opencaselaw.ch

ZL.2024.00023

Der Rollstuhlzuschlag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG ist pro Wohnung zu gewähren. Im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer die Wohnung mit einer nicht in seine EL-Berechnung eingeschlossenen Person teilt, welche nicht auf einen Rollstuhl angewiesen ist, ist dem Beschwerdeführer entgegen der WEL und wie de lege ferenda vorgesehen der ganze Rollstuhlzuschlag anzurechnen.

Zürich SozVersG · 2025-03-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1990,

bezieht

eine

Rente

und

eine

Hilflosen entschädigung

der

Invalidenversicherung

( Urk.

11/ A- B,

Urk.

11/ G6

S.

3)

sowie

Zusatzleistungen.

Letztere

bezieht

er

seit

Juni

2023

-

infolge

Umzugs

(vgl.

Urk.

11/ G 1 )

-

von

der

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle;

vgl.

Urk.

11 /V1

und

Urk.

11/ G5 ) ,

wobei

er

bereits

in

seiner

vormaligen

Wohngemeinde

Zusatzleistungen

bezog en

hatte

(vgl.

zum

Beispiel

Urk.

11/12

S.

3 -4

und

S.

6 ).

Mit

Verfügung en

vom

1 6.

Dezember

2023

und

vom

1 6.

Januar

2024

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Anspruch

des

Versicherten

auf

Zusatzleistungen

infolge

Ablaufs

der

dreijährigen

Übergangs frist

(vgl.

E.

1.1

nachstehend)

ab

Janu ar

2024

neu,

wobei

sie

den

effektiven

Mietzins

von

Fr.

16'920.--

im

Umfang

von

Fr.

13'620.--

als

anerkannte

Ausgabe

anrechnete

( Urk.

11 / V7- V 8 ).

Dieser

Betrag

beinhaltete

nebst

dem

jährlichen

Mietzins

von

Fr.

10'410.--

die

Hälfte

des

Zuschlags

infolge

Notwen digkeit

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

(vgl.

Urk.

10).

Die

vom

Versicherten

dagegen

aufgrund

der

nur

hälftigen

Anrechnung

des

Rollstuhlzuschlags

am

24 .

Januar

2024

erhobene

Einsprache

( Urk.

11/31 )

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

ab

(Urk.

11 /V1 0

=

Urk.

2). 2.

G egen

den

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

erhob

der

Versicherte

am

4.

März

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

der

angefochtene

Entscheid

sei

aufzu heben

und

es

sei en

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

nach

dem

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung

(ELG)

zuzusprechen,

namentlich

Ergänzungsleistungen

unter

Anrechnung

des

vollen

Mietzinses.

Eventualiter

sei

der

angefochtene

Entscheid

aufzuheben

und

die

Sache

sei

zur

weiteren

Abklärung

und

anschliessender

Neuverfügung

über

seinen

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurück zuweisen.

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

die

Gewährung

der

unentgelt lichen

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 5.

März

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

10 ) .

Mit

Gerichtsverfügung

vom

2.

April

2024

wurde

dem

Beschwerdeführer

in

Bewilligung

seines

Gesuchs

Rechtsanwalt

Gabriel

Hüni,

Baden,

als

unentgelt licher

Rechtsvertreter

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt

( Urk.

12).

In

seiner

Replik

hielt

der

Beschwerdeführer

am

8.

Mai

2024

an

seinen

Anträgen

fest

( Urk.

14

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

verzichtete

mit

Eingabe

vom

2 3.

Mai

2024

auf

das

Einreichen

einer

Duplik

( Urk.

17) ,

was

dem

Beschwerdeführer

mit

gericht licher

Verfügung

vom

3.

Juni

2024

mitgeteilt

wurde

( Urk.

1 8).

Mit

Eingabe

vom

5.

Juni

2024

reichte

der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

seine

Honorarnote

ein

( Urk.

19

und

Urk.

20). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

ELG

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangs rechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangs rechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

E. 2 Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

legte

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

dar,

ab

dem

1.

Januar

2024

gelange

auf

alle

Fälle

das

neue,

seit

1.

Januar

2021

gültige

Recht

zur

Anwendung.

Im

Falle

von

Wohngemeinschaften

könne

daher

neu

ein

tieferer

Mietzinshöchstbetrag

berücksichtigt

werden

als

bisher

( Urk.

2

S.

1).

Wenn

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

notwendig

sei,

erhöhe

sich

der

Höchstbetrag

des

Mietzinses

gemäss

Art.

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

legte

in

seiner

Beschwerde

vom

4.

März

2024

zusammen gefasst

dar,

er

leide

seit

seiner

Geburt

an

einer

spastischen

Tetraparese,

sei

körperlich

stark

eingeschränkt

und

unter

anderem

rollstuhlabhängig.

Entspre chend

beziehe

er

seit

Längerem

eine

Hilflosenentschädigung

schweren

Grades.

Er

sei

auf

eine

speziell

ausgestaltete

Wohnung

angewiesen.

Eine

solche

angepasste

Wohnung

müsse

nicht

nur

schwellenfrei

sein,

sondern

umfassend

angepasst,

beispiels weise

mit

einem

grossflächigen

Bad

mit

einer

barrierefreien

Dusche

und

einem

barrierefreien

WC.

Solche

behinderungsangepassten

Mietwohnungen

seien

nicht

nur

selten,

sondern

auch

teurer.

Er

habe

beim

Verein

« Z.___ »

eine

passende

Wohnsituation

gefunden,

wo

er

einen

Teil

einer

Wohnung

für

monatlich

brutto

Fr.

1'410 .--

(Mietzins

Fr.

1'260.--

und

Nebenkosten

von

Fr.

150.--)

gemietet

habe.

Den

anderen

Teil

der

Wohnung

habe

eine

andere,

nicht

ro l lstuhlabhängige

Drittperson

gemietet,

mit

welcher

er

weder

liiert

noch

verwandt

sei

( Urk.

1

S.

3) .

Gegen

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

wandte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

ein,

die

Verwaltungsrichtlinien

seien

rechtswidrig,

denn

die

Aufteilung

des

Mietzinszuschlags

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

insbesondere

auf

in

der

EL-Berechnung

nicht

enthaltene,

nicht

rollstuhlabhängige

Personen,

verletze

Bundes-

und

Verfassungsrecht

( Urk.

1

S.

4).

Art.

E. 2.3 Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

2 5.

März

2024

im

Wesentlichen

aus,

die

Berechnung

des

Mietzinsmaximums

erfolge

nicht

gestützt

auf

Art.

E. 2.4 m.w.H.). 3. 4

3.4.1

Ausgangspunkt

jeder

Gesetzesa uslegung

bildet

der

Wortlaut

der

massgeblichen

Norm.

Ist

der

Text

nicht

ganz

klar

und

sind

verschiedene

Interpretationen

möglich,

so

muss

nach

der

wahren

Tragweite

der

Bestimmung

gesucht

werden,

wobei

alle

Auslegungselemente

zu

berücksichtigen

sind

(Methodenpluralismus).

Dabei

kommt

es

namentlich

auf

den

Zweck

der

Regelung,

die

dem

Text

zugrunde

liegenden

Wertungen

sowie

auf

den

Sinnzusammenhang

an,

in

dem

die

Norm

steht.

Die

Entstehungsgeschichte

ist

zwar

nicht

unmittelbar

entscheidend,

dient

aber

als

Hilfsmittel,

um

den

Sinn

der

Norm

zu

erkennen.

Namentlich

zur

Ausle gung

neuerer

Texte,

die

noch

auf

wenig

veränderte

Umstände

und

ein

kaum

gewandeltes

Rechtsverständnis

treffen,

kommt

den

Materialien

eine

besondere

Bedeutung

zu.

Vom

Wortlaut

darf

abgewichen

werden,

wenn

triftige

Gründe

dafür

bestehen,

dass

er

nicht

den

wahren

Sinn

der

Regelung

wiedergibt.

Sind

mehrere

Auslegungen

möglich,

ist

jene

zu

wählen,

die

der

Verfassung

am

besten

entspricht.

Allerdings

findet

auch

eine

verfassungskonforme

Auslegung

ihre

Grenzen

im

klaren

Wortlaut

und

Sinn

einer

Gesetzesbestimmung

(BGE

142

V

442

E.

5.1,

141

V

221

E.

5.2.1,

140

V

449

E.

4.2). 3.4.2

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG

lautet:

«bei

der

notwendigen

Miete

einer

rollstuhl gängigen

Wohnung:

zusätzlich

6420

Franken».

Damit

ist

nichts

über

die

allfällige

Verteilung

dieses

Betrags

gesagt ,

wenn

mehrere

Personen

in

der

rollstuhl gängigen

Wohnung

leben.

Der

Wortlaut

bleibt

für

diesen

Fall

mithin

unklar ,

weshalb

die

weiteren

Auslegungsmethoden

anzuwenden

sind. 3.4.3

Von

der

Systematik

des

Gesetzes

her

regelt

Abs.

1

lit.

b

von

Art.

10

ELG

die

Höhe

des

maximal

anrechenbaren

Mietzinses

und

die

erst

seit

1.

Januar

2021

in

Kraft

stehende n

Absätze

1 bis

und

1 ter

derselben

Gesetzesbestimmung

beziehen

sich

sowohl

auf

deren

Höhe

als

auch

auf

deren

Verteilung

unter

den

Bewohnenden.

Da

der

Rollstuhlzuschlag

nicht

von

der

in

den

zusätzlichen

Absätzen

geregelten

Verteilung

ausgenommen

ist ,

führt

die

systematische

Auslegung

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG

grundsätzlich

zum

Ergebnis ,

dass

der

Rollstuhlzuschlag

ebenfalls

im

aufzuteilenden

Betrag

enthalten

ist

und

hernach

auf

den

Beschwer deführer

und

seinen

Mitbewohner

aufzuteilen

wäre. 3.4.4

Da

es

sich

bei

den

Absätzen

1 bis

und

1 ter

von

Art.

10

ELG

um

neue

Bestimmungen

handelt,

kommt

darüber

hinaus

der

historischen

Auslegung

besondere

Bedeutung

zu

(E.

3.4.1

vorstehend).

Bis

Ende

2020

respektive

bis

zum

Ablauf

der

dreijährigen

Übergangsfrist

Ende

2023

(vgl.

die

Übergangsbestimmungen

des

ELG

zu

den

Änderungen

vom

2 2.

März

2019

und

vom

2 0.

Dezember

2019)

verhielt

es

sich

so,

dass

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

in

der

bis

Ende

2020

gültig

gewesenen

Fassung

des

ELG

bei

der

notwendigen

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

zusätzlich

Fr.

3'600.--

als

jährlicher

Höchstbetrag

für

den

Mietzins

anerkannt

wurden.

In

Rz.

3234.01

WEL

(Stand

1.

Januar

2020)

war

geregelt,

dass

sich

der

Höchstbetrag

für

Mietzinsausgaben

auch

dann

nur

um

Fr.

3'600.--

erhöhe,

wenn

mehrere

auf

einen

Rollstuhl

angewiesene

Personen

in

derselben

Wohnung

lebten.

Eine

Verteilung

der

Fr.

3'600.--

auf

mehrere

Personen

war

demgegenüber

nicht

vorgesehen.

Dementsprechend

wurden

auch

dem

Beschwerdeführer

bis

Ende

2023

Fr.

16'800.--

als

Mietzins

angerechnet

(entsprechend

Fr.

13'200.--

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

plus

Fr.

3'600.--

gemäss

Ziff.

3

des

bis

Ende

2020

in

Kraft

gestandenen

ELG ;

vgl.

Berechnungsblätter

von

Urk.

11/V8 ).

In

der

Botschaft

zur

Änderung

des

ELG

(EL-Reform)

vom

1 6.

September

2016

(BBl

2016

7465 )

hat

der

Bundesrat

den

von

Fr.

3'600.--

auf

Fr.

6'000.--

erhöhten

Zuschlag

und

dessen

allfällige

Verteilung

auf

mehrere

Bewohner

nicht

vertieft

kommentiert.

Vermerkt

wurde,

dass

es

für

viele

Teilnehmende

an

der

Vernehm lassung

ein

zentrales

Anliegen

sei,

die

EL-Mietzinsmaxima

so

rasch

als

möglich

anzupassen

(S.

7524).

Ebenso

lässt

sich

de r

Botschaft

entnehmen,

dass

mit

der

Revision

die

Mietzinsmaxima

erhöht

werden

sollten,

welche

seit

2001

trotz

eines

Anstiegs

der

Nettomietkosten

um

E. 3 Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

in

lit.

a-b

genannten

Mindestbeträge

(Art.

9

Abs.

1

ELG).

Nach

der

gesetzlichen

Konzeption

ist

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

sowohl

für

die

Anspruchsberechtigung

an

sich,

als

auch

für

die

Höhe

der

Leistung

von

Bedeutung.

Ein

Ausgabenüberschuss

ist

gleichzeitig

anspruchsbegründend

und

leistungsbestimmend

(BGE

141

V

155

E.

4.3).

Es

besteht

kein

Anspruch

auf

volle

Vergütung

aller

effektiv

anfallenden

Auslagen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2).

Denn

die

Höhe

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ELG

entspricht

nicht

dem

Betrag,

um

den

sämtliche

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen;

massgebend

sind

vielmehr

nur

die

gemäss

Art.

10

ELG

anerkannten

Ausgaben

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_237/2020

vom

E. 3.1 sowie

Berechnungs blätter

von

Urk.

11/V7

und

Urk.

11/V8 )

folglich

im

Umfang

von

Fr.

16'830.--

(Fr.

10'410.--

[vorstehend

E.

3.2]

+

Fr.

6'420.--

[Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG])

als

anerkannte

Ausgaben

anzurechnen.

Die

Beschwerde

mit

dem

Hauptantrag

des

Beschwerdeführers,

es

sei

ihm

der

volle

Mietzins

anzurechnen

(vgl.

Urk.

1

S.

2),

ist

in

diesem

Sinne

teilweise

gutzuheissen.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

ist

aufz u heben

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatz leistungen

ab

1.

Januar

2024

neu

berechne

und

dabei

von

einem

Mietzins maximum

von

Fr.

16' 83 0.--

im

Jahr

2024

ausgehe .

3. 7

Nicht

beanstandete

Berechnungspositionen

prüft

das

kantonale

Versicherungs gericht

nur,

wenn

hierzu

aufgrund

der

Vorbringen

in

der

Beschwerde

oder

ande rer

sich

aus

den

Akten

ergebender

Anhaltspunkte

hinreichender

Anlass

besteht

(BGE

125

V

413

E.

2b

und

2c).

Gestützt

auf

die

Akten

sowie

die

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

ergeben

sich

vorliegend

keine

Anhaltspunkte

dafür,

dass

die

von

der

Beschwerdegegnerin

über

den

strittigen

Mietzins

hinaus

ermittelten

Zahlen

(vgl.

Urk.

11 /V 8 )

nicht

korrekt

wären.

4.

Nach

Art.

61

lit.

g

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädi gungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ] ).

Mangels

eines

ins

Gewicht

fallenden

Einflusses

des

leichten

Überklagens

auf

den

Prozessaufwand

steht

dem

Beschwerdeführer

eine

ungekürzte

Parteientschädigung

zu

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_995/2012

vom

1 7.

Januar

2013

E.

3

mit

weiteren

Hinwei sen).

Der

als

unentgeltlicher

Rechtsvertreter

bestellte

(vgl.

Urk.

12)

Rechts anwalt

Gabriel

Hüni,

Baden,

machte

mit

Honorarnote

vom

5.

Juni

2024

einen

Aufwand

von

13.35

Stunden

sowie

eine

Barauslagen pauschale

von

3

%

geltend

( Urk.

20).

Dieser

Aufwand

erscheint

unter

Berücksichtigung

der

obgenannten

massgeben den

Kriterien ,

insbesondere

angesichts

der

detaillierten

Darlegungen

in

den

beiden

Rechtsschriften

( Urk.

1

u.

Urk.

1 4)

als

angemessen .

Beim

praxis gemässen

Stundenansatz

für

Parteientschädigungen

von

Fr.

2 8 0.--

(zuzüglich

Mehrwert steuer

von

8.1

% )

resultiert

eine

Entschädigung

von

Fr.

4'162.--

(inklu sive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer;

nämlich

Fr.

3 '738.--

[ 13,35

h

x

Fr.

280.-- ]

x

103

:

100

x

108.1

:

100 ) .

Diese

hat

die

unterliegende

Beschwerdegegnerin

an

den

als

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

bestellten

Rechtsanwalt

Gabriel

Hüni

auszu bezahlen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

teilweise

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

1.

Februar

2024

aufgehoben

wird

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

die

Zusatzleistungen

des

Beschwerde führers

ab

1.

Januar

2024

unter

Berücksichtigung

des

vollen

Rollstuhl zuschlags

beim

Mietzinsmaximum

neu

berechne. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Gabriel

Hüni,

Baden,

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

4’162 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Gabriel

Hüni - Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

20 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

E. 3.2 Da

ein

Teil

der

Wohnung

gemeinsam

genutzt

wird

und

dadurch

Kosteneinspa rungen

vorliegen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_545/2023

vom

2 9.

Februar

2024

E.

E. 3.3 ),

ist

von

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

auszugehen.

Das

Mietzinsmaxi mum

ohne

Rollstuhlzuschlag

beträgt

demnach

im

Sinne

des

in

vorstehender

Erwägung

1. 4.2

Ausgeführten

Fr.

10'410.--

([Fr.

17'580.--

+

Fr.

3'240.--]

/

2).

E. 3.3.1 Unbestritten

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

auf

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

angewiesen

ist.

Uneinig

sind

sich

die

Parteien

darüber,

ob

dem

Beschwerdeführer

der

Zuschlag

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

vollständig

oder

zur

Hälfte

anzurechnen

ist.

E. 3.3.2 Bei

der

notwendigen

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

werden

zusätzlich

Fr.

6'420.--

angerechnet

( Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG ;

Stand

1.

Januar

2024 ).

Diese

Rollstuhlpauschale

gilt

nach

neuem

Recht

pro

Haushalt.

Sie

soll

gemäss

Lehre

und

insbesondere

der

Wegleitung ,

auf

die

sich

die

Beschwerdegegnerin

stützt,

anteil s mässig

zur

Anzahl

Personen

in

der

Wohnung

ausbezahlt

bezie hungsweise

angerechnet

werden

(Carigiet/Koch,

Ergänzungs leistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

Rz.

494;

WEL

Rz.

3234.03

mit

Berechnungsbeispiel

in

Anhang

E. 3.3.3 Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestre ben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzes anwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

E. 3.5 Rechtsprechungsgemäss

kann

sodann

vom

Grundsatz

der

Aufteilung

des

Mietzinses

nach

Köpfen

abgewichen

werden,

wenn

besondere

Umstände

vorlie gen

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_301/2023

vom

2.

Mai

2024

E.

6.3.2

mit

Hinweisen).

Auch

solche

besonderen

Umstände

wären

vorliegend

zu

bejahen,

zumal

es

dem

nicht

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

und

mit

dem

Beschwerde führer

unbestrittenermasse n

weder

rechtlich

noch

verwandtschaftlich

und

auch

nicht

wirtschaftlich

oder

emotional

verbundenen

Mitbewohner

schwerlich

zuge mutet

werden

könnte ,

die

Hälfte

der

durch

die

Rollstuhlgängigkeit

der

Wohnung

bedingten

Mehrkosten

zu

tragen.

E. 3.6 Nach

dem

Gesagten

lässt

WEL

Rz.

3234.03

keine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwendbaren

gesetzlichen

Bestimmungen

zu ,

weshalb

sie

auf

die

vorliegende

Konstellation

nicht

anzuwenden

ist

(vorstehend

E.

3.3.3).

Die

Beschwerde

ist

demnach

hinsichtlich

der

Anrechnung

der

vollen

Rollstuhlkostenpauschale

begründet.

Dem

Beschwerdeführer

sind

die

effektiven

Mietkosten

von

Fr.

16'920.--

pro

Jahr

(vorstehend

E.

E. 6 November

2020

E.

E. 10 Abs.

1 ter

ELG

löse

die

übergeordnete

Frage

nicht ,

wie

der

Mietzinszuschlag

für

die

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

verteilt

beziehungsweise

nicht

verteilt

werden

solle

auf

nicht

in

der

Berechnung

enthaltene

Fussgänger

( Urk.

E. 14 S.

4-5). 3.

E. 17 Dezember

2024

E.

E. 21 %

(Stand

2014)

nicht

mehr

angepasst

worden

seien

(BBl

2016

7465

S.

7482 ;

vgl.

ferner

die

zugrundeliegenden

Motion

11.4034

«Anrechenbare

Mietzinsmaxima

bei

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV» ,

abrufbar

unter

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge schaeft?AffairId=20114034 ).

In

der

parlamentarischen

Beratung

des

Ständerats

( https://www.parla ment.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlun gen?SubjectId=40193 )

wies

Ständerätin

Liliane Maury Pasquier

darauf

hin,

dass

es

wesentlich

sei,

dass

die

Vorlage

eine

Anpassung

des

maximalen

Mietzinses

vorschlage,

der

bei

der

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

berücksichtigt

werde.

Dieser

Betrag

sei

seit

2001

unverändert

geblieben,

im

Gegensatz

zu

den

Mieten

selbst.

Der

starke

Anstieg

der

Mieten

erfordere

eine

konsequente

Erhöhung

des

anrechenbaren

Betrags,

der

von

der

Region

und

der

Anzahl

der

Perso nen

im

Haushalt

abhänge,

aber

auch

von

den

Bedürfnissen,

wie

z.B.

dem

Bedürfnis,

eine

rollstuhlgerechte

Wohnung

zu

finden.

Nur

eine

konsequente

Anhebung

werde

die

Menschen

dazu

bewegen,

zu

Hause

zu

bleiben,

anstatt

in

ein

Pflegeheim

mit

den

damit

verbundenen

Kosten

zu

gehen.

Ständerätin

Pascale Bruderer Wyss

führte

aus,

dass

sie

der

längst

überfälligen

Anpassung

der

Mietzinsmaxima

einen

grossen

Stellenwert

beimesse.

Sie

wies

darauf

hin,

dass

dies

insbesondere

für

die

rund

375

Personen

wichtig

sei ,

welche

auf

rollstuhl gängige

Wohnungen

angewiesen

s eien .

Durch

die

Erhöhung

des

Zuschlags

für

rollstuhlgängige

Wohnungen

w ü rden

die

äusserst

seltenen

und

auch

teureren

Wohnungen

für

sie

endlich

erschwinglich .

Ständerat

Konrad Graber

tat

in

seinem

Votum

für

die

Kommission

kund,

dass

die

Kommission

beantrage,

einen

Zuschlag

von

Fr.

6'000.--

für

jene

EL-Bezüger

vorzusehen,

welche

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

mieten

müss t en.

Damit

soll e

dem

Aspekt

Rechnung

getragen

werden,

dass

rollstuhlgängige

Wohnungen

in

der

Regel

einen

höheren

Mietzins

aufw ie sen

als

nichtrollstuhlgängige

Wohnungen.

Es

lägen

keine

anderslautenden

Anträge

vor.

Bundesrat

Alain Berset

merkte

dazu

an,

a us

s einer

Sicht

sei

dies

nicht

etwas

gewesen ,

das

vom

Parlament

gewünscht

worden

oder

unbedingt

notwendig

sei ,

aber

da

es

keinen

anderen

Vorschlag

des

Ausschusses

zu

diesem

Thema

gebe ,

verzichte

er

darauf,

eine

Abstimmung

darüber

zu

verlangen .

Die

finanziellen

Auswirkungen

dieses

Vorschlags

seien

relativ

gering.

An

der

Sitzung

des

Nationalrates

vom

1 4.

März

2018

( https://www.parla ment.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlun gen?SubjectId=42876 )

votierte

Nationalrätin

Marina Carobbio

für

eine

(weitergehende)

Erhöhun g

des

Rollstuhlzuschlags.

Nationalrätin

Christine Häsler

wies

darauf

hin,

dass

es

nach

wie

vor

zu

wenige

hindernisfreie

Wohnung en

gebe

in

der

Schweiz.

Unter

anderem

für

EL-Beziehende,

welche

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

seien ,

sei

es

demnach

sehr

schwierig,

eine

geeignete

Wohnung

zu

finden.

Die

letzte

Anpassung

des

Zuschlags

für

rollstuhlgängige

Wohnungen

liege

noch

weiter

zurück

als

jene

der

Mietzinsmaxima,

nämlich

im

Jahr

199 8.

Ein

grosser

Teil

der

Wohnungen

in

der

Schweiz

seien

zwischen

1950

und

1980

gebaut

worden.

Diese

seien

häufig

nicht

stufen-

und

schwellenlos

erreichbar

und

begeh bar

und

es

sei

nicht

selten

schwierig,

sie

baulich

anzupassen.

Somit

seien

eigentlich

nur

neuere

Wohnungen

geeignet

für

Menschen

mit

Mobilitäts einschränkungen,

welche

entsprechend

viel

kosteten.

Menschen,

die

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

seien,

hätten

also

eine

weitaus

kleinere

Auswahl

an

Wohnmöglichkeiten.

Es

gehe

um

verhältnismässig

wenige

Personen,

aber

bei

diesen

Menschen

gehe

es

um

sehr

viel,

nämlich

um

ihre

Selbstständigkeit.

Die

Erhöhung

des

Zuschlags

für

rollstuhlgängige

Wohnungen

führe

bei

bescheidenen

Kosten

zu

einem

deutlich

höheren

Angebot

an

entsprechendem

Wohnraum.

Dies

sei

auch

für

die

Selbstständigkeit

und

die

Selbstbestimmung

von

Menschen

mit

einer

Behinderung

von

grosser

Bedeutung.

Das

ermögliche

es

ihnen,

selber

zu

entscheiden

und

zu

wohnen;

es

ermögliche

ihnen

die

Integration

in

die

Gesell schaft

und

es

ermögliche

es

eben

auch,

Plätze

in

Heimen

einzusparen,

die

dann

nicht

benötigt

würden,

weil

die

Menschen

selbstständig

wohnen

könnten.

In

diesem

Sinne

äusserte

sich

auch

Nationalrätin

Bea Heim .

Andere

wie

beispiels weise

die

Nationalräte

Christian Lohr

und

Lorenz Hess

wandten

sich

nicht

gegen

diese

Begründung

respektive

sprachen

sich

ebenfalls

dafür

aus,

dass

betroffene

Personen

möglichst

lange

zuhause

wohnen

können

sollten.

Sie

hielten

jedoch

die

vom

Ständerat

vorgeschlagene

Erhöhung

des

Rollstuhlzuschlag s

auf

Fr.

6'000.--

für

ausreichend.

Der

Antrag,

d en

Zuschlag

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

weiter

von

Fr.

6 ' 000 .--

auf

Fr.

7 ' 200 .--

zu

erhöhen ,

wurde

mit

13

zu

10

Stimmen

abgelehnt

(vgl.

Votum

Ruth Rumbel

für

die

Kommission) .

Zusammenfassend

erg eben

sich

aus

den

Voten

in

der

parlamentarischen

Beratung

keine

Hinweise

darauf ,

dass

Personen,

die

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

sind,

nach

dem

Willen

des

Gesetzgebers

anders

zu

behandeln

seien ,

wenn

sie

allein

oder

mit

einer

in

ihre

EL-Berechnung

eingeschlossenen

Person

oder

in

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform

leben.

Faktisch

wäre

dies

ausgehend

vom

Entscheid

der

Beschwerdegegnerin

jedoch

der

Fall,

da

der

Rollstuhlzuschlag

beim

gemeinschaftlichen

Wohnen

immer

halbiert

würde,

ausser

es

lebten

zufällig

zwei

auf

einen

Rollstuhl

angewiesene

Personen

zusammen.

Vielmehr

war

es

bei

der

Gesetzgebung

ein

zentrales

Anliegen ,

dass

möglichst

viele

auf

den

R ollstuhl

angewiesene

Personen

selbständig

wohnen

können.

Überdies

ging

es

in

den

Diskussionen

darum,

auf

welchen

Betrag

der

Rollstuhlzuschlag

erhöht

werden

solle.

Niemand

äusserte

sich

für

eine

Änderung

dahingehend,

dass

der

Rollstuhl zuschlag

neu

auf

mehrere

Personen

aufzuteilen,

beziehungsweise

beim

Zusam menleben

mit

eine r

nicht

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

Person

nicht

(mehr)

voll

anzurechnen

wäre .

Dies

spricht

dafür,

de n

Rollstuhlzuschlag

wie

bisher

jeder

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

EL-beziehenden

Person

voll

anzurechnen,

wobei

er

-

wie

bisher

(Rz.

3234.01

WEL

Stand

1.

Januar

2020)

-

maximal

einmal

pro

Wohnung

zu

berücksichtigen

ist . 3.4.5

I n

Beantwortung

d er

Interpellation

19.3436

von

Nationalrätin

Rosmarie Quadranti

vom

8.

Mai

2019

zur

Frage

« Gemeinschaftliches

Wohnen

und

Bezug

von

Ergänzungsleistungen.

Werden

kostengünstige

Lösungen

durch

die

EL - Reform

verhindert? »

hat

der

Bundesrat

am

3.

Juli

2019

unter

anderem

Folgendes

ausgeführt

( https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge schaeft?AffairId=20193436 ):

«Die

mit

der

EL-Reform

beschlossene

Ände rung

der

Berücksichtigung

der

Mietzinsmaxima

in

der

Berechnung

der

Ergän zungsleistung

(EL)

sieht,

wie

in

der

Interpellation

ausgeführt,

individuelle

Mietzinsmaxima

vor.

Damit

sind

die

Mietzinsmaxima

nicht

mehr

an

den

Zivil stand

gebunden,

und

alleinstehende

Personen

mit

EL,

die

mit

anderen

Personen

zusammenleben,

werden

gegenüber

Ehepaaren

oder

Familien

nicht

mehr

begüns tigt.

Nach

geltendem

Recht

kann

bei

einer

alleinstehenden

Person

in

einer

Wohngemeinschaft

in

der

EL-Berechnung

ein

Mietzins

von

bis

zu

Fr.

1 ' 100 .--

im

Monat

berücksichtigt

werden.

Das

kann

dazu

führen,

dass

sich

Personen

in

Wohngemeinschaften

unverhältnismässig

teure

Wohnungen

leisten

können.

Mit

der

neuen

Regelung

soll

der

Einsparung,

die

sich

aufgrund

des

Zusammenlebens

ergibt,

Rechnung

getragen

werden.

Der

Betrag,

welcher

einer

Person

mit

einer

Behinderung,

die

bei

ihren

Eltern

lebt,

in

der

Region

1

zusteht,

beläuft

sich

auf

Fr.

600 .-- ,

in

der

Region

2

auf

Fr.

575 .--

pro

Monat.

Hinzu

kommt

allenfalls

der

Zuschlag

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung.

Dieser

erhöht

das

Mietzins maximum

um

Fr.

500 .--

pro

Monat

( Art.

10

Abs.

1

Bst.

b

Ziff.

3

E-ELG,

in

der

vom

Parlament

am

2 2.

März

2019

angenommenen

Fassung),

unabhängig

davon,

wie

viele

Personen

in

der

Wohnung

leben» .

Der

Bundesrat

ist

zwar

nicht

Gesetz geber,

jedoch

gemäss

Art.

33

ELG

zum

Erlass

der

Ausführungsbestimmungen

zum

ELG

befugt.

Bezugnehmend

auf

diese

bundesrätlichen

Darlegungen

führte

das

Verwaltungs gericht

des

Kantons

Schwyz

in

seinem

Urteil

II

2022

56

vom

1 9.

Oktober

2022

aus,

e s

sei

nicht

anzunehmen,

dass

der

Bundesrat

nur

gerade

gut

drei

Monate

nach

der

Gesetzesrevision

vom

2 2.

März

2019

in

dieser

Stellungnahme

nicht

den

gesetzgeberischen

Willen

wiederg e ge be n

habe ,

zumal

explizit

auf

die

vom

Gesetzgeber

verabschiedete

Revision

Bezug

genommen

w e rd e .

Des

Weiteren

sei

keine

stichhaltige

Begründung

erkennbar,

den

vollen

Rollstuhlzuschlag

nur

in

der

vom

Bundesrat

konkret

angesprochenen

Konstellation

(Zusammenleben

einer

Person

mit

ihren

Eltern)

zu

gewähren.

Demgemäss

sei

der

Rollstuhlzuschlag

auch

nach

neuem

Recht

unabhängig

von

der

Anzahl

der

Bewohner

vollumfänglich

zu

gewähren.

Es

sei

auch

mit

dem

Gleichbehandlungsgrundsatz

und

dem

Gerech tigkeitsgedanken

nicht

zu

vereinbaren,

zum

einen

eine

EL-berechtigte

Person,

die

infolge

der

Begründung

einer

Wohngemeinschaft

im

Vergleich

zu

einer

allein

lebenden

Person

einen

Beitrag

zur

Kosteneinsparung

bei

der

EL

beitr a g e ,

mit

einer

Halbierung

des

Rollstuhlzuschlages

beziehungsweise

dessen

Aufteilung

nach

Köpfen

abzustrafen,

und

zum

andern

einer

Person,

die

nicht

auf

eine

rollstuhl gängige

Wohnung

angewiesen

ist,

die

Hälfte

an

die

allfälligen

diesbezüglichen

Mehrkosten

zu

überbinden

(E.

3.3.5) .

Das

Verwaltungsgericht

des

Kantons

Schwyz

gelangte

somit

im

Ergebnis

ebenfalls

zur

Auffassung,

der

Rollstuhl zuschlag

sei

im

Grundsatz

jeder

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

EL-bezieh enden

Person

voll

respektive

maximal

einmal

pro

Wohnung

an zu rechne n . 3.4.6

Der

Medienmitteilung

des

Bundes rates

vom

2 1.

Juni

2023

betreffend

Anerken nung

des

betreuten

Wohnens

in

den

EL

zur

AHV

ist

zu

entnehmen,

dass

unter

anderem

auch

eine

Verbesserung

zweier

EL-spezifischer

Situationen

angestrebt

werde .

So

solle

der

Zuschlag

für

die

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

anders

auf

die

Haushaltsmitglieder

aufgeteilt

werden .

Bisher

sei

dieser

Betrag

durch

die

Anzahl

aller

im

Haushalt

lebenden

Personen

geteilt

worden ,

was

Personen,

die

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

s eien

und

in

einer

Wohngemein schaft

leb t en,

benachteiligt

habe .

Künftig

werde

der

Betrag

nur

bei

der

Berech nung

der

Person

berücksichtigt,

die

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

sei .

Wenn

mehrere

Personen

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

seien

und

zusammenleb t en,

soll e

pro

Wohnung

jedoch

nur

ein

Zuschlag

gewährt

werden

( https://www.ad min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-95885.html ).

Im

Vorentwurf

einer

Änderung

des

ELG

( vgl.

an

obgenannter

Stelle

verlinktes

Dokument

«Gesetzesentwurf»)

ist

demnach

eine

Änderung

von

Abs.

1 bis

dahin gehend

vorgesehen,

dass

der

Zusatzbetr ag

nach

dem

hier

interessierenden

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

nur

auf

die

Personen

aufgeteilt

werden

d arf ,

die

einen

Anspruch

auf

den

Zuschlag

haben.

Im

ebenfalls

am

genannten

Ort

verlinkten

erläuternden

Bericht

zu r

geplanten

Gesetzesanpassung

wurde

ausgeführt,

im

Rahmen

der

EL- Reform

seien

die

bei

den

Ergänzungsleistungen

anrechenbaren

Mietzinsmaxima

für

Wohngemeinschaften

gesenkt

und

die

Berücksichtigung

des

Zuschlages

für

den

Rollstuhl

geändert

worden.

Dies

könne

Personen,

die

in

einer

Wohngemeinschaft

lebten

und

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

seien,

nach

Ablauf

der

dreijährigen

Übergangsfrist

in

Schwierigkeiten

bringen.

Um

die

damit

verbun denen

Anpassungen

möglichst

rasch

umsetzen

zu

können,

biete

sich

die

Aufnahme

in

diese

Revision

( betreffend

Anerkennung

des

betreuten

Wohnens

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

EL

zur

AHV)

an.

Der

Bundesrat

anerkenne

den

Bedarf

geringfügige r

Anpassungen

bei

der

Aufteilung

des

Zuschlages

für

die

rollstuhlgängige

Wohnung

(S.

6

und

S.

24).

Der

Zuschlag

solle

daher

nur

Personen,

die

Anspruch

auf

den

Zuschlag

hätten ,

gewährt

werden.

So

könnten

sie

den

ganzen

Zuschlag

für

die

aufgrund

der

Rollstuhlgängigkeit

teurere

Wohnung

verwenden

(S.

24).

Überdies

sei

ein

neuer

Art.

21b

ELG

vorgesehen,

gemäss

dessen

Abs.

2

der

neue

Abs.

1 bis

rückwirkend

per

Anfang

2024

in

Kraft

treten

soll e ,

um

die

Aufgabe

gemeinschaftlicher

Wohnformen

zu

vermeiden

(S.

28-29).

Die

Änderung

bei

der

Aufteilung

des

Rollstuhlzuschlages

( Art.

10

Abs.

1 bis

ELG)

wurde

von

allen

an

der

Vernehmlassung

Teilnehmenden ,

die

sich

dazu

äusserten,

begrüsst

( https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-ser vice/me dieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-100967.html ,

dort

unter

«Dokumente»

verlinkter

Bericht

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

[BSV]

über

die

Ergebnisse

der

Vernehmlassung

betreffend

Anerkennung

des

betreuten

Wohnens

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

EL

zur

AHV

vom

Mai

2024,

S.

17).

In

diesem

Sinne

erfolgte

auch

die

Information

des

Kantonalen

Sozialamtes

des

Kantons

Zürich

an

die

ZL / EL-

und

ÜL-Durchführungsstellen

für

2024

vom

Dezember

2023

( https://www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html#589135460 ,

Informationen

2024).

So

bezifferte

es

den

Rollstuhlzuschlag

für

Personen

in

Wohngemeinschaften

unabhängig

von

der

Haushaltsgrösse

mit

Fr.

6'420.--

(S.

24). 3.4.7

Insbesondere

v or

dem

Hintergrund

der

historischen

Entstehung

(vorstehende

E.

3.4.4)

sowie

der

vorgesehenen

Anpassung

der

anzuwendenden

Gesetzes bestimmung,

welche

rückwirkend

per

1.

Januar

2024

in

Kraft

treten

soll,

ist

klar,

dass

dem

gesetzgeberischen

Willen

dadurch

Rechnung

zu

tragen

ist ,

dass

der

Zuschlag

auch

vorliegend

nicht

aufgeteilt

wird.

Die

erst

nach

Fertigstellung

der

Anfang

2021

in

Kraft

getretenen

EL-Reform

bemerkte

Benachteiligung

von

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

Personen

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

mit

(einer)

nicht

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

Person(en)

war

offenkundig

nicht

gewollt.

Dies

zeigt

sich

in

den

Bestrebungen,

die

Aufteilung

des

Rollstuhl zuschlags

rückwirkend

förmlich

klarzustellen .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00023 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 27.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten

durch

Rechtsanwalt

Gabriel

Hüni DFP

&

Z,

Advokatur Stadtturmstrasse

10,

Postfach

43,

5401

Baden gegen Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1990,

bezieht

eine

Rente

und

eine

Hilflosen entschädigung

der

Invalidenversicherung

( Urk.

11/ A- B,

Urk.

11/ G6

S.

3)

sowie

Zusatzleistungen.

Letztere

bezieht

er

seit

Juni

2023

-

infolge

Umzugs

(vgl.

Urk.

11/ G 1 )

-

von

der

Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(nachfolgend:

Durchführungsstelle;

vgl.

Urk.

11 /V1

und

Urk.

11/ G5 ) ,

wobei

er

bereits

in

seiner

vormaligen

Wohngemeinde

Zusatzleistungen

bezog en

hatte

(vgl.

zum

Beispiel

Urk.

11/12

S.

3 -4

und

S.

6 ).

Mit

Verfügung en

vom

1 6.

Dezember

2023

und

vom

1 6.

Januar

2024

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Anspruch

des

Versicherten

auf

Zusatzleistungen

infolge

Ablaufs

der

dreijährigen

Übergangs frist

(vgl.

E.

1.1

nachstehend)

ab

Janu ar

2024

neu,

wobei

sie

den

effektiven

Mietzins

von

Fr.

16'920.--

im

Umfang

von

Fr.

13'620.--

als

anerkannte

Ausgabe

anrechnete

( Urk.

11 / V7- V 8 ).

Dieser

Betrag

beinhaltete

nebst

dem

jährlichen

Mietzins

von

Fr.

10'410.--

die

Hälfte

des

Zuschlags

infolge

Notwen digkeit

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

(vgl.

Urk.

10).

Die

vom

Versicherten

dagegen

aufgrund

der

nur

hälftigen

Anrechnung

des

Rollstuhlzuschlags

am

24 .

Januar

2024

erhobene

Einsprache

( Urk.

11/31 )

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

ab

(Urk.

11 /V1 0

=

Urk.

2). 2.

G egen

den

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

erhob

der

Versicherte

am

4.

März

2024

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

der

angefochtene

Entscheid

sei

aufzu heben

und

es

sei en

ihm

die

gesetzlichen

Leistungen

nach

dem

Bundesgesetz

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung

(ELG)

zuzusprechen,

namentlich

Ergänzungsleistungen

unter

Anrechnung

des

vollen

Mietzinses.

Eventualiter

sei

der

angefochtene

Entscheid

aufzuheben

und

die

Sache

sei

zur

weiteren

Abklärung

und

anschliessender

Neuverfügung

über

seinen

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

an

die

Beschwerdegegnerin

zurück zuweisen.

In

prozessualer

Hinsicht

beantragte

er

die

Gewährung

der

unentgelt lichen

Rechtsvertretung

(Urk.

1

S.

2).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2 5.

März

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

10 ) .

Mit

Gerichtsverfügung

vom

2.

April

2024

wurde

dem

Beschwerdeführer

in

Bewilligung

seines

Gesuchs

Rechtsanwalt

Gabriel

Hüni,

Baden,

als

unentgelt licher

Rechtsvertreter

für

das

vorliegende

Verfahren

bestellt

( Urk.

12).

In

seiner

Replik

hielt

der

Beschwerdeführer

am

8.

Mai

2024

an

seinen

Anträgen

fest

( Urk.

14

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

verzichtete

mit

Eingabe

vom

2 3.

Mai

2024

auf

das

Einreichen

einer

Duplik

( Urk.

17) ,

was

dem

Beschwerdeführer

mit

gericht licher

Verfügung

vom

3.

Juni

2024

mitgeteilt

wurde

( Urk.

1 8).

Mit

Eingabe

vom

5.

Juni

2024

reichte

der

unentgeltliche

Rechtsvertreter

seine

Honorarnote

ein

( Urk.

19

und

Urk.

20). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

ELG

und

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invaliden versicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Gemäss

den

allgemeinen

übergangs rechtlichen

Regeln

sind

der

Beurteilung

vorbehältlich

besonderer

übergangs rechtlicher

Regelungen

jene

Rechtsnormen

zu

Grunde

zu

legen,

die

in

Geltung

standen,

als

sich

der

zu

den

materiellen

Rechtsfolgen

führende

und

somit

rechtserhebliche

Sachverhalt

verwirklicht

hat

( BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_145/2021

vom

2.

Juli

2021

E.

3.1,

je

mit

Hinweisen ).

Nach

der

Übergangsbestimmung

zur

Änderung

vom

20.

Dezember

2019

gilt

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

Ergänzungsleistungen,

die

im

Zeitpunkt

des

Inkraft tretens

der

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform)

bereits

eine

jährliche

Ergänzungsleistung

bezogen

haben,

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

nach

Ablauf

der

Dreijahresfrist,

die

in

den

Übergangsbestimmungen

der

Änderung

vom

22.

März

2019

vorgesehen

ist.

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

Januar

2024

-

nach

Ablauf

der

Dreijahresfrist

-

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet,

finden

die

seit

dem

1.

Januar

2021

gültigen

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert . 1. 2

Der

Bund

und

die

Kantone

gewähren

Personen,

welche

die

Voraussetzungen

nach

den

Art.

4–6

ELG

erfüllen,

Ergänzungsleistungen

zur

Deckung

ihres

Existenz bedarfs

(Art.

2

Abs.

1

ELG).

Diese

bestehen

aus

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

(Art.

9-13

ELG)

und

der

Vergütung

von

Krankheits-

und

Behinderungskosten

(Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

1. 3

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen,

mindestens

jedoch

dem

höheren

der

in

lit.

a-b

genannten

Mindestbeträge

(Art.

9

Abs.

1

ELG).

Nach

der

gesetzlichen

Konzeption

ist

die

Berechnung

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

sowohl

für

die

Anspruchsberechtigung

an

sich,

als

auch

für

die

Höhe

der

Leistung

von

Bedeutung.

Ein

Ausgabenüberschuss

ist

gleichzeitig

anspruchsbegründend

und

leistungsbestimmend

(BGE

141

V

155

E.

4.3).

Es

besteht

kein

Anspruch

auf

volle

Vergütung

aller

effektiv

anfallenden

Auslagen

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2).

Denn

die

Höhe

der

jährlichen

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ELG

entspricht

nicht

dem

Betrag,

um

den

sämtliche

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen;

massgebend

sind

vielmehr

nur

die

gemäss

Art.

10

ELG

anerkannten

Ausgaben

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

3.2

a.E.).

Diese

werden

in

Art.

10

ELG

einzeln

aufgezählt

und

abschliessend

geregelt

(BGE

147

V

441

E.

3.3

mit

Hinweis).

Durch

die

anerkannten

Ausgaben

wird

dabei

gleichzeitig

das

Existenz minimum

definiert,

welches

durch

die

Ergänzungsleistungen

gesichert

werden

soll

(Art.

2

Abs.

1

ELG,

Art.

112a

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV;

vgl.

Botschaft

zur

Änderung

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

[EL-Reform]

vom

16.

September

2016,

BBl

2016

7465

ff.,

S.

7472

a.A.). 1. 4 1. 4 .1

Zu

den

anerkannten

Ausgaben

von

Personen,

die

nicht

dauernd

oder

nicht

länger

als

drei

Monate

in

einem

Heim

oder

Spital

leben

(zu

Hause

lebende

Personen),

gehören

unter

anderem

ein

jährlicher,

nach

den

persönlichen

Verhältnissen

bestimmter

Betrag

für

den

allgemeinen

Lebensbedarf

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

a

ELG,

der

auf

einen

jährlichen

Höchstbetrag

begrenzte

Mietzins

einer

Wohnung

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

ELG

sowie

ein

jährlicher

Pauschalbetrag

für

die

obligatorische

Krankenpflege versicherung

entsprechend

der

kantonalen

beziehungsweise

regionalen

Durchschnitts prämie

(inklusive

Unfalldeckung),

höchstens

jedoch

entsprechend

der

tatsächlichen

Prämie

(Art.

10

Abs.

3

lit.

d

ELG).

1.4.2

Als

Ausgaben

anzurechnen

sind

bei

zu

Hause

lebenden

Personen

demnach

unter

anderem

der

Mietzins

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten;

der

jährliche

Höchstbetrag

für

allein

lebende

Personen

beträgt

Fr.

17’580.--

in

der

Region

1

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG ;

Stand

am

1.

Januar

2024 ),

welcher

die

Stadt Zürich

zugeteilt

ist

( Art.

1

Abs.

1

in

Verbindung

mit

Anhang

1

der

Verord nung

des

EDI

vom

1 4.

Juni

2021

über

die

Zuteilung

der

Gemeinden

zu

den

drei

Mietzinsregionen

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

und

dem

Bundesgesetz

über

Überbrückungsleistungen

für

ältere

Arbeitslose;

SR

831.301.114) .

Bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt

lebenden

Personen

ist

für

die

zweite

bis

vierte

weitere

Person

ein

nach

den

Regionen

abgestufter

zusätzlicher

Betrag

nach

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG

hinzuzurechnen,

und

zwar

für

die

zweite

Person

zusätzlich

Fr.

3’240.--

in

den

Regionen

1

und

3 .

Für

(Einzel-)Personen,

die

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

leben

und

bei

denen

keine

gemeinsame

Berechnung

nach

Art.

9

Abs.

2

ELG

erfolgt,

gilt

gemäss

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

1

ELG

-

unabhängig

von

der

Haushaltsgrösse

-

der

jährliche

Höchstbetrag

der

anerkannten

Mietkosten

für

eine

Person

in

einem

Haushalt

mit

zwei

Personen.

1. 5

Gemäss

der

Wegleitung

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

(WEL;

Stand

1.

Januar

2024;

Rz.

323 4 .0 1 )

erhöht

sich

der

Höchstbetrag

für

Mietzins ausgaben

um

Fr.

6'000.--

( beziehungsweise :

Fr.

6'420.--,

vgl.

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG ;

Stand

1.

Januar

2024 ) ,

wenn

die

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

notwendig

ist.

Die

Miete

ist

notwendig,

wenn

die

versicherte

Person

oder

eine

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossene

Person

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

ist.

Auch

wenn

mehrere

Personen,

die

in

derselben

Wohnung

leben,

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

sind,

erhöht

sich

der

Höchstbetrag

für

Mietzins ausgaben

nur

um

Fr.

6' 000 .--

( beziehungsweise :

Fr.

6'420.--) .

WEL

Rz.

3234.03

sieht

zudem

vor,

dass

der

Rollstuhlzuschlag

für

die

EL-Berech nung

zu

gleichen

Teilen

auf

alle

im

Haushalt

lebenden

Personen

aufzu teilen

ist,

wobei

auch

Personen

zu

berücksichtigen

sind,

die

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

sind. 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

legte

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

dar,

ab

dem

1.

Januar

2024

gelange

auf

alle

Fälle

das

neue,

seit

1.

Januar

2021

gültige

Recht

zur

Anwendung.

Im

Falle

von

Wohngemeinschaften

könne

daher

neu

ein

tieferer

Mietzinshöchstbetrag

berücksichtigt

werden

als

bisher

( Urk.

2

S.

1).

Wenn

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

notwendig

sei,

erhöhe

sich

der

Höchstbetrag

des

Mietzinses

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG

um

Fr.

6'420.--

pro

Jahr.

Gemäss

WEL

Rz.

3234.03

sei

der

Rollstuhlzuschlag

zu

gleichen

Teilen

auf

alle

im

Haushalt

lebenden

Personen

aufzuteilen.

Dabei

seien

auch

Personen

zu

berücksichtigen,

die

nicht

in

die

EL-Berechnung

eingeschlossen

seien .

Demnach

sei

dem

Beschwerdeführer

der

Rollstuhlzuschlag

nur

im

Umfang

von

Fr.

3'210.--

zu

gewähren.

Im

Übr i gen

hätte

die

Berücksichtigung

des

vollen

Rollstuhlzuschlags

zur

Folge,

dass

die

anrechenbare

Miete

den

effektiven

Mietzins

überschreiten

würde,

was

nie

der

Fall

sein

dürfe

( Urk.

2

S.

2). 2.2

Der

Beschwerdeführer

legte

in

seiner

Beschwerde

vom

4.

März

2024

zusammen gefasst

dar,

er

leide

seit

seiner

Geburt

an

einer

spastischen

Tetraparese,

sei

körperlich

stark

eingeschränkt

und

unter

anderem

rollstuhlabhängig.

Entspre chend

beziehe

er

seit

Längerem

eine

Hilflosenentschädigung

schweren

Grades.

Er

sei

auf

eine

speziell

ausgestaltete

Wohnung

angewiesen.

Eine

solche

angepasste

Wohnung

müsse

nicht

nur

schwellenfrei

sein,

sondern

umfassend

angepasst,

beispiels weise

mit

einem

grossflächigen

Bad

mit

einer

barrierefreien

Dusche

und

einem

barrierefreien

WC.

Solche

behinderungsangepassten

Mietwohnungen

seien

nicht

nur

selten,

sondern

auch

teurer.

Er

habe

beim

Verein

« Z.___ »

eine

passende

Wohnsituation

gefunden,

wo

er

einen

Teil

einer

Wohnung

für

monatlich

brutto

Fr.

1'410 .--

(Mietzins

Fr.

1'260.--

und

Nebenkosten

von

Fr.

150.--)

gemietet

habe.

Den

anderen

Teil

der

Wohnung

habe

eine

andere,

nicht

ro l lstuhlabhängige

Drittperson

gemietet,

mit

welcher

er

weder

liiert

noch

verwandt

sei

( Urk.

1

S.

3) .

Gegen

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

wandte

der

Beschwerdeführer

im

Wesentlichen

ein,

die

Verwaltungsrichtlinien

seien

rechtswidrig,

denn

die

Aufteilung

des

Mietzinszuschlags

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

insbesondere

auf

in

der

EL-Berechnung

nicht

enthaltene,

nicht

rollstuhlabhängige

Personen,

verletze

Bundes-

und

Verfassungsrecht

( Urk.

1

S.

4).

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG

(in

der

im

Jahr

2024

gültigen

Version)

sehe

vor,

dass

bei

der

n otwendigen

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

zusätzlich

Fr.

6'420.--

zum

Höchstbetrag

des

anzurechnenden

Mietzinses

hinzuzurechnen

seien

( Urk.

1

S.

5).

Der

Bundesrat

habe

in

seiner

Stellungnahme

vom

3.

Juli

2019

zur

Interpellation

Nr.

19.3436

vom

8.

Mai

2019

«Gemeinschaftliches

Wohnen

und

Bezug

von

Ergänzungsleistungen.

Werden

kostengünstige

Lösungen

durch

die

EL-Reform

verhindert?»

sehr

klar

erläutert,

dass

das

Mietzinsmaximum

gegebe nenfalls

um

den

vorgesehenen

Zuschlag

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

in

der

Höhe

von

damals

Fr.

500.--

pro

Monat

erhöhte

werde

-

dies

unabhängig

davon,

wie

viele

Personen

in

der

Wohnung

lebten .

Der

Gesetzgeber

sei

damit

klarerweise

davon

ausgegangen,

dass

individuelle

Mietzinsmaxima

gölten

und

dass

nur

die

allgemeinen

Wohnkosten

nach

Köpfen

aufzuteilen

seien,

der

Zuschlag

für

eine

rollstuhlabhängige

Wohnung

hingegen

individuell

bei

der

behinderten

Person

zu

berücksichtigen

sei

( Urk.

1

S.

6).

Der

Mietzinszuschlag

beruhe

auf

der

Erkenntnis

des

Gesetzgebers,

dass

rollstuhlabhängige

Personen

auf

eine

barrierefreie

Wohnung

mit

entsprechenden

Installationen

angewiesen

seien,

welche

auf

dem

Markt

nur

zu

einem

höheren

Preis

erhältlich

seien.

Der

Mietzinszuschlag

diene

dazu,

rollstuhlabhängigen

Personen

die

Miete

einer

solchen

Wohnung

zu

ermöglichen.

Dem

Zweck

der

gesetzlichen

Bestimmung

nach

müsse

der

Mietzinszuschlag

zur

Deckung

dieser

Mehrkosten

zur

Verfügung

stehen.

Im

vorliegenden

Fall,

wo

der

Beschwerdeführer

mit

einer

nicht

in

die

EL -Berechnung

miteinbezogenen,

nicht

rollstuhlabhängige n

Drittperson

zusam men lebe,

führe

die

Auslegung

der

Beschwerdegegnerin

dazu,

dass

nur

die

Hälfte

des

gesetzlichen

Mietzinszuschlags

für

eine

rollstuhlangepasste

Wohnung

überhaupt

in

die

EL-Berechnung

einfliesse

( Urk.

1

S.

6-7).

Es

liege

in

der

Natur

der

Sache,

dass

nur

rollstuhlabhängige

Personen

überhaupt

ein

Interesse

an

einem

barriere freien

Bad,

Treppenliften,

Pflegeduschen

etc.

hätten ,

denn

nur

rollstuhlabhängige

Personen

könnten

von

solchen

Installationen

profitieren.

Eine

Mitfinanzierung

durch

die

andere

in

derselben

Wohnung

lebende

Person

könne

daher

nicht

verlangt

werden.

Zugleich

könne

er

auch

nicht

eine

«nur

halb

behinderten gerechte»

Mietwohnung

mit

nur

der

Hälfte

der

Mehrkosten

mieten.

Daher

sei

es

im

vorliegenden

Fall

nicht

sach-

und

zweckgemäss,

den

gesetzlichen

Mietzins zuschlag

auf

nicht

eingeschränkte

Drittpersonen

zu

verteilen .

Zweck widrig

sei

auch,

dass

in

dieser

Konstellation

pro

Wohnung

nur

ein

halber

Mietzinszuschlag

möglich

sein

solle,

nachdem

der

Zuschlag

nach

dem

Willen

des

Gesetzgebers

individuell

und

bis

zu

monatlich

Fr.

500.--

(beziehungsweise

im

Jahr

2024

Fr.

535.--)

anzurechnen

sei

und

die

Mehrkosten

der

angepassten

Wohnung

decken

solle

( Urk.

1

S.

7

f.).

Die

nur

halbe

Anrechnung

des

Mietzins zuschlags

führe

dazu,

dass

es

rollstuhlabhängigen

Personen

faktisch

unmöglich

sei,

in

einer

Wohngemeinschaft

mit

einer

nicht

eingeschränkten

Drittperson

zu

wohnen,

ohne

mit

dieser

Person

liiert

zu

sein.

Es

bedeute

jedoch

eine

erhebliche

Verbesserung

der

Lebensqualität

und

der

verfügbaren

Unter stützung,

wenn

sich

eine

nichtbehinderte

Person

im

selben

Haushalt

aufhalte

und

kleine

Hilfe stellungen

leisten

könne .

Diese

Möglichkeit

sei

nicht

nur

für

die

Öffentlichkeit

günstiger

als

eine

Einzelwohnung,

sondern

diese

Wahl möglichkeit

sei

auch

in

Art.

19

des

von

der

Schweiz

ratifizierten

Überein kommens

über

die

Rechte

von

Menschen

mit

Behin derungen

(Behin derten rechtskonvention

BRK)

vorgesehen.

Der

angefochtene

Einsprache entscheid

verletze

diese

Bestimmung

( Urk.

1

S.

8

f. ).

Auch

eine

verfas sungskonforme

Auslegung

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG

spreche

für

eine

individuelle

Anrechnung

des

Mietzinszuschlags,

da

Art.

112

Abs.

2

lit.

b

der

Bundes verfassung

der

Schweizerischen

Eidge nossenschaft

(BV)

die

Deckung

des

Existenzbedarfs

von

Personen

vorsehe ,

welche

Renten

der

ersten

Säule

bez ög en.

In

der

Verfassung

fänden

sich

sodann

auch

das

Diskri mi nierungsverbot

(Art .

8

Abs.

1

BV),

das

Gebot

zum

Erlass

von

Massnah men

zur

Beseitigung

von

Benach teiligungen

von

Behinderten

( Art.

8

Abs.

4

BV)

und

das

Gebot

zur

Unterstützung

gesamtschweizerischer

Bestrebungen

zu

Gunsten

Behinderter

( Art.

112c

BV).

Die

Auslegung,

wonach

der

gesetzlich

vorgesehene

Mietzinszuschlag

für

die

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

zur

Hälfte

auf

nicht

behinderte

Dritte

umge rechnet

würde,

sei

auch

vor

diesem

Hintergrund

nicht

verfassungskonform .

Zusammenfassend

zeige

sich,

dass

der

«normale»

anrechenbare

Mietzins

nach

den

Bestimmungen

des

ELG

unter

mehreren

Mitbewohnern

aufgeteilt

werden

könne,

dass

es

jedoch

Bundes-

und

Verfassungs recht

verletze

und

überdies

im

Ergebnis

stossend

sei,

den

Mietzinszuschlag

des

Beschwerdeführers

für

eine

rollstuhl gängige

Wohnung

in

der

EL-Berechnung

nicht

vollständig

zu

berücksichtigen

( Urk.

1

S.

9).

Des

Weiteren

merkte

der

Beschwerdeführer

hinsichtlich

Art.

10

Abs.

1 bis

ELG

an,

es

sei

fraglich,

ob

bei

ihm

und

der

im

anderen

Wohnungsteil

wohnenden

Dritt person

überhaupt

von

Zusammenleben

im

«gleichen

Haushalt»

die

Rede

sein

könne,

zumal

er

direkt

einen

spezifischen

Wohnungsteil

gemietet

habe

und

mit

der

anderen

Person

weder

mietrechtlich

noch

wirtschaftlich,

rechtlich

oder

emotio nal

verbunden

sei .

Werde

ein

gemeinsamer

Haushalt

verneint,

sei

sein

Mietzinsmaximum

ohnehin

alleinstehend

festzulegen

( Urk.

1

S.

10).

Art.

10

Abs.

1 bis

ELG

sei

untauglich

für

den

vorliegenden

Fall,

da

demnach

-

da

nur

er

anspruchsberechtigt

sei

-

nur

sein

Mietzinsmaximum

berücksichtigt,

dann

aber

unter

beiden

Mitbewohnenden

aufgeteilt

würde.

Beim

Zusammenleben

mit

einer

in

der

EL-Berechnung

enthaltenen

Person

würde

demgegenüber

nicht

nur

ein

höheres

Mietzinsmaximum,

sondern

auch

der

gesamte

Rollstuhlzuschlag

ange rechnet,

was

eine

unzulässige

Ungleichbehandlung

darstelle.

Nach

dem

Gesagten

sei

auch

Art.

10

Abs.

1 bis

ELG

keine

taugliche

Grundlage,

um

den

Zuschlag

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

auf

eine

nicht

ro l lstuhlabhängige,

nicht

in

die

EL-Berechnung

miteinbezogene

Mitbewohnerin

aufzuteilen

( Urk.

1

S.

10-12).

Zu

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

führte

er

sodann

aus,

die

vorstehenden

Umstände

und

insbesondere

die

Antwort

des

Bundesrates

würden

zeigen,

dass

sich

diese

Berech nung

des

Mietzinsmaximums

einzig

auf

das

reguläre

Mietzinsmaximum

beziehe,

währenddem

der

Zuschlag

für

die

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

indi viduell

bei

der

rollstuhlabhängigen

Person

anzurechnen

sei

( Urk.

1

S.

12).

Demgemäss

sei

sein

tatsächlicher

Mietzins

mindestens

im

Umfang

von

jährlich

Fr.

16'830.--

([Fr.

17'580.--

+

Fr.

3'240.--]

/

2

+

Fr.

6'420.--)

zu

berücksichtigen

( Urk.

1

S.

13). 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

vom

2 5.

März

2024

im

Wesentlichen

aus,

die

Berechnung

des

Mietzinsmaximums

erfolge

nicht

gestützt

auf

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

2

ELG,

welcher

beim

Zusammenleben

von

zwei

bis

vier

Personen

zur

Anwendung

gelange,

welche

in

der

Anspruchs berechnung

berücksichtigt

würden.

Für

die

Konstellation

des

Beschwerdeführers

sei

die

für

gemeinschaftliche

Wohnformen

eigens

nachträglich

ins

Gesetz

einge fügte

Regelung

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

1 ter

ELG

(richtig:

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG,

in

der

seit

1.

Januar

2021

in

Kraft

stehenden

Fassung)

anwendbar .

Der

Maximal betrag

für

den

Mietzins

liege

daher

bei

Fr.

13'620.-- ( Urk.

10

S.

1 ).

Gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG

kämen

bei

der

notwendigen

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

zusätzlich

Fr.

6'420.--

hinzu.

Dies

gelte

unabhängig

von

der

Anzahl

der

Bewohnenden.

Gestützt

auf

die

WEL

sei

vorliegend

der

Rollstuhlzuschlag

anteilsmässig

auf

die

Bewohner

der

Wohnung

aufzuteilen.

Auch

beim

allein stehenden

Bewohner

in

der

gemeinschaftlichen

Wohnform

dürfe

der

Zuschlag

gemäss

den

gesetzlichen

Bestimmungen

nicht

separat

je

für

den

einzelnen

Bewohnenden

als

Ausgabe

berücksichtigt

werden.

Nur

so

könne

die

notwendige

Gleichbehandlung

zwischen

Personen,

die

sich

mit

einer

gemeinsamen

Berech nung

eine

Wohnung

teilen ,

und

alleinstehenden

Bewohnern

einer

gemeinschaft lichen

Wohnform

erreicht

werden.

Demnach

sei

dem

Beschwerdeführer

-

nebst

dem

Betrag

von

Fr.

10'410.--

( Urk.

10

S.

1)

-

nur

der

hälftige

Rollstuhlzuschlag

von

Fr.

3'210.--

anzurechnen

( Urk.

10

S.

2).

2.4

In

seiner

Replik

vom

8.

Mai

2024

brachte

der

Beschwerdeführer

vor,

Art.

10

Abs.

1 ter

Satz

1

verweise

auf

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

und

2

ELG,

weshalb

diese

Bestimmung

ebenfalls

zur

Anwendung

gelange.

Auch

eine

Anwendung

von

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

löse

die

übergeordnete

Frage

nicht ,

wie

der

Mietzinszuschlag

für

die

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

verteilt

beziehungsweise

nicht

verteilt

werden

solle

auf

nicht

in

der

Berechnung

enthaltene

Fussgänger

( Urk.

14

S.

2).

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

unterbinde

nicht,

dass

das

Mietzinsmaximum

um

zusätzliche

Fr.

6'420.--

zu

erhöhen

sei

( Urk.

14

S.

2-3).

Es

sei

korrekt,

dass

der

Zuschlag

von

Fr.

6'420.--

unabhängig

von

der

Anzahl

der

Bewohner

zu

gewäh ren

sei

und

der

Beschwerdegegnerin

sei

insoweit

zuzustimmen,

als

der

Zuschlag

für

dieselbe

Wohnung

nicht

mehrfach

angerechnet

werden

könne .

Der

Zuschlag

dürfe

aber

nicht

auf

Personen

verteilt

werden,

welche

weder

rollstuhlabhängig

noch

in

der

EL- Berechnung

enthalten

seien.

Eine

Ungleichbehandlung

entstehe

gerade

durch

die

Rechtsanwendung

der

Beschwerdegegnerin,

weil

bei

einer

gemeinsamen

EL-Berechnung

der

beiden

Bewohnenden

der

gesamte

Zuschlag

angerechnet

werde,

in

der

Konstellation

des

Beschwerdeführers

hingegen

nur

der

halbe

( Urk.

14

S.

3).

Es

sei

überdies

willkürlich

und

rechtswidrig,

den

Zuschlag

auf

Personen

zu

verteilen,

welche

nicht

rollstuhlabhängig

seien

( Urk.

14

S.

3-4).

Verwaltungsweisungen

seien

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbind lich

und

seien

vorliegend

-

da

weder

sachgerecht

noch

überzeugend

-

nicht

anzuwenden

( Urk.

14

S.

4).

Zusammenfassend

wies

er

erneut

auf

seine

beschwer deweise

vorgetragenen

Argumente

hin;

insbesondere

darauf,

dass

sich

der

Gesetzgeber

ausdrücklich

für

individuelle

Mietzinsmaxima

mit

einer

Berücksich tigung

des

Zuschlags

nur

bei

rollstuhlabhängigen

Personen

ausgesprochen

habe

( Urk.

14

S.

4-5). 3. 3.1

Dem

per

1.

Juni

2023

mit

dem

Verein

Z.___

abgeschlossenen

Miet vertrag

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

insbesondere

einen

Teil

der

Wohnung

zur

alleinigen

Nutzung,

ein

Zimmer

zur

gemeinschaftlichen

Nutzung

zu

zweit

sowie

eine

anteilige

Nutzung

an

den

Gemeinschaftsräumen

erhält.

Sodann

wird

bestätigt,

dass

es

sich

um

eine

barrierefreie

Wohnung

handelt,

wofür

ein

allfälliger

Zuschuss

zu

gewähren

sei.

Der

Mietzins

beträgt

inklusive

Nebenkosten

Fr.

1'410.--

(pro

Monat;

Urk.

11/8 ,

vgl.

ferner

Urk.

11/8A ) ,

mithin

Fr.

16'920.--

pro

Jahr.

Der

andere

Teil

der

Wohnung

ist

laut

dem

Beschwerdeführer

von

einer

nicht

rollstuhlabhängigen

und

nicht

in

die

EL-Berechnung

miteinbezogenen

Person

gemietet

( Urk.

1

S.

3) ,

was

unbestritten

blieb . 3.2

Da

ein

Teil

der

Wohnung

gemeinsam

genutzt

wird

und

dadurch

Kosteneinspa rungen

vorliegen

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_545/2023

vom

2 9.

Februar

2024

E.

3.1

und

E.

3.3 ,

Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

des

Kantons

Zürich

ZL.2024.00017

vom

17.

Dezember

2024

E.

3.3 ),

ist

von

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

auszugehen.

Das

Mietzinsmaxi mum

ohne

Rollstuhlzuschlag

beträgt

demnach

im

Sinne

des

in

vorstehender

Erwägung

1. 4.2

Ausgeführten

Fr.

10'410.--

([Fr.

17'580.--

+

Fr.

3'240.--]

/

2). 3.3

3.3.1

Unbestritten

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

auf

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

angewiesen

ist.

Uneinig

sind

sich

die

Parteien

darüber,

ob

dem

Beschwerdeführer

der

Zuschlag

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

vollständig

oder

zur

Hälfte

anzurechnen

ist. 3.3.2

Bei

der

notwendigen

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

werden

zusätzlich

Fr.

6'420.--

angerechnet

( Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG ;

Stand

1.

Januar

2024 ).

Diese

Rollstuhlpauschale

gilt

nach

neuem

Recht

pro

Haushalt.

Sie

soll

gemäss

Lehre

und

insbesondere

der

Wegleitung ,

auf

die

sich

die

Beschwerdegegnerin

stützt,

anteil s mässig

zur

Anzahl

Personen

in

der

Wohnung

ausbezahlt

bezie hungsweise

angerechnet

werden

(Carigiet/Koch,

Ergänzungs leistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage

2021,

Rz.

494;

WEL

Rz.

3234.03

mit

Berechnungsbeispiel

in

Anhang

10.2 ). 3.3.3

Verwaltungsweisungen,

wie

etwa

Wegleitungen

oder

Kreisschreiben,

richten

sich

an

die

Durchführungsstellen

und

sind

für

das

Sozialversicherungsgericht

nicht

verbindlich.

Dieses

soll

sie

bei

seiner

Entscheidung

aber

berücksichtigen,

sofern

sie

eine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwend baren

gesetzlichen

Bestimmungen

zulassen.

Das

Gericht

weicht

also

nicht

ohne

triftigen

Grund

von

Verwaltungsweisungen

ab,

wenn

diese

eine

überzeugende

Konkretisierung

der

rechtlichen

Vorgaben

darstellen.

Insofern

wird

dem

Bestre ben

der

Verwaltung,

durch

interne

Weisungen

eine

rechtsgleiche

Gesetzes anwendung

zu

gewährleisten,

Rechnung

getragen

(BGE

146

V

224

E.

4.4.2,

141

V

365

E.

2.4

m.w.H.). 3. 4

3.4.1

Ausgangspunkt

jeder

Gesetzesa uslegung

bildet

der

Wortlaut

der

massgeblichen

Norm.

Ist

der

Text

nicht

ganz

klar

und

sind

verschiedene

Interpretationen

möglich,

so

muss

nach

der

wahren

Tragweite

der

Bestimmung

gesucht

werden,

wobei

alle

Auslegungselemente

zu

berücksichtigen

sind

(Methodenpluralismus).

Dabei

kommt

es

namentlich

auf

den

Zweck

der

Regelung,

die

dem

Text

zugrunde

liegenden

Wertungen

sowie

auf

den

Sinnzusammenhang

an,

in

dem

die

Norm

steht.

Die

Entstehungsgeschichte

ist

zwar

nicht

unmittelbar

entscheidend,

dient

aber

als

Hilfsmittel,

um

den

Sinn

der

Norm

zu

erkennen.

Namentlich

zur

Ausle gung

neuerer

Texte,

die

noch

auf

wenig

veränderte

Umstände

und

ein

kaum

gewandeltes

Rechtsverständnis

treffen,

kommt

den

Materialien

eine

besondere

Bedeutung

zu.

Vom

Wortlaut

darf

abgewichen

werden,

wenn

triftige

Gründe

dafür

bestehen,

dass

er

nicht

den

wahren

Sinn

der

Regelung

wiedergibt.

Sind

mehrere

Auslegungen

möglich,

ist

jene

zu

wählen,

die

der

Verfassung

am

besten

entspricht.

Allerdings

findet

auch

eine

verfassungskonforme

Auslegung

ihre

Grenzen

im

klaren

Wortlaut

und

Sinn

einer

Gesetzesbestimmung

(BGE

142

V

442

E.

5.1,

141

V

221

E.

5.2.1,

140

V

449

E.

4.2). 3.4.2

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG

lautet:

«bei

der

notwendigen

Miete

einer

rollstuhl gängigen

Wohnung:

zusätzlich

6420

Franken».

Damit

ist

nichts

über

die

allfällige

Verteilung

dieses

Betrags

gesagt ,

wenn

mehrere

Personen

in

der

rollstuhl gängigen

Wohnung

leben.

Der

Wortlaut

bleibt

für

diesen

Fall

mithin

unklar ,

weshalb

die

weiteren

Auslegungsmethoden

anzuwenden

sind. 3.4.3

Von

der

Systematik

des

Gesetzes

her

regelt

Abs.

1

lit.

b

von

Art.

10

ELG

die

Höhe

des

maximal

anrechenbaren

Mietzinses

und

die

erst

seit

1.

Januar

2021

in

Kraft

stehende n

Absätze

1 bis

und

1 ter

derselben

Gesetzesbestimmung

beziehen

sich

sowohl

auf

deren

Höhe

als

auch

auf

deren

Verteilung

unter

den

Bewohnenden.

Da

der

Rollstuhlzuschlag

nicht

von

der

in

den

zusätzlichen

Absätzen

geregelten

Verteilung

ausgenommen

ist ,

führt

die

systematische

Auslegung

von

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG

grundsätzlich

zum

Ergebnis ,

dass

der

Rollstuhlzuschlag

ebenfalls

im

aufzuteilenden

Betrag

enthalten

ist

und

hernach

auf

den

Beschwer deführer

und

seinen

Mitbewohner

aufzuteilen

wäre. 3.4.4

Da

es

sich

bei

den

Absätzen

1 bis

und

1 ter

von

Art.

10

ELG

um

neue

Bestimmungen

handelt,

kommt

darüber

hinaus

der

historischen

Auslegung

besondere

Bedeutung

zu

(E.

3.4.1

vorstehend).

Bis

Ende

2020

respektive

bis

zum

Ablauf

der

dreijährigen

Übergangsfrist

Ende

2023

(vgl.

die

Übergangsbestimmungen

des

ELG

zu

den

Änderungen

vom

2 2.

März

2019

und

vom

2 0.

Dezember

2019)

verhielt

es

sich

so,

dass

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

in

der

bis

Ende

2020

gültig

gewesenen

Fassung

des

ELG

bei

der

notwendigen

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

zusätzlich

Fr.

3'600.--

als

jährlicher

Höchstbetrag

für

den

Mietzins

anerkannt

wurden.

In

Rz.

3234.01

WEL

(Stand

1.

Januar

2020)

war

geregelt,

dass

sich

der

Höchstbetrag

für

Mietzinsausgaben

auch

dann

nur

um

Fr.

3'600.--

erhöhe,

wenn

mehrere

auf

einen

Rollstuhl

angewiesene

Personen

in

derselben

Wohnung

lebten.

Eine

Verteilung

der

Fr.

3'600.--

auf

mehrere

Personen

war

demgegenüber

nicht

vorgesehen.

Dementsprechend

wurden

auch

dem

Beschwerdeführer

bis

Ende

2023

Fr.

16'800.--

als

Mietzins

angerechnet

(entsprechend

Fr.

13'200.--

gemäss

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

plus

Fr.

3'600.--

gemäss

Ziff.

3

des

bis

Ende

2020

in

Kraft

gestandenen

ELG ;

vgl.

Berechnungsblätter

von

Urk.

11/V8 ).

In

der

Botschaft

zur

Änderung

des

ELG

(EL-Reform)

vom

1 6.

September

2016

(BBl

2016

7465 )

hat

der

Bundesrat

den

von

Fr.

3'600.--

auf

Fr.

6'000.--

erhöhten

Zuschlag

und

dessen

allfällige

Verteilung

auf

mehrere

Bewohner

nicht

vertieft

kommentiert.

Vermerkt

wurde,

dass

es

für

viele

Teilnehmende

an

der

Vernehm lassung

ein

zentrales

Anliegen

sei,

die

EL-Mietzinsmaxima

so

rasch

als

möglich

anzupassen

(S.

7524).

Ebenso

lässt

sich

de r

Botschaft

entnehmen,

dass

mit

der

Revision

die

Mietzinsmaxima

erhöht

werden

sollten,

welche

seit

2001

trotz

eines

Anstiegs

der

Nettomietkosten

um

21

%

(Stand

2014)

nicht

mehr

angepasst

worden

seien

(BBl

2016

7465

S.

7482 ;

vgl.

ferner

die

zugrundeliegenden

Motion

11.4034

«Anrechenbare

Mietzinsmaxima

bei

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV» ,

abrufbar

unter

https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge schaeft?AffairId=20114034 ).

In

der

parlamentarischen

Beratung

des

Ständerats

( https://www.parla ment.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlun gen?SubjectId=40193 )

wies

Ständerätin

Liliane Maury Pasquier

darauf

hin,

dass

es

wesentlich

sei,

dass

die

Vorlage

eine

Anpassung

des

maximalen

Mietzinses

vorschlage,

der

bei

der

Berechnung

der

Ergänzungsleistungen

berücksichtigt

werde.

Dieser

Betrag

sei

seit

2001

unverändert

geblieben,

im

Gegensatz

zu

den

Mieten

selbst.

Der

starke

Anstieg

der

Mieten

erfordere

eine

konsequente

Erhöhung

des

anrechenbaren

Betrags,

der

von

der

Region

und

der

Anzahl

der

Perso nen

im

Haushalt

abhänge,

aber

auch

von

den

Bedürfnissen,

wie

z.B.

dem

Bedürfnis,

eine

rollstuhlgerechte

Wohnung

zu

finden.

Nur

eine

konsequente

Anhebung

werde

die

Menschen

dazu

bewegen,

zu

Hause

zu

bleiben,

anstatt

in

ein

Pflegeheim

mit

den

damit

verbundenen

Kosten

zu

gehen.

Ständerätin

Pascale Bruderer Wyss

führte

aus,

dass

sie

der

längst

überfälligen

Anpassung

der

Mietzinsmaxima

einen

grossen

Stellenwert

beimesse.

Sie

wies

darauf

hin,

dass

dies

insbesondere

für

die

rund

375

Personen

wichtig

sei ,

welche

auf

rollstuhl gängige

Wohnungen

angewiesen

s eien .

Durch

die

Erhöhung

des

Zuschlags

für

rollstuhlgängige

Wohnungen

w ü rden

die

äusserst

seltenen

und

auch

teureren

Wohnungen

für

sie

endlich

erschwinglich .

Ständerat

Konrad Graber

tat

in

seinem

Votum

für

die

Kommission

kund,

dass

die

Kommission

beantrage,

einen

Zuschlag

von

Fr.

6'000.--

für

jene

EL-Bezüger

vorzusehen,

welche

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

mieten

müss t en.

Damit

soll e

dem

Aspekt

Rechnung

getragen

werden,

dass

rollstuhlgängige

Wohnungen

in

der

Regel

einen

höheren

Mietzins

aufw ie sen

als

nichtrollstuhlgängige

Wohnungen.

Es

lägen

keine

anderslautenden

Anträge

vor.

Bundesrat

Alain Berset

merkte

dazu

an,

a us

s einer

Sicht

sei

dies

nicht

etwas

gewesen ,

das

vom

Parlament

gewünscht

worden

oder

unbedingt

notwendig

sei ,

aber

da

es

keinen

anderen

Vorschlag

des

Ausschusses

zu

diesem

Thema

gebe ,

verzichte

er

darauf,

eine

Abstimmung

darüber

zu

verlangen .

Die

finanziellen

Auswirkungen

dieses

Vorschlags

seien

relativ

gering.

An

der

Sitzung

des

Nationalrates

vom

1 4.

März

2018

( https://www.parla ment.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlun gen?SubjectId=42876 )

votierte

Nationalrätin

Marina Carobbio

für

eine

(weitergehende)

Erhöhun g

des

Rollstuhlzuschlags.

Nationalrätin

Christine Häsler

wies

darauf

hin,

dass

es

nach

wie

vor

zu

wenige

hindernisfreie

Wohnung en

gebe

in

der

Schweiz.

Unter

anderem

für

EL-Beziehende,

welche

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

seien ,

sei

es

demnach

sehr

schwierig,

eine

geeignete

Wohnung

zu

finden.

Die

letzte

Anpassung

des

Zuschlags

für

rollstuhlgängige

Wohnungen

liege

noch

weiter

zurück

als

jene

der

Mietzinsmaxima,

nämlich

im

Jahr

199 8.

Ein

grosser

Teil

der

Wohnungen

in

der

Schweiz

seien

zwischen

1950

und

1980

gebaut

worden.

Diese

seien

häufig

nicht

stufen-

und

schwellenlos

erreichbar

und

begeh bar

und

es

sei

nicht

selten

schwierig,

sie

baulich

anzupassen.

Somit

seien

eigentlich

nur

neuere

Wohnungen

geeignet

für

Menschen

mit

Mobilitäts einschränkungen,

welche

entsprechend

viel

kosteten.

Menschen,

die

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

seien,

hätten

also

eine

weitaus

kleinere

Auswahl

an

Wohnmöglichkeiten.

Es

gehe

um

verhältnismässig

wenige

Personen,

aber

bei

diesen

Menschen

gehe

es

um

sehr

viel,

nämlich

um

ihre

Selbstständigkeit.

Die

Erhöhung

des

Zuschlags

für

rollstuhlgängige

Wohnungen

führe

bei

bescheidenen

Kosten

zu

einem

deutlich

höheren

Angebot

an

entsprechendem

Wohnraum.

Dies

sei

auch

für

die

Selbstständigkeit

und

die

Selbstbestimmung

von

Menschen

mit

einer

Behinderung

von

grosser

Bedeutung.

Das

ermögliche

es

ihnen,

selber

zu

entscheiden

und

zu

wohnen;

es

ermögliche

ihnen

die

Integration

in

die

Gesell schaft

und

es

ermögliche

es

eben

auch,

Plätze

in

Heimen

einzusparen,

die

dann

nicht

benötigt

würden,

weil

die

Menschen

selbstständig

wohnen

könnten.

In

diesem

Sinne

äusserte

sich

auch

Nationalrätin

Bea Heim .

Andere

wie

beispiels weise

die

Nationalräte

Christian Lohr

und

Lorenz Hess

wandten

sich

nicht

gegen

diese

Begründung

respektive

sprachen

sich

ebenfalls

dafür

aus,

dass

betroffene

Personen

möglichst

lange

zuhause

wohnen

können

sollten.

Sie

hielten

jedoch

die

vom

Ständerat

vorgeschlagene

Erhöhung

des

Rollstuhlzuschlag s

auf

Fr.

6'000.--

für

ausreichend.

Der

Antrag,

d en

Zuschlag

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung

weiter

von

Fr.

6 ' 000 .--

auf

Fr.

7 ' 200 .--

zu

erhöhen ,

wurde

mit

13

zu

10

Stimmen

abgelehnt

(vgl.

Votum

Ruth Rumbel

für

die

Kommission) .

Zusammenfassend

erg eben

sich

aus

den

Voten

in

der

parlamentarischen

Beratung

keine

Hinweise

darauf ,

dass

Personen,

die

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

sind,

nach

dem

Willen

des

Gesetzgebers

anders

zu

behandeln

seien ,

wenn

sie

allein

oder

mit

einer

in

ihre

EL-Berechnung

eingeschlossenen

Person

oder

in

einer

gemeinschaftlichen

Wohnform

leben.

Faktisch

wäre

dies

ausgehend

vom

Entscheid

der

Beschwerdegegnerin

jedoch

der

Fall,

da

der

Rollstuhlzuschlag

beim

gemeinschaftlichen

Wohnen

immer

halbiert

würde,

ausser

es

lebten

zufällig

zwei

auf

einen

Rollstuhl

angewiesene

Personen

zusammen.

Vielmehr

war

es

bei

der

Gesetzgebung

ein

zentrales

Anliegen ,

dass

möglichst

viele

auf

den

R ollstuhl

angewiesene

Personen

selbständig

wohnen

können.

Überdies

ging

es

in

den

Diskussionen

darum,

auf

welchen

Betrag

der

Rollstuhlzuschlag

erhöht

werden

solle.

Niemand

äusserte

sich

für

eine

Änderung

dahingehend,

dass

der

Rollstuhl zuschlag

neu

auf

mehrere

Personen

aufzuteilen,

beziehungsweise

beim

Zusam menleben

mit

eine r

nicht

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

Person

nicht

(mehr)

voll

anzurechnen

wäre .

Dies

spricht

dafür,

de n

Rollstuhlzuschlag

wie

bisher

jeder

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

EL-beziehenden

Person

voll

anzurechnen,

wobei

er

-

wie

bisher

(Rz.

3234.01

WEL

Stand

1.

Januar

2020)

-

maximal

einmal

pro

Wohnung

zu

berücksichtigen

ist . 3.4.5

I n

Beantwortung

d er

Interpellation

19.3436

von

Nationalrätin

Rosmarie Quadranti

vom

8.

Mai

2019

zur

Frage

« Gemeinschaftliches

Wohnen

und

Bezug

von

Ergänzungsleistungen.

Werden

kostengünstige

Lösungen

durch

die

EL - Reform

verhindert? »

hat

der

Bundesrat

am

3.

Juli

2019

unter

anderem

Folgendes

ausgeführt

( https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge schaeft?AffairId=20193436 ):

«Die

mit

der

EL-Reform

beschlossene

Ände rung

der

Berücksichtigung

der

Mietzinsmaxima

in

der

Berechnung

der

Ergän zungsleistung

(EL)

sieht,

wie

in

der

Interpellation

ausgeführt,

individuelle

Mietzinsmaxima

vor.

Damit

sind

die

Mietzinsmaxima

nicht

mehr

an

den

Zivil stand

gebunden,

und

alleinstehende

Personen

mit

EL,

die

mit

anderen

Personen

zusammenleben,

werden

gegenüber

Ehepaaren

oder

Familien

nicht

mehr

begüns tigt.

Nach

geltendem

Recht

kann

bei

einer

alleinstehenden

Person

in

einer

Wohngemeinschaft

in

der

EL-Berechnung

ein

Mietzins

von

bis

zu

Fr.

1 ' 100 .--

im

Monat

berücksichtigt

werden.

Das

kann

dazu

führen,

dass

sich

Personen

in

Wohngemeinschaften

unverhältnismässig

teure

Wohnungen

leisten

können.

Mit

der

neuen

Regelung

soll

der

Einsparung,

die

sich

aufgrund

des

Zusammenlebens

ergibt,

Rechnung

getragen

werden.

Der

Betrag,

welcher

einer

Person

mit

einer

Behinderung,

die

bei

ihren

Eltern

lebt,

in

der

Region

1

zusteht,

beläuft

sich

auf

Fr.

600 .-- ,

in

der

Region

2

auf

Fr.

575 .--

pro

Monat.

Hinzu

kommt

allenfalls

der

Zuschlag

für

eine

rollstuhlgängige

Wohnung.

Dieser

erhöht

das

Mietzins maximum

um

Fr.

500 .--

pro

Monat

( Art.

10

Abs.

1

Bst.

b

Ziff.

3

E-ELG,

in

der

vom

Parlament

am

2 2.

März

2019

angenommenen

Fassung),

unabhängig

davon,

wie

viele

Personen

in

der

Wohnung

leben» .

Der

Bundesrat

ist

zwar

nicht

Gesetz geber,

jedoch

gemäss

Art.

33

ELG

zum

Erlass

der

Ausführungsbestimmungen

zum

ELG

befugt.

Bezugnehmend

auf

diese

bundesrätlichen

Darlegungen

führte

das

Verwaltungs gericht

des

Kantons

Schwyz

in

seinem

Urteil

II

2022

56

vom

1 9.

Oktober

2022

aus,

e s

sei

nicht

anzunehmen,

dass

der

Bundesrat

nur

gerade

gut

drei

Monate

nach

der

Gesetzesrevision

vom

2 2.

März

2019

in

dieser

Stellungnahme

nicht

den

gesetzgeberischen

Willen

wiederg e ge be n

habe ,

zumal

explizit

auf

die

vom

Gesetzgeber

verabschiedete

Revision

Bezug

genommen

w e rd e .

Des

Weiteren

sei

keine

stichhaltige

Begründung

erkennbar,

den

vollen

Rollstuhlzuschlag

nur

in

der

vom

Bundesrat

konkret

angesprochenen

Konstellation

(Zusammenleben

einer

Person

mit

ihren

Eltern)

zu

gewähren.

Demgemäss

sei

der

Rollstuhlzuschlag

auch

nach

neuem

Recht

unabhängig

von

der

Anzahl

der

Bewohner

vollumfänglich

zu

gewähren.

Es

sei

auch

mit

dem

Gleichbehandlungsgrundsatz

und

dem

Gerech tigkeitsgedanken

nicht

zu

vereinbaren,

zum

einen

eine

EL-berechtigte

Person,

die

infolge

der

Begründung

einer

Wohngemeinschaft

im

Vergleich

zu

einer

allein

lebenden

Person

einen

Beitrag

zur

Kosteneinsparung

bei

der

EL

beitr a g e ,

mit

einer

Halbierung

des

Rollstuhlzuschlages

beziehungsweise

dessen

Aufteilung

nach

Köpfen

abzustrafen,

und

zum

andern

einer

Person,

die

nicht

auf

eine

rollstuhl gängige

Wohnung

angewiesen

ist,

die

Hälfte

an

die

allfälligen

diesbezüglichen

Mehrkosten

zu

überbinden

(E.

3.3.5) .

Das

Verwaltungsgericht

des

Kantons

Schwyz

gelangte

somit

im

Ergebnis

ebenfalls

zur

Auffassung,

der

Rollstuhl zuschlag

sei

im

Grundsatz

jeder

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

EL-bezieh enden

Person

voll

respektive

maximal

einmal

pro

Wohnung

an zu rechne n . 3.4.6

Der

Medienmitteilung

des

Bundes rates

vom

2 1.

Juni

2023

betreffend

Anerken nung

des

betreuten

Wohnens

in

den

EL

zur

AHV

ist

zu

entnehmen,

dass

unter

anderem

auch

eine

Verbesserung

zweier

EL-spezifischer

Situationen

angestrebt

werde .

So

solle

der

Zuschlag

für

die

Miete

einer

rollstuhlgängigen

Wohnung

anders

auf

die

Haushaltsmitglieder

aufgeteilt

werden .

Bisher

sei

dieser

Betrag

durch

die

Anzahl

aller

im

Haushalt

lebenden

Personen

geteilt

worden ,

was

Personen,

die

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

s eien

und

in

einer

Wohngemein schaft

leb t en,

benachteiligt

habe .

Künftig

werde

der

Betrag

nur

bei

der

Berech nung

der

Person

berücksichtigt,

die

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

sei .

Wenn

mehrere

Personen

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

seien

und

zusammenleb t en,

soll e

pro

Wohnung

jedoch

nur

ein

Zuschlag

gewährt

werden

( https://www.ad min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-95885.html ).

Im

Vorentwurf

einer

Änderung

des

ELG

( vgl.

an

obgenannter

Stelle

verlinktes

Dokument

«Gesetzesentwurf»)

ist

demnach

eine

Änderung

von

Abs.

1 bis

dahin gehend

vorgesehen,

dass

der

Zusatzbetr ag

nach

dem

hier

interessierenden

Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

nur

auf

die

Personen

aufgeteilt

werden

d arf ,

die

einen

Anspruch

auf

den

Zuschlag

haben.

Im

ebenfalls

am

genannten

Ort

verlinkten

erläuternden

Bericht

zu r

geplanten

Gesetzesanpassung

wurde

ausgeführt,

im

Rahmen

der

EL- Reform

seien

die

bei

den

Ergänzungsleistungen

anrechenbaren

Mietzinsmaxima

für

Wohngemeinschaften

gesenkt

und

die

Berücksichtigung

des

Zuschlages

für

den

Rollstuhl

geändert

worden.

Dies

könne

Personen,

die

in

einer

Wohngemeinschaft

lebten

und

auf

einen

Rollstuhl

angewiesen

seien,

nach

Ablauf

der

dreijährigen

Übergangsfrist

in

Schwierigkeiten

bringen.

Um

die

damit

verbun denen

Anpassungen

möglichst

rasch

umsetzen

zu

können,

biete

sich

die

Aufnahme

in

diese

Revision

( betreffend

Anerkennung

des

betreuten

Wohnens

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

EL

zur

AHV)

an.

Der

Bundesrat

anerkenne

den

Bedarf

geringfügige r

Anpassungen

bei

der

Aufteilung

des

Zuschlages

für

die

rollstuhlgängige

Wohnung

(S.

6

und

S.

24).

Der

Zuschlag

solle

daher

nur

Personen,

die

Anspruch

auf

den

Zuschlag

hätten ,

gewährt

werden.

So

könnten

sie

den

ganzen

Zuschlag

für

die

aufgrund

der

Rollstuhlgängigkeit

teurere

Wohnung

verwenden

(S.

24).

Überdies

sei

ein

neuer

Art.

21b

ELG

vorgesehen,

gemäss

dessen

Abs.

2

der

neue

Abs.

1 bis

rückwirkend

per

Anfang

2024

in

Kraft

treten

soll e ,

um

die

Aufgabe

gemeinschaftlicher

Wohnformen

zu

vermeiden

(S.

28-29).

Die

Änderung

bei

der

Aufteilung

des

Rollstuhlzuschlages

( Art.

10

Abs.

1 bis

ELG)

wurde

von

allen

an

der

Vernehmlassung

Teilnehmenden ,

die

sich

dazu

äusserten,

begrüsst

( https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-ser vice/me dieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-100967.html ,

dort

unter

«Dokumente»

verlinkter

Bericht

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

[BSV]

über

die

Ergebnisse

der

Vernehmlassung

betreffend

Anerkennung

des

betreuten

Wohnens

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

EL

zur

AHV

vom

Mai

2024,

S.

17).

In

diesem

Sinne

erfolgte

auch

die

Information

des

Kantonalen

Sozialamtes

des

Kantons

Zürich

an

die

ZL / EL-

und

ÜL-Durchführungsstellen

für

2024

vom

Dezember

2023

( https://www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html#589135460 ,

Informationen

2024).

So

bezifferte

es

den

Rollstuhlzuschlag

für

Personen

in

Wohngemeinschaften

unabhängig

von

der

Haushaltsgrösse

mit

Fr.

6'420.--

(S.

24). 3.4.7

Insbesondere

v or

dem

Hintergrund

der

historischen

Entstehung

(vorstehende

E.

3.4.4)

sowie

der

vorgesehenen

Anpassung

der

anzuwendenden

Gesetzes bestimmung,

welche

rückwirkend

per

1.

Januar

2024

in

Kraft

treten

soll,

ist

klar,

dass

dem

gesetzgeberischen

Willen

dadurch

Rechnung

zu

tragen

ist ,

dass

der

Zuschlag

auch

vorliegend

nicht

aufgeteilt

wird.

Die

erst

nach

Fertigstellung

der

Anfang

2021

in

Kraft

getretenen

EL-Reform

bemerkte

Benachteiligung

von

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

Personen

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

mit

(einer)

nicht

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

Person(en)

war

offenkundig

nicht

gewollt.

Dies

zeigt

sich

in

den

Bestrebungen,

die

Aufteilung

des

Rollstuhl zuschlags

rückwirkend

förmlich

klarzustellen . 3.5

Rechtsprechungsgemäss

kann

sodann

vom

Grundsatz

der

Aufteilung

des

Mietzinses

nach

Köpfen

abgewichen

werden,

wenn

besondere

Umstände

vorlie gen

( Urteil

des

Bundesgerichts

9C_301/2023

vom

2.

Mai

2024

E.

6.3.2

mit

Hinweisen).

Auch

solche

besonderen

Umstände

wären

vorliegend

zu

bejahen,

zumal

es

dem

nicht

auf

einen

Rollstuhl

angewiesenen

und

mit

dem

Beschwerde führer

unbestrittenermasse n

weder

rechtlich

noch

verwandtschaftlich

und

auch

nicht

wirtschaftlich

oder

emotional

verbundenen

Mitbewohner

schwerlich

zuge mutet

werden

könnte ,

die

Hälfte

der

durch

die

Rollstuhlgängigkeit

der

Wohnung

bedingten

Mehrkosten

zu

tragen. 3.6

Nach

dem

Gesagten

lässt

WEL

Rz.

3234.03

keine

dem

Einzelfall

angepasste

und

gerecht

werdende

Auslegung

der

anwendbaren

gesetzlichen

Bestimmungen

zu ,

weshalb

sie

auf

die

vorliegende

Konstellation

nicht

anzuwenden

ist

(vorstehend

E.

3.3.3).

Die

Beschwerde

ist

demnach

hinsichtlich

der

Anrechnung

der

vollen

Rollstuhlkostenpauschale

begründet.

Dem

Beschwerdeführer

sind

die

effektiven

Mietkosten

von

Fr.

16'920.--

pro

Jahr

(vorstehend

E.

3.1

sowie

Berechnungs blätter

von

Urk.

11/V7

und

Urk.

11/V8 )

folglich

im

Umfang

von

Fr.

16'830.--

(Fr.

10'410.--

[vorstehend

E.

3.2]

+

Fr.

6'420.--

[Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

3

ELG])

als

anerkannte

Ausgaben

anzurechnen.

Die

Beschwerde

mit

dem

Hauptantrag

des

Beschwerdeführers,

es

sei

ihm

der

volle

Mietzins

anzurechnen

(vgl.

Urk.

1

S.

2),

ist

in

diesem

Sinne

teilweise

gutzuheissen.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

1.

Februar

2024

ist

aufz u heben

und

die

Sache

ist

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen,

damit

sie

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Zusatz leistungen

ab

1.

Januar

2024

neu

berechne

und

dabei

von

einem

Mietzins maximum

von

Fr.

16' 83 0.--

im

Jahr

2024

ausgehe .

3. 7

Nicht

beanstandete

Berechnungspositionen

prüft

das

kantonale

Versicherungs gericht

nur,

wenn

hierzu

aufgrund

der

Vorbringen

in

der

Beschwerde

oder

ande rer

sich

aus

den

Akten

ergebender

Anhaltspunkte

hinreichender

Anlass

besteht

(BGE

125

V

413

E.

2b

und

2c).

Gestützt

auf

die

Akten

sowie

die

Vorbringen

des

Beschwerdeführers

ergeben

sich

vorliegend

keine

Anhaltspunkte

dafür,

dass

die

von

der

Beschwerdegegnerin

über

den

strittigen

Mietzins

hinaus

ermittelten

Zahlen

(vgl.

Urk.

11 /V 8 )

nicht

korrekt

wären.

4.

Nach

Art.

61

lit.

g

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozial versicherungsrechts

(ATSG)

hat

die

obsiegende

Beschwerde

führende

Person

Anspruch

auf

Ersatz

der

Parteikosten.

Diese

werden

vom

Gericht

festgesetzt

und

ohne

Rücksicht

auf

den

Streitwert

nach

der

Bedeutung

der

Streitsache

und

nach

der

Schwierigkeit

des

Prozesses

bemessen.

Als

weitere

Bemessungskriterien

nennen

die

kantonalen

Vorschriften

das

Mass

des

Obsiegens,

den

Zeitaufwand

und

die

Barauslagen

34

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht

[ GSVGer ]

sowie

§

7

der

Verordnung

über

die

Gebühren,

Kosten

und

Entschädi gungen

vor

dem

Sozialversicherungsgericht

[ GebV

SVGer ] ).

Mangels

eines

ins

Gewicht

fallenden

Einflusses

des

leichten

Überklagens

auf

den

Prozessaufwand

steht

dem

Beschwerdeführer

eine

ungekürzte

Parteientschädigung

zu

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_995/2012

vom

1 7.

Januar

2013

E.

3

mit

weiteren

Hinwei sen).

Der

als

unentgeltlicher

Rechtsvertreter

bestellte

(vgl.

Urk.

12)

Rechts anwalt

Gabriel

Hüni,

Baden,

machte

mit

Honorarnote

vom

5.

Juni

2024

einen

Aufwand

von

13.35

Stunden

sowie

eine

Barauslagen pauschale

von

3

%

geltend

( Urk.

20).

Dieser

Aufwand

erscheint

unter

Berücksichtigung

der

obgenannten

massgeben den

Kriterien ,

insbesondere

angesichts

der

detaillierten

Darlegungen

in

den

beiden

Rechtsschriften

( Urk.

1

u.

Urk.

1 4)

als

angemessen .

Beim

praxis gemässen

Stundenansatz

für

Parteientschädigungen

von

Fr.

2 8 0.--

(zuzüglich

Mehrwert steuer

von

8.1

% )

resultiert

eine

Entschädigung

von

Fr.

4'162.--

(inklu sive

Barauslagen

und

Mehrwertsteuer;

nämlich

Fr.

3 '738.--

[ 13,35

h

x

Fr.

280.-- ]

x

103

:

100

x

108.1

:

100 ) .

Diese

hat

die

unterliegende

Beschwerdegegnerin

an

den

als

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

bestellten

Rechtsanwalt

Gabriel

Hüni

auszu bezahlen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

teilweise

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

1.

Februar

2024

aufgehoben

wird

und

die

Sache

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen

wird,

damit

diese

die

Zusatzleistungen

des

Beschwerde führers

ab

1.

Januar

2024

unter

Berücksichtigung

des

vollen

Rollstuhl zuschlags

beim

Mietzinsmaximum

neu

berechne. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Die

Beschwerdegegnerin

wird

verpflichtet,

dem

unentgeltlichen

Rechtsvertreter

des

Beschwerdeführers,

Rechtsanwalt

Gabriel

Hüni,

Baden,

eine

Parteientschädigung

von

Fr.

4’162 .--

(inkl.

Barauslagen

und

MWST)

zu

bezahlen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwalt

Gabriel

Hüni - Stadt Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV ,

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

20 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer