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ZL.2024.00017

Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht vom Mietzinsmaximum für gemeinschaftliche Wohnformen ausgegangen. Mangels Erfüllung der Karenzzeit kein Anspruch auf Gemeindezuschüsse.

Zürich SozVersG · 2024-12-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1980,

bezieht

eine

Rente

der

Invalidenversicherung

sowie

seit

August

2019

Zusatzleistungen

der

Stadt

Zürich,

Amt

fü r

Zusatzleistungen

zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. Urk. 7/V1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Februar 2024 neu, wobei sie den anrechenbaren Mietzins gestützt auf die Annahme, dass der Versicherte in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebe, bemass (Urk. 7/V12). Die vom Versicherten dagegen am 18. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/43 f.) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 ab (Urk. 7/V13 = Urk. 2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

18.

Februar

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

der

Einspracheentscheid

vom

31.

Januar

2024

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

der

volle

vertraglich

vereinbarte

Mietzins

von

Fr.

1'460.--

oder

wenigs tens

Fr.

1'000.--

pro

Monat

anzurechnen

(Urk.

1

S.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

28. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nu r für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ( BGE 141 V 255 E.

1.3 ). Da daher der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020).

Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen ( stadtzürcherische Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

und

die

Gewährung

von

Gemeindezuschüssen

(Ausführungsbestimmungen

zur

Zusatzleistungsverordnung,

AZVO)

partiell

geändert

(Änderungen

vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet , finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art.

9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rah men des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden die

Vorschriften,

die für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.4

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2).

Denn

die

Höhe

der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend

sind

vielmehr

nur

die

gemäss

Art.

10

ELG

anerkannten

Ausgaben

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

3.2

a.E.).

Diese

werden

in

Art.

10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E.

3.3 mit

Hinweis).

Durch

die

anerkannten

Ausgaben

wird

dabei

gleichzeitig

das

Existenzminimum

definiert,

welches

durch

die

Ergänzungsleistungen

gesichert

werden

soll

(Art.

2

Abs.

1

ELG,

Art.

112a

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV;

vgl.

Bot schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., 7472 a.A.). 1.5 1. 5 .1

Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der

Mietzins

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten.

Der

jährliche

Höchstbetrag für allein lebende Personen in der Region 1 - der die Stadt Zürich zugeteilt ist (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14.

Juni 2021 [Stand am 1. Januar 202 4 ] über die Zuteilung der Gemeinden zu den

drei

Mietzinsregionen

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; SR 831.301.114) - beträgt Fr.

1 7'580.--

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG).

Bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen,

und

zwar

in

der

Region

1

für

die

zweite

Person

zusätzlich

Fr. 3' 240 .--, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2 ’280 .-- sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 2’100 .-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) .

Für

(Einzel-)Personen,

die

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

leben

und

bei

denen

keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art.

10 Abs.

1 ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 1. 5 .2

Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 202 4 ; Rz . 3232.06) ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen, wenn

eine

Einzelperson

mit

einer

oder

mehreren

Personen

zusammenlebt,

die

nicht

in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung

Rechnung

getragen,

durch

interne

Weisungen

eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147

V 79 E.

7.3.2). 1.6

Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die

Voraussetzungen

für

Ergänzungsleistungen

gemäss

Art.

4-6

ELG

erfüllt

und

in

den

letzten

25

Jahren

vor

der

Gesuchstellung

während

einer

Mindestdauer

im

Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für

Alleinstehende

Fr.

2’420.-- .

Nach

§

17

ZLG

wird

für

die

Berechnung

der

Beihilfe

auf

die

Bedarfsrechnung

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

abgestellt,

wobei

die

tatsächlich

ausgerichteten

Ergänzungsleistungen

als

anrechenbare

Einnahmen

behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs.

1 lit. b). 1.7

In

der

Stadt

Zürich

sind

die

Gemeindezuschüsse

in

der

städtischen

Zusatzleistungsverordnung und in der AZVO geregelt (vgl. auch vorstehend E.

1.2) .

Nach

Art.

2

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

sind

Personen

anspruchsberechtigt,

die

unter

Vorbehalt

von

Art.

4

alle

persönlichen

Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen

und

Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.

Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid da r , der B eschwerdeführer

lebe

in

einem

möblierten

Zimmer

mit

einem

eigene n

Mietvertrag

und teile Bad und Küche mit anderen Personen. Diese Konstellation gelte seit der Revision des ELG im Jahr 2021 als Wohngemeinschaft und unterliege deshalb dem

Mietzinsmaximum

von

jährlich

Fr.

10'410.--.

Leider

sei

dies

bei

d er

erstmaligen Anspruchsberechnung falsch erfasst worden, weshalb bisher die Miete in der Höhe von Fr.

12'000.--

vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Es sei daher für den aktuellen Anspruch eine Korrektur vorzunehmen , auf eine rückwirkende Anpassung werde verzichtet (Urk. 2 S. 2).

Es

sei

bekannt,

dass

die

Wohnungssituation

in

der

Stadt

Zürich

angespannt

sei. Aus diesem Grund gewähre die Stadt Zürich jährliche Gemeindezuschüsse. Die Anspruchsvoraussetzungen für die jährlichen Gemeindezuschüsse erfülle der Beschwerdeführer jedoch erst ab November 2024, da erst dann die fünfjährige Karenzfrist erfüllt sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er empfinde es als ungerecht, dass er Fr. 130.-- an Wohnkosten von seiner Invalidenrente begleichen müsse. Dadurch st ehe ihm nun weniger als die Minimalrente zur Verfügung.

In der Stadt Zürich finde man für unter Fr. 1'000.-- kein Appartement. Es sei nicht richtig, wenn für eine Wohnung Fr. 1'460.-- und für ein Appartement bloss Fr. 870.-- angerechnet würden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Februar 2024 zu berücksichtigenden Mietzinsausgaben.

Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über den strittigen Mietzins hinaus

ermittelten Zahlen (vgl. Urk. 7/V12) nicht korrekt wären . 3. 2

Vorweg

zu

betonen

ist ,

dass

kein

Anspruch

auf

volle

Vergütung

aller

effektiv

anfal lenden Auslagen durch die Ergänzungsleistungen besteht . Vielmehr sind nur die gemäss Art.

10 ELG anerkannten Ausgaben massgebend. Diese werden in Art.

10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (vgl. vorstehende E. 1.4) . Der maximal

anrechenbare

Mietzins

für

allein

lebende

Personen

in

der

Region

1 ,

mithin

der

Stadt

Zürich,

beträgt

gemäss

dieser

Bestimmung

jährlich

Fr.

17‘580.--

bezie hungsweise

monatlich

Fr.

1‘465.--

und

für

Personen

die

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

leben

Fr.

10‘410.--

pro

Jahr

oder

Fr.

86 7.50

pro

Monat

( = [Fr. 17'580.-- + Fr. 3'240.--] / 2; Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Abs. 1 ter ELG) . Für weitere Leistungen in diesem Zusammenhang besteht daher von Gesetzes wegen kein Raum. Nicht massgeblich kann daher das Vorbringen des Beschwerdeführers sein , es sei nicht möglich, in der Stadt Zürich eine günstigere Unterkunft zu finden und es sei ungerecht, dass für die Miete eines «Appartements» nur Fr. 870 .-- angerechnet würden und für eine Wohnung Fr.

1'465.-- .

Zu prüfen ist indessen , ob es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers - wie von

der

Beschwerdegegnerin

angenommen

-

um

eine

gemeinschaftliche

Wohnform

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

handelt .

Dies

hätte

zur

Folge,

dass

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich de n Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 1 von Fr. 10'410.-- pro Jahr als Mietkosten angerechnet hätte . Denn nur durch eine Begrenzung der anerkannten Wohnkosten kann vermieden werden, dass unangemessene Mieten über Zusatzleistungen finanziert w erden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3).

3. 3

3. 3 .1

Unbestritten und gemäss Mietvertrag vom 21. Oktober 2020 ausgewiesen ist, dass d er

Beschwerdeführer

in

einem

möblierten

Zimmer

mit

einem

eigenen

Satz

Schlüs seln und eigenem TV lebt, wofür er einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- entrichtet (Urk. 7/11) .

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ ,

geboren

1980,

bezieht

eine

Rente

der

Invalidenversicherung

sowie

seit

August

2019

Zusatzleistungen

der

Stadt

Zürich,

Amt

fü r

Zusatzleistungen

zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. Urk. 7/V1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Februar 2024 neu, wobei sie den anrechenbaren Mietzins gestützt auf die Annahme, dass der Versicherte in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebe, bemass (Urk. 7/V12). Die vom Versicherten dagegen am 18. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/43 f.) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 ab (Urk. 7/V13 = Urk. 2).

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nu r für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ( BGE 141 V 255 E.

E. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020).

Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen ( stadtzürcherische Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

und

die

Gewährung

von

Gemeindezuschüssen

(Ausführungsbestimmungen

zur

Zusatzleistungsverordnung,

AZVO)

partiell

geändert

(Änderungen

vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet , finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art.

9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art.

14-16

ELG;

Art.

E. 1.4 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2).

Denn

die

Höhe

der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend

sind

vielmehr

nur

die

gemäss

Art.

10

ELG

anerkannten

Ausgaben

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

E. 1.5 1. 5 .1

Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der

Mietzins

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten.

Der

jährliche

Höchstbetrag für allein lebende Personen in der Region 1 - der die Stadt Zürich zugeteilt ist (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14.

Juni 2021 [Stand am 1. Januar 202 4 ] über die Zuteilung der Gemeinden zu den

drei

Mietzinsregionen

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; SR 831.301.114) - beträgt Fr.

1 7'580.--

(Art.

E. 1.6 Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die

Voraussetzungen

für

Ergänzungsleistungen

gemäss

Art.

4-6

ELG

erfüllt

und

in

den

letzten

25

Jahren

vor

der

Gesuchstellung

während

einer

Mindestdauer

im

Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für

Alleinstehende

Fr.

2’420.-- .

Nach

§

17

ZLG

wird

für

die

Berechnung

der

Beihilfe

auf

die

Bedarfsrechnung

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

abgestellt,

wobei

die

tatsächlich

ausgerichteten

Ergänzungsleistungen

als

anrechenbare

Einnahmen

behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs.

1 lit. b).

E. 1.7 In

der

Stadt

Zürich

sind

die

Gemeindezuschüsse

in

der

städtischen

Zusatzleistungsverordnung und in der AZVO geregelt (vgl. auch vorstehend E.

1.2) .

Nach

Art.

2

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

sind

Personen

anspruchsberechtigt,

die

unter

Vorbehalt

von

Art.

4

alle

persönlichen

Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen

und

Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.

Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2.

E. 2 Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

18.

Februar

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

der

Einspracheentscheid

vom

31.

Januar

2024

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

der

volle

vertraglich

vereinbarte

Mietzins

von

Fr.

1'460.--

oder

wenigs tens

Fr.

1'000.--

pro

Monat

anzurechnen

(Urk.

1

S.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

28. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid da r , der B eschwerdeführer

lebe

in

einem

möblierten

Zimmer

mit

einem

eigene n

Mietvertrag

und teile Bad und Küche mit anderen Personen. Diese Konstellation gelte seit der Revision des ELG im Jahr 2021 als Wohngemeinschaft und unterliege deshalb dem

Mietzinsmaximum

von

jährlich

Fr.

10'410.--.

Leider

sei

dies

bei

d er

erstmaligen Anspruchsberechnung falsch erfasst worden, weshalb bisher die Miete in der Höhe von Fr.

12'000.--

vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Es sei daher für den aktuellen Anspruch eine Korrektur vorzunehmen , auf eine rückwirkende Anpassung werde verzichtet (Urk. 2 S. 2).

Es

sei

bekannt,

dass

die

Wohnungssituation

in

der

Stadt

Zürich

angespannt

sei. Aus diesem Grund gewähre die Stadt Zürich jährliche Gemeindezuschüsse. Die Anspruchsvoraussetzungen für die jährlichen Gemeindezuschüsse erfülle der Beschwerdeführer jedoch erst ab November 2024, da erst dann die fünfjährige Karenzfrist erfüllt sei (Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er empfinde es als ungerecht, dass er Fr. 130.-- an Wohnkosten von seiner Invalidenrente begleichen müsse. Dadurch st ehe ihm nun weniger als die Minimalrente zur Verfügung.

In der Stadt Zürich finde man für unter Fr. 1'000.-- kein Appartement. Es sei nicht richtig, wenn für eine Wohnung Fr. 1'460.-- und für ein Appartement bloss Fr. 870.-- angerechnet würden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.

E. 3 ZLG

finden die

Vorschriften,

die für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Februar 2024 zu berücksichtigenden Mietzinsausgaben.

Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über den strittigen Mietzins hinaus

ermittelten Zahlen (vgl. Urk. 7/V12) nicht korrekt wären . 3. 2

Vorweg

zu

betonen

ist ,

dass

kein

Anspruch

auf

volle

Vergütung

aller

effektiv

anfal lenden Auslagen durch die Ergänzungsleistungen besteht . Vielmehr sind nur die gemäss Art.

E. 3.2 a.E.).

Diese

werden

in

Art.

E. 3.3 mit

Hinweis).

Durch

die

anerkannten

Ausgaben

wird

dabei

gleichzeitig

das

Existenzminimum

definiert,

welches

durch

die

Ergänzungsleistungen

gesichert

werden

soll

(Art.

2

Abs.

1

ELG,

Art.

112a

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV;

vgl.

Bot schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., 7472 a.A.).

E. 6 November

2020

E.

E. 10 Abs.

1 ter

ELG

handelt .

Dies

hätte

zur

Folge,

dass

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich de n Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 1 von Fr. 10'410.-- pro Jahr als Mietkosten angerechnet hätte . Denn nur durch eine Begrenzung der anerkannten Wohnkosten kann vermieden werden, dass unangemessene Mieten über Zusatzleistungen finanziert w erden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3).

3. 3

3. 3 .1

Unbestritten und gemäss Mietvertrag vom 21. Oktober 2020 ausgewiesen ist, dass d er

Beschwerdeführer

in

einem

möblierten

Zimmer

mit

einem

eigenen

Satz

Schlüs seln und eigenem TV lebt, wofür er einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- entrichtet (Urk. 7/11) .

Dispositiv
  1. 3 .2      Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Einstufung einer Wohnsituation als gemeinschaftliche Wohnform die Anwendung eines tieferen Maximalmietzinses zur Folge hat und daher eine solche dann als gerechtfertigt erscheint, wenn mit der gewählten Unterkunft gegenüber dem Wohnen einer Einzelperson in einer eigenen Wohnung Kosteneinsparungen zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1 ) . Im aktenkundigen Mietvertrag des Beschwerdeführers (Urk. 7/11) ist zwar nicht ausdrücklich ein Mitbenutzungsrecht für gemeinschaftliche Räumlichkeiten ausgewiesen . I ndessen ist mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers sowie angesichts des Umstandes, dass das Zimmer alleine nicht sämtliche Wohnfunktionen wie Schlafen, Wohnen, Kochen und Bad (WC/Dusche) zu erfüllen vermag, mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einer gemeinschaftlich mit anderen Haus-/Wohnungsbewohnern genutzten Infrastruktur wie insbesonde re zumindest zu einem Gemeinschaftsbad und -WC hat. Damit entstehen massgeb liche Einsparungen bei den Wohnkosten durch die gemeinsame Nutzung einzelner Einrichtungen , welche beim «Einzelwohnen» von jeder Person einzeln gemietet werden müssten, wodurch sich vorliegend die Anwendung des niedrigen Mietzinsmaximums für das Wohnen in einer gemeinschaftlichen Wohnform rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG und damit einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 10'410.-- pro Jahr ausgegangen.
  2. 4
  3. 4 .1      Zu prüfen ist weiter , ob der zusätzliche Bedarf des Beschwerdeführers für die Wohnkosten allenfalls durch kantonale oder allenfalls kommunale Leistungen gedeckt werden kann.
  4. 4 .2      Der Beschwerdeführer erhält unbestrittenermassen bereits den höchstmöglichen Betrag an kantonalen Beihilfen von Fr. 2'420.-- (vgl. Urk. 7/V12 S. 5) , weshalb ihm trotz der ihm anfallenden, über den anrechenbaren Maximalmietzins hinausgehenden Wohnkosten keine höhere Beihilfe zugesprochen werden kann. 3.4.3      Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse betrifft, ist zu berücksichtigen, dass n ach Art. 2 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung nur Personen anspruchsberechtigt sind , die unter Vorbehalt von Art. 4 alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.      Der Beschwerdeführer hat gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin seit Oktober 2019 zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich (Urk. 7/2 , Urk. 7/8 ) , was nicht zu beanstanden ist . Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet . Die erforderliche Wohnsitzdauer von fünf Jahren war demgemäss im Beurteilungszeit raum ab Februar 2024 noch nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse im mass geblichen Zeit raum zu Recht verneint hat.
  5. 5      Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er müsse nun Fr. 130.-- an Wohnkosten aus seiner ohnehin sehr niedrigen Invalidenrente bezahlen , was ungerecht sei. Dem ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur seine Invalidenrente zur Begleichung der im Rahmen des anwendbaren Maximalmietzinses nicht anrechenbaren Wohnkosten zur Verfügung steht , sondern ihm die Beschwerdegegnerin in der Ergänzungsleistungsberechnung den gesetzlich fixierten Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der Höhe von Fr. 20‘100.-- angerechnet hat . Davon sind alle Kosten zu decken, die nicht als Ausgaben anerkannt sind (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 188 Rz. 472) . Der Beschwerdeführer kann daher aus der aus einer Sicht geringen Höhe seiner Invalidenrente nichts zu seinen Gunsten ableiten.
  6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  7. Januar 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  9. Das Verfahren ist kostenlos.
  10. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
  11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.   82 ff. in Verbindung mit Art.   90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00017 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom

27. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1980,

bezieht

eine

Rente

der

Invalidenversicherung

sowie

seit

August

2019

Zusatzleistungen

der

Stadt

Zürich,

Amt

fü r

Zusatzleistungen

zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. Urk. 7/V1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Februar 2024 neu, wobei sie den anrechenbaren Mietzins gestützt auf die Annahme, dass der Versicherte in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebe, bemass (Urk. 7/V12). Die vom Versicherten dagegen am 18. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/43 f.) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 ab (Urk. 7/V13 = Urk. 2). 2.

Hiergegen

erhob

der

Versicherte

am

18.

Februar

2024

Beschwerde

mit

dem

sinngemässen

Antrag,

der

Einspracheentscheid

vom

31.

Januar

2024

sei

aufzuheben

und

es

sei

ihm

der

volle

vertraglich

vereinbarte

Mietzins

von

Fr.

1'460.--

oder

wenigs tens

Fr.

1'000.--

pro

Monat

anzurechnen

(Urk.

1

S.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

28. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nu r für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ( BGE 141 V 255 E.

1.3 ). Da daher der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020).

Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen ( stadtzürcherische Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

und

die

Gewährung

von

Gemeindezuschüssen

(Ausführungsbestimmungen

zur

Zusatzleistungsverordnung,

AZVO)

partiell

geändert

(Änderungen

vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet , finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art.

9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art.

14-16

ELG;

Art.

3

Abs.

1

lit.

a

und

b

ELG).

Die

Kantone

können

über

den

Rah men des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen

gemäss

ELG,

Beihilfen

13

ff.

ZLG)

und

Zuschüssen

19a

ZLG)

ausgerichtet

1

Abs.

1

lit.

a-c

ZLG).

Gemäss

§§

15

und

19a

Abs.

3

ZLG

finden die

Vorschriften,

die für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

nach

Art.

9

ff.

ELG

gelten,

entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.4

Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).

Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil

des

Bundesgerichts

9C_787/2011

vom

20.

April

2012

E.

4.2).

Denn

die

Höhe

der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend

sind

vielmehr

nur

die

gemäss

Art.

10

ELG

anerkannten

Ausgaben

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_237/2020

vom

6.

November

2020

E.

3.2

a.E.).

Diese

werden

in

Art.

10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E.

3.3 mit

Hinweis).

Durch

die

anerkannten

Ausgaben

wird

dabei

gleichzeitig

das

Existenzminimum

definiert,

welches

durch

die

Ergänzungsleistungen

gesichert

werden

soll

(Art.

2

Abs.

1

ELG,

Art.

112a

Abs.

1

der

Bundesverfassung,

BV;

vgl.

Bot schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., 7472 a.A.). 1.5 1. 5 .1

Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der

Mietzins

und

die

damit

zusammenhängenden

Nebenkosten.

Der

jährliche

Höchstbetrag für allein lebende Personen in der Region 1 - der die Stadt Zürich zugeteilt ist (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14.

Juni 2021 [Stand am 1. Januar 202 4 ] über die Zuteilung der Gemeinden zu den

drei

Mietzinsregionen

nach

dem

Bundesgesetz

über

die

Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; SR 831.301.114) - beträgt Fr.

1 7'580.--

(Art.

10

Abs.

1

lit.

b

Ziff.

1

ELG).

Bei

mehreren

im

gleichen

Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen,

und

zwar

in

der

Region

1

für

die

zweite

Person

zusätzlich

Fr. 3' 240 .--, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2 ’280 .-- sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 2’100 .-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) .

Für

(Einzel-)Personen,

die

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

leben

und

bei

denen

keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art.

10 Abs.

1 ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 1. 5 .2

Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 202 4 ; Rz . 3232.06) ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen, wenn

eine

Einzelperson

mit

einer

oder

mehreren

Personen

zusammenlebt,

die

nicht

in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird

dem

Bestreben

der

Verwaltung

Rechnung

getragen,

durch

interne

Weisungen

eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147

V 79 E.

7.3.2). 1.6

Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die

Voraussetzungen

für

Ergänzungsleistungen

gemäss

Art.

4-6

ELG

erfüllt

und

in

den

letzten

25

Jahren

vor

der

Gesuchstellung

während

einer

Mindestdauer

im

Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für

Alleinstehende

Fr.

2’420.-- .

Nach

§

17

ZLG

wird

für

die

Berechnung

der

Beihilfe

auf

die

Bedarfsrechnung

für

die

jährliche

Ergänzungsleistung

abgestellt,

wobei

die

tatsächlich

ausgerichteten

Ergänzungsleistungen

als

anrechenbare

Einnahmen

behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs.

1 lit. b). 1.7

In

der

Stadt

Zürich

sind

die

Gemeindezuschüsse

in

der

städtischen

Zusatzleistungsverordnung und in der AZVO geregelt (vgl. auch vorstehend E.

1.2) .

Nach

Art.

2

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

sind

Personen

anspruchsberechtigt,

die

unter

Vorbehalt

von

Art.

4

alle

persönlichen

Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen

und

Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.

Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid da r , der B eschwerdeführer

lebe

in

einem

möblierten

Zimmer

mit

einem

eigene n

Mietvertrag

und teile Bad und Küche mit anderen Personen. Diese Konstellation gelte seit der Revision des ELG im Jahr 2021 als Wohngemeinschaft und unterliege deshalb dem

Mietzinsmaximum

von

jährlich

Fr.

10'410.--.

Leider

sei

dies

bei

d er

erstmaligen Anspruchsberechnung falsch erfasst worden, weshalb bisher die Miete in der Höhe von Fr.

12'000.--

vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Es sei daher für den aktuellen Anspruch eine Korrektur vorzunehmen , auf eine rückwirkende Anpassung werde verzichtet (Urk. 2 S. 2).

Es

sei

bekannt,

dass

die

Wohnungssituation

in

der

Stadt

Zürich

angespannt

sei. Aus diesem Grund gewähre die Stadt Zürich jährliche Gemeindezuschüsse. Die Anspruchsvoraussetzungen für die jährlichen Gemeindezuschüsse erfülle der Beschwerdeführer jedoch erst ab November 2024, da erst dann die fünfjährige Karenzfrist erfüllt sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er empfinde es als ungerecht, dass er Fr. 130.-- an Wohnkosten von seiner Invalidenrente begleichen müsse. Dadurch st ehe ihm nun weniger als die Minimalrente zur Verfügung.

In der Stadt Zürich finde man für unter Fr. 1'000.-- kein Appartement. Es sei nicht richtig, wenn für eine Wohnung Fr. 1'460.-- und für ein Appartement bloss Fr. 870.-- angerechnet würden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Februar 2024 zu berücksichtigenden Mietzinsausgaben.

Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über den strittigen Mietzins hinaus

ermittelten Zahlen (vgl. Urk. 7/V12) nicht korrekt wären . 3. 2

Vorweg

zu

betonen

ist ,

dass

kein

Anspruch

auf

volle

Vergütung

aller

effektiv

anfal lenden Auslagen durch die Ergänzungsleistungen besteht . Vielmehr sind nur die gemäss Art.

10 ELG anerkannten Ausgaben massgebend. Diese werden in Art.

10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (vgl. vorstehende E. 1.4) . Der maximal

anrechenbare

Mietzins

für

allein

lebende

Personen

in

der

Region

1 ,

mithin

der

Stadt

Zürich,

beträgt

gemäss

dieser

Bestimmung

jährlich

Fr.

17‘580.--

bezie hungsweise

monatlich

Fr.

1‘465.--

und

für

Personen

die

in

gemeinschaftlichen

Wohnformen

leben

Fr.

10‘410.--

pro

Jahr

oder

Fr.

86 7.50

pro

Monat

( = [Fr. 17'580.-- + Fr. 3'240.--] / 2; Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Abs. 1 ter ELG) . Für weitere Leistungen in diesem Zusammenhang besteht daher von Gesetzes wegen kein Raum. Nicht massgeblich kann daher das Vorbringen des Beschwerdeführers sein , es sei nicht möglich, in der Stadt Zürich eine günstigere Unterkunft zu finden und es sei ungerecht, dass für die Miete eines «Appartements» nur Fr. 870 .-- angerechnet würden und für eine Wohnung Fr.

1'465.-- .

Zu prüfen ist indessen , ob es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers - wie von

der

Beschwerdegegnerin

angenommen

-

um

eine

gemeinschaftliche

Wohnform

im

Sinne

von

Art.

10

Abs.

1 ter

ELG

handelt .

Dies

hätte

zur

Folge,

dass

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich de n Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 1 von Fr. 10'410.-- pro Jahr als Mietkosten angerechnet hätte . Denn nur durch eine Begrenzung der anerkannten Wohnkosten kann vermieden werden, dass unangemessene Mieten über Zusatzleistungen finanziert w erden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3).

3. 3

3. 3 .1

Unbestritten und gemäss Mietvertrag vom 21. Oktober 2020 ausgewiesen ist, dass d er

Beschwerdeführer

in

einem

möblierten

Zimmer

mit

einem

eigenen

Satz

Schlüs seln und eigenem TV lebt, wofür er einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- entrichtet (Urk. 7/11) .

Demnach verfügt

die Unterkunft über kein eigenes Bad/WC sowie keine

eigene Küche

- was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte - , deren

Vorhandensein

in

aller

Regel

für

die

Annahme

eines

selbständigen

Haushaltes

vorausgesetzt wird. Bereits die fehlenden Sanitäranlagen und Kochgelegenheit steh en daher einer Qualifikation der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers als eigenständiger Haushalt entgegen , welchen Erwägungen das Bundesgericht im Urteil 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1 nicht widersprach . 3. 3 .2

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Einstufung einer Wohnsituation als gemeinschaftliche Wohnform die Anwendung eines tieferen Maximalmietzinses zur Folge hat und daher eine solche dann als gerechtfertigt erscheint, wenn mit der

gewählten

Unterkunft

gegenüber

dem

Wohnen

einer

Einzelperson

in

einer

eigenen

Wohnung

Kosteneinsparungen

zu

erwarten

sind

(vgl.

Urteil

des

Bundesge richts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1 ) . Im

aktenkundigen Mietvertrag des Beschwerdeführers (Urk. 7/11) ist zwar nicht ausdrücklich ein Mitbenutzungsrecht für gemeinschaftliche Räumlichkeiten ausgewiesen .

I ndessen ist mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers sowie angesichts des Umstandes, dass das Zimmer alleine nicht sämtliche Wohnfunktionen wie Schlafen, Wohnen, Kochen und Bad (WC/Dusche) zu erfüllen vermag, mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einer gemeinschaftlich mit

anderen

Haus-/Wohnungsbewohnern

genutzten

Infrastruktur

wie

insbesonde re

zumindest

zu

einem

Gemeinschaftsbad

und

-WC

hat.

Damit

entstehen

massgeb liche

Einsparungen

bei

den

Wohnkosten

durch

die

gemeinsame

Nutzung

einzelner

Einrichtungen , welche beim «Einzelwohnen» von jeder Person einzeln gemietet werden müssten, wodurch sich vorliegend die Anwendung des niedrigen Mietzinsmaximums für das Wohnen in einer gemeinschaftlichen Wohnform rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG und damit einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 10'410.-- pro Jahr ausgegangen. 3. 4

3. 4 .1

Zu prüfen ist weiter , ob der zusätzliche Bedarf des Beschwerdeführers für die Wohnkosten allenfalls durch kantonale oder allenfalls kommunale Leistungen gedeckt werden kann. 3. 4 .2

Der

Beschwerdeführer

erhält

unbestrittenermassen

bereits

den

höchstmöglichen

Betrag

an

kantonalen

Beihilfen

von

Fr.

2'420.--

(vgl.

Urk.

7/V12

S.

5) ,

weshalb ihm trotz der ihm anfallenden, über den anrechenbaren Maximalmietzins hinausgehenden Wohnkosten keine höhere Beihilfe zugesprochen werden kann. 3.4.3

Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse betrifft, ist zu berücksichtigen, dass n ach Art. 2 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung nur Personen

anspruchsberechtigt sind , die unter Vorbehalt von Art. 4 alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.

Der Beschwerdeführer hat gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin seit Oktober 2019

zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich (Urk. 7/2 , Urk. 7/8 ) , was nicht zu beanstanden ist . Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet . Die erforderliche

Wohnsitzdauer von fünf Jahren war demgemäss im Beurteilungszeit raum

ab

Februar

2024

noch

nicht

erfüllt,

weshalb

die

Beschwerde gegnerin

den

Anspruch

des

Beschwerdeführers

auf

Gemeindezuschüsse

im

mass geblichen Zeit raum zu Recht verneint hat.

3. 5

Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er müsse nun Fr. 130.-- an Wohnkosten aus seiner

ohnehin sehr niedrigen Invalidenrente bezahlen , was ungerecht sei. Dem ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur seine Invalidenrente zur Begleichung der im Rahmen des anwendbaren Maximalmietzinses nicht anrechenbaren Wohnkosten zur Verfügung steht , sondern ihm die Beschwerdegegnerin in der Ergänzungsleistungsberechnung den gesetzlich fixierten Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der Höhe von Fr. 20‘100.-- angerechnet hat .

Davon sind alle Kosten zu decken, die nicht als Ausgaben anerkannt sind (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 188 Rz. 472) . Der Beschwerdeführer kann daher aus der aus einer Sicht geringen Höhe seiner Invalidenrente nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.

Nach

dem

Gesagten

ist

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

31.

Januar

2024

(Urk. 2) nicht zu beanstanden,

weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser