Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, hat Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung. Am 2. Dezember 2016 stellte X.___ ein Gesuch um Zuspre chung von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (Urk. 7/2). Mit zwei Verfü gungen vom 3 0. Januar 2017 setzt die Durchführungsstelle den Ergänzungs leis tungsanspruch der per 1. Dezember 2016 aus Brasilien zugezogene n
X.___ für den Dezember 2016 und ab dem
1. Januar 2017 fest (Urk. 7/4-5).
Am 9. Februar 2017 (Urk. 7/ 1 1 / 1 -2 ) erhob X.___ Beschwerde gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
9. Januar 2017
betreffend Invalidenrente (Urk. 7/11/ 2 ). Sie beantragte unter anderem die Erhöhung ihrer monatlichen Ergänzungsleistung auf ihr Existenzminimum von Fr. 5‘100.-- (Urk. 7/11/1 S. 2). Das hiesige Gericht stellte im Erledigungsbeschluss IV.2017.00179 vom 2 8. Februar 2017 (Urk. 3/1 ) fest, der Antrag auf Erhöhung der Ergänzungs leistungen beziehe sich auf den Entscheid der Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 30. Januar 2017, we s wegen es die Sache an die Gemeinde O.___ zur Anhandnahme der Eingabe vom 9. Februa r 2017 als Einsprache überwies (
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingaben vom 11. August
2017 Beschwerde und beantragte die Erhöhung der Ergänzungs leis tungen auf ihr monatliches Existenzminimum von Fr. 5‘100.--. Des Weiteren beantragte sie die Abänderung ihres Scheidungsurteils respektive eine Revision des Scheidungsverfahrens (Urk. 1/ 1-2). Die Durchführungsstelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 23. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk . 6). Mit Eingabe vom 7. September 2017 äusserte sich X.___ erneut zur Sache (Urk. 9). Davon wurde der Durchführungsstelle gleichentags Kenntnis gegeben (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Massgabe von
Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungs lei s tung en zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht d ie jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Was als anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen ist , legt das Gesetz in den Art . 10 und 11 ELG fest. Die jeweilige Aufzählung in den genannten Bestimmungen ist abschliessend, namentlich der gesetzliche Höchstbetrag für die jährliche Miete und die jährliche Pauschale für die Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00074
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
31. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Gemeinde O.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV O.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, hat Anspruch auf eine Rente der Invaliden ver sicherung. Am 2. Dezember 2016 stellte X.___ ein Gesuch um Zuspre chung von Zusatzleistungen zu ihrer Invalidenrente (Urk. 7/2). Mit zwei Verfü gungen vom 3 0. Januar 2017 setzt die Durchführungsstelle den Ergänzungs leis tungsanspruch der per 1. Dezember 2016 aus Brasilien zugezogene n
X.___ für den Dezember 2016 und ab dem
1. Januar 2017 fest (Urk. 7/4-5).
Am 9. Februar 2017 (Urk. 7/ 1 1 / 1 -2 ) erhob X.___ Beschwerde gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
9. Januar 2017
betreffend Invalidenrente (Urk. 7/11/ 2 ). Sie beantragte unter anderem die Erhöhung ihrer monatlichen Ergänzungsleistung auf ihr Existenzminimum von Fr. 5‘100.-- (Urk. 7/11/1 S. 2). Das hiesige Gericht stellte im Erledigungsbeschluss IV.2017.00179 vom 2 8. Februar 2017 (Urk. 3/1 ) fest, der Antrag auf Erhöhung der Ergänzungs leistungen beziehe sich auf den Entscheid der Gemeinde O.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , vom 30. Januar 2017, we s wegen es die Sache an die Gemeinde O.___ zur Anhandnahme der Eingabe vom 9. Februa r 2017 als Einsprache überwies ( Erwägung
2 und Dispositiv Ziff.
2).
Nach erfolgter Überweisung der Einsprache wies die Durchführungsstelle diese mit Einspracheentscheid vom 2 1. Juli 2016 (richtig: 2017) ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob X.___ mit Eingaben vom 11. August
2017 Beschwerde und beantragte die Erhöhung der Ergänzungs leis tungen auf ihr monatliches Existenzminimum von Fr. 5‘100.--. Des Weiteren beantragte sie die Abänderung ihres Scheidungsurteils respektive eine Revision des Scheidungsverfahrens (Urk. 1/ 1-2). Die Durchführungsstelle schloss in der Be schwerdeantwort vom 23. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk . 6). Mit Eingabe vom 7. September 2017 äusserte sich X.___ erneut zur Sache (Urk. 9). Davon wurde der Durchführungsstelle gleichentags Kenntnis gegeben (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Massgabe von
Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungs lei s tung en zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspricht d ie jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Was als anerkannte Ausgaben und anrechenbare Einnahmen zu berücksichtigen ist , legt das Gesetz in den Art . 10 und 11 ELG fest. Die jeweilige Aufzählung in den genannten Bestimmungen ist abschliessend, namentlich der gesetzliche Höchstbetrag für die jährliche Miete und die jährliche Pauschale für die Krankenpflegeversicherung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. d ELG. 2.
D ie Beschwerdeführerin stellt die von der Durchführungsstelle in den Verfü gung en vom 3 0. Januar 2017 berechneten anerkannten Ausgaben in dem Sinne in Frage, als sie grössere
effektive Auslagen und damit einen tatsächlich höh eren Lebensbedarf geltend macht . Namentlich weist sie auf ihre effektiven Aus lagen für die Miete und die Krankenkasse hin. Ferner rügt si e die Berück sich tigung von Einkünften und Vermögen (Pensionskasse, Genugtuung , Unterhalt). Sie macht geltend, die Ergänzungsl eistungen seien an den tatsächlichen Bedarf von Fr. 5‘100.-- pro Monat anzupassen
(vgl. Urk. 1/1 S. 1 f. ).
Da die im Gesetz vorgesehenen anerkannten Ausgaben, sowohl bezüglich der Art als auch bezüglich der Höhe abschliessend festgelegt sind, und das Gesetz des Weiteren bestimmt, dass das Einkommen und das Vermögen der Leistungs bezüger bei der Anspruchsbemessung zu berücksichtigen sind, besteht f ür die Festsetzung von Ergänzungsleistungen über den gesetzlich bestimmten Rahmen hina us kein Raum. Die gesetzlich vorgesehenen anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin im Übrigen korrekt er mittel t und in die Berechnung einbezogen (vgl. Urk. 7/4 S. 3 und Urk. 7/5 S. 4), weswegen die Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Dezember 2016 sowie des Anspruchs ab dem 1. Januar 2017 nicht zu bean standen ist . Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde erweist sich dem nach als unbegründet und ist abzuweisen. 3.
Zur Beurteilung des Rechtsbegehrens auf Erhöhung des nachehelichen Unter haltes (Abänderung Scheidungsurteil) respektive für ein Revisionsverfahren in der betreffenden Angelegenheit ist das angerufene G ericht nicht zuständig (vgl. § 2 f. des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Ebenso ver hält es sich bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten Straftaten (vgl. Urk. 1/2 S. 1 f.). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm