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IV.2023.00401

Rentenanspruch nach unfallbedingtem Kopfanprall; Beginn des Rentenanspruchs nach beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit begleitendem Taggeldanspruch; konkrete Angaben des ehemaligen Arbeitgebers zur Entwicklung des hypothetischen Lohns zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gehen der Aufindexierung früherer Löhne vor; Invalideneinkommen kann nach hier massgeblicher, altrechtlicher Regelung nicht aufgrund von Soziallohn festgesetzt werden; Gesundheitszustand noch nicht polydisziplinär und damit ungenügend abgeklärt.

Zürich SozVersG · 2024-06-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1974 geborene X.___ war ab dem 1. Februar 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 %

beim Amt Y.___ als Sozialpädagoge im Z.___ tätig. Am 15. Mai 2018 meldete ihn die Arbeitgeberin bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung. Als Grund gab sie an, der Versicherte habe am 23. Februar 2018 aufgrund eines Skiunfalls eine schwere Hirnerschütterung erlitten und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/5 ; vgl. auch Urk. 7/6, Urk. 7/8/6 ). Am 15. Juni 2018 folgte die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente; Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche Abklärungen (Urk. 7/11, Urk. 7/15), zog die Akten des bereits Leistungen erbringenden Unfallversicherers bei (Urk. 7/12 , Urk. 7/18 ; vgl. auch Urk. 7/23 ) sowie den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 30. Juli 2018 (Urk. 7/16 ). Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2018 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom

14. September 2018 bis 30. Ap ril 2019 Frühinterventions massnahmen in Form eines Job Coachings zur Begleitung des Wiedereinstiegs am angestammten Arbeitsplatz zu (Urk. 7/21; vgl. auch Urk. 7/22 , Urk. 7/112/2 ) , die sie mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 bis Ende 2019 verlängerte (Urk. 7/29, vgl.

auch Urk. 7/32).

Aufgrund der gezeigten Arbeitsleistungen erachteten die Eingliederungsfachleute den Wechsel in eine neue, angepasste Tätigkeit innerhalb des Amts Y.___

als vorteilhaft für den Genesungsprozess (Urk. 7/63/2, Urk. 7/112/3). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2019 und Verfügung vom 21. Februar 2020, korri giert am 17. März 2020, sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine wirtschafts nahe Integration mit Support am Arbeitsplatz für die Zeit von Januar bis Juni 2020 (Urk. 7/61) samt Taggeldleistungen zu (Urk. 7/69 , Urk. 7/76 ; vgl. auch Urk.

7/62-63 , Urk. 7/112/3 ) . Nach erfolgreichem Abschluss dieser Massnahme (vgl. Urk. 7/92 / 1 ) gewährte sie

ihm mit zwei Mitteilung en vom 1. Juli 2020 (Urk.

7/88 -89) berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, von Juli bis Dezember 2020 sowie Taggelder für die Dauer dieser Massnahme.

Diese Leistungen verlängerte sie mit Mitteilung en vom 23. Dezember 2020 (Urk. 7/99 -100 )

aufgrund der weiterhin guten Aussichten auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/101/1) bis zum 27. Juni 2021 ( Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9 ) . Nach Abschluss des Arbeitsversuchs konnte der Versicherte nach Einschätzung des Arbeitgebers im angepassten Tätigkeitsbereich bei einem Beschäftigungspensum von 70 % eine Leistung von etwa 30 % erbringen (Urk. 7/112/3). Der Kanton Zürich bewilligte in der Folge eine Sozialstelle am bisherigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von 70 % für die Zeit vom 28. Juni 2021 bis am 30. Juni 2023 (Urk. 7/112/3, Urk.

7/112/38-40 , Urk. 7/140 ) , womit

der Versicherte einverstanden war (Urk.

7/112/39-40). Da auch das Job Coaching als nicht mehr erforderlich betrachtet wurde (Urk. 7/112/39-40), teilte die IV- Stelle dem Versicherten am 22.

September 2021 mit , die

Eingliederungsmassnahmen würden nun a b ge schl ossen und der Rentena nspruch geprüft (Urk. 7/111). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/117 , Urk.

7/127 , Urk. 7/130 -13 6 ; vgl. auch Urk. 7/115) und berufliche Unterlagen (Urk.

7/138, Urk. 7/140) ein und legte das Dossier dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor (Urk. 7/144/4 -5, Urk. 7/144/7-8) . Mit Vorbescheid vom

9. Januar 2023 stellte sie ihm die Vernei nung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/ 146 ). Nachdem der Versicherte am

9. Februar 2023 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/153 ), verfügte die IV-Stelle am

19. Juni 2023 im angekündigten Sinn (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, am

21. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Rente ab September 2021 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte im Mai 2018 ( Urk. 7/8 ), wobei bis zum 27. Juni 2021 Taggelder ( Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9 ) und bis September 2021 berufliche Eingliederungsmassnahmen erbracht wurden (Urk.

7/11 1-112).

Der Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliede rungs massnahmen durchgeführt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG; vgl. Meyer/

Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invaliden versicherung , 4 . Auflage 20 22 , N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) und diese von einem Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG begleitet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 10 zu Art. 29 unter Hinweis auf BGE 126 V 241 E. 5 ; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente ). Mithin könnte eine

Rente

gegebenenfalls frühestens ab Ende Juni 2021 ausgerichtet werden. In dieser übergangs rechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.1.2

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbe zügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Ände rung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert ( lit . b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete d ie Verneinung eines Rentenanspruchs in der ange fochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023 damit, bei Abschluss der Ein g lie de rungsmassnahmen per 22. September 2021 habe der Beschwerdeführer zu 70

% in einer angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer im Erwachsenenbereich arbeiten können. Da

die Vorgesetzte das

Ziel definiert habe , eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen , sei davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation auch in Zukunft weiter verbesser n werde. Als Validen einkommen sei das effektiv erzielte Einkommen vor dem Unfall vom 23.

Februar 2018 (Fr. 90'694.--) heranzuziehen und der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021 anzupassen, was ein Einkommen von Fr. 92'980.30 ergebe (Urk. 2 S.

2; vgl. auch Urk. 7/155/2).

In eine r der gesun d heitlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gemäss seinem bisherigen Arbeitgeber effektiv ein Einkommen von Fr. 73'310.30 erzielen (Urk. 2 S. 2). Auch wenn dieser Lohn Bestandteile aufweise, für welche der Beschwerdeführer wegen einge schränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringe (Soziallohn), seien auch diese Lohnbestandteile gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) als Invalideneinkommen zu berück sichtigen, da auf ihnen AHV-Beiträge erhoben würden. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92'980.30 mit dem Invalideneinkommen von Fr.

73'310.30 ergebe einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 S. 3), der die ren tenerhebliche Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 2 S. 2 f. ; vgl. auch Urk.

6 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,

b ei der Bestimmung des Valideneinkommens sei praxisgemäss von dem Lohn

auszu gehen, der im gleichen

Unternehmen in entsprechender Stellung

im

massgeben den Zeitpunkt erzielt worden

wäre. Dies sei mittels

Rückfragen

beim Arbeitgeber in Erfahrung

zu

bringen. Nur

wenn dies nicht möglich sei , sei der

vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte

Lohn ohne weitere Abklärungen

aufzuindexieren .

In Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör habe sich die

IV-Stelle nicht mit seinen Ausführungen im Einwand auseinandergesetzt , wonach im Jahr 2021 gemäss Auskunft des Arbeitgebers innerhalb des Z.___ Lohnanpassungen stattgefunden hätten und er deshalb ab September 2021

bei einem vollen Pensum

ein en Jahresgrundlohn von Fr. 105‘932. --

zuzüglich Zulagen für Pikett von Fr. 633. -- , Nach t schicht von Fr . 7 ’ 556.20 und Sonntag sarbeit von Fr. 1‘162.52

erzielt hätte , was ab September 2021 einem Validene inkommen von gerundet Fr. 115‘283.70 entspreche. Falls nötig habe das Gericht dem

Z.___

diesbezüglich ergänzende Fragen zu stell e n (Urk. 1 S . 6 f.) .

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle ausser Acht gelassen, dass vorliegend das bisherige, vor dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Recht zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 7). Im Verlaufsprotokoll der Einglie derung smassnahmen vom 22. September 2021 werde festgehalten, dass seine Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit , die er seit dem 1. Juli 2021 mit einem Beschäftigungspensum von 70 % aus übe , nur etwa 30

% betrage. Aus diesem Grund sei er mit der Anstellungsver f ü g ung vom 15. Juli 2021 nicht fest angestellt worden; bei seiner Stelle handle es sich um eine vom

28. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2023 befristet e

Position aus dem Sozialstellenpool, die mittlerweile um ein weiteres Jahr verlängert worden sei (Urk. 1 S. 7 f. und 10). Zwar habe sich seine Arbeitsleistung im Rahmen des 70 %-Pensums mittlerweile leicht verbessert (Urk. 1 S. 8) ; gemäss Auskunft des Arbeitgebers (Bericht Zusammenarbeitsdialog 2022) erbringe er aber nach wie vor keine voll e Leistung, was mit den Angaben im Bericht der Ergotherapie vom 1. Juli 2021 und dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsy chologie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 19. August 2021 übereinstimme

(Urk. 1 S. 8 f.). Die im Verlauf eingetreten e Verbesserung wäre im Rahmen von Art. 17 ATSG (als Revisionsgrund) zu berücksichtigen. Hierzu habe die IV-Stelle allerdings keine weiteren Abklärungen vorgenommen und den Sachverhalt dementsprechend ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 8). Beim effektiv erzielten Einkommen handle es sich um Soziallohn, welcher gemäss altem Recht nicht als Invalideneinkommen berücksichtigt werden dürfe, da er keine ent sprechende Arbeitsleistung erbringe . Daher sei unter der Voraussetzung, dass ihm eine Tätigkeit als Sozialpädagoge noch zumutbar sei, das Invaliden einkommen gestützt auf die LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) 2020 Ziffer 77-82, Kompetenzniveau 2, Männer , zu berechnen. Auf das Jahr 2021 hochgerechnet ergebe sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 47'718.15 für ein Pensum von 70 %. Aufgrund der Leistungsminderung, die mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch in einer bestmöglich angepassten Tätig keit bestehe, wegen des erhöhten Pausenbedarf s

sowie der Teilzeitarbeit sei zudem ein leidensbe dingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren, wodurch ein Invaliden einkommen von Fr. 42'946.35 resultiere (Urk. 1 S. 10). Auf die Aktenbeur teilungen des RAD vom 10. Januar 2022 und vom

3. November 2022 könne nicht abgestellt werden, da diese der medizinischen Aktenlage, etwa dem neurolo gischen Gutachten von Prof. Dr. med. D.___ sowie den bereits genannten Berichten , widersprächen und nicht nachvollziehbar begründet seien (Urk. 1 S. 9 und 11). Unter Berücksichtigung der Vergleichseinkommen resultiere ab Sep tember 2021 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von über 60 % (Urk. 1 S. 11 f.). 3.

3.1

Die IV-Stelle ermittelte das Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ), aufgrund des letzten Lohns, den er in seiner angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Z.___

(Urk. 7/8/6) vor dem Skiu nfall vom

23. Februar 2018 in einem Vollzeitpensum verdient hatte (Fr. 90'694.-- [Urk. 7/15/4-5] ) .

D ieses Einkommen passte sie an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021

– in welchem der Rentenanspruch gegebenenfalls beginnt (vgl. vorstehend E.

1.1.1) – an .

Dies führte zu einem Betrag von Fr. 92'980.30 ( Urk. 2 S. 3, Urk. 7/155/2) . 3.2

Am 9. Februar 2023 beantwortete das

Amt Y.___

Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu dessen hypothetische m

Valideneinkommen

(Urk. 7/152/1) . Demnach hätte der Beschwerdeführer als Gesunder in seine m angestammten Tätigkeit sbereich im Vollzeitpensum im Jahr 2021 bis Ende August ein ( jährliches ) Einkommen von Fr. 91'693.-- und ab 1.

September 2021 ein solches von Fr. 105'932.-- erzielt. Grund für die Lohn e rhöhung im September 2021 seien Lohnanpassungen innerhalb des Z.___ . Daneben hätte er Zulagen für Pikett von Fr. 633.--, für Nachtdienst von Fr. 7'556.20 und für Sonntagsarbeit von Fr. 1'162.50 erhalten (Urk. 7/152/3).

Nach der Rechtsprechung ist konkreten Angaben ehemaliger Arbeitgeber über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel der Vorzug zu geben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen), zumal das hypothetische Valideneinkommen möglichst genau zu ermitteln ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Deshalb ist – dem Beschwerdeführer folgend –

grundsätzlich auf die konkreten Lohnangaben des Amtes Y.___

abzustellen . Allerdings reicht die knappe Begründung der doch erheblichen Lohne rhöhung per 1. September 2021 von Fr. 91'693.-- auf Fr. 105'932.-- (jeweils ohne Zulagen) nicht aus, um beurteilen zu können, ob eine entsprechende Erhöhung des Valideneinkommens im Fall des Beschwerdeführers hinreichend plausibel erscheint. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle – an welche die Sache zurückzuweisen ist (vgl. auch E. 5.4 )

- wird dies durch Rückfragen beim Amt Y.___ zu klären haben. Danach wird sie das Valideneinkommen

unter Berücksichtigung der Zulagen für Pikett, Nacht dienst und Sonntagsarbeit

neu festzusetzen und neu über den Rentenanspruch zu befinden haben.

In sofern obsiegt der Beschwerdeführer in diesem Punkt .

Anz u merken bleibt, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Skiunfall (ab 1.

Februar 2016) nur mit einem Pensum von 90 % erwerbs tätig war (Urk. 7/8/6, Urk. 7/15/2 ; vgl. auch Urk. 7/155/3 ), wobei Anhaltspunkte fehlen, dass die Reduktion des Erwerbspensum s gesundheitliche Gründe hatte. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) .

Dabei ist das Einkommen aus dem Teilzeitpensum für die Bestimmung des Valideneinkommens auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (Art.

27 bis Abs.

3 IVV; vgl. Rz .

3042.2 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [ KSIH ] , Stand 1. Januar 2021 ). Die IV-Stelle ist bei der Invaliditätsbemessung bisher nicht in dieser Weise vorgegangen (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/143, Urk. 7/144/1, Urk. 7/144/9, Urk. 7/155/2-3) , was sie nachzuholen haben wird ( vgl. nachfolgend E. 5. 4 ). 4 .

4 .1

Die IV-Stelle setzte das Invalideneinkommen auf Basis des Lohns, den der Bes c hwerdeführer in der vom 28. Juni 2021 bis 30. Juni 2023 befristeten Tätigkeit als f allverantwortlicher Sozialarbeiter in den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amtes Y.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % verdiente , fest

(Fr. 73'310.30; Urk. 2 S. 3, Urk. 7/140 , Urk. 7/143, Urk.

7/144/9, Urk. 7/155/2-3 ). In dieser Tätigkeit konnte er nach Abschluss des Arbeitsversuchs gemäss Einschätzung des Arbeitgebers bei einer Präsenz von 70

% eine Leistung von etwa 25- 30 % erbringen , wobei ein Teil der Leistungs minderung möglicherweise auf die auch bei gesunden Mitarbeite nde n erforder liche Einarbeitungszeit von etwa zwei Jahren zurückging (Urk. 7/112/3, Urk.

7/112/32-33, Urk. 7/112/ 40). Hierbei handelt es sich gemäss der Anstel lungs verfügung um eine Stelle aus dem Sozialstellenpool der E.___

( Urk. 7/140; vgl. auch Urk. 7/112/38-40, Urk. 7/150 , Urk.

7/152/1 ).

B ei de m in diesem Rahmen

erzielten

Einkommen

handelt es sich somit zweifellos und unbestrittenermassen (Urk. 2 S. 3) um Soziallohn (vgl. zum Nachweis von Soziallohn Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 28a und insb. Vorauflage N. 22 f. zu Art. 28a) .

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . b IVV (in der hier massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ; vgl. vorstehend E. 1.1.1 ) sind Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen gesundheitlich b eschränkter Arbeits fähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. Die IV-Stelle wendete fälschlicherweise die neue, ab 1.

Januar 2022 geltende Regelung an, wonach der Soziallohn zwecks Verein fachung der Versicherungsdurchführung in das Invalideneinkommen einzubezie hen ist

(vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O. , N. 23 ff. zu Art. 28 a mit Hinweisen ). Es steht deshalb fest, dass das Invalideneinkommen entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle nicht auf Fr. 73'310.30 fest ge setz t werd en durfte , da dieser Lohn Bestandteile enthält, für die der Beschwerdeführer keine Gegenleistung erbringt . 4 .2

Zu prüfen bleibt, welches Einkommen der Beschwerdeführer trotz seiner gesund heitlichen Beeinträchtigungen im massgeblichen Zeitraum zumutbarerweise erzie len konnte. Dabei ist die Einschätzung der Leistungseinschränkung durch die Fachleute der beruflichen Eingliederung beziehungsweise den Arbeitgeber für sich allein nicht entscheidend, soweit sie sich nicht mit der ärztlichen Ein schätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit deckt ( vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 ).

Wie bereits dargelegt, ist ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Been digung des Taggeldanspruchs per Ende Juni 2021 entstanden (vorstehend E. 1.1.1) .

Unter Berücksichtigung der vor her

zu bestehenden einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. vorstehend E. 1.3) ist deshalb die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zwischen

Juni/Juli 2020

und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, von Belang. 5 . 5 .1

Den Einträgen im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende des Arbeitsversuchs in der angepassten administrativen Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, vom 1. Juli 2020 bis zum 27. Juni 2021 (Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9) bei einer Präsenz von 70 % gemäss Einschätzung des Arbeitgebers eine Leistung von etwa 25-30 % erbringen konnte, wobei ein Teil der Leistungsminderung möglicher weise auf die auch bei gesunden Mitarbeite nde n erforderliche Einarbeitungszeit von etwa zwei Jahren zurückging (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32). Die Einglie derungsfachperson der IV-Stelle bemerkte dazu im Verlaufsbericht, der Beschwer deführer und seine Hausärztin schätzten die berufliche Leistungs fähigkeit etwas höher ein (Urk. 7/112/3). 5.2

Im fraglichen Zeitraum ergingen folgende ärztlichen Stellungnahmen zur zumut baren Arbeitsfähigkeit:

D ie Hausärztin

med. pract . F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. November 2020 wegen eines zentralen Schwindels mit visually

induced

vertigo und einer post commotionellen Migräne folgende Arbeitsunfähigkeit in der angepassten Tätig keit im Bereich Bewährungshilfe:

50 % vom 1. Januar bis 31.

Juli 2020, 40 % vom 1. August bis 31.

Oktober 2020 und 30 % ab dem 1. November 2020 . In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2020 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/98/1-3; vgl. auch Urk. 7/58 , Urk. 7/117 ).

I m Auftrag des

Vorsorgeversicherers

erstellte Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, am 2. Mai 2020 ( Urk. 7/136 ) und am 15. April 2021 ( Urk. 7/108 )

zwei neurologische Gutachten . Mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti zierte er einen zentralen Schwindel bei protrahiertem postcommotionellen Syndrom nach dem Ski-Unfall vom 23. Februar 2018 (Urk. 7/108/15, Urk.

7/136/11) . Ergänzend wies er auf eine mögliche phobische Schwindel kom ponente hin, da die neurootologische Untersuchung ein eher funktionell anmuten des Gang b ild gezeigt habe . Damit liege wohl ein postcommotioneller Schwindel mit funktioneller Komponente beziehungsweise Überlagerung durch einen phobischen Schwindel vor . Nebst einer adäquaten Therapie des Schwindels wäre eine psychologische/psychiatrische

Begleitung sinnvoll; diesbezüglich habe der Beschwerdeführer aber ablehnend reagiert (Urk. 7/108/15 -16 , Urk. 7/136/12 -13 ) . Prof. D.___

hielt im ersten Gutachten vom 2. Mai 2020 fest, das aktuell versehene, krankheitsbedingt reduzierte Arbeitspensum von 60 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Er empfehle, pragmatisch vorzugehen und die Arbeits fähigkeit ab Juli 2020 monatlich um 10 % zu steigern (Urk. 7/136/12-13). In der zweiten Expertise vom 15. April 2021 führte Prof. D.___ aus, d er Beschwerdeführer arbeite wegen des Schwindels aktuell nur zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit . Da eindeutige neurologische Defizite fehlten - mithin keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel bestünden - und die Befunde insgesamt diskret seien, erscheine aus somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Strafvollzug mit einem Pensum von 80 % als zumutbar (Urk. 7/108/16 ).

Die den Beschwerdeführer seit dem 21. September 2020 behandelnde Ergo therapeutin meldete der Hausärztin in einem Bericht vom 1. Juli 2021, der Beschwerdeführer leide bei der Arbeit nach wie vor unter Konzentrations schwächen, einer verminderten Auffassungsgabe, erhöhter Vergesslichkeit sowie einem verlangsamten Arbeitstempo (Urk. 3).

Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, untersuchten den Beschwerdeführer am 19. August 2021 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch. I n i hrem Bericht vom 19.

Au gust 2021 diagnostizierten sie eine leichte bis mittelgradige neurokognitive Störung in den Bereichen Erfassungsspanne sowie exekutive/sprachliche/sprach assoziierte Funktionen in Folge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8) . Zur Ätiologie der erhobenen kognitiven Befunde und der darüber hinaus geschil derten subjektiven Beeinträchtigungen hielten sie fest, dass Hinweise auf struk turelle unfallbedingten Läsionen fehlten. Zu diskutieren sei eine frühkindlich erworbene cerebrale Entwicklungsstörung mit konsekutiver Entwicklung verschiedener Teilleistungsschwächen in den Bereichen Sprach- und Exekutiv funktionen . Möglich erscheine eine unfallassoziierte Abnahme bereits entwick lungsbedingt verminderter (und möglicherweise inzwischen erschöpfter) Ressourcen sowie eine Akzentuierung/Dekompensation bis dahin gut tolerierter Teilleistungsschwächen. Dafür spräche n nicht nur der protrahierte Verlauf, sondern auch Auffälligkeiten in der Spontansprache, im Bereich der sprach assoziierten Funktionen sowie in weiteren Funktionsbereichen. Vor diesem Hintergrund sei eine Überforderung mit fehlender Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Sozialpädagoge nachvollziehbar

(Urk. 7/117/2-3). In einer angepassten, kognitiv einfacheren, gut struktu r ierten Tätigkeit im geschützten Arbeitsmarkt mit einem ruhigen Umfeld ohne Zeitdruck könne der Beschwer deführer ein Pensum von 50-70 % versehen. Die Beibehaltung der aktuellen, 70%igen Tätigkeit im geschützten Bereich sei sinnvoll. Ob im weiteren Verlauf eine Stabilisierung der Gesamtsituation, Erhöhung des Pensums sowie des Tätigkeitsbereichs und ein Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt gelingen werde, müsse sich in der Praxis erweisen (Urk. 7/117/4).

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie , vom R AD, würdige die Akten in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 zu Handen der IV-Stelle. Sie gelangte zur Beurteilung, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit mit hoher Verantwortung nicht mehr arbeitsfähig sei . Aus versicherungsmedi zinisch-theoretischer Sicht lägen jedoch keine eindeutigen Hinweise vor, dass er in einer angepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei (Urk.

7/144/5).

PD Dr. med. H.___ , Oberärztin der Klinik für Alterspsychiatrie des Universitäts spitals I.___ (Urk. 7/133/6) , die den Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2022 wegen Schlafstörungen behandelte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31.

Oktober 2022 ein organisches Psychosyndrom nach mildem Schädel-Hirn-Trauma am 23. Februar 2018 mit moderatem Postkontusionssyndrom sowie den Verdacht auf eine organische affektive Störung nach Schädel-Hirn-Trauma mit Durchschlafstörung, Erschöpfung und Tagesmüdigkeit (Urk. 7/133/2-4). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer konnte sie nicht quantifizieren (Urk. 7/133/5; vgl. auch Urk. 7/135).

In einer weiteren Stellungnahme vom 3. November 2022 hielt die RAD-Neuro login Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen, leicht angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer im Erwachsenenbereich mit einem 70%igen Beschäftigungsp ensum tätig. Aus versicherungsmedizinisch-theore tischer Sicht lägen keine eindeutigen Hinweise vor, dass in diesem Rahmen eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk.

7/144/7-8). 5.3

5.3.1

In ihren Stellungnahmen vom 10. Januar und 3. November 2022 (Urk. 7/144/5, Urk. 7/144/7-8) ging die RAD-Neurologin Dr. G.___

nicht darauf ein , dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, gemäss Einschätzung des Arbeitgebers und der Ein gliederungsfachleute der IV-Stelle im Rahmen des versehenen Beschäfti gungs pensums von 70 % effektiv nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % erbrachte (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32) .

Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungs fähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeits verhalten

effektiv realisiert wurde, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärzt lichen Annahmen zu begründen . Solchenfalls

ist eine klärende medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom

27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Im Gegensatz zu den anderen Ärzten untersuchte Dr. G.___

den Beschwerdeführer auch nicht persönlich. Deshalb vermag ihre Beurteilung, der Beschwerdeführer könne das Pensum von 70 % in der angepassten Arbeit ohne Einschränkungen ausüben (Urk. 7/144/8), die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Beweiskraft von RAD-Berichte n nicht zu erfüllen . Vielmehr bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen (vgl.

BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen ). Folglich kann zur Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf abgestellt werden. 5.3.2

Aber auch die Berichte der übrigen Ärzte können zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres herangezogen werden :

Zunächst ist die Hausärztin med. pract . F.___

als Allgemeinmedizinerin zur Beurteilung der in die Fachgebiete Neurologie und allenfalls Psychiatrie fallenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers weniger qualifiziert als die übrigen Ärzte.

Der neurologische Gutachter Prof. D.___

erwähnte in seinem ersten Gutachten vom

2. Mai 2020 , differentialdiagnostisch sei zu diskutieren, ob sich eine pho bische Schwindelkomponente auf den zentralen Schwindel «aufgepfropft» habe. Dies sei jedoch eher eine « l’art

pour

l’art » Diskussion, da es für den Beschwer deführer am real empfundenen Schwindel nichts ändere und die Arbeits fähigkeitsbemessung nicht beeinflusse (Urk. 7/136/12). In seiner zweiten Expertise vom

15. April 2021

hielt er fest , wegen der fehlenden eindeutigen neurologischen Defizite bestünden keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel. Dennoch bescheinigte er dem Beschwerdeführer aus rein somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Da er gleichzeitig davon ausging, der Schwindel habe auch eine phobische Komponente und die Ausscheidung einer solchen Schwindelkomponente im Vorgutachten als nicht nötig erachtet hatt e,

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch psychogene Ursachen des Schwindels miteinschl iesst (Urk. 7/108/16). Als Facharzt für Neurologie ist Prof. D.___

indes nicht hin reichend qualifiziert, zu psychischen Beeinträchtigungen gutachterlich

Stellung zu nehmen . Im Übrigen fehlt in seinem Gutachten eine Stellungnahme dazu, wie hoch die rein psychisch, durch den phobischen Schwindel bedingte Arbeits unfähigkeit ist. Prof. D.___ äusserte sich auch nicht zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281). Daher kann nicht ohne Weiteres auf seine Beurteilungen abgestellt werden.

Rechtsprechungsgemäss reichen die neuropsychologischen Testresultate vom 19.

August 2021 von Dr. B.___ allein nicht aus, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdis ziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2). D ie N eurologin Dr. C.___

verneinte am 19. August 2021 das Bestehen objektivierbar er organisch-struktureller Läsionen (Urk. 7/117/3) und stellte aus neurologischer Warte keine klare Diagnose . Bei der von Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrem gemeinsamen neurologisch-neuropsychologischen Bericht vom

19. August 2021 diagnostizier ten leichten bis mittelgradigen neurokognitiven Störung in den Bereichen Erfassungsspanne sowie exekutive/sprachliche/sprachassoziierte Funktionen in Folge einer Schädigung des Gehirns handelt es sich um eine Diagnose nach der ICD-10, der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, also eigentlich um eine psychische Störung

(Urk. 7/117/3) . Vor diesem Hintergrund wäre zwecks allseitiger Abklärung und Einordnung der Symptomatik (vgl. dazu vorstehend E. 1.5) der zusätzliche Beizug eines psychiatrischen Facharztes

erforderlich gewesen . Zudem stellte die Hausärztin med. pract .

F.___

die These von Dr. C.___ , die Symptomatik des Beschwerdeführers sei auf eine frühkindlich erworbene cerebrale Entwicklungsstörung mit konsekutiver Entwicklung verschiedener Teilleistungsschwächen und verminderten kognitiven Ressourcen (Ur. 7/117/3) zurückzuführen , in ihrem Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2021 in Frage . Ihre Argumentation, der Beschwerdeführer habe eine höher e Ausbildung abschliessen und jahrelang eine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit ausüben können, was gegen eine bereits frühkindliche Entwicklung der Störung spreche (Urk. 7/117/1), erscheint auf den ersten Blick nicht

un plausibel.

Deshalb kann auch nicht ohne Weiteres auf die neurologisch-neuropsychologische Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 19. August 2021 abgestellt werden.

Die Psychiaterin Dr. H.___ diagnostizierte zwar ein organisches Psychosyndrom sowie den Verdacht auf eine organische affektive Störung nach mildem Schädel-Hirn-Trauma mit Durchschlafstörung, Erschöpfung und Tagesmüdigkeit (Urk.

7/133/4) . Sie konnte die Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähig keit aber nicht quantifizieren (Urk. 7/133/5). Mithin fehlt aktuell eine psychiatri sche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeit raum.

Auch der Ergotherapiebericht vom 1. Juli 2021 quantifiziert die erwähnten kognitiven Störungen nicht, weshalb er nicht zur Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beizutragen vermag (Urk. 3).

Schliesslich setzten sich die genannten Ärzte gleich wie Dr. G.___ vom RAD nicht mit der Beurteilung des Arbeitgebers und der Eingliederungsfachleute der IV-Stelle a useinander, dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, im Rahmen des Beschäfti gungs pensums von 70 % effektiv nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % zu erbringen in der Lage war

(Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32).

Mangels

klärender Stellungnahme zur pessimistischeren Beurteilung der Eingliederungsfachleute

kommt den

vorerwähnten medizinischen Beurteilung en keine Beweiskraft zu

(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom

27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen,

wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Dies trifft nach dem Gesagten hier zu.

Wegen der Hinweise auf psychogene (Teil-) Ursachen der Beeinträchtigungen , die bisher nicht hinreichend abgeklärt wurden, und der

bestehenden komplexen Symptomatik nach Kopfanprall , deren körperliche und/oder psychische Ursachen schwierig abzugrenzen sind, drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung (mindestens) der Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie auf. Die IV-Stelle wird ihre Akten zunächst mit den neusten medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers zu ergänzen haben. Danach wird sie ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben haben, wobei sich die Gutachter zur Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der ange stammten, in der aktuell ausgeübten und in anderen leidensangepassten Tätigkeiten ( spätestens ) ab Juni 2020 (vorstehend E. 4.2) zu äussern haben werden .

D abei werden sie auch dazu Stellung zu nehmen haben, ob die

Beur teilung des Arbeitgebers und der Eingliederungsfachleute , dass der Beschwer deführer in der Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, bei einem Beschäftigungspensum von 70 % nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % erbrachte (vorstehend E. 5.1) ,

aus medizinischer Sicht plausibel erscheint .

Alsdann wird die IV-Stelle das Validen- und

– aufgrund der ergänzten medizi nischen Akten - das Invalideneinkommen im Rahmen der vorstehenden Erwä gungen 3 und 4 zu ermitteln und erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 6.2

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- der unterlie gen den IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.3

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine P artei ent schädigung in Höhe von Fr. 2'400.-- zuzusprechen (inklusive Baraus lagen und MWS T ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19 . Juni 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 ) gewährte sie

ihm mit zwei Mitteilung en vom 1. Juli 2020 (Urk.

7/88 -89) berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, von Juli bis Dezember 2020 sowie Taggelder für die Dauer dieser Massnahme.

Diese Leistungen verlängerte sie mit Mitteilung en vom 23. Dezember 2020 (Urk. 7/99 -100 )

aufgrund der weiterhin guten Aussichten auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/101/1) bis zum 27. Juni 2021 ( Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9 ) . Nach Abschluss des Arbeitsversuchs konnte der Versicherte nach Einschätzung des Arbeitgebers im angepassten Tätigkeitsbereich bei einem Beschäftigungspensum von 70 % eine Leistung von etwa 30 % erbringen (Urk. 7/112/3). Der Kanton Zürich bewilligte in der Folge eine Sozialstelle am bisherigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von 70 % für die Zeit vom 28. Juni 2021 bis am 30. Juni 2023 (Urk. 7/112/3, Urk.

7/112/38-40 , Urk. 7/140 ) , womit

der Versicherte einverstanden war (Urk.

7/112/39-40). Da auch das Job Coaching als nicht mehr erforderlich betrachtet wurde (Urk. 7/112/39-40), teilte die IV- Stelle dem Versicherten am 22.

September 2021 mit , die

Eingliederungsmassnahmen würden nun a b ge schl ossen und der Rentena nspruch geprüft (Urk. 7/111).

E. 1.1 Der 1974 geborene X.___ war ab dem 1. Februar 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 %

beim Amt Y.___ als Sozialpädagoge im Z.___ tätig. Am 15. Mai 2018 meldete ihn die Arbeitgeberin bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung. Als Grund gab sie an, der Versicherte habe am 23. Februar 2018 aufgrund eines Skiunfalls eine schwere Hirnerschütterung erlitten und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/5 ; vgl. auch Urk. 7/6, Urk. 7/8/6 ). Am 15. Juni 2018 folgte die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente; Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche Abklärungen (Urk. 7/11, Urk. 7/15), zog die Akten des bereits Leistungen erbringenden Unfallversicherers bei (Urk. 7/12 , Urk. 7/18 ; vgl. auch Urk. 7/23 ) sowie den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 30. Juli 2018 (Urk. 7/16 ). Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2018 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom

14. September 2018 bis 30. Ap ril 2019 Frühinterventions massnahmen in Form eines Job Coachings zur Begleitung des Wiedereinstiegs am angestammten Arbeitsplatz zu (Urk. 7/21; vgl. auch Urk. 7/22 , Urk. 7/112/2 ) , die sie mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 bis Ende 2019 verlängerte (Urk. 7/29, vgl.

auch Urk. 7/32).

Aufgrund der gezeigten Arbeitsleistungen erachteten die Eingliederungsfachleute den Wechsel in eine neue, angepasste Tätigkeit innerhalb des Amts Y.___

als vorteilhaft für den Genesungsprozess (Urk. 7/63/2, Urk. 7/112/3). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2019 und Verfügung vom 21. Februar 2020, korri giert am 17. März 2020, sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine wirtschafts nahe Integration mit Support am Arbeitsplatz für die Zeit von Januar bis Juni 2020 (Urk. 7/61) samt Taggeldleistungen zu (Urk. 7/69 , Urk. 7/76 ; vgl. auch Urk.

7/62-63 , Urk. 7/112/3 ) . Nach erfolgreichem Abschluss dieser Massnahme (vgl. Urk. 7/92 /

E. 1.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte im Mai 2018 ( Urk. 7/8 ), wobei bis zum 27. Juni 2021 Taggelder ( Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9 ) und bis September 2021 berufliche Eingliederungsmassnahmen erbracht wurden (Urk.

7/11 1-112).

Der Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliede rungs massnahmen durchgeführt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG; vgl. Meyer/

Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invaliden versicherung , 4 . Auflage 20 22 , N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) und diese von einem Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG begleitet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N.

E. 1.1.2 Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbe zügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Ände rung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert ( lit . b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete d ie Verneinung eines Rentenanspruchs in der ange fochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023 damit, bei Abschluss der Ein g lie de rungsmassnahmen per 22. September 2021 habe der Beschwerdeführer zu 70

% in einer angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer im Erwachsenenbereich arbeiten können. Da

die Vorgesetzte das

Ziel definiert habe , eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen , sei davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation auch in Zukunft weiter verbesser n werde. Als Validen einkommen sei das effektiv erzielte Einkommen vor dem Unfall vom 23.

Februar 2018 (Fr. 90'694.--) heranzuziehen und der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021 anzupassen, was ein Einkommen von Fr. 92'980.30 ergebe (Urk. 2 S.

2; vgl. auch Urk. 7/155/2).

In eine r der gesun d heitlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gemäss seinem bisherigen Arbeitgeber effektiv ein Einkommen von Fr. 73'310.30 erzielen (Urk. 2 S. 2). Auch wenn dieser Lohn Bestandteile aufweise, für welche der Beschwerdeführer wegen einge schränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringe (Soziallohn), seien auch diese Lohnbestandteile gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) als Invalideneinkommen zu berück sichtigen, da auf ihnen AHV-Beiträge erhoben würden. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92'980.30 mit dem Invalideneinkommen von Fr.

73'310.30 ergebe einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 S. 3), der die ren tenerhebliche Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 2 S. 2 f. ; vgl. auch Urk.

6 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,

b ei der Bestimmung des Valideneinkommens sei praxisgemäss von dem Lohn

auszu gehen, der im gleichen

Unternehmen in entsprechender Stellung

im

massgeben den Zeitpunkt erzielt worden

wäre. Dies sei mittels

Rückfragen

beim Arbeitgeber in Erfahrung

zu

bringen. Nur

wenn dies nicht möglich sei , sei der

vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte

Lohn ohne weitere Abklärungen

aufzuindexieren .

In Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör habe sich die

IV-Stelle nicht mit seinen Ausführungen im Einwand auseinandergesetzt , wonach im Jahr 2021 gemäss Auskunft des Arbeitgebers innerhalb des Z.___ Lohnanpassungen stattgefunden hätten und er deshalb ab September 2021

bei einem vollen Pensum

ein en Jahresgrundlohn von Fr. 105‘932. --

zuzüglich Zulagen für Pikett von Fr. 633. -- , Nach t schicht von Fr . 7 ’ 556.20 und Sonntag sarbeit von Fr. 1‘162.52

erzielt hätte , was ab September 2021 einem Validene inkommen von gerundet Fr. 115‘283.70 entspreche. Falls nötig habe das Gericht dem

Z.___

diesbezüglich ergänzende Fragen zu stell e n (Urk. 1 S . 6 f.) .

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle ausser Acht gelassen, dass vorliegend das bisherige, vor dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Recht zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 7). Im Verlaufsprotokoll der Einglie derung smassnahmen vom 22. September 2021 werde festgehalten, dass seine Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit , die er seit dem 1. Juli 2021 mit einem Beschäftigungspensum von 70 % aus übe , nur etwa 30

% betrage. Aus diesem Grund sei er mit der Anstellungsver f ü g ung vom 15. Juli 2021 nicht fest angestellt worden; bei seiner Stelle handle es sich um eine vom

28. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2023 befristet e

Position aus dem Sozialstellenpool, die mittlerweile um ein weiteres Jahr verlängert worden sei (Urk. 1 S. 7 f. und 10). Zwar habe sich seine Arbeitsleistung im Rahmen des 70 %-Pensums mittlerweile leicht verbessert (Urk. 1 S. 8) ; gemäss Auskunft des Arbeitgebers (Bericht Zusammenarbeitsdialog 2022) erbringe er aber nach wie vor keine voll e Leistung, was mit den Angaben im Bericht der Ergotherapie vom 1. Juli 2021 und dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsy chologie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 19. August 2021 übereinstimme

(Urk. 1 S. 8 f.). Die im Verlauf eingetreten e Verbesserung wäre im Rahmen von Art. 17 ATSG (als Revisionsgrund) zu berücksichtigen. Hierzu habe die IV-Stelle allerdings keine weiteren Abklärungen vorgenommen und den Sachverhalt dementsprechend ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 8). Beim effektiv erzielten Einkommen handle es sich um Soziallohn, welcher gemäss altem Recht nicht als Invalideneinkommen berücksichtigt werden dürfe, da er keine ent sprechende Arbeitsleistung erbringe . Daher sei unter der Voraussetzung, dass ihm eine Tätigkeit als Sozialpädagoge noch zumutbar sei, das Invaliden einkommen gestützt auf die LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) 2020 Ziffer 77-82, Kompetenzniveau 2, Männer , zu berechnen. Auf das Jahr 2021 hochgerechnet ergebe sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 47'718.15 für ein Pensum von 70 %. Aufgrund der Leistungsminderung, die mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch in einer bestmöglich angepassten Tätig keit bestehe, wegen des erhöhten Pausenbedarf s

sowie der Teilzeitarbeit sei zudem ein leidensbe dingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren, wodurch ein Invaliden einkommen von Fr. 42'946.35 resultiere (Urk. 1 S. 10). Auf die Aktenbeur teilungen des RAD vom 10. Januar 2022 und vom

3. November 2022 könne nicht abgestellt werden, da diese der medizinischen Aktenlage, etwa dem neurolo gischen Gutachten von Prof. Dr. med. D.___ sowie den bereits genannten Berichten , widersprächen und nicht nachvollziehbar begründet seien (Urk. 1 S. 9 und 11). Unter Berücksichtigung der Vergleichseinkommen resultiere ab Sep tember 2021 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von über 60 % (Urk. 1 S. 11 f.). 3.

3.1

Die IV-Stelle ermittelte das Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ), aufgrund des letzten Lohns, den er in seiner angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Z.___

(Urk. 7/8/6) vor dem Skiu nfall vom

23. Februar 2018 in einem Vollzeitpensum verdient hatte (Fr. 90'694.-- [Urk. 7/15/4-5] ) .

D ieses Einkommen passte sie an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021

– in welchem der Rentenanspruch gegebenenfalls beginnt (vgl. vorstehend E.

1.1.1) – an .

Dies führte zu einem Betrag von Fr. 92'980.30 ( Urk. 2 S. 3, Urk. 7/155/2) . 3.2

Am 9. Februar 2023 beantwortete das

Amt Y.___

Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu dessen hypothetische m

Valideneinkommen

(Urk. 7/152/1) . Demnach hätte der Beschwerdeführer als Gesunder in seine m angestammten Tätigkeit sbereich im Vollzeitpensum im Jahr 2021 bis Ende August ein ( jährliches ) Einkommen von Fr. 91'693.-- und ab 1.

September 2021 ein solches von Fr. 105'932.-- erzielt. Grund für die Lohn e rhöhung im September 2021 seien Lohnanpassungen innerhalb des Z.___ . Daneben hätte er Zulagen für Pikett von Fr. 633.--, für Nachtdienst von Fr. 7'556.20 und für Sonntagsarbeit von Fr. 1'162.50 erhalten (Urk. 7/152/3).

Nach der Rechtsprechung ist konkreten Angaben ehemaliger Arbeitgeber über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel der Vorzug zu geben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen), zumal das hypothetische Valideneinkommen möglichst genau zu ermitteln ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Deshalb ist – dem Beschwerdeführer folgend –

grundsätzlich auf die konkreten Lohnangaben des Amtes Y.___

abzustellen . Allerdings reicht die knappe Begründung der doch erheblichen Lohne rhöhung per 1. September 2021 von Fr. 91'693.-- auf Fr. 105'932.-- (jeweils ohne Zulagen) nicht aus, um beurteilen zu können, ob eine entsprechende Erhöhung des Valideneinkommens im Fall des Beschwerdeführers hinreichend plausibel erscheint. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle – an welche die Sache zurückzuweisen ist (vgl. auch E. 5.4 )

- wird dies durch Rückfragen beim Amt Y.___ zu klären haben. Danach wird sie das Valideneinkommen

unter Berücksichtigung der Zulagen für Pikett, Nacht dienst und Sonntagsarbeit

neu festzusetzen und neu über den Rentenanspruch zu befinden haben.

In sofern obsiegt der Beschwerdeführer in diesem Punkt .

Anz u merken bleibt, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Skiunfall (ab 1.

Februar 2016) nur mit einem Pensum von 90 % erwerbs tätig war (Urk. 7/8/6, Urk. 7/15/2 ; vgl. auch Urk. 7/155/3 ), wobei Anhaltspunkte fehlen, dass die Reduktion des Erwerbspensum s gesundheitliche Gründe hatte. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) .

Dabei ist das Einkommen aus dem Teilzeitpensum für die Bestimmung des Valideneinkommens auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (Art.

27 bis Abs.

3 IVV; vgl. Rz .

3042.2 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [ KSIH ] , Stand 1. Januar 2021 ). Die IV-Stelle ist bei der Invaliditätsbemessung bisher nicht in dieser Weise vorgegangen (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/143, Urk. 7/144/1, Urk. 7/144/9, Urk. 7/155/2-3) , was sie nachzuholen haben wird ( vgl. nachfolgend E. 5. 4 ). 4 .

4 .1

Die IV-Stelle setzte das Invalideneinkommen auf Basis des Lohns, den der Bes c hwerdeführer in der vom 28. Juni 2021 bis 30. Juni 2023 befristeten Tätigkeit als f allverantwortlicher Sozialarbeiter in den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amtes Y.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % verdiente , fest

(Fr. 73'310.30; Urk. 2 S. 3, Urk. 7/140 , Urk. 7/143, Urk.

7/144/9, Urk. 7/155/2-3 ). In dieser Tätigkeit konnte er nach Abschluss des Arbeitsversuchs gemäss Einschätzung des Arbeitgebers bei einer Präsenz von 70

% eine Leistung von etwa 25- 30 % erbringen , wobei ein Teil der Leistungs minderung möglicherweise auf die auch bei gesunden Mitarbeite nde n erforder liche Einarbeitungszeit von etwa zwei Jahren zurückging (Urk. 7/112/3, Urk.

7/112/32-33, Urk. 7/112/ 40). Hierbei handelt es sich gemäss der Anstel lungs verfügung um eine Stelle aus dem Sozialstellenpool der E.___

( Urk. 7/140; vgl. auch Urk. 7/112/38-40, Urk. 7/150 , Urk.

7/152/1 ).

B ei de m in diesem Rahmen

erzielten

Einkommen

handelt es sich somit zweifellos und unbestrittenermassen (Urk. 2 S. 3) um Soziallohn (vgl. zum Nachweis von Soziallohn Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 28a und insb. Vorauflage N. 22 f. zu Art. 28a) .

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . b IVV (in der hier massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ; vgl. vorstehend E. 1.1.1 ) sind Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen gesundheitlich b eschränkter Arbeits fähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. Die IV-Stelle wendete fälschlicherweise die neue, ab 1.

Januar 2022 geltende Regelung an, wonach der Soziallohn zwecks Verein fachung der Versicherungsdurchführung in das Invalideneinkommen einzubezie hen ist

(vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O. , N. 23 ff. zu Art. 28 a mit Hinweisen ). Es steht deshalb fest, dass das Invalideneinkommen entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle nicht auf Fr. 73'310.30 fest ge setz t werd en durfte , da dieser Lohn Bestandteile enthält, für die der Beschwerdeführer keine Gegenleistung erbringt . 4 .2

Zu prüfen bleibt, welches Einkommen der Beschwerdeführer trotz seiner gesund heitlichen Beeinträchtigungen im massgeblichen Zeitraum zumutbarerweise erzie len konnte. Dabei ist die Einschätzung der Leistungseinschränkung durch die Fachleute der beruflichen Eingliederung beziehungsweise den Arbeitgeber für sich allein nicht entscheidend, soweit sie sich nicht mit der ärztlichen Ein schätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit deckt ( vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 ).

Wie bereits dargelegt, ist ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Been digung des Taggeldanspruchs per Ende Juni 2021 entstanden (vorstehend E. 1.1.1) .

Unter Berücksichtigung der vor her

zu bestehenden einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. vorstehend E. 1.3) ist deshalb die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zwischen

Juni/Juli 2020

und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, von Belang. 5 . 5 .1

Den Einträgen im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende des Arbeitsversuchs in der angepassten administrativen Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, vom 1. Juli 2020 bis zum 27. Juni 2021 (Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9) bei einer Präsenz von 70 % gemäss Einschätzung des Arbeitgebers eine Leistung von etwa 25-30 % erbringen konnte, wobei ein Teil der Leistungsminderung möglicher weise auf die auch bei gesunden Mitarbeite nde n erforderliche Einarbeitungszeit von etwa zwei Jahren zurückging (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32). Die Einglie derungsfachperson der IV-Stelle bemerkte dazu im Verlaufsbericht, der Beschwer deführer und seine Hausärztin schätzten die berufliche Leistungs fähigkeit etwas höher ein (Urk. 7/112/3). 5.2

Im fraglichen Zeitraum ergingen folgende ärztlichen Stellungnahmen zur zumut baren Arbeitsfähigkeit:

D ie Hausärztin

med. pract . F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. November 2020 wegen eines zentralen Schwindels mit visually

induced

vertigo und einer post commotionellen Migräne folgende Arbeitsunfähigkeit in der angepassten Tätig keit im Bereich Bewährungshilfe:

50 % vom 1. Januar bis 31.

Juli 2020, 40 % vom 1. August bis 31.

Oktober 2020 und 30 % ab dem 1. November 2020 . In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2020 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/98/1-3; vgl. auch Urk. 7/58 , Urk. 7/117 ).

I m Auftrag des

Vorsorgeversicherers

erstellte Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, am 2. Mai 2020 ( Urk. 7/136 ) und am 15. April 2021 ( Urk. 7/108 )

zwei neurologische Gutachten . Mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti zierte er einen zentralen Schwindel bei protrahiertem postcommotionellen Syndrom nach dem Ski-Unfall vom 23. Februar 2018 (Urk. 7/108/15, Urk.

7/136/11) . Ergänzend wies er auf eine mögliche phobische Schwindel kom ponente hin, da die neurootologische Untersuchung ein eher funktionell anmuten des Gang b ild gezeigt habe . Damit liege wohl ein postcommotioneller Schwindel mit funktioneller Komponente beziehungsweise Überlagerung durch einen phobischen Schwindel vor . Nebst einer adäquaten Therapie des Schwindels wäre eine psychologische/psychiatrische

Begleitung sinnvoll; diesbezüglich habe der Beschwerdeführer aber ablehnend reagiert (Urk. 7/108/15 -16 , Urk. 7/136/12 -13 ) . Prof. D.___

hielt im ersten Gutachten vom 2. Mai 2020 fest, das aktuell versehene, krankheitsbedingt reduzierte Arbeitspensum von 60 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Er empfehle, pragmatisch vorzugehen und die Arbeits fähigkeit ab Juli 2020 monatlich um 10 % zu steigern (Urk. 7/136/12-13). In der zweiten Expertise vom 15. April 2021 führte Prof. D.___ aus, d er Beschwerdeführer arbeite wegen des Schwindels aktuell nur zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit . Da eindeutige neurologische Defizite fehlten - mithin keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel bestünden - und die Befunde insgesamt diskret seien, erscheine aus somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Strafvollzug mit einem Pensum von 80 % als zumutbar (Urk. 7/108/16 ).

Die den Beschwerdeführer seit dem 21. September 2020 behandelnde Ergo therapeutin meldete der Hausärztin in einem Bericht vom 1. Juli 2021, der Beschwerdeführer leide bei der Arbeit nach wie vor unter Konzentrations schwächen, einer verminderten Auffassungsgabe, erhöhter Vergesslichkeit sowie einem verlangsamten Arbeitstempo (Urk. 3).

Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, untersuchten den Beschwerdeführer am 19. August 2021 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch. I n i hrem Bericht vom 19.

Au gust 2021 diagnostizierten sie eine leichte bis mittelgradige neurokognitive Störung in den Bereichen Erfassungsspanne sowie exekutive/sprachliche/sprach assoziierte Funktionen in Folge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8) . Zur Ätiologie der erhobenen kognitiven Befunde und der darüber hinaus geschil derten subjektiven Beeinträchtigungen hielten sie fest, dass Hinweise auf struk turelle unfallbedingten Läsionen fehlten. Zu diskutieren sei eine frühkindlich erworbene cerebrale Entwicklungsstörung mit konsekutiver Entwicklung verschiedener Teilleistungsschwächen in den Bereichen Sprach- und Exekutiv funktionen . Möglich erscheine eine unfallassoziierte Abnahme bereits entwick lungsbedingt verminderter (und möglicherweise inzwischen erschöpfter) Ressourcen sowie eine Akzentuierung/Dekompensation bis dahin gut tolerierter Teilleistungsschwächen. Dafür spräche n nicht nur der protrahierte Verlauf, sondern auch Auffälligkeiten in der Spontansprache, im Bereich der sprach assoziierten Funktionen sowie in weiteren Funktionsbereichen. Vor diesem Hintergrund sei eine Überforderung mit fehlender Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Sozialpädagoge nachvollziehbar

(Urk. 7/117/2-3). In einer angepassten, kognitiv einfacheren, gut struktu r ierten Tätigkeit im geschützten Arbeitsmarkt mit einem ruhigen Umfeld ohne Zeitdruck könne der Beschwer deführer ein Pensum von 50-70 % versehen. Die Beibehaltung der aktuellen, 70%igen Tätigkeit im geschützten Bereich sei sinnvoll. Ob im weiteren Verlauf eine Stabilisierung der Gesamtsituation, Erhöhung des Pensums sowie des Tätigkeitsbereichs und ein Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt gelingen werde, müsse sich in der Praxis erweisen (Urk. 7/117/4).

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie , vom R AD, würdige die Akten in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 zu Handen der IV-Stelle. Sie gelangte zur Beurteilung, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit mit hoher Verantwortung nicht mehr arbeitsfähig sei . Aus versicherungsmedi zinisch-theoretischer Sicht lägen jedoch keine eindeutigen Hinweise vor, dass er in einer angepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei (Urk.

7/144/5).

PD Dr. med. H.___ , Oberärztin der Klinik für Alterspsychiatrie des Universitäts spitals I.___ (Urk. 7/133/6) , die den Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2022 wegen Schlafstörungen behandelte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31.

Oktober 2022 ein organisches Psychosyndrom nach mildem Schädel-Hirn-Trauma am 23. Februar 2018 mit moderatem Postkontusionssyndrom sowie den Verdacht auf eine organische affektive Störung nach Schädel-Hirn-Trauma mit Durchschlafstörung, Erschöpfung und Tagesmüdigkeit (Urk. 7/133/2-4). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer konnte sie nicht quantifizieren (Urk. 7/133/5; vgl. auch Urk. 7/135).

In einer weiteren Stellungnahme vom 3. November 2022 hielt die RAD-Neuro login Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen, leicht angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer im Erwachsenenbereich mit einem 70%igen Beschäftigungsp ensum tätig. Aus versicherungsmedizinisch-theore tischer Sicht lägen keine eindeutigen Hinweise vor, dass in diesem Rahmen eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk.

7/144/7-8). 5.3

5.3.1

In ihren Stellungnahmen vom 10. Januar und 3. November 2022 (Urk. 7/144/5, Urk. 7/144/7-8) ging die RAD-Neurologin Dr. G.___

nicht darauf ein , dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, gemäss Einschätzung des Arbeitgebers und der Ein gliederungsfachleute der IV-Stelle im Rahmen des versehenen Beschäfti gungs pensums von 70 % effektiv nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % erbrachte (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32) .

Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungs fähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeits verhalten

effektiv realisiert wurde, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärzt lichen Annahmen zu begründen . Solchenfalls

ist eine klärende medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom

27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Im Gegensatz zu den anderen Ärzten untersuchte Dr. G.___

den Beschwerdeführer auch nicht persönlich. Deshalb vermag ihre Beurteilung, der Beschwerdeführer könne das Pensum von 70 % in der angepassten Arbeit ohne Einschränkungen ausüben (Urk. 7/144/8), die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Beweiskraft von RAD-Berichte n nicht zu erfüllen . Vielmehr bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen (vgl.

BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen ). Folglich kann zur Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf abgestellt werden. 5.3.2

Aber auch die Berichte der übrigen Ärzte können zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres herangezogen werden :

Zunächst ist die Hausärztin med. pract . F.___

als Allgemeinmedizinerin zur Beurteilung der in die Fachgebiete Neurologie und allenfalls Psychiatrie fallenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers weniger qualifiziert als die übrigen Ärzte.

Der neurologische Gutachter Prof. D.___

erwähnte in seinem ersten Gutachten vom

2. Mai 2020 , differentialdiagnostisch sei zu diskutieren, ob sich eine pho bische Schwindelkomponente auf den zentralen Schwindel «aufgepfropft» habe. Dies sei jedoch eher eine « l’art

pour

l’art » Diskussion, da es für den Beschwer deführer am real empfundenen Schwindel nichts ändere und die Arbeits fähigkeitsbemessung nicht beeinflusse (Urk. 7/136/12). In seiner zweiten Expertise vom

E. 6 ; vgl. auch Urk. 7/115) und berufliche Unterlagen (Urk.

7/138, Urk. 7/140) ein und legte das Dossier dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor (Urk. 7/144/4 -5, Urk. 7/144/7-8) . Mit Vorbescheid vom

E. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

E. 6.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- der unterlie gen den IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 6.3 Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine P artei ent schädigung in Höhe von Fr. 2'400.-- zuzusprechen (inklusive Baraus lagen und MWS T ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

E. 9 Februar 2023 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/153 ), verfügte die IV-Stelle am

19. Juni 2023 im angekündigten Sinn (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, am

21. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Rente ab September 2021 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 zu Art. 29 unter Hinweis auf BGE 126 V 241 E. 5 ; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente ). Mithin könnte eine

Rente

gegebenenfalls frühestens ab Ende Juni 2021 ausgerichtet werden. In dieser übergangs rechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 15 April 2021

hielt er fest , wegen der fehlenden eindeutigen neurologischen Defizite bestünden keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel. Dennoch bescheinigte er dem Beschwerdeführer aus rein somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Da er gleichzeitig davon ausging, der Schwindel habe auch eine phobische Komponente und die Ausscheidung einer solchen Schwindelkomponente im Vorgutachten als nicht nötig erachtet hatt e,

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch psychogene Ursachen des Schwindels miteinschl iesst (Urk. 7/108/16). Als Facharzt für Neurologie ist Prof. D.___

indes nicht hin reichend qualifiziert, zu psychischen Beeinträchtigungen gutachterlich

Stellung zu nehmen . Im Übrigen fehlt in seinem Gutachten eine Stellungnahme dazu, wie hoch die rein psychisch, durch den phobischen Schwindel bedingte Arbeits unfähigkeit ist. Prof. D.___ äusserte sich auch nicht zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281). Daher kann nicht ohne Weiteres auf seine Beurteilungen abgestellt werden.

Rechtsprechungsgemäss reichen die neuropsychologischen Testresultate vom 19.

August 2021 von Dr. B.___ allein nicht aus, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdis ziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2). D ie N eurologin Dr. C.___

verneinte am 19. August 2021 das Bestehen objektivierbar er organisch-struktureller Läsionen (Urk. 7/117/3) und stellte aus neurologischer Warte keine klare Diagnose . Bei der von Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrem gemeinsamen neurologisch-neuropsychologischen Bericht vom

E. 19 . Juni 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2023.00401

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

27. Juni 2024 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1974 geborene X.___ war ab dem 1. Februar 2016 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 %

beim Amt Y.___ als Sozialpädagoge im Z.___ tätig. Am 15. Mai 2018 meldete ihn die Arbeitgeberin bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung. Als Grund gab sie an, der Versicherte habe am 23. Februar 2018 aufgrund eines Skiunfalls eine schwere Hirnerschütterung erlitten und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/5 ; vgl. auch Urk. 7/6, Urk. 7/8/6 ). Am 15. Juni 2018 folgte die Anmeldung des Versicherten zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente; Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge berufliche Abklärungen (Urk. 7/11, Urk. 7/15), zog die Akten des bereits Leistungen erbringenden Unfallversicherers bei (Urk. 7/12 , Urk. 7/18 ; vgl. auch Urk. 7/23 ) sowie den Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 30. Juli 2018 (Urk. 7/16 ). Mit Mitteilung vom 15. Oktober 2018 sprach sie dem Versicherten für die Zeit vom

14. September 2018 bis 30. Ap ril 2019 Frühinterventions massnahmen in Form eines Job Coachings zur Begleitung des Wiedereinstiegs am angestammten Arbeitsplatz zu (Urk. 7/21; vgl. auch Urk. 7/22 , Urk. 7/112/2 ) , die sie mit Mitteilung vom 6. Mai 2019 bis Ende 2019 verlängerte (Urk. 7/29, vgl.

auch Urk. 7/32).

Aufgrund der gezeigten Arbeitsleistungen erachteten die Eingliederungsfachleute den Wechsel in eine neue, angepasste Tätigkeit innerhalb des Amts Y.___

als vorteilhaft für den Genesungsprozess (Urk. 7/63/2, Urk. 7/112/3). Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2019 und Verfügung vom 21. Februar 2020, korri giert am 17. März 2020, sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine wirtschafts nahe Integration mit Support am Arbeitsplatz für die Zeit von Januar bis Juni 2020 (Urk. 7/61) samt Taggeldleistungen zu (Urk. 7/69 , Urk. 7/76 ; vgl. auch Urk.

7/62-63 , Urk. 7/112/3 ) . Nach erfolgreichem Abschluss dieser Massnahme (vgl. Urk. 7/92 / 1 ) gewährte sie

ihm mit zwei Mitteilung en vom 1. Juli 2020 (Urk.

7/88 -89) berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, von Juli bis Dezember 2020 sowie Taggelder für die Dauer dieser Massnahme.

Diese Leistungen verlängerte sie mit Mitteilung en vom 23. Dezember 2020 (Urk. 7/99 -100 )

aufgrund der weiterhin guten Aussichten auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/101/1) bis zum 27. Juni 2021 ( Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9 ) . Nach Abschluss des Arbeitsversuchs konnte der Versicherte nach Einschätzung des Arbeitgebers im angepassten Tätigkeitsbereich bei einem Beschäftigungspensum von 70 % eine Leistung von etwa 30 % erbringen (Urk. 7/112/3). Der Kanton Zürich bewilligte in der Folge eine Sozialstelle am bisherigen Arbeitsplatz mit einem Pensum von 70 % für die Zeit vom 28. Juni 2021 bis am 30. Juni 2023 (Urk. 7/112/3, Urk.

7/112/38-40 , Urk. 7/140 ) , womit

der Versicherte einverstanden war (Urk.

7/112/39-40). Da auch das Job Coaching als nicht mehr erforderlich betrachtet wurde (Urk. 7/112/39-40), teilte die IV- Stelle dem Versicherten am 22.

September 2021 mit , die

Eingliederungsmassnahmen würden nun a b ge schl ossen und der Rentena nspruch geprüft (Urk. 7/111). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/117 , Urk.

7/127 , Urk. 7/130 -13 6 ; vgl. auch Urk. 7/115) und berufliche Unterlagen (Urk.

7/138, Urk. 7/140) ein und legte das Dossier dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor (Urk. 7/144/4 -5, Urk. 7/144/7-8) . Mit Vorbescheid vom

9. Januar 2023 stellte sie ihm die Vernei nung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/ 146 ). Nachdem der Versicherte am

9. Februar 2023 dagegen Einwände erhoben hatte (Urk. 7/153 ), verfügte die IV-Stelle am

19. Juni 2023 im angekündigten Sinn (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh, am

21. August 2023 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die gesetz lichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Rente ab September 2021 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 25. September 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

1.1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte im Mai 2018 ( Urk. 7/8 ), wobei bis zum 27. Juni 2021 Taggelder ( Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9 ) und bis September 2021 berufliche Eingliederungsmassnahmen erbracht wurden (Urk.

7/11 1-112).

Der Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliede rungs massnahmen durchgeführt (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG; vgl. Meyer/

Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invaliden versicherung , 4 . Auflage 20 22 , N. 7 zu Art. 28 mit Hinweisen) und diese von einem Taggeldanspruch nach Art. 22 IVG begleitet werden (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 10 zu Art. 29 unter Hinweis auf BGE 126 V 241 E. 5 ; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 sowie Art. 47 Abs. 2 IVG zur Ablösung des Taggeldes durch eine Rente ). Mithin könnte eine

Rente

gegebenenfalls frühestens ab Ende Juni 2021 ausgerichtet werden. In dieser übergangs rechtlichen Kons tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechts lage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.1.2

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bleibt der bisherige Rentenanspruch für Rentenbe zügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Ände rung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG ändert ( lit . b Abs. 1). Der bisherige Rentenanspruch bleibt auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades nach Artikel 17 Absatz 1 ATSG bestehen, sofern die Anwendung von Artikel 28b dieses Gesetzes zur Folge hat, dass der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt ( lit . b Abs. 2). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invali ditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete d ie Verneinung eines Rentenanspruchs in der ange fochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023 damit, bei Abschluss der Ein g lie de rungsmassnahmen per 22. September 2021 habe der Beschwerdeführer zu 70

% in einer angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer im Erwachsenenbereich arbeiten können. Da

die Vorgesetzte das

Ziel definiert habe , eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen , sei davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation auch in Zukunft weiter verbesser n werde. Als Validen einkommen sei das effektiv erzielte Einkommen vor dem Unfall vom 23.

Februar 2018 (Fr. 90'694.--) heranzuziehen und der Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021 anzupassen, was ein Einkommen von Fr. 92'980.30 ergebe (Urk. 2 S.

2; vgl. auch Urk. 7/155/2).

In eine r der gesun d heitlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer gemäss seinem bisherigen Arbeitgeber effektiv ein Einkommen von Fr. 73'310.30 erzielen (Urk. 2 S. 2). Auch wenn dieser Lohn Bestandteile aufweise, für welche der Beschwerdeführer wegen einge schränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringe (Soziallohn), seien auch diese Lohnbestandteile gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) als Invalideneinkommen zu berück sichtigen, da auf ihnen AHV-Beiträge erhoben würden. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92'980.30 mit dem Invalideneinkommen von Fr.

73'310.30 ergebe einen Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 S. 3), der die ren tenerhebliche Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 2 S. 2 f. ; vgl. auch Urk.

6 ). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt,

b ei der Bestimmung des Valideneinkommens sei praxisgemäss von dem Lohn

auszu gehen, der im gleichen

Unternehmen in entsprechender Stellung

im

massgeben den Zeitpunkt erzielt worden

wäre. Dies sei mittels

Rückfragen

beim Arbeitgeber in Erfahrung

zu

bringen. Nur

wenn dies nicht möglich sei , sei der

vor der Arbeitsunfähigkeit erzielte

Lohn ohne weitere Abklärungen

aufzuindexieren .

In Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör habe sich die

IV-Stelle nicht mit seinen Ausführungen im Einwand auseinandergesetzt , wonach im Jahr 2021 gemäss Auskunft des Arbeitgebers innerhalb des Z.___ Lohnanpassungen stattgefunden hätten und er deshalb ab September 2021

bei einem vollen Pensum

ein en Jahresgrundlohn von Fr. 105‘932. --

zuzüglich Zulagen für Pikett von Fr. 633. -- , Nach t schicht von Fr . 7 ’ 556.20 und Sonntag sarbeit von Fr. 1‘162.52

erzielt hätte , was ab September 2021 einem Validene inkommen von gerundet Fr. 115‘283.70 entspreche. Falls nötig habe das Gericht dem

Z.___

diesbezüglich ergänzende Fragen zu stell e n (Urk. 1 S . 6 f.) .

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe die IV-Stelle ausser Acht gelassen, dass vorliegend das bisherige, vor dem 1. Januar 2022 in Kraft stehende Recht zur Anwendung gelange (Urk. 1 S. 7). Im Verlaufsprotokoll der Einglie derung smassnahmen vom 22. September 2021 werde festgehalten, dass seine Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit , die er seit dem 1. Juli 2021 mit einem Beschäftigungspensum von 70 % aus übe , nur etwa 30

% betrage. Aus diesem Grund sei er mit der Anstellungsver f ü g ung vom 15. Juli 2021 nicht fest angestellt worden; bei seiner Stelle handle es sich um eine vom

28. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2023 befristet e

Position aus dem Sozialstellenpool, die mittlerweile um ein weiteres Jahr verlängert worden sei (Urk. 1 S. 7 f. und 10). Zwar habe sich seine Arbeitsleistung im Rahmen des 70 %-Pensums mittlerweile leicht verbessert (Urk. 1 S. 8) ; gemäss Auskunft des Arbeitgebers (Bericht Zusammenarbeitsdialog 2022) erbringe er aber nach wie vor keine voll e Leistung, was mit den Angaben im Bericht der Ergotherapie vom 1. Juli 2021 und dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsy chologie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, vom 19. August 2021 übereinstimme

(Urk. 1 S. 8 f.). Die im Verlauf eingetreten e Verbesserung wäre im Rahmen von Art. 17 ATSG (als Revisionsgrund) zu berücksichtigen. Hierzu habe die IV-Stelle allerdings keine weiteren Abklärungen vorgenommen und den Sachverhalt dementsprechend ungenügend abgeklärt (Urk. 1 S. 8). Beim effektiv erzielten Einkommen handle es sich um Soziallohn, welcher gemäss altem Recht nicht als Invalideneinkommen berücksichtigt werden dürfe, da er keine ent sprechende Arbeitsleistung erbringe . Daher sei unter der Voraussetzung, dass ihm eine Tätigkeit als Sozialpädagoge noch zumutbar sei, das Invaliden einkommen gestützt auf die LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung) 2020 Ziffer 77-82, Kompetenzniveau 2, Männer , zu berechnen. Auf das Jahr 2021 hochgerechnet ergebe sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 47'718.15 für ein Pensum von 70 %. Aufgrund der Leistungsminderung, die mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch in einer bestmöglich angepassten Tätig keit bestehe, wegen des erhöhten Pausenbedarf s

sowie der Teilzeitarbeit sei zudem ein leidensbe dingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren, wodurch ein Invaliden einkommen von Fr. 42'946.35 resultiere (Urk. 1 S. 10). Auf die Aktenbeur teilungen des RAD vom 10. Januar 2022 und vom

3. November 2022 könne nicht abgestellt werden, da diese der medizinischen Aktenlage, etwa dem neurolo gischen Gutachten von Prof. Dr. med. D.___ sowie den bereits genannten Berichten , widersprächen und nicht nachvollziehbar begründet seien (Urk. 1 S. 9 und 11). Unter Berücksichtigung der Vergleichseinkommen resultiere ab Sep tember 2021 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von über 60 % (Urk. 1 S. 11 f.). 3.

3.1

Die IV-Stelle ermittelte das Einkommen, das der Beschwerdeführer erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ), aufgrund des letzten Lohns, den er in seiner angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Z.___

(Urk. 7/8/6) vor dem Skiu nfall vom

23. Februar 2018 in einem Vollzeitpensum verdient hatte (Fr. 90'694.-- [Urk. 7/15/4-5] ) .

D ieses Einkommen passte sie an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2021

– in welchem der Rentenanspruch gegebenenfalls beginnt (vgl. vorstehend E.

1.1.1) – an .

Dies führte zu einem Betrag von Fr. 92'980.30 ( Urk. 2 S. 3, Urk. 7/155/2) . 3.2

Am 9. Februar 2023 beantwortete das

Amt Y.___

Fragen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu dessen hypothetische m

Valideneinkommen

(Urk. 7/152/1) . Demnach hätte der Beschwerdeführer als Gesunder in seine m angestammten Tätigkeit sbereich im Vollzeitpensum im Jahr 2021 bis Ende August ein ( jährliches ) Einkommen von Fr. 91'693.-- und ab 1.

September 2021 ein solches von Fr. 105'932.-- erzielt. Grund für die Lohn e rhöhung im September 2021 seien Lohnanpassungen innerhalb des Z.___ . Daneben hätte er Zulagen für Pikett von Fr. 633.--, für Nachtdienst von Fr. 7'556.20 und für Sonntagsarbeit von Fr. 1'162.50 erhalten (Urk. 7/152/3).

Nach der Rechtsprechung ist konkreten Angaben ehemaliger Arbeitgeber über den hypothetischen Lohn zum Zeitpunkt des Rentenbeginns gegenüber der Aufindexierung früherer Löhne in der Regel der Vorzug zu geben (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 3.3 mit weiteren Hin weisen), zumal das hypothetische Valideneinkommen möglichst genau zu ermitteln ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Deshalb ist – dem Beschwerdeführer folgend –

grundsätzlich auf die konkreten Lohnangaben des Amtes Y.___

abzustellen . Allerdings reicht die knappe Begründung der doch erheblichen Lohne rhöhung per 1. September 2021 von Fr. 91'693.-- auf Fr. 105'932.-- (jeweils ohne Zulagen) nicht aus, um beurteilen zu können, ob eine entsprechende Erhöhung des Valideneinkommens im Fall des Beschwerdeführers hinreichend plausibel erscheint. Diesbezüglich besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle – an welche die Sache zurückzuweisen ist (vgl. auch E. 5.4 )

- wird dies durch Rückfragen beim Amt Y.___ zu klären haben. Danach wird sie das Valideneinkommen

unter Berücksichtigung der Zulagen für Pikett, Nacht dienst und Sonntagsarbeit

neu festzusetzen und neu über den Rentenanspruch zu befinden haben.

In sofern obsiegt der Beschwerdeführer in diesem Punkt .

Anz u merken bleibt, dass der Beschwerdeführer zuletzt vor dem Skiunfall (ab 1.

Februar 2016) nur mit einem Pensum von 90 % erwerbs tätig war (Urk. 7/8/6, Urk. 7/15/2 ; vgl. auch Urk. 7/155/3 ), wobei Anhaltspunkte fehlen, dass die Reduktion des Erwerbspensum s gesundheitliche Gründe hatte. Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3) .

Dabei ist das Einkommen aus dem Teilzeitpensum für die Bestimmung des Valideneinkommens auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochzurechnen (Art.

27 bis Abs.

3 IVV; vgl. Rz .

3042.2 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [ KSIH ] , Stand 1. Januar 2021 ). Die IV-Stelle ist bei der Invaliditätsbemessung bisher nicht in dieser Weise vorgegangen (Urk. 2 S. 3, Urk. 7/143, Urk. 7/144/1, Urk. 7/144/9, Urk. 7/155/2-3) , was sie nachzuholen haben wird ( vgl. nachfolgend E. 5. 4 ). 4 .

4 .1

Die IV-Stelle setzte das Invalideneinkommen auf Basis des Lohns, den der Bes c hwerdeführer in der vom 28. Juni 2021 bis 30. Juni 2023 befristeten Tätigkeit als f allverantwortlicher Sozialarbeiter in den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Amtes Y.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % verdiente , fest

(Fr. 73'310.30; Urk. 2 S. 3, Urk. 7/140 , Urk. 7/143, Urk.

7/144/9, Urk. 7/155/2-3 ). In dieser Tätigkeit konnte er nach Abschluss des Arbeitsversuchs gemäss Einschätzung des Arbeitgebers bei einer Präsenz von 70

% eine Leistung von etwa 25- 30 % erbringen , wobei ein Teil der Leistungs minderung möglicherweise auf die auch bei gesunden Mitarbeite nde n erforder liche Einarbeitungszeit von etwa zwei Jahren zurückging (Urk. 7/112/3, Urk.

7/112/32-33, Urk. 7/112/ 40). Hierbei handelt es sich gemäss der Anstel lungs verfügung um eine Stelle aus dem Sozialstellenpool der E.___

( Urk. 7/140; vgl. auch Urk. 7/112/38-40, Urk. 7/150 , Urk.

7/152/1 ).

B ei de m in diesem Rahmen

erzielten

Einkommen

handelt es sich somit zweifellos und unbestrittenermassen (Urk. 2 S. 3) um Soziallohn (vgl. zum Nachweis von Soziallohn Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 28a und insb. Vorauflage N. 22 f. zu Art. 28a) .

Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit . b IVV (in der hier massgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ; vgl. vorstehend E. 1.1.1 ) sind Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen gesundheitlich b eschränkter Arbeits fähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, beim Einkommensvergleich nicht zu berücksichtigen. Die IV-Stelle wendete fälschlicherweise die neue, ab 1.

Januar 2022 geltende Regelung an, wonach der Soziallohn zwecks Verein fachung der Versicherungsdurchführung in das Invalideneinkommen einzubezie hen ist

(vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O. , N. 23 ff. zu Art. 28 a mit Hinweisen ). Es steht deshalb fest, dass das Invalideneinkommen entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle nicht auf Fr. 73'310.30 fest ge setz t werd en durfte , da dieser Lohn Bestandteile enthält, für die der Beschwerdeführer keine Gegenleistung erbringt . 4 .2

Zu prüfen bleibt, welches Einkommen der Beschwerdeführer trotz seiner gesund heitlichen Beeinträchtigungen im massgeblichen Zeitraum zumutbarerweise erzie len konnte. Dabei ist die Einschätzung der Leistungseinschränkung durch die Fachleute der beruflichen Eingliederung beziehungsweise den Arbeitgeber für sich allein nicht entscheidend, soweit sie sich nicht mit der ärztlichen Ein schätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit deckt ( vgl. das Urteil des Bundes gerichts 8C_48/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.3.1 ).

Wie bereits dargelegt, ist ein allfälliger Rentenanspruch frühestens nach Been digung des Taggeldanspruchs per Ende Juni 2021 entstanden (vorstehend E. 1.1.1) .

Unter Berücksichtigung der vor her

zu bestehenden einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (vgl. vorstehend E. 1.3) ist deshalb die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit zwischen

Juni/Juli 2020

und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2023, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, von Belang. 5 . 5 .1

Den Einträgen im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen Ende des Arbeitsversuchs in der angepassten administrativen Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, vom 1. Juli 2020 bis zum 27. Juni 2021 (Urk. 7/112/2, Urk. 7/144/9) bei einer Präsenz von 70 % gemäss Einschätzung des Arbeitgebers eine Leistung von etwa 25-30 % erbringen konnte, wobei ein Teil der Leistungsminderung möglicher weise auf die auch bei gesunden Mitarbeite nde n erforderliche Einarbeitungszeit von etwa zwei Jahren zurückging (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32). Die Einglie derungsfachperson der IV-Stelle bemerkte dazu im Verlaufsbericht, der Beschwer deführer und seine Hausärztin schätzten die berufliche Leistungs fähigkeit etwas höher ein (Urk. 7/112/3). 5.2

Im fraglichen Zeitraum ergingen folgende ärztlichen Stellungnahmen zur zumut baren Arbeitsfähigkeit:

D ie Hausärztin

med. pract . F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 3. November 2020 wegen eines zentralen Schwindels mit visually

induced

vertigo und einer post commotionellen Migräne folgende Arbeitsunfähigkeit in der angepassten Tätig keit im Bereich Bewährungshilfe:

50 % vom 1. Januar bis 31.

Juli 2020, 40 % vom 1. August bis 31.

Oktober 2020 und 30 % ab dem 1. November 2020 . In der angestammten Tätigkeit bestehe seit dem 1. Januar 2020 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/98/1-3; vgl. auch Urk. 7/58 , Urk. 7/117 ).

I m Auftrag des

Vorsorgeversicherers

erstellte Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, am 2. Mai 2020 ( Urk. 7/136 ) und am 15. April 2021 ( Urk. 7/108 )

zwei neurologische Gutachten . Mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit diagnosti zierte er einen zentralen Schwindel bei protrahiertem postcommotionellen Syndrom nach dem Ski-Unfall vom 23. Februar 2018 (Urk. 7/108/15, Urk.

7/136/11) . Ergänzend wies er auf eine mögliche phobische Schwindel kom ponente hin, da die neurootologische Untersuchung ein eher funktionell anmuten des Gang b ild gezeigt habe . Damit liege wohl ein postcommotioneller Schwindel mit funktioneller Komponente beziehungsweise Überlagerung durch einen phobischen Schwindel vor . Nebst einer adäquaten Therapie des Schwindels wäre eine psychologische/psychiatrische

Begleitung sinnvoll; diesbezüglich habe der Beschwerdeführer aber ablehnend reagiert (Urk. 7/108/15 -16 , Urk. 7/136/12 -13 ) . Prof. D.___

hielt im ersten Gutachten vom 2. Mai 2020 fest, das aktuell versehene, krankheitsbedingt reduzierte Arbeitspensum von 60 % sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Er empfehle, pragmatisch vorzugehen und die Arbeits fähigkeit ab Juli 2020 monatlich um 10 % zu steigern (Urk. 7/136/12-13). In der zweiten Expertise vom 15. April 2021 führte Prof. D.___ aus, d er Beschwerdeführer arbeite wegen des Schwindels aktuell nur zu 70 % in einer angepassten Tätigkeit . Da eindeutige neurologische Defizite fehlten - mithin keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel bestünden - und die Befunde insgesamt diskret seien, erscheine aus somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitstätigkeit auch in der angestammten Tätigkeit als Sozialpädagoge im Strafvollzug mit einem Pensum von 80 % als zumutbar (Urk. 7/108/16 ).

Die den Beschwerdeführer seit dem 21. September 2020 behandelnde Ergo therapeutin meldete der Hausärztin in einem Bericht vom 1. Juli 2021, der Beschwerdeführer leide bei der Arbeit nach wie vor unter Konzentrations schwächen, einer verminderten Auffassungsgabe, erhöhter Vergesslichkeit sowie einem verlangsamten Arbeitstempo (Urk. 3).

Dr. phil. B.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie, und Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie, untersuchten den Beschwerdeführer am 19. August 2021 verhaltensneurologisch-neuropsychologisch. I n i hrem Bericht vom 19.

Au gust 2021 diagnostizierten sie eine leichte bis mittelgradige neurokognitive Störung in den Bereichen Erfassungsspanne sowie exekutive/sprachliche/sprach assoziierte Funktionen in Folge einer Schädigung des Gehirns (ICD-10 F07.8) . Zur Ätiologie der erhobenen kognitiven Befunde und der darüber hinaus geschil derten subjektiven Beeinträchtigungen hielten sie fest, dass Hinweise auf struk turelle unfallbedingten Läsionen fehlten. Zu diskutieren sei eine frühkindlich erworbene cerebrale Entwicklungsstörung mit konsekutiver Entwicklung verschiedener Teilleistungsschwächen in den Bereichen Sprach- und Exekutiv funktionen . Möglich erscheine eine unfallassoziierte Abnahme bereits entwick lungsbedingt verminderter (und möglicherweise inzwischen erschöpfter) Ressourcen sowie eine Akzentuierung/Dekompensation bis dahin gut tolerierter Teilleistungsschwächen. Dafür spräche n nicht nur der protrahierte Verlauf, sondern auch Auffälligkeiten in der Spontansprache, im Bereich der sprach assoziierten Funktionen sowie in weiteren Funktionsbereichen. Vor diesem Hintergrund sei eine Überforderung mit fehlender Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Sozialpädagoge nachvollziehbar

(Urk. 7/117/2-3). In einer angepassten, kognitiv einfacheren, gut struktu r ierten Tätigkeit im geschützten Arbeitsmarkt mit einem ruhigen Umfeld ohne Zeitdruck könne der Beschwer deführer ein Pensum von 50-70 % versehen. Die Beibehaltung der aktuellen, 70%igen Tätigkeit im geschützten Bereich sei sinnvoll. Ob im weiteren Verlauf eine Stabilisierung der Gesamtsituation, Erhöhung des Pensums sowie des Tätigkeitsbereichs und ein Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt gelingen werde, müsse sich in der Praxis erweisen (Urk. 7/117/4).

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie , vom R AD, würdige die Akten in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2022 zu Handen der IV-Stelle. Sie gelangte zur Beurteilung, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge gangen werden, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit mit hoher Verantwortung nicht mehr arbeitsfähig sei . Aus versicherungsmedi zinisch-theoretischer Sicht lägen jedoch keine eindeutigen Hinweise vor, dass er in einer angepassten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei (Urk.

7/144/5).

PD Dr. med. H.___ , Oberärztin der Klinik für Alterspsychiatrie des Universitäts spitals I.___ (Urk. 7/133/6) , die den Beschwerdeführer seit dem 10. Februar 2022 wegen Schlafstörungen behandelte, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 31.

Oktober 2022 ein organisches Psychosyndrom nach mildem Schädel-Hirn-Trauma am 23. Februar 2018 mit moderatem Postkontusionssyndrom sowie den Verdacht auf eine organische affektive Störung nach Schädel-Hirn-Trauma mit Durchschlafstörung, Erschöpfung und Tagesmüdigkeit (Urk. 7/133/2-4). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer konnte sie nicht quantifizieren (Urk. 7/133/5; vgl. auch Urk. 7/135).

In einer weiteren Stellungnahme vom 3. November 2022 hielt die RAD-Neuro login Dr. G.___ fest, der Beschwerdeführer sei in seiner aktuellen, leicht angepassten Tätigkeit als Bewährungshelfer im Erwachsenenbereich mit einem 70%igen Beschäftigungsp ensum tätig. Aus versicherungsmedizinisch-theore tischer Sicht lägen keine eindeutigen Hinweise vor, dass in diesem Rahmen eine gesundheitlich bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk.

7/144/7-8). 5.3

5.3.1

In ihren Stellungnahmen vom 10. Januar und 3. November 2022 (Urk. 7/144/5, Urk. 7/144/7-8) ging die RAD-Neurologin Dr. G.___

nicht darauf ein , dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, gemäss Einschätzung des Arbeitgebers und der Ein gliederungsfachleute der IV-Stelle im Rahmen des versehenen Beschäfti gungs pensums von 70 % effektiv nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % erbrachte (Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32) .

Steht eine medizinische Einschätzung der Leistungs fähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeits verhalten

effektiv realisiert wurde, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärzt lichen Annahmen zu begründen . Solchenfalls

ist eine klärende medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom

27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). Im Gegensatz zu den anderen Ärzten untersuchte Dr. G.___

den Beschwerdeführer auch nicht persönlich. Deshalb vermag ihre Beurteilung, der Beschwerdeführer könne das Pensum von 70 % in der angepassten Arbeit ohne Einschränkungen ausüben (Urk. 7/144/8), die rechtsprechungsgemäss strengen Anforderungen an die Beweiskraft von RAD-Berichte n nicht zu erfüllen . Vielmehr bestehen zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen (vgl.

BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen ). Folglich kann zur Ermittlung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht darauf abgestellt werden. 5.3.2

Aber auch die Berichte der übrigen Ärzte können zur Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres herangezogen werden :

Zunächst ist die Hausärztin med. pract . F.___

als Allgemeinmedizinerin zur Beurteilung der in die Fachgebiete Neurologie und allenfalls Psychiatrie fallenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers weniger qualifiziert als die übrigen Ärzte.

Der neurologische Gutachter Prof. D.___

erwähnte in seinem ersten Gutachten vom

2. Mai 2020 , differentialdiagnostisch sei zu diskutieren, ob sich eine pho bische Schwindelkomponente auf den zentralen Schwindel «aufgepfropft» habe. Dies sei jedoch eher eine « l’art

pour

l’art » Diskussion, da es für den Beschwer deführer am real empfundenen Schwindel nichts ändere und die Arbeits fähigkeitsbemessung nicht beeinflusse (Urk. 7/136/12). In seiner zweiten Expertise vom

15. April 2021

hielt er fest , wegen der fehlenden eindeutigen neurologischen Defizite bestünden keine Hinweise für einen organisch bedingten Schwindel. Dennoch bescheinigte er dem Beschwerdeführer aus rein somatisch-neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Da er gleichzeitig davon ausging, der Schwindel habe auch eine phobische Komponente und die Ausscheidung einer solchen Schwindelkomponente im Vorgutachten als nicht nötig erachtet hatt e,

kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit auch psychogene Ursachen des Schwindels miteinschl iesst (Urk. 7/108/16). Als Facharzt für Neurologie ist Prof. D.___

indes nicht hin reichend qualifiziert, zu psychischen Beeinträchtigungen gutachterlich

Stellung zu nehmen . Im Übrigen fehlt in seinem Gutachten eine Stellungnahme dazu, wie hoch die rein psychisch, durch den phobischen Schwindel bedingte Arbeits unfähigkeit ist. Prof. D.___ äusserte sich auch nicht zu den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281). Daher kann nicht ohne Weiteres auf seine Beurteilungen abgestellt werden.

Rechtsprechungsgemäss reichen die neuropsychologischen Testresultate vom 19.

August 2021 von Dr. B.___ allein nicht aus, um Diagnosen zu stellen und die Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen. Die entsprechenden Untersuchungsergebnisse sind im Rahmen einer gesamthaften Beweiswürdigung nur insoweit bedeutsam, als sie überprüf- und nachvollziehbar sind und sich in die anderen (interdis ziplinären) Abklärungsergebnisse schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_261/2009 vom 7. August 2009 E. 5.2). D ie N eurologin Dr. C.___

verneinte am 19. August 2021 das Bestehen objektivierbar er organisch-struktureller Läsionen (Urk. 7/117/3) und stellte aus neurologischer Warte keine klare Diagnose . Bei der von Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrem gemeinsamen neurologisch-neuropsychologischen Bericht vom

19. August 2021 diagnostizier ten leichten bis mittelgradigen neurokognitiven Störung in den Bereichen Erfassungsspanne sowie exekutive/sprachliche/sprachassoziierte Funktionen in Folge einer Schädigung des Gehirns handelt es sich um eine Diagnose nach der ICD-10, der internationalen Klassifikation psychischer Störungen, also eigentlich um eine psychische Störung

(Urk. 7/117/3) . Vor diesem Hintergrund wäre zwecks allseitiger Abklärung und Einordnung der Symptomatik (vgl. dazu vorstehend E. 1.5) der zusätzliche Beizug eines psychiatrischen Facharztes

erforderlich gewesen . Zudem stellte die Hausärztin med. pract .

F.___

die These von Dr. C.___ , die Symptomatik des Beschwerdeführers sei auf eine frühkindlich erworbene cerebrale Entwicklungsstörung mit konsekutiver Entwicklung verschiedener Teilleistungsschwächen und verminderten kognitiven Ressourcen (Ur. 7/117/3) zurückzuführen , in ihrem Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2021 in Frage . Ihre Argumentation, der Beschwerdeführer habe eine höher e Ausbildung abschliessen und jahrelang eine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit ausüben können, was gegen eine bereits frühkindliche Entwicklung der Störung spreche (Urk. 7/117/1), erscheint auf den ersten Blick nicht

un plausibel.

Deshalb kann auch nicht ohne Weiteres auf die neurologisch-neuropsychologische Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 19. August 2021 abgestellt werden.

Die Psychiaterin Dr. H.___ diagnostizierte zwar ein organisches Psychosyndrom sowie den Verdacht auf eine organische affektive Störung nach mildem Schädel-Hirn-Trauma mit Durchschlafstörung, Erschöpfung und Tagesmüdigkeit (Urk.

7/133/4) . Sie konnte die Auswirkung dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähig keit aber nicht quantifizieren (Urk. 7/133/5). Mithin fehlt aktuell eine psychiatri sche Stellungnahme zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit im massgeblichen Zeit raum.

Auch der Ergotherapiebericht vom 1. Juli 2021 quantifiziert die erwähnten kognitiven Störungen nicht, weshalb er nicht zur Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit beizutragen vermag (Urk. 3).

Schliesslich setzten sich die genannten Ärzte gleich wie Dr. G.___ vom RAD nicht mit der Beurteilung des Arbeitgebers und der Eingliederungsfachleute der IV-Stelle a useinander, dass der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, im Rahmen des Beschäfti gungs pensums von 70 % effektiv nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % zu erbringen in der Lage war

(Urk. 7/112/3, Urk. 7/112/32).

Mangels

klärender Stellungnahme zur pessimistischeren Beurteilung der Eingliederungsfachleute

kommt den

vorerwähnten medizinischen Beurteilung en keine Beweiskraft zu

(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2018 vom

27. Juni 2018 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen). 5. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen,

wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). Dies trifft nach dem Gesagten hier zu.

Wegen der Hinweise auf psychogene (Teil-) Ursachen der Beeinträchtigungen , die bisher nicht hinreichend abgeklärt wurden, und der

bestehenden komplexen Symptomatik nach Kopfanprall , deren körperliche und/oder psychische Ursachen schwierig abzugrenzen sind, drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung (mindestens) der Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie auf. Die IV-Stelle wird ihre Akten zunächst mit den neusten medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers zu ergänzen haben. Danach wird sie ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben haben, wobei sich die Gutachter zur Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der ange stammten, in der aktuell ausgeübten und in anderen leidensangepassten Tätigkeiten ( spätestens ) ab Juni 2020 (vorstehend E. 4.2) zu äussern haben werden .

D abei werden sie auch dazu Stellung zu nehmen haben, ob die

Beur teilung des Arbeitgebers und der Eingliederungsfachleute , dass der Beschwer deführer in der Tätigkeit im Amt Y.___ , Bereich Bewährungshilfe, bei einem Beschäftigungspensum von 70 % nur eine Arbeitsleistung von 25-30 % erbrachte (vorstehend E. 5.1) ,

aus medizinischer Sicht plausibel erscheint .

Alsdann wird die IV-Stelle das Validen- und

– aufgrund der ergänzten medizi nischen Akten - das Invalideneinkommen im Rahmen der vorstehenden Erwä gungen 3 und 4 zu ermitteln und erneut über den Rentenanspruch zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll stän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). 6.2

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- der unterlie gen den IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.3

Nach Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV

SVGer ] ).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine P artei ent schädigung in Höhe von Fr. 2'400.-- zuzusprechen (inklusive Baraus lagen und MWS T ). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19 . Juni 202 3 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt