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ZL.2024.00018

Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der nichtinvaliden Ehefrau erfolgte zu Recht; eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ist im massgeblichen Zeitraum nicht ausgewiesen. Der Anspruch auf Gemeindezuschüsse wurde zu Recht verneint. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-03-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Y.__ ,

geboren

1961,

bezieht

von

der

Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(Durchführungsstelle),

Zusatzleistungen

zu

seiner

Invalidenrente

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

(IV ;

vgl.

Urk.

7/I).

Im

Rahmen

der

im

September

2023

eingeleiteten

periodischen

Überprüfung

des

Zusatzleistungsanspruchs

(vgl.

Urk.

7/230)

stellte

die

Durchführungsstelle

fest,

dass

der

Mietzins

für

die

Mietwohnung

per

1.

Februar

2024

erhöht

wird

(Urk.

7/238).

Mit

Verfügung

vom

18.

Januar

2024

(Urk.

7/V41)

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Anspruch

des

Versicherten

auf

Zusatzleistungen

ab

dem

1.

Februar

2024

neu,

wobei

die

Erhöhung

des

Mietzinses

berücksichtigt

wurde

und

seiner

Ehefrau

weiterhin

ein

hypothetisches

Einkommen

von

jährlich

Fr.

24'000 .--

an gerechnet

wurde.

Zudem

fiel

der

Anspruch

auf

den

jährlichen

Gemeindezuschuss

weg .

Die

vo n

der

Tochter

des

Versicherten

am

22.

Januar

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/259)

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Entscheid

vom

31.

Januar

2024

(Urk.

7/V42

=

Urk.

2)

ab.

2.

Die

Tochter

des

Versicherte n

und

seine r

Ehefrau

X.___ ,

geboren

1968,

erhob

in

deren

Namen

(vgl.

Urk.

12/1-2 )

am

21.

Februar

2024

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

31.

Januar

2024

(Urk.

2) ,

womit

sinngemäss

bean tragt

wurde ,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

sei

der

Ehefrau

kein

hypothetisches

Einkommen

anzurechnen

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

März

2024

(Urk.

6)

beantragte

die

Durchführungsstelle

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

den

Beschwerdeführenden

am

28.

März

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

13).

Mit

Eingabe

vom

5.

April

2024

(Poststempel;

Urk.

14)

reichten

die

Beschwerdeführenden

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

15),

die

der

Beschwerdegegnerin

am

11.

April

2024

zur

Kenntnis

zugestellt

wurden

(Urk.

16).

Im

Oktober

und

November

2024

reicht en

die

Beschwerdeführenden

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

17-19). Das

Gericht

zieht

in

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Januar

2021

die

stadtzürcherische

Verordnung

über

den

Vollzug

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

und

die

Gewährung

von

Gemeinde zuschüssen

(stadtzürcherische

Zusatzleistungsverordnung)

und

die

stadtzürcherischen

Ausführungsbestimmungen

zur

Verordnung

über

den

Vollzug

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

und

die

Gewährung

von

Gemeinde zuschüssen

(Ausführungsbestimmungen

zur

Zusatzleistungsverordnung,

AZVO)

partiell

geändert

(Änderungen

vom

21.

Oktober

2020

beziehungsweise

vom

E. 1.1 ).

Nach

Art.

6

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

kann

der

jährliche

Gemeindezuschuss

verweigert

oder

gekürzt

werden,

wenn

er

für

den

Unterhalt

nicht

oder

nur

teilweise

benötigt

wird.

Art.

2

lit.

c

AZVO

sieht

vor,

dass

der

jährliche

Gemeindezuschuss

mit

Ausnahme

des

verbleibenden

Mietzinsanteils

gemäss

Art.

4

Abs.

2

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

verweigert

oder

gekürzt

wird

bei

Ehepaaren,

die

mit

einem

oder

mehreren

Kindern

zusammenleben,

welche

Anspruch

auf

eine

Kinder-

bzw.

Waisenrente

zur

AHV/IV

begründen.

Art.

3

AZVO

sieht

vor,

dass

auf

eine

Anwendung

von

Art.

2

AZVO

verzichtet

werden

kann,

wenn

damit

ein

Sozialhilfebezug

verhindert

werden

kann

(lit.

a)

oder

die

pauschale

Verweigerung

des

jährlichen

Gemeinde zuschusses

zu

einem

stossenden

Ergebnis

führen

würde

(lit.

b).

2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

legte

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

dar,

dass

am

E. 1.2 Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen

(Art.

E. 1.3 Die

anrechenbaren

Einnahmen

sind

in

Art.

E. 1.4 Zu

den

anrechenbaren

Einnahmen

gehören

nach

Art.

E. 1.5 Gemäss

Art.

11a

ELG

ist

ein

entsprechendes

hypothetisches

Erwerbseinkommen

als

anrechenbare

Einnahme

zu

berücksichtigen,

wenn

eine

Person

freiwillig

auf

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

verzichtet.

Die

Anrechnung

richtet

sich

nach

Art.

E. 1.6 Unter

dem

Titel

des

Verzichtseinkommens

(Art.

11a

Abs.

1

ELG)

ist

nach

der

Rechtsprechung

auch

ein

hypothetisches

Einkommen

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

anzurechnen

(vgl.

Art.

9

Abs.

2

ELG),

sofern

der

Ehegatte

auf

eine

zumutbare

Erwerbstätigkeit

oder

auf

deren

zumutbare

Ausdehnung

verzichtet

(BGE

117

V

287

E.

3b).

Daran

ändert

eine

(Teil-)Invalidität

des

betroffenen

Ehe gatten

nichts.

Ist

dieser

im

rechtlichen

Sinne

nicht

invalid,

sind

Art.

14a

und

Art.

14b

ELV

weder

direkt

noch

analog

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_265/2015

vom

E. 1.7 In

der

Stadt

Zürich

sind

die

Gemeindezuschüsse

in

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

und

in

der

AZVO

geregelt

(vgl.

vorstehend

E.

E. 6 Januar

2021).

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in

Kraft

ab

1.

Januar

2021)

gilt

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

Ergänzungsleistungen,

für

die

die

EL-Reform

insgesamt

einen

tieferen

Betrag

der

jährlichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jähr liche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahren

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

(Abs.

1).

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Februar

2024

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet,

finden

die

am

1.

Januar

2021

in

Kraft

getretenen

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert.

E. 9 Abs.

1

ELG).

E. 11 Abs.

1

lit.

a

ELG

(Abs.

1).

E. 12 E.

5.5

mit

Hinweis).

Eine

(in

grundsätzlicher

oder

massgeblicher

Hinsicht)

fehlende

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

kann

nur

angenommen

werden,

wenn

sie

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

(BGE

126

V

353

E.

5b)

feststeht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

2.2.1

mit

Hinweis).

Bei

der

Feststellung

des

Sachverhalts

hat

der

Leistungsansprecher

trotz

Geltung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

respektive

Art.

61

lit.

c

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts ,

ATSG )

mitzuwirken

(Art.

28

ATSG;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_134/2021

vom

9.

Juni

2021

E.

4.1

mit

Hinweis).

Die

objektive

Beweislast

respektive

-

zufolge

des

Untersuchungsgrundsatzes

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

(BGE

138

V

218

E.

6,

121

V

204

E.

6a)

dafür,

dass

kein

Einkommensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

vorliegt,

weil

die

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

verwertbar

ist,

liegt

beim

Leistungsansprecher

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.4).

Ernsthafte,

aber

erfolglose

Bewerbungen

vermögen

die

natürliche

Vermutung

der

Verwertbarkeit

einer

Erwerbsfähigkeit

zu

widerlegen.

Ein

hypo thetisches

Erwerbseinkommen

darf

daher

nicht

angerechnet

werden,

wenn

die

betreffende

Person

trotz

ausreichender

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet.

Diese

Voraussetzung

gilt

grundsätzlich

als

erfüllt,

wenn

die

Person

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

ist

sowie

qualitativ

und

quantitativ

ausreichende

Stellenbemühungen

nachweist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_759/2017

vom

29.

November

2017

E.

2.2

mit

Hinweis;

zur

Kasuistik

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_119/2021

vom

E. 17 Juni

2021

E.

5.2).

E. 18 Januar

2024

(vgl.

Urk.

7/V41 )

würden

sämtliche

anrechenbaren

Einnahmen

und

anerkannten

Ausgaben

berücksichtigt.

Im

vorliegenden

Fall

ergebe

sich

ein

Fehlbedarf

aufgrund

der

Berücksichtigung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

von

Fr.

24'000.--

der

Beschwerdeführerin.

Als

nichtinvalide

Ehegattin

sei

es

ihr

grundsätzlich

zuzumuten,

einer

vollschichtigen

Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

Wenn

sie

den

Nachweis

erbringe,

dass

sie

alles

in

ihrer

Möglichkeit

S tehende

unternommen

habe,

um

ihren

Verdienst

zu

verbessern,

könne

von

einer

Anrechnung

abgesehen

werden.

Solche

Unterlagen

lägen

nicht

vor,

weshalb

zu

Recht

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Beschwerdeführerin

berücksichtigt

werde.

Der

Sozialhilfebezug

sei

deshalb

notwendig,

weil

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

berücksichtigt

werde.

Die

Verweigerung

des

jährlichen

Gemeindezuschusses

allein

würde

kein en

Sozialhilfebezug

notwendig

machen.

Die

ausserordentliche

Gewährung

eines

jährlichen

Gemeindezuschusses

gemäss

Art.

3

AZVO

sei

deshalb

in

diesem

Fall

nicht

angezeigt,

da

die

Beschwerdeführenden

ihrer

Schadenminderungspflicht

nicht

nachkommen

würden

und

die

Anwendung

der

Ausnahmeregelung

zu

einem

stossenden

Ergebnis

führen

würde

(S.

2

f.).

2.2

Die

Beschwerdeführenden

machten

zusammengefasst

geltend

(Urk.

1),

die

Zusatzleistungen

seien

gesunken,

das

Geld

reiche

einfach

nicht.

Sie

beantragten,

dass

der

Beschwerdeführerin

kein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

24'000.--

anzurechnen

sei.

D ie

Beschwerdeführerin

spreche

seit

Jahr ze h nten

kein

Wort

Deutsch

aufgrund

der

damaligen

Medikamente,

welche

sie

gegen

Epilepsie

eingenommen

habe.

Auch

habe

sie

deshalb

starke

Probleme

mit

dem

Lernen

und

der

Vergesslichkeit.

Sie

könne

in

ihrem

jetzigen

Zustand

nichts

Neues

erlernen

und

arbeiten.

Zudem

müsse

sie

sich

ständig

um

den

kranken

Beschwerdeführer

kümmern,

der

an

einer

bipolaren

Störung

mit

manischen

Episoden

und

psychotischen

Symptomen

leide.

Es

gehe

nicht

nur

um

die

deutsche

Sprache,

sie

kenne

beispielsweise

keinen

der

Geburtstage

in

der

Familie

auswendig .

Sie

kenne

ihre

eigene

Adresse

nicht

und

könne

auch

nicht

sagen,

wie

alt

sie

sei.

Als

Beweis

werde

ein

ärztliches

Zeugnis

eingereicht

(S.

2

Mitte).

2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist ,

ob

bei

der

Neuberechnung

der

Zusatzleistungen

ab

1.

Februar

2024

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Beschwerdeführerin

anzurechnen

ist

sowie,

ob

Anspruch

auf

Gemeindezuschüsse

besteht. 3. 3.1

Den

Akten

lässt

sich

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

seit

Januar

2000

von

der

Beschwerdegegnerin

Zusatzleistungen

ohne

Renten leis tungen

der

IV

mangels

Erfüllung

der

Beitrags zeiten

bezog.

Im

Rahmen

einer

im

Jahr

2014

eingeleiteten

Revision

teilte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

der

Beschwerdegegnerin

a m

16.

November

2015

mit,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

kein

invalidisierender

Ge sund heitsschaden

mehr

vorliege.

In

der

Folge

stellte

die

Beschwerdegegnerin

die

Zusatzleistungen

per

31.

Dezember

2015

ein .

Die

von

der

Beschwerdeführerin

erhobene

Einsprache

wies

die

Beschwerdegegnerin

mit

Entscheid

vom

12.

Mai

2016

ab

und

stellte

die

Zusatz leistungen

per

30.

Juni

2016

ein.

Das

hiesige

Gericht

wies

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

vom

13.

Juni

2016

mit

Urteil

vom

15.

August

2017

(Prozess

Nr.

ZL.2016.00078)

ab.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Bundesgericht

mit

Urteil

9C_710/2017

vom

13.

Dezember

2017

in

dem

Sinne

gut,

als

dass

sie

die

Sache

an

das

hiesige

Gericht

zur

neuen

Ent scheidung

zurückwies

(vgl.

hierzu

Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

vom

25.

Mai

2018,

Prozess

Nr.

ZL.2018.00001 ,

Sachverhalt

Ziff.

1 ).

Das

hiesige

Gericht

kam

in

seinem

Urteil

vom

25.

Mai

2018

(Prozess

Nr.

ZL.2018.00001)

nach

Würdigung

der

medizinischen

Berichte

(vgl.

E.

3.1- 3.7,

3.9- 3.14)

zum

Schluss,

dass

sich

der

psychische

Gesundheitszu stand

der

Beschwerde führerin

seit

Anfang

2013

wesentlich

verbessert

habe

und

sie

seither

zu

100

%

arbeitsfähig

sei,

auch

im

Haushalt

bestehe

keine

Einschränkung

(E.

3.15).

In

somatischer

Hinsicht

liege

hingegen

im

Vergleich

zum

Oktober

2008,

mithin

zum

Zeitpunkt

der

letzten

materiellen

Prüfung,

eine

andere

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

unveränderten

Gesundheits zustands

vor

(E.

3.8).

Die

Beschwerde führerin

sei

somit

weder

aus

somatischer

noch

aus

psychiatrischer

Sicht

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt.

Auch

im

Haushaltsbereich

bestehe

keine

Einschränkung.

Somit

sei

kein

invalidisierender

Gesundheitsschaden

mehr

aus gewiesen

(E.

3.16).

Das

hiesige

Gericht

hielt

zusammenfassend

fest,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Zusatzleistungen

gestützt

auf

die

Feststellungen

der

IV-Stelle,

wonach

kein

invalidisierender

Gesundheitsschaden

mehr

vorliege

und

der

Invaliditätsgrad

somit

0

%

betrage,

zu

Recht

per

30.

Juni

2016

eingestellt

habe

(E.

5).

Dieses

Urteil

ist

unangefochten

in

Rechtskraft

erwachsen.

3.2

Die

Beschwerdeführende n

haben

sich

im

Jahr

2022

erneut

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

angemeldet.

Die

Beschwerdegegnerin

sprach

den

Beschwerde führenden

mit

Entscheid

vom

E. 23 März

2023

Zusatzleistungen

zu,

wobei

der

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

die

gesetzlichen

Bestimmungen

von

Art.

11a

ELG

ein

fiktives

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

36'000 .--

pro

Jahr

als

Einkommen

angerechnet

wurde

( vgl.

Urk.

7/220).

3.3

3.3.1

D ie

Tochter

der

Beschwerdeführende n

erhob

am

E. 25 Juni

2023

Einsprache

(Urk.

7/219)

gegen

die

Rückerstattungsverfügung

vom

15.

Juni

2023

infolge

einer

Rentenerhöhung

und

beantragte

sinngemäss ,

es

sei

der

Beschwerdeführerin

kein

hypothetisches

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

36'000.--

anzurechnen,

da

sie

krank

und

sehr

vergesslich

sei.

Sie

habe

bis

jetzt

in

all

den

Jahren

nicht

arbeiten

können.

Sie

könne

kaum

lesen

und

schreiben.

Ausserdem

habe

sie

kein

Deutsch

lernen

können,

da

sie

sehr

vergesslich

sei.

Dies

habe

mit

den

Nebenwirkungen

der

diversen

Medikamente

z u

tun,

die

sie

über

20

Jahre

eingenommen

habe.

Die

Vergesslichkeit

werde

sie

ein

Leben

lang

begleiten.

3.3.2

Mit

Schreiben

vom

E. 27 Juli

2023

(vorstehend

E.

3.3.2)

am

14.

August

2023

im

Namen

ihren

Eltern,

wonach

sie

mit

folgender,

vergleichsweiser

Erledigung

im

Sinne

von

Art.

50

ATSG

einverstanden

seien:

«Für

die

Zeit

bis

zum

Bezug

der

Altersrente

sind

wir

damit

einverstanden,

dass

für

die

Ehefrau

X.___

bei

der

Berechnung

des

Leistungsanspruchs

ein

fiktives

Einkommen

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

im

Umfang

von

CHF

24'000

pro

Jahr

angerechnet

wird.»

(Urk.

7/224).

Zudem

unterzeichnete

die

Tochter

der

Beschwerdeführenden

ebenfalls

am

14.

August

2023

das

Rückzugsformular

im

Namen

ihrer

Eltern,

wonach

sie

die

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

15.

Juni

2023

in

Sachen

Rückerstattung

zurückziehen

(Urk.

7/225).

In

der

Folge

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

vom

21.

August

2023

(Urk.

3/4)

den

Anspruch

der

Beschwerdeführenden

auf

Zusatzleistungen

per

September

2023

neu,

wobei

sie

der

Beschwerdeführerin

ein

hypothetisches

E in kommen

von

Fr.

24'000 .--

pro

Jahr

anrechnete

(vgl.

Urk.

7/226).

Diese

Verfügung

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft. 3.4

Im

Rahmen

der

im

September

2023

eingeleiteten

periodischen

Überprüfung

des

Zusatzleistungsanspruchs

(vgl.

Urk.

7/230)

stellte

die

Beschwerdegegnerin

fest,

dass

der

Mietzins

für

die

Mietwohnung

per

1.

Februar

2024

erhöht

wird

(Urk.

7/238).

Mit

Verfügung

vom

16.

Dezember

2023

(Urk.

7/V40)

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

der

Beschwerdeführenden

auf

Zusatzleistungen

ab

Januar

2024.

Infolge

der

Mietzinsänderung

per

Februar

2024

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

m it

Verfügung

vom

18.

Januar

2024

(Urk.

7/V41)

unter

Anwendung

des

neuen

Rechts

den

Anspruch

de r

Beschwerdeführenden

auf

Zusatzleistungen

ab

dem

1.

Februar

2024

neu,

wobei

die

Erhöhung

des

Mietzinses

berücksichtigt

und

der

Beschwerdeführerin

weiterhin

ein

hypothetisches

Einkommen

von

Fr.

24'000.--

angerechnet

wurde n .

Zudem

fiel

der

Anspruch

auf

den

jährlichen

Gemeindezuschuss

weg.

Die

von

der

Tochter

de r

Beschwerdeführenden

dagegen

am

22.

Januar

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/259)

wies

die

Beschwerdegegnerin

mit

Entscheid

vom

E. 31 Januar

2024

(Urk.

2)

wesentlich

verschlechtert

und

sich

dadurch

ihre

Arbeitsfähigkeit

geändert

haben,

bleibt

es

den

Beschwerdeführenden

unbenommen,

eine

diesbezügliche

Verschlechterung

bei

der

Beschwerdegegnerin

unter

Beilage

von

aktuellen

ärztlichen

Berichten

geltend

zu

machen.

4.3 4.3.1

Es

bleibt

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

per

1.

Februar

2024

einen

Anspruch

der

Beschwerdeführenden

auf

Gemeindezusch üsse

verneint

hat

(vgl.

vorstehend

E.

2.1).

4.3.2

Die

Beschwerdegegnerin

beruft

sich

betreffend

die

Verweigerung

des

Anspruchs

auf

Gemeindezuschüsse

auf

Art.

6

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

in

Verbindung

mit

Art.

2

lit.

c

AZVO,

wonach

der

jährliche

Gemeindezuschuss

dann

verweigert

oder

gekürzt

werden

kann,

wenn

er

für

den

Unterhalt

nicht

oder

nur

teilweise

benötigt

wird,

namentlich

bei

Ehepaaren,

die

mit

einem

oder

mehreren

Kindern

zusammenleben,

die

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

der

AHV/IV

begründen

(vgl.

vorstehend

E.

1.7).

Da

d ie

Beschwerdeführende n

mit

ihrem

20 0 0

geborenen

Sohn

zusammenleb en ,

der

einen

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

hat

( Urk.

7/ J ),

haben

sie

gestützt

auf

die

vorgenannte

kommunale

Bestimmung

grundsätzlich

keinen

Anspruch

auf

Gemeindezuschüsse.

Zu

prüfen

ist

indessen,

ob

ein

Ausnahmefall

im

Sinne

von

Art.

3

AZVO

vorliegt,

namentlich

ob

mit

dem

Verzicht

auf

die

Verweigerung

ein

Sozialhilfebezug

verhindert

werden

kann

(lit.

a)

oder

die

pauschale

Verweigerung

zu

einem

stossenden

Ergebnis

führen

würde

(lit.

b).

Der

Beschwerdegegnerin

folgend

(vgl.

vorstehend

E.

2.1)

ist

der

Sozialhilfebezug

vor liegend

deshalb

notwendig,

weil

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

berück sichtigt

wird.

Die

Verweigerung

des

jährlichen

Gemeindezuschusses

allein

würde

kein

Sozialhilfebezug

notwendig

machen.

Die

Beschwerdeführenden

kämen

ihrer

Schadenminderungspflicht

nicht

nach ,

w eshalb

die

Anwendung

der

Ausnahmeregelung

von

Art.

3

AZVO

zu

einem

stossenden

Ergebnis

führen

würde .

Die

ausserordentliche

Gewährung

eines

jährlichen

Gemeindezuschusses

gemäss

Art.

3

AZVO

ist

deshalb

vorliegend

nicht

angezeigt.

4.3.3

Nach

dem

Gesagten

hat

d ie

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

de r

Beschwerde führe nden

auf

Gemeindezuschüsse

ab

Februar

2024

zu

Recht

verneint . 5.

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

der

Beschwerde führenden

auf

Zusatzleistungen

und

auf

Gemeindezusch üsse

ab

Februar

2024

rechtskonform

festgelegt.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

erweist

sich

dementsprechend

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde

führt.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Z.___ - Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

17/1-3

und

von

Urk.

18-19 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich ZL.2024.00018 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 27.

März

2025 in

Sachen 1.

X.___ 2.

Y.__ Beschwerdeführende beide

vertreten

durch

die

Tochter

Z.___ gegen Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Y.__ ,

geboren

1961,

bezieht

von

der

Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV

(Durchführungsstelle),

Zusatzleistungen

zu

seiner

Invalidenrente

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

(IV ;

vgl.

Urk.

7/I).

Im

Rahmen

der

im

September

2023

eingeleiteten

periodischen

Überprüfung

des

Zusatzleistungsanspruchs

(vgl.

Urk.

7/230)

stellte

die

Durchführungsstelle

fest,

dass

der

Mietzins

für

die

Mietwohnung

per

1.

Februar

2024

erhöht

wird

(Urk.

7/238).

Mit

Verfügung

vom

18.

Januar

2024

(Urk.

7/V41)

berechnete

die

Durchführungsstelle

den

Anspruch

des

Versicherten

auf

Zusatzleistungen

ab

dem

1.

Februar

2024

neu,

wobei

die

Erhöhung

des

Mietzinses

berücksichtigt

wurde

und

seiner

Ehefrau

weiterhin

ein

hypothetisches

Einkommen

von

jährlich

Fr.

24'000 .--

an gerechnet

wurde.

Zudem

fiel

der

Anspruch

auf

den

jährlichen

Gemeindezuschuss

weg .

Die

vo n

der

Tochter

des

Versicherten

am

22.

Januar

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/259)

wies

die

Durchführungsstelle

mit

Entscheid

vom

31.

Januar

2024

(Urk.

7/V42

=

Urk.

2)

ab.

2.

Die

Tochter

des

Versicherte n

und

seine r

Ehefrau

X.___ ,

geboren

1968,

erhob

in

deren

Namen

(vgl.

Urk.

12/1-2 )

am

21.

Februar

2024

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

31.

Januar

2024

(Urk.

2) ,

womit

sinngemäss

bean tragt

wurde ,

dieser

sei

aufzuheben

und

es

sei

der

Ehefrau

kein

hypothetisches

Einkommen

anzurechnen

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

6.

März

2024

(Urk.

6)

beantragte

die

Durchführungsstelle

die

Abweisung

der

Beschwerde,

was

den

Beschwerdeführenden

am

28.

März

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

13).

Mit

Eingabe

vom

5.

April

2024

(Poststempel;

Urk.

14)

reichten

die

Beschwerdeführenden

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

15),

die

der

Beschwerdegegnerin

am

11.

April

2024

zur

Kenntnis

zugestellt

wurden

(Urk.

16).

Im

Oktober

und

November

2024

reicht en

die

Beschwerdeführenden

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

17-19). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1. 1

Am

1.

Januar

2021

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELG)

sowie

der

Verordnung

über

Ergänzungsleistungen

zur

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

(ELV)

in

Kraft

getreten.

Mit

der

EL-Reform

einhergehend

wurden

per

1.

Januar

2021

auch

Änderungen

im

Zusatz leistungsgesetz

(ZLG)

und

in

der

Zusatzleistungsverordnung

des

Kantons

Zürich

(ZLV)

vorgenommen

(Änderungen

vom

14.

September

2020

beziehungsweise

vom

30.

September

2020).

Ebenso

wurden

per

1.

Januar

2021

die

stadtzürcherische

Verordnung

über

den

Vollzug

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

und

die

Gewährung

von

Gemeinde zuschüssen

(stadtzürcherische

Zusatzleistungsverordnung)

und

die

stadtzürcherischen

Ausführungsbestimmungen

zur

Verordnung

über

den

Vollzug

des

Gesetzes

über

die

Zusatzleistungen

zur

eidgenössischen

Alters-,

Hinterlassenen-

und

Invalidenversicherung

und

die

Gewährung

von

Gemeinde zuschüssen

(Ausführungsbestimmungen

zur

Zusatzleistungsverordnung,

AZVO)

partiell

geändert

(Änderungen

vom

21.

Oktober

2020

beziehungsweise

vom

6.

Januar

2021).

Gemäss

den

Übergangsbestimmungen

zur

Änderung

vom

22.

März

2019

(EL-Reform,

in

Kraft

ab

1.

Januar

2021)

gilt

für

Bezügerinnen

und

Bezüger

von

Ergänzungsleistungen,

für

die

die

EL-Reform

insgesamt

einen

tieferen

Betrag

der

jährlichen

Ergänzungsleistungen

oder

einen

Verlust

des

Anspruchs

auf

eine

jähr liche

Ergänzungsleistung

zur

Folge

hat,

während

dreier

Jahren

ab

Inkrafttreten

dieser

Änderung

das

bisherige

Recht

(Abs.

1).

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Da

hier

der

Anspruch

auf

Zusatzleistungen

ab

1.

Februar

2024

Gegenstand

des

Verfahrens

bildet,

finden

die

am

1.

Januar

2021

in

Kraft

getretenen

Normen

auf

den

vorliegenden

Fall

Anwendung

und

werden

in

dieser

Fassung

zitiert. 1.2

Die

jährliche

Ergänzungsleistung

entspricht

dem

Betrag,

um

den

die

anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren

Einnahmen

übersteigen

(Art.

9

Abs.

1

ELG). 1.3

Die

anrechenbaren

Einnahmen

sind

in

Art.

11

ELG

geregelt.

Die

gesetzliche

Aufzählung

der

anrechenbaren

Einnahmen

und

der

nicht

anrechenbaren

Einnahmen

ist

abschliessend

(Wegleitung

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

[BSV]

über

die

Ergänzungsleistungen

zur

AHV

und

IV

[WEL],

gültig

ab

1.

April

2011,

Stand

1.

Januar

2024,

Rz.

3411.02;

vgl.

auch

BGE

139

V

574

E.

3.3.3).

Da

die

Ergänzungsleistungen

die

Deckung

der

laufenden

Lebensbedürfnisse

bezwecken,

gilt

der

Grundsatz,

dass

bei

der

Anspruchsberechnung

-

vorbehältlich

des

Verzichts

auf

Einkünfte

und

Vermögenswerte

(Art.

11a

ELG)

-

nur

tatsächlich

vereinnahmte

Einkünfte

und

vorhandene

Vermögenswerte

zu

berücksichtigen

sind,

über

die

der

Leistungsan sprecher

ungeschmälert

verfügen

kann

(BGE

127

V

248

E.

4a

mit

Hinweis

auf

BGE

122

V

19

E.

5a;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_831/2016

vom

11.

Juli

2017

E.

5.1

mit

Hinweisen). 1.4

Zu

den

anrechenbaren

Einnahmen

gehören

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG

unter

anderem

zwei

Drittel

der

Erwerbseinkünfte

in

Geld

oder

Naturalien,

soweit

sie

bei

alleinstehenden

Personen

jährlich

Fr.

1‘000 .--

und

bei

Ehepaaren

und

Personen

mit

rentenberechtig t en

Waisen

oder

mit

Kindern,

die

einen

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

der

AHV

oder

IV

begründen,

Fr.

1‘500 .--

übersteigen.

Bei

invaliden

Personen

mit

einem

Anspruch

auf

ein

Taggeld

der

IV

wird

das

Erwerbseinkommen

voll

angerechnet

und

bei

Ehegatten

ohne

Anspruch

auf

Ergänzungsleistungen

wird

das

Erwerbseinkommen

zu

80

Prozent

angerechnet. 1.5

Gemäss

Art.

11a

ELG

ist

ein

entsprechendes

hypothetisches

Erwerbseinkommen

als

anrechenbare

Einnahme

zu

berücksichtigen,

wenn

eine

Person

freiwillig

auf

die

Ausübung

einer

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

verzichtet.

Die

Anrechnung

richtet

sich

nach

Art.

11

Abs.

1

lit.

a

ELG

(Abs.

1).

1.6

Unter

dem

Titel

des

Verzichtseinkommens

(Art.

11a

Abs.

1

ELG)

ist

nach

der

Rechtsprechung

auch

ein

hypothetisches

Einkommen

des

Ehegatten

eines

EL-Ansprechers

anzurechnen

(vgl.

Art.

9

Abs.

2

ELG),

sofern

der

Ehegatte

auf

eine

zumutbare

Erwerbstätigkeit

oder

auf

deren

zumutbare

Ausdehnung

verzichtet

(BGE

117

V

287

E.

3b).

Daran

ändert

eine

(Teil-)Invalidität

des

betroffenen

Ehe gatten

nichts.

Ist

dieser

im

rechtlichen

Sinne

nicht

invalid,

sind

Art.

14a

und

Art.

14b

ELV

weder

direkt

noch

analog

anwendbar

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_265/2015

vom

12.

Oktober

2015

E.

3.2.1

mit

Hinweis

auf

insbesondere

BGE

115

V

88

E.

1).

Bei

der

Ermittlung

einer

allfälligen

zumutbaren

Erwerbstätigkeit

der

Ehefrau

oder

des

Ehemannes

ist

der

konkrete

Einzelfall

unter

Anwendung

familienrechtlicher

Grundsätze

(vgl.

Art.

163

ZGB)

zu

berücksichtigen.

Dementsprechend

ist

auf

das

Alter,

den

Gesundheitszustand,

die

Sprachkenntnisse,

die

Ausbildung,

die

bisherige

Tätigkeit,

die

konkrete

Arbeits marktlage

sowie

gegebenenfalls

auf

die

Dauer

der

Abwesenheit

vom

Berufsleben

abzustellen

(BGE

142

V

12

E.

3.2

mit

Hinweisen).

Bemüht

sich

der

Ehegatte

trotz

(teilweiser)

Arbeitsfähigkeit

nicht

oder

nur

ungenügend

um

eine

Stelle,

verletzt

er

die

ihm

obliegende

Schadenminderungs pflicht

(BGE

142

V

12

E.

5.5

mit

Hinweis).

Eine

(in

grundsätzlicher

oder

massgeblicher

Hinsicht)

fehlende

Verwertbarkeit

der

Restarbeitsfähigkeit

kann

nur

angenommen

werden,

wenn

sie

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

(BGE

126

V

353

E.

5b)

feststeht

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_376/2021

vom

19.

Januar

2022

E.

2.2.1

mit

Hinweis).

Bei

der

Feststellung

des

Sachverhalts

hat

der

Leistungsansprecher

trotz

Geltung

des

Untersuchungsgrundsatzes

(vgl.

Art.

43

Abs.

1

respektive

Art.

61

lit.

c

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts ,

ATSG )

mitzuwirken

(Art.

28

ATSG;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_134/2021

vom

9.

Juni

2021

E.

4.1

mit

Hinweis).

Die

objektive

Beweislast

respektive

-

zufolge

des

Untersuchungsgrundsatzes

-

die

Folgen

der

Beweislosigkeit

(BGE

138

V

218

E.

6,

121

V

204

E.

6a)

dafür,

dass

kein

Einkommensverzicht

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

vorliegt,

weil

die

Arbeitskraft

auf

dem

konkreten

Arbeitsmarkt

nicht

verwertbar

ist,

liegt

beim

Leistungsansprecher

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_326/2012

vom

2.

Juli

2012

E.

4.4).

Ernsthafte,

aber

erfolglose

Bewerbungen

vermögen

die

natürliche

Vermutung

der

Verwertbarkeit

einer

Erwerbsfähigkeit

zu

widerlegen.

Ein

hypo thetisches

Erwerbseinkommen

darf

daher

nicht

angerechnet

werden,

wenn

die

betreffende

Person

trotz

ausreichender

Arbeitsbemühungen

keine

Stelle

findet.

Diese

Voraussetzung

gilt

grundsätzlich

als

erfüllt,

wenn

die

Person

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

zur

Arbeitsvermittlung

angemeldet

ist

sowie

qualitativ

und

quantitativ

ausreichende

Stellenbemühungen

nachweist

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_759/2017

vom

29.

November

2017

E.

2.2

mit

Hinweis;

zur

Kasuistik

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_119/2021

vom

17.

Juni

2021

E.

5.2). 1.7 In

der

Stadt

Zürich

sind

die

Gemeindezuschüsse

in

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

und

in

der

AZVO

geregelt

(vgl.

vorstehend

E.

1.1 ).

Nach

Art.

6

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

kann

der

jährliche

Gemeindezuschuss

verweigert

oder

gekürzt

werden,

wenn

er

für

den

Unterhalt

nicht

oder

nur

teilweise

benötigt

wird.

Art.

2

lit.

c

AZVO

sieht

vor,

dass

der

jährliche

Gemeindezuschuss

mit

Ausnahme

des

verbleibenden

Mietzinsanteils

gemäss

Art.

4

Abs.

2

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

verweigert

oder

gekürzt

wird

bei

Ehepaaren,

die

mit

einem

oder

mehreren

Kindern

zusammenleben,

welche

Anspruch

auf

eine

Kinder-

bzw.

Waisenrente

zur

AHV/IV

begründen.

Art.

3

AZVO

sieht

vor,

dass

auf

eine

Anwendung

von

Art.

2

AZVO

verzichtet

werden

kann,

wenn

damit

ein

Sozialhilfebezug

verhindert

werden

kann

(lit.

a)

oder

die

pauschale

Verweigerung

des

jährlichen

Gemeinde zuschusses

zu

einem

stossenden

Ergebnis

führen

würde

(lit.

b).

2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

legte

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

dar,

dass

am

18.

Januar

2024

(vgl.

Urk.

7/V41)

über

den

Anspruch

auf

Zusatz leistungen

ab

Februar

2024

neu

verfügt

worden

sei,

da

sich

der

Mietzins

per

Februar

2024

erhöht

habe.

Darin

sei

die

Erhöhung

des

Mietzinses

sowie

der

Wegfall

des

Anspruchs

auf

den

jährlichen

Gemeindezuschuss

enthalten

gewesen

(S.

1

Mitte).

Da

die

Beschwerdeführenden

bis

Ende

des

Jahres

2023

noch

nach

dem

alten

Recht

Ergänzungsleistungen

bezogen

hätten,

sei

bisher

auf

die

Verweigerung

des

jährlichen

Gemeindezuschusses

verzichtet

worden.

Seit

Januar

2024

bestehe

durch

den

automatischen

Wechsel

ins

neue

Recht

jedoch

kein

Anspruch

mehr

auf

den

jährlichen

Gemeindezuschuss.

Da

die

Anpassung

der

Mietzinserhöhung

erst

per

Februar

2024

notwendig

geworden

sei,

sei

auf

eine

rückwirkende

Verweigerung

des

jährlichen

Gemeindezuschusses

bereits

per

Januar

2024

verzichtet

und

die

Änderung

erst

per

Februar

2024

verfügt

worden.

In

der

angefochtenen

Verfügung

vom

18.

Januar

2024

(vgl.

Urk.

7/V41 )

würden

sämtliche

anrechenbaren

Einnahmen

und

anerkannten

Ausgaben

berücksichtigt.

Im

vorliegenden

Fall

ergebe

sich

ein

Fehlbedarf

aufgrund

der

Berücksichtigung

eines

hypothetischen

Erwerbseinkommens

von

Fr.

24'000.--

der

Beschwerdeführerin.

Als

nichtinvalide

Ehegattin

sei

es

ihr

grundsätzlich

zuzumuten,

einer

vollschichtigen

Erwerbstätigkeit

nachzugehen.

Wenn

sie

den

Nachweis

erbringe,

dass

sie

alles

in

ihrer

Möglichkeit

S tehende

unternommen

habe,

um

ihren

Verdienst

zu

verbessern,

könne

von

einer

Anrechnung

abgesehen

werden.

Solche

Unterlagen

lägen

nicht

vor,

weshalb

zu

Recht

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Beschwerdeführerin

berücksichtigt

werde.

Der

Sozialhilfebezug

sei

deshalb

notwendig,

weil

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

berücksichtigt

werde.

Die

Verweigerung

des

jährlichen

Gemeindezuschusses

allein

würde

kein en

Sozialhilfebezug

notwendig

machen.

Die

ausserordentliche

Gewährung

eines

jährlichen

Gemeindezuschusses

gemäss

Art.

3

AZVO

sei

deshalb

in

diesem

Fall

nicht

angezeigt,

da

die

Beschwerdeführenden

ihrer

Schadenminderungspflicht

nicht

nachkommen

würden

und

die

Anwendung

der

Ausnahmeregelung

zu

einem

stossenden

Ergebnis

führen

würde

(S.

2

f.).

2.2

Die

Beschwerdeführenden

machten

zusammengefasst

geltend

(Urk.

1),

die

Zusatzleistungen

seien

gesunken,

das

Geld

reiche

einfach

nicht.

Sie

beantragten,

dass

der

Beschwerdeführerin

kein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

24'000.--

anzurechnen

sei.

D ie

Beschwerdeführerin

spreche

seit

Jahr ze h nten

kein

Wort

Deutsch

aufgrund

der

damaligen

Medikamente,

welche

sie

gegen

Epilepsie

eingenommen

habe.

Auch

habe

sie

deshalb

starke

Probleme

mit

dem

Lernen

und

der

Vergesslichkeit.

Sie

könne

in

ihrem

jetzigen

Zustand

nichts

Neues

erlernen

und

arbeiten.

Zudem

müsse

sie

sich

ständig

um

den

kranken

Beschwerdeführer

kümmern,

der

an

einer

bipolaren

Störung

mit

manischen

Episoden

und

psychotischen

Symptomen

leide.

Es

gehe

nicht

nur

um

die

deutsche

Sprache,

sie

kenne

beispielsweise

keinen

der

Geburtstage

in

der

Familie

auswendig .

Sie

kenne

ihre

eigene

Adresse

nicht

und

könne

auch

nicht

sagen,

wie

alt

sie

sei.

Als

Beweis

werde

ein

ärztliches

Zeugnis

eingereicht

(S.

2

Mitte).

2.3

Strittig

und

zu

prüfen

ist ,

ob

bei

der

Neuberechnung

der

Zusatzleistungen

ab

1.

Februar

2024

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

der

Beschwerdeführerin

anzurechnen

ist

sowie,

ob

Anspruch

auf

Gemeindezuschüsse

besteht. 3. 3.1

Den

Akten

lässt

sich

entnehmen,

dass

die

Beschwerdeführerin

seit

Januar

2000

von

der

Beschwerdegegnerin

Zusatzleistungen

ohne

Renten leis tungen

der

IV

mangels

Erfüllung

der

Beitrags zeiten

bezog.

Im

Rahmen

einer

im

Jahr

2014

eingeleiteten

Revision

teilte

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

der

Beschwerdegegnerin

a m

16.

November

2015

mit,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

kein

invalidisierender

Ge sund heitsschaden

mehr

vorliege.

In

der

Folge

stellte

die

Beschwerdegegnerin

die

Zusatzleistungen

per

31.

Dezember

2015

ein .

Die

von

der

Beschwerdeführerin

erhobene

Einsprache

wies

die

Beschwerdegegnerin

mit

Entscheid

vom

12.

Mai

2016

ab

und

stellte

die

Zusatz leistungen

per

30.

Juni

2016

ein.

Das

hiesige

Gericht

wies

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

vom

13.

Juni

2016

mit

Urteil

vom

15.

August

2017

(Prozess

Nr.

ZL.2016.00078)

ab.

Die

dagegen

erhobene

Beschwerde

hiess

das

Bundesgericht

mit

Urteil

9C_710/2017

vom

13.

Dezember

2017

in

dem

Sinne

gut,

als

dass

sie

die

Sache

an

das

hiesige

Gericht

zur

neuen

Ent scheidung

zurückwies

(vgl.

hierzu

Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

vom

25.

Mai

2018,

Prozess

Nr.

ZL.2018.00001 ,

Sachverhalt

Ziff.

1 ).

Das

hiesige

Gericht

kam

in

seinem

Urteil

vom

25.

Mai

2018

(Prozess

Nr.

ZL.2018.00001)

nach

Würdigung

der

medizinischen

Berichte

(vgl.

E.

3.1- 3.7,

3.9- 3.14)

zum

Schluss,

dass

sich

der

psychische

Gesundheitszu stand

der

Beschwerde führerin

seit

Anfang

2013

wesentlich

verbessert

habe

und

sie

seither

zu

100

%

arbeitsfähig

sei,

auch

im

Haushalt

bestehe

keine

Einschränkung

(E.

3.15).

In

somatischer

Hinsicht

liege

hingegen

im

Vergleich

zum

Oktober

2008,

mithin

zum

Zeitpunkt

der

letzten

materiellen

Prüfung,

eine

andere

Beurteilung

eines

im

Wesentlichen

unveränderten

Gesundheits zustands

vor

(E.

3.8).

Die

Beschwerde führerin

sei

somit

weder

aus

somatischer

noch

aus

psychiatrischer

Sicht

in

ihrer

Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt.

Auch

im

Haushaltsbereich

bestehe

keine

Einschränkung.

Somit

sei

kein

invalidisierender

Gesundheitsschaden

mehr

aus gewiesen

(E.

3.16).

Das

hiesige

Gericht

hielt

zusammenfassend

fest,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Zusatzleistungen

gestützt

auf

die

Feststellungen

der

IV-Stelle,

wonach

kein

invalidisierender

Gesundheitsschaden

mehr

vorliege

und

der

Invaliditätsgrad

somit

0

%

betrage,

zu

Recht

per

30.

Juni

2016

eingestellt

habe

(E.

5).

Dieses

Urteil

ist

unangefochten

in

Rechtskraft

erwachsen.

3.2

Die

Beschwerdeführende n

haben

sich

im

Jahr

2022

erneut

zum

Bezug

von

Zusatzleistungen

angemeldet.

Die

Beschwerdegegnerin

sprach

den

Beschwerde führenden

mit

Entscheid

vom

23.

März

2023

Zusatzleistungen

zu,

wobei

der

Beschwerdeführerin

gestützt

auf

die

gesetzlichen

Bestimmungen

von

Art.

11a

ELG

ein

fiktives

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

36'000 .--

pro

Jahr

als

Einkommen

angerechnet

wurde

( vgl.

Urk.

7/220).

3.3

3.3.1

D ie

Tochter

der

Beschwerdeführende n

erhob

am

25.

Juni

2023

Einsprache

(Urk.

7/219)

gegen

die

Rückerstattungsverfügung

vom

15.

Juni

2023

infolge

einer

Rentenerhöhung

und

beantragte

sinngemäss ,

es

sei

der

Beschwerdeführerin

kein

hypothetisches

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

36'000.--

anzurechnen,

da

sie

krank

und

sehr

vergesslich

sei.

Sie

habe

bis

jetzt

in

all

den

Jahren

nicht

arbeiten

können.

Sie

könne

kaum

lesen

und

schreiben.

Ausserdem

habe

sie

kein

Deutsch

lernen

können,

da

sie

sehr

vergesslich

sei.

Dies

habe

mit

den

Nebenwirkungen

der

diversen

Medikamente

z u

tun,

die

sie

über

20

Jahre

eingenommen

habe.

Die

Vergesslichkeit

werde

sie

ein

Leben

lang

begleiten.

3.3.2

Mit

Schreiben

vom

27.

Juli

2023

(Urk.

7/224a

und

Urk.

7/224 )

teilte

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführenden

mit,

dass

an

der

Rückerstattungs verfügung

fest ge halte n

werde .

Weiter

sei

der

Entscheid,

wonach

der

Beschwerdeführerin

rückwirkend

ab

Wiederanmeldung

ein

fiktives

Erwerbseinkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

36'000 .--

pro

Jahr

angerechnet

werde ,

rechtskräftig

geworden

(vgl.

vorstehend

E.

3.2).

Rückwirkend

könne

diese

Frage

deshalb

nicht

neu

beurteilt

werden,

es

lieg e

kein

Revisionsgrund

vor.

Das

Sozial versicherungsgericht

habe

im

Jahr

2018

festgestellt,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

weder

im

Haushaltsbereich

noch

im

Erwerbsbereich

eine

gesundheitsbedingte

Einschränkung

ausgewiesen

sei.

Dieser

Entscheid

sei

rechts kräftig

geworden

(vorstehend

E.

3.1).

An

dieses

Urteil

müsse

sich

die

Beschwerdegegnerin

halten

(S.

2

oben).

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

weiter

fest,

f ür

die

Zukunft

könne

geprüft

werden,

ob

und

in

welchem

Umfang

der

Beschwerdeführerin

ein

hypothetisches

Einkommen

anzurechnen

sei .

Der

behandelnde

Hausarzt

Dr.

med.

B.___ ,

Facharzt

für

Allgemeine

Innere

Medizin,

sei

auf

seinen

Wunsch

hin

von

ihnen

telefonisch

kontaktiert

worden

(vgl.

Urk.

7/222a).

Gemäss

seiner

Einschätzung

habe

sich

an

der

gesundheitlichen

Situation

der

Beschwerdeführerin

in

den

letzten

Jahren

nichts

geändert.

Die

Aufnahme

einer

ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit

sei

gemäss

seiner

Einschätzung

weiterhin

undenkbar.

Die

Beschwerdeführerin

sei

nicht

belastbar.

Dr.

B.___

habe

bestätigt,

dass

es

in

den

letzten

Jahren

nicht

mehr

zu

Klinikaufenthalten

gekommen

sei

und

dass

die

von

der

Beschwerdeführerin

geschilderten

psychischen

Symptome

(Stimmenhören)

nicht

mehr

medikamentös

behandelt

würden,

die

Beschwerdeführerin

lasse

sich

auch

nicht

psychiatrisch

betreuen.

Er

habe

weiter

erwähnt ,

dass

er

die

Beschwerdeführerin

für

«eigentlich

intelligent»

halte.

Sie

sei

jedoch

in

keiner

Form

in

die

Schweiz

integriert.

Er

habe

eine

aussergewöhnlich

enge

Beziehung

zwischen

Beschwerdeführerin

und

Tochter

geschildert ,

die

Tochter

sei

sehr

um

das

Wohl

der

Mutter

besorgt

und

bemühe

sich,

ihr

alle

Probleme

aus

dem

Weg

zu

räumen.

Gemäss

seiner

telefonischen

Schilderung

schliess e

die

Familie

für

die

Beschwerdeführerin

eine

Integration

in

die

schweizerische

Gesellschaft

oder

die

Aufnahme

einer

Erwerbstätigkeit

aus.

Die

Beschwerdeführerin

lebe

ausschliesslich

in

Kontakt

mit

ihrer

Familie,

auch

der

Beschwerdeführer

geh e

seit

Jahren

keiner

Erwerbstätigkeit

mehr

nach

und

beziehe

jetzt

eine

Invalidenrente.

Die

Beschwerde gegnerin

hielt

diesbezüglich

fest,

dass

die

Einschätzung

von

Dr.

B.___

nicht

von

seinen

Aussagen

ab weiche ,

die

er

bereits

im

Gerichtsverfahren

gemacht

ha be

(S.

2) .

Weder

aus

dem

Gespräch

mit

Dr.

B.___

noch

aus

dem

nach

2014

erstellten

Gutachten

oder

aus

dem

Austrittsbericht

der

C.___

vom

3.

August

2010

(vgl.

Urk.

7/215)

s eien

Hinweise

darauf

ersichtlich,

dass

die

Beschwerdeführerin

an

einer

Minderintelligenz

leide.

Da

sich

die

gesundheitliche

Situation

der

Beschwerdeführerin

gemäss

den

Angaben

von

Dr.

B.___

in

der

letzten

Zeit

auch

sonst

nicht

verändert

habe,

könne

der

Entscheid

des

Sozialversicherungsgerichts

vom

Mai

2018

( vorstehend

E.

3.1)

nicht

revidiert

werden.

Die

Beschwerdeführerin

gelte

gemäss

dem

Urteil

als

voll

erwerbsfähig.

Wer

Sozialversicherungsansprüche

für

sich

beanspruch e ,

m üsse

alles

Mögliche

tun,

um

die

entstehenden

Kosten

für

die

Allgemeinheit

so

niedrig

als

möglich

zu

halten.

Diese

Verpflichtung

w erde

«Schadenminderungspflicht»

genannt.

Personen,

die

aus

dem

Ausland

in

die

Schweiz

kommen

würden ,

s eien

deshalb

verpflichtet,

alles

zu

tun,

um

sich

in

die

schweizerische

Gesellschaft

zu

integrieren

und

eine

Erwerbstätigkeit

auszuüben,

dies

g elte

für

Männer

wie

für

Frauen.

G estützt

auf

das

Urteil

des

Sozialversicherungsgerichts

vom

25.

Mai

2018

müsse

deshalb

davon

aus gegangen

werden ,

dass

der

Beschwerdeführerin

diesbezüglich

Bemühungen

zuzumuten

gewesen

wären.

Aus

den

vorliegenden

Unterlagen

und

Belegen

geh e

jedoch

gar

nichts

hervor,

was

als

Beleg

für

Integrationsbemühungen

zu

werten

wäre.

Im

Gegenteil

werde

von

allen

Seiten

übereinstimmend

festgehalten,

dass

die

Beschwerdeführerin

eine

Integration

in

die

schweizerische

Gesellschaft

nie

angestrebt

ha be .

Der

Mangel

an

Sprachkenntnissen

und

die

fehlende

Integration

in

die

schweizerische

Gesellschaft

und

in

den

schweizerischen

Arbeitsmarkt

sei

daher

als

selbstverschuldet

zu

werten.

Unter

diesen

Umständen

müss e

daran

festgehalten

werden ,

dass

für

die

Beschwerde führerin

weiterhin

und

bis

zu

dem

Zeitpunkt,

wenn

sie

selbst

eine

Altersrente

bezieh e ,

ein

fiktives

Erwerbseinkommen

angerechnet

werden

m üsse .

Das

angerechnete

Einkommen

von

Fr.

36'000 .--

erschein e

für

eine

vollzeitliche

Erwerbstätigkeit

angemessen

(S.

2

unten

f.).

Die

Beschwerdegegnerin

wies

die

Beschwerdeführende n

darauf

hin,

dass

üblicherweise

frühestens

beim

Erreichen

des

60.

Altersjahrs

auf

ein

entsprechendes

Gesuch

hin

geprüft

werde ,

ob

das

angerechnete

fiktive

Erwerbs einkommen

eines

Ehegatten

altersbedingt

anzupassen

sei .

Um

den

Beschwerde führenden

entgegenzukommen,

wäre

ausnahmsweise

jetzt

schon

eine

Anpassung

des

Umfangs

des

angerechneten

Einkommens,

einmalig

für

die

ganze

Zeit

bis

zum

Bezug

der

Altersrente

durch

die

Beschwerdeführerin ,

denkbar.

Deshalb

könne

angeboten

werden,

das

anrechenbare

fiktive

Erwerbseinkommen

der

Beschwerdeführerin

auf

der

Basis

einer

7 0%igen

bis

80% igen

Anstellung

auf

Fr.

24'000 .--

pro

Jahr

für

die

Zukunft

zu

reduzieren.

Sollten

die

Beschwerdeführenden

mit

einer

solchen

Lösung

einverstanden

sein,

würde

im

Sinne

eines

Vergleichs

das

reduzierte

Einkommen

für

die

Zukunft

bis

zum

Bezug

der

Altersrente

der

Beschwerdeführerin

angerechnet .

Weitere

Verfahren

in

dieser

Frage

würden

nicht

geführt

(S.

3

unten

f.).

Die

Beschwerdegegnerin

forderte

die

Beschwerdeführenden

auf,

mit

ihren

Kindern

zu

prüfen,

ob

eine

solche

Lösung

in

Frage

käme.

Sollten

sie

damit

ein verstanden

sein,

sei

die

auf

dem

Schreiben

enthaltene

Erklärung

bis

am

20.

August

2023

unterzeichnet

zu

retournieren,

damit

der

Anspruch

per

September

2023

angepasst

werden

könnte .

Zudem

seien

sie

dankbar,

wenn

die

Beschwerdeführenden

auch

das

Rückzugsformular

betreffend

die

Einsprache

gegen

die

Rückerstattungsverfügung

bis

zu

diesem

Datum

einreichen

würden

(S.

4

Mitte).

3.3.3

Die

Tochter

der

Beschwerdeführenden

unterzeichnete

die

Erklärung

auf

dem

Schreiben

vom

27.

Juli

2023

(vorstehend

E.

3.3.2)

am

14.

August

2023

im

Namen

ihren

Eltern,

wonach

sie

mit

folgender,

vergleichsweiser

Erledigung

im

Sinne

von

Art.

50

ATSG

einverstanden

seien:

«Für

die

Zeit

bis

zum

Bezug

der

Altersrente

sind

wir

damit

einverstanden,

dass

für

die

Ehefrau

X.___

bei

der

Berechnung

des

Leistungsanspruchs

ein

fiktives

Einkommen

im

Sinne

von

Art.

11a

Abs.

1

ELG

im

Umfang

von

CHF

24'000

pro

Jahr

angerechnet

wird.»

(Urk.

7/224).

Zudem

unterzeichnete

die

Tochter

der

Beschwerdeführenden

ebenfalls

am

14.

August

2023

das

Rückzugsformular

im

Namen

ihrer

Eltern,

wonach

sie

die

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

15.

Juni

2023

in

Sachen

Rückerstattung

zurückziehen

(Urk.

7/225).

In

der

Folge

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

vom

21.

August

2023

(Urk.

3/4)

den

Anspruch

der

Beschwerdeführenden

auf

Zusatzleistungen

per

September

2023

neu,

wobei

sie

der

Beschwerdeführerin

ein

hypothetisches

E in kommen

von

Fr.

24'000 .--

pro

Jahr

anrechnete

(vgl.

Urk.

7/226).

Diese

Verfügung

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft. 3.4

Im

Rahmen

der

im

September

2023

eingeleiteten

periodischen

Überprüfung

des

Zusatzleistungsanspruchs

(vgl.

Urk.

7/230)

stellte

die

Beschwerdegegnerin

fest,

dass

der

Mietzins

für

die

Mietwohnung

per

1.

Februar

2024

erhöht

wird

(Urk.

7/238).

Mit

Verfügung

vom

16.

Dezember

2023

(Urk.

7/V40)

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

der

Beschwerdeführenden

auf

Zusatzleistungen

ab

Januar

2024.

Infolge

der

Mietzinsänderung

per

Februar

2024

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

m it

Verfügung

vom

18.

Januar

2024

(Urk.

7/V41)

unter

Anwendung

des

neuen

Rechts

den

Anspruch

de r

Beschwerdeführenden

auf

Zusatzleistungen

ab

dem

1.

Februar

2024

neu,

wobei

die

Erhöhung

des

Mietzinses

berücksichtigt

und

der

Beschwerdeführerin

weiterhin

ein

hypothetisches

Einkommen

von

Fr.

24'000.--

angerechnet

wurde n .

Zudem

fiel

der

Anspruch

auf

den

jährlichen

Gemeindezuschuss

weg.

Die

von

der

Tochter

de r

Beschwerdeführenden

dagegen

am

22.

Januar

2024

erhobene

Einsprache

(Urk.

7/259)

wies

die

Beschwerdegegnerin

mit

Entscheid

vom

31.

Januar

2024

(Urk.

2)

ab.

4. 4.1

Vorab

ist

festzuhalten,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

der

Beschwerdeführenden

auf

Zusatzleistungen

per

1.

Februar

2024

zu

Recht

nach

neuem

Recht

berechnet

hat.

Bis

Ende

des

Jahres

2023

bezogen

die

Beschwerde führenden

noch

nach

alten

Recht

Zusatzleistungen

(vgl.

vorstehend

E.

1 .1 ;

E.

2.1 ) .

4.2 4.2.1

Nachfolgend

ist

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerdegegnerin

der

Beschwerdeführerin

ab

Februar

2024

zu

Recht

ein

hypothetisches

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

24'000.--

pro

Jahr

an gerechnet

hat .

4.2.2

Im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

gegen

eine

Rückerstattungsverfügung

vom

15.

Juni

2023

(vgl.

vorstehend

E.

3.3.1)

prüfte

die

Beschwerdegegnerin

im

Juli

2023 ,

mithin

rund

fünf

Jahre

nach

dem

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

25.

Mai

2018 ,

ob

und

in

welchem

Umfang

der

Beschwerdeführerin

für

die

Zukunft

ein

hypothetisches

Einkommen

angerechnet

werden

müsse .

Die

Beschwerdegegnerin

kam

unter

Berücksichtigung

des

Urteils

des

hiesigen

Gerichts

vom

25.

Mai

2018,

der

telefonischen

Auskunft

des

behandelnden

Arztes

Dr.

B.___

und

der

Einwände

der

Beschwerdeführenden

zum

Schluss,

dass

sich

der

gesundheitliche

Zustand

der

Beschwerdeführerin

seit

dem

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

25.

Mai

2018

nicht

verändert

habe.

Der

Mangel

an

Sprachkenntnissen

und

die

fehlende

Integration

in

die

schweizerische

Gesellschaft

und

in

den

schweizerischen

Arbeitsmarkt

sei

daher

als

selbstverschuldet

zu

werten.

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

deshalb

daran

fest,

dass

der

Beschwerdeführerin

weiterhin

ein

hypothetisches

Einkommen

anzurechnen

sei.

Die

Beschwerdegegnerin

kam

den

Beschwerdeführenden

jedoch

in

dem

Sinne

entgegen,

als

dass

sie

ihnen

anbot,

der

Beschwerdeführerin

im

Sinne

eines

Vergleichs

ein

reduziertes

hypothetische s

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

24'000.--

anstatt

der

bisher

angerechneten

Fr.

36'000.--

als

hypothetisches

jährliches

Einkommen

ab

September

2023

bis

zum

Bezug

der

AHV- Altersrente

anzurechnen

(vorstehend

E.

3.3.2).

Die

Tochter

der

Beschwerdeführenden

unterzeichnete

diesen

Vergleich

am

14.

August

2023

im

Namen

ihrer

Eltern .

In

der

Folge

berechnete

die

Beschwerdegegnerin

mit

Verfügung

vom

21.

August

2023

(Urk.

3/4)

den

Anspruch

der

Beschwerdeführenden

auf

Zusatzleistungen

per

September

2023

neu,

wobei

sie

der

Beschwerdeführerin

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

von

Fr.

24'000.--

pro

Jahr

anrechnete.

Diese

Verfügung

erwuchs ,

wie

bereits

erwähnt,

unangefochten

in

Rechtskraft

(vorstehend

E.

3.3) .

Den

Beschwerdeführenden

ist

das

Handeln

ihrer

Tochter

anzurechnen.

Mit

der

Unter zeichnung

des

Vergleichs

am

14.

August

2023

erklärten

sich

die

Tochter

und

damit

auch

die

Beschwerdeführenden

somit

mit

der

Beurteilung

des

gesundheitlichen

Zustands

der

Beschwerdeführerin

einverstanden,

wonach

sich

der

gesundheitliche

Zustand

der

Beschwerdeführerin

seit

der

Beurteilung

durch

das

hiesige

Gericht

im

Mai

2018

nicht

verändert

habe,

und

ihr

ab

September

2023

bis

zum

Erreichen

des

AHV-Rentenalters

ein

reduziertes

hypothetische s

Einkommen

von

jährlich

Fr.

24'000.--

anzurechnen

sei.

4.2.3

Die

Tochter

der

Beschwerde führenden

beantragt e

beschwerdeweise

sinngemäss,

dass

der

Beschwerdeführerin

kein

hypothetisches

Einkommen

in

der

Höhe

von

Fr.

24'000 .--

anzurechnen

sei

(vorstehend

E.

2.2).

Dies

im

Gegensatz

zur

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

18.

Januar

2024

(Urk.

7/V41) ,

mit

welcher

sie

geltend

gemacht

hatte ,

es

sei en

den

Beschwerdeführenden

weiterhin

Gemeindezuschüsse

auszurichten.

Aufgrund

des

Wegfalls

der

Gemeindezuschüsse

müsse

sie

ihre

Eltern

bei

der

Sozialhilfe

anmelden

(Urk.

7/259).

Vorab

ist

festzuhalten,

dass

die

vorliegend

angefochtene

Verfügung

vom

18.

Januar

2024

(Urk.

7/V41)

sowie

der

diese

bestätigende

Einspracheentscheid

vom

31.

Januar

2024

(Urk.

2)

nur

rund

sechs

Monate,

nachdem

die

Tochter

der

Beschwerdeführenden

den

Vergleich

hinsichtlich

des

der

Beschwerdeführerin

ab

September

2023

anzurechnenden

hypothetischen

Einkommens

von

jährlich

Fr.

24'000 .--

unterzeichnet

hat

(vorstehend

E.

4.2.2),

erlassen

wurden.

Die

Nichtanrechnung

eines

hypothetischen

Einkommens

begründet e

die

Tochter

einerseits

damit,

dass

die

Beschwerdeführerin

seit

Jahrzenten

kein

Wort

Deutsch

aufgrund

der

damaligen

Medikamente

spreche,

welche

sie

gegen

Epilepsie

eingenommen

habe .

Auch

habe

sie

deshalb

starke

Probleme

mit

dem

Lernen

und

der

Vergesslichkeit.

Sie

könne

in

ihrem

jetzigen

Zustand

nichts

Neues

erlernen

und

arbeiten

(vorstehend

E.

2.2).

Die

Tochter

der

Beschwerdeführenden

reichte

mit

der

Beschwerde

ein

ärztliches

Zeugnis

von

Dr.

B.___

vom

26.

Mai

2023

(Urk.

3/1

=

Urk.

7/214 )

ein.

In

Bezug

auf

die

erwähnte

Epilepsie

ist

dem

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

25.

Mai

2018

(Prozess

Nr.

ZL.2018.00001)

zu

entnehmen,

dass

die

IV-Stelle

im

Rahmen

de r

Überprüfung

des

Gesundheitszustands

ein

rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten

in

Auftrag

gegeben

hatte ,

das

am

3.

September

2015

erstattet

worden

war

(vgl.

E.

2.4.1,

E.

2.4.4).

Der

rheumatologische

Gutachter

hatte

darin

berichtet,

die

epileptischen

Anfälle

seien

verschwunden.

Die

Beschwerdeführerin

habe

seit

Jahren

keinen

„Krampfanfall“

mehr

beschrieben

und

seit

Jahren

keine

antikonvulsiv

wirkenden

Medikamente

mehr

eingenommen.

Seither

seien

keine

Krampfanfälle

mehr

aufgetreten

(E.

3.7).

Dass

die

Beschwerdeführerin

aufgrund

der

früheren

Einnahme

der

Medikamente

gegen

Epilepsie

an

Nebenwirkungen

wie

beispielsweise

Probleme

mit

dem

Lernen

oder

an

Vergesslichkeit

leide

und

deshalb

nicht

habe

Deutsch

lernen

können,

kann

dem

rheumatologisch-psychiatrische n

Gutachten

vom

September

2015

nicht

entnommen

werden .

Auch

der

behandelnde

Arzt

Dr.

B.___

äussert

sich

in

seinem

ärztlichen

Zeugnis

vom

26.

Mai

2023

(Urk.

3/1

=

Urk.

7/214 )

nicht

zu

allfälligen

Nebenwirkungen

der

vor

vielen

Jahren

eingenommenen

Medikamente

gegen

die

mittlerweile

verschwundene

Epilepsie.

D er

diesbezügliche

Einwand

erweist

sich

deshalb

als

unbegründet.

Dr.

B.___

bestätigte

in

seinem

ärztlichen

Zeugnis

vom

26.

Mai

2023

(Urk.

3/1

=

Urk.

7/214),

dass

die

Beschwerdeführerin

unter

einer

schizoaffektiven

Störung

mit

akustischen

Halluzinationen

leide

und

sie

zu

100

%

arbeitsunfähig

sei.

Dies bezüglich

ist

zunächst

festzuhalten,

dass

das

ärztliche

Zeugnis

vom

26.

Mai

2023

datiert

und

von

der

Tochter

der

Beschwerdeführenden

bereits

mit

Einsprache

vom

25.

Juni

2023

gegen

die

Rückerstattungsverfügung

vom

15.

Juni

2023

eingereicht

wurde

(vgl.

vorstehend

E.

3.3.1).

Das

ärztliche

Zeugnis

lag

der

Beschwerdegegnerin

somit

bei

der

erneuten

Beurteilung

des

Gesundheitszustands

der

Beschwerdeführerin

im

Juli

2023

und

der

damit

zusammenhängenden

Frage,

ob

der

Beschwerdeführerin

weiterhin

ein

hypothetisches

Einkommen

anzurechnen

sei

(vorstehend

E.

4.2.2),

bereits

vor

und

wurde

in

der

vergleichs weisen

Festsetzung

des

hypothetischen

Einkommens

berücksichtigt.

Dem

Urteil

des

hiesigen

Gerichts

vom

25.

Mai

20 1 8

(Prozess

Nr.

ZL.2018.00001)

lässt

sich

diesbezüglich

entnehmen,

dass

sich

der

psychiatrische

Gutachter

im

eingeholte n

rheumatologisch-psychiatrische n

Gutachten

vom

3.

September

2015

mit

de m

von

Dr.

B.___

bereits

im

März

2015

geltend

gemachten

halluzinatorischen

Stimmenhören

(vgl.

E.

2.4.2)

auseinander ge setzt

hatt e

und

den

Hinweisen

nach gegangen

ist .

Er

konnte

keinen

entsprechenden

Befund

erheben

(E.

3.9),

weshalb

das

Gericht

zum

Schluss

kam ,

dass

die

geltend

gemachten

wahnhaften

Idee n

und

akustischen

Halluzinationen

im

Widerspruch

zu

den

Feststellungen

im

psychiatrischen

Gutachten

stünden

(E.

3.13).

Das

ärztliche

Zeugnis

von

Dr.

B.___

vom

26.

Mai

2023

(Urk.

3/1

=

Urk.

7/214)

ist

deshalb

nicht

geeignet,

eine

Verschlechterung

des

Gesundheitszustands

der

Beschwerdeführerin

seit

Mai

2018

geschweige

denn

Juli

2023

zu

belegen.

Einen

aktuelleren

Bericht

zum

Gesundheitszustand

der

Beschwerdeführerin

haben

die

Beschwerdeführenden

nicht

eingereicht.

Zudem

machte

die

Tochter

der

Beschwerdeführenden

geltend,

dass

sich

die

Beschwerdeführerin

ständig

um

den

kranken

Beschwerdeführer

kümmern

müsse,

der

an

einer

bipolaren

Störung

mit

manischen

Episoden

und

psychotischen

Symptomen

leide

( vorstehend

E.

2.2) .

Die

Beschwerdeführerin

reichte

keine

detaillierten

Arztzeugnisse

ein,

aus

welchen

Art

und

Zeitumfang

der

notwendigen

Pflege

und

Betreuung

des

kranken

Ehemannes

durch

die

Beschwerdeführerin

ersichtlich

wären.

Aus

den

Akten

erg eben

sich

vielmehr

Hinweise

darauf ,

dass

die

Spitex

täglich

für

die

Grundhygiene

des

Beschwerdeführer s

vorbeikomm t

(vgl.

Urk.

15

S.

4

Mitte ) .

Hinsichtlich

der

fehlenden

Deutschkenntnisse

und

fehlenden

Arbeitserfahrung

der

Beschwerdeführerin

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

es

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

nicht

möglich

ist,

die

natürliche

Vermutung,

wonach

der

nicht

invalide

Ehegatte

seine

Erwerbsfähigkeit

tatsächlich

verwerten

kann,

mit

dem

Hinweis

auf

mangelnde

Sprachkenntnisse

und

fehlende

Arbeitserfahrung

umzustossen,

zumindest

nicht

in

Bezug

auf

eine

Hilfstätigkeit

(Urteil

des

Bundes gerichts

9C_217/2023

vom

30.

Mai

2023

E.

6.2.2).

4.2.4

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen,

dass

sich

der

Gesundheitszustand

der

Beschwerdeführerin

rund

sechs

Monate

nach

der

letzten

Beurteilung

im

Juli

2023

und

der

Unterzeichnung

des

Vergleichs

hinsichtlich

des

der

Beschwerdeführerin

ab

September

2023

anzurechnenden

hypothetischen

Einkommens

von

jährlich

Fr.

24'000.--

verschlechtert

hätte

und

sie

nicht

mehr

arbeitsfähig

wäre.

Zudem

ist

nicht

ausgewiesen,

dass

die

Beschwerdeführerin

den

rentenberechtigten

Beschwerdeführer

in

einem

Umfang

pflegt

und

betreut,

dass

sie

nebenbei

keiner

Erwerbstätigkeit

mehr

nachgehen

könnte

(vgl.

hierzu

Carigiet/Koch,

Ergänzungsleistungen

zur

AHV/IV,

3.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2021,

Rz.

559

f.).

Dementsprechend

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

bei

der

Berechnung

der

jährlichen

Zusatzleistungen

ab

dem

1.

Februar

2024

der

nichtinvaliden

Ehefrau

des

Beschwerdeführer s

weiterhin

ein

hypothetisches

Ein kommen

in

der

Höhe

von

jährlich

Fr.

24'000 .--

als

Einnahme

angerechnet

hat.

Sollte

sich

der

Gesundheitszustand

der

Beschwerdeführerin

seit

Erlass

des

angefochtenen

Einspracheentscheids

vom

31.

Januar

2024

(Urk.

2)

wesentlich

verschlechtert

und

sich

dadurch

ihre

Arbeitsfähigkeit

geändert

haben,

bleibt

es

den

Beschwerdeführenden

unbenommen,

eine

diesbezügliche

Verschlechterung

bei

der

Beschwerdegegnerin

unter

Beilage

von

aktuellen

ärztlichen

Berichten

geltend

zu

machen.

4.3 4.3.1

Es

bleibt

zu

prüfen,

ob

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

per

1.

Februar

2024

einen

Anspruch

der

Beschwerdeführenden

auf

Gemeindezusch üsse

verneint

hat

(vgl.

vorstehend

E.

2.1).

4.3.2

Die

Beschwerdegegnerin

beruft

sich

betreffend

die

Verweigerung

des

Anspruchs

auf

Gemeindezuschüsse

auf

Art.

6

der

stadtzürcherischen

Zusatzleistungsverordnung

in

Verbindung

mit

Art.

2

lit.

c

AZVO,

wonach

der

jährliche

Gemeindezuschuss

dann

verweigert

oder

gekürzt

werden

kann,

wenn

er

für

den

Unterhalt

nicht

oder

nur

teilweise

benötigt

wird,

namentlich

bei

Ehepaaren,

die

mit

einem

oder

mehreren

Kindern

zusammenleben,

die

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

der

AHV/IV

begründen

(vgl.

vorstehend

E.

1.7).

Da

d ie

Beschwerdeführende n

mit

ihrem

20 0 0

geborenen

Sohn

zusammenleb en ,

der

einen

Anspruch

auf

eine

Kinderrente

hat

( Urk.

7/ J ),

haben

sie

gestützt

auf

die

vorgenannte

kommunale

Bestimmung

grundsätzlich

keinen

Anspruch

auf

Gemeindezuschüsse.

Zu

prüfen

ist

indessen,

ob

ein

Ausnahmefall

im

Sinne

von

Art.

3

AZVO

vorliegt,

namentlich

ob

mit

dem

Verzicht

auf

die

Verweigerung

ein

Sozialhilfebezug

verhindert

werden

kann

(lit.

a)

oder

die

pauschale

Verweigerung

zu

einem

stossenden

Ergebnis

führen

würde

(lit.

b).

Der

Beschwerdegegnerin

folgend

(vgl.

vorstehend

E.

2.1)

ist

der

Sozialhilfebezug

vor liegend

deshalb

notwendig,

weil

ein

hypothetisches

Erwerbseinkommen

berück sichtigt

wird.

Die

Verweigerung

des

jährlichen

Gemeindezuschusses

allein

würde

kein

Sozialhilfebezug

notwendig

machen.

Die

Beschwerdeführenden

kämen

ihrer

Schadenminderungspflicht

nicht

nach ,

w eshalb

die

Anwendung

der

Ausnahmeregelung

von

Art.

3

AZVO

zu

einem

stossenden

Ergebnis

führen

würde .

Die

ausserordentliche

Gewährung

eines

jährlichen

Gemeindezuschusses

gemäss

Art.

3

AZVO

ist

deshalb

vorliegend

nicht

angezeigt.

4.3.3

Nach

dem

Gesagten

hat

d ie

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

de r

Beschwerde führe nden

auf

Gemeindezuschüsse

ab

Februar

2024

zu

Recht

verneint . 5.

Zusammenfassend

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

der

Beschwerde führenden

auf

Zusatzleistungen

und

auf

Gemeindezusch üsse

ab

Februar

2024

rechtskonform

festgelegt.

Der

angefochtene

Einspracheentscheid

(Urk.

2)

erweist

sich

dementsprechend

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

dagegen

erhobenen

Beschwerde

führt.

Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Z.___ - Stadt

Zürich ,

Amt

für

Zusatzleistungen

zur

AHV/IV,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

17/1-3

und

von

Urk.

18-19 - Bundesamt

für

Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion

Kanton

Zürich 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger