Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war seit Januar 2009 als Reinigungsangestellte der Y.___ AG bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
21. August 2012 stolperte sie auf dem Weg zu einer Bushaltestelle und fiel auf den Arm. Dabei erlitt sie am linken Arm eine dislozierte Humerusschaft -Fraktur, welche mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte sie ihre Leistungen mangels Kausalität per 15. Oktober 2013 ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Am 30. April 2021 meldete die Versicherte einen Rückfall. Am 26. Juli 2021 teilte die Suva mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. August 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links aufzeigen würden, weshalb sie keine
Versicherungsleistungen
erbringe.
Daran
hielt
sie
mit
Verfügung
vom
4. August 2021 und Einspracheentscheid vom
6. Dezember 2021 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25.
Oktober 2022 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 12
Oktober 2023
bestätigte (zum Sachverhalt Urk. 13/255 und Urk. 13/350) . 1.3
Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am
14. Januar 2022 gemeldet , dass sie am 30.
Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüftgelenk zugezogen habe .
Später gab sie dazu an, dass sie beim Versuch, die ausgeleerten Sachen wieder einzupacken, nochmals gestürzt sei , diesmal auf ihre schon früher betroffene Körperseite. Die Suva gewährte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld ) .
Am 23. Februar 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr u nfallbedingt seien und sie den Fall per 15. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle .
Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. April 202 3 und Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2023 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.202 3 .00 163 vom 2 7 . Mai 202 4
abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_ 400 /202 4 vom 1 1 . April 202 5 bestätigte (vgl. Urk. 20 ) . 1.4
Bereits
im
Beschwerdeverfahren
vor
dem
hiesigen
Gericht
betreffend
den
Einspra cheentscheid
vom
6.
Dezember
2021
(vgl.
E.
1.2
hiervor)
liess
die
Versicherte
einen
Operationsbericht der Universitätsklinik A.___ bezüglich der am 28. Juni 2022 durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am Humerus auflegen (Urk.
13/141).
D as
Gericht
erkannte
dazu ,
dass
die
Suva
über
die
Leistungen
im Zusammenhang mit der OSME und den attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1. August bis
30.
September 2022 noch gar nicht entschieden habe und darüber in einem anderen Verfahren zu
befinden sei ( Urk. 13/255 Erwägung 5.2).
Am 27. Februar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie ihre infolge der OSME vom 28. Juni 2022 erbrachten Versicherungsleistungen per 1.
September 2022 einstelle (Urk. 13/283). Daran hielt sie mit Verfügung vom 4.
April 2023 (Urk.
13/312) und E insprachee ntscheid vom 2. Januar 2024 (Urk. 2) fest. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 5 . Februar 202 4 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen : «1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 02.01.2024 aufzuheben. 2.
Es seien der Versicherten Rentenleistungen im Rückfall für Leistungsbeeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 21.08.2012, bzw Rückfall 30.04.2021 in gesetzlicher Höhe zuzusprechen für eine Erwerbsunfähigkeit von 100%. 3.
Es sei ESogeZH 25.10.2022 in prozessuale Revision zu ziehen. 4.
Es sei dieses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren UV.2023.00163 zwischen den gleichen Parteien zusammenzulegen. »
In
der
Folge
reichte
die
Beschwerdeführerin
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
5,
6,
10, und 11). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 18.
März 202 4 (Urk. 12 ) wurde der Beschwerdeführerin am
19. März 202 4 zugestellt (Urk. 1 4 ). Weitere Eingaben machte die Beschwerdeführerin am 21.
März (Urk. 15) und am 5. April 2024 (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. (BGE
144
I
11
E.
4.3, 131
V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2
Die weiteren gesetzlichen Grundlagen wurden unter E. 1 des Urteils vom 25.
Oktober 2022 (Urk. 13/255 S. 3 ff.) bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 2.
Januar
2024
(Urk.
2)
fest ,
ihre
Versicherungsmedizinerin
med.
pract .
B.___ ,
Fach ärztin
für
Chirurgie,
habe
am
20.
Februar
2023
die
Rückfallkausalität
der
am
28.
Juni
2022
durchgeführten
OSME
für
gegebe n
erachtet ,
hingegen
die
ab
Novem ber 2022 dokumentierte spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteil t (S. 3) . Diesbezüglich habe die Ärztin empfohlen , die Konsultation vom 26. April 2022 in der A.___ (Universitätsklinik A.___ ) , die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 in der A.___ , die Operation im Rahmen des kurzstationären
Aufenthalts vom 28. bis 30 . Juni 2022 sowie die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen (S. 9) . Damit
sei detailliert au fgeführt worden , für welche medizinische n Behandlungen im zeitlich eng begrenzten Rahmen der OSME vom 28. Juni 2022 eine Leistungspflicht der Suva im Rückfall bestehe
(S. 10 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerdeschrift
unter anderem auf ihre Stellungnahme zum Einspracheentscheid vom
2. Januar 2024 (Urk. 1 S. 5) und erklärte diese zum integrierende n Bestandteil der Beschwerde . Da rin
stellt e
sie
sich
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt
( vgl.
Urk.
3/3
S.
3),
es
sei
unbestritten,
dass Irritationen
die
Plattenentfernung und Schmerzen
eine Neurolyse notwendig ge macht hätte n und dies Folge n des Unfallereignisses seien. Die Feststellung von Dr. med.
C.___ , Oberarzt
Orthopädie an der Universitätsklinik A.___ , vom 13. Dezember 2022, wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei so zu verstehen,
dass
«ex
tunc »
mit
medizinischen
Massnahmen
an
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung zurzeit nichts mehr zu ändern sei. Diese Meinung könne nicht aufrechterhalten
werden ,
nachdem
eine
stationäre
Rehabilitation
vom
23.
September bis 21.
Oktober 2023 und am 18. Januar 2024 eine Reoperation
erfolgt seien . Die Beurteilung der Fachärztin B.___ vom 20. Februar 2023 zur Unfallkausalität sei ungenügend. Insbesondere sei nicht zu erfahren, warum die geltend gemachten Beschwerden erst ab einem Zeitpunkt unmittelbar vor dem operativen Eingriff vom 28. Juni 2022 unfallkausal und weshalb die fortbestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sei en ( Urk. 3/3 S. 6). Die Fachärztin
B.___ sei als Arbeitnehmerin der Beschwerdegegnerin auch weisungsabhängig und ihr Gutachten könne nicht als beweisbildend angesehen
werden ( Urk. 3/3 S. 9). Aus den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 15.
März und 26. Oktober 2023 gehe die Notwendigkeit einer weitergehenden Beurteilung hervor, weshalb eine externe Begutachtung
durch
Prof.
Dr.
D.___
in
Auftrag
zu
geben
sei
( vgl.
Urk.
1
S.
15). 3 .
3.1
Fachärztin
B.___
führte
in
ihrer
Aktenbeurteilung
vom
20.
Februar
202 3
(Urk. 13/278) aus (S. 1
f.), zusammenfassend handle es sich um eine dislozierte
Humerusschaftfraktur
links
nach
Sturzereignis
am
21.
August
2012
mit
Plattenosteosynthese
am
Unfalltag ,
ossärer
Konsolidierung
im
Verlauf
und
unspezifischen
Restbeschwerden.
Die
Humerusfraktur
und
die
damit
zusammenhängende
osteosynthetische
Versorgung
sei
zweifelsfrei
unfallkausal.
Auch
ein
Restdruckschmerz
im Plattenlager unter der Operationsnarbe sei als unfallkausal anzusehen. Als nicht unfallkausal hätten die Polyarthralgie, welche bereits vor dem Ereignis bestanden habe , die degenerativen Veränderungen am linken Schultergelenk wie auch die beklagten Sensibilitätsstörungen im linken Arm und die Bewegungsschmerzen im linken Schultergelenk respektive linken Arm zu gelten.
Es sei n ach einem Sturzereignis in der Z.___ am 30. Dezember 2021 , bei dem sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 notfallmässig im E.___ und dann in der F.___ zur weiteren Abklärung vorgestellt habe , ein Röntgen der Hüfte gemacht worden. Schmerzen im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen . Die Beschwerdeführerin habe die Medikamente abgesetzt und die k onventionell radiologisch en
Abklärungen hätten
kein en Materialbruch, keine Lockerungszeichen, eine regelrechte Artikulation und keine Fraktur gezeigt . Auch mittels Computertomographie sowie MRI hätten unfallbedingte strukturelle Läsionen
ausgeschlossen
werden
können
(S.
8
f.).
Es
sei
dann
b ei
den
Beschwerden
im Bereich des Plattenlagers die Indikation zur Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse
des Nervus
radialis links gestellt worden , nachdem im Vorfeld eine neurophysiologisch e
Abklärung mit (Normalbefund) stattgefunden habe . Der
Eingriff
habe
komplikationslos
durchgeführt
werden
können
und
die
erste
postoperative
Nachkontroll e
habe
eine
Besserung
der
Situation
gezeigt .
Entgegen
der
deutlichen Besserung, die Dr. C.___ noch im August (2022) festgehalten habe, habe
dieser
dann
im
November
2022
ausgeführt,
dass
die
Beschwerdeführerin
von
der Plattenentfernung und der Neurolyse bis dato nicht profitiert habe. Klinisch habe er keine Befund e dokumentieren können , welche die subjektiv beklagten Beschwerden hätten objektivieren können. E r habe deshalb ein MRI veranlasst , das aber auch kein e Befund e zur Erklärung der Beschwerde n habe aufzeigen k önnen. I m Dezember (2022) habe er daher festgehalten, dass derzeit keine Möglichkeiten bestünden, die Situation verlässlich zu verbessern , und dass von einem Endzustand
auszugehen sei . Im Januar 2023 sei eine weitere neurologisch-neuro-physiologische Untersuchung zur Klärung der Beschwerden erfolgt , die ebenfalls keine Auffälligkeiten habe objektivieren können (S. 9).
Es ergehe deshalb die Empfehlung, die Konsultation vom 26. April 2022 im A.___ zu übernehmen, zudem die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im A.___ und die Operation im Rahmen des kurzstationären Aufenthalts vom 28.
bis 30. Juni 2022. Zudem sei die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen .
A b diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialentfe r nung abgeschlossen sei .
Die spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden , dokumentiert ab November
2022, für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden k önnen , sei nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu erachten.
Zur Frage ,
ob der Unfall Ende 2021 zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der Hüfte und der Schulter geführt habe , welche objektivierbar seien,
hielt die Ärztin fest
(S.
11),
b etreffend
die
Schulter
sei
es
nochmals
zu
einer
zeitlich
limitierten
Verschlimmerung für
sechs Wochen nach dem Sturzereignis vom 30.
Dezember 2021 gekommen.
D ie Abklärung auf der Notfallstation des E.___ vom 12.
Januar, das CT im A.___ vom 19. Januar 2022 und die nachfolgende Telefonkonsultation vom 19.
Januar 2022 seien deshalb zu übernehmen. Die danach beklagten Beschwerden hätten wieder die adhäsive Kapsulitis adressiert , bis dann die
Osteosynthesematerialentfernung ein Thema geworden sei. Im Hinblick auf das Unfallereignis
vom
30.
Dezember
2021
sei
betreffend
die
Hüfte
rechts
nach
drei
Monaten
davon aus zu gehen, dass die Folgen der Kontusion abgeklungen seien .
B etreffend die linke Schulter sei dieser Zustand bereits sechs Wochen nach dem Trauma erreicht worden. 3.2
Die Beurteilung der Fachärztin B.___
vom
20. Februar 2022 steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. So wurde im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom
26.
April
2022
(Urk.
13/231)
erstmals
die
Diagnose
«Schmerzhaftes
Osteosynthesematerial
mit
fraglicher
Irritation
N.
radialis
(sensomotorisch
intakter
N.
radia lis )» festgehalten. Dies veranlasste den zuständigen Orthopäden zur Überweisung der Beschwerdeführerin an die Neurologie zur elektrophysio lo gischen Untersuchung des Nervus
radialis sowie des Nervus medianus. Die diesbezügliche neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 9.
Juni 2022 (Urk.
13/234) ergab keinen Hinweis für eine Neuropathie des N ervus
radialis links, wobei ein übereinstimmende r
Befund mit dem Vorbefund im Juli 2021 festgehalten werden konnte. Aktenkundig sind im Weiteren der Operationsbericht von Dr. C.___
vom 28. Juni 2022 (Urk. 13/241) über die Osteosynthesematerialentfernung Humerus links und Neurolyse Nervus
radialis links sowie der Austrittsbericht vom 1.
Juli 2022 (Urk. 13/236) über die Hospitalisation vom 28. bis 30. Juni 2022 . Die Ärzte hielten diesbezüglich ein en komplikationslose n postoperative n Verlauf mit stets
schmerzkompensierter
Beschwerdeführerin,
eine
problemlose
Mobilisation
und
die
Entlassung
in
gutem
Allgemeinzustand,
mit
intakter
Sensomotorik,
insbesondere am
Nervus
radialis , fest. Anlässlich der Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ
führte
Dr.
C.___
am
12.
August
2022
(Urk.
13/238)
aus ,
von
S eiten
der Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse ha be die Beschwerdeführerin bereits profitiert. Die Restbeschwerden seien auf die eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit
bei
Capsulitis
zurückzuführen.
In
der
Verlaufskontrolle
vom
13. November 2022 (Urk. 13/254) führte Dr. C.___ zum Verlauf viereinhalb Monate
postoperativ
aus,
leider
hab e
die
Beschwerdeführerin
von
der
Plattenentfernung
und
der
Neurolyse
bis
dato
nicht
profitieren
können.
Es
bestünden
weiterhin Schulterschmerzen, weswegen nun eine neue Arthro -MRI-Untersuchung links durchgeführt
werde.
Am
13.
Dezember
2022
(Urk.
13/261)
hielt
Dr.
C.___
fest,
in der Arthro -MRI-Untersuchung vom gleichen Tag habe in der linken Schulter keine transmurale Ruptur nachgewiesen werden können. Die lange Bizepssehne sei tendinopathisch verändert , jedoch erklär e dies nicht die Symptomatik. Weder sei eine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich , noch seien Verkalkungen in der linken Schulter nachweisbar. Das Hauptproblem klinisch sei weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus
radialis -Versorgungsgebiet, wobei keine sensomotorischen Ausfälle bestünden. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen
persistent und hätten durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und
die Neurolyse des Nervus
radialis , nicht behoben werden können . Es bestünden derzeit keine Möglichkeiten , die Situation
verlässlich zu verbessern ,
und es verbleibe lediglich die Vorstellung im
Schmerzzentrum als Option. Im Weiteren sei hier von einem Endzustand
auszugehen. I n einem weiteren Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 18.
Januar 2023 (Urk. 13/268/3-4) hielt PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, fest, in der postoperativen Nachkontrolle zeige sich ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der Operation im Juni 2022. Im Versorgungsgebiet des Nervus
radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit .
A ufgrund der EMG-Kontrolle bestünden keine neuroph ysiologischen Hinweise auf eine Neuropathie des Nervus
radialis links. 4. 4.1
Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt , verfän gt nicht. Dass entgegen den Feststellung en
des Operateurs Dr. C.___ nicht auf einen medizinische n
Endzustand
geschlossen
werden
könne ,
entspricht
keiner
ärz t lichen
Beurteilung.
Medizinische
Berichte,
die
diese
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
bestätigen
würden ,
sind
nicht
aktenkundig ;
ebenso
wenig
vermag
die
Beschwerdeführerin
solche
beizubringen.
Der
e ingereichte
Bericht
der
Universitätsk linik
A.___
vom
25.
Januar
2024
(Urk.
6)
betrifft
eine
Operation
an
der
rechten
Hüfte
vom
18. Januar 2024 und der nachgereichte Bericht vom 27.
Februar 2024 (Urk. 11) einen Verlaufsbericht dazu im Rahmen der Hüft-Sprechstunde .
Für das vorliegende Verfahren , in welchem es einzig um die Schulterproblematik links geht, liefern diese Bericht e jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse .
Z u berücksichtigen ist sodann , dass hinsichtlich des Unfallereignisses vom 21.
August 2012 mit Verletzungen an der linken Schulter und dem gemeldeten Rückfall vom 30.
April 2021 mit dem Einspracheentscheid vom 6.
Dezember 2021 respektive dem U rteil des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023 hinsichtlich Unfallkausalität und Rückfall eine abgeurteilte Sache
( res
iudicata ) vorliegt. Gleiches gilt auch für das Unfallereignis vom 30.
Dezember 2021 , über welches mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 und Bundesgerichtsurteil 8C_400/2024 vom 11. April 2025 abschliessend entschieden wurde.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren und streitgegenständlich zu prüfen ist
damit einzig der Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im
Zusammenhang
mit
der
Osteosynthesematerial entfernung
an
der
linken
Schulter . Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht aus geführt hat , geht es deshalb nicht an, den Fall im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insgesamt und abermals aufzurollen (Urk. 12 Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4). Die hauptsächlichen Rügen in der Beschwerde , die sich auf Wiederholungen des bereits in den anderen Verfahren Vorgebrachten beschränken, sind damit nicht mehr zu hören ;
insbesondere ist das querulatorisch anmutende und zum Vornherein aussichtslose Begehren um prozessuale Revision des hiesigen Urteils UV.2022.00003 vom 25.
Oktober 2022 mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu (Urk. 12 a.a.O.) abzuweisen . 4.2
Zusammenfassend
begründete
die
Fachärztin
B.___
überzeugend
und
in
Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar, welche
Leistungen im Zusammenhang mit der
als Rückfall zum Ereignis vom 21. August 2012 gemeldeten OSME Humerus links vom 28. Juli 2022 notwendig geworden und
deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Folgen der genannten OSME und dem Unfallereignis vom 21. August 2012 ist hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die Einschätzung von Fachärztin B.___
spätestens ab dem 1. September 2022 nicht mehr gegeben und eine Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt folglich gerechtfertigt.
Angesichts dieses Beweisergebnisses sind keine weiteren Abklärungen erforderlich, namentlich erübrigt sich eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung bzw. die Einholung eines Gerichtsgutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. dazu Urk.
1 S. 4 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. a.
Die Beschwerde wird abgewiesen. b.
Das Begehren um Revision des Urteils des hiesigen Gerichts UV.2022.00003 vom 25.
Oktober 2022 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. (BGE
144
I
11
E.
4.3, 131
V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Die weiteren gesetzlichen Grundlagen wurden unter E. 1 des Urteils vom 25.
Oktober 2022 (Urk. 13/255 S. 3 ff.) bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 2.
Januar
2024
(Urk.
2)
fest ,
ihre
Versicherungsmedizinerin
med.
pract .
B.___ ,
Fach ärztin
für
Chirurgie,
habe
am
20.
Februar
2023
die
Rückfallkausalität
der
am
28.
Juni
2022
durchgeführten
OSME
für
gegebe n
erachtet ,
hingegen
die
ab
Novem ber 2022 dokumentierte spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteil t (S. 3) . Diesbezüglich habe die Ärztin empfohlen , die Konsultation vom 26. April 2022 in der A.___ (Universitätsklinik A.___ ) , die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 in der A.___ , die Operation im Rahmen des kurzstationären
Aufenthalts vom 28. bis 30 . Juni 2022 sowie die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen (S. 9) . Damit
sei detailliert au fgeführt worden , für welche medizinische n Behandlungen im zeitlich eng begrenzten Rahmen der OSME vom 28. Juni 2022 eine Leistungspflicht der Suva im Rückfall bestehe
(S. 10 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerdeschrift
unter anderem auf ihre Stellungnahme zum Einspracheentscheid vom
2. Januar 2024 (Urk. 1 S. 5) und erklärte diese zum integrierende n Bestandteil der Beschwerde . Da rin
stellt e
sie
sich
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt
( vgl.
Urk.
3/3
S.
3),
es
sei
unbestritten,
dass Irritationen
die
Plattenentfernung und Schmerzen
eine Neurolyse notwendig ge macht hätte n und dies Folge n des Unfallereignisses seien. Die Feststellung von Dr. med.
C.___ , Oberarzt
Orthopädie an der Universitätsklinik A.___ , vom 13. Dezember 2022, wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei so zu verstehen,
dass
«ex
tunc »
mit
medizinischen
Massnahmen
an
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung zurzeit nichts mehr zu ändern sei. Diese Meinung könne nicht aufrechterhalten
werden ,
nachdem
eine
stationäre
Rehabilitation
vom
23.
September bis 21.
Oktober 2023 und am 18. Januar 2024 eine Reoperation
erfolgt seien . Die Beurteilung der Fachärztin B.___ vom 20. Februar 2023 zur Unfallkausalität sei ungenügend. Insbesondere sei nicht zu erfahren, warum die geltend gemachten Beschwerden erst ab einem Zeitpunkt unmittelbar vor dem operativen Eingriff vom 28. Juni 2022 unfallkausal und weshalb die fortbestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sei en ( Urk. 3/3 S. 6). Die Fachärztin
B.___ sei als Arbeitnehmerin der Beschwerdegegnerin auch weisungsabhängig und ihr Gutachten könne nicht als beweisbildend angesehen
werden ( Urk. 3/3 S. 9). Aus den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 15.
März und 26. Oktober 2023 gehe die Notwendigkeit einer weitergehenden Beurteilung hervor, weshalb eine externe Begutachtung
durch
Prof.
Dr.
D.___
in
Auftrag
zu
geben
sei
( vgl.
Urk.
1
S.
15). 3 .
3.1
Fachärztin
B.___
führte
in
ihrer
Aktenbeurteilung
vom
20.
Februar
202 3
(Urk. 13/278) aus (S. 1
f.), zusammenfassend handle es sich um eine dislozierte
Humerusschaftfraktur
links
nach
Sturzereignis
am
21.
August
2012
mit
Plattenosteosynthese
am
Unfalltag ,
ossärer
Konsolidierung
im
Verlauf
und
unspezifischen
Restbeschwerden.
Die
Humerusfraktur
und
die
damit
zusammenhängende
osteosynthetische
Versorgung
sei
zweifelsfrei
unfallkausal.
Auch
ein
Restdruckschmerz
im Plattenlager unter der Operationsnarbe sei als unfallkausal anzusehen. Als nicht unfallkausal hätten die Polyarthralgie, welche bereits vor dem Ereignis bestanden habe , die degenerativen Veränderungen am linken Schultergelenk wie auch die beklagten Sensibilitätsstörungen im linken Arm und die Bewegungsschmerzen im linken Schultergelenk respektive linken Arm zu gelten.
Es sei n ach einem Sturzereignis in der Z.___ am 30. Dezember 2021 , bei dem sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 notfallmässig im E.___ und dann in der F.___ zur weiteren Abklärung vorgestellt habe , ein Röntgen der Hüfte gemacht worden. Schmerzen im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen . Die Beschwerdeführerin habe die Medikamente abgesetzt und die k onventionell radiologisch en
Abklärungen hätten
kein en Materialbruch, keine Lockerungszeichen, eine regelrechte Artikulation und keine Fraktur gezeigt . Auch mittels Computertomographie sowie MRI hätten unfallbedingte strukturelle Läsionen
ausgeschlossen
werden
können
(S.
8
f.).
Es
sei
dann
b ei
den
Beschwerden
im Bereich des Plattenlagers die Indikation zur Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse
des Nervus
radialis links gestellt worden , nachdem im Vorfeld eine neurophysiologisch e
Abklärung mit (Normalbefund) stattgefunden habe . Der
Eingriff
habe
komplikationslos
durchgeführt
werden
können
und
die
erste
postoperative
Nachkontroll e
habe
eine
Besserung
der
Situation
gezeigt .
Entgegen
der
deutlichen Besserung, die Dr. C.___ noch im August (2022) festgehalten habe, habe
dieser
dann
im
November
2022
ausgeführt,
dass
die
Beschwerdeführerin
von
der Plattenentfernung und der Neurolyse bis dato nicht profitiert habe. Klinisch habe er keine Befund e dokumentieren können , welche die subjektiv beklagten Beschwerden hätten objektivieren können. E r habe deshalb ein MRI veranlasst , das aber auch kein e Befund e zur Erklärung der Beschwerde n habe aufzeigen k önnen. I m Dezember (2022) habe er daher festgehalten, dass derzeit keine Möglichkeiten bestünden, die Situation verlässlich zu verbessern , und dass von einem Endzustand
auszugehen sei . Im Januar 2023 sei eine weitere neurologisch-neuro-physiologische Untersuchung zur Klärung der Beschwerden erfolgt , die ebenfalls keine Auffälligkeiten habe objektivieren können (S. 9).
Es ergehe deshalb die Empfehlung, die Konsultation vom 26. April 2022 im A.___ zu übernehmen, zudem die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im A.___ und die Operation im Rahmen des kurzstationären Aufenthalts vom 28.
bis 30. Juni 2022. Zudem sei die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen .
A b diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialentfe r nung abgeschlossen sei .
Die spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden , dokumentiert ab November
2022, für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden k önnen , sei nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu erachten.
Zur Frage ,
ob der Unfall Ende 2021 zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der Hüfte und der Schulter geführt habe , welche objektivierbar seien,
hielt die Ärztin fest
(S.
11),
b etreffend
die
Schulter
sei
es
nochmals
zu
einer
zeitlich
limitierten
Verschlimmerung für
sechs Wochen nach dem Sturzereignis vom 30.
Dezember 2021 gekommen.
D ie Abklärung auf der Notfallstation des E.___ vom
E. 1.3 Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am
14. Januar 2022 gemeldet , dass sie am 30.
Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüftgelenk zugezogen habe .
Später gab sie dazu an, dass sie beim Versuch, die ausgeleerten Sachen wieder einzupacken, nochmals gestürzt sei , diesmal auf ihre schon früher betroffene Körperseite. Die Suva gewährte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld ) .
Am 23. Februar 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr u nfallbedingt seien und sie den Fall per 15. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle .
Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. April 202 3 und Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2023 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.202 3 .00 163 vom 2
E. 1.4 Bereits
im
Beschwerdeverfahren
vor
dem
hiesigen
Gericht
betreffend
den
Einspra cheentscheid
vom
6.
Dezember
2021
(vgl.
E.
E. 4 August 2021 und Einspracheentscheid vom
E. 4.1 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt , verfän gt nicht. Dass entgegen den Feststellung en
des Operateurs Dr. C.___ nicht auf einen medizinische n
Endzustand
geschlossen
werden
könne ,
entspricht
keiner
ärz t lichen
Beurteilung.
Medizinische
Berichte,
die
diese
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
bestätigen
würden ,
sind
nicht
aktenkundig ;
ebenso
wenig
vermag
die
Beschwerdeführerin
solche
beizubringen.
Der
e ingereichte
Bericht
der
Universitätsk linik
A.___
vom
25.
Januar
2024
(Urk.
6)
betrifft
eine
Operation
an
der
rechten
Hüfte
vom
E. 4.2 Zusammenfassend
begründete
die
Fachärztin
B.___
überzeugend
und
in
Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar, welche
Leistungen im Zusammenhang mit der
als Rückfall zum Ereignis vom 21. August 2012 gemeldeten OSME Humerus links vom 28. Juli 2022 notwendig geworden und
deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Folgen der genannten OSME und dem Unfallereignis vom 21. August 2012 ist hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die Einschätzung von Fachärztin B.___
spätestens ab dem 1. September 2022 nicht mehr gegeben und eine Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt folglich gerechtfertigt.
Angesichts dieses Beweisergebnisses sind keine weiteren Abklärungen erforderlich, namentlich erübrigt sich eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung bzw. die Einholung eines Gerichtsgutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. dazu Urk.
1 S. 4 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. a.
Die Beschwerde wird abgewiesen. b.
Das Begehren um Revision des Urteils des hiesigen Gerichts UV.2022.00003 vom 25.
Oktober 2022 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
E. 6 Dezember 2021 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25.
Oktober 2022 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 12
Oktober 2023
bestätigte (zum Sachverhalt Urk. 13/255 und Urk. 13/350) .
E. 7 . Mai 202 4
abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_ 400 /202 4 vom 1 1 . April 202 5 bestätigte (vgl. Urk. 20 ) .
E. 12 August
2022
(Urk.
13/238)
aus ,
von
S eiten
der Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse ha be die Beschwerdeführerin bereits profitiert. Die Restbeschwerden seien auf die eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit
bei
Capsulitis
zurückzuführen.
In
der
Verlaufskontrolle
vom
E. 13 Dezember
2022
(Urk.
13/261)
hielt
Dr.
C.___
fest,
in der Arthro -MRI-Untersuchung vom gleichen Tag habe in der linken Schulter keine transmurale Ruptur nachgewiesen werden können. Die lange Bizepssehne sei tendinopathisch verändert , jedoch erklär e dies nicht die Symptomatik. Weder sei eine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich , noch seien Verkalkungen in der linken Schulter nachweisbar. Das Hauptproblem klinisch sei weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus
radialis -Versorgungsgebiet, wobei keine sensomotorischen Ausfälle bestünden. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen
persistent und hätten durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und
die Neurolyse des Nervus
radialis , nicht behoben werden können . Es bestünden derzeit keine Möglichkeiten , die Situation
verlässlich zu verbessern ,
und es verbleibe lediglich die Vorstellung im
Schmerzzentrum als Option. Im Weiteren sei hier von einem Endzustand
auszugehen. I n einem weiteren Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 18.
Januar 2023 (Urk. 13/268/3-4) hielt PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, fest, in der postoperativen Nachkontrolle zeige sich ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der Operation im Juni 2022. Im Versorgungsgebiet des Nervus
radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit .
A ufgrund der EMG-Kontrolle bestünden keine neuroph ysiologischen Hinweise auf eine Neuropathie des Nervus
radialis links. 4.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00022 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
19. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, war seit Januar 2009 als Reinigungsangestellte der Y.___ AG bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am
21. August 2012 stolperte sie auf dem Weg zu einer Bushaltestelle und fiel auf den Arm. Dabei erlitt sie am linken Arm eine dislozierte Humerusschaft -Fraktur, welche mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte sie ihre Leistungen mangels Kausalität per 15. Oktober 2013 ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2
Am 30. April 2021 meldete die Versicherte einen Rückfall. Am 26. Juli 2021 teilte die Suva mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. August 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links aufzeigen würden, weshalb sie keine
Versicherungsleistungen
erbringe.
Daran
hielt
sie
mit
Verfügung
vom
4. August 2021 und Einspracheentscheid vom
6. Dezember 2021 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25.
Oktober 2022 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 12
Oktober 2023
bestätigte (zum Sachverhalt Urk. 13/255 und Urk. 13/350) . 1.3
Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am
14. Januar 2022 gemeldet , dass sie am 30.
Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüftgelenk zugezogen habe .
Später gab sie dazu an, dass sie beim Versuch, die ausgeleerten Sachen wieder einzupacken, nochmals gestürzt sei , diesmal auf ihre schon früher betroffene Körperseite. Die Suva gewährte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld ) .
Am 23. Februar 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr u nfallbedingt seien und sie den Fall per 15. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle .
Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. April 202 3 und Einspracheentscheid
vom 5. Oktober 2023 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.202 3 .00 163 vom 2 7 . Mai 202 4
abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_ 400 /202 4 vom 1 1 . April 202 5 bestätigte (vgl. Urk. 20 ) . 1.4
Bereits
im
Beschwerdeverfahren
vor
dem
hiesigen
Gericht
betreffend
den
Einspra cheentscheid
vom
6.
Dezember
2021
(vgl.
E.
1.2
hiervor)
liess
die
Versicherte
einen
Operationsbericht der Universitätsklinik A.___ bezüglich der am 28. Juni 2022 durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am Humerus auflegen (Urk.
13/141).
D as
Gericht
erkannte
dazu ,
dass
die
Suva
über
die
Leistungen
im Zusammenhang mit der OSME und den attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1. August bis
30.
September 2022 noch gar nicht entschieden habe und darüber in einem anderen Verfahren zu
befinden sei ( Urk. 13/255 Erwägung 5.2).
Am 27. Februar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie ihre infolge der OSME vom 28. Juni 2022 erbrachten Versicherungsleistungen per 1.
September 2022 einstelle (Urk. 13/283). Daran hielt sie mit Verfügung vom 4.
April 2023 (Urk.
13/312) und E insprachee ntscheid vom 2. Januar 2024 (Urk. 2) fest. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 5 . Februar 202 4 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen : «1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 02.01.2024 aufzuheben. 2.
Es seien der Versicherten Rentenleistungen im Rückfall für Leistungsbeeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 21.08.2012, bzw Rückfall 30.04.2021 in gesetzlicher Höhe zuzusprechen für eine Erwerbsunfähigkeit von 100%. 3.
Es sei ESogeZH 25.10.2022 in prozessuale Revision zu ziehen. 4.
Es sei dieses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren UV.2023.00163 zwischen den gleichen Parteien zusammenzulegen. »
In
der
Folge
reichte
die
Beschwerdeführerin
weitere
Unterlagen
ein
(Urk.
5,
6,
10, und 11). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 18.
März 202 4 (Urk. 12 ) wurde der Beschwerdeführerin am
19. März 202 4 zugestellt (Urk. 1 4 ). Weitere Eingaben machte die Beschwerdeführerin am 21.
März (Urk. 15) und am 5. April 2024 (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. (BGE
144
I
11
E.
4.3, 131
V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2
Die weiteren gesetzlichen Grundlagen wurden unter E. 1 des Urteils vom 25.
Oktober 2022 (Urk. 13/255 S. 3 ff.) bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 2.
Januar
2024
(Urk.
2)
fest ,
ihre
Versicherungsmedizinerin
med.
pract .
B.___ ,
Fach ärztin
für
Chirurgie,
habe
am
20.
Februar
2023
die
Rückfallkausalität
der
am
28.
Juni
2022
durchgeführten
OSME
für
gegebe n
erachtet ,
hingegen
die
ab
Novem ber 2022 dokumentierte spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteil t (S. 3) . Diesbezüglich habe die Ärztin empfohlen , die Konsultation vom 26. April 2022 in der A.___ (Universitätsklinik A.___ ) , die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 in der A.___ , die Operation im Rahmen des kurzstationären
Aufenthalts vom 28. bis 30 . Juni 2022 sowie die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen (S. 9) . Damit
sei detailliert au fgeführt worden , für welche medizinische n Behandlungen im zeitlich eng begrenzten Rahmen der OSME vom 28. Juni 2022 eine Leistungspflicht der Suva im Rückfall bestehe
(S. 10 f.) . 2.2
Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerdeschrift
unter anderem auf ihre Stellungnahme zum Einspracheentscheid vom
2. Januar 2024 (Urk. 1 S. 5) und erklärte diese zum integrierende n Bestandteil der Beschwerde . Da rin
stellt e
sie
sich
im
Wesentlichen
auf
den
Standpunkt
( vgl.
Urk.
3/3
S.
3),
es
sei
unbestritten,
dass Irritationen
die
Plattenentfernung und Schmerzen
eine Neurolyse notwendig ge macht hätte n und dies Folge n des Unfallereignisses seien. Die Feststellung von Dr. med.
C.___ , Oberarzt
Orthopädie an der Universitätsklinik A.___ , vom 13. Dezember 2022, wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei so zu verstehen,
dass
«ex
tunc »
mit
medizinischen
Massnahmen
an
der
gesundheitlichen
Beeinträchtigung zurzeit nichts mehr zu ändern sei. Diese Meinung könne nicht aufrechterhalten
werden ,
nachdem
eine
stationäre
Rehabilitation
vom
23.
September bis 21.
Oktober 2023 und am 18. Januar 2024 eine Reoperation
erfolgt seien . Die Beurteilung der Fachärztin B.___ vom 20. Februar 2023 zur Unfallkausalität sei ungenügend. Insbesondere sei nicht zu erfahren, warum die geltend gemachten Beschwerden erst ab einem Zeitpunkt unmittelbar vor dem operativen Eingriff vom 28. Juni 2022 unfallkausal und weshalb die fortbestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sei en ( Urk. 3/3 S. 6). Die Fachärztin
B.___ sei als Arbeitnehmerin der Beschwerdegegnerin auch weisungsabhängig und ihr Gutachten könne nicht als beweisbildend angesehen
werden ( Urk. 3/3 S. 9). Aus den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 15.
März und 26. Oktober 2023 gehe die Notwendigkeit einer weitergehenden Beurteilung hervor, weshalb eine externe Begutachtung
durch
Prof.
Dr.
D.___
in
Auftrag
zu
geben
sei
( vgl.
Urk.
1
S.
15). 3 .
3.1
Fachärztin
B.___
führte
in
ihrer
Aktenbeurteilung
vom
20.
Februar
202 3
(Urk. 13/278) aus (S. 1
f.), zusammenfassend handle es sich um eine dislozierte
Humerusschaftfraktur
links
nach
Sturzereignis
am
21.
August
2012
mit
Plattenosteosynthese
am
Unfalltag ,
ossärer
Konsolidierung
im
Verlauf
und
unspezifischen
Restbeschwerden.
Die
Humerusfraktur
und
die
damit
zusammenhängende
osteosynthetische
Versorgung
sei
zweifelsfrei
unfallkausal.
Auch
ein
Restdruckschmerz
im Plattenlager unter der Operationsnarbe sei als unfallkausal anzusehen. Als nicht unfallkausal hätten die Polyarthralgie, welche bereits vor dem Ereignis bestanden habe , die degenerativen Veränderungen am linken Schultergelenk wie auch die beklagten Sensibilitätsstörungen im linken Arm und die Bewegungsschmerzen im linken Schultergelenk respektive linken Arm zu gelten.
Es sei n ach einem Sturzereignis in der Z.___ am 30. Dezember 2021 , bei dem sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 notfallmässig im E.___ und dann in der F.___ zur weiteren Abklärung vorgestellt habe , ein Röntgen der Hüfte gemacht worden. Schmerzen im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen . Die Beschwerdeführerin habe die Medikamente abgesetzt und die k onventionell radiologisch en
Abklärungen hätten
kein en Materialbruch, keine Lockerungszeichen, eine regelrechte Artikulation und keine Fraktur gezeigt . Auch mittels Computertomographie sowie MRI hätten unfallbedingte strukturelle Läsionen
ausgeschlossen
werden
können
(S.
8
f.).
Es
sei
dann
b ei
den
Beschwerden
im Bereich des Plattenlagers die Indikation zur Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse
des Nervus
radialis links gestellt worden , nachdem im Vorfeld eine neurophysiologisch e
Abklärung mit (Normalbefund) stattgefunden habe . Der
Eingriff
habe
komplikationslos
durchgeführt
werden
können
und
die
erste
postoperative
Nachkontroll e
habe
eine
Besserung
der
Situation
gezeigt .
Entgegen
der
deutlichen Besserung, die Dr. C.___ noch im August (2022) festgehalten habe, habe
dieser
dann
im
November
2022
ausgeführt,
dass
die
Beschwerdeführerin
von
der Plattenentfernung und der Neurolyse bis dato nicht profitiert habe. Klinisch habe er keine Befund e dokumentieren können , welche die subjektiv beklagten Beschwerden hätten objektivieren können. E r habe deshalb ein MRI veranlasst , das aber auch kein e Befund e zur Erklärung der Beschwerde n habe aufzeigen k önnen. I m Dezember (2022) habe er daher festgehalten, dass derzeit keine Möglichkeiten bestünden, die Situation verlässlich zu verbessern , und dass von einem Endzustand
auszugehen sei . Im Januar 2023 sei eine weitere neurologisch-neuro-physiologische Untersuchung zur Klärung der Beschwerden erfolgt , die ebenfalls keine Auffälligkeiten habe objektivieren können (S. 9).
Es ergehe deshalb die Empfehlung, die Konsultation vom 26. April 2022 im A.___ zu übernehmen, zudem die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im A.___ und die Operation im Rahmen des kurzstationären Aufenthalts vom 28.
bis 30. Juni 2022. Zudem sei die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen .
A b diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialentfe r nung abgeschlossen sei .
Die spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden , dokumentiert ab November
2022, für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden k önnen , sei nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu erachten.
Zur Frage ,
ob der Unfall Ende 2021 zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der Hüfte und der Schulter geführt habe , welche objektivierbar seien,
hielt die Ärztin fest
(S.
11),
b etreffend
die
Schulter
sei
es
nochmals
zu
einer
zeitlich
limitierten
Verschlimmerung für
sechs Wochen nach dem Sturzereignis vom 30.
Dezember 2021 gekommen.
D ie Abklärung auf der Notfallstation des E.___ vom 12.
Januar, das CT im A.___ vom 19. Januar 2022 und die nachfolgende Telefonkonsultation vom 19.
Januar 2022 seien deshalb zu übernehmen. Die danach beklagten Beschwerden hätten wieder die adhäsive Kapsulitis adressiert , bis dann die
Osteosynthesematerialentfernung ein Thema geworden sei. Im Hinblick auf das Unfallereignis
vom
30.
Dezember
2021
sei
betreffend
die
Hüfte
rechts
nach
drei
Monaten
davon aus zu gehen, dass die Folgen der Kontusion abgeklungen seien .
B etreffend die linke Schulter sei dieser Zustand bereits sechs Wochen nach dem Trauma erreicht worden. 3.2
Die Beurteilung der Fachärztin B.___
vom
20. Februar 2022 steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. So wurde im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom
26.
April
2022
(Urk.
13/231)
erstmals
die
Diagnose
«Schmerzhaftes
Osteosynthesematerial
mit
fraglicher
Irritation
N.
radialis
(sensomotorisch
intakter
N.
radia lis )» festgehalten. Dies veranlasste den zuständigen Orthopäden zur Überweisung der Beschwerdeführerin an die Neurologie zur elektrophysio lo gischen Untersuchung des Nervus
radialis sowie des Nervus medianus. Die diesbezügliche neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 9.
Juni 2022 (Urk.
13/234) ergab keinen Hinweis für eine Neuropathie des N ervus
radialis links, wobei ein übereinstimmende r
Befund mit dem Vorbefund im Juli 2021 festgehalten werden konnte. Aktenkundig sind im Weiteren der Operationsbericht von Dr. C.___
vom 28. Juni 2022 (Urk. 13/241) über die Osteosynthesematerialentfernung Humerus links und Neurolyse Nervus
radialis links sowie der Austrittsbericht vom 1.
Juli 2022 (Urk. 13/236) über die Hospitalisation vom 28. bis 30. Juni 2022 . Die Ärzte hielten diesbezüglich ein en komplikationslose n postoperative n Verlauf mit stets
schmerzkompensierter
Beschwerdeführerin,
eine
problemlose
Mobilisation
und
die
Entlassung
in
gutem
Allgemeinzustand,
mit
intakter
Sensomotorik,
insbesondere am
Nervus
radialis , fest. Anlässlich der Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ
führte
Dr.
C.___
am
12.
August
2022
(Urk.
13/238)
aus ,
von
S eiten
der Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse ha be die Beschwerdeführerin bereits profitiert. Die Restbeschwerden seien auf die eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit
bei
Capsulitis
zurückzuführen.
In
der
Verlaufskontrolle
vom
13. November 2022 (Urk. 13/254) führte Dr. C.___ zum Verlauf viereinhalb Monate
postoperativ
aus,
leider
hab e
die
Beschwerdeführerin
von
der
Plattenentfernung
und
der
Neurolyse
bis
dato
nicht
profitieren
können.
Es
bestünden
weiterhin Schulterschmerzen, weswegen nun eine neue Arthro -MRI-Untersuchung links durchgeführt
werde.
Am
13.
Dezember
2022
(Urk.
13/261)
hielt
Dr.
C.___
fest,
in der Arthro -MRI-Untersuchung vom gleichen Tag habe in der linken Schulter keine transmurale Ruptur nachgewiesen werden können. Die lange Bizepssehne sei tendinopathisch verändert , jedoch erklär e dies nicht die Symptomatik. Weder sei eine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich , noch seien Verkalkungen in der linken Schulter nachweisbar. Das Hauptproblem klinisch sei weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus
radialis -Versorgungsgebiet, wobei keine sensomotorischen Ausfälle bestünden. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen
persistent und hätten durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und
die Neurolyse des Nervus
radialis , nicht behoben werden können . Es bestünden derzeit keine Möglichkeiten , die Situation
verlässlich zu verbessern ,
und es verbleibe lediglich die Vorstellung im
Schmerzzentrum als Option. Im Weiteren sei hier von einem Endzustand
auszugehen. I n einem weiteren Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 18.
Januar 2023 (Urk. 13/268/3-4) hielt PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, fest, in der postoperativen Nachkontrolle zeige sich ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der Operation im Juni 2022. Im Versorgungsgebiet des Nervus
radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit .
A ufgrund der EMG-Kontrolle bestünden keine neuroph ysiologischen Hinweise auf eine Neuropathie des Nervus
radialis links. 4. 4.1
Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt , verfän gt nicht. Dass entgegen den Feststellung en
des Operateurs Dr. C.___ nicht auf einen medizinische n
Endzustand
geschlossen
werden
könne ,
entspricht
keiner
ärz t lichen
Beurteilung.
Medizinische
Berichte,
die
diese
Ansicht
der
Beschwerdeführerin
bestätigen
würden ,
sind
nicht
aktenkundig ;
ebenso
wenig
vermag
die
Beschwerdeführerin
solche
beizubringen.
Der
e ingereichte
Bericht
der
Universitätsk linik
A.___
vom
25.
Januar
2024
(Urk.
6)
betrifft
eine
Operation
an
der
rechten
Hüfte
vom
18. Januar 2024 und der nachgereichte Bericht vom 27.
Februar 2024 (Urk. 11) einen Verlaufsbericht dazu im Rahmen der Hüft-Sprechstunde .
Für das vorliegende Verfahren , in welchem es einzig um die Schulterproblematik links geht, liefern diese Bericht e jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse .
Z u berücksichtigen ist sodann , dass hinsichtlich des Unfallereignisses vom 21.
August 2012 mit Verletzungen an der linken Schulter und dem gemeldeten Rückfall vom 30.
April 2021 mit dem Einspracheentscheid vom 6.
Dezember 2021 respektive dem U rteil des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023 hinsichtlich Unfallkausalität und Rückfall eine abgeurteilte Sache
( res
iudicata ) vorliegt. Gleiches gilt auch für das Unfallereignis vom 30.
Dezember 2021 , über welches mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 und Bundesgerichtsurteil 8C_400/2024 vom 11. April 2025 abschliessend entschieden wurde.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren und streitgegenständlich zu prüfen ist
damit einzig der Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im
Zusammenhang
mit
der
Osteosynthesematerial entfernung
an
der
linken
Schulter . Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht aus geführt hat , geht es deshalb nicht an, den Fall im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insgesamt und abermals aufzurollen (Urk. 12 Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4). Die hauptsächlichen Rügen in der Beschwerde , die sich auf Wiederholungen des bereits in den anderen Verfahren Vorgebrachten beschränken, sind damit nicht mehr zu hören ;
insbesondere ist das querulatorisch anmutende und zum Vornherein aussichtslose Begehren um prozessuale Revision des hiesigen Urteils UV.2022.00003 vom 25.
Oktober 2022 mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu (Urk. 12 a.a.O.) abzuweisen . 4.2
Zusammenfassend
begründete
die
Fachärztin
B.___
überzeugend
und
in
Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar, welche
Leistungen im Zusammenhang mit der
als Rückfall zum Ereignis vom 21. August 2012 gemeldeten OSME Humerus links vom 28. Juli 2022 notwendig geworden und
deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Folgen der genannten OSME und dem Unfallereignis vom 21. August 2012 ist hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die Einschätzung von Fachärztin B.___
spätestens ab dem 1. September 2022 nicht mehr gegeben und eine Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt folglich gerechtfertigt.
Angesichts dieses Beweisergebnisses sind keine weiteren Abklärungen erforderlich, namentlich erübrigt sich eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung bzw. die Einholung eines Gerichtsgutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. dazu Urk.
1 S. 4 ).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
2. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. a.
Die Beschwerde wird abgewiesen. b.
Das Begehren um Revision des Urteils des hiesigen Gerichts UV.2022.00003 vom 25.
Oktober 2022 wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef