opencaselaw.ch

UV.2024.00022

Spätfolge nach Schulterverletzung. Anfechtungsgegenstand ist lediglich die Osteosynthesematerialentfernung. Kein Rückkommen auf das Grundereignis. Res iudicata in Parallelverfahren.

Zürich SozVersG · 2025-06-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war seit Januar 2009 als Reinigungsangestellte der Y.___ AG bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am

21. August 2012 stolperte sie auf dem Weg zu einer Bushaltestelle und fiel auf den Arm. Dabei erlitt sie am linken Arm eine dislozierte Humerusschaft -Fraktur, welche mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte sie ihre Leistungen mangels Kausalität per 15. Oktober 2013 ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Am 30. April 2021 meldete die Versicherte einen Rückfall. Am 26. Juli 2021 teilte die Suva mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. August 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links aufzeigen würden, weshalb sie keine

Versicherungsleistungen

erbringe.

Daran

hielt

sie

mit

Verfügung

vom

4. August 2021 und Einspracheentscheid vom

6. Dezember 2021 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 12

Oktober 2023

bestätigte (zum Sachverhalt Urk. 13/255 und Urk. 13/350) . 1.3

Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am

14. Januar 2022 gemeldet , dass sie am 30.

Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüftgelenk zugezogen habe .

Später gab sie dazu an, dass sie beim Versuch, die ausgeleerten Sachen wieder einzupacken, nochmals gestürzt sei , diesmal auf ihre schon früher betroffene Körperseite. Die Suva gewährte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld ) .

Am 23. Februar 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr u nfallbedingt seien und sie den Fall per 15. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle .

Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. April 202 3 und Einspracheentscheid

vom 5. Oktober 2023 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.202 3 .00 163 vom 2 7 . Mai 202 4

abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_ 400 /202 4 vom 1 1 . April 202 5 bestätigte (vgl. Urk. 20 ) . 1.4

Bereits

im

Beschwerdeverfahren

vor

dem

hiesigen

Gericht

betreffend

den

Einspra cheentscheid

vom

6.

Dezember

2021

(vgl.

E.

1.2

hiervor)

liess

die

Versicherte

einen

Operationsbericht der Universitätsklinik A.___ bezüglich der am 28. Juni 2022 durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am Humerus auflegen (Urk.

13/141).

D as

Gericht

erkannte

dazu ,

dass

die

Suva

über

die

Leistungen

im Zusammenhang mit der OSME und den attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1. August bis

30.

September 2022 noch gar nicht entschieden habe und darüber in einem anderen Verfahren zu

befinden sei ( Urk. 13/255 Erwägung 5.2).

Am 27. Februar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie ihre infolge der OSME vom 28. Juni 2022 erbrachten Versicherungsleistungen per 1.

September 2022 einstelle (Urk. 13/283). Daran hielt sie mit Verfügung vom 4.

April 2023 (Urk.

13/312) und E insprachee ntscheid vom 2. Januar 2024 (Urk. 2) fest. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5 . Februar 202 4 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen : «1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 02.01.2024 aufzuheben. 2.

Es seien der Versicherten Rentenleistungen im Rückfall für Leistungsbeeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 21.08.2012, bzw Rückfall 30.04.2021 in gesetzlicher Höhe zuzusprechen für eine Erwerbsunfähigkeit von 100%. 3.

Es sei ESogeZH 25.10.2022 in prozessuale Revision zu ziehen. 4.

Es sei dieses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren UV.2023.00163 zwischen den gleichen Parteien zusammenzulegen. »

In

der

Folge

reichte

die

Beschwerdeführerin

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

5,

6,

10, und 11). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 18.

März 202 4 (Urk. 12 ) wurde der Beschwerdeführerin am

19. März 202 4 zugestellt (Urk. 1 4 ). Weitere Eingaben machte die Beschwerdeführerin am 21.

März (Urk. 15) und am 5. April 2024 (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. (BGE

144

I

11

E.

4.3, 131

V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2

Die weiteren gesetzlichen Grundlagen wurden unter E. 1 des Urteils vom 25.

Oktober 2022 (Urk. 13/255 S. 3 ff.) bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 2.

Januar

2024

(Urk.

2)

fest ,

ihre

Versicherungsmedizinerin

med.

pract .

B.___ ,

Fach ärztin

für

Chirurgie,

habe

am

20.

Februar

2023

die

Rückfallkausalität

der

am

28.

Juni

2022

durchgeführten

OSME

für

gegebe n

erachtet ,

hingegen

die

ab

Novem ber 2022 dokumentierte spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteil t (S. 3) . Diesbezüglich habe die Ärztin empfohlen , die Konsultation vom 26. April 2022 in der A.___ (Universitätsklinik A.___ ) , die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 in der A.___ , die Operation im Rahmen des kurzstationären

Aufenthalts vom 28. bis 30 . Juni 2022 sowie die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen (S. 9) . Damit

sei detailliert au fgeführt worden , für welche medizinische n Behandlungen im zeitlich eng begrenzten Rahmen der OSME vom 28. Juni 2022 eine Leistungspflicht der Suva im Rückfall bestehe

(S. 10 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerdeschrift

unter anderem auf ihre Stellungnahme zum Einspracheentscheid vom

2. Januar 2024 (Urk. 1 S. 5) und erklärte diese zum integrierende n Bestandteil der Beschwerde . Da rin

stellt e

sie

sich

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt

( vgl.

Urk.

3/3

S.

3),

es

sei

unbestritten,

dass Irritationen

die

Plattenentfernung und Schmerzen

eine Neurolyse notwendig ge macht hätte n und dies Folge n des Unfallereignisses seien. Die Feststellung von Dr. med.

C.___ , Oberarzt

Orthopädie an der Universitätsklinik A.___ , vom 13. Dezember 2022, wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei so zu verstehen,

dass

«ex

tunc »

mit

medizinischen

Massnahmen

an

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung zurzeit nichts mehr zu ändern sei. Diese Meinung könne nicht aufrechterhalten

werden ,

nachdem

eine

stationäre

Rehabilitation

vom

23.

September bis 21.

Oktober 2023 und am 18. Januar 2024 eine Reoperation

erfolgt seien . Die Beurteilung der Fachärztin B.___ vom 20. Februar 2023 zur Unfallkausalität sei ungenügend. Insbesondere sei nicht zu erfahren, warum die geltend gemachten Beschwerden erst ab einem Zeitpunkt unmittelbar vor dem operativen Eingriff vom 28. Juni 2022 unfallkausal und weshalb die fortbestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sei en ( Urk. 3/3 S. 6). Die Fachärztin

B.___ sei als Arbeitnehmerin der Beschwerdegegnerin auch weisungsabhängig und ihr Gutachten könne nicht als beweisbildend angesehen

werden ( Urk. 3/3 S. 9). Aus den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 15.

März und 26. Oktober 2023 gehe die Notwendigkeit einer weitergehenden Beurteilung hervor, weshalb eine externe Begutachtung

durch

Prof.

Dr.

D.___

in

Auftrag

zu

geben

sei

( vgl.

Urk.

1

S.

15). 3 .

3.1

Fachärztin

B.___

führte

in

ihrer

Aktenbeurteilung

vom

20.

Februar

202 3

(Urk. 13/278) aus (S. 1

f.), zusammenfassend handle es sich um eine dislozierte

Humerusschaftfraktur

links

nach

Sturzereignis

am

21.

August

2012

mit

Plattenosteosynthese

am

Unfalltag ,

ossärer

Konsolidierung

im

Verlauf

und

unspezifischen

Restbeschwerden.

Die

Humerusfraktur

und

die

damit

zusammenhängende

osteosynthetische

Versorgung

sei

zweifelsfrei

unfallkausal.

Auch

ein

Restdruckschmerz

im Plattenlager unter der Operationsnarbe sei als unfallkausal anzusehen. Als nicht unfallkausal hätten die Polyarthralgie, welche bereits vor dem Ereignis bestanden habe , die degenerativen Veränderungen am linken Schultergelenk wie auch die beklagten Sensibilitätsstörungen im linken Arm und die Bewegungsschmerzen im linken Schultergelenk respektive linken Arm zu gelten.

Es sei n ach einem Sturzereignis in der Z.___ am 30. Dezember 2021 , bei dem sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 notfallmässig im E.___ und dann in der F.___ zur weiteren Abklärung vorgestellt habe , ein Röntgen der Hüfte gemacht worden. Schmerzen im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen . Die Beschwerdeführerin habe die Medikamente abgesetzt und die k onventionell radiologisch en

Abklärungen hätten

kein en Materialbruch, keine Lockerungszeichen, eine regelrechte Artikulation und keine Fraktur gezeigt . Auch mittels Computertomographie sowie MRI hätten unfallbedingte strukturelle Läsionen

ausgeschlossen

werden

können

(S.

8

f.).

Es

sei

dann

b ei

den

Beschwerden

im Bereich des Plattenlagers die Indikation zur Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse

des Nervus

radialis links gestellt worden , nachdem im Vorfeld eine neurophysiologisch e

Abklärung mit (Normalbefund) stattgefunden habe . Der

Eingriff

habe

komplikationslos

durchgeführt

werden

können

und

die

erste

postoperative

Nachkontroll e

habe

eine

Besserung

der

Situation

gezeigt .

Entgegen

der

deutlichen Besserung, die Dr. C.___ noch im August (2022) festgehalten habe, habe

dieser

dann

im

November

2022

ausgeführt,

dass

die

Beschwerdeführerin

von

der Plattenentfernung und der Neurolyse bis dato nicht profitiert habe. Klinisch habe er keine Befund e dokumentieren können , welche die subjektiv beklagten Beschwerden hätten objektivieren können. E r habe deshalb ein MRI veranlasst , das aber auch kein e Befund e zur Erklärung der Beschwerde n habe aufzeigen k önnen. I m Dezember (2022) habe er daher festgehalten, dass derzeit keine Möglichkeiten bestünden, die Situation verlässlich zu verbessern , und dass von einem Endzustand

auszugehen sei . Im Januar 2023 sei eine weitere neurologisch-neuro-physiologische Untersuchung zur Klärung der Beschwerden erfolgt , die ebenfalls keine Auffälligkeiten habe objektivieren können (S. 9).

Es ergehe deshalb die Empfehlung, die Konsultation vom 26. April 2022 im A.___ zu übernehmen, zudem die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im A.___ und die Operation im Rahmen des kurzstationären Aufenthalts vom 28.

bis 30. Juni 2022. Zudem sei die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen .

A b diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialentfe r nung abgeschlossen sei .

Die spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden , dokumentiert ab November

2022, für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden k önnen , sei nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu erachten.

Zur Frage ,

ob der Unfall Ende 2021 zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der Hüfte und der Schulter geführt habe , welche objektivierbar seien,

hielt die Ärztin fest

(S.

11),

b etreffend

die

Schulter

sei

es

nochmals

zu

einer

zeitlich

limitierten

Verschlimmerung für

sechs Wochen nach dem Sturzereignis vom 30.

Dezember 2021 gekommen.

D ie Abklärung auf der Notfallstation des E.___ vom 12.

Januar, das CT im A.___ vom 19. Januar 2022 und die nachfolgende Telefonkonsultation vom 19.

Januar 2022 seien deshalb zu übernehmen. Die danach beklagten Beschwerden hätten wieder die adhäsive Kapsulitis adressiert , bis dann die

Osteosynthesematerialentfernung ein Thema geworden sei. Im Hinblick auf das Unfallereignis

vom

30.

Dezember

2021

sei

betreffend

die

Hüfte

rechts

nach

drei

Monaten

davon aus zu gehen, dass die Folgen der Kontusion abgeklungen seien .

B etreffend die linke Schulter sei dieser Zustand bereits sechs Wochen nach dem Trauma erreicht worden. 3.2

Die Beurteilung der Fachärztin B.___

vom

20. Februar 2022 steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. So wurde im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom

26.

April

2022

(Urk.

13/231)

erstmals

die

Diagnose

«Schmerzhaftes

Osteosynthesematerial

mit

fraglicher

Irritation

N.

radialis

(sensomotorisch

intakter

N.

radia lis )» festgehalten. Dies veranlasste den zuständigen Orthopäden zur Überweisung der Beschwerdeführerin an die Neurologie zur elektrophysio lo gischen Untersuchung des Nervus

radialis sowie des Nervus medianus. Die diesbezügliche neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 9.

Juni 2022 (Urk.

13/234) ergab keinen Hinweis für eine Neuropathie des N ervus

radialis links, wobei ein übereinstimmende r

Befund mit dem Vorbefund im Juli 2021 festgehalten werden konnte. Aktenkundig sind im Weiteren der Operationsbericht von Dr. C.___

vom 28. Juni 2022 (Urk. 13/241) über die Osteosynthesematerialentfernung Humerus links und Neurolyse Nervus

radialis links sowie der Austrittsbericht vom 1.

Juli 2022 (Urk. 13/236) über die Hospitalisation vom 28. bis 30. Juni 2022 . Die Ärzte hielten diesbezüglich ein en komplikationslose n postoperative n Verlauf mit stets

schmerzkompensierter

Beschwerdeführerin,

eine

problemlose

Mobilisation

und

die

Entlassung

in

gutem

Allgemeinzustand,

mit

intakter

Sensomotorik,

insbesondere am

Nervus

radialis , fest. Anlässlich der Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ

führte

Dr.

C.___

am

12.

August

2022

(Urk.

13/238)

aus ,

von

S eiten

der Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse ha be die Beschwerdeführerin bereits profitiert. Die Restbeschwerden seien auf die eingeschränkte

Schulterbeweglichkeit

bei

Capsulitis

zurückzuführen.

In

der

Verlaufskontrolle

vom

13. November 2022 (Urk. 13/254) führte Dr. C.___ zum Verlauf viereinhalb Monate

postoperativ

aus,

leider

hab e

die

Beschwerdeführerin

von

der

Plattenentfernung

und

der

Neurolyse

bis

dato

nicht

profitieren

können.

Es

bestünden

weiterhin Schulterschmerzen, weswegen nun eine neue Arthro -MRI-Untersuchung links durchgeführt

werde.

Am

13.

Dezember

2022

(Urk.

13/261)

hielt

Dr.

C.___

fest,

in der Arthro -MRI-Untersuchung vom gleichen Tag habe in der linken Schulter keine transmurale Ruptur nachgewiesen werden können. Die lange Bizepssehne sei tendinopathisch verändert , jedoch erklär e dies nicht die Symptomatik. Weder sei eine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich , noch seien Verkalkungen in der linken Schulter nachweisbar. Das Hauptproblem klinisch sei weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus

radialis -Versorgungsgebiet, wobei keine sensomotorischen Ausfälle bestünden. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen

persistent und hätten durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und

die Neurolyse des Nervus

radialis , nicht behoben werden können . Es bestünden derzeit keine Möglichkeiten , die Situation

verlässlich zu verbessern ,

und es verbleibe lediglich die Vorstellung im

Schmerzzentrum als Option. Im Weiteren sei hier von einem Endzustand

auszugehen. I n einem weiteren Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 18.

Januar 2023 (Urk. 13/268/3-4) hielt PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, fest, in der postoperativen Nachkontrolle zeige sich ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der Operation im Juni 2022. Im Versorgungsgebiet des Nervus

radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit .

A ufgrund der EMG-Kontrolle bestünden keine neuroph ysiologischen Hinweise auf eine Neuropathie des Nervus

radialis links. 4. 4.1

Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt , verfän gt nicht. Dass entgegen den Feststellung en

des Operateurs Dr. C.___ nicht auf einen medizinische n

Endzustand

geschlossen

werden

könne ,

entspricht

keiner

ärz t lichen

Beurteilung.

Medizinische

Berichte,

die

diese

Ansicht

der

Beschwerdeführerin

bestätigen

würden ,

sind

nicht

aktenkundig ;

ebenso

wenig

vermag

die

Beschwerdeführerin

solche

beizubringen.

Der

e ingereichte

Bericht

der

Universitätsk linik

A.___

vom

25.

Januar

2024

(Urk.

6)

betrifft

eine

Operation

an

der

rechten

Hüfte

vom

18. Januar 2024 und der nachgereichte Bericht vom 27.

Februar 2024 (Urk. 11) einen Verlaufsbericht dazu im Rahmen der Hüft-Sprechstunde .

Für das vorliegende Verfahren , in welchem es einzig um die Schulterproblematik links geht, liefern diese Bericht e jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse .

Z u berücksichtigen ist sodann , dass hinsichtlich des Unfallereignisses vom 21.

August 2012 mit Verletzungen an der linken Schulter und dem gemeldeten Rückfall vom 30.

April 2021 mit dem Einspracheentscheid vom 6.

Dezember 2021 respektive dem U rteil des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023 hinsichtlich Unfallkausalität und Rückfall eine abgeurteilte Sache

( res

iudicata ) vorliegt. Gleiches gilt auch für das Unfallereignis vom 30.

Dezember 2021 , über welches mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 und Bundesgerichtsurteil 8C_400/2024 vom 11. April 2025 abschliessend entschieden wurde.

Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren und streitgegenständlich zu prüfen ist

damit einzig der Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im

Zusammenhang

mit

der

Osteosynthesematerial entfernung

an

der

linken

Schulter . Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht aus geführt hat , geht es deshalb nicht an, den Fall im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insgesamt und abermals aufzurollen (Urk. 12 Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4). Die hauptsächlichen Rügen in der Beschwerde , die sich auf Wiederholungen des bereits in den anderen Verfahren Vorgebrachten beschränken, sind damit nicht mehr zu hören ;

insbesondere ist das querulatorisch anmutende und zum Vornherein aussichtslose Begehren um prozessuale Revision des hiesigen Urteils UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu (Urk. 12 a.a.O.) abzuweisen . 4.2

Zusammenfassend

begründete

die

Fachärztin

B.___

überzeugend

und

in

Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar, welche

Leistungen im Zusammenhang mit der

als Rückfall zum Ereignis vom 21. August 2012 gemeldeten OSME Humerus links vom 28. Juli 2022 notwendig geworden und

deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Folgen der genannten OSME und dem Unfallereignis vom 21. August 2012 ist hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die Einschätzung von Fachärztin B.___

spätestens ab dem 1. September 2022 nicht mehr gegeben und eine Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt folglich gerechtfertigt.

Angesichts dieses Beweisergebnisses sind keine weiteren Abklärungen erforderlich, namentlich erübrigt sich eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung bzw. die Einholung eines Gerichtsgutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. dazu Urk.

1 S. 4 ).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

2. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. a.

Die Beschwerde wird abgewiesen. b.

Das Begehren um Revision des Urteils des hiesigen Gerichts UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. (BGE

144

I

11

E.

4.3, 131

V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

E. 1.2 Die weiteren gesetzlichen Grundlagen wurden unter E. 1 des Urteils vom 25.

Oktober 2022 (Urk. 13/255 S. 3 ff.) bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 2.

Januar

2024

(Urk.

2)

fest ,

ihre

Versicherungsmedizinerin

med.

pract .

B.___ ,

Fach ärztin

für

Chirurgie,

habe

am

20.

Februar

2023

die

Rückfallkausalität

der

am

28.

Juni

2022

durchgeführten

OSME

für

gegebe n

erachtet ,

hingegen

die

ab

Novem ber 2022 dokumentierte spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteil t (S. 3) . Diesbezüglich habe die Ärztin empfohlen , die Konsultation vom 26. April 2022 in der A.___ (Universitätsklinik A.___ ) , die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 in der A.___ , die Operation im Rahmen des kurzstationären

Aufenthalts vom 28. bis 30 . Juni 2022 sowie die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen (S. 9) . Damit

sei detailliert au fgeführt worden , für welche medizinische n Behandlungen im zeitlich eng begrenzten Rahmen der OSME vom 28. Juni 2022 eine Leistungspflicht der Suva im Rückfall bestehe

(S. 10 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerdeschrift

unter anderem auf ihre Stellungnahme zum Einspracheentscheid vom

2. Januar 2024 (Urk. 1 S. 5) und erklärte diese zum integrierende n Bestandteil der Beschwerde . Da rin

stellt e

sie

sich

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt

( vgl.

Urk.

3/3

S.

3),

es

sei

unbestritten,

dass Irritationen

die

Plattenentfernung und Schmerzen

eine Neurolyse notwendig ge macht hätte n und dies Folge n des Unfallereignisses seien. Die Feststellung von Dr. med.

C.___ , Oberarzt

Orthopädie an der Universitätsklinik A.___ , vom 13. Dezember 2022, wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei so zu verstehen,

dass

«ex

tunc »

mit

medizinischen

Massnahmen

an

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung zurzeit nichts mehr zu ändern sei. Diese Meinung könne nicht aufrechterhalten

werden ,

nachdem

eine

stationäre

Rehabilitation

vom

23.

September bis 21.

Oktober 2023 und am 18. Januar 2024 eine Reoperation

erfolgt seien . Die Beurteilung der Fachärztin B.___ vom 20. Februar 2023 zur Unfallkausalität sei ungenügend. Insbesondere sei nicht zu erfahren, warum die geltend gemachten Beschwerden erst ab einem Zeitpunkt unmittelbar vor dem operativen Eingriff vom 28. Juni 2022 unfallkausal und weshalb die fortbestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sei en ( Urk. 3/3 S. 6). Die Fachärztin

B.___ sei als Arbeitnehmerin der Beschwerdegegnerin auch weisungsabhängig und ihr Gutachten könne nicht als beweisbildend angesehen

werden ( Urk. 3/3 S. 9). Aus den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 15.

März und 26. Oktober 2023 gehe die Notwendigkeit einer weitergehenden Beurteilung hervor, weshalb eine externe Begutachtung

durch

Prof.

Dr.

D.___

in

Auftrag

zu

geben

sei

( vgl.

Urk.

1

S.

15). 3 .

3.1

Fachärztin

B.___

führte

in

ihrer

Aktenbeurteilung

vom

20.

Februar

202 3

(Urk. 13/278) aus (S. 1

f.), zusammenfassend handle es sich um eine dislozierte

Humerusschaftfraktur

links

nach

Sturzereignis

am

21.

August

2012

mit

Plattenosteosynthese

am

Unfalltag ,

ossärer

Konsolidierung

im

Verlauf

und

unspezifischen

Restbeschwerden.

Die

Humerusfraktur

und

die

damit

zusammenhängende

osteosynthetische

Versorgung

sei

zweifelsfrei

unfallkausal.

Auch

ein

Restdruckschmerz

im Plattenlager unter der Operationsnarbe sei als unfallkausal anzusehen. Als nicht unfallkausal hätten die Polyarthralgie, welche bereits vor dem Ereignis bestanden habe , die degenerativen Veränderungen am linken Schultergelenk wie auch die beklagten Sensibilitätsstörungen im linken Arm und die Bewegungsschmerzen im linken Schultergelenk respektive linken Arm zu gelten.

Es sei n ach einem Sturzereignis in der Z.___ am 30. Dezember 2021 , bei dem sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 notfallmässig im E.___ und dann in der F.___ zur weiteren Abklärung vorgestellt habe , ein Röntgen der Hüfte gemacht worden. Schmerzen im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen . Die Beschwerdeführerin habe die Medikamente abgesetzt und die k onventionell radiologisch en

Abklärungen hätten

kein en Materialbruch, keine Lockerungszeichen, eine regelrechte Artikulation und keine Fraktur gezeigt . Auch mittels Computertomographie sowie MRI hätten unfallbedingte strukturelle Läsionen

ausgeschlossen

werden

können

(S.

8

f.).

Es

sei

dann

b ei

den

Beschwerden

im Bereich des Plattenlagers die Indikation zur Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse

des Nervus

radialis links gestellt worden , nachdem im Vorfeld eine neurophysiologisch e

Abklärung mit (Normalbefund) stattgefunden habe . Der

Eingriff

habe

komplikationslos

durchgeführt

werden

können

und

die

erste

postoperative

Nachkontroll e

habe

eine

Besserung

der

Situation

gezeigt .

Entgegen

der

deutlichen Besserung, die Dr. C.___ noch im August (2022) festgehalten habe, habe

dieser

dann

im

November

2022

ausgeführt,

dass

die

Beschwerdeführerin

von

der Plattenentfernung und der Neurolyse bis dato nicht profitiert habe. Klinisch habe er keine Befund e dokumentieren können , welche die subjektiv beklagten Beschwerden hätten objektivieren können. E r habe deshalb ein MRI veranlasst , das aber auch kein e Befund e zur Erklärung der Beschwerde n habe aufzeigen k önnen. I m Dezember (2022) habe er daher festgehalten, dass derzeit keine Möglichkeiten bestünden, die Situation verlässlich zu verbessern , und dass von einem Endzustand

auszugehen sei . Im Januar 2023 sei eine weitere neurologisch-neuro-physiologische Untersuchung zur Klärung der Beschwerden erfolgt , die ebenfalls keine Auffälligkeiten habe objektivieren können (S. 9).

Es ergehe deshalb die Empfehlung, die Konsultation vom 26. April 2022 im A.___ zu übernehmen, zudem die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im A.___ und die Operation im Rahmen des kurzstationären Aufenthalts vom 28.

bis 30. Juni 2022. Zudem sei die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen .

A b diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialentfe r nung abgeschlossen sei .

Die spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden , dokumentiert ab November

2022, für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden k önnen , sei nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu erachten.

Zur Frage ,

ob der Unfall Ende 2021 zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der Hüfte und der Schulter geführt habe , welche objektivierbar seien,

hielt die Ärztin fest

(S.

11),

b etreffend

die

Schulter

sei

es

nochmals

zu

einer

zeitlich

limitierten

Verschlimmerung für

sechs Wochen nach dem Sturzereignis vom 30.

Dezember 2021 gekommen.

D ie Abklärung auf der Notfallstation des E.___ vom

E. 1.3 Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am

14. Januar 2022 gemeldet , dass sie am 30.

Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüftgelenk zugezogen habe .

Später gab sie dazu an, dass sie beim Versuch, die ausgeleerten Sachen wieder einzupacken, nochmals gestürzt sei , diesmal auf ihre schon früher betroffene Körperseite. Die Suva gewährte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld ) .

Am 23. Februar 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr u nfallbedingt seien und sie den Fall per 15. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle .

Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. April 202 3 und Einspracheentscheid

vom 5. Oktober 2023 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.202 3 .00 163 vom 2

E. 1.4 Bereits

im

Beschwerdeverfahren

vor

dem

hiesigen

Gericht

betreffend

den

Einspra cheentscheid

vom

6.

Dezember

2021

(vgl.

E.

E. 4 August 2021 und Einspracheentscheid vom

E. 4.1 Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt , verfän gt nicht. Dass entgegen den Feststellung en

des Operateurs Dr. C.___ nicht auf einen medizinische n

Endzustand

geschlossen

werden

könne ,

entspricht

keiner

ärz t lichen

Beurteilung.

Medizinische

Berichte,

die

diese

Ansicht

der

Beschwerdeführerin

bestätigen

würden ,

sind

nicht

aktenkundig ;

ebenso

wenig

vermag

die

Beschwerdeführerin

solche

beizubringen.

Der

e ingereichte

Bericht

der

Universitätsk linik

A.___

vom

25.

Januar

2024

(Urk.

6)

betrifft

eine

Operation

an

der

rechten

Hüfte

vom

E. 4.2 Zusammenfassend

begründete

die

Fachärztin

B.___

überzeugend

und

in

Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar, welche

Leistungen im Zusammenhang mit der

als Rückfall zum Ereignis vom 21. August 2012 gemeldeten OSME Humerus links vom 28. Juli 2022 notwendig geworden und

deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Folgen der genannten OSME und dem Unfallereignis vom 21. August 2012 ist hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die Einschätzung von Fachärztin B.___

spätestens ab dem 1. September 2022 nicht mehr gegeben und eine Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt folglich gerechtfertigt.

Angesichts dieses Beweisergebnisses sind keine weiteren Abklärungen erforderlich, namentlich erübrigt sich eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung bzw. die Einholung eines Gerichtsgutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. dazu Urk.

1 S. 4 ).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

2. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. a.

Die Beschwerde wird abgewiesen. b.

Das Begehren um Revision des Urteils des hiesigen Gerichts UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

E. 6 Dezember 2021 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 12

Oktober 2023

bestätigte (zum Sachverhalt Urk. 13/255 und Urk. 13/350) .

E. 7 . Mai 202 4

abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_ 400 /202 4 vom 1 1 . April 202 5 bestätigte (vgl. Urk. 20 ) .

E. 12 August

2022

(Urk.

13/238)

aus ,

von

S eiten

der Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse ha be die Beschwerdeführerin bereits profitiert. Die Restbeschwerden seien auf die eingeschränkte

Schulterbeweglichkeit

bei

Capsulitis

zurückzuführen.

In

der

Verlaufskontrolle

vom

E. 13 Dezember

2022

(Urk.

13/261)

hielt

Dr.

C.___

fest,

in der Arthro -MRI-Untersuchung vom gleichen Tag habe in der linken Schulter keine transmurale Ruptur nachgewiesen werden können. Die lange Bizepssehne sei tendinopathisch verändert , jedoch erklär e dies nicht die Symptomatik. Weder sei eine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich , noch seien Verkalkungen in der linken Schulter nachweisbar. Das Hauptproblem klinisch sei weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus

radialis -Versorgungsgebiet, wobei keine sensomotorischen Ausfälle bestünden. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen

persistent und hätten durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und

die Neurolyse des Nervus

radialis , nicht behoben werden können . Es bestünden derzeit keine Möglichkeiten , die Situation

verlässlich zu verbessern ,

und es verbleibe lediglich die Vorstellung im

Schmerzzentrum als Option. Im Weiteren sei hier von einem Endzustand

auszugehen. I n einem weiteren Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 18.

Januar 2023 (Urk. 13/268/3-4) hielt PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, fest, in der postoperativen Nachkontrolle zeige sich ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der Operation im Juni 2022. Im Versorgungsgebiet des Nervus

radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit .

A ufgrund der EMG-Kontrolle bestünden keine neuroph ysiologischen Hinweise auf eine Neuropathie des Nervus

radialis links. 4.

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2024.00022 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

19. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war seit Januar 2009 als Reinigungsangestellte der Y.___ AG bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am

21. August 2012 stolperte sie auf dem Weg zu einer Bushaltestelle und fiel auf den Arm. Dabei erlitt sie am linken Arm eine dislozierte Humerusschaft -Fraktur, welche mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 25. November 2013 stellte sie ihre Leistungen mangels Kausalität per 15. Oktober 2013 ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Am 30. April 2021 meldete die Versicherte einen Rückfall. Am 26. Juli 2021 teilte die Suva mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21. August 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links aufzeigen würden, weshalb sie keine

Versicherungsleistungen

erbringe.

Daran

hielt

sie

mit

Verfügung

vom

4. August 2021 und Einspracheentscheid vom

6. Dezember 2021 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 12

Oktober 2023

bestätigte (zum Sachverhalt Urk. 13/255 und Urk. 13/350) . 1.3

Zwischenzeitlich hatte die Versicherte am

14. Januar 2022 gemeldet , dass sie am 30.

Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüftgelenk zugezogen habe .

Später gab sie dazu an, dass sie beim Versuch, die ausgeleerten Sachen wieder einzupacken, nochmals gestürzt sei , diesmal auf ihre schon früher betroffene Körperseite. Die Suva gewährte Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld ) .

Am 23. Februar 2023 teilte sie der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr u nfallbedingt seien und sie den Fall per 15. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle .

Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. April 202 3 und Einspracheentscheid

vom 5. Oktober 2023 fest . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.202 3 .00 163 vom 2 7 . Mai 202 4

abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_ 400 /202 4 vom 1 1 . April 202 5 bestätigte (vgl. Urk. 20 ) . 1.4

Bereits

im

Beschwerdeverfahren

vor

dem

hiesigen

Gericht

betreffend

den

Einspra cheentscheid

vom

6.

Dezember

2021

(vgl.

E.

1.2

hiervor)

liess

die

Versicherte

einen

Operationsbericht der Universitätsklinik A.___ bezüglich der am 28. Juni 2022 durchgeführten Osteosynthesematerialentfernung (OSME) am Humerus auflegen (Urk.

13/141).

D as

Gericht

erkannte

dazu ,

dass

die

Suva

über

die

Leistungen

im Zusammenhang mit der OSME und den attestierten Arbeitsunfähigkeiten vom 1. August bis

30.

September 2022 noch gar nicht entschieden habe und darüber in einem anderen Verfahren zu

befinden sei ( Urk. 13/255 Erwägung 5.2).

Am 27. Februar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass sie ihre infolge der OSME vom 28. Juni 2022 erbrachten Versicherungsleistungen per 1.

September 2022 einstelle (Urk. 13/283). Daran hielt sie mit Verfügung vom 4.

April 2023 (Urk.

13/312) und E insprachee ntscheid vom 2. Januar 2024 (Urk. 2) fest. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 5 . Februar 202 4 (Urk. 1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen : «1.

Es sei der Einspracheentscheid vom 02.01.2024 aufzuheben. 2.

Es seien der Versicherten Rentenleistungen im Rückfall für Leistungsbeeinträchtigungen aus dem Unfallereignis vom 21.08.2012, bzw Rückfall 30.04.2021 in gesetzlicher Höhe zuzusprechen für eine Erwerbsunfähigkeit von 100%. 3.

Es sei ESogeZH 25.10.2022 in prozessuale Revision zu ziehen. 4.

Es sei dieses Verfahren mit dem bereits hängigen Verfahren UV.2023.00163 zwischen den gleichen Parteien zusammenzulegen. »

In

der

Folge

reichte

die

Beschwerdeführerin

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

5,

6,

10, und 11). Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 18.

März 202 4 (Urk. 12 ) wurde der Beschwerdeführerin am

19. März 202 4 zugestellt (Urk. 1 4 ). Weitere Eingaben machte die Beschwerdeführerin am 21.

März (Urk. 15) und am 5. April 2024 (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. (BGE

144

I

11

E.

4.3, 131

V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2

Die weiteren gesetzlichen Grundlagen wurden unter E. 1 des Urteils vom 25.

Oktober 2022 (Urk. 13/255 S. 3 ff.) bereits ausführlich dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 2.

Januar

2024

(Urk.

2)

fest ,

ihre

Versicherungsmedizinerin

med.

pract .

B.___ ,

Fach ärztin

für

Chirurgie,

habe

am

20.

Februar

2023

die

Rückfallkausalität

der

am

28.

Juni

2022

durchgeführten

OSME

für

gegebe n

erachtet ,

hingegen

die

ab

Novem ber 2022 dokumentierte spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden nicht mehr als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal beurteil t (S. 3) . Diesbezüglich habe die Ärztin empfohlen , die Konsultation vom 26. April 2022 in der A.___ (Universitätsklinik A.___ ) , die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 in der A.___ , die Operation im Rahmen des kurzstationären

Aufenthalts vom 28. bis 30 . Juni 2022 sowie die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen (S. 9) . Damit

sei detailliert au fgeführt worden , für welche medizinische n Behandlungen im zeitlich eng begrenzten Rahmen der OSME vom 28. Juni 2022 eine Leistungspflicht der Suva im Rückfall bestehe

(S. 10 f.) . 2.2

Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerdeschrift

unter anderem auf ihre Stellungnahme zum Einspracheentscheid vom

2. Januar 2024 (Urk. 1 S. 5) und erklärte diese zum integrierende n Bestandteil der Beschwerde . Da rin

stellt e

sie

sich

im

Wesentlichen

auf

den

Standpunkt

( vgl.

Urk.

3/3

S.

3),

es

sei

unbestritten,

dass Irritationen

die

Plattenentfernung und Schmerzen

eine Neurolyse notwendig ge macht hätte n und dies Folge n des Unfallereignisses seien. Die Feststellung von Dr. med.

C.___ , Oberarzt

Orthopädie an der Universitätsklinik A.___ , vom 13. Dezember 2022, wonach der medizinische Endzustand erreicht sei, sei so zu verstehen,

dass

«ex

tunc »

mit

medizinischen

Massnahmen

an

der

gesundheitlichen

Beeinträchtigung zurzeit nichts mehr zu ändern sei. Diese Meinung könne nicht aufrechterhalten

werden ,

nachdem

eine

stationäre

Rehabilitation

vom

23.

September bis 21.

Oktober 2023 und am 18. Januar 2024 eine Reoperation

erfolgt seien . Die Beurteilung der Fachärztin B.___ vom 20. Februar 2023 zur Unfallkausalität sei ungenügend. Insbesondere sei nicht zu erfahren, warum die geltend gemachten Beschwerden erst ab einem Zeitpunkt unmittelbar vor dem operativen Eingriff vom 28. Juni 2022 unfallkausal und weshalb die fortbestehenden Beschwerden nicht mehr unfallkausal sei en ( Urk. 3/3 S. 6). Die Fachärztin

B.___ sei als Arbeitnehmerin der Beschwerdegegnerin auch weisungsabhängig und ihr Gutachten könne nicht als beweisbildend angesehen

werden ( Urk. 3/3 S. 9). Aus den Berichten von Prof. Dr. med. D.___ vom 15.

März und 26. Oktober 2023 gehe die Notwendigkeit einer weitergehenden Beurteilung hervor, weshalb eine externe Begutachtung

durch

Prof.

Dr.

D.___

in

Auftrag

zu

geben

sei

( vgl.

Urk.

1

S.

15). 3 .

3.1

Fachärztin

B.___

führte

in

ihrer

Aktenbeurteilung

vom

20.

Februar

202 3

(Urk. 13/278) aus (S. 1

f.), zusammenfassend handle es sich um eine dislozierte

Humerusschaftfraktur

links

nach

Sturzereignis

am

21.

August

2012

mit

Plattenosteosynthese

am

Unfalltag ,

ossärer

Konsolidierung

im

Verlauf

und

unspezifischen

Restbeschwerden.

Die

Humerusfraktur

und

die

damit

zusammenhängende

osteosynthetische

Versorgung

sei

zweifelsfrei

unfallkausal.

Auch

ein

Restdruckschmerz

im Plattenlager unter der Operationsnarbe sei als unfallkausal anzusehen. Als nicht unfallkausal hätten die Polyarthralgie, welche bereits vor dem Ereignis bestanden habe , die degenerativen Veränderungen am linken Schultergelenk wie auch die beklagten Sensibilitätsstörungen im linken Arm und die Bewegungsschmerzen im linken Schultergelenk respektive linken Arm zu gelten.

Es sei n ach einem Sturzereignis in der Z.___ am 30. Dezember 2021 , bei dem sich die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2022 notfallmässig im E.___ und dann in der F.___ zur weiteren Abklärung vorgestellt habe , ein Röntgen der Hüfte gemacht worden. Schmerzen im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen . Die Beschwerdeführerin habe die Medikamente abgesetzt und die k onventionell radiologisch en

Abklärungen hätten

kein en Materialbruch, keine Lockerungszeichen, eine regelrechte Artikulation und keine Fraktur gezeigt . Auch mittels Computertomographie sowie MRI hätten unfallbedingte strukturelle Läsionen

ausgeschlossen

werden

können

(S.

8

f.).

Es

sei

dann

b ei

den

Beschwerden

im Bereich des Plattenlagers die Indikation zur Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse

des Nervus

radialis links gestellt worden , nachdem im Vorfeld eine neurophysiologisch e

Abklärung mit (Normalbefund) stattgefunden habe . Der

Eingriff

habe

komplikationslos

durchgeführt

werden

können

und

die

erste

postoperative

Nachkontroll e

habe

eine

Besserung

der

Situation

gezeigt .

Entgegen

der

deutlichen Besserung, die Dr. C.___ noch im August (2022) festgehalten habe, habe

dieser

dann

im

November

2022

ausgeführt,

dass

die

Beschwerdeführerin

von

der Plattenentfernung und der Neurolyse bis dato nicht profitiert habe. Klinisch habe er keine Befund e dokumentieren können , welche die subjektiv beklagten Beschwerden hätten objektivieren können. E r habe deshalb ein MRI veranlasst , das aber auch kein e Befund e zur Erklärung der Beschwerde n habe aufzeigen k önnen. I m Dezember (2022) habe er daher festgehalten, dass derzeit keine Möglichkeiten bestünden, die Situation verlässlich zu verbessern , und dass von einem Endzustand

auszugehen sei . Im Januar 2023 sei eine weitere neurologisch-neuro-physiologische Untersuchung zur Klärung der Beschwerden erfolgt , die ebenfalls keine Auffälligkeiten habe objektivieren können (S. 9).

Es ergehe deshalb die Empfehlung, die Konsultation vom 26. April 2022 im A.___ zu übernehmen, zudem die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im A.___ und die Operation im Rahmen des kurzstationären Aufenthalts vom 28.

bis 30. Juni 2022. Zudem sei die erste Nachkontrolle sechs Wochen postoperativ am 12. August 2022 zu übernehmen .

A b diesem Zeitpunkt sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialentfe r nung abgeschlossen sei .

Die spätere Verschlechterung mit unspezifischen Beschwerden , dokumentiert ab November

2022, für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden k önnen , sei nicht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zu erachten.

Zur Frage ,

ob der Unfall Ende 2021 zu zusätzlichen strukturellen Läsionen an der Hüfte und der Schulter geführt habe , welche objektivierbar seien,

hielt die Ärztin fest

(S.

11),

b etreffend

die

Schulter

sei

es

nochmals

zu

einer

zeitlich

limitierten

Verschlimmerung für

sechs Wochen nach dem Sturzereignis vom 30.

Dezember 2021 gekommen.

D ie Abklärung auf der Notfallstation des E.___ vom 12.

Januar, das CT im A.___ vom 19. Januar 2022 und die nachfolgende Telefonkonsultation vom 19.

Januar 2022 seien deshalb zu übernehmen. Die danach beklagten Beschwerden hätten wieder die adhäsive Kapsulitis adressiert , bis dann die

Osteosynthesematerialentfernung ein Thema geworden sei. Im Hinblick auf das Unfallereignis

vom

30.

Dezember

2021

sei

betreffend

die

Hüfte

rechts

nach

drei

Monaten

davon aus zu gehen, dass die Folgen der Kontusion abgeklungen seien .

B etreffend die linke Schulter sei dieser Zustand bereits sechs Wochen nach dem Trauma erreicht worden. 3.2

Die Beurteilung der Fachärztin B.___

vom

20. Februar 2022 steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. So wurde im Bericht der Universitätsklinik A.___ vom

26.

April

2022

(Urk.

13/231)

erstmals

die

Diagnose

«Schmerzhaftes

Osteosynthesematerial

mit

fraglicher

Irritation

N.

radialis

(sensomotorisch

intakter

N.

radia lis )» festgehalten. Dies veranlasste den zuständigen Orthopäden zur Überweisung der Beschwerdeführerin an die Neurologie zur elektrophysio lo gischen Untersuchung des Nervus

radialis sowie des Nervus medianus. Die diesbezügliche neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 9.

Juni 2022 (Urk.

13/234) ergab keinen Hinweis für eine Neuropathie des N ervus

radialis links, wobei ein übereinstimmende r

Befund mit dem Vorbefund im Juli 2021 festgehalten werden konnte. Aktenkundig sind im Weiteren der Operationsbericht von Dr. C.___

vom 28. Juni 2022 (Urk. 13/241) über die Osteosynthesematerialentfernung Humerus links und Neurolyse Nervus

radialis links sowie der Austrittsbericht vom 1.

Juli 2022 (Urk. 13/236) über die Hospitalisation vom 28. bis 30. Juni 2022 . Die Ärzte hielten diesbezüglich ein en komplikationslose n postoperative n Verlauf mit stets

schmerzkompensierter

Beschwerdeführerin,

eine

problemlose

Mobilisation

und

die

Entlassung

in

gutem

Allgemeinzustand,

mit

intakter

Sensomotorik,

insbesondere am

Nervus

radialis , fest. Anlässlich der Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ

führte

Dr.

C.___

am

12.

August

2022

(Urk.

13/238)

aus ,

von

S eiten

der Osteosynthesematerialentfernung und Neurolyse ha be die Beschwerdeführerin bereits profitiert. Die Restbeschwerden seien auf die eingeschränkte

Schulterbeweglichkeit

bei

Capsulitis

zurückzuführen.

In

der

Verlaufskontrolle

vom

13. November 2022 (Urk. 13/254) führte Dr. C.___ zum Verlauf viereinhalb Monate

postoperativ

aus,

leider

hab e

die

Beschwerdeführerin

von

der

Plattenentfernung

und

der

Neurolyse

bis

dato

nicht

profitieren

können.

Es

bestünden

weiterhin Schulterschmerzen, weswegen nun eine neue Arthro -MRI-Untersuchung links durchgeführt

werde.

Am

13.

Dezember

2022

(Urk.

13/261)

hielt

Dr.

C.___

fest,

in der Arthro -MRI-Untersuchung vom gleichen Tag habe in der linken Schulter keine transmurale Ruptur nachgewiesen werden können. Die lange Bizepssehne sei tendinopathisch verändert , jedoch erklär e dies nicht die Symptomatik. Weder sei eine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich , noch seien Verkalkungen in der linken Schulter nachweisbar. Das Hauptproblem klinisch sei weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus

radialis -Versorgungsgebiet, wobei keine sensomotorischen Ausfälle bestünden. Nichtsdestotrotz seien die Schmerzen

persistent und hätten durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und

die Neurolyse des Nervus

radialis , nicht behoben werden können . Es bestünden derzeit keine Möglichkeiten , die Situation

verlässlich zu verbessern ,

und es verbleibe lediglich die Vorstellung im

Schmerzzentrum als Option. Im Weiteren sei hier von einem Endzustand

auszugehen. I n einem weiteren Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 18.

Januar 2023 (Urk. 13/268/3-4) hielt PD Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, fest, in der postoperativen Nachkontrolle zeige sich ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der Operation im Juni 2022. Im Versorgungsgebiet des Nervus

radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit .

A ufgrund der EMG-Kontrolle bestünden keine neuroph ysiologischen Hinweise auf eine Neuropathie des Nervus

radialis links. 4. 4.1

Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt , verfän gt nicht. Dass entgegen den Feststellung en

des Operateurs Dr. C.___ nicht auf einen medizinische n

Endzustand

geschlossen

werden

könne ,

entspricht

keiner

ärz t lichen

Beurteilung.

Medizinische

Berichte,

die

diese

Ansicht

der

Beschwerdeführerin

bestätigen

würden ,

sind

nicht

aktenkundig ;

ebenso

wenig

vermag

die

Beschwerdeführerin

solche

beizubringen.

Der

e ingereichte

Bericht

der

Universitätsk linik

A.___

vom

25.

Januar

2024

(Urk.

6)

betrifft

eine

Operation

an

der

rechten

Hüfte

vom

18. Januar 2024 und der nachgereichte Bericht vom 27.

Februar 2024 (Urk. 11) einen Verlaufsbericht dazu im Rahmen der Hüft-Sprechstunde .

Für das vorliegende Verfahren , in welchem es einzig um die Schulterproblematik links geht, liefern diese Bericht e jedenfalls keine weiteren Erkenntnisse .

Z u berücksichtigen ist sodann , dass hinsichtlich des Unfallereignisses vom 21.

August 2012 mit Verletzungen an der linken Schulter und dem gemeldeten Rückfall vom 30.

April 2021 mit dem Einspracheentscheid vom 6.

Dezember 2021 respektive dem U rteil des Bundesgerichts 8C_37/2023 vom 12. Oktober 2023 hinsichtlich Unfallkausalität und Rückfall eine abgeurteilte Sache

( res

iudicata ) vorliegt. Gleiches gilt auch für das Unfallereignis vom 30.

Dezember 2021 , über welches mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 und Bundesgerichtsurteil 8C_400/2024 vom 11. April 2025 abschliessend entschieden wurde.

Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren und streitgegenständlich zu prüfen ist

damit einzig der Umfang der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im

Zusammenhang

mit

der

Osteosynthesematerial entfernung

an

der

linken

Schulter . Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht aus geführt hat , geht es deshalb nicht an, den Fall im Rahmen des vorliegenden Verfahrens insgesamt und abermals aufzurollen (Urk. 12 Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4). Die hauptsächlichen Rügen in der Beschwerde , die sich auf Wiederholungen des bereits in den anderen Verfahren Vorgebrachten beschränken, sind damit nicht mehr zu hören ;

insbesondere ist das querulatorisch anmutende und zum Vornherein aussichtslose Begehren um prozessuale Revision des hiesigen Urteils UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu (Urk. 12 a.a.O.) abzuweisen . 4.2

Zusammenfassend

begründete

die

Fachärztin

B.___

überzeugend

und

in

Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage nachvollziehbar, welche

Leistungen im Zusammenhang mit der

als Rückfall zum Ereignis vom 21. August 2012 gemeldeten OSME Humerus links vom 28. Juli 2022 notwendig geworden und

deshalb von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Folgen der genannten OSME und dem Unfallereignis vom 21. August 2012 ist hingegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gestützt auf die Einschätzung von Fachärztin B.___

spätestens ab dem 1. September 2022 nicht mehr gegeben und eine Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt folglich gerechtfertigt.

Angesichts dieses Beweisergebnisses sind keine weiteren Abklärungen erforderlich, namentlich erübrigt sich eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung bzw. die Einholung eines Gerichtsgutachtens (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. dazu Urk.

1 S. 4 ).

Der angefochtene Einspracheentscheid vom

2. Januar 2024 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1. a.

Die Beschwerde wird abgewiesen. b.

Das Begehren um Revision des Urteils des hiesigen Gerichts UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Suva , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 19 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef