Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1971 , war zuletzt vom 2 5. November 2004 bis 1 5. Sep tember 2006 als Speisewagensteward im vollzeitlichen Umfang bei der Y.___, Zürich, tätig gewesen (Urk. 7/21/1-3 Ziff. 1) , als er sich am 1 1. Juni 2007 mit dem Hinweis auf «HWS und Kopfweh» ( Urk. 7/6 Ziff. 7.1) bei der Invalidenversi cherung zum Leis tungsbezug an meldete . Nachdem der Versicherte am 1 5. August 2007 eine Tätigkeit als Postbote (Courier) bei der Z.___ , A.___ , in vollzeitlichem Umfang aufgenommen hatte (Urk. 7/26/1-3, Urk. 7/30/1), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/37, Urk. 7/42) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar 2010 ( Urk. 7/45) einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.2
Am 1 7. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk 7/ 55 ), worauf die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/78) mit Verfügung vom 1 5. November 2013 ( Urk. 7/80) ei nen Leistungsanspruch des Versicherten erneut verneinte. 1.3
Am 3 0. November 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf «körper liche und psychische Beschwerden» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk 7/ 81 Ziff. 6.1 ), worauf die IV-Stelle nach Erlass des Vor bescheids ( Urk. 7/86) mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6.
März 2017 ( Urk. 7/87) auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 3 0. November 2016 nicht eintrat . 1.4
Am 3 0. August 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf «Herzbe schwerden» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 91 Ziff. 6.1 ), worauf die IV-Stelle
beim Krankentaggeldversicherer der Z.___ , der Generali
Allgmeine Versicherungen AG, Adliswil, die den Versicherten betreffenden Akten beizog ( Urk. 7/115/1-139) und dem Ver sicherten am 5. Juli 2018 mitteilte, dass die Durchführung beruflicher Eingliede rungsmassnahmen nicht möglich sei ( Urk. 7/118). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 7/146 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 4. November 2019 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurück zuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (Urk. 12 ) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 2), wovon der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) davon aus, dass
es sich bei den psychischen Beschwerden , unter welchen der Beschwerdeführer leide, unter Problemen in Bezug auf die existen tielle Lage, die eheliche Beziehung (S. 1) und die berufliche Wiedereingliederung handle , welchen kein en Krankheitswert zukomme. Da der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft beeinträch tigt werde, sei eine renten begründende gesundheitliche Einschränkung nicht aus gewiesen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein psychischer und soma tischer Gesundheitszustand seit dem Jahre 2017 erheblich verschlechtert habe. In psychischer Hinsicht leide er unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, unter einer Panikstörung und unter einer ge neralisierten Angststörung ( Urk. 1 S. 3). In somatischer Hinsicht leide er neben koronarer Beschwerden insbesondere unter migräniformen Kopfschmerzen und unter einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom ( Urk. 1 S. 4), weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung sowie die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens angezeigt seien ( Urk. 1 S. 5 ; vgl. auch Urk. 12 ). 2.3
Nach Erlass der renten verneinenden
Verfügung vom 4. Februar 2010 ( Urk. 7/ 45 ) meldete sich der Beschwerdeführer am 1 7. Oktober 2012 erneut zum Leistungs bezug an ( Urk 7/55), worauf die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in ma terieller Hinsicht prüfte (vgl. Urk. 7/76) und mit Verfügung vom 1 5. November 2013 ( Urk. 7/80) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verneinte. Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1 5. November 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 2) erheblich be ziehungs weise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3.1
Bei Erlass der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung vom 1 5. Novem ber 2013 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt wie folgt dar: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem Bericht vom 2 5. März 2008 (Urk. 7/23/7-8) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung - chronisches posttraumatisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Treppensturz vom 7. November 2003 - psychosoziale Belastungssituation
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer vom 2 2. August bis 2 9. September 2006 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, und dass ab 2. Oktober 2006 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Die vom Beschwerdeführer an gegeben Schmerzen seien nicht invalidisierend, weshalb die Behandlung am 2 9. September 2006 beendet worden sei (S. 1). Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Schmerzen verzweifelt und sei auf seine Schmerzen, die fehlende Zu kunftsperspektive, finanzielle Schwierigkeiten und die Krankheit seiner Ehegattin fixiert (S. 2). 3.3
Mit Bericht vom 8. Juli 2011 ( Urk. 7/54/5) stellten die Ärzte der C.___ , Radiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanz tomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) des Beschwerdeführers eine Seg mentdegeneration C5/C6 mit konsekutiver Spinalkanalstenose und Foramenste nose rechts, eine Foramenstenose C6/C7 links, eine multisegmentale Spondylar throse und Unkarthrose
mit Hauptbefund auf Höhe C5-C7 und eine Syrinx im Umfang von 3 Zentimetern auf Höhe C5/C6 nach distal ergeben habe. 3.4
Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 1 6. No vember 2012 ( Urk. 7/59), dass der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner selb ständigen Erwerbstätigkeit verzweifelt, hoffnungslos und niedergeschlagen sei, und da s s die depressive Stimmung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zulasse. Es bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten. 3.5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates , R egionaler Ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegne rin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2013 ( Urk. 7/76 /3 ), dass auf Grund des MRI-Befundes vom 8. Juli 2011 von Beschwerden und Funk tionseinschränkungen im Bereich der HWS auszugehen sei . Da eine fachärztlich gemäss der Klassifikation ICD-10 gestellte psychiatrische Diagnose indes nicht vorliege, sei ein psychischer Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Die von Dr. D.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien weitere medizinische Abklärungen beziehungsweise eine Begut achtung oder eine RAD-Untersuchung angezeigt.
In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2013 ( Urk. 7/76/4) führte Dr. E.___ aus, dass auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung stehe, davon auszugehen sei, dass die von Dr. D.___ angegebene de pressive Stimmung nicht fachärztlich bestätigt sei. Da die festgestellten degene rativen Veränderungen der HWS ohne Nachweis einer radikulären Symptomatik mit motorischen oder erheblichen sensiblen Ausfällen an den oberen Extremitä ten keine dauerhaft vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten, sei ein für den Rentenanspruch relevanter psychischer oder somatischer Gesundheitsschaden da her nicht erstellt . 4. 4.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 4.2
Die Ärzte des F.___ , Klinik für Kardiologie , erwähnten im Austrittsbericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/90/41-42), dass der Beschwerdeführer vom 1 1. bis 1 2. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnose n (S. 1): - k oronare Zweigefässerkrankung mit erhaltener linksventrikulärer Ejekti onsfraktion , Erstdiagnose am 1 3. April 2016 - Status nach mehrere n Lungenrundherden, am ehesten i nfektassoziiert , Erstdiagnose am 7. Dezember 2015 - c hronische Kopfschmerzen, Erstdiagnose ungefähr 1996 (Differentialdiag nose: Migräne)
Die Ärzte erwähnten, dass am 1 3. April 2016 Stenosen im Bereich der RIVA und am 1 1. Mai 2016 Stenosen im Bereich der RCA erfolgreich mittels Stenting be handelt worden seien, und dass in der Zeit vom 1 2. bis 1 6. Mai 2016 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2). 4.3
Im Austrittsbericht vom 2 7. Mai 2017 ( Urk. 7/90/75-76) erwähnten d ie Ärzte des F.___ , Klinik für Kardiologie, dass der Beschwerdeführer vom 2 5. bis 2 7. Mai 2017 erneut hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - a triale Tachykardie, paroxysmales Vorhofflimmern mit/bei: - Pulmonalvenenisolation am 2 6. Mai 2017 - elektrophysiologische Untersuchung am 2 3. März 2017 - k oronare Herzerkrankung, Erstdiagnose am 1 3. April 2016 mit/bei: - Koronarangiographie vom 2 3. März 2017: gutes Resultat nach Stenting in RIVA, RCA, Koronarangiographie vom April 2016 - e lektive Re k oronarangiographie vom 1 1. Mai 2016 - normale linksventrikul äre systolische Pumpfunktion
Die Ärzte erwähnten, dass eine komplikationslose elektrophysiologische Untersu chung mit Pulmonalvenenisolation
durchgeführt worden sei, und dass der asymptomatische und klini sch kardiopulmonal kompensierte
Beschwerdeführe r
am
2 7. Mai 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei (S. 1). 4.4
Die Ärzte der G.___ er wähnten in dem im Auftrag der Generali Versicherungen verfassten bidisziplinä ren Gutachten vom 2 4. April 2017 ( Urk. 7/115/32-56), dass der Beschwerdeführer am 1 5. März 2017 psychiatrisch ( Urk. 7/115/32) sowie internistisch und kardio logisch ( Urk. 7/115/46) untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagno sen ( Urk. 7/115/37 und Urk. 7/115/53-54): - mittelgradige depressive Episode - koronare Herzkrankheit mit/bei: - Koronarangiographie vom 1 3. April 2016 - Status nach PCI/ Stenting im Bereich der distalen und proximalen RIVA - elektive Rekoronarangiographie vom 1 1. Mai 2016 - Status nach PCI/ Stenting der distalen und proximalen RCA - normale linksventrikuläre Pumpfunktion - Palpitationen unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: AV-Knoten- Reentrytachykardie ) - C hronische Spannungskopfschmerzen mit/bei: - Aggr avierung seit Treppe nsturz im Jahre 2003 - Migräne mit visueller Aura - a namnestisch Hämorrhoiden - Status nach Appendektomie im Jahre 1987
Die Ärzte führten aus, dass die psychiatrische Untersuchung Symptome der Freud-, Antriebs- und Energielosigkeit, Unruhe, Ne rvosität und der affektive n In s tabilität sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträch t igungen ergeben habe, weshalb auf ein insgesamt mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom zu schliessen sei . Ein rezidivierender Erkrankungsver l auf sei indes nicht zu er kennen. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität seien nicht ersicht lich . Eine Angst-oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung , eine Somatisierungsstörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung en
seien auszuschliessen . Eine Besserung des depressiven Syndroms habe bisher nicht erreicht werden können . Die Prognose depressiver Syndrome sei jedoch günstig . Gegenwärtig bestehe auf G rund der deutlichen vegetativen und affektiven Beeinträc htigungen im Rahmen des depressi ven Syndroms eine vollständige Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in Bezug auf sämtliche andere Tätigkeiten. Bei einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten Therapieführung sei jedoch mit dem Wiedererlangen einer Ar beitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen ( Urk. 7/115/3 7 f. ).
Die internistische und kardiologische Untersuchung ergab einen guten All ge meinzustand ohne wesentliche Auffälligkeiten. Die durchgeführte Elektrokardio graphie habe einen normocarden Sinusrhythmus mit unauffälligem Erregungs ablauf und die Laburuntersuchungen hätten Normwerte für das Bl utbild, die Ge rinnung, Elektrolyte und Retentionsparameter gezeigt. Sodann hätten die La boruntersuchungen Normwerte für Troponin und Creatin-Kinase ( Ck ), mithin ne gative Parameter hins ichtlich einer myokardialen Schä digung, und für das natri uretische Peptid Typ B ( BNP ), mithin einen negativen Herzinsuffizienzparameter , ergeben . Des Weiter en habe sich ein No r mwert für Thyreotropin
( TSH ) als Para m eter des Schilddrüsenscreenings gezeigt.
Insgesamt seien auf Grund der Ergeb nisse der Labor untersuchungen keine Hinweis e auf ein akutes Krankheitsgesche hen
ersichtlich ( Urk 7/115/54) . Aus intern istisch-kardiologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer oder für damit vergleichbare Arbeit en
k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter dem Vorbehalt der Ergebnisse einer geplanten Re k oronarangiographie und einer elektrophysiologi schen Unter suchung
bestehe aus internistisch-kardiol ogischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (Urk. 7/115/55) . 4.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , führ te in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 7/112/1-4) aus , dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2017 wöchentlich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle ( Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5 ) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - generalisierte Angststörung
Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter ei ner einschleichenden Selbstwertkrise und unter einer depressiven Entwicklung leide. Im weiteren Verlauf sei eine Angststörung hinzugekommen. Auf Grund der Chronifizierung des Beschwerdebildes und der bestehenden Komorbidität sei eine Potentialabklärung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit angezeigt ( Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine vollständige Leistung zu erbringen. Die Ausübung einer behinderungsangepasst en Tätigkeit sei ihm indes beginnend mit einem Pensum von 20 %
zuzumuten ( Ziff. 1.7). 4.6
Mit Bericht vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 7/140) stellte Dr.
H.___
die fol genden Diagnosen (S. 1): - andauernde Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung - affektive Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt
Dr. H.___
führte aus, dass die ursprünglich als depressive Problematik anerkannte Psychopathologie des Beschwerdeführers alle Faz etten seines klini schen Bildes nicht vollständig erklären könne . Da die Angstbeschwerden gleich stark ausgeprägt seien wie die Depressionssymptome ,
sei eine affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer werde deswegen psychotherapeutisch und medikamentös mit Cymbalta behandelt . Das Grundleiden des Beschwerdeführers sei in seiner Per sönl ichkeitsstruktur begründet und sei auf eine Traumatisierung zurückzuführen (S. 1) . Die Arbeitsunfähigkeit und die Schwierigkeiten in der beruflichen Wieder ein gliederung hätten für ihn existenzbedrohende Lebensereignisse dargestellt. Bei der psychische n Erkrankung hab e es sich daher um eine Situation katastrophalen Ausmasses gehandelt , auf die der Beschwerdeführer nicht vorbereitet gewesen sei . Er verfüg e nur über un genügend e Coping-Strategien und leide unter Ein schränkungen im Antrieb und in der kognitiven Leistungsfähigkeit , unter einem sozialen Rückzug , einem Gefühl emotional er Betäubung , Hoffn ungslosigkeit , Verzweiflung, einem verminderten Selbstwertgefühl und unter Schuldgefühlen (S. 2) . Die bestehenden somatischen Symptome seien zudem Teil einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung . Differentialdiagnostisch könnte auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit vorliegen . Ge genwärtig bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . T rotz der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung sei es zu einer Exazer bation der Beschwerden gekommen, wobei das psychische Leiden mit einer Wil lensanstrengung nicht zu überwinden sei (S. 3). 4.7
Dr. med. I.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 ( Urk. 7/144 / 5-6) aus, dass e ine Extrem belastung in der Biographie des Beschwerdeführes
nicht zu erkennen sei, und dass Schwierigkeiten bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung keine solche darstellten . Sodann handle es sich bei Ängste n in Bezug auf
psychosoziale Belas tungen , wie beispielsweise die existenzielle Lage, eheliche Beziehung und Beruf liches ,
nicht um ein
psychiatrisches Krankheitsbild. Die depressive Symptomatik sei beim Beschwerdeführer sodann offensichtlich nicht genügend schwer ausge prägt , als dass eine eigenständige Diagnose (einer Depression) gestellt werden könnte . Aus Sicht des RAD könne zudem ein Verdacht auf eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden. Lediglich das p sy chiatrische Teilgutachten der Ärzte der G.___ vom 2 4. April 2017 erscheine als plausibel und nachvollziehbar (S. 2) . 4.8
Die Ärzte des J.___ führten im Austrittsbericht vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 3/5) aus , dass der Beschwerdeführer gleichentags nach einer notfall mässigen Selbstvorstellung bei retrosternalen Tho raxschm erzen
ambulant behandelt worden sei (S. 1). Sie gingen von chronischen, unklaren, allenfalls psychosomatisch überlagerten Thoraxschmerzen aus und stellten fest, dass laborchemisch und elektrokardiographisch eine myokardiale Is chämie habe ausgeschlossen werden können. Auf Grund persistierender gastro intestinale r Beschwerden sei eine Gastroskopie indiziert. Bezüglich einer mögli chen psychosomatischen Aggravierung habe sich der Beschwerdeführer unein sichtig gezeigt (S. 2). 4.9
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , diagnostizierte in seinem Be richt vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 3/7) ein c hronisches, posttraumatisches, zervikoz e phales Schmerzsyndrom , mit migräniformen Exazerbation en der Kopfschmer zen bei Status nach Treppensturz im Jahre 2003
(S.
1) und erwähnte, dass der Be schwerdeführer unter ständigen, bei körperlicher Belastung zunehmenden, teil weise von Schwankschwindel begleiteten Nacken- und Kopfschmerzen sowie un ter migräniformen Exazerbationen der Kopfschmerzen leide (S. 2). 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten betreffend den Gesundheitszustand bei Er lass der Verfügung vom 1 5. November 2013 (vorstehend E. 3.2 bis 3.5 ) ist zu entnehmen, dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 6. No vember 2012 (vorstehend E. 3.4 ) zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer depressiven Stimmung attestiert
e. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt indes nicht in psychiatrischer Behandlung, weshalb Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2013 (vorstehend E. 3.5 ) davon ausging, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ , welcher nicht über eine Weiterbildung als psychiatrischer Facharzt verfüge, nicht abgestellt werden könne , und dass mangels einer fachärztlich gestellt en psychiatrischen Diagnose ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden nicht bestehe . 5.2
Demgegenüber lässt sich den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 1 5. November 2013 bis 2. Oktober 2019 ( vorstehend E. 4.2 bis 4.9 ) entnehmen, dass der Beschwerde führer seit dem Jahre 2017 wöchentlich psychiatrisch behandelt wurde (vorste hend E. 4.5 ). In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der G.___ in ihrem Gut achten vom 2 4. April 2017 (vorstehend E. 4.4 ) davon aus, dass der Beschwerde führer unter einer mittelgradigen depressiven Episode, ohne rezidivierenden Ver lauf und ohne psychiatrische Komorbidität en, leide und dass deswegen in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter dem Vorbehalt einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten The rapieführung sei indes mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100
% per Ende Juni 2017 zu rechnen. Während Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( vorstehend E. 4.5 ) eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode , eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostizierte und davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % zuzu muten sei, stellte er in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2018 ( vorsehend E. 4.6 ) die Diagnosen einer andauernde n Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer affektive n Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung ge mischt und ging zusätzlich von einer komplexen posttr aumatischen Belastungs störung
und differentialdiagnostisch von eine r andauernde n Persönlichkeitsän derung nach psychischer Krankheit aus und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in Bezug auf jeg liche Tätigkeit. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 ( vorstehend E. 4.7 ) die Ansicht, dass e ine Extrembelastung nicht zu erkennen sei, und dass insbesondere Schwierigkeiten bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung keine solche darstellten . Sodann sei die depressive Sympto matik beim Beschwerdeführer zu gering ausgeprägt , um eine Depression zu diag nostizieren , und es könne eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden. 5.3
In Bezug auf das Gutachten der Ärzte der G.___ vom 2 4. April 2017 ( vorstehend E. 4.4 ) , welches von der Generali Versicherungen AG, einem Krankentaggeld ver sicherer , in Auftrag gegeben wurde (vgl. Urk 7/115/28), gilt es zu beachten, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_230/20 19 vom 2. Juli 2019 E. 3.2) eine umfassende, inhalts bezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) verlangt , unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1). Dabei kommt den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweis wert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Den Berichten versicherungsinterner medi zinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu
wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 ). 5.4
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Ärzte der G.___ in ihrem Gutachten vom 2 4. April 2017 (vorstehend E. 4.4 ) vermag in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten. Andererseits gingen sie davon aus, dass unter dem Vorbe halt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Umstellung der ( bisher nicht wirksamen ) antidepressiven Medikation mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen sei. Dabei stützten sie sich in ihrer prognostischen Beurteilung der in Zukunft zu erwartenden Ver besserung der Arbeitsfähigkeit auf medizinische Erfahrungstatsache n , wonach die Prognose depressiver Syndrom e im Allgemeinen günstig ausfalle ( Urk. 7/115/38). Zudem lege der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand nahe, dass die depres sive Symptomatik bei leitliniengerechter Behandlung (in Kombination von Psycho- und Pharmakotherapie) in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen wirksam reduziert werden könne, wobei d as Erreichen einer Vollremission je nach Ausprägung der Symptomatik länger dauern könne . Aus sozial- und versiche rungsmedizinischer Perspektive stelle die Depression daher ein prinzipiell gut be handelbares Krankheitsbild dar ( Urk
7/115/40). Die Ärzte der G.___
stellten ihre prognostische Beurteilung einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit daher unter den Vorbehalt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Um stellung der antidepressiven Medikation . Den Akten lässt sich indes nicht entneh men, ob eine solche leitliniengerechte Behandlung und Therapieintensivierung in der Folge auch umgesetzt wurden. Insoweit steht daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob der Vorbehalt beziehungsweis e die Bedingung , unter welchen die prognostische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der G.___ gestellt wurde, erfüllt wurde. Aus diesem Grunde vermag die Beurteilung durch die Ärzte der G.___ in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann. 5.5
In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 5. August 2019 ( vorstehend E. 4.7 ) gilt es zu beachten, dass, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
5.3 ) , auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören –
nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Die Beurteilung durch Dr. I.___ vermag indes auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag es nicht zu überzeugen, dass Dr. I.___ einerseits davon aus ging, dass die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer zu gering ausge prägt sei , um eine eigenständige Diagnose einer Depression zu stellen, und ein Verdacht auf eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht auszu schliessen sei, und dass sie andererseits dennoch das psychiatrische Teilgutachten der Ärzte der G.___ vom 2 4. April 2017 als plausibel und nachvollziehbar qua lifizierte. Der isolierte Hinwies auf die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des psychiatrische n Teilgutachten s der Ärzte der G.___ stellt indes keine nachvoll ziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar, weshalb auf die Beurteilung durch Dr. I.___
vorliegend nicht abgestellt werden kann. 5.6
Während Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2018 (vorste hend E. 4.5 ) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und dem Beschwerdeführer in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeit en eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % attestiert hatte, ging er in seinem Bericht 2 2. Mai 2018 ( vorstehend E. 4.6 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer andauernde n Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung und unter einer affektive n Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt leide und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Umstand, dass diese gänzlich unterschiedli chen Beurteilungen in einem zeitlichen Abstand von lediglich rund drei Monaten verfasst wurden, lässt deren Inhalt als widersprüchlich erscheinen. Die Beurtei lungen durch Dr. H.___
vermögen daher nicht zu überzeugen . Ergän zend gilt
es diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu beachten , dass nach der Rechtsprechung therapeutisch tätige Fachärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gu nsten ihrer Patien ten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. H.___ vorliegend nicht abgestellt werden. 6. 6.1
Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)
in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Be weiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem an gefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt unge nügend festgestellt wu rde. 6 .2
Sodann
gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.6 ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, na mentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Ar beits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.7 ). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorge hen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dern den äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompen sations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1 ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnos tischen Einordnung des Lei dens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die ver sicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). 6 .3
Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Da sodann auch der Sachverhalt in somatischer Hinsicht sowie die Wechselwir kungen zwischen den somatischen und den psychischen Beeinträchtigungen nicht als hinreichend abgeklärt erscheinen , ist die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzu wei sen, damit sie nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung eines polydiszplinären
Gutachten s
die Frage nach eine r
im invaliden ver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen Veränderung des Gesundheitsscha den s seit Erlass der Verfügung vom 1 5. November 2013 neu beurteile und an schliessend über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dabei wird die Beschwer degegnerin sinnvollerweise die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der ein schlägigen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6 ) beauftragen. Falls diese ergänzen den Sachverhaltsabklä rungen ergeben sollten, dass der Beschwerdefüh rer nicht lediglich unter eine r leicht gradige n psychische n Störung ohne Chroni fi zierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E. 1.7 ), wird sie das psy chische Leiden des Beschwer de führers einem strukturieren Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.6 ) unter ziehen .
Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 7 .
7 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV
SVGer ).
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr. 2’8 00 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheiss en, dass die angefochtene Verfü gung vom 2. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers
er neu t verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und Ziff.
E. 1.3 Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ).
E. 1.5 ) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - generalisierte Angststörung
Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter ei ner einschleichenden Selbstwertkrise und unter einer depressiven Entwicklung leide. Im weiteren Verlauf sei eine Angststörung hinzugekommen. Auf Grund der Chronifizierung des Beschwerdebildes und der bestehenden Komorbidität sei eine Potentialabklärung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit angezeigt ( Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine vollständige Leistung zu erbringen. Die Ausübung einer behinderungsangepasst en Tätigkeit sei ihm indes beginnend mit einem Pensum von 20 %
zuzumuten ( Ziff. 1.7). 4.6
Mit Bericht vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 7/140) stellte Dr.
H.___
die fol genden Diagnosen (S. 1): - andauernde Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung - affektive Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt
Dr. H.___
führte aus, dass die ursprünglich als depressive Problematik anerkannte Psychopathologie des Beschwerdeführers alle Faz etten seines klini schen Bildes nicht vollständig erklären könne . Da die Angstbeschwerden gleich stark ausgeprägt seien wie die Depressionssymptome ,
sei eine affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer werde deswegen psychotherapeutisch und medikamentös mit Cymbalta behandelt . Das Grundleiden des Beschwerdeführers sei in seiner Per sönl ichkeitsstruktur begründet und sei auf eine Traumatisierung zurückzuführen (S. 1) . Die Arbeitsunfähigkeit und die Schwierigkeiten in der beruflichen Wieder ein gliederung hätten für ihn existenzbedrohende Lebensereignisse dargestellt. Bei der psychische n Erkrankung hab e es sich daher um eine Situation katastrophalen Ausmasses gehandelt , auf die der Beschwerdeführer nicht vorbereitet gewesen sei . Er verfüg e nur über un genügend e Coping-Strategien und leide unter Ein schränkungen im Antrieb und in der kognitiven Leistungsfähigkeit , unter einem sozialen Rückzug , einem Gefühl emotional er Betäubung , Hoffn ungslosigkeit , Verzweiflung, einem verminderten Selbstwertgefühl und unter Schuldgefühlen (S. 2) . Die bestehenden somatischen Symptome seien zudem Teil einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung . Differentialdiagnostisch könnte auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit vorliegen . Ge genwärtig bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . T rotz der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung sei es zu einer Exazer bation der Beschwerden gekommen, wobei das psychische Leiden mit einer Wil lensanstrengung nicht zu überwinden sei (S. 3). 4.7
Dr. med. I.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 ( Urk. 7/144 / 5-6) aus, dass e ine Extrem belastung in der Biographie des Beschwerdeführes
nicht zu erkennen sei, und dass Schwierigkeiten bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung keine solche darstellten . Sodann handle es sich bei Ängste n in Bezug auf
psychosoziale Belas tungen , wie beispielsweise die existenzielle Lage, eheliche Beziehung und Beruf liches ,
nicht um ein
psychiatrisches Krankheitsbild. Die depressive Symptomatik sei beim Beschwerdeführer sodann offensichtlich nicht genügend schwer ausge prägt , als dass eine eigenständige Diagnose (einer Depression) gestellt werden könnte . Aus Sicht des RAD könne zudem ein Verdacht auf eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden. Lediglich das p sy chiatrische Teilgutachten der Ärzte der G.___ vom 2 4. April 2017 erscheine als plausibel und nachvollziehbar (S. 2) . 4.8
Die Ärzte des J.___ führten im Austrittsbericht vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 3/5) aus , dass der Beschwerdeführer gleichentags nach einer notfall mässigen Selbstvorstellung bei retrosternalen Tho raxschm erzen
ambulant behandelt worden sei (S. 1). Sie gingen von chronischen, unklaren, allenfalls psychosomatisch überlagerten Thoraxschmerzen aus und stellten fest, dass laborchemisch und elektrokardiographisch eine myokardiale Is chämie habe ausgeschlossen werden können. Auf Grund persistierender gastro intestinale r Beschwerden sei eine Gastroskopie indiziert. Bezüglich einer mögli chen psychosomatischen Aggravierung habe sich der Beschwerdeführer unein sichtig gezeigt (S. 2). 4.9
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , diagnostizierte in seinem Be richt vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 3/7) ein c hronisches, posttraumatisches, zervikoz e phales Schmerzsyndrom , mit migräniformen Exazerbation en der Kopfschmer zen bei Status nach Treppensturz im Jahre 2003
(S.
1) und erwähnte, dass der Be schwerdeführer unter ständigen, bei körperlicher Belastung zunehmenden, teil weise von Schwankschwindel begleiteten Nacken- und Kopfschmerzen sowie un ter migräniformen Exazerbationen der Kopfschmerzen leide (S. 2). 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten betreffend den Gesundheitszustand bei Er lass der Verfügung vom 1 5. November 2013 (vorstehend E.
E. 1.6 ) unter ziehen .
Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 7 .
7 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV
SVGer ).
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr. 2’8 00 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheiss en, dass die angefochtene Verfü gung vom 2. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers
er neu t verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 1.7 ), wird sie das psy chische Leiden des Beschwer de führers einem strukturieren Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E.
E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 5. November 2004 bis 1 5. Sep tember 2006 als Speisewagensteward im vollzeitlichen Umfang bei der Y.___, Zürich, tätig gewesen (Urk. 7/21/1-3 Ziff. 1) , als er sich am 1 1. Juni 2007 mit dem Hinweis auf «HWS und Kopfweh» ( Urk. 7/6 Ziff. 7.1) bei der Invalidenversi cherung zum Leis tungsbezug an meldete . Nachdem der Versicherte am 1 5. August 2007 eine Tätigkeit als Postbote (Courier) bei der Z.___ , A.___ , in vollzeitlichem Umfang aufgenommen hatte (Urk. 7/26/1-3, Urk. 7/30/1), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/37, Urk. 7/42) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar 2010 ( Urk. 7/45) einen Rentenanspruch des Versicherten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) davon aus, dass
es sich bei den psychischen Beschwerden , unter welchen der Beschwerdeführer leide, unter Problemen in Bezug auf die existen tielle Lage, die eheliche Beziehung (S. 1) und die berufliche Wiedereingliederung handle , welchen kein en Krankheitswert zukomme. Da der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft beeinträch tigt werde, sei eine renten begründende gesundheitliche Einschränkung nicht aus gewiesen (S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein psychischer und soma tischer Gesundheitszustand seit dem Jahre 2017 erheblich verschlechtert habe. In psychischer Hinsicht leide er unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, unter einer Panikstörung und unter einer ge neralisierten Angststörung ( Urk. 1 S. 3). In somatischer Hinsicht leide er neben koronarer Beschwerden insbesondere unter migräniformen Kopfschmerzen und unter einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom ( Urk. 1 S. 4), weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung sowie die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens angezeigt seien ( Urk. 1 S. 5 ; vgl. auch Urk.
E. 2.3 Nach Erlass der renten verneinenden
Verfügung vom 4. Februar 2010 ( Urk. 7/ 45 ) meldete sich der Beschwerdeführer am 1 7. Oktober 2012 erneut zum Leistungs bezug an ( Urk 7/55), worauf die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in ma terieller Hinsicht prüfte (vgl. Urk. 7/76) und mit Verfügung vom 1 5. November 2013 ( Urk. 7/80) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verneinte. Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1 5. November 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 2) erheblich be ziehungs weise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3.
E. 3 0. August 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf «Herzbe schwerden» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 91 Ziff. 6.1 ), worauf die IV-Stelle
beim Krankentaggeldversicherer der Z.___ , der Generali
Allgmeine Versicherungen AG, Adliswil, die den Versicherten betreffenden Akten beizog ( Urk. 7/115/1-139) und dem Ver sicherten am 5. Juli 2018 mitteilte, dass die Durchführung beruflicher Eingliede rungsmassnahmen nicht möglich sei ( Urk. 7/118). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 7/146 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 4. November 2019 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurück zuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (Urk. 12 ) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 2), wovon der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Bei Erlass der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung vom 1 5. Novem ber 2013 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt wie folgt dar:
E. 3.2 bis 3.5 ) ist zu entnehmen, dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 6. No vember 2012 (vorstehend E.
E. 3.3 Mit Bericht vom 8. Juli 2011 ( Urk. 7/54/5) stellten die Ärzte der C.___ , Radiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanz tomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) des Beschwerdeführers eine Seg mentdegeneration C5/C6 mit konsekutiver Spinalkanalstenose und Foramenste nose rechts, eine Foramenstenose C6/C7 links, eine multisegmentale Spondylar throse und Unkarthrose
mit Hauptbefund auf Höhe C5-C7 und eine Syrinx im Umfang von 3 Zentimetern auf Höhe C5/C6 nach distal ergeben habe.
E. 3.4 ) zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer depressiven Stimmung attestiert
e. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt indes nicht in psychiatrischer Behandlung, weshalb Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2013 (vorstehend E.
E. 3.5 ) davon ausging, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ , welcher nicht über eine Weiterbildung als psychiatrischer Facharzt verfüge, nicht abgestellt werden könne , und dass mangels einer fachärztlich gestellt en psychiatrischen Diagnose ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden nicht bestehe . 5.2
Demgegenüber lässt sich den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 1 5. November 2013 bis 2. Oktober 2019 ( vorstehend E. 4.2 bis 4.9 ) entnehmen, dass der Beschwerde führer seit dem Jahre 2017 wöchentlich psychiatrisch behandelt wurde (vorste hend E. 4.5 ). In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der G.___ in ihrem Gut achten vom 2 4. April 2017 (vorstehend E. 4.4 ) davon aus, dass der Beschwerde führer unter einer mittelgradigen depressiven Episode, ohne rezidivierenden Ver lauf und ohne psychiatrische Komorbidität en, leide und dass deswegen in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter dem Vorbehalt einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten The rapieführung sei indes mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100
% per Ende Juni 2017 zu rechnen. Während Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( vorstehend E. 4.5 ) eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode , eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostizierte und davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % zuzu muten sei, stellte er in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2018 ( vorsehend E. 4.6 ) die Diagnosen einer andauernde n Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer affektive n Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung ge mischt und ging zusätzlich von einer komplexen posttr aumatischen Belastungs störung
und differentialdiagnostisch von eine r andauernde n Persönlichkeitsän derung nach psychischer Krankheit aus und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in Bezug auf jeg liche Tätigkeit. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 ( vorstehend E. 4.7 ) die Ansicht, dass e ine Extrembelastung nicht zu erkennen sei, und dass insbesondere Schwierigkeiten bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung keine solche darstellten . Sodann sei die depressive Sympto matik beim Beschwerdeführer zu gering ausgeprägt , um eine Depression zu diag nostizieren , und es könne eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden. 5.3
In Bezug auf das Gutachten der Ärzte der G.___ vom 2 4. April 2017 ( vorstehend E. 4.4 ) , welches von der Generali Versicherungen AG, einem Krankentaggeld ver sicherer , in Auftrag gegeben wurde (vgl. Urk 7/115/28), gilt es zu beachten, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_230/20 19 vom 2. Juli 2019 E. 3.2) eine umfassende, inhalts bezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) verlangt , unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1). Dabei kommt den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweis wert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Den Berichten versicherungsinterner medi zinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu
wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 ). 5.4
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Ärzte der G.___ in ihrem Gutachten vom 2 4. April 2017 (vorstehend E. 4.4 ) vermag in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten. Andererseits gingen sie davon aus, dass unter dem Vorbe halt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Umstellung der ( bisher nicht wirksamen ) antidepressiven Medikation mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen sei. Dabei stützten sie sich in ihrer prognostischen Beurteilung der in Zukunft zu erwartenden Ver besserung der Arbeitsfähigkeit auf medizinische Erfahrungstatsache n , wonach die Prognose depressiver Syndrom e im Allgemeinen günstig ausfalle ( Urk. 7/115/38). Zudem lege der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand nahe, dass die depres sive Symptomatik bei leitliniengerechter Behandlung (in Kombination von Psycho- und Pharmakotherapie) in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen wirksam reduziert werden könne, wobei d as Erreichen einer Vollremission je nach Ausprägung der Symptomatik länger dauern könne . Aus sozial- und versiche rungsmedizinischer Perspektive stelle die Depression daher ein prinzipiell gut be handelbares Krankheitsbild dar ( Urk
7/115/40). Die Ärzte der G.___
stellten ihre prognostische Beurteilung einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit daher unter den Vorbehalt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Um stellung der antidepressiven Medikation . Den Akten lässt sich indes nicht entneh men, ob eine solche leitliniengerechte Behandlung und Therapieintensivierung in der Folge auch umgesetzt wurden. Insoweit steht daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob der Vorbehalt beziehungsweis e die Bedingung , unter welchen die prognostische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der G.___ gestellt wurde, erfüllt wurde. Aus diesem Grunde vermag die Beurteilung durch die Ärzte der G.___ in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann. 5.5
In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 5. August 2019 ( vorstehend E. 4.7 ) gilt es zu beachten, dass, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
5.3 ) , auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören –
nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Die Beurteilung durch Dr. I.___ vermag indes auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag es nicht zu überzeugen, dass Dr. I.___ einerseits davon aus ging, dass die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer zu gering ausge prägt sei , um eine eigenständige Diagnose einer Depression zu stellen, und ein Verdacht auf eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht auszu schliessen sei, und dass sie andererseits dennoch das psychiatrische Teilgutachten der Ärzte der G.___ vom 2 4. April 2017 als plausibel und nachvollziehbar qua lifizierte. Der isolierte Hinwies auf die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des psychiatrische n Teilgutachten s der Ärzte der G.___ stellt indes keine nachvoll ziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar, weshalb auf die Beurteilung durch Dr. I.___
vorliegend nicht abgestellt werden kann. 5.6
Während Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2018 (vorste hend E. 4.5 ) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und dem Beschwerdeführer in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeit en eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % attestiert hatte, ging er in seinem Bericht 2 2. Mai 2018 ( vorstehend E. 4.6 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer andauernde n Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung und unter einer affektive n Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt leide und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Umstand, dass diese gänzlich unterschiedli chen Beurteilungen in einem zeitlichen Abstand von lediglich rund drei Monaten verfasst wurden, lässt deren Inhalt als widersprüchlich erscheinen. Die Beurtei lungen durch Dr. H.___
vermögen daher nicht zu überzeugen . Ergän zend gilt
es diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu beachten , dass nach der Rechtsprechung therapeutisch tätige Fachärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gu nsten ihrer Patien ten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. H.___ vorliegend nicht abgestellt werden. 6.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)
in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Be weiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem an gefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt unge nügend festgestellt wu rde. 6 .2
Sodann
gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00789
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 5. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1971 , war zuletzt vom 2 5. November 2004 bis 1 5. Sep tember 2006 als Speisewagensteward im vollzeitlichen Umfang bei der Y.___, Zürich, tätig gewesen (Urk. 7/21/1-3 Ziff. 1) , als er sich am 1 1. Juni 2007 mit dem Hinweis auf «HWS und Kopfweh» ( Urk. 7/6 Ziff. 7.1) bei der Invalidenversi cherung zum Leis tungsbezug an meldete . Nachdem der Versicherte am 1 5. August 2007 eine Tätigkeit als Postbote (Courier) bei der Z.___ , A.___ , in vollzeitlichem Umfang aufgenommen hatte (Urk. 7/26/1-3, Urk. 7/30/1), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/37, Urk. 7/42) mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar 2010 ( Urk. 7/45) einen Rentenanspruch des Versicherten. 1.2
Am 1 7. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk 7/ 55 ), worauf die IV-Stelle nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/78) mit Verfügung vom 1 5. November 2013 ( Urk. 7/80) ei nen Leistungsanspruch des Versicherten erneut verneinte. 1.3
Am 3 0. November 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf «körper liche und psychische Beschwerden» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk 7/ 81 Ziff. 6.1 ), worauf die IV-Stelle nach Erlass des Vor bescheids ( Urk. 7/86) mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6.
März 2017 ( Urk. 7/87) auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 3 0. November 2016 nicht eintrat . 1.4
Am 3 0. August 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf «Herzbe schwerden» erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 91 Ziff. 6.1 ), worauf die IV-Stelle
beim Krankentaggeldversicherer der Z.___ , der Generali
Allgmeine Versicherungen AG, Adliswil, die den Versicherten betreffenden Akten beizog ( Urk. 7/115/1-139) und dem Ver sicherten am 5. Juli 2018 mitteilte, dass die Durchführung beruflicher Eingliede rungsmassnahmen nicht möglich sei ( Urk. 7/118). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 7/145) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 7/146 = Urk.
2) erneut einen Rentenanspruch des Versicherten. 2.
Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 4. November 2019 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die IV-Stelle zurück zuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2019 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (Urk. 12 ) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 2), wovon der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2020 Kenntnis gegeben wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) davon aus, dass
es sich bei den psychischen Beschwerden , unter welchen der Beschwerdeführer leide, unter Problemen in Bezug auf die existen tielle Lage, die eheliche Beziehung (S. 1) und die berufliche Wiedereingliederung handle , welchen kein en Krankheitswert zukomme. Da der Beschwerdeführer
aus gesundheitlichen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht dauerhaft beeinträch tigt werde, sei eine renten begründende gesundheitliche Einschränkung nicht aus gewiesen (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich sein psychischer und soma tischer Gesundheitszustand seit dem Jahre 2017 erheblich verschlechtert habe. In psychischer Hinsicht leide er unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, unter einer Panikstörung und unter einer ge neralisierten Angststörung ( Urk. 1 S. 3). In somatischer Hinsicht leide er neben koronarer Beschwerden insbesondere unter migräniformen Kopfschmerzen und unter einem chronischen zervikozephalen Schmerzsyndrom ( Urk. 1 S. 4), weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung sowie die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens angezeigt seien ( Urk. 1 S. 5 ; vgl. auch Urk. 12 ). 2.3
Nach Erlass der renten verneinenden
Verfügung vom 4. Februar 2010 ( Urk. 7/ 45 ) meldete sich der Beschwerdeführer am 1 7. Oktober 2012 erneut zum Leistungs bezug an ( Urk 7/55), worauf die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in ma terieller Hinsicht prüfte (vgl. Urk. 7/76) und mit Verfügung vom 1 5. November 2013 ( Urk. 7/80) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verneinte. Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1 5. November 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk. 2) erheblich be ziehungs weise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3. 3.1
Bei Erlass der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung vom 1 5. Novem ber 2013 stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt wie folgt dar: 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem Bericht vom 2 5. März 2008 (Urk. 7/23/7-8) die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Schmerzverarbeitungsstörung - chronisches posttraumatisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Treppensturz vom 7. November 2003 - psychosoziale Belastungssituation
Der Arzt führte aus, dass der Beschwerdeführer vom 2 2. August bis 2 9. September 2006 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, und dass ab 2. Oktober 2006 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Die vom Beschwerdeführer an gegeben Schmerzen seien nicht invalidisierend, weshalb die Behandlung am 2 9. September 2006 beendet worden sei (S. 1). Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Schmerzen verzweifelt und sei auf seine Schmerzen, die fehlende Zu kunftsperspektive, finanzielle Schwierigkeiten und die Krankheit seiner Ehegattin fixiert (S. 2). 3.3
Mit Bericht vom 8. Juli 2011 ( Urk. 7/54/5) stellten die Ärzte der C.___ , Radiologie, fest, dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanz tomographie (MRI) der Halswirbelsäule (HWS) des Beschwerdeführers eine Seg mentdegeneration C5/C6 mit konsekutiver Spinalkanalstenose und Foramenste nose rechts, eine Foramenstenose C6/C7 links, eine multisegmentale Spondylar throse und Unkarthrose
mit Hauptbefund auf Höhe C5-C7 und eine Syrinx im Umfang von 3 Zentimetern auf Höhe C5/C6 nach distal ergeben habe. 3.4
Dr. med. D.___ , praktischer Arzt, erwähnte in seinem Bericht vom 1 6. No vember 2012 ( Urk. 7/59), dass der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner selb ständigen Erwerbstätigkeit verzweifelt, hoffnungslos und niedergeschlagen sei, und da s s die depressive Stimmung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr zulasse. Es bestehe gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten. 3.5
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates , R egionaler Ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegne rin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2013 ( Urk. 7/76 /3 ), dass auf Grund des MRI-Befundes vom 8. Juli 2011 von Beschwerden und Funk tionseinschränkungen im Bereich der HWS auszugehen sei . Da eine fachärztlich gemäss der Klassifikation ICD-10 gestellte psychiatrische Diagnose indes nicht vorliege, sei ein psychischer Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen. Die von Dr. D.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr seien weitere medizinische Abklärungen beziehungsweise eine Begut achtung oder eine RAD-Untersuchung angezeigt.
In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2013 ( Urk. 7/76/4) führte Dr. E.___ aus, dass auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung stehe, davon auszugehen sei, dass die von Dr. D.___ angegebene de pressive Stimmung nicht fachärztlich bestätigt sei. Da die festgestellten degene rativen Veränderungen der HWS ohne Nachweis einer radikulären Symptomatik mit motorischen oder erheblichen sensiblen Ausfällen an den oberen Extremitä ten keine dauerhaft vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten, sei ein für den Rentenanspruch relevanter psychischer oder somatischer Gesundheitsschaden da her nicht erstellt . 4. 4.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2019 ( Urk.
2) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 4.2
Die Ärzte des F.___ , Klinik für Kardiologie , erwähnten im Austrittsbericht vom 1 2. Mai 2016 ( Urk. 7/90/41-42), dass der Beschwerdeführer vom 1 1. bis 1 2. Mai 2016 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnose n (S. 1): - k oronare Zweigefässerkrankung mit erhaltener linksventrikulärer Ejekti onsfraktion , Erstdiagnose am 1 3. April 2016 - Status nach mehrere n Lungenrundherden, am ehesten i nfektassoziiert , Erstdiagnose am 7. Dezember 2015 - c hronische Kopfschmerzen, Erstdiagnose ungefähr 1996 (Differentialdiag nose: Migräne)
Die Ärzte erwähnten, dass am 1 3. April 2016 Stenosen im Bereich der RIVA und am 1 1. Mai 2016 Stenosen im Bereich der RCA erfolgreich mittels Stenting be handelt worden seien, und dass in der Zeit vom 1 2. bis 1 6. Mai 2016 eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2). 4.3
Im Austrittsbericht vom 2 7. Mai 2017 ( Urk. 7/90/75-76) erwähnten d ie Ärzte des F.___ , Klinik für Kardiologie, dass der Beschwerdeführer vom 2 5. bis 2 7. Mai 2017 erneut hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1): - a triale Tachykardie, paroxysmales Vorhofflimmern mit/bei: - Pulmonalvenenisolation am 2 6. Mai 2017 - elektrophysiologische Untersuchung am 2 3. März 2017 - k oronare Herzerkrankung, Erstdiagnose am 1 3. April 2016 mit/bei: - Koronarangiographie vom 2 3. März 2017: gutes Resultat nach Stenting in RIVA, RCA, Koronarangiographie vom April 2016 - e lektive Re k oronarangiographie vom 1 1. Mai 2016 - normale linksventrikul äre systolische Pumpfunktion
Die Ärzte erwähnten, dass eine komplikationslose elektrophysiologische Untersu chung mit Pulmonalvenenisolation
durchgeführt worden sei, und dass der asymptomatische und klini sch kardiopulmonal kompensierte
Beschwerdeführe r
am
2 7. Mai 2017 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei (S. 1). 4.4
Die Ärzte der G.___ er wähnten in dem im Auftrag der Generali Versicherungen verfassten bidisziplinä ren Gutachten vom 2 4. April 2017 ( Urk. 7/115/32-56), dass der Beschwerdeführer am 1 5. März 2017 psychiatrisch ( Urk. 7/115/32) sowie internistisch und kardio logisch ( Urk. 7/115/46) untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagno sen ( Urk. 7/115/37 und Urk. 7/115/53-54): - mittelgradige depressive Episode - koronare Herzkrankheit mit/bei: - Koronarangiographie vom 1 3. April 2016 - Status nach PCI/ Stenting im Bereich der distalen und proximalen RIVA - elektive Rekoronarangiographie vom 1 1. Mai 2016 - Status nach PCI/ Stenting der distalen und proximalen RCA - normale linksventrikuläre Pumpfunktion - Palpitationen unklarer Ätiologie (Differentialdiagnose: AV-Knoten- Reentrytachykardie ) - C hronische Spannungskopfschmerzen mit/bei: - Aggr avierung seit Treppe nsturz im Jahre 2003 - Migräne mit visueller Aura - a namnestisch Hämorrhoiden - Status nach Appendektomie im Jahre 1987
Die Ärzte führten aus, dass die psychiatrische Untersuchung Symptome der Freud-, Antriebs- und Energielosigkeit, Unruhe, Ne rvosität und der affektive n In s tabilität sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträch t igungen ergeben habe, weshalb auf ein insgesamt mittelgradig ausgeprägtes depressives Syndrom zu schliessen sei . Ein rezidivierender Erkrankungsver l auf sei indes nicht zu er kennen. Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität seien nicht ersicht lich . Eine Angst-oder Zwangserkrankung, eine Persönlichkeitsstörung, eine Suchterkrankung , eine Somatisierungsstörung oder anderweitige psychiatrische Erkrankung en
seien auszuschliessen . Eine Besserung des depressiven Syndroms habe bisher nicht erreicht werden können . Die Prognose depressiver Syndrome sei jedoch günstig . Gegenwärtig bestehe auf G rund der deutlichen vegetativen und affektiven Beeinträc htigungen im Rahmen des depressi ven Syndroms eine vollständige Arbeits un fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in Bezug auf sämtliche andere Tätigkeiten. Bei einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten Therapieführung sei jedoch mit dem Wiedererlangen einer Ar beitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen ( Urk. 7/115/3 7 f. ).
Die internistische und kardiologische Untersuchung ergab einen guten All ge meinzustand ohne wesentliche Auffälligkeiten. Die durchgeführte Elektrokardio graphie habe einen normocarden Sinusrhythmus mit unauffälligem Erregungs ablauf und die Laburuntersuchungen hätten Normwerte für das Bl utbild, die Ge rinnung, Elektrolyte und Retentionsparameter gezeigt. Sodann hätten die La boruntersuchungen Normwerte für Troponin und Creatin-Kinase ( Ck ), mithin ne gative Parameter hins ichtlich einer myokardialen Schä digung, und für das natri uretische Peptid Typ B ( BNP ), mithin einen negativen Herzinsuffizienzparameter , ergeben . Des Weiter en habe sich ein No r mwert für Thyreotropin
( TSH ) als Para m eter des Schilddrüsenscreenings gezeigt.
Insgesamt seien auf Grund der Ergeb nisse der Labor untersuchungen keine Hinweis e auf ein akutes Krankheitsgesche hen
ersichtlich ( Urk 7/115/54) . Aus intern istisch-kardiologischer Sicht bestehe für die bisherige Tätigkeit als Kurierfahrer oder für damit vergleichbare Arbeit en
k eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Unter dem Vorbehalt der Ergebnisse einer geplanten Re k oronarangiographie und einer elektrophysiologi schen Unter suchung
bestehe aus internistisch-kardiol ogischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die bisherige Tätigkeit (Urk. 7/115/55) . 4.5
Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , führ te in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 7/112/1-4) aus , dass er den Beschwerdeführer seit dem Jahre 2017 wöchentlich psychiatrisch-psychotherapeutisch behandle ( Ziff. 1.2 und Ziff. 1.5 ) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) - generalisierte Angststörung
Dr. H.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren unter ei ner einschleichenden Selbstwertkrise und unter einer depressiven Entwicklung leide. Im weiteren Verlauf sei eine Angststörung hinzugekommen. Auf Grund der Chronifizierung des Beschwerdebildes und der bestehenden Komorbidität sei eine Potentialabklärung zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit angezeigt ( Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, eine vollständige Leistung zu erbringen. Die Ausübung einer behinderungsangepasst en Tätigkeit sei ihm indes beginnend mit einem Pensum von 20 %
zuzumuten ( Ziff. 1.7). 4.6
Mit Bericht vom 2 2. Mai 2018 ( Urk. 7/140) stellte Dr.
H.___
die fol genden Diagnosen (S. 1): - andauernde Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung - affektive Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt
Dr. H.___
führte aus, dass die ursprünglich als depressive Problematik anerkannte Psychopathologie des Beschwerdeführers alle Faz etten seines klini schen Bildes nicht vollständig erklären könne . Da die Angstbeschwerden gleich stark ausgeprägt seien wie die Depressionssymptome ,
sei eine affektive Störung im Sinne von Angst und depressiver Störung gemischt zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer werde deswegen psychotherapeutisch und medikamentös mit Cymbalta behandelt . Das Grundleiden des Beschwerdeführers sei in seiner Per sönl ichkeitsstruktur begründet und sei auf eine Traumatisierung zurückzuführen (S. 1) . Die Arbeitsunfähigkeit und die Schwierigkeiten in der beruflichen Wieder ein gliederung hätten für ihn existenzbedrohende Lebensereignisse dargestellt. Bei der psychische n Erkrankung hab e es sich daher um eine Situation katastrophalen Ausmasses gehandelt , auf die der Beschwerdeführer nicht vorbereitet gewesen sei . Er verfüg e nur über un genügend e Coping-Strategien und leide unter Ein schränkungen im Antrieb und in der kognitiven Leistungsfähigkeit , unter einem sozialen Rückzug , einem Gefühl emotional er Betäubung , Hoffn ungslosigkeit , Verzweiflung, einem verminderten Selbstwertgefühl und unter Schuldgefühlen (S. 2) . Die bestehenden somatischen Symptome seien zudem Teil einer komplexen p osttraumatischen Belastungsstörung . Differentialdiagnostisch könnte auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit vorliegen . Ge genwärtig bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . T rotz der psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung sei es zu einer Exazer bation der Beschwerden gekommen, wobei das psychische Leiden mit einer Wil lensanstrengung nicht zu überwinden sei (S. 3). 4.7
Dr. med. I.___ , Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 ( Urk. 7/144 / 5-6) aus, dass e ine Extrem belastung in der Biographie des Beschwerdeführes
nicht zu erkennen sei, und dass Schwierigkeiten bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung keine solche darstellten . Sodann handle es sich bei Ängste n in Bezug auf
psychosoziale Belas tungen , wie beispielsweise die existenzielle Lage, eheliche Beziehung und Beruf liches ,
nicht um ein
psychiatrisches Krankheitsbild. Die depressive Symptomatik sei beim Beschwerdeführer sodann offensichtlich nicht genügend schwer ausge prägt , als dass eine eigenständige Diagnose (einer Depression) gestellt werden könnte . Aus Sicht des RAD könne zudem ein Verdacht auf eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden. Lediglich das p sy chiatrische Teilgutachten der Ärzte der G.___ vom 2 4. April 2017 erscheine als plausibel und nachvollziehbar (S. 2) . 4.8
Die Ärzte des J.___ führten im Austrittsbericht vom 1 4. Februar 2019 ( Urk. 3/5) aus , dass der Beschwerdeführer gleichentags nach einer notfall mässigen Selbstvorstellung bei retrosternalen Tho raxschm erzen
ambulant behandelt worden sei (S. 1). Sie gingen von chronischen, unklaren, allenfalls psychosomatisch überlagerten Thoraxschmerzen aus und stellten fest, dass laborchemisch und elektrokardiographisch eine myokardiale Is chämie habe ausgeschlossen werden können. Auf Grund persistierender gastro intestinale r Beschwerden sei eine Gastroskopie indiziert. Bezüglich einer mögli chen psychosomatischen Aggravierung habe sich der Beschwerdeführer unein sichtig gezeigt (S. 2). 4.9
Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie , diagnostizierte in seinem Be richt vom 1 9. Juni 2019 ( Urk. 3/7) ein c hronisches, posttraumatisches, zervikoz e phales Schmerzsyndrom , mit migräniformen Exazerbation en der Kopfschmer zen bei Status nach Treppensturz im Jahre 2003
(S.
1) und erwähnte, dass der Be schwerdeführer unter ständigen, bei körperlicher Belastung zunehmenden, teil weise von Schwankschwindel begleiteten Nacken- und Kopfschmerzen sowie un ter migräniformen Exazerbationen der Kopfschmerzen leide (S. 2). 5. 5.1
Den erwähnten medizinischen Akten betreffend den Gesundheitszustand bei Er lass der Verfügung vom 1 5. November 2013 (vorstehend E. 3.2 bis 3.5 ) ist zu entnehmen, dass Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 6. No vember 2012 (vorstehend E. 3.4 ) zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer depressiven Stimmung attestiert
e. Der Beschwerdeführer befand sich zu diesem Zeitpunkt indes nicht in psychiatrischer Behandlung, weshalb Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1 8. April 2013 (vorstehend E. 3.5 ) davon ausging, dass auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. D.___ , welcher nicht über eine Weiterbildung als psychiatrischer Facharzt verfüge, nicht abgestellt werden könne , und dass mangels einer fachärztlich gestellt en psychiatrischen Diagnose ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender psychischer Gesundheitsschaden nicht bestehe . 5.2
Demgegenüber lässt sich den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum vom 1 5. November 2013 bis 2. Oktober 2019 ( vorstehend E. 4.2 bis 4.9 ) entnehmen, dass der Beschwerde führer seit dem Jahre 2017 wöchentlich psychiatrisch behandelt wurde (vorste hend E. 4.5 ). In psychischer Hinsicht gingen die Ärzte der G.___ in ihrem Gut achten vom 2 4. April 2017 (vorstehend E. 4.4 ) davon aus, dass der Beschwerde führer unter einer mittelgradigen depressiven Episode, ohne rezidivierenden Ver lauf und ohne psychiatrische Komorbidität en, leide und dass deswegen in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Unter dem Vorbehalt einer T herapieintensivierung im Rahmen einer leitliniengerechten The rapieführung sei indes mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100
% per Ende Juni 2017 zu rechnen. Während Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( vorstehend E. 4.5 ) eine rezidivierende depressive Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode , eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostizierte und davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 20 % zuzu muten sei, stellte er in seinem Bericht vom 2 2. Mai 2018 ( vorsehend E. 4.6 ) die Diagnosen einer andauernde n Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung und einer affektive n Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung ge mischt und ging zusätzlich von einer komplexen posttr aumatischen Belastungs störung
und differentialdiagnostisch von eine r andauernde n Persönlichkeitsän derung nach psychischer Krankheit aus und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in Bezug auf jeg liche Tätigkeit. Demgegenüber vertrat Dr. I.___ in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2019 ( vorstehend E. 4.7 ) die Ansicht, dass e ine Extrembelastung nicht zu erkennen sei, und dass insbesondere Schwierigkeiten bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung keine solche darstellten . Sodann sei die depressive Sympto matik beim Beschwerdeführer zu gering ausgeprägt , um eine Depression zu diag nostizieren , und es könne eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht ausgeschlossen werden. 5.3
In Bezug auf das Gutachten der Ärzte der G.___ vom 2 4. April 2017 ( vorstehend E. 4.4 ) , welches von der Generali Versicherungen AG, einem Krankentaggeld ver sicherer , in Auftrag gegeben wurde (vgl. Urk 7/115/28), gilt es zu beachten, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach der Rechtsprechung ( Urteil des Bundesgerichts 8C_230/20 19 vom 2. Juli 2019 E. 3.2) eine umfassende, inhalts bezogene, verantwortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung aller Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1) verlangt , unabhängig von ihrer Herkunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1). Dabei kommt den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Beweis wert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3). Den Berichten versicherungsinterner medi zinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu
wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungs träger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versiche rungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2019 vom 2. Juli 2019 E. 3.2 ). 5.4
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Ärzte der G.___ in ihrem Gutachten vom 2 4. April 2017 (vorstehend E. 4.4 ) vermag in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Denn die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer einerseits eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten. Andererseits gingen sie davon aus, dass unter dem Vorbe halt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Umstellung der ( bisher nicht wirksamen ) antidepressiven Medikation mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % per Ende Mai 2017 und mit einer solchen im Umfang von 100 % per Ende Juni 2017 zu rechnen sei. Dabei stützten sie sich in ihrer prognostischen Beurteilung der in Zukunft zu erwartenden Ver besserung der Arbeitsfähigkeit auf medizinische Erfahrungstatsache n , wonach die Prognose depressiver Syndrom e im Allgemeinen günstig ausfalle ( Urk. 7/115/38). Zudem lege der aktuelle wissenschaftliche Kenntnisstand nahe, dass die depres sive Symptomatik bei leitliniengerechter Behandlung (in Kombination von Psycho- und Pharmakotherapie) in der Regel innerhalb von vier bis acht Wochen wirksam reduziert werden könne, wobei d as Erreichen einer Vollremission je nach Ausprägung der Symptomatik länger dauern könne . Aus sozial- und versiche rungsmedizinischer Perspektive stelle die Depression daher ein prinzipiell gut be handelbares Krankheitsbild dar ( Urk
7/115/40). Die Ärzte der G.___
stellten ihre prognostische Beurteilung einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit daher unter den Vorbehalt einer Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Be handlung, einer leitliniengerechten Therapieführung sowie allenfalls einer Um stellung der antidepressiven Medikation . Den Akten lässt sich indes nicht entneh men, ob eine solche leitliniengerechte Behandlung und Therapieintensivierung in der Folge auch umgesetzt wurden. Insoweit steht daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, ob der Vorbehalt beziehungsweis e die Bedingung , unter welchen die prognostische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Ärzte der G.___ gestellt wurde, erfüllt wurde. Aus diesem Grunde vermag die Beurteilung durch die Ärzte der G.___ in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann. 5.5
In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 5. August 2019 ( vorstehend E. 4.7 ) gilt es zu beachten, dass, wie bereits erwähnt (vorstehend E.
5.3 ) , auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärun gen – zu denen die RAD-Berichte gehören –
nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Die Beurteilung durch Dr. I.___ vermag indes auch in inhaltlicher Hinsicht nicht zu überzeugen. Insbesondere vermag es nicht zu überzeugen, dass Dr. I.___ einerseits davon aus ging, dass die depressive Symptomatik beim Beschwerdeführer zu gering ausge prägt sei , um eine eigenständige Diagnose einer Depression zu stellen, und ein Verdacht auf eine Aggravation bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht auszu schliessen sei, und dass sie andererseits dennoch das psychiatrische Teilgutachten der Ärzte der G.___ vom 2 4. April 2017 als plausibel und nachvollziehbar qua lifizierte. Der isolierte Hinwies auf die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des psychiatrische n Teilgutachten s der Ärzte der G.___ stellt indes keine nachvoll ziehbare Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dar, weshalb auf die Beurteilung durch Dr. I.___
vorliegend nicht abgestellt werden kann. 5.6
Während Dr. H.___ in seinem Bericht vom 1 6. Februar 2018 (vorste hend E. 4.5 ) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine Panikstörung und eine generalisierte Angststörung diagnostiziert und dem Beschwerdeführer in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeit en eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % attestiert hatte, ging er in seinem Bericht 2 2. Mai 2018 ( vorstehend E. 4.6 ) davon aus, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer andauernde n Persön l ichkeitsänderung nach Extrembelastung und unter einer affektive n Störung im Sinne vo n Angst und depressiver Störung gemischt leide und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Umstand, dass diese gänzlich unterschiedli chen Beurteilungen in einem zeitlichen Abstand von lediglich rund drei Monaten verfasst wurden, lässt deren Inhalt als widersprüchlich erscheinen. Die Beurtei lungen durch Dr. H.___
vermögen daher nicht zu überzeugen . Ergän zend gilt
es diesbezüglich die Erfahrungstatsache zu beachten , dass nach der Rechtsprechung therapeutisch tätige Fachärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gu nsten ihrer Patien ten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 27. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Demzufolge kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. H.___ vorliegend nicht abgestellt werden. 6. 6.1
Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)
in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Be weiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem an gefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt unge nügend festgestellt wu rde. 6 .2
Sodann
gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.6 ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, na mentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Ar beits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in wel chen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.7 ). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorge hen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dern den äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompen sations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1 ; vgl. vorstehend E. 1.4 ). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnos tischen Einordnung des Lei dens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungs grundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die ver sicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). 6 .3
Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Da sodann auch der Sachverhalt in somatischer Hinsicht sowie die Wechselwir kungen zwischen den somatischen und den psychischen Beeinträchtigungen nicht als hinreichend abgeklärt erscheinen , ist die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzu wei sen, damit sie nach Vervollständigung der Akten sowie nach Einholung eines polydiszplinären
Gutachten s
die Frage nach eine r
im invaliden ver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen Veränderung des Gesundheitsscha den s seit Erlass der Verfügung vom 1 5. November 2013 neu beurteile und an schliessend über den Renten anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Dabei wird die Beschwer degegnerin sinnvollerweise die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der ein schlägigen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.6 ) beauftragen. Falls diese ergänzen den Sachverhaltsabklä rungen ergeben sollten, dass der Beschwerdefüh rer nicht lediglich unter eine r leicht gradige n psychische n Störung ohne Chroni fi zierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E. 1.7 ), wird sie das psy chische Leiden des Beschwer de führers einem strukturieren Beweisver fah ren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.6 ) unter ziehen .
Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 7 .
7 .1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be mes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Par tei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verord n ung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht, GebV
SVGer ).
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rig keit des Pro zesses auf Fr. 2’8 00 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheiss en, dass die angefochtene Verfü gung vom 2. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre und hernach über den Rentenanspruch des Be schwerdeführers
er neu t verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2’800 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz