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ZL.2014.00065

Nichteintreten infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 3 ATSGS) (BGE 9C_854/2014)

Zürich SozVersG · 2014-10-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1949, Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 1. Mai 2012 bei der Stadt O.___ , Zu satzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00106 vom 2 5. Februar 2014, Urk. 21/1) . Auf dieses Gesuch trat die Durchführungsstelle nach Durchf ührung des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens mangels Erfüllung der Auflage nicht ein ( Mahnschreiben vom 27. Juli 2012; Nicht eintretensverfügung vom 4. September 2012). Die in diesem Zusammen hang erhobenen Beschwerden des Versicherten wies en das Sozialversicherungsgericht mit Urteilen ZL.2012.00065 vom 3 1. Oktober 2012 und ZL.2013.00008 vom 2 8. März 2013 sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_390/2013 vom 1 9. August 2013 jeweils ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 21/2-4 ). 1.2

Mit Eingabe vom 28. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 3/12 ). Nach der Aufforderung der Durchführungsstelle, alle erforderlichen Unterla gen einzu reichen (Schreib en vom 3. September 2013, Urk. 14 /1), reichte der Ver si cher te wiederum nicht alle Belege ein (Formular vom 10. Sep tember 2013 mit Beila gen, Urk. 14/2 und Urk. 14 /2/1-7). Dieses Vorgehen rechtfertigte er in sei nem Begleitschreiben vom 10. September 2013 mit dem Hinweis a uf seine Pri vats phä re (Urk. 14 /3). Nachdem die Durchführungsstelle ihn in der Folge aufge for dert hatte, verschiedene noch fehlende Unterlagen bis zum 22. November 2013 einzu reichen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichterfül lung der A uflage (Schreibe n vom 25. September 2013, Urk. 14/4), ver langte der Versicher te den unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die aufer legte Pflicht zur Einreichung von bestimmten Unterlagen (Schreiben vom 3. Oktober 2013, Urk. 3/6b ). Daraufhin erneuerte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 18. Ok to ber 2013 (Urk. 14/6 ) ihre Androhung d es Nichtein tretens bei Nichterfüll ung der Auflage und hielt daran, nach einem erneuten Gesuch das Versicherten um unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung, fest (Schreiben vom 2 4. und

29. Oktober 2013, Urk. 3/10-11 ).

Eine auf die Mahnschreiben vom 25. September und 18. Oktober 2013

und die damit zusam menhängende Korrespondenz Bezug nehmende Beschwerde des Versicherten vom 6. November 2013 schrieb das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung ZL.2013.00106 vom 2 5. Februar 2014 (Urk. 21/1) als gegenstandslos geworden ab. Mit V erfügung vom 2 5. November 2013 (Urk. 14/10) trat die Durchfüh rungsstelle androhungsgemäss auf das Gesuch des Versicherten vom 2 8. August und 1 0. September 2013 um Zusprechung von Zusatzleistungen nicht ein und wies die dagegen am 1 1. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 3/14) nach einer weiteren Korrespondenz mit dem Versicherten (Urk. 11/16 , Urk. 11/13-14, Urk. 11/17) mit Einsprachee ntscheid vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag , in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei en ihm unverzüglich ab 1. Juli 2012 Zusatzleistungen zuzusprechen. In ihrer Beschwerdean t wort vom 1 8. August 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Gleichzeitig beantragte sie, der Versicherte sei zu ver pflichten, ihr eine Parteientschädigung auszurichten, und es seien ihm die Ver fahrenskosten aufzuerlegen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsa chen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, we lche sich in ihren Händen befin den. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Behörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts K 150/03 vom 1 8. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru-chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Verlet zung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. August und 1 0. September 2013 um Zusprechung von Zusatzleistungen ( Urk. 3/12, Urk. 14/2-3) nicht eingetre ten ist.

Gemäss der Akten lage hat d er Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung und nach unmissverständlicher Andro hung entsprechender Rechtsnachteile (Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 5. September und 1 8. Oktober 2013; Urk. 14/4 , Urk. 14/6) die geforderten Unterlagen betreffend die Bank- und Postkonten sowie das Scheidungsurteil nicht eingereicht, was unbestritten ist. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Versicherten auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegne rin einzureichen. Sein hauptsächlicher Einwand, es gebe für die se Beweisauflage keinen hinreichenden Anlass (Urk. 1), ist unbegründet. Ohne umfassende Ab klärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

– wozu auch die Einholung des Scheidungsurteils und der geforderten Unterlagen betreffend die Bank- und Postkonten gehört (dazu Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 82 f.) – ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleis tungen un d allfällig weitere Zusatzleistungen rechtsgenüglich abzuklären. Die geforderten Belege waren somit für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs keineswegs unnötig oder überflüssig. Daran ändert auch der Hinweis des Versicherten auf den Datenschutz und die Privatsphäre nichts . S oweit die Abklärung des Anspruchs auf Zusatzleistungen die Vorlegung von Dokumenten erforderlich macht, sind allfällige mit dieser Offenlegung persönli cher Daten verknüpfte Rechtspositionen des Versicherten im Zusammenhang mit dem Datenschutz oder seiner Privatsphäre eingeschränkt .

Die weiteren, in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Versicher ten ( Urk. 1) sind ebenfalls nicht stichhaltig. Entgegen seiner Auffassung umfasst die Mitwirkungspflicht nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 1) nicht bloss mündliche Auskünfte, sondern auch die Einreichung von entsprechenden Bele gen. Sein Einwand, die Fürsorgekommission verfüge über alle für die Beurtei lung des Gesuchs notwendigen Informationen, ist unbegründet . Denn es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführung s stelle einreicht , respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsb egründende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a). Kommt eine versicherte Person dieser Pflicht wie im vorliegenden Fall in grundsätzlicher Hinsicht nicht nach, treten die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgese henen Sa nktionen ein, was den Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung ent sprechend ein schränkt (E. 1). Der Beschwerdeführer verhält sich zudem wider sprüchlich, wenn er sich einerseits auf den Datenschutz beruft, gleichzeitig aber der Beschwerdegegnerin Untätigkeit vorwirft, weil sie bei anderem Behörden oder Ämtern kein e Nachforschungen anstelle . Seine Vorbringen betreffend Formu ngültigkeit der Verwaltungsakte entbehren sodann jeglicher Grundlage. Denn die Verfügung vom 2 5. November 2013 ( Urk. 14/10) und der angefoch tene Entscheid ( Urk. 2) enthalten alle für einen rechtsgültigen Entscheid erfor derlichen Elemente (Art. 49 Abs. 3 ATSG) . Der Beschwerdeführer legt

denn auch nicht dar, inwiefern er an einer fristgerechten Anfechtung der Entscheide gehindert worden sein soll . Nachdem es sich bei der Auflage, die erforderlichen Belege einzureichen, darum handelte, die tatsächlichen Verhältnisse des Versi cherten abzuklären, kann entgegen dessen Auffassung nicht von einer „Leben führungskontrolle“ (BGE 115 V 352 E. 5.d) gesprochen werden. 2.2

Nach dem Gesagten ist d er Beschwerdeführer seiner Mitwirk ungspflicht trotz rechtsgenüglicher Mahnschreiben vom 2 5. September und 1 8. Oktober 2013 ( Urk. 14/4 , Urk. 1 4 /6) in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Der angefochtene Entscheid ( Urk.

2) ist daher zu bestätigen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Der Antrag des Beschwerdeführers , es sei en ihm unverzüglich

respektive ohne Aufschub Zusatzleistungen ab 1. Juli 2012 zuzusprechen, erweist sich damit als unbegründet. Seine Vorbringen , wonach die Beschwerdegegnerin eine erhebli che Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung begangen habe oder begehe ( Urk. 1) sind einerseits durch den Erlass der angefochtenen Entscheide gegen standslos geworden und andererseits – soweit damit noch kein materieller Ent scheid betreffend Zusatzleistungen erlassen wurde –

nicht stichhaltig, hat er dies doch selber durch eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht veranlasst. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, um dem Beschwerdeführer die Verfah renskosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer). Ebenfalls besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegeg nerin ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal sich deren Aufwendungen im Rahmen des Üblichen gehalten haben (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 127 V 205 E. 4b-c). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt O .___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherung - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1949, Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 1. Mai 2012 bei der Stadt O.___ , Zu satzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00106 vom 2 5. Februar 2014, Urk. 21/1) . Auf dieses Gesuch trat die Durchführungsstelle nach Durchf ührung des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens mangels Erfüllung der Auflage nicht ein ( Mahnschreiben vom 27. Juli 2012; Nicht eintretensverfügung vom 4. September 2012). Die in diesem Zusammen hang erhobenen Beschwerden des Versicherten wies en das Sozialversicherungsgericht mit Urteilen ZL.2012.00065 vom 3 1. Oktober 2012 und ZL.2013.00008 vom 2 8. März 2013 sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_390/2013 vom 1 9. August 2013 jeweils ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 21/2-4 ).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 28. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 3/12 ). Nach der Aufforderung der Durchführungsstelle, alle erforderlichen Unterla gen einzu reichen (Schreib en vom 3. September 2013, Urk. 14 /1), reichte der Ver si cher te wiederum nicht alle Belege ein (Formular vom 10. Sep tember 2013 mit Beila gen, Urk. 14/2 und Urk. 14 /2/1-7). Dieses Vorgehen rechtfertigte er in sei nem Begleitschreiben vom 10. September 2013 mit dem Hinweis a uf seine Pri vats phä re (Urk. 14 /3). Nachdem die Durchführungsstelle ihn in der Folge aufge for dert hatte, verschiedene noch fehlende Unterlagen bis zum 22. November 2013 einzu reichen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichterfül lung der A uflage (Schreibe n vom 25. September 2013, Urk. 14/4), ver langte der Versicher te den unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die aufer legte Pflicht zur Einreichung von bestimmten Unterlagen (Schreiben vom 3. Oktober 2013, Urk. 3/6b ). Daraufhin erneuerte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 18. Ok to ber 2013 (Urk. 14/6 ) ihre Androhung d es Nichtein tretens bei Nichterfüll ung der Auflage und hielt daran, nach einem erneuten Gesuch das Versicherten um unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung, fest (Schreiben vom 2 4. und

29. Oktober 2013, Urk. 3/10-11 ).

Eine auf die Mahnschreiben vom 25. September und 18. Oktober 2013

und die damit zusam menhängende Korrespondenz Bezug nehmende Beschwerde des Versicherten vom 6. November 2013 schrieb das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung ZL.2013.00106 vom 2 5. Februar 2014 (Urk. 21/1) als gegenstandslos geworden ab. Mit V erfügung vom 2 5. November 2013 (Urk. 14/10) trat die Durchfüh rungsstelle androhungsgemäss auf das Gesuch des Versicherten vom 2 8. August und 1 0. September 2013 um Zusprechung von Zusatzleistungen nicht ein und wies die dagegen am 1 1. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 3/14) nach einer weiteren Korrespondenz mit dem Versicherten (Urk. 11/16 , Urk. 11/13-14, Urk. 11/17) mit Einsprachee ntscheid vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2).

E. 2 8. August und 1 0. September 2013 um Zusprechung von Zusatzleistungen ( Urk. 3/12, Urk. 14/2-3) nicht eingetre ten ist.

Gemäss der Akten lage hat d er Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung und nach unmissverständlicher Andro hung entsprechender Rechtsnachteile (Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 5. September und 1 8. Oktober 2013; Urk. 14/4 , Urk. 14/6) die geforderten Unterlagen betreffend die Bank- und Postkonten sowie das Scheidungsurteil nicht eingereicht, was unbestritten ist. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Versicherten auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegne rin einzureichen. Sein hauptsächlicher Einwand, es gebe für die se Beweisauflage keinen hinreichenden Anlass (Urk. 1), ist unbegründet. Ohne umfassende Ab klärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

– wozu auch die Einholung des Scheidungsurteils und der geforderten Unterlagen betreffend die Bank- und Postkonten gehört (dazu Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 82 f.) – ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleis tungen un d allfällig weitere Zusatzleistungen rechtsgenüglich abzuklären. Die geforderten Belege waren somit für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs keineswegs unnötig oder überflüssig. Daran ändert auch der Hinweis des Versicherten auf den Datenschutz und die Privatsphäre nichts . S oweit die Abklärung des Anspruchs auf Zusatzleistungen die Vorlegung von Dokumenten erforderlich macht, sind allfällige mit dieser Offenlegung persönli cher Daten verknüpfte Rechtspositionen des Versicherten im Zusammenhang mit dem Datenschutz oder seiner Privatsphäre eingeschränkt .

Die weiteren, in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Versicher ten ( Urk. 1) sind ebenfalls nicht stichhaltig. Entgegen seiner Auffassung umfasst die Mitwirkungspflicht nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 1) nicht bloss mündliche Auskünfte, sondern auch die Einreichung von entsprechenden Bele gen. Sein Einwand, die Fürsorgekommission verfüge über alle für die Beurtei lung des Gesuchs notwendigen Informationen, ist unbegründet . Denn es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführung s stelle einreicht , respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsb egründende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a). Kommt eine versicherte Person dieser Pflicht wie im vorliegenden Fall in grundsätzlicher Hinsicht nicht nach, treten die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgese henen Sa nktionen ein, was den Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung ent sprechend ein schränkt (E. 1). Der Beschwerdeführer verhält sich zudem wider sprüchlich, wenn er sich einerseits auf den Datenschutz beruft, gleichzeitig aber der Beschwerdegegnerin Untätigkeit vorwirft, weil sie bei anderem Behörden oder Ämtern kein e Nachforschungen anstelle . Seine Vorbringen betreffend Formu ngültigkeit der Verwaltungsakte entbehren sodann jeglicher Grundlage. Denn die Verfügung vom 2 5. November 2013 ( Urk. 14/10) und der angefoch tene Entscheid ( Urk. 2) enthalten alle für einen rechtsgültigen Entscheid erfor derlichen Elemente (Art. 49 Abs. 3 ATSG) . Der Beschwerdeführer legt

denn auch nicht dar, inwiefern er an einer fristgerechten Anfechtung der Entscheide gehindert worden sein soll . Nachdem es sich bei der Auflage, die erforderlichen Belege einzureichen, darum handelte, die tatsächlichen Verhältnisse des Versi cherten abzuklären, kann entgegen dessen Auffassung nicht von einer „Leben führungskontrolle“ (BGE 115 V 352 E. 5.d) gesprochen werden.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Verlet zung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom

E. 2.2 Nach dem Gesagten ist d er Beschwerdeführer seiner Mitwirk ungspflicht trotz rechtsgenüglicher Mahnschreiben vom 2 5. September und 1 8. Oktober 2013 ( Urk. 14/4 , Urk. 1

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2014.00065 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom

29. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer Zustelladresse: X.___ gegen Stadt O .___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Oberhauserstrasse 25, Postfach, 8152 Glattbrugg Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1949, Bezüger einer Altersrente, meldete sich am 1. Mai 2012 bei der Stadt O.___ , Zu satzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durch führungsstelle), zum Bezug von Zusatzleistungen an (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00106 vom 2 5. Februar 2014, Urk. 21/1) . Auf dieses Gesuch trat die Durchführungsstelle nach Durchf ührung des Mahn- und Bedenkzeit verfahrens mangels Erfüllung der Auflage nicht ein ( Mahnschreiben vom 27. Juli 2012; Nicht eintretensverfügung vom 4. September 2012). Die in diesem Zusammen hang erhobenen Beschwerden des Versicherten wies en das Sozialversicherungsgericht mit Urteilen ZL.2012.00065 vom 3 1. Oktober 2012 und ZL.2013.00008 vom 2 8. März 2013 sowie das Bundesgericht mit Urteil 9C_390/2013 vom 1 9. August 2013 jeweils ab, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 21/2-4 ). 1.2

Mit Eingabe vom 28. August 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Durchführungsstelle zum Bezug von Zusatzleistungen an ( Urk. 3/12 ). Nach der Aufforderung der Durchführungsstelle, alle erforderlichen Unterla gen einzu reichen (Schreib en vom 3. September 2013, Urk. 14 /1), reichte der Ver si cher te wiederum nicht alle Belege ein (Formular vom 10. Sep tember 2013 mit Beila gen, Urk. 14/2 und Urk. 14 /2/1-7). Dieses Vorgehen rechtfertigte er in sei nem Begleitschreiben vom 10. September 2013 mit dem Hinweis a uf seine Pri vats phä re (Urk. 14 /3). Nachdem die Durchführungsstelle ihn in der Folge aufge for dert hatte, verschiedene noch fehlende Unterlagen bis zum 22. November 2013 einzu reichen, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichterfül lung der A uflage (Schreibe n vom 25. September 2013, Urk. 14/4), ver langte der Versicher te den unverzüglichen Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend die aufer legte Pflicht zur Einreichung von bestimmten Unterlagen (Schreiben vom 3. Oktober 2013, Urk. 3/6b ). Daraufhin erneuerte die Durchführungsstelle mit Schreiben vom 18. Ok to ber 2013 (Urk. 14/6 ) ihre Androhung d es Nichtein tretens bei Nichterfüll ung der Auflage und hielt daran, nach einem erneuten Gesuch das Versicherten um unverzüglichen Erlass der beantragten Verfügung, fest (Schreiben vom 2 4. und

29. Oktober 2013, Urk. 3/10-11 ).

Eine auf die Mahnschreiben vom 25. September und 18. Oktober 2013

und die damit zusam menhängende Korrespondenz Bezug nehmende Beschwerde des Versicherten vom 6. November 2013 schrieb das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung ZL.2013.00106 vom 2 5. Februar 2014 (Urk. 21/1) als gegenstandslos geworden ab. Mit V erfügung vom 2 5. November 2013 (Urk. 14/10) trat die Durchfüh rungsstelle androhungsgemäss auf das Gesuch des Versicherten vom 2 8. August und 1 0. September 2013 um Zusprechung von Zusatzleistungen nicht ein und wies die dagegen am 1 1. Dezember 2013 erhobene Einsprache (Urk. 3/14) nach einer weiteren Korrespondenz mit dem Versicherten (Urk. 11/16 , Urk. 11/13-14, Urk. 11/17) mit Einsprachee ntscheid vom 3. Juni 2014 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juni 2014 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag , in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei en ihm unverzüglich ab 1. Juli 2012 Zusatzleistungen zuzusprechen. In ihrer Beschwerdean t wort vom 1 8. August 2014 schloss die Durchführungsstelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Gleichzeitig beantragte sie, der Versicherte sei zu ver pflichten, ihr eine Parteientschädigung auszurichten, und es seien ihm die Ver fahrenskosten aufzuerlegen.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Ver waltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und voll ständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat (unter anderen) in der Mitwirkungspflicht der versicherten Person (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlrei chen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a). Die Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid wesentlichen Tatsa chen und umfasst auch die Pflicht der Partei zur Edition von Urkunden, we lche sich in ihren Händen befin den. Sie gilt insbesondere für Tatsachen, welche d ie Behörde ohne die Mitwir kung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand er heben könnte (BGE 124 II 365 E . 2b mit Hinweis; Urteil des Bundes gerichts K 150/03 vom 1 8. Mai 2004, E. 5.1 mit Hinweisen).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspru-chen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen . Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mah nen und auf die Rechtsfolge hin weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Verlet zung der Mitwirkungspflichten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG auf das erneute Gesuch des Beschwerdeführers vom 2 8. August und 1 0. September 2013 um Zusprechung von Zusatzleistungen ( Urk. 3/12, Urk. 14/2-3) nicht eingetre ten ist.

Gemäss der Akten lage hat d er Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung und nach unmissverständlicher Andro hung entsprechender Rechtsnachteile (Mahnschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 5. September und 1 8. Oktober 2013; Urk. 14/4 , Urk. 14/6) die geforderten Unterlagen betreffend die Bank- und Postkonten sowie das Scheidungsurteil nicht eingereicht, was unbestritten ist. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Versicherten auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, die geforderten Akten zu beschaffen und der Beschwerdegegne rin einzureichen. Sein hauptsächlicher Einwand, es gebe für die se Beweisauflage keinen hinreichenden Anlass (Urk. 1), ist unbegründet. Ohne umfassende Ab klärung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse

– wozu auch die Einholung des Scheidungsurteils und der geforderten Unterlagen betreffend die Bank- und Postkonten gehört (dazu Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 82 f.) – ist es nicht möglich, die Anspruchsvoraussetzungen des Beschwerdeführers betreffend Ergänzungsleis tungen un d allfällig weitere Zusatzleistungen rechtsgenüglich abzuklären. Die geforderten Belege waren somit für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruchs keineswegs unnötig oder überflüssig. Daran ändert auch der Hinweis des Versicherten auf den Datenschutz und die Privatsphäre nichts . S oweit die Abklärung des Anspruchs auf Zusatzleistungen die Vorlegung von Dokumenten erforderlich macht, sind allfällige mit dieser Offenlegung persönli cher Daten verknüpfte Rechtspositionen des Versicherten im Zusammenhang mit dem Datenschutz oder seiner Privatsphäre eingeschränkt .

Die weiteren, in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Versicher ten ( Urk. 1) sind ebenfalls nicht stichhaltig. Entgegen seiner Auffassung umfasst die Mitwirkungspflicht nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 1) nicht bloss mündliche Auskünfte, sondern auch die Einreichung von entsprechenden Bele gen. Sein Einwand, die Fürsorgekommission verfüge über alle für die Beurtei lung des Gesuchs notwendigen Informationen, ist unbegründet . Denn es gehört zur Mitwirkungspflicht der versicherten Person, dass sie die einverlangten Belege ordnungsgemäss der Durchführung s stelle einreicht , respektive dass sie auf diese Weise ihre wirtschaftliche Lage inklusive Einkommen und Vermögen als anspruchsb egründende Tatsache dartut und belegt (BGE 121 V 204 E. 6a). Kommt eine versicherte Person dieser Pflicht wie im vorliegenden Fall in grundsätzlicher Hinsicht nicht nach, treten die in Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgese henen Sa nktionen ein, was den Untersuchungsgrundsatz der Verwaltung ent sprechend ein schränkt (E. 1). Der Beschwerdeführer verhält sich zudem wider sprüchlich, wenn er sich einerseits auf den Datenschutz beruft, gleichzeitig aber der Beschwerdegegnerin Untätigkeit vorwirft, weil sie bei anderem Behörden oder Ämtern kein e Nachforschungen anstelle . Seine Vorbringen betreffend Formu ngültigkeit der Verwaltungsakte entbehren sodann jeglicher Grundlage. Denn die Verfügung vom 2 5. November 2013 ( Urk. 14/10) und der angefoch tene Entscheid ( Urk. 2) enthalten alle für einen rechtsgültigen Entscheid erfor derlichen Elemente (Art. 49 Abs. 3 ATSG) . Der Beschwerdeführer legt

denn auch nicht dar, inwiefern er an einer fristgerechten Anfechtung der Entscheide gehindert worden sein soll . Nachdem es sich bei der Auflage, die erforderlichen Belege einzureichen, darum handelte, die tatsächlichen Verhältnisse des Versi cherten abzuklären, kann entgegen dessen Auffassung nicht von einer „Leben führungskontrolle“ (BGE 115 V 352 E. 5.d) gesprochen werden. 2.2

Nach dem Gesagten ist d er Beschwerdeführer seiner Mitwirk ungspflicht trotz rechtsgenüglicher Mahnschreiben vom 2 5. September und 1 8. Oktober 2013 ( Urk. 14/4 , Urk. 1 4 /6) in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen. Der angefochtene Entscheid ( Urk.

2) ist daher zu bestätigen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Der Antrag des Beschwerdeführers , es sei en ihm unverzüglich

respektive ohne Aufschub Zusatzleistungen ab 1. Juli 2012 zuzusprechen, erweist sich damit als unbegründet. Seine Vorbringen , wonach die Beschwerdegegnerin eine erhebli che Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung begangen habe oder begehe ( Urk. 1) sind einerseits durch den Erlass der angefochtenen Entscheide gegen standslos geworden und andererseits – soweit damit noch kein materieller Ent scheid betreffend Zusatzleistungen erlassen wurde –

nicht stichhaltig, hat er dies doch selber durch eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht veranlasst. 3.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

Die Voraussetzungen sind nicht gegeben, um dem Beschwerdeführer die Verfah renskosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht; GSVGer). Ebenfalls besteht kein Anlass dazu, der Beschwerdegeg nerin ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal sich deren Aufwendungen im Rahmen des Üblichen gehalten haben (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 127 V 205 E. 4b-c). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt O .___ Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherung - Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge richt, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigFraefel