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ZL.2013.00020

Anrechnung der aus einem Untermietverhältnis generierten Mietkosten als Einnahmen.

Zürich SozVersG · 2014-01-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1949, erhält seit 1. November 2012 eine vorbezogene A ltersrente ( Urk. 8/18). Am 8. Oktober 2012 stellte er bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , das Gesuch um Zusatzleistungen ( Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 wies die Durchführungsstelle das Gesuch ab, da die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 38‘245.-- die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36‘738.-- überstiegen. Dabei ging sie bei den Einnahmen unter anderem von einem Ertrag aus Untermiete von Fr. 9‘600.-- und einem Haushaltsbeitrag durch den Untermieter von Fr. 1‘800.-- aus ( Urk. 8/3a).

Auf Einspr ache ( Urk. 8/2) hin anerkannte d ie Durchführungsstelle zusätzliche Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 187.-- und wies den Versi cherten darauf hin, dass er ausgewiesene Krankenkosten geltend machen könne.

D ie in der Verfügung berücksichtigten Einnah men aus dem Untermietverhältnis bestätigte sie indes und verneinte den A nspruch auf Zusatzleistungen erneut (Entscheid vom 13. Februar 2013; Urk. 2). 2.

X.___ liess am 26. Februar 2013 Beschwerde erheben und die Zuspre chung von Zusatzleistungen von mindestens Fr. 380.40 beantragen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. März 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung; ELG). Die jährlich e Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG unter anderem Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet, wozu auch das Einkommen aus Untermiete zählt (vgl. Art. 12 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung; ELV). Ferner werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

2.

Streitig und zu prüfen sind einzig die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis, die die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 9‘600.-- (Mietzins des Untermieters) und von Fr. 1‘800.-- (hypothetischer Haushaltsbeitrag des Untermieters) angerechnet hat. Der Betrag von Fr. 9‘600.-- im Jahr beruht auf dem Untermietvertrag vom 2 1. April 2011 ( Urk. 3/5 = Urk. 8/20 ), wonach der Untermieter einen monatlichen Mietzins von Fr. 780.-- und eine Pauschale von Fr. 20.-- für Nebenkosten entrichtet. Die zusätzlichen Fr. 1‘800.-- hat die Durchführungsstelle mit der Begründung als Einkommen angerechnet, die Nebenkostenpauschale von monatlich Fr. 20.-- könne nicht den tatsächli chen Auslagen für den gemeinsamen Haushalt entsprechen, so dass der Unter mieter einen höheren Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten habe bezie hungsweise dem Beschwerdeführer ein solcher anzurechnen sei ( Urk. 2).

Demgegenüber reicht der Beschwerdeführer eine vom 1. Oktober 2012 datierte Aufteilung des Mietzinses und der Nebenkosten zwischen ihm und dem Unter mieter ein, gemäss der der Untermieter einen monatlichen Mietzins von Fr. 663.30, Nebenkosten von Fr. 40.-- und weitere Zusatzkosten für Strom, TV , Waschmittel etc. von Fr. 105.-- zu bezahlen hat ( Urk. 3/7), und bringt vor, eine höhere Beteiligung könne er von seinem Untermieter nicht verlangen. 3.

3.1

Der vom Beschwerdeführer seinem Vermieter zu zahlende Mietzins reduzierte sich per 1. Oktober 2012 von Fr. 1‘961.-- auf Fr. 1‘862.--, die Nebenkosten blie ben unverändert bei Fr. 120.-- ( Urk. 3/6). Weshalb diese Vertragsänderung An lass geben sollte, den Mietzins des Untermieters von Fr. 780.-- gemäss dem Vertrag vom 2 1. April 2011 ( Urk. 3/5) auf Fr. 663.30 zu senken, ist nicht er sichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Die Zusammenstel lung über die Miet zins au f teilung vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 3/7) ist zudem nicht unterzeichnet und wurde - obwohl die Anrechnung der Einnahmen aus dem Untermietverhältnis bereits im Einspracheverfahren strittig war - erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Zusammenstellung enthaltene Aufteilung der Wohnkosten der Realität entspricht. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb die gemein sam benützten Räumlichkeiten im Verhältnis 70 % zu 30 % dem Beschwerde führer belastet werden. Allein der Umstand, dass er sich, seit er im Ruhestand ist, allenfalls häufiger als sein Untermieter in den Räumen aufhält, rechtfertigt keine Mietzinsaufteilung, wie sie der Beschwerdeführer geltend machen will. Es ist deshalb auf den Untermietvertrag vom 2 1. April 2011 abzustellen und von einem Mietzins einschliesslich Heizkosten von Fr. 800.-- im Monat oder Fr. 9‘600.-- im Jahr auszugehen. 3.2

Der von der Durchführungsstelle eingesetzte Beitrag des Untermieters von Fr. 150.-- im Monat beziehungsweise Fr. 1‘800.-- im Jahr an anfallende Haushaltskosten ist angesichts der in der Zusammenstellung vom 1. Oktober 2010 ( Urk. 3/7) aufgeführten Nebenkosten für Strom, TV, Putzmaterial, Abfallsäcke etc. von monatlich Fr. 394.-- grundsätzlich nicht zu beanstanden. Am Ergebnis würde sich aber auch nichts ändern, wenn der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 105.-- im Monat ( Urk. 3/7), was einem jährlich Betrag von Fr. 1‘260.-- entspricht, zu den Einnahmen gezählt würde, da sich diesfalls anre chenbare Einnahmen von Fr. 37‘705.-- ergäben, die die anerkannten Ausgaben von Fr. 3 6‘738 .-- be ziehungsweise von Fr. 36'925.-- , wenn die im Einsprache entscheid aufgeführten Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 187.-- berücksich tigt werden , immer noch übersteigen.

Der Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2013 erweist sich damit als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1949, erhält seit 1. November 2012 eine vorbezogene A ltersrente ( Urk. 8/18). Am 8. Oktober 2012 stellte er bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , das Gesuch um Zusatzleistungen ( Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 wies die Durchführungsstelle das Gesuch ab, da die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 38‘245.-- die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36‘738.-- überstiegen. Dabei ging sie bei den Einnahmen unter anderem von einem Ertrag aus Untermiete von Fr. 9‘600.-- und einem Haushaltsbeitrag durch den Untermieter von Fr. 1‘800.-- aus ( Urk. 8/3a).

Auf Einspr ache ( Urk. 8/2) hin anerkannte d ie Durchführungsstelle zusätzliche Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 187.-- und wies den Versi cherten darauf hin, dass er ausgewiesene Krankenkosten geltend machen könne.

D ie in der Verfügung berücksichtigten Einnah men aus dem Untermietverhältnis bestätigte sie indes und verneinte den A nspruch auf Zusatzleistungen erneut (Entscheid vom 13. Februar 2013; Urk. 2).

E. 2 Streitig und zu prüfen sind einzig die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis, die die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 9‘600.-- (Mietzins des Untermieters) und von Fr. 1‘800.-- (hypothetischer Haushaltsbeitrag des Untermieters) angerechnet hat. Der Betrag von Fr. 9‘600.-- im Jahr beruht auf dem Untermietvertrag vom 2 1. April 2011 ( Urk. 3/5 = Urk. 8/20 ), wonach der Untermieter einen monatlichen Mietzins von Fr. 780.-- und eine Pauschale von Fr. 20.-- für Nebenkosten entrichtet. Die zusätzlichen Fr. 1‘800.-- hat die Durchführungsstelle mit der Begründung als Einkommen angerechnet, die Nebenkostenpauschale von monatlich Fr. 20.-- könne nicht den tatsächli chen Auslagen für den gemeinsamen Haushalt entsprechen, so dass der Unter mieter einen höheren Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten habe bezie hungsweise dem Beschwerdeführer ein solcher anzurechnen sei ( Urk. 2).

Demgegenüber reicht der Beschwerdeführer eine vom 1. Oktober 2012 datierte Aufteilung des Mietzinses und der Nebenkosten zwischen ihm und dem Unter mieter ein, gemäss der der Untermieter einen monatlichen Mietzins von Fr. 663.30, Nebenkosten von Fr. 40.-- und weitere Zusatzkosten für Strom, TV , Waschmittel etc. von Fr. 105.-- zu bezahlen hat ( Urk. 3/7), und bringt vor, eine höhere Beteiligung könne er von seinem Untermieter nicht verlangen.

E. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

E. 3.1 Der vom Beschwerdeführer seinem Vermieter zu zahlende Mietzins reduzierte sich per 1. Oktober 2012 von Fr. 1‘961.-- auf Fr. 1‘862.--, die Nebenkosten blie ben unverändert bei Fr. 120.-- ( Urk. 3/6). Weshalb diese Vertragsänderung An lass geben sollte, den Mietzins des Untermieters von Fr. 780.-- gemäss dem Vertrag vom 2 1. April 2011 ( Urk. 3/5) auf Fr. 663.30 zu senken, ist nicht er sichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Die Zusammenstel lung über die Miet zins au f teilung vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 3/7) ist zudem nicht unterzeichnet und wurde - obwohl die Anrechnung der Einnahmen aus dem Untermietverhältnis bereits im Einspracheverfahren strittig war - erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Zusammenstellung enthaltene Aufteilung der Wohnkosten der Realität entspricht. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb die gemein sam benützten Räumlichkeiten im Verhältnis 70 % zu 30 % dem Beschwerde führer belastet werden. Allein der Umstand, dass er sich, seit er im Ruhestand ist, allenfalls häufiger als sein Untermieter in den Räumen aufhält, rechtfertigt keine Mietzinsaufteilung, wie sie der Beschwerdeführer geltend machen will. Es ist deshalb auf den Untermietvertrag vom 2 1. April 2011 abzustellen und von einem Mietzins einschliesslich Heizkosten von Fr. 800.-- im Monat oder Fr. 9‘600.-- im Jahr auszugehen.

E. 3.2 Der von der Durchführungsstelle eingesetzte Beitrag des Untermieters von Fr. 150.-- im Monat beziehungsweise Fr. 1‘800.-- im Jahr an anfallende Haushaltskosten ist angesichts der in der Zusammenstellung vom 1. Oktober 2010 ( Urk. 3/7) aufgeführten Nebenkosten für Strom, TV, Putzmaterial, Abfallsäcke etc. von monatlich Fr. 394.-- grundsätzlich nicht zu beanstanden. Am Ergebnis würde sich aber auch nichts ändern, wenn der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 105.-- im Monat ( Urk. 3/7), was einem jährlich Betrag von Fr. 1‘260.-- entspricht, zu den Einnahmen gezählt würde, da sich diesfalls anre chenbare Einnahmen von Fr. 37‘705.-- ergäben, die die anerkannten Ausgaben von Fr.

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2013.00020 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

30. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Mark Glavas , Leistungen und Services Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Gemeinde Y.___ Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1949, erhält seit 1. November 2012 eine vorbezogene A ltersrente ( Urk. 8/18). Am 8. Oktober 2012 stellte er bei der Gemeinde Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV , das Gesuch um Zusatzleistungen ( Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 16. Januar 2013 wies die Durchführungsstelle das Gesuch ab, da die anrechenbaren Einnahmen von Fr. 38‘245.-- die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 36‘738.-- überstiegen. Dabei ging sie bei den Einnahmen unter anderem von einem Ertrag aus Untermiete von Fr. 9‘600.-- und einem Haushaltsbeitrag durch den Untermieter von Fr. 1‘800.-- aus ( Urk. 8/3a).

Auf Einspr ache ( Urk. 8/2) hin anerkannte d ie Durchführungsstelle zusätzliche Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 187.-- und wies den Versi cherten darauf hin, dass er ausgewiesene Krankenkosten geltend machen könne.

D ie in der Verfügung berücksichtigten Einnah men aus dem Untermietverhältnis bestätigte sie indes und verneinte den A nspruch auf Zusatzleistungen erneut (Entscheid vom 13. Februar 2013; Urk. 2). 2.

X.___ liess am 26. Februar 2013 Beschwerde erheben und die Zuspre chung von Zusatzleistungen von mindestens Fr. 380.40 beantragen ( Urk. 1). Die Durchführungsstelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. März 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung; ELG). Die jährlich e Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Als Einnahmen werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit . b ELG unter anderem Ein künfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet, wozu auch das Einkommen aus Untermiete zählt (vgl. Art. 12 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche rung; ELV). Ferner werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG).

2.

Streitig und zu prüfen sind einzig die Einnahmen aus dem Untermietverhältnis, die die Durchführungsstelle dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 9‘600.-- (Mietzins des Untermieters) und von Fr. 1‘800.-- (hypothetischer Haushaltsbeitrag des Untermieters) angerechnet hat. Der Betrag von Fr. 9‘600.-- im Jahr beruht auf dem Untermietvertrag vom 2 1. April 2011 ( Urk. 3/5 = Urk. 8/20 ), wonach der Untermieter einen monatlichen Mietzins von Fr. 780.-- und eine Pauschale von Fr. 20.-- für Nebenkosten entrichtet. Die zusätzlichen Fr. 1‘800.-- hat die Durchführungsstelle mit der Begründung als Einkommen angerechnet, die Nebenkostenpauschale von monatlich Fr. 20.-- könne nicht den tatsächli chen Auslagen für den gemeinsamen Haushalt entsprechen, so dass der Unter mieter einen höheren Beitrag an die Haushaltskosten zu leisten habe bezie hungsweise dem Beschwerdeführer ein solcher anzurechnen sei ( Urk. 2).

Demgegenüber reicht der Beschwerdeführer eine vom 1. Oktober 2012 datierte Aufteilung des Mietzinses und der Nebenkosten zwischen ihm und dem Unter mieter ein, gemäss der der Untermieter einen monatlichen Mietzins von Fr. 663.30, Nebenkosten von Fr. 40.-- und weitere Zusatzkosten für Strom, TV , Waschmittel etc. von Fr. 105.-- zu bezahlen hat ( Urk. 3/7), und bringt vor, eine höhere Beteiligung könne er von seinem Untermieter nicht verlangen. 3.

3.1

Der vom Beschwerdeführer seinem Vermieter zu zahlende Mietzins reduzierte sich per 1. Oktober 2012 von Fr. 1‘961.-- auf Fr. 1‘862.--, die Nebenkosten blie ben unverändert bei Fr. 120.-- ( Urk. 3/6). Weshalb diese Vertragsänderung An lass geben sollte, den Mietzins des Untermieters von Fr. 780.-- gemäss dem Vertrag vom 2 1. April 2011 ( Urk. 3/5) auf Fr. 663.30 zu senken, ist nicht er sichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Die Zusammenstel lung über die Miet zins au f teilung vom 1. Oktober 2012 ( Urk. 3/7) ist zudem nicht unterzeichnet und wurde - obwohl die Anrechnung der Einnahmen aus dem Untermietverhältnis bereits im Einspracheverfahren strittig war - erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Zusammenstellung enthaltene Aufteilung der Wohnkosten der Realität entspricht. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb die gemein sam benützten Räumlichkeiten im Verhältnis 70 % zu 30 % dem Beschwerde führer belastet werden. Allein der Umstand, dass er sich, seit er im Ruhestand ist, allenfalls häufiger als sein Untermieter in den Räumen aufhält, rechtfertigt keine Mietzinsaufteilung, wie sie der Beschwerdeführer geltend machen will. Es ist deshalb auf den Untermietvertrag vom 2 1. April 2011 abzustellen und von einem Mietzins einschliesslich Heizkosten von Fr. 800.-- im Monat oder Fr. 9‘600.-- im Jahr auszugehen. 3.2

Der von der Durchführungsstelle eingesetzte Beitrag des Untermieters von Fr. 150.-- im Monat beziehungsweise Fr. 1‘800.-- im Jahr an anfallende Haushaltskosten ist angesichts der in der Zusammenstellung vom 1. Oktober 2010 ( Urk. 3/7) aufgeführten Nebenkosten für Strom, TV, Putzmaterial, Abfallsäcke etc. von monatlich Fr. 394.-- grundsätzlich nicht zu beanstanden. Am Ergebnis würde sich aber auch nichts ändern, wenn der vom Beschwerdeführer genannte Betrag von Fr. 105.-- im Monat ( Urk. 3/7), was einem jährlich Betrag von Fr. 1‘260.-- entspricht, zu den Einnahmen gezählt würde, da sich diesfalls anre chenbare Einnahmen von Fr. 37‘705.-- ergäben, die die anerkannten Ausgaben von Fr. 3 6‘738 .-- be ziehungsweise von Fr. 36'925.-- , wenn die im Einsprache entscheid aufgeführten Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 187.-- berücksich tigt werden , immer noch übersteigen.

Der Einspracheentscheid vom 1 3. Februar 2013 erweist sich damit als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Gemeinde Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt