Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1990,
bezieht
eine
Rente
und
eine
Hilflosen entschädigung
der
Invalidenversicherung
( Urk.
11/ A- B,
Urk.
11/ G6
S.
3)
sowie
Zusatzleistungen.
Letztere
bezieht
er
seit
Juni
2023
-
infolge
Umzugs
(vgl.
Urk.
11/ G 1 )
-
von
der
Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle;
vgl.
Urk.
11 /V1
und
Urk.
11/ G5 ) ,
wobei
er
bereits
in
seiner
vormaligen
Wohngemeinde
Zusatzleistungen
bezog en
hatte
(vgl.
zum
Beispiel
Urk.
11/12
S.
3 -4
und
S.
6 ).
Mit
Verfügung en
vom
1 6.
Dezember
2023
und
vom
1 6.
Januar
2024
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Anspruch
des
Versicherten
auf
Zusatzleistungen
infolge
Ablaufs
der
dreijährigen
Übergangs frist
(vgl.
E.
1.1
nachstehend)
ab
Janu ar
2024
neu,
wobei
sie
den
effektiven
Mietzins
von
Fr.
16'920.--
im
Umfang
von
Fr.
13'620.--
als
anerkannte
Ausgabe
anrechnete
( Urk.
11 / V7- V 8 ).
Dieser
Betrag
beinhaltete
nebst
dem
jährlichen
Mietzins
von
Fr.
10'410.--
die
Hälfte
des
Zuschlags
infolge
Notwen digkeit
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
(vgl.
Urk.
10).
Die
vom
Versicherten
dagegen
aufgrund
der
nur
hälftigen
Anrechnung
des
Rollstuhlzuschlags
am
24 .
Januar
2024
erhobene
Einsprache
( Urk.
11/31 )
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
ab
(Urk.
11 /V1 0
=
Urk.
2). 2.
G egen
den
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
erhob
der
Versicherte
am
4.
März
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
der
angefochtene
Entscheid
sei
aufzu heben
und
es
sei en
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
nach
dem
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung
(ELG)
zuzusprechen,
namentlich
Ergänzungsleistungen
unter
Anrechnung
des
vollen
Mietzinses.
Eventualiter
sei
der
angefochtene
Entscheid
aufzuheben
und
die
Sache
sei
zur
weiteren
Abklärung
und
anschliessender
Neuverfügung
über
seinen
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurück zuweisen.
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
die
Gewährung
der
unentgelt lichen
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 5.
März
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
10 ) .
Mit
Gerichtsverfügung
vom
2.
April
2024
wurde
dem
Beschwerdeführer
in
Bewilligung
seines
Gesuchs
Rechtsanwalt
Gabriel
Hüni,
Baden,
als
unentgelt licher
Rechtsvertreter
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt
( Urk.
12).
In
seiner
Replik
hielt
der
Beschwerdeführer
am
8.
Mai
2024
an
seinen
Anträgen
fest
( Urk.
14
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
verzichtete
mit
Eingabe
vom
2 3.
Mai
2024
auf
das
Einreichen
einer
Duplik
( Urk.
17) ,
was
dem
Beschwerdeführer
mit
gericht licher
Verfügung
vom
3.
Juni
2024
mitgeteilt
wurde
( Urk.
1 8).
Mit
Eingabe
vom
5.
Juni
2024
reichte
der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
seine
Honorarnote
ein
( Urk.
19
und
Urk.
20). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
ELG
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangs rechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangs rechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
E. 1.1 Am
E. 2 Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
legte
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
dar,
ab
dem
1.
Januar
2024
gelange
auf
alle
Fälle
das
neue,
seit
1.
Januar
2021
gültige
Recht
zur
Anwendung.
Im
Falle
von
Wohngemeinschaften
könne
daher
neu
ein
tieferer
Mietzinshöchstbetrag
berücksichtigt
werden
als
bisher
( Urk.
2
S.
1).
Wenn
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
notwendig
sei,
erhöhe
sich
der
Höchstbetrag
des
Mietzinses
gemäss
Art.
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
legte
in
seiner
Beschwerde
vom
4.
März
2024
zusammen gefasst
dar,
er
leide
seit
seiner
Geburt
an
einer
spastischen
Tetraparese,
sei
körperlich
stark
eingeschränkt
und
unter
anderem
rollstuhlabhängig.
Entspre chend
beziehe
er
seit
Längerem
eine
Hilflosenentschädigung
schweren
Grades.
Er
sei
auf
eine
speziell
ausgestaltete
Wohnung
angewiesen.
Eine
solche
angepasste
Wohnung
müsse
nicht
nur
schwellenfrei
sein,
sondern
umfassend
angepasst,
beispiels weise
mit
einem
grossflächigen
Bad
mit
einer
barrierefreien
Dusche
und
einem
barrierefreien
WC.
Solche
behinderungsangepassten
Mietwohnungen
seien
nicht
nur
selten,
sondern
auch
teurer.
Er
habe
beim
Verein
« Z.___ »
eine
passende
Wohnsituation
gefunden,
wo
er
einen
Teil
einer
Wohnung
für
monatlich
brutto
Fr.
1'410 .--
(Mietzins
Fr.
1'260.--
und
Nebenkosten
von
Fr.
150.--)
gemietet
habe.
Den
anderen
Teil
der
Wohnung
habe
eine
andere,
nicht
ro l lstuhlabhängige
Drittperson
gemietet,
mit
welcher
er
weder
liiert
noch
verwandt
sei
( Urk.
1
S.
3) .
Gegen
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
wandte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
ein,
die
Verwaltungsrichtlinien
seien
rechtswidrig,
denn
die
Aufteilung
des
Mietzinszuschlags
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
insbesondere
auf
in
der
EL-Berechnung
nicht
enthaltene,
nicht
rollstuhlabhängige
Personen,
verletze
Bundes-
und
Verfassungsrecht
( Urk.
1
S.
4).
Art.
E. 2.3 Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
2 5.
März
2024
im
Wesentlichen
aus,
die
Berechnung
des
Mietzinsmaximums
erfolge
nicht
gestützt
auf
Art.
E. 2.4 m.w.H.). 3. 4
3.4.1
Ausgangspunkt
jeder
Gesetzesa uslegung
bildet
der
Wortlaut
der
massgeblichen
Norm.
Ist
der
Text
nicht
ganz
klar
und
sind
verschiedene
Interpretationen
möglich,
so
muss
nach
der
wahren
Tragweite
der
Bestimmung
gesucht
werden,
wobei
alle
Auslegungselemente
zu
berücksichtigen
sind
(Methodenpluralismus).
Dabei
kommt
es
namentlich
auf
den
Zweck
der
Regelung,
die
dem
Text
zugrunde
liegenden
Wertungen
sowie
auf
den
Sinnzusammenhang
an,
in
dem
die
Norm
steht.
Die
Entstehungsgeschichte
ist
zwar
nicht
unmittelbar
entscheidend,
dient
aber
als
Hilfsmittel,
um
den
Sinn
der
Norm
zu
erkennen.
Namentlich
zur
Ausle gung
neuerer
Texte,
die
noch
auf
wenig
veränderte
Umstände
und
ein
kaum
gewandeltes
Rechtsverständnis
treffen,
kommt
den
Materialien
eine
besondere
Bedeutung
zu.
Vom
Wortlaut
darf
abgewichen
werden,
wenn
triftige
Gründe
dafür
bestehen,
dass
er
nicht
den
wahren
Sinn
der
Regelung
wiedergibt.
Sind
mehrere
Auslegungen
möglich,
ist
jene
zu
wählen,
die
der
Verfassung
am
besten
entspricht.
Allerdings
findet
auch
eine
verfassungskonforme
Auslegung
ihre
Grenzen
im
klaren
Wortlaut
und
Sinn
einer
Gesetzesbestimmung
(BGE
142
V
442
E.
5.1,
141
V
221
E.
5.2.1,
140
V
449
E.
4.2). 3.4.2
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG
lautet:
«bei
der
notwendigen
Miete
einer
rollstuhl gängigen
Wohnung:
zusätzlich
6420
Franken».
Damit
ist
nichts
über
die
allfällige
Verteilung
dieses
Betrags
gesagt ,
wenn
mehrere
Personen
in
der
rollstuhl gängigen
Wohnung
leben.
Der
Wortlaut
bleibt
für
diesen
Fall
mithin
unklar ,
weshalb
die
weiteren
Auslegungsmethoden
anzuwenden
sind. 3.4.3
Von
der
Systematik
des
Gesetzes
her
regelt
Abs.
1
lit.
b
von
Art.
10
ELG
die
Höhe
des
maximal
anrechenbaren
Mietzinses
und
die
erst
seit
1.
Januar
2021
in
Kraft
stehende n
Absätze
1 bis
und
1 ter
derselben
Gesetzesbestimmung
beziehen
sich
sowohl
auf
deren
Höhe
als
auch
auf
deren
Verteilung
unter
den
Bewohnenden.
Da
der
Rollstuhlzuschlag
nicht
von
der
in
den
zusätzlichen
Absätzen
geregelten
Verteilung
ausgenommen
ist ,
führt
die
systematische
Auslegung
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG
grundsätzlich
zum
Ergebnis ,
dass
der
Rollstuhlzuschlag
ebenfalls
im
aufzuteilenden
Betrag
enthalten
ist
und
hernach
auf
den
Beschwer deführer
und
seinen
Mitbewohner
aufzuteilen
wäre. 3.4.4
Da
es
sich
bei
den
Absätzen
1 bis
und
1 ter
von
Art.
10
ELG
um
neue
Bestimmungen
handelt,
kommt
darüber
hinaus
der
historischen
Auslegung
besondere
Bedeutung
zu
(E.
3.4.1
vorstehend).
Bis
Ende
2020
respektive
bis
zum
Ablauf
der
dreijährigen
Übergangsfrist
Ende
2023
(vgl.
die
Übergangsbestimmungen
des
ELG
zu
den
Änderungen
vom
2 2.
März
2019
und
vom
2 0.
Dezember
2019)
verhielt
es
sich
so,
dass
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
in
der
bis
Ende
2020
gültig
gewesenen
Fassung
des
ELG
bei
der
notwendigen
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
zusätzlich
Fr.
3'600.--
als
jährlicher
Höchstbetrag
für
den
Mietzins
anerkannt
wurden.
In
Rz.
3234.01
WEL
(Stand
1.
Januar
2020)
war
geregelt,
dass
sich
der
Höchstbetrag
für
Mietzinsausgaben
auch
dann
nur
um
Fr.
3'600.--
erhöhe,
wenn
mehrere
auf
einen
Rollstuhl
angewiesene
Personen
in
derselben
Wohnung
lebten.
Eine
Verteilung
der
Fr.
3'600.--
auf
mehrere
Personen
war
demgegenüber
nicht
vorgesehen.
Dementsprechend
wurden
auch
dem
Beschwerdeführer
bis
Ende
2023
Fr.
16'800.--
als
Mietzins
angerechnet
(entsprechend
Fr.
13'200.--
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
plus
Fr.
3'600.--
gemäss
Ziff.
3
des
bis
Ende
2020
in
Kraft
gestandenen
ELG ;
vgl.
Berechnungsblätter
von
Urk.
11/V8 ).
In
der
Botschaft
zur
Änderung
des
ELG
(EL-Reform)
vom
1 6.
September
2016
(BBl
2016
7465 )
hat
der
Bundesrat
den
von
Fr.
3'600.--
auf
Fr.
6'000.--
erhöhten
Zuschlag
und
dessen
allfällige
Verteilung
auf
mehrere
Bewohner
nicht
vertieft
kommentiert.
Vermerkt
wurde,
dass
es
für
viele
Teilnehmende
an
der
Vernehm lassung
ein
zentrales
Anliegen
sei,
die
EL-Mietzinsmaxima
so
rasch
als
möglich
anzupassen
(S.
7524).
Ebenso
lässt
sich
de r
Botschaft
entnehmen,
dass
mit
der
Revision
die
Mietzinsmaxima
erhöht
werden
sollten,
welche
seit
2001
trotz
eines
Anstiegs
der
Nettomietkosten
um
E. 3 Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
in
lit.
a-b
genannten
Mindestbeträge
(Art.
9
Abs.
1
ELG).
Nach
der
gesetzlichen
Konzeption
ist
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
sowohl
für
die
Anspruchsberechtigung
an
sich,
als
auch
für
die
Höhe
der
Leistung
von
Bedeutung.
Ein
Ausgabenüberschuss
ist
gleichzeitig
anspruchsbegründend
und
leistungsbestimmend
(BGE
141
V
155
E.
4.3).
Es
besteht
kein
Anspruch
auf
volle
Vergütung
aller
effektiv
anfallenden
Auslagen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2).
Denn
die
Höhe
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ELG
entspricht
nicht
dem
Betrag,
um
den
sämtliche
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen;
massgebend
sind
vielmehr
nur
die
gemäss
Art.
10
ELG
anerkannten
Ausgaben
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_237/2020
vom
E. 3.1 sowie
Berechnungs blätter
von
Urk.
11/V7
und
Urk.
11/V8 )
folglich
im
Umfang
von
Fr.
16'830.--
(Fr.
10'410.--
[vorstehend
E.
3.2]
+
Fr.
6'420.--
[Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG])
als
anerkannte
Ausgaben
anzurechnen.
Die
Beschwerde
mit
dem
Hauptantrag
des
Beschwerdeführers,
es
sei
ihm
der
volle
Mietzins
anzurechnen
(vgl.
Urk.
1
S.
2),
ist
in
diesem
Sinne
teilweise
gutzuheissen.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
ist
aufz u heben
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatz leistungen
ab
1.
Januar
2024
neu
berechne
und
dabei
von
einem
Mietzins maximum
von
Fr.
16' 83 0.--
im
Jahr
2024
ausgehe .
3. 7
Nicht
beanstandete
Berechnungspositionen
prüft
das
kantonale
Versicherungs gericht
nur,
wenn
hierzu
aufgrund
der
Vorbringen
in
der
Beschwerde
oder
ande rer
sich
aus
den
Akten
ergebender
Anhaltspunkte
hinreichender
Anlass
besteht
(BGE
125
V
413
E.
2b
und
2c).
Gestützt
auf
die
Akten
sowie
die
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
ergeben
sich
vorliegend
keine
Anhaltspunkte
dafür,
dass
die
von
der
Beschwerdegegnerin
über
den
strittigen
Mietzins
hinaus
ermittelten
Zahlen
(vgl.
Urk.
11 /V 8 )
nicht
korrekt
wären.
4.
Nach
Art.
61
lit.
g
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
34
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]
sowie
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädi gungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ] ).
Mangels
eines
ins
Gewicht
fallenden
Einflusses
des
leichten
Überklagens
auf
den
Prozessaufwand
steht
dem
Beschwerdeführer
eine
ungekürzte
Parteientschädigung
zu
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_995/2012
vom
1 7.
Januar
2013
E.
3
mit
weiteren
Hinwei sen).
Der
als
unentgeltlicher
Rechtsvertreter
bestellte
(vgl.
Urk.
12)
Rechts anwalt
Gabriel
Hüni,
Baden,
machte
mit
Honorarnote
vom
5.
Juni
2024
einen
Aufwand
von
13.35
Stunden
sowie
eine
Barauslagen pauschale
von
3
%
geltend
( Urk.
20).
Dieser
Aufwand
erscheint
unter
Berücksichtigung
der
obgenannten
massgeben den
Kriterien ,
insbesondere
angesichts
der
detaillierten
Darlegungen
in
den
beiden
Rechtsschriften
( Urk.
1
u.
Urk.
1 4)
als
angemessen .
Beim
praxis gemässen
Stundenansatz
für
Parteientschädigungen
von
Fr.
2 8 0.--
(zuzüglich
Mehrwert steuer
von
8.1
% )
resultiert
eine
Entschädigung
von
Fr.
4'162.--
(inklu sive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer;
nämlich
Fr.
3 '738.--
[ 13,35
h
x
Fr.
280.-- ]
x
103
:
100
x
108.1
:
100 ) .
Diese
hat
die
unterliegende
Beschwerdegegnerin
an
den
als
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
bestellten
Rechtsanwalt
Gabriel
Hüni
auszu bezahlen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
teilweise
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
1.
Februar
2024
aufgehoben
wird
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
die
Zusatzleistungen
des
Beschwerde führers
ab
1.
Januar
2024
unter
Berücksichtigung
des
vollen
Rollstuhl zuschlags
beim
Mietzinsmaximum
neu
berechne. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Gabriel
Hüni,
Baden,
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
4’162 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Gabriel
Hüni - Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
20 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
E. 3.2 Da
ein
Teil
der
Wohnung
gemeinsam
genutzt
wird
und
dadurch
Kosteneinspa rungen
vorliegen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_545/2023
vom
2 9.
Februar
2024
E.
E. 3.3 ),
ist
von
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
auszugehen.
Das
Mietzinsmaxi mum
ohne
Rollstuhlzuschlag
beträgt
demnach
im
Sinne
des
in
vorstehender
Erwägung
1. 4.2
Ausgeführten
Fr.
10'410.--
([Fr.
17'580.--
+
Fr.
3'240.--]
/
2).
E. 3.3.1 Unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
auf
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
angewiesen
ist.
Uneinig
sind
sich
die
Parteien
darüber,
ob
dem
Beschwerdeführer
der
Zuschlag
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
vollständig
oder
zur
Hälfte
anzurechnen
ist.
E. 3.3.2 Bei
der
notwendigen
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
werden
zusätzlich
Fr.
6'420.--
angerechnet
( Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG ;
Stand
1.
Januar
2024 ).
Diese
Rollstuhlpauschale
gilt
nach
neuem
Recht
pro
Haushalt.
Sie
soll
gemäss
Lehre
und
insbesondere
der
Wegleitung ,
auf
die
sich
die
Beschwerdegegnerin
stützt,
anteil s mässig
zur
Anzahl
Personen
in
der
Wohnung
ausbezahlt
bezie hungsweise
angerechnet
werden
(Carigiet/Koch,
Ergänzungs leistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
Rz.
494;
WEL
Rz.
3234.03
mit
Berechnungsbeispiel
in
Anhang
E. 3.3.3 Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwend baren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestre ben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzes anwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
E. 3.5 Rechtsprechungsgemäss
kann
sodann
vom
Grundsatz
der
Aufteilung
des
Mietzinses
nach
Köpfen
abgewichen
werden,
wenn
besondere
Umstände
vorlie gen
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_301/2023
vom
2.
Mai
2024
E.
6.3.2
mit
Hinweisen).
Auch
solche
besonderen
Umstände
wären
vorliegend
zu
bejahen,
zumal
es
dem
nicht
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
und
mit
dem
Beschwerde führer
unbestrittenermasse n
weder
rechtlich
noch
verwandtschaftlich
und
auch
nicht
wirtschaftlich
oder
emotional
verbundenen
Mitbewohner
schwerlich
zuge mutet
werden
könnte ,
die
Hälfte
der
durch
die
Rollstuhlgängigkeit
der
Wohnung
bedingten
Mehrkosten
zu
tragen.
E. 3.6 Nach
dem
Gesagten
lässt
WEL
Rz.
3234.03
keine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwendbaren
gesetzlichen
Bestimmungen
zu ,
weshalb
sie
auf
die
vorliegende
Konstellation
nicht
anzuwenden
ist
(vorstehend
E.
3.3.3).
Die
Beschwerde
ist
demnach
hinsichtlich
der
Anrechnung
der
vollen
Rollstuhlkostenpauschale
begründet.
Dem
Beschwerdeführer
sind
die
effektiven
Mietkosten
von
Fr.
16'920.--
pro
Jahr
(vorstehend
E.
E. 10 Abs.
1 ter
ELG
löse
die
übergeordnete
Frage
nicht ,
wie
der
Mietzinszuschlag
für
die
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
verteilt
beziehungsweise
nicht
verteilt
werden
solle
auf
nicht
in
der
Berechnung
enthaltene
Fussgänger
( Urk.
E. 10.2 ).
E. 14 S.
4-5). 3.
E. 21 %
(Stand
2014)
nicht
mehr
angepasst
worden
seien
(BBl
2016
7465
S.
7482 ;
vgl.
ferner
die
zugrundeliegenden
Motion
11.4034
«Anrechenbare
Mietzinsmaxima
bei
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV» ,
abrufbar
unter
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge schaeft?AffairId=20114034 ).
In
der
parlamentarischen
Beratung
des
Ständerats
( https://www.parla ment.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlun gen?SubjectId=40193 )
wies
Ständerätin
Liliane Maury Pasquier
darauf
hin,
dass
es
wesentlich
sei,
dass
die
Vorlage
eine
Anpassung
des
maximalen
Mietzinses
vorschlage,
der
bei
der
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
berücksichtigt
werde.
Dieser
Betrag
sei
seit
2001
unverändert
geblieben,
im
Gegensatz
zu
den
Mieten
selbst.
Der
starke
Anstieg
der
Mieten
erfordere
eine
konsequente
Erhöhung
des
anrechenbaren
Betrags,
der
von
der
Region
und
der
Anzahl
der
Perso nen
im
Haushalt
abhänge,
aber
auch
von
den
Bedürfnissen,
wie
z.B.
dem
Bedürfnis,
eine
rollstuhlgerechte
Wohnung
zu
finden.
Nur
eine
konsequente
Anhebung
werde
die
Menschen
dazu
bewegen,
zu
Hause
zu
bleiben,
anstatt
in
ein
Pflegeheim
mit
den
damit
verbundenen
Kosten
zu
gehen.
Ständerätin
Pascale Bruderer Wyss
führte
aus,
dass
sie
der
längst
überfälligen
Anpassung
der
Mietzinsmaxima
einen
grossen
Stellenwert
beimesse.
Sie
wies
darauf
hin,
dass
dies
insbesondere
für
die
rund
375
Personen
wichtig
sei ,
welche
auf
rollstuhl gängige
Wohnungen
angewiesen
s eien .
Durch
die
Erhöhung
des
Zuschlags
für
rollstuhlgängige
Wohnungen
w ü rden
die
äusserst
seltenen
und
auch
teureren
Wohnungen
für
sie
endlich
erschwinglich .
Ständerat
Konrad Graber
tat
in
seinem
Votum
für
die
Kommission
kund,
dass
die
Kommission
beantrage,
einen
Zuschlag
von
Fr.
6'000.--
für
jene
EL-Bezüger
vorzusehen,
welche
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
mieten
müss t en.
Damit
soll e
dem
Aspekt
Rechnung
getragen
werden,
dass
rollstuhlgängige
Wohnungen
in
der
Regel
einen
höheren
Mietzins
aufw ie sen
als
nichtrollstuhlgängige
Wohnungen.
Es
lägen
keine
anderslautenden
Anträge
vor.
Bundesrat
Alain Berset
merkte
dazu
an,
a us
s einer
Sicht
sei
dies
nicht
etwas
gewesen ,
das
vom
Parlament
gewünscht
worden
oder
unbedingt
notwendig
sei ,
aber
da
es
keinen
anderen
Vorschlag
des
Ausschusses
zu
diesem
Thema
gebe ,
verzichte
er
darauf,
eine
Abstimmung
darüber
zu
verlangen .
Die
finanziellen
Auswirkungen
dieses
Vorschlags
seien
relativ
gering.
An
der
Sitzung
des
Nationalrates
vom
1 4.
März
2018
( https://www.parla ment.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlun gen?SubjectId=42876 )
votierte
Nationalrätin
Marina Carobbio
für
eine
(weitergehende)
Erhöhun g
des
Rollstuhlzuschlags.
Nationalrätin
Christine Häsler
wies
darauf
hin,
dass
es
nach
wie
vor
zu
wenige
hindernisfreie
Wohnung en
gebe
in
der
Schweiz.
Unter
anderem
für
EL-Beziehende,
welche
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
seien ,
sei
es
demnach
sehr
schwierig,
eine
geeignete
Wohnung
zu
finden.
Die
letzte
Anpassung
des
Zuschlags
für
rollstuhlgängige
Wohnungen
liege
noch
weiter
zurück
als
jene
der
Mietzinsmaxima,
nämlich
im
Jahr
199 8.
Ein
grosser
Teil
der
Wohnungen
in
der
Schweiz
seien
zwischen
1950
und
1980
gebaut
worden.
Diese
seien
häufig
nicht
stufen-
und
schwellenlos
erreichbar
und
begeh bar
und
es
sei
nicht
selten
schwierig,
sie
baulich
anzupassen.
Somit
seien
eigentlich
nur
neuere
Wohnungen
geeignet
für
Menschen
mit
Mobilitäts einschränkungen,
welche
entsprechend
viel
kosteten.
Menschen,
die
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
seien,
hätten
also
eine
weitaus
kleinere
Auswahl
an
Wohnmöglichkeiten.
Es
gehe
um
verhältnismässig
wenige
Personen,
aber
bei
diesen
Menschen
gehe
es
um
sehr
viel,
nämlich
um
ihre
Selbstständigkeit.
Die
Erhöhung
des
Zuschlags
für
rollstuhlgängige
Wohnungen
führe
bei
bescheidenen
Kosten
zu
einem
deutlich
höheren
Angebot
an
entsprechendem
Wohnraum.
Dies
sei
auch
für
die
Selbstständigkeit
und
die
Selbstbestimmung
von
Menschen
mit
einer
Behinderung
von
grosser
Bedeutung.
Das
ermögliche
es
ihnen,
selber
zu
entscheiden
und
zu
wohnen;
es
ermögliche
ihnen
die
Integration
in
die
Gesell schaft
und
es
ermögliche
es
eben
auch,
Plätze
in
Heimen
einzusparen,
die
dann
nicht
benötigt
würden,
weil
die
Menschen
selbstständig
wohnen
könnten.
In
diesem
Sinne
äusserte
sich
auch
Nationalrätin
Bea Heim .
Andere
wie
beispiels weise
die
Nationalräte
Christian Lohr
und
Lorenz Hess
wandten
sich
nicht
gegen
diese
Begründung
respektive
sprachen
sich
ebenfalls
dafür
aus,
dass
betroffene
Personen
möglichst
lange
zuhause
wohnen
können
sollten.
Sie
hielten
jedoch
die
vom
Ständerat
vorgeschlagene
Erhöhung
des
Rollstuhlzuschlag s
auf
Fr.
6'000.--
für
ausreichend.
Der
Antrag,
d en
Zuschlag
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
weiter
von
Fr.
6 ' 000 .--
auf
Fr.
7 ' 200 .--
zu
erhöhen ,
wurde
mit
13
zu
10
Stimmen
abgelehnt
(vgl.
Votum
Ruth Rumbel
für
die
Kommission) .
Zusammenfassend
erg eben
sich
aus
den
Voten
in
der
parlamentarischen
Beratung
keine
Hinweise
darauf ,
dass
Personen,
die
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
sind,
nach
dem
Willen
des
Gesetzgebers
anders
zu
behandeln
seien ,
wenn
sie
allein
oder
mit
einer
in
ihre
EL-Berechnung
eingeschlossenen
Person
oder
in
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform
leben.
Faktisch
wäre
dies
ausgehend
vom
Entscheid
der
Beschwerdegegnerin
jedoch
der
Fall,
da
der
Rollstuhlzuschlag
beim
gemeinschaftlichen
Wohnen
immer
halbiert
würde,
ausser
es
lebten
zufällig
zwei
auf
einen
Rollstuhl
angewiesene
Personen
zusammen.
Vielmehr
war
es
bei
der
Gesetzgebung
ein
zentrales
Anliegen ,
dass
möglichst
viele
auf
den
R ollstuhl
angewiesene
Personen
selbständig
wohnen
können.
Überdies
ging
es
in
den
Diskussionen
darum,
auf
welchen
Betrag
der
Rollstuhlzuschlag
erhöht
werden
solle.
Niemand
äusserte
sich
für
eine
Änderung
dahingehend,
dass
der
Rollstuhl zuschlag
neu
auf
mehrere
Personen
aufzuteilen,
beziehungsweise
beim
Zusam menleben
mit
eine r
nicht
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
Person
nicht
(mehr)
voll
anzurechnen
wäre .
Dies
spricht
dafür,
de n
Rollstuhlzuschlag
wie
bisher
jeder
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
EL-beziehenden
Person
voll
anzurechnen,
wobei
er
-
wie
bisher
(Rz.
3234.01
WEL
Stand
1.
Januar
2020)
-
maximal
einmal
pro
Wohnung
zu
berücksichtigen
ist . 3.4.5
I n
Beantwortung
d er
Interpellation
19.3436
von
Nationalrätin
Rosmarie Quadranti
vom
8.
Mai
2019
zur
Frage
« Gemeinschaftliches
Wohnen
und
Bezug
von
Ergänzungsleistungen.
Werden
kostengünstige
Lösungen
durch
die
EL - Reform
verhindert? »
hat
der
Bundesrat
am
3.
Juli
2019
unter
anderem
Folgendes
ausgeführt
( https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge schaeft?AffairId=20193436 ):
«Die
mit
der
EL-Reform
beschlossene
Ände rung
der
Berücksichtigung
der
Mietzinsmaxima
in
der
Berechnung
der
Ergän zungsleistung
(EL)
sieht,
wie
in
der
Interpellation
ausgeführt,
individuelle
Mietzinsmaxima
vor.
Damit
sind
die
Mietzinsmaxima
nicht
mehr
an
den
Zivil stand
gebunden,
und
alleinstehende
Personen
mit
EL,
die
mit
anderen
Personen
zusammenleben,
werden
gegenüber
Ehepaaren
oder
Familien
nicht
mehr
begüns tigt.
Nach
geltendem
Recht
kann
bei
einer
alleinstehenden
Person
in
einer
Wohngemeinschaft
in
der
EL-Berechnung
ein
Mietzins
von
bis
zu
Fr.
1 ' 100 .--
im
Monat
berücksichtigt
werden.
Das
kann
dazu
führen,
dass
sich
Personen
in
Wohngemeinschaften
unverhältnismässig
teure
Wohnungen
leisten
können.
Mit
der
neuen
Regelung
soll
der
Einsparung,
die
sich
aufgrund
des
Zusammenlebens
ergibt,
Rechnung
getragen
werden.
Der
Betrag,
welcher
einer
Person
mit
einer
Behinderung,
die
bei
ihren
Eltern
lebt,
in
der
Region
1
zusteht,
beläuft
sich
auf
Fr.
600 .-- ,
in
der
Region
2
auf
Fr.
575 .--
pro
Monat.
Hinzu
kommt
allenfalls
der
Zuschlag
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung.
Dieser
erhöht
das
Mietzins maximum
um
Fr.
500 .--
pro
Monat
( Art.
10
Abs.
1
Bst.
b
Ziff.
3
E-ELG,
in
der
vom
Parlament
am
2 2.
März
2019
angenommenen
Fassung),
unabhängig
davon,
wie
viele
Personen
in
der
Wohnung
leben» .
Der
Bundesrat
ist
zwar
nicht
Gesetz geber,
jedoch
gemäss
Art.
33
ELG
zum
Erlass
der
Ausführungsbestimmungen
zum
ELG
befugt.
Bezugnehmend
auf
diese
bundesrätlichen
Darlegungen
führte
das
Verwaltungs gericht
des
Kantons
Schwyz
in
seinem
Urteil
II
2022
56
vom
1 9.
Oktober
2022
aus,
e s
sei
nicht
anzunehmen,
dass
der
Bundesrat
nur
gerade
gut
drei
Monate
nach
der
Gesetzesrevision
vom
2 2.
März
2019
in
dieser
Stellungnahme
nicht
den
gesetzgeberischen
Willen
wiederg e ge be n
habe ,
zumal
explizit
auf
die
vom
Gesetzgeber
verabschiedete
Revision
Bezug
genommen
w e rd e .
Des
Weiteren
sei
keine
stichhaltige
Begründung
erkennbar,
den
vollen
Rollstuhlzuschlag
nur
in
der
vom
Bundesrat
konkret
angesprochenen
Konstellation
(Zusammenleben
einer
Person
mit
ihren
Eltern)
zu
gewähren.
Demgemäss
sei
der
Rollstuhlzuschlag
auch
nach
neuem
Recht
unabhängig
von
der
Anzahl
der
Bewohner
vollumfänglich
zu
gewähren.
Es
sei
auch
mit
dem
Gleichbehandlungsgrundsatz
und
dem
Gerech tigkeitsgedanken
nicht
zu
vereinbaren,
zum
einen
eine
EL-berechtigte
Person,
die
infolge
der
Begründung
einer
Wohngemeinschaft
im
Vergleich
zu
einer
allein
lebenden
Person
einen
Beitrag
zur
Kosteneinsparung
bei
der
EL
beitr a g e ,
mit
einer
Halbierung
des
Rollstuhlzuschlages
beziehungsweise
dessen
Aufteilung
nach
Köpfen
abzustrafen,
und
zum
andern
einer
Person,
die
nicht
auf
eine
rollstuhl gängige
Wohnung
angewiesen
ist,
die
Hälfte
an
die
allfälligen
diesbezüglichen
Mehrkosten
zu
überbinden
(E.
3.3.5) .
Das
Verwaltungsgericht
des
Kantons
Schwyz
gelangte
somit
im
Ergebnis
ebenfalls
zur
Auffassung,
der
Rollstuhl zuschlag
sei
im
Grundsatz
jeder
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
EL-bezieh enden
Person
voll
respektive
maximal
einmal
pro
Wohnung
an zu rechne n . 3.4.6
Der
Medienmitteilung
des
Bundes rates
vom
2 1.
Juni
2023
betreffend
Anerken nung
des
betreuten
Wohnens
in
den
EL
zur
AHV
ist
zu
entnehmen,
dass
unter
anderem
auch
eine
Verbesserung
zweier
EL-spezifischer
Situationen
angestrebt
werde .
So
solle
der
Zuschlag
für
die
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
anders
auf
die
Haushaltsmitglieder
aufgeteilt
werden .
Bisher
sei
dieser
Betrag
durch
die
Anzahl
aller
im
Haushalt
lebenden
Personen
geteilt
worden ,
was
Personen,
die
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
s eien
und
in
einer
Wohngemein schaft
leb t en,
benachteiligt
habe .
Künftig
werde
der
Betrag
nur
bei
der
Berech nung
der
Person
berücksichtigt,
die
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
sei .
Wenn
mehrere
Personen
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
seien
und
zusammenleb t en,
soll e
pro
Wohnung
jedoch
nur
ein
Zuschlag
gewährt
werden
( https://www.ad min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-95885.html ).
Im
Vorentwurf
einer
Änderung
des
ELG
( vgl.
an
obgenannter
Stelle
verlinktes
Dokument
«Gesetzesentwurf»)
ist
demnach
eine
Änderung
von
Abs.
1 bis
dahin gehend
vorgesehen,
dass
der
Zusatzbetr ag
nach
dem
hier
interessierenden
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
nur
auf
die
Personen
aufgeteilt
werden
d arf ,
die
einen
Anspruch
auf
den
Zuschlag
haben.
Im
ebenfalls
am
genannten
Ort
verlinkten
erläuternden
Bericht
zu r
geplanten
Gesetzesanpassung
wurde
ausgeführt,
im
Rahmen
der
EL- Reform
seien
die
bei
den
Ergänzungsleistungen
anrechenbaren
Mietzinsmaxima
für
Wohngemeinschaften
gesenkt
und
die
Berücksichtigung
des
Zuschlages
für
den
Rollstuhl
geändert
worden.
Dies
könne
Personen,
die
in
einer
Wohngemeinschaft
lebten
und
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
seien,
nach
Ablauf
der
dreijährigen
Übergangsfrist
in
Schwierigkeiten
bringen.
Um
die
damit
verbun denen
Anpassungen
möglichst
rasch
umsetzen
zu
können,
biete
sich
die
Aufnahme
in
diese
Revision
( betreffend
Anerkennung
des
betreuten
Wohnens
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
EL
zur
AHV)
an.
Der
Bundesrat
anerkenne
den
Bedarf
geringfügige r
Anpassungen
bei
der
Aufteilung
des
Zuschlages
für
die
rollstuhlgängige
Wohnung
(S.
6
und
S.
24).
Der
Zuschlag
solle
daher
nur
Personen,
die
Anspruch
auf
den
Zuschlag
hätten ,
gewährt
werden.
So
könnten
sie
den
ganzen
Zuschlag
für
die
aufgrund
der
Rollstuhlgängigkeit
teurere
Wohnung
verwenden
(S.
24).
Überdies
sei
ein
neuer
Art.
21b
ELG
vorgesehen,
gemäss
dessen
Abs.
2
der
neue
Abs.
1 bis
rückwirkend
per
Anfang
2024
in
Kraft
treten
soll e ,
um
die
Aufgabe
gemeinschaftlicher
Wohnformen
zu
vermeiden
(S.
28-29).
Die
Änderung
bei
der
Aufteilung
des
Rollstuhlzuschlages
( Art.
10
Abs.
1 bis
ELG)
wurde
von
allen
an
der
Vernehmlassung
Teilnehmenden ,
die
sich
dazu
äusserten,
begrüsst
( https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-ser vice/me dieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-100967.html ,
dort
unter
«Dokumente»
verlinkter
Bericht
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
[BSV]
über
die
Ergebnisse
der
Vernehmlassung
betreffend
Anerkennung
des
betreuten
Wohnens
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
EL
zur
AHV
vom
Mai
2024,
S.
17).
In
diesem
Sinne
erfolgte
auch
die
Information
des
Kantonalen
Sozialamtes
des
Kantons
Zürich
an
die
ZL / EL-
und
ÜL-Durchführungsstellen
für
2024
vom
Dezember
2023
( https://www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html#589135460 ,
Informationen
2024).
So
bezifferte
es
den
Rollstuhlzuschlag
für
Personen
in
Wohngemeinschaften
unabhängig
von
der
Haushaltsgrösse
mit
Fr.
6'420.--
(S.
24). 3.4.7
Insbesondere
v or
dem
Hintergrund
der
historischen
Entstehung
(vorstehende
E.
3.4.4)
sowie
der
vorgesehenen
Anpassung
der
anzuwendenden
Gesetzes bestimmung,
welche
rückwirkend
per
1.
Januar
2024
in
Kraft
treten
soll,
ist
klar,
dass
dem
gesetzgeberischen
Willen
dadurch
Rechnung
zu
tragen
ist ,
dass
der
Zuschlag
auch
vorliegend
nicht
aufgeteilt
wird.
Die
erst
nach
Fertigstellung
der
Anfang
2021
in
Kraft
getretenen
EL-Reform
bemerkte
Benachteiligung
von
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
Personen
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
mit
(einer)
nicht
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
Person(en)
war
offenkundig
nicht
gewollt.
Dies
zeigt
sich
in
den
Bestrebungen,
die
Aufteilung
des
Rollstuhl zuschlags
rückwirkend
förmlich
klarzustellen .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00023 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 27.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten
durch
Rechtsanwalt
Gabriel
Hüni DFP
&
Z,
Advokatur Stadtturmstrasse
10,
Postfach
43,
5401
Baden gegen Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1990,
bezieht
eine
Rente
und
eine
Hilflosen entschädigung
der
Invalidenversicherung
( Urk.
11/ A- B,
Urk.
11/ G6
S.
3)
sowie
Zusatzleistungen.
Letztere
bezieht
er
seit
Juni
2023
-
infolge
Umzugs
(vgl.
Urk.
11/ G 1 )
-
von
der
Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(nachfolgend:
Durchführungsstelle;
vgl.
Urk.
11 /V1
und
Urk.
11/ G5 ) ,
wobei
er
bereits
in
seiner
vormaligen
Wohngemeinde
Zusatzleistungen
bezog en
hatte
(vgl.
zum
Beispiel
Urk.
11/12
S.
3 -4
und
S.
6 ).
Mit
Verfügung en
vom
1 6.
Dezember
2023
und
vom
1 6.
Januar
2024
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Anspruch
des
Versicherten
auf
Zusatzleistungen
infolge
Ablaufs
der
dreijährigen
Übergangs frist
(vgl.
E.
1.1
nachstehend)
ab
Janu ar
2024
neu,
wobei
sie
den
effektiven
Mietzins
von
Fr.
16'920.--
im
Umfang
von
Fr.
13'620.--
als
anerkannte
Ausgabe
anrechnete
( Urk.
11 / V7- V 8 ).
Dieser
Betrag
beinhaltete
nebst
dem
jährlichen
Mietzins
von
Fr.
10'410.--
die
Hälfte
des
Zuschlags
infolge
Notwen digkeit
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
(vgl.
Urk.
10).
Die
vom
Versicherten
dagegen
aufgrund
der
nur
hälftigen
Anrechnung
des
Rollstuhlzuschlags
am
24 .
Januar
2024
erhobene
Einsprache
( Urk.
11/31 )
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
ab
(Urk.
11 /V1 0
=
Urk.
2). 2.
G egen
den
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
erhob
der
Versicherte
am
4.
März
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
der
angefochtene
Entscheid
sei
aufzu heben
und
es
sei en
ihm
die
gesetzlichen
Leistungen
nach
dem
Bundesgesetz
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung
(ELG)
zuzusprechen,
namentlich
Ergänzungsleistungen
unter
Anrechnung
des
vollen
Mietzinses.
Eventualiter
sei
der
angefochtene
Entscheid
aufzuheben
und
die
Sache
sei
zur
weiteren
Abklärung
und
anschliessender
Neuverfügung
über
seinen
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
an
die
Beschwerdegegnerin
zurück zuweisen.
In
prozessualer
Hinsicht
beantragte
er
die
Gewährung
der
unentgelt lichen
Rechtsvertretung
(Urk.
1
S.
2).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 5.
März
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
10 ) .
Mit
Gerichtsverfügung
vom
2.
April
2024
wurde
dem
Beschwerdeführer
in
Bewilligung
seines
Gesuchs
Rechtsanwalt
Gabriel
Hüni,
Baden,
als
unentgelt licher
Rechtsvertreter
für
das
vorliegende
Verfahren
bestellt
( Urk.
12).
In
seiner
Replik
hielt
der
Beschwerdeführer
am
8.
Mai
2024
an
seinen
Anträgen
fest
( Urk.
14
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
verzichtete
mit
Eingabe
vom
2 3.
Mai
2024
auf
das
Einreichen
einer
Duplik
( Urk.
17) ,
was
dem
Beschwerdeführer
mit
gericht licher
Verfügung
vom
3.
Juni
2024
mitgeteilt
wurde
( Urk.
1 8).
Mit
Eingabe
vom
5.
Juni
2024
reichte
der
unentgeltliche
Rechtsvertreter
seine
Honorarnote
ein
( Urk.
19
und
Urk.
20). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
ELG
und
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invaliden versicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Gemäss
den
allgemeinen
übergangs rechtlichen
Regeln
sind
der
Beurteilung
vorbehältlich
besonderer
übergangs rechtlicher
Regelungen
jene
Rechtsnormen
zu
Grunde
zu
legen,
die
in
Geltung
standen,
als
sich
der
zu
den
materiellen
Rechtsfolgen
führende
und
somit
rechtserhebliche
Sachverhalt
verwirklicht
hat
( BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_145/2021
vom
2.
Juli
2021
E.
3.1,
je
mit
Hinweisen ).
Nach
der
Übergangsbestimmung
zur
Änderung
vom
20.
Dezember
2019
gilt
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
Ergänzungsleistungen,
die
im
Zeitpunkt
des
Inkraft tretens
der
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform)
bereits
eine
jährliche
Ergänzungsleistung
bezogen
haben,
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
nach
Ablauf
der
Dreijahresfrist,
die
in
den
Übergangsbestimmungen
der
Änderung
vom
22.
März
2019
vorgesehen
ist.
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
Januar
2024
-
nach
Ablauf
der
Dreijahresfrist
-
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet,
finden
die
seit
dem
1.
Januar
2021
gültigen
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert . 1. 2
Der
Bund
und
die
Kantone
gewähren
Personen,
welche
die
Voraussetzungen
nach
den
Art.
4–6
ELG
erfüllen,
Ergänzungsleistungen
zur
Deckung
ihres
Existenz bedarfs
(Art.
2
Abs.
1
ELG).
Diese
bestehen
aus
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
(Art.
9-13
ELG)
und
der
Vergütung
von
Krankheits-
und
Behinderungskosten
(Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
1. 3
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen,
mindestens
jedoch
dem
höheren
der
in
lit.
a-b
genannten
Mindestbeträge
(Art.
9
Abs.
1
ELG).
Nach
der
gesetzlichen
Konzeption
ist
die
Berechnung
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
sowohl
für
die
Anspruchsberechtigung
an
sich,
als
auch
für
die
Höhe
der
Leistung
von
Bedeutung.
Ein
Ausgabenüberschuss
ist
gleichzeitig
anspruchsbegründend
und
leistungsbestimmend
(BGE
141
V
155
E.
4.3).
Es
besteht
kein
Anspruch
auf
volle
Vergütung
aller
effektiv
anfallenden
Auslagen
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2).
Denn
die
Höhe
der
jährlichen
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ELG
entspricht
nicht
dem
Betrag,
um
den
sämtliche
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen;
massgebend
sind
vielmehr
nur
die
gemäss
Art.
10
ELG
anerkannten
Ausgaben
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
3.2
a.E.).
Diese
werden
in
Art.
10
ELG
einzeln
aufgezählt
und
abschliessend
geregelt
(BGE
147
V
441
E.
3.3
mit
Hinweis).
Durch
die
anerkannten
Ausgaben
wird
dabei
gleichzeitig
das
Existenz minimum
definiert,
welches
durch
die
Ergänzungsleistungen
gesichert
werden
soll
(Art.
2
Abs.
1
ELG,
Art.
112a
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV;
vgl.
Botschaft
zur
Änderung
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
[EL-Reform]
vom
16.
September
2016,
BBl
2016
7465
ff.,
S.
7472
a.A.). 1. 4 1. 4 .1
Zu
den
anerkannten
Ausgaben
von
Personen,
die
nicht
dauernd
oder
nicht
länger
als
drei
Monate
in
einem
Heim
oder
Spital
leben
(zu
Hause
lebende
Personen),
gehören
unter
anderem
ein
jährlicher,
nach
den
persönlichen
Verhältnissen
bestimmter
Betrag
für
den
allgemeinen
Lebensbedarf
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
a
ELG,
der
auf
einen
jährlichen
Höchstbetrag
begrenzte
Mietzins
einer
Wohnung
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
ELG
sowie
ein
jährlicher
Pauschalbetrag
für
die
obligatorische
Krankenpflege versicherung
entsprechend
der
kantonalen
beziehungsweise
regionalen
Durchschnitts prämie
(inklusive
Unfalldeckung),
höchstens
jedoch
entsprechend
der
tatsächlichen
Prämie
(Art.
10
Abs.
3
lit.
d
ELG).
1.4.2
Als
Ausgaben
anzurechnen
sind
bei
zu
Hause
lebenden
Personen
demnach
unter
anderem
der
Mietzins
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten;
der
jährliche
Höchstbetrag
für
allein
lebende
Personen
beträgt
Fr.
17’580.--
in
der
Region
1
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG ;
Stand
am
1.
Januar
2024 ),
welcher
die
Stadt Zürich
zugeteilt
ist
( Art.
1
Abs.
1
in
Verbindung
mit
Anhang
1
der
Verord nung
des
EDI
vom
1 4.
Juni
2021
über
die
Zuteilung
der
Gemeinden
zu
den
drei
Mietzinsregionen
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
und
dem
Bundesgesetz
über
Überbrückungsleistungen
für
ältere
Arbeitslose;
SR
831.301.114) .
Bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt
lebenden
Personen
ist
für
die
zweite
bis
vierte
weitere
Person
ein
nach
den
Regionen
abgestufter
zusätzlicher
Betrag
nach
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG
hinzuzurechnen,
und
zwar
für
die
zweite
Person
zusätzlich
Fr.
3’240.--
in
den
Regionen
1
und
3 .
Für
(Einzel-)Personen,
die
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
leben
und
bei
denen
keine
gemeinsame
Berechnung
nach
Art.
9
Abs.
2
ELG
erfolgt,
gilt
gemäss
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
1
ELG
-
unabhängig
von
der
Haushaltsgrösse
-
der
jährliche
Höchstbetrag
der
anerkannten
Mietkosten
für
eine
Person
in
einem
Haushalt
mit
zwei
Personen.
1. 5
Gemäss
der
Wegleitung
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
(WEL;
Stand
1.
Januar
2024;
Rz.
323 4 .0 1 )
erhöht
sich
der
Höchstbetrag
für
Mietzins ausgaben
um
Fr.
6'000.--
( beziehungsweise :
Fr.
6'420.--,
vgl.
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG ;
Stand
1.
Januar
2024 ) ,
wenn
die
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
notwendig
ist.
Die
Miete
ist
notwendig,
wenn
die
versicherte
Person
oder
eine
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossene
Person
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
ist.
Auch
wenn
mehrere
Personen,
die
in
derselben
Wohnung
leben,
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
sind,
erhöht
sich
der
Höchstbetrag
für
Mietzins ausgaben
nur
um
Fr.
6' 000 .--
( beziehungsweise :
Fr.
6'420.--) .
WEL
Rz.
3234.03
sieht
zudem
vor,
dass
der
Rollstuhlzuschlag
für
die
EL-Berech nung
zu
gleichen
Teilen
auf
alle
im
Haushalt
lebenden
Personen
aufzu teilen
ist,
wobei
auch
Personen
zu
berücksichtigen
sind,
die
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
sind. 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
legte
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
dar,
ab
dem
1.
Januar
2024
gelange
auf
alle
Fälle
das
neue,
seit
1.
Januar
2021
gültige
Recht
zur
Anwendung.
Im
Falle
von
Wohngemeinschaften
könne
daher
neu
ein
tieferer
Mietzinshöchstbetrag
berücksichtigt
werden
als
bisher
( Urk.
2
S.
1).
Wenn
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
notwendig
sei,
erhöhe
sich
der
Höchstbetrag
des
Mietzinses
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG
um
Fr.
6'420.--
pro
Jahr.
Gemäss
WEL
Rz.
3234.03
sei
der
Rollstuhlzuschlag
zu
gleichen
Teilen
auf
alle
im
Haushalt
lebenden
Personen
aufzuteilen.
Dabei
seien
auch
Personen
zu
berücksichtigen,
die
nicht
in
die
EL-Berechnung
eingeschlossen
seien .
Demnach
sei
dem
Beschwerdeführer
der
Rollstuhlzuschlag
nur
im
Umfang
von
Fr.
3'210.--
zu
gewähren.
Im
Übr i gen
hätte
die
Berücksichtigung
des
vollen
Rollstuhlzuschlags
zur
Folge,
dass
die
anrechenbare
Miete
den
effektiven
Mietzins
überschreiten
würde,
was
nie
der
Fall
sein
dürfe
( Urk.
2
S.
2). 2.2
Der
Beschwerdeführer
legte
in
seiner
Beschwerde
vom
4.
März
2024
zusammen gefasst
dar,
er
leide
seit
seiner
Geburt
an
einer
spastischen
Tetraparese,
sei
körperlich
stark
eingeschränkt
und
unter
anderem
rollstuhlabhängig.
Entspre chend
beziehe
er
seit
Längerem
eine
Hilflosenentschädigung
schweren
Grades.
Er
sei
auf
eine
speziell
ausgestaltete
Wohnung
angewiesen.
Eine
solche
angepasste
Wohnung
müsse
nicht
nur
schwellenfrei
sein,
sondern
umfassend
angepasst,
beispiels weise
mit
einem
grossflächigen
Bad
mit
einer
barrierefreien
Dusche
und
einem
barrierefreien
WC.
Solche
behinderungsangepassten
Mietwohnungen
seien
nicht
nur
selten,
sondern
auch
teurer.
Er
habe
beim
Verein
« Z.___ »
eine
passende
Wohnsituation
gefunden,
wo
er
einen
Teil
einer
Wohnung
für
monatlich
brutto
Fr.
1'410 .--
(Mietzins
Fr.
1'260.--
und
Nebenkosten
von
Fr.
150.--)
gemietet
habe.
Den
anderen
Teil
der
Wohnung
habe
eine
andere,
nicht
ro l lstuhlabhängige
Drittperson
gemietet,
mit
welcher
er
weder
liiert
noch
verwandt
sei
( Urk.
1
S.
3) .
Gegen
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
wandte
der
Beschwerdeführer
im
Wesentlichen
ein,
die
Verwaltungsrichtlinien
seien
rechtswidrig,
denn
die
Aufteilung
des
Mietzinszuschlags
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
insbesondere
auf
in
der
EL-Berechnung
nicht
enthaltene,
nicht
rollstuhlabhängige
Personen,
verletze
Bundes-
und
Verfassungsrecht
( Urk.
1
S.
4).
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG
(in
der
im
Jahr
2024
gültigen
Version)
sehe
vor,
dass
bei
der
n otwendigen
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
zusätzlich
Fr.
6'420.--
zum
Höchstbetrag
des
anzurechnenden
Mietzinses
hinzuzurechnen
seien
( Urk.
1
S.
5).
Der
Bundesrat
habe
in
seiner
Stellungnahme
vom
3.
Juli
2019
zur
Interpellation
Nr.
19.3436
vom
8.
Mai
2019
«Gemeinschaftliches
Wohnen
und
Bezug
von
Ergänzungsleistungen.
Werden
kostengünstige
Lösungen
durch
die
EL-Reform
verhindert?»
sehr
klar
erläutert,
dass
das
Mietzinsmaximum
gegebe nenfalls
um
den
vorgesehenen
Zuschlag
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
in
der
Höhe
von
damals
Fr.
500.--
pro
Monat
erhöhte
werde
-
dies
unabhängig
davon,
wie
viele
Personen
in
der
Wohnung
lebten .
Der
Gesetzgeber
sei
damit
klarerweise
davon
ausgegangen,
dass
individuelle
Mietzinsmaxima
gölten
und
dass
nur
die
allgemeinen
Wohnkosten
nach
Köpfen
aufzuteilen
seien,
der
Zuschlag
für
eine
rollstuhlabhängige
Wohnung
hingegen
individuell
bei
der
behinderten
Person
zu
berücksichtigen
sei
( Urk.
1
S.
6).
Der
Mietzinszuschlag
beruhe
auf
der
Erkenntnis
des
Gesetzgebers,
dass
rollstuhlabhängige
Personen
auf
eine
barrierefreie
Wohnung
mit
entsprechenden
Installationen
angewiesen
seien,
welche
auf
dem
Markt
nur
zu
einem
höheren
Preis
erhältlich
seien.
Der
Mietzinszuschlag
diene
dazu,
rollstuhlabhängigen
Personen
die
Miete
einer
solchen
Wohnung
zu
ermöglichen.
Dem
Zweck
der
gesetzlichen
Bestimmung
nach
müsse
der
Mietzinszuschlag
zur
Deckung
dieser
Mehrkosten
zur
Verfügung
stehen.
Im
vorliegenden
Fall,
wo
der
Beschwerdeführer
mit
einer
nicht
in
die
EL -Berechnung
miteinbezogenen,
nicht
rollstuhlabhängige n
Drittperson
zusam men lebe,
führe
die
Auslegung
der
Beschwerdegegnerin
dazu,
dass
nur
die
Hälfte
des
gesetzlichen
Mietzinszuschlags
für
eine
rollstuhlangepasste
Wohnung
überhaupt
in
die
EL-Berechnung
einfliesse
( Urk.
1
S.
6-7).
Es
liege
in
der
Natur
der
Sache,
dass
nur
rollstuhlabhängige
Personen
überhaupt
ein
Interesse
an
einem
barriere freien
Bad,
Treppenliften,
Pflegeduschen
etc.
hätten ,
denn
nur
rollstuhlabhängige
Personen
könnten
von
solchen
Installationen
profitieren.
Eine
Mitfinanzierung
durch
die
andere
in
derselben
Wohnung
lebende
Person
könne
daher
nicht
verlangt
werden.
Zugleich
könne
er
auch
nicht
eine
«nur
halb
behinderten gerechte»
Mietwohnung
mit
nur
der
Hälfte
der
Mehrkosten
mieten.
Daher
sei
es
im
vorliegenden
Fall
nicht
sach-
und
zweckgemäss,
den
gesetzlichen
Mietzins zuschlag
auf
nicht
eingeschränkte
Drittpersonen
zu
verteilen .
Zweck widrig
sei
auch,
dass
in
dieser
Konstellation
pro
Wohnung
nur
ein
halber
Mietzinszuschlag
möglich
sein
solle,
nachdem
der
Zuschlag
nach
dem
Willen
des
Gesetzgebers
individuell
und
bis
zu
monatlich
Fr.
500.--
(beziehungsweise
im
Jahr
2024
Fr.
535.--)
anzurechnen
sei
und
die
Mehrkosten
der
angepassten
Wohnung
decken
solle
( Urk.
1
S.
7
f.).
Die
nur
halbe
Anrechnung
des
Mietzins zuschlags
führe
dazu,
dass
es
rollstuhlabhängigen
Personen
faktisch
unmöglich
sei,
in
einer
Wohngemeinschaft
mit
einer
nicht
eingeschränkten
Drittperson
zu
wohnen,
ohne
mit
dieser
Person
liiert
zu
sein.
Es
bedeute
jedoch
eine
erhebliche
Verbesserung
der
Lebensqualität
und
der
verfügbaren
Unter stützung,
wenn
sich
eine
nichtbehinderte
Person
im
selben
Haushalt
aufhalte
und
kleine
Hilfe stellungen
leisten
könne .
Diese
Möglichkeit
sei
nicht
nur
für
die
Öffentlichkeit
günstiger
als
eine
Einzelwohnung,
sondern
diese
Wahl möglichkeit
sei
auch
in
Art.
19
des
von
der
Schweiz
ratifizierten
Überein kommens
über
die
Rechte
von
Menschen
mit
Behin derungen
(Behin derten rechtskonvention
BRK)
vorgesehen.
Der
angefochtene
Einsprache entscheid
verletze
diese
Bestimmung
( Urk.
1
S.
8
f. ).
Auch
eine
verfas sungskonforme
Auslegung
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG
spreche
für
eine
individuelle
Anrechnung
des
Mietzinszuschlags,
da
Art.
112
Abs.
2
lit.
b
der
Bundes verfassung
der
Schweizerischen
Eidge nossenschaft
(BV)
die
Deckung
des
Existenzbedarfs
von
Personen
vorsehe ,
welche
Renten
der
ersten
Säule
bez ög en.
In
der
Verfassung
fänden
sich
sodann
auch
das
Diskri mi nierungsverbot
(Art .
8
Abs.
1
BV),
das
Gebot
zum
Erlass
von
Massnah men
zur
Beseitigung
von
Benach teiligungen
von
Behinderten
( Art.
8
Abs.
4
BV)
und
das
Gebot
zur
Unterstützung
gesamtschweizerischer
Bestrebungen
zu
Gunsten
Behinderter
( Art.
112c
BV).
Die
Auslegung,
wonach
der
gesetzlich
vorgesehene
Mietzinszuschlag
für
die
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
zur
Hälfte
auf
nicht
behinderte
Dritte
umge rechnet
würde,
sei
auch
vor
diesem
Hintergrund
nicht
verfassungskonform .
Zusammenfassend
zeige
sich,
dass
der
«normale»
anrechenbare
Mietzins
nach
den
Bestimmungen
des
ELG
unter
mehreren
Mitbewohnern
aufgeteilt
werden
könne,
dass
es
jedoch
Bundes-
und
Verfassungs recht
verletze
und
überdies
im
Ergebnis
stossend
sei,
den
Mietzinszuschlag
des
Beschwerdeführers
für
eine
rollstuhl gängige
Wohnung
in
der
EL-Berechnung
nicht
vollständig
zu
berücksichtigen
( Urk.
1
S.
9).
Des
Weiteren
merkte
der
Beschwerdeführer
hinsichtlich
Art.
10
Abs.
1 bis
ELG
an,
es
sei
fraglich,
ob
bei
ihm
und
der
im
anderen
Wohnungsteil
wohnenden
Dritt person
überhaupt
von
Zusammenleben
im
«gleichen
Haushalt»
die
Rede
sein
könne,
zumal
er
direkt
einen
spezifischen
Wohnungsteil
gemietet
habe
und
mit
der
anderen
Person
weder
mietrechtlich
noch
wirtschaftlich,
rechtlich
oder
emotio nal
verbunden
sei .
Werde
ein
gemeinsamer
Haushalt
verneint,
sei
sein
Mietzinsmaximum
ohnehin
alleinstehend
festzulegen
( Urk.
1
S.
10).
Art.
10
Abs.
1 bis
ELG
sei
untauglich
für
den
vorliegenden
Fall,
da
demnach
-
da
nur
er
anspruchsberechtigt
sei
-
nur
sein
Mietzinsmaximum
berücksichtigt,
dann
aber
unter
beiden
Mitbewohnenden
aufgeteilt
würde.
Beim
Zusammenleben
mit
einer
in
der
EL-Berechnung
enthaltenen
Person
würde
demgegenüber
nicht
nur
ein
höheres
Mietzinsmaximum,
sondern
auch
der
gesamte
Rollstuhlzuschlag
ange rechnet,
was
eine
unzulässige
Ungleichbehandlung
darstelle.
Nach
dem
Gesagten
sei
auch
Art.
10
Abs.
1 bis
ELG
keine
taugliche
Grundlage,
um
den
Zuschlag
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
auf
eine
nicht
ro l lstuhlabhängige,
nicht
in
die
EL-Berechnung
miteinbezogene
Mitbewohnerin
aufzuteilen
( Urk.
1
S.
10-12).
Zu
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
führte
er
sodann
aus,
die
vorstehenden
Umstände
und
insbesondere
die
Antwort
des
Bundesrates
würden
zeigen,
dass
sich
diese
Berech nung
des
Mietzinsmaximums
einzig
auf
das
reguläre
Mietzinsmaximum
beziehe,
währenddem
der
Zuschlag
für
die
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
indi viduell
bei
der
rollstuhlabhängigen
Person
anzurechnen
sei
( Urk.
1
S.
12).
Demgemäss
sei
sein
tatsächlicher
Mietzins
mindestens
im
Umfang
von
jährlich
Fr.
16'830.--
([Fr.
17'580.--
+
Fr.
3'240.--]
/
2
+
Fr.
6'420.--)
zu
berücksichtigen
( Urk.
1
S.
13). 2.3
Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
ihrer
Beschwerdeantwort
vom
2 5.
März
2024
im
Wesentlichen
aus,
die
Berechnung
des
Mietzinsmaximums
erfolge
nicht
gestützt
auf
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
2
ELG,
welcher
beim
Zusammenleben
von
zwei
bis
vier
Personen
zur
Anwendung
gelange,
welche
in
der
Anspruchs berechnung
berücksichtigt
würden.
Für
die
Konstellation
des
Beschwerdeführers
sei
die
für
gemeinschaftliche
Wohnformen
eigens
nachträglich
ins
Gesetz
einge fügte
Regelung
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
1 ter
ELG
(richtig:
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG,
in
der
seit
1.
Januar
2021
in
Kraft
stehenden
Fassung)
anwendbar .
Der
Maximal betrag
für
den
Mietzins
liege
daher
bei
Fr.
13'620.-- ( Urk.
10
S.
1 ).
Gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG
kämen
bei
der
notwendigen
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
zusätzlich
Fr.
6'420.--
hinzu.
Dies
gelte
unabhängig
von
der
Anzahl
der
Bewohnenden.
Gestützt
auf
die
WEL
sei
vorliegend
der
Rollstuhlzuschlag
anteilsmässig
auf
die
Bewohner
der
Wohnung
aufzuteilen.
Auch
beim
allein stehenden
Bewohner
in
der
gemeinschaftlichen
Wohnform
dürfe
der
Zuschlag
gemäss
den
gesetzlichen
Bestimmungen
nicht
separat
je
für
den
einzelnen
Bewohnenden
als
Ausgabe
berücksichtigt
werden.
Nur
so
könne
die
notwendige
Gleichbehandlung
zwischen
Personen,
die
sich
mit
einer
gemeinsamen
Berech nung
eine
Wohnung
teilen ,
und
alleinstehenden
Bewohnern
einer
gemeinschaft lichen
Wohnform
erreicht
werden.
Demnach
sei
dem
Beschwerdeführer
-
nebst
dem
Betrag
von
Fr.
10'410.--
( Urk.
10
S.
1)
-
nur
der
hälftige
Rollstuhlzuschlag
von
Fr.
3'210.--
anzurechnen
( Urk.
10
S.
2).
2.4
In
seiner
Replik
vom
8.
Mai
2024
brachte
der
Beschwerdeführer
vor,
Art.
10
Abs.
1 ter
Satz
1
verweise
auf
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
und
2
ELG,
weshalb
diese
Bestimmung
ebenfalls
zur
Anwendung
gelange.
Auch
eine
Anwendung
von
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
löse
die
übergeordnete
Frage
nicht ,
wie
der
Mietzinszuschlag
für
die
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
verteilt
beziehungsweise
nicht
verteilt
werden
solle
auf
nicht
in
der
Berechnung
enthaltene
Fussgänger
( Urk.
14
S.
2).
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
unterbinde
nicht,
dass
das
Mietzinsmaximum
um
zusätzliche
Fr.
6'420.--
zu
erhöhen
sei
( Urk.
14
S.
2-3).
Es
sei
korrekt,
dass
der
Zuschlag
von
Fr.
6'420.--
unabhängig
von
der
Anzahl
der
Bewohner
zu
gewäh ren
sei
und
der
Beschwerdegegnerin
sei
insoweit
zuzustimmen,
als
der
Zuschlag
für
dieselbe
Wohnung
nicht
mehrfach
angerechnet
werden
könne .
Der
Zuschlag
dürfe
aber
nicht
auf
Personen
verteilt
werden,
welche
weder
rollstuhlabhängig
noch
in
der
EL- Berechnung
enthalten
seien.
Eine
Ungleichbehandlung
entstehe
gerade
durch
die
Rechtsanwendung
der
Beschwerdegegnerin,
weil
bei
einer
gemeinsamen
EL-Berechnung
der
beiden
Bewohnenden
der
gesamte
Zuschlag
angerechnet
werde,
in
der
Konstellation
des
Beschwerdeführers
hingegen
nur
der
halbe
( Urk.
14
S.
3).
Es
sei
überdies
willkürlich
und
rechtswidrig,
den
Zuschlag
auf
Personen
zu
verteilen,
welche
nicht
rollstuhlabhängig
seien
( Urk.
14
S.
3-4).
Verwaltungsweisungen
seien
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbind lich
und
seien
vorliegend
-
da
weder
sachgerecht
noch
überzeugend
-
nicht
anzuwenden
( Urk.
14
S.
4).
Zusammenfassend
wies
er
erneut
auf
seine
beschwer deweise
vorgetragenen
Argumente
hin;
insbesondere
darauf,
dass
sich
der
Gesetzgeber
ausdrücklich
für
individuelle
Mietzinsmaxima
mit
einer
Berücksich tigung
des
Zuschlags
nur
bei
rollstuhlabhängigen
Personen
ausgesprochen
habe
( Urk.
14
S.
4-5). 3. 3.1
Dem
per
1.
Juni
2023
mit
dem
Verein
Z.___
abgeschlossenen
Miet vertrag
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
insbesondere
einen
Teil
der
Wohnung
zur
alleinigen
Nutzung,
ein
Zimmer
zur
gemeinschaftlichen
Nutzung
zu
zweit
sowie
eine
anteilige
Nutzung
an
den
Gemeinschaftsräumen
erhält.
Sodann
wird
bestätigt,
dass
es
sich
um
eine
barrierefreie
Wohnung
handelt,
wofür
ein
allfälliger
Zuschuss
zu
gewähren
sei.
Der
Mietzins
beträgt
inklusive
Nebenkosten
Fr.
1'410.--
(pro
Monat;
Urk.
11/8 ,
vgl.
ferner
Urk.
11/8A ) ,
mithin
Fr.
16'920.--
pro
Jahr.
Der
andere
Teil
der
Wohnung
ist
laut
dem
Beschwerdeführer
von
einer
nicht
rollstuhlabhängigen
und
nicht
in
die
EL-Berechnung
miteinbezogenen
Person
gemietet
( Urk.
1
S.
3) ,
was
unbestritten
blieb . 3.2
Da
ein
Teil
der
Wohnung
gemeinsam
genutzt
wird
und
dadurch
Kosteneinspa rungen
vorliegen
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_545/2023
vom
2 9.
Februar
2024
E.
3.1
und
E.
3.3 ,
Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
des
Kantons
Zürich
ZL.2024.00017
vom
17.
Dezember
2024
E.
3.3 ),
ist
von
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
auszugehen.
Das
Mietzinsmaxi mum
ohne
Rollstuhlzuschlag
beträgt
demnach
im
Sinne
des
in
vorstehender
Erwägung
1. 4.2
Ausgeführten
Fr.
10'410.--
([Fr.
17'580.--
+
Fr.
3'240.--]
/
2). 3.3
3.3.1
Unbestritten
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
auf
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
angewiesen
ist.
Uneinig
sind
sich
die
Parteien
darüber,
ob
dem
Beschwerdeführer
der
Zuschlag
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
vollständig
oder
zur
Hälfte
anzurechnen
ist. 3.3.2
Bei
der
notwendigen
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
werden
zusätzlich
Fr.
6'420.--
angerechnet
( Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG ;
Stand
1.
Januar
2024 ).
Diese
Rollstuhlpauschale
gilt
nach
neuem
Recht
pro
Haushalt.
Sie
soll
gemäss
Lehre
und
insbesondere
der
Wegleitung ,
auf
die
sich
die
Beschwerdegegnerin
stützt,
anteil s mässig
zur
Anzahl
Personen
in
der
Wohnung
ausbezahlt
bezie hungsweise
angerechnet
werden
(Carigiet/Koch,
Ergänzungs leistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage
2021,
Rz.
494;
WEL
Rz.
3234.03
mit
Berechnungsbeispiel
in
Anhang
10.2 ). 3.3.3
Verwaltungsweisungen,
wie
etwa
Wegleitungen
oder
Kreisschreiben,
richten
sich
an
die
Durchführungsstellen
und
sind
für
das
Sozialversicherungsgericht
nicht
verbindlich.
Dieses
soll
sie
bei
seiner
Entscheidung
aber
berücksichtigen,
sofern
sie
eine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwend baren
gesetzlichen
Bestimmungen
zulassen.
Das
Gericht
weicht
also
nicht
ohne
triftigen
Grund
von
Verwaltungsweisungen
ab,
wenn
diese
eine
überzeugende
Konkretisierung
der
rechtlichen
Vorgaben
darstellen.
Insofern
wird
dem
Bestre ben
der
Verwaltung,
durch
interne
Weisungen
eine
rechtsgleiche
Gesetzes anwendung
zu
gewährleisten,
Rechnung
getragen
(BGE
146
V
224
E.
4.4.2,
141
V
365
E.
2.4
m.w.H.). 3. 4
3.4.1
Ausgangspunkt
jeder
Gesetzesa uslegung
bildet
der
Wortlaut
der
massgeblichen
Norm.
Ist
der
Text
nicht
ganz
klar
und
sind
verschiedene
Interpretationen
möglich,
so
muss
nach
der
wahren
Tragweite
der
Bestimmung
gesucht
werden,
wobei
alle
Auslegungselemente
zu
berücksichtigen
sind
(Methodenpluralismus).
Dabei
kommt
es
namentlich
auf
den
Zweck
der
Regelung,
die
dem
Text
zugrunde
liegenden
Wertungen
sowie
auf
den
Sinnzusammenhang
an,
in
dem
die
Norm
steht.
Die
Entstehungsgeschichte
ist
zwar
nicht
unmittelbar
entscheidend,
dient
aber
als
Hilfsmittel,
um
den
Sinn
der
Norm
zu
erkennen.
Namentlich
zur
Ausle gung
neuerer
Texte,
die
noch
auf
wenig
veränderte
Umstände
und
ein
kaum
gewandeltes
Rechtsverständnis
treffen,
kommt
den
Materialien
eine
besondere
Bedeutung
zu.
Vom
Wortlaut
darf
abgewichen
werden,
wenn
triftige
Gründe
dafür
bestehen,
dass
er
nicht
den
wahren
Sinn
der
Regelung
wiedergibt.
Sind
mehrere
Auslegungen
möglich,
ist
jene
zu
wählen,
die
der
Verfassung
am
besten
entspricht.
Allerdings
findet
auch
eine
verfassungskonforme
Auslegung
ihre
Grenzen
im
klaren
Wortlaut
und
Sinn
einer
Gesetzesbestimmung
(BGE
142
V
442
E.
5.1,
141
V
221
E.
5.2.1,
140
V
449
E.
4.2). 3.4.2
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG
lautet:
«bei
der
notwendigen
Miete
einer
rollstuhl gängigen
Wohnung:
zusätzlich
6420
Franken».
Damit
ist
nichts
über
die
allfällige
Verteilung
dieses
Betrags
gesagt ,
wenn
mehrere
Personen
in
der
rollstuhl gängigen
Wohnung
leben.
Der
Wortlaut
bleibt
für
diesen
Fall
mithin
unklar ,
weshalb
die
weiteren
Auslegungsmethoden
anzuwenden
sind. 3.4.3
Von
der
Systematik
des
Gesetzes
her
regelt
Abs.
1
lit.
b
von
Art.
10
ELG
die
Höhe
des
maximal
anrechenbaren
Mietzinses
und
die
erst
seit
1.
Januar
2021
in
Kraft
stehende n
Absätze
1 bis
und
1 ter
derselben
Gesetzesbestimmung
beziehen
sich
sowohl
auf
deren
Höhe
als
auch
auf
deren
Verteilung
unter
den
Bewohnenden.
Da
der
Rollstuhlzuschlag
nicht
von
der
in
den
zusätzlichen
Absätzen
geregelten
Verteilung
ausgenommen
ist ,
führt
die
systematische
Auslegung
von
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG
grundsätzlich
zum
Ergebnis ,
dass
der
Rollstuhlzuschlag
ebenfalls
im
aufzuteilenden
Betrag
enthalten
ist
und
hernach
auf
den
Beschwer deführer
und
seinen
Mitbewohner
aufzuteilen
wäre. 3.4.4
Da
es
sich
bei
den
Absätzen
1 bis
und
1 ter
von
Art.
10
ELG
um
neue
Bestimmungen
handelt,
kommt
darüber
hinaus
der
historischen
Auslegung
besondere
Bedeutung
zu
(E.
3.4.1
vorstehend).
Bis
Ende
2020
respektive
bis
zum
Ablauf
der
dreijährigen
Übergangsfrist
Ende
2023
(vgl.
die
Übergangsbestimmungen
des
ELG
zu
den
Änderungen
vom
2 2.
März
2019
und
vom
2 0.
Dezember
2019)
verhielt
es
sich
so,
dass
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
in
der
bis
Ende
2020
gültig
gewesenen
Fassung
des
ELG
bei
der
notwendigen
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
zusätzlich
Fr.
3'600.--
als
jährlicher
Höchstbetrag
für
den
Mietzins
anerkannt
wurden.
In
Rz.
3234.01
WEL
(Stand
1.
Januar
2020)
war
geregelt,
dass
sich
der
Höchstbetrag
für
Mietzinsausgaben
auch
dann
nur
um
Fr.
3'600.--
erhöhe,
wenn
mehrere
auf
einen
Rollstuhl
angewiesene
Personen
in
derselben
Wohnung
lebten.
Eine
Verteilung
der
Fr.
3'600.--
auf
mehrere
Personen
war
demgegenüber
nicht
vorgesehen.
Dementsprechend
wurden
auch
dem
Beschwerdeführer
bis
Ende
2023
Fr.
16'800.--
als
Mietzins
angerechnet
(entsprechend
Fr.
13'200.--
gemäss
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
plus
Fr.
3'600.--
gemäss
Ziff.
3
des
bis
Ende
2020
in
Kraft
gestandenen
ELG ;
vgl.
Berechnungsblätter
von
Urk.
11/V8 ).
In
der
Botschaft
zur
Änderung
des
ELG
(EL-Reform)
vom
1 6.
September
2016
(BBl
2016
7465 )
hat
der
Bundesrat
den
von
Fr.
3'600.--
auf
Fr.
6'000.--
erhöhten
Zuschlag
und
dessen
allfällige
Verteilung
auf
mehrere
Bewohner
nicht
vertieft
kommentiert.
Vermerkt
wurde,
dass
es
für
viele
Teilnehmende
an
der
Vernehm lassung
ein
zentrales
Anliegen
sei,
die
EL-Mietzinsmaxima
so
rasch
als
möglich
anzupassen
(S.
7524).
Ebenso
lässt
sich
de r
Botschaft
entnehmen,
dass
mit
der
Revision
die
Mietzinsmaxima
erhöht
werden
sollten,
welche
seit
2001
trotz
eines
Anstiegs
der
Nettomietkosten
um
21
%
(Stand
2014)
nicht
mehr
angepasst
worden
seien
(BBl
2016
7465
S.
7482 ;
vgl.
ferner
die
zugrundeliegenden
Motion
11.4034
«Anrechenbare
Mietzinsmaxima
bei
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV» ,
abrufbar
unter
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge schaeft?AffairId=20114034 ).
In
der
parlamentarischen
Beratung
des
Ständerats
( https://www.parla ment.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlun gen?SubjectId=40193 )
wies
Ständerätin
Liliane Maury Pasquier
darauf
hin,
dass
es
wesentlich
sei,
dass
die
Vorlage
eine
Anpassung
des
maximalen
Mietzinses
vorschlage,
der
bei
der
Berechnung
der
Ergänzungsleistungen
berücksichtigt
werde.
Dieser
Betrag
sei
seit
2001
unverändert
geblieben,
im
Gegensatz
zu
den
Mieten
selbst.
Der
starke
Anstieg
der
Mieten
erfordere
eine
konsequente
Erhöhung
des
anrechenbaren
Betrags,
der
von
der
Region
und
der
Anzahl
der
Perso nen
im
Haushalt
abhänge,
aber
auch
von
den
Bedürfnissen,
wie
z.B.
dem
Bedürfnis,
eine
rollstuhlgerechte
Wohnung
zu
finden.
Nur
eine
konsequente
Anhebung
werde
die
Menschen
dazu
bewegen,
zu
Hause
zu
bleiben,
anstatt
in
ein
Pflegeheim
mit
den
damit
verbundenen
Kosten
zu
gehen.
Ständerätin
Pascale Bruderer Wyss
führte
aus,
dass
sie
der
längst
überfälligen
Anpassung
der
Mietzinsmaxima
einen
grossen
Stellenwert
beimesse.
Sie
wies
darauf
hin,
dass
dies
insbesondere
für
die
rund
375
Personen
wichtig
sei ,
welche
auf
rollstuhl gängige
Wohnungen
angewiesen
s eien .
Durch
die
Erhöhung
des
Zuschlags
für
rollstuhlgängige
Wohnungen
w ü rden
die
äusserst
seltenen
und
auch
teureren
Wohnungen
für
sie
endlich
erschwinglich .
Ständerat
Konrad Graber
tat
in
seinem
Votum
für
die
Kommission
kund,
dass
die
Kommission
beantrage,
einen
Zuschlag
von
Fr.
6'000.--
für
jene
EL-Bezüger
vorzusehen,
welche
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
mieten
müss t en.
Damit
soll e
dem
Aspekt
Rechnung
getragen
werden,
dass
rollstuhlgängige
Wohnungen
in
der
Regel
einen
höheren
Mietzins
aufw ie sen
als
nichtrollstuhlgängige
Wohnungen.
Es
lägen
keine
anderslautenden
Anträge
vor.
Bundesrat
Alain Berset
merkte
dazu
an,
a us
s einer
Sicht
sei
dies
nicht
etwas
gewesen ,
das
vom
Parlament
gewünscht
worden
oder
unbedingt
notwendig
sei ,
aber
da
es
keinen
anderen
Vorschlag
des
Ausschusses
zu
diesem
Thema
gebe ,
verzichte
er
darauf,
eine
Abstimmung
darüber
zu
verlangen .
Die
finanziellen
Auswirkungen
dieses
Vorschlags
seien
relativ
gering.
An
der
Sitzung
des
Nationalrates
vom
1 4.
März
2018
( https://www.parla ment.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amtliches-bulletin-die-verhandlun gen?SubjectId=42876 )
votierte
Nationalrätin
Marina Carobbio
für
eine
(weitergehende)
Erhöhun g
des
Rollstuhlzuschlags.
Nationalrätin
Christine Häsler
wies
darauf
hin,
dass
es
nach
wie
vor
zu
wenige
hindernisfreie
Wohnung en
gebe
in
der
Schweiz.
Unter
anderem
für
EL-Beziehende,
welche
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
seien ,
sei
es
demnach
sehr
schwierig,
eine
geeignete
Wohnung
zu
finden.
Die
letzte
Anpassung
des
Zuschlags
für
rollstuhlgängige
Wohnungen
liege
noch
weiter
zurück
als
jene
der
Mietzinsmaxima,
nämlich
im
Jahr
199 8.
Ein
grosser
Teil
der
Wohnungen
in
der
Schweiz
seien
zwischen
1950
und
1980
gebaut
worden.
Diese
seien
häufig
nicht
stufen-
und
schwellenlos
erreichbar
und
begeh bar
und
es
sei
nicht
selten
schwierig,
sie
baulich
anzupassen.
Somit
seien
eigentlich
nur
neuere
Wohnungen
geeignet
für
Menschen
mit
Mobilitäts einschränkungen,
welche
entsprechend
viel
kosteten.
Menschen,
die
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
seien,
hätten
also
eine
weitaus
kleinere
Auswahl
an
Wohnmöglichkeiten.
Es
gehe
um
verhältnismässig
wenige
Personen,
aber
bei
diesen
Menschen
gehe
es
um
sehr
viel,
nämlich
um
ihre
Selbstständigkeit.
Die
Erhöhung
des
Zuschlags
für
rollstuhlgängige
Wohnungen
führe
bei
bescheidenen
Kosten
zu
einem
deutlich
höheren
Angebot
an
entsprechendem
Wohnraum.
Dies
sei
auch
für
die
Selbstständigkeit
und
die
Selbstbestimmung
von
Menschen
mit
einer
Behinderung
von
grosser
Bedeutung.
Das
ermögliche
es
ihnen,
selber
zu
entscheiden
und
zu
wohnen;
es
ermögliche
ihnen
die
Integration
in
die
Gesell schaft
und
es
ermögliche
es
eben
auch,
Plätze
in
Heimen
einzusparen,
die
dann
nicht
benötigt
würden,
weil
die
Menschen
selbstständig
wohnen
könnten.
In
diesem
Sinne
äusserte
sich
auch
Nationalrätin
Bea Heim .
Andere
wie
beispiels weise
die
Nationalräte
Christian Lohr
und
Lorenz Hess
wandten
sich
nicht
gegen
diese
Begründung
respektive
sprachen
sich
ebenfalls
dafür
aus,
dass
betroffene
Personen
möglichst
lange
zuhause
wohnen
können
sollten.
Sie
hielten
jedoch
die
vom
Ständerat
vorgeschlagene
Erhöhung
des
Rollstuhlzuschlag s
auf
Fr.
6'000.--
für
ausreichend.
Der
Antrag,
d en
Zuschlag
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung
weiter
von
Fr.
6 ' 000 .--
auf
Fr.
7 ' 200 .--
zu
erhöhen ,
wurde
mit
13
zu
10
Stimmen
abgelehnt
(vgl.
Votum
Ruth Rumbel
für
die
Kommission) .
Zusammenfassend
erg eben
sich
aus
den
Voten
in
der
parlamentarischen
Beratung
keine
Hinweise
darauf ,
dass
Personen,
die
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
sind,
nach
dem
Willen
des
Gesetzgebers
anders
zu
behandeln
seien ,
wenn
sie
allein
oder
mit
einer
in
ihre
EL-Berechnung
eingeschlossenen
Person
oder
in
einer
gemeinschaftlichen
Wohnform
leben.
Faktisch
wäre
dies
ausgehend
vom
Entscheid
der
Beschwerdegegnerin
jedoch
der
Fall,
da
der
Rollstuhlzuschlag
beim
gemeinschaftlichen
Wohnen
immer
halbiert
würde,
ausser
es
lebten
zufällig
zwei
auf
einen
Rollstuhl
angewiesene
Personen
zusammen.
Vielmehr
war
es
bei
der
Gesetzgebung
ein
zentrales
Anliegen ,
dass
möglichst
viele
auf
den
R ollstuhl
angewiesene
Personen
selbständig
wohnen
können.
Überdies
ging
es
in
den
Diskussionen
darum,
auf
welchen
Betrag
der
Rollstuhlzuschlag
erhöht
werden
solle.
Niemand
äusserte
sich
für
eine
Änderung
dahingehend,
dass
der
Rollstuhl zuschlag
neu
auf
mehrere
Personen
aufzuteilen,
beziehungsweise
beim
Zusam menleben
mit
eine r
nicht
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
Person
nicht
(mehr)
voll
anzurechnen
wäre .
Dies
spricht
dafür,
de n
Rollstuhlzuschlag
wie
bisher
jeder
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
EL-beziehenden
Person
voll
anzurechnen,
wobei
er
-
wie
bisher
(Rz.
3234.01
WEL
Stand
1.
Januar
2020)
-
maximal
einmal
pro
Wohnung
zu
berücksichtigen
ist . 3.4.5
I n
Beantwortung
d er
Interpellation
19.3436
von
Nationalrätin
Rosmarie Quadranti
vom
8.
Mai
2019
zur
Frage
« Gemeinschaftliches
Wohnen
und
Bezug
von
Ergänzungsleistungen.
Werden
kostengünstige
Lösungen
durch
die
EL - Reform
verhindert? »
hat
der
Bundesrat
am
3.
Juli
2019
unter
anderem
Folgendes
ausgeführt
( https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/ge schaeft?AffairId=20193436 ):
«Die
mit
der
EL-Reform
beschlossene
Ände rung
der
Berücksichtigung
der
Mietzinsmaxima
in
der
Berechnung
der
Ergän zungsleistung
(EL)
sieht,
wie
in
der
Interpellation
ausgeführt,
individuelle
Mietzinsmaxima
vor.
Damit
sind
die
Mietzinsmaxima
nicht
mehr
an
den
Zivil stand
gebunden,
und
alleinstehende
Personen
mit
EL,
die
mit
anderen
Personen
zusammenleben,
werden
gegenüber
Ehepaaren
oder
Familien
nicht
mehr
begüns tigt.
Nach
geltendem
Recht
kann
bei
einer
alleinstehenden
Person
in
einer
Wohngemeinschaft
in
der
EL-Berechnung
ein
Mietzins
von
bis
zu
Fr.
1 ' 100 .--
im
Monat
berücksichtigt
werden.
Das
kann
dazu
führen,
dass
sich
Personen
in
Wohngemeinschaften
unverhältnismässig
teure
Wohnungen
leisten
können.
Mit
der
neuen
Regelung
soll
der
Einsparung,
die
sich
aufgrund
des
Zusammenlebens
ergibt,
Rechnung
getragen
werden.
Der
Betrag,
welcher
einer
Person
mit
einer
Behinderung,
die
bei
ihren
Eltern
lebt,
in
der
Region
1
zusteht,
beläuft
sich
auf
Fr.
600 .-- ,
in
der
Region
2
auf
Fr.
575 .--
pro
Monat.
Hinzu
kommt
allenfalls
der
Zuschlag
für
eine
rollstuhlgängige
Wohnung.
Dieser
erhöht
das
Mietzins maximum
um
Fr.
500 .--
pro
Monat
( Art.
10
Abs.
1
Bst.
b
Ziff.
3
E-ELG,
in
der
vom
Parlament
am
2 2.
März
2019
angenommenen
Fassung),
unabhängig
davon,
wie
viele
Personen
in
der
Wohnung
leben» .
Der
Bundesrat
ist
zwar
nicht
Gesetz geber,
jedoch
gemäss
Art.
33
ELG
zum
Erlass
der
Ausführungsbestimmungen
zum
ELG
befugt.
Bezugnehmend
auf
diese
bundesrätlichen
Darlegungen
führte
das
Verwaltungs gericht
des
Kantons
Schwyz
in
seinem
Urteil
II
2022
56
vom
1 9.
Oktober
2022
aus,
e s
sei
nicht
anzunehmen,
dass
der
Bundesrat
nur
gerade
gut
drei
Monate
nach
der
Gesetzesrevision
vom
2 2.
März
2019
in
dieser
Stellungnahme
nicht
den
gesetzgeberischen
Willen
wiederg e ge be n
habe ,
zumal
explizit
auf
die
vom
Gesetzgeber
verabschiedete
Revision
Bezug
genommen
w e rd e .
Des
Weiteren
sei
keine
stichhaltige
Begründung
erkennbar,
den
vollen
Rollstuhlzuschlag
nur
in
der
vom
Bundesrat
konkret
angesprochenen
Konstellation
(Zusammenleben
einer
Person
mit
ihren
Eltern)
zu
gewähren.
Demgemäss
sei
der
Rollstuhlzuschlag
auch
nach
neuem
Recht
unabhängig
von
der
Anzahl
der
Bewohner
vollumfänglich
zu
gewähren.
Es
sei
auch
mit
dem
Gleichbehandlungsgrundsatz
und
dem
Gerech tigkeitsgedanken
nicht
zu
vereinbaren,
zum
einen
eine
EL-berechtigte
Person,
die
infolge
der
Begründung
einer
Wohngemeinschaft
im
Vergleich
zu
einer
allein
lebenden
Person
einen
Beitrag
zur
Kosteneinsparung
bei
der
EL
beitr a g e ,
mit
einer
Halbierung
des
Rollstuhlzuschlages
beziehungsweise
dessen
Aufteilung
nach
Köpfen
abzustrafen,
und
zum
andern
einer
Person,
die
nicht
auf
eine
rollstuhl gängige
Wohnung
angewiesen
ist,
die
Hälfte
an
die
allfälligen
diesbezüglichen
Mehrkosten
zu
überbinden
(E.
3.3.5) .
Das
Verwaltungsgericht
des
Kantons
Schwyz
gelangte
somit
im
Ergebnis
ebenfalls
zur
Auffassung,
der
Rollstuhl zuschlag
sei
im
Grundsatz
jeder
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
EL-bezieh enden
Person
voll
respektive
maximal
einmal
pro
Wohnung
an zu rechne n . 3.4.6
Der
Medienmitteilung
des
Bundes rates
vom
2 1.
Juni
2023
betreffend
Anerken nung
des
betreuten
Wohnens
in
den
EL
zur
AHV
ist
zu
entnehmen,
dass
unter
anderem
auch
eine
Verbesserung
zweier
EL-spezifischer
Situationen
angestrebt
werde .
So
solle
der
Zuschlag
für
die
Miete
einer
rollstuhlgängigen
Wohnung
anders
auf
die
Haushaltsmitglieder
aufgeteilt
werden .
Bisher
sei
dieser
Betrag
durch
die
Anzahl
aller
im
Haushalt
lebenden
Personen
geteilt
worden ,
was
Personen,
die
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
s eien
und
in
einer
Wohngemein schaft
leb t en,
benachteiligt
habe .
Künftig
werde
der
Betrag
nur
bei
der
Berech nung
der
Person
berücksichtigt,
die
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
sei .
Wenn
mehrere
Personen
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
seien
und
zusammenleb t en,
soll e
pro
Wohnung
jedoch
nur
ein
Zuschlag
gewährt
werden
( https://www.ad min.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-95885.html ).
Im
Vorentwurf
einer
Änderung
des
ELG
( vgl.
an
obgenannter
Stelle
verlinktes
Dokument
«Gesetzesentwurf»)
ist
demnach
eine
Änderung
von
Abs.
1 bis
dahin gehend
vorgesehen,
dass
der
Zusatzbetr ag
nach
dem
hier
interessierenden
Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
nur
auf
die
Personen
aufgeteilt
werden
d arf ,
die
einen
Anspruch
auf
den
Zuschlag
haben.
Im
ebenfalls
am
genannten
Ort
verlinkten
erläuternden
Bericht
zu r
geplanten
Gesetzesanpassung
wurde
ausgeführt,
im
Rahmen
der
EL- Reform
seien
die
bei
den
Ergänzungsleistungen
anrechenbaren
Mietzinsmaxima
für
Wohngemeinschaften
gesenkt
und
die
Berücksichtigung
des
Zuschlages
für
den
Rollstuhl
geändert
worden.
Dies
könne
Personen,
die
in
einer
Wohngemeinschaft
lebten
und
auf
einen
Rollstuhl
angewiesen
seien,
nach
Ablauf
der
dreijährigen
Übergangsfrist
in
Schwierigkeiten
bringen.
Um
die
damit
verbun denen
Anpassungen
möglichst
rasch
umsetzen
zu
können,
biete
sich
die
Aufnahme
in
diese
Revision
( betreffend
Anerkennung
des
betreuten
Wohnens
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
EL
zur
AHV)
an.
Der
Bundesrat
anerkenne
den
Bedarf
geringfügige r
Anpassungen
bei
der
Aufteilung
des
Zuschlages
für
die
rollstuhlgängige
Wohnung
(S.
6
und
S.
24).
Der
Zuschlag
solle
daher
nur
Personen,
die
Anspruch
auf
den
Zuschlag
hätten ,
gewährt
werden.
So
könnten
sie
den
ganzen
Zuschlag
für
die
aufgrund
der
Rollstuhlgängigkeit
teurere
Wohnung
verwenden
(S.
24).
Überdies
sei
ein
neuer
Art.
21b
ELG
vorgesehen,
gemäss
dessen
Abs.
2
der
neue
Abs.
1 bis
rückwirkend
per
Anfang
2024
in
Kraft
treten
soll e ,
um
die
Aufgabe
gemeinschaftlicher
Wohnformen
zu
vermeiden
(S.
28-29).
Die
Änderung
bei
der
Aufteilung
des
Rollstuhlzuschlages
( Art.
10
Abs.
1 bis
ELG)
wurde
von
allen
an
der
Vernehmlassung
Teilnehmenden ,
die
sich
dazu
äusserten,
begrüsst
( https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-ser vice/me dieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-100967.html ,
dort
unter
«Dokumente»
verlinkter
Bericht
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
[BSV]
über
die
Ergebnisse
der
Vernehmlassung
betreffend
Anerkennung
des
betreuten
Wohnens
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
EL
zur
AHV
vom
Mai
2024,
S.
17).
In
diesem
Sinne
erfolgte
auch
die
Information
des
Kantonalen
Sozialamtes
des
Kantons
Zürich
an
die
ZL / EL-
und
ÜL-Durchführungsstellen
für
2024
vom
Dezember
2023
( https://www.zh.ch/de/soziales/ergaenzungsleistungen-ahv-iv.html#589135460 ,
Informationen
2024).
So
bezifferte
es
den
Rollstuhlzuschlag
für
Personen
in
Wohngemeinschaften
unabhängig
von
der
Haushaltsgrösse
mit
Fr.
6'420.--
(S.
24). 3.4.7
Insbesondere
v or
dem
Hintergrund
der
historischen
Entstehung
(vorstehende
E.
3.4.4)
sowie
der
vorgesehenen
Anpassung
der
anzuwendenden
Gesetzes bestimmung,
welche
rückwirkend
per
1.
Januar
2024
in
Kraft
treten
soll,
ist
klar,
dass
dem
gesetzgeberischen
Willen
dadurch
Rechnung
zu
tragen
ist ,
dass
der
Zuschlag
auch
vorliegend
nicht
aufgeteilt
wird.
Die
erst
nach
Fertigstellung
der
Anfang
2021
in
Kraft
getretenen
EL-Reform
bemerkte
Benachteiligung
von
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
Personen
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
mit
(einer)
nicht
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
Person(en)
war
offenkundig
nicht
gewollt.
Dies
zeigt
sich
in
den
Bestrebungen,
die
Aufteilung
des
Rollstuhl zuschlags
rückwirkend
förmlich
klarzustellen . 3.5
Rechtsprechungsgemäss
kann
sodann
vom
Grundsatz
der
Aufteilung
des
Mietzinses
nach
Köpfen
abgewichen
werden,
wenn
besondere
Umstände
vorlie gen
( Urteil
des
Bundesgerichts
9C_301/2023
vom
2.
Mai
2024
E.
6.3.2
mit
Hinweisen).
Auch
solche
besonderen
Umstände
wären
vorliegend
zu
bejahen,
zumal
es
dem
nicht
auf
einen
Rollstuhl
angewiesenen
und
mit
dem
Beschwerde führer
unbestrittenermasse n
weder
rechtlich
noch
verwandtschaftlich
und
auch
nicht
wirtschaftlich
oder
emotional
verbundenen
Mitbewohner
schwerlich
zuge mutet
werden
könnte ,
die
Hälfte
der
durch
die
Rollstuhlgängigkeit
der
Wohnung
bedingten
Mehrkosten
zu
tragen. 3.6
Nach
dem
Gesagten
lässt
WEL
Rz.
3234.03
keine
dem
Einzelfall
angepasste
und
gerecht
werdende
Auslegung
der
anwendbaren
gesetzlichen
Bestimmungen
zu ,
weshalb
sie
auf
die
vorliegende
Konstellation
nicht
anzuwenden
ist
(vorstehend
E.
3.3.3).
Die
Beschwerde
ist
demnach
hinsichtlich
der
Anrechnung
der
vollen
Rollstuhlkostenpauschale
begründet.
Dem
Beschwerdeführer
sind
die
effektiven
Mietkosten
von
Fr.
16'920.--
pro
Jahr
(vorstehend
E.
3.1
sowie
Berechnungs blätter
von
Urk.
11/V7
und
Urk.
11/V8 )
folglich
im
Umfang
von
Fr.
16'830.--
(Fr.
10'410.--
[vorstehend
E.
3.2]
+
Fr.
6'420.--
[Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
3
ELG])
als
anerkannte
Ausgaben
anzurechnen.
Die
Beschwerde
mit
dem
Hauptantrag
des
Beschwerdeführers,
es
sei
ihm
der
volle
Mietzins
anzurechnen
(vgl.
Urk.
1
S.
2),
ist
in
diesem
Sinne
teilweise
gutzuheissen.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
1.
Februar
2024
ist
aufz u heben
und
die
Sache
ist
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen,
damit
sie
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Zusatz leistungen
ab
1.
Januar
2024
neu
berechne
und
dabei
von
einem
Mietzins maximum
von
Fr.
16' 83 0.--
im
Jahr
2024
ausgehe .
3. 7
Nicht
beanstandete
Berechnungspositionen
prüft
das
kantonale
Versicherungs gericht
nur,
wenn
hierzu
aufgrund
der
Vorbringen
in
der
Beschwerde
oder
ande rer
sich
aus
den
Akten
ergebender
Anhaltspunkte
hinreichender
Anlass
besteht
(BGE
125
V
413
E.
2b
und
2c).
Gestützt
auf
die
Akten
sowie
die
Vorbringen
des
Beschwerdeführers
ergeben
sich
vorliegend
keine
Anhaltspunkte
dafür,
dass
die
von
der
Beschwerdegegnerin
über
den
strittigen
Mietzins
hinaus
ermittelten
Zahlen
(vgl.
Urk.
11 /V 8 )
nicht
korrekt
wären.
4.
Nach
Art.
61
lit.
g
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozial versicherungsrechts
(ATSG)
hat
die
obsiegende
Beschwerde
führende
Person
Anspruch
auf
Ersatz
der
Parteikosten.
Diese
werden
vom
Gericht
festgesetzt
und
ohne
Rücksicht
auf
den
Streitwert
nach
der
Bedeutung
der
Streitsache
und
nach
der
Schwierigkeit
des
Prozesses
bemessen.
Als
weitere
Bemessungskriterien
nennen
die
kantonalen
Vorschriften
das
Mass
des
Obsiegens,
den
Zeitaufwand
und
die
Barauslagen
(§
34
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]
sowie
§
7
der
Verordnung
über
die
Gebühren,
Kosten
und
Entschädi gungen
vor
dem
Sozialversicherungsgericht
[ GebV
SVGer ] ).
Mangels
eines
ins
Gewicht
fallenden
Einflusses
des
leichten
Überklagens
auf
den
Prozessaufwand
steht
dem
Beschwerdeführer
eine
ungekürzte
Parteientschädigung
zu
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_995/2012
vom
1 7.
Januar
2013
E.
3
mit
weiteren
Hinwei sen).
Der
als
unentgeltlicher
Rechtsvertreter
bestellte
(vgl.
Urk.
12)
Rechts anwalt
Gabriel
Hüni,
Baden,
machte
mit
Honorarnote
vom
5.
Juni
2024
einen
Aufwand
von
13.35
Stunden
sowie
eine
Barauslagen pauschale
von
3
%
geltend
( Urk.
20).
Dieser
Aufwand
erscheint
unter
Berücksichtigung
der
obgenannten
massgeben den
Kriterien ,
insbesondere
angesichts
der
detaillierten
Darlegungen
in
den
beiden
Rechtsschriften
( Urk.
1
u.
Urk.
1 4)
als
angemessen .
Beim
praxis gemässen
Stundenansatz
für
Parteientschädigungen
von
Fr.
2 8 0.--
(zuzüglich
Mehrwert steuer
von
8.1
% )
resultiert
eine
Entschädigung
von
Fr.
4'162.--
(inklu sive
Barauslagen
und
Mehrwertsteuer;
nämlich
Fr.
3 '738.--
[ 13,35
h
x
Fr.
280.-- ]
x
103
:
100
x
108.1
:
100 ) .
Diese
hat
die
unterliegende
Beschwerdegegnerin
an
den
als
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
bestellten
Rechtsanwalt
Gabriel
Hüni
auszu bezahlen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
teilweise
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
1.
Februar
2024
aufgehoben
wird
und
die
Sache
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen
wird,
damit
diese
die
Zusatzleistungen
des
Beschwerde führers
ab
1.
Januar
2024
unter
Berücksichtigung
des
vollen
Rollstuhl zuschlags
beim
Mietzinsmaximum
neu
berechne. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Die
Beschwerdegegnerin
wird
verpflichtet,
dem
unentgeltlichen
Rechtsvertreter
des
Beschwerdeführers,
Rechtsanwalt
Gabriel
Hüni,
Baden,
eine
Parteientschädigung
von
Fr.
4’162 .--
(inkl.
Barauslagen
und
MWST)
zu
bezahlen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwalt
Gabriel
Hüni - Stadt Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV ,
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
20 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer