Sachverhalt
1.
( Intern : Die Akten sind unnummeriert [vgl. dazu Hinweis in E.4] . Dementsprechend auch Urk-Verweise grob „nach Mäppli“ vorgenommen. )
X.___ , geboren 1939, werden von der Stadt Winterthur , Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungs stelle ), Zusatzleistungen ausgerichtet.
Ebenfalls wurden ihm Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten für die Zahnbehandlung bei Dr. med. dent . Y.___ für die Zeit vom 24. September bis 21. Dezember 2012 lehnte die Durchführungsstelle die Kostenübernahme ab. Dagegen erhob der Versicherte am 12. März 2013 beim hiesigen Gericht Be schwerde. Darauf trat das hiesige Gericht mangels Vorliegen eines anfecht - baren Einspracheentscheides mit Beschluss vom 15. März 2013 (Prozess ZL.2013.00026) nicht ein (Urk. 6/1) . 2.
Am 2 2 . Mai 2013 erhob der Versicherte
Rechtsver weigerungs beschwerde , da es „nicht möglich“ sei, von der Durchführungsstelle einen Einspracheentscheid zu erhalten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 verwies die Durchführungsstelle auf die Verfügung vom 17. Mai 2013 sowie die Akten , wo bei sie sich nicht weiter vernehmen liess (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 1.2
#BeginnVV090 <Formelle Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung < letzte Revision: 02/5# Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )
- sowie gegebenen falls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Be hörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Um stände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). #EndeVV090# 1.3
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsver weigerung vorgeworfen werden kann.
Der Beschwerdef ührer machte sinngemäss geltend , die Beschwerdegegnerin sei seit dem Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2013 untätig geblieben und es sei bisher nicht möglich gewesen, einen Einsprache entscheid zu erhalten (Urk. 1 ). 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwer deführer die Beschwerdegegnerin um einen Verfahrensabschluss ersuchte und bei Ausbleibe n des Entscheids eine Rechtsverweigerung sbeschwerde in Aussicht stellte (Schreiben vom 28. April 2013 sowie Schreiben vom 8. Mai 2013; beides Urk. 6/1).
Aus formeller Sicht steht damit die Erhebung der Rechtsverweigerungs be schwerde am 22. Mai 201 3 ( Urk.
1) in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung verlangt von der versicherten Person, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangt hat (Ur teil des Bundesgerichts vom 31. März 2012 9C_24/2010 E. 2). 3.2
Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be - schwerde führer mit, dass die Verfügung vom 25. Februar 2013 rechtskräftig sei und somit diesbezüglich keine weitere Verfügung mehr erlassen werden könne (Urk. 6/1). Damit verkennt sie jedoch , dass der Beschwerdeführer am 12. März 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 erhob, welche mit Beschluss vom 15. März 2013 im Prozess ZL.2013.00026 als Ein sprache an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde. Denn g emäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) und nach Art. 39 Abs. 2 ATSG
gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die 30-tägige Einsprachefrist hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 am hiesigen Gericht gewahrt.
Das Einspr acheverfahren ist grundsätzlich mit einem Ei nspracheentscheid abzu schliessen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistunge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 72 ) . N ach Lage der Akten fehlt bisher ein Einspracheentscheid betreffend Verfügung vom 25. Februar 2013 und die Beschwerdegegnerin erliess trotz Aufforderung durch den Beschwerdeführer keinen Entscheid .
Soweit die Be schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort im Übrigen auf die Verfügung vom 17. Mai 2013 verwies, geht es dabei um die Verneinung eines anderen Leistungsanspruches (Zahnbehandlung bei Dr. med. dent . Z.___ vom 24. Ja - nuar 2013; vgl. Urk. 6/1). 3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend Verfügung vom 25. Februar 2013 eine Einsprache des Beschwerdeführers vorliegt, über welche die Beschwerde gegnerin
mittels
Einspracheentscheid
zu entscheiden hat. Die Rechtsverweige rungsbeschwerde ist daher gutzuheissen.
4.
Es bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass gemäss § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) die Akten durch nummeriert bzw. systematisch erfasst einzureichen s ind, worauf d ie
Beschwer degegnerin in der Verfügung vom 28. Mai 2013 aufmerksam gemacht wurde (Urk. 3).
Die Akten sind chronologisch geordnet und allenfalls zusätzlich gruppiert nach inhaltlichen Kriterien einzureichen. Eine Nummerierung der Akten gehört zum Standard der Aktenführung (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 12 zu § 21
GSVGer ). Indem sich die Beschwerdegegnerin
jedoch darauf beschränkte , vier thematisch sor tierte Aktenbündel, welche jeweils zahlreiche unnummerierte Aktenstücke ent halten , einzureichen , kam sie der dargelegten gesetzlich geforderten Art und Weise der Akteneinreichung nicht nach . Vorliegend wurde nur zu Gunsten der Prozessökonomie auf das Retournieren der Akten zwecks Nachbesserung ver zichtet.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Einspra che des Beschwerdeführers umgehend zu prüfen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 ( Intern : Die Akten sind unnummeriert [vgl. dazu Hinweis in E.4] . Dementsprechend auch Urk-Verweise grob „nach Mäppli“ vorgenommen. )
X.___ , geboren 1939, werden von der Stadt Winterthur , Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungs stelle ), Zusatzleistungen ausgerichtet.
Ebenfalls wurden ihm Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten für die Zahnbehandlung bei Dr. med. dent . Y.___ für die Zeit vom 24. September bis 21. Dezember 2012 lehnte die Durchführungsstelle die Kostenübernahme ab. Dagegen erhob der Versicherte am 12. März 2013 beim hiesigen Gericht Be schwerde. Darauf trat das hiesige Gericht mangels Vorliegen eines anfecht - baren Einspracheentscheides mit Beschluss vom 15. März 2013 (Prozess ZL.2013.00026) nicht ein (Urk. 6/1) .
E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs.
E. 1.2 #BeginnVV090 <Formelle Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung < letzte Revision: 02/5# Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )
- sowie gegebenen falls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Be hörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Um stände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). #EndeVV090#
E. 1.3 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2).
E. 2 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsver weigerung vorgeworfen werden kann.
Der Beschwerdef ührer machte sinngemäss geltend , die Beschwerdegegnerin sei seit dem Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2013 untätig geblieben und es sei bisher nicht möglich gewesen, einen Einsprache entscheid zu erhalten (Urk. 1 ).
E. 3 ( Urk.
1) in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung verlangt von der versicherten Person, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangt hat (Ur teil des Bundesgerichts vom 31. März 2012 9C_24/2010 E. 2).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwer deführer die Beschwerdegegnerin um einen Verfahrensabschluss ersuchte und bei Ausbleibe n des Entscheids eine Rechtsverweigerung sbeschwerde in Aussicht stellte (Schreiben vom 28. April 2013 sowie Schreiben vom 8. Mai 2013; beides Urk. 6/1).
Aus formeller Sicht steht damit die Erhebung der Rechtsverweigerungs be schwerde am 22. Mai 201
E. 3.2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be - schwerde führer mit, dass die Verfügung vom 25. Februar 2013 rechtskräftig sei und somit diesbezüglich keine weitere Verfügung mehr erlassen werden könne (Urk. 6/1). Damit verkennt sie jedoch , dass der Beschwerdeführer am 12. März 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 erhob, welche mit Beschluss vom 15. März 2013 im Prozess ZL.2013.00026 als Ein sprache an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde. Denn g emäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) und nach Art. 39 Abs. 2 ATSG
gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die 30-tägige Einsprachefrist hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 am hiesigen Gericht gewahrt.
Das Einspr acheverfahren ist grundsätzlich mit einem Ei nspracheentscheid abzu schliessen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistunge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 72 ) . N ach Lage der Akten fehlt bisher ein Einspracheentscheid betreffend Verfügung vom 25. Februar 2013 und die Beschwerdegegnerin erliess trotz Aufforderung durch den Beschwerdeführer keinen Entscheid .
Soweit die Be schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort im Übrigen auf die Verfügung vom 17. Mai 2013 verwies, geht es dabei um die Verneinung eines anderen Leistungsanspruches (Zahnbehandlung bei Dr. med. dent . Z.___ vom 24. Ja - nuar 2013; vgl. Urk. 6/1).
E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend Verfügung vom 25. Februar 2013 eine Einsprache des Beschwerdeführers vorliegt, über welche die Beschwerde gegnerin
mittels
Einspracheentscheid
zu entscheiden hat. Die Rechtsverweige rungsbeschwerde ist daher gutzuheissen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00055
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
10. Juli 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Winterthur Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
( Intern : Die Akten sind unnummeriert [vgl. dazu Hinweis in E.4] . Dementsprechend auch Urk-Verweise grob „nach Mäppli“ vorgenommen. )
X.___ , geboren 1939, werden von der Stadt Winterthur , Departement Soziales, Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchfüh rungs stelle ), Zusatzleistungen ausgerichtet.
Ebenfalls wurden ihm Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 betreffend Krankheits- und Behinderungskosten für die Zahnbehandlung bei Dr. med. dent . Y.___ für die Zeit vom 24. September bis 21. Dezember 2012 lehnte die Durchführungsstelle die Kostenübernahme ab. Dagegen erhob der Versicherte am 12. März 2013 beim hiesigen Gericht Be schwerde. Darauf trat das hiesige Gericht mangels Vorliegen eines anfecht - baren Einspracheentscheides mit Beschluss vom 15. März 2013 (Prozess ZL.2013.00026) nicht ein (Urk. 6/1) . 2.
Am 2 2 . Mai 2013 erhob der Versicherte
Rechtsver weigerungs beschwerde , da es „nicht möglich“ sei, von der Durchführungsstelle einen Einspracheentscheid zu erhalten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2013 verwies die Durchführungsstelle auf die Verfügung vom 17. Mai 2013 sowie die Akten , wo bei sie sich nicht weiter vernehmen liess (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entge gen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Ein spracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 130 V 92 E. 2). 1.2
#BeginnVV090 <Formelle Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung < letzte Revision: 02/5# Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung ( BV )
- sowie gegebenen falls von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Be hörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Um stände als angemessen er scheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). #EndeVV090# 1.3
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungsgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003 E. 4.2). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin eine Rechtsver weigerung vorgeworfen werden kann.
Der Beschwerdef ührer machte sinngemäss geltend , die Beschwerdegegnerin sei seit dem Erlass der Verfügung vom 25. Februar 2013 untätig geblieben und es sei bisher nicht möglich gewesen, einen Einsprache entscheid zu erhalten (Urk. 1 ). 3. 3.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und im Übrigen unbestritten, dass der Beschwer deführer die Beschwerdegegnerin um einen Verfahrensabschluss ersuchte und bei Ausbleibe n des Entscheids eine Rechtsverweigerung sbeschwerde in Aussicht stellte (Schreiben vom 28. April 2013 sowie Schreiben vom 8. Mai 2013; beides Urk. 6/1).
Aus formeller Sicht steht damit die Erhebung der Rechtsverweigerungs be schwerde am 22. Mai 201 3 ( Urk.
1) in Einklang mit Art. 56 Abs. 2 ATSG. Denn diese Bestimmung verlangt von der versicherten Person, dass sie - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass eines anfechtbaren Entscheids verlangt hat (Ur teil des Bundesgerichts vom 31. März 2012 9C_24/2010 E. 2). 3.2
Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be - schwerde führer mit, dass die Verfügung vom 25. Februar 2013 rechtskräftig sei und somit diesbezüglich keine weitere Verfügung mehr erlassen werden könne (Urk. 6/1). Damit verkennt sie jedoch , dass der Beschwerdeführer am 12. März 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 erhob, welche mit Beschluss vom 15. März 2013 im Prozess ZL.2013.00026 als Ein sprache an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde. Denn g emäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) und nach Art. 39 Abs. 2 ATSG
gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die 30-tägige Einsprachefrist hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2013 am hiesigen Gericht gewahrt.
Das Einspr acheverfahren ist grundsätzlich mit einem Ei nspracheentscheid abzu schliessen ( Carigiet /Koch, Ergänzungsleistunge n zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 72 ) . N ach Lage der Akten fehlt bisher ein Einspracheentscheid betreffend Verfügung vom 25. Februar 2013 und die Beschwerdegegnerin erliess trotz Aufforderung durch den Beschwerdeführer keinen Entscheid .
Soweit die Be schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort im Übrigen auf die Verfügung vom 17. Mai 2013 verwies, geht es dabei um die Verneinung eines anderen Leistungsanspruches (Zahnbehandlung bei Dr. med. dent . Z.___ vom 24. Ja - nuar 2013; vgl. Urk. 6/1). 3.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass betreffend Verfügung vom 25. Februar 2013 eine Einsprache des Beschwerdeführers vorliegt, über welche die Beschwerde gegnerin
mittels
Einspracheentscheid
zu entscheiden hat. Die Rechtsverweige rungsbeschwerde ist daher gutzuheissen.
4.
Es bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass gemäss § 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) die Akten durch nummeriert bzw. systematisch erfasst einzureichen s ind, worauf d ie
Beschwer degegnerin in der Verfügung vom 28. Mai 2013 aufmerksam gemacht wurde (Urk. 3).
Die Akten sind chronologisch geordnet und allenfalls zusätzlich gruppiert nach inhaltlichen Kriterien einzureichen. Eine Nummerierung der Akten gehört zum Standard der Aktenführung (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 12 zu § 21
GSVGer ). Indem sich die Beschwerdegegnerin
jedoch darauf beschränkte , vier thematisch sor tierte Aktenbündel, welche jeweils zahlreiche unnummerierte Aktenstücke ent halten , einzureichen , kam sie der dargelegten gesetzlich geforderten Art und Weise der Akteneinreichung nicht nach . Vorliegend wurde nur zu Gunsten der Prozessökonomie auf das Retournieren der Akten zwecks Nachbesserung ver zichtet.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, die Einspra che des Beschwerdeführers umgehend zu prüfen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ , unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Stadt Winterthur - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).