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ZL.2015.00050

Teilweise Gegenstandslosigkeit infolge pendente lite erlassenen Wiedererwägungsentscheides; zeitlich massgebend ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-08-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1930, bezog seit 2012 Zusatzleistungen zur AHV. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk. 6/67 ) sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mo natliche Zusatzleistungen von Fr. 2‘544.-- im Jahr 2013, von Fr. 2830.-- im Jahr 2014 und Fr. 2‘841.-- im Jahr 2015 zu

und forderte bereits ausgerichtete Zahlungen in Höhe von Fr. 11‘569.-- zurück . Die dagegen am 1 5. Januar 2015 erhobene Einsprache der Versicherten ( Urk. 6/69) hiess sie mit Verfügung und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 6/82, Urk. 6/ 84 = Urk.

2) teilweise gut , sprach der Versicherten rückwirkend mo natliche Zu satz leistungen von Fr. 2‘813.-- im Jahr 2013 zu und reduzierte die Rückfor de rung auf Fr. 8‘341.-- . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juni

2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr höhere Zu satzleistungen zuzusprechen unter Berücksichtigung einer Heimtaxe von Fr. 189.-- pro Tag und der korrekten Vermögenswerte ; es sei keine Nachzahlung geschuldet

( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 1. Juli 2015 ( Urk.

5) reichte die Beschwerdegegnerin die Verfü gung vom 1 7. Juli 2015 ( Urk. 6/93) ein und er suchte um teilweise Gutheissung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 4. August 2015 ( Urk.

7) wurde der Be schwerdeführerin Gelegenheit zur Stel lung nahme dazu gegeben , welche sich in nert Frist dazu nicht vernehmen liess . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit wei ter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer d eweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hält fest, dass das anrechen bare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kan tonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewer ten ist. Gemäss Art. 23 ELV ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung . Art. 11 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sieht einen Freibetrag von Fr. 37‘500.-- bei Alleinstehenden vor, bis zu welchem Betrag keine Ein nahmen angerechnet werden. 2.

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen ab 1. Januar 2013 , insbesondere die Höhe der Heimtaxe pro Tag und die Höhe des Vermögens aus Sparguthaben und Wertschriften. 3.

3.1

Mit Einspracheentscheid

und Verfügung vom 2 0. Mai 2015

( Urk. 2, Urk. 6/82) sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar

2013 Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘813.-- zu, wobei sie eine Heimtaxe von insgesamt Fr. 169.-- pro Tag berücksichtigte ( Urk. 6/80-81) . In ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2015 verlangte die Beschwerde führerin

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unter an derem die Zusprache

von höheren Zusatzleistungen unter Berücksichtigung ei ner Heim taxe von Fr. 189.-- pro Tag ( Urk. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juli 2015

( Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin den als Verfügung bezeich neten Wie der wägungsentscheid vom 1 7. Juli 2015

( Urk. 6/93) ein und ersuchte um teil weise Gutheissung des Verfahrens.

Mit der Verfügung vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 6/93) hat die Beschwerdegegnerin d ies em An trag der Beschwerdeführerin entsprochen, indem sie die Heimtaxe im geltend ge machten Umfang von insgesamt Fr. 189.-- pro Tag berücksichtigt hat ( Urk. 6/86-92). Eine Rückforderung entfällt.

Das Verfahren ist daher in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzu schrei ben. 3.2

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass die Vermögenswerte nicht richtig berücksichtigt worden seien, so werde einmal ein Betrag von

Fr. 27‘825.--

und einmal ein Betrag von Fr. 53‘223.-- angerechnet ( Urk. 1).

Aufgrund der Akten belegt sind folgende Vermögenswerte: - per 3 1. Dezember 20 12 : Fr. 29‘294.37 ( bestehend aus: Fr. 3‘944.27, Konto Z.___ ,

Urk. 6/77; Fr. 21‘850.10, Konto A.___

(saldiert am 22.2.13) , Urk. 6/70 ;

Fr. 3‘500.--

Heimdepot ) - per 3 1. Dezember 201 3 : Fr. 27‘825.43 ( Z.___ , Urk. 6/52 /2 ) - per 3 1. Dezember 2014: Fr. 26‘868.23

( Z.___ ,

Urk. 6/71 , Urk. 3/4 )

In der Verfügung vo m 2 0. Mai 2015 und de r wiedererwägungsweise erlassene n Verfügung vom 1 7. Juli 2015 ging die Beschwerdegegnerin von folgende n Vermögenswerte n aus : - a b 1. Januar 2013: Fr. 29‘294 ( Urk. 6/80-81, Urk. 6/ 91-92) - a b 1. Januar 2014: Fr. 27‘825 ( Urk. 6/63-64, Urk. 89-90) - a b 1. Januar 2015: Fr. 27‘825 ( Urk. 6/61-62, Urk. 6/ 87-88)

Die für die Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen für die Jahre 2013 und 2014 aufgeführten Vermögenswerte stimmen somit mit der Akten- und der Rechtslage (vorstehend E.

1. 3 ) überein und sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass fälschlicherweise auf einen Vermö genswert von Fr. 53‘223.-- abgestellt werde, so wurde dieser Wert für die Berechnung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2013 zunächst mangels ent spre chender Belege vom Vorjahr übernommen und bildete noch Grundlage für die Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk. 6/65-67). Nach Eingang sämtlicher Be lege ( Urk. 6/70, Urk. 6/77) wurde dieser Wert mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 be richtigt ( Urk. 6/79-83) .

Für das Jahr 2015 ergibt sich aus den Akten ein Vermögenswert von Fr. 26‘868.23 ( Urk. 6/71, Urk. 3/4) statt dem in die Verfügung vom Vorjahr übernommenen Wert von Fr. 27‘825 .-- . N icht ersichtlich ist , ob auch da s

Heim depot

von Fr. 3‘500.-- noch zu berücksichtigen gewesen wäre . De r Vermögens wert liegt indessen in jedem Fall unter dem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- ,

wes halb dieser Umstand für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens nicht entscheidrelevant ist. Dieses wurde denn auch zutreffend mit Null eingesetzt.

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1930, bezog seit 2012 Zusatzleistungen zur AHV. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk. 6/67 ) sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mo natliche Zusatzleistungen von Fr. 2‘544.-- im Jahr 2013, von Fr. 2830.-- im Jahr 2014 und Fr. 2‘841.-- im Jahr 2015 zu

und forderte bereits ausgerichtete Zahlungen in Höhe von Fr. 11‘569.-- zurück . Die dagegen am 1 5. Januar 2015 erhobene Einsprache der Versicherten ( Urk. 6/69) hiess sie mit Verfügung und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 6/82, Urk. 6/ 84 = Urk.

2) teilweise gut , sprach der Versicherten rückwirkend mo natliche Zu satz leistungen von Fr. 2‘813.-- im Jahr 2013 zu und reduzierte die Rückfor de rung auf Fr. 8‘341.-- .

E. 1.1 Nach Art. 53 Abs.

E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer d eweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.3 Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hält fest, dass das anrechen bare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kan tonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewer ten ist. Gemäss Art. 23 ELV ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung . Art. 11 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sieht einen Freibetrag von Fr. 37‘500.-- bei Alleinstehenden vor, bis zu welchem Betrag keine Ein nahmen angerechnet werden. 2.

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen ab 1. Januar 2013 , insbesondere die Höhe der Heimtaxe pro Tag und die Höhe des Vermögens aus Sparguthaben und Wertschriften.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juni

2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr höhere Zu satzleistungen zuzusprechen unter Berücksichtigung einer Heimtaxe von Fr. 189.-- pro Tag und der korrekten Vermögenswerte ; es sei keine Nachzahlung geschuldet

( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 1. Juli 2015 ( Urk.

5) reichte die Beschwerdegegnerin die Verfü gung vom 1 7. Juli 2015 ( Urk. 6/93) ein und er suchte um teilweise Gutheissung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 4. August 2015 ( Urk.

7) wurde der Be schwerdeführerin Gelegenheit zur Stel lung nahme dazu gegeben , welche sich in nert Frist dazu nicht vernehmen liess . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Mit Einspracheentscheid

und Verfügung vom 2 0. Mai 2015

( Urk. 2, Urk. 6/82) sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar

2013 Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘813.-- zu, wobei sie eine Heimtaxe von insgesamt Fr. 169.-- pro Tag berücksichtigte ( Urk. 6/80-81) . In ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2015 verlangte die Beschwerde führerin

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unter an derem die Zusprache

von höheren Zusatzleistungen unter Berücksichtigung ei ner Heim taxe von Fr. 189.-- pro Tag ( Urk. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juli 2015

( Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin den als Verfügung bezeich neten Wie der wägungsentscheid vom 1 7. Juli 2015

( Urk. 6/93) ein und ersuchte um teil weise Gutheissung des Verfahrens.

Mit der Verfügung vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 6/93) hat die Beschwerdegegnerin d ies em An trag der Beschwerdeführerin entsprochen, indem sie die Heimtaxe im geltend ge machten Umfang von insgesamt Fr. 189.-- pro Tag berücksichtigt hat ( Urk. 6/86-92). Eine Rückforderung entfällt.

Das Verfahren ist daher in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzu schrei ben.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass die Vermögenswerte nicht richtig berücksichtigt worden seien, so werde einmal ein Betrag von

Fr. 27‘825.--

und einmal ein Betrag von Fr. 53‘223.-- angerechnet ( Urk. 1).

Aufgrund der Akten belegt sind folgende Vermögenswerte: - per 3 1. Dezember 20 12 : Fr. 29‘294.37 ( bestehend aus: Fr. 3‘944.27, Konto Z.___ ,

Urk. 6/77; Fr. 21‘850.10, Konto A.___

(saldiert am 22.2.13) , Urk. 6/70 ;

Fr. 3‘500.--

Heimdepot ) - per

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

ZL.2015.00050 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

15. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1930, bezog seit 2012 Zusatzleistungen zur AHV. Mit Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk. 6/67 ) sprach die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, der Versicherten mo natliche Zusatzleistungen von Fr. 2‘544.-- im Jahr 2013, von Fr. 2830.-- im Jahr 2014 und Fr. 2‘841.-- im Jahr 2015 zu

und forderte bereits ausgerichtete Zahlungen in Höhe von Fr. 11‘569.-- zurück . Die dagegen am 1 5. Januar 2015 erhobene Einsprache der Versicherten ( Urk. 6/69) hiess sie mit Verfügung und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 6/82, Urk. 6/ 84 = Urk.

2) teilweise gut , sprach der Versicherten rückwirkend mo natliche Zu satz leistungen von Fr. 2‘813.-- im Jahr 2013 zu und reduzierte die Rückfor de rung auf Fr. 8‘341.-- . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2015 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juni

2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr höhere Zu satzleistungen zuzusprechen unter Berücksichtigung einer Heimtaxe von Fr. 189.-- pro Tag und der korrekten Vermögenswerte ; es sei keine Nachzahlung geschuldet

( Urk. 1). Mit Beschwerde antwort vom 2 1. Juli 2015 ( Urk.

5) reichte die Beschwerdegegnerin die Verfü gung vom 1 7. Juli 2015 ( Urk. 6/93) ein und er suchte um teilweise Gutheissung der Beschwerde . Mit Verfügung vom 1 4. August 2015 ( Urk.

7) wurde der Be schwerdeführerin Gelegenheit zur Stel lung nahme dazu gegeben , welche sich in nert Frist dazu nicht vernehmen liess . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen , bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit wei ter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer d eweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung (ELV) hält fest, dass das anrechen bare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kan tonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewer ten ist. Gemäss Art. 23 ELV ist das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungs leistung . Art. 11 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) sieht einen Freibetrag von Fr. 37‘500.-- bei Alleinstehenden vor, bis zu welchem Betrag keine Ein nahmen angerechnet werden. 2.

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zusatz leistungen ab 1. Januar 2013 , insbesondere die Höhe der Heimtaxe pro Tag und die Höhe des Vermögens aus Sparguthaben und Wertschriften. 3.

3.1

Mit Einspracheentscheid

und Verfügung vom 2 0. Mai 2015

( Urk. 2, Urk. 6/82) sprach die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar

2013 Zusatzleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘813.-- zu, wobei sie eine Heimtaxe von insgesamt Fr. 169.-- pro Tag berücksichtigte ( Urk. 6/80-81) . In ihrer Beschwerde vom 5. Juni 2015 verlangte die Beschwerde führerin

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und unter an derem die Zusprache

von höheren Zusatzleistungen unter Berücksichtigung ei ner Heim taxe von Fr. 189.-- pro Tag ( Urk. 1 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Juli 2015

( Urk. 5) reichte die Beschwerdegegnerin den als Verfügung bezeich neten Wie der wägungsentscheid vom 1 7. Juli 2015

( Urk. 6/93) ein und ersuchte um teil weise Gutheissung des Verfahrens.

Mit der Verfügung vom 1 7. Juli 2015 (Urk. 6/93) hat die Beschwerdegegnerin d ies em An trag der Beschwerdeführerin entsprochen, indem sie die Heimtaxe im geltend ge machten Umfang von insgesamt Fr. 189.-- pro Tag berücksichtigt hat ( Urk. 6/86-92). Eine Rückforderung entfällt.

Das Verfahren ist daher in diesem Punkt als gegenstandslos geworden abzu schrei ben. 3.2

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass die Vermögenswerte nicht richtig berücksichtigt worden seien, so werde einmal ein Betrag von

Fr. 27‘825.--

und einmal ein Betrag von Fr. 53‘223.-- angerechnet ( Urk. 1).

Aufgrund der Akten belegt sind folgende Vermögenswerte: - per 3 1. Dezember 20 12 : Fr. 29‘294.37 ( bestehend aus: Fr. 3‘944.27, Konto Z.___ ,

Urk. 6/77; Fr. 21‘850.10, Konto A.___

(saldiert am 22.2.13) , Urk. 6/70 ;

Fr. 3‘500.--

Heimdepot ) - per 3 1. Dezember 201 3 : Fr. 27‘825.43 ( Z.___ , Urk. 6/52 /2 ) - per 3 1. Dezember 2014: Fr. 26‘868.23

( Z.___ ,

Urk. 6/71 , Urk. 3/4 )

In der Verfügung vo m 2 0. Mai 2015 und de r wiedererwägungsweise erlassene n Verfügung vom 1 7. Juli 2015 ging die Beschwerdegegnerin von folgende n Vermögenswerte n aus : - a b 1. Januar 2013: Fr. 29‘294 ( Urk. 6/80-81, Urk. 6/ 91-92) - a b 1. Januar 2014: Fr. 27‘825 ( Urk. 6/63-64, Urk. 89-90) - a b 1. Januar 2015: Fr. 27‘825 ( Urk. 6/61-62, Urk. 6/ 87-88)

Die für die Berechnung der Höhe der Zusatzleistungen für die Jahre 2013 und 2014 aufgeführten Vermögenswerte stimmen somit mit der Akten- und der Rechtslage (vorstehend E.

1. 3 ) überein und sind nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass fälschlicherweise auf einen Vermö genswert von Fr. 53‘223.-- abgestellt werde, so wurde dieser Wert für die Berechnung des Leistungsanspruchs ab 1. Januar 2013 zunächst mangels ent spre chender Belege vom Vorjahr übernommen und bildete noch Grundlage für die Verfügung vom 5. Januar 2015 ( Urk. 6/65-67). Nach Eingang sämtlicher Be lege ( Urk. 6/70, Urk. 6/77) wurde dieser Wert mit Verfügung vom 2 0. Mai 2015 be richtigt ( Urk. 6/79-83) .

Für das Jahr 2015 ergibt sich aus den Akten ein Vermögenswert von Fr. 26‘868.23 ( Urk. 6/71, Urk. 3/4) statt dem in die Verfügung vom Vorjahr übernommenen Wert von Fr. 27‘825 .-- . N icht ersichtlich ist , ob auch da s

Heim depot

von Fr. 3‘500.-- noch zu berücksichtigen gewesen wäre . De r Vermögens wert liegt indessen in jedem Fall unter dem Freibetrag von Fr. 37‘500.-- ,

wes halb dieser Umstand für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens nicht entscheidrelevant ist. Dieses wurde denn auch zutreffend mit Null eingesetzt.

In diesem Punkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens