Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1978, bezieht eine Rente der Invaliden ver si cherung und seit 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie ist Mutter eines am 27. September 2017 geborenen Kindes (Urk. 2/24/2). Ab dem 27. November 2017 hielten sich Mutter und Kind in der Abteilung Mutter-Kind
des Zentrums Y.___
auf (Urk. 2/24/50).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: Durch führungsstelle) legte mit Verfügung vom 11.
Dezember 2017 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 neu fest (Urk. 2/8/V23). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 teilweise gut (Urk. 2/8/V30). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 21. Juni 2019 im Verfahren ZL.2018.00018 ab (Urk. 2/8/232). D as Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Dezember 2019 auf und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit sie über den Leistungsan spruch ab Januar 2018 neu entscheide (Urk. 2/ 8/245 Dispositiv Ziff. 1 Satz 3 und 4). Ein dagegen erhobenes Gesuch der Versicherten um Berichtigung, Erläuterung be ziehungsweise Revision wies es mit Urteil vom 20. Mai 2020 ab (Urk. 2/8/260). 1.2
Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 auf monatlich Fr. 4'998. (bundesrechtliche Ergänzungsleistung) zuzüglich Prämienverbilli gung Krankenversicherung von monatlich Fr. 505.
und ab Januar 2020 auf monatlich Fr. 1'325. (bundesrechtliche Ergänzungsleistung, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss) zuzüglich Prämienverbilligung Krankenversicherung von monatlich Fr. 521.
neu fest (Urk. 2/8/V50). Die dagegen am 9. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 2/8/255) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 teilweise gut (Urk. 2/8V51 = Urk. 2/2) und setzte die monatlichen Zusatz leistungen von Januar bis August 2018 auf Fr. 5'098.
(bundesrechtliche Ergän zungsleistung) zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 505. fest (Urk. 2/8/V52 = Urk. 2/3/3 je S. 4). 2. 2.1
Die Versicherte erhob am 6. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (Urk. 2/2) und beantragte dessen Aufhebung und die Rück wei sung der Sache zu neuer Entscheidung an die Durchführungsstelle (Urk. 2/1 S. 1 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schloss die Durchführungs stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/7), was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/9). Deren weitere Eingabe vom 10. August 2020 (Urk. 2/10) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/12). 2.2
Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zu einzelnen Punkten ihres Einspracheentscheids erläuternd Stellung zu nehmen (Urk. 2/13), welcher Aufforderung sie am 4. August 2021 nachkam (Urk. 2/19). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu am 18. August 2021 vernehmen (Urk. 2/
22), worüber der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/23).
Am 16. April 2021 wies die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts ZL.2019.00078 vom 24. Juni 2020 hin (Urk. 2/15). 2.3
Mit Urteil vom 3. Februar 2022 im Prozess Nr. ZL.2020.00062 hiess das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es den Ein spracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufhob und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückwies, damit diese die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 im Sinne der Erwägung 7 berechne. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 2/25 Dispositiv-Ziff. 1). Das von der Beschwerdeführerin in der Folge angerufene Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 7. Juli 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversi cherungsgericht zurück (Urk. 2/29 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 1 Dispositiv-Ziff. 1 ). 2.4
Am 12. September 2022 lud das Sozialversicherungsgericht die Parteien zur öffentlichen Hauptverhandlung vor (Urk. 3). Am 7. Oktober 2022 reichte die Be schwerdegegnerin eine Stellungnahme (Urk. 8) und am 26. Oktober 2022 (Urk. 9) weitere Akten (Urk. 10/1-2) ein.
Am 8. November 2022 fand die öffentliche Ver handlung statt, im Laufe derer Gerichtsschreiberin Tiefenbacher in den Ausstand trat (Protokoll S. 2) und durch Gerichtsschreiber Wilhelm ersetzt wurde (Protokoll S. 3). Das Protokoll wurde den Parteien am 11. Januar 2023 zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Das Bundesgericht rügte, das Sozialversicherungsgericht habe einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag auf eine öffentliche Verhandlung ohne wei tere Begründung ausser Acht gelassen (E. 3.2.2). Es habe der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen, weshalb es die verlangte öffentliche Verhandlung durchzuführen und anschliessend über die Beschwerde materiell neu zu befinden habe. 1.2
Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich der öffentlichen Verhandlung an ihrem Rechtsbegehren (vgl. Urk. 2/1) sinngemäss fest (Protokoll S. 3 ff.): - die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbare n Einnahmen (sowie das Vermögen) der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien während der Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 bei der Berech nung der Zusatzleistungen zusammenzurechnen (S. 2 Ziff. 2) ; - es sei en für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 ein Betrag für die persönlichen Auslagen von jährlich Fr. 6‘430. für die Beschwerdeführerin und ein Betrag für persönliche Auslagen von jährlich Fr. 6'430. für den Sohn zu berücksichtigen (S. 5 Ziff. 3) ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 für den Sohn eine Tagestaxe von Fr. 245. pro Tag beziehungsweise Fr. 89'425. pro Jahr als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen (S. 8 Ziff. 4) ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 für die Beschwerdeführerin eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag beziehungs weise von Fr. 107'675. pro Jahr als anerkannte Ausgabe zu berücksich tigen (S. 11 Ziff. 5) ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 eine kantonale Beihilfe von jährlich Fr. 2'420. und ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 3'900. für eine alleinstehend e Person sowie eine kanto nale Beihilfe von jährlich Fr. 1'210. und ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 1'176. für ein minderjähriges Kind für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 ein kantonaler Zuschuss von jährlich Fr. 12'860. für die Beschwerdeführerin und ein kantonaler Zuschuss von jährlich Fr. 3'650. für deren Sohn für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen ; - es sei für die Periode ab 1. Januar 2020 für die Beschwerdeführerin ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 3'900. zu berücksichtigen (S. 14 Ziff. 6) ; - es sei ihr für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzuspre chen .
Die Beschwerdegegnerin stellte , nachdem sie in der Beschwerdeantwort die Ab weisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 2/7 unten),
anlässlich der Verhand lung folgende Anträge ( Protokoll S. 9 ff.; Urk. 13 S. ff. ): - Die Berechnung für die Periode von Januar bis August 2018 sei ohne Ver sorgertaxen und ohne Verpflegungstaxen vorzunehmen (S. 1 Ziff. 1) - der Betrag für die persönlichen Auslagen sei von Fr. 6'400. auf Fr. 6'430. zu korrigieren (S. 1 Ziff. 2) - die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Pflegekostenzuschüsse und Ä hnliches seien abzuweisen (S. 2 Ziff. 3) - die «Berechnung 2020 ohne Kind» sei unverändert zu bestätigen (S. 2 Ziff. 4) - von einer Korrektur beim Vermögen sei abzusehen (S. 2 Ziff. 5)
und reichte ihren Anträgen entsprechende neue Berechnungen der Zusatzleistun gen für die Perioden Januar bis August 2018 und ab Januar 2020 ein (Urk. 14/
1-4). 2.
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2018 und ab 1. Januar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeit licher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. No vember 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 3. 3.1
D ie Beschwerdeführerin machte anlässlich der Verhandlung geltend, die Be schwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie nicht von ihren konkreten persönlichen Bedürfnissen ausgegangen sei und nicht abgeklärt habe, wie hoch ihr tatsächlicher Bedarf sei. Es sei kein Sozialhilfebudget erstellt worden und die Sozialhilfe habe gestützt auf das Sozialhilferecht subsidiär Kostengut sprachen erteilt, wobei nur diejenigen Kosten vergütet worden seien , die das Heim in Rechnung gestellt habe (Protokoll S. 3 f. Mitte). 3. 2
D as System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) und deckt grund sätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergän zungs leistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zu beachten und ent scheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag grundsätzlich nur nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, solange diese die im Rahmen der Art. 10 ELG gesetzlich festgelegt en Höchstbeträge nicht überschreiten. Dieser Grundsatz ist unabhängig davon anwendbar, ob die ansprechende Person in ihrem eigenen Haushalt oder im Heim lebt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG) . 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin für die Periode, in welcher sich diese mit ihrem Kind im Zen trum Z.___ aufgehalten hat, die nach ihrer Ansicht höchstzulässigen Beträge für die Heimtaxe und den persönlichen Bedarf angerechnet. Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, den tatsächlichen, die anrechenbaren Kosten übersteigenden Bedarf der Beschwerdeführerin zu ermitteln, weshalb die Abklä rungspflicht nicht verletzt ist. Ob es zulässig war, die Heimtaxe und die persön lichen Auslagen in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe zu begrenzen, wird im Folgenden zu prüfen sein.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin darüber beschwert , durch die öffentliche Sozialhilfe seien nicht alle ihr anfallenden Kosten für den Heimaufenthalt über nommen worden, fällt die Prüfung der Rechtmässigkeit der ausgerichteten Sozi alhilfebeiträge nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungs gerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , e contrario). Ausserdem ist ihre Aussage, die Beschwerdegegnerin habe die Hilf losenentschädigung bei der Berechnung der Zusatzleistungen bei den Einnahmen berücksichtigt (Protokoll S. 4 Mitte), aktenwidrig. Die Hilf losenentschädigung von Fr. 5'688. ist zwar auf dem Berechnungsblatt (Urk. 2/8/50) betreffend den Anspruch ab Januar 2020 vermerkt, jedoch nicht bei den Einnahmen berücksich tigt worden (S. 5).
In der Berechnung des Anspruchs betreffend die Periode Januar bis August 2018 wurde die Hilflosenentschädigung nicht einmal erwähnt (S. 4). 4. 4.1
Die anerkannten Ausgaben und die anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV be gründen, werden zusammen gerechnet ( Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG ). Kinder, deren anrechen bare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG ). Um festzustellen, welche Kinder im Sinne von Abs. 4 bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die Einnahmen und Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Ergän zungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 4 .2
Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausga ben des Sohnes.
Nachdem nun das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil VB.2020.00161 vom 1. Juli 2021 entschieden hatte, dass , soweit Kosten für den Heimaufenthalt eines Kindes gestützt auf § 3b des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegkinderfürsorge ( JugendheimeG ) den Unterhaltspflichtigen auferlegt werden sollen, eine gesetzliche Grundlage fehle (E. 3.4), hat die Bildungsdirektion des Kantons Zürich die Gemeinden am 26. September 2022 dahingehend infor miert, dass sie Versorgertaxen, die sie im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 geleistet haben, vom Kanton Zürich zurückfordern können
( www.zh.ch: Versorgertaxen zurückfordern | Kanton Zürich
; zuletzt besucht am 23.2.2023) . Die Heimtaxen für den Sohn der Beschwerdeführerin in der Abteilung Mutter-Kind des Zentrums Z.___ im Betrag von Fr. 245. pro Tag, für welche das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse am 10. April 2018 subsidiäre Kostengut sprache geleistet hat (Urk. 2/24/50) ,
stellen zweifelsohne Versorgertaxen dar. Da sich der Kanton gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil verpflichtet sieht, die Heimtaxen der Kinder zu übernehmen, fallen diese weder bei der Mutter noch beim Kind an und sind bei den anerkannten Ausgaben nicht zu berücksichtigen, auch nicht bei der Prüfung, ob die Ein nahmen und Ausgaben des Kindes bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV ausser Betracht fallen. Weshalb bei dieser Sachlage mit dem vorliegenden Ent scheid zuzuwarten ist, bis die Rück erstattung
der zu Unrecht geleisteten Heim taxen durch den Kanton erfolgt ist , ist nicht ersichtlich (Protokoll S. 14 unten).
Gemäss den Berechnungen, die de r (vom Bundesgericht in E. 3.2.2 des Urteils vom 20. Dezember 2019, Urk. 2/8/245, als nichtig bezeichneten) Verfügung vom 14. August 2018 (Urk. 2/ 24/V 3 ) zu g runde liegen, ergibt die Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen des Sohnes von Fr. 17'544.
(Invaliden-Kinder rente von Fr. 9'024.
sowie familienrechtliche Einkünfte von Fr. 8'520. ; S. 7 und 9 ) mit dessen anerkannten Ausgaben ( ohne Heimtaxe ) von Fr. 3'631.
(persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt von Fr. 2'143. und Pau schale Krankenversicherung von Fr. 1'488. ; S. 7 und 9 ) für die Monate Januar bis Mai und Juli und August 2018 ein en Einnahmenüberschuss von Fr. 13'913. und für den Monat Juni 2018, in welchem keine familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen waren (S. 8) , einen solchen von Fr. 5'393. . Selbst unter Berücksichtigung der beantragten Fr. 6'430. statt der berücksichtigten Fr. 2'143. für persönliche Auslagen überstiegen die Einnah men des Kindes dessen Ausgaben.
Bei einem Einnahmenüberschuss fallen die anerkannten Ein nahmen und Ausga ben des Kindes bei der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ausser Betracht .
Insoweit die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit nichtiger Ver fügung vom
14. August 2018 zugesprochenen Ergänzungsleistungen an die Sozialen Dienste überwiesen hat, hat sie d ie geleisteten Zahlungen von dieser bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 zurückgefordert (Urk. 10/2).
5 . 5 .1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgaben unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Klei der, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, WEL).
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG hat der Kanton Zürich § 11 Abs. 2 des Zu satzleistungsgesetzes (ZLG) erlassen. Gemäss dieser Bestimmung wird für persön liche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt. § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatz leistungsver ordnung (ZLV) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin für persönliche Aus la gen einen Betrag von Fr. 6'400. pro Jahr an (Urk. 2/ 2 Ziff. 6 und Urk. 2/ 8/52 S. 4). Mit Stellungnahme vom 4. August 2021 räumte sie ein, korrekterweise hätte der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 6'430. angerechnet werden müssen (Urk. 2/ 19 S. 2 ; vgl. auch Urk. 13 S. 1 Ziff. 2 ).
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr und ihrem Sohn fielen während des Heimaufenthalts die gleich hohen Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf an wie zu Hause, weshalb ihr und ihrem Sohn je der maximale Betrag für per sönliche Auslagen von Fr. 6'430. anzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 unten). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführerin der Höchstbe trag von Fr. 6'430. für persönliche Auslagen anzurechnen ist . Dies entspricht einem Drittel des im Jahr 2018 gültig gewesenen Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person und dem kantonalzürcherischen Höchstbetrag (vgl. vor stehende E. 5 .1). Eine Bemessung nach den persönlichen Bedürfnissen erübrigt sich, nachdem auch die Beschwerdegegnerin vom Anspruch auf den Höchstbetrag aus gegangen ist. Was den beantragten Betrag für den Sohn betrifft, fällt dieser vorliegend ausser Betracht (vgl. vorstehende E. 4 .2). 6 . 6 .1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG).
Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG gilt jede Einrichtung, die ent weder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358).
Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direk tion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremd platzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Ver sorgertaxe festgesetzt (Ziff. 2.3.4). Für Personen in zusatzleistungsrechtlich aner kannten Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV beträgt die anerkannte Heimtaxe
maximal Fr. 175. . 6.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 6.3
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Beschwerdeführerin eine Tages taxe von Fr. 175. (Urk. 2/ 8/ V 50). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 2/ 1), es sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag in Rechnung gestellt worden, welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 11). Die Abteilung Mutter-Kind des Zentrums Z.___ figuriere auf der Liste der Kinder- und Jugend heime, dementsprechend müsse auch der Tarif für Kinder- und Jugend heime im Sinne von §
1 lit .
d ZLV anerkannt werden (S. 11). 6 . 4
Gemäss § 2 der Verordnung über die Jugendheime gelten als Jugendheime Ein richtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekinder gros s familien und ähnliche Einrichtungen (Abs. 1). Heime, die nur teilweise der Jugend hilfe oder der Betreuung jun ger Erwachsener bis zum vollendeten 2 2. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz unterstellt (Abs. 3) .
Das Zentrum Z.___ , Abteilung Mutter-Kind s, ist eine vom Amt für Jugend- und Berufsberatung im Sinne von § 1 lit . d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 2/
8/150 und Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime des Amtes für Jugend und Berufsberatung). Auch wenn dieses im Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime enthalten ist , ändert dies nichts an der Tatsache, dass die 1978 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr als Bewohnerin eines Jugend heims gilt , weshalb die für sie geleistete Betreuung nicht dem JugendheimeG untersteht . Dementspre chend wurde im Gesuch um Kostengutsprache des Zen trums Z.___ auch ver merkt, dass volljährige Mütter nicht subventionsbe rech tigt seien (Urk. 2/ 24/50/1), weshalb sich die für sie anrechenbare Höchsttaxe nicht nach § 1 lit . d ZLV richtet, sondern ihr analog zu Bewohnerinnen in sozialen Einrichtun gen gemäss § 1 lit . f ZLV die Höchsttaxe von Fr. 175. gemäss Ziff. 2.3.6 der Weisungen anzurechnen ist.
Dass die anrechenbare Tagestaxe in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV unter derjeni gen für Kinder- und Jugendheime liegt, ist darauf zurückzuführen, dass die Betreuung Erwachsener in der Regel weniger aufwändig ist als diejenige von Kin dern und Jugendlichen und keine Erziehung mehr notwendig ist, womit diese Heime mit weniger Personal geführt werden können. Dass die Beschwerdeführe rin während ihres Aufenthalts im Zentrum Z.___ einer intensiven Betreuung bedurfte, rechtfertigt es nicht, von den Verwaltungsweisungen abzuweichen, schreibt doch auch Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG die Vermeidung einer Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht
in jedem Fall vor. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Tagestaxe von Fr. 175. angerechnet. Was die beantragte Heimtaxe für den Sohn betrifft, fällt diese vorliegend ausser Betracht (vgl. vorstehende E. 4.2). 7 . 7 .1 7 .1.1
Laut § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG und die Karenzfrist erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen unbe strittenermassen. 7 .1.2
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergän zungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt (§ 17 Abs. 2 ZLG). Der Höchstbetrag der Beihilfen beträgt Fr. 2'420. für Allein stehende und Fr. 1'210. für Kinder (§ 16 Abs. 1 ZLG). 7 .2
Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor (Urk. 2/ 19 S. 3 ), seit 2008 dü rften die Kantone die Heimtaxen auf einfache, wirtschaftliche und zweck mässige Leis tungs erbringung begrenzen. Der Kanton lege zudem die Heimtaxen obergrenze fest. Da die Tagestaxe die (einzig) anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Zusatzleistungen für Heimbewohnerinnen bilde, könne § 17 Abs. 2 ZLG system bedingt nicht mehr angewendet werden (S. 3).
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 2/ 1), weder im ZLG, in der ZLV noch in den kantonalen Weisungen sei geregelt, was unter einem Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung bei Heimbewohnerinnen zu verstehen sei. Angesichts der Begrenzung der anerkannten Tagestaxe und der Begrenzung des Betrages für per sönliche Auslagen und des Umstands, dass bei zu Hause wohnenden Personen bei der Berechnung der kantonalen Beihilfe die vom ELG anerkannten Ausgaben erhöht würden, dränge es sich auf, dass bei Heimbewohnerinnen die Differenz zwischen den effektiven und den maximal anerkannten Kosten als Fehlbetrag im S inne von 17 Abs. 2 ZLG gemeint sei (S. 15). 7 .3
In der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass der Wegfall der Obergrenzen für die jährliche Ergänzungsleistung wichtig sei für v iele Heim- und Spitalaufenthalte mit Anspruch auf Ergänzungsleistung und mit hohen aner kannten Ausgabenüberschüssen. In Zukunft würden ungedeckte Heimkosten meistens durch die Ergänzungsleistungen finanzierbar sein. Die s bedeute eine erhebliche Entlastung für die Beihilfe, die Gemeindezuschüsse und die Sozialhilfe. Gleichwohl werde es einzelne Fälle geben, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufwi e sen, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Im Rahmen der Vernehmlassung sei vorgeschlagen worden, für solche Fälle die Beihilfe aus zuweiten. In den eingegangenen Antworten sei jedoch zum Ausdruck gekommen, dass an den Ansätzen und an der rechtlichen Ausgestaltung der Beihilfe sowohl im Wohnungs- als auch im Heimfall wie auch im Zusammenwirken mit der Prä mienverbilligung nichts geändert werden solle. Dementsprechend würden die § § 17 bis 19 unverändert beibehalten (S. 911 zu § 19a). 7.4
Der Botschaft und dem Gesetz selber ist zu entnehmen, dass sowohl zu Hause Lebende als auch Heimbewohnerinnen und -bewohner in den Genuss von Beihil fen gelangen sollen, sofern sie notwendig sind. Während bei zu Hause wohnen den Personen die anerkannten Ausgaben für den Lebensbedarf um den Höchst betrag der Beihilfe erhöht wird, besteht bei Heimbewohnerinnen und -bewohner n ein Anspruch, sofern sie einen Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung aufweisen. Hierbei ist n icht auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Kosten , verkäme sonst § 17 Abs. 2 ZLG zum toten Buchstaben, könnte doch, w ü rden nur die anerkannten Kosten berück sichtigt, kein nicht durch die Ergänzungsleistungen gedeckter Betrag entstehen , was der Absicht des Gesetzgebers zuwider läuft .
Nachdem der Beschwerdeführerin um Fr. 120.
höhere Heimtaxen pro Tag anfallen als diese vom Höchstbetrag der Ergänzungsleistungen gedeckt sind (vgl. vorstehende E. 6) , hat sie Anspruch auf Beihilfen im Betrag von Fr. 2'420. .
Unberücksichtigt bleibt indessen das Kind (vgl. vorstehende E. 4.2) . 8 . 8 .1
Laut §
19a ZLG wird der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergän zungs leis tun gen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Ver mö gensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht über schritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermö gens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1).
Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Aus nah men und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2).
Gemäss Ziff. 2.5 der Weisungen haben unter anderem EL-beziehende Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV keinen Anspruch auf Zuschüsse gemäss § 19a ZLG. 8 . 2
Laut der Botschaft zur Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatz leistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen unge deckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei not wendig. Namentlich in Anwen dung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Insti tutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer aner kannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse soll t en aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebe dürftigkeit in fast allen zusatzleistungsrechtlichen Heim fällen verhindern, so vor allem beim Aufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsberechtigte mit einer Alters- oder Hinterlas senenrente , die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien (S. 911 unten f.) .
Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZLG nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Ein führung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 6 .1) .
Nachdem der Kanton die Tagestaxe für das Kind übernimmt (vgl. vorstehende E. 4.2) ,
entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der Anspruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint. 9 . 9 .1
Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, wobei die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen, Pflegekostenzu schüssen , Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Art. 1 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich; im Folgenden: ZLVZ).
Jährliche Gemeindezuschüsse werden Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, gewährt, wenn ein Fehlbetrag in der Bedarfs rechnung durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird (Art. 4 Abs. 3 ZLVZ). Beim jährlichen Gemeindezuschuss liegt der Betrag für Alleinstehende bei Fr. 3'900. , für Kinder bei Fr. 1'176. (Art. 3 Abs. 1 i.V.m . Art. 4 Abs. 3 ZLVZ).
Übersteigt das Reinvermögen den Betrag von Fr. 25'000. bei Alleinstehenden , wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss gekürzt. Die Kürzung ent spricht bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern im Heim einem Fünfzehntel und bei allen Übrigen einem Fünfzehntel des diesen Betrag übersteigenden Anteils am Reinvermögen ( Art. 4 Abs. 4 ZLVZ) .
Soweit durch die ZLVZ nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwen dung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ZLVZ). 9 .2
Die Formulierung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse für im Heim lebende Personen (Art. 4 Abs. 3) entspricht derjenigen in § 17 Abs. 2 ZLG. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stadt Zürich wie der Kanton Gemeindezuschüsse an Heimbewohnerinnen auszurichten beabsichtigt, deren Heimkosten weder durch die Ergänzungsleistungen und die kantonalen Beihilfen gedeckt sind, was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Sie hat demnach für die Periode von Januar bis August 2018 Anspruch auf Gemeindezuschüsse . Für das Kind besteht kein Anspruch (vgl. vorstehende E. 4.2). 9.3
Gegen die Anrechnung von 1/15 des Fr. 25'000. übersteigenden Reinvermögens brachte d ie Beschwerdeführerin vor, in ihrem Vermögen sei auch das Kindesver mögen enthalten, weshalb der Vermögensfreibetrag analog zu Art. 1b Abs. 1 ELV um den Vermögensfreibetrag eines Kindes zu erweitern sei ( Urk. 2/1 S. 17). 9.4
Das ELG sieht die Anrechnung eines Vermögensfreibetrags für Kinder, die bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, nicht vor. Fallen Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben über steigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht, so muss auch ihr Vermögen bei der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen , auch wenn die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern erfolgt (Art. 318 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) .
Weder ist aus den Akten ersichtlich noch hat d ie Beschwerdeführerin substanzi iert
dargelegt, wie hoch das Kindesvermögen ist. Angesichts der jährlichen Ein nahmen des Kindes von gut Fr. 17' 5 00.
pro Jahr (vgl. E. 4.1 ) und der geltend gemachten Auslagen erscheint es unabhängig davon, dass der Kanton Zürich für den Heimaufenthalt von Januar bis August 2018 aufzukommen hat, auch unwahrscheinlich, dass dieses ein Vermögen äufnen konnte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin zuschrieb. Damit ist 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden gesamten Vermögens der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Gemeinde zuschusses für die Periode von Januar bis August 2018 als auch ab Januar 2020 zu berücksichtigen. 10.
Schliesslich ist der Anspruch auf Parteientschädigung beziehungsweise unent geltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren strittig. Dem Ver tre ter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht wiederholt eröffnet, dass er mangels eines Anwaltspatentes beziehungsweise Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) nicht als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestellt werden kann und der von ihm vertretenen Person aus diesem Grund bei Obsiegen auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 2 0. Dezember 2019 E. 4). Bei dieser eindeutigen und bekannten Rechtslage ist der Antrag auf Parteientschädigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ohne Weiterungen abzuweisen. 1 1 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Berechnung der Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis August 2018 dahingehend zu korrigieren ist, als der Beschwerdeführerin für persönliche Aus lagen Fr. 6'430. (statt Fr. 6'400. ) anzurechnen sind. Zudem hat sie in dieser Periode Anspruch auf kantonale Beihilfen von jährlich Fr. 2'420. sowie einen um 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden Vermögens gekürzten Gemeindezu schuss . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12.
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine Partei entschädigung für das vorliegende Verfahren hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Be rücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. pro Stunde zuzüg lich Mehrwertsteuer ( MWSt ) sowie des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700. (inklusive Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin für die Periode von Januar bis August 2018 persönliche Auslagen von Fr. 6'430. (statt Fr. 6'400. ) anzurechnen sind, und sie Anspruch hat auf Beihilfen von jährlich Fr. 2 '420. sowie einen um 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden Vermögens gekürzten Gemeinde - zusch uss . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesgericht rügte, das Sozialversicherungsgericht habe einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag auf eine öffentliche Verhandlung ohne wei tere Begründung ausser Acht gelassen (E. 3.2.2). Es habe der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen, weshalb es die verlangte öffentliche Verhandlung durchzuführen und anschliessend über die Beschwerde materiell neu zu befinden habe.
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich der öffentlichen Verhandlung an ihrem Rechtsbegehren (vgl. Urk. 2/1) sinngemäss fest (Protokoll S. 3 ff.): - die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbare n Einnahmen (sowie das Vermögen) der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien während der Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 bei der Berech nung der Zusatzleistungen zusammenzurechnen (S. 2 Ziff. 2) ; - es sei en für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 ein Betrag für die persönlichen Auslagen von jährlich Fr. 6‘430. für die Beschwerdeführerin und ein Betrag für persönliche Auslagen von jährlich Fr. 6'430. für den Sohn zu berücksichtigen (S. 5 Ziff. 3) ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 für den Sohn eine Tagestaxe von Fr. 245. pro Tag beziehungsweise Fr. 89'425. pro Jahr als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen (S. 8 Ziff. 4) ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 für die Beschwerdeführerin eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag beziehungs weise von Fr. 107'675. pro Jahr als anerkannte Ausgabe zu berücksich tigen (S. 11 Ziff. 5) ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 eine kantonale Beihilfe von jährlich Fr. 2'420. und ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 3'900. für eine alleinstehend e Person sowie eine kanto nale Beihilfe von jährlich Fr. 1'210. und ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 1'176. für ein minderjähriges Kind für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 ein kantonaler Zuschuss von jährlich Fr. 12'860. für die Beschwerdeführerin und ein kantonaler Zuschuss von jährlich Fr. 3'650. für deren Sohn für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen ; - es sei für die Periode ab 1. Januar 2020 für die Beschwerdeführerin ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 3'900. zu berücksichtigen (S. 14 Ziff. 6) ; - es sei ihr für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzuspre chen .
Die Beschwerdegegnerin stellte , nachdem sie in der Beschwerdeantwort die Ab weisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 2/7 unten),
anlässlich der Verhand lung folgende Anträge ( Protokoll S. 9 ff.; Urk. 13 S. ff. ): - Die Berechnung für die Periode von Januar bis August 2018 sei ohne Ver sorgertaxen und ohne Verpflegungstaxen vorzunehmen (S. 1 Ziff. 1) - der Betrag für die persönlichen Auslagen sei von Fr. 6'400. auf Fr. 6'430. zu korrigieren (S. 1 Ziff. 2) - die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Pflegekostenzuschüsse und Ä hnliches seien abzuweisen (S. 2 Ziff. 3) - die «Berechnung 2020 ohne Kind» sei unverändert zu bestätigen (S. 2 Ziff. 4) - von einer Korrektur beim Vermögen sei abzusehen (S. 2 Ziff. 5)
und reichte ihren Anträgen entsprechende neue Berechnungen der Zusatzleistun gen für die Perioden Januar bis August 2018 und ab Januar 2020 ein (Urk. 14/
1-4).
E. 2 Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2018 und ab 1. Januar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeit licher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. No vember 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 2.1 Die Versicherte erhob am 6. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (Urk. 2/2) und beantragte dessen Aufhebung und die Rück wei sung der Sache zu neuer Entscheidung an die Durchführungsstelle (Urk. 2/1 S. 1 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schloss die Durchführungs stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/7), was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/9). Deren weitere Eingabe vom 10. August 2020 (Urk. 2/10) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/12).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zu einzelnen Punkten ihres Einspracheentscheids erläuternd Stellung zu nehmen (Urk. 2/13), welcher Aufforderung sie am 4. August 2021 nachkam (Urk. 2/19). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu am 18. August 2021 vernehmen (Urk. 2/
22), worüber der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/23).
Am 16. April 2021 wies die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts ZL.2019.00078 vom 24. Juni 2020 hin (Urk. 2/15).
E. 2.3 Mit Urteil vom 3. Februar 2022 im Prozess Nr. ZL.2020.00062 hiess das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es den Ein spracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufhob und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückwies, damit diese die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 im Sinne der Erwägung 7 berechne. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 2/25 Dispositiv-Ziff. 1). Das von der Beschwerdeführerin in der Folge angerufene Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 7. Juli 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversi cherungsgericht zurück (Urk. 2/29 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 1 Dispositiv-Ziff. 1 ).
E. 2.4 Am 12. September 2022 lud das Sozialversicherungsgericht die Parteien zur öffentlichen Hauptverhandlung vor (Urk. 3). Am 7. Oktober 2022 reichte die Be schwerdegegnerin eine Stellungnahme (Urk. 8) und am 26. Oktober 2022 (Urk. 9) weitere Akten (Urk. 10/1-2) ein.
Am 8. November 2022 fand die öffentliche Ver handlung statt, im Laufe derer Gerichtsschreiberin Tiefenbacher in den Ausstand trat (Protokoll S. 2) und durch Gerichtsschreiber Wilhelm ersetzt wurde (Protokoll S. 3). Das Protokoll wurde den Parteien am 11. Januar 2023 zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 2
D as System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) und deckt grund sätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergän zungs leistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zu beachten und ent scheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag grundsätzlich nur nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, solange diese die im Rahmen der Art. 10 ELG gesetzlich festgelegt en Höchstbeträge nicht überschreiten. Dieser Grundsatz ist unabhängig davon anwendbar, ob die ansprechende Person in ihrem eigenen Haushalt oder im Heim lebt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG) .
E. 3.1 D ie Beschwerdeführerin machte anlässlich der Verhandlung geltend, die Be schwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie nicht von ihren konkreten persönlichen Bedürfnissen ausgegangen sei und nicht abgeklärt habe, wie hoch ihr tatsächlicher Bedarf sei. Es sei kein Sozialhilfebudget erstellt worden und die Sozialhilfe habe gestützt auf das Sozialhilferecht subsidiär Kostengut sprachen erteilt, wobei nur diejenigen Kosten vergütet worden seien , die das Heim in Rechnung gestellt habe (Protokoll S. 3 f. Mitte).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin für die Periode, in welcher sich diese mit ihrem Kind im Zen trum Z.___ aufgehalten hat, die nach ihrer Ansicht höchstzulässigen Beträge für die Heimtaxe und den persönlichen Bedarf angerechnet. Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, den tatsächlichen, die anrechenbaren Kosten übersteigenden Bedarf der Beschwerdeführerin zu ermitteln, weshalb die Abklä rungspflicht nicht verletzt ist. Ob es zulässig war, die Heimtaxe und die persön lichen Auslagen in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe zu begrenzen, wird im Folgenden zu prüfen sein.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin darüber beschwert , durch die öffentliche Sozialhilfe seien nicht alle ihr anfallenden Kosten für den Heimaufenthalt über nommen worden, fällt die Prüfung der Rechtmässigkeit der ausgerichteten Sozi alhilfebeiträge nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungs gerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , e contrario). Ausserdem ist ihre Aussage, die Beschwerdegegnerin habe die Hilf losenentschädigung bei der Berechnung der Zusatzleistungen bei den Einnahmen berücksichtigt (Protokoll S. 4 Mitte), aktenwidrig. Die Hilf losenentschädigung von Fr. 5'688. ist zwar auf dem Berechnungsblatt (Urk. 2/8/50) betreffend den Anspruch ab Januar 2020 vermerkt, jedoch nicht bei den Einnahmen berücksich tigt worden (S. 5).
In der Berechnung des Anspruchs betreffend die Periode Januar bis August 2018 wurde die Hilflosenentschädigung nicht einmal erwähnt (S. 4).
E. 4.1 Die anerkannten Ausgaben und die anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV be gründen, werden zusammen gerechnet ( Art.
E. 9 Abs. 4 ELG ). Um festzustellen, welche Kinder im Sinne von Abs. 4 bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die Einnahmen und Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Ergän zungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 4 .2
Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausga ben des Sohnes.
Nachdem nun das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil VB.2020.00161 vom 1. Juli 2021 entschieden hatte, dass , soweit Kosten für den Heimaufenthalt eines Kindes gestützt auf § 3b des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegkinderfürsorge ( JugendheimeG ) den Unterhaltspflichtigen auferlegt werden sollen, eine gesetzliche Grundlage fehle (E. 3.4), hat die Bildungsdirektion des Kantons Zürich die Gemeinden am 26. September 2022 dahingehend infor miert, dass sie Versorgertaxen, die sie im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 geleistet haben, vom Kanton Zürich zurückfordern können
( www.zh.ch: Versorgertaxen zurückfordern | Kanton Zürich
; zuletzt besucht am 23.2.2023) . Die Heimtaxen für den Sohn der Beschwerdeführerin in der Abteilung Mutter-Kind des Zentrums Z.___ im Betrag von Fr. 245. pro Tag, für welche das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse am 10. April 2018 subsidiäre Kostengut sprache geleistet hat (Urk. 2/24/50) ,
stellen zweifelsohne Versorgertaxen dar. Da sich der Kanton gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil verpflichtet sieht, die Heimtaxen der Kinder zu übernehmen, fallen diese weder bei der Mutter noch beim Kind an und sind bei den anerkannten Ausgaben nicht zu berücksichtigen, auch nicht bei der Prüfung, ob die Ein nahmen und Ausgaben des Kindes bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV ausser Betracht fallen. Weshalb bei dieser Sachlage mit dem vorliegenden Ent scheid zuzuwarten ist, bis die Rück erstattung
der zu Unrecht geleisteten Heim taxen durch den Kanton erfolgt ist , ist nicht ersichtlich (Protokoll S. 14 unten).
Gemäss den Berechnungen, die de r (vom Bundesgericht in E. 3.2.2 des Urteils vom 20. Dezember 2019, Urk. 2/8/245, als nichtig bezeichneten) Verfügung vom 14. August 2018 (Urk. 2/ 24/V 3 ) zu g runde liegen, ergibt die Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen des Sohnes von Fr. 17'544.
(Invaliden-Kinder rente von Fr. 9'024.
sowie familienrechtliche Einkünfte von Fr. 8'520. ; S. 7 und 9 ) mit dessen anerkannten Ausgaben ( ohne Heimtaxe ) von Fr. 3'631.
(persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt von Fr. 2'143. und Pau schale Krankenversicherung von Fr. 1'488. ; S. 7 und 9 ) für die Monate Januar bis Mai und Juli und August 2018 ein en Einnahmenüberschuss von Fr. 13'913. und für den Monat Juni 2018, in welchem keine familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen waren (S. 8) , einen solchen von Fr. 5'393. . Selbst unter Berücksichtigung der beantragten Fr. 6'430. statt der berücksichtigten Fr. 2'143. für persönliche Auslagen überstiegen die Einnah men des Kindes dessen Ausgaben.
Bei einem Einnahmenüberschuss fallen die anerkannten Ein nahmen und Ausga ben des Kindes bei der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ausser Betracht .
Insoweit die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit nichtiger Ver fügung vom
14. August 2018 zugesprochenen Ergänzungsleistungen an die Sozialen Dienste überwiesen hat, hat sie d ie geleisteten Zahlungen von dieser bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 zurückgefordert (Urk. 10/2).
5 . 5 .1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgaben unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Klei der, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, WEL).
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG hat der Kanton Zürich § 11 Abs. 2 des Zu satzleistungsgesetzes (ZLG) erlassen. Gemäss dieser Bestimmung wird für persön liche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt. § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatz leistungsver ordnung (ZLV) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin für persönliche Aus la gen einen Betrag von Fr. 6'400. pro Jahr an (Urk. 2/ 2 Ziff. 6 und Urk. 2/ 8/52 S. 4). Mit Stellungnahme vom 4. August 2021 räumte sie ein, korrekterweise hätte der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 6'430. angerechnet werden müssen (Urk. 2/ 19 S. 2 ; vgl. auch Urk.
E. 9.3 Gegen die Anrechnung von 1/15 des Fr. 25'000. übersteigenden Reinvermögens brachte d ie Beschwerdeführerin vor, in ihrem Vermögen sei auch das Kindesver mögen enthalten, weshalb der Vermögensfreibetrag analog zu Art. 1b Abs. 1 ELV um den Vermögensfreibetrag eines Kindes zu erweitern sei ( Urk. 2/1 S. 17).
E. 9.4 Das ELG sieht die Anrechnung eines Vermögensfreibetrags für Kinder, die bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, nicht vor. Fallen Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben über steigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht, so muss auch ihr Vermögen bei der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen , auch wenn die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern erfolgt (Art. 318 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) .
Weder ist aus den Akten ersichtlich noch hat d ie Beschwerdeführerin substanzi iert
dargelegt, wie hoch das Kindesvermögen ist. Angesichts der jährlichen Ein nahmen des Kindes von gut Fr. 17' 5 00.
pro Jahr (vgl. E. 4.1 ) und der geltend gemachten Auslagen erscheint es unabhängig davon, dass der Kanton Zürich für den Heimaufenthalt von Januar bis August 2018 aufzukommen hat, auch unwahrscheinlich, dass dieses ein Vermögen äufnen konnte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin zuschrieb. Damit ist 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden gesamten Vermögens der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Gemeinde zuschusses für die Periode von Januar bis August 2018 als auch ab Januar 2020 zu berücksichtigen. 10.
Schliesslich ist der Anspruch auf Parteientschädigung beziehungsweise unent geltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren strittig. Dem Ver tre ter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht wiederholt eröffnet, dass er mangels eines Anwaltspatentes beziehungsweise Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) nicht als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestellt werden kann und der von ihm vertretenen Person aus diesem Grund bei Obsiegen auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 2 0. Dezember 2019 E. 4). Bei dieser eindeutigen und bekannten Rechtslage ist der Antrag auf Parteientschädigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ohne Weiterungen abzuweisen. 1 1 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Berechnung der Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis August 2018 dahingehend zu korrigieren ist, als der Beschwerdeführerin für persönliche Aus lagen Fr. 6'430. (statt Fr. 6'400. ) anzurechnen sind. Zudem hat sie in dieser Periode Anspruch auf kantonale Beihilfen von jährlich Fr. 2'420. sowie einen um 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden Vermögens gekürzten Gemeindezu schuss . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12.
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine Partei entschädigung für das vorliegende Verfahren hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Be rücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. pro Stunde zuzüg lich Mehrwertsteuer ( MWSt ) sowie des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700. (inklusive Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin für die Periode von Januar bis August 2018 persönliche Auslagen von Fr. 6'430. (statt Fr. 6'400. ) anzurechnen sind, und sie Anspruch hat auf Beihilfen von jährlich Fr. 2 '420. sowie einen um 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden Vermögens gekürzten Gemeinde - zusch uss . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
E. 13 S. 1 Ziff. 2 ).
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr und ihrem Sohn fielen während des Heimaufenthalts die gleich hohen Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf an wie zu Hause, weshalb ihr und ihrem Sohn je der maximale Betrag für per sönliche Auslagen von Fr. 6'430. anzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 unten). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführerin der Höchstbe trag von Fr. 6'430. für persönliche Auslagen anzurechnen ist . Dies entspricht einem Drittel des im Jahr 2018 gültig gewesenen Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person und dem kantonalzürcherischen Höchstbetrag (vgl. vor stehende E. 5 .1). Eine Bemessung nach den persönlichen Bedürfnissen erübrigt sich, nachdem auch die Beschwerdegegnerin vom Anspruch auf den Höchstbetrag aus gegangen ist. Was den beantragten Betrag für den Sohn betrifft, fällt dieser vorliegend ausser Betracht (vgl. vorstehende E. 4 .2). 6 . 6 .1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG).
Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG gilt jede Einrichtung, die ent weder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358).
Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direk tion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremd platzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Ver sorgertaxe festgesetzt (Ziff. 2.3.4). Für Personen in zusatzleistungsrechtlich aner kannten Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV beträgt die anerkannte Heimtaxe
maximal Fr. 175. . 6.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 6.3
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Beschwerdeführerin eine Tages taxe von Fr. 175. (Urk. 2/ 8/ V 50). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 2/ 1), es sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag in Rechnung gestellt worden, welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 11). Die Abteilung Mutter-Kind des Zentrums Z.___ figuriere auf der Liste der Kinder- und Jugend heime, dementsprechend müsse auch der Tarif für Kinder- und Jugend heime im Sinne von §
1 lit .
d ZLV anerkannt werden (S. 11). 6 . 4
Gemäss § 2 der Verordnung über die Jugendheime gelten als Jugendheime Ein richtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekinder gros s familien und ähnliche Einrichtungen (Abs. 1). Heime, die nur teilweise der Jugend hilfe oder der Betreuung jun ger Erwachsener bis zum vollendeten 2 2. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz unterstellt (Abs. 3) .
Das Zentrum Z.___ , Abteilung Mutter-Kind s, ist eine vom Amt für Jugend- und Berufsberatung im Sinne von § 1 lit . d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 2/
8/150 und Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime des Amtes für Jugend und Berufsberatung). Auch wenn dieses im Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime enthalten ist , ändert dies nichts an der Tatsache, dass die 1978 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr als Bewohnerin eines Jugend heims gilt , weshalb die für sie geleistete Betreuung nicht dem JugendheimeG untersteht . Dementspre chend wurde im Gesuch um Kostengutsprache des Zen trums Z.___ auch ver merkt, dass volljährige Mütter nicht subventionsbe rech tigt seien (Urk. 2/ 24/50/1), weshalb sich die für sie anrechenbare Höchsttaxe nicht nach § 1 lit . d ZLV richtet, sondern ihr analog zu Bewohnerinnen in sozialen Einrichtun gen gemäss § 1 lit . f ZLV die Höchsttaxe von Fr. 175. gemäss Ziff. 2.3.6 der Weisungen anzurechnen ist.
Dass die anrechenbare Tagestaxe in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV unter derjeni gen für Kinder- und Jugendheime liegt, ist darauf zurückzuführen, dass die Betreuung Erwachsener in der Regel weniger aufwändig ist als diejenige von Kin dern und Jugendlichen und keine Erziehung mehr notwendig ist, womit diese Heime mit weniger Personal geführt werden können. Dass die Beschwerdeführe rin während ihres Aufenthalts im Zentrum Z.___ einer intensiven Betreuung bedurfte, rechtfertigt es nicht, von den Verwaltungsweisungen abzuweichen, schreibt doch auch Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG die Vermeidung einer Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht
in jedem Fall vor. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Tagestaxe von Fr. 175. angerechnet. Was die beantragte Heimtaxe für den Sohn betrifft, fällt diese vorliegend ausser Betracht (vgl. vorstehende E. 4.2). 7 . 7 .1 7 .1.1
Laut § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG und die Karenzfrist erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen unbe strittenermassen. 7 .1.2
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergän zungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt (§ 17 Abs. 2 ZLG). Der Höchstbetrag der Beihilfen beträgt Fr. 2'420. für Allein stehende und Fr. 1'210. für Kinder (§ 16 Abs. 1 ZLG). 7 .2
Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor (Urk. 2/ 19 S. 3 ), seit 2008 dü rften die Kantone die Heimtaxen auf einfache, wirtschaftliche und zweck mässige Leis tungs erbringung begrenzen. Der Kanton lege zudem die Heimtaxen obergrenze fest. Da die Tagestaxe die (einzig) anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Zusatzleistungen für Heimbewohnerinnen bilde, könne § 17 Abs. 2 ZLG system bedingt nicht mehr angewendet werden (S. 3).
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 2/ 1), weder im ZLG, in der ZLV noch in den kantonalen Weisungen sei geregelt, was unter einem Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung bei Heimbewohnerinnen zu verstehen sei. Angesichts der Begrenzung der anerkannten Tagestaxe und der Begrenzung des Betrages für per sönliche Auslagen und des Umstands, dass bei zu Hause wohnenden Personen bei der Berechnung der kantonalen Beihilfe die vom ELG anerkannten Ausgaben erhöht würden, dränge es sich auf, dass bei Heimbewohnerinnen die Differenz zwischen den effektiven und den maximal anerkannten Kosten als Fehlbetrag im S inne von 17 Abs. 2 ZLG gemeint sei (S. 15). 7 .3
In der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass der Wegfall der Obergrenzen für die jährliche Ergänzungsleistung wichtig sei für v iele Heim- und Spitalaufenthalte mit Anspruch auf Ergänzungsleistung und mit hohen aner kannten Ausgabenüberschüssen. In Zukunft würden ungedeckte Heimkosten meistens durch die Ergänzungsleistungen finanzierbar sein. Die s bedeute eine erhebliche Entlastung für die Beihilfe, die Gemeindezuschüsse und die Sozialhilfe. Gleichwohl werde es einzelne Fälle geben, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufwi e sen, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Im Rahmen der Vernehmlassung sei vorgeschlagen worden, für solche Fälle die Beihilfe aus zuweiten. In den eingegangenen Antworten sei jedoch zum Ausdruck gekommen, dass an den Ansätzen und an der rechtlichen Ausgestaltung der Beihilfe sowohl im Wohnungs- als auch im Heimfall wie auch im Zusammenwirken mit der Prä mienverbilligung nichts geändert werden solle. Dementsprechend würden die § §
E. 17 bis 19 unverändert beibehalten (S. 911 zu § 19a). 7.4
Der Botschaft und dem Gesetz selber ist zu entnehmen, dass sowohl zu Hause Lebende als auch Heimbewohnerinnen und -bewohner in den Genuss von Beihil fen gelangen sollen, sofern sie notwendig sind. Während bei zu Hause wohnen den Personen die anerkannten Ausgaben für den Lebensbedarf um den Höchst betrag der Beihilfe erhöht wird, besteht bei Heimbewohnerinnen und -bewohner n ein Anspruch, sofern sie einen Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung aufweisen. Hierbei ist n icht auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Kosten , verkäme sonst § 17 Abs. 2 ZLG zum toten Buchstaben, könnte doch, w ü rden nur die anerkannten Kosten berück sichtigt, kein nicht durch die Ergänzungsleistungen gedeckter Betrag entstehen , was der Absicht des Gesetzgebers zuwider läuft .
Nachdem der Beschwerdeführerin um Fr. 120.
höhere Heimtaxen pro Tag anfallen als diese vom Höchstbetrag der Ergänzungsleistungen gedeckt sind (vgl. vorstehende E. 6) , hat sie Anspruch auf Beihilfen im Betrag von Fr. 2'420. .
Unberücksichtigt bleibt indessen das Kind (vgl. vorstehende E. 4.2) . 8 . 8 .1
Laut §
19a ZLG wird der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergän zungs leis tun gen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Ver mö gensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht über schritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermö gens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1).
Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Aus nah men und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2).
Gemäss Ziff. 2.5 der Weisungen haben unter anderem EL-beziehende Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV keinen Anspruch auf Zuschüsse gemäss § 19a ZLG. 8 . 2
Laut der Botschaft zur Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatz leistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen unge deckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei not wendig. Namentlich in Anwen dung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Insti tutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer aner kannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse soll t en aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebe dürftigkeit in fast allen zusatzleistungsrechtlichen Heim fällen verhindern, so vor allem beim Aufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsberechtigte mit einer Alters- oder Hinterlas senenrente , die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien (S. 911 unten f.) .
Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZLG nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Ein führung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 6 .1) .
Nachdem der Kanton die Tagestaxe für das Kind übernimmt (vgl. vorstehende E. 4.2) ,
entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der Anspruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint. 9 . 9 .1
Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, wobei die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen, Pflegekostenzu schüssen , Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Art. 1 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich; im Folgenden: ZLVZ).
Jährliche Gemeindezuschüsse werden Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, gewährt, wenn ein Fehlbetrag in der Bedarfs rechnung durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird (Art. 4 Abs. 3 ZLVZ). Beim jährlichen Gemeindezuschuss liegt der Betrag für Alleinstehende bei Fr. 3'900. , für Kinder bei Fr. 1'176. (Art. 3 Abs. 1 i.V.m . Art. 4 Abs. 3 ZLVZ).
Übersteigt das Reinvermögen den Betrag von Fr. 25'000. bei Alleinstehenden , wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss gekürzt. Die Kürzung ent spricht bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern im Heim einem Fünfzehntel und bei allen Übrigen einem Fünfzehntel des diesen Betrag übersteigenden Anteils am Reinvermögen ( Art. 4 Abs. 4 ZLVZ) .
Soweit durch die ZLVZ nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwen dung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ZLVZ). 9 .2
Die Formulierung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse für im Heim lebende Personen (Art. 4 Abs. 3) entspricht derjenigen in § 17 Abs. 2 ZLG. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stadt Zürich wie der Kanton Gemeindezuschüsse an Heimbewohnerinnen auszurichten beabsichtigt, deren Heimkosten weder durch die Ergänzungsleistungen und die kantonalen Beihilfen gedeckt sind, was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Sie hat demnach für die Periode von Januar bis August 2018 Anspruch auf Gemeindezuschüsse . Für das Kind besteht kein Anspruch (vgl. vorstehende E. 4.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2022.00051
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
27. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1978, bezieht eine Rente der Invaliden ver si cherung und seit 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie ist Mutter eines am 27. September 2017 geborenen Kindes (Urk. 2/24/2). Ab dem 27. November 2017 hielten sich Mutter und Kind in der Abteilung Mutter-Kind
des Zentrums Y.___
auf (Urk. 2/24/50).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: Durch führungsstelle) legte mit Verfügung vom 11.
Dezember 2017 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 neu fest (Urk. 2/8/V23). Die dagegen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2018 teilweise gut (Urk. 2/8/V30). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 21. Juni 2019 im Verfahren ZL.2018.00018 ab (Urk. 2/8/232). D as Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 20. Dezember 2019 auf und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit sie über den Leistungsan spruch ab Januar 2018 neu entscheide (Urk. 2/ 8/245 Dispositiv Ziff. 1 Satz 3 und 4). Ein dagegen erhobenes Gesuch der Versicherten um Berichtigung, Erläuterung be ziehungsweise Revision wies es mit Urteil vom 20. Mai 2020 ab (Urk. 2/8/260). 1.2
Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 setzte die Durchführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 auf monatlich Fr. 4'998. (bundesrechtliche Ergänzungsleistung) zuzüglich Prämienverbilli gung Krankenversicherung von monatlich Fr. 505.
und ab Januar 2020 auf monatlich Fr. 1'325. (bundesrechtliche Ergänzungsleistung, kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss) zuzüglich Prämienverbilligung Krankenversicherung von monatlich Fr. 521.
neu fest (Urk. 2/8/V50). Die dagegen am 9. März 2020 erhobene Einsprache (Urk. 2/8/255) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 teilweise gut (Urk. 2/8V51 = Urk. 2/2) und setzte die monatlichen Zusatz leistungen von Januar bis August 2018 auf Fr. 5'098.
(bundesrechtliche Ergän zungsleistung) zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 505. fest (Urk. 2/8/V52 = Urk. 2/3/3 je S. 4). 2. 2.1
Die Versicherte erhob am 6. Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 (Urk. 2/2) und beantragte dessen Aufhebung und die Rück wei sung der Sache zu neuer Entscheidung an die Durchführungsstelle (Urk. 2/1 S. 1 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schloss die Durchführungs stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/7), was der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/9). Deren weitere Eingabe vom 10. August 2020 (Urk. 2/10) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 2/12). 2.2
Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zu einzelnen Punkten ihres Einspracheentscheids erläuternd Stellung zu nehmen (Urk. 2/13), welcher Aufforderung sie am 4. August 2021 nachkam (Urk. 2/19). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu am 18. August 2021 vernehmen (Urk. 2/
22), worüber der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 2/23).
Am 16. April 2021 wies die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts ZL.2019.00078 vom 24. Juni 2020 hin (Urk. 2/15). 2.3
Mit Urteil vom 3. Februar 2022 im Prozess Nr. ZL.2020.00062 hiess das Sozial versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es den Ein spracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufhob und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückwies, damit diese die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 im Sinne der Erwägung 7 berechne. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 2/25 Dispositiv-Ziff. 1). Das von der Beschwerdeführerin in der Folge angerufene Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 7. Juli 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversi cherungsgericht zurück (Urk. 2/29 Dispositiv-Ziff. 1 = Urk. 1 Dispositiv-Ziff. 1 ). 2.4
Am 12. September 2022 lud das Sozialversicherungsgericht die Parteien zur öffentlichen Hauptverhandlung vor (Urk. 3). Am 7. Oktober 2022 reichte die Be schwerdegegnerin eine Stellungnahme (Urk. 8) und am 26. Oktober 2022 (Urk. 9) weitere Akten (Urk. 10/1-2) ein.
Am 8. November 2022 fand die öffentliche Ver handlung statt, im Laufe derer Gerichtsschreiberin Tiefenbacher in den Ausstand trat (Protokoll S. 2) und durch Gerichtsschreiber Wilhelm ersetzt wurde (Protokoll S. 3). Das Protokoll wurde den Parteien am 11. Januar 2023 zugestellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Das Bundesgericht rügte, das Sozialversicherungsgericht habe einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag auf eine öffentliche Verhandlung ohne wei tere Begründung ausser Acht gelassen (E. 3.2.2). Es habe der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantie nicht Rechnung getragen, weshalb es die verlangte öffentliche Verhandlung durchzuführen und anschliessend über die Beschwerde materiell neu zu befinden habe. 1.2
Die Beschwerdeführerin hielt anlässlich der öffentlichen Verhandlung an ihrem Rechtsbegehren (vgl. Urk. 2/1) sinngemäss fest (Protokoll S. 3 ff.): - die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbare n Einnahmen (sowie das Vermögen) der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes seien während der Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 bei der Berech nung der Zusatzleistungen zusammenzurechnen (S. 2 Ziff. 2) ; - es sei en für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 ein Betrag für die persönlichen Auslagen von jährlich Fr. 6‘430. für die Beschwerdeführerin und ein Betrag für persönliche Auslagen von jährlich Fr. 6'430. für den Sohn zu berücksichtigen (S. 5 Ziff. 3) ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 für den Sohn eine Tagestaxe von Fr. 245. pro Tag beziehungsweise Fr. 89'425. pro Jahr als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen (S. 8 Ziff. 4) ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 für die Beschwerdeführerin eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag beziehungs weise von Fr. 107'675. pro Jahr als anerkannte Ausgabe zu berücksich tigen (S. 11 Ziff. 5) ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 eine kantonale Beihilfe von jährlich Fr. 2'420. und ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 3'900. für eine alleinstehend e Person sowie eine kanto nale Beihilfe von jährlich Fr. 1'210. und ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 1'176. für ein minderjähriges Kind für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen ; - es sei für die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 31. August 2018 ein kantonaler Zuschuss von jährlich Fr. 12'860. für die Beschwerdeführerin und ein kantonaler Zuschuss von jährlich Fr. 3'650. für deren Sohn für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen ; - es sei für die Periode ab 1. Januar 2020 für die Beschwerdeführerin ein Gemeindezuschuss von jährlich Fr. 3'900. zu berücksichtigen (S. 14 Ziff. 6) ; - es sei ihr für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung zuzuspre chen .
Die Beschwerdegegnerin stellte , nachdem sie in der Beschwerdeantwort die Ab weisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 2/7 unten),
anlässlich der Verhand lung folgende Anträge ( Protokoll S. 9 ff.; Urk. 13 S. ff. ): - Die Berechnung für die Periode von Januar bis August 2018 sei ohne Ver sorgertaxen und ohne Verpflegungstaxen vorzunehmen (S. 1 Ziff. 1) - der Betrag für die persönlichen Auslagen sei von Fr. 6'400. auf Fr. 6'430. zu korrigieren (S. 1 Ziff. 2) - die Anträge der Beschwerdeführerin auf Beihilfen, Gemeindezuschüsse und Pflegekostenzuschüsse und Ä hnliches seien abzuweisen (S. 2 Ziff. 3) - die «Berechnung 2020 ohne Kind» sei unverändert zu bestätigen (S. 2 Ziff. 4) - von einer Korrektur beim Vermögen sei abzusehen (S. 2 Ziff. 5)
und reichte ihren Anträgen entsprechende neue Berechnungen der Zusatzleistun gen für die Perioden Januar bis August 2018 und ab Januar 2020 ein (Urk. 14/
1-4). 2.
Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung vorbehältlich besonderer über gangsrechtlicher Regelungen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Gel tung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat ( BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1,
Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen ).
Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen für die Periode vom 1. Januar bis 31. August 2018 und ab 1. Januar 2020 Gegenstand des Verfahrens bildet und eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid
über Ergänzungsleistungen in zeit licher Hinsicht lediglich für das Kalenderjahr
Rechtsbeständigkeit entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2020 vom 6. No vember 2020 E. 2.1) , finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 3. 3.1
D ie Beschwerdeführerin machte anlässlich der Verhandlung geltend, die Be schwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie nicht von ihren konkreten persönlichen Bedürfnissen ausgegangen sei und nicht abgeklärt habe, wie hoch ihr tatsächlicher Bedarf sei. Es sei kein Sozialhilfebudget erstellt worden und die Sozialhilfe habe gestützt auf das Sozialhilferecht subsidiär Kostengut sprachen erteilt, wobei nur diejenigen Kosten vergütet worden seien , die das Heim in Rechnung gestellt habe (Protokoll S. 3 f. Mitte). 3. 2
D as System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben ( Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen ( Art. 11 ELG) und deckt grund sätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergän zungs leistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zu beachten und ent scheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag grundsätzlich nur nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, solange diese die im Rahmen der Art. 10 ELG gesetzlich festgelegt en Höchstbeträge nicht überschreiten. Dieser Grundsatz ist unabhängig davon anwendbar, ob die ansprechende Person in ihrem eigenen Haushalt oder im Heim lebt (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 ELG) . 3.3
Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin für die Periode, in welcher sich diese mit ihrem Kind im Zen trum Z.___ aufgehalten hat, die nach ihrer Ansicht höchstzulässigen Beträge für die Heimtaxe und den persönlichen Bedarf angerechnet. Unter diesen Umständen war es nicht notwendig, den tatsächlichen, die anrechenbaren Kosten übersteigenden Bedarf der Beschwerdeführerin zu ermitteln, weshalb die Abklä rungspflicht nicht verletzt ist. Ob es zulässig war, die Heimtaxe und die persön lichen Auslagen in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe zu begrenzen, wird im Folgenden zu prüfen sein.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin darüber beschwert , durch die öffentliche Sozialhilfe seien nicht alle ihr anfallenden Kosten für den Heimaufenthalt über nommen worden, fällt die Prüfung der Rechtmässigkeit der ausgerichteten Sozi alhilfebeiträge nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungs gerichts (§ 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , e contrario). Ausserdem ist ihre Aussage, die Beschwerdegegnerin habe die Hilf losenentschädigung bei der Berechnung der Zusatzleistungen bei den Einnahmen berücksichtigt (Protokoll S. 4 Mitte), aktenwidrig. Die Hilf losenentschädigung von Fr. 5'688. ist zwar auf dem Berechnungsblatt (Urk. 2/8/50) betreffend den Anspruch ab Januar 2020 vermerkt, jedoch nicht bei den Einnahmen berücksich tigt worden (S. 5).
In der Berechnung des Anspruchs betreffend die Periode Januar bis August 2018 wurde die Hilflosenentschädigung nicht einmal erwähnt (S. 4). 4. 4.1
Die anerkannten Ausgaben und die anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV be gründen, werden zusammen gerechnet ( Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG ). Kinder, deren anrechen bare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht ( Art. 9 Abs. 4 ELG ). Um festzustellen, welche Kinder im Sinne von Abs. 4 bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die Einnahmen und Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Ergän zungsleis tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 4 .2
Die Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausga ben des Sohnes.
Nachdem nun das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil VB.2020.00161 vom 1. Juli 2021 entschieden hatte, dass , soweit Kosten für den Heimaufenthalt eines Kindes gestützt auf § 3b des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegkinderfürsorge ( JugendheimeG ) den Unterhaltspflichtigen auferlegt werden sollen, eine gesetzliche Grundlage fehle (E. 3.4), hat die Bildungsdirektion des Kantons Zürich die Gemeinden am 26. September 2022 dahingehend infor miert, dass sie Versorgertaxen, die sie im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 geleistet haben, vom Kanton Zürich zurückfordern können
( www.zh.ch: Versorgertaxen zurückfordern | Kanton Zürich
; zuletzt besucht am 23.2.2023) . Die Heimtaxen für den Sohn der Beschwerdeführerin in der Abteilung Mutter-Kind des Zentrums Z.___ im Betrag von Fr. 245. pro Tag, für welche das Sozialzentrum Ausstellungsstrasse am 10. April 2018 subsidiäre Kostengut sprache geleistet hat (Urk. 2/24/50) ,
stellen zweifelsohne Versorgertaxen dar. Da sich der Kanton gestützt auf das Verwaltungsgerichtsurteil verpflichtet sieht, die Heimtaxen der Kinder zu übernehmen, fallen diese weder bei der Mutter noch beim Kind an und sind bei den anerkannten Ausgaben nicht zu berücksichtigen, auch nicht bei der Prüfung, ob die Ein nahmen und Ausgaben des Kindes bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ELV ausser Betracht fallen. Weshalb bei dieser Sachlage mit dem vorliegenden Ent scheid zuzuwarten ist, bis die Rück erstattung
der zu Unrecht geleisteten Heim taxen durch den Kanton erfolgt ist , ist nicht ersichtlich (Protokoll S. 14 unten).
Gemäss den Berechnungen, die de r (vom Bundesgericht in E. 3.2.2 des Urteils vom 20. Dezember 2019, Urk. 2/8/245, als nichtig bezeichneten) Verfügung vom 14. August 2018 (Urk. 2/ 24/V 3 ) zu g runde liegen, ergibt die Gegenüberstellung der anrechenbaren Einnahmen des Sohnes von Fr. 17'544.
(Invaliden-Kinder rente von Fr. 9'024.
sowie familienrechtliche Einkünfte von Fr. 8'520. ; S. 7 und 9 ) mit dessen anerkannten Ausgaben ( ohne Heimtaxe ) von Fr. 3'631.
(persönliche Auslagen bei Heimaufenthalt von Fr. 2'143. und Pau schale Krankenversicherung von Fr. 1'488. ; S. 7 und 9 ) für die Monate Januar bis Mai und Juli und August 2018 ein en Einnahmenüberschuss von Fr. 13'913. und für den Monat Juni 2018, in welchem keine familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen waren (S. 8) , einen solchen von Fr. 5'393. . Selbst unter Berücksichtigung der beantragten Fr. 6'430. statt der berücksichtigten Fr. 2'143. für persönliche Auslagen überstiegen die Einnah men des Kindes dessen Ausgaben.
Bei einem Einnahmenüberschuss fallen die anerkannten Ein nahmen und Ausga ben des Kindes bei der Berechnung der Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ausser Betracht .
Insoweit die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin mit nichtiger Ver fügung vom
14. August 2018 zugesprochenen Ergänzungsleistungen an die Sozialen Dienste überwiesen hat, hat sie d ie geleisteten Zahlungen von dieser bereits mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 zurückgefordert (Urk. 10/2).
5 . 5 .1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgaben unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Klei der, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, WEL).
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG hat der Kanton Zürich § 11 Abs. 2 des Zu satzleistungsgesetzes (ZLG) erlassen. Gemäss dieser Bestimmung wird für persön liche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG höchstens ein Drittel des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt. § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatz leistungsver ordnung (ZLV) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG. 5 .2
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin für persönliche Aus la gen einen Betrag von Fr. 6'400. pro Jahr an (Urk. 2/ 2 Ziff. 6 und Urk. 2/ 8/52 S. 4). Mit Stellungnahme vom 4. August 2021 räumte sie ein, korrekterweise hätte der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 6'430. angerechnet werden müssen (Urk. 2/ 19 S. 2 ; vgl. auch Urk. 13 S. 1 Ziff. 2 ).
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr und ihrem Sohn fielen während des Heimaufenthalts die gleich hohen Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf an wie zu Hause, weshalb ihr und ihrem Sohn je der maximale Betrag für per sönliche Auslagen von Fr. 6'430. anzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 unten). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführerin der Höchstbe trag von Fr. 6'430. für persönliche Auslagen anzurechnen ist . Dies entspricht einem Drittel des im Jahr 2018 gültig gewesenen Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person und dem kantonalzürcherischen Höchstbetrag (vgl. vor stehende E. 5 .1). Eine Bemessung nach den persönlichen Bedürfnissen erübrigt sich, nachdem auch die Beschwerdegegnerin vom Anspruch auf den Höchstbetrag aus gegangen ist. Was den beantragten Betrag für den Sohn betrifft, fällt dieser vorliegend ausser Betracht (vgl. vorstehende E. 4 .2). 6 . 6 .1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG).
Als Heim im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG gilt jede Einrichtung, die ent weder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit . h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358).
Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direk tion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden, orientiert. Laut den Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 27. März 2013 (im Folgenden: Weisungen) wird die bei der Berech nung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigende Heimtaxe für fremd platzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV maximal auf die jeweilige von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte Ver sorgertaxe festgesetzt (Ziff. 2.3.4). Für Personen in zusatzleistungsrechtlich aner kannten Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV beträgt die anerkannte Heimtaxe
maximal Fr. 175. . 6.2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 6.3
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Beschwerdeführerin eine Tages taxe von Fr. 175. (Urk. 2/ 8/ V 50). Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 2/ 1), es sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag in Rechnung gestellt worden, welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 11). Die Abteilung Mutter-Kind des Zentrums Z.___ figuriere auf der Liste der Kinder- und Jugend heime, dementsprechend müsse auch der Tarif für Kinder- und Jugend heime im Sinne von §
1 lit .
d ZLV anerkannt werden (S. 11). 6 . 4
Gemäss § 2 der Verordnung über die Jugendheime gelten als Jugendheime Ein richtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung aufzunehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekinder gros s familien und ähnliche Einrichtungen (Abs. 1). Heime, die nur teilweise der Jugend hilfe oder der Betreuung jun ger Erwachsener bis zum vollendeten 2 2. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz unterstellt (Abs. 3) .
Das Zentrum Z.___ , Abteilung Mutter-Kind s, ist eine vom Amt für Jugend- und Berufsberatung im Sinne von § 1 lit . d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 2/
8/150 und Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime des Amtes für Jugend und Berufsberatung). Auch wenn dieses im Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime enthalten ist , ändert dies nichts an der Tatsache, dass die 1978 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr als Bewohnerin eines Jugend heims gilt , weshalb die für sie geleistete Betreuung nicht dem JugendheimeG untersteht . Dementspre chend wurde im Gesuch um Kostengutsprache des Zen trums Z.___ auch ver merkt, dass volljährige Mütter nicht subventionsbe rech tigt seien (Urk. 2/ 24/50/1), weshalb sich die für sie anrechenbare Höchsttaxe nicht nach § 1 lit . d ZLV richtet, sondern ihr analog zu Bewohnerinnen in sozialen Einrichtun gen gemäss § 1 lit . f ZLV die Höchsttaxe von Fr. 175. gemäss Ziff. 2.3.6 der Weisungen anzurechnen ist.
Dass die anrechenbare Tagestaxe in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV unter derjeni gen für Kinder- und Jugendheime liegt, ist darauf zurückzuführen, dass die Betreuung Erwachsener in der Regel weniger aufwändig ist als diejenige von Kin dern und Jugendlichen und keine Erziehung mehr notwendig ist, womit diese Heime mit weniger Personal geführt werden können. Dass die Beschwerdeführe rin während ihres Aufenthalts im Zentrum Z.___ einer intensiven Betreuung bedurfte, rechtfertigt es nicht, von den Verwaltungsweisungen abzuweichen, schreibt doch auch Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG die Vermeidung einer Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht
in jedem Fall vor. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht eine Tagestaxe von Fr. 175. angerechnet. Was die beantragte Heimtaxe für den Sohn betrifft, fällt diese vorliegend ausser Betracht (vgl. vorstehende E. 4.2). 7 . 7 .1 7 .1.1
Laut § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG und die Karenzfrist erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen unbe strittenermassen. 7 .1.2
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergän zungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt (§ 17 Abs. 2 ZLG). Der Höchstbetrag der Beihilfen beträgt Fr. 2'420. für Allein stehende und Fr. 1'210. für Kinder (§ 16 Abs. 1 ZLG). 7 .2
Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor (Urk. 2/ 19 S. 3 ), seit 2008 dü rften die Kantone die Heimtaxen auf einfache, wirtschaftliche und zweck mässige Leis tungs erbringung begrenzen. Der Kanton lege zudem die Heimtaxen obergrenze fest. Da die Tagestaxe die (einzig) anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Zusatzleistungen für Heimbewohnerinnen bilde, könne § 17 Abs. 2 ZLG system bedingt nicht mehr angewendet werden (S. 3).
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 2/ 1), weder im ZLG, in der ZLV noch in den kantonalen Weisungen sei geregelt, was unter einem Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung bei Heimbewohnerinnen zu verstehen sei. Angesichts der Begrenzung der anerkannten Tagestaxe und der Begrenzung des Betrages für per sönliche Auslagen und des Umstands, dass bei zu Hause wohnenden Personen bei der Berechnung der kantonalen Beihilfe die vom ELG anerkannten Ausgaben erhöht würden, dränge es sich auf, dass bei Heimbewohnerinnen die Differenz zwischen den effektiven und den maximal anerkannten Kosten als Fehlbetrag im S inne von 17 Abs. 2 ZLG gemeint sei (S. 15). 7 .3
In der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass der Wegfall der Obergrenzen für die jährliche Ergänzungsleistung wichtig sei für v iele Heim- und Spitalaufenthalte mit Anspruch auf Ergänzungsleistung und mit hohen aner kannten Ausgabenüberschüssen. In Zukunft würden ungedeckte Heimkosten meistens durch die Ergänzungsleistungen finanzierbar sein. Die s bedeute eine erhebliche Entlastung für die Beihilfe, die Gemeindezuschüsse und die Sozialhilfe. Gleichwohl werde es einzelne Fälle geben, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen ungedeckte Restkosten aufwi e sen, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Im Rahmen der Vernehmlassung sei vorgeschlagen worden, für solche Fälle die Beihilfe aus zuweiten. In den eingegangenen Antworten sei jedoch zum Ausdruck gekommen, dass an den Ansätzen und an der rechtlichen Ausgestaltung der Beihilfe sowohl im Wohnungs- als auch im Heimfall wie auch im Zusammenwirken mit der Prä mienverbilligung nichts geändert werden solle. Dementsprechend würden die § § 17 bis 19 unverändert beibehalten (S. 911 zu § 19a). 7.4
Der Botschaft und dem Gesetz selber ist zu entnehmen, dass sowohl zu Hause Lebende als auch Heimbewohnerinnen und -bewohner in den Genuss von Beihil fen gelangen sollen, sofern sie notwendig sind. Während bei zu Hause wohnen den Personen die anerkannten Ausgaben für den Lebensbedarf um den Höchst betrag der Beihilfe erhöht wird, besteht bei Heimbewohnerinnen und -bewohner n ein Anspruch, sofern sie einen Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung aufweisen. Hierbei ist n icht auf die Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abzustellen, sondern auf die tatsächlichen Kosten , verkäme sonst § 17 Abs. 2 ZLG zum toten Buchstaben, könnte doch, w ü rden nur die anerkannten Kosten berück sichtigt, kein nicht durch die Ergänzungsleistungen gedeckter Betrag entstehen , was der Absicht des Gesetzgebers zuwider läuft .
Nachdem der Beschwerdeführerin um Fr. 120.
höhere Heimtaxen pro Tag anfallen als diese vom Höchstbetrag der Ergänzungsleistungen gedeckt sind (vgl. vorstehende E. 6) , hat sie Anspruch auf Beihilfen im Betrag von Fr. 2'420. .
Unberücksichtigt bleibt indessen das Kind (vgl. vorstehende E. 4.2) . 8 . 8 .1
Laut §
19a ZLG wird der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergän zungs leis tun gen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Ver mö gensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht über schritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die Karenzfrist und die Anrechnung von Vermögen und Vermö gens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1).
Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 4, 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Aus nah men und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2).
Gemäss Ziff. 2.5 der Weisungen haben unter anderem EL-beziehende Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV keinen Anspruch auf Zuschüsse gemäss § 19a ZLG. 8 . 2
Laut der Botschaft zur Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008), dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatz leistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen unge deckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei not wendig. Namentlich in Anwen dung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Insti tutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer aner kannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse soll t en aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebe dürftigkeit in fast allen zusatzleistungsrechtlichen Heim fällen verhindern, so vor allem beim Aufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsberechtigte mit einer Alters- oder Hinterlas senenrente , die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien (S. 911 unten f.) .
Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZLG nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Ein führung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 6 .1) .
Nachdem der Kanton die Tagestaxe für das Kind übernimmt (vgl. vorstehende E. 4.2) ,
entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der Anspruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint. 9 . 9 .1
Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, wobei die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen, Pflegekostenzu schüssen , Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Art. 1 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich; im Folgenden: ZLVZ).
Jährliche Gemeindezuschüsse werden Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, gewährt, wenn ein Fehlbetrag in der Bedarfs rechnung durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird (Art. 4 Abs. 3 ZLVZ). Beim jährlichen Gemeindezuschuss liegt der Betrag für Alleinstehende bei Fr. 3'900. , für Kinder bei Fr. 1'176. (Art. 3 Abs. 1 i.V.m . Art. 4 Abs. 3 ZLVZ).
Übersteigt das Reinvermögen den Betrag von Fr. 25'000. bei Alleinstehenden , wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss gekürzt. Die Kürzung ent spricht bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern in Wohnungen einem Zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern im Heim einem Fünfzehntel und bei allen Übrigen einem Fünfzehntel des diesen Betrag übersteigenden Anteils am Reinvermögen ( Art. 4 Abs. 4 ZLVZ) .
Soweit durch die ZLVZ nichts anderes geregelt ist, finden die Bestimmungen des Zusatzleistungsgesetzes sinngemäss auch für die Gemeindezuschüsse Anwen dung (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 ZLVZ). 9 .2
Die Formulierung des Anspruchs auf Gemeindezuschüsse für im Heim lebende Personen (Art. 4 Abs. 3) entspricht derjenigen in § 17 Abs. 2 ZLG. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stadt Zürich wie der Kanton Gemeindezuschüsse an Heimbewohnerinnen auszurichten beabsichtigt, deren Heimkosten weder durch die Ergänzungsleistungen und die kantonalen Beihilfen gedeckt sind, was bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Sie hat demnach für die Periode von Januar bis August 2018 Anspruch auf Gemeindezuschüsse . Für das Kind besteht kein Anspruch (vgl. vorstehende E. 4.2). 9.3
Gegen die Anrechnung von 1/15 des Fr. 25'000. übersteigenden Reinvermögens brachte d ie Beschwerdeführerin vor, in ihrem Vermögen sei auch das Kindesver mögen enthalten, weshalb der Vermögensfreibetrag analog zu Art. 1b Abs. 1 ELV um den Vermögensfreibetrag eines Kindes zu erweitern sei ( Urk. 2/1 S. 17). 9.4
Das ELG sieht die Anrechnung eines Vermögensfreibetrags für Kinder, die bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, nicht vor. Fallen Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben über steigen, für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht, so muss auch ihr Vermögen bei der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen , auch wenn die Verwaltung des Kindesvermögens durch die Eltern erfolgt (Art. 318 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB) .
Weder ist aus den Akten ersichtlich noch hat d ie Beschwerdeführerin substanzi iert
dargelegt, wie hoch das Kindesvermögen ist. Angesichts der jährlichen Ein nahmen des Kindes von gut Fr. 17' 5 00.
pro Jahr (vgl. E. 4.1 ) und der geltend gemachten Auslagen erscheint es unabhängig davon, dass der Kanton Zürich für den Heimaufenthalt von Januar bis August 2018 aufzukommen hat, auch unwahrscheinlich, dass dieses ein Vermögen äufnen konnte, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin das gesamte Vermögen der Beschwerdeführerin zuschrieb. Damit ist 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden gesamten Vermögens der Beschwerdeführerin bei der Berechnung des Gemeinde zuschusses für die Periode von Januar bis August 2018 als auch ab Januar 2020 zu berücksichtigen. 10.
Schliesslich ist der Anspruch auf Parteientschädigung beziehungsweise unent geltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren strittig. Dem Ver tre ter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht wiederholt eröffnet, dass er mangels eines Anwaltspatentes beziehungsweise Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) nicht als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestellt werden kann und der von ihm vertretenen Person aus diesem Grund bei Obsiegen auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 2 0. Dezember 2019 E. 4). Bei dieser eindeutigen und bekannten Rechtslage ist der Antrag auf Parteientschädigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ohne Weiterungen abzuweisen. 1 1 .
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Berechnung der Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis August 2018 dahingehend zu korrigieren ist, als der Beschwerdeführerin für persönliche Aus lagen Fr. 6'430. (statt Fr. 6'400. ) anzurechnen sind. Zudem hat sie in dieser Periode Anspruch auf kantonale Beihilfen von jährlich Fr. 2'420. sowie einen um 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden Vermögens gekürzten Gemeindezu schuss . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12.
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine Partei entschädigung für das vorliegende Verfahren hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Be rücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. pro Stunde zuzüg lich Mehrwertsteuer ( MWSt ) sowie des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700. (inklusive Barauslagen und MWSt ) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin für die Periode von Januar bis August 2018 persönliche Auslagen von Fr. 6'430. (statt Fr. 6'400. ) anzurechnen sind, und sie Anspruch hat auf Beihilfen von jährlich Fr. 2 '420. sowie einen um 1/15 des über Fr. 25'000. liegenden Vermögens gekürzten Gemeinde - zusch uss . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm