opencaselaw.ch

UV.2023.00169

Ruptur der Supraspinatussehne ist nicht unfallbedingt, keine geringen Zweifel an kreisärztlicher Beurteilung, ausnahmsweise Auferlegung der Parteientschädigung an obsiegende Beschwerdegegnerin

Zürich SozVersG · 2024-07-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, arbeitete bei der Y.___ AG als Sicherheitsfahrer, als am 2. September 2019 während dem B eladen eines LKW der Pallettroll ey brach und er sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk.

11/B/1).

Am

30. September 2019 stellte er sich bei

dipl. Ärztin

Z.___ vor. Diese dia gnostizierte eine traumatische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (Urk. 11 / B/23 ). Bei persistierenden Beschwerden fand eine Überweisung an die Universitätsklinik A.___ statt (Urk. 11/B / 11 ). Am

3. Oktober 2019 erfolgte ein e

MR- Arth r ographie

(Urk. 11/B / 62 ). Nach diversen konservativen Behand lungen (vgl. etwa Urk. 11/B/27; Urk. 11/B/32) bestanden weiterhin Schmerzen in

der Schulter (Urk. 11/B/42), weswegen am 25. Oktober 2021 sowie am 8.

Dezember 2022 weitere MR- Arthrographie n der rechten Schulter erfolgte n (Urk. 11/B/78; Urk.

11/B/116). Schliesslich fand am 26. Januar 2023 eine Ar throskopie der rechten Schulter mit unter anderem Rekonstruktion

der

Supra spinatus sehne

statt

(Urk.

11/B/119).

Nach

versicherungsmedizinischer

Aktenbeur teilung vom 5 . April 202 3

(Urk. 11/B/134) verfügte die Suva am 28 . April 2023 die Leistungseinstellung per 8 . Februar 202 3

(Urk. 11/B/ 144 ) .

Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. Juni 2023 (Urk.

11/B/154, Urk.

11/B/159) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25.

Oktober 2023 ab (Urk.

2). 2.

Der Versicherte erhob am 24. November 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 25. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm auch weiterhin die versicherten Leistungen (insbesondere Hei lungskosten, Taggeld, Integritätsentschädigung, Rente etc.) zuzusprechen. Even tual i ter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwer degegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vo n Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates , vom 7. Dezember 2023 ein (Urk. 6 und 7). Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Januar 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hielt en mit Replik vom 5.

April 2024 (Urk. 17) bzw. mit Duplik vom 8. Mai 2024 (Urk.

21) an ihren Anträgen fest, was den Parteien jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19, 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art.

6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Die

Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs.

2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs.

3).

Nach Art.

10 Abs.

1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16 Abs.

1 UVG ein Taggeld zu. Wird

sie

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art.

18 Abs.

1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.

19 Abs.

1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art.

24 Abs.

1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13.

April 2023 E.

3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegen den

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krankhaften

Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE

146 V 51 E.

5.1 mit Hin weisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10.

April 2024 E.

4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25.

März 2020 E.

2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die

noch

bestehenden

Beschwerden.

Solange

jedoch

dieser

Zustand

noch

nicht

wie der

erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art.

36 Abs.

1 UVG

Leistun gen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21.

Februar

2018 E.

3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30.

November 2023 E.

4.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ ee ).

Das

Anstel lungsverhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versicherungsträger

alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE

137 V 210 E.

1.4, 135 V 465 E.

4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE

145 V 97 E.

8.5, 142 V 58 E.

5.1, 139 V 225 E.

5.2, 135 V 465 E.

4.4 und E.

4.7). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihre

Leistungseinstellung

per

8.

Februar

2023

im angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass bildgebend am rechten Schulter gelenk keine struk tu rellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfall kausal seien , hätten dargestellt werden können. Es habe sich gemäss kreis ärztlicher Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen gehandelt, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht gewesen, hiernach seien die Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt gewesen (S. 6). Im Bericht zum MRI vom

3.

Oktober 2019 seien die Befunde nicht explizit als traumatisch bezeichnet worden (S. 7). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

(Urk. 1),

dass die behandelnden Ärzte aufgrund der MR I -Untersuchungen allesamt da von

ausgingen, dass er sich anlässlich des Unfalls vom 2. September 2019 eine

trauma tische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts zuge zogen

habe und die an der rechten Schulter beklagten Beschwerden so mit

Folge

dieses Unfalls sei en (S. 7).

Der versicherungsmedizinische n Beurtei lung

der

Beschwerdegegnerin fehl e eine Begründung zu den behaupteten , angeblich

bereits vor dem Ereignis vorhandenen pathologischen Veränderungen und es sei nicht klar, auf welche Bildgebung sie sich beziehe. Die Kurzbeurteilung genüg e

der

Begründungspflicht

nicht

und

sei

daher

auch

keine

Grundlage

für

eine

Leistungsabweisung

(S.

8) .

Die

Ausführungen

der

behandelnden

Ärzte

seien

durch aus geeignet, zumindest ge r inge Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Kreisarztes zu wecken (S. 9).

De r Beschwerdeführer führte weiter aus (Urk. 6), dass Dr. B.___

in seiner Zweitmeinung gestützt auf d ie eigene Bildbetrachtung zum Schluss gekommen sei , dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu richtungsweisenden strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, die vor dem Ereignis nicht bestanden hätten (S. 1). 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

aus

(Urk.

10),

dass

sich

die behandelnden Ärzte nicht näher mit der Frage der Unfallkausalität der

erho benen Befunde

auseinandergesetzt hätten (S. 2) . Tatsache sei weiter, dass der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahre n eine volle Arbeitsleistung habe erbringen

können

(S.

3).

Es

sei

notorisch,

dass

die

Sehnen

der

Rotatorenmanschette

regelmässig degenerativ verändert seien, wobei vorliegend auch das etwas fortge schrittene Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses zu beachten sei. Dennoch sei die Zweitmeinung von Dr. B.___ zum Anlass genommen worden,

die

Angelegenheit

nochmals

dem

medizinischen

Dienst

vorzulegen.

Dieser

lege nun ausführlich dar, dass die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht

auf

das

Unfallereignis

zurückzuführen

seien,

sondern

auf

ein vorbestehendes, langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild (S. 4). 2.4

Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik (Urk. 17)

eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ ein ( Urk. 18/2 ).

Die Beschwerdegegnerin übersehe in Bezug auf

die

zweijährige

volle

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers,

dass

er

an

einem

Schonarbeitsplatz

eingesetzt

worden

sei ,

weil

er

keine

schweren

Lasten

tragen

kön ne und das Führen des Lastwagens nicht möglich gewesen sei (S. 3). Weiter weise Dr. B.___ darauf hin, dass die intraoperativen Prints der rechten Schulter eine Partialruptur im superioren Anteil des Infraspinatus zeigten. Es sei sicher schwierig zu beurteilen, inwieweit dies traumabedingt sei. Da die Musku latur des M usculus (M) . supraspinatus und des M. infraspinatus eine nor male Trophik

auf weise , sei mit dem vorangegangenen Trauma eine posttraumatische Ursache als überwiegend

wahrscheinlich

anzusehen .

Dr.

B.___

weise

zudem

darauf

hin,

dass zur nicht vorhandenen fettigen Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im hier entscheidenden MRI des Jahres 2019 keine Stellung sei tens Versicherungsmediziner genommen worden sei (S. 4). 2.5

Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik (Urk. 21) darauf hin , dass erst Anfang 2023 die Entscheidung für die operative Versorgung gefällt worden sei

und der Beschwerdeführer ab 16. August 2020 bis zur Operation am 26. Ja nuar

2023 voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 2). Die weitere Stellungnahme von Dr.

B.___ vermöge die versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht in Frage zu stellen, denn im Wesentlichen beschränke sich Dr. B.___ darauf, Prof. C.___ persönlich anzugreifen , ohne sich vertieft mit dessen fachlichen Argumenten auseinanderzusetzen (S. 2). 3. 3. 1

PD Dr. med. D.___ , leitender Arzt Schulterchirurgie, und Dr. med. E.___ , Assistenzarzt

Orthopädie,

von

der

Universitätsklinik

A.___ ,

stellten

in

ihrem

Be richt

vom

30.

Oktober

2019

(Urk.

11/B/11)

die

Diagnose

eine r

traumatische n ,

tiefe n

Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (dominant) vom 2. September 2019 (S. 1). Bei traumatisch bedingter Rotatorenmanschettenpartialruptur sei in der Sprechstunde eine subacromiale Infiltration mittels Lidocain und Triamcort

erfolgt. Daraufhin habe bereits eine deutliche Beschwerdelinderung stattgefun den.

Zusätzlich erhalte der Beschwerdeführer eine Verordnung zur Physiotherapie (S. 2).

Der Bericht basierte unter anderem auf der MR- Arthrographie der rechten Schulter

vom

3.

Oktober

2019

(Urk.

11/B/62),

wonach

zentral

am

Ansatz

der

Supra spinatussehne eine schmale bursaseitige subtotale Ruptur vorliege, keine Muskel atrophie

(S.

1)

und

eine

mässiggradige

AC-Gelenksarthrose

(S.

2).

PD

Dr.

D.___

und Dr. E.___ schlossen aufgrund des MRI-Befundes zudem auf ein perifo kales posttraumatisches Ödem (Urk. 11/B/11 S. 2). 3.2

Dipl. Ärztin

Z.___

führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2020 aus, dass die

Erst behandlung am 30. September 2019 stattgefunden habe. Sie diagnostiziert e eine traumatische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts. Befundet wurde eine Seitwärtselevation von 45 Grad, eine Innen-/Aussenrotation war unmöglich. D er

Beschwerdeführer

sei

ab

30.

September

2019

vollständig

arbeitsunfähig

gewe sen, von 25. Oktober bis 19. November 2019 zu 40

% und von 20. November bis 31. Januar 2020 zu 50

% (Urk.

11/B/23). 3.3

Im

Sprechstundenbericht

von

PD

Dr.

D.___

vom

4.

Februar

2020

(Urk .

11/B/27)

führte diese r aus, dass der Beschwerdeführer während knapp drei Monate n sehr gut

von

den

Infiltrationen

habe

profitieren

können.

Nun

seien

wieder

zunehmende

Schmerzen vorhanden. Es sei eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatoren manschette diskutiert worden. Der Beschwerdeführer werde aktuell noch auf die Physiotherapie setzen (S. 1). 3.4

Dr. med. F.___ , Assistenzärztin Orthopädie , von der Universitätsklinik A.___ , führte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

7.

August

2020

(Urk.

11/B/44)

zur

Begründung

der Arbeitsunfähigkeit aus, dass zum Zeitpunkt des letzten Kontrolltermins am 19.

Juni 2020 der Beschwerdeführer angegeben habe , aufgrund seiner Schulterbe schwerden

zu

70

%

arbeitstätig

zu

sein.

Trotz

einer

gewissen

Beschwerdepersistenz,

im Sinne von Schmerzen im Bereich der Schulter, hätten sie mit ihm besprochen, dass die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne und deshalb ein entspre chendes Zeugnis mit

einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für einen Monat (24. Juni bis 19. Juli 2020)

und ein Zeugnis mit einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % vom 20.

Juli

bis

16 .

August

2020

ausgestellt.

Im

Anschluss

daran

sollte

die

volle

Arbeits fähigkeit

wieder erreicht werden können . Zusätzlich sei vereinbart, dass

die

erneute Durchführung eines Arthro -MRI der Schulter indiziert sei ,

sollten sich die

Beschwerden nicht vollständig bessern. 3.5

Dr. Z.___

führte in ihrem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2021 aus (Urk. 11/B/63), dass der Beschwerdeführer sich in wöchentlicher Physiotherapie befinde und sich die Symptomatik nur langsam bessere (S. 1). Seit August 2020 sei er wieder 100

% arbeitsfähig (S. 2). Er benötige noch Hilfe von seinen Kollegen und werde vom Arbeitgeber bei leichteren Tätigkeiten eingesetzt (S. 1). 3. 6

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 23. Juni 2021 wurde zur Frage, ob eine Behandlung unfallbedingt noch not wendig sei, festgehalten, dass unter konservativer Therapie 21 Monate nach dem Unfallereignis von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden könne. Bereits im März 2020 sei im Bericht der A.___ bei Versagen der konservativen Therapie eine Operation empfohlen worden (Urk. 11/B/64). 3. 7

Dr. med. H.___ , Oberarzt und Facharzt FMH für Radiologie, I.___ un d

J.___ , führte zur MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 25. Oktober 2021 bezüglich Befund zum Vergleich MR 3.

Oktober 2019 aus (Urk. 11/B/78), dass die

bekannte b ur saseitige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im zen tralen Anteil vorliege sowie eine leicht zunehmende Tendinopathie und eine pro grediente mässige erosive und hypertrophe AC-Gelenkarthrose . Keine Muskel atrophie (S. 2). 3. 8

Der Radiolog e

Dr. med. K.___ hielt im Bericht zum

Arth ro -MRI rechtes Schulter gelenk vom 8.

Dezember 2022 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer fettigen Muskelatrophie (1), eine Oberrandpartialruptur der Subscapularissehne sowie SLAP-L ä sion (2) und eine aktivierte AC-Gelenkarthrose (3) fest (Urk. 11/B/113). 3. 9

Dr.

med.

L.___ ,

Facharzt

für

O rthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewe gun g sapparates, hielt in seinem O perations -Bericht vom 26. Januar 2023 fest, dass eine A rthroskopie rechte Schulter mit elektrothermische r Denervierung der Synovia, eine Tenodese der langen Bizepssehne sowie Rekonstruktion en Supra spinatus und Infraspinatus stattgefunden hätten (Urk. 11/B/119).

3. 10

Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner versicherungsmedizinische n Beurteilung

vom 4. April 2023 (Urk. 11/B/134) aus, dass der Unfall zu keinen objektivierbaren strukturellen

Läsionen

geführt

habe.

Bildgebend

hätten

am

rechten

Schultergelenk

keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien ,

dargestellt

werden

können.

Es

handle

sich

anhand

der

Bildgebung

mit

über wiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhanden gewesene pathologische

Veränderungen,

welche

sich

durch

das

Ereignis

vorübergehend

ver schlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vor liegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht gewesen , hier nach seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt (S. 1). 3.1 1

Dr. L.___

hielt in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2023 fest (Urk. 11/B/172) , dass er die MRI-Bilder vom 3. Oktober 2019 bisher nich t habe einsehen können. Der beschriebene Unfall wäre aus seiner Sicht adäquat gewesen, um zumindest zusätzliche strukturelle Läsionen in der Schulter zu

erzeugen. Medizinisch halte er es für wahrscheinlich, dass es zumindest

zu einer zusätzlichen Schädigung gekommen sei im Bereich, den

er operativ versorgt

habe (S. 1) . 3.1 2

Dr. B.___

hielt in seiner Zweitmeinung vom 7. Dezember 2023 (Urk. 7) fest, dass sich im MRI vom 3. Oktober 2019

nicht wie ursprünglich im J.___ diagnostiziert eine bursaseitige subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, sondern eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und zusätzlich eine tiefe Partial ruptur am angrenzenden Oberrand der Infraspinatussehne fänden (S. 3). Somit habe das Ereignis zu dokumentierbaren strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt, nämlich einer transmuralen Ruptu r der Supraspinatussehne und einer tiefen Partialruptur am angrenzenden Oberrand der Infraspinatussehne (S.

3-4). 3.1 3

Der Suva-Arzt Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, s peziell Allgemein chirurgie und Traumatologie, führt e in seiner ärztlichen Beurteilung v om

9. Janu ar 2024 (Urk.

11/A) aus, dass in den verschiedenen Berichten die Rotatoren manschetten-Läsion nicht einheitlich beschrieben werde (S. 11).

In der Gesamtschau seien die MRI-Bilder von verschiedenen Fachleuten unter schiedlich interpretiert worden . Entscheidend sei das Kernspintomogramm vom 3.

Oktober

2019

(4.5

Wochen

nach

dem

Unfallereignis).

Jene

vom

25.

Oktober

2021

und 8.

Dezember 2022 seien zu weit vom Unfallereignis entfernt, als dass sie zur

Beurteilung der Unfallkausalität beigezogen werden könnten. Bei eigener Einsichtnahme sei der Defekt im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne mög licherweise bereits am 3. Oktober 2019 transmural und am 25. Oktober 2019 deutlich ausgeprägter gewesen . Im vorderen Anteil der Sehne sei er bursaseitig . Die Sehne sei deutlich tendinopathisch verändert. Auch in den Aufnahmen vom 8. Dezember 2022, also über drei Jahre nach dem Unfallereignis , liege keine vollständige Supraspinatussehnen-Ruptur vor. Der Befund nehme aber langsam zu, wie bereits der Versicherungsmediziner Dr.

G.___ in seiner Beurteilung vom 12.

November 2021 beschrieben habe. Ein perifokales , posttraumatisches Ödem, wie dies Dr. D.___ im MRI vom 3.

Oktober 2019 habe erkennen wolle n , wel ches ein Hinweis auf eine akute Rotatorenmanschettenläsion wäre, könne er nicht nachvollziehen und werde auch vom Radiologen nicht beschrieben (S. 20). Intra operativ, über drei Jahre und vier Monate nach dem Unfallereignis, werde eine komplette Supraspinatussehnenläsion rechts mit einer zusätzlichen Läsion der superioren Anteile des Infraspinatus beschrieben (S. 20-21). Der Infraspinatus sei

von keinem der befunden d en Radiologen als unterbrochen beurteilt worden. Bei eigener Einsichtnahme könne er in keinem Kernspintomogramm einen Defekt der Infraspinatussehne erkennen (S. 21).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass in der ereignisnahen Bildgebung keine eindeutigen Hinweise auf neu aufgetretene strukturelle Veränderungen im Sinne einer posttraumatischen Rotatorenmanschettenläsion beständen. Bei der Beurteilung

der

Kausalität

müsse

man

somit

auch

das

Unfallereignis,

das

Verhalten

nach dem Unfall und die initialen klinischen Befunde miteinbeziehen. Das Unfall trauma werde als Anpralltrauma mit nachfolgendem Sturz auf die Schulter beschrie ben und könne somit biomechanisch nicht eindeutig interpretiert werden. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer weiter gearbeitet und sich erst vier Wochen nach dem Ereignis beim Hausarzt vorgestellt habe. Somit lägen keine unmittelbar nach dem Unfallereignis durchgeführte Untersuchungsergebnisse vor (S. 21).

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die beklagten Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 2. September 2019 zurückzuführen, sondern auf ein vor bestehendes , langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild (S. 21). Bild gebend gebe es keine Hinweise auf frische strukturelle Veränderungen (S. 21).

Der zeitliche Verlauf spreche klar für eine degenerative Erkrankung: Lang same

Zunahme des Befundes im Kernspintomogramm über drei Jahre. Die Ope ration habe erst über drei Jahre nach dem Unfallereignis stattgefunden und könne nicht zur Differenzierung zwischen unfallkausal und degenerativ beigezogen werden. Zumindest beschreibe auch der Operateur die lange Bizepssehne als dege nerativ verändert und partiell rupt ur iert. Eine im Kernspintomogramm vermutete SLAP-Läsion sei intraoperativ nicht bestätigt worden. Die intraoperativ festge stellte Ruptur der superioren Anteile des Infraspinatus komme im MRI nicht zur Darstellung (S. 23). 3.1 4

Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahm e vom 25. März 2024

aus (Urk.

18/1), dass die Arthroskopie der Goldstandard sei. Die intraoperativen Prints von Dr. L.___

vom 26. Januar 2023 zeigten auf Bild 8 und 17 die Partialruptur im superioren Anteil des Infraspinatus. Die Tatsache, dass sich Prof. Dr. C.___ erlaube,

die

interoperative n

Befunde

eines

gestandenen

Orthopäden

und

Schulter chirurgen

anzuzweifeln,

zeige

seiner

Meinung

nach

eindeutig,

auf

welchem

Niveau

hier argumentiert werde (S. 1). Die M RI -Bilder vom 3. Oktober 2019 zeigten die transmurale

Ruptur

der

Supraspinatussehne

und

zusätzlich

eine

tiefe

Partialruptur

am angrenzenden Oberrand der Infraspinatussehne . Wie weit das traumabedingt

sei , sei schwierig zu beurteilen . Da aber die Muskulatur des M. supraspinatus und

des M. infraspinatus eine normale Trophik aufwiese n , sei mit dem voran gegangenen Trauma eine posttraumatische Ursache als überwiegend wahrschein lich anzusehen. Seine Behauptung sei nicht unbegründet, sondern mit der intak ten Trophik der Muskulatur belegt. Interessant sei auch, dass der Diskurs von Prof. Dr. C.___ im Wesentlichen zur nich t vorhandenen fettigen Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im hier entscheidenden MRI von 2019 nie Stellung beziehe (S. 2). 4 .

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 2. September 2019 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht. Strittig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungen zu Recht per 8. Februar 2023 unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine eingestellt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob

das Ereignis vom 2. September 2019 keine auch nur geringe Teilursache der diagnostizierten Rotatorenmanschettenläsion bildet. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid im Wesentlichen auf die

Beurteilung en ihre r beratenden Ä rzte Dr. M.___ und Prof. Dr. C.___ (vgl.

3.1 0 und 3.1 3 ), wonach keine unfallbedingten strukturellen Läsionen vor lägen und der Status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen sei. Dagegen wendete der Beschwerdeführer insbesondere ein, dass die Behandler von eine r unfallbedingte n Läsion der Supraspinatussehne ausgingen und die beklag ten Beschwerden somit weiterhin Folge des Unfalles vom 2. September 2019 seien (Urk. 1 S . 7).

Näher zu prüfen bleibt, ob die versicherungsinternen Aktenbeurteilung en über zeugen

oder

ob

zumindest

geringe

Zweifel

an

deren

Zuverlässigkeit

und

Schlüssig keit bestehen, was ergänzende Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vor stehende E. 1.4). 4.3 4. 3. 1

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten (vgl. Urk. 7 S. 6), dass die Beurteilung des Dr. M.___ vom 4. April 2023 (Urk. 11/B/134) rudimentär ausgefallen ist. Es mangelt an einer hinreichenden und einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten . Dr. M.___

stellte lediglich fest, dass bildgeb e nd am rechten Schultergelenk keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, dargestellt werden konnten. Eine Begrün dung bzw. Herleitung für diese Schlussfolgerung lieferte er jedoch nicht. Eben falls ist seine Einschätzung, wonach bereits vor dem Ereignis eine pathologische Veränderung vorgelegen habe, ohne hinreichende Begründung nicht nachvoll ziehbar. Insgesamt erweisen sich seine Schlussfolgerungen als klar ungenügend begründet und es bestehen damit konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit, weshalb darauf in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis nicht abgestellt werden kann. 4. 3 . 2

Nach

Beschwerdeerhebung

veranlasste

die

Beschwerdegegnerin

indes

eine

weitere

kreisärztliche

Beurteilung.

Prof.

Dr.

C.___

legte

am

9.

Januar

2024

dar,

weshalb

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Schulterbeschwerden

nicht

auf

das

Unfaller eignis

zurückzuführen

seien

(Urk.

11/A ).

Er

zeigte

unter

Einbezug

der

ihm

zur

Ver fügung

gestellten

bildgebenden

Befunde

und

eigene r

Einsichtnahme

in

die

Bildge bung im Einzelnen auf, dass

insbesondere d a s MRI vom 3. Oktober 2019, welches zeitnah nach dem Unfallereignis stattfand, ein en Defekt im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne zeigte . Jedoch kann daraus seiner Beurteilung nach nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um ein e unfallbedingte Sehnenruptur han delt , wie das beispielsweise d ie Behandler PD Dr. D.___ und Dr. E.___

annahmen

(vgl. Urk. 11/B / 11 ) . Wie Prof. Dr.

C.___ nachvollziehbar ausführte, fehlte es in der Bildgebung entgegen der diesbezüglichen Interpretation von PD Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 11/B/11 S. 2) insbesondere an Hinweisen auf traumatische

Veränderungen

in Form eines posttraumatische n Ödem s

(vgl. auch

MRI

Bericht

Urk.

11/ B /62 ) .

Jedoch

war

die

Supraspinatussehne

deutlich

tendi nopathisch (degenerativ) verändert mit erosiven Veränderungen am Tuberculum majus angrenzend an die Sehnenläsion (vgl. dazu: Urk. 11/B/62 S.1) . Vor diesem Hintergrund gelangte Prof. Dr. C.___

unter Einbezug des Unfallereignisses, des Verhalten s

nach

dem

Unfall

(erstmalige

Vorstellung

beim

Hausarzt

nach

rund

vier

Wochen ,

Operation

mehr

als

drei

Jahre

nach

dem

Unfallereignis )

und

den

initialen

klinischen Befunde n

sowie insbesondere auch der seither eingetretenen, nur lang samen Verschlechterung der Befunde nachvollziehbar zur Auffassung, dass in der

ereignisnahen Bildgebung keine eindeutigen Hinweise auf neu aufgetre tene

strukturelle Veränderungen im Sinne einer posttraumatischen

Rotatoren manschettenläsion beständen und die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf ein vorbe stehendes , langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild zurückzu führen seien (Urk. 11/ A S. 21 ). Dazu passt auch gut, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Unfallereignis und der Operation mehr als zwei Jahre voll erwerbs tätig

war

( vgl.

Taggeldübersicht :

Urk.

11/B/162 ) .

Zudem

war

d ie

intraoperativ

fest gestellte Ruptur der superioren Anteile des I n fraspinatus im MRI 2019 nicht nur gemäss Beurteilung von Prof. Dr. C.___

noch nicht ersichtlich . Auch der für die Beurteilung der MR- Arthographie zuständige Radiologe und PD Dr. D.___ sowie Dr. E.___ sahen keinen Anhalt für eine solche (Urk. 11/B/11 S. 2 und Urk. 11/B/62 S. 1) , was ebenfalls für ein degeneratives Geschehen spricht ( vgl. dazu: Urk. 11/ A S. 23) und die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ bestätigt . 4. 4

Die

kreisärztlich

Beurteilung

von

Prof.

Dr.

C.___

erweis t

sich

in

allen

entscheid relevanten Punkten als überzeugend. Er legte

in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten in nachvollziehbarer Weise dar , weshalb sie strukturellen Ver letzungen in der Rotatorenmanschette

nicht auf das Unfallereig n is zurückzu führen , sondern degenerativer Natur sind .

Daran vermögen auch d ie ärztlichen Berichte der Behandler und von Dr. B.___ nicht s zu ändern. 4. 5 4. 5 .1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung de s Operateurs Dr. L.___ bereits aufgrund dessen , dass er - im Gegensatz zu Prof. Dr. C.___ - die Bilder de r

MR- Arthrographie

vom 3. Oktober 2019 für die Kausalitätsbeurteilung nicht eingesehen hat ( vgl. Urk. 11/ B /172) , keine auch nur geringen Zweifel an der Beur teilung von Prof. Dr. C.___ erwecken kann. Dass Dr. L.___

den beschriebenen Unfall für adäquat hält , um zumindest zusätzliche strukturelle Läsionen in der Schulter zu erzeugen, sagt nichts darüber aus, ob dies auch überwiegend w ahr scheinlich der Fall war . Ohnehin wird dem Unfallmechanismus bei Rotatoren manschettenläsionen keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16.

Dezember 2021 E. 4.1). 4. 5 .2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

ist auch der Beurteilung von Dr.

B.___

vom

7.

Dezember

2023

(Urk.

7)

keine

beweiskräftige

Kausalitäts beurteilung zu entnehmen, welche Zweifel an der versicherungsinternen Akten beurteilung

von Prof. Dr. C.___

aufkommen lassen könnte. Er hält lediglich fest, dass vor dem Unfallereignis keine Ruptur der Supraspinatussehne vorgelegen habe

und

die

Ruptur

klar

posttraumatisch

sei

(S.

3).

Er

liefert

aber

keinerlei

Begrün dung oder Erklärung für diese Schlussfolgerung. Diese Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufge treten

ist,

ist

beweisrechtlich

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Nachweis

der

Unfall kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E.

5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bun desgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

In seiner weiteren Stellungnahme vom 25. März 2024 relativiert e er seine ursprüngliche Beurteilung, indem er nun selber anmerkt e , dass es sicher schwierig zu beurteilen sei, inwieweit die Sehnenruptur traumabedingt sei. Er führt e weiter aus, dass die intakte Trophik der Muskulatur die Unfallkausalität belegen würde , da keine fettige Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im

MRI 2019 ersichtlich sei und die Beschwerdegegnerin dazu nicht Stellung genommen habe (Urk. 7/18/1 S.

2). Jedoch hat sich Prof. Dr. C.___ sehr wohl

mit dem Fehlen fettige r Muskulatur auseinandergesetzt. So führte er aus, dass die Su p raspinatussehne zwar im dorsalen Anteil transmural rupt ur iert ge wesen sei , im anterioren Anteil aber noch in Kontinuität bis zum Tuberculum majus. Die Muskulatur sei daher weiterhin nicht vollständig ihrer Funktion ent hoben gewesen, was den Prozess der Verfettung und der Atrophie massiv ver langsamt habe (Urk. 11/ A S. 21-22) . Auch dies überzeugt .

Die Schlussfolgerung von Prof. Dr. C.___ , wonach der zeitliche Verlauf klar für eine degenerative Erkrankung mit langsamer Zunahme des Befundes im Kernspintomogramm über drei Jahre spreche

(Urk. 11/ A S. 23 ) , ist somit nicht zu beanstanden.

Nachdem

es

damit

de n

Bericht en

von

Dr.

B.___

an

einer

nachvollziehbaren

Abwägung der für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte mangelt, ist seine Einschätzung nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. C.___

zu erwecken. 4.6

Zusammenfassend ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin, der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ folgend, das Vorliegen unfallbe dingter struktureller Verletzungen in der rechten Rotator en manschette verneinte und die Versicherungsleistungen per 8. Februar 2023 eingestellt hat. Ob der S tatus quo sine entsprechend der Beurteilung von Dr. M.___ viel früher, nämlich spä testens vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vorlag (E. 3.10), kann,

nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung verzichtet hat, offen bleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art.

61 lit. f bis ATSG). 5.2 5.2.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt jedoch das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers bezie hungsweise Durchführungsorgans begründen. In Anwendung des Verursacher prinzips können der Verwaltung namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG schuldhaft verletzt

hat. Eine

solche

Durchbrechung

des

Unterliegerprinzips

rechtfertigt

sich

allerdings

nur,

wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen , nicht publ. in BGE 146 V 121 ). 5 .2. 2

Wie

zuvor

dargelegt

(vgl.

vorstehende

E.

4.3. 1 ),

erweis en

sich

die

von

der

Beschwer degegnerin

im

Rahmen

des

Verwaltungsverfahrens

vorgenommenen

Abklärungen

zur Unfallkausalität der strukturellen Verletzungen in der rechten Schulter offen kundig

als

unzureichend,

da

der

sehr

oberflächlichen

und

unbegründete n

kreisärzt liche

Stellungnahme von Dr. M.___

offensichtlich kein Beweiswert zukommt.

Indem die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eine (erste)

ausführ liche

kreisärztliche Beurteilung veranlasste (Urk. 1 1 / A ), nahm sie mehr als eine bloss punktuelle Abklärung mit dem Ziel einer Sachverhaltsvervollständigung vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 28. Februar 2017 E. 3.3 und

8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.3, je mit Hinweisen; intern: aus

UV.2019.00139 E. 5). Dadurch wurden bereits im Verwaltungsverfahren notwendige Abklärungsmassnahmen in das Gerichtsverfahren verlagert und der Beschwerdeführer sah sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm trotz des Unterliegens ausnahms weise

eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (vgl. auch § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 107 lit. b und lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der Rechtsvertr e ter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Vor liegend rechtfertigt sich , unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses die Parteientschädigung auf Fr.

3'100.-- (inkl.

Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit dem 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, arbeitete bei der Y.___ AG als Sicherheitsfahrer, als am 2. September 2019 während dem B eladen eines LKW der Pallettroll ey brach und er sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk.

11/B/1).

Am

30. September 2019 stellte er sich bei

dipl. Ärztin

Z.___ vor. Diese dia gnostizierte eine traumatische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (Urk. 11 / B/23 ). Bei persistierenden Beschwerden fand eine Überweisung an die Universitätsklinik A.___ statt (Urk. 11/B / 11 ). Am

E. 1.1 Gemäss Art.

6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Die

Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs.

2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs.

3).

Nach Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13.

April 2023 E.

3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegen den

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krankhaften

Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE

146 V 51 E.

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30.

November 2023 E.

4.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ ee ).

Das

Anstel lungsverhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versicherungsträger

alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE

137 V 210 E.

1.4, 135 V 465 E.

4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE

145 V 97 E.

8.5, 142 V 58 E.

5.1, 139 V 225 E.

5.2, 135 V 465 E.

4.4 und E.

4.7). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihre

Leistungseinstellung

per

8.

Februar

2023

im angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass bildgebend am rechten Schulter gelenk keine struk tu rellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfall kausal seien , hätten dargestellt werden können. Es habe sich gemäss kreis ärztlicher Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen gehandelt, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht gewesen, hiernach seien die Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt gewesen (S. 6). Im Bericht zum MRI vom

3.

Oktober 2019 seien die Befunde nicht explizit als traumatisch bezeichnet worden (S. 7). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

(Urk. 1),

dass die behandelnden Ärzte aufgrund der MR I -Untersuchungen allesamt da von

ausgingen, dass er sich anlässlich des Unfalls vom 2. September 2019 eine

trauma tische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts zuge zogen

habe und die an der rechten Schulter beklagten Beschwerden so mit

Folge

dieses Unfalls sei en (S. 7).

Der versicherungsmedizinische n Beurtei lung

der

Beschwerdegegnerin fehl e eine Begründung zu den behaupteten , angeblich

bereits vor dem Ereignis vorhandenen pathologischen Veränderungen und es sei nicht klar, auf welche Bildgebung sie sich beziehe. Die Kurzbeurteilung genüg e

der

Begründungspflicht

nicht

und

sei

daher

auch

keine

Grundlage

für

eine

Leistungsabweisung

(S.

8) .

Die

Ausführungen

der

behandelnden

Ärzte

seien

durch aus geeignet, zumindest ge r inge Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Kreisarztes zu wecken (S. 9).

De r Beschwerdeführer führte weiter aus (Urk. 6), dass Dr. B.___

in seiner Zweitmeinung gestützt auf d ie eigene Bildbetrachtung zum Schluss gekommen sei , dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu richtungsweisenden strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, die vor dem Ereignis nicht bestanden hätten (S. 1). 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

aus

(Urk.

10),

dass

sich

die behandelnden Ärzte nicht näher mit der Frage der Unfallkausalität der

erho benen Befunde

auseinandergesetzt hätten (S. 2) . Tatsache sei weiter, dass der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahre n eine volle Arbeitsleistung habe erbringen

können

(S.

3).

Es

sei

notorisch,

dass

die

Sehnen

der

Rotatorenmanschette

regelmässig degenerativ verändert seien, wobei vorliegend auch das etwas fortge schrittene Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses zu beachten sei. Dennoch sei die Zweitmeinung von Dr. B.___ zum Anlass genommen worden,

die

Angelegenheit

nochmals

dem

medizinischen

Dienst

vorzulegen.

Dieser

lege nun ausführlich dar, dass die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht

auf

das

Unfallereignis

zurückzuführen

seien,

sondern

auf

ein vorbestehendes, langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild (S. 4). 2.4

Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik (Urk. 17)

eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ ein ( Urk. 18/2 ).

Die Beschwerdegegnerin übersehe in Bezug auf

die

zweijährige

volle

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers,

dass

er

an

einem

Schonarbeitsplatz

eingesetzt

worden

sei ,

weil

er

keine

schweren

Lasten

tragen

kön ne und das Führen des Lastwagens nicht möglich gewesen sei (S. 3). Weiter weise Dr. B.___ darauf hin, dass die intraoperativen Prints der rechten Schulter eine Partialruptur im superioren Anteil des Infraspinatus zeigten. Es sei sicher schwierig zu beurteilen, inwieweit dies traumabedingt sei. Da die Musku latur des M usculus (M) . supraspinatus und des M. infraspinatus eine nor male Trophik

auf weise , sei mit dem vorangegangenen Trauma eine posttraumatische Ursache als überwiegend

wahrscheinlich

anzusehen .

Dr.

B.___

weise

zudem

darauf

hin,

dass zur nicht vorhandenen fettigen Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im hier entscheidenden MRI des Jahres 2019 keine Stellung sei tens Versicherungsmediziner genommen worden sei (S. 4). 2.5

Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik (Urk. 21) darauf hin , dass erst Anfang 2023 die Entscheidung für die operative Versorgung gefällt worden sei

und der Beschwerdeführer ab 16. August 2020 bis zur Operation am 26. Ja nuar

2023 voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 2). Die weitere Stellungnahme von Dr.

B.___ vermöge die versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht in Frage zu stellen, denn im Wesentlichen beschränke sich Dr. B.___ darauf, Prof. C.___ persönlich anzugreifen , ohne sich vertieft mit dessen fachlichen Argumenten auseinanderzusetzen (S. 2). 3. 3. 1

PD Dr. med. D.___ , leitender Arzt Schulterchirurgie, und Dr. med. E.___ , Assistenzarzt

Orthopädie,

von

der

Universitätsklinik

A.___ ,

stellten

in

ihrem

Be richt

vom

30.

Oktober

2019

(Urk.

11/B/11)

die

Diagnose

eine r

traumatische n ,

tiefe n

Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (dominant) vom 2. September 2019 (S. 1). Bei traumatisch bedingter Rotatorenmanschettenpartialruptur sei in der Sprechstunde eine subacromiale Infiltration mittels Lidocain und Triamcort

erfolgt. Daraufhin habe bereits eine deutliche Beschwerdelinderung stattgefun den.

Zusätzlich erhalte der Beschwerdeführer eine Verordnung zur Physiotherapie (S. 2).

Der Bericht basierte unter anderem auf der MR- Arthrographie der rechten Schulter

vom

3.

Oktober

2019

(Urk.

11/B/62),

wonach

zentral

am

Ansatz

der

Supra spinatussehne eine schmale bursaseitige subtotale Ruptur vorliege, keine Muskel atrophie

(S.

1)

und

eine

mässiggradige

AC-Gelenksarthrose

(S.

2).

PD

Dr.

D.___

und Dr. E.___ schlossen aufgrund des MRI-Befundes zudem auf ein perifo kales posttraumatisches Ödem (Urk. 11/B/11 S. 2).

E. 3 Oktober 2019 erfolgte ein e

MR- Arth r ographie

(Urk. 11/B / 62 ). Nach diversen konservativen Behand lungen (vgl. etwa Urk. 11/B/27; Urk. 11/B/32) bestanden weiterhin Schmerzen in

der Schulter (Urk. 11/B/42), weswegen am 25. Oktober 2021 sowie am 8.

Dezember 2022 weitere MR- Arthrographie n der rechten Schulter erfolgte n (Urk. 11/B/78; Urk.

11/B/116). Schliesslich fand am 26. Januar 2023 eine Ar throskopie der rechten Schulter mit unter anderem Rekonstruktion

der

Supra spinatus sehne

statt

(Urk.

11/B/119).

Nach

versicherungsmedizinischer

Aktenbeur teilung vom

E. 3.1 0 und 3.1 3 ), wonach keine unfallbedingten strukturellen Läsionen vor lägen und der Status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen sei. Dagegen wendete der Beschwerdeführer insbesondere ein, dass die Behandler von eine r unfallbedingte n Läsion der Supraspinatussehne ausgingen und die beklag ten Beschwerden somit weiterhin Folge des Unfalles vom 2. September 2019 seien (Urk. 1 S . 7).

Näher zu prüfen bleibt, ob die versicherungsinternen Aktenbeurteilung en über zeugen

oder

ob

zumindest

geringe

Zweifel

an

deren

Zuverlässigkeit

und

Schlüssig keit bestehen, was ergänzende Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vor stehende E. 1.4). 4.3 4. 3. 1

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten (vgl. Urk. 7 S. 6), dass die Beurteilung des Dr. M.___ vom 4. April 2023 (Urk. 11/B/134) rudimentär ausgefallen ist. Es mangelt an einer hinreichenden und einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten . Dr. M.___

stellte lediglich fest, dass bildgeb e nd am rechten Schultergelenk keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, dargestellt werden konnten. Eine Begrün dung bzw. Herleitung für diese Schlussfolgerung lieferte er jedoch nicht. Eben falls ist seine Einschätzung, wonach bereits vor dem Ereignis eine pathologische Veränderung vorgelegen habe, ohne hinreichende Begründung nicht nachvoll ziehbar. Insgesamt erweisen sich seine Schlussfolgerungen als klar ungenügend begründet und es bestehen damit konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit, weshalb darauf in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis nicht abgestellt werden kann. 4. 3 . 2

Nach

Beschwerdeerhebung

veranlasste

die

Beschwerdegegnerin

indes

eine

weitere

kreisärztliche

Beurteilung.

Prof.

Dr.

C.___

legte

am

9.

Januar

2024

dar,

weshalb

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Schulterbeschwerden

nicht

auf

das

Unfaller eignis

zurückzuführen

seien

(Urk.

11/A ).

Er

zeigte

unter

Einbezug

der

ihm

zur

Ver fügung

gestellten

bildgebenden

Befunde

und

eigene r

Einsichtnahme

in

die

Bildge bung im Einzelnen auf, dass

insbesondere d a s MRI vom 3. Oktober 2019, welches zeitnah nach dem Unfallereignis stattfand, ein en Defekt im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne zeigte . Jedoch kann daraus seiner Beurteilung nach nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um ein e unfallbedingte Sehnenruptur han delt , wie das beispielsweise d ie Behandler PD Dr. D.___ und Dr. E.___

annahmen

(vgl. Urk. 11/B /

E. 3.2 Dipl. Ärztin

Z.___

führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2020 aus, dass die

Erst behandlung am 30. September 2019 stattgefunden habe. Sie diagnostiziert e eine traumatische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts. Befundet wurde eine Seitwärtselevation von 45 Grad, eine Innen-/Aussenrotation war unmöglich. D er

Beschwerdeführer

sei

ab

30.

September

2019

vollständig

arbeitsunfähig

gewe sen, von 25. Oktober bis 19. November 2019 zu 40

% und von 20. November bis 31. Januar 2020 zu 50

% (Urk.

11/B/23).

E. 3.3 Im

Sprechstundenbericht

von

PD

Dr.

D.___

vom

4.

Februar

2020

(Urk .

11/B/27)

führte diese r aus, dass der Beschwerdeführer während knapp drei Monate n sehr gut

von

den

Infiltrationen

habe

profitieren

können.

Nun

seien

wieder

zunehmende

Schmerzen vorhanden. Es sei eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatoren manschette diskutiert worden. Der Beschwerdeführer werde aktuell noch auf die Physiotherapie setzen (S. 1).

E. 3.4 Dr. med. F.___ , Assistenzärztin Orthopädie , von der Universitätsklinik A.___ , führte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

7.

August

2020

(Urk.

11/B/44)

zur

Begründung

der Arbeitsunfähigkeit aus, dass zum Zeitpunkt des letzten Kontrolltermins am 19.

Juni 2020 der Beschwerdeführer angegeben habe , aufgrund seiner Schulterbe schwerden

zu

70

%

arbeitstätig

zu

sein.

Trotz

einer

gewissen

Beschwerdepersistenz,

im Sinne von Schmerzen im Bereich der Schulter, hätten sie mit ihm besprochen, dass die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne und deshalb ein entspre chendes Zeugnis mit

einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für einen Monat (24. Juni bis 19. Juli 2020)

und ein Zeugnis mit einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % vom 20.

Juli

bis

16 .

August

2020

ausgestellt.

Im

Anschluss

daran

sollte

die

volle

Arbeits fähigkeit

wieder erreicht werden können . Zusätzlich sei vereinbart, dass

die

erneute Durchführung eines Arthro -MRI der Schulter indiziert sei ,

sollten sich die

Beschwerden nicht vollständig bessern.

E. 3.5 Dr. Z.___

führte in ihrem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2021 aus (Urk. 11/B/63), dass der Beschwerdeführer sich in wöchentlicher Physiotherapie befinde und sich die Symptomatik nur langsam bessere (S. 1). Seit August 2020 sei er wieder 100

% arbeitsfähig (S. 2). Er benötige noch Hilfe von seinen Kollegen und werde vom Arbeitgeber bei leichteren Tätigkeiten eingesetzt (S. 1). 3. 6

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 23. Juni 2021 wurde zur Frage, ob eine Behandlung unfallbedingt noch not wendig sei, festgehalten, dass unter konservativer Therapie 21 Monate nach dem Unfallereignis von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden könne. Bereits im März 2020 sei im Bericht der A.___ bei Versagen der konservativen Therapie eine Operation empfohlen worden (Urk. 11/B/64). 3. 7

Dr. med. H.___ , Oberarzt und Facharzt FMH für Radiologie, I.___ un d

J.___ , führte zur MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 25. Oktober 2021 bezüglich Befund zum Vergleich MR 3.

Oktober 2019 aus (Urk. 11/B/78), dass die

bekannte b ur saseitige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im zen tralen Anteil vorliege sowie eine leicht zunehmende Tendinopathie und eine pro grediente mässige erosive und hypertrophe AC-Gelenkarthrose . Keine Muskel atrophie (S. 2). 3. 8

Der Radiolog e

Dr. med. K.___ hielt im Bericht zum

Arth ro -MRI rechtes Schulter gelenk vom 8.

Dezember 2022 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer fettigen Muskelatrophie (1), eine Oberrandpartialruptur der Subscapularissehne sowie SLAP-L ä sion (2) und eine aktivierte AC-Gelenkarthrose (3) fest (Urk. 11/B/113). 3. 9

Dr.

med.

L.___ ,

Facharzt

für

O rthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewe gun g sapparates, hielt in seinem O perations -Bericht vom 26. Januar 2023 fest, dass eine A rthroskopie rechte Schulter mit elektrothermische r Denervierung der Synovia, eine Tenodese der langen Bizepssehne sowie Rekonstruktion en Supra spinatus und Infraspinatus stattgefunden hätten (Urk. 11/B/119).

3.

E. 5 . April 202 3

(Urk. 11/B/134) verfügte die Suva am 28 . April 2023 die Leistungseinstellung per

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art.

61 lit. f bis ATSG).

E. 5.2.1 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt jedoch das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers bezie hungsweise Durchführungsorgans begründen. In Anwendung des Verursacher prinzips können der Verwaltung namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG schuldhaft verletzt

hat. Eine

solche

Durchbrechung

des

Unterliegerprinzips

rechtfertigt

sich

allerdings

nur,

wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen , nicht publ. in BGE 146 V 121 ). 5 .2. 2

Wie

zuvor

dargelegt

(vgl.

vorstehende

E.

4.3. 1 ),

erweis en

sich

die

von

der

Beschwer degegnerin

im

Rahmen

des

Verwaltungsverfahrens

vorgenommenen

Abklärungen

zur Unfallkausalität der strukturellen Verletzungen in der rechten Schulter offen kundig

als

unzureichend,

da

der

sehr

oberflächlichen

und

unbegründete n

kreisärzt liche

Stellungnahme von Dr. M.___

offensichtlich kein Beweiswert zukommt.

Indem die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eine (erste)

ausführ liche

kreisärztliche Beurteilung veranlasste (Urk. 1 1 / A ), nahm sie mehr als eine bloss punktuelle Abklärung mit dem Ziel einer Sachverhaltsvervollständigung vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 28. Februar 2017 E. 3.3 und

8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.3, je mit Hinweisen; intern: aus

UV.2019.00139 E. 5). Dadurch wurden bereits im Verwaltungsverfahren notwendige Abklärungsmassnahmen in das Gerichtsverfahren verlagert und der Beschwerdeführer sah sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm trotz des Unterliegens ausnahms weise

eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (vgl. auch § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 107 lit. b und lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der Rechtsvertr e ter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Vor liegend rechtfertigt sich , unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses die Parteientschädigung auf Fr.

3'100.-- (inkl.

Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit dem 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

E. 8 . Februar 202 3

(Urk. 11/B/ 144 ) .

Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. Juni 2023 (Urk.

11/B/154, Urk.

11/B/159) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25.

Oktober 2023 ab (Urk.

2). 2.

Der Versicherte erhob am 24. November 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 25. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm auch weiterhin die versicherten Leistungen (insbesondere Hei lungskosten, Taggeld, Integritätsentschädigung, Rente etc.) zuzusprechen. Even tual i ter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwer degegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vo n Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates , vom 7. Dezember 2023 ein (Urk. 6 und 7). Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Januar 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hielt en mit Replik vom 5.

April 2024 (Urk. 17) bzw. mit Duplik vom 8. Mai 2024 (Urk.

21) an ihren Anträgen fest, was den Parteien jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19, 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner versicherungsmedizinische n Beurteilung

vom 4. April 2023 (Urk. 11/B/134) aus, dass der Unfall zu keinen objektivierbaren strukturellen

Läsionen

geführt

habe.

Bildgebend

hätten

am

rechten

Schultergelenk

keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien ,

dargestellt

werden

können.

Es

handle

sich

anhand

der

Bildgebung

mit

über wiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhanden gewesene pathologische

Veränderungen,

welche

sich

durch

das

Ereignis

vorübergehend

ver schlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vor liegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht gewesen , hier nach seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt (S. 1).

E. 11 ) . Wie Prof. Dr.

C.___ nachvollziehbar ausführte, fehlte es in der Bildgebung entgegen der diesbezüglichen Interpretation von PD Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 11/B/11 S. 2) insbesondere an Hinweisen auf traumatische

Veränderungen

in Form eines posttraumatische n Ödem s

(vgl. auch

MRI

Bericht

Urk.

11/ B /62 ) .

Jedoch

war

die

Supraspinatussehne

deutlich

tendi nopathisch (degenerativ) verändert mit erosiven Veränderungen am Tuberculum majus angrenzend an die Sehnenläsion (vgl. dazu: Urk. 11/B/62 S.1) . Vor diesem Hintergrund gelangte Prof. Dr. C.___

unter Einbezug des Unfallereignisses, des Verhalten s

nach

dem

Unfall

(erstmalige

Vorstellung

beim

Hausarzt

nach

rund

vier

Wochen ,

Operation

mehr

als

drei

Jahre

nach

dem

Unfallereignis )

und

den

initialen

klinischen Befunde n

sowie insbesondere auch der seither eingetretenen, nur lang samen Verschlechterung der Befunde nachvollziehbar zur Auffassung, dass in der

ereignisnahen Bildgebung keine eindeutigen Hinweise auf neu aufgetre tene

strukturelle Veränderungen im Sinne einer posttraumatischen

Rotatoren manschettenläsion beständen und die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf ein vorbe stehendes , langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild zurückzu führen seien (Urk. 11/ A S. 21 ). Dazu passt auch gut, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Unfallereignis und der Operation mehr als zwei Jahre voll erwerbs tätig

war

( vgl.

Taggeldübersicht :

Urk.

11/B/162 ) .

Zudem

war

d ie

intraoperativ

fest gestellte Ruptur der superioren Anteile des I n fraspinatus im MRI 2019 nicht nur gemäss Beurteilung von Prof. Dr. C.___

noch nicht ersichtlich . Auch der für die Beurteilung der MR- Arthographie zuständige Radiologe und PD Dr. D.___ sowie Dr. E.___ sahen keinen Anhalt für eine solche (Urk. 11/B/11 S. 2 und Urk. 11/B/62 S. 1) , was ebenfalls für ein degeneratives Geschehen spricht ( vgl. dazu: Urk. 11/ A S. 23) und die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ bestätigt . 4. 4

Die

kreisärztlich

Beurteilung

von

Prof.

Dr.

C.___

erweis t

sich

in

allen

entscheid relevanten Punkten als überzeugend. Er legte

in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten in nachvollziehbarer Weise dar , weshalb sie strukturellen Ver letzungen in der Rotatorenmanschette

nicht auf das Unfallereig n is zurückzu führen , sondern degenerativer Natur sind .

Daran vermögen auch d ie ärztlichen Berichte der Behandler und von Dr. B.___ nicht s zu ändern. 4. 5 4. 5 .1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung de s Operateurs Dr. L.___ bereits aufgrund dessen , dass er - im Gegensatz zu Prof. Dr. C.___ - die Bilder de r

MR- Arthrographie

vom 3. Oktober 2019 für die Kausalitätsbeurteilung nicht eingesehen hat ( vgl. Urk. 11/ B /172) , keine auch nur geringen Zweifel an der Beur teilung von Prof. Dr. C.___ erwecken kann. Dass Dr. L.___

den beschriebenen Unfall für adäquat hält , um zumindest zusätzliche strukturelle Läsionen in der Schulter zu erzeugen, sagt nichts darüber aus, ob dies auch überwiegend w ahr scheinlich der Fall war . Ohnehin wird dem Unfallmechanismus bei Rotatoren manschettenläsionen keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16.

Dezember 2021 E. 4.1). 4. 5 .2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

ist auch der Beurteilung von Dr.

B.___

vom

7.

Dezember

2023

(Urk.

7)

keine

beweiskräftige

Kausalitäts beurteilung zu entnehmen, welche Zweifel an der versicherungsinternen Akten beurteilung

von Prof. Dr. C.___

aufkommen lassen könnte. Er hält lediglich fest, dass vor dem Unfallereignis keine Ruptur der Supraspinatussehne vorgelegen habe

und

die

Ruptur

klar

posttraumatisch

sei

(S.

3).

Er

liefert

aber

keinerlei

Begrün dung oder Erklärung für diese Schlussfolgerung. Diese Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufge treten

ist,

ist

beweisrechtlich

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Nachweis

der

Unfall kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E.

5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bun desgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

In seiner weiteren Stellungnahme vom 25. März 2024 relativiert e er seine ursprüngliche Beurteilung, indem er nun selber anmerkt e , dass es sicher schwierig zu beurteilen sei, inwieweit die Sehnenruptur traumabedingt sei. Er führt e weiter aus, dass die intakte Trophik der Muskulatur die Unfallkausalität belegen würde , da keine fettige Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im

MRI 2019 ersichtlich sei und die Beschwerdegegnerin dazu nicht Stellung genommen habe (Urk. 7/18/1 S.

2). Jedoch hat sich Prof. Dr. C.___ sehr wohl

mit dem Fehlen fettige r Muskulatur auseinandergesetzt. So führte er aus, dass die Su p raspinatussehne zwar im dorsalen Anteil transmural rupt ur iert ge wesen sei , im anterioren Anteil aber noch in Kontinuität bis zum Tuberculum majus. Die Muskulatur sei daher weiterhin nicht vollständig ihrer Funktion ent hoben gewesen, was den Prozess der Verfettung und der Atrophie massiv ver langsamt habe (Urk. 11/ A S. 21-22) . Auch dies überzeugt .

Die Schlussfolgerung von Prof. Dr. C.___ , wonach der zeitliche Verlauf klar für eine degenerative Erkrankung mit langsamer Zunahme des Befundes im Kernspintomogramm über drei Jahre spreche

(Urk. 11/ A S. 23 ) , ist somit nicht zu beanstanden.

Nachdem

es

damit

de n

Bericht en

von

Dr.

B.___

an

einer

nachvollziehbaren

Abwägung der für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte mangelt, ist seine Einschätzung nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. C.___

zu erwecken. 4.6

Zusammenfassend ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin, der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ folgend, das Vorliegen unfallbe dingter struktureller Verletzungen in der rechten Rotator en manschette verneinte und die Versicherungsleistungen per 8. Februar 2023 eingestellt hat. Ob der S tatus quo sine entsprechend der Beurteilung von Dr. M.___ viel früher, nämlich spä testens vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vorlag (E. 3.10), kann,

nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung verzichtet hat, offen bleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00169

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

12. Juli 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, arbeitete bei der Y.___ AG als Sicherheitsfahrer, als am 2. September 2019 während dem B eladen eines LKW der Pallettroll ey brach und er sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk.

11/B/1).

Am

30. September 2019 stellte er sich bei

dipl. Ärztin

Z.___ vor. Diese dia gnostizierte eine traumatische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (Urk. 11 / B/23 ). Bei persistierenden Beschwerden fand eine Überweisung an die Universitätsklinik A.___ statt (Urk. 11/B / 11 ). Am

3. Oktober 2019 erfolgte ein e

MR- Arth r ographie

(Urk. 11/B / 62 ). Nach diversen konservativen Behand lungen (vgl. etwa Urk. 11/B/27; Urk. 11/B/32) bestanden weiterhin Schmerzen in

der Schulter (Urk. 11/B/42), weswegen am 25. Oktober 2021 sowie am 8.

Dezember 2022 weitere MR- Arthrographie n der rechten Schulter erfolgte n (Urk. 11/B/78; Urk.

11/B/116). Schliesslich fand am 26. Januar 2023 eine Ar throskopie der rechten Schulter mit unter anderem Rekonstruktion

der

Supra spinatus sehne

statt

(Urk.

11/B/119).

Nach

versicherungsmedizinischer

Aktenbeur teilung vom 5 . April 202 3

(Urk. 11/B/134) verfügte die Suva am 28 . April 2023 die Leistungseinstellung per 8 . Februar 202 3

(Urk. 11/B/ 144 ) .

Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. Juni 2023 (Urk.

11/B/154, Urk.

11/B/159) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 25.

Oktober 2023 ab (Urk.

2). 2.

Der Versicherte erhob am 24. November 2023 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 25. Oktober 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm auch weiterhin die versicherten Leistungen (insbesondere Hei lungskosten, Taggeld, Integritätsentschädigung, Rente etc.) zuzusprechen. Even tual i ter

sei

die

Sache

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

an

die

Beschwer degegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vo n Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates , vom 7. Dezember 2023 ein (Urk. 6 und 7). Mit Beschwerdeantwort vom 17.

Januar 2024 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Der

Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hielt en mit Replik vom 5.

April 2024 (Urk. 17) bzw. mit Duplik vom 8. Mai 2024 (Urk.

21) an ihren Anträgen fest, was den Parteien jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19, 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art.

6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs.

1). Die

Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs.

2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs.

3).

Nach Art.

10 Abs.

1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art.

16 Abs.

1 UVG ein Taggeld zu. Wird

sie

infolge

des

Unfalles

zu

mindestens

10

Prozent

invalid,

so

hat

sie

Anspruch

auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat (Art.

18 Abs.

1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.

19 Abs.

1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art.

24 Abs.

1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg

nicht

als

eingetreten

oder

nicht

als

in

der

gleichen

Weise

bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend

dieser

Umschreibung

ist

für

die

Bejahung

des

natürlichen

Kausalzusammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusam men mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13.

April 2023 E.

3.1).

Ob

zwischen

einem

schädigenden

Ereignis

und

einer

gesundheitlichen

Störung

ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung

beziehungsweise

im

Beschwerdefall

das

Gericht

im

Rahmen

der

ihm

obliegen den

Beweiswürdigung

nach

dem

im

Sozialversicherungsrecht

üblichen

Beweisgrad

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE

142 V 435 E.

1, 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). 1.3

Praxisgemäss entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den

Unfall

verschlimmerten

oder

überhaupt

erst

manifest

gewordenen

krankhaften

Vorzustand erst dann, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Ver lauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialver sicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit nachgewiesen sein. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tat frage handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (BGE

146 V 51 E.

5.1 mit Hin weisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10.

April 2024 E.

4.2 mit Hinweisen). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25.

März 2020 E.

2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die

noch

bestehenden

Beschwerden.

Solange

jedoch

dieser

Zustand

noch

nicht

wie der

erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art.

36 Abs.

1 UVG

Leistun gen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21.

Februar

2018 E.

3.2.3 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30.

November 2023 E.

4.2.1).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien

gegen

ihre

Zuverlässigkeit

bestehen

(BGE

125

V

351

E.

3b/ ee ).

Das

Anstel lungsverhältnis

einer

versicherungsinternen

Fachperson

zum

Versicherungsträger

alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE

137 V 210 E.

1.4, 135 V 465 E.

4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an

der

Zuverlässigkeit

und

Schlüssigkeit

der

versicherungsinternen

ärztlichen

Fest stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE

145 V 97 E.

8.5, 142 V 58 E.

5.1, 139 V 225 E.

5.2, 135 V 465 E.

4.4 und E.

4.7). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

ihre

Leistungseinstellung

per

8.

Februar

2023

im angefochtenen Entscheid damit (Urk. 2), dass bildgebend am rechten Schulter gelenk keine struk tu rellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfall kausal seien , hätten dargestellt werden können. Es habe sich gemäss kreis ärztlicher Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen gehandelt, welche sich durch das Ereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht gewesen, hiernach seien die Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt gewesen (S. 6). Im Bericht zum MRI vom

3.

Oktober 2019 seien die Befunde nicht explizit als traumatisch bezeichnet worden (S. 7). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

(Urk. 1),

dass die behandelnden Ärzte aufgrund der MR I -Untersuchungen allesamt da von

ausgingen, dass er sich anlässlich des Unfalls vom 2. September 2019 eine

trauma tische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts zuge zogen

habe und die an der rechten Schulter beklagten Beschwerden so mit

Folge

dieses Unfalls sei en (S. 7).

Der versicherungsmedizinische n Beurtei lung

der

Beschwerdegegnerin fehl e eine Begründung zu den behaupteten , angeblich

bereits vor dem Ereignis vorhandenen pathologischen Veränderungen und es sei nicht klar, auf welche Bildgebung sie sich beziehe. Die Kurzbeurteilung genüg e

der

Begründungspflicht

nicht

und

sei

daher

auch

keine

Grundlage

für

eine

Leistungsabweisung

(S.

8) .

Die

Ausführungen

der

behandelnden

Ärzte

seien

durch aus geeignet, zumindest ge r inge Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des Kreisarztes zu wecken (S. 9).

De r Beschwerdeführer führte weiter aus (Urk. 6), dass Dr. B.___

in seiner Zweitmeinung gestützt auf d ie eigene Bildbetrachtung zum Schluss gekommen sei , dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu richtungsweisenden strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt habe, die vor dem Ereignis nicht bestanden hätten (S. 1). 2.3

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

ihrer

Beschwerdeantwort

aus

(Urk.

10),

dass

sich

die behandelnden Ärzte nicht näher mit der Frage der Unfallkausalität der

erho benen Befunde

auseinandergesetzt hätten (S. 2) . Tatsache sei weiter, dass der Beschwerdeführer während mehr als zwei Jahre n eine volle Arbeitsleistung habe erbringen

können

(S.

3).

Es

sei

notorisch,

dass

die

Sehnen

der

Rotatorenmanschette

regelmässig degenerativ verändert seien, wobei vorliegend auch das etwas fortge schrittene Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Ereignisses zu beachten sei. Dennoch sei die Zweitmeinung von Dr. B.___ zum Anlass genommen worden,

die

Angelegenheit

nochmals

dem

medizinischen

Dienst

vorzulegen.

Dieser

lege nun ausführlich dar, dass die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht

auf

das

Unfallereignis

zurückzuführen

seien,

sondern

auf

ein vorbestehendes, langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild (S. 4). 2.4

Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik (Urk. 17)

eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ ein ( Urk. 18/2 ).

Die Beschwerdegegnerin übersehe in Bezug auf

die

zweijährige

volle

Arbeitsfähigkeit

des

Beschwerdeführers,

dass

er

an

einem

Schonarbeitsplatz

eingesetzt

worden

sei ,

weil

er

keine

schweren

Lasten

tragen

kön ne und das Führen des Lastwagens nicht möglich gewesen sei (S. 3). Weiter weise Dr. B.___ darauf hin, dass die intraoperativen Prints der rechten Schulter eine Partialruptur im superioren Anteil des Infraspinatus zeigten. Es sei sicher schwierig zu beurteilen, inwieweit dies traumabedingt sei. Da die Musku latur des M usculus (M) . supraspinatus und des M. infraspinatus eine nor male Trophik

auf weise , sei mit dem vorangegangenen Trauma eine posttraumatische Ursache als überwiegend

wahrscheinlich

anzusehen .

Dr.

B.___

weise

zudem

darauf

hin,

dass zur nicht vorhandenen fettigen Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im hier entscheidenden MRI des Jahres 2019 keine Stellung sei tens Versicherungsmediziner genommen worden sei (S. 4). 2.5

Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Duplik (Urk. 21) darauf hin , dass erst Anfang 2023 die Entscheidung für die operative Versorgung gefällt worden sei

und der Beschwerdeführer ab 16. August 2020 bis zur Operation am 26. Ja nuar

2023 voll arbeitsfähig gewesen sei (S. 2). Die weitere Stellungnahme von Dr.

B.___ vermöge die versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht in Frage zu stellen, denn im Wesentlichen beschränke sich Dr. B.___ darauf, Prof. C.___ persönlich anzugreifen , ohne sich vertieft mit dessen fachlichen Argumenten auseinanderzusetzen (S. 2). 3. 3. 1

PD Dr. med. D.___ , leitender Arzt Schulterchirurgie, und Dr. med. E.___ , Assistenzarzt

Orthopädie,

von

der

Universitätsklinik

A.___ ,

stellten

in

ihrem

Be richt

vom

30.

Oktober

2019

(Urk.

11/B/11)

die

Diagnose

eine r

traumatische n ,

tiefe n

Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (dominant) vom 2. September 2019 (S. 1). Bei traumatisch bedingter Rotatorenmanschettenpartialruptur sei in der Sprechstunde eine subacromiale Infiltration mittels Lidocain und Triamcort

erfolgt. Daraufhin habe bereits eine deutliche Beschwerdelinderung stattgefun den.

Zusätzlich erhalte der Beschwerdeführer eine Verordnung zur Physiotherapie (S. 2).

Der Bericht basierte unter anderem auf der MR- Arthrographie der rechten Schulter

vom

3.

Oktober

2019

(Urk.

11/B/62),

wonach

zentral

am

Ansatz

der

Supra spinatussehne eine schmale bursaseitige subtotale Ruptur vorliege, keine Muskel atrophie

(S.

1)

und

eine

mässiggradige

AC-Gelenksarthrose

(S.

2).

PD

Dr.

D.___

und Dr. E.___ schlossen aufgrund des MRI-Befundes zudem auf ein perifo kales posttraumatisches Ödem (Urk. 11/B/11 S. 2). 3.2

Dipl. Ärztin

Z.___

führte in ihrem Bericht vom 22. Januar 2020 aus, dass die

Erst behandlung am 30. September 2019 stattgefunden habe. Sie diagnostiziert e eine traumatische tiefe Partialruptur der Supraspinatussehne rechts. Befundet wurde eine Seitwärtselevation von 45 Grad, eine Innen-/Aussenrotation war unmöglich. D er

Beschwerdeführer

sei

ab

30.

September

2019

vollständig

arbeitsunfähig

gewe sen, von 25. Oktober bis 19. November 2019 zu 40

% und von 20. November bis 31. Januar 2020 zu 50

% (Urk.

11/B/23). 3.3

Im

Sprechstundenbericht

von

PD

Dr.

D.___

vom

4.

Februar

2020

(Urk .

11/B/27)

führte diese r aus, dass der Beschwerdeführer während knapp drei Monate n sehr gut

von

den

Infiltrationen

habe

profitieren

können.

Nun

seien

wieder

zunehmende

Schmerzen vorhanden. Es sei eine arthroskopische Rekonstruktion der Rotatoren manschette diskutiert worden. Der Beschwerdeführer werde aktuell noch auf die Physiotherapie setzen (S. 1). 3.4

Dr. med. F.___ , Assistenzärztin Orthopädie , von der Universitätsklinik A.___ , führte

in

ihrer

Stellungnahme

vom

7.

August

2020

(Urk.

11/B/44)

zur

Begründung

der Arbeitsunfähigkeit aus, dass zum Zeitpunkt des letzten Kontrolltermins am 19.

Juni 2020 der Beschwerdeführer angegeben habe , aufgrund seiner Schulterbe schwerden

zu

70

%

arbeitstätig

zu

sein.

Trotz

einer

gewissen

Beschwerdepersistenz,

im Sinne von Schmerzen im Bereich der Schulter, hätten sie mit ihm besprochen, dass die Arbeitsfähigkeit weiter gesteigert werden könne und deshalb ein entspre chendes Zeugnis mit

einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % für einen Monat (24. Juni bis 19. Juli 2020)

und ein Zeugnis mit einer Arbeitsunfähigkeit von 10 % vom 20.

Juli

bis

16 .

August

2020

ausgestellt.

Im

Anschluss

daran

sollte

die

volle

Arbeits fähigkeit

wieder erreicht werden können . Zusätzlich sei vereinbart, dass

die

erneute Durchführung eines Arthro -MRI der Schulter indiziert sei ,

sollten sich die

Beschwerden nicht vollständig bessern. 3.5

Dr. Z.___

führte in ihrem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2021 aus (Urk. 11/B/63), dass der Beschwerdeführer sich in wöchentlicher Physiotherapie befinde und sich die Symptomatik nur langsam bessere (S. 1). Seit August 2020 sei er wieder 100

% arbeitsfähig (S. 2). Er benötige noch Hilfe von seinen Kollegen und werde vom Arbeitgeber bei leichteren Tätigkeiten eingesetzt (S. 1). 3. 6

In der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 23. Juni 2021 wurde zur Frage, ob eine Behandlung unfallbedingt noch not wendig sei, festgehalten, dass unter konservativer Therapie 21 Monate nach dem Unfallereignis von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden könne. Bereits im März 2020 sei im Bericht der A.___ bei Versagen der konservativen Therapie eine Operation empfohlen worden (Urk. 11/B/64). 3. 7

Dr. med. H.___ , Oberarzt und Facharzt FMH für Radiologie, I.___ un d

J.___ , führte zur MR- Arthrographie der rechten Schulter vom 25. Oktober 2021 bezüglich Befund zum Vergleich MR 3.

Oktober 2019 aus (Urk. 11/B/78), dass die

bekannte b ur saseitige transmurale Ruptur der Supraspinatussehne im zen tralen Anteil vorliege sowie eine leicht zunehmende Tendinopathie und eine pro grediente mässige erosive und hypertrophe AC-Gelenkarthrose . Keine Muskel atrophie (S. 2). 3. 8

Der Radiolog e

Dr. med. K.___ hielt im Bericht zum

Arth ro -MRI rechtes Schulter gelenk vom 8.

Dezember 2022 eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Nachweis einer fettigen Muskelatrophie (1), eine Oberrandpartialruptur der Subscapularissehne sowie SLAP-L ä sion (2) und eine aktivierte AC-Gelenkarthrose (3) fest (Urk. 11/B/113). 3. 9

Dr.

med.

L.___ ,

Facharzt

für

O rthopädische

Chirurgie

und

Traumatologie

des

Bewe gun g sapparates, hielt in seinem O perations -Bericht vom 26. Januar 2023 fest, dass eine A rthroskopie rechte Schulter mit elektrothermische r Denervierung der Synovia, eine Tenodese der langen Bizepssehne sowie Rekonstruktion en Supra spinatus und Infraspinatus stattgefunden hätten (Urk. 11/B/119).

3. 10

Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner versicherungsmedizinische n Beurteilung

vom 4. April 2023 (Urk. 11/B/134) aus, dass der Unfall zu keinen objektivierbaren strukturellen

Läsionen

geführt

habe.

Bildgebend

hätten

am

rechten

Schultergelenk

keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien ,

dargestellt

werden

können.

Es

handle

sich

anhand

der

Bildgebung

mit

über wiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhanden gewesene pathologische

Veränderungen,

welche

sich

durch

das

Ereignis

vorübergehend

ver schlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne das Ereignis vor liegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht gewesen , hier nach seien Folgen von Prellungen und Zerrungen im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt (S. 1). 3.1 1

Dr. L.___

hielt in seinem Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2023 fest (Urk. 11/B/172) , dass er die MRI-Bilder vom 3. Oktober 2019 bisher nich t habe einsehen können. Der beschriebene Unfall wäre aus seiner Sicht adäquat gewesen, um zumindest zusätzliche strukturelle Läsionen in der Schulter zu

erzeugen. Medizinisch halte er es für wahrscheinlich, dass es zumindest

zu einer zusätzlichen Schädigung gekommen sei im Bereich, den

er operativ versorgt

habe (S. 1) . 3.1 2

Dr. B.___

hielt in seiner Zweitmeinung vom 7. Dezember 2023 (Urk. 7) fest, dass sich im MRI vom 3. Oktober 2019

nicht wie ursprünglich im J.___ diagnostiziert eine bursaseitige subtotale Ruptur der Supraspinatussehne, sondern eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und zusätzlich eine tiefe Partial ruptur am angrenzenden Oberrand der Infraspinatussehne fänden (S. 3). Somit habe das Ereignis zu dokumentierbaren strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt, nämlich einer transmuralen Ruptu r der Supraspinatussehne und einer tiefen Partialruptur am angrenzenden Oberrand der Infraspinatussehne (S.

3-4). 3.1 3

Der Suva-Arzt Prof. Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, s peziell Allgemein chirurgie und Traumatologie, führt e in seiner ärztlichen Beurteilung v om

9. Janu ar 2024 (Urk.

11/A) aus, dass in den verschiedenen Berichten die Rotatoren manschetten-Läsion nicht einheitlich beschrieben werde (S. 11).

In der Gesamtschau seien die MRI-Bilder von verschiedenen Fachleuten unter schiedlich interpretiert worden . Entscheidend sei das Kernspintomogramm vom 3.

Oktober

2019

(4.5

Wochen

nach

dem

Unfallereignis).

Jene

vom

25.

Oktober

2021

und 8.

Dezember 2022 seien zu weit vom Unfallereignis entfernt, als dass sie zur

Beurteilung der Unfallkausalität beigezogen werden könnten. Bei eigener Einsichtnahme sei der Defekt im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne mög licherweise bereits am 3. Oktober 2019 transmural und am 25. Oktober 2019 deutlich ausgeprägter gewesen . Im vorderen Anteil der Sehne sei er bursaseitig . Die Sehne sei deutlich tendinopathisch verändert. Auch in den Aufnahmen vom 8. Dezember 2022, also über drei Jahre nach dem Unfallereignis , liege keine vollständige Supraspinatussehnen-Ruptur vor. Der Befund nehme aber langsam zu, wie bereits der Versicherungsmediziner Dr.

G.___ in seiner Beurteilung vom 12.

November 2021 beschrieben habe. Ein perifokales , posttraumatisches Ödem, wie dies Dr. D.___ im MRI vom 3.

Oktober 2019 habe erkennen wolle n , wel ches ein Hinweis auf eine akute Rotatorenmanschettenläsion wäre, könne er nicht nachvollziehen und werde auch vom Radiologen nicht beschrieben (S. 20). Intra operativ, über drei Jahre und vier Monate nach dem Unfallereignis, werde eine komplette Supraspinatussehnenläsion rechts mit einer zusätzlichen Läsion der superioren Anteile des Infraspinatus beschrieben (S. 20-21). Der Infraspinatus sei

von keinem der befunden d en Radiologen als unterbrochen beurteilt worden. Bei eigener Einsichtnahme könne er in keinem Kernspintomogramm einen Defekt der Infraspinatussehne erkennen (S. 21).

Zusammenfassend könne gesagt werden, dass in der ereignisnahen Bildgebung keine eindeutigen Hinweise auf neu aufgetretene strukturelle Veränderungen im Sinne einer posttraumatischen Rotatorenmanschettenläsion beständen. Bei der Beurteilung

der

Kausalität

müsse

man

somit

auch

das

Unfallereignis,

das

Verhalten

nach dem Unfall und die initialen klinischen Befunde miteinbeziehen. Das Unfall trauma werde als Anpralltrauma mit nachfolgendem Sturz auf die Schulter beschrie ben und könne somit biomechanisch nicht eindeutig interpretiert werden. Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer weiter gearbeitet und sich erst vier Wochen nach dem Ereignis beim Hausarzt vorgestellt habe. Somit lägen keine unmittelbar nach dem Unfallereignis durchgeführte Untersuchungsergebnisse vor (S. 21).

Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die beklagten Beschwerden nicht auf das Unfallereignis vom 2. September 2019 zurückzuführen, sondern auf ein vor bestehendes , langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild (S. 21). Bild gebend gebe es keine Hinweise auf frische strukturelle Veränderungen (S. 21).

Der zeitliche Verlauf spreche klar für eine degenerative Erkrankung: Lang same

Zunahme des Befundes im Kernspintomogramm über drei Jahre. Die Ope ration habe erst über drei Jahre nach dem Unfallereignis stattgefunden und könne nicht zur Differenzierung zwischen unfallkausal und degenerativ beigezogen werden. Zumindest beschreibe auch der Operateur die lange Bizepssehne als dege nerativ verändert und partiell rupt ur iert. Eine im Kernspintomogramm vermutete SLAP-Läsion sei intraoperativ nicht bestätigt worden. Die intraoperativ festge stellte Ruptur der superioren Anteile des Infraspinatus komme im MRI nicht zur Darstellung (S. 23). 3.1 4

Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahm e vom 25. März 2024

aus (Urk.

18/1), dass die Arthroskopie der Goldstandard sei. Die intraoperativen Prints von Dr. L.___

vom 26. Januar 2023 zeigten auf Bild 8 und 17 die Partialruptur im superioren Anteil des Infraspinatus. Die Tatsache, dass sich Prof. Dr. C.___ erlaube,

die

interoperative n

Befunde

eines

gestandenen

Orthopäden

und

Schulter chirurgen

anzuzweifeln,

zeige

seiner

Meinung

nach

eindeutig,

auf

welchem

Niveau

hier argumentiert werde (S. 1). Die M RI -Bilder vom 3. Oktober 2019 zeigten die transmurale

Ruptur

der

Supraspinatussehne

und

zusätzlich

eine

tiefe

Partialruptur

am angrenzenden Oberrand der Infraspinatussehne . Wie weit das traumabedingt

sei , sei schwierig zu beurteilen . Da aber die Muskulatur des M. supraspinatus und

des M. infraspinatus eine normale Trophik aufwiese n , sei mit dem voran gegangenen Trauma eine posttraumatische Ursache als überwiegend wahrschein lich anzusehen. Seine Behauptung sei nicht unbegründet, sondern mit der intak ten Trophik der Muskulatur belegt. Interessant sei auch, dass der Diskurs von Prof. Dr. C.___ im Wesentlichen zur nich t vorhandenen fettigen Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im hier entscheidenden MRI von 2019 nie Stellung beziehe (S. 2). 4 .

4.1

Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis vom 2. September 2019 als Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht. Strittig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leis tungen zu Recht per 8. Februar 2023 unter Hinweis auf das Erreichen des Status quo sine eingestellt hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob

das Ereignis vom 2. September 2019 keine auch nur geringe Teilursache der diagnostizierten Rotatorenmanschettenläsion bildet. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid im Wesentlichen auf die

Beurteilung en ihre r beratenden Ä rzte Dr. M.___ und Prof. Dr. C.___ (vgl.

3.1 0 und 3.1 3 ), wonach keine unfallbedingten strukturellen Läsionen vor lägen und der Status quo sine nach vier bis sechs Wochen erreicht gewesen sei. Dagegen wendete der Beschwerdeführer insbesondere ein, dass die Behandler von eine r unfallbedingte n Läsion der Supraspinatussehne ausgingen und die beklag ten Beschwerden somit weiterhin Folge des Unfalles vom 2. September 2019 seien (Urk. 1 S . 7).

Näher zu prüfen bleibt, ob die versicherungsinternen Aktenbeurteilung en über zeugen

oder

ob

zumindest

geringe

Zweifel

an

deren

Zuverlässigkeit

und

Schlüssig keit bestehen, was ergänzende Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vor stehende E. 1.4). 4.3 4. 3. 1

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten (vgl. Urk. 7 S. 6), dass die Beurteilung des Dr. M.___ vom 4. April 2023 (Urk. 11/B/134) rudimentär ausgefallen ist. Es mangelt an einer hinreichenden und einzelfallbezogenen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten . Dr. M.___

stellte lediglich fest, dass bildgeb e nd am rechten Schultergelenk keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, dargestellt werden konnten. Eine Begrün dung bzw. Herleitung für diese Schlussfolgerung lieferte er jedoch nicht. Eben falls ist seine Einschätzung, wonach bereits vor dem Ereignis eine pathologische Veränderung vorgelegen habe, ohne hinreichende Begründung nicht nachvoll ziehbar. Insgesamt erweisen sich seine Schlussfolgerungen als klar ungenügend begründet und es bestehen damit konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit, weshalb darauf in Nachachtung der bundesgerichtlichen Praxis nicht abgestellt werden kann. 4. 3 . 2

Nach

Beschwerdeerhebung

veranlasste

die

Beschwerdegegnerin

indes

eine

weitere

kreisärztliche

Beurteilung.

Prof.

Dr.

C.___

legte

am

9.

Januar

2024

dar,

weshalb

die

vom

Beschwerdeführer

geklagten

Schulterbeschwerden

nicht

auf

das

Unfaller eignis

zurückzuführen

seien

(Urk.

11/A ).

Er

zeigte

unter

Einbezug

der

ihm

zur

Ver fügung

gestellten

bildgebenden

Befunde

und

eigene r

Einsichtnahme

in

die

Bildge bung im Einzelnen auf, dass

insbesondere d a s MRI vom 3. Oktober 2019, welches zeitnah nach dem Unfallereignis stattfand, ein en Defekt im dorsalen Anteil der Supraspinatussehne zeigte . Jedoch kann daraus seiner Beurteilung nach nicht abgeleitet werden, dass es sich dabei um ein e unfallbedingte Sehnenruptur han delt , wie das beispielsweise d ie Behandler PD Dr. D.___ und Dr. E.___

annahmen

(vgl. Urk. 11/B / 11 ) . Wie Prof. Dr.

C.___ nachvollziehbar ausführte, fehlte es in der Bildgebung entgegen der diesbezüglichen Interpretation von PD Dr. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 11/B/11 S. 2) insbesondere an Hinweisen auf traumatische

Veränderungen

in Form eines posttraumatische n Ödem s

(vgl. auch

MRI

Bericht

Urk.

11/ B /62 ) .

Jedoch

war

die

Supraspinatussehne

deutlich

tendi nopathisch (degenerativ) verändert mit erosiven Veränderungen am Tuberculum majus angrenzend an die Sehnenläsion (vgl. dazu: Urk. 11/B/62 S.1) . Vor diesem Hintergrund gelangte Prof. Dr. C.___

unter Einbezug des Unfallereignisses, des Verhalten s

nach

dem

Unfall

(erstmalige

Vorstellung

beim

Hausarzt

nach

rund

vier

Wochen ,

Operation

mehr

als

drei

Jahre

nach

dem

Unfallereignis )

und

den

initialen

klinischen Befunde n

sowie insbesondere auch der seither eingetretenen, nur lang samen Verschlechterung der Befunde nachvollziehbar zur Auffassung, dass in der

ereignisnahen Bildgebung keine eindeutigen Hinweise auf neu aufgetre tene

strukturelle Veränderungen im Sinne einer posttraumatischen

Rotatoren manschettenläsion beständen und die beklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf ein vorbe stehendes , langsam fortschreitendes degeneratives Krankheitsbild zurückzu führen seien (Urk. 11/ A S. 21 ). Dazu passt auch gut, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Unfallereignis und der Operation mehr als zwei Jahre voll erwerbs tätig

war

( vgl.

Taggeldübersicht :

Urk.

11/B/162 ) .

Zudem

war

d ie

intraoperativ

fest gestellte Ruptur der superioren Anteile des I n fraspinatus im MRI 2019 nicht nur gemäss Beurteilung von Prof. Dr. C.___

noch nicht ersichtlich . Auch der für die Beurteilung der MR- Arthographie zuständige Radiologe und PD Dr. D.___ sowie Dr. E.___ sahen keinen Anhalt für eine solche (Urk. 11/B/11 S. 2 und Urk. 11/B/62 S. 1) , was ebenfalls für ein degeneratives Geschehen spricht ( vgl. dazu: Urk. 11/ A S. 23) und die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ bestätigt . 4. 4

Die

kreisärztlich

Beurteilung

von

Prof.

Dr.

C.___

erweis t

sich

in

allen

entscheid relevanten Punkten als überzeugend. Er legte

in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten in nachvollziehbarer Weise dar , weshalb sie strukturellen Ver letzungen in der Rotatorenmanschette

nicht auf das Unfallereig n is zurückzu führen , sondern degenerativer Natur sind .

Daran vermögen auch d ie ärztlichen Berichte der Behandler und von Dr. B.___ nicht s zu ändern. 4. 5 4. 5 .1

Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung de s Operateurs Dr. L.___ bereits aufgrund dessen , dass er - im Gegensatz zu Prof. Dr. C.___ - die Bilder de r

MR- Arthrographie

vom 3. Oktober 2019 für die Kausalitätsbeurteilung nicht eingesehen hat ( vgl. Urk. 11/ B /172) , keine auch nur geringen Zweifel an der Beur teilung von Prof. Dr. C.___ erwecken kann. Dass Dr. L.___

den beschriebenen Unfall für adäquat hält , um zumindest zusätzliche strukturelle Läsionen in der Schulter zu erzeugen, sagt nichts darüber aus, ob dies auch überwiegend w ahr scheinlich der Fall war . Ohnehin wird dem Unfallmechanismus bei Rotatoren manschettenläsionen keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16.

Dezember 2021 E. 4.1). 4. 5 .2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

ist auch der Beurteilung von Dr.

B.___

vom

7.

Dezember

2023

(Urk.

7)

keine

beweiskräftige

Kausalitäts beurteilung zu entnehmen, welche Zweifel an der versicherungsinternen Akten beurteilung

von Prof. Dr. C.___

aufkommen lassen könnte. Er hält lediglich fest, dass vor dem Unfallereignis keine Ruptur der Supraspinatussehne vorgelegen habe

und

die

Ruptur

klar

posttraumatisch

sei

(S.

3).

Er

liefert

aber

keinerlei

Begrün dung oder Erklärung für diese Schlussfolgerung. Diese Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufge treten

ist,

ist

beweisrechtlich

nicht

zulässig

und

vermag

zum

Nachweis

der

Unfall kausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E.

5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bun desgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

In seiner weiteren Stellungnahme vom 25. März 2024 relativiert e er seine ursprüngliche Beurteilung, indem er nun selber anmerkt e , dass es sicher schwierig zu beurteilen sei, inwieweit die Sehnenruptur traumabedingt sei. Er führt e weiter aus, dass die intakte Trophik der Muskulatur die Unfallkausalität belegen würde , da keine fettige Degeneration des M. supraspinatus und des M. infraspinatus im

MRI 2019 ersichtlich sei und die Beschwerdegegnerin dazu nicht Stellung genommen habe (Urk. 7/18/1 S.

2). Jedoch hat sich Prof. Dr. C.___ sehr wohl

mit dem Fehlen fettige r Muskulatur auseinandergesetzt. So führte er aus, dass die Su p raspinatussehne zwar im dorsalen Anteil transmural rupt ur iert ge wesen sei , im anterioren Anteil aber noch in Kontinuität bis zum Tuberculum majus. Die Muskulatur sei daher weiterhin nicht vollständig ihrer Funktion ent hoben gewesen, was den Prozess der Verfettung und der Atrophie massiv ver langsamt habe (Urk. 11/ A S. 21-22) . Auch dies überzeugt .

Die Schlussfolgerung von Prof. Dr. C.___ , wonach der zeitliche Verlauf klar für eine degenerative Erkrankung mit langsamer Zunahme des Befundes im Kernspintomogramm über drei Jahre spreche

(Urk. 11/ A S. 23 ) , ist somit nicht zu beanstanden.

Nachdem

es

damit

de n

Bericht en

von

Dr.

B.___

an

einer

nachvollziehbaren

Abwägung der für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte mangelt, ist seine Einschätzung nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. C.___

zu erwecken. 4.6

Zusammenfassend ist es damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin, der Beurteilung von Prof. Dr. C.___ folgend, das Vorliegen unfallbe dingter struktureller Verletzungen in der rechten Rotator en manschette verneinte und die Versicherungsleistungen per 8. Februar 2023 eingestellt hat. Ob der S tatus quo sine entsprechend der Beurteilung von Dr. M.___ viel früher, nämlich spä testens vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vorlag (E. 3.10), kann,

nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung verzichtet hat, offen bleiben.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art.

61 lit. f bis ATSG). 5.2 5.2.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.

Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten des Verfahrens vor dem kantonalen Versicherungsgericht. Auch im Rahmen dieser Bestimmung gilt jedoch das Verursacherprinzip, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Dies kann insbesondere eine Parteientschädigung zu Lasten des obsiegenden Versicherungsträgers bezie hungsweise Durchführungsorgans begründen. In Anwendung des Verursacher prinzips können der Verwaltung namentlich dann Parteikosten auferlegt werden, wenn sie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG schuldhaft verletzt

hat. Eine

solche

Durchbrechung

des

Unterliegerprinzips

rechtfertigt

sich

allerdings

nur,

wenn die Verwaltung lediglich sehr rudimentäre Abklärungen vorgenommen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2 mit Hinweisen , nicht publ. in BGE 146 V 121 ). 5 .2. 2

Wie

zuvor

dargelegt

(vgl.

vorstehende

E.

4.3. 1 ),

erweis en

sich

die

von

der

Beschwer degegnerin

im

Rahmen

des

Verwaltungsverfahrens

vorgenommenen

Abklärungen

zur Unfallkausalität der strukturellen Verletzungen in der rechten Schulter offen kundig

als

unzureichend,

da

der

sehr

oberflächlichen

und

unbegründete n

kreisärzt liche

Stellungnahme von Dr. M.___

offensichtlich kein Beweiswert zukommt.

Indem die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eine (erste)

ausführ liche

kreisärztliche Beurteilung veranlasste (Urk. 1 1 / A ), nahm sie mehr als eine bloss punktuelle Abklärung mit dem Ziel einer Sachverhaltsvervollständigung vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 28. Februar 2017 E. 3.3 und

8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.3, je mit Hinweisen; intern: aus

UV.2019.00139 E. 5). Dadurch wurden bereits im Verwaltungsverfahren notwendige Abklärungsmassnahmen in das Gerichtsverfahren verlagert und der Beschwerdeführer sah sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm trotz des Unterliegens ausnahms weise

eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (vgl. auch § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 107 lit. b und lit. f der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO]).

Der Rechtsvertr e ter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein. Vor liegend rechtfertigt sich , unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses die Parteientschädigung auf Fr.

3'100.-- (inkl.

Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient schädigung von Fr. 3’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15.

Juli bis und mit dem 15.

August sowie vom 18.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone