Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1950, meldete sich am 26. Mai 2015 bei der Durch füh rungsstelle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungs stelle) zum Bezug von Zusatz leistun gen zu seiner Altersrente ab Juni 2015 an (Urk. 5/A-B). Nach ersten Abklärungen (Urk. 5/1-29) forderte die Durchführungsstelle den Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. März 2016 unter anderem dazu auf, Belege zur Vermögensabnahme von über Fr. 500‘000.-- von 2006 bis 2012 beizubringen, ansonsten ein Vermögensverzicht geprüft werde (Urk. 5/30). Da der Gesuchsteller sich innert angesetzter Frist nicht verlauten liess, forderte die Durchführungsstelle ihn mit Schreiben vom 18. März 2016 er neut zum Einreichen der verlangten Unterlagen auf (Urk. 5/31). Am 17. März 2016 nahm der Gesuchsteller unter Beilage diverser Arzt- und Therapie rech nungen und der von ihm nicht ausgefüllten Steuererklärung 2014 (Urk. 5/34) mit wenigen Stichworten zu den Fragen Stellung (Urk. 5/33).
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte die Durchführungsstelle die Bear bei tung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 5/V/1). Dage gen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2016 Einsprache (Urk. 5/35). Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 forderte die Durchführungsstelle ihn erneut dazu auf, den Vermögensrückgang (bis) im Jahr 2010/2011 zu bele gen, und teilte ihm mit, dass das Verfahren bis zum Eingang der Unterlagen sistiert werde (Urk. 5/56). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 orientierte die Durch führungsstelle den Gesuchsteller darüber, dass allfällige Unterlagen noch bis am 13. Januar 2016 eingereicht werden könnten und das Einsprache ver fah ren an schliessend abgeschlossen werde (Urk. 5/37). Nachdem von Seiten des Ge such stellers keine Eingabe mehr erfolgte, wies die Durchführungsstelle dessen Ein sprache vom 7. Juli 2016 mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satz leistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas sung).
E. 1.2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Alters rent nerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ein zelpersonen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögen s im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1).
E. 1.2.2 Als Einnahmen werden des Weiteren auch Einkünfte und Ver mö genswerte be rücksichtigt , auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , Art. 15 ZLG ).
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Ge gen leistung auf Einkünfte oder Ver mö gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts an spruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wor ten den Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs tä tig keit absieht ( nicht publi zierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen).
E. 1.2.3 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.-- ver mindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverän dert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 1.2.4 Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteile des Bun desgerichts 8C_1039/2008 vom
E. 1.3 Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass der Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklä run gen zu tätigen hat. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft er die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sach verhalts hat allerdings auch die ver sicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung sozial ver sicherungs rechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am bes ten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergän zung und Ein schränkung des Untersuchungsgrundsatzes ( BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 ATSG Personen, die Versicherungs leistun gen bean spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuld barer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungs pflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungs leistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1).
E. 2 9 Abs. 2 der Bun desverfassung [ BV ] ) wurde dem Beschwerdeführer bei gegebener Sachlage aus reichend gewährt, zumal er mehrere Monate Zeit hatte, die verlangten Unter lagen beizubringen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach erfolgter Einreichung der verlangten Unterlagen ein per sönliches Gespräch in Aussicht gestellt hat (Urk. 5/30-31). Denn das rechtli che Gehör muss nicht mündlich erfolgen, sondern kann - wie hier - auch durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt werden. 3.3.2
Nach dem Gesagten wäre bei der Berechnung des ZL-Anspruchs von einem Ver zichtsvermögen von rund Fr. 550‘000.-- per 2006 (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) res pektive von Fr. 470‘000.-- per 2015 (Art. 17a ELV; Urk. 5/12) auszugehen und nach der Privilegierung um Fr. 37‘500.-- ein Zehntel davon, mithin Fr. 43‘250.-- zuzüglich des hypothetischen Zinses von Fr. 470.-- (Urk. 5/12) als Einnahme anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Werden dabei die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) den anrechenbaren Auslagen (Art. 10 ELG) gegenübergestellt, wobei die Unterhaltsverpflichtungen für die Kinder nur als Ausgaben zu berücksichtigen sind (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG), soweit sie effektiv geleistet worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 53/03 vom 2. März 2004 E. 3) , was hier nicht belegt ist, resultiert ein Ein nahme nüberschuss, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Dies wäre selbst unter der Annahme der Fall, dass die Kinderrenten zur AHV-Rente des Be schwer deführer s von Fr. 18‘108.-- pro Jahr (12 x [3 x Fr. 503.-- pro Mo nat]; Urk. 5/A) tatsächlich an seine Kinder weitergeleitet werden. Einnahmen Auslagen Fr. 19‘968.-- AHV-Rente pers. Fr. 19‘290.-- Pauschale Lebensbedarf 2015 Fr. 43‘250.-- aus Vermögensverzicht Fr. 13‘200.-- max. Miete Fr. 470.-- Zins Fr. 5‘436.-- KVG-Pauschalbetrag Fr. 63‘688.-- Total Fr. 37‘926.-- Total 3.3.3 Da damit kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung begründbar ist und die geltend gemachten Behandlungskosten (Urk. 5/34) den Einnahmen über schuss nicht übersteigen, sind auch keine Entschädigungen für Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG).
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ein spra che entscheid (Urk. 2) verwiesen werden. 3.4
3.4.1
Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die am 25. Mai 2016 verfügte Einstellung der weiteren Erhebungen und Leistungs prü fung mit der Folge der Verneinung eines Leistungsanspruches (Urk. 5/V/1) im ange fochtenen Ein spracheentscheid vom 24. Januar 2017 (Urk. 2) - nach noch maliger Auffor derung und Gelegenheit zur Einreichung der fehlenden Belege im Einspracheverfahren (Urk. 5/36-37) - bestätigt hat.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 3.4.2
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, da aus den Daten des Steueramtes hervorgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Kapital von über Fr. 500‘000.-- aus be zahlt worden sei, sei er von ihr aufgefordert worden, über die Verwendung die ses Betrages Stellung zu nehmen und mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Nach wiederholter Aufforderung habe sich der Beschwerdeführer mit lediglich handschriftlichen Vermerken in allgemeiner Form und ohne Belege verlauten lassen. Seine Behauptung, der betreffende Betrag habe ihm und seiner Familie als Lebensunterhalt gedient, sei weder mit Bankunterlagen noch mit Zahlungs quittungen belegt worden. Die Behauptung, die entsprechenden Belege seien ei nem Diebstahl zum Opfer gefallen, sei aufgrund der allgemeinen Lebens erfah rung unwahrscheinlich, da solche Unterlagen keinen einfach verwertbaren Wert hätten. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführer s sei nicht nach voll zieh bar, ob er keine Unter lagen einreichen könne oder nicht nachreichen wolle. Ohne entsprechende Unterlagen könne der Vermögensfluss jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Daher sei der gesamte Betrag als Vermögensver zicht an zurechnen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht wie im Schreiben vom 1. März 2016 angekündigt zu einem persönlichen Gespräch ein geladen worden sei. Jedoch sei ihm dieses Gespräch erst nach Einreichung der verlangten Unter lagen und deren Prüfung in Aussicht gestellt worden. Zudem sei ihm mehrmals und mit langen Fristen die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen, womit das rechtliche Gehör ge wahrt sei. Die ausserdem verlangte Vergütung der Rechnungen betreffe Krank heitskosten der Jahre 2015 und 2016. Dieser Anspruch sei ebenfalls ab zuweisen, da er einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bedingen würde, der beim Beschwerde führer nicht gegeben sei (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einnahmen würden die Ausgaben in keiner Weise übersteigen. Es würden vielmehr Schulden resultieren. Da er 2005 mit einem Berufsverbot belegt worden sei, sei ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht worden. Der betreffende Vermögensbetrag habe daher während den vergangenen 11 Jahren dem Lebensunterhalt gedient. Der angebliche Ver mögensrückgang vom Jahr 2006 sei daher nicht als Verzichts vermögen in der Berechnung zu berücksichtigen. Die Verweigerung des am 18. März 2016 in Aussicht gestellten persönlichen Gesprächs und das be haup tete Verzichts ver mögen würden unter anderem die Verweigerung des rechtli chen Gehörs bedeu ten. Auch die konkrete und effektive Berechnung sowie die Grund lagen seien nicht bekannt gegeben worden, weshalb sie nicht nachvoll ziehbar seien. Der persönliche und familiäre Unterhalt sei ausserdem auch wei terhin zu bestreiten (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Be arbeitung des Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 5/V/1) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht bestätigt hat. 3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 von der Y.___ die Kapitalleistung von Fr. 552‘142.35 aus der Säule 3a ausbezahlt wurde (Urk. 5/11). In den Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 gab der Beschwerdeführer -
soweit er überhaupt eine Steuer er klärung aus gefüllt hat - kein Vermögen an (Urk. 5/7), wobei jeweils eine Ein schätzung der Steuerbehörde erfolgte (Urk. 5/7-11). In der Anmeldung vom 26. Mai 2015 gab er ebenfalls an, über kein Vermögen zu verfügen (Urk. 5/B S. 4). Der einzige Konto aus zug, den er einreichte, betrifft ein Konto bei der Z.___ bezüglich der Zeit vom 1. April 2015 bis 8. Januar 2016. Dieses weist ebenfalls kein Vermögen aus. Vielmehr ist ersichtlich, dass er sämtliche Gutschriften, so die AHV-Rentenbeträge und Vergütungen der Kranken versi cherungen, um gehend in bar vom Konto wieder abhob und der Saldo daher stets wieder auf Fr. 0.-- stand (Urk. 5/5).
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zu Recht mit Schreiben vom
1. März 2016 (Urk. 5/30) und erneut mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 5/31) aufgefordert, zum Verbleib der Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 552‘142.35 Nachweise zu erbringen. In der Antwortkopie, unterzeichnet am 17. März 2016, kommentierte der Beschwerdeführer die be treffende Frage handschriftlich lediglich mit den Worten „kein Verzicht“. Zur weiteren Aufforderung, Belege über die Unterhaltszahlungen für seine Kinder und über die Auszahlungen der Kinderrenten an die Kinder einzureichen, notierte er handschriftlich „bar“. Betreffend die Unterlagen über sämtliche Vermögenswerte per 31. Dezember 2014 notierte er das Stichwort „Diebstahl“ (Urk. 5/32).
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 17. März 2016 weder Anga ben dazu, wie die Kapitalleistung verbraucht wurde, noch legte er Belege über seine Konti ab 2006 vor. Vor allem letzteres wäre in jedem Fall möglich und zumutbar gewesen, da diese bei den Finanzinstituten auch noch nach träg lich eingeholt werden können. Die Kopie der beigelegten Steuerer klärung für das Jahr 2014 war zudem nicht ausgefüllt, sondern enthielt einzig die Notiz des Beschwerdeführer s mit Datum vom 5. November 2014 „ohne Akteneinsicht ab 1989 ist eine Steuererklärung ausgeschlossen“ (Urk. 5/35). 3.2
Im Einspracheverfahren erhielt der Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, das Versäumte nachzuholen, wozu ihm zusätzlich mehr als ein halbes Jahr Zeit gegeben wurde. Aus der Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 5/V/1) und dem Schreiben vom 29. Juli 2016 (Urk. 5/36) ging zudem hervor, welche Rechts fol gen ihm im Unterlassungsfalle drohten. Dennoch begnügte sich der Beschwer de führer damit, den Vermögensrückgang damit zu begründen, dass ihm durch das Berufsverbot seit dem Jahr 2005 eine Erwerbstätigkeit verun möglicht worden sei und dass der betreffende Vermögensbetrag während der vergange nen 10 Jahre dem Lebensunterhalt gedient habe (Urk. 5/35). Die Behauptungen wurden indes weder im Einzelnen substantiiert noch belegt.
Damit blieben die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und insbe son dere der Verbleib der Kapitalleistung unklar. Für die Behauptung des Be schwer deführers in der Einsprache (Urk. 5/35) und nunmehr auch in der Beschwerde (Urk. 1), die Kapitalleistung sei für den Lebensunterhalt verbraucht worden, kann auf Konkretisierungen und Belege nicht verzichtet werden. Dies gilt hier umso mehr, als die Behauptung schon deshalb zweifelhaft ist, weil aus dem Aus zug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, des in di viduellen Kontos (IK-Konto) des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 171‘800.-- als Selbständiger werbender und von 2012 bis 2014 als Angestellter ein Einkommen von insgesamt Fr. 376‘230.-- erzielt hat. Damit standen dem Beschwerdeführer für die Zeit von 2006 bis 2015 mindestens Fr. 1‘100‘172.35 ( Fr. 552‘142.35 + Fr. 171‘800.-- + Fr. 376‘230.--), mithin mindestens Fr. 110‘017.-- pro Jahr zur Ver fügung.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerde gegnerin, Belege für seine Unterhaltszahlungen an seine drei Kinder (jährlich Fr. 33‘600.--; Urk. 5/13-15) einzureichen, nicht nachgekommen ist. Die dazu ge machte handschriftliche Notiz, die Unterhaltsbeiträge seien bar bezahlt worden genügt nicht. Denn mit dem Auszug aus dem Pfändungsregister ist belegt, dass offene Unterhaltsschulden im Betrag von Fr. 54‘366.-- bestehen (Urk. 5/6). Ausserdem sind offene Steuerschulden im Betrag von Fr. 65‘874.05 ausgewiesen (Urk. 5/6), so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe den ihm zur Verfügung stehenden Betrag von 110‘017.-- im Jahr ohne Weiteres für seinen Lebensbedarf und die Unterhaltszahlung benötigt. 3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung und nach unmiss ver ständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile ohne entschuldbaren Grund die von der Beschwerdegegnerin verlangten Belege zu seinen finan ziel len Verhältnissen nicht eingereicht und sich stattdessen damit begnügt, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme von Behandlungskosten und zur Darlegung der Berechnungsgrundlagen aufzufordern (Urk. 5/33-35) .
Der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG, Art.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 4.1 Die Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowohl der Einsprache als auch der Beschwerde sind gegenstandslos, zumal diese weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid entzogen wurde.
E. 4.2 Das Verfahren ist kostenlos und der Beschwerdeführer wurde im Verfahren weder vertreten noch hat er einen Rechtsvertreter benannt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -vertretung ist daher ge gen standslos und dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss keine Prozess ent schädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00026 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 31. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
X.___, geboren 1950, meldete sich am 26. Mai 2015 bei der Durch füh rungsstelle für Zusatz leis tungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: Durchführungs stelle) zum Bezug von Zusatz leistun gen zu seiner Altersrente ab Juni 2015 an (Urk. 5/A-B). Nach ersten Abklärungen (Urk. 5/1-29) forderte die Durchführungsstelle den Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. März 2016 unter anderem dazu auf, Belege zur Vermögensabnahme von über Fr. 500‘000.-- von 2006 bis 2012 beizubringen, ansonsten ein Vermögensverzicht geprüft werde (Urk. 5/30). Da der Gesuchsteller sich innert angesetzter Frist nicht verlauten liess, forderte die Durchführungsstelle ihn mit Schreiben vom 18. März 2016 er neut zum Einreichen der verlangten Unterlagen auf (Urk. 5/31). Am 17. März 2016 nahm der Gesuchsteller unter Beilage diverser Arzt- und Therapie rech nungen und der von ihm nicht ausgefüllten Steuererklärung 2014 (Urk. 5/34) mit wenigen Stichworten zu den Fragen Stellung (Urk. 5/33).
Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 stellte die Durchführungsstelle die Bear bei tung des Gesuchs um Ausrichtung von Zusatzleistungen ein (Urk. 5/V/1). Dage gen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 7. Juli 2016 Einsprache (Urk. 5/35). Mit Schreiben vom 29. Juli 2016 forderte die Durchführungsstelle ihn erneut dazu auf, den Vermögensrückgang (bis) im Jahr 2010/2011 zu bele gen, und teilte ihm mit, dass das Verfahren bis zum Eingang der Unterlagen sistiert werde (Urk. 5/56). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 orientierte die Durch führungsstelle den Gesuchsteller darüber, dass allfällige Unterlagen noch bis am 13. Januar 2016 eingereicht werden könnten und das Einsprache ver fah ren an schliessend abgeschlossen werde (Urk. 5/37). Nachdem von Seiten des Ge such stellers keine Eingabe mehr erfolgte, wies die Durchführungsstelle dessen Ein sprache vom 7. Juli 2016 mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Februar 2017 Be schwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom
24. Januar 2017 sei aufzuheben, der angebliche Vermögensverzicht sei in der ZL-Berechnung nicht zu berücksichtigen und es seien ihm die (Gesundheits-)Kosten gemäss den ein ge reichten Rechnungen sowie die noch weiterhin ausstehenden Rechnungen zu vergüten. Ausserdem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren, er sei zu dem in Aussicht gestellten persönlichen Gespräch einzuladen, es seien die Grundlagen und die Berechnungsmethode mit entsprechender Rechts mittel beleh rung und -frist bekanntzugeben sowie es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht stellte er die An träge, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her zustellen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unent geltliche Rechts vertre tung zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom 17. März 2017 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1.
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis Art. 6 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 des Gesetzes des Kan tons Zürich über die Zu satz leistungen zur AHV/IV, ZLG, in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas sung). 1.2
1.2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anrechenbaren Ausgaben werden nach Art. 10 ELG, die Einnahmen nach Art. 11 ELG ermittelt.
Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem Einkünfte aus beweg lichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie (bei Alters rent nerinnen und Altersrentnern) ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ein zelpersonen Fr. 37‘500.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Nach Art. 17 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver mögen s im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). 1.2.2
Als Einnahmen werden des Weiteren auch Einkünfte und Ver mö genswerte be rücksichtigt , auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG , Art. 15 ZLG ).
Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor , wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflich tung und ohne adä quate Ge gen leistung auf Einkünfte oder Ver mö gen verzichtet hat, wenn sie einen Rechts an spruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögens werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durch setzt, oder wenn sie aus von ihr zu verant wor ten den Gründen von der Aus übung einer möglichen und zumutbaren Erwerbs tä tig keit absieht ( nicht publi zierte E. 3e von BGE 128 V 39, BGE 121 V 204 E. 4a, AHI 2001 S. 133 E. 1b, SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.1 , Urteil des Bundesgerichts 9C_558/2013 vom 12. No vember 2013 E. 3.1.2 , je mit Hinweisen). 1.2.3
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG enthält keine zeitliche Beschränkung in Bezug auf die Berücksichtigung des Vermögensverzichts. Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichts handlung sehr lange zurück liegt . Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der an zurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jähr lich um Fr. 10'000.-- ver mindert, wobei der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Ve rzichtes unverän dert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 1 und 2; Urteil des Bun desgerichts 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.2.4
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der Leis tungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist, wobei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (Urteile des Bun desgerichts 8C_1039/2008 vom 2 5. Februar 2009 E. 2 und 9C_934/2009 vom 2 8. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen). 1.3
Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass der Sozialver sicherungsträger aus eigener Initiative die notwendigen Abklä run gen zu tätigen hat. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) prüft er die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein. Bei der Ermittlung des Sach verhalts hat allerdings auch die ver sicherte Person mitzuwirken, weil sie den zur Festlegung sozial ver sicherungs rechtlicher Rechte und Pflichten massgebenden Sachverhalt am bes ten kennt. Insofern bilden die Mitwirkungspflichten eine gewisse Ergän zung und Ein schränkung des Untersuchungsgrundsatzes ( BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.3).
Und zwar haben laut Art. 28 Abs. 2 ATSG Personen, die Versicherungs leistun gen bean spruchen, unentgeltlich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des An spruches und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Kommen sie ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent schuld barer Weise nicht nach, kann der Versicherungsträger, nach Durch führung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhe bungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine an gemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Die Mitwirkungs pflicht - als Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz (BGE 125 V 193 E. 2) - hat allgemeine Bedeutung und gilt auch im Gebiet der Ergänzungs leistungen (Art. 1 Abs. 1 ELG; Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2009 vom 9. September 2009 E. 4.2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, da aus den Daten des Steueramtes hervorgegangen sei, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2006 ein Kapital von über Fr. 500‘000.-- aus be zahlt worden sei, sei er von ihr aufgefordert worden, über die Verwendung die ses Betrages Stellung zu nehmen und mit geeigneten Belegen nachzuweisen. Nach wiederholter Aufforderung habe sich der Beschwerdeführer mit lediglich handschriftlichen Vermerken in allgemeiner Form und ohne Belege verlauten lassen. Seine Behauptung, der betreffende Betrag habe ihm und seiner Familie als Lebensunterhalt gedient, sei weder mit Bankunterlagen noch mit Zahlungs quittungen belegt worden. Die Behauptung, die entsprechenden Belege seien ei nem Diebstahl zum Opfer gefallen, sei aufgrund der allgemeinen Lebens erfah rung unwahrscheinlich, da solche Unterlagen keinen einfach verwertbaren Wert hätten. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführer s sei nicht nach voll zieh bar, ob er keine Unter lagen einreichen könne oder nicht nachreichen wolle. Ohne entsprechende Unterlagen könne der Vermögensfluss jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Daher sei der gesamte Betrag als Vermögensver zicht an zurechnen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer nicht wie im Schreiben vom 1. März 2016 angekündigt zu einem persönlichen Gespräch ein geladen worden sei. Jedoch sei ihm dieses Gespräch erst nach Einreichung der verlangten Unter lagen und deren Prüfung in Aussicht gestellt worden. Zudem sei ihm mehrmals und mit langen Fristen die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Sachverhalt schriftlich Stellung zu nehmen, womit das rechtliche Gehör ge wahrt sei. Die ausserdem verlangte Vergütung der Rechnungen betreffe Krank heitskosten der Jahre 2015 und 2016. Dieser Anspruch sei ebenfalls ab zuweisen, da er einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bedingen würde, der beim Beschwerde führer nicht gegeben sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einnahmen würden die Ausgaben in keiner Weise übersteigen. Es würden vielmehr Schulden resultieren. Da er 2005 mit einem Berufsverbot belegt worden sei, sei ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht worden. Der betreffende Vermögensbetrag habe daher während den vergangenen 11 Jahren dem Lebensunterhalt gedient. Der angebliche Ver mögensrückgang vom Jahr 2006 sei daher nicht als Verzichts vermögen in der Berechnung zu berücksichtigen. Die Verweigerung des am 18. März 2016 in Aussicht gestellten persönlichen Gesprächs und das be haup tete Verzichts ver mögen würden unter anderem die Verweigerung des rechtli chen Gehörs bedeu ten. Auch die konkrete und effektive Berechnung sowie die Grund lagen seien nicht bekannt gegeben worden, weshalb sie nicht nachvoll ziehbar seien. Der persönliche und familiäre Unterhalt sei ausserdem auch wei terhin zu bestreiten (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Be arbeitung des Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 5/V/1) mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) zu Recht bestätigt hat. 3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2006 von der Y.___ die Kapitalleistung von Fr. 552‘142.35 aus der Säule 3a ausbezahlt wurde (Urk. 5/11). In den Steuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2010 gab der Beschwerdeführer -
soweit er überhaupt eine Steuer er klärung aus gefüllt hat - kein Vermögen an (Urk. 5/7), wobei jeweils eine Ein schätzung der Steuerbehörde erfolgte (Urk. 5/7-11). In der Anmeldung vom 26. Mai 2015 gab er ebenfalls an, über kein Vermögen zu verfügen (Urk. 5/B S. 4). Der einzige Konto aus zug, den er einreichte, betrifft ein Konto bei der Z.___ bezüglich der Zeit vom 1. April 2015 bis 8. Januar 2016. Dieses weist ebenfalls kein Vermögen aus. Vielmehr ist ersichtlich, dass er sämtliche Gutschriften, so die AHV-Rentenbeträge und Vergütungen der Kranken versi cherungen, um gehend in bar vom Konto wieder abhob und der Saldo daher stets wieder auf Fr. 0.-- stand (Urk. 5/5).
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zu Recht mit Schreiben vom
1. März 2016 (Urk. 5/30) und erneut mit Schreiben vom 18. März 2016 (Urk. 5/31) aufgefordert, zum Verbleib der Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 552‘142.35 Nachweise zu erbringen. In der Antwortkopie, unterzeichnet am 17. März 2016, kommentierte der Beschwerdeführer die be treffende Frage handschriftlich lediglich mit den Worten „kein Verzicht“. Zur weiteren Aufforderung, Belege über die Unterhaltszahlungen für seine Kinder und über die Auszahlungen der Kinderrenten an die Kinder einzureichen, notierte er handschriftlich „bar“. Betreffend die Unterlagen über sämtliche Vermögenswerte per 31. Dezember 2014 notierte er das Stichwort „Diebstahl“ (Urk. 5/32).
Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 17. März 2016 weder Anga ben dazu, wie die Kapitalleistung verbraucht wurde, noch legte er Belege über seine Konti ab 2006 vor. Vor allem letzteres wäre in jedem Fall möglich und zumutbar gewesen, da diese bei den Finanzinstituten auch noch nach träg lich eingeholt werden können. Die Kopie der beigelegten Steuerer klärung für das Jahr 2014 war zudem nicht ausgefüllt, sondern enthielt einzig die Notiz des Beschwerdeführer s mit Datum vom 5. November 2014 „ohne Akteneinsicht ab 1989 ist eine Steuererklärung ausgeschlossen“ (Urk. 5/35). 3.2
Im Einspracheverfahren erhielt der Beschwerdeführer erneut Gelegenheit, das Versäumte nachzuholen, wozu ihm zusätzlich mehr als ein halbes Jahr Zeit gegeben wurde. Aus der Verfügung vom 25. Mai 2016 (Urk. 5/V/1) und dem Schreiben vom 29. Juli 2016 (Urk. 5/36) ging zudem hervor, welche Rechts fol gen ihm im Unterlassungsfalle drohten. Dennoch begnügte sich der Beschwer de führer damit, den Vermögensrückgang damit zu begründen, dass ihm durch das Berufsverbot seit dem Jahr 2005 eine Erwerbstätigkeit verun möglicht worden sei und dass der betreffende Vermögensbetrag während der vergange nen 10 Jahre dem Lebensunterhalt gedient habe (Urk. 5/35). Die Behauptungen wurden indes weder im Einzelnen substantiiert noch belegt.
Damit blieben die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und insbe son dere der Verbleib der Kapitalleistung unklar. Für die Behauptung des Be schwer deführers in der Einsprache (Urk. 5/35) und nunmehr auch in der Beschwerde (Urk. 1), die Kapitalleistung sei für den Lebensunterhalt verbraucht worden, kann auf Konkretisierungen und Belege nicht verzichtet werden. Dies gilt hier umso mehr, als die Behauptung schon deshalb zweifelhaft ist, weil aus dem Aus zug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, des in di viduellen Kontos (IK-Konto) des Beschwerdeführers hervorgeht, dass er im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 171‘800.-- als Selbständiger werbender und von 2012 bis 2014 als Angestellter ein Einkommen von insgesamt Fr. 376‘230.-- erzielt hat. Damit standen dem Beschwerdeführer für die Zeit von 2006 bis 2015 mindestens Fr. 1‘100‘172.35 ( Fr. 552‘142.35 + Fr. 171‘800.-- + Fr. 376‘230.--), mithin mindestens Fr. 110‘017.-- pro Jahr zur Ver fügung.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der Beschwerde gegnerin, Belege für seine Unterhaltszahlungen an seine drei Kinder (jährlich Fr. 33‘600.--; Urk. 5/13-15) einzureichen, nicht nachgekommen ist. Die dazu ge machte handschriftliche Notiz, die Unterhaltsbeiträge seien bar bezahlt worden genügt nicht. Denn mit dem Auszug aus dem Pfändungsregister ist belegt, dass offene Unterhaltsschulden im Betrag von Fr. 54‘366.-- bestehen (Urk. 5/6). Ausserdem sind offene Steuerschulden im Betrag von Fr. 65‘874.05 ausgewiesen (Urk. 5/6), so dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe den ihm zur Verfügung stehenden Betrag von 110‘017.-- im Jahr ohne Weiteres für seinen Lebensbedarf und die Unterhaltszahlung benötigt. 3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung und nach unmiss ver ständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile ohne entschuldbaren Grund die von der Beschwerdegegnerin verlangten Belege zu seinen finan ziel len Verhältnissen nicht eingereicht und sich stattdessen damit begnügt, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme von Behandlungskosten und zur Darlegung der Berechnungsgrundlagen aufzufordern (Urk. 5/33-35) .
Der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 42 ATSG, Art. 2 9 Abs. 2 der Bun desverfassung [ BV ] ) wurde dem Beschwerdeführer bei gegebener Sachlage aus reichend gewährt, zumal er mehrere Monate Zeit hatte, die verlangten Unter lagen beizubringen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach erfolgter Einreichung der verlangten Unterlagen ein per sönliches Gespräch in Aussicht gestellt hat (Urk. 5/30-31). Denn das rechtli che Gehör muss nicht mündlich erfolgen, sondern kann - wie hier - auch durch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt werden. 3.3.2
Nach dem Gesagten wäre bei der Berechnung des ZL-Anspruchs von einem Ver zichtsvermögen von rund Fr. 550‘000.-- per 2006 (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) res pektive von Fr. 470‘000.-- per 2015 (Art. 17a ELV; Urk. 5/12) auszugehen und nach der Privilegierung um Fr. 37‘500.-- ein Zehntel davon, mithin Fr. 43‘250.-- zuzüglich des hypothetischen Zinses von Fr. 470.-- (Urk. 5/12) als Einnahme anzurechnen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
Werden dabei die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) den anrechenbaren Auslagen (Art. 10 ELG) gegenübergestellt, wobei die Unterhaltsverpflichtungen für die Kinder nur als Ausgaben zu berücksichtigen sind (Art. 10 Abs. 3 lit. e ELG), soweit sie effektiv geleistet worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 53/03 vom 2. März 2004 E. 3) , was hier nicht belegt ist, resultiert ein Ein nahme nüberschuss, wie sich aus dem Folgenden ergibt. Dies wäre selbst unter der Annahme der Fall, dass die Kinderrenten zur AHV-Rente des Be schwer deführer s von Fr. 18‘108.-- pro Jahr (12 x [3 x Fr. 503.-- pro Mo nat]; Urk. 5/A) tatsächlich an seine Kinder weitergeleitet werden. Einnahmen Auslagen Fr. 19‘968.-- AHV-Rente pers. Fr. 19‘290.-- Pauschale Lebensbedarf 2015 Fr. 43‘250.-- aus Vermögensverzicht Fr. 13‘200.-- max. Miete Fr. 470.-- Zins Fr. 5‘436.-- KVG-Pauschalbetrag Fr. 63‘688.-- Total Fr. 37‘926.-- Total 3.3.3 Da damit kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung begründbar ist und die geltend gemachten Behandlungskosten (Urk. 5/34) den Einnahmen über schuss nicht übersteigen, sind auch keine Entschädigungen für Krankheits- und Behinderungskosten zu vergüten (Art. 14 Abs. 1 und 6 ELG).
Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Ein spra che entscheid (Urk. 2) verwiesen werden. 3.4
3.4.1
Nach dem Gesagten ist gestützt auf Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die am 25. Mai 2016 verfügte Einstellung der weiteren Erhebungen und Leistungs prü fung mit der Folge der Verneinung eines Leistungsanspruches (Urk. 5/V/1) im ange fochtenen Ein spracheentscheid vom 24. Januar 2017 (Urk. 2) - nach noch maliger Auffor derung und Gelegenheit zur Einreichung der fehlenden Belege im Einspracheverfahren (Urk. 5/36-37) - bestätigt hat.
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 3.4.2
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
4.1
Die Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowohl der Einsprache als auch der Beschwerde sind gegenstandslos, zumal diese weder in der Verfügung noch im Einspracheentscheid entzogen wurde. 4.2
Das Verfahren ist kostenlos und der Beschwerdeführer wurde im Verfahren weder vertreten noch hat er einen Rechtsvertreter benannt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und -vertretung ist daher ge gen standslos und dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss keine Prozess ent schädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann