Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 5. Mai 2015 hiess das hiesige Gericht die Rechtsverzögerungsbe schwerde von X.___ gut und wies die Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Stadt) an, die Angelegenheit be treffend Zahnsanierung ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Einsprachen vom März 2013 u nd 2014 zu entscheiden (Prozess Nr. ZL.2014.00119, Dispositiv-Ziff. 1 , Urk. 5/13 ). Am
24. Juli 2015 ge langte X.___
wiederum an das hiesige Gericht und bat wegen erneuter Verzögerungen um „ Vermittlung bzw Klärung in der Angele genheit “ (Urk. 1). Diese Eingabe wurde als sinngemässe Rechtsverweigerung s-/- verzögerungsbeschwerde entgegen genommen und es wurde der Stadt Frist für eine Stellungnahme angesetzt (Urk. 2 ).
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015, welche dem Beschwerdefüh rer am 24. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6), beantragte die Stadt, es sei die am 24. Juli 2015 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit da rauf einzutreten sei. Eventuell sei der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungs pflichten gegenüber der Stadt hinzuweisen (Urk. 4).
Der Beschwerdeantwort legte sie zwei Einspracheentscheide vom 18. September 2015 (Urk. 5/4-5), eine Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 5/3) sowie eine Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 21. September 2015 (Urk. 5/1), worin dieser zur Mitwirkung aufgefordert wurde, bei. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2 .1
Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - siche rungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versiche rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 2 .2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder – verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 ( Urk. 5/83)
gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 , mit welcher die Übernahme von Zahn arztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.-- verneint wurde (Urk. 5/86), baldmöglichst zu entscheiden ( Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 ). Mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 12. März 2013 ab (Urk. 5/4). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigerungsbe schwerde bezüglich der Verfügung vom 25. Februar 2013 gegenstandslos ge worden. 3.2
Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das Gericht die Beschwerdegegnerin ausserdem an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. März 2014 (Urk. 5/39) gegen die Verfügung vom 3. März 2014 , mit welcher die Übernahme von Zahnarzt kosten im Betrag von Fr. 717.-- bewilligt wurde (Urk. 5/42), baldmöglichst zu entscheiden ( Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 ). Ebenfalls mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 31. März 2014 ab (Urk. 5/5). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigerungsbe schwerde bezüglich der Verfügung vom 3. März 2014 auch gegenstandslos ge worden. 3.3
Am 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . Z.___ vom 7. Mai 2014 im Betrag von Fr. 2‘836.90 (Urk. 5/38/1-2) ein (Urk. 5/37; vgl. auch Urk. 5/13 E. 3.3). Mit Verfügung vom 21. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengut sprache ab (Urk. 5/3). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigeru n gsbe schwerde bezüglich Kostengutsprache für die Zahnbehandlung ebenfalls ge genstandslos geworden. 3.4
Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine R echnung über Fr. 1‘937.90 für eine am 1 9. u nd 20. Dezember 2014 erfolgte Zahnb ehandlung ein (Urk. 5/19/4 ). Am 13. April 2015 unterbreitete die Beschwerdegegnerin diese ihrem beratenden Zahnarzt, was sie dem Beschwerdeführer gleichentags mit teilte (Urk. 17-18 ). Am 19. April 2015 teilte der beratende Zahnarzt mit (Urk. 5/14). , die Rechnung über Fr. 1‘937.90 beinhalte Positionen, die im Zahn arzttarif nicht vorkämen, und es fehle der Laborlieferschein. Grundsätzlich seien Kunststoffprothesen einfach und zweckmässig, es sollte aber ein Behandlungs konzept im Sinne der VKZS (Vereinigung der Kantonszahnärzte der Schweiz) vorliegen, welches vorliegend fehle. Nach mehreren telefonischen Kontakten mit dem Beschwerdeführer, in welchem versucht wurde, ihm beliebt zu machen, ein Gutachten über den Zustand seines Gebiss es und allfällige erforderliche einfache und zweckmässige
Behandlungen einzuholen, forderte die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer am 21. September 2015 schriftlich auf, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und sich innerhalb einer Frist von 30 Ta gen einverstanden zu erklären, sich einer Begutachtung zu unterziehen, mit der Androhung, dass bei Weigerung die Leistungen für Zahnbehandlungen auf Schmerz- und Hygienebehandlungen beschränkt würden (Urk. 5/2). Die Be denkfrist
ist noch nicht abgelaufen.
Offenbar bestehen bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Einschätzung des Vertrauenszahnarztes Zweifel, dass die im Dezember 2014 durchgeführten Be handlungen, die Fr. 1‘937.90 kosteten, einfach und zweckmässig waren. Um diese Zweifel auszuräumen und auch für die Zukunft ein Behandlungskonzept zu haben, beabsichtigt die Beschwerdegegnerin die Einholung eines Gutachtens. Zwar sind seit dem Urteil vom 5. Mai 2015 bis zur förmlichen Auferlegung der Mitwirkungspflichten knapp fünf Monate verstrichen. Der Beschwerdegegnerin ist indessen zugute zu halten, dass sie vorgängig mündlich, aber vergeblich versuchte, dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur eingehenden Untersu chung abzuringen, weshalb ihr diesbezüglich keine Rechtsverzögerung vorge worfen werden kann. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich der Zahnarztkosten von Fr. 1‘937.90 abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Bezüglich der im Dezember 2014 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 1‘937.90.-- wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Bezüglich der von September bis Dezember 2012 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.05, der im Dezember 2013 angefallenen Zahnarztkosten im Be trag von Fr. 717.-- und des Antrags vom Mai 2014 auf Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 2‘836.90 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 5. Mai 2015 hiess das hiesige Gericht die Rechtsverzögerungsbe schwerde von X.___ gut und wies die Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Stadt) an, die Angelegenheit be treffend Zahnsanierung ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Einsprachen vom März 2013 u nd 2014 zu entscheiden (Prozess Nr. ZL.2014.00119, Dispositiv-Ziff. 1 , Urk. 5/13 ). Am
24. Juli 2015 ge langte X.___
wiederum an das hiesige Gericht und bat wegen erneuter Verzögerungen um „ Vermittlung bzw Klärung in der Angele genheit “ (Urk. 1). Diese Eingabe wurde als sinngemässe Rechtsverweigerung s-/- verzögerungsbeschwerde entgegen genommen und es wurde der Stadt Frist für eine Stellungnahme angesetzt (Urk.
E. 2 .2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder – verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3.1 Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 ( Urk. 5/83)
gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 , mit welcher die Übernahme von Zahn arztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.-- verneint wurde (Urk. 5/86), baldmöglichst zu entscheiden ( Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 ). Mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 12. März 2013 ab (Urk. 5/4). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigerungsbe schwerde bezüglich der Verfügung vom 25. Februar 2013 gegenstandslos ge worden.
E. 3.2 Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das Gericht die Beschwerdegegnerin ausserdem an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. März 2014 (Urk. 5/39) gegen die Verfügung vom 3. März 2014 , mit welcher die Übernahme von Zahnarzt kosten im Betrag von Fr. 717.-- bewilligt wurde (Urk. 5/42), baldmöglichst zu entscheiden ( Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 ). Ebenfalls mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 31. März 2014 ab (Urk. 5/5). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigerungsbe schwerde bezüglich der Verfügung vom 3. März 2014 auch gegenstandslos ge worden.
E. 3.3 Am 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . Z.___ vom 7. Mai 2014 im Betrag von Fr. 2‘836.90 (Urk. 5/38/1-2) ein (Urk. 5/37; vgl. auch Urk. 5/13 E. 3.3). Mit Verfügung vom 21. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengut sprache ab (Urk. 5/3). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigeru n gsbe schwerde bezüglich Kostengutsprache für die Zahnbehandlung ebenfalls ge genstandslos geworden.
E. 3.4 Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine R echnung über Fr. 1‘937.90 für eine am 1 9. u nd 20. Dezember 2014 erfolgte Zahnb ehandlung ein (Urk. 5/19/4 ). Am 13. April 2015 unterbreitete die Beschwerdegegnerin diese ihrem beratenden Zahnarzt, was sie dem Beschwerdeführer gleichentags mit teilte (Urk. 17-18 ). Am 19. April 2015 teilte der beratende Zahnarzt mit (Urk. 5/14). , die Rechnung über Fr. 1‘937.90 beinhalte Positionen, die im Zahn arzttarif nicht vorkämen, und es fehle der Laborlieferschein. Grundsätzlich seien Kunststoffprothesen einfach und zweckmässig, es sollte aber ein Behandlungs konzept im Sinne der VKZS (Vereinigung der Kantonszahnärzte der Schweiz) vorliegen, welches vorliegend fehle. Nach mehreren telefonischen Kontakten mit dem Beschwerdeführer, in welchem versucht wurde, ihm beliebt zu machen, ein Gutachten über den Zustand seines Gebiss es und allfällige erforderliche einfache und zweckmässige
Behandlungen einzuholen, forderte die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer am 21. September 2015 schriftlich auf, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und sich innerhalb einer Frist von 30 Ta gen einverstanden zu erklären, sich einer Begutachtung zu unterziehen, mit der Androhung, dass bei Weigerung die Leistungen für Zahnbehandlungen auf Schmerz- und Hygienebehandlungen beschränkt würden (Urk. 5/2). Die Be denkfrist
ist noch nicht abgelaufen.
Offenbar bestehen bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Einschätzung des Vertrauenszahnarztes Zweifel, dass die im Dezember 2014 durchgeführten Be handlungen, die Fr. 1‘937.90 kosteten, einfach und zweckmässig waren. Um diese Zweifel auszuräumen und auch für die Zukunft ein Behandlungskonzept zu haben, beabsichtigt die Beschwerdegegnerin die Einholung eines Gutachtens. Zwar sind seit dem Urteil vom 5. Mai 2015 bis zur förmlichen Auferlegung der Mitwirkungspflichten knapp fünf Monate verstrichen. Der Beschwerdegegnerin ist indessen zugute zu halten, dass sie vorgängig mündlich, aber vergeblich versuchte, dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur eingehenden Untersu chung abzuringen, weshalb ihr diesbezüglich keine Rechtsverzögerung vorge worfen werden kann. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich der Zahnarztkosten von Fr. 1‘937.90 abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Bezüglich der im Dezember 2014 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 1‘937.90.-- wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Bezüglich der von September bis Dezember 2012 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.05, der im Dezember 2013 angefallenen Zahnarztkosten im Be trag von Fr. 717.-- und des Antrags vom Mai 2014 auf Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 2‘836.90 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Dispositiv
- Mit Urteil vom 5. Mai 2015 hiess das hiesige Gericht die Rechtsverzögerungsbe schwerde von X.___ gut und wies die Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Stadt) an, die Angelegenheit be treffend Zahnsanierung ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Einsprachen vom März 2013 u nd 2014 zu entscheiden (Prozess Nr. ZL.2014.00119, Dispositiv-Ziff. 1 , Urk. 5/13 ). Am
- Juli 2015 ge langte X.___ wiederum an das hiesige Gericht und bat wegen erneuter Verzögerungen um „ Vermittlung bzw Klärung in der Angele genheit “ (Urk. 1). Diese Eingabe wurde als sinngemässe Rechtsverweigerung s-/- verzögerungsbeschwerde entgegen genommen und es wurde der Stadt Frist für eine Stellungnahme angesetzt (Urk. 2 ).
- Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015, welche dem Beschwerdefüh rer am 24. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6), beantragte die Stadt, es sei die am 24. Juli 2015 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit da rauf einzutreten sei. Eventuell sei der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungs pflichten gegenüber der Stadt hinzuweisen (Urk. 4). Der Beschwerdeantwort legte sie zwei Einspracheentscheide vom 18. September 2015 (Urk. 5/4-5), eine Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 5/3) sowie eine Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 21. September 2015 (Urk. 5/1), worin dieser zur Mitwirkung aufgefordert wurde, bei. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
- 2 .1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - siche rungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versiche rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 2 .2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder – verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
- 3.1 Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 ( Urk. 5/83) gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 , mit welcher die Übernahme von Zahn arztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.-- verneint wurde (Urk. 5/86), baldmöglichst zu entscheiden ( Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 ). Mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 12. März 2013 ab (Urk. 5/4). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigerungsbe schwerde bezüglich der Verfügung vom 25. Februar 2013 gegenstandslos ge worden. 3.2 Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das Gericht die Beschwerdegegnerin ausserdem an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. März 2014 (Urk. 5/39) gegen die Verfügung vom 3. März 2014 , mit welcher die Übernahme von Zahnarzt kosten im Betrag von Fr. 717.-- bewilligt wurde (Urk. 5/42), baldmöglichst zu entscheiden ( Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 ). Ebenfalls mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 31. März 2014 ab (Urk. 5/5). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigerungsbe schwerde bezüglich der Verfügung vom 3. März 2014 auch gegenstandslos ge worden. 3.3 Am 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . Z.___ vom 7. Mai 2014 im Betrag von Fr. 2‘836.90 (Urk. 5/38/1-2) ein (Urk. 5/37; vgl. auch Urk. 5/13 E. 3.3). Mit Verfügung vom 21. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengut sprache ab (Urk. 5/3). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigeru n gsbe schwerde bezüglich Kostengutsprache für die Zahnbehandlung ebenfalls ge genstandslos geworden. 3.4 Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine R echnung über Fr. 1‘937.90 für eine am 1
- u nd 20. Dezember 2014 erfolgte Zahnb ehandlung ein (Urk. 5/19/4 ). Am 13. April 2015 unterbreitete die Beschwerdegegnerin diese ihrem beratenden Zahnarzt, was sie dem Beschwerdeführer gleichentags mit teilte (Urk. 17-18 ). Am 19. April 2015 teilte der beratende Zahnarzt mit (Urk. 5/14). , die Rechnung über Fr. 1‘937.90 beinhalte Positionen, die im Zahn arzttarif nicht vorkämen, und es fehle der Laborlieferschein. Grundsätzlich seien Kunststoffprothesen einfach und zweckmässig, es sollte aber ein Behandlungs konzept im Sinne der VKZS (Vereinigung der Kantonszahnärzte der Schweiz) vorliegen, welches vorliegend fehle. Nach mehreren telefonischen Kontakten mit dem Beschwerdeführer, in welchem versucht wurde, ihm beliebt zu machen, ein Gutachten über den Zustand seines Gebiss es und allfällige erforderliche einfache und zweckmässige Behandlungen einzuholen, forderte die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer am 21. September 2015 schriftlich auf, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und sich innerhalb einer Frist von 30 Ta gen einverstanden zu erklären, sich einer Begutachtung zu unterziehen, mit der Androhung, dass bei Weigerung die Leistungen für Zahnbehandlungen auf Schmerz- und Hygienebehandlungen beschränkt würden (Urk. 5/2). Die Be denkfrist ist noch nicht abgelaufen. Offenbar bestehen bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Einschätzung des Vertrauenszahnarztes Zweifel, dass die im Dezember 2014 durchgeführten Be handlungen, die Fr. 1‘937.90 kosteten, einfach und zweckmässig waren. Um diese Zweifel auszuräumen und auch für die Zukunft ein Behandlungskonzept zu haben, beabsichtigt die Beschwerdegegnerin die Einholung eines Gutachtens. Zwar sind seit dem Urteil vom 5. Mai 2015 bis zur förmlichen Auferlegung der Mitwirkungspflichten knapp fünf Monate verstrichen. Der Beschwerdegegnerin ist indessen zugute zu halten, dass sie vorgängig mündlich, aber vergeblich versuchte, dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur eingehenden Untersu chung abzuringen, weshalb ihr diesbezüglich keine Rechtsverzögerung vorge worfen werden kann. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich der Zahnarztkosten von Fr. 1‘937.90 abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt:
- Bezüglich der im Dezember 2014 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 1‘937.90.-- wird die Beschwerde abgewiesen .
- Bezüglich der von September bis Dezember 2012 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.05, der im Dezember 2013 angefallenen Zahnarztkosten im Be trag von Fr. 717.-- und des Antrags vom Mai 2014 auf Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 2‘836.90 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3 . Das Verfahren ist kostenlos. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2015.00083 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
6. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Y.___ Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 5. Mai 2015 hiess das hiesige Gericht die Rechtsverzögerungsbe schwerde von X.___ gut und wies die Stadt Y.___ , Zusatzleistungen zur AHV/IV (im Folgenden: Stadt) an, die Angelegenheit be treffend Zahnsanierung ohne jede weitere Verzögerung zu behandeln und baldmöglichst über die Einsprachen vom März 2013 u nd 2014 zu entscheiden (Prozess Nr. ZL.2014.00119, Dispositiv-Ziff. 1 , Urk. 5/13 ). Am
24. Juli 2015 ge langte X.___
wiederum an das hiesige Gericht und bat wegen erneuter Verzögerungen um „ Vermittlung bzw Klärung in der Angele genheit “ (Urk. 1). Diese Eingabe wurde als sinngemässe Rechtsverweigerung s-/- verzögerungsbeschwerde entgegen genommen und es wurde der Stadt Frist für eine Stellungnahme angesetzt (Urk. 2 ).
2.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2015, welche dem Beschwerdefüh rer am 24. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6), beantragte die Stadt, es sei die am 24. Juli 2015 erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit da rauf einzutreten sei. Eventuell sei der Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungs pflichten gegenüber der Stadt hinzuweisen (Urk. 4).
Der Beschwerdeantwort legte sie zwei Einspracheentscheide vom 18. September 2015 (Urk. 5/4-5), eine Verfügung vom 21. September 2015 (Urk. 5/3) sowie eine Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 21. September 2015 (Urk. 5/1), worin dieser zur Mitwirkung aufgefordert wurde, bei. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be - schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
2 .1
Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver - siche rungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versiche rungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). 2 .2
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder – verweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Be schwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden ma teriellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1
Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 12. März 2013 ( Urk. 5/83)
gegen die Verfügung vom 25. Februar 2013 , mit welcher die Übernahme von Zahn arztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.-- verneint wurde (Urk. 5/86), baldmöglichst zu entscheiden ( Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 ). Mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 12. März 2013 ab (Urk. 5/4). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigerungsbe schwerde bezüglich der Verfügung vom 25. Februar 2013 gegenstandslos ge worden. 3.2
Mit Urteil vom 5. Mai 2015 wies das Gericht die Beschwerdegegnerin ausserdem an, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. März 2014 (Urk. 5/39) gegen die Verfügung vom 3. März 2014 , mit welcher die Übernahme von Zahnarzt kosten im Betrag von Fr. 717.-- bewilligt wurde (Urk. 5/42), baldmöglichst zu entscheiden ( Urk. 5/13 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 ). Ebenfalls mit Entscheid vom 18. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 31. März 2014 ab (Urk. 5/5). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigerungsbe schwerde bezüglich der Verfügung vom 3. März 2014 auch gegenstandslos ge worden. 3.3
Am 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag von Dr. med. dent . Z.___ vom 7. Mai 2014 im Betrag von Fr. 2‘836.90 (Urk. 5/38/1-2) ein (Urk. 5/37; vgl. auch Urk. 5/13 E. 3.3). Mit Verfügung vom 21. September 2015 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Kostengut sprache ab (Urk. 5/3). Damit ist die Rechtsverzögerungs-/- verweigeru n gsbe schwerde bezüglich Kostengutsprache für die Zahnbehandlung ebenfalls ge genstandslos geworden. 3.4
Am 6. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer eine R echnung über Fr. 1‘937.90 für eine am 1 9. u nd 20. Dezember 2014 erfolgte Zahnb ehandlung ein (Urk. 5/19/4 ). Am 13. April 2015 unterbreitete die Beschwerdegegnerin diese ihrem beratenden Zahnarzt, was sie dem Beschwerdeführer gleichentags mit teilte (Urk. 17-18 ). Am 19. April 2015 teilte der beratende Zahnarzt mit (Urk. 5/14). , die Rechnung über Fr. 1‘937.90 beinhalte Positionen, die im Zahn arzttarif nicht vorkämen, und es fehle der Laborlieferschein. Grundsätzlich seien Kunststoffprothesen einfach und zweckmässig, es sollte aber ein Behandlungs konzept im Sinne der VKZS (Vereinigung der Kantonszahnärzte der Schweiz) vorliegen, welches vorliegend fehle. Nach mehreren telefonischen Kontakten mit dem Beschwerdeführer, in welchem versucht wurde, ihm beliebt zu machen, ein Gutachten über den Zustand seines Gebiss es und allfällige erforderliche einfache und zweckmässige
Behandlungen einzuholen, forderte die Beschwer degegnerin den Beschwerdeführer am 21. September 2015 schriftlich auf, seine Mitwirkungspflichten wahrzunehmen und sich innerhalb einer Frist von 30 Ta gen einverstanden zu erklären, sich einer Begutachtung zu unterziehen, mit der Androhung, dass bei Weigerung die Leistungen für Zahnbehandlungen auf Schmerz- und Hygienebehandlungen beschränkt würden (Urk. 5/2). Die Be denkfrist
ist noch nicht abgelaufen.
Offenbar bestehen bei der Beschwerdegegnerin aufgrund der Einschätzung des Vertrauenszahnarztes Zweifel, dass die im Dezember 2014 durchgeführten Be handlungen, die Fr. 1‘937.90 kosteten, einfach und zweckmässig waren. Um diese Zweifel auszuräumen und auch für die Zukunft ein Behandlungskonzept zu haben, beabsichtigt die Beschwerdegegnerin die Einholung eines Gutachtens. Zwar sind seit dem Urteil vom 5. Mai 2015 bis zur förmlichen Auferlegung der Mitwirkungspflichten knapp fünf Monate verstrichen. Der Beschwerdegegnerin ist indessen zugute zu halten, dass sie vorgängig mündlich, aber vergeblich versuchte, dem Beschwerdeführer die Zustimmung zur eingehenden Untersu chung abzuringen, weshalb ihr diesbezüglich keine Rechtsverzögerung vorge worfen werden kann. Damit ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich der Zahnarztkosten von Fr. 1‘937.90 abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Bezüglich der im Dezember 2014 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 1‘937.90.-- wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Bezüglich der von September bis Dezember 2012 angefallenen Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 2‘440.05, der im Dezember 2013 angefallenen Zahnarztkosten im Be trag von Fr. 717.-- und des Antrags vom Mai 2014 auf Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung im Betrag von Fr. 2‘836.90 wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher