Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, war als Arbeitslose bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als sie sich am 1. Mai 2019 sitzend die Haare föhnte, die Stuhllehne brach, sie nach hinten kippte und mit dem Hinter kopf auf die Steinfliesen am Boden prallte. In der Erstkon sul tation am Folgetag berichtete sie dem Hausarzt über Kopf- und Nacken schmer zen, Schwindel, Übel keit und Schlafstörung. Im weiteren Ver lauf klagte sie über diverse zusätzliche Beschwerden wie Tinnitus, Gangunsicher heit, Photophobie, Phonophobie, Erschöpfung und kognitive Einbussen.
Die Suva übernahm zunächst die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen. Nachdem die Versicherte am 1. November 2019 eine Stelle als Biblio thekarin mit einem Arbeitspensum von 80 % angetreten hatte, infor mierte die Suva sie am 4. Dezember 2019 schriftlich, dass man davon ausgehe, sie sei seit dem 1. November 2019 voll arbeitsfähig. Mit Verfügung vom
6. Januar 2020
stellte die Suva die Leistungen mangels Vorliegen s adä quater Unfallfolgen per
31. Januar
2020 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integri tätsentschädigung. Die von der Versicherten
da gegen erhobene Einsprache wies die Suva
mit Entscheid vom
27. Oktober 2020 ab . Mit Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urk. 2, insbesondere S. 2 und 19) . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Mit Eingabe vom 7. November 2022 (gleichentags bei der Post aufgegeben, vgl. Urk. 4)
ersuchte die Versicherte, wohl weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Wyss , das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Beilage eines Arztberichts vom 7. August 2022 ( Urk.
3) um Revision seines Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 202 1. Dabei verlangte sie sinngemäss , dass ein externes medizinisches Gutachten einzuholen und hernach erneut über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden sei ( Urk. 1) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 2 0. September 2018 E. 4.1). 1.2
Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen von der Entdeckung des Revisions grundes an gerechnet beim Gericht schriftlich einzureichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer). Das Gesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde ( § 31 Abs. 1 GSVGer). Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden ( § 31 Abs. 2 GSVGer). Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung ( § 32 GSVGer). 1. 3
Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundes gesetz es über das Bundesgericht (BGG) . Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zu lässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweism i ttel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel , wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhalts würdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom 1 1. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.
Die Gesuchstellerin machte geltend, aufgrund der Konsultation vom 7. Februar 2022 sei eine zu sä tzliche Diagnose gestellt worden bzw. es läge n neue medizinische Erkenntnisse vor. Die ursprüngliche Beurteilung, es liege ein Kopftremor vor, d er die Symptomatik verursache, habe sich als falsch heraus gestellt. Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie , habe in seinem Bericht vom
7. August 2022 anhand sämtlicher Akten nachvollziehbar begründet, weshalb er zu seiner Beurteilung gelange ( Urk. 1). 3.
3.1
D er geltend gemachte Revisionsgrund betrifft den Gesundheitszustand und letztlich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten , mithin materielle Anspruchs voraussetzungen, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweis würdigung beruhen, mithin auf Elementen, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Nach der Rechtsprechung sind neue Tatsachen aus diesem Bereich in der Regel nicht erheblich und fällt ein Revisionsgrund nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die ent scheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen E rgebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinisch en Beurteilung anzusiedeln ist (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom 1 1. Oktober 2021 E. 6.2.2). 3.2
Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zum früheren Entscheid geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar
voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits ( un ) fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist ( vgl. BGE 144 V 245 E. 5.4 mit Hinweis ). 3.3
Zusammenfassend ist deshalb hervorzuheben : Damit ein neues Beweismittel einen Revisionsgrund bilden kann, muss es den Fehler in der frü heren Beweis grundlage eindeutig oder mit überlegenen Gründen aufzeigen . Nur auf diesem Wege ist zu vermeiden, "dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen", wie sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zu Art. 53 Abs. 1 ATSG äusserte ( BBl 1999 4523, 4614 ) .
Die von der gesuchstellenden Person darzulegende Revisionstatsache muss mithin bei zu treffender rechtlicher Würdigung aus sich selber heraus zu einer anderen Ent scheidung führen . Art. 43 und Art. 61 lit. c
ATSG finde n
insoweit keine An wendung. Die gesuchstellende Person hat d en Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit nachzuweisen , andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_797/2011 vom 1 5. Februar 2012 E. 5.2 und 8C_720/2009 vom 1 5. Februar 2010 E. 5.1 und 5.2 , je mit Hinweisen). 4. 4.1
Der Neurologe Prof. Y.___ führte in seinem Bericht vom 7. August 2022 ( Urk. 3) aus, er betreue die Gesuchstellerin seit ihrem Rehabilitationsaufenthalt im September 202 0. In den Vorakten werde i m Bericht der Verhaltensneurologin vom April 2020 erwähnt, dass abgesehen vom Unfall im Mai 2019 keine Kopf verletzung oder sonstige relevante neurologische Vorerkrankung bekannt sei.
In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung sei
eine leichte Funktionsstörung, am ehestens schmerzassoziiert und als Ausdruck einer an haltend verminderten kognitiven Belastbarkeit bei einem Status nach leichtem Schädelhirntrauma (SHT) im Mai 2019 erklärt worden. Bereits in der neuro logischen Erstabklärung im C.___ sei am 7. Juni 2019 (gut vier Wochen nach dem Ereignis) ein persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom einhergehend mit neuro-otologischen und neuro –kognitiven Symptomen diagnostiziert worden. Später, am 2 0. September 2019, sei in der Z.___ ein organisches Psychosyndrom nach S HT diagnostiziert worden. Jener Bericht liege ihm nicht vor. 4.2
Erst in der Konsultation vom 7. Februar 2022 habe er nun zusätzlich die Ver dachtsdiagnose einer ze r vikalen Dystonie/ Torticolli s gestellt, di e von Dr.
A.___ vom Spital B.___ bestätigt worden sei und seither erfolgreich mit Botox behandelt werde. Bereits während der Rehabilitation ( im Untersuchungs status , nicht in der Berichtsdokumentation) und auch in den nachfolgenden Konsultationen habe sich eine Symptomatik gezeigt, di e fälschlicherweise im Rahmen ein e s physiologischen respektive essentiellen Kopftremors interpretiert worden sei. 4.3
I n einer Fallserie der frühe n 90er-Jahre seien ähnliche Beschwerden nach mildem SHT respektive Halswirbelsäulen-Distorsionen beschrieben worden . Seit her fehle jedoch eine weitere Vertiefung in dieses spezifische klinische Bild. Generell sei die Literatur bezüglich posttraumatischer Dystonien spärlich, auch wenn kausale Zusammenhänge vermutet würden.
Auch wenn angenommen würde, dass bei der Gesuchstellerin bereits vor dem Unfallereignis eine gewisse Dystonie (subklinisch) respektive eine entsprechende Veranlagung vorgelegen hätte, sei davon auszugehen, dass sich das komplexe Beschwerdebild mit Schmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Tinnitus und letztlich auch der zervikalen Dystonie mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Ereignis vom 1. Mai 2019 nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht in diesem Ausmass entwickelt hätte. Insbesondere der multimodale und multidisziplinäre Therapieansatz, der die Beschwerden bis zum heutigen Zeitpunkt zu einem grossen Teil verbessert und es der Gesuch stellerin ermöglich t habe, seit November 2019 mit wenigen Aus nahmen durch gehend höherprozentig arbeitstätig zu bleiben, spreche zudem für einen Zusammenhang des gesamten Beschwerdebildes und letztlich damit auch für einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2019. 5. 5.1
Es fällt vorab auf, dass im Zeitpunkt, in dem Prof. Y.___ den vorstehend zitierten Bericht verfasste, eine zervikale Dystonie nicht nur bereits durch einen anderen Arzt bestätigt, sondern bereits erfolgreich behandelt worden war. So war die Injektionsbehandlung gemäss seinen Angaben aufgenommen worden, nach dem die von ihm ein halbes Jahr zuvor in der Konsultation vom 7. Februar 2022 gestellte Verdachtsdiagnose durch Dr. A.___ bestätigt worden war. 5.2
Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.3
Da der neue Arztbericht am 7. August 2022 erstellt und das Revisionsgesuch 92 Tage später am 7. November 2022 bei der Post aufgeben wurde, dürfte die 90-tägige Revisionsfrist somit unabhängig vom Datum der Kenntnisnahme des Arzt berichts durch die Gesuchstellerin nicht gewahrt sein. Wie dargelegt genügt fundiertes Wissen über die neue Diagnose; es kann nicht entscheidend sein, zu welchem Zeitpunkt sie hierzu erstmals einen Arztbericht einforderte. 6.
6.1
Soweit es den medizinischen
Wissenstand zu Dystonien betrifft, ist den vom Universitätsspital Zürich (USZ) im Internet publizierten Informationen ( https://www.usz.ch/krankheit/dystonie/ , zuletzt besucht am 2 1. November 2022) Folgendes zu entnehmen: Das Gehirn steuert über spezielle Nervengruppen im Wesentlichen die Bewegungen. Bei einer Dystonie ist diese Funktion aus unter schiedlichen Gründen gestört. Es liegt eine Nervenstörung vor. In der Folge ziehen sich einzelne Muskeln oder Muskel gruppen unwillkürlich zusammen. Bei den Betroffenen macht sich dies durch ungewöhnliche Bewegungen und Körper haltungen bemerkbar. Mediziner zählen Dystonien daher auch zu den Bewegungsstörungen. Die Anamnese und ein gründlicher körperlicher Untersuch liefern oft schon wichtige Hinweise für die Diagnose. In manchen Fällen könne n weitere Untersuchungen wie eine Elektromyografie, eine Untersuchung des Blutes und des Urins sowie ein MRT des Kopfes die Diagnose sichern. 6.2
Eine Dystonie im Halsbereich kann zu einer bestimmten Kopffehlstellung, dem so genannten Schiefhals, führen. Diese Form wird auch zervikale Dystonie oder Torticollis
spasmodicus genannt. Der Schiefhals zählt zu den häufigsten fokalen Dystonien und kommt bei etwa drei von vier Betroffenen vor. Der Schiefhals kann durch eine Nervenstörung oder eine Muskelschädigung (neurologische Störung) bei der Geburt hervorgerufen werden. Je nach den betroffenen Muskeln treten verschiedene Kopfhaltungen auf. Typisch ist, dass Betroffene den Kopf zur Seite in Richtung des angespannten Muskels neigen. 6. 3
M anche Betroffene haben nur leichte Beschwerden und sind dadurch in ihrem Alltag kaum eingeschränkt. Andere leiden dagegen unter s tarken Schmerzen oder können bestimmte Bewegungen nur unter Schwierigkeiten ausführen. Frühe S ymptome einer Kopfschiefstellung können Verspannungen und Zittern (Tremor) sein. Oft können B etroffene die Anspannung noch durch bestimmte Bewegungen aufhalten – etwa, indem sie einen Finger an ihr Kinn legen. Zu Beginn lassen die krampfartigen Bewegungen nach einiger Zeit wieder nach. Im Verlauf der Erkrankung können sie jedoch dauerhaft auftreten. Manche Betroffene leiden unter depressiven Verstimmungen, weil die Muskelkontraktionen sie zu eigen artigen Bewegungen und Haltungen zwing en .
In den Fällen der fokalen Dystonie kann eine lokale Injektionsbehandlung sinn voll sein. Hierbei werden mit einer feinen Injektionsnadel winzige Mengen Boto x in die am stärksten betroffenen Muskeln gespritzt. Die Behandlung bewirkt, dass die Übertragung von Nervenimpulsen unterbrochen wird. Die Wirkung setzt nach ein paar Tagen ein, hält für etwa drei Monate und eignet sich mitunter besonders bei Schiefhals. Bei Therapieresistenz oder zu vielen Nebenwirkungen einer medikamentösen Therapie ist eine Operation (tiefe Hirnstimulation) möglich. Als ergänzende Massnahme helfen kann eine Physiotherapie und auch eine Psycho therapie kann sinnvoll sein.
Bei einigen Betroffenen gehen die Beschwerden innerhalb der ersten drei Jahre vollständig zurück (Remission). Allerdings kann die Dystonie später erneut auf treten. In anderen Fällen nehmen die Beschwerden über drei bis fünf Jahre stetig zu, bevor sich das Krankheitsbild stabilisiert. Problematisch ist häufig der Schmerz, der sich auch unabhängig vom Schweregrad der Dystonie verstärken kann. Infolge der Fehlhaltungen kann es zu Gelenkproblemen kommen. 6.4
Eine generalisierte Dystonie beginnt häufig bereits im Kindesalter und Jugend alter. Dagegen tritt eine fokale Dystonie meist zwischen dem 3 0. und 5 0. Lebens jahr auf. In den meisten Fällen handelt es sich um eine idiopathische (primäre) Dystonie. Das heisst, die genauen Ursachen sind nicht bekannt. Eine sekundäre Dystonie kommt seltener vor, kann jedoch zahlreiche Ursachen haben. Hierzu zählen Chorea Huntington, bestimmte Formen der Parkinsonkrankheit, seltene Stoffwechselerkrankungen und infektiöse Erkrankungen. Eine häufige bekannte Ursache der sekundären Dystonien sind Nebenwirkungen bestimmter Medikamente (Neuroleptika). Auch Unfälle mit Verletzungen im Halsbereich kommen als Ursache infrage. Früher galt die fokale Dystonie als psychisch bedingt. Inzwischen geht man von einer organischen Erkrankung mit körper lichen Ursachen aus. So weiss man, dass die Basalganglien bei einer Dystonie besonders beeinträchtigt sind . 6.5
Ergänzend kann auf die von der Deutschen Gesellschaft für Neurologie [DGN] herausgegebenen Leitlinien für Diagnostik und Therapie der Dystonie, in der am 1. Februar 2021 vollständig überarbeiteten Version, insbesondere S. 8-1 8 hin gewiesen werden. 7. 7.1
Es ist vorab festzuhalten, dass sich dem von der Gesuchstellerin vorgelegten
neuen Arztbericht
nicht entnehmen lässt, welche bisherigen oder neuen Befunde respektive Symptome der inzwischen
neu diagnostizierten zervikalen Dystonie zugeordnet wurden und weshalb. Es lässt sich dementsprechend auch nicht nach vollziehen, weshalb der bereits seit September 2020 behandelnde
Prof. Y.___
die
Diagnose erst im Jahr 2022 stellen konnte . Es werden alsdann weder allfälli ge damit verbundene neue Fun ktionseinschränkung en
noch zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben . Letztlich wird einzig fest gestellt, dass sich ein Teil der geklagten Beschwerden erfolgreich mit Botulinum toxin (Botox) behandeln liess . Eine nach Erlass des Urteils UV.2020.00281
vom 2 6. November 2021 eingetretene nennenswerte Veränderung des Gesundheits zustands und damit verbundene Anpassung der effektiven Arbeitstätigkeit kann dem Bericht indessen nicht entnommen werden. 7.2
Im Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 2021 führte das Gericht aus , der Fallabschluss per 3 1. Januar 2020 sei prospektiv wie auch retrospektiv betrachtet nicht zu beanstanden. Dies gelte ungeachtet dessen, ob dem adäquaten Kausal zusammenhang neben dem natürlichen eine eigenständige Bedeutung zu komme respektive ob dieser nach der sog. Psycho- oder der Schleudertraumapraxis zu prüfen sei, zumal insgesamt keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Dass gewisse Therapien die Beschwerden nach Ein schätzu ng
gewisser Behandlungspersonen möglicherweise noch günstig hätten beeinflussen können, genüge den Anforderungen der Rechtsprechung für eine weitergehende Pflicht des Unfallversicherers zur Übernahme vorübergehender Leistungen nicht. Ein e relevante Besserung der Beschwerden, die in ihrer Bedeut samkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen wäre, sei von diesen indessen weder in Aussicht gestellt worden, noch sei eine solche tatsächlich ein getreten ( Urk. 2 E. 4.7).
Diese Beurteilung wird durch Prof. Y.___
bestätigt . Er
stellte nämlich fest , dass sich die Beschwerden insbesondere durch den multimodale n und multi disziplinäre n Therapieansatz bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung
zu einem grossen Teil verbessert hätten , was es der Gesuchstellerin ermöglicht habe, seit November 2019 mit wenigen Ausnahmen durchgehend höherprozentig arbeits tätig zu bleiben .
Damit erwies sich der Gesundheitszustand wie angenommen ab 3 1. Januar 2020 als im Wesentlichen stabil bei auch unveränderter Arbeitsfähig keit . Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ferner, dass Prof. Y.___ der spezifischen Behandlung mit Botox im Rahmen des ganzheitlichen Therapie ansatzes keinen besonderen Stellenwert einräumte. 7.3
Im Anschluss prüfte das Gericht im Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 2021 die rechtliche Unfalladäquanz der dannzumal noch geklagten Beschwerden. Dazu führte es vorweg unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass myofasziale Befunde nicht als organisch hinreichend nachweisbare Un fallfolgen zu betrachten seien. Gleiches gelte für tendinotische bzw. myotendinotische Befunde. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit könnten für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden.
Weiter erörterte das Gericht aus führlich, weshalb es der kreisärztlichen Beurteilung
folgte , wonach sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen im Bericht des Kopfes, des Gehirns oder der Halswirbelsäule hatten objektivieren lassen ( Urk. 2 E. 5.2) .
Daran ist auch nach Einsicht in den neuen Arztbericht festzuhalten. Selbs t wenn angenommen wird, dass die neue Diagnose – obschon von Prof. Y.___ nicht weiter begründet –
zutrifft und es sich dabei nach aktuellem Wissenstand um eine somatische Erkrankung handelt, kann nach wie vor nicht vo n organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen im Sinne der Unfallversicherung (vgl. BGE 138 V 248 E 5.1) gesprochen werden . Dystonien sind nicht hauptsächlich unfallbedingt bzw. oftmals idiopathisch und dennoch zeigt sich nach heutigem Wissenstand bei allen eine Beeinträchtigung der Basalganglien .
Eine Kausalität zwischen der Dystonie und dem Unfall kann daher erst erwogen werden, wenn sie im Zu sammenhang mit einer bildgebend objektivierbaren strukturellen Läsion im Bereich der Basalganglien auftritt, die nicht degenerativer Natur ist, sondern eine klare Unfallfolge darstellt. Anders formuliert besteht etwa bei einer im MRI sicht baren, klar unfallbedingten organischen Hirnschädigung eher Grund zur An nahme, dass auch die Beeinträchtigung der Basalganglien auf den Unfall zurück zuführen ist.
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich indessen nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Nachdem Prof. Y.___
in seinem Bericht keine neuen Befunde erhob, muss es bei der bisherigen Feststellung, dass sich in der Bildgebung von Kopf, Gehirn und Hals nur degenerative Veränderungen zeigten,
sein Bewenden haben. Er hielt denn auch selbst fest, dass die Literatur bezüglich posttraumatischer Dystonien spärlich sei und kausale Zusammenhänge
– was trotz des herabgesetzten Beweismasses der über wiegenden Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht nicht ausreicht – «vermutet» würden. 7.4
Soweit Prof. Y.___ indessen betonte , dass selbst wenn bei der Gesuch stellerin bereits vor dem Unfallereignis eine gewisse Dystonie (subklinisch) respektive eine entsprechende Veranlagung vorgelegen hätte, davon auszugehen sei, dass sich das komplexe Beschwerdebild mit Schmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Tinnitus und letztlich auch der zervikalen Dystonie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Ereignis vom 1. Mai 2019 nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht in diesem Ausmass ent wickelt hätte , ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine Adäquanzprüfung nicht bereits dann entfällt, wenn das Leiden von den Ärzten als organisches Leiden bezeichnet wird. So geht die Rechtsprechung zu den Schleudertraumata und den adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Ver letzungen gerade davon aus, der Unfallmechanismus führe zu nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht nachweisbaren körperlichen Mikroverletzungen, weshalb auf eine Differenzierung der psychischen und physischen Komponenten zu verzichten sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 2 6. Oktober 2016 E. 4.2).
Das Gericht verwies in seinem Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 2021 vorab auf die Verneinung sämtlicher Adäquanzkriterien im dannzumal angefochtenen Entscheid (Urk. 2 E. 5.6). N ach eigener ausführlicher Prüfung der hernach strittig gebliebenen Kriterien gelangte es unter Annahme der für die Gesuchstellerin günstigeren Variante
nach der Schleudertrauma-Praxis ( Urk. 2 E. 5.7) zum Schluss, dass keines der umstrittenen Zusatzkriterien in besonders aus geprägter Weise vorliege, weshalb die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn das Ereignis als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich qualifiziert würde ( Urk. 2 E. 5.8). Nach
dem in E. 7.1 Ausgeführten ergeben sich aus dem Bericht von Prof. Y.___
keine neuen Aspekte, welche eine Neuprüfung der recht lichen Adäquanz rechtfertigen würden und geeignet wären, zu einem anders lautenden Entscheid zu führen . 7.5
Abschliessend sei daran erinn e rt, dass die Gesuchstellerin gemäss Gerichtsurteil bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses längst keine Schmerzmedikation mehr benötigte (etwa Urk. 2 E. 4.6). Als Funktionseinschränkungen wurden darin lediglich eine (intermittierend) ungewöhnliche Kopfstellung respektive ein Zittern am Kopf mit eingeschränkter Reklination und Seitenneigung dokumentiert (vgl. Urk. 2 E. 4.5 Abs. 3 und E. 4.6). Dem Bericht von Prof . Y.___ kann nichts entnommen werden, was auf eine (länger dauernde) Verschlechterung dieser Symptomatik, zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen oder eine konkrete Beeinträchtigung bei gewissen Arbeiten als Bibliothekarin schliessen lassen würde. Vielmehr spricht die zervikale Dystonie auf die soweit ersichtlich leit liniengerechte (vgl. E. 6.3) Behandlung gut an . Ein Schiefhals muss denn auch nicht zwingend zu einer zeitlichen oder leistungsmässigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, wie neben den Ausführungen in E. 6.3 auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2012 vom 24.
August 2012 E. 3.2
zeigt. 8.
Zusammenfassend ist
– soweit die Revisionsfrist überhaupt gewahrt wurde – nicht ersichtlich, inwiefern die neu gestellte Diagnose einer zervikalen Dystonie sowie deren erfolgreiche Behandlung vorliegend geeignet wäre n , in Bezug auf die Beurteilung des Fallabschluss es oder die Unfallkausalität zu einem anderen Ergebnis als im Urteil UV.2020.281 vom 2 6. November 2021 zu führen, wie dies revisionsrechtlich erforderlich wäre.
Der neu aufgelegte Arztbericht widerlegt weder die damalige Annahme eines soweit stabilen Gesundheitszustandes, noch wird darin eine im unfallversicherungsrechtlichen Sinne organisch objektiv aus gewiesene Unfallfolge dargetan, bei der sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität decken würde . Zudem ergeben sich aus dem Bericht keine neuen Befunde, Symptome oder Einschränkungen , di e eine Neuprüfung eines oder mehrere A däquanzkriterien erfordern würden. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist.
Bei offensichtlich nicht gegebenem Revisionsgrund ist das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei zu entscheiden
(Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] i n Verbindung mit § 32 GSVGer; § 19 Abs. 2 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 - 3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, war als Arbeitslose bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als sie sich am 1. Mai 2019 sitzend die Haare föhnte, die Stuhllehne brach, sie nach hinten kippte und mit dem Hinter kopf auf die Steinfliesen am Boden prallte. In der Erstkon sul tation am Folgetag berichtete sie dem Hausarzt über Kopf- und Nacken schmer zen, Schwindel, Übel keit und Schlafstörung. Im weiteren Ver lauf klagte sie über diverse zusätzliche Beschwerden wie Tinnitus, Gangunsicher heit, Photophobie, Phonophobie, Erschöpfung und kognitive Einbussen.
Die Suva übernahm zunächst die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen. Nachdem die Versicherte am 1. November 2019 eine Stelle als Biblio thekarin mit einem Arbeitspensum von 80 % angetreten hatte, infor mierte die Suva sie am 4. Dezember 2019 schriftlich, dass man davon ausgehe, sie sei seit dem 1. November 2019 voll arbeitsfähig. Mit Verfügung vom
6. Januar 2020
stellte die Suva die Leistungen mangels Vorliegen s adä quater Unfallfolgen per
31. Januar
2020 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integri tätsentschädigung. Die von der Versicherten
da gegen erhobene Einsprache wies die Suva
mit Entscheid vom
27. Oktober 2020 ab . Mit Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urk. 2, insbesondere S. 2 und 19) . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 2 0. September 2018 E. 4.1).
E. 1.2 Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen von der Entdeckung des Revisions grundes an gerechnet beim Gericht schriftlich einzureichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer). Das Gesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde ( § 31 Abs. 1 GSVGer). Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden ( § 31 Abs.
E. 2 GSVGer). Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung ( § 32 GSVGer). 1.
E. 3 Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundes gesetz es über das Bundesgericht (BGG) . Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zu lässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweism i ttel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel , wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhalts würdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom 1 1. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.
Die Gesuchstellerin machte geltend, aufgrund der Konsultation vom 7. Februar 2022 sei eine zu sä tzliche Diagnose gestellt worden bzw. es läge n neue medizinische Erkenntnisse vor. Die ursprüngliche Beurteilung, es liege ein Kopftremor vor, d er die Symptomatik verursache, habe sich als falsch heraus gestellt. Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie , habe in seinem Bericht vom
7. August 2022 anhand sämtlicher Akten nachvollziehbar begründet, weshalb er zu seiner Beurteilung gelange ( Urk. 1).
E. 3.1 D er geltend gemachte Revisionsgrund betrifft den Gesundheitszustand und letztlich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten , mithin materielle Anspruchs voraussetzungen, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweis würdigung beruhen, mithin auf Elementen, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Nach der Rechtsprechung sind neue Tatsachen aus diesem Bereich in der Regel nicht erheblich und fällt ein Revisionsgrund nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die ent scheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen E rgebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinisch en Beurteilung anzusiedeln ist (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom 1 1. Oktober 2021 E. 6.2.2).
E. 3.2 zeigt.
E. 3.3 Zusammenfassend ist deshalb hervorzuheben : Damit ein neues Beweismittel einen Revisionsgrund bilden kann, muss es den Fehler in der frü heren Beweis grundlage eindeutig oder mit überlegenen Gründen aufzeigen . Nur auf diesem Wege ist zu vermeiden, "dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen", wie sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zu Art. 53 Abs. 1 ATSG äusserte ( BBl 1999 4523, 4614 ) .
Die von der gesuchstellenden Person darzulegende Revisionstatsache muss mithin bei zu treffender rechtlicher Würdigung aus sich selber heraus zu einer anderen Ent scheidung führen . Art. 43 und Art. 61 lit. c
ATSG finde n
insoweit keine An wendung. Die gesuchstellende Person hat d en Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit nachzuweisen , andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_797/2011 vom 1 5. Februar 2012 E. 5.2 und 8C_720/2009 vom 1 5. Februar 2010 E. 5.1 und 5.2 , je mit Hinweisen).
E. 4.1 Der Neurologe Prof. Y.___ führte in seinem Bericht vom 7. August 2022 ( Urk. 3) aus, er betreue die Gesuchstellerin seit ihrem Rehabilitationsaufenthalt im September 202 0. In den Vorakten werde i m Bericht der Verhaltensneurologin vom April 2020 erwähnt, dass abgesehen vom Unfall im Mai 2019 keine Kopf verletzung oder sonstige relevante neurologische Vorerkrankung bekannt sei.
In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung sei
eine leichte Funktionsstörung, am ehestens schmerzassoziiert und als Ausdruck einer an haltend verminderten kognitiven Belastbarkeit bei einem Status nach leichtem Schädelhirntrauma (SHT) im Mai 2019 erklärt worden. Bereits in der neuro logischen Erstabklärung im C.___ sei am 7. Juni 2019 (gut vier Wochen nach dem Ereignis) ein persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom einhergehend mit neuro-otologischen und neuro –kognitiven Symptomen diagnostiziert worden. Später, am 2 0. September 2019, sei in der Z.___ ein organisches Psychosyndrom nach S HT diagnostiziert worden. Jener Bericht liege ihm nicht vor.
E. 4.2 Erst in der Konsultation vom 7. Februar 2022 habe er nun zusätzlich die Ver dachtsdiagnose einer ze r vikalen Dystonie/ Torticolli s gestellt, di e von Dr.
A.___ vom Spital B.___ bestätigt worden sei und seither erfolgreich mit Botox behandelt werde. Bereits während der Rehabilitation ( im Untersuchungs status , nicht in der Berichtsdokumentation) und auch in den nachfolgenden Konsultationen habe sich eine Symptomatik gezeigt, di e fälschlicherweise im Rahmen ein e s physiologischen respektive essentiellen Kopftremors interpretiert worden sei.
E. 4.3 I n einer Fallserie der frühe n 90er-Jahre seien ähnliche Beschwerden nach mildem SHT respektive Halswirbelsäulen-Distorsionen beschrieben worden . Seit her fehle jedoch eine weitere Vertiefung in dieses spezifische klinische Bild. Generell sei die Literatur bezüglich posttraumatischer Dystonien spärlich, auch wenn kausale Zusammenhänge vermutet würden.
Auch wenn angenommen würde, dass bei der Gesuchstellerin bereits vor dem Unfallereignis eine gewisse Dystonie (subklinisch) respektive eine entsprechende Veranlagung vorgelegen hätte, sei davon auszugehen, dass sich das komplexe Beschwerdebild mit Schmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Tinnitus und letztlich auch der zervikalen Dystonie mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Ereignis vom 1. Mai 2019 nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht in diesem Ausmass entwickelt hätte. Insbesondere der multimodale und multidisziplinäre Therapieansatz, der die Beschwerden bis zum heutigen Zeitpunkt zu einem grossen Teil verbessert und es der Gesuch stellerin ermöglich t habe, seit November 2019 mit wenigen Aus nahmen durch gehend höherprozentig arbeitstätig zu bleiben, spreche zudem für einen Zusammenhang des gesamten Beschwerdebildes und letztlich damit auch für einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2019.
E. 5.1 Es fällt vorab auf, dass im Zeitpunkt, in dem Prof. Y.___ den vorstehend zitierten Bericht verfasste, eine zervikale Dystonie nicht nur bereits durch einen anderen Arzt bestätigt, sondern bereits erfolgreich behandelt worden war. So war die Injektionsbehandlung gemäss seinen Angaben aufgenommen worden, nach dem die von ihm ein halbes Jahr zuvor in der Konsultation vom 7. Februar 2022 gestellte Verdachtsdiagnose durch Dr. A.___ bestätigt worden war.
E. 5.2 Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen).
E. 5.3 Da der neue Arztbericht am 7. August 2022 erstellt und das Revisionsgesuch 92 Tage später am 7. November 2022 bei der Post aufgeben wurde, dürfte die 90-tägige Revisionsfrist somit unabhängig vom Datum der Kenntnisnahme des Arzt berichts durch die Gesuchstellerin nicht gewahrt sein. Wie dargelegt genügt fundiertes Wissen über die neue Diagnose; es kann nicht entscheidend sein, zu welchem Zeitpunkt sie hierzu erstmals einen Arztbericht einforderte.
E. 6 3
M anche Betroffene haben nur leichte Beschwerden und sind dadurch in ihrem Alltag kaum eingeschränkt. Andere leiden dagegen unter s tarken Schmerzen oder können bestimmte Bewegungen nur unter Schwierigkeiten ausführen. Frühe S ymptome einer Kopfschiefstellung können Verspannungen und Zittern (Tremor) sein. Oft können B etroffene die Anspannung noch durch bestimmte Bewegungen aufhalten – etwa, indem sie einen Finger an ihr Kinn legen. Zu Beginn lassen die krampfartigen Bewegungen nach einiger Zeit wieder nach. Im Verlauf der Erkrankung können sie jedoch dauerhaft auftreten. Manche Betroffene leiden unter depressiven Verstimmungen, weil die Muskelkontraktionen sie zu eigen artigen Bewegungen und Haltungen zwing en .
In den Fällen der fokalen Dystonie kann eine lokale Injektionsbehandlung sinn voll sein. Hierbei werden mit einer feinen Injektionsnadel winzige Mengen Boto x in die am stärksten betroffenen Muskeln gespritzt. Die Behandlung bewirkt, dass die Übertragung von Nervenimpulsen unterbrochen wird. Die Wirkung setzt nach ein paar Tagen ein, hält für etwa drei Monate und eignet sich mitunter besonders bei Schiefhals. Bei Therapieresistenz oder zu vielen Nebenwirkungen einer medikamentösen Therapie ist eine Operation (tiefe Hirnstimulation) möglich. Als ergänzende Massnahme helfen kann eine Physiotherapie und auch eine Psycho therapie kann sinnvoll sein.
Bei einigen Betroffenen gehen die Beschwerden innerhalb der ersten drei Jahre vollständig zurück (Remission). Allerdings kann die Dystonie später erneut auf treten. In anderen Fällen nehmen die Beschwerden über drei bis fünf Jahre stetig zu, bevor sich das Krankheitsbild stabilisiert. Problematisch ist häufig der Schmerz, der sich auch unabhängig vom Schweregrad der Dystonie verstärken kann. Infolge der Fehlhaltungen kann es zu Gelenkproblemen kommen.
E. 6.1 Soweit es den medizinischen
Wissenstand zu Dystonien betrifft, ist den vom Universitätsspital Zürich (USZ) im Internet publizierten Informationen ( https://www.usz.ch/krankheit/dystonie/ , zuletzt besucht am 2 1. November 2022) Folgendes zu entnehmen: Das Gehirn steuert über spezielle Nervengruppen im Wesentlichen die Bewegungen. Bei einer Dystonie ist diese Funktion aus unter schiedlichen Gründen gestört. Es liegt eine Nervenstörung vor. In der Folge ziehen sich einzelne Muskeln oder Muskel gruppen unwillkürlich zusammen. Bei den Betroffenen macht sich dies durch ungewöhnliche Bewegungen und Körper haltungen bemerkbar. Mediziner zählen Dystonien daher auch zu den Bewegungsstörungen. Die Anamnese und ein gründlicher körperlicher Untersuch liefern oft schon wichtige Hinweise für die Diagnose. In manchen Fällen könne n weitere Untersuchungen wie eine Elektromyografie, eine Untersuchung des Blutes und des Urins sowie ein MRT des Kopfes die Diagnose sichern.
E. 6.2 Eine Dystonie im Halsbereich kann zu einer bestimmten Kopffehlstellung, dem so genannten Schiefhals, führen. Diese Form wird auch zervikale Dystonie oder Torticollis
spasmodicus genannt. Der Schiefhals zählt zu den häufigsten fokalen Dystonien und kommt bei etwa drei von vier Betroffenen vor. Der Schiefhals kann durch eine Nervenstörung oder eine Muskelschädigung (neurologische Störung) bei der Geburt hervorgerufen werden. Je nach den betroffenen Muskeln treten verschiedene Kopfhaltungen auf. Typisch ist, dass Betroffene den Kopf zur Seite in Richtung des angespannten Muskels neigen.
E. 6.4 Eine generalisierte Dystonie beginnt häufig bereits im Kindesalter und Jugend alter. Dagegen tritt eine fokale Dystonie meist zwischen dem 3 0. und 5 0. Lebens jahr auf. In den meisten Fällen handelt es sich um eine idiopathische (primäre) Dystonie. Das heisst, die genauen Ursachen sind nicht bekannt. Eine sekundäre Dystonie kommt seltener vor, kann jedoch zahlreiche Ursachen haben. Hierzu zählen Chorea Huntington, bestimmte Formen der Parkinsonkrankheit, seltene Stoffwechselerkrankungen und infektiöse Erkrankungen. Eine häufige bekannte Ursache der sekundären Dystonien sind Nebenwirkungen bestimmter Medikamente (Neuroleptika). Auch Unfälle mit Verletzungen im Halsbereich kommen als Ursache infrage. Früher galt die fokale Dystonie als psychisch bedingt. Inzwischen geht man von einer organischen Erkrankung mit körper lichen Ursachen aus. So weiss man, dass die Basalganglien bei einer Dystonie besonders beeinträchtigt sind .
E. 6.5 Ergänzend kann auf die von der Deutschen Gesellschaft für Neurologie [DGN] herausgegebenen Leitlinien für Diagnostik und Therapie der Dystonie, in der am 1. Februar 2021 vollständig überarbeiteten Version, insbesondere S. 8-1
E. 8 Zusammenfassend ist
– soweit die Revisionsfrist überhaupt gewahrt wurde – nicht ersichtlich, inwiefern die neu gestellte Diagnose einer zervikalen Dystonie sowie deren erfolgreiche Behandlung vorliegend geeignet wäre n , in Bezug auf die Beurteilung des Fallabschluss es oder die Unfallkausalität zu einem anderen Ergebnis als im Urteil UV.2020.281 vom 2 6. November 2021 zu führen, wie dies revisionsrechtlich erforderlich wäre.
Der neu aufgelegte Arztbericht widerlegt weder die damalige Annahme eines soweit stabilen Gesundheitszustandes, noch wird darin eine im unfallversicherungsrechtlichen Sinne organisch objektiv aus gewiesene Unfallfolge dargetan, bei der sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität decken würde . Zudem ergeben sich aus dem Bericht keine neuen Befunde, Symptome oder Einschränkungen , di e eine Neuprüfung eines oder mehrere A däquanzkriterien erfordern würden. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist.
Bei offensichtlich nicht gegebenem Revisionsgrund ist das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei zu entscheiden
(Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] i n Verbindung mit § 32 GSVGer; § 19 Abs. 2 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 - 3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00210
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 2. November 2022 in Sachen X.___ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, war als Arbeitslose bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als sie sich am 1. Mai 2019 sitzend die Haare föhnte, die Stuhllehne brach, sie nach hinten kippte und mit dem Hinter kopf auf die Steinfliesen am Boden prallte. In der Erstkon sul tation am Folgetag berichtete sie dem Hausarzt über Kopf- und Nacken schmer zen, Schwindel, Übel keit und Schlafstörung. Im weiteren Ver lauf klagte sie über diverse zusätzliche Beschwerden wie Tinnitus, Gangunsicher heit, Photophobie, Phonophobie, Erschöpfung und kognitive Einbussen.
Die Suva übernahm zunächst die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen. Nachdem die Versicherte am 1. November 2019 eine Stelle als Biblio thekarin mit einem Arbeitspensum von 80 % angetreten hatte, infor mierte die Suva sie am 4. Dezember 2019 schriftlich, dass man davon ausgehe, sie sei seit dem 1. November 2019 voll arbeitsfähig. Mit Verfügung vom
6. Januar 2020
stellte die Suva die Leistungen mangels Vorliegen s adä quater Unfallfolgen per
31. Januar
2020 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integri tätsentschädigung. Die von der Versicherten
da gegen erhobene Einsprache wies die Suva
mit Entscheid vom
27. Oktober 2020 ab . Mit Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urk. 2, insbesondere S. 2 und 19) . Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.
Mit Eingabe vom 7. November 2022 (gleichentags bei der Post aufgegeben, vgl. Urk. 4)
ersuchte die Versicherte, wohl weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Wyss , das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Beilage eines Arztberichts vom 7. August 2022 ( Urk.
3) um Revision seines Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 202 1. Dabei verlangte sie sinngemäss , dass ein externes medizinisches Gutachten einzuholen und hernach erneut über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden sei ( Urk. 1) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Ent deckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver brechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 2 0. September 2018 E. 4.1). 1.2
Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen von der Entdeckung des Revisions grundes an gerechnet beim Gericht schriftlich einzureichen ( § 30 Abs. 1 GSVGer). Das Gesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde ( § 31 Abs. 1 GSVGer). Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden ( § 31 Abs. 2 GSVGer). Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung ( § 32 GSVGer). 1. 3
Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundes gesetz es über das Bundesgericht (BGG) . Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zu lässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweism i ttel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel , wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhalts würdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom 1 1. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.
Die Gesuchstellerin machte geltend, aufgrund der Konsultation vom 7. Februar 2022 sei eine zu sä tzliche Diagnose gestellt worden bzw. es läge n neue medizinische Erkenntnisse vor. Die ursprüngliche Beurteilung, es liege ein Kopftremor vor, d er die Symptomatik verursache, habe sich als falsch heraus gestellt. Prof. Dr. med. Y.___ , Facharzt für Neurologie , habe in seinem Bericht vom
7. August 2022 anhand sämtlicher Akten nachvollziehbar begründet, weshalb er zu seiner Beurteilung gelange ( Urk. 1). 3.
3.1
D er geltend gemachte Revisionsgrund betrifft den Gesundheitszustand und letztlich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten , mithin materielle Anspruchs voraussetzungen, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweis würdigung beruhen, mithin auf Elementen, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Nach der Rechtsprechung sind neue Tatsachen aus diesem Bereich in der Regel nicht erheblich und fällt ein Revisionsgrund nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die ent scheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen E rgebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinisch en Beurteilung anzusiedeln ist (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom 1 1. Oktober 2021 E. 6.2.2). 3.2
Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zum früheren Entscheid geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar
voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits ( un ) fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist ( vgl. BGE 144 V 245 E. 5.4 mit Hinweis ). 3.3
Zusammenfassend ist deshalb hervorzuheben : Damit ein neues Beweismittel einen Revisionsgrund bilden kann, muss es den Fehler in der frü heren Beweis grundlage eindeutig oder mit überlegenen Gründen aufzeigen . Nur auf diesem Wege ist zu vermeiden, "dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen", wie sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zu Art. 53 Abs. 1 ATSG äusserte ( BBl 1999 4523, 4614 ) .
Die von der gesuchstellenden Person darzulegende Revisionstatsache muss mithin bei zu treffender rechtlicher Würdigung aus sich selber heraus zu einer anderen Ent scheidung führen . Art. 43 und Art. 61 lit. c
ATSG finde n
insoweit keine An wendung. Die gesuchstellende Person hat d en Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wah rscheinlichkeit nachzuweisen , andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_797/2011 vom 1 5. Februar 2012 E. 5.2 und 8C_720/2009 vom 1 5. Februar 2010 E. 5.1 und 5.2 , je mit Hinweisen). 4. 4.1
Der Neurologe Prof. Y.___ führte in seinem Bericht vom 7. August 2022 ( Urk. 3) aus, er betreue die Gesuchstellerin seit ihrem Rehabilitationsaufenthalt im September 202 0. In den Vorakten werde i m Bericht der Verhaltensneurologin vom April 2020 erwähnt, dass abgesehen vom Unfall im Mai 2019 keine Kopf verletzung oder sonstige relevante neurologische Vorerkrankung bekannt sei.
In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung sei
eine leichte Funktionsstörung, am ehestens schmerzassoziiert und als Ausdruck einer an haltend verminderten kognitiven Belastbarkeit bei einem Status nach leichtem Schädelhirntrauma (SHT) im Mai 2019 erklärt worden. Bereits in der neuro logischen Erstabklärung im C.___ sei am 7. Juni 2019 (gut vier Wochen nach dem Ereignis) ein persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom einhergehend mit neuro-otologischen und neuro –kognitiven Symptomen diagnostiziert worden. Später, am 2 0. September 2019, sei in der Z.___ ein organisches Psychosyndrom nach S HT diagnostiziert worden. Jener Bericht liege ihm nicht vor. 4.2
Erst in der Konsultation vom 7. Februar 2022 habe er nun zusätzlich die Ver dachtsdiagnose einer ze r vikalen Dystonie/ Torticolli s gestellt, di e von Dr.
A.___ vom Spital B.___ bestätigt worden sei und seither erfolgreich mit Botox behandelt werde. Bereits während der Rehabilitation ( im Untersuchungs status , nicht in der Berichtsdokumentation) und auch in den nachfolgenden Konsultationen habe sich eine Symptomatik gezeigt, di e fälschlicherweise im Rahmen ein e s physiologischen respektive essentiellen Kopftremors interpretiert worden sei. 4.3
I n einer Fallserie der frühe n 90er-Jahre seien ähnliche Beschwerden nach mildem SHT respektive Halswirbelsäulen-Distorsionen beschrieben worden . Seit her fehle jedoch eine weitere Vertiefung in dieses spezifische klinische Bild. Generell sei die Literatur bezüglich posttraumatischer Dystonien spärlich, auch wenn kausale Zusammenhänge vermutet würden.
Auch wenn angenommen würde, dass bei der Gesuchstellerin bereits vor dem Unfallereignis eine gewisse Dystonie (subklinisch) respektive eine entsprechende Veranlagung vorgelegen hätte, sei davon auszugehen, dass sich das komplexe Beschwerdebild mit Schmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Tinnitus und letztlich auch der zervikalen Dystonie mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Ereignis vom 1. Mai 2019 nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht in diesem Ausmass entwickelt hätte. Insbesondere der multimodale und multidisziplinäre Therapieansatz, der die Beschwerden bis zum heutigen Zeitpunkt zu einem grossen Teil verbessert und es der Gesuch stellerin ermöglich t habe, seit November 2019 mit wenigen Aus nahmen durch gehend höherprozentig arbeitstätig zu bleiben, spreche zudem für einen Zusammenhang des gesamten Beschwerdebildes und letztlich damit auch für einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2019. 5. 5.1
Es fällt vorab auf, dass im Zeitpunkt, in dem Prof. Y.___ den vorstehend zitierten Bericht verfasste, eine zervikale Dystonie nicht nur bereits durch einen anderen Arzt bestätigt, sondern bereits erfolgreich behandelt worden war. So war die Injektionsbehandlung gemäss seinen Angaben aufgenommen worden, nach dem die von ihm ein halbes Jahr zuvor in der Konsultation vom 7. Februar 2022 gestellte Verdachtsdiagnose durch Dr. A.___ bestätigt worden war. 5.2
Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen). 5.3
Da der neue Arztbericht am 7. August 2022 erstellt und das Revisionsgesuch 92 Tage später am 7. November 2022 bei der Post aufgeben wurde, dürfte die 90-tägige Revisionsfrist somit unabhängig vom Datum der Kenntnisnahme des Arzt berichts durch die Gesuchstellerin nicht gewahrt sein. Wie dargelegt genügt fundiertes Wissen über die neue Diagnose; es kann nicht entscheidend sein, zu welchem Zeitpunkt sie hierzu erstmals einen Arztbericht einforderte. 6.
6.1
Soweit es den medizinischen
Wissenstand zu Dystonien betrifft, ist den vom Universitätsspital Zürich (USZ) im Internet publizierten Informationen ( https://www.usz.ch/krankheit/dystonie/ , zuletzt besucht am 2 1. November 2022) Folgendes zu entnehmen: Das Gehirn steuert über spezielle Nervengruppen im Wesentlichen die Bewegungen. Bei einer Dystonie ist diese Funktion aus unter schiedlichen Gründen gestört. Es liegt eine Nervenstörung vor. In der Folge ziehen sich einzelne Muskeln oder Muskel gruppen unwillkürlich zusammen. Bei den Betroffenen macht sich dies durch ungewöhnliche Bewegungen und Körper haltungen bemerkbar. Mediziner zählen Dystonien daher auch zu den Bewegungsstörungen. Die Anamnese und ein gründlicher körperlicher Untersuch liefern oft schon wichtige Hinweise für die Diagnose. In manchen Fällen könne n weitere Untersuchungen wie eine Elektromyografie, eine Untersuchung des Blutes und des Urins sowie ein MRT des Kopfes die Diagnose sichern. 6.2
Eine Dystonie im Halsbereich kann zu einer bestimmten Kopffehlstellung, dem so genannten Schiefhals, führen. Diese Form wird auch zervikale Dystonie oder Torticollis
spasmodicus genannt. Der Schiefhals zählt zu den häufigsten fokalen Dystonien und kommt bei etwa drei von vier Betroffenen vor. Der Schiefhals kann durch eine Nervenstörung oder eine Muskelschädigung (neurologische Störung) bei der Geburt hervorgerufen werden. Je nach den betroffenen Muskeln treten verschiedene Kopfhaltungen auf. Typisch ist, dass Betroffene den Kopf zur Seite in Richtung des angespannten Muskels neigen. 6. 3
M anche Betroffene haben nur leichte Beschwerden und sind dadurch in ihrem Alltag kaum eingeschränkt. Andere leiden dagegen unter s tarken Schmerzen oder können bestimmte Bewegungen nur unter Schwierigkeiten ausführen. Frühe S ymptome einer Kopfschiefstellung können Verspannungen und Zittern (Tremor) sein. Oft können B etroffene die Anspannung noch durch bestimmte Bewegungen aufhalten – etwa, indem sie einen Finger an ihr Kinn legen. Zu Beginn lassen die krampfartigen Bewegungen nach einiger Zeit wieder nach. Im Verlauf der Erkrankung können sie jedoch dauerhaft auftreten. Manche Betroffene leiden unter depressiven Verstimmungen, weil die Muskelkontraktionen sie zu eigen artigen Bewegungen und Haltungen zwing en .
In den Fällen der fokalen Dystonie kann eine lokale Injektionsbehandlung sinn voll sein. Hierbei werden mit einer feinen Injektionsnadel winzige Mengen Boto x in die am stärksten betroffenen Muskeln gespritzt. Die Behandlung bewirkt, dass die Übertragung von Nervenimpulsen unterbrochen wird. Die Wirkung setzt nach ein paar Tagen ein, hält für etwa drei Monate und eignet sich mitunter besonders bei Schiefhals. Bei Therapieresistenz oder zu vielen Nebenwirkungen einer medikamentösen Therapie ist eine Operation (tiefe Hirnstimulation) möglich. Als ergänzende Massnahme helfen kann eine Physiotherapie und auch eine Psycho therapie kann sinnvoll sein.
Bei einigen Betroffenen gehen die Beschwerden innerhalb der ersten drei Jahre vollständig zurück (Remission). Allerdings kann die Dystonie später erneut auf treten. In anderen Fällen nehmen die Beschwerden über drei bis fünf Jahre stetig zu, bevor sich das Krankheitsbild stabilisiert. Problematisch ist häufig der Schmerz, der sich auch unabhängig vom Schweregrad der Dystonie verstärken kann. Infolge der Fehlhaltungen kann es zu Gelenkproblemen kommen. 6.4
Eine generalisierte Dystonie beginnt häufig bereits im Kindesalter und Jugend alter. Dagegen tritt eine fokale Dystonie meist zwischen dem 3 0. und 5 0. Lebens jahr auf. In den meisten Fällen handelt es sich um eine idiopathische (primäre) Dystonie. Das heisst, die genauen Ursachen sind nicht bekannt. Eine sekundäre Dystonie kommt seltener vor, kann jedoch zahlreiche Ursachen haben. Hierzu zählen Chorea Huntington, bestimmte Formen der Parkinsonkrankheit, seltene Stoffwechselerkrankungen und infektiöse Erkrankungen. Eine häufige bekannte Ursache der sekundären Dystonien sind Nebenwirkungen bestimmter Medikamente (Neuroleptika). Auch Unfälle mit Verletzungen im Halsbereich kommen als Ursache infrage. Früher galt die fokale Dystonie als psychisch bedingt. Inzwischen geht man von einer organischen Erkrankung mit körper lichen Ursachen aus. So weiss man, dass die Basalganglien bei einer Dystonie besonders beeinträchtigt sind . 6.5
Ergänzend kann auf die von der Deutschen Gesellschaft für Neurologie [DGN] herausgegebenen Leitlinien für Diagnostik und Therapie der Dystonie, in der am 1. Februar 2021 vollständig überarbeiteten Version, insbesondere S. 8-1 8 hin gewiesen werden. 7. 7.1
Es ist vorab festzuhalten, dass sich dem von der Gesuchstellerin vorgelegten
neuen Arztbericht
nicht entnehmen lässt, welche bisherigen oder neuen Befunde respektive Symptome der inzwischen
neu diagnostizierten zervikalen Dystonie zugeordnet wurden und weshalb. Es lässt sich dementsprechend auch nicht nach vollziehen, weshalb der bereits seit September 2020 behandelnde
Prof. Y.___
die
Diagnose erst im Jahr 2022 stellen konnte . Es werden alsdann weder allfälli ge damit verbundene neue Fun ktionseinschränkung en
noch zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben . Letztlich wird einzig fest gestellt, dass sich ein Teil der geklagten Beschwerden erfolgreich mit Botulinum toxin (Botox) behandeln liess . Eine nach Erlass des Urteils UV.2020.00281
vom 2 6. November 2021 eingetretene nennenswerte Veränderung des Gesundheits zustands und damit verbundene Anpassung der effektiven Arbeitstätigkeit kann dem Bericht indessen nicht entnommen werden. 7.2
Im Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 2021 führte das Gericht aus , der Fallabschluss per 3 1. Januar 2020 sei prospektiv wie auch retrospektiv betrachtet nicht zu beanstanden. Dies gelte ungeachtet dessen, ob dem adäquaten Kausal zusammenhang neben dem natürlichen eine eigenständige Bedeutung zu komme respektive ob dieser nach der sog. Psycho- oder der Schleudertraumapraxis zu prüfen sei, zumal insgesamt keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Dass gewisse Therapien die Beschwerden nach Ein schätzu ng
gewisser Behandlungspersonen möglicherweise noch günstig hätten beeinflussen können, genüge den Anforderungen der Rechtsprechung für eine weitergehende Pflicht des Unfallversicherers zur Übernahme vorübergehender Leistungen nicht. Ein e relevante Besserung der Beschwerden, die in ihrer Bedeut samkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen wäre, sei von diesen indessen weder in Aussicht gestellt worden, noch sei eine solche tatsächlich ein getreten ( Urk. 2 E. 4.7).
Diese Beurteilung wird durch Prof. Y.___
bestätigt . Er
stellte nämlich fest , dass sich die Beschwerden insbesondere durch den multimodale n und multi disziplinäre n Therapieansatz bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung
zu einem grossen Teil verbessert hätten , was es der Gesuchstellerin ermöglicht habe, seit November 2019 mit wenigen Ausnahmen durchgehend höherprozentig arbeits tätig zu bleiben .
Damit erwies sich der Gesundheitszustand wie angenommen ab 3 1. Januar 2020 als im Wesentlichen stabil bei auch unveränderter Arbeitsfähig keit . Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ferner, dass Prof. Y.___ der spezifischen Behandlung mit Botox im Rahmen des ganzheitlichen Therapie ansatzes keinen besonderen Stellenwert einräumte. 7.3
Im Anschluss prüfte das Gericht im Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 2021 die rechtliche Unfalladäquanz der dannzumal noch geklagten Beschwerden. Dazu führte es vorweg unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass myofasziale Befunde nicht als organisch hinreichend nachweisbare Un fallfolgen zu betrachten seien. Gleiches gelte für tendinotische bzw. myotendinotische Befunde. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit könnten für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden.
Weiter erörterte das Gericht aus führlich, weshalb es der kreisärztlichen Beurteilung
folgte , wonach sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen im Bericht des Kopfes, des Gehirns oder der Halswirbelsäule hatten objektivieren lassen ( Urk. 2 E. 5.2) .
Daran ist auch nach Einsicht in den neuen Arztbericht festzuhalten. Selbs t wenn angenommen wird, dass die neue Diagnose – obschon von Prof. Y.___ nicht weiter begründet –
zutrifft und es sich dabei nach aktuellem Wissenstand um eine somatische Erkrankung handelt, kann nach wie vor nicht vo n organisch objektiv ausgewiese nen Unfallfolgen im Sinne der Unfallversicherung (vgl. BGE 138 V 248 E 5.1) gesprochen werden . Dystonien sind nicht hauptsächlich unfallbedingt bzw. oftmals idiopathisch und dennoch zeigt sich nach heutigem Wissenstand bei allen eine Beeinträchtigung der Basalganglien .
Eine Kausalität zwischen der Dystonie und dem Unfall kann daher erst erwogen werden, wenn sie im Zu sammenhang mit einer bildgebend objektivierbaren strukturellen Läsion im Bereich der Basalganglien auftritt, die nicht degenerativer Natur ist, sondern eine klare Unfallfolge darstellt. Anders formuliert besteht etwa bei einer im MRI sicht baren, klar unfallbedingten organischen Hirnschädigung eher Grund zur An nahme, dass auch die Beeinträchtigung der Basalganglien auf den Unfall zurück zuführen ist.
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich indessen nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Nachdem Prof. Y.___
in seinem Bericht keine neuen Befunde erhob, muss es bei der bisherigen Feststellung, dass sich in der Bildgebung von Kopf, Gehirn und Hals nur degenerative Veränderungen zeigten,
sein Bewenden haben. Er hielt denn auch selbst fest, dass die Literatur bezüglich posttraumatischer Dystonien spärlich sei und kausale Zusammenhänge
– was trotz des herabgesetzten Beweismasses der über wiegenden Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht nicht ausreicht – «vermutet» würden. 7.4
Soweit Prof. Y.___ indessen betonte , dass selbst wenn bei der Gesuch stellerin bereits vor dem Unfallereignis eine gewisse Dystonie (subklinisch) respektive eine entsprechende Veranlagung vorgelegen hätte, davon auszugehen sei, dass sich das komplexe Beschwerdebild mit Schmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Tinnitus und letztlich auch der zervikalen Dystonie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Ereignis vom 1. Mai 2019 nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht in diesem Ausmass ent wickelt hätte , ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine Adäquanzprüfung nicht bereits dann entfällt, wenn das Leiden von den Ärzten als organisches Leiden bezeichnet wird. So geht die Rechtsprechung zu den Schleudertraumata und den adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Ver letzungen gerade davon aus, der Unfallmechanismus führe zu nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht nachweisbaren körperlichen Mikroverletzungen, weshalb auf eine Differenzierung der psychischen und physischen Komponenten zu verzichten sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 2 6. Oktober 2016 E. 4.2).
Das Gericht verwies in seinem Urteil UV.2020.00281 vom 2 6. November 2021 vorab auf die Verneinung sämtlicher Adäquanzkriterien im dannzumal angefochtenen Entscheid (Urk. 2 E. 5.6). N ach eigener ausführlicher Prüfung der hernach strittig gebliebenen Kriterien gelangte es unter Annahme der für die Gesuchstellerin günstigeren Variante
nach der Schleudertrauma-Praxis ( Urk. 2 E. 5.7) zum Schluss, dass keines der umstrittenen Zusatzkriterien in besonders aus geprägter Weise vorliege, weshalb die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn das Ereignis als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich qualifiziert würde ( Urk. 2 E. 5.8). Nach
dem in E. 7.1 Ausgeführten ergeben sich aus dem Bericht von Prof. Y.___
keine neuen Aspekte, welche eine Neuprüfung der recht lichen Adäquanz rechtfertigen würden und geeignet wären, zu einem anders lautenden Entscheid zu führen . 7.5
Abschliessend sei daran erinn e rt, dass die Gesuchstellerin gemäss Gerichtsurteil bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses längst keine Schmerzmedikation mehr benötigte (etwa Urk. 2 E. 4.6). Als Funktionseinschränkungen wurden darin lediglich eine (intermittierend) ungewöhnliche Kopfstellung respektive ein Zittern am Kopf mit eingeschränkter Reklination und Seitenneigung dokumentiert (vgl. Urk. 2 E. 4.5 Abs. 3 und E. 4.6). Dem Bericht von Prof . Y.___ kann nichts entnommen werden, was auf eine (länger dauernde) Verschlechterung dieser Symptomatik, zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen oder eine konkrete Beeinträchtigung bei gewissen Arbeiten als Bibliothekarin schliessen lassen würde. Vielmehr spricht die zervikale Dystonie auf die soweit ersichtlich leit liniengerechte (vgl. E. 6.3) Behandlung gut an . Ein Schiefhals muss denn auch nicht zwingend zu einer zeitlichen oder leistungsmässigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, wie neben den Ausführungen in E. 6.3 auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2012 vom 24.
August 2012 E. 3.2
zeigt. 8.
Zusammenfassend ist
– soweit die Revisionsfrist überhaupt gewahrt wurde – nicht ersichtlich, inwiefern die neu gestellte Diagnose einer zervikalen Dystonie sowie deren erfolgreiche Behandlung vorliegend geeignet wäre n , in Bezug auf die Beurteilung des Fallabschluss es oder die Unfallkausalität zu einem anderen Ergebnis als im Urteil UV.2020.281 vom 2 6. November 2021 zu führen, wie dies revisionsrechtlich erforderlich wäre.
Der neu aufgelegte Arztbericht widerlegt weder die damalige Annahme eines soweit stabilen Gesundheitszustandes, noch wird darin eine im unfallversicherungsrechtlichen Sinne organisch objektiv aus gewiesene Unfallfolge dargetan, bei der sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität decken würde . Zudem ergeben sich aus dem Bericht keine neuen Befunde, Symptome oder Einschränkungen , di e eine Neuprüfung eines oder mehrere A däquanzkriterien erfordern würden. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist.
Bei offensichtlich nicht gegebenem Revisionsgrund ist das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei zu entscheiden
(Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] i n Verbindung mit § 32 GSVGer; § 19 Abs. 2 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 - 3 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti