Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Gang der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens
E. 1.1 Soweit im Berufungsverfahren noch verfahrensgegenständlich, wirft die Anklage in tatsächlicher Hinsicht dem Beschuldigten das nachstehende Verhalten vor (Urk. 30 S. 2 f.): Seit ca. 1990, spätestens aber seit dem Jahr 1999 sei der Beschuldigte Ei- gentümer von drei teils bebauten Liegenschaften in C._____, im Kosovo, ge- wesen, welche einen erheblichen Wert aufgewiesen hätten – bezogen aufs Jahr 2015 einen Wert von Fr. 146'100.–. Trotz dieser Tatsache habe der Beschuldigte, der schon seit 2002 Zusatzleis- tungen zur Invalidenrente bezogen habe, am 28. April 2014 auf dem Formular «periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente» wahr- heitswidrig angegeben, über keine Liegenschaften zu verfügen, weder im In- noch im Ausland. Dadurch seien die zuständigen Mitarbeitenden der Stadt B._____ in den irrigen Glauben versetzt worden, der Beschuldigte (und seine Ehefrau) seien berechtigt, Zusatzleistungen zur AHV/IV zu beziehen. Gestützt auf die falsche Annahme seien total Fr. 18'528.– (vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2015: 3 x Fr. 1'418.– + 5 x Fr. 1'278.– + 6 x Fr. 1'314.–) zu viel an Ergänzungsleistungen an den Beschuldigten (und seine Ehefrau) aus- bezahlt worden. Der Beschuldigte habe das erwähnte Formular wahrheitswidrig ausgefüllt, um von der Stadt B._____ höhere Unterstützungsbeiträge zu erhalten, als er ef- fektiv bei korrekter Deklaration der Liegenschaften zugute gehabt hätte. Er habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass eine Überprüfung der Anga- ben für die zuständigen Mitarbeitenden der Stadt B._____ nicht oder nur mit
- 8 - grosser Mühe durchführbar gewesen wäre, beziehungsweise dass eine ge- nauere Überprüfung ausbleiben würde. In rechtlicher Hinsicht erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
E. 1.2 Wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Was die Vorinstanz zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Erfüllung des Betrugstatbestands ausführte (Urk. 51 E. III/2.2.1–2.2.4 S. 9 ff., jeweils die ersten Absätze, sowie E. III/2.3.1 S. 12), ist nicht zu beanstanden, und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit nachstehend nochmals auf die- se Grundlagen eingegangen wird, soll dies nur der Verdeutlichung und teilweise der Ergänzung dienen.
E. 1.3 Der Standpunkt des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren ergibt sich aus den nachstehend zusammengefassten Vorbringen: Von der Polizei befragt, räumte der Beschuldigte ein, dass er von seiner Mutter im Jahr 1999 Grundeigentum in seinem Heimatdorf D._____ (Gemeinde C._____) im Kosovo erworben hatte und seither besass (Urk. 4 S. 11 F/A 105). Dieses Grund- eigentum, beinhaltend unter anderem ein Haus, habe einen nur sehr geringen Wert. Er habe es dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV deshalb nicht so- gleich, von sich aus deklariert, weil er damals geglaubt habe, dass es wegen des geringen Werts und weil er keine Einnahmen daraus erziele, keine Rolle spiele bei der Beurteilung der Zusatzleistungen (Urk. 4 S. 14 F/A 138). Dies sei rückbli- ckend betrachtet sicher ein Fehler gewesen; er glaube aber nicht, dass die Anga- be bei der Festsetzung der Zusatzleistungen eine Rolle gespielt hätte (Urk. 4 S. 15 F/A 141). Ähnliche Angaben machte der Beschuldigte auch vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S. 7 f.): Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er dieses «klei-
- 9 - ne» Vermögen hätte angeben müssen; man könne die Liegenschaften weder ver- kaufen noch vermieten; niemand habe Interesse daran. Weil es einen Null-Wert aufweise, sei es ihm nicht in den Sinn gekommen, das Grundeigentum zu erwäh- nen (Urk. 22 S. 6 F/A 9). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut mit seiner Nichtdeklaration konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er habe immer wieder unter Depressio- nen gelitten, sei unter Medikamenteneinfluss gestanden und habe da vielleicht Fehler gemacht (Prot. I S. 9 f.). Ausserdem habe er nicht gedacht, die Liegen- schaften angeben zu müssen, nachdem er sie von seinen Eltern geerbt habe (Prot. I S. 10). An der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte abermals fest, dass er zwar anerkenne, einen Fehler gemacht zu haben, es seien aber keine bösen Absichten dahinter gestanden. Er habe angenommen, die Grundstücke im Koso- vo, welche er von seinem Onkel väterlicherseits geerbt habe, nicht angeben zu müssen, da sie praktisch keinen Wert gehabt hätten bzw. für ihn fast wertlos ge- wesen seien. Nachdem er von seinem Anwalt auf den Fehler aufmerksam ge- macht worden sei, habe er die Grundstücke den Behörden angegeben (Urk. 68 S. 7 ff.).
E. 1.4 Die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz ging einerseits dahin, dass im Strafverfahren nicht unbesehen auf die Erkenntnisse aus dem Ver- waltungsverfahren abgestellt werden könne, weil unterschiedliche Verfahrens- grundsätze bestünden. Damit zielt die Verteidigung namentlich auf die Wertan- nahmen der Anklage hinsichtlich des Immobilienvermögens des Beschuldigten, welche sie als zu hoch hält und bezüglich welcher sie den Beweis nicht als er- bracht sieht (Prot. I S. 15 f.). Bei der unbestritten unterbliebenen Deklaration frage sich dann aber vor allem, wie die Einschätzung des Beschuldigten zu den Werten gewesen sei. Wenn er begründet davon habe ausgehen dürfen, dass der Ge- samtwert der Liegenschaften unter der Freibetragsgrenze liege, so mangle es ihm am Vorsatz, etwas unrechtmässig zu beziehen. Die subjektive Seite des Vorsat- zes sei daher bestritten. Es müsse angenommen werden, der ortskundige Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass die Liegenschaften weit unter der Frei-
- 10 - betragsgrenze lägen. Damit habe ihm die Absicht gefehlt, unrechtmässig Ergän- zungsleistungen zu beziehen (Prot. I S. 17 f.). An der Berufungsverhandlung nahm die Verteidigung diese Argumentation noch- mals auf und ergänzte bzw. vertiefte sie. Vorgebracht wurde insbesondere, es lie- ge keine Arglist vor, da für das Amt für Zusatzleistungen und dessen Fachleute, welche oft mit kosovarischen Staatsangehörigen zu tun hätten, die Angaben des Beschuldigten hätten überprüfen können bzw. müssen. Im Übrigen könne dem Beschuldigten auch kein Vorsatz und keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden, da er davon ausgegangen sei, dass er aufgrund des geringen Werts der Liegenschaften diese nicht anzugeben habe. Dies sei zwar eine objektiv falsche Überlegung, führe aber dazu, dass der Vorsatz betreffend eine Täuschungs- handlung und einen Vermögensschaden ebenso wie eine Bereicherungsabsicht zu verneinen seien. Im Übrigen stellte sich die Verteidigung auch erneut auf den Standpunkt, man könne die Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren auf- grund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze nicht unbesehen ins Strafver- fahren übertragen (Urk. 69 S. 1 ff.; Prot. II S. 8 ff.).
E. 1.5 Die Vorinstanz sah von Beweisergänzungen zum Wert der Liegenschaften des Beschuldigten ab. Sie erwog, dass darüber bereits intensive Abklärungen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gemacht worden seien; der Wert sei in einem rechtskräftigen Entscheid festgehalten. Des Weiteren sei davon auszu- gehen, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ seine Schätzung auch dann als Grundlage für die Auszahlung von Ergänzungsleistun- gen gebraucht hätte, selbst wenn diese falsch gewesen wäre. Es sei nicht von Relevanz, von welchem Wert der Beschuldigte ausgegangen sei, da er auch dann zur Deklaration verpflichtet gewesen wäre (so die Vorinstanz), wenn er davon ausgegangen wäre, die Liegenschaften würden gar keinen Wert aufweisen (Urk. 51 E. I/1 S. 3). Sodann führt die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, dass der Beschuldigte ein- fach nach Liegenschaften im Ausland und nicht nach Liegenschaften im Ausland mit einem bestimmten (Mindest-)Wert gefragt worden sei. Falls er der Ansicht gewesen wäre, die Liegenschaften hätten einen geringen bzw. gar keinen Wert
- 11 - und würden daher unter der Freibetragsgrenze liegen, so hätte er doch – so die Vorinstanz weiter – die Liegenschaften problemlos angeben können, da er dann nach eigener Auffassung ja nicht Gefahr gelaufen wäre, keine bzw. tiefere Ergän- zungsleistungen zu erhalten. Hierzu merkte die Vorinstanz noch an, dass insbe- sondere nicht nachvollziehbar erscheine, woher der Beschuldigte, welcher der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig sei und welcher gemäss eigener Aussage aufgrund seiner vielfältigen Probleme den Überblick über seine administ- rativen Angelegenheiten verloren gehabt habe, hätte wissen sollen, was eine Freibetragsgrenze ist, dass eine solche im Verfahren betreffend Ergänzungsleis- tungen zur Anwendung kommt und wie hoch diese ist. Der Beschuldigte müsse bei der Nichtdeklaration seiner Liegenschaften vielmehr davon ausgegangen sein, dass der Besitz von allfälligen Liegenschaften im Ausland für die Beurteilung sei- nes Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Relevanz wäre. Darauf basierend schloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen ha- be, durch die Nichtdeklaration der Liegenschaften höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten (Urk. 51 E. II/3.3 S. 7). Das Vorbringen zu den unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen im Verwal- tungs- bzw. Strafverfahren aufnehmend, ging die Vorinstanz zwar mit der Vertei- digung einig, dass der im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren festgehaltene Wert der Liegenschaften nicht leichthin ins Strafverfahren übernommen werden könne. Angesichts dessen aber, dass selbst der Beschuldigte nicht von einem Null-Wert der Liegenschaften ausgehe, sondern Schätzungen auf Euro 24'800.– eingereicht habe, könne der tatsächliche Wert der Liegenschaften offen bleiben. Unabhängig von seiner persönlichen Einschätzung und unabhängig vom Wert – so die Vorinstanz – hätte der Beschuldigte die Liegenschaften deklarieren müs- sen. Folglich habe er in Kauf genommen, unrechtmässig Leistungen zu erhalten (Urk. 51 E. II/3.4 S. 8).
E. 1.6 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.).
E. 2 Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuld- beweis und zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung im Strafver- fahren, namentlich zur Erstellung des inneren bzw. subjektiven Sachverhalts, aus-
- 12 - führte (Urk. 51 E. II/1.2, II/2.1 und II/2.2, S. 4 f.), ist nicht zu beanstanden. Zu be- tonen bzw. zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang aber was folgt: Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Be- schuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschuldsvermutung – als Be- weislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 216 f.; BSK StPO- TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37).
E. 2.1 Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 53 S. 2) gegen den vorinstanzlich ergangenen Schuld- spruch (Disp.-Ziff. 2), gegen die damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Disp.-Ziff. 3 und 4) sowie gegen die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 7 und 8). Einzig die partielle Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (Disp.-Ziff. 1), die Kos- tenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) und die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung aus der Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 6) blieben unangefochten. Demgegenüber beantragt die Anklagebehörde die Bestätigung des angefochte- nen Entscheids (Urk. 61).
E. 2.2 In Rechtskraft erwachsen sind damit einzig die vorinstanzliche partielle Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (Disp.-Ziff. 1), der Teilfreispruch (sub Disp.-Ziff. 2) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) und Zusprechung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Disp.-Ziff. 6).
- 7 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In allen übrigen Teilen steht das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der refor- matio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage
E. 3 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann den Ausführungen der Vorinstanz zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Hierzu erwog sie, dass er als beschuldigte Person nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet gewesen sei. Er dürfte als direkt vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens Betroffener ein – insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben, sich selbst nicht zu belasten und gegebe- nenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aus- sagen des Beschuldigten seien «unter diesen Vorzeichen zu würdigen» (Urk. 51 E. II/3.1 S. 5). Diese häufig so oder ähnlich in Entscheiden verwendete Formulierung hält ge- nauerer Betrachtung nicht stand. Besondere Vorzeichen gibt es bei der Würdi- gung von Aussagen nicht; die Würdigung hat stets unvoreingenommen zu erfol- gen. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessu- ale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Korrekt ist stattdessen
- 13 - schlicht, dem Beschuldigten grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Es handelt sich aber ohnehin um ein untergeordnetes Detail – im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen resp. deren Überzeugungskraft (da- hingehend auch die Vorinstanz in Urk. 51 E. II/2.2 S. 5).
E. 4 Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 4.1 Die Vorinstanz hat ihre Sachverhaltserstellung auf die Aussagen des Beschuldigten, die Akten der Stadt B._____ betreffend Ergänzungsleistungen, das Formular «Periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente» sowie die Akten des Verfahrens Nr. ZL.2017.00115 vor dem Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich abgestützt (vgl. Urk. 51 E. II/1.3 S. 4). Anlass zu Bemerkungen gibt diesbezüglich das Abstellen auf Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren:
E. 4.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehör- den und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die beizuziehenden Akten können insbesondere aus Verwaltungsverfahren stammen (ZK StPO-DONATSCH, Art. 194 N 4). Bei den beigezogenen Verfahrens- akten handelt es sich um sachliche Beweismittel, die in einem Strafprozess grundsätzlich verwertet werden dürfen und der freien richterlichen Beweiswürdi- gung unterliegen.
E. 4.3 Näher auszuleuchten ist jedoch der Umstand, dass die Sozialabteilung der Stadt B._____ eine Verwaltungsbehörde und keine Strafuntersuchungsbehörde ist. Fällen von mutmasslich unrechtmässigem Bezug von Leistungen von Sozialver- sicherungen oder Sozialhilfe ist es bis zu einem gewissen Grad immanent, dass sich zunächst eine Verwaltungsbehörde, allenfalls auch ein Sozialversicherungs- gericht, der Angelegenheit annimmt. Eine Strafanzeige kann, muss aber nicht
- 14 - gleichzeitig mit dem Verwaltungsverfahren erstattet werden. Ein und derselbe Sachverhalt kann Anlass zur Eröffnung mehrerer, gleichzeitig oder nacheinander stattfindender Verfahren geben. Trotz der sachlich oft engen Verbindung zwi- schen Verwaltungsverfahren und Strafverfahren sind die beiden Verfahren grund- sätzlich strikt zu unterscheiden. Ein verwaltungsrechtliches Verfahren hat keine präjudizierende Wirkung für ein nachgelagertes Strafverfahren. Die beiden Ver- fahren sind voneinander unabhängig und folgen je unterschiedlichen Prozess- grundsätzen, worauf denn auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Prot. I S. 15; Urk. 69; Prot. II S. 7). Zu nennen ist in diesem Zusammenhang der bereits von der Vorinstanz (in Urk. 51 E. II/3.4 S. 8) erwähnte «nemo tenetur»-Grundsatz, welchem im Strafprozess eine zentrale Bedeutung zukommt. Das Prinzip von «nemo tenetur» ist als ein all- gemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt; eine ausdrückliche völ- ker- und verfassungsrechtliche Statuierung hat der Grundsatz allerdings nur in Art. 14 Abs. 3 lit. g IPBPR erfahren. Das Verbot erzwungener Selbstbelastung wird aber auch durch den Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 BV gewährleistet (ZK StPO-WOHLERS, Art. 3 N 25). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person sodann nicht selber belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der «nemo tene- tur»-Grundsatz statuiert das Recht eines Beschuldigten, eigenverantwortlich über seine inhaltliche Mitwirkung an einem Strafverfahren zu entscheiden. Diese Ent- scheidung umfasst die Möglichkeit, entweder durch eigene Mitteilungen und sons- tige Aufklärungshandlungen am Verfahren teilzunehmen oder auf eine entspre- chende Mitwirkung zu verzichten (vgl. ZK StPO-LIEBER, Art. 113 N 1 und N 19). Die Anklage soll gezwungen sein, die notwendigen Beweise ohne Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, die gegen den Willen des Beschuldigten durch unge- rechtfertigten Zwang erlangt wurden (BGE 144 I 245 E. 1.2.1). Durch die Beru- fung auf den «nemo tenetur»-Grundsatz darf einer beschuldigten Person grund- sätzlich auch kein Nachteil erwachsen. Ganz anders ist dies im Verwaltungsverfahrensrecht, das regelmässig eine Mit- wirkungspflicht der beteiligten Parteien gegenüber der für das Verfahren zustän-
- 15 - digen Verwaltungsbehörde vorsieht. Die Mitwirkungspflicht dient der Erlangung von Informationen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a; BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Soweit eine Partei der notwendigen Mitwirkung nicht oder nicht in ausreichender Weise nach- kommt, können daraus zulässigerweise Rückschlüsse gezogen werden. Diese Mitwirkungspflicht wird in Art. 13 VwVG in allgemeiner Weise für Parteien statu- iert, welche ein Verfahren einleiten oder in dessen Ablauf Anträge stellen. Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG sieht zudem vor, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt, was für den Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Fall ist (vgl. Art. 1 ELG in Verbindung mit Art. 28 ATSG). Um auch in einem Strafprozess verwertet werden zu können, muss die ent- sprechende Beweisabnahme den in einem Strafprozess geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei ist von vordringlicher Bedeutung, ob die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren unter hinreichender Beachtung des nemo tenetur-Grund- satzes erfolgt ist. Denn es darf als anerkannt gelten, dass das Selbstbelastungs- privileg im Strafverfahren durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht ausgehebelt werden darf (Urteil BGer 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil BStrG CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.5.6 und 2.1.5.9).
E. 4.4 Das Sozialversicherungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 4. September 2019 (ZL.2017.00115; Urk. 20/6) einlässlich mit der Bewertung des Immobilien- vermögens des Beschuldigten auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass es korrekt gewesen sei, dass die Sozialabteilung der Stadt B._____ das Immobi- lienvermögen des Beschuldigten mit Fr. 176'696.– (im Jahr 2015) berücksichtigte (E. 5.1 S. 16). Folgende Zitate bzw. Stellen im erwähnten Urteil (Urk. 20/6) belegen, dass der nemo tenetur-Grundsatz bei der Entscheidfindung des Sozialversicherungsge- richts keine Beachtung fand:
- 16 - E. 1.3 S. 6: «Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungs- ansprecher die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt […].» E. 3.3 S. 12: Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Addi- tionsfehler erscheine nicht «als überwiegend wahrscheinlich». a.a.O.: Auch sonst lasse sich aus den beigebrachten behördlichen Bestäti- gungen «nichts zu Gunsten der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde- führenden» ableiten. a.a.O.: Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden sei «daher als unzutreffend zu werten, zumal auch ihre Vorbringen betreffend die Garage in den Akten keine Stütze» fänden. E. 3.5 S. 13: Dass die Beschwerdegegnerin keine Verkehrswertschätzung eingeholt habe, hätten die Beschwerdeführenden «zu vertreten, da sie […] die dafür erforderlichen Angaben nicht geliefert» hätten. Namentlich hätten sie es «versäumt, die von der Beschwerdegegnerin […] angeforderten Katasterauszüge […] beizubringen». a.a.O.: Das Fehlen einer durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gege- benen Expertise sei «in Anbetracht der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht zu bemängeln». Damit ist eine Grundvoraussetzung für die Verwertbarkeit nicht erfüllt und dürfen die gezogenen Schlüsse nicht unbesehen ins Strafverfahren übernommen wer- den. Vielmehr hat im Strafverfahren eine eigenständige Beweisführung (nament- lich Beweiswürdigung) stattzufinden. Unproblematisch ist demgegenüber, auch die Unterlagen aus dem Verwaltungs- verfahren im Sinne von sachlichen Beweismitteln in die Würdigung einzubezie- hen, zumal diese grossmehrheitlich zeitlich vor der Eröffnung der Strafuntersu- chung anfangs Juli 2018 gesammelt wurden, also noch bevor die Verfahrensrech- te einer im strafprozessualen Sinne beschuldigten Person (namentlich Beleh- rungspflichten) zu beachten waren (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO und einlässlich zu diesem Aspekt Urteil BStrG CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.4.2).
E. 5 ha und weniger als 1% der Betriebe mehr als 10 ha. Ähnlich sind auch die Tierbestände nicht gross. Die meisten landwirtschaft- lichen Haushalte halten 1–3 Kühe. Die Landwirtschaft ist nicht nur einer der
- 26 - wichtigsten Wirtschaftszweige, sondern bietet auch ein soziales Sicherheits- netz für viele arme und ältere Menschen, die zur Sicherung ihres Lebensun- terhalts von der Subsistenzlandwirtschaft abhängig sind. Die Ausgaben für Nahrungsmittel machen einen hohen Anteil an den Gesamtausgaben der privaten Haushalte aus.» (Quelle: off. Website der Europäischen Union, Europ. Kommission; www.ec.europa.eu > Landwirtschaft > Internationale Zusammenarbeit > Erweiterung > Landwirtschaft und EU-Erweiterung > potenzielle Kandidatenländer; heute zuletzt besucht.) Vorliegend geht es um gut 1,5 ha Agrarland, das verstreut um das Dorf D._____ (Kosovo), in einer ländlichen Umgebung, liegt. Von einer bevorstehenden Güter- zusammenlegung ist nichts bekannt. Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, verfolgt die Entwicklung der Bodenpreise in der Europäischen Union für landwirtschaftliche Fläche. Für den Kosovo als Nicht-EU-Land fehlen selbstredend Angaben, hingegen wurden solche publiziert für vergleichbare Länder wie etwa Bulgarien oder Kroatien (wo- bei über die Jahre die Tendenz der Preise steigend ist). Für Kroatien wurde fürs Jahr 2016 ein durchschnittlicher nationaler Wert pro Hektare (!) von nur gerade Euro 2'809.– ermittelt. Für die Region K._____ im Südwesten Bulgariens, nur gut 100 km Luftlinie östlich von C._____ entfernt, beträgt der Wert sogar nur gerade durchschnittlich Euro 1'165.– pro Hektare (Quelle: Eurostat-Pressestelle [www.ec.europa.eu], Pressemitteilung 48/2018 vom 21. März 2018 mit darin ent- haltenen Links zum Quellendatensatz). Vor diesem Hintergrund wirkt die Schät- zung von F._____ – Euro 10'000.– pro Hektare – keineswegs als Gefälligkeits- schätzung. Dessen Bewertung erscheint vielmehr insgesamt als plausibel. Von einem eigentlichen Preiszerfall innert der rund vier Jahre zwischen der Nichtde- klaration im April 2014 und der Schätzung im April 2018 ist nicht auszugehen. Es erscheint daher angebracht, basierend auf den Angaben des Beschuldigten selbst und einem Wechselkurs von wiederum 1 Euro : 1.22 CHF (Frühling 2014) einen Wert von Fr. 1.22 pro Quadratmeter einzusetzen, was bei 15'318 m2 Land zu ei- nem gesamten Wert des Landwirtschaftslandes von rund Fr. 18'700.– führt.
- 27 - Zwischenfazit: Damit ist – im Strafverfahren – von einem Wert des nicht deklarierten Immobilien- vermögens im Frühling 2014 von Fr. 52'000.– auszugehen (Fr. 33'300.– für das überbaute Anwesen und Fr. 18'700.– für das Landwirtschaftsland).
E. 5.1 Von welchem Wert des Immobilienvermögens des Beschuldigten ausge- gangen wird, ist vorliegend namentlich relevant für die Frage, wie hoch gegebe-
- 17 - nenfalls der bei einer Irreführung (Nichtdeklaration) entstandene Vermögens- schaden bei der Stadt B._____ war. Ferner kann dieses Element auch bei der Beweiswürdigung zum inneren bzw. subjektiven Sachverhalt von Belang sein, wo es um das Vorstellungsbild des Beschuldigten geht resp. sein Vorbringen, er habe eine Deklaration infolge Geringfügigkeit nicht in Erwägung gezogen. Angespro- chen ist damit die als Tatbestandsmerkmal zu erstellende Bereicherungsabsicht nebst dem Vorsatz. Die Höhe des Vermögensschadens hat sodann regelmässig Einfluss auf die Strafzumessung (objektive Tatschwere).
E. 5.2 Einige Verwirrung entstand darüber, was überhaupt alles zum Bestand des Grundeigentums des Beschuldigten in C._____, Kosovo, gehört. Die Diskussion darüber und über die Frage der Bewertung des Immobilienvermögens entwickelte sich im Verwaltungsverfahren wie folgt: 13.08.2015 Laut einer Aktennotiz der Fallbearbeitenden der Stadt B._____ (Urk. 2/251) soll der (von Rechtsanwalt X._____ begleitete) Beschuldigte angegeben haben, dass er über «Liegenschaften» im Kosovo verfüge; einige Spezifikationen wurden in die Notiz aufgenommen (C._____; Haus mit Wasser und Elektrizität, Bau- jahr 1973, keine Investitionen oder Renovationen, 1 Stockwerk, 3½-Zimmer-Wohnung mit Balkon, 80m2 Wohnfläche; Angaben zur Grundstücksfläche könnten keine gemacht werden). 17.08.2015 Laut E-Mail von Rechtsanwalt X._____ an die Fallbearbeitende der Stadt B._____ wurden wie zuvor angekündigt Unterlagen ein- gereicht: u.a. «3 Steuerveranlagung (Property Tax) Grundstück/ Liegenschaft Kosovo». (Ein Anhang zur E-Mail liegt nicht bei den Akten sub Urk. 2.) 22.03.2016 In der Aktenverfügung der Stadt B._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV, betreffend Neuberechnung der Zusatzleistungen (Urk. 2/ 262) wurde das Immobiliarvermögen mit Fr. 176'969.– eingesetzt. Erläuterungen, wie es zu dieser Zahl kam, fehlen in der Verfügung. 03.05.2016 In der Einsprache gegen die obige Aktenverfügung, verfasst von Rechtsanwalt X._____ (Urk. 2/270), heisst es wörtlich: «Der Einsprecher hat als ausländischer Vermögenswert eine Liegen- schaft, welche im Jahr 2015 falsch berechnet wurde; statt eine Fläche von insgesamt 172 m2 mit einem Wert von Euro 34'000.–,
- 18 - hat die Liegenschaft nur eine Wohnfläche von 92 m2 mit einem Wert von Euro 18'400.– sowie eine landwirtschaftliche Fläche von 80 m2 mit einem Schätzwert von 6'400.– Euro. Es handelt sich dabei nur um Schätzwerte, da effektiv diese Liegenschaft nichts wert sind [recte: ist]. Im Dorf, wo diese Liegenschaft liegt, sind über 200 Häuser völlig leerstehend, da keine Nachfrage bestehe. Irgend ein Einkommen oder Ertrag kann daraus nicht erzielt wer- den.» Beigelegt dieser Einsprache war u.a. eine Bescheinigung (Beila- ge 3, etwas holprig in die deutsche Sprache übersetzt), woraus sich was folgt ergibt: Die Finanzbehörde der Gemeinde C._____ bestätigt, dass A._____s Anlage insgesamt 172 m2 umfasst, wo- bei die Wohnfläche 92 m2 und die landwirtschaftliche Anlage, teilweise als Garage genutzt, 80 m2 beträgt. Die Wohnfläche habe einen Wert von Euro 18'400.–. Die Vermögenssteuerrechnung 2015 enthalte mit Euro 34'000.– eine falsche Berechnung. Auch die soeben erwähnte Vermögenssteuerrechnung 2015, ausgestellt am 17. August 2015, war samt deutscher Übersetzung beigelegt. Daraus ergibt sich ein Schätzwert von Euro 34'400.– (Bewertungszone III) für eine Fläche von 172 m2, wobei das Ob- jekt als steuerbefreit bezeichnet wird. 21.11.2017 Im Einspracheentscheid der Stadt B._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 2/291), nimmt das Amt – explizit basierend auf Empfehlungen bzw. der Praxis des Fachverbands für Zusatz- leistungen des Kantons Zürich – folgende Bewertungen vor (Rz 51): Fr. 30'596.– 15'318 m2 Landwirtschaftsland à Fr. 2.–/m2 Fr. 42'000.– «Liegenschaft 1 92 m2 Steuerwert Euro 18'400.–» Fr. 21'600.– «Liegenschaft 2 80 m2 Steuerwert Euro 6'400.–» Fr. 82'500.– «Liegenschaft 3 172 m2 Steuerwert Euro 34'400.–» 27.12.2017 In der Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, verfasst von Rechtsanwalt X._____ (Beizugsakten SozversGer ZL.2017.00115-Urk. 1 = Urk. 20/1), wird u.a. festge- halten, dass es sich nicht um drei, sondern effektiv bloss um zwei «Liegenschaften» handle, nämlich eine mit einer Wohnfläche von 92 m2 und eine weitere mit einer Wohnfläche von 80 m2.
- 19 - Beigelegt dieser Beschwerde waren u.a. drei Vermögenssteuer- rechnungen der Gemeinde C._____ (Property Tax Bill) fürs Jahr 2016 (Beilage 5): 0 m2 mit einem Schätzwert von Euro 0 (Bewertungszone III), Rechnungs-Nr. 1/2 (dabei liegend auch eine geänderte Rechnung 2015 mit den gleichen Null-Werten und mit der gleichen Rechnungs-Nr.) 92 m2 mit einem Schätzwert von Euro 18'400.– (Bewertungszo- ne III) samt Bild mit Wohnhaus, Rechnungs-Nr. 1/ 3 80 m2 mit einem Schätzwert von Euro 6'400.– (Bewertungszone III) samt Bild mit Garage, Rechnungs-Nr. 1/4 30.04.2018 Auf Aufforderung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (Urk. 2/296) reicht Rechtsanwalt X._____ weitere, offenbar in der Zwischenzeit vom Beschuldigten beschaffte Unter- lagen zum Grundeigentum nach (Urk. 20/2), u.a.:
a) Ein Katasterauszug der Gemeinde C._____ vom 17. April 2018, welcher den Beschuldigten als Eigentümer von 14 kleine- ren Landwirtschaftsgrundstücken mit Flächen von 40 bis 2468 m2 ausweist, insgesamt 15'318 m2 (Beilage 1).
b) Eine Bescheinigung (Beilage 3, etwas holprig in die deutsche Sprache übersetzt), woraus sich was folgt ergibt: Die Finanzbe- hörde der Gemeinde C._____, Kosovo, bestätigt, dass A._____ Eigentümer der Grundstücke 1/3 (techn. Nr./ Eigentums- Nr.)/Haus mit einem Wert von Euro 14'720.– sowie 1/4/landw. An- lage mit Euro 5'120.–, beides auf der Parzelle P- 5, sei. Ange- hängt sind Vermögenssteuerrechnungen fürs Jahr 2018, woraus die erwähnten Wertangaben hervorgehen.
c) Kopie eines Schenkungsvertrags (inkl. deutsche Übersetzung), datierend vom 26. August 1994, wonach A._____ von seiner Mut- ter 17 Grundstücke geschenkt erhalte (Beilage 6). Die Grundstü- cke Nr. 9 und 10 scheinen inzwischen vereinigt (vgl. den in lit. a erwähnten Katasterauszug), und bei den Nrn. 12 und 13 dürfte es sich um die bebauten Grundstücke zu handeln (Parz. 6).
d) Satelliten- bzw. 3D-Bilder von div. Landwirtschaftsgrundstü- cken (Beilage 7).
e) Immobilienbewertungsbericht vom 15. April 2018 von F._____, lizenzierter Immobilienbewerter, Pristina/Kosovo (samt deutscher Übersetzung), über 15 landwirtschaftliche Grundstücke mit einer
- 20 - Fläche von insgesamt 15'672 m2, welche sich über das ganze Gebiet des Dorfes D._____ verteilen würden, teils nah am Stras- sennetz lägen, teils schwierig zu erreichen und schwierig zu be- wirtschaften seien. Insgesamt wird der Marktwert (Realwert) des Landwirtschaftslandes auf Euro 15'672.– bemessen, somit 1 Euro pro Quadratmeter (Beilagen 8–10).
f) Eine Art eidesstattliche Erklärung (inkl. deutsche Übersetzung) von G._____ und H._____, beides offenbar Einwohner von D._____, welche bestätigen, dass ihr Nachbar A._____ Eigentü- mer eines Hauses in D._____ mit 92 m2 Wohnfläche sei (Beilage 13). 06.06.2018 Rechtsanwalt X._____ nimmt gegenüber dem Sozialversiche- rungsgericht Stellung zu einer Eingabe des Amts für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt B._____ ans selbe Gericht (Urk. 20/3): Er beharrt darauf, dass es sich um zwei und nicht um drei «Liegenschaften» handle mit 92 bzw. 80 m2. 04.09.2019 Urteil ZL.2017.00115 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 20/6), womit der Einspracheentscheid der Stadt B._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 2/291) – was die Immobilienbewertung betrifft – geschützt wird. 25.10.2019 Beschwerde ans Bundesgericht, verfasst von Rechtsanwalt X._____ (Urk. 20/5), worin erneut darauf beharrt wird, dass es (nebst den Landwirtschaftsparzellen) nicht um drei, sondern um zwei «Liegenschaften» gehe (mit 92 m2 bzw. 80 m2 Fläche). Beim Landwirtschaftsland von ca. 15'000 m2 handle es sich um zu- sammengewürfelte, verstreut liegende Parzellen, welche prak- tisch wertlos seien und maximal zu 1 bis 2 Euro pro Quadratmeter veranschlagt werden könnten. Beigelegt war dieser Beschwerde u.a. eine Verkehrswertschät- zung von I._____ und J._____, lizenzierte Immobilienschätzer in Pristina/Kosovo, datierend vom 18. Oktober 2019 (Beilage 6), welche dem Anwesen «Street of …» Nr. 14, D._____/ C._____ – beinhaltend das Wohnhaus mit 92 m2 Gebäudegrundfläche und das Garagengebäude mit 80 m2 Gebäudegrundfläche, beide auf einer gesamten Grundstücksfläche von 1'950 m2 stehend – einen Verkehrswert von Euro 27'332.– beimessen. Dabei wurde für das Land allein von einem Wert von 2 Euro pro Quadratmeter ausge- gangen.
- 21 - 26.02.2020 Mit Urteil BGer 9C_716/2019 vom 26. Februar 2020 (Urk. 20/7) wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschuldigten abgewiesen – unter Verweis auf die be- schränkte Kognition des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und eine ungenügende Begründung. Insbesondere sei die Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts nicht offen- sichtlich unhaltbar, zur tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch oder auf einem offenkundigen Fehler beruhend. Eine Be- weiswürdigung sei nicht bereits dann willkürlich, wenn eine ande- re Lösung ebenfalls vertretbar erscheine oder gar vorzuzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Hinzu komme, dass neu eingereichte Unterlagen (Bestäti- gung der Finanzbehörde C._____ und Verkehrswertschätzung vom 18. Oktober 2019) unzulässige echte Noven darstellten und daher unbeachtlich seien (E. 2.1). Der Schätzung des Landwirt- schaftslands würde nichts Substanzielles entgegen gehalten (E. 2.2).
E. 5.3 Die rückblickende Betrachtung der vorstehend referierten Unterlagen und Argumente im Gesamtzusammenhang gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen: Das fragmentarische Aktenmaterial, das erst nach und nach zusammengetragen wurde, machte es fraglos schwierig, sich schon früh ein klares Bild der Situation zu verschaffen. Es zeigt sich sodann, dass in der Auseinandersetzung verschiedentlich Missver- ständnisse entstanden aufgrund unpräziser Verwendung von Begriffen. So wurde etwa der Begriff «Liegenschaft» verschiedentlich in einem landläufigen, nicht juris- tischen Sprachgebrauch verwendet als bebautes Grundstück, statt als Parzelle resp. als umgrenzte Bodenfläche (wie es in Art. 2 lit. a der schweizerischen Grundbuchverordnung definiert ist; vgl. auch Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Ver- schiedentlich wurden aber auch einzelne Bauten als «Liegenschaften» bezeich- net. Auch die Flächenangaben stifteten Verwirrung: Teils scheinen sie sich auf die Gebäudegrundfläche bzw. Wohn-/Nutzfläche bezogen zu haben, teils wurden sie gleichgesetzt mit der Grundstücksfläche. So scheint es zu – vermeintlichen – Widersprüchen und zu Missinterpretationen gekommen zu sein.
- 22 - Was die Nummern zur Bezeichnung von Grundstücken, Gebäuden, Steuerobjek- ten etc. betrifft, so kann es im Laufe der Jahre zu Änderungen kommen, gerade in noch jungen Staaten wie dem Kosovo. Es dürfte ausserdem vereinzelt zu Grund- stücksmutationen, namentlich Grundstücksvereinigungen gekommen zu sein, was an sich kein unüblicher Vorgang ist. Auch der Umstand, dass Informationen aus verschiedenen Quellen stammen (teils Finanzbehörde/Steueramt, teils Katasteramt), welche offensichtlich mit un- terschiedlichen Registraturen arbeiten, dürfte mit zur Verwirrung beigetragen ha- ben – umso mehr, wenn dann noch Steuerrechnungen korrigiert/angepasst wer- den, wie bezüglich der steuerlichen Betrachtung der bebauten Liegenschaft – letztlich unwiderlegbar – geltend gemacht wurde. Der Umstand, dass bei der Finanzbehörde C._____ im Zusammenhang mit der Veranlagung von Vermögenssteuern drei verschiedene Steuerobjekte geführt und mit je eigenen Objekt-/«Eigentumsnummern» registriert wurden, mag zwar ein In- diz dafür sein, dass dem auch drei Liegenschaften zugrunde liegen (vgl. Urk. 20/6 E. 3.3 S. 12). Vor dem Hintergrund aber, dass es sich offenbar um eine gemischte Nutzung Wohnen/Landwirtschaft handelt mit vermutlich unterschiedlichen Steuer- sätzen, und nachdem Korrekturen (bezüglich der Objekte und auch der Schätz- werte) behördlich bescheinigt wurden (Urk. 2/270 Beilage 3; Urk. 20/2 Beilage 3), kann der Besonderheit der drei Nummern keine entscheidende Bedeutung zu- kommen. Wie aus dem Zusammenhang heraus klar wird, werden in C._____ Gebäude und nicht Parzellen oder Liegenschaften besteuert und kommt der Wohnfläche bei der Steuerbemessung Bedeutung zu. Dass die im Verwaltungs- verfahren als dritte berücksichtigte «Liegenschaft» (wenn schon wohl eher drittes Gebäude) eine Grundfläche von just der Summe der andern zwei aufweist (92 m2 + 80 m2 = 172 m2), lässt in der Tat (mit der Verteidigung) gewisse Zweifel daran aufkommen, dass effektiv noch ein drittes Steuerobjekt bestand, das dem Be- schuldigten gehört. Letztlich lässt sich der Verdacht bloss gestützt auf die drei Nummern nicht erhärten. Entscheidend sind letztlich die Expertisen zur Verkehrswertschätzung (Parteigut- achten), welche der Beschuldigte nachträglich noch zu seiner Verteidigung ins
- 23 - Recht legte – einerseits die Verkehrswertschätzung von I._____ und J._____, da- tierend vom 18. Oktober 2019 zum überbauten Anwesen (Urk. 20/5, Beilage 6), andererseits der Immobilienbewertungsbericht von F._____ betreffend die Land- wirtschaftsgrundstücke, datierend vom 15. April 2018 (Urk. 20/ 2, Beilagen 8–10). Diesen beiden Urkunden lässt sich in Kombination mit den weiteren Unterlagen ausreichend plausibel entnehmen, was alles zum Bestand des Grundeigentums gehört. Beweisergänzungen erweisen sich damit als nicht nötig.
E. 5.4 Vorliegend massgebend ist der Immobilienbestand am 28. April 2014, nämlich zum Zeitpunkt der Falschdeklaration des Beschuldigten. Nach dem Ge- sagten ist im Strafverfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals was folgt als sein Eigentum besass:
• ein Anwesen (Parzelle/Liegenschaft) in D._____ (C._____), das überbaut ist einerseits mit einem Wohnhaus, bei dem die Steuerbehörden von 92 m2 Wohn- fläche ausgehen, und andererseits einem Ökonomie-/Garagengebäude, welchem die Steuerbehörden 80 m2 Nutzfläche beimessen, sowie
• 14 kleinere Landwirtschaftsgrundstücke in D._____ (C._____) mit Flächen von 40 bis 2'468 m2, insgesamt 15'318 m2.
E. 5.5 Was nun die Bewertung dieses Grundeigentums angeht, gilt es zu unter- scheiden zwischen einerseits den Annahmen, von welchem Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgehen dürfen, wenn – so wie hier gesche- hen – der Leistungsbezüger seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach- kommt, und andererseits dem grundsätzlich massgebenden Verkehrswert (Marktwert; vgl. Art. 17 Abs. 4 ELV in der Fassung vom 1. Januar 2013 sowie Ur- teil BGer P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Amt für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (Urk. 2/291 Rz 54) und auch das Sozialver- sicherungsgericht (Urk. 20/6 E. 3.5 S. 15) gingen davon aus, dass der Beschul- digte seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Es kamen deshalb alternative, verein- fachte Schätzmethoden zur Anwendung, was vom Sozialversicherungsgericht (und letztlich auch vom Bundesgericht) für das sozialversicherungsrechtliche Ver- fahren ausdrücklich geschützt wurde (Urk. 20/6 E. 3.5 S. 14 f.).
- 24 - Im vorliegenden Strafverfahren hingegen, wo es darum geht, einerseits einen Vermögensschaden (die Entreicherung des Gemeinwesens) als Element des objektiven Tatbestands eines Betrugs zu bestimmen, andererseits aber auch eine Würdigung des subjektiven Vorstellungsbilds des Beschuldigten vorzunehmen, ist eine individuell-konkrete Bewertung vorzuziehen. Überbautes Anwesen: Vom Anwesen mit einem einstöckigen Wohnhaus und einem Annexbau (Garage) mit einer Grundstücksfläche von 1'950 m2 liegt eine vom Beschuldigten selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung, datierend vom 18. Oktober 2019, im Recht (Urk. 20/5, Beilage 6). Laut Angaben im Gutachten wurde dieses von ein- heimischen Immobilienfachleuten erstellt, von I._____ und J._____, beides lizen- zierte Immobilienschätzer mit Domizil in Pristina (Kosovo). Das Gutachten sei nach den Europäischen Standards für Immobilienbewertung der TEGoVa (The European Group of Valuers' Association) erstellt worden. Im Gutachten wird un- terteilt zwischen Gebäudewerten (Euro 17'480.– fürs Wohnhaus, Euro 5'952.– für den Annexbau) und Landwert (2 Euro pro Quadratmeter; Ziff. 2.6). So kommen die Schätzer für das gesamte Anwesen auf einen Marktwert von Euro 27'332.–. Dies mag zunächst tief erscheinen. Die Gutachter erläutern dazu aber plausibel, dass in der fraglichen Ortschaft in einem ländlichen Gebiet des Kosovo Immobili- enverkäufe allgemein selten seien. In die Beurteilung eingeflossen seien immer- hin drei Verkäufe nahegelegener Immobilien sowie Durchschnittswerte von Ver- käufen aus der Umgebung. Hinzu komme, dass die Immobilie Tendenzen aufwei- se, im Wert abzunehmen. Die Verkäuflichkeit wird als eingeschränkt eingestuft, zumal es keinen Mietmarkt in dieser ländlichen Umgebung gebe (Ziff. 2.9). Die Stadt C._____, von der das Anwesen knapp 9 km entfernt liegt (Ziff. 1.3), ist eine Stadt im Osten des Kosovo. Es kann als allgemeinbekannt gelten, dass sol- che ländlichen Gebiete im Kosovo eine eher schlechte Infrastruktur aufweisen und auch kaum von Touristen frequentiert werden. Auch bei der Finanzbehörden waren für die Gebäude Schätzwerte in der gleichen Grössenordnung registriert (2016 Euro 18'400.– fürs Wohnhaus, Euro 6'400.– für die Garage).
- 25 - Klare Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsschätzung liegen jedenfalls nicht vor. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich der Wert in den gut fünf Jahren, die zwischen der Nichtdeklaration (April 2014) und der Schätzung (Oktober 2019), erheblich verändert hätte. Insgesamt muss konstatiert werden, dass dem Beschuldigen anhand der vorlie- genden Informationen nicht widerlegt werden kann, dass das Gutachten den Ver- kehrswert realistisch wiedergibt mit Euro 27'332.–, was bei einem Wechselkurs von 1 Euro : 1.22 CHF (Frühling 2014) einem Wert von rund Fr. 33'300.– ent- spricht. Hiervon ist im Strafverfahren auszugehen. Landwirtschaftsland: Auch diesbezüglich legte der Beschuldigte ein Privatgutachten vor. Der betreffen- de Immobilienbewertungsbericht (Urk. 20/2, Beilagen 8–10, inkl. deutsche Über- setzung) datiert vom 15. April 2018 und wurde gemäss den darin enthaltenen An- gaben von F._____, einem einheimischen Immobilienfachmann und lizenzierten Immobilienschätzer mit Domizil in Pristina (Kosovo), im Auftrag des Beschuldigten ausgearbeitet. Die Expertise enthält eine Darlegung der angewandten Methode zur Bestimmung des Marktwerts (Realwert) sowie eine allgemeine Beschreibung der Objekte, welche sich über das ganze Gebiet des Dorfes D._____ verteilen würden, teils nah am Strassennetz lägen, teils schwierig zu erreichen und schwie- rig zu bewirtschaften seien. Der Bericht schliesst mit einer Bewertung des Land- wirtschaftslandes von 1 Euro pro Quadratmeter. Auch dieser Wert wirkt auf den ersten Blick eher tief. Auch er muss aber im Zu- sammenhang gesehen werden zur Situation im Kosovo im Allgemeinen und des- sen Landwirtschaft im Speziellen. Zur Landwirtschaft im Kosovo finden sich im In- ternet folgende Informationen: «Die landwirtschaftlichen Betriebe im Kosovo sind sehr klein und überwie- gend semi-subsistent. Der durchschnittliche Grundbesitz je Familie beträgt etwa 3,2 ha, davon im Durchschnitt 1,6 ha Ackerland, das sich normalerweise auf sechs bis acht Parzellen verteilt. 97% der Betriebe besitzen weniger als
E. 6 Arglistige Täuschung
E. 6.1 Es ist unbestritten und mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Deklara- tionsformular vom 28. April 2014 (Urk. 2/203 = Urk. 5/2) auch belegt, dass der Beschuldigte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ verschwieg, Grundeigentum im Kosovo zu haben. Damit ging eine Täuschung der Mitarbeitenden des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ im Sinne der genannten Strafbestimmung einher, denn wer als Bezüger von Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteil BGer 6B_787/2021 vom 21. November 2021 E. 1.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 51 E. III/2.2.1 S. 9 f.).
E. 6.2 Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Auch zur Frage der Arglist hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 51 E. III/2.2.2 S. 10). Arglist wegen Opfermitverantwortung ist lediglich ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.; BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, die auch im Sozialver- sicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde dann leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhil- fe/Sozialleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil BGer 6B_787/2021 vom 21. November 2021 E. 1.1 mit weiteren Hinwei- sen).
- 28 - Dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ kann solches nicht vorgeworfen werden. Sozialbehörden sind nur schon aus Kostengründen enge Grenzen bei der Überprüfung der Anträge um Zusatzleistungen gesetzt. Zudem verfügen sie nicht über die notwendigen Instrumente für eine umfassende Über- prüfung, wie sie beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden haben. Es handelte sich bei den nicht deklarierten Vermögenswerten um Liegenschaften im Kosovo, welche sich behördlich nicht leicht überprüfen lassen. Dahingehende Abklärungen durch das Amt, ohne vorbestehenden konkreten Verdacht, nur weil viele auslän- dische Gesuchsteller Grundeigentum in ihrem Herkunftsland haben (dahingehend die Verteidigung in Prot. I S. 21 und auch heute Prot. II S. 12 f.), wären unverhält- nismässig und unzumutbar gewesen. Der Beschuldigte konnte vielmehr damit rechnen, dass die Behörden die gemachten Angaben nicht oder nur mit besonde- rer Anstrengung überprüfen können und sie ihm die nachgesuchten Leistungen ohne Berücksichtigung dieser Vermögenswerte, aufgrund bloss der angegebenen Informationen, ausbezahlen würden. Wenn man sich später doch noch zur Dekla- ration entscheidet, entfällt ein arglistiges Verhalten selbstredend nicht rückwirkend (so implizit die Verteidigung in Prot. I S. 21), kann aber Auswirkungen bei der Strafzumessung haben (dazu hinten E. III/3.5). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine arglistige Täuschung des Beschuldigten bejahte. Das ist zu übernehmen.
E. 7 Irrtum und Vermögensdisposition Es ist evident, dass die Mitarbeitenden der Stadt B._____ aufgrund der täuschen- den Angaben des Beschuldigten im Formular vom 28. April 2014 davon ausgin- gen, dass dieser keine Liegenschaften im In- und/oder Ausland besitze. Somit sind sie dadurch in einen Irrtum versetzt worden. In der Folge richtete die Stadt B._____ aufgrund dieser Annahme, dass der Beschuldigte in dieser Höhe darauf Anspruch habe, Ergänzungsleistungen aus (so bereits die Vorinstanz in Urk. 51 E. III/2.2.3 S. 11).
- 29 -
E. 8 Schaden
E. 8.1 Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt einen Vermögensschaden als un- mittelbare Folge der Vermögensdisposition voraus. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen oder nicht den vollen Anspruch hatte (Urteile BGer 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2 und 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Dass es vorliegend zu einem Schaden kam, ist mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. III/2.2.4 S. 11f.) zu bejahen.
E. 8.2 Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der wegen verschwiegenem Vermögen zu viel ausbezahlter Zusatzleistungen zur AVH/IV in der noch verfah- rensgegenständlichen Zeitspanne auf total Fr. 18'528.– (vgl. Urk. 30 S. 3 f.). Die Vorinstanz sah von einer zahlenmässigen Bezifferung ab (Urk. 51 E. 2.2.4 S. 12).
E. 8.3 Auf die unvollständige Deklaration vom 28. April 2014 folgte mit der Akten- verfügung vom 4. August 2014 die Neuberechnung der Zusatzleistungen u.a. für die Zeit ab Januar 2014 (Urk. 2/216). Aus der Berechnungstabelle ergibt sich, dass der Berechnung ein Reinvermögen des Beschuldigten von Fr. 48'871.– zu- grunde gelegt wurde, welcher Wert zwar unter dem Vermögensfreibetrag von Fr. 60'000.– lag, wodurch es aber immerhin zu einem (hypothetischen) Vermö- gensertrag von Fr. 67.– kam. Auch in den Jahren zuvor wurden in den Bemessungsverfügungen Vermögens- zahlen in dieser Grössenordnung eingesetzt, was jeweils zu ähnlichen (hypotheti- schen) Vermögenserträgen führte (vgl. bspw. Urk. 2/157, 2/142, 2/129 oder 2/118). Nach den vorliegenden Akten der Stadt B._____ zu schliessen, wurden dem Beschuldigten nebst geringen liquiden Mitteln (Bankguthaben) schon seit dem Jahr 2006 Anteile an der L._____ GmbH Investment Immobilien (Stammka- pital sowie privat gehaltenes Gesellschaftsvermögen) als Vermögen in die Rech- nung eingesetzt (vgl. Urk. 2/32 und 2/26; sodann auch Urk. 2/86, 2/90 und 2/115). Diese Gesellschaft hatte der Beschuldigte im Jahr 1993 mitgegründet (vgl. Urk. 2/25). Ob sie im April 2014 noch aktiv war und ob dieser Vermögenswert in der Berechnung effektiv (noch) eine Berechtigung hatte, lässt sich anhand der
- 30 - vorliegenden Unterlagen nicht restlos klären. Der Beschuldigte vermochte sich heute nicht mehr daran zu erinnern (Urk. 68 S. 9). Die Verteidigung führte in ih- rem Plädoyer aus, die Gesellschaft sei bereits seit längerer Zeit brach gelegen und sei mittlerweile auch formell liquidiert worden (Prot. II S. 9). Kraft seiner Mit- wirkungspflicht im Verwaltungsverfahren wäre es aber ohnehin am Beschuldigten gewesen, gegebenenfalls nachzuweisen, wenn er und seine Ehefrau tatsächlich nur noch über ganz geringe Mittel verfügten hätten, sodass von einem geringeren Vermögen auszugehen gewesen wäre. Fakt ist, dass er die Zahl seit Jahren in den Berechnungen akzeptiert hatte.
E. 8.4 Unabhängig von der genauen Höhe des sonstigen Vermögens spielte es eine Rolle für die Berechnung der Zusatzleistungen, ob das kosovarische Immobi- lienvermögen bekannt war oder nicht. Ob ein Reinvermögen von Fr. 100'871.– (Fr. 52'000.– Grundeigentum + Fr. 48'871.– anderweitiges Vermögen) oder bloss ein solches von Fr. 48'871.– in die Leistungsberechnung einfliesst, beeinflusst deren Ergebnis. Dem ist namentlich so, weil nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der Fassung vom 1. Januar 2013) ein Fünfzehntel bzw. bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen berücksichtigt wird, insoweit es Fr. 60'000.– (bei Ehepaaren) übersteigt. Ausserdem wird regelmässig auch ein (hypothetischer) Liegenschaftsertrag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG (in der Fassung vom 1. Januar 2013) als Einnahme mit eingerechnet. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natür- liche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem an- gemessenen Preis (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1838 f. Rz 157; illustrativ auch Urteil SozversG ZH ZL.2019.00067 vom 22. Dezember 2020 E. 4, wo es um den Ertrag einer unbewohnten Liegenschaft in Serbien ging). Ob es dem Beschuldig- ten gelungen wäre nachzuweisen, dass er sein Grundeigentum in D._____ objek- tiv gesehen weder vermieten bzw. verpachten könnte, kann angesichts der Kumu- lation mit den weiteren Umständen offen gelassen werden. Das Sozialversiche- rungsgericht hat übrigens die Annahme eines Vermögensertrags in der konkreten Situation geschützt (vgl. Urk. 20/6 E. 3.6 S. 15).
- 31 -
E. 8.5 Wenn man mit den vorstehend eruierten Werten eine gestaffelte Neube- rechnung vornimmt und diese mit den Berechnungen in Urk. 2/216 und 2/217 vergleicht, so resultieren für die verfahrensgegenständliche Zeitspanne (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015) tiefere Leistungen, wobei die Differenzsumme ungefähr Fr. 5'000.– beträgt. Aus strafrechtlicher Sicht stellt dies den von der Stadt B._____ aufgrund der Nichtdeklaration erlittenen Schaden dar.
E. 9 Innerer Sachverhalt, subjektiver Tatbestand
E. 9.1 Wie bereits erwähnt, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe das fragliche Deklarationsformular wahrheitswidrig ausgefüllt, um von der Stadt B._____ höhere Unterstützungsbeiträge zu erhalten, als er effektiv bei korrekter Deklaration der Liegenschaften zugute gehabt hätte (Urk. 30 S. 3).
E. 9.2 In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Für den Vorsatz der Täuschung ist erforderlich, dass der Täter die Bedeu- tung seiner falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdis- position erkennt. Auch die tatsächlichen Umstände, welche Arglist begründen, müssen vom Vorsatz umfasst sein. Der Täter muss in Absicht unrechtmässiger Bereicherung handeln. Eine Bereicherung ist eine dauernde oder bloss vorüber- gehende wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Un- rechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehre- ren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht wirtschaftlich besser stellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, darauf einen Anspruch zu haben bzw. wenn er der Auffassung ist, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (BGE 81 IV 25 E. 1). Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt eine «eventuelle Absicht» (BGE 105 IV 29 E. 3).
E. 9.3 Dass der Beschuldigte objektiv gesehen keinen begründeten Anlass hatte davon auszugehen, die Deklaration seines Grundeigentums im Kosovo habe keinen Einfluss auf die Bemessung der Zusatzleistungen, wurde bereits dargelegt
- 32 - (E. II/8.4). Entscheidend ist im Übrigen nicht die Frage «Ergänzungsleistungen Ja oder Nein?» – um sich strafbar zu machen, genügt bereits, wenn man mit unwah- ren Angaben die Leistungshöhe zu seinen Gunsten beeinflusst. Der Beschuldigte bezog schon seit rund 12 Jahren Ergänzungsleistungen vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (vgl. Urk. 2/1). Es gab im Laufe der Zeit zahlreiche Neuberechnungen und dementsprechend immer wieder Aus-einandersetzungen über die Bemessungsgrundlagen und die Leistungshöhe. Seit geraumer Zeit bekam der Beschuldigte nicht nur Unterstützung durch einen Treuhänder (vgl. bspw. Urk. 2/98: M._____ GmbH), sondern überdies in rechtli- chen Fragen durch einen Anwalt (vgl. Urk. 2/34: Rechtsanwalt X._____). Der Be- schuldigte wurde zahlreich auf seine Meldepflichten aufmerksam gemacht, auch im Formular, das er am 28. April 2014 unterzeichnete (Urk. 2/203). Als er dieses unterschrieb, war er rund zwei Jahre zuvor nach einer Meldepflichtverletzung ge- genüber demselben Amt wegen Betrugs verurteilt worden (Urk. 2/185). Er musste also wissen, dass die Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen unter unvollständigen bzw. zu spät eingereichten Angaben strafrechtlich verfolgt wird. Verständigungsprobleme lassen sich ebenfalls ausschliessen; der Beschuldigte ist der deutschen Sprache ausreichend mächtig und war überdies anwaltlich bera- ten. Auch die Verteidigung machte heute geltend, es sei fraglich, ob der Beschul- digte als «unbedarft» bezeichnet werden dürfe (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 11). Es ist daher schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte nie daran dachte, dass er sein Immobilienvermögen in seiner Heimat eigentlich melden müsste, und zwar unabhängig davon, ob er dieses geerbt oder geschenkt erhalten hatte. Ein Lapsus lässt sich ausschliessen, da dies geradezu lebensfremd wäre. Die Version des Beschuldigten überzeugt damit nicht, sondern ist als reine Schutzbehauptung zu würdigen. Er muss um seine Meldepflicht gewusst und wil- lentlich und mit der bewussten Inkaufnahme einer Täuschung der Mitarbeitenden des Amts dagegen verstossen haben, um mehr Geld zur Verfügung zu haben.
- 33 -
E. 10 [Rechtsmittel]»
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die Tatvorwürfe ab dem 28. April 2014.
- 40 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– Kosten amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 41 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Das Verfahren wird in Bezug auf die vor dem 7. Juli 2006 mutmasslich begangen Taten infolge Verjährung eingestellt.
- Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB be- treffend die Tatvorwürfe ab dem 28. April 2014. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'468.85 (inkl. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]» - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 53): Es sei das angefochtene Urteil in den Disp. Ziff. 2, 3, 4 aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Berufungsklägers. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 61): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Gang der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens 1.1. Die Stadt B._____, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, erstattete am
- März 2018 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen A._____ und dessen Ehefrau wegen strafbarer Verletzungen von Meldepflichten als Bezüger von Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 1 f.). Dieser Strafanzeige voran gegangen war eine schon seit Längerem laufende und damals noch andauernde sozialversicherungsrechtliche Auseinandersetzung: Ei- ne Überprüfung des Dossiers seitens der Durchführungsstelle hatte bei dieser Mitte 2015 den Verdacht erweckt, dass Renteneinkünfte und Konti im Kosovo nicht gemeldet worden waren (Urk. 2/242). Im Zuge ihrer Revision bekam das Amt dann, im Sommer 2015, neu auch Kenntnis davon, dass A._____ in der ko- sovarischen Gemeinde C._____ (Ortschaft D._____) über Grundeigentum verfügt (Urk. 2/251 ff.). Die gewonnenen Erkenntnisse führten zu einer rückwirkenden Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen. Das Amt für Zusatzleistun- gen zur AHV/IV erliess am 22. März 2016 mehrere Einstellungs- und Rückerstat- tungsverfügungen (Urk. 2/262, 2/264 und 2/265), wogegen die Eheleute A._____, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Einsprache erhoben - 4 - (Urk. 2/ 270–272). Gegen deren Abweisung (Urk. 2/291) reichten sie am
- Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein (sub Urk. 2/293 = Urk. 20/1). Im Zeitpunkt der eingangs erwähnten Strafanzeige war das sozialversicherungsrechtliche Verfahren noch am Sozial- versicherungsgericht hängig (vgl. Urk. 20/6). Nachdem nun also Strafanzeige erstattet war (Urk. 1 und 3), beauftragte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zunächst, am 7. Mai 2018, die Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Ermittlungen (Urk. 8/1). In der Folge ordnete sie, am 5. Juli 2018, eine Hausdurchsuchung an (Urk. 10/1). Spätestens damit war die Strafuntersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Nach erfolgter Hausdurchsuchung (Urk. 10/2) und polizeilicher Befragung der Eheleute A._____ (Urk. 4 und 6) rapportierte die Kantonspolizei am 23. Oktober 2018 der Untersuchungsbehörde (Urk. 3). Diese wartete – angesichts des unkla- ren Wertes des nicht deklarierten Immobilienvermögens im Kosovo – den Aus- gang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ab, wo diese Frage ebenfalls Thema war, und sistierte dementsprechend das Strafverfahren in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 16). Am 4. September 2019 erging der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 20/6). Erfolg beschieden war der Beschwerde insoweit, als der Rückerstat- tungsanspruch tiefer bemessen wurde. Die Bewertung des Immobilienvermögens mit Fr. 176'696.– (im Jahr 2015) wurde demgegenüber geschützt (Urk. 20/6, E. 5.1 S. 16). Die gegen diesen Entscheid erhobene bundesrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2019 vom 26. Februar 2020 abge- wiesen (Urk. 20/7 S. 5). Nach der Wiederaufnahme der Untersuchung wurden am 27. Januar 2021 und am 10. Februar 2021 weitere Einvernahmen der Eheleute A._____ durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt (Urk. 21–23). Nachdem in der Folge über Be- weisergänzungsanträge der Verteidigung (wiederum zum Wert des Immobilien- vermögens, vgl. Urk. 25/5–9) abschlägig entschieden worden war (Urk. 25/10), erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 24. März 2021 beim Einzelge- richt in Strafsachen des Bezirksgerichts Dietikon Anklage (Urk. 34). - 5 - 1.2. Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten nach durchgeführtem Haupt- verfahren am 7. Juli 2021 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig betreffend die Tatvorwürfe ab dem 28. April 2014. Was die Tatvorwürfe für die Zeit vor dem 7. Juli 2006 betrifft, stellte die Vorinstanz das Verfahren wegen Ver- jährung ein; in Bezug auf die Zeit dazwischen erging ein Freispruch. Als Strafe fällte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus, deren Vollzug bei ei- ner Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei. Die Kostenfolgen wurden aus- gangsgemäss geregelt (Urk. 51 S. 19 f.). 1.3. Am 16. Juli 2021 und damit fristgerecht liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 48). Das begründete Urteil wurde dem Ver- teidiger am 27. September 2021 zugestellt (Urk. 50/2). Mit Eingabe vom 7. Okto- ber 2021 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung für den Beschuldigten ein, womit Beweisanträge verbun- den waren (Urk. 53). Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 55) wurden letztere mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 innert Frist begründet (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Frist angesetzt (Urk. 38/1), einerseits um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen sowie andererseits um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 59). Die Anklagebehörde teilte darauf am 11. November 2021 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragt werde. Sodann hielt sie dafür, die Beweisanträge abzuwei- sen, nachdem der Verkehrswert der in Frage stehenden Liegenschaft bereits im Verwaltungsverfahren rechtsgenügend bestimmt worden sei (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 63), und am 10. Dezember 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag vorgeladen (Urk. 65). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger (Prot. II S. 5); der Vertreter der Anklagebehörde hatte sich dispensie- ren lassen (Urk. 61). - 6 - 1.5. Der amtliche Verteidiger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung – erneut – den Beweisantrag, es sei gerichtlich anzuordnen, hinsichtlich der frag- lichen Liegenschaften im Kosovo eine Verkehrswert- und Ertragswertschätzung durchzuführen, und es sei E._____ (der Sohn des Beschuldigten) als Zeuge zu befragen (Prot. II S. 6 ff.). Es ist an dieser Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen zu den diesem Urteil zugrunde zu legenden Wertannahmen bezüg- lich der Liegenschaften zu verweisen. Wie noch zu zeigen sein wird, kann auf die Ergänzung der Beweise verzichtet werden, da die Sachlage auch ohne solche ausreichend geklärt ist (vgl. nachfolgend E. II/5.3). 1.6. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.).
- Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 53 S. 2) gegen den vorinstanzlich ergangenen Schuld- spruch (Disp.-Ziff. 2), gegen die damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Disp.-Ziff. 3 und 4) sowie gegen die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 7 und 8). Einzig die partielle Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (Disp.-Ziff. 1), die Kos- tenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) und die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung aus der Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 6) blieben unangefochten. Demgegenüber beantragt die Anklagebehörde die Bestätigung des angefochte- nen Entscheids (Urk. 61). 2.2. In Rechtskraft erwachsen sind damit einzig die vorinstanzliche partielle Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (Disp.-Ziff. 1), der Teilfreispruch (sub Disp.-Ziff. 2) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) und Zusprechung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Disp.-Ziff. 6). - 7 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In allen übrigen Teilen steht das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der refor- matio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. II. Schuldpunkt
- Ausgangslage 1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch verfahrensgegenständlich, wirft die Anklage in tatsächlicher Hinsicht dem Beschuldigten das nachstehende Verhalten vor (Urk. 30 S. 2 f.): Seit ca. 1990, spätestens aber seit dem Jahr 1999 sei der Beschuldigte Ei- gentümer von drei teils bebauten Liegenschaften in C._____, im Kosovo, ge- wesen, welche einen erheblichen Wert aufgewiesen hätten – bezogen aufs Jahr 2015 einen Wert von Fr. 146'100.–. Trotz dieser Tatsache habe der Beschuldigte, der schon seit 2002 Zusatzleis- tungen zur Invalidenrente bezogen habe, am 28. April 2014 auf dem Formular «periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente» wahr- heitswidrig angegeben, über keine Liegenschaften zu verfügen, weder im In- noch im Ausland. Dadurch seien die zuständigen Mitarbeitenden der Stadt B._____ in den irrigen Glauben versetzt worden, der Beschuldigte (und seine Ehefrau) seien berechtigt, Zusatzleistungen zur AHV/IV zu beziehen. Gestützt auf die falsche Annahme seien total Fr. 18'528.– (vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2015: 3 x Fr. 1'418.– + 5 x Fr. 1'278.– + 6 x Fr. 1'314.–) zu viel an Ergänzungsleistungen an den Beschuldigten (und seine Ehefrau) aus- bezahlt worden. Der Beschuldigte habe das erwähnte Formular wahrheitswidrig ausgefüllt, um von der Stadt B._____ höhere Unterstützungsbeiträge zu erhalten, als er ef- fektiv bei korrekter Deklaration der Liegenschaften zugute gehabt hätte. Er habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass eine Überprüfung der Anga- ben für die zuständigen Mitarbeitenden der Stadt B._____ nicht oder nur mit - 8 - grosser Mühe durchführbar gewesen wäre, beziehungsweise dass eine ge- nauere Überprüfung ausbleiben würde. In rechtlicher Hinsicht erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 1.2. Wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Was die Vorinstanz zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Erfüllung des Betrugstatbestands ausführte (Urk. 51 E. III/2.2.1–2.2.4 S. 9 ff., jeweils die ersten Absätze, sowie E. III/2.3.1 S. 12), ist nicht zu beanstanden, und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit nachstehend nochmals auf die- se Grundlagen eingegangen wird, soll dies nur der Verdeutlichung und teilweise der Ergänzung dienen. 1.3. Der Standpunkt des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren ergibt sich aus den nachstehend zusammengefassten Vorbringen: Von der Polizei befragt, räumte der Beschuldigte ein, dass er von seiner Mutter im Jahr 1999 Grundeigentum in seinem Heimatdorf D._____ (Gemeinde C._____) im Kosovo erworben hatte und seither besass (Urk. 4 S. 11 F/A 105). Dieses Grund- eigentum, beinhaltend unter anderem ein Haus, habe einen nur sehr geringen Wert. Er habe es dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV deshalb nicht so- gleich, von sich aus deklariert, weil er damals geglaubt habe, dass es wegen des geringen Werts und weil er keine Einnahmen daraus erziele, keine Rolle spiele bei der Beurteilung der Zusatzleistungen (Urk. 4 S. 14 F/A 138). Dies sei rückbli- ckend betrachtet sicher ein Fehler gewesen; er glaube aber nicht, dass die Anga- be bei der Festsetzung der Zusatzleistungen eine Rolle gespielt hätte (Urk. 4 S. 15 F/A 141). Ähnliche Angaben machte der Beschuldigte auch vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S. 7 f.): Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er dieses «klei- - 9 - ne» Vermögen hätte angeben müssen; man könne die Liegenschaften weder ver- kaufen noch vermieten; niemand habe Interesse daran. Weil es einen Null-Wert aufweise, sei es ihm nicht in den Sinn gekommen, das Grundeigentum zu erwäh- nen (Urk. 22 S. 6 F/A 9). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut mit seiner Nichtdeklaration konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er habe immer wieder unter Depressio- nen gelitten, sei unter Medikamenteneinfluss gestanden und habe da vielleicht Fehler gemacht (Prot. I S. 9 f.). Ausserdem habe er nicht gedacht, die Liegen- schaften angeben zu müssen, nachdem er sie von seinen Eltern geerbt habe (Prot. I S. 10). An der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte abermals fest, dass er zwar anerkenne, einen Fehler gemacht zu haben, es seien aber keine bösen Absichten dahinter gestanden. Er habe angenommen, die Grundstücke im Koso- vo, welche er von seinem Onkel väterlicherseits geerbt habe, nicht angeben zu müssen, da sie praktisch keinen Wert gehabt hätten bzw. für ihn fast wertlos ge- wesen seien. Nachdem er von seinem Anwalt auf den Fehler aufmerksam ge- macht worden sei, habe er die Grundstücke den Behörden angegeben (Urk. 68 S. 7 ff.). 1.4. Die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz ging einerseits dahin, dass im Strafverfahren nicht unbesehen auf die Erkenntnisse aus dem Ver- waltungsverfahren abgestellt werden könne, weil unterschiedliche Verfahrens- grundsätze bestünden. Damit zielt die Verteidigung namentlich auf die Wertan- nahmen der Anklage hinsichtlich des Immobilienvermögens des Beschuldigten, welche sie als zu hoch hält und bezüglich welcher sie den Beweis nicht als er- bracht sieht (Prot. I S. 15 f.). Bei der unbestritten unterbliebenen Deklaration frage sich dann aber vor allem, wie die Einschätzung des Beschuldigten zu den Werten gewesen sei. Wenn er begründet davon habe ausgehen dürfen, dass der Ge- samtwert der Liegenschaften unter der Freibetragsgrenze liege, so mangle es ihm am Vorsatz, etwas unrechtmässig zu beziehen. Die subjektive Seite des Vorsat- zes sei daher bestritten. Es müsse angenommen werden, der ortskundige Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass die Liegenschaften weit unter der Frei- - 10 - betragsgrenze lägen. Damit habe ihm die Absicht gefehlt, unrechtmässig Ergän- zungsleistungen zu beziehen (Prot. I S. 17 f.). An der Berufungsverhandlung nahm die Verteidigung diese Argumentation noch- mals auf und ergänzte bzw. vertiefte sie. Vorgebracht wurde insbesondere, es lie- ge keine Arglist vor, da für das Amt für Zusatzleistungen und dessen Fachleute, welche oft mit kosovarischen Staatsangehörigen zu tun hätten, die Angaben des Beschuldigten hätten überprüfen können bzw. müssen. Im Übrigen könne dem Beschuldigten auch kein Vorsatz und keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden, da er davon ausgegangen sei, dass er aufgrund des geringen Werts der Liegenschaften diese nicht anzugeben habe. Dies sei zwar eine objektiv falsche Überlegung, führe aber dazu, dass der Vorsatz betreffend eine Täuschungs- handlung und einen Vermögensschaden ebenso wie eine Bereicherungsabsicht zu verneinen seien. Im Übrigen stellte sich die Verteidigung auch erneut auf den Standpunkt, man könne die Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren auf- grund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze nicht unbesehen ins Strafver- fahren übertragen (Urk. 69 S. 1 ff.; Prot. II S. 8 ff.). 1.5. Die Vorinstanz sah von Beweisergänzungen zum Wert der Liegenschaften des Beschuldigten ab. Sie erwog, dass darüber bereits intensive Abklärungen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gemacht worden seien; der Wert sei in einem rechtskräftigen Entscheid festgehalten. Des Weiteren sei davon auszu- gehen, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ seine Schätzung auch dann als Grundlage für die Auszahlung von Ergänzungsleistun- gen gebraucht hätte, selbst wenn diese falsch gewesen wäre. Es sei nicht von Relevanz, von welchem Wert der Beschuldigte ausgegangen sei, da er auch dann zur Deklaration verpflichtet gewesen wäre (so die Vorinstanz), wenn er davon ausgegangen wäre, die Liegenschaften würden gar keinen Wert aufweisen (Urk. 51 E. I/1 S. 3). Sodann führt die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, dass der Beschuldigte ein- fach nach Liegenschaften im Ausland und nicht nach Liegenschaften im Ausland mit einem bestimmten (Mindest-)Wert gefragt worden sei. Falls er der Ansicht gewesen wäre, die Liegenschaften hätten einen geringen bzw. gar keinen Wert - 11 - und würden daher unter der Freibetragsgrenze liegen, so hätte er doch – so die Vorinstanz weiter – die Liegenschaften problemlos angeben können, da er dann nach eigener Auffassung ja nicht Gefahr gelaufen wäre, keine bzw. tiefere Ergän- zungsleistungen zu erhalten. Hierzu merkte die Vorinstanz noch an, dass insbe- sondere nicht nachvollziehbar erscheine, woher der Beschuldigte, welcher der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig sei und welcher gemäss eigener Aussage aufgrund seiner vielfältigen Probleme den Überblick über seine administ- rativen Angelegenheiten verloren gehabt habe, hätte wissen sollen, was eine Freibetragsgrenze ist, dass eine solche im Verfahren betreffend Ergänzungsleis- tungen zur Anwendung kommt und wie hoch diese ist. Der Beschuldigte müsse bei der Nichtdeklaration seiner Liegenschaften vielmehr davon ausgegangen sein, dass der Besitz von allfälligen Liegenschaften im Ausland für die Beurteilung sei- nes Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Relevanz wäre. Darauf basierend schloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen ha- be, durch die Nichtdeklaration der Liegenschaften höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten (Urk. 51 E. II/3.3 S. 7). Das Vorbringen zu den unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen im Verwal- tungs- bzw. Strafverfahren aufnehmend, ging die Vorinstanz zwar mit der Vertei- digung einig, dass der im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren festgehaltene Wert der Liegenschaften nicht leichthin ins Strafverfahren übernommen werden könne. Angesichts dessen aber, dass selbst der Beschuldigte nicht von einem Null-Wert der Liegenschaften ausgehe, sondern Schätzungen auf Euro 24'800.– eingereicht habe, könne der tatsächliche Wert der Liegenschaften offen bleiben. Unabhängig von seiner persönlichen Einschätzung und unabhängig vom Wert – so die Vorinstanz – hätte der Beschuldigte die Liegenschaften deklarieren müs- sen. Folglich habe er in Kauf genommen, unrechtmässig Leistungen zu erhalten (Urk. 51 E. II/3.4 S. 8).
- Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuld- beweis und zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung im Strafver- fahren, namentlich zur Erstellung des inneren bzw. subjektiven Sachverhalts, aus- - 12 - führte (Urk. 51 E. II/1.2, II/2.1 und II/2.2, S. 4 f.), ist nicht zu beanstanden. Zu be- tonen bzw. zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang aber was folgt: Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Be- schuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschuldsvermutung – als Be- weislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 216 f.; BSK StPO- TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37).
- Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann den Ausführungen der Vorinstanz zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Hierzu erwog sie, dass er als beschuldigte Person nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet gewesen sei. Er dürfte als direkt vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens Betroffener ein – insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben, sich selbst nicht zu belasten und gegebe- nenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aus- sagen des Beschuldigten seien «unter diesen Vorzeichen zu würdigen» (Urk. 51 E. II/3.1 S. 5). Diese häufig so oder ähnlich in Entscheiden verwendete Formulierung hält ge- nauerer Betrachtung nicht stand. Besondere Vorzeichen gibt es bei der Würdi- gung von Aussagen nicht; die Würdigung hat stets unvoreingenommen zu erfol- gen. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessu- ale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Korrekt ist stattdessen - 13 - schlicht, dem Beschuldigten grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Es handelt sich aber ohnehin um ein untergeordnetes Detail – im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen resp. deren Überzeugungskraft (da- hingehend auch die Vorinstanz in Urk. 51 E. II/2.2 S. 5).
- Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz hat ihre Sachverhaltserstellung auf die Aussagen des Beschuldigten, die Akten der Stadt B._____ betreffend Ergänzungsleistungen, das Formular «Periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente» sowie die Akten des Verfahrens Nr. ZL.2017.00115 vor dem Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich abgestützt (vgl. Urk. 51 E. II/1.3 S. 4). Anlass zu Bemerkungen gibt diesbezüglich das Abstellen auf Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren: 4.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehör- den und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die beizuziehenden Akten können insbesondere aus Verwaltungsverfahren stammen (ZK StPO-DONATSCH, Art. 194 N 4). Bei den beigezogenen Verfahrens- akten handelt es sich um sachliche Beweismittel, die in einem Strafprozess grundsätzlich verwertet werden dürfen und der freien richterlichen Beweiswürdi- gung unterliegen. 4.3. Näher auszuleuchten ist jedoch der Umstand, dass die Sozialabteilung der Stadt B._____ eine Verwaltungsbehörde und keine Strafuntersuchungsbehörde ist. Fällen von mutmasslich unrechtmässigem Bezug von Leistungen von Sozialver- sicherungen oder Sozialhilfe ist es bis zu einem gewissen Grad immanent, dass sich zunächst eine Verwaltungsbehörde, allenfalls auch ein Sozialversicherungs- gericht, der Angelegenheit annimmt. Eine Strafanzeige kann, muss aber nicht - 14 - gleichzeitig mit dem Verwaltungsverfahren erstattet werden. Ein und derselbe Sachverhalt kann Anlass zur Eröffnung mehrerer, gleichzeitig oder nacheinander stattfindender Verfahren geben. Trotz der sachlich oft engen Verbindung zwi- schen Verwaltungsverfahren und Strafverfahren sind die beiden Verfahren grund- sätzlich strikt zu unterscheiden. Ein verwaltungsrechtliches Verfahren hat keine präjudizierende Wirkung für ein nachgelagertes Strafverfahren. Die beiden Ver- fahren sind voneinander unabhängig und folgen je unterschiedlichen Prozess- grundsätzen, worauf denn auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Prot. I S. 15; Urk. 69; Prot. II S. 7). Zu nennen ist in diesem Zusammenhang der bereits von der Vorinstanz (in Urk. 51 E. II/3.4 S. 8) erwähnte «nemo tenetur»-Grundsatz, welchem im Strafprozess eine zentrale Bedeutung zukommt. Das Prinzip von «nemo tenetur» ist als ein all- gemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt; eine ausdrückliche völ- ker- und verfassungsrechtliche Statuierung hat der Grundsatz allerdings nur in Art. 14 Abs. 3 lit. g IPBPR erfahren. Das Verbot erzwungener Selbstbelastung wird aber auch durch den Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 BV gewährleistet (ZK StPO-WOHLERS, Art. 3 N 25). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person sodann nicht selber belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der «nemo tene- tur»-Grundsatz statuiert das Recht eines Beschuldigten, eigenverantwortlich über seine inhaltliche Mitwirkung an einem Strafverfahren zu entscheiden. Diese Ent- scheidung umfasst die Möglichkeit, entweder durch eigene Mitteilungen und sons- tige Aufklärungshandlungen am Verfahren teilzunehmen oder auf eine entspre- chende Mitwirkung zu verzichten (vgl. ZK StPO-LIEBER, Art. 113 N 1 und N 19). Die Anklage soll gezwungen sein, die notwendigen Beweise ohne Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, die gegen den Willen des Beschuldigten durch unge- rechtfertigten Zwang erlangt wurden (BGE 144 I 245 E. 1.2.1). Durch die Beru- fung auf den «nemo tenetur»-Grundsatz darf einer beschuldigten Person grund- sätzlich auch kein Nachteil erwachsen. Ganz anders ist dies im Verwaltungsverfahrensrecht, das regelmässig eine Mit- wirkungspflicht der beteiligten Parteien gegenüber der für das Verfahren zustän- - 15 - digen Verwaltungsbehörde vorsieht. Die Mitwirkungspflicht dient der Erlangung von Informationen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a; BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Soweit eine Partei der notwendigen Mitwirkung nicht oder nicht in ausreichender Weise nach- kommt, können daraus zulässigerweise Rückschlüsse gezogen werden. Diese Mitwirkungspflicht wird in Art. 13 VwVG in allgemeiner Weise für Parteien statu- iert, welche ein Verfahren einleiten oder in dessen Ablauf Anträge stellen. Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG sieht zudem vor, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt, was für den Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Fall ist (vgl. Art. 1 ELG in Verbindung mit Art. 28 ATSG). Um auch in einem Strafprozess verwertet werden zu können, muss die ent- sprechende Beweisabnahme den in einem Strafprozess geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei ist von vordringlicher Bedeutung, ob die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren unter hinreichender Beachtung des nemo tenetur-Grund- satzes erfolgt ist. Denn es darf als anerkannt gelten, dass das Selbstbelastungs- privileg im Strafverfahren durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht ausgehebelt werden darf (Urteil BGer 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil BStrG CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.5.6 und 2.1.5.9). 4.4. Das Sozialversicherungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 4. September 2019 (ZL.2017.00115; Urk. 20/6) einlässlich mit der Bewertung des Immobilien- vermögens des Beschuldigten auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass es korrekt gewesen sei, dass die Sozialabteilung der Stadt B._____ das Immobi- lienvermögen des Beschuldigten mit Fr. 176'696.– (im Jahr 2015) berücksichtigte (E. 5.1 S. 16). Folgende Zitate bzw. Stellen im erwähnten Urteil (Urk. 20/6) belegen, dass der nemo tenetur-Grundsatz bei der Entscheidfindung des Sozialversicherungsge- richts keine Beachtung fand: - 16 - E. 1.3 S. 6: «Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungs- ansprecher die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt […].» E. 3.3 S. 12: Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Addi- tionsfehler erscheine nicht «als überwiegend wahrscheinlich». a.a.O.: Auch sonst lasse sich aus den beigebrachten behördlichen Bestäti- gungen «nichts zu Gunsten der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde- führenden» ableiten. a.a.O.: Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden sei «daher als unzutreffend zu werten, zumal auch ihre Vorbringen betreffend die Garage in den Akten keine Stütze» fänden. E. 3.5 S. 13: Dass die Beschwerdegegnerin keine Verkehrswertschätzung eingeholt habe, hätten die Beschwerdeführenden «zu vertreten, da sie […] die dafür erforderlichen Angaben nicht geliefert» hätten. Namentlich hätten sie es «versäumt, die von der Beschwerdegegnerin […] angeforderten Katasterauszüge […] beizubringen». a.a.O.: Das Fehlen einer durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gege- benen Expertise sei «in Anbetracht der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht zu bemängeln». Damit ist eine Grundvoraussetzung für die Verwertbarkeit nicht erfüllt und dürfen die gezogenen Schlüsse nicht unbesehen ins Strafverfahren übernommen wer- den. Vielmehr hat im Strafverfahren eine eigenständige Beweisführung (nament- lich Beweiswürdigung) stattzufinden. Unproblematisch ist demgegenüber, auch die Unterlagen aus dem Verwaltungs- verfahren im Sinne von sachlichen Beweismitteln in die Würdigung einzubezie- hen, zumal diese grossmehrheitlich zeitlich vor der Eröffnung der Strafuntersu- chung anfangs Juli 2018 gesammelt wurden, also noch bevor die Verfahrensrech- te einer im strafprozessualen Sinne beschuldigten Person (namentlich Beleh- rungspflichten) zu beachten waren (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO und einlässlich zu diesem Aspekt Urteil BStrG CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.4.2).
- Vorfrage: Im Strafverfahren massgeblicher Wert des Immobilienvermögens 5.1. Von welchem Wert des Immobilienvermögens des Beschuldigten ausge- gangen wird, ist vorliegend namentlich relevant für die Frage, wie hoch gegebe- - 17 - nenfalls der bei einer Irreführung (Nichtdeklaration) entstandene Vermögens- schaden bei der Stadt B._____ war. Ferner kann dieses Element auch bei der Beweiswürdigung zum inneren bzw. subjektiven Sachverhalt von Belang sein, wo es um das Vorstellungsbild des Beschuldigten geht resp. sein Vorbringen, er habe eine Deklaration infolge Geringfügigkeit nicht in Erwägung gezogen. Angespro- chen ist damit die als Tatbestandsmerkmal zu erstellende Bereicherungsabsicht nebst dem Vorsatz. Die Höhe des Vermögensschadens hat sodann regelmässig Einfluss auf die Strafzumessung (objektive Tatschwere). 5.2. Einige Verwirrung entstand darüber, was überhaupt alles zum Bestand des Grundeigentums des Beschuldigten in C._____, Kosovo, gehört. Die Diskussion darüber und über die Frage der Bewertung des Immobilienvermögens entwickelte sich im Verwaltungsverfahren wie folgt: 13.08.2015 Laut einer Aktennotiz der Fallbearbeitenden der Stadt B._____ (Urk. 2/251) soll der (von Rechtsanwalt X._____ begleitete) Beschuldigte angegeben haben, dass er über «Liegenschaften» im Kosovo verfüge; einige Spezifikationen wurden in die Notiz aufgenommen (C._____; Haus mit Wasser und Elektrizität, Bau- jahr 1973, keine Investitionen oder Renovationen, 1 Stockwerk, 3½-Zimmer-Wohnung mit Balkon, 80m2 Wohnfläche; Angaben zur Grundstücksfläche könnten keine gemacht werden). 17.08.2015 Laut E-Mail von Rechtsanwalt X._____ an die Fallbearbeitende der Stadt B._____ wurden wie zuvor angekündigt Unterlagen ein- gereicht: u.a. «3 Steuerveranlagung (Property Tax) Grundstück/ Liegenschaft Kosovo». (Ein Anhang zur E-Mail liegt nicht bei den Akten sub Urk. 2.) 22.03.2016 In der Aktenverfügung der Stadt B._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV, betreffend Neuberechnung der Zusatzleistungen (Urk. 2/ 262) wurde das Immobiliarvermögen mit Fr. 176'969.– eingesetzt. Erläuterungen, wie es zu dieser Zahl kam, fehlen in der Verfügung. 03.05.2016 In der Einsprache gegen die obige Aktenverfügung, verfasst von Rechtsanwalt X._____ (Urk. 2/270), heisst es wörtlich: «Der Einsprecher hat als ausländischer Vermögenswert eine Liegen- schaft, welche im Jahr 2015 falsch berechnet wurde; statt eine Fläche von insgesamt 172 m2 mit einem Wert von Euro 34'000.–, - 18 - hat die Liegenschaft nur eine Wohnfläche von 92 m2 mit einem Wert von Euro 18'400.– sowie eine landwirtschaftliche Fläche von 80 m2 mit einem Schätzwert von 6'400.– Euro. Es handelt sich dabei nur um Schätzwerte, da effektiv diese Liegenschaft nichts wert sind [recte: ist]. Im Dorf, wo diese Liegenschaft liegt, sind über 200 Häuser völlig leerstehend, da keine Nachfrage bestehe. Irgend ein Einkommen oder Ertrag kann daraus nicht erzielt wer- den.» Beigelegt dieser Einsprache war u.a. eine Bescheinigung (Beila- ge 3, etwas holprig in die deutsche Sprache übersetzt), woraus sich was folgt ergibt: Die Finanzbehörde der Gemeinde C._____ bestätigt, dass A._____s Anlage insgesamt 172 m2 umfasst, wo- bei die Wohnfläche 92 m2 und die landwirtschaftliche Anlage, teilweise als Garage genutzt, 80 m2 beträgt. Die Wohnfläche habe einen Wert von Euro 18'400.–. Die Vermögenssteuerrechnung 2015 enthalte mit Euro 34'000.– eine falsche Berechnung. Auch die soeben erwähnte Vermögenssteuerrechnung 2015, ausgestellt am 17. August 2015, war samt deutscher Übersetzung beigelegt. Daraus ergibt sich ein Schätzwert von Euro 34'400.– (Bewertungszone III) für eine Fläche von 172 m2, wobei das Ob- jekt als steuerbefreit bezeichnet wird. 21.11.2017 Im Einspracheentscheid der Stadt B._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 2/291), nimmt das Amt – explizit basierend auf Empfehlungen bzw. der Praxis des Fachverbands für Zusatz- leistungen des Kantons Zürich – folgende Bewertungen vor (Rz 51): Fr. 30'596.– 15'318 m2 Landwirtschaftsland à Fr. 2.–/m2 Fr. 42'000.– «Liegenschaft 1 92 m2 Steuerwert Euro 18'400.–» Fr. 21'600.– «Liegenschaft 2 80 m2 Steuerwert Euro 6'400.–» Fr. 82'500.– «Liegenschaft 3 172 m2 Steuerwert Euro 34'400.–» 27.12.2017 In der Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, verfasst von Rechtsanwalt X._____ (Beizugsakten SozversGer ZL.2017.00115-Urk. 1 = Urk. 20/1), wird u.a. festge- halten, dass es sich nicht um drei, sondern effektiv bloss um zwei «Liegenschaften» handle, nämlich eine mit einer Wohnfläche von 92 m2 und eine weitere mit einer Wohnfläche von 80 m2. - 19 - Beigelegt dieser Beschwerde waren u.a. drei Vermögenssteuer- rechnungen der Gemeinde C._____ (Property Tax Bill) fürs Jahr 2016 (Beilage 5): 0 m2 mit einem Schätzwert von Euro 0 (Bewertungszone III), Rechnungs-Nr. 1/2 (dabei liegend auch eine geänderte Rechnung 2015 mit den gleichen Null-Werten und mit der gleichen Rechnungs-Nr.) 92 m2 mit einem Schätzwert von Euro 18'400.– (Bewertungszo- ne III) samt Bild mit Wohnhaus, Rechnungs-Nr. 1/ 3 80 m2 mit einem Schätzwert von Euro 6'400.– (Bewertungszone III) samt Bild mit Garage, Rechnungs-Nr. 1/4 30.04.2018 Auf Aufforderung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (Urk. 2/296) reicht Rechtsanwalt X._____ weitere, offenbar in der Zwischenzeit vom Beschuldigten beschaffte Unter- lagen zum Grundeigentum nach (Urk. 20/2), u.a.: a) Ein Katasterauszug der Gemeinde C._____ vom 17. April 2018, welcher den Beschuldigten als Eigentümer von 14 kleine- ren Landwirtschaftsgrundstücken mit Flächen von 40 bis 2468 m2 ausweist, insgesamt 15'318 m2 (Beilage 1). b) Eine Bescheinigung (Beilage 3, etwas holprig in die deutsche Sprache übersetzt), woraus sich was folgt ergibt: Die Finanzbe- hörde der Gemeinde C._____, Kosovo, bestätigt, dass A._____ Eigentümer der Grundstücke 1/3 (techn. Nr./ Eigentums- Nr.)/Haus mit einem Wert von Euro 14'720.– sowie 1/4/landw. An- lage mit Euro 5'120.–, beides auf der Parzelle P- 5, sei. Ange- hängt sind Vermögenssteuerrechnungen fürs Jahr 2018, woraus die erwähnten Wertangaben hervorgehen. c) Kopie eines Schenkungsvertrags (inkl. deutsche Übersetzung), datierend vom 26. August 1994, wonach A._____ von seiner Mut- ter 17 Grundstücke geschenkt erhalte (Beilage 6). Die Grundstü- cke Nr. 9 und 10 scheinen inzwischen vereinigt (vgl. den in lit. a erwähnten Katasterauszug), und bei den Nrn. 12 und 13 dürfte es sich um die bebauten Grundstücke zu handeln (Parz. 6). d) Satelliten- bzw. 3D-Bilder von div. Landwirtschaftsgrundstü- cken (Beilage 7). e) Immobilienbewertungsbericht vom 15. April 2018 von F._____, lizenzierter Immobilienbewerter, Pristina/Kosovo (samt deutscher Übersetzung), über 15 landwirtschaftliche Grundstücke mit einer - 20 - Fläche von insgesamt 15'672 m2, welche sich über das ganze Gebiet des Dorfes D._____ verteilen würden, teils nah am Stras- sennetz lägen, teils schwierig zu erreichen und schwierig zu be- wirtschaften seien. Insgesamt wird der Marktwert (Realwert) des Landwirtschaftslandes auf Euro 15'672.– bemessen, somit 1 Euro pro Quadratmeter (Beilagen 8–10). f) Eine Art eidesstattliche Erklärung (inkl. deutsche Übersetzung) von G._____ und H._____, beides offenbar Einwohner von D._____, welche bestätigen, dass ihr Nachbar A._____ Eigentü- mer eines Hauses in D._____ mit 92 m2 Wohnfläche sei (Beilage 13). 06.06.2018 Rechtsanwalt X._____ nimmt gegenüber dem Sozialversiche- rungsgericht Stellung zu einer Eingabe des Amts für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt B._____ ans selbe Gericht (Urk. 20/3): Er beharrt darauf, dass es sich um zwei und nicht um drei «Liegenschaften» handle mit 92 bzw. 80 m2. 04.09.2019 Urteil ZL.2017.00115 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 20/6), womit der Einspracheentscheid der Stadt B._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 2/291) – was die Immobilienbewertung betrifft – geschützt wird. 25.10.2019 Beschwerde ans Bundesgericht, verfasst von Rechtsanwalt X._____ (Urk. 20/5), worin erneut darauf beharrt wird, dass es (nebst den Landwirtschaftsparzellen) nicht um drei, sondern um zwei «Liegenschaften» gehe (mit 92 m2 bzw. 80 m2 Fläche). Beim Landwirtschaftsland von ca. 15'000 m2 handle es sich um zu- sammengewürfelte, verstreut liegende Parzellen, welche prak- tisch wertlos seien und maximal zu 1 bis 2 Euro pro Quadratmeter veranschlagt werden könnten. Beigelegt war dieser Beschwerde u.a. eine Verkehrswertschät- zung von I._____ und J._____, lizenzierte Immobilienschätzer in Pristina/Kosovo, datierend vom 18. Oktober 2019 (Beilage 6), welche dem Anwesen «Street of …» Nr. 14, D._____/ C._____ – beinhaltend das Wohnhaus mit 92 m2 Gebäudegrundfläche und das Garagengebäude mit 80 m2 Gebäudegrundfläche, beide auf einer gesamten Grundstücksfläche von 1'950 m2 stehend – einen Verkehrswert von Euro 27'332.– beimessen. Dabei wurde für das Land allein von einem Wert von 2 Euro pro Quadratmeter ausge- gangen. - 21 - 26.02.2020 Mit Urteil BGer 9C_716/2019 vom 26. Februar 2020 (Urk. 20/7) wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschuldigten abgewiesen – unter Verweis auf die be- schränkte Kognition des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und eine ungenügende Begründung. Insbesondere sei die Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts nicht offen- sichtlich unhaltbar, zur tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch oder auf einem offenkundigen Fehler beruhend. Eine Be- weiswürdigung sei nicht bereits dann willkürlich, wenn eine ande- re Lösung ebenfalls vertretbar erscheine oder gar vorzuzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Hinzu komme, dass neu eingereichte Unterlagen (Bestäti- gung der Finanzbehörde C._____ und Verkehrswertschätzung vom 18. Oktober 2019) unzulässige echte Noven darstellten und daher unbeachtlich seien (E. 2.1). Der Schätzung des Landwirt- schaftslands würde nichts Substanzielles entgegen gehalten (E. 2.2). 5.3. Die rückblickende Betrachtung der vorstehend referierten Unterlagen und Argumente im Gesamtzusammenhang gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen: Das fragmentarische Aktenmaterial, das erst nach und nach zusammengetragen wurde, machte es fraglos schwierig, sich schon früh ein klares Bild der Situation zu verschaffen. Es zeigt sich sodann, dass in der Auseinandersetzung verschiedentlich Missver- ständnisse entstanden aufgrund unpräziser Verwendung von Begriffen. So wurde etwa der Begriff «Liegenschaft» verschiedentlich in einem landläufigen, nicht juris- tischen Sprachgebrauch verwendet als bebautes Grundstück, statt als Parzelle resp. als umgrenzte Bodenfläche (wie es in Art. 2 lit. a der schweizerischen Grundbuchverordnung definiert ist; vgl. auch Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Ver- schiedentlich wurden aber auch einzelne Bauten als «Liegenschaften» bezeich- net. Auch die Flächenangaben stifteten Verwirrung: Teils scheinen sie sich auf die Gebäudegrundfläche bzw. Wohn-/Nutzfläche bezogen zu haben, teils wurden sie gleichgesetzt mit der Grundstücksfläche. So scheint es zu – vermeintlichen – Widersprüchen und zu Missinterpretationen gekommen zu sein. - 22 - Was die Nummern zur Bezeichnung von Grundstücken, Gebäuden, Steuerobjek- ten etc. betrifft, so kann es im Laufe der Jahre zu Änderungen kommen, gerade in noch jungen Staaten wie dem Kosovo. Es dürfte ausserdem vereinzelt zu Grund- stücksmutationen, namentlich Grundstücksvereinigungen gekommen zu sein, was an sich kein unüblicher Vorgang ist. Auch der Umstand, dass Informationen aus verschiedenen Quellen stammen (teils Finanzbehörde/Steueramt, teils Katasteramt), welche offensichtlich mit un- terschiedlichen Registraturen arbeiten, dürfte mit zur Verwirrung beigetragen ha- ben – umso mehr, wenn dann noch Steuerrechnungen korrigiert/angepasst wer- den, wie bezüglich der steuerlichen Betrachtung der bebauten Liegenschaft – letztlich unwiderlegbar – geltend gemacht wurde. Der Umstand, dass bei der Finanzbehörde C._____ im Zusammenhang mit der Veranlagung von Vermögenssteuern drei verschiedene Steuerobjekte geführt und mit je eigenen Objekt-/«Eigentumsnummern» registriert wurden, mag zwar ein In- diz dafür sein, dass dem auch drei Liegenschaften zugrunde liegen (vgl. Urk. 20/6 E. 3.3 S. 12). Vor dem Hintergrund aber, dass es sich offenbar um eine gemischte Nutzung Wohnen/Landwirtschaft handelt mit vermutlich unterschiedlichen Steuer- sätzen, und nachdem Korrekturen (bezüglich der Objekte und auch der Schätz- werte) behördlich bescheinigt wurden (Urk. 2/270 Beilage 3; Urk. 20/2 Beilage 3), kann der Besonderheit der drei Nummern keine entscheidende Bedeutung zu- kommen. Wie aus dem Zusammenhang heraus klar wird, werden in C._____ Gebäude und nicht Parzellen oder Liegenschaften besteuert und kommt der Wohnfläche bei der Steuerbemessung Bedeutung zu. Dass die im Verwaltungs- verfahren als dritte berücksichtigte «Liegenschaft» (wenn schon wohl eher drittes Gebäude) eine Grundfläche von just der Summe der andern zwei aufweist (92 m2 + 80 m2 = 172 m2), lässt in der Tat (mit der Verteidigung) gewisse Zweifel daran aufkommen, dass effektiv noch ein drittes Steuerobjekt bestand, das dem Be- schuldigten gehört. Letztlich lässt sich der Verdacht bloss gestützt auf die drei Nummern nicht erhärten. Entscheidend sind letztlich die Expertisen zur Verkehrswertschätzung (Parteigut- achten), welche der Beschuldigte nachträglich noch zu seiner Verteidigung ins - 23 - Recht legte – einerseits die Verkehrswertschätzung von I._____ und J._____, da- tierend vom 18. Oktober 2019 zum überbauten Anwesen (Urk. 20/5, Beilage 6), andererseits der Immobilienbewertungsbericht von F._____ betreffend die Land- wirtschaftsgrundstücke, datierend vom 15. April 2018 (Urk. 20/ 2, Beilagen 8–10). Diesen beiden Urkunden lässt sich in Kombination mit den weiteren Unterlagen ausreichend plausibel entnehmen, was alles zum Bestand des Grundeigentums gehört. Beweisergänzungen erweisen sich damit als nicht nötig. 5.4. Vorliegend massgebend ist der Immobilienbestand am 28. April 2014, nämlich zum Zeitpunkt der Falschdeklaration des Beschuldigten. Nach dem Ge- sagten ist im Strafverfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals was folgt als sein Eigentum besass: • ein Anwesen (Parzelle/Liegenschaft) in D._____ (C._____), das überbaut ist einerseits mit einem Wohnhaus, bei dem die Steuerbehörden von 92 m2 Wohn- fläche ausgehen, und andererseits einem Ökonomie-/Garagengebäude, welchem die Steuerbehörden 80 m2 Nutzfläche beimessen, sowie • 14 kleinere Landwirtschaftsgrundstücke in D._____ (C._____) mit Flächen von 40 bis 2'468 m2, insgesamt 15'318 m2. 5.5. Was nun die Bewertung dieses Grundeigentums angeht, gilt es zu unter- scheiden zwischen einerseits den Annahmen, von welchem Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgehen dürfen, wenn – so wie hier gesche- hen – der Leistungsbezüger seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach- kommt, und andererseits dem grundsätzlich massgebenden Verkehrswert (Marktwert; vgl. Art. 17 Abs. 4 ELV in der Fassung vom 1. Januar 2013 sowie Ur- teil BGer P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Amt für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (Urk. 2/291 Rz 54) und auch das Sozialver- sicherungsgericht (Urk. 20/6 E. 3.5 S. 15) gingen davon aus, dass der Beschul- digte seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Es kamen deshalb alternative, verein- fachte Schätzmethoden zur Anwendung, was vom Sozialversicherungsgericht (und letztlich auch vom Bundesgericht) für das sozialversicherungsrechtliche Ver- fahren ausdrücklich geschützt wurde (Urk. 20/6 E. 3.5 S. 14 f.). - 24 - Im vorliegenden Strafverfahren hingegen, wo es darum geht, einerseits einen Vermögensschaden (die Entreicherung des Gemeinwesens) als Element des objektiven Tatbestands eines Betrugs zu bestimmen, andererseits aber auch eine Würdigung des subjektiven Vorstellungsbilds des Beschuldigten vorzunehmen, ist eine individuell-konkrete Bewertung vorzuziehen. Überbautes Anwesen: Vom Anwesen mit einem einstöckigen Wohnhaus und einem Annexbau (Garage) mit einer Grundstücksfläche von 1'950 m2 liegt eine vom Beschuldigten selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung, datierend vom 18. Oktober 2019, im Recht (Urk. 20/5, Beilage 6). Laut Angaben im Gutachten wurde dieses von ein- heimischen Immobilienfachleuten erstellt, von I._____ und J._____, beides lizen- zierte Immobilienschätzer mit Domizil in Pristina (Kosovo). Das Gutachten sei nach den Europäischen Standards für Immobilienbewertung der TEGoVa (The European Group of Valuers' Association) erstellt worden. Im Gutachten wird un- terteilt zwischen Gebäudewerten (Euro 17'480.– fürs Wohnhaus, Euro 5'952.– für den Annexbau) und Landwert (2 Euro pro Quadratmeter; Ziff. 2.6). So kommen die Schätzer für das gesamte Anwesen auf einen Marktwert von Euro 27'332.–. Dies mag zunächst tief erscheinen. Die Gutachter erläutern dazu aber plausibel, dass in der fraglichen Ortschaft in einem ländlichen Gebiet des Kosovo Immobili- enverkäufe allgemein selten seien. In die Beurteilung eingeflossen seien immer- hin drei Verkäufe nahegelegener Immobilien sowie Durchschnittswerte von Ver- käufen aus der Umgebung. Hinzu komme, dass die Immobilie Tendenzen aufwei- se, im Wert abzunehmen. Die Verkäuflichkeit wird als eingeschränkt eingestuft, zumal es keinen Mietmarkt in dieser ländlichen Umgebung gebe (Ziff. 2.9). Die Stadt C._____, von der das Anwesen knapp 9 km entfernt liegt (Ziff. 1.3), ist eine Stadt im Osten des Kosovo. Es kann als allgemeinbekannt gelten, dass sol- che ländlichen Gebiete im Kosovo eine eher schlechte Infrastruktur aufweisen und auch kaum von Touristen frequentiert werden. Auch bei der Finanzbehörden waren für die Gebäude Schätzwerte in der gleichen Grössenordnung registriert (2016 Euro 18'400.– fürs Wohnhaus, Euro 6'400.– für die Garage). - 25 - Klare Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsschätzung liegen jedenfalls nicht vor. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich der Wert in den gut fünf Jahren, die zwischen der Nichtdeklaration (April 2014) und der Schätzung (Oktober 2019), erheblich verändert hätte. Insgesamt muss konstatiert werden, dass dem Beschuldigen anhand der vorlie- genden Informationen nicht widerlegt werden kann, dass das Gutachten den Ver- kehrswert realistisch wiedergibt mit Euro 27'332.–, was bei einem Wechselkurs von 1 Euro : 1.22 CHF (Frühling 2014) einem Wert von rund Fr. 33'300.– ent- spricht. Hiervon ist im Strafverfahren auszugehen. Landwirtschaftsland: Auch diesbezüglich legte der Beschuldigte ein Privatgutachten vor. Der betreffen- de Immobilienbewertungsbericht (Urk. 20/2, Beilagen 8–10, inkl. deutsche Über- setzung) datiert vom 15. April 2018 und wurde gemäss den darin enthaltenen An- gaben von F._____, einem einheimischen Immobilienfachmann und lizenzierten Immobilienschätzer mit Domizil in Pristina (Kosovo), im Auftrag des Beschuldigten ausgearbeitet. Die Expertise enthält eine Darlegung der angewandten Methode zur Bestimmung des Marktwerts (Realwert) sowie eine allgemeine Beschreibung der Objekte, welche sich über das ganze Gebiet des Dorfes D._____ verteilen würden, teils nah am Strassennetz lägen, teils schwierig zu erreichen und schwie- rig zu bewirtschaften seien. Der Bericht schliesst mit einer Bewertung des Land- wirtschaftslandes von 1 Euro pro Quadratmeter. Auch dieser Wert wirkt auf den ersten Blick eher tief. Auch er muss aber im Zu- sammenhang gesehen werden zur Situation im Kosovo im Allgemeinen und des- sen Landwirtschaft im Speziellen. Zur Landwirtschaft im Kosovo finden sich im In- ternet folgende Informationen: «Die landwirtschaftlichen Betriebe im Kosovo sind sehr klein und überwie- gend semi-subsistent. Der durchschnittliche Grundbesitz je Familie beträgt etwa 3,2 ha, davon im Durchschnitt 1,6 ha Ackerland, das sich normalerweise auf sechs bis acht Parzellen verteilt. 97% der Betriebe besitzen weniger als 5 ha und weniger als 1% der Betriebe mehr als 10 ha. Ähnlich sind auch die Tierbestände nicht gross. Die meisten landwirtschaft- lichen Haushalte halten 1–3 Kühe. Die Landwirtschaft ist nicht nur einer der - 26 - wichtigsten Wirtschaftszweige, sondern bietet auch ein soziales Sicherheits- netz für viele arme und ältere Menschen, die zur Sicherung ihres Lebensun- terhalts von der Subsistenzlandwirtschaft abhängig sind. Die Ausgaben für Nahrungsmittel machen einen hohen Anteil an den Gesamtausgaben der privaten Haushalte aus.» (Quelle: off. Website der Europäischen Union, Europ. Kommission; www.ec.europa.eu > Landwirtschaft > Internationale Zusammenarbeit > Erweiterung > Landwirtschaft und EU-Erweiterung > potenzielle Kandidatenländer; heute zuletzt besucht.) Vorliegend geht es um gut 1,5 ha Agrarland, das verstreut um das Dorf D._____ (Kosovo), in einer ländlichen Umgebung, liegt. Von einer bevorstehenden Güter- zusammenlegung ist nichts bekannt. Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, verfolgt die Entwicklung der Bodenpreise in der Europäischen Union für landwirtschaftliche Fläche. Für den Kosovo als Nicht-EU-Land fehlen selbstredend Angaben, hingegen wurden solche publiziert für vergleichbare Länder wie etwa Bulgarien oder Kroatien (wo- bei über die Jahre die Tendenz der Preise steigend ist). Für Kroatien wurde fürs Jahr 2016 ein durchschnittlicher nationaler Wert pro Hektare (!) von nur gerade Euro 2'809.– ermittelt. Für die Region K._____ im Südwesten Bulgariens, nur gut 100 km Luftlinie östlich von C._____ entfernt, beträgt der Wert sogar nur gerade durchschnittlich Euro 1'165.– pro Hektare (Quelle: Eurostat-Pressestelle [www.ec.europa.eu], Pressemitteilung 48/2018 vom 21. März 2018 mit darin ent- haltenen Links zum Quellendatensatz). Vor diesem Hintergrund wirkt die Schät- zung von F._____ – Euro 10'000.– pro Hektare – keineswegs als Gefälligkeits- schätzung. Dessen Bewertung erscheint vielmehr insgesamt als plausibel. Von einem eigentlichen Preiszerfall innert der rund vier Jahre zwischen der Nichtde- klaration im April 2014 und der Schätzung im April 2018 ist nicht auszugehen. Es erscheint daher angebracht, basierend auf den Angaben des Beschuldigten selbst und einem Wechselkurs von wiederum 1 Euro : 1.22 CHF (Frühling 2014) einen Wert von Fr. 1.22 pro Quadratmeter einzusetzen, was bei 15'318 m2 Land zu ei- nem gesamten Wert des Landwirtschaftslandes von rund Fr. 18'700.– führt. - 27 - Zwischenfazit: Damit ist – im Strafverfahren – von einem Wert des nicht deklarierten Immobilien- vermögens im Frühling 2014 von Fr. 52'000.– auszugehen (Fr. 33'300.– für das überbaute Anwesen und Fr. 18'700.– für das Landwirtschaftsland).
- Arglistige Täuschung 6.1. Es ist unbestritten und mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Deklara- tionsformular vom 28. April 2014 (Urk. 2/203 = Urk. 5/2) auch belegt, dass der Beschuldigte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ verschwieg, Grundeigentum im Kosovo zu haben. Damit ging eine Täuschung der Mitarbeitenden des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ im Sinne der genannten Strafbestimmung einher, denn wer als Bezüger von Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteil BGer 6B_787/2021 vom 21. November 2021 E. 1.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 51 E. III/2.2.1 S. 9 f.). 6.2. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Auch zur Frage der Arglist hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 51 E. III/2.2.2 S. 10). Arglist wegen Opfermitverantwortung ist lediglich ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.; BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, die auch im Sozialver- sicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde dann leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhil- fe/Sozialleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil BGer 6B_787/2021 vom 21. November 2021 E. 1.1 mit weiteren Hinwei- sen). - 28 - Dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ kann solches nicht vorgeworfen werden. Sozialbehörden sind nur schon aus Kostengründen enge Grenzen bei der Überprüfung der Anträge um Zusatzleistungen gesetzt. Zudem verfügen sie nicht über die notwendigen Instrumente für eine umfassende Über- prüfung, wie sie beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden haben. Es handelte sich bei den nicht deklarierten Vermögenswerten um Liegenschaften im Kosovo, welche sich behördlich nicht leicht überprüfen lassen. Dahingehende Abklärungen durch das Amt, ohne vorbestehenden konkreten Verdacht, nur weil viele auslän- dische Gesuchsteller Grundeigentum in ihrem Herkunftsland haben (dahingehend die Verteidigung in Prot. I S. 21 und auch heute Prot. II S. 12 f.), wären unverhält- nismässig und unzumutbar gewesen. Der Beschuldigte konnte vielmehr damit rechnen, dass die Behörden die gemachten Angaben nicht oder nur mit besonde- rer Anstrengung überprüfen können und sie ihm die nachgesuchten Leistungen ohne Berücksichtigung dieser Vermögenswerte, aufgrund bloss der angegebenen Informationen, ausbezahlen würden. Wenn man sich später doch noch zur Dekla- ration entscheidet, entfällt ein arglistiges Verhalten selbstredend nicht rückwirkend (so implizit die Verteidigung in Prot. I S. 21), kann aber Auswirkungen bei der Strafzumessung haben (dazu hinten E. III/3.5). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine arglistige Täuschung des Beschuldigten bejahte. Das ist zu übernehmen.
- Irrtum und Vermögensdisposition Es ist evident, dass die Mitarbeitenden der Stadt B._____ aufgrund der täuschen- den Angaben des Beschuldigten im Formular vom 28. April 2014 davon ausgin- gen, dass dieser keine Liegenschaften im In- und/oder Ausland besitze. Somit sind sie dadurch in einen Irrtum versetzt worden. In der Folge richtete die Stadt B._____ aufgrund dieser Annahme, dass der Beschuldigte in dieser Höhe darauf Anspruch habe, Ergänzungsleistungen aus (so bereits die Vorinstanz in Urk. 51 E. III/2.2.3 S. 11). - 29 -
- Schaden 8.1. Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt einen Vermögensschaden als un- mittelbare Folge der Vermögensdisposition voraus. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen oder nicht den vollen Anspruch hatte (Urteile BGer 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2 und 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Dass es vorliegend zu einem Schaden kam, ist mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. III/2.2.4 S. 11f.) zu bejahen. 8.2. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der wegen verschwiegenem Vermögen zu viel ausbezahlter Zusatzleistungen zur AVH/IV in der noch verfah- rensgegenständlichen Zeitspanne auf total Fr. 18'528.– (vgl. Urk. 30 S. 3 f.). Die Vorinstanz sah von einer zahlenmässigen Bezifferung ab (Urk. 51 E. 2.2.4 S. 12). 8.3. Auf die unvollständige Deklaration vom 28. April 2014 folgte mit der Akten- verfügung vom 4. August 2014 die Neuberechnung der Zusatzleistungen u.a. für die Zeit ab Januar 2014 (Urk. 2/216). Aus der Berechnungstabelle ergibt sich, dass der Berechnung ein Reinvermögen des Beschuldigten von Fr. 48'871.– zu- grunde gelegt wurde, welcher Wert zwar unter dem Vermögensfreibetrag von Fr. 60'000.– lag, wodurch es aber immerhin zu einem (hypothetischen) Vermö- gensertrag von Fr. 67.– kam. Auch in den Jahren zuvor wurden in den Bemessungsverfügungen Vermögens- zahlen in dieser Grössenordnung eingesetzt, was jeweils zu ähnlichen (hypotheti- schen) Vermögenserträgen führte (vgl. bspw. Urk. 2/157, 2/142, 2/129 oder 2/118). Nach den vorliegenden Akten der Stadt B._____ zu schliessen, wurden dem Beschuldigten nebst geringen liquiden Mitteln (Bankguthaben) schon seit dem Jahr 2006 Anteile an der L._____ GmbH Investment Immobilien (Stammka- pital sowie privat gehaltenes Gesellschaftsvermögen) als Vermögen in die Rech- nung eingesetzt (vgl. Urk. 2/32 und 2/26; sodann auch Urk. 2/86, 2/90 und 2/115). Diese Gesellschaft hatte der Beschuldigte im Jahr 1993 mitgegründet (vgl. Urk. 2/25). Ob sie im April 2014 noch aktiv war und ob dieser Vermögenswert in der Berechnung effektiv (noch) eine Berechtigung hatte, lässt sich anhand der - 30 - vorliegenden Unterlagen nicht restlos klären. Der Beschuldigte vermochte sich heute nicht mehr daran zu erinnern (Urk. 68 S. 9). Die Verteidigung führte in ih- rem Plädoyer aus, die Gesellschaft sei bereits seit längerer Zeit brach gelegen und sei mittlerweile auch formell liquidiert worden (Prot. II S. 9). Kraft seiner Mit- wirkungspflicht im Verwaltungsverfahren wäre es aber ohnehin am Beschuldigten gewesen, gegebenenfalls nachzuweisen, wenn er und seine Ehefrau tatsächlich nur noch über ganz geringe Mittel verfügten hätten, sodass von einem geringeren Vermögen auszugehen gewesen wäre. Fakt ist, dass er die Zahl seit Jahren in den Berechnungen akzeptiert hatte. 8.4. Unabhängig von der genauen Höhe des sonstigen Vermögens spielte es eine Rolle für die Berechnung der Zusatzleistungen, ob das kosovarische Immobi- lienvermögen bekannt war oder nicht. Ob ein Reinvermögen von Fr. 100'871.– (Fr. 52'000.– Grundeigentum + Fr. 48'871.– anderweitiges Vermögen) oder bloss ein solches von Fr. 48'871.– in die Leistungsberechnung einfliesst, beeinflusst deren Ergebnis. Dem ist namentlich so, weil nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der Fassung vom 1. Januar 2013) ein Fünfzehntel bzw. bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen berücksichtigt wird, insoweit es Fr. 60'000.– (bei Ehepaaren) übersteigt. Ausserdem wird regelmässig auch ein (hypothetischer) Liegenschaftsertrag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG (in der Fassung vom 1. Januar 2013) als Einnahme mit eingerechnet. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natür- liche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem an- gemessenen Preis (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1838 f. Rz 157; illustrativ auch Urteil SozversG ZH ZL.2019.00067 vom 22. Dezember 2020 E. 4, wo es um den Ertrag einer unbewohnten Liegenschaft in Serbien ging). Ob es dem Beschuldig- ten gelungen wäre nachzuweisen, dass er sein Grundeigentum in D._____ objek- tiv gesehen weder vermieten bzw. verpachten könnte, kann angesichts der Kumu- lation mit den weiteren Umständen offen gelassen werden. Das Sozialversiche- rungsgericht hat übrigens die Annahme eines Vermögensertrags in der konkreten Situation geschützt (vgl. Urk. 20/6 E. 3.6 S. 15). - 31 - 8.5. Wenn man mit den vorstehend eruierten Werten eine gestaffelte Neube- rechnung vornimmt und diese mit den Berechnungen in Urk. 2/216 und 2/217 vergleicht, so resultieren für die verfahrensgegenständliche Zeitspanne (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015) tiefere Leistungen, wobei die Differenzsumme ungefähr Fr. 5'000.– beträgt. Aus strafrechtlicher Sicht stellt dies den von der Stadt B._____ aufgrund der Nichtdeklaration erlittenen Schaden dar.
- Innerer Sachverhalt, subjektiver Tatbestand 9.1. Wie bereits erwähnt, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe das fragliche Deklarationsformular wahrheitswidrig ausgefüllt, um von der Stadt B._____ höhere Unterstützungsbeiträge zu erhalten, als er effektiv bei korrekter Deklaration der Liegenschaften zugute gehabt hätte (Urk. 30 S. 3). 9.2. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Für den Vorsatz der Täuschung ist erforderlich, dass der Täter die Bedeu- tung seiner falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdis- position erkennt. Auch die tatsächlichen Umstände, welche Arglist begründen, müssen vom Vorsatz umfasst sein. Der Täter muss in Absicht unrechtmässiger Bereicherung handeln. Eine Bereicherung ist eine dauernde oder bloss vorüber- gehende wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Un- rechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehre- ren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht wirtschaftlich besser stellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, darauf einen Anspruch zu haben bzw. wenn er der Auffassung ist, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (BGE 81 IV 25 E. 1). Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt eine «eventuelle Absicht» (BGE 105 IV 29 E. 3). 9.3. Dass der Beschuldigte objektiv gesehen keinen begründeten Anlass hatte davon auszugehen, die Deklaration seines Grundeigentums im Kosovo habe keinen Einfluss auf die Bemessung der Zusatzleistungen, wurde bereits dargelegt - 32 - (E. II/8.4). Entscheidend ist im Übrigen nicht die Frage «Ergänzungsleistungen Ja oder Nein?» – um sich strafbar zu machen, genügt bereits, wenn man mit unwah- ren Angaben die Leistungshöhe zu seinen Gunsten beeinflusst. Der Beschuldigte bezog schon seit rund 12 Jahren Ergänzungsleistungen vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (vgl. Urk. 2/1). Es gab im Laufe der Zeit zahlreiche Neuberechnungen und dementsprechend immer wieder Aus-einandersetzungen über die Bemessungsgrundlagen und die Leistungshöhe. Seit geraumer Zeit bekam der Beschuldigte nicht nur Unterstützung durch einen Treuhänder (vgl. bspw. Urk. 2/98: M._____ GmbH), sondern überdies in rechtli- chen Fragen durch einen Anwalt (vgl. Urk. 2/34: Rechtsanwalt X._____). Der Be- schuldigte wurde zahlreich auf seine Meldepflichten aufmerksam gemacht, auch im Formular, das er am 28. April 2014 unterzeichnete (Urk. 2/203). Als er dieses unterschrieb, war er rund zwei Jahre zuvor nach einer Meldepflichtverletzung ge- genüber demselben Amt wegen Betrugs verurteilt worden (Urk. 2/185). Er musste also wissen, dass die Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen unter unvollständigen bzw. zu spät eingereichten Angaben strafrechtlich verfolgt wird. Verständigungsprobleme lassen sich ebenfalls ausschliessen; der Beschuldigte ist der deutschen Sprache ausreichend mächtig und war überdies anwaltlich bera- ten. Auch die Verteidigung machte heute geltend, es sei fraglich, ob der Beschul- digte als «unbedarft» bezeichnet werden dürfe (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 11). Es ist daher schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte nie daran dachte, dass er sein Immobilienvermögen in seiner Heimat eigentlich melden müsste, und zwar unabhängig davon, ob er dieses geerbt oder geschenkt erhalten hatte. Ein Lapsus lässt sich ausschliessen, da dies geradezu lebensfremd wäre. Die Version des Beschuldigten überzeugt damit nicht, sondern ist als reine Schutzbehauptung zu würdigen. Er muss um seine Meldepflicht gewusst und wil- lentlich und mit der bewussten Inkaufnahme einer Täuschung der Mitarbeitenden des Amts dagegen verstossen haben, um mehr Geld zur Verfügung zu haben. - 33 -
- Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven und subjek- tiven Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe hat er sich schuldig gemacht. III. Sanktion
- Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten, deren Vollzug aufzuschieben sei bei einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 51 S. 19). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ei- ne strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht.
- Anwendbares Sanktionenrecht Nachdem auf den 1. Januar 2018 die Änderung des Sanktionenrechts gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 in Kraft trat (AS 2016 1249), die vorliegend zu beurteilende Tat aber davor ausgeübt wurde, fragt sich, ob das alte oder das neue Recht anzuwenden sei. Im vorinstanzlichen Urteil finden sich bereits zutref- fende allgemeine Ausführungen zur Thematik (Urk. 51 E. IV/1.1 S. 14). Die Vor- instanz schloss, dass das neue Sanktionenrecht nicht zu einem milderen Ergeb- nis führen würde, weshalb das tatzeitaktuelle alte Recht anwendbar sei. Dem kann zugestimmt werden, jedenfalls wenn man – wie es die Vorinstanz tat (Urk. 51 E. V/2 S. 18) – bei der Frage des Vollzugs dem Beschuldigten besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zubilligt. Hintergrund dieser Fragestellung ist, dass der Beschuldigte innerhalb von fünf Jahren vor der heute zu beurteilenden Tat, im März 2012, zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Ta- ges-sätzen verurteilt wurde (Urk. 52), womit nach altem Recht beurteilt die Ver- mutung der günstigen Prognose gerade nicht mehr greift (Art. 42 Abs. 2 aStGB: Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen), während nach neuem Recht die Vermutung einer günstigen Prognose gerade noch greift - 34 - (Art. 42 Abs. 2 StGB in Verbindung mit der Übergangsbestimmung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen).
- Strafzumessungsregeln, Strafrahmen Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Auch im vo- rinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zu den Strafzumes- sungsregeln (Urk. 51 E. IV/4 S. 15). Auch diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Der ordentliche Strafrahmen reicht bei Art. 146 Abs. 1 StGB von 1 Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Wahl der Strafart hat erst nach der Bemessung der konkreten Strafhöhe zu erfol- gen, wenn es um ein Delikt geht, für das der Straftatbestand unterschiedliche Strafarten vorsieht (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 466 f.; insofern methodisch nicht ganz korrekt die Vorinstanz in Urk. 51 E. IV/3 S. 15, die umgekehrt vorging).
- Tatverschulden Der Deliktszeitraum beschlägt rund 15½ Monate, vom 28. April 2014 bis Mitte August 2015. Der Deliktsbetrag kann mit Fr. 5'000.– als geringfügig bezeichnet werden. Der Beschuldigte betrieb keinen besonderen Täuschungsaufwand; er verschwieg jedoch trotz Kenntnis der Meldepflicht bewusst das vor vielen Jahren schon von seinen Eltern übernommene Grundeigentum in seiner Heimat. Auf die- se Weise vermochte er, zum finanziellen Nachteil des Gemeinwesens die Ein- künfte von ihm und seiner Ehefrau um durchschnittlich ca. Fr. 320.– pro Monat aufzubessern. Der Betrug am Gemeinwesen wiegt dabei erschwerend, zumal der Beschuldigte damit dazu beigetragen hat, das Vertrauen der Bevölkerung in eine Institution zu schwächen, welche für finanziell schlechter gestellte Bevölkerungs- anteile essentiell ist. Dass der Gesetzgeber den Betrug am Gemeinwesen als besonders verwerflich einstuft, zeigt sich auch daran, dass der Sozialhilfebetrug eine Katalogtat für eine Landesverweisung darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die Sozialhilfebehörden können indessen nicht ohne Weiteres mit dem Amt für - 35 - Zusatzleistungen gleichgesetzt werden. Im ganzen Spektrum denkbarer Betrugs- handlungen wiegt die objektive Tatschwere angesichts des Deliktszeitraums, des Deliktsbetrags und des Tatvorgehens aber noch als leicht. Was die subjektive Seite des Tatverschuldens betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und offensichtlich aus finanziellem Motiv handelte. Nicht zu verkennen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. IV/5.2 S. 16) –, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau im Tatzeitraum in engen finan- ziellen Verhältnissen lebten. Überdies war er psychisch und physisch angeschla- gen. Von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen kann dennoch nicht ge- sprochen werden. Immerhin ist dem Beschuldigten aber zuzugestehen, dass die subjektive Tatschwere die objektive leicht relativiert. Im Ergebnis erscheint die Gewichtung des Tatverschuldens innerhalb des breiten Spektrums von Betrugsfällen nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit «leicht» als ange- messen und damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten als gerechtfertigt.
- Täterkomponente Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, lässt sich was folgt festhalten: Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo, wo er nach der obli- gatorischen Schulzeit eine Mittelschule für Tourismus absolvierte. 1971 immigrier- te er als Saisonnier in die Schweiz und lebt seither überwiegend hier, wo er bis zu einem Verkehrsunfall im Jahr 1989 zunächst als Maschinenführer auf dem Bau und sodann in der Tourismusbranche (Organisation von Reisen für Landsleute ins Heimatland) tätig war. Mittlerweile verfügt der Beschuldigte über die C-Nieder- lassungsbewilligung. Der Beschuldigte ist verheiratet mit einer Landsfrau, mit welcher er einen heute erwachsenen Sohn hat (der im Bankwesen tätig ist). Von diesem erhält er zwischendurch finanzielle Unterstützung in Höhe (Urk. 22 S. 9; Urk. 68 S. 4 ff.). Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsirrelevant. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstra- fe aufweist: Am 2. März 2012 wurde er schon einmal wegen einer nicht erfolgten - 36 - Meldung ans Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (damals bezüglich erzielter Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau als Reinigungskraft) verurteilt, und zwar zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (bedingt aufgeschoben bei 3 Jahren Probezeit) und einer Busse von Fr. 1'800.– (Urk. 52 und 2/185). Nur etwas mehr als zwei Jahre später, noch innerhalb der Probezeit, beging der Beschuldigte die heute zu beur- teilende Betrugshandlung. Dies zeugt doch von einer gewissen Uneinsichtigkeit. Ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe kommt heute gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr in Frage. Beide Delikte liegen nun schon recht lange zurück. Dies und aber auch der Umstand, dass die Vorstrafe ihre Wirkung offenkundig verfehlt hatte, lässt eine moderate Straferhöhung als angezeigt er- scheinen. Von einer tatsächlichen Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Tat kann beim Beschuldigten zwar nicht gesprochen werden; er scheint sein Fehlverhalten als kleinen Lapsus zu sehen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist aber dennoch, dass der Beschuldigte sein Grundeigentum zwar einige Jahre verspätet, letztlich aber doch aus eigenen Stücken selber deklariert hat. Im Übrigen ist aber keine konkrete Wiedergutmachungsbemühung auszumachen. In Teilen des äusseren Sachverhalts zeigte er sich sogleich geständig, was die Untersuchung erleichter- te. Insgesamt halten sich straferhöhende und strafmindernde Aspekte in etwa die Waage, so dass 120 Strafeinheiten als Strafe ausreichend erscheinen.
- Strafart In der tatzeitaktuellen Fassung sah das Gesetz für Strafen von weniger als sechs Monaten nur in Ausnahmefällen kurze unbedingte Freiheitsstrafen vor (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr waren alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB), wobei bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen waren. Bei alternativ zur Ver- fügung stehenden Sanktionen war (und ist auch heute noch) entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive - 37 - Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil BGer 6B_112/2020 vom
- Oktober 2020 E. 3.2). Nachdem die auszufällende Strafe vorliegend unter sechs Monaten zu liegen kommt und weil nur schon wegen des Verschlechterungsverbots der bedingte Strafvollzug zu gewähren sein wird, scheidet eine Freiheitsstrafe vorliegend aus und ist auf eine Geldstrafe zu erkennen.
- Tagessatzhöhe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte lebt unter dem Existenzminimum. Er erhält eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'440.– pro Monat, seine Ehefrau eine solche von Fr. 830.–. Aus der Pensionskasse erhält der Beschuldigte eine zusätzliche Rente in Höhe von Fr. 900.– pro Monat. Das (Immobilien-) Vermögen des Beschuldigten scheint nicht liquid. Abgesehen von seinem Grundeigentum im Kosovo erscheint der Be- schuldigte heute als mittellos. Schulden hat der Beschuldigte nach eigener Dar- stellung nur noch in Höhe von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– bei persönlich bekannten Privatpersonen (Urk. 68 S. 2 ff.). Es ist daher gerechtfertigt, den Tagessatz auf nur gerade Fr. 10.– festzulegen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 1.4).
- Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setz- te eine Probezeit von 3 Jahren an. Sie billigte dem Beschuldigten mit Blick auf die verstrichene Zeit seit der Tat, sein seitheriges Wohlverhalten und sein fortge- schrittenes Alter besonders günstige Umstände hinsichtlich des Rückfallrisikos zu (Urk. 51 E. V/2). Diese Prognosestellung erfolgte zwar vor dem Hintergrund der Abschreckwirkung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Angesichts gegebener objektiver Voraussetzung (Geldstrafe, Art. 42 Abs. 1 aStGB) und des erheblichen - 38 - Aufwands, welcher dem Beschuldigten durch die verspätete Offenlegung seines Grundeigentums insgesamt entstand (im Verwaltungs- und im Strafverfahren), ist aber doch anzunehmen, dass er künftig die verlangte Sorgfalt im Umgang mit der Meldepflicht anwenden wird. Es erscheint daher gerade noch gerechtfertigt, die Strafe bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 3 Jahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage ge- mäss den Dispositivziffern 7 und 8 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bezüglich der Strafe (Strafhöhe, Strafart). Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kos- ten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren – inkl. einer Schät- zung des Aufwands für die Berufungsverhandlung – einen Aufwand von Fr. 4'377.45 geltend (Urk. 70). Der von ihm bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 5 ff.) und Zuschlägen für Weg und Nachbe- sprechung ist die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 4'600.– (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. - 39 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 7. Juli 2021 (GG210017-M) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt:
- Das Verfahren wird in Bezug auf die vor dem 7. Juli 2006 mutmasslich begangen Ta- ten infolge Verjährung eingestellt.
- Der Beschuldigte […] wird [betreffend die Tatvorwürfe vor dem 28. April 2014] freige- sprochen.
- […]
- […]
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'468.85 (inkl. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
- […]
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]»
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die Tatvorwürfe ab dem 28. April 2014. - 40 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– Kosten amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. - 41 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210508-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. B. Amacker, Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 17. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Lüthi, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht, vom 7. Juli 2021 (GG210017)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 24. März 2021 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 51 S. 19 ff.) «Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf die vor dem 7. Juli 2006 mutmasslich begangen Taten infolge Verjährung eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB be- treffend die Tatvorwürfe ab dem 28. April 2014. Im Übrigen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren
6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Vertei- diger aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'468.85 (inkl. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]»
- 3 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 53): Es sei das angefochtene Urteil in den Disp. Ziff. 2, 3, 4 aufzuheben und der Berufungskläger von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Berufungsklägers.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 61): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Gang der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens 1.1. Die Stadt B._____, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, erstattete am
8. März 2018 bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Strafanzeige gegen A._____ und dessen Ehefrau wegen strafbarer Verletzungen von Meldepflichten als Bezüger von Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 1 f.). Dieser Strafanzeige voran gegangen war eine schon seit Längerem laufende und damals noch andauernde sozialversicherungsrechtliche Auseinandersetzung: Ei- ne Überprüfung des Dossiers seitens der Durchführungsstelle hatte bei dieser Mitte 2015 den Verdacht erweckt, dass Renteneinkünfte und Konti im Kosovo nicht gemeldet worden waren (Urk. 2/242). Im Zuge ihrer Revision bekam das Amt dann, im Sommer 2015, neu auch Kenntnis davon, dass A._____ in der ko- sovarischen Gemeinde C._____ (Ortschaft D._____) über Grundeigentum verfügt (Urk. 2/251 ff.). Die gewonnenen Erkenntnisse führten zu einer rückwirkenden Neuberechnung des Anspruchs auf Zusatzleistungen. Das Amt für Zusatzleistun- gen zur AHV/IV erliess am 22. März 2016 mehrere Einstellungs- und Rückerstat- tungsverfügungen (Urk. 2/262, 2/264 und 2/265), wogegen die Eheleute A._____, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Einsprache erhoben
- 4 - (Urk. 2/ 270–272). Gegen deren Abweisung (Urk. 2/291) reichten sie am
27. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein (sub Urk. 2/293 = Urk. 20/1). Im Zeitpunkt der eingangs erwähnten Strafanzeige war das sozialversicherungsrechtliche Verfahren noch am Sozial- versicherungsgericht hängig (vgl. Urk. 20/6). Nachdem nun also Strafanzeige erstattet war (Urk. 1 und 3), beauftragte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zunächst, am 7. Mai 2018, die Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Ermittlungen (Urk. 8/1). In der Folge ordnete sie, am 5. Juli 2018, eine Hausdurchsuchung an (Urk. 10/1). Spätestens damit war die Strafuntersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Nach erfolgter Hausdurchsuchung (Urk. 10/2) und polizeilicher Befragung der Eheleute A._____ (Urk. 4 und 6) rapportierte die Kantonspolizei am 23. Oktober 2018 der Untersuchungsbehörde (Urk. 3). Diese wartete – angesichts des unkla- ren Wertes des nicht deklarierten Immobilienvermögens im Kosovo – den Aus- gang des sozialversicherungsrechtlichen Verfahrens ab, wo diese Frage ebenfalls Thema war, und sistierte dementsprechend das Strafverfahren in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO (Urk. 16). Am 4. September 2019 erging der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 20/6). Erfolg beschieden war der Beschwerde insoweit, als der Rückerstat- tungsanspruch tiefer bemessen wurde. Die Bewertung des Immobilienvermögens mit Fr. 176'696.– (im Jahr 2015) wurde demgegenüber geschützt (Urk. 20/6, E. 5.1 S. 16). Die gegen diesen Entscheid erhobene bundesrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2019 vom 26. Februar 2020 abge- wiesen (Urk. 20/7 S. 5). Nach der Wiederaufnahme der Untersuchung wurden am 27. Januar 2021 und am 10. Februar 2021 weitere Einvernahmen der Eheleute A._____ durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt (Urk. 21–23). Nachdem in der Folge über Be- weisergänzungsanträge der Verteidigung (wiederum zum Wert des Immobilien- vermögens, vgl. Urk. 25/5–9) abschlägig entschieden worden war (Urk. 25/10), erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 24. März 2021 beim Einzelge- richt in Strafsachen des Bezirksgerichts Dietikon Anklage (Urk. 34).
- 5 - 1.2. Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten nach durchgeführtem Haupt- verfahren am 7. Juli 2021 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schul- dig betreffend die Tatvorwürfe ab dem 28. April 2014. Was die Tatvorwürfe für die Zeit vor dem 7. Juli 2006 betrifft, stellte die Vorinstanz das Verfahren wegen Ver- jährung ein; in Bezug auf die Zeit dazwischen erging ein Freispruch. Als Strafe fällte die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus, deren Vollzug bei ei- ner Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei. Die Kostenfolgen wurden aus- gangsgemäss geregelt (Urk. 51 S. 19 f.). 1.3. Am 16. Juli 2021 und damit fristgerecht liess der Beschuldigte Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 48). Das begründete Urteil wurde dem Ver- teidiger am 27. September 2021 zugestellt (Urk. 50/2). Mit Eingabe vom 7. Okto- ber 2021 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung für den Beschuldigten ein, womit Beweisanträge verbun- den waren (Urk. 53). Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 55) wurden letztere mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 innert Frist begründet (Urk. 57). Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Frist angesetzt (Urk. 38/1), einerseits um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen sowie andererseits um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 59). Die Anklagebehörde teilte darauf am 11. November 2021 mit, dass auf Anschlussberufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragt werde. Sodann hielt sie dafür, die Beweisanträge abzuwei- sen, nachdem der Verkehrswert der in Frage stehenden Liegenschaft bereits im Verwaltungsverfahren rechtsgenügend bestimmt worden sei (Urk. 61). Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 63), und am 10. Dezember 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag vorgeladen (Urk. 65). 1.4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger (Prot. II S. 5); der Vertreter der Anklagebehörde hatte sich dispensie- ren lassen (Urk. 61).
- 6 - 1.5. Der amtliche Verteidiger stellte anlässlich der Berufungsverhandlung – erneut – den Beweisantrag, es sei gerichtlich anzuordnen, hinsichtlich der frag- lichen Liegenschaften im Kosovo eine Verkehrswert- und Ertragswertschätzung durchzuführen, und es sei E._____ (der Sohn des Beschuldigten) als Zeuge zu befragen (Prot. II S. 6 ff.). Es ist an dieser Stelle auf die nachfolgenden Erwägungen zu den diesem Urteil zugrunde zu legenden Wertannahmen bezüg- lich der Liegenschaften zu verweisen. Wie noch zu zeigen sein wird, kann auf die Ergänzung der Beweise verzichtet werden, da die Sachlage auch ohne solche ausreichend geklärt ist (vgl. nachfolgend E. II/5.3). 1.6. Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft gehemmt. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gemäss seiner Berufungserklärung vom 7. Oktober 2021 (Urk. 53 S. 2) gegen den vorinstanzlich ergangenen Schuld- spruch (Disp.-Ziff. 2), gegen die damit zusammenhängenden Sanktionsfolgen (Disp.-Ziff. 3 und 4) sowie gegen die Kostenauflage (Disp.-Ziff. 7 und 8). Einzig die partielle Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (Disp.-Ziff. 1), die Kos- tenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) und die der amtlichen Verteidigung zugesprochene Entschädigung aus der Gerichtskasse (Disp.-Ziff. 6) blieben unangefochten. Demgegenüber beantragt die Anklagebehörde die Bestätigung des angefochte- nen Entscheids (Urk. 61). 2.2. In Rechtskraft erwachsen sind damit einzig die vorinstanzliche partielle Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung (Disp.-Ziff. 1), der Teilfreispruch (sub Disp.-Ziff. 2) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Disp.-Ziff. 5) und Zusprechung des Honorars der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Disp.-Ziff. 6).
- 7 - Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In allen übrigen Teilen steht das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der refor- matio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage 1.1. Soweit im Berufungsverfahren noch verfahrensgegenständlich, wirft die Anklage in tatsächlicher Hinsicht dem Beschuldigten das nachstehende Verhalten vor (Urk. 30 S. 2 f.): Seit ca. 1990, spätestens aber seit dem Jahr 1999 sei der Beschuldigte Ei- gentümer von drei teils bebauten Liegenschaften in C._____, im Kosovo, ge- wesen, welche einen erheblichen Wert aufgewiesen hätten – bezogen aufs Jahr 2015 einen Wert von Fr. 146'100.–. Trotz dieser Tatsache habe der Beschuldigte, der schon seit 2002 Zusatzleis- tungen zur Invalidenrente bezogen habe, am 28. April 2014 auf dem Formular «periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente» wahr- heitswidrig angegeben, über keine Liegenschaften zu verfügen, weder im In- noch im Ausland. Dadurch seien die zuständigen Mitarbeitenden der Stadt B._____ in den irrigen Glauben versetzt worden, der Beschuldigte (und seine Ehefrau) seien berechtigt, Zusatzleistungen zur AHV/IV zu beziehen. Gestützt auf die falsche Annahme seien total Fr. 18'528.– (vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2015: 3 x Fr. 1'418.– + 5 x Fr. 1'278.– + 6 x Fr. 1'314.–) zu viel an Ergänzungsleistungen an den Beschuldigten (und seine Ehefrau) aus- bezahlt worden. Der Beschuldigte habe das erwähnte Formular wahrheitswidrig ausgefüllt, um von der Stadt B._____ höhere Unterstützungsbeiträge zu erhalten, als er ef- fektiv bei korrekter Deklaration der Liegenschaften zugute gehabt hätte. Er habe dabei zumindest in Kauf genommen, dass eine Überprüfung der Anga- ben für die zuständigen Mitarbeitenden der Stadt B._____ nicht oder nur mit
- 8 - grosser Mühe durchführbar gewesen wäre, beziehungsweise dass eine ge- nauere Überprüfung ausbleiben würde. In rechtlicher Hinsicht erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. 1.2. Wegen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Was die Vorinstanz zu den allgemeinen Voraussetzungen zur Erfüllung des Betrugstatbestands ausführte (Urk. 51 E. III/2.2.1–2.2.4 S. 9 ff., jeweils die ersten Absätze, sowie E. III/2.3.1 S. 12), ist nicht zu beanstanden, und es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit nachstehend nochmals auf die- se Grundlagen eingegangen wird, soll dies nur der Verdeutlichung und teilweise der Ergänzung dienen. 1.3. Der Standpunkt des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren ergibt sich aus den nachstehend zusammengefassten Vorbringen: Von der Polizei befragt, räumte der Beschuldigte ein, dass er von seiner Mutter im Jahr 1999 Grundeigentum in seinem Heimatdorf D._____ (Gemeinde C._____) im Kosovo erworben hatte und seither besass (Urk. 4 S. 11 F/A 105). Dieses Grund- eigentum, beinhaltend unter anderem ein Haus, habe einen nur sehr geringen Wert. Er habe es dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV deshalb nicht so- gleich, von sich aus deklariert, weil er damals geglaubt habe, dass es wegen des geringen Werts und weil er keine Einnahmen daraus erziele, keine Rolle spiele bei der Beurteilung der Zusatzleistungen (Urk. 4 S. 14 F/A 138). Dies sei rückbli- ckend betrachtet sicher ein Fehler gewesen; er glaube aber nicht, dass die Anga- be bei der Festsetzung der Zusatzleistungen eine Rolle gespielt hätte (Urk. 4 S. 15 F/A 141). Ähnliche Angaben machte der Beschuldigte auch vor der Staatsanwaltschaft (Urk. 21 S. 7 f.): Es sei ihm damals nicht bewusst gewesen, dass er dieses «klei-
- 9 - ne» Vermögen hätte angeben müssen; man könne die Liegenschaften weder ver- kaufen noch vermieten; niemand habe Interesse daran. Weil es einen Null-Wert aufweise, sei es ihm nicht in den Sinn gekommen, das Grundeigentum zu erwäh- nen (Urk. 22 S. 6 F/A 9). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut mit seiner Nichtdeklaration konfrontiert, führte der Beschuldigte aus, er habe immer wieder unter Depressio- nen gelitten, sei unter Medikamenteneinfluss gestanden und habe da vielleicht Fehler gemacht (Prot. I S. 9 f.). Ausserdem habe er nicht gedacht, die Liegen- schaften angeben zu müssen, nachdem er sie von seinen Eltern geerbt habe (Prot. I S. 10). An der heutigen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte abermals fest, dass er zwar anerkenne, einen Fehler gemacht zu haben, es seien aber keine bösen Absichten dahinter gestanden. Er habe angenommen, die Grundstücke im Koso- vo, welche er von seinem Onkel väterlicherseits geerbt habe, nicht angeben zu müssen, da sie praktisch keinen Wert gehabt hätten bzw. für ihn fast wertlos ge- wesen seien. Nachdem er von seinem Anwalt auf den Fehler aufmerksam ge- macht worden sei, habe er die Grundstücke den Behörden angegeben (Urk. 68 S. 7 ff.). 1.4. Die Argumentation der Verteidigung vor Vorinstanz ging einerseits dahin, dass im Strafverfahren nicht unbesehen auf die Erkenntnisse aus dem Ver- waltungsverfahren abgestellt werden könne, weil unterschiedliche Verfahrens- grundsätze bestünden. Damit zielt die Verteidigung namentlich auf die Wertan- nahmen der Anklage hinsichtlich des Immobilienvermögens des Beschuldigten, welche sie als zu hoch hält und bezüglich welcher sie den Beweis nicht als er- bracht sieht (Prot. I S. 15 f.). Bei der unbestritten unterbliebenen Deklaration frage sich dann aber vor allem, wie die Einschätzung des Beschuldigten zu den Werten gewesen sei. Wenn er begründet davon habe ausgehen dürfen, dass der Ge- samtwert der Liegenschaften unter der Freibetragsgrenze liege, so mangle es ihm am Vorsatz, etwas unrechtmässig zu beziehen. Die subjektive Seite des Vorsat- zes sei daher bestritten. Es müsse angenommen werden, der ortskundige Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass die Liegenschaften weit unter der Frei-
- 10 - betragsgrenze lägen. Damit habe ihm die Absicht gefehlt, unrechtmässig Ergän- zungsleistungen zu beziehen (Prot. I S. 17 f.). An der Berufungsverhandlung nahm die Verteidigung diese Argumentation noch- mals auf und ergänzte bzw. vertiefte sie. Vorgebracht wurde insbesondere, es lie- ge keine Arglist vor, da für das Amt für Zusatzleistungen und dessen Fachleute, welche oft mit kosovarischen Staatsangehörigen zu tun hätten, die Angaben des Beschuldigten hätten überprüfen können bzw. müssen. Im Übrigen könne dem Beschuldigten auch kein Vorsatz und keine Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden, da er davon ausgegangen sei, dass er aufgrund des geringen Werts der Liegenschaften diese nicht anzugeben habe. Dies sei zwar eine objektiv falsche Überlegung, führe aber dazu, dass der Vorsatz betreffend eine Täuschungs- handlung und einen Vermögensschaden ebenso wie eine Bereicherungsabsicht zu verneinen seien. Im Übrigen stellte sich die Verteidigung auch erneut auf den Standpunkt, man könne die Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren auf- grund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze nicht unbesehen ins Strafver- fahren übertragen (Urk. 69 S. 1 ff.; Prot. II S. 8 ff.). 1.5. Die Vorinstanz sah von Beweisergänzungen zum Wert der Liegenschaften des Beschuldigten ab. Sie erwog, dass darüber bereits intensive Abklärungen im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren gemacht worden seien; der Wert sei in einem rechtskräftigen Entscheid festgehalten. Des Weiteren sei davon auszu- gehen, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ seine Schätzung auch dann als Grundlage für die Auszahlung von Ergänzungsleistun- gen gebraucht hätte, selbst wenn diese falsch gewesen wäre. Es sei nicht von Relevanz, von welchem Wert der Beschuldigte ausgegangen sei, da er auch dann zur Deklaration verpflichtet gewesen wäre (so die Vorinstanz), wenn er davon ausgegangen wäre, die Liegenschaften würden gar keinen Wert aufweisen (Urk. 51 E. I/1 S. 3). Sodann führt die Vorinstanz in ihrem Entscheid aus, dass der Beschuldigte ein- fach nach Liegenschaften im Ausland und nicht nach Liegenschaften im Ausland mit einem bestimmten (Mindest-)Wert gefragt worden sei. Falls er der Ansicht gewesen wäre, die Liegenschaften hätten einen geringen bzw. gar keinen Wert
- 11 - und würden daher unter der Freibetragsgrenze liegen, so hätte er doch – so die Vorinstanz weiter – die Liegenschaften problemlos angeben können, da er dann nach eigener Auffassung ja nicht Gefahr gelaufen wäre, keine bzw. tiefere Ergän- zungsleistungen zu erhalten. Hierzu merkte die Vorinstanz noch an, dass insbe- sondere nicht nachvollziehbar erscheine, woher der Beschuldigte, welcher der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig sei und welcher gemäss eigener Aussage aufgrund seiner vielfältigen Probleme den Überblick über seine administ- rativen Angelegenheiten verloren gehabt habe, hätte wissen sollen, was eine Freibetragsgrenze ist, dass eine solche im Verfahren betreffend Ergänzungsleis- tungen zur Anwendung kommt und wie hoch diese ist. Der Beschuldigte müsse bei der Nichtdeklaration seiner Liegenschaften vielmehr davon ausgegangen sein, dass der Besitz von allfälligen Liegenschaften im Ausland für die Beurteilung sei- nes Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Relevanz wäre. Darauf basierend schloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen ha- be, durch die Nichtdeklaration der Liegenschaften höhere Ergänzungsleistungen zu erhalten (Urk. 51 E. II/3.3 S. 7). Das Vorbringen zu den unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen im Verwal- tungs- bzw. Strafverfahren aufnehmend, ging die Vorinstanz zwar mit der Vertei- digung einig, dass der im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren festgehaltene Wert der Liegenschaften nicht leichthin ins Strafverfahren übernommen werden könne. Angesichts dessen aber, dass selbst der Beschuldigte nicht von einem Null-Wert der Liegenschaften ausgehe, sondern Schätzungen auf Euro 24'800.– eingereicht habe, könne der tatsächliche Wert der Liegenschaften offen bleiben. Unabhängig von seiner persönlichen Einschätzung und unabhängig vom Wert – so die Vorinstanz – hätte der Beschuldigte die Liegenschaften deklarieren müs- sen. Folglich habe er in Kauf genommen, unrechtmässig Leistungen zu erhalten (Urk. 51 E. II/3.4 S. 8).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuld- beweis und zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung im Strafver- fahren, namentlich zur Erstellung des inneren bzw. subjektiven Sachverhalts, aus-
- 12 - führte (Urk. 51 E. II/1.2, II/2.1 und II/2.2, S. 4 f.), ist nicht zu beanstanden. Zu be- tonen bzw. zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang aber was folgt: Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Be- schuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil BGer 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Aus der Unschuldsvermutung – als Be- weislastregel – ergibt sich, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 216 f.; BSK StPO- TOPHINKE, Art. 10 N 19, 80; BGE 127 I 40; BGE 120 Ia 37).
3. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten Nicht vorbehaltlos beigepflichtet werden kann den Ausführungen der Vorinstanz zur generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Hierzu erwog sie, dass er als beschuldigte Person nicht unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet gewesen sei. Er dürfte als direkt vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens Betroffener ein – insoweit legitimes und natürliches – Interesse daran haben, sich selbst nicht zu belasten und gegebe- nenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Die Aus- sagen des Beschuldigten seien «unter diesen Vorzeichen zu würdigen» (Urk. 51 E. II/3.1 S. 5). Diese häufig so oder ähnlich in Entscheiden verwendete Formulierung hält ge- nauerer Betrachtung nicht stand. Besondere Vorzeichen gibt es bei der Würdi- gung von Aussagen nicht; die Würdigung hat stets unvoreingenommen zu erfol- gen. Zur Unterscheidung von wahren und erfundenen Aussagen ist die prozessu- ale Stellung ein untaugliches Kriterium, weil ein Unschuldiger dasselbe Interesse hat; oder es ist ein Zirkelschluss, indem von vornherein – tendenziell zumindest – von der Schuld des Beschuldigten ausgegangen wird. Die prozessuale Stellung einer Partei vermag für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (vgl. Urteil der erkennenden Kammer SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018 E. 3.1 S. 9). Korrekt ist stattdessen
- 13 - schlicht, dem Beschuldigten grundsätzlich Glaubwürdigkeit zu attestieren. Es handelt sich aber ohnehin um ein untergeordnetes Detail – im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen resp. deren Überzeugungskraft (da- hingehend auch die Vorinstanz in Urk. 51 E. II/2.2 S. 5).
4. Beweislage und Verwertbarkeit der Beweismittel 4.1. Die Vorinstanz hat ihre Sachverhaltserstellung auf die Aussagen des Beschuldigten, die Akten der Stadt B._____ betreffend Ergänzungsleistungen, das Formular «Periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente» sowie die Akten des Verfahrens Nr. ZL.2017.00115 vor dem Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich abgestützt (vgl. Urk. 51 E. II/1.3 S. 4). Anlass zu Bemerkungen gibt diesbezüglich das Abstellen auf Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren: 4.2. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Strafbehör- den und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Die beizuziehenden Akten können insbesondere aus Verwaltungsverfahren stammen (ZK StPO-DONATSCH, Art. 194 N 4). Bei den beigezogenen Verfahrens- akten handelt es sich um sachliche Beweismittel, die in einem Strafprozess grundsätzlich verwertet werden dürfen und der freien richterlichen Beweiswürdi- gung unterliegen. 4.3. Näher auszuleuchten ist jedoch der Umstand, dass die Sozialabteilung der Stadt B._____ eine Verwaltungsbehörde und keine Strafuntersuchungsbehörde ist. Fällen von mutmasslich unrechtmässigem Bezug von Leistungen von Sozialver- sicherungen oder Sozialhilfe ist es bis zu einem gewissen Grad immanent, dass sich zunächst eine Verwaltungsbehörde, allenfalls auch ein Sozialversicherungs- gericht, der Angelegenheit annimmt. Eine Strafanzeige kann, muss aber nicht
- 14 - gleichzeitig mit dem Verwaltungsverfahren erstattet werden. Ein und derselbe Sachverhalt kann Anlass zur Eröffnung mehrerer, gleichzeitig oder nacheinander stattfindender Verfahren geben. Trotz der sachlich oft engen Verbindung zwi- schen Verwaltungsverfahren und Strafverfahren sind die beiden Verfahren grund- sätzlich strikt zu unterscheiden. Ein verwaltungsrechtliches Verfahren hat keine präjudizierende Wirkung für ein nachgelagertes Strafverfahren. Die beiden Ver- fahren sind voneinander unabhängig und folgen je unterschiedlichen Prozess- grundsätzen, worauf denn auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Prot. I S. 15; Urk. 69; Prot. II S. 7). Zu nennen ist in diesem Zusammenhang der bereits von der Vorinstanz (in Urk. 51 E. II/3.4 S. 8) erwähnte «nemo tenetur»-Grundsatz, welchem im Strafprozess eine zentrale Bedeutung zukommt. Das Prinzip von «nemo tenetur» ist als ein all- gemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt; eine ausdrückliche völ- ker- und verfassungsrechtliche Statuierung hat der Grundsatz allerdings nur in Art. 14 Abs. 3 lit. g IPBPR erfahren. Das Verbot erzwungener Selbstbelastung wird aber auch durch den Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 BV gewährleistet (ZK StPO-WOHLERS, Art. 3 N 25). Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person sodann nicht selber belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 2 StPO). Der «nemo tene- tur»-Grundsatz statuiert das Recht eines Beschuldigten, eigenverantwortlich über seine inhaltliche Mitwirkung an einem Strafverfahren zu entscheiden. Diese Ent- scheidung umfasst die Möglichkeit, entweder durch eigene Mitteilungen und sons- tige Aufklärungshandlungen am Verfahren teilzunehmen oder auf eine entspre- chende Mitwirkung zu verzichten (vgl. ZK StPO-LIEBER, Art. 113 N 1 und N 19). Die Anklage soll gezwungen sein, die notwendigen Beweise ohne Rückgriff auf Beweismittel zu erbringen, die gegen den Willen des Beschuldigten durch unge- rechtfertigten Zwang erlangt wurden (BGE 144 I 245 E. 1.2.1). Durch die Beru- fung auf den «nemo tenetur»-Grundsatz darf einer beschuldigten Person grund- sätzlich auch kein Nachteil erwachsen. Ganz anders ist dies im Verwaltungsverfahrensrecht, das regelmässig eine Mit- wirkungspflicht der beteiligten Parteien gegenüber der für das Verfahren zustän-
- 15 - digen Verwaltungsbehörde vorsieht. Die Mitwirkungspflicht dient der Erlangung von Informationen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung einer Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. BGE 124 II 361 E. 2a; BGE 122 II 385 E. 4c/cc). Soweit eine Partei der notwendigen Mitwirkung nicht oder nicht in ausreichender Weise nach- kommt, können daraus zulässigerweise Rückschlüsse gezogen werden. Diese Mitwirkungspflicht wird in Art. 13 VwVG in allgemeiner Weise für Parteien statu- iert, welche ein Verfahren einleiten oder in dessen Ablauf Anträge stellen. Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG sieht zudem vor, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt, was für den Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der Fall ist (vgl. Art. 1 ELG in Verbindung mit Art. 28 ATSG). Um auch in einem Strafprozess verwertet werden zu können, muss die ent- sprechende Beweisabnahme den in einem Strafprozess geltenden Grundsätzen entsprechen. Dabei ist von vordringlicher Bedeutung, ob die Beweiserhebung im Verwaltungsverfahren unter hinreichender Beachtung des nemo tenetur-Grund- satzes erfolgt ist. Denn es darf als anerkannt gelten, dass das Selbstbelastungs- privileg im Strafverfahren durch die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht ausgehebelt werden darf (Urteil BGer 1B_365/2019 vom 7. April 2020 E. 4.2; Urteil BStrG CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.5.6 und 2.1.5.9). 4.4. Das Sozialversicherungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 4. September 2019 (ZL.2017.00115; Urk. 20/6) einlässlich mit der Bewertung des Immobilien- vermögens des Beschuldigten auseinandergesetzt und kam zum Schluss, dass es korrekt gewesen sei, dass die Sozialabteilung der Stadt B._____ das Immobi- lienvermögen des Beschuldigten mit Fr. 176'696.– (im Jahr 2015) berücksichtigte (E. 5.1 S. 16). Folgende Zitate bzw. Stellen im erwähnten Urteil (Urk. 20/6) belegen, dass der nemo tenetur-Grundsatz bei der Entscheidfindung des Sozialversicherungsge- richts keine Beachtung fand:
- 16 - E. 1.3 S. 6: «Im Bereich der Ergänzungsleistungen trägt der Leistungs- ansprecher die Beweislast für das (ganze oder teilweise) Fehlen von Einkommen und Vermögen, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt […].» E. 3.3 S. 12: Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Addi- tionsfehler erscheine nicht «als überwiegend wahrscheinlich». a.a.O.: Auch sonst lasse sich aus den beigebrachten behördlichen Bestäti- gungen «nichts zu Gunsten der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde- führenden» ableiten. a.a.O.: Der Erklärungsversuch der Beschwerdeführenden sei «daher als unzutreffend zu werten, zumal auch ihre Vorbringen betreffend die Garage in den Akten keine Stütze» fänden. E. 3.5 S. 13: Dass die Beschwerdegegnerin keine Verkehrswertschätzung eingeholt habe, hätten die Beschwerdeführenden «zu vertreten, da sie […] die dafür erforderlichen Angaben nicht geliefert» hätten. Namentlich hätten sie es «versäumt, die von der Beschwerdegegnerin […] angeforderten Katasterauszüge […] beizubringen». a.a.O.: Das Fehlen einer durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gege- benen Expertise sei «in Anbetracht der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden nicht zu bemängeln». Damit ist eine Grundvoraussetzung für die Verwertbarkeit nicht erfüllt und dürfen die gezogenen Schlüsse nicht unbesehen ins Strafverfahren übernommen wer- den. Vielmehr hat im Strafverfahren eine eigenständige Beweisführung (nament- lich Beweiswürdigung) stattzufinden. Unproblematisch ist demgegenüber, auch die Unterlagen aus dem Verwaltungs- verfahren im Sinne von sachlichen Beweismitteln in die Würdigung einzubezie- hen, zumal diese grossmehrheitlich zeitlich vor der Eröffnung der Strafuntersu- chung anfangs Juli 2018 gesammelt wurden, also noch bevor die Verfahrensrech- te einer im strafprozessualen Sinne beschuldigten Person (namentlich Beleh- rungspflichten) zu beachten waren (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO und einlässlich zu diesem Aspekt Urteil BStrG CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 2.1.4.2).
5. Vorfrage: Im Strafverfahren massgeblicher Wert des Immobilienvermögens 5.1. Von welchem Wert des Immobilienvermögens des Beschuldigten ausge- gangen wird, ist vorliegend namentlich relevant für die Frage, wie hoch gegebe-
- 17 - nenfalls der bei einer Irreführung (Nichtdeklaration) entstandene Vermögens- schaden bei der Stadt B._____ war. Ferner kann dieses Element auch bei der Beweiswürdigung zum inneren bzw. subjektiven Sachverhalt von Belang sein, wo es um das Vorstellungsbild des Beschuldigten geht resp. sein Vorbringen, er habe eine Deklaration infolge Geringfügigkeit nicht in Erwägung gezogen. Angespro- chen ist damit die als Tatbestandsmerkmal zu erstellende Bereicherungsabsicht nebst dem Vorsatz. Die Höhe des Vermögensschadens hat sodann regelmässig Einfluss auf die Strafzumessung (objektive Tatschwere). 5.2. Einige Verwirrung entstand darüber, was überhaupt alles zum Bestand des Grundeigentums des Beschuldigten in C._____, Kosovo, gehört. Die Diskussion darüber und über die Frage der Bewertung des Immobilienvermögens entwickelte sich im Verwaltungsverfahren wie folgt: 13.08.2015 Laut einer Aktennotiz der Fallbearbeitenden der Stadt B._____ (Urk. 2/251) soll der (von Rechtsanwalt X._____ begleitete) Beschuldigte angegeben haben, dass er über «Liegenschaften» im Kosovo verfüge; einige Spezifikationen wurden in die Notiz aufgenommen (C._____; Haus mit Wasser und Elektrizität, Bau- jahr 1973, keine Investitionen oder Renovationen, 1 Stockwerk, 3½-Zimmer-Wohnung mit Balkon, 80m2 Wohnfläche; Angaben zur Grundstücksfläche könnten keine gemacht werden). 17.08.2015 Laut E-Mail von Rechtsanwalt X._____ an die Fallbearbeitende der Stadt B._____ wurden wie zuvor angekündigt Unterlagen ein- gereicht: u.a. «3 Steuerveranlagung (Property Tax) Grundstück/ Liegenschaft Kosovo». (Ein Anhang zur E-Mail liegt nicht bei den Akten sub Urk. 2.) 22.03.2016 In der Aktenverfügung der Stadt B._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV, betreffend Neuberechnung der Zusatzleistungen (Urk. 2/ 262) wurde das Immobiliarvermögen mit Fr. 176'969.– eingesetzt. Erläuterungen, wie es zu dieser Zahl kam, fehlen in der Verfügung. 03.05.2016 In der Einsprache gegen die obige Aktenverfügung, verfasst von Rechtsanwalt X._____ (Urk. 2/270), heisst es wörtlich: «Der Einsprecher hat als ausländischer Vermögenswert eine Liegen- schaft, welche im Jahr 2015 falsch berechnet wurde; statt eine Fläche von insgesamt 172 m2 mit einem Wert von Euro 34'000.–,
- 18 - hat die Liegenschaft nur eine Wohnfläche von 92 m2 mit einem Wert von Euro 18'400.– sowie eine landwirtschaftliche Fläche von 80 m2 mit einem Schätzwert von 6'400.– Euro. Es handelt sich dabei nur um Schätzwerte, da effektiv diese Liegenschaft nichts wert sind [recte: ist]. Im Dorf, wo diese Liegenschaft liegt, sind über 200 Häuser völlig leerstehend, da keine Nachfrage bestehe. Irgend ein Einkommen oder Ertrag kann daraus nicht erzielt wer- den.» Beigelegt dieser Einsprache war u.a. eine Bescheinigung (Beila- ge 3, etwas holprig in die deutsche Sprache übersetzt), woraus sich was folgt ergibt: Die Finanzbehörde der Gemeinde C._____ bestätigt, dass A._____s Anlage insgesamt 172 m2 umfasst, wo- bei die Wohnfläche 92 m2 und die landwirtschaftliche Anlage, teilweise als Garage genutzt, 80 m2 beträgt. Die Wohnfläche habe einen Wert von Euro 18'400.–. Die Vermögenssteuerrechnung 2015 enthalte mit Euro 34'000.– eine falsche Berechnung. Auch die soeben erwähnte Vermögenssteuerrechnung 2015, ausgestellt am 17. August 2015, war samt deutscher Übersetzung beigelegt. Daraus ergibt sich ein Schätzwert von Euro 34'400.– (Bewertungszone III) für eine Fläche von 172 m2, wobei das Ob- jekt als steuerbefreit bezeichnet wird. 21.11.2017 Im Einspracheentscheid der Stadt B._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 2/291), nimmt das Amt – explizit basierend auf Empfehlungen bzw. der Praxis des Fachverbands für Zusatz- leistungen des Kantons Zürich – folgende Bewertungen vor (Rz 51): Fr. 30'596.– 15'318 m2 Landwirtschaftsland à Fr. 2.–/m2 Fr. 42'000.– «Liegenschaft 1 92 m2 Steuerwert Euro 18'400.–» Fr. 21'600.– «Liegenschaft 2 80 m2 Steuerwert Euro 6'400.–» Fr. 82'500.– «Liegenschaft 3 172 m2 Steuerwert Euro 34'400.–» 27.12.2017 In der Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, verfasst von Rechtsanwalt X._____ (Beizugsakten SozversGer ZL.2017.00115-Urk. 1 = Urk. 20/1), wird u.a. festge- halten, dass es sich nicht um drei, sondern effektiv bloss um zwei «Liegenschaften» handle, nämlich eine mit einer Wohnfläche von 92 m2 und eine weitere mit einer Wohnfläche von 80 m2.
- 19 - Beigelegt dieser Beschwerde waren u.a. drei Vermögenssteuer- rechnungen der Gemeinde C._____ (Property Tax Bill) fürs Jahr 2016 (Beilage 5): 0 m2 mit einem Schätzwert von Euro 0 (Bewertungszone III), Rechnungs-Nr. 1/2 (dabei liegend auch eine geänderte Rechnung 2015 mit den gleichen Null-Werten und mit der gleichen Rechnungs-Nr.) 92 m2 mit einem Schätzwert von Euro 18'400.– (Bewertungszo- ne III) samt Bild mit Wohnhaus, Rechnungs-Nr. 1/ 3 80 m2 mit einem Schätzwert von Euro 6'400.– (Bewertungszone III) samt Bild mit Garage, Rechnungs-Nr. 1/4 30.04.2018 Auf Aufforderung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (Urk. 2/296) reicht Rechtsanwalt X._____ weitere, offenbar in der Zwischenzeit vom Beschuldigten beschaffte Unter- lagen zum Grundeigentum nach (Urk. 20/2), u.a.:
a) Ein Katasterauszug der Gemeinde C._____ vom 17. April 2018, welcher den Beschuldigten als Eigentümer von 14 kleine- ren Landwirtschaftsgrundstücken mit Flächen von 40 bis 2468 m2 ausweist, insgesamt 15'318 m2 (Beilage 1).
b) Eine Bescheinigung (Beilage 3, etwas holprig in die deutsche Sprache übersetzt), woraus sich was folgt ergibt: Die Finanzbe- hörde der Gemeinde C._____, Kosovo, bestätigt, dass A._____ Eigentümer der Grundstücke 1/3 (techn. Nr./ Eigentums- Nr.)/Haus mit einem Wert von Euro 14'720.– sowie 1/4/landw. An- lage mit Euro 5'120.–, beides auf der Parzelle P- 5, sei. Ange- hängt sind Vermögenssteuerrechnungen fürs Jahr 2018, woraus die erwähnten Wertangaben hervorgehen.
c) Kopie eines Schenkungsvertrags (inkl. deutsche Übersetzung), datierend vom 26. August 1994, wonach A._____ von seiner Mut- ter 17 Grundstücke geschenkt erhalte (Beilage 6). Die Grundstü- cke Nr. 9 und 10 scheinen inzwischen vereinigt (vgl. den in lit. a erwähnten Katasterauszug), und bei den Nrn. 12 und 13 dürfte es sich um die bebauten Grundstücke zu handeln (Parz. 6).
d) Satelliten- bzw. 3D-Bilder von div. Landwirtschaftsgrundstü- cken (Beilage 7).
e) Immobilienbewertungsbericht vom 15. April 2018 von F._____, lizenzierter Immobilienbewerter, Pristina/Kosovo (samt deutscher Übersetzung), über 15 landwirtschaftliche Grundstücke mit einer
- 20 - Fläche von insgesamt 15'672 m2, welche sich über das ganze Gebiet des Dorfes D._____ verteilen würden, teils nah am Stras- sennetz lägen, teils schwierig zu erreichen und schwierig zu be- wirtschaften seien. Insgesamt wird der Marktwert (Realwert) des Landwirtschaftslandes auf Euro 15'672.– bemessen, somit 1 Euro pro Quadratmeter (Beilagen 8–10).
f) Eine Art eidesstattliche Erklärung (inkl. deutsche Übersetzung) von G._____ und H._____, beides offenbar Einwohner von D._____, welche bestätigen, dass ihr Nachbar A._____ Eigentü- mer eines Hauses in D._____ mit 92 m2 Wohnfläche sei (Beilage 13). 06.06.2018 Rechtsanwalt X._____ nimmt gegenüber dem Sozialversiche- rungsgericht Stellung zu einer Eingabe des Amts für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt B._____ ans selbe Gericht (Urk. 20/3): Er beharrt darauf, dass es sich um zwei und nicht um drei «Liegenschaften» handle mit 92 bzw. 80 m2. 04.09.2019 Urteil ZL.2017.00115 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 20/6), womit der Einspracheentscheid der Stadt B._____, Zusatzleistungen zur AHV/IV (Urk. 2/291) – was die Immobilienbewertung betrifft – geschützt wird. 25.10.2019 Beschwerde ans Bundesgericht, verfasst von Rechtsanwalt X._____ (Urk. 20/5), worin erneut darauf beharrt wird, dass es (nebst den Landwirtschaftsparzellen) nicht um drei, sondern um zwei «Liegenschaften» gehe (mit 92 m2 bzw. 80 m2 Fläche). Beim Landwirtschaftsland von ca. 15'000 m2 handle es sich um zu- sammengewürfelte, verstreut liegende Parzellen, welche prak- tisch wertlos seien und maximal zu 1 bis 2 Euro pro Quadratmeter veranschlagt werden könnten. Beigelegt war dieser Beschwerde u.a. eine Verkehrswertschät- zung von I._____ und J._____, lizenzierte Immobilienschätzer in Pristina/Kosovo, datierend vom 18. Oktober 2019 (Beilage 6), welche dem Anwesen «Street of …» Nr. 14, D._____/ C._____ – beinhaltend das Wohnhaus mit 92 m2 Gebäudegrundfläche und das Garagengebäude mit 80 m2 Gebäudegrundfläche, beide auf einer gesamten Grundstücksfläche von 1'950 m2 stehend – einen Verkehrswert von Euro 27'332.– beimessen. Dabei wurde für das Land allein von einem Wert von 2 Euro pro Quadratmeter ausge- gangen.
- 21 - 26.02.2020 Mit Urteil BGer 9C_716/2019 vom 26. Februar 2020 (Urk. 20/7) wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Beschuldigten abgewiesen – unter Verweis auf die be- schränkte Kognition des Bundesgerichts (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und eine ungenügende Begründung. Insbesondere sei die Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts nicht offen- sichtlich unhaltbar, zur tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch oder auf einem offenkundigen Fehler beruhend. Eine Be- weiswürdigung sei nicht bereits dann willkürlich, wenn eine ande- re Lösung ebenfalls vertretbar erscheine oder gar vorzuzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Hinzu komme, dass neu eingereichte Unterlagen (Bestäti- gung der Finanzbehörde C._____ und Verkehrswertschätzung vom 18. Oktober 2019) unzulässige echte Noven darstellten und daher unbeachtlich seien (E. 2.1). Der Schätzung des Landwirt- schaftslands würde nichts Substanzielles entgegen gehalten (E. 2.2). 5.3. Die rückblickende Betrachtung der vorstehend referierten Unterlagen und Argumente im Gesamtzusammenhang gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen: Das fragmentarische Aktenmaterial, das erst nach und nach zusammengetragen wurde, machte es fraglos schwierig, sich schon früh ein klares Bild der Situation zu verschaffen. Es zeigt sich sodann, dass in der Auseinandersetzung verschiedentlich Missver- ständnisse entstanden aufgrund unpräziser Verwendung von Begriffen. So wurde etwa der Begriff «Liegenschaft» verschiedentlich in einem landläufigen, nicht juris- tischen Sprachgebrauch verwendet als bebautes Grundstück, statt als Parzelle resp. als umgrenzte Bodenfläche (wie es in Art. 2 lit. a der schweizerischen Grundbuchverordnung definiert ist; vgl. auch Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Ver- schiedentlich wurden aber auch einzelne Bauten als «Liegenschaften» bezeich- net. Auch die Flächenangaben stifteten Verwirrung: Teils scheinen sie sich auf die Gebäudegrundfläche bzw. Wohn-/Nutzfläche bezogen zu haben, teils wurden sie gleichgesetzt mit der Grundstücksfläche. So scheint es zu – vermeintlichen – Widersprüchen und zu Missinterpretationen gekommen zu sein.
- 22 - Was die Nummern zur Bezeichnung von Grundstücken, Gebäuden, Steuerobjek- ten etc. betrifft, so kann es im Laufe der Jahre zu Änderungen kommen, gerade in noch jungen Staaten wie dem Kosovo. Es dürfte ausserdem vereinzelt zu Grund- stücksmutationen, namentlich Grundstücksvereinigungen gekommen zu sein, was an sich kein unüblicher Vorgang ist. Auch der Umstand, dass Informationen aus verschiedenen Quellen stammen (teils Finanzbehörde/Steueramt, teils Katasteramt), welche offensichtlich mit un- terschiedlichen Registraturen arbeiten, dürfte mit zur Verwirrung beigetragen ha- ben – umso mehr, wenn dann noch Steuerrechnungen korrigiert/angepasst wer- den, wie bezüglich der steuerlichen Betrachtung der bebauten Liegenschaft – letztlich unwiderlegbar – geltend gemacht wurde. Der Umstand, dass bei der Finanzbehörde C._____ im Zusammenhang mit der Veranlagung von Vermögenssteuern drei verschiedene Steuerobjekte geführt und mit je eigenen Objekt-/«Eigentumsnummern» registriert wurden, mag zwar ein In- diz dafür sein, dass dem auch drei Liegenschaften zugrunde liegen (vgl. Urk. 20/6 E. 3.3 S. 12). Vor dem Hintergrund aber, dass es sich offenbar um eine gemischte Nutzung Wohnen/Landwirtschaft handelt mit vermutlich unterschiedlichen Steuer- sätzen, und nachdem Korrekturen (bezüglich der Objekte und auch der Schätz- werte) behördlich bescheinigt wurden (Urk. 2/270 Beilage 3; Urk. 20/2 Beilage 3), kann der Besonderheit der drei Nummern keine entscheidende Bedeutung zu- kommen. Wie aus dem Zusammenhang heraus klar wird, werden in C._____ Gebäude und nicht Parzellen oder Liegenschaften besteuert und kommt der Wohnfläche bei der Steuerbemessung Bedeutung zu. Dass die im Verwaltungs- verfahren als dritte berücksichtigte «Liegenschaft» (wenn schon wohl eher drittes Gebäude) eine Grundfläche von just der Summe der andern zwei aufweist (92 m2 + 80 m2 = 172 m2), lässt in der Tat (mit der Verteidigung) gewisse Zweifel daran aufkommen, dass effektiv noch ein drittes Steuerobjekt bestand, das dem Be- schuldigten gehört. Letztlich lässt sich der Verdacht bloss gestützt auf die drei Nummern nicht erhärten. Entscheidend sind letztlich die Expertisen zur Verkehrswertschätzung (Parteigut- achten), welche der Beschuldigte nachträglich noch zu seiner Verteidigung ins
- 23 - Recht legte – einerseits die Verkehrswertschätzung von I._____ und J._____, da- tierend vom 18. Oktober 2019 zum überbauten Anwesen (Urk. 20/5, Beilage 6), andererseits der Immobilienbewertungsbericht von F._____ betreffend die Land- wirtschaftsgrundstücke, datierend vom 15. April 2018 (Urk. 20/ 2, Beilagen 8–10). Diesen beiden Urkunden lässt sich in Kombination mit den weiteren Unterlagen ausreichend plausibel entnehmen, was alles zum Bestand des Grundeigentums gehört. Beweisergänzungen erweisen sich damit als nicht nötig. 5.4. Vorliegend massgebend ist der Immobilienbestand am 28. April 2014, nämlich zum Zeitpunkt der Falschdeklaration des Beschuldigten. Nach dem Ge- sagten ist im Strafverfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigte damals was folgt als sein Eigentum besass:
• ein Anwesen (Parzelle/Liegenschaft) in D._____ (C._____), das überbaut ist einerseits mit einem Wohnhaus, bei dem die Steuerbehörden von 92 m2 Wohn- fläche ausgehen, und andererseits einem Ökonomie-/Garagengebäude, welchem die Steuerbehörden 80 m2 Nutzfläche beimessen, sowie
• 14 kleinere Landwirtschaftsgrundstücke in D._____ (C._____) mit Flächen von 40 bis 2'468 m2, insgesamt 15'318 m2. 5.5. Was nun die Bewertung dieses Grundeigentums angeht, gilt es zu unter- scheiden zwischen einerseits den Annahmen, von welchem Durchführungsstellen für Zusatzleistungen zur AHV/IV ausgehen dürfen, wenn – so wie hier gesche- hen – der Leistungsbezüger seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig nach- kommt, und andererseits dem grundsätzlich massgebenden Verkehrswert (Marktwert; vgl. Art. 17 Abs. 4 ELV in der Fassung vom 1. Januar 2013 sowie Ur- teil BGer P 49/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Amt für Zusatzleis- tungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (Urk. 2/291 Rz 54) und auch das Sozialver- sicherungsgericht (Urk. 20/6 E. 3.5 S. 15) gingen davon aus, dass der Beschul- digte seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Es kamen deshalb alternative, verein- fachte Schätzmethoden zur Anwendung, was vom Sozialversicherungsgericht (und letztlich auch vom Bundesgericht) für das sozialversicherungsrechtliche Ver- fahren ausdrücklich geschützt wurde (Urk. 20/6 E. 3.5 S. 14 f.).
- 24 - Im vorliegenden Strafverfahren hingegen, wo es darum geht, einerseits einen Vermögensschaden (die Entreicherung des Gemeinwesens) als Element des objektiven Tatbestands eines Betrugs zu bestimmen, andererseits aber auch eine Würdigung des subjektiven Vorstellungsbilds des Beschuldigten vorzunehmen, ist eine individuell-konkrete Bewertung vorzuziehen. Überbautes Anwesen: Vom Anwesen mit einem einstöckigen Wohnhaus und einem Annexbau (Garage) mit einer Grundstücksfläche von 1'950 m2 liegt eine vom Beschuldigten selbst in Auftrag gegebene Verkehrswertschätzung, datierend vom 18. Oktober 2019, im Recht (Urk. 20/5, Beilage 6). Laut Angaben im Gutachten wurde dieses von ein- heimischen Immobilienfachleuten erstellt, von I._____ und J._____, beides lizen- zierte Immobilienschätzer mit Domizil in Pristina (Kosovo). Das Gutachten sei nach den Europäischen Standards für Immobilienbewertung der TEGoVa (The European Group of Valuers' Association) erstellt worden. Im Gutachten wird un- terteilt zwischen Gebäudewerten (Euro 17'480.– fürs Wohnhaus, Euro 5'952.– für den Annexbau) und Landwert (2 Euro pro Quadratmeter; Ziff. 2.6). So kommen die Schätzer für das gesamte Anwesen auf einen Marktwert von Euro 27'332.–. Dies mag zunächst tief erscheinen. Die Gutachter erläutern dazu aber plausibel, dass in der fraglichen Ortschaft in einem ländlichen Gebiet des Kosovo Immobili- enverkäufe allgemein selten seien. In die Beurteilung eingeflossen seien immer- hin drei Verkäufe nahegelegener Immobilien sowie Durchschnittswerte von Ver- käufen aus der Umgebung. Hinzu komme, dass die Immobilie Tendenzen aufwei- se, im Wert abzunehmen. Die Verkäuflichkeit wird als eingeschränkt eingestuft, zumal es keinen Mietmarkt in dieser ländlichen Umgebung gebe (Ziff. 2.9). Die Stadt C._____, von der das Anwesen knapp 9 km entfernt liegt (Ziff. 1.3), ist eine Stadt im Osten des Kosovo. Es kann als allgemeinbekannt gelten, dass sol- che ländlichen Gebiete im Kosovo eine eher schlechte Infrastruktur aufweisen und auch kaum von Touristen frequentiert werden. Auch bei der Finanzbehörden waren für die Gebäude Schätzwerte in der gleichen Grössenordnung registriert (2016 Euro 18'400.– fürs Wohnhaus, Euro 6'400.– für die Garage).
- 25 - Klare Anhaltspunkte für eine Gefälligkeitsschätzung liegen jedenfalls nicht vor. Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich der Wert in den gut fünf Jahren, die zwischen der Nichtdeklaration (April 2014) und der Schätzung (Oktober 2019), erheblich verändert hätte. Insgesamt muss konstatiert werden, dass dem Beschuldigen anhand der vorlie- genden Informationen nicht widerlegt werden kann, dass das Gutachten den Ver- kehrswert realistisch wiedergibt mit Euro 27'332.–, was bei einem Wechselkurs von 1 Euro : 1.22 CHF (Frühling 2014) einem Wert von rund Fr. 33'300.– ent- spricht. Hiervon ist im Strafverfahren auszugehen. Landwirtschaftsland: Auch diesbezüglich legte der Beschuldigte ein Privatgutachten vor. Der betreffen- de Immobilienbewertungsbericht (Urk. 20/2, Beilagen 8–10, inkl. deutsche Über- setzung) datiert vom 15. April 2018 und wurde gemäss den darin enthaltenen An- gaben von F._____, einem einheimischen Immobilienfachmann und lizenzierten Immobilienschätzer mit Domizil in Pristina (Kosovo), im Auftrag des Beschuldigten ausgearbeitet. Die Expertise enthält eine Darlegung der angewandten Methode zur Bestimmung des Marktwerts (Realwert) sowie eine allgemeine Beschreibung der Objekte, welche sich über das ganze Gebiet des Dorfes D._____ verteilen würden, teils nah am Strassennetz lägen, teils schwierig zu erreichen und schwie- rig zu bewirtschaften seien. Der Bericht schliesst mit einer Bewertung des Land- wirtschaftslandes von 1 Euro pro Quadratmeter. Auch dieser Wert wirkt auf den ersten Blick eher tief. Auch er muss aber im Zu- sammenhang gesehen werden zur Situation im Kosovo im Allgemeinen und des- sen Landwirtschaft im Speziellen. Zur Landwirtschaft im Kosovo finden sich im In- ternet folgende Informationen: «Die landwirtschaftlichen Betriebe im Kosovo sind sehr klein und überwie- gend semi-subsistent. Der durchschnittliche Grundbesitz je Familie beträgt etwa 3,2 ha, davon im Durchschnitt 1,6 ha Ackerland, das sich normalerweise auf sechs bis acht Parzellen verteilt. 97% der Betriebe besitzen weniger als 5 ha und weniger als 1% der Betriebe mehr als 10 ha. Ähnlich sind auch die Tierbestände nicht gross. Die meisten landwirtschaft- lichen Haushalte halten 1–3 Kühe. Die Landwirtschaft ist nicht nur einer der
- 26 - wichtigsten Wirtschaftszweige, sondern bietet auch ein soziales Sicherheits- netz für viele arme und ältere Menschen, die zur Sicherung ihres Lebensun- terhalts von der Subsistenzlandwirtschaft abhängig sind. Die Ausgaben für Nahrungsmittel machen einen hohen Anteil an den Gesamtausgaben der privaten Haushalte aus.» (Quelle: off. Website der Europäischen Union, Europ. Kommission; www.ec.europa.eu > Landwirtschaft > Internationale Zusammenarbeit > Erweiterung > Landwirtschaft und EU-Erweiterung > potenzielle Kandidatenländer; heute zuletzt besucht.) Vorliegend geht es um gut 1,5 ha Agrarland, das verstreut um das Dorf D._____ (Kosovo), in einer ländlichen Umgebung, liegt. Von einer bevorstehenden Güter- zusammenlegung ist nichts bekannt. Eurostat, das statistische Amt der Europäischen Union, verfolgt die Entwicklung der Bodenpreise in der Europäischen Union für landwirtschaftliche Fläche. Für den Kosovo als Nicht-EU-Land fehlen selbstredend Angaben, hingegen wurden solche publiziert für vergleichbare Länder wie etwa Bulgarien oder Kroatien (wo- bei über die Jahre die Tendenz der Preise steigend ist). Für Kroatien wurde fürs Jahr 2016 ein durchschnittlicher nationaler Wert pro Hektare (!) von nur gerade Euro 2'809.– ermittelt. Für die Region K._____ im Südwesten Bulgariens, nur gut 100 km Luftlinie östlich von C._____ entfernt, beträgt der Wert sogar nur gerade durchschnittlich Euro 1'165.– pro Hektare (Quelle: Eurostat-Pressestelle [www.ec.europa.eu], Pressemitteilung 48/2018 vom 21. März 2018 mit darin ent- haltenen Links zum Quellendatensatz). Vor diesem Hintergrund wirkt die Schät- zung von F._____ – Euro 10'000.– pro Hektare – keineswegs als Gefälligkeits- schätzung. Dessen Bewertung erscheint vielmehr insgesamt als plausibel. Von einem eigentlichen Preiszerfall innert der rund vier Jahre zwischen der Nichtde- klaration im April 2014 und der Schätzung im April 2018 ist nicht auszugehen. Es erscheint daher angebracht, basierend auf den Angaben des Beschuldigten selbst und einem Wechselkurs von wiederum 1 Euro : 1.22 CHF (Frühling 2014) einen Wert von Fr. 1.22 pro Quadratmeter einzusetzen, was bei 15'318 m2 Land zu ei- nem gesamten Wert des Landwirtschaftslandes von rund Fr. 18'700.– führt.
- 27 - Zwischenfazit: Damit ist – im Strafverfahren – von einem Wert des nicht deklarierten Immobilien- vermögens im Frühling 2014 von Fr. 52'000.– auszugehen (Fr. 33'300.– für das überbaute Anwesen und Fr. 18'700.– für das Landwirtschaftsland).
6. Arglistige Täuschung 6.1. Es ist unbestritten und mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Deklara- tionsformular vom 28. April 2014 (Urk. 2/203 = Urk. 5/2) auch belegt, dass der Beschuldigte dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ verschwieg, Grundeigentum im Kosovo zu haben. Damit ging eine Täuschung der Mitarbeitenden des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ im Sinne der genannten Strafbestimmung einher, denn wer als Bezüger von Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteil BGer 6B_787/2021 vom 21. November 2021 E. 1.1 mit weiteren Hinwei- sen; vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 51 E. III/2.2.1 S. 9 f.). 6.2. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Auch zur Frage der Arglist hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend geäussert (Urk. 51 E. III/2.2.2 S. 10). Arglist wegen Opfermitverantwortung ist lediglich ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen BGE 142 IV 153 E. 2.2.; BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung, die auch im Sozialver- sicherungsrecht Anwendung findet, handelt eine Behörde dann leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhil- fe/Sozialleistungen ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil BGer 6B_787/2021 vom 21. November 2021 E. 1.1 mit weiteren Hinwei- sen).
- 28 - Dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ kann solches nicht vorgeworfen werden. Sozialbehörden sind nur schon aus Kostengründen enge Grenzen bei der Überprüfung der Anträge um Zusatzleistungen gesetzt. Zudem verfügen sie nicht über die notwendigen Instrumente für eine umfassende Über- prüfung, wie sie beispielsweise die Strafverfolgungsbehörden haben. Es handelte sich bei den nicht deklarierten Vermögenswerten um Liegenschaften im Kosovo, welche sich behördlich nicht leicht überprüfen lassen. Dahingehende Abklärungen durch das Amt, ohne vorbestehenden konkreten Verdacht, nur weil viele auslän- dische Gesuchsteller Grundeigentum in ihrem Herkunftsland haben (dahingehend die Verteidigung in Prot. I S. 21 und auch heute Prot. II S. 12 f.), wären unverhält- nismässig und unzumutbar gewesen. Der Beschuldigte konnte vielmehr damit rechnen, dass die Behörden die gemachten Angaben nicht oder nur mit besonde- rer Anstrengung überprüfen können und sie ihm die nachgesuchten Leistungen ohne Berücksichtigung dieser Vermögenswerte, aufgrund bloss der angegebenen Informationen, ausbezahlen würden. Wenn man sich später doch noch zur Dekla- ration entscheidet, entfällt ein arglistiges Verhalten selbstredend nicht rückwirkend (so implizit die Verteidigung in Prot. I S. 21), kann aber Auswirkungen bei der Strafzumessung haben (dazu hinten E. III/3.5). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine arglistige Täuschung des Beschuldigten bejahte. Das ist zu übernehmen.
7. Irrtum und Vermögensdisposition Es ist evident, dass die Mitarbeitenden der Stadt B._____ aufgrund der täuschen- den Angaben des Beschuldigten im Formular vom 28. April 2014 davon ausgin- gen, dass dieser keine Liegenschaften im In- und/oder Ausland besitze. Somit sind sie dadurch in einen Irrtum versetzt worden. In der Folge richtete die Stadt B._____ aufgrund dieser Annahme, dass der Beschuldigte in dieser Höhe darauf Anspruch habe, Ergänzungsleistungen aus (so bereits die Vorinstanz in Urk. 51 E. III/2.2.3 S. 11).
- 29 -
8. Schaden 8.1. Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt einen Vermögensschaden als un- mittelbare Folge der Vermögensdisposition voraus. Im Sozialversicherungsrecht ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der Versicherte auf die ausbezahlten Leistungen keinen oder nicht den vollen Anspruch hatte (Urteile BGer 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 2.4.2 und 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E. 3.2). Dass es vorliegend zu einem Schaden kam, ist mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. III/2.2.4 S. 11f.) zu bejahen. 8.2. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der wegen verschwiegenem Vermögen zu viel ausbezahlter Zusatzleistungen zur AVH/IV in der noch verfah- rensgegenständlichen Zeitspanne auf total Fr. 18'528.– (vgl. Urk. 30 S. 3 f.). Die Vorinstanz sah von einer zahlenmässigen Bezifferung ab (Urk. 51 E. 2.2.4 S. 12). 8.3. Auf die unvollständige Deklaration vom 28. April 2014 folgte mit der Akten- verfügung vom 4. August 2014 die Neuberechnung der Zusatzleistungen u.a. für die Zeit ab Januar 2014 (Urk. 2/216). Aus der Berechnungstabelle ergibt sich, dass der Berechnung ein Reinvermögen des Beschuldigten von Fr. 48'871.– zu- grunde gelegt wurde, welcher Wert zwar unter dem Vermögensfreibetrag von Fr. 60'000.– lag, wodurch es aber immerhin zu einem (hypothetischen) Vermö- gensertrag von Fr. 67.– kam. Auch in den Jahren zuvor wurden in den Bemessungsverfügungen Vermögens- zahlen in dieser Grössenordnung eingesetzt, was jeweils zu ähnlichen (hypotheti- schen) Vermögenserträgen führte (vgl. bspw. Urk. 2/157, 2/142, 2/129 oder 2/118). Nach den vorliegenden Akten der Stadt B._____ zu schliessen, wurden dem Beschuldigten nebst geringen liquiden Mitteln (Bankguthaben) schon seit dem Jahr 2006 Anteile an der L._____ GmbH Investment Immobilien (Stammka- pital sowie privat gehaltenes Gesellschaftsvermögen) als Vermögen in die Rech- nung eingesetzt (vgl. Urk. 2/32 und 2/26; sodann auch Urk. 2/86, 2/90 und 2/115). Diese Gesellschaft hatte der Beschuldigte im Jahr 1993 mitgegründet (vgl. Urk. 2/25). Ob sie im April 2014 noch aktiv war und ob dieser Vermögenswert in der Berechnung effektiv (noch) eine Berechtigung hatte, lässt sich anhand der
- 30 - vorliegenden Unterlagen nicht restlos klären. Der Beschuldigte vermochte sich heute nicht mehr daran zu erinnern (Urk. 68 S. 9). Die Verteidigung führte in ih- rem Plädoyer aus, die Gesellschaft sei bereits seit längerer Zeit brach gelegen und sei mittlerweile auch formell liquidiert worden (Prot. II S. 9). Kraft seiner Mit- wirkungspflicht im Verwaltungsverfahren wäre es aber ohnehin am Beschuldigten gewesen, gegebenenfalls nachzuweisen, wenn er und seine Ehefrau tatsächlich nur noch über ganz geringe Mittel verfügten hätten, sodass von einem geringeren Vermögen auszugehen gewesen wäre. Fakt ist, dass er die Zahl seit Jahren in den Berechnungen akzeptiert hatte. 8.4. Unabhängig von der genauen Höhe des sonstigen Vermögens spielte es eine Rolle für die Berechnung der Zusatzleistungen, ob das kosovarische Immobi- lienvermögen bekannt war oder nicht. Ob ein Reinvermögen von Fr. 100'871.– (Fr. 52'000.– Grundeigentum + Fr. 48'871.– anderweitiges Vermögen) oder bloss ein solches von Fr. 48'871.– in die Leistungsberechnung einfliesst, beeinflusst deren Ergebnis. Dem ist namentlich so, weil nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (in der Fassung vom 1. Januar 2013) ein Fünfzehntel bzw. bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens als Einnahmen berücksichtigt wird, insoweit es Fr. 60'000.– (bei Ehepaaren) übersteigt. Ausserdem wird regelmässig auch ein (hypothetischer) Liegenschaftsertrag im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b und g ELG (in der Fassung vom 1. Januar 2013) als Einnahme mit eingerechnet. Bei Liegenschaften, die keinen ernsthaften Mangel aufweisen, besteht eine natür- liche Vermutung für eine Verwertbarkeit der Nutzungsmöglichkeiten zu einem an- gemessenen Preis (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1838 f. Rz 157; illustrativ auch Urteil SozversG ZH ZL.2019.00067 vom 22. Dezember 2020 E. 4, wo es um den Ertrag einer unbewohnten Liegenschaft in Serbien ging). Ob es dem Beschuldig- ten gelungen wäre nachzuweisen, dass er sein Grundeigentum in D._____ objek- tiv gesehen weder vermieten bzw. verpachten könnte, kann angesichts der Kumu- lation mit den weiteren Umständen offen gelassen werden. Das Sozialversiche- rungsgericht hat übrigens die Annahme eines Vermögensertrags in der konkreten Situation geschützt (vgl. Urk. 20/6 E. 3.6 S. 15).
- 31 - 8.5. Wenn man mit den vorstehend eruierten Werten eine gestaffelte Neube- rechnung vornimmt und diese mit den Berechnungen in Urk. 2/216 und 2/217 vergleicht, so resultieren für die verfahrensgegenständliche Zeitspanne (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015) tiefere Leistungen, wobei die Differenzsumme ungefähr Fr. 5'000.– beträgt. Aus strafrechtlicher Sicht stellt dies den von der Stadt B._____ aufgrund der Nichtdeklaration erlittenen Schaden dar.
9. Innerer Sachverhalt, subjektiver Tatbestand 9.1. Wie bereits erwähnt, wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe das fragliche Deklarationsformular wahrheitswidrig ausgefüllt, um von der Stadt B._____ höhere Unterstützungsbeiträge zu erhalten, als er effektiv bei korrekter Deklaration der Liegenschaften zugute gehabt hätte (Urk. 30 S. 3). 9.2. In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 146 Abs. 1 StGB Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale und den Kausalzusammenhang zwischen ihnen erstrecken, wobei Eventualvorsatz ge- nügt. Für den Vorsatz der Täuschung ist erforderlich, dass der Täter die Bedeu- tung seiner falschen Angaben für die vom Geschädigten begehrte Vermögensdis- position erkennt. Auch die tatsächlichen Umstände, welche Arglist begründen, müssen vom Vorsatz umfasst sein. Der Täter muss in Absicht unrechtmässiger Bereicherung handeln. Eine Bereicherung ist eine dauernde oder bloss vorüber- gehende wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Un- rechtmässig ist die Bereicherung, wenn sie im Widerspruch zu einer oder mehre- ren Rechtsnormen steht. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlt, wenn sich der Täter mit der Sache nicht wirtschaftlich besser stellen will, wenn der Täter der Auffassung ist, darauf einen Anspruch zu haben bzw. wenn er der Auffassung ist, die Bereicherung stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung (BGE 81 IV 25 E. 1). Nach Auffassung des Bundesgerichts genügt eine «eventuelle Absicht» (BGE 105 IV 29 E. 3). 9.3. Dass der Beschuldigte objektiv gesehen keinen begründeten Anlass hatte davon auszugehen, die Deklaration seines Grundeigentums im Kosovo habe keinen Einfluss auf die Bemessung der Zusatzleistungen, wurde bereits dargelegt
- 32 - (E. II/8.4). Entscheidend ist im Übrigen nicht die Frage «Ergänzungsleistungen Ja oder Nein?» – um sich strafbar zu machen, genügt bereits, wenn man mit unwah- ren Angaben die Leistungshöhe zu seinen Gunsten beeinflusst. Der Beschuldigte bezog schon seit rund 12 Jahren Ergänzungsleistungen vom Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt B._____ (vgl. Urk. 2/1). Es gab im Laufe der Zeit zahlreiche Neuberechnungen und dementsprechend immer wieder Aus-einandersetzungen über die Bemessungsgrundlagen und die Leistungshöhe. Seit geraumer Zeit bekam der Beschuldigte nicht nur Unterstützung durch einen Treuhänder (vgl. bspw. Urk. 2/98: M._____ GmbH), sondern überdies in rechtli- chen Fragen durch einen Anwalt (vgl. Urk. 2/34: Rechtsanwalt X._____). Der Be- schuldigte wurde zahlreich auf seine Meldepflichten aufmerksam gemacht, auch im Formular, das er am 28. April 2014 unterzeichnete (Urk. 2/203). Als er dieses unterschrieb, war er rund zwei Jahre zuvor nach einer Meldepflichtverletzung ge- genüber demselben Amt wegen Betrugs verurteilt worden (Urk. 2/185). Er musste also wissen, dass die Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen unter unvollständigen bzw. zu spät eingereichten Angaben strafrechtlich verfolgt wird. Verständigungsprobleme lassen sich ebenfalls ausschliessen; der Beschuldigte ist der deutschen Sprache ausreichend mächtig und war überdies anwaltlich bera- ten. Auch die Verteidigung machte heute geltend, es sei fraglich, ob der Beschul- digte als «unbedarft» bezeichnet werden dürfe (Urk. 69 S. 2; Prot. II S. 11). Es ist daher schlechterdings undenkbar, dass der Beschuldigte nie daran dachte, dass er sein Immobilienvermögen in seiner Heimat eigentlich melden müsste, und zwar unabhängig davon, ob er dieses geerbt oder geschenkt erhalten hatte. Ein Lapsus lässt sich ausschliessen, da dies geradezu lebensfremd wäre. Die Version des Beschuldigten überzeugt damit nicht, sondern ist als reine Schutzbehauptung zu würdigen. Er muss um seine Meldepflicht gewusst und wil- lentlich und mit der bewussten Inkaufnahme einer Täuschung der Mitarbeitenden des Amts dagegen verstossen haben, um mehr Geld zur Verfügung zu haben.
- 33 -
10. Fazit Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den objektiven und subjek- tiven Tatbestand des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Mangels Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe hat er sich schuldig gemacht. III. Sanktion
1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten, deren Vollzug aufzuschieben sei bei einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 51 S. 19). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil er- hob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ei- ne strengere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht.
2. Anwendbares Sanktionenrecht Nachdem auf den 1. Januar 2018 die Änderung des Sanktionenrechts gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 in Kraft trat (AS 2016 1249), die vorliegend zu beurteilende Tat aber davor ausgeübt wurde, fragt sich, ob das alte oder das neue Recht anzuwenden sei. Im vorinstanzlichen Urteil finden sich bereits zutref- fende allgemeine Ausführungen zur Thematik (Urk. 51 E. IV/1.1 S. 14). Die Vor- instanz schloss, dass das neue Sanktionenrecht nicht zu einem milderen Ergeb- nis führen würde, weshalb das tatzeitaktuelle alte Recht anwendbar sei. Dem kann zugestimmt werden, jedenfalls wenn man – wie es die Vorinstanz tat (Urk. 51 E. V/2 S. 18) – bei der Frage des Vollzugs dem Beschuldigten besonders günstige Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zubilligt. Hintergrund dieser Fragestellung ist, dass der Beschuldigte innerhalb von fünf Jahren vor der heute zu beurteilenden Tat, im März 2012, zu einer (bedingten) Geldstrafe von 180 Ta- ges-sätzen verurteilt wurde (Urk. 52), womit nach altem Recht beurteilt die Ver- mutung der günstigen Prognose gerade nicht mehr greift (Art. 42 Abs. 2 aStGB: Verurteilung zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen), während nach neuem Recht die Vermutung einer günstigen Prognose gerade noch greift
- 34 - (Art. 42 Abs. 2 StGB in Verbindung mit der Übergangsbestimmung: Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen).
3. Strafzumessungsregeln, Strafrahmen Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Auch im vo- rinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zu den Strafzumes- sungsregeln (Urk. 51 E. IV/4 S. 15). Auch diese brauchen nicht wiederholt zu werden. Der ordentliche Strafrahmen reicht bei Art. 146 Abs. 1 StGB von 1 Tagessatz Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB) bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Wahl der Strafart hat erst nach der Bemessung der konkreten Strafhöhe zu erfol- gen, wenn es um ein Delikt geht, für das der Straftatbestand unterschiedliche Strafarten vorsieht (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 466 f.; insofern methodisch nicht ganz korrekt die Vorinstanz in Urk. 51 E. IV/3 S. 15, die umgekehrt vorging).
4. Tatverschulden Der Deliktszeitraum beschlägt rund 15½ Monate, vom 28. April 2014 bis Mitte August 2015. Der Deliktsbetrag kann mit Fr. 5'000.– als geringfügig bezeichnet werden. Der Beschuldigte betrieb keinen besonderen Täuschungsaufwand; er verschwieg jedoch trotz Kenntnis der Meldepflicht bewusst das vor vielen Jahren schon von seinen Eltern übernommene Grundeigentum in seiner Heimat. Auf die- se Weise vermochte er, zum finanziellen Nachteil des Gemeinwesens die Ein- künfte von ihm und seiner Ehefrau um durchschnittlich ca. Fr. 320.– pro Monat aufzubessern. Der Betrug am Gemeinwesen wiegt dabei erschwerend, zumal der Beschuldigte damit dazu beigetragen hat, das Vertrauen der Bevölkerung in eine Institution zu schwächen, welche für finanziell schlechter gestellte Bevölkerungs- anteile essentiell ist. Dass der Gesetzgeber den Betrug am Gemeinwesen als besonders verwerflich einstuft, zeigt sich auch daran, dass der Sozialhilfebetrug eine Katalogtat für eine Landesverweisung darstellt (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die Sozialhilfebehörden können indessen nicht ohne Weiteres mit dem Amt für
- 35 - Zusatzleistungen gleichgesetzt werden. Im ganzen Spektrum denkbarer Betrugs- handlungen wiegt die objektive Tatschwere angesichts des Deliktszeitraums, des Deliktsbetrags und des Tatvorgehens aber noch als leicht. Was die subjektive Seite des Tatverschuldens betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und offensichtlich aus finanziellem Motiv handelte. Nicht zu verkennen ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 51 E. IV/5.2 S. 16) –, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau im Tatzeitraum in engen finan- ziellen Verhältnissen lebten. Überdies war er psychisch und physisch angeschla- gen. Von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen kann dennoch nicht ge- sprochen werden. Immerhin ist dem Beschuldigten aber zuzugestehen, dass die subjektive Tatschwere die objektive leicht relativiert. Im Ergebnis erscheint die Gewichtung des Tatverschuldens innerhalb des breiten Spektrums von Betrugsfällen nach Art. 146 Abs. 1 StGB mit «leicht» als ange- messen und damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten als gerechtfertigt.
5. Täterkomponente Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, lässt sich was folgt festhalten: Der Beschuldigte stammt aus dem Kosovo, wo er nach der obli- gatorischen Schulzeit eine Mittelschule für Tourismus absolvierte. 1971 immigrier- te er als Saisonnier in die Schweiz und lebt seither überwiegend hier, wo er bis zu einem Verkehrsunfall im Jahr 1989 zunächst als Maschinenführer auf dem Bau und sodann in der Tourismusbranche (Organisation von Reisen für Landsleute ins Heimatland) tätig war. Mittlerweile verfügt der Beschuldigte über die C-Nieder- lassungsbewilligung. Der Beschuldigte ist verheiratet mit einer Landsfrau, mit welcher er einen heute erwachsenen Sohn hat (der im Bankwesen tätig ist). Von diesem erhält er zwischendurch finanzielle Unterstützung in Höhe (Urk. 22 S. 9; Urk. 68 S. 4 ff.). Insgesamt sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsirrelevant. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte eine einschlägige Vorstra- fe aufweist: Am 2. März 2012 wurde er schon einmal wegen einer nicht erfolgten
- 36 - Meldung ans Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV (damals bezüglich erzielter Erwerbseinkünfte seiner Ehefrau als Reinigungskraft) verurteilt, und zwar zu 180 Tagessätzen Geldstrafe (bedingt aufgeschoben bei 3 Jahren Probezeit) und einer Busse von Fr. 1'800.– (Urk. 52 und 2/185). Nur etwas mehr als zwei Jahre später, noch innerhalb der Probezeit, beging der Beschuldigte die heute zu beur- teilende Betrugshandlung. Dies zeugt doch von einer gewissen Uneinsichtigkeit. Ein Widerruf des bedingten Strafvollzugs der Vorstrafe kommt heute gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr in Frage. Beide Delikte liegen nun schon recht lange zurück. Dies und aber auch der Umstand, dass die Vorstrafe ihre Wirkung offenkundig verfehlt hatte, lässt eine moderate Straferhöhung als angezeigt er- scheinen. Von einer tatsächlichen Einsicht und Reue ins Unrecht seiner Tat kann beim Beschuldigten zwar nicht gesprochen werden; er scheint sein Fehlverhalten als kleinen Lapsus zu sehen. Strafmindernd zu berücksichtigen ist aber dennoch, dass der Beschuldigte sein Grundeigentum zwar einige Jahre verspätet, letztlich aber doch aus eigenen Stücken selber deklariert hat. Im Übrigen ist aber keine konkrete Wiedergutmachungsbemühung auszumachen. In Teilen des äusseren Sachverhalts zeigte er sich sogleich geständig, was die Untersuchung erleichter- te. Insgesamt halten sich straferhöhende und strafmindernde Aspekte in etwa die Waage, so dass 120 Strafeinheiten als Strafe ausreichend erscheinen.
6. Strafart In der tatzeitaktuellen Fassung sah das Gesetz für Strafen von weniger als sechs Monaten nur in Ausnahmefällen kurze unbedingte Freiheitsstrafen vor (Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr waren alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB), wobei bei der Wahl der Sanktionsart als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen waren. Bei alternativ zur Ver- fügung stehenden Sanktionen war (und ist auch heute noch) entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive
- 37 - Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urteil BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2). Nachdem die auszufällende Strafe vorliegend unter sechs Monaten zu liegen kommt und weil nur schon wegen des Verschlechterungsverbots der bedingte Strafvollzug zu gewähren sein wird, scheidet eine Freiheitsstrafe vorliegend aus und ist auf eine Geldstrafe zu erkennen.
7. Tagessatzhöhe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte lebt unter dem Existenzminimum. Er erhält eine AHV-Rente in der Höhe von Fr. 1'440.– pro Monat, seine Ehefrau eine solche von Fr. 830.–. Aus der Pensionskasse erhält der Beschuldigte eine zusätzliche Rente in Höhe von Fr. 900.– pro Monat. Das (Immobilien-) Vermögen des Beschuldigten scheint nicht liquid. Abgesehen von seinem Grundeigentum im Kosovo erscheint der Be- schuldigte heute als mittellos. Schulden hat der Beschuldigte nach eigener Dar- stellung nur noch in Höhe von Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– bei persönlich bekannten Privatpersonen (Urk. 68 S. 2 ff.). Es ist daher gerechtfertigt, den Tagessatz auf nur gerade Fr. 10.– festzulegen (vgl. BGE 135 IV 180 E. 1.4).
8. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setz- te eine Probezeit von 3 Jahren an. Sie billigte dem Beschuldigten mit Blick auf die verstrichene Zeit seit der Tat, sein seitheriges Wohlverhalten und sein fortge- schrittenes Alter besonders günstige Umstände hinsichtlich des Rückfallrisikos zu (Urk. 51 E. V/2). Diese Prognosestellung erfolgte zwar vor dem Hintergrund der Abschreckwirkung einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe. Angesichts gegebener objektiver Voraussetzung (Geldstrafe, Art. 42 Abs. 1 aStGB) und des erheblichen
- 38 - Aufwands, welcher dem Beschuldigten durch die verspätete Offenlegung seines Grundeigentums insgesamt entstand (im Verwaltungs- und im Strafverfahren), ist aber doch anzunehmen, dass er künftig die verlangte Sorgfalt im Umgang mit der Meldepflicht anwenden wird. Es erscheint daher gerade noch gerechtfertigt, die Strafe bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von 3 Jahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage ge- mäss den Dispositivziffern 7 und 8 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mehrheitlich, obsiegt aber bezüglich der Strafe (Strafhöhe, Strafart). Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kos- ten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren – inkl. einer Schät- zung des Aufwands für die Berufungsverhandlung – einen Aufwand von Fr. 4'377.45 geltend (Urk. 70). Der von ihm bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 5 ff.) und Zuschlägen für Weg und Nachbe- sprechung ist die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 4'600.– (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 39 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 7. Juli 2021 (GG210017-M) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: «Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird in Bezug auf die vor dem 7. Juli 2006 mutmasslich begangen Ta- ten infolge Verjährung eingestellt.
2. Der Beschuldigte […] wird [betreffend die Tatvorwürfe vor dem 28. April 2014] freige- sprochen.
3. […]
4. […]
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren
6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 11'468.85 (inkl. 7.7 % MwSt.) entschädigt.
7. […]
8. […]
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]»
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend die Tatvorwürfe ab dem 28. April 2014.
- 40 -
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– Kosten amtliche Verteidigung.
6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung – werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 2/3 vorbehalten.
7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
- 41 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 17. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.