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UV.2023.00163

Ereignis mit Hüft- und Schulterprellung bei Vorzustand mit Schulterfraktur. Kausalzusammenhang der geklagten Beschwerden mehr als 14 Monate nach dem Unfall verneint. (hängig)

Zürich SozVersG · 2024-05-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war seit Januar 2009 als Reinigungsangestellte der

Y.___ AG bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 1. August 2012 stolperte sie auf dem Weg zu einer Bushaltestelle und fiel auf den Arm. Dabei erlitt sie am linken Arm eine dislozierte Humerusschaft -F raktur, welche mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leis tungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 25.

November 2013 stellte sie ihre Leistungen mangels Kausalität per 1 5. Oktober 2013 ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Am 3 0. April 2021 meldete die Versicherte einen Rückfall. Am 26.

Juli 2021 teilte die Suva mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahr scheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21.

August 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links aufzeigen würden, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringe. Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. August 2021 und Einspracheentscheid

vom 6. Dezember 2021 fest. Die dage gen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 1 2. Oktober 2023 abgewiesen (zum Sachverhalt vgl. Urk. 7 ) . 1.3

Zwischenzeitlich meldete die Versicherte

mit Bagatellunfallmeldung UVG vom 1 4. Januar 2022 , dass sie am 3 0. Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüft gelenk zugezogen habe ( Urk. 8/1 ; zum Unfallhergang vgl. auch Urk. 8/5 , wonach sie beim Aufstehen ein zweites Mal gestürzt und auch auf die linke Seite gefallen sei ). Die Suva gewährte Versicherungsleistungen ( Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/6 und Urk. 8/ 122 ) , holte medizinische Berichte bei den behandelnden Ärz ten ein und unterbreite te die Unterlagen ihre r

Versicherungsmedizin erin zur Beurteilung ( Urk. 8/159, Ärztliche Beurteilung vom 20.

Februar 202 2 [ richtig: 2022 ] von med. pract .

A.___ , Fachärztin für Chirurgie). Am 2 3. Februar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr Unfall

bedingt seien und sie den Fall per 1 5. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle ( Urk. 8/163). Auf Einwand der Versi cherten hin ( Urk. 8/168 , 8/172 , 8/174,

8/ 175 ff. )

verfügte die Suva am 4. April 2023 in angekündigtem Sinne ( Urk. 8/178). Dagegen erhob die Versicherte

am

2 6. April 20 23

Einsprache ( Urk. 8 / 183 ) und

ergänzt e

diese mit weiteren Eingaben

und medizinischen Berichte n. Nachdem die Suva eine weitere Beurteilung ihrer Versicherungsmedizin erin

eingeholt hatte (Ärztliche Beurteilung vom 2 9. September 2023 [ Urk. 8/ 2 23]) ,

wies sie die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 5. Oktober 20 23 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 202 3 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die versicherten Leis tungen zu erbringen. Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 3 0. November 2023 ( Urk.

6) wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 zugestellt ( Urk. 10 ). Weitere Eingaben machte die Beschwerde führerin am

5. Dezember 2023 ( Urk. 11 und Urk. 12

(1-3), am 2 0. Februar

( Urk. 13 und Urk. 14 ), am 1 . , 4.,1 5. und am 2 0. März

2024 ( Urk. 1 5,

16, 17, 18/1-2, 19, 20, 21 und 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung

ihres leistungsverneinenden

Ent scheid s

aus

( Urk. 2 S. 9 f.), dass gestützt auf die Beurteilungen von med. pract . A.___

mit Bezug auf die rechte Hüfte sowie die linke Schulter schon vor dem Unfall vom 3 0. Dezember 2021 ein stummer Vorzustand bestanden habe oder diese in manifester Weise beeinträchtigt gewesen seien. Das Ereignis vom 30.

Dezember 2021 habe w eder an der Schulter noch an der Hüfte zu zusätzlichen objektivier baren unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt. Es sei zwar an der Schulter nochmals zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für sechs Wochen nach dem Ereignis gekommen . Betreffend die Hüfte sei von einer Kontusion (Prellung) auszugehen, die maximal drei Monate als unfallkausal zu werten sei (S. 10) .

Dabei hätten auch die rheumatologische n Abklärung en keine neuen Erkenntnisse gebracht und im Abschlussbericht vom

2 8. Juni 2023 sei weiterhin von mecha nisch bedingten Arthralgien im linken Schultergelenk und in

der rechten Hüfte bei degenerativen Veränderungen ausgegangen

worden (S. 11) .

Damit bestehe kein Anlass , von der Einschätzung der Versicherungsmedizinerin abzuweichen ;

insbesondere erg äbe n sich auch keine medizinischen Berichte, welche dem widersprechen würden (S. 11). Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heil kosten) seien damit zu Recht per 1 5. März 2023 eingestellt worden, wobei auf eine Rückforderung der seither zu viel ausbezahlten Leistungen verzichtet worden sei (S. 12).

In ihrer Beschwerdeantwort führte sie aus ( Urk. 6), Gegenstand des angefochte nen Entscheides seien die Folgen des Ereignisses vom 3 0. Dezember 202 1. S oweit die Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 2 1. August 2012 Bezug nehme , sei darauf nicht einzutreten. D er Operationsbericht vom 2 1. November 2012 betreffe ebenso den Schadenfall Nr. … (vom 2 1. August 2012) der

bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1. S. 11 ), die Beschwerde gegnerin habe Akten, insbesondere den Operati onsbericht vom 2 1. November 2012 über den Eingriff im S pital

B.___

« unterdrückt » . Prof. Dr. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, habe am 1 5. März 2023 ein en Bericht verfasst , welcher

der Beschwerdegegnerin einge reicht worden

sei . Auch die Ärzte der Kliniken des Universitätsspitals D.___ , bei denen sie behandelt worden sei , seien davon aus gegangen , dass ein Grossteil des Beschwerdebildes zumindest teilweise auf die beiden versicherten Unfallereig nisse 2012 und 2021 zurückzuführen sei (S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe bei den entsprechenden Kliniken jedoch nur sehr selektiv Akten beigezogen. Es seien auch verschiedene Überlegungen betreffend Kausalzusammenhang vor ge tragen und entsprechende Abklärungen beantragt worden.

Insbesondere habe sie auf systemische Ursachen betreffend Muskeldefekte und -beschwerden im Zusammenhang mit Erkrankungen der Schilddrüse, welche bei Frauen aus dem Balkan epidemiologisch relevant überhäufig auftreten würden, hingewiesen (S. 13). Die Beschwerde gegnerin habe dazu keinerlei Abklärungen vorgenommen und sich mit de m Vorbringen nicht auseinandergesetzt (S. 14). Der Bericht der Versicherungsmedizinerin

A.___ vom 2 9. September 2023 sei auch Prof. Dr. C.___ vorgelegt worden . D ieser habe fest gestellt , dass die Ausführungen der Versicherungsmedizinerin zwar zutreffend seien , aber auch festgehalten, dass ein zusätzlicher Abklärungsbedarf betreffend eine Nervenschädigung an der linke n Schulter und die Verhältnisse der rechten Hüfte bestehe (S. 16). Die Versicherungsmedizinerin habe die Beschwerdeführerin nicht untersucht (S. 17) . E s sei eine externe Begutachtung unumgänglich, wobei damit Prof. Dr. C.___

zu beauftragen sei (S. 18). 3. 3.1

Im Arztzeugnis UVG über die Erstbehandlung vom 3 0. Dezember 20 21 ( Urk. 8/33) hielt der zuständige Arzt der Praxis E.___

fest, die Beschwerdeführerin sei in der Z.___ auf die rechte Hüfte gestürzt. Es bestehe ein e

Druckdolenz über der rechten Hüfte. Die Bildgebungen des Becken s und der rechten Hüfte zeig ten keine Fraktur. Es wurde eine Hüftkontusion rechts diagnostiziert , Analgesie nach Mas sgabe der Beschwerden verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 3 0. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 attestiert . 3.2

Im Bericht des S pitals

B.___ vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 8/119/2- 4) über die n otfallmässige Selbstvorstellung vom 1 1. Januar 2022 führten die Ärzte aus, di e Beschwerdeführerin sei mit einer

Einkaufstüte in der rechten Hand aus gerutscht

und beim Aufstehen ein weiteres Mal auf den linken Arm gestürzt . In der Folge sei sie dann in der Permanence zur weiteren Abklärung gewesen, wo ein Röntgen der Hüfte gemacht w orden sei. Die Schmerzen

im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen . Der linke Arm sei voroperiert mit einer

Plattenosteosy n these nach einer Humerusschaft -F raktur im August 201 2. Konse kutiv hätten

persistierende Schmerzen

mit Bewegungseinschränkung en bestan den , sodass d ie Beschwerdeführerin

(damals) an die Schmerzambulanz angebun den und zum weiteren Verlauf an die Universitätsklinik D.___ zu gewiesen worden sei. Diese habe regelmässig

Cortisonstos s s t herapien durch geführt mit

h ierunter gute r Schmerztoleranz.

Die Beschwerdeführerin habe nun aber wegen der zweiten COVID-Impfung am Vortag selbstständig die Schmerzmedikamente

abgesetzt .

S eitdem habe sie zunehmend mehr Schmerzen und könne den Arm nicht mehr richtig anheben.

Zum Status am Oberarm links führten die Ärzte aus , das Integument sei intakt und es zeigten sich weder eine Schwellung und noch ein Hämatom. Es bestünden Druckdolenz en über dem gesamten Oberarm, bei intakter p eriphere r Durchblutung, Motorik und Sensibilitä

t. Bildgebend (Röntgen) zeige sich ein Status nach Humerusschaft -F raktur und Plattenosteosynthese links mit unveränderte r Lage des Osteosynthesematerials, ohne Materialbruch, Locke rungszeichen oder neu

aufgetretene Frakturen

und mit r egelrechte n Artikulatio nen

ohne Gelenkerguss.

Die Schmerzen seien nach konventionell radiologischem Ausschluss einer Fraktur als Schmerz ag gravierung nach selbstständigem Absetzen der Schmerzmedikation durch die Beschwerdeführerin vor zwei Tagen zu werten. 3. 3

3.3.1

Dr. med. F.___ , Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik D.___ , Abteilung Schulter/Ellbogen,

führt e im Bericht vom

12. Januar 2022 ( Urk. 8/ 3 6/10-11) aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie am 3 0. Dezember 2021 gestürzt sei und seither sehr starke Schmerzen in der linken Schulter habe. Die Abklärung im Spital B.___

habe keine Fraktur, jedoch die bekannte Verkalkung im Subacromialraum gezeigt . Die zusätzlichen Röntgen - U ntersuchungen von Humerus ap (anterior- posterior ) und lateral zeigten keine abgrenzbare Fraktur, weder im proximalen Humerus noch im Humerusschaftbereich , jedoch Verkal kung im Subacromialraum . Die sehr heftigen und akuten Schmerzen seien am ehesten auf eine aktivierte Capsulitis

adhäsiva bei Tendinitis calcarea zurückzu führen. Aus diesem Grund sei während der Konsultation eine subacromiale Kortikosteroid -I nfiltration durchgeführt worden. Zudem werde noch eine CT Untersuchung des gesamten Humerus links d u rchgeführt, um eine allfällige okkulte Fraktur auszuschliessen. 3.3.2

Im Bericht vom

21. Januar 202 2 ( Urk. 8/29) über die CT-Befundbesprechung hielt Dr. F.___

folgende Diagnose fest : Aktivierte Tendinitis calcarea nach Sturz am 3 0. Dezember 2021 mit adhäsiver Kapsulitis Schulter links - Status nach dorsale r Plattenosteosynthese Humerus links am 21.

August 2012 Es wurde ausgeführt, durch die durchgeführte CT-Untersuchung habe eine Unfallfolge wie Fraktur oder Dislokation ausgeschlossen werden können. Es zeige sich ein Kalkdepot im Bereich der Infraspinatussehne und es sei davon auszuge hen, dass es durch den erneuten Sturz am 30. Dezember 2021 zu einer Aktivie rung der Tendinitis calcarea gekommen sei. Zeitgleich bestehe auch eine Kapsel entzündung, die ebenfalls für die Symptome mitverantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin habe mässig auf die subacromiale Infiltration angesprochen und es sei e ssenziell, dass die Physiotherapie fortgesetzt w erde. 3.3.3

Im

B ericht vom 2 3. März 2022 ( Urk. 8/28) über die ambulante Untersuchung vom 9. März 2022 führte Dr. F.___

aus, nach der Infiltration sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten und aufgrund des guten Ansprechens sei eine weitere Infiltration zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin lehne aber eine solche ab. Zur Erreichung des vollen Bewegungsumfangs sowie Kraftaufbaus sei die konservative Therapie mit Physiotherapie indiziert und mit Aquatherapie zu erweitern. 3. 4

Im Bericht der Universitätsklinik D.___ , Abteilung Hüfte/Becken über die Erst konsultation vom 2 1. September 2022 ( Urk. 8/108/2-3) wurde n folgende Diagno sen aufgeführt: 1. Posttraumatische Irritation Hüftabduktoren rechts mit/bei: leichtgradiger Coxarthrose Sturz vom 3 0. Dezember 2021 2. Status nach Osteosynthesematerialentfernung Humerus links und Neurolyse Nervus

radialis links am 2 8. Juni 2022 mit/bei - schmerzhaftem Osteosynthesematerial mit fraglicher Irritation

N ervus

radialis

(sensomotorisch intakter N ervus

radialis ) . Status nach

dorsaler Plattenosteosynthese Humerus links am 21.

August 2012 (extern) - Tendinitis calcarea Infraspinatus links - Status nach dorsaler Plattenosteosynthese Humerus links am 2 1. August 2012 3. Status nach aktivierter Tendinitis calcarea nach Sturz am 3 0. Dezember 2021 mit adhäsiver Kapsulitis Schulter links 4. Adipositas (BMI 31.5 Kg/m2)

Der zuständige Orthopäde führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz vom 3 0. Dezember 2021 auf die rechte Körperseite an rechtseitigen Hüftschmer zen mit Ausstrahlung bis zum rechten Knie. Die Schmerzen bestünden vor allem beim Liegen auf der rechten Seite sowie bei Belastung zum Beispiel bei m Trep pensteigen . Die Bildgebung zeige in der Becken ü bersicht, Hüfte axial rechts vom 2 1. September 2022 leichtgradige degenerative Veränderungen im Hüftgelenk und eine ausgeprägte Enthesiopathie im Bereich des T r ochanter major beidseits mit Verkalkung im Bereich des Hüftabduktorenansatz es . Ursachen für die Beschwerden sei eine posttraumatische Irritation der Hüftabduktoren bei ausge prägter Enthesiopathie und einer leichtgradige n

Coxa r throse . Es sei zuerst eine konservative Therapie mittels hüftspezifischer, gezielter Physiotherapie zur Auf dehnung und exzentrischer Kräftigung der Hüftabduktoren zu empfehlen und bei persistierenden Beschwerden eine Infiltration im Bereich der Bursa trochanterica zu veranlassen. 3.5

Am 1 3. Dezember 2022 ( Urk. 8/133/2-3) führte Dr. F.___

zur MRI-Befundbesprechung

aus, die Arthro -MRI-Untersuchung habe in der linken Schul ter keine transmurale Ruptur nachgewiesen. Die lange Bicepssehne sei tendino pathisch verändert , jedoch erkläre dies nicht die Symptomatik. Es sei auch keine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich und auch die Verkalkungen in der linken Schulter seien nicht nachweisbar. Klinisch sei das Hauptproblem weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus

radialis -Versorgungsge biet. Glücklicherweise bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Nichtsdestot rotz seien die Schmerzen

persistent und hätten auch durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und

die Neurolyse des Nervus

radialis , nicht behoben wer den können . Es sei erklärt worden , dass aus chirurgischer Sicht keine Möglich keiten best ünden , die Situation zu verbessern , sodass hier

von einem Endzustand

auszugehen sei. Entsprechend s eien Anpassungen hinsichtlich der Arbeitsfähig keit

angezeigt und die Beschwerdeführerin sollte in eine

leidensangepasste Tätig keit

umgeschult werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit , d ies heisse Nichtbelas tung

der linken oberen Extremität , wie zum Beispiel eine administrative Tätigkeit , könne rein

theoretisch durchgeführt werden. Die angestammte Tätigkeit als

Rei nigungskraft sei

jedoch zukünftig nicht mehr zumutbar. 3.6

Anlässlich einer neurologisch en und neurophysiologischen Untersuchung im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___ vom 1 8. Januar 2023 ( Urk. 8/155) berichtete der leitende Arzt für Paraplegie und Facharzt für Neuro logie , PD Dr. med. G.___ , die Beschwerdeführerin beklage unveränderte immobilisierende Schulter- und Oberarmschmerzen links nach der Entfernung des Osteosynthesematerials im vergangenen Juni. Sie könne mit der linken Hand nur kurze Zeit Alltagsverrichtungen ausführen, da si e nach kurzer Belastung die Kraft im linken Handgelenk verliere. Die Zuweisung erfolg e nun nochmals mit der Frage nach neurologischen Ausfällen und Schädigungszeichen betreffend den Nervus

radialis links. Dabei zeige sich i n der aktuellen postoperativen Nachkon trolle ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der letzten Operation im vergangenen Juni 202 2. I m Versorgungsbereich des Nervus

radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit. Es bestünden auch keine neurophysiologischen Hinweise einer Neuropathie des N er vus

radialis links anhand

der aktuellen EMG - Kontrolle. Die Schmerzen ersch ienen aufgrund des

klinischen Befundes nicht primär neurogen und die Schmerzprob lematik ausgehend von der linken Schulter erscheine eher noch ausgeprägter als

in der letzten Konsultation. 3.7

Versicherungsmedizinerin A.___

führte in ihrer Beurteilung vom 2 0. Februar 2022 (richtig 2023) aus ( Urk. 8/159 S. 8

f. ), d ie Beschwerdeführerin habe 2012 ein Sturzereignis mit Zuzug einer Humerus schaft -F raktur erlitten , die plattenosteo synthetisch versorgt w orden se i . Bei etwas protrahierte m Verlauf sei der Fallab schluss im Jahr 2013 erfolgt. Im Jahr 2021 sei dann die Rückfallmeldung mit Schulterbeschwerden links erfolgt und die Beschwerden ab April 2021 im D.___ behandelt worden. Führend sei dabei eine adhäsive Kapsulitis des linken Schul tergelenks gewesen , die engmaschig im

D.___ unter Physiotherapie und Infilt rationen

behandelt und kontrolliert worden sei . Während der laufenden Behand lung der linken Schulter sei es am 3 0. Dezember 2021 zu einem Sturzereignis gekommen. Konventionell radiologisch sei die Diagnose einer Hüftkontusion nach

Ausschluss von ossären Läsionen gestellt worden. E ine Schulterbeteiligung sei initial nicht dokumentiert worden. Die dazu attestierte n

Arbeitsunfähigkeit en

sei en im weiteren Verlauf durch die Arbeitsunfähigkeitsatteste der Schulterprob lematik abgelöst worden . Die Zuweisung zur Abklärung ins D.___ wegen der

Hüftbeschwerden habe nach nochmaligem Röntgen des Beckens i m September 2022

erneut den Ausschluss von ossären Läsionen ergeben und es sei die Diag nose einer leichten Degeneration der Hüftgelenke beidseits, der Symphyse und einer Enthesiopathie an der Spina iliaca anterior am Trochanter major und am Tuber ischiadicum jeweils beidseits gestellt worden . Auch d ie Schulter betreffend h ätten die Bildgebungen, konventionell radiologisch und mittels Computertomo graphie

sowie MRI ,

unfallbedingte strukturelle Läsionen ausgeschlossen. Bei Beschwerden im

Bereich des Plattenlagers sei die Indikation zur Osteosynthese materialentfernung und Neurolyse

des Nervus

radialis links gestellt worden , nachdem dieser im Vorfeld neurophysio l ogisch abgeklärt worden

sei

und sich ein Normalbefund ergeben habe. Der Eingriff habe komplikationslos durchgeführt werden können und die erste postoperative Nachkontrolle habe eine Besserung der Situation gezeigt. Entgegen der klaren und deutlichen Besserung, die Dr. F.___ im August noch festgehalten ha be , habe er im November 2022 festhalten müssen , dass die Beschwerdeführerin von der Plattenentfernung und der

Neurolyse bis dato nicht profitiert habe , wobei er k linisch keinen

Befund habe dokumentieren können , der die subjektiv beklagten Beschwerden hätte objekti vieren können . Im hierauf veranlassten

MRI habe sich auch kein Befund ergeben, der die Beschwerden hätte erklären k önnen . I m Dezember 2022 sei deshalb fest gehalten worden, dass keine Möglichkeiten bestünden , die Situation verlässlich zu verbessern , lediglich noch die Vorstellung im Schmerzzentrum als Option ver bleibe und zudem vom Endzustand

auszugehen sei. Die i m Januar 2023 zur wei teren Klärung der Beschwerden erfolgte n

neurologisch-neuro-physiologische Untersuchung en

hätten

ebenso keine Auffälligkeiten mehr objektivieren k önnen (S. 9) .

Betreffend die rechte Hüfte habe bereits im Vorfeld des Ereignisses eine Coxarth rose bestanden, die im Ü brigen beidseits vor gelegen habe . Zudem habe auch eine deutliche Enthesiopathie im Bereich des Trochanter major beidseits mit Verkal kung im Bereich des Hüftabduktorenansatzes bestanden . A uch dies entspreche einem verschleiss- respektive anlagebedingte n Vorzustand, wofür nebst dem Befund an sich die beidseits vorhandene Lokalisation spr eche. Eine Ansatz tendinopathie in

diesem Bereich entsp reche einem «Trochanter-Major- Schmerzsyndrom», das häufiger

bei Frauen und im Kontext einer Fehl- oder Über belastung gesehen w erde .

Betreffend d ie Schulter links bestehe ebenso ein klarer Vorzustand mit unfall fremd en degenerative n Veränderungen im Schultergelenk. Im Bereich des Hume russchaftes

bestehe ein Status nach Plattenosteosynthese mit Verweis auf

den Vorschaden . Die Materialentfernung sei dabei aus der Schulterbehandlung, die seit April 2021 im D.___ durchgeführt worden sei, ergangen . Hier sei zu emp fehlen, die Konsultation vom 2 6. April 2022 im D.___

und die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im D.___ und die Operation im

Rahmen des kurz stationären Aufenthalts vom 2 8. bis 3 0. Juni 2022

und z udem die erste Nachkon trolle sechs Wochen postoperativ am 1 2. August 2022 zu übernehmen. Danach sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialent fernung abgeschlossen gewesen sei .

Die spätere Verschlechterung mit unspezifi schen Beschwerden , die ab November

2022 dokumentiert sei und für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden k önnen , seien nicht als überwiegend wahrschein lich unfallkausal zu erachten.

Es seien keine Unfallfolgen nach Materialentfernung bzw. Fraktur des Humerus links mehr objektivierbar, mit Ausnahme der Narbe . Somit bestehe unfallbedingt auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigerin mehr (S. 10) .

Zur Frage, ob der Unfall Ende 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen an Hüfte oder Schulter geführt habe, hielt die Versicherungsmedizinerin fest , davon sei überwiegend wahrscheinlich weder betreffend die Schulter noch die Hüfte

auszugehen. Betref fend die Schulter sei es nochmals zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für sechs Wochen nach dem Sturzereignis am 3 0. Dezember 2021 gekommen. Die danach beklagten Beschwerden hätte wieder die adhäsive Kapsulitis adressiert, bis dann die Osteosynthesematerialentfernung ein Thema geworden sei. Betref fend die Hüfte hätten ossäre Läsionen und gesamthaft unfallbedingte strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden können. Es sei hierbei von einer Kontusion (Prellung) auszugehen. Die Enthesiopathie stelle einen klaren Vorzustand dar, der sich höchstens zeitlich limitiert verschlimmert habe . Beim Fehlen von unfallbe dingten strukturellen Läsionen seien die Beschwerden unter bereits grosszügiger Beurteilung für maximal drei Monate als unfallkausal zu werten, danach seien diese Beschwerden unfallbedingt nicht mehr erklärbar und die Unfallfolgen dürf t en als ausgeheilt erachtet werden.

Am 18.

Januar 2023 sei noch eine Abklärung einer Tendovaginitis stenosans

Dig . IV links in der

Handchirurgie D.___

f estge halten worden. D iese Beschwerden seien als unfallfremd zu erachten. Hierbei handle es sich um ein krankheitsbedingtes Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Sehnengleitstörung der Hand (S.

11

f.). 3.8

Prof. Dr. med.

H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, gab am 2 6. Oktober 2023 ( Urk. 8/246) zu Hän den des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beurteilung der Versicherungsmedizinerin A.___ ab . Er führte aus, er kenne den Fall , nachdem ihm durch selbigen Rechtsvertreter bereits ein Operationsbericht aus dem S pital

B.___

vom 1 5. März 2023 vorgelegt worden sei. Er habe die Beschwerdeführerin nie gesehen und nicht klinisch untersucht . A ufgrund laufen der Rechtsmittelfrist müsse er seine Stellungnahme auf das beschränken, was ihm beim Studium der versicherungsmedizinischen Beurteilung und der Durchsicht

der Aktenverzeichnisse auf gefallen sei. Die Versicherungsmedizinerin beziehe sich ihn ihrer Beurteilung auf einen bereits am 1 9. Februar 2023 von

ihr erstellten sehr ausführlichen Bericht und wiederhol e hier ihre früheren Schlussfolgerungen, allerdings erweitert um die zwischenzeitlich ergangenen Untersuchungsberichte der Klinik D.___ . Dabei geh e

sie ausführlich auf die Kausalitätsbeurteilung sowohl an der Hüfte wie an der Schulter ein und grenz e die durch Retraumatisie rung an der Schulter und Kontusion an der Hüfte erlittene Schädigung in nach vollziehbarer Weise von schwer belegbaren richtungsgebenden Verschlechterun gen ab.

Insgesamt präsentier t en sich die Ausführungen medizinischer Art als sorgfältig, umfassend , in sich schlüssig und die Überlegungen ersch ie nen zutref fend.

Im aktuellen Bericht zitier e

die Ärztin auch die im Juni in der Klinik D.___ in verschiedenen Abteilungen verfassten Berichte und bildgebenden Befunde und ordne diese in

ihre Schlussbeurteilung ein.

Er könne dabei auch weiterhin a n seiner früher en Meinung festhalten, wonach die Operation vom 2 1. November 2012 lege artis durchgeführt worden sei und die von

der Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemachten Beschwerden nicht einem chirurgischen Kunstfehler angelastet werden könn t en. Dabei bestätigten d ie mehrfach postoperativ vorge nommenen neurologischen und neurographischen Abklärungen das Fehlen einer intraoperativen Nervenläsion ebenso wie dasjenige eines postoperativ aufgetre tenen Lagerungs-/Druckschaden des N ervus

radialis . Eine überwiegende Wahr scheinlich für

eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 30.

Dezember 2021 und dem sich in der Folge weiter verschlechternden Beschwerdebild sei damit schwer zu begründen. 4. 4.1

Die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin A.___

vom 2 0. Februar 2023 (vgl. E. 3.7 hiervor) ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten sowie der früheren Einschätzunge n , so auch jener von Dr. med. I.___ vom 2. März 2021 erstellt ( Urk. 8 /1 59 / 3 - 7 ). Die Beweiswertigkeit der fachärztliche n Einschätzung

von Dr. I.___

wurde sodann bereits im

Urteil UV.2022.00003 vom 2 5. Oktober 2022 und

im Urteil des Bundesgericht 8C_37/2023 vom 1 2. Oktober 2023 festgestellt (vgl. Urk. 7). Nach der

ersten Stellungnahme vom 2 0. Februar 2023 wurden der Versicherungsmedizinerin

auch die danach eingegangenen Berichte zur weiteren Beurteilung

vorgelegt . Dabei setzte sich die Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 29.

September 2023 ( Urk. 8/223) mit Bezug auf die

neuerlichen bildgebenden

Untersuchungen

sowie die rheumatologischen und osteologischen Abklärungen der Universitätsklinik D.___

( Urk. 8/203 und Urk. 8 / 213 )

eingehend auseinan der und legte die Zusammenhänge einleuchtend dar . Es wurde aufgezeigt, dass das Ereignis vom 30.

Dezember 2021 weder an der rechten Hüfte noch an der Schulter zu

objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt hat . I m zeitlichen Verlauf ist damit schlüssig darge legt , dass

es beim Vorzustand an der Schulter lediglich zu einer zeitlich limitierten , nicht aber zu einer richtungsge benden Verschl echterung gekommen ist . Damit überzeugt auch, dass

gestützt auf medizinische Erfahrungstatsachen die Limitierungen an der Schulter sechs Wochen nach dem Ereignis als abgeheilt gelten können.

Im Weiteren wurde auch überzeug end dargelegt , dass die danach beklagten Schulterb eschwerden nicht mehr dem Ereignis vom 3 0. Dezember 202 1, sondern eine r adhäsiv e n Kapsulitis ( Schultergelenkkaps elentzündung) geschuldet waren ,

bis dann im weiteren Ver lauf die Osteosynthesematerial - E ntfernung

mit Nachbehandlung zum Thema wurde.

B etreffend die Beschwerden an der rechten Hüfte

legte die Versicherungsmedizi nerin dar, dass auch hier

im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30.

Dezember 2021 ossäre Läsionen und insgesamt unfallbedingte strukturelle Läsionen ausge schlossen werden konnten und lediglich von einer Kontusion (Prellung) auszuge hen

war . Begründet ist auch, d ass die Enthesiopathie

als Sehnenansatzerkrankung einen klaren Vorzustand dar stellt , der sich aufgrund der Prellung höchstens zeit lich limitiert verschlimmert h at, sodass die Beschwerden maximal für drei Monate als unfallkausal zu werten und danach unfallbedingt nicht mehr erklärbar sind. Im Weiteren überzeugt auch, dass die in der Handchirurgie D.___ festgehalten e

Tendovaginitis stenosans

Dig . IV links als krankheitsbedingtes Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Sehnengleitstörung der Hand in keinem Zusammen hang mit dem Ereignis vom 3 0. Dezember 2021 steht und als unfallfremd zu wer te n ist.

Es ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Versicherungsmedizinerin keine eigenen klinischen Untersuchungen durchgeführt ha t . Denn aufgrund der umfangreichen medizinischen Akten und de r

aktuellen bildgebenden Berichte konnte überzeugend aufzeigt werden, dass die geltend gemachten Beschwerden im Entscheid z eitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 3 0. Dezember 20 21 zurückgeführt werden können, sondern grössten teils einem Vorzustand und vorbestehenden Veränderungen geschuldet sind (E. 3.7 vorstehend und Urk. 8/223 ). Eine eigene klinische Untersuchung, um dies festzustellen, war bei lückenlosem Befund und feststehendem medizinische m Sachverhalt demnach nicht notwendig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3) . Auf die diesbezügliche fachärztliche Beur teilung der Versicherungsmedizinerin kann somit für die vorliegenden Belange vollumfänglich abgestellt werden. Anderweitige fachärztliche Berichte, die an der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin im relevanten Zeitraum auch nur geringe Zweifel wecken könnten, liegen nicht vor.

Solche begründet insbesondere auch Prof. Dr. H.___ in seiner Stellung nahme für die Beschwerdeführerin

nicht ( Urk. 8/246) , erachtete er doch selber die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Kausalitätsbeurteilung an der Hüfte wie an der Schulter als zutreffend . Im Übri gen hielt er auch fest, dass er an seiner früheren Meinung festhalte, wonach die Operation vom 2 1. November 2012 lege artis durchgeführt worden sei, die von der Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemachten Beschwerden also nicht einem chirurgischen Kunstfehler angelastet werden könn t en. 4.2

Damit lieg en

im hier zu beurteilenden Zeitraum weder

widersprechende medizi nische Einschätzungen vor noch ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes durch die Beschwerdegegnerin erkennbar . E s ist auch nicht davon auszuge hen, dass ergänzende Beweismassnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Daran ändert auch nicht s , dass nach dem Unfallereignis vom 21.

August 2012 und der hierbei am linken Arm erlittenen

Humerusschaft -F raktur

mit offener Reposition und Plattenosteosynthese

die Beschwerd egegnerin zwischenzeitlich eine Kostengut sprache für die im Juni 2022 erfolgte Osteosynthesematerial -E ntfernung und die Nachbehandlung erteilt hat (vgl. Urk. 8/1 08 , 8/159/10 und Urk. 12/1). Denn

wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festgehalten hat, steht dieser Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Dezember 2021 (vgl. Urk. 6 Ziff. 5.1). Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass das Sozialversicherungsgericht nach konstanter Rechtsprechung (BGE 129 V 4 E. 1.2) bei der Beurteilung eines Falles bezogen auf die vorliegenden Belange auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids ein getretenen Sachverhalts abstellt und diese r damit die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Es besteht aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte, die nach diesem Zeitpunkt datieren, keine Veranlas sung, von diesem Grundsatz abzuweichen, da sie keine Rückschlüsse auf den Sachverhalt zulassen, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid zugetragen hat. 4 . 3

Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht nach dem 1 5 .

März 202 3 und damit

mehr als 14 Monate nach dem E reignis vom 30.

Dezember 2021 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 202 3 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Suva unter Beilage de r Doppel von Urk. 11, 12/1-3, 13, 14 , 15, 16, 17, 18/1+2, 19, 20, 21, 22 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

E. 1.2 Am 3 0. April 2021 meldete die Versicherte einen Rückfall. Am 26.

Juli 2021 teilte die Suva mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahr scheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21.

August 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links aufzeigen würden, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringe. Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. August 2021 und Einspracheentscheid

vom 6. Dezember 2021 fest. Die dage gen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 1 2. Oktober 2023 abgewiesen (zum Sachverhalt vgl. Urk. 7 ) .

E. 1.3 Zwischenzeitlich meldete die Versicherte

mit Bagatellunfallmeldung UVG vom 1 4. Januar 2022 , dass sie am

E. 3 0. Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüft gelenk zugezogen habe ( Urk. 8/1 ; zum Unfallhergang vgl. auch Urk. 8/5 , wonach sie beim Aufstehen ein zweites Mal gestürzt und auch auf die linke Seite gefallen sei ). Die Suva gewährte Versicherungsleistungen ( Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/6 und Urk. 8/ 122 ) , holte medizinische Berichte bei den behandelnden Ärz ten ein und unterbreite te die Unterlagen ihre r

Versicherungsmedizin erin zur Beurteilung ( Urk. 8/159, Ärztliche Beurteilung vom 20.

Februar 202 2 [ richtig: 2022 ] von med. pract .

A.___ , Fachärztin für Chirurgie). Am 2 3. Februar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr Unfall

bedingt seien und sie den Fall per 1 5. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle ( Urk. 8/163). Auf Einwand der Versi cherten hin ( Urk. 8/168 , 8/172 , 8/174,

8/ 175 ff. )

verfügte die Suva am 4. April 2023 in angekündigtem Sinne ( Urk. 8/178). Dagegen erhob die Versicherte

am

2 6. April 20 23

Einsprache ( Urk.

E. 3.1 Im Arztzeugnis UVG über die Erstbehandlung vom 3 0. Dezember 20

E. 3.2 Im Bericht des S pitals

B.___ vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 8/119/2- 4) über die n otfallmässige Selbstvorstellung vom 1 1. Januar 2022 führten die Ärzte aus, di e Beschwerdeführerin sei mit einer

Einkaufstüte in der rechten Hand aus gerutscht

und beim Aufstehen ein weiteres Mal auf den linken Arm gestürzt . In der Folge sei sie dann in der Permanence zur weiteren Abklärung gewesen, wo ein Röntgen der Hüfte gemacht w orden sei. Die Schmerzen

im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen . Der linke Arm sei voroperiert mit einer

Plattenosteosy n these nach einer Humerusschaft -F raktur im August 201 2. Konse kutiv hätten

persistierende Schmerzen

mit Bewegungseinschränkung en bestan den , sodass d ie Beschwerdeführerin

(damals) an die Schmerzambulanz angebun den und zum weiteren Verlauf an die Universitätsklinik D.___ zu gewiesen worden sei. Diese habe regelmässig

Cortisonstos s s t herapien durch geführt mit

h ierunter gute r Schmerztoleranz.

Die Beschwerdeführerin habe nun aber wegen der zweiten COVID-Impfung am Vortag selbstständig die Schmerzmedikamente

abgesetzt .

S eitdem habe sie zunehmend mehr Schmerzen und könne den Arm nicht mehr richtig anheben.

Zum Status am Oberarm links führten die Ärzte aus , das Integument sei intakt und es zeigten sich weder eine Schwellung und noch ein Hämatom. Es bestünden Druckdolenz en über dem gesamten Oberarm, bei intakter p eriphere r Durchblutung, Motorik und Sensibilitä

t. Bildgebend (Röntgen) zeige sich ein Status nach Humerusschaft -F raktur und Plattenosteosynthese links mit unveränderte r Lage des Osteosynthesematerials, ohne Materialbruch, Locke rungszeichen oder neu

aufgetretene Frakturen

und mit r egelrechte n Artikulatio nen

ohne Gelenkerguss.

Die Schmerzen seien nach konventionell radiologischem Ausschluss einer Fraktur als Schmerz ag gravierung nach selbstständigem Absetzen der Schmerzmedikation durch die Beschwerdeführerin vor zwei Tagen zu werten. 3. 3

3.3.1

Dr. med. F.___ , Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik D.___ , Abteilung Schulter/Ellbogen,

führt e im Bericht vom

12. Januar 2022 ( Urk. 8/ 3 6/10-11) aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie am 3 0. Dezember 2021 gestürzt sei und seither sehr starke Schmerzen in der linken Schulter habe. Die Abklärung im Spital B.___

habe keine Fraktur, jedoch die bekannte Verkalkung im Subacromialraum gezeigt . Die zusätzlichen Röntgen - U ntersuchungen von Humerus ap (anterior- posterior ) und lateral zeigten keine abgrenzbare Fraktur, weder im proximalen Humerus noch im Humerusschaftbereich , jedoch Verkal kung im Subacromialraum . Die sehr heftigen und akuten Schmerzen seien am ehesten auf eine aktivierte Capsulitis

adhäsiva bei Tendinitis calcarea zurückzu führen. Aus diesem Grund sei während der Konsultation eine subacromiale Kortikosteroid -I nfiltration durchgeführt worden. Zudem werde noch eine CT Untersuchung des gesamten Humerus links d u rchgeführt, um eine allfällige okkulte Fraktur auszuschliessen. 3.3.2

Im Bericht vom

21. Januar 202 2 ( Urk. 8/29) über die CT-Befundbesprechung hielt Dr. F.___

folgende Diagnose fest : Aktivierte Tendinitis calcarea nach Sturz am 3 0. Dezember 2021 mit adhäsiver Kapsulitis Schulter links - Status nach dorsale r Plattenosteosynthese Humerus links am 21.

August 2012 Es wurde ausgeführt, durch die durchgeführte CT-Untersuchung habe eine Unfallfolge wie Fraktur oder Dislokation ausgeschlossen werden können. Es zeige sich ein Kalkdepot im Bereich der Infraspinatussehne und es sei davon auszuge hen, dass es durch den erneuten Sturz am 30. Dezember 2021 zu einer Aktivie rung der Tendinitis calcarea gekommen sei. Zeitgleich bestehe auch eine Kapsel entzündung, die ebenfalls für die Symptome mitverantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin habe mässig auf die subacromiale Infiltration angesprochen und es sei e ssenziell, dass die Physiotherapie fortgesetzt w erde. 3.3.3

Im

B ericht vom 2 3. März 2022 ( Urk. 8/28) über die ambulante Untersuchung vom 9. März 2022 führte Dr. F.___

aus, nach der Infiltration sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten und aufgrund des guten Ansprechens sei eine weitere Infiltration zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin lehne aber eine solche ab. Zur Erreichung des vollen Bewegungsumfangs sowie Kraftaufbaus sei die konservative Therapie mit Physiotherapie indiziert und mit Aquatherapie zu erweitern. 3. 4

Im Bericht der Universitätsklinik D.___ , Abteilung Hüfte/Becken über die Erst konsultation vom 2 1. September 2022 ( Urk. 8/108/2-3) wurde n folgende Diagno sen aufgeführt: 1. Posttraumatische Irritation Hüftabduktoren rechts mit/bei: leichtgradiger Coxarthrose Sturz vom 3 0. Dezember 2021 2. Status nach Osteosynthesematerialentfernung Humerus links und Neurolyse Nervus

radialis links am 2 8. Juni 2022 mit/bei - schmerzhaftem Osteosynthesematerial mit fraglicher Irritation

N ervus

radialis

(sensomotorisch intakter N ervus

radialis ) . Status nach

dorsaler Plattenosteosynthese Humerus links am 21.

August 2012 (extern) - Tendinitis calcarea Infraspinatus links - Status nach dorsaler Plattenosteosynthese Humerus links am 2 1. August 2012 3. Status nach aktivierter Tendinitis calcarea nach Sturz am 3 0. Dezember 2021 mit adhäsiver Kapsulitis Schulter links 4. Adipositas (BMI 31.5 Kg/m2)

Der zuständige Orthopäde führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz vom 3 0. Dezember 2021 auf die rechte Körperseite an rechtseitigen Hüftschmer zen mit Ausstrahlung bis zum rechten Knie. Die Schmerzen bestünden vor allem beim Liegen auf der rechten Seite sowie bei Belastung zum Beispiel bei m Trep pensteigen . Die Bildgebung zeige in der Becken ü bersicht, Hüfte axial rechts vom 2 1. September 2022 leichtgradige degenerative Veränderungen im Hüftgelenk und eine ausgeprägte Enthesiopathie im Bereich des T r ochanter major beidseits mit Verkalkung im Bereich des Hüftabduktorenansatz es . Ursachen für die Beschwerden sei eine posttraumatische Irritation der Hüftabduktoren bei ausge prägter Enthesiopathie und einer leichtgradige n

Coxa r throse . Es sei zuerst eine konservative Therapie mittels hüftspezifischer, gezielter Physiotherapie zur Auf dehnung und exzentrischer Kräftigung der Hüftabduktoren zu empfehlen und bei persistierenden Beschwerden eine Infiltration im Bereich der Bursa trochanterica zu veranlassen.

E. 3.5 Am 1 3. Dezember 2022 ( Urk. 8/133/2-3) führte Dr. F.___

zur MRI-Befundbesprechung

aus, die Arthro -MRI-Untersuchung habe in der linken Schul ter keine transmurale Ruptur nachgewiesen. Die lange Bicepssehne sei tendino pathisch verändert , jedoch erkläre dies nicht die Symptomatik. Es sei auch keine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich und auch die Verkalkungen in der linken Schulter seien nicht nachweisbar. Klinisch sei das Hauptproblem weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus

radialis -Versorgungsge biet. Glücklicherweise bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Nichtsdestot rotz seien die Schmerzen

persistent und hätten auch durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und

die Neurolyse des Nervus

radialis , nicht behoben wer den können . Es sei erklärt worden , dass aus chirurgischer Sicht keine Möglich keiten best ünden , die Situation zu verbessern , sodass hier

von einem Endzustand

auszugehen sei. Entsprechend s eien Anpassungen hinsichtlich der Arbeitsfähig keit

angezeigt und die Beschwerdeführerin sollte in eine

leidensangepasste Tätig keit

umgeschult werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit , d ies heisse Nichtbelas tung

der linken oberen Extremität , wie zum Beispiel eine administrative Tätigkeit , könne rein

theoretisch durchgeführt werden. Die angestammte Tätigkeit als

Rei nigungskraft sei

jedoch zukünftig nicht mehr zumutbar.

E. 3.6 Anlässlich einer neurologisch en und neurophysiologischen Untersuchung im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___ vom 1 8. Januar 2023 ( Urk. 8/155) berichtete der leitende Arzt für Paraplegie und Facharzt für Neuro logie , PD Dr. med. G.___ , die Beschwerdeführerin beklage unveränderte immobilisierende Schulter- und Oberarmschmerzen links nach der Entfernung des Osteosynthesematerials im vergangenen Juni. Sie könne mit der linken Hand nur kurze Zeit Alltagsverrichtungen ausführen, da si e nach kurzer Belastung die Kraft im linken Handgelenk verliere. Die Zuweisung erfolg e nun nochmals mit der Frage nach neurologischen Ausfällen und Schädigungszeichen betreffend den Nervus

radialis links. Dabei zeige sich i n der aktuellen postoperativen Nachkon trolle ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der letzten Operation im vergangenen Juni 202 2. I m Versorgungsbereich des Nervus

radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit. Es bestünden auch keine neurophysiologischen Hinweise einer Neuropathie des N er vus

radialis links anhand

der aktuellen EMG - Kontrolle. Die Schmerzen ersch ienen aufgrund des

klinischen Befundes nicht primär neurogen und die Schmerzprob lematik ausgehend von der linken Schulter erscheine eher noch ausgeprägter als

in der letzten Konsultation.

E. 3.7 vorstehend und Urk. 8/223 ). Eine eigene klinische Untersuchung, um dies festzustellen, war bei lückenlosem Befund und feststehendem medizinische m Sachverhalt demnach nicht notwendig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3) . Auf die diesbezügliche fachärztliche Beur teilung der Versicherungsmedizinerin kann somit für die vorliegenden Belange vollumfänglich abgestellt werden. Anderweitige fachärztliche Berichte, die an der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin im relevanten Zeitraum auch nur geringe Zweifel wecken könnten, liegen nicht vor.

Solche begründet insbesondere auch Prof. Dr. H.___ in seiner Stellung nahme für die Beschwerdeführerin

nicht ( Urk. 8/246) , erachtete er doch selber die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Kausalitätsbeurteilung an der Hüfte wie an der Schulter als zutreffend . Im Übri gen hielt er auch fest, dass er an seiner früheren Meinung festhalte, wonach die Operation vom 2 1. November 2012 lege artis durchgeführt worden sei, die von der Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemachten Beschwerden also nicht einem chirurgischen Kunstfehler angelastet werden könn t en. 4.2

Damit lieg en

im hier zu beurteilenden Zeitraum weder

widersprechende medizi nische Einschätzungen vor noch ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes durch die Beschwerdegegnerin erkennbar . E s ist auch nicht davon auszuge hen, dass ergänzende Beweismassnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Daran ändert auch nicht s , dass nach dem Unfallereignis vom

E. 3.8 Prof. Dr. med.

H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, gab am 2 6. Oktober 2023 ( Urk. 8/246) zu Hän den des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beurteilung der Versicherungsmedizinerin A.___ ab . Er führte aus, er kenne den Fall , nachdem ihm durch selbigen Rechtsvertreter bereits ein Operationsbericht aus dem S pital

B.___

vom 1 5. März 2023 vorgelegt worden sei. Er habe die Beschwerdeführerin nie gesehen und nicht klinisch untersucht . A ufgrund laufen der Rechtsmittelfrist müsse er seine Stellungnahme auf das beschränken, was ihm beim Studium der versicherungsmedizinischen Beurteilung und der Durchsicht

der Aktenverzeichnisse auf gefallen sei. Die Versicherungsmedizinerin beziehe sich ihn ihrer Beurteilung auf einen bereits am 1 9. Februar 2023 von

ihr erstellten sehr ausführlichen Bericht und wiederhol e hier ihre früheren Schlussfolgerungen, allerdings erweitert um die zwischenzeitlich ergangenen Untersuchungsberichte der Klinik D.___ . Dabei geh e

sie ausführlich auf die Kausalitätsbeurteilung sowohl an der Hüfte wie an der Schulter ein und grenz e die durch Retraumatisie rung an der Schulter und Kontusion an der Hüfte erlittene Schädigung in nach vollziehbarer Weise von schwer belegbaren richtungsgebenden Verschlechterun gen ab.

Insgesamt präsentier t en sich die Ausführungen medizinischer Art als sorgfältig, umfassend , in sich schlüssig und die Überlegungen ersch ie nen zutref fend.

Im aktuellen Bericht zitier e

die Ärztin auch die im Juni in der Klinik D.___ in verschiedenen Abteilungen verfassten Berichte und bildgebenden Befunde und ordne diese in

ihre Schlussbeurteilung ein.

Er könne dabei auch weiterhin a n seiner früher en Meinung festhalten, wonach die Operation vom 2 1. November 2012 lege artis durchgeführt worden sei und die von

der Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemachten Beschwerden nicht einem chirurgischen Kunstfehler angelastet werden könn t en. Dabei bestätigten d ie mehrfach postoperativ vorge nommenen neurologischen und neurographischen Abklärungen das Fehlen einer intraoperativen Nervenläsion ebenso wie dasjenige eines postoperativ aufgetre tenen Lagerungs-/Druckschaden des N ervus

radialis . Eine überwiegende Wahr scheinlich für

eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 30.

Dezember 2021 und dem sich in der Folge weiter verschlechternden Beschwerdebild sei damit schwer zu begründen. 4. 4.1

Die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin A.___

vom 2 0. Februar 2023 (vgl. E. 3.7 hiervor) ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten sowie der früheren Einschätzunge n , so auch jener von Dr. med. I.___ vom 2. März 2021 erstellt ( Urk. 8 /1 59 / 3 - 7 ). Die Beweiswertigkeit der fachärztliche n Einschätzung

von Dr. I.___

wurde sodann bereits im

Urteil UV.2022.00003 vom 2 5. Oktober 2022 und

im Urteil des Bundesgericht 8C_37/2023 vom 1 2. Oktober 2023 festgestellt (vgl. Urk. 7). Nach der

ersten Stellungnahme vom 2 0. Februar 2023 wurden der Versicherungsmedizinerin

auch die danach eingegangenen Berichte zur weiteren Beurteilung

vorgelegt . Dabei setzte sich die Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 29.

September 2023 ( Urk. 8/223) mit Bezug auf die

neuerlichen bildgebenden

Untersuchungen

sowie die rheumatologischen und osteologischen Abklärungen der Universitätsklinik D.___

( Urk. 8/203 und Urk. 8 / 213 )

eingehend auseinan der und legte die Zusammenhänge einleuchtend dar . Es wurde aufgezeigt, dass das Ereignis vom 30.

Dezember 2021 weder an der rechten Hüfte noch an der Schulter zu

objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt hat . I m zeitlichen Verlauf ist damit schlüssig darge legt , dass

es beim Vorzustand an der Schulter lediglich zu einer zeitlich limitierten , nicht aber zu einer richtungsge benden Verschl echterung gekommen ist . Damit überzeugt auch, dass

gestützt auf medizinische Erfahrungstatsachen die Limitierungen an der Schulter sechs Wochen nach dem Ereignis als abgeheilt gelten können.

Im Weiteren wurde auch überzeug end dargelegt , dass die danach beklagten Schulterb eschwerden nicht mehr dem Ereignis vom 3 0. Dezember 202 1, sondern eine r adhäsiv e n Kapsulitis ( Schultergelenkkaps elentzündung) geschuldet waren ,

bis dann im weiteren Ver lauf die Osteosynthesematerial - E ntfernung

mit Nachbehandlung zum Thema wurde.

B etreffend die Beschwerden an der rechten Hüfte

legte die Versicherungsmedizi nerin dar, dass auch hier

im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30.

Dezember 2021 ossäre Läsionen und insgesamt unfallbedingte strukturelle Läsionen ausge schlossen werden konnten und lediglich von einer Kontusion (Prellung) auszuge hen

war . Begründet ist auch, d ass die Enthesiopathie

als Sehnenansatzerkrankung einen klaren Vorzustand dar stellt , der sich aufgrund der Prellung höchstens zeit lich limitiert verschlimmert h at, sodass die Beschwerden maximal für drei Monate als unfallkausal zu werten und danach unfallbedingt nicht mehr erklärbar sind. Im Weiteren überzeugt auch, dass die in der Handchirurgie D.___ festgehalten e

Tendovaginitis stenosans

Dig . IV links als krankheitsbedingtes Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Sehnengleitstörung der Hand in keinem Zusammen hang mit dem Ereignis vom 3 0. Dezember 2021 steht und als unfallfremd zu wer te n ist.

Es ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Versicherungsmedizinerin keine eigenen klinischen Untersuchungen durchgeführt ha t . Denn aufgrund der umfangreichen medizinischen Akten und de r

aktuellen bildgebenden Berichte konnte überzeugend aufzeigt werden, dass die geltend gemachten Beschwerden im Entscheid z eitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 3 0. Dezember 20

E. 8 / 183 ) und

ergänzt e

diese mit weiteren Eingaben

und medizinischen Berichte n. Nachdem die Suva eine weitere Beurteilung ihrer Versicherungsmedizin erin

eingeholt hatte (Ärztliche Beurteilung vom 2 9. September 2023 [ Urk. 8/ 2 23]) ,

wies sie die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 5. Oktober 20 23 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 202 3 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die versicherten Leis tungen zu erbringen. Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 3 0. November 2023 ( Urk.

6) wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 zugestellt ( Urk.

E. 10 ). Weitere Eingaben machte die Beschwerde führerin am

5. Dezember 2023 ( Urk.

E. 11 und Urk.

E. 12 (1-3), am 2 0. Februar

( Urk.

E. 13 und Urk.

E. 14 ), am 1 . , 4.,1 5. und am 2 0. März

2024 ( Urk. 1 5,

16, 17, 18/1-2, 19, 20, 21 und 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.

E. 18 Abs. 1 UVG) . 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung

ihres leistungsverneinenden

Ent scheid s

aus

( Urk. 2 S. 9 f.), dass gestützt auf die Beurteilungen von med. pract . A.___

mit Bezug auf die rechte Hüfte sowie die linke Schulter schon vor dem Unfall vom 3 0. Dezember 2021 ein stummer Vorzustand bestanden habe oder diese in manifester Weise beeinträchtigt gewesen seien. Das Ereignis vom 30.

Dezember 2021 habe w eder an der Schulter noch an der Hüfte zu zusätzlichen objektivier baren unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt. Es sei zwar an der Schulter nochmals zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für sechs Wochen nach dem Ereignis gekommen . Betreffend die Hüfte sei von einer Kontusion (Prellung) auszugehen, die maximal drei Monate als unfallkausal zu werten sei (S. 10) .

Dabei hätten auch die rheumatologische n Abklärung en keine neuen Erkenntnisse gebracht und im Abschlussbericht vom

2 8. Juni 2023 sei weiterhin von mecha nisch bedingten Arthralgien im linken Schultergelenk und in

der rechten Hüfte bei degenerativen Veränderungen ausgegangen

worden (S. 11) .

Damit bestehe kein Anlass , von der Einschätzung der Versicherungsmedizinerin abzuweichen ;

insbesondere erg äbe n sich auch keine medizinischen Berichte, welche dem widersprechen würden (S. 11). Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heil kosten) seien damit zu Recht per 1 5. März 2023 eingestellt worden, wobei auf eine Rückforderung der seither zu viel ausbezahlten Leistungen verzichtet worden sei (S. 12).

In ihrer Beschwerdeantwort führte sie aus ( Urk. 6), Gegenstand des angefochte nen Entscheides seien die Folgen des Ereignisses vom 3 0. Dezember 202 1. S oweit die Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 2 1. August 2012 Bezug nehme , sei darauf nicht einzutreten. D er Operationsbericht vom 2 1. November 2012 betreffe ebenso den Schadenfall Nr. … (vom 2 1. August 2012) der

bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1. S. 11 ), die Beschwerde gegnerin habe Akten, insbesondere den Operati onsbericht vom 2 1. November 2012 über den Eingriff im S pital

B.___

« unterdrückt » . Prof. Dr. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, habe am 1 5. März 2023 ein en Bericht verfasst , welcher

der Beschwerdegegnerin einge reicht worden

sei . Auch die Ärzte der Kliniken des Universitätsspitals D.___ , bei denen sie behandelt worden sei , seien davon aus gegangen , dass ein Grossteil des Beschwerdebildes zumindest teilweise auf die beiden versicherten Unfallereig nisse 2012 und 2021 zurückzuführen sei (S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe bei den entsprechenden Kliniken jedoch nur sehr selektiv Akten beigezogen. Es seien auch verschiedene Überlegungen betreffend Kausalzusammenhang vor ge tragen und entsprechende Abklärungen beantragt worden.

Insbesondere habe sie auf systemische Ursachen betreffend Muskeldefekte und -beschwerden im Zusammenhang mit Erkrankungen der Schilddrüse, welche bei Frauen aus dem Balkan epidemiologisch relevant überhäufig auftreten würden, hingewiesen (S. 13). Die Beschwerde gegnerin habe dazu keinerlei Abklärungen vorgenommen und sich mit de m Vorbringen nicht auseinandergesetzt (S. 14). Der Bericht der Versicherungsmedizinerin

A.___ vom 2 9. September 2023 sei auch Prof. Dr. C.___ vorgelegt worden . D ieser habe fest gestellt , dass die Ausführungen der Versicherungsmedizinerin zwar zutreffend seien , aber auch festgehalten, dass ein zusätzlicher Abklärungsbedarf betreffend eine Nervenschädigung an der linke n Schulter und die Verhältnisse der rechten Hüfte bestehe (S. 16). Die Versicherungsmedizinerin habe die Beschwerdeführerin nicht untersucht (S. 17) . E s sei eine externe Begutachtung unumgänglich, wobei damit Prof. Dr. C.___

zu beauftragen sei (S. 18). 3.

E. 21 August 2012 und der hierbei am linken Arm erlittenen

Humerusschaft -F raktur

mit offener Reposition und Plattenosteosynthese

die Beschwerd egegnerin zwischenzeitlich eine Kostengut sprache für die im Juni 2022 erfolgte Osteosynthesematerial -E ntfernung und die Nachbehandlung erteilt hat (vgl. Urk. 8/1 08 , 8/159/10 und Urk. 12/1). Denn

wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festgehalten hat, steht dieser Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Dezember 2021 (vgl. Urk. 6 Ziff. 5.1). Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass das Sozialversicherungsgericht nach konstanter Rechtsprechung (BGE 129 V 4 E. 1.2) bei der Beurteilung eines Falles bezogen auf die vorliegenden Belange auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids ein getretenen Sachverhalts abstellt und diese r damit die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Es besteht aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte, die nach diesem Zeitpunkt datieren, keine Veranlas sung, von diesem Grundsatz abzuweichen, da sie keine Rückschlüsse auf den Sachverhalt zulassen, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid zugetragen hat. 4 . 3

Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht nach dem 1 5 .

März 202 3 und damit

mehr als 14 Monate nach dem E reignis vom 30.

Dezember 2021 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 202 3 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Suva unter Beilage de r Doppel von Urk. 11, 12/1-3, 13, 14 , 15, 16, 17, 18/1+2, 19, 20, 21, 22 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00163

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

27. Mai 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1967, war seit Januar 2009 als Reinigungsangestellte der

Y.___ AG bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2 1. August 2012 stolperte sie auf dem Weg zu einer Bushaltestelle und fiel auf den Arm. Dabei erlitt sie am linken Arm eine dislozierte Humerusschaft -F raktur, welche mittels offener Reposition und Plattenosteosynthese versorgt wurde. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leis tungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 25.

November 2013 stellte sie ihre Leistungen mangels Kausalität per 1 5. Oktober 2013 ein. Dieser Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Am 3 0. April 2021 meldete die Versicherte einen Rückfall. Am 26.

Juli 2021 teilte die Suva mit, dass die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahr scheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 21.

August 2012 und den gemeldeten Schulterbeschwerden links aufzeigen würden, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringe. Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. August 2021 und Einspracheentscheid

vom 6. Dezember 2021 fest. Die dage gen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil UV.2022.00003 vom 25.

Oktober 2022 und vom Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2023 vom 1 2. Oktober 2023 abgewiesen (zum Sachverhalt vgl. Urk. 7 ) . 1.3

Zwischenzeitlich meldete die Versicherte

mit Bagatellunfallmeldung UVG vom 1 4. Januar 2022 , dass sie am 3 0. Dezember 2021 auf einer frisch asphaltierten Einfahrt bei der Z.___ ausgerutscht sei und sich eine Prellung am rechten Hüft gelenk zugezogen habe ( Urk. 8/1 ; zum Unfallhergang vgl. auch Urk. 8/5 , wonach sie beim Aufstehen ein zweites Mal gestürzt und auch auf die linke Seite gefallen sei ). Die Suva gewährte Versicherungsleistungen ( Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/6 und Urk. 8/ 122 ) , holte medizinische Berichte bei den behandelnden Ärz ten ein und unterbreite te die Unterlagen ihre r

Versicherungsmedizin erin zur Beurteilung ( Urk. 8/159, Ärztliche Beurteilung vom 20.

Februar 202 2 [ richtig: 2022 ] von med. pract .

A.___ , Fachärztin für Chirurgie). Am 2 3. Februar 2023 teilte die Suva der Versicherten mit, dass die weiterhin bestehenden Beschwerden an der linken Schulter und der Hüfte nicht mehr Unfall

bedingt seien und sie den Fall per 1 5. März 2023 abschliesse und die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt einstelle ( Urk. 8/163). Auf Einwand der Versi cherten hin ( Urk. 8/168 , 8/172 , 8/174,

8/ 175 ff. )

verfügte die Suva am 4. April 2023 in angekündigtem Sinne ( Urk. 8/178). Dagegen erhob die Versicherte

am

2 6. April 20 23

Einsprache ( Urk. 8 / 183 ) und

ergänzt e

diese mit weiteren Eingaben

und medizinischen Berichte n. Nachdem die Suva eine weitere Beurteilung ihrer Versicherungsmedizin erin

eingeholt hatte (Ärztliche Beurteilung vom 2 9. September 2023 [ Urk. 8/ 2 23]) ,

wies sie die Einsprache mit Einspracheent scheid vom 5. Oktober 20 23 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 4. November 202 3 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die versicherten Leis tungen zu erbringen. Die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 3 0. November 2023 ( Urk.

6) wurde der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2023 zugestellt ( Urk. 10 ). Weitere Eingaben machte die Beschwerde führerin am

5. Dezember 2023 ( Urk. 11 und Urk. 12

(1-3), am 2 0. Februar

( Urk. 13 und Urk. 14 ), am 1 . , 4.,1 5. und am 2 0. März

2024 ( Urk. 1 5,

16, 17, 18/1-2, 19, 20, 21 und 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes üb er die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 auf geführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16

Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereig net hat (Art.

18

Abs. 1 UVG) . 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1 , je mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1 ).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 3

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheits schadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfall fremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweis last anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallver sicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leis tungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 ).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung

ihres leistungsverneinenden

Ent scheid s

aus

( Urk. 2 S. 9 f.), dass gestützt auf die Beurteilungen von med. pract . A.___

mit Bezug auf die rechte Hüfte sowie die linke Schulter schon vor dem Unfall vom 3 0. Dezember 2021 ein stummer Vorzustand bestanden habe oder diese in manifester Weise beeinträchtigt gewesen seien. Das Ereignis vom 30.

Dezember 2021 habe w eder an der Schulter noch an der Hüfte zu zusätzlichen objektivier baren unfallbedingten strukturellen Läsionen geführt. Es sei zwar an der Schulter nochmals zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für sechs Wochen nach dem Ereignis gekommen . Betreffend die Hüfte sei von einer Kontusion (Prellung) auszugehen, die maximal drei Monate als unfallkausal zu werten sei (S. 10) .

Dabei hätten auch die rheumatologische n Abklärung en keine neuen Erkenntnisse gebracht und im Abschlussbericht vom

2 8. Juni 2023 sei weiterhin von mecha nisch bedingten Arthralgien im linken Schultergelenk und in

der rechten Hüfte bei degenerativen Veränderungen ausgegangen

worden (S. 11) .

Damit bestehe kein Anlass , von der Einschätzung der Versicherungsmedizinerin abzuweichen ;

insbesondere erg äbe n sich auch keine medizinischen Berichte, welche dem widersprechen würden (S. 11). Die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heil kosten) seien damit zu Recht per 1 5. März 2023 eingestellt worden, wobei auf eine Rückforderung der seither zu viel ausbezahlten Leistungen verzichtet worden sei (S. 12).

In ihrer Beschwerdeantwort führte sie aus ( Urk. 6), Gegenstand des angefochte nen Entscheides seien die Folgen des Ereignisses vom 3 0. Dezember 202 1. S oweit die Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 2 1. August 2012 Bezug nehme , sei darauf nicht einzutreten. D er Operationsbericht vom 2 1. November 2012 betreffe ebenso den Schadenfall Nr. … (vom 2 1. August 2012) der

bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei . 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt ( Urk. 1. S. 11 ), die Beschwerde gegnerin habe Akten, insbesondere den Operati onsbericht vom 2 1. November 2012 über den Eingriff im S pital

B.___

« unterdrückt » . Prof. Dr. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, habe am 1 5. März 2023 ein en Bericht verfasst , welcher

der Beschwerdegegnerin einge reicht worden

sei . Auch die Ärzte der Kliniken des Universitätsspitals D.___ , bei denen sie behandelt worden sei , seien davon aus gegangen , dass ein Grossteil des Beschwerdebildes zumindest teilweise auf die beiden versicherten Unfallereig nisse 2012 und 2021 zurückzuführen sei (S. 12). Die Beschwerdegegnerin habe bei den entsprechenden Kliniken jedoch nur sehr selektiv Akten beigezogen. Es seien auch verschiedene Überlegungen betreffend Kausalzusammenhang vor ge tragen und entsprechende Abklärungen beantragt worden.

Insbesondere habe sie auf systemische Ursachen betreffend Muskeldefekte und -beschwerden im Zusammenhang mit Erkrankungen der Schilddrüse, welche bei Frauen aus dem Balkan epidemiologisch relevant überhäufig auftreten würden, hingewiesen (S. 13). Die Beschwerde gegnerin habe dazu keinerlei Abklärungen vorgenommen und sich mit de m Vorbringen nicht auseinandergesetzt (S. 14). Der Bericht der Versicherungsmedizinerin

A.___ vom 2 9. September 2023 sei auch Prof. Dr. C.___ vorgelegt worden . D ieser habe fest gestellt , dass die Ausführungen der Versicherungsmedizinerin zwar zutreffend seien , aber auch festgehalten, dass ein zusätzlicher Abklärungsbedarf betreffend eine Nervenschädigung an der linke n Schulter und die Verhältnisse der rechten Hüfte bestehe (S. 16). Die Versicherungsmedizinerin habe die Beschwerdeführerin nicht untersucht (S. 17) . E s sei eine externe Begutachtung unumgänglich, wobei damit Prof. Dr. C.___

zu beauftragen sei (S. 18). 3. 3.1

Im Arztzeugnis UVG über die Erstbehandlung vom 3 0. Dezember 20 21 ( Urk. 8/33) hielt der zuständige Arzt der Praxis E.___

fest, die Beschwerdeführerin sei in der Z.___ auf die rechte Hüfte gestürzt. Es bestehe ein e

Druckdolenz über der rechten Hüfte. Die Bildgebungen des Becken s und der rechten Hüfte zeig ten keine Fraktur. Es wurde eine Hüftkontusion rechts diagnostiziert , Analgesie nach Mas sgabe der Beschwerden verordnet und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 3 0. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 attestiert . 3.2

Im Bericht des S pitals

B.___ vom 1 2. Januar 2022 ( Urk. 8/119/2- 4) über die n otfallmässige Selbstvorstellung vom 1 1. Januar 2022 führten die Ärzte aus, di e Beschwerdeführerin sei mit einer

Einkaufstüte in der rechten Hand aus gerutscht

und beim Aufstehen ein weiteres Mal auf den linken Arm gestürzt . In der Folge sei sie dann in der Permanence zur weiteren Abklärung gewesen, wo ein Röntgen der Hüfte gemacht w orden sei. Die Schmerzen

im linken Arm seien zu diesem Zeitpunkt nur gering gewesen . Der linke Arm sei voroperiert mit einer

Plattenosteosy n these nach einer Humerusschaft -F raktur im August 201 2. Konse kutiv hätten

persistierende Schmerzen

mit Bewegungseinschränkung en bestan den , sodass d ie Beschwerdeführerin

(damals) an die Schmerzambulanz angebun den und zum weiteren Verlauf an die Universitätsklinik D.___ zu gewiesen worden sei. Diese habe regelmässig

Cortisonstos s s t herapien durch geführt mit

h ierunter gute r Schmerztoleranz.

Die Beschwerdeführerin habe nun aber wegen der zweiten COVID-Impfung am Vortag selbstständig die Schmerzmedikamente

abgesetzt .

S eitdem habe sie zunehmend mehr Schmerzen und könne den Arm nicht mehr richtig anheben.

Zum Status am Oberarm links führten die Ärzte aus , das Integument sei intakt und es zeigten sich weder eine Schwellung und noch ein Hämatom. Es bestünden Druckdolenz en über dem gesamten Oberarm, bei intakter p eriphere r Durchblutung, Motorik und Sensibilitä

t. Bildgebend (Röntgen) zeige sich ein Status nach Humerusschaft -F raktur und Plattenosteosynthese links mit unveränderte r Lage des Osteosynthesematerials, ohne Materialbruch, Locke rungszeichen oder neu

aufgetretene Frakturen

und mit r egelrechte n Artikulatio nen

ohne Gelenkerguss.

Die Schmerzen seien nach konventionell radiologischem Ausschluss einer Fraktur als Schmerz ag gravierung nach selbstständigem Absetzen der Schmerzmedikation durch die Beschwerdeführerin vor zwei Tagen zu werten. 3. 3

3.3.1

Dr. med. F.___ , Oberarzt Orthopädie an der Universitätsklinik D.___ , Abteilung Schulter/Ellbogen,

führt e im Bericht vom

12. Januar 2022 ( Urk. 8/ 3 6/10-11) aus, die Beschwerdeführerin berichte, dass sie am 3 0. Dezember 2021 gestürzt sei und seither sehr starke Schmerzen in der linken Schulter habe. Die Abklärung im Spital B.___

habe keine Fraktur, jedoch die bekannte Verkalkung im Subacromialraum gezeigt . Die zusätzlichen Röntgen - U ntersuchungen von Humerus ap (anterior- posterior ) und lateral zeigten keine abgrenzbare Fraktur, weder im proximalen Humerus noch im Humerusschaftbereich , jedoch Verkal kung im Subacromialraum . Die sehr heftigen und akuten Schmerzen seien am ehesten auf eine aktivierte Capsulitis

adhäsiva bei Tendinitis calcarea zurückzu führen. Aus diesem Grund sei während der Konsultation eine subacromiale Kortikosteroid -I nfiltration durchgeführt worden. Zudem werde noch eine CT Untersuchung des gesamten Humerus links d u rchgeführt, um eine allfällige okkulte Fraktur auszuschliessen. 3.3.2

Im Bericht vom

21. Januar 202 2 ( Urk. 8/29) über die CT-Befundbesprechung hielt Dr. F.___

folgende Diagnose fest : Aktivierte Tendinitis calcarea nach Sturz am 3 0. Dezember 2021 mit adhäsiver Kapsulitis Schulter links - Status nach dorsale r Plattenosteosynthese Humerus links am 21.

August 2012 Es wurde ausgeführt, durch die durchgeführte CT-Untersuchung habe eine Unfallfolge wie Fraktur oder Dislokation ausgeschlossen werden können. Es zeige sich ein Kalkdepot im Bereich der Infraspinatussehne und es sei davon auszuge hen, dass es durch den erneuten Sturz am 30. Dezember 2021 zu einer Aktivie rung der Tendinitis calcarea gekommen sei. Zeitgleich bestehe auch eine Kapsel entzündung, die ebenfalls für die Symptome mitverantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin habe mässig auf die subacromiale Infiltration angesprochen und es sei e ssenziell, dass die Physiotherapie fortgesetzt w erde. 3.3.3

Im

B ericht vom 2 3. März 2022 ( Urk. 8/28) über die ambulante Untersuchung vom 9. März 2022 führte Dr. F.___

aus, nach der Infiltration sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten und aufgrund des guten Ansprechens sei eine weitere Infiltration zu empfehlen. Die Beschwerdeführerin lehne aber eine solche ab. Zur Erreichung des vollen Bewegungsumfangs sowie Kraftaufbaus sei die konservative Therapie mit Physiotherapie indiziert und mit Aquatherapie zu erweitern. 3. 4

Im Bericht der Universitätsklinik D.___ , Abteilung Hüfte/Becken über die Erst konsultation vom 2 1. September 2022 ( Urk. 8/108/2-3) wurde n folgende Diagno sen aufgeführt: 1. Posttraumatische Irritation Hüftabduktoren rechts mit/bei: leichtgradiger Coxarthrose Sturz vom 3 0. Dezember 2021 2. Status nach Osteosynthesematerialentfernung Humerus links und Neurolyse Nervus

radialis links am 2 8. Juni 2022 mit/bei - schmerzhaftem Osteosynthesematerial mit fraglicher Irritation

N ervus

radialis

(sensomotorisch intakter N ervus

radialis ) . Status nach

dorsaler Plattenosteosynthese Humerus links am 21.

August 2012 (extern) - Tendinitis calcarea Infraspinatus links - Status nach dorsaler Plattenosteosynthese Humerus links am 2 1. August 2012 3. Status nach aktivierter Tendinitis calcarea nach Sturz am 3 0. Dezember 2021 mit adhäsiver Kapsulitis Schulter links 4. Adipositas (BMI 31.5 Kg/m2)

Der zuständige Orthopäde führte aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem Sturz vom 3 0. Dezember 2021 auf die rechte Körperseite an rechtseitigen Hüftschmer zen mit Ausstrahlung bis zum rechten Knie. Die Schmerzen bestünden vor allem beim Liegen auf der rechten Seite sowie bei Belastung zum Beispiel bei m Trep pensteigen . Die Bildgebung zeige in der Becken ü bersicht, Hüfte axial rechts vom 2 1. September 2022 leichtgradige degenerative Veränderungen im Hüftgelenk und eine ausgeprägte Enthesiopathie im Bereich des T r ochanter major beidseits mit Verkalkung im Bereich des Hüftabduktorenansatz es . Ursachen für die Beschwerden sei eine posttraumatische Irritation der Hüftabduktoren bei ausge prägter Enthesiopathie und einer leichtgradige n

Coxa r throse . Es sei zuerst eine konservative Therapie mittels hüftspezifischer, gezielter Physiotherapie zur Auf dehnung und exzentrischer Kräftigung der Hüftabduktoren zu empfehlen und bei persistierenden Beschwerden eine Infiltration im Bereich der Bursa trochanterica zu veranlassen. 3.5

Am 1 3. Dezember 2022 ( Urk. 8/133/2-3) führte Dr. F.___

zur MRI-Befundbesprechung

aus, die Arthro -MRI-Untersuchung habe in der linken Schul ter keine transmurale Ruptur nachgewiesen. Die lange Bicepssehne sei tendino pathisch verändert , jedoch erkläre dies nicht die Symptomatik. Es sei auch keine fortgeschrittene glenohumerale Arthrose ersichtlich und auch die Verkalkungen in der linken Schulter seien nicht nachweisbar. Klinisch sei das Hauptproblem weiterhin der distale Oberarm mit Schmerzen im Nervus

radialis -Versorgungsge biet. Glücklicherweise bestünden keine sensomotorischen Ausfälle. Nichtsdestot rotz seien die Schmerzen

persistent und hätten auch durch die Operation, sprich die Plattenentfernung und

die Neurolyse des Nervus

radialis , nicht behoben wer den können . Es sei erklärt worden , dass aus chirurgischer Sicht keine Möglich keiten best ünden , die Situation zu verbessern , sodass hier

von einem Endzustand

auszugehen sei. Entsprechend s eien Anpassungen hinsichtlich der Arbeitsfähig keit

angezeigt und die Beschwerdeführerin sollte in eine

leidensangepasste Tätig keit

umgeschult werden. Eine leidensangepasste Tätigkeit , d ies heisse Nichtbelas tung

der linken oberen Extremität , wie zum Beispiel eine administrative Tätigkeit , könne rein

theoretisch durchgeführt werden. Die angestammte Tätigkeit als

Rei nigungskraft sei

jedoch zukünftig nicht mehr zumutbar. 3.6

Anlässlich einer neurologisch en und neurophysiologischen Untersuchung im Zentrum für Paraplegie der Universitätsklinik D.___ vom 1 8. Januar 2023 ( Urk. 8/155) berichtete der leitende Arzt für Paraplegie und Facharzt für Neuro logie , PD Dr. med. G.___ , die Beschwerdeführerin beklage unveränderte immobilisierende Schulter- und Oberarmschmerzen links nach der Entfernung des Osteosynthesematerials im vergangenen Juni. Sie könne mit der linken Hand nur kurze Zeit Alltagsverrichtungen ausführen, da si e nach kurzer Belastung die Kraft im linken Handgelenk verliere. Die Zuweisung erfolg e nun nochmals mit der Frage nach neurologischen Ausfällen und Schädigungszeichen betreffend den Nervus

radialis links. Dabei zeige sich i n der aktuellen postoperativen Nachkon trolle ein weitgehend identischer Befund zur Voruntersuchung vor der letzten Operation im vergangenen Juni 202 2. I m Versorgungsbereich des Nervus

radialis links ergebe sich klinisch und neurophysiologisch kein sicheres Defizit. Es bestünden auch keine neurophysiologischen Hinweise einer Neuropathie des N er vus

radialis links anhand

der aktuellen EMG - Kontrolle. Die Schmerzen ersch ienen aufgrund des

klinischen Befundes nicht primär neurogen und die Schmerzprob lematik ausgehend von der linken Schulter erscheine eher noch ausgeprägter als

in der letzten Konsultation. 3.7

Versicherungsmedizinerin A.___

führte in ihrer Beurteilung vom 2 0. Februar 2022 (richtig 2023) aus ( Urk. 8/159 S. 8

f. ), d ie Beschwerdeführerin habe 2012 ein Sturzereignis mit Zuzug einer Humerus schaft -F raktur erlitten , die plattenosteo synthetisch versorgt w orden se i . Bei etwas protrahierte m Verlauf sei der Fallab schluss im Jahr 2013 erfolgt. Im Jahr 2021 sei dann die Rückfallmeldung mit Schulterbeschwerden links erfolgt und die Beschwerden ab April 2021 im D.___ behandelt worden. Führend sei dabei eine adhäsive Kapsulitis des linken Schul tergelenks gewesen , die engmaschig im

D.___ unter Physiotherapie und Infilt rationen

behandelt und kontrolliert worden sei . Während der laufenden Behand lung der linken Schulter sei es am 3 0. Dezember 2021 zu einem Sturzereignis gekommen. Konventionell radiologisch sei die Diagnose einer Hüftkontusion nach

Ausschluss von ossären Läsionen gestellt worden. E ine Schulterbeteiligung sei initial nicht dokumentiert worden. Die dazu attestierte n

Arbeitsunfähigkeit en

sei en im weiteren Verlauf durch die Arbeitsunfähigkeitsatteste der Schulterprob lematik abgelöst worden . Die Zuweisung zur Abklärung ins D.___ wegen der

Hüftbeschwerden habe nach nochmaligem Röntgen des Beckens i m September 2022

erneut den Ausschluss von ossären Läsionen ergeben und es sei die Diag nose einer leichten Degeneration der Hüftgelenke beidseits, der Symphyse und einer Enthesiopathie an der Spina iliaca anterior am Trochanter major und am Tuber ischiadicum jeweils beidseits gestellt worden . Auch d ie Schulter betreffend h ätten die Bildgebungen, konventionell radiologisch und mittels Computertomo graphie

sowie MRI ,

unfallbedingte strukturelle Läsionen ausgeschlossen. Bei Beschwerden im

Bereich des Plattenlagers sei die Indikation zur Osteosynthese materialentfernung und Neurolyse

des Nervus

radialis links gestellt worden , nachdem dieser im Vorfeld neurophysio l ogisch abgeklärt worden

sei

und sich ein Normalbefund ergeben habe. Der Eingriff habe komplikationslos durchgeführt werden können und die erste postoperative Nachkontrolle habe eine Besserung der Situation gezeigt. Entgegen der klaren und deutlichen Besserung, die Dr. F.___ im August noch festgehalten ha be , habe er im November 2022 festhalten müssen , dass die Beschwerdeführerin von der Plattenentfernung und der

Neurolyse bis dato nicht profitiert habe , wobei er k linisch keinen

Befund habe dokumentieren können , der die subjektiv beklagten Beschwerden hätte objekti vieren können . Im hierauf veranlassten

MRI habe sich auch kein Befund ergeben, der die Beschwerden hätte erklären k önnen . I m Dezember 2022 sei deshalb fest gehalten worden, dass keine Möglichkeiten bestünden , die Situation verlässlich zu verbessern , lediglich noch die Vorstellung im Schmerzzentrum als Option ver bleibe und zudem vom Endzustand

auszugehen sei. Die i m Januar 2023 zur wei teren Klärung der Beschwerden erfolgte n

neurologisch-neuro-physiologische Untersuchung en

hätten

ebenso keine Auffälligkeiten mehr objektivieren k önnen (S. 9) .

Betreffend die rechte Hüfte habe bereits im Vorfeld des Ereignisses eine Coxarth rose bestanden, die im Ü brigen beidseits vor gelegen habe . Zudem habe auch eine deutliche Enthesiopathie im Bereich des Trochanter major beidseits mit Verkal kung im Bereich des Hüftabduktorenansatzes bestanden . A uch dies entspreche einem verschleiss- respektive anlagebedingte n Vorzustand, wofür nebst dem Befund an sich die beidseits vorhandene Lokalisation spr eche. Eine Ansatz tendinopathie in

diesem Bereich entsp reche einem «Trochanter-Major- Schmerzsyndrom», das häufiger

bei Frauen und im Kontext einer Fehl- oder Über belastung gesehen w erde .

Betreffend d ie Schulter links bestehe ebenso ein klarer Vorzustand mit unfall fremd en degenerative n Veränderungen im Schultergelenk. Im Bereich des Hume russchaftes

bestehe ein Status nach Plattenosteosynthese mit Verweis auf

den Vorschaden . Die Materialentfernung sei dabei aus der Schulterbehandlung, die seit April 2021 im D.___ durchgeführt worden sei, ergangen . Hier sei zu emp fehlen, die Konsultation vom 2 6. April 2022 im D.___

und die neurologische Abklärung vom 9. Juni 2022 im D.___ und die Operation im

Rahmen des kurz stationären Aufenthalts vom 2 8. bis 3 0. Juni 2022

und z udem die erste Nachkon trolle sechs Wochen postoperativ am 1 2. August 2022 zu übernehmen. Danach sei davon auszugehen, dass die Nachbehandlung nach Osteosynthesematerialent fernung abgeschlossen gewesen sei .

Die spätere Verschlechterung mit unspezifi schen Beschwerden , die ab November

2022 dokumentiert sei und für welche weder klinisch-orthopädisch, noch bildgebend bzw. neurologisch eine objektive Ursache habe gefunden werden k önnen , seien nicht als überwiegend wahrschein lich unfallkausal zu erachten.

Es seien keine Unfallfolgen nach Materialentfernung bzw. Fraktur des Humerus links mehr objektivierbar, mit Ausnahme der Narbe . Somit bestehe unfallbedingt auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigerin mehr (S. 10) .

Zur Frage, ob der Unfall Ende 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen an Hüfte oder Schulter geführt habe, hielt die Versicherungsmedizinerin fest , davon sei überwiegend wahrscheinlich weder betreffend die Schulter noch die Hüfte

auszugehen. Betref fend die Schulter sei es nochmals zu einer zeitlich limitierten Verschlimmerung für sechs Wochen nach dem Sturzereignis am 3 0. Dezember 2021 gekommen. Die danach beklagten Beschwerden hätte wieder die adhäsive Kapsulitis adressiert, bis dann die Osteosynthesematerialentfernung ein Thema geworden sei. Betref fend die Hüfte hätten ossäre Läsionen und gesamthaft unfallbedingte strukturelle Läsionen ausgeschlossen werden können. Es sei hierbei von einer Kontusion (Prellung) auszugehen. Die Enthesiopathie stelle einen klaren Vorzustand dar, der sich höchstens zeitlich limitiert verschlimmert habe . Beim Fehlen von unfallbe dingten strukturellen Läsionen seien die Beschwerden unter bereits grosszügiger Beurteilung für maximal drei Monate als unfallkausal zu werten, danach seien diese Beschwerden unfallbedingt nicht mehr erklärbar und die Unfallfolgen dürf t en als ausgeheilt erachtet werden.

Am 18.

Januar 2023 sei noch eine Abklärung einer Tendovaginitis stenosans

Dig . IV links in der

Handchirurgie D.___

f estge halten worden. D iese Beschwerden seien als unfallfremd zu erachten. Hierbei handle es sich um ein krankheitsbedingtes Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Sehnengleitstörung der Hand (S.

11

f.). 3.8

Prof. Dr. med.

H.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, gab am 2 6. Oktober 2023 ( Urk. 8/246) zu Hän den des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Beurteilung der Versicherungsmedizinerin A.___ ab . Er führte aus, er kenne den Fall , nachdem ihm durch selbigen Rechtsvertreter bereits ein Operationsbericht aus dem S pital

B.___

vom 1 5. März 2023 vorgelegt worden sei. Er habe die Beschwerdeführerin nie gesehen und nicht klinisch untersucht . A ufgrund laufen der Rechtsmittelfrist müsse er seine Stellungnahme auf das beschränken, was ihm beim Studium der versicherungsmedizinischen Beurteilung und der Durchsicht

der Aktenverzeichnisse auf gefallen sei. Die Versicherungsmedizinerin beziehe sich ihn ihrer Beurteilung auf einen bereits am 1 9. Februar 2023 von

ihr erstellten sehr ausführlichen Bericht und wiederhol e hier ihre früheren Schlussfolgerungen, allerdings erweitert um die zwischenzeitlich ergangenen Untersuchungsberichte der Klinik D.___ . Dabei geh e

sie ausführlich auf die Kausalitätsbeurteilung sowohl an der Hüfte wie an der Schulter ein und grenz e die durch Retraumatisie rung an der Schulter und Kontusion an der Hüfte erlittene Schädigung in nach vollziehbarer Weise von schwer belegbaren richtungsgebenden Verschlechterun gen ab.

Insgesamt präsentier t en sich die Ausführungen medizinischer Art als sorgfältig, umfassend , in sich schlüssig und die Überlegungen ersch ie nen zutref fend.

Im aktuellen Bericht zitier e

die Ärztin auch die im Juni in der Klinik D.___ in verschiedenen Abteilungen verfassten Berichte und bildgebenden Befunde und ordne diese in

ihre Schlussbeurteilung ein.

Er könne dabei auch weiterhin a n seiner früher en Meinung festhalten, wonach die Operation vom 2 1. November 2012 lege artis durchgeführt worden sei und die von

der Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemachten Beschwerden nicht einem chirurgischen Kunstfehler angelastet werden könn t en. Dabei bestätigten d ie mehrfach postoperativ vorge nommenen neurologischen und neurographischen Abklärungen das Fehlen einer intraoperativen Nervenläsion ebenso wie dasjenige eines postoperativ aufgetre tenen Lagerungs-/Druckschaden des N ervus

radialis . Eine überwiegende Wahr scheinlich für

eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 30.

Dezember 2021 und dem sich in der Folge weiter verschlechternden Beschwerdebild sei damit schwer zu begründen. 4. 4.1

Die Beurteilung der Versicherungsmedizinerin A.___

vom 2 0. Februar 2023 (vgl. E. 3.7 hiervor) ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten sowie der früheren Einschätzunge n , so auch jener von Dr. med. I.___ vom 2. März 2021 erstellt ( Urk. 8 /1 59 / 3 - 7 ). Die Beweiswertigkeit der fachärztliche n Einschätzung

von Dr. I.___

wurde sodann bereits im

Urteil UV.2022.00003 vom 2 5. Oktober 2022 und

im Urteil des Bundesgericht 8C_37/2023 vom 1 2. Oktober 2023 festgestellt (vgl. Urk. 7). Nach der

ersten Stellungnahme vom 2 0. Februar 2023 wurden der Versicherungsmedizinerin

auch die danach eingegangenen Berichte zur weiteren Beurteilung

vorgelegt . Dabei setzte sich die Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 29.

September 2023 ( Urk. 8/223) mit Bezug auf die

neuerlichen bildgebenden

Untersuchungen

sowie die rheumatologischen und osteologischen Abklärungen der Universitätsklinik D.___

( Urk. 8/203 und Urk. 8 / 213 )

eingehend auseinan der und legte die Zusammenhänge einleuchtend dar . Es wurde aufgezeigt, dass das Ereignis vom 30.

Dezember 2021 weder an der rechten Hüfte noch an der Schulter zu

objektivierbaren zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt hat . I m zeitlichen Verlauf ist damit schlüssig darge legt , dass

es beim Vorzustand an der Schulter lediglich zu einer zeitlich limitierten , nicht aber zu einer richtungsge benden Verschl echterung gekommen ist . Damit überzeugt auch, dass

gestützt auf medizinische Erfahrungstatsachen die Limitierungen an der Schulter sechs Wochen nach dem Ereignis als abgeheilt gelten können.

Im Weiteren wurde auch überzeug end dargelegt , dass die danach beklagten Schulterb eschwerden nicht mehr dem Ereignis vom 3 0. Dezember 202 1, sondern eine r adhäsiv e n Kapsulitis ( Schultergelenkkaps elentzündung) geschuldet waren ,

bis dann im weiteren Ver lauf die Osteosynthesematerial - E ntfernung

mit Nachbehandlung zum Thema wurde.

B etreffend die Beschwerden an der rechten Hüfte

legte die Versicherungsmedizi nerin dar, dass auch hier

im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30.

Dezember 2021 ossäre Läsionen und insgesamt unfallbedingte strukturelle Läsionen ausge schlossen werden konnten und lediglich von einer Kontusion (Prellung) auszuge hen

war . Begründet ist auch, d ass die Enthesiopathie

als Sehnenansatzerkrankung einen klaren Vorzustand dar stellt , der sich aufgrund der Prellung höchstens zeit lich limitiert verschlimmert h at, sodass die Beschwerden maximal für drei Monate als unfallkausal zu werten und danach unfallbedingt nicht mehr erklärbar sind. Im Weiteren überzeugt auch, dass die in der Handchirurgie D.___ festgehalten e

Tendovaginitis stenosans

Dig . IV links als krankheitsbedingtes Beschwerdebild im Zusammenhang mit einer Sehnengleitstörung der Hand in keinem Zusammen hang mit dem Ereignis vom 3 0. Dezember 2021 steht und als unfallfremd zu wer te n ist.

Es ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden, dass die Versicherungsmedizinerin keine eigenen klinischen Untersuchungen durchgeführt ha t . Denn aufgrund der umfangreichen medizinischen Akten und de r

aktuellen bildgebenden Berichte konnte überzeugend aufzeigt werden, dass die geltend gemachten Beschwerden im Entscheid z eitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den Unfall vom 3 0. Dezember 20 21 zurückgeführt werden können, sondern grössten teils einem Vorzustand und vorbestehenden Veränderungen geschuldet sind (E. 3.7 vorstehend und Urk. 8/223 ). Eine eigene klinische Untersuchung, um dies festzustellen, war bei lückenlosem Befund und feststehendem medizinische m Sachverhalt demnach nicht notwendig (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3) . Auf die diesbezügliche fachärztliche Beur teilung der Versicherungsmedizinerin kann somit für die vorliegenden Belange vollumfänglich abgestellt werden. Anderweitige fachärztliche Berichte, die an der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin im relevanten Zeitraum auch nur geringe Zweifel wecken könnten, liegen nicht vor.

Solche begründet insbesondere auch Prof. Dr. H.___ in seiner Stellung nahme für die Beschwerdeführerin

nicht ( Urk. 8/246) , erachtete er doch selber die Einschätzung der Versicherungsmedizinerin hinsichtlich ihrer Ausführungen zur Kausalitätsbeurteilung an der Hüfte wie an der Schulter als zutreffend . Im Übri gen hielt er auch fest, dass er an seiner früheren Meinung festhalte, wonach die Operation vom 2 1. November 2012 lege artis durchgeführt worden sei, die von der Beschwerdeführerin in der Folge geltend gemachten Beschwerden also nicht einem chirurgischen Kunstfehler angelastet werden könn t en. 4.2

Damit lieg en

im hier zu beurteilenden Zeitraum weder

widersprechende medizi nische Einschätzungen vor noch ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsat zes durch die Beschwerdegegnerin erkennbar . E s ist auch nicht davon auszuge hen, dass ergänzende Beweismassnahmen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, weshalb auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Daran ändert auch nicht s , dass nach dem Unfallereignis vom 21.

August 2012 und der hierbei am linken Arm erlittenen

Humerusschaft -F raktur

mit offener Reposition und Plattenosteosynthese

die Beschwerd egegnerin zwischenzeitlich eine Kostengut sprache für die im Juni 2022 erfolgte Osteosynthesematerial -E ntfernung und die Nachbehandlung erteilt hat (vgl. Urk. 8/1 08 , 8/159/10 und Urk. 12/1). Denn

wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht festgehalten hat, steht dieser Eingriff in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Dezember 2021 (vgl. Urk. 6 Ziff. 5.1). Hinzuweisen bleibt schliesslich darauf, dass das Sozialversicherungsgericht nach konstanter Rechtsprechung (BGE 129 V 4 E. 1.2) bei der Beurteilung eines Falles bezogen auf die vorliegenden Belange auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids ein getretenen Sachverhalts abstellt und diese r damit die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbefugnis bildet. Es besteht aufgrund der beschwerdeweise eingereichten Arztberichte, die nach diesem Zeitpunkt datieren, keine Veranlas sung, von diesem Grundsatz abzuweichen, da sie keine Rückschlüsse auf den Sachverhalt zulassen, wie er sich bis zum angefochtenen Einspracheentscheid zugetragen hat. 4 . 3

Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht nach dem 1 5 .

März 202 3 und damit

mehr als 14 Monate nach dem E reignis vom 30.

Dezember 2021 zu Recht verneint. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Oktober 202 3 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Suva unter Beilage de r Doppel von Urk. 11, 12/1-3, 13, 14 , 15, 16, 17, 18/1+2, 19, 20, 21, 22 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef