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9C_380/2023

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (unentgeltliche Rechtspflege),

Bundesgericht · 2023-11-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_380/2023

Verfügung vom 10. November 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Stadelmann, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 27. März 2023 (ZL.2022.00051).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 17. Oktober 2023, worin A.________ die Beschwerde vom 5. Juni 2023 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2023 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass es sich entgegen ihren Ausführungen nicht rechtfertigt, der Beschwerdeführerin in Abweichung vom Grundsatz gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. November 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Stadelmann

Der Gerichtsschreiber: Nabold