Sachverhalt
1.
Mit Verfügung en vom 1
4. Ma i 2013 (Urk. 8/8/50-69 ) und diese bestätigen dem Ein spracheentscheid vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 8/8/12-14 = Urk. 2) stellte die Sozialbehörde der Ge meinde Y.___
rückwirkend ab 1. September 2010 die Zusatzleistungen für X.___ , geboren 19 64 , ein und verpflichtete diese zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2010 bis 3 0. April 2013 zu Unrecht bezogenen Zusatz leis tungen in der Höhe von Fr. 38‘438 .--. 2.
Dagegen erhob die Ver sicherte
am 2 2. November 2013 Beschwerde mit dem An trag auf Aufhebung des Entscheides und Feststellung, dass der Rückforderungs anspruch verjährt sei (Urk. 1 S. 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 201 4 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Mit Replik vom 2 1. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten An trägen fest ( Urk. 10) . M it Duplik vom 1 9. März 2014, welche der Beschwer de füh rerin am 2 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ), hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 12 ) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) im Ergänzungs leis tungsbereich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) sind unrecht mässig bezo ge ne Leis tungen zurückzuerstatten (Satz 1).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er hal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung (Satz 1). 1.2
In Bezug auf die einjährige Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt massgeblich, in welchem die Verwaltung unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen können und müssen, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht Zu satzleistungen ausgerichtet worden sind, wie hoch die unrechtmässigen Zu satzleistungen waren und an wen die Rückerstat tungsverfügung zu richten war. Um die Voraussetzungen für eine Rückerstat tung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückfor derungsanspruch dem Grundsatz nach, aber auch in seinem Ausmass gegen über einem oder einer bestimmten Rücker stattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs ge nügt es also nicht, dass dem Amt bloss Umstände bekannt werden, die mög li cher weise zu einem solchen An spruch führen können, oder dass dieser An spruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Vor Erlas s der Rückerstattungsver fügung muss die Gesamtsumme der unrecht mässig aus bezahlten Leistungen fest stellbar sein (BGE 112 V 181 E . 4a mit Hinweisen).
Die Verwaltung hat dabei die ihr zumutbare Aufmerksamkeit auch bei den sich allenfalls aufdrän genden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenü gen de Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Be stimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen An streng ungen unter nimmt, um über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Guns ten und zu Ungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeit punkt fes t zusetzen, in welchem die Verwaltung ihre vollständige Kenntnis mit dem erfor derlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rück for derungsan spruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfü gung möglich wird (BGE 112 V 182 E . 4b).
Soweit der Versicherungsträger somit noch zusätzliche Abklärungen zu tätigen hat, sind diese innert angemessener Zeit vorzunehmen. Als angemessen wurde eine einmonatige Frist nach Kenntnisnahme der Ehescheidung angesehen, um Fak to ren für die Rentenneuberechnung zu erhalten (SVR 20014 IV Nr. 41 I 62/04 E.
4). In anderen Fällen ging die Rechtsprechung von einer zumutbaren Frist von zwei (Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 2 8. Mai 2010)
be zieh ungsweise bis zu vier Monaten aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2). 2.
2.1
Vorweg stellt sich die Frage, ob d er angefochtene Entscheid hinreichend be gründet wurde, was die Beschwerde führe ri n bestreite t (Urk. 1 S. 4 f. ). 2.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2
Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.
5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E.
5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid auf die einspracheweise vorgebrachten Ausfüh rungen zur Erfüllung der Meldepflicht und zur Verjährung nicht eingehe ( Urk. 1 S.
4 f.) . Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Vernehm lassung ( Urk. 7 S.
2 E.
2), und die Beschwerdeführerin nahm dazu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Stellung ( Urk. 10 S. 2 ff.). Damit hat ein allfälli ger Mangel eines ungenügend begründeten Entscheides als geheilt zu gelten. 3.
3.1
Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. 3.2
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die da malige Sachbe ar bei terin der Beschwerdegegnerin
im Zusammenhang mit der Änderung des Vor namens der Beschwerdeführerin auch Kenntnis von der 2010 erfolgten Eintra gung der Partnerschaft der Bes chwerdeführerin mit Elisabeth Ammann erhielt . Dies bestätigte sie auf Anfrage hin ausdrücklich ( Urk. 8/8/529 = Urk. 3/4 ; vgl. auch Urk. 8/527 ) . Den berichtigten Vornamen der Beschwerdeführerin verwendete die Sachbearbeiterin in der Folge bereits in den Re visions verfügungen vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 8/8/ 272-274) und vom 3 1. Dezem ber 2012 ( Urk. 8/8/22 8 -22 9 ) . Hingegen unterliess sie es , eine Neuberechnung der Zusatzleistungen infolge Änderung des Zivilstandes unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der eingetragenen Partnerin vor zu nehmen . Dazu gab sie an, einfach nicht „geschaltet“ zu haben, dass Zusatz leis tungen bei gleichgeschlechtlichen Paaren wie bei Ehepaaren zu berechnen seien ( Urk. 8/8/529).
Die Eintragung der Partnerschaft
am 2 5. August 2010 ( Urk. 8/2/2-5) stellt
unbe strittenermassen eine Ta tsache dar , die zur Anpassung der Ergänzungsleistun gen hätte führen müssen. Dass die se Zivilstandsänderung
- gleich wie bei der Eheschliessung - auch Einfluss auf d e n Anspruch auf die Ergänzungsleistungen einer Versicherten haben kann, wäre bei entsprechender Rechtskenntnis für die Verwaltung sofort
erkennbar gewesen und hätte spätestens bei der Revision im Mai 2011 berücksichtigt werden müssen. Die fehlende Rechtskenntnis der Ver waltung darf dabei nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen.
Soweit
für die Neuberechnung weitere Abklärungen notwendig gewesen wären - wie die Einforderung d e r Partnerschaftsurkunde als Beleg für die eingetragene Partnerschaft und Belege über die Einkommensverhältnisse der Par tnerin - so hätten diese innert einer kurzen Frist , jedenfalls aber innert zwei Monaten ab mündlicher Mitteilung,
beigebracht werden können.
Nach Eingang dieser Belege wäre die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar gewesen und die Beschwerdegegnerin hätte über sämtlich e
Informationen ver fügt, um eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (vgl. vor stehend E. 1.2 ) .
F ristauslösend war damit die mündliche Mitteilung der Eintragung der Partner schaft im Jahre 2010 , denn damit hätt e ein hinreichendes Indiz für eine Neube rechnung der Ergänzungsleistungen vorgelegen . Da die B eschwerdegegnerin di es in der Folge unterliess, war ihr Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Er lasses der Rückforderungsverfügung en am 1 4. Ma i 2013 verwirkt. 3.3
Anzufügen bleibt, dass nach Eingang der Steuererklärung 2010 am 1 1. April 2012 ein weiterer schriftliche r Beleg vor lag , der auf die Eintragung der Partner schaft im Jahre 2010 hinweist ( Urk. 8/8/234) . Die Beschwerdeführerin wies sel ber ebenfalls schriftlich und unter Beilage der Partnerschaftsurkunde (Urk. 8/2-5)
ausdrücklich auf den geänderten Zivilstand hin ( Urk. 8/1) , und die Beschwerde gegnerin brachte auf dem undatierten Schreiben noch de n Vermerk „Erledigt am 13.04.2011/nol“ an .
Selbst wenn d ies er Zeit punkt als fristauslösend betrach tet würde, so wäre der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen ebenfalls verwirkt gewesen. 3. 4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 2 E. 2b ) ist damit als fristauslösender Zeitpunkt nicht erst auf die periodische Überprüfung mit tels Revisionsverfügung vom 3 1. Oktober 2012 abzustellen. Denn entscheidend ist nicht, wann eine gesamthafte Überprüfung der Akten (ohnehin) hätte statt fin den müssen, sondern wann ein entsprechende r
Hinweis vorlag, welches die Be schwerdegegnerin zur Neuberechnung hätte veranlassen müssen.
Als nicht einschlägig erweist sich in diesem Zusammenhang der von der Be schwerdegegnerin angeführte BGE 139 V 570 ( Urk. 7 S.
2 E.
2b ) , denn daraus folgt nur , dass nicht von Gesetzes wegen von einer zum utbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen An spruchs berechnung und Leistungsfestsetzung auszugehen ist; massgebend ist viel mehr jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebo tenen und zu mutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indi zes, den Fehler hätte erkennen können. Die periodische Überprüfung der Zu satzleis tung en löst somit nicht automatisch eine Verwirkungsfrist aus, sondern es braucht ein zusätzliches Element, welches vorliegend mit der Mitteilung der eingetra genen Partnerschaft klar erfüllt ist.
Sodann ist der Beschwerde gegnerin
darin beizupflichten, dass die Beschwerde führerin die ihr nach Eintragung der Partnerschaft im Rahmen der Revisions verfügungen zugestellten allgemeinen Angaben jeweils unterzeichnete , ohne den Vermerk „ledig“ zu berichtigen ( Urk. 7 S. 2 E. 2b ) . Dies mag allenfalls die - hier nicht zu prüfende - Frage des guten Glaubens beschlagen, steht jedoch dem Lauf der Verwirkungsfrist nicht entgegen. 3 . 5
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gut zuheissen ist. 4.
4 .1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit. a ATSG). 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 2 7. März 2014 ( Urk.
14) hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8.5 Stunden und Spesen von Fr. 120.45 geltend gemacht, was als angemessen erscheint. Demnach ist die Prozessent schä digung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwie rig keit des Prozesses auf Fr. 2‘425.15 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzu legen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialbehörde der Gemeinde Y.___
vom 3 0. Oktober 2013 a ufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch über die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2013 von insgesamt Fr. 38 '438.-- verjährt ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'425.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV / IV - Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen, unter Beilage von Urk. 14-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 4. Ma i 2013 (Urk. 8/8/50-69 ) und diese bestätigen dem Ein spracheentscheid vom
E. 1.1 Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) im Ergänzungs leis tungsbereich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) sind unrecht mässig bezo ge ne Leis tungen zurückzuerstatten (Satz 1).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er hal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung (Satz 1).
E. 1.2 ) .
F ristauslösend war damit die mündliche Mitteilung der Eintragung der Partner schaft im Jahre 2010 , denn damit hätt e ein hinreichendes Indiz für eine Neube rechnung der Ergänzungsleistungen vorgelegen . Da die B eschwerdegegnerin di es in der Folge unterliess, war ihr Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Er lasses der Rückforderungsverfügung en am 1 4. Ma i 2013 verwirkt.
E. 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 8/8/12-14 = Urk. 2) stellte die Sozialbehörde der Ge meinde Y.___
rückwirkend ab 1. September 2010 die Zusatzleistungen für X.___ , geboren 19 64 , ein und verpflichtete diese zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2010 bis 3 0. April 2013 zu Unrecht bezogenen Zusatz leis tungen in der Höhe von Fr. 38‘438 .--. 2.
Dagegen erhob die Ver sicherte
am 2 2. November 2013 Beschwerde mit dem An trag auf Aufhebung des Entscheides und Feststellung, dass der Rückforderungs anspruch verjährt sei (Urk. 1 S. 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 201
E. 3.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat.
E. 3.2 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die da malige Sachbe ar bei terin der Beschwerdegegnerin
im Zusammenhang mit der Änderung des Vor namens der Beschwerdeführerin auch Kenntnis von der 2010 erfolgten Eintra gung der Partnerschaft der Bes chwerdeführerin mit Elisabeth Ammann erhielt . Dies bestätigte sie auf Anfrage hin ausdrücklich ( Urk. 8/8/529 = Urk. 3/4 ; vgl. auch Urk. 8/527 ) . Den berichtigten Vornamen der Beschwerdeführerin verwendete die Sachbearbeiterin in der Folge bereits in den Re visions verfügungen vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 8/8/ 272-274) und vom 3 1. Dezem ber 2012 ( Urk. 8/8/22 8 -22 9 ) . Hingegen unterliess sie es , eine Neuberechnung der Zusatzleistungen infolge Änderung des Zivilstandes unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der eingetragenen Partnerin vor zu nehmen . Dazu gab sie an, einfach nicht „geschaltet“ zu haben, dass Zusatz leis tungen bei gleichgeschlechtlichen Paaren wie bei Ehepaaren zu berechnen seien ( Urk. 8/8/529).
Die Eintragung der Partnerschaft
am 2 5. August 2010 ( Urk. 8/2/2-5) stellt
unbe strittenermassen eine Ta tsache dar , die zur Anpassung der Ergänzungsleistun gen hätte führen müssen. Dass die se Zivilstandsänderung
- gleich wie bei der Eheschliessung - auch Einfluss auf d e n Anspruch auf die Ergänzungsleistungen einer Versicherten haben kann, wäre bei entsprechender Rechtskenntnis für die Verwaltung sofort
erkennbar gewesen und hätte spätestens bei der Revision im Mai 2011 berücksichtigt werden müssen. Die fehlende Rechtskenntnis der Ver waltung darf dabei nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen.
Soweit
für die Neuberechnung weitere Abklärungen notwendig gewesen wären - wie die Einforderung d e r Partnerschaftsurkunde als Beleg für die eingetragene Partnerschaft und Belege über die Einkommensverhältnisse der Par tnerin - so hätten diese innert einer kurzen Frist , jedenfalls aber innert zwei Monaten ab mündlicher Mitteilung,
beigebracht werden können.
Nach Eingang dieser Belege wäre die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar gewesen und die Beschwerdegegnerin hätte über sämtlich e
Informationen ver fügt, um eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (vgl. vor stehend E.
E. 3.3 Anzufügen bleibt, dass nach Eingang der Steuererklärung 2010 am 1 1. April 2012 ein weiterer schriftliche r Beleg vor lag , der auf die Eintragung der Partner schaft im Jahre 2010 hinweist ( Urk. 8/8/234) . Die Beschwerdeführerin wies sel ber ebenfalls schriftlich und unter Beilage der Partnerschaftsurkunde (Urk. 8/2-5)
ausdrücklich auf den geänderten Zivilstand hin ( Urk. 8/1) , und die Beschwerde gegnerin brachte auf dem undatierten Schreiben noch de n Vermerk „Erledigt am 13.04.2011/nol“ an .
Selbst wenn d ies er Zeit punkt als fristauslösend betrach tet würde, so wäre der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen ebenfalls verwirkt gewesen. 3. 4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 2 E. 2b ) ist damit als fristauslösender Zeitpunkt nicht erst auf die periodische Überprüfung mit tels Revisionsverfügung vom 3 1. Oktober 2012 abzustellen. Denn entscheidend ist nicht, wann eine gesamthafte Überprüfung der Akten (ohnehin) hätte statt fin den müssen, sondern wann ein entsprechende r
Hinweis vorlag, welches die Be schwerdegegnerin zur Neuberechnung hätte veranlassen müssen.
Als nicht einschlägig erweist sich in diesem Zusammenhang der von der Be schwerdegegnerin angeführte BGE 139 V 570 ( Urk. 7 S.
2 E.
2b ) , denn daraus folgt nur , dass nicht von Gesetzes wegen von einer zum utbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen An spruchs berechnung und Leistungsfestsetzung auszugehen ist; massgebend ist viel mehr jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebo tenen und zu mutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indi zes, den Fehler hätte erkennen können. Die periodische Überprüfung der Zu satzleis tung en löst somit nicht automatisch eine Verwirkungsfrist aus, sondern es braucht ein zusätzliches Element, welches vorliegend mit der Mitteilung der eingetra genen Partnerschaft klar erfüllt ist.
Sodann ist der Beschwerde gegnerin
darin beizupflichten, dass die Beschwerde führerin die ihr nach Eintragung der Partnerschaft im Rahmen der Revisions verfügungen zugestellten allgemeinen Angaben jeweils unterzeichnete , ohne den Vermerk „ledig“ zu berichtigen ( Urk. 7 S. 2 E. 2b ) . Dies mag allenfalls die - hier nicht zu prüfende - Frage des guten Glaubens beschlagen, steht jedoch dem Lauf der Verwirkungsfrist nicht entgegen. 3 . 5
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gut zuheissen ist. 4.
4 .1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit. a ATSG). 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 2 7. März 2014 ( Urk.
14) hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8.5 Stunden und Spesen von Fr. 120.45 geltend gemacht, was als angemessen erscheint. Demnach ist die Prozessent schä digung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwie rig keit des Prozesses auf Fr. 2‘425.15 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzu legen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialbehörde der Gemeinde Y.___
vom 3 0. Oktober 2013 a ufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch über die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2013 von insgesamt Fr. 38 '438.-- verjährt ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'425.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV / IV - Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen, unter Beilage von Urk. 14-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
E. 4 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk.
E. 7 ). Mit Replik vom 2 1. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten An trägen fest ( Urk. 10) . M it Duplik vom 1 9. März 2014, welche der Beschwer de füh rerin am 2 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ), hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk.
E. 12 ) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00116 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom
24. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung en vom 1
4. Ma i 2013 (Urk. 8/8/50-69 ) und diese bestätigen dem Ein spracheentscheid vom 3 0. Oktober 2013 ( Urk. 8/8/12-14 = Urk. 2) stellte die Sozialbehörde der Ge meinde Y.___
rückwirkend ab 1. September 2010 die Zusatzleistungen für X.___ , geboren 19 64 , ein und verpflichtete diese zur Rückerstattung von in der Zeit vom 1. September 2010 bis 3 0. April 2013 zu Unrecht bezogenen Zusatz leis tungen in der Höhe von Fr. 38‘438 .--. 2.
Dagegen erhob die Ver sicherte
am 2 2. November 2013 Beschwerde mit dem An trag auf Aufhebung des Entscheides und Feststellung, dass der Rückforderungs anspruch verjährt sei (Urk. 1 S. 2 ).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. Januar 201 4 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7 ). Mit Replik vom 2 1. Februar 2014 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten An trägen fest ( Urk. 10) . M it Duplik vom 1 9. März 2014, welche der Beschwer de füh rerin am 2 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ), hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 12 ) .
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) im Ergänzungs leis tungsbereich anwendbaren Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsre chts (ATSG) sind unrecht mässig bezo ge ne Leis tungen zurückzuerstatten (Satz 1).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er hal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung (Satz 1). 1.2
In Bezug auf die einjährige Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt massgeblich, in welchem die Verwaltung unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen können und müssen, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht Zu satzleistungen ausgerichtet worden sind, wie hoch die unrechtmässigen Zu satzleistungen waren und an wen die Rückerstat tungsverfügung zu richten war. Um die Voraussetzungen für eine Rückerstat tung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückfor derungsanspruch dem Grundsatz nach, aber auch in seinem Ausmass gegen über einem oder einer bestimmten Rücker stattungspflichtigen ergibt. Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs ge nügt es also nicht, dass dem Amt bloss Umstände bekannt werden, die mög li cher weise zu einem solchen An spruch führen können, oder dass dieser An spruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht. Vor Erlas s der Rückerstattungsver fügung muss die Gesamtsumme der unrecht mässig aus bezahlten Leistungen fest stellbar sein (BGE 112 V 181 E . 4a mit Hinweisen).
Die Verwaltung hat dabei die ihr zumutbare Aufmerksamkeit auch bei den sich allenfalls aufdrän genden Erhebungen anzuwenden, damit ihre noch ungenü gen de Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Be stimmtheit erhält. Wenn die Verwaltung nicht die erforderlichen An streng ungen unter nimmt, um über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Guns ten und zu Ungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Verwirkungsfrist vielmehr auf den Zeit punkt fes t zusetzen, in welchem die Verwaltung ihre vollständige Kenntnis mit dem erfor derlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rück for derungsan spruch die nötige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfü gung möglich wird (BGE 112 V 182 E . 4b).
Soweit der Versicherungsträger somit noch zusätzliche Abklärungen zu tätigen hat, sind diese innert angemessener Zeit vorzunehmen. Als angemessen wurde eine einmonatige Frist nach Kenntnisnahme der Ehescheidung angesehen, um Fak to ren für die Rentenneuberechnung zu erhalten (SVR 20014 IV Nr. 41 I 62/04 E.
4). In anderen Fällen ging die Rechtsprechung von einer zumutbaren Frist von zwei (Urteil des Bundesgerichts 9C_1010/2009 vom 2 8. Mai 2010)
be zieh ungsweise bis zu vier Monaten aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2011 vom 7. November 2011 E. 2.2). 2.
2.1
Vorweg stellt sich die Frage, ob d er angefochtene Entscheid hinreichend be gründet wurde, was die Beschwerde führe ri n bestreite t (Urk. 1 S. 4 f. ). 2.2
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2
Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E.
5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E.
5b). Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entschei den den Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Par teien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Einspracheentscheid auf die einspracheweise vorgebrachten Ausfüh rungen zur Erfüllung der Meldepflicht und zur Verjährung nicht eingehe ( Urk. 1 S.
4 f.) . Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin jedoch in ihrer Vernehm lassung ( Urk. 7 S.
2 E.
2), und die Beschwerdeführerin nahm dazu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Stellung ( Urk. 10 S. 2 ff.). Damit hat ein allfälli ger Mangel eines ungenügend begründeten Entscheides als geheilt zu gelten. 3.
3.1
Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung innerhalb der einjährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. 3.2
Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die da malige Sachbe ar bei terin der Beschwerdegegnerin
im Zusammenhang mit der Änderung des Vor namens der Beschwerdeführerin auch Kenntnis von der 2010 erfolgten Eintra gung der Partnerschaft der Bes chwerdeführerin mit Elisabeth Ammann erhielt . Dies bestätigte sie auf Anfrage hin ausdrücklich ( Urk. 8/8/529 = Urk. 3/4 ; vgl. auch Urk. 8/527 ) . Den berichtigten Vornamen der Beschwerdeführerin verwendete die Sachbearbeiterin in der Folge bereits in den Re visions verfügungen vom 2 4. Mai 2011 ( Urk. 8/8/ 272-274) und vom 3 1. Dezem ber 2012 ( Urk. 8/8/22 8 -22 9 ) . Hingegen unterliess sie es , eine Neuberechnung der Zusatzleistungen infolge Änderung des Zivilstandes unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der eingetragenen Partnerin vor zu nehmen . Dazu gab sie an, einfach nicht „geschaltet“ zu haben, dass Zusatz leis tungen bei gleichgeschlechtlichen Paaren wie bei Ehepaaren zu berechnen seien ( Urk. 8/8/529).
Die Eintragung der Partnerschaft
am 2 5. August 2010 ( Urk. 8/2/2-5) stellt
unbe strittenermassen eine Ta tsache dar , die zur Anpassung der Ergänzungsleistun gen hätte führen müssen. Dass die se Zivilstandsänderung
- gleich wie bei der Eheschliessung - auch Einfluss auf d e n Anspruch auf die Ergänzungsleistungen einer Versicherten haben kann, wäre bei entsprechender Rechtskenntnis für die Verwaltung sofort
erkennbar gewesen und hätte spätestens bei der Revision im Mai 2011 berücksichtigt werden müssen. Die fehlende Rechtskenntnis der Ver waltung darf dabei nicht der Beschwerdeführerin zum Nachteil gereichen.
Soweit
für die Neuberechnung weitere Abklärungen notwendig gewesen wären - wie die Einforderung d e r Partnerschaftsurkunde als Beleg für die eingetragene Partnerschaft und Belege über die Einkommensverhältnisse der Par tnerin - so hätten diese innert einer kurzen Frist , jedenfalls aber innert zwei Monaten ab mündlicher Mitteilung,
beigebracht werden können.
Nach Eingang dieser Belege wäre die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar gewesen und die Beschwerdegegnerin hätte über sämtlich e
Informationen ver fügt, um eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vorzunehmen (vgl. vor stehend E. 1.2 ) .
F ristauslösend war damit die mündliche Mitteilung der Eintragung der Partner schaft im Jahre 2010 , denn damit hätt e ein hinreichendes Indiz für eine Neube rechnung der Ergänzungsleistungen vorgelegen . Da die B eschwerdegegnerin di es in der Folge unterliess, war ihr Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Er lasses der Rückforderungsverfügung en am 1 4. Ma i 2013 verwirkt. 3.3
Anzufügen bleibt, dass nach Eingang der Steuererklärung 2010 am 1 1. April 2012 ein weiterer schriftliche r Beleg vor lag , der auf die Eintragung der Partner schaft im Jahre 2010 hinweist ( Urk. 8/8/234) . Die Beschwerdeführerin wies sel ber ebenfalls schriftlich und unter Beilage der Partnerschaftsurkunde (Urk. 8/2-5)
ausdrücklich auf den geänderten Zivilstand hin ( Urk. 8/1) , und die Beschwerde gegnerin brachte auf dem undatierten Schreiben noch de n Vermerk „Erledigt am 13.04.2011/nol“ an .
Selbst wenn d ies er Zeit punkt als fristauslösend betrach tet würde, so wäre der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügungen ebenfalls verwirkt gewesen. 3. 4
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ( Urk. 7 S. 2 E. 2b ) ist damit als fristauslösender Zeitpunkt nicht erst auf die periodische Überprüfung mit tels Revisionsverfügung vom 3 1. Oktober 2012 abzustellen. Denn entscheidend ist nicht, wann eine gesamthafte Überprüfung der Akten (ohnehin) hätte statt fin den müssen, sondern wann ein entsprechende r
Hinweis vorlag, welches die Be schwerdegegnerin zur Neuberechnung hätte veranlassen müssen.
Als nicht einschlägig erweist sich in diesem Zusammenhang der von der Be schwerdegegnerin angeführte BGE 139 V 570 ( Urk. 7 S.
2 E.
2b ) , denn daraus folgt nur , dass nicht von Gesetzes wegen von einer zum utbaren Kenntnis der EL-Durchführungsstelle von einer allfälligen fehlerhaften erstmaligen An spruchs berechnung und Leistungsfestsetzung auszugehen ist; massgebend ist viel mehr jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebo tenen und zu mutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indi zes, den Fehler hätte erkennen können. Die periodische Überprüfung der Zu satzleis tung en löst somit nicht automatisch eine Verwirkungsfrist aus, sondern es braucht ein zusätzliches Element, welches vorliegend mit der Mitteilung der eingetra genen Partnerschaft klar erfüllt ist.
Sodann ist der Beschwerde gegnerin
darin beizupflichten, dass die Beschwerde führerin die ihr nach Eintragung der Partnerschaft im Rahmen der Revisions verfügungen zugestellten allgemeinen Angaben jeweils unterzeichnete , ohne den Vermerk „ledig“ zu berichtigen ( Urk. 7 S. 2 E. 2b ) . Dies mag allenfalls die - hier nicht zu prüfende - Frage des guten Glaubens beschlagen, steht jedoch dem Lauf der Verwirkungsfrist nicht entgegen. 3 . 5
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet, weshalb sie gut zuheissen ist. 4.
4 .1
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit. a ATSG). 4 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Honorarnote vom 2 7. März 2014 ( Urk.
14) hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8.5 Stunden und Spesen von Fr. 120.45 geltend gemacht, was als angemessen erscheint. Demnach ist die Prozessent schä digung unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwie rig keit des Prozesses auf Fr. 2‘425.15 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzu legen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialbehörde der Gemeinde Y.___
vom 3 0. Oktober 2013 a ufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch über die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 30. April 2013 von insgesamt Fr. 38 '438.-- verjährt ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerde gegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 2'425.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV / IV - Gemeinde Y.___
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen, unter Beilage von Urk. 14-15 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens