Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 47 , bezieht seit dem 1. September 20 10 eine AHV-Rente (Urk. 11/A ). Am
31. August 2010 m eldete er sich bei m
Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) zum Bezug von Zu satzleistungen (ZL) an (Urk. 11/6). Das AZL richtete ihm ab September 2010 Er gänzungsleistungen (EL) , Beihilfe und Gemeindezuschüsse aus (Urk. 11/98/1-6). Mit Schreiben vom
6. Juni 2012 teilte er dem AZL mit, dass er ab dem 1. Juli 2012 ein en Untermieter habe, der für die Hälfte des Nettom ietzinses und der Neben kosten aufkomme (Urk. 11/51). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 berech nete das AZL die Zusatzleistungen neu und reduzierte ab dem 1. Juli 2012 die Ergän zungs leistung von Fr. 16‘290.-- (Urk. 11/98/5 S. 3) auf Fr. 10‘716.-- pro Jahr. Ausser dem verneinte es
ab 1. Juli 2012 den Anspruch auf den Gemeinde zu schuss (Urk. 11/98/7 S. 3). Dage gen erhob der Versicherte mit E-Mail vom
25. Juni 2 0 12 (Urk. 11/55), ergänzt mit E-Mail vom 29. Juni und 4. Juli 2012 ( Urk. 11/56) sowie bestätigt mit Unterschrift vom 6. August 2012 ( Urk. 11/58), Einsprache und rügte die Streichung des Gemeindezuschusses . Mit
Einsprache entscheid vom
27. August 2012 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom
25. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid
vom 27. August 2012 sei aufzuheben und es sei
ihm der Gemeindezuschuss ab dem 1. Juli 2012 weiterhin zuzusprechen
(Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwer de gegnerin schloss in der Beschwer deantwort vom
7. Januar 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 10 S. 2 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 31. Ja nuar 2013 sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerde gegnerin
reichte keine
wei tere Stellungnahme ein ( Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gülti gen Bundes geset zes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungs leistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3
1.3
Gemäss § § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61) . 1. 4
1.4.1
Nach Art. 1 Abs. 1 der V erordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung ; AS 831.110 )
gewährt die Stadt Zürich Gemeindezuschüsse zu den Zusatz leistun gen gemäss dieser ( Zusatz leistungs -)Verordnung.
Die Gemeindezuschüsse be ste hen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung
aus
jährlichen Gemeindezuschüssen ( a) , Pflegekostenzuschüssen (b), Einmal zulagen ( c) und ausser ordentlichen Gemein dezuschüssen (d).
A usserordentliche Gemeindezuschüsse können Zusatzleistungsberechtigten der Stadt Zürich z ur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer Umstän de ein getretener Notlagen ge währt werden ( Art. 11 Abs. 1 Zusatzleistungsver ord nung ) . 1.4.2
Die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unterhalt
nicht oder nur teil weise benötigt wird, ist nach Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur
Zusatzleistungs verordnung der Stadt Zürich
( AZVO ; AS 831.111 )
primär auf g rund
einer wirtschaftlichen Betrach tungs weise zu entscheiden.
Bei der Beur teilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche
Einnahmen voll um fänglich berücksichtigt ( Abs. 2) . 1.4.3
G emäss Art. 2 lit . a AZVO
ist d er jährliche Gemeindezuschuss b ei Allein stehen den , die mit anderen volljährigen
Personen im gleichen Haus halt leben, welche nicht in
der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbe zo gen
sind und k einen Anspruch auf eine Kinder-
beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen, zu verweigern .
A uf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann ausnahmsweise verzichtet werden , wenn a) damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder b) die pau schale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (Art. 3 AZVO). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Gemeindezuschuss sei dem Beschwerdeführer zu verweigern, da er seine Wohnung mit einem Untermieter teile. Ob der Beschwerdeführer über ein Vermögen von weniger als Fr. 8‘000.-- verfüge, wie er geltend gemacht habe, spiele diesbezüglich keine Rolle. Unerheblich sei auch, dass sein Wohnpartner Sozia lhilfe beziehe. Dies bedeute gerade , dass dessen Bedarf inklusive Wohn kosten durch die Sozialleistungen abgedeckt sei. Zudem bestehe keine ge setz li che Pflicht des Beschwerdeführers zu dessen Unterstützung, weshalb ein Ab wei chen von der Vorschrift in Art. 2 AZVO nicht geboten sei. Auch sei offen sicht lich, dass der Beschwerdeführer selbst auch bei Streichung des Gemeinde zu schusses keine Sozialhilfe beziehen müsste, zumal bei der Er mittlung des An spruchs auf Zusatzleistungen keinerlei fiktive Einnahmen oder Ver mö gens werte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG (Verzichtsvermögen und -ein kommen) angerechnet würden ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend , er betrachte es als seine eheliche Pflicht als Ehemann , seine von ihm seit dem 1. Juli 2003 getrennt lebende Ehe frau finanziell zu unterstützen, zumal sie nicht geschieden seien. Daher habe er beschlossen, ab dem 1. Juli 2012 einen Untermieter in seiner Wohnung auf zu nehmen, damit die Wohnungskosten geteilt werden könnten und er selber eini germassen finanziell überlebensfähig bleibe (Urk. 1, Urk. 14 S. 2). 3.
3.1
Der in Art. 2 lit . a AZVO getroffenen Regelung, wonach die Gemeindezuschüsse insbesondere bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, verweigert werden, liegt die Überlegung zu grunde, dass sie infolge des gemeinsamen Wirtschaftens tiefere Lebenshaltungs kosten haben, ähnlich wie verheiratete Personen, denen ein geringerer Lebens bedarf zugestanden wird (Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00099 vom 5. April 2013, ZL.2006.0009 vom 2 4. September 2007 mit weiteren Hinweisen). 3.2
Der Beschwerdeführer bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er bis 3 0. September 2012 monatlich Fr. 929.-- einschliesslich Nebenkosten ( Urk. 11/53) und ab 1. Oktober 2012 Fr. 936.-- ( Urk. 11/81) zahlte. Gemäss Untermietvertrag vom 1. Juli 2012 ( Urk. 11/52), stellte er dem Untermieter eines der beiden Zimmer sowie die Mitbenützung von Wohnzimmer, Küche, Bad, Waschküche und Kellerabteil zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 465.-- zu züglich Fr. 14.-- für Elektrisch, Fr. 22.-- für Gas und Fr. 6.-- für Radio/TV, somit total für Fr. 507.-- im Monat zur Verfügung.
Für eine weitergehende Beteiligung des Untermieters an den Haushaltkosten, etwa für Lebensmittel, Wasch- oder Reinigungsmittel, bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte. Bei solchen Verhältnissen kann nicht von einer Haushalt- oder Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden, die gemäss Art. 2 lit . a AZVO zur Verweigerung des Gemeindeszuschusses führt. Denn von dieser Bestimmung sind nur Formen des Zusammenlebens wie Konkubinate, Wohn- und Familien gemeinschaften erfasst, die die Lebenshaltungskosten jeder daran beteiligten Person merklich verringern (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00999 vom 5. April 2013 mit Hinweis auf die Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat vom 8. Juni 2005 (GR Nr. 2005/222; www.gemeinderat-zuerich.ch
). Ein reines Untermietverhältnis hingegen, bei dem beide Parteien ei nen eigenen Haushalt führen und sich lediglich die Kosten für die Miete teilen, wirkt sich auf die Lebenshaltungskosten nicht aus, so dass hier auch keine Bes serstellung gegenüber von Ehepaaren oder Familiengemeinschaften gegeben ist.
Die Verweigerung des Gemeindezuschusses gestützt auf Art. 2 lit . a AZVO erweist sich damit als unzulässig. 3.3
Das soeben Gesagte hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die gesamten Einnahmen aus dem Untermietverhältnis als Einkommen anzurechnen sind und anderseits der gesamte Mietzins - sofern er den anrechenbaren Maximalbetrag nicht übersteigt, was hier nicht zutrifft - an anerkannte Ausgabe zu berücksich tigen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00020 vom 3 0. Januar 2014). Die tatsächlich geleisteten Zahlungen ergeben sich aus der Zusammenstellung auf der Rückseite von Urk. 11/82 und beliefen sich in den Monaten Juli bis September 2012 auf total Fr. 1‘479.2 0.
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen sowie auf den Gemeindezuschuss ab 1. Juli 2012 neu zu berechnen beziehungsweise neu zu prüfen und anschliessend erneut darüber zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erwägung 3.3 ver fahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 47 , bezieht seit dem 1. September 20 10 eine AHV-Rente (Urk. 11/A ). Am
31. August 2010 m eldete er sich bei m
Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) zum Bezug von Zu satzleistungen (ZL) an (Urk. 11/6). Das AZL richtete ihm ab September 2010 Er gänzungsleistungen (EL) , Beihilfe und Gemeindezuschüsse aus (Urk. 11/98/1-6). Mit Schreiben vom
6. Juni 2012 teilte er dem AZL mit, dass er ab dem 1. Juli 2012 ein en Untermieter habe, der für die Hälfte des Nettom ietzinses und der Neben kosten aufkomme (Urk. 11/51). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 berech nete das AZL die Zusatzleistungen neu und reduzierte ab dem 1. Juli 2012 die Ergän zungs leistung von Fr. 16‘290.-- (Urk. 11/98/5 S. 3) auf Fr. 10‘716.-- pro Jahr. Ausser dem verneinte es
ab 1. Juli 2012 den Anspruch auf den Gemeinde zu schuss (Urk. 11/98/7 S. 3). Dage gen erhob der Versicherte mit E-Mail vom
25. Juni 2 0 12 (Urk. 11/55), ergänzt mit E-Mail vom 29. Juni und 4. Juli 2012 ( Urk. 11/56) sowie bestätigt mit Unterschrift vom 6. August 2012 ( Urk. 11/58), Einsprache und rügte die Streichung des Gemeindezuschusses . Mit
Einsprache entscheid vom
27. August 2012 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 1.1 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gülti gen Bundes geset zes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungs leistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG).
E. 1.2 Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) .
E. 1.3 Gemäss § § 15 und 19a Abs.
E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom
25. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid
vom 27. August 2012 sei aufzuheben und es sei
ihm der Gemeindezuschuss ab dem 1. Juli 2012 weiterhin zuzusprechen
(Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwer de gegnerin schloss in der Beschwer deantwort vom
7. Januar 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 10 S. 2 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 31. Ja nuar 2013 sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerde gegnerin
reichte keine
wei tere Stellungnahme ein ( Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Gemeindezuschuss sei dem Beschwerdeführer zu verweigern, da er seine Wohnung mit einem Untermieter teile. Ob der Beschwerdeführer über ein Vermögen von weniger als Fr. 8‘000.-- verfüge, wie er geltend gemacht habe, spiele diesbezüglich keine Rolle. Unerheblich sei auch, dass sein Wohnpartner Sozia lhilfe beziehe. Dies bedeute gerade , dass dessen Bedarf inklusive Wohn kosten durch die Sozialleistungen abgedeckt sei. Zudem bestehe keine ge setz li che Pflicht des Beschwerdeführers zu dessen Unterstützung, weshalb ein Ab wei chen von der Vorschrift in Art. 2 AZVO nicht geboten sei. Auch sei offen sicht lich, dass der Beschwerdeführer selbst auch bei Streichung des Gemeinde zu schusses keine Sozialhilfe beziehen müsste, zumal bei der Er mittlung des An spruchs auf Zusatzleistungen keinerlei fiktive Einnahmen oder Ver mö gens werte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG (Verzichtsvermögen und -ein kommen) angerechnet würden ( Urk. 2 S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend , er betrachte es als seine eheliche Pflicht als Ehemann , seine von ihm seit dem 1. Juli 2003 getrennt lebende Ehe frau finanziell zu unterstützen, zumal sie nicht geschieden seien. Daher habe er beschlossen, ab dem 1. Juli 2012 einen Untermieter in seiner Wohnung auf zu nehmen, damit die Wohnungskosten geteilt werden könnten und er selber eini germassen finanziell überlebensfähig bleibe (Urk. 1, Urk. 14 S. 2). 3.
E. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61) . 1.
E. 3.1 Der in Art. 2 lit . a AZVO getroffenen Regelung, wonach die Gemeindezuschüsse insbesondere bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, verweigert werden, liegt die Überlegung zu grunde, dass sie infolge des gemeinsamen Wirtschaftens tiefere Lebenshaltungs kosten haben, ähnlich wie verheiratete Personen, denen ein geringerer Lebens bedarf zugestanden wird (Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00099 vom 5. April 2013, ZL.2006.0009 vom 2 4. September 2007 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er bis 3 0. September 2012 monatlich Fr. 929.-- einschliesslich Nebenkosten ( Urk. 11/53) und ab 1. Oktober 2012 Fr. 936.-- ( Urk. 11/81) zahlte. Gemäss Untermietvertrag vom 1. Juli 2012 ( Urk. 11/52), stellte er dem Untermieter eines der beiden Zimmer sowie die Mitbenützung von Wohnzimmer, Küche, Bad, Waschküche und Kellerabteil zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 465.-- zu züglich Fr. 14.-- für Elektrisch, Fr. 22.-- für Gas und Fr. 6.-- für Radio/TV, somit total für Fr. 507.-- im Monat zur Verfügung.
Für eine weitergehende Beteiligung des Untermieters an den Haushaltkosten, etwa für Lebensmittel, Wasch- oder Reinigungsmittel, bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte. Bei solchen Verhältnissen kann nicht von einer Haushalt- oder Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden, die gemäss Art. 2 lit . a AZVO zur Verweigerung des Gemeindeszuschusses führt. Denn von dieser Bestimmung sind nur Formen des Zusammenlebens wie Konkubinate, Wohn- und Familien gemeinschaften erfasst, die die Lebenshaltungskosten jeder daran beteiligten Person merklich verringern (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00999 vom 5. April 2013 mit Hinweis auf die Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat vom 8. Juni 2005 (GR Nr. 2005/222; www.gemeinderat-zuerich.ch
). Ein reines Untermietverhältnis hingegen, bei dem beide Parteien ei nen eigenen Haushalt führen und sich lediglich die Kosten für die Miete teilen, wirkt sich auf die Lebenshaltungskosten nicht aus, so dass hier auch keine Bes serstellung gegenüber von Ehepaaren oder Familiengemeinschaften gegeben ist.
Die Verweigerung des Gemeindezuschusses gestützt auf Art. 2 lit . a AZVO erweist sich damit als unzulässig.
E. 3.3 Das soeben Gesagte hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die gesamten Einnahmen aus dem Untermietverhältnis als Einkommen anzurechnen sind und anderseits der gesamte Mietzins - sofern er den anrechenbaren Maximalbetrag nicht übersteigt, was hier nicht zutrifft - an anerkannte Ausgabe zu berücksich tigen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00020 vom 3 0. Januar 2014). Die tatsächlich geleisteten Zahlungen ergeben sich aus der Zusammenstellung auf der Rückseite von Urk. 11/82 und beliefen sich in den Monaten Juli bis September 2012 auf total Fr. 1‘479.2 0.
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen sowie auf den Gemeindezuschuss ab 1. Juli 2012 neu zu berechnen beziehungsweise neu zu prüfen und anschliessend erneut darüber zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erwägung 3.3 ver fahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ZL.2012.00090 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
14. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV Amtshaus Helvetiaplatz Molkenstrasse 5/9, Postfach, 8026 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 47 , bezieht seit dem 1. September 20 10 eine AHV-Rente (Urk. 11/A ). Am
31. August 2010 m eldete er sich bei m
Amt für Zusatz leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend: AZL) zum Bezug von Zu satzleistungen (ZL) an (Urk. 11/6). Das AZL richtete ihm ab September 2010 Er gänzungsleistungen (EL) , Beihilfe und Gemeindezuschüsse aus (Urk. 11/98/1-6). Mit Schreiben vom
6. Juni 2012 teilte er dem AZL mit, dass er ab dem 1. Juli 2012 ein en Untermieter habe, der für die Hälfte des Nettom ietzinses und der Neben kosten aufkomme (Urk. 11/51). Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 berech nete das AZL die Zusatzleistungen neu und reduzierte ab dem 1. Juli 2012 die Ergän zungs leistung von Fr. 16‘290.-- (Urk. 11/98/5 S. 3) auf Fr. 10‘716.-- pro Jahr. Ausser dem verneinte es
ab 1. Juli 2012 den Anspruch auf den Gemeinde zu schuss (Urk. 11/98/7 S. 3). Dage gen erhob der Versicherte mit E-Mail vom
25. Juni 2 0 12 (Urk. 11/55), ergänzt mit E-Mail vom 29. Juni und 4. Juli 2012 ( Urk. 11/56) sowie bestätigt mit Unterschrift vom 6. August 2012 ( Urk. 11/58), Einsprache und rügte die Streichung des Gemeindezuschusses . Mit
Einsprache entscheid vom
27. August 2012 wies das AZL die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom
25. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss , der Einspracheentscheid
vom 27. August 2012 sei aufzuheben und es sei
ihm der Gemeindezuschuss ab dem 1. Juli 2012 weiterhin zuzusprechen
(Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwer de gegnerin schloss in der Beschwer deantwort vom
7. Januar 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 10 S. 2 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 31. Ja nuar 2013 sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 14 S. 2). Die Beschwerde gegnerin
reichte keine
wei tere Stellungnahme ein ( Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Vor aussetzungen nach Art. 4-6 des seit dem 1. Januar 2008 gülti gen Bundes geset zes über Ergän zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versi cherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) erfüllen, Zusatzleis tungen bestehend aus Ergänzungs leistungen, Beihilfen und Zuschüssen zur Deckung ihres Existenz be darfs (Art. 2 Abs. 1 ELG; §§ 1, 13, 15 und 20 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Zusatz leistungen zur eidgenös sischen Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung, ZLG). 1.2
Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung, wel che monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit . a ELG), sowie aus der Vergü tung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit . b ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die aner kannten
Ausgaben
die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezü gern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invaliden ver siche rung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Ver sicherten Sozial hilfe beziehen müssen; mit ihnen soll der Grundbedarf gedeckt werden. Dabei besteht kein Anspruch auf volle Vergütung aller effektiv anfallenden Auslagen ( Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2011
vom 2 0. April 2012 E. 4.2) . 1.3
1.3
Gemäss § § 15 und 19a Abs. 3 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidge nössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZLG) finden die Vorschriften, die für die jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 9 ff. ELG gelten, entsprechende Anwendung auf die Beihilfen und Zuschüsse, soweit im ZLG nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gemäss § 20 Abs. 1 ZLG können die Gemeinden Gemeindezuschüsse zu den Beihilfen gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind.
Soweit für die Gemeindezuschüsse nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für diese laut § 20a ZLG die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Art. 27-61) . 1. 4
1.4.1
Nach Art. 1 Abs. 1 der V erordnung der Stadt Zürich über den Vollzug des ZLG und die Gewährung von Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung ; AS 831.110 )
gewährt die Stadt Zürich Gemeindezuschüsse zu den Zusatz leistun gen gemäss dieser ( Zusatz leistungs -)Verordnung.
Die Gemeindezuschüsse be ste hen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung
aus
jährlichen Gemeindezuschüssen ( a) , Pflegekostenzuschüssen (b), Einmal zulagen ( c) und ausser ordentlichen Gemein dezuschüssen (d).
A usserordentliche Gemeindezuschüsse können Zusatzleistungsberechtigten der Stadt Zürich z ur Überbrückung einmaliger und wegen besonderer Umstän de ein getretener Notlagen ge währt werden ( Art. 11 Abs. 1 Zusatzleistungsver ord nung ) . 1.4.2
Die Frage, ob der jährliche Gemeindezuschuss für den Unterhalt
nicht oder nur teil weise benötigt wird, ist nach Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur
Zusatzleistungs verordnung der Stadt Zürich
( AZVO ; AS 831.111 )
primär auf g rund
einer wirtschaftlichen Betrach tungs weise zu entscheiden.
Bei der Beur teilung der wirtschaftlichen Situation werden sämtliche
Einnahmen voll um fänglich berücksichtigt ( Abs. 2) . 1.4.3
G emäss Art. 2 lit . a AZVO
ist d er jährliche Gemeindezuschuss b ei Allein stehen den , die mit anderen volljährigen
Personen im gleichen Haus halt leben, welche nicht in
der gleichen Berechnung der Zusatzleistungen einbe zo gen
sind und k einen Anspruch auf eine Kinder-
beziehungsweise Waisenrente zur AHV/IV begründen, zu verweigern .
A uf eine Anwendung von Art. 2 AZVO kann ausnahmsweise verzichtet werden , wenn a) damit ein Sozialhilfebezug verhindert werden kann, oder b) die pau schale Verweigerung des jährlichen Gemeindezuschusses zu einem stossenden Ergebnis führen würde (Art. 3 AZVO). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, der Gemeindezuschuss sei dem Beschwerdeführer zu verweigern, da er seine Wohnung mit einem Untermieter teile. Ob der Beschwerdeführer über ein Vermögen von weniger als Fr. 8‘000.-- verfüge, wie er geltend gemacht habe, spiele diesbezüglich keine Rolle. Unerheblich sei auch, dass sein Wohnpartner Sozia lhilfe beziehe. Dies bedeute gerade , dass dessen Bedarf inklusive Wohn kosten durch die Sozialleistungen abgedeckt sei. Zudem bestehe keine ge setz li che Pflicht des Beschwerdeführers zu dessen Unterstützung, weshalb ein Ab wei chen von der Vorschrift in Art. 2 AZVO nicht geboten sei. Auch sei offen sicht lich, dass der Beschwerdeführer selbst auch bei Streichung des Gemeinde zu schusses keine Sozialhilfe beziehen müsste, zumal bei der Er mittlung des An spruchs auf Zusatzleistungen keinerlei fiktive Einnahmen oder Ver mö gens werte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit . g ELG (Verzichtsvermögen und -ein kommen) angerechnet würden ( Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend , er betrachte es als seine eheliche Pflicht als Ehemann , seine von ihm seit dem 1. Juli 2003 getrennt lebende Ehe frau finanziell zu unterstützen, zumal sie nicht geschieden seien. Daher habe er beschlossen, ab dem 1. Juli 2012 einen Untermieter in seiner Wohnung auf zu nehmen, damit die Wohnungskosten geteilt werden könnten und er selber eini germassen finanziell überlebensfähig bleibe (Urk. 1, Urk. 14 S. 2). 3.
3.1
Der in Art. 2 lit . a AZVO getroffenen Regelung, wonach die Gemeindezuschüsse insbesondere bei Alleinstehenden, die mit anderen volljährigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, verweigert werden, liegt die Überlegung zu grunde, dass sie infolge des gemeinsamen Wirtschaftens tiefere Lebenshaltungs kosten haben, ähnlich wie verheiratete Personen, denen ein geringerer Lebens bedarf zugestanden wird (Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00099 vom 5. April 2013, ZL.2006.0009 vom 2 4. September 2007 mit weiteren Hinweisen). 3.2
Der Beschwerdeführer bewohnt eine Zweizimmerwohnung, für die er bis 3 0. September 2012 monatlich Fr. 929.-- einschliesslich Nebenkosten ( Urk. 11/53) und ab 1. Oktober 2012 Fr. 936.-- ( Urk. 11/81) zahlte. Gemäss Untermietvertrag vom 1. Juli 2012 ( Urk. 11/52), stellte er dem Untermieter eines der beiden Zimmer sowie die Mitbenützung von Wohnzimmer, Küche, Bad, Waschküche und Kellerabteil zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 465.-- zu züglich Fr. 14.-- für Elektrisch, Fr. 22.-- für Gas und Fr. 6.-- für Radio/TV, somit total für Fr. 507.-- im Monat zur Verfügung.
Für eine weitergehende Beteiligung des Untermieters an den Haushaltkosten, etwa für Lebensmittel, Wasch- oder Reinigungsmittel, bietet die Aktenlage keine Anhaltspunkte. Bei solchen Verhältnissen kann nicht von einer Haushalt- oder Wirtschaftsgemeinschaft gesprochen werden, die gemäss Art. 2 lit . a AZVO zur Verweigerung des Gemeindeszuschusses führt. Denn von dieser Bestimmung sind nur Formen des Zusammenlebens wie Konkubinate, Wohn- und Familien gemeinschaften erfasst, die die Lebenshaltungskosten jeder daran beteiligten Person merklich verringern (Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2011.00999 vom 5. April 2013 mit Hinweis auf die Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat vom 8. Juni 2005 (GR Nr. 2005/222; www.gemeinderat-zuerich.ch
). Ein reines Untermietverhältnis hingegen, bei dem beide Parteien ei nen eigenen Haushalt führen und sich lediglich die Kosten für die Miete teilen, wirkt sich auf die Lebenshaltungskosten nicht aus, so dass hier auch keine Bes serstellung gegenüber von Ehepaaren oder Familiengemeinschaften gegeben ist.
Die Verweigerung des Gemeindezuschusses gestützt auf Art. 2 lit . a AZVO erweist sich damit als unzulässig. 3.3
Das soeben Gesagte hat zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die gesamten Einnahmen aus dem Untermietverhältnis als Einkommen anzurechnen sind und anderseits der gesamte Mietzins - sofern er den anrechenbaren Maximalbetrag nicht übersteigt, was hier nicht zutrifft - an anerkannte Ausgabe zu berücksich tigen ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts ZL.2013.00020 vom 3 0. Januar 2014). Die tatsächlich geleisteten Zahlungen ergeben sich aus der Zusammenstellung auf der Rückseite von Urk. 11/82 und beliefen sich in den Monaten Juli bis September 2012 auf total Fr. 1‘479.2 0.
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungs- und Zusatzleistungen sowie auf den Gemeindezuschuss ab 1. Juli 2012 neu zu berechnen beziehungsweise neu zu prüfen und anschliessend erneut darüber zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2 7. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleis tungen zur AHV/IV, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erwägung 3.3 ver fahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV - Bundesamt für Sozialversicherungen - Sicherheitsdirektion Kanton Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann