Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1978, bezieht eine Rente der Invaliden ver sicherung und seit 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie ist Mutter eines am 27. September 2017 geborenen Kindes (Urk. 24/ 2). Ab dem 27. November 2017 hielten sich Mutter und Kind in der Mutter-Kind-Unit des Zentrums Z.___ auf (Urk. 24/ 50).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: Durch führungsstelle) legte mit Verfügung vom 11.
Dezember 2017 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 neu fest (Urk.
8/ V23). Die dag egen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 22.
Fe bruar 2018 teilweise gut
(Urk.
8/ V30). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 21.
Ju n i
2019 im Ve rfahren ZL.2018.00018 ab (Urk.
8/232 ). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess d as Bundesgericht mit Urteil vom 20.
Dezember 2019 teilweise gut
und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit sie über den Leistungsan spruch ab Januar 2018 neu entscheide ( Urk. 8/245 Dispositiv Ziff.
1 Satz 3 und 4 ). Ein dagegen erhobenes Gesuch der Versicherten um Berichtigung, Erläuterung be ziehungsweise Revision wies es mit Ur teil vom 20.
Mai 2020 ab (Urk.
8/ 260). 1.2
Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 legte d ie Dur chführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 und ab Januar 2020 neu fest (Urk.
8/ V50). Die dagegen am 9.
März 2020 erhobene Einsprache (Urk.
8/
255) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 4.
Juni 2020 teilweise gut (Urk. V51 = Urk. 2)
und setzte die monatlichen Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 auf Fr. 5'098. zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 505. fest ( Urk.
8/ V52 = Urk.
3/3 je S. 4 ) . 2. 2.1
Die Versicherte erhob am 6.
Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4.
Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte dessen Aufhebung und die Rück wei sung der Sache zu neuer Entscheidung an die Durchführungsstelle (Urk.
1 S.
1 Ziff.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schloss die Durchführungs stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , was der Beschwerdeführerin am 20.
Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
9) . Deren weitere Eingabe vom 10. August 2020 (Urk.
10) wurde der Beschwerdegegnerin am 19.
August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). 2.2
Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zu einzelnen Punkten ihres Einspracheentscheids erläuternd Stellung zu nehmen (Urk. 13), welcher Aufforderung sie am
4. August 2021 nachkam (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu am 18. August 2021 vernehmen (Urk. 22), wa s der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). 2.3
Am 16. April 2021 wies die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts ZL.2019.00078 vom 24. Juni 2020 hin (Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht nach Art.
9 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung ( ELG ) dem Teil der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einnahmen übersteigt (Abs.
1). Die anerkannten Ausgaben und die anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV be gründen, werden zusammengerechnet (Abs. 2 Satz 1). Kinder, deren anrechen bare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (Abs. 4).
Um festzustellen, welche Kinder im Sinne von Art.
9 Abs.
4 ELG bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die Einnahmen und Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art.
8 Abs.
2 Satz
2 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1.2
D ie Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 für die Beschwerdeführerin und deren Kind - in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 3 ELG, wonach bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehe gatten gesondert berechnet wird, - separat (vgl. Urk. 8/V52 S. 4 und Urk. 24/ V3 S. 7-9) . Dazu führte sie in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021 aus (Urk. 19), der Verweis auf Art. 9 Abs. 3 ELG sei falsch. Es treffe zwar zu, dass keine Re gelung existiere, welche die Berechnung eines zusammen mit dem Kind in einem Heim wohnenden Elternteils vorgebe. Es sei aufgrund der Gesetzessystematik indessen klar davon auszugehen, dass der Einbezug der Kinder in die Berechnung immer nach dem Schema der Vergleichsrechnung stattzufinden habe und das Kind bei einem Ausgabenüberschuss in die gemeinsame Berechnung miteinzu beziehen sei. Eine gemeinsame Berechnung von im Heim lebenden Familien sei jedoch aus systemischen Gründen nicht durchführbar. D a sich aber ausser beim Vermögensfreibetrag die gemeinsame von zwei separaten Berechnungen nicht untersch eide , wäre lediglich die Berechnung für die Mutter anzupassen gewesen, indem dort der Vermögensfreibetrag rechnerisch um Fr. 15'000. (Freibetrag des Kindes) hätte erweitert werden müssen. Eine solche Anpassung erübrige sich aber, da das Vermögen der Beschwerdeführerin ohnehin unter dem Vermögensfrei be trag für Einzelpersonen liege (S. 1 f. lit . a). 1.3
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht anführte, sehen Gesetz und Verordnung eine separate Berechnung der Zusatzleistungen nur in den jenigen Fällen vor, in denen die Einnahmen des Kindes dessen Ausgaben übersteigen. Der Grund für eine separate Berechnung liegt darin, dass die berech tigte Person keine Schlechterstellung erfährt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 94 zu Art. 9) , indem über schüssige Einkünfte des Kindes ihr zugerechnet werden und sich dadurch ihr An spruch verringert .
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch, wie sie in ihrer Stel lungnahme eingeräumt hat, die Einzelberechnung aus systemischen Gründen vorgenommen. Dies ist grundsätzlich kein Grund , von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen. 1.4
Gemäss den Berechnungen, die de n
( vom Bundesgericht als nichtig bezeichneten ) Verfügung en vom
2. August 2018 (Urk. 24/ V1) und 14. August 2018 (Urk. 24/ V3) zugrunde lagen,
lagen die anerkannten Ausgaben des Kindes während de s Auf ent halts im Zentrum Z.___ von Januar bis August 2018 über den anerkannten Einnahmen (S. 7-9), weshalb das Kind für diese Periode in die Berechnung der Zusatzleistungen der Mutt er für diese Periode einzubeziehen ist .
Da die Ver fügungen vom 2. und vom 14. August 2018 betreffend das Kind nichtig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2), genügt es nicht, lediglich den Vermögensfreibetrag in der Berechnung der Mutter zu erhöhen, sondern es hat eine vollständige Berechnung des Zusatzleistungsan spruchs der Beschwerdeführerin unter Zusammenrechnung der anerkannten Ein nahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin und des Kindes zu erfolgen. 2 . 2. 1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgaben unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, WEL).
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG hat d er Kanton Zürich § 11 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes ( ZLG ) erlassen. Gemäss dieser Bestimmung wird für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG höchstens ein Drittel des Betrag e s für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt. § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatz leistungsverordnung ( ZLV ) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG. 2 .2
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdefü hrerin für persönliche Aus lagen einen Betrag von Fr. 6'400 .
pro Jahr an ( Urk. 2 Ziff. 6 und Urk. 8/52 S. 4 ). Mit Stellungnahme vom 4. August 2021 räumte sie ein, korrekterweise hätte der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 6'430. an gerechnet werden müssen (Urk. 19 S. 2).
Für das Kind sah sie einen Betrag von Fr. 2'143. vor (Urk. 24/ V3 S. 7-9).
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr und ihrem Sohn fielen während des Heimaufenthalts die gleich hohen Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf an wie zu Hause, weshalb ihr und ihrem Sohn je der maximale Betrag für per sönliche Auslagen von Fr. 6'430. anzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 unten). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführerin Fr. 6'430. für persönliche Auslagen anzurechnen seien. Dies entspricht einem Drittel des im Jahr 2018 gültig gewesenen Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person und dem kantonalzürcherischen Höchstbetrag (vgl. vor stehende E. 2 .1). Eine Bemessung nach den persönlichen Bedürfnissen erübrigt sich, nachdem die Beschwerdegegnerin vom Anspruch auf den Höchstbetrag aus gegangen ist.
Was den Betrag für den Sohn der Beschwerdeführerin betrifft , entspricht die an gerechnete Pauschale für persönliche Auslagen von Fr. 2'143. einem Drittel des Höchstbetrags und damit dem Mindestbetrag . Da der Sohn der Beschwer de führer in sich in der strittigen Periode am Anfang seines Lebens
befand, ist bei ihm gegenüber einer erwachsenen Person von einem verminderten Verwen dung s bedarf auszugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de geg nerin vom Mindestbeitrag von Fr. 2'143.
ausgegangen ist, zumal die Beschwer deführerin keine effektiv angefallenen Auslagen geltend gemacht hat . 3 . 3 .1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch bei Kindern anwendbar, welche unter Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV fallen (Urteil des Bun desgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1).
Als Heim im Sinne von Art.
10 Abs.
2 lit .
a ELG gilt jede Einrichtung, die ent weder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art.
25a Abs.
1 ELV in Verbindung mit Art.
9 Abs.
5 lit .
h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Das Zentrum Z.___ , Mutter- Kind-Units , in welche m die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in der strittigen Periode untergebracht war, ist ein e vom Amt für Jugend- und Berufs beratung im Sinne von § 1 lit . d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 8/150 und Verzeichnis der Kinder-
und Jugendheime des Amt e s für Jugend und Berufs beratung ).
Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direk tion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden , orientiert. Während die Heimtaxe für Personen in weiteren zusatzrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV maximal Fr. 175. pro Tag beträgt (Ziff. 2.3.6 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7 . März 2013, im Folgenden: Weisungen), entspricht die zu berücksichtigende Heimtaxe
für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV maximal der jeweilige n von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte n Versorgertaxe (Ziff. 2.3.4 Abs. 1 der Weisungen ). Gemäss § 4 der Verordnung über die Versorgertaxen in be i tragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschul en (im Folgenden: Versorgertaxverordnung) beträgt die Versorgertaxe für ein Kind im vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot Fr. 245.
pro Tag beziehungsweise Fr. 88'200. pro Jahr (Ziff. 4.1) und im teilbetreuten Kind-Eltern-Angebot Fr. 120.
pro Tag bezie hungsweise Fr. 43'200. pro Jahr (Ziff. 4.2) . 3 .2
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Beschwerdeführerin eine Tages taxe von Fr. 175. (Urk. 8/50). Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), es sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag in Rechnung gestellt worden, welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 11).
Für das Kind betrug die in Rechnung gestellte Tagestaxe Fr. 245. , welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 8). Die Mutter-K ind-Unit des Z.___ figurier e auf der Liste der Kinder- und Jugend heime, dementsprechend müsse auch der Tarif für Kinder- und Jugendheime im Sinne von §
1 lit . d ZLV anerkannt werden (S. 11) . 3.3
Gemäss § 2 der Verordnung über die Jugendheime gelten a ls Jugendheim e Ein richtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung auf zu nehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekinder gros s familien und ähnliche Einrichtungen (Abs. 1 ). Heime, die nur teilweise der Jug end hilfe oder der Betreuung jun ger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz unterstellt (Abs. 3 ) .
Auch wenn die Mutter- Kind-Units des Zentrums Z.___ im Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime enthalten sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die 1978 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr als Bewohnerin eines Jugend heims gilt . Dementsprechend wurde im Gesuch um Kostengutsprache des Zen trums Z.___ auch vermerkt, dass volljährige Mütter nicht subventionsbe rech tigt seien (Urk. 24/ 5 0/ 1 ) , weshalb sich die für sie anrechenbare Höchsttaxe nicht nach § 1 lit . d ZLV richtet , sondern
ihr analog zu Bewohnerinnen in sozialen Einrichtungen gemäss § 1 lit . f ZLV die Höchsttaxe von Fr. 175.
gemäss Ziff. 2.3.6 der Weisungen anzurechnen ist . 3.4
Laut den Abrechnungen des Zentrums Z.___ wurde für das Kind von Januar bis August 2018 eine Tagestaxe von Fr. 245. in Rechnung gestellt (Urk. 24/ 13-14, Urk. 24/ 16, 24/ 51 ). Dies entspricht der Tag e staxe in einem vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot gemäss § 4 Ziff. 4. 1
der Versorgertaxverordnung. Gemäss der Be gründung des Regierungsrats zur Versorgertaxverordnung in beitragsbe rech tig ten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheime n sowie Spital schulen
vom 12. April 2018 (Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 16 vom 20. April 2018 , Meldungsnummer: 00234577) werden Kind-Eltern-Einrichtungen ab 1. Januar 2018 als Kinderheime qualifiziert, bei denen zusätzlich zu den Kindern in der Regel ein Elternteil mit aufgenommen wird. Es handle sich um Angebote einer stationären Vollbetreuung der Kinder zusammen mit ihren Eltern. Die Einrich tungen seien verpflichtet, die Kinder auch bei einer vorübergehenden Abwesen heit oder einem Aufenthaltsabbruch der Eltern umfassend zu betreuen und zu fördern, bis ei ne dem Kindeswohl entsprechende Lösung gefunden werden könne. Demzufolge s ei für die Kinder in solchen vollbetreuten Kind-Eltern-Angeboten die Taxe für die Vollbetreuung in Kleinkindheimen von Fr. 245. pro Tag anzu wenden. Daneben gebe es Angebote, bei denen die Eltern und das Kind nur noch zeitweise professionell begleitet würden (teilbetreute Kind-Eltern-Angebote). Für diese Angebote komme für das Kind eine verringerte Taxe von Fr. 120 . (bisherige Taxe für das Kind im Mutter-Kind-Angebot ) zur Anwendung
( Ziff. 2).
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Mutter-Kind-Unit des Z.___ ent sprach einer Vollbetreuung (vgl. Urk. 24 /10/1), weshalb für das Kind die Taxe von Fr. 245. pro Tag beziehungsweise Fr. 88'200. pro Jahr anzurechnen ist ( vgl. vorstehende E. 3.1 ). 4 . 4 .1 4 .1.1
Laut § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG und die Karenzfrist erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen unbe strittenermassen. 4 .1.2
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben , wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergän zungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt (§ 17 Abs. 2 ZLG ). 4 .2
Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor (Urk. 19), seit 2008 dü rften die Kantone die Heimtaxen auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Leis tungs erbringung begrenzen. Der Kanton lege zudem die Heimtaxenobergrenze fest. Da die Tagestaxe die (einzig) anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Zusatzleistungen für Heimbewohnerinnen bilde, könne § 17 Abs. 2 ZLG system bedingt nicht mehr angewendet werden (S. 3).
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), weder im ZLG, in der ZLV noch in den kantonalen Weisungen sei geregelt, was unter einem Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung bei Heimbewohnerinnen zu verstehen sei. Angesichts der Begrenzung der anerkannten Tagestaxe und der Begrenzung des Betrag e s für per sönliche Auslagen und de s Umstand s , dass bei zu Hause wohnenden Personen bei der Berechnung der kantonalen Beihilfe die vom ELG anerkannten Ausgaben erhöht würden, dränge es sich auf, dass bei Heimbewohnerinnen zwischen den tatsächlich vom Heim verrechneten und den maximal anerkannten Tagestaxen ein Fehlbetrag entstehe (S. 15). 4 .3
Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grund sätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergän zungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, son dern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchführungsstellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. Nachdem § 17 ZLG auf die Bedarfsrechnung nach ELG verweist, werden auch bei der Berech nung der Beihilfen die nach ELG anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ein ander gegenübergestellt , was dazu führt, dass b ei der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatz leistungen nur die vom Kanton Zürich anerkannten und nicht die effektiven Heimtaxen als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind . A ufgrund des klaren Verweises in § 17 ZLG ist eine Berücksichtigung der tatsächlich zu bezahlenden Tagestaxen bei der Berechnung der Beihilfen aus geschlossen. 5 . 5 .1
Laut § 19 a ZLG wird
der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergän zungs leis tungen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Ver mögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht über schritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die K a renzfrist
und die Anrechnung von Vermögen und Vermö gens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1).
Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die An spruchsvoraussetzungen von Art. 4 , 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Aus nah men und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2).
Gemäss Ziff. 2.5 der Weisungen haben unter anderem EL-beziehende Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV keinen Anspruch auf Zuschüsse gemäss § 19a ZLG. 5 .2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 5 .3
Laut der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008) , dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen unge deckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei not wendig. Namentlich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Insti tutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer anerkannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse sollen aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebedürftigkeit in fas t allen zusatzleistungsrechtlichen Heim fällen verhindern, so vor allem beim A ufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsber e chtigte mit einer Alters- oder Hinterlassenenrente , die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Sp i tal leb en, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien.
Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZL G nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Einführung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 3.1) Mit der Anrechnung der Tagestaxe von Fr. 245. für das Kind (vgl. vorstehende E. 3.4) entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der An spruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint. 6 . 6 .1
Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, wobei die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen, Pflegekostenzu schüssen , Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Art. 1 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich; im Folgenden: ZLVZ).
Jährliche Gemeindezuschüsse werden Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, gewährt, wenn ein Fehlbetrag in der Bedarfs rechnung durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird (Art. 4 Abs. 3 ZLVZ). Pflegekostenzuschüsse werden , sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, an Personen ausgerichtet, die sich dau ernd in einem Pflegeheim oder Wohnheim für Behinderte aufhalten (Art. 8 Abs. 1 ZLVZ) . Eine angemessene Einmalzulage kann Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres ausgerichtet werden (Art. 10 ZLVZ). Ausserordentliche Gemeindezuschüsse können zur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer Umstände eingetretener Notlagen gewährt werden (Art. 11 Abs. 1 ZLVZ). 6 .2
Wie bereits dargelegt, weist die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin keinen Fehlbetrag aus ( vgl. vorstehende E. 4 .3 ). Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf jährliche Gemeindezuschüsse. Die Beschwerdeführerin hielt sich von Januar bis August 2018 zwar in einem Heim auf, jedoch nicht in eine m Pflegeheim oder einem Wohnheim für Behinderte, weshalb kein Anspruch auf Pflegekosten zu schüsse besteht. Da kein Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss besteht, entfällt auch ein Anspruch auf eine angemessene Einmalzulage. Schliesslich liegt keine wegen besonderer Umstände eingetretene Notlage vor, weshalb die Be schwer deführerin auch keinen Anspruch auf ausserordentliche Gemeindezu schüsse hat. 7 .
Z usammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Be rech nung der Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis A ugust 2018 für die Beschwerdeführerin und deren Sohn gemeinsam zu erfolgen hat , wobei für die Beschwerdeführerin persönliche Auslagen von Fr. 6'430.
(statt Fr. 6'400. ) anzurechnen sind . Für das Kind sind bei den anerkannten Ausgaben neben einem Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 2'143.
sowie der Pauschale für die Krankenversicherung von Fr. 1'488. eine Heimtaxe von Fr. 88'200. und bei den anrechenbaren Einnahmen von Januar bis Mai 2018 und von Juli bis August 2018 die IV-Kinderrente von Fr. 9'024. sowie familienrechtliche Einkünfte von Fr. 8'520. und für Juni 2018 lediglich die IV-Kinderrente von Fr. 9'024.
zu berücksichtigen . Diesen Beträgen entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin die monatlichen Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 festzusetzen. 8.
S chlie sslich ist der Anspruch auf Parteientschädigung beziehungsweise unent geltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren strittig. Dem Ver treter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesge richt wiederholt eröffnet, dass er mangels eines Anwaltspatent e s beziehungsweise Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) nicht als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestellt werden kann und der von ihm vertretenen Person aus diesem Grund bei Obsiegen auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4). Bei dieser ein deutigen und bekannten Rechtslage ist der Antrag auf Parteientschädigung be ziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ohne Weiterungen abzuweisen. 9.
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine
Partei entschädigung für das vorliegende Verfahren hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer sowie des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr.
4 00.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 im Sinne der Erwägung 7
berechne . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Satz 3 und 4 ). Ein dagegen erhobenes Gesuch der Versicherten um Berichtigung, Erläuterung be ziehungsweise Revision wies es mit Ur teil vom 20.
Mai 2020 ab (Urk.
8/ 260).
E. 1.1 X.___ , geboren 1978, bezieht eine Rente der Invaliden ver sicherung und seit 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie ist Mutter eines am 27. September 2017 geborenen Kindes (Urk. 24/ 2). Ab dem 27. November 2017 hielten sich Mutter und Kind in der Mutter-Kind-Unit des Zentrums Z.___ auf (Urk. 24/ 50).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: Durch führungsstelle) legte mit Verfügung vom 11.
Dezember 2017 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 neu fest (Urk.
8/ V23). Die dag egen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 22.
Fe bruar 2018 teilweise gut
(Urk.
8/ V30). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 21.
Ju n i
2019 im Ve rfahren ZL.2018.00018 ab (Urk.
8/232 ). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess d as Bundesgericht mit Urteil vom 20.
Dezember 2019 teilweise gut
und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit sie über den Leistungsan spruch ab Januar 2018 neu entscheide ( Urk. 8/245 Dispositiv Ziff.
E. 1.2 D ie Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 für die Beschwerdeführerin und deren Kind - in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 3 ELG, wonach bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehe gatten gesondert berechnet wird, - separat (vgl. Urk. 8/V52 S. 4 und Urk. 24/ V3 S. 7-9) . Dazu führte sie in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021 aus (Urk. 19), der Verweis auf Art. 9 Abs. 3 ELG sei falsch. Es treffe zwar zu, dass keine Re gelung existiere, welche die Berechnung eines zusammen mit dem Kind in einem Heim wohnenden Elternteils vorgebe. Es sei aufgrund der Gesetzessystematik indessen klar davon auszugehen, dass der Einbezug der Kinder in die Berechnung immer nach dem Schema der Vergleichsrechnung stattzufinden habe und das Kind bei einem Ausgabenüberschuss in die gemeinsame Berechnung miteinzu beziehen sei. Eine gemeinsame Berechnung von im Heim lebenden Familien sei jedoch aus systemischen Gründen nicht durchführbar. D a sich aber ausser beim Vermögensfreibetrag die gemeinsame von zwei separaten Berechnungen nicht untersch eide , wäre lediglich die Berechnung für die Mutter anzupassen gewesen, indem dort der Vermögensfreibetrag rechnerisch um Fr. 15'000. (Freibetrag des Kindes) hätte erweitert werden müssen. Eine solche Anpassung erübrige sich aber, da das Vermögen der Beschwerdeführerin ohnehin unter dem Vermögensfrei be trag für Einzelpersonen liege (S. 1 f. lit . a).
E. 1.3 Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht anführte, sehen Gesetz und Verordnung eine separate Berechnung der Zusatzleistungen nur in den jenigen Fällen vor, in denen die Einnahmen des Kindes dessen Ausgaben übersteigen. Der Grund für eine separate Berechnung liegt darin, dass die berech tigte Person keine Schlechterstellung erfährt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 94 zu Art. 9) , indem über schüssige Einkünfte des Kindes ihr zugerechnet werden und sich dadurch ihr An spruch verringert .
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch, wie sie in ihrer Stel lungnahme eingeräumt hat, die Einzelberechnung aus systemischen Gründen vorgenommen. Dies ist grundsätzlich kein Grund , von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen.
E. 1.4 Gemäss den Berechnungen, die de n
( vom Bundesgericht als nichtig bezeichneten ) Verfügung en vom
2. August 2018 (Urk. 24/ V1) und 14. August 2018 (Urk. 24/ V3) zugrunde lagen,
lagen die anerkannten Ausgaben des Kindes während de s Auf ent halts im Zentrum Z.___ von Januar bis August 2018 über den anerkannten Einnahmen (S. 7-9), weshalb das Kind für diese Periode in die Berechnung der Zusatzleistungen der Mutt er für diese Periode einzubeziehen ist .
Da die Ver fügungen vom 2. und vom 14. August 2018 betreffend das Kind nichtig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2), genügt es nicht, lediglich den Vermögensfreibetrag in der Berechnung der Mutter zu erhöhen, sondern es hat eine vollständige Berechnung des Zusatzleistungsan spruchs der Beschwerdeführerin unter Zusammenrechnung der anerkannten Ein nahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin und des Kindes zu erfolgen. 2 . 2. 1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgaben unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, WEL).
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG hat d er Kanton Zürich § 11 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes ( ZLG ) erlassen. Gemäss dieser Bestimmung wird für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG höchstens ein Drittel des Betrag e s für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt. § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatz leistungsverordnung ( ZLV ) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG. 2 .2
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdefü hrerin für persönliche Aus lagen einen Betrag von Fr. 6'400 .
pro Jahr an ( Urk. 2 Ziff. 6 und Urk. 8/52 S. 4 ). Mit Stellungnahme vom 4. August 2021 räumte sie ein, korrekterweise hätte der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 6'430. an gerechnet werden müssen (Urk. 19 S. 2).
Für das Kind sah sie einen Betrag von Fr. 2'143. vor (Urk. 24/ V3 S. 7-9).
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr und ihrem Sohn fielen während des Heimaufenthalts die gleich hohen Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf an wie zu Hause, weshalb ihr und ihrem Sohn je der maximale Betrag für per sönliche Auslagen von Fr. 6'430. anzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 unten). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführerin Fr. 6'430. für persönliche Auslagen anzurechnen seien. Dies entspricht einem Drittel des im Jahr 2018 gültig gewesenen Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person und dem kantonalzürcherischen Höchstbetrag (vgl. vor stehende E. 2 .1). Eine Bemessung nach den persönlichen Bedürfnissen erübrigt sich, nachdem die Beschwerdegegnerin vom Anspruch auf den Höchstbetrag aus gegangen ist.
Was den Betrag für den Sohn der Beschwerdeführerin betrifft , entspricht die an gerechnete Pauschale für persönliche Auslagen von Fr. 2'143. einem Drittel des Höchstbetrags und damit dem Mindestbetrag . Da der Sohn der Beschwer de führer in sich in der strittigen Periode am Anfang seines Lebens
befand, ist bei ihm gegenüber einer erwachsenen Person von einem verminderten Verwen dung s bedarf auszugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de geg nerin vom Mindestbeitrag von Fr. 2'143.
ausgegangen ist, zumal die Beschwer deführerin keine effektiv angefallenen Auslagen geltend gemacht hat . 3 . 3 .1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch bei Kindern anwendbar, welche unter Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV fallen (Urteil des Bun desgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1).
Als Heim im Sinne von Art.
E. 2.1 Die Versicherte erhob am
E. 2.2 Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zu einzelnen Punkten ihres Einspracheentscheids erläuternd Stellung zu nehmen (Urk. 13), welcher Aufforderung sie am
4. August 2021 nachkam (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu am 18. August 2021 vernehmen (Urk. 22), wa s der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
E. 2.3 Am 16. April 2021 wies die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts ZL.2019.00078 vom 24. Juni 2020 hin (Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht nach Art.
E. 2.3.6 der Weisungen anzurechnen ist . 3.4
Laut den Abrechnungen des Zentrums Z.___ wurde für das Kind von Januar bis August 2018 eine Tagestaxe von Fr. 245. in Rechnung gestellt (Urk. 24/ 13-14, Urk. 24/ 16, 24/ 51 ). Dies entspricht der Tag e staxe in einem vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot gemäss § 4 Ziff. 4. 1
der Versorgertaxverordnung. Gemäss der Be gründung des Regierungsrats zur Versorgertaxverordnung in beitragsbe rech tig ten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheime n sowie Spital schulen
vom 12. April 2018 (Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 16 vom 20. April 2018 , Meldungsnummer: 00234577) werden Kind-Eltern-Einrichtungen ab 1. Januar 2018 als Kinderheime qualifiziert, bei denen zusätzlich zu den Kindern in der Regel ein Elternteil mit aufgenommen wird. Es handle sich um Angebote einer stationären Vollbetreuung der Kinder zusammen mit ihren Eltern. Die Einrich tungen seien verpflichtet, die Kinder auch bei einer vorübergehenden Abwesen heit oder einem Aufenthaltsabbruch der Eltern umfassend zu betreuen und zu fördern, bis ei ne dem Kindeswohl entsprechende Lösung gefunden werden könne. Demzufolge s ei für die Kinder in solchen vollbetreuten Kind-Eltern-Angeboten die Taxe für die Vollbetreuung in Kleinkindheimen von Fr. 245. pro Tag anzu wenden. Daneben gebe es Angebote, bei denen die Eltern und das Kind nur noch zeitweise professionell begleitet würden (teilbetreute Kind-Eltern-Angebote). Für diese Angebote komme für das Kind eine verringerte Taxe von Fr. 120 . (bisherige Taxe für das Kind im Mutter-Kind-Angebot ) zur Anwendung
( Ziff. 2).
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Mutter-Kind-Unit des Z.___ ent sprach einer Vollbetreuung (vgl. Urk. 24 /10/1), weshalb für das Kind die Taxe von Fr. 245. pro Tag beziehungsweise Fr. 88'200. pro Jahr anzurechnen ist ( vgl. vorstehende E. 3.1 ). 4 . 4 .1 4 .1.1
Laut § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG und die Karenzfrist erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen unbe strittenermassen. 4 .1.2
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben , wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergän zungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt (§ 17 Abs. 2 ZLG ). 4 .2
Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor (Urk. 19), seit 2008 dü rften die Kantone die Heimtaxen auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Leis tungs erbringung begrenzen. Der Kanton lege zudem die Heimtaxenobergrenze fest. Da die Tagestaxe die (einzig) anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Zusatzleistungen für Heimbewohnerinnen bilde, könne § 17 Abs. 2 ZLG system bedingt nicht mehr angewendet werden (S. 3).
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), weder im ZLG, in der ZLV noch in den kantonalen Weisungen sei geregelt, was unter einem Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung bei Heimbewohnerinnen zu verstehen sei. Angesichts der Begrenzung der anerkannten Tagestaxe und der Begrenzung des Betrag e s für per sönliche Auslagen und de s Umstand s , dass bei zu Hause wohnenden Personen bei der Berechnung der kantonalen Beihilfe die vom ELG anerkannten Ausgaben erhöht würden, dränge es sich auf, dass bei Heimbewohnerinnen zwischen den tatsächlich vom Heim verrechneten und den maximal anerkannten Tagestaxen ein Fehlbetrag entstehe (S. 15). 4 .3
Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grund sätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergän zungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, son dern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchführungsstellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. Nachdem § 17 ZLG auf die Bedarfsrechnung nach ELG verweist, werden auch bei der Berech nung der Beihilfen die nach ELG anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ein ander gegenübergestellt , was dazu führt, dass b ei der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatz leistungen nur die vom Kanton Zürich anerkannten und nicht die effektiven Heimtaxen als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind . A ufgrund des klaren Verweises in § 17 ZLG ist eine Berücksichtigung der tatsächlich zu bezahlenden Tagestaxen bei der Berechnung der Beihilfen aus geschlossen. 5 . 5 .1
Laut § 19 a ZLG wird
der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergän zungs leis tungen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Ver mögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht über schritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die K a renzfrist
und die Anrechnung von Vermögen und Vermö gens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1).
Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die An spruchsvoraussetzungen von Art. 4 , 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Aus nah men und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2).
Gemäss Ziff. 2.5 der Weisungen haben unter anderem EL-beziehende Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV keinen Anspruch auf Zuschüsse gemäss § 19a ZLG. 5 .2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 5 .3
Laut der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008) , dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen unge deckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei not wendig. Namentlich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Insti tutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer anerkannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse sollen aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebedürftigkeit in fas t allen zusatzleistungsrechtlichen Heim fällen verhindern, so vor allem beim A ufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsber e chtigte mit einer Alters- oder Hinterlassenenrente , die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Sp i tal leb en, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien.
Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZL G nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Einführung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 3.1) Mit der Anrechnung der Tagestaxe von Fr. 245. für das Kind (vgl. vorstehende E. 3.4) entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der An spruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint. 6 . 6 .1
Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, wobei die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen, Pflegekostenzu schüssen , Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Art. 1 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich; im Folgenden: ZLVZ).
Jährliche Gemeindezuschüsse werden Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, gewährt, wenn ein Fehlbetrag in der Bedarfs rechnung durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird (Art. 4 Abs. 3 ZLVZ). Pflegekostenzuschüsse werden , sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, an Personen ausgerichtet, die sich dau ernd in einem Pflegeheim oder Wohnheim für Behinderte aufhalten (Art. 8 Abs. 1 ZLVZ) . Eine angemessene Einmalzulage kann Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres ausgerichtet werden (Art. 10 ZLVZ). Ausserordentliche Gemeindezuschüsse können zur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer Umstände eingetretener Notlagen gewährt werden (Art. 11 Abs. 1 ZLVZ). 6 .2
Wie bereits dargelegt, weist die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin keinen Fehlbetrag aus ( vgl. vorstehende E. 4 .3 ). Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf jährliche Gemeindezuschüsse. Die Beschwerdeführerin hielt sich von Januar bis August 2018 zwar in einem Heim auf, jedoch nicht in eine m Pflegeheim oder einem Wohnheim für Behinderte, weshalb kein Anspruch auf Pflegekosten zu schüsse besteht. Da kein Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss besteht, entfällt auch ein Anspruch auf eine angemessene Einmalzulage. Schliesslich liegt keine wegen besonderer Umstände eingetretene Notlage vor, weshalb die Be schwer deführerin auch keinen Anspruch auf ausserordentliche Gemeindezu schüsse hat. 7 .
Z usammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Be rech nung der Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis A ugust 2018 für die Beschwerdeführerin und deren Sohn gemeinsam zu erfolgen hat , wobei für die Beschwerdeführerin persönliche Auslagen von Fr. 6'430.
(statt Fr. 6'400. ) anzurechnen sind . Für das Kind sind bei den anerkannten Ausgaben neben einem Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 2'143.
sowie der Pauschale für die Krankenversicherung von Fr. 1'488. eine Heimtaxe von Fr. 88'200. und bei den anrechenbaren Einnahmen von Januar bis Mai 2018 und von Juli bis August 2018 die IV-Kinderrente von Fr. 9'024. sowie familienrechtliche Einkünfte von Fr. 8'520. und für Juni 2018 lediglich die IV-Kinderrente von Fr. 9'024.
zu berücksichtigen . Diesen Beträgen entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin die monatlichen Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 festzusetzen. 8.
S chlie sslich ist der Anspruch auf Parteientschädigung beziehungsweise unent geltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren strittig. Dem Ver treter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesge richt wiederholt eröffnet, dass er mangels eines Anwaltspatent e s beziehungsweise Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) nicht als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestellt werden kann und der von ihm vertretenen Person aus diesem Grund bei Obsiegen auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4). Bei dieser ein deutigen und bekannten Rechtslage ist der Antrag auf Parteientschädigung be ziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ohne Weiterungen abzuweisen. 9.
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine
Partei entschädigung für das vorliegende Verfahren hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer sowie des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr.
4 00.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 im Sinne der Erwägung 7
berechne . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
E. 6 Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4.
Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte dessen Aufhebung und die Rück wei sung der Sache zu neuer Entscheidung an die Durchführungsstelle (Urk.
1 S.
1 Ziff.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schloss die Durchführungs stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , was der Beschwerdeführerin am 20.
Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
9) . Deren weitere Eingabe vom 10. August 2020 (Urk.
10) wurde der Beschwerdegegnerin am 19.
August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
E. 9 Abs.
4 ELG bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die Einnahmen und Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art.
8 Abs.
2 Satz
2 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).
E. 10 Abs.
2 lit .
a ELG gilt jede Einrichtung, die ent weder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art.
25a Abs.
1 ELV in Verbindung mit Art.
9 Abs.
5 lit .
h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Das Zentrum Z.___ , Mutter- Kind-Units , in welche m die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in der strittigen Periode untergebracht war, ist ein e vom Amt für Jugend- und Berufs beratung im Sinne von § 1 lit . d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 8/150 und Verzeichnis der Kinder-
und Jugendheime des Amt e s für Jugend und Berufs beratung ).
Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direk tion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden , orientiert. Während die Heimtaxe für Personen in weiteren zusatzrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV maximal Fr. 175. pro Tag beträgt (Ziff. 2.3.6 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7 . März 2013, im Folgenden: Weisungen), entspricht die zu berücksichtigende Heimtaxe
für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV maximal der jeweilige n von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte n Versorgertaxe (Ziff. 2.3.4 Abs. 1 der Weisungen ). Gemäss § 4 der Verordnung über die Versorgertaxen in be i tragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschul en (im Folgenden: Versorgertaxverordnung) beträgt die Versorgertaxe für ein Kind im vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot Fr. 245.
pro Tag beziehungsweise Fr. 88'200. pro Jahr (Ziff. 4.1) und im teilbetreuten Kind-Eltern-Angebot Fr. 120.
pro Tag bezie hungsweise Fr. 43'200. pro Jahr (Ziff. 4.2) . 3 .2
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Beschwerdeführerin eine Tages taxe von Fr. 175. (Urk. 8/50). Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), es sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag in Rechnung gestellt worden, welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 11).
Für das Kind betrug die in Rechnung gestellte Tagestaxe Fr. 245. , welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 8). Die Mutter-K ind-Unit des Z.___ figurier e auf der Liste der Kinder- und Jugend heime, dementsprechend müsse auch der Tarif für Kinder- und Jugendheime im Sinne von §
1 lit . d ZLV anerkannt werden (S. 11) . 3.3
Gemäss § 2 der Verordnung über die Jugendheime gelten a ls Jugendheim e Ein richtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung auf zu nehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekinder gros s familien und ähnliche Einrichtungen (Abs. 1 ). Heime, die nur teilweise der Jug end hilfe oder der Betreuung jun ger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz unterstellt (Abs. 3 ) .
Auch wenn die Mutter- Kind-Units des Zentrums Z.___ im Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime enthalten sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die 1978 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr als Bewohnerin eines Jugend heims gilt . Dementsprechend wurde im Gesuch um Kostengutsprache des Zen trums Z.___ auch vermerkt, dass volljährige Mütter nicht subventionsbe rech tigt seien (Urk. 24/ 5 0/ 1 ) , weshalb sich die für sie anrechenbare Höchsttaxe nicht nach § 1 lit . d ZLV richtet , sondern
ihr analog zu Bewohnerinnen in sozialen Einrichtungen gemäss § 1 lit . f ZLV die Höchsttaxe von Fr. 175.
gemäss Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2020.00062
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
3. Februar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1978, bezieht eine Rente der Invaliden ver sicherung und seit 2010 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Sie ist Mutter eines am 27. September 2017 geborenen Kindes (Urk. 24/ 2). Ab dem 27. November 2017 hielten sich Mutter und Kind in der Mutter-Kind-Unit des Zentrums Z.___ auf (Urk. 24/ 50).
Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachstehend: Durch führungsstelle) legte mit Verfügung vom 11.
Dezember 2017 den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen für das Jahr 2018 neu fest (Urk.
8/ V23). Die dag egen erhobene Einsprache hiess sie mit Einspracheentscheid vom 22.
Fe bruar 2018 teilweise gut
(Urk.
8/ V30). Das hiesige Gericht wies die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 21.
Ju n i
2019 im Ve rfahren ZL.2018.00018 ab (Urk.
8/232 ). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess d as Bundesgericht mit Urteil vom 20.
Dezember 2019 teilweise gut
und wies die Sache an die Durchführungsstelle zurück, damit sie über den Leistungsan spruch ab Januar 2018 neu entscheide ( Urk. 8/245 Dispositiv Ziff.
1 Satz 3 und 4 ). Ein dagegen erhobenes Gesuch der Versicherten um Berichtigung, Erläuterung be ziehungsweise Revision wies es mit Ur teil vom 20.
Mai 2020 ab (Urk.
8/ 260). 1.2
Mit Verfügung vom 3. Februar 2020 legte d ie Dur chführungsstelle den Anspruch der Versicherten auf Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 und ab Januar 2020 neu fest (Urk.
8/ V50). Die dagegen am 9.
März 2020 erhobene Einsprache (Urk.
8/
255) hiess sie mit Einspracheentscheid vom 4.
Juni 2020 teilweise gut (Urk. V51 = Urk. 2)
und setzte die monatlichen Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 auf Fr. 5'098. zuzüglich Prämienverbilligung von Fr. 505. fest ( Urk.
8/ V52 = Urk.
3/3 je S. 4 ) . 2. 2.1
Die Versicherte erhob am 6.
Juli 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4.
Juni 2020 (Urk.
2) und beantragte dessen Aufhebung und die Rück wei sung der Sache zu neuer Entscheidung an die Durchführungsstelle (Urk.
1 S.
1 Ziff.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 schloss die Durchführungs stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , was der Beschwerdeführerin am 20.
Juli 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
9) . Deren weitere Eingabe vom 10. August 2020 (Urk.
10) wurde der Beschwerdegegnerin am 19.
August 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). 2.2
Mit Verfügung vom 14. April 2021 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zu einzelnen Punkten ihres Einspracheentscheids erläuternd Stellung zu nehmen (Urk. 13), welcher Aufforderung sie am
4. August 2021 nachkam (Urk. 19). Die Beschwerdeführerin liess sich hierzu am 18. August 2021 vernehmen (Urk. 22), wa s der Beschwerdegegnerin am 26. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). 2.3
Am 16. April 2021 wies die Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Sozialver sicherungsgerichts ZL.2019.00078 vom 24. Juni 2020 hin (Urk. 15) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung entspricht nach Art.
9 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung ( ELG ) dem Teil der anerkannten Ausgaben, der die anrechenbaren Einnahmen übersteigt (Abs.
1). Die anerkannten Ausgaben und die anrechen ba ren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV be gründen, werden zusammengerechnet (Abs. 2 Satz 1). Kinder, deren anrechen bare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berech nung der jährlichen Ergänzungsleistungen ausser Betracht (Abs. 4).
Um festzustellen, welche Kinder im Sinne von Art.
9 Abs.
4 ELG bei der Berechnung ausser Betracht fallen, sind die Einnahmen und Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art.
8 Abs.
2 Satz
2 der Verordnung über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1.2
D ie Beschwerdegegnerin berechnete die Zusatzleistungen von Januar bis August 2018 für die Beschwerdeführerin und deren Kind - in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 3 ELG, wonach bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder Spital leben, die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehe gatten gesondert berechnet wird, - separat (vgl. Urk. 8/V52 S. 4 und Urk. 24/ V3 S. 7-9) . Dazu führte sie in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021 aus (Urk. 19), der Verweis auf Art. 9 Abs. 3 ELG sei falsch. Es treffe zwar zu, dass keine Re gelung existiere, welche die Berechnung eines zusammen mit dem Kind in einem Heim wohnenden Elternteils vorgebe. Es sei aufgrund der Gesetzessystematik indessen klar davon auszugehen, dass der Einbezug der Kinder in die Berechnung immer nach dem Schema der Vergleichsrechnung stattzufinden habe und das Kind bei einem Ausgabenüberschuss in die gemeinsame Berechnung miteinzu beziehen sei. Eine gemeinsame Berechnung von im Heim lebenden Familien sei jedoch aus systemischen Gründen nicht durchführbar. D a sich aber ausser beim Vermögensfreibetrag die gemeinsame von zwei separaten Berechnungen nicht untersch eide , wäre lediglich die Berechnung für die Mutter anzupassen gewesen, indem dort der Vermögensfreibetrag rechnerisch um Fr. 15'000. (Freibetrag des Kindes) hätte erweitert werden müssen. Eine solche Anpassung erübrige sich aber, da das Vermögen der Beschwerdeführerin ohnehin unter dem Vermögensfrei be trag für Einzelpersonen liege (S. 1 f. lit . a). 1.3
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme zu Recht anführte, sehen Gesetz und Verordnung eine separate Berechnung der Zusatzleistungen nur in den jenigen Fällen vor, in denen die Einnahmen des Kindes dessen Ausgaben übersteigen. Der Grund für eine separate Berechnung liegt darin, dass die berech tigte Person keine Schlechterstellung erfährt (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz 94 zu Art. 9) , indem über schüssige Einkünfte des Kindes ihr zugerechnet werden und sich dadurch ihr An spruch verringert .
Die Beschwerdegegnerin hat denn auch, wie sie in ihrer Stel lungnahme eingeräumt hat, die Einzelberechnung aus systemischen Gründen vorgenommen. Dies ist grundsätzlich kein Grund , von der klaren gesetzlichen Regelung abzuweichen. 1.4
Gemäss den Berechnungen, die de n
( vom Bundesgericht als nichtig bezeichneten ) Verfügung en vom
2. August 2018 (Urk. 24/ V1) und 14. August 2018 (Urk. 24/ V3) zugrunde lagen,
lagen die anerkannten Ausgaben des Kindes während de s Auf ent halts im Zentrum Z.___ von Januar bis August 2018 über den anerkannten Einnahmen (S. 7-9), weshalb das Kind für diese Periode in die Berechnung der Zusatzleistungen der Mutt er für diese Periode einzubeziehen ist .
Da die Ver fügungen vom 2. und vom 14. August 2018 betreffend das Kind nichtig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2), genügt es nicht, lediglich den Vermögensfreibetrag in der Berechnung der Mutter zu erhöhen, sondern es hat eine vollständige Berechnung des Zusatzleistungsan spruchs der Beschwerdeführerin unter Zusammenrechnung der anerkannten Ein nahmen und Ausgaben der Beschwerdeführerin und des Kindes zu erfolgen. 2 . 2. 1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird als Ausgaben unter anderem ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt (Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern und Ähnliches (Ziff. 3330.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Ergänzungs leis tungen zur AHV und IV, WEL).
Gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG hat d er Kanton Zürich § 11 Abs. 2 des Zusatzleistungsgesetzes ( ZLG ) erlassen. Gemäss dieser Bestimmung wird für persönliche Auslagen nach Art. 10 Abs. 2 lit . b ELG höchstens ein Drittel des Betrag e s für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gemäss Art. 10 Abs. 1 lit . a Ziff. 1 ELG anerkannt. § 11 Abs. 2 ZLG wird durch § 2 der Zusatz leistungsverordnung ( ZLV ) konkretisiert. Danach wird der Betrag für persönliche Auslagen nach den persönlichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 2 ZLG. 2 .2
Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdefü hrerin für persönliche Aus lagen einen Betrag von Fr. 6'400 .
pro Jahr an ( Urk. 2 Ziff. 6 und Urk. 8/52 S. 4 ). Mit Stellungnahme vom 4. August 2021 räumte sie ein, korrekterweise hätte der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 6'430. an gerechnet werden müssen (Urk. 19 S. 2).
Für das Kind sah sie einen Betrag von Fr. 2'143. vor (Urk. 24/ V3 S. 7-9).
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr und ihrem Sohn fielen während des Heimaufenthalts die gleich hohen Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf an wie zu Hause, weshalb ihr und ihrem Sohn je der maximale Betrag für per sönliche Auslagen von Fr. 6'430. anzurechnen sei (Urk. 1 S. 7 unten). 2 .3
Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Beschwerdeführerin Fr. 6'430. für persönliche Auslagen anzurechnen seien. Dies entspricht einem Drittel des im Jahr 2018 gültig gewesenen Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person und dem kantonalzürcherischen Höchstbetrag (vgl. vor stehende E. 2 .1). Eine Bemessung nach den persönlichen Bedürfnissen erübrigt sich, nachdem die Beschwerdegegnerin vom Anspruch auf den Höchstbetrag aus gegangen ist.
Was den Betrag für den Sohn der Beschwerdeführerin betrifft , entspricht die an gerechnete Pauschale für persönliche Auslagen von Fr. 2'143. einem Drittel des Höchstbetrags und damit dem Mindestbetrag . Da der Sohn der Beschwer de führer in sich in der strittigen Periode am Anfang seines Lebens
befand, ist bei ihm gegenüber einer erwachsenen Person von einem verminderten Verwen dung s bedarf auszugehen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer de geg nerin vom Mindestbeitrag von Fr. 2'143.
ausgegangen ist, zumal die Beschwer deführerin keine effektiv angefallenen Auslagen geltend gemacht hat . 3 . 3 .1
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, werden unter anderem die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG). Diese Bestimmung ist sinngemäss auch bei Kindern anwendbar, welche unter Art. 7 Abs. 1 lit . c ELV fallen (Urteil des Bun desgerichts 9C_334/2014 vom 10. November 2014 E. 4.1).
Als Heim im Sinne von Art.
10 Abs.
2 lit .
a ELG gilt jede Einrichtung, die ent weder von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art.
25a Abs.
1 ELV in Verbindung mit Art.
9 Abs.
5 lit .
h ELG; BGE 141 V 255 E. 2.3 S. 260; 139 V 358). Das Zentrum Z.___ , Mutter- Kind-Units , in welche m die Beschwerdeführerin mit ihrem Kind in der strittigen Periode untergebracht war, ist ein e vom Amt für Jugend- und Berufs beratung im Sinne von § 1 lit . d ZLV anerkannte Einrichtung (vgl. Urk. 8/150 und Verzeichnis der Kinder-
und Jugendheime des Amt e s für Jugend und Berufs beratung ).
Gemäss § 11 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) kann die zuständige Direk tion des Regierungsrates die anrechenbaren Heim- und Spitalkosten nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG begrenzen, wobei sie sich an den Vorgaben für die Taxgestaltung für Einrichtungen, die vom Kanton mitfinanziert werden , orientiert. Während die Heimtaxe für Personen in weiteren zusatzrechtlich anerkannten Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV maximal Fr. 175. pro Tag beträgt (Ziff. 2.3.6 der Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 2 7 . März 2013, im Folgenden: Weisungen), entspricht die zu berücksichtigende Heimtaxe
für fremdplatzierte Kinder in Kinder- und Jugendheimen gemäss § 1 lit . d ZLV maximal der jeweilige n von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich anerkannte n Versorgertaxe (Ziff. 2.3.4 Abs. 1 der Weisungen ). Gemäss § 4 der Verordnung über die Versorgertaxen in be i tragsberechtigten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheimen sowie Spitalschul en (im Folgenden: Versorgertaxverordnung) beträgt die Versorgertaxe für ein Kind im vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot Fr. 245.
pro Tag beziehungsweise Fr. 88'200. pro Jahr (Ziff. 4.1) und im teilbetreuten Kind-Eltern-Angebot Fr. 120.
pro Tag bezie hungsweise Fr. 43'200. pro Jahr (Ziff. 4.2) . 3 .2
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Beschwerdeführerin eine Tages taxe von Fr. 175. (Urk. 8/50). Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein (Urk. 1), es sei ihr eine Tagestaxe von Fr. 295. pro Tag in Rechnung gestellt worden, welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 11).
Für das Kind betrug die in Rechnung gestellte Tagestaxe Fr. 245. , welche auch in der Zusatzleistungsberechnung zu berücksichtigen sei (S. 8). Die Mutter-K ind-Unit des Z.___ figurier e auf der Liste der Kinder- und Jugend heime, dementsprechend müsse auch der Tarif für Kinder- und Jugendheime im Sinne von §
1 lit . d ZLV anerkannt werden (S. 11) . 3.3
Gemäss § 2 der Verordnung über die Jugendheime gelten a ls Jugendheim e Ein richtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 22. Altersjahr während mindestens fünf Tagen und Nächten in der Woche zur Erziehung, Betreuung, Beobachtung oder Erholung auf zu nehmen, insbesondere auch Lehrlings- und Schülerheime, Pflegekinder gros s familien und ähnliche Einrichtungen (Abs. 1 ). Heime, die nur teilweise der Jug end hilfe oder der Betreuung jun ger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr dienen, sind nur für diesen Anteil dem Gesetz unterstellt (Abs. 3 ) .
Auch wenn die Mutter- Kind-Units des Zentrums Z.___ im Verzeichnis der Kinder- und Jugendheime enthalten sind, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die 1978 geborene Beschwerdeführerin nicht mehr als Bewohnerin eines Jugend heims gilt . Dementsprechend wurde im Gesuch um Kostengutsprache des Zen trums Z.___ auch vermerkt, dass volljährige Mütter nicht subventionsbe rech tigt seien (Urk. 24/ 5 0/ 1 ) , weshalb sich die für sie anrechenbare Höchsttaxe nicht nach § 1 lit . d ZLV richtet , sondern
ihr analog zu Bewohnerinnen in sozialen Einrichtungen gemäss § 1 lit . f ZLV die Höchsttaxe von Fr. 175.
gemäss Ziff. 2.3.6 der Weisungen anzurechnen ist . 3.4
Laut den Abrechnungen des Zentrums Z.___ wurde für das Kind von Januar bis August 2018 eine Tagestaxe von Fr. 245. in Rechnung gestellt (Urk. 24/ 13-14, Urk. 24/ 16, 24/ 51 ). Dies entspricht der Tag e staxe in einem vollbetreuten Kind-Eltern-Angebot gemäss § 4 Ziff. 4. 1
der Versorgertaxverordnung. Gemäss der Be gründung des Regierungsrats zur Versorgertaxverordnung in beitragsbe rech tig ten Sonderschulen, Schulheimen, Kinder- und Jugendheime n sowie Spital schulen
vom 12. April 2018 (Amtsblatt des Kantons Zürich, Nr. 16 vom 20. April 2018 , Meldungsnummer: 00234577) werden Kind-Eltern-Einrichtungen ab 1. Januar 2018 als Kinderheime qualifiziert, bei denen zusätzlich zu den Kindern in der Regel ein Elternteil mit aufgenommen wird. Es handle sich um Angebote einer stationären Vollbetreuung der Kinder zusammen mit ihren Eltern. Die Einrich tungen seien verpflichtet, die Kinder auch bei einer vorübergehenden Abwesen heit oder einem Aufenthaltsabbruch der Eltern umfassend zu betreuen und zu fördern, bis ei ne dem Kindeswohl entsprechende Lösung gefunden werden könne. Demzufolge s ei für die Kinder in solchen vollbetreuten Kind-Eltern-Angeboten die Taxe für die Vollbetreuung in Kleinkindheimen von Fr. 245. pro Tag anzu wenden. Daneben gebe es Angebote, bei denen die Eltern und das Kind nur noch zeitweise professionell begleitet würden (teilbetreute Kind-Eltern-Angebote). Für diese Angebote komme für das Kind eine verringerte Taxe von Fr. 120 . (bisherige Taxe für das Kind im Mutter-Kind-Angebot ) zur Anwendung
( Ziff. 2).
Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Mutter-Kind-Unit des Z.___ ent sprach einer Vollbetreuung (vgl. Urk. 24 /10/1), weshalb für das Kind die Taxe von Fr. 245. pro Tag beziehungsweise Fr. 88'200. pro Jahr anzurechnen ist ( vgl. vorstehende E. 3.1 ). 4 . 4 .1 4 .1.1
Laut § 13 Abs. 1 ZLG setzt die Ausrichtung von Beihilfen voraus, dass die Person die Voraussetzungen für Ergänzungsleistungen gemäss Art. 4-6 ELG und die Karenzfrist erfüllt. Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen unbe strittenermassen. 4 .1.2
Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben , wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergän zungsleistung nicht gedeckt wird, bis zum Höchstbetrag der Beihilfe gedeckt (§ 17 Abs. 2 ZLG ). 4 .2
Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor (Urk. 19), seit 2008 dü rften die Kantone die Heimtaxen auf einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Leis tungs erbringung begrenzen. Der Kanton lege zudem die Heimtaxenobergrenze fest. Da die Tagestaxe die (einzig) anerkannte Ausgabe für die Berechnung der Zusatzleistungen für Heimbewohnerinnen bilde, könne § 17 Abs. 2 ZLG system bedingt nicht mehr angewendet werden (S. 3).
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein (Urk. 1), weder im ZLG, in der ZLV noch in den kantonalen Weisungen sei geregelt, was unter einem Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung bei Heimbewohnerinnen zu verstehen sei. Angesichts der Begrenzung der anerkannten Tagestaxe und der Begrenzung des Betrag e s für per sönliche Auslagen und de s Umstand s , dass bei zu Hause wohnenden Personen bei der Berechnung der kantonalen Beihilfe die vom ELG anerkannten Ausgaben erhöht würden, dränge es sich auf, dass bei Heimbewohnerinnen zwischen den tatsächlich vom Heim verrechneten und den maximal anerkannten Tagestaxen ein Fehlbetrag entstehe (S. 15). 4 .3
Das System der Zusatzleistungen richtet sich nach den anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) und den anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) und deckt grund sätzlich daraus resultierende Fehlbeträge ab - sei es unter dem Titel Ergän zungsleistungen, kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse. Zu beachten und entscheidend ist, dass sich aufgrund des Systems der Ergänzungsleistungen der massgebliche, als Ergänzungsleistung auszurichtende Betrag nicht nach den individuellen persönlichen Bedürfnissen der ansprechenden Person richtet, son dern eben im Rahmen der Art. 10 und 11 ELG gesetzlich festgelegt ist und von den Durchführungsstellen grundsätzlich gleich festgesetzt wird. Nachdem § 17 ZLG auf die Bedarfsrechnung nach ELG verweist, werden auch bei der Berech nung der Beihilfen die nach ELG anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen ein ander gegenübergestellt , was dazu führt, dass b ei der Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Zusatz leistungen nur die vom Kanton Zürich anerkannten und nicht die effektiven Heimtaxen als anrechenbare Ausgaben zu berücksichtigen sind . A ufgrund des klaren Verweises in § 17 ZLG ist eine Berücksichtigung der tatsächlich zu bezahlenden Tagestaxen bei der Berechnung der Beihilfen aus geschlossen. 5 . 5 .1
Laut § 19 a ZLG wird
der fehlende Bedarf für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital gemäss ELG leben und deren Ergän zungs leis tungen und Beihilfen nicht ausreichen, durch Zuschüsse gedeckt, sofern die Ver mögensfreibeträge nach Art. 11 Abs. 1 lit . c und Art. 11 Abs. 1 bis ELG nicht über schritten werden (Abs. 1). Die Verordnung des Regierungsrates regelt das Nähere, insbesondere die K a renzfrist
und die Anrechnung von Vermögen und Vermö gens- und Einkommensentäusserungen (Abs. 2 Satz 1).
Gemäss § 20 ZLV werden Zuschüsse an Personen ausgerichtet, welche die An spruchsvoraussetzungen von Art. 4 , 5 und 32 ELG sowie von § 13 ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufenthalt und zivilrechtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden (Abs. 1). Das Kantonale Sozialamt kann Weisungen über Aus nah men und zur Anrechenbarkeit von Kosten erlassen (Abs. 2).
Gemäss Ziff. 2.5 der Weisungen haben unter anderem EL-beziehende Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV keinen Anspruch auf Zuschüsse gemäss § 19a ZLG. 5 .2
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 5 .3
Laut der Botschaft zur im Zuge der Schaffung des nationalen Finanzausgleichs (NFA) und der Revision des ELG erforderlichen Revision des ZLG führte der Regierungsrat aus (Amtsblatt des Kantons Zürich 2008) , dass es trotz des Wegfalls der Obergrenzen für die jährlichen Ergänzungsleistungen einzelne Fälle geben werde, in denen Zusatzleistungsbezügerinnen und -bezüger in Heimen unge deckte Restkosten aufweisen werden, die weder durch die Ergänzungsleistungen noch durch Beihilfe gedeckt werden könnten. Ein Instrument zur Deckung von offenen Restkosten bei lang dauernden Heim- und Spitalaufenthalten sei not wendig. Namentlich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die Insti tutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) sei der Aufenthalt in einer anerkannten Institution so zu regeln, dass keine invalide Person deswegen Sozialhilfe benötige. Die Zuschüsse sollen aus sozialpolitischen Gründen die Sozialhilfebedürftigkeit in fas t allen zusatzleistungsrechtlichen Heim fällen verhindern, so vor allem beim A ufenthalt in einer anerkannten Institution nach Art. 7 IFEG, aber auch dann, wenn Zusatzleistungsber e chtigte mit einer Alters- oder Hinterlassenenrente , die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Sp i tal leb en, auf eine Restfinanzierung nach § 19a angewiesen seien.
Angesichts der in der Botschaft dargelegten Absicht des Regierungsrates ist der Ausschluss von EL-beziehenden Personen in Heimen gemäss § 1 lit . f ZLV von den Zuschüssen gemäss § 19a ZL G nicht zu beanstanden, sollten mit dessen Einführung doch nicht alle Heimbewohner, sondern vor allem Heimbewohner in IV-Einrichtungen und Leistungsberechtigte in Alters- und Pflegeheimen vor dem Gang zur Sozialhilfe bewahrt werden. Dies deckt sich auch mit der Absicht in Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, wonach eine Sozialhilfe-Abhängigkeit nicht in jedem Fall, sondern nur in der Regel, abgewendet werden soll (vgl. vorstehende E. 3.1) Mit der Anrechnung der Tagestaxe von Fr. 245. für das Kind (vgl. vorstehende E. 3.4) entstehen für dieses ohnehin keine ungedeckten Heimkosten. Der An spruch auf Zuschüsse wurde zu Recht verneint. 6 . 6 .1
Die Stadt Zürich gewährt Gemeindezuschüsse zu den Zusatzleistungen, wobei die Gemeindezuschüsse aus jährlichen Gemeindezuschüssen, Pflegekostenzu schüssen , Einmalzulagen und ausserordentlichen Gemeindezuschüssen bestehen (Art. 1 der Zusatzleistungsverordnung der Stadt Zürich; im Folgenden: ZLVZ).
Jährliche Gemeindezuschüsse werden Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, gewährt, wenn ein Fehlbetrag in der Bedarfs rechnung durch die jährliche Ergänzungsleistung und die gesetzliche Beihilfe nicht gedeckt wird (Art. 4 Abs. 3 ZLVZ). Pflegekostenzuschüsse werden , sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, an Personen ausgerichtet, die sich dau ernd in einem Pflegeheim oder Wohnheim für Behinderte aufhalten (Art. 8 Abs. 1 ZLVZ) . Eine angemessene Einmalzulage kann Personen mit Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss Ende jeden Kalenderjahres ausgerichtet werden (Art. 10 ZLVZ). Ausserordentliche Gemeindezuschüsse können zur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer Umstände eingetretener Notlagen gewährt werden (Art. 11 Abs. 1 ZLVZ). 6 .2
Wie bereits dargelegt, weist die Bedarfsrechnung der Beschwerdeführerin keinen Fehlbetrag aus ( vgl. vorstehende E. 4 .3 ). Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf jährliche Gemeindezuschüsse. Die Beschwerdeführerin hielt sich von Januar bis August 2018 zwar in einem Heim auf, jedoch nicht in eine m Pflegeheim oder einem Wohnheim für Behinderte, weshalb kein Anspruch auf Pflegekosten zu schüsse besteht. Da kein Anspruch auf den jährlichen Gemeindezuschuss besteht, entfällt auch ein Anspruch auf eine angemessene Einmalzulage. Schliesslich liegt keine wegen besonderer Umstände eingetretene Notlage vor, weshalb die Be schwer deführerin auch keinen Anspruch auf ausserordentliche Gemeindezu schüsse hat. 7 .
Z usammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Be rech nung der Zusatzleistungen für die Periode von Januar bis A ugust 2018 für die Beschwerdeführerin und deren Sohn gemeinsam zu erfolgen hat , wobei für die Beschwerdeführerin persönliche Auslagen von Fr. 6'430.
(statt Fr. 6'400. ) anzurechnen sind . Für das Kind sind bei den anerkannten Ausgaben neben einem Betrag für persönliche Auslagen von Fr. 2'143.
sowie der Pauschale für die Krankenversicherung von Fr. 1'488. eine Heimtaxe von Fr. 88'200. und bei den anrechenbaren Einnahmen von Januar bis Mai 2018 und von Juli bis August 2018 die IV-Kinderrente von Fr. 9'024. sowie familienrechtliche Einkünfte von Fr. 8'520. und für Juni 2018 lediglich die IV-Kinderrente von Fr. 9'024.
zu berücksichtigen . Diesen Beträgen entsprechend, hat die Beschwerdegegnerin die monatlichen Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 festzusetzen. 8.
S chlie sslich ist der Anspruch auf Parteientschädigung beziehungsweise unent geltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren strittig. Dem Ver treter der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesge richt wiederholt eröffnet, dass er mangels eines Anwaltspatent e s beziehungsweise Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen für einen Registereintrag im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) nicht als unentgeltlicher Vertreter im Sinne von Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) bestellt werden kann und der von ihm vertretenen Person aus diesem Grund bei Obsiegen auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 52 Abs. 3 ATSG zusteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4). Bei dieser ein deutigen und bekannten Rechtslage ist der Antrag auf Parteientschädigung be ziehungsweise unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren ohne Weiterungen abzuweisen. 9.
Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise, weshalb sie Anspruch auf eine
Partei entschädigung für das vorliegende Verfahren hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 145. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer sowie des nur teilweisen Obsiegens erscheint eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr.
4 00.
(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin von Januar bis August 2018 im Sinne der Erwägung 7
berechne . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher