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ZL.2014.00119

Ausstehender Entscheid über im März 2013 und 2014 erhobene Einsprache stellt Rechtsverzögerung dar; Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-05-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Schreiben vom

2. November 2014 gelangte X.___

an das hiesige Gericht ( Urk. 1 ) . Auf entsprechende Nachfrage ( Urk.

3) nahm er am 4. Dezember 2014 Bezug auf eine gemäss seinen Angaben rund fünf Jahre zu rückliegende Angelegenheit betreffend Zahnsanierung und einen Anfang Mai 2014 eingereichten Kostenvoranschlag ( Urk. 5) . 2.

Nach entsprechender Aufforderung vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk.

7) erstattete die Stadt Winterthur, Soziale Dienste, Hauptabteilung Sozialversicherungen am 1 3. April 2015 ihre Beschwerdeantwort vom ( Urk. 14) und beantragte die Abwei sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (S. 2 oben). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 1 5. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Gegen Einsprache entscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen

dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spra che entscheid erlässt ( Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwal tungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes sen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). 1.4

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr.

24 S.

73 f. E.

3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E.

3a, 197 E.

1c, 103 V 190 E. 3c). 1.5

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer de verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts ver wei gerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2).

2. 2.1

Die Eingaben des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk.

6) richten sich nicht gegen einen Einspracheentscheid. Ein solcher ist denn auch (noch) nicht ergangen; akte n kundig sind lediglich eine Verfügung vom 3. März 2014 ( Urk. 15/8) und eine Einsprache vom 3 1. März 2014 ( Urk. 15/12).

Da kein Einspracheentscheid vorliegt, ist auf die Eingabe n vom 2. November und 4. Dezember 2014 als Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.1) nicht einzutreten (vorstehend E. 1.2 ) . 2.2

Einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung oder -verweigerung (vorsteh end E. 1.3 ). 3. 3.1

Mit - in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten nicht enthalte nem - Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juli 2013 im Verfahren Nr. ZL.2013.00055

wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine vom Beschwer deführer am 1 2. März 2013 erhobene Einsprache umgehend zu prüfen und an schliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen.

In der Folge lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem per sön lichen Gespräch ein ( Urk. 15/2). Gemäss den Ausführungen in der Be schwer de antwort soll der Beschwerdeführer danach einstweilen auf den Erlass des Ein spracheentscheids verzichtet haben ( Urk. 14 S. 2 Mitte).

Am 1 5. Januar 2014 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache in der Höh e von Fr. 780.50 für eine zahnärztliche Behandlung ( Urk. 15/6), dies gemäss dem vom Beschwerdeführer am 1 9. Dezember 2013 eingereichten Kostenvor anschlag ( Urk. 15/5). 3. 2

Mit Verfügung vom 3. März 2014 übernahm die Beschwerdegegnerin Zahnarzt kosten im Betrag von Fr. 717.-- ( Urk. 15/9). Dagegen erhob der Beschwerde führer am 3 1. März 2014 Einsprache ( Urk. 15/12) . 3. 3

Am 2 1. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . Y.___ vom 7. Mai 2014 im Betrag von Fr. 2‘836.90 ein ( Urk. 15/13).

Am 2 7. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der 3 1. März 2014 erhobenen Einsprache bestätigt ( Urk. 15/14).

Am 2 0. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um einen baldigen Entscheid ( Urk. 15/15).

Am 2 2. September 2014 unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Kostenvor an schlag vom 7. Mai 2014 Dr. med. Z.___ zur Beurteilung ( Urk. 15/16 ) . Dieser nahm am 2 1. Oktober 2014 Stellung und führte aus, die geplante zahn ärztliche Behandlung entspreche nicht dem von den kantonalen Richtlinien empfohlenen Vorgehen und könne deshalb nicht bewilligt werden ( Urk. 15/17). 3. 4

Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Rechnung über Fr. 1‘937.90 für eine am 1 9. und 2 2. Dezember 2014 erfolgte Not fallbehandlung ein ( Urk. 15/18).

Am 1 3. April 2015 unterbreitete die Beschwerdegegnerin die genannte Rech nung ihrem beratenden Zahnarzt, den sie gleichzeitig ersuchte, zwei mögliche Gut achter zwecks aktueller Befundaufnahme und Klärung des weiteren Vorge hens anzugeben

( Urk. 15/19).

Gleichentags informierte sie den Beschwerdeführer über den ablehnenden Ent scheid des beratenden Zahnarztes vom 2 1. Oktober 2014 und die geplante Be gut achtung ( Urk. 15/20). 4. 4.1

Der mit Urteil vom 1 0. Juli 2013 angemahnte Einspracheentscheid (vorstehend E.

3.1) ist bis heute nicht ergangen. Die von der Beschwerdegegnerin dafür an gegebene Begründung ist zur Kenntnis zu nehmen. 4.2

Am 3 1. März 2014 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Einsprache. Deren Ein gang wurde ihm am 2 7. Mai 2014 bestätigt, worauf er am 2 0. Juli 2014 um einen baldige n Entscheid ersuchte.

Als nächstens unterbreitete die Beschwerdegegnerin am 2 2. September 2014 ihrem beratenden Zahnarzt einen Kostenvoranschlag vom 7. Mai 2014, den dieser am 2 1. Oktober 2014 zur Ablehnung empfahl (vorstehend E. 3.3). Davon hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis, als er am 2. November 2014 die vor liegend zu beurteilende Beschwerde erhob (vorstehend E. 3.3). Die Beschwer de gegnerin setzte ihn diesbezüglich auch nicht ins Bild, nachdem sie - am 1 0. Dezember 2014 zur Besc hwerdeantwort aufgefordert - von seiner Be schwer d e Kenntnis erhalten hatte, sondern erst am 1 3. April 2015 (vorstehend E. 3.4). 4.3

Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 eine (weitere) Zahn arztrechnung ein. Deren Bearbeitung durch die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht im engeren Sinne Gegenstand des vorli egenden Verfahrens. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese Rechnung erst am 1 3. April 2015

- also über vier Monate später - ihrem beratenden Zahnarzt unterbreitete und dies dem Beschwerdeführer mitteilte (vorstehend E. 3.4).

Auch erst im April 2015 - mithin mehr als zwei Jahre nach der Einsprache vom März 2013 , über die seit Juli 2013 umgehend zu entscheiden gewesen wäre , über ein Jahr nach Eingang der weiteren Einsprache vom März 2014 und fünf Monate , nachdem sie Kenntnis vom vorliegenden Verfahren erhalten hatte

- kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, sie gedenke im Hinblick auf den zahn ärztlichen Befund und einen (insbesondere betreffend Kostenübernahme ver bind lichen) Behandlungsplan ein eigentliches Gutachten zu veranlassen. 4.4

Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat die Angelegenheit immer wieder über Monate hinweg unbearbeitet gelassen, obwohl spätestens nach der Einsprache im März 2014 anzunehmen war, der vorläufige Verzicht des Beschwerdeführers auf den im Juli 2013 vom Gericht angemahnten Einspracheentscheid sei dahingefallen. Selbst nach seinem Nach haken im Juli 2014 vergingen wiederum fast zwei Monate, bis die Beschwerde gegnerin auch nur die Prüfung der von ihm eingereichten Unterlagen durch ih ren beratenden Zahnarzt veranlasste, und über das im Oktober 2014 vorliegende Ergebnis informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer - formlos - ganze sechs Monate später. 4.5

Ob diese ungebührlich schleppende Geschäftsbehandlung auf Unvermögen der Sachbearbeitung, auf Führungsfehler oder auf andere Gründe zurückführen ist, ist für die Frage der Rechtsverzögerung unerheblich (vorstehend E. 1.4). Dem entsprechend unbehelflich ist der Hinweis auf einen Leitungswechsel Anfang 2014 und Reorganisationen im Frühsommer 2014 ( Urk. 14 S. 4 oben), abgese hen davon, dass die empfindlichsten Verzögerungen in die Zeit nach dem Lei tungs wechsel und der Reorganisation fallen. 4.6

In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die An gelegenheit ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst übe r die Einsprachen vom März 2013 und 2014 zu entscheiden.

Soweit bis zum Erlass des Einspracheentscheids zusätzliche Abklärungen erfol gen, ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer schriftlich und zeitnah über den Fortgang der Angelegenheit zu orientieren. 4.7

Nachdem in der gleichen Angelegenheit nunmehr bereits zum zweiten Mal eine Rechtsverzögerung festzustellen ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Be schwer degegnerin im Wiederholungsfall damit rechnen muss, dass ihr erhebli che Kosten auferlegt werden. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Angele genheit ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Ein sprachen vom März 2013 und 2014 zu entscheiden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 ) . Auf entsprechende Nachfrage ( Urk.

3) nahm er am 4. Dezember 2014 Bezug auf eine gemäss seinen Angaben rund fünf Jahre zu rückliegende Angelegenheit betreffend Zahnsanierung und einen Anfang Mai 2014 eingereichten Kostenvoranschlag ( Urk. 5) .

E. 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Gegen Einsprache entscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

E. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

E. 1.3 Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen

dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spra che entscheid erlässt ( Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwal tungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes sen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).

E. 1.4 Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr.

24 S.

73 f. E.

3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E.

3a, 197 E.

1c, 103 V 190 E. 3c).

E. 1.5 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer de verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts ver wei gerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2).

E. 2 Nach entsprechender Aufforderung vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk.

7) erstattete die Stadt Winterthur, Soziale Dienste, Hauptabteilung Sozialversicherungen am 1 3. April 2015 ihre Beschwerdeantwort vom ( Urk. 14) und beantragte die Abwei sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (S. 2 oben). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 1 5. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Eingaben des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk.

6) richten sich nicht gegen einen Einspracheentscheid. Ein solcher ist denn auch (noch) nicht ergangen; akte n kundig sind lediglich eine Verfügung vom 3. März 2014 ( Urk. 15/8) und eine Einsprache vom 3 1. März 2014 ( Urk. 15/12).

Da kein Einspracheentscheid vorliegt, ist auf die Eingabe n vom 2. November und 4. Dezember 2014 als Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.1) nicht einzutreten (vorstehend E. 1.2 ) .

E. 2.2 Einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung oder -verweigerung (vorsteh end E. 1.3 ).

E. 3 Am 2 1. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . Y.___ vom 7. Mai 2014 im Betrag von Fr. 2‘836.90 ein ( Urk. 15/13).

Am 2 7. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der 3 1. März 2014 erhobenen Einsprache bestätigt ( Urk. 15/14).

Am 2 0. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um einen baldigen Entscheid ( Urk. 15/15).

Am 2 2. September 2014 unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Kostenvor an schlag vom 7. Mai 2014 Dr. med. Z.___ zur Beurteilung ( Urk. 15/16 ) . Dieser nahm am 2 1. Oktober 2014 Stellung und führte aus, die geplante zahn ärztliche Behandlung entspreche nicht dem von den kantonalen Richtlinien empfohlenen Vorgehen und könne deshalb nicht bewilligt werden ( Urk. 15/17).

E. 3.1 Mit - in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten nicht enthalte nem - Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juli 2013 im Verfahren Nr. ZL.2013.00055

wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine vom Beschwer deführer am 1 2. März 2013 erhobene Einsprache umgehend zu prüfen und an schliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen.

In der Folge lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem per sön lichen Gespräch ein ( Urk. 15/2). Gemäss den Ausführungen in der Be schwer de antwort soll der Beschwerdeführer danach einstweilen auf den Erlass des Ein spracheentscheids verzichtet haben ( Urk. 14 S. 2 Mitte).

Am 1 5. Januar 2014 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache in der Höh e von Fr. 780.50 für eine zahnärztliche Behandlung ( Urk. 15/6), dies gemäss dem vom Beschwerdeführer am 1 9. Dezember 2013 eingereichten Kostenvor anschlag ( Urk. 15/5).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 4.1 Der mit Urteil vom 1 0. Juli 2013 angemahnte Einspracheentscheid (vorstehend E.

3.1) ist bis heute nicht ergangen. Die von der Beschwerdegegnerin dafür an gegebene Begründung ist zur Kenntnis zu nehmen.

E. 4.2 Am 3 1. März 2014 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Einsprache. Deren Ein gang wurde ihm am 2 7. Mai 2014 bestätigt, worauf er am 2 0. Juli 2014 um einen baldige n Entscheid ersuchte.

Als nächstens unterbreitete die Beschwerdegegnerin am 2 2. September 2014 ihrem beratenden Zahnarzt einen Kostenvoranschlag vom 7. Mai 2014, den dieser am 2 1. Oktober 2014 zur Ablehnung empfahl (vorstehend E. 3.3). Davon hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis, als er am 2. November 2014 die vor liegend zu beurteilende Beschwerde erhob (vorstehend E. 3.3). Die Beschwer de gegnerin setzte ihn diesbezüglich auch nicht ins Bild, nachdem sie - am 1 0. Dezember 2014 zur Besc hwerdeantwort aufgefordert - von seiner Be schwer d e Kenntnis erhalten hatte, sondern erst am 1 3. April 2015 (vorstehend E. 3.4).

E. 4.3 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 eine (weitere) Zahn arztrechnung ein. Deren Bearbeitung durch die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht im engeren Sinne Gegenstand des vorli egenden Verfahrens. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese Rechnung erst am 1 3. April 2015

- also über vier Monate später - ihrem beratenden Zahnarzt unterbreitete und dies dem Beschwerdeführer mitteilte (vorstehend E. 3.4).

Auch erst im April 2015 - mithin mehr als zwei Jahre nach der Einsprache vom März 2013 , über die seit Juli 2013 umgehend zu entscheiden gewesen wäre , über ein Jahr nach Eingang der weiteren Einsprache vom März 2014 und fünf Monate , nachdem sie Kenntnis vom vorliegenden Verfahren erhalten hatte

- kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, sie gedenke im Hinblick auf den zahn ärztlichen Befund und einen (insbesondere betreffend Kostenübernahme ver bind lichen) Behandlungsplan ein eigentliches Gutachten zu veranlassen.

E. 4.4 Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat die Angelegenheit immer wieder über Monate hinweg unbearbeitet gelassen, obwohl spätestens nach der Einsprache im März 2014 anzunehmen war, der vorläufige Verzicht des Beschwerdeführers auf den im Juli 2013 vom Gericht angemahnten Einspracheentscheid sei dahingefallen. Selbst nach seinem Nach haken im Juli 2014 vergingen wiederum fast zwei Monate, bis die Beschwerde gegnerin auch nur die Prüfung der von ihm eingereichten Unterlagen durch ih ren beratenden Zahnarzt veranlasste, und über das im Oktober 2014 vorliegende Ergebnis informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer - formlos - ganze sechs Monate später.

E. 4.5 Ob diese ungebührlich schleppende Geschäftsbehandlung auf Unvermögen der Sachbearbeitung, auf Führungsfehler oder auf andere Gründe zurückführen ist, ist für die Frage der Rechtsverzögerung unerheblich (vorstehend E. 1.4). Dem entsprechend unbehelflich ist der Hinweis auf einen Leitungswechsel Anfang 2014 und Reorganisationen im Frühsommer 2014 ( Urk. 14 S. 4 oben), abgese hen davon, dass die empfindlichsten Verzögerungen in die Zeit nach dem Lei tungs wechsel und der Reorganisation fallen.

E. 4.6 In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die An gelegenheit ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst übe r die Einsprachen vom März 2013 und 2014 zu entscheiden.

Soweit bis zum Erlass des Einspracheentscheids zusätzliche Abklärungen erfol gen, ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer schriftlich und zeitnah über den Fortgang der Angelegenheit zu orientieren.

E. 4.7 Nachdem in der gleichen Angelegenheit nunmehr bereits zum zweiten Mal eine Rechtsverzögerung festzustellen ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Be schwer degegnerin im Wiederholungsfall damit rechnen muss, dass ihr erhebli che Kosten auferlegt werden. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Angele genheit ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Ein sprachen vom März 2013 und 2014 zu entscheiden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00119 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil

vom

5. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Schreiben vom

2. November 2014 gelangte X.___

an das hiesige Gericht ( Urk. 1 ) . Auf entsprechende Nachfrage ( Urk.

3) nahm er am 4. Dezember 2014 Bezug auf eine gemäss seinen Angaben rund fünf Jahre zu rückliegende Angelegenheit betreffend Zahnsanierung und einen Anfang Mai 2014 eingereichten Kostenvoranschlag ( Urk. 5) . 2.

Nach entsprechender Aufforderung vom 1 0. Dezember 2014 ( Urk.

7) erstattete die Stadt Winterthur, Soziale Dienste, Hauptabteilung Sozialversicherungen am 1 3. April 2015 ihre Beschwerdeantwort vom ( Urk. 14) und beantragte die Abwei sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (S. 2 oben). Dies wurde dem Be schwerdeführer am 1 5. April 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Ein sprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

Gegen Einsprache entscheide kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genom men hat. Insoweit be stimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 1.3

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen

dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spra che entscheid erlässt ( Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2).

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwal tungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemes sen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). 1.4

Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr.

24 S.

73 f. E.

3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E.

3a, 197 E.

1c, 103 V 190 E. 3c). 1.5

Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer de verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts ver wei gerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2).

2. 2.1

Die Eingaben des Beschwerdeführers ( Urk. 1, Urk.

6) richten sich nicht gegen einen Einspracheentscheid. Ein solcher ist denn auch (noch) nicht ergangen; akte n kundig sind lediglich eine Verfügung vom 3. März 2014 ( Urk. 15/8) und eine Einsprache vom 3 1. März 2014 ( Urk. 15/12).

Da kein Einspracheentscheid vorliegt, ist auf die Eingabe n vom 2. November und 4. Dezember 2014 als Beschwerde im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG (vorstehend E. 1.1) nicht einzutreten (vorstehend E. 1.2 ) . 2.2

Einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung oder -verweigerung (vorsteh end E. 1.3 ). 3. 3.1

Mit - in den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten nicht enthalte nem - Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 0. Juli 2013 im Verfahren Nr. ZL.2013.00055

wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, eine vom Beschwer deführer am 1 2. März 2013 erhobene Einsprache umgehend zu prüfen und an schliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen.

In der Folge lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einem per sön lichen Gespräch ein ( Urk. 15/2). Gemäss den Ausführungen in der Be schwer de antwort soll der Beschwerdeführer danach einstweilen auf den Erlass des Ein spracheentscheids verzichtet haben ( Urk. 14 S. 2 Mitte).

Am 1 5. Januar 2014 erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache in der Höh e von Fr. 780.50 für eine zahnärztliche Behandlung ( Urk. 15/6), dies gemäss dem vom Beschwerdeführer am 1 9. Dezember 2013 eingereichten Kostenvor anschlag ( Urk. 15/5). 3. 2

Mit Verfügung vom 3. März 2014 übernahm die Beschwerdegegnerin Zahnarzt kosten im Betrag von Fr. 717.-- ( Urk. 15/9). Dagegen erhob der Beschwerde führer am 3 1. März 2014 Einsprache ( Urk. 15/12) . 3. 3

Am 2 1. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . Y.___ vom 7. Mai 2014 im Betrag von Fr. 2‘836.90 ein ( Urk. 15/13).

Am 2 7. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der 3 1. März 2014 erhobenen Einsprache bestätigt ( Urk. 15/14).

Am 2 0. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um einen baldigen Entscheid ( Urk. 15/15).

Am 2 2. September 2014 unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Kostenvor an schlag vom 7. Mai 2014 Dr. med. Z.___ zur Beurteilung ( Urk. 15/16 ) . Dieser nahm am 2 1. Oktober 2014 Stellung und führte aus, die geplante zahn ärztliche Behandlung entspreche nicht dem von den kantonalen Richtlinien empfohlenen Vorgehen und könne deshalb nicht bewilligt werden ( Urk. 15/17). 3. 4

Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Rechnung über Fr. 1‘937.90 für eine am 1 9. und 2 2. Dezember 2014 erfolgte Not fallbehandlung ein ( Urk. 15/18).

Am 1 3. April 2015 unterbreitete die Beschwerdegegnerin die genannte Rech nung ihrem beratenden Zahnarzt, den sie gleichzeitig ersuchte, zwei mögliche Gut achter zwecks aktueller Befundaufnahme und Klärung des weiteren Vorge hens anzugeben

( Urk. 15/19).

Gleichentags informierte sie den Beschwerdeführer über den ablehnenden Ent scheid des beratenden Zahnarztes vom 2 1. Oktober 2014 und die geplante Be gut achtung ( Urk. 15/20). 4. 4.1

Der mit Urteil vom 1 0. Juli 2013 angemahnte Einspracheentscheid (vorstehend E.

3.1) ist bis heute nicht ergangen. Die von der Beschwerdegegnerin dafür an gegebene Begründung ist zur Kenntnis zu nehmen. 4.2

Am 3 1. März 2014 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Einsprache. Deren Ein gang wurde ihm am 2 7. Mai 2014 bestätigt, worauf er am 2 0. Juli 2014 um einen baldige n Entscheid ersuchte.

Als nächstens unterbreitete die Beschwerdegegnerin am 2 2. September 2014 ihrem beratenden Zahnarzt einen Kostenvoranschlag vom 7. Mai 2014, den dieser am 2 1. Oktober 2014 zur Ablehnung empfahl (vorstehend E. 3.3). Davon hatte der Beschwerdeführer keine Kenntnis, als er am 2. November 2014 die vor liegend zu beurteilende Beschwerde erhob (vorstehend E. 3.3). Die Beschwer de gegnerin setzte ihn diesbezüglich auch nicht ins Bild, nachdem sie - am 1 0. Dezember 2014 zur Besc hwerdeantwort aufgefordert - von seiner Be schwer d e Kenntnis erhalten hatte, sondern erst am 1 3. April 2015 (vorstehend E. 3.4). 4.3

Schliesslich reichte der Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 eine (weitere) Zahn arztrechnung ein. Deren Bearbeitung durch die Beschwerdegegnerin ist zwar nicht im engeren Sinne Gegenstand des vorli egenden Verfahrens. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin diese Rechnung erst am 1 3. April 2015

- also über vier Monate später - ihrem beratenden Zahnarzt unterbreitete und dies dem Beschwerdeführer mitteilte (vorstehend E. 3.4).

Auch erst im April 2015 - mithin mehr als zwei Jahre nach der Einsprache vom März 2013 , über die seit Juli 2013 umgehend zu entscheiden gewesen wäre , über ein Jahr nach Eingang der weiteren Einsprache vom März 2014 und fünf Monate , nachdem sie Kenntnis vom vorliegenden Verfahren erhalten hatte

- kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, sie gedenke im Hinblick auf den zahn ärztlichen Befund und einen (insbesondere betreffend Kostenübernahme ver bind lichen) Behandlungsplan ein eigentliches Gutachten zu veranlassen. 4.4

Der Vorwurf der Rechtsverzögerung ist gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat die Angelegenheit immer wieder über Monate hinweg unbearbeitet gelassen, obwohl spätestens nach der Einsprache im März 2014 anzunehmen war, der vorläufige Verzicht des Beschwerdeführers auf den im Juli 2013 vom Gericht angemahnten Einspracheentscheid sei dahingefallen. Selbst nach seinem Nach haken im Juli 2014 vergingen wiederum fast zwei Monate, bis die Beschwerde gegnerin auch nur die Prüfung der von ihm eingereichten Unterlagen durch ih ren beratenden Zahnarzt veranlasste, und über das im Oktober 2014 vorliegende Ergebnis informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer - formlos - ganze sechs Monate später. 4.5

Ob diese ungebührlich schleppende Geschäftsbehandlung auf Unvermögen der Sachbearbeitung, auf Führungsfehler oder auf andere Gründe zurückführen ist, ist für die Frage der Rechtsverzögerung unerheblich (vorstehend E. 1.4). Dem entsprechend unbehelflich ist der Hinweis auf einen Leitungswechsel Anfang 2014 und Reorganisationen im Frühsommer 2014 ( Urk. 14 S. 4 oben), abgese hen davon, dass die empfindlichsten Verzögerungen in die Zeit nach dem Lei tungs wechsel und der Reorganisation fallen. 4.6

In Gutheissung der Beschwerde ist die Beschwerdegegnerin anzuhalten, die An gelegenheit ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst übe r die Einsprachen vom März 2013 und 2014 zu entscheiden.

Soweit bis zum Erlass des Einspracheentscheids zusätzliche Abklärungen erfol gen, ist die Beschwerdegegnerin gehalten, den Beschwerdeführer schriftlich und zeitnah über den Fortgang der Angelegenheit zu orientieren. 4.7

Nachdem in der gleichen Angelegenheit nunmehr bereits zum zweiten Mal eine Rechtsverzögerung festzustellen ist, bleibt darauf hinzuweisen, dass die Be schwer degegnerin im Wiederholungsfall damit rechnen muss, dass ihr erhebli che Kosten auferlegt werden. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Angele genheit ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Ein sprachen vom März 2013 und 2014 zu entscheiden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher