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ZL.2013.00106

Rechtsverweigerungsbeschwerde im Zusammenhang mit Auflagen im Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG)

Zürich SozVersG · 2014-02-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1949, Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 1. Mai 2012 bei der Stadt Y.___ , Zu satzleistungen zur AHV/IV ( nachfolgend: Durch führungsstelle ), zum Bezug von Zusatzleistungen an. Auf dieses Gesuch trat die Durchführungsstelle nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens

mangels Erfüllung der Auflage nicht ein ( Mahnschreiben vom 2 7. Juli 2012; Nicht eintretensverfügung

vom 4. September 2012). Die in diesem Zusammen hang erhobenen Beschwerden des Versicherten wies en das Sozial versicherungsgericht mit Urteilen ZL.2012.00065 vom 3 1. Oktober 2012 und ZL.2013.00008 vom 2 8. März 2013 sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_390/2013 vom 1 9. August 2013 jeweils ab, soweit darauf eingetreten wurde ( Urk. 8-10 ). 1.2

Mit Eingabe vom 2 8. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezu g von Zusatzleistungen an ( Beilage zu Urk. 6/1 ) . Nach einer Aufforderung der Durchführungsstelle, alle erforderlichen Unterla gen einzureichen ( Schreiben vom 3. September 2013, Urk. 6/1) , reichte der Ver si cher te ( wiederum )

nicht alle Belege ein ( Formular vom 1 0. September 2013 mit Beilagen , Urk. 6/2 und Urk. 6/2/1-7) . Diese s

Vorgehen rechtfertigte er in sei nem Begleitschreiben vom 1 0. September 2013 mit dem Hinweis auf seine Pri vats phä re ( Urk. 6/3). Nac hdem die Durchführungsstelle ihn

in der Folge aufge fordert hat te , verschiedene noch fehlende Unterlagen bis zum 2 2. November 2013 einzu reichen , verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichterfüllung der A uflage (Schreiben vom 2 5. September 2013, Urk. 6/4) , ver langte der Versicher te den unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die aufer legte Einreichung von bestimmten Unterlagen (S chreiben vom 3. Oktober 2013, Urk. 6/ 5). Daraufhin erneuerte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 1 8. Ok to ber 2013 ( Urk. 6/6) ihre Androhung des Nichtein tretens bei Nichter füll ung der Auflage und hielt daran, nach einem erneuten Gesuch das Versicherten um unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung, fest (Schreiben vom 2 4.

und 2 9. Oktober 2013, Urk. 6/7-8) . 2.

Bezug nehmend auf die Mahnschreiben vom 2 5. September und 1 8. Oktober 2013

und die damit zusammenhängende Korrespondenz erhob X.___ am 6. No vember 2013 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag, die Durchfüh rungsstelle

sei anzuweisen, betreffend die Auflage zur Einreichung von Unterla gen bereits vor Erlass der angedrohten Nichteintretensverfügung

eine anfecht bare Verfü gung

zu erlassen . In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 schloss die Durch füh rungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Im Weiteren beantragte sie, der Versicherte sei zu verpflichten, ihr eine Parteient schädigung auszurichten , und es seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 25. November 2013 war die Durchführungsstelle auf das Ge such des Beschwerdeführers vom 28. August 2013 mangels Erfüllung der Mit wirkungspflicht sinngemäss nicht eingetreten (Urk. 6/10). Die Referentin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, For derungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die be troffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache entschei de oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind somit grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren An fechtungsgegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 13 1 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E.

1a ). 1.2

Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechts verweigerungs

- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsver wei gerung oder -verzögerung. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt vo raus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinn ge mäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat ( Urteil des Bun desgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012, E. 3, mit Hinweisen ). 1.3

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wo bei es im Ermessen des Sozialv ersicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt in des sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungs pflich ten d er Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a ; vg

l. BGE 130 I 180 E. 3.2 ).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht

nach, so kann der Versicherungsträ ger aufgrund der Akten verfügen oder die Er hebungen einstellen und Nicht ein treten beschliessen. Er muss diese Perso nen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange messene Bedenkzeit einzu räu men (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine Nicht eintretens verfügung , mit welcher der So zialversicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Verweigerung der Mitwirkung sanktioniert, setzt dem Verwaltungs verfahren ein Ende und ist folglich als Endverfügung zu qualifi zieren (BGE 131 V 42 E. 3). 2. 2.1

D ie Beschwerde vom 6. November 2013 ( Urk. 1) richtet sich nicht ge gen eine an fechtbare Verfügung oder einen anfechtbaren Einsprache ent scheid . Insbeson dere steht ausser Frage, dass den beiden Schreiben vom 2 5. September und vom 1 8. Ok tober 2013, womit die Beschwerdegegnerin den Beschwerde füh rer auffor der te, bis zum 2 2. November 2013 bestimmte Unterla gen einzureichen unter An drohung des Nichteintretens auf das Leistungsbe gehren bei Nichter füll ung der Auf lage (Mahn- und Bedenkzeitverfahren ; Art. 43 Abs. 3 ATSG) kein Verfü gungs charakter zukam und dagegen nicht Einsprache oder allenfalls Be schwer de geführt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2013 vom 1 9. Au gust 2013, E.

2.1, Urk. 10). Dies ist dem Beschwerde führer aufgrund des Urteils des Bundesgerichts ( Urk.

10) bekannt und wird von ihm auch nicht be stritten ( Urk. 1).

Die Beschwerde ( Urk.

1) zielt jedoch darauf ab, die Beschwerdegegnerin anzu wei sen, bezüglich der in den beiden Mahnschreiben erfolgten Auflage, be stimmte Un terlagen einzureichen, bereits vor Erlass der angedrohten Nichtein tretens ver fügung

eine davon losgelöste, anfechtbare Verfügung zu erlassen . Es handelt sich

somit um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe schwerde , zu mal

der Versicherte geltend macht, die Beschwerdegegnerin wei gere sich, eine sol che Verfügung zu erlassen ( Urk. 1).

2.2

Es kann offen bleiben, ob die Auflage, zur Abklärung der finanziellen Ver hält nisse und damit zur Prüfung der Anspruchsberechtigung bestimmte Unterlagen einzureichen, eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG darstellt und einer anfechtbaren Verfügung zugänglich ist. Denn durch den Erlass der das Mahn- und Bedenkzeitverfahren abschliessenden Nichteintretensverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 6/10), die ihrerseits vom Gericht vollumfänglich über prüft werden kann, ist das Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer an fechtbaren Zwischenverfügung weggefallen. Das Rechtsverweigerungsverfahren ist damit gegenstandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben. 2.3

Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, um dem Beschwerdeführer Verfah rens kosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt ; GSVGer ). Ebenfalls besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegeg nerin aus nahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal sich deren Aufwen dungen im Rahmen des Üblichen gehalten haben (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 127 V 205 E. 4b-c). Die Referentin v erfügt : 1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wird keine Par teientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ ,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherung - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt,

BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und

mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. De zem ber bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, For derungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die be troffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache entschei de oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind somit grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren An fechtungsgegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 13 1 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E.

1a ).

E. 1.2 Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechts verweigerungs

- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsver wei gerung oder -verzögerung. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt vo raus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinn ge mäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat ( Urteil des Bun desgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012, E. 3, mit Hinweisen ).

E. 1.3 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wo bei es im Ermessen des Sozialv ersicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt in des sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungs pflich ten d er Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a ; vg

l. BGE 130 I 180 E. 3.2 ).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht

nach, so kann der Versicherungsträ ger aufgrund der Akten verfügen oder die Er hebungen einstellen und Nicht ein treten beschliessen. Er muss diese Perso nen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange messene Bedenkzeit einzu räu men (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine Nicht eintretens verfügung , mit welcher der So zialversicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Verweigerung der Mitwirkung sanktioniert, setzt dem Verwaltungs verfahren ein Ende und ist folglich als Endverfügung zu qualifi zieren (BGE 131 V 42 E. 3). 2.

E. 2 2. November 2013 einzu reichen , verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichterfüllung der A uflage (Schreiben vom 2 5. September 2013, Urk. 6/4) , ver langte der Versicher te den unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die aufer legte Einreichung von bestimmten Unterlagen (S chreiben vom 3. Oktober 2013, Urk. 6/ 5). Daraufhin erneuerte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 1 8. Ok to ber 2013 ( Urk. 6/6) ihre Androhung des Nichtein tretens bei Nichter füll ung der Auflage und hielt daran, nach einem erneuten Gesuch das Versicherten um unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung, fest (Schreiben vom 2

E. 2.1 D ie Beschwerde vom 6. November 2013 ( Urk. 1) richtet sich nicht ge gen eine an fechtbare Verfügung oder einen anfechtbaren Einsprache ent scheid . Insbeson dere steht ausser Frage, dass den beiden Schreiben vom 2 5. September und vom 1 8. Ok tober 2013, womit die Beschwerdegegnerin den Beschwerde füh rer auffor der te, bis zum 2 2. November 2013 bestimmte Unterla gen einzureichen unter An drohung des Nichteintretens auf das Leistungsbe gehren bei Nichter füll ung der Auf lage (Mahn- und Bedenkzeitverfahren ; Art. 43 Abs. 3 ATSG) kein Verfü gungs charakter zukam und dagegen nicht Einsprache oder allenfalls Be schwer de geführt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2013 vom 1 9. Au gust 2013, E.

2.1, Urk. 10). Dies ist dem Beschwerde führer aufgrund des Urteils des Bundesgerichts ( Urk.

10) bekannt und wird von ihm auch nicht be stritten ( Urk. 1).

Die Beschwerde ( Urk.

1) zielt jedoch darauf ab, die Beschwerdegegnerin anzu wei sen, bezüglich der in den beiden Mahnschreiben erfolgten Auflage, be stimmte Un terlagen einzureichen, bereits vor Erlass der angedrohten Nichtein tretens ver fügung

eine davon losgelöste, anfechtbare Verfügung zu erlassen . Es handelt sich

somit um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe schwerde , zu mal

der Versicherte geltend macht, die Beschwerdegegnerin wei gere sich, eine sol che Verfügung zu erlassen ( Urk. 1).

E. 2.2 Es kann offen bleiben, ob die Auflage, zur Abklärung der finanziellen Ver hält nisse und damit zur Prüfung der Anspruchsberechtigung bestimmte Unterlagen einzureichen, eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG darstellt und einer anfechtbaren Verfügung zugänglich ist. Denn durch den Erlass der das Mahn- und Bedenkzeitverfahren abschliessenden Nichteintretensverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 6/10), die ihrerseits vom Gericht vollumfänglich über prüft werden kann, ist das Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer an fechtbaren Zwischenverfügung weggefallen. Das Rechtsverweigerungsverfahren ist damit gegenstandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben.

E. 2.3 Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, um dem Beschwerdeführer Verfah rens kosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt ; GSVGer ). Ebenfalls besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegeg nerin aus nahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal sich deren Aufwen dungen im Rahmen des Üblichen gehalten haben (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 127 V 205 E. 4b-c). Die Referentin v erfügt : 1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wird keine Par teientschädigung zugesprochen.

E. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ ,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherung - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt,

BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und

mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. De zem ber bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00106 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtsschreiber Fraefel Verfügung vom

25. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer Zustelladresse: X.___ gegen Stadt Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1949, Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 1. Mai 2012 bei der Stadt Y.___ , Zu satzleistungen zur AHV/IV ( nachfolgend: Durch führungsstelle ), zum Bezug von Zusatzleistungen an. Auf dieses Gesuch trat die Durchführungsstelle nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens

mangels Erfüllung der Auflage nicht ein ( Mahnschreiben vom 2 7. Juli 2012; Nicht eintretensverfügung

vom 4. September 2012). Die in diesem Zusammen hang erhobenen Beschwerden des Versicherten wies en das Sozial versicherungsgericht mit Urteilen ZL.2012.00065 vom 3 1. Oktober 2012 und ZL.2013.00008 vom 2 8. März 2013 sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_390/2013 vom 1 9. August 2013 jeweils ab, soweit darauf eingetreten wurde ( Urk. 8-10 ). 1.2

Mit Eingabe vom 2 8. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezu g von Zusatzleistungen an ( Beilage zu Urk. 6/1 ) . Nach einer Aufforderung der Durchführungsstelle, alle erforderlichen Unterla gen einzureichen ( Schreiben vom 3. September 2013, Urk. 6/1) , reichte der Ver si cher te ( wiederum )

nicht alle Belege ein ( Formular vom 1 0. September 2013 mit Beilagen , Urk. 6/2 und Urk. 6/2/1-7) . Diese s

Vorgehen rechtfertigte er in sei nem Begleitschreiben vom 1 0. September 2013 mit dem Hinweis auf seine Pri vats phä re ( Urk. 6/3). Nac hdem die Durchführungsstelle ihn

in der Folge aufge fordert hat te , verschiedene noch fehlende Unterlagen bis zum 2 2. November 2013 einzu reichen , verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichterfüllung der A uflage (Schreiben vom 2 5. September 2013, Urk. 6/4) , ver langte der Versicher te den unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die aufer legte Einreichung von bestimmten Unterlagen (S chreiben vom 3. Oktober 2013, Urk. 6/ 5). Daraufhin erneuerte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 1 8. Ok to ber 2013 ( Urk. 6/6) ihre Androhung des Nichtein tretens bei Nichter füll ung der Auflage und hielt daran, nach einem erneuten Gesuch das Versicherten um unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung, fest (Schreiben vom 2 4.

und 2 9. Oktober 2013, Urk. 6/7-8) . 2.

Bezug nehmend auf die Mahnschreiben vom 2 5. September und 1 8. Oktober 2013

und die damit zusammenhängende Korrespondenz erhob X.___ am 6. No vember 2013 Beschwerde ( Urk.

1) mit dem Antrag, die Durchfüh rungsstelle

sei anzuweisen, betreffend die Auflage zur Einreichung von Unterla gen bereits vor Erlass der angedrohten Nichteintretensverfügung

eine anfecht bare Verfü gung

zu erlassen . In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2014 schloss die Durch füh rungsstelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Im Weiteren beantragte sie, der Versicherte sei zu verpflichten, ihr eine Parteient schädigung auszurichten , und es seien ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 25. November 2013 war die Durchführungsstelle auf das Ge such des Beschwerdeführers vom 28. August 2013 mangels Erfüllung der Mit wirkungspflicht sinngemäss nicht eingetreten (Urk. 6/10). Die Referentin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Leistungen, For derungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die be troffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und ver fah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einsprache entschei de oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Be schwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind somit grund sätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids

Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung respektive der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren An fechtungsgegenstand . Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 13 1 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E.

1a ). 1.2

Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechts verweigerungs

- und Rechtsverzögerungsbeschwerden. Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern einzig die Frage der Rechtsver wei gerung oder -verzögerung. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt vo raus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinn ge mäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat ( Urteil des Bun desgerichts 8C_336/2012 vom 13. August 2012, E. 3, mit Hinweisen ). 1.3

Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wo bei es im Ermessen des Sozialv ersicherungsträgers liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Der Untersuchungsgrundsatz gilt in des sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungs pflich ten d er Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a ; vg

l. BGE 130 I 180 E. 3.2 ).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungs pflichten in unentschuldbarer Weise nicht

nach, so kann der Versicherungsträ ger aufgrund der Akten verfügen oder die Er hebungen einstellen und Nicht ein treten beschliessen. Er muss diese Perso nen vor her schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine ange messene Bedenkzeit einzu räu men (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Eine Nicht eintretens verfügung , mit welcher der So zialversicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG eine Verweigerung der Mitwirkung sanktioniert, setzt dem Verwaltungs verfahren ein Ende und ist folglich als Endverfügung zu qualifi zieren (BGE 131 V 42 E. 3). 2. 2.1

D ie Beschwerde vom 6. November 2013 ( Urk. 1) richtet sich nicht ge gen eine an fechtbare Verfügung oder einen anfechtbaren Einsprache ent scheid . Insbeson dere steht ausser Frage, dass den beiden Schreiben vom 2 5. September und vom 1 8. Ok tober 2013, womit die Beschwerdegegnerin den Beschwerde füh rer auffor der te, bis zum 2 2. November 2013 bestimmte Unterla gen einzureichen unter An drohung des Nichteintretens auf das Leistungsbe gehren bei Nichter füll ung der Auf lage (Mahn- und Bedenkzeitverfahren ; Art. 43 Abs. 3 ATSG) kein Verfü gungs charakter zukam und dagegen nicht Einsprache oder allenfalls Be schwer de geführt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_390/2013 vom 1 9. Au gust 2013, E.

2.1, Urk. 10). Dies ist dem Beschwerde führer aufgrund des Urteils des Bundesgerichts ( Urk.

10) bekannt und wird von ihm auch nicht be stritten ( Urk. 1).

Die Beschwerde ( Urk.

1) zielt jedoch darauf ab, die Beschwerdegegnerin anzu wei sen, bezüglich der in den beiden Mahnschreiben erfolgten Auflage, be stimmte Un terlagen einzureichen, bereits vor Erlass der angedrohten Nichtein tretens ver fügung

eine davon losgelöste, anfechtbare Verfügung zu erlassen . Es handelt sich

somit um eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbe schwerde , zu mal

der Versicherte geltend macht, die Beschwerdegegnerin wei gere sich, eine sol che Verfügung zu erlassen ( Urk. 1).

2.2

Es kann offen bleiben, ob die Auflage, zur Abklärung der finanziellen Ver hält nisse und damit zur Prüfung der Anspruchsberechtigung bestimmte Unterlagen einzureichen, eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG darstellt und einer anfechtbaren Verfügung zugänglich ist. Denn durch den Erlass der das Mahn- und Bedenkzeitverfahren abschliessenden Nichteintretensverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 6/10), die ihrerseits vom Gericht vollumfänglich über prüft werden kann, ist das Interesse des Beschwerdeführers am Erlass einer an fechtbaren Zwischenverfügung weggefallen. Das Rechtsverweigerungsverfahren ist damit gegenstandslos geworden und dementsprechend abzuschreiben. 2.3

Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, um dem Beschwerdeführer Verfah rens kosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs ge richt ; GSVGer ). Ebenfalls besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegeg nerin aus nahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal sich deren Aufwen dungen im Rahmen des Üblichen gehalten haben (§ 34 Abs. 2 GSVGer ; BGE 127 V 205 E. 4b-c). Die Referentin v erfügt : 1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, wird keine Par teientschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Y.___ ,

Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherung - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt,

BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und

mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. De zem ber bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Be weismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel