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ZL.2016.00132

schafft für die Leistungsbezüger auf indirektem Weg einen Spielraum zur Finanzierung gewisser Aufwendungen, die über den Bedarf hinausgehen, der im Rahmen der FAKT2-Erhebung ermittelt worden ist. Auf diese Weise begünstigt sie das Erreichen des Ziels des selbständigen Wohnens und kann damit letztlich der Entlastung der öffentlichen Hand dienen.In denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung abdeckt sind allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend. Kosten für zusätzlichen, von der IV-Stelle nicht berücksichtigten Zeitaufwand in Verrichtungen, welche mit der FAKT2-Erhebung erfasst worden sind, können nicht unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten nach ELG vergütet werden. Hingegen sind bis zur Limite nach ELG 14 III Aufwendungen zu vergüten, die gemäss der FAKT2-Erhebung anerkannt sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die wegen des Abzugs aufgrund der Hilflosenentschädigung durch den Assistenzbeitrag nicht gedeckt sind, oder um Aufwendungen, die mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden. Diese beschränkte Doppelzahlung ist in ZLV 3 I vorgesehen und

Zürich SozVersG · 2019-06-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1985, leidet an einer schweren spastischen Tetraparese, an einer Dysarthrie mit selektivem Mutismus und an An gst- und Depressions reaktionen sowie an einer Epilepsie (vgl. Urk. 8/243/5/ 4) . Aufgrund des Leidens bezieht sie Leistungen der

Invalidenversicherung , namentlich eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades und einen Assistenzbeitrag . Ferner werden ihr Zusatzleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG ) und dem

kan tonale n Zusatzleistungsgesetz (ZLG ) ausgerichtet ( vgl. Urk. 8/78 ff.,

Urk. 8/243.5/5 , Urk. 8/243.6 ff.). 1.2

Am 1 3. Juli 2015 orientierte X.___

die Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , über ihr Vorhaben, die bisherige Wohnform in einem betreuten Heim des Vereins « Y.___ »

aufzugeben und per 1. November 2015 in eine behin dertengerechte Wohnung in der Liegenschaft « Z.___ » zu ziehen, wo der Verein « A.___ » behindertengerecht au sgestattete Wohnun gen unterhält

( Urk. 8/233 f., Urk. 8/234 / b , Urk. 8/243/1 f. ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, ermittelte einen zu entschädigenden Assistenzbedarf von monatlich Fr. 6'925.30

respektive von Fr. 83’103.60 jährlich ( Urk. 8/ 243.8 /b ).

Nach Erlass des Vorbescheides vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 8/243.6) erliess die IV-Stelle d ie entsprechende leistungszusprechende

Ver fügung. Diese blieb unangefochten.

Ein im Dezember 2015 gestelltes Gesuch um Erhöhung des Assistenzbeitrages wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 ab (Urk. 8/243.10/4 ). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte diese n Entscheid mit Urteil IV.2016.00739 vom 24. Januar 201 9. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

Bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2015 war X.___

mit dem Ersuchen an d ie Durchführungsstelle gelangt, für die ungedeckten Assistenzkosten aufzu kommen (Urk. 8/243.2 ). Am 21. Juli 2015 hatte ihr die Durchführungsstelle mit geteilt , nach gegenwärtiger Einschätzung sei die Bedarfsermittlung der IV-Stelle für die Bemessung des Zusatzleistungsanspruchs verbindlich und ein Zusatzleis tungsanspruch bestehe erst bei einem höheren Assistenzbedarf als demjenigen, der von der Invalidenversicherung im Maximum entschädigt werde (Urk. 8/243.3). Am 4. April 2016 erneuerte X.___

ihr Gesuch, verwies auf ihre Eingabe vom 1 3. Juli 2015 und beantragte eine monatliche Kostenüber nahme von Fr. 4’869.50 (Urk. 8/243.9).

Mit Verfügung vom 31 . März 2016 hiess die Durchführungsstelle das Gesuch teil weise gut und sah als Kostenvergütung im Rahmen von Krank heits- und Behin derungskosten

rückwirkend ab dem

1. November 2015 eine Entschädigung von maximal 25,57

Stunden pro Monat à Fr. 30.- - vor (Urk. 8/V / 88 ). Dabei hielt di e Durchführungsstelle fest, eine Vergütung des Assistenzbedarfs über die Zusatz leistungen könne gestützt auf § 13 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) erfolgen, wenn der durch die Invalidenversicherung ermittelte Hilfebedarf durch die gesprochenen Leistungen nicht abgedeckt werden könne oder mit anderen Worten, wenn der Hilfebedarf die individuelle Höchstgrenze in den Bereichen a lltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt, g esellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung übersteige. Massgeblich sei dabei die individuelle Höchst grenze von 300 Stunden pro Monat. Die Differenz zum Hilfebedarf von 325, 57 Stunden pro Monat betrage 25, 57 Stunden pro Monat (Urk. 8/V / 88 ).

Mit den Eingaben vom 19. April und vom 26. Mai 2016 liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, gegen die Verfügung vom 31. März 2016 Einsprache erheben und hauptsächlich beantragen, ihr seien aus gewiesene Assistenzkosten von bis zu Fr. 58’434.-- jährlich für die Pflege, die Betreuung und die Hilfe zu Hause oder in Tagesstätte n im Rahmen von Krank heits

- und Behinderungskosten auszurichten (Urk. 8/245 und Urk. 8/245.1 ). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache ab (Urk. 2 = Urk. 8 /V /90 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 liess X.___

mit Ein gabe vom 14. September 2016 Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): 1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 teilweise auf zuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss ELG zu gewähren. 2.

Es sei der Beschwerdeführerin im Bereich Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen eine jährliche Kostenvergütung von bis zu Fr.

58 ’ 434 .- - zuzusprechen.

In prozessualer Hinsicht liess X.___

um die unentgeltliche Rechtsver tretung in der Person ihres Vertreters ersuchen (Urk. 1 S. 2).

Die Durchführungsstelle reichte mit Eingabe vom 28. Ok tober 2016 (Urk. 7 ) die Akten, einschliesslich der massgeblichen IV-Akten ein (Urk. 8/V/78-82, Urk. 8/V/88-90, Urk. 8/231 -235, Urk. 8/243 -250 ) und schloss auf Abweisung der Beschwerde, ohne zu r Sache nochmals Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 1 5 . Dezember 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewil ligt und Frist zur Replik angesetzt (Urk. 9 ).

Mit Eingabe vom 1. März 2017 liess X.___ auf weitere Ausführungen zur Sache verzichten (Urk. 13), reichte aber am 19. März 2018 eine Stellungnahme des früheren Amtschefs des kanto nalen Sozialamtes vom 4. Juli 2017 ein (Urk. 15 f.). Die Durchführungsstelle hielt in der Stellungnahme dazu vom 20. April 2018 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 19) . Diese wurde der Gegenpartei am 2 5. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Urteil vom 20. August 2018 entschied das Sozialversicherungsgericht in einem sehr ähnlich gelagerten Fall im Verfahren ZL.2016.00134 über den Anspruch auf Kostenvergütung für die Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Bezüglich der anwendbaren rechtlichen Grundlagen im ELG, in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver s icherung (ELV), im ZLG , in der Z LV , im Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG) und in der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist auf Erwägung 1 des Urteils vom 20. August 2018 zu verweisen.

Diese Erwägung ist auf www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/rechtsprechung

- wi e das ganze Urteil in anonymisierter Form – publiziert. 2. 2.1

Inhalt des Antrags des Beschwerdeführers auf Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten waren gemäss den Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 2015 und 22. Oktober 2015 (Urk. 8 /243.2 , Urk. 8/243.4 /1 ) und den durchgeführten eige nen Berechnungen (Urk. 2/243.4/6 f. ) Aufwendungen, die durch den Assistenzbeitrag der IV-Stelle nicht gedeckt waren. Zur Hauptsache wurde geltend gemacht, die Führung des eigenen Haushaltes verlange den Einsatz etlicher Hilfskräfte, die von ihr eingestellt und angeleitet werden müssten. Hierfür sei deutlich mehr Zeit erforderlich, als dies von der IV-Stelle vorgesehen worden sei. Auch für das Essen und das Trinken sei effektiv ein deutlich höherer Aufwand nötig. Auch für die Überwachung gelte dies . Diese sei insbesondere nötig, weil behinderungsbedingt Schluckstörung en bestünden und es deswegen zu Erstickungs anfällen kommen könne. Komme es dazu, sei zwingend die Anwesen heit einer Drittperson nötig ( Urk. 8/243.2 S. 1 f., Urk. 8/243.4/6 S. 1 f.).

In der Einsprache liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, der Assistenz beitrag decke nicht den effektiven Bedarf. Für die Dauer von sechs Stunden pro Tag sei die erforderliche Assistenz tatsächlich nicht gedeckt. Das seien rund 180 Stu nden pro Monat. Die Assistenzper sonen müssten über ein aus reichendes Fach wissen verfügen und sie müssten insbesondere in der Lage sein, in Notfall situa tionen adäquate Hilfe zu leisten. Diese Qualifikation sei mindestens mit dem Ansatz des Assistenzbeitrages von stündlich Fr. 32.90 zu entschädigen. Insgesamt bestehe nach Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages voraussichtlich ein finan zieller Bedarf von jährlich Fr. 58'434.-- (Urk. 8/245.1 S. 14 ff.).

Auch in der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, trotz der Leistungen der Invalidenversicherung verblieben ihr Restkosten in erheblichem Umfang. Assistenzleistungen während mindestens 6 Stunden pro Tag seien nicht abgedeckt. Verschieden e Teilverrichtungen im FAKT 2 entsprächen nicht der Realität, denn dort werde auf Durchschnittswerte abgestellt und nicht auf den tatsächlichen Bedarf. Für den Bereich der Admin istration sei gestützt auf FAKT 2 keine Zeit berücksichtigt. Die Beiständin könne nur in privaten Belangen bei der Administration helfen. Alle administrativen Tätigkeiten im Zusam menhang mit der Assistenz müssten aber selbst erledigt werden . Ihr Assistenzteam um fasse acht Personen. Dieses Team zu führen benötige viel Zeit, was einem Pensum zwischen 30 und 50 % entspreche. Es bestünden ferner behinderungsbedingt Kommuni kationsprobleme, so dass die Verständigung mit den Assistenzpersonen zeitauf wändig sei. Es bestehe

ein finanzieller Mehrbedarf von Fr. 58'434.-- jährlich für Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in einer Tagesstruktur, dies nach Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages (Urk. 2 S. 19 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 davon aus, im Bereich der Assistenzfinanzierung im Rahmen von Art. 14 ELG sei sie an die Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assistenzbedarfs gebunden. Des halb sei sie nur für Aufwendungen leistungspflichtig, welche die IV-Stelle zwar als relevant erhoben habe, welche aber die Zahl d er maximal durch den Assi s tenz beitrag zu entschädigenden Stunden nach Art. 39e Abs. 2 IVV übersteige (Urk. 2 S. 3). Beim Beschwerdeführer bestehe ei n entsprechend ungedeckter Assi stenzbedarf von 25,57 Stunden pro Monat, welcher vergütet werden könne. Darüber hinaus gehende Leistungen könnten ohne Schaffung einer gesetzlichen Grundlage nicht über die Zusatzleistungen abgegolten werden (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausführungen (Urk. 7 S. 2). 3.

Zur Frage der Gebundenheit der ZL-Organe an die Erhebungen der IV-Stelle kann auf die folgenden Ausführungen, die ebenfalls dem Urteil des Sozialversiche rungsgerichts ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 entnommen sind, verwiesen werden. Diese haben auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit : « 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin leitet die Gebundenheit an die Erhebungen der IV-Stelle aus § 13 ZLV über die Vergütung der Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal ab, nach dessen Abs. 4 ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung den Ansprüchen gemäss Abs. 1-3 vorgeht. Ausserdem beruft sie sich auf eine analoge Geltung der (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung in Art. 14a Abs. 2 ELV, nach der aus dem Invaliditätsgrad, den die IV-Stelle ermittelt hat, auf das zumutbarerweise erzielbare und zusatzleistungsrechtlich anrechenbare Erwerbseinkommen zu schliessen ist (vgl. BGE 117 V 153 E. 2c und E. 3b). 3.3.2 Aus dem statuierten Vorrang des Assistenzbeitrags gegenüber den zusatzleistungsrechtlichen Anspr üchen allein ergibt sich nicht zwin gend , dass die EL-Durchführungsstelle keine eigenen

Erhebungen zum Assis tenzbedarf durchzuführen hat und in denjenigen Bereichen, auf die sich die Erhebungen der IV-Stelle erstrecken, keinen zusätzlichen Assistenzbedarf zu entschädigen hat. Allerdings enthalten die zusatz leistungsrechtlichen Vor schriften in § 13 Abs. 1-3 ZLV, gegenüber denen der in Abs. 4 erwähnte invalidenve rsicherungsrechtliche An spruch auf einen Assistenzbeitrag als vorrang ig erklärt wird, nicht nur Rege lungen zu den Ansprüchen als solchen, sondern - in § 13 Abs. 2 ZLV - auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Kantonalen Sozialamtes zur Ermittlung dieser Ansprüche, indem dieses den Bedarf an Pflege und Betreuung unter Mitwirkung eines Fachgremiums festzulegen hat. Unter Berücksich tigung dieses gesetzessystematischen Gesichtspunkts ist der Auslegung der Beschwerdegegnerin zuzu stimmen, dass in denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invalidenversi cherung abdeckt, allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend sind. 3.3.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift verstösst diese Auslegung nicht gegen übergeordnetes Recht. Zwar trifft zu, dass das Erhebungsinstrument FAKT2 den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen nach standardisierten, auf Durchschnittswerten basie renden Vorgaben festlegt und damit möglicherweise nicht den gesamten individuellen Bedarf und erst recht nicht die gesamten tatsächlich bean spruchten Assistenzleistungen berücksichtigt. Das Bundesgericht hat jedoch im bereits erwähnten, das Erhebungs instrument FAKT2 billigenden Grund satzentscheid darauf hinge - wiesen, dass die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten, in deren Rahmen auch die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden könnten, der notwendigen Objektivierung diene, währenddem ein rein nach subjektiven Gesichtspunkten festgelegter Bedarf mit dem Gleichbe handlungsgebot nicht vereinbar wäre (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Mit dem Gleichbehandlungsgebot wäre es daher ebenso wenig vereinbar, wenn ein nach subjek tiven, individuell gewichteten Bedürfnissen geltend gemachter, von den obje ktivierten Kriterien der FAKT2- E rhe bungen abweichender Bedarf über die Ergänzungs leistungen finanziert werden könnte. Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Zielsetzun gen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen hinweisen . Dies spricht indessen entgegen ihrer Argumentation nicht für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für zusätzliche Aufwendungen in den Bereichen, die von der FAKT2-Erhebung mitumfasst sind. Denn mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, den Rentnerinnen und Rentnern die Existenz zu sichern und sie vor dem Risiko der Armut und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu bewahren (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

2. Auflage, Zürich 2009, S. 8 ff.; Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1 701 ff. Rz 1 ff.), ist die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf das finanziell Notwendige ausgerichtet. Dementsprechend wird den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG explizit das Recht eingeräumt, die Vergütung der Krankheits- und Behinde rungskosten auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken, wovon der Kanton Zürich mit dem Grundsatz in § 9 Abs. 1 ZLG Gebrauch gemacht hat. Ein Abstellen auf den Bedarf, den die Invalidenversicherung für den Assistenzbeitrag ermittelt hat, ist daher mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen vereinbar, ungeachtet dessen, dass auch bei der Bemessung des Assistenzbeitrags Aspekte der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2014 vom 7. November 2014 E. 2.5.4). 3.3.4 Zu beachten ist, dass sich § 13 ZLV in Übereinstimmung mit Art. 13a der per 1. Januar 2008 aufgehobenen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKV) nur auf die Kosten für Pflege- und Betreuungspersonal bezieht, nicht aber auf die Kosten für Personal, das Hilfe im Haushalt leistet. Demzufolge bezieht sich auch die Verweisung auf den Assistenzbeitrag und auf die Erhebungen der IV-Stelle in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nur auf die Leistungen der Pflege und Betreuung und nicht auch auf die Hilfe im Haushalt. Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch auch in diesem Bereich die Erhebungen des Assistenzbedarfs durch die IV Stelle als massgeblich erachtete, so ist ihr zuzustimmen. Denn die vorstehenden Überlegungen zum Vorrang des invalidenversicherungsrechtlichen Assistenzbedarfs gelten für alle Kategorien des Unterstützungsbedarfs, die in Art. 39c IVV aufgezählt werden. Es ist daher folgerichtig und dient der gebotenen Koordination, wenn der Bedarf an Hilfe im Haushalt (Art. 39c lit. b IVV) gleich behandelt wird wie der Bedarf an Pflege und Betreuung.»

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in all denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung abdeckt, allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend sind. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass ihre Leistungspflicht erst dann ein setze, wenn die Erhebungen der IV-Stelle einen Assistenzbedarf ergäben, der von der Invalidenversicherung nicht abgedeckt werde und über dem Stunden maxi mum nach Art. 39e Abs. 2 IVV liege. Für die Beschwerdeführerin sah sie eine Entschädigung von monatlich maximal 25,57 Stunden pro Monat vor (Urk. 2 S. 2 f.). Dies entspricht der Differenz des im Rahmen der FAKT2-Erhebung ermittel te n Maximums von 300 Stunden pro Monat für die Assistenz am Tag und dem effektiven Bedarf von 325,57 Stunden . Von der Invalidenversicherung gedeckt ist der Assistenzbedarf im Rahmen der Tagesbetreuung während 300 Stunden. Hinzu kommt der Assistenzbedarf in der Nacht. Dieser beträgt gemäss FAKT2 monatlich 30,42 Stunden und unterliegt keiner Kürzung . Diese Werte ermittelte die IV-Stelle anlässlich der Erhebung im Jahr 2015 und unverändert anlässlich der Revision im Jahr 2016 (Urk. 8/243.8/a S. 1 f., Urk. 8/243.8/b S. 1 f. ) . Die Erklärung des Assiste nzbetrags als vorrangig in § 13 Abs. 4 ZLV bedeutet entgegen der Ausle gung der Beschwerdegegnerin aufgrund des Folgenden nicht, dass ihre Leistungs pflicht erst dann einsetzt, wenn die Erhebungen der IV-Stelle einen über dem Höchstansatz nach Art. 39e Abs. 2 IVV liegenden Assistenzbedarf ergeben. 4.2

Im zitierten Urteil ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 E. 3.4.2 hielt das Sozial versicherungsgericht dazu fest: « 3.4.2

Zunächst liess die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweisen, dass vom gesamten Stundenbedarf, der mit dem Instrument FAKT2 ermittelt wird, gestützt auf Art 42 sexies Abs. 1 IVG die Anzahl Stunden abgezogen werden, die der Hilflosenentschädigung und den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Grundpflege entsprechen. Diese Stunden werden demnach durch den Assistenzbei trag nicht entschädigt. Was dabei diejenigen Stunden betrifft, für welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufkommt, so gilt ergänzungs leistungsrechtlich das allgemeine Prinzip in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZLV, wonach Anspruch auf Vergütung der Kosten nur besteht, soweit nicht Leistungen anderer Versic herer die Kosten decken. Diese Stunden können also auch gegenüber der EL-Durchführungs stelle nicht als Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden. Hingegen wird die Hilflosenentschädigung in § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a ZLV von diesem Prinzip ausdrücklich ausgenommen. Sie ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 ZLV erst dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG (in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ZLG), also Fr. 25'000.-- für alleinstehende Personen und Fr. 50'000.-- für Ehepaare, überschritten wird und - für die Kosten der Pflege und Betreuung - die Erhöhung dieser Limite auf F

r. 90'000.-- nach Art. 14 Abs. 4 ELG zur Diskussion steht. Diese Sonderrolle der Hilflosenentschädigung galt bereits unter der Herrschaft des früheren Rechts, wo in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ELKV dem Bezug einer Hilflosen entschädigung ausdrücklich das Wesen einer anzurechnenden Kosten vergütung einer anderen Versicherung abge sprochen wurde und wo nach der Regelung in Art. 3 Abs. 2 ELKV, die das Bun desgericht als gesetzeskonform bezeichnet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.2), eine Anrechnung ebenfalls erst nach Überschreitung des Höchstbetrages nach Art. 3d Abs. 2 bis

altELG erfolgen konnte.» Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde geg nerin zusätzlich insoweit, als der Zeitaufwand im Rahmen der FAKT2-Erhebung der Hilflosenentschädigung zugeordnet und deshalb von der Ent schädigung durch den Assistenzbeitrag ausgenommen wurde, Anspruch auf Vergütung der Kosten hat, soweit diese Kosten ausgewiesen sind und die mass gebende Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziffer 1 ELG, also von Fr. 25'000.--, nicht überschreiten. 4.3

Im Urteil ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 wurde weiter festgehalten, was auch für den vorliegenden Fall gilt: « 3.4.3 Des Weiteren weisen die Anpassungen im ELG und in der ZLV, die per 1. Januar 2012 infolge der Schaffung des Assistenzbeitrages vorgenommen worden sind, dem Assistenzbeitrag dieselbe Rolle zu wie der Hilflosenentschädigung. In § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. b ZLV ist nunmehr zusätzlich zur Hilflosenentschädigung auch der Assistenzbeitrag als Leistungsart bezeichnet, die bis zum Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG nicht zu berücksichtigen ist, und korrespondierend damit ist in Art. 14 Abs. 4 ELG der Assistenzbeitrag gleich wie die Hilflosen entschädigung als Leistung aufgeführt, die zur Kostendeckung herangezogen werden muss, bevor eine Erhöhung der Limite auf Fr. 90'000.-- zugelassen ist. Der Vorrang des Assistenzbeitrags, wie er in § 13 Abs. 4 ZLV statuiert ist, kann daher nur in demjenigen Umfang eine Subsidiarität der Ergänzungsleistungen zur Folge haben, als die Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG überschritten ist. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat diese Einschränkung in den Erläuterungen vom

28. September 2011 zu den Anpassungen der ZLV an den Assis tenz beitrag nicht erwähnt hat, sondern kategorisch festgehalten hat, die kantonalen Leistungen hätten subsidiär zum neuen Assistenz beitrag zu gelten und mit der E rgänzung von § 12 und § 13 ZLV solle v er mieden werden, dass eine versicherte Person für dieselbe Leis tung sowohl vom Bund als auch vom Kanton eine Vergütung erhalte. Denn eine uneingeschränkte Subsidiarität der Ergänzungs leistungen gegen über dem Assistenzbeitrag, wie sie auch in der Lehre postuliert wird (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., 3. Auflage, S. 1935 Rz 253 Fn 1100), stünde zur Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. b ZLV in einem unauflös baren Widerspruch. 3.4.4

Es rechtfertigt sich ausserdem, als Aufwendungen, die bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten zu übernehmen sind, sämtliche Aufwendungen zuzulassen, welche mit dem Instrument FAKT2 erhoben worden sind. Zwar wird in der Lehre die Auffassung vertreten, die Ansprüche für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tages strukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG gingen weniger weit als die Ansprüche, die sich aus dem Katalog in Art. 39c IVV ergeben (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., 3. Auflage, S. 1935 f. Rz 253). Es ist jedoch - hier zugunsten der Leistungsbezüger - nochmals darauf hinzuweisen, dass auch in die Bemessung des Assistenzbeitrags wirtschaftliche Überlegungen einge flossen sind. Die Aufwendungen, für deren Deckung der Assistenzbeitrag und die in Stunden umgerechnete Hilflo sen entschädigung bestimmt sind, erscheinen daher durchaus als wirtschaftlich und zweckmässig im Sinne von § 9 Abs. 1 ZLG. Unter diesen Umständen wäre es nicht vereinbar mit der Zielsetzung der Koordination, die mit der Zuweisung des Vorrangs an den Assistenzbeitrag in § 13 Abs. 4 ZLV angestrebt wird, wenn die Zeitaufwendungen nach der FAKT2-Erhebung lediglich für die Begrenzung der Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen relevant wären (vorstehend E. 3.3 ), währenddem die Zeitaufwendungen, für welche eine Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen besteht, trotzdem noch gesondert zu erheben wären. Hingegen sind diese bei der Vergütung der Zeitaufwendungen nicht an den Stundenansatz der Invalidenversicherung in Art. 39f IVV gebunden, sondern haben die Aufwendungen nach ihrem Ansatz in § 13 Abs. 3 ZLV zu vergüten. Denn die Festlegung dieses Ansatzes steht im Einklang mit der Kompetenz der Kantone nach Art. 14 Abs. 2 ELG, die Vergütung der Kosten auf ein wirtschaftliches Mass zu beschränken. Dies gilt aufgrund der vorstehenden Überlegungen (E. 3.2/ 3.3.4 ) wiederum auch für den Bedarf an Hilfe im Haushalt, der von der Verweisung in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nicht erfasst ist. Zu ergänzen ist, dass damit auch die in § 11 Abs. 4 ZLV statuierte Begrenzung der Leistungen von Personen, die weder im gleichen Haushalt leben, noch von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht werden, auf Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr nicht zur Anwendung gelangt. Ohnehin ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 10), dass die Grenze von Fr. 4'800.-- als gesetzwidrig zu beurteilen ist, wie dies die Lehre in Bezug auf die gleiche Regelung in Art. 13 Abs. 6 der früheren ELKV festgehalten hat ( Jöhl , a.a.O., 2. Auflage, S. 1879 Rz 343). Denn das Bundesrecht hat in Art. 14 Abs. 3 ELG (Mindest-) Beträge der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten fest gelegt, welche durch die Festlegungen der Höchstbeträge der Kan tone nicht unterschritten werden dürfen. Die Grenze von Fr. 4'800.-- für die Hilfe im Haushalt würde jedoch dort auf eine Unterschreitung der (Mindest-)Höchstbeträge von Fr. 25'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- hinauslaufen, wo diese Beträge w egen der Beschränkung der Kosten für Haushalthilfen nicht ausgeschöpft werden könnten. Anders verhält es sich mit dem Stundenansatz von Fr. 25.--, der in § 11 Abs. 4 ZLV statuiert ist und vom Stundenansatz nach Art. 39f IVV abweicht; wieder um besteht keine Bindung der EL-Durchführungsstelle an den höheren Stundenansatz der Invalidenversicherung. Gleiches gilt für die Stundenansätze nach § 11 Abs. 2 und 3 ZLV. 3.4.5 Damit sind bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten Kosten zu entschädigen, die auch von der Invalidenversicherung im Rahmen des Assistenzbeitrags vergütet werden. Dies ist im Falle des Assistenzbeitrags augenfälli ger als im Falle der Hilflosenentschädigung.»

Im Sinn einer Ergänzung von Erwägung 3.4.5 des Urteils des Sozialversiche rungs gerichts ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Geldleistung handelt, die nach Massgabe der im konkreten Fall best ehenden Hilfs- und Überwachungsbedürftig keit bemessen, jedoch unabhängig von den effektiv entstehenden Kosten und der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter als Tagespauschale ausgerichtet wird. Di e Leistung wird der anspruchsbe rechtigten versicherten Per son ausbezahlt und steht dieser grundsätzlich zur freien Verfügung (BGE 125 V 297 E. 5a).

Demgegenüber hat die versicherte Person beim Assistenzbeitrag der IV-Stelle monatlich in vorgeschrieb enem Umfang eine Rechnung einzu reichen. Gegen stand der Rechnung sind die von der Assistenzperson tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden (Art. 39i Abs. 1 und 2 IVV). Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialver siche rung über den Assistenzbeitrag (KSAB; gültig ab 1. Januar 2015) konkreti siert in den Randziffern 6041 ff. detailliert die monatliche Rechnungskontrolle. Vorab erklärt es in Rz 6043 die im Kreisschreiben über die Zahlung der individu ellen Leistungen in der IV und der AHV (KZIL ; gültig ab 1. Januar 2008 ) aufge listeten Prüfungsvorgaben als anwendbar. Das KZIL wiederum regelt das V erfah ren hinsichtlich Rechnungs stellung und Rechnun gsprüfung im Bereich der indi vi duellen Leistungen und Abklärungskosten (Rz 1 KZIL). Es enthält detaillierte Anweisungen betreffend die Art und den Umfang der Rechnungsstellung, zur Frage, wer Rechnung stellen kann oder muss, zur Form und zum Inhalt der Rech nungen ( Rz 8 ff. KZIL) sowie über die Rechnungsprüfung durch die IV-Stelle.

Wird nun von der IV-Stelle eine Rechnung gestützt auf die Bestimmungen über den Assistenzbeitrag bezahlt und gleichzeitig als Pauschale eine Hilflosenent schädi gung entrichtet, so kann auf diese Weise eine «Doppelzahlung» entstehen, jedoch nicht in dem Sinn, dass eine konkrete Rechnung tatsächlich zwei Mal beglichen wird. Solche Konstellationen sind nach dem Gesagten möglich und sofern die gesetzlichen Grundlagen gegeben sind zulässig. Das ergibt sich aus BGE 125 V 297 E. 5a, in welchem das Bundesgericht die vergl eichbare Koordina tion von Hilfl osenentschädigungen mit Krankenpflegekosten gemäss Art. 7 A bs. 2 der Krankenpflege-Leistungs verordnung (KLV) zu beurteilen hatte. Das Bundesge richt erachtete es als zulässig, dass sich bei dieser Kombination von Leistungen Doppelentschädigungen ergeben können. Im vorliegend zu beurtei lenden Fall trifft dies ebenfalls im bereits ausgeführten R ahmen zu. Zwar hätte das Bundes recht zugelassen, die Koordination der Leistungsarten anders zu gestalten. Die kantonalrechtliche Lösung entspricht jedoch derjenigen, wie sie in BGE 125 V 297 vorlag und lässt «Doppelentschädigungen» im dargelegten Rah men zu. Schon in Erwägung 3.4.5 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 ist dies ausgeführt worden. Darin heisst es weiter unter anderem zu den Grenzen, über denen keine Leistungspflicht mehr besteht:

«Es gilt jedoch zu beachten, dass die Höchstbeträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG für die Summe sämtlicher Kosten der in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten, zugunsten der Versicherten erbrachten Leistungen gelten und dass in den Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG auch die Aufwendungen enthalten sind, die in Zeit

umgerechnet der Hilflosenentschädigung (im Falle der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'880.-- im Monat beziehungsweise Fr. 22'560.-- im Jahr; Urk. 12/4) entsprechen und daher gestützt auf Art. 42 sexies Abs. 1 lit. a IVG von den massgebenden Assistenzstunden abgezogen worden sind. Es sind also nicht im gesamten Umfang des Höchstbetrages nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG Kosten zu entschädigen, die auch vom Assistenzbeitrag erfasst sind. Mit der Regelung in § 3 ZLV ist jedoch im Bereich der Hilf losenentschädigung und des Assistenzbeitrags eine Doppelent schädigung in der erwähnten Art bis zur Limite von Fr. 25'000.-- beziehungsweise von Fr. 50'000.--

bewusst in Kauf genommen worden . Es ist zu bedenken, dass durch ein Leben zu Hause beträchtliche von der öffentlichen Hand zu übernehmende Heimkosten wegfallen, dies nicht nur im Umfang der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, sondern zusätzlich im Umfang der Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG. Die „limitierte Doppelentschädigung” schafft für die Leistungsbezüger auf indirektem Weg einen Spielraum zur Finanzierung gewisser Aufwendungen, die über den Bedarf hinaus gehen, der im Rahmen der FAKT2-Erhebungen ermittelt worden ist. Auf diese Weise begünstigt sie das Erreichen des Ziels des selbständigen Wohnens und kann damit letztlich der Entlastung der öffentlichen Hand dienen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1921 ff. ).» 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die sie gegenüber der Beschwerdegegne rin unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungsk osten geltend macht, exem plarisch aufgezählt (Urk. 1 S. 19 ff., Urk. 8 / 2 45 Beilage 6, Urk. 8 / 243.4/6 f . ), jedoch nicht in allen Punkten betragsmässig spezifiziert und auch nicht durch Rechnungen belegt . An dieser Stelle kann deshalb noch nicht darüber befunden werden, welche Kosten die Beschwerdegegnerin im Einzelnen zu übernehmen hat. Vielmehr ist erst in genereller Weise zusammenfassend festzuhalten, was sich aus den vorstehenden Erwägungen für die Ansprüche der Beschwerdeführerin ergibt. 5.2

Ausgangspunkt für die Entschädigung der Krankheits- und Behinderungskosten ist der von der Invalidenversicherung mit dem Instrument FAKT2 erhobene Assi stenzaufwand. Dieser war von der IV-Stelle im heute geltenden Umfang im Jahr 2015 festgesetzt worden (vgl. Urk. 8/243.6) . Ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch um Erhöhung desselben hatte die IV-Stelle im Mai 2016 ab ge wiesen (Urk. 8/243.10/4) , wobei das Sozialversicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil IV.2016.00739 vom 2 4. Januar 2019 schützte. 5 .3

Die Kosten für zusätzlichen, von der IV-Stelle nicht berücksichtigten Zeitaufwand für Verrichtungen, welche mit der FAKT 2-Erhebung erfasst worden sind, bei spielsweise im Zusammenhang mit der

Überwachung, der Einnahme der Ma h l zeiten oder der Administration des Helfernetzes (vgl. Urk. 1 S. 20 f. , Urk. 8/234.4/6 S. 1 f. ), kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde gegnerin nicht geltend machen. Ebenfalls nicht geltend machen kann die Beschwerdeführerin höhere, die Ansätze nach Art. 39f IVV übersteigende Lohn kosten.

Vielmehr besteht nach dem vor stehend Ausgeführten nicht einmal eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Stundenansätze nach Art. 39f IVV zu bezahlen. Vielmehr haben sie die Aufwendungen nach ihrem Ansatz in § 13 Abs. 3 ZLV zu vergüten. Denn es liegt nach Art. 14 Abs. 2 ELG ausdrücklich in der Kompetenz der Kantone, die Vergütung der Kosten auf ein wirtschaftliches Mass zu beschränken.

5.4

Der mittels FAKT2 erhobene Assistenzaufwand beläuft sich ohne die vorliegend unmassgebliche Kürzung wegen Erreichens der individuell gültigen Höchstgrenze auf 325,57 Stunden ohne Nacht und auf 30,42 Stunden für die Nacht (vgl. Urk. 8/243.8/a S. 1 sowie vorstehende E. 4 ). Nach Abzug der von der Kran kenversicherung übernommenen Grundpflege von 83,08 Stunden verbleibt ein Assistenzaufwand von 242,49 Stunden für den Tag und 30,42 Stunden für die Nacht. Insoweit kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zur Limite von Fr. 25'000.-- die Vergütung beanspruchen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die wegen des Abzugs aufgrund der Hilflosenentschädigung durch den Assistenzbeitrag nicht gedeckt sind, oder um Aufwendungen, die mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden.

Des Weiteren kann bis zur genannten Limite von Fr. 25'000.-- Kostenvergütung für Aufwendungen beansprucht werden, die nicht Bestandteil der FAKT2-Erhe bung sind, weil deren Deckung durch den Assistenzbeitrag gesetzlich nicht vorge sehen ist. Dazu gehört beispielsweise die in der Beschwerdeschrift erwähnte Ver gütung der Spesen der Assistenzpersonen (Urk. 1 S. 16 f. ). Darauf hat das Bun des gericht in Entscheiden zum Assistenzbeitrag schon verschiedentlich hingewie sen (BGE 141 V 642 E. 3.3, 140 V 543 E. 3.3). 5.5

Eine Vergütung von Kosten, welche die Limite von Fr. 25'000.-- übersteigen, ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und § 3 Abs. 2 ZLV nur dann möglich, wenn es sich dabei um Kosten für Pflege und Betreuung handelt, und nur soweit, als diese Kosten mit der Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag nicht gedeckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.2 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV zur Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 in AHI 2003 S. 400 ff. und auf Carigiet/Koch, a.a.O., S. 205).

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 18. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägun gen festlege. 6.

Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruc h auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeit aufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Diese hat die Beschwerdegegnerin direkt dem Rechtsvertreter Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1985, leidet an einer schweren spastischen Tetraparese, an einer Dysarthrie mit selektivem Mutismus und an An gst- und Depressions reaktionen sowie an einer Epilepsie (vgl. Urk. 8/243/5/ 4) . Aufgrund des Leidens bezieht sie Leistungen der

Invalidenversicherung , namentlich eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades und einen Assistenzbeitrag . Ferner werden ihr Zusatzleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG ) und dem

kan tonale n Zusatzleistungsgesetz (ZLG ) ausgerichtet ( vgl. Urk. 8/78 ff.,

Urk. 8/243.5/5 , Urk. 8/243.6 ff.).

E. 1.2 Am 1 3. Juli 2015 orientierte X.___

die Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , über ihr Vorhaben, die bisherige Wohnform in einem betreuten Heim des Vereins « Y.___ »

aufzugeben und per 1. November 2015 in eine behin dertengerechte Wohnung in der Liegenschaft « Z.___ » zu ziehen, wo der Verein « A.___ » behindertengerecht au sgestattete Wohnun gen unterhält

( Urk. 8/233 f., Urk. 8/234 / b , Urk. 8/243/1 f. ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, ermittelte einen zu entschädigenden Assistenzbedarf von monatlich Fr. 6'925.30

respektive von Fr. 83’103.60 jährlich ( Urk. 8/ 243.8 /b ).

Nach Erlass des Vorbescheides vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 8/243.6) erliess die IV-Stelle d ie entsprechende leistungszusprechende

Ver fügung. Diese blieb unangefochten.

Ein im Dezember 2015 gestelltes Gesuch um Erhöhung des Assistenzbeitrages wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 ab (Urk. 8/243.10/4 ). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte diese n Entscheid mit Urteil IV.2016.00739 vom 24. Januar 201 9. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

E. 1.3 Bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2015 war X.___

mit dem Ersuchen an d ie Durchführungsstelle gelangt, für die ungedeckten Assistenzkosten aufzu kommen (Urk. 8/243.2 ). Am 21. Juli 2015 hatte ihr die Durchführungsstelle mit geteilt , nach gegenwärtiger Einschätzung sei die Bedarfsermittlung der IV-Stelle für die Bemessung des Zusatzleistungsanspruchs verbindlich und ein Zusatzleis tungsanspruch bestehe erst bei einem höheren Assistenzbedarf als demjenigen, der von der Invalidenversicherung im Maximum entschädigt werde (Urk. 8/243.3). Am 4. April 2016 erneuerte X.___

ihr Gesuch, verwies auf ihre Eingabe vom 1 3. Juli 2015 und beantragte eine monatliche Kostenüber nahme von Fr. 4’869.50 (Urk. 8/243.9).

Mit Verfügung vom 31 . März 2016 hiess die Durchführungsstelle das Gesuch teil weise gut und sah als Kostenvergütung im Rahmen von Krank heits- und Behin derungskosten

rückwirkend ab dem

1. November 2015 eine Entschädigung von maximal 25,57

Stunden pro Monat à Fr. 30.- - vor (Urk. 8/V / 88 ). Dabei hielt di e Durchführungsstelle fest, eine Vergütung des Assistenzbedarfs über die Zusatz leistungen könne gestützt auf § 13 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) erfolgen, wenn der durch die Invalidenversicherung ermittelte Hilfebedarf durch die gesprochenen Leistungen nicht abgedeckt werden könne oder mit anderen Worten, wenn der Hilfebedarf die individuelle Höchstgrenze in den Bereichen a lltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt, g esellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung übersteige. Massgeblich sei dabei die individuelle Höchst grenze von 300 Stunden pro Monat. Die Differenz zum Hilfebedarf von 325, 57 Stunden pro Monat betrage 25, 57 Stunden pro Monat (Urk. 8/V / 88 ).

Mit den Eingaben vom 19. April und vom 26. Mai 2016 liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, gegen die Verfügung vom 31. März 2016 Einsprache erheben und hauptsächlich beantragen, ihr seien aus gewiesene Assistenzkosten von bis zu Fr. 58’434.-- jährlich für die Pflege, die Betreuung und die Hilfe zu Hause oder in Tagesstätte n im Rahmen von Krank heits

- und Behinderungskosten auszurichten (Urk. 8/245 und Urk. 8/245.1 ). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache ab (Urk. 2 = Urk. 8 /V /90 ).

E. 2 Es sei der Beschwerdeführerin im Bereich Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen eine jährliche Kostenvergütung von bis zu Fr.

58 ’ 434 .- - zuzusprechen.

In prozessualer Hinsicht liess X.___

um die unentgeltliche Rechtsver tretung in der Person ihres Vertreters ersuchen (Urk. 1 S. 2).

Die Durchführungsstelle reichte mit Eingabe vom 28. Ok tober 2016 (Urk. 7 ) die Akten, einschliesslich der massgeblichen IV-Akten ein (Urk. 8/V/78-82, Urk. 8/V/88-90, Urk. 8/231 -235, Urk. 8/243 -250 ) und schloss auf Abweisung der Beschwerde, ohne zu r Sache nochmals Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 1

E. 2.1 Inhalt des Antrags des Beschwerdeführers auf Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten waren gemäss den Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 2015 und 22. Oktober 2015 (Urk. 8 /243.2 , Urk. 8/243.4 /1 ) und den durchgeführten eige nen Berechnungen (Urk. 2/243.4/6 f. ) Aufwendungen, die durch den Assistenzbeitrag der IV-Stelle nicht gedeckt waren. Zur Hauptsache wurde geltend gemacht, die Führung des eigenen Haushaltes verlange den Einsatz etlicher Hilfskräfte, die von ihr eingestellt und angeleitet werden müssten. Hierfür sei deutlich mehr Zeit erforderlich, als dies von der IV-Stelle vorgesehen worden sei. Auch für das Essen und das Trinken sei effektiv ein deutlich höherer Aufwand nötig. Auch für die Überwachung gelte dies . Diese sei insbesondere nötig, weil behinderungsbedingt Schluckstörung en bestünden und es deswegen zu Erstickungs anfällen kommen könne. Komme es dazu, sei zwingend die Anwesen heit einer Drittperson nötig ( Urk. 8/243.2 S. 1 f., Urk. 8/243.4/6 S. 1 f.).

In der Einsprache liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, der Assistenz beitrag decke nicht den effektiven Bedarf. Für die Dauer von sechs Stunden pro Tag sei die erforderliche Assistenz tatsächlich nicht gedeckt. Das seien rund 180 Stu nden pro Monat. Die Assistenzper sonen müssten über ein aus reichendes Fach wissen verfügen und sie müssten insbesondere in der Lage sein, in Notfall situa tionen adäquate Hilfe zu leisten. Diese Qualifikation sei mindestens mit dem Ansatz des Assistenzbeitrages von stündlich Fr. 32.90 zu entschädigen. Insgesamt bestehe nach Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages voraussichtlich ein finan zieller Bedarf von jährlich Fr. 58'434.-- (Urk. 8/245.1 S. 14 ff.).

Auch in der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, trotz der Leistungen der Invalidenversicherung verblieben ihr Restkosten in erheblichem Umfang. Assistenzleistungen während mindestens 6 Stunden pro Tag seien nicht abgedeckt. Verschieden e Teilverrichtungen im FAKT 2 entsprächen nicht der Realität, denn dort werde auf Durchschnittswerte abgestellt und nicht auf den tatsächlichen Bedarf. Für den Bereich der Admin istration sei gestützt auf FAKT 2 keine Zeit berücksichtigt. Die Beiständin könne nur in privaten Belangen bei der Administration helfen. Alle administrativen Tätigkeiten im Zusam menhang mit der Assistenz müssten aber selbst erledigt werden . Ihr Assistenzteam um fasse acht Personen. Dieses Team zu führen benötige viel Zeit, was einem Pensum zwischen 30 und 50 % entspreche. Es bestünden ferner behinderungsbedingt Kommuni kationsprobleme, so dass die Verständigung mit den Assistenzpersonen zeitauf wändig sei. Es bestehe

ein finanzieller Mehrbedarf von Fr. 58'434.-- jährlich für Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in einer Tagesstruktur, dies nach Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages (Urk. 2 S. 19 ff.).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 davon aus, im Bereich der Assistenzfinanzierung im Rahmen von Art. 14 ELG sei sie an die Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assistenzbedarfs gebunden. Des halb sei sie nur für Aufwendungen leistungspflichtig, welche die IV-Stelle zwar als relevant erhoben habe, welche aber die Zahl d er maximal durch den Assi s tenz beitrag zu entschädigenden Stunden nach Art. 39e Abs. 2 IVV übersteige (Urk. 2 S. 3). Beim Beschwerdeführer bestehe ei n entsprechend ungedeckter Assi stenzbedarf von 25,57 Stunden pro Monat, welcher vergütet werden könne. Darüber hinaus gehende Leistungen könnten ohne Schaffung einer gesetzlichen Grundlage nicht über die Zusatzleistungen abgegolten werden (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausführungen (Urk. 7 S. 2). 3.

Zur Frage der Gebundenheit der ZL-Organe an die Erhebungen der IV-Stelle kann auf die folgenden Ausführungen, die ebenfalls dem Urteil des Sozialversiche rungsgerichts ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 entnommen sind, verwiesen werden. Diese haben auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit : « 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin leitet die Gebundenheit an die Erhebungen der IV-Stelle aus § 13 ZLV über die Vergütung der Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal ab, nach dessen Abs. 4 ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung den Ansprüchen gemäss Abs. 1-3 vorgeht. Ausserdem beruft sie sich auf eine analoge Geltung der (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung in Art. 14a Abs. 2 ELV, nach der aus dem Invaliditätsgrad, den die IV-Stelle ermittelt hat, auf das zumutbarerweise erzielbare und zusatzleistungsrechtlich anrechenbare Erwerbseinkommen zu schliessen ist (vgl. BGE 117 V 153 E. 2c und E. 3b). 3.3.2 Aus dem statuierten Vorrang des Assistenzbeitrags gegenüber den zusatzleistungsrechtlichen Anspr üchen allein ergibt sich nicht zwin gend , dass die EL-Durchführungsstelle keine eigenen

Erhebungen zum Assis tenzbedarf durchzuführen hat und in denjenigen Bereichen, auf die sich die Erhebungen der IV-Stelle erstrecken, keinen zusätzlichen Assistenzbedarf zu entschädigen hat. Allerdings enthalten die zusatz leistungsrechtlichen Vor schriften in § 13 Abs. 1-3 ZLV, gegenüber denen der in Abs. 4 erwähnte invalidenve rsicherungsrechtliche An spruch auf einen Assistenzbeitrag als vorrang ig erklärt wird, nicht nur Rege lungen zu den Ansprüchen als solchen, sondern - in § 13 Abs. 2 ZLV - auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Kantonalen Sozialamtes zur Ermittlung dieser Ansprüche, indem dieses den Bedarf an Pflege und Betreuung unter Mitwirkung eines Fachgremiums festzulegen hat. Unter Berücksich tigung dieses gesetzessystematischen Gesichtspunkts ist der Auslegung der Beschwerdegegnerin zuzu stimmen, dass in denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invalidenversi cherung abdeckt, allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend sind. 3.3.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift verstösst diese Auslegung nicht gegen übergeordnetes Recht. Zwar trifft zu, dass das Erhebungsinstrument FAKT2 den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen nach standardisierten, auf Durchschnittswerten basie renden Vorgaben festlegt und damit möglicherweise nicht den gesamten individuellen Bedarf und erst recht nicht die gesamten tatsächlich bean spruchten Assistenzleistungen berücksichtigt. Das Bundesgericht hat jedoch im bereits erwähnten, das Erhebungs instrument FAKT2 billigenden Grund satzentscheid darauf hinge - wiesen, dass die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten, in deren Rahmen auch die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden könnten, der notwendigen Objektivierung diene, währenddem ein rein nach subjektiven Gesichtspunkten festgelegter Bedarf mit dem Gleichbe handlungsgebot nicht vereinbar wäre (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Mit dem Gleichbehandlungsgebot wäre es daher ebenso wenig vereinbar, wenn ein nach subjek tiven, individuell gewichteten Bedürfnissen geltend gemachter, von den obje ktivierten Kriterien der FAKT2- E rhe bungen abweichender Bedarf über die Ergänzungs leistungen finanziert werden könnte. Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Zielsetzun gen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen hinweisen . Dies spricht indessen entgegen ihrer Argumentation nicht für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für zusätzliche Aufwendungen in den Bereichen, die von der FAKT2-Erhebung mitumfasst sind. Denn mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, den Rentnerinnen und Rentnern die Existenz zu sichern und sie vor dem Risiko der Armut und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu bewahren (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

2. Auflage, Zürich 2009, S. 8 ff.; Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1 701 ff. Rz 1 ff.), ist die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf das finanziell Notwendige ausgerichtet. Dementsprechend wird den Kantonen in Art.

E. 5 . Dezember 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewil ligt und Frist zur Replik angesetzt (Urk.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die sie gegenüber der Beschwerdegegne rin unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungsk osten geltend macht, exem plarisch aufgezählt (Urk. 1 S. 19 ff., Urk. 8 / 2 45 Beilage 6, Urk. 8 / 243.4/6 f . ), jedoch nicht in allen Punkten betragsmässig spezifiziert und auch nicht durch Rechnungen belegt . An dieser Stelle kann deshalb noch nicht darüber befunden werden, welche Kosten die Beschwerdegegnerin im Einzelnen zu übernehmen hat. Vielmehr ist erst in genereller Weise zusammenfassend festzuhalten, was sich aus den vorstehenden Erwägungen für die Ansprüche der Beschwerdeführerin ergibt.

E. 5.2 Ausgangspunkt für die Entschädigung der Krankheits- und Behinderungskosten ist der von der Invalidenversicherung mit dem Instrument FAKT2 erhobene Assi stenzaufwand. Dieser war von der IV-Stelle im heute geltenden Umfang im Jahr 2015 festgesetzt worden (vgl. Urk. 8/243.6) . Ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch um Erhöhung desselben hatte die IV-Stelle im Mai 2016 ab ge wiesen (Urk. 8/243.10/4) , wobei das Sozialversicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil IV.2016.00739 vom 2 4. Januar 2019 schützte. 5 .3

Die Kosten für zusätzlichen, von der IV-Stelle nicht berücksichtigten Zeitaufwand für Verrichtungen, welche mit der FAKT 2-Erhebung erfasst worden sind, bei spielsweise im Zusammenhang mit der

Überwachung, der Einnahme der Ma h l zeiten oder der Administration des Helfernetzes (vgl. Urk. 1 S. 20 f. , Urk. 8/234.4/6 S. 1 f. ), kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde gegnerin nicht geltend machen. Ebenfalls nicht geltend machen kann die Beschwerdeführerin höhere, die Ansätze nach Art. 39f IVV übersteigende Lohn kosten.

Vielmehr besteht nach dem vor stehend Ausgeführten nicht einmal eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Stundenansätze nach Art. 39f IVV zu bezahlen. Vielmehr haben sie die Aufwendungen nach ihrem Ansatz in § 13 Abs. 3 ZLV zu vergüten. Denn es liegt nach Art.

E. 5.4 Der mittels FAKT2 erhobene Assistenzaufwand beläuft sich ohne die vorliegend unmassgebliche Kürzung wegen Erreichens der individuell gültigen Höchstgrenze auf 325,57 Stunden ohne Nacht und auf 30,42 Stunden für die Nacht (vgl. Urk. 8/243.8/a S. 1 sowie vorstehende E. 4 ). Nach Abzug der von der Kran kenversicherung übernommenen Grundpflege von 83,08 Stunden verbleibt ein Assistenzaufwand von 242,49 Stunden für den Tag und 30,42 Stunden für die Nacht. Insoweit kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zur Limite von Fr. 25'000.-- die Vergütung beanspruchen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die wegen des Abzugs aufgrund der Hilflosenentschädigung durch den Assistenzbeitrag nicht gedeckt sind, oder um Aufwendungen, die mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden.

Des Weiteren kann bis zur genannten Limite von Fr. 25'000.-- Kostenvergütung für Aufwendungen beansprucht werden, die nicht Bestandteil der FAKT2-Erhe bung sind, weil deren Deckung durch den Assistenzbeitrag gesetzlich nicht vorge sehen ist. Dazu gehört beispielsweise die in der Beschwerdeschrift erwähnte Ver gütung der Spesen der Assistenzpersonen (Urk. 1 S. 16 f. ). Darauf hat das Bun des gericht in Entscheiden zum Assistenzbeitrag schon verschiedentlich hingewie sen (BGE 141 V 642 E. 3.3, 140 V 543 E. 3.3).

E. 5.5 Eine Vergütung von Kosten, welche die Limite von Fr. 25'000.-- übersteigen, ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und § 3 Abs. 2 ZLV nur dann möglich, wenn es sich dabei um Kosten für Pflege und Betreuung handelt, und nur soweit, als diese Kosten mit der Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag nicht gedeckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.2 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV zur Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 in AHI 2003 S. 400 ff. und auf Carigiet/Koch, a.a.O., S. 205).

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 18. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägun gen festlege. 6.

Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruc h auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeit aufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Diese hat die Beschwerdegegnerin direkt dem Rechtsvertreter Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 9 ).

Mit Eingabe vom 1. März 2017 liess X.___ auf weitere Ausführungen zur Sache verzichten (Urk. 13), reichte aber am 19. März 2018 eine Stellungnahme des früheren Amtschefs des kanto nalen Sozialamtes vom 4. Juli 2017 ein (Urk. 15 f.). Die Durchführungsstelle hielt in der Stellungnahme dazu vom 20. April 2018 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 19) . Diese wurde der Gegenpartei am 2 5. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Urteil vom 20. August 2018 entschied das Sozialversicherungsgericht in einem sehr ähnlich gelagerten Fall im Verfahren ZL.2016.00134 über den Anspruch auf Kostenvergütung für die Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Bezüglich der anwendbaren rechtlichen Grundlagen im ELG, in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver s icherung (ELV), im ZLG , in der Z LV , im Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG) und in der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist auf Erwägung 1 des Urteils vom 20. August 2018 zu verweisen.

Diese Erwägung ist auf www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/rechtsprechung

- wi e das ganze Urteil in anonymisierter Form – publiziert. 2.

E. 14 Abs. 2 ELG ausdrücklich in der Kompetenz der Kantone, die Vergütung der Kosten auf ein wirtschaftliches Mass zu beschränken.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00132

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 1. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Werdplatz Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1985, leidet an einer schweren spastischen Tetraparese, an einer Dysarthrie mit selektivem Mutismus und an An gst- und Depressions reaktionen sowie an einer Epilepsie (vgl. Urk. 8/243/5/ 4) . Aufgrund des Leidens bezieht sie Leistungen der

Invalidenversicherung , namentlich eine Invalidenrente, eine Hilflosenentschädigung

schweren Grades und einen Assistenzbeitrag . Ferner werden ihr Zusatzleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistun gen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG ) und dem

kan tonale n Zusatzleistungsgesetz (ZLG ) ausgerichtet ( vgl. Urk. 8/78 ff.,

Urk. 8/243.5/5 , Urk. 8/243.6 ff.). 1.2

Am 1 3. Juli 2015 orientierte X.___

die Stadt Zürich, Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) , über ihr Vorhaben, die bisherige Wohnform in einem betreuten Heim des Vereins « Y.___ »

aufzugeben und per 1. November 2015 in eine behin dertengerechte Wohnung in der Liegenschaft « Z.___ » zu ziehen, wo der Verein « A.___ » behindertengerecht au sgestattete Wohnun gen unterhält

( Urk. 8/233 f., Urk. 8/234 / b , Urk. 8/243/1 f. ). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, I V-Stelle, ermittelte einen zu entschädigenden Assistenzbedarf von monatlich Fr. 6'925.30

respektive von Fr. 83’103.60 jährlich ( Urk. 8/ 243.8 /b ).

Nach Erlass des Vorbescheides vom 5. Oktober 2015 ( Urk. 8/243.6) erliess die IV-Stelle d ie entsprechende leistungszusprechende

Ver fügung. Diese blieb unangefochten.

Ein im Dezember 2015 gestelltes Gesuch um Erhöhung des Assistenzbeitrages wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Mai 2016 ab (Urk. 8/243.10/4 ). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schützte diese n Entscheid mit Urteil IV.2016.00739 vom 24. Januar 201 9. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.3

Bereits mit Schreiben vom 13. Juli 2015 war X.___

mit dem Ersuchen an d ie Durchführungsstelle gelangt, für die ungedeckten Assistenzkosten aufzu kommen (Urk. 8/243.2 ). Am 21. Juli 2015 hatte ihr die Durchführungsstelle mit geteilt , nach gegenwärtiger Einschätzung sei die Bedarfsermittlung der IV-Stelle für die Bemessung des Zusatzleistungsanspruchs verbindlich und ein Zusatzleis tungsanspruch bestehe erst bei einem höheren Assistenzbedarf als demjenigen, der von der Invalidenversicherung im Maximum entschädigt werde (Urk. 8/243.3). Am 4. April 2016 erneuerte X.___

ihr Gesuch, verwies auf ihre Eingabe vom 1 3. Juli 2015 und beantragte eine monatliche Kostenüber nahme von Fr. 4’869.50 (Urk. 8/243.9).

Mit Verfügung vom 31 . März 2016 hiess die Durchführungsstelle das Gesuch teil weise gut und sah als Kostenvergütung im Rahmen von Krank heits- und Behin derungskosten

rückwirkend ab dem

1. November 2015 eine Entschädigung von maximal 25,57

Stunden pro Monat à Fr. 30.- - vor (Urk. 8/V / 88 ). Dabei hielt di e Durchführungsstelle fest, eine Vergütung des Assistenzbedarfs über die Zusatz leistungen könne gestützt auf § 13 der kantonalen Zusatzleistungsverordnung (ZLV) erfolgen, wenn der durch die Invalidenversicherung ermittelte Hilfebedarf durch die gesprochenen Leistungen nicht abgedeckt werden könne oder mit anderen Worten, wenn der Hilfebedarf die individuelle Höchstgrenze in den Bereichen a lltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt, g esellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung übersteige. Massgeblich sei dabei die individuelle Höchst grenze von 300 Stunden pro Monat. Die Differenz zum Hilfebedarf von 325, 57 Stunden pro Monat betrage 25, 57 Stunden pro Monat (Urk. 8/V / 88 ).

Mit den Eingaben vom 19. April und vom 26. Mai 2016 liess X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, gegen die Verfügung vom 31. März 2016 Einsprache erheben und hauptsächlich beantragen, ihr seien aus gewiesene Assistenzkosten von bis zu Fr. 58’434.-- jährlich für die Pflege, die Betreuung und die Hilfe zu Hause oder in Tagesstätte n im Rahmen von Krank heits

- und Behinderungskosten auszurichten (Urk. 8/245 und Urk. 8/245.1 ). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 wies die Durchführungsstelle die Ein sprache ab (Urk. 2 = Urk. 8 /V /90 ). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 liess X.___

mit Ein gabe vom 14. September 2016 Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2): 1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 teilweise auf zuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen gemäss ELG zu gewähren. 2.

Es sei der Beschwerdeführerin im Bereich Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen eine jährliche Kostenvergütung von bis zu Fr.

58 ’ 434 .- - zuzusprechen.

In prozessualer Hinsicht liess X.___

um die unentgeltliche Rechtsver tretung in der Person ihres Vertreters ersuchen (Urk. 1 S. 2).

Die Durchführungsstelle reichte mit Eingabe vom 28. Ok tober 2016 (Urk. 7 ) die Akten, einschliesslich der massgeblichen IV-Akten ein (Urk. 8/V/78-82, Urk. 8/V/88-90, Urk. 8/231 -235, Urk. 8/243 -250 ) und schloss auf Abweisung der Beschwerde, ohne zu r Sache nochmals Stellung zu nehmen. Mit Verfügung vom 1 5 . Dezember 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewil ligt und Frist zur Replik angesetzt (Urk. 9 ).

Mit Eingabe vom 1. März 2017 liess X.___ auf weitere Ausführungen zur Sache verzichten (Urk. 13), reichte aber am 19. März 2018 eine Stellungnahme des früheren Amtschefs des kanto nalen Sozialamtes vom 4. Juli 2017 ein (Urk. 15 f.). Die Durchführungsstelle hielt in der Stellungnahme dazu vom 20. April 2018 an ihrem Standpunkt fest (Urk. 19) . Diese wurde der Gegenpartei am 2 5. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit Urteil vom 20. August 2018 entschied das Sozialversicherungsgericht in einem sehr ähnlich gelagerten Fall im Verfahren ZL.2016.00134 über den Anspruch auf Kostenvergütung für die Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen im Rahmen von Krankheits- und Behinderungskosten. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Bezüglich der anwendbaren rechtlichen Grundlagen im ELG, in der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver s icherung (ELV), im ZLG , in der Z LV , im Bundesgesetz über die Invalidenver sicherung (IVG) und in der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist auf Erwägung 1 des Urteils vom 20. August 2018 zu verweisen.

Diese Erwägung ist auf www.sozialversicherungsgericht.zh.ch/rechtsprechung

- wi e das ganze Urteil in anonymisierter Form – publiziert. 2. 2.1

Inhalt des Antrags des Beschwerdeführers auf Erstattung von Krankheits- und Behinderungskosten waren gemäss den Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 1 3. Juli 2015 und 22. Oktober 2015 (Urk. 8 /243.2 , Urk. 8/243.4 /1 ) und den durchgeführten eige nen Berechnungen (Urk. 2/243.4/6 f. ) Aufwendungen, die durch den Assistenzbeitrag der IV-Stelle nicht gedeckt waren. Zur Hauptsache wurde geltend gemacht, die Führung des eigenen Haushaltes verlange den Einsatz etlicher Hilfskräfte, die von ihr eingestellt und angeleitet werden müssten. Hierfür sei deutlich mehr Zeit erforderlich, als dies von der IV-Stelle vorgesehen worden sei. Auch für das Essen und das Trinken sei effektiv ein deutlich höherer Aufwand nötig. Auch für die Überwachung gelte dies . Diese sei insbesondere nötig, weil behinderungsbedingt Schluckstörung en bestünden und es deswegen zu Erstickungs anfällen kommen könne. Komme es dazu, sei zwingend die Anwesen heit einer Drittperson nötig ( Urk. 8/243.2 S. 1 f., Urk. 8/243.4/6 S. 1 f.).

In der Einsprache liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, der Assistenz beitrag decke nicht den effektiven Bedarf. Für die Dauer von sechs Stunden pro Tag sei die erforderliche Assistenz tatsächlich nicht gedeckt. Das seien rund 180 Stu nden pro Monat. Die Assistenzper sonen müssten über ein aus reichendes Fach wissen verfügen und sie müssten insbesondere in der Lage sein, in Notfall situa tionen adäquate Hilfe zu leisten. Diese Qualifikation sei mindestens mit dem Ansatz des Assistenzbeitrages von stündlich Fr. 32.90 zu entschädigen. Insgesamt bestehe nach Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages voraussichtlich ein finan zieller Bedarf von jährlich Fr. 58'434.-- (Urk. 8/245.1 S. 14 ff.).

Auch in der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin darauf hinweisen, trotz der Leistungen der Invalidenversicherung verblieben ihr Restkosten in erheblichem Umfang. Assistenzleistungen während mindestens 6 Stunden pro Tag seien nicht abgedeckt. Verschieden e Teilverrichtungen im FAKT 2 entsprächen nicht der Realität, denn dort werde auf Durchschnittswerte abgestellt und nicht auf den tatsächlichen Bedarf. Für den Bereich der Admin istration sei gestützt auf FAKT 2 keine Zeit berücksichtigt. Die Beiständin könne nur in privaten Belangen bei der Administration helfen. Alle administrativen Tätigkeiten im Zusam menhang mit der Assistenz müssten aber selbst erledigt werden . Ihr Assistenzteam um fasse acht Personen. Dieses Team zu führen benötige viel Zeit, was einem Pensum zwischen 30 und 50 % entspreche. Es bestünden ferner behinderungsbedingt Kommuni kationsprobleme, so dass die Verständigung mit den Assistenzpersonen zeitauf wändig sei. Es bestehe

ein finanzieller Mehrbedarf von Fr. 58'434.-- jährlich für Pflege, Hilfe und Betreuung zu Hause sowie in einer Tagesstruktur, dies nach Abzug der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages (Urk. 2 S. 19 ff.). 2.2

Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 18. Juli 2016 davon aus, im Bereich der Assistenzfinanzierung im Rahmen von Art. 14 ELG sei sie an die Erhebungen der IV-Stelle zur Ermittlung des Assistenzbedarfs gebunden. Des halb sei sie nur für Aufwendungen leistungspflichtig, welche die IV-Stelle zwar als relevant erhoben habe, welche aber die Zahl d er maximal durch den Assi s tenz beitrag zu entschädigenden Stunden nach Art. 39e Abs. 2 IVV übersteige (Urk. 2 S. 3). Beim Beschwerdeführer bestehe ei n entsprechend ungedeckter Assi stenzbedarf von 25,57 Stunden pro Monat, welcher vergütet werden könne. Darüber hinaus gehende Leistungen könnten ohne Schaffung einer gesetzlichen Grundlage nicht über die Zusatzleistungen abgegolten werden (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort verwies die Beschwerdegegnerin auf diese Ausführungen (Urk. 7 S. 2). 3.

Zur Frage der Gebundenheit der ZL-Organe an die Erhebungen der IV-Stelle kann auf die folgenden Ausführungen, die ebenfalls dem Urteil des Sozialversiche rungsgerichts ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 entnommen sind, verwiesen werden. Diese haben auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit : « 3.3.1 Die Beschwerdegegnerin leitet die Gebundenheit an die Erhebungen der IV-Stelle aus § 13 ZLV über die Vergütung der Kosten für direkt angestelltes Pflegepersonal ab, nach dessen Abs. 4 ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung den Ansprüchen gemäss Abs. 1-3 vorgeht. Ausserdem beruft sie sich auf eine analoge Geltung der (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung in Art. 14a Abs. 2 ELV, nach der aus dem Invaliditätsgrad, den die IV-Stelle ermittelt hat, auf das zumutbarerweise erzielbare und zusatzleistungsrechtlich anrechenbare Erwerbseinkommen zu schliessen ist (vgl. BGE 117 V 153 E. 2c und E. 3b). 3.3.2 Aus dem statuierten Vorrang des Assistenzbeitrags gegenüber den zusatzleistungsrechtlichen Anspr üchen allein ergibt sich nicht zwin gend , dass die EL-Durchführungsstelle keine eigenen

Erhebungen zum Assis tenzbedarf durchzuführen hat und in denjenigen Bereichen, auf die sich die Erhebungen der IV-Stelle erstrecken, keinen zusätzlichen Assistenzbedarf zu entschädigen hat. Allerdings enthalten die zusatz leistungsrechtlichen Vor schriften in § 13 Abs. 1-3 ZLV, gegenüber denen der in Abs. 4 erwähnte invalidenve rsicherungsrechtliche An spruch auf einen Assistenzbeitrag als vorrang ig erklärt wird, nicht nur Rege lungen zu den Ansprüchen als solchen, sondern - in § 13 Abs. 2 ZLV - auch in Bezug auf die Zuständigkeit des Kantonalen Sozialamtes zur Ermittlung dieser Ansprüche, indem dieses den Bedarf an Pflege und Betreuung unter Mitwirkung eines Fachgremiums festzulegen hat. Unter Berücksich tigung dieses gesetzessystematischen Gesichtspunkts ist der Auslegung der Beschwerdegegnerin zuzu stimmen, dass in denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invalidenversi cherung abdeckt, allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend sind. 3.3.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift verstösst diese Auslegung nicht gegen übergeordnetes Recht. Zwar trifft zu, dass das Erhebungsinstrument FAKT2 den Zeitaufwand für die einzelnen Verrichtungen nach standardisierten, auf Durchschnittswerten basie renden Vorgaben festlegt und damit möglicherweise nicht den gesamten individuellen Bedarf und erst recht nicht die gesamten tatsächlich bean spruchten Assistenzleistungen berücksichtigt. Das Bundesgericht hat jedoch im bereits erwähnten, das Erhebungs instrument FAKT2 billigenden Grund satzentscheid darauf hinge - wiesen, dass die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten, in deren Rahmen auch die individuellen Gegebenheiten berücksichtigt werden könnten, der notwendigen Objektivierung diene, währenddem ein rein nach subjektiven Gesichtspunkten festgelegter Bedarf mit dem Gleichbe handlungsgebot nicht vereinbar wäre (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3). Mit dem Gleichbehandlungsgebot wäre es daher ebenso wenig vereinbar, wenn ein nach subjek tiven, individuell gewichteten Bedürfnissen geltend gemachter, von den obje ktivierten Kriterien der FAKT2- E rhe bungen abweichender Bedarf über die Ergänzungs leistungen finanziert werden könnte. Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin auf die unterschiedlichen Zielsetzun gen von Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen hinweisen . Dies spricht indessen entgegen ihrer Argumentation nicht für einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für zusätzliche Aufwendungen in den Bereichen, die von der FAKT2-Erhebung mitumfasst sind. Denn mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, den Rentnerinnen und Rentnern die Existenz zu sichern und sie vor dem Risiko der Armut und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu bewahren (vgl. Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,

2. Auflage, Zürich 2009, S. 8 ff.; Jöhl / Usinger -Egger, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 1 701 ff. Rz 1 ff.), ist die Bemessung der Ergänzungsleistungen auf das finanziell Notwendige ausgerichtet. Dementsprechend wird den Kantonen in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 ELG explizit das Recht eingeräumt, die Vergütung der Krankheits- und Behinde rungskosten auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben zu beschränken, wovon der Kanton Zürich mit dem Grundsatz in § 9 Abs. 1 ZLG Gebrauch gemacht hat. Ein Abstellen auf den Bedarf, den die Invalidenversicherung für den Assistenzbeitrag ermittelt hat, ist daher mit der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen vereinbar, ungeachtet dessen, dass auch bei der Bemessung des Assistenzbeitrags Aspekte der Wirtschaftlichkeit eine Rolle spielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2014 vom 7. November 2014 E. 2.5.4). 3.3.4 Zu beachten ist, dass sich § 13 ZLV in Übereinstimmung mit Art. 13a der per 1. Januar 2008 aufgehobenen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (ELKV) nur auf die Kosten für Pflege- und Betreuungspersonal bezieht, nicht aber auf die Kosten für Personal, das Hilfe im Haushalt leistet. Demzufolge bezieht sich auch die Verweisung auf den Assistenzbeitrag und auf die Erhebungen der IV-Stelle in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nur auf die Leistungen der Pflege und Betreuung und nicht auch auf die Hilfe im Haushalt. Wenn die Beschwerdegegnerin jedoch auch in diesem Bereich die Erhebungen des Assistenzbedarfs durch die IV Stelle als massgeblich erachtete, so ist ihr zuzustimmen. Denn die vorstehenden Überlegungen zum Vorrang des invalidenversicherungsrechtlichen Assistenzbedarfs gelten für alle Kategorien des Unterstützungsbedarfs, die in Art. 39c IVV aufgezählt werden. Es ist daher folgerichtig und dient der gebotenen Koordination, wenn der Bedarf an Hilfe im Haushalt (Art. 39c lit. b IVV) gleich behandelt wird wie der Bedarf an Pflege und Betreuung.»

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in all denjenigen Bereichen, die der Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung abdeckt, allein die Erhebungen der IV-Stelle massgebend sind. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass ihre Leistungspflicht erst dann ein setze, wenn die Erhebungen der IV-Stelle einen Assistenzbedarf ergäben, der von der Invalidenversicherung nicht abgedeckt werde und über dem Stunden maxi mum nach Art. 39e Abs. 2 IVV liege. Für die Beschwerdeführerin sah sie eine Entschädigung von monatlich maximal 25,57 Stunden pro Monat vor (Urk. 2 S. 2 f.). Dies entspricht der Differenz des im Rahmen der FAKT2-Erhebung ermittel te n Maximums von 300 Stunden pro Monat für die Assistenz am Tag und dem effektiven Bedarf von 325,57 Stunden . Von der Invalidenversicherung gedeckt ist der Assistenzbedarf im Rahmen der Tagesbetreuung während 300 Stunden. Hinzu kommt der Assistenzbedarf in der Nacht. Dieser beträgt gemäss FAKT2 monatlich 30,42 Stunden und unterliegt keiner Kürzung . Diese Werte ermittelte die IV-Stelle anlässlich der Erhebung im Jahr 2015 und unverändert anlässlich der Revision im Jahr 2016 (Urk. 8/243.8/a S. 1 f., Urk. 8/243.8/b S. 1 f. ) . Die Erklärung des Assiste nzbetrags als vorrangig in § 13 Abs. 4 ZLV bedeutet entgegen der Ausle gung der Beschwerdegegnerin aufgrund des Folgenden nicht, dass ihre Leistungs pflicht erst dann einsetzt, wenn die Erhebungen der IV-Stelle einen über dem Höchstansatz nach Art. 39e Abs. 2 IVV liegenden Assistenzbedarf ergeben. 4.2

Im zitierten Urteil ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 E. 3.4.2 hielt das Sozial versicherungsgericht dazu fest: « 3.4.2

Zunächst liess die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hinweisen, dass vom gesamten Stundenbedarf, der mit dem Instrument FAKT2 ermittelt wird, gestützt auf Art 42 sexies Abs. 1 IVG die Anzahl Stunden abgezogen werden, die der Hilflosenentschädigung und den Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Grundpflege entsprechen. Diese Stunden werden demnach durch den Assistenzbei trag nicht entschädigt. Was dabei diejenigen Stunden betrifft, für welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung aufkommt, so gilt ergänzungs leistungsrechtlich das allgemeine Prinzip in § 3 Abs. 1 Satz 1 ZLV, wonach Anspruch auf Vergütung der Kosten nur besteht, soweit nicht Leistungen anderer Versic herer die Kosten decken. Diese Stunden können also auch gegenüber der EL-Durchführungs stelle nicht als Krankheits- und Behinderungskosten geltend gemacht werden. Hingegen wird die Hilflosenentschädigung in § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a ZLV von diesem Prinzip ausdrücklich ausgenommen. Sie ist in Anwendung von § 3 Abs. 2 ZLV erst dann zu berücksichtigen, wenn der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG (in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ZLG), also Fr. 25'000.-- für alleinstehende Personen und Fr. 50'000.-- für Ehepaare, überschritten wird und - für die Kosten der Pflege und Betreuung - die Erhöhung dieser Limite auf F

r. 90'000.-- nach Art. 14 Abs. 4 ELG zur Diskussion steht. Diese Sonderrolle der Hilflosenentschädigung galt bereits unter der Herrschaft des früheren Rechts, wo in Art. 3 Abs. 1 Satz 2 ELKV dem Bezug einer Hilflosen entschädigung ausdrücklich das Wesen einer anzurechnenden Kosten vergütung einer anderen Versicherung abge sprochen wurde und wo nach der Regelung in Art. 3 Abs. 2 ELKV, die das Bun desgericht als gesetzeskonform bezeichnet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9 C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.2), eine Anrechnung ebenfalls erst nach Überschreitung des Höchstbetrages nach Art. 3d Abs. 2 bis

altELG erfolgen konnte.» Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde geg nerin zusätzlich insoweit, als der Zeitaufwand im Rahmen der FAKT2-Erhebung der Hilflosenentschädigung zugeordnet und deshalb von der Ent schädigung durch den Assistenzbeitrag ausgenommen wurde, Anspruch auf Vergütung der Kosten hat, soweit diese Kosten ausgewiesen sind und die mass gebende Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziffer 1 ELG, also von Fr. 25'000.--, nicht überschreiten. 4.3

Im Urteil ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 wurde weiter festgehalten, was auch für den vorliegenden Fall gilt: « 3.4.3 Des Weiteren weisen die Anpassungen im ELG und in der ZLV, die per 1. Januar 2012 infolge der Schaffung des Assistenzbeitrages vorgenommen worden sind, dem Assistenzbeitrag dieselbe Rolle zu wie der Hilflosenentschädigung. In § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. b ZLV ist nunmehr zusätzlich zur Hilflosenentschädigung auch der Assistenzbeitrag als Leistungsart bezeichnet, die bis zum Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG nicht zu berücksichtigen ist, und korrespondierend damit ist in Art. 14 Abs. 4 ELG der Assistenzbeitrag gleich wie die Hilflosen entschädigung als Leistung aufgeführt, die zur Kostendeckung herangezogen werden muss, bevor eine Erhöhung der Limite auf Fr. 90'000.-- zugelassen ist. Der Vorrang des Assistenzbeitrags, wie er in § 13 Abs. 4 ZLV statuiert ist, kann daher nur in demjenigen Umfang eine Subsidiarität der Ergänzungsleistungen zur Folge haben, als die Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG überschritten ist. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat diese Einschränkung in den Erläuterungen vom

28. September 2011 zu den Anpassungen der ZLV an den Assis tenz beitrag nicht erwähnt hat, sondern kategorisch festgehalten hat, die kantonalen Leistungen hätten subsidiär zum neuen Assistenz beitrag zu gelten und mit der E rgänzung von § 12 und § 13 ZLV solle v er mieden werden, dass eine versicherte Person für dieselbe Leis tung sowohl vom Bund als auch vom Kanton eine Vergütung erhalte. Denn eine uneingeschränkte Subsidiarität der Ergänzungs leistungen gegen über dem Assistenzbeitrag, wie sie auch in der Lehre postuliert wird (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., 3. Auflage, S. 1935 Rz 253 Fn 1100), stünde zur Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. b ZLV in einem unauflös baren Widerspruch. 3.4.4

Es rechtfertigt sich ausserdem, als Aufwendungen, die bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG unter dem Titel der Krankheits- und Behinderungskosten zu übernehmen sind, sämtliche Aufwendungen zuzulassen, welche mit dem Instrument FAKT2 erhoben worden sind. Zwar wird in der Lehre die Auffassung vertreten, die Ansprüche für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tages strukturen nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG gingen weniger weit als die Ansprüche, die sich aus dem Katalog in Art. 39c IVV ergeben (vgl. Jöhl / Usinger -Egger, a.a.O., 3. Auflage, S. 1935 f. Rz 253). Es ist jedoch - hier zugunsten der Leistungsbezüger - nochmals darauf hinzuweisen, dass auch in die Bemessung des Assistenzbeitrags wirtschaftliche Überlegungen einge flossen sind. Die Aufwendungen, für deren Deckung der Assistenzbeitrag und die in Stunden umgerechnete Hilflo sen entschädigung bestimmt sind, erscheinen daher durchaus als wirtschaftlich und zweckmässig im Sinne von § 9 Abs. 1 ZLG. Unter diesen Umständen wäre es nicht vereinbar mit der Zielsetzung der Koordination, die mit der Zuweisung des Vorrangs an den Assistenzbeitrag in § 13 Abs. 4 ZLV angestrebt wird, wenn die Zeitaufwendungen nach der FAKT2-Erhebung lediglich für die Begrenzung der Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen relevant wären (vorstehend E. 3.3 ), währenddem die Zeitaufwendungen, für welche eine Leistungspflicht der EL-Durchführungsstellen besteht, trotzdem noch gesondert zu erheben wären. Hingegen sind diese bei der Vergütung der Zeitaufwendungen nicht an den Stundenansatz der Invalidenversicherung in Art. 39f IVV gebunden, sondern haben die Aufwendungen nach ihrem Ansatz in § 13 Abs. 3 ZLV zu vergüten. Denn die Festlegung dieses Ansatzes steht im Einklang mit der Kompetenz der Kantone nach Art. 14 Abs. 2 ELG, die Vergütung der Kosten auf ein wirtschaftliches Mass zu beschränken. Dies gilt aufgrund der vorstehenden Überlegungen (E. 3.2/ 3.3.4 ) wiederum auch für den Bedarf an Hilfe im Haushalt, der von der Verweisung in § 13 Abs. 4 ZLV an sich nicht erfasst ist. Zu ergänzen ist, dass damit auch die in § 11 Abs. 4 ZLV statuierte Begrenzung der Leistungen von Personen, die weder im gleichen Haushalt leben, noch von einer anerkannten Spitex-Organisation erbracht werden, auf Fr. 4'800.-- pro Kalenderjahr nicht zur Anwendung gelangt. Ohnehin ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 10), dass die Grenze von Fr. 4'800.-- als gesetzwidrig zu beurteilen ist, wie dies die Lehre in Bezug auf die gleiche Regelung in Art. 13 Abs. 6 der früheren ELKV festgehalten hat ( Jöhl , a.a.O., 2. Auflage, S. 1879 Rz 343). Denn das Bundesrecht hat in Art. 14 Abs. 3 ELG (Mindest-) Beträge der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten fest gelegt, welche durch die Festlegungen der Höchstbeträge der Kan tone nicht unterschritten werden dürfen. Die Grenze von Fr. 4'800.-- für die Hilfe im Haushalt würde jedoch dort auf eine Unterschreitung der (Mindest-)Höchstbeträge von Fr. 25'000.-- beziehungsweise Fr. 50'000.-- hinauslaufen, wo diese Beträge w egen der Beschränkung der Kosten für Haushalthilfen nicht ausgeschöpft werden könnten. Anders verhält es sich mit dem Stundenansatz von Fr. 25.--, der in § 11 Abs. 4 ZLV statuiert ist und vom Stundenansatz nach Art. 39f IVV abweicht; wieder um besteht keine Bindung der EL-Durchführungsstelle an den höheren Stundenansatz der Invalidenversicherung. Gleiches gilt für die Stundenansätze nach § 11 Abs. 2 und 3 ZLV. 3.4.5 Damit sind bis zur Limite nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungskosten Kosten zu entschädigen, die auch von der Invalidenversicherung im Rahmen des Assistenzbeitrags vergütet werden. Dies ist im Falle des Assistenzbeitrags augenfälli ger als im Falle der Hilflosenentschädigung.»

Im Sinn einer Ergänzung von Erwägung 3.4.5 des Urteils des Sozialversiche rungs gerichts ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Hilflosenentschädigung um eine Geldleistung handelt, die nach Massgabe der im konkreten Fall best ehenden Hilfs- und Überwachungsbedürftig keit bemessen, jedoch unabhängig von den effektiv entstehenden Kosten und der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter als Tagespauschale ausgerichtet wird. Di e Leistung wird der anspruchsbe rechtigten versicherten Per son ausbezahlt und steht dieser grundsätzlich zur freien Verfügung (BGE 125 V 297 E. 5a).

Demgegenüber hat die versicherte Person beim Assistenzbeitrag der IV-Stelle monatlich in vorgeschrieb enem Umfang eine Rechnung einzu reichen. Gegen stand der Rechnung sind die von der Assistenzperson tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39h IVV verrechneten Arbeitsstunden (Art. 39i Abs. 1 und 2 IVV). Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialver siche rung über den Assistenzbeitrag (KSAB; gültig ab 1. Januar 2015) konkreti siert in den Randziffern 6041 ff. detailliert die monatliche Rechnungskontrolle. Vorab erklärt es in Rz 6043 die im Kreisschreiben über die Zahlung der individu ellen Leistungen in der IV und der AHV (KZIL ; gültig ab 1. Januar 2008 ) aufge listeten Prüfungsvorgaben als anwendbar. Das KZIL wiederum regelt das V erfah ren hinsichtlich Rechnungs stellung und Rechnun gsprüfung im Bereich der indi vi duellen Leistungen und Abklärungskosten (Rz 1 KZIL). Es enthält detaillierte Anweisungen betreffend die Art und den Umfang der Rechnungsstellung, zur Frage, wer Rechnung stellen kann oder muss, zur Form und zum Inhalt der Rech nungen ( Rz 8 ff. KZIL) sowie über die Rechnungsprüfung durch die IV-Stelle.

Wird nun von der IV-Stelle eine Rechnung gestützt auf die Bestimmungen über den Assistenzbeitrag bezahlt und gleichzeitig als Pauschale eine Hilflosenent schädi gung entrichtet, so kann auf diese Weise eine «Doppelzahlung» entstehen, jedoch nicht in dem Sinn, dass eine konkrete Rechnung tatsächlich zwei Mal beglichen wird. Solche Konstellationen sind nach dem Gesagten möglich und sofern die gesetzlichen Grundlagen gegeben sind zulässig. Das ergibt sich aus BGE 125 V 297 E. 5a, in welchem das Bundesgericht die vergl eichbare Koordina tion von Hilfl osenentschädigungen mit Krankenpflegekosten gemäss Art. 7 A bs. 2 der Krankenpflege-Leistungs verordnung (KLV) zu beurteilen hatte. Das Bundesge richt erachtete es als zulässig, dass sich bei dieser Kombination von Leistungen Doppelentschädigungen ergeben können. Im vorliegend zu beurtei lenden Fall trifft dies ebenfalls im bereits ausgeführten R ahmen zu. Zwar hätte das Bundes recht zugelassen, die Koordination der Leistungsarten anders zu gestalten. Die kantonalrechtliche Lösung entspricht jedoch derjenigen, wie sie in BGE 125 V 297 vorlag und lässt «Doppelentschädigungen» im dargelegten Rah men zu. Schon in Erwägung 3.4.5 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts ZL.2016.00134 vom 20. August 2018 ist dies ausgeführt worden. Darin heisst es weiter unter anderem zu den Grenzen, über denen keine Leistungspflicht mehr besteht:

«Es gilt jedoch zu beachten, dass die Höchstbeträge nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG für die Summe sämtlicher Kosten der in Art. 14 Abs. 1 ELG aufgezählten, zugunsten der Versicherten erbrachten Leistungen gelten und dass in den Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG auch die Aufwendungen enthalten sind, die in Zeit

umgerechnet der Hilflosenentschädigung (im Falle der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'880.-- im Monat beziehungsweise Fr. 22'560.-- im Jahr; Urk. 12/4) entsprechen und daher gestützt auf Art. 42 sexies Abs. 1 lit. a IVG von den massgebenden Assistenzstunden abgezogen worden sind. Es sind also nicht im gesamten Umfang des Höchstbetrages nach Art. 14 Abs. 3 lit. a ELG Kosten zu entschädigen, die auch vom Assistenzbeitrag erfasst sind. Mit der Regelung in § 3 ZLV ist jedoch im Bereich der Hilf losenentschädigung und des Assistenzbeitrags eine Doppelent schädigung in der erwähnten Art bis zur Limite von Fr. 25'000.-- beziehungsweise von Fr. 50'000.--

bewusst in Kauf genommen worden . Es ist zu bedenken, dass durch ein Leben zu Hause beträchtliche von der öffentlichen Hand zu übernehmende Heimkosten wegfallen, dies nicht nur im Umfang der Tagestaxe nach Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG, sondern zusätzlich im Umfang der Restfinanzierung nach Art. 25a Abs. 5 KVG. Die „limitierte Doppelentschädigung” schafft für die Leistungsbezüger auf indirektem Weg einen Spielraum zur Finanzierung gewisser Aufwendungen, die über den Bedarf hinaus gehen, der im Rahmen der FAKT2-Erhebungen ermittelt worden ist. Auf diese Weise begünstigt sie das Erreichen des Ziels des selbständigen Wohnens und kann damit letztlich der Entlastung der öffentlichen Hand dienen (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket ] vom 24. Februar 2010, BBl 2010 S. 1921 ff. ).» 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten, die sie gegenüber der Beschwerdegegne rin unter dem Titel von Krankheits- und Behinderungsk osten geltend macht, exem plarisch aufgezählt (Urk. 1 S. 19 ff., Urk. 8 / 2 45 Beilage 6, Urk. 8 / 243.4/6 f . ), jedoch nicht in allen Punkten betragsmässig spezifiziert und auch nicht durch Rechnungen belegt . An dieser Stelle kann deshalb noch nicht darüber befunden werden, welche Kosten die Beschwerdegegnerin im Einzelnen zu übernehmen hat. Vielmehr ist erst in genereller Weise zusammenfassend festzuhalten, was sich aus den vorstehenden Erwägungen für die Ansprüche der Beschwerdeführerin ergibt. 5.2

Ausgangspunkt für die Entschädigung der Krankheits- und Behinderungskosten ist der von der Invalidenversicherung mit dem Instrument FAKT2 erhobene Assi stenzaufwand. Dieser war von der IV-Stelle im heute geltenden Umfang im Jahr 2015 festgesetzt worden (vgl. Urk. 8/243.6) . Ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch um Erhöhung desselben hatte die IV-Stelle im Mai 2016 ab ge wiesen (Urk. 8/243.10/4) , wobei das Sozialversicherungsgericht diesen Entscheid mit Urteil IV.2016.00739 vom 2 4. Januar 2019 schützte. 5 .3

Die Kosten für zusätzlichen, von der IV-Stelle nicht berücksichtigten Zeitaufwand für Verrichtungen, welche mit der FAKT 2-Erhebung erfasst worden sind, bei spielsweise im Zusammenhang mit der

Überwachung, der Einnahme der Ma h l zeiten oder der Administration des Helfernetzes (vgl. Urk. 1 S. 20 f. , Urk. 8/234.4/6 S. 1 f. ), kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerde gegnerin nicht geltend machen. Ebenfalls nicht geltend machen kann die Beschwerdeführerin höhere, die Ansätze nach Art. 39f IVV übersteigende Lohn kosten.

Vielmehr besteht nach dem vor stehend Ausgeführten nicht einmal eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, die Stundenansätze nach Art. 39f IVV zu bezahlen. Vielmehr haben sie die Aufwendungen nach ihrem Ansatz in § 13 Abs. 3 ZLV zu vergüten. Denn es liegt nach Art. 14 Abs. 2 ELG ausdrücklich in der Kompetenz der Kantone, die Vergütung der Kosten auf ein wirtschaftliches Mass zu beschränken.

5.4

Der mittels FAKT2 erhobene Assistenzaufwand beläuft sich ohne die vorliegend unmassgebliche Kürzung wegen Erreichens der individuell gültigen Höchstgrenze auf 325,57 Stunden ohne Nacht und auf 30,42 Stunden für die Nacht (vgl. Urk. 8/243.8/a S. 1 sowie vorstehende E. 4 ). Nach Abzug der von der Kran kenversicherung übernommenen Grundpflege von 83,08 Stunden verbleibt ein Assistenzaufwand von 242,49 Stunden für den Tag und 30,42 Stunden für die Nacht. Insoweit kann die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bis zur Limite von Fr. 25'000.-- die Vergütung beanspruchen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Aufwendungen handelt, die wegen des Abzugs aufgrund der Hilflosenentschädigung durch den Assistenzbeitrag nicht gedeckt sind, oder um Aufwendungen, die mit dem Assistenzbeitrag abgegolten werden.

Des Weiteren kann bis zur genannten Limite von Fr. 25'000.-- Kostenvergütung für Aufwendungen beansprucht werden, die nicht Bestandteil der FAKT2-Erhe bung sind, weil deren Deckung durch den Assistenzbeitrag gesetzlich nicht vorge sehen ist. Dazu gehört beispielsweise die in der Beschwerdeschrift erwähnte Ver gütung der Spesen der Assistenzpersonen (Urk. 1 S. 16 f. ). Darauf hat das Bun des gericht in Entscheiden zum Assistenzbeitrag schon verschiedentlich hingewie sen (BGE 141 V 642 E. 3.3, 140 V 543 E. 3.3). 5.5

Eine Vergütung von Kosten, welche die Limite von Fr. 25'000.-- übersteigen, ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 ELG und § 3 Abs. 2 ZLV nur dann möglich, wenn es sich dabei um Kosten für Pflege und Betreuung handelt, und nur soweit, als diese Kosten mit der Hilflosenentschädigung und dem Assistenzbeitrag nicht gedeckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_84/2009 vom 10. August 2009 E. 4.2 mit Hinweis auf die Erläuterungen des BSV zur Gesetzesrevision per 1. Januar 2004 in AHI 2003 S. 400 ff. und auf Carigiet/Koch, a.a.O., S. 205).

Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 18. Juli 2016 aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägun gen festlege. 6.

Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruc h auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeit aufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Diese hat die Beschwerdegegnerin direkt dem Rechtsvertreter Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, auszubezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 18. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne der Erwägungen festlege. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich,

eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt