opencaselaw.ch

ZL.2016.00078

Abstellen auf die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung rechtens, Einstellung der Zusatzleistungen erfolgte zu Recht. Abweisung. (BGE 9C_710/2017)

Zürich SozVersG · 2017-08-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen ohne Renten leis tungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mangels Erfüllung der Beitragszeiten (vgl. Urk. 10/100-101, Urk. 10/104 S. 1, Urk. 10/127 S. 1 ) .

Am 16. November 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Durchführungsstelle mit, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellt worden sei, dass bei der Versicherten kein invalidisierender Ge sund heitsschaden mehr vorliege (Urk. 7/D = Urk. 10/128 ). In der Folge stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) die Zusatzleistungen per 31. Dezember 2015 ein. Die von der Versicherten am 25. November 2015 sowie am 3. März 2016 erhobenen Einsprachen (Urk. 7/102, Urk. 7/120 = Urk. 10/15 5 , vgl. Urk. 7/127 = Urk. 10/162 ) wies die Durchfüh rungs stelle mit Entscheid vom 1

2. Mai 2016 (Urk. 7/V25 = Urk. 2) ab und stellte die Zusatzleistungen per 30. Juni 2016 ein. 2.

Die Versicherte erhob am 13. Juni 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 12. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Zusatzleistungen auszurichten. Eventuell sei ein Obergut ach ten anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Di e Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme . Mit Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenver sicherung in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen ( vgl. Urk. 10/1-165). Am 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe

der Beschwer de gegnerin vom 29. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. 1.2

Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen /

Wit werrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Inva lidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindes tens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämt liche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der An spruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahin gefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, her ab zusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung , ELV). Bei Änderung der Rente ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Beginn s des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Ren ten anspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 1.4

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Inva liditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Nach der Rech t sprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergän zungs leistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenver siche rungs rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprü fen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Ge sichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BG E 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 1 4. J uni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Zusatzleistungen im angefochtenen E inspracheentscheid (Urk. 2) wie folgt:

D ie IV-Stelle habe

ihr am 16. November

2015 mitgeteilt, e s sei im Rahmen des Revisionsve rfahrens fest gestellt worden , dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund heitsschaden mehr vorliege. Im Einspracheverfahren habe die Beschwerdefüh rerin neue medizinische Unterlagen eingereicht, welche der zuständigen IV-Stell e zur Vernehmlassung unterbreitet worden seien. Am 29. April 2016 habe die IV-Stelle mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage, da nicht von einer dauer haften invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung auszu geh en sei (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie zurzeit nicht

a rbeitsfähig sei und weiterhin Anspruch auf Zusatz leis tungen habe. So könne auf das im Rahmen des IV-Revisionsverfahrens einge holte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten – aus näher genannten Gründe n – nicht abgestellt werden, da es weder vollständig noch schlüssig oder nach voll ziehbar sei und erhebliche Fehler und Mängel enthalte (S. 3 ff. Ziff. II. B.1-2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 5. März 2003 (Urk. 10/17) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/18) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 10/

22) ab. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/24/3-10) mit Urteil vom 21. April

2004 (Urk. 10/26, Prozess Nr. IV.2003.00459) in dem Sinne gut, als dass e s die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung

zurückwies. Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar

2007 (Urk. 10/60) erneut einen Renten an spruch der Beschwerdeführerin mit der selben Begründung, wonach der Ein tritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 10/62/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. August 2007 (Urk. 10/65, Prozess Nr. IV.2007.00462) ab. 3.2

Im Nachgang dieses U rteils ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der IV-Stelle um Abklärung des IV-Grades der Beschwerdeführerin (Urk. 10/68, vgl. Urk. 10/67). Am 23. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin

mit, dass ein Invaliditätsgrad von 50 % besteh e (Urk. 7/40/2 = Urk. 10/74). Diesen begründete die IV-Stelle mit dem Vorliegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und suizidalen Gedanken sowie einer somatoforme n Schmerzstörung und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige, wobei im Haushalt eine Einschränkung von 50 % bestehe (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2008, Urk. 7/40/3-6 = Urk. 10/73 ).

In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh rerin rückwirkend ab dem

25. Januar

2000 Zusatzleistungen aus

(vgl. Urk. 10/100- 101 , Urk. 10/104 S. 1, Urk. 10/127 S. 1) .

Auf entsprechende Nachfra ge hin (vgl. Urk. 10/83) teilte die IV-Stelle der Be schwerdegegnerin am 20. Juni 2011 mit, dass im Haushaltsbereich ein Inva lidi tätsgrad von 50 % festgestellt worden sei , und verwies dabei auf ihre Mitteilung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/40/1 = Urk. 10/84).

Im Rahmen ei ner im Jahr 2012 durchgeführten Revision (vgl. Urk. 10/100-101) überprüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und teilte der Beschwerdegegnerin am 27. September 2012 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu 51 % (Urk. 10/105). Dabei qualifizierte sie die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige, wobei im Haushalt neu ein e Einschränkung von 51 % vorliege (vgl. Feststellungsblatt vom 27. September

2012, Urk. 10/104 ; vgl. auch den Haushaltsabklärungsbericht vom 25. September 2012, Urk. 10/110).

Im Jahr 2014 erfolgte eine erneute Revision, wobei die IV-Stelle prüfte , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert ha be (vgl. Urk. 10/113 , Urk. 10/127 S. 2 oben) . Dabei holte sie unter anderem bei Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. September 2015 erstattet wurde (Urk. 10/126). Das Gutachten wurde einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vorgelegt, welcher zum Schluss kam, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anfangs 2013 verbessert habe. So sei die depressive Störung nur noch leicht gradig und habe sich trotz abgesetzter antidepressiver Medikation nicht weiter verschlechtert. Ferner seien d ie Ressourcen im Haushalt nicht eingeschränkt und hauptsächlich seien krankheitsfremde Faktoren dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nicht ausserhäuslich arbeite. Seit zirka 2000 betrage die Arbeits un fähigkeit 50 % und seit anfangs 2013 10 - 20 (15) %. Dem RAD-Arzt folgend ging die IV-Stelle davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe, da neu eine leichte depressive Episode vor liege , welche behandelbar und nicht mehr invalidisierend sei (vgl. Feststell ungs blatt vom 16. November 2015, Urk. 10/127 S. 5 f. ). Am 16. November 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund ihren Abklä rungen im Revisionsverfahren

kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege und der Invaliditätsgrad somit 0 % betrage (Urk. 7/D = Urk. 10/128). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) die Zusatzleistungen per 31. Dezember 2015 ein. 3.3

Die Beschwerdeführerin legte ihrer Einsprache vom 25. November 2015 (Urk. 7/

102) gegen die Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) einen neuropsychologischen Bericht des Stadtspital s

A.___ vom 21. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/102a = Urk. 10/129 = Urk. 10/135 ) bei, den die Beschwerdegegnerin der IV-Stelle am 8. Dezember 2015 zur Stellungnahme zustellte (Urk. 7/103 = Urk. 10/136 ). Nachdem dieser Bericht den Gutachtern Dr. Y.___ und Dr. Z.___

zur Ste llungnahme zugestellt wurde

(vgl. Urk. 10/144) kamen diese z um Schluss , dass dem Bericht nichts entnommen werden könne,

was eine relevante neuro psychologische Störung begründen könnte (vgl. Urk. 10/147) .

Dementsprechend sah der RAD-Arzt kein en Anlass , um von der festgelegten medizinisch-theo retischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit anfangs 2013 von 10-20 (15) % abzuweichen (vgl. Feststellungsblatt vom 28. Januar 2016, Urk. 7/151 S. 2). Am 28. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass sie an ihren Abklärungen festhalte , weshalb es beim Invaliditätsgrad von 0 % bleibe (Urk. 7/119 = Urk. 10/152 ).

Die Beschwerdeführerin erhob am 3. März 2016 erneut , nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Einsprache gegen die Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/120 = Urk. 10/155 ). Diese wurde der IV-Stelle am 4 . März 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 7/121 = Urk. 10/154). Am 19. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage des Austrittsbe richts der B.___ vom 31. März 2016 (vgl. Urk. 7/126 = Urk. 10/160) eine Ergänzung ihrer Einsprache ein (Urk. 7/127 = Urk. 10/162). Der Austrittsbericht der B.___ , wonach die Beschwerdeführerin vom 1. bis 17. März 2016 hospitalisiert gewesen sei und an einer rezidivie ren den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symp tomen , sowie an

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, wurde dem RAD-Arzt zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser kam zum Schluss , dass ein ondulierender Verlauf einer depressiven Störung üblich sei und aus einer kurzen Episode keine dauerhafte Veränderung abgeleitet werden könne . Die rasche Beendigung des Klinikaufenthaltes lasse zudem auf einen nur geringen Leidensdruck schliessen. Die Bewältigung des Alltags schliesse eine schwere depressive Episode aus. Eine bereits vordiagnostizierte somatoforme

Schmerz störung habe gutachterlich nicht bestätigt werden können. Folglich sei eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustand e s und der medizinisch-theore tischer Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen (vgl. Feststellungsblatt vom 29. April 2016, Urk. 7/128/3-5 = Urk. 10/163). Am 29. April 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass sie nach der Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes an ihren Abklärungen festhalte, weshalb der Invaliditätsgrad unver ändert

0 % betrage (Urk. 7/128 = Urk. 10/164). 4. 4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben sich EL-Organe mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätz lich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung seit jeher die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung herausgestrichen. So rechtfertigt allenfalls lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle , mithin bei Vor lie gen von Tatsachen ver änderungen in einem Zeitraum, d e r nicht von den Sach verhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde n (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.5). 4.2

Aus den obigen Aus führungen geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin stets auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle abgestellt hat .

So hat d ie Be schwerd egegnerin der IV-Stelle

nach deren Mitteilung vom

16. November 2015 und Einstellung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 20. November 2015 , alle nach diesem Zeitpunkt eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin - namentlich den neuropsychologischen Bericht des Stadtspital s

A.___ vom Okto ber 2014 , den Austrittsbericht der B.___ vom März 2016 sowie die Ein sprachen der Beschwerdeführerin

– zur Stellungnahme zugestellt . Die IV-Stelle wiederum stellte dem RAD-Arzt die neuen Arztberichte zur Stellungnahme zu (vgl. vor stehend E. 3.1-3.3). Folglich lagen der IV-Stelle zum Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im April 2016 alle Arztberichte vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Inva lidi täts bemessung der IV-Stelle abgestellt hat. Bei dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vornehmen.

4.3

Der Einwand der Beschwerdeführerin , wonach auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Gleiche gilt für die beantragte Wie derholung der neuropsychologischen Beurteilung (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II .B.3). Dies gilt umso mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechts pre chung auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzu stellen ist, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder falsch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.6). 4.4

Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, es sei bei der Berechnung d es Invaliditätsgrades davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % einer Erwerbst ätigkeit nachgehen würde. Es sei nicht richtig, dass sie als 100%ige Hausfrau qualifiziert werde . Dies habe die IV-Stelle zu korrigieren (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. II.B.4).

Die Qualifikation eines Versicherten oder einer Versicherten als Erwerbstätige(r) oder im Haushalt Tätige(r) ist Bestandteil der Invaliditätsbemessung, welche eben falls der IV-Stelle obliegt. Demzufolge ist die Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ebenfalls für di e Beschwerdegegnerin bindend (vgl. vorstehend E. 1.4, E. 4.1). 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Invaliditäts be messung der IV-Stelle die Zusatzleistungen zu Recht per

30. Juni

2016 einge stellt .

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen ohne Renten leis tungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mangels Erfüllung der Beitragszeiten (vgl. Urk. 10/100-101, Urk. 10/104 S. 1, Urk. 10/127 S. 1 ) .

Am 16. November 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Durchführungsstelle mit, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellt worden sei, dass bei der Versicherten kein invalidisierender Ge sund heitsschaden mehr vorliege (Urk. 7/D = Urk. 10/128 ). In der Folge stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) die Zusatzleistungen per 31. Dezember 2015 ein. Die von der Versicherten am 25. November 2015 sowie am 3. März 2016 erhobenen Einsprachen (Urk. 7/102, Urk. 7/120 = Urk. 10/15

E. 1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs.

E. 1.2 Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen /

Wit werrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Inva lidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindes tens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d).

E. 1.3 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämt liche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der An spruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahin gefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, her ab zusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung , ELV). Bei Änderung der Rente ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Beginn s des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Ren ten anspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV).

E. 1.4 Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Inva liditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Nach der Rech t sprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergän zungs leistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenver siche rungs rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprü fen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Ge sichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BG E 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 1 4. J uni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Zusatzleistungen im angefochtenen E inspracheentscheid (Urk. 2) wie folgt:

D ie IV-Stelle habe

ihr am 16. November

2015 mitgeteilt, e s sei im Rahmen des Revisionsve rfahrens fest gestellt worden , dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund heitsschaden mehr vorliege. Im Einspracheverfahren habe die Beschwerdefüh rerin neue medizinische Unterlagen eingereicht, welche der zuständigen IV-Stell e zur Vernehmlassung unterbreitet worden seien. Am 29. April 2016 habe die IV-Stelle mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage, da nicht von einer dauer haften invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung auszu geh en sei (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie zurzeit nicht

a rbeitsfähig sei und weiterhin Anspruch auf Zusatz leis tungen habe. So könne auf das im Rahmen des IV-Revisionsverfahrens einge holte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten – aus näher genannten Gründe n – nicht abgestellt werden, da es weder vollständig noch schlüssig oder nach voll ziehbar sei und erhebliche Fehler und Mängel enthalte (S. 3 ff. Ziff. II. B.1-2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 5. März 2003 (Urk. 10/17) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/18) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 10/

22) ab. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/24/3-10) mit Urteil vom 21. April

2004 (Urk. 10/26, Prozess Nr. IV.2003.00459) in dem Sinne gut, als dass e s die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung

zurückwies. Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar

2007 (Urk. 10/60) erneut einen Renten an spruch der Beschwerdeführerin mit der selben Begründung, wonach der Ein tritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 10/62/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. August 2007 (Urk. 10/65, Prozess Nr. IV.2007.00462) ab. 3.2

Im Nachgang dieses U rteils ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der IV-Stelle um Abklärung des IV-Grades der Beschwerdeführerin (Urk. 10/68, vgl. Urk. 10/67). Am 23. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin

mit, dass ein Invaliditätsgrad von 50 % besteh e (Urk. 7/40/2 = Urk. 10/74). Diesen begründete die IV-Stelle mit dem Vorliegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und suizidalen Gedanken sowie einer somatoforme n Schmerzstörung und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige, wobei im Haushalt eine Einschränkung von 50 % bestehe (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2008, Urk. 7/40/3-6 = Urk. 10/73 ).

In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh rerin rückwirkend ab dem

25. Januar

2000 Zusatzleistungen aus

(vgl. Urk. 10/100- 101 , Urk. 10/104 S. 1, Urk. 10/127 S. 1) .

Auf entsprechende Nachfra ge hin (vgl. Urk. 10/83) teilte die IV-Stelle der Be schwerdegegnerin am 20. Juni 2011 mit, dass im Haushaltsbereich ein Inva lidi tätsgrad von 50 % festgestellt worden sei , und verwies dabei auf ihre Mitteilung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/40/1 = Urk. 10/84).

Im Rahmen ei ner im Jahr 2012 durchgeführten Revision (vgl. Urk. 10/100-101) überprüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und teilte der Beschwerdegegnerin am 27. September 2012 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu 51 % (Urk. 10/105). Dabei qualifizierte sie die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige, wobei im Haushalt neu ein e Einschränkung von 51 % vorliege (vgl. Feststellungsblatt vom 27. September

2012, Urk. 10/104 ; vgl. auch den Haushaltsabklärungsbericht vom 25. September 2012, Urk. 10/110).

Im Jahr 2014 erfolgte eine erneute Revision, wobei die IV-Stelle prüfte , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert ha be (vgl. Urk. 10/113 , Urk. 10/127 S. 2 oben) . Dabei holte sie unter anderem bei Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. September 2015 erstattet wurde (Urk. 10/126). Das Gutachten wurde einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vorgelegt, welcher zum Schluss kam, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anfangs 2013 verbessert habe. So sei die depressive Störung nur noch leicht gradig und habe sich trotz abgesetzter antidepressiver Medikation nicht weiter verschlechtert. Ferner seien d ie Ressourcen im Haushalt nicht eingeschränkt und hauptsächlich seien krankheitsfremde Faktoren dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nicht ausserhäuslich arbeite. Seit zirka 2000 betrage die Arbeits un fähigkeit 50 % und seit anfangs 2013 10 - 20 (15) %. Dem RAD-Arzt folgend ging die IV-Stelle davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe, da neu eine leichte depressive Episode vor liege , welche behandelbar und nicht mehr invalidisierend sei (vgl. Feststell ungs blatt vom 16. November 2015, Urk. 10/127 S. 5 f. ). Am 16. November 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund ihren Abklä rungen im Revisionsverfahren

kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege und der Invaliditätsgrad somit 0 % betrage (Urk. 7/D = Urk. 10/128). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) die Zusatzleistungen per 31. Dezember 2015 ein. 3.3

Die Beschwerdeführerin legte ihrer Einsprache vom 25. November 2015 (Urk. 7/

102) gegen die Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) einen neuropsychologischen Bericht des Stadtspital s

A.___ vom 21. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/102a = Urk. 10/129 = Urk. 10/135 ) bei, den die Beschwerdegegnerin der IV-Stelle am 8. Dezember 2015 zur Stellungnahme zustellte (Urk. 7/103 = Urk. 10/136 ). Nachdem dieser Bericht den Gutachtern Dr. Y.___ und Dr. Z.___

zur Ste llungnahme zugestellt wurde

(vgl. Urk. 10/144) kamen diese z um Schluss , dass dem Bericht nichts entnommen werden könne,

was eine relevante neuro psychologische Störung begründen könnte (vgl. Urk. 10/147) .

Dementsprechend sah der RAD-Arzt kein en Anlass , um von der festgelegten medizinisch-theo retischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit anfangs 2013 von 10-20 (15) % abzuweichen (vgl. Feststellungsblatt vom 28. Januar 2016, Urk. 7/151 S. 2). Am 28. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass sie an ihren Abklärungen festhalte , weshalb es beim Invaliditätsgrad von 0 % bleibe (Urk. 7/119 = Urk. 10/152 ).

Die Beschwerdeführerin erhob am 3. März 2016 erneut , nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Einsprache gegen die Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/120 = Urk. 10/155 ). Diese wurde der IV-Stelle am 4 . März 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 7/121 = Urk. 10/154). Am 19. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage des Austrittsbe richts der B.___ vom 31. März 2016 (vgl. Urk. 7/126 = Urk. 10/160) eine Ergänzung ihrer Einsprache ein (Urk. 7/127 = Urk. 10/162). Der Austrittsbericht der B.___ , wonach die Beschwerdeführerin vom 1. bis 17. März 2016 hospitalisiert gewesen sei und an einer rezidivie ren den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symp tomen , sowie an

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, wurde dem RAD-Arzt zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser kam zum Schluss , dass ein ondulierender Verlauf einer depressiven Störung üblich sei und aus einer kurzen Episode keine dauerhafte Veränderung abgeleitet werden könne . Die rasche Beendigung des Klinikaufenthaltes lasse zudem auf einen nur geringen Leidensdruck schliessen. Die Bewältigung des Alltags schliesse eine schwere depressive Episode aus. Eine bereits vordiagnostizierte somatoforme

Schmerz störung habe gutachterlich nicht bestätigt werden können. Folglich sei eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustand e s und der medizinisch-theore tischer Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen (vgl. Feststellungsblatt vom 29. April 2016, Urk. 7/128/3-5 = Urk. 10/163). Am 29. April 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass sie nach der Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes an ihren Abklärungen festhalte, weshalb der Invaliditätsgrad unver ändert

0 % betrage (Urk. 7/128 = Urk. 10/164). 4. 4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben sich EL-Organe mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätz lich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung seit jeher die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung herausgestrichen. So rechtfertigt allenfalls lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle , mithin bei Vor lie gen von Tatsachen ver änderungen in einem Zeitraum, d e r nicht von den Sach verhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde n (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.5). 4.2

Aus den obigen Aus führungen geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin stets auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle abgestellt hat .

So hat d ie Be schwerd egegnerin der IV-Stelle

nach deren Mitteilung vom

16. November 2015 und Einstellung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 20. November 2015 , alle nach diesem Zeitpunkt eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin - namentlich den neuropsychologischen Bericht des Stadtspital s

A.___ vom Okto ber 2014 , den Austrittsbericht der B.___ vom März 2016 sowie die Ein sprachen der Beschwerdeführerin

– zur Stellungnahme zugestellt . Die IV-Stelle wiederum stellte dem RAD-Arzt die neuen Arztberichte zur Stellungnahme zu (vgl. vor stehend E. 3.1-3.3). Folglich lagen der IV-Stelle zum Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im April 2016 alle Arztberichte vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Inva lidi täts bemessung der IV-Stelle abgestellt hat. Bei dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vornehmen.

4.3

Der Einwand der Beschwerdeführerin , wonach auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Gleiche gilt für die beantragte Wie derholung der neuropsychologischen Beurteilung (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II .B.3). Dies gilt umso mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechts pre chung auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzu stellen ist, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder falsch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.6). 4.4

Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, es sei bei der Berechnung d es Invaliditätsgrades davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % einer Erwerbst ätigkeit nachgehen würde. Es sei nicht richtig, dass sie als 100%ige Hausfrau qualifiziert werde . Dies habe die IV-Stelle zu korrigieren (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. II.B.4).

Die Qualifikation eines Versicherten oder einer Versicherten als Erwerbstätige(r) oder im Haushalt Tätige(r) ist Bestandteil der Invaliditätsbemessung, welche eben falls der IV-Stelle obliegt. Demzufolge ist die Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ebenfalls für di e Beschwerdegegnerin bindend (vgl. vorstehend E. 1.4, E. 4.1). 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Invaliditäts be messung der IV-Stelle die Zusatzleistungen zu Recht per

30. Juni

2016 einge stellt .

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 5 , vgl. Urk. 7/127 = Urk. 10/162 ) wies die Durchfüh rungs stelle mit Entscheid vom 1

2. Mai 2016 (Urk. 7/V25 = Urk. 2) ab und stellte die Zusatzleistungen per 30. Juni 2016 ein. 2.

Die Versicherte erhob am 13. Juni 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 12. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Zusatzleistungen auszurichten. Eventuell sei ein Obergut ach ten anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Di e Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme . Mit Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenver sicherung in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen ( vgl. Urk. 10/1-165). Am 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe

der Beschwer de gegnerin vom 29. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00078

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom

15. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Rechtsanwältin Pascale Hartmann, Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, bezieht von der Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), Zusatzleistungen ohne Renten leis tungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mangels Erfüllung der Beitragszeiten (vgl. Urk. 10/100-101, Urk. 10/104 S. 1, Urk. 10/127 S. 1 ) .

Am 16. November 2015 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Durchführungsstelle mit, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellt worden sei, dass bei der Versicherten kein invalidisierender Ge sund heitsschaden mehr vorliege (Urk. 7/D = Urk. 10/128 ). In der Folge stellte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) die Zusatzleistungen per 31. Dezember 2015 ein. Die von der Versicherten am 25. November 2015 sowie am 3. März 2016 erhobenen Einsprachen (Urk. 7/102, Urk. 7/120 = Urk. 10/15 5 , vgl. Urk. 7/127 = Urk. 10/162 ) wies die Durchfüh rungs stelle mit Entscheid vom 1

2. Mai 2016 (Urk. 7/V25 = Urk. 2) ab und stellte die Zusatzleistungen per 30. Juni 2016 ein. 2.

Die Versicherte erhob am 13. Juni 2016 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 12. Mai 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr weiterhin Zusatzleistungen auszurichten. Eventuell sei ein Obergut ach ten anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Di e Durchführungsstelle verzichtete mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Urk. 6) auf eine Stellungnahme . Mit Verfügung vom 9. August 2016 (Urk. 8) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenver sicherung in Sachen der Beschwerdeführerin beigezogen ( vgl. Urk. 10/1-165). Am 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Eingabe

der Beschwer de gegnerin vom 29. Juli 2016 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) gewähren der Bund und die Kantone denjenigen Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. 1.2

Nach den allgemeinen Voraussetzungen in Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 des Bun des gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) eine Altersrente, eine Witwen /

Wit werrente oder eine Waisenrente beziehen ( lit . a, lit . a bis und lit . a ter ) oder wenn sie nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) eine Inva lidenrente, eine Hilflosenentschädigung oder ununterbrochen während mindes tens sechs Monaten ein Taggeld beziehen ( lit . c). Des Weiteren haben auch jene Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, welche Anspruch hätten auf eine Altersrente oder eine Invalidenrente, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG beziehungsweise nach Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllen würden ( lit . b und lit . d). 1.3

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner kann ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht grundsätzlich ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämt liche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Der An spruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahin gefallen ist (Art. 12 Abs. 3 ELG).

Die jährliche Ergänzungsleistung ist unter anderem bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung zu erhöhen, her ab zusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit . b der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung , ELV). Bei Änderung der Rente ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Zeitpunkt des Beginn s des neuen Rentenanspruchs oder des Monats, in dem der Ren ten anspruch erlischt, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit . a ELV). 1.4

Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Inva liditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Nach der Rech t sprechung ist es nicht Sache der für die Festsetzung der Ergän zungs leistungen zuständigen Organe, den nach Massgabe der invalidenver siche rungs rechtlich relevanten Erwerbsunfähigkeit ermittelten Invaliditätsgrad zu überprü fen. Abgesehen davon, dass die Durchführungsstellen der EL nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität verfügen, gilt es zu vermeiden, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Ge sichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird (BG E 140 V 267 E. 2.3 und E. 5.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 1 4. J uni 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Zusatzleistungen im angefochtenen E inspracheentscheid (Urk. 2) wie folgt:

D ie IV-Stelle habe

ihr am 16. November

2015 mitgeteilt, e s sei im Rahmen des Revisionsve rfahrens fest gestellt worden , dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesund heitsschaden mehr vorliege. Im Einspracheverfahren habe die Beschwerdefüh rerin neue medizinische Unterlagen eingereicht, welche der zuständigen IV-Stell e zur Vernehmlassung unterbreitet worden seien. Am 29. April 2016 habe die IV-Stelle mitgeteilt, dass der Invaliditätsgrad 0 % betrage, da nicht von einer dauer haften invalidisierenden gesundheitlichen Einschränkung auszu geh en sei (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), dass sie zurzeit nicht

a rbeitsfähig sei und weiterhin Anspruch auf Zusatz leis tungen habe. So könne auf das im Rahmen des IV-Revisionsverfahrens einge holte rheumatologisch-psychiatrische Gutachten – aus näher genannten Gründe n – nicht abgestellt werden, da es weder vollständig noch schlüssig oder nach voll ziehbar sei und erhebliche Fehler und Mängel enthalte (S. 3 ff. Ziff. II. B.1-2). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Zusatzleistungen zu Recht eingestellt hat. 3. 3.1

Mit Verfügung vom 5. März 2003 (Urk. 10/17) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass der Eintritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/18) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2003 (Urk. 10/

22) ab. Das hiesige Gericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 10/24/3-10) mit Urteil vom 21. April

2004 (Urk. 10/26, Prozess Nr. IV.2003.00459) in dem Sinne gut, als dass e s die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung

zurückwies. Nach erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar

2007 (Urk. 10/60) erneut einen Renten an spruch der Beschwerdeführerin mit der selben Begründung, wonach der Ein tritt der Invalidität bereits im Ausland erfolgt sei. Die dagegen erhobene Be schwerde (Urk. 10/62/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. August 2007 (Urk. 10/65, Prozess Nr. IV.2007.00462) ab. 3.2

Im Nachgang dieses U rteils ersuchte die Beschwerdegegnerin bei der IV-Stelle um Abklärung des IV-Grades der Beschwerdeführerin (Urk. 10/68, vgl. Urk. 10/67). Am 23. Oktober 2008 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin

mit, dass ein Invaliditätsgrad von 50 % besteh e (Urk. 7/40/2 = Urk. 10/74). Diesen begründete die IV-Stelle mit dem Vorliegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und suizidalen Gedanken sowie einer somatoforme n Schmerzstörung und qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige, wobei im Haushalt eine Einschränkung von 50 % bestehe (vgl. Feststellungsblatt vom 20. Oktober 2008, Urk. 7/40/3-6 = Urk. 10/73 ).

In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh rerin rückwirkend ab dem

25. Januar

2000 Zusatzleistungen aus

(vgl. Urk. 10/100- 101 , Urk. 10/104 S. 1, Urk. 10/127 S. 1) .

Auf entsprechende Nachfra ge hin (vgl. Urk. 10/83) teilte die IV-Stelle der Be schwerdegegnerin am 20. Juni 2011 mit, dass im Haushaltsbereich ein Inva lidi tätsgrad von 50 % festgestellt worden sei , und verwies dabei auf ihre Mitteilung vom 23. Oktober 2008 (Urk. 7/40/1 = Urk. 10/84).

Im Rahmen ei ner im Jahr 2012 durchgeführten Revision (vgl. Urk. 10/100-101) überprüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und teilte der Beschwerdegegnerin am 27. September 2012 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu 51 % (Urk. 10/105). Dabei qualifizierte sie die Beschwerdeführerin weiterhin als zu 100 % im Haushalt Tätige, wobei im Haushalt neu ein e Einschränkung von 51 % vorliege (vgl. Feststellungsblatt vom 27. September

2012, Urk. 10/104 ; vgl. auch den Haushaltsabklärungsbericht vom 25. September 2012, Urk. 10/110).

Im Jahr 2014 erfolgte eine erneute Revision, wobei die IV-Stelle prüfte , ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert ha be (vgl. Urk. 10/113 , Urk. 10/127 S. 2 oben) . Dabei holte sie unter anderem bei Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___ ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. September 2015 erstattet wurde (Urk. 10/126). Das Gutachten wurde einem Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) vorgelegt, welcher zum Schluss kam, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anfangs 2013 verbessert habe. So sei die depressive Störung nur noch leicht gradig und habe sich trotz abgesetzter antidepressiver Medikation nicht weiter verschlechtert. Ferner seien d ie Ressourcen im Haushalt nicht eingeschränkt und hauptsächlich seien krankheitsfremde Faktoren dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nicht ausserhäuslich arbeite. Seit zirka 2000 betrage die Arbeits un fähigkeit 50 % und seit anfangs 2013 10 - 20 (15) %. Dem RAD-Arzt folgend ging die IV-Stelle davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe, da neu eine leichte depressive Episode vor liege , welche behandelbar und nicht mehr invalidisierend sei (vgl. Feststell ungs blatt vom 16. November 2015, Urk. 10/127 S. 5 f. ). Am 16. November 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass aufgrund ihren Abklä rungen im Revisionsverfahren

kein invalidisierender Gesundheitsschaden mehr vorliege und der Invaliditätsgrad somit 0 % betrage (Urk. 7/D = Urk. 10/128). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) die Zusatzleistungen per 31. Dezember 2015 ein. 3.3

Die Beschwerdeführerin legte ihrer Einsprache vom 25. November 2015 (Urk. 7/

102) gegen die Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/V20) einen neuropsychologischen Bericht des Stadtspital s

A.___ vom 21. Oktober 2014 (vgl. Urk. 7/102a = Urk. 10/129 = Urk. 10/135 ) bei, den die Beschwerdegegnerin der IV-Stelle am 8. Dezember 2015 zur Stellungnahme zustellte (Urk. 7/103 = Urk. 10/136 ). Nachdem dieser Bericht den Gutachtern Dr. Y.___ und Dr. Z.___

zur Ste llungnahme zugestellt wurde

(vgl. Urk. 10/144) kamen diese z um Schluss , dass dem Bericht nichts entnommen werden könne,

was eine relevante neuro psychologische Störung begründen könnte (vgl. Urk. 10/147) .

Dementsprechend sah der RAD-Arzt kein en Anlass , um von der festgelegten medizinisch-theo retischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit anfangs 2013 von 10-20 (15) % abzuweichen (vgl. Feststellungsblatt vom 28. Januar 2016, Urk. 7/151 S. 2). Am 28. Januar 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin sodann mit, dass sie an ihren Abklärungen festhalte , weshalb es beim Invaliditätsgrad von 0 % bleibe (Urk. 7/119 = Urk. 10/152 ).

Die Beschwerdeführerin erhob am 3. März 2016 erneut , nun vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Einsprache gegen die Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 7/120 = Urk. 10/155 ). Diese wurde der IV-Stelle am 4 . März 2016 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 7/121 = Urk. 10/154). Am 19. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter Beilage des Austrittsbe richts der B.___ vom 31. März 2016 (vgl. Urk. 7/126 = Urk. 10/160) eine Ergänzung ihrer Einsprache ein (Urk. 7/127 = Urk. 10/162). Der Austrittsbericht der B.___ , wonach die Beschwerdeführerin vom 1. bis 17. März 2016 hospitalisiert gewesen sei und an einer rezidivie ren den depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symp tomen , sowie an

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, wurde dem RAD-Arzt zur Stellungnahme unterbreitet. Dieser kam zum Schluss , dass ein ondulierender Verlauf einer depressiven Störung üblich sei und aus einer kurzen Episode keine dauerhafte Veränderung abgeleitet werden könne . Die rasche Beendigung des Klinikaufenthaltes lasse zudem auf einen nur geringen Leidensdruck schliessen. Die Bewältigung des Alltags schliesse eine schwere depressive Episode aus. Eine bereits vordiagnostizierte somatoforme

Schmerz störung habe gutachterlich nicht bestätigt werden können. Folglich sei eine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustand e s und der medizinisch-theore tischer Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen (vgl. Feststellungsblatt vom 29. April 2016, Urk. 7/128/3-5 = Urk. 10/163). Am 29. April 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdegegnerin mit, dass sie nach der Überprüfung des medizinischen Sachverhaltes an ihren Abklärungen festhalte, weshalb der Invaliditätsgrad unver ändert

0 % betrage (Urk. 7/128 = Urk. 10/164). 4. 4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben sich EL-Organe mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grund sätz lich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. vorstehend E. 1.4 ). Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung seit jeher die strenge Bindung der EL-Organe an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung herausgestrichen. So rechtfertigt allenfalls lediglich eine nach der Rentenzusprache eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ein Abweichen von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle , mithin bei Vor lie gen von Tatsachen ver änderungen in einem Zeitraum, d e r nicht von den Sach verhaltsabklärungen der IV-Stelle erfasst wurde n (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.5). 4.2

Aus den obigen Aus führungen geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin stets auf die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle abgestellt hat .

So hat d ie Be schwerd egegnerin der IV-Stelle

nach deren Mitteilung vom

16. November 2015 und Einstellung der Zusatzleistungen mit Verfügung vom 20. November 2015 , alle nach diesem Zeitpunkt eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin - namentlich den neuropsychologischen Bericht des Stadtspital s

A.___ vom Okto ber 2014 , den Austrittsbericht der B.___ vom März 2016 sowie die Ein sprachen der Beschwerdeführerin

– zur Stellungnahme zugestellt . Die IV-Stelle wiederum stellte dem RAD-Arzt die neuen Arztberichte zur Stellungnahme zu (vgl. vor stehend E. 3.1-3.3). Folglich lagen der IV-Stelle zum Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im April 2016 alle Arztberichte vor, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Inva lidi täts bemessung der IV-Stelle abgestellt hat. Bei dieser Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen vornehmen.

4.3

Der Einwand der Beschwerdeführerin , wonach auf das Gutachten von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 2.2), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Gleiche gilt für die beantragte Wie derholung der neuropsychologischen Beurteilung (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. II .B.3). Dies gilt umso mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechts pre chung auf die von der Invalidenversicherung geschaffene Rechtslage abzu stellen ist, und zwar unbesehen, ob die Verfügung der IV-Stelle inhaltlich richtig oder falsch ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.6). 4.4

Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, es sei bei der Berechnung d es Invaliditätsgrades davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % einer Erwerbst ätigkeit nachgehen würde. Es sei nicht richtig, dass sie als 100%ige Hausfrau qualifiziert werde . Dies habe die IV-Stelle zu korrigieren (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. II.B.4).

Die Qualifikation eines Versicherten oder einer Versicherten als Erwerbstätige(r) oder im Haushalt Tätige(r) ist Bestandteil der Invaliditätsbemessung, welche eben falls der IV-Stelle obliegt. Demzufolge ist die Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ebenfalls für di e Beschwerdegegnerin bindend (vgl. vorstehend E. 1.4, E. 4.1). 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Invaliditäts be messung der IV-Stelle die Zusatzleistungen zu Recht per

30. Juni

2016 einge stellt .

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger