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ZL.2016.00051

Anrechnung einer deutschen Rente in der ZL-Berechnung. Massgeblicher Umrechnungskurs nach FZA und den neuen Koordinierungsverordnungen. Nichteintreten auf den Antrag zur Neuberechnung der AHV-Rente. (BGE 9C_103/2017)

Zürich SozVersG · 2016-12-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1942 geborene Y.___ bezieht seit 1. Januar 2006 eine Altersrente für langjährig Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin (Ren ten bescheid vom 9. Februar 2006). Mit Rentenbescheid vom 13. Mai 2008 sprach die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Ehemann von Y.___ , X.___ , geboren 1943, rückwirkend ab 1. Dezember 2006 eine Alters rente zu . Am 20. Oktober 2006 hatte sich Y.___ bei der Ge meinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle),

zum Bezug von Zusatzleistungen ange mel det. Die Durch führungsstelle richtete an das Ehepaar ab dem 1. November 2007 Er gänzungs leistungen zur AHV aus (Urk. 7/6/5-6, Urk. 7/18; Urteile des Bundes gerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 und 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 , je Sachverhalt A). 1.2

Mit Schreiben vom 23. Januar und vom 30. März 2015 beantragte X.___ die Anpassung der Umrechnung der deutschen Renten an den ver änderten Eurokurs im Sinne eines Härtefallausgleichs ab 1. Januar 2015 (Urk. 7/14-15). Mit Schreiben vom 9. April und vom 17. Juni 2015 forderte die Durchführungsstelle diesen - wie sie bereits Anfang des Jahres mitgeteilt habe - auf, das bereits erhal tene For mular zur periodischen Überprüfung der Zusatz leistungen vollständig auszufüllen und mit sämtlichen Belegen einzureichen (Urk. 7/12-13). Nach weiteren Schreiben des Versicherten vom 17. Juni und

22. September 2015 (Urk. 7/10-11) und weiterer Aufforderung der Durch füh rungs stelle zur Einreichung des Formulars zur periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/9), reichte das Ehepaar mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 (Urk. 7/8) das ausgefüllte Formular samt den Belegen (Urk. 7/6) ein.

Die Durchführungsstelle erhöhte in der Folge mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 von bisher Fr. 1‘287.-- (Urk. 7/16) auf Fr. 1‘329.-- (Urk. 7/5). Dagegen erhoben die Ver sicherten mit Schreiben vom 21. Januar

2016 Einsprache (Urk. 7/4) , womit sie unter anderem um Korrektur der ZL-Berechnung, Aus gleich der Schadenssumme von Fr. 1‘020.15 und um Erlass einer Feststellungs verfügung zum Härtefallausgleich gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/11) ersuch ten. Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Einspra che ent scheid vom 18. März 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 28. April 2016 Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Fest stel lungsverfügung unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 23. Januar, 30. März, 17. Juni und 22. September 2015 vorgebrachten Beschwerden zu erlassen, sowie es seien bei der Bestimmung der Sozialleistungen die Rechts vorschriften namentlich das Diskri mi nierungsverbot und das Prinzip der Totali sie rung unter Anrechnung sämt licher Versicherungszeiten in sämtlichen Mit glied staaten, zu berück sichtigen. Ausser dem seien die Rentenbeträge in der ZL-Be rech nung der Verfügung vom 2. Dezember 2015 aufgrund des korrekten, von der Europäischen Union (EU) quartalsweise publizierten Währungsumrech nungs kurses je neu festzu legen. Die Be schwerdeführenden stellten zudem den pro zes sualen Antrag, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren zu bestellen (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben. Ausserdem wurde festgehalten, dass ein Rechtsvertreter von den Beschwerdeführenden selbst zu bestellen sei und auch ein unent gelt licher Rechtsvertreter vorerst von den Be schwerde füh renden zu benen nen sowie dessen Vollmacht einzureichen sei ( Urk. 4 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Juni 2016 reichte die Be schwerde gegnerin das an sie adres sierte Schreiben der Be schwerde füh renden vom 11. Juni 2016 ein, in welchem der Beschwerde führende 1 zur Beschwerde ant wort Stell ung nahm (Urk. 11). Gleichzeitig erklärte die Beschwerdegegnerin im Begleit schreiben dazu, dass sie auf eine weitere Stellung nahme verzichte (Urk. 10). Am 21. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführende 1 dem Gericht per Telefon münd lich mit, dass er keinen Rechtsanwalt benennen werde, aber den noch einen solchen für dieses Verfahren bestellt haben möchte (Urk. 13). Mit Anruf vom 28. Juni 2016 wiederholte der Beschwerdeführende 1 sein Anliegen und erklärte zudem, dass er seine Sache vor Gericht persönlich vortragen wolle (Urk. 14). Mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführenden unter Androh ung von Säumnisfolgen eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ei nen Rechts ver treter zu benennen und dessen Vollmacht einzu reichen sowie sich dazu schrift lich zu äussern, ob und in welcher Form eine persönliche Anhörung verlangt werde (Urk. 15 S. 4). Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist dazu nicht ver lauten (Urk. 16). Mit Eingaben vom 24. August und 21. Oktober 2016 hielten die Be schwerde führenden an ihrem Antrag auf Bestellung eines un ent geltlichen Rechts vertreters für dieses Verfahren fest, ohne einen Rechts ver treter nament lich zu benennen (Urk. 17, Urk. 20). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurden Fragen der Beschwerdeführenden erläutert und sie wurden darauf auf merksam gemacht, dass androhungsgemäss davon ausge gan gen werde, dass auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter verzichtet werde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 24. No vember 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für dieses Ver fah ren fest und beantragten die Einhaltung von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskon ven t ion (EMRK; Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundes recht lichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV [ZLG], in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehe gatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die anrechenbaren Ein nahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1.2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG insbesondere auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. 1.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Ver mögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.- - im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

Nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung ausserdem bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben , wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; m acht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 1.4

Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in ver schie denen Jahren ist recht spre chungs gemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem ein heitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Er gänz ungs leistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vor aus gegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitli cher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rah men der jährlichen Überprü fung können deshalb die Grundlagen der Berech nung der Ergänzungs leistungen ohne Bindu ng an früher berücksichtigte Be rechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer den (BGE 128 V 39; Urteile des Bun des gerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). 1.5

1.5.1

Art. 8 des Abkommen s vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit [FZA] verweist für die Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicher heit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt.

Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71 ) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2

1. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend : VO 574/72 ) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004 ) und durch die (Durch füh rungs-)Verord nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) er setzt. Diese neuen Verord nungen wurden in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Mit gliedstaaten, wozu auch Deut schland zählt, im Rahmen der 3. Aktua lisierung des Anhangs II zum FZA (vg

l. AS 2012 S. 2345 ff.) über nommen. Für die Schweiz gelten diese neuen Verordnungen (VO 883/2004 und VO 987/2009) seit dem 1. April 2012 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 309 des Bun des amtes für Sozialversicherungen [ BSV ] vom 1 5. Februar 2 012; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis).

Die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 schreiben die hergebrachten Koordinierungsgrundsätze fort, indem - wie bisher - die nationalen Systeme sozialer Sicherheit von den EU-Regelungen unberührt bleiben und lediglich unter einander koordiniert werden, nicht aber inhaltlich angeglichen im Sinne einer Harmonisierung ( BGE 141 V 246 E. 5.1 ). 1.5.2

Nach Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit glied staats wie die Staatsangehörigen dieses Staates , sofern in dieser Verord n ung nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung war zuvor in Art. 3 Abs. 1 VO

1408/71 enthalten.

Art. 2 FZA weist folgenden Wortlaut auf:

Die Staatsangehörigen einer Vertrags partei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags partei auf halten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhän gen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. 1.5.3

Die Diskriminierungsverbote bzw. Gleichbehandlungsgebote verbieten nach der auch bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigenden ( Art. 16 Abs. 2 FZA) Rechtsprechung des EuGH nicht nur "offenkundige" (bzw. "offensichtliche" oder "offene") Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (unmittelbare/ direkte Diskriminierungen), sondern auch alle "versteckten" (bzw. "ver schleier ten" oder "verdeckten") Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (mittelbare/indirekte Diskriminierungen ; BGE 131 V 209 E. 6.2 mit Hinweisen ). 1.5.4

Nach Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 werden die in Absatz 2 dieser Bestimmung genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnortes und zu seinen Lasten gewährt. Als solche Leistungen gelten nach Art. 70 Abs. 2 lit. c VO 883/2004 die im Anhang X der VO 883/2004 nach einzelnen Ländern aufgeführten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen, worunter da nach für die Schweiz unter anderem die Ergänzungsleistungen gemäss ELG und gleich artige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen fallen (zu vor ebenso: Art. 10a Abs. 1 VO 1408/71 in Verbindung mit Anhang IIa ). 1.5.5

Für die Bestimmung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ist in Bezug auf die in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführenden somit schweizerisches Recht an wendbar (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004). 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2

Der von den Beschwerdeführenden angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (Urk. 2) betrifft die Verfügung vom 2. Dezember 2015, mit wel cher über den An spruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2015 entschieden wurde (Urk. 7/5). Dies bildet den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus Anträge stellen, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) weiterziehbaren Anfech tungs gegen stand. 2.3

Dies betrifft namentlich die Ausführungen der Beschwerdeführenden, es bestehe eine Forderung per Ende 2014 von Fr. 277‘305.30 gegenüber der AHV/IV und es sei ein Antrag auf Neufeststellung ihrer Ansprüche gemäss der Übergangs be stimmung in Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 gestellt worden, der dem Eidge nössi schen Departement des Innern (EDI) seit dem Schreiben vom 25. Oktober 2013 zur Beurteilung vorliege. Darauf sei die Beschwerdegegnerin in den Schreiben vom 30. März und vom 22. Septem ber 2015 aufmerksam gemacht worden. Sie sei aber nicht darauf eingegangen. Auch sei ergänzend erklärt worden, dass sie es als beleidigend und diskriminierend empfinden würden, weiterhin auf die Stufe der EL-Empfänger gestellt zu werden. Es gehe unter anderem da rum, die bishe rigen diskriminierenden Praktiken bei der Fest stellung be stimmter Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere bei der Rentenbe rech nung/AHV, zu been den. Aus den bisher eingereichten Schrift sätzen vom 23. Januar bis 17. Oktober 2015 werde deutlich, die Handlungs weisen würden gegen EU-Recht auf Frei zügig keit verstossen und gegen die Ver pflichtung, dafür zu sorgen, dass die einem Wanderarbeitnehmer zustehenden sozialen Leistun gen durch die Wahr nehmung seines Rechts auf Freizügig keit nicht verringert würden. Die hiesigen Behörden, so das BSV, das EDI und die Gemeinde verwal tung O.___ hätten bisher bewusst gegen EU-Recht verstossen, indem sie es versäumt hätten, die Grundlage für die Berechnung ihrer Renten zu aktualisie ren und zu ändern. Für diese Leistungen würden die Rechtsvor schriften zur Ko ordinierung unmittelbar in allen Ländern, auch für die Schweiz, gelten. Sie müssten daher von den Be hörden, Verwal tungen, Sozialversiche rungsdiensten und nationalen Gerichten ein gehalten wer den. Die Koordi nierungsbestimmun gen würden sie als EU-Bürger

schützen, und in Art. 4 VO 883/2004 werde die Bevorzugung von eigenen Staats bürgern unter bunden. Hiervon sei nicht nur eine unmittelbare Ungleich behand lung, sondern auch die mittelbare Diskrimi nierung erfasst. Daher verweise er auf eines der ältesten Prinzipien des Europä ischen Sozialrechts, und zwar auf die Zusammen rechnung der Versicherungs zeiten. Die Schweiz habe in ihrem Fall zur Be gründung von vollen Ansprüchen aus der Sozialversicherung eine be stimmte Zugehörig keitsdauer gefordert, die sie als EU-Wanderarbeiter nicht er füllen könnten. Es seien somit Lücken ent standen, die zu erheblichen Nachteilen ge führt hätten. Die europäischen Vor schriften, insbesondere Art. 45 des Ver trages über die Arbeitsweise der Europä ischen Union (AEUF), würden dies als Hindernis für die Arbeitnehmerfreizügig keit betrachten. Das Rechtssystem des jeweiligen Mit gliedstaates, in ihrem Fall der Schweiz, dürfe Unionsbürgern keine Bedingungen in Bezug auf den Zugang zum Sozialversicherungssystem aufer legen. Die AHV habe in ihrem Fall aber Bedingungen gestellt. Die Ver waltung auf kantonaler und kommunaler Ebene habe von ihm, dem Be schwer de führenden 1, zusätzlich gefordert, die Rente ge gen seinen Willen um ein Jahr vorzuziehen, was weitere monetäre lebenslängli che Be lastungen mit sich bringe und die Vertragsfreiheit verletzt habe. In Art. 6 VO 883/2004 sei das Prinzip der Totalisierung verankert worden. Um diese Nachteile zu umgehen, würden alle Sozialver sicherungszeiten eines Arbeitneh mers in verschiedenen Mitglied staaten zusam mengerechnet, um so den vollen Anspruch auf Sozial versicherungs leis tung en zu gewährleisten. In ihrem Fall hätte das Prinzip der Tatbestands gleich stellung dazu führen müssen, dass Aus landsachverhalte struk turgleichen Inland sachverhalten hätten gleich ge stellt werden müssen. Dagegen mache die AHV einen Leistungsanspruch von einem bestimmten Ereignis ab hängig, ohne vorher geprüft zu haben, welche Ereignisse sich beim Deutschen Rentenversicherer Bu nd ergeben hätten, um den Grund prinzipien der Koor dinierung der Sozial ver siche rungssysteme zu ent sprechen. Das System der AHV habe eine deutliche soli darische Komponente und einen Umverteilungseffekt von höheren Einkom men zu Gunsten der tieferen Einkom men. Bei der Renten formel der AHV gelte das Primat der Prä mien aus der Lohnsumme und dies zeige den Zusammenhang zwischen dem massgebenden Jahreseinkommen und der Rentenhöhe. Er ver weis e erneut auf Art. 8 VO 883/2004 und stelle fest, dass bei kantonalen Sozial ver siche rungs gerichten die Gefahr bestehe, dass das Unionsrecht nicht zutreffend ausgelegt respektive an gewandt werde. Sie hätten mit ihren Beiträgen in das Sozialver sicherungssys tem durch den Umverteilungseffekt aus dem hohen mass gebenden Jahresein kommen einen erheblichen Solidaritätsbeitrag geleistet. Auf grund der Plafo nierung sei eine monatliche Rente von Fr. 2‘371.-- für sie als Ehe paar re sultiert, was verdeutliche, dass sie mit einem Solidaritätsabzug gegen über den Schwei zern benachteiligt würden, der zurzeit Fr. 1‘154.-- betrage. Es sei not wendig, die Revision wie verlangt unverzüglich vorzunehmen, damit sie endlich in ihre Heimat zurückkehren könnten (Urk. 1 S. 1 ff., Urk. 11 S. 5 ff., Urk. 17 S. 3 ff.). 2.4 2.4.1

Diese Ausführungen betreffen in erster Linie die AHV-Renten. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der AHV-Renten liegt bei den Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung, AHVG ; Art. 53 ff AHVG) und nicht bei den Durchführungsstellen für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinden, mithin nicht bei der Beschwerde gegne rin. Die Durch führungsstellen für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Ge meinden - und somit auch die Beschwerdegegnerin - sind an die durch die AHV-Behörde fest gelegten Rentenbetreffnisse gebunden und haben in den ZL-Berechnungen die von den Ausgleichskassen festgelegten AHV-Rentenbeträge als Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Dies gilt nach Art. 15a ELV auch für den Fall eines Rentenvorbezuges nach Art. 40 AHVG. Eine Über prüfung der Hö he und Be rechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchfüh rungs stellen ist nicht zulässig, auch vorfrageweise nicht. Die Beschwerdegegne rin hat daher zu Recht nicht über den Anspruch auf AHV-Leistungen neu ent schieden.

Insbesondere die geltend gemachte Zusammenrechnung der Ver sicherungszeiten gemäss FZA und Koordinierungsverordnung en betrifft die Festsetzung der Höhe der AHV-Renten und ist im Verfahren betreffend Zusatzleistungen daher nicht zu beurteilen. Dasselbe gilt auch für den Antrag auf Neufeststellung der An sprüche gemäss der Übergangs be stimmung in Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 . Nach dieser Bestimmung können

die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver ordnung in einem Mitgliedstaat eine Rente gewährt wu rde, auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichti gung dieser Ver ordnung neu festgestellt werden. Ob diese Übergangsbestim mung im Fall der Beschwer de führenden zu höheren AHV-Renten führen könnte, muss hier, im Rahmen des ZL-Verfahrens, offen gelassen werden. Denn in diesem Verfahren ist entsprech end dem Anfechtungsgegenstand allein der Anspruch auf Zusatzleistungen zu überprüfen. 2.4.2

Soweit die Beschwerdeführenden somit eine Neuberechnung und Neubeur tei lung ihrer schweizerischen AHV-Renten geltend machen, fehlt es an einem An fechtungs gegenstand, da der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin (Urk. 2) dazu zu Recht keine Ent scheidung enthält. Insofern ist auf die Be schwerde nicht einzutreten. 2.5 2.5.1

Ebenfalls nicht Anfechtungsgegenstand und daher nicht Gegenstand dieses Ver fahrens bilden die Sozialleistungen der Fürsorgebehörde und das Ver halten der Behörde . Hierzu fehlt es ferner an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts (§ 2 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Auf die dies be züg lichen Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Schrei ben vom 24. August 2016, Urk. 17 S. 8 ff.) ist daher nicht ein zugehen und auf die Beschwerde ist insofern nicht ein zutre ten. 2.5.2

Im Übrigen war bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

ZL.2007.00030 vom 26. Dezember 2008 festgehalten worden, dass der Entscheid der Fürsorgekommission O.___ vom 14. No vem ber 2006, mit welchem der Beschwerdeführende 1 ange wies en wurde, sich für einen vorzei tigen Bezug der AHV-Rente bei der AHV-Zweigstelle anzu mel den , in Rechts kraft erwachsen sei und jedenfalls nicht im ZL-Verfahren vor dem hiesigen Gericht überprüft werden könne (E. 2.2.1). Dies gilt weiterhin. 2.6 2.6.1

Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Eingaben sodann vor, Ergänzungs leistungen seien steuerfinanziert, so dass alle Per sonen mit Wohnsitz, Aufent halt oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz dazu beitragen würden. Sie seien daher wie andere steuerfinanzierte Sozial(versicherungs) leistungen nur insofern beitragsunabhängig, als die Finanzierung nicht indivi duell, sondern über die all gemeine Steuerpflicht erfolge. Der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen seiner unter nehmerischen Tätigkeit im Kanton Tessin mit damals 60 Millionen Jahres umsatz Fr. 33‘584‘000.-- in den einzelnen Betriebsstätten investiert und weitere Fr. 10‘666'000.-- in Firmen investiert. Zugunsten des Fiskus seien durch ihn im Kanton Tessin in den Jahren ausserdem Fr. 732‘043.60 an Trans fer zahlungen abgeführt worden. Aufgrund dieses Leistungsausweises sollte klar sein, dass die öffentliche Hand bisher keine Leistungen erbracht habe. Die Beschwerde füh renden hätten keinen Ein fluss darauf, wenn die abgeführten Steuern und Abga ben in ver schiedenen Töpfen versickern respektive über Clearing-Stellen verteilt würden (Urk. 17 S. 5 ff.). 2.6.2

Was die hier zu beurteilenden Ergänzungsleistungen betrifft, war bereits im Ur teil des Bundesgerichts 9C_580/2011 vom 23. September 2011 E. 4.2 in einem Verfahren zwischen den Parteien festgehalten worden, dass die Ergän zungs leistungen beitragsunabhängige Sonderleistungen darstellen und daher die Ver neinung des Exports dieser Leistungen in die Mitglied staaten des FZA keine Diskriminierung, mithin weder eine unmittelbare noch eine mittelbare, ist. Art. 3

Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimm e (nur, aber immerhin), dass die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen den und von der Verordnung erfass ten Per so nen auf Grund der Rechts vorschriften eines Mitgliedstaats gleiche Rechte und Pflichten haben würden wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit beson dere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Eine Diskri mi nie rung im Sinne dieser Bestimmung entfalle schon deshalb, weil die hier inte ressierende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit geltende) Anspruchsvor aus setzung des schweizerischen Wohnsitzes von Inlän dern nicht leichter erfüllt werden könne als von Ausländern (E. 4.2.1) .

Dies gilt nach Inkrafttreten der neuen Koordinierungsverordnungen VO 883/2004 und VO 987/2009 weiterhin. Denn d ie mit diesen Verordnungen vorge nomme nen Neuerungen und ihre Auswirkungen auf die Schweiz sind ins gesamt von beschränkter Tragweite. Insbesondere konnte die Schweiz den Nichtexport von beitragsunabhängigen Sonderleistungen ( u.a. Ergänzungs leis tungen und gleich artige kantonale Leistungen) aufgrund eines Eintrags in An hang X der Vo 883/200 4 (ehem. Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr.1408/71) beibehalten (vgl. Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VO 883/2004 in Verbindung mit Anhang X, besondere unabhängige Geld leistungen, Schweiz lit. a; vgl. auch Mitteilungen des BSV an die AHV-Aus gleichs kassen und EL-Durchführungs stellen Nr. 301 vom 15. Dezember 2012 Ziff. 1 und Ziff. 3.2).

In Anwendung der FZA-Koordinationsverordnungen ist somit aufgrund von Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 lit. c VO 883/2004 , worin auf den Anhang X zur VO 883/2004 verwiesen wird, weiterhin davon auszugehen, dass Ergänzungsleistungen zu den beitragsunabhängigen Geldleistungen gehören, welche nur an Versicherte mit Wohnort in der Schweiz gewährt werden, und dass zur Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungs leis tungen schweizerisches Recht anwendbar ist (vgl. dazu auch E. 1.5.4 hier vor).

Die Ausführungen des Beschwerdeführenden 1 zu seinen umfangreichen steuer lichen Abgaben während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz vermögen an dieser internationalen Regelung nichts zu ändern. Das FZA und die (gestützt auf Art. 8 FZA erlassenen) Koordinierungsverordnungen begründen keinen An spruch auf die Freizügigkeit von Leistungen aus Steuergeldern eines Mit glied staates in andere Mitgliedstaaten. 2.7

Es ist sodann festzuhalten, dass ein Abweichen von der schweizerischen gesetz lichen Zuständigkeitsordnung auch durch das FZA und die Koordinierungs ver ordnungen nicht geboten ist. Insbesondere wurden auch mit dem Erlass der neuen Koordinierungsverordnungen keine Neuerungen eingeführt, welches das System AHV einerseits und ZL andererseits in Frage stellen würde. Ebenfalls ist mit den neuen Koordinierungsverordnungen weiterhin keine inhaltliche An glei chung des schweizerischen Systems sozialer Sicherheit an die EU-Regelun gen vorgesehen, sondern lediglich eine Koordinierung der natio nalen Systeme sozialer Sicherheit der verschie denen Mitgliedstaaten des FZA (BGE 141 V 246 E. 5.1). Allfällige gesetzliche Änderungen des schweizerischen Systems sozialer Sicher heit wären vom schweizerischen Gesetzgeber vorzu nehmen. 3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführenden machen des Weiteren geltend, die Beschwerde gegne rin habe ihre Schreiben vom 23. Januar, 30. März, 17. Juni und 22. September 2015 nicht zur Kenntnis genommen und auch die Eingänge nicht bestätigt, obschon sie auf den Antrag gemäss Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 hingewiesen hätten, wiederholt eine Feststellungsverfügung nach Art. 49 Abs. 2 (ATSG) ver langt und Beschwerde eingereicht hätten. Dem Verwaltungsan gestellten sei nich t einmal in den Sinn gekommen, dass sie als EU-Bürger nach Art. 11 FZA das Recht zur Behandlung von Beschwerden hätten. Die einzige Reaktion sei die Aufforderung mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 zur Ein reichung von Unter la gen als letzte Mahnung unter Androhung eines Zahlungs stopps gewesen. Damit sei eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ihnen gegenüber in Kauf ge nommen worden. Bis heute habe es die Beschwerde gegnerin unterlassen, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, worin der Kata log mit acht Punkten, ein gereicht am 25. Oktober 2013 beim EDI, mit einer Schadenshöhe von Fr. 277‘305.30 bearbeitet worden wäre. Auch sei die Be schwerdegegnerin auf ihren Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 nicht ein gegangen. Es handle sich um eine vorsätzliche Arbeitsverweigerung und Sorg faltspflichtverletzung und es liege eine latente Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Be schwer degegnerin vor. Ausserdem hätten sowohl die Be schwerdegegnerin als auch das Gericht die Untersuchungsmaxime verletzt, da der rechtserhebliche Sach verhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 11 S. 3 ff., Urk. 17 S. 2 und S. 16, Urk. 22 S. 3 f.). 3.1.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, sie habe die am 17. Juni 2015 geforderte Feststellungsver fü gung nicht erstellen können, weil sie trotz mehrmaliger Aufforderung die nöti gen Unterlagen von den Beschwerdeführenden noch nicht erhalten habe. Die Verfügung vom 2. Dezember 2015 könne als Feststellungsverfügung be trachtet werden, wobei der von den Beschwerdeführenden geforderte Härtefall ausgleich im Rahmen der Zusatzleistungen nicht vorgesehen sei (Urk. 2 S. 1). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführenden machen unter anderem sinngemäss eine Rechts ver zögerungs- respek tive Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG geltend.

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spra che entscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beur teilung einer Rechtsverzögerungs- res pektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte

recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be sch wer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Be schwe r deverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verwei ge rung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinwei sen). 3.2.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Unter suchungs pflicht der Verwaltung ( Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungs verhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Ge bot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz ( Urteil des Bun desgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).

Der im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mit wirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahl reichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver siche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tat sa chen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2.3

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. 3.3 3.3.1

Soweit die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden die Neu berechnung der ZL-Leistungen ab dem 1. Januar 2015 betrifft, ist die Be schwer degegnerin dem Antrag mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/5) und Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (Urk. 2) nunmehr nachgekommen, so dass die Sache insofern gegenstandslos geworden ist. Dies führt zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bezüglich der Beurteilung in diesem Verfahren, ob eine Rechtsverzögerung vorlag, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erüb rigen (zur materiellen Beurteilung des Anspruchs vgl. E. 4. hernach) .

Dies gilt insbesondere auch für den mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/15) an die Beschwerdegegnerin gestellten und hernach mit Schreiben vom

30. März, 17. Juni, 22. September und 17. Oktober 2015 (Urk. 7/14, Urk. 7/10-11, Urk. 7/8) ge mahnten Antrag, es sei aufgrund des aktuellen Wäh rungs um rech nungskurses, der sich im Vergleich mit jenem im Jahr 2014 ver än dert habe, bereits ab Januar 2015 ein Härte fallausgleich vorzunehmen.

Allerdings ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführende 1 mit Schrei ben vom 22. September 2015 explizit einen Antrag auf Rechtsverzöge rungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG gestellt ha t (Urk. 7/10). Diese Beschwerde wäre an das hiesige Gericht zu stellen ge we sen (Art. 57 und 58 Abs. 1 ATSG), weshalb sie die Beschwerdegegnerin an das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung hätte über weisen müssen (vgl. Art. 30 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 2).

Diese Unterlassung führt indes nicht etwa zur Auf hebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheent scheides (Urk. 2) aus formellen Gründen, weshalb es mit diesem Hinweis sein Bewenden hat, nach dem inzwischen die Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/5) ergangen war. 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf den ZL-Anspruch ab Januar 2015 im Übrigen zu Recht mit Schreiben vom 9. April, 17. Juni und 2. Oktober 2015 vorerst weitere Unterlagen von den Beschwerde führenden einverlangt (Urk. 7/9, Urk. 7/12-13). Denn insbesondere die Neuberechnung eines ZL-Anspruches auf Anfang eines Jahres nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (periodische Überprüfung) hat unter Überprüfung sämtlicher möglicher Veränderungen aller anrechen barer Ein nahmen und Ausgaben gemäss Art. 11 ELG zu erfolgen und ist nicht isoliert nur in Bezug auf eine einzelne Einnahmenposition anzupassen. Art. 30 ELV sieht zudem vor, dass die mit der Fest setzung und Auszahlung der Ergän zungsleistungen betrauten Stellen die wirt schaft lichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens alle vier Jahre zu über prüfen haben. Die Beschwerde füh renden haben die für die Neuberechnung des ZL-Anspruchs nötigen Unterlagen trotz ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) indes erst mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 eingereicht (Urk. 7/6), was nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und/oder der Untersuchungsmaxime liegt nicht vor. 3.4 3.4.1

Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 hatte der Beschwerdeführende 1 den Erlass ei ner Feststellungsverfügung nach Art. 49 ATSG (Urk. 7/11) über die Berück sich tigung der aktuellen Wäh rungs umrechnung im Sinne eines Härtefallaus gleichs beantragt. Hierzu kann auf das in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführte verwiesen werden, zumal damit allein der Leistungsanspruch ab Januar 2015 angesprochen wurde, über den in einem Gestaltungsentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und nicht in einer (subsidiär dazu stehenden) Fest stel lun gs verfügung nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu befinden war, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse hierzu fehlte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 20 15 , Art. 49 Rz 44). 3.4.2

Mit Schreiben vom 30. März 2015 bat der Beschwerdeführende 1 die Be schwer de gegnerin sodann um Kenntnisnahme davon, dass vor geraumer Zeit der An trag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 gestellt worden sei und dieser Antrag mit einem Katalog von Fragen und Forderungen dem EDI zur Beant wortung und Erledigung vorliege, wobei es auch um eine Entgelt for derung bis Ende 2014 von Fr. 277‘305.30 gehe (Urk. 7/14).

Aufgrund dieses Schreibens konnte und musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben, wonach Rechtsbegehren auszulegen sind (BGE 123 IV 125 E. 1 ; Urteil des Bundesgeri chts 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 1.3 ), nicht von einem an sie gerichteten und von ihr zu überprüfenden Antrag ausgehen.

Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Ausführungen zum ans EDI gerichteten Antrag gemäss Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 und die Hinweise auf den Anspruch auf Anwendung der Zusammenrechnungsregeln in den Schreiben vom 22. Septem ber (Urk. 7/10) und vom 17. Oktober 2015 (Urk. 7/8). 3.4.3

Die Rügen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe es bis heute unterlassen, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, worin der Katalog mit acht Punkten, ein gereicht am 25. Oktober 2013 beim EDI, mit einer Schadenshöhe vo n Fr. 277‘305.30 bearbeitet worden wäre und die Beschwerdegegnerin sei auch auf ihren Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 nicht ein gegangen, gehen daher fehl, da solche Anträge an die Beschwerdegegnerin nicht gerichtet worden wa ren. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut darauf hin zu weisen, dass - wie hier vor in Erwägung 2.4.1 ausgeführt - die Durch füh rungs stellen der Gemein den, mithin auch die Beschwerdegegnerin, für die mit diesen Anträgen ange sprochene Neu beurteilung der AHV-Renten unter Berück sich tigung der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach FZA und den Koordinie rung s verordnungen auch nicht zuständig wäre. 4.

4.1

4.1.1

In der hier zu beurteilenden Sache betreffend den ZL-Anspruch ab Januar 2015 strittig und zu prüfen ist schliesslich, welcher Betrag in Schweizerfranken in der ZL-Berechnung (Urk. 7/5 S. 1) für die an die Beschwerdeführenden in Euro aus bezahlten Altersrenten der deutschen Rentenversicherung Bund (Urk. 7/6/6) ein zusetzen ist und ob die Anpassung des ZL-Anspruchs an die Kurs schwan kungen quartalsweise vorzunehmen sei. 4.1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2016 stellte sich die Beschwerdegegnerin hierzu auf den Standpunkt, die deutschen Renten seien in Anlehnung an die Wegleitung (des BSV) über die Ergänzungsleistungen (WEL) nach dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Durchschnitts kurs für das Jahr 2015 (Urk. 7/7) umgerechnet worden. Eine quartalsweise be zieh ungsweise monatliche Umrechnung sei gemäss Auskunft des kantonalen Sozial amtes nicht nötig, einmal pro Jahr genüge. Gemäss Randziffer 3542.01 WEL gelte zudem der letzte verfügbare Tageskurs des Monats vor Anspruchs beginn, wobei der Anspruchsbeginn gleichbedeutend sei mit der jährlichen An passung per 1. Januar. Die Anrechnung des jährlichen Durchschnittskurses sei aus nahmsweise zugunsten der Beschwerdeführenden angewandt worden, denn dieser liege viel tiefer als der Tageskurs vor Anspruchsbeginn per 31. Dezember 2014 (Urk. 2 S. 1). 4.1.3

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dem sei zu widersprechen, denn die Beschwerdegegnerin habe während des Kalenderjahres 2015 monatlich ein Kurs von Fr. 1.2310 pro Euro verwendet. Es sei noch nicht einmal der Jahres durchschnittskurs von Fr. 1.2146 pro Euro aus dem Jahr 2014 angewandt wor den. Der Verwaltungsangestellte habe noch am 1. September 2015 behaup tet, eine Veränderung liege nicht vor und der Revisor habe den Kurs von Fr. 1.2310 pro Euro abgesegnet. Später habe dieser ei nen Kunstgriff angewandt, indem er nachträglich im Dezem ber 2015 die vier Veröffentlichungen nach VO 574/72 im Durchschnitt errech net habe. Dabei habe er aber ausser Acht gelassen, dass für den Anwendungs zeitraum Januar bis März 2015 die Werte im November 2014 veröffentlicht worden seien und der Entscheid der Nationalbank vom 15. Januar 2015 nicht berücksichtigt wor den sei. Ausserdem habe man sich nicht nach den Quartals-Zahlen gemäss VO 574/72 gerichtet, welche für den Anwendungs zeit raum April bis Juni 2015 Fr. 1.09405, Juli bis August 2015 Fr. 1.03794 und Oktober bis Dezember 2015 Fr. 1.04918 pro Euro betragen würden. Die Durch schnittswerte der Europäi schen Zentralbank für das Jahr 2015 würden bei Fr. 1.0679 und nicht bei Fr. 1.097245 pro Euro liegen (Urk. 1 S. 4 f.). Mass geb lich für die Umrechnung von Renten sei der von der EU quartalsweise publi zierte Währungsumrech nungskurs, welcher von der Verwaltungskommission der europäischen Gemein schaft für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter fest gesetzt würden. Es liege nicht im Ermessen der Verwaltung, gestützt auf die Aussagen des Sozialamtes des Kantons Zürich eine andere Berechnungs grund lage heranzuziehen. Es gehe darum, die laufenden Lebensbedürf nisse abzu decken. Bei dem gegebenen Kurs verlust hätten sie den Existenzbedarf nicht mehr decken können, so dass der grundlegende Zweck der Zusatzleistungen nicht mehr erfüllt worden sei. Dadurch entstehe im Vergleich zu inländischen EL-Bezügern eine unzulässige Ungleichbehand lung. Es sei schon im Oktober 2012 bemängelt worden, dass die deutsche Rente nicht periodisch an die mass gebenden, vierteljährlichen Kurs veränderungen gemäss den EU- Währungsum rechnungs kurse angepasst worden sei. Auch sei keine Stellungnahme zu der per 21. Januar 2016 festgestellten Schadenssumme von Fr. 1‘020.15 erfolgt (Urk. 11 S. 2 ff.). 4.2

4.2.1

Die von den Parteien bezeichnete respektive von der Beschwerdegegnerin letzt lich angewandte (vgl. insbesondere Urk. 7/7) Grundlage betraf die für die Schwei z bis Ende März 2012 gültig gewesene VO 574/72, und zwar Art. 107 VO 574/72 in Verbindung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission der Europäi sch en Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeit neh mer Nr. 151 vom 2 2. April 1993 (vgl. Amtsblatt Nr. L 244/1 vom 1 9. Sep tember 1994) . Dieser Beschluss galt bis Ende März 2012 gemäss Anhang II zum FZA, Abschnitt B, Ziff. 4.38, auch im Verhältnis Schweiz-EU (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 3.).

Art. 107 VO 574/72 hatte noch die Anwendung des von der Kommission errech nete n Kurs es

vorgesehen , der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währun ge n während de r in Absatz 2 quartalsweise bestimmten Bezugszeiträume stützte. 4.2.2

Die neue hier massgebliche Bestimmung gemäss Art. 90 VO 987/2009 (zur Übergangsregelung vgl. Art. 93 VO 987/2009 in Verbindung mit Art. 87 VO 883/2004 ) verweist dagegen auf den von der Europäischen Zen tralbank ver öffentlichten Referenzwechselkurs unter Berücksichtigung des von der Ver wal tungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmten Bezugszeitpunkt für die Fest legung des Wechselkurses, der ohne monatliches Mittel eines quartalsweisen Bezugszeitraumes schlicht nach dem Tageskurs des 1. Tages des Vormonates vor Leistungsbeginn respektive vor Neu berechnung der Leistung zu bestimmen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.3

4.3.1

Die Frage , welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, wird weder im ELG noch in der dazugehörenden Verordnung (ELV) geregelt.

In der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (W EL, gültig ab 1. April 2011, Stand am 1. Januar 2016 ), welche als Ver wal tungs weisung für die Gerichte allerdings nicht verbindlich ist (BGE 137 V 82 E. 5.5; 133 V 587 E. 6.1 und 257 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1), ist in Randziffer 3452.01 (in der ab Januar 2013 gültigen Fassung) vorge sehen, dass Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitglied staaten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - Europäische Gemeinschaft (EG) ausge rich te t werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind, welche durch die Euro päi sc he Zen tralbank publiziert werden. Massgebend ist der letzte verfüg bare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns un mittelbar vorausgeht. 4.3.2

Diese Regelung stützt sich auf die für die Schweiz seit April 2012 geltende VO 987/2009. Und zwar regelt Art. 90 VO 987/2009 die Umrechnung von Beträgen in ausländischer Währung unter Anwendung der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Gemäss Satz 1 gilt bei der Anwendung der Grund verordnung und der Durchführungsverordnung als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenz wechselkurs. Nach Satz 2 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugs zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses ( BGE 141 V 246 E. 4).

Zu dieser Bestimmung hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO 987/2009 (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] C 106 vom 24. April 2010 S. 56) erlassen (nachfolgend: Beschluss Nr. H3).

Mit Art. 90 VO 987/2009 und dem dazu ergangene n Beschluss Nr.

H3 sollen Ereignisse abgedeckt werden, welche eine Koor dinierung erfordern, beispiels w eise in Form einer Zusammenarbeit oder eines Austausches zwischen den in volvier ten Behörden oder Ämtern. Zu denken ist dabei insbesondere an einen Fall wie den vorliegenden, in welchem eine aus ländische Leistung bei der Fest setzung einer inländischen Leistung ange rechnet werden muss (vgl. das unter dem An wen dungsbereich von Art. 107 VO 574/72 ergangene Urteil des Bundes gerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, in: SVR 2012 EL Nr. 9 S. 29; BGE 141 V 246 E. 5.2.1). 4.3.3

Nach Ziff. 1 des Beschlusses Nr. H3 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zen tra l bank veröffentlicht wird.

Laut Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 verfährt e in Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Fest stellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, wie folgt: Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Um rech nungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat un mittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

Gemäss Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 verwendet ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationa lem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. 4.4

4.4.1

Aufgrund dieser Rechtslage ist für die Umrechnung der deutschen Renten der Beschwerdeführenden in der Höhe von Euro 292.71 und Euro 367.03 pro Monat (Urk. 7/6/6) der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte und am ers ten des Monats vor dem 1. Januar 2015 geltende Tageskurs massgeblich, mithin der am 1. Dezember 2014 geltende Tageskurs. Dieser betrug am 1. Dezember 2014 Fr. 1.2028 pro Euro (abrufbar unter http://

sdw.ecb.europa.eu/quickview.do? SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A und http://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html ).

Für die ZL-Berechnung ab 1. Januar 2015 waren somit in Anwendung der inter nationalen Abkommen Rentenbeträge von gerundet Fr. 352.10 (1.2028 x Euro 292.71) und Fr. 441.45 (1.2028 x Euro 367.03), insgesamt somit auf ein Jahr umgerechnet von Fr. 9‘522.60 (12 x Fr. 793.55) als Einnahmen zu berück sichtigen. Damit resultiert ein ZL-Anspruch von gerundet Fr. 1‘260.-- pro Monat ab Januar 2015. 4.4.2

Die Beschwerdegegnerin rechnete in der Verfügung vom 2. Dezember 2015 dage gen ab Januar 2015 mit Einnahmen von Fr. 8‘686.--, so dass zugunsten der Beschwerdeführenden ein höherer ZL-Anspruch, und zwar von Fr. 1‘329.-- ab Ja nuar 2015 resultierte (Urk. 7/5), weshalb die Beschwerde insofern unbe grün det ist. 4.5

4.5.1

In einem zweiten Schritt ist jedoch zu entscheiden, ob der mass gebliche EL-Anspruch von Fr. 1‘260.-- ab 1. Januar 2015 im Verlauf des Jahres 2015 ein wei te res Mal an den stetig schwankenden Währungsumrechnungskurs der Euro pä ischen Zentralbank anzupassen ist.

Diese Frage beurteilt sich nach schweizerischem Recht, wie sich auch aus Ziff. 3b und Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 ergibt („Wenn der Träger nach natio nalem Recht zum Zweck der Leistungsberechnung...“, „..die nach nationa lem Recht regelmässig angepasst...wird...“).

Rand ziffer 3452.04 WEL (in der ab Januar 2013 gültigen Fassung) bestimmt hierzu:

Ä ndert sich ein Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Randziffer 3641.01 ff. vorzugehen. Damit wird zu Recht auf die dort er läuterten Bestimmungen in Art. 25 ff. ELV (vgl. E. 1.3 hiervor) verwiesen.

Eine Diskriminerung der Beschwerdeführenden gegenüber den inländischen ZL-Bezügern im Sinne eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO 883/2004 oder gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA kann mit der Anwendung von Art. 25 ff. ELV nicht gesehen werden, zumal bei einem steigenden Eurokurs dieselben Regeln gelten und dann - bis zu einer Anpassung - eine höhere deutsche Rente ausbezahlt wird, als in der ZL-Berech nung angerechnet wird, so dass über einen längeren Zeitraum betrachtet ein Aus gleich stattfindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Okto ber 2011 E. 3.3). Zudem gelten die Bestimmungen nach Art. 25 ff. ELV gleicher massen auch für inländische ZL-Bezüger, welche periodische Ein nah men in Euro etwa von einer ausländischen Stiftung oder Versicherung oder durch Unter haltszahlungen beziehen. 4.5.2

Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist für die Anpassung vorausgesetzt, dass die Ver änderung voraussichtlich längere Zeit andauert. Ausserdem kann eine An pas sung unterbleiben, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr ausmacht.

Die Kursentwicklung im Jahr 2015 gemäss der Veröffentlichung der Euro päi schen Zentralbank wies ab dem 15. Januar 2015 eine deutliche und andauernde Veränderung auf und zwar sank der Kurs von bisher über Fr. 1.20 auf unter Fr. 1.09 pro Euro ( http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_

KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A ) .

In Anwendung des Beschlusses Nr. H3 bedeutet dies die Berücksichtigung von deutlich tieferen Rentenbeträgen aus der Deutschen Rentenversicherung erst mals ab 1. März 2015, da sich der hierzu massgebliche, von der Euro päischen Zentralbank veröffentlichte Tageskurs des Vormonats erst dann auswirkt. Denn würde man die Neuberechnung bereits ab Februar 2015 vornehmen, wäre der Tageskurs vom 2. Januar 2015 massgeblich, der mit Fr. 1.2022 pro Euro noch deutlich höher war.

Mit dem Tageskurs vom 2. Februar 2015 von Fr. 1.0519 sind die deutschen Ren ten ab März 2015 mit einem Betrag von Fr. 8‘328.-- pro Jahr in der ZL-Berech nung zu berücksichtigen ([Euro 292.71 x 1.0519] + [Euro 367.03 x 1.0519] = Fr. 694.--, x 12). Damit resultiert ein EL-Anspruch von gerundet Fr. 1‘360.-- pro Monat ab März 2015, was nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV eine beachtliche, da wesentliche Veränderung von über Fr. 120.-- im Jahr ausmacht im Vergleich zum Anspruch von Fr. 1‘260.-- ab 1. Januar 2015. 4.5.3

Im Vergleich zur von der Beschwerdegegnerin ab Januar 2015 ausbezahlten Ergänzungsleistung von Fr. 1‘329.-- pro Monat (respektive pro Jahr von Fr. 15‘948.-- [= 12 x Fr. 1‘329.--]) bedeutet dies, dass die Beschwerdeführenden für das gesamte Jahr 2015 Anspruch auf zusätzliche Fr. 172.-- Ergänzungs leistung haben ([2 x Fr. 1‘260.--] + [10 x Fr. 1‘360.--] = Fr. 16‘120.--; - Fr. 15‘948.--).

Die Beschwerde ist diesbezüglich im Ergebnis daher begründet. 4.6

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 201 6 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aufzu heben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Er gänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1‘260.-- ab dem 1. Januar 2015 und von Fr. 1‘360.-- ab dem 1. März 2015 haben. 5.

5.1

In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Novem ber 2016 geltend gemachte Einhaltung von Art. 6 EMRK (Urk. 22 S. 2 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass ihnen sämtliche Eingaben der Beschwerde gegne rin zugestellt wurden und das rechtliche Gehör gewährt wurde. Auch sind v on weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen

keine ent scheid rele vante, neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 724/2009 vom 1 6. November 2009 E. 3.2.3.1).

Zu den Ausführungen betreffend den Antrag auf Bestellung eines unent geltli chen Rechtsvertreters wurde bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (Urk. 15) ausführlich Stellung genommen (vgl. auch das Schrei ben vom 25. Oktober 2016, Urk. 21). Die Beschwerdeführenden haben innert der mit dieser Verfügung angesetzten Frist keinen Rechtsvertreter benannt, sie konnten ihre Sache jedoch durchaus selber gut vertreten, weshalb kein Vor gehen durch das Gericht von Amtes wegen notwendig war. Im Übrigen wird auf das in der Verfügung vom 29. Juni 2016 Gesagte (Urk. 15) verwiesen. 5.2

Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann unter anderem Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivil rechtliche An sprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer straf recht lichen Anklage zu entscheiden hat. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprü che im Sinne dieser Norm streitig (BGE 122 V 47 E. 2a). Nach der Recht spre chung hat das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffent lich keit der Verhand lung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und unmiss ver ständ lichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhand lung durch zu führen (BGE 122 V 47 E. 3). Ein während des ordentlichen Schrif ten wechsels gestellter Antrag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331).

Soweit mit Schreiben vom 24. Novem ber 2016 (Urk. 22) ein Antrag auf Durch führung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wurde, ist festzu halten, dass der Antrag verspätet erfolgte, nachdem der Schriftenwechsel bereits beendet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2.2-3) un d die mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 angesetzte Frist zur Stellung dieses An trages (Urk. 15 S. 4) abgelaufen war. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 aufgehoben und es wird fest gestellt , dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1‘260.-- ab dem 1. Januar 2015 und von Fr. 1‘360.-- ab dem 1. März 2015 habe n. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundes recht lichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV [ZLG], in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 23. Januar und vom 30. März 2015 beantragte X.___ die Anpassung der Umrechnung der deutschen Renten an den ver änderten Eurokurs im Sinne eines Härtefallausgleichs ab 1. Januar 2015 (Urk. 7/14-15). Mit Schreiben vom 9. April und vom 17. Juni 2015 forderte die Durchführungsstelle diesen - wie sie bereits Anfang des Jahres mitgeteilt habe - auf, das bereits erhal tene For mular zur periodischen Überprüfung der Zusatz leistungen vollständig auszufüllen und mit sämtlichen Belegen einzureichen (Urk. 7/12-13). Nach weiteren Schreiben des Versicherten vom 17. Juni und

22. September 2015 (Urk. 7/10-11) und weiterer Aufforderung der Durch füh rungs stelle zur Einreichung des Formulars zur periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/9), reichte das Ehepaar mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 (Urk. 7/8) das ausgefüllte Formular samt den Belegen (Urk. 7/6) ein.

Die Durchführungsstelle erhöhte in der Folge mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 von bisher Fr. 1‘287.-- (Urk. 7/16) auf Fr. 1‘329.-- (Urk. 7/5). Dagegen erhoben die Ver sicherten mit Schreiben vom 21. Januar

2016 Einsprache (Urk. 7/4) , womit sie unter anderem um Korrektur der ZL-Berechnung, Aus gleich der Schadenssumme von Fr. 1‘020.15 und um Erlass einer Feststellungs verfügung zum Härtefallausgleich gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/11) ersuch ten. Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Einspra che ent scheid vom 18. März 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehe gatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die anrechenbaren Ein nahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

E. 1.2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG insbesondere auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV.

E. 1.3 ), nicht von einem an sie gerichteten und von ihr zu überprüfenden Antrag ausgehen.

Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Ausführungen zum ans EDI gerichteten Antrag gemäss Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 und die Hinweise auf den Anspruch auf Anwendung der Zusammenrechnungsregeln in den Schreiben vom 22. Septem ber (Urk. 7/10) und vom 17. Oktober 2015 (Urk. 7/8). 3.4.3

Die Rügen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe es bis heute unterlassen, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, worin der Katalog mit acht Punkten, ein gereicht am 25. Oktober 2013 beim EDI, mit einer Schadenshöhe vo n Fr. 277‘305.30 bearbeitet worden wäre und die Beschwerdegegnerin sei auch auf ihren Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 nicht ein gegangen, gehen daher fehl, da solche Anträge an die Beschwerdegegnerin nicht gerichtet worden wa ren. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut darauf hin zu weisen, dass - wie hier vor in Erwägung 2.4.1 ausgeführt - die Durch füh rungs stellen der Gemein den, mithin auch die Beschwerdegegnerin, für die mit diesen Anträgen ange sprochene Neu beurteilung der AHV-Renten unter Berück sich tigung der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach FZA und den Koordinie rung s verordnungen auch nicht zuständig wäre. 4.

E. 1.4 Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in ver schie denen Jahren ist recht spre chungs gemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem ein heitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Er gänz ungs leistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vor aus gegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitli cher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rah men der jährlichen Überprü fung können deshalb die Grundlagen der Berech nung der Ergänzungs leistungen ohne Bindu ng an früher berücksichtigte Be rechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer den (BGE 128 V 39; Urteile des Bun des gerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2).

E. 1.5.2 Nach Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit glied staats wie die Staatsangehörigen dieses Staates , sofern in dieser Verord n ung nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung war zuvor in Art. 3 Abs. 1 VO

1408/71 enthalten.

Art. 2 FZA weist folgenden Wortlaut auf:

Die Staatsangehörigen einer Vertrags partei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags partei auf halten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhän gen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert.

E. 1.5.3 Die Diskriminierungsverbote bzw. Gleichbehandlungsgebote verbieten nach der auch bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigenden ( Art. 16 Abs. 2 FZA) Rechtsprechung des EuGH nicht nur "offenkundige" (bzw. "offensichtliche" oder "offene") Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (unmittelbare/ direkte Diskriminierungen), sondern auch alle "versteckten" (bzw. "ver schleier ten" oder "verdeckten") Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (mittelbare/indirekte Diskriminierungen ; BGE 131 V 209 E. 6.2 mit Hinweisen ).

E. 1.5.4 Nach Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 werden die in Absatz 2 dieser Bestimmung genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnortes und zu seinen Lasten gewährt. Als solche Leistungen gelten nach Art. 70 Abs. 2 lit. c VO 883/2004 die im Anhang X der VO 883/2004 nach einzelnen Ländern aufgeführten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen, worunter da nach für die Schweiz unter anderem die Ergänzungsleistungen gemäss ELG und gleich artige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen fallen (zu vor ebenso: Art. 10a Abs. 1 VO 1408/71 in Verbindung mit Anhang IIa ).

E. 1.5.5 Für die Bestimmung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ist in Bezug auf die in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführenden somit schweizerisches Recht an wendbar (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004). 2.

E. 2 Dagegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 28. April 2016 Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Fest stel lungsverfügung unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 23. Januar, 30. März, 17. Juni und 22. September 2015 vorgebrachten Beschwerden zu erlassen, sowie es seien bei der Bestimmung der Sozialleistungen die Rechts vorschriften namentlich das Diskri mi nierungsverbot und das Prinzip der Totali sie rung unter Anrechnung sämt licher Versicherungszeiten in sämtlichen Mit glied staaten, zu berück sichtigen. Ausser dem seien die Rentenbeträge in der ZL-Be rech nung der Verfügung vom 2. Dezember 2015 aufgrund des korrekten, von der Europäischen Union (EU) quartalsweise publizierten Währungsumrech nungs kurses je neu festzu legen. Die Be schwerdeführenden stellten zudem den pro zes sualen Antrag, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren zu bestellen (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben. Ausserdem wurde festgehalten, dass ein Rechtsvertreter von den Beschwerdeführenden selbst zu bestellen sei und auch ein unent gelt licher Rechtsvertreter vorerst von den Be schwerde füh renden zu benen nen sowie dessen Vollmacht einzureichen sei ( Urk.

E. 2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 2.2 Der von den Beschwerdeführenden angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (Urk. 2) betrifft die Verfügung vom 2. Dezember 2015, mit wel cher über den An spruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2015 entschieden wurde (Urk. 7/5). Dies bildet den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus Anträge stellen, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) weiterziehbaren Anfech tungs gegen stand.

E. 2.3 Dies betrifft namentlich die Ausführungen der Beschwerdeführenden, es bestehe eine Forderung per Ende 2014 von Fr. 277‘305.30 gegenüber der AHV/IV und es sei ein Antrag auf Neufeststellung ihrer Ansprüche gemäss der Übergangs be stimmung in Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 gestellt worden, der dem Eidge nössi schen Departement des Innern (EDI) seit dem Schreiben vom 25. Oktober 2013 zur Beurteilung vorliege. Darauf sei die Beschwerdegegnerin in den Schreiben vom 30. März und vom 22. Septem ber 2015 aufmerksam gemacht worden. Sie sei aber nicht darauf eingegangen. Auch sei ergänzend erklärt worden, dass sie es als beleidigend und diskriminierend empfinden würden, weiterhin auf die Stufe der EL-Empfänger gestellt zu werden. Es gehe unter anderem da rum, die bishe rigen diskriminierenden Praktiken bei der Fest stellung be stimmter Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere bei der Rentenbe rech nung/AHV, zu been den. Aus den bisher eingereichten Schrift sätzen vom 23. Januar bis 17. Oktober 2015 werde deutlich, die Handlungs weisen würden gegen EU-Recht auf Frei zügig keit verstossen und gegen die Ver pflichtung, dafür zu sorgen, dass die einem Wanderarbeitnehmer zustehenden sozialen Leistun gen durch die Wahr nehmung seines Rechts auf Freizügig keit nicht verringert würden. Die hiesigen Behörden, so das BSV, das EDI und die Gemeinde verwal tung O.___ hätten bisher bewusst gegen EU-Recht verstossen, indem sie es versäumt hätten, die Grundlage für die Berechnung ihrer Renten zu aktualisie ren und zu ändern. Für diese Leistungen würden die Rechtsvor schriften zur Ko ordinierung unmittelbar in allen Ländern, auch für die Schweiz, gelten. Sie müssten daher von den Be hörden, Verwal tungen, Sozialversiche rungsdiensten und nationalen Gerichten ein gehalten wer den. Die Koordi nierungsbestimmun gen würden sie als EU-Bürger

schützen, und in Art. 4 VO 883/2004 werde die Bevorzugung von eigenen Staats bürgern unter bunden. Hiervon sei nicht nur eine unmittelbare Ungleich behand lung, sondern auch die mittelbare Diskrimi nierung erfasst. Daher verweise er auf eines der ältesten Prinzipien des Europä ischen Sozialrechts, und zwar auf die Zusammen rechnung der Versicherungs zeiten. Die Schweiz habe in ihrem Fall zur Be gründung von vollen Ansprüchen aus der Sozialversicherung eine be stimmte Zugehörig keitsdauer gefordert, die sie als EU-Wanderarbeiter nicht er füllen könnten. Es seien somit Lücken ent standen, die zu erheblichen Nachteilen ge führt hätten. Die europäischen Vor schriften, insbesondere Art. 45 des Ver trages über die Arbeitsweise der Europä ischen Union (AEUF), würden dies als Hindernis für die Arbeitnehmerfreizügig keit betrachten. Das Rechtssystem des jeweiligen Mit gliedstaates, in ihrem Fall der Schweiz, dürfe Unionsbürgern keine Bedingungen in Bezug auf den Zugang zum Sozialversicherungssystem aufer legen. Die AHV habe in ihrem Fall aber Bedingungen gestellt. Die Ver waltung auf kantonaler und kommunaler Ebene habe von ihm, dem Be schwer de führenden 1, zusätzlich gefordert, die Rente ge gen seinen Willen um ein Jahr vorzuziehen, was weitere monetäre lebenslängli che Be lastungen mit sich bringe und die Vertragsfreiheit verletzt habe. In Art. 6 VO 883/2004 sei das Prinzip der Totalisierung verankert worden. Um diese Nachteile zu umgehen, würden alle Sozialver sicherungszeiten eines Arbeitneh mers in verschiedenen Mitglied staaten zusam mengerechnet, um so den vollen Anspruch auf Sozial versicherungs leis tung en zu gewährleisten. In ihrem Fall hätte das Prinzip der Tatbestands gleich stellung dazu führen müssen, dass Aus landsachverhalte struk turgleichen Inland sachverhalten hätten gleich ge stellt werden müssen. Dagegen mache die AHV einen Leistungsanspruch von einem bestimmten Ereignis ab hängig, ohne vorher geprüft zu haben, welche Ereignisse sich beim Deutschen Rentenversicherer Bu nd ergeben hätten, um den Grund prinzipien der Koor dinierung der Sozial ver siche rungssysteme zu ent sprechen. Das System der AHV habe eine deutliche soli darische Komponente und einen Umverteilungseffekt von höheren Einkom men zu Gunsten der tieferen Einkom men. Bei der Renten formel der AHV gelte das Primat der Prä mien aus der Lohnsumme und dies zeige den Zusammenhang zwischen dem massgebenden Jahreseinkommen und der Rentenhöhe. Er ver weis e erneut auf Art. 8 VO 883/2004 und stelle fest, dass bei kantonalen Sozial ver siche rungs gerichten die Gefahr bestehe, dass das Unionsrecht nicht zutreffend ausgelegt respektive an gewandt werde. Sie hätten mit ihren Beiträgen in das Sozialver sicherungssys tem durch den Umverteilungseffekt aus dem hohen mass gebenden Jahresein kommen einen erheblichen Solidaritätsbeitrag geleistet. Auf grund der Plafo nierung sei eine monatliche Rente von Fr. 2‘371.-- für sie als Ehe paar re sultiert, was verdeutliche, dass sie mit einem Solidaritätsabzug gegen über den Schwei zern benachteiligt würden, der zurzeit Fr. 1‘154.-- betrage. Es sei not wendig, die Revision wie verlangt unverzüglich vorzunehmen, damit sie endlich in ihre Heimat zurückkehren könnten (Urk. 1 S. 1 ff., Urk. 11 S. 5 ff., Urk. 17 S. 3 ff.).

E. 2.4.1 Diese Ausführungen betreffen in erster Linie die AHV-Renten. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der AHV-Renten liegt bei den Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung, AHVG ; Art. 53 ff AHVG) und nicht bei den Durchführungsstellen für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinden, mithin nicht bei der Beschwerde gegne rin. Die Durch führungsstellen für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Ge meinden - und somit auch die Beschwerdegegnerin - sind an die durch die AHV-Behörde fest gelegten Rentenbetreffnisse gebunden und haben in den ZL-Berechnungen die von den Ausgleichskassen festgelegten AHV-Rentenbeträge als Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Dies gilt nach Art. 15a ELV auch für den Fall eines Rentenvorbezuges nach Art. 40 AHVG. Eine Über prüfung der Hö he und Be rechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchfüh rungs stellen ist nicht zulässig, auch vorfrageweise nicht. Die Beschwerdegegne rin hat daher zu Recht nicht über den Anspruch auf AHV-Leistungen neu ent schieden.

Insbesondere die geltend gemachte Zusammenrechnung der Ver sicherungszeiten gemäss FZA und Koordinierungsverordnung en betrifft die Festsetzung der Höhe der AHV-Renten und ist im Verfahren betreffend Zusatzleistungen daher nicht zu beurteilen. Dasselbe gilt auch für den Antrag auf Neufeststellung der An sprüche gemäss der Übergangs be stimmung in Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 . Nach dieser Bestimmung können

die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver ordnung in einem Mitgliedstaat eine Rente gewährt wu rde, auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichti gung dieser Ver ordnung neu festgestellt werden. Ob diese Übergangsbestim mung im Fall der Beschwer de führenden zu höheren AHV-Renten führen könnte, muss hier, im Rahmen des ZL-Verfahrens, offen gelassen werden. Denn in diesem Verfahren ist entsprech end dem Anfechtungsgegenstand allein der Anspruch auf Zusatzleistungen zu überprüfen.

E. 2.4.2 Soweit die Beschwerdeführenden somit eine Neuberechnung und Neubeur tei lung ihrer schweizerischen AHV-Renten geltend machen, fehlt es an einem An fechtungs gegenstand, da der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin (Urk. 2) dazu zu Recht keine Ent scheidung enthält. Insofern ist auf die Be schwerde nicht einzutreten.

E. 2.5.1 Ebenfalls nicht Anfechtungsgegenstand und daher nicht Gegenstand dieses Ver fahrens bilden die Sozialleistungen der Fürsorgebehörde und das Ver halten der Behörde . Hierzu fehlt es ferner an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts (§ 2 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Auf die dies be züg lichen Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Schrei ben vom 24. August 2016, Urk. 17 S. 8 ff.) ist daher nicht ein zugehen und auf die Beschwerde ist insofern nicht ein zutre ten.

E. 2.5.2 Im Übrigen war bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

ZL.2007.00030 vom 26. Dezember 2008 festgehalten worden, dass der Entscheid der Fürsorgekommission O.___ vom 14. No vem ber 2006, mit welchem der Beschwerdeführende 1 ange wies en wurde, sich für einen vorzei tigen Bezug der AHV-Rente bei der AHV-Zweigstelle anzu mel den , in Rechts kraft erwachsen sei und jedenfalls nicht im ZL-Verfahren vor dem hiesigen Gericht überprüft werden könne (E. 2.2.1). Dies gilt weiterhin.

E. 2.6.1 Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Eingaben sodann vor, Ergänzungs leistungen seien steuerfinanziert, so dass alle Per sonen mit Wohnsitz, Aufent halt oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz dazu beitragen würden. Sie seien daher wie andere steuerfinanzierte Sozial(versicherungs) leistungen nur insofern beitragsunabhängig, als die Finanzierung nicht indivi duell, sondern über die all gemeine Steuerpflicht erfolge. Der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen seiner unter nehmerischen Tätigkeit im Kanton Tessin mit damals 60 Millionen Jahres umsatz Fr. 33‘584‘000.-- in den einzelnen Betriebsstätten investiert und weitere Fr. 10‘666'000.-- in Firmen investiert. Zugunsten des Fiskus seien durch ihn im Kanton Tessin in den Jahren ausserdem Fr. 732‘043.60 an Trans fer zahlungen abgeführt worden. Aufgrund dieses Leistungsausweises sollte klar sein, dass die öffentliche Hand bisher keine Leistungen erbracht habe. Die Beschwerde füh renden hätten keinen Ein fluss darauf, wenn die abgeführten Steuern und Abga ben in ver schiedenen Töpfen versickern respektive über Clearing-Stellen verteilt würden (Urk. 17 S. 5 ff.).

E. 2.6.2 Was die hier zu beurteilenden Ergänzungsleistungen betrifft, war bereits im Ur teil des Bundesgerichts 9C_580/2011 vom 23. September 2011 E. 4.2 in einem Verfahren zwischen den Parteien festgehalten worden, dass die Ergän zungs leistungen beitragsunabhängige Sonderleistungen darstellen und daher die Ver neinung des Exports dieser Leistungen in die Mitglied staaten des FZA keine Diskriminierung, mithin weder eine unmittelbare noch eine mittelbare, ist. Art. 3

Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimm e (nur, aber immerhin), dass die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen den und von der Verordnung erfass ten Per so nen auf Grund der Rechts vorschriften eines Mitgliedstaats gleiche Rechte und Pflichten haben würden wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit beson dere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Eine Diskri mi nie rung im Sinne dieser Bestimmung entfalle schon deshalb, weil die hier inte ressierende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit geltende) Anspruchsvor aus setzung des schweizerischen Wohnsitzes von Inlän dern nicht leichter erfüllt werden könne als von Ausländern (E. 4.2.1) .

Dies gilt nach Inkrafttreten der neuen Koordinierungsverordnungen VO 883/2004 und VO 987/2009 weiterhin. Denn d ie mit diesen Verordnungen vorge nomme nen Neuerungen und ihre Auswirkungen auf die Schweiz sind ins gesamt von beschränkter Tragweite. Insbesondere konnte die Schweiz den Nichtexport von beitragsunabhängigen Sonderleistungen ( u.a. Ergänzungs leis tungen und gleich artige kantonale Leistungen) aufgrund eines Eintrags in An hang X der Vo 883/200 4 (ehem. Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr.1408/71) beibehalten (vgl. Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VO 883/2004 in Verbindung mit Anhang X, besondere unabhängige Geld leistungen, Schweiz lit. a; vgl. auch Mitteilungen des BSV an die AHV-Aus gleichs kassen und EL-Durchführungs stellen Nr. 301 vom 15. Dezember 2012 Ziff. 1 und Ziff. 3.2).

In Anwendung der FZA-Koordinationsverordnungen ist somit aufgrund von Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 lit. c VO 883/2004 , worin auf den Anhang X zur VO 883/2004 verwiesen wird, weiterhin davon auszugehen, dass Ergänzungsleistungen zu den beitragsunabhängigen Geldleistungen gehören, welche nur an Versicherte mit Wohnort in der Schweiz gewährt werden, und dass zur Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungs leis tungen schweizerisches Recht anwendbar ist (vgl. dazu auch E. 1.5.4 hier vor).

Die Ausführungen des Beschwerdeführenden 1 zu seinen umfangreichen steuer lichen Abgaben während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz vermögen an dieser internationalen Regelung nichts zu ändern. Das FZA und die (gestützt auf Art. 8 FZA erlassenen) Koordinierungsverordnungen begründen keinen An spruch auf die Freizügigkeit von Leistungen aus Steuergeldern eines Mit glied staates in andere Mitgliedstaaten.

E. 2.7 Es ist sodann festzuhalten, dass ein Abweichen von der schweizerischen gesetz lichen Zuständigkeitsordnung auch durch das FZA und die Koordinierungs ver ordnungen nicht geboten ist. Insbesondere wurden auch mit dem Erlass der neuen Koordinierungsverordnungen keine Neuerungen eingeführt, welches das System AHV einerseits und ZL andererseits in Frage stellen würde. Ebenfalls ist mit den neuen Koordinierungsverordnungen weiterhin keine inhaltliche An glei chung des schweizerischen Systems sozialer Sicherheit an die EU-Regelun gen vorgesehen, sondern lediglich eine Koordinierung der natio nalen Systeme sozialer Sicherheit der verschie denen Mitgliedstaaten des FZA (BGE 141 V 246 E. 5.1). Allfällige gesetzliche Änderungen des schweizerischen Systems sozialer Sicher heit wären vom schweizerischen Gesetzgeber vorzu nehmen. 3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführenden machen des Weiteren geltend, die Beschwerde gegne rin habe ihre Schreiben vom 23. Januar, 30. März, 17. Juni und 22. September 2015 nicht zur Kenntnis genommen und auch die Eingänge nicht bestätigt, obschon sie auf den Antrag gemäss Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 hingewiesen hätten, wiederholt eine Feststellungsverfügung nach Art. 49 Abs. 2 (ATSG) ver langt und Beschwerde eingereicht hätten. Dem Verwaltungsan gestellten sei nich t einmal in den Sinn gekommen, dass sie als EU-Bürger nach Art. 11 FZA das Recht zur Behandlung von Beschwerden hätten. Die einzige Reaktion sei die Aufforderung mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 zur Ein reichung von Unter la gen als letzte Mahnung unter Androhung eines Zahlungs stopps gewesen. Damit sei eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ihnen gegenüber in Kauf ge nommen worden. Bis heute habe es die Beschwerde gegnerin unterlassen, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, worin der Kata log mit acht Punkten, ein gereicht am 25. Oktober 2013 beim EDI, mit einer Schadenshöhe von Fr. 277‘305.30 bearbeitet worden wäre. Auch sei die Be schwerdegegnerin auf ihren Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 nicht ein gegangen. Es handle sich um eine vorsätzliche Arbeitsverweigerung und Sorg faltspflichtverletzung und es liege eine latente Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Be schwer degegnerin vor. Ausserdem hätten sowohl die Be schwerdegegnerin als auch das Gericht die Untersuchungsmaxime verletzt, da der rechtserhebliche Sach verhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 11 S. 3 ff., Urk. 17 S. 2 und S. 16, Urk. 22 S. 3 f.). 3.1.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, sie habe die am 17. Juni 2015 geforderte Feststellungsver fü gung nicht erstellen können, weil sie trotz mehrmaliger Aufforderung die nöti gen Unterlagen von den Beschwerdeführenden noch nicht erhalten habe. Die Verfügung vom 2. Dezember 2015 könne als Feststellungsverfügung be trachtet werden, wobei der von den Beschwerdeführenden geforderte Härtefall ausgleich im Rahmen der Zusatzleistungen nicht vorgesehen sei (Urk. 2 S. 1). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführenden machen unter anderem sinngemäss eine Rechts ver zögerungs- respek tive Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG geltend.

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spra che entscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beur teilung einer Rechtsverzögerungs- res pektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte

recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be sch wer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Be schwe r deverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verwei ge rung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinwei sen). 3.2.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Unter suchungs pflicht der Verwaltung ( Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungs verhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Ge bot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz ( Urteil des Bun desgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).

Der im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mit wirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahl reichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver siche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tat sa chen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2.3

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. 3.3 3.3.1

Soweit die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden die Neu berechnung der ZL-Leistungen ab dem 1. Januar 2015 betrifft, ist die Be schwer degegnerin dem Antrag mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/5) und Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (Urk. 2) nunmehr nachgekommen, so dass die Sache insofern gegenstandslos geworden ist. Dies führt zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bezüglich der Beurteilung in diesem Verfahren, ob eine Rechtsverzögerung vorlag, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erüb rigen (zur materiellen Beurteilung des Anspruchs vgl. E. 4. hernach) .

Dies gilt insbesondere auch für den mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/15) an die Beschwerdegegnerin gestellten und hernach mit Schreiben vom

30. März, 17. Juni, 22. September und 17. Oktober 2015 (Urk. 7/14, Urk. 7/10-11, Urk. 7/8) ge mahnten Antrag, es sei aufgrund des aktuellen Wäh rungs um rech nungskurses, der sich im Vergleich mit jenem im Jahr 2014 ver än dert habe, bereits ab Januar 2015 ein Härte fallausgleich vorzunehmen.

Allerdings ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführende 1 mit Schrei ben vom 22. September 2015 explizit einen Antrag auf Rechtsverzöge rungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG gestellt ha t (Urk. 7/10). Diese Beschwerde wäre an das hiesige Gericht zu stellen ge we sen (Art. 57 und 58 Abs. 1 ATSG), weshalb sie die Beschwerdegegnerin an das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung hätte über weisen müssen (vgl. Art. 30 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 2).

Diese Unterlassung führt indes nicht etwa zur Auf hebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheent scheides (Urk. 2) aus formellen Gründen, weshalb es mit diesem Hinweis sein Bewenden hat, nach dem inzwischen die Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/5) ergangen war. 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf den ZL-Anspruch ab Januar 2015 im Übrigen zu Recht mit Schreiben vom 9. April, 17. Juni und 2. Oktober 2015 vorerst weitere Unterlagen von den Beschwerde führenden einverlangt (Urk. 7/9, Urk. 7/12-13). Denn insbesondere die Neuberechnung eines ZL-Anspruches auf Anfang eines Jahres nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (periodische Überprüfung) hat unter Überprüfung sämtlicher möglicher Veränderungen aller anrechen barer Ein nahmen und Ausgaben gemäss Art. 11 ELG zu erfolgen und ist nicht isoliert nur in Bezug auf eine einzelne Einnahmenposition anzupassen. Art. 30 ELV sieht zudem vor, dass die mit der Fest setzung und Auszahlung der Ergän zungsleistungen betrauten Stellen die wirt schaft lichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens alle vier Jahre zu über prüfen haben. Die Beschwerde füh renden haben die für die Neuberechnung des ZL-Anspruchs nötigen Unterlagen trotz ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) indes erst mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 eingereicht (Urk. 7/6), was nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und/oder der Untersuchungsmaxime liegt nicht vor. 3.4 3.4.1

Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 hatte der Beschwerdeführende 1 den Erlass ei ner Feststellungsverfügung nach Art. 49 ATSG (Urk. 7/11) über die Berück sich tigung der aktuellen Wäh rungs umrechnung im Sinne eines Härtefallaus gleichs beantragt. Hierzu kann auf das in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführte verwiesen werden, zumal damit allein der Leistungsanspruch ab Januar 2015 angesprochen wurde, über den in einem Gestaltungsentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und nicht in einer (subsidiär dazu stehenden) Fest stel lun gs verfügung nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu befinden war, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse hierzu fehlte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 20 15 , Art. 49 Rz 44). 3.4.2

Mit Schreiben vom 30. März 2015 bat der Beschwerdeführende 1 die Be schwer de gegnerin sodann um Kenntnisnahme davon, dass vor geraumer Zeit der An trag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 gestellt worden sei und dieser Antrag mit einem Katalog von Fragen und Forderungen dem EDI zur Beant wortung und Erledigung vorliege, wobei es auch um eine Entgelt for derung bis Ende 2014 von Fr. 277‘305.30 gehe (Urk. 7/14).

Aufgrund dieses Schreibens konnte und musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben, wonach Rechtsbegehren auszulegen sind (BGE 123 IV 125 E. 1 ; Urteil des Bundesgeri chts 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E.

E. 4 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Juni 2016 reichte die Be schwerde gegnerin das an sie adres sierte Schreiben der Be schwerde füh renden vom 11. Juni 2016 ein, in welchem der Beschwerde führende 1 zur Beschwerde ant wort Stell ung nahm (Urk. 11). Gleichzeitig erklärte die Beschwerdegegnerin im Begleit schreiben dazu, dass sie auf eine weitere Stellung nahme verzichte (Urk. 10). Am 21. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführende 1 dem Gericht per Telefon münd lich mit, dass er keinen Rechtsanwalt benennen werde, aber den noch einen solchen für dieses Verfahren bestellt haben möchte (Urk. 13). Mit Anruf vom 28. Juni 2016 wiederholte der Beschwerdeführende 1 sein Anliegen und erklärte zudem, dass er seine Sache vor Gericht persönlich vortragen wolle (Urk. 14). Mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführenden unter Androh ung von Säumnisfolgen eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ei nen Rechts ver treter zu benennen und dessen Vollmacht einzu reichen sowie sich dazu schrift lich zu äussern, ob und in welcher Form eine persönliche Anhörung verlangt werde (Urk. 15 S. 4). Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist dazu nicht ver lauten (Urk. 16). Mit Eingaben vom 24. August und 21. Oktober 2016 hielten die Be schwerde führenden an ihrem Antrag auf Bestellung eines un ent geltlichen Rechts vertreters für dieses Verfahren fest, ohne einen Rechts ver treter nament lich zu benennen (Urk. 17, Urk. 20). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurden Fragen der Beschwerdeführenden erläutert und sie wurden darauf auf merksam gemacht, dass androhungsgemäss davon ausge gan gen werde, dass auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter verzichtet werde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 24. No vember 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für dieses Ver fah ren fest und beantragten die Einhaltung von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskon ven t ion (EMRK; Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

E. 4.1.1 In der hier zu beurteilenden Sache betreffend den ZL-Anspruch ab Januar 2015 strittig und zu prüfen ist schliesslich, welcher Betrag in Schweizerfranken in der ZL-Berechnung (Urk. 7/5 S. 1) für die an die Beschwerdeführenden in Euro aus bezahlten Altersrenten der deutschen Rentenversicherung Bund (Urk. 7/6/6) ein zusetzen ist und ob die Anpassung des ZL-Anspruchs an die Kurs schwan kungen quartalsweise vorzunehmen sei.

E. 4.1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2016 stellte sich die Beschwerdegegnerin hierzu auf den Standpunkt, die deutschen Renten seien in Anlehnung an die Wegleitung (des BSV) über die Ergänzungsleistungen (WEL) nach dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Durchschnitts kurs für das Jahr 2015 (Urk. 7/7) umgerechnet worden. Eine quartalsweise be zieh ungsweise monatliche Umrechnung sei gemäss Auskunft des kantonalen Sozial amtes nicht nötig, einmal pro Jahr genüge. Gemäss Randziffer 3542.01 WEL gelte zudem der letzte verfügbare Tageskurs des Monats vor Anspruchs beginn, wobei der Anspruchsbeginn gleichbedeutend sei mit der jährlichen An passung per 1. Januar. Die Anrechnung des jährlichen Durchschnittskurses sei aus nahmsweise zugunsten der Beschwerdeführenden angewandt worden, denn dieser liege viel tiefer als der Tageskurs vor Anspruchsbeginn per 31. Dezember 2014 (Urk. 2 S. 1).

E. 4.1.3 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dem sei zu widersprechen, denn die Beschwerdegegnerin habe während des Kalenderjahres 2015 monatlich ein Kurs von Fr. 1.2310 pro Euro verwendet. Es sei noch nicht einmal der Jahres durchschnittskurs von Fr. 1.2146 pro Euro aus dem Jahr 2014 angewandt wor den. Der Verwaltungsangestellte habe noch am 1. September 2015 behaup tet, eine Veränderung liege nicht vor und der Revisor habe den Kurs von Fr. 1.2310 pro Euro abgesegnet. Später habe dieser ei nen Kunstgriff angewandt, indem er nachträglich im Dezem ber 2015 die vier Veröffentlichungen nach VO 574/72 im Durchschnitt errech net habe. Dabei habe er aber ausser Acht gelassen, dass für den Anwendungs zeitraum Januar bis März 2015 die Werte im November 2014 veröffentlicht worden seien und der Entscheid der Nationalbank vom 15. Januar 2015 nicht berücksichtigt wor den sei. Ausserdem habe man sich nicht nach den Quartals-Zahlen gemäss VO 574/72 gerichtet, welche für den Anwendungs zeit raum April bis Juni 2015 Fr. 1.09405, Juli bis August 2015 Fr. 1.03794 und Oktober bis Dezember 2015 Fr. 1.04918 pro Euro betragen würden. Die Durch schnittswerte der Europäi schen Zentralbank für das Jahr 2015 würden bei Fr. 1.0679 und nicht bei Fr. 1.097245 pro Euro liegen (Urk. 1 S. 4 f.). Mass geb lich für die Umrechnung von Renten sei der von der EU quartalsweise publi zierte Währungsumrech nungskurs, welcher von der Verwaltungskommission der europäischen Gemein schaft für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter fest gesetzt würden. Es liege nicht im Ermessen der Verwaltung, gestützt auf die Aussagen des Sozialamtes des Kantons Zürich eine andere Berechnungs grund lage heranzuziehen. Es gehe darum, die laufenden Lebensbedürf nisse abzu decken. Bei dem gegebenen Kurs verlust hätten sie den Existenzbedarf nicht mehr decken können, so dass der grundlegende Zweck der Zusatzleistungen nicht mehr erfüllt worden sei. Dadurch entstehe im Vergleich zu inländischen EL-Bezügern eine unzulässige Ungleichbehand lung. Es sei schon im Oktober 2012 bemängelt worden, dass die deutsche Rente nicht periodisch an die mass gebenden, vierteljährlichen Kurs veränderungen gemäss den EU- Währungsum rechnungs kurse angepasst worden sei. Auch sei keine Stellungnahme zu der per 21. Januar 2016 festgestellten Schadenssumme von Fr. 1‘020.15 erfolgt (Urk. 11 S. 2 ff.).

E. 4.2.1 Die von den Parteien bezeichnete respektive von der Beschwerdegegnerin letzt lich angewandte (vgl. insbesondere Urk. 7/7) Grundlage betraf die für die Schwei z bis Ende März 2012 gültig gewesene VO 574/72, und zwar Art. 107 VO 574/72 in Verbindung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission der Europäi sch en Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeit neh mer Nr. 151 vom 2 2. April 1993 (vgl. Amtsblatt Nr. L 244/1 vom 1 9. Sep tember 1994) . Dieser Beschluss galt bis Ende März 2012 gemäss Anhang II zum FZA, Abschnitt B, Ziff. 4.38, auch im Verhältnis Schweiz-EU (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 3.).

Art. 107 VO 574/72 hatte noch die Anwendung des von der Kommission errech nete n Kurs es

vorgesehen , der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währun ge n während de r in Absatz 2 quartalsweise bestimmten Bezugszeiträume stützte.

E. 4.2.2 Die neue hier massgebliche Bestimmung gemäss Art. 90 VO 987/2009 (zur Übergangsregelung vgl. Art. 93 VO 987/2009 in Verbindung mit Art. 87 VO 883/2004 ) verweist dagegen auf den von der Europäischen Zen tralbank ver öffentlichten Referenzwechselkurs unter Berücksichtigung des von der Ver wal tungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmten Bezugszeitpunkt für die Fest legung des Wechselkurses, der ohne monatliches Mittel eines quartalsweisen Bezugszeitraumes schlicht nach dem Tageskurs des 1. Tages des Vormonates vor Leistungsbeginn respektive vor Neu berechnung der Leistung zu bestimmen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

E. 4.3.1 Die Frage , welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, wird weder im ELG noch in der dazugehörenden Verordnung (ELV) geregelt.

In der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (W EL, gültig ab 1. April 2011, Stand am 1. Januar 2016 ), welche als Ver wal tungs weisung für die Gerichte allerdings nicht verbindlich ist (BGE 137 V 82 E. 5.5; 133 V 587 E. 6.1 und 257 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1), ist in Randziffer 3452.01 (in der ab Januar 2013 gültigen Fassung) vorge sehen, dass Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitglied staaten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - Europäische Gemeinschaft (EG) ausge rich te t werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind, welche durch die Euro päi sc he Zen tralbank publiziert werden. Massgebend ist der letzte verfüg bare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns un mittelbar vorausgeht.

E. 4.3.2 Diese Regelung stützt sich auf die für die Schweiz seit April 2012 geltende VO 987/2009. Und zwar regelt Art. 90 VO 987/2009 die Umrechnung von Beträgen in ausländischer Währung unter Anwendung der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Gemäss Satz 1 gilt bei der Anwendung der Grund verordnung und der Durchführungsverordnung als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenz wechselkurs. Nach Satz 2 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugs zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses ( BGE 141 V 246 E. 4).

Zu dieser Bestimmung hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO 987/2009 (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] C 106 vom 24. April 2010 S. 56) erlassen (nachfolgend: Beschluss Nr. H3).

Mit Art. 90 VO 987/2009 und dem dazu ergangene n Beschluss Nr.

H3 sollen Ereignisse abgedeckt werden, welche eine Koor dinierung erfordern, beispiels w eise in Form einer Zusammenarbeit oder eines Austausches zwischen den in volvier ten Behörden oder Ämtern. Zu denken ist dabei insbesondere an einen Fall wie den vorliegenden, in welchem eine aus ländische Leistung bei der Fest setzung einer inländischen Leistung ange rechnet werden muss (vgl. das unter dem An wen dungsbereich von Art. 107 VO 574/72 ergangene Urteil des Bundes gerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, in: SVR 2012 EL Nr. 9 S. 29; BGE 141 V 246 E. 5.2.1).

E. 4.3.3 Nach Ziff. 1 des Beschlusses Nr. H3 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zen tra l bank veröffentlicht wird.

Laut Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 verfährt e in Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Fest stellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, wie folgt: Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Um rech nungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat un mittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

Gemäss Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 verwendet ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationa lem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht.

E. 4.4.1 Aufgrund dieser Rechtslage ist für die Umrechnung der deutschen Renten der Beschwerdeführenden in der Höhe von Euro 292.71 und Euro 367.03 pro Monat (Urk. 7/6/6) der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte und am ers ten des Monats vor dem 1. Januar 2015 geltende Tageskurs massgeblich, mithin der am 1. Dezember 2014 geltende Tageskurs. Dieser betrug am 1. Dezember 2014 Fr. 1.2028 pro Euro (abrufbar unter http://

sdw.ecb.europa.eu/quickview.do? SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A und http://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html ).

Für die ZL-Berechnung ab 1. Januar 2015 waren somit in Anwendung der inter nationalen Abkommen Rentenbeträge von gerundet Fr. 352.10 (1.2028 x Euro 292.71) und Fr. 441.45 (1.2028 x Euro 367.03), insgesamt somit auf ein Jahr umgerechnet von Fr. 9‘522.60 (12 x Fr. 793.55) als Einnahmen zu berück sichtigen. Damit resultiert ein ZL-Anspruch von gerundet Fr. 1‘260.-- pro Monat ab Januar 2015.

E. 4.4.2 Die Beschwerdegegnerin rechnete in der Verfügung vom 2. Dezember 2015 dage gen ab Januar 2015 mit Einnahmen von Fr. 8‘686.--, so dass zugunsten der Beschwerdeführenden ein höherer ZL-Anspruch, und zwar von Fr. 1‘329.-- ab Ja nuar 2015 resultierte (Urk. 7/5), weshalb die Beschwerde insofern unbe grün det ist.

E. 4.5.1 In einem zweiten Schritt ist jedoch zu entscheiden, ob der mass gebliche EL-Anspruch von Fr. 1‘260.-- ab 1. Januar 2015 im Verlauf des Jahres 2015 ein wei te res Mal an den stetig schwankenden Währungsumrechnungskurs der Euro pä ischen Zentralbank anzupassen ist.

Diese Frage beurteilt sich nach schweizerischem Recht, wie sich auch aus Ziff. 3b und Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 ergibt („Wenn der Träger nach natio nalem Recht zum Zweck der Leistungsberechnung...“, „..die nach nationa lem Recht regelmässig angepasst...wird...“).

Rand ziffer 3452.04 WEL (in der ab Januar 2013 gültigen Fassung) bestimmt hierzu:

Ä ndert sich ein Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Randziffer 3641.01 ff. vorzugehen. Damit wird zu Recht auf die dort er läuterten Bestimmungen in Art. 25 ff. ELV (vgl. E. 1.3 hiervor) verwiesen.

Eine Diskriminerung der Beschwerdeführenden gegenüber den inländischen ZL-Bezügern im Sinne eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO 883/2004 oder gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA kann mit der Anwendung von Art. 25 ff. ELV nicht gesehen werden, zumal bei einem steigenden Eurokurs dieselben Regeln gelten und dann - bis zu einer Anpassung - eine höhere deutsche Rente ausbezahlt wird, als in der ZL-Berech nung angerechnet wird, so dass über einen längeren Zeitraum betrachtet ein Aus gleich stattfindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Okto ber 2011 E. 3.3). Zudem gelten die Bestimmungen nach Art. 25 ff. ELV gleicher massen auch für inländische ZL-Bezüger, welche periodische Ein nah men in Euro etwa von einer ausländischen Stiftung oder Versicherung oder durch Unter haltszahlungen beziehen.

E. 4.5.2 Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist für die Anpassung vorausgesetzt, dass die Ver änderung voraussichtlich längere Zeit andauert. Ausserdem kann eine An pas sung unterbleiben, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr ausmacht.

Die Kursentwicklung im Jahr 2015 gemäss der Veröffentlichung der Euro päi schen Zentralbank wies ab dem 15. Januar 2015 eine deutliche und andauernde Veränderung auf und zwar sank der Kurs von bisher über Fr. 1.20 auf unter Fr. 1.09 pro Euro ( http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_

KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A ) .

In Anwendung des Beschlusses Nr. H3 bedeutet dies die Berücksichtigung von deutlich tieferen Rentenbeträgen aus der Deutschen Rentenversicherung erst mals ab 1. März 2015, da sich der hierzu massgebliche, von der Euro päischen Zentralbank veröffentlichte Tageskurs des Vormonats erst dann auswirkt. Denn würde man die Neuberechnung bereits ab Februar 2015 vornehmen, wäre der Tageskurs vom 2. Januar 2015 massgeblich, der mit Fr. 1.2022 pro Euro noch deutlich höher war.

Mit dem Tageskurs vom 2. Februar 2015 von Fr. 1.0519 sind die deutschen Ren ten ab März 2015 mit einem Betrag von Fr. 8‘328.-- pro Jahr in der ZL-Berech nung zu berücksichtigen ([Euro 292.71 x 1.0519] + [Euro 367.03 x 1.0519] = Fr. 694.--, x 12). Damit resultiert ein EL-Anspruch von gerundet Fr. 1‘360.-- pro Monat ab März 2015, was nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV eine beachtliche, da wesentliche Veränderung von über Fr. 120.-- im Jahr ausmacht im Vergleich zum Anspruch von Fr. 1‘260.-- ab 1. Januar 2015.

E. 4.5.3 Im Vergleich zur von der Beschwerdegegnerin ab Januar 2015 ausbezahlten Ergänzungsleistung von Fr. 1‘329.-- pro Monat (respektive pro Jahr von Fr. 15‘948.-- [= 12 x Fr. 1‘329.--]) bedeutet dies, dass die Beschwerdeführenden für das gesamte Jahr 2015 Anspruch auf zusätzliche Fr. 172.-- Ergänzungs leistung haben ([2 x Fr. 1‘260.--] + [10 x Fr. 1‘360.--] = Fr. 16‘120.--; - Fr. 15‘948.--).

Die Beschwerde ist diesbezüglich im Ergebnis daher begründet.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 201 6 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aufzu heben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Er gänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1‘260.-- ab dem 1. Januar 2015 und von Fr. 1‘360.-- ab dem 1. März 2015 haben. 5.

5.1

In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Novem ber 2016 geltend gemachte Einhaltung von Art. 6 EMRK (Urk. 22 S. 2 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass ihnen sämtliche Eingaben der Beschwerde gegne rin zugestellt wurden und das rechtliche Gehör gewährt wurde. Auch sind v on weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen

keine ent scheid rele vante, neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 724/2009 vom 1 6. November 2009 E. 3.2.3.1).

Zu den Ausführungen betreffend den Antrag auf Bestellung eines unent geltli chen Rechtsvertreters wurde bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (Urk. 15) ausführlich Stellung genommen (vgl. auch das Schrei ben vom 25. Oktober 2016, Urk. 21). Die Beschwerdeführenden haben innert der mit dieser Verfügung angesetzten Frist keinen Rechtsvertreter benannt, sie konnten ihre Sache jedoch durchaus selber gut vertreten, weshalb kein Vor gehen durch das Gericht von Amtes wegen notwendig war. Im Übrigen wird auf das in der Verfügung vom 29. Juni 2016 Gesagte (Urk. 15) verwiesen. 5.2

Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann unter anderem Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivil rechtliche An sprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer straf recht lichen Anklage zu entscheiden hat. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprü che im Sinne dieser Norm streitig (BGE 122 V 47 E. 2a). Nach der Recht spre chung hat das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffent lich keit der Verhand lung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und unmiss ver ständ lichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhand lung durch zu führen (BGE 122 V 47 E. 3). Ein während des ordentlichen Schrif ten wechsels gestellter Antrag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331).

Soweit mit Schreiben vom 24. Novem ber 2016 (Urk. 22) ein Antrag auf Durch führung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wurde, ist festzu halten, dass der Antrag verspätet erfolgte, nachdem der Schriftenwechsel bereits beendet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2.2-3) un d die mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 angesetzte Frist zur Stellung dieses An trages (Urk. 15 S. 4) abgelaufen war. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 aufgehoben und es wird fest gestellt , dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1‘260.-- ab dem 1. Januar 2015 und von Fr. 1‘360.-- ab dem 1. März 2015 habe n. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 8 des Abkommen s vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit [FZA] verweist für die Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicher heit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt.

Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71 ) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2

1. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend : VO 574/72 ) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004 ) und durch die (Durch füh rungs-)Verord nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) er setzt. Diese neuen Verord nungen wurden in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Mit gliedstaaten, wozu auch Deut schland zählt, im Rahmen der 3. Aktua lisierung des Anhangs II zum FZA (vg

l. AS 2012 S. 2345 ff.) über nommen. Für die Schweiz gelten diese neuen Verordnungen (VO 883/2004 und VO 987/2009) seit dem 1. April 2012 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 309 des Bun des amtes für Sozialversicherungen [ BSV ] vom 1 5. Februar 2 012; vgl. auch BGE 138 V 533 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00051 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 16. Dezember 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Gemeinde O.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1942 geborene Y.___ bezieht seit 1. Januar 2006 eine Altersrente für langjährig Versicherte der Deutschen Rentenversicherung Bund, Berlin (Ren ten bescheid vom 9. Februar 2006). Mit Rentenbescheid vom 13. Mai 2008 sprach die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Ehemann von Y.___ , X.___ , geboren 1943, rückwirkend ab 1. Dezember 2006 eine Alters rente zu . Am 20. Oktober 2006 hatte sich Y.___ bei der Ge meinde O.___, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nach folgend: Durchführungsstelle),

zum Bezug von Zusatzleistungen ange mel det. Die Durch führungsstelle richtete an das Ehepaar ab dem 1. November 2007 Er gänzungs leistungen zur AHV aus (Urk. 7/6/5-6, Urk. 7/18; Urteile des Bundes gerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 und 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 , je Sachverhalt A). 1.2

Mit Schreiben vom 23. Januar und vom 30. März 2015 beantragte X.___ die Anpassung der Umrechnung der deutschen Renten an den ver änderten Eurokurs im Sinne eines Härtefallausgleichs ab 1. Januar 2015 (Urk. 7/14-15). Mit Schreiben vom 9. April und vom 17. Juni 2015 forderte die Durchführungsstelle diesen - wie sie bereits Anfang des Jahres mitgeteilt habe - auf, das bereits erhal tene For mular zur periodischen Überprüfung der Zusatz leistungen vollständig auszufüllen und mit sämtlichen Belegen einzureichen (Urk. 7/12-13). Nach weiteren Schreiben des Versicherten vom 17. Juni und

22. September 2015 (Urk. 7/10-11) und weiterer Aufforderung der Durch füh rungs stelle zur Einreichung des Formulars zur periodischen Überprüfung der Zusatzleistungen vom 2. Oktober 2015 (Urk. 7/9), reichte das Ehepaar mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 (Urk. 7/8) das ausgefüllte Formular samt den Belegen (Urk. 7/6) ein.

Die Durchführungsstelle erhöhte in der Folge mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 den Anspruch auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 von bisher Fr. 1‘287.-- (Urk. 7/16) auf Fr. 1‘329.-- (Urk. 7/5). Dagegen erhoben die Ver sicherten mit Schreiben vom 21. Januar

2016 Einsprache (Urk. 7/4) , womit sie unter anderem um Korrektur der ZL-Berechnung, Aus gleich der Schadenssumme von Fr. 1‘020.15 und um Erlass einer Feststellungs verfügung zum Härtefallausgleich gemäss ihrem Schreiben vom 17. Juni 2015 (Urk. 7/11) ersuch ten. Die Durchführungsstelle wies die Einsprache mit Einspra che ent scheid vom 18. März 2016 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhoben die Versicherten mit Eingabe vom 28. April 2016 Beschwerde und beantragten sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 18. März 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Fest stel lungsverfügung unter Berücksichtigung der mit Schreiben vom 23. Januar, 30. März, 17. Juni und 22. September 2015 vorgebrachten Beschwerden zu erlassen, sowie es seien bei der Bestimmung der Sozialleistungen die Rechts vorschriften namentlich das Diskri mi nierungsverbot und das Prinzip der Totali sie rung unter Anrechnung sämt licher Versicherungszeiten in sämtlichen Mit glied staaten, zu berück sichtigen. Ausser dem seien die Rentenbeträge in der ZL-Be rech nung der Verfügung vom 2. Dezember 2015 aufgrund des korrekten, von der Europäischen Union (EU) quartalsweise publizierten Währungsumrech nungs kurses je neu festzu legen. Die Be schwerdeführenden stellten zudem den pro zes sualen Antrag, es sei ihnen ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren zu bestellen (Urk. 1).

Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde gegeben. Ausserdem wurde festgehalten, dass ein Rechtsvertreter von den Beschwerdeführenden selbst zu bestellen sei und auch ein unent gelt licher Rechtsvertreter vorerst von den Be schwerde füh renden zu benen nen sowie dessen Vollmacht einzureichen sei ( Urk. 4 S.

2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Juni 2016 reichte die Be schwerde gegnerin das an sie adres sierte Schreiben der Be schwerde füh renden vom 11. Juni 2016 ein, in welchem der Beschwerde führende 1 zur Beschwerde ant wort Stell ung nahm (Urk. 11). Gleichzeitig erklärte die Beschwerdegegnerin im Begleit schreiben dazu, dass sie auf eine weitere Stellung nahme verzichte (Urk. 10). Am 21. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführende 1 dem Gericht per Telefon münd lich mit, dass er keinen Rechtsanwalt benennen werde, aber den noch einen solchen für dieses Verfahren bestellt haben möchte (Urk. 13). Mit Anruf vom 28. Juni 2016 wiederholte der Beschwerdeführende 1 sein Anliegen und erklärte zudem, dass er seine Sache vor Gericht persönlich vortragen wolle (Urk. 14). Mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 wurde den Beschwerdeführenden unter Androh ung von Säumnisfolgen eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ei nen Rechts ver treter zu benennen und dessen Vollmacht einzu reichen sowie sich dazu schrift lich zu äussern, ob und in welcher Form eine persönliche Anhörung verlangt werde (Urk. 15 S. 4). Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist dazu nicht ver lauten (Urk. 16). Mit Eingaben vom 24. August und 21. Oktober 2016 hielten die Be schwerde führenden an ihrem Antrag auf Bestellung eines un ent geltlichen Rechts vertreters für dieses Verfahren fest, ohne einen Rechts ver treter nament lich zu benennen (Urk. 17, Urk. 20). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 wurden Fragen der Beschwerdeführenden erläutert und sie wurden darauf auf merksam gemacht, dass androhungsgemäss davon ausge gan gen werde, dass auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter verzichtet werde (Urk. 21). Die Beschwerdegegnerin reichte keine weitere Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 24. No vember 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihrem Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für dieses Ver fah ren fest und beantragten die Einhaltung von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskon ven t ion (EMRK; Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.

Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des seit Januar 2008 gültigen Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen bestehend aus bundes recht lichen Ergänzungsleistungen, kantonaler Beihilfe und Gemeindezuschüssen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satzleistungen zur AHV/IV [ZLG], in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung). 1.2

1.2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten

Ausgaben

die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehe gatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG). Die anrechenbaren Ein nahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt.

Zeitlich massgebend sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalen derjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen ( Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Er gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV). 1.2.2

Als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG insbesondere auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. 1.3

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Ver mögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen. Macht die Änderung weniger als Fr. 120.- - im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden.

Nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung ausserdem bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben , wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; m acht die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr aus, kann auf eine Anpassung verzichtet werden. 1.4

Beim Anspruch auf Zusatzleistungen in ver schie denen Jahren ist recht spre chungs gemäss - im Gegensatz etwa zu den Invalidenrentenverhältnissen - nicht von einem ein heitlichen Rechtsverhältnis als Dauerverhältnis auszugehen (Urteil des Bundes gerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E. 1.4). Weil die Er gänz ungs leistungen grundsätzlich jährlich ausgerichtet werden (Art. 3a Abs. 1 lit. a ELG) und für die Bemessung der Leistungen in der Regel das während des vor aus gegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen massgeblich ist (Art. 23 Abs. 1 ELV), kann eine Verfügung über Ergänzungsleistungen in zeitli cher Hinsicht nur für das Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten. Im Rah men der jährlichen Überprü fung können deshalb die Grundlagen der Berech nung der Ergänzungs leistungen ohne Bindu ng an früher berücksichtigte Be rechnungsfaktoren und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt wer den (BGE 128 V 39; Urteile des Bun des gerichts P 4/03 vom 17. November 2003, 8C_94/2007 vom 15. April 2008 E. 3.1 und 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.2). 1.5

1.5.1

Art. 8 des Abkommen s vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro päischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Frei zügigkeit [FZA] verweist für die Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicher heit auf den Anhang II, der gemäss Art. 15 FZA wie auch die übrigen Anhänge und Protokolle zum FZA dessen Bestandteil darstellt.

Auf den 1. Mai 2010 wurden in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO 1408/71 ) und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 2

1. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/71 (nachfolgend : VO 574/72 ) durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004 ) und durch die (Durch füh rungs-)Verord nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) er setzt. Diese neuen Verord nungen wurden in der Beziehung zwischen der Schweiz und den EU-Mit gliedstaaten, wozu auch Deut schland zählt, im Rahmen der 3. Aktua lisierung des Anhangs II zum FZA (vg

l. AS 2012 S. 2345 ff.) über nommen. Für die Schweiz gelten diese neuen Verordnungen (VO 883/2004 und VO 987/2009) seit dem 1. April 2012 (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 309 des Bun des amtes für Sozialversicherungen [ BSV ] vom 1 5. Februar 2 012; vgl. auch BGE 138 V 533 E. 2.1 mit Hinweis).

Die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 schreiben die hergebrachten Koordinierungsgrundsätze fort, indem - wie bisher - die nationalen Systeme sozialer Sicherheit von den EU-Regelungen unberührt bleiben und lediglich unter einander koordiniert werden, nicht aber inhaltlich angeglichen im Sinne einer Harmonisierung ( BGE 141 V 246 E. 5.1 ). 1.5.2

Nach Art. 4 VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit glied staats wie die Staatsangehörigen dieses Staates , sofern in dieser Verord n ung nichts anderes bestimmt ist. Diese Bestimmung war zuvor in Art. 3 Abs. 1 VO

1408/71 enthalten.

Art. 2 FZA weist folgenden Wortlaut auf:

Die Staatsangehörigen einer Vertrags partei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertrags partei auf halten, werden bei der Anwendung dieses Abkommens gemäss den Anhän gen I, II und III nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert. 1.5.3

Die Diskriminierungsverbote bzw. Gleichbehandlungsgebote verbieten nach der auch bei der Auslegung des FZA zu berücksichtigenden ( Art. 16 Abs. 2 FZA) Rechtsprechung des EuGH nicht nur "offenkundige" (bzw. "offensichtliche" oder "offene") Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit (unmittelbare/ direkte Diskriminierungen), sondern auch alle "versteckten" (bzw. "ver schleier ten" oder "verdeckten") Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (mittelbare/indirekte Diskriminierungen ; BGE 131 V 209 E. 6.2 mit Hinweisen ). 1.5.4

Nach Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 werden die in Absatz 2 dieser Bestimmung genannten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen ausschliesslich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnortes und zu seinen Lasten gewährt. Als solche Leistungen gelten nach Art. 70 Abs. 2 lit. c VO 883/2004 die im Anhang X der VO 883/2004 nach einzelnen Ländern aufgeführten besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen, worunter da nach für die Schweiz unter anderem die Ergänzungsleistungen gemäss ELG und gleich artige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen fallen (zu vor ebenso: Art. 10a Abs. 1 VO 1408/71 in Verbindung mit Anhang IIa ). 1.5.5

Für die Bestimmung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ist in Bezug auf die in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführenden somit schweizerisches Recht an wendbar (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004). 2. 2.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver fü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2

Der von den Beschwerdeführenden angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (Urk. 2) betrifft die Verfügung vom 2. Dezember 2015, mit wel cher über den An spruch auf Zusatzleistungen ab Januar 2015 entschieden wurde (Urk. 7/5). Dies bildet den Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus Anträge stellen, fehlt es an einem beschwerdeweise (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) weiterziehbaren Anfech tungs gegen stand. 2.3

Dies betrifft namentlich die Ausführungen der Beschwerdeführenden, es bestehe eine Forderung per Ende 2014 von Fr. 277‘305.30 gegenüber der AHV/IV und es sei ein Antrag auf Neufeststellung ihrer Ansprüche gemäss der Übergangs be stimmung in Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 gestellt worden, der dem Eidge nössi schen Departement des Innern (EDI) seit dem Schreiben vom 25. Oktober 2013 zur Beurteilung vorliege. Darauf sei die Beschwerdegegnerin in den Schreiben vom 30. März und vom 22. Septem ber 2015 aufmerksam gemacht worden. Sie sei aber nicht darauf eingegangen. Auch sei ergänzend erklärt worden, dass sie es als beleidigend und diskriminierend empfinden würden, weiterhin auf die Stufe der EL-Empfänger gestellt zu werden. Es gehe unter anderem da rum, die bishe rigen diskriminierenden Praktiken bei der Fest stellung be stimmter Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere bei der Rentenbe rech nung/AHV, zu been den. Aus den bisher eingereichten Schrift sätzen vom 23. Januar bis 17. Oktober 2015 werde deutlich, die Handlungs weisen würden gegen EU-Recht auf Frei zügig keit verstossen und gegen die Ver pflichtung, dafür zu sorgen, dass die einem Wanderarbeitnehmer zustehenden sozialen Leistun gen durch die Wahr nehmung seines Rechts auf Freizügig keit nicht verringert würden. Die hiesigen Behörden, so das BSV, das EDI und die Gemeinde verwal tung O.___ hätten bisher bewusst gegen EU-Recht verstossen, indem sie es versäumt hätten, die Grundlage für die Berechnung ihrer Renten zu aktualisie ren und zu ändern. Für diese Leistungen würden die Rechtsvor schriften zur Ko ordinierung unmittelbar in allen Ländern, auch für die Schweiz, gelten. Sie müssten daher von den Be hörden, Verwal tungen, Sozialversiche rungsdiensten und nationalen Gerichten ein gehalten wer den. Die Koordi nierungsbestimmun gen würden sie als EU-Bürger

schützen, und in Art. 4 VO 883/2004 werde die Bevorzugung von eigenen Staats bürgern unter bunden. Hiervon sei nicht nur eine unmittelbare Ungleich behand lung, sondern auch die mittelbare Diskrimi nierung erfasst. Daher verweise er auf eines der ältesten Prinzipien des Europä ischen Sozialrechts, und zwar auf die Zusammen rechnung der Versicherungs zeiten. Die Schweiz habe in ihrem Fall zur Be gründung von vollen Ansprüchen aus der Sozialversicherung eine be stimmte Zugehörig keitsdauer gefordert, die sie als EU-Wanderarbeiter nicht er füllen könnten. Es seien somit Lücken ent standen, die zu erheblichen Nachteilen ge führt hätten. Die europäischen Vor schriften, insbesondere Art. 45 des Ver trages über die Arbeitsweise der Europä ischen Union (AEUF), würden dies als Hindernis für die Arbeitnehmerfreizügig keit betrachten. Das Rechtssystem des jeweiligen Mit gliedstaates, in ihrem Fall der Schweiz, dürfe Unionsbürgern keine Bedingungen in Bezug auf den Zugang zum Sozialversicherungssystem aufer legen. Die AHV habe in ihrem Fall aber Bedingungen gestellt. Die Ver waltung auf kantonaler und kommunaler Ebene habe von ihm, dem Be schwer de führenden 1, zusätzlich gefordert, die Rente ge gen seinen Willen um ein Jahr vorzuziehen, was weitere monetäre lebenslängli che Be lastungen mit sich bringe und die Vertragsfreiheit verletzt habe. In Art. 6 VO 883/2004 sei das Prinzip der Totalisierung verankert worden. Um diese Nachteile zu umgehen, würden alle Sozialver sicherungszeiten eines Arbeitneh mers in verschiedenen Mitglied staaten zusam mengerechnet, um so den vollen Anspruch auf Sozial versicherungs leis tung en zu gewährleisten. In ihrem Fall hätte das Prinzip der Tatbestands gleich stellung dazu führen müssen, dass Aus landsachverhalte struk turgleichen Inland sachverhalten hätten gleich ge stellt werden müssen. Dagegen mache die AHV einen Leistungsanspruch von einem bestimmten Ereignis ab hängig, ohne vorher geprüft zu haben, welche Ereignisse sich beim Deutschen Rentenversicherer Bu nd ergeben hätten, um den Grund prinzipien der Koor dinierung der Sozial ver siche rungssysteme zu ent sprechen. Das System der AHV habe eine deutliche soli darische Komponente und einen Umverteilungseffekt von höheren Einkom men zu Gunsten der tieferen Einkom men. Bei der Renten formel der AHV gelte das Primat der Prä mien aus der Lohnsumme und dies zeige den Zusammenhang zwischen dem massgebenden Jahreseinkommen und der Rentenhöhe. Er ver weis e erneut auf Art. 8 VO 883/2004 und stelle fest, dass bei kantonalen Sozial ver siche rungs gerichten die Gefahr bestehe, dass das Unionsrecht nicht zutreffend ausgelegt respektive an gewandt werde. Sie hätten mit ihren Beiträgen in das Sozialver sicherungssys tem durch den Umverteilungseffekt aus dem hohen mass gebenden Jahresein kommen einen erheblichen Solidaritätsbeitrag geleistet. Auf grund der Plafo nierung sei eine monatliche Rente von Fr. 2‘371.-- für sie als Ehe paar re sultiert, was verdeutliche, dass sie mit einem Solidaritätsabzug gegen über den Schwei zern benachteiligt würden, der zurzeit Fr. 1‘154.-- betrage. Es sei not wendig, die Revision wie verlangt unverzüglich vorzunehmen, damit sie endlich in ihre Heimat zurückkehren könnten (Urk. 1 S. 1 ff., Urk. 11 S. 5 ff., Urk. 17 S. 3 ff.). 2.4 2.4.1

Diese Ausführungen betreffen in erster Linie die AHV-Renten. Die Zuständigkeit zur Festsetzung der AHV-Renten liegt bei den Ausgleichskassen (Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenen versicherung, AHVG ; Art. 53 ff AHVG) und nicht bei den Durchführungsstellen für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Gemeinden, mithin nicht bei der Beschwerde gegne rin. Die Durch führungsstellen für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Ge meinden - und somit auch die Beschwerdegegnerin - sind an die durch die AHV-Behörde fest gelegten Rentenbetreffnisse gebunden und haben in den ZL-Berechnungen die von den Ausgleichskassen festgelegten AHV-Rentenbeträge als Einnahmen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Dies gilt nach Art. 15a ELV auch für den Fall eines Rentenvorbezuges nach Art. 40 AHVG. Eine Über prüfung der Hö he und Be rechnung der AHV-Renten im ZL-Verfahren durch die Durchfüh rungs stellen ist nicht zulässig, auch vorfrageweise nicht. Die Beschwerdegegne rin hat daher zu Recht nicht über den Anspruch auf AHV-Leistungen neu ent schieden.

Insbesondere die geltend gemachte Zusammenrechnung der Ver sicherungszeiten gemäss FZA und Koordinierungsverordnung en betrifft die Festsetzung der Höhe der AHV-Renten und ist im Verfahren betreffend Zusatzleistungen daher nicht zu beurteilen. Dasselbe gilt auch für den Antrag auf Neufeststellung der An sprüche gemäss der Übergangs be stimmung in Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 . Nach dieser Bestimmung können

die Ansprüche einer Person, der vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver ordnung in einem Mitgliedstaat eine Rente gewährt wu rde, auf Antrag der betreffenden Person unter Berücksichti gung dieser Ver ordnung neu festgestellt werden. Ob diese Übergangsbestim mung im Fall der Beschwer de führenden zu höheren AHV-Renten führen könnte, muss hier, im Rahmen des ZL-Verfahrens, offen gelassen werden. Denn in diesem Verfahren ist entsprech end dem Anfechtungsgegenstand allein der Anspruch auf Zusatzleistungen zu überprüfen. 2.4.2

Soweit die Beschwerdeführenden somit eine Neuberechnung und Neubeur tei lung ihrer schweizerischen AHV-Renten geltend machen, fehlt es an einem An fechtungs gegenstand, da der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwer de gegnerin (Urk. 2) dazu zu Recht keine Ent scheidung enthält. Insofern ist auf die Be schwerde nicht einzutreten. 2.5 2.5.1

Ebenfalls nicht Anfechtungsgegenstand und daher nicht Gegenstand dieses Ver fahrens bilden die Sozialleistungen der Fürsorgebehörde und das Ver halten der Behörde . Hierzu fehlt es ferner an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts (§ 2 des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Auf die dies be züg lichen Ausführungen der Beschwerdeführenden (vgl. Schrei ben vom 24. August 2016, Urk. 17 S. 8 ff.) ist daher nicht ein zugehen und auf die Beschwerde ist insofern nicht ein zutre ten. 2.5.2

Im Übrigen war bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

ZL.2007.00030 vom 26. Dezember 2008 festgehalten worden, dass der Entscheid der Fürsorgekommission O.___ vom 14. No vem ber 2006, mit welchem der Beschwerdeführende 1 ange wies en wurde, sich für einen vorzei tigen Bezug der AHV-Rente bei der AHV-Zweigstelle anzu mel den , in Rechts kraft erwachsen sei und jedenfalls nicht im ZL-Verfahren vor dem hiesigen Gericht überprüft werden könne (E. 2.2.1). Dies gilt weiterhin. 2.6 2.6.1

Die Beschwerdeführenden bringen in ihren Eingaben sodann vor, Ergänzungs leistungen seien steuerfinanziert, so dass alle Per sonen mit Wohnsitz, Aufent halt oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz dazu beitragen würden. Sie seien daher wie andere steuerfinanzierte Sozial(versicherungs) leistungen nur insofern beitragsunabhängig, als die Finanzierung nicht indivi duell, sondern über die all gemeine Steuerpflicht erfolge. Der Beschwerdeführer 1 habe im Rahmen seiner unter nehmerischen Tätigkeit im Kanton Tessin mit damals 60 Millionen Jahres umsatz Fr. 33‘584‘000.-- in den einzelnen Betriebsstätten investiert und weitere Fr. 10‘666'000.-- in Firmen investiert. Zugunsten des Fiskus seien durch ihn im Kanton Tessin in den Jahren ausserdem Fr. 732‘043.60 an Trans fer zahlungen abgeführt worden. Aufgrund dieses Leistungsausweises sollte klar sein, dass die öffentliche Hand bisher keine Leistungen erbracht habe. Die Beschwerde füh renden hätten keinen Ein fluss darauf, wenn die abgeführten Steuern und Abga ben in ver schiedenen Töpfen versickern respektive über Clearing-Stellen verteilt würden (Urk. 17 S. 5 ff.). 2.6.2

Was die hier zu beurteilenden Ergänzungsleistungen betrifft, war bereits im Ur teil des Bundesgerichts 9C_580/2011 vom 23. September 2011 E. 4.2 in einem Verfahren zwischen den Parteien festgehalten worden, dass die Ergän zungs leistungen beitragsunabhängige Sonderleistungen darstellen und daher die Ver neinung des Exports dieser Leistungen in die Mitglied staaten des FZA keine Diskriminierung, mithin weder eine unmittelbare noch eine mittelbare, ist. Art. 3

Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimm e (nur, aber immerhin), dass die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen den und von der Verordnung erfass ten Per so nen auf Grund der Rechts vorschriften eines Mitgliedstaats gleiche Rechte und Pflichten haben würden wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit beson dere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Eine Diskri mi nie rung im Sinne dieser Bestimmung entfalle schon deshalb, weil die hier inte ressierende (unabhängig von der Staatsangehörigkeit geltende) Anspruchsvor aus setzung des schweizerischen Wohnsitzes von Inlän dern nicht leichter erfüllt werden könne als von Ausländern (E. 4.2.1) .

Dies gilt nach Inkrafttreten der neuen Koordinierungsverordnungen VO 883/2004 und VO 987/2009 weiterhin. Denn d ie mit diesen Verordnungen vorge nomme nen Neuerungen und ihre Auswirkungen auf die Schweiz sind ins gesamt von beschränkter Tragweite. Insbesondere konnte die Schweiz den Nichtexport von beitragsunabhängigen Sonderleistungen ( u.a. Ergänzungs leis tungen und gleich artige kantonale Leistungen) aufgrund eines Eintrags in An hang X der Vo 883/200 4 (ehem. Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr.1408/71) beibehalten (vgl. Art. 70 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c VO 883/2004 in Verbindung mit Anhang X, besondere unabhängige Geld leistungen, Schweiz lit. a; vgl. auch Mitteilungen des BSV an die AHV-Aus gleichs kassen und EL-Durchführungs stellen Nr. 301 vom 15. Dezember 2012 Ziff. 1 und Ziff. 3.2).

In Anwendung der FZA-Koordinationsverordnungen ist somit aufgrund von Art. 70 Abs. 4 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 lit. c VO 883/2004 , worin auf den Anhang X zur VO 883/2004 verwiesen wird, weiterhin davon auszugehen, dass Ergänzungsleistungen zu den beitragsunabhängigen Geldleistungen gehören, welche nur an Versicherte mit Wohnort in der Schweiz gewährt werden, und dass zur Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungs leis tungen schweizerisches Recht anwendbar ist (vgl. dazu auch E. 1.5.4 hier vor).

Die Ausführungen des Beschwerdeführenden 1 zu seinen umfangreichen steuer lichen Abgaben während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz vermögen an dieser internationalen Regelung nichts zu ändern. Das FZA und die (gestützt auf Art. 8 FZA erlassenen) Koordinierungsverordnungen begründen keinen An spruch auf die Freizügigkeit von Leistungen aus Steuergeldern eines Mit glied staates in andere Mitgliedstaaten. 2.7

Es ist sodann festzuhalten, dass ein Abweichen von der schweizerischen gesetz lichen Zuständigkeitsordnung auch durch das FZA und die Koordinierungs ver ordnungen nicht geboten ist. Insbesondere wurden auch mit dem Erlass der neuen Koordinierungsverordnungen keine Neuerungen eingeführt, welches das System AHV einerseits und ZL andererseits in Frage stellen würde. Ebenfalls ist mit den neuen Koordinierungsverordnungen weiterhin keine inhaltliche An glei chung des schweizerischen Systems sozialer Sicherheit an die EU-Regelun gen vorgesehen, sondern lediglich eine Koordinierung der natio nalen Systeme sozialer Sicherheit der verschie denen Mitgliedstaaten des FZA (BGE 141 V 246 E. 5.1). Allfällige gesetzliche Änderungen des schweizerischen Systems sozialer Sicher heit wären vom schweizerischen Gesetzgeber vorzu nehmen. 3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführenden machen des Weiteren geltend, die Beschwerde gegne rin habe ihre Schreiben vom 23. Januar, 30. März, 17. Juni und 22. September 2015 nicht zur Kenntnis genommen und auch die Eingänge nicht bestätigt, obschon sie auf den Antrag gemäss Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 hingewiesen hätten, wiederholt eine Feststellungsverfügung nach Art. 49 Abs. 2 (ATSG) ver langt und Beschwerde eingereicht hätten. Dem Verwaltungsan gestellten sei nich t einmal in den Sinn gekommen, dass sie als EU-Bürger nach Art. 11 FZA das Recht zur Behandlung von Beschwerden hätten. Die einzige Reaktion sei die Aufforderung mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 zur Ein reichung von Unter la gen als letzte Mahnung unter Androhung eines Zahlungs stopps gewesen. Damit sei eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ihnen gegenüber in Kauf ge nommen worden. Bis heute habe es die Beschwerde gegnerin unterlassen, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, worin der Kata log mit acht Punkten, ein gereicht am 25. Oktober 2013 beim EDI, mit einer Schadenshöhe von Fr. 277‘305.30 bearbeitet worden wäre. Auch sei die Be schwerdegegnerin auf ihren Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 nicht ein gegangen. Es handle sich um eine vorsätzliche Arbeitsverweigerung und Sorg faltspflichtverletzung und es liege eine latente Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Be schwer degegnerin vor. Ausserdem hätten sowohl die Be schwerdegegnerin als auch das Gericht die Untersuchungsmaxime verletzt, da der rechtserhebliche Sach verhalt nicht richtig und vollständig abgeklärt worden sei (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 11 S. 3 ff., Urk. 17 S. 2 und S. 16, Urk. 22 S. 3 f.). 3.1.2

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, sie habe die am 17. Juni 2015 geforderte Feststellungsver fü gung nicht erstellen können, weil sie trotz mehrmaliger Aufforderung die nöti gen Unterlagen von den Beschwerdeführenden noch nicht erhalten habe. Die Verfügung vom 2. Dezember 2015 könne als Feststellungsverfügung be trachtet werden, wobei der von den Beschwerdeführenden geforderte Härtefall ausgleich im Rahmen der Zusatzleistungen nicht vorgesehen sei (Urk. 2 S. 1). 3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführenden machen unter anderem sinngemäss eine Rechts ver zögerungs- respek tive Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG geltend.

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spra che entscheid erlässt (Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde; Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zuständig zur Beur teilung einer Rechtsverzögerungs- res pektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde ver folgte

recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be sch wer deinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Be schwe r deverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verwei ge rung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinwei sen). 3.2.2

Im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren steht die Unter suchungs pflicht der Verwaltung ( Art. 43 ATSG) in einem gewissen Spannungs verhältnis zum Anspruch auf ein zügiges Vorantreiben des Verfahrens. Das Ge bot des raschen Verfahrens hat dabei grundsätzlich keinen Vorrang vor dem Untersuchungsgrundsatz ( Urteil des Bun desgerichts 8C_210/2013 vom 1 0. Juli 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen ).

Der im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts be schwerdeverfahren herrschende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass Ver wal tung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll stän dige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderem) in der Mit wirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahl reichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Ver siche rungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tat sa chen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, welche sich in ihren Händen befinden. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 365 E. 2b mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2.3

Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger ü ber Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betrof fene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht. 3.3 3.3.1

Soweit die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführenden die Neu berechnung der ZL-Leistungen ab dem 1. Januar 2015 betrifft, ist die Be schwer degegnerin dem Antrag mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/5) und Einspracheentscheid vom 18. März 2016 (Urk. 2) nunmehr nachgekommen, so dass die Sache insofern gegenstandslos geworden ist. Dies führt zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses bezüglich der Beurteilung in diesem Verfahren, ob eine Rechtsverzögerung vorlag, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erüb rigen (zur materiellen Beurteilung des Anspruchs vgl. E. 4. hernach) .

Dies gilt insbesondere auch für den mit Schreiben vom 23. Januar 2015 (Urk. 7/15) an die Beschwerdegegnerin gestellten und hernach mit Schreiben vom

30. März, 17. Juni, 22. September und 17. Oktober 2015 (Urk. 7/14, Urk. 7/10-11, Urk. 7/8) ge mahnten Antrag, es sei aufgrund des aktuellen Wäh rungs um rech nungskurses, der sich im Vergleich mit jenem im Jahr 2014 ver än dert habe, bereits ab Januar 2015 ein Härte fallausgleich vorzunehmen.

Allerdings ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführende 1 mit Schrei ben vom 22. September 2015 explizit einen Antrag auf Rechtsverzöge rungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG gestellt ha t (Urk. 7/10). Diese Beschwerde wäre an das hiesige Gericht zu stellen ge we sen (Art. 57 und 58 Abs. 1 ATSG), weshalb sie die Beschwerdegegnerin an das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung hätte über weisen müssen (vgl. Art. 30 ATSG ; Urteil des Bundesgerichts 9C_758/2014 vom 26. November 2014 E. 2).

Diese Unterlassung führt indes nicht etwa zur Auf hebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheent scheides (Urk. 2) aus formellen Gründen, weshalb es mit diesem Hinweis sein Bewenden hat, nach dem inzwischen die Verfügung vom 2. Dezember 2015 (Urk. 7/5) ergangen war. 3.3.2

Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf den ZL-Anspruch ab Januar 2015 im Übrigen zu Recht mit Schreiben vom 9. April, 17. Juni und 2. Oktober 2015 vorerst weitere Unterlagen von den Beschwerde führenden einverlangt (Urk. 7/9, Urk. 7/12-13). Denn insbesondere die Neuberechnung eines ZL-Anspruches auf Anfang eines Jahres nach Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV (periodische Überprüfung) hat unter Überprüfung sämtlicher möglicher Veränderungen aller anrechen barer Ein nahmen und Ausgaben gemäss Art. 11 ELG zu erfolgen und ist nicht isoliert nur in Bezug auf eine einzelne Einnahmenposition anzupassen. Art. 30 ELV sieht zudem vor, dass die mit der Fest setzung und Auszahlung der Ergän zungsleistungen betrauten Stellen die wirt schaft lichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens alle vier Jahre zu über prüfen haben. Die Beschwerde füh renden haben die für die Neuberechnung des ZL-Anspruchs nötigen Unterlagen trotz ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) indes erst mit Schreiben vom 17. Oktober 2015 eingereicht (Urk. 7/6), was nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten ist. Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und/oder der Untersuchungsmaxime liegt nicht vor. 3.4 3.4.1

Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 hatte der Beschwerdeführende 1 den Erlass ei ner Feststellungsverfügung nach Art. 49 ATSG (Urk. 7/11) über die Berück sich tigung der aktuellen Wäh rungs umrechnung im Sinne eines Härtefallaus gleichs beantragt. Hierzu kann auf das in Erwägung 3.3 hiervor ausgeführte verwiesen werden, zumal damit allein der Leistungsanspruch ab Januar 2015 angesprochen wurde, über den in einem Gestaltungsentscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG und nicht in einer (subsidiär dazu stehenden) Fest stel lun gs verfügung nach Art. 49 Abs. 2 ATSG zu befinden war, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse hierzu fehlte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 20 15 , Art. 49 Rz 44). 3.4.2

Mit Schreiben vom 30. März 2015 bat der Beschwerdeführende 1 die Be schwer de gegnerin sodann um Kenntnisnahme davon, dass vor geraumer Zeit der An trag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 gestellt worden sei und dieser Antrag mit einem Katalog von Fragen und Forderungen dem EDI zur Beant wortung und Erledigung vorliege, wobei es auch um eine Entgelt for derung bis Ende 2014 von Fr. 277‘305.30 gehe (Urk. 7/14).

Aufgrund dieses Schreibens konnte und musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben, wonach Rechtsbegehren auszulegen sind (BGE 123 IV 125 E. 1 ; Urteil des Bundesgeri chts 9C_251/2009 vom 15. Mai 2009 E. 1.3 ), nicht von einem an sie gerichteten und von ihr zu überprüfenden Antrag ausgehen.

Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Ausführungen zum ans EDI gerichteten Antrag gemäss Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 und die Hinweise auf den Anspruch auf Anwendung der Zusammenrechnungsregeln in den Schreiben vom 22. Septem ber (Urk. 7/10) und vom 17. Oktober 2015 (Urk. 7/8). 3.4.3

Die Rügen der Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe es bis heute unterlassen, eine Feststellungsverfügung zu erlassen, worin der Katalog mit acht Punkten, ein gereicht am 25. Oktober 2013 beim EDI, mit einer Schadenshöhe vo n Fr. 277‘305.30 bearbeitet worden wäre und die Beschwerdegegnerin sei auch auf ihren Antrag nach Art. 87 Abs. 5 VO 883/2004 nicht ein gegangen, gehen daher fehl, da solche Anträge an die Beschwerdegegnerin nicht gerichtet worden wa ren. Im Übrigen ist an dieser Stelle erneut darauf hin zu weisen, dass - wie hier vor in Erwägung 2.4.1 ausgeführt - die Durch füh rungs stellen der Gemein den, mithin auch die Beschwerdegegnerin, für die mit diesen Anträgen ange sprochene Neu beurteilung der AHV-Renten unter Berück sich tigung der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach FZA und den Koordinie rung s verordnungen auch nicht zuständig wäre. 4.

4.1

4.1.1

In der hier zu beurteilenden Sache betreffend den ZL-Anspruch ab Januar 2015 strittig und zu prüfen ist schliesslich, welcher Betrag in Schweizerfranken in der ZL-Berechnung (Urk. 7/5 S. 1) für die an die Beschwerdeführenden in Euro aus bezahlten Altersrenten der deutschen Rentenversicherung Bund (Urk. 7/6/6) ein zusetzen ist und ob die Anpassung des ZL-Anspruchs an die Kurs schwan kungen quartalsweise vorzunehmen sei. 4.1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. März 2016 stellte sich die Beschwerdegegnerin hierzu auf den Standpunkt, die deutschen Renten seien in Anlehnung an die Wegleitung (des BSV) über die Ergänzungsleistungen (WEL) nach dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Durchschnitts kurs für das Jahr 2015 (Urk. 7/7) umgerechnet worden. Eine quartalsweise be zieh ungsweise monatliche Umrechnung sei gemäss Auskunft des kantonalen Sozial amtes nicht nötig, einmal pro Jahr genüge. Gemäss Randziffer 3542.01 WEL gelte zudem der letzte verfügbare Tageskurs des Monats vor Anspruchs beginn, wobei der Anspruchsbeginn gleichbedeutend sei mit der jährlichen An passung per 1. Januar. Die Anrechnung des jährlichen Durchschnittskurses sei aus nahmsweise zugunsten der Beschwerdeführenden angewandt worden, denn dieser liege viel tiefer als der Tageskurs vor Anspruchsbeginn per 31. Dezember 2014 (Urk. 2 S. 1). 4.1.3

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dem sei zu widersprechen, denn die Beschwerdegegnerin habe während des Kalenderjahres 2015 monatlich ein Kurs von Fr. 1.2310 pro Euro verwendet. Es sei noch nicht einmal der Jahres durchschnittskurs von Fr. 1.2146 pro Euro aus dem Jahr 2014 angewandt wor den. Der Verwaltungsangestellte habe noch am 1. September 2015 behaup tet, eine Veränderung liege nicht vor und der Revisor habe den Kurs von Fr. 1.2310 pro Euro abgesegnet. Später habe dieser ei nen Kunstgriff angewandt, indem er nachträglich im Dezem ber 2015 die vier Veröffentlichungen nach VO 574/72 im Durchschnitt errech net habe. Dabei habe er aber ausser Acht gelassen, dass für den Anwendungs zeitraum Januar bis März 2015 die Werte im November 2014 veröffentlicht worden seien und der Entscheid der Nationalbank vom 15. Januar 2015 nicht berücksichtigt wor den sei. Ausserdem habe man sich nicht nach den Quartals-Zahlen gemäss VO 574/72 gerichtet, welche für den Anwendungs zeit raum April bis Juni 2015 Fr. 1.09405, Juli bis August 2015 Fr. 1.03794 und Oktober bis Dezember 2015 Fr. 1.04918 pro Euro betragen würden. Die Durch schnittswerte der Europäi schen Zentralbank für das Jahr 2015 würden bei Fr. 1.0679 und nicht bei Fr. 1.097245 pro Euro liegen (Urk. 1 S. 4 f.). Mass geb lich für die Umrechnung von Renten sei der von der EU quartalsweise publi zierte Währungsumrech nungskurs, welcher von der Verwaltungskommission der europäischen Gemein schaft für die soziale Sicherheit der Wanderarbeiter fest gesetzt würden. Es liege nicht im Ermessen der Verwaltung, gestützt auf die Aussagen des Sozialamtes des Kantons Zürich eine andere Berechnungs grund lage heranzuziehen. Es gehe darum, die laufenden Lebensbedürf nisse abzu decken. Bei dem gegebenen Kurs verlust hätten sie den Existenzbedarf nicht mehr decken können, so dass der grundlegende Zweck der Zusatzleistungen nicht mehr erfüllt worden sei. Dadurch entstehe im Vergleich zu inländischen EL-Bezügern eine unzulässige Ungleichbehand lung. Es sei schon im Oktober 2012 bemängelt worden, dass die deutsche Rente nicht periodisch an die mass gebenden, vierteljährlichen Kurs veränderungen gemäss den EU- Währungsum rechnungs kurse angepasst worden sei. Auch sei keine Stellungnahme zu der per 21. Januar 2016 festgestellten Schadenssumme von Fr. 1‘020.15 erfolgt (Urk. 11 S. 2 ff.). 4.2

4.2.1

Die von den Parteien bezeichnete respektive von der Beschwerdegegnerin letzt lich angewandte (vgl. insbesondere Urk. 7/7) Grundlage betraf die für die Schwei z bis Ende März 2012 gültig gewesene VO 574/72, und zwar Art. 107 VO 574/72 in Verbindung mit dem Beschluss der Verwaltungskommission der Europäi sch en Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeit neh mer Nr. 151 vom 2 2. April 1993 (vgl. Amtsblatt Nr. L 244/1 vom 1 9. Sep tember 1994) . Dieser Beschluss galt bis Ende März 2012 gemäss Anhang II zum FZA, Abschnitt B, Ziff. 4.38, auch im Verhältnis Schweiz-EU (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 1 2. Oktober 2011 E. 3.).

Art. 107 VO 574/72 hatte noch die Anwendung des von der Kommission errech nete n Kurs es

vorgesehen , der sich auf das monatliche Mittel der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkurse der Währun ge n während de r in Absatz 2 quartalsweise bestimmten Bezugszeiträume stützte. 4.2.2

Die neue hier massgebliche Bestimmung gemäss Art. 90 VO 987/2009 (zur Übergangsregelung vgl. Art. 93 VO 987/2009 in Verbindung mit Art. 87 VO 883/2004 ) verweist dagegen auf den von der Europäischen Zen tralbank ver öffentlichten Referenzwechselkurs unter Berücksichtigung des von der Ver wal tungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bestimmten Bezugszeitpunkt für die Fest legung des Wechselkurses, der ohne monatliches Mittel eines quartalsweisen Bezugszeitraumes schlicht nach dem Tageskurs des 1. Tages des Vormonates vor Leistungsbeginn respektive vor Neu berechnung der Leistung zu bestimmen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 4.3

4.3.1

Die Frage , welcher Umrechnungskurs für eine ausländische Rente massgeblich ist, wird weder im ELG noch in der dazugehörenden Verordnung (ELV) geregelt.

In der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (W EL, gültig ab 1. April 2011, Stand am 1. Januar 2016 ), welche als Ver wal tungs weisung für die Gerichte allerdings nicht verbindlich ist (BGE 137 V 82 E. 5.5; 133 V 587 E. 6.1 und 257 E. 3.2, je mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1), ist in Randziffer 3452.01 (in der ab Januar 2013 gültigen Fassung) vorge sehen, dass Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitglied staaten des Freizügigkeitsabkommens Schweiz - Europäische Gemeinschaft (EG) ausge rich te t werden, nach den Tageskursen umzurechnen sind, welche durch die Euro päi sc he Zen tralbank publiziert werden. Massgebend ist der letzte verfüg bare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns un mittelbar vorausgeht. 4.3.2

Diese Regelung stützt sich auf die für die Schweiz seit April 2012 geltende VO 987/2009. Und zwar regelt Art. 90 VO 987/2009 die Umrechnung von Beträgen in ausländischer Währung unter Anwendung der Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Gemäss Satz 1 gilt bei der Anwendung der Grund verordnung und der Durchführungsverordnung als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenz wechselkurs. Nach Satz 2 bestimmt die Verwaltungskommission den Bezugs zeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses ( BGE 141 V 246 E. 4).

Zu dieser Bestimmung hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit den Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 VO 987/2009 (Amtsblatt der Europäischen Union [ABl.] C 106 vom 24. April 2010 S. 56) erlassen (nachfolgend: Beschluss Nr. H3).

Mit Art. 90 VO 987/2009 und dem dazu ergangene n Beschluss Nr.

H3 sollen Ereignisse abgedeckt werden, welche eine Koor dinierung erfordern, beispiels w eise in Form einer Zusammenarbeit oder eines Austausches zwischen den in volvier ten Behörden oder Ämtern. Zu denken ist dabei insbesondere an einen Fall wie den vorliegenden, in welchem eine aus ländische Leistung bei der Fest setzung einer inländischen Leistung ange rechnet werden muss (vgl. das unter dem An wen dungsbereich von Art. 107 VO 574/72 ergangene Urteil des Bundes gerichts 9C_377/2011 vom 12. Oktober 2011, in: SVR 2012 EL Nr. 9 S. 29; BGE 141 V 246 E. 5.2.1). 4.3.3

Nach Ziff. 1 des Beschlusses Nr. H3 ist der Umrechnungskurs zum Zwecke dieses Beschlusses als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zen tra l bank veröffentlicht wird.

Laut Ziff. 3b des Beschlusses Nr. H3 verfährt e in Träger eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Fest stellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss, wie folgt: Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Um rech nungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat un mittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist.

Gemäss Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 verwendet ein Träger, der eine Leistung zahlt, die nach nationa lem Recht regelmäßig angepasst und die durch Beträge in anderen Währungen beeinflusst wird, bei der Neuberechnung der Leistung den Umrechnungskurs, der am ersten Tag des der Wirksamkeit der Anpassung vorausgehenden Monats gilt, sofern das nationale Recht keine andere Regelung vorsieht. 4.4

4.4.1

Aufgrund dieser Rechtslage ist für die Umrechnung der deutschen Renten der Beschwerdeführenden in der Höhe von Euro 292.71 und Euro 367.03 pro Monat (Urk. 7/6/6) der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte und am ers ten des Monats vor dem 1. Januar 2015 geltende Tageskurs massgeblich, mithin der am 1. Dezember 2014 geltende Tageskurs. Dieser betrug am 1. Dezember 2014 Fr. 1.2028 pro Euro (abrufbar unter http://

sdw.ecb.europa.eu/quickview.do? SERIES_KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A und http://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html ).

Für die ZL-Berechnung ab 1. Januar 2015 waren somit in Anwendung der inter nationalen Abkommen Rentenbeträge von gerundet Fr. 352.10 (1.2028 x Euro 292.71) und Fr. 441.45 (1.2028 x Euro 367.03), insgesamt somit auf ein Jahr umgerechnet von Fr. 9‘522.60 (12 x Fr. 793.55) als Einnahmen zu berück sichtigen. Damit resultiert ein ZL-Anspruch von gerundet Fr. 1‘260.-- pro Monat ab Januar 2015. 4.4.2

Die Beschwerdegegnerin rechnete in der Verfügung vom 2. Dezember 2015 dage gen ab Januar 2015 mit Einnahmen von Fr. 8‘686.--, so dass zugunsten der Beschwerdeführenden ein höherer ZL-Anspruch, und zwar von Fr. 1‘329.-- ab Ja nuar 2015 resultierte (Urk. 7/5), weshalb die Beschwerde insofern unbe grün det ist. 4.5

4.5.1

In einem zweiten Schritt ist jedoch zu entscheiden, ob der mass gebliche EL-Anspruch von Fr. 1‘260.-- ab 1. Januar 2015 im Verlauf des Jahres 2015 ein wei te res Mal an den stetig schwankenden Währungsumrechnungskurs der Euro pä ischen Zentralbank anzupassen ist.

Diese Frage beurteilt sich nach schweizerischem Recht, wie sich auch aus Ziff. 3b und Ziff. 5 des Beschlusses Nr. H3 ergibt („Wenn der Träger nach natio nalem Recht zum Zweck der Leistungsberechnung...“, „..die nach nationa lem Recht regelmässig angepasst...wird...“).

Rand ziffer 3452.04 WEL (in der ab Januar 2013 gültigen Fassung) bestimmt hierzu:

Ä ndert sich ein Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Randziffer 3641.01 ff. vorzugehen. Damit wird zu Recht auf die dort er läuterten Bestimmungen in Art. 25 ff. ELV (vgl. E. 1.3 hiervor) verwiesen.

Eine Diskriminerung der Beschwerdeführenden gegenüber den inländischen ZL-Bezügern im Sinne eines Verstosses gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 4 VO 883/2004 oder gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA kann mit der Anwendung von Art. 25 ff. ELV nicht gesehen werden, zumal bei einem steigenden Eurokurs dieselben Regeln gelten und dann - bis zu einer Anpassung - eine höhere deutsche Rente ausbezahlt wird, als in der ZL-Berech nung angerechnet wird, so dass über einen längeren Zeitraum betrachtet ein Aus gleich stattfindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2011 vom 12. Okto ber 2011 E. 3.3). Zudem gelten die Bestimmungen nach Art. 25 ff. ELV gleicher massen auch für inländische ZL-Bezüger, welche periodische Ein nah men in Euro etwa von einer ausländischen Stiftung oder Versicherung oder durch Unter haltszahlungen beziehen. 4.5.2

Nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist für die Anpassung vorausgesetzt, dass die Ver änderung voraussichtlich längere Zeit andauert. Ausserdem kann eine An pas sung unterbleiben, wenn die Änderung weniger als Fr. 120.- im Jahr ausmacht.

Die Kursentwicklung im Jahr 2015 gemäss der Veröffentlichung der Euro päi schen Zentralbank wies ab dem 15. Januar 2015 eine deutliche und andauernde Veränderung auf und zwar sank der Kurs von bisher über Fr. 1.20 auf unter Fr. 1.09 pro Euro ( http://sdw.ecb.europa.eu/quickview.do?SERIES_

KEY=120.EXR.D.CHF.EUR.SP00.A ) .

In Anwendung des Beschlusses Nr. H3 bedeutet dies die Berücksichtigung von deutlich tieferen Rentenbeträgen aus der Deutschen Rentenversicherung erst mals ab 1. März 2015, da sich der hierzu massgebliche, von der Euro päischen Zentralbank veröffentlichte Tageskurs des Vormonats erst dann auswirkt. Denn würde man die Neuberechnung bereits ab Februar 2015 vornehmen, wäre der Tageskurs vom 2. Januar 2015 massgeblich, der mit Fr. 1.2022 pro Euro noch deutlich höher war.

Mit dem Tageskurs vom 2. Februar 2015 von Fr. 1.0519 sind die deutschen Ren ten ab März 2015 mit einem Betrag von Fr. 8‘328.-- pro Jahr in der ZL-Berech nung zu berücksichtigen ([Euro 292.71 x 1.0519] + [Euro 367.03 x 1.0519] = Fr. 694.--, x 12). Damit resultiert ein EL-Anspruch von gerundet Fr. 1‘360.-- pro Monat ab März 2015, was nach Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV eine beachtliche, da wesentliche Veränderung von über Fr. 120.-- im Jahr ausmacht im Vergleich zum Anspruch von Fr. 1‘260.-- ab 1. Januar 2015. 4.5.3

Im Vergleich zur von der Beschwerdegegnerin ab Januar 2015 ausbezahlten Ergänzungsleistung von Fr. 1‘329.-- pro Monat (respektive pro Jahr von Fr. 15‘948.-- [= 12 x Fr. 1‘329.--]) bedeutet dies, dass die Beschwerdeführenden für das gesamte Jahr 2015 Anspruch auf zusätzliche Fr. 172.-- Ergänzungs leistung haben ([2 x Fr. 1‘260.--] + [10 x Fr. 1‘360.--] = Fr. 16‘120.--; - Fr. 15‘948.--).

Die Beschwerde ist diesbezüglich im Ergebnis daher begründet. 4.6

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 201 6 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aufzu heben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Er gänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1‘260.-- ab dem 1. Januar 2015 und von Fr. 1‘360.-- ab dem 1. März 2015 haben. 5.

5.1

In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. Novem ber 2016 geltend gemachte Einhaltung von Art. 6 EMRK (Urk. 22 S. 2 f.) ist schliesslich festzuhalten, dass ihnen sämtliche Eingaben der Beschwerde gegne rin zugestellt wurden und das rechtliche Gehör gewährt wurde. Auch sind v on weiteren Sachverhaltsabklärungen und Beweismassnahmen

keine ent scheid rele vante, neue Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 724/2009 vom 1 6. November 2009 E. 3.2.3.1).

Zu den Ausführungen betreffend den Antrag auf Bestellung eines unent geltli chen Rechtsvertreters wurde bereits mit Verfügung vom 29. Juni 2016 (Urk. 15) ausführlich Stellung genommen (vgl. auch das Schrei ben vom 25. Oktober 2016, Urk. 21). Die Beschwerdeführenden haben innert der mit dieser Verfügung angesetzten Frist keinen Rechtsvertreter benannt, sie konnten ihre Sache jedoch durchaus selber gut vertreten, weshalb kein Vor gehen durch das Gericht von Amtes wegen notwendig war. Im Übrigen wird auf das in der Verfügung vom 29. Juni 2016 Gesagte (Urk. 15) verwiesen. 5.2

Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann unter anderem Anspruch darauf, dass seine Sache öffentlich von einem Gericht gehört wird, das über zivil rechtliche An sprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit einer straf recht lichen Anklage zu entscheiden hat. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprü che im Sinne dieser Norm streitig (BGE 122 V 47 E. 2a). Nach der Recht spre chung hat das kantonale Gericht, welchem es primär obliegt, die Öffent lich keit der Verhand lung zu gewährleisten, bei Vorliegen eines klaren und unmiss ver ständ lichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhand lung durch zu führen (BGE 122 V 47 E. 3). Ein während des ordentlichen Schrif ten wechsels gestellter Antrag gilt als rechtzeitig (BGE 134 I 331).

Soweit mit Schreiben vom 24. Novem ber 2016 (Urk. 22) ein Antrag auf Durch führung einer öffentlichen Verhandlung gestellt wurde, ist festzu halten, dass der Antrag verspätet erfolgte, nachdem der Schriftenwechsel bereits beendet war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 E. 2.2-3) un d die mit Ver fügung vom 29. Juni 2016 angesetzte Frist zur Stellung dieses An trages (Urk. 15 S. 4) abgelaufen war. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2016 aufgehoben und es wird fest gestellt , dass die Beschwerdeführenden Anspruch auf Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 1‘260.-- ab dem 1. Januar 2015 und von Fr. 1‘360.-- ab dem 1. März 2015 habe n. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann