Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , g eboren 1941, ist Bezüger von Zu satzleistungen zu seiner Altersrente ( vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: beigezogene Akten aus dem Prozess ZL.2016.00046, Urk. 4/1-12 ). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
die Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Versicherten mit Wirkung ab
1. Februar 2016 ein ( Urk. 4/3). Zudem forderte sie vom Versicherten die in der
Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 zuviel bezogenen Ergän zungsleistun gen von in s gesamt Fr. 4 ‘ 846.- zurück ( Verfügungen vom 21. Januar 2016, Urk. 4/4-6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2016 ( Urk. 4/7) wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA) – an welche die Gemeinde Y.___ die Durchführung der Zusatzleistungen zwischenzeitlich übertragen hatte ( Urk. 4/12) - mit Entscheid vom 14. April 2016 ab ( Urk. 4/8). Dagegen erhob der Versicherte am 21. April 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben ( Urk. 4/9) . Dieses Beschwerdeverfah ren ist unter der erwähnten Prozessnummer ZL.2016.00046 pendent. 1. 2
Am 15. März 2016 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch betreffen d die Rücker stattungsforderung von Fr. 4‘846.- ( Urk. 4/11). Dieses Gesuch wies die SVA mit Verfügung vom 1. Juni 2016 mangels eines guten Glaubens ab ( Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2016 reichte der Versicherte beim Sozial - versi cherungsgericht
am 6. Juni 2016 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein ( Urk. 1).
Am
8. Juli 2016 übermittelte die SVA dem Sozialversi cherungs - gericht
einen Entscheid vom 14. Juni 2016 ( Urk. 5). Darin hob sie die Ver - fügung vom 1. Juni 2016 auf; gleichzeitig schrieb sie Einspracheverfah ren infolge Gegenstandslosigkeit ab ( Urk. 5). Zur Begründung führte sie aus , sie werde das Erlassgesuch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung prüfen.
Auf die Ausführungen de s Versicherten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV). 2 .2
Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Gegen Verfü gungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz ). Das Einsprachever fahren endet mit einem Einspracheentscheid (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gegen Ein spracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 3 .
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk.
2) ist einzig die Erlassfrage. Indessen ist auch bei Verfügungen über ein Erlassgesuch zuerst ein Einspracheverfahren durchzu führen . Mangels eines angefochtenen Ein spracheentscheid s als Anfechtungsgegenstand ist daher auf die Eingabe vom 6. Juni 2016 nicht einzutreten.
Auf eine Überweisung der Eingabe vom 6. Juni 2016 an die Beschwerdegegne rin zu r Durchführung eines Einsprache verfahrens ist abzusehen, nachdem diese mit Entscheid vom 1 4. Juni 2016 die Verfügung vom 1. Juni 2016 aufgehoben hat. Die Einzelrichterin verfügt : 1.
Auf die Eingabe vom 6. Juni 2016 wird nicht eingetreten 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Februar 2016 ein ( Urk. 4/3). Zudem forderte sie vom Versicherten die in der
Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 zuviel bezogenen Ergän zungsleistun gen von in s gesamt Fr.
E. 1.1 X.___ , g eboren 1941, ist Bezüger von Zu satzleistungen zu seiner Altersrente ( vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: beigezogene Akten aus dem Prozess ZL.2016.00046, Urk. 4/1-12 ). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
die Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Versicherten mit Wirkung ab
E. 4 ‘ 846.- zurück ( Verfügungen vom 21. Januar 2016, Urk. 4/4-6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2016 ( Urk. 4/7) wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA) – an welche die Gemeinde Y.___ die Durchführung der Zusatzleistungen zwischenzeitlich übertragen hatte ( Urk. 4/12) - mit Entscheid vom 14. April 2016 ab ( Urk. 4/8). Dagegen erhob der Versicherte am 21. April 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben ( Urk. 4/9) . Dieses Beschwerdeverfah ren ist unter der erwähnten Prozessnummer ZL.2016.00046 pendent. 1. 2
Am 15. März 2016 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch betreffen d die Rücker stattungsforderung von Fr. 4‘846.- ( Urk. 4/11). Dieses Gesuch wies die SVA mit Verfügung vom 1. Juni 2016 mangels eines guten Glaubens ab ( Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2016 reichte der Versicherte beim Sozial - versi cherungsgericht
am 6. Juni 2016 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein ( Urk. 1).
Am
E. 8 Juli 2016 übermittelte die SVA dem Sozialversi cherungs - gericht
einen Entscheid vom 14. Juni 2016 ( Urk. 5). Darin hob sie die Ver - fügung vom 1. Juni 2016 auf; gleichzeitig schrieb sie Einspracheverfah ren infolge Gegenstandslosigkeit ab ( Urk. 5). Zur Begründung führte sie aus , sie werde das Erlassgesuch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung prüfen.
Auf die Ausführungen de s Versicherten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( §
E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV). 2 .2
Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Gegen Verfü gungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz ). Das Einsprachever fahren endet mit einem Einspracheentscheid (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gegen Ein spracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 3 .
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk.
2) ist einzig die Erlassfrage. Indessen ist auch bei Verfügungen über ein Erlassgesuch zuerst ein Einspracheverfahren durchzu führen . Mangels eines angefochtenen Ein spracheentscheid s als Anfechtungsgegenstand ist daher auf die Eingabe vom 6. Juni 2016 nicht einzutreten.
Auf eine Überweisung der Eingabe vom 6. Juni 2016 an die Beschwerdegegne rin zu r Durchführung eines Einsprache verfahrens ist abzusehen, nachdem diese mit Entscheid vom 1 4. Juni 2016 die Verfügung vom 1. Juni 2016 aufgehoben hat. Die Einzelrichterin verfügt : 1.
Auf die Eingabe vom 6. Juni 2016 wird nicht eingetreten 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00084 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Verfügung vom
22. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , g eboren 1941, ist Bezüger von Zu satzleistungen zu seiner Altersrente ( vgl. zum Sachverhalt im Folgenden: beigezogene Akten aus dem Prozess ZL.2016.00046, Urk. 4/1-12 ). Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 stellte die Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
die Ausrichtung von Zusatzleistungen an den Versicherten mit Wirkung ab
1. Februar 2016 ein ( Urk. 4/3). Zudem forderte sie vom Versicherten die in der
Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 zuviel bezogenen Ergän zungsleistun gen von in s gesamt Fr. 4 ‘ 846.- zurück ( Verfügungen vom 21. Januar 2016, Urk. 4/4-6). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. März 2016 ( Urk. 4/7) wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA) – an welche die Gemeinde Y.___ die Durchführung der Zusatzleistungen zwischenzeitlich übertragen hatte ( Urk. 4/12) - mit Entscheid vom 14. April 2016 ab ( Urk. 4/8). Dagegen erhob der Versicherte am 21. April 2016 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rückerstattungsforderung sei aufzuheben ( Urk. 4/9) . Dieses Beschwerdeverfah ren ist unter der erwähnten Prozessnummer ZL.2016.00046 pendent. 1. 2
Am 15. März 2016 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch betreffen d die Rücker stattungsforderung von Fr. 4‘846.- ( Urk. 4/11). Dieses Gesuch wies die SVA mit Verfügung vom 1. Juni 2016 mangels eines guten Glaubens ab ( Urk. 2) . 2.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2016 reichte der Versicherte beim Sozial - versi cherungsgericht
am 6. Juni 2016 eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe ein ( Urk. 1).
Am
8. Juli 2016 übermittelte die SVA dem Sozialversi cherungs - gericht
einen Entscheid vom 14. Juni 2016 ( Urk. 5). Darin hob sie die Ver - fügung vom 1. Juni 2016 auf; gleichzeitig schrieb sie Einspracheverfah ren infolge Gegenstandslosigkeit ab ( Urk. 5). Zur Begründung führte sie aus , sie werde das Erlassgesuch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung prüfen.
Auf die Ausführungen de s Versicherten und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zu rückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSV). 2 .2
Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV). Gegen Verfü gungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (1. Teilsatz ). Das Einsprachever fahren endet mit einem Einspracheentscheid (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Gegen Ein spracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge schlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden ( Art. 56 Abs. 1 ATSG). 3 .
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk.
2) ist einzig die Erlassfrage. Indessen ist auch bei Verfügungen über ein Erlassgesuch zuerst ein Einspracheverfahren durchzu führen . Mangels eines angefochtenen Ein spracheentscheid s als Anfechtungsgegenstand ist daher auf die Eingabe vom 6. Juni 2016 nicht einzutreten.
Auf eine Überweisung der Eingabe vom 6. Juni 2016 an die Beschwerdegegne rin zu r Durchführung eines Einsprache verfahrens ist abzusehen, nachdem diese mit Entscheid vom 1 4. Juni 2016 die Verfügung vom 1. Juni 2016 aufgehoben hat. Die Einzelrichterin verfügt : 1.
Auf die Eingabe vom 6. Juni 2016 wird nicht eingetreten 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Durchführungsstelle für Zusatzleistun gen zur AHV/IV, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel