Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00179 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Pfefferli Beschluss vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Am
9. Februar 2017
(Urk. 1) erhob X.___ Beschwerde gegen eine Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
9. Januar 2017 betreffend Invalidenrente ( Urk. 2 ). Sie beantragte die Erhö hung ihrer monatlichen Ergänzungsleistung auf ihr Existenzminimum von Fr. 5‘100.-- sowie die Erhöhung der vom Obergericht des Kantons Zürich im Verfahren mit der Geschäfts-Nummer LC150005-O festgelegten, vom Ex mann zu leistenden Unterhaltsbeiträge (Urk. 1 S. 2) . 2.
Der Antrag auf Erhöhung der
Ergänzungsleistungen bezieht sich auf die Verfü gung der Gemeinde Y.___ vom 30. Januar 2017 (Urk. 3/12 /1 S. 5-7). Wie auch der am Ende dieser Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung entnommen werden kann, liegt d ie Zuständigkeit zur Durchführung eines allfälligen
Einspracheverfahrens
bei der Gemeinde
Y.___ .
D ie beantragte Abänderung der im Scheidungsurteil zugesprochenen persön lichen Unterhaltsbeiträge fällt in die sachliche Zuständigkeit des erstinstanz lichen Zivilgerichts am Wohnsitz einer der beiden Parteien (vgl. Art. 23 Abs. 1 der Schwe i zerischen Zivilprozessordnung). Damit fällt keiner der bei den gestellten Anträge in den Zuständigkeitsbereich des hiesigen Gerichts.
Mangels Zuständigkeit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Auf den Antrag um Erhöhung der Ergänzungsleistungen ist deshalb nicht einzutreten, weil noch kein gerichtlich anfecht barer
Einspracheentscheid ergang en ist.
Die Sache ist hingegen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Ge meindeverwaltung Y.___
zu r Anhandnahme der Eingabe vom 9. Februar 2017 als Einsprache gegen die Verfügung vom 9 . Januar 2017 zu überw ei sen .
Aus der Verfügung der IV-Stelle vom 9. Januar 2017 (Urk. 2) ist zudem
auch kein Interesse der Beschwerdeführerin an deren gerichtlicher Abänderung ersichtlich, da der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 16. August 2016 unverändert eine ganze Invalidenrente im Betrag von Fr. 1‘993.-- pro Monat ausgerichtet wird (Urk. 2, Urk. 3/22). 3 .
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten. Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Sache wird nach Eintritt der Recht skraft dieses Entscheids der Ge meinde - verwal tung
Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV, Y.___ ,
zu r Anhandnahme der Eingabe vom 9 . Februar 2017 als Einsprache gegen die Ver - fügung vom 9 . Januar 2017
überwie sen 3 .
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Ge meindeverwaltung Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Pfefferli