Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene n
X.___
wird nach einem am 10. September 1999 erlitte nen Verkehrsunfall seit dem 1. Januar 2003 von der
damals zuständige n Unfall versicherung Zürich Versicherungsgesellschaft AG für die vormals ausgeübte 40%ige unselbständige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin eine ganze UVG-Rente ausgerichtet (Urk. 8/ 196 ).
Seit dem 5. April 2013 war die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senio ren betreuerin bei der Y.___ , Z.___ , ange stellt
und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 3. April 2017 liess sie der Suva mitteilen, dass sie am
30. März 2017
von einem einbiegenden Personen wagen gerammt worden sei und sich dabei eine Prellung der linken Schulter zu ge zogen habe (Urk. 8/1 ). Die am
31. März 2017 konsultierte n erstbehandelnde n Ärzte der Chirurgischen Klinik des
A.___
stellte n
die vorläufige n Diag nose n von unter anderem einer Kontusion des Hemithorax links, einer Hals wirbelsäulen( HWS ) -Distorsion Grad II und einer Kontusion des Dig . I der linken Hand (Bericht vom
3. April 2017 ; Urk. 8/15 ).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/13 ).
Mit Verfügung vom
30. August 2018 schloss sie den Fall per 1. Septem ber 2018 ab und stellte ihre Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Ver sicherungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, die heute noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, die deshalb zu prüfende Adäquanz sei zu verneinen (Urk. 8/236 ).
Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
21. September 2018 (Urk. 8/244 ) wies die Suva am 16. April 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
28. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. September 2018 sämtliche nach UVG versicherten Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilbehandlungs kosten sowie eine Rente und Integritätsentschädigung, zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu rückzuweisen.
Am 30. Juli 2019 beantragte die Suva , die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 7 ) . Mit Replik vom 13. November 2019 (Urk. 14 ) und Duplik vom 17. Dezember 2019 (Urk. 17) hielten die Parteien an ih ren Anträgen fest. Die Duplik der Beschwerdegegnerin wurde
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19 ). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom
18. Juli 2018 abgewiesen (Urk.
8/217 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess Nr. IV.2018.00714 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septembe r 2015 beziehungsweise am 9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge se tzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
30. März 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli che n Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erh offte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe son dere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass
Röntgenbilder der HWS, der linken Schulter und des Thorax vom 31. März 2017 keine ossäre Läsion gezeigt hätten. Ein MRI der HWS vom 22. März 2018 habe degenerative Veränderungen aber keine traumatische Läsion ergeben. Ge mäss Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, lägen weder an der HWS noch an der linken Schulter organische Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen vor, der Status quo sine sei spätestens am 15. Mai 2017 erreicht worden . Aus somatischer Sicht sei die Anna hme eines Status quo sine am 1. September 2018 deshalb nicht zu beanstanden (S. 4-5). Zwischen dem vorlie gend als leicht zu qualifizierenden Unfall und den psychischen Störungen bestehe kei n adäquater Kausalzusammenhang (S. 5-6). Die Versicherungsleistungen seien damit zu Recht per 1. September 2018 eingestellt worden (S. 6).
In ihrer Beschwerdeantwort (Ur k. 7 ) hielt sie ergänzend fest,
sie habe im hängigen Beschwerdeverfahren bei med. pract . C.___ , Facharzt für Chirurgie, Unfallchi rur gie und Viszeralchirurgie , eine vertrauensärztliche Beurteilung einholen lassen. Aus dieser ergebe sich, dass bezüglich der linken Schulter von einem mannig fachen Vorzustand auszugehen sei . Beim Unfall vom 30. März 2017 sei die Be schwerdeführerin keiner erheblichen auf die linke Schulter einwirkenden schädi genden Gewalt ausgesetzt gewesen. Bezüglich der HWS sei ein Vorzustand in Form eines erheblichen, bandscheibenbedingten Verschleissleidens mit fortge schritte nen Osteochondrosen und Spondylosen sowie ein Status nach HWS-Distorsion dokumentiert . Durch das Unfallereignis sei es
- aus weiteren näher dargelegten Gründen - lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Schulterbeschwerden links und der HWS gekommen , wobei der Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten sei. Die Leistungsterminierung per 1. September 2018 sei damit nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin die im Zusam me n hang mit der Beurteilung der Aktenlage vom Kreisarzt abgegebenen argumen tativen Kehrtwendungen beanstande, erkläre sich dies vor dem Hintergrund der aus medizinischer Hinsicht nicht überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ , Facharzt Chirurgie FMH, im Operationsbericht vom 16. Juni 2017 (S.
10- 14).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 17 ) führte sie aus, eine rich tungs gebende Verschlimmerung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Vorzu stände sei nicht nachgewiesen. Die Foto- und Videoprints der Operation vom 16.
Juni 2017 seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschafft und vom Vertrauensarzt med. pract .
C.___ eingesehen worden (S. 3). 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
anhand der Akten könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund der selbe Kreisarzt der Beschwerdegegnerin , nachdem er bereits am 27. Juli 2017 aufgrund des nachträglich bei dieser eingegangenen Operationsberichts vom 16. Juni 2017 seine Beurteilung vom 20. Juni 2017 revidiert und den Knorpel scha den doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2017 zurückgeführt habe, seine Beurteilung erneut ändere , zumal er am 16. Juli 2018 offensichtlich selber noch von die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschränkenden «Suva-bedingten Unfallfolgen» ausgegangen sei. Dr. B.___ widerspreche sich offensichtlich ohne Grund selber, obschon die unter schiedlichen Beurteilungen auf identischer Aktenlage beruhen würden. An seinen Berichten beständen damit erhebliche Zweifel, weshalb auf sie
nicht abgestellt werden könne. Sie habe deshalb auch über den 31. August 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen nach UVG, allenfalls sei die Sache zwecks weiteren medizinischen Abklärungen insbesondere die linke Schulter betreffend an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (S. 7- 8).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 14 ) ergänzte sie, weshalb der Bericht von Dr. D.___ einer medizinischen Überprüfung nicht standhalten solle, werde von der Beschwerdegegnerin nicht erklärt . Vielmehr sei der Opera tionsbericht objektiv, in Kenntnis der Bursektomie vor 10 Jahren von einem aus gewiesenen Fachmann erstellt und
- aus näher dargelegten Gründen - schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund des Operationsberichts beständen auch an der Zuverlässigkeit der chirurgischen Beurteilung von med. pract .
C.___
Zweifel. Letzterer habe die Beschwerdeführerin auch nicht selbst unte rsucht; die Foto dokumentation, auf welche er sich berufe , sei zudem nicht aktenkundig. Auch auf dessen Beurteilung könne deshalb nicht abgestellt werden (S. 3 -5 ). In Bezug auf die linke Schulter sei es zudem zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. Der Beweis für das Erreichen eines Status quo sine vel ante sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, stelle sie doch auf die nicht beweiskräftigen Berichte von Dr . B.___ und med. pract . C.___ ab (S. 5- 6). 3. 3.1
Oberarzt Chirurgie E.___ und Assistenzärztin Chirurgie F.___ von der Chirurgischen Klinik des A.___ führten im Notfallbericht vom 3. April 2017 (Urk. 8/15) zur Behandlung vom 31. März 2017 folgende Diagnosen auf: - Kontusion Hemithorax links vom 30. März 2017 - HWS-Distorsion Grad II vom 30. März 2017 - Kontusion Dig . I Hand links vom 30. März 2017 - Nitrit-neg. Harnwegsinfekt
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei am Vortag bei niedriger Ge schwindigkeit mit einem anderen Auto kollidiert. Es bestehe ein Status nach HWS-Distorsion vor 18 Jahren. Es sei zu keinem Kopfanprall gekommen, die Air bags seien nicht ausgelöst worden und es beständen keine Commotiozeichen . Die HWS sei frei beweglich, es beständen keine Prellmarken und keine ossären
Druck dolenzen . Die Bewegung der Schulter links sei schmerzhaft vor allem in der Ab duktion über 60 Grad , es beständen keine Prellmarke und keine ossären
Druck dolenzen . An der linken
Hand beständen eine Druckdolenz im Bereich Metacar pale I, MCP-Gelenk Dig . I und proximale Phalanx Dig . I, jedoch keine Prellmarke, kein Hämatom und keine Schwellung. Weder dem Röntgen der HWS noch des Thorax, der linken Schulter oder der linken Hand seien Hinweise für frische os s äre Läsionen zu entnehmen (S. 1). 3.2
PD Dr. med. G.___ vom H.___ beurteilte die MR Ar t hrographie der Schulter links vom 15. Mai 2017 wie folgt (Urk. 8/41): lang streckige
Knorpeldelamination
anterior am Humeruskopf , regelrechter Status nach
Acromioplastik mit entsprechenden Metallartefakte n , intakte Rotatorenman schette , Tendopathie der Bizepssehne sowie verdickter Bicepssehnen pulley / Kapsel, Differentialdiagnose beginnende Capsulitis
adhäsiva . 3. 3
Am 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links) . Dr. D.___
hielt im Operationsbericht vom 16.
Juni
2017 (Urk. 8/52) die Ope rationsdiagnosen eines ausgedehnten Knorpelausbruchs der linken Schulter sowie einen Status nach Dekompression links vor 10 Jahren fest. Letzteres habe keine Beschwerden verursacht. Nun sei es zu einem Sturz gekommen und seit diesem Zei t punkt beständen blockadeartige Beschwerden. Im MRI bestehe der Verdacht auf eine Subscapularispartialruptur mit luxierter LBS (Sehne des langen Biceps kopfes ). Bei der Schulterarthroskopie habe sich ein antero -inferiores Knorpel fragment gezeigt, welches vermutlich bei diesem Unfall ausgebrochen sei und im Gelenk eingeklemmt liege. Es werde eine LBS-Tenotomie durchgeführt, das grosse Fragment entfernt und die Ausbruchzone angefrischt. 3 . 4
Kreisarzt Dr. B.___ erachtete die Operation vom 16. Juni 2017 als überwiegend wahrscheinlich nicht kausal zum Unfall vom 30. März 2017. Am ehesten handle es sich um eine Folge des Unfalles von 2007. Es lägen nämlich nur klar dege nerativ bedingte Veränderungen vor (Bericht vom 21. Juni 2017, Urk. 8/47). 3 .5
Am 27. Juli 2017 ergänzte Kreisarzt Dr. B.___ , aufgrund des nachträglich bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Operationsberichtes könne man den Knorpelschaden doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2017 zurückführen. Die Operation könne somit von der Beschwerde geg nerin übernommen werden (Urk. 8/59). 3.6
Gemäss Sprechstundenbericht von Dr.
D.___ vom 13.
September
2017 (Urk. 8/90) gehe es der Beschwerdeführerin subjektiv sehr gut. Sie habe eine quasi völlig freie Beweglichkeit in allen Ebenen. Auch die Schmerzen seien nicht mehr relevant ausser etwas dorsal bei gewissen Bewegungen. Auch bei B e l a stung
gebe sie noch Schmerzen an. Insgesamt sei es eine fantastische Situation, die Infi ltration habe ihre volle Wirkung entfaltet. Flexion und Elevation bei 180 Grad , Aussenrotation nahezu seitengl e ich, Innenrotation noch etwas einge s chränkt. Die Arbeitsfähig keit sei zunächst auf 50 % für zwei Wochen, dann auf 75 % für weitere zwei Wochen und dann auf 100 % zu steigern. 3. 7
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2018 (Urk. 8/134) folgende Diagnosen: - ausgedehnter Knorpelausbruch Schulter links - Status nach Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links am 16. Juni 2017 - b eginnende Omarthrose links - Status nach Schulterkontusion links bei Autounfall am 30. März 2017 - Status nach Dekompression links vor 10 Jahren - a rterielle Hypertonie - Hypothyreose - rezidivierende epigastrische Beschwerden
Dazu führte er aus, die Belastbarkeit der linken Schulter und des linken Armes sei noch eingeschränkt, das Heben von Lasten sei noch sehr eingeschränkt, es be ständen Schmerzen beim Heben und beim Arbeiten über Kopf. Im Alltag be ständen Beschwerden beim Wischen sowie ein Schmerz in Linksseitenlage nachts. Eine Wiederaufnahme der pflegerischen Tätigkeit , die mit Heben verbunden sei , sei der Beschwerdeführerin derzeit noch nicht möglich, bezüglich ihrer Anstel lung als Seniorenbetreuerin sei sie weiterhin arbeitsunfähig. Die somatischen Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit würden für sie eine hohe , auch psychi sche Belastung darstellen, sodass eine psychiatrische Behandlung habe eingeleitet werden müssen. 3. 8
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 31. Januar 2017 (Urk. 8/140) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Verzweiflung, Zukunftsängsten und Anspannung nach einem Autounfall mit somatischen Folgen. Ziel der Therapie sei es, neue Lebens- und Zukunfts per spektiven zu entwickeln. Dies sei jedoch schwierig, solange die Versicherungs fragen nicht geklärt und die finanzielle Situation weiterhin unklar sei. Eine weitere psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung mit Gesprächen alle zwei Wochen werde als indiziert erachtet. 3. 9
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliar psychiater der Beschwerdegegnerin , führte in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 8. Februar 2018 (Urk. 8/142) aus, insgesamt sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht primär durch eine psychiatrische Störung eingeschränkt werde, sondern in erster Linie durch somatisch bedingte Beschwerden und Beein trächtigungen. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Anpassungs störung führe in aller Regel nicht zu einer anhaltenden erheblichen Beein trächtigung der beruflichen Zumutbarkeit. Zugleich sei zurzeit nicht definitiv aus zu schliessen, dass hier eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren vorliege, welche aufgrund von Wechselwirkungen zwi schen körperlichen und psychischen Aspekten durchaus geeignet sei , zu einer im Ko n text der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit zu führen . Es sei deshalb zu empfehlen, den Verlauf während den nächsten sechs Monaten abzuwarten (S. 4). 3. 10
Dem MRI der HWS vom 22. März 2018 (Urk. 8/163) entnahm Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin Radiologie des M.___ , erhebliche Osteochon drosen vor allem in den drei untersten HWS-Segmenten. Hierdurch komme e s zu foraminalen Stenosen mit Beeinträchtigung der C4-Wurzel rechts, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel rechts. 3.11
Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2018 (Urk. 8/192) die Diagnose eines Status nach Auto unfall mit Seit [en] kollision am 30. März 2017 o hne Hinweise auf unfallbedingte Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall nebst einer Prellung der linken Thoraxhälfte ein Abknicktrauma der HWS zugezogen. Es beständen keine Hinweise darauf, dass bei diesem Unfall das Gehirn, das Halsmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. Aktuell liege wohl ein vorwiegend myofaszialer Nacken-, Schulter- und Thoraxwandmuskulatur ( schmerz ) links vor, vermutlich würden die Schmerzen durch degenerative Veränderungen an der HWS und im Schultergelenk links unterhalten. Eine Interkostalneuralgie könne gegenwärtig nicht diagnostiziert werden. Auch ein Herpes Zoster sei als Schmerzursache nicht anzunehmen (S. 2) . 3.1 2
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilun g vom 11. Juni 2018 (Urk. 8/198) aus, die von Dr. N.___ gestellte Diagnose spreche klar gegen eine überwiegend wahr scheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen dem Unfall und den Beschwerden der HWS (S. 3). 3.1 3
Am 16. Juli 2018 (Urk. 8/209) ergänzte Dr. B.___ , bezüglich der linken Schulter könne von einem unfallbedingten Endzustand ausgegangen werden. Die ange stammte Tätigkeit in der Seniorenbetreuung könne von der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden. Zumutbar seien ihr ganztags leichte Tätig keiten, bei denen keine Schläge oder Vibrationen auf die linke Schulter über tragen würden und keine repetitiven Bewegungen mit der linken Schulter not wendig seien. Arbeiten über Schulterhöhe seien zu vermeiden. Die Masse der mit der linken oberen Extremität zu hebenden/tragenden Lasten könne bis 7 kg be tragen, sofern diese auch stammnah gehoben/getragen werden könnten. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Bei der Arthroskopie sei eine mässige Omarthrose vorgefunden worden und die Beweglichkeit in der linken Schulter sei frei und wie auf der nicht unfallgeschädigten Gegenseite. Die Omarthrose könne nicht unfallkausal sein, da sie nicht in der kurzen Zeitspanne zwischen Unfall und Operation aufgetreten sein könne. Unfallbedingt liege damit weder eine Arthrose noch eine Funktionseinschränkung vor, Schmerzen in der Schulter könnten bei der Schätzung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden. Sollte sich im Verlauf eine schwerere Omarthrose entwickeln, sei eine erneute Schätzung des Integritätsschadens vorzunehmen, wobei zu beachten sei, dass die bereits vorhandene mässige Omarthrose von der unfallbedingten Arthro se abzuziehen sei. 3.1 4
Am 13. August 2018 führte Kreisarzt Dr. B.___ aus (Urk. 8/225/2), die Be schwer deführerin sei an der linken Schulter schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen. Es habe ein postoperativer Zustand (Status nach subakromialer Dekom pression) vorgelegen. Zudem zeige sich eine Tendopathie des Caput longum
mus culi
bicipitis
brachi i und ein ausgedehnter Knorpeldefekt am Caput humeri . Dieser sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht makrotraumatisch bedingt, da die Ränder sehr inhomogen und unscharf seien. Zudem sei die Ausdehnung sehr gross. Es seien dies Befunde, die klar gegen ein einzelnes Makrotrauma als Ursache sprächen. Da sich MR-tomografisch keine einzelne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführende Läsion habe nach weisen lassen, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich beim Un fall eine leichte Kontusion zugezogen habe. Der Unfall habe zu keinen struk turellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Man könne damit rechnen, dass eine leichte Schulterkontusion bei einer normalen Person nach spätestens einer Woche keine Beschwerden mehr bereite. Bei der Beschwerdeführerin könne man , um sicher zu gehen , davon ausgehen, dass die Beschwerden spätestens zwei Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr auf die leichte Kontusion, die sie sich eventuell beim Unfall zugezogen haben könnte, zurückzuführen gewesen seien. 3.1 5
Am 22. August 2018 (Urk. 8/233) ergänzte Dr. B.___ , da im MR- Arthrogramm vom 15. Mai 2017 keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführende Läsion habe nachgewiesen werden können, sei ab diesem Datum der Status quo sine mit Sicherheit erreicht. Wahrscheinlich sei er aber bereits einige Zeit vorher - etwa zwei Wochen nach dem Unfall - erreicht gewesen. 3.1 6
Med. pract . C.___
hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2019 (Urk. 9) fest, beim Unfall vom 30. März 2017 ha be die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine leichte seitliche Prellung der linken Schul ter und eine HWS-Distorsion Grad I-II erlitten, möglicherweise auch eine leichte Prellung der linken Hand (S. 20) .
Das Unfallereignis treffe an der linken Schulter einen erheblichen, zum Teil degenerativ bedingten, zum Teil traumatisch bedingten Vorzustand. Durch das Unfallereignis vom 30.
März
2017 sei dieser Vorzustand mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vorübergehend verschlimmert worden mit Schmerzen und einer schmerzhaft eingeschränkten Funktion der Schulter. Am 31.
Mai
2017 habe Dr.
D.___ eine freie Funktion der linken Schulter dokumentiert . Zu diesem Zeitpunkt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, erreicht gewesen . Strukturelle Schäden der linken Schulter, die mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
30. März 2017 zurückzuführen wären, seien nicht objektiviert. Eine richtung s gebende Verschlimmerung des Vorzustandes der linken Schulter sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge des Unfalls vom 30. März 2017 einge treten (S. 20).
Das Unfallereignis vom
30. März 2017 treffe einen Vorzustand an der HWS. Dieser besteh e in bereits erheblich fortgeschrittenen degenerativen Verände rungen, die vor allem die unteren Segmente der HWS betr äf en und die bereits zu Einengungen mehrerer Neuroforamen geführt hätten sowie einen Status nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Unfalls vom 10. September
1999. Dieser Vor zustand sei durch das Ereignis vom 30. März 2017 nicht r ichtung s gebend ver schlimmert wor den, denn strukturelle Schäden seien zufolge des Ereignisses nicht objektiviert. Eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes sei wahr scheinlich, denn es sei bekannt, dass bei vorgeschädigter Halswirbelsäule häufiger Beschwerden einträten . Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall vom
30. März 2017 eingetreten wäre, sei jedoch spätestens am 13. September 2017, dem Tag der Konsultation bei Dr. D.___ , erreicht gewesen (S. 20) .
Bezüglich der linken Schulter sei von f olgendem Vorzustand auszugehen (S. 20) : - b ereits im Jahr 2007 schmerzhafte Funktionseinschränkung bei Periarthrosis
humero-scapularis (PHS), einer Insertionstendinopathie und Myogelosen - e ine Fraktur des Tuberkulum
majus und eine nicht näher definierte Verletzung der Supraspinatussehne (die am Tuberkulum
majus ansetz e ) sowie eine Spren gung des Schultereckgel enks als Folge eines Unfalls vom Januar 2007 - e ine schmerzhafte Schultersteife, die sich zufolge des Unfalls vom Januar 2007 entwickelt habe - ein Status nach
subacromialer Dekompression, was für das Vorliegen einer Impingement -Symptomatik spreche - ein Status nach
Bursektomie der Bursa subacromialis bei entzündlichen Verän derungen ; e ine Bursitis subacromialis (entzündliche Veränderung der Bursa) entspreche einem chronischen Reizzustand
Nach dem Unfallereignis vom
30. März 2017 seien am 31. März 2017 eine leichte Prellung und eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter, eine leichte Distorsion der HWS Grad I-II der Klassifikation der QTF und eine leichte Prellung der linken Hand dokumentiert . Im Verlauf seien eine Omarthrose , eine Knorpeldelamination am Oberarmkopf links, eine arteri el le Hypertonie, eine Hypothyreose, eine Cervicobrachialgie , eine Cephalgie , eine Lumbodorsalgie , Intercostalneuralgie und eine Arthritis humeroscapularis , ein chronisches cervi cales Schmerzsyndrom mit myofascialen , spondylogenen und radikulären Antei len sowie ein chronisches S ulcus
ulnaris -Syndrom genannt worden (S. 21).
Die leichte Prellung der linken Schulter, die eine vorübergehende schmerzhafte Funktionseinschrän kung zur Folge gehabt habe und die leichte Distorsion der HWS seien mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Folge des Ereig nisses vom 30. März
2017. Die anderen Diagnosen seien nicht mit dem Mass der überwiegenden W ahrscheinlichkeit unfallkausal.
Mit überwiegender Wahrschein lich keit habe das Ereignis vom 30.
März 2017 zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung des Vorzustandes an der linken Schulter und der HWS geführt. Eine richtung s gebende Verschlimmerung sei nicht mit dem Mass der überwie genden Wahrscheinlichkeit eingetreten . Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall vom 30. März 2017 eingetreten wäre, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten (S. 21).
Von weiteren medizinischen Therapien oder Behandlungen sei in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 30. März 2017 keine erhebliche Steigerung de r Arbeits fähigkeit zu erwarten . E ine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung des Vorzustandes gekommen (S. 22). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die Kreis arztberichte von Dr. B.___ (E. 3.4-3.5 und E. 3.12-3.15
hievor ) beziehungsweise die chirurgische Beurteilung von m ed. pract . C.___
(E. 3.16 hievor ).
Die chirurgische Beurteilung von med. pract . C.___ ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt (Urk. 9 S. 3-11) . Med. pract . C.___ lagen die voll ständigen Unterlagen vor, so auch die intraoperative Video- und Fotodoku men tation der Schulteroperation vom 16. Juni 2017 (vgl. Urk. 9 S. 11). Med. pract . C.___ legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte die medizinische Situation überzeugend. So zeigte er in seiner Beurteilung auf, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an der linken Schulter einen erhebli chen traumatisch und degenerativ bedingten Vorzustand aufweist . Diesbezüglich hielt er eine sich nach einem im Januar 2007 erlittenen Unfall (Sturz aufs Eis mit Tuberculum - majus -Fraktur links und anschliessender Operation der linken Schulter, Urk. 9 S.
3 und S. 13) entwickelte schmerzhafte Schultersteife fest sowie deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer vorbestehenden Impingement -Symp tomatik, ebenso einen chronischen Reizzustand infolge einer Bursitis subacro mialis . Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 30. März 2017 keine strukturellen Schäden erlitten hat (S. 13-15) . So hielten die am Folgetag aufgesuchten erstbehandelnden Ärzte des
A.___ weder eine Prell marke noch ossäre
Druckdolenzen fest, auch eine knöcherne Verletzung konnte radiologisch nicht dokumentiert werden.
Med. pract . C.___ wies darauf hin, dass bei einem relevanten Anprall auf die linke Schulter im Rahmen des Unfall er eig nisse s innert kürzester Zeit zumindest lokale Druckschmerzen, Prellmarken, Blut er güsse und eine Weichteilschwellung zu erwarten wären und die Bewegung in der linken Schulter sofort oder zumindest nach Minuten und nicht erst nach Stunden schmerzhaft eingeschränkt gewesen wäre (S. 12) . Der Vorzustand wurde durch das Unfallereignis zwar vorübergehend verschlimmert, d er Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, wurde jedoch spätestens Ende September 2017 erreicht . So berichtete auch Dr. D.___ am 13. September 2017 von einer quasi völlig freien Beweglichkeit der Schulter in allen Ebenen (vorstehend E. 3.6) . Med. pract . C.___ begründete ausführlich , weshalb das von Dr. D.___ ge sehene antero -inferior lokalisierte Knorpelfragment nicht seit dem Unfall vom 30.
März
2017 im Gelenkspalt eingeklemmt sein kann (S. 16) . Denn um eine aus gedehnte traumatische Knorpelverletzung durch direkte Gewalteinwirkung zu be wirken, wird eine schädigende Gewalt gefordert, die einem Sturz aus 4 Metern Höhe entspricht. Eine solche Gewalt würde erheblich e andere Verletzungen bewir ken, als di e leichte Prellung, die sich die Beschwerdeführerin beim Unfall zuge zoge n hat. Die schädigende Gewalt müsste zudem von vorne auf die Schulter einwirken, wohingegen die leichte Kollision vorliegend von der Seite her erfolgt ist. Der Unfallhergang entspricht auch nicht den zu einer traumatischen Schulter luxation oder - subluxation führenden Mechanismen, auch sind keine dafür typi schen Begleitverletzungen objektiviert. Die Knorpeldelamination am Oberarm kopf erachtete er damit nachvollziehbar als nicht durch den Unfall vom 30. März 2017 verursacht (Urk. 9 S. 17-18). Weiter begründete med. pract . C.___ nachvoll ziehbar, dass die im fachradiologischen Bericht von PD Dr. G.___ beschriebene stark narbige Verdickung des Biceps-Pulleys nicht zu erwarten wäre, wenn das Pulley beim Unfall vom 30. März 2017 zerrissen wäre. Ohnehin sind vorliegend weder ein Unfallmechanismus beschrieben, welcher zu einer Schädigung des Biceps-Pulleys führen könnte, noch sind die typischen Begleitverletzungen einer traumatischen Pulleyverletzung objektiviert. Die Vernarbung des Bicepspulley sind gemäss med. pract . C.___ durch die vorangegangene Schulteroperation, die Frozen
shoulder und möglicherweise auch durch ein internes Impingement gut zu erklären. Die Veränderungen des Biceps-Pulley sind mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Folge des Unfalls vom 30. März 2017 (S. 18-19).
Med. pract . C.___ beschrieb ebenso einen Vorzustand an der HWS mit insbe sondere vorbestehenden erheblichen degenerativen Veränderungen . Er zeigte auf, dass die in der MR-Tomographie vom 22. März 2018 festgehaltenen erheblichen Osteochondrosen und ausgeprägten Spondylophyten Ausdruck eines Bandschei ben leidens sind und über viele Jahre entstehen. Beim Unfallereignis bestanden sie damit bereits. Auch diese r Vorzustand wurde durch das Unfallereignis nicht richtung s gebend verschlimmert, denn strukturelle Schäden sind gemäss med. pract . C.___ zufolge des Ereignisses keine objektiviert , Beschwerden traten erst 7 Stunden nach dem Unfall erstmals auf (S. 12-13) . Nach der verhältnismässig leichten Kollision fuhr die Beschwerdeführerin denn auch mit dem Unfallauto weiter, arbeitete am Abend während 2.5 Stunden als Heimpflegerin und suchte erst am Folgetag einen Arzt auf. Auch in Bezug auf die Beschwerden an der HWS erachtete med. pract . C.___ den Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre , spätestens Ende September 2017 als erreicht . Diesbezüglich wies er darauf hin, dass Beschwerden seitens einer HWS-Distorsion von Grad I oder II nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung spätestens nach 6 Monaten abgeheilt sind (S. 19) . Dr. D.___ dokumentierte denn auch am 13. September 2017 keine Beschwerden seitens der HWS mehr. Die ausführliche
chirurgische Beurteilung von m ed. pract . C.___
ist schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. 4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, Dr. D.___ sei ein ausgewiesener und in jeder Hinsicht integ r er Fachmann in seinem Gebiet der Schulterchirurgie und auf seine Einschätzung könne deshalb grundsätzlich abgestellt werden (Urk.
14 S.
3). Die fachlichen Kompetenzen von Dr. D.___ wurden von der Beschwer degegnerin nicht in Frage gestellt. Sie ändern aber nichts daran, dass aus seinem Operationsbericht (E. 3. 3
hievor ) nicht auf eine Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden geschlossen werden kann. Eine solche wurde von Dr. D.___ im Übrigen auch nur vermutet und nicht weiter begründet. Auch wird aus seinem Bericht nicht klar, mit welchem Unfall er den Abbruch des antero -inferioren Knorpelfragments in Verbindung bringt. So erwähnte er einen Sturz, seit welchem die Beschwerdeführerin an blockadeartige n Beschwerden leide. Ein Sturz ist jedoch letztmals im Jahre 2007 dokumentiert, beim vorliegend massgebenden Unfall kam es demgegenüber zu einer leichten Seitenkollision. Med. pract . C.___ legte ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb die Knorpeldelamination am Oberarmkopf nicht durch den Unfall vom 30. März 2017 verursacht sein konnte. Es liegt keine medizinische Einschätzung vor, aufgrund welcher an seinen Schlüssen zu zweifeln wäre. Dass die Beschwerdegegnerin und Kreisarzt Dr. B.___ zunächst davon ausgingen, dass die von Dr. D.___ durchgeführte Schulteroperation aufgrund des Unfalls vom 30. März 2017 erfor derlich wurde, ändert daran nichts.
Auch wird die chirurgische Beurteilung von med. pract . C.___ nicht durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch ein medizini scher Aktenbericht beweistauglich, wenn die Akten wie vorliegend ein vollstän diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, diese Daten unbestritten sind und der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen). Die Beschwerdeführerin hat sich bei der Kollision keine bildgebend ausge wie sene n Schäden zugezogen. Welche zusätzliche n Erkenntnisse med. pract . C.___ aus einer persönlichen Unters uchung hätte gewinnen können, legte die Be schwerdeführer in nicht dar und ist nicht ersichtlich . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich med. pract . C.___
für die Erstellung e ines Aktengut ach tens entschied . Med. pract . C.___ legte zudem nachvollziehbar dar, dass es an lässlich des Unfalls vom 30. März 2017 zu keiner richtungsgebenden Verschlim me rung der vorbestehenden Schulter- un d HWS-Beschwerden gekommen ist und dass der Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätes tens Ende September 2017 erreicht war. Dass Dr. B.___ zunächst von weiterhin bestehenden unfallkausalen Schulterbeschwerden ausging, ändert daran nichts, wird doch vorliegend für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerde geg nerin nicht auf seine Berichte abgestellt. Die Einwände der Beschwerde führerin vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von med. pract . C.___ aufkommen zu lassen. Gestützt auf seine überzeugende Beurteilung ist damit in Bezug auf die orga nischen Beschwerden von einem Status quo sine vel ante spätestens per 30.
Septem ber 2017 auszugehen. Die fehlende Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Die auf den 31. August 2018 verfügte Leistungseinstellung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Bei Erlass des Einspracheentscheides stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berichte ihres Kreisarztes Dr. B.___ . Wie die Beschwerdeführerin zu Recht und ausführlich darlegte (Urk. 1 S. 5-8 , ebenso bereits im Einspracheverfahren , vgl. Urk. 8/244 ), widersprechen sich diese teilweise - so etwa in Bezug auf das angeb liche Erreichen eines Status quo sine vel ante per
15. Mai 2017 mit dennoch weiterhin bestehenden unfallbedingten Schulterbeschwerden - so dass Zweifel an ihnen bestehen und auf sie nicht abgestellt werden kann.
Offenbar sah dies auch die Beschwerdegegnerin
so , hätte sie doch ansonsten nicht nach Erlass des Ein spracheentscheides die intraoperativen Fotodokumentationen beschafft (vgl. Urk.
7 S.
10) und nach der Beschwerdeerhebung eine umfassende Aktenbeurtei lung bei med. pract . C.___
in Auftrag gegeben.
Inwieweit dabei die argumenta tiven Kehrtwendungen von Dr. B.___ vor dem Hintergrund des Operations be richts von Dr. D.___ zu erklären sind
– wie dies die Beschwerdegegnerin darlegte (Urk. 7 S.
14 Ziff. 48) - , kann offen bleiben . Denn es wurde erst aus der Beurteilung von med. pract . C.___ für den medizinischen Laien verständlich, das s die Schulteroperation vom 16. Juni 2017 nicht aufgrund des Unfalls vom 30. März 2017 erforderlich wurde.
Indem die Beschwerdegegnerin diese c hirurgische Beurteilung veranlasste, nahm sie in Anbetracht der Aktenlage
im Beschwerdeverfahren mehr als eine recht sprechungsgemäss grundsätzlich zulässige , bloss punktuelle Abklärung mit dem Ziel einer Sachverhaltsvervollständigung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 28. Februar 2017 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.3 ):
I m Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent scheides
fehlte es gänzlich an einer beweiskr äftigen ärztlichen Einschätzung , weshalb d ie Einholung der Aktenb eurteilung eine umfassende und notwendige Abklärungsmassnahme dar stellte , welche grundsätzlich bereits im Verwaltungs verfahren hätte stattfinden müssen. Würden demgegenüber
die entscheidwesent liche n Akten regelmässig erst im Beschwerdeverfahren produziert und dadurch notwendige Abklärungsmassnahmen ins Gerichtsverfahren verlagert, so würde das Einspracheverfahren
ausgehöhlt .
Aufgrund des Vorgehens der Beschwerdegegnerin sah sich die Beschwerde füh rerin
gezwungen, eine Beschwerde zu erheben. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr trotz ihres Unterliegens ausnahmsweise eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. dazu auch § 28 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in Verbindung mit Art. 107 lit . b und f der Schweizerische n Zivilpro zessordnung, ZPO) .
Die Prozessentschädigung ist in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen auf Fr. 2 ' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene n
X.___
wird nach einem am 10. September 1999 erlitte nen Verkehrsunfall seit dem 1. Januar 2003 von der
damals zuständige n Unfall versicherung Zürich Versicherungsgesellschaft AG für die vormals ausgeübte 40%ige unselbständige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin eine ganze UVG-Rente ausgerichtet (Urk. 8/ 196 ).
Seit dem 5. April 2013 war die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senio ren betreuerin bei der Y.___ , Z.___ , ange stellt
und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 3. April 2017 liess sie der Suva mitteilen, dass sie am
30. März 2017
von einem einbiegenden Personen wagen gerammt worden sei und sich dabei eine Prellung der linken Schulter zu ge zogen habe (Urk. 8/1 ). Die am
31. März 2017 konsultierte n erstbehandelnde n Ärzte der Chirurgischen Klinik des
A.___
stellte n
die vorläufige n Diag nose n von unter anderem einer Kontusion des Hemithorax links, einer Hals wirbelsäulen( HWS ) -Distorsion Grad II und einer Kontusion des Dig . I der linken Hand (Bericht vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septembe r 2015 beziehungsweise am 9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge se tzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
30. März 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli che n Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erh offte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe son dere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass
Röntgenbilder der HWS, der linken Schulter und des Thorax vom 31. März 2017 keine ossäre Läsion gezeigt hätten. Ein MRI der HWS vom 22. März 2018 habe degenerative Veränderungen aber keine traumatische Läsion ergeben. Ge mäss Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, lägen weder an der HWS noch an der linken Schulter organische Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen vor, der Status quo sine sei spätestens am 15. Mai 2017 erreicht worden . Aus somatischer Sicht sei die Anna hme eines Status quo sine am 1. September 2018 deshalb nicht zu beanstanden (S. 4-5). Zwischen dem vorlie gend als leicht zu qualifizierenden Unfall und den psychischen Störungen bestehe kei n adäquater Kausalzusammenhang (S. 5-6). Die Versicherungsleistungen seien damit zu Recht per 1. September 2018 eingestellt worden (S. 6).
In ihrer Beschwerdeantwort (Ur k.
E. 3 April 2017 ; Urk. 8/15 ).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/13 ).
Mit Verfügung vom
30. August 2018 schloss sie den Fall per 1. Septem ber 2018 ab und stellte ihre Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Ver sicherungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, die heute noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, die deshalb zu prüfende Adäquanz sei zu verneinen (Urk. 8/236 ).
Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
21. September 2018 (Urk. 8/244 ) wies die Suva am 16. April 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
28. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. September 2018 sämtliche nach UVG versicherten Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilbehandlungs kosten sowie eine Rente und Integritätsentschädigung, zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu rückzuweisen.
Am 30. Juli 2019 beantragte die Suva , die Beschwerde sei abzu weisen (Urk.
E. 3.1 6
Med. pract . C.___
hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2019 (Urk. 9) fest, beim Unfall vom 30. März 2017 ha be die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine leichte seitliche Prellung der linken Schul ter und eine HWS-Distorsion Grad I-II erlitten, möglicherweise auch eine leichte Prellung der linken Hand (S. 20) .
Das Unfallereignis treffe an der linken Schulter einen erheblichen, zum Teil degenerativ bedingten, zum Teil traumatisch bedingten Vorzustand. Durch das Unfallereignis vom 30.
März
2017 sei dieser Vorzustand mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vorübergehend verschlimmert worden mit Schmerzen und einer schmerzhaft eingeschränkten Funktion der Schulter. Am 31.
Mai
2017 habe Dr.
D.___ eine freie Funktion der linken Schulter dokumentiert . Zu diesem Zeitpunkt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, erreicht gewesen . Strukturelle Schäden der linken Schulter, die mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
30. März 2017 zurückzuführen wären, seien nicht objektiviert. Eine richtung s gebende Verschlimmerung des Vorzustandes der linken Schulter sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge des Unfalls vom 30. März 2017 einge treten (S. 20).
Das Unfallereignis vom
30. März 2017 treffe einen Vorzustand an der HWS. Dieser besteh e in bereits erheblich fortgeschrittenen degenerativen Verände rungen, die vor allem die unteren Segmente der HWS betr äf en und die bereits zu Einengungen mehrerer Neuroforamen geführt hätten sowie einen Status nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Unfalls vom 10. September
1999. Dieser Vor zustand sei durch das Ereignis vom 30. März 2017 nicht r ichtung s gebend ver schlimmert wor den, denn strukturelle Schäden seien zufolge des Ereignisses nicht objektiviert. Eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes sei wahr scheinlich, denn es sei bekannt, dass bei vorgeschädigter Halswirbelsäule häufiger Beschwerden einträten . Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall vom
30. März 2017 eingetreten wäre, sei jedoch spätestens am 13. September 2017, dem Tag der Konsultation bei Dr. D.___ , erreicht gewesen (S. 20) .
Bezüglich der linken Schulter sei von f olgendem Vorzustand auszugehen (S. 20) : - b ereits im Jahr 2007 schmerzhafte Funktionseinschränkung bei Periarthrosis
humero-scapularis (PHS), einer Insertionstendinopathie und Myogelosen - e ine Fraktur des Tuberkulum
majus und eine nicht näher definierte Verletzung der Supraspinatussehne (die am Tuberkulum
majus ansetz e ) sowie eine Spren gung des Schultereckgel enks als Folge eines Unfalls vom Januar 2007 - e ine schmerzhafte Schultersteife, die sich zufolge des Unfalls vom Januar 2007 entwickelt habe - ein Status nach
subacromialer Dekompression, was für das Vorliegen einer Impingement -Symptomatik spreche - ein Status nach
Bursektomie der Bursa subacromialis bei entzündlichen Verän derungen ; e ine Bursitis subacromialis (entzündliche Veränderung der Bursa) entspreche einem chronischen Reizzustand
Nach dem Unfallereignis vom
30. März 2017 seien am 31. März 2017 eine leichte Prellung und eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter, eine leichte Distorsion der HWS Grad I-II der Klassifikation der QTF und eine leichte Prellung der linken Hand dokumentiert . Im Verlauf seien eine Omarthrose , eine Knorpeldelamination am Oberarmkopf links, eine arteri el le Hypertonie, eine Hypothyreose, eine Cervicobrachialgie , eine Cephalgie , eine Lumbodorsalgie , Intercostalneuralgie und eine Arthritis humeroscapularis , ein chronisches cervi cales Schmerzsyndrom mit myofascialen , spondylogenen und radikulären Antei len sowie ein chronisches S ulcus
ulnaris -Syndrom genannt worden (S. 21).
Die leichte Prellung der linken Schulter, die eine vorübergehende schmerzhafte Funktionseinschrän kung zur Folge gehabt habe und die leichte Distorsion der HWS seien mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Folge des Ereig nisses vom 30. März
2017. Die anderen Diagnosen seien nicht mit dem Mass der überwiegenden W ahrscheinlichkeit unfallkausal.
Mit überwiegender Wahrschein lich keit habe das Ereignis vom 30.
März 2017 zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung des Vorzustandes an der linken Schulter und der HWS geführt. Eine richtung s gebende Verschlimmerung sei nicht mit dem Mass der überwie genden Wahrscheinlichkeit eingetreten . Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall vom 30. März 2017 eingetreten wäre, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten (S. 21).
Von weiteren medizinischen Therapien oder Behandlungen sei in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 30. März 2017 keine erhebliche Steigerung de r Arbeits fähigkeit zu erwarten . E ine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung des Vorzustandes gekommen (S. 22). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die Kreis arztberichte von Dr. B.___ (E. 3.4-3.5 und E. 3.12-3.15
hievor ) beziehungsweise die chirurgische Beurteilung von m ed. pract . C.___
(E. 3.16 hievor ).
Die chirurgische Beurteilung von med. pract . C.___ ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt (Urk. 9 S. 3-11) . Med. pract . C.___ lagen die voll ständigen Unterlagen vor, so auch die intraoperative Video- und Fotodoku men tation der Schulteroperation vom 16. Juni 2017 (vgl. Urk. 9 S. 11). Med. pract . C.___ legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte die medizinische Situation überzeugend. So zeigte er in seiner Beurteilung auf, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an der linken Schulter einen erhebli chen traumatisch und degenerativ bedingten Vorzustand aufweist . Diesbezüglich hielt er eine sich nach einem im Januar 2007 erlittenen Unfall (Sturz aufs Eis mit Tuberculum - majus -Fraktur links und anschliessender Operation der linken Schulter, Urk. 9 S.
3 und S. 13) entwickelte schmerzhafte Schultersteife fest sowie deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer vorbestehenden Impingement -Symp tomatik, ebenso einen chronischen Reizzustand infolge einer Bursitis subacro mialis . Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 30. März 2017 keine strukturellen Schäden erlitten hat (S. 13-15) . So hielten die am Folgetag aufgesuchten erstbehandelnden Ärzte des
A.___ weder eine Prell marke noch ossäre
Druckdolenzen fest, auch eine knöcherne Verletzung konnte radiologisch nicht dokumentiert werden.
Med. pract . C.___ wies darauf hin, dass bei einem relevanten Anprall auf die linke Schulter im Rahmen des Unfall er eig nisse s innert kürzester Zeit zumindest lokale Druckschmerzen, Prellmarken, Blut er güsse und eine Weichteilschwellung zu erwarten wären und die Bewegung in der linken Schulter sofort oder zumindest nach Minuten und nicht erst nach Stunden schmerzhaft eingeschränkt gewesen wäre (S. 12) . Der Vorzustand wurde durch das Unfallereignis zwar vorübergehend verschlimmert, d er Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, wurde jedoch spätestens Ende September 2017 erreicht . So berichtete auch Dr. D.___ am 13. September 2017 von einer quasi völlig freien Beweglichkeit der Schulter in allen Ebenen (vorstehend E. 3.6) . Med. pract . C.___ begründete ausführlich , weshalb das von Dr. D.___ ge sehene antero -inferior lokalisierte Knorpelfragment nicht seit dem Unfall vom 30.
März
2017 im Gelenkspalt eingeklemmt sein kann (S. 16) . Denn um eine aus gedehnte traumatische Knorpelverletzung durch direkte Gewalteinwirkung zu be wirken, wird eine schädigende Gewalt gefordert, die einem Sturz aus 4 Metern Höhe entspricht. Eine solche Gewalt würde erheblich e andere Verletzungen bewir ken, als di e leichte Prellung, die sich die Beschwerdeführerin beim Unfall zuge zoge n hat. Die schädigende Gewalt müsste zudem von vorne auf die Schulter einwirken, wohingegen die leichte Kollision vorliegend von der Seite her erfolgt ist. Der Unfallhergang entspricht auch nicht den zu einer traumatischen Schulter luxation oder - subluxation führenden Mechanismen, auch sind keine dafür typi schen Begleitverletzungen objektiviert. Die Knorpeldelamination am Oberarm kopf erachtete er damit nachvollziehbar als nicht durch den Unfall vom 30. März 2017 verursacht (Urk. 9 S. 17-18). Weiter begründete med. pract . C.___ nachvoll ziehbar, dass die im fachradiologischen Bericht von PD Dr. G.___ beschriebene stark narbige Verdickung des Biceps-Pulleys nicht zu erwarten wäre, wenn das Pulley beim Unfall vom 30. März 2017 zerrissen wäre. Ohnehin sind vorliegend weder ein Unfallmechanismus beschrieben, welcher zu einer Schädigung des Biceps-Pulleys führen könnte, noch sind die typischen Begleitverletzungen einer traumatischen Pulleyverletzung objektiviert. Die Vernarbung des Bicepspulley sind gemäss med. pract . C.___ durch die vorangegangene Schulteroperation, die Frozen
shoulder und möglicherweise auch durch ein internes Impingement gut zu erklären. Die Veränderungen des Biceps-Pulley sind mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Folge des Unfalls vom 30. März 2017 (S. 18-19).
Med. pract . C.___ beschrieb ebenso einen Vorzustand an der HWS mit insbe sondere vorbestehenden erheblichen degenerativen Veränderungen . Er zeigte auf, dass die in der MR-Tomographie vom 22. März 2018 festgehaltenen erheblichen Osteochondrosen und ausgeprägten Spondylophyten Ausdruck eines Bandschei ben leidens sind und über viele Jahre entstehen. Beim Unfallereignis bestanden sie damit bereits. Auch diese r Vorzustand wurde durch das Unfallereignis nicht richtung s gebend verschlimmert, denn strukturelle Schäden sind gemäss med. pract . C.___ zufolge des Ereignisses keine objektiviert , Beschwerden traten erst 7 Stunden nach dem Unfall erstmals auf (S. 12-13) . Nach der verhältnismässig leichten Kollision fuhr die Beschwerdeführerin denn auch mit dem Unfallauto weiter, arbeitete am Abend während 2.5 Stunden als Heimpflegerin und suchte erst am Folgetag einen Arzt auf. Auch in Bezug auf die Beschwerden an der HWS erachtete med. pract . C.___ den Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre , spätestens Ende September 2017 als erreicht . Diesbezüglich wies er darauf hin, dass Beschwerden seitens einer HWS-Distorsion von Grad I oder II nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung spätestens nach 6 Monaten abgeheilt sind (S. 19) . Dr. D.___ dokumentierte denn auch am 13. September 2017 keine Beschwerden seitens der HWS mehr. Die ausführliche
chirurgische Beurteilung von m ed. pract . C.___
ist schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. 4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, Dr. D.___ sei ein ausgewiesener und in jeder Hinsicht integ r er Fachmann in seinem Gebiet der Schulterchirurgie und auf seine Einschätzung könne deshalb grundsätzlich abgestellt werden (Urk.
E. 3.2 PD Dr. med. G.___ vom H.___ beurteilte die MR Ar t hrographie der Schulter links vom 15. Mai 2017 wie folgt (Urk. 8/41): lang streckige
Knorpeldelamination
anterior am Humeruskopf , regelrechter Status nach
Acromioplastik mit entsprechenden Metallartefakte n , intakte Rotatorenman schette , Tendopathie der Bizepssehne sowie verdickter Bicepssehnen pulley / Kapsel, Differentialdiagnose beginnende Capsulitis
adhäsiva . 3. 3
Am 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links) . Dr. D.___
hielt im Operationsbericht vom 16.
Juni
2017 (Urk. 8/52) die Ope rationsdiagnosen eines ausgedehnten Knorpelausbruchs der linken Schulter sowie einen Status nach Dekompression links vor 10 Jahren fest. Letzteres habe keine Beschwerden verursacht. Nun sei es zu einem Sturz gekommen und seit diesem Zei t punkt beständen blockadeartige Beschwerden. Im MRI bestehe der Verdacht auf eine Subscapularispartialruptur mit luxierter LBS (Sehne des langen Biceps kopfes ). Bei der Schulterarthroskopie habe sich ein antero -inferiores Knorpel fragment gezeigt, welches vermutlich bei diesem Unfall ausgebrochen sei und im Gelenk eingeklemmt liege. Es werde eine LBS-Tenotomie durchgeführt, das grosse Fragment entfernt und die Ausbruchzone angefrischt. 3 . 4
Kreisarzt Dr. B.___ erachtete die Operation vom 16. Juni 2017 als überwiegend wahrscheinlich nicht kausal zum Unfall vom 30. März 2017. Am ehesten handle es sich um eine Folge des Unfalles von 2007. Es lägen nämlich nur klar dege nerativ bedingte Veränderungen vor (Bericht vom 21. Juni 2017, Urk. 8/47). 3 .5
Am 27. Juli 2017 ergänzte Kreisarzt Dr. B.___ , aufgrund des nachträglich bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Operationsberichtes könne man den Knorpelschaden doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2017 zurückführen. Die Operation könne somit von der Beschwerde geg nerin übernommen werden (Urk. 8/59).
E. 3.6 Gemäss Sprechstundenbericht von Dr.
D.___ vom 13.
September
2017 (Urk. 8/90) gehe es der Beschwerdeführerin subjektiv sehr gut. Sie habe eine quasi völlig freie Beweglichkeit in allen Ebenen. Auch die Schmerzen seien nicht mehr relevant ausser etwas dorsal bei gewissen Bewegungen. Auch bei B e l a stung
gebe sie noch Schmerzen an. Insgesamt sei es eine fantastische Situation, die Infi ltration habe ihre volle Wirkung entfaltet. Flexion und Elevation bei 180 Grad , Aussenrotation nahezu seitengl e ich, Innenrotation noch etwas einge s chränkt. Die Arbeitsfähig keit sei zunächst auf 50 % für zwei Wochen, dann auf 75 % für weitere zwei Wochen und dann auf 100 % zu steigern. 3. 7
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2018 (Urk. 8/134) folgende Diagnosen: - ausgedehnter Knorpelausbruch Schulter links - Status nach Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links am 16. Juni 2017 - b eginnende Omarthrose links - Status nach Schulterkontusion links bei Autounfall am 30. März 2017 - Status nach Dekompression links vor 10 Jahren - a rterielle Hypertonie - Hypothyreose - rezidivierende epigastrische Beschwerden
Dazu führte er aus, die Belastbarkeit der linken Schulter und des linken Armes sei noch eingeschränkt, das Heben von Lasten sei noch sehr eingeschränkt, es be ständen Schmerzen beim Heben und beim Arbeiten über Kopf. Im Alltag be ständen Beschwerden beim Wischen sowie ein Schmerz in Linksseitenlage nachts. Eine Wiederaufnahme der pflegerischen Tätigkeit , die mit Heben verbunden sei , sei der Beschwerdeführerin derzeit noch nicht möglich, bezüglich ihrer Anstel lung als Seniorenbetreuerin sei sie weiterhin arbeitsunfähig. Die somatischen Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit würden für sie eine hohe , auch psychi sche Belastung darstellen, sodass eine psychiatrische Behandlung habe eingeleitet werden müssen. 3. 8
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 31. Januar 2017 (Urk. 8/140) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Verzweiflung, Zukunftsängsten und Anspannung nach einem Autounfall mit somatischen Folgen. Ziel der Therapie sei es, neue Lebens- und Zukunfts per spektiven zu entwickeln. Dies sei jedoch schwierig, solange die Versicherungs fragen nicht geklärt und die finanzielle Situation weiterhin unklar sei. Eine weitere psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung mit Gesprächen alle zwei Wochen werde als indiziert erachtet. 3. 9
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliar psychiater der Beschwerdegegnerin , führte in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 8. Februar 2018 (Urk. 8/142) aus, insgesamt sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht primär durch eine psychiatrische Störung eingeschränkt werde, sondern in erster Linie durch somatisch bedingte Beschwerden und Beein trächtigungen. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Anpassungs störung führe in aller Regel nicht zu einer anhaltenden erheblichen Beein trächtigung der beruflichen Zumutbarkeit. Zugleich sei zurzeit nicht definitiv aus zu schliessen, dass hier eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren vorliege, welche aufgrund von Wechselwirkungen zwi schen körperlichen und psychischen Aspekten durchaus geeignet sei , zu einer im Ko n text der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit zu führen . Es sei deshalb zu empfehlen, den Verlauf während den nächsten sechs Monaten abzuwarten (S. 4). 3. 10
Dem MRI der HWS vom 22. März 2018 (Urk. 8/163) entnahm Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin Radiologie des M.___ , erhebliche Osteochon drosen vor allem in den drei untersten HWS-Segmenten. Hierdurch komme e s zu foraminalen Stenosen mit Beeinträchtigung der C4-Wurzel rechts, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel rechts.
E. 3.11 Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2018 (Urk. 8/192) die Diagnose eines Status nach Auto unfall mit Seit [en] kollision am 30. März 2017 o hne Hinweise auf unfallbedingte Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall nebst einer Prellung der linken Thoraxhälfte ein Abknicktrauma der HWS zugezogen. Es beständen keine Hinweise darauf, dass bei diesem Unfall das Gehirn, das Halsmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. Aktuell liege wohl ein vorwiegend myofaszialer Nacken-, Schulter- und Thoraxwandmuskulatur ( schmerz ) links vor, vermutlich würden die Schmerzen durch degenerative Veränderungen an der HWS und im Schultergelenk links unterhalten. Eine Interkostalneuralgie könne gegenwärtig nicht diagnostiziert werden. Auch ein Herpes Zoster sei als Schmerzursache nicht anzunehmen (S. 2) .
E. 7 ) hielt sie ergänzend fest,
sie habe im hängigen Beschwerdeverfahren bei med. pract . C.___ , Facharzt für Chirurgie, Unfallchi rur gie und Viszeralchirurgie , eine vertrauensärztliche Beurteilung einholen lassen. Aus dieser ergebe sich, dass bezüglich der linken Schulter von einem mannig fachen Vorzustand auszugehen sei . Beim Unfall vom 30. März 2017 sei die Be schwerdeführerin keiner erheblichen auf die linke Schulter einwirkenden schädi genden Gewalt ausgesetzt gewesen. Bezüglich der HWS sei ein Vorzustand in Form eines erheblichen, bandscheibenbedingten Verschleissleidens mit fortge schritte nen Osteochondrosen und Spondylosen sowie ein Status nach HWS-Distorsion dokumentiert . Durch das Unfallereignis sei es
- aus weiteren näher dargelegten Gründen - lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Schulterbeschwerden links und der HWS gekommen , wobei der Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten sei. Die Leistungsterminierung per 1. September 2018 sei damit nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin die im Zusam me n hang mit der Beurteilung der Aktenlage vom Kreisarzt abgegebenen argumen tativen Kehrtwendungen beanstande, erkläre sich dies vor dem Hintergrund der aus medizinischer Hinsicht nicht überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ , Facharzt Chirurgie FMH, im Operationsbericht vom 16. Juni 2017 (S.
E. 10 14).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 17 ) führte sie aus, eine rich tungs gebende Verschlimmerung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Vorzu stände sei nicht nachgewiesen. Die Foto- und Videoprints der Operation vom 16.
Juni 2017 seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschafft und vom Vertrauensarzt med. pract .
C.___ eingesehen worden (S. 3). 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
anhand der Akten könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund der selbe Kreisarzt der Beschwerdegegnerin , nachdem er bereits am 27. Juli 2017 aufgrund des nachträglich bei dieser eingegangenen Operationsberichts vom 16. Juni 2017 seine Beurteilung vom 20. Juni 2017 revidiert und den Knorpel scha den doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2017 zurückgeführt habe, seine Beurteilung erneut ändere , zumal er am 16. Juli 2018 offensichtlich selber noch von die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschränkenden «Suva-bedingten Unfallfolgen» ausgegangen sei. Dr. B.___ widerspreche sich offensichtlich ohne Grund selber, obschon die unter schiedlichen Beurteilungen auf identischer Aktenlage beruhen würden. An seinen Berichten beständen damit erhebliche Zweifel, weshalb auf sie
nicht abgestellt werden könne. Sie habe deshalb auch über den 31. August 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen nach UVG, allenfalls sei die Sache zwecks weiteren medizinischen Abklärungen insbesondere die linke Schulter betreffend an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (S. 7- 8).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk.
E. 14 S.
3). Die fachlichen Kompetenzen von Dr. D.___ wurden von der Beschwer degegnerin nicht in Frage gestellt. Sie ändern aber nichts daran, dass aus seinem Operationsbericht (E. 3. 3
hievor ) nicht auf eine Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden geschlossen werden kann. Eine solche wurde von Dr. D.___ im Übrigen auch nur vermutet und nicht weiter begründet. Auch wird aus seinem Bericht nicht klar, mit welchem Unfall er den Abbruch des antero -inferioren Knorpelfragments in Verbindung bringt. So erwähnte er einen Sturz, seit welchem die Beschwerdeführerin an blockadeartige n Beschwerden leide. Ein Sturz ist jedoch letztmals im Jahre 2007 dokumentiert, beim vorliegend massgebenden Unfall kam es demgegenüber zu einer leichten Seitenkollision. Med. pract . C.___ legte ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb die Knorpeldelamination am Oberarmkopf nicht durch den Unfall vom 30. März 2017 verursacht sein konnte. Es liegt keine medizinische Einschätzung vor, aufgrund welcher an seinen Schlüssen zu zweifeln wäre. Dass die Beschwerdegegnerin und Kreisarzt Dr. B.___ zunächst davon ausgingen, dass die von Dr. D.___ durchgeführte Schulteroperation aufgrund des Unfalls vom 30. März 2017 erfor derlich wurde, ändert daran nichts.
Auch wird die chirurgische Beurteilung von med. pract . C.___ nicht durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch ein medizini scher Aktenbericht beweistauglich, wenn die Akten wie vorliegend ein vollstän diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, diese Daten unbestritten sind und der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen). Die Beschwerdeführerin hat sich bei der Kollision keine bildgebend ausge wie sene n Schäden zugezogen. Welche zusätzliche n Erkenntnisse med. pract . C.___ aus einer persönlichen Unters uchung hätte gewinnen können, legte die Be schwerdeführer in nicht dar und ist nicht ersichtlich . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich med. pract . C.___
für die Erstellung e ines Aktengut ach tens entschied . Med. pract . C.___ legte zudem nachvollziehbar dar, dass es an lässlich des Unfalls vom 30. März 2017 zu keiner richtungsgebenden Verschlim me rung der vorbestehenden Schulter- un d HWS-Beschwerden gekommen ist und dass der Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätes tens Ende September 2017 erreicht war. Dass Dr. B.___ zunächst von weiterhin bestehenden unfallkausalen Schulterbeschwerden ausging, ändert daran nichts, wird doch vorliegend für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerde geg nerin nicht auf seine Berichte abgestellt. Die Einwände der Beschwerde führerin vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von med. pract . C.___ aufkommen zu lassen. Gestützt auf seine überzeugende Beurteilung ist damit in Bezug auf die orga nischen Beschwerden von einem Status quo sine vel ante spätestens per 30.
Septem ber 2017 auszugehen. Die fehlende Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Die auf den 31. August 2018 verfügte Leistungseinstellung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Bei Erlass des Einspracheentscheides stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berichte ihres Kreisarztes Dr. B.___ . Wie die Beschwerdeführerin zu Recht und ausführlich darlegte (Urk. 1 S. 5-8 , ebenso bereits im Einspracheverfahren , vgl. Urk. 8/244 ), widersprechen sich diese teilweise - so etwa in Bezug auf das angeb liche Erreichen eines Status quo sine vel ante per
E. 15 Mai 2017 mit dennoch weiterhin bestehenden unfallbedingten Schulterbeschwerden - so dass Zweifel an ihnen bestehen und auf sie nicht abgestellt werden kann.
Offenbar sah dies auch die Beschwerdegegnerin
so , hätte sie doch ansonsten nicht nach Erlass des Ein spracheentscheides die intraoperativen Fotodokumentationen beschafft (vgl. Urk.
7 S.
10) und nach der Beschwerdeerhebung eine umfassende Aktenbeurtei lung bei med. pract . C.___
in Auftrag gegeben.
Inwieweit dabei die argumenta tiven Kehrtwendungen von Dr. B.___ vor dem Hintergrund des Operations be richts von Dr. D.___ zu erklären sind
– wie dies die Beschwerdegegnerin darlegte (Urk. 7 S.
14 Ziff. 48) - , kann offen bleiben . Denn es wurde erst aus der Beurteilung von med. pract . C.___ für den medizinischen Laien verständlich, das s die Schulteroperation vom 16. Juni 2017 nicht aufgrund des Unfalls vom 30. März 2017 erforderlich wurde.
Indem die Beschwerdegegnerin diese c hirurgische Beurteilung veranlasste, nahm sie in Anbetracht der Aktenlage
im Beschwerdeverfahren mehr als eine recht sprechungsgemäss grundsätzlich zulässige , bloss punktuelle Abklärung mit dem Ziel einer Sachverhaltsvervollständigung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 28. Februar 2017 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.3 ):
I m Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent scheides
fehlte es gänzlich an einer beweiskr äftigen ärztlichen Einschätzung , weshalb d ie Einholung der Aktenb eurteilung eine umfassende und notwendige Abklärungsmassnahme dar stellte , welche grundsätzlich bereits im Verwaltungs verfahren hätte stattfinden müssen. Würden demgegenüber
die entscheidwesent liche n Akten regelmässig erst im Beschwerdeverfahren produziert und dadurch notwendige Abklärungsmassnahmen ins Gerichtsverfahren verlagert, so würde das Einspracheverfahren
ausgehöhlt .
Aufgrund des Vorgehens der Beschwerdegegnerin sah sich die Beschwerde füh rerin
gezwungen, eine Beschwerde zu erheben. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr trotz ihres Unterliegens ausnahmsweise eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. dazu auch § 28 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in Verbindung mit Art. 107 lit . b und f der Schweizerische n Zivilpro zessordnung, ZPO) .
Die Prozessentschädigung ist in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen auf Fr. 2 ' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2019.00139
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
25. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene n
X.___
wird nach einem am 10. September 1999 erlitte nen Verkehrsunfall seit dem 1. Januar 2003 von der
damals zuständige n Unfall versicherung Zürich Versicherungsgesellschaft AG für die vormals ausgeübte 40%ige unselbständige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin eine ganze UVG-Rente ausgerichtet (Urk. 8/ 196 ).
Seit dem 5. April 2013 war die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senio ren betreuerin bei der Y.___ , Z.___ , ange stellt
und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 3. April 2017 liess sie der Suva mitteilen, dass sie am
30. März 2017
von einem einbiegenden Personen wagen gerammt worden sei und sich dabei eine Prellung der linken Schulter zu ge zogen habe (Urk. 8/1 ). Die am
31. März 2017 konsultierte n erstbehandelnde n Ärzte der Chirurgischen Klinik des
A.___
stellte n
die vorläufige n Diag nose n von unter anderem einer Kontusion des Hemithorax links, einer Hals wirbelsäulen( HWS ) -Distorsion Grad II und einer Kontusion des Dig . I der linken Hand (Bericht vom
3. April 2017 ; Urk. 8/15 ).
Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/13 ).
Mit Verfügung vom
30. August 2018 schloss sie den Fall per 1. Septem ber 2018 ab und stellte ihre Leistungen ein. Einen Anspruch auf weitere Ver sicherungsleistungen verneinte sie mit der Begründung, die heute noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, die deshalb zu prüfende Adäquanz sei zu verneinen (Urk. 8/236 ).
Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom
21. September 2018 (Urk. 8/244 ) wies die Suva am 16. April 2019 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am
28. Mai 2019 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr auch für die Zeit ab 1. September 2018 sämtliche nach UVG versicherten Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilbehandlungs kosten sowie eine Rente und Integritätsentschädigung, zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu rückzuweisen.
Am 30. Juli 2019 beantragte die Suva , die Beschwerde sei abzu weisen (Urk. 7 ) . Mit Replik vom 13. November 2019 (Urk. 14 ) und Duplik vom 17. Dezember 2019 (Urk. 17) hielten die Parteien an ih ren Anträgen fest. Die Duplik der Beschwerdegegnerin wurde
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
20. Dezember 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19 ). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte das Leistungs begehren der Versicherten mit Verfügung vom
18. Juli 2018 abgewiesen (Urk.
8/217 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Prozess Nr. IV.2018.00714 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. Septembe r 2015 beziehungsweise am 9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge se tzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
30. März 2017 ereignet, weshalb die ab dem 1. Januar 2017 gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli che n Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundes gerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erh offte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe son dere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ur säch licher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sam menhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfall versicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spät folgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesge richts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenver gütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2 . 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass
Röntgenbilder der HWS, der linken Schulter und des Thorax vom 31. März 2017 keine ossäre Läsion gezeigt hätten. Ein MRI der HWS vom 22. März 2018 habe degenerative Veränderungen aber keine traumatische Läsion ergeben. Ge mäss Kreisarzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, lägen weder an der HWS noch an der linken Schulter organische Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen vor, der Status quo sine sei spätestens am 15. Mai 2017 erreicht worden . Aus somatischer Sicht sei die Anna hme eines Status quo sine am 1. September 2018 deshalb nicht zu beanstanden (S. 4-5). Zwischen dem vorlie gend als leicht zu qualifizierenden Unfall und den psychischen Störungen bestehe kei n adäquater Kausalzusammenhang (S. 5-6). Die Versicherungsleistungen seien damit zu Recht per 1. September 2018 eingestellt worden (S. 6).
In ihrer Beschwerdeantwort (Ur k. 7 ) hielt sie ergänzend fest,
sie habe im hängigen Beschwerdeverfahren bei med. pract . C.___ , Facharzt für Chirurgie, Unfallchi rur gie und Viszeralchirurgie , eine vertrauensärztliche Beurteilung einholen lassen. Aus dieser ergebe sich, dass bezüglich der linken Schulter von einem mannig fachen Vorzustand auszugehen sei . Beim Unfall vom 30. März 2017 sei die Be schwerdeführerin keiner erheblichen auf die linke Schulter einwirkenden schädi genden Gewalt ausgesetzt gewesen. Bezüglich der HWS sei ein Vorzustand in Form eines erheblichen, bandscheibenbedingten Verschleissleidens mit fortge schritte nen Osteochondrosen und Spondylosen sowie ein Status nach HWS-Distorsion dokumentiert . Durch das Unfallereignis sei es
- aus weiteren näher dargelegten Gründen - lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der Schulterbeschwerden links und der HWS gekommen , wobei der Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten sei. Die Leistungsterminierung per 1. September 2018 sei damit nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin die im Zusam me n hang mit der Beurteilung der Aktenlage vom Kreisarzt abgegebenen argumen tativen Kehrtwendungen beanstande, erkläre sich dies vor dem Hintergrund der aus medizinischer Hinsicht nicht überzeugenden Ausführungen von Dr. med. D.___ , Facharzt Chirurgie FMH, im Operationsbericht vom 16. Juni 2017 (S.
10- 14).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 17 ) führte sie aus, eine rich tungs gebende Verschlimmerung der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Vorzu stände sei nicht nachgewiesen. Die Foto- und Videoprints der Operation vom 16.
Juni 2017 seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren beschafft und vom Vertrauensarzt med. pract .
C.___ eingesehen worden (S. 3). 2.2
D ie Beschwerdeführer in stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),
anhand der Akten könne nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund der selbe Kreisarzt der Beschwerdegegnerin , nachdem er bereits am 27. Juli 2017 aufgrund des nachträglich bei dieser eingegangenen Operationsberichts vom 16. Juni 2017 seine Beurteilung vom 20. Juni 2017 revidiert und den Knorpel scha den doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2017 zurückgeführt habe, seine Beurteilung erneut ändere , zumal er am 16. Juli 2018 offensichtlich selber noch von die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschränkenden «Suva-bedingten Unfallfolgen» ausgegangen sei. Dr. B.___ widerspreche sich offensichtlich ohne Grund selber, obschon die unter schiedlichen Beurteilungen auf identischer Aktenlage beruhen würden. An seinen Berichten beständen damit erhebliche Zweifel, weshalb auf sie
nicht abgestellt werden könne. Sie habe deshalb auch über den 31. August 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen nach UVG, allenfalls sei die Sache zwecks weiteren medizinischen Abklärungen insbesondere die linke Schulter betreffend an die Beschwerde geg nerin zurückzuweisen (S. 7- 8).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Urk. 14 ) ergänzte sie, weshalb der Bericht von Dr. D.___ einer medizinischen Überprüfung nicht standhalten solle, werde von der Beschwerdegegnerin nicht erklärt . Vielmehr sei der Opera tionsbericht objektiv, in Kenntnis der Bursektomie vor 10 Jahren von einem aus gewiesenen Fachmann erstellt und
- aus näher dargelegten Gründen - schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund des Operationsberichts beständen auch an der Zuverlässigkeit der chirurgischen Beurteilung von med. pract .
C.___
Zweifel. Letzterer habe die Beschwerdeführerin auch nicht selbst unte rsucht; die Foto dokumentation, auf welche er sich berufe , sei zudem nicht aktenkundig. Auch auf dessen Beurteilung könne deshalb nicht abgestellt werden (S. 3 -5 ). In Bezug auf die linke Schulter sei es zudem zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen. Der Beweis für das Erreichen eines Status quo sine vel ante sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, stelle sie doch auf die nicht beweiskräftigen Berichte von Dr . B.___ und med. pract . C.___ ab (S. 5- 6). 3. 3.1
Oberarzt Chirurgie E.___ und Assistenzärztin Chirurgie F.___ von der Chirurgischen Klinik des A.___ führten im Notfallbericht vom 3. April 2017 (Urk. 8/15) zur Behandlung vom 31. März 2017 folgende Diagnosen auf: - Kontusion Hemithorax links vom 30. März 2017 - HWS-Distorsion Grad II vom 30. März 2017 - Kontusion Dig . I Hand links vom 30. März 2017 - Nitrit-neg. Harnwegsinfekt
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei am Vortag bei niedriger Ge schwindigkeit mit einem anderen Auto kollidiert. Es bestehe ein Status nach HWS-Distorsion vor 18 Jahren. Es sei zu keinem Kopfanprall gekommen, die Air bags seien nicht ausgelöst worden und es beständen keine Commotiozeichen . Die HWS sei frei beweglich, es beständen keine Prellmarken und keine ossären
Druck dolenzen . Die Bewegung der Schulter links sei schmerzhaft vor allem in der Ab duktion über 60 Grad , es beständen keine Prellmarke und keine ossären
Druck dolenzen . An der linken
Hand beständen eine Druckdolenz im Bereich Metacar pale I, MCP-Gelenk Dig . I und proximale Phalanx Dig . I, jedoch keine Prellmarke, kein Hämatom und keine Schwellung. Weder dem Röntgen der HWS noch des Thorax, der linken Schulter oder der linken Hand seien Hinweise für frische os s äre Läsionen zu entnehmen (S. 1). 3.2
PD Dr. med. G.___ vom H.___ beurteilte die MR Ar t hrographie der Schulter links vom 15. Mai 2017 wie folgt (Urk. 8/41): lang streckige
Knorpeldelamination
anterior am Humeruskopf , regelrechter Status nach
Acromioplastik mit entsprechenden Metallartefakte n , intakte Rotatorenman schette , Tendopathie der Bizepssehne sowie verdickter Bicepssehnen pulley / Kapsel, Differentialdiagnose beginnende Capsulitis
adhäsiva . 3. 3
Am 16. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin an der linken Schulter operiert (Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links) . Dr. D.___
hielt im Operationsbericht vom 16.
Juni
2017 (Urk. 8/52) die Ope rationsdiagnosen eines ausgedehnten Knorpelausbruchs der linken Schulter sowie einen Status nach Dekompression links vor 10 Jahren fest. Letzteres habe keine Beschwerden verursacht. Nun sei es zu einem Sturz gekommen und seit diesem Zei t punkt beständen blockadeartige Beschwerden. Im MRI bestehe der Verdacht auf eine Subscapularispartialruptur mit luxierter LBS (Sehne des langen Biceps kopfes ). Bei der Schulterarthroskopie habe sich ein antero -inferiores Knorpel fragment gezeigt, welches vermutlich bei diesem Unfall ausgebrochen sei und im Gelenk eingeklemmt liege. Es werde eine LBS-Tenotomie durchgeführt, das grosse Fragment entfernt und die Ausbruchzone angefrischt. 3 . 4
Kreisarzt Dr. B.___ erachtete die Operation vom 16. Juni 2017 als überwiegend wahrscheinlich nicht kausal zum Unfall vom 30. März 2017. Am ehesten handle es sich um eine Folge des Unfalles von 2007. Es lägen nämlich nur klar dege nerativ bedingte Veränderungen vor (Bericht vom 21. Juni 2017, Urk. 8/47). 3 .5
Am 27. Juli 2017 ergänzte Kreisarzt Dr. B.___ , aufgrund des nachträglich bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Operationsberichtes könne man den Knorpelschaden doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 30. März 2017 zurückführen. Die Operation könne somit von der Beschwerde geg nerin übernommen werden (Urk. 8/59). 3.6
Gemäss Sprechstundenbericht von Dr.
D.___ vom 13.
September
2017 (Urk. 8/90) gehe es der Beschwerdeführerin subjektiv sehr gut. Sie habe eine quasi völlig freie Beweglichkeit in allen Ebenen. Auch die Schmerzen seien nicht mehr relevant ausser etwas dorsal bei gewissen Bewegungen. Auch bei B e l a stung
gebe sie noch Schmerzen an. Insgesamt sei es eine fantastische Situation, die Infi ltration habe ihre volle Wirkung entfaltet. Flexion und Elevation bei 180 Grad , Aussenrotation nahezu seitengl e ich, Innenrotation noch etwas einge s chränkt. Die Arbeitsfähig keit sei zunächst auf 50 % für zwei Wochen, dann auf 75 % für weitere zwei Wochen und dann auf 100 % zu steigern. 3. 7
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2018 (Urk. 8/134) folgende Diagnosen: - ausgedehnter Knorpelausbruch Schulter links - Status nach Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links am 16. Juni 2017 - b eginnende Omarthrose links - Status nach Schulterkontusion links bei Autounfall am 30. März 2017 - Status nach Dekompression links vor 10 Jahren - a rterielle Hypertonie - Hypothyreose - rezidivierende epigastrische Beschwerden
Dazu führte er aus, die Belastbarkeit der linken Schulter und des linken Armes sei noch eingeschränkt, das Heben von Lasten sei noch sehr eingeschränkt, es be ständen Schmerzen beim Heben und beim Arbeiten über Kopf. Im Alltag be ständen Beschwerden beim Wischen sowie ein Schmerz in Linksseitenlage nachts. Eine Wiederaufnahme der pflegerischen Tätigkeit , die mit Heben verbunden sei , sei der Beschwerdeführerin derzeit noch nicht möglich, bezüglich ihrer Anstel lung als Seniorenbetreuerin sei sie weiterhin arbeitsunfähig. Die somatischen Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit würden für sie eine hohe , auch psychi sche Belastung darstellen, sodass eine psychiatrische Behandlung habe eingeleitet werden müssen. 3. 8
Dr. med. J.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte im Bericht vom 31. Januar 2017 (Urk. 8/140) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Verzweiflung, Zukunftsängsten und Anspannung nach einem Autounfall mit somatischen Folgen. Ziel der Therapie sei es, neue Lebens- und Zukunfts per spektiven zu entwickeln. Dies sei jedoch schwierig, solange die Versicherungs fragen nicht geklärt und die finanzielle Situation weiterhin unklar sei. Eine weitere psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung mit Gesprächen alle zwei Wochen werde als indiziert erachtet. 3. 9
Dr. med. K.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Konsiliar psychiater der Beschwerdegegnerin , führte in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 8. Februar 2018 (Urk. 8/142) aus, insgesamt sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nicht primär durch eine psychiatrische Störung eingeschränkt werde, sondern in erster Linie durch somatisch bedingte Beschwerden und Beein trächtigungen. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Anpassungs störung führe in aller Regel nicht zu einer anhaltenden erheblichen Beein trächtigung der beruflichen Zumutbarkeit. Zugleich sei zurzeit nicht definitiv aus zu schliessen, dass hier eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psy chischen Faktoren vorliege, welche aufgrund von Wechselwirkungen zwi schen körperlichen und psychischen Aspekten durchaus geeignet sei , zu einer im Ko n text der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit zu führen . Es sei deshalb zu empfehlen, den Verlauf während den nächsten sechs Monaten abzuwarten (S. 4). 3. 10
Dem MRI der HWS vom 22. März 2018 (Urk. 8/163) entnahm Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin Radiologie des M.___ , erhebliche Osteochon drosen vor allem in den drei untersten HWS-Segmenten. Hierdurch komme e s zu foraminalen Stenosen mit Beeinträchtigung der C4-Wurzel rechts, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel rechts. 3.11
Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2018 (Urk. 8/192) die Diagnose eines Status nach Auto unfall mit Seit [en] kollision am 30. März 2017 o hne Hinweise auf unfallbedingte Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall nebst einer Prellung der linken Thoraxhälfte ein Abknicktrauma der HWS zugezogen. Es beständen keine Hinweise darauf, dass bei diesem Unfall das Gehirn, das Halsmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. Aktuell liege wohl ein vorwiegend myofaszialer Nacken-, Schulter- und Thoraxwandmuskulatur ( schmerz ) links vor, vermutlich würden die Schmerzen durch degenerative Veränderungen an der HWS und im Schultergelenk links unterhalten. Eine Interkostalneuralgie könne gegenwärtig nicht diagnostiziert werden. Auch ein Herpes Zoster sei als Schmerzursache nicht anzunehmen (S. 2) . 3.1 2
Dr. B.___ führte in seiner Beurteilun g vom 11. Juni 2018 (Urk. 8/198) aus, die von Dr. N.___ gestellte Diagnose spreche klar gegen eine überwiegend wahr scheinliche Kausalitätsbeziehung zwischen dem Unfall und den Beschwerden der HWS (S. 3). 3.1 3
Am 16. Juli 2018 (Urk. 8/209) ergänzte Dr. B.___ , bezüglich der linken Schulter könne von einem unfallbedingten Endzustand ausgegangen werden. Die ange stammte Tätigkeit in der Seniorenbetreuung könne von der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden. Zumutbar seien ihr ganztags leichte Tätig keiten, bei denen keine Schläge oder Vibrationen auf die linke Schulter über tragen würden und keine repetitiven Bewegungen mit der linken Schulter not wendig seien. Arbeiten über Schulterhöhe seien zu vermeiden. Die Masse der mit der linken oberen Extremität zu hebenden/tragenden Lasten könne bis 7 kg be tragen, sofern diese auch stammnah gehoben/getragen werden könnten. Eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Bei der Arthroskopie sei eine mässige Omarthrose vorgefunden worden und die Beweglichkeit in der linken Schulter sei frei und wie auf der nicht unfallgeschädigten Gegenseite. Die Omarthrose könne nicht unfallkausal sein, da sie nicht in der kurzen Zeitspanne zwischen Unfall und Operation aufgetreten sein könne. Unfallbedingt liege damit weder eine Arthrose noch eine Funktionseinschränkung vor, Schmerzen in der Schulter könnten bei der Schätzung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt werden. Sollte sich im Verlauf eine schwerere Omarthrose entwickeln, sei eine erneute Schätzung des Integritätsschadens vorzunehmen, wobei zu beachten sei, dass die bereits vorhandene mässige Omarthrose von der unfallbedingten Arthro se abzuziehen sei. 3.1 4
Am 13. August 2018 führte Kreisarzt Dr. B.___ aus (Urk. 8/225/2), die Be schwer deführerin sei an der linken Schulter schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen. Es habe ein postoperativer Zustand (Status nach subakromialer Dekom pression) vorgelegen. Zudem zeige sich eine Tendopathie des Caput longum
mus culi
bicipitis
brachi i und ein ausgedehnter Knorpeldefekt am Caput humeri . Dieser sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht makrotraumatisch bedingt, da die Ränder sehr inhomogen und unscharf seien. Zudem sei die Ausdehnung sehr gross. Es seien dies Befunde, die klar gegen ein einzelnes Makrotrauma als Ursache sprächen. Da sich MR-tomografisch keine einzelne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführende Läsion habe nach weisen lassen, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich beim Un fall eine leichte Kontusion zugezogen habe. Der Unfall habe zu keinen struk turellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. Man könne damit rechnen, dass eine leichte Schulterkontusion bei einer normalen Person nach spätestens einer Woche keine Beschwerden mehr bereite. Bei der Beschwerdeführerin könne man , um sicher zu gehen , davon ausgehen, dass die Beschwerden spätestens zwei Wochen nach dem Unfallereignis nicht mehr auf die leichte Kontusion, die sie sich eventuell beim Unfall zugezogen haben könnte, zurückzuführen gewesen seien. 3.1 5
Am 22. August 2018 (Urk. 8/233) ergänzte Dr. B.___ , da im MR- Arthrogramm vom 15. Mai 2017 keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführende Läsion habe nachgewiesen werden können, sei ab diesem Datum der Status quo sine mit Sicherheit erreicht. Wahrscheinlich sei er aber bereits einige Zeit vorher - etwa zwei Wochen nach dem Unfall - erreicht gewesen. 3.1 6
Med. pract . C.___
hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2019 (Urk. 9) fest, beim Unfall vom 30. März 2017 ha be die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine leichte seitliche Prellung der linken Schul ter und eine HWS-Distorsion Grad I-II erlitten, möglicherweise auch eine leichte Prellung der linken Hand (S. 20) .
Das Unfallereignis treffe an der linken Schulter einen erheblichen, zum Teil degenerativ bedingten, zum Teil traumatisch bedingten Vorzustand. Durch das Unfallereignis vom 30.
März
2017 sei dieser Vorzustand mit überwiegender Wahr scheinlichkeit vorübergehend verschlimmert worden mit Schmerzen und einer schmerzhaft eingeschränkten Funktion der Schulter. Am 31.
Mai
2017 habe Dr.
D.___ eine freie Funktion der linken Schulter dokumentiert . Zu diesem Zeitpunkt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, erreicht gewesen . Strukturelle Schäden der linken Schulter, die mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
30. März 2017 zurückzuführen wären, seien nicht objektiviert. Eine richtung s gebende Verschlimmerung des Vorzustandes der linken Schulter sei somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zufolge des Unfalls vom 30. März 2017 einge treten (S. 20).
Das Unfallereignis vom
30. März 2017 treffe einen Vorzustand an der HWS. Dieser besteh e in bereits erheblich fortgeschrittenen degenerativen Verände rungen, die vor allem die unteren Segmente der HWS betr äf en und die bereits zu Einengungen mehrerer Neuroforamen geführt hätten sowie einen Status nach HWS-Distorsion im Rahmen eines Unfalls vom 10. September
1999. Dieser Vor zustand sei durch das Ereignis vom 30. März 2017 nicht r ichtung s gebend ver schlimmert wor den, denn strukturelle Schäden seien zufolge des Ereignisses nicht objektiviert. Eine vorübergehende Verschlimmerung des Vorzustandes sei wahr scheinlich, denn es sei bekannt, dass bei vorgeschädigter Halswirbelsäule häufiger Beschwerden einträten . Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall vom
30. März 2017 eingetreten wäre, sei jedoch spätestens am 13. September 2017, dem Tag der Konsultation bei Dr. D.___ , erreicht gewesen (S. 20) .
Bezüglich der linken Schulter sei von f olgendem Vorzustand auszugehen (S. 20) : - b ereits im Jahr 2007 schmerzhafte Funktionseinschränkung bei Periarthrosis
humero-scapularis (PHS), einer Insertionstendinopathie und Myogelosen - e ine Fraktur des Tuberkulum
majus und eine nicht näher definierte Verletzung der Supraspinatussehne (die am Tuberkulum
majus ansetz e ) sowie eine Spren gung des Schultereckgel enks als Folge eines Unfalls vom Januar 2007 - e ine schmerzhafte Schultersteife, die sich zufolge des Unfalls vom Januar 2007 entwickelt habe - ein Status nach
subacromialer Dekompression, was für das Vorliegen einer Impingement -Symptomatik spreche - ein Status nach
Bursektomie der Bursa subacromialis bei entzündlichen Verän derungen ; e ine Bursitis subacromialis (entzündliche Veränderung der Bursa) entspreche einem chronischen Reizzustand
Nach dem Unfallereignis vom
30. März 2017 seien am 31. März 2017 eine leichte Prellung und eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der linken Schulter, eine leichte Distorsion der HWS Grad I-II der Klassifikation der QTF und eine leichte Prellung der linken Hand dokumentiert . Im Verlauf seien eine Omarthrose , eine Knorpeldelamination am Oberarmkopf links, eine arteri el le Hypertonie, eine Hypothyreose, eine Cervicobrachialgie , eine Cephalgie , eine Lumbodorsalgie , Intercostalneuralgie und eine Arthritis humeroscapularis , ein chronisches cervi cales Schmerzsyndrom mit myofascialen , spondylogenen und radikulären Antei len sowie ein chronisches S ulcus
ulnaris -Syndrom genannt worden (S. 21).
Die leichte Prellung der linken Schulter, die eine vorübergehende schmerzhafte Funktionseinschrän kung zur Folge gehabt habe und die leichte Distorsion der HWS seien mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Folge des Ereig nisses vom 30. März
2017. Die anderen Diagnosen seien nicht mit dem Mass der überwiegenden W ahrscheinlichkeit unfallkausal.
Mit überwiegender Wahrschein lich keit habe das Ereignis vom 30.
März 2017 zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung des Vorzustandes an der linken Schulter und der HWS geführt. Eine richtung s gebende Verschlimmerung sei nicht mit dem Mass der überwie genden Wahrscheinlichkeit eingetreten . Der Zustand, wie er auch ohne den Unfall vom 30. März 2017 eingetreten wäre, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten (S. 21).
Von weiteren medizinischen Therapien oder Behandlungen sei in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 30. März 2017 keine erhebliche Steigerung de r Arbeits fähigkeit zu erwarten . E ine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung des Vorzustandes gekommen (S. 22). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht gestützt auf die Kreis arztberichte von Dr. B.___ (E. 3.4-3.5 und E. 3.12-3.15
hievor ) beziehungsweise die chirurgische Beurteilung von m ed. pract . C.___
(E. 3.16 hievor ).
Die chirurgische Beurteilung von med. pract . C.___ ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fall relevanten Vorakten erstellt (Urk. 9 S. 3-11) . Med. pract . C.___ lagen die voll ständigen Unterlagen vor, so auch die intraoperative Video- und Fotodoku men tation der Schulteroperation vom 16. Juni 2017 (vgl. Urk. 9 S. 11). Med. pract . C.___ legte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und beurteilte die medizinische Situation überzeugend. So zeigte er in seiner Beurteilung auf, dass die Beschwerdeführerin insbesondere an der linken Schulter einen erhebli chen traumatisch und degenerativ bedingten Vorzustand aufweist . Diesbezüglich hielt er eine sich nach einem im Januar 2007 erlittenen Unfall (Sturz aufs Eis mit Tuberculum - majus -Fraktur links und anschliessender Operation der linken Schulter, Urk. 9 S.
3 und S. 13) entwickelte schmerzhafte Schultersteife fest sowie deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer vorbestehenden Impingement -Symp tomatik, ebenso einen chronischen Reizzustand infolge einer Bursitis subacro mialis . Er wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalls vom 30. März 2017 keine strukturellen Schäden erlitten hat (S. 13-15) . So hielten die am Folgetag aufgesuchten erstbehandelnden Ärzte des
A.___ weder eine Prell marke noch ossäre
Druckdolenzen fest, auch eine knöcherne Verletzung konnte radiologisch nicht dokumentiert werden.
Med. pract . C.___ wies darauf hin, dass bei einem relevanten Anprall auf die linke Schulter im Rahmen des Unfall er eig nisse s innert kürzester Zeit zumindest lokale Druckschmerzen, Prellmarken, Blut er güsse und eine Weichteilschwellung zu erwarten wären und die Bewegung in der linken Schulter sofort oder zumindest nach Minuten und nicht erst nach Stunden schmerzhaft eingeschränkt gewesen wäre (S. 12) . Der Vorzustand wurde durch das Unfallereignis zwar vorübergehend verschlimmert, d er Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre, wurde jedoch spätestens Ende September 2017 erreicht . So berichtete auch Dr. D.___ am 13. September 2017 von einer quasi völlig freien Beweglichkeit der Schulter in allen Ebenen (vorstehend E. 3.6) . Med. pract . C.___ begründete ausführlich , weshalb das von Dr. D.___ ge sehene antero -inferior lokalisierte Knorpelfragment nicht seit dem Unfall vom 30.
März
2017 im Gelenkspalt eingeklemmt sein kann (S. 16) . Denn um eine aus gedehnte traumatische Knorpelverletzung durch direkte Gewalteinwirkung zu be wirken, wird eine schädigende Gewalt gefordert, die einem Sturz aus 4 Metern Höhe entspricht. Eine solche Gewalt würde erheblich e andere Verletzungen bewir ken, als di e leichte Prellung, die sich die Beschwerdeführerin beim Unfall zuge zoge n hat. Die schädigende Gewalt müsste zudem von vorne auf die Schulter einwirken, wohingegen die leichte Kollision vorliegend von der Seite her erfolgt ist. Der Unfallhergang entspricht auch nicht den zu einer traumatischen Schulter luxation oder - subluxation führenden Mechanismen, auch sind keine dafür typi schen Begleitverletzungen objektiviert. Die Knorpeldelamination am Oberarm kopf erachtete er damit nachvollziehbar als nicht durch den Unfall vom 30. März 2017 verursacht (Urk. 9 S. 17-18). Weiter begründete med. pract . C.___ nachvoll ziehbar, dass die im fachradiologischen Bericht von PD Dr. G.___ beschriebene stark narbige Verdickung des Biceps-Pulleys nicht zu erwarten wäre, wenn das Pulley beim Unfall vom 30. März 2017 zerrissen wäre. Ohnehin sind vorliegend weder ein Unfallmechanismus beschrieben, welcher zu einer Schädigung des Biceps-Pulleys führen könnte, noch sind die typischen Begleitverletzungen einer traumatischen Pulleyverletzung objektiviert. Die Vernarbung des Bicepspulley sind gemäss med. pract . C.___ durch die vorangegangene Schulteroperation, die Frozen
shoulder und möglicherweise auch durch ein internes Impingement gut zu erklären. Die Veränderungen des Biceps-Pulley sind mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Folge des Unfalls vom 30. März 2017 (S. 18-19).
Med. pract . C.___ beschrieb ebenso einen Vorzustand an der HWS mit insbe sondere vorbestehenden erheblichen degenerativen Veränderungen . Er zeigte auf, dass die in der MR-Tomographie vom 22. März 2018 festgehaltenen erheblichen Osteochondrosen und ausgeprägten Spondylophyten Ausdruck eines Bandschei ben leidens sind und über viele Jahre entstehen. Beim Unfallereignis bestanden sie damit bereits. Auch diese r Vorzustand wurde durch das Unfallereignis nicht richtung s gebend verschlimmert, denn strukturelle Schäden sind gemäss med. pract . C.___ zufolge des Ereignisses keine objektiviert , Beschwerden traten erst 7 Stunden nach dem Unfall erstmals auf (S. 12-13) . Nach der verhältnismässig leichten Kollision fuhr die Beschwerdeführerin denn auch mit dem Unfallauto weiter, arbeitete am Abend während 2.5 Stunden als Heimpflegerin und suchte erst am Folgetag einen Arzt auf. Auch in Bezug auf die Beschwerden an der HWS erachtete med. pract . C.___ den Zustand, wie er auch ohne den Unfall eingetreten wäre , spätestens Ende September 2017 als erreicht . Diesbezüglich wies er darauf hin, dass Beschwerden seitens einer HWS-Distorsion von Grad I oder II nach allgemeiner traumatologischer Erfahrung spätestens nach 6 Monaten abgeheilt sind (S. 19) . Dr. D.___ dokumentierte denn auch am 13. September 2017 keine Beschwerden seitens der HWS mehr. Die ausführliche
chirurgische Beurteilung von m ed. pract . C.___
ist schlüssig, nachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. 4.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, Dr. D.___ sei ein ausgewiesener und in jeder Hinsicht integ r er Fachmann in seinem Gebiet der Schulterchirurgie und auf seine Einschätzung könne deshalb grundsätzlich abgestellt werden (Urk.
14 S.
3). Die fachlichen Kompetenzen von Dr. D.___ wurden von der Beschwer degegnerin nicht in Frage gestellt. Sie ändern aber nichts daran, dass aus seinem Operationsbericht (E. 3. 3
hievor ) nicht auf eine Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden geschlossen werden kann. Eine solche wurde von Dr. D.___ im Übrigen auch nur vermutet und nicht weiter begründet. Auch wird aus seinem Bericht nicht klar, mit welchem Unfall er den Abbruch des antero -inferioren Knorpelfragments in Verbindung bringt. So erwähnte er einen Sturz, seit welchem die Beschwerdeführerin an blockadeartige n Beschwerden leide. Ein Sturz ist jedoch letztmals im Jahre 2007 dokumentiert, beim vorliegend massgebenden Unfall kam es demgegenüber zu einer leichten Seitenkollision. Med. pract . C.___ legte ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb die Knorpeldelamination am Oberarmkopf nicht durch den Unfall vom 30. März 2017 verursacht sein konnte. Es liegt keine medizinische Einschätzung vor, aufgrund welcher an seinen Schlüssen zu zweifeln wäre. Dass die Beschwerdegegnerin und Kreisarzt Dr. B.___ zunächst davon ausgingen, dass die von Dr. D.___ durchgeführte Schulteroperation aufgrund des Unfalls vom 30. März 2017 erfor derlich wurde, ändert daran nichts.
Auch wird die chirurgische Beurteilung von med. pract . C.___ nicht durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass er die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersuchte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auch ein medizini scher Aktenbericht beweistauglich, wenn die Akten wie vorliegend ein vollstän diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, diese Daten unbestritten sind und der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2011 vom 9. August 2011 E. 2.2 mit Hin wei sen). Die Beschwerdeführerin hat sich bei der Kollision keine bildgebend ausge wie sene n Schäden zugezogen. Welche zusätzliche n Erkenntnisse med. pract . C.___ aus einer persönlichen Unters uchung hätte gewinnen können, legte die Be schwerdeführer in nicht dar und ist nicht ersichtlich . Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich med. pract . C.___
für die Erstellung e ines Aktengut ach tens entschied . Med. pract . C.___ legte zudem nachvollziehbar dar, dass es an lässlich des Unfalls vom 30. März 2017 zu keiner richtungsgebenden Verschlim me rung der vorbestehenden Schulter- un d HWS-Beschwerden gekommen ist und dass der Status quo sine vel ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätes tens Ende September 2017 erreicht war. Dass Dr. B.___ zunächst von weiterhin bestehenden unfallkausalen Schulterbeschwerden ausging, ändert daran nichts, wird doch vorliegend für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerde geg nerin nicht auf seine Berichte abgestellt. Die Einwände der Beschwerde führerin vermögen nach dem Gesagten keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von med. pract . C.___ aufkommen zu lassen. Gestützt auf seine überzeugende Beurteilung ist damit in Bezug auf die orga nischen Beschwerden von einem Status quo sine vel ante spätestens per 30.
Septem ber 2017 auszugehen. Die fehlende Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Die auf den 31. August 2018 verfügte Leistungseinstellung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.
Bei Erlass des Einspracheentscheides stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Berichte ihres Kreisarztes Dr. B.___ . Wie die Beschwerdeführerin zu Recht und ausführlich darlegte (Urk. 1 S. 5-8 , ebenso bereits im Einspracheverfahren , vgl. Urk. 8/244 ), widersprechen sich diese teilweise - so etwa in Bezug auf das angeb liche Erreichen eines Status quo sine vel ante per
15. Mai 2017 mit dennoch weiterhin bestehenden unfallbedingten Schulterbeschwerden - so dass Zweifel an ihnen bestehen und auf sie nicht abgestellt werden kann.
Offenbar sah dies auch die Beschwerdegegnerin
so , hätte sie doch ansonsten nicht nach Erlass des Ein spracheentscheides die intraoperativen Fotodokumentationen beschafft (vgl. Urk.
7 S.
10) und nach der Beschwerdeerhebung eine umfassende Aktenbeurtei lung bei med. pract . C.___
in Auftrag gegeben.
Inwieweit dabei die argumenta tiven Kehrtwendungen von Dr. B.___ vor dem Hintergrund des Operations be richts von Dr. D.___ zu erklären sind
– wie dies die Beschwerdegegnerin darlegte (Urk. 7 S.
14 Ziff. 48) - , kann offen bleiben . Denn es wurde erst aus der Beurteilung von med. pract . C.___ für den medizinischen Laien verständlich, das s die Schulteroperation vom 16. Juni 2017 nicht aufgrund des Unfalls vom 30. März 2017 erforderlich wurde.
Indem die Beschwerdegegnerin diese c hirurgische Beurteilung veranlasste, nahm sie in Anbetracht der Aktenlage
im Beschwerdeverfahren mehr als eine recht sprechungsgemäss grundsätzlich zulässige , bloss punktuelle Abklärung mit dem Ziel einer Sachverhaltsvervollständigung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2017 vom 28. Februar 2017 E. 3.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.2.3 ):
I m Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheent scheides
fehlte es gänzlich an einer beweiskr äftigen ärztlichen Einschätzung , weshalb d ie Einholung der Aktenb eurteilung eine umfassende und notwendige Abklärungsmassnahme dar stellte , welche grundsätzlich bereits im Verwaltungs verfahren hätte stattfinden müssen. Würden demgegenüber
die entscheidwesent liche n Akten regelmässig erst im Beschwerdeverfahren produziert und dadurch notwendige Abklärungsmassnahmen ins Gerichtsverfahren verlagert, so würde das Einspracheverfahren
ausgehöhlt .
Aufgrund des Vorgehens der Beschwerdegegnerin sah sich die Beschwerde füh rerin
gezwungen, eine Beschwerde zu erheben. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr trotz ihres Unterliegens ausnahmsweise eine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. dazu auch § 28 lit . a des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in Verbindung mit Art. 107 lit . b und f der Schweizerische n Zivilpro zessordnung, ZPO) .
Die Prozessentschädigung ist in Anwendung von Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Baraus lagen auf Fr. 2 ' 8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 8 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher