Sachverhalt
1.
Y.__ ,
geboren
1961,
bezieht
von
der
Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(Durchführungsstelle),
Zusatzleistungen
zu
seiner
Invalidenrente
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
(IV ;
vgl.
Urk.
7/I).
Im
Rahmen
der
im
September
2023
eingeleiteten
periodischen
Überprüfung
des
Zusatzleistungsanspruchs
(vgl.
Urk.
7/230)
stellte
die
Durchführungsstelle
fest,
dass
der
Mietzins
für
die
Mietwohnung
per
1.
Februar
2024
erhöht
wird
(Urk.
7/238).
Mit
Verfügung
vom
18.
Januar
2024
(Urk.
7/V41)
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Anspruch
des
Versicherten
auf
Zusatzleistungen
ab
dem
1.
Februar
2024
neu,
wobei
die
Erhöhung
des
Mietzinses
berücksichtigt
wurde
und
seiner
Ehefrau
–
weiterhin
–
ein
hypothetisches
Einkommen
von
jährlich
Fr.
24'000 .--
an gerechnet
wurde.
Zudem
fiel
der
Anspruch
auf
den
jährlichen
Gemeindezuschuss
weg .
Die
vo n
der
Tochter
des
Versicherten
am
22.
Januar
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/259)
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Entscheid
vom
31.
Januar
2024
(Urk.
7/V42
=
Urk.
2)
ab.
2.
Die
Tochter
des
Versicherte n
und
seine r
Ehefrau
X.___ ,
geboren
1968,
erhob
in
deren
Namen
(vgl.
Urk.
12/1-2 )
am
21.
Februar
2024
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
31.
Januar
2024
(Urk.
2) ,
womit
sinngemäss
bean tragt
wurde ,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
sei
der
Ehefrau
kein
hypothetisches
Einkommen
anzurechnen
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
6.
März
2024
(Urk.
6)
beantragte
die
Durchführungsstelle
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
den
Beschwerdeführenden
am
28.
März
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
13).
Mit
Eingabe
vom
5.
April
2024
(Poststempel;
Urk.
14)
reichten
die
Beschwerdeführenden
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
15),
die
der
Beschwerdegegnerin
am
11.
April
2024
zur
Kenntnis
zugestellt
wurden
(Urk.
16).
Im
Oktober
und
November
2024
reicht en
die
Beschwerdeführenden
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
17-19). Das
Gericht
zieht
in
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Januar
2021
die
stadtzürcherische
Verordnung
über
den
Vollzug
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
und
die
Gewährung
von
Gemeinde zuschüssen
(stadtzürcherische
Zusatzleistungsverordnung)
und
die
stadtzürcherischen
Ausführungsbestimmungen
zur
Verordnung
über
den
Vollzug
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
und
die
Gewährung
von
Gemeinde zuschüssen
(Ausführungsbestimmungen
zur
Zusatzleistungsverordnung,
AZVO)
partiell
geändert
(Änderungen
vom
21.
Oktober
2020
beziehungsweise
vom
E. 1.1 ).
Nach
Art.
6
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
kann
der
jährliche
Gemeindezuschuss
verweigert
oder
gekürzt
werden,
wenn
er
für
den
Unterhalt
nicht
oder
nur
teilweise
benötigt
wird.
Art.
2
lit.
c
AZVO
sieht
vor,
dass
der
jährliche
Gemeindezuschuss
mit
Ausnahme
des
verbleibenden
Mietzinsanteils
gemäss
Art.
4
Abs.
2
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
verweigert
oder
gekürzt
wird
bei
Ehepaaren,
die
mit
einem
oder
mehreren
Kindern
zusammenleben,
welche
Anspruch
auf
eine
Kinder-
bzw.
Waisenrente
zur
AHV/IV
begründen.
Art.
3
AZVO
sieht
vor,
dass
auf
eine
Anwendung
von
Art.
2
AZVO
verzichtet
werden
kann,
wenn
damit
ein
Sozialhilfebezug
verhindert
werden
kann
(lit.
a)
oder
die
pauschale
Verweigerung
des
jährlichen
Gemeinde zuschusses
zu
einem
stossenden
Ergebnis
führen
würde
(lit.
b).
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
legte
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
dar,
dass
am
E. 1.2 Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen
(Art.
E. 1.5 Gemäss
Art.
11a
ELG
ist
ein
entsprechendes
hypothetisches
Erwerbseinkommen
als
anrechenbare
Einnahme
zu
berücksichtigen,
wenn
eine
Person
freiwillig
auf
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
verzichtet.
Die
Anrechnung
richtet
sich
nach
Art.
E. 1.6 Unter
dem
Titel
des
Verzichtseinkommens
(Art.
11a
Abs.
1
ELG)
ist
nach
der
Rechtsprechung
auch
ein
hypothetisches
Einkommen
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
anzurechnen
(vgl.
Art.
9
Abs.
2
ELG),
sofern
der
Ehegatte
auf
eine
zumutbare
Erwerbstätigkeit
oder
auf
deren
zumutbare
Ausdehnung
verzichtet
(BGE
117
V
287
E.
3b).
Daran
ändert
eine
(Teil-)Invalidität
des
betroffenen
Ehe gatten
nichts.
Ist
dieser
im
rechtlichen
Sinne
nicht
invalid,
sind
Art.
14a
und
Art.
14b
ELV
weder
direkt
noch
analog
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_265/2015
vom
E. 1.7 In
der
Stadt
Zürich
sind
die
Gemeindezuschüsse
in
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
und
in
der
AZVO
geregelt
(vgl.
vorstehend
E.
E. 6 Januar
2021).
Gemäss
den
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in
Kraft
ab
1.
Januar
2021)
gilt
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
Ergänzungsleistungen,
für
die
die
EL-Reform
insgesamt
einen
tieferen
Betrag
der
jährlichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jähr liche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahren
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
(Abs.
1).
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Februar
2024
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet,
finden
die
am
1.
Januar
2021
in
Kraft
getretenen
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert.
E. 12 E.
5.5
mit
Hinweis).
Eine
(in
grundsätzlicher
oder
massgeblicher
Hinsicht)
fehlende
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
kann
nur
angenommen
werden,
wenn
sie
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
(BGE
126
V
353
E.
5b)
feststeht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
2.2.1
mit
Hinweis).
Bei
der
Feststellung
des
Sachverhalts
hat
der
Leistungsansprecher
trotz
Geltung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
respektive
Art.
61
lit.
c
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts ,
ATSG )
mitzuwirken
(Art.
28
ATSG;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_134/2021
vom
9.
Juni
2021
E.
4.1
mit
Hinweis).
Die
objektive
Beweislast
respektive
-
zufolge
des
Untersuchungsgrundsatzes
-
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
(BGE
138
V
218
E.
6,
121
V
204
E.
6a)
dafür,
dass
kein
Einkommensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
vorliegt,
weil
die
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
verwertbar
ist,
liegt
beim
Leistungsansprecher
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.4).
Ernsthafte,
aber
erfolglose
Bewerbungen
vermögen
die
natürliche
Vermutung
der
Verwertbarkeit
einer
Erwerbsfähigkeit
zu
widerlegen.
Ein
hypo thetisches
Erwerbseinkommen
darf
daher
nicht
angerechnet
werden,
wenn
die
betreffende
Person
trotz
ausreichender
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet.
Diese
Voraussetzung
gilt
grundsätzlich
als
erfüllt,
wenn
die
Person
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
ist
sowie
qualitativ
und
quantitativ
ausreichende
Stellenbemühungen
nachweist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_759/2017
vom
29.
November
2017
E.
2.2
mit
Hinweis;
zur
Kasuistik
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_119/2021
vom
E. 18 Januar
2024
(vgl.
Urk.
7/V41 )
würden
sämtliche
anrechenbaren
Einnahmen
und
anerkannten
Ausgaben
berücksichtigt.
Im
vorliegenden
Fall
ergebe
sich
ein
Fehlbedarf
aufgrund
der
Berücksichtigung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
von
Fr.
24'000.--
der
Beschwerdeführerin.
Als
nichtinvalide
Ehegattin
sei
es
ihr
grundsätzlich
zuzumuten,
einer
vollschichtigen
Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Wenn
sie
den
Nachweis
erbringe,
dass
sie
alles
in
ihrer
Möglichkeit
S tehende
unternommen
habe,
um
ihren
Verdienst
zu
verbessern,
könne
von
einer
Anrechnung
abgesehen
werden.
Solche
Unterlagen
lägen
nicht
vor,
weshalb
zu
Recht
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Beschwerdeführerin
berücksichtigt
werde.
Der
Sozialhilfebezug
sei
deshalb
notwendig,
weil
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
berücksichtigt
werde.
Die
Verweigerung
des
jährlichen
Gemeindezuschusses
allein
würde
kein en
Sozialhilfebezug
notwendig
machen.
Die
ausserordentliche
Gewährung
eines
jährlichen
Gemeindezuschusses
gemäss
Art.
3
AZVO
sei
deshalb
in
diesem
Fall
nicht
angezeigt,
da
die
Beschwerdeführenden
ihrer
Schadenminderungspflicht
nicht
nachkommen
würden
und
die
Anwendung
der
Ausnahmeregelung
zu
einem
stossenden
Ergebnis
führen
würde
(S.
2
f.).
2.2
Die
Beschwerdeführenden
machten
zusammengefasst
geltend
(Urk.
1),
die
Zusatzleistungen
seien
gesunken,
das
Geld
reiche
einfach
nicht.
Sie
beantragten,
dass
der
Beschwerdeführerin
kein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
24'000.--
anzurechnen
sei.
D ie
Beschwerdeführerin
spreche
seit
Jahr ze h nten
kein
Wort
Deutsch
aufgrund
der
damaligen
Medikamente,
welche
sie
gegen
Epilepsie
eingenommen
habe.
Auch
habe
sie
deshalb
starke
Probleme
mit
dem
Lernen
und
der
Vergesslichkeit.
Sie
könne
in
ihrem
jetzigen
Zustand
nichts
Neues
erlernen
und
arbeiten.
Zudem
müsse
sie
sich
ständig
um
den
kranken
Beschwerdeführer
kümmern,
der
an
einer
bipolaren
Störung
mit
manischen
Episoden
und
psychotischen
Symptomen
leide.
Es
gehe
nicht
nur
um
die
deutsche
Sprache,
sie
kenne
beispielsweise
keinen
der
Geburtstage
in
der
Familie
auswendig .
Sie
kenne
ihre
eigene
Adresse
nicht
und
könne
auch
nicht
sagen,
wie
alt
sie
sei.
Als
Beweis
werde
ein
ärztliches
Zeugnis
eingereicht
(S.
2
Mitte).
2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist ,
ob
bei
der
Neuberechnung
der
Zusatzleistungen
ab
1.
Februar
2024
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Beschwerdeführerin
anzurechnen
ist
sowie,
ob
Anspruch
auf
Gemeindezuschüsse
besteht. 3. 3.1
Den
Akten
lässt
sich
entnehmen,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
Januar
2000
von
der
Beschwerdegegnerin
Zusatzleistungen
ohne
Renten leis tungen
der
IV
mangels
Erfüllung
der
Beitrags zeiten
bezog.
Im
Rahmen
einer
im
Jahr
2014
eingeleiteten
Revision
teilte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
der
Beschwerdegegnerin
a m
16.
November
2015
mit,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
kein
invalidisierender
Ge sund heitsschaden
mehr
vorliege.
In
der
Folge
stellte
die
Beschwerdegegnerin
die
Zusatzleistungen
per
31.
Dezember
2015
ein .
Die
von
der
Beschwerdeführerin
erhobene
Einsprache
wies
die
Beschwerdegegnerin
mit
Entscheid
vom
12.
Mai
2016
ab
und
stellte
die
Zusatz leistungen
per
30.
Juni
2016
ein.
Das
hiesige
Gericht
wies
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
vom
13.
Juni
2016
mit
Urteil
vom
15.
August
2017
(Prozess
Nr.
ZL.2016.00078)
ab.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Bundesgericht
mit
Urteil
9C_710/2017
vom
13.
Dezember
2017
in
dem
Sinne
gut,
als
dass
sie
die
Sache
an
das
hiesige
Gericht
zur
neuen
Ent scheidung
zurückwies
(vgl.
hierzu
Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
vom
25.
Mai
2018,
Prozess
Nr.
ZL.2018.00001 ,
Sachverhalt
Ziff.
1 ).
Das
hiesige
Gericht
kam
in
seinem
Urteil
vom
25.
Mai
2018
(Prozess
Nr.
ZL.2018.00001)
nach
Würdigung
der
medizinischen
Berichte
(vgl.
E.
3.1- 3.7,
3.9- 3.14)
zum
Schluss,
dass
sich
der
psychische
Gesundheitszu stand
der
Beschwerde führerin
seit
Anfang
2013
wesentlich
verbessert
habe
und
sie
seither
zu
100
%
arbeitsfähig
sei,
auch
im
Haushalt
bestehe
keine
Einschränkung
(E.
3.15).
In
somatischer
Hinsicht
liege
hingegen
im
Vergleich
zum
Oktober
2008,
mithin
zum
Zeitpunkt
der
letzten
materiellen
Prüfung,
eine
andere
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
unveränderten
Gesundheits zustands
vor
(E.
3.8).
Die
Beschwerde führerin
sei
somit
weder
aus
somatischer
noch
aus
psychiatrischer
Sicht
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt.
Auch
im
Haushaltsbereich
bestehe
keine
Einschränkung.
Somit
sei
kein
invalidisierender
Gesundheitsschaden
mehr
aus gewiesen
(E.
3.16).
Das
hiesige
Gericht
hielt
zusammenfassend
fest,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Zusatzleistungen
gestützt
auf
die
Feststellungen
der
IV-Stelle,
wonach
kein
invalidisierender
Gesundheitsschaden
mehr
vorliege
und
der
Invaliditätsgrad
somit
0
%
betrage,
zu
Recht
per
30.
Juni
2016
eingestellt
habe
(E.
5).
Dieses
Urteil
ist
unangefochten
in
Rechtskraft
erwachsen.
3.2
Die
Beschwerdeführende n
haben
sich
im
Jahr
2022
erneut
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
angemeldet.
Die
Beschwerdegegnerin
sprach
den
Beschwerde führenden
mit
Entscheid
vom
E. 23 März
2023
Zusatzleistungen
zu,
wobei
der
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
die
gesetzlichen
Bestimmungen
von
Art.
11a
ELG
ein
fiktives
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
36'000 .--
pro
Jahr
als
Einkommen
angerechnet
wurde
( vgl.
Urk.
7/220).
3.3
3.3.1
D ie
Tochter
der
Beschwerdeführende n
erhob
am
E. 25 Juni
2023
Einsprache
(Urk.
7/219)
gegen
die
Rückerstattungsverfügung
vom
15.
Juni
2023
infolge
einer
Rentenerhöhung
und
beantragte
sinngemäss ,
es
sei
der
Beschwerdeführerin
kein
hypothetisches
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
36'000.--
anzurechnen,
da
sie
krank
und
sehr
vergesslich
sei.
Sie
habe
bis
jetzt
in
all
den
Jahren
nicht
arbeiten
können.
Sie
könne
kaum
lesen
und
schreiben.
Ausserdem
habe
sie
kein
Deutsch
lernen
können,
da
sie
sehr
vergesslich
sei.
Dies
habe
mit
den
Nebenwirkungen
der
diversen
Medikamente
z u
tun,
die
sie
über
20
Jahre
eingenommen
habe.
Die
Vergesslichkeit
werde
sie
ein
Leben
lang
begleiten.
3.3.2
Mit
Schreiben
vom
E. 27 Juli
2023
(vorstehend
E.
3.3.2)
am
14.
August
2023
im
Namen
ihren
Eltern,
wonach
sie
mit
folgender,
vergleichsweiser
Erledigung
im
Sinne
von
Art.
50
ATSG
einverstanden
seien:
«Für
die
Zeit
bis
zum
Bezug
der
Altersrente
sind
wir
damit
einverstanden,
dass
für
die
Ehefrau
X.___
bei
der
Berechnung
des
Leistungsanspruchs
ein
fiktives
Einkommen
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
im
Umfang
von
CHF
24'000
pro
Jahr
angerechnet
wird.»
(Urk.
7/224).
Zudem
unterzeichnete
die
Tochter
der
Beschwerdeführenden
ebenfalls
am
14.
August
2023
das
Rückzugsformular
im
Namen
ihrer
Eltern,
wonach
sie
die
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
15.
Juni
2023
in
Sachen
Rückerstattung
zurückziehen
(Urk.
7/225).
In
der
Folge
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
vom
21.
August
2023
(Urk.
3/4)
den
Anspruch
der
Beschwerdeführenden
auf
Zusatzleistungen
per
September
2023
neu,
wobei
sie
der
Beschwerdeführerin
ein
hypothetisches
E in kommen
von
Fr.
24'000 .--
pro
Jahr
anrechnete
(vgl.
Urk.
7/226).
Diese
Verfügung
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft. 3.4
Im
Rahmen
der
im
September
2023
eingeleiteten
periodischen
Überprüfung
des
Zusatzleistungsanspruchs
(vgl.
Urk.
7/230)
stellte
die
Beschwerdegegnerin
fest,
dass
der
Mietzins
für
die
Mietwohnung
per
1.
Februar
2024
erhöht
wird
(Urk.
7/238).
Mit
Verfügung
vom
16.
Dezember
2023
(Urk.
7/V40)
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
der
Beschwerdeführenden
auf
Zusatzleistungen
ab
Januar
2024.
Infolge
der
Mietzinsänderung
per
Februar
2024
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
m it
Verfügung
vom
18.
Januar
2024
(Urk.
7/V41)
–
unter
Anwendung
des
neuen
Rechts
–
den
Anspruch
de r
Beschwerdeführenden
auf
Zusatzleistungen
ab
dem
1.
Februar
2024
neu,
wobei
die
Erhöhung
des
Mietzinses
berücksichtigt
und
der
Beschwerdeführerin
weiterhin
ein
hypothetisches
Einkommen
von
Fr.
24'000.--
angerechnet
wurde n .
Zudem
fiel
der
Anspruch
auf
den
jährlichen
Gemeindezuschuss
weg.
Die
von
der
Tochter
de r
Beschwerdeführenden
dagegen
am
22.
Januar
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/259)
wies
die
Beschwerdegegnerin
mit
Entscheid
vom
E. 31 Januar
2024
(Urk.
2)
wesentlich
verschlechtert
und
sich
dadurch
ihre
Arbeitsfähigkeit
geändert
haben,
bleibt
es
den
Beschwerdeführenden
unbenommen,
eine
diesbezügliche
Verschlechterung
bei
der
Beschwerdegegnerin
unter
Beilage
von
aktuellen
ärztlichen
Berichten
geltend
zu
machen.
4.3 4.3.1
Es
bleibt
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
per
1.
Februar
2024
einen
Anspruch
der
Beschwerdeführenden
auf
Gemeindezusch üsse
verneint
hat
(vgl.
vorstehend
E.
2.1).
4.3.2
Die
Beschwerdegegnerin
beruft
sich
betreffend
die
Verweigerung
des
Anspruchs
auf
Gemeindezuschüsse
auf
Art.
6
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
in
Verbindung
mit
Art.
2
lit.
c
AZVO,
wonach
der
jährliche
Gemeindezuschuss
dann
verweigert
oder
gekürzt
werden
kann,
wenn
er
für
den
Unterhalt
nicht
oder
nur
teilweise
benötigt
wird,
namentlich
bei
Ehepaaren,
die
mit
einem
oder
mehreren
Kindern
zusammenleben,
die
Anspruch
auf
eine
Kinderrente
der
AHV/IV
begründen
(vgl.
vorstehend
E.
1.7).
Da
d ie
Beschwerdeführende n
mit
ihrem
20 0 0
geborenen
Sohn
zusammenleb en ,
der
einen
Anspruch
auf
eine
Kinderrente
hat
( Urk.
7/ J ),
haben
sie
gestützt
auf
die
vorgenannte
kommunale
Bestimmung
grundsätzlich
keinen
Anspruch
auf
Gemeindezuschüsse.
Zu
prüfen
ist
indessen,
ob
ein
Ausnahmefall
im
Sinne
von
Art.
3
AZVO
vorliegt,
namentlich
ob
mit
dem
Verzicht
auf
die
Verweigerung
ein
Sozialhilfebezug
verhindert
werden
kann
(lit.
a)
oder
die
pauschale
Verweigerung
zu
einem
stossenden
Ergebnis
führen
würde
(lit.
b).
Der
Beschwerdegegnerin
folgend
(vgl.
vorstehend
E.
2.1)
ist
der
Sozialhilfebezug
vor liegend
deshalb
notwendig,
weil
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
berück sichtigt
wird.
Die
Verweigerung
des
jährlichen
Gemeindezuschusses
allein
würde
kein
Sozialhilfebezug
notwendig
machen.
Die
Beschwerdeführenden
kämen
ihrer
Schadenminderungspflicht
nicht
nach ,
w eshalb
die
Anwendung
der
Ausnahmeregelung
von
Art.
3
AZVO
zu
einem
stossenden
Ergebnis
führen
würde .
Die
ausserordentliche
Gewährung
eines
jährlichen
Gemeindezuschusses
gemäss
Art.
3
AZVO
ist
deshalb
vorliegend
nicht
angezeigt.
4.3.3
Nach
dem
Gesagten
hat
d ie
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
de r
Beschwerde führe nden
auf
Gemeindezuschüsse
ab
Februar
2024
zu
Recht
verneint . 5.
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
der
Beschwerde führenden
auf
Zusatzleistungen
und
auf
Gemeindezusch üsse
ab
Februar
2024
rechtskonform
festgelegt.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
erweist
sich
dementsprechend
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde
führt.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Z.___ - Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
17/1-3
und
von
Urk.
18-19 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich ZL.2024.00018 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 27.
März
2025 in
Sachen 1.
X.___ 2.
Y.__ Beschwerdeführende beide
vertreten
durch
die
Tochter
Z.___ gegen Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Y.__ ,
geboren
1961,
bezieht
von
der
Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV
(Durchführungsstelle),
Zusatzleistungen
zu
seiner
Invalidenrente
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
(IV ;
vgl.
Urk.
7/I).
Im
Rahmen
der
im
September
2023
eingeleiteten
periodischen
Überprüfung
des
Zusatzleistungsanspruchs
(vgl.
Urk.
7/230)
stellte
die
Durchführungsstelle
fest,
dass
der
Mietzins
für
die
Mietwohnung
per
1.
Februar
2024
erhöht
wird
(Urk.
7/238).
Mit
Verfügung
vom
18.
Januar
2024
(Urk.
7/V41)
berechnete
die
Durchführungsstelle
den
Anspruch
des
Versicherten
auf
Zusatzleistungen
ab
dem
1.
Februar
2024
neu,
wobei
die
Erhöhung
des
Mietzinses
berücksichtigt
wurde
und
seiner
Ehefrau
–
weiterhin
–
ein
hypothetisches
Einkommen
von
jährlich
Fr.
24'000 .--
an gerechnet
wurde.
Zudem
fiel
der
Anspruch
auf
den
jährlichen
Gemeindezuschuss
weg .
Die
vo n
der
Tochter
des
Versicherten
am
22.
Januar
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/259)
wies
die
Durchführungsstelle
mit
Entscheid
vom
31.
Januar
2024
(Urk.
7/V42
=
Urk.
2)
ab.
2.
Die
Tochter
des
Versicherte n
und
seine r
Ehefrau
X.___ ,
geboren
1968,
erhob
in
deren
Namen
(vgl.
Urk.
12/1-2 )
am
21.
Februar
2024
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
31.
Januar
2024
(Urk.
2) ,
womit
sinngemäss
bean tragt
wurde ,
dieser
sei
aufzuheben
und
es
sei
der
Ehefrau
kein
hypothetisches
Einkommen
anzurechnen
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
6.
März
2024
(Urk.
6)
beantragte
die
Durchführungsstelle
die
Abweisung
der
Beschwerde,
was
den
Beschwerdeführenden
am
28.
März
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
13).
Mit
Eingabe
vom
5.
April
2024
(Poststempel;
Urk.
14)
reichten
die
Beschwerdeführenden
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
15),
die
der
Beschwerdegegnerin
am
11.
April
2024
zur
Kenntnis
zugestellt
wurden
(Urk.
16).
Im
Oktober
und
November
2024
reicht en
die
Beschwerdeführenden
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
17-19). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1. 1
Am
1.
Januar
2021
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELG)
sowie
der
Verordnung
über
Ergänzungsleistungen
zur
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
(ELV)
in
Kraft
getreten.
Mit
der
EL-Reform
einhergehend
wurden
per
1.
Januar
2021
auch
Änderungen
im
Zusatz leistungsgesetz
(ZLG)
und
in
der
Zusatzleistungsverordnung
des
Kantons
Zürich
(ZLV)
vorgenommen
(Änderungen
vom
14.
September
2020
beziehungsweise
vom
30.
September
2020).
Ebenso
wurden
per
1.
Januar
2021
die
stadtzürcherische
Verordnung
über
den
Vollzug
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
und
die
Gewährung
von
Gemeinde zuschüssen
(stadtzürcherische
Zusatzleistungsverordnung)
und
die
stadtzürcherischen
Ausführungsbestimmungen
zur
Verordnung
über
den
Vollzug
des
Gesetzes
über
die
Zusatzleistungen
zur
eidgenössischen
Alters-,
Hinterlassenen-
und
Invalidenversicherung
und
die
Gewährung
von
Gemeinde zuschüssen
(Ausführungsbestimmungen
zur
Zusatzleistungsverordnung,
AZVO)
partiell
geändert
(Änderungen
vom
21.
Oktober
2020
beziehungsweise
vom
6.
Januar
2021).
Gemäss
den
Übergangsbestimmungen
zur
Änderung
vom
22.
März
2019
(EL-Reform,
in
Kraft
ab
1.
Januar
2021)
gilt
für
Bezügerinnen
und
Bezüger
von
Ergänzungsleistungen,
für
die
die
EL-Reform
insgesamt
einen
tieferen
Betrag
der
jährlichen
Ergänzungsleistungen
oder
einen
Verlust
des
Anspruchs
auf
eine
jähr liche
Ergänzungsleistung
zur
Folge
hat,
während
dreier
Jahren
ab
Inkrafttreten
dieser
Änderung
das
bisherige
Recht
(Abs.
1).
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Da
hier
der
Anspruch
auf
Zusatzleistungen
ab
1.
Februar
2024
Gegenstand
des
Verfahrens
bildet,
finden
die
am
1.
Januar
2021
in
Kraft
getretenen
Normen
auf
den
vorliegenden
Fall
Anwendung
und
werden
in
dieser
Fassung
zitiert. 1.2
Die
jährliche
Ergänzungsleistung
entspricht
dem
Betrag,
um
den
die
anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren
Einnahmen
übersteigen
(Art.
9
Abs.
1
ELG). 1.3
Die
anrechenbaren
Einnahmen
sind
in
Art.
11
ELG
geregelt.
Die
gesetzliche
Aufzählung
der
anrechenbaren
Einnahmen
und
der
nicht
anrechenbaren
Einnahmen
ist
abschliessend
(Wegleitung
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
[BSV]
über
die
Ergänzungsleistungen
zur
AHV
und
IV
[WEL],
gültig
ab
1.
April
2011,
Stand
1.
Januar
2024,
Rz.
3411.02;
vgl.
auch
BGE
139
V
574
E.
3.3.3).
Da
die
Ergänzungsleistungen
die
Deckung
der
laufenden
Lebensbedürfnisse
bezwecken,
gilt
der
Grundsatz,
dass
bei
der
Anspruchsberechnung
-
vorbehältlich
des
Verzichts
auf
Einkünfte
und
Vermögenswerte
(Art.
11a
ELG)
-
nur
tatsächlich
vereinnahmte
Einkünfte
und
vorhandene
Vermögenswerte
zu
berücksichtigen
sind,
über
die
der
Leistungsan sprecher
ungeschmälert
verfügen
kann
(BGE
127
V
248
E.
4a
mit
Hinweis
auf
BGE
122
V
19
E.
5a;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_831/2016
vom
11.
Juli
2017
E.
5.1
mit
Hinweisen). 1.4
Zu
den
anrechenbaren
Einnahmen
gehören
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG
unter
anderem
zwei
Drittel
der
Erwerbseinkünfte
in
Geld
oder
Naturalien,
soweit
sie
bei
alleinstehenden
Personen
jährlich
Fr.
1‘000 .--
und
bei
Ehepaaren
und
Personen
mit
rentenberechtig t en
Waisen
oder
mit
Kindern,
die
einen
Anspruch
auf
eine
Kinderrente
der
AHV
oder
IV
begründen,
Fr.
1‘500 .--
übersteigen.
Bei
invaliden
Personen
mit
einem
Anspruch
auf
ein
Taggeld
der
IV
wird
das
Erwerbseinkommen
voll
angerechnet
und
bei
Ehegatten
ohne
Anspruch
auf
Ergänzungsleistungen
wird
das
Erwerbseinkommen
zu
80
Prozent
angerechnet. 1.5
Gemäss
Art.
11a
ELG
ist
ein
entsprechendes
hypothetisches
Erwerbseinkommen
als
anrechenbare
Einnahme
zu
berücksichtigen,
wenn
eine
Person
freiwillig
auf
die
Ausübung
einer
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
verzichtet.
Die
Anrechnung
richtet
sich
nach
Art.
11
Abs.
1
lit.
a
ELG
(Abs.
1).
1.6
Unter
dem
Titel
des
Verzichtseinkommens
(Art.
11a
Abs.
1
ELG)
ist
nach
der
Rechtsprechung
auch
ein
hypothetisches
Einkommen
des
Ehegatten
eines
EL-Ansprechers
anzurechnen
(vgl.
Art.
9
Abs.
2
ELG),
sofern
der
Ehegatte
auf
eine
zumutbare
Erwerbstätigkeit
oder
auf
deren
zumutbare
Ausdehnung
verzichtet
(BGE
117
V
287
E.
3b).
Daran
ändert
eine
(Teil-)Invalidität
des
betroffenen
Ehe gatten
nichts.
Ist
dieser
im
rechtlichen
Sinne
nicht
invalid,
sind
Art.
14a
und
Art.
14b
ELV
weder
direkt
noch
analog
anwendbar
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_265/2015
vom
12.
Oktober
2015
E.
3.2.1
mit
Hinweis
auf
insbesondere
BGE
115
V
88
E.
1).
Bei
der
Ermittlung
einer
allfälligen
zumutbaren
Erwerbstätigkeit
der
Ehefrau
oder
des
Ehemannes
ist
der
konkrete
Einzelfall
unter
Anwendung
familienrechtlicher
Grundsätze
(vgl.
Art.
163
ZGB)
zu
berücksichtigen.
Dementsprechend
ist
auf
das
Alter,
den
Gesundheitszustand,
die
Sprachkenntnisse,
die
Ausbildung,
die
bisherige
Tätigkeit,
die
konkrete
Arbeits marktlage
sowie
gegebenenfalls
auf
die
Dauer
der
Abwesenheit
vom
Berufsleben
abzustellen
(BGE
142
V
12
E.
3.2
mit
Hinweisen).
Bemüht
sich
der
Ehegatte
trotz
(teilweiser)
Arbeitsfähigkeit
nicht
oder
nur
ungenügend
um
eine
Stelle,
verletzt
er
die
ihm
obliegende
Schadenminderungs pflicht
(BGE
142
V
12
E.
5.5
mit
Hinweis).
Eine
(in
grundsätzlicher
oder
massgeblicher
Hinsicht)
fehlende
Verwertbarkeit
der
Restarbeitsfähigkeit
kann
nur
angenommen
werden,
wenn
sie
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
(BGE
126
V
353
E.
5b)
feststeht
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_376/2021
vom
19.
Januar
2022
E.
2.2.1
mit
Hinweis).
Bei
der
Feststellung
des
Sachverhalts
hat
der
Leistungsansprecher
trotz
Geltung
des
Untersuchungsgrundsatzes
(vgl.
Art.
43
Abs.
1
respektive
Art.
61
lit.
c
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts ,
ATSG )
mitzuwirken
(Art.
28
ATSG;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_134/2021
vom
9.
Juni
2021
E.
4.1
mit
Hinweis).
Die
objektive
Beweislast
respektive
-
zufolge
des
Untersuchungsgrundsatzes
-
die
Folgen
der
Beweislosigkeit
(BGE
138
V
218
E.
6,
121
V
204
E.
6a)
dafür,
dass
kein
Einkommensverzicht
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
vorliegt,
weil
die
Arbeitskraft
auf
dem
konkreten
Arbeitsmarkt
nicht
verwertbar
ist,
liegt
beim
Leistungsansprecher
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_326/2012
vom
2.
Juli
2012
E.
4.4).
Ernsthafte,
aber
erfolglose
Bewerbungen
vermögen
die
natürliche
Vermutung
der
Verwertbarkeit
einer
Erwerbsfähigkeit
zu
widerlegen.
Ein
hypo thetisches
Erwerbseinkommen
darf
daher
nicht
angerechnet
werden,
wenn
die
betreffende
Person
trotz
ausreichender
Arbeitsbemühungen
keine
Stelle
findet.
Diese
Voraussetzung
gilt
grundsätzlich
als
erfüllt,
wenn
die
Person
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
zur
Arbeitsvermittlung
angemeldet
ist
sowie
qualitativ
und
quantitativ
ausreichende
Stellenbemühungen
nachweist
(Urteil
des
Bundesgerichts
9C_759/2017
vom
29.
November
2017
E.
2.2
mit
Hinweis;
zur
Kasuistik
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_119/2021
vom
17.
Juni
2021
E.
5.2). 1.7 In
der
Stadt
Zürich
sind
die
Gemeindezuschüsse
in
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
und
in
der
AZVO
geregelt
(vgl.
vorstehend
E.
1.1 ).
Nach
Art.
6
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
kann
der
jährliche
Gemeindezuschuss
verweigert
oder
gekürzt
werden,
wenn
er
für
den
Unterhalt
nicht
oder
nur
teilweise
benötigt
wird.
Art.
2
lit.
c
AZVO
sieht
vor,
dass
der
jährliche
Gemeindezuschuss
mit
Ausnahme
des
verbleibenden
Mietzinsanteils
gemäss
Art.
4
Abs.
2
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
verweigert
oder
gekürzt
wird
bei
Ehepaaren,
die
mit
einem
oder
mehreren
Kindern
zusammenleben,
welche
Anspruch
auf
eine
Kinder-
bzw.
Waisenrente
zur
AHV/IV
begründen.
Art.
3
AZVO
sieht
vor,
dass
auf
eine
Anwendung
von
Art.
2
AZVO
verzichtet
werden
kann,
wenn
damit
ein
Sozialhilfebezug
verhindert
werden
kann
(lit.
a)
oder
die
pauschale
Verweigerung
des
jährlichen
Gemeinde zuschusses
zu
einem
stossenden
Ergebnis
führen
würde
(lit.
b).
2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
legte
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
dar,
dass
am
18.
Januar
2024
(vgl.
Urk.
7/V41)
über
den
Anspruch
auf
Zusatz leistungen
ab
Februar
2024
neu
verfügt
worden
sei,
da
sich
der
Mietzins
per
Februar
2024
erhöht
habe.
Darin
sei
die
Erhöhung
des
Mietzinses
sowie
der
Wegfall
des
Anspruchs
auf
den
jährlichen
Gemeindezuschuss
enthalten
gewesen
(S.
1
Mitte).
Da
die
Beschwerdeführenden
bis
Ende
des
Jahres
2023
noch
nach
dem
alten
Recht
Ergänzungsleistungen
bezogen
hätten,
sei
bisher
auf
die
Verweigerung
des
jährlichen
Gemeindezuschusses
verzichtet
worden.
Seit
Januar
2024
bestehe
durch
den
automatischen
Wechsel
ins
neue
Recht
jedoch
kein
Anspruch
mehr
auf
den
jährlichen
Gemeindezuschuss.
Da
die
Anpassung
der
Mietzinserhöhung
erst
per
Februar
2024
notwendig
geworden
sei,
sei
auf
eine
rückwirkende
Verweigerung
des
jährlichen
Gemeindezuschusses
bereits
per
Januar
2024
verzichtet
und
die
Änderung
erst
per
Februar
2024
verfügt
worden.
In
der
angefochtenen
Verfügung
vom
18.
Januar
2024
(vgl.
Urk.
7/V41 )
würden
sämtliche
anrechenbaren
Einnahmen
und
anerkannten
Ausgaben
berücksichtigt.
Im
vorliegenden
Fall
ergebe
sich
ein
Fehlbedarf
aufgrund
der
Berücksichtigung
eines
hypothetischen
Erwerbseinkommens
von
Fr.
24'000.--
der
Beschwerdeführerin.
Als
nichtinvalide
Ehegattin
sei
es
ihr
grundsätzlich
zuzumuten,
einer
vollschichtigen
Erwerbstätigkeit
nachzugehen.
Wenn
sie
den
Nachweis
erbringe,
dass
sie
alles
in
ihrer
Möglichkeit
S tehende
unternommen
habe,
um
ihren
Verdienst
zu
verbessern,
könne
von
einer
Anrechnung
abgesehen
werden.
Solche
Unterlagen
lägen
nicht
vor,
weshalb
zu
Recht
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Beschwerdeführerin
berücksichtigt
werde.
Der
Sozialhilfebezug
sei
deshalb
notwendig,
weil
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
berücksichtigt
werde.
Die
Verweigerung
des
jährlichen
Gemeindezuschusses
allein
würde
kein en
Sozialhilfebezug
notwendig
machen.
Die
ausserordentliche
Gewährung
eines
jährlichen
Gemeindezuschusses
gemäss
Art.
3
AZVO
sei
deshalb
in
diesem
Fall
nicht
angezeigt,
da
die
Beschwerdeführenden
ihrer
Schadenminderungspflicht
nicht
nachkommen
würden
und
die
Anwendung
der
Ausnahmeregelung
zu
einem
stossenden
Ergebnis
führen
würde
(S.
2
f.).
2.2
Die
Beschwerdeführenden
machten
zusammengefasst
geltend
(Urk.
1),
die
Zusatzleistungen
seien
gesunken,
das
Geld
reiche
einfach
nicht.
Sie
beantragten,
dass
der
Beschwerdeführerin
kein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
24'000.--
anzurechnen
sei.
D ie
Beschwerdeführerin
spreche
seit
Jahr ze h nten
kein
Wort
Deutsch
aufgrund
der
damaligen
Medikamente,
welche
sie
gegen
Epilepsie
eingenommen
habe.
Auch
habe
sie
deshalb
starke
Probleme
mit
dem
Lernen
und
der
Vergesslichkeit.
Sie
könne
in
ihrem
jetzigen
Zustand
nichts
Neues
erlernen
und
arbeiten.
Zudem
müsse
sie
sich
ständig
um
den
kranken
Beschwerdeführer
kümmern,
der
an
einer
bipolaren
Störung
mit
manischen
Episoden
und
psychotischen
Symptomen
leide.
Es
gehe
nicht
nur
um
die
deutsche
Sprache,
sie
kenne
beispielsweise
keinen
der
Geburtstage
in
der
Familie
auswendig .
Sie
kenne
ihre
eigene
Adresse
nicht
und
könne
auch
nicht
sagen,
wie
alt
sie
sei.
Als
Beweis
werde
ein
ärztliches
Zeugnis
eingereicht
(S.
2
Mitte).
2.3
Strittig
und
zu
prüfen
ist ,
ob
bei
der
Neuberechnung
der
Zusatzleistungen
ab
1.
Februar
2024
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
der
Beschwerdeführerin
anzurechnen
ist
sowie,
ob
Anspruch
auf
Gemeindezuschüsse
besteht. 3. 3.1
Den
Akten
lässt
sich
entnehmen,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
Januar
2000
von
der
Beschwerdegegnerin
Zusatzleistungen
ohne
Renten leis tungen
der
IV
mangels
Erfüllung
der
Beitrags zeiten
bezog.
Im
Rahmen
einer
im
Jahr
2014
eingeleiteten
Revision
teilte
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
der
Beschwerdegegnerin
a m
16.
November
2015
mit,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
kein
invalidisierender
Ge sund heitsschaden
mehr
vorliege.
In
der
Folge
stellte
die
Beschwerdegegnerin
die
Zusatzleistungen
per
31.
Dezember
2015
ein .
Die
von
der
Beschwerdeführerin
erhobene
Einsprache
wies
die
Beschwerdegegnerin
mit
Entscheid
vom
12.
Mai
2016
ab
und
stellte
die
Zusatz leistungen
per
30.
Juni
2016
ein.
Das
hiesige
Gericht
wies
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
vom
13.
Juni
2016
mit
Urteil
vom
15.
August
2017
(Prozess
Nr.
ZL.2016.00078)
ab.
Die
dagegen
erhobene
Beschwerde
hiess
das
Bundesgericht
mit
Urteil
9C_710/2017
vom
13.
Dezember
2017
in
dem
Sinne
gut,
als
dass
sie
die
Sache
an
das
hiesige
Gericht
zur
neuen
Ent scheidung
zurückwies
(vgl.
hierzu
Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
vom
25.
Mai
2018,
Prozess
Nr.
ZL.2018.00001 ,
Sachverhalt
Ziff.
1 ).
Das
hiesige
Gericht
kam
in
seinem
Urteil
vom
25.
Mai
2018
(Prozess
Nr.
ZL.2018.00001)
nach
Würdigung
der
medizinischen
Berichte
(vgl.
E.
3.1- 3.7,
3.9- 3.14)
zum
Schluss,
dass
sich
der
psychische
Gesundheitszu stand
der
Beschwerde führerin
seit
Anfang
2013
wesentlich
verbessert
habe
und
sie
seither
zu
100
%
arbeitsfähig
sei,
auch
im
Haushalt
bestehe
keine
Einschränkung
(E.
3.15).
In
somatischer
Hinsicht
liege
hingegen
im
Vergleich
zum
Oktober
2008,
mithin
zum
Zeitpunkt
der
letzten
materiellen
Prüfung,
eine
andere
Beurteilung
eines
im
Wesentlichen
unveränderten
Gesundheits zustands
vor
(E.
3.8).
Die
Beschwerde führerin
sei
somit
weder
aus
somatischer
noch
aus
psychiatrischer
Sicht
in
ihrer
Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt.
Auch
im
Haushaltsbereich
bestehe
keine
Einschränkung.
Somit
sei
kein
invalidisierender
Gesundheitsschaden
mehr
aus gewiesen
(E.
3.16).
Das
hiesige
Gericht
hielt
zusammenfassend
fest,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Zusatzleistungen
gestützt
auf
die
Feststellungen
der
IV-Stelle,
wonach
kein
invalidisierender
Gesundheitsschaden
mehr
vorliege
und
der
Invaliditätsgrad
somit
0
%
betrage,
zu
Recht
per
30.
Juni
2016
eingestellt
habe
(E.
5).
Dieses
Urteil
ist
unangefochten
in
Rechtskraft
erwachsen.
3.2
Die
Beschwerdeführende n
haben
sich
im
Jahr
2022
erneut
zum
Bezug
von
Zusatzleistungen
angemeldet.
Die
Beschwerdegegnerin
sprach
den
Beschwerde führenden
mit
Entscheid
vom
23.
März
2023
Zusatzleistungen
zu,
wobei
der
Beschwerdeführerin
gestützt
auf
die
gesetzlichen
Bestimmungen
von
Art.
11a
ELG
ein
fiktives
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
36'000 .--
pro
Jahr
als
Einkommen
angerechnet
wurde
( vgl.
Urk.
7/220).
3.3
3.3.1
D ie
Tochter
der
Beschwerdeführende n
erhob
am
25.
Juni
2023
Einsprache
(Urk.
7/219)
gegen
die
Rückerstattungsverfügung
vom
15.
Juni
2023
infolge
einer
Rentenerhöhung
und
beantragte
sinngemäss ,
es
sei
der
Beschwerdeführerin
kein
hypothetisches
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
36'000.--
anzurechnen,
da
sie
krank
und
sehr
vergesslich
sei.
Sie
habe
bis
jetzt
in
all
den
Jahren
nicht
arbeiten
können.
Sie
könne
kaum
lesen
und
schreiben.
Ausserdem
habe
sie
kein
Deutsch
lernen
können,
da
sie
sehr
vergesslich
sei.
Dies
habe
mit
den
Nebenwirkungen
der
diversen
Medikamente
z u
tun,
die
sie
über
20
Jahre
eingenommen
habe.
Die
Vergesslichkeit
werde
sie
ein
Leben
lang
begleiten.
3.3.2
Mit
Schreiben
vom
27.
Juli
2023
(Urk.
7/224a
und
Urk.
7/224 )
teilte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführenden
mit,
dass
an
der
Rückerstattungs verfügung
fest ge halte n
werde .
Weiter
sei
der
Entscheid,
wonach
der
Beschwerdeführerin
rückwirkend
ab
Wiederanmeldung
ein
fiktives
Erwerbseinkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
36'000 .--
pro
Jahr
angerechnet
werde ,
rechtskräftig
geworden
(vgl.
vorstehend
E.
3.2).
Rückwirkend
könne
diese
Frage
deshalb
nicht
neu
beurteilt
werden,
es
lieg e
kein
Revisionsgrund
vor.
Das
Sozial versicherungsgericht
habe
im
Jahr
2018
festgestellt,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
weder
im
Haushaltsbereich
noch
im
Erwerbsbereich
eine
gesundheitsbedingte
Einschränkung
ausgewiesen
sei.
Dieser
Entscheid
sei
rechts kräftig
geworden
(vorstehend
E.
3.1).
An
dieses
Urteil
müsse
sich
die
Beschwerdegegnerin
halten
(S.
2
oben).
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
weiter
fest,
f ür
die
Zukunft
könne
geprüft
werden,
ob
und
in
welchem
Umfang
der
Beschwerdeführerin
ein
hypothetisches
Einkommen
anzurechnen
sei .
Der
behandelnde
Hausarzt
Dr.
med.
B.___ ,
Facharzt
für
Allgemeine
Innere
Medizin,
sei
auf
seinen
Wunsch
hin
von
ihnen
telefonisch
kontaktiert
worden
(vgl.
Urk.
7/222a).
Gemäss
seiner
Einschätzung
habe
sich
an
der
gesundheitlichen
Situation
der
Beschwerdeführerin
in
den
letzten
Jahren
nichts
geändert.
Die
Aufnahme
einer
ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit
sei
gemäss
seiner
Einschätzung
weiterhin
undenkbar.
Die
Beschwerdeführerin
sei
nicht
belastbar.
Dr.
B.___
habe
bestätigt,
dass
es
in
den
letzten
Jahren
nicht
mehr
zu
Klinikaufenthalten
gekommen
sei
und
dass
die
von
der
Beschwerdeführerin
geschilderten
psychischen
Symptome
(Stimmenhören)
nicht
mehr
medikamentös
behandelt
würden,
die
Beschwerdeführerin
lasse
sich
auch
nicht
psychiatrisch
betreuen.
Er
habe
weiter
erwähnt ,
dass
er
die
Beschwerdeführerin
für
«eigentlich
intelligent»
halte.
Sie
sei
jedoch
in
keiner
Form
in
die
Schweiz
integriert.
Er
habe
eine
aussergewöhnlich
enge
Beziehung
zwischen
Beschwerdeführerin
und
Tochter
geschildert ,
die
Tochter
sei
sehr
um
das
Wohl
der
Mutter
besorgt
und
bemühe
sich,
ihr
alle
Probleme
aus
dem
Weg
zu
räumen.
Gemäss
seiner
telefonischen
Schilderung
schliess e
die
Familie
für
die
Beschwerdeführerin
eine
Integration
in
die
schweizerische
Gesellschaft
oder
die
Aufnahme
einer
Erwerbstätigkeit
aus.
Die
Beschwerdeführerin
lebe
ausschliesslich
in
Kontakt
mit
ihrer
Familie,
auch
der
Beschwerdeführer
geh e
seit
Jahren
keiner
Erwerbstätigkeit
mehr
nach
und
beziehe
jetzt
eine
Invalidenrente.
Die
Beschwerde gegnerin
hielt
diesbezüglich
fest,
dass
die
Einschätzung
von
Dr.
B.___
nicht
von
seinen
Aussagen
ab weiche ,
die
er
bereits
im
Gerichtsverfahren
gemacht
ha be
(S.
2) .
Weder
aus
dem
Gespräch
mit
Dr.
B.___
noch
aus
dem
nach
2014
erstellten
Gutachten
oder
aus
dem
Austrittsbericht
der
C.___
vom
3.
August
2010
(vgl.
Urk.
7/215)
s eien
Hinweise
darauf
ersichtlich,
dass
die
Beschwerdeführerin
an
einer
Minderintelligenz
leide.
Da
sich
die
gesundheitliche
Situation
der
Beschwerdeführerin
gemäss
den
Angaben
von
Dr.
B.___
in
der
letzten
Zeit
auch
sonst
nicht
verändert
habe,
könne
der
Entscheid
des
Sozialversicherungsgerichts
vom
Mai
2018
( vorstehend
E.
3.1)
nicht
revidiert
werden.
Die
Beschwerdeführerin
gelte
gemäss
dem
Urteil
als
voll
erwerbsfähig.
Wer
Sozialversicherungsansprüche
für
sich
beanspruch e ,
m üsse
alles
Mögliche
tun,
um
die
entstehenden
Kosten
für
die
Allgemeinheit
so
niedrig
als
möglich
zu
halten.
Diese
Verpflichtung
w erde
«Schadenminderungspflicht»
genannt.
Personen,
die
aus
dem
Ausland
in
die
Schweiz
kommen
würden ,
s eien
deshalb
verpflichtet,
alles
zu
tun,
um
sich
in
die
schweizerische
Gesellschaft
zu
integrieren
und
eine
Erwerbstätigkeit
auszuüben,
dies
g elte
für
Männer
wie
für
Frauen.
G estützt
auf
das
Urteil
des
Sozialversicherungsgerichts
vom
25.
Mai
2018
müsse
deshalb
davon
aus gegangen
werden ,
dass
der
Beschwerdeführerin
diesbezüglich
Bemühungen
zuzumuten
gewesen
wären.
Aus
den
vorliegenden
Unterlagen
und
Belegen
geh e
jedoch
gar
nichts
hervor,
was
als
Beleg
für
Integrationsbemühungen
zu
werten
wäre.
Im
Gegenteil
werde
von
allen
Seiten
übereinstimmend
festgehalten,
dass
die
Beschwerdeführerin
eine
Integration
in
die
schweizerische
Gesellschaft
nie
angestrebt
ha be .
Der
Mangel
an
Sprachkenntnissen
und
die
fehlende
Integration
in
die
schweizerische
Gesellschaft
und
in
den
schweizerischen
Arbeitsmarkt
sei
daher
als
selbstverschuldet
zu
werten.
Unter
diesen
Umständen
müss e
daran
festgehalten
werden ,
dass
für
die
Beschwerde führerin
weiterhin
und
bis
zu
dem
Zeitpunkt,
wenn
sie
selbst
eine
Altersrente
bezieh e ,
ein
fiktives
Erwerbseinkommen
angerechnet
werden
m üsse .
Das
angerechnete
Einkommen
von
Fr.
36'000 .--
erschein e
für
eine
vollzeitliche
Erwerbstätigkeit
angemessen
(S.
2
unten
f.).
Die
Beschwerdegegnerin
wies
die
Beschwerdeführende n
darauf
hin,
dass
üblicherweise
frühestens
beim
Erreichen
des
60.
Altersjahrs
auf
ein
entsprechendes
Gesuch
hin
geprüft
werde ,
ob
das
angerechnete
fiktive
Erwerbs einkommen
eines
Ehegatten
altersbedingt
anzupassen
sei .
Um
den
Beschwerde führenden
entgegenzukommen,
wäre
ausnahmsweise
jetzt
schon
eine
Anpassung
des
Umfangs
des
angerechneten
Einkommens,
einmalig
für
die
ganze
Zeit
bis
zum
Bezug
der
Altersrente
durch
die
Beschwerdeführerin ,
denkbar.
Deshalb
könne
angeboten
werden,
das
anrechenbare
fiktive
Erwerbseinkommen
der
Beschwerdeführerin
auf
der
Basis
einer
7 0%igen
bis
80% igen
Anstellung
auf
Fr.
24'000 .--
pro
Jahr
für
die
Zukunft
zu
reduzieren.
Sollten
die
Beschwerdeführenden
mit
einer
solchen
Lösung
einverstanden
sein,
würde
im
Sinne
eines
Vergleichs
das
reduzierte
Einkommen
für
die
Zukunft
bis
zum
Bezug
der
Altersrente
der
Beschwerdeführerin
angerechnet .
Weitere
Verfahren
in
dieser
Frage
würden
nicht
geführt
(S.
3
unten
f.).
Die
Beschwerdegegnerin
forderte
die
Beschwerdeführenden
auf,
mit
ihren
Kindern
zu
prüfen,
ob
eine
solche
Lösung
in
Frage
käme.
Sollten
sie
damit
ein verstanden
sein,
sei
die
auf
dem
Schreiben
enthaltene
Erklärung
bis
am
20.
August
2023
unterzeichnet
zu
retournieren,
damit
der
Anspruch
per
September
2023
angepasst
werden
könnte .
Zudem
seien
sie
dankbar,
wenn
die
Beschwerdeführenden
auch
das
Rückzugsformular
betreffend
die
Einsprache
gegen
die
Rückerstattungsverfügung
bis
zu
diesem
Datum
einreichen
würden
(S.
4
Mitte).
3.3.3
Die
Tochter
der
Beschwerdeführenden
unterzeichnete
die
Erklärung
auf
dem
Schreiben
vom
27.
Juli
2023
(vorstehend
E.
3.3.2)
am
14.
August
2023
im
Namen
ihren
Eltern,
wonach
sie
mit
folgender,
vergleichsweiser
Erledigung
im
Sinne
von
Art.
50
ATSG
einverstanden
seien:
«Für
die
Zeit
bis
zum
Bezug
der
Altersrente
sind
wir
damit
einverstanden,
dass
für
die
Ehefrau
X.___
bei
der
Berechnung
des
Leistungsanspruchs
ein
fiktives
Einkommen
im
Sinne
von
Art.
11a
Abs.
1
ELG
im
Umfang
von
CHF
24'000
pro
Jahr
angerechnet
wird.»
(Urk.
7/224).
Zudem
unterzeichnete
die
Tochter
der
Beschwerdeführenden
ebenfalls
am
14.
August
2023
das
Rückzugsformular
im
Namen
ihrer
Eltern,
wonach
sie
die
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
15.
Juni
2023
in
Sachen
Rückerstattung
zurückziehen
(Urk.
7/225).
In
der
Folge
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
vom
21.
August
2023
(Urk.
3/4)
den
Anspruch
der
Beschwerdeführenden
auf
Zusatzleistungen
per
September
2023
neu,
wobei
sie
der
Beschwerdeführerin
ein
hypothetisches
E in kommen
von
Fr.
24'000 .--
pro
Jahr
anrechnete
(vgl.
Urk.
7/226).
Diese
Verfügung
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft. 3.4
Im
Rahmen
der
im
September
2023
eingeleiteten
periodischen
Überprüfung
des
Zusatzleistungsanspruchs
(vgl.
Urk.
7/230)
stellte
die
Beschwerdegegnerin
fest,
dass
der
Mietzins
für
die
Mietwohnung
per
1.
Februar
2024
erhöht
wird
(Urk.
7/238).
Mit
Verfügung
vom
16.
Dezember
2023
(Urk.
7/V40)
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
der
Beschwerdeführenden
auf
Zusatzleistungen
ab
Januar
2024.
Infolge
der
Mietzinsänderung
per
Februar
2024
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
m it
Verfügung
vom
18.
Januar
2024
(Urk.
7/V41)
–
unter
Anwendung
des
neuen
Rechts
–
den
Anspruch
de r
Beschwerdeführenden
auf
Zusatzleistungen
ab
dem
1.
Februar
2024
neu,
wobei
die
Erhöhung
des
Mietzinses
berücksichtigt
und
der
Beschwerdeführerin
weiterhin
ein
hypothetisches
Einkommen
von
Fr.
24'000.--
angerechnet
wurde n .
Zudem
fiel
der
Anspruch
auf
den
jährlichen
Gemeindezuschuss
weg.
Die
von
der
Tochter
de r
Beschwerdeführenden
dagegen
am
22.
Januar
2024
erhobene
Einsprache
(Urk.
7/259)
wies
die
Beschwerdegegnerin
mit
Entscheid
vom
31.
Januar
2024
(Urk.
2)
ab.
4. 4.1
Vorab
ist
festzuhalten,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
der
Beschwerdeführenden
auf
Zusatzleistungen
per
1.
Februar
2024
zu
Recht
nach
neuem
Recht
berechnet
hat.
Bis
Ende
des
Jahres
2023
bezogen
die
Beschwerde führenden
noch
nach
alten
Recht
Zusatzleistungen
(vgl.
vorstehend
E.
1 .1 ;
E.
2.1 ) .
4.2 4.2.1
Nachfolgend
ist
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerdegegnerin
der
Beschwerdeführerin
ab
Februar
2024
zu
Recht
ein
hypothetisches
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
24'000.--
pro
Jahr
an gerechnet
hat .
4.2.2
Im
Rahmen
des
Einspracheverfahrens
gegen
eine
Rückerstattungsverfügung
vom
15.
Juni
2023
(vgl.
vorstehend
E.
3.3.1)
prüfte
die
Beschwerdegegnerin
im
Juli
2023 ,
mithin
rund
fünf
Jahre
nach
dem
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
25.
Mai
2018 ,
ob
und
in
welchem
Umfang
der
Beschwerdeführerin
für
die
Zukunft
ein
hypothetisches
Einkommen
angerechnet
werden
müsse .
Die
Beschwerdegegnerin
kam
unter
Berücksichtigung
des
Urteils
des
hiesigen
Gerichts
vom
25.
Mai
2018,
der
telefonischen
Auskunft
des
behandelnden
Arztes
Dr.
B.___
und
der
Einwände
der
Beschwerdeführenden
zum
Schluss,
dass
sich
der
gesundheitliche
Zustand
der
Beschwerdeführerin
seit
dem
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
25.
Mai
2018
nicht
verändert
habe.
Der
Mangel
an
Sprachkenntnissen
und
die
fehlende
Integration
in
die
schweizerische
Gesellschaft
und
in
den
schweizerischen
Arbeitsmarkt
sei
daher
als
selbstverschuldet
zu
werten.
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
deshalb
daran
fest,
dass
der
Beschwerdeführerin
weiterhin
ein
hypothetisches
Einkommen
anzurechnen
sei.
Die
Beschwerdegegnerin
kam
den
Beschwerdeführenden
jedoch
in
dem
Sinne
entgegen,
als
dass
sie
ihnen
anbot,
der
Beschwerdeführerin
im
Sinne
eines
Vergleichs
ein
reduziertes
hypothetische s
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
24'000.--
anstatt
der
bisher
angerechneten
Fr.
36'000.--
als
hypothetisches
jährliches
Einkommen
ab
September
2023
bis
zum
Bezug
der
AHV- Altersrente
anzurechnen
(vorstehend
E.
3.3.2).
Die
Tochter
der
Beschwerdeführenden
unterzeichnete
diesen
Vergleich
am
14.
August
2023
im
Namen
ihrer
Eltern .
In
der
Folge
berechnete
die
Beschwerdegegnerin
mit
Verfügung
vom
21.
August
2023
(Urk.
3/4)
den
Anspruch
der
Beschwerdeführenden
auf
Zusatzleistungen
per
September
2023
neu,
wobei
sie
der
Beschwerdeführerin
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
von
Fr.
24'000.--
pro
Jahr
anrechnete.
Diese
Verfügung
erwuchs ,
wie
bereits
erwähnt,
unangefochten
in
Rechtskraft
(vorstehend
E.
3.3) .
Den
Beschwerdeführenden
ist
das
Handeln
ihrer
Tochter
anzurechnen.
Mit
der
Unter zeichnung
des
Vergleichs
am
14.
August
2023
erklärten
sich
die
Tochter
und
damit
auch
die
Beschwerdeführenden
somit
mit
der
Beurteilung
des
gesundheitlichen
Zustands
der
Beschwerdeführerin
einverstanden,
wonach
sich
der
gesundheitliche
Zustand
der
Beschwerdeführerin
seit
der
Beurteilung
durch
das
hiesige
Gericht
im
Mai
2018
nicht
verändert
habe,
und
ihr
ab
September
2023
bis
zum
Erreichen
des
AHV-Rentenalters
ein
reduziertes
hypothetische s
Einkommen
von
jährlich
Fr.
24'000.--
anzurechnen
sei.
4.2.3
Die
Tochter
der
Beschwerde führenden
beantragt e
beschwerdeweise
sinngemäss,
dass
der
Beschwerdeführerin
kein
hypothetisches
Einkommen
in
der
Höhe
von
Fr.
24'000 .--
anzurechnen
sei
(vorstehend
E.
2.2).
Dies
im
Gegensatz
zur
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
18.
Januar
2024
(Urk.
7/V41) ,
mit
welcher
sie
geltend
gemacht
hatte ,
es
sei en
den
Beschwerdeführenden
weiterhin
Gemeindezuschüsse
auszurichten.
Aufgrund
des
Wegfalls
der
Gemeindezuschüsse
müsse
sie
ihre
Eltern
bei
der
Sozialhilfe
anmelden
(Urk.
7/259).
Vorab
ist
festzuhalten,
dass
die
vorliegend
angefochtene
Verfügung
vom
18.
Januar
2024
(Urk.
7/V41)
sowie
der
diese
bestätigende
Einspracheentscheid
vom
31.
Januar
2024
(Urk.
2)
nur
rund
sechs
Monate,
nachdem
die
Tochter
der
Beschwerdeführenden
den
Vergleich
hinsichtlich
des
der
Beschwerdeführerin
ab
September
2023
anzurechnenden
hypothetischen
Einkommens
von
jährlich
Fr.
24'000 .--
unterzeichnet
hat
(vorstehend
E.
4.2.2),
erlassen
wurden.
Die
Nichtanrechnung
eines
hypothetischen
Einkommens
begründet e
die
Tochter
einerseits
damit,
dass
die
Beschwerdeführerin
seit
Jahrzenten
kein
Wort
Deutsch
aufgrund
der
damaligen
Medikamente
spreche,
welche
sie
gegen
Epilepsie
eingenommen
habe .
Auch
habe
sie
deshalb
starke
Probleme
mit
dem
Lernen
und
der
Vergesslichkeit.
Sie
könne
in
ihrem
jetzigen
Zustand
nichts
Neues
erlernen
und
arbeiten
(vorstehend
E.
2.2).
Die
Tochter
der
Beschwerdeführenden
reichte
mit
der
Beschwerde
ein
ärztliches
Zeugnis
von
Dr.
B.___
vom
26.
Mai
2023
(Urk.
3/1
=
Urk.
7/214 )
ein.
In
Bezug
auf
die
erwähnte
Epilepsie
ist
dem
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
25.
Mai
2018
(Prozess
Nr.
ZL.2018.00001)
zu
entnehmen,
dass
die
IV-Stelle
im
Rahmen
de r
Überprüfung
des
Gesundheitszustands
ein
rheumatologisch-psychiatrisches
Gutachten
in
Auftrag
gegeben
hatte ,
das
am
3.
September
2015
erstattet
worden
war
(vgl.
E.
2.4.1,
E.
2.4.4).
Der
rheumatologische
Gutachter
hatte
darin
berichtet,
die
epileptischen
Anfälle
seien
verschwunden.
Die
Beschwerdeführerin
habe
seit
Jahren
keinen
„Krampfanfall“
mehr
beschrieben
und
seit
Jahren
keine
antikonvulsiv
wirkenden
Medikamente
mehr
eingenommen.
Seither
seien
keine
Krampfanfälle
mehr
aufgetreten
(E.
3.7).
Dass
die
Beschwerdeführerin
aufgrund
der
früheren
Einnahme
der
Medikamente
gegen
Epilepsie
an
Nebenwirkungen
wie
beispielsweise
Probleme
mit
dem
Lernen
oder
an
Vergesslichkeit
leide
und
deshalb
nicht
habe
Deutsch
lernen
können,
kann
dem
rheumatologisch-psychiatrische n
Gutachten
vom
September
2015
nicht
entnommen
werden .
Auch
der
behandelnde
Arzt
Dr.
B.___
äussert
sich
in
seinem
ärztlichen
Zeugnis
vom
26.
Mai
2023
(Urk.
3/1
=
Urk.
7/214 )
nicht
zu
allfälligen
Nebenwirkungen
der
vor
vielen
Jahren
eingenommenen
Medikamente
gegen
die
mittlerweile
verschwundene
Epilepsie.
D er
diesbezügliche
Einwand
erweist
sich
deshalb
als
unbegründet.
Dr.
B.___
bestätigte
in
seinem
ärztlichen
Zeugnis
vom
26.
Mai
2023
(Urk.
3/1
=
Urk.
7/214),
dass
die
Beschwerdeführerin
unter
einer
schizoaffektiven
Störung
mit
akustischen
Halluzinationen
leide
und
sie
zu
100
%
arbeitsunfähig
sei.
Dies bezüglich
ist
zunächst
festzuhalten,
dass
das
ärztliche
Zeugnis
vom
26.
Mai
2023
datiert
und
von
der
Tochter
der
Beschwerdeführenden
bereits
mit
Einsprache
vom
25.
Juni
2023
gegen
die
Rückerstattungsverfügung
vom
15.
Juni
2023
eingereicht
wurde
(vgl.
vorstehend
E.
3.3.1).
Das
ärztliche
Zeugnis
lag
der
Beschwerdegegnerin
somit
bei
der
erneuten
Beurteilung
des
Gesundheitszustands
der
Beschwerdeführerin
im
Juli
2023
und
der
damit
zusammenhängenden
Frage,
ob
der
Beschwerdeführerin
weiterhin
ein
hypothetisches
Einkommen
anzurechnen
sei
(vorstehend
E.
4.2.2),
bereits
vor
und
wurde
in
der
vergleichs weisen
Festsetzung
des
hypothetischen
Einkommens
berücksichtigt.
Dem
Urteil
des
hiesigen
Gerichts
vom
25.
Mai
20 1 8
(Prozess
Nr.
ZL.2018.00001)
lässt
sich
diesbezüglich
entnehmen,
dass
sich
der
psychiatrische
Gutachter
im
eingeholte n
rheumatologisch-psychiatrische n
Gutachten
vom
3.
September
2015
mit
de m
von
Dr.
B.___
bereits
im
März
2015
geltend
gemachten
halluzinatorischen
Stimmenhören
(vgl.
E.
2.4.2)
auseinander ge setzt
hatt e
und
den
Hinweisen
nach gegangen
ist .
Er
konnte
keinen
entsprechenden
Befund
erheben
(E.
3.9),
weshalb
das
Gericht
zum
Schluss
kam ,
dass
die
geltend
gemachten
wahnhaften
Idee n
und
akustischen
Halluzinationen
im
Widerspruch
zu
den
Feststellungen
im
psychiatrischen
Gutachten
stünden
(E.
3.13).
Das
ärztliche
Zeugnis
von
Dr.
B.___
vom
26.
Mai
2023
(Urk.
3/1
=
Urk.
7/214)
ist
deshalb
nicht
geeignet,
eine
Verschlechterung
des
Gesundheitszustands
der
Beschwerdeführerin
seit
Mai
2018
geschweige
denn
Juli
2023
zu
belegen.
Einen
aktuelleren
Bericht
zum
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
haben
die
Beschwerdeführenden
nicht
eingereicht.
Zudem
machte
die
Tochter
der
Beschwerdeführenden
geltend,
dass
sich
die
Beschwerdeführerin
ständig
um
den
kranken
Beschwerdeführer
kümmern
müsse,
der
an
einer
bipolaren
Störung
mit
manischen
Episoden
und
psychotischen
Symptomen
leide
( vorstehend
E.
2.2) .
Die
Beschwerdeführerin
reichte
keine
detaillierten
Arztzeugnisse
ein,
aus
welchen
Art
und
Zeitumfang
der
notwendigen
Pflege
und
Betreuung
des
kranken
Ehemannes
durch
die
Beschwerdeführerin
ersichtlich
wären.
Aus
den
Akten
erg eben
sich
vielmehr
Hinweise
darauf ,
dass
die
Spitex
täglich
für
die
Grundhygiene
des
Beschwerdeführer s
vorbeikomm t
(vgl.
Urk.
15
S.
4
Mitte ) .
Hinsichtlich
der
fehlenden
Deutschkenntnisse
und
fehlenden
Arbeitserfahrung
der
Beschwerdeführerin
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
es
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
nicht
möglich
ist,
die
natürliche
Vermutung,
wonach
der
nicht
invalide
Ehegatte
seine
Erwerbsfähigkeit
tatsächlich
verwerten
kann,
mit
dem
Hinweis
auf
mangelnde
Sprachkenntnisse
und
fehlende
Arbeitserfahrung
umzustossen,
zumindest
nicht
in
Bezug
auf
eine
Hilfstätigkeit
(Urteil
des
Bundes gerichts
9C_217/2023
vom
30.
Mai
2023
E.
6.2.2).
4.2.4
Nach
dem
Gesagten
ist
nicht
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen,
dass
sich
der
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
rund
sechs
Monate
nach
der
letzten
Beurteilung
im
Juli
2023
und
der
Unterzeichnung
des
Vergleichs
hinsichtlich
des
der
Beschwerdeführerin
ab
September
2023
anzurechnenden
hypothetischen
Einkommens
von
jährlich
Fr.
24'000.--
verschlechtert
hätte
und
sie
nicht
mehr
arbeitsfähig
wäre.
Zudem
ist
nicht
ausgewiesen,
dass
die
Beschwerdeführerin
den
rentenberechtigten
Beschwerdeführer
in
einem
Umfang
pflegt
und
betreut,
dass
sie
nebenbei
keiner
Erwerbstätigkeit
mehr
nachgehen
könnte
(vgl.
hierzu
Carigiet/Koch,
Ergänzungsleistungen
zur
AHV/IV,
3.
Auflage,
Zürich/Basel/Genf
2021,
Rz.
559
f.).
Dementsprechend
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
bei
der
Berechnung
der
jährlichen
Zusatzleistungen
ab
dem
1.
Februar
2024
der
nichtinvaliden
Ehefrau
des
Beschwerdeführer s
weiterhin
ein
hypothetisches
Ein kommen
in
der
Höhe
von
jährlich
Fr.
24'000 .--
als
Einnahme
angerechnet
hat.
Sollte
sich
der
Gesundheitszustand
der
Beschwerdeführerin
seit
Erlass
des
angefochtenen
Einspracheentscheids
vom
31.
Januar
2024
(Urk.
2)
wesentlich
verschlechtert
und
sich
dadurch
ihre
Arbeitsfähigkeit
geändert
haben,
bleibt
es
den
Beschwerdeführenden
unbenommen,
eine
diesbezügliche
Verschlechterung
bei
der
Beschwerdegegnerin
unter
Beilage
von
aktuellen
ärztlichen
Berichten
geltend
zu
machen.
4.3 4.3.1
Es
bleibt
zu
prüfen,
ob
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
per
1.
Februar
2024
einen
Anspruch
der
Beschwerdeführenden
auf
Gemeindezusch üsse
verneint
hat
(vgl.
vorstehend
E.
2.1).
4.3.2
Die
Beschwerdegegnerin
beruft
sich
betreffend
die
Verweigerung
des
Anspruchs
auf
Gemeindezuschüsse
auf
Art.
6
der
stadtzürcherischen
Zusatzleistungsverordnung
in
Verbindung
mit
Art.
2
lit.
c
AZVO,
wonach
der
jährliche
Gemeindezuschuss
dann
verweigert
oder
gekürzt
werden
kann,
wenn
er
für
den
Unterhalt
nicht
oder
nur
teilweise
benötigt
wird,
namentlich
bei
Ehepaaren,
die
mit
einem
oder
mehreren
Kindern
zusammenleben,
die
Anspruch
auf
eine
Kinderrente
der
AHV/IV
begründen
(vgl.
vorstehend
E.
1.7).
Da
d ie
Beschwerdeführende n
mit
ihrem
20 0 0
geborenen
Sohn
zusammenleb en ,
der
einen
Anspruch
auf
eine
Kinderrente
hat
( Urk.
7/ J ),
haben
sie
gestützt
auf
die
vorgenannte
kommunale
Bestimmung
grundsätzlich
keinen
Anspruch
auf
Gemeindezuschüsse.
Zu
prüfen
ist
indessen,
ob
ein
Ausnahmefall
im
Sinne
von
Art.
3
AZVO
vorliegt,
namentlich
ob
mit
dem
Verzicht
auf
die
Verweigerung
ein
Sozialhilfebezug
verhindert
werden
kann
(lit.
a)
oder
die
pauschale
Verweigerung
zu
einem
stossenden
Ergebnis
führen
würde
(lit.
b).
Der
Beschwerdegegnerin
folgend
(vgl.
vorstehend
E.
2.1)
ist
der
Sozialhilfebezug
vor liegend
deshalb
notwendig,
weil
ein
hypothetisches
Erwerbseinkommen
berück sichtigt
wird.
Die
Verweigerung
des
jährlichen
Gemeindezuschusses
allein
würde
kein
Sozialhilfebezug
notwendig
machen.
Die
Beschwerdeführenden
kämen
ihrer
Schadenminderungspflicht
nicht
nach ,
w eshalb
die
Anwendung
der
Ausnahmeregelung
von
Art.
3
AZVO
zu
einem
stossenden
Ergebnis
führen
würde .
Die
ausserordentliche
Gewährung
eines
jährlichen
Gemeindezuschusses
gemäss
Art.
3
AZVO
ist
deshalb
vorliegend
nicht
angezeigt.
4.3.3
Nach
dem
Gesagten
hat
d ie
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
de r
Beschwerde führe nden
auf
Gemeindezuschüsse
ab
Februar
2024
zu
Recht
verneint . 5.
Zusammenfassend
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
der
Beschwerde führenden
auf
Zusatzleistungen
und
auf
Gemeindezusch üsse
ab
Februar
2024
rechtskonform
festgelegt.
Der
angefochtene
Einspracheentscheid
(Urk.
2)
erweist
sich
dementsprechend
als
rechtens,
was
zur
Abweisung
der
dagegen
erhobenen
Beschwerde
führt.
Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Z.___ - Stadt
Zürich ,
Amt
für
Zusatzleistungen
zur
AHV/IV,
unter
Beilage
je
einer
Kopie
von
Urk.
17/1-3
und
von
Urk.
18-19 - Bundesamt
für
Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion
Kanton
Zürich 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger