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ZL.2015.00039

Keine rechtsgenügliche Begründung für die angerechneten Verzichtseinkommen eines Teilinvaliden und dessen Ehefrau.

Zürich SozVersG · 2016-03-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ (geboren 1959) , verheiratet mit Y.___ (geboren 1976) und Bezüger einer Invalidenrente, meldete sich nach de m Zuzug von der Stadt A.___

am 1 5. November 2014 in der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführung s stelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/1-2). Gestützt auf die vorgenommenen Abklä rungen ( Urk. 6/3-8) sowie auf ein beigezogene s Gesuch des Ehepaares vom 3. November 2014 betreffend einen subventionierten Krippenplatz fü r ihren Sohn

B.___ ( Urk. 6/9-10 )

verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 4. Februar 2015 infolge eines Einnahmenüberschusse s einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und ab 1. Janu ar 2015 ( Urk. 6/11). Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 2 3. Februar 2015 ( Urk. 6/13) mit Entscheid vom 1 5. April 2015 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob en der Versicherte und seine Ehefrau am 1 0. Mai 2015 Beschwer de mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Entscheides sei en ihnen ab 1. November 2014 Zusatzleistungen zuzusprechen. In der Vernehmlassung vom 2 4. Juni 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1. 1.1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung, ELG) . Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Er werbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1. 1. 2

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches E inkommen des Ehegatten eines Ansprechers auf Er gänzungsleistungen

anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumut bare Ausdehnung verzichtet wird . Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betref fenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird ( Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 1 4. J anuar 2016, E. 3.2 ) . 1. 1. 3

Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben ( Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invali denversicherung [ELV] ). Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV ist je doch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe mindestens ein bestimmter Grenzb etrag anzurech nen . Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV nicht erreicht, insbe sondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermu tung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, man gelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Ar beitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig er schweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berech nung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.2-3 ).

Die Anrechnung eines solchen Verzichtseinkommens b ei einer teilinvaliden Per son setzt voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Rester werbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung ihrer Schadenminde rungspflicht

- von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstä tigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und mög lich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und mög lich wäre, mehr zu verdienen, beispiels weise durch Erh öhung des Beschäftigungsgrades oder durch Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit . Zur Verfahrensverein fachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der Invalidenversicherung ( IV-Stelle ) festgestellten verbliebenen Leis tungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbs einkommen ) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1) . 1.2 1.2.1

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

Kommen die versicherte Person oder andere Pe rsonen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört unter anderem deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid s zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin weisen). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von un sachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü gung gegebe nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn so wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei des ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand ausei nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli chen Gesichtspunkte beschränken (BG E 136 I 229 E. 5.2 ). 2. 2.1

In der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 4. Febru ar 2015 ( Urk. 6/11) wurde n

der Beschwerdeführerin ein jährliches Er werbseinkommen von Fr. 60‘000.- und dem Beschwerdeführer jährliche

Er werbs einkommen

im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV von Fr. 25 ‘613.- für die Zeit ab 1. November 2014 respektive von Fr. 25‘720.- für die Zeit ab 1. Januar 2015 angerechnet .

Im Einspracheentscheid vom 15.

April

2015 führte die Beschwerdegegnerin aus ( Urk.

2 S.

3), anders als bei der Anmeldung für Zusatzleistungen, wo die Be schwerdeführenden jährliche Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 6‘000.- und der Beschwerdeführerin von Fr. 5‘700.- angegeben hätten, hätten sie im Gesuch für einen subventionierten Krippenplatz ein monatliches ( bei spielhaftes ) Erwerbsei nkommen der Ehefrau von Fr. 5 ‘ 033 .- angegeben. Gestützt auf diese Angaben im Gesuch für einen Krippenplatz habe sie die Zusatzleistungen be rechnet. Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG betreffend Verzichtseinkommen

bezwecke all gemein die Verhinderung von Missbräuchen. Aufgrund der Schadenminde rungs pflicht

dürfe von den Leistungsansprechern ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Ein kunftsmöglichkeiten realisieren würden. Di es sei mit Blick auf die eheliche Un terhaltspflicht auch von der nicht invaliden Beschwer de füh rerin zu erwarten .

2.2

Dagegen bringen die Beschwerdeführenden hauptsächlich vor, mit den im Ge such für einen subventionierten Krippenplatz angegebenen monatlichen Ein künfte n

von ungefähr Fr. 5‘000.- hätten sie den Umsatz der Beschwerdeführerin als selbständige Ladenbetreiberin vor den entspre chenden Abzüge n (wie Miete ) gemeint. Den Laden habe die Beschwerdeführerin wegen eines Neubaus und den von ihr in der Folge versuchten Betrieb einer Brockenstube auf Aufforderung der Behörde hin wieder aufgeben müssen. Beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV)

sei sie als Selbständigerwebende

nicht aufgenommen wor den. Sie suche immer noch ohne Hilfe des RAV eine Stelle . D er Beschwerde führer beschränkte sich als Taxichauffeur auf private Einsätze

und damit auf ein sehr be scheidenes Einkommen , da er nur teilzeitlich und ohne Zulass ung in der Stadt A.___ arbeite. Trotz eines ärztli chen Zeugnisses arbeite er zurz eit vier Tage in der Woche selbständig bei einem Taxibetrieb als Taxi c hauffeur . 3. 3.1

Aus dem angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) geht nicht klar hervor, auf welche gesetzliche n Bestimmungen die Beschwerdegegnerin das der Beschwerdefüh re rin anger echnete Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 60‘000.- stützt. Einer seits wird dieses Einkommen gestützt auf die eigenen An gaben der Beschwerde füh renden im Gesuch um einen Krippenplatz als (mut masslich) erwartet e Ein künfte bezeichnet ( Urk. 2 S. 3 oben); andererseits wird in der nachfolgenden Begrün dung als Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung auf Art. 11 Abs. 1 lit . g E LG betreffend Verzichts einkommen ver wiesen, übereinstimmend mit den An merkungen in der angefochtenen Verfü gung, wo von einem hypothetischen Einkommen die Rede ist ( Urk. 6/11 Beilage). Soweit die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen als Verzichtseinkommen betrachtet, fehlt im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Begründung ( vgl. dazu E.

1.1.2) . Soweit sie das Er werbseinkommen als tatsächliches (mutmassliches) Erwerbseinkommen be trach tet, blieb der Sach verhalt unvollständig abgeklärt;

denn aufgrund der von ihr erwähnten Ungereimtheiten bezüglich der Angaben zum

Erwerbsein kommen

hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Auch

b e züglich des dem Beschwerdeführer angerechneten Mindesteinkommen s

von Art. 14a Abs. 2 ELV fehlt im Entscheid eine Begründung. 3 .2

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Zusatzleistung sanspruch ab November 2014 mit einer rechtsgenüglich en Begründun g neu ver füge. Insbesondere ist das den Beschwerdeführenden an zu rech ne nde

Erwerbs ein kommen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genü gend

abzuklären und zu begründen .

Die Beschwerdeführenden ihrerseits sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflich tet sind, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, ansonst die Beschwerde geg ne rin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren berechtigt ist, weitere Erhebungen einzustellen und auf das Gesuch nicht einzutreten. 4.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 15. April 2015

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zu satz leistungen für die Zeit ab 1. Novem ber 2014 und 1. Januar 2015 mit ausreichen der Begründung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ , - Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ (geboren 1959) , verheiratet mit Y.___ (geboren 1976) und Bezüger einer Invalidenrente, meldete sich nach de m Zuzug von der Stadt A.___

am 1 5. November 2014 in der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführung s stelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/1-2). Gestützt auf die vorgenommenen Abklä rungen ( Urk. 6/3-8) sowie auf ein beigezogene s Gesuch des Ehepaares vom 3. November 2014 betreffend einen subventionierten Krippenplatz fü r ihren Sohn

B.___ ( Urk. 6/9-10 )

verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 4. Februar 2015 infolge eines Einnahmenüberschusse s einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und ab 1. Janu ar 2015 ( Urk. 6/11). Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 2 3. Februar 2015 ( Urk. 6/13) mit Entscheid vom 1 5. April 2015 fest ( Urk. 2).

E. 1.2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

Kommen die versicherte Person oder andere Pe rsonen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört unter anderem deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid s zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin weisen). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von un sachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü gung gegebe nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn so wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei des ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand ausei nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli chen Gesichtspunkte beschränken (BG E 136 I 229 E. 5.2 ). 2.

E. 2 ELG), sofern auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumut bare Ausdehnung verzichtet wird . Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betref fenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird ( Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 1 4. J anuar 2016, E. 3.2 ) . 1. 1.

E. 2.1 In der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 4. Febru ar 2015 ( Urk. 6/11) wurde n

der Beschwerdeführerin ein jährliches Er werbseinkommen von Fr. 60‘000.- und dem Beschwerdeführer jährliche

Er werbs einkommen

im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV von Fr. 25 ‘613.- für die Zeit ab 1. November 2014 respektive von Fr. 25‘720.- für die Zeit ab 1. Januar 2015 angerechnet .

Im Einspracheentscheid vom 15.

April

2015 führte die Beschwerdegegnerin aus ( Urk.

2 S.

3), anders als bei der Anmeldung für Zusatzleistungen, wo die Be schwerdeführenden jährliche Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 6‘000.- und der Beschwerdeführerin von Fr. 5‘700.- angegeben hätten, hätten sie im Gesuch für einen subventionierten Krippenplatz ein monatliches ( bei spielhaftes ) Erwerbsei nkommen der Ehefrau von Fr.

E. 2.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführenden hauptsächlich vor, mit den im Ge such für einen subventionierten Krippenplatz angegebenen monatlichen Ein künfte n

von ungefähr Fr. 5‘000.- hätten sie den Umsatz der Beschwerdeführerin als selbständige Ladenbetreiberin vor den entspre chenden Abzüge n (wie Miete ) gemeint. Den Laden habe die Beschwerdeführerin wegen eines Neubaus und den von ihr in der Folge versuchten Betrieb einer Brockenstube auf Aufforderung der Behörde hin wieder aufgeben müssen. Beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV)

sei sie als Selbständigerwebende

nicht aufgenommen wor den. Sie suche immer noch ohne Hilfe des RAV eine Stelle . D er Beschwerde führer beschränkte sich als Taxichauffeur auf private Einsätze

und damit auf ein sehr be scheidenes Einkommen , da er nur teilzeitlich und ohne Zulass ung in der Stadt A.___ arbeite. Trotz eines ärztli chen Zeugnisses arbeite er zurz eit vier Tage in der Woche selbständig bei einem Taxibetrieb als Taxi c hauffeur . 3.

E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

E. 3.1 Aus dem angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) geht nicht klar hervor, auf welche gesetzliche n Bestimmungen die Beschwerdegegnerin das der Beschwerdefüh re rin anger echnete Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 60‘000.- stützt. Einer seits wird dieses Einkommen gestützt auf die eigenen An gaben der Beschwerde füh renden im Gesuch um einen Krippenplatz als (mut masslich) erwartet e Ein künfte bezeichnet ( Urk. 2 S. 3 oben); andererseits wird in der nachfolgenden Begrün dung als Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung auf Art. 11 Abs. 1 lit . g E LG betreffend Verzichts einkommen ver wiesen, übereinstimmend mit den An merkungen in der angefochtenen Verfü gung, wo von einem hypothetischen Einkommen die Rede ist ( Urk. 6/11 Beilage). Soweit die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen als Verzichtseinkommen betrachtet, fehlt im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Begründung ( vgl. dazu E.

1.1.2) . Soweit sie das Er werbseinkommen als tatsächliches (mutmassliches) Erwerbseinkommen be trach tet, blieb der Sach verhalt unvollständig abgeklärt;

denn aufgrund der von ihr erwähnten Ungereimtheiten bezüglich der Angaben zum

Erwerbsein kommen

hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Auch

b e züglich des dem Beschwerdeführer angerechneten Mindesteinkommen s

von Art. 14a Abs. 2 ELV fehlt im Entscheid eine Begründung. 3 .2

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Zusatzleistung sanspruch ab November 2014 mit einer rechtsgenüglich en Begründun g neu ver füge. Insbesondere ist das den Beschwerdeführenden an zu rech ne nde

Erwerbs ein kommen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genü gend

abzuklären und zu begründen .

Die Beschwerdeführenden ihrerseits sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflich tet sind, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, ansonst die Beschwerde geg ne rin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren berechtigt ist, weitere Erhebungen einzustellen und auf das Gesuch nicht einzutreten. 4.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 15. April 2015

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zu satz leistungen für die Zeit ab 1. Novem ber 2014 und 1. Januar 2015 mit ausreichen der Begründung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ , - Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

E. 5 ‘ 033 .- angegeben. Gestützt auf diese Angaben im Gesuch für einen Krippenplatz habe sie die Zusatzleistungen be rechnet. Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG betreffend Verzichtseinkommen

bezwecke all gemein die Verhinderung von Missbräuchen. Aufgrund der Schadenminde rungs pflicht

dürfe von den Leistungsansprechern ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Ein kunftsmöglichkeiten realisieren würden. Di es sei mit Blick auf die eheliche Un terhaltspflicht auch von der nicht invaliden Beschwer de füh rerin zu erwarten .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00039 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

29. März 2016 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ (geboren 1959) , verheiratet mit Y.___ (geboren 1976) und Bezüger einer Invalidenrente, meldete sich nach de m Zuzug von der Stadt A.___

am 1 5. November 2014 in der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zu satzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführung s stelle) , zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 6/1-2). Gestützt auf die vorgenommenen Abklä rungen ( Urk. 6/3-8) sowie auf ein beigezogene s Gesuch des Ehepaares vom 3. November 2014 betreffend einen subventionierten Krippenplatz fü r ihren Sohn

B.___ ( Urk. 6/9-10 )

verneinte die Durchführungsstelle mit Verfügung vom 4. Februar 2015 infolge eines Einnahmenüberschusse s einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und ab 1. Janu ar 2015 ( Urk. 6/11). Daran hielt sie nach erhobener Einsprache vom 2 3. Februar 2015 ( Urk. 6/13) mit Entscheid vom 1 5. April 2015 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob en der Versicherte und seine Ehefrau am 1 0. Mai 2015 Beschwer de mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Entscheides sei en ihnen ab 1. November 2014 Zusatzleistungen zuzusprechen. In der Vernehmlassung vom 2 4. Juni 2015 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1. 1.1.1

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundes gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung, ELG) . Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Er werbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen ( Art. 11 Abs. 1 lit . a ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). 1. 1. 2

Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches E inkommen des Ehegatten eines Ansprechers auf Er gänzungsleistungen

anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zu mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumut bare Ausdehnung verzichtet wird . Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betref fenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird ( Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2015 vom 1 4. J anuar 2016, E. 3.2 ) . 1. 1. 3

Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben ( Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergänzung sleistungen zur Alters-, Hinter lasse nen- und Invali denversicherung [ELV] ). Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV ist je doch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe mindestens ein bestimmter Grenzb etrag anzurech nen . Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV nicht erreicht, insbe sondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermu tung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Gründe wie Alter, man gelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Ar beitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit übermässig er schweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berech nung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.2-3 ).

Die Anrechnung eines solchen Verzichtseinkommens b ei einer teilinvaliden Per son setzt voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Rester werbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verletzung ihrer Schadenminde rungspflicht

- von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstä tigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und mög lich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und mög lich wäre, mehr zu verdienen, beispiels weise durch Erh öhung des Beschäftigungsgrades oder durch Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit . Zur Verfahrensverein fachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der Invalidenversicherung ( IV-Stelle ) festgestellten verbliebenen Leis tungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbs einkommen ) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1) . 1.2 1.2.1

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).

Kommen die versicherte Person oder andere Pe rsonen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versi cherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Personen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört unter anderem deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheid s zur Sache zu äussern (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hin weisen). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von un sachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü gung gegebe nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn so wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei des ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Über legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich aus drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand ausei nandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli chen Gesichtspunkte beschränken (BG E 136 I 229 E. 5.2 ). 2. 2.1

In der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 4. Febru ar 2015 ( Urk. 6/11) wurde n

der Beschwerdeführerin ein jährliches Er werbseinkommen von Fr. 60‘000.- und dem Beschwerdeführer jährliche

Er werbs einkommen

im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ELV von Fr. 25 ‘613.- für die Zeit ab 1. November 2014 respektive von Fr. 25‘720.- für die Zeit ab 1. Januar 2015 angerechnet .

Im Einspracheentscheid vom 15.

April

2015 führte die Beschwerdegegnerin aus ( Urk.

2 S.

3), anders als bei der Anmeldung für Zusatzleistungen, wo die Be schwerdeführenden jährliche Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 6‘000.- und der Beschwerdeführerin von Fr. 5‘700.- angegeben hätten, hätten sie im Gesuch für einen subventionierten Krippenplatz ein monatliches ( bei spielhaftes ) Erwerbsei nkommen der Ehefrau von Fr. 5 ‘ 033 .- angegeben. Gestützt auf diese Angaben im Gesuch für einen Krippenplatz habe sie die Zusatzleistungen be rechnet. Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG betreffend Verzichtseinkommen

bezwecke all gemein die Verhinderung von Missbräuchen. Aufgrund der Schadenminde rungs pflicht

dürfe von den Leistungsansprechern ohne Weiteres erwartet werden, dass sie sämtliche Ein kunftsmöglichkeiten realisieren würden. Di es sei mit Blick auf die eheliche Un terhaltspflicht auch von der nicht invaliden Beschwer de füh rerin zu erwarten .

2.2

Dagegen bringen die Beschwerdeführenden hauptsächlich vor, mit den im Ge such für einen subventionierten Krippenplatz angegebenen monatlichen Ein künfte n

von ungefähr Fr. 5‘000.- hätten sie den Umsatz der Beschwerdeführerin als selbständige Ladenbetreiberin vor den entspre chenden Abzüge n (wie Miete ) gemeint. Den Laden habe die Beschwerdeführerin wegen eines Neubaus und den von ihr in der Folge versuchten Betrieb einer Brockenstube auf Aufforderung der Behörde hin wieder aufgeben müssen. Beim Regionalen Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV)

sei sie als Selbständigerwebende

nicht aufgenommen wor den. Sie suche immer noch ohne Hilfe des RAV eine Stelle . D er Beschwerde führer beschränkte sich als Taxichauffeur auf private Einsätze

und damit auf ein sehr be scheidenes Einkommen , da er nur teilzeitlich und ohne Zulass ung in der Stadt A.___ arbeite. Trotz eines ärztli chen Zeugnisses arbeite er zurz eit vier Tage in der Woche selbständig bei einem Taxibetrieb als Taxi c hauffeur . 3. 3.1

Aus dem angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) geht nicht klar hervor, auf welche gesetzliche n Bestimmungen die Beschwerdegegnerin das der Beschwerdefüh re rin anger echnete Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 60‘000.- stützt. Einer seits wird dieses Einkommen gestützt auf die eigenen An gaben der Beschwerde füh renden im Gesuch um einen Krippenplatz als (mut masslich) erwartet e Ein künfte bezeichnet ( Urk. 2 S. 3 oben); andererseits wird in der nachfolgenden Begrün dung als Rechtsgrundlage für die Einkommensanrechnung auf Art. 11 Abs. 1 lit . g E LG betreffend Verzichts einkommen ver wiesen, übereinstimmend mit den An merkungen in der angefochtenen Verfü gung, wo von einem hypothetischen Einkommen die Rede ist ( Urk. 6/11 Beilage). Soweit die Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen als Verzichtseinkommen betrachtet, fehlt im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Begründung ( vgl. dazu E.

1.1.2) . Soweit sie das Er werbseinkommen als tatsächliches (mutmassliches) Erwerbseinkommen be trach tet, blieb der Sach verhalt unvollständig abgeklärt;

denn aufgrund der von ihr erwähnten Ungereimtheiten bezüglich der Angaben zum

Erwerbsein kommen

hätten weitere Abklärungen getätigt werden müssen. Auch

b e züglich des dem Beschwerdeführer angerechneten Mindesteinkommen s

von Art. 14a Abs. 2 ELV fehlt im Entscheid eine Begründung. 3 .2

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Zusatzleistung sanspruch ab November 2014 mit einer rechtsgenüglich en Begründun g neu ver füge. Insbesondere ist das den Beschwerdeführenden an zu rech ne nde

Erwerbs ein kommen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genü gend

abzuklären und zu begründen .

Die Beschwerdeführenden ihrerseits sind darauf hinzuweisen, dass sie verpflich tet sind, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, ansonst die Beschwerde geg ne rin nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren berechtigt ist, weitere Erhebungen einzustellen und auf das Gesuch nicht einzutreten. 4.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 15. April 2015

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese , nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Zu satz leistungen für die Zeit ab 1. Novem ber 2014 und 1. Januar 2015 mit ausreichen der Begründung neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ und Y.___ , - Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel