Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, stellte am
5. Oktober 2013 (Urk. 9/1) und am 26. Februar 2014 (Neugesuch, vgl. Urk. 9/5 S. 4 ) ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 9/ 1). Mit anlässlich einer Besprechung vom 1 1 . Juni 2014 (vgl. Urk. 9/ 10 S. 20 ; Urk. 9/5 S. 6; Urk. 9/6 S. 6; Urk. 9/7 S. 7 ) mündlich eröffneten Verfügung en vom 6. Juni 2014 sprach die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle) der Versicherten vom
1. Mai bis Ende Dezember 2013 Ergänzungs leistungen von monatlich Fr. 383.-- (Urk. 9/5 S. 1-3 )
und ab 1. Januar 2014 solche im Betrag von monatlich Fr. 392. -- (Urk. 9/6 S. 1-3 , Urk. 9/7 S. 1-3) zu. Am 12. August 2014 machte die Versicherte präzisierende Ausführungen als „Ergänzung der mündlichen Einsprache vom 6. Juni 2014“ (Urk. 9/11 S. 1-16) und änderte mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/16 S. 1-8) ihre Rechts begehren in finanzieller Hinsicht. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 trat die Durchführungsstelle auf die Eingabe der Versicherten vom 12. August 2014 mangels Vorliegen einer Einsprache beziehungsweise aufgrund abgelaufener Einsprachefrist nicht ein (Urk. 9/18 S. 3-5 = Urk. 2 ). 2.
Gegen den Entscheid vom
19. Dezember 2014 (Urk.
2) erhob die Versicherte unter Auflage einer Stellungnahme der behandelnden Ärztin (Urk. 5/2) am
30. Januar 2015 Beschwerde und beantragte unter anderem , d ies er sei aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf d ie Einsprache ein zutreten (Urk. 1/1 S. 1 ). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerde antwort vom
9. März 2015 die Abweisung der Beschwerde
(Urk. 8). Mit Replik vom 30. März 2015 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Mai 2015 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 16). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fa h rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bun desrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Ein sprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache kann schriftlich oder mündlich erfolgen ( Art. 10 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 ATSV ) . Eine mündliche Einsprache kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person beim Versicherungsträger vorspricht und den Einsprachewillen äusser
t. Über die mündlich erhobene Einsprache hat der Versicherungsträger ein schrift liches Protokoll auszufertigen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Dieses ist von der Einspre cherin zu unterzeichnen, was insbesondere eine beweisrechtliche Bedeutung hat ( Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 52 N 19 f.).
Wird die Einsprache schriftlich erhoben, ist sie zu unterzeichnen; fehlt es an der Unterschrift oder am Begehren beziehungsweise der Begründung, ist eine Nachfrist zur Beibringung derselben anzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. auch BGE 120 V 413 ff).
Ist unklar, ob ein Schreiben als Einsprache zu behan deln ist, so ist die betroffene Person aufzufordern, innert angemessener Frist anzugeben, ob sie die beanstandete Verfügung im Einspracheverfahren behan delt haben möchte (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich, S. 71). 1.3
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreter in Wohnsitz oder Sitz hat (Abs.
3). Die Einsprachefrist steht ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August (lit. b) und vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c). 1.4
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei m Versicherungsträger eingereicht oder zu de ss en Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt ( Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet ein gereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E.
1a). 2.
2.1
Vorliegend stellt sich die Frage , ob überhaupt eine Einsprache gegen die Verfü gungen vom 6. Juni 2014 erhoben wurde beziehungsweise ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf eine solche eingetreten ist. 2.2
Die Beschwerde führerin machte diesbezüglich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, sie habe am 11. Juni 2014 und somit am Tag des Erhalts der Verfügungen vom 6. Juni 2014 mündlich Einsprache erhoben , indem sie sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, dass sie mit der Höhe der zugesprochenen Zusatzleis tungen nicht einverstande n sei (S. 5 ff.). Ferner habe sie ihren Einsprachewillen anlässlich einer Konsultation bei ihrer behandelnden Ärztin geäussert , w a s diese bestätigte. Da mit
sei die Einsprachefrist gewahrt worden (S. 7 ff).
In ihrer Replik vom 30. März 2015 (Urk. 12) rügte die Beschwerdeführerin so dann, die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass sie in einem E-Mail vom 2. Juli 2014 und somit innerhalb der laufenden Einsprachefrist die hälftige Tei lung der Wohnungskosten beanstandet habe (S. 2). 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent scheid vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, es sei bis zum Schreiben vom 12. August 2014
kein Einsprachewille
geäussert worden und somit keine Einsprache innert der Rechtsmittelfrist ergangen, weshalb auf die Einsprache vom 1 2. August 2014 nicht eingetreten werden könne (S. 3). 3. 3.1
Der schriftlich dokumentierte Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Am 1 1. Juni 2014 fand eine Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin statt, anlässlich derer der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vaters die Verfü gungen vom 6. Juni 2014 ausgehändigt und die Berechnungsgrundlagen erklärt wurden (vgl. Urk. 9/5 S. 8). Dabei bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt aller Verfügungen mittels Unterschrift (vgl. Urk. 9/5 S. 6; Urk. 9/6 S. 6, Urk. 9/7 S. 7). Sie wurde über die für eine Einsprache
notwendige Vorgehensweise informiert, denn die Verfügungen waren mit einer Rechtsmittelbelehrung verse hen. Nach Erhalt der Verfügungen am 1 1. Juni 2014 begann die 30-tägige Einsprachefrist am 1 2. Juni 2014 zu laufen und endete am 1 1. Juli 201 4.
In diesem Zeitraum meldete sich die Beschwerdeführerin einmal am 1. Juli 2014 per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin und leitete ein ärztliches Attest weiter mit der Bemerkung, dabei handle es sich um etwas für ihre Dossiers zur Ablage ( Urk. 9/8). Am 2. Juli 2014 meldete sie sich erneut zwei Mal per E-Mail und machte Angaben im Zusammenhang mit ihrem Freizügigkeitskonto sowie Miet kosten (vgl. Urk. 9/9). 3. 2
Die Annahme einer Einsprache setzt unter anderem voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 23 N 52). 3. 3
Ein solcher Anfechtungswille lässt sich gestützt auf die Akten aus dem Ge spräch vom 1 1 . Juni 2014 nicht rechtsgenüglich herleiten. Zwar scheint aus den Rechtsschriften der Parteien hervorzugehen, dass die Beschwerdeführerin hin sichtlich der in den Leistungsverfügungen vom 6. Juni 2014 festgesetzten Höhe der Zusatzleistungen zumindest enttäuscht gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 1 /1 S. 6 ff. , Urk. 8 S. 2). Daraus kann jedoch nicht auf einen Anfechtungswil len geschlossen werden , ansonsten jede wie auch immer geäusserte Enttäu schung über ein (in finanzieller Hinsicht) erhofftes Ergebnis automatisch eine Einsprache darzustellen hat, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Darüber hinaus wird nicht jede vom angestrebten Wunschergebnis abweichende Leistungszusprache von den Betroffenen schliesslich auch angefochten. Eine gewisse „Hürde“ beziehungsweise ein gewisses Tätigwerden des Einsprechers soll für eine rechtsgenügliche Einsprache vorausgesetzt werden können , auch wenn an eine solche keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorste hend E. 1.2) .
Jedoch gilt immerhin
das Rügeprinzip, was ein Aktivwerden seitens des Ein spre chers in Form eines überprüfbaren Anfechtungswillens voraussetzt. Dass die Beschwerdeführerin sich vorliegend insbesondere Sorge um ihre finanzielle Situation hinsichtlich ihrer Wohnung und ihrer Haustie re machte, ist nachvoll ziehbar und wurde auch von der Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs vom 1 1 . Juni 2014 mittels einer Berechnung der Zusatzleistungen ohne Unter mieter zu zerstreuen versucht (vgl. Urk. 1/1 S. 6 unten). Daraus aber einen rechtsgenüglichen Anfechtungswillen ableiten zu wollen ist doch e twas weit hergeholt, weshalb auch die Beschwerdegegnerin im Verhalten der Beschwer deführer in oder ihres anlässlich der Verfügungsübergabe und Erläuterung anwesenden Vaters keine Einsprache erkennen konnte.
Weiter wäre es der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertretung
möglich gewesen , bei der Beschwerdegegne rin nachzufragen, ob ihre angeblich münd lich geäusserte Einsprache angekommen sei , beziehungsweise sich zu erkundi gen, wie es nun weitergehe oder die Beschwerdegegnerin zu bitten , die Berech nung der Zusatzleistungen nochmals zu überprüfen.
Das Fehlen jeglicher Hinweise oder Anhaltspunkte in dieser Hinsicht (vgl. vorstehend E. 3.1) lässt ebenfalls darauf schliessen, dass anlässlich der Verfügungsübergabe am 1 1 . Juni 2014 kein Anfechtungswille geäussert und somit keine Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG erhoben wurde.
3. 4
Auch das ärztliche Zeugnis der behandelnden Ärztin der Bes chwerdeführerin, med. pract. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2014 (Urk. 9/8) sowie die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2014 an ihre Sozialarbeiterin (Urk. 9/9)
vermögen k einen rechtsgenüglichen Einsprachewillen
zu begründen und damit eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG dar zu stellen:
Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 28. Juni 2014 geht hervor, dass die Beschwer deführerin seit vielen Jahren in der gleichen Wohnung zusammen mit ihren Hunden und Katzen wohn e und ein Wohnungswechsel mit Verlust des gewohn ten sozialen Umfeldes erheblich en Stress verursachen und die Symptomatik ihrer Grundkrankheit verstärken würde (Urk. 9/8). Weder aus diesem Text des ärztlichen Zeugnisses und d er E-Mail-Korrespondenz mit der Ärztin , noch aus der Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin sowie
an den Sozialdienst , lässt sich ein Anfechtungswille der Beschwerdeführerin ableiten, zumal die Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin das Arztzeugnis lediglich mit dem Text „ a nbei habe ich noch etwas für meine Dossiers (Sozialdienst sowie Zusatzleistungen) zur Ablage“ zukommen liess.
Die von der Beschwerdeführerin an die Sozialarbeiterin gesendete n E-Mails vom 1. und 2. Juli 2014 (Urk. 9/9) bezogen sich auf die Auszahlung des Freizügig keitskontos (S. 2) und eine Kontoumwandlung (S. 1). Dabei erklärte die Beschwerdeführerin der Sozialarbeiterin (und nicht der Beschwerdegegnerin, welche die E-Mail nur als Blindkopie zugestellt erhielt), dass ihr die Durchfüh rungsstelle Vorschriften betreffend Anrechnung und Verzehr des Vermögens
mache ,
und sie äusserte darüber hinaus ihre Bedenken über die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Mietzinsanrechnung ihres ehemaligen Lebenspartners (S. 1).
D arin beschrieb die Beschwerdeführerin wiederum ihre Ängste für eine mögliche künftige Änderung ihrer Wohnsituation hinsichtlich der ZL-Berechnung, äusserte hingegen keinen klar ersichtlichen Willen, den Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht akzeptieren zu wollen. Somit ist auch diese E-Mail mangels Vorliegens eines hinreichenden Einsprachewillens nicht als Einsprache im Sinne von Art. 5 2 ATSG zu qualifizieren . 3.4
Die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) begann unbestrittener massen am 1 2 . Juni 2014 zu laufen und endete dementsprechend am 11. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 1.3) . Die von der Beschwerdeführer in nach diesem Datum eingereichten Begehren ( vgl. Urk. 9/10-16 ) sind deshalb nicht zu berück sichtigen, da sie verspätet erfolgt sind. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wurde ebenfalls nicht gestellt.
4.
Zusammenfassend ist
kein fristgerecht geäusserter
rechtsgenüglicher Ein spra che wille ersichtlich . Ein solcher ist weder mündlich noch schriftlich belegt.
D er Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1973, stellte am
5. Oktober 2013 (Urk. 9/1) und am 26. Februar 2014 (Neugesuch, vgl. Urk. 9/5 S.
E. 1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
E. 1.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fa h rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bun desrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Ein sprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache kann schriftlich oder mündlich erfolgen ( Art. 10 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 ATSV ) . Eine mündliche Einsprache kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person beim Versicherungsträger vorspricht und den Einsprachewillen äusser
t. Über die mündlich erhobene Einsprache hat der Versicherungsträger ein schrift liches Protokoll auszufertigen (Art. 10 Abs.
E. 1.3 Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreter in Wohnsitz oder Sitz hat (Abs.
3). Die Einsprachefrist steht ge mäss Abs.
E. 1.4 Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei m Versicherungsträger eingereicht oder zu de ss en Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt ( Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet ein gereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E.
1a). 2.
2.1
Vorliegend stellt sich die Frage , ob überhaupt eine Einsprache gegen die Verfü gungen vom 6. Juni 2014 erhoben wurde beziehungsweise ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf eine solche eingetreten ist. 2.2
Die Beschwerde führerin machte diesbezüglich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, sie habe am 11. Juni 2014 und somit am Tag des Erhalts der Verfügungen vom 6. Juni 2014 mündlich Einsprache erhoben , indem sie sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, dass sie mit der Höhe der zugesprochenen Zusatzleis tungen nicht einverstande n sei (S. 5 ff.). Ferner habe sie ihren Einsprachewillen anlässlich einer Konsultation bei ihrer behandelnden Ärztin geäussert , w a s diese bestätigte. Da mit
sei die Einsprachefrist gewahrt worden (S. 7 ff).
In ihrer Replik vom 30. März 2015 (Urk. 12) rügte die Beschwerdeführerin so dann, die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass sie in einem E-Mail vom 2. Juli 2014 und somit innerhalb der laufenden Einsprachefrist die hälftige Tei lung der Wohnungskosten beanstandet habe (S. 2). 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent scheid vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, es sei bis zum Schreiben vom 12. August 2014
kein Einsprachewille
geäussert worden und somit keine Einsprache innert der Rechtsmittelfrist ergangen, weshalb auf die Einsprache vom 1 2. August 2014 nicht eingetreten werden könne (S. 3). 3. 3.1
Der schriftlich dokumentierte Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Am 1 1. Juni 2014 fand eine Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin statt, anlässlich derer der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vaters die Verfü gungen vom 6. Juni 2014 ausgehändigt und die Berechnungsgrundlagen erklärt wurden (vgl. Urk. 9/5 S. 8). Dabei bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt aller Verfügungen mittels Unterschrift (vgl. Urk. 9/5 S. 6; Urk. 9/6 S. 6, Urk. 9/7 S. 7). Sie wurde über die für eine Einsprache
notwendige Vorgehensweise informiert, denn die Verfügungen waren mit einer Rechtsmittelbelehrung verse hen. Nach Erhalt der Verfügungen am 1 1. Juni 2014 begann die 30-tägige Einsprachefrist am 1 2. Juni 2014 zu laufen und endete am 1 1. Juli 201 4.
In diesem Zeitraum meldete sich die Beschwerdeführerin einmal am 1. Juli 2014 per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin und leitete ein ärztliches Attest weiter mit der Bemerkung, dabei handle es sich um etwas für ihre Dossiers zur Ablage ( Urk. 9/8). Am 2. Juli 2014 meldete sie sich erneut zwei Mal per E-Mail und machte Angaben im Zusammenhang mit ihrem Freizügigkeitskonto sowie Miet kosten (vgl. Urk. 9/9). 3. 2
Die Annahme einer Einsprache setzt unter anderem voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 23 N 52). 3. 3
Ein solcher Anfechtungswille lässt sich gestützt auf die Akten aus dem Ge spräch vom 1 1 . Juni 2014 nicht rechtsgenüglich herleiten. Zwar scheint aus den Rechtsschriften der Parteien hervorzugehen, dass die Beschwerdeführerin hin sichtlich der in den Leistungsverfügungen vom 6. Juni 2014 festgesetzten Höhe der Zusatzleistungen zumindest enttäuscht gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 1 /1 S. 6 ff. , Urk. 8 S. 2). Daraus kann jedoch nicht auf einen Anfechtungswil len geschlossen werden , ansonsten jede wie auch immer geäusserte Enttäu schung über ein (in finanzieller Hinsicht) erhofftes Ergebnis automatisch eine Einsprache darzustellen hat, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Darüber hinaus wird nicht jede vom angestrebten Wunschergebnis abweichende Leistungszusprache von den Betroffenen schliesslich auch angefochten. Eine gewisse „Hürde“ beziehungsweise ein gewisses Tätigwerden des Einsprechers soll für eine rechtsgenügliche Einsprache vorausgesetzt werden können , auch wenn an eine solche keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorste hend E. 1.2) .
Jedoch gilt immerhin
das Rügeprinzip, was ein Aktivwerden seitens des Ein spre chers in Form eines überprüfbaren Anfechtungswillens voraussetzt. Dass die Beschwerdeführerin sich vorliegend insbesondere Sorge um ihre finanzielle Situation hinsichtlich ihrer Wohnung und ihrer Haustie re machte, ist nachvoll ziehbar und wurde auch von der Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs vom 1 1 . Juni 2014 mittels einer Berechnung der Zusatzleistungen ohne Unter mieter zu zerstreuen versucht (vgl. Urk. 1/1 S. 6 unten). Daraus aber einen rechtsgenüglichen Anfechtungswillen ableiten zu wollen ist doch e twas weit hergeholt, weshalb auch die Beschwerdegegnerin im Verhalten der Beschwer deführer in oder ihres anlässlich der Verfügungsübergabe und Erläuterung anwesenden Vaters keine Einsprache erkennen konnte.
Weiter wäre es der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertretung
möglich gewesen , bei der Beschwerdegegne rin nachzufragen, ob ihre angeblich münd lich geäusserte Einsprache angekommen sei , beziehungsweise sich zu erkundi gen, wie es nun weitergehe oder die Beschwerdegegnerin zu bitten , die Berech nung der Zusatzleistungen nochmals zu überprüfen.
Das Fehlen jeglicher Hinweise oder Anhaltspunkte in dieser Hinsicht (vgl. vorstehend E. 3.1) lässt ebenfalls darauf schliessen, dass anlässlich der Verfügungsübergabe am 1 1 . Juni 2014 kein Anfechtungswille geäussert und somit keine Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG erhoben wurde.
3.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00006 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil
vom
22. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Gemeinde O.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, stellte am
5. Oktober 2013 (Urk. 9/1) und am 26. Februar 2014 (Neugesuch, vgl. Urk. 9/5 S. 4 ) ein Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen (Urk. 9/ 1). Mit anlässlich einer Besprechung vom 1 1 . Juni 2014 (vgl. Urk. 9/ 10 S. 20 ; Urk. 9/5 S. 6; Urk. 9/6 S. 6; Urk. 9/7 S. 7 ) mündlich eröffneten Verfügung en vom 6. Juni 2014 sprach die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde O.___ (nachfolgend: Durchfüh rungsstelle) der Versicherten vom
1. Mai bis Ende Dezember 2013 Ergänzungs leistungen von monatlich Fr. 383.-- (Urk. 9/5 S. 1-3 )
und ab 1. Januar 2014 solche im Betrag von monatlich Fr. 392. -- (Urk. 9/6 S. 1-3 , Urk. 9/7 S. 1-3) zu. Am 12. August 2014 machte die Versicherte präzisierende Ausführungen als „Ergänzung der mündlichen Einsprache vom 6. Juni 2014“ (Urk. 9/11 S. 1-16) und änderte mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 (Urk. 9/16 S. 1-8) ihre Rechts begehren in finanzieller Hinsicht. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 trat die Durchführungsstelle auf die Eingabe der Versicherten vom 12. August 2014 mangels Vorliegen einer Einsprache beziehungsweise aufgrund abgelaufener Einsprachefrist nicht ein (Urk. 9/18 S. 3-5 = Urk. 2 ). 2.
Gegen den Entscheid vom
19. Dezember 2014 (Urk.
2) erhob die Versicherte unter Auflage einer Stellungnahme der behandelnden Ärztin (Urk. 5/2) am
30. Januar 2015 Beschwerde und beantragte unter anderem , d ies er sei aufzuhe ben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf d ie Einsprache ein zutreten (Urk. 1/1 S. 1 ). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerde antwort vom
9. März 2015 die Abweisung der Beschwerde
(Urk. 8). Mit Replik vom 30. März 2015 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Mai 2015 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 16). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 1.2
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fa h rens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG). Gestützt auf die dem Bun desrat in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat er in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Ein sprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die Einsprache kann schriftlich oder mündlich erfolgen ( Art. 10 Abs. 2 beziehungsweise Abs. 3 ATSV ) . Eine mündliche Einsprache kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person beim Versicherungsträger vorspricht und den Einsprachewillen äusser
t. Über die mündlich erhobene Einsprache hat der Versicherungsträger ein schrift liches Protokoll auszufertigen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Dieses ist von der Einspre cherin zu unterzeichnen, was insbesondere eine beweisrechtliche Bedeutung hat ( Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, Art. 52 N 19 f.).
Wird die Einsprache schriftlich erhoben, ist sie zu unterzeichnen; fehlt es an der Unterschrift oder am Begehren beziehungsweise der Begründung, ist eine Nachfrist zur Beibringung derselben anzusetzen (vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV; vgl. auch BGE 120 V 413 ff).
Ist unklar, ob ein Schreiben als Einsprache zu behan deln ist, so ist die betroffene Person aufzufordern, innert angemessener Frist anzugeben, ob sie die beanstandete Verfügung im Einspracheverfahren behan delt haben möchte (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich, S. 71). 1.3
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist nach Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen ( Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreter in Wohnsitz oder Sitz hat (Abs.
3). Die Einsprachefrist steht ge mäss Abs. 4 dieser Bestimmung während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 1 5. Juli bis und mit dem 1 5. August (lit. b) und vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c). 1.4
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtä gige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letz ten Tag der Frist bei m Versicherungsträger eingereicht oder zu de ss en Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder kon sularischen Vertretung übergeben wird. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt ( Art. 39 Abs. 2 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet ein gereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E.
1a). 2.
2.1
Vorliegend stellt sich die Frage , ob überhaupt eine Einsprache gegen die Verfü gungen vom 6. Juni 2014 erhoben wurde beziehungsweise ob die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht auf eine solche eingetreten ist. 2.2
Die Beschwerde führerin machte diesbezüglich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) gel tend, sie habe am 11. Juni 2014 und somit am Tag des Erhalts der Verfügungen vom 6. Juni 2014 mündlich Einsprache erhoben , indem sie sinngemäss zum Ausdruck gebracht habe, dass sie mit der Höhe der zugesprochenen Zusatzleis tungen nicht einverstande n sei (S. 5 ff.). Ferner habe sie ihren Einsprachewillen anlässlich einer Konsultation bei ihrer behandelnden Ärztin geäussert , w a s diese bestätigte. Da mit
sei die Einsprachefrist gewahrt worden (S. 7 ff).
In ihrer Replik vom 30. März 2015 (Urk. 12) rügte die Beschwerdeführerin so dann, die Beschwerdegegnerin habe übersehen, dass sie in einem E-Mail vom 2. Juli 2014 und somit innerhalb der laufenden Einsprachefrist die hälftige Tei lung der Wohnungskosten beanstandet habe (S. 2). 2.3
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheent scheid vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) auf den Standpunkt, es sei bis zum Schreiben vom 12. August 2014
kein Einsprachewille
geäussert worden und somit keine Einsprache innert der Rechtsmittelfrist ergangen, weshalb auf die Einsprache vom 1 2. August 2014 nicht eingetreten werden könne (S. 3). 3. 3.1
Der schriftlich dokumentierte Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Am 1 1. Juni 2014 fand eine Besprechung mit der zuständigen Sachbearbeiterin statt, anlässlich derer der Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vaters die Verfü gungen vom 6. Juni 2014 ausgehändigt und die Berechnungsgrundlagen erklärt wurden (vgl. Urk. 9/5 S. 8). Dabei bestätigte die Beschwerdeführerin den Erhalt aller Verfügungen mittels Unterschrift (vgl. Urk. 9/5 S. 6; Urk. 9/6 S. 6, Urk. 9/7 S. 7). Sie wurde über die für eine Einsprache
notwendige Vorgehensweise informiert, denn die Verfügungen waren mit einer Rechtsmittelbelehrung verse hen. Nach Erhalt der Verfügungen am 1 1. Juni 2014 begann die 30-tägige Einsprachefrist am 1 2. Juni 2014 zu laufen und endete am 1 1. Juli 201 4.
In diesem Zeitraum meldete sich die Beschwerdeführerin einmal am 1. Juli 2014 per E-Mail bei der Beschwerdegegnerin und leitete ein ärztliches Attest weiter mit der Bemerkung, dabei handle es sich um etwas für ihre Dossiers zur Ablage ( Urk. 9/8). Am 2. Juli 2014 meldete sie sich erneut zwei Mal per E-Mail und machte Angaben im Zusammenhang mit ihrem Freizügigkeitskonto sowie Miet kosten (vgl. Urk. 9/9). 3. 2
Die Annahme einer Einsprache setzt unter anderem voraus, dass der Wille zum Ausdruck gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 664/03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 23 N 52). 3. 3
Ein solcher Anfechtungswille lässt sich gestützt auf die Akten aus dem Ge spräch vom 1 1 . Juni 2014 nicht rechtsgenüglich herleiten. Zwar scheint aus den Rechtsschriften der Parteien hervorzugehen, dass die Beschwerdeführerin hin sichtlich der in den Leistungsverfügungen vom 6. Juni 2014 festgesetzten Höhe der Zusatzleistungen zumindest enttäuscht gewesen sein dürfte (vgl. Urk. 1 /1 S. 6 ff. , Urk. 8 S. 2). Daraus kann jedoch nicht auf einen Anfechtungswil len geschlossen werden , ansonsten jede wie auch immer geäusserte Enttäu schung über ein (in finanzieller Hinsicht) erhofftes Ergebnis automatisch eine Einsprache darzustellen hat, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann. Darüber hinaus wird nicht jede vom angestrebten Wunschergebnis abweichende Leistungszusprache von den Betroffenen schliesslich auch angefochten. Eine gewisse „Hürde“ beziehungsweise ein gewisses Tätigwerden des Einsprechers soll für eine rechtsgenügliche Einsprache vorausgesetzt werden können , auch wenn an eine solche keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. vorste hend E. 1.2) .
Jedoch gilt immerhin
das Rügeprinzip, was ein Aktivwerden seitens des Ein spre chers in Form eines überprüfbaren Anfechtungswillens voraussetzt. Dass die Beschwerdeführerin sich vorliegend insbesondere Sorge um ihre finanzielle Situation hinsichtlich ihrer Wohnung und ihrer Haustie re machte, ist nachvoll ziehbar und wurde auch von der Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs vom 1 1 . Juni 2014 mittels einer Berechnung der Zusatzleistungen ohne Unter mieter zu zerstreuen versucht (vgl. Urk. 1/1 S. 6 unten). Daraus aber einen rechtsgenüglichen Anfechtungswillen ableiten zu wollen ist doch e twas weit hergeholt, weshalb auch die Beschwerdegegnerin im Verhalten der Beschwer deführer in oder ihres anlässlich der Verfügungsübergabe und Erläuterung anwesenden Vaters keine Einsprache erkennen konnte.
Weiter wäre es der Beschwerdeführerin oder ihrer Rechtsvertretung
möglich gewesen , bei der Beschwerdegegne rin nachzufragen, ob ihre angeblich münd lich geäusserte Einsprache angekommen sei , beziehungsweise sich zu erkundi gen, wie es nun weitergehe oder die Beschwerdegegnerin zu bitten , die Berech nung der Zusatzleistungen nochmals zu überprüfen.
Das Fehlen jeglicher Hinweise oder Anhaltspunkte in dieser Hinsicht (vgl. vorstehend E. 3.1) lässt ebenfalls darauf schliessen, dass anlässlich der Verfügungsübergabe am 1 1 . Juni 2014 kein Anfechtungswille geäussert und somit keine Einsprache im Sinne von Art. 52 ATSG erhoben wurde.
3. 4
Auch das ärztliche Zeugnis der behandelnden Ärztin der Bes chwerdeführerin, med. pract. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2014 (Urk. 9/8) sowie die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2014 an ihre Sozialarbeiterin (Urk. 9/9)
vermögen k einen rechtsgenüglichen Einsprachewillen
zu begründen und damit eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG dar zu stellen:
Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 28. Juni 2014 geht hervor, dass die Beschwer deführerin seit vielen Jahren in der gleichen Wohnung zusammen mit ihren Hunden und Katzen wohn e und ein Wohnungswechsel mit Verlust des gewohn ten sozialen Umfeldes erheblich en Stress verursachen und die Symptomatik ihrer Grundkrankheit verstärken würde (Urk. 9/8). Weder aus diesem Text des ärztlichen Zeugnisses und d er E-Mail-Korrespondenz mit der Ärztin , noch aus der Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin sowie
an den Sozialdienst , lässt sich ein Anfechtungswille der Beschwerdeführerin ableiten, zumal die Beschwer deführerin an die Beschwerdegegnerin das Arztzeugnis lediglich mit dem Text „ a nbei habe ich noch etwas für meine Dossiers (Sozialdienst sowie Zusatzleistungen) zur Ablage“ zukommen liess.
Die von der Beschwerdeführerin an die Sozialarbeiterin gesendete n E-Mails vom 1. und 2. Juli 2014 (Urk. 9/9) bezogen sich auf die Auszahlung des Freizügig keitskontos (S. 2) und eine Kontoumwandlung (S. 1). Dabei erklärte die Beschwerdeführerin der Sozialarbeiterin (und nicht der Beschwerdegegnerin, welche die E-Mail nur als Blindkopie zugestellt erhielt), dass ihr die Durchfüh rungsstelle Vorschriften betreffend Anrechnung und Verzehr des Vermögens
mache ,
und sie äusserte darüber hinaus ihre Bedenken über die von der Beschwer degegnerin vorgenommene Mietzinsanrechnung ihres ehemaligen Lebenspartners (S. 1).
D arin beschrieb die Beschwerdeführerin wiederum ihre Ängste für eine mögliche künftige Änderung ihrer Wohnsituation hinsichtlich der ZL-Berechnung, äusserte hingegen keinen klar ersichtlichen Willen, den Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht akzeptieren zu wollen. Somit ist auch diese E-Mail mangels Vorliegens eines hinreichenden Einsprachewillens nicht als Einsprache im Sinne von Art. 5 2 ATSG zu qualifizieren . 3.4
Die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) begann unbestrittener massen am 1 2 . Juni 2014 zu laufen und endete dementsprechend am 11. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 1.3) . Die von der Beschwerdeführer in nach diesem Datum eingereichten Begehren ( vgl. Urk. 9/10-16 ) sind deshalb nicht zu berück sichtigen, da sie verspätet erfolgt sind. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wurde ebenfalls nicht gestellt.
4.
Zusammenfassend ist
kein fristgerecht geäusserter
rechtsgenüglicher Ein spra che wille ersichtlich . Ein solcher ist weder mündlich noch schriftlich belegt.
D er Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2014 (Urk. 2) ist nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Gemeinde O.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler