Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1980,
bezieht
eine
Rente
der
Invalidenversicherung
sowie
seit
August
2019
Zusatzleistungen
der
Stadt
Zürich,
Amt
fü r
Zusatzleistungen
zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. Urk. 7/V1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Februar 2024 neu, wobei sie den anrechenbaren Mietzins gestützt auf die Annahme, dass der Versicherte in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebe, bemass (Urk. 7/V12). Die vom Versicherten dagegen am 18. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/43 f.) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 ab (Urk. 7/V13 = Urk. 2). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
am
18.
Februar
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
der
Einspracheentscheid
vom
31.
Januar
2024
sei
aufzuheben
und
es
sei
ihm
der
volle
vertraglich
vereinbarte
Mietzins
von
Fr.
1'460.--
oder
wenigs tens
Fr.
1'000.--
pro
Monat
anzurechnen
(Urk.
1
S.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
28. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nu r für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ( BGE 141 V 255 E.
1.3 ). Da daher der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020).
Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen ( stadtzürcherische Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
und
die
Gewährung
von
Gemeindezuschüssen
(Ausführungsbestimmungen
zur
Zusatzleistungsverordnung,
AZVO)
partiell
geändert
(Änderungen
vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet , finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art.
9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rah men des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Gemäss
§§
15
und
19a
Abs.
3
ZLG
finden die
Vorschriften,
die für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.4
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2).
Denn
die
Höhe
der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend
sind
vielmehr
nur
die
gemäss
Art.
10
ELG
anerkannten
Ausgaben
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
3.2
a.E.).
Diese
werden
in
Art.
10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E.
3.3 mit
Hinweis).
Durch
die
anerkannten
Ausgaben
wird
dabei
gleichzeitig
das
Existenzminimum
definiert,
welches
durch
die
Ergänzungsleistungen
gesichert
werden
soll
(Art.
2
Abs.
1
ELG,
Art.
112a
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV;
vgl.
Bot schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., 7472 a.A.). 1.5 1. 5 .1
Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der
Mietzins
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten.
Der
jährliche
Höchstbetrag für allein lebende Personen in der Region 1 - der die Stadt Zürich zugeteilt ist (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14.
Juni 2021 [Stand am 1. Januar 202 4 ] über die Zuteilung der Gemeinden zu den
drei
Mietzinsregionen
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; SR 831.301.114) - beträgt Fr.
1 7'580.--
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG).
Bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen,
und
zwar
in
der
Region
1
für
die
zweite
Person
zusätzlich
Fr. 3' 240 .--, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2 ’280 .-- sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 2’100 .-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) .
Für
(Einzel-)Personen,
die
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
leben
und
bei
denen
keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art.
10 Abs.
1 ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 1. 5 .2
Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 202 4 ; Rz . 3232.06) ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen, wenn
eine
Einzelperson
mit
einer
oder
mehreren
Personen
zusammenlebt,
die
nicht
in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung
Rechnung
getragen,
durch
interne
Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147
V 79 E.
7.3.2). 1.6
Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die
Voraussetzungen
für
Ergänzungsleistungen
gemäss
Art.
4-6
ELG
erfüllt
und
in
den
letzten
25
Jahren
vor
der
Gesuchstellung
während
einer
Mindestdauer
im
Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für
Alleinstehende
Fr.
2’420.-- .
Nach
§
17
ZLG
wird
für
die
Berechnung
der
Beihilfe
auf
die
Bedarfsrechnung
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
abgestellt,
wobei
die
tatsächlich
ausgerichteten
Ergänzungsleistungen
als
anrechenbare
Einnahmen
behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs.
1 lit. b). 1.7
In
der
Stadt
Zürich
sind
die
Gemeindezuschüsse
in
der
städtischen
Zusatzleistungsverordnung und in der AZVO geregelt (vgl. auch vorstehend E.
1.2) .
Nach
Art.
2
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
sind
Personen
anspruchsberechtigt,
die
unter
Vorbehalt
von
Art.
4
alle
persönlichen
Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen
und
Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.
Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid da r , der B eschwerdeführer
lebe
in
einem
möblierten
Zimmer
mit
einem
eigene n
Mietvertrag
und teile Bad und Küche mit anderen Personen. Diese Konstellation gelte seit der Revision des ELG im Jahr 2021 als Wohngemeinschaft und unterliege deshalb dem
Mietzinsmaximum
von
jährlich
Fr.
10'410.--.
Leider
sei
dies
bei
d er
erstmaligen Anspruchsberechnung falsch erfasst worden, weshalb bisher die Miete in der Höhe von Fr.
12'000.--
vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Es sei daher für den aktuellen Anspruch eine Korrektur vorzunehmen , auf eine rückwirkende Anpassung werde verzichtet (Urk. 2 S. 2).
Es
sei
bekannt,
dass
die
Wohnungssituation
in
der
Stadt
Zürich
angespannt
sei. Aus diesem Grund gewähre die Stadt Zürich jährliche Gemeindezuschüsse. Die Anspruchsvoraussetzungen für die jährlichen Gemeindezuschüsse erfülle der Beschwerdeführer jedoch erst ab November 2024, da erst dann die fünfjährige Karenzfrist erfüllt sei (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er empfinde es als ungerecht, dass er Fr. 130.-- an Wohnkosten von seiner Invalidenrente begleichen müsse. Dadurch st ehe ihm nun weniger als die Minimalrente zur Verfügung.
In der Stadt Zürich finde man für unter Fr. 1'000.-- kein Appartement. Es sei nicht richtig, wenn für eine Wohnung Fr. 1'460.-- und für ein Appartement bloss Fr. 870.-- angerechnet würden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Februar 2024 zu berücksichtigenden Mietzinsausgaben.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über den strittigen Mietzins hinaus
ermittelten Zahlen (vgl. Urk. 7/V12) nicht korrekt wären . 3. 2
Vorweg
zu
betonen
ist ,
dass
kein
Anspruch
auf
volle
Vergütung
aller
effektiv
anfal lenden Auslagen durch die Ergänzungsleistungen besteht . Vielmehr sind nur die gemäss Art.
10 ELG anerkannten Ausgaben massgebend. Diese werden in Art.
10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (vgl. vorstehende E. 1.4) . Der maximal
anrechenbare
Mietzins
für
allein
lebende
Personen
in
der
Region
1 ,
mithin
der
Stadt
Zürich,
beträgt
gemäss
dieser
Bestimmung
jährlich
Fr.
17‘580.--
bezie hungsweise
monatlich
Fr.
1‘465.--
und
für
Personen
die
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
leben
Fr.
10‘410.--
pro
Jahr
oder
Fr.
86 7.50
pro
Monat
( = [Fr. 17'580.-- + Fr. 3'240.--] / 2; Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Abs. 1 ter ELG) . Für weitere Leistungen in diesem Zusammenhang besteht daher von Gesetzes wegen kein Raum. Nicht massgeblich kann daher das Vorbringen des Beschwerdeführers sein , es sei nicht möglich, in der Stadt Zürich eine günstigere Unterkunft zu finden und es sei ungerecht, dass für die Miete eines «Appartements» nur Fr. 870 .-- angerechnet würden und für eine Wohnung Fr.
1'465.-- .
Zu prüfen ist indessen , ob es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers - wie von
der
Beschwerdegegnerin
angenommen
-
um
eine
gemeinschaftliche
Wohnform
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
handelt .
Dies
hätte
zur
Folge,
dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich de n Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 1 von Fr. 10'410.-- pro Jahr als Mietkosten angerechnet hätte . Denn nur durch eine Begrenzung der anerkannten Wohnkosten kann vermieden werden, dass unangemessene Mieten über Zusatzleistungen finanziert w erden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3).
3. 3
3. 3 .1
Unbestritten und gemäss Mietvertrag vom 21. Oktober 2020 ausgewiesen ist, dass d er
Beschwerdeführer
in
einem
möblierten
Zimmer
mit
einem
eigenen
Satz
Schlüs seln und eigenem TV lebt, wofür er einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- entrichtet (Urk. 7/11) .
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ ,
geboren
1980,
bezieht
eine
Rente
der
Invalidenversicherung
sowie
seit
August
2019
Zusatzleistungen
der
Stadt
Zürich,
Amt
fü r
Zusatzleistungen
zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. Urk. 7/V1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Februar 2024 neu, wobei sie den anrechenbaren Mietzins gestützt auf die Annahme, dass der Versicherte in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebe, bemass (Urk. 7/V12). Die vom Versicherten dagegen am 18. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/43 f.) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 ab (Urk. 7/V13 = Urk. 2).
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nu r für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ( BGE 141 V 255 E.
E. 1.2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020).
Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen ( stadtzürcherische Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
und
die
Gewährung
von
Gemeindezuschüssen
(Ausführungsbestimmungen
zur
Zusatzleistungsverordnung,
AZVO)
partiell
geändert
(Änderungen
vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet , finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.3 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art.
9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art.
14-16
ELG;
Art.
E. 1.4 Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2).
Denn
die
Höhe
der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend
sind
vielmehr
nur
die
gemäss
Art.
10
ELG
anerkannten
Ausgaben
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
E. 1.5 1. 5 .1
Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der
Mietzins
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten.
Der
jährliche
Höchstbetrag für allein lebende Personen in der Region 1 - der die Stadt Zürich zugeteilt ist (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14.
Juni 2021 [Stand am 1. Januar 202 4 ] über die Zuteilung der Gemeinden zu den
drei
Mietzinsregionen
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; SR 831.301.114) - beträgt Fr.
1 7'580.--
(Art.
E. 1.6 Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die
Voraussetzungen
für
Ergänzungsleistungen
gemäss
Art.
4-6
ELG
erfüllt
und
in
den
letzten
25
Jahren
vor
der
Gesuchstellung
während
einer
Mindestdauer
im
Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für
Alleinstehende
Fr.
2’420.-- .
Nach
§
17
ZLG
wird
für
die
Berechnung
der
Beihilfe
auf
die
Bedarfsrechnung
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
abgestellt,
wobei
die
tatsächlich
ausgerichteten
Ergänzungsleistungen
als
anrechenbare
Einnahmen
behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs.
1 lit. b).
E. 1.7 In
der
Stadt
Zürich
sind
die
Gemeindezuschüsse
in
der
städtischen
Zusatzleistungsverordnung und in der AZVO geregelt (vgl. auch vorstehend E.
1.2) .
Nach
Art.
2
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
sind
Personen
anspruchsberechtigt,
die
unter
Vorbehalt
von
Art.
4
alle
persönlichen
Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen
und
Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.
Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2.
E. 2 Hiergegen
erhob
der
Versicherte
am
18.
Februar
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
der
Einspracheentscheid
vom
31.
Januar
2024
sei
aufzuheben
und
es
sei
ihm
der
volle
vertraglich
vereinbarte
Mietzins
von
Fr.
1'460.--
oder
wenigs tens
Fr.
1'000.--
pro
Monat
anzurechnen
(Urk.
1
S.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
28. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid da r , der B eschwerdeführer
lebe
in
einem
möblierten
Zimmer
mit
einem
eigene n
Mietvertrag
und teile Bad und Küche mit anderen Personen. Diese Konstellation gelte seit der Revision des ELG im Jahr 2021 als Wohngemeinschaft und unterliege deshalb dem
Mietzinsmaximum
von
jährlich
Fr.
10'410.--.
Leider
sei
dies
bei
d er
erstmaligen Anspruchsberechnung falsch erfasst worden, weshalb bisher die Miete in der Höhe von Fr.
12'000.--
vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Es sei daher für den aktuellen Anspruch eine Korrektur vorzunehmen , auf eine rückwirkende Anpassung werde verzichtet (Urk. 2 S. 2).
Es
sei
bekannt,
dass
die
Wohnungssituation
in
der
Stadt
Zürich
angespannt
sei. Aus diesem Grund gewähre die Stadt Zürich jährliche Gemeindezuschüsse. Die Anspruchsvoraussetzungen für die jährlichen Gemeindezuschüsse erfülle der Beschwerdeführer jedoch erst ab November 2024, da erst dann die fünfjährige Karenzfrist erfüllt sei (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er empfinde es als ungerecht, dass er Fr. 130.-- an Wohnkosten von seiner Invalidenrente begleichen müsse. Dadurch st ehe ihm nun weniger als die Minimalrente zur Verfügung.
In der Stadt Zürich finde man für unter Fr. 1'000.-- kein Appartement. Es sei nicht richtig, wenn für eine Wohnung Fr. 1'460.-- und für ein Appartement bloss Fr. 870.-- angerechnet würden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.
E. 3 ZLG
finden die
Vorschriften,
die für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG).
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist die Höhe der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Februar 2024 zu berücksichtigenden Mietzinsausgaben.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über den strittigen Mietzins hinaus
ermittelten Zahlen (vgl. Urk. 7/V12) nicht korrekt wären . 3. 2
Vorweg
zu
betonen
ist ,
dass
kein
Anspruch
auf
volle
Vergütung
aller
effektiv
anfal lenden Auslagen durch die Ergänzungsleistungen besteht . Vielmehr sind nur die gemäss Art.
E. 3.3 mit
Hinweis).
Durch
die
anerkannten
Ausgaben
wird
dabei
gleichzeitig
das
Existenzminimum
definiert,
welches
durch
die
Ergänzungsleistungen
gesichert
werden
soll
(Art.
2
Abs.
1
ELG,
Art.
112a
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV;
vgl.
Bot schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., 7472 a.A.).
E. 10 Abs.
1 ter
ELG
handelt .
Dies
hätte
zur
Folge,
dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich de n Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 1 von Fr. 10'410.-- pro Jahr als Mietkosten angerechnet hätte . Denn nur durch eine Begrenzung der anerkannten Wohnkosten kann vermieden werden, dass unangemessene Mieten über Zusatzleistungen finanziert w erden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3).
3. 3
3. 3 .1
Unbestritten und gemäss Mietvertrag vom 21. Oktober 2020 ausgewiesen ist, dass d er
Beschwerdeführer
in
einem
möblierten
Zimmer
mit
einem
eigenen
Satz
Schlüs seln und eigenem TV lebt, wofür er einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- entrichtet (Urk. 7/11) .
Dispositiv
- 3 .2 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Einstufung einer Wohnsituation als gemeinschaftliche Wohnform die Anwendung eines tieferen Maximalmietzinses zur Folge hat und daher eine solche dann als gerechtfertigt erscheint, wenn mit der gewählten Unterkunft gegenüber dem Wohnen einer Einzelperson in einer eigenen Wohnung Kosteneinsparungen zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1 ) . Im aktenkundigen Mietvertrag des Beschwerdeführers (Urk. 7/11) ist zwar nicht ausdrücklich ein Mitbenutzungsrecht für gemeinschaftliche Räumlichkeiten ausgewiesen . I ndessen ist mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers sowie angesichts des Umstandes, dass das Zimmer alleine nicht sämtliche Wohnfunktionen wie Schlafen, Wohnen, Kochen und Bad (WC/Dusche) zu erfüllen vermag, mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einer gemeinschaftlich mit anderen Haus-/Wohnungsbewohnern genutzten Infrastruktur wie insbesonde re zumindest zu einem Gemeinschaftsbad und -WC hat. Damit entstehen massgeb liche Einsparungen bei den Wohnkosten durch die gemeinsame Nutzung einzelner Einrichtungen , welche beim «Einzelwohnen» von jeder Person einzeln gemietet werden müssten, wodurch sich vorliegend die Anwendung des niedrigen Mietzinsmaximums für das Wohnen in einer gemeinschaftlichen Wohnform rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG und damit einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 10'410.-- pro Jahr ausgegangen.
- 4
- 4 .1 Zu prüfen ist weiter , ob der zusätzliche Bedarf des Beschwerdeführers für die Wohnkosten allenfalls durch kantonale oder allenfalls kommunale Leistungen gedeckt werden kann.
- 4 .2 Der Beschwerdeführer erhält unbestrittenermassen bereits den höchstmöglichen Betrag an kantonalen Beihilfen von Fr. 2'420.-- (vgl. Urk. 7/V12 S. 5) , weshalb ihm trotz der ihm anfallenden, über den anrechenbaren Maximalmietzins hinausgehenden Wohnkosten keine höhere Beihilfe zugesprochen werden kann. 3.4.3 Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse betrifft, ist zu berücksichtigen, dass n ach Art. 2 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung nur Personen anspruchsberechtigt sind , die unter Vorbehalt von Art. 4 alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren. Der Beschwerdeführer hat gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin seit Oktober 2019 zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich (Urk. 7/2 , Urk. 7/8 ) , was nicht zu beanstanden ist . Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet . Die erforderliche Wohnsitzdauer von fünf Jahren war demgemäss im Beurteilungszeit raum ab Februar 2024 noch nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse im mass geblichen Zeit raum zu Recht verneint hat.
- 5 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er müsse nun Fr. 130.-- an Wohnkosten aus seiner ohnehin sehr niedrigen Invalidenrente bezahlen , was ungerecht sei. Dem ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur seine Invalidenrente zur Begleichung der im Rahmen des anwendbaren Maximalmietzinses nicht anrechenbaren Wohnkosten zur Verfügung steht , sondern ihm die Beschwerdegegnerin in der Ergänzungsleistungsberechnung den gesetzlich fixierten Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der Höhe von Fr. 20‘100.-- angerechnet hat . Davon sind alle Kosten zu decken, die nicht als Ausgaben anerkannt sind (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 188 Rz. 472) . Der Beschwerdeführer kann daher aus der aus einer Sicht geringen Höhe seiner Invalidenrente nichts zu seinen Gunsten ableiten.
- Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
- Januar 2024 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2024.00017 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
27. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1980,
bezieht
eine
Rente
der
Invalidenversicherung
sowie
seit
August
2019
Zusatzleistungen
der
Stadt
Zürich,
Amt
fü r
Zusatzleistungen
zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle; vgl. Urk. 7/V1). Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 berechnete die Durchführungsstelle den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen ab Februar 2024 neu, wobei sie den anrechenbaren Mietzins gestützt auf die Annahme, dass der Versicherte in einer gemeinschaftlichen Wohnform lebe, bemass (Urk. 7/V12). Die vom Versicherten dagegen am 18. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/43 f.) wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 ab (Urk. 7/V13 = Urk. 2). 2.
Hiergegen
erhob
der
Versicherte
am
18.
Februar
2024
Beschwerde
mit
dem
sinngemässen
Antrag,
der
Einspracheentscheid
vom
31.
Januar
2024
sei
aufzuheben
und
es
sei
ihm
der
volle
vertraglich
vereinbarte
Mietzins
von
Fr.
1'460.--
oder
wenigs tens
Fr.
1'000.--
pro
Monat
anzurechnen
(Urk.
1
S.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
28. Februar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der angefochtene Entscheid betreffend jährliche Zusatzleistungen entfaltet in zeitlicher Hinsicht nu r für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit ( BGE 141 V 255 E.
1.3 ). Da daher der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). 1.2
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sowie der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Mit der EL-Reform einhergehend wurden per 1. Januar 2021 auch Änderungen im Zusatzleistungsgesetz (ZLG) und in der Zusatzleistungsverordnung des Kantons Zürich (ZLV) vorgenommen (Änderungen vom 14. September 2020 beziehungsweise vom 30. September 2020).
Ebenso wurden per 1. Januar 2021 die stadtzürcherische Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von Gemeindezuschüssen ( stadtzürcherische Zusatzleistungsverordnung) und die stadtzürcherischen Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
und
die
Gewährung
von
Gemeindezuschüssen
(Ausführungsbestimmungen
zur
Zusatzleistungsverordnung,
AZVO)
partiell
geändert
(Änderungen
vom 21. Oktober 2020 beziehungsweise vom 6. Januar 2021).
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen ab 1. Februar 2024 Gegenstand des Verfahrens bildet , finden die am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.3
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4–6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Diese bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung (Art.
9-13 ELG) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art.
14-16
ELG;
Art.
3
Abs.
1
lit.
a
und
b
ELG).
Die
Kantone
können
über
den
Rah men des ELG hinausgehende Leistungen gewähren und dafür besondere Voraussetzungen festlegen (Art. 2 Abs. 2 ELG). Im Kanton Zürich werden nach Massgabe des ELG und des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Zusatzleistungen bestehend aus Ergänzungsleistungen
gemäss
ELG,
Beihilfen
(§
13
ff.
ZLG)
und
Zuschüssen
(§
19a
ZLG)
ausgerichtet
(§
1
Abs.
1
lit.
a-c
ZLG).
Gemäss
§§
15
und
19a
Abs.
3
ZLG
finden die
Vorschriften,
die für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
nach
Art.
9
ff.
ELG
gelten,
entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gemeinden können Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren (§ 20 Abs. 1 ZLG). 1.4
Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9-13 ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Ein Ausgabenüberschuss ist gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend (BGE 141 V 155 E. 4.3).
Es besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen (Urteil
des
Bundesgerichts
9C_787/2011
vom
20.
April
2012
E.
4.2).
Denn
die
Höhe
der jährlichen Ergänzungsleistung nach Art. 9 ELG entspricht nicht dem Betrag, um den sämtliche Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen; massgebend
sind
vielmehr
nur
die
gemäss
Art.
10
ELG
anerkannten
Ausgaben
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_237/2020
vom
6.
November
2020
E.
3.2
a.E.).
Diese
werden
in
Art.
10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E.
3.3 mit
Hinweis).
Durch
die
anerkannten
Ausgaben
wird
dabei
gleichzeitig
das
Existenzminimum
definiert,
welches
durch
die
Ergänzungsleistungen
gesichert
werden
soll
(Art.
2
Abs.
1
ELG,
Art.
112a
Abs.
1
der
Bundesverfassung,
BV;
vgl.
Bot schaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [EL-Reform] vom 16. September 2016, BBl 2016 7465 ff., 7472 a.A.). 1.5 1. 5 .1
Als Ausgaben anzurechnen sind bei zu Hause lebenden Personen unter anderem der
Mietzins
und
die
damit
zusammenhängenden
Nebenkosten.
Der
jährliche
Höchstbetrag für allein lebende Personen in der Region 1 - der die Stadt Zürich zugeteilt ist (Art. 1 in Verbindung mit Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 14.
Juni 2021 [Stand am 1. Januar 202 4 ] über die Zuteilung der Gemeinden zu den
drei
Mietzinsregionen
nach
dem
Bundesgesetz
über
die
Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose; SR 831.301.114) - beträgt Fr.
1 7'580.--
(Art.
10
Abs.
1
lit.
b
Ziff.
1
ELG).
Bei
mehreren
im
gleichen
Haushalt lebenden Personen ist für die zweite bis vierte weitere Person ein nach den Regionen abgestufter zusätzlicher Betrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG hinzuzurechnen,
und
zwar
in
der
Region
1
für
die
zweite
Person
zusätzlich
Fr. 3' 240 .--, für die dritte Person zusätzlich Fr. 2 ’280 .-- sowie für die vierte Person zusätzlich Fr. 2’100 .-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) .
Für
(Einzel-)Personen,
die
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
leben
und
bei
denen
keine gemeinsame Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 erfolgt, gilt gemäss Art.
10 Abs.
1 ter Satz 1 ELG - unabhängig von der Haushaltsgrösse - der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen. 1. 5 .2
Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; Stand 1. Januar 202 4 ; Rz . 3232.06) ist von einer Wohngemeinschaft auszugehen, wenn
eine
Einzelperson
mit
einer
oder
mehreren
Personen
zusammenlebt,
die
nicht
in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Gerichte berücksichtigen solche Verwaltungsweisungen, wenn diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird
dem
Bestreben
der
Verwaltung
Rechnung
getragen,
durch
interne
Weisungen
eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (BGE 147
V 79 E.
7.3.2). 1.6
Nach § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die
Voraussetzungen
für
Ergänzungsleistungen
gemäss
Art.
4-6
ELG
erfüllt
und
in
den
letzten
25
Jahren
vor
der
Gesuchstellung
während
einer
Mindestdauer
im
Kanton gewohnt hat. Diese beträgt für Personen mit Schweizer Bürgerrecht 10 Jahre, für andere 15 Jahre.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ZLG beträgt der jährliche Höchstanspruch auf Beihilfe für
Alleinstehende
Fr.
2’420.-- .
Nach
§
17
ZLG
wird
für
die
Berechnung
der
Beihilfe
auf
die
Bedarfsrechnung
für
die
jährliche
Ergänzungsleistung
abgestellt,
wobei
die
tatsächlich
ausgerichteten
Ergänzungsleistungen
als
anrechenbare
Einnahmen
behandelt werden (Abs. 1 lit. a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (Abs.
1 lit. b). 1.7
In
der
Stadt
Zürich
sind
die
Gemeindezuschüsse
in
der
städtischen
Zusatzleistungsverordnung und in der AZVO geregelt (vgl. auch vorstehend E.
1.2) .
Nach
Art.
2
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
sind
Personen
anspruchsberechtigt,
die
unter
Vorbehalt
von
Art.
4
alle
persönlichen
Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen
und
Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.
Im Übrigen erklärt Art. 12 Abs. 1 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung die Bestimmungen des ZLG sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse als anwendbar, soweit in der Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid da r , der B eschwerdeführer
lebe
in
einem
möblierten
Zimmer
mit
einem
eigene n
Mietvertrag
und teile Bad und Küche mit anderen Personen. Diese Konstellation gelte seit der Revision des ELG im Jahr 2021 als Wohngemeinschaft und unterliege deshalb dem
Mietzinsmaximum
von
jährlich
Fr.
10'410.--.
Leider
sei
dies
bei
d er
erstmaligen Anspruchsberechnung falsch erfasst worden, weshalb bisher die Miete in der Höhe von Fr.
12'000.--
vollumfänglich berücksichtigt worden sei. Es sei daher für den aktuellen Anspruch eine Korrektur vorzunehmen , auf eine rückwirkende Anpassung werde verzichtet (Urk. 2 S. 2).
Es
sei
bekannt,
dass
die
Wohnungssituation
in
der
Stadt
Zürich
angespannt
sei. Aus diesem Grund gewähre die Stadt Zürich jährliche Gemeindezuschüsse. Die Anspruchsvoraussetzungen für die jährlichen Gemeindezuschüsse erfülle der Beschwerdeführer jedoch erst ab November 2024, da erst dann die fünfjährige Karenzfrist erfüllt sei (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er empfinde es als ungerecht, dass er Fr. 130.-- an Wohnkosten von seiner Invalidenrente begleichen müsse. Dadurch st ehe ihm nun weniger als die Minimalrente zur Verfügung.
In der Stadt Zürich finde man für unter Fr. 1'000.-- kein Appartement. Es sei nicht richtig, wenn für eine Wohnung Fr. 1'460.-- und für ein Appartement bloss Fr. 870.-- angerechnet würden (Urk. 1 S. 1 f.). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist die Höhe der bei der Berechnung der Zusatzleistungen ab Februar 2024 zu berücksichtigenden Mietzinsausgaben.
Nicht beanstandete Berechnungspositionen prüft das kantonale Versicherungsgericht nur, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 125 V 413 E. 2b und 2c). Gestützt auf die Akten sowie die Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdegegnerin über den strittigen Mietzins hinaus
ermittelten Zahlen (vgl. Urk. 7/V12) nicht korrekt wären . 3. 2
Vorweg
zu
betonen
ist ,
dass
kein
Anspruch
auf
volle
Vergütung
aller
effektiv
anfal lenden Auslagen durch die Ergänzungsleistungen besteht . Vielmehr sind nur die gemäss Art.
10 ELG anerkannten Ausgaben massgebend. Diese werden in Art.
10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (vgl. vorstehende E. 1.4) . Der maximal
anrechenbare
Mietzins
für
allein
lebende
Personen
in
der
Region
1 ,
mithin
der
Stadt
Zürich,
beträgt
gemäss
dieser
Bestimmung
jährlich
Fr.
17‘580.--
bezie hungsweise
monatlich
Fr.
1‘465.--
und
für
Personen
die
in
gemeinschaftlichen
Wohnformen
leben
Fr.
10‘410.--
pro
Jahr
oder
Fr.
86 7.50
pro
Monat
( = [Fr. 17'580.-- + Fr. 3'240.--] / 2; Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Abs. 1 ter ELG) . Für weitere Leistungen in diesem Zusammenhang besteht daher von Gesetzes wegen kein Raum. Nicht massgeblich kann daher das Vorbringen des Beschwerdeführers sein , es sei nicht möglich, in der Stadt Zürich eine günstigere Unterkunft zu finden und es sei ungerecht, dass für die Miete eines «Appartements» nur Fr. 870 .-- angerechnet würden und für eine Wohnung Fr.
1'465.-- .
Zu prüfen ist indessen , ob es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers - wie von
der
Beschwerdegegnerin
angenommen
-
um
eine
gemeinschaftliche
Wohnform
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
1 ter
ELG
handelt .
Dies
hätte
zur
Folge,
dass
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich de n Höchstbetrag für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen in der Region 1 von Fr. 10'410.-- pro Jahr als Mietkosten angerechnet hätte . Denn nur durch eine Begrenzung der anerkannten Wohnkosten kann vermieden werden, dass unangemessene Mieten über Zusatzleistungen finanziert w erden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.3).
3. 3
3. 3 .1
Unbestritten und gemäss Mietvertrag vom 21. Oktober 2020 ausgewiesen ist, dass d er
Beschwerdeführer
in
einem
möblierten
Zimmer
mit
einem
eigenen
Satz
Schlüs seln und eigenem TV lebt, wofür er einen Mietzins von monatlich Fr. 1'000.-- entrichtet (Urk. 7/11) .
Demnach verfügt
die Unterkunft über kein eigenes Bad/WC sowie keine
eigene Küche
- was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellte - , deren
Vorhandensein
in
aller
Regel
für
die
Annahme
eines
selbständigen
Haushaltes
vorausgesetzt wird. Bereits die fehlenden Sanitäranlagen und Kochgelegenheit steh en daher einer Qualifikation der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers als eigenständiger Haushalt entgegen , welchen Erwägungen das Bundesgericht im Urteil 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1 nicht widersprach . 3. 3 .2
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Einstufung einer Wohnsituation als gemeinschaftliche Wohnform die Anwendung eines tieferen Maximalmietzinses zur Folge hat und daher eine solche dann als gerechtfertigt erscheint, wenn mit der
gewählten
Unterkunft
gegenüber
dem
Wohnen
einer
Einzelperson
in
einer
eigenen
Wohnung
Kosteneinsparungen
zu
erwarten
sind
(vgl.
Urteil
des
Bundesge richts 8C_545/2023 vom 29. Februar 2024 E. 3.1 ) . Im
aktenkundigen Mietvertrag des Beschwerdeführers (Urk. 7/11) ist zwar nicht ausdrücklich ein Mitbenutzungsrecht für gemeinschaftliche Räumlichkeiten ausgewiesen .
I ndessen ist mangels gegenteiliger Angaben des Beschwerdeführers sowie angesichts des Umstandes, dass das Zimmer alleine nicht sämtliche Wohnfunktionen wie Schlafen, Wohnen, Kochen und Bad (WC/Dusche) zu erfüllen vermag, mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Zugang zu einer gemeinschaftlich mit
anderen
Haus-/Wohnungsbewohnern
genutzten
Infrastruktur
wie
insbesonde re
zumindest
zu
einem
Gemeinschaftsbad
und
-WC
hat.
Damit
entstehen
massgeb liche
Einsparungen
bei
den
Wohnkosten
durch
die
gemeinsame
Nutzung
einzelner
Einrichtungen , welche beim «Einzelwohnen» von jeder Person einzeln gemietet werden müssten, wodurch sich vorliegend die Anwendung des niedrigen Mietzinsmaximums für das Wohnen in einer gemeinschaftlichen Wohnform rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einer gemeinschaftlichen Wohnform im Sinne von Art. 10 Abs. 1 ter ELG und damit einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 10'410.-- pro Jahr ausgegangen. 3. 4
3. 4 .1
Zu prüfen ist weiter , ob der zusätzliche Bedarf des Beschwerdeführers für die Wohnkosten allenfalls durch kantonale oder allenfalls kommunale Leistungen gedeckt werden kann. 3. 4 .2
Der
Beschwerdeführer
erhält
unbestrittenermassen
bereits
den
höchstmöglichen
Betrag
an
kantonalen
Beihilfen
von
Fr.
2'420.--
(vgl.
Urk.
7/V12
S.
5) ,
weshalb ihm trotz der ihm anfallenden, über den anrechenbaren Maximalmietzins hinausgehenden Wohnkosten keine höhere Beihilfe zugesprochen werden kann. 3.4.3
Was den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gemeindezuschüsse betrifft, ist zu berücksichtigen, dass n ach Art. 2 der stadtzürcherischen Zusatzleistungsverordnung nur Personen
anspruchsberechtigt sind , die unter Vorbehalt von Art. 4 alle persönlichen Voraussetzungen zum Bezug der gesetzlichen Beihilfe erfüllen und seit mindestens fünf Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt haben. Ausgenommen hiervon sind frühere Empfängerinnen und Empfänger des jährlichen Gemeindezuschusses, die in die Stadt zurückkehren.
Der Beschwerdeführer hat gemäss den Abklärungen der Beschwerdegegnerin seit Oktober 2019
zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich (Urk. 7/2 , Urk. 7/8 ) , was nicht zu beanstanden ist . Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet . Die erforderliche
Wohnsitzdauer von fünf Jahren war demgemäss im Beurteilungszeit raum
ab
Februar
2024
noch
nicht
erfüllt,
weshalb
die
Beschwerde gegnerin
den
Anspruch
des
Beschwerdeführers
auf
Gemeindezuschüsse
im
mass geblichen Zeit raum zu Recht verneint hat.
3. 5
Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er müsse nun Fr. 130.-- an Wohnkosten aus seiner
ohnehin sehr niedrigen Invalidenrente bezahlen , was ungerecht sei. Dem ist zu entgegnen, dass dem Beschwerdeführer nicht nur seine Invalidenrente zur Begleichung der im Rahmen des anwendbaren Maximalmietzinses nicht anrechenbaren Wohnkosten zur Verfügung steht , sondern ihm die Beschwerdegegnerin in der Ergänzungsleistungsberechnung den gesetzlich fixierten Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG in der Höhe von Fr. 20‘100.-- angerechnet hat .
Davon sind alle Kosten zu decken, die nicht als Ausgaben anerkannt sind (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 188 Rz. 472) . Der Beschwerdeführer kann daher aus der aus einer Sicht geringen Höhe seiner Invalidenrente nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.
Nach
dem
Gesagten
ist
der
angefochtene
Einspracheentscheid
vom
31.
Januar
2024
(Urk. 2) nicht zu beanstanden,
weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser