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ZL.2018.00058

Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Einnahme und zu neuer Verfügung über den Leistungsanspruch; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2020-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1976, bezog seit 1. September 2004 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzüglich Kinder renten (vgl. Urk. 10/94/2; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2018.01052 vom 3 0. April 2020 ; www.sozialversicheru ngs gericht.zh.ch/ recht spre chung ), als sie sich am 2. Oktober 2012 b ei ihrer Wohngemeinde zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen z ur Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 10/111) . Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 10/81) rechnete die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten im Umfang von Fr. 29'000.-- als Einnahmen an und verneinte den Leistungsan spruch der Versicherten . Mit Verfügung vom 1 9. November 2012 ( Urk. 10/80) hob die Gemeinde Y.___ die Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 wie dererwägungsweise auf, sah von einer Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ihres Ehegatten ab und sprach ihr ab 1. Oktober 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu. Mit Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 10/72/2) stellte die Gemeinde Y.___ die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherte per 1. Oktober 2014 ein. 1.2

Am 6. Juli 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 10/22), worauf die Gemeinde Y.___ mit Verfügung vom 7. Juli 2017 ( Urk. 10/8) einen Leistungsanspruch der Versicherten verneinte. Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2017 Einsprache (Urk. 10/26) . Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 10/48) teilte die Gemeinde Y.___ der Versicherten mit, dass sie sämtliche Aufgaben in der Durch führung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen per 1. Februar 2018 auf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich übertragen werde. Am 1 5. Januar 2018 zog die Versicherte die Einsprache vom 6. September 2017 zurück ( Urk. 10/53 S. 2), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Einspracheentscheid vom 1 9. April 2018 (Urk. 10/135) die Einsprache zufolge Einspracherückzugs als erledigt abschrieb. 1.3

Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 10/35 ) bemass die Gemeinde Y.___ den Leistungsan spruch der Versicherten für die Zeit ab A ug u s t 2017 neu und verneinte erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten. Dage gen erhob die Versicherte am 1 6. November 2017 Einsprache ( Urk. 10/42) . In teil weiser Gutheissung der Einsprache vom 1 6. November 2017 sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich der Versicherten m it einem weiteren Entscheid vom 1 9. April 2018 ( Urk. 10/136 = Urk. 2 und Urk.

10/

129) für die Zeit ab August 2017 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu . Dabei sah sie davon ab, der Versicherten für die Zeit vom Aug u st 2017 bis Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten als Einnahmen anzurechnen und rechnete der Versicherten für die Zeit ab Februar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkom men ihres Ehegatten im Betrag von Fr. 18'259.50 im Jahr als Einnahmen an. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. April 2018 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 3. Mai 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sei insoweit aufzu heben, als ihr darin für die Zeit ab Februar 2018 im Vergleich zum Januar 2018 tiefere Leistungen zuges prochen w o rden seien und es seien ihr auch für die Zeit ab Februar 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 1'944.-- zuzüglich Beihilfen im Betrag von monatlich Fr. 505.-- und Gemeindezuschüsse im Betrag von monatlich Fr. 305.-- zuzusprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 8 ) beantragte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/I V, die Abwei sung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 2 9. Juni 2018 Kenntnis gege ben wurde (Urk 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die aner kannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegan genen Ka lenderjahres erzielten, anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 1.3

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzich tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Ver zichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kom men eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechen den Per son anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu be rück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weite ren gilt es die Schadenminde rungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allge meiner Grundsatz des Sozial ver siche rungsrechts bei der Leistungs fest setzung regelmässig und zwingend zu be achten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leis tungsansprechenden, bei welchen sich das von den Er gänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich reali sieren. Dies ist mit Blick auf die gemein same eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.4

Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtli cher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage so wie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2 und 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zu mut barerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1). 1.5

Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungs periode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeits pensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4). Bei einer rückwirkenden EL Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nach der Rechtsprechung indes bereits ab dem potenziellen Anspruchsbeginn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2 mit Hinweise auf Urteil des Bundesge richts 9C_630/2013 vom 29. September 2013 E. 5.2). 1.6

Die Organe der Ergänzungsleistung und die Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten

( BGE 140 V 267 E. 2.3 und 117 V 202 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/ 2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 ). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit der Ehegattin oder des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person (Ur teile des Bundesgerichts 9C_653/ 2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1, 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3 und 9C_184/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.4 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren selbst bei Teilinva liden nicht auszuschliessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.). 1.7

Diese Rechtsprechung bezieht sich indes auf Fälle, in denen sich die I nvaliden versicherung mit der versicherten Person beziehungsweise mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid quali fiziert hat. Die EL-Organe haben jedoch den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird ( Urteile des Bundesgerichts 9C_827/2018 vom 2 0. März 2019 E. 6 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2 ). Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dau erhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft (Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2). 1.8

Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Er werbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklä rungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Gross teil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussa gen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhande nen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypotheti schen Charakters des Beweis the mas, wesentlich auch eine Frage des persönli chen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stel len für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen anderer seits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Ver hältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarkt be hörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen). 1.9

Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011

(WEL), ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzun gen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Vorausset zung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermitt lung angemel det ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeits losen versiche rung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pflege des nicht in validen Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim plat ziert werden.

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 1.10

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011). 1.11

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin

ab 1. Februar 2018 zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass er dabei ein AHV-beitragspflichtiges Jahres einkommen von Fr. 3 0’807 .-- erzielen könnte . Davon sei der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbse inkommen ihres Ehegatten im Umfang von Fr. 18'259.50 im Jahr als Einnahme anzurechnen (S. 5) . 2.2

Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass ihr Ehegatte

auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Umfang von 100 % arbeitsunfähig

sei , und dass er daher aus gesund heit lichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berück sich tigung eines hypothetischen Einkommens ihres Ehegatten abzusehen sei (Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3

Im Streite steht die Frage , ob der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Einkom men ihres Ehegatten im Sinne eines Verzichtseinkommens als Einnahme anzu rechnen ist. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech nungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzube ziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin kann ein hypothetisches Einkommen ihres nicht erwerbs tätige n Ehegatten nur dann angerechnet werden , wenn Letzterem in der Zeit ab 1. Februar 2018 in gesundheitlicher Hinsicht die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit zuzumuten war. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von folgendem mass geblichen medizinischen Sachverhalt auszugehen: 3.2 Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Kardiologie , erwähnten im Austrittsbericht vom 1

2. Mai 2016 (Urk. 10/37/349-351 ) , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom 11. bis 12. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnose n (S. 1): - k oronare Zweigefässerkrankung mit erhaltener linksventrikulärer Ejekti onsfraktion , Erstdiagnose am 1

3. April 2016 - Status nach mehrere n Lungenrundherden, am ehesten i nfektassoziiert , Erstdiagnose am 7. Dezember 2015 - c hronische Kopfschmerzen, Erstdiagnose ungefähr 1996 (Differentialdiag nose: Migräne)

Die Ärzte erwähnten, dass am 13. April 2016 Stenosen im Bereich der RIVA und am 11. Mai 2016 Stenosen im Bereich der RCA erfolgreich mittels Stenting be handelt worden seien, und dass in der Zeit vom 12. bis 16. Mai 2016 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2). 3.3

Im Austrittsbericht vom 27. Mai 2017 (Urk. 10/37/383-384) erwähnten d ie Ärzte des Z.___ , Klinik für Kardiologie, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom 25. bis 27. Mai 2017 erneut hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - a triale Tachykardie, paroxysmales Vorhofflimmern mit/bei: - Pulmonalvenenisolation am 2

6. Mai 2017 - elektrophysiologische Untersuchung am 2

3. März 2017 - k oronare Herzerkrankung, Erstdiagnose am 1

3. April 2016 mit/bei: - Koronarangiographie vom 2

3. März 2017: gutes Resultat nach Stenting in RIVA, RCA, Koronarangiographie vom April 2016 - e lektive Re k oronarangiographie vom

11. Mai 2016 - normale linksventrikul äre systolische Pumpfunktion

Die Ärzte erwähnten, dass eine komplikationslose elektrophysiologische Untersu chung mit Pulmonalvenenisolation durchgeführt worden sei, und dass der asymptomatische und klinisch kardiopulmonal kompensierte Ehegatte der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei (S. 1). 3.4

Die Ärzte der A.___ er wähnten in dem im Auftrag der Generali Versicherungen verfassten bidisziplinä ren Gutachten vom 24. April 2017 (Urk. 9/19/32-56), dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 15. März 2017 psychiatrisch (Urk. 9/19/32) sowie inter nistisch und kardio logisch (Urk. 9/19/46) untersucht worden sei , und stellten die folgenden Diagno sen (Urk. 9/19/37 und Urk. 9/19/53-54): - mittelgradige depressive Episode - koronare Herzkrankheit mit/bei: - Koronarangiographie vom 13. April 2016 - Status nach PCI/ Stenting im Bereich der distalen und proximalen RIVA - elektive Rekoronarangiographie vom 11. Mai 2016 - Status nach PCI/ Stenting der distalen und proximalen RCA - normale linksventrikuläre Pumpfunktion - Palpitationen unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: AV-Knoten- Reentrytachykardie ) - Chronische Spannungskopfschmerzen mit/bei: - Aggravierung seit Treppensturz im Jahre 2003 - Migräne mit visueller Aura - anamnestisch Hämorrhoiden - Status nach Appendektomie im Jahre 1987

Die Ärzte führten aus, dass die psychiatrische Untersuchung Symptome der Freud-, Antriebs- und Energielosigkeit, Unruhe, Ne rvosität und der affektiven In s tabilität sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträch t igungen ergeben habe, weshalb auf ein insgesamt mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom zu schliessen sei . Ein rezidivierender Erkrankungsver l auf sei indes nicht zu er kennen. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität seien nicht ersicht lich. Eine Angst-

oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung , eine Somatisierungsstörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung en

seien auszuschliessen . Eine Besserung des depressiven Syndroms habe bisher nicht erreicht werden können . Die Prognose depressiver Syndrome sei jedoch günstig . Gegenwärtig bestehe auf G rund der deutlichen vegetativen und affektiven Beeinträc htigungen im Rahmen des depressi ven Syndroms eine vollständige Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in Bezug auf sämtliche andere Tätigkeiten. Bei einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten Therapieführung sei jedoch mit dem Wiedererlangen einer Ar beitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen (Urk. 9/19/37 f.).

Die internistische und kardiologische Untersuchung habe einen guten All ge mein zustand ohne wesentliche Auffälligkeiten ergeben . Die durchgeführte Elektrokar dio graphie habe einen normocarden Sinusrhythmus mit unauffälligem Erre gungs ablauf und die Laburuntersuchungen hätten Normwerte für das Bl utbild, die Ge rinnung, Elektrolyte und Retentionsparameter gezeigt. Sodann hätten die La boruntersuchungen Normwerte für Troponin und Creatin-Kinase ( Ck ), mithin ne gative Parameter hins ichtlich einer myokardialen Schä digung, und für das nat ri uretische Peptid Typ B ( BNP ), mithin einen negativen Herzinsuffizienzparame ter , ergeben . Des Weiter en habe sich ein No r mwert für Thyreotropin

( TSH ) als Para m eter des Schilddrüsenscreenings gezeigt.

Insgesamt seien auf Grund der Ergeb nisse der Labor untersuchungen keine Hinweis e auf ein akutes Krankheits gesche hen ersichtlich (Urk 7/115/54) . Aus intern istisch-kardiologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer oder für damit vergleichbare Arbeit en

k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter dem Vorbehalt der Ergebnisse einer geplanten Re k oronarangiographie und einer elektrophysiologi schen Unter suchung bestehe aus internistisch-kardiol ogischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (Urk. 9/19 /55) . 3 .5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , führte in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 9/17/1-5 ) aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2017 wöchentlich psychiat ri sch-psychotherapeutisch behandelt werde (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5) , und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - generalisierte Angststörung

Der Arzt führte aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführer in seit Jahren unter ei ner einschleichenden Selbstwertkrise und unter einer depressiven Entwicklung leide. Im weiteren Verlauf sei eine Angststörung hinzugekommen. Auf Grund der Chronifizierung des Beschwerdebildes und der bestehenden Komorbidität sei eine Potentialabklärung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit angezeigt (Ziff. 1.6). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine vollständige Leistung zu erbringen. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm indes beginnend mit einem Pensum von 20 % zuzumuten (Ziff. 1.7). 3 .6

Mit Bericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 10/145 = Urk. 6 ) stellte Dr. B.___

die fol genden Diagnosen (S. 1): - andauernde Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung - affektive Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt

Dr. B.___ führte aus, dass die ursprünglich als depressive Problematik anerkannte Psychopathologie des Ehegatte n der Beschwerdeführerin alle Faz etten

des klini schen Bildes nicht vollständig erklären könne . Da die Angstbeschwerden gleich stark ausgeprägt seien wie die Depressionssymptome ,

sei eine affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt zu diagnostizie ren. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin werde deswegen psychotherapeutisch und medikamentös mit Cymbalta behandelt . Das Grundleiden des Ehegatte n der Beschwerdeführerin sei in seiner Per sönl ichkeitsstruktur begründet und sei auf eine Traumatisierung zurückzuführen (S. 1) . Die Arbeitsunfähigkeit und die Schwierigkeiten in der beruflichen Wieder ein gliederung hätten für ihn existenz bedrohende Lebensereignisse dargestellt. Bei der psychische n Erkrankung habe es sich daher um eine Situation katastrophalen Ausmasses gehandelt , auf die der Ehegatte der Beschwerdeführerin

nicht vorbereitet gewesen sei . Er verfüge nur über un genügend e Coping-Strategien und leide unter Ein schränkungen im Antrieb und in der kognitiven Leistungsfähigkeit , unter einem sozialen Rückzug , einem Gefühl emotional er Betäubung , Hoffn ungslosigkeit , Verzweiflung, einem verminderten Selbstwertgefühl und unter Schuldgefühlen (S. 2). Die bestehenden somatischen Symptome seien zudem Teil einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung . Differentialdiagnostisch könnte auch eine andauernde Per sönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit vorliegen . Ge genwärtig bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. T rotz der psychotherapeuti schen und medikamentösen Behandlung sei es zu einer Exazer bation der Beschwerden gekommen, wobei das psychische Leiden mit einer Wil lensanstren gung nicht zu überwinden sei (S. 3). 4 .

D en erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ in ihrem Gut achten vom 24. April 2017 (vorstehend E. 3.4 ) in psychischer Hin sicht davon aus gingen , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin unter einer mit telgradigen depressiven Episode, ohne rezidivierenden Ver lauf und ohne psychi atrische Komorbidität en, leide , und dass deswegen im Zeitpunkt der Begutach tung in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter dem Vorbehalt einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leit liniengerechten The rapieführung sei indes mit dem Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100

% per Ende Juni 2017 zu rechnen. Während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (vorstehend E. 3.5 ) eine rezidivie rende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostizierte und davon ausging, dass dem Ehegatte n der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit im Umfang von 20 % zuzu muten sei, stellte er in seinem Bericht vom 22. Mai 2018 (vors t ehend E. 3.6 ) die Diagnosen einer andauernde n Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer affektive n Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung ge mischt und ging zusätzlich von einer kom plexen posttr aumatischen Belastungs störung

(d ifferentialdiagnostisch von eine r andauernde n Persönlichkeitsän derung nach psychischer Krankheit ) aus und attestierte dem Ehegatte n der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfä higkeit aus psychischen Gründen in Bezug auf jeg liche Tätigkeit. 5. 5.1 Da bisher noch kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung betref fend die Invaliditätsbemessung des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00789 vom 2 5. Februar 2020 ;

www.sozialversicheru ngs gericht.zh.ch/ recht spre chung ) , besteht in Bezug auf die bisher vorliegenden Ergebnisse der von der Invalidenversicherung vorgenomme nen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren keine Bindungswirkung, weshalb der Gesundheitszu stand des Ehegatten der Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren im Rah men des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich selbstständi g zu prüfen ist (vorstehend E. 1.7 ). Im Rahmen einer solchen selbst ständigen Prüfung des Gesundheitszustand es des Ehegatten der Beschwerdefüh rerin gilt es indes das in Rechtskraft erwachsene invalidenversicherungsrechtliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. Februar 2020 in Sachen des Ehegatten der Beschwerdeführ erin (Prozess Nr. IV.2019.00789 ) zu berücksichtigen. 5.2 In E. 5.3 des Urteil s

IV.2019 .0 0789 vom 2 5. Februar 2020 erwog das hiesige Gericht, dass dem Gutachten der Ärzte der A.___ vom 2 4. April 2017 ( vorste hend E. 3.4 ) , welches von einem Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Ar t. 44 ATSG eingeholt wurde, der Beweis wert ver sicherungsinterner ärztlicher Feststellungen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3) zukomme , und dass Berichte versicherungs interner medi zinischer Fachpersonen praxisgemäss ni cht dieselbe Beweiskraft aufwiesen wie in einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 ). Diesen Erwägungen des hiesigen Gerichts kommt auch im vorliegenden Verfahren Geltung zu. 5.3 Das hiesige Gericht erwog sodann (E. 5.4 des erwähnten Urteils), dass d ie Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 2 4. April 2017 (vorstehend E.

3 .4 ) in inhaltlicher Hin sicht nicht zu überzeugen vermöge . Denn die Gutachter hätten dem Ehegatte n der Beschwerdeführerin einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten attestiert . Andererseits seien sie davon aus gegangen , dass unter dem Vorbe halt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Umstellung der (bisher nicht wirksamen) antidepressiven Medikation mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen sei. Dabei hätten sie sich in ihrer prognostischen Beurteilung der in Zukunft zu erwartenden Ver besserung der Arbeitsfähigkeit auf medizinische Erfahrungstat sachen gestützt , wonach die Prognose depressiver Syndrome im Allgemeinen günstig ausfalle (Urk. 9/19 /38). Die Ärzte der A.___

hätten ihre prognostische Beurteilung einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit daher unter den Vorbehalt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Um stellung der anti depressiven Medikation gestellt . Den Akten l ie sse sich indes nicht entneh men, ob eine solche leitliniengerechte Behandlung und Therapieintensivierung in der Folge auch umgesetzt worden seien. Ins oweit stehe daher nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit fest , ob die Vorbehalt e beziehungsweise die Bedingung en , unter welchen die prognostische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ gestellt wurden , erfüllt worden sei en , weshalb die Beurteilung durch die Ärzte der A.___ in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge . An die sem Ergebnis ändert sich in vorliegendem Verfahren nichts. 5.4

In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ , welcher in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (vorste hend E . 3.5 ) einerseits eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und dem Ehegatte n der Beschwer deführerin in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähig keit im Umfang von 20 % attestiert hatte und andererseits in seinem Bericht 22. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6 ) eine andauernde Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung

und eine

affektive Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

genannt hatte, erwog das hiesige Gericht (E. 5.6 des erwähnten Urteils), dass diese gänzlich unterschiedli chen Beurteilungen , welche in einem zeitlichen Abstand von ledig lich rund drei Monaten verfasst worden seien , deren Inhalt insgesamt als wider sprüchlich erscheinen liessen, weshalb auf die Beurtei lungen durch Dr. B.___

nicht abgestellt werden könne. Auch an diesem Ergebnis der Beweiswür digung im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren durch das hiesige Gericht ändert sich auch in vorliegendem Verfahren nichts. 5.5

Das hiesige Gericht erwog alsdann (E. 6.3 des erwähnten Urteils), dass sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht sowie im Hinblick auf die Wechselwir kungen zwischen den somatischen und den psychischen Beeinträchtigungen als ungenü gend abgeklärt erweise, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen seien, und wies die

Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung eines polydiszplinären

Gutachten s

über den Leistungsanspruch des Ehegatte n der Beschwerdeführerin neu verfüge. Mangels Anhaltspunkten für eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes des Ehegatten der Beschwerdeführerin seit Erlass des Urteils vom 2 5. Februar 2020 (Prozess Nr. IV.2019.00789) bis zum Zeit punkt der Fällung des vorliegenden Urteils ändert sich auch an diesem Beweiser gebnis des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeerfahrens nichts. Dem nach erscheint der Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Ehegat ten der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 6 . 6 .1

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhalts bezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über wiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundes gerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 6.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6 .3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit des Ehegatte n der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hin sicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegeg nerin zurückzu wei sen, damit sie die Akten zum Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerde führerin vervollständige und dabei entweder das von der Invalidenversicherung einzuholende polydisziplinäre Gutachten (vgl. E. 6.3 des Urteils des hiesigen Gerich t s IV.2019 . 00789

vom 2 5. Februar 2020) beiziehe oder sich an der Einho lung dieses Gutachtens beteilige und sich anschliessend entweder - bei Vorliegen eines rechtskräftigen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids zur Invalidi tätsbemessung des Ehegatten der Beschwerdeführerin -

bei der Beurteilung der invaliditätsbedingte n Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung halte oder - mangels eines rechtskräfti gen Entscheids der Invalidenversicherung - die Frage nach der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin selbständig abkläre und hernach über die Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegat ten im Sinne eines Einkommensverzichts als Einnahme anzurechnen ist, erneut verfüge.

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 7. 7.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer ). 7.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine Pro zessentschädigung, welche in Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und d er Schwierigkeit des Prozes ses

auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 9. April 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistun gen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2018 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (ink lusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 9. April 2018 ( Urk. 10/136 = Urk.

E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die aner kannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegan genen Ka lenderjahres erzielten, anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen.

E. 1.3 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzich tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Ver zichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kom men eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechen den Per son anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu be rück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weite ren gilt es die Schadenminde rungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allge meiner Grundsatz des Sozial ver siche rungsrechts bei der Leistungs fest setzung regelmässig und zwingend zu be achten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leis tungsansprechenden, bei welchen sich das von den Er gänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich reali sieren. Dies ist mit Blick auf die gemein same eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).

E. 1.4 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtli cher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage so wie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2 und 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zu mut barerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1).

E. 1.5 Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungs periode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeits pensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4). Bei einer rückwirkenden EL Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nach der Rechtsprechung indes bereits ab dem potenziellen Anspruchsbeginn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2 mit Hinweise auf Urteil des Bundesge richts 9C_630/2013 vom 29. September 2013 E. 5.2).

E. 1.6 Die Organe der Ergänzungsleistung und die Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten

( BGE 140 V 267 E. 2.3 und 117 V 202 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/ 2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 ). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit der Ehegattin oder des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person (Ur teile des Bundesgerichts 9C_653/ 2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1, 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3 und 9C_184/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.4 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren selbst bei Teilinva liden nicht auszuschliessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.).

E. 1.7 ). Im Rahmen einer solchen selbst ständigen Prüfung des Gesundheitszustand es des Ehegatten der Beschwerdefüh rerin gilt es indes das in Rechtskraft erwachsene invalidenversicherungsrechtliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. Februar 2020 in Sachen des Ehegatten der Beschwerdeführ erin (Prozess Nr. IV.2019.00789 ) zu berücksichtigen. 5.2 In E. 5.3 des Urteil s

IV.2019 .0 0789 vom 2 5. Februar 2020 erwog das hiesige Gericht, dass dem Gutachten der Ärzte der A.___ vom 2 4. April 2017 ( vorste hend E. 3.4 ) , welches von einem Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Ar t. 44 ATSG eingeholt wurde, der Beweis wert ver sicherungsinterner ärztlicher Feststellungen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3) zukomme , und dass Berichte versicherungs interner medi zinischer Fachpersonen praxisgemäss ni cht dieselbe Beweiskraft aufwiesen wie in einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 ). Diesen Erwägungen des hiesigen Gerichts kommt auch im vorliegenden Verfahren Geltung zu. 5.3 Das hiesige Gericht erwog sodann (E. 5.4 des erwähnten Urteils), dass d ie Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 2 4. April 2017 (vorstehend E.

3 .4 ) in inhaltlicher Hin sicht nicht zu überzeugen vermöge . Denn die Gutachter hätten dem Ehegatte n der Beschwerdeführerin einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten attestiert . Andererseits seien sie davon aus gegangen , dass unter dem Vorbe halt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Umstellung der (bisher nicht wirksamen) antidepressiven Medikation mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen sei. Dabei hätten sie sich in ihrer prognostischen Beurteilung der in Zukunft zu erwartenden Ver besserung der Arbeitsfähigkeit auf medizinische Erfahrungstat sachen gestützt , wonach die Prognose depressiver Syndrome im Allgemeinen günstig ausfalle (Urk. 9/19 /38). Die Ärzte der A.___

hätten ihre prognostische Beurteilung einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit daher unter den Vorbehalt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Um stellung der anti depressiven Medikation gestellt . Den Akten l ie sse sich indes nicht entneh men, ob eine solche leitliniengerechte Behandlung und Therapieintensivierung in der Folge auch umgesetzt worden seien. Ins oweit stehe daher nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit fest , ob die Vorbehalt e beziehungsweise die Bedingung en , unter welchen die prognostische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ gestellt wurden , erfüllt worden sei en , weshalb die Beurteilung durch die Ärzte der A.___ in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge . An die sem Ergebnis ändert sich in vorliegendem Verfahren nichts. 5.4

In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ , welcher in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (vorste hend E .

E. 1.8 Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Er werbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklä rungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Gross teil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussa gen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhande nen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypotheti schen Charakters des Beweis the mas, wesentlich auch eine Frage des persönli chen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stel len für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen anderer seits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Ver hältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarkt be hörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen).

E. 1.9 Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011

(WEL), ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzun gen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Vorausset zung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermitt lung angemel det ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeits losen versiche rung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pflege des nicht in validen Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim plat ziert werden.

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten.

E. 1.10 Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011).

E. 1.11 Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält.

E. 2 8. Juni 2018 (Urk. 8 ) beantragte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/I V, die Abwei sung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 2 9. Juni 2018 Kenntnis gege ben wurde (Urk 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin

ab 1. Februar 2018 zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass er dabei ein AHV-beitragspflichtiges Jahres einkommen von Fr. 3 0’807 .-- erzielen könnte . Davon sei der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbse inkommen ihres Ehegatten im Umfang von Fr. 18'259.50 im Jahr als Einnahme anzurechnen (S. 5) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass ihr Ehegatte

auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Umfang von 100 % arbeitsunfähig

sei , und dass er daher aus gesund heit lichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berück sich tigung eines hypothetischen Einkommens ihres Ehegatten abzusehen sei (Urk. 1 S. 5 f. ).

E. 2.3 Im Streite steht die Frage , ob der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Einkom men ihres Ehegatten im Sinne eines Verzichtseinkommens als Einnahme anzu rechnen ist. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech nungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzube ziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a).

E. 3 .6

Mit Bericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 10/145 = Urk.

E. 3.1 Der Beschwerdeführerin kann ein hypothetisches Einkommen ihres nicht erwerbs tätige n Ehegatten nur dann angerechnet werden , wenn Letzterem in der Zeit ab 1. Februar 2018 in gesundheitlicher Hinsicht die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit zuzumuten war. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von folgendem mass geblichen medizinischen Sachverhalt auszugehen:

E. 3.2 Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Kardiologie , erwähnten im Austrittsbericht vom 1

2. Mai 2016 (Urk. 10/37/349-351 ) , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom 11. bis 12. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnose n (S. 1): - k oronare Zweigefässerkrankung mit erhaltener linksventrikulärer Ejekti onsfraktion , Erstdiagnose am 1

3. April 2016 - Status nach mehrere n Lungenrundherden, am ehesten i nfektassoziiert , Erstdiagnose am 7. Dezember 2015 - c hronische Kopfschmerzen, Erstdiagnose ungefähr 1996 (Differentialdiag nose: Migräne)

Die Ärzte erwähnten, dass am 13. April 2016 Stenosen im Bereich der RIVA und am 11. Mai 2016 Stenosen im Bereich der RCA erfolgreich mittels Stenting be handelt worden seien, und dass in der Zeit vom 12. bis 16. Mai 2016 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2).

E. 3.3 Im Austrittsbericht vom 27. Mai 2017 (Urk. 10/37/383-384) erwähnten d ie Ärzte des Z.___ , Klinik für Kardiologie, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom 25. bis 27. Mai 2017 erneut hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - a triale Tachykardie, paroxysmales Vorhofflimmern mit/bei: - Pulmonalvenenisolation am 2

6. Mai 2017 - elektrophysiologische Untersuchung am 2

3. März 2017 - k oronare Herzerkrankung, Erstdiagnose am 1

3. April 2016 mit/bei: - Koronarangiographie vom 2

3. März 2017: gutes Resultat nach Stenting in RIVA, RCA, Koronarangiographie vom April 2016 - e lektive Re k oronarangiographie vom

11. Mai 2016 - normale linksventrikul äre systolische Pumpfunktion

Die Ärzte erwähnten, dass eine komplikationslose elektrophysiologische Untersu chung mit Pulmonalvenenisolation durchgeführt worden sei, und dass der asymptomatische und klinisch kardiopulmonal kompensierte Ehegatte der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei (S. 1).

E. 3.4 ) in psychischer Hin sicht davon aus gingen , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin unter einer mit telgradigen depressiven Episode, ohne rezidivierenden Ver lauf und ohne psychi atrische Komorbidität en, leide , und dass deswegen im Zeitpunkt der Begutach tung in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter dem Vorbehalt einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leit liniengerechten The rapieführung sei indes mit dem Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100

% per Ende Juni 2017 zu rechnen. Während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (vorstehend E.

E. 3.5 ) einerseits eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und dem Ehegatte n der Beschwer deführerin in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähig keit im Umfang von 20 % attestiert hatte und andererseits in seinem Bericht 22. Mai 2018 (vorstehend E.

E. 3.6 ) eine andauernde Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung

und eine

affektive Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

genannt hatte, erwog das hiesige Gericht (E. 5.6 des erwähnten Urteils), dass diese gänzlich unterschiedli chen Beurteilungen , welche in einem zeitlichen Abstand von ledig lich rund drei Monaten verfasst worden seien , deren Inhalt insgesamt als wider sprüchlich erscheinen liessen, weshalb auf die Beurtei lungen durch Dr. B.___

nicht abgestellt werden könne. Auch an diesem Ergebnis der Beweiswür digung im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren durch das hiesige Gericht ändert sich auch in vorliegendem Verfahren nichts. 5.5

Das hiesige Gericht erwog alsdann (E. 6.3 des erwähnten Urteils), dass sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht sowie im Hinblick auf die Wechselwir kungen zwischen den somatischen und den psychischen Beeinträchtigungen als ungenü gend abgeklärt erweise, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen seien, und wies die

Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung eines polydiszplinären

Gutachten s

über den Leistungsanspruch des Ehegatte n der Beschwerdeführerin neu verfüge. Mangels Anhaltspunkten für eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes des Ehegatten der Beschwerdeführerin seit Erlass des Urteils vom 2 5. Februar 2020 (Prozess Nr. IV.2019.00789) bis zum Zeit punkt der Fällung des vorliegenden Urteils ändert sich auch an diesem Beweiser gebnis des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeerfahrens nichts. Dem nach erscheint der Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Ehegat ten der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als rechtsgenügend abgeklärt.

E. 6 .3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit des Ehegatte n der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hin sicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegeg nerin zurückzu wei sen, damit sie die Akten zum Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerde führerin vervollständige und dabei entweder das von der Invalidenversicherung einzuholende polydisziplinäre Gutachten (vgl. E. 6.3 des Urteils des hiesigen Gerich t s IV.2019 . 00789

vom 2 5. Februar 2020) beiziehe oder sich an der Einho lung dieses Gutachtens beteilige und sich anschliessend entweder - bei Vorliegen eines rechtskräftigen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids zur Invalidi tätsbemessung des Ehegatten der Beschwerdeführerin -

bei der Beurteilung der invaliditätsbedingte n Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung halte oder - mangels eines rechtskräfti gen Entscheids der Invalidenversicherung - die Frage nach der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin selbständig abkläre und hernach über die Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegat ten im Sinne eines Einkommensverzichts als Einnahme anzurechnen ist, erneut verfüge.

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen.

E. 6.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

E. 7.1 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer ).

E. 7.2 Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine Pro zessentschädigung, welche in Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und d er Schwierigkeit des Prozes ses

auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 9. April 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistun gen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2018 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (ink lusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2018.00058

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 4. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1976, bezog seit 1. September 2004 bei einem Invaliditäts grad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung, zuzüglich Kinder renten (vgl. Urk. 10/94/2; Urteil des hiesigen Gerichts IV.2018.01052 vom 3 0. April 2020 ; www.sozialversicheru ngs gericht.zh.ch/ recht spre chung ), als sie sich am 2. Oktober 2012 b ei ihrer Wohngemeinde zum Bezug von Ergänzungs- und Zusatzleistungen z ur Rente der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 10/111) . Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 10/81) rechnete die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten im Umfang von Fr. 29'000.-- als Einnahmen an und verneinte den Leistungsan spruch der Versicherten . Mit Verfügung vom 1 9. November 2012 ( Urk. 10/80) hob die Gemeinde Y.___ die Verfügung vom 1 7. Oktober 2012 wie dererwägungsweise auf, sah von einer Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ihres Ehegatten ab und sprach ihr ab 1. Oktober 2012 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu. Mit Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 10/72/2) stellte die Gemeinde Y.___ die Ausrichtung von Ergänzungs- und Zusatzleistungen an die Versicherte per 1. Oktober 2014 ein. 1.2

Am 6. Juli 2017 meldete sich die Versicherte erneut bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 10/22), worauf die Gemeinde Y.___ mit Verfügung vom 7. Juli 2017 ( Urk. 10/8) einen Leistungsanspruch der Versicherten verneinte. Dagegen erhob die Versicherte am 6. September 2017 Einsprache (Urk. 10/26) . Mit Schreiben vom 2 2. Dezember 2017 ( Urk. 10/48) teilte die Gemeinde Y.___ der Versicherten mit, dass sie sämtliche Aufgaben in der Durch führung der Ergänzungs- und Zusatzleistungen per 1. Februar 2018 auf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich übertragen werde. Am 1 5. Januar 2018 zog die Versicherte die Einsprache vom 6. September 2017 zurück ( Urk. 10/53 S. 2), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV , mit Einspracheentscheid vom 1 9. April 2018 (Urk. 10/135) die Einsprache zufolge Einspracherückzugs als erledigt abschrieb. 1.3

Mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 10/35 ) bemass die Gemeinde Y.___ den Leistungsan spruch der Versicherten für die Zeit ab A ug u s t 2017 neu und verneinte erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten. Dage gen erhob die Versicherte am 1 6. November 2017 Einsprache ( Urk. 10/42) . In teil weiser Gutheissung der Einsprache vom 1 6. November 2017 sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich der Versicherten m it einem weiteren Entscheid vom 1 9. April 2018 ( Urk. 10/136 = Urk. 2 und Urk.

10/

129) für die Zeit ab August 2017 Ergänzungs- und Zusatzleistungen zu . Dabei sah sie davon ab, der Versicherten für die Zeit vom Aug u st 2017 bis Januar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegatten als Einnahmen anzurechnen und rechnete der Versicherten für die Zeit ab Februar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkom men ihres Ehegatten im Betrag von Fr. 18'259.50 im Jahr als Einnahmen an. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. April 2018 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 2 3. Mai 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, dieser sei insoweit aufzu heben, als ihr darin für die Zeit ab Februar 2018 im Vergleich zum Januar 2018 tiefere Leistungen zuges prochen w o rden seien und es seien ihr auch für die Zeit ab Februar 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von monatlich Fr. 1'944.-- zuzüglich Beihilfen im Betrag von monatlich Fr. 505.-- und Gemeindezuschüsse im Betrag von monatlich Fr. 305.-- zuzusprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2018 (Urk. 8 ) beantragte die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/I V, die Abwei sung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 2 9. Juni 2018 Kenntnis gege ben wurde (Urk 11) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Be trag, um den die aner kannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.

1.2

Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Ver bindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV).

Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegan genen Ka lenderjahres erzielten, anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Be zugsjahres vorhandene Vermögen. 1.3

Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte, auf die verzich tet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bun desgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 1.3) ist unter dem Titel des Ver zichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ein hypothetisches Ein kom men eines Ehegatten oder ei ner Ehegattin einer leistungsansprechen den Per son anzurechnen, sofern diese Person auf eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287 E. 3b). Praxisgemäss gilt es im Bereich der Ergänzungsleistung zu be rück sichtigen, dass gemäss Art. 163 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehe gatte nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Des Weite ren gilt es die Schadenminde rungs pflicht zu berücksichtigen. Sie ist als allge meiner Grundsatz des Sozial ver siche rungsrechts bei der Leistungs fest setzung regelmässig und zwingend zu be achten (BGE 129 V 460 E. 4.2). Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG bezweckt ganz allgemein die Ver hinderung von Missbräuchen. Unter dem Blickwinkel der allgemeinen Scha den minderungs pflicht darf von Leis tungsansprechenden, bei welchen sich das von den Er gänzungsleistungen abge deckte Risiko bereits verwirklicht hat, ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Einkunftsmöglichkeiten , über die sie verfügen, auch tatsächlich reali sieren. Dies ist mit Blick auf die gemein same eheliche Unterhaltspflicht auch von den nicht invaliden Ehegatten von Leis tungsbeziehenden zu verlan gen (Urteil des Bundesgerichts 9C_916/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2). 1.4

Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtli cher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkennt nisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage so wie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1, 117 V 287 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 3.2 und 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bemüht sich die Ehegattin oder der Ehegatte trotz (teilweiser) zu mut barerweise verwert barer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er oder sie dadurch die ihm oder ihr obliegende Schadenminderungspflicht (Urteile des Bun desgerichts 9C_717/2010 vom 26. Januar 2011 E. 3.1 und 9C_539/2009 vom 9. Februar 2009 E. 4.1). 1.5

Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungs periode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Über gangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeits pensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen ange rechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 und E. 5.4). Bei einer rückwirkenden EL Zusprechung beginnt die Übergangsfrist nach der Rechtsprechung indes bereits ab dem potenziellen Anspruchsbeginn zu laufen (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.3.2 mit Hinweise auf Urteil des Bundesge richts 9C_630/2013 vom 29. September 2013 E. 5.2). 1.6

Die Organe der Ergänzungsleistung und die Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten

( BGE 140 V 267 E. 2.3 und 117 V 202 E. 2b ; Urteil des Bundesgerichts 8C_172/ 2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.1 ). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähig keit der Ehegattin oder des Ehegatten einer leistungsansprechenden Person (Ur teile des Bundesgerichts 9C_653/ 2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1, 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3 und 9C_184/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.4 mit Hin weisen). Nach der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren selbst bei Teilinva liden nicht auszuschliessen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.2 mit Hinweise auf Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.). 1.7

Diese Rechtsprechung bezieht sich indes auf Fälle, in denen sich die I nvaliden versicherung mit der versicherten Person beziehungsweise mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten bereits befasst und diese rechtskräftig als teilinvalid quali fiziert hat. Die EL-Organe haben jedoch den Gesundheitszustand der versicherten Person im Rahmen des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit selbstständig zu prüfen, wenn eine Änderung des Gesundheitszustandes seit dem rechtskräftigen IV-Entscheid bis zum Zeitpunkt des EL-Entscheides geltend gemacht wird ( Urteile des Bundesgerichts 9C_827/2018 vom 2 0. März 2019 E. 6 und 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2 ). Gleiches gilt in den Fällen, in denen sich ein nicht bei der IV angemeldeter Ehegatte eines EL-Ansprechers bei der Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf eine dau erhafte teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit beruft (Urteil des Bundes gerichts 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 7.2). 1.8

Die hypothetische Frage, ob Ehegatten von EL-Bezügern bei Aufbringung des zumutbaren guten Willens eine Stelle finden und in welcher Höhe sie Er werbs einkünfte erzielen könnten, lässt in der Regel ohne vorgängige Abklä rungen zum Einzelfall weder schematisches Abstellen auf statistische Durchschnitts werte noch mehr oder weniger gesicherte Erfahrungsannahmen zu, die zwar für einen Gross teil der Versicherten zutreffen mögen, aber nichts über das beruf lich-erwerbliche Leistungsvermögen im konkreten Fall aussa gen. Ob, in welcher Weise und in welcher Intensität jemandem, der bisher erwerblich mehr oder weniger inaktiv gewesen ist, die Aufnahme einer Arbeit auf dem in Frage kom menden konkreten Arbeitsmarkt nach den vorhande nen Fähigkeiten zugemutet werden kann, ist, in Anbetracht des hypotheti schen Charakters des Beweis the mas, wesentlich auch eine Frage des persönli chen Eindruckes. Das Angebot an offenen geeigneten Stel len für Personen, welche die persönlichen und berufli chen Voraussetzungen der Betroffenen aufweisen, einerseits und die Zahl der Arbeit suchenden Personen anderer seits sind zu berücksichtigen. Die Abklärung der lokal massgebenden Ver hältnisse kann zum Beispiel durch Befragung der kantonalen Arbeitsmarkt be hörde oder bezüglich Lohnhöhe durch Heranziehen der regionalen Werte der vom Bundesamt für Statistik heraus gegebenen Lohn strukturerhebung (LSE) erfolgen (Urteile des Bundesgerichts P 64/03 vom 27. Februar 2004 E. 3.3.2, und P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 3b, mit Hinweisen). 1.9

Gemäss Rz 3482.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. April 2011

(WEL), ist Ehegatten von Leistungsbezügern, welche nicht invalid sind, kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzun gen erfüllt ist: - Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Ar beitsbemühungen keine Stelle. Diese Vorausset zung gilt als erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermitt lung angemel det ist sowie qua litativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist; - Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeits losen versiche rung; - Die EL-beziehende Person müsste ohne Beistand und Pflege des nicht in validen Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim plat ziert werden.

Demgegenüber erlaubt es die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. 1.10

Verwaltungsweisungen richten sich an die Verwaltung und sind für das Sozial ver sicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Ent schei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun gen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Ver waltungs weisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar stel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwal tung, durch interne Weisun gen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getra gen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2; nicht in BGE 137 V 121 publi zierte E. 3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_713/2010 vom 23. März 2011). 1.11

Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eid ge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten , entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Zusatz leistungs ver ordnung finden die Bestimmungen des ZLG sinnge mäss auch auf die Gemeinde zuschüsse An wen dung, soweit diese Verordnung keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 9. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin

ab 1. Februar 2018 zuzumuten sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dass er dabei ein AHV-beitragspflichtiges Jahres einkommen von Fr. 3 0’807 .-- erzielen könnte . Davon sei der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbse inkommen ihres Ehegatten im Umfang von Fr. 18'259.50 im Jahr als Einnahme anzurechnen (S. 5) . 2.2

Die Beschwerdeführer in brachte hiegegen vor, dass ihr Ehegatte

auf Grund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung im Umfang von 100 % arbeitsunfähig

sei , und dass er daher aus gesund heit lichen Gründen nicht in der Lage sei zu arbeiten, weshalb von einer Berück sich tigung eines hypothetischen Einkommens ihres Ehegatten abzusehen sei (Urk. 1 S. 5 f. ). 2.3

Im Streite steht die Frage , ob der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Einkom men ihres Ehegatten im Sinne eines Verzichtseinkommens als Einnahme anzu rechnen ist. Die gerichtliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berech nungspositionen der jährlichen Ergänzungsleistung in die Prüfung mit einzube ziehen (BGE 131 V 329 E. 4, 110 V 48 E. 4a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführerin kann ein hypothetisches Einkommen ihres nicht erwerbs tätige n Ehegatten nur dann angerechnet werden , wenn Letzterem in der Zeit ab 1. Februar 2018 in gesundheitlicher Hinsicht die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit zuzumuten war. Bei der Beurteilung dieser Frage ist von folgendem mass geblichen medizinischen Sachverhalt auszugehen: 3.2 Die Ärzte des Z.___ , Klinik für Kardiologie , erwähnten im Austrittsbericht vom 1

2. Mai 2016 (Urk. 10/37/349-351 ) , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom 11. bis 12. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnose n (S. 1): - k oronare Zweigefässerkrankung mit erhaltener linksventrikulärer Ejekti onsfraktion , Erstdiagnose am 1

3. April 2016 - Status nach mehrere n Lungenrundherden, am ehesten i nfektassoziiert , Erstdiagnose am 7. Dezember 2015 - c hronische Kopfschmerzen, Erstdiagnose ungefähr 1996 (Differentialdiag nose: Migräne)

Die Ärzte erwähnten, dass am 13. April 2016 Stenosen im Bereich der RIVA und am 11. Mai 2016 Stenosen im Bereich der RCA erfolgreich mittels Stenting be handelt worden seien, und dass in der Zeit vom 12. bis 16. Mai 2016 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2). 3.3

Im Austrittsbericht vom 27. Mai 2017 (Urk. 10/37/383-384) erwähnten d ie Ärzte des Z.___ , Klinik für Kardiologie, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin vom 25. bis 27. Mai 2017 erneut hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - a triale Tachykardie, paroxysmales Vorhofflimmern mit/bei: - Pulmonalvenenisolation am 2

6. Mai 2017 - elektrophysiologische Untersuchung am 2

3. März 2017 - k oronare Herzerkrankung, Erstdiagnose am 1

3. April 2016 mit/bei: - Koronarangiographie vom 2

3. März 2017: gutes Resultat nach Stenting in RIVA, RCA, Koronarangiographie vom April 2016 - e lektive Re k oronarangiographie vom

11. Mai 2016 - normale linksventrikul äre systolische Pumpfunktion

Die Ärzte erwähnten, dass eine komplikationslose elektrophysiologische Untersu chung mit Pulmonalvenenisolation durchgeführt worden sei, und dass der asymptomatische und klinisch kardiopulmonal kompensierte Ehegatte der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei (S. 1). 3.4

Die Ärzte der A.___ er wähnten in dem im Auftrag der Generali Versicherungen verfassten bidisziplinä ren Gutachten vom 24. April 2017 (Urk. 9/19/32-56), dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 15. März 2017 psychiatrisch (Urk. 9/19/32) sowie inter nistisch und kardio logisch (Urk. 9/19/46) untersucht worden sei , und stellten die folgenden Diagno sen (Urk. 9/19/37 und Urk. 9/19/53-54): - mittelgradige depressive Episode - koronare Herzkrankheit mit/bei: - Koronarangiographie vom 13. April 2016 - Status nach PCI/ Stenting im Bereich der distalen und proximalen RIVA - elektive Rekoronarangiographie vom 11. Mai 2016 - Status nach PCI/ Stenting der distalen und proximalen RCA - normale linksventrikuläre Pumpfunktion - Palpitationen unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: AV-Knoten- Reentrytachykardie ) - Chronische Spannungskopfschmerzen mit/bei: - Aggravierung seit Treppensturz im Jahre 2003 - Migräne mit visueller Aura - anamnestisch Hämorrhoiden - Status nach Appendektomie im Jahre 1987

Die Ärzte führten aus, dass die psychiatrische Untersuchung Symptome der Freud-, Antriebs- und Energielosigkeit, Unruhe, Ne rvosität und der affektiven In s tabilität sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträch t igungen ergeben habe, weshalb auf ein insgesamt mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom zu schliessen sei . Ein rezidivierender Erkrankungsver l auf sei indes nicht zu er kennen. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität seien nicht ersicht lich. Eine Angst-

oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung , eine Somatisierungsstörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung en

seien auszuschliessen . Eine Besserung des depressiven Syndroms habe bisher nicht erreicht werden können . Die Prognose depressiver Syndrome sei jedoch günstig . Gegenwärtig bestehe auf G rund der deutlichen vegetativen und affektiven Beeinträc htigungen im Rahmen des depressi ven Syndroms eine vollständige Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in Bezug auf sämtliche andere Tätigkeiten. Bei einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten Therapieführung sei jedoch mit dem Wiedererlangen einer Ar beitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen (Urk. 9/19/37 f.).

Die internistische und kardiologische Untersuchung habe einen guten All ge mein zustand ohne wesentliche Auffälligkeiten ergeben . Die durchgeführte Elektrokar dio graphie habe einen normocarden Sinusrhythmus mit unauffälligem Erre gungs ablauf und die Laburuntersuchungen hätten Normwerte für das Bl utbild, die Ge rinnung, Elektrolyte und Retentionsparameter gezeigt. Sodann hätten die La boruntersuchungen Normwerte für Troponin und Creatin-Kinase ( Ck ), mithin ne gative Parameter hins ichtlich einer myokardialen Schä digung, und für das nat ri uretische Peptid Typ B ( BNP ), mithin einen negativen Herzinsuffizienzparame ter , ergeben . Des Weiter en habe sich ein No r mwert für Thyreotropin

( TSH ) als Para m eter des Schilddrüsenscreenings gezeigt.

Insgesamt seien auf Grund der Ergeb nisse der Labor untersuchungen keine Hinweis e auf ein akutes Krankheits gesche hen ersichtlich (Urk 7/115/54) . Aus intern istisch-kardiologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer oder für damit vergleichbare Arbeit en

k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter dem Vorbehalt der Ergebnisse einer geplanten Re k oronarangiographie und einer elektrophysiologi schen Unter suchung bestehe aus internistisch-kardiol ogischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (Urk. 9/19 /55) . 3 .5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , führte in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (Urk. 9/17/1-5 ) aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2017 wöchentlich psychiat ri sch-psychotherapeutisch behandelt werde (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5) , und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - generalisierte Angststörung

Der Arzt führte aus, dass der Ehegatte der Beschwerdeführer in seit Jahren unter ei ner einschleichenden Selbstwertkrise und unter einer depressiven Entwicklung leide. Im weiteren Verlauf sei eine Angststörung hinzugekommen. Auf Grund der Chronifizierung des Beschwerdebildes und der bestehenden Komorbidität sei eine Potentialabklärung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit angezeigt (Ziff. 1.6). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, eine vollständige Leistung zu erbringen. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm indes beginnend mit einem Pensum von 20 % zuzumuten (Ziff. 1.7). 3 .6

Mit Bericht vom 22. Mai 2018 (Urk. 10/145 = Urk. 6 ) stellte Dr. B.___

die fol genden Diagnosen (S. 1): - andauernde Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung - affektive Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt

Dr. B.___ führte aus, dass die ursprünglich als depressive Problematik anerkannte Psychopathologie des Ehegatte n der Beschwerdeführerin alle Faz etten

des klini schen Bildes nicht vollständig erklären könne . Da die Angstbeschwerden gleich stark ausgeprägt seien wie die Depressionssymptome ,

sei eine affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt zu diagnostizie ren. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin werde deswegen psychotherapeutisch und medikamentös mit Cymbalta behandelt . Das Grundleiden des Ehegatte n der Beschwerdeführerin sei in seiner Per sönl ichkeitsstruktur begründet und sei auf eine Traumatisierung zurückzuführen (S. 1) . Die Arbeitsunfähigkeit und die Schwierigkeiten in der beruflichen Wieder ein gliederung hätten für ihn existenz bedrohende Lebensereignisse dargestellt. Bei der psychische n Erkrankung habe es sich daher um eine Situation katastrophalen Ausmasses gehandelt , auf die der Ehegatte der Beschwerdeführerin

nicht vorbereitet gewesen sei . Er verfüge nur über un genügend e Coping-Strategien und leide unter Ein schränkungen im Antrieb und in der kognitiven Leistungsfähigkeit , unter einem sozialen Rückzug , einem Gefühl emotional er Betäubung , Hoffn ungslosigkeit , Verzweiflung, einem verminderten Selbstwertgefühl und unter Schuldgefühlen (S. 2). Die bestehenden somatischen Symptome seien zudem Teil einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung . Differentialdiagnostisch könnte auch eine andauernde Per sönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit vorliegen . Ge genwärtig bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. T rotz der psychotherapeuti schen und medikamentösen Behandlung sei es zu einer Exazer bation der Beschwerden gekommen, wobei das psychische Leiden mit einer Wil lensanstren gung nicht zu überwinden sei (S. 3). 4 .

D en erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Ärzte der A.___ in ihrem Gut achten vom 24. April 2017 (vorstehend E. 3.4 ) in psychischer Hin sicht davon aus gingen , dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin unter einer mit telgradigen depressiven Episode, ohne rezidivierenden Ver lauf und ohne psychi atrische Komorbidität en, leide , und dass deswegen im Zeitpunkt der Begutach tung in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter dem Vorbehalt einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leit liniengerechten The rapieführung sei indes mit dem Wiedererlangen einer Arbeits fähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100

% per Ende Juni 2017 zu rechnen. Während Dr. B.___ in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (vorstehend E. 3.5 ) eine rezidivie rende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostizierte und davon ausging, dass dem Ehegatte n der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsange passten Tätigkeit im Umfang von 20 % zuzu muten sei, stellte er in seinem Bericht vom 22. Mai 2018 (vors t ehend E. 3.6 ) die Diagnosen einer andauernde n Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer affektive n Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung ge mischt und ging zusätzlich von einer kom plexen posttr aumatischen Belastungs störung

(d ifferentialdiagnostisch von eine r andauernde n Persönlichkeitsän derung nach psychischer Krankheit ) aus und attestierte dem Ehegatte n der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfä higkeit aus psychischen Gründen in Bezug auf jeg liche Tätigkeit. 5. 5.1 Da bisher noch kein rechtskräftiger Entscheid der Invalidenversicherung betref fend die Invaliditätsbemessung des Ehegatten der Beschwerdeführerin vorliegt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2019.00789 vom 2 5. Februar 2020 ;

www.sozialversicheru ngs gericht.zh.ch/ recht spre chung ) , besteht in Bezug auf die bisher vorliegenden Ergebnisse der von der Invalidenversicherung vorgenomme nen Abklärungen zum Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren keine Bindungswirkung, weshalb der Gesundheitszu stand des Ehegatten der Beschwerdeführerin in vorliegendem Verfahren im Rah men des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich selbstständi g zu prüfen ist (vorstehend E. 1.7 ). Im Rahmen einer solchen selbst ständigen Prüfung des Gesundheitszustand es des Ehegatten der Beschwerdefüh rerin gilt es indes das in Rechtskraft erwachsene invalidenversicherungsrechtliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. Februar 2020 in Sachen des Ehegatten der Beschwerdeführ erin (Prozess Nr. IV.2019.00789 ) zu berücksichtigen. 5.2 In E. 5.3 des Urteil s

IV.2019 .0 0789 vom 2 5. Februar 2020 erwog das hiesige Gericht, dass dem Gutachten der Ärzte der A.___ vom 2 4. April 2017 ( vorste hend E. 3.4 ) , welches von einem Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Ar t. 44 ATSG eingeholt wurde, der Beweis wert ver sicherungsinterner ärztlicher Feststellungen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3) zukomme , und dass Berichte versicherungs interner medi zinischer Fachpersonen praxisgemäss ni cht dieselbe Beweiskraft aufwiesen wie in einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so seien an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun gen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundes gerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 ). Diesen Erwägungen des hiesigen Gerichts kommt auch im vorliegenden Verfahren Geltung zu. 5.3 Das hiesige Gericht erwog sodann (E. 5.4 des erwähnten Urteils), dass d ie Beur teilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Ärzte der A.___ in ihrem Gutachten vom 2 4. April 2017 (vorstehend E.

3 .4 ) in inhaltlicher Hin sicht nicht zu überzeugen vermöge . Denn die Gutachter hätten dem Ehegatte n der Beschwerdeführerin einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten attestiert . Andererseits seien sie davon aus gegangen , dass unter dem Vorbe halt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Umstellung der (bisher nicht wirksamen) antidepressiven Medikation mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen sei. Dabei hätten sie sich in ihrer prognostischen Beurteilung der in Zukunft zu erwartenden Ver besserung der Arbeitsfähigkeit auf medizinische Erfahrungstat sachen gestützt , wonach die Prognose depressiver Syndrome im Allgemeinen günstig ausfalle (Urk. 9/19 /38). Die Ärzte der A.___

hätten ihre prognostische Beurteilung einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit daher unter den Vorbehalt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Um stellung der anti depressiven Medikation gestellt . Den Akten l ie sse sich indes nicht entneh men, ob eine solche leitliniengerechte Behandlung und Therapieintensivierung in der Folge auch umgesetzt worden seien. Ins oweit stehe daher nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit fest , ob die Vorbehalt e beziehungsweise die Bedingung en , unter welchen die prognostische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der A.___ gestellt wurden , erfüllt worden sei en , weshalb die Beurteilung durch die Ärzte der A.___ in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen vermöge . An die sem Ergebnis ändert sich in vorliegendem Verfahren nichts. 5.4

In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ , welcher in seinem Bericht vom 16. Februar 2018 (vorste hend E . 3.5 ) einerseits eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und dem Ehegatte n der Beschwer deführerin in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähig keit im Umfang von 20 % attestiert hatte und andererseits in seinem Bericht 22. Mai 2018 (vorstehend E. 3.6 ) eine andauernde Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung

und eine

affektive Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

genannt hatte, erwog das hiesige Gericht (E. 5.6 des erwähnten Urteils), dass diese gänzlich unterschiedli chen Beurteilungen , welche in einem zeitlichen Abstand von ledig lich rund drei Monaten verfasst worden seien , deren Inhalt insgesamt als wider sprüchlich erscheinen liessen, weshalb auf die Beurtei lungen durch Dr. B.___

nicht abgestellt werden könne. Auch an diesem Ergebnis der Beweiswür digung im invalidenversicherungs rechtlichen Verfahren durch das hiesige Gericht ändert sich auch in vorliegendem Verfahren nichts. 5.5

Das hiesige Gericht erwog alsdann (E. 6.3 des erwähnten Urteils), dass sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin in psychischer und somatischer Hinsicht sowie im Hinblick auf die Wechselwir kungen zwischen den somatischen und den psychischen Beeinträchtigungen als ungenü gend abgeklärt erweise, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen seien, und wies die

Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung eines polydiszplinären

Gutachten s

über den Leistungsanspruch des Ehegatte n der Beschwerdeführerin neu verfüge. Mangels Anhaltspunkten für eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes des Ehegatten der Beschwerdeführerin seit Erlass des Urteils vom 2 5. Februar 2020 (Prozess Nr. IV.2019.00789) bis zum Zeit punkt der Fällung des vorliegenden Urteils ändert sich auch an diesem Beweiser gebnis des invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeerfahrens nichts. Dem nach erscheint der Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand des Ehegat ten der Beschwerdeführerin vorliegend nicht als rechtsgenügend abgeklärt. 6 . 6 .1

Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinrei chende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhalts bezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über wiegend wahr scheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b und 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Ver letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 und 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nah men noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundes gerichts 8C_751/2009 vom 24. Februar 2010 E. 2.2 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1). 6.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 6 .3

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit des Ehegatte n der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hin sicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind.

Die Sache ist daher an die Beschwerdegeg nerin zurückzu wei sen, damit sie die Akten zum Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerde führerin vervollständige und dabei entweder das von der Invalidenversicherung einzuholende polydisziplinäre Gutachten (vgl. E. 6.3 des Urteils des hiesigen Gerich t s IV.2019 . 00789

vom 2 5. Februar 2020) beiziehe oder sich an der Einho lung dieses Gutachtens beteilige und sich anschliessend entweder - bei Vorliegen eines rechtskräftigen invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids zur Invalidi tätsbemessung des Ehegatten der Beschwerdeführerin -

bei der Beurteilung der invaliditätsbedingte n Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an den Entscheid der Invalidenversicherung halte oder - mangels eines rechtskräfti gen Entscheids der Invalidenversicherung - die Frage nach der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin selbständig abkläre und hernach über die Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang der Beschwerdeführerin bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs für die Zeit ab 1. Februar 2018 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehegat ten im Sinne eines Einkommensverzichts als Einnahme anzurechnen ist, erneut verfüge.

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 7. 7.1

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person An spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugespro chen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV

SVGer ). 7.2

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin

Anspruch auf eine Pro zessentschädigung, welche in Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und d er Schwierigkeit des Prozes ses

auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 9. April 2018 aufgeho ben und die Sache an die Sozialver sicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistun gen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leis tungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Februar 2018 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (ink lusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz