Sachverhalt
1.
1.1
Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Dietikon (im Folgenden: Durchführungsstelle) richtete X.___ , geboren 1949 , ab dem 1. Januar 2002 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente aus (Urk. 12 /1 -5, 12/26, 12/28-29, 12/31, 12/34 , 12/42, 12/49-53 , 12/118, 12/125, 12/128-129, 12/134 , 12/136 und 12/141 -142 ) . Die erstmalige Leistungszusprechung erfolgte am 3. April 2002 , nachdem der Versicherte
unter anderem erklärt hatte, er habe lediglich ein Konto bei der Z.___ und ein Mietzins depot, über weitere Vermö genswerte verfüge er nicht , was er auch gleichentags schriftlich bestätigte (Urk. 12/1 S. 1 ff.). 1.2
Mit Verfügungen vom 1 7. und 1 8. Januar 2011 stellte die Durchführungsstelle für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Dezember 2010 ein en unrechtmässige n Bezug von Ergänzungslei s tungen ( Fr. 8'512.--) und Beihilfen (Fr. 7'272.--) im Gesamtb etrag von Fr. 15'784.-- fest, da das von Y.___ , der Ehefrau des Versicherten,
im fraglichen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen und d ie Erhöhung der BVG-Rente
X.___ s
ab
Januar 2009 nicht gemeldet worden seien, was zu einer Korrektur der Anspruchsberechnungen führe (Urk. 12/ 99 und 12/ 119; vgl. auch Urk. 12/118) . Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Oktober 2011 forderte die Durchführungsstelle in der Zeit vom
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1.1 Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Dietikon (im Folgenden: Durchführungsstelle) richtete X.___ , geboren 1949 , ab dem 1. Januar 2002 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente aus (Urk. 12 /1 -5, 12/26, 12/28-29, 12/31, 12/34 , 12/42, 12/49-53 , 12/118, 12/125, 12/128-129, 12/134 , 12/136 und 12/141 -142 ) . Die erstmalige Leistungszusprechung erfolgte am 3. April 2002 , nachdem der Versicherte
unter anderem erklärt hatte, er habe lediglich ein Konto bei der Z.___ und ein Mietzins depot, über weitere Vermö genswerte verfüge er nicht , was er auch gleichentags schriftlich bestätigte (Urk. 12/1 S. 1 ff.).
E. 1.2 Mit Verfügungen vom 1 7. und 1 8. Januar 2011 stellte die Durchführungsstelle für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Dezember 2010 ein en unrechtmässige n Bezug von Ergänzungslei s tungen ( Fr. 8'512.--) und Beihilfen (Fr. 7'272.--) im Gesamtb etrag von Fr. 15'784.-- fest, da das von Y.___ , der Ehefrau des Versicherten,
im fraglichen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen und d ie Erhöhung der BVG-Rente
X.___ s
ab
Januar 2009 nicht gemeldet worden seien, was zu einer Korrektur der Anspruchsberechnungen führe (Urk. 12/ 99 und 12/ 119; vgl. auch Urk. 12/118) . Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Oktober 2011 forderte die Durchführungsstelle in der Zeit vom
Dispositiv
- Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 ausgerichtete Ergänzungsleistungen (Fr. 12'088.--) , Beihilfen ( Fr. 9'850.--) und Gemeindezuschüsse ( Fr. 5'888.--) im Gesamtbetrag von Fr. 27'826. -- zurück , da das von Y.___ erzielte Erwerbseinkommen nicht gemeldet worden und die betreffenden Anspruchs berech nung en entsprechend zu modifizieren seien (Urk. 12/125 -126 ). Mit Ver fügung vom 12. Oktober 2011 wurden für die Zeit von Febru ar bis Oktober 2011 weitere Fr. 747.-- Ergänzungs leistungen zurückgefordert, da es unzulässig sei, betreffend Y.___ Nichter werbstätigenbeiträge an die AHV als Auslagen aufzuführen (Urk. 12/128 = 12/157 ). Nachdem die Durchführungsstelle am
- Januar 2012 Strafanzeige erstattet hatte ( Urk. 12/164), sprach d ie Staats anwaltschaft Limmattal/Albis X.___ aufgrund der unterlassen en Mitteilung der erwähnten Änderungen mit Strafbefehl vom
- März 2012 des Betruges für schuldig (Urk. 12/185). 1.3 Der Zusatzleistungsanspruch wurde mit weiteren Verfügungen per
- November 2011 und per
- Januar 2012 ( Urk. 12/134), per
- Januar 2013 ( Urk. 12/136 ) , per
- Juli und per
- August 2013 ( Urk. 12/14 1) und per
- Januar 2014 (Urk. 12/142) neu berechnet. Gegen die Verfügung vom 1
- Dezember 2013 betreffend den Leistungsanspruch ab Januar 2014 ( Urk. 12/142) liess X.___ Einsprache erheben ( Urk. 12/212-213). A m 2
- April 2014 erklärten X.___ und Y.___ schriftlich, sie hätten keine Liegenschaften im In- und/oder Ausland und bezögen keine Renten aus dem Aus land (Urk. 12/203). Überdies liessen sie am 3
- Juli 2014 ihren Rechtsvertreter erklären , sie unterhielten k einerlei Konti im Ausland (Urk. 12/206). Die Durch führungsstelle berechnete den Zusatzleistungsanspruch mit Verfügung v om
- August 2014 ab Dezember 2012 neu und richtete eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 4'638.-- für die Zeit von Dezember 2012 bis August 2014 aus (Urk. 12/216). Mit Verfügung vom 1
- Dezember 2014 wurde der Zusatzleistungs anspruch ab Januar 2015 neu festgelegt ( Urk. 12/217).
- 4 Im Juni 2015 leitete die Durchführungsstelle eine weitere Überprüfung des Zusatzleistungsanspruches ein und verlangte zahlreiche Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse ( Urk. 12/242). X.___ und Y.___ füllten das Formular zur periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs aus und bestätigten am 1
- August 2015 mit ihrer Unterschrift , X.___ sei Eigen tümer einer ausländische n Liegenschaft und er und seine Ehefrau bezögen koso varische Renten ( Urk. 12/258 S. 2 f. und 6 ). Am 1
- August 2015 fand eine Besprechung bei der Durchführungsstelle statt , an welcher das Ehepaar X.____/Y.____ und sein Rechtsvertreter teilnahm en . Sie reichten Kontounterlagen und die Steuererklärung 2014 ein (Urk. 12/238-240 ) und machten nähere Angaben zur ausländischen Liegenschaft. Diese lbe befinde sich in A.___ , Kosovo, sei im Jahr 1973 mit einem Stockwerk erbaut worden, habe 3 ½-Zimmmer, verfüge über Wasser und Elektrizität, habe einen Balkon und weise eine Wohnfläche von 80 m 2 auf . Investitionen und Renovationen seien keine getätigt worden . Z ur Grund stücksfläche könnten keine genauen Angaben gemacht werden . Die Unterlagen würden nachgereicht (Urk. 12/251). Am 1
- August 2015 liess der Rechtsvertreter von X.___ und Y.___ der Durchführungsstelle eine Liste der Ausland aufenthalte der Versicherten in den Jahren 2014 und 2015 sowie drei Steuerver anlagungen «Property tax bill » vom 1
- August 2015 betreffend Grund stück/Lie genschaft Kosovo zukommen (Urk. 12/252 ; vgl. Urk. 12/G3 sowie Urk. 12/231 S. 3, 12/232 S. 2 und 12/233 S. 2 ) . Am 2
- September 2015 trafen die originalsprachlichen Bestätigungen betreffend die kosovarischen Renten ein ( Urk. 12/253; vgl. Urk. 12/ 222- 223). In der Folge wurde auch ein kosovarischer Katasterauszug vom
- Juli 2015 eingereicht ( Urk. 12/256 S. 2; vgl. Urk. 12/234 S. 5-8).
- 5 Die Durchführungsstelle berechnete mi t Verfügung vom 2
- März 2016 die Ergänzungsleistun gen ab 1. Januar 2002 neu , indem sie von Beginn an die Liegensch aften und Grundstücke im Kosovo und ab Juli bzw. August 2014 die kosovarischen Renten berücksichtigte , ferner nahm sie Änderungen betreffend d ie Erwerbseinkünfte Y.___ s vor . D en Rückerstattungsanspruch setzte die Durchführungsstelle auf Fr. 140'197. -- ( Fr. 139'501. -- Ergänzungs leistungen und Fr. 696.-- Beihilfe n ) für die Zeit von Januar 2002 bis März 2016 fest ( Urk. 12/262) . Mit einer weiteren Verfügung vom selben Datum ordnete die Durchführungsstelle die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderun gs kosten im Betrag von Fr. 906.-- für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 an (Urk. 12/264). Schliesslich erliess die Durchführungsstelle am
- März 2016 eine Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung , mit der die Rückerstattung von Fr. 172'000. -- betreffend die Zeit vom
- Januar 2002 bis zum 3
- Juli 2015 angeordnet und die Zusa tzleistungen rückwirkend per 1. Oktobe r 200 3 eingestellt wurden (Urk. 12/265) . Dagegen liessen X.___ und Y.___ am
- Mai 2016 Einsprache erheben (Urk. 12/ 270- 272) . Di ese wurde mit Entscheid vom 21. November 2017 abgewiesen (Urk. 2 = 12/291 ).
- Gegen den Einspracheentscheid vom 2
- November 2017 erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern , mit Eingabe vom 27 . Dezember 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Gutheissung der Einsprache, even tualiter zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzu weisen ; unter Kosten- und Entschädi gungs folge n (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchten sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretun g ( Urk. 1 S. 2). Die Durchführungsstelle schloss am
- März 2018 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte , das laufende Abklärungsverfahren bezüglich Verkehrswert der Liegenschaften im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Urk. 11 ). Mit Verfü gung vom 4 . April 201 8 wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, ein zweiter Schriften wechsel angeordnet und den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tag en zur Replik angesetzt (Urk. 13 ). Diese Frist wurde antragsgemäss wiederholt erstreckt, letzt mals bis zum 6 . Juni 201 8 ( Urk. 16 f. ). Mit Replik vom 6 . Juni 2018 wur de n zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorgericht - lichen Verfahren beantragt (Urk. 18 S. 4 ) und weitere Unterlagen eingereicht ( Urk. 19/1-13). Mit Verfügung vom 1
- Juni 2018 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen zur Duplik angesetzt (Urk. 20 ). Sie reichte mit Eingabe vom 1
- Juni 2018 ( Urk. 2 2) weitere Unterlagen ein (Urk. 21/1-49). Davon wurde den Beschwerdeführe nden mit Verfügung vom 13 . August 2018 Kenntnis gegeben , mit welcher ihnen auch mitgeteilt wurde, dass keine Duplik einge gangen sei (Urk. 24 ). Am 1
- September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme ( Urk. 25) und diverse Beilagen ein ( Urk. 26/296 und 26/298-312) . Davon wurde der Gegenpartei mit schriftlicher Mitteilung vom 1
- September 2018 Kenntnis gegeben ( Urk. 27). Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/5 S. 1 und S. 3 ff., 8/2-12, 21/1-4 9 , 26/296 und 26/298-312 ö ) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 A bs. 1 ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrech enbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jähr lichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 1.2 Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.--übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Überdies werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) , ebenso ein Fün f zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinver mögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000 .-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) bzw. bis zum 3
- Dezember 2010 Fr. 40'000 .-- überstieg ( vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . c in der bis dahin gültig gewesenen Fassung des ELG) . Angerechnet werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG). Dazu zählen auch Taggel der der Arbeitslosenversicherung (vgl. BGE 119 V 271 E. 3 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2012 vom 2
- Juli 2012 mit Hinweisen). Ferner werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3 Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungsansprecher die Beweis last für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b ; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts P 29/02 vom 1
- Dezember 2002 E. 1 ). 1.4 Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für die kantonale Beihilfe entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG). 1.5 Formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) . Überdies kann der Versicherungsträger im Rahmen einer Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 1.6 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG und Art. 2 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückfor derungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rücker stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1.7 Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ( Art. 31 Abs. 1 ELG) : a. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt; b. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt; c. die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; d. die ihm obliegende Meldepflicht ( Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt. Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer ( Art. 31 Abs. 2 ELG) : a. in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; b. sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht. Artikel 90 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) findet Anwendung ( Art. 31 Abs. 3 ELG) . Im Falle einer Strafbarkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 ELG beträgt die Verjährungs frist sie ben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . d des Str afgesetzbuches [ StGB ] bzw. Art. 97 Abs. 1 lit . c StGB in der bis am 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung ). Art. 148a StGB betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial versicherung oder der Sozialhilfe ist am
- Oktober 2016, das heisst nach den hier in Frage stehenden E reignissen in Kraft getreten , weshalb dieser Bestim mung hier keine Relevanz zukommt . 1.8 Ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren verjährt in 15 Jahren ( Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB). Des Betruges macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter drückung von Ta t sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Eine solche liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist , wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist , sowie dann, wenn der Täter das Op f er von der möglichen Überprü fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Op f er die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. zum Ganzen anstatt Viel er: Urteil e des Bundesgerichts 6 B_1324/2018 vom 2
- März 2019 E. 3.2 und 6B_1168/2016 vom 1
- März 2017 E. 3.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, die auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde einen Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 1
- März 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Sozialversicherung ist nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und den vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (vgl. das Urteil des Bundesg erichts 6 B_1324/2018 vom 2
- März 2019 E. 3.6 mit Hinweis). 1.9 Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer straf baren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechen des Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Be hörde daran gebunden. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Strafbefehl oder eine Ein stellungsverfügung der zustän digen strafrechtlichen Untersuchungs behörden, welche dieselben Wirkungen haben. Fehlt es indessen an einem strafrechtlichen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungs gericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Hand lung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweis rechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozial ver sicherungs recht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hi nweisen).
- Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer mehrerer Grundstücke und Liegenschaften im Kosovo . Hätte er dieselben nicht erst im August 2015, sondern von Beginn an deklariert, so hätte er die ihm ab Januar 2002 ausgerichteten Zusatzleistungen n ie erhalten. Ferner bezögen die Beschwerdeführerin seit Juni und der Beschwerdeführer seit Juli 2015 kosovarische Renten, worüber sie die Beschwerdegegnerin ebenfalls erst im August 2015 in Kenntnis gesetzt hätten. Diese Renten seien als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen und stünden einem Zusatzleistungsanspruch ebenfalls entgegen. Die Beschwerdeführenden hätten folglich ab Januar 2002 unrechtmässig Zusatzleistungen bezogen, welche aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens zurückzuerstatten sei en ( Urk. 2). Im Verfahren äusserte sie sich zur Hauptsache zur Verkehrswertschätzung der Liegenschaften ( Urk. 11 und 25). Demgegenüber machten die Beschwerdefüh renden im Wesentlichen geltend, ihre Vermögenswerte hätten die Freibetragsgrenze nie überschritten. Mit den Liegen schaften und Grundstücken im Kosovo sei auch kein Ertrag erzielbar. Der Bezug der kosovarischen Renten sei mit einem finanziellen Aufwand verbunden, welcher dieselben deutlich übersteige. Es treffe daher nicht zu, dass zu Unrecht Zusatzleistungen bezogen worden seien ( Urk. 1) .
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der folgenden Vermögenswerte im Kosovo ( Urk. 2 S. 9 f. ; vgl. auch Urk. 12/231-234 ): Wert 2015 Wert 2016 Grundstück e von 15'318 m 2 à Fr. 2.00/m 2 Fr. 30'596.-- Liegenschaft 92 m 2 , Steuerwert Euro 18'400 Fr. 42'000.-- Fr. 39'872.80 Liegenschaft 80 m 2 , Steuerwert Euro 6'400 Fr. 21'600.-- Fr. 13'868.-- Liegenschaft 172 m 2 , Steuerwert Euro 34'400 Fr. 82'500.-- Fr. 74'544.80 Zur Begründung stützte sie sich betreffend die landwirtschaftlichen Grundstücke auf den Kataste rauszug vom 2
- Juli 2015 (Urk. 12/234 S. 5-8) und betreffend die drei letztgenannten Vermögenswerte auf die «Property tax bill 2015» vom 17. August 2015 (Urk. 12/231 S. 3 , 12/232 S. 2 u nd 12/233 S. 2 = Urk. 12/270 Beilage 3 S. 3-8 = 12/272 Beilage 3 S. 3-8 ) . Gemäss den Letztgenannten sei eine Fläche von 172 m 2 von der Steuer befreit und weise einen Schätzwert von Euro 34'400 auf , eine Fläche von 92 m 2 dien e dem Wohnen und weise einen Schätzwert von Euro 18'400 auf und eine Fläche von 80 m 2 diene der Landwirtschaft und weise einen Schätzwert von Euro 6'400 auf (vgl. Urk. 12/270 Beilage 3). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden hatten am 1
- August 2015 gegenüber der Beschwer degegnerin erklärt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Liegenschaft in A.___ , Kosovo, welche im Jahr 1973 mit einem Stockwerk erbaut worden sei, über 3 ½-Zimmmer, einen Balkon, Wasser und Elektrizität verfüge und eine Wohnfläche von 80 m 2 aufweise; Investitionen und Renovationen seien keine getätigt worden (Urk. 12/251). 3.2.2 Im Gegensatz dazu liessen die Beschwerdeführenden mit ihren Einsprachen vom
- Mai 2016 vorbringen, der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Liegenschaft , welche im Jahr 2015 falsch berechnet worden sei: Statt einer Fläche von insge samt 172 m 2 mit einem Schätzwert von Euro 34'000 seien nur eine Liegenschaft mit einer Wohnfläche von 92 m 2 mit einem Schätzwert von Euro 18'400 und eine landwirtschaftliche Fläche von 80 m 2 mit einem Schätzwert von Euro 6'400 vorhanden. Zum Beleg verwiesen sie auf die «Property tax bill 2015» vom 1
- August 2015 ( Urk. 12/270 S. 3 ; vgl. Urk. 12/231 S. 3, 12/232 S. 2 und 12/233 S. 2 = Urk. 12/270 Beilage 3 S. 3-8 = 12/272 Beilage 3 S. 3-8) . Überdies reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ein, mit dem das Direktorium für Finanzen und Staatshaushalt der Gemeinde A.___ , Kosovo – gemäss der ebenfalls eingereichten Übersetzung vom 1
- April 2016 am 1
- Juni 2016 (richtig: 1
- April 2016) auf Verlangen des Beschwerdeführers Folgendes bestätigte ( Urk. 3/4 = 12/270 Beilage 3 S. 1 f. = 12/272 Beilage 3 S. 1 f. = 21/12 ): «Auf Grund des schriftliche Verlangen von dem Herrn X.___ , mit der Protokollnr . 05-016-11376 des Datums 19.04.2016, der Obgenannte verlangt von Uns dies auszustellen, wie folgt: Bezeichnung, Ausbeutung, sowie den Besitz der Objekten. Das Gemeinde Büro über die Vermögenssteuer, bezüglich mit dem Programm für den Ei n gentumssteuer (Property Taks System) stellt sich fest, dass die Gemein schaftseinrichtungen: das Haus und die landwirtschaftliche Anlage haben insge samt 172 m 2 , wo bei dem Rechnung des Jahres 2015 sind falsch berechnet in der Höhe von 34.000,00 Euro ( «...» ), weil dieser Fläche, bezüglich mit dem UNMIK Angaben haben wir den Beweis, dass diese ist von der Steuer befreit, bezüglich mit der nr. «...» . Im Bezug mit unseren Angaben haben wir festgestellt, dass der Obengenannte hat eine Wohnfläche für seine persönliche Bedürfnisse in einer Fläche von 92 m 2 , mit einem Wert von 18.400,00 Euro, sowie besitzt er auch einen Landwirtschaft liche Anlage in einer Fläche von 80 m 2 , die als Garage benutzt wird und der andere Teil bleibt leer. Aus dem das ist die Beschreibung von drei Grundstücken, die wirklicher Wert und die ist nicht vermietet, sowie der Obgenannte hat kein Einkommen von dieser Grundstücken. Die Bescheinigung dient dem Antragstellern als Beweis seine Vermögen zu bestätigen und der Zweck des Ausbeutung.» Aus der im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bestätigung des gleichen Direkto riums vom 1
- Januar 2018 mit Übersetzung vom selben Tag ( Urk. 8/2 mit Beilagen) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der weite ren Eigentumsnummern «...» und «...» ist und dass diese einen Gesamt wert von 19'930 Euro (14’720 Euro das Haus und 5’210 Euro die landwirtschaft liche Anlage) haben (vgl. auch die «Property tax bill » 2018 in der Beilage zu Urk. 8/2). 3.2.3 Im Beschwerdeverfahren liessen die Beschwerdeführenden geltend machen, der Beschwerdeführer sei Eigentümer nicht dreier, sondern z wei er Liegenschaften mit Wohnflächen à 92 m 2 und à 80 m 2 , welche zusammengerech net 172 m 2 ergäben ( Urk. 1 S. 5 und 18 S. 3 ) . Das eine Gebäude sei eine Garage, das andere könne bewohnt werden. Eine wirkliche Werthaltigkeit bzw. Verkäuf lichkeit oder Vermietbarkeit liege nicht vor. Das bewohnbare Gebäude könne lediglich zu eigenen Wohnzwecken bei Aufenthalten im Kosovo verwendet werden, was auch geschehe. Der Wert dürfte sich auf ma ximal Fr. 20'000.-- bis 25'000.-- belaufen, weshalb die Freibetragsgrenze ohnehin nicht überschritten wäre . Ein Ertrag sei nicht erzielbar (Urk. 1 S. 5 ) . Zum Beleg ihrer Ausführungen reichten sie die «Property tax b ill 2016» vom 1
- April 2016 und zwei Fotografien ein ( Urk. 3/5 S. 1 und S. 3 ff.). Diesen ist Folgendes zu entnehmen: e ine Fläche von 0 m 2 sei von der Steuer befreit und habe einen Schätzwert von Euro 0 ( Urk. 3/5 S. 1), eine Fläche von 80 m 2 diene der Landwirtschaft und weise ei nen Schätzwert von Euro 6'400 auf ( Urk. 3/5 S. 3) – auf der angefügten Fotografie ist ein (zweistöckiges) Gebä ude mit dem Vermerk «Baujahr 1980» ersichtlich ( Urk. 3/5 S. 4) – und eine Fläche von 92 m 2 diene dem Wohnen und weise einen Schätzwert von Euro 18'400 auf ( Urk. 3/5 S. 5) – auf der beigelegten Fotografie ist ein Wohnhaus mit dem Vermerk «Baujahr [ viti i ndërtimit ] 1980» abgebildet ( Urk. 3/5 S. 6). 3.3 Die aufgezeigte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden ist ni cht nur in sich widersprüchlich. Sie ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte , in Anbetracht der Schätzwerte in den «Property tax bill » für das Jahr 2015 betref fend 92 m 2 (Euro 18'400) und 80 m 2 (Euro 6'400) auch nicht nachvollziehbar , da es nicht einleuchtet, weshalb die gesamten 172 m 2 einen Schätzwert von Euro 34'400 (anstatt von Euro 24'800 bei Euro 18 ’ 400 + Euro 6'400) ergeben sollen ( Urk. 11 S. 3 ) . Überdies wurde jedes einzelne Objekt mit einer eigenen Nummer versehen (Nr. «...» , «...» und «...» ). Soweit sich die Beschwerdeführenden auf einen Additionsfehler beriefen (Urk. 18 S. 3), ist festzuhalte n, dass ein solcher weder mit der Bestätigung des Direktoriums für Finanzen und Staatshaushalt der Gemeinde A.___ , Kosovo, vom 19. April 2016 noch mit der nachträglich beigebrachten Bestätigung dieser Behörde vom 1
- Januar 2018 ( Urk. 8/2 = 21/6) als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb die 172 m 2 in der «Property tax bill » für das Jahr 2015 als von der Steuer befreit bezeichnet wurden , wenn dies für die einz e l nen Liegenschaften von 92 m 2 und 80 m 2 nicht ga lt . Auch sonst lässt sich aus den betreffenden Bestätigungen nichts zu Gunsten der Sachverhaltsdar - stellung der Beschwerdeführenden a bleiten. Vielmehr spricht gegen dieselbe, dass auf der Bestätigung vom 1
- Januar 2018 nur von zwei Liegenschaften mit den Objekt nummern «...» und «...» die Rede ist, wel che sich auf der Parzelle P- «...» befinden sollen ( Urk. 8/2). Die Letztgenannte wurde weder im Katasterauszug vom 2
- Juli 2015 Urk. 12/234 S. 5-8) noch im nachträglich beigebrachten Katasterauszug vom 1
- April 2018 ( Urk. 21/3), welcher inhaltlich mit dem ersten identisch ist, aufgeführt. Der Erklärungsversuch der Beschwerde führenden, es handle sich tatsächlich lediglich um zwei und nicht um drei Ver mögenswerte , ist daher als unzutreffend zu werten , zumal auch ihre Vorbringen betreffend die Garage in den Akten keine Stütze finden . Daran vermag auch die neu eingereichte «Property tax bill 2016» vom 1
- April 2016 betreffend eine Fläche von 0 m 2 mit einem Schätzwert von Euro 0 und der Objektnummer «...» ( Urk. 3/5 S. 1) nichts zu ändern. 3.4 Mit den kosovarischen Katasterauszügen vom 2
- Juli 2015 und vom 1
- April 2018 ist belegt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus Eigentümer von land wirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt 15'318 m 2 ist ; Liegenschaften oder einzelne Parzellen mit einer Fläche von 80, 92 oder 172 m 2 befinden sich nicht darunter ( Urk. 12/234 S. 5-8 und 21/3). Der Beschwerdeführer hatte die landwirtschaftlichen Grundstücke grösstenteils im Jahr 1994 von seiner Mutter geschenkt erhalten ( Urk. 21/20 -22 ). 3.5 Streitgegenstand bildet insbesondere die Bewertung dieses Immobiliarvermögens des Beschwerdeführers. Dienen Liegenschaften und Grundstücke – wie hier – dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohn zwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen ( Art. 17 Abs. 4 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert im normalen Geschäftsverkehr zu verstehen (BGE 120 V 10 E. 1) . Der so ermittelte Verkehrs wert einer Liegenschaft setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzu ziehen (vgl. die Urteil e des B undesgerichts 9C_100/201 9 vom 1
- Mai 2019 E. 6.1 und 9C_550 /2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat weder bezüglich der in den «Property tax bill » aufgeführten Liegenschaften/Grundstücke noch bezüglich der aus den Kataster auszügen ersichtlichen landwirtschaftlichen Grundstücke eine Verkehrswert schätzung eingeholt . Dies haben die Beschwerdeführenden zu vertreten, da sie nach dem von der Beschwerdegegnerin bereits im Juli 2015 durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Urk. 12/ 245) die dafür erforderlichen Angaben nicht geliefert haben. Namentlich haben sie es versäumt, die von der Beschwerdegegnerin betreffend die in den «Property tax bill » aufgeführten Liegenschaften/Grundstücke angeforderten Katasterauszüge, genauen Adresse n , aktuelle n Fotos sämtlicher vier Fassaden, der Küche, des Wohnbereichs, des WCs und der Zimmer beizubringen ( Urk. 12/245 S. 3 f.) . Ebenso wenig wurden die verlangten Unterlagen zur steuerlichen Bewertung der in den Katasterauszügen aufgeführten landwirtschaftlichen Grundstücke durch die kosovarischen Behör den eingereicht ( Urk. 12/245 S. 1). Eine seriöse Schätzung im Rahmen einer durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene n Expertise war damit nicht mög lich. Deren Fehlen ist in Anbetracht der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht zu bemängeln. Zwar wurde im Beschwerdeverfahren eine durch die Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom 14./1
- April 2018 betreffend landwirtschaftliche Grundstücke von einer Fläche von insgesamt 15’672 m 2 mit einem Marktwert von Euro 15'672 eingereicht ( Urk. 2 1/28-39 ). Bei derselben wurde zusätzlich zu den in den Katasterauszügen aufgeführten Parzellen (vgl. Urk. 12/234 S. 5-8 und 2) neu eine Parzelle mit der Nr. P- «...» und einer Fläche von 354 m 2 berücksichtigt ( Urk. 21/24 und 21/32 ). Dieselbe lässt sich nicht mit den in den «Property tax bill » erwähnte n 92 m 2 , 80 m 2 und 172 m 2 (= 344 m 2 ) in Einklang bringen , wie es von Seiten der Beschwerdeführenden geltend gemacht wurde ( Urk. 26/309 S. 1) . Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Meldepflicht ein weiteres landwirtschaft liches Grundstück der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig gemeldet haben. Ungeachtet dessen fällt auf, dass trotz der unterschiedlichen Lage, Klassierung und Form der einzelnen Parzellen stets ein Wert von jeweils Euro 1 pro m 2 ermittelt wurde ( Urk. 21/37). Dies ist weder na chvollziehbar noch überzeugend. Es kommt hinzu, dass sich die Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 2018 nicht zum hier interessierenden Zeitraum ab dem
- Januar 2002 äussert . Immerhin ist zu bemerken, dass der von der Beschwerdegegnerin ihren Berechnungen zu Grunde gelegte Wert von Fr. 2.-- pro m 2 im Jahr 2015 – in Anbetracht der Wechselkurse – nur wenig vom durch den Experten ermittelten Wert für einen m 2 im Jahr 2018 abweicht. Namhafte Wertschwankungen im Verlauf der Jahre wurden n ie behauptet. Es bestehen auch keinerlei Anhalts punkt e für solche. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegn e rin die landwirtschaftlichen Grundstücke von insgesamt 15'318 m 2 mit einem Betrag von Fr. 30'596.-- bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruches berücksichtigt hat , zumal keine hypothekarische Belastung bestand ( Urk. 21/38) . Es bleibt zu prüfen, ob die Möglichkeit bestanden hätte, den Wert für die in den «Property tax bill » aufgeführten Liegenschaften/Grundstücke praxisgemäss nach dem anerkannten Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudever sicherungswert zu ermitteln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom
- Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies war nicht der Fall, da der Sachver haltsdarstellung der Beschwerdeführenden zufolge keine Versicherungsunter lagen bezüglich der kosovarischen Liegenschaften existieren ( Urk. 26/309 S. 4). Ebenso wenig sind Kaufverträge vorhanden ( Urk. 26/309 S. 3), welche bei der Wertermittlung mitberücksichtigt werden könnten. Un ter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerde gegnerin den Verkehrswert durch eine Verdoppelung der steuerlichen Schätz wert e und eine Umrechnung in Fr. ermittelte und den Wert der Liegenschaften auf Fr. 146'100.-- ( Fr. 42'000.-- + Fr. 21'600.-- + Fr. 82'500.--; vgl. E. 3.1) im Jahr 2015 fest setzte und für die anderen Jahre entsprechend den Wechselkursen anpasste . Wesentlich ist allein , dass die Beschwerdeführenden – aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten – den ihnen obliegenden Nachweis (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 1
- September 2009 E. 3) nicht zu erbringen vermögen, dass die Liegenschaften und Grundstücke des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zeitraum ab dem
- Januar 2002 den Wert aus dem Jahr 2015 von insgesamt Fr. 176'696. -- (Fr. 30'596.-- + Fr. 146'100.--) – jeweils angepasst an die Wechselkurse – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterschritten . 3.6 Seit dem
- Januar 2002 haben die Beschwerdeführenden unbestritten ihren Wohnsitz in B.___ . Während dieser Zeit waren die Liegenschaften und Grundstücke im Kosovo weder vermietet noch verpachtet. Es war deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführenden einen entsprechenden Vermögen s ertrag als Einkünfte angerechnet hat , auf die sie verzichtet haben ( Art. 11 Abs. 1 lit . b und g ELG) . Dieser blieb im Quantitativ unb eanstandet und kann aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs pflichten der Beschwerdeführenden auch nicht durch eine Expertise überprüft werden. 4 . 4 .1 Es ist unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführerin seit dem
- Juli 2014 und der Beschwerdeführer seit dem
- August 2014 eine kosovarische Rente von Euro 75.-- pro Monat erhalten , welche sich in die Schweiz transferieren lässt (Urk. 1 S. 4 f. , 11 S. 2, 12/270 S. 2, 12/272 S. 3 und 18 S. 3 ; vgl. Urk. 3/3 = 12/270 Beilage 2 = 12/272 Beilage 2 , 8/5, 12/222-223 und 12/236-237 ) . 4 .2 Die Beschwerdef ührenden liessen indessen geltend machen, das Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zur AHV sei im Frühjahr 2014 erfolgt, als noch kein Anspruch auf eine kosovarische Rente bestanden habe ( Urk. 1 S. 4 f.). Für den Rentenbezug bzw. die Aufrechterhaltung des Rentenanspruchs hätten sich die Beschwerdeführenden überdies jeweils in den Kosovo zu begeben. Dies sei mit Reisekosten verbunden , welche als Gestehungskosten zu berücksichtigen seien, so dass praktisch kein finanz ieller Vorteil resultiere (Urk. 1 S. 5, 12/ 270 S. 3, 12/272 S. 3 und 18 S. 3). 4.3 Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte, sind die Renten ab deren Erhalt als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG und Art. 23 Abs. 3 ELV ). Die Beschwerdeführenden sind für Änderungen in ihren finanziellen Verhältnissen meldepflichtig ( Art. 31 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurtei lung des Zusatzleistungsanspruchs ab Juli und ab August 2014 spielt es folglich keine Rolle, welche Angaben die Beschwerdeführenden im Frühjahr 2014 betref fend ihre Renteneinnahmen machten und wie sich die Verhältnisse damals präsentierten. Mit Bezug auf die angeführten Reisekosten ist festzuhalten, dass es für den Abzug sogenannter Gewinnungskosten betreffend die hier zur Diskussion stehenden Renten – anders als beim Erwerbseinkommen (vgl. Art. 11a ELV) - an einer Rechtsgrundlage mangelt . Es ist deshalb darauf zu verzichten, die Beschwerdeführenden dazu anzuhalten, die geltend gemachten Auslagen zu beziffern und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen , da dieselben ohnehin unberücksichtigt zu bleiben haben. Es kann hier auch offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden wie behauptet für jede einzelne Rente ( Urk. 12/270 S. 3) oder zumindest zweimal pro Jahr ( Urk. 1 S. 5) in den Kosovo reisen und sich den dortigen Beamten persönlich präsentieren müssen, um die Rentenzahlungen aufrecht zu halten . 4.4 Die Umrechnung des Eurobetrages in Schweizer Franken durch die Beschwerde gegnerin wurde zu Recht nicht beanstandet.
- 5.1 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es korrekt war, dass die Beschwerdegegnerin den Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2002 neu berech nete, indem sie das vom Beschwerdeführer verheimlichte Immobiliarvermögen im Kosovo im Wert von Fr. 176'696. -- im Jahr 2015 – angepasst an die jeweiligen Wechselkurse – berücksichtigte . Ebenso war es richtig, dass sie den Beschwerdeführenden die mit demselben erzielbare n Einkünfte im Betrag von Fr. 7'067.-- anrechnete ( Art. 11 Abs. 1 lit . b und g ELG). Schliesslich war es auch zutreffend , bis zum Rentenalter ein Fünfzehntel und danach ein Zehntel der Vermögenswerte anzurechnen, soweit sie bis zum 3
- Dezember 2010 den Freibetrag von Fr. 40'000.-- und anschliessend den Freibetrag von Fr. 60'000.-- überstiegen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG in der jeweiligen Fassung). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegeg nerin bei den Neuberechnungen zu Gunsten der Beschwerdeführenden die Einkünfte der Beschwerdeführerin (teilweise versehentlich aufgeführt unter «Gesuchsteller/in») angepasst hat (vgl. Urk. 12/262 S. 3-6 und 12/262/ S. 19 ff.). Dies wirkt sich im Ergebnis auf den Zusatzleistungsanspruch nicht aus. 5.2 Die bereits rechtskräftig angeordneten Rückforderungen und Neuberechnungen wirken sich auf den Rückforderungsbetrag aus , welcher hier noch zur Diskussion stehen kann (vgl. insbesondere Urk. 12/99, 12/119 , 12/125-126 und 12/128 ) . Es ist somit lediglich von folgenden Leistungen der Beschwerdegegnerin auszuge hen:
- Januar 2002 bis 3
- März 2003 ( Urk. 12/1) 15 x Fr. 796.-- EL Fr. 11'940.-- EL 15 x Fr. 32.-- BH Fr. 480.-- BH
- April bis 3
- September 2003 ( Urk. 12/2) 6 x Fr. 1’292 . -- ( Fr. 1’696.-- - Fr. 404.--) EL Fr. 7 ' 752 .-- EL 6 x Fr. 24 .-- BH Fr. 144 .-- BH
- Oktober bis 3
- Dezember 2003 ( Urk. 12/3) 3 x Fr. 414.-- EL Fr. 1’242.-- EL 3 x Fr. 24.-- BH Fr. 72 .-- BH
- Januar 2004 bis 3
- Dezember 2005 ( Urk. 12/125 /3-8 ) %1 x Fr. 556.-- EL Fr. 13’344.-- EL
- Januar bis 3
- Dezember 2006 ( Urk. 12/125 /9 ) 12 x Fr. 596.-- EL Fr. 7’152.-- EL
- Januar bis 3
- Juni 2008 ( Urk. 12/125 /11-12 ) 6 x Fr. 610.-- EL Fr. 3'660.-- EL
- Juli bis 3
- Dezember 2008 ( Urk. 12/125 /13 ) 6 x Fr. 768.-- EL Fr. 4'608.-- EL
- Januar bi s 3
- Dezember 2009 ( Urk. 12/118 /3 ) 12 x Fr. 901.-- EL Fr. 10'812.-- EL
- Januar bis 3
- Dezember 2010 ( Urk. 12/1 18 /4-5 ) 12 x Fr. 959 .-- EL Fr. 11' 508 .-- EL
- Januar bis 3
- Januar 2011 ( Urk. 12/118 /6 ) 1 x Fr. 1’064.-- EL Fr. 1'064.-- EL
- Februar bis 3
- Oktober 2011 ( Urk. 12/128 /3 ) 9 x Fr. 981.-- EL Fr. 8'829.-- EL
- November bis 3
- Dezember 2011 ( Urk. 12/134 /3 ) 2 x Fr. 1’108.-- EL Fr. 2'216.-- EL
- Januar bis 3
- November 2012 ( Urk. 12/134 /4 ) 11 x Fr. 1'284.-- EL Fr. 14'124.-- EL
- bis 3
- Dezember 2012 ( Urk. 12/216 /3 ) 1 x Fr. 748.-- EL Fr. 748.-- EL
- Januar bis 3
- Juni 2013 ( Urk. 12/216 /4 ) 6 x Fr. 1’079.-- EL Fr. 6'474.-- EL
- Juli bis 3
- Dezember 2013 ( Urk. 12/216 /5-6 ) 6 x Fr. 1’399.-- EL Fr. 8'394.-- EL
- Januar bis 3
- Juli 2014 ( Urk. 12/216 /7 ) 7 x Fr. 1’418.-- EL Fr. 9'926.-- EL
- August bis 3
- Dezember 2014 ( Urk. 12/216 /8 ) 5 x Fr. 1’278.-- EL Fr. 6'390.-- EL
- Januar bis 3
- J un i 2015 ( Urk. 12/21 7 ) 6 x Fr. 1’314 .-- EL Fr. 7 ' 884 .-- EL Mit Schreiben vom 3
- Juni 2015 sistierte die Beschwerdegegnerin ihre Zahlun gen ( Urk. 12/242), weshalb im Juli 2015 keine Auszahlung mehr erfolgt sein dürfte (vgl. auch Urk. 12/ 2 55 , 12/266 S. 2 f. und 12/289 S. 1 ) , die es hier zu berücksichtigen gölte. Im August 2015 setzten die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin über das bisher wahrheitswidrig verneinte Gru nd stücks- und Liegenschaftseigentum im Ausland und die bis anhin nicht gemeldeten Renten bezüge aus dem Kosovo in Kenntnis ( Urk. 12/258 S. 2 f. und 6). Ab diesem Zeit punkt ist folglich von keinem strafrechtlich relevanten Verhalten mehr auszu gehen , womit sich eine Rückforderung r echtfertigen liesse . Es können somit maximal Ergänzungsleistungen von Fr. 138’0 6 7 .--, Beihilfen von Fr.
- -- das heisst Fr. 1 38 ' 763 . -- zurückgefordert werden , zuzüglich der von Januar 2013 bis Dezember 2014 bezahlten Krankheits- und Behinderungs kosten im Betrag von Fr. 906.-- (Urk. 12/264) , das heisst total Fr. 139'669.-- . 5.3 Es bleibt zu prüfen, ob die am 2
- März 2016 verf ügte Rückforderung zulässig war oder ob ihr eine bereits (teilweise) eingetretene Verwirkung entgegenstand . Letzteres lässt sich nur ausschliessen, wenn sich die Rückforderungen aus einer str afbaren Handlung herleiten lassen , für welche eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt. Dies wäre bei einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB der Fall. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid vom
- April 2002, mit welchem ihm ab dem
- Januar 2002 Zusatzleistungen zugesprochen wurden, auf welche er kein Anrecht gehabt hätte, mit falschen Angaben erwirkt. Dies indem er erklärte, er habe lediglich ein Konto bei der Z.___ und ein Mieterdepot, aber keine weiteren Vermögenswerte ( Urk. 12/1 S. 1 ff.). Die Überprüfung dieser Erklärung, insbeson dere der Tatsache, dass nicht irgendwo im Ausland Immobilieneigentum vorhanden ist, war der Beschwerdegegnerin nicht zumutbar und – wenn überhaupt – nur mit besonderer Mühe möglich. Aus den eingereichten Belegen ergaben sich auch keinerlei Anhalt s punkte für Nachforschungen in diese Richtung (vgl. Urk. 12/1). Insbesondere hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 1
- Dezember 2001 ausdrücklich dazu aufgefordert, einen Grundbuchauszug von Liegenschaften und/oder Ferienhäusern im In- und Ausland einzureichen (Urk. 12/1 letzte Seite). Dies unterliess er und machte statt dessen wahrheitswidrige Angaben. Unter den gegebenen Umständen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Ebenso liegt eine unrechtmässige Bereicherung des Beschwerdeführers und eine Schädigung der Beschwerdegeg nerin im Ausmass der zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen vor. Aufgrund des Schreibens vom 1
- Dezember 2001 ( Urk. 12/1 letzte Seite) war dem Beschwerdeführer bekannt, dass die geforderten Unterlagen, darunter der Grundbuchauszug von Liegenschaften und/oder Ferienhäusern im In- und Aus land, einen Einfluss auf seinen Zusatzleistungsanspruch haben k onnten . Es ist ihm daher in subjektiver Hinsicht zumindest Eventualvorsatz und eine ent sprechende Bereicherungsabsicht vorzuwerfen. Es erscheint somit gerechtfertigt, von einer 15-jährigen Verjährungsfrist auszu gehen. Dies muss umso mehr gelten , als die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer immer wieder – erfolglos – zum Einreichen von Belegen über Liegen schafts -, Haus- oder Wohneigentum im In- und Ausland aufgeforde rt hat ( Urk. 12/2 S. 15 und 12/203 S. 4 ). Aus den Steuererklärungen der Beschwerde führenden (Urk. 12/12, 12/63 = 12/75 , 12/151 , 12/170-171, 12/193 und 12/240 ) und den weiteren von ihnen eingereichten Unterlagen (Urk. 12/58-62, 12/64—76, 12/78-82 , 12/91-95, 12/98, 12/100-102 , 12/120-124 , 12/130-134, 12/137-138, 12/152-156 , 12/169, 12/186-191, 12/195-202, 12/204 , 12/206-210 und 12/219-230 ) ergaben sich auch nie Hinwei se für entsprechende Vermögenswerte. Selbst am 2
- April 2014 , nachdem der Beschwerdeführer am
- März 2012 wegen Betruges (Sozialversicherungsbetrug) durch Verletzung seiner Meldepflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin schuldig gesprochen worden war ( Urk. 1 2/185 ), bestätigten die Beschwerdeführenden noch schriftlich, sie hätten keine Liegenschaften im In- und/oder Ausland (Urk. 12/203 S. 4 ). Mit Bezug auf den erst verspätet gemeldeten Bezug der kosovarischen Renten ab Juli bzw. August 2014 liegt (bis zum 1
- August 2015; vgl. Urk. 12/258 S. 2 f. und 6) eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG vor. Dies bezüglich ist von einem strafbaren Verhalten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ELG und damit einhergehend von einer siebenjährigen Verjährungsfrist auszug ehen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit . c StGB in der bis am 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung) . Dieselbe wurde mit der am 2
- März 2016 ange ordneten Rückforderung ebenfalls gewahrt. 5.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist , dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin dahingehend abzuändern ist, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vom
- Januar 2002 bis zum 3
- Juni 2015 ausgerichtete Zusatzleistungen in einem (weiteren) Betrag von Fr. 139'669.-- zurückzuerstatten hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.5 Auf das von den Beschwerdeführenden mit der Replik gestellte Begehren, es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gewähre ( Urk. 18 S. 4), ist nicht einzutreten. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich noch keinen Entscheid erlassen hat, fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 132 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
- 6.1 Das Verfahren ist kostenlos. 6.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Mit Honorarnote vom 1
- August 2019 machte der Rechtsvertreter Honorar und Spesenersatz , zuzüglich Mehrwertsteuer , von insge samt Fr. 3'933.10 geltend (Urk. 30). Dabei machte er in der Zeit vom
- Januar 2018 (vgl. dazu die Fristan setzung mit Verfügung gleichen Datums, Urk. 4) bis am 1
- Februar 2018 ( Urk. 7) für die Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung einen Aufwand von 4.7 Stunden geltend, worunter diverse Korrespondenz mit der Gegenpartei aufgeführt ist. Da die eingereichten Unterlagen ( Urk. 8/1-12) von den Beschwerdeführenden zu beschaffen waren und in der entsprechenden Eingabe nichts Weiteres mehr ausgeführt wurde ( Urk. 7), sind die diesbezüglichen Bemü hungen nicht angemessen und diese um 2.7 Stunden zu kürzen. Vom 1
- Februar bis 1
- März 2018 stand der Rechtsvertreter offenbar in Ver handlungen mit der Beschwerdegegnerin betreffend eine Liegenschaften schätzung (vgl. dazu auch Urk. 14). Da mit der formgültige n Beschwerdeerhebung (zusammen mit der Beschwerdeantwort) der Beschwerdegegnerin die Zuständig keit zum Entscheid im Verfahren verwehrt war (BGE 136 V 2 E. 2b), sind die in diesem Zusammenhang im Hinblick auf allfällige Weiterungen des Verwaltungs verfahrens getätigten Aufwendungen von vornherein nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu entschädigen. Dies führt zu einer weiteren Kürzung der Honorarnote um 3.4 Stunden. Die Kürzung der Kostennote um 6.1 Stunden (2.7 + 3.4) ergibt eine Reduktion der geltend gemachten Forderung um Fr. 1'445.30 (6.1 Stunden x Fr. 220.-- x 107.7 %), so dass die Entschädigung von Rechtsanwalt Eric Stern auf insgesamt Fr. 2'487.80 ( Fr. 3'933.10 ./. Fr. 1'445.30), inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer festzusetzen ist. 6.3 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem unentgeltlichen Rechtsver treter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Eric Stern, eine hälftige Prozess entschädigung von Fr. 1'243.90 zu. Im übrigen Umfang von Fr. 1'243.90 ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4 Die Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden können, sofern sie dazu in der Lage sind . Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, vom 21. November 2017 insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer die vom 1. Januar 2002 bis zum 3
- Juni 2015 ausgerichtete n Zusatzleistungen im (weiteren) Betrag von Fr. 139'669.-- zurückzuerstatten ha t . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rech tsvertreter der Beschwerdeführ enden, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine reduzierte P rozessent schädigung von Fr. 1'243.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. Im übrigen Umfang von Fr. 1 '243.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird der unentgelt liche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Eric Stern, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00115
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 4. September 2019 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende beide vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Stadt Dietikon Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Dietikon (im Folgenden: Durchführungsstelle) richtete X.___ , geboren 1949 , ab dem 1. Januar 2002 Zusatzleistungen zu seiner Invalidenrente aus (Urk. 12 /1 -5, 12/26, 12/28-29, 12/31, 12/34 , 12/42, 12/49-53 , 12/118, 12/125, 12/128-129, 12/134 , 12/136 und 12/141 -142 ) . Die erstmalige Leistungszusprechung erfolgte am 3. April 2002 , nachdem der Versicherte
unter anderem erklärt hatte, er habe lediglich ein Konto bei der Z.___ und ein Mietzins depot, über weitere Vermö genswerte verfüge er nicht , was er auch gleichentags schriftlich bestätigte (Urk. 12/1 S. 1 ff.). 1.2
Mit Verfügungen vom 1 7. und 1 8. Januar 2011 stellte die Durchführungsstelle für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 3 1. Dezember 2010 ein en unrechtmässige n Bezug von Ergänzungslei s tungen ( Fr. 8'512.--) und Beihilfen (Fr. 7'272.--) im Gesamtb etrag von Fr. 15'784.-- fest, da das von Y.___ , der Ehefrau des Versicherten,
im fraglichen Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen und d ie Erhöhung der BVG-Rente
X.___ s
ab
Januar 2009 nicht gemeldet worden seien, was zu einer Korrektur der Anspruchsberechnungen führe (Urk. 12/ 99 und 12/ 119; vgl. auch Urk. 12/118) . Mit einer weiteren Verfügung vom 10. Oktober 2011 forderte die Durchführungsstelle in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 ausgerichtete
Ergänzungsleistungen (Fr. 12'088.--) , Beihilfen ( Fr. 9'850.--) und Gemeindezuschüsse ( Fr. 5'888.--) im Gesamtbetrag von Fr. 27'826. -- zurück , da das von Y.___ erzielte Erwerbseinkommen nicht gemeldet worden
und die betreffenden Anspruchs berech nung en entsprechend zu modifizieren seien (Urk. 12/125 -126 ). Mit Ver fügung vom 12. Oktober 2011 wurden für die Zeit von Febru ar bis Oktober 2011 weitere Fr. 747.-- Ergänzungs leistungen zurückgefordert, da es unzulässig sei, betreffend
Y.___ Nichter werbstätigenbeiträge an die AHV als Auslagen aufzuführen
(Urk.
12/128 = 12/157 ). Nachdem die Durchführungsstelle am 3. Januar 2012 Strafanzeige erstattet hatte ( Urk. 12/164), sprach d ie Staats anwaltschaft Limmattal/Albis X.___ aufgrund der unterlassen en Mitteilung der erwähnten Änderungen mit Strafbefehl vom 2. März 2012 des Betruges für schuldig (Urk. 12/185). 1.3
Der Zusatzleistungsanspruch wurde mit weiteren Verfügungen per 1. November 2011 und per 1. Januar 2012 ( Urk. 12/134), per 1. Januar 2013 ( Urk. 12/136 ) , per 1. Juli und per 1. August 2013 ( Urk. 12/14
1) und per 1. Januar 2014 (Urk. 12/142) neu berechnet. Gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2013 betreffend den Leistungsanspruch ab Januar 2014 ( Urk. 12/142) liess X.___ Einsprache erheben ( Urk. 12/212-213).
A m 2 8. April 2014 erklärten X.___ und Y.___
schriftlich, sie hätten keine Liegenschaften im In- und/oder Ausland und bezögen keine Renten aus dem Aus land
(Urk. 12/203). Überdies liessen sie am 3 0. Juli 2014 ihren Rechtsvertreter erklären , sie unterhielten k einerlei Konti im Ausland (Urk. 12/206). Die Durch führungsstelle berechnete den Zusatzleistungsanspruch mit Verfügung v om 4. August 2014 ab Dezember 2012 neu und richtete eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 4'638.-- für die Zeit von Dezember 2012 bis August 2014 aus (Urk. 12/216). Mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2014 wurde der Zusatzleistungs anspruch ab Januar 2015 neu festgelegt ( Urk. 12/217). 1. 4
Im Juni 2015 leitete die Durchführungsstelle eine weitere Überprüfung des Zusatzleistungsanspruches ein und verlangte zahlreiche Unterlagen bezüglich der finanziellen Verhältnisse ( Urk. 12/242). X.___ und Y.___ füllten das Formular zur periodischen Überprüfung des Zusatzleistungsanspruchs aus und bestätigten am 1 1. August 2015 mit ihrer Unterschrift , X.___
sei Eigen tümer einer
ausländische n Liegenschaft und
er und seine Ehefrau bezögen koso varische Renten ( Urk. 12/258 S. 2 f. und 6 ). Am 1 3. August 2015 fand eine Besprechung bei der Durchführungsstelle statt , an welcher das Ehepaar
X.____/Y.____
und sein Rechtsvertreter
teilnahm en . Sie reichten
Kontounterlagen und die Steuererklärung 2014 ein (Urk. 12/238-240 ) und
machten nähere Angaben zur ausländischen Liegenschaft. Diese lbe befinde sich in A.___ , Kosovo, sei im Jahr 1973 mit einem Stockwerk erbaut worden, habe 3 ½-Zimmmer, verfüge über Wasser und Elektrizität, habe einen Balkon und weise eine Wohnfläche von 80
m 2 auf . Investitionen und Renovationen seien keine getätigt worden . Z ur Grund stücksfläche könnten keine genauen Angaben gemacht werden . Die Unterlagen würden nachgereicht (Urk. 12/251). Am 1 7. August 2015 liess der Rechtsvertreter von X.___ und Y.___
der Durchführungsstelle eine Liste der Ausland aufenthalte der Versicherten
in den Jahren 2014 und 2015 sowie drei Steuerver anlagungen «Property tax
bill »
vom 1 7. August 2015 betreffend Grund stück/Lie genschaft Kosovo zukommen (Urk. 12/252 ; vgl. Urk. 12/G3
sowie
Urk. 12/231 S. 3, 12/232 S. 2 und 12/233 S. 2 ) . Am 2 3. September 2015 trafen die originalsprachlichen Bestätigungen betreffend die kosovarischen Renten ein ( Urk. 12/253; vgl. Urk. 12/ 222- 223). In der Folge wurde auch ein kosovarischer Katasterauszug vom 20. Juli 2015 eingereicht ( Urk. 12/256 S. 2; vgl. Urk. 12/234 S. 5-8). 1. 5
Die Durchführungsstelle berechnete mi t Verfügung vom 2 2. März 2016 die Ergänzungsleistun gen ab 1. Januar 2002 neu , indem sie von Beginn an
die Liegensch aften und Grundstücke im Kosovo und ab Juli bzw. August 2014 die kosovarischen Renten berücksichtigte , ferner nahm sie
Änderungen betreffend d ie Erwerbseinkünfte
Y.___ s
vor .
D en Rückerstattungsanspruch setzte die Durchführungsstelle auf Fr. 140'197. -- ( Fr. 139'501. -- Ergänzungs leistungen und Fr. 696.-- Beihilfe n ) für die Zeit von Januar 2002 bis März 2016 fest ( Urk. 12/262) . Mit einer weiteren Verfügung vom selben Datum ordnete die Durchführungsstelle die Rückerstattung von Krankheits- und Behinderun gs kosten im Betrag von Fr. 906.-- für die Zeit von Januar 2013 bis Dezember 2014 an (Urk. 12/264). Schliesslich erliess die Durchführungsstelle am 22. März 2016 eine Einstellungs- und Rückerstattungsverfügung , mit der die Rückerstattung von Fr. 172'000. -- betreffend die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 3 1. Juli 2015 angeordnet und die Zusa tzleistungen rückwirkend per 1. Oktobe r 200 3 eingestellt wurden (Urk. 12/265) . Dagegen liessen X.___ und Y.___ am 3. Mai 2016 Einsprache erheben (Urk. 12/ 270- 272) . Di ese wurde mit Entscheid vom 21. November 2017 abgewiesen (Urk. 2 = 12/291 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 1. November 2017 erhoben X.___ und Y.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern , mit Eingabe vom 27 . Dezember 2017 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Gutheissung der Einsprache, even tualiter zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzu weisen ; unter Kosten- und Entschädi gungs folge n (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerde gegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchten sie um Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretun g
( Urk. 1 S. 2).
Die Durchführungsstelle schloss am 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde und beantragte , das laufende Abklärungsverfahren bezüglich Verkehrswert der Liegenschaften im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (Urk. 11 ). Mit Verfü gung vom 4 . April 201 8 wurde den Beschwerdeführenden Rechtsanwalt Eric Stern als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, ein zweiter Schriften wechsel angeordnet und den Beschwerdeführenden eine Frist von 30 Tag en zur Replik angesetzt (Urk. 13 ). Diese Frist wurde antragsgemäss
wiederholt erstreckt, letzt mals bis zum 6 . Juni 201 8 ( Urk. 16 f. ). Mit Replik vom 6 . Juni 2018 wur de n
zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorgericht - lichen Verfahren beantragt (Urk. 18 S. 4 ) und weitere Unterlagen eingereicht ( Urk. 19/1-13). Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen zur Duplik angesetzt (Urk. 20 ). Sie reichte mit Eingabe vom 1 2. Juni 2018 ( Urk. 2
2) weitere Unterlagen ein (Urk. 21/1-49). Davon wurde den Beschwerdeführe nden mit Verfügung vom 13 . August 2018 Kenntnis gegeben , mit welcher ihnen auch mitgeteilt wurde, dass keine Duplik einge gangen sei (Urk. 24 ). Am 1 2. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme ( Urk.
25) und diverse Beilagen ein ( Urk. 26/296 und 26/298-312) . Davon wurde der Gegenpartei mit schriftlicher Mitteilung vom 1 7. September 2018 Kenntnis gegeben ( Urk. 27).
Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer de verfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 3/5 S. 1 und S. 3 ff., 8/2-12,
21/1-4 9 ,
26/296 und 26/298-312 ö ) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen ein gegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG).
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetz lichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 A bs. 1 ELG). Die jährliche Ergän zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrech enbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Ver mögen (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV). Bei der Bemessung der jähr lichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen (Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG) anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV). 1.2
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbsein künfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.--übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Überdies werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG) , ebenso ein Fün f zehntel, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinver mögens, soweit es bei Ehepaaren Fr. 60'000 .-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG) bzw. bis zum 3 1. Dezember 2010
Fr. 40'000 .--
überstieg ( vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . c in der bis dahin gültig gewesenen Fassung des ELG) . Angerechnet werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich Renten der AHV und der IV ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG). Dazu zählen auch Taggel der der Arbeitslosenversicherung (vgl. BGE 119 V 271 E. 3 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2012 vom 2 0. Juli 2012 mit Hinweisen). Ferner werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1.3
Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungsansprecher die Beweis last für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 121 V 204 E. 6a und 6b ; vgl. auch das Urteil des
Bundesgerichts P 29/02 vom 1 0. Dezember 2002 E. 1 ). 1.4
Die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, finden für die kantonale Beihilfe entsprechende Anwendung, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist (§ 15 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ZLG). 1.5
Formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungs träger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ( Art. 53 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ) . Überdies kann der Versicherungsträger im Rahmen einer Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG). 1.6
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG und Art. 2 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückfor derungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versiche rungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Wird der Rücker stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend ( Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG). 1.7
Sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen gemäss Strafgesetzbuch vorliegt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer ( Art. 31 Abs. 1 ELG) : a.
durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise von einem Kanton oder einer gemeinnützigen Institution für sich oder eine andere Person eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm oder der anderen Person nicht zukommt; b.
durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise unrechtmässig einen Beitrag auf Grund dieses Gesetzes erwirkt; c.
die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Gesetzes seine amtliche oder berufliche Stellung zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; d.
die ihm obliegende Meldepflicht ( Art. 31 Abs. 1 ATSG) verletzt.
Falls nicht ein Tatbestand gemäss Absatz 1 vorliegt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer ( Art. 31 Abs. 2 ELG) : a.
in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert; b.
sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht.
Artikel 90 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) findet Anwendung ( Art. 31 Abs. 3 ELG) .
Im Falle einer Strafbarkeit gemäss Art. 31 Abs. 1 ELG beträgt die Verjährungs frist sie ben Jahre ( Art. 97 Abs. 1 lit . d des Str afgesetzbuches
[ StGB ] bzw. Art. 97 Abs. 1 lit . c StGB in der bis am 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung ).
Art. 148a StGB betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozial versicherung oder der Sozialhilfe ist am 1. Oktober 2016, das heisst nach den hier in Frage stehenden E reignissen in Kraft getreten , weshalb dieser Bestim mung hier keine Relevanz zukommt . 1.8
Ein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren verjährt in 15 Jahren ( Art. 97 Abs. 1 lit . b StGB).
Des Betruges macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unter drückung von Ta t sachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Eine solche liegt vor, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben erfüllen das Merkmal der Arglist , wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist , sowie dann, wenn der Täter das Op f er von der möglichen Überprü fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Merkmal ist nicht erfüllt, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert aber nicht, dass das Op f er die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (vgl. zum Ganzen anstatt Viel er: Urteil e des Bundesgerichts 6 B_1324/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3.2 und 6B_1168/2016 vom 1 7. März 2017
E. 3.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, die auch im Sozialversicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde einen Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1168/2016 vom 1 7. März 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Sozialversicherung ist nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und den vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (vgl. das Urteil des Bundesg erichts 6 B_1324/2018 vom 2 2. März 2019 E. 3.6 mit Hinweis). 1.9
Bei der Beurteilung einer Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversi cherungsleistungen haben die Rechtsanwendenden beziehungsweise die kanto nalen Versicherungsgerichte zu prüfen, ob sich die Rückforderung aus einer straf baren Handlung herleitet. Liegt bereits ein verurteilendes oder freisprechen des Strafurteil vor, so ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Be hörde daran gebunden. Dasselbe gilt für einen rechtskräftigen Strafbefehl oder eine Ein stellungsverfügung der zustän digen strafrechtlichen Untersuchungs behörden, welche dieselben Wirkungen haben. Fehlt es indessen an einem strafrechtlichen Entscheid, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das Sozialversicherungs gericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich die Rückforderung aus einer strafbaren Hand lung herleite und der Täter dafür strafbar wäre. Dabei gelten die gleichen beweis rechtlichen Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im Sozial ver sicherungs recht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nicht ausreicht (BGE 138 V 74 E. 6.1 mit Hi nweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer mehrerer Grundstücke und Liegenschaften im Kosovo . Hätte er dieselben nicht erst im August 2015, sondern von Beginn an deklariert, so hätte er die ihm ab Januar 2002 ausgerichteten Zusatzleistungen n ie erhalten. Ferner bezögen die Beschwerdeführerin seit Juni und der Beschwerdeführer seit Juli 2015 kosovarische Renten, worüber sie die Beschwerdegegnerin ebenfalls erst im August 2015 in Kenntnis gesetzt hätten. Diese Renten seien als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen und stünden einem Zusatzleistungsanspruch ebenfalls entgegen.
Die Beschwerdeführenden hätten folglich
ab Januar 2002 unrechtmässig Zusatzleistungen bezogen, welche aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens zurückzuerstatten sei en ( Urk. 2). Im Verfahren äusserte sie sich zur Hauptsache zur Verkehrswertschätzung der Liegenschaften ( Urk. 11 und 25).
Demgegenüber machten die Beschwerdefüh renden im Wesentlichen geltend, ihre Vermögenswerte hätten die Freibetragsgrenze
nie überschritten. Mit den Liegen schaften und Grundstücken im Kosovo sei auch kein Ertrag erzielbar. Der Bezug der kosovarischen Renten sei mit einem finanziellen Aufwand verbunden, welcher dieselben deutlich übersteige. Es treffe daher nicht zu, dass zu Unrecht Zusatzleistungen bezogen worden seien ( Urk. 1) . 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der folgenden Vermögenswerte im Kosovo ( Urk. 2 S. 9 f. ; vgl. auch Urk. 12/231-234 ): Wert 2015 Wert 2016 Grundstück e von 15'318 m 2 à Fr. 2.00/m 2 Fr. 30'596.-- Liegenschaft 92 m 2 , Steuerwert Euro 18'400 Fr. 42'000.-- Fr. 39'872.80 Liegenschaft 80 m 2 , Steuerwert Euro 6'400 Fr. 21'600.-- Fr. 13'868.-- Liegenschaft 172 m 2 , Steuerwert Euro 34'400 Fr. 82'500.-- Fr. 74'544.80 Zur Begründung stützte sie sich betreffend die landwirtschaftlichen Grundstücke auf den Kataste rauszug vom 2 0. Juli 2015 (Urk. 12/234 S. 5-8) und betreffend die drei letztgenannten Vermögenswerte auf die «Property tax
bill 2015» vom 17. August 2015 (Urk. 12/231 S. 3 , 12/232 S. 2 u nd 12/233 S. 2 = Urk. 12/270 Beilage 3 S. 3-8 = 12/272 Beilage 3 S. 3-8 ) . Gemäss den Letztgenannten sei eine Fläche von 172 m 2 von der Steuer befreit und weise einen Schätzwert von Euro 34'400
auf , eine Fläche von 92 m 2 dien e dem Wohnen und weise einen Schätzwert von Euro 18'400
auf und eine Fläche von 80 m 2 diene der Landwirtschaft und weise einen Schätzwert von Euro 6'400
auf (vgl. Urk. 12/270 Beilage 3). 3.2 3.2.1
Die Beschwerdeführenden hatten am 1 3. August 2015 gegenüber der Beschwer degegnerin erklärt, der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Liegenschaft in A.___ , Kosovo, welche im Jahr 1973 mit einem Stockwerk erbaut worden sei, über 3 ½-Zimmmer, einen Balkon, Wasser und Elektrizität verfüge und eine Wohnfläche von 80 m 2 aufweise; Investitionen und Renovationen seien keine getätigt worden (Urk. 12/251). 3.2.2
Im Gegensatz dazu liessen die Beschwerdeführenden mit ihren Einsprachen vom 3. Mai 2016 vorbringen, der Beschwerdeführer sei Eigentümer einer Liegenschaft , welche im Jahr 2015 falsch berechnet worden sei: Statt einer Fläche von insge samt 172 m 2 mit einem Schätzwert von Euro 34'000 seien nur eine Liegenschaft mit einer Wohnfläche von 92 m 2
mit einem Schätzwert von Euro 18'400 und eine landwirtschaftliche Fläche von 80 m 2 mit einem Schätzwert von Euro 6'400 vorhanden. Zum Beleg verwiesen sie auf die «Property tax
bill 2015» vom 1 7. August 2015 ( Urk. 12/270 S. 3 ; vgl. Urk. 12/231 S. 3, 12/232 S. 2 und 12/233 S. 2 = Urk. 12/270 Beilage 3 S. 3-8 = 12/272 Beilage 3 S. 3-8) .
Überdies reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben ein, mit dem das Direktorium für Finanzen und Staatshaushalt der Gemeinde A.___ , Kosovo – gemäss der ebenfalls eingereichten Übersetzung vom 1 9. April 2016 am 1 9. Juni 2016 (richtig: 1 9. April 2016)
auf Verlangen des Beschwerdeführers Folgendes bestätigte ( Urk. 3/4 = 12/270 Beilage 3 S. 1 f. = 12/272 Beilage 3 S. 1 f. = 21/12 ):
«Auf Grund des schriftliche Verlangen von dem Herrn X.___ , mit der Protokollnr . 05-016-11376 des Datums 19.04.2016, der Obgenannte verlangt von Uns dies auszustellen, wie folgt: Bezeichnung, Ausbeutung, sowie den Besitz der Objekten.
Das Gemeinde Büro über die Vermögenssteuer, bezüglich mit dem Programm für den Ei n gentumssteuer (Property Taks System) stellt sich fest, dass die Gemein schaftseinrichtungen: das Haus und die landwirtschaftliche Anlage haben insge samt 172 m 2 , wo bei dem Rechnung des Jahres 2015 sind falsch berechnet in der Höhe von 34.000,00 Euro ( «...» ), weil dieser Fläche, bezüglich mit dem UNMIK Angaben haben wir den Beweis, dass diese ist von der Steuer befreit, bezüglich mit der nr.
«...» .
Im Bezug mit unseren Angaben haben wir festgestellt, dass der Obengenannte hat eine Wohnfläche für seine persönliche Bedürfnisse in einer Fläche von 92 m 2 , mit einem Wert von 18.400,00 Euro, sowie besitzt er auch einen Landwirtschaft liche Anlage in einer Fläche von 80 m 2 , die als Garage benutzt wird und der andere Teil bleibt leer.
Aus dem das ist die Beschreibung von drei Grundstücken, die wirklicher Wert und die ist nicht vermietet, sowie der Obgenannte hat kein Einkommen von dieser Grundstücken.
Die Bescheinigung dient dem Antragstellern als Beweis seine Vermögen zu bestätigen und der Zweck des Ausbeutung.»
Aus der im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bestätigung des gleichen Direkto riums vom 1 0. Januar 2018 mit Übersetzung vom selben Tag ( Urk. 8/2 mit Beilagen) geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der weite ren Eigentumsnummern «...» und «...» ist und dass diese einen Gesamt wert von 19'930 Euro (14’720 Euro das Haus und 5’210 Euro die landwirtschaft liche Anlage) haben (vgl. auch die «Property tax
bill » 2018 in der Beilage zu Urk. 8/2). 3.2.3
Im Beschwerdeverfahren liessen die Beschwerdeführenden
geltend machen, der Beschwerdeführer sei Eigentümer nicht dreier, sondern z wei er Liegenschaften mit Wohnflächen à 92 m 2 und à 80 m 2 , welche zusammengerech net 172 m 2 ergäben ( Urk. 1 S. 5 und 18 S. 3 ) . Das eine Gebäude sei eine Garage, das andere könne bewohnt werden. Eine wirkliche Werthaltigkeit bzw. Verkäuf lichkeit oder Vermietbarkeit liege nicht vor. Das bewohnbare Gebäude könne lediglich zu eigenen Wohnzwecken bei Aufenthalten im Kosovo verwendet werden, was auch geschehe. Der Wert dürfte sich auf ma ximal Fr. 20'000.-- bis 25'000.-- belaufen, weshalb die Freibetragsgrenze ohnehin nicht überschritten wäre . Ein Ertrag sei nicht erzielbar (Urk. 1 S. 5 ) .
Zum Beleg ihrer Ausführungen reichten sie die «Property tax
b ill 2016» vom 1 9. April 2016 und zwei Fotografien ein ( Urk. 3/5 S. 1
und S. 3 ff.). Diesen ist Folgendes zu entnehmen: e ine Fläche von 0 m 2 sei von der Steuer befreit und habe einen Schätzwert von Euro 0 ( Urk. 3/5 S. 1), eine Fläche von 80 m 2 diene der Landwirtschaft und weise ei nen Schätzwert von Euro 6'400 auf ( Urk. 3/5 S. 3) – auf der angefügten Fotografie ist ein (zweistöckiges) Gebä ude mit dem Vermerk «Baujahr 1980» ersichtlich ( Urk. 3/5 S.
4) – und eine Fläche von 92 m 2 diene dem Wohnen und weise einen Schätzwert von Euro 18'400 auf ( Urk. 3/5 S. 5) – auf der beigelegten Fotografie ist ein Wohnhaus mit dem Vermerk «Baujahr [ viti i
ndërtimit ]
1980» abgebildet ( Urk. 3/5 S. 6). 3.3
Die
aufgezeigte Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden ist ni cht nur in sich widersprüchlich. Sie ist, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte ,
in Anbetracht der Schätzwerte in den «Property tax
bill » für das Jahr 2015
betref fend 92 m 2 (Euro 18'400) und 80 m 2 (Euro 6'400) auch nicht nachvollziehbar , da es nicht einleuchtet, weshalb die gesamten 172 m 2 einen Schätzwert von Euro 34'400 (anstatt von Euro 24'800 bei Euro 18 ’ 400 + Euro 6'400) ergeben sollen ( Urk. 11 S. 3 ) . Überdies wurde jedes einzelne Objekt mit einer eigenen Nummer versehen (Nr. «...» , «...» und «...» ).
Soweit sich die Beschwerdeführenden auf einen Additionsfehler beriefen (Urk. 18 S. 3), ist festzuhalte n, dass ein solcher weder mit der Bestätigung
des Direktoriums für Finanzen und Staatshaushalt der Gemeinde A.___ , Kosovo, vom 19. April 2016 noch mit der nachträglich beigebrachten
Bestätigung dieser Behörde vom 1 0. Januar 2018 ( Urk. 8/2 = 21/6) als überwiegend wahrscheinlich erscheint. Es ist denn auch nicht einzusehen, weshalb die 172 m 2
in der «Property tax
bill » für das Jahr 2015 als von der Steuer befreit bezeichnet wurden , wenn dies für die einz e l nen Liegenschaften von 92 m 2 und 80 m 2 nicht ga lt . Auch sonst lässt sich aus den betreffenden Bestätigungen nichts zu Gunsten der Sachverhaltsdar - stellung der Beschwerdeführenden a bleiten. Vielmehr spricht gegen dieselbe, dass auf der Bestätigung vom 1 0. Januar 2018 nur von zwei Liegenschaften mit den Objekt nummern «...» und «...» die Rede ist, wel che sich auf der Parzelle P- «...» befinden sollen ( Urk. 8/2). Die Letztgenannte wurde weder im Katasterauszug vom 2 0. Juli 2015 Urk. 12/234 S. 5-8) noch im nachträglich beigebrachten Katasterauszug vom 1 7. April 2018 ( Urk. 21/3), welcher inhaltlich mit dem ersten identisch ist, aufgeführt. Der Erklärungsversuch der Beschwerde führenden, es handle sich tatsächlich lediglich um zwei und nicht um drei Ver mögenswerte , ist daher als unzutreffend zu werten , zumal auch ihre Vorbringen betreffend die Garage in den Akten keine Stütze finden . Daran vermag auch die neu eingereichte «Property tax
bill 2016» vom 1 9. April 2016 betreffend eine Fläche von 0 m 2 mit einem Schätzwert von Euro 0 und der Objektnummer «...»
( Urk. 3/5 S. 1) nichts zu ändern. 3.4
Mit den kosovarischen Katasterauszügen vom 2 0. Juli 2015 und vom 1 7. April 2018 ist belegt, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus
Eigentümer von land wirtschaftlichen Grundstücken mit einer Fläche von insgesamt 15'318 m 2
ist ; Liegenschaften oder einzelne Parzellen mit einer Fläche von 80, 92 oder 172 m 2 befinden sich nicht darunter ( Urk. 12/234 S. 5-8 und 21/3). Der Beschwerdeführer hatte die landwirtschaftlichen Grundstücke grösstenteils im Jahr 1994 von seiner Mutter geschenkt erhalten ( Urk. 21/20 -22 ). 3.5
Streitgegenstand bildet insbesondere die Bewertung dieses Immobiliarvermögens des Beschwerdeführers.
Dienen Liegenschaften und Grundstücke
– wie hier – dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohn zwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen ( Art. 17 Abs. 4 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert der Verkaufswert im normalen Geschäftsverkehr zu verstehen (BGE 120 V 10 E. 1) . Der so ermittelte Verkehrs wert einer Liegenschaft setzt eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus, was in der Regel nicht praktikabel ist, wenn sie auf Jahre zurück zu erfolgen hat. Es sind daher soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzu ziehen (vgl. die Urteil e des B undesgerichts 9C_100/201 9 vom 1 6. Mai 2019 E. 6.1 und 9C_550 /2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat weder bezüglich der in den «Property tax
bill » aufgeführten Liegenschaften/Grundstücke noch bezüglich der aus den Kataster auszügen ersichtlichen landwirtschaftlichen Grundstücke eine Verkehrswert schätzung eingeholt . Dies haben die Beschwerdeführenden zu vertreten, da sie nach dem von der Beschwerdegegnerin bereits im Juli 2015 durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. Urk. 12/ 245) die dafür erforderlichen Angaben nicht geliefert haben. Namentlich haben sie es versäumt, die von der Beschwerdegegnerin betreffend die in den «Property tax
bill » aufgeführten Liegenschaften/Grundstücke angeforderten Katasterauszüge, genauen Adresse n , aktuelle n Fotos sämtlicher vier Fassaden, der Küche, des Wohnbereichs, des WCs und der Zimmer beizubringen
( Urk. 12/245 S. 3 f.) . Ebenso wenig wurden die verlangten Unterlagen zur steuerlichen Bewertung der in den Katasterauszügen aufgeführten landwirtschaftlichen Grundstücke durch die kosovarischen Behör den
eingereicht ( Urk. 12/245 S. 1). Eine seriöse Schätzung im Rahmen einer durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene n Expertise war damit nicht mög lich. Deren Fehlen ist in Anbetracht der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht zu bemängeln. Zwar wurde im Beschwerdeverfahren eine durch die Beschwerdeführenden in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung vom 14./1 5. April 2018 betreffend landwirtschaftliche Grundstücke von einer Fläche von insgesamt 15’672 m 2
mit einem Marktwert von Euro 15'672 eingereicht ( Urk. 2 1/28-39 ). Bei derselben wurde
zusätzlich zu den in den Katasterauszügen aufgeführten Parzellen (vgl. Urk. 12/234 S. 5-8 und 2) neu eine Parzelle mit der Nr. P- «...»
und einer Fläche von 354 m 2
berücksichtigt ( Urk. 21/24 und 21/32 ). Dieselbe lässt sich nicht mit den in den «Property tax
bill » erwähnte n 92 m 2 , 80 m 2 und 172 m 2 (= 344 m 2 ) in Einklang bringen , wie es von Seiten der Beschwerdeführenden geltend gemacht wurde ( Urk. 26/309 S. 1) . Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerdeführenden entgegen ihrer Meldepflicht ein weiteres landwirtschaft liches Grundstück der Beschwerdegegnerin nicht rechtzeitig gemeldet haben. Ungeachtet dessen fällt auf, dass trotz der unterschiedlichen Lage, Klassierung und Form der einzelnen Parzellen stets ein Wert von jeweils Euro 1 pro m 2 ermittelt wurde ( Urk. 21/37). Dies ist weder na chvollziehbar noch überzeugend. Es kommt hinzu, dass
sich die Verkehrswertschätzung aus dem Jahr 2018 nicht zum hier interessierenden Zeitraum
ab dem
1. Januar 2002 äussert . Immerhin ist zu bemerken, dass der von der Beschwerdegegnerin ihren Berechnungen zu Grunde gelegte Wert von Fr. 2.-- pro m 2
im Jahr 2015
– in Anbetracht der Wechselkurse – nur wenig vom durch den Experten ermittelten Wert
für einen m 2
im Jahr 2018 abweicht.
Namhafte Wertschwankungen im Verlauf der Jahre wurden n ie behauptet. Es bestehen auch keinerlei Anhalts punkt e für solche. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegn e rin die landwirtschaftlichen Grundstücke von insgesamt 15'318 m 2 mit einem Betrag von Fr. 30'596.-- bei der Berechnung des Zusatzleistungsanspruches berücksichtigt hat , zumal keine hypothekarische Belastung bestand ( Urk. 21/38) . Es bleibt zu prüfen, ob die Möglichkeit bestanden hätte, den Wert für die in den «Property tax
bill » aufgeführten Liegenschaften/Grundstücke praxisgemäss
nach dem anerkannten Mittelwert zwischen dem Steuerwert und dem Gebäudever sicherungswert zu ermitteln (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies war nicht der Fall, da der Sachver haltsdarstellung der Beschwerdeführenden zufolge keine Versicherungsunter lagen bezüglich der kosovarischen Liegenschaften existieren ( Urk. 26/309 S. 4). Ebenso wenig sind Kaufverträge vorhanden ( Urk. 26/309 S. 3), welche bei der Wertermittlung mitberücksichtigt werden könnten.
Un ter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden , dass die Beschwerde gegnerin den Verkehrswert durch eine Verdoppelung der steuerlichen Schätz wert e und eine Umrechnung in Fr. ermittelte und den Wert der Liegenschaften auf Fr. 146'100.-- ( Fr. 42'000.-- + Fr. 21'600.-- + Fr. 82'500.--; vgl. E. 3.1) im Jahr 2015 fest setzte und für die anderen Jahre entsprechend den Wechselkursen anpasste .
Wesentlich ist allein , dass die Beschwerdeführenden
– aufgrund der Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten – den ihnen obliegenden Nachweis (Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 1 7. September 2009 E. 3) nicht zu erbringen vermögen, dass die Liegenschaften und Grundstücke des Beschwerdeführers im hier interessierenden Zeitraum ab dem 1. Januar 2002 den Wert aus dem Jahr 2015 von insgesamt Fr. 176'696. -- (Fr. 30'596.-- + Fr. 146'100.--) – jeweils angepasst an die Wechselkurse – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterschritten . 3.6
Seit dem 1. Januar 2002 haben die Beschwerdeführenden unbestritten ihren Wohnsitz in B.___ . Während dieser Zeit waren die Liegenschaften und Grundstücke im Kosovo weder vermietet noch verpachtet. Es war deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführenden einen entsprechenden Vermögen s ertrag als Einkünfte angerechnet hat , auf die sie verzichtet haben ( Art. 11 Abs. 1 lit . b und g ELG) . Dieser blieb im Quantitativ unb eanstandet und kann aufgrund der Verletzung der Mitwirkungs pflichten der Beschwerdeführenden auch nicht durch eine Expertise überprüft werden. 4 . 4 .1
Es ist unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2014 und der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2014 eine kosovarische Rente von Euro 75.-- pro Monat
erhalten , welche sich in die Schweiz transferieren lässt (Urk. 1 S. 4 f. , 11 S. 2, 12/270 S. 2, 12/272 S. 3 und 18 S. 3 ; vgl. Urk. 3/3 = 12/270 Beilage 2 =
12/272 Beilage 2 , 8/5, 12/222-223 und 12/236-237 ) . 4 .2
Die Beschwerdef ührenden liessen indessen geltend machen, das Gesuch um Zusprechung von Zusatzleistungen zur AHV sei im Frühjahr 2014 erfolgt, als noch kein Anspruch auf eine kosovarische Rente bestanden habe ( Urk. 1 S. 4 f.). Für den Rentenbezug bzw. die Aufrechterhaltung des Rentenanspruchs hätten sich die Beschwerdeführenden
überdies jeweils in den Kosovo zu begeben. Dies sei mit Reisekosten verbunden , welche als Gestehungskosten zu berücksichtigen seien, so dass praktisch kein finanz ieller Vorteil resultiere (Urk. 1 S. 5, 12/ 270 S. 3, 12/272 S. 3 und
18 S. 3). 4.3
Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte, sind die Renten ab deren Erhalt als anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . d ELG und Art. 23 Abs. 3 ELV ). Die Beschwerdeführenden sind für Änderungen in ihren finanziellen Verhältnissen meldepflichtig ( Art. 31 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurtei lung des Zusatzleistungsanspruchs ab Juli und ab August 2014 spielt es folglich keine Rolle, welche Angaben die Beschwerdeführenden im Frühjahr 2014 betref fend ihre Renteneinnahmen machten und wie sich die Verhältnisse damals präsentierten. Mit Bezug auf die angeführten Reisekosten ist festzuhalten, dass es für den Abzug sogenannter Gewinnungskosten betreffend die hier zur Diskussion stehenden Renten
– anders als beim Erwerbseinkommen (vgl. Art. 11a ELV) - an einer Rechtsgrundlage mangelt . Es ist deshalb darauf zu verzichten, die Beschwerdeführenden dazu anzuhalten, die geltend gemachten Auslagen
zu beziffern und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen , da dieselben ohnehin unberücksichtigt zu bleiben haben. Es kann hier auch offenbleiben, ob die Beschwerdeführenden wie behauptet für jede einzelne Rente ( Urk. 12/270 S. 3) oder zumindest zweimal pro Jahr ( Urk. 1 S. 5) in den Kosovo reisen und sich den dortigen Beamten persönlich präsentieren müssen, um die Rentenzahlungen aufrecht zu halten . 4.4
Die Umrechnung des Eurobetrages in Schweizer Franken durch die Beschwerde gegnerin wurde zu Recht nicht beanstandet. 5. 5.1
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass es korrekt war, dass die Beschwerdegegnerin den Zusatzleistungsanspruch ab Januar 2002 neu berech nete, indem sie das vom Beschwerdeführer verheimlichte Immobiliarvermögen im Kosovo im Wert von Fr. 176'696. -- im Jahr 2015 – angepasst an die jeweiligen Wechselkurse – berücksichtigte . Ebenso war es richtig, dass sie den Beschwerdeführenden die mit demselben erzielbare n Einkünfte im Betrag von Fr. 7'067.-- anrechnete ( Art. 11 Abs. 1 lit . b und g ELG). Schliesslich war es auch zutreffend , bis zum Rentenalter ein Fünfzehntel und danach ein Zehntel der Vermögenswerte
anzurechnen, soweit sie bis zum 3 1. Dezember 2010 den Freibetrag von Fr. 40'000.-- und anschliessend den Freibetrag von Fr. 60'000.-- überstiegen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG in der jeweiligen Fassung).
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdegeg nerin bei den Neuberechnungen zu Gunsten der Beschwerdeführenden die Einkünfte der Beschwerdeführerin (teilweise versehentlich aufgeführt unter «Gesuchsteller/in») angepasst hat (vgl. Urk. 12/262 S. 3-6 und 12/262/ S. 19 ff.). Dies wirkt sich im Ergebnis auf den Zusatzleistungsanspruch nicht aus. 5.2
Die bereits rechtskräftig angeordneten Rückforderungen und Neuberechnungen wirken sich auf den Rückforderungsbetrag aus , welcher hier noch zur Diskussion stehen kann (vgl. insbesondere Urk. 12/99, 12/119 , 12/125-126 und 12/128 ) . Es ist somit lediglich von folgenden Leistungen der Beschwerdegegnerin auszuge hen:
1. Januar 2002 bis 3 1. März 2003 ( Urk. 12/1)
15 x Fr. 796.-- EL
Fr. 11'940.-- EL
15 x Fr. 32.-- BH
Fr. 480.-- BH
1. April bis
3 0. September 2003 ( Urk. 12/2)
6 x Fr. 1’292 . -- ( Fr. 1’696.-- -
Fr. 404.--) EL
Fr. 7 ' 752 .-- EL
6 x Fr. 24 .-- BH
Fr. 144 .-- BH
1. Oktober bis 3 1. Dezember 2003 ( Urk. 12/3)
3 x Fr. 414.-- EL
Fr. 1’242.-- EL
3 x Fr. 24.-- BH
Fr. 72 .-- BH
1. Januar 2004 bis 3 1. Dezember 2005 ( Urk. 12/125 /3-8 ) %1 x Fr. 556.-- EL
Fr. 13’344.-- EL 1. Januar bis 3 1. Dezember 2006 ( Urk. 12/125 /9 )
12 x Fr. 596.-- EL
Fr. 7’152.-- EL
1. Januar bis 3 0. Juni 2008 ( Urk. 12/125 /11-12 )
6 x Fr. 610.-- EL
Fr. 3'660.-- EL
1. Juli bis 3 1. Dezember 2008 ( Urk. 12/125 /13 )
6 x Fr. 768.-- EL
Fr. 4'608.-- EL
1. Januar bi s 3 1. Dezember 2009 ( Urk. 12/118 /3 )
12 x Fr. 901.-- EL
Fr. 10'812.-- EL
1. Januar bis 3 1. Dezember 2010 ( Urk. 12/1 18 /4-5 )
12 x Fr. 959 .-- EL
Fr. 11' 508 .-- EL
1. Januar bis 3 1. Januar 2011 ( Urk. 12/118 /6 )
1 x Fr. 1’064.-- EL
Fr. 1'064.-- EL
1. Februar bis 3 1. Oktober 2011 ( Urk. 12/128 /3 )
9 x Fr. 981.-- EL
Fr. 8'829.-- EL
1. November bis 3 1. Dezember 2011 ( Urk. 12/134 /3 )
2 x Fr. 1’108.-- EL
Fr. 2'216.-- EL
1. Januar bis 3 0. November 2012 ( Urk. 12/134 /4 )
11 x Fr. 1'284.-- EL
Fr. 14'124.-- EL
1. bis 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 12/216 /3 )
1 x Fr. 748.-- EL
Fr. 748.-- EL
1. Januar bis 3 0. Juni 2013 ( Urk. 12/216 /4 )
6 x Fr. 1’079.-- EL
Fr. 6'474.-- EL
1. Juli bis 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 12/216 /5-6 )
6 x Fr. 1’399.-- EL
Fr. 8'394.-- EL
1. Januar bis 3 1. Juli 2014 ( Urk. 12/216 /7 )
7 x Fr. 1’418.-- EL
Fr. 9'926.-- EL
1. August bis 3 1. Dezember 2014 ( Urk. 12/216 /8 )
5 x Fr. 1’278.-- EL
Fr. 6'390.-- EL
1. Januar bis 3 0. J un i 2015 ( Urk. 12/21 7 )
6 x Fr. 1’314 .-- EL
Fr. 7 ' 884 .-- EL
Mit Schreiben vom 3 0. Juni 2015 sistierte die Beschwerdegegnerin ihre Zahlun gen ( Urk. 12/242), weshalb im Juli 2015 keine Auszahlung mehr erfolgt sein dürfte (vgl. auch Urk. 12/ 2 55 , 12/266 S. 2 f. und 12/289 S. 1 ) , die es hier zu berücksichtigen gölte. Im August 2015 setzten die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin über das bisher wahrheitswidrig verneinte Gru nd stücks- und Liegenschaftseigentum im Ausland und die bis anhin nicht gemeldeten Renten bezüge aus dem Kosovo in Kenntnis ( Urk. 12/258 S. 2 f. und 6). Ab diesem Zeit punkt ist folglich von keinem strafrechtlich relevanten Verhalten mehr auszu gehen , womit sich eine Rückforderung r echtfertigen liesse .
Es können somit maximal Ergänzungsleistungen von Fr. 138’0 6 7 .--, Beihilfen von Fr. 696. -- das heisst
Fr. 1 38 ' 763 . -- zurückgefordert werden , zuzüglich der von Januar 2013 bis Dezember 2014 bezahlten Krankheits- und Behinderungs kosten im Betrag von Fr. 906.-- (Urk. 12/264) , das heisst total Fr. 139'669.-- . 5.3
Es bleibt zu prüfen, ob die am 2 2. März 2016 verf ügte Rückforderung zulässig war oder ob ihr eine bereits (teilweise) eingetretene Verwirkung entgegenstand . Letzteres lässt sich nur ausschliessen, wenn sich die Rückforderungen aus einer str afbaren Handlung herleiten lassen , für welche eine Verjährungsfrist von 15 Jahren gilt. Dies wäre bei einem Betrug im Sinne von Art. 146 StGB der Fall.
Der Beschwerdeführer hat den Entscheid vom 3. April 2002, mit welchem ihm ab dem 1. Januar 2002 Zusatzleistungen zugesprochen wurden, auf welche er kein Anrecht gehabt hätte, mit falschen Angaben erwirkt. Dies indem er erklärte, er habe lediglich ein Konto bei der Z.___ und ein Mieterdepot, aber keine weiteren Vermögenswerte ( Urk. 12/1 S. 1 ff.). Die Überprüfung dieser Erklärung, insbeson dere der Tatsache, dass nicht irgendwo im Ausland Immobilieneigentum vorhanden ist, war der Beschwerdegegnerin nicht zumutbar und – wenn überhaupt – nur mit besonderer Mühe möglich. Aus den eingereichten Belegen ergaben sich auch keinerlei Anhalt s punkte für Nachforschungen in diese Richtung (vgl. Urk. 12/1). Insbesondere hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben vom 1 4. Dezember 2001 ausdrücklich dazu aufgefordert, einen Grundbuchauszug von Liegenschaften und/oder Ferienhäusern im In- und Ausland einzureichen (Urk. 12/1 letzte Seite). Dies unterliess er und machte statt dessen wahrheitswidrige Angaben. Unter den gegebenen Umständen ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt. Ebenso liegt eine unrechtmässige Bereicherung des Beschwerdeführers und eine Schädigung der Beschwerdegeg nerin im Ausmass der zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen vor.
Aufgrund des Schreibens vom 1 4. Dezember 2001 ( Urk. 12/1 letzte Seite) war dem Beschwerdeführer bekannt, dass die geforderten Unterlagen, darunter der Grundbuchauszug von Liegenschaften und/oder Ferienhäusern im In- und Aus land, einen Einfluss auf seinen Zusatzleistungsanspruch haben k onnten . Es ist ihm daher in subjektiver Hinsicht zumindest Eventualvorsatz und eine ent sprechende Bereicherungsabsicht vorzuwerfen.
Es erscheint somit gerechtfertigt, von einer 15-jährigen Verjährungsfrist auszu gehen. Dies muss umso mehr gelten , als die Beschwerdegegnerin den Beschwer deführer immer wieder – erfolglos – zum Einreichen von Belegen über
Liegen schafts -, Haus- oder Wohneigentum im In- und Ausland aufgeforde rt hat ( Urk. 12/2 S. 15 und 12/203 S. 4 ). Aus den Steuererklärungen der Beschwerde führenden (Urk. 12/12, 12/63 = 12/75 , 12/151 , 12/170-171, 12/193 und 12/240 ) und den weiteren von ihnen eingereichten Unterlagen (Urk. 12/58-62, 12/64—76, 12/78-82 , 12/91-95, 12/98, 12/100-102 , 12/120-124 , 12/130-134, 12/137-138, 12/152-156 , 12/169, 12/186-191, 12/195-202, 12/204 , 12/206-210 und 12/219-230 ) ergaben sich auch nie Hinwei se für entsprechende Vermögenswerte. Selbst am 2 8. April 2014 , nachdem der Beschwerdeführer am 2. März 2012 wegen Betruges
(Sozialversicherungsbetrug) durch Verletzung seiner Meldepflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin schuldig gesprochen worden war ( Urk. 1 2/185 ), bestätigten die Beschwerdeführenden noch schriftlich, sie hätten keine Liegenschaften im In- und/oder Ausland (Urk. 12/203 S. 4 ).
Mit Bezug auf den erst verspätet gemeldeten Bezug der kosovarischen Renten ab Juli bzw. August 2014 liegt (bis zum 1 1. August 2015; vgl. Urk. 12/258 S. 2 f. und 6) eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG vor. Dies bezüglich ist von einem strafbaren Verhalten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ELG und damit einhergehend von einer siebenjährigen Verjährungsfrist auszug ehen (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit . d StGB bzw. Art. 97 Abs. 1 lit . c StGB in der bis am 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung) . Dieselbe wurde mit der am 2 2. März 2016 ange ordneten Rückforderung ebenfalls gewahrt. 5.4
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist , dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin dahingehend abzuändern ist, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vom 1. Januar 2002 bis zum 3 0. Juni 2015 ausgerichtete Zusatzleistungen in einem (weiteren) Betrag von Fr. 139'669.-- zurückzuerstatten hat . Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5.5
Auf das von den Beschwerdeführenden mit der Replik gestellte Begehren, es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren gewähre ( Urk. 18 S. 4), ist nicht einzutreten. Denn im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Da die Beschwerdegegnerin diesbezüglich noch keinen Entscheid erlassen hat, fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 132 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 6.
6.1
Das Verfahren ist kostenlos. 6.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Mit Honorarnote vom 1 9. August 2019 machte der Rechtsvertreter Honorar und Spesenersatz , zuzüglich Mehrwertsteuer , von insge samt Fr. 3'933.10 geltend (Urk. 30). Dabei machte er in der Zeit vom 8. Januar 2018 (vgl. dazu die Fristan setzung mit Verfügung gleichen Datums, Urk.
4) bis am 1 5. Februar 2018 ( Urk.
7) für die Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung einen Aufwand von 4.7 Stunden geltend, worunter diverse Korrespondenz mit der Gegenpartei aufgeführt ist. Da die eingereichten Unterlagen ( Urk. 8/1-12) von den Beschwerdeführenden zu beschaffen waren und in der entsprechenden Eingabe nichts Weiteres mehr ausgeführt wurde ( Urk. 7), sind die diesbezüglichen Bemü hungen nicht angemessen und diese um 2.7 Stunden zu kürzen.
Vom 1 6. Februar bis 1 9. März 2018 stand der Rechtsvertreter offenbar in Ver handlungen mit der Beschwerdegegnerin betreffend eine Liegenschaften schätzung (vgl. dazu auch Urk. 14). Da mit der formgültige n Beschwerdeerhebung (zusammen mit der Beschwerdeantwort) der Beschwerdegegnerin die Zuständig keit zum Entscheid im Verfahren verwehrt war (BGE 136 V 2 E. 2b), sind die in diesem Zusammenhang im Hinblick auf allfällige Weiterungen des Verwaltungs verfahrens getätigten Aufwendungen von vornherein nicht im Rahmen des Gerichtsverfahrens zu entschädigen. Dies führt zu einer weiteren Kürzung der Honorarnote um 3.4 Stunden.
Die Kürzung der Kostennote um 6.1 Stunden (2.7 + 3.4) ergibt eine Reduktion der geltend gemachten Forderung um Fr. 1'445.30 (6.1 Stunden x Fr. 220.-- x 107.7 %), so dass die Entschädigung von Rechtsanwalt Eric Stern auf insgesamt Fr. 2'487.80 ( Fr. 3'933.10 ./. Fr. 1'445.30), inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer festzusetzen ist. 6.3
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend steht dem unentgeltlichen Rechtsver treter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Eric Stern, eine hälftige Prozess entschädigung von Fr. 1'243.90 zu. Im übrigen Umfang von Fr. 1'243.90 ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4
Die Beschwerdeführenden sind auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden können, sofern sie dazu in der Lage sind . Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Stadt Dietikon, Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV, vom 21. November 2017 insofern abgeändert, als
der Beschwerdeführer die
vom 1. Januar 2002 bis zum 3 0. Juni 2015 ausgerichtete n Zusatzleistungen im (weiteren) Betrag von
Fr. 139'669.-- zurückzuerstatten ha t . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rech tsvertreter der Beschwerdeführ enden, Rechtsanwalt Eric Stern, Zürich, eine reduzierte P rozessent schädigung von Fr. 1'243.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
Im übrigen Umfang von Fr. 1 '243.90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) wird der unentgelt liche Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Eric Stern, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführenden werden auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Stadt Dietikon - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGohl Zschokke