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9C_141/2016

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Bundesgericht · 2016-04-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_141/2016

Verfügung vom 26. April 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten durch B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dübendorf, Durchführungsstelle, für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016.

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 19. April 2016, worin A.________ die Beschwerde vom 15. Februar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2016 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

verfügt der Einzelrichter:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. April 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle