Sachverhalt
1. 1.1
X.___ (geboren 1959), verheiratet mit Y.___ (geboren 1976) und Bezüger einer Invalidenrente, meldete sich nach dem Zuzug von der Stadt Zürich am 15. November 2014 bei der Stadt Opfikon, Durchführungsstelle für Zu satz leis tungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zu satz leistungen an ( vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts ZL.2015.00039 vom 2 9. März 2016, Urk. 8/127) . Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen verneinte die Durchführungsstelle mit Ver fü gung vom 4. Februar 2015 infolge eines Einnahmenüberschusses einen An spruc h des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab
1. November 2014 und ab 1. Janu ar 201 5. Daran hielt sie nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 15. April 2015 fest. Die von den Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 1 0. Mai 2015 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsg erichts ZL.2015.00039
vom 2 9. März 2016 ( Urk. 8/127 ) in dem Sinne gutgeheissen , dass der Einsprache ent scheid
vom 1 5. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Durchfüh r ungs stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und 1. Januar 2015 mit ausr eichender Begrün d ung neu verfüge .
1.2
In Nachachtung des Rückweisungsurteils vom 2 9. März 2016
nahm die Durch führungsstelle weitere Abklärungen vor ( Urk. 8/122 ). Gestützt darauf verneinte die für die Durchführung der Zusatzleistungen der Stadt Opfikon neu zuständige Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: Durchführungs stelle ) mit Verfügung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 3/2) infolge eines Einnahmen über schusses erneut einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und 1. Januar 201 5. Gleichzeitig verneinte sie infolge eines Einnahmenüberschusses auch einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 201 7. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache vom 9. Februar 2017 ( Urk. 3/1) setzte die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2 5. August 2017 ( Urk. 2/1 -2 ; Berechnungsverfügung en , Urk. 8/1 2, Urk. 8/14-15, Urk. 8/17 ) die Zusatzleis tungen monatlich auf Fr. 879.- (ab 1. November 2014), Fr. 919.- ( ab 1. Januar 2015), Fr. 946.- ( ab 1. Januar 2016) und Fr. 984.- ( ab 1. Januar 2017) fest. 2.
Dagegen liess X.___ am 2 7. September 2017 Beschwerde erheben ( Urk.
1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die festge setzt en Zusatzleistungen zu erhöhen. Der Beschwerde legte er Berichte des Uni versitätsspitals Z.___ , Klinik für Urologie, betreffend ambulante Konsul tationen in den Monate n Mai bis Juli 2017 bei ( Urk. 3/4-8). In der Vernehm lassung vom 3 1. Oktober 2017 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Am 2 7. Februar 2018 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein ( Urk. 15). Die Durchführungsstelle verzichtete dazu auf eine Stellung nahme ( Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundes ge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung, ELG).
Angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Invaliden wird als Erwerbs ein kommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben ( Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergän zungsleis tungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung [ELV]). Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV ist je doch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe min des tens ein bestimmter Grenzbetrag anzurech nen. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV nicht erreicht, insbe sondere wenn keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11
Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermu tung kann durch den Nachweis, dass invalidit ätsfremde Gründe wie Alter, man gelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche Umstä nde oder die Ar beitsmarktsituation die Verwertung der Res terwerbsfähigkeit übermässig er schweren oder verunmöglichen, widerlegt we rden. Massgebend für die Berech nung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das d i e v ersicherte Person tatsächlich realisieren könnt e (BGE 141 V 343 E. 3.2-3).
Die Anrechnung eines solchen Verzichts ein komm ens bei einer teilinvaliden Per son setzt voraus, dass sie aus von ihr zu v ertretenden Gründen ihre Rester werbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verle tzung ihrer Schadenminde rungspflicht - von der Ausübung einer mögli chen und zumutbaren Erwerbstä tigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin besteh en, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, o bwohl ihr dies zumutbar und mög lich wäre , oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen, beispiels-weise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades oder durch Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit. Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermu tung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der Invalidenversicherung (IV-Stelle) festgestellten verblie benen Leis tungsvermögens die darin festgelegten Grenz beträge (hypothetisches Erwerbs einkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1).
In Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der teilinvaliden Person haben sich die Ergänzungsleistungsbehörden und die Sozial- versicherungsgerichte demgegenüber grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Ausnahmen sind nur möglich bei Ver änderung von Tatsachen, die von den Sachverhaltsabklärungen der Invaliden ver sicherung nicht erfasst wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C _ 680/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.5). 1.1.2
Der Nachweis der Widerlegung der Vermutung muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei trifft den Leistungsan sprecher eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffas sung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne W eiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergeb nis, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich noch verdienen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3). 1.2 1.2.1
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehe gatten eines Ansprechers auf Er gänzungsleistungen anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einz elfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund heits zustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung ge tragen, dass der betref fenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9 C_347/2015 vom 1 4. Januar 2016 E. 3.2).
Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbs fähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Sch weizerischen Zivilgesetz buc hes (ZGB) dazu verpflichtet ist (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann , einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar i st, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Fest setzung der Höhe des zu berück sichtigenden hypothetischen Ein kommens kann von der Schweizerische n Lohnstrukturerhe bung (LSE) ausge gangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2014-2017 , Rz 3482.04; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 f.). 1.2 .2
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzl ich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden . Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraus setzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie quali tativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundes gerichts 9C_759/2017 vom 2 9. November 2017 E. 2.2).
Die Pflicht des nicht invaliden Ehepartners de r Ergänzungsleistungen bezieh en den Person, die ihm verbleibenden
Einkunftsmöglichkeiten tatsäch lich zu reali sieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungs festsetzung im Sozialversiche rungsrecht regel mässig und zwingend zu beachten den Scha denminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 1 7. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2 .3
Nach der Rechtsprechung kann die Aufgabe ei ner selbständigen Erwerbs tätig keit und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erschei nen, wenn davon eine bessere erwerbli che Verwertung der Arbeitsfähig keit erwar tet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätig keit, persön liche Lebensumstände) als zumut bar erscheint (Urteil des Bundes ge richts 9C_356/2014 vom 1 4. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E.
2b).
Eine Betriebsaufgab e ist nur unter strengen Voraus setzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Sozialversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2010 E. 4.3.1). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zu Recht in der Zeit ab 1. November 2014 bis Ende 2014 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Teilinval iden nach Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV von Fr. 25'613.- und für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 bis zum massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 2 5. August 2017 ( Urk. 2/1) jeweils ein solches von Fr. 25'720.- angerechnet hat ( Urk. 8/12, Urk. 8/14-15, Urk. 8/17).
Der Beschwerdeführer verrichtete ,
nach einer Ausbild ung als Vermessungs tech niker in Irak , nach seiner Einreise in d i e Schweiz im Jahr 1982 verschiedene Hilfsarbeiten, wobei er im Jahr 1987 an der Universität Zürich ein Jurastudium begann, das er im Jahr 1990 aus finanziellen Gründen abgebrochen hat ( Urk. 8/263 /21, Urk. 8/263/28 ) . Gemäss den beigezogenen Akten der Invaliden versicherung bezieht er seit dem 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 42 %
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/197/5-6, Urk. 8/227, Urk. 8/247 , Urk. 8/250, Urk. 8/176, Urk. 8/263 ) , ausgehend von einer Arbeits fähig keit von 70 % in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit ( polydisziplinäres Gutachten des Zentrum s
A.___
vom 2 0. Oktober 2014, Urk. 8/26 3/62 f.) . Daher sowie m angels Nachweis es eines rechtsgenüglichen Erwerbseinkommens ( Urk. 8/118, Urk. 8/200) respektive einer rechtsgenüglichen Erwerbstätigkeit
- s o konnte er trotz einer entsprechenden Anmeldung als selbständigerwerbender Taxifahrer bei der SVA, Ausgleichskasse, vom 6. Oktober 2015 den ihm auferlegten Nachweis, tatsächlich eine solche Täti gkeit auszuüben, nicht leisten ( Urk. 8/134-135, Urk. 8/145) - rechnete ihm die Beschwerdegegnerin in der Zeit ab 1. November 2014 die oben erwähnten Mindesterwerbseinkommen an. Diese Anrechnung wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Insbesondere macht er
keine i nvaliditätsfremde n Grün de, welche die Annahme, dass er ein solches ver mutetes Mindesteinkommen erzielen könnte, umzustossen vermöchten , geltend . Solche sind in den Akten auch nicht ersichtlich. 2.2
Hingegen war er in der Zeit ab Ende Mai 2017 wegen einer Harnabflussstörung im Z.___ , Klinik für Urologie, ambulant in Behandlung. Unter Vorlage entspre chender
Arztberichte
( Urk. 3/4-8) macht er eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für diesen Zeitraum geltend (Urk. 1) .
Den vorgelegten Z.___ -Berichten kann hinsichtlich der urologischen Leiden im Wesentlichen entnommen werden, dass beim Versicherten nebst einer rezidi vie renden Makrohämat ur ie (ohne Anhalt für ein Malignom ), am ehesten eine multi faktoriell bedingte Harnblasenfunktionsstörung vorlag ( Z.___ -Bericht betreffend die Konsultation vom 2 8. Juli 2017, Urk. 3/8). Eine invalidenversiche rungs recht lich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt sich aus diesen Berichten jedoch nicht. Daran ändert nichts, dass das Leid en den Angaben des Versicherten zufolge im September 2017 operativ angegangen wurde.
Auch in nicht urologischer Hinsich t ergeben sich aus den vorlegten Z.___ -Berichten keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustandes. Dies gilt insbesondere auch in psychischer Hinsicht.
Obwohl bei den Diagnosen jeweils ohne nähere Klassifizierung eine Depression erwähnt wurde, lässt sich aus dieser fachfremden Einschätzung keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ableiten, der bei der Invaliditätsbemessung als Dysthymia ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden war ( A.___ -Gutachten vom 2 0. Oktober 201 4, Urk. 8/263/54).
Eine anhaltende Ver schlech terung des Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen und aufgrund der Aktenlage sowie der verstärkten Mitwirkungspflicht des Versicherten besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Zu Recht wurden dem Versicherten die erwähnte n
Mindesterwerbs einkommen nach Art. 14a Abs. 2
lit . c ELG angerechnet. Insoweit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet. 2.3
Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk.
15) sowie dessen Angaben anlässlich der A.___ -Begutachtung am 4., 8. und 9. Juli 2014 kümmerte er sich in der Zeit ab November 2014 tagsüber , soweit erforderlich, um den am 3 1. Juli 2010 geborenen Sohn . So brachte er bei der Begutachtung im Juli 2014 unter andere m vor ( Urk. 8/263/29 und 8/263/ 49) , dreimal in der Woche bringe er den Sohn am Morgen in die Kinderkrippe und hole ihn
am Abend wieder ab ; seine Ehefrau, die arbeitslos sei, sei tagsüber in ein em kleinen Geschäft, wo sie Kunstobjekte h erstelle, die sie zu verkaufen versuche ; dadurch verdiene sie gerade genug, um ihre Krankenkassenprämien bezahlen zu können .
Der in diesem Zusammenhang erhobene
Einwand des Beschwerdeführers , dass es i h m infolge des verschlechterten Gesundheitszustandes in der Zeit ab Ende Mai 2017 nicht möglich gewesen sei, sich wie bis anhin regelmässig und angemessen um die B etreuung des Sohnes zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer befand sich nur in sporadischer ambulanter Behandlung und musste sich keiner aufwändigen Therapie unterziehen. Zudem war der Sohn im Mai 2017 bereits in der Primarschule und nicht mehr in der Kinderkrippe. Inwie weit es allenfalls angezeigt gewesen wäre, die Tagesstrukturen der Stadt Opfikon für die Betreuung der Kinder im Kindergarten- und Primarschulalter zu benutzen (vgl. dazu das Betriebsreglement der Stadt Opfikon betreffend die schuler gän zende Tagesbetreu ung, Version vom 1 0. März 2016 [ mit Hinweis auf die Version vom 2. Februar 2014 ],
Urk. 20 S. 2 f. Grundlagen und Ziff. 1.2 ; im Internet abrufbar unter http://www.schule-opfikon.ch/dl.php/de/0e5le-lo5s36/Sc huler gä nzende_Tages betreuung.pdf ) und vorliegend allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen ( Rz 3482.04 WEL), kann gemäss den nachfolgenden Erwä gungen betreffend das hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau offen bleiben ( E.3.3 ) . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zu Recht der Ehefrau des Versicherten ab 1. November 2014 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ( Urk. 2/1) ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 47'166 .- angerechnet hat ( Urk. 2/1 ).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste im Zuge ihrer Heirat mit dem Beschwer deführer im Jahr 2006 von Marokko in die Schweiz ein ( Urk. 8/245). Nach ihren Angaben im Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 8/60) hatte sie in Mar okko in den Jahren 1982 bis 1997 nebst der Grund- und Sekundarschule eine Kunstschule sowie eine Hochschule für Kunst absolviert . Ausserdem hat te sie ihren Angaben zufolge - nebst der Beherrschung der arabischen Muttersprache - mündlich jeweils gute Kenntnisse in Deutsch und Französisch sowie schriftlich Grundk enntnisse in diesen be iden Sprachen. Im Zeitraum der Anrechnung des streitigen hypothetischen Erwerbseinkommens war sie 38jährig bis 41jährig. Nachdem gemäss den obigen Erwägungen davon aus zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer den Sohn i m massgebenden Zeitraum betreut hat und betreuen konnte, war die Ehefrau in dieser Hinsicht nicht ein geschränkt. Unter diesen Umstände n ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ehe frau ausgehend von einer Hilfstätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums jeweils ein jährliches hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet hat. 3.2 3.2.1
Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdefü hrer dagegen erhobenen Einwände
( Urk. 15) , wobei er geltend macht,
aufgrund der Grundrechte se i bei der Ehefrau von ihrem tatsächlichen Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, das heisst aus dem Verkauf von selber hergestellten Kunstobjekten auszugehen , trotz de r dabei erzielten Verluste.
E ventualiter sei ihr bei der Anrechnung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens als Arbeitnehmerin ab 1. November 2014 eine Anpassungsfrist von maximal zwölf Monaten einzuräumen .
Hinsichtlich der Anpassungsfrist ist darauf hinzuweisen, dass der Ehefrau a uf grund der Akten bereits vor ihrem Zuzug von Zürich nach Opfikon i m November 2014 bei der Ermittlung der Zusatzleistungen seit Dezember 2013 ein hypothe tisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde (Verfügung der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV [AZL], vom 1 8. August 2014, Urk. 8/258 /3-9 ). Gründe für die Gewährung einer erneuten Übergangsfrist sind weder ersichtlich noch in der Beschwerde substantiiert dargetan. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass sie sich erst i m Zuge der angefochtenen Verfügung ab Februar 2017 konkret um Stellen bemüht hat , womit sie ihrer Schadenminderungspflicht schon seit längerer Zeit nicht nachgekommen ist . Auch der Einwand des Beschwerde führers, beim Erwerbseinkommen der Ehefrau sei von ihrem tatsächlichen Ein kommen respektive den Verlusten beim Verkauf der selber hergestellten Kunstob jekte auszugehen , verfängt nicht .
Anlässlich der Begutachtung durch die A.___
Mitte 2014 hatte er selbst angegeben, seine Ehefrau sei arbeitslos, und den Ver kauf der selber hergestellten Kunstobjekte hatte er als Versuch qualifiziert (Urk.
10/263/28). Er kann sich somit heute nicht darauf berufen, es handle sich um eine etablierte Erwerbstätigkeit. Wohl stand und steht
es seiner Ehefrau auf grund der Grundrechte zu, diese Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbs t ätigkeit auszuüben . Jedoch hatte sie r ealistische rweise von Beginn an keine Aus si ch t , auch bloss annähe r ungsweise ein mit dem Einkommen als unselbständige Arbeitnehmerin
vergleichbares Erwerbse inkommen zu erzielen. Dementsprechend hatte ihr bereits das AZL in der Verfügung vom 1 8. August 2014 ein hypothe ti sches Erwerbseinkommen an gerechnet . Daher sowie in Anbetracht des Alters der Ehefrau ist bei einer Interessenabwägung mit den Grundrechten die Wahrneh mung der Schadensminderungsplicht der Ehefrau durch Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin eindeutig stärker zu gewichten als der aussichtslose Versuch, mit dem Verkauf von selber hergestellten Kunstobjekten ein relevantes Einkom men zu erzielen. 3.2.2
Der Beschwerdeführer bringt
– unter Beilage einer Anmeldung seiner Ehefrau beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung vom 2 4. Januar 2017 sowie For mularen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen seiner Ehe frau für die Monate Februar 2017 und April bis September 2017 ( Urk. 16/1-9) - im Weiteren vor, seit dem 2 4. Januar 2017 sei seine Ehefrau zur Arbeitsver mittlung gemeldet, habe jedoch trotz aller Bemühungen keine Stelle gefunden.
Wie erwähnt bemühte sich die Ehefrau in Verletzung ihrer Schadenmin derungs plicht erst ab Februar 2017 um Stellen als Arbeitnehmerin. Gemäss d en einge reichten Formularen bemühte sie sich jedoch – mit einer einzigen Ausnahme – lediglich um Teilzeitstellen im Rahmen eines 50%ige n Pensum s und zw ar ent weder an einzelnen Tagen ode r aber jeweils m orgens von Montag bis Freitag ( Urk. 16/1). Schon in qualitativer Hinsicht sind diese Arbeitsbemühungen als u ngenügend zu werten, erfolgten sie doch in zeitlicher Hinsicht in viel zu ein geschränkter Form statt im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums. Ein weiterer Mangel bei den Arbeitsbemühungen betrifft die Branchenvielfalt, da zu viele Stellen den Verkauf oder eine blosse Aushilfsstelle und deutlich zu wenig eine einfache Hilfsarbeit ohne Aushilfscharakter betreffen. Auch fällt auf, dass die Bewerbungen zum grossen Teil telefonisch oder persönlich erfolgten, und dass die Angaben in den Nachweisformularen in der zweiten und letzten Kolonne (betreffend Firma, Kontaktperson … und Ergebnis der Bewerbung /Absagegrund ) bloss rudimentär ausgefüllt und unvollständig sind. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich bei den Arbeitsbemühungen weitgehend um Blindbewerbungen handelte . Zwar können Blindbewerbungen nach der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1) durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeits ge legenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertrags abschluss erheblich grösser sind. Zudem entspricht es dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, auch wenn dies nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht. In Anbetracht dieser in qualitativer Hin sicht insgesamt doch erheblichen Mängel sowie unter Hinweis darauf, dass der Anspruch der Versicherten auf Anspruch von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 4. Januar 2017 bereits mit der eingereichten Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017 ( Urk. 16/2) mangels Erfüllung der Beitrags zeit verneint wurde , ist festzustellen, dass unter diesen Umständen eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist . I n Anbetracht des klaren Ergebnisses ist von weiteren Beweismassnahmen kein zusätzlich er Erkenntnisgewinn zu erwarten ( antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b),
weshalb sich der Beizug weiterer Akten der Arbeitslosenversicherung, wie ihn der Beschwerdeführer eventualiter bean tragt (Urk. 15), erübrigt. 3.3
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Ve rmutung des Einkommensverzichts umzustossen. Der Ehe frau des Beschwerdeführers
standen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen , dies im Rahmen eines ihr zumutbaren Voll zeit pensums. Ausgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.- pro Monat und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden in den Jahren 2014 bis 2017 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2014 bis 2016 ( BFS [Bundesamt für Statistik] , Schweizerischer Lohn index nach Branche, Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], A bschni tt Total ; 201 4: 103.6; 2015: 104.1; 2016 : 105.0) und von 2016 bis 2017 ( www.bfs.admin.ch
; T1.2.15, Nominallohnindex Frauen , Abschnitt Total ; 2016: 100.8; 2017: 101.2) resultieren daraus hypothetische jährliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 53’793.- ( Fr. 4'300.- x 12 : 40 x 41.7), für das Jahr 2015 von Fr. 54'052.60 ( Fr. 53'793.- : 103.6 x 104.1), für das Jahr 2016 von Fr. 54'519.90 ( Fr . 53'793. - : 103.6 x 105.0 ) und für das Jahr 2017 ein solches von Fr. 54'736.25 ( Fr. 54'519.90 : 100.8 x 101.2). Davon sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahres ein k om men bis und mit Fr. 148‘200.- von rund 6.25 % abzu ziehen ( gemäss der synop tische n Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu
R Z 3482.04 WEL) ,
was hypothetische jährliche Nettoeinkommen für das Jahr 2014 von rund Fr. 50‘431.- (Fr. 53‘793.- abzüglich 6.25 % ), für das Jahr 2015 von Fr. 50'674.- ( 54'052.60 abzüglich 6.25 % ), für das Jahr 2016 von Fr. 51 '112.- (Fr.
54'519.90 ab z üglich 6.25 % ) und für das Jahr 2017 von Fr. 51'315.- ( Fr. 54'736.25 abzüglich 6.25 % ) ergeben.
Mit der Differenz dieser Nettoe in kommen zum angerechneten tieferen hypo thetischen Erwerbseinkommen von
jährlich Fr. 47'166.- wären die
zeitweilig allenfalls notwendig gewesene n
Betreu ungskosten in den Tagesstrukturen der Stadt Opfikon genügend gedeckt gewesen (vgl. Betriebsreglement der Stadt Opfikon betreffend die schulergänzende Tages betreuung, Version vom 1 0. März 2016, Urk. 20 S. 3 Ziff. 1.3) . E s besteht daher kein Anlass , das der Ehefrau angerechnete hyp othetische Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 47'166. - herabzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde führers ( Urk.
15) kann er im Übrigen aus der Höhe der in der Zeit vor dem 1. November 2014 beim AZL bezogenen Zusatzleistungen keine Rechte für den vorliegenden Fall ableiten, weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus demjenigen der Rechtsgleichheit. Die der Ehefrau angerechneten hypothe tische n Erwerbseinkommen
von jährlich Fr. 47'166.- sind somit korrekt . 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid
( Urk. 2/1) blieb im Übrigen unbestritten . Mangels konkreter Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist er daher zu bestä tigen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 X.___ (geboren 1959), verheiratet mit Y.___ (geboren 1976) und Bezüger einer Invalidenrente, meldete sich nach dem Zuzug von der Stadt Zürich am 15. November 2014 bei der Stadt Opfikon, Durchführungsstelle für Zu satz leis tungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zu satz leistungen an ( vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts ZL.2015.00039 vom 2 9. März 2016, Urk. 8/127) . Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen verneinte die Durchführungsstelle mit Ver fü gung vom 4. Februar 2015 infolge eines Einnahmenüberschusses einen An spruc h des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab
1. November 2014 und ab 1. Janu ar 201 5. Daran hielt sie nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 15. April 2015 fest. Die von den Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 1 0. Mai 2015 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsg erichts ZL.2015.00039
vom
E. 1.1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundes ge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung, ELG).
Angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Invaliden wird als Erwerbs ein kommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben ( Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergän zungsleis tungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung [ELV]). Gemäss Art. 14a Abs.
E. 1.1.2 Der Nachweis der Widerlegung der Vermutung muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei trifft den Leistungsan sprecher eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffas sung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne W eiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergeb nis, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich noch verdienen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3).
E. 1.2 ; im Internet abrufbar unter http://www.schule-opfikon.ch/dl.php/de/0e5le-lo5s36/Sc huler gä nzende_Tages betreuung.pdf ) und vorliegend allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen ( Rz 3482.04 WEL), kann gemäss den nachfolgenden Erwä gungen betreffend das hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau offen bleiben ( E.3.3 ) .
E. 1.2.1 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehe gatten eines Ansprechers auf Er gänzungsleistungen anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs.
E. 2 lit . c ELG angerechnet. Insoweit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zu Recht in der Zeit ab 1. November 2014 bis Ende 2014 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Teilinval iden nach Art. 14a Abs.
E. 2.2 Hingegen war er in der Zeit ab Ende Mai 2017 wegen einer Harnabflussstörung im Z.___ , Klinik für Urologie, ambulant in Behandlung. Unter Vorlage entspre chender
Arztberichte
( Urk. 3/4-8) macht er eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für diesen Zeitraum geltend (Urk. 1) .
Den vorgelegten Z.___ -Berichten kann hinsichtlich der urologischen Leiden im Wesentlichen entnommen werden, dass beim Versicherten nebst einer rezidi vie renden Makrohämat ur ie (ohne Anhalt für ein Malignom ), am ehesten eine multi faktoriell bedingte Harnblasenfunktionsstörung vorlag ( Z.___ -Bericht betreffend die Konsultation vom 2 8. Juli 2017, Urk. 3/8). Eine invalidenversiche rungs recht lich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt sich aus diesen Berichten jedoch nicht. Daran ändert nichts, dass das Leid en den Angaben des Versicherten zufolge im September 2017 operativ angegangen wurde.
Auch in nicht urologischer Hinsich t ergeben sich aus den vorlegten Z.___ -Berichten keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustandes. Dies gilt insbesondere auch in psychischer Hinsicht.
Obwohl bei den Diagnosen jeweils ohne nähere Klassifizierung eine Depression erwähnt wurde, lässt sich aus dieser fachfremden Einschätzung keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ableiten, der bei der Invaliditätsbemessung als Dysthymia ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden war ( A.___ -Gutachten vom 2 0. Oktober 201 4, Urk. 8/263/54).
Eine anhaltende Ver schlech terung des Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen und aufgrund der Aktenlage sowie der verstärkten Mitwirkungspflicht des Versicherten besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Zu Recht wurden dem Versicherten die erwähnte n
Mindesterwerbs einkommen nach Art. 14a Abs.
E. 2.3 Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk.
15) sowie dessen Angaben anlässlich der A.___ -Begutachtung am 4., 8. und 9. Juli 2014 kümmerte er sich in der Zeit ab November 2014 tagsüber , soweit erforderlich, um den am
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zu Recht der Ehefrau des Versicherten ab 1. November 2014 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ( Urk. 2/1) ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 47'166 .- angerechnet hat ( Urk. 2/1 ).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste im Zuge ihrer Heirat mit dem Beschwer deführer im Jahr 2006 von Marokko in die Schweiz ein ( Urk. 8/245). Nach ihren Angaben im Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 8/60) hatte sie in Mar okko in den Jahren 1982 bis 1997 nebst der Grund- und Sekundarschule eine Kunstschule sowie eine Hochschule für Kunst absolviert . Ausserdem hat te sie ihren Angaben zufolge - nebst der Beherrschung der arabischen Muttersprache - mündlich jeweils gute Kenntnisse in Deutsch und Französisch sowie schriftlich Grundk enntnisse in diesen be iden Sprachen. Im Zeitraum der Anrechnung des streitigen hypothetischen Erwerbseinkommens war sie 38jährig bis 41jährig. Nachdem gemäss den obigen Erwägungen davon aus zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer den Sohn i m massgebenden Zeitraum betreut hat und betreuen konnte, war die Ehefrau in dieser Hinsicht nicht ein geschränkt. Unter diesen Umstände n ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ehe frau ausgehend von einer Hilfstätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums jeweils ein jährliches hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet hat.
E. 3.2.1 Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdefü hrer dagegen erhobenen Einwände
( Urk. 15) , wobei er geltend macht,
aufgrund der Grundrechte se i bei der Ehefrau von ihrem tatsächlichen Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, das heisst aus dem Verkauf von selber hergestellten Kunstobjekten auszugehen , trotz de r dabei erzielten Verluste.
E ventualiter sei ihr bei der Anrechnung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens als Arbeitnehmerin ab 1. November 2014 eine Anpassungsfrist von maximal zwölf Monaten einzuräumen .
Hinsichtlich der Anpassungsfrist ist darauf hinzuweisen, dass der Ehefrau a uf grund der Akten bereits vor ihrem Zuzug von Zürich nach Opfikon i m November 2014 bei der Ermittlung der Zusatzleistungen seit Dezember 2013 ein hypothe tisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde (Verfügung der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV [AZL], vom 1 8. August 2014, Urk. 8/258 /3-9 ). Gründe für die Gewährung einer erneuten Übergangsfrist sind weder ersichtlich noch in der Beschwerde substantiiert dargetan. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass sie sich erst i m Zuge der angefochtenen Verfügung ab Februar 2017 konkret um Stellen bemüht hat , womit sie ihrer Schadenminderungspflicht schon seit längerer Zeit nicht nachgekommen ist . Auch der Einwand des Beschwerde führers, beim Erwerbseinkommen der Ehefrau sei von ihrem tatsächlichen Ein kommen respektive den Verlusten beim Verkauf der selber hergestellten Kunstob jekte auszugehen , verfängt nicht .
Anlässlich der Begutachtung durch die A.___
Mitte 2014 hatte er selbst angegeben, seine Ehefrau sei arbeitslos, und den Ver kauf der selber hergestellten Kunstobjekte hatte er als Versuch qualifiziert (Urk.
10/263/28). Er kann sich somit heute nicht darauf berufen, es handle sich um eine etablierte Erwerbstätigkeit. Wohl stand und steht
es seiner Ehefrau auf grund der Grundrechte zu, diese Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbs t ätigkeit auszuüben . Jedoch hatte sie r ealistische rweise von Beginn an keine Aus si ch t , auch bloss annähe r ungsweise ein mit dem Einkommen als unselbständige Arbeitnehmerin
vergleichbares Erwerbse inkommen zu erzielen. Dementsprechend hatte ihr bereits das AZL in der Verfügung vom 1 8. August 2014 ein hypothe ti sches Erwerbseinkommen an gerechnet . Daher sowie in Anbetracht des Alters der Ehefrau ist bei einer Interessenabwägung mit den Grundrechten die Wahrneh mung der Schadensminderungsplicht der Ehefrau durch Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin eindeutig stärker zu gewichten als der aussichtslose Versuch, mit dem Verkauf von selber hergestellten Kunstobjekten ein relevantes Einkom men zu erzielen.
E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt
– unter Beilage einer Anmeldung seiner Ehefrau beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung vom 2 4. Januar 2017 sowie For mularen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen seiner Ehe frau für die Monate Februar 2017 und April bis September 2017 ( Urk. 16/1-9) - im Weiteren vor, seit dem 2 4. Januar 2017 sei seine Ehefrau zur Arbeitsver mittlung gemeldet, habe jedoch trotz aller Bemühungen keine Stelle gefunden.
Wie erwähnt bemühte sich die Ehefrau in Verletzung ihrer Schadenmin derungs plicht erst ab Februar 2017 um Stellen als Arbeitnehmerin. Gemäss d en einge reichten Formularen bemühte sie sich jedoch – mit einer einzigen Ausnahme – lediglich um Teilzeitstellen im Rahmen eines 50%ige n Pensum s und zw ar ent weder an einzelnen Tagen ode r aber jeweils m orgens von Montag bis Freitag ( Urk. 16/1). Schon in qualitativer Hinsicht sind diese Arbeitsbemühungen als u ngenügend zu werten, erfolgten sie doch in zeitlicher Hinsicht in viel zu ein geschränkter Form statt im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums. Ein weiterer Mangel bei den Arbeitsbemühungen betrifft die Branchenvielfalt, da zu viele Stellen den Verkauf oder eine blosse Aushilfsstelle und deutlich zu wenig eine einfache Hilfsarbeit ohne Aushilfscharakter betreffen. Auch fällt auf, dass die Bewerbungen zum grossen Teil telefonisch oder persönlich erfolgten, und dass die Angaben in den Nachweisformularen in der zweiten und letzten Kolonne (betreffend Firma, Kontaktperson … und Ergebnis der Bewerbung /Absagegrund ) bloss rudimentär ausgefüllt und unvollständig sind. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich bei den Arbeitsbemühungen weitgehend um Blindbewerbungen handelte . Zwar können Blindbewerbungen nach der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1) durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeits ge legenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertrags abschluss erheblich grösser sind. Zudem entspricht es dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, auch wenn dies nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht. In Anbetracht dieser in qualitativer Hin sicht insgesamt doch erheblichen Mängel sowie unter Hinweis darauf, dass der Anspruch der Versicherten auf Anspruch von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 4. Januar 2017 bereits mit der eingereichten Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017 ( Urk. 16/2) mangels Erfüllung der Beitrags zeit verneint wurde , ist festzustellen, dass unter diesen Umständen eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist . I n Anbetracht des klaren Ergebnisses ist von weiteren Beweismassnahmen kein zusätzlich er Erkenntnisgewinn zu erwarten ( antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b),
weshalb sich der Beizug weiterer Akten der Arbeitslosenversicherung, wie ihn der Beschwerdeführer eventualiter bean tragt (Urk. 15), erübrigt.
E. 3.3 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Ve rmutung des Einkommensverzichts umzustossen. Der Ehe frau des Beschwerdeführers
standen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen , dies im Rahmen eines ihr zumutbaren Voll zeit pensums. Ausgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.- pro Monat und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden in den Jahren 2014 bis 2017 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2014 bis 2016 ( BFS [Bundesamt für Statistik] , Schweizerischer Lohn index nach Branche, Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], A bschni tt Total ; 201 4: 103.6; 2015: 104.1; 2016 : 105.0) und von 2016 bis 2017 ( www.bfs.admin.ch
; T1.2.15, Nominallohnindex Frauen , Abschnitt Total ; 2016: 100.8; 2017: 101.2) resultieren daraus hypothetische jährliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 53’793.- ( Fr. 4'300.- x 12 : 40 x 41.7), für das Jahr 2015 von Fr. 54'052.60 ( Fr. 53'793.- : 103.6 x 104.1), für das Jahr 2016 von Fr. 54'519.90 ( Fr . 53'793. - : 103.6 x 105.0 ) und für das Jahr 2017 ein solches von Fr. 54'736.25 ( Fr. 54'519.90 : 100.8 x 101.2). Davon sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahres ein k om men bis und mit Fr. 148‘200.- von rund 6.25 % abzu ziehen ( gemäss der synop tische n Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu
R Z 3482.04 WEL) ,
was hypothetische jährliche Nettoeinkommen für das Jahr 2014 von rund Fr. 50‘431.- (Fr. 53‘793.- abzüglich 6.25 % ), für das Jahr 2015 von Fr. 50'674.- ( 54'052.60 abzüglich 6.25 % ), für das Jahr 2016 von Fr. 51 '112.- (Fr.
54'519.90 ab z üglich 6.25 % ) und für das Jahr 2017 von Fr. 51'315.- ( Fr. 54'736.25 abzüglich 6.25 % ) ergeben.
Mit der Differenz dieser Nettoe in kommen zum angerechneten tieferen hypo thetischen Erwerbseinkommen von
jährlich Fr. 47'166.- wären die
zeitweilig allenfalls notwendig gewesene n
Betreu ungskosten in den Tagesstrukturen der Stadt Opfikon genügend gedeckt gewesen (vgl. Betriebsreglement der Stadt Opfikon betreffend die schulergänzende Tages betreuung, Version vom 1 0. März 2016, Urk. 20 S. 3 Ziff. 1.3) . E s besteht daher kein Anlass , das der Ehefrau angerechnete hyp othetische Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 47'166. - herabzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde führers ( Urk.
15) kann er im Übrigen aus der Höhe der in der Zeit vor dem 1. November 2014 beim AZL bezogenen Zusatzleistungen keine Rechte für den vorliegenden Fall ableiten, weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus demjenigen der Rechtsgleichheit. Die der Ehefrau angerechneten hypothe tische n Erwerbseinkommen
von jährlich Fr. 47'166.- sind somit korrekt . 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid
( Urk. 2/1) blieb im Übrigen unbestritten . Mangels konkreter Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist er daher zu bestä tigen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2017.00089
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom
21. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ (geboren 1959), verheiratet mit Y.___ (geboren 1976) und Bezüger einer Invalidenrente, meldete sich nach dem Zuzug von der Stadt Zürich am 15. November 2014 bei der Stadt Opfikon, Durchführungsstelle für Zu satz leis tungen zur AHV/IV (im Folgenden: Durchführungsstelle), zum Bezug von Zu satz leistungen an ( vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozial ver sicherungsgerichts ZL.2015.00039 vom 2 9. März 2016, Urk. 8/127) . Gestützt auf die vorgenommenen Abklärungen verneinte die Durchführungsstelle mit Ver fü gung vom 4. Februar 2015 infolge eines Einnahmenüberschusses einen An spruc h des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab
1. November 2014 und ab 1. Janu ar 201 5. Daran hielt sie nach erhobener Einsprache mit Entscheid vom 15. April 2015 fest. Die von den Versicherten dagegen erhobene Beschwerde vom 1 0. Mai 2015 wurde mit Urteil des Sozialversicherungsg erichts ZL.2015.00039
vom 2 9. März 2016 ( Urk. 8/127 ) in dem Sinne gutgeheissen , dass der Einsprache ent scheid
vom 1 5. April 2015 aufgehoben und die Sache an die Durchfüh r ungs stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und 1. Januar 2015 mit ausr eichender Begrün d ung neu verfüge .
1.2
In Nachachtung des Rückweisungsurteils vom 2 9. März 2016
nahm die Durch führungsstelle weitere Abklärungen vor ( Urk. 8/122 ). Gestützt darauf verneinte die für die Durchführung der Zusatzleistungen der Stadt Opfikon neu zuständige Sozialversicher ungsanstalt des Kantons Zürich (im Folgenden: Durchführungs stelle ) mit Verfügung vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 3/2) infolge eines Einnahmen über schusses erneut einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. November 2014 und 1. Januar 201 5. Gleichzeitig verneinte sie infolge eines Einnahmenüberschusses auch einen Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. Januar 2016 und 1. Januar 201 7. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache vom 9. Februar 2017 ( Urk. 3/1) setzte die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2 5. August 2017 ( Urk. 2/1 -2 ; Berechnungsverfügung en , Urk. 8/1 2, Urk. 8/14-15, Urk. 8/17 ) die Zusatzleis tungen monatlich auf Fr. 879.- (ab 1. November 2014), Fr. 919.- ( ab 1. Januar 2015), Fr. 946.- ( ab 1. Januar 2016) und Fr. 984.- ( ab 1. Januar 2017) fest. 2.
Dagegen liess X.___ am 2 7. September 2017 Beschwerde erheben ( Urk.
1) mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien die festge setzt en Zusatzleistungen zu erhöhen. Der Beschwerde legte er Berichte des Uni versitätsspitals Z.___ , Klinik für Urologie, betreffend ambulante Konsul tationen in den Monate n Mai bis Juli 2017 bei ( Urk. 3/4-8). In der Vernehm lassung vom 3 1. Oktober 2017 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7) . Am 2 7. Februar 2018 reichte der Versicherte eine weitere Eingabe ein ( Urk. 15). Die Durchführungsstelle verzichtete dazu auf eine Stellung nahme ( Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen ( Art. 9 Abs. 1 des Bundes ge setzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden ver sicherung, ELG).
Angerechnet werden unter anderem Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist ( Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG). Invaliden wird als Erwerbs ein kommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeit abschnitt tatsächlich verdient haben ( Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über Ergän zungsleis tungen zur Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung [ELV]). Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV ist je doch Invaliden unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen je nach Invaliditätsgrad beziehungsweise Rentenhöhe min des tens ein bestimmter Grenzbetrag anzurech nen. Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit . a-c ELV nicht erreicht, insbe sondere wenn keine Erwerbs tätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermutung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von Art. 11
Abs. 1 lit . g ELG. Diese Vermu tung kann durch den Nachweis, dass invalidit ätsfremde Gründe wie Alter, man gelhafte Ausbildung und Sprach kenntnisse, persönliche Umstä nde oder die Ar beitsmarktsituation die Verwertung der Res terwerbsfähigkeit übermässig er schweren oder verunmöglichen, widerlegt we rden. Massgebend für die Berech nung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das d i e v ersicherte Person tatsächlich realisieren könnt e (BGE 141 V 343 E. 3.2-3).
Die Anrechnung eines solchen Verzichts ein komm ens bei einer teilinvaliden Per son setzt voraus, dass sie aus von ihr zu v ertretenden Gründen ihre Rester werbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie - in Verle tzung ihrer Schadenminde rungspflicht - von der Ausübung einer mögli chen und zumutbaren Erwerbstä tigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin besteh en, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, o bwohl ihr dies zumutbar und mög lich wäre , oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen, beispiels-weise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades oder durch Ausübung einer qualifizierteren oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit. Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermu tung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der Invalidenversicherung (IV-Stelle) festgestellten verblie benen Leis tungsvermögens die darin festgelegten Grenz beträge (hypothetisches Erwerbs einkommen) zu erzielen (BGE 141 V 343 E. 5.1).
In Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der teilinvaliden Person haben sich die Ergänzungsleistungsbehörden und die Sozial- versicherungsgerichte demgegenüber grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten. Ausnahmen sind nur möglich bei Ver änderung von Tatsachen, die von den Sachverhaltsabklärungen der Invaliden ver sicherung nicht erfasst wurden (Urteil des Bundesgerichts 9C _ 680/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 3.4.5). 1.1.2
Der Nachweis der Widerlegung der Vermutung muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Dabei trifft den Leistungsan sprecher eine verstärkte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in dem Sinne, dass er die Umstände geltend zu machen hat, welche nach seiner Auffas sung geeignet sind, die Vermutung eines Einkommensverzichts umzustossen. Werden solche Umstände nicht geltend gemacht und sind sie auch nicht ohne W eiteres ersichtlich, oder führen die Abklärungen zu keinem schlüssigen Ergeb nis, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Er hat sich anrechnen zu lassen, was er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich noch verdienen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2016 vom 2 2. Juni 2016 E. 3). 1.2 1.2.1
Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ( Art. 11 Abs. 1 lit . a und g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehe gatten eines Ansprechers auf Er gänzungsleistungen anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumut bare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einz elfall unter Anwendung familien rechtlicher Grundsätze zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesund heits zustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung ge tragen, dass der betref fenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (Urteil des Bundesgerichts 9 C_347/2015 vom 1 4. Januar 2016 E. 3.2).
Ein Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG liegt unter anderem vor, wenn der Ehegatte einer berechtigten Person auf die Ausnützung der Erwerbs fähigkeit verzichtet, obwohl er nach Art. 163 des Sch weizerischen Zivilgesetz buc hes (ZGB) dazu verpflichtet ist (BGE 117 V 287; Erwin Carigiet /Uwe Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 157).
In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob vom nicht invaliden Ehegatten unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann , einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen, zu wie viel Prozent es ihm zumutbar i st, einer Erwerbstätigkeit nachzu gehen, und wie hoch der Lohn wäre, den er bei gutem Willen erzielen könnte. Für die Fest setzung der Höhe des zu berück sichtigenden hypothetischen Ein kommens kann von der Schweizerische n Lohnstrukturerhe bung (LSE) ausge gangen werden; dabei handelt es sich um Bruttolöhne (Wegleitung über die Ergän zungs leistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2014-2017 , Rz 3482.04; Carigiet /Koch, a.a.O., S. 158 f.). 1.2 .2
Dabei ist zu vermuten, dass es dem Ehegatten grundsätzl ich möglich und zumut bar ist, seine Erwerbsfähigkeit zu verwerten. Diese Vermutung kann durch ernsthafte, aber erfolglose Bewerbungen widerlegt werden . Ein hypothetisches Erwerbseinkommen darf daher nicht angerechnet werden, wenn die betreffende Person trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraus setzung gilt grundsätzlich als erfüllt, wenn die Person beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie quali tativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist (Urteil des Bundes gerichts 9C_759/2017 vom 2 9. November 2017 E. 2.2).
Die Pflicht des nicht invaliden Ehepartners de r Ergänzungsleistungen bezieh en den Person, die ihm verbleibenden
Einkunftsmöglichkeiten tatsäch lich zu reali sieren, ist auch Ausdruck der bei der Leistungs festsetzung im Sozialversiche rungsrecht regel mässig und zwingend zu beachten den Scha denminderungspflicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2008 vom 1 7. September 2008, E. 3.2, sowie P 6/04 vom 4. April 2005, E. 2, je mit Hinweisen).
Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise (teilweiser) verwertbarer Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2010 vom 2 6. Januar 2011 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.2 .3
Nach der Rechtsprechung kann die Aufgabe ei ner selbständigen Erwerbs tätig keit und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erschei nen, wenn davon eine bessere erwerbli che Verwertung der Arbeitsfähig keit erwar tet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbil dung, Art der bisherigen Tätig keit, persön liche Lebensumstände) als zumut bar erscheint (Urteil des Bundes ge richts 9C_356/2014 vom 1 4. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 1 0. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 1 2. September 2001 E.
2b).
Eine Betriebsaufgab e ist nur unter strengen Voraus setzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Sozialversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2010 E. 4.3.1). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde führer zu Recht in der Zeit ab 1. November 2014 bis Ende 2014 ein jährliches Mindesterwerbseinkommen von Teilinval iden nach Art. 14a Abs. 2 lit . a ELV von Fr. 25'613.- und für den Zeitraum ab 1. Januar 2015 bis zum massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 2 5. August 2017 ( Urk. 2/1) jeweils ein solches von Fr. 25'720.- angerechnet hat ( Urk. 8/12, Urk. 8/14-15, Urk. 8/17).
Der Beschwerdeführer verrichtete ,
nach einer Ausbild ung als Vermessungs tech niker in Irak , nach seiner Einreise in d i e Schweiz im Jahr 1982 verschiedene Hilfsarbeiten, wobei er im Jahr 1987 an der Universität Zürich ein Jurastudium begann, das er im Jahr 1990 aus finanziellen Gründen abgebrochen hat ( Urk. 8/263 /21, Urk. 8/263/28 ) . Gemäss den beigezogenen Akten der Invaliden versicherung bezieht er seit dem 1. August 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 42 %
eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/197/5-6, Urk. 8/227, Urk. 8/247 , Urk. 8/250, Urk. 8/176, Urk. 8/263 ) , ausgehend von einer Arbeits fähig keit von 70 % in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit ( polydisziplinäres Gutachten des Zentrum s
A.___
vom 2 0. Oktober 2014, Urk. 8/26 3/62 f.) . Daher sowie m angels Nachweis es eines rechtsgenüglichen Erwerbseinkommens ( Urk. 8/118, Urk. 8/200) respektive einer rechtsgenüglichen Erwerbstätigkeit
- s o konnte er trotz einer entsprechenden Anmeldung als selbständigerwerbender Taxifahrer bei der SVA, Ausgleichskasse, vom 6. Oktober 2015 den ihm auferlegten Nachweis, tatsächlich eine solche Täti gkeit auszuüben, nicht leisten ( Urk. 8/134-135, Urk. 8/145) - rechnete ihm die Beschwerdegegnerin in der Zeit ab 1. November 2014 die oben erwähnten Mindesterwerbseinkommen an. Diese Anrechnung wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Insbesondere macht er
keine i nvaliditätsfremde n Grün de, welche die Annahme, dass er ein solches ver mutetes Mindesteinkommen erzielen könnte, umzustossen vermöchten , geltend . Solche sind in den Akten auch nicht ersichtlich. 2.2
Hingegen war er in der Zeit ab Ende Mai 2017 wegen einer Harnabflussstörung im Z.___ , Klinik für Urologie, ambulant in Behandlung. Unter Vorlage entspre chender
Arztberichte
( Urk. 3/4-8) macht er eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes für diesen Zeitraum geltend (Urk. 1) .
Den vorgelegten Z.___ -Berichten kann hinsichtlich der urologischen Leiden im Wesentlichen entnommen werden, dass beim Versicherten nebst einer rezidi vie renden Makrohämat ur ie (ohne Anhalt für ein Malignom ), am ehesten eine multi faktoriell bedingte Harnblasenfunktionsstörung vorlag ( Z.___ -Bericht betreffend die Konsultation vom 2 8. Juli 2017, Urk. 3/8). Eine invalidenversiche rungs recht lich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ergibt sich aus diesen Berichten jedoch nicht. Daran ändert nichts, dass das Leid en den Angaben des Versicherten zufolge im September 2017 operativ angegangen wurde.
Auch in nicht urologischer Hinsich t ergeben sich aus den vorlegten Z.___ -Berichten keine schlüssigen Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung des Gesundheits zustandes. Dies gilt insbesondere auch in psychischer Hinsicht.
Obwohl bei den Diagnosen jeweils ohne nähere Klassifizierung eine Depression erwähnt wurde, lässt sich aus dieser fachfremden Einschätzung keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands ableiten, der bei der Invaliditätsbemessung als Dysthymia ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden war ( A.___ -Gutachten vom 2 0. Oktober 201 4, Urk. 8/263/54).
Eine anhaltende Ver schlech terung des Gesundheitszustandes ist nach dem Gesagten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen und aufgrund der Aktenlage sowie der verstärkten Mitwirkungspflicht des Versicherten besteht kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Zu Recht wurden dem Versicherten die erwähnte n
Mindesterwerbs einkommen nach Art. 14a Abs. 2
lit . c ELG angerechnet. Insoweit erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers als unbegründet. 2.3
Gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk.
15) sowie dessen Angaben anlässlich der A.___ -Begutachtung am 4., 8. und 9. Juli 2014 kümmerte er sich in der Zeit ab November 2014 tagsüber , soweit erforderlich, um den am 3 1. Juli 2010 geborenen Sohn . So brachte er bei der Begutachtung im Juli 2014 unter andere m vor ( Urk. 8/263/29 und 8/263/ 49) , dreimal in der Woche bringe er den Sohn am Morgen in die Kinderkrippe und hole ihn
am Abend wieder ab ; seine Ehefrau, die arbeitslos sei, sei tagsüber in ein em kleinen Geschäft, wo sie Kunstobjekte h erstelle, die sie zu verkaufen versuche ; dadurch verdiene sie gerade genug, um ihre Krankenkassenprämien bezahlen zu können .
Der in diesem Zusammenhang erhobene
Einwand des Beschwerdeführers , dass es i h m infolge des verschlechterten Gesundheitszustandes in der Zeit ab Ende Mai 2017 nicht möglich gewesen sei, sich wie bis anhin regelmässig und angemessen um die B etreuung des Sohnes zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer befand sich nur in sporadischer ambulanter Behandlung und musste sich keiner aufwändigen Therapie unterziehen. Zudem war der Sohn im Mai 2017 bereits in der Primarschule und nicht mehr in der Kinderkrippe. Inwie weit es allenfalls angezeigt gewesen wäre, die Tagesstrukturen der Stadt Opfikon für die Betreuung der Kinder im Kindergarten- und Primarschulalter zu benutzen (vgl. dazu das Betriebsreglement der Stadt Opfikon betreffend die schuler gän zende Tagesbetreu ung, Version vom 1 0. März 2016 [ mit Hinweis auf die Version vom 2. Februar 2014 ],
Urk. 20 S. 2 f. Grundlagen und Ziff. 1.2 ; im Internet abrufbar unter http://www.schule-opfikon.ch/dl.php/de/0e5le-lo5s36/Sc huler gä nzende_Tages betreuung.pdf ) und vorliegend allfällige Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen ( Rz 3482.04 WEL), kann gemäss den nachfolgenden Erwä gungen betreffend das hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau offen bleiben ( E.3.3 ) . 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Anspruchs auf Zusatzleistungen zu Recht der Ehefrau des Versicherten ab 1. November 2014 bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids ( Urk. 2/1) ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 47'166 .- angerechnet hat ( Urk. 2/1 ).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers reiste im Zuge ihrer Heirat mit dem Beschwer deführer im Jahr 2006 von Marokko in die Schweiz ein ( Urk. 8/245). Nach ihren Angaben im Fragebogen zur Erwerbstätigkeit vom 1 5. Dezember 2016 ( Urk. 8/60) hatte sie in Mar okko in den Jahren 1982 bis 1997 nebst der Grund- und Sekundarschule eine Kunstschule sowie eine Hochschule für Kunst absolviert . Ausserdem hat te sie ihren Angaben zufolge - nebst der Beherrschung der arabischen Muttersprache - mündlich jeweils gute Kenntnisse in Deutsch und Französisch sowie schriftlich Grundk enntnisse in diesen be iden Sprachen. Im Zeitraum der Anrechnung des streitigen hypothetischen Erwerbseinkommens war sie 38jährig bis 41jährig. Nachdem gemäss den obigen Erwägungen davon aus zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer den Sohn i m massgebenden Zeitraum betreut hat und betreuen konnte, war die Ehefrau in dieser Hinsicht nicht ein geschränkt. Unter diesen Umstände n ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Ehe frau ausgehend von einer Hilfstätigkeit im Rahmen eines Vollzeitpensums jeweils ein jährliches hypothetisches Erwerbsein kommen angerechnet hat. 3.2 3.2.1
Zu prüfen bleiben die vom Beschwerdefü hrer dagegen erhobenen Einwände
( Urk. 15) , wobei er geltend macht,
aufgrund der Grundrechte se i bei der Ehefrau von ihrem tatsächlichen Einkommen aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, das heisst aus dem Verkauf von selber hergestellten Kunstobjekten auszugehen , trotz de r dabei erzielten Verluste.
E ventualiter sei ihr bei der Anrechnung eines hypo thetischen Erwerbseinkommens als Arbeitnehmerin ab 1. November 2014 eine Anpassungsfrist von maximal zwölf Monaten einzuräumen .
Hinsichtlich der Anpassungsfrist ist darauf hinzuweisen, dass der Ehefrau a uf grund der Akten bereits vor ihrem Zuzug von Zürich nach Opfikon i m November 2014 bei der Ermittlung der Zusatzleistungen seit Dezember 2013 ein hypothe tisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde (Verfügung der Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV [AZL], vom 1 8. August 2014, Urk. 8/258 /3-9 ). Gründe für die Gewährung einer erneuten Übergangsfrist sind weder ersichtlich noch in der Beschwerde substantiiert dargetan. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass sie sich erst i m Zuge der angefochtenen Verfügung ab Februar 2017 konkret um Stellen bemüht hat , womit sie ihrer Schadenminderungspflicht schon seit längerer Zeit nicht nachgekommen ist . Auch der Einwand des Beschwerde führers, beim Erwerbseinkommen der Ehefrau sei von ihrem tatsächlichen Ein kommen respektive den Verlusten beim Verkauf der selber hergestellten Kunstob jekte auszugehen , verfängt nicht .
Anlässlich der Begutachtung durch die A.___
Mitte 2014 hatte er selbst angegeben, seine Ehefrau sei arbeitslos, und den Ver kauf der selber hergestellten Kunstobjekte hatte er als Versuch qualifiziert (Urk.
10/263/28). Er kann sich somit heute nicht darauf berufen, es handle sich um eine etablierte Erwerbstätigkeit. Wohl stand und steht
es seiner Ehefrau auf grund der Grundrechte zu, diese Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Erwerbs t ätigkeit auszuüben . Jedoch hatte sie r ealistische rweise von Beginn an keine Aus si ch t , auch bloss annähe r ungsweise ein mit dem Einkommen als unselbständige Arbeitnehmerin
vergleichbares Erwerbse inkommen zu erzielen. Dementsprechend hatte ihr bereits das AZL in der Verfügung vom 1 8. August 2014 ein hypothe ti sches Erwerbseinkommen an gerechnet . Daher sowie in Anbetracht des Alters der Ehefrau ist bei einer Interessenabwägung mit den Grundrechten die Wahrneh mung der Schadensminderungsplicht der Ehefrau durch Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmerin eindeutig stärker zu gewichten als der aussichtslose Versuch, mit dem Verkauf von selber hergestellten Kunstobjekten ein relevantes Einkom men zu erzielen. 3.2.2
Der Beschwerdeführer bringt
– unter Beilage einer Anmeldung seiner Ehefrau beim zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung vom 2 4. Januar 2017 sowie For mularen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen seiner Ehe frau für die Monate Februar 2017 und April bis September 2017 ( Urk. 16/1-9) - im Weiteren vor, seit dem 2 4. Januar 2017 sei seine Ehefrau zur Arbeitsver mittlung gemeldet, habe jedoch trotz aller Bemühungen keine Stelle gefunden.
Wie erwähnt bemühte sich die Ehefrau in Verletzung ihrer Schadenmin derungs plicht erst ab Februar 2017 um Stellen als Arbeitnehmerin. Gemäss d en einge reichten Formularen bemühte sie sich jedoch – mit einer einzigen Ausnahme – lediglich um Teilzeitstellen im Rahmen eines 50%ige n Pensum s und zw ar ent weder an einzelnen Tagen ode r aber jeweils m orgens von Montag bis Freitag ( Urk. 16/1). Schon in qualitativer Hinsicht sind diese Arbeitsbemühungen als u ngenügend zu werten, erfolgten sie doch in zeitlicher Hinsicht in viel zu ein geschränkter Form statt im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums. Ein weiterer Mangel bei den Arbeitsbemühungen betrifft die Branchenvielfalt, da zu viele Stellen den Verkauf oder eine blosse Aushilfsstelle und deutlich zu wenig eine einfache Hilfsarbeit ohne Aushilfscharakter betreffen. Auch fällt auf, dass die Bewerbungen zum grossen Teil telefonisch oder persönlich erfolgten, und dass die Angaben in den Nachweisformularen in der zweiten und letzten Kolonne (betreffend Firma, Kontaktperson … und Ergebnis der Bewerbung /Absagegrund ) bloss rudimentär ausgefüllt und unvollständig sind. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich bei den Arbeitsbemühungen weitgehend um Blindbewerbungen handelte . Zwar können Blindbewerbungen nach der Rechtsprechung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1) durchaus sinnvoll sein und der Abklärung dienen, ob eine Stelle frei ist. Indessen haben sich die Versicherten in erster Linie um ausgeschriebene und damit offene Arbeits ge legenheiten zu bemühen, bei welchen die Erfolgsaussichten auf einen Vertrags abschluss erheblich grösser sind. Zudem entspricht es dem allgemein üblichen Vorgehen bei der Stellensuche, sich in schriftlicher Form korrekt zu bewerben, auch wenn dies nicht kodifiziert ist. In der Regel tritt die Ernsthaftigkeit der Stellensuche dadurch deutlicher zutage als durch einen blossen Telefonanruf, was die Chance auf eine Anstellung erhöht. In Anbetracht dieser in qualitativer Hin sicht insgesamt doch erheblichen Mängel sowie unter Hinweis darauf, dass der Anspruch der Versicherten auf Anspruch von Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 4. Januar 2017 bereits mit der eingereichten Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 8. Mai 2017 ( Urk. 16/2) mangels Erfüllung der Beitrags zeit verneint wurde , ist festzustellen, dass unter diesen Umständen eine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist . I n Anbetracht des klaren Ergebnisses ist von weiteren Beweismassnahmen kein zusätzlich er Erkenntnisgewinn zu erwarten ( antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b),
weshalb sich der Beizug weiterer Akten der Arbeitslosenversicherung, wie ihn der Beschwerdeführer eventualiter bean tragt (Urk. 15), erübrigt. 3.3
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Ve rmutung des Einkommensverzichts umzustossen. Der Ehe frau des Beschwerdeführers
standen in erster Linie einfache Hilfsarbeiten in den unterschiedlichsten Branchen offen , dies im Rahmen eines ihr zumutbaren Voll zeit pensums. Ausgehend vom Durchschnittslohn der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total, von Fr. 4'300.- pro Monat und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden in den Jahren 2014 bis 2017 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt Total) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Frauen von 2014 bis 2016 ( BFS [Bundesamt für Statistik] , Schweizerischer Lohn index nach Branche, Nominallohnindex Frauen [T1.2.10], A bschni tt Total ; 201 4: 103.6; 2015: 104.1; 2016 : 105.0) und von 2016 bis 2017 ( www.bfs.admin.ch
; T1.2.15, Nominallohnindex Frauen , Abschnitt Total ; 2016: 100.8; 2017: 101.2) resultieren daraus hypothetische jährliche Bruttoeinkommen für das Jahr 2014 von Fr. 53’793.- ( Fr. 4'300.- x 12 : 40 x 41.7), für das Jahr 2015 von Fr. 54'052.60 ( Fr. 53'793.- : 103.6 x 104.1), für das Jahr 2016 von Fr. 54'519.90 ( Fr . 53'793. - : 103.6 x 105.0 ) und für das Jahr 2017 ein solches von Fr. 54'736.25 ( Fr. 54'519.90 : 100.8 x 101.2). Davon sind die damals aktuellen AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Jahres ein k om men bis und mit Fr. 148‘200.- von rund 6.25 % abzu ziehen ( gemäss der synop tische n Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze, vgl. Fussnote 156 zu
R Z 3482.04 WEL) ,
was hypothetische jährliche Nettoeinkommen für das Jahr 2014 von rund Fr. 50‘431.- (Fr. 53‘793.- abzüglich 6.25 % ), für das Jahr 2015 von Fr. 50'674.- ( 54'052.60 abzüglich 6.25 % ), für das Jahr 2016 von Fr. 51 '112.- (Fr.
54'519.90 ab z üglich 6.25 % ) und für das Jahr 2017 von Fr. 51'315.- ( Fr. 54'736.25 abzüglich 6.25 % ) ergeben.
Mit der Differenz dieser Nettoe in kommen zum angerechneten tieferen hypo thetischen Erwerbseinkommen von
jährlich Fr. 47'166.- wären die
zeitweilig allenfalls notwendig gewesene n
Betreu ungskosten in den Tagesstrukturen der Stadt Opfikon genügend gedeckt gewesen (vgl. Betriebsreglement der Stadt Opfikon betreffend die schulergänzende Tages betreuung, Version vom 1 0. März 2016, Urk. 20 S. 3 Ziff. 1.3) . E s besteht daher kein Anlass , das der Ehefrau angerechnete hyp othetische Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 47'166. - herabzusetzen. Entgegen der Auffassung des Beschwerde führers ( Urk.
15) kann er im Übrigen aus der Höhe der in der Zeit vor dem 1. November 2014 beim AZL bezogenen Zusatzleistungen keine Rechte für den vorliegenden Fall ableiten, weder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben noch aus demjenigen der Rechtsgleichheit. Die der Ehefrau angerechneten hypothe tische n Erwerbseinkommen
von jährlich Fr. 47'166.- sind somit korrekt . 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid
( Urk. 2/1) blieb im Übrigen unbestritten . Mangels konkreter Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist er daher zu bestä tigen.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel