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ZL.2019.00080

Nichteintreten auf verspätet erhobene Einsprache bestätigt; kein Vertrauensschutz. Abweisung 1. Beschwerde trotz neuem Währungskurs wegen höherer deutscher Renten. Teilweise Gutheissung 2. Beschwerde: EL-Neuberechnung zufolge erheblich und andauernd tieferem Währungskurs. Aufhebung und Rückweisung zur Neuverfügung der Rückforderung. (BGE 9C_285/2021)

Zürich SozVersG · 2021-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Dem Ehepaar Y.___ , geboren 1942,

und X.___ , gebo ren 1943, werden

von der Ge meinde Z.___ ,

Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle),

seit April 2019 ver treten durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ( nachfolgend: SVA; Urk. 7/232) ,

Zusatzleistungen

(ZL) zur Altersrente aus gerich tet (Urk. 7/215) .

Mit Verfügung vom 13. November 2017 hatte

die Durchführungsstelle den Anspruch ab Januar 2017 auf Fr. 1'675.-- pro Monat fest gesetzt , womit nach Abzug der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorische n Krankenpflege versicherung (Prämienverbilligung, PV) von Fr. 816.-- , die direkt an den Kran kenversicherer auszurichten ist, der Auszahlungsbetrag von Fr. 859.-- resultierte (Urk. 7/175/1-2). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 wurde der Anspruch wegen der Erhöhung der regionalen KVG- Durchschnittprämie ( von Fr. 816.-- auf Fr. 848.-- ) ab Januar 2018 auf insgesamt Fr. 1'707.-- festgesetzt ; der an die Ver sicherten auszurichtende monatliche Betrag blieb dabei unverändert bei Fr. 859.-- ( Urk. 7/177). 1.2

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 wurde der Anspruch auf Zusatzleistun gen ab dem 1. Januar 2019 auf monatlich Fr. 1'727.-- ( Fr. 1'424.-- Ergänzungs leistungen , Fr. 303.-- Beihilfe ) mit einem unveränderten Auszahlungsbetrag von Fr. 859.-- (Fr. 1'727.-- - Fr. 868.-- PV) festgelegt

( Urk. 7/203). Dagegen erhob X.___

mit Schreiben vom 3 1. Januar 2019 Einsprache , mit welcher er ausserdem bezüglich der Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 rügte, dass diese ihm nicht im Dezember 2017 zugestellt, sondern erst am 1 6. Mai 2018 überreicht worden sei (Urk. 7/207 ) . Mit Verfügung vom 2 9. März 2019 bestätigte die SVA für die Zeit ab dem 1. April 2019 den bisherigen Anspruch von Fr. 1'727.-- ( Urk. 7/233, Urk. 7/235). Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 wies die SVA die Einsprache vom 3 1. Januar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2). 1.3

Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 setzte die SVA wegen Anpassungen in der ZL-Berechnung betreffend die Höhe der deutschen Renten, des Mietzinses und des Vermögens den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. August 2019 neu auf Fr. 1'585.-- pro Monat fest , was unter Berücksichtigung der direkten Auszahlung der Prämienpauschale Krankenversicherung einen Auszahlungsbetrag von Fr. 717.-- ergab (Urk. 16/6/48 , Urk. 16/6/50 ). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vo m 14. September 2019 Einsprache (Urk. 16/6/55 ). Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2019 wies die SVA ihn auf eine mögliche Schlechter stellung mit rückwirkender Anpassung des Anspruchs auf Zusatzleistungen und Rückforderung aufgrund des Beleges zu den deutschen Renten vom 3 1. Juli 2019 hin (Urk. 16/6/57 ), welche höhere Rentenbeträge ab dem 3 1. Juli 2019 ausweise, und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme respektive Rückzug der Ein sprache ( Urk. 16/6/66 ). Dazu nahm X.___ mit Schreiben vom 4. November 2019 Stellung , in welcher er an seiner Einsprache festhielt ( Urk. 16/6/69 ). Mit Einspracheentscheid vom 1 5. November 2019 ( Urk. 6/2) hiess die SVA die Einsprache vom 14. September 2019 teilweise gut und bestätigte ausserdem die neu erlassene Verfügung vom 1 5. November 2019, mit welcher sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 1'727.--

vom 1. April bis 3 0. Juni 2019 , von Fr. 1'574.-- ab dem 1. Juli 2019 und von Fr. 1'574. -- ab dem 1. August 2019 feststellte sowie eine Rückforderung von insgesamt Fr. 197.-- für zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen vom 1. Juli bis 3 0. November 2019 verfügte (Urk. 16 /6/ 73-76 ). 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid

vom 2 5 . Juli 201 9

( Urk.

2) hat

X.___ mit Eingabe vom

14. September

2019 Beschwerde

erhoben und sinn gemäss beantragt , dieser sei aufzuhe ben und die Zusatzleistungen seien unter Berücksichtigung des korrekten Umrechnungskurses zur Festsetzung der deut schen Rentenbeträge nach dem Tageskurs der Europäischen Zentralbank im Sinne von Randziffer 3452.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV , gültig ab 1. April 2011 ( Rz 3452.01 WEL) , neu zu berechnen . Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde Z.___ und des Vertrauensschutzes auch auf seine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017 einzutreten, es sei der Fall vom Gericht dezidiert aufzuarbei ten und es sei zur bundesrätlichen Regelung, wonach ZL-Durchführungsstellen EU-Bürgern von Ergänzu ngsleistungen an das Migrati ons amt zu melden hätten und wodurch er sowie seine Ehefrau als EL-beziehende EU-Bürger indirekt infolge ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert würden, eine klare Stellungnahme abzugeben (Urk. 1).

Mit Eingabe vom

20. September 2019 gab der Beschwerdeführer

ausserdem sein Schreiben vom 19. September 2019 an die Beschwerdegegnerin

zu den Akten (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da die effektiven Beträge der deutschen Rente selbst unter Berücksichtigung des geltend gemach ten Umrechnungskurses per 1. November 2018 von 1.1430 höher wären als ursprünglich in der Verfügung vom 20. Dezember 2018 angenommen und da sie im noch pendenten Einsprache verfahren gegen die Verfügung vom 29. Juli 2019 (Periode ab 1. August 2019) die Umrechnung der Rentenleistungen gemäss R z 3452.01 WEL berücksichtigen werde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Novem ber 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 30. November 2019 rügte der Beschwer deführer , dass ihm bei seiner Akteneinsichtnahme am Gericht vom 20. November 2019 (Urk. 10) entgegen der Behauptung in der Verfügung vom 5. November 2019 (Urk. 8 S. 2) nicht die vollständigen Prozessakten vorgelegen hätten, son dern es hätten die Verfahrensakten vom 2. Februar 2001 bis 13. Oktober 2006, teilweise vom 30. Oktober 2006 bis Februar 2009, im Jahr 2012, insbesondere betreffend ein Einschreiben an ihn vom 26. September 2012, und im Jahr 2017 bis 3. August 2017 gefehlt (Urk. 11). Dazu nahm die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2020 Stellung (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Feb ruar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu und beantragte, es sei aufzu klären, weshalb in den (eingereichten) Verfahrensakten vom 13. Oktober 2006 bis 3. August 2017 165 Seiten fehlen würden und es sei ihm sowie seiner Ehefrau eine Gegenleistung für die Bereicherung der Schweiz aus ihrer Finanzierung der Ergänzungsleistungen mit ihren deutschen Renten im Zeit raum von Juli 2007 bis Dezember 2019 zu entrichten (Urk. 15).

2.2

Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 ( Urk. 16/1) hat X.___

auch gegen den

Ein spracheentscheid der SVA

vom

15. November

2019 ( Urk. 16/2) Beschwerde erhoben. Dieses Verfahren war am hiesigen Gericht zunächst unter der Verfahrensnummer ZL.2020.00001 eröffnet worden . Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Ein spracheentscheid vom 15. November 2019 sei auf zuheben und es sei anstelle des darin angewandten Umrechnungskurs es von Euro zu Schweizer Franken von 1.1162 der Devisenkurs laut der Europäischen Zent ralbank vom 15. November 2019 von Fr. 1 . 0938 pro Euro anzuwenden sowie das von ihm mit Schreiben vom 14. September 2019 Vorgebrachte und das eigentli che Thema « Vorbezug sowie geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV » sei endgültig aufzuarbeiten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 16/ 5).

2.3

Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2020 wurde das Verfahren Nr.

ZL.2020.00001 mit diesem Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten werden in diese m Prozess als Urk. 16/ 0-7 geführt. Mit Eingabe vom 17. April 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 10. Feb ruar 2020 Stellung ( Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin

präzisierte mit Eingabe vom 2 6. Mai 2020 den in der Beschwerdeantwort (vom 25.  Oktober 201 9 ; Urk. 6) erwähnten Tageswährungskurs und verzichtete im Übrigen auf eine weitere Stel lungnahme ( Urk. 20 ), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). In den Eingaben vom 1 6. Juni und vom 1 6. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer dazu und zum Betreff «Vorbezug sowie geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» weitere Ausführungen ( Urk. 22, Urk. 24), wovon

die

Beschwerdegegnerin am

18. Juni und 22. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 23, Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen längstens bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 5. November 2019, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 35/04 vom 2 4. Januar 2005 E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invaliden versicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberech nung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Ein künfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leis tungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 2.2

2.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnah men von Ehe gatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 2.2.2

G emäss Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind auch Renten, Pensionen und andere wie derkehrende Leistungen, einschliesslic h der Renten der AHV und der IV, als Ein nahmen anzurechnen.

Als Ausgabe anerkannt wird unter anderem bei allen Versicherten nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kran kenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen.

Nach Art. 21a ELG ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Ab weichung von Art. 20 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. 2.3

2.3.1

Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechen ba ren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2.3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalender jahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund lagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berück sichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). 2.4

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Ver mögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

Nach Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung ausserdem bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnah men sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2.5 2.5.1

Gemäss

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ( in Verbindung mit Art. 2 ATS G und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer stat ten.

Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unab hängig von einem allfälligen Verschulden

(Müller, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bun desgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderun gen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., S. 355, Art. 25 ATSG Rz 10). 2. 5 .2

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgeben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der pro zessualen Revision gemäss

Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war. 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid es vom 25. Juli 2019 ( Urk.

2) betreffend die Einsprache gegen die Ver fügungen vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 7/177) und vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/203) aus, die geltend gemachte Leistungserhöhung ab dem 1. Januar 2019 um 0.85 %

beziehe sich nur auf die AHV- und IV-Renten sowi e die Hilflosenent schädigungen; die Ergänzungsleistungen seien von der Erhöhung nicht betroffen. Die AHV-Rente n hätten ab Januar 2019 neu Fr. 1'176.-- und Fr. 1'215.-- anstatt wie bisher Fr. 1'166.-- und Fr. 1'205.-- betragen, was in der ZL-Berechnung ab dem 1. Januar 2019 berücksichtigt worden sei. Die Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 habe folglich bereits auf die massgebenden Zahlen abgestellt. Betreffend die gerügten Umrechnungskurse für die deutschen Renten sei gemäss Rz

3452.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der Ergänzungsleistungen abzustellen. Die deutschen Rentenleistungen würden gemäss dem Rentenausweis vo m 2 9. Dezember 2018 Euro 410.91 und Euro 327.70 betragen. Es sei für die Leistungen ab dem 1. Januar 2019 ein Umrech nungskurs von Euro in Franken von 1.15336 (Stand 1. November 2018) berück sichtigt worden. Damit belaufe sich der aktuelle Betrag der deutschen Rentenleis tungen auf Fr. 10'222.6 0. Es sei en indes bisher lediglich Fr. 8'817.-- angerechnet worden. Die deutsche Rentenleistung sei folglich höher, als bisher angenommen. Auf eine rückwirkende Anpassung und eine Anpassung im Einspracheverfahren werde verzichtet. Jedoch werde die Rentenhöhe im Rahmen der laufenden perio dischen Überprüfung angepasst. Die Einsprache vom 3 1. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 betreffend die Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2018 sei verspätet erfolgt, da diese dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 1 6. Ma i 2018 ausgehändigt worden sei; auf die Einsprache sei daher insofern nicht einzutreten ( Urk. 2 S. 2 f.) .

In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 (Urk . 6) anerkannte die Beschwerdegegnerin , die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 bezüglich des Umrechnungskurses seien falsch und die Umrechnung der deutschen Rentenleistung habe

- anstatt auf Rz 3452.03 WEL - gestützt auf Rz 3452.01 WEL von 1.1430 per 1. November 2018 zu erfolgen. Weil die effektive deutsche Rentenleistung (Euro 410.91 und Euro 327.70) indes auch unter Berück sichtigung dieses Umrechnungskurses jedenfalls höher wäre, als der in der Ver fügung der Gemeinde Z.___ ( vom 2 0. Dezember 2018 betreffend Leistungen ab 1. Januar 2019, Urk. 7/203 ) berücksichtigte Betrag , sei keine angepasste Ver fügung zu erlassen. Die Umrechnung der deutschen Rentenleistungen gemäss Rz 3452.01 WEL werde indes im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom

29. Juli 2019 ( Urk. 16/6/48) betreffend die Periode ab dem 1. August 2019 berücksichtigt ( Urk. 6 S. 2).

Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 5. November 2019 (Urk. 16/2) betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom

29. Juli 2019 (Urk. 16/6/48) erklärte die Beschwerdegegnerin

sodann, aufgrund des vor gelegten deutschen Rentenausweis es per Juli 2019 , welche r höhere deutsche Ren tenbeträge ausweise,

sei festgestellt worden, dass die rückwirkende Anpassung gemäss der Verfügung vom 1 5. November 2019 ( Urk. 16/6/75) zu einer Schlech terstellung und Rückforderung führe. Bezüglich der deutschen Renten beträge

sei dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden und die deutschen Ren ten seien ab dem 1. Juli 2019 in Anwendung von Rz 3452.01 mit einem Tageskurs von Fr. 1.1 1 62 pro Euro angerechnet worden. Der neue Mietzins von Fr. 1'255.35 per 1. Januar 2019 werde ebenfalls berücksichtigt, allerdings ändere sich der Anspruch auf Zusatzleistungen dadurch nicht, da das Mietzinsmaximum von Fr. 1’250.-- pro Monat (respektive Fr. 15'000.-- pro Jahr) schon vor der Anpas sung erreicht gewesen sei ( Urk. 16/2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 führte die Beschwerdegegnerin in Ergänzung dazu aus, die deutschen Renten würden jeweils im Juli erhöht. Somit entstehe der neue Anspruch im Juli. Der erste Tageskurs, welcher dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgehe, sei der 3. Juni 2019 (Mon tag) gewesen und habe pro Euro Fr.

1.162 ( richtig: Fr. 1.1162; vgl. Stellungnahme vom 2 6. Mai 2020, Urk.

20) betragen. Die deutsche Rente sei daher im Einklang mit der Wegleitung ab Juli 2019 mit diesem Betrag anzurechnen. Auf den Antrag, das Thema «Vorbezug und geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» sei aufzuarbei ten, sei nicht einzutreten, da es sich vorliegend um ein Verfahren in Sachen Zusatzleistungen und nicht um (AHV-)Rentenleistungen handle. Mit Verfügung vom 1 5. März 2007 habe die SVA die Rentenleistungen berechnet. Diese Verfü gung sei in Rechtskraft erwachsen. Auf die Wiedererwägungsgesuche vom 2 5. Mai und 4. Juli 2012 sowie vom 1 9. Mai und 1 2. Juni 2017 sei sie nicht ein getreten ( Urk. 16/5).

In der Stellungnahme vom 8. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin zu den Prozessakten erläutert, dem Gericht seien die in der vorliegenden Streitigkeit betreffend Zusatzleistungen relevanten Akten zugestellt worden, wobei sie das Dossier betreffend Zusatzleistungen von der Gemeinde Z.___ erst per 1. April 2019 übernommen habe; die nach der Übernahme (von der Gemeinde Z.___ ) erhaltenen Akten seien dann dem Datum entsprechend eingescannt worden.

Die Akten betreffend Beiträge und (AHV-) Rentenleistungen seien dem Beschwerde führer im August 2017 umfassend zugestellt worden. Dieses Dossier enthalte keine Unterlagen zu den Zusatzleistungen , könne - sofern vom Gericht benötigt - jedoch noch eingereicht werden ( Urk. 13 S. 1). 3.2

Der Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , die deutschen Rentenbeträge seien nicht mit dem aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwal tung gemäss Rz 3452.03 WEL, sondern mit einem Umrechnungskurs per 1. November 2018 von Fr. 1.1430 pro Euro nach Rz 3452.01 WEL zu berücksich tigen. Auch der in der Verfügung vom 2 9. Juli 2019 ve rwendete Euro-Referenz kurs müsst e per 1. Juli 2019 Fr. 1.1141 pro Euro lauten ( Urk. 1 S. 2 f.) . Falsch sei auch der von der Beschwerdegegnerin

im Einspracheentscheid vom 15. Novem ber 2019 ( Urk. 16/2 S. 2) angewandte Kurs von Fr. 1.1162 pro Euro vom 3. Juni 201 9. Richtig sei der Devisenkurs laut der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 1 5. November 2019 von Fr. 1.0938 pro Euro . Sie seien damit um weitere Fr. 213.-- betrogen worden; durch die erneute deutsche Rentenerhöhung aus dem Jahr 2019 profitiere « das Sozialversicherungssyndikat » in der Höhe von Euro 2'520.96 ( Urk. 16/1 S. 2 f.).

In Bezug auf die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 sei das in der verspäteten Rechtsausübung liegende, widersprüchliche Verhalten der Gemeindeverwaltung

Z.___ , AHV-Zweigstelle,

massgeblich. Auf dieser Verfügung sei mit dem Ver merk «kein Versand» unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass sie ,

die Betroffenen ,

davon keine Kenntnis haben sollten. Es sollte auch der Beschwerdegegnerin bekannt sein, dass die Angelegenheit betreffend die Verfü gung vom 2 2. Dezember 2017 für ihn verwirkt gewesen sei. In der bewussten langdauernden Nichtausübung eines Rechts könne ein stillschweigend erklärter Verzicht liegen. Die Tätigkeit der AHV-Zweigstelle beruhe für AHV-Rentner wie sie auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes . Es habe sich um ein illoyales Ver halten ihnen gegenüber gehandelt ( Urk. 1 S. 3 f.) .

Weitere Ansprüche beziehungsweise ein weitere r Entzug von Versorgungsan sprüchen in Form von Ergänzungsleistungen würden zurückgewiesen, da sie mit ihren deutschen Renten im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2019 die soge nannten Ergänzungsleistungen mit Fr. 128'380.41 finanziert hätten, auf die die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch habe. Denn das bei der Berechnung der Altersrente bisher berücksichtigte individuelle Jahresdurchschnittseinkommen aller Versicherungsjahre , das mit einem Aufwertungsfaktor angepasst werde, ent spreche nicht dem individuellen Durchschnittseinkommen. Es sei das Prinzip der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung verletzt

angesichts des durch ihn in der Schweiz erwirtschafteten Einkommens von mehr als Fr. 9'574’156.70 einer seits und der Festlegung von Minimal- und Maximalrenten nach Schweizer Vor bild andererseits, wodurch sie eine Art «versteckte Steuer» hätten bezahlen müs sen und für die sie bis heute keine angemessene Gegenleistung erhalten hätten. Es sei auf den Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften aufmerksam zu machen; eigentumsgestützt daher, weil sie zum grössten Teil auf seiner Eigenleis tung beruhen würden. Der Eigentumsschutz, welcher die Renten und Rentenan wartschaften vor willkürlichen Eingriffen schütze, sei von Seiten der Eidgenossen nicht gewährleistet. Es könne daher die These nicht aufrechterhalten werden, er und seine Ehefrau würden steuerfinanzierte Leistungen in Form von Ergänzungs leistungen erhalten. Sie würden unverzüglich Gegenleistungen erwarten, da sich die Schweiz seit

dem erpressten Rentenvorbezug an ihnen bereichert habe, worauf sie kein Anrecht gehabt habe ( Urk. 15 S. 5). Das eigentliche Thema « Vorbezug und geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV » sei endgültig aufzuarbeiten. Es sollte bekannt sein, dass bei einer Person, die Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen dürfe, der bei einer Person erhoben werde, die denselben Betrag an Renten im zuständigen Mitgliedstaat erhalte ( Urk. 16/1 S. 2).

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es würden nicht die gesamten Akten der Beschwerdegegner in vorliegen, wobei vom 2. Februar 2001 bis 4. Juli 2017 308 Seiten und insbesondere jene der Jahre 2012 bis 2017 fehlen würden. Es bestehe von Seiten des Gerichts und der Beschwerdegegnerin

kein Interesse an der Auf klärung etwa betreffend den zwangsweisen Rentenvorbezu g, sondern es handle sich um Vertuschung.

Es liege ein Betrug vor, die Judikative habe bisher in ihrem Fall versagt. Das Desinteresse, den Sozialversicherungsbetrug aufzuklären, komme zum Ausdruck seit dem organisierten Rentenvorbezug durch die beteilig ten Parteien (Gemeinde Z.___ , AHV-Zweigstelle/112, Bezirksrat Andelfingen, SVA Zürich, Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Weder das Gericht noch die Beschwerdegegnerin habe sich seinem Anliegen gemäss seinem Schrei ben vom 19. September 2019 ( Urk. 4)

angenommen. Er rufe erneut in Erinnerung, dass sie weder einen Vorbezug der AHV/IV verlangt hätten, noch von Seiten des Staates Ergänzungsleistungen hätten beanspruchen wollen. Auf den ergaunerten Etikettenschwindel habe er von Anfang an hin ge wiesen, es handle sich um die Struktur eines Sozialsyndikates, das sich als Verhin derungssyndikat etabliert habe, das Hand in Hand arbeite. Dies beweise die Vergangenheit, denn es sei eines Sozialversicherungsgerichts nicht würdig, sich nicht mit dem stichhaltigen Vor bringen ihrer Beschwerden auseinanderzusetzen. Genau mit dieser Methode ver suche die Beschwerdegegnerin auf das Gericht einzuwirken, wenn diese schreibe, dass es im vorliegenden Verfahren Nr. ZL.2019.00080 um Zusatzleistungen gehe und sie dem Gericht die relevanten Akten betreffend Zusatzleistungen zugestellt habe ( Urk. 11, Urk. 15, Urk. 16/1, Urk. 18) .

Ferner bedeute die Datenmeldung durch die ZL-Durchführungsstellen an das Migrationsamt Zürich für EL-beziehende Bürger der Europäischen Union (EU) wie ihn und seine Ehefrau eine indirekte Diskriminierung infolge ihrer Staatsangehö rigkeit. Denn eine Vorschrift des nationalen Rechts , sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe, sei als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeiter als auf inländische Arbeitnehmer auswirken könne und folglich die Gefahr bestehe, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benach teilige . Diese Gangart gegenüber Rentnern aus der Europäischen Union nehme auch der Bundesrat ins Visier, indem ihnen die Aufenthaltsbewilligung soll ent zogen werden können, wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen. Um diese Rege lung durchzusetzen, schlage der Bundesrat einen automatischen Informations tausch zwischen den kantonalen Behörden über den Bezug von Ergänzungsleis tungen vor , was seit dem 9. Juli 2018 geschehe. Hierzu werde eine klare Stel lungnahme verlangt ( Urk. 1 S. 3). 3.3 3.3.1

Das Prozessthema , welche s

im vorliegenden Gerichtsverfahren des Verwaltungs rechts zu beurteilen ist, wird durch den Anfechtungsgegenstand

und - anders als im Privatrecht - nicht durch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bestimmt . Der Anfechtungsgegenstand wiederum wird durch den angefochtenen Entscheid der Verwaltungsbehörde definiert (hier: Einspracheentscheid e vom 2 5. Juli 2019, Urk. 2 , und vom 1 5. November 2019, Urk. 16/2) . Denn i m verwal tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver waltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist auf ein Begehren nicht einzutreten.

Die angefochtenen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 2) und vom 15. November 2019 ( Urk. 16/2 ) betreffend die Verfügun gen vom 22. Dezember 2017 ( Urk. 7/177), vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 7/203) und vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 16/6/48), mit welchen über den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) ab Januar 2018 entschie den wurde ,

bilde n den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt , fehlt es an einem beschwerde weise (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungs gegen stand und ist auf die Beschwerde n

insofern daher nicht einzutreten . 3.3.2

Dies betrifft namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführer s zu r schweize rischen Altersr ente und den geleisteten AHV/IV -Beiträgen (« Vorbezug und geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» , Berechnung der Altersrente , Eigentums schutz für Rentenanwartschaften , erpressten Rentenvorbezug und Manipulation des IK-Auszuges, dadurch reduzierte Altersrenten , Äquivalenz zwischen Beitrag und Rentenl eistung ). D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat b ereits im Urteil vom 16. Dezember 2016 im Verfahren Nr. ZL.2016.00051 zwi schen dem Beschwerdeführer , seiner Ehefrau und der Gemeinde Z.___ , Durch führungsstelle Zusatzleistungen, dazu festgehalten , dass e ine Über prüfung der Hö he und Ber echnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchfüh rungs stellen nicht zulässig ist (E. 2.4; Urk. 7/141/9-10) . Daran ändert nichts, dass die Gemeinde Z.___

ihre Aufgaben hinsichtlich Zusatzleistungen

(Festsetzung und Auszahlung) in Anwendung von § 7a und 7b ZLG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 ELG per 1. April 2019

( Urk. 7/2328/1 )

auf die

kantonale Ausgleichskasse respektive die SVA Zürich übertragen hat.

Denn diese hat in dieser Funktion die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben betreffend die Zusatzleistungen (§ 7a und 7b ZLG) getrennt von der gesetzlichen Zuständigkeit in den Verfahren betreffend AHV-Renten (Art. 63 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG ; Art. 53 ff AHVG) zu erfüllen. Soweit der Beschwer deführer somit eine Neuberechnung und Neubeurteilung der schweizerischen AHV-Renten geltend machen, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, da die angefochtene n

Einspracheentscheid e der Beschwer degegnerin ( Urk. 2, Urk. 16/2 ) dazu zu Recht keine Ent scheidung enthalten .

Wie schon im Urteil ZL.2016.00051 vom 1 6. Dezember 2016 (E. 2.5.2; Urk. 7/141/ 10-11 ) ist zudem hinsichtlich des gerügten, da « erpressten » Renten vorbezug es

erneut auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2007.00030 vom 26. Dezember 2008 hinzuweisen, in welchem festge halten worden war , dass der Entscheid der Fürsorgekommission Z.___ vom 14. Novem ber 2006, mit welchem der Beschwerdeführe r angewies en wurde, sich für einen vorzei tigen Bezug der AHV-Ren te bei der AHV-Zweigstelle anzumel den, in Rechts kraft erwachsen sei und jedenfalls nicht im ZL-Verfahren vor dem hiesigen Gericht überprüft werden könne (E. 2.2.1). Daran hat sich nichts geän dert.

3.3.3

Ferner wird auf die weiterhin geltenden

Erwägungen (4 Absätze)

E. 8 FZA erlassenen) Koordinierungsverordnungen keinen An spruch auf die Freizügigkeit von Leistun gen aus Steuergeldern eines Mitglied staates in andere Mitgliedstaaten begründen würden , dass Ergänzungsleistungen zu den beitragsunabhängigen Geldleistungen gehören, welche nur an Versicherte mit Wohnort in der Schweiz gewährt würden ,

und dass zur Beurteilu ng des Anspruchs auf Ergänzungsleis tungen schweizeri sches Recht anwendbar sei (E. 1.5.4 und E. 2.6; Urk. 7/141/11-12 ).

I m Urteil ZL.2016.00051 vom 16. Dezember 2016 wurde ausserdem festgehalten , dass ein Abweichen von der schweizerischen gesetz lichen Zuständigkeitsordnung durch das FZA und die Koordinierungsver ordnungen nicht geboten sei . Insbe sondere seien auch mit dem Erlass der neuen (für die Schweiz seit April 2012 geltenden) Koordinierungsverordnungen (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [ VO 883/2004], Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [ VO 987/2009]) keine Neuerungen eingeführt w u rden , welche das System AHV einerseits und ZL ande rerseits in Frage stellen würde n . Ebenfalls sei mit den neuen Koordinierungsver ordnungen weiterhin keine inhaltliche Anglei chung des schweizerischen Systems sozial er Sicherheit an die EU-Regelun gen vorgesehen, sondern ledigli ch eine Koordinierung der natio nalen Systeme s ozialer Sicherheit der verschie denen Mit gliedstaaten des FZA (BGE 141 V 246 E. 5.1). Allfällige gesetzliche Änderungen des schweize rischen Systems sozialer Sicher heit wären vom schweizerisch en Gesetzgeber vorzu nehmen

( E. 2.7 ; Urk. 7/141/

E. 12 ) . Dies hat weiterhin Gültigkeit. 3.3.4

Es bleibt somit dabei, dass auf die Beschwerde n hinsichtlich der Anträge zur schweizerischen Altersrente und den geleisteten AHV/IV-Beiträgen nicht einzu treten ist.

Dementsprechend sind auch die Akten der SVA Ausgleichskasse in Sachen des Beschwerdeführer s betreffend AHV-Rente und AHV-Beiträge nicht zu diesem Verfahren beizuziehen und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht allein die Akten betreffend Zusatzleistungen eingereicht. 3.4

Der Antrag des Beschwerdeführer s in der Beschwerde vom 1 4. September 2019 , es sei zur bundesrätlichen Regelung, wonach ZL-Durchführungsstellen dem Mig rationsamt die EL-beziehenden EU-Bürger zu melden hätten und wodurch er sowie seine Ehefrau als EL-beziehende EU-Bürger infolge ihrer Staatsangehörig keit indirekt diskriminiert würden, eine klare Stellungnahme abzugeben (Urk. 1 S. 3 ), betrifft in dieser allgemein gerügten Form eine g enerell-abstrakte Rechts quelle und keinen i ndividuell-konkreten

Verwaltung s akt (Anwendungsakt) . Die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden über Leistungen an Ausländerin nen und Ausländer

durch die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergän zungsleistungen zuständigen Organe ist mit Art. 26a ELG (in Kraft seit 1. Juli 2018) in einem bundesrechtlichen Gesetz vorgeschrieben und entspricht damit nicht lediglich einer bundesrätlichen Regelung, Verordnung oder bundesamtli chen Verwaltungsweisung. Die Überprüfung, ob dieses Gesetz für in der Schweiz lebende EU-Bürger wie den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche zu ihrer AHV-Rente Ergänzungsleistungen beziehen, mittelbar oder unmittelbar diskrimi nierend ist, würde einer abstrakten Normenkontrolle gleichkommen.

Eine generell-abstrakte Regelung , sei es eine Verordnung oder ein Gesetz des kantonalen oder des Bunderechts , kann indes nicht mittels Beschwerde an ein kantonales Verwaltungsgericht - hier an das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich - angefochten werden , da es kein Anfechtungsobjekt darstellt ; mit Beschwerde ans Gericht anfechtbar ist erst ein i ndividuell-konkrete r

Verwal tung s ak t in Form eines den Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentschei des

( oder einer Verfügung , gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist; Art. 56 ATSG ). Zur Beurteilung der hier angefochtenen Einspracheentscheide

vom 2 5. Juli 2019 und 1 5. November 2019 (Urk . 2, Urk. 16/2) ist auch keine vor frageweise Prüfung von Art. 26a ELG angezeigt, da diese Entscheide weder direkt noch indirekt die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden betreffen.

Soweit der Beschwerdeführer die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden

im Sinne von

Art. 26a ELG grundsätzlich in Frage stellt und als diskriminierend rügt, ist zudem festzuhalten, dass solche Rügen nicht mit Beschwerde vorgebracht werden können, weil Bundesgesetze nach Art. 190 der Bundesverfassung (BV) für das Gericht und andere rechtsanwendenden Behörden massgebend und nicht zu überprüfen sind ( Urteil des Bundesgericht 2C_48/2

E. 015 vom 2 0. Januar 2015 E. 2.3).

Auf die Beschwerde vom 1 4. September 2019 ist somit auch hinsichtlich dieses Antrag es nicht einzutreten. 3. 5

Nachfolgend z u beurteilen ist

der Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungs leistungen und Beihilfe) bezüglich der verfügten Anspruchsperioden ab Januar 2018 ( Urk. 7/177), ab Januar 2019 (Urk. 7/203) und ab April 2019 (Urk. 16/6/ 75 ) bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. November 2019 ( Urk. 16/2). 4. 4.1

Die Leistungsperiode von Januar bis Dezember 2018 wurde von der Durchfüh rungsstelle der Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 fest gesetzt ( Urk. 7/177). Es ist unbestritten ( Urk. 2 S. 3), dass die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht unmittelbar zugesandt respektive eröffnet wurde . Auf der Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde denn auch handschriftlich das Folgende notiert: «Kein Versand nur Revi sion aufgrund PV-regionale(r) Durchschnittsprämie KVG ab 1.1.1 8. Keine rech nerischen/r elevanten Auswirkungen » ( Urk. 7/177/1). Ebenfalls unstrittig ist, dass die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer und seiner Ehe frau schliesslich anlässlich eines Gesprächs am 1 6. Mai 2018 ausgehändigt wurde, was vom

Beschwerdeführer i n der Einsprache vom 31. Januar 2019 (Urk. 7/207/1) und von der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 2 S. 3) entsprechend festgehalten wurde. 4.2

Bei dieser Ausgangslage hat die

Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 ATSG, wonach die Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle erho ben werden kann, zu Recht darauf geschlossen , dass die erst am

3 1. Januar

2019 erhobene Einsprache

(Urk. 7/207 ) angesichts der Eröffnung der Verfügung am 1 6. Mai 2018 verspätet e rfolgt

und daher auf die Einsprache dagegen nicht ein zutreten sei ( Urk. 2 S. 3 ).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Insbesondere

vermag die Rüge, es liege mit der verspäteten Rechts ausübung

ein widersprüchliche s Verhalten der Gemeindeverwaltung Z.___

vor und dieses illoyale Verhalten habe den Vertrauensschutz verletzt (Urk. 1 S . 3 f.) , nichts daran zu ändern, dass die Einsprache vom 31. Januar 2019 (Urk. 7/207/1) nach der Verfügungseröffnung im Mai 2018 jedenfalls verspätet erfolgt ist . Durch das Verhalten der Durchführungsstelle wurde auch kein Ver trauensschutz begründet, der ein Abweichen vom Gesetz rechtfertigen würde , zumal keine Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen weckendes Verhalten der Durchführungsstelle ersichtlich ist und durch die späte Eröffnung der Verfügung dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine

Nachteile erwuchsen ( zum Vertrauensprinzip vgl. Urteil e des Bundesgerichts 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 2.2, 8C_33 2/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2 und 8C_ 616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 ) 4.3

Soweit sich die Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 2) auf die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 und damit auf die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2018 bezieht, ist sie daher abzuweisen. 5. 5.1

Der ZL-Anspruch ab Januar 2019 war von der Durchführungsstelle der Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 festgesetzt worden (Urk. 7/203). Bezüglich der deutschen Renten des Beschwerdeführer s und seiner Ehefrau hat sie in der ZL-Berechnung den Betrag von insgesamt Fr. 8'817.-- als Einnahme berücksichtigt («Ausl. Rente Deutsche Rentenversicherung Ehepaar», Urk. 7/203/5). Welchen Umrechnungskurs sie zur Bestimmung dieses Betrages verwendet hat und von welchem Eurobetrag der deutschen Renten sie dabei aus ging , geht aus der Verfügung nicht hervor.

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 hat die Beschwerde gegnerin

den Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenöss ischen Zollverwaltung gemäss Rz

3452.03 WEL als massgeblich für die Umrechnung der in Euro ausgewiesenen deutschen Renten ( Urk. 7/180, Urk. 7/229) in Schweizer Franken erachtet (Urk. 2 S. 2), was vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt wurde (Urk. 1 S. 2 f.). Wie die ser zutreffend ausgeführt hat (Urk. 1 S. 2 f.) und die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 nunmehr anerkannt hat (Urk. 6 S. 2), sind die deutschen Renten entsprechend Rz

3452.01 WEL nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert wer den , da die deutschen Renten in einer Währung von FZA-Mitgliedstaaten ausge richtet werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht ( Rz

3452.01 WEL mit Verweis auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates; vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgericht s ZL.2016.00051 vom 1 6. Dezem ber 2016 E. 4.2-3, Urk. 7/141/19-21). 5.2

5.2.1

Der massgebliche erste verfügbare, von der EZB publizierte Tageskurs im Monat vor Anspruchsbeginn respektive vor Beginn der Anspruchsperiode ab 1. Januar 2019 (Verfügung vom 2 0. Dezember 2018, Urk. 7/203) betrug Fr. 1.1323 pro Euro (Wert am 3. Dezember 2018 ; vgl. www.sdw.ecb.europa.eu/quickview.do? SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A ).

Gemäss de m Kontoausz u g der Volksbank Hochrhein vom 2 9. Dezember 2018 wurde n an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 2 8. Dezember 2018 die monatlichen Renten der Deutschen Rentenversicherung von insgesamt Euro 738.61 (Euro 327.70 + Euro 410.91; Urk. 7/229) ausbezahlt. Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies dem Betrag von Euro 8'863.32 (12 x Euro 738.61). Letztere r Betrag ist in der ZL-Berechnung ab Januar 2019 - umgerechnet auf Schweizer Franken – anzurechnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) . 5.2.2

Unter Berücksichtigung des Währungskurses von Fr. 1.1323 pro Euro (per 3. Dezember 2018) entsprechen

Euro 8'863.32 gerundet Fr. 10'036.-- (1.1323 x Euro 8'863.32), was zu einem ZL-Anspruch ab Januar 2019 von Fr. 15'863.-- pro Jahr ( Fr. 54'591.-- - Fr. 28'692.-- - Fr. 10'036.--) respektive (rund) Fr. 1'322.--

pro Monat (Fr. 15'863.-- : 12) führen würde.

Die Beschwerdegegnerin rechnete in der Verfügung vom 2 0 . Dezember 201 8 dage gen ab Januar 201 9 mit tieferen Einnahmen bezüglich der deutschen Rente ( Fr. 8'817.-- , Urk. 7/203/1). Damit resultierte zugunsten des Beschwerdeführer s und seiner Ehefrau ein höherer ZL-Anspruch, und zwar von Fr. 20'724.-- pro Jahr respektive Fr. 1‘ 727.-- pro Monat (Urk. 7/ 203/2).

Die Beschwerde ist somit inso fern unbegrün det , was die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 im Ergebnis korrekt festgestellt hat ( Urk. 2 S. 2 f.).

5.3

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 2) ist folglich auch betreffend die Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/203 ) abzuweisen. 6. 6.1

In Bezug auf den ZL-Anspruch ab dem 1. April 2019 hat die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung zum

Einspracheentscheid vom 1 5. November 2019 (Urk. 16/2 ) mit Verfügung gleichen Datums (Urk. 16/6/75) für den Zeitraum vom 1. April bis 3 0. Juni 2019 den ab Januar 2019 zugesprochenen Anspruch gemäss der Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/203) von monatlich Fr. 1'727.-- bestätigt respektive nicht geändert ( Urk. 16/6 /75/1).

Den ZL-Anspruch ab dem 1. Juli 2019 hat sie auf Fr. 1 '574.-- pro Monat herab gesetzt ( Urk. 16/6/75/1-2) . Diese Herabsetzung erfolgte aufgrund der Anpassung der deutschen Renten , welche per 1. Juli 2019 auf monatlich Euro 424.-- und Euro 371.18 (insgesamt Euro 795.18) erhöht worden waren (Urk. 16/6 /57) . I n der ZL-Berechnung wurden diese a b dem 1. Juli 2019 daher neu mit Fr. 10'650.-- berücksichtigt (Urk. 16/6/73/2, Urk. 16/6/76/2) .

Strittig und zu prüfen ist diesbezüglich der zur Umrechnung in Schweizer Fran ken von der Beschwerdegegnerin verwendete Währungs kurs gemäss der Publika tion der Europäischen Zentralbank per 3. Juni 2019 von Fr. 1.1162 pro Euro (Urk. 2 S. 2, Urk. 16/6/75/3 ). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass der Devisenkurs laut der Europäischen Zentralbank (EZB ) per 1 5. November 2019 von Fr. 1.0938 pro Euro anzuwenden sei ( Urk. 16/1 S. 2 f. ). 6.2

6.2.1

Rz

3452.01 WEL , wonach zur Umrechnung von Renten, die in einer Währung von FZA- Mitgliedstaaten

ausgerichtet werden,

der erste verfügbare EZB- Ta - geskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmi ttelbar vor - ausgeht, massgeblich ist, stützt sich auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungs kurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend: Beschluss Nr. H3) .

Laut Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 verfährt ein Träger eines Mitglied staats, der zum Zwecke der Fest stellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, wie folgt: Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berü cksichtigt, verwendet er den Umrech nungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffe ntlicht wurde, der dem Monat un mittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

Gemäss Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 verwendet ein Träger, der eine L eistung zahlt, die nach nationa lem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. 6.2.2

Aufgrund dieser Bestimmungen ist bei der Neuberechnung der Leistung der Tageskurs des ersten Tages des Monats, welcher der Wirksamkeit der Anpassung vorausgeht, massgeblich. Hier sind die Zusatzleistungen aufgrund der Erhöhung der deutschen Renten ab dem 1.

Juli 2019 anzupassen. Daher hat die Beschwer degegnerin zur Umrechnung der deutschen Renten von insgesamt Euro 795.18 (Urk. 16/6/57) in Schweizer Franken zu Recht auf den ersten publizierten EBZ- Tageskurs des Vormonates vom

3. Juni 2019 von Fr. 1.1162 pro Euro abgestellt und in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 1 5. November 2019 korrekt

hin sichtlich des ZL-Anspruch s ab dem 1. Juli 2019 den (gerundeten) Betrag von Fr. 10'650.-- als Einnahme angerechnet (Urk. 16/6/73/2, Urk. 16/6/75/3).

F ür die Neuberechnung des ZL-Anspruchs per 1. Juli 2019 ist somit nicht der EZB-Währungskurs zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses per 1 5. November 2019 massgeblich. 6.3

6.3.1

Zu klären bleibt in diesem Zusammenhang nachfolgend jedoch , ob der rückwir kend per 1. Juli 2019 korrekt ermittelte ZL-Anspruch von monatlich Fr. 1'574.-- ( Urk. 16/2/75/1-2) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 5. November 2019 ( Urk. 16/2) ein weiteres Mal und namentlich - wie geltend gemacht -

per 1 5. November 2019 an den stetig schwankenden Währungskurs gemäss der Publikation der Europäischen Zentralbank anzupassen ist.

Diese Frage beurteilt sich nach schweizerischem Recht, wie sich auch aus Ziff. 3b und Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 ergi bt ( « Wenn der Träger nach natio nalem Recht zum Zweck der Leistungsberechnung. .. » , « .. . die nach nationa lem Recht regelmässig angepasst...wird... » ).

Randziffer 3452.04 WEL bestimmt hierzu: Ändert sich ein Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Randziffer 3641.01 ff. vorzugehen. Dami t wird auf die dort er läuterten Bestimmungen in Art. 25 ff. ELV verwiesen.

Nach Art. 25 Abs. 1 lit .

c ELV ist für die Anpass ung vorausgesetzt, dass die Ver ände rung voraussichtlich längere Zeit andauert. Ausserdem ka nn eine Anpas sung unterbleiben, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr ausmacht. 6.3.2

Im Zeitraum vom 1. Juli bis 1 5. November 2019 schwankte der W ährungskurs gemäss der Publikation der Europäischen Zentralbank

( https://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A ) im Bereich zwischen dem Höchstwert von Fr. 1.1169 pro Euro (per 2. Juli 2019 ) und dem Tiefstwert von Fr. 1.0829 pro Euro (per 3. September 20

E. 19 ). Per 1 5. November 2019 betrug der Währungskurs Fr. 1.0924 pro Euro (und nicht wie vom Beschwerdeführer ausgeführt Fr. 1.0938; Urk. 16/1 S. 3) . Die ersten in den Monate n Juli bis November 2019 publizierten Tageskurse Schweizer Franken pro Euro beliefen sich auf die folgenden Beträge: 1.1141 ( 1. Juli 2019), 1.0988 (1. August 2019), 1.0875 ( 2. September 2019), 1.0906 ( 1. Oktober 2019), 1.1013 (1. November 2019).

Der Kurs fiel ab dem 1 2. Juli 2019 mit Fr. 1.1087 erstmals und anhaltend unter den bisherigen Kurs von jeweils über Fr. 1.11 p ro Euro. Jedoch ergibt erst ein Währungskurs von ≤ Fr. 1.1035237 pro Euro respektive die Berücksichtigung des Betrages als Einnahme von ≤

Fr. 10'530.-- (Euro 9'542.16 x 1.1035237 ) im Ver gleich mit dem von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2019 berücksichtigten Betrag von Fr. 10'650.-- ( Urk. 16/6/73/2) die massgebliche jährliche Differenz von Fr. 120.-- und mehr , ab welcher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit .

c ELV

( e contrario ) eine Anpassung vorzunehmen ist , sofern die Ver änderung voraus sichtlich längere Zeit andauert . D abei würde in der ZL-Berechnung der um Fr. 120.-- tiefere Einnahmebetrag von Fr. 10'530.-- gleichzeitig eine entspre chende Erhöhung des EL- Anspruchs um

Fr. 120.-- bedeuten (Ausgaben von Fr. 54'591. -- minus Einnahmen von Fr. 28 '692.-- und von Fr. 10'530.-- = EL-Anspruch von Fr. 15'369.-- [anstatt Fr. 15'249.-- ; zuzüglich unveränderte Bei hilfe von Fr. 3'636.--]; vgl. Urk. 16/6/73/1-2). D er Währungskurs (W) von Fr. 1.1035237 pro Euro berechnet sich nach folgender Formel : F

r. 10'650.-- -

(Euro 9'542.16 x W) = Fr. 120.-- => (10'650 - 120) : 9'542.16 = W => W = 1.1035237 . 6.3.3

Dieser hier im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit .

c ELV für den ZL-Anspruch beachtli che Währungskurs von ≤ Fr. 1.1035237 pro Euro

wurde im Zeitraum von Juli bis Mitte November 2019 erstmals am 1 9. Juli 2019 mit Fr. 1.1033 pro Euro erreicht respektive unterschritten ; jedoch lag er bereits am 2 6. Juli 2019 mit Fr. 1.1053 wieder über diesem Wert . Ab dem

1. August 2019 lag der Währungskurs während rund drei Monaten unter Fr. 1.1035237 pro Euro , jedoch war er am 2 8. und 2 9. Oktober 2019 wieder auf Fr. 1.1041 respektive Fr. 1.1047 pro Euro gestiegen. Es kann daher nicht bereits von einer erheblichen und anhaltenden Veränderung gesprochen werden kann.

Dagegen lag

der von der E ZB publizierte Währungskurs ab dem 7. November 2019 ( Fr. 1.0998 pro Euro )

anhaltend (bis heute) je

unter dem hier massgeblichen Richtwert von Fr. 1.1035237 pro Euro , welcher eine beachtliche Veränderung des ZL-Anspruchs von jährlich mindestens

Fr. 120.-- gegenüber jenem ab dem 1. Juli 2019 ausmacht . Daher ist eine Anpassung und Neuberechnung des ZL-Anspruchs geboten. 6.3.4

In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV und des Beschlusses Nr. H3 ist die Anpassung unter Berücksichtigung des Tageskur ses vom 1. Oktober 2019 von Fr. 1.0906 per 1. November 2019 vorzunehmen.

Die deutschen Renten im Betrag von insgesamt Euro 9'542.16 pro Jahr sind somit ab dem 1. November 2019 mit Fr. 10'40 6 . 70 (Euro 9'542.16 x 1.0906) als Ein nahme in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen . Damit resultiert ein Ausgaben überschuss von Fr. 15'492.30 (Ausgaben von Fr. 54'591.-- minus Einnahmen von Fr. 28'692.-- und von Fr. 10'406.70; vgl. Urk. 16/6/73/1-2). Dies entspricht dem EL-Anspruch; zuzüglich Fr. 3'636.-- Beihilfe resultiert ein ZL-Anspruch von jähr lich Fr. 19'128.30. 6.4

Es ist somit festzuhalten, dass d er monatliche ZL-Anspruch ab dem 1. November 2019 Fr. 1'595.-- beträgt ( Fr. 19'128.30 : 12; zur Rundung auf den nächsten Fran ken vgl. Art. 26b ELV) , was eine im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV beachtliche

Veränderung von über Fr. 120.-- pro Jahr (nämlich Fr. 21.-- x 12 = Fr. 252.--) ausmacht im Vergleich zum verfügten Anspruch von Fr. 1‘ 574 .-- ab 1. Juli 2019 ( Urk. 2 i.V.m . Urk. 16/6/75/1-2) .

Insofern ist d ie Beschwerde ( Urk. 16/1) gegen den Einspracheentscheid

vom 15. November 2019 ( Urk. 16/2) im Ergebnis daher begründet. 7.

Soweit sich der weitere Antrag des Beschwerdeführer s, es sei ihm sowie seiner Ehefrau eine Gegenleistung für die Bereicherung der Schweiz aus ihrer Finanzie rung der Ergänzungsleistungen mit ihren deutschen Renten im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2019 zu entrichten (Urk. 15), gegen den ZL-Anspruch der Jahre 2018 und 2019 wendet, sind die Beschwerden gegen den Einspracheent scheid vom 2 5. Juli 2019 und den Einspracheentscheid

vom 15. November 2019 abzuweisen. Denn in den zugrundeliegenden Verfügungen und ZL-Berechnungen wurden jeweils die deutschen Renten gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG berücksichtigt und damit zur Recht als Einnahmen angerechnet. Im Übrigen ist auf die Beschwerden betreffend diesen Antrag mangels Anfechtungsgegenstand s nicht einzutreten. 8 . 8 .1 8 .1.1

Zu prüfen ist des Weiteren die von der Beschwerdegegnerin am 15. November 2019 verfügte Rückforderung.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer

mit der Verfügung vom 15. November 2019 ( Urk. 16/6/75) zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 1.

Juli bis 30. November 2019 zu viel ausgerichtete n Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 197.-- verpflichtet. Diese Verfügung hat sie mit dem Ein spracheentscheid gleichen Datums bestätigt ( Urk. 2 S. 3).

Hinsichtlich des Monat s November 2019 wurde von den Fr. 197.-- der Betrag von Fr. 11.-- zurückgefordert ( Urk. 16/6/75/2). Da - wie hiervor ausgeführt (E. 6.4) - der Anspruch ab November 2019 um Fr. 21.-- zu erhöhen ist, entfällt dieser Rück forderungsbetrag für den Monat November 201 9. Im Gegenteil wird eine Gut schrift beachtlich sein. Die verfügte Rückforderung kann daher nicht bestätigt werden. 8 .1.2

Hinzu kommt, dass eine Rückforderung erstmals direkt zusammen mit dem Ein spracheentscheid vom 15. November 2019 verfügt wurde, der die Rückforde rungsv erfügung gleichen Datums gleichzeitig bestätigt hat . Damit wurde der in Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG vorgesehene Rechtsmittelweg verkürzt. 8 .2

Die Sache ist daher bezüglich der am 15. November 2019 verfügten Rückforde rung von Fr. 197.--

( Urk. 16/6/75/2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur neuen (separaten) Verfügung über den Rückerstat tungsanspruch im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 9 .

9 .1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 ( Urk.

2) insgesamt, das heisst sowohl betreffend die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (ZL-Anspruch ab 1. Januar 2018; Urk. 7/177) als auch betref fend die Verfügung vom 2 0. Dezember 201 8

(ZL-Anspruch ab 1. Januar 2019; Urk. 7/203) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9 .2

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer und seine Ehefrau ab dem 1. November 2019 Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 1'595.-- pro Monat ha ben (Fr. 1'292.-- Ergänzungsleistung, Fr. 303.-- Beihilfe; inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung). Die Sache ist ausserdem an die Beschwerdegegner in zur neuen Verfügung über die Rückforderung von im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2019 zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen im Sinne der Erwä gungen zurück zu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 , wird dieser, soweit darauf eingetreten wird, insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Anspruch auf Zusatz leistungen

von monatlich Fr. 1'595.-- ab dem 1. November 2019 haben . Der Ein spracheentscheid wird sodann hinsichtlich der verfügte n

Rückforderung von Fr. 197. —aufgehoben , und die Sache wird zur neuen Verfügung über die Rückforderung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2019.00080 damit vereinigt ZL.2020.00001

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 9. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Dem Ehepaar Y.___ , geboren 1942,

und X.___ , gebo ren 1943, werden

von der Ge meinde Z.___ ,

Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle),

seit April 2019 ver treten durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse ( nachfolgend: SVA; Urk. 7/232) ,

Zusatzleistungen

(ZL) zur Altersrente aus gerich tet (Urk. 7/215) .

Mit Verfügung vom 13. November 2017 hatte

die Durchführungsstelle den Anspruch ab Januar 2017 auf Fr. 1'675.-- pro Monat fest gesetzt , womit nach Abzug der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorische n Krankenpflege versicherung (Prämienverbilligung, PV) von Fr. 816.-- , die direkt an den Kran kenversicherer auszurichten ist, der Auszahlungsbetrag von Fr. 859.-- resultierte (Urk. 7/175/1-2). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 wurde der Anspruch wegen der Erhöhung der regionalen KVG- Durchschnittprämie ( von Fr. 816.-- auf Fr. 848.-- ) ab Januar 2018 auf insgesamt Fr. 1'707.-- festgesetzt ; der an die Ver sicherten auszurichtende monatliche Betrag blieb dabei unverändert bei Fr. 859.-- ( Urk. 7/177). 1.2

Mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 wurde der Anspruch auf Zusatzleistun gen ab dem 1. Januar 2019 auf monatlich Fr. 1'727.-- ( Fr. 1'424.-- Ergänzungs leistungen , Fr. 303.-- Beihilfe ) mit einem unveränderten Auszahlungsbetrag von Fr. 859.-- (Fr. 1'727.-- - Fr. 868.-- PV) festgelegt

( Urk. 7/203). Dagegen erhob X.___

mit Schreiben vom 3 1. Januar 2019 Einsprache , mit welcher er ausserdem bezüglich der Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 rügte, dass diese ihm nicht im Dezember 2017 zugestellt, sondern erst am 1 6. Mai 2018 überreicht worden sei (Urk. 7/207 ) . Mit Verfügung vom 2 9. März 2019 bestätigte die SVA für die Zeit ab dem 1. April 2019 den bisherigen Anspruch von Fr. 1'727.-- ( Urk. 7/233, Urk. 7/235). Mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 wies die SVA die Einsprache vom 3 1. Januar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 2). 1.3

Mit Verfügung vom 2 9. Juli 2019 setzte die SVA wegen Anpassungen in der ZL-Berechnung betreffend die Höhe der deutschen Renten, des Mietzinses und des Vermögens den Anspruch auf Zusatzleistungen ab dem 1. August 2019 neu auf Fr. 1'585.-- pro Monat fest , was unter Berücksichtigung der direkten Auszahlung der Prämienpauschale Krankenversicherung einen Auszahlungsbetrag von Fr. 717.-- ergab (Urk. 16/6/48 , Urk. 16/6/50 ). Dagegen erhob X.___ mit Schreiben vo m 14. September 2019 Einsprache (Urk. 16/6/55 ). Mit Schreiben vom 1 0. Oktober 2019 wies die SVA ihn auf eine mögliche Schlechter stellung mit rückwirkender Anpassung des Anspruchs auf Zusatzleistungen und Rückforderung aufgrund des Beleges zu den deutschen Renten vom 3 1. Juli 2019 hin (Urk. 16/6/57 ), welche höhere Rentenbeträge ab dem 3 1. Juli 2019 ausweise, und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme respektive Rückzug der Ein sprache ( Urk. 16/6/66 ). Dazu nahm X.___ mit Schreiben vom 4. November 2019 Stellung , in welcher er an seiner Einsprache festhielt ( Urk. 16/6/69 ). Mit Einspracheentscheid vom 1 5. November 2019 ( Urk. 6/2) hiess die SVA die Einsprache vom 14. September 2019 teilweise gut und bestätigte ausserdem die neu erlassene Verfügung vom 1 5. November 2019, mit welcher sie einen Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 1'727.--

vom 1. April bis 3 0. Juni 2019 , von Fr. 1'574.-- ab dem 1. Juli 2019 und von Fr. 1'574. -- ab dem 1. August 2019 feststellte sowie eine Rückforderung von insgesamt Fr. 197.-- für zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen vom 1. Juli bis 3 0. November 2019 verfügte (Urk. 16 /6/ 73-76 ). 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid

vom 2 5 . Juli 201 9

( Urk.

2) hat

X.___ mit Eingabe vom

14. September

2019 Beschwerde

erhoben und sinn gemäss beantragt , dieser sei aufzuhe ben und die Zusatzleistungen seien unter Berücksichtigung des korrekten Umrechnungskurses zur Festsetzung der deut schen Rentenbeträge nach dem Tageskurs der Europäischen Zentralbank im Sinne von Randziffer 3452.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun gen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV , gültig ab 1. April 2011 ( Rz 3452.01 WEL) , neu zu berechnen . Weiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, wegen des widersprüchlichen Verhaltens der Gemeinde Z.___ und des Vertrauensschutzes auch auf seine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017 einzutreten, es sei der Fall vom Gericht dezidiert aufzuarbei ten und es sei zur bundesrätlichen Regelung, wonach ZL-Durchführungsstellen EU-Bürgern von Ergänzu ngsleistungen an das Migrati ons amt zu melden hätten und wodurch er sowie seine Ehefrau als EL-beziehende EU-Bürger indirekt infolge ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert würden, eine klare Stellungnahme abzugeben (Urk. 1).

Mit Eingabe vom

20. September 2019 gab der Beschwerdeführer

ausserdem sein Schreiben vom 19. September 2019 an die Beschwerdegegnerin

zu den Akten (Urk. 4). In der Beschwerdeantwort stellte die Beschwerdegegnerin den Antrag, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, da die effektiven Beträge der deutschen Rente selbst unter Berücksichtigung des geltend gemach ten Umrechnungskurses per 1. November 2018 von 1.1430 höher wären als ursprünglich in der Verfügung vom 20. Dezember 2018 angenommen und da sie im noch pendenten Einsprache verfahren gegen die Verfügung vom 29. Juli 2019 (Periode ab 1. August 2019) die Umrechnung der Rentenleistungen gemäss R z 3452.01 WEL berücksichtigen werde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Novem ber 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 30. November 2019 rügte der Beschwer deführer , dass ihm bei seiner Akteneinsichtnahme am Gericht vom 20. November 2019 (Urk. 10) entgegen der Behauptung in der Verfügung vom 5. November 2019 (Urk. 8 S. 2) nicht die vollständigen Prozessakten vorgelegen hätten, son dern es hätten die Verfahrensakten vom 2. Februar 2001 bis 13. Oktober 2006, teilweise vom 30. Oktober 2006 bis Februar 2009, im Jahr 2012, insbesondere betreffend ein Einschreiben an ihn vom 26. September 2012, und im Jahr 2017 bis 3. August 2017 gefehlt (Urk. 11). Dazu nahm die Beschwer degegnerin mit Schreiben vom 8. Januar 2020 Stellung (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2020 zur Kenntnis gegeben wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 6. Feb ruar 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer dazu und beantragte, es sei aufzu klären, weshalb in den (eingereichten) Verfahrensakten vom 13. Oktober 2006 bis 3. August 2017 165 Seiten fehlen würden und es sei ihm sowie seiner Ehefrau eine Gegenleistung für die Bereicherung der Schweiz aus ihrer Finanzierung der Ergänzungsleistungen mit ihren deutschen Renten im Zeit raum von Juli 2007 bis Dezember 2019 zu entrichten (Urk. 15).

2.2

Mit Eingabe vom 2. Januar 2020 ( Urk. 16/1) hat X.___

auch gegen den

Ein spracheentscheid der SVA

vom

15. November

2019 ( Urk. 16/2) Beschwerde erhoben. Dieses Verfahren war am hiesigen Gericht zunächst unter der Verfahrensnummer ZL.2020.00001 eröffnet worden . Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss, der Ein spracheentscheid vom 15. November 2019 sei auf zuheben und es sei anstelle des darin angewandten Umrechnungskurs es von Euro zu Schweizer Franken von 1.1162 der Devisenkurs laut der Europäischen Zent ralbank vom 15. November 2019 von Fr. 1 . 0938 pro Euro anzuwenden sowie das von ihm mit Schreiben vom 14. September 2019 Vorgebrachte und das eigentli che Thema « Vorbezug sowie geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV » sei endgültig aufzuarbeiten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 16/ 5).

2.3

Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2020 wurde das Verfahren Nr.

ZL.2020.00001 mit diesem Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten werden in diese m Prozess als Urk. 16/ 0-7 geführt. Mit Eingabe vom 17. April 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort vom 10. Feb ruar 2020 Stellung ( Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin

präzisierte mit Eingabe vom 2 6. Mai 2020 den in der Beschwerdeantwort (vom 25.  Oktober 201 9 ; Urk. 6) erwähnten Tageswährungskurs und verzichtete im Übrigen auf eine weitere Stel lungnahme ( Urk. 20 ), was dem Beschwerdeführer am 2 9. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 21). In den Eingaben vom 1 6. Juni und vom 1 6. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer dazu und zum Betreff «Vorbezug sowie geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» weitere Ausführungen ( Urk. 22, Urk. 24), wovon

die

Beschwerdegegnerin am

18. Juni und 22. Juli 2020 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 23, Urk. 25 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2021 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung (ELV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Da hier der Anspruch auf Zusatzleistungen längstens bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 1 5. November 2019, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts P 35/04 vom 2 4. Januar 2005 E. 1), Gegenstand des Verfahrens bildet, finden die bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 2. 2.1

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 ELG erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenz bedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kantons Zürich über die Zusatzleistungen zur AHV/IV, ZLG).

Zweck der Ergänzungsleistungen ist eine angemessene Deckung des Existenzbe darfs. Bedürftigen Rentnern der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invaliden versicherung soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden. Die Einkommensgrenzen haben dabei die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens. Deshalb sind bei der Anspruchsberech nung - vorbehältlich Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG - nur tatsächlich vereinnahmte Ein künfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen, über die der Leis tungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a, 122 V 19 E. 5a). 2.2

2.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnah men von Ehe gatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). 2.2.2

G emäss Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG sind auch Renten, Pensionen und andere wie derkehrende Leistungen, einschliesslic h der Renten der AHV und der IV, als Ein nahmen anzurechnen.

Als Ausgabe anerkannt wird unter anderem bei allen Versicherten nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG auch ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Kran kenpflegeversicherung. Der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche rung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen.

Nach Art. 21a ELG ist der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit . d ELG in Ab weichung von Art. 20 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) direkt dem Krankenversicherer auszuzahlen. 2.3

2.3.1

Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG). Basis ist das Kalenderjahr. Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechen ba ren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). 2.3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Verfügung über Ergän zungsleistungen in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das Kalender jahr entfalten. Im Rahmen der jährlichen Überprüfung können deshalb die Grund lagen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ohne Bindung an früher berück sichtigte Berechnungsfaktoren von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden (BGE 139 V 570 E. 3.1, 128 V 39 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). 2.4

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich länger dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Ver mögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.-- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

Nach Art. 25 Abs. 1 lit . d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung ausserdem bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnah men sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 2.5 2.5.1

Gemäss

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ( in Verbindung mit Art. 2 ATS G und Art. 1 Abs. 1 ELG) sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuer stat ten.

Die Unrechtmässigkeit des Bezugs von Ergänzungsleistungen ergibt sich dadurch, dass die Berechnungsgrundlagen rückwirkend angepasst werden und aus der Neuberechnung ein tieferer Anspruch resultiert als ursprünglich ausgerichtet (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 98). Die Pflicht zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen besteht unab hängig von einem allfälligen Verschulden

(Müller, Rechtsprechung des Bundes gerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, S. 354, Art. 25 ATSG Rz 8; Urteil des Bun desgerichts P 63/2004 vom 2. Februar 2006 E. 2.2.3). Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten Tatsachenänderun gen zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5, 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, 122 V 19 E. 5 und E. 5c; Urteil des Bundesgerichts P 63/02 vom 8. Mai 2003 E. 3.3). Ob ein Leistungsbezug unrechtmässig ist, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage, die zur Zeit der Ausrichtung der zurückzufordernden Leistung bestand (Müller, a.a.O., S. 355, Art. 25 ATSG Rz 10). 2. 5 .2

Die Rückforderung rechtskräftig verfügter Leistungen durch die Verwaltung ist nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision massgeben den Voraussetzungen zulässig (BGE 126 V 23 E. 4b, 42 E. 2b, je mit Hinweisen). Mit der Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf eine formell rechts kräftige Verfügung zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). Bei der pro zessualen Revision gemäss

Art. 53 Abs. 1 ATSG sind formell rechtskräftige Ver fügungen und Einspracheentscheide in Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringen zuvor nicht möglich gewesen war. 3 . 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einsprache entscheid es vom 25. Juli 2019 ( Urk.

2) betreffend die Einsprache gegen die Ver fügungen vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 7/177) und vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/203) aus, die geltend gemachte Leistungserhöhung ab dem 1. Januar 2019 um 0.85 %

beziehe sich nur auf die AHV- und IV-Renten sowi e die Hilflosenent schädigungen; die Ergänzungsleistungen seien von der Erhöhung nicht betroffen. Die AHV-Rente n hätten ab Januar 2019 neu Fr. 1'176.-- und Fr. 1'215.-- anstatt wie bisher Fr. 1'166.-- und Fr. 1'205.-- betragen, was in der ZL-Berechnung ab dem 1. Januar 2019 berücksichtigt worden sei. Die Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 habe folglich bereits auf die massgebenden Zahlen abgestellt. Betreffend die gerügten Umrechnungskurse für die deutschen Renten sei gemäss Rz

3452.03 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV (WEL) auf den aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwaltung im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns der Ergänzungsleistungen abzustellen. Die deutschen Rentenleistungen würden gemäss dem Rentenausweis vo m 2 9. Dezember 2018 Euro 410.91 und Euro 327.70 betragen. Es sei für die Leistungen ab dem 1. Januar 2019 ein Umrech nungskurs von Euro in Franken von 1.15336 (Stand 1. November 2018) berück sichtigt worden. Damit belaufe sich der aktuelle Betrag der deutschen Rentenleis tungen auf Fr. 10'222.6 0. Es sei en indes bisher lediglich Fr. 8'817.-- angerechnet worden. Die deutsche Rentenleistung sei folglich höher, als bisher angenommen. Auf eine rückwirkende Anpassung und eine Anpassung im Einspracheverfahren werde verzichtet. Jedoch werde die Rentenhöhe im Rahmen der laufenden perio dischen Überprüfung angepasst. Die Einsprache vom 3 1. Januar 2019 gegen die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 betreffend die Zusatzleistungen ab dem 1. Januar 2018 sei verspätet erfolgt, da diese dem Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 1 6. Ma i 2018 ausgehändigt worden sei; auf die Einsprache sei daher insofern nicht einzutreten ( Urk. 2 S. 2 f.) .

In der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 (Urk . 6) anerkannte die Beschwerdegegnerin , die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 bezüglich des Umrechnungskurses seien falsch und die Umrechnung der deutschen Rentenleistung habe

- anstatt auf Rz 3452.03 WEL - gestützt auf Rz 3452.01 WEL von 1.1430 per 1. November 2018 zu erfolgen. Weil die effektive deutsche Rentenleistung (Euro 410.91 und Euro 327.70) indes auch unter Berück sichtigung dieses Umrechnungskurses jedenfalls höher wäre, als der in der Ver fügung der Gemeinde Z.___ ( vom 2 0. Dezember 2018 betreffend Leistungen ab 1. Januar 2019, Urk. 7/203 ) berücksichtigte Betrag , sei keine angepasste Ver fügung zu erlassen. Die Umrechnung der deutschen Rentenleistungen gemäss Rz 3452.01 WEL werde indes im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom

29. Juli 2019 ( Urk. 16/6/48) betreffend die Periode ab dem 1. August 2019 berücksichtigt ( Urk. 6 S. 2).

Zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 5. November 2019 (Urk. 16/2) betreffend die Einsprache gegen die Verfügung vom

29. Juli 2019 (Urk. 16/6/48) erklärte die Beschwerdegegnerin

sodann, aufgrund des vor gelegten deutschen Rentenausweis es per Juli 2019 , welche r höhere deutsche Ren tenbeträge ausweise,

sei festgestellt worden, dass die rückwirkende Anpassung gemäss der Verfügung vom 1 5. November 2019 ( Urk. 16/6/75) zu einer Schlech terstellung und Rückforderung führe. Bezüglich der deutschen Renten beträge

sei dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen worden und die deutschen Ren ten seien ab dem 1. Juli 2019 in Anwendung von Rz 3452.01 mit einem Tageskurs von Fr. 1.1 1 62 pro Euro angerechnet worden. Der neue Mietzins von Fr. 1'255.35 per 1. Januar 2019 werde ebenfalls berücksichtigt, allerdings ändere sich der Anspruch auf Zusatzleistungen dadurch nicht, da das Mietzinsmaximum von Fr. 1’250.-- pro Monat (respektive Fr. 15'000.-- pro Jahr) schon vor der Anpas sung erreicht gewesen sei ( Urk. 16/2 S. 2).

In der Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2020 führte die Beschwerdegegnerin in Ergänzung dazu aus, die deutschen Renten würden jeweils im Juli erhöht. Somit entstehe der neue Anspruch im Juli. Der erste Tageskurs, welcher dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgehe, sei der 3. Juni 2019 (Mon tag) gewesen und habe pro Euro Fr.

1.162 ( richtig: Fr. 1.1162; vgl. Stellungnahme vom 2 6. Mai 2020, Urk.

20) betragen. Die deutsche Rente sei daher im Einklang mit der Wegleitung ab Juli 2019 mit diesem Betrag anzurechnen. Auf den Antrag, das Thema «Vorbezug und geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» sei aufzuarbei ten, sei nicht einzutreten, da es sich vorliegend um ein Verfahren in Sachen Zusatzleistungen und nicht um (AHV-)Rentenleistungen handle. Mit Verfügung vom 1 5. März 2007 habe die SVA die Rentenleistungen berechnet. Diese Verfü gung sei in Rechtskraft erwachsen. Auf die Wiedererwägungsgesuche vom 2 5. Mai und 4. Juli 2012 sowie vom 1 9. Mai und 1 2. Juni 2017 sei sie nicht ein getreten ( Urk. 16/5).

In der Stellungnahme vom 8. Januar 2020 hat die Beschwerdegegnerin zu den Prozessakten erläutert, dem Gericht seien die in der vorliegenden Streitigkeit betreffend Zusatzleistungen relevanten Akten zugestellt worden, wobei sie das Dossier betreffend Zusatzleistungen von der Gemeinde Z.___ erst per 1. April 2019 übernommen habe; die nach der Übernahme (von der Gemeinde Z.___ ) erhaltenen Akten seien dann dem Datum entsprechend eingescannt worden.

Die Akten betreffend Beiträge und (AHV-) Rentenleistungen seien dem Beschwerde führer im August 2017 umfassend zugestellt worden. Dieses Dossier enthalte keine Unterlagen zu den Zusatzleistungen , könne - sofern vom Gericht benötigt - jedoch noch eingereicht werden ( Urk. 13 S. 1). 3.2

Der Beschwerdeführer

wendet dagegen ein , die deutschen Rentenbeträge seien nicht mit dem aktuellen Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenössischen Zollverwal tung gemäss Rz 3452.03 WEL, sondern mit einem Umrechnungskurs per 1. November 2018 von Fr. 1.1430 pro Euro nach Rz 3452.01 WEL zu berücksich tigen. Auch der in der Verfügung vom 2 9. Juli 2019 ve rwendete Euro-Referenz kurs müsst e per 1. Juli 2019 Fr. 1.1141 pro Euro lauten ( Urk. 1 S. 2 f.) . Falsch sei auch der von der Beschwerdegegnerin

im Einspracheentscheid vom 15. Novem ber 2019 ( Urk. 16/2 S. 2) angewandte Kurs von Fr. 1.1162 pro Euro vom 3. Juni 201 9. Richtig sei der Devisenkurs laut der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 1 5. November 2019 von Fr. 1.0938 pro Euro . Sie seien damit um weitere Fr. 213.-- betrogen worden; durch die erneute deutsche Rentenerhöhung aus dem Jahr 2019 profitiere « das Sozialversicherungssyndikat » in der Höhe von Euro 2'520.96 ( Urk. 16/1 S. 2 f.).

In Bezug auf die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 sei das in der verspäteten Rechtsausübung liegende, widersprüchliche Verhalten der Gemeindeverwaltung

Z.___ , AHV-Zweigstelle,

massgeblich. Auf dieser Verfügung sei mit dem Ver merk «kein Versand» unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden, dass sie ,

die Betroffenen ,

davon keine Kenntnis haben sollten. Es sollte auch der Beschwerdegegnerin bekannt sein, dass die Angelegenheit betreffend die Verfü gung vom 2 2. Dezember 2017 für ihn verwirkt gewesen sei. In der bewussten langdauernden Nichtausübung eines Rechts könne ein stillschweigend erklärter Verzicht liegen. Die Tätigkeit der AHV-Zweigstelle beruhe für AHV-Rentner wie sie auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes . Es habe sich um ein illoyales Ver halten ihnen gegenüber gehandelt ( Urk. 1 S. 3 f.) .

Weitere Ansprüche beziehungsweise ein weitere r Entzug von Versorgungsan sprüchen in Form von Ergänzungsleistungen würden zurückgewiesen, da sie mit ihren deutschen Renten im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2019 die soge nannten Ergänzungsleistungen mit Fr. 128'380.41 finanziert hätten, auf die die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch habe. Denn das bei der Berechnung der Altersrente bisher berücksichtigte individuelle Jahresdurchschnittseinkommen aller Versicherungsjahre , das mit einem Aufwertungsfaktor angepasst werde, ent spreche nicht dem individuellen Durchschnittseinkommen. Es sei das Prinzip der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung verletzt

angesichts des durch ihn in der Schweiz erwirtschafteten Einkommens von mehr als Fr. 9'574’156.70 einer seits und der Festlegung von Minimal- und Maximalrenten nach Schweizer Vor bild andererseits, wodurch sie eine Art «versteckte Steuer» hätten bezahlen müs sen und für die sie bis heute keine angemessene Gegenleistung erhalten hätten. Es sei auf den Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften aufmerksam zu machen; eigentumsgestützt daher, weil sie zum grössten Teil auf seiner Eigenleis tung beruhen würden. Der Eigentumsschutz, welcher die Renten und Rentenan wartschaften vor willkürlichen Eingriffen schütze, sei von Seiten der Eidgenossen nicht gewährleistet. Es könne daher die These nicht aufrechterhalten werden, er und seine Ehefrau würden steuerfinanzierte Leistungen in Form von Ergänzungs leistungen erhalten. Sie würden unverzüglich Gegenleistungen erwarten, da sich die Schweiz seit

dem erpressten Rentenvorbezug an ihnen bereichert habe, worauf sie kein Anrecht gehabt habe ( Urk. 15 S. 5). Das eigentliche Thema « Vorbezug und geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV » sei endgültig aufzuarbeiten. Es sollte bekannt sein, dass bei einer Person, die Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat erhält, der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen dürfe, der bei einer Person erhoben werde, die denselben Betrag an Renten im zuständigen Mitgliedstaat erhalte ( Urk. 16/1 S. 2).

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es würden nicht die gesamten Akten der Beschwerdegegner in vorliegen, wobei vom 2. Februar 2001 bis 4. Juli 2017 308 Seiten und insbesondere jene der Jahre 2012 bis 2017 fehlen würden. Es bestehe von Seiten des Gerichts und der Beschwerdegegnerin

kein Interesse an der Auf klärung etwa betreffend den zwangsweisen Rentenvorbezu g, sondern es handle sich um Vertuschung.

Es liege ein Betrug vor, die Judikative habe bisher in ihrem Fall versagt. Das Desinteresse, den Sozialversicherungsbetrug aufzuklären, komme zum Ausdruck seit dem organisierten Rentenvorbezug durch die beteilig ten Parteien (Gemeinde Z.___ , AHV-Zweigstelle/112, Bezirksrat Andelfingen, SVA Zürich, Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich). Weder das Gericht noch die Beschwerdegegnerin habe sich seinem Anliegen gemäss seinem Schrei ben vom 19. September 2019 ( Urk. 4)

angenommen. Er rufe erneut in Erinnerung, dass sie weder einen Vorbezug der AHV/IV verlangt hätten, noch von Seiten des Staates Ergänzungsleistungen hätten beanspruchen wollen. Auf den ergaunerten Etikettenschwindel habe er von Anfang an hin ge wiesen, es handle sich um die Struktur eines Sozialsyndikates, das sich als Verhin derungssyndikat etabliert habe, das Hand in Hand arbeite. Dies beweise die Vergangenheit, denn es sei eines Sozialversicherungsgerichts nicht würdig, sich nicht mit dem stichhaltigen Vor bringen ihrer Beschwerden auseinanderzusetzen. Genau mit dieser Methode ver suche die Beschwerdegegnerin auf das Gericht einzuwirken, wenn diese schreibe, dass es im vorliegenden Verfahren Nr. ZL.2019.00080 um Zusatzleistungen gehe und sie dem Gericht die relevanten Akten betreffend Zusatzleistungen zugestellt habe ( Urk. 11, Urk. 15, Urk. 16/1, Urk. 18) .

Ferner bedeute die Datenmeldung durch die ZL-Durchführungsstellen an das Migrationsamt Zürich für EL-beziehende Bürger der Europäischen Union (EU) wie ihn und seine Ehefrau eine indirekte Diskriminierung infolge ihrer Staatsangehö rigkeit. Denn eine Vorschrift des nationalen Rechts , sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe, sei als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeiter als auf inländische Arbeitnehmer auswirken könne und folglich die Gefahr bestehe, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benach teilige . Diese Gangart gegenüber Rentnern aus der Europäischen Union nehme auch der Bundesrat ins Visier, indem ihnen die Aufenthaltsbewilligung soll ent zogen werden können, wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen. Um diese Rege lung durchzusetzen, schlage der Bundesrat einen automatischen Informations tausch zwischen den kantonalen Behörden über den Bezug von Ergänzungsleis tungen vor , was seit dem 9. Juli 2018 geschehe. Hierzu werde eine klare Stel lungnahme verlangt ( Urk. 1 S. 3). 3.3 3.3.1

Das Prozessthema , welche s

im vorliegenden Gerichtsverfahren des Verwaltungs rechts zu beurteilen ist, wird durch den Anfechtungsgegenstand

und - anders als im Privatrecht - nicht durch das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers bestimmt . Der Anfechtungsgegenstand wiederum wird durch den angefochtenen Entscheid der Verwaltungsbehörde definiert (hier: Einspracheentscheid e vom 2 5. Juli 2019, Urk. 2 , und vom 1 5. November 2019, Urk. 16/2) . Denn i m verwal tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Ver waltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungs weise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfech tungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und inso weit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist auf ein Begehren nicht einzutreten.

Die angefochtenen Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 2) und vom 15. November 2019 ( Urk. 16/2 ) betreffend die Verfügun gen vom 22. Dezember 2017 ( Urk. 7/177), vom 2 0. Dezember 2018 (Urk. 7/203) und vom 2 9. Juli 2019 ( Urk. 16/6/48), mit welchen über den Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Beihilfe) ab Januar 2018 entschie den wurde ,

bilde n den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus Anträge stellt , fehlt es an einem beschwerde weise (Art. 56 Abs. 1 ATSG) weiterziehbaren Anfechtungs gegen stand und ist auf die Beschwerde n

insofern daher nicht einzutreten . 3.3.2

Dies betrifft namentlich die Ausführungen des Beschwerdeführer s zu r schweize rischen Altersr ente und den geleisteten AHV/IV -Beiträgen (« Vorbezug und geleistete Pflichtbeiträge zur AHV/IV» , Berechnung der Altersrente , Eigentums schutz für Rentenanwartschaften , erpressten Rentenvorbezug und Manipulation des IK-Auszuges, dadurch reduzierte Altersrenten , Äquivalenz zwischen Beitrag und Rentenl eistung ). D as Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat b ereits im Urteil vom 16. Dezember 2016 im Verfahren Nr. ZL.2016.00051 zwi schen dem Beschwerdeführer , seiner Ehefrau und der Gemeinde Z.___ , Durch führungsstelle Zusatzleistungen, dazu festgehalten , dass e ine Über prüfung der Hö he und Ber echnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchfüh rungs stellen nicht zulässig ist (E. 2.4; Urk. 7/141/9-10) . Daran ändert nichts, dass die Gemeinde Z.___

ihre Aufgaben hinsichtlich Zusatzleistungen

(Festsetzung und Auszahlung) in Anwendung von § 7a und 7b ZLG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 2 ELG per 1. April 2019

( Urk. 7/2328/1 )

auf die

kantonale Ausgleichskasse respektive die SVA Zürich übertragen hat.

Denn diese hat in dieser Funktion die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben betreffend die Zusatzleistungen (§ 7a und 7b ZLG) getrennt von der gesetzlichen Zuständigkeit in den Verfahren betreffend AHV-Renten (Art. 63 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung, AHVG ; Art. 53 ff AHVG) zu erfüllen. Soweit der Beschwer deführer somit eine Neuberechnung und Neubeurteilung der schweizerischen AHV-Renten geltend machen, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, da die angefochtene n

Einspracheentscheid e der Beschwer degegnerin ( Urk. 2, Urk. 16/2 ) dazu zu Recht keine Ent scheidung enthalten .

Wie schon im Urteil ZL.2016.00051 vom 1 6. Dezember 2016 (E. 2.5.2; Urk. 7/141/ 10-11 ) ist zudem hinsichtlich des gerügten, da « erpressten » Renten vorbezug es

erneut auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2007.00030 vom 26. Dezember 2008 hinzuweisen, in welchem festge halten worden war , dass der Entscheid der Fürsorgekommission Z.___ vom 14. Novem ber 2006, mit welchem der Beschwerdeführe r angewies en wurde, sich für einen vorzei tigen Bezug der AHV-Ren te bei der AHV-Zweigstelle anzumel den, in Rechts kraft erwachsen sei und jedenfalls nicht im ZL-Verfahren vor dem hiesigen Gericht überprüft werden könne (E. 2.2.1). Daran hat sich nichts geän dert.

3.3.3

Ferner wird auf die weiterhin geltenden Erwägungen im Urteil ZL.2016.00051 vom 16. Dezember 2016 verwiesen, mit welchen festgehalten worden ist, dass d as Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande rerseits über die Freizügigkeit [FZA] und die (gestützt auf Art. 8 FZA erlassenen) Koordinierungsverordnungen keinen An spruch auf die Freizügigkeit von Leistun gen aus Steuergeldern eines Mitglied staates in andere Mitgliedstaaten begründen würden , dass Ergänzungsleistungen zu den beitragsunabhängigen Geldleistungen gehören, welche nur an Versicherte mit Wohnort in der Schweiz gewährt würden ,

und dass zur Beurteilu ng des Anspruchs auf Ergänzungsleis tungen schweizeri sches Recht anwendbar sei (E. 1.5.4 und E. 2.6; Urk. 7/141/11-12 ).

I m Urteil ZL.2016.00051 vom 16. Dezember 2016 wurde ausserdem festgehalten , dass ein Abweichen von der schweizerischen gesetz lichen Zuständigkeitsordnung durch das FZA und die Koordinierungsver ordnungen nicht geboten sei . Insbe sondere seien auch mit dem Erlass der neuen (für die Schweiz seit April 2012 geltenden) Koordinierungsverordnungen (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [ VO 883/2004], Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festle gung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit [ VO 987/2009]) keine Neuerungen eingeführt w u rden , welche das System AHV einerseits und ZL ande rerseits in Frage stellen würde n . Ebenfalls sei mit den neuen Koordinierungsver ordnungen weiterhin keine inhaltliche Anglei chung des schweizerischen Systems sozial er Sicherheit an die EU-Regelun gen vorgesehen, sondern ledigli ch eine Koordinierung der natio nalen Systeme s ozialer Sicherheit der verschie denen Mit gliedstaaten des FZA (BGE 141 V 246 E. 5.1). Allfällige gesetzliche Änderungen des schweize rischen Systems sozialer Sicher heit wären vom schweizerisch en Gesetzgeber vorzu nehmen

( E. 2.7 ; Urk. 7/141/ 12 ) . Dies hat weiterhin Gültigkeit. 3.3.4

Es bleibt somit dabei, dass auf die Beschwerde n hinsichtlich der Anträge zur schweizerischen Altersrente und den geleisteten AHV/IV-Beiträgen nicht einzu treten ist.

Dementsprechend sind auch die Akten der SVA Ausgleichskasse in Sachen des Beschwerdeführer s betreffend AHV-Rente und AHV-Beiträge nicht zu diesem Verfahren beizuziehen und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht allein die Akten betreffend Zusatzleistungen eingereicht. 3.4

Der Antrag des Beschwerdeführer s in der Beschwerde vom 1 4. September 2019 , es sei zur bundesrätlichen Regelung, wonach ZL-Durchführungsstellen dem Mig rationsamt die EL-beziehenden EU-Bürger zu melden hätten und wodurch er sowie seine Ehefrau als EL-beziehende EU-Bürger infolge ihrer Staatsangehörig keit indirekt diskriminiert würden, eine klare Stellungnahme abzugeben (Urk. 1 S. 3 ), betrifft in dieser allgemein gerügten Form eine g enerell-abstrakte Rechts quelle und keinen i ndividuell-konkreten

Verwaltung s akt (Anwendungsakt) . Die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden über Leistungen an Ausländerin nen und Ausländer

durch die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergän zungsleistungen zuständigen Organe ist mit Art. 26a ELG (in Kraft seit 1. Juli 2018) in einem bundesrechtlichen Gesetz vorgeschrieben und entspricht damit nicht lediglich einer bundesrätlichen Regelung, Verordnung oder bundesamtli chen Verwaltungsweisung. Die Überprüfung, ob dieses Gesetz für in der Schweiz lebende EU-Bürger wie den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, welche zu ihrer AHV-Rente Ergänzungsleistungen beziehen, mittelbar oder unmittelbar diskrimi nierend ist, würde einer abstrakten Normenkontrolle gleichkommen.

Eine generell-abstrakte Regelung , sei es eine Verordnung oder ein Gesetz des kantonalen oder des Bunderechts , kann indes nicht mittels Beschwerde an ein kantonales Verwaltungsgericht - hier an das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich - angefochten werden , da es kein Anfechtungsobjekt darstellt ; mit Beschwerde ans Gericht anfechtbar ist erst ein i ndividuell-konkrete r

Verwal tung s ak t in Form eines den Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentschei des

( oder einer Verfügung , gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist; Art. 56 ATSG ). Zur Beurteilung der hier angefochtenen Einspracheentscheide

vom 2 5. Juli 2019 und 1 5. November 2019 (Urk . 2, Urk. 16/2) ist auch keine vor frageweise Prüfung von Art. 26a ELG angezeigt, da diese Entscheide weder direkt noch indirekt die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden betreffen.

Soweit der Beschwerdeführer die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden

im Sinne von

Art. 26a ELG grundsätzlich in Frage stellt und als diskriminierend rügt, ist zudem festzuhalten, dass solche Rügen nicht mit Beschwerde vorgebracht werden können, weil Bundesgesetze nach Art. 190 der Bundesverfassung (BV) für das Gericht und andere rechtsanwendenden Behörden massgebend und nicht zu überprüfen sind ( Urteil des Bundesgericht 2C_48/2 015 vom 2 0. Januar 2015 E. 2.3).

Auf die Beschwerde vom 1 4. September 2019 ist somit auch hinsichtlich dieses Antrag es nicht einzutreten. 3. 5

Nachfolgend z u beurteilen ist

der Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergänzungs leistungen und Beihilfe) bezüglich der verfügten Anspruchsperioden ab Januar 2018 ( Urk. 7/177), ab Januar 2019 (Urk. 7/203) und ab April 2019 (Urk. 16/6/ 75 ) bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. November 2019 ( Urk. 16/2). 4. 4.1

Die Leistungsperiode von Januar bis Dezember 2018 wurde von der Durchfüh rungsstelle der Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 fest gesetzt ( Urk. 7/177). Es ist unbestritten ( Urk. 2 S. 3), dass die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht unmittelbar zugesandt respektive eröffnet wurde . Auf der Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde denn auch handschriftlich das Folgende notiert: «Kein Versand nur Revi sion aufgrund PV-regionale(r) Durchschnittsprämie KVG ab 1.1.1 8. Keine rech nerischen/r elevanten Auswirkungen » ( Urk. 7/177/1). Ebenfalls unstrittig ist, dass die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer und seiner Ehe frau schliesslich anlässlich eines Gesprächs am 1 6. Mai 2018 ausgehändigt wurde, was vom

Beschwerdeführer i n der Einsprache vom 31. Januar 2019 (Urk. 7/207/1) und von der

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 2 S. 3) entsprechend festgehalten wurde. 4.2

Bei dieser Ausgangslage hat die

Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Ein spracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 ATSG, wonach die Einsprache innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle erho ben werden kann, zu Recht darauf geschlossen , dass die erst am

3 1. Januar

2019 erhobene Einsprache

(Urk. 7/207 ) angesichts der Eröffnung der Verfügung am 1 6. Mai 2018 verspätet e rfolgt

und daher auf die Einsprache dagegen nicht ein zutreten sei ( Urk. 2 S. 3 ).

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise. Insbesondere

vermag die Rüge, es liege mit der verspäteten Rechts ausübung

ein widersprüchliche s Verhalten der Gemeindeverwaltung Z.___

vor und dieses illoyale Verhalten habe den Vertrauensschutz verletzt (Urk. 1 S . 3 f.) , nichts daran zu ändern, dass die Einsprache vom 31. Januar 2019 (Urk. 7/207/1) nach der Verfügungseröffnung im Mai 2018 jedenfalls verspätet erfolgt ist . Durch das Verhalten der Durchführungsstelle wurde auch kein Ver trauensschutz begründet, der ein Abweichen vom Gesetz rechtfertigen würde , zumal keine Zusicherung oder ein sonstiges, bestimmte Erwartungen weckendes Verhalten der Durchführungsstelle ersichtlich ist und durch die späte Eröffnung der Verfügung dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau keine

Nachteile erwuchsen ( zum Vertrauensprinzip vgl. Urteil e des Bundesgerichts 2C_762/2008 vom 8. Mai 2009 E. 2.2, 8C_33 2/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2 und 8C_ 616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2 ) 4.3

Soweit sich die Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 2) auf die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 und damit auf die Anspruchsperiode vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2018 bezieht, ist sie daher abzuweisen. 5. 5.1

Der ZL-Anspruch ab Januar 2019 war von der Durchführungsstelle der Gemeinde Z.___ mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 festgesetzt worden (Urk. 7/203). Bezüglich der deutschen Renten des Beschwerdeführer s und seiner Ehefrau hat sie in der ZL-Berechnung den Betrag von insgesamt Fr. 8'817.-- als Einnahme berücksichtigt («Ausl. Rente Deutsche Rentenversicherung Ehepaar», Urk. 7/203/5). Welchen Umrechnungskurs sie zur Bestimmung dieses Betrages verwendet hat und von welchem Eurobetrag der deutschen Renten sie dabei aus ging , geht aus der Verfügung nicht hervor.

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 hat die Beschwerde gegnerin

den Devisenkurs (Verkauf) der Eidgenöss ischen Zollverwaltung gemäss Rz

3452.03 WEL als massgeblich für die Umrechnung der in Euro ausgewiesenen deutschen Renten ( Urk. 7/180, Urk. 7/229) in Schweizer Franken erachtet (Urk. 2 S. 2), was vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt wurde (Urk. 1 S. 2 f.). Wie die ser zutreffend ausgeführt hat (Urk. 1 S. 2 f.) und die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 nunmehr anerkannt hat (Urk. 6 S. 2), sind die deutschen Renten entsprechend Rz

3452.01 WEL nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank (EZB) publiziert wer den , da die deutschen Renten in einer Währung von FZA-Mitgliedstaaten ausge richtet werden. Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht ( Rz

3452.01 WEL mit Verweis auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates; vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgericht s ZL.2016.00051 vom 1 6. Dezem ber 2016 E. 4.2-3, Urk. 7/141/19-21). 5.2

5.2.1

Der massgebliche erste verfügbare, von der EZB publizierte Tageskurs im Monat vor Anspruchsbeginn respektive vor Beginn der Anspruchsperiode ab 1. Januar 2019 (Verfügung vom 2 0. Dezember 2018, Urk. 7/203) betrug Fr. 1.1323 pro Euro (Wert am 3. Dezember 2018 ; vgl. www.sdw.ecb.europa.eu/quickview.do? SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A ).

Gemäss de m Kontoausz u g der Volksbank Hochrhein vom 2 9. Dezember 2018 wurde n an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 2 8. Dezember 2018 die monatlichen Renten der Deutschen Rentenversicherung von insgesamt Euro 738.61 (Euro 327.70 + Euro 410.91; Urk. 7/229) ausbezahlt. Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies dem Betrag von Euro 8'863.32 (12 x Euro 738.61). Letztere r Betrag ist in der ZL-Berechnung ab Januar 2019 - umgerechnet auf Schweizer Franken – anzurechnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) . 5.2.2

Unter Berücksichtigung des Währungskurses von Fr. 1.1323 pro Euro (per 3. Dezember 2018) entsprechen

Euro 8'863.32 gerundet Fr. 10'036.-- (1.1323 x Euro 8'863.32), was zu einem ZL-Anspruch ab Januar 2019 von Fr. 15'863.-- pro Jahr ( Fr. 54'591.-- - Fr. 28'692.-- - Fr. 10'036.--) respektive (rund) Fr. 1'322.--

pro Monat (Fr. 15'863.-- : 12) führen würde.

Die Beschwerdegegnerin rechnete in der Verfügung vom 2 0 . Dezember 201 8 dage gen ab Januar 201 9 mit tieferen Einnahmen bezüglich der deutschen Rente ( Fr. 8'817.-- , Urk. 7/203/1). Damit resultierte zugunsten des Beschwerdeführer s und seiner Ehefrau ein höherer ZL-Anspruch, und zwar von Fr. 20'724.-- pro Jahr respektive Fr. 1‘ 727.-- pro Monat (Urk. 7/ 203/2).

Die Beschwerde ist somit inso fern unbegrün det , was die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 im Ergebnis korrekt festgestellt hat ( Urk. 2 S. 2 f.).

5.3

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 ( Urk. 2) ist folglich auch betreffend die Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/203 ) abzuweisen. 6. 6.1

In Bezug auf den ZL-Anspruch ab dem 1. April 2019 hat die Beschwerdegegnerin in der ZL-Berechnung zum

Einspracheentscheid vom 1 5. November 2019 (Urk. 16/2 ) mit Verfügung gleichen Datums (Urk. 16/6/75) für den Zeitraum vom 1. April bis 3 0. Juni 2019 den ab Januar 2019 zugesprochenen Anspruch gemäss der Verfügung vom 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 7/203) von monatlich Fr. 1'727.-- bestätigt respektive nicht geändert ( Urk. 16/6 /75/1).

Den ZL-Anspruch ab dem 1. Juli 2019 hat sie auf Fr. 1 '574.-- pro Monat herab gesetzt ( Urk. 16/6/75/1-2) . Diese Herabsetzung erfolgte aufgrund der Anpassung der deutschen Renten , welche per 1. Juli 2019 auf monatlich Euro 424.-- und Euro 371.18 (insgesamt Euro 795.18) erhöht worden waren (Urk. 16/6 /57) . I n der ZL-Berechnung wurden diese a b dem 1. Juli 2019 daher neu mit Fr. 10'650.-- berücksichtigt (Urk. 16/6/73/2, Urk. 16/6/76/2) .

Strittig und zu prüfen ist diesbezüglich der zur Umrechnung in Schweizer Fran ken von der Beschwerdegegnerin verwendete Währungs kurs gemäss der Publika tion der Europäischen Zentralbank per 3. Juni 2019 von Fr. 1.1162 pro Euro (Urk. 2 S. 2, Urk. 16/6/75/3 ). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, dass der Devisenkurs laut der Europäischen Zentralbank (EZB ) per 1 5. November 2019 von Fr. 1.0938 pro Euro anzuwenden sei ( Urk. 16/1 S. 2 f. ). 6.2

6.2.1

Rz

3452.01 WEL , wonach zur Umrechnung von Renten, die in einer Währung von FZA- Mitgliedstaaten

ausgerichtet werden,

der erste verfügbare EZB- Ta - geskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmi ttelbar vor - ausgeht, massgeblich ist, stützt sich auf Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungs kurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (nachfolgend: Beschluss Nr. H3) .

Laut Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 verfährt ein Träger eines Mitglied staats, der zum Zwecke der Fest stellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, wie folgt: Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berü cksichtigt, verwendet er den Umrech nungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffe ntlicht wurde, der dem Monat un mittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

Gemäss Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 verwendet ein Träger, der eine L eistung zahlt, die nach nationa lem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. 6.2.2

Aufgrund dieser Bestimmungen ist bei der Neuberechnung der Leistung der Tageskurs des ersten Tages des Monats, welcher der Wirksamkeit der Anpassung vorausgeht, massgeblich. Hier sind die Zusatzleistungen aufgrund der Erhöhung der deutschen Renten ab dem 1.

Juli 2019 anzupassen. Daher hat die Beschwer degegnerin zur Umrechnung der deutschen Renten von insgesamt Euro 795.18 (Urk. 16/6/57) in Schweizer Franken zu Recht auf den ersten publizierten EBZ- Tageskurs des Vormonates vom

3. Juni 2019 von Fr. 1.1162 pro Euro abgestellt und in der ZL-Berechnung zur Verfügung vom 1 5. November 2019 korrekt

hin sichtlich des ZL-Anspruch s ab dem 1. Juli 2019 den (gerundeten) Betrag von Fr. 10'650.-- als Einnahme angerechnet (Urk. 16/6/73/2, Urk. 16/6/75/3).

F ür die Neuberechnung des ZL-Anspruchs per 1. Juli 2019 ist somit nicht der EZB-Währungskurs zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses per 1 5. November 2019 massgeblich. 6.3

6.3.1

Zu klären bleibt in diesem Zusammenhang nachfolgend jedoch , ob der rückwir kend per 1. Juli 2019 korrekt ermittelte ZL-Anspruch von monatlich Fr. 1'574.-- ( Urk. 16/2/75/1-2) bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheid s vom 1 5. November 2019 ( Urk. 16/2) ein weiteres Mal und namentlich - wie geltend gemacht -

per 1 5. November 2019 an den stetig schwankenden Währungskurs gemäss der Publikation der Europäischen Zentralbank anzupassen ist.

Diese Frage beurteilt sich nach schweizerischem Recht, wie sich auch aus Ziff. 3b und Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 ergi bt ( « Wenn der Träger nach natio nalem Recht zum Zweck der Leistungsberechnung. .. » , « .. . die nach nationa lem Recht regelmässig angepasst...wird... » ).

Randziffer 3452.04 WEL bestimmt hierzu: Ändert sich ein Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Randziffer 3641.01 ff. vorzugehen. Dami t wird auf die dort er läuterten Bestimmungen in Art. 25 ff. ELV verwiesen.

Nach Art. 25 Abs. 1 lit .

c ELV ist für die Anpass ung vorausgesetzt, dass die Ver ände rung voraussichtlich längere Zeit andauert. Ausserdem ka nn eine Anpas sung unterbleiben, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr ausmacht. 6.3.2

Im Zeitraum vom 1. Juli bis 1 5. November 2019 schwankte der W ährungskurs gemäss der Publikation der Europäischen Zentralbank

( https://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A ) im Bereich zwischen dem Höchstwert von Fr. 1.1169 pro Euro (per 2. Juli 2019 ) und dem Tiefstwert von Fr. 1.0829 pro Euro (per 3. September 20 19 ). Per 1 5. November 2019 betrug der Währungskurs Fr. 1.0924 pro Euro (und nicht wie vom Beschwerdeführer ausgeführt Fr. 1.0938; Urk. 16/1 S. 3) . Die ersten in den Monate n Juli bis November 2019 publizierten Tageskurse Schweizer Franken pro Euro beliefen sich auf die folgenden Beträge: 1.1141 ( 1. Juli 2019), 1.0988 (1. August 2019), 1.0875 ( 2. September 2019), 1.0906 ( 1. Oktober 2019), 1.1013 (1. November 2019).

Der Kurs fiel ab dem 1 2. Juli 2019 mit Fr. 1.1087 erstmals und anhaltend unter den bisherigen Kurs von jeweils über Fr. 1.11 p ro Euro. Jedoch ergibt erst ein Währungskurs von ≤ Fr. 1.1035237 pro Euro respektive die Berücksichtigung des Betrages als Einnahme von ≤

Fr. 10'530.-- (Euro 9'542.16 x 1.1035237 ) im Ver gleich mit dem von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Juli 2019 berücksichtigten Betrag von Fr. 10'650.-- ( Urk. 16/6/73/2) die massgebliche jährliche Differenz von Fr. 120.-- und mehr , ab welcher im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit .

c ELV

( e contrario ) eine Anpassung vorzunehmen ist , sofern die Ver änderung voraus sichtlich längere Zeit andauert . D abei würde in der ZL-Berechnung der um Fr. 120.-- tiefere Einnahmebetrag von Fr. 10'530.-- gleichzeitig eine entspre chende Erhöhung des EL- Anspruchs um

Fr. 120.-- bedeuten (Ausgaben von Fr. 54'591. -- minus Einnahmen von Fr. 28 '692.-- und von Fr. 10'530.-- = EL-Anspruch von Fr. 15'369.-- [anstatt Fr. 15'249.-- ; zuzüglich unveränderte Bei hilfe von Fr. 3'636.--]; vgl. Urk. 16/6/73/1-2). D er Währungskurs (W) von Fr. 1.1035237 pro Euro berechnet sich nach folgender Formel : F

r. 10'650.-- -

(Euro 9'542.16 x W) = Fr. 120.-- => (10'650 - 120) : 9'542.16 = W => W = 1.1035237 . 6.3.3

Dieser hier im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit .

c ELV für den ZL-Anspruch beachtli che Währungskurs von ≤ Fr. 1.1035237 pro Euro

wurde im Zeitraum von Juli bis Mitte November 2019 erstmals am 1 9. Juli 2019 mit Fr. 1.1033 pro Euro erreicht respektive unterschritten ; jedoch lag er bereits am 2 6. Juli 2019 mit Fr. 1.1053 wieder über diesem Wert . Ab dem

1. August 2019 lag der Währungskurs während rund drei Monaten unter Fr. 1.1035237 pro Euro , jedoch war er am 2 8. und 2 9. Oktober 2019 wieder auf Fr. 1.1041 respektive Fr. 1.1047 pro Euro gestiegen. Es kann daher nicht bereits von einer erheblichen und anhaltenden Veränderung gesprochen werden kann.

Dagegen lag

der von der E ZB publizierte Währungskurs ab dem 7. November 2019 ( Fr. 1.0998 pro Euro )

anhaltend (bis heute) je

unter dem hier massgeblichen Richtwert von Fr. 1.1035237 pro Euro , welcher eine beachtliche Veränderung des ZL-Anspruchs von jährlich mindestens

Fr. 120.-- gegenüber jenem ab dem 1. Juli 2019 ausmacht . Daher ist eine Anpassung und Neuberechnung des ZL-Anspruchs geboten. 6.3.4

In Anwendung von Art. 25 Abs. 2 lit . b ELV und des Beschlusses Nr. H3 ist die Anpassung unter Berücksichtigung des Tageskur ses vom 1. Oktober 2019 von Fr. 1.0906 per 1. November 2019 vorzunehmen.

Die deutschen Renten im Betrag von insgesamt Euro 9'542.16 pro Jahr sind somit ab dem 1. November 2019 mit Fr. 10'40 6 . 70 (Euro 9'542.16 x 1.0906) als Ein nahme in der ZL-Berechnung zu berücksichtigen . Damit resultiert ein Ausgaben überschuss von Fr. 15'492.30 (Ausgaben von Fr. 54'591.-- minus Einnahmen von Fr. 28'692.-- und von Fr. 10'406.70; vgl. Urk. 16/6/73/1-2). Dies entspricht dem EL-Anspruch; zuzüglich Fr. 3'636.-- Beihilfe resultiert ein ZL-Anspruch von jähr lich Fr. 19'128.30. 6.4

Es ist somit festzuhalten, dass d er monatliche ZL-Anspruch ab dem 1. November 2019 Fr. 1'595.-- beträgt ( Fr. 19'128.30 : 12; zur Rundung auf den nächsten Fran ken vgl. Art. 26b ELV) , was eine im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit . c ELV beachtliche

Veränderung von über Fr. 120.-- pro Jahr (nämlich Fr. 21.-- x 12 = Fr. 252.--) ausmacht im Vergleich zum verfügten Anspruch von Fr. 1‘ 574 .-- ab 1. Juli 2019 ( Urk. 2 i.V.m . Urk. 16/6/75/1-2) .

Insofern ist d ie Beschwerde ( Urk. 16/1) gegen den Einspracheentscheid

vom 15. November 2019 ( Urk. 16/2) im Ergebnis daher begründet. 7.

Soweit sich der weitere Antrag des Beschwerdeführer s, es sei ihm sowie seiner Ehefrau eine Gegenleistung für die Bereicherung der Schweiz aus ihrer Finanzie rung der Ergänzungsleistungen mit ihren deutschen Renten im Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2019 zu entrichten (Urk. 15), gegen den ZL-Anspruch der Jahre 2018 und 2019 wendet, sind die Beschwerden gegen den Einspracheent scheid vom 2 5. Juli 2019 und den Einspracheentscheid

vom 15. November 2019 abzuweisen. Denn in den zugrundeliegenden Verfügungen und ZL-Berechnungen wurden jeweils die deutschen Renten gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG berücksichtigt und damit zur Recht als Einnahmen angerechnet. Im Übrigen ist auf die Beschwerden betreffend diesen Antrag mangels Anfechtungsgegenstand s nicht einzutreten. 8 . 8 .1 8 .1.1

Zu prüfen ist des Weiteren die von der Beschwerdegegnerin am 15. November 2019 verfügte Rückforderung.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer

mit der Verfügung vom 15. November 2019 ( Urk. 16/6/75) zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 1.

Juli bis 30. November 2019 zu viel ausgerichtete n Zusatzleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 197.-- verpflichtet. Diese Verfügung hat sie mit dem Ein spracheentscheid gleichen Datums bestätigt ( Urk. 2 S. 3).

Hinsichtlich des Monat s November 2019 wurde von den Fr. 197.-- der Betrag von Fr. 11.-- zurückgefordert ( Urk. 16/6/75/2). Da - wie hiervor ausgeführt (E. 6.4) - der Anspruch ab November 2019 um Fr. 21.-- zu erhöhen ist, entfällt dieser Rück forderungsbetrag für den Monat November 201 9. Im Gegenteil wird eine Gut schrift beachtlich sein. Die verfügte Rückforderung kann daher nicht bestätigt werden. 8 .1.2

Hinzu kommt, dass eine Rückforderung erstmals direkt zusammen mit dem Ein spracheentscheid vom 15. November 2019 verfügt wurde, der die Rückforde rungsv erfügung gleichen Datums gleichzeitig bestätigt hat . Damit wurde der in Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG vorgesehene Rechtsmittelweg verkürzt. 8 .2

Die Sache ist daher bezüglich der am 15. November 2019 verfügten Rückforde rung von Fr. 197.--

( Urk. 16/6/75/2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur neuen (separaten) Verfügung über den Rückerstat tungsanspruch im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 9 .

9 .1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2019 ( Urk.

2) insgesamt, das heisst sowohl betreffend die Verfügung vom 2 2. Dezember 2017 (ZL-Anspruch ab 1. Januar 2018; Urk. 7/177) als auch betref fend die Verfügung vom 2 0. Dezember 201 8

(ZL-Anspruch ab 1. Januar 2019; Urk. 7/203) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9 .2

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 (Urk. 16/2) ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und es ist festzustellen, dass der Beschwerde führer und seine Ehefrau ab dem 1. November 2019 Anspruch auf Zusatzleistungen von Fr. 1'595.-- pro Monat ha ben (Fr. 1'292.-- Ergänzungsleistung, Fr. 303.-- Beihilfe; inklusive Prämienpauschale Krankenversicherung). Die Sache ist ausserdem an die Beschwerdegegner in zur neuen Verfügung über die Rückforderung von im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2019 zu viel ausgerichteter Zusatzleistungen im Sinne der Erwä gungen zurück zu weisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2019 wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird. 2.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2019 , wird dieser, soweit darauf eingetreten wird, insoweit geändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau Anspruch auf Zusatz leistungen

von monatlich Fr. 1'595.-- ab dem 1. November 2019 haben . Der Ein spracheentscheid wird sodann hinsichtlich der verfügte n

Rückforderung von Fr. 197. —aufgehoben , und die Sache wird zur neuen Verfügung über die Rückforderung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann