Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1941, war Bezüger von Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und (teilweise) Beihilfe zu seiner Altersrente ( Urk. 6/44) .
Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2016 stellte die Gemeinde Y.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
die Ausrichtung von Zusatz leis tungen an den Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 ein (Urk. 6/23). Zudem forderte sie vom Versicherten die in der
Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Ergän zungsleistun gen von insgesamt Fr. 4‘846.- zurück ( Verfügungen vom 2 1. Januar 2016, Urk. 6/25). Die gegen alle drei Verfügungen erhobene Einsprache vom 1 0. und 2 2. Febru ar sowie 1. März 2016 (Urk. 6/38) wies die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA) – an welche die Gemeinde Y.___ die Durchführung der Zusatzleistungen zwischen zeitlich übertragen hatte ( Urk. 6/36)
- mit Entscheid vom 1 4. April 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. April 2016 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei en ihm weiterhin Ergänzungsleistungen auszurichten. In der Beschwerdean t wort vom 4. Juli 2016 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) . Mit
der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ZL.2016.00084 vom 2 2. September 2016 trat das Sozialversiche rungsgericht auf die Be schwer de
von X.___
vom 6. Juni 2016 betreffend den Erlass der Rückforderung nicht ein ( Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (Urk. 2) und die diesem zu Grunde liegenden Verfügungen vom 20. und 21. Januar 2016 (Urk. 6/23 und 6/25), mit denen die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. November 2015 eingestellt und die von November 2015 bis Januar 2016 ausbezahlten Betreffnisse zurückge fordert wurden, basierten auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2015 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe.
Am 31. März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter einer neuen Adresse in der Gemeinde Y.___ (Mietvertrag vom 14.
März
2016; Urk.
6/58/3 -4) erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/62-63). Damit war der in diesem Verfahren zu beurteilende Streitpunkt des aus län di schen Wohnsitzes als Grund für die Verweigerung von Zusatzleistungen weg gefallen. Der Streitwert im vorliegenden Verfahren übersteigt somit Fr.
20‘000.-- nicht, so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich ter liche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ). 2. 2 .1
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezü gerin zurückzuerstatten ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zu Unrecht bezogene Geld leistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwä gung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Be deu tung der
Berichti gung) oder die für die prozessuale Revision (w egen vor be standener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzun gen nach Art. 53 ATSG erfüllt sind . 2 .2
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben un ter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Begriff "Wohnsitz" und "gewöhnli cher Aufenthalt" richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 ATSG , welcher bezüglich des Begriffs des „Wohnsitzes“ wiederum auf die Bestimmung en der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist. 2 .3
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf hält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die er kenn baren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Woh n sitz einer Person fest zustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befind et sich an demjenigen Ort bezie hungs weise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bun des gerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E.
3a, mit Hinweisen). Die nach aus sen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden –
das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres " - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bez ah lung der Steuern, fremdenpoli z ei liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsit zes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August
2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind f ür den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille m assgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E.
6c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Auslandaufenthalten gibt es nach der Rechtsprechung Ausnahmen, die für die Beibehaltung des schweizeri schen Aufenthaltes trotz Ausreise sprechen (Urteile des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 und P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 3b und E. 6; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] ; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016 , Rz 231 0.01 bis Rz 2340.04 ). 2 .4
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwir kungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Be hörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weis e nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten ver fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin führ te im angefochtenen Entsc heid aus , der Be schwerdeführer habe sich per 1. November 2015 in Z.___ (Deutschland) angemeldet. Dies führe zum Anspruchsverlust auf die Ergänzungsleistungen , da er damit den Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ aufgegeben habe. Vom 1. November 2015 bi s zum 3 1. Januar 2016 seien die Ergänzungsleistungen daher zu Unrecht ausgerichtet worden und vom Beschwerdeführer zu rückzu erstatten. 3 .2
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, es stimme nicht, dass er sich in der Schweiz abgemeldet habe. Abgemeldet habe ihn die Vorsteherin der Durchführungsstelle, und zwar mit den Schreiben vom 2 0.
und 2 1. Januar 201 6 . Bis am 2 1. Januar 2016 habe er seinen Lebensmittel punkt in Y.___ gehabt. Seit ihm die Wohnung an der A.___ in Y.___ per Ende November 2014 gekündigt worden sei, habe er, da er keine Woh nung ge funden habe, in einem umgebauten Perso nenbus gelebt. Bei seinen monat lichen Visiten auf der Gemeinde, wenn er jeweils die Ergänzungs leistungen abgeholt habe, habe man ihn gefragt, ob er noch keine Wohnung gefunden habe respektive ob er immer noch im umgebauten Bus lebe, was er immer mit Ja beantwortet habe. In der Folge seien ihm die Ergän zungs leistungen bis und mit Januar 2016 ausbezahlt worden. A uf drin gendes An raten des Arztes , dem sein Wohnen i m Bus bekannt gewesen sei , habe er
wegen einer sich anbah nenden Lungenentzündung eine Wohnung suchen müssen. Da er in der Schweiz keine Wohnung gefunden habe, sei er nach Deutschland ausge wichen. Die mö bilierte Wohnung in Deutschland sei für ihn nichts anderes gewesen als eine vo rübergehende Notlösung, quasi wie eine Ferienwohnung. Um an der Grenze keine Problem e zu bekommen und der Ordnung halber, habe er sich in Deutschland angemeldet, als Zweit wohn sitz nebst der Schweiz. Bis am 2 1. Januar 2016 sei er offiziell in der Schweiz angemeldet gewesen. Sein Le bensmittelpunkt habe er ohnehin in Y.___ gehabt, da er da ein Atelier be sessen habe und unter der Woche dort tätig gewesen sei. Seine Postadresse habe gelautet :
B.___
Y.___ . Die Behauptung, er sei aus der Schweiz ausgezogen, stimme daher nicht. Seine Absicht des dauern den Verbleibens und sein Lebensmittelpunkt sei en viel mehr in Y.___ ge we sen, wo er ge schlafen (im Wohnbus ), die Freizeit ver bracht und seine Post adresse gehabt habe. 4 .
4 .1
Die Beantwortung der Streitfrage nach dem Wohnsitz ab dem
1. November 2015 erfordert eine Berücksichtigung , Gewichtung und Einordnung aller massgebenden Lebensumstände im Rah men einer Gesamtbeurteilung. Die im ange fochtenen Entscheid als ausschlaggebend erwähnte Anmeldung des Be schwerdeführers in Z.___ (Deutschland) per 1. November 2015 stellt im Rahmen einer solchen Gesamtbeurteilung lediglich ein einzelnes Element dar , dem b loss Indizcharakter zukommt. Den Argumenten des Beschwerdeführers, er sei im Sinne einer Notlösung, weil er aus gesundheitlichen Gründen während des Winters nicht im Bus habe leben können und in der Schweiz keine bezahlbare Wohnung gefunden habe, nach Deutschland ausgewichen und habe nicht die Absicht gehabt, dort zu wohnen, hat die Beschwerde geg nerin nicht Rechnung getragen. Zwar kann auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Ebenso sind die Gründe, die dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort ver legt, grundsätzlich unerheblich. Das Motiv ist jedoch ein Indiz bei der Beur teilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde
( Honsell , Vogt, Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. Rz 19b und 24 zu Art. 23 ZGB). Fest steht lediglich, dass sich der Beschwerdeführer per 1. November 2015 in Z.___ angemeldet hat, seinen Angaben zufolge aus gesundheitlichen Grün den. Ferner hat er angegeben, eine möblierte Wohnung gemietet zu haben. Ob von vornherein ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde oder nicht, ergibt sich nicht aus den Akten. Ebenfalls nicht abgeklärt wurde, ob der Kantonsarzt dem Beschwerdeführer tatsächlich vom Aufenthalt im B us während der Wintermonate abriet. Auch lässt sich den Akten nicht entneh men, wie intensiv der Beschwerdeführer eine Wohnung in der Schweiz sucht
e. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei seit 1996 in Y.___ gemeldet, er habe dort bis November 2014 eine Wohnung gemietet gehabt. Anderseits ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr der Leiterin der Durchführungsstelle, die gleich zeitig die Leiterin der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.___ ist, mit der Stadtverwaltung C.___ / D, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 17. Juli 2015 in C.___ gemeldet war (Urk. 6/39) . Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen schweizerischen Wohnsitz per 1. November 2015 aufgab und in Deutschland einen neuen begründete, wird auch von Be deutung sein, ob er schon wiederholt in Deutschland lebte und bejah en den falls aus welchen Gründen. Zudem muss geprüft werden, ob der Beschwer de führer im Winter 2015/2016 seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte, ob er dort allenfalls bei Verwandten oder Freunden wohnen konnte, zu denen er einen intensiven Kontakt pflegt. Dabei ist auch seiner Behaup tung nachzugehen, er habe in Y.___ ein Atelier besessen und sich unter der Woche dort aufgehalten. 4 .2
Nach dem Gesagten wird die Beschwerdegegnerin bezüglich der offenen ent scheidwesentlichen Fragen ergänzende Abklärungen zu täti gen haben, gege benenfalls mittels detaillierter Beweisauflagen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (E.
2.4 ). Dabei wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspfl icht die massgebenden Umstände - etwa bezüglich seiner Aufenthaltsorte, seiner Beziehungen, seiner Beschäftigungen und seiner
Postadressen - grundsätzlich konkret, detailliert sowie in übersichtlicher chro nologischer Abfolge darzulegen und zu belegen ( mittels Vorlegung der Miet verträge und weiterer geeigneter Belege ) respektive nachzuweisen haben . In zeitlicher Hinsicht ist dabei nicht bloss der Zeitraum ab
1. November 2015 zu berücksichtigen , sondern, soweit er forderlich, auch die vorangegangene Zeit. Zudem ist unklar, seit wann der Versicherte in der Gemein d e Y.___ Wohn sitz hatte. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Ab klä rungen zu treffen und ein rechtsgenügliches Beurteilungsfundament zu erstellen. Hernach wird sie über die streitige Einstellung der Zusatzleistungen und die Rückerstattungsforderung neu zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einspra ch e entscheid vom 1 4. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1941, war Bezüger von Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und (teilweise) Beihilfe zu seiner Altersrente ( Urk. 6/44) .
Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2016 stellte die Gemeinde Y.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
die Ausrichtung von Zusatz leis tungen an den Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 ein (Urk. 6/23). Zudem forderte sie vom Versicherten die in der
Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Ergän zungsleistun gen von insgesamt Fr. 4‘846.- zurück ( Verfügungen vom 2 1. Januar 2016, Urk. 6/25). Die gegen alle drei Verfügungen erhobene Einsprache vom 1 0. und 2 2. Febru ar sowie 1. März 2016 (Urk. 6/38) wies die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA) – an welche die Gemeinde Y.___ die Durchführung der Zusatzleistungen zwischen zeitlich übertragen hatte ( Urk. 6/36)
- mit Entscheid vom 1 4. April 2016 ab (Urk. 2).
E. 2 .4
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwir kungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Be hörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weis e nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten ver fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs.
E. 2.4 ). Dabei wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspfl icht die massgebenden Umstände - etwa bezüglich seiner Aufenthaltsorte, seiner Beziehungen, seiner Beschäftigungen und seiner
Postadressen - grundsätzlich konkret, detailliert sowie in übersichtlicher chro nologischer Abfolge darzulegen und zu belegen ( mittels Vorlegung der Miet verträge und weiterer geeigneter Belege ) respektive nachzuweisen haben . In zeitlicher Hinsicht ist dabei nicht bloss der Zeitraum ab
1. November 2015 zu berücksichtigen , sondern, soweit er forderlich, auch die vorangegangene Zeit. Zudem ist unklar, seit wann der Versicherte in der Gemein d e Y.___ Wohn sitz hatte. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Ab klä rungen zu treffen und ein rechtsgenügliches Beurteilungsfundament zu erstellen. Hernach wird sie über die streitige Einstellung der Zusatzleistungen und die Rückerstattungsforderung neu zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einspra ch e entscheid vom 1 4. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber GrünigFraefel
E. 3 .2
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, es stimme nicht, dass er sich in der Schweiz abgemeldet habe. Abgemeldet habe ihn die Vorsteherin der Durchführungsstelle, und zwar mit den Schreiben vom 2 0.
und 2 1. Januar 201
E. 6 . Bis am 2 1. Januar 2016 habe er seinen Lebensmittel punkt in Y.___ gehabt. Seit ihm die Wohnung an der A.___ in Y.___ per Ende November 2014 gekündigt worden sei, habe er, da er keine Woh nung ge funden habe, in einem umgebauten Perso nenbus gelebt. Bei seinen monat lichen Visiten auf der Gemeinde, wenn er jeweils die Ergänzungs leistungen abgeholt habe, habe man ihn gefragt, ob er noch keine Wohnung gefunden habe respektive ob er immer noch im umgebauten Bus lebe, was er immer mit Ja beantwortet habe. In der Folge seien ihm die Ergän zungs leistungen bis und mit Januar 2016 ausbezahlt worden. A uf drin gendes An raten des Arztes , dem sein Wohnen i m Bus bekannt gewesen sei , habe er
wegen einer sich anbah nenden Lungenentzündung eine Wohnung suchen müssen. Da er in der Schweiz keine Wohnung gefunden habe, sei er nach Deutschland ausge wichen. Die mö bilierte Wohnung in Deutschland sei für ihn nichts anderes gewesen als eine vo rübergehende Notlösung, quasi wie eine Ferienwohnung. Um an der Grenze keine Problem e zu bekommen und der Ordnung halber, habe er sich in Deutschland angemeldet, als Zweit wohn sitz nebst der Schweiz. Bis am 2 1. Januar 2016 sei er offiziell in der Schweiz angemeldet gewesen. Sein Le bensmittelpunkt habe er ohnehin in Y.___ gehabt, da er da ein Atelier be sessen habe und unter der Woche dort tätig gewesen sei. Seine Postadresse habe gelautet :
B.___
Y.___ . Die Behauptung, er sei aus der Schweiz ausgezogen, stimme daher nicht. Seine Absicht des dauern den Verbleibens und sein Lebensmittelpunkt sei en viel mehr in Y.___ ge we sen, wo er ge schlafen (im Wohnbus ), die Freizeit ver bracht und seine Post adresse gehabt habe. 4 .
4 .1
Die Beantwortung der Streitfrage nach dem Wohnsitz ab dem
1. November 2015 erfordert eine Berücksichtigung , Gewichtung und Einordnung aller massgebenden Lebensumstände im Rah men einer Gesamtbeurteilung. Die im ange fochtenen Entscheid als ausschlaggebend erwähnte Anmeldung des Be schwerdeführers in Z.___ (Deutschland) per 1. November 2015 stellt im Rahmen einer solchen Gesamtbeurteilung lediglich ein einzelnes Element dar , dem b loss Indizcharakter zukommt. Den Argumenten des Beschwerdeführers, er sei im Sinne einer Notlösung, weil er aus gesundheitlichen Gründen während des Winters nicht im Bus habe leben können und in der Schweiz keine bezahlbare Wohnung gefunden habe, nach Deutschland ausgewichen und habe nicht die Absicht gehabt, dort zu wohnen, hat die Beschwerde geg nerin nicht Rechnung getragen. Zwar kann auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Ebenso sind die Gründe, die dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort ver legt, grundsätzlich unerheblich. Das Motiv ist jedoch ein Indiz bei der Beur teilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde
( Honsell , Vogt, Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. Rz 19b und 24 zu Art. 23 ZGB). Fest steht lediglich, dass sich der Beschwerdeführer per 1. November 2015 in Z.___ angemeldet hat, seinen Angaben zufolge aus gesundheitlichen Grün den. Ferner hat er angegeben, eine möblierte Wohnung gemietet zu haben. Ob von vornherein ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde oder nicht, ergibt sich nicht aus den Akten. Ebenfalls nicht abgeklärt wurde, ob der Kantonsarzt dem Beschwerdeführer tatsächlich vom Aufenthalt im B us während der Wintermonate abriet. Auch lässt sich den Akten nicht entneh men, wie intensiv der Beschwerdeführer eine Wohnung in der Schweiz sucht
e. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei seit 1996 in Y.___ gemeldet, er habe dort bis November 2014 eine Wohnung gemietet gehabt. Anderseits ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr der Leiterin der Durchführungsstelle, die gleich zeitig die Leiterin der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.___ ist, mit der Stadtverwaltung C.___ / D, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 17. Juli 2015 in C.___ gemeldet war (Urk. 6/39) . Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen schweizerischen Wohnsitz per 1. November 2015 aufgab und in Deutschland einen neuen begründete, wird auch von Be deutung sein, ob er schon wiederholt in Deutschland lebte und bejah en den falls aus welchen Gründen. Zudem muss geprüft werden, ob der Beschwer de führer im Winter 2015/2016 seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte, ob er dort allenfalls bei Verwandten oder Freunden wohnen konnte, zu denen er einen intensiven Kontakt pflegt. Dabei ist auch seiner Behaup tung nachzugehen, er habe in Y.___ ein Atelier besessen und sich unter der Woche dort aufgehalten. 4 .2
Nach dem Gesagten wird die Beschwerdegegnerin bezüglich der offenen ent scheidwesentlichen Fragen ergänzende Abklärungen zu täti gen haben, gege benenfalls mittels detaillierter Beweisauflagen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2016.00046 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1941, war Bezüger von Zusatzleistungen in Form von Ergänzungsleistungen und (teilweise) Beihilfe zu seiner Altersrente ( Urk. 6/44) .
Mit Verfügung vom 2 0. Januar 2016 stellte die Gemeinde Y.___ , Durchfüh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,
die Ausrichtung von Zusatz leis tungen an den Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2016 ein (Urk. 6/23). Zudem forderte sie vom Versicherten die in der
Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Januar 2016 zu Unrecht bezogenen Ergän zungsleistun gen von insgesamt Fr. 4‘846.- zurück ( Verfügungen vom 2 1. Januar 2016, Urk. 6/25). Die gegen alle drei Verfügungen erhobene Einsprache vom 1 0. und 2 2. Febru ar sowie 1. März 2016 (Urk. 6/38) wies die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleis tungen zur AHV/IV (nachfolgend: SVA) – an welche die Gemeinde Y.___ die Durchführung der Zusatzleistungen zwischen zeitlich übertragen hatte ( Urk. 6/36)
- mit Entscheid vom 1 4. April 2016 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. April 2016 Beschwerde ( Urk.
1) mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei en ihm weiterhin Ergänzungsleistungen auszurichten. In der Beschwerdean t wort vom 4. Juli 2016 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) . Mit
der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ZL.2016.00084 vom 2 2. September 2016 trat das Sozialversiche rungsgericht auf die Be schwer de
von X.___
vom 6. Juni 2016 betreffend den Erlass der Rückforderung nicht ein ( Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (Urk. 2) und die diesem zu Grunde liegenden Verfügungen vom 20. und 21. Januar 2016 (Urk. 6/23 und 6/25), mit denen die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Ergänzungsleistungen rückwirkend per 1. November 2015 eingestellt und die von November 2015 bis Januar 2016 ausbezahlten Betreffnisse zurückge fordert wurden, basierten auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2015 seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt habe.
Am 31. März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter einer neuen Adresse in der Gemeinde Y.___ (Mietvertrag vom 14.
März
2016; Urk.
6/58/3 -4) erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an (Urk. 6/62-63). Damit war der in diesem Verfahren zu beurteilende Streitpunkt des aus län di schen Wohnsitzes als Grund für die Verweigerung von Zusatzleistungen weg gefallen. Der Streitwert im vorliegenden Verfahren übersteigt somit Fr.
20‘000.-- nicht, so dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich ter liche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht ). 2. 2 .1
Unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen sind vom Bezüger oder der Bezü gerin zurückzuerstatten ( Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zu Unrecht bezogene Geld leistungen können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwä gung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Be deu tung der
Berichti gung) oder die für die prozessuale Revision (w egen vor be standener neuer Tatsa chen oder Beweismittel) bestehenden Voraussetzun gen nach Art. 53 ATSG erfüllt sind . 2 .2
Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben un ter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis tungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung, ELG). Der Begriff "Wohnsitz" und "gewöhnli cher Aufenthalt" richtet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 Abs. 1 ATSG , welcher bezüglich des Begriffs des „Wohnsitzes“ wiederum auf die Bestimmung en der Artikel 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verweist. 2 .3
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens auf hält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat, wobei es nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, auf welche Absicht die er kenn baren Umstände objektiv schliessen lassen. Um den Woh n sitz einer Person fest zustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befind et sich an demjenigen Ort bezie hungs weise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort beziehungsweise Staat (Urteil des Bun des gerichts P 23/00 vom 26. Juli 2001, E.
3a, mit Hinweisen). Die nach aus sen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden –
das heisst im Sinne von "bis auf Weiteres " - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bez ah lung der Steuern, fremdenpoli z ei liche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsit zes veranlassen ( Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August
2005, E. 4.1.1, mit Hinweisen). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt sodann der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen.
Der gewöhnliche Aufenthalt wird in Art. 13 Abs. 2 ATSG definiert als der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind f ür den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille m assgebend, diesen beizubehalten, und zusätzlich muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E.
6c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Bei Auslandaufenthalten gibt es nach der Rechtsprechung Ausnahmen, die für die Beibehaltung des schweizeri schen Aufenthaltes trotz Ausreise sprechen (Urteile des Bundesgerichts P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1 und P 23/00 vom 26. Juli 2001 E. 3b und E. 6; Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergän zungsleistungen zur AHV und IV [ WEL ] ; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016 , Rz 231 0.01 bis Rz 2340.04 ). 2 .4
Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwir kungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsachen und gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Be hörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bun desgerichts K 150/03 vom 18. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean spruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weis e nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten ver fügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin führ te im angefochtenen Entsc heid aus , der Be schwerdeführer habe sich per 1. November 2015 in Z.___ (Deutschland) angemeldet. Dies führe zum Anspruchsverlust auf die Ergänzungsleistungen , da er damit den Wohnsitz in der Gemeinde Y.___ aufgegeben habe. Vom 1. November 2015 bi s zum 3 1. Januar 2016 seien die Ergänzungsleistungen daher zu Unrecht ausgerichtet worden und vom Beschwerdeführer zu rückzu erstatten. 3 .2
Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, es stimme nicht, dass er sich in der Schweiz abgemeldet habe. Abgemeldet habe ihn die Vorsteherin der Durchführungsstelle, und zwar mit den Schreiben vom 2 0.
und 2 1. Januar 201 6 . Bis am 2 1. Januar 2016 habe er seinen Lebensmittel punkt in Y.___ gehabt. Seit ihm die Wohnung an der A.___ in Y.___ per Ende November 2014 gekündigt worden sei, habe er, da er keine Woh nung ge funden habe, in einem umgebauten Perso nenbus gelebt. Bei seinen monat lichen Visiten auf der Gemeinde, wenn er jeweils die Ergänzungs leistungen abgeholt habe, habe man ihn gefragt, ob er noch keine Wohnung gefunden habe respektive ob er immer noch im umgebauten Bus lebe, was er immer mit Ja beantwortet habe. In der Folge seien ihm die Ergän zungs leistungen bis und mit Januar 2016 ausbezahlt worden. A uf drin gendes An raten des Arztes , dem sein Wohnen i m Bus bekannt gewesen sei , habe er
wegen einer sich anbah nenden Lungenentzündung eine Wohnung suchen müssen. Da er in der Schweiz keine Wohnung gefunden habe, sei er nach Deutschland ausge wichen. Die mö bilierte Wohnung in Deutschland sei für ihn nichts anderes gewesen als eine vo rübergehende Notlösung, quasi wie eine Ferienwohnung. Um an der Grenze keine Problem e zu bekommen und der Ordnung halber, habe er sich in Deutschland angemeldet, als Zweit wohn sitz nebst der Schweiz. Bis am 2 1. Januar 2016 sei er offiziell in der Schweiz angemeldet gewesen. Sein Le bensmittelpunkt habe er ohnehin in Y.___ gehabt, da er da ein Atelier be sessen habe und unter der Woche dort tätig gewesen sei. Seine Postadresse habe gelautet :
B.___
Y.___ . Die Behauptung, er sei aus der Schweiz ausgezogen, stimme daher nicht. Seine Absicht des dauern den Verbleibens und sein Lebensmittelpunkt sei en viel mehr in Y.___ ge we sen, wo er ge schlafen (im Wohnbus ), die Freizeit ver bracht und seine Post adresse gehabt habe. 4 .
4 .1
Die Beantwortung der Streitfrage nach dem Wohnsitz ab dem
1. November 2015 erfordert eine Berücksichtigung , Gewichtung und Einordnung aller massgebenden Lebensumstände im Rah men einer Gesamtbeurteilung. Die im ange fochtenen Entscheid als ausschlaggebend erwähnte Anmeldung des Be schwerdeführers in Z.___ (Deutschland) per 1. November 2015 stellt im Rahmen einer solchen Gesamtbeurteilung lediglich ein einzelnes Element dar , dem b loss Indizcharakter zukommt. Den Argumenten des Beschwerdeführers, er sei im Sinne einer Notlösung, weil er aus gesundheitlichen Gründen während des Winters nicht im Bus habe leben können und in der Schweiz keine bezahlbare Wohnung gefunden habe, nach Deutschland ausgewichen und habe nicht die Absicht gehabt, dort zu wohnen, hat die Beschwerde geg nerin nicht Rechnung getragen. Zwar kann auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Ebenso sind die Gründe, die dazu führen, dass jemand seinen Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort ver legt, grundsätzlich unerheblich. Das Motiv ist jedoch ein Indiz bei der Beur teilung der Frage, ob überhaupt ein neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde
( Honsell , Vogt, Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 5. Aufl. Rz 19b und 24 zu Art. 23 ZGB). Fest steht lediglich, dass sich der Beschwerdeführer per 1. November 2015 in Z.___ angemeldet hat, seinen Angaben zufolge aus gesundheitlichen Grün den. Ferner hat er angegeben, eine möblierte Wohnung gemietet zu haben. Ob von vornherein ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde oder nicht, ergibt sich nicht aus den Akten. Ebenfalls nicht abgeklärt wurde, ob der Kantonsarzt dem Beschwerdeführer tatsächlich vom Aufenthalt im B us während der Wintermonate abriet. Auch lässt sich den Akten nicht entneh men, wie intensiv der Beschwerdeführer eine Wohnung in der Schweiz sucht
e. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei seit 1996 in Y.___ gemeldet, er habe dort bis November 2014 eine Wohnung gemietet gehabt. Anderseits ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr der Leiterin der Durchführungsstelle, die gleich zeitig die Leiterin der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Y.___ ist, mit der Stadtverwaltung C.___ / D, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis zum 17. Juli 2015 in C.___ gemeldet war (Urk. 6/39) . Bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer seinen schweizerischen Wohnsitz per 1. November 2015 aufgab und in Deutschland einen neuen begründete, wird auch von Be deutung sein, ob er schon wiederholt in Deutschland lebte und bejah en den falls aus welchen Gründen. Zudem muss geprüft werden, ob der Beschwer de führer im Winter 2015/2016 seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte, ob er dort allenfalls bei Verwandten oder Freunden wohnen konnte, zu denen er einen intensiven Kontakt pflegt. Dabei ist auch seiner Behaup tung nachzugehen, er habe in Y.___ ein Atelier besessen und sich unter der Woche dort aufgehalten. 4 .2
Nach dem Gesagten wird die Beschwerdegegnerin bezüglich der offenen ent scheidwesentlichen Fragen ergänzende Abklärungen zu täti gen haben, gege benenfalls mittels detaillierter Beweisauflagen im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (E.
2.4 ). Dabei wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspfl icht die massgebenden Umstände - etwa bezüglich seiner Aufenthaltsorte, seiner Beziehungen, seiner Beschäftigungen und seiner
Postadressen - grundsätzlich konkret, detailliert sowie in übersichtlicher chro nologischer Abfolge darzulegen und zu belegen ( mittels Vorlegung der Miet verträge und weiterer geeigneter Belege ) respektive nachzuweisen haben . In zeitlicher Hinsicht ist dabei nicht bloss der Zeitraum ab
1. November 2015 zu berücksichtigen , sondern, soweit er forderlich, auch die vorangegangene Zeit. Zudem ist unklar, seit wann der Versicherte in der Gemein d e Y.___ Wohn sitz hatte. In diesem Sinne hat die Beschwerdegegnerin ergänzende Ab klä rungen zu treffen und ein rechtsgenügliches Beurteilungsfundament zu erstellen. Hernach wird sie über die streitige Einstellung der Zusatzleistungen und die Rückerstattungsforderung neu zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass d er angefochtene Einspra ch e entscheid vom 1 4. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber GrünigFraefel