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UV.2023.00117

Schweregrad eines Kopfanpralls nach einem Skiunfall; keine organisch ausgewiesenen Unfallfolgen (worunter neuropsychologische Störungen nicht fallen); Fallabschluss erfolgte nicht verfrüht; versicherungsärztliche Stellungnahme beweiskräftig; Adäquanzprüfung nach den für psychische Gesundheitsschädigungen und nicht nach den für schleudertraumaähnliche Verletzungen anwendbaren Kriterien.

Zürich SozVersG · 2024-06-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1974 geborene X.___

war seit dem 1. Februar 2016 bei der Y.___ als Sozialpädagoge angestellt und über diese bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert, als er am 23. Februar 2018 während des Skifahrens stürzte und seitlich links auf seinen Kopf fiel (Urk.

7/A1 , Urk. 8 /M24 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/A89 S. 2 f. ). Da er am nächsten Tag bei der Arbeit Schwierigkeiten beim Lesen, Übelkeit und Schwindel bemerkte, begab er sich notfallmässig ins Spital Z.___ (Urk. 8 /M6, Urk. 8 /M13 S. 5 , Urk. 8 /M29) . Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten am 24. Februar 2018 eine Commotio cerebri nach Sturz mit Kopfanprall , verordneten analgetische Medika tion nach Bedarf

und attestierten dem Versicherten vom 24. Februar bis 28. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8 /M6 ; vgl. auch Urk.

8 /M1-5, Urk. 8 /M7 , Urk. 8 /M22 ).

Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/A1-2, Urk. 7/A6).

Da es im Verlauf zu einer Verschlechterung der Symptomatik kam (Urk. 8 /M13 S. 5), hielt sich der Versicherte vom 18. Juni bis 26. Juli 2018 zwecks stationärer Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ auf, wo nebst einem Zervikalsyndrom und einer wahrscheinlichen Kopfkontusion nach dem Sturz vom

23. Februar 2018

eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Im Verlauf konnte eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden (Urk. 8 / M13 S. 1) , so dass bei Austritt keine relevanten neurologischen Defizite mehr bestanden und ein therapeutischer Arbeitsversuch organisiert wurde (Urk. 8 /M13 S. 1 und 4). In der Folge meldet e sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/A11 ; vgl. auch Urk. 7/A87 ).

Am 6. September 2018 erlitt der Versicherte zu Hause einen weiteren Unfall, als er sich nach dem Aufheben eines auf dem Boden liegenden Gegenstandes den Kopf am Türrahmen anschlug, er nach hinten fiel und für kurze Zeit bewusstlos war. Danach verspürte er verstärkte Kopfschmerzen (Urk. 7/A39 S. 1).

Seit Dezember 2018 arbeitete er wieder zu 50 % ( Urk. 7/A45, Urk. 7/A60, Urk. 8 /M30 S. 2). Nach dem zusätzliche orthopädische Untersuchung en in der Universitätsklinik B.___ (Urk. 8 /M24, Urk. 8 /M26), Schwindelabklärung en im Universitätsspital C.___ (Urk. 8 /M30) sowie rheumatologische Abklärungen in der Klinik D.___ (Urk.

8 /M31) erfolgt waren, legte die AXA das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr.

med. E.___ , Facharzt für Neurologie, zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2019 , dass die fortbestehenden Beschwerden nicht unfallkausal seien (Urk. 7/M32), stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. Mai 2019 per sofort ein (Urk. 7/A71).

Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2019 mit Ergänzung vo m 6. Mai 2020 Einsprache (Urk. 7/A82, Urk. 7/A90)

und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/A90 S. 5, Urk. 8 /M33-39 ) . Die

AXA

zog daraufhin den Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , leitender Arzt des interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Universitätsspitals C.___ , vom 13. Mai 2020 (Urk. 7 /A95, Urk. 8 /M42) sowie zwei vom Vorsorgeversicherer in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ , beide Fachärzte für Neurologie, vom

6. Mai 2019 und 2. Mai 2020 bei (Urk. 7/ A96-99, Urk. 8 /M43-44) .

G estützt auf die Stellungnahme von Dr. E.___

zu den ergänzten medizinischen Akten vom 3. September 2020 (Urk. 8 /M45 ) wies sie die Einsprache mit E ntscheid vom 30. September 2020 ab (Urk. 7/A101). 1.2

Die vom

Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2020.00248 vom 28. Dezem ber 2021 aus formellen Gründen – die AXA hatte es unterlassen, dem Versicher ten das rechtliche Gehör zu den im Einspracheverfahren neu eingeholten medizinischen Unterlagen einzuräumen (Urk. 7/A109 S. 8) - in dem Sinne gut, dass es die Sache an die AXA zurückwies, damit sie in einem rechtsgenügenden Verfahren neu über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 7/A109). In der Folge holte die AXA zunächst bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 7/A110-118, Urk. 8 /M46-58 ) und liess ihren beratenden Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, gestützt darauf erneut die Unfallkausalität der Beein trächtigungen beurteilen . Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 verneinte dieser eine solche (Urk. 8 /M59). Nachdem die AXA dem Versicherten ent sprechend der gerichtlichen Anordnung das rechtliche Gehör gewährt ( Urk.

7/A119, Urk. 7/A122) und dieser mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 an seinem Standpunkt festgehalten hatte (Urk. 7/A130 ; vgl. auch Urk. 7/A131 ), erliess sie den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2023, womit sie die Leistungs einstellung per 8. Mai 2019 bestätigte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag , die AXA sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 8. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggelder, zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2023 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.2.3

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Diese Kriterien werden einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6.

Juli 2021 E. 8.3). 1. 3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Die bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall anlässlich der Adäquanz prüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten lassen sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen (BGE 134 V 109 E. 6.1); mithin sind in solchen Fällen behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.5 sowie Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfall versicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 144).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. Novem ber 2023 E. 4.2.1).

Auch reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Allerdings sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die AXA begründet die Leistungseinstellung per 8. Mai 2019 im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort

im Wesentlichen damit, Dr.

E.___ und Dr. I.___ seien in ihren Stellungnahmen vom 3. September 2020 sowie

23. Dezember 2022 gestützt auf die vollständigen medizinischen Vorakten inklusive Bildgebung zur Beurteilung gelangt, dass sich keine unfallbe dingten organisch-pathologischen Befunde objektivieren liessen

(Urk. 2 S. 9) . Auch Prof. G.___ habe in seinem (Verlaufs-)Gutachten vom 15. April 2021 aner kannt, dass keine objektivierbaren strukturellen und hämodynamischen Befunde vorlägen (Urk. 2 S. 1 0 ). Dr. I.___

und Dr. E.___ hätten sodann nachvollzieh bar dargelegt, dass der Unfall beim Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine leichte traumatische Hirnverlet zung / Commotio cerebri verursacht habe. Vielmehr habe er lediglich eine Kopfprellung erlitten (Urk. 2 S. 10 f. , Urk. 6 S. 6 f. und 9 ) . Auch die Ärzte der Rehaklinik A.___ und der neurologische Gutachter Dr. H.___ hätten nach einer kritischen Würdigung der initialen Befunde lediglich eine Kopfkontusion diagnostiziert (Urk. 6 S. 4 ).

Ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass er eine HWS-Distorsion erlitten habe (Urk. 6 S. 9). Die – nicht organisch bedingte – Gang- und Gleichgewichtsstörung sei erst mit einer Latenz von drei Wochen nach dem Unfall aufgetreten, weshalb sie auch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal sei (Urk. 2 S. 10 , Urk. 6 S. 6 ) .

Prof. F.___

vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel des Universitätsspitals C.___

habe den Schwindel zwar auf ein postcommotionelles Syndrom zurückgeführt, sich aber nicht kritisch mit den i nitialen Befunden, die klar gegen eine stattgehabte Commotio cerebri sprächen, auseinandergesetzt. Deshalb könne nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden (Urk. 6 S. 4 und 7 ).

Der (natürliche) Kausalzusam menhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis sei bei fehlenden unfallbedingten objektivierbaren Befunden überwiegend wahrschein lich nach wenigen Wochen respektive Monaten dahingefallen (Urk. 2 S. 1 3 , Urk.

6 S. 7 f. ). Da keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen

der beiden Neurologen Dr. E.___ und Dr. I.___

bestünden

– die abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Spezialärzte wiesen Mängel auf und beruhten teils auf der unzulässigen Formel « post hoc ergo propter hoc» (Urk. 2 S. 12 f.) - könne darauf abgestellt werden (Urk. 2 S. 12 Urk. 6 S. 7 ).

O b ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwer den und dem Unfallereignis bestehe , werde b ei einem Schädel-Hirn trauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreiche – der hier nicht einmal gegeben sei – rechtsprechungsgemäss durch Prüfung der Adäquanzkriterien nach der sogenannten Psychopraxis gemäss BGE 115 V 133 beurteilt (Urk. 2 S. 14, Urk. 6 S. 8) .

Der Endzustand

– der bei Anwendung der Psycho-Rechtsprechung nur anhand der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen beurteilt werde - sei bei Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2019 erreicht gewesen, da die erlittene Schädelprellung beziehungsweise die unfall bedingten Verletzungen spätestens nach wenigen Wochen verheilt gewesen seien ( Urk. 2 S. 14, Urk. 6 S. 8). Damals habe im Übrigen laut den Beurteilungen von Dr. E.___ vom 3. Mai 2019 und 3. September 2020 nicht mehr mit einer namhaften B esserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden können. Für einen stabilen Gesundheitszustand sei t Mai 2019 spreche auch , dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer im Mai berufliche Massnahmen (Frühintervention) zugesprochen habe

(Urk. 2 S. 14) . Der Sturz beim Skifahren vom 23. Februar 2018 sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen .

Die Adäquanzprüfung

nach der Psychopraxis ergebe, dass keines der Adäquanzkriter i en erfüllt sei. Deshalb bestehe auch kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den nach der Leistungseinstellung per 8. Mai 2019 fortbestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis (Urk. 2 S. 1 4 f. , Urk. 6 S. 9 ) , und es könne letztlich offen bleiben, ob die weiterhin geklagten Beschwerden überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden (Urk. 6 S. 9) .Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Prüfung, ob ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 16 , Urk. 6 S. 9 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe auch nach dem 8. Mai 2019 Anspruch auf Leistungen, insbesondere Taggelder und die Übernahme der Heilbehand l ungskosten (Urk. 1 S. 2). Im Wesentlichen macht er geltend, a uf die

Aktenbeurteilungen von Dr. E.___

und Dr. I.___ könne wegen erheblicher Mängel nicht abgestellt werden.

Gleiches gelte für das neurologische Gutachten von Dr. H.___ (Ur k . 1 S. 10 und 12). Ihre Ansicht, dass er am 23. Februar 2018 keine Commotio cerebri erlitten habe, sei unzutreffend. Da er angegeben habe, eine Bewusstlosigkeit nicht ausschliessen zu können, wäre es Aufgabe der AXA gewesen, bei der Zeugin des Unfallereignisses eine Stellung nahme einzuholen. Dies könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (Urk. 1 S. 10). A ngesichts der Symptomatik wäre auch eine MRI-Untersuchung mit Kontrastmittel angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 13) .

Ob nach dem Unfall eine Bewusstlosigkeit/Amnesie vorgelegen habe, sei für die Diagnose stellung einer Commotio cerebri im Übrigen nicht entscheidend, da weitere Symptome bestünden, die auf eine Commotio cerebri hinwiesen (Urk. 1 S. 10 ). M it Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen und ungerichtetem Schwanken in den erweiterten Gangproben seien bei ihm entgegen den Ausführungen von Dr. I.___ mindestens vier weitere typische Symptome

ausgewiesen. Beide Ärzte hätten es zudem unterlassen, Rückfragen an den Neurootologen Prof. F.___ zur Objektivierbarkeit der Symptomatik zu richten

(Urk. 1 S. 11). Aktenwidrig sei ferner die Annahme von Dr. I.___ , dass die Gangstörung erst mit einer Latenz von drei Wochen nach dem Unfall aufgetret e n sein solle. Im B ericht des Spitals Z.___

vom 24. Februar 2018 werde ausdrücklich ein ungerichtetes Schwanken erwähnt

(Urk. 1 S. 12 ).

In Anbetracht dessen, dass innert 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall ein typisches buntes Beschwerdebild sowie Kopfschmerzen aufgetreten seien, müsse mindes tens das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas klar bejaht werden (Urk. 1 S. 13) . Entgegen der Ansicht der AXA sei das zweite Unfallereignis vom 6. September 2018 durchaus von Relevanz, könne den Akten doch entnommen werden, dass danach eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe und es zu einer Beschwerde zunahme gekommen sei. Im Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ vom 7. Oktober 2019 sei festgehalten worden, dass das post c ommotionelle Syndrom mit Schwindel und Kopfschmerzen organischer Genese und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 23. Februar und 6. September 2018 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 14 f.).

Seit dem Un fall könne er seine bisherige Tätigkeit als Sozialpädagoge im Y.___ trotz hoher Motivation nur mit eingeschränktem Pensum und nicht mehr adäquat ausüben (Urk. 1 S. 15). Seine Beschwerden hätten neuro psychologisch gemäss Bericht vom 18. August 2020 zumindest teilweise objekti viert werden können . Festzuhalten sei zudem, dass aufgrund der echtzeitlichen Akten auch ausgewiesen sei, dass er eine HWS-Distorsion erlitten habe. Auch wenn er bestr eite , dass bloss eine Kopfanprellung stattgefunden habe, bestehe entgegen den Ausführungen der AXA keine Erfahrungsregel, wonach eine solche Verletzung üblicherweise nach wenigen Tagen bis längstens wenigen Wochen ausgeheilt sein solle (Urk. 1 S. 16 ). Auch treffe es nicht zu, dass der Endzustand im Mai 2019 erreicht gewesen sei. Denn die behandelnden Ärzte hätten weitere medizinische Massnahmen empfohlen, was darauf hinweise, dass sie noch mit einer erheblichen B esserung des Gesundheitszustandes gerechnet hätten . Damals sei er mithilfe der Invalidenversicherung bei seinem Arbeitgeber intern umpla t ziert worden, um sich auf seine Genesung konzentrieren zu können. Dies spreche ebenfalls dagegen, dass damals ein stabile r Gesundheitszustand vor gelegen habe (Urk. 1 S. 17). In der Folge habe eine weitere Steigerung denn auch erreicht werden können, wobei der Endzustand bis heute nicht erreicht sei (Urk. 1 S. 17 f.). Vor diesem Hintergrund sei die Adäquanzprüfung durch die AXA zu früh vorgenommen worden, und er habe weiterhin Anspruch auf Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten (Urk. 1 S. 17) .

Selbst wenn angenommen werde, dass der En d zustand erreicht sei, dürfe die Adäquanzprüfung wegen der Diagnose einer Commotio cerebri nicht einfach anhand der Psycho-Praxis erfolgen. Denn die vom Bundesgericht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis teilweise geforderte Mindestschwere der erlittenen Hirnerschütterung im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri (Urk. 1 S. 18 f.) sei weder rechtlich noch medizinisch definiert und begründet (Urk. 1 S. 22). Gemäss den aktuellsten medizinischen Erkenntnissen könnten auch leichte Hirnerschütterungen zu typischen Beschwerden führen, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigten (Urk. 1 S. 20-22). Da die Kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis erfüllt seien , sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und den Unfallereignissen gegeben (Urk. 1 S. 22). Werde davon ausgegangen, dass der Endzustand am 8. Mai 2019 erreicht gewesen sei , bleibe festzuhalten, dass er Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1 S. 23). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer begab sich am 24. Februar 2018 notfallmässig ins Spital Z.___ , wo eine Commotio c erebri nach Sturz mit Kopfanprall beim Skifahren am 23. Februar 2018

diagnostiziert wurde. Im Bericht vom 24. Februar 2018 hielten die Ärzte fest, dass keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie bestanden hätten . Sofort nach dem Ereignis seien starke bifrontale Kopfschmerzen, vier Stunden danach Übelkeit aufgetreten. Nach der Einnahme von 1g Dafalgan sei es zu eine r Schmerzbesserung gekommen . Am nächsten Morgen habe sich der Beschwerdeführer besser gefühlt und nur noch leichten Druck im Kopf verspürt . Er sei um elf Uhr arbeiten gegangen, danach hätten Kopfschmerzen und Übelkeit wieder begonnen. Aktuell bestünden starke Kopfschmerzen der linken Kopfhälfte, Übelkeit/Unwohlsein, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und eine leichte Unsicherheit beziehungsweise ein ungerichtetes Schwanken in den erweiterten Gangproben, welche auch dem Beschwerdeführer aufgefallen sei (Urk. 8/M6 S. 1).

Der Neurostatus ergab einen Wert von 15 auf der Glasgow- Coma -Skala (GCS). CT -Bilder des Schädel s und der Halswirbelsäule

brachten

weder eine intrakranielle Blutung noch eine ossäre Läsion zur Darstellung ( Urk. 8/ M6 S. 2; vgl. auch Urk. 8/M7, Urk. 8/ M29).

Am 5. März 2018 kam es zu einer deutlichen Verstärkung der Kopfschmerzen (Urk. 8/M23 S. 1). Am 7. März 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut das Spital Z.___

mit persistierender Nausea, Cephalea und Konzentrations schwierigkeiten auf (Urk. 8/M22) . Eine weitere CT-Untersuchung vom 7. März 2018 ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 24. Februar 2018 keine Befundänderung (Urk. 8/M21). Der konsiliarisch beigezogene leitende Arzt Neurologie erwähnte in seinem B ericht vom 9. März 2018 erneut, dass nach dem Sturz kein Bewusstseinsverlust eingetreten sei .

N eu hielt er fest, dass es möglicherweise zu einer kurze n retrograde n Amnesie gekommen sei . Der von ihm erhobene neurologische Status war normal. In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest , die Beschwerden passten sehr gut zu einem postcommotionellen Syndrom . Weiterführende neurologische Abklärungen seien nicht nötig. Er rate zur schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit. Bis zu einer vollständigen Restitutio könne es durchaus noch wenige Wochen gehen ( Urk. 8/ M23 ; vgl. auch Urk. 8/M22 ).

Dem B ericht des Spitals Z.___ über die neurologische Verlaufskontrolle vom 20. März 2018 ist in anamnestischer Hinsicht erstmals zu entnehmen, dass

nicht sicher sei, ob eine Bewusstlosigkeit bestanden habe . Nach anfänglich gutem Verlauf sei es zu episodischen Spannungskopfschmerzen am ehesten im Rahmen des postcommotionelle n Syndroms gekommen. Trotz blander Anamnese für Migräne sei eine am 19. März 2018 erlittene Migräneattacke nicht ausge schlossen. Seit März 2018 sei es zum Teil auch zu Schwindel und Gangun sicherheit gekommen . Bis auf eine Gangunsicherheit sei der neurologische Status unauffällig gewesen. Eine funktionale Komponente sei beim sehr ängstlichen Patienten nicht definitiv ausgeschlossen. Therapeutisch sei nun eine Behandlung mit Saroten

retard zur Kopfschmerzbehandlung, Verbesserung der Schlafqualität und Anhebung der Grundstimmung vorgesehen (Urk. 8/M3). Die am 22. März 2018 durchgeführte Schädel-MRI -Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund ( Urk. 8/ M5).

Dem Bericht über eine weitere neurologischen Verlaufskontrolle vom 6. Juni 2018 im Spital Z.___ ist zu entnehmen, dass ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % im Mai nach einer Woche aufgrund von Konzentrations schwierig keiten, Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen abgebrochen w u rde. Gemäss Angaben des den Beschwerdeführer seit dem Unfall behandelnden Physio therapeuten war die Symptomatik sehr fluktuierend mit nur geringen Fort schritten (Urk. 8/M25 S. 1). Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten keine relevanten Defizite erhoben werden können , insbesondere keine Hinweise für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Die geringen Fortschritte trotz regelmässiger ambulanter Physio- und Ergotherapie seien sehr unbe friedigend. Deshalb empfehle sich eine stationäre Rehabilitation mit psychiatrischer Betreuung, da eine gewisse Überlagerung nicht ausgeschlossen sei (Urk. 8/M25 S. 2).

Die Ärzte der Rehaklinik A.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Juni 2018 bis 26. Juli 2018 zur Neuror ehabilitation aufhielt, hielten in anamnestischer Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall selbständig die Piste hinunterfahren und mit dem Auto nach Hause fahren können (Urk. 8/M13 S. 5).

I n diagnostischer Hinsicht gingen sie von einer Kopfkontusion aus. Angesichts der unauffälligen radiologischen Befunde und der fehlenden Dokumentation einer Amnesie oder Bewusstlosigkeit im Erstbericht vom 24. Februar 2018 bei einem Wert von 15 auf der Glasgow- Coma -Skala (GCS) erachtete n sie eine

leichte traumatische Hirnverletzung als möglich, aber nicht wahrscheinlich . Daneben diagnostizierten sie im Austrittsbericht vom 25. Juli 2018 ein Zervikalsyndrom nach dem Sturz vom 23. Februar 2018 und eine leichtgradige depressive Episode bei überhöhter Leistungsbezogenheit (Urk. 8/M13 S 1 f. und 4). Im Verlauf konnte eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden (Urk. 8/M13 S. 1), so dass bei Austritt keine relevanten neurologischen Defizite mehr bestanden und ein therapeutischer Arbeitsversuch im Rahmen eines Pensums von anfänglich etwa zwei Stunden pro Tag, das im Verlauf stufenweise gesteigert werden sollte, organisiert wurde . Nach Ansicht der Ärzte war die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit langfristig sicher wieder möglich (Urk. 8/M13 S. 3 f. ).

Am

6. September 2018 erlitt der Versicherte zu Hause einen weiteren Unfall, als er sich nach dem Aufheben eines auf dem Boden liegenden Gegenstandes den Kopf am Türrahmen anschlug, nach hinten fiel und für kurze Zeit bewusstlos war. Danach verspürte er verstärkte Kopfschmerzen (Urk. 7/A39 S. 1).

Seit Dezember 2018 arbeitete er wieder zu 50 % (Urk. 7/A45, Urk. 7/A60, Urk. 8/M30 S. 2).

Im Januar 2019 erfolgten zusätzliche orthopädische Untersuchungen in der Universitätsklinik B.___ , insbesondere eine MRI- sowie Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule , die aber ebenfalls keine Erklärung für die Cephalgien und den Schwindel erbrachten (Urk. 8/M24, Urk. 8/M26). A bklärungen beim inter disziplinären Zentrum für Schwindel

und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals C.___ führten die Spezialisten gemäss Bericht vom 5. März 2019 zur Einschätzung, dass nach dem Skiunfall im Februar 2018 mit leichter Verzögerung ein zentraler Schwindel im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms mit « Visually

Induced Vertigo» aufgetreten sei . Das Bild werde durch eine postcommotionelle Migräne mitbeeinflusst. Entsprechend habe die Posturographie eine posturale Instabilität mit starker visueller Dominanz ergeben, wobei vestibulär-apparativ im Wesentlichen eine symmetrische, normale Funk tion vorliege . Abschliessend empfahlen die Schwindelspezialisten, eine rheuma to logische Beurteilung zu veranlassen (Urk. 8 /M30 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 8/M35-36, Urk. 8/ M 39, Urk. 8/M42 ) .

Entsprechende Abklärungen erfolgten in der Klinik D.___ . Dem Sprechstundenbericht vom 25. April 2019 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass es nach dem Skiunfall vom 23.

Februar 2018 zu keiner Bewusstlosigkeit kam . Die Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen werden darin auf ein z ervikozephales Syndrom rechts bei segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral zurückgeführt, wobei ein Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 23. Februar 2018 erwähnt wird (Urk. 8 /M31 S. 1 f. ) . 3.2

Im Auftrag des V orsorgeversicherers

untersuchte Dr. H.___

den Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 neurologisch und erstellte gleichentags sein Gutachten. Darin hielt er fest, die sich durch die Akten ziehende Diagnose einer Commotio c erebri könne nicht bestätig t werd en , da eine solche bei initial verneinter Bewusst losigkeit und/oder Amnesie gemäss etablierten EFNS-Kriterien (European Federation

of Neurological Sciences) nicht nachvollziehbar sei. A ls unfallkausale Diagnose könne lediglich (in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Rehaklinik A.___ )

eine Schädelprellung genannt werden, mit definitionsgemäss günstiger Prognose und vollständiger Ausheilung innerhalb von Tagen bis längstens wenige n Wochen nach dem Ereignis (Urk. 8/M44 S. 12 f.) . Zur Krankheitsentwicklung habe der Beschwerdeführer angegeben, die initialen Kopf- und Nackenschmerzen hätten sich innerhalb von Tagen nach dem Unfall zurückgebildet. Die erste zeitlich abgrenzbare Kopfschmerzattacke in der Art, die bis heute anhalte, sei mit einer zeitliche n Latenz von zwei Wochen nach dem Unfall aufgetreten (Urk. 8/M44 S. 7) und sei demnach nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal .

Diese Kopfschmerzen entsprächen ein e m ätiologisch unspezifischen Spannungskopfschmerz mit superponierten Migräneattacken ohne Aura als primäre Kopfschmerzformen gemäss ICHD-3-Klassifkation (Urk. 8/M44 S. 12 f.) . Die in den Berichten des interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Universitätsspitals C.___ getroffene diagnostische Annahme einer stattgehabten Commotio c erebri beziehungsweise leichten traumatischen Hirn verletzung treffe eindeutig nicht zu , zumal auch diese Ärzte

in ihrer Anamnese keine stattgehabte initiale Bewusstlosigkeit und/oder Amnesie erwähnt

hätten . B ei unauffälligen apparativen

vestibulären Befunden und unauffälliger

zerebraler Bildgebung stellten die «posturale Instabilität

mit erhöhter

Schwankbe schleu nigung des Körpers mit und ohne vestibuläre Kontrolle und grenzwertige Abweichung der subjektiven Vertikalen nach rechts» keine objektivierbaren Befun de dar ( Urk. 8/M44 S. 5 f. und 13 ). Die Folgen des Skisturzes vom 23.

Februar 2018 seien mittlerweile komplett ausgeheilt , und es bestehe aus neurologischer Sicht eine voll e Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M44 S. 14). Zum zweiten Ereignis vom 8. September 2018 mit Kopfanprall am Türrahmen habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe nach diesem Vorfall eine Beule gehabt, aber keinen Arzt aufgesucht, da er das Ereignis nicht als dramatisch eingeschätzt habe

(Urk. 8/M44 S. 7).

In einem Kurzbericht zu Handen der Invalidenversicherung hielt med. pract . J.___ , Assistenzärztin der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ fest, das

postcommotionelle Syndrom des Beschwerdeführers mit Schwindel und Kopfschmerzen sei organischer Genese. Sämtliche Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt (Urk. 8/M38).

Z ur

Beurteilung der Unfallk ausalität der Beeinträchtigungen holte die AXA am 3. Mai 2019 ( Urk. 8/ M32) sowie am 3. September 2020 ( Urk. 8/ M45)

neuro logische Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. E.___

ein.

Dieser

gelangte gestützt auf die medizinischen Vorakten zur Beurteilung ,

dass keine objekti vierbaren unfallbedingten Befunde vorlägen. D ie Beschwerden, sowohl was die

Schmerzsymptomatik als auch den

Schwindel angehe, seien völlig unspezifisch

und könnten

höchstens möglicherweise in unfallkausalem Zusammenhang

gesehen werden.

D er Beschwerdeführer sei bereits vor dem Unfall vom 23.

Februar 2018 wegen

Schwindel und Kopfschmerzen behandelt worden ( Urk.

8/M32 S. 5 , Urk. 8/M45 S. 4 ; vgl. auch Urk. 8/ M20). Der Schwindel beziehungs weise die in der Schwindelsprechstunde erhobenen Befunde liessen sich zudem nicht objektivierbar nachweisen ; die von den Ärzten der Schwindel sprechstunde des Universitätsspitals C.___ gestellte Diagnose eines post commotionellen Syndroms mit visually

induced

vertigo entspreche keinem harten objektivier baren Befund (Urk. 8/M45 S. 3). In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Rehaklinik A.___ sowie von Dr. H.___ sei von einer Schädel prellung auszugehen, welche üblicherweise nach wenigen Tagen bis längstens Wochen ausheile .

Seit seiner, Dr. E.___ s, ersten Beurteilung vom 3.

Mai 2019 habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert. In der Schwindelsprechstunde würden etwa die gleichen Beschwerden geschildert wie zuvor. Eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von 40 % lasse sich über den 6. Mai 2019 hinaus nicht rechtfertigen (Urk. 8/M45 S. 4 f.) .

I m Auftrag des

Vorsorgeversicherers

erstellte Prof. G.___ am 2. Mai 2020 ( Urk.

8/ M43) und am 15. April 2021 ( Urk. 8/M 46)

zwei weitere neurologische Gutachten . Mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen zentralen Schwindel bei protrahiertem postcommotionellen Syndrom nach dem Ski-Unfall vom 23. Februar 2018 . Insgesamt fand er in den Vora kten keine wesentlichen Inkonsistenzen und erachtet e die gestellten Diagnosen als nachvollziehbar. Ergänzend wies er auf eine mögliche phobische Schwindelkom ponente hin, da die neurootologische Untersuchung ein eher funktionell anmu ten des Gang b ild ge zeig t hab e. Damit liege wohl ein postcommotioneller Schwindel mit funktioneller Komponente beziehungsweise Überlagerung durch einen phobischen Schwindel vor. A uf das G utachten von Dr. med. H.___

gehe er nicht weiter ein, da dieses fachlich nicht an die Berichte von Prof.

F.___

vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, welcher ein international ausgewiesener Schwindelspezialist sei, heran komme . Der Beschwerdeführer arbeite wegen des Schwindels aktuell nur noch zu 70 %. Da eindeutige neurologische Defizite fehlten - mithin keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel bestünden - und die Befunde insgesamt diskret seien, erscheine aus somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Strafvollzug mit einem P ensum von 80 % als zumutbar ( Urk. 8/M43 S. 11 ff., Urk. 8/M46 S. 15 f.). 3.3

Zur abschliessenden , umfassenden versicherungsmedizinischen Würdigung holte die AXA die Stellungnahm e ihres beratenden Neurologen Dr. I.___ vom 23.

Dezember 2022 ein (Urk. 8/M59 S. 1 ). Dieser wies zunächst darauf hin , bereits 2011 seien in einer neurologischen Untersuchung häufige Kopfschmerzen, oft begleitet durch Schwindel, dokumentiert worden (vgl. Urk. 8/M20 B1) . Die Ärzte der Schwindelsprechstunde seien dagegen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 23. Februar 2018 keine Kopfschmerzen gehabt habe, was offensichtlich aktenwidrig sei. Entsprechend erweise sich die von diesen Ärzten gestellte Diagnose einer postcommotionellen Migräne, also einer nach (und implizit wegen) einer Hirnerschütterung aufgetretenen Migräne, als unhaltbar. Diese von Schwindel begleiteten Kopfschmerzen seien nach dem Unfall als vestibuläre Migräne bezeichnet worden. Obwohl die behandelnde Neurologin diese Diagnose 2011 nicht gestellt habe, könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die damals beschriebenen Attacken von Schwindel und Kopfschmerz ebenfalls einer vestibulären Migräne entsprochen hätten . Aufgrund der Aktenlage sei nach dem Unfall vom 23.

Februar 2018 höchstens möglicherweise eine kurze Bewusstlosigkeit aufge treten. Da auch keines der weiteren Kardinalsymptome (Erinnerungslücke, Verwirrtheitszustand, motorische Koordinationsstörung ) unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sei, sei gemäss Leitlinie der E F NS keine leichte traumatische Hirnverletzung zu diagnostizieren, sondern lediglich eine Schädel- ohne Hirn verletzung (Urk. 8/M59 S. 5 f.) . Von den weiteren

Symptomen ,

die nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten könnten, aber viel weniger spezifisch seien als die unmittelbaren Kardinalsymptome (Lichtempfindlichkeit, Kopfschmerz, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Sehstörungen), habe der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis lediglich Kopfschmerzen beschrieben .

D ie se

könnten allerdings problemlos auf die Prellung des Kopfes zurückgeführt werden. Diese Kopfschmerzen hätten in der Folge gut auf ein alltägliches Analgetikum angesprochen und seien über Nacht verschwunden. Dabei habe es sich nicht um dieselben Kopfschmerzen gehandelt wie diejenigen, die am Folgetag zum Aufsuchen der Notfallstation geführt hätten. Die unmittel baren Kopfschmerzen seien in der Stirn und leicht gewesen. Die Kopfschmerzen am Folgetag seien stark und halbseitig gewesen und hätten die

Charakteristika einer Migräne gezeigt (wobei eine Migräne angesichts der schon 2011 beschriebenen entsprechenden Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend gewesen sei) . Damit verbleibe als mögliches Anzeichen einer leichten traumatischen Hirnverletzung lediglich die nach vier Stunden aufge tretene Übelkeit, bei der es sich um ein unspezifisches Symptom handle, womit in dieser Konstellation eine leichte traumatische Hirnverletzung lediglich als möglich

anzusehen sei ( Urk. 8/ M59 S. 6

f.).

Dr. med. I.___ wies weiter

darauf hin, dass die im Verlauf aufgetretenen

Symptome nicht spezifisch für eine leichte traumatische Hirnverletzung seien. Gleichartige Zustände könnten zwar als sogenanntes « postcommotionelles Syndrom» nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten, aber auch nach ganz anderen Ereignissen oder selbst ohne Bezug auf ein zeitliches Ereignis . Wenn diese Symptome zeitlich nach einem Unfall aufträten, sei eine stattgehabte leichte traumatische Hirnverletzung nur eine von mehreren möglichen Diagnosen, die aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei ( Urk. 8/ M59 S. 7). Es sei sicher, dass beim Ereignis das Hirn nicht strukturell geschädigt worden sei. Nachdem überwiegend wahrscheinlich keine leichte traumatische Hirnverletzung aufgetreten sei, seien auch sämtliche im Verlauf bestehenden Symptome nicht auf eine unfallbedingte Schädigung des Nervensystems zurückzuführen ( Urk. 8/ M59 S. 8). S elbst wenn aber hypothetisch von einer stattgehabten leichten traumatischen

Hirnverletzung

ausgegangen würde, entspr ä che

die ab Mitte März entwickelte Störung des Gleichgewichts , die dazu geführt habe, dass das Gehen erheblich eingeschränkt gewesen sei, einem sehr ungewöhnlich en Verlauf nach einem Unfall. Normalerweise sei das Ausmass der Symptome unmittelbar nach dem Unfall am grössten und bessere sich danach im Rahmen der natürlichen Heilung mehr oder weniger schnell. Die entsprechenden Untersuchungsbefunde hätten zudem ein Muster gezeigt, das nicht mit bekannten Mustern neurologischer Erkrankungen beziehungsweise den physiologischen und anato mischen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sei. Die Gang- und Gleich gewichtsstörung sow ie der Schwindel seien folglich nicht organisch bedingt . Dies werde auch durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Schwindel sprechstunde bestätigt. Der von diesen Ärzten diagnostizierte «zentrale» Schwindel bedeute, dass der Schwindel «im Hirn entstanden» sei , wobei eine organische Schädigung des Hirns nicht nachgewiesen sei (Urk. 8/M59 S. 8 f.). Die mit zeitlicher Latenz zum Unfallereignis aufgetretenen verschiedenen Symptome, die allesamt nicht organisch bedingt seien, erfüllten die Diagnosekriterien einer funktionellen neurologischen Störung ( Urk. 8/ M59 S. 9 f.).

Die beiden Gutachten von Prof. G.___ wiesen schwere Mängel auf: Unhaltbar sei, dass Prof. G.___ die abweichende Einschätzung von Dr. H.___ einzig mit der Begründung als irrelevant bezeichne t habe , Prof. F.___ von der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ habe einen besseren Ruf. Auch sei seine Schlussfolgerung, in den medizinischen Vorakten fänden sich keine wesentlichen Inkonsistenzen, aktenwidrig (Urk. 8/M59 S. 11). In seinem zweiten Gutachten habe Prof. G.___ immerhin eingeräumt, dass die Befunde organisch nicht erklärbar seien, was zutreffe. Dass er dann aber, obwohl er keine Diagnose auf neurologischem Fachgebiet habe stellen können, eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sei inkonsequent (Urk. 8/M59 S. 12).

Abschliessend hielt Dr. I.___

fest , der unfallbedingt eingeschränkte Gesund heitszustand habe sich seit der letzten versicherungsmedizinischen Stellung nahme von Dr. E.___ nicht geändert. Die beim Unfall erlittene Schädelprellung vermöge Beschwerden während Stunden bis wenigen Tagen nach dem Unfall zu erklären. Die danach aufgetretenen und seither anhaltenden Beschwerden könnten nicht durch eine organische Unfallfolge erklärt werden. Der Gesund heitszustand sei auf neurologischem Fachgebiet durch äusserst ausführliche klinische und apparative Untersuchungen genügend abgeklärt worden. Im Rahmen der Schädel-MRI-Untersuchung vom 22. März 2018 sei zwar kein Kontrastmittel verabreicht worden; dies sei für die Fragestellung nach unfall bedingten Läsionen aber auch nicht erforderlich gewesen. Von weiteren Untersuchungen sei kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten (Urk. 8/M59 S. 14 f., Urk. 8/M60 S. 1). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen sind zunächst die Art und Schwere der am 23. Februar 2018 und am 6. September 2018 erlittenen Verletzungen. 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 aufgetretenen Beschwerden zumindest teilweise objektivierbar seien (Urk. 1 S. 16) .

V on

organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde

mit apparativen/bildgebenden Abklärungen

bestätigt wurden und die hie r bei angewendeten Untersuchungs methoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen) . Dies trifft auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nach dem Kopfanprall vom

23. Februar 2018 nicht zu . Denn die durchgeführten bildgebenden und apparativen Untersuchungen ergaben keine Anhaltspunkte

für strukturelle Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn ( Urk. 8/M5, Urk. 8/M21, Urk. 8/M26, Urk. 8/ M29 , Urk. 8/M30 S. 2 ). D ie im interdisziplinären Zentrum für Schwindel des Universitätsspitals C.___ am 25. Februar 2019 durchgeführt e

Posturogra p hie (Urk. 8/M30 S. 2) ist rechtsprechungsgemäss nicht geeignet , eine Unfallfolge organisch objektiv auszuweisen beziehungsweise direkte Aussagen zur Ätiologie eines Leidens und dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen) .

Schliesslich gelten d ie leichten Beeinträchtigungen und Defizite , die

im Rahmen der vom Beschwerdeführer erwähnten (Urk. 1 S. 16)

neuropsychologisch en Testuntersuchung vom

18. August 2020 erhoben wurd en (Urk. 8/M49 S. 3) ,

rechtsprechungsgemäss nicht als organisch objektiv ausge wiesene Unfallfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4).

Zwar hielt die Assistenzärztin med. pract . J.___ von der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___

a m 7. Oktober 2019 fest, das

postcommotionelle Syndrom des Beschwerdeführers sei organischer Genese. Ihre Beurteilung ist aber nicht begründet (Urk. 8/M38) und daher entgegen der Ansicht des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 14 f. ) nicht geeignet, die fehlenden Hinweise auf unfallbedingte organisch-pathologische Befunde wettzumachen. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern Rückfragen an Prof. F.___ von der Schwindel sprechstunde des Universitätsspitals C.___

angesichts der klaren Aktenlage relevante neue Erkenntnisse zur Objektivierbarkeit der Symptomatik erbringen könnte n (Urk. 1 S. 11). Die Notwendigkeit weiterer neurologischer Abklärungen wurde von Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom

23. Dezember 2022 denn auch explizit verneint (Urk. 8/M59 S. 15, Urk. 8/M60 ). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer geforderte MRI-Untersuchung mit Kontrastmittel (Urk. 1 S. 13). Mangels anderslautender ärztlicher Äusserungen in den Akten fehlen Anhalts punkte, dass seine Einschätzung unzutreffend ist. 4. 2.2

Wie bereits dargelegt, ergaben die nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 durchgeführten radiologischen Untersuchungen keine auffälligen organisch- pathologischen Befunde (Urk. 8/M5, Urk. 8/M21, Urk. 8/M26, Urk. 8/ M29 ). Der von den erstbehandelnden Ärzten der Spitals Z.___ am 24. Februar 2018 erhobene Neurostatus entsprach dem bestmöglichen Wert auf der Glasgow- Coma -Skala (GCS) von 15 (Urk. 8/M6 S. 1). Ausserdem wird in ihren Berichten vom 24. Februar 2018 und 9. März 2018 gestützt auf die damaligen Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, eine Bewusstlosigkeit habe nach dem Unfall nicht bestanden. Im erstgenannten Bericht wurde auch eine Amnesie verneint (Urk. 8/M6 S. 1), während der beigezogene Neurologe des Spitals Z.___ am 9. März 2018 erwähnte, möglicherweise sei es zu einer kurzen retrograden Amnesie gekommen (Urk. 8/M23). Zwar diagnostizierten die

behandelnden Ärzte des Spitals Z.___

– wie später auch diejenigen der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ - eine Commotio cerebri beziehungsweise ein postcommotionelles Syndrom. Sie setzten sich in ihren Berichten aber nicht mit den Kriterien für eine solche Diagnose auseinander

( Urk. 8/M3, Urk. 8/M6 S. 2, Urk. 8/M7 , Urk. 8/M23 , Urk. 8/M30, Urk. 8/M35-36, Urk. 8/M39, Urk. 8/M42 ) .

Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. Juli 2018 wurde dagegen erstmals bloss eine Kopfkontusion diagnostizier t mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 23. Februar 2018 nur möglichweise eine Commotio cerebri erlitten , weil im Bericht der erstbehandelnden Ärzte vom 24. Februar 2018 eine Bewusstlosigkeit und eine Amnesie verneint worden seien (Urk. 8/M6 S. 1, Urk. 8/M13 S. 2). Auch Dr. H.___ , Dr. E.___ und Dr. I.___ schlossen in ihren Berichten die Diagnose einer Commotio cerebri beziehungsweise eines leichten Schädel-Hirntraumas unter Bezugnahme auf die etablierten EFNS-Kriterien aus, da unmittelbar nach dem Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie noch eines der weiteren Kardinalsymptome (Verwirrtheitszustand, motorische Koordinationsstörung) dokumentiert worden seien (Urk. 8/M44 S. 12 f., Urk. 8/M45 S. 4 f., Urk. 8/ M 59 S. 5 f. ) .

Dr. I.___ legte zudem dar, dass von den weiteren, weniger spezifischen Symptomen, die nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten könnten, nach dem Unfall nur Kopfschmerzen und Übelkeit beschrieben worden seien, wobei die Kopfschmerzen problemlos auf die Prellung des Kopfes zurückgeführt werden könnten. Die am Folgetag aufgetretenen Kopfschmerzen hätten einen anderen Charakter gehabt und einer Migräne entsprochen. Da eine Migräne und begleitender Schwindel bereits im Jahr 2011 dokumentiert worden seien, könne diese Symptomatik nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Februar 2018 zurückgeführt werden (Urk. 8/M59 S. 5 ff.). Für eine vorbestehende Migräne spricht auch die Bemerkung im Bericht des neurologischen Konsiliums im Spital Z.___ vom 9. März 2018, der Beschwer deführer habe möglicherweise bereits im Kindesalter migräneartige Kopfschmer zen gehabt (Urk. 8/M23 S. 1), weshalb die Überlegungen von Dr. I.___ grundsätzlich überzeugen . Weiter wies Dr. I.___ ebenfalls in nachvoll ziehbarer Weise darauf hin, die im weiteren Verlauf aufgetretenen Symptome seien nicht spezifisch für ein leichtes Schädel-Hirntrauma und daher nur mög licherweise auf eine erlittene leichte traumatische Hirnverletzung zurückzufüh ren . Insbesondere die Gang- und Gleichgewichtsstörung und der Schwindel seien nicht organisch bedingt, da die entsprechenden Untersuchungsbefunde mit den physiologischen und anatomischen Gegebenheiten nicht vereinbar seien. Dies werde durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Schwindelsprechstunde bestätigt (Urk. 8/M59 S. 7 ff.).

Diese

Symptomatik, die nicht auf den am 23.

Februar 2018 erlittenen Schädelanprall zurückgeführt werden könne , müsse diagnostisch als funktionelle neurologische Störung klassifiziert werden (Urk.

8/M59 S. 9 f.) .

Eine hiervon abweichende , eingehende neurologische Herleitung der Diagnose stellung, die sich mit den Kriterien für die Diagnose einer Commotio cerebri auseinandersetzt, fehlt in den Akten. Auch der neurologische Gutachter Prof. G.___ begründete die gestellte Diagnose eines postcommotionellen Syndroms nicht - obwohl auch er keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel vorfand - und er setzte sich nicht mit der Kritik seines Vorgutachters Dr. H.___ mit dieser Diagnose auseinander (Urk. 8/M43 S. 11 ff., Urk. 8/M46 S. 15 f.). Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet , die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. I.___ in Frage zu stellen.

Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Befragung der Unfallzeugin zur Klärung der Frage, ob nach dem Unfall eine Bewusstlosigkeit bestanden habe (Urk. 1 S. 10), kann unterbleiben; es ist nämlich nicht zu erwarten, dass durch eine persönliche Befragung der Zeugin rund sechs Jahre nach dem Unfall noch zuverlässige Angaben zum damaligen Geschehensablauf zu erhalten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).

Die weitere Kritik des Beschwerdeführers vermag die Beurteilung von Dr.

I.___ ebenfalls nicht zu erschüttern: Soweit er geltend macht, mit Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen und ungerichtetem Schwanken in den erweiterten Gangprobe n seien entgegen den Ausführungen von Dr. I.___ mindestens vier für eine Commotio cerebri typische Symptome ausgewiesen (Urk.

1 S. 11), ist ihm zu entgegnen, dass Dr. I.___ überzeugend darlegte, dass die am Folgetag aufgetretenen veränderten Kopfschmerzen den Charakter einer Migräne hatten. Diese ist nur möglicherweise unfallbedingt , zumal diesbezüglich von einem (krankheitswertigen) Vorzustand auszugehen ist . Dr. H.___ gelangte zur gleichen Schlussfolgerung (Urk. 8/M44 S. 7 und 12 f.). Die direkt nach dem Unfall verspürten Kopfschmerzen können sodann ohne Weiteres mit dem erlittenen Kopfanprall erklärt werden und sprechen für sich alleine noch nicht für eine erlittene Hirnerschütterung. Für die

- wie vom Beschwerdeführer zu Recht dargelegt (Urk. 1 S. 12) - frühestens am Tag nach dem Unfall beobachtete Gang- und Gleichgewichtsstörung (vgl. Urk. 8/M6 S. 1) und den Schwindel konnte trotz umfangreicher Abklärungen keine organische Ursache gefunden werden , wobei die entsprechenden Untersuchungsbefunde auffällig waren und sich nicht mit bekannten neurologischen Erkrankungen deckten (Urk. 8/M59 S. 8 f.). Deshalb leuchtet ein, dass Dr. I.___

diese Beeinträchtigungen nicht als Symptom des am 23. Februar 2018 erlittenen Kopfanpralls, sondern einer funktionellen neurologischen Störung klassifiziert hat . Bei der Übelkeit und auch den Konzentrationsstörungen handelt es sich sodann um unspezifische Symptome , die verschiedene Ursachen haben können (Urk. 8/M59 S. 7) .

D eshalb überzeugt

die Beurteilung von Dr. I.___ , dass der Beschwerdeführer nur möglicherweise eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat . 4. 2.3

Aufgrund des Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer am

23. Februar 20 18 ein e Schädelprellung ohne (leichtes) Hirntrauma und organisch-strukturelle Schädigung des Gehirns erlitten hat.

4. 3

Nach dem zweiten Unfall vom 6. September 2018 (Kopfanprall am Türrahmen mit anschliessendem Sturz nach hinten) klagte der Beschwerdeführer zwar über eine kurze Bewusstlosigkeit und verstärkte Kopfschmerzen, sein Hausarzt empfahl ihm aber keine zusätzliche Abklärung (Urk. 7/A39). Deshalb fehlen Anhaltspunkte, dass er am 6. September 2018 eine Commotio cerebri oder gar ein Schädel-Hirntrauma

im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten hat, zumal er auch nichts Entsprechendes geltend macht. Dass er damals entgegen seinen Angaben in der Beschwerde (Urk. 1 S. 14 f.) bloss eine bagatelläre Verletzung erlitten hatte, ergibt sich auch aus seinen Angaben gegenüber Dr. H.___ : Diesem Arzt gab er nämlich an, er habe nach jenem Vorfall zwar eine Beule gehabt, aber keinen Arzt aufgesucht, da er das Ereignis nicht als dramatisch eingeschätzt habe. Nach einer Schrecksekunde habe er mit seinen Haushaltsarbeiten weiter gemacht (Urk. 8/M44 S. 7). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Folgen des Vorfalls vom 6. September 2018 nach kurzer Zeit ausgeheilt waren. 4. 4

Dafür, dass der Beschwerdeführer am

23. Februar 2018 zusätzlich eine HWS-Distorsion erlitten hätte, wie er geltend macht ( Urk. 1 S. 16 ), fehlen in den nach dem Unfall erstellten medizinischen Berichten hinreichende Anhaltspunkte. Diese Diagnose wird erstmals im Bericht der Klinik D.___ vom 25. April 2019 erwähnt, allerdings ohne Auseinandersetzung mit den in unmittelbarer zeitliche r Nähe zum Unfall erstellten Arztberichten (Urk. 8/M31 S. 1) . Bei dieser Aktenlage ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion erlitten hat.

5.

5.1

Strittig ist sodann, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am

8. Mai 2019

(Urk. 2 S. 16, Urk. 7/A71) der medizinische Endzustand erreicht war. 5.2

Da der Beschwerdeführer am

23. Februar 2018

eine Schädel- ohne Hirnverletzung erlitten hat, leuchtet die Beurteilung der Dres .

H.___ , E.___ und I.___ ohne Weiteres ein , dass die körperlichen Folgen der Schädelprellung innerhalb von Tagen bis wenigen Wochen vollständig ausgeheilt war en (Urk. 8/M44 S. 12, Urk.

8/M45 S. 4, Urk. 8/M59 S. 14) .

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 16) entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und ist gerichts notorisch, dass ein einfacher Kopfanprall nach kurzer Zeit ohne verbleibende Symptomatik ausheilt. Auch bezüglich der Folgen des bagatellären Ereignisses vom

6. September 2018 kann ohne Weiteres von einer Heilung nach kurzer Zeit ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 4.3 ). Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt der Leistungsein stellung am 8. Mai 2019 – mehr als ein Jahr nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 und rund ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 6. September 2018 – bezüglich der rein somatischen Unfallfolgen d er medizinische Endzustand erreicht war , weil von einer Weiterbehandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war (vgl. vorstehend E. 1.3) . 5.3

Die danach aufgetretenen und seither anhaltenden Beeinträchtigungen können gemäss Dr. I.___ nicht auf eine organische Unfallfolge zurückgeführt werden (Urk. 8/M59 S. 14 f.). Dies leuchtet ein, denn zum einen hat sich i n der vorstehenden Erwägung 4.2.2 ergeben, dass d ie anhaltenden migräneartigen Kopfschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Februar 2018 stehen. Zum anderen beruhen der nach der Leistungseinstellung

ärztlich weiterbehandelte Schwindel und die Gangstörung nicht auf objektivierbaren organischen Läsionen und auch nicht auf einem mindestens leichten Schädel-Hirntrauma ; vielmehr ist diese Symptomatik diagnostisch als funktion elle neurologische Störung einzuordnen . B ehandlungsbedürftige psychische beziehungsweise nicht-organische Gesund heits schäden stellen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 17 f.)

kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. vorstehend E. 1.3 sowie nachfolgend E. 7.2 ).

Dahingestellt bleiben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen , ob zwischen der funktion el len neurologischen Störung und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht . Diese Frage kann nämlich bei Ver neinung der adäquaten Kausalität offen gelassen werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1, 135 V 465 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1). 6.

Als Zwischenfazit bleibt zudem f estzuhalten, dass zumindest die Beurteilung von Dr. I.___

vom

23. Dezember 2022 , die gestützt auf de m aktenmässig lückenlos dokumentierten Befund erging (Urk. 8/M59; vgl. auch Urk. 8/M60) , nach dem Gesagten in jeder Hinsicht überzeugt. Demgegenüber weisen

die in einzelnen Punkten abweichende n Stellungnahme n der Ärzte des Spitals Z.___ und der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ sowie des neurologischen Gutachters Prof. G.___

die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten klare n Mängel auf . Deshalb bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. I.___ . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann folglich darauf ab ge stell t werd en (vgl. vorstehend E. 1.4 ) . Da sich die strittigen medizinischen Fragen anhand der Beurteilung von Dr. I.___ mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.2.1) beurteilen lassen, erübrigt sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 15). Im Übrigen sind diese dem Gericht aus dem ebenfalls mit heutigem Urteil zu erledigen den Parallelverfahren IV.2023.00401 bekannt. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt die Unfalladäquanz der anhaltenden funktion el len neuro logischen Störung. 7.2

Strittig ist zunächst, ob sich die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis oder nach den für psychische Gesundheitsschädigungen nach einem Unfall anwendbaren Kriterien richtet (Urk. 1 S. 18 ff.).

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung, wonach ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis genügt (Urteil des Bundesgericht 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1), in den letzten Jahren immer wieder bestätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.2.3, 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1, 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.1, 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2 ). In E. 4.1 des Urteils 8C_44/2017 vom 19. April 2017 erwog es gestützt auf einschlägige medizinische Literatur , e ine Commotio cerebri sei ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusst losigkeit kurz nach der Verletzung einhergeh e . Die verletzte Person habe oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es best ünden aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri sei eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einherge he.

Zur Einteilung der Schädel-Hirntraumata nach Schweregrad stellt das Bundes gericht entsprechend der medizinischen Praxis auf den von den Ärzten ermittelten Punktwert nach der Glasgow- Coma -Skala (GCS) ab. Von einem leichten Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri oder Hirnerschütterung) spricht man bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 sowie <https: //de.wikipedia.org/ wiki /Schädel-Hirn-Trauma > ).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1. S. 18 ff.) sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser gefestigten Rechtsprechung recht fertigen würden. Im von ihm zitierten Urteil 8C_101/2013 E. 6. 1 (Urk. 1 S. 19) verneinte das Bundesgericht bereits das Vorliegen einer Commotio cerebri (in E.

6.2 des Urteils) und befasste sich mit dieser Thematik nicht näher.

Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten k eine Commotio cerebri erlitten hat , ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen und den nach der Leistungseinstellung per

8. Mai 2019 fortbestehenden Beschwerden nach der Praxis für psychische und organisch nicht hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu beurteilen. 7.3

Der Unfall vom 23. Februar 2018 ist unbestrittenermassen als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen leichteren Unfall in diesem Bereich oder einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn handelt.

Die AXA legte

im angefochtenen Einspracheentscheid mit eingehender und überzeugender Begründung dar, dass keines der für Unfälle im mittelschweren Bereich massgeblichen Adäquanzkriterien – die einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft werden (vgl. vorstehend E. 1.2. 3 ) - erfüllt ist .

Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 15), zumal der Beschwerdeführer hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben hat (Urk. 1 S. 22). 8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die AXA ihre Leistungen am

8. Mai 2019 mangels eines natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fortbestehenden Beschwerden und den Unfallereignissen vom 23.

Februar sowie 6. September 2018 einstellen durfte. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Grundlage, um dem Beschwerdeführer die beantragte Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 23). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die vom

Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2020.00248 vom 28. Dezem ber 2021 aus formellen Gründen – die AXA hatte es unterlassen, dem Versicher ten das rechtliche Gehör zu den im Einspracheverfahren neu eingeholten medizinischen Unterlagen einzuräumen (Urk. 7/A109 S. 8) - in dem Sinne gut, dass es die Sache an die AXA zurückwies, damit sie in einem rechtsgenügenden Verfahren neu über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 7/A109). In der Folge holte die AXA zunächst bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 7/A110-118, Urk.

E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

E. 1.2.3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Diese Kriterien werden einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6.

Juli 2021 E. 8.3). 1. 3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Die bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall anlässlich der Adäquanz prüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten lassen sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen (BGE 134 V 109 E. 6.1); mithin sind in solchen Fällen behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.5 sowie Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfall versicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 144).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).

E. 1.4 ) . Da sich die strittigen medizinischen Fragen anhand der Beurteilung von Dr. I.___ mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.2.1) beurteilen lassen, erübrigt sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 15). Im Übrigen sind diese dem Gericht aus dem ebenfalls mit heutigem Urteil zu erledigen den Parallelverfahren IV.2023.00401 bekannt. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt die Unfalladäquanz der anhaltenden funktion el len neuro logischen Störung. 7.2

Strittig ist zunächst, ob sich die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis oder nach den für psychische Gesundheitsschädigungen nach einem Unfall anwendbaren Kriterien richtet (Urk. 1 S. 18 ff.).

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung, wonach ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis genügt (Urteil des Bundesgericht 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1), in den letzten Jahren immer wieder bestätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.2.3, 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1, 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.1, 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2 ). In E. 4.1 des Urteils 8C_44/2017 vom 19. April 2017 erwog es gestützt auf einschlägige medizinische Literatur , e ine Commotio cerebri sei ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusst losigkeit kurz nach der Verletzung einhergeh e . Die verletzte Person habe oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es best ünden aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri sei eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einherge he.

Zur Einteilung der Schädel-Hirntraumata nach Schweregrad stellt das Bundes gericht entsprechend der medizinischen Praxis auf den von den Ärzten ermittelten Punktwert nach der Glasgow- Coma -Skala (GCS) ab. Von einem leichten Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri oder Hirnerschütterung) spricht man bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 sowie <https: //de.wikipedia.org/ wiki /Schädel-Hirn-Trauma > ).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1. S. 18 ff.) sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser gefestigten Rechtsprechung recht fertigen würden. Im von ihm zitierten Urteil 8C_101/2013 E. 6. 1 (Urk. 1 S. 19) verneinte das Bundesgericht bereits das Vorliegen einer Commotio cerebri (in E.

E. 6 Mai 2019 und 2. Mai 2020 bei (Urk. 7/ A96-99, Urk.

E. 6.2 des Urteils) und befasste sich mit dieser Thematik nicht näher.

Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten k eine Commotio cerebri erlitten hat , ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen und den nach der Leistungseinstellung per

E. 8 Mai 2019 mangels eines natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fortbestehenden Beschwerden und den Unfallereignissen vom 23.

Februar sowie 6. September 2018 einstellen durfte. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Grundlage, um dem Beschwerdeführer die beantragte Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 23). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2023.00117

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

27. Juni 2024 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1974 geborene X.___

war seit dem 1. Februar 2016 bei der Y.___ als Sozialpädagoge angestellt und über diese bei der AXA Versicherungen AG obligatorisch unfallversichert, als er am 23. Februar 2018 während des Skifahrens stürzte und seitlich links auf seinen Kopf fiel (Urk.

7/A1 , Urk. 8 /M24 S. 1 ; vgl. auch Urk. 7/A89 S. 2 f. ). Da er am nächsten Tag bei der Arbeit Schwierigkeiten beim Lesen, Übelkeit und Schwindel bemerkte, begab er sich notfallmässig ins Spital Z.___ (Urk. 8 /M6, Urk. 8 /M13 S. 5 , Urk. 8 /M29) . Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten am 24. Februar 2018 eine Commotio cerebri nach Sturz mit Kopfanprall , verordneten analgetische Medika tion nach Bedarf

und attestierten dem Versicherten vom 24. Februar bis 28. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8 /M6 ; vgl. auch Urk.

8 /M1-5, Urk. 8 /M7 , Urk. 8 /M22 ).

Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/A1-2, Urk. 7/A6).

Da es im Verlauf zu einer Verschlechterung der Symptomatik kam (Urk. 8 /M13 S. 5), hielt sich der Versicherte vom 18. Juni bis 26. Juli 2018 zwecks stationärer Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ auf, wo nebst einem Zervikalsyndrom und einer wahrscheinlichen Kopfkontusion nach dem Sturz vom

23. Februar 2018

eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert wurde. Im Verlauf konnte eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden (Urk. 8 / M13 S. 1) , so dass bei Austritt keine relevanten neurologischen Defizite mehr bestanden und ein therapeutischer Arbeitsversuch organisiert wurde (Urk. 8 /M13 S. 1 und 4). In der Folge meldet e sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/A11 ; vgl. auch Urk. 7/A87 ).

Am 6. September 2018 erlitt der Versicherte zu Hause einen weiteren Unfall, als er sich nach dem Aufheben eines auf dem Boden liegenden Gegenstandes den Kopf am Türrahmen anschlug, er nach hinten fiel und für kurze Zeit bewusstlos war. Danach verspürte er verstärkte Kopfschmerzen (Urk. 7/A39 S. 1).

Seit Dezember 2018 arbeitete er wieder zu 50 % ( Urk. 7/A45, Urk. 7/A60, Urk. 8 /M30 S. 2). Nach dem zusätzliche orthopädische Untersuchung en in der Universitätsklinik B.___ (Urk. 8 /M24, Urk. 8 /M26), Schwindelabklärung en im Universitätsspital C.___ (Urk. 8 /M30) sowie rheumatologische Abklärungen in der Klinik D.___ (Urk.

8 /M31) erfolgt waren, legte die AXA das Dossier ihrem beratenden Arzt Dr.

med. E.___ , Facharzt für Neurologie, zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2019 , dass die fortbestehenden Beschwerden nicht unfallkausal seien (Urk. 7/M32), stellte sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 8. Mai 2019 per sofort ein (Urk. 7/A71).

Hiergegen erhob der Versicherte am 4. Juni 2019 mit Ergänzung vo m 6. Mai 2020 Einsprache (Urk. 7/A82, Urk. 7/A90)

und reichte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/A90 S. 5, Urk. 8 /M33-39 ) . Die

AXA

zog daraufhin den Bericht von Prof. Dr. med. F.___ , leitender Arzt des interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Universitätsspitals C.___ , vom 13. Mai 2020 (Urk. 7 /A95, Urk. 8 /M42) sowie zwei vom Vorsorgeversicherer in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ , beide Fachärzte für Neurologie, vom

6. Mai 2019 und 2. Mai 2020 bei (Urk. 7/ A96-99, Urk. 8 /M43-44) .

G estützt auf die Stellungnahme von Dr. E.___

zu den ergänzten medizinischen Akten vom 3. September 2020 (Urk. 8 /M45 ) wies sie die Einsprache mit E ntscheid vom 30. September 2020 ab (Urk. 7/A101). 1.2

Die vom

Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial ver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2020.00248 vom 28. Dezem ber 2021 aus formellen Gründen – die AXA hatte es unterlassen, dem Versicher ten das rechtliche Gehör zu den im Einspracheverfahren neu eingeholten medizinischen Unterlagen einzuräumen (Urk. 7/A109 S. 8) - in dem Sinne gut, dass es die Sache an die AXA zurückwies, damit sie in einem rechtsgenügenden Verfahren neu über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 7/A109). In der Folge holte die AXA zunächst bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein (Urk. 7/A110-118, Urk. 8 /M46-58 ) und liess ihren beratenden Arzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurologie, gestützt darauf erneut die Unfallkausalität der Beein trächtigungen beurteilen . Mit Stellungnahme vom 23. Dezember 2022 verneinte dieser eine solche (Urk. 8 /M59). Nachdem die AXA dem Versicherten ent sprechend der gerichtlichen Anordnung das rechtliche Gehör gewährt ( Urk.

7/A119, Urk. 7/A122) und dieser mit Stellungnahme vom 30. Mai 2023 an seinem Standpunkt festgehalten hatte (Urk. 7/A130 ; vgl. auch Urk. 7/A131 ), erliess sie den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2023, womit sie die Leistungs einstellung per 8. Mai 2019 bestätigte (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, mit Eingabe vom 16. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag , die AXA sei zu verpflichten, ihm auch nach dem 8. Mai 2019 die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten und Taggelder, zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie hiervon wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2023 zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters

ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.2

1.2.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2.2

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4). 1.2.3

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2023 vom 23. November 2023 E. 4.2.1). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall bezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

Diese Kriterien werden einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6.

Juli 2021 E. 8.3). 1. 3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Die bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall anlässlich der Adäquanz prüfung einzig zu berücksichtigenden physischen Komponenten lassen sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen (BGE 134 V 109 E. 6.1); mithin sind in solchen Fällen behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden kein Hindernis für den Fallabschluss (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.5 sowie Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfall versicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 144).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. Novem ber 2023 E. 4.2.1).

Auch reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist. Allerdings sind unfallversicherungsintern eingeholte ärztliche Berichte nicht zu berücksichtigen, wenn an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die AXA begründet die Leistungseinstellung per 8. Mai 2019 im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort

im Wesentlichen damit, Dr.

E.___ und Dr. I.___ seien in ihren Stellungnahmen vom 3. September 2020 sowie

23. Dezember 2022 gestützt auf die vollständigen medizinischen Vorakten inklusive Bildgebung zur Beurteilung gelangt, dass sich keine unfallbe dingten organisch-pathologischen Befunde objektivieren liessen

(Urk. 2 S. 9) . Auch Prof. G.___ habe in seinem (Verlaufs-)Gutachten vom 15. April 2021 aner kannt, dass keine objektivierbaren strukturellen und hämodynamischen Befunde vorlägen (Urk. 2 S. 1 0 ). Dr. I.___

und Dr. E.___ hätten sodann nachvollzieh bar dargelegt, dass der Unfall beim Beschwerdeführer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine leichte traumatische Hirnverlet zung / Commotio cerebri verursacht habe. Vielmehr habe er lediglich eine Kopfprellung erlitten (Urk. 2 S. 10 f. , Urk. 6 S. 6 f. und 9 ) . Auch die Ärzte der Rehaklinik A.___ und der neurologische Gutachter Dr. H.___ hätten nach einer kritischen Würdigung der initialen Befunde lediglich eine Kopfkontusion diagnostiziert (Urk. 6 S. 4 ).

Ent gegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass er eine HWS-Distorsion erlitten habe (Urk. 6 S. 9). Die – nicht organisch bedingte – Gang- und Gleichgewichtsstörung sei erst mit einer Latenz von drei Wochen nach dem Unfall aufgetreten, weshalb sie auch nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal sei (Urk. 2 S. 10 , Urk. 6 S. 6 ) .

Prof. F.___

vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel des Universitätsspitals C.___

habe den Schwindel zwar auf ein postcommotionelles Syndrom zurückgeführt, sich aber nicht kritisch mit den i nitialen Befunden, die klar gegen eine stattgehabte Commotio cerebri sprächen, auseinandergesetzt. Deshalb könne nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden (Urk. 6 S. 4 und 7 ).

Der (natürliche) Kausalzusam menhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis sei bei fehlenden unfallbedingten objektivierbaren Befunden überwiegend wahrschein lich nach wenigen Wochen respektive Monaten dahingefallen (Urk. 2 S. 1 3 , Urk.

6 S. 7 f. ). Da keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen

der beiden Neurologen Dr. E.___ und Dr. I.___

bestünden

– die abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Spezialärzte wiesen Mängel auf und beruhten teils auf der unzulässigen Formel « post hoc ergo propter hoc» (Urk. 2 S. 12 f.) - könne darauf abgestellt werden (Urk. 2 S. 12 Urk. 6 S. 7 ).

O b ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwer den und dem Unfallereignis bestehe , werde b ei einem Schädel-Hirn trauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri erreiche – der hier nicht einmal gegeben sei – rechtsprechungsgemäss durch Prüfung der Adäquanzkriterien nach der sogenannten Psychopraxis gemäss BGE 115 V 133 beurteilt (Urk. 2 S. 14, Urk. 6 S. 8) .

Der Endzustand

– der bei Anwendung der Psycho-Rechtsprechung nur anhand der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen beurteilt werde - sei bei Erlass der Verfügung vom 8. Mai 2019 erreicht gewesen, da die erlittene Schädelprellung beziehungsweise die unfall bedingten Verletzungen spätestens nach wenigen Wochen verheilt gewesen seien ( Urk. 2 S. 14, Urk. 6 S. 8). Damals habe im Übrigen laut den Beurteilungen von Dr. E.___ vom 3. Mai 2019 und 3. September 2020 nicht mehr mit einer namhaften B esserung des Gesundheitszustandes gerechnet werden können. Für einen stabilen Gesundheitszustand sei t Mai 2019 spreche auch , dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer im Mai berufliche Massnahmen (Frühintervention) zugesprochen habe

(Urk. 2 S. 14) . Der Sturz beim Skifahren vom 23. Februar 2018 sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen .

Die Adäquanzprüfung

nach der Psychopraxis ergebe, dass keines der Adäquanzkriter i en erfüllt sei. Deshalb bestehe auch kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den nach der Leistungseinstellung per 8. Mai 2019 fortbestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis (Urk. 2 S. 1 4 f. , Urk. 6 S. 9 ) , und es könne letztlich offen bleiben, ob die weiterhin geklagten Beschwerden überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden (Urk. 6 S. 9) .Vor diesem Hintergrund erübrige sich die Prüfung, ob ein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2 S. 16 , Urk. 6 S. 9 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe auch nach dem 8. Mai 2019 Anspruch auf Leistungen, insbesondere Taggelder und die Übernahme der Heilbehand l ungskosten (Urk. 1 S. 2). Im Wesentlichen macht er geltend, a uf die

Aktenbeurteilungen von Dr. E.___

und Dr. I.___ könne wegen erheblicher Mängel nicht abgestellt werden.

Gleiches gelte für das neurologische Gutachten von Dr. H.___ (Ur k . 1 S. 10 und 12). Ihre Ansicht, dass er am 23. Februar 2018 keine Commotio cerebri erlitten habe, sei unzutreffend. Da er angegeben habe, eine Bewusstlosigkeit nicht ausschliessen zu können, wäre es Aufgabe der AXA gewesen, bei der Zeugin des Unfallereignisses eine Stellung nahme einzuholen. Dies könne im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (Urk. 1 S. 10). A ngesichts der Symptomatik wäre auch eine MRI-Untersuchung mit Kontrastmittel angezeigt gewesen (Urk. 1 S. 13) .

Ob nach dem Unfall eine Bewusstlosigkeit/Amnesie vorgelegen habe, sei für die Diagnose stellung einer Commotio cerebri im Übrigen nicht entscheidend, da weitere Symptome bestünden, die auf eine Commotio cerebri hinwiesen (Urk. 1 S. 10 ). M it Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen und ungerichtetem Schwanken in den erweiterten Gangproben seien bei ihm entgegen den Ausführungen von Dr. I.___ mindestens vier weitere typische Symptome

ausgewiesen. Beide Ärzte hätten es zudem unterlassen, Rückfragen an den Neurootologen Prof. F.___ zur Objektivierbarkeit der Symptomatik zu richten

(Urk. 1 S. 11). Aktenwidrig sei ferner die Annahme von Dr. I.___ , dass die Gangstörung erst mit einer Latenz von drei Wochen nach dem Unfall aufgetret e n sein solle. Im B ericht des Spitals Z.___

vom 24. Februar 2018 werde ausdrücklich ein ungerichtetes Schwanken erwähnt

(Urk. 1 S. 12 ).

In Anbetracht dessen, dass innert 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall ein typisches buntes Beschwerdebild sowie Kopfschmerzen aufgetreten seien, müsse mindes tens das Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas klar bejaht werden (Urk. 1 S. 13) . Entgegen der Ansicht der AXA sei das zweite Unfallereignis vom 6. September 2018 durchaus von Relevanz, könne den Akten doch entnommen werden, dass danach eine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe und es zu einer Beschwerde zunahme gekommen sei. Im Bericht der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ vom 7. Oktober 2019 sei festgehalten worden, dass das post c ommotionelle Syndrom mit Schwindel und Kopfschmerzen organischer Genese und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Unfallereignisse vom 23. Februar und 6. September 2018 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 14 f.).

Seit dem Un fall könne er seine bisherige Tätigkeit als Sozialpädagoge im Y.___ trotz hoher Motivation nur mit eingeschränktem Pensum und nicht mehr adäquat ausüben (Urk. 1 S. 15). Seine Beschwerden hätten neuro psychologisch gemäss Bericht vom 18. August 2020 zumindest teilweise objekti viert werden können . Festzuhalten sei zudem, dass aufgrund der echtzeitlichen Akten auch ausgewiesen sei, dass er eine HWS-Distorsion erlitten habe. Auch wenn er bestr eite , dass bloss eine Kopfanprellung stattgefunden habe, bestehe entgegen den Ausführungen der AXA keine Erfahrungsregel, wonach eine solche Verletzung üblicherweise nach wenigen Tagen bis längstens wenigen Wochen ausgeheilt sein solle (Urk. 1 S. 16 ). Auch treffe es nicht zu, dass der Endzustand im Mai 2019 erreicht gewesen sei. Denn die behandelnden Ärzte hätten weitere medizinische Massnahmen empfohlen, was darauf hinweise, dass sie noch mit einer erheblichen B esserung des Gesundheitszustandes gerechnet hätten . Damals sei er mithilfe der Invalidenversicherung bei seinem Arbeitgeber intern umpla t ziert worden, um sich auf seine Genesung konzentrieren zu können. Dies spreche ebenfalls dagegen, dass damals ein stabile r Gesundheitszustand vor gelegen habe (Urk. 1 S. 17). In der Folge habe eine weitere Steigerung denn auch erreicht werden können, wobei der Endzustand bis heute nicht erreicht sei (Urk. 1 S. 17 f.). Vor diesem Hintergrund sei die Adäquanzprüfung durch die AXA zu früh vorgenommen worden, und er habe weiterhin Anspruch auf Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten (Urk. 1 S. 17) .

Selbst wenn angenommen werde, dass der En d zustand erreicht sei, dürfe die Adäquanzprüfung wegen der Diagnose einer Commotio cerebri nicht einfach anhand der Psycho-Praxis erfolgen. Denn die vom Bundesgericht für die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis teilweise geforderte Mindestschwere der erlittenen Hirnerschütterung im Grenzbereich zwischen Commotio und Contusio cerebri (Urk. 1 S. 18 f.) sei weder rechtlich noch medizinisch definiert und begründet (Urk. 1 S. 22). Gemäss den aktuellsten medizinischen Erkenntnissen könnten auch leichte Hirnerschütterungen zu typischen Beschwerden führen, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigten (Urk. 1 S. 20-22). Da die Kriterien gemäss der Schleudertrauma-Praxis erfüllt seien , sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den anhaltenden Beschwerden und den Unfallereignissen gegeben (Urk. 1 S. 22). Werde davon ausgegangen, dass der Endzustand am 8. Mai 2019 erreicht gewesen sei , bleibe festzuhalten, dass er Anspruch auf eine Rente habe (Urk. 1 S. 23). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer begab sich am 24. Februar 2018 notfallmässig ins Spital Z.___ , wo eine Commotio c erebri nach Sturz mit Kopfanprall beim Skifahren am 23. Februar 2018

diagnostiziert wurde. Im Bericht vom 24. Februar 2018 hielten die Ärzte fest, dass keine Bewusstlosigkeit und keine Amnesie bestanden hätten . Sofort nach dem Ereignis seien starke bifrontale Kopfschmerzen, vier Stunden danach Übelkeit aufgetreten. Nach der Einnahme von 1g Dafalgan sei es zu eine r Schmerzbesserung gekommen . Am nächsten Morgen habe sich der Beschwerdeführer besser gefühlt und nur noch leichten Druck im Kopf verspürt . Er sei um elf Uhr arbeiten gegangen, danach hätten Kopfschmerzen und Übelkeit wieder begonnen. Aktuell bestünden starke Kopfschmerzen der linken Kopfhälfte, Übelkeit/Unwohlsein, eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit und eine leichte Unsicherheit beziehungsweise ein ungerichtetes Schwanken in den erweiterten Gangproben, welche auch dem Beschwerdeführer aufgefallen sei (Urk. 8/M6 S. 1).

Der Neurostatus ergab einen Wert von 15 auf der Glasgow- Coma -Skala (GCS). CT -Bilder des Schädel s und der Halswirbelsäule

brachten

weder eine intrakranielle Blutung noch eine ossäre Läsion zur Darstellung ( Urk. 8/ M6 S. 2; vgl. auch Urk. 8/M7, Urk. 8/ M29).

Am 5. März 2018 kam es zu einer deutlichen Verstärkung der Kopfschmerzen (Urk. 8/M23 S. 1). Am 7. März 2018 suchte der Beschwerdeführer erneut das Spital Z.___

mit persistierender Nausea, Cephalea und Konzentrations schwierigkeiten auf (Urk. 8/M22) . Eine weitere CT-Untersuchung vom 7. März 2018 ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom 24. Februar 2018 keine Befundänderung (Urk. 8/M21). Der konsiliarisch beigezogene leitende Arzt Neurologie erwähnte in seinem B ericht vom 9. März 2018 erneut, dass nach dem Sturz kein Bewusstseinsverlust eingetreten sei .

N eu hielt er fest, dass es möglicherweise zu einer kurze n retrograde n Amnesie gekommen sei . Der von ihm erhobene neurologische Status war normal. In seiner abschliessenden Beurteilung hielt er fest , die Beschwerden passten sehr gut zu einem postcommotionellen Syndrom . Weiterführende neurologische Abklärungen seien nicht nötig. Er rate zur schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit. Bis zu einer vollständigen Restitutio könne es durchaus noch wenige Wochen gehen ( Urk. 8/ M23 ; vgl. auch Urk. 8/M22 ).

Dem B ericht des Spitals Z.___ über die neurologische Verlaufskontrolle vom 20. März 2018 ist in anamnestischer Hinsicht erstmals zu entnehmen, dass

nicht sicher sei, ob eine Bewusstlosigkeit bestanden habe . Nach anfänglich gutem Verlauf sei es zu episodischen Spannungskopfschmerzen am ehesten im Rahmen des postcommotionelle n Syndroms gekommen. Trotz blander Anamnese für Migräne sei eine am 19. März 2018 erlittene Migräneattacke nicht ausge schlossen. Seit März 2018 sei es zum Teil auch zu Schwindel und Gangun sicherheit gekommen . Bis auf eine Gangunsicherheit sei der neurologische Status unauffällig gewesen. Eine funktionale Komponente sei beim sehr ängstlichen Patienten nicht definitiv ausgeschlossen. Therapeutisch sei nun eine Behandlung mit Saroten

retard zur Kopfschmerzbehandlung, Verbesserung der Schlafqualität und Anhebung der Grundstimmung vorgesehen (Urk. 8/M3). Die am 22. März 2018 durchgeführte Schädel-MRI -Untersuchung ergab einen unauffälligen Befund ( Urk. 8/ M5).

Dem Bericht über eine weitere neurologischen Verlaufskontrolle vom 6. Juni 2018 im Spital Z.___ ist zu entnehmen, dass ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 20 % im Mai nach einer Woche aufgrund von Konzentrations schwierig keiten, Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen abgebrochen w u rde. Gemäss Angaben des den Beschwerdeführer seit dem Unfall behandelnden Physio therapeuten war die Symptomatik sehr fluktuierend mit nur geringen Fort schritten (Urk. 8/M25 S. 1). Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten keine relevanten Defizite erhoben werden können , insbesondere keine Hinweise für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Die geringen Fortschritte trotz regelmässiger ambulanter Physio- und Ergotherapie seien sehr unbe friedigend. Deshalb empfehle sich eine stationäre Rehabilitation mit psychiatrischer Betreuung, da eine gewisse Überlagerung nicht ausgeschlossen sei (Urk. 8/M25 S. 2).

Die Ärzte der Rehaklinik A.___ , wo sich der Beschwerdeführer vom 18. Juni 2018 bis 26. Juli 2018 zur Neuror ehabilitation aufhielt, hielten in anamnestischer Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe nach dem Unfall selbständig die Piste hinunterfahren und mit dem Auto nach Hause fahren können (Urk. 8/M13 S. 5).

I n diagnostischer Hinsicht gingen sie von einer Kopfkontusion aus. Angesichts der unauffälligen radiologischen Befunde und der fehlenden Dokumentation einer Amnesie oder Bewusstlosigkeit im Erstbericht vom 24. Februar 2018 bei einem Wert von 15 auf der Glasgow- Coma -Skala (GCS) erachtete n sie eine

leichte traumatische Hirnverletzung als möglich, aber nicht wahrscheinlich . Daneben diagnostizierten sie im Austrittsbericht vom 25. Juli 2018 ein Zervikalsyndrom nach dem Sturz vom 23. Februar 2018 und eine leichtgradige depressive Episode bei überhöhter Leistungsbezogenheit (Urk. 8/M13 S 1 f. und 4). Im Verlauf konnte eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden (Urk. 8/M13 S. 1), so dass bei Austritt keine relevanten neurologischen Defizite mehr bestanden und ein therapeutischer Arbeitsversuch im Rahmen eines Pensums von anfänglich etwa zwei Stunden pro Tag, das im Verlauf stufenweise gesteigert werden sollte, organisiert wurde . Nach Ansicht der Ärzte war die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit langfristig sicher wieder möglich (Urk. 8/M13 S. 3 f. ).

Am

6. September 2018 erlitt der Versicherte zu Hause einen weiteren Unfall, als er sich nach dem Aufheben eines auf dem Boden liegenden Gegenstandes den Kopf am Türrahmen anschlug, nach hinten fiel und für kurze Zeit bewusstlos war. Danach verspürte er verstärkte Kopfschmerzen (Urk. 7/A39 S. 1).

Seit Dezember 2018 arbeitete er wieder zu 50 % (Urk. 7/A45, Urk. 7/A60, Urk. 8/M30 S. 2).

Im Januar 2019 erfolgten zusätzliche orthopädische Untersuchungen in der Universitätsklinik B.___ , insbesondere eine MRI- sowie Röntgenuntersuchung der Halswirbelsäule , die aber ebenfalls keine Erklärung für die Cephalgien und den Schwindel erbrachten (Urk. 8/M24, Urk. 8/M26). A bklärungen beim inter disziplinären Zentrum für Schwindel

und neurologische Sehstörungen des Universitätsspitals C.___ führten die Spezialisten gemäss Bericht vom 5. März 2019 zur Einschätzung, dass nach dem Skiunfall im Februar 2018 mit leichter Verzögerung ein zentraler Schwindel im Rahmen eines postcommotionellen Syndroms mit « Visually

Induced Vertigo» aufgetreten sei . Das Bild werde durch eine postcommotionelle Migräne mitbeeinflusst. Entsprechend habe die Posturographie eine posturale Instabilität mit starker visueller Dominanz ergeben, wobei vestibulär-apparativ im Wesentlichen eine symmetrische, normale Funk tion vorliege . Abschliessend empfahlen die Schwindelspezialisten, eine rheuma to logische Beurteilung zu veranlassen (Urk. 8 /M30 S. 2 f. ; vgl. auch Urk. 8/M35-36, Urk. 8/ M 39, Urk. 8/M42 ) .

Entsprechende Abklärungen erfolgten in der Klinik D.___ . Dem Sprechstundenbericht vom 25. April 2019 ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass es nach dem Skiunfall vom 23.

Februar 2018 zu keiner Bewusstlosigkeit kam . Die Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen werden darin auf ein z ervikozephales Syndrom rechts bei segmentalen Dysfunktionen intervertebral und costovertebral zurückgeführt, wobei ein Status nach einem HWS-Distorsionstrauma am 23. Februar 2018 erwähnt wird (Urk. 8 /M31 S. 1 f. ) . 3.2

Im Auftrag des V orsorgeversicherers

untersuchte Dr. H.___

den Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 neurologisch und erstellte gleichentags sein Gutachten. Darin hielt er fest, die sich durch die Akten ziehende Diagnose einer Commotio c erebri könne nicht bestätig t werd en , da eine solche bei initial verneinter Bewusst losigkeit und/oder Amnesie gemäss etablierten EFNS-Kriterien (European Federation

of Neurological Sciences) nicht nachvollziehbar sei. A ls unfallkausale Diagnose könne lediglich (in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Rehaklinik A.___ )

eine Schädelprellung genannt werden, mit definitionsgemäss günstiger Prognose und vollständiger Ausheilung innerhalb von Tagen bis längstens wenige n Wochen nach dem Ereignis (Urk. 8/M44 S. 12 f.) . Zur Krankheitsentwicklung habe der Beschwerdeführer angegeben, die initialen Kopf- und Nackenschmerzen hätten sich innerhalb von Tagen nach dem Unfall zurückgebildet. Die erste zeitlich abgrenzbare Kopfschmerzattacke in der Art, die bis heute anhalte, sei mit einer zeitliche n Latenz von zwei Wochen nach dem Unfall aufgetreten (Urk. 8/M44 S. 7) und sei demnach nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal .

Diese Kopfschmerzen entsprächen ein e m ätiologisch unspezifischen Spannungskopfschmerz mit superponierten Migräneattacken ohne Aura als primäre Kopfschmerzformen gemäss ICHD-3-Klassifkation (Urk. 8/M44 S. 12 f.) . Die in den Berichten des interdisziplinären Zentrums für Schwindel des Universitätsspitals C.___ getroffene diagnostische Annahme einer stattgehabten Commotio c erebri beziehungsweise leichten traumatischen Hirn verletzung treffe eindeutig nicht zu , zumal auch diese Ärzte

in ihrer Anamnese keine stattgehabte initiale Bewusstlosigkeit und/oder Amnesie erwähnt

hätten . B ei unauffälligen apparativen

vestibulären Befunden und unauffälliger

zerebraler Bildgebung stellten die «posturale Instabilität

mit erhöhter

Schwankbe schleu nigung des Körpers mit und ohne vestibuläre Kontrolle und grenzwertige Abweichung der subjektiven Vertikalen nach rechts» keine objektivierbaren Befun de dar ( Urk. 8/M44 S. 5 f. und 13 ). Die Folgen des Skisturzes vom 23.

Februar 2018 seien mittlerweile komplett ausgeheilt , und es bestehe aus neurologischer Sicht eine voll e Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M44 S. 14). Zum zweiten Ereignis vom 8. September 2018 mit Kopfanprall am Türrahmen habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe nach diesem Vorfall eine Beule gehabt, aber keinen Arzt aufgesucht, da er das Ereignis nicht als dramatisch eingeschätzt habe

(Urk. 8/M44 S. 7).

In einem Kurzbericht zu Handen der Invalidenversicherung hielt med. pract . J.___ , Assistenzärztin der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___ fest, das

postcommotionelle Syndrom des Beschwerdeführers mit Schwindel und Kopfschmerzen sei organischer Genese. Sämtliche Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt (Urk. 8/M38).

Z ur

Beurteilung der Unfallk ausalität der Beeinträchtigungen holte die AXA am 3. Mai 2019 ( Urk. 8/ M32) sowie am 3. September 2020 ( Urk. 8/ M45)

neuro logische Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. E.___

ein.

Dieser

gelangte gestützt auf die medizinischen Vorakten zur Beurteilung ,

dass keine objekti vierbaren unfallbedingten Befunde vorlägen. D ie Beschwerden, sowohl was die

Schmerzsymptomatik als auch den

Schwindel angehe, seien völlig unspezifisch

und könnten

höchstens möglicherweise in unfallkausalem Zusammenhang

gesehen werden.

D er Beschwerdeführer sei bereits vor dem Unfall vom 23.

Februar 2018 wegen

Schwindel und Kopfschmerzen behandelt worden ( Urk.

8/M32 S. 5 , Urk. 8/M45 S. 4 ; vgl. auch Urk. 8/ M20). Der Schwindel beziehungs weise die in der Schwindelsprechstunde erhobenen Befunde liessen sich zudem nicht objektivierbar nachweisen ; die von den Ärzten der Schwindel sprechstunde des Universitätsspitals C.___ gestellte Diagnose eines post commotionellen Syndroms mit visually

induced

vertigo entspreche keinem harten objektivier baren Befund (Urk. 8/M45 S. 3). In Übereinstimmung mit den Feststellungen der Rehaklinik A.___ sowie von Dr. H.___ sei von einer Schädel prellung auszugehen, welche üblicherweise nach wenigen Tagen bis längstens Wochen ausheile .

Seit seiner, Dr. E.___ s, ersten Beurteilung vom 3.

Mai 2019 habe sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verändert. In der Schwindelsprechstunde würden etwa die gleichen Beschwerden geschildert wie zuvor. Eine unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von 40 % lasse sich über den 6. Mai 2019 hinaus nicht rechtfertigen (Urk. 8/M45 S. 4 f.) .

I m Auftrag des

Vorsorgeversicherers

erstellte Prof. G.___ am 2. Mai 2020 ( Urk.

8/ M43) und am 15. April 2021 ( Urk. 8/M 46)

zwei weitere neurologische Gutachten . Mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen zentralen Schwindel bei protrahiertem postcommotionellen Syndrom nach dem Ski-Unfall vom 23. Februar 2018 . Insgesamt fand er in den Vora kten keine wesentlichen Inkonsistenzen und erachtet e die gestellten Diagnosen als nachvollziehbar. Ergänzend wies er auf eine mögliche phobische Schwindelkom ponente hin, da die neurootologische Untersuchung ein eher funktionell anmu ten des Gang b ild ge zeig t hab e. Damit liege wohl ein postcommotioneller Schwindel mit funktioneller Komponente beziehungsweise Überlagerung durch einen phobischen Schwindel vor. A uf das G utachten von Dr. med. H.___

gehe er nicht weiter ein, da dieses fachlich nicht an die Berichte von Prof.

F.___

vom interdisziplinären Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, welcher ein international ausgewiesener Schwindelspezialist sei, heran komme . Der Beschwerdeführer arbeite wegen des Schwindels aktuell nur noch zu 70 %. Da eindeutige neurologische Defizite fehlten - mithin keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel bestünden - und die Befunde insgesamt diskret seien, erscheine aus somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Strafvollzug mit einem P ensum von 80 % als zumutbar ( Urk. 8/M43 S. 11 ff., Urk. 8/M46 S. 15 f.). 3.3

Zur abschliessenden , umfassenden versicherungsmedizinischen Würdigung holte die AXA die Stellungnahm e ihres beratenden Neurologen Dr. I.___ vom 23.

Dezember 2022 ein (Urk. 8/M59 S. 1 ). Dieser wies zunächst darauf hin , bereits 2011 seien in einer neurologischen Untersuchung häufige Kopfschmerzen, oft begleitet durch Schwindel, dokumentiert worden (vgl. Urk. 8/M20 B1) . Die Ärzte der Schwindelsprechstunde seien dagegen davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 23. Februar 2018 keine Kopfschmerzen gehabt habe, was offensichtlich aktenwidrig sei. Entsprechend erweise sich die von diesen Ärzten gestellte Diagnose einer postcommotionellen Migräne, also einer nach (und implizit wegen) einer Hirnerschütterung aufgetretenen Migräne, als unhaltbar. Diese von Schwindel begleiteten Kopfschmerzen seien nach dem Unfall als vestibuläre Migräne bezeichnet worden. Obwohl die behandelnde Neurologin diese Diagnose 2011 nicht gestellt habe, könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die damals beschriebenen Attacken von Schwindel und Kopfschmerz ebenfalls einer vestibulären Migräne entsprochen hätten . Aufgrund der Aktenlage sei nach dem Unfall vom 23.

Februar 2018 höchstens möglicherweise eine kurze Bewusstlosigkeit aufge treten. Da auch keines der weiteren Kardinalsymptome (Erinnerungslücke, Verwirrtheitszustand, motorische Koordinationsstörung ) unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sei, sei gemäss Leitlinie der E F NS keine leichte traumatische Hirnverletzung zu diagnostizieren, sondern lediglich eine Schädel- ohne Hirn verletzung (Urk. 8/M59 S. 5 f.) . Von den weiteren

Symptomen ,

die nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten könnten, aber viel weniger spezifisch seien als die unmittelbaren Kardinalsymptome (Lichtempfindlichkeit, Kopfschmerz, Konzentrationsstörungen, Schwindel, Sehstörungen), habe der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Ereignis lediglich Kopfschmerzen beschrieben .

D ie se

könnten allerdings problemlos auf die Prellung des Kopfes zurückgeführt werden. Diese Kopfschmerzen hätten in der Folge gut auf ein alltägliches Analgetikum angesprochen und seien über Nacht verschwunden. Dabei habe es sich nicht um dieselben Kopfschmerzen gehandelt wie diejenigen, die am Folgetag zum Aufsuchen der Notfallstation geführt hätten. Die unmittel baren Kopfschmerzen seien in der Stirn und leicht gewesen. Die Kopfschmerzen am Folgetag seien stark und halbseitig gewesen und hätten die

Charakteristika einer Migräne gezeigt (wobei eine Migräne angesichts der schon 2011 beschriebenen entsprechenden Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend gewesen sei) . Damit verbleibe als mögliches Anzeichen einer leichten traumatischen Hirnverletzung lediglich die nach vier Stunden aufge tretene Übelkeit, bei der es sich um ein unspezifisches Symptom handle, womit in dieser Konstellation eine leichte traumatische Hirnverletzung lediglich als möglich

anzusehen sei ( Urk. 8/ M59 S. 6

f.).

Dr. med. I.___ wies weiter

darauf hin, dass die im Verlauf aufgetretenen

Symptome nicht spezifisch für eine leichte traumatische Hirnverletzung seien. Gleichartige Zustände könnten zwar als sogenanntes « postcommotionelles Syndrom» nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten, aber auch nach ganz anderen Ereignissen oder selbst ohne Bezug auf ein zeitliches Ereignis . Wenn diese Symptome zeitlich nach einem Unfall aufträten, sei eine stattgehabte leichte traumatische Hirnverletzung nur eine von mehreren möglichen Diagnosen, die aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei ( Urk. 8/ M59 S. 7). Es sei sicher, dass beim Ereignis das Hirn nicht strukturell geschädigt worden sei. Nachdem überwiegend wahrscheinlich keine leichte traumatische Hirnverletzung aufgetreten sei, seien auch sämtliche im Verlauf bestehenden Symptome nicht auf eine unfallbedingte Schädigung des Nervensystems zurückzuführen ( Urk. 8/ M59 S. 8). S elbst wenn aber hypothetisch von einer stattgehabten leichten traumatischen

Hirnverletzung

ausgegangen würde, entspr ä che

die ab Mitte März entwickelte Störung des Gleichgewichts , die dazu geführt habe, dass das Gehen erheblich eingeschränkt gewesen sei, einem sehr ungewöhnlich en Verlauf nach einem Unfall. Normalerweise sei das Ausmass der Symptome unmittelbar nach dem Unfall am grössten und bessere sich danach im Rahmen der natürlichen Heilung mehr oder weniger schnell. Die entsprechenden Untersuchungsbefunde hätten zudem ein Muster gezeigt, das nicht mit bekannten Mustern neurologischer Erkrankungen beziehungsweise den physiologischen und anato mischen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sei. Die Gang- und Gleich gewichtsstörung sow ie der Schwindel seien folglich nicht organisch bedingt . Dies werde auch durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Schwindel sprechstunde bestätigt. Der von diesen Ärzten diagnostizierte «zentrale» Schwindel bedeute, dass der Schwindel «im Hirn entstanden» sei , wobei eine organische Schädigung des Hirns nicht nachgewiesen sei (Urk. 8/M59 S. 8 f.). Die mit zeitlicher Latenz zum Unfallereignis aufgetretenen verschiedenen Symptome, die allesamt nicht organisch bedingt seien, erfüllten die Diagnosekriterien einer funktionellen neurologischen Störung ( Urk. 8/ M59 S. 9 f.).

Die beiden Gutachten von Prof. G.___ wiesen schwere Mängel auf: Unhaltbar sei, dass Prof. G.___ die abweichende Einschätzung von Dr. H.___ einzig mit der Begründung als irrelevant bezeichne t habe , Prof. F.___ von der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ habe einen besseren Ruf. Auch sei seine Schlussfolgerung, in den medizinischen Vorakten fänden sich keine wesentlichen Inkonsistenzen, aktenwidrig (Urk. 8/M59 S. 11). In seinem zweiten Gutachten habe Prof. G.___ immerhin eingeräumt, dass die Befunde organisch nicht erklärbar seien, was zutreffe. Dass er dann aber, obwohl er keine Diagnose auf neurologischem Fachgebiet habe stellen können, eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, sei inkonsequent (Urk. 8/M59 S. 12).

Abschliessend hielt Dr. I.___

fest , der unfallbedingt eingeschränkte Gesund heitszustand habe sich seit der letzten versicherungsmedizinischen Stellung nahme von Dr. E.___ nicht geändert. Die beim Unfall erlittene Schädelprellung vermöge Beschwerden während Stunden bis wenigen Tagen nach dem Unfall zu erklären. Die danach aufgetretenen und seither anhaltenden Beschwerden könnten nicht durch eine organische Unfallfolge erklärt werden. Der Gesund heitszustand sei auf neurologischem Fachgebiet durch äusserst ausführliche klinische und apparative Untersuchungen genügend abgeklärt worden. Im Rahmen der Schädel-MRI-Untersuchung vom 22. März 2018 sei zwar kein Kontrastmittel verabreicht worden; dies sei für die Fragestellung nach unfall bedingten Läsionen aber auch nicht erforderlich gewesen. Von weiteren Untersuchungen sei kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten (Urk. 8/M59 S. 14 f., Urk. 8/M60 S. 1). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen sind zunächst die Art und Schwere der am 23. Februar 2018 und am 6. September 2018 erlittenen Verletzungen. 4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 aufgetretenen Beschwerden zumindest teilweise objektivierbar seien (Urk. 1 S. 16) .

V on

organisch objektiv

ausgewiesenen Unfallfolgen kann erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde

mit apparativen/bildgebenden Abklärungen

bestätigt wurden und die hie r bei angewendeten Untersuchungs methoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4 mit weiteren Hinweisen) . Dies trifft auf die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nach dem Kopfanprall vom

23. Februar 2018 nicht zu . Denn die durchgeführten bildgebenden und apparativen Untersuchungen ergaben keine Anhaltspunkte

für strukturelle Veränderungen oder Mikroblutungen im Gehirn ( Urk. 8/M5, Urk. 8/M21, Urk. 8/M26, Urk. 8/ M29 , Urk. 8/M30 S. 2 ). D ie im interdisziplinären Zentrum für Schwindel des Universitätsspitals C.___ am 25. Februar 2019 durchgeführt e

Posturogra p hie (Urk. 8/M30 S. 2) ist rechtsprechungsgemäss nicht geeignet , eine Unfallfolge organisch objektiv auszuweisen beziehungsweise direkte Aussagen zur Ätiologie eines Leidens und dessen allfälliger Unfallkausalität zu machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen) .

Schliesslich gelten d ie leichten Beeinträchtigungen und Defizite , die

im Rahmen der vom Beschwerdeführer erwähnten (Urk. 1 S. 16)

neuropsychologisch en Testuntersuchung vom

18. August 2020 erhoben wurd en (Urk. 8/M49 S. 3) ,

rechtsprechungsgemäss nicht als organisch objektiv ausge wiesene Unfallfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2022 vom 3. Mai 2023 E. 4.3.4).

Zwar hielt die Assistenzärztin med. pract . J.___ von der Klinik für Neurologie des Universitätsspitals C.___

a m 7. Oktober 2019 fest, das

postcommotionelle Syndrom des Beschwerdeführers sei organischer Genese. Ihre Beurteilung ist aber nicht begründet (Urk. 8/M38) und daher entgegen der Ansicht des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 14 f. ) nicht geeignet, die fehlenden Hinweise auf unfallbedingte organisch-pathologische Befunde wettzumachen. Nicht ersichtlich ist schliesslich, inwiefern Rückfragen an Prof. F.___ von der Schwindel sprechstunde des Universitätsspitals C.___

angesichts der klaren Aktenlage relevante neue Erkenntnisse zur Objektivierbarkeit der Symptomatik erbringen könnte n (Urk. 1 S. 11). Die Notwendigkeit weiterer neurologischer Abklärungen wurde von Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom

23. Dezember 2022 denn auch explizit verneint (Urk. 8/M59 S. 15, Urk. 8/M60 ). Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer geforderte MRI-Untersuchung mit Kontrastmittel (Urk. 1 S. 13). Mangels anderslautender ärztlicher Äusserungen in den Akten fehlen Anhalts punkte, dass seine Einschätzung unzutreffend ist. 4. 2.2

Wie bereits dargelegt, ergaben die nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 durchgeführten radiologischen Untersuchungen keine auffälligen organisch- pathologischen Befunde (Urk. 8/M5, Urk. 8/M21, Urk. 8/M26, Urk. 8/ M29 ). Der von den erstbehandelnden Ärzten der Spitals Z.___ am 24. Februar 2018 erhobene Neurostatus entsprach dem bestmöglichen Wert auf der Glasgow- Coma -Skala (GCS) von 15 (Urk. 8/M6 S. 1). Ausserdem wird in ihren Berichten vom 24. Februar 2018 und 9. März 2018 gestützt auf die damaligen Angaben des Beschwerdeführers festgehalten, eine Bewusstlosigkeit habe nach dem Unfall nicht bestanden. Im erstgenannten Bericht wurde auch eine Amnesie verneint (Urk. 8/M6 S. 1), während der beigezogene Neurologe des Spitals Z.___ am 9. März 2018 erwähnte, möglicherweise sei es zu einer kurzen retrograden Amnesie gekommen (Urk. 8/M23). Zwar diagnostizierten die

behandelnden Ärzte des Spitals Z.___

– wie später auch diejenigen der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ - eine Commotio cerebri beziehungsweise ein postcommotionelles Syndrom. Sie setzten sich in ihren Berichten aber nicht mit den Kriterien für eine solche Diagnose auseinander

( Urk. 8/M3, Urk. 8/M6 S. 2, Urk. 8/M7 , Urk. 8/M23 , Urk. 8/M30, Urk. 8/M35-36, Urk. 8/M39, Urk. 8/M42 ) .

Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. Juli 2018 wurde dagegen erstmals bloss eine Kopfkontusion diagnostizier t mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 23. Februar 2018 nur möglichweise eine Commotio cerebri erlitten , weil im Bericht der erstbehandelnden Ärzte vom 24. Februar 2018 eine Bewusstlosigkeit und eine Amnesie verneint worden seien (Urk. 8/M6 S. 1, Urk. 8/M13 S. 2). Auch Dr. H.___ , Dr. E.___ und Dr. I.___ schlossen in ihren Berichten die Diagnose einer Commotio cerebri beziehungsweise eines leichten Schädel-Hirntraumas unter Bezugnahme auf die etablierten EFNS-Kriterien aus, da unmittelbar nach dem Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie noch eines der weiteren Kardinalsymptome (Verwirrtheitszustand, motorische Koordinationsstörung) dokumentiert worden seien (Urk. 8/M44 S. 12 f., Urk. 8/M45 S. 4 f., Urk. 8/ M 59 S. 5 f. ) .

Dr. I.___ legte zudem dar, dass von den weiteren, weniger spezifischen Symptomen, die nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung auftreten könnten, nach dem Unfall nur Kopfschmerzen und Übelkeit beschrieben worden seien, wobei die Kopfschmerzen problemlos auf die Prellung des Kopfes zurückgeführt werden könnten. Die am Folgetag aufgetretenen Kopfschmerzen hätten einen anderen Charakter gehabt und einer Migräne entsprochen. Da eine Migräne und begleitender Schwindel bereits im Jahr 2011 dokumentiert worden seien, könne diese Symptomatik nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 23. Februar 2018 zurückgeführt werden (Urk. 8/M59 S. 5 ff.). Für eine vorbestehende Migräne spricht auch die Bemerkung im Bericht des neurologischen Konsiliums im Spital Z.___ vom 9. März 2018, der Beschwer deführer habe möglicherweise bereits im Kindesalter migräneartige Kopfschmer zen gehabt (Urk. 8/M23 S. 1), weshalb die Überlegungen von Dr. I.___ grundsätzlich überzeugen . Weiter wies Dr. I.___ ebenfalls in nachvoll ziehbarer Weise darauf hin, die im weiteren Verlauf aufgetretenen Symptome seien nicht spezifisch für ein leichtes Schädel-Hirntrauma und daher nur mög licherweise auf eine erlittene leichte traumatische Hirnverletzung zurückzufüh ren . Insbesondere die Gang- und Gleichgewichtsstörung und der Schwindel seien nicht organisch bedingt, da die entsprechenden Untersuchungsbefunde mit den physiologischen und anatomischen Gegebenheiten nicht vereinbar seien. Dies werde durch die Beurteilung der behandelnden Ärzte der Schwindelsprechstunde bestätigt (Urk. 8/M59 S. 7 ff.).

Diese

Symptomatik, die nicht auf den am 23.

Februar 2018 erlittenen Schädelanprall zurückgeführt werden könne , müsse diagnostisch als funktionelle neurologische Störung klassifiziert werden (Urk.

8/M59 S. 9 f.) .

Eine hiervon abweichende , eingehende neurologische Herleitung der Diagnose stellung, die sich mit den Kriterien für die Diagnose einer Commotio cerebri auseinandersetzt, fehlt in den Akten. Auch der neurologische Gutachter Prof. G.___ begründete die gestellte Diagnose eines postcommotionellen Syndroms nicht - obwohl auch er keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel vorfand - und er setzte sich nicht mit der Kritik seines Vorgutachters Dr. H.___ mit dieser Diagnose auseinander (Urk. 8/M43 S. 11 ff., Urk. 8/M46 S. 15 f.). Sein Bericht ist deshalb nicht geeignet , die nachvollziehbare Beurteilung von Dr. I.___ in Frage zu stellen.

Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Befragung der Unfallzeugin zur Klärung der Frage, ob nach dem Unfall eine Bewusstlosigkeit bestanden habe (Urk. 1 S. 10), kann unterbleiben; es ist nämlich nicht zu erwarten, dass durch eine persönliche Befragung der Zeugin rund sechs Jahre nach dem Unfall noch zuverlässige Angaben zum damaligen Geschehensablauf zu erhalten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).

Die weitere Kritik des Beschwerdeführers vermag die Beurteilung von Dr.

I.___ ebenfalls nicht zu erschüttern: Soweit er geltend macht, mit Kopfschmerzen, Übelkeit, Konzentrationsstörungen und ungerichtetem Schwanken in den erweiterten Gangprobe n seien entgegen den Ausführungen von Dr. I.___ mindestens vier für eine Commotio cerebri typische Symptome ausgewiesen (Urk.

1 S. 11), ist ihm zu entgegnen, dass Dr. I.___ überzeugend darlegte, dass die am Folgetag aufgetretenen veränderten Kopfschmerzen den Charakter einer Migräne hatten. Diese ist nur möglicherweise unfallbedingt , zumal diesbezüglich von einem (krankheitswertigen) Vorzustand auszugehen ist . Dr. H.___ gelangte zur gleichen Schlussfolgerung (Urk. 8/M44 S. 7 und 12 f.). Die direkt nach dem Unfall verspürten Kopfschmerzen können sodann ohne Weiteres mit dem erlittenen Kopfanprall erklärt werden und sprechen für sich alleine noch nicht für eine erlittene Hirnerschütterung. Für die

- wie vom Beschwerdeführer zu Recht dargelegt (Urk. 1 S. 12) - frühestens am Tag nach dem Unfall beobachtete Gang- und Gleichgewichtsstörung (vgl. Urk. 8/M6 S. 1) und den Schwindel konnte trotz umfangreicher Abklärungen keine organische Ursache gefunden werden , wobei die entsprechenden Untersuchungsbefunde auffällig waren und sich nicht mit bekannten neurologischen Erkrankungen deckten (Urk. 8/M59 S. 8 f.). Deshalb leuchtet ein, dass Dr. I.___

diese Beeinträchtigungen nicht als Symptom des am 23. Februar 2018 erlittenen Kopfanpralls, sondern einer funktionellen neurologischen Störung klassifiziert hat . Bei der Übelkeit und auch den Konzentrationsstörungen handelt es sich sodann um unspezifische Symptome , die verschiedene Ursachen haben können (Urk. 8/M59 S. 7) .

D eshalb überzeugt

die Beurteilung von Dr. I.___ , dass der Beschwerdeführer nur möglicherweise eine leichte traumatische Hirnverletzung erlitten hat . 4. 2.3

Aufgrund des Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer am

23. Februar 20 18 ein e Schädelprellung ohne (leichtes) Hirntrauma und organisch-strukturelle Schädigung des Gehirns erlitten hat.

4. 3

Nach dem zweiten Unfall vom 6. September 2018 (Kopfanprall am Türrahmen mit anschliessendem Sturz nach hinten) klagte der Beschwerdeführer zwar über eine kurze Bewusstlosigkeit und verstärkte Kopfschmerzen, sein Hausarzt empfahl ihm aber keine zusätzliche Abklärung (Urk. 7/A39). Deshalb fehlen Anhaltspunkte, dass er am 6. September 2018 eine Commotio cerebri oder gar ein Schädel-Hirntrauma

im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erlitten hat, zumal er auch nichts Entsprechendes geltend macht. Dass er damals entgegen seinen Angaben in der Beschwerde (Urk. 1 S. 14 f.) bloss eine bagatelläre Verletzung erlitten hatte, ergibt sich auch aus seinen Angaben gegenüber Dr. H.___ : Diesem Arzt gab er nämlich an, er habe nach jenem Vorfall zwar eine Beule gehabt, aber keinen Arzt aufgesucht, da er das Ereignis nicht als dramatisch eingeschätzt habe. Nach einer Schrecksekunde habe er mit seinen Haushaltsarbeiten weiter gemacht (Urk. 8/M44 S. 7). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Folgen des Vorfalls vom 6. September 2018 nach kurzer Zeit ausgeheilt waren. 4. 4

Dafür, dass der Beschwerdeführer am

23. Februar 2018 zusätzlich eine HWS-Distorsion erlitten hätte, wie er geltend macht ( Urk. 1 S. 16 ), fehlen in den nach dem Unfall erstellten medizinischen Berichten hinreichende Anhaltspunkte. Diese Diagnose wird erstmals im Bericht der Klinik D.___ vom 25. April 2019 erwähnt, allerdings ohne Auseinandersetzung mit den in unmittelbarer zeitliche r Nähe zum Unfall erstellten Arztberichten (Urk. 8/M31 S. 1) . Bei dieser Aktenlage ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer eine HWS-Distorsion erlitten hat.

5.

5.1

Strittig ist sodann, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am

8. Mai 2019

(Urk. 2 S. 16, Urk. 7/A71) der medizinische Endzustand erreicht war. 5.2

Da der Beschwerdeführer am

23. Februar 2018

eine Schädel- ohne Hirnverletzung erlitten hat, leuchtet die Beurteilung der Dres .

H.___ , E.___ und I.___ ohne Weiteres ein , dass die körperlichen Folgen der Schädelprellung innerhalb von Tagen bis wenigen Wochen vollständig ausgeheilt war en (Urk. 8/M44 S. 12, Urk.

8/M45 S. 4, Urk. 8/M59 S. 14) .

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 16) entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung und ist gerichts notorisch, dass ein einfacher Kopfanprall nach kurzer Zeit ohne verbleibende Symptomatik ausheilt. Auch bezüglich der Folgen des bagatellären Ereignisses vom

6. September 2018 kann ohne Weiteres von einer Heilung nach kurzer Zeit ausgegangen werden (vgl. vorstehend E. 4.3 ). Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im Zeitpunkt der Leistungsein stellung am 8. Mai 2019 – mehr als ein Jahr nach dem Unfall vom 23. Februar 2018 und rund ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 6. September 2018 – bezüglich der rein somatischen Unfallfolgen d er medizinische Endzustand erreicht war , weil von einer Weiterbehandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war (vgl. vorstehend E. 1.3) . 5.3

Die danach aufgetretenen und seither anhaltenden Beeinträchtigungen können gemäss Dr. I.___ nicht auf eine organische Unfallfolge zurückgeführt werden (Urk. 8/M59 S. 14 f.). Dies leuchtet ein, denn zum einen hat sich i n der vorstehenden Erwägung 4.2.2 ergeben, dass d ie anhaltenden migräneartigen Kopfschmerzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Februar 2018 stehen. Zum anderen beruhen der nach der Leistungseinstellung

ärztlich weiterbehandelte Schwindel und die Gangstörung nicht auf objektivierbaren organischen Läsionen und auch nicht auf einem mindestens leichten Schädel-Hirntrauma ; vielmehr ist diese Symptomatik diagnostisch als funktion elle neurologische Störung einzuordnen . B ehandlungsbedürftige psychische beziehungsweise nicht-organische Gesund heits schäden stellen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 17 f.)

kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. vorstehend E. 1.3 sowie nachfolgend E. 7.2 ).

Dahingestellt bleiben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen , ob zwischen der funktion el len neurologischen Störung und dem Unfall ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht . Diese Frage kann nämlich bei Ver neinung der adäquaten Kausalität offen gelassen werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1, 135 V 465 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1). 6.

Als Zwischenfazit bleibt zudem f estzuhalten, dass zumindest die Beurteilung von Dr. I.___

vom

23. Dezember 2022 , die gestützt auf de m aktenmässig lückenlos dokumentierten Befund erging (Urk. 8/M59; vgl. auch Urk. 8/M60) , nach dem Gesagten in jeder Hinsicht überzeugt. Demgegenüber weisen

die in einzelnen Punkten abweichende n Stellungnahme n der Ärzte des Spitals Z.___ und der Schwindelsprechstunde des Universitätsspitals C.___ sowie des neurologischen Gutachters Prof. G.___

die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten klare n Mängel auf . Deshalb bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. I.___ . Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann folglich darauf ab ge stell t werd en (vgl. vorstehend E. 1.4 ) . Da sich die strittigen medizinischen Fragen anhand der Beurteilung von Dr. I.___ mit dem massgeblichen Beweisgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.2.1) beurteilen lassen, erübrigt sich der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Akten der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 15). Im Übrigen sind diese dem Gericht aus dem ebenfalls mit heutigem Urteil zu erledigen den Parallelverfahren IV.2023.00401 bekannt. 7. 7.1

Zu prüfen bleibt die Unfalladäquanz der anhaltenden funktion el len neuro logischen Störung. 7.2

Strittig ist zunächst, ob sich die Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis oder nach den für psychische Gesundheitsschädigungen nach einem Unfall anwendbaren Kriterien richtet (Urk. 1 S. 18 ff.).

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung, wonach ein Schädel-Hirntrauma, welches höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri - nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri - erreicht, grundsätzlich nicht für die Anwendung der Adäquanzbeurteilung gemäss Schleudertrauma-Praxis genügt (Urteil des Bundesgericht 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1), in den letzten Jahren immer wieder bestätigt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.2.3, 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1, 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 5.1, 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 7.2.2 ). In E. 4.1 des Urteils 8C_44/2017 vom 19. April 2017 erwog es gestützt auf einschlägige medizinische Literatur , e ine Commotio cerebri sei ein Zustand vorübergehender, schnell reversibler neurologischer Dysfunktion, der mit kurzzeitiger Bewusst losigkeit kurz nach der Verletzung einhergeh e . Die verletzte Person habe oft eine Amnesie für die Zeit der Verletzung und/oder für die Zeit vor der Verletzung. Es best ünden aber keine neurologischen Auffälligkeiten. Die Contusio cerebri sei eine fokale Gewaltanwendung auf das zerebrale Gewebe, die mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder einem lokalen Ödem einherge he.

Zur Einteilung der Schädel-Hirntraumata nach Schweregrad stellt das Bundes gericht entsprechend der medizinischen Praxis auf den von den Ärzten ermittelten Punktwert nach der Glasgow- Coma -Skala (GCS) ab. Von einem leichten Schädel-Hirntrauma (Commotio cerebri oder Hirnerschütterung) spricht man bei einem GCS-Wert von 13 bis 15 (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 sowie ).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1. S. 18 ff.) sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser gefestigten Rechtsprechung recht fertigen würden. Im von ihm zitierten Urteil 8C_101/2013 E. 6. 1 (Urk. 1 S. 19) verneinte das Bundesgericht bereits das Vorliegen einer Commotio cerebri (in E.

6.2 des Urteils) und befasste sich mit dieser Thematik nicht näher.

Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten k eine Commotio cerebri erlitten hat , ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den Unfällen und den nach der Leistungseinstellung per

8. Mai 2019 fortbestehenden Beschwerden nach der Praxis für psychische und organisch nicht hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu beurteilen. 7.3

Der Unfall vom 23. Februar 2018 ist unbestrittenermassen als mittelschwerer Unfall zu qualifizieren, wobei offen bleiben kann, ob es sich um einen leichteren Unfall in diesem Bereich oder einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn handelt.

Die AXA legte

im angefochtenen Einspracheentscheid mit eingehender und überzeugender Begründung dar, dass keines der für Unfälle im mittelschweren Bereich massgeblichen Adäquanzkriterien – die einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft werden (vgl. vorstehend E. 1.2. 3 ) - erfüllt ist .

Darauf kann verwiesen werden (Urk. 2 S. 15), zumal der Beschwerdeführer hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben hat (Urk. 1 S. 22). 8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die AXA ihre Leistungen am

8. Mai 2019 mangels eines natürlichen beziehungsweise adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den fortbestehenden Beschwerden und den Unfallereignissen vom 23.

Februar sowie 6. September 2018 einstellen durfte. Bei diesem Ergebnis besteht auch keine Grundlage, um dem Beschwerdeführer die beantragte Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 23). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt