Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1977, leidet an einer Tetraparese und bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( vgl. die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA[, IV-Stelle, vom 7. Juni 2016, Urk. 12/3), eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades ( vgl. die Verfügung vom 2 3. September 2015, Urk. 12/4) und Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemei ndezuschüsse) der Stadt Zürich (Verfügungen des Amtes für Zusatzleistungen [AZL] vom 1 2. Dezember 2014, vom 1 0. Dezember 2015 und vom 1 4. Dezember 2016, Urk. 9/70, Urk. 12/5 = Urk. 9/ V 74 und Urk. 20). 1.2
Im Jahr 2014 konkretisierte sich das Vorha ben von X.___ , die Institution Integriertes Wohnen für Behinderte A.___ zu verlassen und einen eigenen Haushalt zu eröff nen (vgl. die Aktennotizen AZL aus den Jahren 2008 und 2010 2016, Urk. 9/179) . Im Hinblick darauf ermittelte die IV-Stelle im Juli 2014 mit dem Abklärungsinstrument FAKT 2 den voraussichtlichen Assistenzbedarf (vgl. Urk. 9/174.1/3) und gab X.___ mit Verfügung vom 6. Januar 2015 den provisorischen Assistenzbeitrag bekannt, wobei sie festhielt, dass unter den gegenwärtigen Woh nverhältnissen noch kein Anspruch dar auf bestehe (Urk. 9/174.3/1).
X.___ führte daraufhin eigene Berechnungen ihres Assistenzbedarfs durch ( Urk. 9/174 . 3/2 ) und gelangte mit Schreiben vom 1 3. Juli 2015 an das AZL mit dem Ersuchen, für die ungedeckten Assistenzkosten (unter dem Rechtst itel Krankheits- und Behinderungskosten) aufzukommen ( Urk. 9/174.1/1). Am 2 1. Juli 2015 schrieb ihr das AZL, nach gegenwärtiger Einschätzung sei die Bedar fsermitt lung der IV-Stelle für die Bemessung des Zusatz leistungs anspruchs verbindlich und ein Zusatzl eistungsanspruch bestehe erst dann, wenn ein höherer Assi stenzbedarf bestehe als der Bedarf, der von der Invalidenversicherung im Maximum entschädigt werde ( Urk. 9/174.4). 1.3
Per 1. Oktober 2015 zog X.___ zusammen mit ihrem Lebenspartner in e ine Wohnung in Zürich (Mietvertrag vom 16. Juli 2015, Urk. 9/171), wo der Verein "Leben wie Du und Ich" behindertengerecht ausgestattete Wohnungen gemietet hatte (Mietvertrag in Urk. 9/170) . Nach erneuter Erhebung des Assistenzbedarfs mit dem Instrument FAKT 2 vom September 2015 ( Urk. 9/174.7 und Urk. 9/174.8) eröffnete ihr die IV-Stelle m i t Verfügu ng vom 9. Oktober 2015, dass sie ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4'453.85 (11 Monate) bezie hungsweise jährlich maximal Fr. 48'992.35 habe ( Urk. 9/174.6). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Schreiben an
X.___ und ihren Beistand vom 2 8. Januar 2016 nahm das AZL Bezug auf das Gesuch vom 1 3 . Juli 2015 und wiederholte den Bescheid, dass eine Vergütung des Assistenzbedarfs über die Zusatz leistungen gestützt auf § 13 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) grundsätzlich erst dann erfolgen könne, wenn die Leistungen der Invalidenversicherung voll ausgeschöpft seien, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Gleichzeitig stellte das AZL ihr aber gestützt auf § 11 Abs. 4 ZLV einen Betrag von Fr. 400.-- für Assistenzkosten zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Atelier in Aussicht, da die Be stimmungen der Invalidenversicherung nur den Assistenzbedarf auf dem regulären Arbeitsmarkt als entschädigungspflichtig vorsähen ( Urk. 9/174.10). Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2016 entschied das AZL im angekündigten Sinne und sprach der Gesuchstellerin für die Zeit ab Oktober 2015 unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten einen monatlichen Betrag von Fr. 400.-- zu (Urk. 9/ V 76). Am 1 8. März 2016 erliess das AZL eine weitere Verfügung und teilte der Gesuchstellerin mit, dass die Ausrichtung von Zusatzleistungen gestützt auf § 13 ZLV nicht möglich sei ( Urk. 9/ V 77 ; vgl. zum Ganzen auch die Aktennotizen von Januar und Februar 2016, Urk. 9/179 S. 3-4 ).
Mit den Eingabe n vom 1 9. April und vom 2 6. Mai 2016 liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt David Husma nn, gegen die Verfügung vom 18.
März 2016 Einsprache erheben und hauptsächlich beantragen, ihr seien ausgewiesene Assistenzkosten von bis zu Fr. 37'218.-- für Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten auszurichten ( Urk. 9/175 und Urk. 9/180) . Mit Entscheid vom 1 8. Juli 2016 wies das AZL die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 9/ V 78). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 liess
X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann mit Eingabe vom 1 4. September 2016 Beschwerde erheben ( Urk.
1) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „ 1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss ELG zu gewähren. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin im Bereich Pflege, Hi lfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen eine jährliche Kostenvergütung von bis zu CHF 37'218.-- zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. “
In prozessualer Hinsicht liess X.___ um die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person ihres Vertreters ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Das AZL reichte mit Eingabe vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk.
8) die Akten ein ( Urk. 9/V70-78 und Urk.
9/168-181) und schloss auf Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich noch mals Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2017 wurde das Gesuch um die unentgeltl iche Rechtsvertretung bewilligt und X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen des AZL gegeben ( Urk. 21). A m 2 9. März 2017 liess sie unter sinngemässem Verzicht auf eine Stellungnahme die Akten retournieren ( Urk. 23). Dies wurde dem AZL mit Verfügung vom 3 1. März 2017 mitgeteilt ( Urk. 24).
Mit Eingabe vom 1 9. März 2018 ( Urk.
25) liess X.___ eine Stellungnahme des früheren Amtsschefs des kantonalen Sozialamtes vom 4. Juli 2017 einreichen ( Urk. 26). Das AZL hielt mit Eingabe vom 2 0. April 2018 an seinem Standpunkt fest ( Urk. 29), was der Gegenpartei am 2 4. April 2018 bekanntgegeben wurde ( Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a)
und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). 1.2
Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten war b is Ende 2007 in Art. 3d altELG geregelt. Gemäss Art. 3d Abs. 1 altELG hatten die Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für die in lit . a bis f aufgezählten Kategorien , so auch für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen gemäss lit . b. Des Weiteren waren in Art. 3d Abs. 2 altELG für zu Hause wohnende Personen Höchstbeträge an zusätzlich zur Ergänzungsleistung
vergütbaren Kosten festgesetzt, nämlich insbesondere ein Höchstbetrag von Fr. 25'000.-- für alleinstehende Personen ( lit . a) und ein Höchstbetrag für Ehepaare von Fr. 50'000.-- ( lit . b) . Ferner wurde in Art. 3d Abs. 4 altELG dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Kosten näher zu bezeichnen, die nach Art. 3d Abs. 1 altELG vergütet werden können. Im Zuge der 4. IV-Revision (Bundesgesetz vom 2 1. März 2003) wurde sodann per 1. Januar
2004 der neue Abs. 2 bis in Art. 3d altELG eingefügt, gemäss dem sich für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung der B etrag nach
Abs. 2
lit . a bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90' 000.-- erhöhte , soweit
die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht
gedeckt waren, und der Bundesrat damit betraut wurde, die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer
Hilflosigkeit und die Erh öhung des Betrages für Ehepaare gemäss Abs. 2 lit . b zu regeln.
Von der Kompetenz zur Regelung der Erhöhung d er Höchstbeträge bei mittelschwerer Hilflosigkeit und für Ehepaare hatte der Bundesrat in Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) Gebrauch gemacht ; die nähere Bezeichnung der vergütbaren Kosten übertrug er in Art. 19 ELV dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Dieses erliess dazu die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskost en bei den Ergänzungsleistungen, die bis Ende 2007 in Kraft war (ELKV) . 1.3 1.3.1
Per 1. Januar 2008 wurde im Rahmen der Neugestaltung de s Finanzausgleichs und der Aufga ben ver teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) das heute gültige ELG in Kraft gesetzt.
Dabei wurde die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten , die nunmehr in Art. 14-16 ELG geregelt ist,
neu den Kantonen übertragen.
Art. 14 ELG entspricht Art. 3d altELG und zählt in Abs. 1 wiederum die verschiedenen Kateg orien an vergütbaren Kosten auf;
in
lit . b sind erneut
die Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen aufgeführt . I n Art. 14 Abs. 2 ELG wird neu den K antonen die Kompetenz zugewiesen , die Kosten zu bezeichnen, die vergütet werden können (Satz 1), und die Kantone werden zudem dazu legitimiert, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken (Satz 2). Des Weiteren werden die Kantone in Art. 14 Abs. 3 ELG dazu ermächtigt, Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen (Satz 1), die indessen bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten dürfen (Satz 2) . Diese bestimmten Beträge entsprechen für zu Hause wohnende Personen den früheren Höchstbeträgen nach Art. 3d Abs. 2 altELG und belaufen sich somit für alleinstehende Pe rsonen auf Fr. 25'000.-- ( lit . a Ziffer 1 ) und für Ehepaare au f Fr. 50'000.-- ( lit . a Ziffer 2 ). Schliesslich ist in Art. 14 Abs. 4 ELG die Regelung in Art. 3d Abs. 2 bis
altELG
über die Erhöhung der (Mindest-)Höchstbeträge auf Fr. 90'000.-- übernommen worden.
Gestützt auf die neuen Kompetenzzuweisungen hat der Zürcher Kantonsrat in § 9 Abs. 1 des Zusatzleistung sgesetzes (ZLG) festgehalten, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt ist auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung. Ferner hat er in § 9 Abs. 2 ZLG die (Mindest-) Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG als Höchstbeträge festgelegt. Sodann hat er in § 9 Abs. 3 ZLG dem Regierungsrat auferlegt, die Einzelheiten zu regeln. Dies hat der Regierungsrat in § § 3-17 der neuen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 ge tan, die rückwirkend auf den 1. Januar 20 08 in Kraft gesetzt worden ist. Dabei hat der Regierungsrat die ELKV gemäss seiner erläuternden Begründung inhaltlich we itgehend übernommen, um die Weiterführung der bisherigen Praxis zu gewährleisten (Amtsblatt 2008 S. 424 f. und S. 428 ). 1.3.2
§ 3 Abs. 1-3 ZLV (Allgemeines, a. Verhältnis zu anderen Versicherungen) in der Fassung, wie sie beim Inkrafttreten der ZLV am 1. Januar 2008 galt en , lautete wie folgt: Abs. 1
Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosen entschädigung der AHV , der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung wird nicht berücksichtigt. Abs. 2
Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b ELV, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach § § 11–13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. Abs. 3
Hat die Krankenversicherung für ih re Vergütung von Pflege- und Bet reuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
In § § 11-13 ZLV wurden sodann nach dem ursprünglichen Wortlaut die folgenden Regelungen für zu Hause lebende Personen aufgestellt :
§ 11 ZLV (a. Im Allgemeinen) Abs. 1
Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in einem Tagesheim, Tages spital oder Ambulatorium erbracht werden. Abs. 2
Werden die Leistungen durch private Träger erbracht, werden die Kosten insoweit vergütet, als sie den Kosten für die Leistungserbringung durch öffentliche oder gemeinnützige Träger entsprechen. Abs. 3
Sind die Tarife der Leistungserbringenden nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuft, wird nur der tiefste Tarif angerechnet. Abs. 4
Werden die Leistungen durch Personen erbracht, die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer anerkannten Spitex-Organisation eingesetzt sind, so werden höchstens Fr. 25.-- pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr, vergütet.
§ 12 (b. Leistungen durch Familienangehörige) Abs. 1
Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht,
werden höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet. Abs. 2
Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen a.
nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und b.
durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
§ 13 ZLV ( c . Bei direkt angestelltem Pflegepersonal) Abs. 1
Werden die Leistungen durch direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal erbracht und bezieht die hilfsbedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, wird jener Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV
erbracht werden kann. Abs. 2
Das Kantonale Sozialamt legt gegenüber den Durchführungsorganen im Einzelfall den Bedarf an Pflege und Betreuung und das Anforderungsprofil der anzustellenden Personen fest. Es wird dabei von einem Fachgremium beraten. Wird das Kantonale Sozialamt nicht beigezogen oder werden seine Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten vergütet. Abs. 3
Bei Personen ohne Zulassung na ch Art. 39 oder Art. 45–49 KVV werden höchstens Fr. 30 .-- brutto pro Stunde, bei Personen mit Zulassung höchstens Fr. 45 .-- brutto pro Stunde vergütet. 1.4
Per 1. Januar 2012 wurde mit Art. 42 quater bis Art. 42 octies des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die neue invalidenversicherungsrechtliche Leistungskategorie des Assistenzbeitrags geschaffen.
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42 quater
Abs. 1 IVG volljährige Versicherte, die zu Hause leben und denen ei ne Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird. Ein Assistenzbeitrag wird nach Art. 42 quinquies IVG für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person, der sogenannten Assistenz person, erbracht werden. Voraus gesetzt wird, dass die Assistenzperson von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird ( lit . a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist nach Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Alsdann werden verschiedene Leistungen aufgezählt, die in Zeit umzurechnen und von der benötigten Zeit abzuziehen sind, nämlich a. die Hilflosenentschädigung ( Art. 42-42 ter
IVG) mit Aus nahme des In tensivpflegezuschlags ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG), b. die Beiträge für Dienst leistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels ( Art. 21 ter
Abs. 2 IVG) und c.
der fü r die Grundpflege ausgerichtete Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen ( Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]) . Des Weiteren auferlegt Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG dem Bundesrat den Erlass von Regelungen über a.
die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag a usgerichtet wird, b.
die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags und c.
die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arb eitsvertrag nach dem Obligationenrecht ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
In Art. 39a-j der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) finden sich die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Assistenzbeitrag. In Art. 39c IVV sind die Bereiche aufgezählt, in denen Hilfebedarf anerkannt werden kann, nämlich a. alltägliche Lebensverrichtungen, b. Haushaltsführung, c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, d. Erziehung und Kinderbetreuung, e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, f. berufliche Aus- und Weiterbildung, g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, h. Überwachung während des Tages und i. Nachtdienst. Ferner ist in Art. 39e Abs. 1 IVV der Grundsatz festgehalten, dass die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden zu best immen hat, und in Art. 39e Abs. 2 IVV werden monatliche Höchstzahlen
statuiert. Für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV sind es pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde , bei leichter Hilf losigkeit 20 Stunden, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und b ei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden ( Art. 39e Abs. 2
lit . a Ziffern 1-3 IVV ) ,
für Hilfeleistung en in den Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV sind es insgesamt 60 Stunden ( Art. 39e Abs. 2 lit . b IVV), und für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV sind es 120 Stunden ( Art. 39e Abs. 2 lit . c IVV). Nach Art. 39g Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr zu berechnen, und nach Art. 39 g
Abs. 2 IVV beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr im Regelfall das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat ( lit . a) und im Spezialfall nur das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat - unter anderem dann, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt , im selben Haushalt lebt und diese Person volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht ( lit . b) . In Art. 39f IVV sind schliesslich die Stundenansätze des Assistenzbeitrags festgelegt; sie betragen Fr. 32.90 ( Abs. 1) , Fr. 49.40 bei Notwendigkeit besonderer Qualifikationen ( Abs. 2) und höchstens Fr. 87.80 pro Nacht für den Nachtdienst (Abs. 3) .
Zur Erhebung des Assistenzbedarfs verwenden die IV-Stellen das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT 2, das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelt worden ist und das vom Bundesgericht in einem Grundsatzurteil des Jahres 2014 für grundsätzlich dazu gee ignet befunden worden ist , den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (BGE 140 V 543). 1.5
Die Schaffung des Assistenzbeitrag s hat zu Anpassungen im ELG und in der ZLV geführt, die ebenfalls per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt worden sind.
In Art. 14 Abs. 4 ELG wird neu neben der Hilflosenentschädigung der Assistenzbeitrag als Betrag genannt, der zur Deckung der Kosten für Pflege und Betreuung verwendet werden muss, bevor eine Erh öhung des Höchstbetrags auf Fr. 90 ' 000.-- erfolgen kann. Sodann wird in § 3 Abs. 1 -3 ZLV nicht mehr nur die Hilflosenentschädigung , sondern auch der Assistenzbeitrag zu den Leistungen gezählt, die eine Sonderrolle in der Berücksichtigung bei der Bemessung des Anspruchs auf Krankheits- und Behinderungskoste n einnehmen. Schliesslich ist § 12 ZLV durch einen dritten Absatz und § 13 ZLV durch einen vierten Absatz ergänzt worden, in d enen jeweils festgehalten ist, dass der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung den Ansprüchen nach den vorangegangenen Absätzen vorgeht. 2.
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 8. Juli 2016 ( Urk. 2) ist nur die Verfügung vom 1 8. März 2016, mit der die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf § 13 ZLV verneint hat und dies mit der Verbindlichkeit der Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assistenzbedarfs und dem Vorrang des invalidenversicherungsrechtlichen Assistenzbeitrag s begründet hat ( Urk. 9/ V 77). Demgegenüber wird der monatliche Betrag von Fr. 400.--, welcher der Beschwerdeführerin mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 1 8. Februar 2016 unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 4 ZLV zugesprochen worden war ( Urk. 9/ V 76) , im angefochtenen Einspracheentscheid nicht in Frage gestellt. Die Sachverhaltsdar stellung im Einspracheentscheid , wonach der Antrag der Beschwerdeführerin über den Betrag von Fr. 400.-- hinaus ( „ im Übrigen “ ) habe abgewiesen werden müssen ( Urk. 2 S. 1 unten und 2 oben ), weist mit Deutlichkeit darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin d en zugesprochene n Betrag nach wie vor anerkennt. Die Zweifel, die in der Beschwerdeschrift dar an geäussert wurden ( Urk. 1 S. 5 ), sind daher unbegründet. Dies führt dazu, dass dieser Betrag auch nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens ist. Ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des Gerichtsverfahrens ist die Höhe der Ergänzungslei stungen nach Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG sowie der kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse. 3. 3.1
Inhalt des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten w aren gemäss ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 9/174.1/1) und den durchgeführten eigenen Berechnungen ( Urk. 9/174.3/2) verschiedene Aufwendungen, die durch den Assistenzbeitrag der IV-Stelle nicht gedeckt waren. Zu r Hauptsache handelt es sich um Zeitaufwand für Verrichtungen in den Bereichen, die im Katalog in Art. 39c IVV enthalten sind, den die IV-Stelle indessen nach der Auffassung der Beschwerdeführerin zu knapp bemessen hat te. Ferner machte die Beschwerdeführerin auch Zeitaufwand für Verrichtungen geltend, welche die IV-Stelle überhaupt nicht berü cksichtigt hatte, sei es, dass sie den Aufwand nicht als relevant erachtet hatte , sei es, dass sie die Verrichtungen gar nicht als zum Katalog in Art. 39c IVV gehören d qualifiziert hatte. Sodann berief sich die B eschwerdeführerin auf zusätz liche finanzielle Aufwendungen gegenüber ihren Assistenzpersonen, die sich daraus ergäben, dass die Beträge nach Art. 39f Abs. 1 IVV zu tief bemessen seien . In der Beschwerdeschr ift liess sie zudem nicht abgegoltenen Lohnaufwand für die Anstellung von Ferien- und Krankheitsvertretungen und für Spesenvergütungen aufführe n ( Urk. 1 S. 16 f.) und überdies Anspruch auf die Ausrichtung eines zwölften Monatsbetreffnisses des Assistenzbeitrags erheben ( Urk. 1 S. 19 f.)
- der Assiste nzbeitrag der IV-Stelle umfasst in Anwendung von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV lediglich elf Monatsbeiträge (vgl. Urk. 9/174.6 S. 2). 3.2
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten für den zusätzlichen Assistenzbedarf im Atelier , der nach ihrer Beurteilung keinem der Bereiche in Art. 39c IVV zugeordnet werden kann und deshalb von vornherein nicht in die Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assi s tenzbedarfs einfliessen durfte.
Darauf basiert die Zusprechung des monatlichen Betrages von Fr. 400 .-- ( vgl. Urk. 9/174.10). Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber für Verrichtungen in Bereichen, die im Katalog in Art. 39c IVV enthalten sind, zusätzliche Zeitaufwe ndungen entschädigt haben will , so erach tet sich die Beschwerdegegnerin als gebunden an die Erhebungen der IV-Stelle
zum Assistenzbeitrag und schliesst aus dieser Gebundenheit, dass sie nur für Aufwendungen leistungspflichtig ist, welche die IV-Stelle zwar als relevant erhoben hat, welche aber die Zahl der maximal durch den Assistenzbeitrag zu entschädigenden Stunden nach Art. 39e Abs. 2 IVV übersteigen ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 9/ V 77, Urk. 9/174.4, Urk. 9/174.10). 3.3 3.3.1
Die Beschwerdegegnerin leitet die Gebundenheit an die Erhebungen der IV-Stelle aus § 13 ZLV über die Vergütung der Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal ab, nach dessen Abs. 4 ein Anspruch auf einen Ass istenzbeitrag der Invalidenversi cherung den Ansprüchen gemäss Abs. 1-3 vorgeht. Ausserdem b eruft sie sich auf eine analoge Geltung der
(widerlegbare n ) gesetzliche n Vermutung in Art. 14a Abs. 2 ELV , nach der aus dem Invaliditätsgrad, den die IV-Stell e ermittelt hat, auf das zumutba rerweise erzielbare und zusatzleistungsrechtlich anrechenbare Erwerbseinkommen zu schliessen ist (vgl. BGE 117 V 153 E. 2c und E. 3b). 3.3.2
Aus dem s tatuierte n Vorrang des Assistenzbeitrags gegenüber den zusatzleistungsrechtlichen Anspr üchen allein ergibt sich nicht zwingend, dass die EL-Durchführungsstelle keine eigenen Erhebungen zum Assistenzbedarf durchzuführen hat und in denjenigen Bereichen, auf die sich die Erhebungen der IV-Stelle erstrecken, keinen zusätzlichen Assistenzbedarf zu entschädigen hat. Allerdings enthalten die zusatzleistungsrechtlichen Vorschriften in § 13 Abs. 1-3 ZLV, gegenüber denen der in Abs. 4 erwähnte invalidenversicherungsrechtliche Anspruch auf einen Assistenzbeitrag als vorrangig erklärt wird, nicht nur Rege lungen zu den Ansprüchen als solche n , sondern - in § 13 Abs. 2 ZLV - auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Kantonalen Sozialamtes zur Ermittlung dieser Ansprüche, indem dieses den Bedarf an Pflege und Betreuung unter Mitwirkung eines Fachgremiums festzulegen hat. Unter Berücksicht ig ung dieses gesetzessystematischen Gesichtspunkts ist der Auslegung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass in denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invaliden versi cherung abdeckt, allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend sind. 3.3.3
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 18 f.)
verstösst diese Auslegung nicht gegen übergeordnetes Recht. Zwar trifft zu, dass das Erhebungsinstrument FAKT2 den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen nach standardisierten, auf Durchschnittswerten basierenden Vorgaben festlegt und damit möglicherweise nicht den gesamten individuellen Bedarf und erst recht nicht die gesamten tatsächlich beanspruchten Assistenzleistungen berücksichtigt. Das Bundesgericht hat jedoch im bereits erwähnten, das Erhebungsinstrument FAKT2 billigenden Grundsatzentscheid darauf hingewiesen, dass die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten , in deren Rahmen auch die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden könnten, der notwendigen Objektivierung diene, währenddem ein rein nach subjektiven Gesichtspunkten festgelegter Bedarf mit dem Gleichbehandlungs gebot nicht vereinbar wäre (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Mit dem Gleichbehandlungsgebot wäre es daher ebenso wenig vereinbar, wenn
ein nach subjek tiv en, indivi duell gewichteten Bedürfnissen geltend gemachter, von den objektivierten Kriterien der FAKT2-Erhebungen abweichender Bedarf über die Ergänzungsleistungen finanziert werden könnte.
Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Zielsetzun gen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen hin weisen ( Urk. 1 S.
8 f. ,
S. 11 ff. und S. 23 ). Dies spricht indessen
entgegen ihrer Argumentation nicht für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für zusätzliche Aufwendungen in den Bereichen, die von der FAKT2-Erhebung mit umfasst sind. Denn mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, den Rentnerinnen und Rentnern die Existenz zu sichern und sie vor dem Risiko der Armut und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu bewahren (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV,
2. Auflage, Zürich 2009, S. 8 ff. ; Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1 701 ff. Rz 1 ff.), ist die Bemess ung der Ergänzungsleistungen auf das finanziell Notwendige ausgerichtet . Dementsprechend wird den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG explizit das Recht eingeräumt, die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten auf im Rahmen einer wir t schaftliche n und zweckmässige n Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken, wovon der Kanton Zürich mit dem Grundsatz in § 9 Abs. 1 ZLG Gebrauch gemacht hat. Ein Abstellen auf den Bedarf, den die Invalidenversicherung für den Assistenzbeitrag ermittelt hat, ist daher mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen vereinbar, ungeachtet dessen, dass auch bei der Bemessung des Assistenzbeitrag s Aspekte der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2 18/2014 vom 7. November 2014 E. 2.5.4). 3.3.4
Zu beachten ist , dass sich § 13 ZLV in Übereinstimmung mit Art. 13a der früheren ELKV nur auf die Kosten für Pflege- und Betreuungspersonal bezieht, nicht aber auf die Kosten für Personal, das Hilfe im Haushalt leistet. Demzufolge bezieht sich auch die Verweisung auf den Assistenzbeitrag und auf die Erhebungen der IV-Stelle in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nur auf die Leistungen der Pflege und Betreuung und nicht auch auf die Hilfe im Haushalt. Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch auch in diesem Bereich die Erhebungen de s Assistenzbedarfs durch die IV Stelle als massgeblich erachtete, so ist ihr zuzustimmen. Denn die vorstehenden Überlegungen zum Vorrang des invalide nversicherungsrechtlichen Assist enzbedarfs gelten für alle Kategorien des Unterstützungsbedarfs, die in Art. 39c IVV aufgezählt werden. Es ist daher folgerichtig und dient der
gebotenen Koordination, wenn der Bedarf an Hilfe im Haushalt (Art. 39c lit . b IVV) gleich behandelt wird wie der Bedarf an Pflege und Betreuung. 3.4 3.4.1
Die Erklärung des Assistenzbeitrags als vorrangig in § 13 Abs. 4 ZLV bedeutet allerdings entgegen der Auslegung der Beschwerdeg egnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/ V 77, Urk. 9/174.4, Urk. 9/174.10) aufgrund des Folgenden nicht, dass deren Leistungspflicht erst dann einsetzt, wenn die Erhebungen der IV-Stelle einen Assistenzbedarf ergeben, der über dem Stundenmaximum nach Art. 39e Abs. 2 IVV liegt. 3.4.2
Zunächst liess die Beschwerde führerin zutreffend darauf hin weisen (vgl. Ur k . 1 S. 16 , Urk. 9/180 S. 5 f. ) , dass vom gesamten Stundenbedarf, der mit dem Instrument FAKT2 ermittelt wird, gestützt auf Art 42 sexies
Abs. 1 IVG di e Anzahl Stunden abgezogen werden , die der Hilflosenentschädigung und den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherun g für die Grundpflege entsprechen . Diese Stunden werden demnach durch den Assistenzbeitrag nicht entschädigt.
Was dabei diejenigen Stunden betrifft , für welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufkommt, so gilt ergänzungsleistungsrechtlich das allgemeine Prinzip in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZLV, wonach Anspruch auf Vergütung der Kosten nur besteht, soweit nicht Leistungen anderer Versicherer die Kosten decken. Diese Stunden können also auch gegenüber der EL-Durchführungsstelle n icht als Krankheits- und Behinderungskosten ge ltend gemacht werden. Hingegen wird die Hilflosenentschädigung
in
§ 3 Abs. 1 Satz 2 lit . a ZLV von diesem Prinzip ausdrücklich ausgenommen. Si e ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 ZLV erst dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstbetrag nach Art. 14
Abs. 3 lit . a ELG (in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ZLG) , also Fr. 25'000.-- für alleinstehende Personen und Fr. 50'000.-- für Ehepaare, überschritten wird und - für die Kosten der Pflege und Betreuung - die Erhöhung dieser Limite
auf Fr. 90'000.-- nach Art. 14 Abs. 4 ELG zur Diskussion steht. Diese Sonderrolle der Hilflosenentschädigung galt bereits unter der Herrschaft des früheren Rechts, wo in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ELKV dem Bezug einer Hilflosenentschädigung ausdrücklich das Wesen einer anzurechnenden Kostenvergütung einer anderen Versicherung abgesprochen wurde und wo nach der Regelung in Art. 3 Abs. 2 ELKV, die das Bundesgericht als gesetzeskonform bezeichnet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 1 0. August 2009 E. 4.2), eine Anrechnung ebenfalls erst nach Überschreitung des Höchstbetrag es nach Art. 3d Abs. 2 bis
altELG erfolgen konnte.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin sicher insoweit, als der Zeitaufwand im Rahmen der FAKT2-Erhebung der Hilflosenentschädigung zugeordnet und deshal b von der Entschädigung durch den Assistenzbeitrag ausgenommen wurde, Anspruch auf Vergütung der Kosten hat, soweit diese Kosten ausgewiesen sind und die massgebende Limite
nach Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziffer 1 ELG, also von Fr. 25'000.-- , nicht überschreiten. 3.4.3
Des Weiteren weisen die Anpassungen im ELG und in der ZLV, die per 1. Januar 2012 infolge der Schaffung des Assistenzbeitrages vorgenommen worden sind, dem Assistenzbeitrag dieselbe Rolle zu wie der Hilflosenentschädigung . In § 3 Abs. 1 Satz 2 lit . b ZLV ist nunmehr zusätzlich zur Hilflosenentschädigung auch der Assistenzbeitrag als Leistungsart bezeichnet , die bis zum Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3
lit . a ELG nicht zu berücksichtigen ist, und korrespondierend damit ist in Art. 14 Abs. 4 ELG der Assistenzbeitrag gleich wie die Hilflosenentschädigung als Leistung aufgeführt, die zur Kos t endeckung herangezogen werden muss, bevor eine Erhöhung der Limite auf Fr. 90'000.-- zugelassen ist.
Der Vorrang des Assistenzbeitrags, wie er in § 13 Abs. 4 ZLV statuiert ist, kann daher nur in demjenigen Umfang eine Subsidiarität der Ergänzungsleistungen zur Folge haben, als die Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG überschritten ist. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat diese Einschränkung in den Erläuterungen vom 2 8. September 2011 zu den Anpassungen der ZLV an den Assistenzbeitrag nicht erwähnt hat, sondern kategorisch festgehalten hat, die kantonalen Leistungen hätten subsidiär zum neuen Assistenzbeitrag zu gelten und mit der Ergän z ung von § 12 und § 13 ZLV solle vermieden werden, dass eine versicherte Person für dieselbe Leistung sowohl vom Bund als auch vom Kanton eine Vergütung erhalte. Denn eine uneingeschränkte Subsidiarität der Ergänzungsleistungen gegenüber dem Assistenzbeitrag , wie sie auch in der Lehre pos t uliert wird (vgl. Jöhl / Usinger -Egger , a.a.O., 3. Auflage, S.
1935 Rz 253 Fn 1100), stünde zur Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 lit . b ZLV in einem unauflösbaren Widerspruch. 3 .4.4
Es rechtfertigt sich ausserdem , als Aufwendungen, die bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten zu übernehmen sind, sämtliche Aufwendungen zuzulassen, welche mit dem Instrument FAKT2 erhoben worden sind. Zwar wird in der Lehre die Auffassung vertreten, die Ansprüche für Hilfe, Pfl ege und Betreuung zu Hause sowie in Tages strukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG gingen weniger weit als die Ansprüche, die sich aus dem Katalog in Art. 39c IVV ergeben (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., 3. Auflage, S. 1935 f. Rz 253). Es ist jedoch
- hier zugunsten der Leistungsbezüger - nochmals darauf hinzuweisen, dass auch in die Bemessung des Assistenzbeitrags wirtschaftliche Überlegungen eingeflossen sind. Die Aufwendungen, für deren Deckung der Assistenzbeitrag und die in Stunden umgerechnete Hilflo sen entschädigung
bestimmt sind, erscheinen daher durchaus a ls wirtschaftlich und zweckmässig im Sinne vo n § 9 Abs. 1 ZLG . Unter diesen Umständen wäre es nicht vereinbar mit der Zielsetzung der Koordination, die mit der Zuweisung des Vorrangs an den Assistenzbeitrag in § 13 Abs. 4 ZLV angestrebt wird, wenn die Zeitaufwendungen nach der FAKT2-Erhebung lediglich für die Begrenzung der Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen r elevant wären (vorstehend E. 3.3), währenddem
die Zeitaufwendungen, für welche eine Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen
besteht, trotzdem noch gesondert zu erheben wären . Hingegen sind die se bei der Vergütung der Zeitaufwendungen nicht an den Stundenansatz der Invalidenversicherung in Art. 39f IVV gebunden, sondern haben die Aufw endungen nach ihrem Ansatz in § 13 Abs. 3 ZLV zu vergüten. Denn die Festlegung dieses Ansatzes steht entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 10) im Einklang mit der Kompetenz der Kantone nach Art. 14 Abs. 2 ELG, die Vergütung der Kosten auf ein wirtschaftliches Mass zu beschränken.
Dies gilt aufgrund der vorstehenden Überlegungen (E. 3.3.4) wiederum auch für den Bedarf an Hilfe im Haushalt, der von der Verweisung in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nicht erfasst ist. Zu ergänzen ist, dass damit auch die in § 11 Abs. 4 ZLV statuierte Begrenzung der Leistungen von Personen, die weder im gleichen Haushalt leben, noch von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht werden, auf Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr nicht zur Anwendung gelangt.
Ohnehin ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 10), dass die Grenze von Fr. 4'800.-- als gesetzwidrig zu beurteilen ist, wie dies die Lehre in Bezug auf die gleiche Regelung in Art. 13 Abs. 6 der früheren ELKV festgehalten hat ( Jöhl , a.a.O., 2. Auflage, S. 1879 Rz 343). Denn d as Bundesrecht hat in Art. 14 Abs. 3 ELG (Mindest-) B eträge der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten festgelegt, welche durch die Festlegungen der Höchstbeträge der Kantone nicht unterschrit ten werden dürfen. Die Grenze von Fr. 4'800.-- für die Hilfe im Haushalt würde jedoch dort auf eine Unterschreitung der (Mindest-) Höchstb eträge von Fr. 25'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- hinauslaufen, wo diese Beträge w egen der Beschränkung der Kosten für Haushalthilfe n nicht ausgeschöpft werden könnten. Anders verhält es sich mit dem Stundena nsatz von Fr. 25.--, der in § 11 Abs. 4 ZLV statuiert ist und vom Stundenan satz nach Art. 39f IVV abweicht; wieder um besteht keine Bindung der EL-Durchführungsstelle
an den höheren Stundenansatz der Invalidenversicherung. Gleiches gilt für die Stundenansätze nach § 11 Abs. 2 und 3 ZLV. 3.4.5
Damit sind bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten Kosten zu entschädigen, die auch von der Invalidenversicherung im Rahmen des Assistenzbeitrags vergütet werden . Dies ist im Falle des Assistenzbeitrags deshalb augenfälliger als im Falle der Hilflosenentschädigung , weil die Hilflosentschädigung als Pauschalbetrag ausgerichtet wird, der unabhängig von den effektiven Auslagen für Hilfeleistungen ist, währenddem mit dem Assistenzbeitrag einzelne Rechnungen
vergütet werden (vgl. Art. 39i IVV) , was dazu führen kann, dass dieselbe Rechnung oder ein Teil davon sowohl von der Invalidenversicherung als auch von der EL-Durchführungsstelle beglichen wird.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Höchstbeträge nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG für die Summe sämtliche r Kosten der in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten, zugunsten der Versicherten erbrachten Leistungen
gelten und dass in den Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG auch die Aufwendungen enthal ten sind, die in Zeit umgerechnet der Hilflosenentschädigung
(im Falle der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'880.-- im Monat beziehungsweise Fr. 22'560.-- im Jahr; Urk. 12/4) entsprechen und daher gestützt auf Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG von den massgebenden Assistenzstunden abgezogen worden sind.
Es sind also nicht im gesamten Umfang des Höchstbetr ages nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG Kosten zu entschädigen , die auch vom Assistenzbeitrag erfasst sind. Mit der Regelung in § 3 ZLV ist jedoch im Bereich der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags eine Doppelentsc hädigung in der erwähnten Art bis zur Limite von Fr. 25'000.-- beziehungsweise von
Fr. 50'000. -- bewusst in Kauf genommen . Es ist zu bedenken, dass durch ein Leben zu Ha use beträchtliche von der öffentlichen Hand zu übernehmende Heimkosten weg fallen, dies nicht nur im Umfang der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, sondern zusätzlich im Umfang der Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG. Die „ limitierte Doppelentschädigung ” schafft für die Leistungsbezüger auf indirektem Weg einen Spielraum zur Finanzierung gewisser Aufwendungen, die über den Bedarf hinausgehen, der im Rahmen der FAKT2- Erhebungen ermittelt worden ist. Auf diese Weise begünstigt sie das Erreichen des Ziels des selbständigen Wohnens und kann damit letztlich der E ntlastung der öffentlichen Hand dienen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ 6. IV-Revision, erstes Ma s s nahmepaket ] vom 2 4. Februar 2010, BBl 2010
S. 1921 ff.). 3.5 3.5.1
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die sie gegenüber der Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten geltend macht, exemp larisch aufgezählt ( Urk. 1 S. 19 ff., Urk. 9/174.1/1 und Urk. 9/174.3/2), jedoch nicht in allen Punkten betragsmässig spezifiziert und auch nicht durch Rechnungen belegt. An dieser Stelle kann deshalb noch nicht darüber befunden werden, welche Kosten die Beschwerdegegnerin im Einzelnen zu übernehmen hat. Vielmehr ist erst in genereller Weise zusammenfassend festzuhalten, was sich aus den vorstehenden Erwägungen für die Ansprüche der Beschwerdeführerin ergibt. 3.5.2
Kosten für zusätzlichen , von der IV-Stelle nicht berücksichtigten Zeitaufwand in Verrichtungen , welche mit der FAKT2-Erhebung erfasst worden sind, so auch für Wartezeiten (vgl. Urk. 1 S. 15 f.), kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht geltend machen.
Ebenfalls nicht geltend machen kann die Beschwerdeführerin
höhere, die Ansätze nach Art. 39f IVV übersteigende Lohnkosten.
Vielmehr besteht nach dem vorstehend Ausgeführten nicht einmal eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin , die Stundena nsätze nach Art. 39f IVV
zu bezahlen , wie dies in der Beschwerdeschrift verlangt wurde ( Urk. 1 S. 20 f.).
Was ferner die geltend gemachten Lohnkosten für Feri envertretung en betrifft (vgl. Urk. 1 S. 17), so sind diese im Assistenzbeitrag insofern inbegriffen, als die Ferienentschädigung im Stundenansatz enthalten ist (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.3) und nach Art. 39g Abs. 2 lit . a IVV dennoch Anspruch auf das Zwölffache des monatlichen Assistenzbeitrags besteht, soweit nicht Angehörige da sind, denen nach Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV die Übernahme zusätzlicher Unterstützungsleistungen während der Ferien zuzumuten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2014 vom 2 1. November 2014 E. 8.4.1). Die Regelung, wonach in diesen letzteren Fällen nur Anspruch auf das Elffache des monatlichen Assistenzbetrags besteht, wurde aber vom Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid als gesetzmässig beurteilt, wenn die Mithilfe im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 141 V 642). Die Beschwerdegegnerin ist daher auch hier gebunden an den unangefochten gebliebenen Entscheid der IV-Stelle, der Beschwerdeführerin nur das Elffache des monatlichen Assistenzbeitrags zuzuspre chen, und ist somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S.
19 f.) nicht leistungspflichtig für einen zwölften Monatsbeitrag. 3.5.3
Demgegenüber kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zur Limite von Fr. 25'000.-- die Vergütung von Aufwendungen beanspruchen, die gemäss der Erhebung nach FAKT2 anerkannt sind, una b hängig davon, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die wegen des Abzugs aufgrund der Hilflosenentschädigung durch den Assistenzbeitrag nicht gedeckt sind, oder um Aufwendungen, die mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden.
Des Weiteren kann bis zur genannten Limite
Kostenvergütung für Aufwendungen beansprucht werden , die nicht Bestandteil der FA KT2-Erhebung sind, weil deren De ckung durch den Assistenzbeitrag gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dazu gehört beispielsweise die in der Beschwerdeschrift erwähnte Vergütung der Spesen der Assistenzpersonen ( Urk. 1 S. 16). Darauf hat das Bundesgericht in Entscheiden zum Assistenzbeitrag schon verschiedentlich hingewiesen (BGE 141 V 642 E. 3.3, 140 V 543 E. 3.3). 3.5.4
Eine Vergütung von Kosten, welche die Limite von Fr. 25'000.-- übersteigen, ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und § 3 Abs. 2 ZLV nur dann möglich, wenn es sich dabei um Kosten für Pflege und Betreuung handelt , und nur soweit, als diese Kosten mit der Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag nicht gedeckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 1 0. August 2009 E. 4.2 m i t Hinweis au f die Erläuterungen des BSV zur Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 in AHI 2003 S. 400 ff. und auf Carigiet /Koch, a.a.O., S. 205). 3.6
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege. 4.
Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien recht fertigt es sich, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 aufge hoben und die Sache an die
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/I V, zurückgewiesen wird, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a)
und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b).
E. 1.2 Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten war b is Ende 2007 in Art. 3d altELG geregelt. Gemäss Art. 3d Abs. 1 altELG hatten die Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für die in lit . a bis f aufgezählten Kategorien , so auch für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen gemäss lit . b. Des Weiteren waren in Art. 3d Abs. 2 altELG für zu Hause wohnende Personen Höchstbeträge an zusätzlich zur Ergänzungsleistung
vergütbaren Kosten festgesetzt, nämlich insbesondere ein Höchstbetrag von Fr. 25'000.-- für alleinstehende Personen ( lit . a) und ein Höchstbetrag für Ehepaare von Fr. 50'000.-- ( lit . b) . Ferner wurde in Art. 3d Abs.
E. 1.3 Per 1. Oktober 2015 zog X.___ zusammen mit ihrem Lebenspartner in e ine Wohnung in Zürich (Mietvertrag vom 16. Juli 2015, Urk. 9/171), wo der Verein "Leben wie Du und Ich" behindertengerecht ausgestattete Wohnungen gemietet hatte (Mietvertrag in Urk. 9/170) . Nach erneuter Erhebung des Assistenzbedarfs mit dem Instrument FAKT
E. 1.3.1 Per 1. Januar 2008 wurde im Rahmen der Neugestaltung de s Finanzausgleichs und der Aufga ben ver teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) das heute gültige ELG in Kraft gesetzt.
Dabei wurde die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten , die nunmehr in Art. 14-16 ELG geregelt ist,
neu den Kantonen übertragen.
Art. 14 ELG entspricht Art. 3d altELG und zählt in Abs. 1 wiederum die verschiedenen Kateg orien an vergütbaren Kosten auf;
in
lit . b sind erneut
die Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen aufgeführt . I n Art. 14 Abs. 2 ELG wird neu den K antonen die Kompetenz zugewiesen , die Kosten zu bezeichnen, die vergütet werden können (Satz 1), und die Kantone werden zudem dazu legitimiert, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken (Satz 2). Des Weiteren werden die Kantone in Art. 14 Abs. 3 ELG dazu ermächtigt, Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen (Satz 1), die indessen bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten dürfen (Satz 2) . Diese bestimmten Beträge entsprechen für zu Hause wohnende Personen den früheren Höchstbeträgen nach Art. 3d Abs. 2 altELG und belaufen sich somit für alleinstehende Pe rsonen auf Fr. 25'000.-- ( lit . a Ziffer 1 ) und für Ehepaare au f Fr. 50'000.-- ( lit . a Ziffer 2 ). Schliesslich ist in Art. 14 Abs.
E. 1.3.2 § 3 Abs. 1-3 ZLV (Allgemeines, a. Verhältnis zu anderen Versicherungen) in der Fassung, wie sie beim Inkrafttreten der ZLV am 1. Januar 2008 galt en , lautete wie folgt: Abs. 1
Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosen entschädigung der AHV , der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung wird nicht berücksichtigt. Abs. 2
Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art.
E. 1.4 Per 1. Januar 2012 wurde mit Art. 42 quater bis Art. 42 octies des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die neue invalidenversicherungsrechtliche Leistungskategorie des Assistenzbeitrags geschaffen.
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42 quater
Abs. 1 IVG volljährige Versicherte, die zu Hause leben und denen ei ne Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird. Ein Assistenzbeitrag wird nach Art. 42 quinquies IVG für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person, der sogenannten Assistenz person, erbracht werden. Voraus gesetzt wird, dass die Assistenzperson von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird ( lit . a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist nach Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Alsdann werden verschiedene Leistungen aufgezählt, die in Zeit umzurechnen und von der benötigten Zeit abzuziehen sind, nämlich a. die Hilflosenentschädigung ( Art. 42-42 ter
IVG) mit Aus nahme des In tensivpflegezuschlags ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG), b. die Beiträge für Dienst leistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels ( Art. 21 ter
Abs. 2 IVG) und c.
der fü r die Grundpflege ausgerichtete Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen ( Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]) . Des Weiteren auferlegt Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG dem Bundesrat den Erlass von Regelungen über a.
die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag a usgerichtet wird, b.
die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags und c.
die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arb eitsvertrag nach dem Obligationenrecht ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
In Art. 39a-j der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) finden sich die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Assistenzbeitrag. In Art. 39c IVV sind die Bereiche aufgezählt, in denen Hilfebedarf anerkannt werden kann, nämlich a. alltägliche Lebensverrichtungen, b. Haushaltsführung, c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, d. Erziehung und Kinderbetreuung, e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, f. berufliche Aus- und Weiterbildung, g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, h. Überwachung während des Tages und i. Nachtdienst. Ferner ist in Art. 39e Abs. 1 IVV der Grundsatz festgehalten, dass die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden zu best immen hat, und in Art. 39e Abs. 2 IVV werden monatliche Höchstzahlen
statuiert. Für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV sind es pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde , bei leichter Hilf losigkeit 20 Stunden, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und b ei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden ( Art. 39e Abs. 2
lit . a Ziffern 1-3 IVV ) ,
für Hilfeleistung en in den Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV sind es insgesamt 60 Stunden ( Art. 39e Abs. 2 lit . b IVV), und für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV sind es 120 Stunden ( Art. 39e Abs. 2 lit . c IVV). Nach Art. 39g Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr zu berechnen, und nach Art. 39 g
Abs. 2 IVV beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr im Regelfall das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat ( lit . a) und im Spezialfall nur das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat - unter anderem dann, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt , im selben Haushalt lebt und diese Person volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht ( lit . b) . In Art. 39f IVV sind schliesslich die Stundenansätze des Assistenzbeitrags festgelegt; sie betragen Fr. 32.90 ( Abs. 1) , Fr. 49.40 bei Notwendigkeit besonderer Qualifikationen ( Abs. 2) und höchstens Fr. 87.80 pro Nacht für den Nachtdienst (Abs. 3) .
Zur Erhebung des Assistenzbedarfs verwenden die IV-Stellen das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT 2, das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelt worden ist und das vom Bundesgericht in einem Grundsatzurteil des Jahres 2014 für grundsätzlich dazu gee ignet befunden worden ist , den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (BGE 140 V 543).
E. 1.5 Die Schaffung des Assistenzbeitrag s hat zu Anpassungen im ELG und in der ZLV geführt, die ebenfalls per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt worden sind.
In Art.
E. 2 vom September 2015 ( Urk. 9/174.7 und Urk. 9/174.8) eröffnete ihr die IV-Stelle m i t Verfügu ng vom 9. Oktober 2015, dass sie ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4'453.85 (11 Monate) bezie hungsweise jährlich maximal Fr. 48'992.35 habe ( Urk. 9/174.6). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Schreiben an
X.___ und ihren Beistand vom 2 8. Januar 2016 nahm das AZL Bezug auf das Gesuch vom 1
E. 3 . Juli 2015 und wiederholte den Bescheid, dass eine Vergütung des Assistenzbedarfs über die Zusatz leistungen gestützt auf § 13 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) grundsätzlich erst dann erfolgen könne, wenn die Leistungen der Invalidenversicherung voll ausgeschöpft seien, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Gleichzeitig stellte das AZL ihr aber gestützt auf § 11 Abs.
E. 3.1 Inhalt des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten w aren gemäss ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 9/174.1/1) und den durchgeführten eigenen Berechnungen ( Urk. 9/174.3/2) verschiedene Aufwendungen, die durch den Assistenzbeitrag der IV-Stelle nicht gedeckt waren. Zu r Hauptsache handelt es sich um Zeitaufwand für Verrichtungen in den Bereichen, die im Katalog in Art. 39c IVV enthalten sind, den die IV-Stelle indessen nach der Auffassung der Beschwerdeführerin zu knapp bemessen hat te. Ferner machte die Beschwerdeführerin auch Zeitaufwand für Verrichtungen geltend, welche die IV-Stelle überhaupt nicht berü cksichtigt hatte, sei es, dass sie den Aufwand nicht als relevant erachtet hatte , sei es, dass sie die Verrichtungen gar nicht als zum Katalog in Art. 39c IVV gehören d qualifiziert hatte. Sodann berief sich die B eschwerdeführerin auf zusätz liche finanzielle Aufwendungen gegenüber ihren Assistenzpersonen, die sich daraus ergäben, dass die Beträge nach Art. 39f Abs. 1 IVV zu tief bemessen seien . In der Beschwerdeschr ift liess sie zudem nicht abgegoltenen Lohnaufwand für die Anstellung von Ferien- und Krankheitsvertretungen und für Spesenvergütungen aufführe n ( Urk. 1 S. 16 f.) und überdies Anspruch auf die Ausrichtung eines zwölften Monatsbetreffnisses des Assistenzbeitrags erheben ( Urk. 1 S. 19 f.)
- der Assiste nzbeitrag der IV-Stelle umfasst in Anwendung von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV lediglich elf Monatsbeiträge (vgl. Urk. 9/174.6 S. 2).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten für den zusätzlichen Assistenzbedarf im Atelier , der nach ihrer Beurteilung keinem der Bereiche in Art. 39c IVV zugeordnet werden kann und deshalb von vornherein nicht in die Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assi s tenzbedarfs einfliessen durfte.
Darauf basiert die Zusprechung des monatlichen Betrages von Fr. 400 .-- ( vgl. Urk. 9/174.10). Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber für Verrichtungen in Bereichen, die im Katalog in Art. 39c IVV enthalten sind, zusätzliche Zeitaufwe ndungen entschädigt haben will , so erach tet sich die Beschwerdegegnerin als gebunden an die Erhebungen der IV-Stelle
zum Assistenzbeitrag und schliesst aus dieser Gebundenheit, dass sie nur für Aufwendungen leistungspflichtig ist, welche die IV-Stelle zwar als relevant erhoben hat, welche aber die Zahl der maximal durch den Assistenzbeitrag zu entschädigenden Stunden nach Art. 39e Abs. 2 IVV übersteigen ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 9/ V 77, Urk. 9/174.4, Urk. 9/174.10).
E. 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin leitet die Gebundenheit an die Erhebungen der IV-Stelle aus § 13 ZLV über die Vergütung der Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal ab, nach dessen Abs. 4 ein Anspruch auf einen Ass istenzbeitrag der Invalidenversi cherung den Ansprüchen gemäss Abs. 1-3 vorgeht. Ausserdem b eruft sie sich auf eine analoge Geltung der
(widerlegbare n ) gesetzliche n Vermutung in Art. 14a Abs. 2 ELV , nach der aus dem Invaliditätsgrad, den die IV-Stell e ermittelt hat, auf das zumutba rerweise erzielbare und zusatzleistungsrechtlich anrechenbare Erwerbseinkommen zu schliessen ist (vgl. BGE 117 V 153 E. 2c und E. 3b).
E. 3.3.2 Aus dem s tatuierte n Vorrang des Assistenzbeitrags gegenüber den zusatzleistungsrechtlichen Anspr üchen allein ergibt sich nicht zwingend, dass die EL-Durchführungsstelle keine eigenen Erhebungen zum Assistenzbedarf durchzuführen hat und in denjenigen Bereichen, auf die sich die Erhebungen der IV-Stelle erstrecken, keinen zusätzlichen Assistenzbedarf zu entschädigen hat. Allerdings enthalten die zusatzleistungsrechtlichen Vorschriften in § 13 Abs. 1-3 ZLV, gegenüber denen der in Abs. 4 erwähnte invalidenversicherungsrechtliche Anspruch auf einen Assistenzbeitrag als vorrangig erklärt wird, nicht nur Rege lungen zu den Ansprüchen als solche n , sondern - in § 13 Abs. 2 ZLV - auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Kantonalen Sozialamtes zur Ermittlung dieser Ansprüche, indem dieses den Bedarf an Pflege und Betreuung unter Mitwirkung eines Fachgremiums festzulegen hat. Unter Berücksicht ig ung dieses gesetzessystematischen Gesichtspunkts ist der Auslegung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass in denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invaliden versi cherung abdeckt, allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend sind.
E. 3.3.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 18 f.)
verstösst diese Auslegung nicht gegen übergeordnetes Recht. Zwar trifft zu, dass das Erhebungsinstrument FAKT2 den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen nach standardisierten, auf Durchschnittswerten basierenden Vorgaben festlegt und damit möglicherweise nicht den gesamten individuellen Bedarf und erst recht nicht die gesamten tatsächlich beanspruchten Assistenzleistungen berücksichtigt. Das Bundesgericht hat jedoch im bereits erwähnten, das Erhebungsinstrument FAKT2 billigenden Grundsatzentscheid darauf hingewiesen, dass die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten , in deren Rahmen auch die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden könnten, der notwendigen Objektivierung diene, währenddem ein rein nach subjektiven Gesichtspunkten festgelegter Bedarf mit dem Gleichbehandlungs gebot nicht vereinbar wäre (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Mit dem Gleichbehandlungsgebot wäre es daher ebenso wenig vereinbar, wenn
ein nach subjek tiv en, indivi duell gewichteten Bedürfnissen geltend gemachter, von den objektivierten Kriterien der FAKT2-Erhebungen abweichender Bedarf über die Ergänzungsleistungen finanziert werden könnte.
Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Zielsetzun gen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen hin weisen ( Urk. 1 S.
8 f. ,
S. 11 ff. und S. 23 ). Dies spricht indessen
entgegen ihrer Argumentation nicht für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für zusätzliche Aufwendungen in den Bereichen, die von der FAKT2-Erhebung mit umfasst sind. Denn mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, den Rentnerinnen und Rentnern die Existenz zu sichern und sie vor dem Risiko der Armut und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu bewahren (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV,
2. Auflage, Zürich 2009, S. 8 ff. ; Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1 701 ff. Rz 1 ff.), ist die Bemess ung der Ergänzungsleistungen auf das finanziell Notwendige ausgerichtet . Dementsprechend wird den Kantonen in Art.
E. 3.3.4 Zu beachten ist , dass sich § 13 ZLV in Übereinstimmung mit Art. 13a der früheren ELKV nur auf die Kosten für Pflege- und Betreuungspersonal bezieht, nicht aber auf die Kosten für Personal, das Hilfe im Haushalt leistet. Demzufolge bezieht sich auch die Verweisung auf den Assistenzbeitrag und auf die Erhebungen der IV-Stelle in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nur auf die Leistungen der Pflege und Betreuung und nicht auch auf die Hilfe im Haushalt. Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch auch in diesem Bereich die Erhebungen de s Assistenzbedarfs durch die IV Stelle als massgeblich erachtete, so ist ihr zuzustimmen. Denn die vorstehenden Überlegungen zum Vorrang des invalide nversicherungsrechtlichen Assist enzbedarfs gelten für alle Kategorien des Unterstützungsbedarfs, die in Art. 39c IVV aufgezählt werden. Es ist daher folgerichtig und dient der
gebotenen Koordination, wenn der Bedarf an Hilfe im Haushalt (Art. 39c lit . b IVV) gleich behandelt wird wie der Bedarf an Pflege und Betreuung.
E. 3.4.1 Die Erklärung des Assistenzbeitrags als vorrangig in § 13 Abs. 4 ZLV bedeutet allerdings entgegen der Auslegung der Beschwerdeg egnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/ V 77, Urk. 9/174.4, Urk. 9/174.10) aufgrund des Folgenden nicht, dass deren Leistungspflicht erst dann einsetzt, wenn die Erhebungen der IV-Stelle einen Assistenzbedarf ergeben, der über dem Stundenmaximum nach Art. 39e Abs. 2 IVV liegt.
E. 3.4.2 Zunächst liess die Beschwerde führerin zutreffend darauf hin weisen (vgl. Ur k . 1 S. 16 , Urk. 9/180 S. 5 f. ) , dass vom gesamten Stundenbedarf, der mit dem Instrument FAKT2 ermittelt wird, gestützt auf Art 42 sexies
Abs. 1 IVG di e Anzahl Stunden abgezogen werden , die der Hilflosenentschädigung und den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherun g für die Grundpflege entsprechen . Diese Stunden werden demnach durch den Assistenzbeitrag nicht entschädigt.
Was dabei diejenigen Stunden betrifft , für welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufkommt, so gilt ergänzungsleistungsrechtlich das allgemeine Prinzip in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZLV, wonach Anspruch auf Vergütung der Kosten nur besteht, soweit nicht Leistungen anderer Versicherer die Kosten decken. Diese Stunden können also auch gegenüber der EL-Durchführungsstelle n icht als Krankheits- und Behinderungskosten ge ltend gemacht werden. Hingegen wird die Hilflosenentschädigung
in
§ 3 Abs. 1 Satz 2 lit . a ZLV von diesem Prinzip ausdrücklich ausgenommen. Si e ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 ZLV erst dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstbetrag nach Art.
E. 3.4.3 Des Weiteren weisen die Anpassungen im ELG und in der ZLV, die per 1. Januar 2012 infolge der Schaffung des Assistenzbeitrages vorgenommen worden sind, dem Assistenzbeitrag dieselbe Rolle zu wie der Hilflosenentschädigung . In § 3 Abs. 1 Satz 2 lit . b ZLV ist nunmehr zusätzlich zur Hilflosenentschädigung auch der Assistenzbeitrag als Leistungsart bezeichnet , die bis zum Höchstbetrag nach Art.
E. 3.4.5 Damit sind bis zur Limite nach Art.
E. 3.5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die sie gegenüber der Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten geltend macht, exemp larisch aufgezählt ( Urk. 1 S. 19 ff., Urk. 9/174.1/1 und Urk. 9/174.3/2), jedoch nicht in allen Punkten betragsmässig spezifiziert und auch nicht durch Rechnungen belegt. An dieser Stelle kann deshalb noch nicht darüber befunden werden, welche Kosten die Beschwerdegegnerin im Einzelnen zu übernehmen hat. Vielmehr ist erst in genereller Weise zusammenfassend festzuhalten, was sich aus den vorstehenden Erwägungen für die Ansprüche der Beschwerdeführerin ergibt.
E. 3.5.2 Kosten für zusätzlichen , von der IV-Stelle nicht berücksichtigten Zeitaufwand in Verrichtungen , welche mit der FAKT2-Erhebung erfasst worden sind, so auch für Wartezeiten (vgl. Urk. 1 S. 15 f.), kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht geltend machen.
Ebenfalls nicht geltend machen kann die Beschwerdeführerin
höhere, die Ansätze nach Art. 39f IVV übersteigende Lohnkosten.
Vielmehr besteht nach dem vorstehend Ausgeführten nicht einmal eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin , die Stundena nsätze nach Art. 39f IVV
zu bezahlen , wie dies in der Beschwerdeschrift verlangt wurde ( Urk. 1 S. 20 f.).
Was ferner die geltend gemachten Lohnkosten für Feri envertretung en betrifft (vgl. Urk. 1 S. 17), so sind diese im Assistenzbeitrag insofern inbegriffen, als die Ferienentschädigung im Stundenansatz enthalten ist (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.3) und nach Art. 39g Abs. 2 lit . a IVV dennoch Anspruch auf das Zwölffache des monatlichen Assistenzbeitrags besteht, soweit nicht Angehörige da sind, denen nach Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV die Übernahme zusätzlicher Unterstützungsleistungen während der Ferien zuzumuten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2014 vom 2 1. November 2014 E. 8.4.1). Die Regelung, wonach in diesen letzteren Fällen nur Anspruch auf das Elffache des monatlichen Assistenzbetrags besteht, wurde aber vom Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid als gesetzmässig beurteilt, wenn die Mithilfe im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 141 V 642). Die Beschwerdegegnerin ist daher auch hier gebunden an den unangefochten gebliebenen Entscheid der IV-Stelle, der Beschwerdeführerin nur das Elffache des monatlichen Assistenzbeitrags zuzuspre chen, und ist somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S.
E. 3.5.3 Demgegenüber kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zur Limite von Fr. 25'000.-- die Vergütung von Aufwendungen beanspruchen, die gemäss der Erhebung nach FAKT2 anerkannt sind, una b hängig davon, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die wegen des Abzugs aufgrund der Hilflosenentschädigung durch den Assistenzbeitrag nicht gedeckt sind, oder um Aufwendungen, die mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden.
Des Weiteren kann bis zur genannten Limite
Kostenvergütung für Aufwendungen beansprucht werden , die nicht Bestandteil der FA KT2-Erhebung sind, weil deren De ckung durch den Assistenzbeitrag gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dazu gehört beispielsweise die in der Beschwerdeschrift erwähnte Vergütung der Spesen der Assistenzpersonen ( Urk. 1 S. 16). Darauf hat das Bundesgericht in Entscheiden zum Assistenzbeitrag schon verschiedentlich hingewiesen (BGE 141 V 642 E. 3.3, 140 V 543 E. 3.3).
E. 3.5.4 Eine Vergütung von Kosten, welche die Limite von Fr. 25'000.-- übersteigen, ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und § 3 Abs. 2 ZLV nur dann möglich, wenn es sich dabei um Kosten für Pflege und Betreuung handelt , und nur soweit, als diese Kosten mit der Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag nicht gedeckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 1 0. August 2009 E. 4.2 m i t Hinweis au f die Erläuterungen des BSV zur Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 in AHI 2003 S. 400 ff. und auf Carigiet /Koch, a.a.O., S. 205).
E. 3.6 Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege. 4.
Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien recht fertigt es sich, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 aufge hoben und die Sache an die
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/I V, zurückgewiesen wird, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel
E. 4 ELG die Regelung in Art. 3d Abs. 2 bis
altELG
über die Erhöhung der (Mindest-)Höchstbeträge auf Fr. 90'000.-- übernommen worden.
Gestützt auf die neuen Kompetenzzuweisungen hat der Zürcher Kantonsrat in §
E. 9 Abs. 1 des Zusatzleistung sgesetzes (ZLG) festgehalten, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art.
E. 14 Abs. 3 lit . a ELG Kosten zu entschädigen , die auch vom Assistenzbeitrag erfasst sind. Mit der Regelung in § 3 ZLV ist jedoch im Bereich der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags eine Doppelentsc hädigung in der erwähnten Art bis zur Limite von Fr. 25'000.-- beziehungsweise von
Fr. 50'000. -- bewusst in Kauf genommen . Es ist zu bedenken, dass durch ein Leben zu Ha use beträchtliche von der öffentlichen Hand zu übernehmende Heimkosten weg fallen, dies nicht nur im Umfang der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, sondern zusätzlich im Umfang der Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG. Die „ limitierte Doppelentschädigung ” schafft für die Leistungsbezüger auf indirektem Weg einen Spielraum zur Finanzierung gewisser Aufwendungen, die über den Bedarf hinausgehen, der im Rahmen der FAKT2- Erhebungen ermittelt worden ist. Auf diese Weise begünstigt sie das Erreichen des Ziels des selbständigen Wohnens und kann damit letztlich der E ntlastung der öffentlichen Hand dienen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ 6. IV-Revision, erstes Ma s s nahmepaket ] vom 2 4. Februar 2010, BBl 2010
S. 1921 ff.).
E. 19 f.) nicht leistungspflichtig für einen zwölften Monatsbeitrag.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00134
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom
20. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1977, leidet an einer Tetraparese und bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( vgl. die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA[, IV-Stelle, vom 7. Juni 2016, Urk. 12/3), eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung aufgrund einer Hilflosigkeit schweren Grades ( vgl. die Verfügung vom 2 3. September 2015, Urk. 12/4) und Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfe und Gemei ndezuschüsse) der Stadt Zürich (Verfügungen des Amtes für Zusatzleistungen [AZL] vom 1 2. Dezember 2014, vom 1 0. Dezember 2015 und vom 1 4. Dezember 2016, Urk. 9/70, Urk. 12/5 = Urk. 9/ V 74 und Urk. 20). 1.2
Im Jahr 2014 konkretisierte sich das Vorha ben von X.___ , die Institution Integriertes Wohnen für Behinderte A.___ zu verlassen und einen eigenen Haushalt zu eröff nen (vgl. die Aktennotizen AZL aus den Jahren 2008 und 2010 2016, Urk. 9/179) . Im Hinblick darauf ermittelte die IV-Stelle im Juli 2014 mit dem Abklärungsinstrument FAKT 2 den voraussichtlichen Assistenzbedarf (vgl. Urk. 9/174.1/3) und gab X.___ mit Verfügung vom 6. Januar 2015 den provisorischen Assistenzbeitrag bekannt, wobei sie festhielt, dass unter den gegenwärtigen Woh nverhältnissen noch kein Anspruch dar auf bestehe (Urk. 9/174.3/1).
X.___ führte daraufhin eigene Berechnungen ihres Assistenzbedarfs durch ( Urk. 9/174 . 3/2 ) und gelangte mit Schreiben vom 1 3. Juli 2015 an das AZL mit dem Ersuchen, für die ungedeckten Assistenzkosten (unter dem Rechtst itel Krankheits- und Behinderungskosten) aufzukommen ( Urk. 9/174.1/1). Am 2 1. Juli 2015 schrieb ihr das AZL, nach gegenwärtiger Einschätzung sei die Bedar fsermitt lung der IV-Stelle für die Bemessung des Zusatz leistungs anspruchs verbindlich und ein Zusatzl eistungsanspruch bestehe erst dann, wenn ein höherer Assi stenzbedarf bestehe als der Bedarf, der von der Invalidenversicherung im Maximum entschädigt werde ( Urk. 9/174.4). 1.3
Per 1. Oktober 2015 zog X.___ zusammen mit ihrem Lebenspartner in e ine Wohnung in Zürich (Mietvertrag vom 16. Juli 2015, Urk. 9/171), wo der Verein "Leben wie Du und Ich" behindertengerecht ausgestattete Wohnungen gemietet hatte (Mietvertrag in Urk. 9/170) . Nach erneuter Erhebung des Assistenzbedarfs mit dem Instrument FAKT 2 vom September 2015 ( Urk. 9/174.7 und Urk. 9/174.8) eröffnete ihr die IV-Stelle m i t Verfügu ng vom 9. Oktober 2015, dass sie ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 4'453.85 (11 Monate) bezie hungsweise jährlich maximal Fr. 48'992.35 habe ( Urk. 9/174.6). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Mit Schreiben an
X.___ und ihren Beistand vom 2 8. Januar 2016 nahm das AZL Bezug auf das Gesuch vom 1 3 . Juli 2015 und wiederholte den Bescheid, dass eine Vergütung des Assistenzbedarfs über die Zusatz leistungen gestützt auf § 13 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) grundsätzlich erst dann erfolgen könne, wenn die Leistungen der Invalidenversicherung voll ausgeschöpft seien, was in ihrem Fall nicht zutreffe. Gleichzeitig stellte das AZL ihr aber gestützt auf § 11 Abs. 4 ZLV einen Betrag von Fr. 400.-- für Assistenzkosten zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einem Atelier in Aussicht, da die Be stimmungen der Invalidenversicherung nur den Assistenzbedarf auf dem regulären Arbeitsmarkt als entschädigungspflichtig vorsähen ( Urk. 9/174.10). Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2016 entschied das AZL im angekündigten Sinne und sprach der Gesuchstellerin für die Zeit ab Oktober 2015 unter dem Titel Krankheits- und Behinderungskosten einen monatlichen Betrag von Fr. 400.-- zu (Urk. 9/ V 76). Am 1 8. März 2016 erliess das AZL eine weitere Verfügung und teilte der Gesuchstellerin mit, dass die Ausrichtung von Zusatzleistungen gestützt auf § 13 ZLV nicht möglich sei ( Urk. 9/ V 77 ; vgl. zum Ganzen auch die Aktennotizen von Januar und Februar 2016, Urk. 9/179 S. 3-4 ).
Mit den Eingabe n vom 1 9. April und vom 2 6. Mai 2016 liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt David Husma nn, gegen die Verfügung vom 18.
März 2016 Einsprache erheben und hauptsächlich beantragen, ihr seien ausgewiesene Assistenzkosten von bis zu Fr. 37'218.-- für Pflege, Betreuung und Hilfe zu Hause im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten auszurichten ( Urk. 9/175 und Urk. 9/180) . Mit Entscheid vom 1 8. Juli 2016 wies das AZL die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 9/ V 78). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 liess
X.___ durch Rechtsanwalt David Husmann mit Eingabe vom 1 4. September 2016 Beschwerde erheben ( Urk.
1) mit den Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „ 1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss ELG zu gewähren. 2.
Es sei der Beschwerdeführerin im Bereich Pflege, Hi lfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen eine jährliche Kostenvergütung von bis zu CHF 37'218.-- zuzusprechen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. “
In prozessualer Hinsicht liess X.___ um die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person ihres Vertreters ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Das AZL reichte mit Eingabe vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk.
8) die Akten ein ( Urk. 9/V70-78 und Urk.
9/168-181) und schloss auf Abweisung der Beschwerde, ohne inhaltlich noch mals Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 1 7. Februar 2017 wurde das Gesuch um die unentgeltl iche Rechtsvertretung bewilligt und X.___ Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingereichten Unterlagen des AZL gegeben ( Urk. 21). A m 2 9. März 2017 liess sie unter sinngemässem Verzicht auf eine Stellungnahme die Akten retournieren ( Urk. 23). Dies wurde dem AZL mit Verfügung vom 3 1. März 2017 mitgeteilt ( Urk. 24).
Mit Eingabe vom 1 9. März 2018 ( Urk.
25) liess X.___ eine Stellungnahme des früheren Amtsschefs des kantonalen Sozialamtes vom 4. Juli 2017 einreichen ( Urk. 26). Das AZL hielt mit Eingabe vom 2 0. April 2018 an seinem Standpunkt fest ( Urk. 29), was der Gegenpartei am 2 4. April 2018 bekanntgegeben wurde ( Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 3 Abs. 1 der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bestehen die Ergänzungsleis tungen aus der jährlichen Ergänzungsleistung ( lit . a)
und aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten ( lit . b). 1.2
Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten war b is Ende 2007 in Art. 3d altELG geregelt. Gemäss Art. 3d Abs. 1 altELG hatten die Bezügerinnen und Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung Anspruch auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für die in lit . a bis f aufgezählten Kategorien , so auch für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen gemäss lit . b. Des Weiteren waren in Art. 3d Abs. 2 altELG für zu Hause wohnende Personen Höchstbeträge an zusätzlich zur Ergänzungsleistung
vergütbaren Kosten festgesetzt, nämlich insbesondere ein Höchstbetrag von Fr. 25'000.-- für alleinstehende Personen ( lit . a) und ein Höchstbetrag für Ehepaare von Fr. 50'000.-- ( lit . b) . Ferner wurde in Art. 3d Abs. 4 altELG dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Kosten näher zu bezeichnen, die nach Art. 3d Abs. 1 altELG vergütet werden können. Im Zuge der 4. IV-Revision (Bundesgesetz vom 2 1. März 2003) wurde sodann per 1. Januar
2004 der neue Abs. 2 bis in Art. 3d altELG eingefügt, gemäss dem sich für zu Hause wohnende Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung der B etrag nach
Abs. 2
lit . a bei schwerer Hilflosigkeit auf Fr. 90' 000.-- erhöhte , soweit
die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung nicht
gedeckt waren, und der Bundesrat damit betraut wurde, die entsprechende Erhöhung bei mittelschwerer
Hilflosigkeit und die Erh öhung des Betrages für Ehepaare gemäss Abs. 2 lit . b zu regeln.
Von der Kompetenz zur Regelung der Erhöhung d er Höchstbeträge bei mittelschwerer Hilflosigkeit und für Ehepaare hatte der Bundesrat in Art. 19b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung (ELV) Gebrauch gemacht ; die nähere Bezeichnung der vergütbaren Kosten übertrug er in Art. 19 ELV dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI). Dieses erliess dazu die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskost en bei den Ergänzungsleistungen, die bis Ende 2007 in Kraft war (ELKV) . 1.3 1.3.1
Per 1. Januar 2008 wurde im Rahmen der Neugestaltung de s Finanzausgleichs und der Aufga ben ver teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) das heute gültige ELG in Kraft gesetzt.
Dabei wurde die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten , die nunmehr in Art. 14-16 ELG geregelt ist,
neu den Kantonen übertragen.
Art. 14 ELG entspricht Art. 3d altELG und zählt in Abs. 1 wiederum die verschiedenen Kateg orien an vergütbaren Kosten auf;
in
lit . b sind erneut
die Kosten der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen aufgeführt . I n Art. 14 Abs. 2 ELG wird neu den K antonen die Kompetenz zugewiesen , die Kosten zu bezeichnen, die vergütet werden können (Satz 1), und die Kantone werden zudem dazu legitimiert, die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken (Satz 2). Des Weiteren werden die Kantone in Art. 14 Abs. 3 ELG dazu ermächtigt, Höchstbeträge für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten festzulegen (Satz 1), die indessen bestimmte Beträge pro Jahr nicht unterschreiten dürfen (Satz 2) . Diese bestimmten Beträge entsprechen für zu Hause wohnende Personen den früheren Höchstbeträgen nach Art. 3d Abs. 2 altELG und belaufen sich somit für alleinstehende Pe rsonen auf Fr. 25'000.-- ( lit . a Ziffer 1 ) und für Ehepaare au f Fr. 50'000.-- ( lit . a Ziffer 2 ). Schliesslich ist in Art. 14 Abs. 4 ELG die Regelung in Art. 3d Abs. 2 bis
altELG
über die Erhöhung der (Mindest-)Höchstbeträge auf Fr. 90'000.-- übernommen worden.
Gestützt auf die neuen Kompetenzzuweisungen hat der Zürcher Kantonsrat in § 9 Abs. 1 des Zusatzleistung sgesetzes (ZLG) festgehalten, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG beschränkt ist auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung. Ferner hat er in § 9 Abs. 2 ZLG die (Mindest-) Ansätze nach Art. 14 Abs. 3-5 ELG als Höchstbeträge festgelegt. Sodann hat er in § 9 Abs. 3 ZLG dem Regierungsrat auferlegt, die Einzelheiten zu regeln. Dies hat der Regierungsrat in § § 3-17 der neuen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) vom 5. März 2008 ge tan, die rückwirkend auf den 1. Januar 20 08 in Kraft gesetzt worden ist. Dabei hat der Regierungsrat die ELKV gemäss seiner erläuternden Begründung inhaltlich we itgehend übernommen, um die Weiterführung der bisherigen Praxis zu gewährleisten (Amtsblatt 2008 S. 424 f. und S. 428 ). 1.3.2
§ 3 Abs. 1-3 ZLV (Allgemeines, a. Verhältnis zu anderen Versicherungen) in der Fassung, wie sie beim Inkrafttreten der ZLV am 1. Januar 2008 galt en , lautete wie folgt: Abs. 1
Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen. Der Bezug einer Hilflosen entschädigung der AHV , der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung wird nicht berücksichtigt. Abs. 2
Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Art. 14 Abs. 4 ELG oder nach Art. 19b ELV, so wird die Hilflosenentschädigung der IV und der Unfallversicherung von den ausgewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach § § 11–13 abgezogen. Der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden. Abs. 3
Hat die Krankenversicherung für ih re Vergütung von Pflege- und Bet reuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
In § § 11-13 ZLV wurden sodann nach dem ursprünglichen Wortlaut die folgenden Regelungen für zu Hause lebende Personen aufgestellt :
§ 11 ZLV (a. Im Allgemeinen) Abs. 1
Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden die Kosten vergütet. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in einem Tagesheim, Tages spital oder Ambulatorium erbracht werden. Abs. 2
Werden die Leistungen durch private Träger erbracht, werden die Kosten insoweit vergütet, als sie den Kosten für die Leistungserbringung durch öffentliche oder gemeinnützige Träger entsprechen. Abs. 3
Sind die Tarife der Leistungserbringenden nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuft, wird nur der tiefste Tarif angerechnet. Abs. 4
Werden die Leistungen durch Personen erbracht, die weder im gleichen Haushalt leben noch von einer anerkannten Spitex-Organisation eingesetzt sind, so werden höchstens Fr. 25.-- pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr, vergütet.
§ 12 (b. Leistungen durch Familienangehörige) Abs. 1
Werden die Leistungen durch Familienangehörige erbracht,
werden höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet. Abs. 2
Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen a.
nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und b.
durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
§ 13 ZLV ( c . Bei direkt angestelltem Pflegepersonal) Abs. 1
Werden die Leistungen durch direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal erbracht und bezieht die hilfsbedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, wird jener Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Organisation im Sinne von Art. 51 KVV
erbracht werden kann. Abs. 2
Das Kantonale Sozialamt legt gegenüber den Durchführungsorganen im Einzelfall den Bedarf an Pflege und Betreuung und das Anforderungsprofil der anzustellenden Personen fest. Es wird dabei von einem Fachgremium beraten. Wird das Kantonale Sozialamt nicht beigezogen oder werden seine Vorgaben nicht eingehalten, werden keine Kosten vergütet. Abs. 3
Bei Personen ohne Zulassung na ch Art. 39 oder Art. 45–49 KVV werden höchstens Fr. 30 .-- brutto pro Stunde, bei Personen mit Zulassung höchstens Fr. 45 .-- brutto pro Stunde vergütet. 1.4
Per 1. Januar 2012 wurde mit Art. 42 quater bis Art. 42 octies des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die neue invalidenversicherungsrechtliche Leistungskategorie des Assistenzbeitrags geschaffen.
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben nach Art. 42 quater
Abs. 1 IVG volljährige Versicherte, die zu Hause leben und denen ei ne Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird. Ein Assistenzbeitrag wird nach Art. 42 quinquies IVG für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person, der sogenannten Assistenz person, erbracht werden. Voraus gesetzt wird, dass die Assistenzperson von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird ( lit . a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist ( lit . b). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist nach Art. 42 sexies
Abs. 1 IVG die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Alsdann werden verschiedene Leistungen aufgezählt, die in Zeit umzurechnen und von der benötigten Zeit abzuziehen sind, nämlich a. die Hilflosenentschädigung ( Art. 42-42 ter
IVG) mit Aus nahme des In tensivpflegezuschlags ( Art. 42 ter
Abs. 3 IVG), b. die Beiträge für Dienst leistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels ( Art. 21 ter
Abs. 2 IVG) und c.
der fü r die Grundpflege ausgerichtete Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen ( Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]) . Des Weiteren auferlegt Art. 42 sexies
Abs. 4 IVG dem Bundesrat den Erlass von Regelungen über a.
die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag a usgerichtet wird, b.
die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags und c.
die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arb eitsvertrag nach dem Obligationenrecht ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind.
In Art. 39a-j der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) finden sich die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum Assistenzbeitrag. In Art. 39c IVV sind die Bereiche aufgezählt, in denen Hilfebedarf anerkannt werden kann, nämlich a. alltägliche Lebensverrichtungen, b. Haushaltsführung, c. gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, d. Erziehung und Kinderbetreuung, e. Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, f. berufliche Aus- und Weiterbildung, g. Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, h. Überwachung während des Tages und i. Nachtdienst. Ferner ist in Art. 39e Abs. 1 IVV der Grundsatz festgehalten, dass die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden zu best immen hat, und in Art. 39e Abs. 2 IVV werden monatliche Höchstzahlen
statuiert. Für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit . a-c IVV sind es pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde , bei leichter Hilf losigkeit 20 Stunden, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und b ei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden ( Art. 39e Abs. 2
lit . a Ziffern 1-3 IVV ) ,
für Hilfeleistung en in den Bereichen nach Art. 39c lit . d-g IVV sind es insgesamt 60 Stunden ( Art. 39e Abs. 2 lit . b IVV), und für die Überwachung nach Art. 39c lit . h IVV sind es 120 Stunden ( Art. 39e Abs. 2 lit . c IVV). Nach Art. 39g Abs. 1 IVV hat die IV-Stelle die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr zu berechnen, und nach Art. 39 g
Abs. 2 IVV beträgt der Assistenzbeitrag pro Jahr im Regelfall das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat ( lit . a) und im Spezialfall nur das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat - unter anderem dann, wenn die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt , im selben Haushalt lebt und diese Person volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht ( lit . b) . In Art. 39f IVV sind schliesslich die Stundenansätze des Assistenzbeitrags festgelegt; sie betragen Fr. 32.90 ( Abs. 1) , Fr. 49.40 bei Notwendigkeit besonderer Qualifikationen ( Abs. 2) und höchstens Fr. 87.80 pro Nacht für den Nachtdienst (Abs. 3) .
Zur Erhebung des Assistenzbedarfs verwenden die IV-Stellen das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT 2, das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelt worden ist und das vom Bundesgericht in einem Grundsatzurteil des Jahres 2014 für grundsätzlich dazu gee ignet befunden worden ist , den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (BGE 140 V 543). 1.5
Die Schaffung des Assistenzbeitrag s hat zu Anpassungen im ELG und in der ZLV geführt, die ebenfalls per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt worden sind.
In Art. 14 Abs. 4 ELG wird neu neben der Hilflosenentschädigung der Assistenzbeitrag als Betrag genannt, der zur Deckung der Kosten für Pflege und Betreuung verwendet werden muss, bevor eine Erh öhung des Höchstbetrags auf Fr. 90 ' 000.-- erfolgen kann. Sodann wird in § 3 Abs. 1 -3 ZLV nicht mehr nur die Hilflosenentschädigung , sondern auch der Assistenzbeitrag zu den Leistungen gezählt, die eine Sonderrolle in der Berücksichtigung bei der Bemessung des Anspruchs auf Krankheits- und Behinderungskoste n einnehmen. Schliesslich ist § 12 ZLV durch einen dritten Absatz und § 13 ZLV durch einen vierten Absatz ergänzt worden, in d enen jeweils festgehalten ist, dass der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung den Ansprüchen nach den vorangegangenen Absätzen vorgeht. 2.
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 8. Juli 2016 ( Urk. 2) ist nur die Verfügung vom 1 8. März 2016, mit der die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gestützt auf § 13 ZLV verneint hat und dies mit der Verbindlichkeit der Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assistenzbedarfs und dem Vorrang des invalidenversicherungsrechtlichen Assistenzbeitrag s begründet hat ( Urk. 9/ V 77). Demgegenüber wird der monatliche Betrag von Fr. 400.--, welcher der Beschwerdeführerin mit der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 1 8. Februar 2016 unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 4 ZLV zugesprochen worden war ( Urk. 9/ V 76) , im angefochtenen Einspracheentscheid nicht in Frage gestellt. Die Sachverhaltsdar stellung im Einspracheentscheid , wonach der Antrag der Beschwerdeführerin über den Betrag von Fr. 400.-- hinaus ( „ im Übrigen “ ) habe abgewiesen werden müssen ( Urk. 2 S. 1 unten und 2 oben ), weist mit Deutlichkeit darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin d en zugesprochene n Betrag nach wie vor anerkennt. Die Zweifel, die in der Beschwerdeschrift dar an geäussert wurden ( Urk. 1 S. 5 ), sind daher unbegründet. Dies führt dazu, dass dieser Betrag auch nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens ist. Ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und des Gerichtsverfahrens ist die Höhe der Ergänzungslei stungen nach Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG sowie der kantonalen Beihilfe und der Gemeindezuschüsse. 3. 3.1
Inhalt des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten w aren gemäss ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 2015 ( Urk. 9/174.1/1) und den durchgeführten eigenen Berechnungen ( Urk. 9/174.3/2) verschiedene Aufwendungen, die durch den Assistenzbeitrag der IV-Stelle nicht gedeckt waren. Zu r Hauptsache handelt es sich um Zeitaufwand für Verrichtungen in den Bereichen, die im Katalog in Art. 39c IVV enthalten sind, den die IV-Stelle indessen nach der Auffassung der Beschwerdeführerin zu knapp bemessen hat te. Ferner machte die Beschwerdeführerin auch Zeitaufwand für Verrichtungen geltend, welche die IV-Stelle überhaupt nicht berü cksichtigt hatte, sei es, dass sie den Aufwand nicht als relevant erachtet hatte , sei es, dass sie die Verrichtungen gar nicht als zum Katalog in Art. 39c IVV gehören d qualifiziert hatte. Sodann berief sich die B eschwerdeführerin auf zusätz liche finanzielle Aufwendungen gegenüber ihren Assistenzpersonen, die sich daraus ergäben, dass die Beträge nach Art. 39f Abs. 1 IVV zu tief bemessen seien . In der Beschwerdeschr ift liess sie zudem nicht abgegoltenen Lohnaufwand für die Anstellung von Ferien- und Krankheitsvertretungen und für Spesenvergütungen aufführe n ( Urk. 1 S. 16 f.) und überdies Anspruch auf die Ausrichtung eines zwölften Monatsbetreffnisses des Assistenzbeitrags erheben ( Urk. 1 S. 19 f.)
- der Assiste nzbeitrag der IV-Stelle umfasst in Anwendung von Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV lediglich elf Monatsbeiträge (vgl. Urk. 9/174.6 S. 2). 3.2
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten für den zusätzlichen Assistenzbedarf im Atelier , der nach ihrer Beurteilung keinem der Bereiche in Art. 39c IVV zugeordnet werden kann und deshalb von vornherein nicht in die Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assi s tenzbedarfs einfliessen durfte.
Darauf basiert die Zusprechung des monatlichen Betrages von Fr. 400 .-- ( vgl. Urk. 9/174.10). Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber für Verrichtungen in Bereichen, die im Katalog in Art. 39c IVV enthalten sind, zusätzliche Zeitaufwe ndungen entschädigt haben will , so erach tet sich die Beschwerdegegnerin als gebunden an die Erhebungen der IV-Stelle
zum Assistenzbeitrag und schliesst aus dieser Gebundenheit, dass sie nur für Aufwendungen leistungspflichtig ist, welche die IV-Stelle zwar als relevant erhoben hat, welche aber die Zahl der maximal durch den Assistenzbeitrag zu entschädigenden Stunden nach Art. 39e Abs. 2 IVV übersteigen ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 9/ V 77, Urk. 9/174.4, Urk. 9/174.10). 3.3 3.3.1
Die Beschwerdegegnerin leitet die Gebundenheit an die Erhebungen der IV-Stelle aus § 13 ZLV über die Vergütung der Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal ab, nach dessen Abs. 4 ein Anspruch auf einen Ass istenzbeitrag der Invalidenversi cherung den Ansprüchen gemäss Abs. 1-3 vorgeht. Ausserdem b eruft sie sich auf eine analoge Geltung der
(widerlegbare n ) gesetzliche n Vermutung in Art. 14a Abs. 2 ELV , nach der aus dem Invaliditätsgrad, den die IV-Stell e ermittelt hat, auf das zumutba rerweise erzielbare und zusatzleistungsrechtlich anrechenbare Erwerbseinkommen zu schliessen ist (vgl. BGE 117 V 153 E. 2c und E. 3b). 3.3.2
Aus dem s tatuierte n Vorrang des Assistenzbeitrags gegenüber den zusatzleistungsrechtlichen Anspr üchen allein ergibt sich nicht zwingend, dass die EL-Durchführungsstelle keine eigenen Erhebungen zum Assistenzbedarf durchzuführen hat und in denjenigen Bereichen, auf die sich die Erhebungen der IV-Stelle erstrecken, keinen zusätzlichen Assistenzbedarf zu entschädigen hat. Allerdings enthalten die zusatzleistungsrechtlichen Vorschriften in § 13 Abs. 1-3 ZLV, gegenüber denen der in Abs. 4 erwähnte invalidenversicherungsrechtliche Anspruch auf einen Assistenzbeitrag als vorrangig erklärt wird, nicht nur Rege lungen zu den Ansprüchen als solche n , sondern - in § 13 Abs. 2 ZLV - auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Kantonalen Sozialamtes zur Ermittlung dieser Ansprüche, indem dieses den Bedarf an Pflege und Betreuung unter Mitwirkung eines Fachgremiums festzulegen hat. Unter Berücksicht ig ung dieses gesetzessystematischen Gesichtspunkts ist der Auslegung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass in denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invaliden versi cherung abdeckt, allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend sind. 3.3.3
Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 18 f.)
verstösst diese Auslegung nicht gegen übergeordnetes Recht. Zwar trifft zu, dass das Erhebungsinstrument FAKT2 den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen nach standardisierten, auf Durchschnittswerten basierenden Vorgaben festlegt und damit möglicherweise nicht den gesamten individuellen Bedarf und erst recht nicht die gesamten tatsächlich beanspruchten Assistenzleistungen berücksichtigt. Das Bundesgericht hat jedoch im bereits erwähnten, das Erhebungsinstrument FAKT2 billigenden Grundsatzentscheid darauf hingewiesen, dass die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten , in deren Rahmen auch die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden könnten, der notwendigen Objektivierung diene, währenddem ein rein nach subjektiven Gesichtspunkten festgelegter Bedarf mit dem Gleichbehandlungs gebot nicht vereinbar wäre (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Mit dem Gleichbehandlungsgebot wäre es daher ebenso wenig vereinbar, wenn
ein nach subjek tiv en, indivi duell gewichteten Bedürfnissen geltend gemachter, von den objektivierten Kriterien der FAKT2-Erhebungen abweichender Bedarf über die Ergänzungsleistungen finanziert werden könnte.
Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Zielsetzun gen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen hin weisen ( Urk. 1 S.
8 f. ,
S. 11 ff. und S. 23 ). Dies spricht indessen
entgegen ihrer Argumentation nicht für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für zusätzliche Aufwendungen in den Bereichen, die von der FAKT2-Erhebung mit umfasst sind. Denn mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, den Rentnerinnen und Rentnern die Existenz zu sichern und sie vor dem Risiko der Armut und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu bewahren (vgl. Carigiet /Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV,
2. Auflage, Zürich 2009, S. 8 ff. ; Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV /IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1 701 ff. Rz 1 ff.), ist die Bemess ung der Ergänzungsleistungen auf das finanziell Notwendige ausgerichtet . Dementsprechend wird den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG explizit das Recht eingeräumt, die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten auf im Rahmen einer wir t schaftliche n und zweckmässige n Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken, wovon der Kanton Zürich mit dem Grundsatz in § 9 Abs. 1 ZLG Gebrauch gemacht hat. Ein Abstellen auf den Bedarf, den die Invalidenversicherung für den Assistenzbeitrag ermittelt hat, ist daher mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen vereinbar, ungeachtet dessen, dass auch bei der Bemessung des Assistenzbeitrag s Aspekte der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2 18/2014 vom 7. November 2014 E. 2.5.4). 3.3.4
Zu beachten ist , dass sich § 13 ZLV in Übereinstimmung mit Art. 13a der früheren ELKV nur auf die Kosten für Pflege- und Betreuungspersonal bezieht, nicht aber auf die Kosten für Personal, das Hilfe im Haushalt leistet. Demzufolge bezieht sich auch die Verweisung auf den Assistenzbeitrag und auf die Erhebungen der IV-Stelle in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nur auf die Leistungen der Pflege und Betreuung und nicht auch auf die Hilfe im Haushalt. Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch auch in diesem Bereich die Erhebungen de s Assistenzbedarfs durch die IV Stelle als massgeblich erachtete, so ist ihr zuzustimmen. Denn die vorstehenden Überlegungen zum Vorrang des invalide nversicherungsrechtlichen Assist enzbedarfs gelten für alle Kategorien des Unterstützungsbedarfs, die in Art. 39c IVV aufgezählt werden. Es ist daher folgerichtig und dient der
gebotenen Koordination, wenn der Bedarf an Hilfe im Haushalt (Art. 39c lit . b IVV) gleich behandelt wird wie der Bedarf an Pflege und Betreuung. 3.4 3.4.1
Die Erklärung des Assistenzbeitrags als vorrangig in § 13 Abs. 4 ZLV bedeutet allerdings entgegen der Auslegung der Beschwerdeg egnerin (vgl. Urk. 2 S. 3, Urk. 9/ V 77, Urk. 9/174.4, Urk. 9/174.10) aufgrund des Folgenden nicht, dass deren Leistungspflicht erst dann einsetzt, wenn die Erhebungen der IV-Stelle einen Assistenzbedarf ergeben, der über dem Stundenmaximum nach Art. 39e Abs. 2 IVV liegt. 3.4.2
Zunächst liess die Beschwerde führerin zutreffend darauf hin weisen (vgl. Ur k . 1 S. 16 , Urk. 9/180 S. 5 f. ) , dass vom gesamten Stundenbedarf, der mit dem Instrument FAKT2 ermittelt wird, gestützt auf Art 42 sexies
Abs. 1 IVG di e Anzahl Stunden abgezogen werden , die der Hilflosenentschädigung und den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherun g für die Grundpflege entsprechen . Diese Stunden werden demnach durch den Assistenzbeitrag nicht entschädigt.
Was dabei diejenigen Stunden betrifft , für welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufkommt, so gilt ergänzungsleistungsrechtlich das allgemeine Prinzip in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZLV, wonach Anspruch auf Vergütung der Kosten nur besteht, soweit nicht Leistungen anderer Versicherer die Kosten decken. Diese Stunden können also auch gegenüber der EL-Durchführungsstelle n icht als Krankheits- und Behinderungskosten ge ltend gemacht werden. Hingegen wird die Hilflosenentschädigung
in
§ 3 Abs. 1 Satz 2 lit . a ZLV von diesem Prinzip ausdrücklich ausgenommen. Si e ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 ZLV erst dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstbetrag nach Art. 14
Abs. 3 lit . a ELG (in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ZLG) , also Fr. 25'000.-- für alleinstehende Personen und Fr. 50'000.-- für Ehepaare, überschritten wird und - für die Kosten der Pflege und Betreuung - die Erhöhung dieser Limite
auf Fr. 90'000.-- nach Art. 14 Abs. 4 ELG zur Diskussion steht. Diese Sonderrolle der Hilflosenentschädigung galt bereits unter der Herrschaft des früheren Rechts, wo in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ELKV dem Bezug einer Hilflosenentschädigung ausdrücklich das Wesen einer anzurechnenden Kostenvergütung einer anderen Versicherung abgesprochen wurde und wo nach der Regelung in Art. 3 Abs. 2 ELKV, die das Bundesgericht als gesetzeskonform bezeichnet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 1 0. August 2009 E. 4.2), eine Anrechnung ebenfalls erst nach Überschreitung des Höchstbetrag es nach Art. 3d Abs. 2 bis
altELG erfolgen konnte.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin sicher insoweit, als der Zeitaufwand im Rahmen der FAKT2-Erhebung der Hilflosenentschädigung zugeordnet und deshal b von der Entschädigung durch den Assistenzbeitrag ausgenommen wurde, Anspruch auf Vergütung der Kosten hat, soweit diese Kosten ausgewiesen sind und die massgebende Limite
nach Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziffer 1 ELG, also von Fr. 25'000.-- , nicht überschreiten. 3.4.3
Des Weiteren weisen die Anpassungen im ELG und in der ZLV, die per 1. Januar 2012 infolge der Schaffung des Assistenzbeitrages vorgenommen worden sind, dem Assistenzbeitrag dieselbe Rolle zu wie der Hilflosenentschädigung . In § 3 Abs. 1 Satz 2 lit . b ZLV ist nunmehr zusätzlich zur Hilflosenentschädigung auch der Assistenzbeitrag als Leistungsart bezeichnet , die bis zum Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3
lit . a ELG nicht zu berücksichtigen ist, und korrespondierend damit ist in Art. 14 Abs. 4 ELG der Assistenzbeitrag gleich wie die Hilflosenentschädigung als Leistung aufgeführt, die zur Kos t endeckung herangezogen werden muss, bevor eine Erhöhung der Limite auf Fr. 90'000.-- zugelassen ist.
Der Vorrang des Assistenzbeitrags, wie er in § 13 Abs. 4 ZLV statuiert ist, kann daher nur in demjenigen Umfang eine Subsidiarität der Ergänzungsleistungen zur Folge haben, als die Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG überschritten ist. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat diese Einschränkung in den Erläuterungen vom 2 8. September 2011 zu den Anpassungen der ZLV an den Assistenzbeitrag nicht erwähnt hat, sondern kategorisch festgehalten hat, die kantonalen Leistungen hätten subsidiär zum neuen Assistenzbeitrag zu gelten und mit der Ergän z ung von § 12 und § 13 ZLV solle vermieden werden, dass eine versicherte Person für dieselbe Leistung sowohl vom Bund als auch vom Kanton eine Vergütung erhalte. Denn eine uneingeschränkte Subsidiarität der Ergänzungsleistungen gegenüber dem Assistenzbeitrag , wie sie auch in der Lehre pos t uliert wird (vgl. Jöhl / Usinger -Egger , a.a.O., 3. Auflage, S.
1935 Rz 253 Fn 1100), stünde zur Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 lit . b ZLV in einem unauflösbaren Widerspruch. 3 .4.4
Es rechtfertigt sich ausserdem , als Aufwendungen, die bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten zu übernehmen sind, sämtliche Aufwendungen zuzulassen, welche mit dem Instrument FAKT2 erhoben worden sind. Zwar wird in der Lehre die Auffassung vertreten, die Ansprüche für Hilfe, Pfl ege und Betreuung zu Hause sowie in Tages strukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG gingen weniger weit als die Ansprüche, die sich aus dem Katalog in Art. 39c IVV ergeben (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., 3. Auflage, S. 1935 f. Rz 253). Es ist jedoch
- hier zugunsten der Leistungsbezüger - nochmals darauf hinzuweisen, dass auch in die Bemessung des Assistenzbeitrags wirtschaftliche Überlegungen eingeflossen sind. Die Aufwendungen, für deren Deckung der Assistenzbeitrag und die in Stunden umgerechnete Hilflo sen entschädigung
bestimmt sind, erscheinen daher durchaus a ls wirtschaftlich und zweckmässig im Sinne vo n § 9 Abs. 1 ZLG . Unter diesen Umständen wäre es nicht vereinbar mit der Zielsetzung der Koordination, die mit der Zuweisung des Vorrangs an den Assistenzbeitrag in § 13 Abs. 4 ZLV angestrebt wird, wenn die Zeitaufwendungen nach der FAKT2-Erhebung lediglich für die Begrenzung der Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen r elevant wären (vorstehend E. 3.3), währenddem
die Zeitaufwendungen, für welche eine Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen
besteht, trotzdem noch gesondert zu erheben wären . Hingegen sind die se bei der Vergütung der Zeitaufwendungen nicht an den Stundenansatz der Invalidenversicherung in Art. 39f IVV gebunden, sondern haben die Aufw endungen nach ihrem Ansatz in § 13 Abs. 3 ZLV zu vergüten. Denn die Festlegung dieses Ansatzes steht entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ( Urk. 1 S. 10) im Einklang mit der Kompetenz der Kantone nach Art. 14 Abs. 2 ELG, die Vergütung der Kosten auf ein wirtschaftliches Mass zu beschränken.
Dies gilt aufgrund der vorstehenden Überlegungen (E. 3.3.4) wiederum auch für den Bedarf an Hilfe im Haushalt, der von der Verweisung in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nicht erfasst ist. Zu ergänzen ist, dass damit auch die in § 11 Abs. 4 ZLV statuierte Begrenzung der Leistungen von Personen, die weder im gleichen Haushalt leben, noch von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht werden, auf Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr nicht zur Anwendung gelangt.
Ohnehin ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 10), dass die Grenze von Fr. 4'800.-- als gesetzwidrig zu beurteilen ist, wie dies die Lehre in Bezug auf die gleiche Regelung in Art. 13 Abs. 6 der früheren ELKV festgehalten hat ( Jöhl , a.a.O., 2. Auflage, S. 1879 Rz 343). Denn d as Bundesrecht hat in Art. 14 Abs. 3 ELG (Mindest-) B eträge der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten festgelegt, welche durch die Festlegungen der Höchstbeträge der Kantone nicht unterschrit ten werden dürfen. Die Grenze von Fr. 4'800.-- für die Hilfe im Haushalt würde jedoch dort auf eine Unterschreitung der (Mindest-) Höchstb eträge von Fr. 25'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- hinauslaufen, wo diese Beträge w egen der Beschränkung der Kosten für Haushalthilfe n nicht ausgeschöpft werden könnten. Anders verhält es sich mit dem Stundena nsatz von Fr. 25.--, der in § 11 Abs. 4 ZLV statuiert ist und vom Stundenan satz nach Art. 39f IVV abweicht; wieder um besteht keine Bindung der EL-Durchführungsstelle
an den höheren Stundenansatz der Invalidenversicherung. Gleiches gilt für die Stundenansätze nach § 11 Abs. 2 und 3 ZLV. 3.4.5
Damit sind bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten Kosten zu entschädigen, die auch von der Invalidenversicherung im Rahmen des Assistenzbeitrags vergütet werden . Dies ist im Falle des Assistenzbeitrags deshalb augenfälliger als im Falle der Hilflosenentschädigung , weil die Hilflosentschädigung als Pauschalbetrag ausgerichtet wird, der unabhängig von den effektiven Auslagen für Hilfeleistungen ist, währenddem mit dem Assistenzbeitrag einzelne Rechnungen
vergütet werden (vgl. Art. 39i IVV) , was dazu führen kann, dass dieselbe Rechnung oder ein Teil davon sowohl von der Invalidenversicherung als auch von der EL-Durchführungsstelle beglichen wird.
Es gilt jedoch zu beachten, dass die Höchstbeträge nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG für die Summe sämtliche r Kosten der in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten, zugunsten der Versicherten erbrachten Leistungen
gelten und dass in den Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 14 Abs. 1 lit . b ELG auch die Aufwendungen enthal ten sind, die in Zeit umgerechnet der Hilflosenentschädigung
(im Falle der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'880.-- im Monat beziehungsweise Fr. 22'560.-- im Jahr; Urk. 12/4) entsprechen und daher gestützt auf Art. 42 sexies
Abs. 1 lit . a IVG von den massgebenden Assistenzstunden abgezogen worden sind.
Es sind also nicht im gesamten Umfang des Höchstbetr ages nach Art. 14 Abs. 3 lit . a ELG Kosten zu entschädigen , die auch vom Assistenzbeitrag erfasst sind. Mit der Regelung in § 3 ZLV ist jedoch im Bereich der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags eine Doppelentsc hädigung in der erwähnten Art bis zur Limite von Fr. 25'000.-- beziehungsweise von
Fr. 50'000. -- bewusst in Kauf genommen . Es ist zu bedenken, dass durch ein Leben zu Ha use beträchtliche von der öffentlichen Hand zu übernehmende Heimkosten weg fallen, dies nicht nur im Umfang der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit . a ELG, sondern zusätzlich im Umfang der Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG. Die „ limitierte Doppelentschädigung ” schafft für die Leistungsbezüger auf indirektem Weg einen Spielraum zur Finanzierung gewisser Aufwendungen, die über den Bedarf hinausgehen, der im Rahmen der FAKT2- Erhebungen ermittelt worden ist. Auf diese Weise begünstigt sie das Erreichen des Ziels des selbständigen Wohnens und kann damit letztlich der E ntlastung der öffentlichen Hand dienen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ 6. IV-Revision, erstes Ma s s nahmepaket ] vom 2 4. Februar 2010, BBl 2010
S. 1921 ff.). 3.5 3.5.1
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die sie gegenüber der Beschwerdegegnerin unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten geltend macht, exemp larisch aufgezählt ( Urk. 1 S. 19 ff., Urk. 9/174.1/1 und Urk. 9/174.3/2), jedoch nicht in allen Punkten betragsmässig spezifiziert und auch nicht durch Rechnungen belegt. An dieser Stelle kann deshalb noch nicht darüber befunden werden, welche Kosten die Beschwerdegegnerin im Einzelnen zu übernehmen hat. Vielmehr ist erst in genereller Weise zusammenfassend festzuhalten, was sich aus den vorstehenden Erwägungen für die Ansprüche der Beschwerdeführerin ergibt. 3.5.2
Kosten für zusätzlichen , von der IV-Stelle nicht berücksichtigten Zeitaufwand in Verrichtungen , welche mit der FAKT2-Erhebung erfasst worden sind, so auch für Wartezeiten (vgl. Urk. 1 S. 15 f.), kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht geltend machen.
Ebenfalls nicht geltend machen kann die Beschwerdeführerin
höhere, die Ansätze nach Art. 39f IVV übersteigende Lohnkosten.
Vielmehr besteht nach dem vorstehend Ausgeführten nicht einmal eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin , die Stundena nsätze nach Art. 39f IVV
zu bezahlen , wie dies in der Beschwerdeschrift verlangt wurde ( Urk. 1 S. 20 f.).
Was ferner die geltend gemachten Lohnkosten für Feri envertretung en betrifft (vgl. Urk. 1 S. 17), so sind diese im Assistenzbeitrag insofern inbegriffen, als die Ferienentschädigung im Stundenansatz enthalten ist (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.3) und nach Art. 39g Abs. 2 lit . a IVV dennoch Anspruch auf das Zwölffache des monatlichen Assistenzbeitrags besteht, soweit nicht Angehörige da sind, denen nach Art. 39g Abs. 2 lit . b IVV die Übernahme zusätzlicher Unterstützungsleistungen während der Ferien zuzumuten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2014 vom 2 1. November 2014 E. 8.4.1). Die Regelung, wonach in diesen letzteren Fällen nur Anspruch auf das Elffache des monatlichen Assistenzbetrags besteht, wurde aber vom Bundesgericht in einem Grundsatzentscheid als gesetzmässig beurteilt, wenn die Mithilfe im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 141 V 642). Die Beschwerdegegnerin ist daher auch hier gebunden an den unangefochten gebliebenen Entscheid der IV-Stelle, der Beschwerdeführerin nur das Elffache des monatlichen Assistenzbeitrags zuzuspre chen, und ist somit entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S.
19 f.) nicht leistungspflichtig für einen zwölften Monatsbeitrag. 3.5.3
Demgegenüber kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zur Limite von Fr. 25'000.-- die Vergütung von Aufwendungen beanspruchen, die gemäss der Erhebung nach FAKT2 anerkannt sind, una b hängig davon, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die wegen des Abzugs aufgrund der Hilflosenentschädigung durch den Assistenzbeitrag nicht gedeckt sind, oder um Aufwendungen, die mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden.
Des Weiteren kann bis zur genannten Limite
Kostenvergütung für Aufwendungen beansprucht werden , die nicht Bestandteil der FA KT2-Erhebung sind, weil deren De ckung durch den Assistenzbeitrag gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dazu gehört beispielsweise die in der Beschwerdeschrift erwähnte Vergütung der Spesen der Assistenzpersonen ( Urk. 1 S. 16). Darauf hat das Bundesgericht in Entscheiden zum Assistenzbeitrag schon verschiedentlich hingewiesen (BGE 141 V 642 E. 3.3, 140 V 543 E. 3.3). 3.5.4
Eine Vergütung von Kosten, welche die Limite von Fr. 25'000.-- übersteigen, ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und § 3 Abs. 2 ZLV nur dann möglich, wenn es sich dabei um Kosten für Pflege und Betreuung handelt , und nur soweit, als diese Kosten mit der Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag nicht gedeckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 1 0. August 2009 E. 4.2 m i t Hinweis au f die Erläuterungen des BSV zur Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 in AHI 2003 S. 400 ff. und auf Carigiet /Koch, a.a.O., S. 205). 3.6
Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege. 4.
Nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV
SVGer ]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien recht fertigt es sich, der Beschwerde führerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Juli 2016 aufge hoben und die Sache an die
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/I V, zurückgewiesen wird, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin , Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 3'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigKobel