opencaselaw.ch

IV.2018.00714

RAD beweiskräftig, rentenausschliessender IV-Grad

Zürich SozVersG · 2020-02-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1958 geborene X.___

hatte sich nach einem am 1 0. September 1999 erlittenen Verkehrsunfall am 2 8. September 2000 erstmals zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/3) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen, zog die Akten der Unfallversicherung bei und

wies das Leistungs be gehren am 3. Juli 2003 ab (Urk. 6/60) . Die zuständige Unfallversicherung Zürich Versicherungsgesellschaft AG richtete der Versicherten

für die vormals ausgeübte 40%ige unselbständige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin ab

1. Januar 2003 eine ganze UVG-Rente aus

( Urk. 6/8, Urk. 6/51) . Nach einer Operation der rechten Schulter erfolgte am 6. Juli 2010 eine weitere Anmeldung bei der IV-Stelle (Urk. 6/70) . Diese erteilte Kostengutsprache für Weiterbildungskurse und wies das Leistung sbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2011 im Übrigen ab ( Urk. 6/101, Urk. 6/108 ) .

Seit dem 5. April 2013 war die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senioren betreuerin bei der Seniorenbetreuung Y.___ , Z.___ , ange stellt. Nach einem am 3 0. März 2017 erlittenen Verkehrs unfall meldete sie sich unter Hinweis auf unter anderem eine Schulterverletzung links a m 7. September 2017

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/113 und Urk. 6/110 /1 , Urk. 6/122/1-6 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Ab klärungen , zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei und wies das Leistungsbegeh r en n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134 und Urk. 6/139 ) mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . Am 9. Oktober 2018 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).

Von Amtes wegen nahm das Gericht eine Telefon notiz und einen Verlaufsb ericht aus dem Prozess UV.2019.00139 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Suva als Urk. 9/1-2 zu den Akten. 3.

Die Suva stellte ihre aus dem Unfall vom 3 0. März 2017 erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 3 0. August 2018 per 1. September 2018 ein ( Urk. 6/150/23-25 ) . Die gegen den anschliessend ergangenen Einspracheentscheid

erhobene Beschwer de wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Pro zess Nr. UV.2019.00139 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin seit Okto ber 2017 eine ihrer Gesundheit angepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar sei. Sie könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein An spruch auf eine IV-Rente bestehe . Da es sich bei den Einschränkungen der Be schwerdeführerin

nicht um rein unfallbedingte Beschwerden handle, sei eine Koordination mit der Unfallversicherung nicht weiter erforderlich (S. 1-2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei zu früh erfolgt. Dem MRI vom 2 2. März 2018 würden sich unter anderem erhebliche Osteochondrosen vor allem in den drei untersten Halswirbelsäulen( HWS ) -Segmenten entnehmen lassen, durch welche es zu foraminalen Stenosen mit Beeinträchtigung der C4-Wurzel rechts, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel rechts komme. Ob und gegebenenfalls wie sich diese Osteochondrosen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken würden, sei bis heute nicht beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich weit ere Abklärungen vorzunehmen (S. 4-6). Solange die Abklärungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit den Hals- und Rückenbeschwerden nicht abgeschlossen seien, könne auch die Beschwerde geg nerin nicht über allfällige Leistungen der Invalidenversicherung entscheiden. Auch der von der Unfallversicherung einzuholende Verlaufsbericht der behan deln den Psychiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, sei von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden . Ihr sei eine Rente auszurichten, zudem bestehe Anspruch auf berufliche Massnahmen (S.

7 -9 ) . Im Übrigen sei der Einkommensvergleich zu beanstanden, insbesondere müsse das Valideneinkommen 2017 - aus näher dargelegten Gründen - höher als Fr. 77'556.56 sein (S. 9). 3.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien berufliche Massnahmen zu ge währen, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefoch tenen Verfügung nicht entschieden hat . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwer de führerin bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Mass nahmen erneut bei der Beschwerde gegnerin zu melden. 4 .

Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 21. Juni 2011 ( Urk. 6/108), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh ren abgewiesen hat. 5 . 5 .1

Die rentenabweisende Verfügung vom 2 1. Juni 2011 stützte sich unter anderem auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 1. November 201 0. Dieser führte aus, nach eingegangenem Operationsbericht (Schulter arthroskopie mit AC-Gelenksresektion, Défilée -Erweiterung und Supraspinatus seh nen reinsertion in 2-reihiger Technik durch Dr. med. C.___ , Facharzt Chirurgie FMH, am 14. Januar 2010, Urk. 6/91) sei eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit als Gärtnerin sei analog Dr. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, und Aktenlage seit September 2009 eine mindestens 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei seit September 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit analog Dr. D.___ ausgewiesen. Das Belastungsprofil sei eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg (Urk. 6/104/4). 5.2

Oberarzt Chirurgie E.___ und Assistenzärztin Chirurgie F.___ von der Chirurgischen Klinik des G.___ führten im Notfallbericht vom 3. April 2017 ( Urk. 6/117/ 43-44 ) zur Behandlung vom 3 1. März 2017 folgende Diagnosen auf: - Kontusion Hemithorax links vom 3 0. März 2017 - HWS-Distorsion Grad II vom 3 0. März 2017 - Kontusion Dig . I Hand links vom 3 0. März 2017 - Nitrit-neg. Harnwegsinfekt

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei am Vortag bei niedriger Geschwindigkeit mit einem anderen Auto kollidiert. Es bestehe ein Status nach HWS-Distorsion vor 18 Jahren. Es sei zu keinem Kopfanprall gekommen, die Airbags seien nicht ausgelöst worden und es beständen keine Commotiozeichen . Die HWS sei frei beweglich, es beständen keine Prellmarken und keine ossären

Druckdolenzen . Die Bewegung der Schulter links sei schmerzhaft vor allem in der Abduktion über 60 Grad, es beständen keine Prellmarke und keine ossären

Druck dolenzen . An der linken Hand beständen eine Druckdolenz im Bereich Meta car pale I, MCP-Gelenk Dig . I und proximale Phalanx Dig . I, jedoch keine Prellmarke, kein Hämatom und keine Schwellung. Weder dem Röntgen der HWS noch des Thorax, der linken Schulter oder der linken Hand seien Hinweise für frische ossäre Läsionen zu entnehmen (S. 1). 5.3

PD Dr. med. H.___ vom I.___ beurteilte die MR Arthrographie der Schulter links vom 1 5. Mai 2017 wie folgt ( Urk. 6/117/97 ): lang streckige

Knorpeldelamination

anterior am Humeruskopf , regelrechter Status nach Acromioplastik mit entsprechenden Metallartefakten, intakte Rotatoren man schette , Tendopathie der Bizepssehne sowie verdickter Bicepssehnen pulley /

Kapsel, Differentialdiagnose beginnende Capsulitis

adhäsiva . 5 . 4

Dr. C.___ hielt in seinem undatierte n Bericht (Eingang bei der Beschwerde gegnerin am 2 4. November 2017, Urk. 6/127) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Status nach Schulterarthroskopie und Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links bei ausgedehntem Knorpelausbruch Schulter links - Status nach Dekompression links vor 10 Jahren

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei am 1 6. Juni 2017 an der Schulter operiert worden, Befund und Prognose seien sehr gut, es beständen eine völlig freie Beweglichkeit und bei Belastung noch leichte Schmerzen. Die Beschwerde führerin sei seit dem 9. Oktober 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In der bisherigen Tätigkeit als Seniorenbetreuerin sei sie vermindert leistungsfähig, sie sollte eine weniger schulterbelastende Arbeit machen. Ihr sei deshalb eine eventuelle Umschulung vorgeschlagen worden (S. 2-3). 5 . 5

Der Hausarzt Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte im Be richt vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/128) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - ausgedehnter Knorpelausbruch linke Schulter - Status nach Dekompression linke Schulter 2007 - Status nach Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie linke Schulter am 1 6. Juni 2017 - beginnende Omarthrose linke Schulter

Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - a rterielle Hypertonie - Hypothyreose - rezidivierende Refluxbeschwerden

Dazu führte er aus, die Belastbarkeit des linken Arms sei noch deutlich ein ge schränkt, es beständen Schmerzen beim Heben und Arbeiten über Kopf und ein Schmerz bei Linksseitenlage an der linken Schulter. In der angestammten Tätig keit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Das Heben von Lasten sei nicht möglich, pflegerische Tätigkeiten könnten nicht ausgeführt werden. Büro arbeiten seien ungefähr 4 Stunden pro Tag möglich, mit einer Erhöhung kön ne diesbezüglich gerechnet werden. 5.6

Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2018 ( Urk. 6/133/141 ) fol gende Diagnosen: - ausgedehnter Knorpelausbruch Schulter links - Status nach Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links am 1 6. Juni 2017 - beginnende Omarthrose links - Status nach Schulterkontusion links bei Autounfall am 3 0. März 2017 - Status nach Dekompression links vor 10 Jahren - arterielle Hypertonie - Hypothyreose - rezidivierende epigastrische Beschwerden

Dazu führte er aus, die Belastbarkeit der linken Schulter und des linken Armes sei noch eingeschränkt, das Heben von Lasten sei noch sehr eingeschränkt, es be ständen Schmerzen beim Heben und beim Arbeiten über Kopf. Im Alltag beständen Beschwerden beim Wischen sowie ein Schmerz in Linksseitenlage nachts. Eine Wiederaufnahme der pflegerischen Tätigkeit, die mit Heben ver bun den sei, sei der Beschwerdeführerin derzeit noch nicht möglich, bezüglich ihrer Anstellung als Seniorenbetreuerin sei sie weiterhin arbeitsunfähig. Die somati schen Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit würden für sie eine hohe , auch psychische Belastung darstellen, sodass eine psychiatrische Behandlung habe ein geleitet werden müssen. 5 . 7

Die behandelnde Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 6/131) folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen nach Autounfall mit soma ti schen Folgen

Dazu führte sie aus, aus psychiatrischen Gründen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es fänden Termine alle 2 Wochen statt, die Folgen des Schulter traumas, welche die Beschwerdeführerin durch den Autounfall erlitten habe, seien für sie sehr belastend. Sie sei bedrückt, verzweifelt, erschöpft, körperlich ange spannt und leide unter Zukunftsängsten. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei reduziert selbständig in der Floristik arbeitend, als Seniorenbetreuerin könne sie aufgrund der somatischen Probleme nicht mehr arbeiten. 5 .8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, vom RAD hielt in seine n Stellungnahme n vom 1 0. Januar und 1 3. März 20 18 (Urk. 6/135/4-6 und Urk. 6/135/6-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - s chmerzhafte Bewegungseinschränkung linke Schulter bei - Status nach Gelenkkörperentfernung und Tenotomie der langen Bizepssehne am 1 6. Juni 2017 - Status nach subacromialer Dekompression 2007 - beginnende Omarthrose links

Zudem führte er folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - a rterielle Hypertonie - Hypothyreose - Status nach HWS-Distorsion und Thoraxkontusion März 2017 - Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen nach Autounfall

Dazu hielt er fest, in ihrer angestammten Tätigkeit als Seniorenbetreuerin / Flo ristin sei die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. März 2017 zu 100 % arbeits un fähig aufgrund einer Belastungseinschränkung der linken Schulter. In einer ange passten Tätigkeit bestehe seit dem 9. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, dies bei folgendem Belastungsprofil: Arbeiten über Brust/Schulterhöhe, in häu figer Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten über 10 kg oder unter ungünstigen Hebeln seien zu vermeiden. Tätigkeiten , die einen flexiblen körperfernen Einsatz der Hand insbesondere über Schulterhöhe erfordern würden, seien ebenfalls nur eingeschränkt zumutbar. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Bewegung und Belastung im linken Schultergelenk unter Vermeidung von Überkopfarbeiten seien zumutbar. Aus dem aktuellen psychiatrischen Bericht seien keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich, k onkrete Funktionseinschränkungen aus psychische n

Gründen hätten nicht angegeben werden können. Aus somati scher Sicht hätten Schulterchirurg Dr. C.___ und Hausarzt Dr. J.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten schulterschonenden Tätigkeit unterschied lich beurteilt. Beide gäben als Funktionseinschränkung belastungsabhängige Schulterbeschwer den an. Dr. C.___

stelle in einer angepassten Tätigkeit ohne Belastung der linken Schulter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 9. Oktober 2017 fest. Die Einschätzung des Hausarztes einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Funktionseinschränkungen, die eine Leistungseinschränkung um 50 % erklären könnten, würden im Arztbericht nicht angegeben. 5.9

Dem MRI der HWS vom 2 2. März 2018 ( Urk. 6/138 ) entnahm

Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin Radiologie des M.___, erhebliche Osteochon drosen vor allem in den drei untersten HWS-Segmenten. Hierdurch komme es zu foraminalen Stenosen mit Beeinträchtigung der C4-Wurzel rechts, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel rechts. 5 .1 0

Am 1 4. Mai 2018 stellte Dr. K.___ vom RAD zusätzlich die Diagnose einer Osteo chondrose C4/5, C5/6 und C6/7 mit foraminaler Stenose C4 und C6 rechts und C5 links. Der radiologische Bericht über eine MRI der HWS vom 2 2. März 20 18 zeige degenerative Veränderungen. Ob und in welchem Ausmass diese radio logischen Befunde eine klinische Relevanz hätten, sei nicht dokumentiert. In allen vorlie genden Berichten würden belastungsabhängige Schulterschmerzen beschrieben. Dadurch sei die Belastbarkeit der linken Schulter eingeschränkt. Eine schulter schonende Tätigkeit sei zumutbar ( Urk. 6/ 146/3 ). 5.11

Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2018 (Urk. 6/145/33-34 ) die Diagnose eines Status nach Autounfall mit Seit [en] kollision am 30. März 2017 ohne Hinweise auf unfallbedingte Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall nebst einer Prellung der linken Thoraxhälfte ein Abknicktrauma der HWS zugezogen. Es beständen keine Hinweise darauf, dass bei diesem Unfall das Gehirn, das Halsmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. Aktuell liege wohl ein vorwiegend myofaszialer Nacken-, Schulter- und Thoraxwandmuskulatur - schmerz links vor, vermutlich würden die Schmerzen durch degenerative Veränderungen an der HWS und im Schultergelenk links unter halten. Eine Interkostalneuralgie könne gegenwärtig nicht diagnostiziert werden. Auch ein Herpes Zoster sei als Schmerzursache nicht anzunehmen (S. 2) . 5.12

Am 1 6. Juli 2018 ( Urk. 6/145/71-72 ) ergänzte Dr. med. O.___ , Facharzt für Ra dio logie, bezüglich der linken Schulter könne von einem unfallbedingten End zu stand ausgegangen werden. Die angestammte Tätigkeit in der Senioren be treu ung könne von der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Beschwer den an der linken Schulter nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden. Zu mut bar seien ihr ganztags leichte Tätigkeiten, bei denen keine Schläge oder Vibra tionen auf die linke Schulter übertragen würden und keine repetitiven Bewe gungen mit der linken Schulter notwendig seien. Arbeiten über Schulterhöhe seien zu ver meiden. Die Masse der mit der linken oberen Extremität zu heben den/tragenden Lasten könne bis 7 kg betragen, sofern diese auch stammnah g ehoben/getragen werden könnten. 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. K.___ vom 1 0. Januar, 1 3. März und 1 4. Mai 2018 (E. 5 . 8 und E. 5 .10 hievor ). 6 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6 .3 6.3.1

Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. K.___

in einer ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dr. K.___ stützte sich bei seiner Einschätzung unter anderem auf die Angaben des behandelnden Spezialisten Dr. C.___ , welcher ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Die Ausführungen von Dr. K.___ vermögen durch die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. J.___ , wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig sei, nicht in Zweifel gezogen werden. Denn wie Dr. K.___ zu Recht ausführte, gab Dr. J.___ dieselben Schulterbeschwerden wie Dr. C.___ wieder, führte jedoch keine Funk tionseinschränkungen auf, die eine Leistungseinschränkung um 50 % erklä ren könnten (vgl. E. 5.4-5.6 hievor ) . Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann damit nicht nachvollzogen werden. Ohnehin ist davon auszugehen, dass Dr. C.___ als Spezialist diesbezüglich eine differenziertere Einschätzung abzugeben ver mag, weshalb auf seine Angaben abzustellen ist. Die beginnende Omarthrose war Dr. C.___ im Übrigen bekannt ( vgl. Urk. 6/133/20 ). Dennoch erachtete er die Beschwerdeführerin als in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, we lcher Ansicht sich RAD-Arzt Dr. K.___ anschloss. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hierzu weitere Abklärungen erforderlich wären.

In den Akten finden sich keine weiteren Unterlagen , welche nach dem Bericht von Dr. C.___ (E. 5.4 hievor ) verfasst worden wären und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren würden. 6.3.2

So hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ zu Händen der Beschwer degegnerin ausdrücklich fest, aus psychiatrischen Gründen sei keine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden (E. 5 .7 hievor ). Die von ihr diagnostizierte Anpas sungs störung

hat ihren Angaben zufolge keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Sie stellt denn auch definitionsgemäss keine hinreichend ausgeprägte Psy chopathologie dar. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteile

des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2

und 9C_110/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung eines vom Bun desgericht grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden statuierten indika to rengeleiteten Beweisverfahrens aus Gründen der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1).

Dass der Konsiliarpsychiater der Unfallversicherung , Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, in seiner Beurteilung vom 8. Februar 2018 eine allfällig invalidi sierende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht definitiv auszuschliessen vermochte ( Urk. 6/133/153-157 ), ändert daran nichts, verfasste die behandelnde Dr. A.___ ihren Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin doch später als Dr. P.___ und lassen sich diesem keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allfälligen Schmerzstörung entnehmen . Es bestehen keine Hinweise

darauf , dass sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hätten. Entsprechend diagnostizierte Dr. A.___ denn in ihrem Bericht vom 1 6. August 2018 zu Händen der Unfallversicherung ( Urk. 9/2 ) auch weiterhin einzig eine nichtinvalidisierende Anpassungsstörung.

Dass die Beschwerdegeg nerin

mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht weiter zugewartet und keine zusätzlichen Abklärungen zur Entwicklung des psychischen Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin getätigt hat, ist in Anbetracht dieser Umstände nicht zu beanstanden. 6.3.3

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen bezüglich der diagnostizierten Hypothyreose, arteriellen Hypertonie sowie der rezidivierenden Refluxbeschwerden getätigt hat, bestätigte doch auch Hausarzt Dr. J.___ , dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinflussen (E. 5.5 hievor ) . Nach einem Untersuch durch die Unfallversicherung am 7. März 2018 setzte die Beschwerdeführerin die Behandlung mit

Condrosulf vorübergehend ab, nahm das Medikament aufgrund einer Verschlechterung der Situation aber bereits nach 10 Tagen wieder ein (vgl. Urk. 9/1 ). Was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte (vgl. Urk. 1 S. 5) , ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. 6.3.4

Schliesslich lässt auch der Bericht von Dr. N.___ (E. 5 .11 hievor ) keine Zweifel an den Ausführungen des RAD-Arztes aufkommen. Dr. N.___ beurteilte die Unfall kausalität der geklagten Beschwerden , zu einer allfällig bestehend en Arbeitsun fähigkeit äusserte er sich hingegen nicht. Es kann deshalb offen bleiben , ob er das Vorliegen einer Interkostalneuralgie zu Recht verneinte , zumal es invaliden versicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen - wie von der Be schwer deführerin beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird. 6.3.5

Dem MRI vom 2 2. März 2018 (E. 5.9 hievor ) ist nicht zu entnehmen, ob die Ver änderungen an der HWS eine klinische Relevanz haben. Nachdem jedoch keiner der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwer den attestierte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

dazu keine weiteren Abklärungen tätigte. 6.3.6

Zusammenfassend ist auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. K.___ abzu stellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden ange passten Tätigkeit auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ist ausreichend unter sucht und d ie Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet. Es

i st nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse sie mit einem Zuwarten bis zum Erlass des Einspracheentscheides der Unfallversicherung hätte gewinnen können, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin bereits am 1 8. Juli 2018 verfügt hat. Ohnehin besteht rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung zwischen den Entschei den der Beschwerdegegnerin und der Unfallversicherung (BGE 133 V 549). 7 . 7.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 7.3

Das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von Fr. 54'304 .40 per 2017 (vgl. Urk. 6/135/9) ist unbestritten und ausgewiesen. Um Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben, müsste die Be schwerdeführerin ein Valideneinkommen von über

Fr. 89'7 00.-- per 2017 auf weisen ( Fr. 54'304.40 / [100-39.49] x 100) . Dies entspricht einem Einkommen von mindestens Fr. 70' 664.75

per 1998 (vgl. Indices 201 7 : 2 719 und 1998 : 2142 , Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen) , dem Jahr , in welchem sie letztmals ohne unfallbedingte Beschwerden erwerbstätig war. Dass die Beschwerdeführerin damals ein Einkommen in diesem Umfang erwirtschaf tet e , ist mit Blick auf den Auszug aus ihrem individuellen Konto nicht erstellt (vgl. Urk. 6/121 , 1996: Fr. 27'548.--, 1997: Fr. 25'148.--, 1998: Fr. 27'076.--, 1999 [Verkehrsunfall am 1 0. September 1999]: Fr. 47'035.-- ). Ebenso wenig ist über wiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Unfall ihre selbständige Erwerbs tätig keit so weit hätte ausbauen können, dass sie in den Folgejahren Einkünfte in diesem Umfang erzielt hätte . Denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin bei einem Ausbau der selbständigen Erwerbstätigkeit in dems elben Umfang ihre - im Jahr 1999 immerhin knapp die Hälfte des Einkommens aus machende - unselbständige Erwerbstätigkeit reduziert hätte . Im Übrigen hat sie während ihres gesamten Erwerbslebens kein Einkommen in dieser Höhe erzielt, was ebenfalls dagegen spricht , dass sie ihre Einkünfte ohne Unfall im geltend gemachten Umfang (vgl. Urk. 1 S. 9) hätte steigern können. Bei einem Validen einkommen von weniger als Fr. 89'7 00.-- per 2017 resultiert ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad . Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der

Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die 1958 geborene X.___

hatte sich nach einem am 1 0. September 1999 erlittenen Verkehrsunfall am 2 8. September 2000 erstmals zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/3) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen, zog die Akten der Unfallversicherung bei und

wies das Leistungs be gehren am 3. Juli 2003 ab (Urk. 6/60) . Die zuständige Unfallversicherung Zürich Versicherungsgesellschaft AG richtete der Versicherten

für die vormals ausgeübte 40%ige unselbständige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin ab

1. Januar 2003 eine ganze UVG-Rente aus

( Urk. 6/8, Urk. 6/51) . Nach einer Operation der rechten Schulter erfolgte am 6. Juli 2010 eine weitere Anmeldung bei der IV-Stelle (Urk. 6/70) . Diese erteilte Kostengutsprache für Weiterbildungskurse und wies das Leistung sbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2011 im Übrigen ab ( Urk. 6/101, Urk. 6/108 ) .

Seit dem 5. April 2013 war die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senioren betreuerin bei der Seniorenbetreuung Y.___ , Z.___ , ange stellt. Nach einem am 3 0. März 2017 erlittenen Verkehrs unfall meldete sie sich unter Hinweis auf unter anderem eine Schulterverletzung links a m 7. September 2017

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/113 und Urk. 6/110 /1 , Urk. 6/122/1-6 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Ab klärungen , zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei und wies das Leistungsbegeh r en n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134 und Urk. 6/139 ) mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (Urk. 2) ab.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . Am 9. Oktober 2018 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin seit Okto ber 2017 eine ihrer Gesundheit angepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar sei. Sie könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein An spruch auf eine IV-Rente bestehe . Da es sich bei den Einschränkungen der Be schwerdeführerin

nicht um rein unfallbedingte Beschwerden handle, sei eine Koordination mit der Unfallversicherung nicht weiter erforderlich (S. 1-2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei zu früh erfolgt. Dem MRI vom 2 2. März 2018 würden sich unter anderem erhebliche Osteochondrosen vor allem in den drei untersten Halswirbelsäulen( HWS ) -Segmenten entnehmen lassen, durch welche es zu foraminalen Stenosen mit Beeinträchtigung der C4-Wurzel rechts, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel rechts komme. Ob und gegebenenfalls wie sich diese Osteochondrosen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken würden, sei bis heute nicht beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich weit ere Abklärungen vorzunehmen (S. 4-6). Solange die Abklärungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit den Hals- und Rückenbeschwerden nicht abgeschlossen seien, könne auch die Beschwerde geg nerin nicht über allfällige Leistungen der Invalidenversicherung entscheiden. Auch der von der Unfallversicherung einzuholende Verlaufsbericht der behan deln den Psychiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, sei von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden . Ihr sei eine Rente auszurichten, zudem bestehe Anspruch auf berufliche Massnahmen (S.

7 -9 ) . Im Übrigen sei der Einkommensvergleich zu beanstanden, insbesondere müsse das Valideneinkommen 2017 - aus näher dargelegten Gründen - höher als Fr. 77'556.56 sein (S. 9). 3.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien berufliche Massnahmen zu ge währen, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefoch tenen Verfügung nicht entschieden hat . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwer de führerin bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Mass nahmen erneut bei der Beschwerde gegnerin zu melden. 4 .

Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 21. Juni 2011 ( Urk. 6/108), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh ren abgewiesen hat. 5 . 5 .1

Die rentenabweisende Verfügung vom 2 1. Juni 2011 stützte sich unter anderem auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 1. November 201 0. Dieser führte aus, nach eingegangenem Operationsbericht (Schulter arthroskopie mit AC-Gelenksresektion, Défilée -Erweiterung und Supraspinatus seh nen reinsertion in 2-reihiger Technik durch Dr. med. C.___ , Facharzt Chirurgie FMH, am 14. Januar 2010, Urk. 6/91) sei eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit als Gärtnerin sei analog Dr. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, und Aktenlage seit September 2009 eine mindestens 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei seit September 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit analog Dr. D.___ ausgewiesen. Das Belastungsprofil sei eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg (Urk. 6/104/4).

E. 5 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 5.2 Oberarzt Chirurgie E.___ und Assistenzärztin Chirurgie F.___ von der Chirurgischen Klinik des G.___ führten im Notfallbericht vom 3. April 2017 ( Urk. 6/117/ 43-44 ) zur Behandlung vom 3 1. März 2017 folgende Diagnosen auf: - Kontusion Hemithorax links vom 3 0. März 2017 - HWS-Distorsion Grad II vom 3 0. März 2017 - Kontusion Dig . I Hand links vom 3 0. März 2017 - Nitrit-neg. Harnwegsinfekt

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei am Vortag bei niedriger Geschwindigkeit mit einem anderen Auto kollidiert. Es bestehe ein Status nach HWS-Distorsion vor 18 Jahren. Es sei zu keinem Kopfanprall gekommen, die Airbags seien nicht ausgelöst worden und es beständen keine Commotiozeichen . Die HWS sei frei beweglich, es beständen keine Prellmarken und keine ossären

Druckdolenzen . Die Bewegung der Schulter links sei schmerzhaft vor allem in der Abduktion über 60 Grad, es beständen keine Prellmarke und keine ossären

Druck dolenzen . An der linken Hand beständen eine Druckdolenz im Bereich Meta car pale I, MCP-Gelenk Dig . I und proximale Phalanx Dig . I, jedoch keine Prellmarke, kein Hämatom und keine Schwellung. Weder dem Röntgen der HWS noch des Thorax, der linken Schulter oder der linken Hand seien Hinweise für frische ossäre Läsionen zu entnehmen (S. 1).

E. 5.3 PD Dr. med. H.___ vom I.___ beurteilte die MR Arthrographie der Schulter links vom 1 5. Mai 2017 wie folgt ( Urk. 6/117/97 ): lang streckige

Knorpeldelamination

anterior am Humeruskopf , regelrechter Status nach Acromioplastik mit entsprechenden Metallartefakten, intakte Rotatoren man schette , Tendopathie der Bizepssehne sowie verdickter Bicepssehnen pulley /

Kapsel, Differentialdiagnose beginnende Capsulitis

adhäsiva . 5 . 4

Dr. C.___ hielt in seinem undatierte n Bericht (Eingang bei der Beschwerde gegnerin am 2 4. November 2017, Urk. 6/127) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Status nach Schulterarthroskopie und Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links bei ausgedehntem Knorpelausbruch Schulter links - Status nach Dekompression links vor 10 Jahren

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei am 1 6. Juni 2017 an der Schulter operiert worden, Befund und Prognose seien sehr gut, es beständen eine völlig freie Beweglichkeit und bei Belastung noch leichte Schmerzen. Die Beschwerde führerin sei seit dem 9. Oktober 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In der bisherigen Tätigkeit als Seniorenbetreuerin sei sie vermindert leistungsfähig, sie sollte eine weniger schulterbelastende Arbeit machen. Ihr sei deshalb eine eventuelle Umschulung vorgeschlagen worden (S. 2-3). 5 . 5

Der Hausarzt Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte im Be richt vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/128) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - ausgedehnter Knorpelausbruch linke Schulter - Status nach Dekompression linke Schulter 2007 - Status nach Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie linke Schulter am 1 6. Juni 2017 - beginnende Omarthrose linke Schulter

Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - a rterielle Hypertonie - Hypothyreose - rezidivierende Refluxbeschwerden

Dazu führte er aus, die Belastbarkeit des linken Arms sei noch deutlich ein ge schränkt, es beständen Schmerzen beim Heben und Arbeiten über Kopf und ein Schmerz bei Linksseitenlage an der linken Schulter. In der angestammten Tätig keit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Das Heben von Lasten sei nicht möglich, pflegerische Tätigkeiten könnten nicht ausgeführt werden. Büro arbeiten seien ungefähr 4 Stunden pro Tag möglich, mit einer Erhöhung kön ne diesbezüglich gerechnet werden.

E. 5.6 Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2018 ( Urk. 6/133/141 ) fol gende Diagnosen: - ausgedehnter Knorpelausbruch Schulter links - Status nach Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links am 1 6. Juni 2017 - beginnende Omarthrose links - Status nach Schulterkontusion links bei Autounfall am 3 0. März 2017 - Status nach Dekompression links vor 10 Jahren - arterielle Hypertonie - Hypothyreose - rezidivierende epigastrische Beschwerden

Dazu führte er aus, die Belastbarkeit der linken Schulter und des linken Armes sei noch eingeschränkt, das Heben von Lasten sei noch sehr eingeschränkt, es be ständen Schmerzen beim Heben und beim Arbeiten über Kopf. Im Alltag beständen Beschwerden beim Wischen sowie ein Schmerz in Linksseitenlage nachts. Eine Wiederaufnahme der pflegerischen Tätigkeit, die mit Heben ver bun den sei, sei der Beschwerdeführerin derzeit noch nicht möglich, bezüglich ihrer Anstellung als Seniorenbetreuerin sei sie weiterhin arbeitsunfähig. Die somati schen Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit würden für sie eine hohe , auch psychische Belastung darstellen, sodass eine psychiatrische Behandlung habe ein geleitet werden müssen. 5 . 7

Die behandelnde Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 6/131) folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen nach Autounfall mit soma ti schen Folgen

Dazu führte sie aus, aus psychiatrischen Gründen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es fänden Termine alle 2 Wochen statt, die Folgen des Schulter traumas, welche die Beschwerdeführerin durch den Autounfall erlitten habe, seien für sie sehr belastend. Sie sei bedrückt, verzweifelt, erschöpft, körperlich ange spannt und leide unter Zukunftsängsten. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei reduziert selbständig in der Floristik arbeitend, als Seniorenbetreuerin könne sie aufgrund der somatischen Probleme nicht mehr arbeiten. 5 .8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, vom RAD hielt in seine n Stellungnahme n vom 1 0. Januar und 1 3. März 20 18 (Urk. 6/135/4-6 und Urk. 6/135/6-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - s chmerzhafte Bewegungseinschränkung linke Schulter bei - Status nach Gelenkkörperentfernung und Tenotomie der langen Bizepssehne am 1 6. Juni 2017 - Status nach subacromialer Dekompression 2007 - beginnende Omarthrose links

Zudem führte er folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - a rterielle Hypertonie - Hypothyreose - Status nach HWS-Distorsion und Thoraxkontusion März 2017 - Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen nach Autounfall

Dazu hielt er fest, in ihrer angestammten Tätigkeit als Seniorenbetreuerin / Flo ristin sei die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. März 2017 zu 100 % arbeits un fähig aufgrund einer Belastungseinschränkung der linken Schulter. In einer ange passten Tätigkeit bestehe seit dem 9. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, dies bei folgendem Belastungsprofil: Arbeiten über Brust/Schulterhöhe, in häu figer Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten über 10 kg oder unter ungünstigen Hebeln seien zu vermeiden. Tätigkeiten , die einen flexiblen körperfernen Einsatz der Hand insbesondere über Schulterhöhe erfordern würden, seien ebenfalls nur eingeschränkt zumutbar. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Bewegung und Belastung im linken Schultergelenk unter Vermeidung von Überkopfarbeiten seien zumutbar. Aus dem aktuellen psychiatrischen Bericht seien keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich, k onkrete Funktionseinschränkungen aus psychische n

Gründen hätten nicht angegeben werden können. Aus somati scher Sicht hätten Schulterchirurg Dr. C.___ und Hausarzt Dr. J.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten schulterschonenden Tätigkeit unterschied lich beurteilt. Beide gäben als Funktionseinschränkung belastungsabhängige Schulterbeschwer den an. Dr. C.___

stelle in einer angepassten Tätigkeit ohne Belastung der linken Schulter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 9. Oktober 2017 fest. Die Einschätzung des Hausarztes einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Funktionseinschränkungen, die eine Leistungseinschränkung um 50 % erklären könnten, würden im Arztbericht nicht angegeben.

E. 5.9 Dem MRI der HWS vom 2 2. März 2018 ( Urk. 6/138 ) entnahm

Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin Radiologie des M.___, erhebliche Osteochon drosen vor allem in den drei untersten HWS-Segmenten. Hierdurch komme es zu foraminalen Stenosen mit Beeinträchtigung der C4-Wurzel rechts, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel rechts. 5 .1 0

Am 1 4. Mai 2018 stellte Dr. K.___ vom RAD zusätzlich die Diagnose einer Osteo chondrose C4/5, C5/6 und C6/7 mit foraminaler Stenose C4 und C6 rechts und C5 links. Der radiologische Bericht über eine MRI der HWS vom 2 2. März 20 18 zeige degenerative Veränderungen. Ob und in welchem Ausmass diese radio logischen Befunde eine klinische Relevanz hätten, sei nicht dokumentiert. In allen vorlie genden Berichten würden belastungsabhängige Schulterschmerzen beschrieben. Dadurch sei die Belastbarkeit der linken Schulter eingeschränkt. Eine schulter schonende Tätigkeit sei zumutbar ( Urk. 6/ 146/3 ).

E. 5.11 Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2018 (Urk. 6/145/33-34 ) die Diagnose eines Status nach Autounfall mit Seit [en] kollision am 30. März 2017 ohne Hinweise auf unfallbedingte Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall nebst einer Prellung der linken Thoraxhälfte ein Abknicktrauma der HWS zugezogen. Es beständen keine Hinweise darauf, dass bei diesem Unfall das Gehirn, das Halsmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. Aktuell liege wohl ein vorwiegend myofaszialer Nacken-, Schulter- und Thoraxwandmuskulatur - schmerz links vor, vermutlich würden die Schmerzen durch degenerative Veränderungen an der HWS und im Schultergelenk links unter halten. Eine Interkostalneuralgie könne gegenwärtig nicht diagnostiziert werden. Auch ein Herpes Zoster sei als Schmerzursache nicht anzunehmen (S. 2) .

E. 5.12 Am 1 6. Juli 2018 ( Urk. 6/145/71-72 ) ergänzte Dr. med. O.___ , Facharzt für Ra dio logie, bezüglich der linken Schulter könne von einem unfallbedingten End zu stand ausgegangen werden. Die angestammte Tätigkeit in der Senioren be treu ung könne von der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Beschwer den an der linken Schulter nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden. Zu mut bar seien ihr ganztags leichte Tätigkeiten, bei denen keine Schläge oder Vibra tionen auf die linke Schulter übertragen würden und keine repetitiven Bewe gungen mit der linken Schulter notwendig seien. Arbeiten über Schulterhöhe seien zu ver meiden. Die Masse der mit der linken oberen Extremität zu heben den/tragenden Lasten könne bis 7 kg betragen, sofern diese auch stammnah g ehoben/getragen werden könnten. 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. K.___ vom 1 0. Januar, 1 3. März und 1 4. Mai 2018 (E. 5 .

E. 7 ).

Von Amtes wegen nahm das Gericht eine Telefon notiz und einen Verlaufsb ericht aus dem Prozess UV.2019.00139 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Suva als Urk. 9/1-2 zu den Akten. 3.

Die Suva stellte ihre aus dem Unfall vom 3 0. März 2017 erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 3 0. August 2018 per 1. September 2018 ein ( Urk. 6/150/23-25 ) . Die gegen den anschliessend ergangenen Einspracheentscheid

erhobene Beschwer de wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Pro zess Nr. UV.2019.00139 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

E. 7.2 Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2).

E. 7.3 Das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von Fr. 54'304 .40 per 2017 (vgl. Urk. 6/135/9) ist unbestritten und ausgewiesen. Um Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben, müsste die Be schwerdeführerin ein Valideneinkommen von über

Fr. 89'7 00.-- per 2017 auf weisen ( Fr. 54'304.40 / [100-39.49] x 100) . Dies entspricht einem Einkommen von mindestens Fr. 70' 664.75

per 1998 (vgl. Indices 201 7 : 2 719 und 1998 : 2142 , Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen) , dem Jahr , in welchem sie letztmals ohne unfallbedingte Beschwerden erwerbstätig war. Dass die Beschwerdeführerin damals ein Einkommen in diesem Umfang erwirtschaf tet e , ist mit Blick auf den Auszug aus ihrem individuellen Konto nicht erstellt (vgl. Urk. 6/121 , 1996: Fr. 27'548.--, 1997: Fr. 25'148.--, 1998: Fr. 27'076.--, 1999 [Verkehrsunfall am 1 0. September 1999]: Fr. 47'035.-- ). Ebenso wenig ist über wiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Unfall ihre selbständige Erwerbs tätig keit so weit hätte ausbauen können, dass sie in den Folgejahren Einkünfte in diesem Umfang erzielt hätte . Denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin bei einem Ausbau der selbständigen Erwerbstätigkeit in dems elben Umfang ihre - im Jahr 1999 immerhin knapp die Hälfte des Einkommens aus machende - unselbständige Erwerbstätigkeit reduziert hätte . Im Übrigen hat sie während ihres gesamten Erwerbslebens kein Einkommen in dieser Höhe erzielt, was ebenfalls dagegen spricht , dass sie ihre Einkünfte ohne Unfall im geltend gemachten Umfang (vgl. Urk. 1 S. 9) hätte steigern können. Bei einem Validen einkommen von weniger als Fr. 89'7 00.-- per 2017 resultiert ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad . Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr.

E. 9 00.-- werden der

Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00714

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 2 5. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1958 geborene X.___

hatte sich nach einem am 1 0. September 1999 erlittenen Verkehrsunfall am 2 8. September 2000 erstmals zum Bezug von Leis tungen der Invalidenversicherung angemeldet ( Urk. 6/3) . Die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Ab klärungen, zog die Akten der Unfallversicherung bei und

wies das Leistungs be gehren am 3. Juli 2003 ab (Urk. 6/60) . Die zuständige Unfallversicherung Zürich Versicherungsgesellschaft AG richtete der Versicherten

für die vormals ausgeübte 40%ige unselbständige Erwerbstätigkeit als Verkäuferin ab

1. Januar 2003 eine ganze UVG-Rente aus

( Urk. 6/8, Urk. 6/51) . Nach einer Operation der rechten Schulter erfolgte am 6. Juli 2010 eine weitere Anmeldung bei der IV-Stelle (Urk. 6/70) . Diese erteilte Kostengutsprache für Weiterbildungskurse und wies das Leistung sbegehren mit Verfügung vom 21. Juni 2011 im Übrigen ab ( Urk. 6/101, Urk. 6/108 ) .

Seit dem 5. April 2013 war die Versicherte in einem 50 %-Pensum als Senioren betreuerin bei der Seniorenbetreuung Y.___ , Z.___ , ange stellt. Nach einem am 3 0. März 2017 erlittenen Verkehrs unfall meldete sie sich unter Hinweis auf unter anderem eine Schulterverletzung links a m 7. September 2017

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/113 und Urk. 6/110 /1 , Urk. 6/122/1-6 ). Die IV-Stelle tätigte wiederum medizinische und erwerbliche Ab klärungen , zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei und wies das Leistungsbegeh r en n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/134 und Urk. 6/139 ) mit Verfügung vom 18. Juli 2018 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei en ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen und berufliche Massnahmen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen . Am 9. Oktober 2018 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ).

Von Amtes wegen nahm das Gericht eine Telefon notiz und einen Verlaufsb ericht aus dem Prozess UV.2019.00139 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Suva als Urk. 9/1-2 zu den Akten. 3.

Die Suva stellte ihre aus dem Unfall vom 3 0. März 2017 erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 3 0. August 2018 per 1. September 2018 ein ( Urk. 6/150/23-25 ) . Die gegen den anschliessend ergangenen Einspracheentscheid

erhobene Beschwer de wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum abgewiesen (Pro zess Nr. UV.2019.00139 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der ver sicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die fest gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Inva lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführerin seit Okto ber 2017 eine ihrer Gesundheit angepasste Tätigkeit in vollem Pensum zumutbar sei. Sie könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein An spruch auf eine IV-Rente bestehe . Da es sich bei den Einschränkungen der Be schwerdeführerin

nicht um rein unfallbedingte Beschwerden handle, sei eine Koordination mit der Unfallversicherung nicht weiter erforderlich (S. 1-2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei zu früh erfolgt. Dem MRI vom 2 2. März 2018 würden sich unter anderem erhebliche Osteochondrosen vor allem in den drei untersten Halswirbelsäulen( HWS ) -Segmenten entnehmen lassen, durch welche es zu foraminalen Stenosen mit Beeinträchtigung der C4-Wurzel rechts, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel rechts komme. Ob und gegebenenfalls wie sich diese Osteochondrosen auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken würden, sei bis heute nicht beurteilt worden. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich weit ere Abklärungen vorzunehmen (S. 4-6). Solange die Abklärungen der Unfallversicherung im Zusammenhang mit den Hals- und Rückenbeschwerden nicht abgeschlossen seien, könne auch die Beschwerde geg nerin nicht über allfällige Leistungen der Invalidenversicherung entscheiden. Auch der von der Unfallversicherung einzuholende Verlaufsbericht der behan deln den Psychiaterin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy cho therapie, sei von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden . Ihr sei eine Rente auszurichten, zudem bestehe Anspruch auf berufliche Massnahmen (S.

7 -9 ) . Im Übrigen sei der Einkommensvergleich zu beanstanden, insbesondere müsse das Valideneinkommen 2017 - aus näher dargelegten Gründen - höher als Fr. 77'556.56 sein (S. 9). 3.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien berufliche Massnahmen zu ge währen, ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin darüber in der angefoch tenen Verfügung nicht entschieden hat . Mangels Anfechtungsgegenstand s

ist deshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwer de führerin bleibt es unbenommen, sich in Bezug auf die Gewährung beruflicher Mass nahmen erneut bei der Beschwerde gegnerin zu melden. 4 .

Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die Verfügung vom 21. Juni 2011 ( Urk. 6/108), mit welcher die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh ren abgewiesen hat. 5 . 5 .1

Die rentenabweisende Verfügung vom 2 1. Juni 2011 stützte sich unter anderem auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 1 1. November 201 0. Dieser führte aus, nach eingegangenem Operationsbericht (Schulter arthroskopie mit AC-Gelenksresektion, Défilée -Erweiterung und Supraspinatus seh nen reinsertion in 2-reihiger Technik durch Dr. med. C.___ , Facharzt Chirurgie FMH, am 14. Januar 2010, Urk. 6/91) sei eine verminderte Belastbarkeit der rechten Schulter nachvollziehbar. In der bisherigen Tätigkeit als Gärtnerin sei analog Dr. D.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, und Aktenlage seit September 2009 eine mindestens 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei seit September 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit analog Dr. D.___ ausgewiesen. Das Belastungsprofil sei eine sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg (Urk. 6/104/4). 5.2

Oberarzt Chirurgie E.___ und Assistenzärztin Chirurgie F.___ von der Chirurgischen Klinik des G.___ führten im Notfallbericht vom 3. April 2017 ( Urk. 6/117/ 43-44 ) zur Behandlung vom 3 1. März 2017 folgende Diagnosen auf: - Kontusion Hemithorax links vom 3 0. März 2017 - HWS-Distorsion Grad II vom 3 0. März 2017 - Kontusion Dig . I Hand links vom 3 0. März 2017 - Nitrit-neg. Harnwegsinfekt

Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei am Vortag bei niedriger Geschwindigkeit mit einem anderen Auto kollidiert. Es bestehe ein Status nach HWS-Distorsion vor 18 Jahren. Es sei zu keinem Kopfanprall gekommen, die Airbags seien nicht ausgelöst worden und es beständen keine Commotiozeichen . Die HWS sei frei beweglich, es beständen keine Prellmarken und keine ossären

Druckdolenzen . Die Bewegung der Schulter links sei schmerzhaft vor allem in der Abduktion über 60 Grad, es beständen keine Prellmarke und keine ossären

Druck dolenzen . An der linken Hand beständen eine Druckdolenz im Bereich Meta car pale I, MCP-Gelenk Dig . I und proximale Phalanx Dig . I, jedoch keine Prellmarke, kein Hämatom und keine Schwellung. Weder dem Röntgen der HWS noch des Thorax, der linken Schulter oder der linken Hand seien Hinweise für frische ossäre Läsionen zu entnehmen (S. 1). 5.3

PD Dr. med. H.___ vom I.___ beurteilte die MR Arthrographie der Schulter links vom 1 5. Mai 2017 wie folgt ( Urk. 6/117/97 ): lang streckige

Knorpeldelamination

anterior am Humeruskopf , regelrechter Status nach Acromioplastik mit entsprechenden Metallartefakten, intakte Rotatoren man schette , Tendopathie der Bizepssehne sowie verdickter Bicepssehnen pulley /

Kapsel, Differentialdiagnose beginnende Capsulitis

adhäsiva . 5 . 4

Dr. C.___ hielt in seinem undatierte n Bericht (Eingang bei der Beschwerde gegnerin am 2 4. November 2017, Urk. 6/127) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1): - Status nach Schulterarthroskopie und Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links bei ausgedehntem Knorpelausbruch Schulter links - Status nach Dekompression links vor 10 Jahren

Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin sei am 1 6. Juni 2017 an der Schulter operiert worden, Befund und Prognose seien sehr gut, es beständen eine völlig freie Beweglichkeit und bei Belastung noch leichte Schmerzen. Die Beschwerde führerin sei seit dem 9. Oktober 2017 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In der bisherigen Tätigkeit als Seniorenbetreuerin sei sie vermindert leistungsfähig, sie sollte eine weniger schulterbelastende Arbeit machen. Ihr sei deshalb eine eventuelle Umschulung vorgeschlagen worden (S. 2-3). 5 . 5

Der Hausarzt Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte im Be richt vom 1 9. Dezember 2017 ( Urk. 6/128) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - ausgedehnter Knorpelausbruch linke Schulter - Status nach Dekompression linke Schulter 2007 - Status nach Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie linke Schulter am 1 6. Juni 2017 - beginnende Omarthrose linke Schulter

Zudem führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - a rterielle Hypertonie - Hypothyreose - rezidivierende Refluxbeschwerden

Dazu führte er aus, die Belastbarkeit des linken Arms sei noch deutlich ein ge schränkt, es beständen Schmerzen beim Heben und Arbeiten über Kopf und ein Schmerz bei Linksseitenlage an der linken Schulter. In der angestammten Tätig keit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Das Heben von Lasten sei nicht möglich, pflegerische Tätigkeiten könnten nicht ausgeführt werden. Büro arbeiten seien ungefähr 4 Stunden pro Tag möglich, mit einer Erhöhung kön ne diesbezüglich gerechnet werden. 5.6

Dr. J.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Januar 2018 ( Urk. 6/133/141 ) fol gende Diagnosen: - ausgedehnter Knorpelausbruch Schulter links - Status nach Schulterarthroskopie, Gelenkkörperentfernung und Tenotomie Schulter links am 1 6. Juni 2017 - beginnende Omarthrose links - Status nach Schulterkontusion links bei Autounfall am 3 0. März 2017 - Status nach Dekompression links vor 10 Jahren - arterielle Hypertonie - Hypothyreose - rezidivierende epigastrische Beschwerden

Dazu führte er aus, die Belastbarkeit der linken Schulter und des linken Armes sei noch eingeschränkt, das Heben von Lasten sei noch sehr eingeschränkt, es be ständen Schmerzen beim Heben und beim Arbeiten über Kopf. Im Alltag beständen Beschwerden beim Wischen sowie ein Schmerz in Linksseitenlage nachts. Eine Wiederaufnahme der pflegerischen Tätigkeit, die mit Heben ver bun den sei, sei der Beschwerdeführerin derzeit noch nicht möglich, bezüglich ihrer Anstellung als Seniorenbetreuerin sei sie weiterhin arbeitsunfähig. Die somati schen Beschwerden und die Arbeitsunfähigkeit würden für sie eine hohe , auch psychische Belastung darstellen, sodass eine psychiatrische Behandlung habe ein geleitet werden müssen. 5 . 7

Die behandelnde Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 6. Februar 2018 ( Urk. 6/131) folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3): - Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen nach Autounfall mit soma ti schen Folgen

Dazu führte sie aus, aus psychiatrischen Gründen sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Es fänden Termine alle 2 Wochen statt, die Folgen des Schulter traumas, welche die Beschwerdeführerin durch den Autounfall erlitten habe, seien für sie sehr belastend. Sie sei bedrückt, verzweifelt, erschöpft, körperlich ange spannt und leide unter Zukunftsängsten. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne sie nicht beurteilen. Die Beschwerdeführerin sei reduziert selbständig in der Floristik arbeitend, als Seniorenbetreuerin könne sie aufgrund der somatischen Probleme nicht mehr arbeiten. 5 .8

Dr. med. K.___ , Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Trauma to logie, vom RAD hielt in seine n Stellungnahme n vom 1 0. Januar und 1 3. März 20 18 (Urk. 6/135/4-6 und Urk. 6/135/6-7 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - s chmerzhafte Bewegungseinschränkung linke Schulter bei - Status nach Gelenkkörperentfernung und Tenotomie der langen Bizepssehne am 1 6. Juni 2017 - Status nach subacromialer Dekompression 2007 - beginnende Omarthrose links

Zudem führte er folgende Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: - a rterielle Hypertonie - Hypothyreose - Status nach HWS-Distorsion und Thoraxkontusion März 2017 - Anpassungsstörung mit depressiven Symptomen nach Autounfall

Dazu hielt er fest, in ihrer angestammten Tätigkeit als Seniorenbetreuerin / Flo ristin sei die Beschwerdeführerin seit dem 3 1. März 2017 zu 100 % arbeits un fähig aufgrund einer Belastungseinschränkung der linken Schulter. In einer ange passten Tätigkeit bestehe seit dem 9. Oktober 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, dies bei folgendem Belastungsprofil: Arbeiten über Brust/Schulterhöhe, in häu figer Armvorhalte, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten über 10 kg oder unter ungünstigen Hebeln seien zu vermeiden. Tätigkeiten , die einen flexiblen körperfernen Einsatz der Hand insbesondere über Schulterhöhe erfordern würden, seien ebenfalls nur eingeschränkt zumutbar. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Bewegung und Belastung im linken Schultergelenk unter Vermeidung von Überkopfarbeiten seien zumutbar. Aus dem aktuellen psychiatrischen Bericht seien keine Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich, k onkrete Funktionseinschränkungen aus psychische n

Gründen hätten nicht angegeben werden können. Aus somati scher Sicht hätten Schulterchirurg Dr. C.___ und Hausarzt Dr. J.___ die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten schulterschonenden Tätigkeit unterschied lich beurteilt. Beide gäben als Funktionseinschränkung belastungsabhängige Schulterbeschwer den an. Dr. C.___

stelle in einer angepassten Tätigkeit ohne Belastung der linken Schulter eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 9. Oktober 2017 fest. Die Einschätzung des Hausarztes einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Funktionseinschränkungen, die eine Leistungseinschränkung um 50 % erklären könnten, würden im Arztbericht nicht angegeben. 5.9

Dem MRI der HWS vom 2 2. März 2018 ( Urk. 6/138 ) entnahm

Dr. med. L.___ , Leitende Ärztin Radiologie des M.___, erhebliche Osteochon drosen vor allem in den drei untersten HWS-Segmenten. Hierdurch komme es zu foraminalen Stenosen mit Beeinträchtigung der C4-Wurzel rechts, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel rechts. 5 .1 0

Am 1 4. Mai 2018 stellte Dr. K.___ vom RAD zusätzlich die Diagnose einer Osteo chondrose C4/5, C5/6 und C6/7 mit foraminaler Stenose C4 und C6 rechts und C5 links. Der radiologische Bericht über eine MRI der HWS vom 2 2. März 20 18 zeige degenerative Veränderungen. Ob und in welchem Ausmass diese radio logischen Befunde eine klinische Relevanz hätten, sei nicht dokumentiert. In allen vorlie genden Berichten würden belastungsabhängige Schulterschmerzen beschrieben. Dadurch sei die Belastbarkeit der linken Schulter eingeschränkt. Eine schulter schonende Tätigkeit sei zumutbar ( Urk. 6/ 146/3 ). 5.11

Dr. med. N.___ , Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 7. Juni 2018 (Urk. 6/145/33-34 ) die Diagnose eines Status nach Autounfall mit Seit [en] kollision am 30. März 2017 ohne Hinweise auf unfallbedingte Schädigungen des zentralen oder peripheren Nervensystems (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich beim Unfall nebst einer Prellung der linken Thoraxhälfte ein Abknicktrauma der HWS zugezogen. Es beständen keine Hinweise darauf, dass bei diesem Unfall das Gehirn, das Halsmark oder die zervikalen Nervenwurzeln Schaden genommen hätten. Aktuell liege wohl ein vorwiegend myofaszialer Nacken-, Schulter- und Thoraxwandmuskulatur - schmerz links vor, vermutlich würden die Schmerzen durch degenerative Veränderungen an der HWS und im Schultergelenk links unter halten. Eine Interkostalneuralgie könne gegenwärtig nicht diagnostiziert werden. Auch ein Herpes Zoster sei als Schmerzursache nicht anzunehmen (S. 2) . 5.12

Am 1 6. Juli 2018 ( Urk. 6/145/71-72 ) ergänzte Dr. med. O.___ , Facharzt für Ra dio logie, bezüglich der linken Schulter könne von einem unfallbedingten End zu stand ausgegangen werden. Die angestammte Tätigkeit in der Senioren be treu ung könne von der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Beschwer den an der linken Schulter nicht mehr uneingeschränkt ausgeübt werden. Zu mut bar seien ihr ganztags leichte Tätigkeiten, bei denen keine Schläge oder Vibra tionen auf die linke Schulter übertragen würden und keine repetitiven Bewe gungen mit der linken Schulter notwendig seien. Arbeiten über Schulterhöhe seien zu ver meiden. Die Masse der mit der linken oberen Extremität zu heben den/tragenden Lasten könne bis 7 kg betragen, sofern diese auch stammnah g ehoben/getragen werden könnten. 6 . 6 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 1 8. Juli 2018 (Urk. 2) auf die Stellungnahmen ihres RAD-Arztes Dr. K.___ vom 1 0. Januar, 1 3. März und 1 4. Mai 2018 (E. 5 . 8 und E. 5 .10 hievor ). 6 .2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setz ungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invaliden versicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfme thoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allge meinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Unter suchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxi s gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) g e nügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungs interner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmäs sig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizini schen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versi cherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandeln den Ärzte aber kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 6 .3 6.3.1

Die Beschwerdeführerin ist gemäss den Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. K.___

in einer ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dr. K.___ stützte sich bei seiner Einschätzung unter anderem auf die Angaben des behandelnden Spezialisten Dr. C.___ , welcher ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging. Die Ausführungen von Dr. K.___ vermögen durch die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. J.___ , wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig sei, nicht in Zweifel gezogen werden. Denn wie Dr. K.___ zu Recht ausführte, gab Dr. J.___ dieselben Schulterbeschwerden wie Dr. C.___ wieder, führte jedoch keine Funk tionseinschränkungen auf, die eine Leistungseinschränkung um 50 % erklä ren könnten (vgl. E. 5.4-5.6 hievor ) . Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit kann damit nicht nachvollzogen werden. Ohnehin ist davon auszugehen, dass Dr. C.___ als Spezialist diesbezüglich eine differenziertere Einschätzung abzugeben ver mag, weshalb auf seine Angaben abzustellen ist. Die beginnende Omarthrose war Dr. C.___ im Übrigen bekannt ( vgl. Urk. 6/133/20 ). Dennoch erachtete er die Beschwerdeführerin als in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, we lcher Ansicht sich RAD-Arzt Dr. K.___ anschloss. Es ist nicht ersichtlich, weshalb hierzu weitere Abklärungen erforderlich wären.

In den Akten finden sich keine weiteren Unterlagen , welche nach dem Bericht von Dr. C.___ (E. 5.4 hievor ) verfasst worden wären und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestieren würden. 6.3.2

So hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ zu Händen der Beschwer degegnerin ausdrücklich fest, aus psychiatrischen Gründen sei keine Arbeitsun fähigkeit attestiert worden (E. 5 .7 hievor ). Die von ihr diagnostizierte Anpas sungs störung

hat ihren Angaben zufolge keine Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit. Sie stellt denn auch definitionsgemäss keine hinreichend ausgeprägte Psy chopathologie dar. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Urteile

des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2

und 9C_110/2016 vom 28. Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die Durchführung eines vom Bun desgericht grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden statuierten indika to rengeleiteten Beweisverfahrens aus Gründen der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 143 V 418 E. 7.1).

Dass der Konsiliarpsychiater der Unfallversicherung , Dr. med. P.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie FMH, in seiner Beurteilung vom 8. Februar 2018 eine allfällig invalidi sierende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht definitiv auszuschliessen vermochte ( Urk. 6/133/153-157 ), ändert daran nichts, verfasste die behandelnde Dr. A.___ ihren Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin doch später als Dr. P.___ und lassen sich diesem keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer allfälligen Schmerzstörung entnehmen . Es bestehen keine Hinweise

darauf , dass sich die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert hätten. Entsprechend diagnostizierte Dr. A.___ denn in ihrem Bericht vom 1 6. August 2018 zu Händen der Unfallversicherung ( Urk. 9/2 ) auch weiterhin einzig eine nichtinvalidisierende Anpassungsstörung.

Dass die Beschwerdegeg nerin

mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht weiter zugewartet und keine zusätzlichen Abklärungen zur Entwicklung des psychischen Gesundheits zu standes der Beschwerdeführerin getätigt hat, ist in Anbetracht dieser Umstände nicht zu beanstanden. 6.3.3

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen bezüglich der diagnostizierten Hypothyreose, arteriellen Hypertonie sowie der rezidivierenden Refluxbeschwerden getätigt hat, bestätigte doch auch Hausarzt Dr. J.___ , dass diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinflussen (E. 5.5 hievor ) . Nach einem Untersuch durch die Unfallversicherung am 7. März 2018 setzte die Beschwerdeführerin die Behandlung mit

Condrosulf vorübergehend ab, nahm das Medikament aufgrund einer Verschlechterung der Situation aber bereits nach 10 Tagen wieder ein (vgl. Urk. 9/1 ). Was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten möchte (vgl. Urk. 1 S. 5) , ist nicht ersichtlich, ebenso wenig, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen hätte tätigen sollen. 6.3.4

Schliesslich lässt auch der Bericht von Dr. N.___ (E. 5 .11 hievor ) keine Zweifel an den Ausführungen des RAD-Arztes aufkommen. Dr. N.___ beurteilte die Unfall kausalität der geklagten Beschwerden , zu einer allfällig bestehend en Arbeitsun fähigkeit äusserte er sich hingegen nicht. Es kann deshalb offen bleiben , ob er das Vorliegen einer Interkostalneuralgie zu Recht verneinte , zumal es invaliden versicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Von weiteren diesbezüglichen Abklärungen - wie von der Be schwer deführerin beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipier ter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) ver zichtet wird. 6.3.5

Dem MRI vom 2 2. März 2018 (E. 5.9 hievor ) ist nicht zu entnehmen, ob die Ver änderungen an der HWS eine klinische Relevanz haben. Nachdem jedoch keiner der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenbeschwer den attestierte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

dazu keine weiteren Abklärungen tätigte. 6.3.6

Zusammenfassend ist auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. K.___ abzu stellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden ange passten Tätigkeit auszugehen. Der medizinische Sachverhalt ist ausreichend unter sucht und d ie Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet. Es

i st nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse sie mit einem Zuwarten bis zum Erlass des Einspracheentscheides der Unfallversicherung hätte gewinnen können, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass sie über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin bereits am 1 8. Juli 2018 verfügt hat. Ohnehin besteht rechtsprechungsgemäss keine Bindungswirkung zwischen den Entschei den der Beschwerdegegnerin und der Unfallversicherung (BGE 133 V 549). 7 . 7.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 7.2

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2). 7.3

Das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen von Fr. 54'304 .40 per 2017 (vgl. Urk. 6/135/9) ist unbestritten und ausgewiesen. Um Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu haben, müsste die Be schwerdeführerin ein Valideneinkommen von über

Fr. 89'7 00.-- per 2017 auf weisen ( Fr. 54'304.40 / [100-39.49] x 100) . Dies entspricht einem Einkommen von mindestens Fr. 70' 664.75

per 1998 (vgl. Indices 201 7 : 2 719 und 1998 : 2142 , Entwicklung der Nominallöhne, Bundesamt für Statistik, T39, Frauen) , dem Jahr , in welchem sie letztmals ohne unfallbedingte Beschwerden erwerbstätig war. Dass die Beschwerdeführerin damals ein Einkommen in diesem Umfang erwirtschaf tet e , ist mit Blick auf den Auszug aus ihrem individuellen Konto nicht erstellt (vgl. Urk. 6/121 , 1996: Fr. 27'548.--, 1997: Fr. 25'148.--, 1998: Fr. 27'076.--, 1999 [Verkehrsunfall am 1 0. September 1999]: Fr. 47'035.-- ). Ebenso wenig ist über wiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Unfall ihre selbständige Erwerbs tätig keit so weit hätte ausbauen können, dass sie in den Folgejahren Einkünfte in diesem Umfang erzielt hätte . Denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin bei einem Ausbau der selbständigen Erwerbstätigkeit in dems elben Umfang ihre - im Jahr 1999 immerhin knapp die Hälfte des Einkommens aus machende - unselbständige Erwerbstätigkeit reduziert hätte . Im Übrigen hat sie während ihres gesamten Erwerbslebens kein Einkommen in dieser Höhe erzielt, was ebenfalls dagegen spricht , dass sie ihre Einkünfte ohne Unfall im geltend gemachten Umfang (vgl. Urk. 1 S. 9) hätte steigern können. Bei einem Validen einkommen von weniger als Fr. 89'7 00.-- per 2017 resultiert ein rentenaus schliessender Invaliditätsgrad . Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin damit zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig und sind die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00.-- werden der

Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-2 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher