Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1939, und seine Ehegattin, Y.___, geboren 1937, bezogen Altersrenten der Alters- und Hinterlassenen versi cherung (AHV; Urk. 8/31, Urk. 8/27) und waren in der Stadt A.___ wohn haft, als sie am 1 2. Juni 2013 in ein in B.___ gelegenes Alters- und Pflege heim (Urk. 8/3) eintra ten.
Am 2 1. Mai 2013 (Urk. 3/10/1-2) hat die Kindes- und Erwachsenenschutz be hörde
A.___ (KESB) beschlossen,
für die Versicherten Vertretungsbei stand schaften mit Einkommens- und Vermögens verwaltung nach Art. 394 in Verbin dung mit Art. 395 ZGB zu errichten . 1.2
Am 1 6. Juni 2013 melden sich die Versicherten zum Bezug von Ergänzungs- und Zu satzleistungen zu ihren Rente n der AHV an (Urk. 8/114). Mit Verfü gung en vom 1 1. März 2014 (Urk. 8/ 116-118) verneinte die Stadt A.___, Durch füh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), die An spr üche der Versi cherten auf Er gänzungs
- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Juli 2013 (Urk. 8/116), für die Zeit vom 1. August bis 3 1. Dezember 2013 (Urk. 8/117) und für die Zeit ab 1. Januar 2014 (Urk. 8/118) . 1.3
Die von den Versicherten am 3 1. März 2014 dage gen erhobene Einsprache (Urk. 8/ 119) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 8/ 12 5 = Urk. 2) ab. 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 2) erhob en die Versi cherte n am 2 9. August 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean tragte n, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für die Zeit ab 1. April 2013 Ergän zungs
- und Zusatzleistungen zuzusprechen. Dabei sei ihnen bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs kein Verzichtsvermögen anzurechnen (S.
2).
Mit Beschwerde antwort vom 1 2. September
2014 (Urk. 7) beantragte die Durch führungs stelle die Abw ei sung der Beschwerde (S. 4) und führte aus, dass die beschwerdeweise geltend gemachten Kosten für eine Kreuzfahrt im Betrag von Fr. 38‘434.-- für das Jahr 2005 als Ausgaben zu berücksichtigen wären, falls es sich dabei tatsächlich um ausschliesslich den Versicherten entstandene Kosten gehandelt habe n sollte (S. 3). 2.2
Mit Gerichtsv erfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 9) wurde bei den Ärzten des C.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memory klinik, eine schriftliche Stellungnahme (Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2014; Urk.
13) und bei den Beschwerdeführenden eine schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen Fragen (Stellungnahme vom 3. November 2014; Urk.
14) einge holt. Mit Eingabe vom 1 8. November 2014 (Urk. 19) nah men die Beschwerde führenden zur Stellungnahme der Ärzte des C.___ vom 1 3. Oktober 2014 Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. 2.3
Am 7. November 2014 verstarb die Ehegattin des Beschwerdeführers (Urk. 24/2). Mit Eingabe vom 8. April 2016
(Urk. 24/2) hielt ihr A lleinerbe, der Beschwer deführer, an ihren Anträgen fest. Davon wurde der Beschwerde gegnerin am 1 2. April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 25) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen über steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen
- und Invalidenversicherung, ELV) . Zu den anrechen baren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.--, bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit . e); - Familienzulagen (lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit . g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit . h). 1.3
Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von
Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Al ters rentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünf zehntel. 1.4
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.5
Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be zie h ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221
E. 1a, je mit Hinweisen). 1.6
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.7
Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 1. 8
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten,
entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
25. Juni 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer für die Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2013 ein Verzichtsvermögen von Fr. 442‘501.-- und für das Jahr 2014 ein solches von Fr. 432‘501.-- anzurech nen sei (Urk. 2 S.
7
Ziff. 4.12, Urk. 8/116-118, vgl. Urk. 8/52-53). Ein Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab April 2013 und ab Januar 2014 sei daher zu verneinen. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor,
dass er und seine Ehegattin einen hohen Lebensstandard gepflegt hätten, und dass der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt
in der Zeit von 2006 bis 2012 kontinuierlich von
Fr. 2‘935.-- im Jahre 2006 auf Fr. 12‘355.-
- im Jahre 2012 angestiegen sei . Der von ihm und seiner Ehegattin gepflegte hohe Lebensstandard habe sich indes nicht nur im allgemeinen Lebensunterhalt, sondern auch in bestimmten Einzelausgaben ge zeigt. So seien im Jahre 2005 insbesondere Ausgaben für Innendekoration von Fr. 3‘176.--, Reisekosten von Fr. 9‘559.10, Kosten für eine Kreuzfahrt von Fr. 38‘434.40 und Zahnarztkosten von Fr. 2‘234.-- angefallen (Urk. 1 S. 7). Die relativ hohen Lebenshaltungs kosten seien zudem spätestens ab dem Jahre 2011 gänzlich auf die fortschreitenden Demenzerkrankung en des Beschwerd eführers und seiner Ehegattin zurückzuführen . Diese Erkrankungen hätten beim Be schwerdeführer und seiner Ehegattin zu einem Verlust der Fähigkeit zur Beur teilung der Angemessenheit ihrer finanziellen Ausgaben und zu einem Verlust der Urteilsfähigkeit geführt (Urk. 1 S. 9-10). Es sei daher für die Zeit ab dem Jahre 2005 von einer Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens abzusehen (Urk. 1 S. 12 unten). 3 . 3 .1
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht
wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs recht li chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt in des voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der ver si cherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 3 .2
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.
5.2) ist die Urteilsfähigkeit bei einer Vermögenshingabe durch eine Vielzahl von Akten, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind, nicht für jedes eine Vermögenshin gabe umfassendes Rechtsgeschäft gesondert zu prüfen. Denn verschiedene Akte der Geld- und Vermögenshin gabe
können in Anlehnung an die im Strafrecht bekannte Rechtsfigur der natürlichen Hand lungseinheit als Handlungseinheit verstanden und behandelt werden. Straf recht lich wird eine solche Handlungs einheit angenommen, wenn das ge samte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natür licher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusam men häng endes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Ein zel hand lungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird. Ist in diesem Sinn von einer Handlungseinheit auszugehen, ist nach der erwähnten Recht sprechung auch die Frage der Urteilsfähigkeit ein heitlich zu beantworten. 3 .3
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindes alters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähn lichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Ele mente: E inerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erken nen, and e rerseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähig keit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Wider stand zu leisten. 3 .4
Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allge meiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E.
1a). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrank heiten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3). 3 .5
Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2010 die Urteilsfähigkeit einer versicherten Person verneint, deren verschwenderische s Verhalten durch eine sch izoaffektive Erkrankung (ICD-10 F25) „getriggert“ wurde, und welche nicht so gehandelt hätte, wenn sie nicht an dieser Erkrankung leiden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.7.3). 3.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 . 4 .1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäss den Angaben der Steuerverwaltung (Urk. 8/126 = Urk. 3/6) am 31. Dezember 2004 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 653‘000.--, am 3 1. Dezember 2005 über ein solches von Fr. 594‘000.--, am 3 1. Dezember 2006 über ein solches von Fr. 541‘000.--, am 3 1. Dezember 2007 über ein solches von Fr. 442‘000.--, am 3 1. Dezember 2008 über ein solches von Fr. 425‘000.--, am 3 1. Dezember 2009 über ein solches von Fr. 349‘ 000.-- und am 3 1. Dezem ber 2010 über ein solches von Fr. 266‘000.--
verfügte n . Den sich bei den Akten befindenden Auszügen aus den Bankkonti des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bei der D.___ (Urk. 8/77-81), betreffend die Jahre 2011 bis 2013 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wiederholt und in kürzeren Zeitabständen, teilweise am glei chen Tag, kleinere oder grössere Bargeldbeträge mit mehre re n Bankkart en von ihren Bankkonti bezogen, ohne dass sich diesbezüglich den Akten Unterlagen entnehmen liessen, welche über die Verwendung dieser Geldbeträge Aufschluss geben könnten. 4 .2
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin getätigten Barbe züge und Ausgaben stellt sich daher die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergän zungsleistungen massgebli cher Vermögensverzicht gegeben ist, oder ob die Ver mögensver minderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, wel cher nicht Anlass zu einer An rechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E.
4b, 115 V 352 E.
5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April
2010 E.
4.2.2). Weil der Beschwerdeführer diese einzelnen Barbezüge und Aufwendungen nicht zu belegen vermag, lässt sich diesbezüglich jedoch nicht prüfen, ob ihm und seiner Ehegattin dafür adäquate Gegenleistungen zuflossen. Im Bereich der Ergän zungsleistungen gilt indes die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechen barem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dieses ist somit eine an spruchsbegründende Tatsache, weshalb die Be weislast beim Leistungsansprecher liegt (vorstehend E. 1.6). Da der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht zu er bringen ver mag, kann er sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermö gensstand berufen und müsste sich das verschwundene Vermögen und den da rauf entfallen den Ertrag anrechnen lassen, wenn er und seine Ehegattin hin sichtlich der Vermögensverminderung urteilsfähig gewesen wäre n . 5 . 5 .1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer
und seine Ehegattin an eine r Geisteskrank heit oder an einer Altersschwäche mit Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit
litten, welche in Bezug auf die Angaben geeignet ist, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzu stossen. 5 .2
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, C.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memoryklinik, er suchte die KESB mit Schreiben vom 1 3. März 2013 (Urk. 3/12) um Prüfung der Anordnung von Beistandschaften für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin und erwähnte, dass diese unter einer Hirnleistungsstörung litten und aus ärztli cher Sicht nicht mehr in der Lage seien, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zur regeln und zu überblicken. 5 .3
Gemäss Aktennotiz vom 7. Mai 2013 (Urk. 3/14) habe Dr. E.___ gegenüber der KESB gleichentags erklärt, dass sie den Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Jahre 2011 untersucht habe . Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwer deführer unter einer leichten Demenz im Sinne einer Demenz mit Frontotempo rallappen-Degeneration mit neurologischen Problemen im Sinne von Gleich gewichtsproblematik und Gangunsicherheit sowie unter einer Hirnleistungs störung gelitten habe. Demgegenüber sei die Ehegattin des Beschwerdeführers an einer mittelschweren Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt . 5 .4
Mit Bericht vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
13) führte Dr. E.___ aus, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers am 2 3. März 2011 eine leichte Demenz vom Alzheimertyp diagnostiziert worden sei, und dass zu diesem Zeitpunkt eine aus geprägte Anosognosie (fehlende Einsicht in die Krankheit) und ein Status nach Subarachnoidalblutung bestanden hätten. Anamnestisch hätte sich die Ehegat tin des Beschwerdeführer s bereits ein bis zwei Jahre vor diesem Zeitpunkt nicht an Gesprächshinhalte und Verabredungen erinnern können. Den Be schwer deführer habe sie erstmals am 2 6. Februar 2013 untersucht. Damals sei eine leichte Demenz bei hohem Verdacht auf eine neurodegenerative Erkran kung (Differenzial diagnose:
Frontotemporallappen -Degeneration/Über gang supra nu kleäre Pa ra lyse/ Anderes) diagnostiziert worden . Weder der Beschwer de führer noch seine Ehegattin hätten damals den Grund der Untersuchung nennen können (S. 1). Gemäss den Angaben seiner Kinder habe der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren Probleme beim Gehen und bei der Regelung sei ner finanziellen Angelegenheiten gezeigt.
Obwohl die Diagnosen einer Demenz beim Beschwerdeführer erst im Jahre 2013 und bei seiner Ehegattin im Jahre 2011 gestellt worden seien, sei davon auszu gehen, dass bereits Jahre zuvor kognitive Defizite bestanden hätten. Insbeson dere beim Beschwerdeführer, welcher eine frontale Symptomatik bei einem hohen Verdacht auf eine Frontotemporallappen -Degeneration aufweise, sei ein langer Verlauf vor der Diagnosestellung sehr gut möglich. Der Gesundheits schaden sei sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehegattin geeignet, sich auf die Vermögenslage auszuwirken. Denn es sei insbesondere bei Pa tienten mit frontalen Erkrankungen zu beobachten, dass infolge fehlender Kon trollmechanismen grössere Mengen an Vermögen ausgegeben werden. Es sei sehr wohl möglich, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bereits mehrere Jahre vor Diagnosestellung ein durch eine kognitive Beeinträchtigung ausgelöstes verschwenderisches Verhalten bestanden haben könnte. Es sei so dann davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Bezug auf ihr verschwenderisches Verhalten anders verhalten hätten, wenn sie nicht an einer Demenz erkrankt gewesen wären (S. 2). 5 .5
Mit Beschlüssen vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 3/10/1-2) errichtete die KESB über den Beschwerdeführer und seine Ehegattin
eine die Ein kommens- und Vermögens verwaltung sowie die rechtliche Vertretung umfas sende Vertretungsbeistand schaft im Sinne von Art. 394 und Art. 395 ZGB . 6 . 6 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass bei der Ehegat tin des Beschwerdeführers am 2 3. März 2011 eine leichte Demenz vom Alzhei mer typ mit ausgeprägter Anosognosie bei einem Status nach Subarach noidal blutung und beim Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2013 eine leichte Demenz bei hohem Verdacht auf eine neurodegenerative Erkrankung im Sinne einer Frontotemporallappen -Degeneration festgestellt wurden. Dr. E.___ ging indes davon aus, dass beim Beschwerdeführer und bei seiner Ehegattin ber eits Jahre vor der Stellung dieser Diagnosen kognitive Defizite bestanden hätten, und stellte fest, das bei der Ehegattin des Beschwerdeführers bereits ein bis zwei Jahre vor der Diagnosestellung Symptome der Demenz aufgetreten seien, und dass beim Beschwerdeführer auf Grund der frontale n Symptomatik bei einem hohen Verdacht auf eine Frontotemporallappen -Degeneration von ei nem langen Verlauf vor der Diagnosestellung auszugehen sei. Die Gesundheits beein träch tigungen im Sinne einer Demenz seien sowohl beim Beschwerdefüh rer als auch bei seiner Ehegattin geeignet, sic h auf die Vermögenslage auszu wirken . Es sei sehr wohl möglich, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehe gattin bereits mehrere Jahre vor Diagnosestellung ein durch eine kognitive Be einträchtigung ausgelöstes verschwenderisches Verhalten bestanden habe (vor stehend E. 5.4). 6 .2
Die Beurteilung en durch Dr. E.___ erfüllen vorliegend die nach der Recht spre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage vor aus ge setzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. vorstehend E.
3.6). Denn ei nerseits verfügt sie als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und als leitende Ärztin der Memoryklinik des C.___
über eine für die Beur tei lung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie für die Beurteilung der Frage nach deren Urteilsfähigkeit ange zeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung . Anderer seits berück sich tigte sie sowohl die geklagten Beschwerden als auch die me dizini schen Vorakten und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollzieh barer Weise. Ihre Beurtei lung vermag auch inhaltlich zu über zeugen. Insbesondere
ist ihre Feststellung nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auf Grund ihrer Demenzerkrankungen unter kognitiven Defiziten litten, welche ge eignet waren, sich auf die Vermögenslage auszuwirken und ein verschwenderi sches Verhalten auszulösen, und dass diese kognitiven Defizite schon einige Jahre vor der Diagnostellung bestanden hätten. 6 .3
Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilung en durch Dr. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehegattin spätestens seit dem Jahre 2009 infolge ihrer Demenzerkrankungen unter kogni tiven Defiziten litten, welche ein ver schwenderisches V erhalten aus lös t en. 6 .4
Da die Vermögenshingabe vorliegend nicht in Form eines einzigen oder einiger weniger Rechtsgeschäfte erfolgt e, bei welchen geprüft werden könnte, ob sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei deren Abschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit befunden hätten, sondern durch eine Vielzahl von Akten er folgte, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind, und da bei diesen Geldbezügen und den nachfolgenden Geldhingaben nicht anzunehmen ist, dass der Be schwer deführer und seine Ehegattin sich jeweils neu Gedanken über ihr verschwenderisches Tun machten, ist davon auszugehen, dass die Vermö genshingabe nicht in einzelnen Akten erfolgte, hinter denen jeweils ein neuer Willensentschluss stand. Vielmehr ist ein einheitlicher Wil lensentschluss anzu nehmen, der die gesamte Phase der regel-, aber übermässigen Vermögenshin gabe umfasste. 6 .5
In Würdigung der gesamten Umstände ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwer deführer und seine Ehegattin spätestens ab dem Jahre 2009 an einer Demenz lit ten, welche geeignet war, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Dementsprechend ist davon aus zugehen, dass sie in Bezug auf die Vermö gens hingabe
keine Einsicht in ihr Handeln hat ten, und dass sie ohne die De menz nach dem 1. Januar 2009 kein derart verschwenderisches Verhalten ge zeigt hätte n . Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 (Urk.
2) die Meinung vertrat, dass es sich bei den Demenzerkrankungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin lediglich um Vermutungen handle, welche nicht ärztlich attestiert worden seien, und dass es unklar sei, inwiefern sich ein allfällige Erkrankung auf die Vermö gensverwendung ausgewirkt haben soll (S. 8 Ziff. 5.4). 7 . 7 .1
Mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingabe kann dem Be schwer deführer und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2009 daher kein Vermö gensverzicht angerechnet werden. 7 .2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 2 3. Juni 2005 einen Betrag von Fr. 7‘756.70 und am 7. November 2005 einen Betrag von 38‘434.40 (Urk. 3/8) für eine Kreuzfahrt im Südatlantik vom 1 2. Dezember 2005 bis 7. Januar 2006 (Urk. 15/1) an ein Reiseunternehmen (F.___) gezahlt haben. Bei den Akten befindet sich sodann die Rechnung der F.___ vom 1 1. November 2008 für eine Kreuzfahrt im Indischen Ozean vom 1 7. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009 im Betrag von Fr. 25‘450.-- (Urk. 15/2) sowie eine Rechnung der F.___ vom 1 2. Okto ber 2010 für eine Kreuzfahrt im Südatlantik vom 1 2. Dezember 2010 bis 7. Januar 2011 im Betrag von Euro 25‘240.-- (Urk. 15/3), was einem Betrag von Fr. 33‘973.80 entsprach (1 Euro = 1. 34603 Franken; vgl. Verwaltungs kom mis sio n der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, Währungsumrechnungskurse zur Durch führung der Ver ord nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates, Bezugszeitraum: Juli 2010, Anwen dungs zeitraum : Oktober, November und Dezember 2010; www.bsv.admin.ch/ vollzug). 7 .3
Diese doch eher hohen Kosten für die erwähnten, dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in den Jahren 2005 und 2008 in Rechnung gestellten Kreuz fahrten sind bei der Bemessung des Verzichtsvermögens des Be schwer deführers und seiner Ehegattin der Jahre 2005 und 2008 als ausseror dentliche Ausgaben zu berücksichtigen. 7 .4
Es stellt sich daher die Frage, ob in Bezug auf den nicht belegten Ver mö gensrück gang ein für die Berechnung der Ergän zungsleistungen massge bli cher Vermögens verzicht gegeben ist, oder ob die Ver mögensver minderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer An rech nung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). In Würdigung der gesamten Umstände ist jedenfalls auf Grund der er wähnten relativ hohen Kosten für Kreuzfahrten mit dem massgebenden Be weisgrad davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zumindest hinsichtlich der Ferien einen hohen Lebensstandard pflegten. Dem zufolge erscheint bei der Bemessung des Verzichtsvermögens des Beschwerde führers und seiner Ehegattin eine Anrechnung von jährlichen Ausgaben für Fe rien im Betrag von Fr. 12‘000.-- als gerechtfertigt. 7 .5
Den Akten lassen sich - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 7) - jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, welche den von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Verzichts ver mö gens dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin angerechneten Betrag für Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 60‘000.-- (vgl. Urk.
2) nicht als angemessen erscheinen liessen .
Die übrigen von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Ver zichtsvermögens berücksichtigen Einkünfte und Ausgaben der Jahre 2004 bis 2013 (vgl. Anhang zum Einspracheentscheid S.
3, „Aufstellung Lebensbedarf pro Jahr“) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Diesbezüglich kann von einer Prüfung abgesehen werden. Denn die Beschwerdeinstanz hat nach dem auch im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes zu beachten den Rü ge prinzip nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung oder der ange fochtene Einspracheentscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Bean stan dungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E . 1a). Grundsätzlich sind daher nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des verfügungsweise festge legten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). 7.6
Zu prüfen bleibt im Folgenden der Umfang des dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin auf Grund der in den Jahren 2004 bis 2008 erfolgten Vermögenshingabe anzurechnende Verzichtsvermögen, welches jähr lich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (vgl. vorstehend E. 1. 7; Zahlen zu finden im Anhang zum Einspracheentscheid, S. 1, sowie S. 2-3) . Dabei werden zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin bereits gewährten Fr. 6‘000.-- für Ferien (vgl. Anhang Einspracheentscheid S. 3) weitere Fr. 6‘000.-- für Ferien in Abzug gebracht (vgl. vorstehende E. 7.4), so dass sich folgende Berechnung ergibt:
1. Januar 2005 Fr. - Fr.
27‘912.-- 6‘ 000.--
1. Januar 2006 Fr. + Fr.
- Fr.
- Fr.
- Fr. - Fr.
21‘912.-- 54‘243.-- 6‘000.-- 10‘000.-- 7‘756.70 38‘434.40 Fr. 21‘912.--
1. Januar 2007 Fr. + Fr.
- Fr.
- Fr. 13‘963.90 24‘889.-- 6‘000.-- 10‘000.-- Fr. 13‘963.90
1. Januar 2008 Fr. + Fr.
- Fr.
- Fr. - Fr. 22‘852.90 14‘290.-- 6‘000.-- 10‘000.-- 25‘450.-- Fr. 22‘852.90
1. Januar 2009 Fr.
- Fr. 114‘069.-- 6‘000.-- Fr.
0.--
1. Januar 2010 Fr.
- Fr. 108‘069.-- 10‘000.-- Fr.
108‘069.--
1. Januar 2011 Fr.
- Fr. 98‘068.-- 10‘000.-- Fr. 98 ‘ 069.--
1. Januar 2012 Fr.
- Fr. 88‘068.-- 10‘ 000.-- Fr.
88‘068.--
1. Januar 2013 Fr.
- Fr. 78‘068.-- 10‘000.-- Fr. Fr. 78‘068.-- 68‘068.--
1. Januar 2014 Fr.
- Fr. 68‘068 .-- 10‘000.-- Fr. 58‘068.-- 7 .7
Bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung des Beschwerde führers und seiner Ehegattin ist diesen daher für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 ein Vermögensverzicht von Fr. 68‘068.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2014 ein solcher von Fr. 58‘068.-- anzurechnen. 8 .
Nach Gesagtem steht fest, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2009 auf Grund ihrer Demenzerkrankungen kein neues Verzichtsvermögen mehr anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ist indes im Jahre 2013 ein vor dem 1. Januar 200 9 erfolgter Vermö gensverzicht im Betrag von Fr. 68‘068.-- und im Jahre 2014 eine solcher von Fr. 58‘068 anzurechnen. In diesem Umfang ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in masslicher Hinsicht neu bemesse und anschliessend über deren Leistungsan spruch für die Zeit ab 1. April 2013 neu entscheide . 9 .
9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 9 .2
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ab 1. Januar 2015 Fr. 220.--) zuzüglich Barauslagen und Mehr wertsteuer, mit Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 2 5. Juni 2014 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin im Jahre 2013 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 68‘068.-- und im Jahre 2014 eine solcher im Betrag von Fr. 58‘068 .-- an zurechnen ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, da mit sie den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht neu bemesse und an schliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2013 neu entscheid e.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 1. März 2014 (Urk. 8/ 116-118) verneinte die Stadt A.___, Durch füh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), die An spr üche der Versi cherten auf Er gänzungs
- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Juli 2013 (Urk. 8/116), für die Zeit vom 1. August bis 3 1. Dezember 2013 (Urk. 8/117) und für die Zeit ab 1. Januar 2014 (Urk. 8/118) .
E. 1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen über steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net.
E. 1.2 Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen
- und Invalidenversicherung, ELV) . Zu den anrechen baren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.--, bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit . e); - Familienzulagen (lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit . g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit . h).
E. 1.3 Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von
Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Al ters rentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünf zehntel.
E. 1.4 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
E. 1.5 Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be zie h ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221
E. 1a, je mit Hinweisen).
E. 1.6 ). Da der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht zu er bringen ver mag, kann er sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermö gensstand berufen und müsste sich das verschwundene Vermögen und den da rauf entfallen den Ertrag anrechnen lassen, wenn er und seine Ehegattin hin sichtlich der Vermögensverminderung urteilsfähig gewesen wäre n . 5 . 5 .1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer
und seine Ehegattin an eine r Geisteskrank heit oder an einer Altersschwäche mit Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit
litten, welche in Bezug auf die Angaben geeignet ist, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzu stossen. 5 .2
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, C.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memoryklinik, er suchte die KESB mit Schreiben vom 1 3. März 2013 (Urk. 3/12) um Prüfung der Anordnung von Beistandschaften für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin und erwähnte, dass diese unter einer Hirnleistungsstörung litten und aus ärztli cher Sicht nicht mehr in der Lage seien, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zur regeln und zu überblicken. 5 .3
Gemäss Aktennotiz vom 7. Mai 2013 (Urk. 3/14) habe Dr. E.___ gegenüber der KESB gleichentags erklärt, dass sie den Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Jahre 2011 untersucht habe . Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwer deführer unter einer leichten Demenz im Sinne einer Demenz mit Frontotempo rallappen-Degeneration mit neurologischen Problemen im Sinne von Gleich gewichtsproblematik und Gangunsicherheit sowie unter einer Hirnleistungs störung gelitten habe. Demgegenüber sei die Ehegattin des Beschwerdeführers an einer mittelschweren Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt . 5 .4
Mit Bericht vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
13) führte Dr. E.___ aus, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers am 2 3. März 2011 eine leichte Demenz vom Alzheimertyp diagnostiziert worden sei, und dass zu diesem Zeitpunkt eine aus geprägte Anosognosie (fehlende Einsicht in die Krankheit) und ein Status nach Subarachnoidalblutung bestanden hätten. Anamnestisch hätte sich die Ehegat tin des Beschwerdeführer s bereits ein bis zwei Jahre vor diesem Zeitpunkt nicht an Gesprächshinhalte und Verabredungen erinnern können. Den Be schwer deführer habe sie erstmals am 2 6. Februar 2013 untersucht. Damals sei eine leichte Demenz bei hohem Verdacht auf eine neurodegenerative Erkran kung (Differenzial diagnose:
Frontotemporallappen -Degeneration/Über gang supra nu kleäre Pa ra lyse/ Anderes) diagnostiziert worden . Weder der Beschwer de führer noch seine Ehegattin hätten damals den Grund der Untersuchung nennen können (S. 1). Gemäss den Angaben seiner Kinder habe der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren Probleme beim Gehen und bei der Regelung sei ner finanziellen Angelegenheiten gezeigt.
Obwohl die Diagnosen einer Demenz beim Beschwerdeführer erst im Jahre 2013 und bei seiner Ehegattin im Jahre 2011 gestellt worden seien, sei davon auszu gehen, dass bereits Jahre zuvor kognitive Defizite bestanden hätten. Insbeson dere beim Beschwerdeführer, welcher eine frontale Symptomatik bei einem hohen Verdacht auf eine Frontotemporallappen -Degeneration aufweise, sei ein langer Verlauf vor der Diagnosestellung sehr gut möglich. Der Gesundheits schaden sei sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehegattin geeignet, sich auf die Vermögenslage auszuwirken. Denn es sei insbesondere bei Pa tienten mit frontalen Erkrankungen zu beobachten, dass infolge fehlender Kon trollmechanismen grössere Mengen an Vermögen ausgegeben werden. Es sei sehr wohl möglich, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bereits mehrere Jahre vor Diagnosestellung ein durch eine kognitive Beeinträchtigung ausgelöstes verschwenderisches Verhalten bestanden haben könnte. Es sei so dann davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Bezug auf ihr verschwenderisches Verhalten anders verhalten hätten, wenn sie nicht an einer Demenz erkrankt gewesen wären (S. 2). 5 .5
Mit Beschlüssen vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 3/10/1-2) errichtete die KESB über den Beschwerdeführer und seine Ehegattin
eine die Ein kommens- und Vermögens verwaltung sowie die rechtliche Vertretung umfas sende Vertretungsbeistand schaft im Sinne von Art. 394 und Art. 395 ZGB . 6 . 6 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass bei der Ehegat tin des Beschwerdeführers am 2 3. März 2011 eine leichte Demenz vom Alzhei mer typ mit ausgeprägter Anosognosie bei einem Status nach Subarach noidal blutung und beim Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2013 eine leichte Demenz bei hohem Verdacht auf eine neurodegenerative Erkrankung im Sinne einer Frontotemporallappen -Degeneration festgestellt wurden. Dr. E.___ ging indes davon aus, dass beim Beschwerdeführer und bei seiner Ehegattin ber eits Jahre vor der Stellung dieser Diagnosen kognitive Defizite bestanden hätten, und stellte fest, das bei der Ehegattin des Beschwerdeführers bereits ein bis zwei Jahre vor der Diagnosestellung Symptome der Demenz aufgetreten seien, und dass beim Beschwerdeführer auf Grund der frontale n Symptomatik bei einem hohen Verdacht auf eine Frontotemporallappen -Degeneration von ei nem langen Verlauf vor der Diagnosestellung auszugehen sei. Die Gesundheits beein träch tigungen im Sinne einer Demenz seien sowohl beim Beschwerdefüh rer als auch bei seiner Ehegattin geeignet, sic h auf die Vermögenslage auszu wirken . Es sei sehr wohl möglich, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehe gattin bereits mehrere Jahre vor Diagnosestellung ein durch eine kognitive Be einträchtigung ausgelöstes verschwenderisches Verhalten bestanden habe (vor stehend E.
E. 1.7 Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 1.
E. 3 1. März 2014 dage gen erhobene Einsprache (Urk. 8/ 119) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 8/ 12
E. 3.6 ). Denn ei nerseits verfügt sie als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und als leitende Ärztin der Memoryklinik des C.___
über eine für die Beur tei lung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie für die Beurteilung der Frage nach deren Urteilsfähigkeit ange zeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung . Anderer seits berück sich tigte sie sowohl die geklagten Beschwerden als auch die me dizini schen Vorakten und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollzieh barer Weise. Ihre Beurtei lung vermag auch inhaltlich zu über zeugen. Insbesondere
ist ihre Feststellung nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auf Grund ihrer Demenzerkrankungen unter kognitiven Defiziten litten, welche ge eignet waren, sich auf die Vermögenslage auszuwirken und ein verschwenderi sches Verhalten auszulösen, und dass diese kognitiven Defizite schon einige Jahre vor der Diagnostellung bestanden hätten. 6 .3
Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilung en durch Dr. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehegattin spätestens seit dem Jahre 2009 infolge ihrer Demenzerkrankungen unter kogni tiven Defiziten litten, welche ein ver schwenderisches V erhalten aus lös t en. 6 .4
Da die Vermögenshingabe vorliegend nicht in Form eines einzigen oder einiger weniger Rechtsgeschäfte erfolgt e, bei welchen geprüft werden könnte, ob sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei deren Abschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit befunden hätten, sondern durch eine Vielzahl von Akten er folgte, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind, und da bei diesen Geldbezügen und den nachfolgenden Geldhingaben nicht anzunehmen ist, dass der Be schwer deführer und seine Ehegattin sich jeweils neu Gedanken über ihr verschwenderisches Tun machten, ist davon auszugehen, dass die Vermö genshingabe nicht in einzelnen Akten erfolgte, hinter denen jeweils ein neuer Willensentschluss stand. Vielmehr ist ein einheitlicher Wil lensentschluss anzu nehmen, der die gesamte Phase der regel-, aber übermässigen Vermögenshin gabe umfasste. 6 .5
In Würdigung der gesamten Umstände ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwer deführer und seine Ehegattin spätestens ab dem Jahre 2009 an einer Demenz lit ten, welche geeignet war, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Dementsprechend ist davon aus zugehen, dass sie in Bezug auf die Vermö gens hingabe
keine Einsicht in ihr Handeln hat ten, und dass sie ohne die De menz nach dem 1. Januar 2009 kein derart verschwenderisches Verhalten ge zeigt hätte n . Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 (Urk.
2) die Meinung vertrat, dass es sich bei den Demenzerkrankungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin lediglich um Vermutungen handle, welche nicht ärztlich attestiert worden seien, und dass es unklar sei, inwiefern sich ein allfällige Erkrankung auf die Vermö gensverwendung ausgewirkt haben soll (S. 8 Ziff. 5.4). 7 . 7 .1
Mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingabe kann dem Be schwer deführer und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2009 daher kein Vermö gensverzicht angerechnet werden. 7 .2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 2 3. Juni 2005 einen Betrag von Fr. 7‘756.70 und am 7. November 2005 einen Betrag von 38‘434.40 (Urk. 3/8) für eine Kreuzfahrt im Südatlantik vom 1 2. Dezember 2005 bis 7. Januar 2006 (Urk. 15/1) an ein Reiseunternehmen (F.___) gezahlt haben. Bei den Akten befindet sich sodann die Rechnung der F.___ vom 1 1. November 2008 für eine Kreuzfahrt im Indischen Ozean vom 1 7. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009 im Betrag von Fr. 25‘450.-- (Urk. 15/2) sowie eine Rechnung der F.___ vom 1 2. Okto ber 2010 für eine Kreuzfahrt im Südatlantik vom 1 2. Dezember 2010 bis 7. Januar 2011 im Betrag von Euro 25‘240.-- (Urk. 15/3), was einem Betrag von Fr. 33‘973.80 entsprach (1 Euro = 1. 34603 Franken; vgl. Verwaltungs kom mis sio n der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, Währungsumrechnungskurse zur Durch führung der Ver ord nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates, Bezugszeitraum: Juli 2010, Anwen dungs zeitraum : Oktober, November und Dezember 2010; www.bsv.admin.ch/ vollzug). 7 .3
Diese doch eher hohen Kosten für die erwähnten, dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in den Jahren 2005 und 2008 in Rechnung gestellten Kreuz fahrten sind bei der Bemessung des Verzichtsvermögens des Be schwer deführers und seiner Ehegattin der Jahre 2005 und 2008 als ausseror dentliche Ausgaben zu berücksichtigen. 7 .4
Es stellt sich daher die Frage, ob in Bezug auf den nicht belegten Ver mö gensrück gang ein für die Berechnung der Ergän zungsleistungen massge bli cher Vermögens verzicht gegeben ist, oder ob die Ver mögensver minderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer An rech nung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). In Würdigung der gesamten Umstände ist jedenfalls auf Grund der er wähnten relativ hohen Kosten für Kreuzfahrten mit dem massgebenden Be weisgrad davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zumindest hinsichtlich der Ferien einen hohen Lebensstandard pflegten. Dem zufolge erscheint bei der Bemessung des Verzichtsvermögens des Beschwerde führers und seiner Ehegattin eine Anrechnung von jährlichen Ausgaben für Fe rien im Betrag von Fr. 12‘000.-- als gerechtfertigt. 7 .5
Den Akten lassen sich - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 7) - jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, welche den von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Verzichts ver mö gens dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin angerechneten Betrag für Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 60‘000.-- (vgl. Urk.
2) nicht als angemessen erscheinen liessen .
Die übrigen von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Ver zichtsvermögens berücksichtigen Einkünfte und Ausgaben der Jahre 2004 bis 2013 (vgl. Anhang zum Einspracheentscheid S.
3, „Aufstellung Lebensbedarf pro Jahr“) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Diesbezüglich kann von einer Prüfung abgesehen werden. Denn die Beschwerdeinstanz hat nach dem auch im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes zu beachten den Rü ge prinzip nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung oder der ange fochtene Einspracheentscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Bean stan dungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E . 1a). Grundsätzlich sind daher nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des verfügungsweise festge legten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). 7.6
Zu prüfen bleibt im Folgenden der Umfang des dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin auf Grund der in den Jahren 2004 bis 2008 erfolgten Vermögenshingabe anzurechnende Verzichtsvermögen, welches jähr lich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (vgl. vorstehend E. 1. 7; Zahlen zu finden im Anhang zum Einspracheentscheid, S. 1, sowie S. 2-3) . Dabei werden zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin bereits gewährten Fr. 6‘000.-- für Ferien (vgl. Anhang Einspracheentscheid S. 3) weitere Fr. 6‘000.-- für Ferien in Abzug gebracht (vgl. vorstehende E. 7.4), so dass sich folgende Berechnung ergibt:
1. Januar 2005 Fr. - Fr.
27‘912.-- 6‘ 000.--
1. Januar 2006 Fr. + Fr.
- Fr.
- Fr.
- Fr. - Fr.
21‘912.-- 54‘243.-- 6‘000.-- 10‘000.-- 7‘756.70 38‘434.40 Fr. 21‘912.--
1. Januar 2007 Fr. + Fr.
- Fr.
- Fr. 13‘963.90 24‘889.-- 6‘000.-- 10‘000.-- Fr. 13‘963.90
1. Januar 2008 Fr. + Fr.
- Fr.
- Fr. - Fr. 22‘852.90 14‘290.-- 6‘000.-- 10‘000.-- 25‘450.-- Fr. 22‘852.90
1. Januar 2009 Fr.
- Fr. 114‘069.-- 6‘000.-- Fr.
0.--
1. Januar 2010 Fr.
- Fr. 108‘069.-- 10‘000.-- Fr.
108‘069.--
1. Januar 2011 Fr.
- Fr. 98‘068.-- 10‘000.-- Fr. 98 ‘ 069.--
1. Januar 2012 Fr.
- Fr. 88‘068.-- 10‘ 000.-- Fr.
88‘068.--
1. Januar 2013 Fr.
- Fr. 78‘068.-- 10‘000.-- Fr. Fr. 78‘068.-- 68‘068.--
1. Januar 2014 Fr.
- Fr. 68‘068 .-- 10‘000.-- Fr. 58‘068.-- 7 .7
Bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung des Beschwerde führers und seiner Ehegattin ist diesen daher für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 ein Vermögensverzicht von Fr. 68‘068.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2014 ein solcher von Fr. 58‘068.-- anzurechnen.
E. 5 = Urk. 2) ab. 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 2) erhob en die Versi cherte n am 2 9. August 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean tragte n, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für die Zeit ab 1. April 2013 Ergän zungs
- und Zusatzleistungen zuzusprechen. Dabei sei ihnen bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs kein Verzichtsvermögen anzurechnen (S.
2).
Mit Beschwerde antwort vom 1 2. September
2014 (Urk. 7) beantragte die Durch führungs stelle die Abw ei sung der Beschwerde (S. 4) und führte aus, dass die beschwerdeweise geltend gemachten Kosten für eine Kreuzfahrt im Betrag von Fr. 38‘434.-- für das Jahr 2005 als Ausgaben zu berücksichtigen wären, falls es sich dabei tatsächlich um ausschliesslich den Versicherten entstandene Kosten gehandelt habe n sollte (S. 3). 2.2
Mit Gerichtsv erfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 9) wurde bei den Ärzten des C.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memory klinik, eine schriftliche Stellungnahme (Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2014; Urk.
13) und bei den Beschwerdeführenden eine schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen Fragen (Stellungnahme vom 3. November 2014; Urk.
14) einge holt. Mit Eingabe vom 1 8. November 2014 (Urk. 19) nah men die Beschwerde führenden zur Stellungnahme der Ärzte des C.___ vom 1 3. Oktober 2014 Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. 2.3
Am 7. November 2014 verstarb die Ehegattin des Beschwerdeführers (Urk. 24/2). Mit Eingabe vom 8. April 2016
(Urk. 24/2) hielt ihr A lleinerbe, der Beschwer deführer, an ihren Anträgen fest. Davon wurde der Beschwerde gegnerin am 1 2. April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 25) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.4 ). 6 .2
Die Beurteilung en durch Dr. E.___ erfüllen vorliegend die nach der Recht spre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage vor aus ge setzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. vorstehend E.
E. 8 .
Nach Gesagtem steht fest, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2009 auf Grund ihrer Demenzerkrankungen kein neues Verzichtsvermögen mehr anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ist indes im Jahre 2013 ein vor dem 1. Januar 200
E. 9 .2
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ab 1. Januar 2015 Fr. 220.--) zuzüglich Barauslagen und Mehr wertsteuer, mit Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 2 5. Juni 2014 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin im Jahre 2013 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 68‘068.-- und im Jahre 2014 eine solcher im Betrag von Fr. 58‘068 .-- an zurechnen ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, da mit sie den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht neu bemesse und an schliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2013 neu entscheid e.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00088 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
19. Mai 2016 in Sachen 1.
X.___ Beschwerdeführer 2.
Erbe der Y.___, verstorben am 7. November 2014 nämlich:
X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin
Z.___ Stadt A.___, Berufsbeistandschaft diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Stadt A.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1939, und seine Ehegattin, Y.___, geboren 1937, bezogen Altersrenten der Alters- und Hinterlassenen versi cherung (AHV; Urk. 8/31, Urk. 8/27) und waren in der Stadt A.___ wohn haft, als sie am 1 2. Juni 2013 in ein in B.___ gelegenes Alters- und Pflege heim (Urk. 8/3) eintra ten.
Am 2 1. Mai 2013 (Urk. 3/10/1-2) hat die Kindes- und Erwachsenenschutz be hörde
A.___ (KESB) beschlossen,
für die Versicherten Vertretungsbei stand schaften mit Einkommens- und Vermögens verwaltung nach Art. 394 in Verbin dung mit Art. 395 ZGB zu errichten . 1.2
Am 1 6. Juni 2013 melden sich die Versicherten zum Bezug von Ergänzungs- und Zu satzleistungen zu ihren Rente n der AHV an (Urk. 8/114). Mit Verfü gung en vom 1 1. März 2014 (Urk. 8/ 116-118) verneinte die Stadt A.___, Durch füh rungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (Durchführungsstelle), die An spr üche der Versi cherten auf Er gänzungs
- und Zusatzleistungen für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Juli 2013 (Urk. 8/116), für die Zeit vom 1. August bis 3 1. Dezember 2013 (Urk. 8/117) und für die Zeit ab 1. Januar 2014 (Urk. 8/118) . 1.3
Die von den Versicherten am 3 1. März 2014 dage gen erhobene Einsprache (Urk. 8/ 119) wies die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 8/ 12 5 = Urk. 2) ab. 2.
2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 (Urk. 2) erhob en die Versi cherte n am 2 9. August 2014 (Poststempel; Urk. 1) Beschwerde und bean tragte n, dieser sei aufzuheben und es sei ihnen für die Zeit ab 1. April 2013 Ergän zungs
- und Zusatzleistungen zuzusprechen. Dabei sei ihnen bei der Bemessung ihres Leistungsanspruchs kein Verzichtsvermögen anzurechnen (S.
2).
Mit Beschwerde antwort vom 1 2. September
2014 (Urk. 7) beantragte die Durch führungs stelle die Abw ei sung der Beschwerde (S. 4) und führte aus, dass die beschwerdeweise geltend gemachten Kosten für eine Kreuzfahrt im Betrag von Fr. 38‘434.-- für das Jahr 2005 als Ausgaben zu berücksichtigen wären, falls es sich dabei tatsächlich um ausschliesslich den Versicherten entstandene Kosten gehandelt habe n sollte (S. 3). 2.2
Mit Gerichtsv erfügung vom 2. Oktober 2014 (Urk. 9) wurde bei den Ärzten des C.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memory klinik, eine schriftliche Stellungnahme (Stellungnahme vom 1 3. Oktober 2014; Urk.
13) und bei den Beschwerdeführenden eine schriftliche Stellungnahme zu verschiedenen Fragen (Stellungnahme vom 3. November 2014; Urk.
14) einge holt. Mit Eingabe vom 1 8. November 2014 (Urk. 19) nah men die Beschwerde führenden zur Stellungnahme der Ärzte des C.___ vom 1 3. Oktober 2014 Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. 2.3
Am 7. November 2014 verstarb die Ehegattin des Beschwerdeführers (Urk. 24/2). Mit Eingabe vom 8. April 2016
(Urk. 24/2) hielt ihr A lleinerbe, der Beschwer deführer, an ihren Anträgen fest. Davon wurde der Beschwerde gegnerin am 1 2. April 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 25) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen nach den Art. 4-6 ELG erfüllen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausga ben die anrechenbaren Einnahmen über steigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anre chenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG berech net. 1.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von nicht ge trennt lebenden Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen
- und Invalidenversicherung, ELV) . Zu den anrechen baren Einnahmen gehören nach Art. 11 Abs. 1 ELG, in der ab 1. Januar 2011 gel ten den Fassung:
- Z wei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (lit . a.); - Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (lit . b); ein Fünfzehntel (bei Altersrentnern ein Zehntel) des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37' 500.--, bei Ehepaaren Fr. 60' 000.-- u nd bei rentenberechtigten Wai sen sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegen schaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘ 500 .-- übersteigende Wert der Liegenschaft b eim Vermö gen zu berücksichtigen (lit . c); - Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliess lich der Renten der AHV und der IV (lit . d); - Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen (lit . e); - Familienzulagen (lit . f); - Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ver zichtet worden ist (lit . g);
- familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (lit . h). 1.3
Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für in Heimen oder Spitälern lebende Personen den Vermögensverzehr abweichend von
Art. 11 Abs. 1 lit . c ELG festlegen. Die Kantone können den Vermögensverzehr auf höchstens einen Fünftel erhöhen.
Von dieser Kompetenz hat der Kanton Zürich mit Erlass von § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) Gebrauch gemacht. Nach dieser Bestimmung beträgt der Vermögensverzehr für Personen in Heimen und Spitälern bei Al ters rentnerinnen und -rentnern einen Fünftel, bei den übrigen Personen einen Fünf zehntel. 1.4
Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind gemäss Art. 23 Abs. 1 ELV in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. 1.5
Der Grundsatz, wonach bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vorhan dene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann, findet dort eine Einschränkung, wo die versi cherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Ein künfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht be zie h ungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo der Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zu mutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 E. 4a, 117 V 289 E. 2a; AHI 2003 S. 221
E. 1a, je mit Hinweisen). 1.6
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht me hr vorhanden, so trägt die leis tungs ansprechende Person die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer recht lichen Verpflichtung oder gegen adäqua te Gegenleistung hingegeben wor den ist,
wo bei der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 131 V 329, 121 V 204; Urteil des Bundesgerichts 8C_1039/2008 vom 25. Februar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geld hin gabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung er folgt ist, kann sich mit hin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels ent spre chender Beweise hypothetisches Vermögen entge genhal ten lassen (BGE 121 V 205 E. 4b). 1.7
Art. 17a ELV bestimmt, dass der anzurechnende Be trag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (Abs. 1), dass der Wert des Vermögens im Zeit punkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern ist (Abs. 2), und dass für die Be rech nung der jährlichen Ergänzungsleistung der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend ist (Abs. 3). 1. 8
Gemäss §§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gel ten,
entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom
25. Juni 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer für die Bemessung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2013 ein Verzichtsvermögen von Fr. 442‘501.-- und für das Jahr 2014 ein solches von Fr. 432‘501.-- anzurech nen sei (Urk. 2 S.
7
Ziff. 4.12, Urk. 8/116-118, vgl. Urk. 8/52-53). Ein Anspruch auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab April 2013 und ab Januar 2014 sei daher zu verneinen. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor,
dass er und seine Ehegattin einen hohen Lebensstandard gepflegt hätten, und dass der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt
in der Zeit von 2006 bis 2012 kontinuierlich von
Fr. 2‘935.-- im Jahre 2006 auf Fr. 12‘355.-
- im Jahre 2012 angestiegen sei . Der von ihm und seiner Ehegattin gepflegte hohe Lebensstandard habe sich indes nicht nur im allgemeinen Lebensunterhalt, sondern auch in bestimmten Einzelausgaben ge zeigt. So seien im Jahre 2005 insbesondere Ausgaben für Innendekoration von Fr. 3‘176.--, Reisekosten von Fr. 9‘559.10, Kosten für eine Kreuzfahrt von Fr. 38‘434.40 und Zahnarztkosten von Fr. 2‘234.-- angefallen (Urk. 1 S. 7). Die relativ hohen Lebenshaltungs kosten seien zudem spätestens ab dem Jahre 2011 gänzlich auf die fortschreitenden Demenzerkrankung en des Beschwerd eführers und seiner Ehegattin zurückzuführen . Diese Erkrankungen hätten beim Be schwerdeführer und seiner Ehegattin zu einem Verlust der Fähigkeit zur Beur teilung der Angemessenheit ihrer finanziellen Ausgaben und zu einem Verlust der Urteilsfähigkeit geführt (Urk. 1 S. 9-10). Es sei daher für die Zeit ab dem Jahre 2005 von einer Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens abzusehen (Urk. 1 S. 12 unten). 3 . 3 .1
Für die Annahme einer Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG ist nicht erforderlich, dass beim Verzicht der Gedanke an Ergänzungsleis tungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat (BGE 131 V 335 E. 4.4). Es ist also nicht
wesentlich, dass sich die versicherte Person über die sozialversicherungs recht li chen Konsequenzen ihres Tuns im Klaren war. Eine Verzichtshandlung setzt in des voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen der ver si cherten Person geschehen ist. Dabei ist nur, aber immerhin erforderlich, dass die versicherte Person hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteils fähig war, nicht aber, dass sie von der möglichen ergänzungsleistungs rechtlichen Qua li fikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). 3 .2
Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E.
5.2) ist die Urteilsfähigkeit bei einer Vermögenshingabe durch eine Vielzahl von Akten, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind, nicht für jedes eine Vermögenshin gabe umfassendes Rechtsgeschäft gesondert zu prüfen. Denn verschiedene Akte der Geld- und Vermögenshin gabe
können in Anlehnung an die im Strafrecht bekannte Rechtsfigur der natürlichen Hand lungseinheit als Handlungseinheit verstanden und behandelt werden. Straf recht lich wird eine solche Handlungs einheit angenommen, wenn das ge samte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natür licher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusam men häng endes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Ein zel hand lungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird. Ist in diesem Sinn von einer Handlungseinheit auszugehen, ist nach der erwähnten Recht sprechung auch die Frage der Urteilsfähigkeit ein heitlich zu beantworten. 3 .3
Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindes alters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähn lichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Ele mente: E inerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erken nen, and e rerseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähig keit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Wider stand zu leisten. 3 .4
Die Urteilsfähigkeit ist relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allge meiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E.
1a). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung - etwa bei bestimmten Geisteskrank heiten oder Altersschwäche - im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.3). 3 .5
Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Jahre 2010 die Urteilsfähigkeit einer versicherten Person verneint, deren verschwenderische s Verhalten durch eine sch izoaffektive Erkrankung (ICD-10 F25) „getriggert“ wurde, und welche nicht so gehandelt hätte, wenn sie nicht an dieser Erkrankung leiden würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010, E. 5.7.3). 3.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4 . 4 .1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemäss den Angaben der Steuerverwaltung (Urk. 8/126 = Urk. 3/6) am 31. Dezember 2004 über ein steuerbares Vermögen von Fr. 653‘000.--, am 3 1. Dezember 2005 über ein solches von Fr. 594‘000.--, am 3 1. Dezember 2006 über ein solches von Fr. 541‘000.--, am 3 1. Dezember 2007 über ein solches von Fr. 442‘000.--, am 3 1. Dezember 2008 über ein solches von Fr. 425‘000.--, am 3 1. Dezember 2009 über ein solches von Fr. 349‘ 000.-- und am 3 1. Dezem ber 2010 über ein solches von Fr. 266‘000.--
verfügte n . Den sich bei den Akten befindenden Auszügen aus den Bankkonti des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin bei der D.___ (Urk. 8/77-81), betreffend die Jahre 2011 bis 2013 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wiederholt und in kürzeren Zeitabständen, teilweise am glei chen Tag, kleinere oder grössere Bargeldbeträge mit mehre re n Bankkart en von ihren Bankkonti bezogen, ohne dass sich diesbezüglich den Akten Unterlagen entnehmen liessen, welche über die Verwendung dieser Geldbeträge Aufschluss geben könnten. 4 .2
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin getätigten Barbe züge und Ausgaben stellt sich daher die Frage, ob ein für die Berechnung der Ergän zungsleistungen massgebli cher Vermögensverzicht gegeben ist, oder ob die Ver mögensver minderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, wel cher nicht Anlass zu einer An rechnung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E.
4b, 115 V 352 E.
5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April
2010 E.
4.2.2). Weil der Beschwerdeführer diese einzelnen Barbezüge und Aufwendungen nicht zu belegen vermag, lässt sich diesbezüglich jedoch nicht prüfen, ob ihm und seiner Ehegattin dafür adäquate Gegenleistungen zuflossen. Im Bereich der Ergän zungsleistungen gilt indes die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechen barem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dieses ist somit eine an spruchsbegründende Tatsache, weshalb die Be weislast beim Leistungsansprecher liegt (vorstehend E. 1.6). Da der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht zu er bringen ver mag, kann er sich grundsätzlich nicht auf den gegebenen Vermö gensstand berufen und müsste sich das verschwundene Vermögen und den da rauf entfallen den Ertrag anrechnen lassen, wenn er und seine Ehegattin hin sichtlich der Vermögensverminderung urteilsfähig gewesen wäre n . 5 . 5 .1
Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer
und seine Ehegattin an eine r Geisteskrank heit oder an einer Altersschwäche mit Auswirkungen auf die Urteilsfähigkeit
litten, welche in Bezug auf die Angaben geeignet ist, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzu stossen. 5 .2
Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, C.___, Klinik für Akutgeriatrie, Ambulante Dienste/ Memoryklinik, er suchte die KESB mit Schreiben vom 1 3. März 2013 (Urk. 3/12) um Prüfung der Anordnung von Beistandschaften für den Beschwerdeführer und seine Ehegattin und erwähnte, dass diese unter einer Hirnleistungsstörung litten und aus ärztli cher Sicht nicht mehr in der Lage seien, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten zur regeln und zu überblicken. 5 .3
Gemäss Aktennotiz vom 7. Mai 2013 (Urk. 3/14) habe Dr. E.___ gegenüber der KESB gleichentags erklärt, dass sie den Beschwerdeführer und seine Ehegattin im Jahre 2011 untersucht habe . Dabei habe sich gezeigt, dass der Beschwer deführer unter einer leichten Demenz im Sinne einer Demenz mit Frontotempo rallappen-Degeneration mit neurologischen Problemen im Sinne von Gleich gewichtsproblematik und Gangunsicherheit sowie unter einer Hirnleistungs störung gelitten habe. Demgegenüber sei die Ehegattin des Beschwerdeführers an einer mittelschweren Demenz vom Typ Alzheimer erkrankt . 5 .4
Mit Bericht vom 1 3. Oktober 2014 (Urk.
13) führte Dr. E.___ aus, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers am 2 3. März 2011 eine leichte Demenz vom Alzheimertyp diagnostiziert worden sei, und dass zu diesem Zeitpunkt eine aus geprägte Anosognosie (fehlende Einsicht in die Krankheit) und ein Status nach Subarachnoidalblutung bestanden hätten. Anamnestisch hätte sich die Ehegat tin des Beschwerdeführer s bereits ein bis zwei Jahre vor diesem Zeitpunkt nicht an Gesprächshinhalte und Verabredungen erinnern können. Den Be schwer deführer habe sie erstmals am 2 6. Februar 2013 untersucht. Damals sei eine leichte Demenz bei hohem Verdacht auf eine neurodegenerative Erkran kung (Differenzial diagnose:
Frontotemporallappen -Degeneration/Über gang supra nu kleäre Pa ra lyse/ Anderes) diagnostiziert worden . Weder der Beschwer de führer noch seine Ehegattin hätten damals den Grund der Untersuchung nennen können (S. 1). Gemäss den Angaben seiner Kinder habe der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren Probleme beim Gehen und bei der Regelung sei ner finanziellen Angelegenheiten gezeigt.
Obwohl die Diagnosen einer Demenz beim Beschwerdeführer erst im Jahre 2013 und bei seiner Ehegattin im Jahre 2011 gestellt worden seien, sei davon auszu gehen, dass bereits Jahre zuvor kognitive Defizite bestanden hätten. Insbeson dere beim Beschwerdeführer, welcher eine frontale Symptomatik bei einem hohen Verdacht auf eine Frontotemporallappen -Degeneration aufweise, sei ein langer Verlauf vor der Diagnosestellung sehr gut möglich. Der Gesundheits schaden sei sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei seiner Ehegattin geeignet, sich auf die Vermögenslage auszuwirken. Denn es sei insbesondere bei Pa tienten mit frontalen Erkrankungen zu beobachten, dass infolge fehlender Kon trollmechanismen grössere Mengen an Vermögen ausgegeben werden. Es sei sehr wohl möglich, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehegattin bereits mehrere Jahre vor Diagnosestellung ein durch eine kognitive Beeinträchtigung ausgelöstes verschwenderisches Verhalten bestanden haben könnte. Es sei so dann davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Bezug auf ihr verschwenderisches Verhalten anders verhalten hätten, wenn sie nicht an einer Demenz erkrankt gewesen wären (S. 2). 5 .5
Mit Beschlüssen vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 3/10/1-2) errichtete die KESB über den Beschwerdeführer und seine Ehegattin
eine die Ein kommens- und Vermögens verwaltung sowie die rechtliche Vertretung umfas sende Vertretungsbeistand schaft im Sinne von Art. 394 und Art. 395 ZGB . 6 . 6 .1
Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass bei der Ehegat tin des Beschwerdeführers am 2 3. März 2011 eine leichte Demenz vom Alzhei mer typ mit ausgeprägter Anosognosie bei einem Status nach Subarach noidal blutung und beim Beschwerdeführer am 2 6. Februar 2013 eine leichte Demenz bei hohem Verdacht auf eine neurodegenerative Erkrankung im Sinne einer Frontotemporallappen -Degeneration festgestellt wurden. Dr. E.___ ging indes davon aus, dass beim Beschwerdeführer und bei seiner Ehegattin ber eits Jahre vor der Stellung dieser Diagnosen kognitive Defizite bestanden hätten, und stellte fest, das bei der Ehegattin des Beschwerdeführers bereits ein bis zwei Jahre vor der Diagnosestellung Symptome der Demenz aufgetreten seien, und dass beim Beschwerdeführer auf Grund der frontale n Symptomatik bei einem hohen Verdacht auf eine Frontotemporallappen -Degeneration von ei nem langen Verlauf vor der Diagnosestellung auszugehen sei. Die Gesundheits beein träch tigungen im Sinne einer Demenz seien sowohl beim Beschwerdefüh rer als auch bei seiner Ehegattin geeignet, sic h auf die Vermögenslage auszu wirken . Es sei sehr wohl möglich, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehe gattin bereits mehrere Jahre vor Diagnosestellung ein durch eine kognitive Be einträchtigung ausgelöstes verschwenderisches Verhalten bestanden habe (vor stehend E. 5.4). 6 .2
Die Beurteilung en durch Dr. E.___ erfüllen vorliegend die nach der Recht spre chung für eine beweiskräftige medizi nische Entschei dungs grundlage vor aus ge setzten formellen und materiellen Kriterien (vgl. vorstehend E.
3.6). Denn ei nerseits verfügt sie als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und als leitende Ärztin der Memoryklinik des C.___
über eine für die Beur tei lung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie für die Beurteilung der Frage nach deren Urteilsfähigkeit ange zeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung . Anderer seits berück sich tigte sie sowohl die geklagten Beschwerden als auch die me dizini schen Vorakten und begründete ihre Schlussfolgerungen in nachvollzieh barer Weise. Ihre Beurtei lung vermag auch inhaltlich zu über zeugen. Insbesondere
ist ihre Feststellung nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auf Grund ihrer Demenzerkrankungen unter kognitiven Defiziten litten, welche ge eignet waren, sich auf die Vermögenslage auszuwirken und ein verschwenderi sches Verhalten auszulösen, und dass diese kognitiven Defizite schon einige Jahre vor der Diagnostellung bestanden hätten. 6 .3
Nach Gesagtem ist gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilung en durch Dr. E.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehegattin spätestens seit dem Jahre 2009 infolge ihrer Demenzerkrankungen unter kogni tiven Defiziten litten, welche ein ver schwenderisches V erhalten aus lös t en. 6 .4
Da die Vermögenshingabe vorliegend nicht in Form eines einzigen oder einiger weniger Rechtsgeschäfte erfolgt e, bei welchen geprüft werden könnte, ob sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei deren Abschluss im Zustand der Urteilsfähigkeit befunden hätten, sondern durch eine Vielzahl von Akten er folgte, welche im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar sind, und da bei diesen Geldbezügen und den nachfolgenden Geldhingaben nicht anzunehmen ist, dass der Be schwer deführer und seine Ehegattin sich jeweils neu Gedanken über ihr verschwenderisches Tun machten, ist davon auszugehen, dass die Vermö genshingabe nicht in einzelnen Akten erfolgte, hinter denen jeweils ein neuer Willensentschluss stand. Vielmehr ist ein einheitlicher Wil lensentschluss anzu nehmen, der die gesamte Phase der regel-, aber übermässigen Vermögenshin gabe umfasste. 6 .5
In Würdigung der gesamten Umstände ist mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwer deführer und seine Ehegattin spätestens ab dem Jahre 2009 an einer Demenz lit ten, welche geeignet war, die Vermutung der Urteilsfähigkeit umzustossen. Dementsprechend ist davon aus zugehen, dass sie in Bezug auf die Vermö gens hingabe
keine Einsicht in ihr Handeln hat ten, und dass sie ohne die De menz nach dem 1. Januar 2009 kein derart verschwenderisches Verhalten ge zeigt hätte n . Der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juni 2014 (Urk.
2) die Meinung vertrat, dass es sich bei den Demenzerkrankungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin lediglich um Vermutungen handle, welche nicht ärztlich attestiert worden seien, und dass es unklar sei, inwiefern sich ein allfällige Erkrankung auf die Vermö gensverwendung ausgewirkt haben soll (S. 8 Ziff. 5.4). 7 . 7 .1
Mangels Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Vermögenshingabe kann dem Be schwer deführer und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2009 daher kein Vermö gensverzicht angerechnet werden. 7 .2
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 2 3. Juni 2005 einen Betrag von Fr. 7‘756.70 und am 7. November 2005 einen Betrag von 38‘434.40 (Urk. 3/8) für eine Kreuzfahrt im Südatlantik vom 1 2. Dezember 2005 bis 7. Januar 2006 (Urk. 15/1) an ein Reiseunternehmen (F.___) gezahlt haben. Bei den Akten befindet sich sodann die Rechnung der F.___ vom 1 1. November 2008 für eine Kreuzfahrt im Indischen Ozean vom 1 7. Dezember 2008 bis 7. Januar 2009 im Betrag von Fr. 25‘450.-- (Urk. 15/2) sowie eine Rechnung der F.___ vom 1 2. Okto ber 2010 für eine Kreuzfahrt im Südatlantik vom 1 2. Dezember 2010 bis 7. Januar 2011 im Betrag von Euro 25‘240.-- (Urk. 15/3), was einem Betrag von Fr. 33‘973.80 entsprach (1 Euro = 1. 34603 Franken; vgl. Verwaltungs kom mis sio n der Europäischen Gemeinschaften für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, Währungsumrechnungskurse zur Durch führung der Ver ord nung (EWG) Nr. 574/72 des Rates, Bezugszeitraum: Juli 2010, Anwen dungs zeitraum : Oktober, November und Dezember 2010; www.bsv.admin.ch/ vollzug). 7 .3
Diese doch eher hohen Kosten für die erwähnten, dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in den Jahren 2005 und 2008 in Rechnung gestellten Kreuz fahrten sind bei der Bemessung des Verzichtsvermögens des Be schwer deführers und seiner Ehegattin der Jahre 2005 und 2008 als ausseror dentliche Ausgaben zu berücksichtigen. 7 .4
Es stellt sich daher die Frage, ob in Bezug auf den nicht belegten Ver mö gensrück gang ein für die Berechnung der Ergän zungsleistungen massge bli cher Vermögens verzicht gegeben ist, oder ob die Ver mögensver minderung Folge eines gehobenen Lebensstandards ist, welcher nicht Anlass zu einer An rech nung eines hypothetischen Vermögens geben darf (BGE 121 V 204 E. 4b, 115 V 352 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 4.2.2). In Würdigung der gesamten Umstände ist jedenfalls auf Grund der er wähnten relativ hohen Kosten für Kreuzfahrten mit dem massgebenden Be weisgrad davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zumindest hinsichtlich der Ferien einen hohen Lebensstandard pflegten. Dem zufolge erscheint bei der Bemessung des Verzichtsvermögens des Beschwerde führers und seiner Ehegattin eine Anrechnung von jährlichen Ausgaben für Fe rien im Betrag von Fr. 12‘000.-- als gerechtfertigt. 7 .5
Den Akten lassen sich - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 7) - jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen, welche den von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Verzichts ver mö gens dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin angerechneten Betrag für Ausgaben für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 60‘000.-- (vgl. Urk.
2) nicht als angemessen erscheinen liessen .
Die übrigen von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Bemessung des Ver zichtsvermögens berücksichtigen Einkünfte und Ausgaben der Jahre 2004 bis 2013 (vgl. Anhang zum Einspracheentscheid S.
3, „Aufstellung Lebensbedarf pro Jahr“) wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Diesbezüglich kann von einer Prüfung abgesehen werden. Denn die Beschwerdeinstanz hat nach dem auch im Rahmen des Untersuchungs grundsatzes zu beachten den Rü ge prinzip nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung oder der ange fochtene Einspracheentscheid
unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Bean stan dungen z u untersuchen (BGE 119 V 349 E . 1a). Grundsätzlich sind daher nur die gerügten, im Streite stehenden Teilaspekte des verfügungsweise festge legten Rechtsverhältnisses zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_719/2008 vom 31. Oktober 2008 E. 4.1). 7.6
Zu prüfen bleibt im Folgenden der Umfang des dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin auf Grund der in den Jahren 2004 bis 2008 erfolgten Vermögenshingabe anzurechnende Verzichtsvermögen, welches jähr lich um Fr. 10'000.-- zu vermindern ist (vgl. vorstehend E. 1. 7; Zahlen zu finden im Anhang zum Einspracheentscheid, S. 1, sowie S. 2-3) . Dabei werden zusätzlich zu den von der Beschwerdegegnerin bereits gewährten Fr. 6‘000.-- für Ferien (vgl. Anhang Einspracheentscheid S. 3) weitere Fr. 6‘000.-- für Ferien in Abzug gebracht (vgl. vorstehende E. 7.4), so dass sich folgende Berechnung ergibt:
1. Januar 2005 Fr. - Fr.
27‘912.-- 6‘ 000.--
1. Januar 2006 Fr. + Fr.
- Fr.
- Fr.
- Fr. - Fr.
21‘912.-- 54‘243.-- 6‘000.-- 10‘000.-- 7‘756.70 38‘434.40 Fr. 21‘912.--
1. Januar 2007 Fr. + Fr.
- Fr.
- Fr. 13‘963.90 24‘889.-- 6‘000.-- 10‘000.-- Fr. 13‘963.90
1. Januar 2008 Fr. + Fr.
- Fr.
- Fr. - Fr. 22‘852.90 14‘290.-- 6‘000.-- 10‘000.-- 25‘450.-- Fr. 22‘852.90
1. Januar 2009 Fr.
- Fr. 114‘069.-- 6‘000.-- Fr.
0.--
1. Januar 2010 Fr.
- Fr. 108‘069.-- 10‘000.-- Fr.
108‘069.--
1. Januar 2011 Fr.
- Fr. 98‘068.-- 10‘000.-- Fr. 98 ‘ 069.--
1. Januar 2012 Fr.
- Fr. 88‘068.-- 10‘ 000.-- Fr.
88‘068.--
1. Januar 2013 Fr.
- Fr. 78‘068.-- 10‘000.-- Fr. Fr. 78‘068.-- 68‘068.--
1. Januar 2014 Fr.
- Fr. 68‘068 .-- 10‘000.-- Fr. 58‘068.-- 7 .7
Bei der Bemessung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung des Beschwerde führers und seiner Ehegattin ist diesen daher für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 ein Vermögensverzicht von Fr. 68‘068.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2014 ein solcher von Fr. 58‘068.-- anzurechnen. 8 .
Nach Gesagtem steht fest, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin für die Zeit ab 1. Januar 2009 auf Grund ihrer Demenzerkrankungen kein neues Verzichtsvermögen mehr anzurechnen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin ist indes im Jahre 2013 ein vor dem 1. Januar 200 9 erfolgter Vermö gensverzicht im Betrag von Fr. 68‘068.-- und im Jahre 2014 eine solcher von Fr. 58‘068 anzurechnen. In diesem Umfang ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in masslicher Hinsicht neu bemesse und anschliessend über deren Leistungsan spruch für die Zeit ab 1. April 2013 neu entscheide . 9 .
9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 9 .2
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ab 1. Januar 2015 Fr. 220.--) zuzüglich Barauslagen und Mehr wertsteuer, mit Fr. 2‘ 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache ent scheid vom 2 5. Juni 2014 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin im Jahre 2013 ein Vermögensverzicht im Betrag von Fr. 68‘068.-- und im Jahre 2014 eine solcher im Betrag von Fr. 58‘068 .-- an zurechnen ist, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, da mit sie den Leistungsanspruch in masslicher Hinsicht neu bemesse und an schliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen für die Zeit ab 1. April 2013 neu entscheid e.
2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2'700 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Stadt A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz