Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1944 ,
reichte am 1 0. Januar 2014 einen Kosten vor anschlag für eine geplante Zahnbehandlung im Gesamtbetrag von Fr. 1‘350.-- ein ( Urk. 7/1-3) . Nachdem d ie Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zu satz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), den Versicherten gleichentags da rauf hinwies, dass die behandelnde Zahnärztin einen Fragebogen ausfüllen müsse und der Kostenvoranschlag mit der Anzahl Taxpunkten und Taxpunkt werten zu versehen sei ( Urk. 7/4), wurde am 1 5. Januar 2014 ein neuer Kosten voranschlag in der Höhe von Fr. 488.15 ein gereicht ( Urk. 7/8-13). Die Durch führungsstelle bewilligte mit Schreiben vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 7/14) die ge plante Zahn be handlung mit Kompositfüllung und teilte dem Versicherten mit, dass sie an die Gesamtkosten der Behandlung eine Vergütung von maximal
Fr. 478.85 leisten könne .
Am 6. Januar 2014 erfolgte die Rechnungsstellung über Fr. 192.40 für eine Be handlung am 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/22). Für den Behandlungszeitraum vom
7. bis 1 8. Februar 2014 wurde am 1 9. Februar 2014 ein Betrag in der Höhe von Fr. 407.55 in Rechnung gestellt ( Urk. 7/20) . In der Folge reichte der Versi cherte eine zusätzliche Honorarrechnung vom 1 9. Februar 2014 für eine Be handlung mit Keramik - / Kunststoffinlay über Fr. 926.25 ein ( Urk. 7/15). 1.2
Mit Verfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk. 7/30-31) teilte die Durchführungsstelle dem Versicherten die rückvergütbaren Krankenkosten mit, wobei sie ihm unter anderem einen Kostenbeitrag für di e Zahnbehandlung im Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 340.55 zu sprach . Dabei führte sie aus, dass die bewilligte Behandlung schlussendlich
Fr. 4 07.55 gekostet habe. Davon sei die Hälfte, mithin
Fr. 203.80 abzuziehen, da die bestehende Zahn behandlungs versicherung 50 %
der Kosten bis maximal Fr. 300.-- pro Jahr übernehme. Als Gewinnungskosten hinzuzu re ch n en seien die jährlichen Versicherungsp rämien von Fr. 136.80, so dass ef fek tiv Fr. 340.55 übernommen würden. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2 0. Mai 2014 ( Urk. 7/43) wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 9. Augu st 2014 ( Urk. 7/46 = Urk.
2) ab, wobei sie ins be sondere festhielt, dass die Zusatzbehandlung mit Keramik - / Kunststoffinlay zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich gewesen sei. 2.
Der Versicherte erhob am 1 9. September 2014 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 1 9. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuhe be n und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen. Eventuell seien die tatsächlichen Kosten der Zahnbehand lung zu vergüten und dabei die Vergütung durch die Krankenkasse nicht abzu ziehen ( Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2014 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerde führer am 1 4. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Der Bund und die Kanton e gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG, § § 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Zusatzleistungsgese tzes des Kantons Zürich, ZLG). Die Ergän zungs leistungen bestehen nebst der jährlichen Ergänzungsleistung, welche mo natlich ausbezahlt wird ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), aus der Vergütung von Krank heits
- und Behinderungskosten ( Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). 1.3
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahn ärzt liche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tages struk turen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Transporte zur nächst gelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetze s über die Krankenversicherung ( Art. 14 Abs. 1 lit . a-g ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden. Sie kön nen die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leis tungs erbringung erforderlich e Ausgaben beschränken ( Art. 14 Abs. 2 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Personen beträgt der jährlich zu vergü tende Höchstbetrag Fr. 25‘000.-- , wogegen er für Ehepaare Fr. 10‘000.-- pro Jahr be trägt ( Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 und Ziff. 3 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergän zungsleistung
haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinde rungs kosten , die den Einnahmenüberschuss übersteigen ( Art. 14 Abs. 6 ELG). 1.4
Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ELG hat der Kanton Zürich in § 9 Abs. 1 ZLG be stimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere ( Art. 9 Abs. 3 ZLG; Zusatzleistungsverordnung, ZLV).
Die Ausführungsbestimmungen für Zahnbehandlungen sind i n § 8 ZLV enthal ten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Kosten für einfache, wirt schaft liche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Tarif der Unfall-, Mili tär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahn ärztlicher Leistungen und dem UV/ MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbei ten.
In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Durchführungsstelle vor der Be handlung ein Kostenvoranschlag einzureichen ist, wenn die Kosten einer Zahn behandlung einschliesslich Laborkosten vora ussichtlich mehr als Fr. 3‘000. -- betragen. Wurde eine Behandlung ohne genehmigten Kostenvor schlag durchge führt, können die Fr. 3‘000.-- übersteigenden Kosten nur über nommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaf t lich und zweckmässig war. 1. 5
Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS,
vgl. www.skos.ch) wird unterschieden zwischen einer Notfallbehandlung und einer Sanierung. Die Notfallbehandlung soll Patientinnen beziehungsweise Patien ten schmerzfrei und kaufähig machen. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht dagegen in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden. Kronen- und Brückenver sorg ungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, so lange die Gebissfront nicht betroffen ist (SKOS-Richtlinien 12/07 H.2-1 zu Kapitel B.4.2). 1. 6
Nach der für die Bereich e der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe gelten den Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der Vereinigung der Kantons zahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) haben Kanton e, Ge meinden oder Versicherer nur dann für kostspieligere Massnahmen aufzukom men, wenn entweder überhaupt keine andere oder jedenfalls keine kostengüns tigere Methode zur Verfügung steht und die Ver hältnismässigkeit gegeben ist (vgl. Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der VKZS S. 1). 1. 7
D en in verschiedenen Sozialversicherungszweigen gültigen Grundsatz der Aus tauschbefugnis
hat die Rechtsprechung auch für die Vergütung von Zahnbe handlungskosten durch Ergänzungsleistungen bestätigt. Die Austauschbefugnis besagt hier, dass die leistungsberechtigte Person dort, wo eine Behandlung zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich ist, immerhin Anspruch auf die Vergütung derjenigen Kosten hat, die bei der Wahl einer einfachen und wirt schaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären (Urteil des Bundesge richts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4.6- 4. 7; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 213 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) fest, dass ursprünglich eine zweckmässige, einfache und wirtschaftliche Be hand lung mit Kompositfüllung
in der Höhe von
maximal Fr. 478.85 bewilligt wor den sei. Die nachträglich geltend gemachte und bereits durchgeführte Zu satzbe handlung mit Keram ikinlay
über
Fr. 926.25 könne nicht übernommen werden. Diese sei zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich (S. 2 f. ).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass mit dem Beschwerdeführer am 2 4. April 2014 ein persönliches Ge spräch geführt worden sei. Dabei sei er nochmals ausführlich auf d en Sachver halt hin gewiesen worden. Am 1 5. Mai 2014 habe auf Wunsch des Beschwerde führers ausserdem eine Akteneinsicht (inklusive der Aktennotiz zum Gespräch mit dem Vertrauenszahnarzt vom 1 3. Mai 2014) stattgefunden. Dem Beschwer deführer solle aufgrund des Missbrauchs des Einsprache- und Beschwerderechts eine Spruch gebühr sowie die Verfahrenskosten auferlegt werden (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüb er wandte der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegne rin habe ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalt s
sowie
d en Anspruch auf
rechtliche s Gehör verletzt, indem ihm die an den Vertrauenszahnarzt gestellten Fragen und dessen Antworten nicht zugestellt worden seien und er dazu nicht habe Stellung nehmen können. Zudem habe die Beschwerdegegnerin – aus nä her
genannten Gründen – ihre Begründungspflicht verletzt. Die durchgeführte Zahn behandlung sei einfach, zweck mässig und wirtschaftlich gewesen. Die be han delnde Zahnärztin habe ausdrücklich festgehalten, dass der Zahn aufgrund der Grösse der Läsion und der zu erwartenden Lebensdauer einer keramischen Res tauration im Vergleich zu einer Kompositfüllung
mit einer E-Max Arbeit ver sorgt worden sei. Es reiche nicht, dass der Vertrauensarzt e infach auf die Richt linien verweise , ohne den Einzelfall konkret abzuklären (S. 4 ff.). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Behandlung mit einer Keramikinlay
die Voraussetzungen einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmäs s igen Zahnbehandlung erfüllt. 3. 3.1
Vorweg zu behandeln ist der formelle Einwand des Beschwerdeführers der Ver letzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien ihm weder die an den Vertrauensarzt gestellten Fragen noch dessen Ant wort bekannt gewesen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sich im Ein sprache ent scheid nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3.2
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor E rlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb li chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu be rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.
4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Be gehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, be zweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset zen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partie für unzutreffend bezie hungsweise uner heblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es über haupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft w orden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids mög lich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 20 15 , N 56 zu Art. 49 ATSG, N 220 zu Art. 61 ATSG). 3.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darau f an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutu ng ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Vorbehalten sind rechtsprechung s gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des recht lichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich ge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3. 4
Anlässlich der am 1 5. Mai 2014 und somit noch vor dem Einspracheentscheid vom 1 9. August 2014 ( Urk.
2) erfolgten Akteneinsicht konnte der Beschwerde füh rer die Aktennotiz bezüglich des Telefongesprächs der Beschwerdegegnerin m it dem Vertrauensarzt eins ehen, so dass ihm hieraus kein Nachteil erwach sen ist. Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der an ge fochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) lediglich den Inhalt eines Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 7/40) nochmals wiedergab und auf die Vorbringen des Beschwerdeführer s
in seiner Einsprache vom 2 0. Mai 2014 ( Urk. 7/43) nicht näher einging. Die Beschwerdegegnerin listete l ediglich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf, weitere Ausführungen zu seinen Vor bringen sucht man allerdings vergebens. Die Beschwerdegegnerin brachte zwar vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Ge sprächs am 2 4. April 2014 auf den Sachverhalt hingewiesen und zu den rück vergütbaren Beträgen Stellung genommen worden sei ( Urk. 6 S. 2). Die vorlie genden Akten geben allerdings keinen Hinweis auf den Inhalt dieses Gesprächs. Zudem er folg te die Einsprache des Beschwerdeführers erst einen Monat nach diesem Gespräch, so dass es nicht auszuschliessen wäre, dass er weitere – bisher noch nicht be spro chene – Anliegen vorgebracht hat. Durch dieses Vorgehen verletzte die Beschwer degegnerin ihre Begründungspflicht und damit den An spruch des Beschwerde führers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings abgesehen werden, zumal die Verletzung eher leicht wiegt und das hiesige Gericht über volle Kognition ver fügt und eine Rückweisung lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. 4 . 4 .1
Den zahnmedizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die behandelnde Zahn ärz tin med. dent . A.___ als Behandlungsplan für den fraglichen Zahn 26 ursprünglich eine Kompositfüllung vorsah und dazu einen entsprechenden Kos tenvoranschlag einreichte ( Urk. 7/13). Dabei gab med. dent . A.___ als Be hand lung sgrund
eine insuffiziente Amalgamfüllung an. Die geplante Be hand lung sei notwendig, wobei es sich um die kostengünstigste, einfachste und zweck mässig ste Behandlung handle. Der paratonale Zustand sei gut und in den nächsten fünf Jahren seien keine weiteren absehbaren zahnärztlichen Beha nd lungen geplant ( Urk. 7/8-10).
Die Beschwerdegegnerin bewilligte d iese Behandlung und teilte mit, dass an die Gesamtkosten maximal eine Ver gütung von Fr. 478.85 geleistet werde ( Urk. 7/14).
In der Folge wurde der besa gte Zahn 26 allerdings mit einem
Keramikinlay versorgt. Als Begründung hierzu führte med. dent . A.___ mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ( Urk. 7/ 36) aus , dass aufgrund der Grösse der Lä sion und der zu erwartenden Lebensdauer einer keramischen Restauration im Ver gleich zu einer Komposit füllung dieser Grösse, der Zahn mit einer E-Max Arbeit versorgt worden sei. 4.2
Ergänzungsleistungen decken lediglich die notwendigen, einfachen, zweck mässi gen und wirtschaftlichen Zahnbehandlungen. Für kostspieligere Massnah men kommen sie in der Re gel nicht auf (vorstehend E. 1.4 ). Med. dent . A.___ gab bei der Einreichung des Kostenvoranschlags für die geplante Kompositfül lung ausdrücklich an, dass eine solche möglich sei und dadurch in den nächsten fünf Jahren keine weiteren Behandlungen notwendig w ü rden . Aus ihrem nach trägli chen Schreiben vom 8. Mai 2014 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Insbe sondere geht daraus nicht hervor, dass die ursprünglich geplante Komposit füll ung nicht mehr möglich oder eine Versorgung mit Keramikinlay zwingend not wendig gewesen wäre. Med. dent . A.___ hält lediglich fest, dass eine solche nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer aufgrund der Grösse der Läsion und der zu erwar tenden Lebensdauer erfolgt sei. Entgegen den Ausfüh rungen des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.
6) ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die geplante Behandlung mit Kompositfüllung
nach Ansicht der behandelnden Zahn ärztin schäd lich für den Zahn gewesen wäre. So wäre eine Komposit füll ung beispielsweise bei einer hohen Kariesaktivität nicht indiziert (vgl. VKZS Empfehlung D: Füllungen). Auch wenn ein
Keramikinlay
im Vergleich zu einer Komposit füllung vermutlich eine längere Lebensdauer aufweist ,
genügt d ies allein nicht, um die besagte kost spieligere Behandlung über die Ergänzungsleistungen ver gü ten zu lassen. So ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht stich hal tig , dass eine Behandlung mit Keramikinlay
mittelfristig für die Be schwer de gegnerin auch den grössten Nutzen erbringe, da ansonsten in zirka fünf Jahren erhebliche Zusatzkosten entst ünden
( Urk. 7/ 43 S.
2) . Falls zu einem spä te ren Zeitpunkt tatsächlich eine weitere Behandlung notwen dig würde , so könn te der Beschwerdeführer jederzeit einen neuen Kos tenvoranschlag ein rei chen . Zu letzt gilt es noch darauf hinzuweisen, dass auch der Vertrauenszahnarzt Dr. B.___
auf telefonische Nachfrage der Be schwerdegegnerin am 1 3. Mai 2014 hin an gab , dass dort wo ein Inlay ge macht würde, auch eine Komposit füllung möglich sei. Inlay würden gemäss den sozialen Richtlinien nie bewilligt ( Urk. 7/39). Der Umstand, dass die Rückfrage beim Vertrauensarzt lediglich telefonisch erfolgte und dieser keine Kenntnis der Akten hatte, ändert nichts daran , dass die Stel lung nahme des Vertauensarztes ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der An nah me der Beschwerdegegnerin ist. Dem Gesetz lässt sich so dann nicht entneh men, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, einen Vertrau ens arzt
beizu ziehen . Die EL-Durchführungsstellen leiten lediglich Kostenvoran schläge von komplizierten oder teuren Behandlungen an ihren Vertrauenszahn arzt weiter ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 212). 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich a us den medizinischen Akten somit nicht, dass die durchgeführte Keramikinlay zwingend notwendig gewesen wäre. Eine Ke ra mikinlay mag zwar durchaus zweckmässig sein und auch eine län gere Lebens dauer als eine Kom positfüllung aufweisen,
sie erfüllt aber die Voraussetzungen einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlung nicht . So wird in der Konkor danzliste für zahntechnische Arbeiten der VKZS unter ande rem auch aufgeführt, dass ein – wie beim Beschwerdeführer erfolgte s
- Kera mik-/Kunststoff-Inlay indirekt, dreiflächig oder mit Höckerbedeckung (4567) nie bewilligungsfähig ist (vgl. Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der VKZS S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer gefor derte Rückweisung zur ergänzenden Abklärung ( Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der anti zi pier ten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzich ten ist. 4.4
Hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes des Beschwerdeführers, es sei ihm die Differenz zwischen dem höheren bewilligten Betrag und den tatsächlich en Kos ten für die Kompositfüllung zu vergüten ( Urk. 1 S. 6, Urk. 7/43), gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich festgehalten hat, dass sie maximal Fr. 478.85 von den Gesamtkosten bezahlen werde und es sich dabei noch nicht um eine Kostengutsprache handle (vgl. Urk. 7/14). Die tatsächlichen Kosten für die bewilligte Kompositfüllung betrugen lediglich
Fr. 407. 55 ( Urk. 7/20), weshalb es keinen Anlass gibt, dem Beschwerdeführer da rüber hin aus etwas zu vergüten. 4.5
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei aus Gründen der rechts glei chen Behandlung mit Personen ohne Zahnzusatzversicherung die Ver gütung durch die Krankenkasse nicht abzuziehen ( Urk. 1 S. 1), ist ihm nicht zu folgen . Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für das mass ge bende Jahr 2014 über eine Zahnbehand lungsversicherung nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) verfügt e , welche 50 % der Kosten , maximal Fr. 300.-- pro Jahr , über nimm t (vgl. Urk. 7/19 ). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er mit der Krankenkasse die Kosten so abgerechnet habe, dass ihr Angebot für die Über nahme der Kosten für die Zusatzbehandlung gelten solle ( Urk. 7/16). Dies ent spricht allerdings keineswegs dem Sinn der Ergän zungs leistungen , welche dazu dienen, zu helfen, w enn die Renten und das Ein kom men die minimalen Le benskosten nicht zu decken vermögen. Bei den Ergänzungs leis tungen handelt es sich demnach um subsidiäre Leistungen . Insbesondere dann, wenn eine Ausgabe bereits
durch eine Versicherungsleistung gedeckt wurde, ist diese nicht noch mals durch Ergänzungsleistungen zu vergüten ( § 3 Abs. 1 ZLV) . Dabei steht es dem Beschwerdeführer nicht frei zu entscheiden, ob die Vergütung der Kran kenkasse nur bei der Zusatzbehandlung oder bei der von der Beschwerdegegne rin zu vergütenden Leistung zu berücksichtigen ist . Da die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2014 bezahlten Prämien für die Zahn behandlungsversicherung
von Fr. 136.80 ( Fr. 11.40 pro Monat x 12, vgl. Urk. 7/19) bei der Berechnung der Kostenübernahme wiederum hinzugerechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 2), ist er gegenüber einer Person ohne Zahn behandlungsver sicherung ke ineswegs schlechter gestellt . 4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten übernahme für die erfolgte Zahnbehandlung mittels Keramikinlay zu Recht ab ge lehnt hat.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Austauschbefugnis (vorstehend E.
1.7) aller dings die Kosten für die ursprünglich bewilligte Behandlung mit Kompositfül lung zu vergüten. Die Berücksichtigung der bestehenden Zahnbehandlungsver sicherung bei der Berechnung der Kostenübernahme erweist sich als rechtens, da die Be schwerdegegnerin insbesondere die bezahlten Prämien für besagte Versicherung wieder hinzugerechnet h at.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer wegen des Missbrauchs des Einsprache- und Beschwerderechts eine Spruchge bühr sowie die Verfahrenskosten aufzuerlegen ( Urk. 6 S. 3), gilt Folgendes: 5.2
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kos ten los. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden ( Art. 61 lit . a ATSG, § 33 Abs. 2 GSVGer ). Die vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangene Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Begriffen der Mut willigkeit und des Leichtsinns bleibt auch nach diesem Datum weiterhin mass gebend. Mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist demnach gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsin nig e oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aus sichtslosen Be schwer de darf sodann einer leichtsinnigen oder mutwilligen Be schwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosig keit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver nunftgemässen Über leg ung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 2 6. Juni 2007 E. 6.1- 6. 2). 5.3
Bereits aufgrund des Umstand s , dass vorliegend die vom Beschwerdeführer ge rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht wurde (vorstehend E.
3.4 ), ist eine
mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung zu verneinen. Weitere Ausführun gen hierzu erübrigen sich damit. Es sind folglich keine Spruchgebühr und keine
Verfahrenskosten zu erheben. Aufgrund des Verfahrensausgangs bei Unterlie gen des Beschwerdeführers ist auf dessen Ausführungen zur Prozessentschädi gung ( Urk. 1 S. 7 ff.) nicht weiter einzugehen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKudelski
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 0. Januar 2014 einen Kosten vor anschlag für eine geplante Zahnbehandlung im Gesamtbetrag von Fr. 1‘350.-- ein ( Urk. 7/1-3) . Nachdem d ie Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zu satz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), den Versicherten gleichentags da rauf hinwies, dass die behandelnde Zahnärztin einen Fragebogen ausfüllen müsse und der Kostenvoranschlag mit der Anzahl Taxpunkten und Taxpunkt werten zu versehen sei ( Urk. 7/4), wurde am 1 5. Januar 2014 ein neuer Kosten voranschlag in der Höhe von Fr. 488.15 ein gereicht ( Urk. 7/8-13). Die Durch führungsstelle bewilligte mit Schreiben vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 7/14) die ge plante Zahn be handlung mit Kompositfüllung und teilte dem Versicherten mit, dass sie an die Gesamtkosten der Behandlung eine Vergütung von maximal
Fr. 478.85 leisten könne .
Am 6. Januar 2014 erfolgte die Rechnungsstellung über Fr. 192.40 für eine Be handlung am
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Der Bund und die Kanton e gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG, § § 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Zusatzleistungsgese tzes des Kantons Zürich, ZLG). Die Ergän zungs leistungen bestehen nebst der jährlichen Ergänzungsleistung, welche mo natlich ausbezahlt wird ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), aus der Vergütung von Krank heits
- und Behinderungskosten ( Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG).
E. 1.3 Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahn ärzt liche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tages struk turen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Transporte zur nächst gelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetze s über die Krankenversicherung ( Art. 14 Abs. 1 lit . a-g ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden. Sie kön nen die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leis tungs erbringung erforderlich e Ausgaben beschränken ( Art. 14 Abs. 2 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Personen beträgt der jährlich zu vergü tende Höchstbetrag Fr. 25‘000.-- , wogegen er für Ehepaare Fr. 10‘000.-- pro Jahr be trägt ( Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 und Ziff. 3 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergän zungsleistung
haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinde rungs kosten , die den Einnahmenüberschuss übersteigen ( Art. 14 Abs.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ELG hat der Kanton Zürich in §
E. 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/22). Für den Behandlungszeitraum vom
7. bis 1 8. Februar 2014 wurde am 1 9. Februar 2014 ein Betrag in der Höhe von Fr. 407.55 in Rechnung gestellt ( Urk. 7/20) . In der Folge reichte der Versi cherte eine zusätzliche Honorarrechnung vom 1 9. Februar 2014 für eine Be handlung mit Keramik - / Kunststoffinlay über Fr. 926.25 ein ( Urk. 7/15).
E. 3.1 Vorweg zu behandeln ist der formelle Einwand des Beschwerdeführers der Ver letzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien ihm weder die an den Vertrauensarzt gestellten Fragen noch dessen Ant wort bekannt gewesen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sich im Ein sprache ent scheid nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 3 ff.).
E. 3.2 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor E rlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb li chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu be rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.
4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Be gehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, be zweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset zen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partie für unzutreffend bezie hungsweise uner heblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es über haupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft w orden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids mög lich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 20
E. 3.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darau f an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutu ng ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Vorbehalten sind rechtsprechung s gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des recht lichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich ge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3. 4
Anlässlich der am 1 5. Mai 2014 und somit noch vor dem Einspracheentscheid vom 1 9. August 2014 ( Urk.
2) erfolgten Akteneinsicht konnte der Beschwerde füh rer die Aktennotiz bezüglich des Telefongesprächs der Beschwerdegegnerin m it dem Vertrauensarzt eins ehen, so dass ihm hieraus kein Nachteil erwach sen ist. Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der an ge fochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) lediglich den Inhalt eines Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 7/40) nochmals wiedergab und auf die Vorbringen des Beschwerdeführer s
in seiner Einsprache vom 2 0. Mai 2014 ( Urk. 7/43) nicht näher einging. Die Beschwerdegegnerin listete l ediglich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf, weitere Ausführungen zu seinen Vor bringen sucht man allerdings vergebens. Die Beschwerdegegnerin brachte zwar vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Ge sprächs am 2 4. April 2014 auf den Sachverhalt hingewiesen und zu den rück vergütbaren Beträgen Stellung genommen worden sei ( Urk. 6 S. 2). Die vorlie genden Akten geben allerdings keinen Hinweis auf den Inhalt dieses Gesprächs. Zudem er folg te die Einsprache des Beschwerdeführers erst einen Monat nach diesem Gespräch, so dass es nicht auszuschliessen wäre, dass er weitere – bisher noch nicht be spro chene – Anliegen vorgebracht hat. Durch dieses Vorgehen verletzte die Beschwer degegnerin ihre Begründungspflicht und damit den An spruch des Beschwerde führers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings abgesehen werden, zumal die Verletzung eher leicht wiegt und das hiesige Gericht über volle Kognition ver fügt und eine Rückweisung lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. 4 . 4 .1
Den zahnmedizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die behandelnde Zahn ärz tin med. dent . A.___ als Behandlungsplan für den fraglichen Zahn 26 ursprünglich eine Kompositfüllung vorsah und dazu einen entsprechenden Kos tenvoranschlag einreichte ( Urk. 7/13). Dabei gab med. dent . A.___ als Be hand lung sgrund
eine insuffiziente Amalgamfüllung an. Die geplante Be hand lung sei notwendig, wobei es sich um die kostengünstigste, einfachste und zweck mässig ste Behandlung handle. Der paratonale Zustand sei gut und in den nächsten fünf Jahren seien keine weiteren absehbaren zahnärztlichen Beha nd lungen geplant ( Urk. 7/8-10).
Die Beschwerdegegnerin bewilligte d iese Behandlung und teilte mit, dass an die Gesamtkosten maximal eine Ver gütung von Fr. 478.85 geleistet werde ( Urk. 7/14).
In der Folge wurde der besa gte Zahn 26 allerdings mit einem
Keramikinlay versorgt. Als Begründung hierzu führte med. dent . A.___ mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ( Urk. 7/ 36) aus , dass aufgrund der Grösse der Lä sion und der zu erwartenden Lebensdauer einer keramischen Restauration im Ver gleich zu einer Komposit füllung dieser Grösse, der Zahn mit einer E-Max Arbeit versorgt worden sei.
E. 3.4 ), ist eine
mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung zu verneinen. Weitere Ausführun gen hierzu erübrigen sich damit. Es sind folglich keine Spruchgebühr und keine
Verfahrenskosten zu erheben. Aufgrund des Verfahrensausgangs bei Unterlie gen des Beschwerdeführers ist auf dessen Ausführungen zur Prozessentschädi gung ( Urk. 1 S. 7 ff.) nicht weiter einzugehen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKudelski
E. 4 07.55 gekostet habe. Davon sei die Hälfte, mithin
Fr. 203.80 abzuziehen, da die bestehende Zahn behandlungs versicherung 50 %
der Kosten bis maximal Fr. 300.-- pro Jahr übernehme. Als Gewinnungskosten hinzuzu re ch n en seien die jährlichen Versicherungsp rämien von Fr. 136.80, so dass ef fek tiv Fr. 340.55 übernommen würden. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2 0. Mai 2014 ( Urk. 7/43) wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 9. Augu st 2014 ( Urk. 7/46 = Urk.
2) ab, wobei sie ins be sondere festhielt, dass die Zusatzbehandlung mit Keramik - / Kunststoffinlay zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich gewesen sei. 2.
Der Versicherte erhob am 1 9. September 2014 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 1 9. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuhe be n und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen. Eventuell seien die tatsächlichen Kosten der Zahnbehand lung zu vergüten und dabei die Vergütung durch die Krankenkasse nicht abzu ziehen ( Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2014 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerde führer am 1 4. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 4.2 Ergänzungsleistungen decken lediglich die notwendigen, einfachen, zweck mässi gen und wirtschaftlichen Zahnbehandlungen. Für kostspieligere Massnah men kommen sie in der Re gel nicht auf (vorstehend E. 1.4 ). Med. dent . A.___ gab bei der Einreichung des Kostenvoranschlags für die geplante Kompositfül lung ausdrücklich an, dass eine solche möglich sei und dadurch in den nächsten fünf Jahren keine weiteren Behandlungen notwendig w ü rden . Aus ihrem nach trägli chen Schreiben vom 8. Mai 2014 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Insbe sondere geht daraus nicht hervor, dass die ursprünglich geplante Komposit füll ung nicht mehr möglich oder eine Versorgung mit Keramikinlay zwingend not wendig gewesen wäre. Med. dent . A.___ hält lediglich fest, dass eine solche nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer aufgrund der Grösse der Läsion und der zu erwar tenden Lebensdauer erfolgt sei. Entgegen den Ausfüh rungen des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.
6) ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die geplante Behandlung mit Kompositfüllung
nach Ansicht der behandelnden Zahn ärztin schäd lich für den Zahn gewesen wäre. So wäre eine Komposit füll ung beispielsweise bei einer hohen Kariesaktivität nicht indiziert (vgl. VKZS Empfehlung D: Füllungen). Auch wenn ein
Keramikinlay
im Vergleich zu einer Komposit füllung vermutlich eine längere Lebensdauer aufweist ,
genügt d ies allein nicht, um die besagte kost spieligere Behandlung über die Ergänzungsleistungen ver gü ten zu lassen. So ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht stich hal tig , dass eine Behandlung mit Keramikinlay
mittelfristig für die Be schwer de gegnerin auch den grössten Nutzen erbringe, da ansonsten in zirka fünf Jahren erhebliche Zusatzkosten entst ünden
( Urk. 7/ 43 S.
2) . Falls zu einem spä te ren Zeitpunkt tatsächlich eine weitere Behandlung notwen dig würde , so könn te der Beschwerdeführer jederzeit einen neuen Kos tenvoranschlag ein rei chen . Zu letzt gilt es noch darauf hinzuweisen, dass auch der Vertrauenszahnarzt Dr. B.___
auf telefonische Nachfrage der Be schwerdegegnerin am 1 3. Mai 2014 hin an gab , dass dort wo ein Inlay ge macht würde, auch eine Komposit füllung möglich sei. Inlay würden gemäss den sozialen Richtlinien nie bewilligt ( Urk. 7/39). Der Umstand, dass die Rückfrage beim Vertrauensarzt lediglich telefonisch erfolgte und dieser keine Kenntnis der Akten hatte, ändert nichts daran , dass die Stel lung nahme des Vertauensarztes ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der An nah me der Beschwerdegegnerin ist. Dem Gesetz lässt sich so dann nicht entneh men, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, einen Vertrau ens arzt
beizu ziehen . Die EL-Durchführungsstellen leiten lediglich Kostenvoran schläge von komplizierten oder teuren Behandlungen an ihren Vertrauenszahn arzt weiter ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 212).
E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich a us den medizinischen Akten somit nicht, dass die durchgeführte Keramikinlay zwingend notwendig gewesen wäre. Eine Ke ra mikinlay mag zwar durchaus zweckmässig sein und auch eine län gere Lebens dauer als eine Kom positfüllung aufweisen,
sie erfüllt aber die Voraussetzungen einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlung nicht . So wird in der Konkor danzliste für zahntechnische Arbeiten der VKZS unter ande rem auch aufgeführt, dass ein – wie beim Beschwerdeführer erfolgte s
- Kera mik-/Kunststoff-Inlay indirekt, dreiflächig oder mit Höckerbedeckung (4567) nie bewilligungsfähig ist (vgl. Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der VKZS S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer gefor derte Rückweisung zur ergänzenden Abklärung ( Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der anti zi pier ten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzich ten ist.
E. 4.4 Hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes des Beschwerdeführers, es sei ihm die Differenz zwischen dem höheren bewilligten Betrag und den tatsächlich en Kos ten für die Kompositfüllung zu vergüten ( Urk. 1 S. 6, Urk. 7/43), gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich festgehalten hat, dass sie maximal Fr. 478.85 von den Gesamtkosten bezahlen werde und es sich dabei noch nicht um eine Kostengutsprache handle (vgl. Urk. 7/14). Die tatsächlichen Kosten für die bewilligte Kompositfüllung betrugen lediglich
Fr. 407. 55 ( Urk. 7/20), weshalb es keinen Anlass gibt, dem Beschwerdeführer da rüber hin aus etwas zu vergüten.
E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei aus Gründen der rechts glei chen Behandlung mit Personen ohne Zahnzusatzversicherung die Ver gütung durch die Krankenkasse nicht abzuziehen ( Urk. 1 S. 1), ist ihm nicht zu folgen . Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für das mass ge bende Jahr 2014 über eine Zahnbehand lungsversicherung nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) verfügt e , welche 50 % der Kosten , maximal Fr. 300.-- pro Jahr , über nimm t (vgl. Urk. 7/19 ). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er mit der Krankenkasse die Kosten so abgerechnet habe, dass ihr Angebot für die Über nahme der Kosten für die Zusatzbehandlung gelten solle ( Urk. 7/16). Dies ent spricht allerdings keineswegs dem Sinn der Ergän zungs leistungen , welche dazu dienen, zu helfen, w enn die Renten und das Ein kom men die minimalen Le benskosten nicht zu decken vermögen. Bei den Ergänzungs leis tungen handelt es sich demnach um subsidiäre Leistungen . Insbesondere dann, wenn eine Ausgabe bereits
durch eine Versicherungsleistung gedeckt wurde, ist diese nicht noch mals durch Ergänzungsleistungen zu vergüten ( § 3 Abs. 1 ZLV) . Dabei steht es dem Beschwerdeführer nicht frei zu entscheiden, ob die Vergütung der Kran kenkasse nur bei der Zusatzbehandlung oder bei der von der Beschwerdegegne rin zu vergütenden Leistung zu berücksichtigen ist . Da die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2014 bezahlten Prämien für die Zahn behandlungsversicherung
von Fr. 136.80 ( Fr. 11.40 pro Monat x 12, vgl. Urk. 7/19) bei der Berechnung der Kostenübernahme wiederum hinzugerechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 2), ist er gegenüber einer Person ohne Zahn behandlungsver sicherung ke ineswegs schlechter gestellt .
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten übernahme für die erfolgte Zahnbehandlung mittels Keramikinlay zu Recht ab ge lehnt hat.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Austauschbefugnis (vorstehend E.
1.7) aller dings die Kosten für die ursprünglich bewilligte Behandlung mit Kompositfül lung zu vergüten. Die Berücksichtigung der bestehenden Zahnbehandlungsver sicherung bei der Berechnung der Kostenübernahme erweist sich als rechtens, da die Be schwerdegegnerin insbesondere die bezahlten Prämien für besagte Versicherung wieder hinzugerechnet h at.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer wegen des Missbrauchs des Einsprache- und Beschwerderechts eine Spruchge bühr sowie die Verfahrenskosten aufzuerlegen ( Urk. 6 S. 3), gilt Folgendes: 5.2
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kos ten los. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden ( Art. 61 lit . a ATSG, § 33 Abs. 2 GSVGer ). Die vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangene Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Begriffen der Mut willigkeit und des Leichtsinns bleibt auch nach diesem Datum weiterhin mass gebend. Mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist demnach gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsin nig e oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aus sichtslosen Be schwer de darf sodann einer leichtsinnigen oder mutwilligen Be schwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosig keit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver nunftgemässen Über leg ung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 2 6. Juni 2007 E. 6.1- 6. 2). 5.3
Bereits aufgrund des Umstand s , dass vorliegend die vom Beschwerdeführer ge rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht wurde (vorstehend E.
E. 6 ELG).
E. 9 Abs. 1 ZLG be stimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art.
E. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere ( Art. 9 Abs. 3 ZLG; Zusatzleistungsverordnung, ZLV).
Die Ausführungsbestimmungen für Zahnbehandlungen sind i n § 8 ZLV enthal ten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Kosten für einfache, wirt schaft liche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Tarif der Unfall-, Mili tär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahn ärztlicher Leistungen und dem UV/ MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbei ten.
In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Durchführungsstelle vor der Be handlung ein Kostenvoranschlag einzureichen ist, wenn die Kosten einer Zahn behandlung einschliesslich Laborkosten vora ussichtlich mehr als Fr. 3‘000. -- betragen. Wurde eine Behandlung ohne genehmigten Kostenvor schlag durchge führt, können die Fr. 3‘000.-- übersteigenden Kosten nur über nommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaf t lich und zweckmässig war. 1. 5
Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS,
vgl. www.skos.ch) wird unterschieden zwischen einer Notfallbehandlung und einer Sanierung. Die Notfallbehandlung soll Patientinnen beziehungsweise Patien ten schmerzfrei und kaufähig machen. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht dagegen in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden. Kronen- und Brückenver sorg ungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, so lange die Gebissfront nicht betroffen ist (SKOS-Richtlinien 12/07 H.2-1 zu Kapitel B.4.2). 1. 6
Nach der für die Bereich e der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe gelten den Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der Vereinigung der Kantons zahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) haben Kanton e, Ge meinden oder Versicherer nur dann für kostspieligere Massnahmen aufzukom men, wenn entweder überhaupt keine andere oder jedenfalls keine kostengüns tigere Methode zur Verfügung steht und die Ver hältnismässigkeit gegeben ist (vgl. Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der VKZS S. 1). 1. 7
D en in verschiedenen Sozialversicherungszweigen gültigen Grundsatz der Aus tauschbefugnis
hat die Rechtsprechung auch für die Vergütung von Zahnbe handlungskosten durch Ergänzungsleistungen bestätigt. Die Austauschbefugnis besagt hier, dass die leistungsberechtigte Person dort, wo eine Behandlung zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich ist, immerhin Anspruch auf die Vergütung derjenigen Kosten hat, die bei der Wahl einer einfachen und wirt schaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären (Urteil des Bundesge richts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4.6- 4. 7; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 213 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) fest, dass ursprünglich eine zweckmässige, einfache und wirtschaftliche Be hand lung mit Kompositfüllung
in der Höhe von
maximal Fr. 478.85 bewilligt wor den sei. Die nachträglich geltend gemachte und bereits durchgeführte Zu satzbe handlung mit Keram ikinlay
über
Fr. 926.25 könne nicht übernommen werden. Diese sei zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich (S. 2 f. ).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass mit dem Beschwerdeführer am 2 4. April 2014 ein persönliches Ge spräch geführt worden sei. Dabei sei er nochmals ausführlich auf d en Sachver halt hin gewiesen worden. Am 1 5. Mai 2014 habe auf Wunsch des Beschwerde führers ausserdem eine Akteneinsicht (inklusive der Aktennotiz zum Gespräch mit dem Vertrauenszahnarzt vom 1 3. Mai 2014) stattgefunden. Dem Beschwer deführer solle aufgrund des Missbrauchs des Einsprache- und Beschwerderechts eine Spruch gebühr sowie die Verfahrenskosten auferlegt werden (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüb er wandte der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegne rin habe ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalt s
sowie
d en Anspruch auf
rechtliche s Gehör verletzt, indem ihm die an den Vertrauenszahnarzt gestellten Fragen und dessen Antworten nicht zugestellt worden seien und er dazu nicht habe Stellung nehmen können. Zudem habe die Beschwerdegegnerin – aus nä her
genannten Gründen – ihre Begründungspflicht verletzt. Die durchgeführte Zahn behandlung sei einfach, zweck mässig und wirtschaftlich gewesen. Die be han delnde Zahnärztin habe ausdrücklich festgehalten, dass der Zahn aufgrund der Grösse der Läsion und der zu erwartenden Lebensdauer einer keramischen Res tauration im Vergleich zu einer Kompositfüllung
mit einer E-Max Arbeit ver sorgt worden sei. Es reiche nicht, dass der Vertrauensarzt e infach auf die Richt linien verweise , ohne den Einzelfall konkret abzuklären (S. 4 ff.). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Behandlung mit einer Keramikinlay
die Voraussetzungen einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmäs s igen Zahnbehandlung erfüllt. 3.
E. 15 , N 56 zu Art. 49 ATSG, N 220 zu Art. 61 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00099 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil vom
5. Januar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Stadt Z.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1944 ,
reichte am 1 0. Januar 2014 einen Kosten vor anschlag für eine geplante Zahnbehandlung im Gesamtbetrag von Fr. 1‘350.-- ein ( Urk. 7/1-3) . Nachdem d ie Stadt Z.___ , Durchführungsstelle für Zu satz leistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), den Versicherten gleichentags da rauf hinwies, dass die behandelnde Zahnärztin einen Fragebogen ausfüllen müsse und der Kostenvoranschlag mit der Anzahl Taxpunkten und Taxpunkt werten zu versehen sei ( Urk. 7/4), wurde am 1 5. Januar 2014 ein neuer Kosten voranschlag in der Höhe von Fr. 488.15 ein gereicht ( Urk. 7/8-13). Die Durch führungsstelle bewilligte mit Schreiben vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 7/14) die ge plante Zahn be handlung mit Kompositfüllung und teilte dem Versicherten mit, dass sie an die Gesamtkosten der Behandlung eine Vergütung von maximal
Fr. 478.85 leisten könne .
Am 6. Januar 2014 erfolgte die Rechnungsstellung über Fr. 192.40 für eine Be handlung am 3 0. Dezember 2013 ( Urk. 7/22). Für den Behandlungszeitraum vom
7. bis 1 8. Februar 2014 wurde am 1 9. Februar 2014 ein Betrag in der Höhe von Fr. 407.55 in Rechnung gestellt ( Urk. 7/20) . In der Folge reichte der Versi cherte eine zusätzliche Honorarrechnung vom 1 9. Februar 2014 für eine Be handlung mit Keramik - / Kunststoffinlay über Fr. 926.25 ein ( Urk. 7/15). 1.2
Mit Verfügung vom 1 4. April 2014 ( Urk. 7/30-31) teilte die Durchführungsstelle dem Versicherten die rückvergütbaren Krankenkosten mit, wobei sie ihm unter anderem einen Kostenbeitrag für di e Zahnbehandlung im Jahr 2014 in der Höhe von Fr. 340.55 zu sprach . Dabei führte sie aus, dass die bewilligte Behandlung schlussendlich
Fr. 4 07.55 gekostet habe. Davon sei die Hälfte, mithin
Fr. 203.80 abzuziehen, da die bestehende Zahn behandlungs versicherung 50 %
der Kosten bis maximal Fr. 300.-- pro Jahr übernehme. Als Gewinnungskosten hinzuzu re ch n en seien die jährlichen Versicherungsp rämien von Fr. 136.80, so dass ef fek tiv Fr. 340.55 übernommen würden. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 2 0. Mai 2014 ( Urk. 7/43) wies die Durchführungsstelle mit Ein spracheentscheid vom 1 9. Augu st 2014 ( Urk. 7/46 = Urk.
2) ab, wobei sie ins be sondere festhielt, dass die Zusatzbehandlung mit Keramik - / Kunststoffinlay zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich gewesen sei. 2.
Der Versicherte erhob am 1 9. September 2014 Beschwerde gegen den Einspra cheentscheid vom 1 9. August 2014 ( Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuhe be n und es sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen. Eventuell seien die tatsächlichen Kosten der Zahnbehand lung zu vergüten und dabei die Vergütung durch die Krankenkasse nicht abzu ziehen ( Urk. 1 S. 1). Die Durchführungsstelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2014 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerde führer am 1 4. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Der Bund und die Kanton e gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraus setzungen nach Art. 4-6 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfüllen, Zusatzleis tung en zur Deckung ihres Existenzbedarfs ( Art. 2 Abs. 1 ELG, § § 1, 13, 15 und 20
Abs. 1 des Zusatzleistungsgese tzes des Kantons Zürich, ZLG). Die Ergän zungs leistungen bestehen nebst der jährlichen Ergänzungsleistung, welche mo natlich ausbezahlt wird ( Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), aus der Vergütung von Krank heits
- und Behinderungskosten ( Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). 1.3
Die Kantone vergüten den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän zungsleistung ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für zahn ärzt liche Behandlung, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tages struk turen, ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren, Diät, Transporte zur nächst gelegenen Behandlungsstelle, Hilfsmittel und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 des Bundesgesetze s über die Krankenversicherung ( Art. 14 Abs. 1 lit . a-g ELG). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden. Sie kön nen die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leis tungs erbringung erforderlich e Ausgaben beschränken ( Art. 14 Abs. 2 ELG). Für zu Hause lebende, alleinstehende Personen beträgt der jährlich zu vergü tende Höchstbetrag Fr. 25‘000.-- , wogegen er für Ehepaare Fr. 10‘000.-- pro Jahr be trägt ( Art. 14 Abs. 3 lit . a Ziff. 1 und Ziff. 3 ELG). Personen, die auf Grund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergän zungsleistung
haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinde rungs kosten , die den Einnahmenüberschuss übersteigen ( Art. 14 Abs. 6 ELG). 1.4
Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 ELG hat der Kanton Zürich in § 9 Abs. 1 ZLG be stimmt, dass die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten nach Art. 14 ELG auf eine wirtschaftliche und zweckmässige Leistungserbringung beschränkt ist. Die Verordnung des Regierungsrates bestimmt das Nähere ( Art. 9 Abs. 3 ZLG; Zusatzleistungsverordnung, ZLV).
Die Ausführungsbestimmungen für Zahnbehandlungen sind i n § 8 ZLV enthal ten. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Kosten für einfache, wirt schaft liche und zweckmässige Zahnbehandlungen vergütet. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Tarif der Unfall-, Mili tär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahn ärztlicher Leistungen und dem UV/ MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbei ten.
In Abs. 3 dieser Bestimmung ist geregelt, dass der Durchführungsstelle vor der Be handlung ein Kostenvoranschlag einzureichen ist, wenn die Kosten einer Zahn behandlung einschliesslich Laborkosten vora ussichtlich mehr als Fr. 3‘000. -- betragen. Wurde eine Behandlung ohne genehmigten Kostenvor schlag durchge führt, können die Fr. 3‘000.-- übersteigenden Kosten nur über nommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaf t lich und zweckmässig war. 1. 5
Gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS,
vgl. www.skos.ch) wird unterschieden zwischen einer Notfallbehandlung und einer Sanierung. Die Notfallbehandlung soll Patientinnen beziehungsweise Patien ten schmerzfrei und kaufähig machen. Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht dagegen in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden. Kronen- und Brückenver sorg ungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, so lange die Gebissfront nicht betroffen ist (SKOS-Richtlinien 12/07 H.2-1 zu Kapitel B.4.2). 1. 6
Nach der für die Bereich e der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe gelten den Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der Vereinigung der Kantons zahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) haben Kanton e, Ge meinden oder Versicherer nur dann für kostspieligere Massnahmen aufzukom men, wenn entweder überhaupt keine andere oder jedenfalls keine kostengüns tigere Methode zur Verfügung steht und die Ver hältnismässigkeit gegeben ist (vgl. Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der VKZS S. 1). 1. 7
D en in verschiedenen Sozialversicherungszweigen gültigen Grundsatz der Aus tauschbefugnis
hat die Rechtsprechung auch für die Vergütung von Zahnbe handlungskosten durch Ergänzungsleistungen bestätigt. Die Austauschbefugnis besagt hier, dass die leistungsberechtigte Person dort, wo eine Behandlung zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich ist, immerhin Anspruch auf die Vergütung derjenigen Kosten hat, die bei der Wahl einer einfachen und wirt schaftlichen Behandlungsmethode angefallen wären (Urteil des Bundesge richts 9C_36/2010 vom 7. April 2010 E. 4.6- 4. 7; Carigiet /Koch, Ergänzungs leistungen zur AHV/IV, 2. überarbeitete und ergänzte Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, S. 213 f.). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk. 2) fest, dass ursprünglich eine zweckmässige, einfache und wirtschaftliche Be hand lung mit Kompositfüllung
in der Höhe von
maximal Fr. 478.85 bewilligt wor den sei. Die nachträglich geltend gemachte und bereits durchgeführte Zu satzbe handlung mit Keram ikinlay
über
Fr. 926.25 könne nicht übernommen werden. Diese sei zwar zweckmässig, aber nicht einfach und wirtschaftlich (S. 2 f. ).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass mit dem Beschwerdeführer am 2 4. April 2014 ein persönliches Ge spräch geführt worden sei. Dabei sei er nochmals ausführlich auf d en Sachver halt hin gewiesen worden. Am 1 5. Mai 2014 habe auf Wunsch des Beschwerde führers ausserdem eine Akteneinsicht (inklusive der Aktennotiz zum Gespräch mit dem Vertrauenszahnarzt vom 1 3. Mai 2014) stattgefunden. Dem Beschwer deführer solle aufgrund des Missbrauchs des Einsprache- und Beschwerderechts eine Spruch gebühr sowie die Verfahrenskosten auferlegt werden (S. 2 f.). 2.2
Demgegenüb er wandte der Beschwerdeführer ein ( Urk. 1), die Beschwerdegegne rin habe ihre Pflicht zur Abklärung des Sachverhalt s
sowie
d en Anspruch auf
rechtliche s Gehör verletzt, indem ihm die an den Vertrauenszahnarzt gestellten Fragen und dessen Antworten nicht zugestellt worden seien und er dazu nicht habe Stellung nehmen können. Zudem habe die Beschwerdegegnerin – aus nä her
genannten Gründen – ihre Begründungspflicht verletzt. Die durchgeführte Zahn behandlung sei einfach, zweck mässig und wirtschaftlich gewesen. Die be han delnde Zahnärztin habe ausdrücklich festgehalten, dass der Zahn aufgrund der Grösse der Läsion und der zu erwartenden Lebensdauer einer keramischen Res tauration im Vergleich zu einer Kompositfüllung
mit einer E-Max Arbeit ver sorgt worden sei. Es reiche nicht, dass der Vertrauensarzt e infach auf die Richt linien verweise , ohne den Einzelfall konkret abzuklären (S. 4 ff.). 2. 3
Strittig und zu prüfen ist, ob die erfolgte Behandlung mit einer Keramikinlay
die Voraussetzungen einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmäs s igen Zahnbehandlung erfüllt. 3. 3.1
Vorweg zu behandeln ist der formelle Einwand des Beschwerdeführers der Ver letzung des rechtlichen Gehörs. Der Beschwerdeführer machte geltend, es seien ihm weder die an den Vertrauensarzt gestellten Fragen noch dessen Ant wort bekannt gewesen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin sich im Ein sprache ent scheid nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3.2
Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der explizi ten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird, ist das Recht der versicherten Person, sich vor E rlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äus sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er heb li chen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern , wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheid findung zu be rücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E.
4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Be gehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, be zweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu verset zen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, 134 I 83 E. 4.1). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partie für unzutreffend bezie hungsweise uner heblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es über haupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft w orden. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids mög lich ist ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 20 15 , N 56 zu Art. 49 ATSG, N 220 zu Art. 61 ATSG). 3.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtli chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che
selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darau f an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der materiel len Streitentscheidung von Bedeutu ng ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ).
Vorbehalten sind rechtsprechung s gemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 124 V 180 E. 4a; ATSG-Kommentar, a.a.O., N 13 ff. zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des recht lichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich ge stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). 3. 4
Anlässlich der am 1 5. Mai 2014 und somit noch vor dem Einspracheentscheid vom 1 9. August 2014 ( Urk.
2) erfolgten Akteneinsicht konnte der Beschwerde füh rer die Aktennotiz bezüglich des Telefongesprächs der Beschwerdegegnerin m it dem Vertrauensarzt eins ehen, so dass ihm hieraus kein Nachteil erwach sen ist. Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass der an ge fochtene Einspracheentscheid ( Urk.
2) lediglich den Inhalt eines Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Mai 2014 ( Urk. 7/40) nochmals wiedergab und auf die Vorbringen des Beschwerdeführer s
in seiner Einsprache vom 2 0. Mai 2014 ( Urk. 7/43) nicht näher einging. Die Beschwerdegegnerin listete l ediglich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf, weitere Ausführungen zu seinen Vor bringen sucht man allerdings vergebens. Die Beschwerdegegnerin brachte zwar vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich eines persönlichen Ge sprächs am 2 4. April 2014 auf den Sachverhalt hingewiesen und zu den rück vergütbaren Beträgen Stellung genommen worden sei ( Urk. 6 S. 2). Die vorlie genden Akten geben allerdings keinen Hinweis auf den Inhalt dieses Gesprächs. Zudem er folg te die Einsprache des Beschwerdeführers erst einen Monat nach diesem Gespräch, so dass es nicht auszuschliessen wäre, dass er weitere – bisher noch nicht be spro chene – Anliegen vorgebracht hat. Durch dieses Vorgehen verletzte die Beschwer degegnerin ihre Begründungspflicht und damit den An spruch des Beschwerde führers auf rechtliches Gehör. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend allerdings abgesehen werden, zumal die Verletzung eher leicht wiegt und das hiesige Gericht über volle Kognition ver fügt und eine Rückweisung lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde. 4 . 4 .1
Den zahnmedizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die behandelnde Zahn ärz tin med. dent . A.___ als Behandlungsplan für den fraglichen Zahn 26 ursprünglich eine Kompositfüllung vorsah und dazu einen entsprechenden Kos tenvoranschlag einreichte ( Urk. 7/13). Dabei gab med. dent . A.___ als Be hand lung sgrund
eine insuffiziente Amalgamfüllung an. Die geplante Be hand lung sei notwendig, wobei es sich um die kostengünstigste, einfachste und zweck mässig ste Behandlung handle. Der paratonale Zustand sei gut und in den nächsten fünf Jahren seien keine weiteren absehbaren zahnärztlichen Beha nd lungen geplant ( Urk. 7/8-10).
Die Beschwerdegegnerin bewilligte d iese Behandlung und teilte mit, dass an die Gesamtkosten maximal eine Ver gütung von Fr. 478.85 geleistet werde ( Urk. 7/14).
In der Folge wurde der besa gte Zahn 26 allerdings mit einem
Keramikinlay versorgt. Als Begründung hierzu führte med. dent . A.___ mit Schreiben vom 8. Mai 2014 ( Urk. 7/ 36) aus , dass aufgrund der Grösse der Lä sion und der zu erwartenden Lebensdauer einer keramischen Restauration im Ver gleich zu einer Komposit füllung dieser Grösse, der Zahn mit einer E-Max Arbeit versorgt worden sei. 4.2
Ergänzungsleistungen decken lediglich die notwendigen, einfachen, zweck mässi gen und wirtschaftlichen Zahnbehandlungen. Für kostspieligere Massnah men kommen sie in der Re gel nicht auf (vorstehend E. 1.4 ). Med. dent . A.___ gab bei der Einreichung des Kostenvoranschlags für die geplante Kompositfül lung ausdrücklich an, dass eine solche möglich sei und dadurch in den nächsten fünf Jahren keine weiteren Behandlungen notwendig w ü rden . Aus ihrem nach trägli chen Schreiben vom 8. Mai 2014 lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Insbe sondere geht daraus nicht hervor, dass die ursprünglich geplante Komposit füll ung nicht mehr möglich oder eine Versorgung mit Keramikinlay zwingend not wendig gewesen wäre. Med. dent . A.___ hält lediglich fest, dass eine solche nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer aufgrund der Grösse der Läsion und der zu erwar tenden Lebensdauer erfolgt sei. Entgegen den Ausfüh rungen des Be schwerdeführers ( Urk. 1 S.
6) ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die geplante Behandlung mit Kompositfüllung
nach Ansicht der behandelnden Zahn ärztin schäd lich für den Zahn gewesen wäre. So wäre eine Komposit füll ung beispielsweise bei einer hohen Kariesaktivität nicht indiziert (vgl. VKZS Empfehlung D: Füllungen). Auch wenn ein
Keramikinlay
im Vergleich zu einer Komposit füllung vermutlich eine längere Lebensdauer aufweist ,
genügt d ies allein nicht, um die besagte kost spieligere Behandlung über die Ergänzungsleistungen ver gü ten zu lassen. So ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht stich hal tig , dass eine Behandlung mit Keramikinlay
mittelfristig für die Be schwer de gegnerin auch den grössten Nutzen erbringe, da ansonsten in zirka fünf Jahren erhebliche Zusatzkosten entst ünden
( Urk. 7/ 43 S.
2) . Falls zu einem spä te ren Zeitpunkt tatsächlich eine weitere Behandlung notwen dig würde , so könn te der Beschwerdeführer jederzeit einen neuen Kos tenvoranschlag ein rei chen . Zu letzt gilt es noch darauf hinzuweisen, dass auch der Vertrauenszahnarzt Dr. B.___
auf telefonische Nachfrage der Be schwerdegegnerin am 1 3. Mai 2014 hin an gab , dass dort wo ein Inlay ge macht würde, auch eine Komposit füllung möglich sei. Inlay würden gemäss den sozialen Richtlinien nie bewilligt ( Urk. 7/39). Der Umstand, dass die Rückfrage beim Vertrauensarzt lediglich telefonisch erfolgte und dieser keine Kenntnis der Akten hatte, ändert nichts daran , dass die Stel lung nahme des Vertauensarztes ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der An nah me der Beschwerdegegnerin ist. Dem Gesetz lässt sich so dann nicht entneh men, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, einen Vertrau ens arzt
beizu ziehen . Die EL-Durchführungsstellen leiten lediglich Kostenvoran schläge von komplizierten oder teuren Behandlungen an ihren Vertrauenszahn arzt weiter ( Carigiet /Koch, a.a.O., S. 212). 4.3
Nach dem Gesagten ergibt sich a us den medizinischen Akten somit nicht, dass die durchgeführte Keramikinlay zwingend notwendig gewesen wäre. Eine Ke ra mikinlay mag zwar durchaus zweckmässig sein und auch eine län gere Lebens dauer als eine Kom positfüllung aufweisen,
sie erfüllt aber die Voraussetzungen einer einfachen und wirtschaftlichen Behandlung nicht . So wird in der Konkor danzliste für zahntechnische Arbeiten der VKZS unter ande rem auch aufgeführt, dass ein – wie beim Beschwerdeführer erfolgte s
- Kera mik-/Kunststoff-Inlay indirekt, dreiflächig oder mit Höckerbedeckung (4567) nie bewilligungsfähig ist (vgl. Konkordanzliste für zahntechnische Arbeiten der VKZS S. 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer gefor derte Rückweisung zur ergänzenden Abklärung ( Urk. 1 S. 1) für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnte, sodass darauf im Sinne der anti zi pier ten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d) zu verzich ten ist. 4.4
Hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes des Beschwerdeführers, es sei ihm die Differenz zwischen dem höheren bewilligten Betrag und den tatsächlich en Kos ten für die Kompositfüllung zu vergüten ( Urk. 1 S. 6, Urk. 7/43), gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ausdrücklich festgehalten hat, dass sie maximal Fr. 478.85 von den Gesamtkosten bezahlen werde und es sich dabei noch nicht um eine Kostengutsprache handle (vgl. Urk. 7/14). Die tatsächlichen Kosten für die bewilligte Kompositfüllung betrugen lediglich
Fr. 407. 55 ( Urk. 7/20), weshalb es keinen Anlass gibt, dem Beschwerdeführer da rüber hin aus etwas zu vergüten. 4.5
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, es sei aus Gründen der rechts glei chen Behandlung mit Personen ohne Zahnzusatzversicherung die Ver gütung durch die Krankenkasse nicht abzuziehen ( Urk. 1 S. 1), ist ihm nicht zu folgen . Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für das mass ge bende Jahr 2014 über eine Zahnbehand lungsversicherung nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) verfügt e , welche 50 % der Kosten , maximal Fr. 300.-- pro Jahr , über nimm t (vgl. Urk. 7/19 ). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er mit der Krankenkasse die Kosten so abgerechnet habe, dass ihr Angebot für die Über nahme der Kosten für die Zusatzbehandlung gelten solle ( Urk. 7/16). Dies ent spricht allerdings keineswegs dem Sinn der Ergän zungs leistungen , welche dazu dienen, zu helfen, w enn die Renten und das Ein kom men die minimalen Le benskosten nicht zu decken vermögen. Bei den Ergänzungs leis tungen handelt es sich demnach um subsidiäre Leistungen . Insbesondere dann, wenn eine Ausgabe bereits
durch eine Versicherungsleistung gedeckt wurde, ist diese nicht noch mals durch Ergänzungsleistungen zu vergüten ( § 3 Abs. 1 ZLV) . Dabei steht es dem Beschwerdeführer nicht frei zu entscheiden, ob die Vergütung der Kran kenkasse nur bei der Zusatzbehandlung oder bei der von der Beschwerdegegne rin zu vergütenden Leistung zu berücksichtigen ist . Da die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2014 bezahlten Prämien für die Zahn behandlungsversicherung
von Fr. 136.80 ( Fr. 11.40 pro Monat x 12, vgl. Urk. 7/19) bei der Berechnung der Kostenübernahme wiederum hinzugerechnet hat (vgl. Urk. 2 S. 2), ist er gegenüber einer Person ohne Zahn behandlungsver sicherung ke ineswegs schlechter gestellt . 4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten übernahme für die erfolgte Zahnbehandlung mittels Keramikinlay zu Recht ab ge lehnt hat.
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat, sind dem Beschwerdeführer aufgrund der Austauschbefugnis (vorstehend E.
1.7) aller dings die Kosten für die ursprünglich bewilligte Behandlung mit Kompositfül lung zu vergüten. Die Berücksichtigung der bestehenden Zahnbehandlungsver sicherung bei der Berechnung der Kostenübernahme erweist sich als rechtens, da die Be schwerdegegnerin insbesondere die bezahlten Prämien für besagte Versicherung wieder hinzugerechnet h at.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdegegnerin, es sei dem Beschwerdeführer wegen des Missbrauchs des Einsprache- und Beschwerderechts eine Spruchge bühr sowie die Verfahrenskosten aufzuerlegen ( Urk. 6 S. 3), gilt Folgendes: 5.2
Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kos ten los. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden ( Art. 61 lit . a ATSG, § 33 Abs. 2 GSVGer ). Die vor dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 ergangene Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Begriffen der Mut willigkeit und des Leichtsinns bleibt auch nach diesem Datum weiterhin mass gebend. Mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung ist demnach gegeben, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillig ist ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung. Leichtsin nig e oder mutwillige Prozessführung liegt aber so lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aus sichtslosen Be schwer de darf sodann einer leichtsinnigen oder mutwilligen Be schwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosig keit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Viel mehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver nunftgemässen Über leg ung ohne Weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts I 42/06 vom 2 6. Juni 2007 E. 6.1- 6. 2). 5.3
Bereits aufgrund des Umstand s , dass vorliegend die vom Beschwerdeführer ge rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht wurde (vorstehend E.
3.4 ), ist eine
mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung zu verneinen. Weitere Ausführun gen hierzu erübrigen sich damit. Es sind folglich keine Spruchgebühr und keine
Verfahrenskosten zu erheben. Aufgrund des Verfahrensausgangs bei Unterlie gen des Beschwerdeführers ist auf dessen Ausführungen zur Prozessentschädi gung ( Urk. 1 S. 7 ff.) nicht weiter einzugehen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Stadt Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerKudelski