Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1972, war als Arbeitslose bei der Suva gegen die Folgen von Un fall obligatorisch versichert, als sie sich am 1. Mai 20 19
sitzend die Haare föhnte, die Stuhllehne brach, sie nach hinten kippte und mit dem Hinter kopf auf die Steinflies en am Boden prallte ( Urk. 8/1/2) . In der Erstkon sul tation am Folgetag berichtete sie dem Hausarzt über Kopf- und Nacken schmer zen, Schwindel, Übel keit und Schlafstörung (vgl. Urk. 8/41 /2 ) . Im weiteren Ver lauf klagte sie über diverse zusätzliche Beschwerden wie Tinnitus, Gangunsicher heit, Photophobie, Phonophobie, Erschöpfung und kognitive Einbussen (vgl. Urk. 8/7) . 1.2
Die Suva übernahm zunächst die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 8/2) . Nachdem die Versicherte am 1. November 2019 eine Stelle als Biblio thekarin mit einem Arbeitspensum von 80 %
angetreten hatte ( Urk. 8/47), infor mierte die Suva sie am 4. Dezember 2019 schriftlich, dass man davon ausgehe, sie sei seit dem 1. November 2019 voll arbeitsfähig ( Urk. 8/48). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020
stellte die Suva
die Leistungen so dann
mangels Vorliegen s adä quater Unfallfolgen per 3 1. Januar
2020 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integri tätsentschädigung ( Urk. 8/57 ). Die von der Versicherten am 5. Februar 2020
da gegen erhobene ( Urk. 8/65 ) und am 3 0. Juni 2020 ergänzte ( Urk. 8/73 ) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 7. Oktober 2020 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde d ie aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). In der Zwischenzeit nahm die Versicherte vom 7. September bis 3. Oktober 2020 eine stationäre Rehabilitation wahr ( Urk. 3/5). 2.
Mit Eingabe vom 3 0. November 2020 (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-5) erhob die Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Wyss, Beschwerde g egen den Ein spra che entscheid
vom 2 7. Oktober 2020 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heil be handlung zuzusprechen ; unter Entschädigungsfolge zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2). Letztere schloss mit Beschwerdea ntwort vom 7. Januar 2021 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Züric h ordnete mit Verfügung vom 25. Januar 2021 einen zweiten Schrif ten wechsel an ( Urk. 9). In der fristgerecht
eingereichten ( Urk. 11 und 12) Replik vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 13 ; Beilage Urk. 14/6)
und Duplik vom 1 1. Juni 2021 ( Urk. 17 S. 3 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Versi cherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente , sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durc h den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesund heits schaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834 /2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1). 1. 2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall dann unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 527 /2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hin wei sen ). Dem Rentenbezüger bzw. der Rentenbezügerin werden Heilbehandlungs leistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraus set zun gen ausgerichtet.
In vorstehend umschriebenem Zeitpunkt ist der Unfall ver siche rer ferner befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_377 /2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674 /2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ). 2. 2.1
Die Suva erwog, es fänden sich keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen . Bildgebend hätten sich weder ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma noch eine posttraumatische Veränderung der Ha lswirbelsäule (HWS) be stätig en lassen ( Urk. 2 E. 2a ; Urk. 7 Ziff. 1 0 f. ) ; eine solche sei auch nie anerkannt worden ( Urk. 17 Ziff. 6). Bei Diskushernien werde die Unfallkausalität nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen bejaht . T raumatische Verschlim me rungen eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbel säule würden rechtsprechungsgemäss in der Regel nach sechs bis neun , s pätestens aber nach zwölf Monaten als abgeschlossen betrachte t ( Urk. 7 Ziff. 11).
Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht mehr zu erwarten gewesen . Prof . Y.___ habe keine (auffälligen) Befunde erhoben. Auf seine fach fremde n
Behandlungse mpfehlungen ohne Prognose könne nicht abgestellt wer den. Dr. Z.___ habe nach mehreren Serien Physiotherapie nur eine leichte Be schwerdeb esserung festgestellt , wobei die Versicherte die Übungen inzwischen eigenverantwortlich durchführen können sollte .
Fehl gehe d er allfällige Einwand, es sei nach dem Fallabschluss noch eine gesundheitliche Verbesserung erzielt worden, da die Frage prospektiv zu beurteilen sei . Die Entlassung aus der statio nären Rehabilitation in gebessertem Allgemeinzustand lasse ferner
nicht auf eine wesentliche Besserung der unfallbedingten Beschwerden schliessen . Ebenso wenig
gehe eine solche aus dem Bericht von D r. Z.___ vom 2 0. Juli 2020 hervor ( Urk. 2 E.
2b ;
Urk.
7
Ziff. 5-6 und 8-9 ; Urk. 17 Ziff. 1 , 3 und 5 ).
Aufgrund der Abknickbewegung der HWS
sei die Adäquanz in Anwendung der Kriterien nach BGE 117 V 366 zu prüfen. Ohne Rissquetschwunde und Bewusst losigkeit sei der Unfall höchstens als mittelschwer an der Grenze zu leicht einzu stufen. Die 172 cm grosse Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich zuerst mit Ge säss, Rücken und Schulter aufgeprallt ; eine Abschätzung der Kräfte anhand des augenfälligen Geschehensablauf s genüge .
Sämtliche
K riterien seien zu verne inen – an gesichts d er Arbeitstätigkeit vorab
die Kriterien «erhebliche Beschwerden» und «erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen» ( Urk. 2 E. 2c und 3 ; Urk. 7 Ziff. 12 ; Urk. 17 Ziff. 8 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin monierte , die Suva
habe sich nicht genüg en d mit der Rüge der verfrühten Adä quanzprüfung auseinandergesetzt ( Urk. 1 Ziff. 27). B ei weiteren Heilbehandlungen, wie Physiotherapie, sei mit einer wese n tlichen ge sund heitlichen Besserung zu rechnen , was sich nicht allein nach der Arbeits fä higkeit beurteile. Dabei habe s ie das (unter B erücksichtigung der Ausbildung) zuvor ausgeübte und wieder angestrebte Vollzeitpensum noch nicht erreicht
(Urk. 1 Ziff. 13-16 und
19-21).
Es seien eine Besserung p rognostiziert , man n ig fache Behandlungsoptionen ins Auge gefasst und mit der station ä ren Rehabili t a tion umgesetzt worden (U rk. 1 Ziff. 27). Ansonsten hätte die Suva die Behandler nach der Prognose fragen müssen ( Urk. 13 Ziff. 39). Die späteren Berichte seien relevant, soweit sie Aufschluss über den Z ustand im entscheidwesentlichen Moment g ä ben ( Urk. 13 Ziff. 37). Prof . Y.___ habe mittels Fragebogen einen dekompensierten Tinnitus erhoben , der auf die unfallbedingte Verspannung de r Halsmuskulatur zurückzuführen sei . V orübergehende Leistungen seien geschul det, solange Physiotherapie nötig sei und da mit die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne ( Urk. 13 Ziff. 32).
In diesem Sinne habe sie ihr P ensum auf 80 % erhöhen können ( Urk. 13 Ziff. 33). Es stehe der Suva frei, ihr eine Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen , jedoch seien auch passive physiotherap eutische Massnahmen nötig (Urk. 13 Ziff. 35).
Nicht nachvollziehbar sei , da s s bei muskulären Funktionsstörungen in der versi che rungsinternen Beurteilung ein Schädel-Hirn-Trauma und organische Unfall fol gen verneint würden. Die Unfallkausalität der Bandscheibenprotrusion sei zumindest abklärungs bedürftig ( Urk. 1 Ziff. 23-26). Da die Beschwerden aner kannt worden seien, habe die Suva den Eintritt des status quo sine oder quo ante zu beweisen ( Urk. 1 Ziff. 40).
Der direkte Kopfanprall aus 1,5 m Höhe auf den Steinboden sei als mittelschwerer Umfall im mittleren Bereich zu qualifizieren . Der von der Suva vermutete Un fall hergang sei ohne Beleg; diese hätte ein mechanisches Gutachten einholen müs sen . Im Übrigen sei sie gewippt und es gebe Zeugen f ür den Unfallhergang. D ie Kriteri en der « erheblichen Beschwerden »
und «Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wie sener Anstrengungen» seien gegeben. Die berufliche Integration sei ihr wichtig , weshalb sie mit Schmerzmedikation über ihre eigentliche Leistungsfähigkeit von 60 % hinaus gehe ( Urk. 1 Ziff. 19 und 28 ; Urk. 13 Ziff. 42 ). 3. 3.1
Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich vorliegend
– da keine Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Diskussion stehen – da nach, ob von einer Fortsetzung der spezifischen ärztliche n Behandlung der un fallbedingte n Beschwerden über den 3 1. Januar 2020 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu erwar ten war.
Ob noch mit einer namhaften gesundheitlichen Besserung zu rechnen ist , bestimmt sich gemäss der Rechtsprechung insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbe dingt beeinträchtigt ist. Die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung muss ins Gewicht fallen (BGE
134 V 109 E. 4.3). Eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung verleiht keinen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst wer den ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44 /2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen ). 3. 2
Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als nach der Rechtsprechung die Überprüfung der prospektiven Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ex post zu läs sig ist , wenn bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeit punkt des angefochtenen Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1) eine sach verhalt liche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung besteht (obgenanntes Bundes gerichtsurteil 8C_44 /2021 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es kann ins be sondere geltend gemacht werden, die Prognose habe sich aufgrund der tatsäch lichen Ent wicklung als falsch erwiesen (vgl. Urteil des B undesgerichts 8C_949 /2009 vom 2 8. April 2010 E. 9.2).
Zudem setzt die
hier im Fokus stehende Heilbehandlung gemäss Art.
10 UVG
eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit , nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit vor aus. Die Leistungseinstellung lässt sich also nicht allein damit begründen, dass die Arbeitsfähigkeit durch die verbliebenen unfallbedingten Einschrän kungen nicht (mehr) beeinträchtigt ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354 /2014 vom 10.
Juli 2014 E. 3.2 ) , oder anders formuliert, es handelt sich bei der zu erwar ten den Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
nicht um ein exklu sives Beurteilungskriterium. Selbst eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermag einen Anspruch auf Fort setzung der ärztlichen Behandlung nicht a usz uschliessen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_620 /2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.3
Eine von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in formeller Hinsicht gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begrün dungspflicht (vgl. Urk. 1 Ziff.
27) liegt nicht vor, nachdem ihr eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids durchaus möglich war . Die Suva hatte im angefoch tenen Einspracheentscheid
E. 2b hinreichend erläutert, dass in keinem der Arzt berichte eine namhafte gesundheitliche Besserung prognostiziert worden war und trotz der bisherigen Physiotherapien nur eine leichte gesundheitliche Besserung eingetreten war. Damit beschränkte sie sich in zulässiger Weise auf die entscheid wesentlichen Gesichtspunkte (vgl. BGE 124 V 180 E 1a ; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Zudem setzte sie sich in der Beschwerdeantwort eingehend mit den einzelnen Arztberichten bzw. Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan der (vgl. Urk. 7), wozu letztere alsdann in der Replik Stellung nahm (vgl. Urk. 13). Eine allfällige Gehörsverletzung könnte somit als geheilt gelten, zumal das Sozial versicherungsgericht den Sachverhalt frei überprüfen kann und die Rück weisung ein formalistischer Leerlauf wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 4. 4.1
Dem B ericht des A.___ vom 13. Dezember 2019 ist zu entnehmen, die Kopf- und Nackenschmerzen der Beschwer d eführerin hätten sich seit dem beruflich en Wiedereinstieg akzentuiert . Dies sei nach einem längeren Arbeitsausfall nicht un üblich . Man habe sie motiviert weiterzuarbeiten und mit ihr mögliche therapeuti sche Massnahmen besprochen (Schwerpunkt Entspannung mit regelmäs sigen Nackenlockerungsübungen, Atemübungen und
Pausen wäh rend der Arbeit sowie ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung inkl. Stehpult falls möglich; daneben regelmässig e muskuloske let t al -fokus sierte Physiotherapie). Sie sei auch nochmals auf die Empfehlung der Kollegen zur psychotherapeu tischen/
psychiatrischen Behandlung angesprochen worden , zeige sich diesbezügl ich wei ter hin nicht zugänglich.
Zusammenfassend habe man aus neurologischer Sicht nach zwei multimodalen Therapieblöcken hinsichtlich der Balancestörung eine verbesserte und nun stabile Situation erreicht. Auch die Nacken- und Kopf schmerzsituation habe sich bis Ende Oktober verbessert. Man sei zuversichtlich, dass durch Umset zen obiger Massnahmen und vorübergehend engere physio the rapeutische Stüt zung die aktuelle Situation angegangen werden könne bzw. sich die Situation im Verlauf erneut stabilisiere. Entsprechend habe man abgemacht, die Behandlungen am A.___
abzuschliessen ( Urk. 8/62/2 f.). 4.2
Ein dritter multimodaler Therapieblock wurde seitens der Spezialisten des A.___
somit nicht als erforder lich und zweckmässig beurteilt. Vielmehr schlossen diese die Behandlung ab und betonten, bis im Herbst 2019 einen stabilen Gesund heits zustand erreicht zu haben .
Be reits im Verlaufsbericht vom 2. J uli 2019 war der Beschwerdeführer in seitens der Spezialisten des
A.___
nach umfangreichen Abklärungen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei das Arbeitspen sum beginnend mit 25 % ab Mitte Juli 2019 monatlich um 25 % hätte gesteigert werden sollen (vgl. Urk. 8/11/6). Eine Beschwerdebesserung bis Herbst 2019 bestätigte
auch Prof. Dr. med. Y.___ , Leitende r Arzt der Klinik für Ohre n -, Nasen-, Hals - und Gesichtschirurgie des B.___ , im
Bericht vom 8. Oktober 2019 ( im Detail vgl. E.
4. 4 ) . Gleiches gilt für den Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. med. Z.___
i n seinem Bericht vom 29. August 2019 (vgl. Urk. 8/26/1) , auch wenn er der
schon vor dem Unfall arbeitslosen Beschwer deführerin wohlwollend bis zum Antritt einer neuen Stelle weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attes tierte
(vgl. Urk. 8/26/1 und 8/45/3 ).
Die tatsächliche berufliche Reintegration erfolgte
im November 2019 in eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von sogleich
80 %. Nach Angaben der Beschwerdeführerin führte dies
z u einer Beschwerdezunahme . Die Spezialisten des A.___
sahen die Akzentuierung der Beschwerden allerdings vorderhand in der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt begründet. Sie
ge langten zur Auffassung, der Gesundheitszustand könne
bereits
durch verschie dene Entspannungselemente
im Arbeitsalltag und kurzfristig engmaschigere phy siotherapeutische
Sitzungen wieder stabilis i ert werden ; eine psychotherapeu ti sche/ psychiatrische Behandlung wurde angesprochen, aber hierfür offenbar nicht als zwingend erachtet .
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollten somit letztlich der Aufrechterhaltung des im Herbst 2019 bereits erreichten , stabilen Gesund heits zustandes dienen .
Inwiefern die se zu Beginn der Arbeitsaufnahme umgesetzt wurden, erscheint fraglich, zumal die jüngste aktenkundige Verordnung für neun Sitzungen Physio therapie vom 1 4. Oktober 2019 datiert (vgl. Urk. 8/51) und Dr. Z.___ im Schrei ben vom 1 8. März 2020 ausführte, die Beschwerdeführerin werde die physiothe rapeu tischen Sitzungen wieder aufnehmen und begebe sich auch in psychothe ra peu tische Behandlung (vgl. Urk. 8/70).
Eine vorübergehende Reduktion des Arbeits pensums, e ine leistungsbedingte Lohneinbusse im ausgeübten Pensum
bzw. ein Soziallohn oder ein gescheiterter Arbeitsv ersuch in einem Vollzeitpen sum sind nicht dokumentiert. In Anbetracht all dessen erweist sich der Fallab schluss per 31. Januar 2020 als rechtens. 4. 3
Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2020 s teht dem nicht entgegen. Er führte aus , dass es trotz mehrerer Serien physiotherapeutischer Behandlungen bisher nur zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen sei. Nach den Therapiesitzungen zeige sich lediglich für ein bis zwei Tage eine gewisse Linde rung. Er denke aber, dass es durch weitere multimodale Therapie n zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes kommen werde und der Endzustand nicht erreicht sei. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin zurzeit überhaupt die Leis tungsfähigkeit für ihre 80%-Anstellung als Bibl iothekarin besitze ( Urk. 8/64).
Damit zeigte er
keine Aspekte auf , welche die Spezialisten des A.___
beim Be handlungsabschluss übersehen hatten . Ebenso wenig
spezifizierte er den
zu erwarten den Behandlungserfolg . Da er f ür die Vergangenheit
nur eine leichte Beschwerdebesserung unter der vorgeschlagenen Therapie berichtete, bietet seine Beurteilung keine n konkreten A nhalt für einen A ufschub des Fallabschlusses .
E ntsprechend verhalten äusserte sich Dr. Z.___
im B ericht v om 2 0. Juli 2020 : S eit dem Sturz sei trotz multimodaler Therapieversuche im ambulanten Setting nur eine leichte Beschwerdebesserung erreicht worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. November 2019 zu maximal 60 % als Bibliothekarin arbeitsfähig. Inwie weit die Beschwerden im Rahmen der stationären Rehabilitation gelindert werden könnten, werde sich zeigen (vgl. Urk. 14/6).
Er verneinte folglich eine relevante gesundheitliche Besserung seit November 2019 bzw. nach dem Fallabschluss und hatte auch keine konkreten
Erwartungen an die stationäre Rehabilitation. 4. 4
Nichts Anderes gilt für die Berichte von Prof. Y.___ . Dieser
konstatierte am 8. O ktober 2019, die vestibulären Symptome seien offensichtlich rückläufig, ebenso die initial ausgeprägte Hyperakusis . Somit bleibe das rauschende Ohrge räusch, da s allerdings erst sechs bis sieben Wochen nach dem Unfall aufgetreten sei. Einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem Unfall im Sinne einer Commotio labyrinthi sehe er bei dieser Zeitspanne nicht unbedingt. Möglichweise stehe die Symptomatik im Zusammenhang mit den Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur (dazu Urk. 8/42/1: mögliche somatosensorische Komponente des Tinntius bei zervikozephalem Syndrom und Bruxismus unter Schienentherapie) . Er halte die Belastungssituation jedoch nicht für derart aus geprägt, als dass eine physiotherapeutische Intervention erfolgen müsste. Ange sichts des eher kurzen Zeitverlaufs
seit dem Unfall bestehe noch eine deutliche Verbesserungsmöglichkeit d urch ein abwartendes Verhalten (vgl. Urk. 8/42/2).
Damit erscheint nicht nur die Unfallkausalität der auditiven Symptomatik frag lich , sondern Prof. Y.___
verneinte vorab eine Behandlungsbedürftigkeit mangels eines entsprechenden Leidensdruck s.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2020 über heftige Schmerzen im Bereich des Nackens und Hinterkopfes im Laufe der Arbeitswoche ( keine Medi kation) , ein subjektiv lauter gewordenes Ohrgeräusch und eine massgebliche Lärmempfindlichkeit (Ohrstöpsel) geklagte hatte , empfahl er ihr vorab ,
nochmals über eine psychotherapeu tische Begleitung nachzudenken. Ferner
empfahl er dringend, die physiotherapeutischen Massnahmen
fortzusetzen. Er fügte an , er könnte sich vorstellen , dass die Arbeitsbelastung für den Einstieg zu viel und all enfalls eine Reduktion auf 60 % anzustreben sei
(vgl. Urk. 8/67).
Bereits der einleitende Satz , wonach die Situation für die Beschwerdeführerin noch nicht zufriedenstellend zu sein scheine, macht deutlich, dass das vorgeschlagene Pro z e dere
allein auf ihrer Beschwerdeklage ( vorab
einem h öheren Scorewert
im Tinnitus -Fragebogen) beruht e . Prof. Y.___
e rhob weder einen spezifischen Befund , n och erläuterte er, wa s er von den angeführten Massnahmen erwartete .
Allein aus der empfohlen en Fortsetzung der Physiotherapie kann nicht auf eine absehbare gesundheitliche Besserung von Relevanz geschlossen werden. Dies muss umso mehr gelten, als im Herbst 2019 ein stabiler Gesundheitszustand er reicht worden war und Prof. Y.___
selbst einen Zusammenhang zwischen der auditiven Symptomatik und den muskulären Verspannungen
bloss als möglich beurteilte . D ie unerwartete
Beschwerde zunahme bestärkte Prof. Y.___
denn auch primär in der Annahme einer im Vordergrund stehenden psychischen Kom po nente . Wie die Spezialisten des A.___
vermutete er überdies , dass der Einstieg in den Arbeitsprozess an sich M ühe bereitete, w eshalb er eine vorübergehende Reduktion des Arbeitspensums um 20 %
zwar nicht empfahl , aber als allfällige Möglichkeit
erwähnte .
Am 4. August 2020 hielt
Prof. Y.___ fest , die psychotherapeutische Inter vention tue der Beschwerdeführerin gut. Die Gespräche seien sehr hilfreich, die verschie denen Beschwerde n einzuordnen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, eine derartige Intervention wäre viel leicht schon wesentlich früher nötig gewesen. Zudem habe diese den Eindruck, dass ihre Effektivität durch die Homeoffice-Situation deutlich zugelegt habe. Bei der Physiotherapie würde nun vermehrt auch auf körperliche Belastun g mittels Fahrradfahren gesetzt . Mittlerweile habe sie deutlich an Kondition zu gelegt. Unterstützende Medikamente nehme sie weder für die Psyche noch die Schmerzen ein . Zum weiteren Prozedere erwog Prof. Y.___
Botox-Injektionen bezüglich der
muskulären Verspannung, empfahl dringend die Weiterführung der Physiothera pie und unterstützte das Arbeiten teilweise im Homeoffice
sowie die geplante stationäre Rehabilitation
(vgl. Urk. 3/4). Die Beschwerdeführerin ver mochte mit psychologischer Unterstütz ung also zeitnah einen verbesserten Um gang mi t ihren Beschwerden zu erlernen und gab zudem eine subjektiv ver besserte Leistungsfä higkeit im Rahmen der geänderten Arbeitsbedingungen an. Dies mag indessen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass Prof. Y.___
die Beschwerden generell und im fachspezifischen Befund als im Wesentlichen un verändert beschrieb . Dennoch unterstützte er alle von der Beschwerdeführerin begehrten Therapien, o hne deren Nutzen (z.B. eine absehbare Aufstockung des Arbeitspensums) darzutun . Nicht ersichtlich ist dabei insbesondere, inwiefern die damalige physiotherapeutische Behandlung ( vermehrtes Konditionstraining mit dem Fahrrad) noch mit den geklagten Unfallfolgen, vorab der verspannten Hals - und Nacken muskulatur, zusammenh ing . 4. 5
Zum
von der Beschwerdeführerin angeführten (vgl. Urk. 1 Ziff.
15) Bericht des C.___ vom 2 1. April 202 0 ist festzuhalten, dass eine n europsychologische Abklä rung eine Zusatzabklärung darstellt, der für sich allein grundsätzlich keine Aus sagekraft bezüglich kognitiver Defizite zukommt (vgl. etwa Urteil 9C_752 /2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3). Die aus rein neurokognitiver Sicht postulierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 %
und der Hinweis, die Beschwerdefüh rerin benötige zudem weiterhin drin gend Ruhe- und Entspannungsphasen wäh rend einem Arbeitstag ( Urk. 8/75/5), vermögen denn auch unter verschiedenen Aspekten nicht zu überzeugen .
Die leichte k ognitive Funktionsstörung wurde einzig d amit begründet, dass d ie Beschwerdeführerin (bei geklagter auditiver Symptomatik und am Ende der Tes tung ) bei einer Aufgabe auf einen Warnton mittelgradig unterdurchschnittlich schnell reagierte und davon nicht wie erwartet profitierte. Ohne Warnton war ihre Reaktionsgeschwindigkeit indessen
knapp durchschnittlich ausgefallen. Fer ner zeigte n
sich bei einer auf die Daueraufmerksamkeit gerichteten Aufgabe leichte Leistungsschwankungen , bei einem jedoch im Normbereich liegenden Bearbeitungstempo und einer durchschnittlichen Fehlerkontrolle ( Urk. 8/75/4 ) .
Die kognitiven Fähigkeiten waren also nicht allgemein herabgesetzt .
Die Defizite wurden als schmerzassoziiert und Ausdruck einer anhaltend vermin derten kognitiven Belastbarkeit bei Status nach leichtem Schädel-Hirn-Traum a
interpretiert. Gleichzeitig wurde festgehalten , dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel mehr einnehme und die
Literatur von einer Normalisierung der unfallbedingten funktionellen und strukturellen Konnektivität nach unkompli zier ter leichter traumatischer Hirnverletzung innerhalb eines Ja hres ausgehe (vgl. Urk. 8/75/5), das im Zeitpunkt der Berichterstattung so gut wie um war .
D e m ent sprechend verneinte der K reisarzt eine Unfallkausalität der in diesem Bericht fest gestellten neurokognitiven Einschränkungen
(vgl. Urk. 8/80/5).
Di e unge wöhn li che Kopfha ltung war
schon von den Spezialisten des A.___
bemerkt und längere Zeit beobachtet worden. Im Herbst 2019 war diese nur noch intermit tie rend ,
vor allem unter Beobachtung festzustellen gewesen , weshalb sie
auf eine psy chophy sische Komponente geschlossen hatten (vgl. Urk. 8/29/2).
Schliesslich wurde auch im Bericht des C.___
selbst anamnestisch eine neurologische Untersuchung mit unauffälligem Befund vom März 2020 erwähnt, wonach die Beschwerdesympto matik als eher muskulärer Genese, verstärkt durch psychosomatische Anteile beurteilt wurde (vgl. Urk. 8/75/2).
Insgesamt erscheint eine noch möglich e bedeu tsame Besserung, die einen A uf schub des Fallabschlusses zu rechtfertigen verm öchte , aufgrund der angegebenen bloss punktuellen, leichten kognitiven Einschränkungen von vornherein frag wür dig.
Dies gilt umso mehr für die vorgeschlagenen rein somatischen Therapie an sätze (vgl. Urk. 8/75/6) bei überwiegend wahrscheinlich massgebliche r psy chi sche r
Komponente. Die Formulierung betreffend somatisch orientierte statio näre
Behandlung und Craniosacral -Therapie beinhalte t denn auch keine klare medizi nische Indikation, sondern lässt auf eine n blossen T herapieversuch schliessen
– wie der spätere Bericht von Dr. Z.___ verdeutlicht (vgl.
Urk. 14/6) . 4.6
Es bleibt der v orläufige Austrittsbericht zur stationären Neurorehabilitation vom 7. September bis 3. Oktober 2020 zu erwähnen . Darin wurde notiert , beim Eintritt habe sich ein Zittern am Kopf gezeigt, die Reklination und die Seitenneigung seien um einen Drittel eingeschränkt gewesen und im Nackenbereich habe sich eine Druckdolenz gefunden. Im Rahmen des multimodalen Therapieprogrammes habe die muskuläre Konditionierung zugenommen, so dass die Mobilität und Belastbarkeit kontinuierlich zugenommen hätten. Es sei der Beschwerdeführerin erfreulicherweise gelungen, bis zum Austritt auf Analgetika zu verzichten. Die Resultate des Somnochecks zum Ausschluss eines Obstruktiven Schlafapnoe Syn droms seien noch ausstehend. Die Beschwerdeführerin sei in gebessertem Allge meinzustand entlassen worden ( vgl. Urk. 3/5).
Wie die Suva zutreffend argumentierte , ist damit noch keine namhafte
Besserung von Unfallfolgen dargetan. Eine Schmerzmedikation bestand schon seit langem nicht mehr (vgl. auch Urk. 8/75/3 unten) und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht . Dieser vermag somit die Einschätzung der A.___ Spezialisten retrospektiv nicht zu widerlegen. Aus den medizinischen Unterlagen geht im Übrigen auch nicht hervor, dass die ab Sommer 2020 vermehrt ange gan gene allgemeine körperliche Dekonditionierung eine Folge des Unfalls ist
und die Beschwerdeführerin im Beruf und Alltag über die Massen einschränkt . Sie selbst gab im April 2020 an, in den letzten Monaten zwar 6 kg zugenommen zu haben, aber schon immer eher adipös gewesen zu sein (vgl. Urk. 8/75/3). Offen bleiben muss, d a weder der definitive Austrittsbericht noch die Resultate des Somno ch e ckes
vorliegen , ob ein
unfallfremdes Obstruktive s Schlafapnoesyndrom besteht, das oftmals zu einer vermehrten Müdigkeit führt. 4. 7
Zusammenfassend ist der Fallabschluss per 3 1. Januar 2020 prospektiv beurteilt, wie auch retrospektiv betrachtet nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet dessen , ob dem adäquaten Kausalzusammenhang neben dem natürlichen eine eigen stän dige Bedeutung zukommt respektive ob dieser nach der sog. Psycho- oder der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen ist, zumal nach dem vorstehend Ausgeführten insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (zur Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen beim Fallabschluss: Urteil des Bundesgerichts 8C_892 /2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass gewisse Therapien die Beschwerden nach Einschätzung gewisser Behandlungs personen
möglicherweise
noch günstig hätten beeinflussen können, genügt den Anforderungen der Rechtsprechung für eine weitergehende Pflicht des Unfallver sicherers zur Übernahme vorübergehender Leistungen nicht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_620 /2019 vom 5. Februar 2020 E. 6.1.1). Eine relevante Besserung der Beschwerden, die in ihrer Bedeut samkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen wäre, wurde von diesen indessen weder in Aussicht gestellt, noch trat eine solche tatsächlich ein .
4.8
Soweit aus der Gesprächstherapie ein verbesserte r Umgang mit den Beschwerden resultierte , sei angemerkt , dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Fallab schluss
nicht ernsthaft bereit dazu gezeigt hatte , sich konsequent einer psychiatrischen, psychologischen oder psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen. Sie machte daher zu Recht selbst nicht geltend, der Fallabschluss wäre aufzuschieben gewesen, weil am 3 1. Januar 2020 noch ein e
solche anstand, geplant oder not wendig war. D aran ändert das Schreiben des A.___ vom 1 4. Januar 2020 nichts, worin diesbezügliche Ausführungen im Bericht vom 1 3. Dezember 2019 n ach ihrer Rückmeldung «korrigiert» wurde n ( im Detail Urk. 8/62/6).
Bereits am 2 7. Juni 2019 hatten die Spezialisten des A.___ mit ihr ein offenes Gespräch über den Aspekt der psychophysischen Überlagerung geführt (vgl. Urk. 8/11/5) und einen Ausbau der pharmakologischen Kopfschmerzbasis prophy laxe erwogen (vgl. Urk. 8/11/6). Das am
2. September 2019 beobachtete Verhal ten bestärkte die Spezialisten in ihrer Annahme einer deutlichen psycho physi schen Komponente (vgl. Urk. 8/29/2). Sie empfahlen eine Medikation mit Venlafaxin , für die sich die Beschwerdeführerin nicht offen zeigte (vgl. Urk. 8/29/3).
Eine erste psychiatrische Abklärung brach sie ab (vgl. Urk. 8/29/2). Im Bericht der D.___ vom 1 1. Oktober 2019 wurde die Indikation für eine psy chiatrische-psychotherapeutische Behand lung - im Falle einer Persistenz der affektiven Niedergestimmtheit - insofern als gegeben erachtet , als im Sinne einer Prophylaxe gegen einen langwährenden Schmerzmittelgebrauch vor allem bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ein Antidepressivum ergänzend empfehlens wert sein könne. Die Beschwerdeführerin zeige sich im Falle einer Notwendigkeit gerade bei einem möglichen Arbeits eintritt im November 2019 hierfür offen ( Urk. 8/44/2). Indes sen berich tete Prof. Y.___ zur Konsultation vom 2 1. Januar 202 0 , die Beschwerdeführerin
sei noch unter Vermittlung des A.___ bei einer Psychiaterin/Psychotherapeutin gewe sen. Es sei eine Psychotherapie empfohlen worden, angedacht in Kombination mit Psychopharmaka. Diese habe die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit Hausarzt und Physiotherapeut nicht einnehmen wollen. Weiterer Ko ntakt habe nicht stattgefunden. Er empfahl ihr , dies nochmals zu überdenken , wobei die Beschwerdeführer in damals mit Blick auf die diesbezügliche Indikationsstellung seitens der D.___
aber schon keine Schmerzmittel mehr einnahm
(vgl. E. 4. 4 ).
Am 1 8. März 2020 teilte Dr. Z.___
der Suva schliesslich mit , die Beschwerdeführerin werde sich in psychotherapeutische Behandlung begeben (vgl. Urk. 8/70).
In der Folge nahm sie tatsächlich
eine niederschwellige Unterstützung in Form von Gesprächen bei einer Psychologin wahr , di e sich als bald günstig auf ihr Wohl befinden auswirkte, wie dem jüngste n Bericht von Prof . Y.___ zu entnehmen ist (vgl. E. 4.4). 5 . 5.1
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich orga nisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.
2 ; 127 V 102 E. 5b / bb ). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zier bar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewen de ten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E.
5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). 5 .2
Wie die Suva bereits mit entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung aus führlich erörterte (vgl. Urk. 2 E. 2a ) sind myofasziale Befunde
nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten. Gleiches gilt für tendino tische bzw. myotendinotische Befunde. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806 /2007 vom 7. August 2008 E. 8.3).
Das MRI des Neurokraniums vom 2 7. April 2020 förderte weder posttraumatische Alterationen noch anderweitige strukturelle Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine kausal e zerebrale Gefässpathologie zu tage (vgl. Urk. 8/75/5). Hinreichend abgeklärt und zutreffend ver n eint wurde von der Suva zudem d ie Unfallkausalität der nach dem Unfall festgestellten Bandscheibenprotrusionen der HWS. Eine
rich tunggebende Verschlimmerung müsste
gemäss Rechtsprechung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progres sion abheben. Die nur vorübergehende Verschlimmerung eines (stummen) dege nerativen Vorzustandes im Rahmen einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule gilt
in der Regel nach sechs bis neun Monaten – bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr – als ab geschlossen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_834 /2018 vom 1 9. März 2019 E.
3.3). Gemäss MRI der HWS vom 2 3. Mai 2019 konnte n weder eine Höhenmin de rung der Wirbelkörper noch ödematöse Veränderungen oder eine prävertebrale Schwellung festgestellt werden , di e mit dem Unfall hätten in Verbindung ge bracht werden können . Dafür zeigten sich eine Oste ochondrose und Facetten gelenksarthrose (v gl. Urk. 8/18). Der von Dr. Z.___ daraus gezogene Schluss , es bestünden leichte degenerative, aber keine posttraumatischen Veränderungen (vgl. Urk. 8/41/3) , ist deshalb nicht zu beanstanden .
Es kann letztlich dem Kreisarzt gefolgt werden, der am 17. Juli 2020 betonte, dass sich keine strukturellen Läsionen im Bereich des Kopfes, des Gehirns oder de r
HWS objektivieren liessen. Anderslautende ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor. Es trifft zwar zu, dass jeweils die Umstände im Einzelfall massgebend sind. Die Beschwerdeführerin brachte indessen nichts vor , was auf organisch ob jektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Zeitpunkt des Fallabschluss es
hindeuten , ein Ab weichen von den medizinischen Erfahrungstatsachen nahelegen oder zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen geben würde (vgl. Urk. 1 Ziff. 23-26).
Wären die Bildbefunde tatsächlich ursächlich für die geklagten B eschwerden, wäre die Suva bereits mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht leistungspflichtig. Entsprechendes geht aus den Arztberichten indessen nicht hervor, weshalb eine Prüfung der adäquaten Unfallkausalität erforderlich ist. 5. 3
Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen we rd en die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie bei Schädelhirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis). Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechts frage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auf tretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwie rig keiten bereiten würde ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_156 /2016 vom 1. September 2016 E. 2.2 ).
D ie Frage, ob die Adäquanzprüfung nach der für Folgen eines Schleudertraumas, einer äquivalenten Verletzung der HWS sowie eines Schädelhirntraumas (BGE
134 V 109 E. 2.1) oder nach derjenigen nach psychischen Folgeschäden eines Unfalles gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat, kann offen bleiben, sollten die Adäquanzkriterien unter Annahme der für die Beschwerdeführerin
günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 – wie von der Suva dargetan - nicht erfüllt sein ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1045 /2010 vom 16. März 2011 E.
3.3). 5.4
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eig nis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387 /2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 5.5
Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (Urteil 8C_44 /2017 vom 1 9. April 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem stehen die Unkon trol lierbarkeit des Sturzes, ein harter Fussboden und ein Kopfanprall (vorab bei einer Commotio cerebri) nicht entgegen. Dabei bemisst sich die Sturzhöhe nicht nach dem Abstand des Kopfes, sondern nach demjenigen der Füsse der versi cher ten Person bzw. der sie tragenden Fläche vom Boden. Ansonsten müsste jedes gewöhnliche Hinfallen als Sturz aus einer Höhe, die der Körpergrösse entspricht, qualifiziert werden
(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_632 /2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 8.3 und 8 C _66 /2021 vom. 6. Juli 2021 E. 7.2 ).
Egal ob die Sturzhöhe vorliegend nach dem Abstand der Füsse oder der Sitzfläche des Stuhls zum Boden b emessen wird, diese beträgt
selbst bei einem Barhocker weniger als 1 Meter . D azu passt, dass die Beschwerdeführerin weder das Bewusst sein verlor noch eine Rissquet sch wunde erlitt (vgl. Urk. 8/41/1). Als mittel schwe ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten qualifizierte das Bundesgericht etwa einen
Fahrradsturz auf vereister Strasse , bei dem sich die versicherte Person ein Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur
zuzog (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_414 /2017 vom 2 6. Februar 2018 Sachverhalt A.a und E. 3.4 ). Gar a ls leichte r Unfall im Grenzbereich zu den mittelschweren wurde das Ereignis ein ge stuft, bei dem die versicherte Person auf dem Glatteis ausrutschte und auf den Hinterkopf stürzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436 /2015 v om 2. September 2015 Sachverhalt A. und E. 3.2.3).
In Anbetracht dessen rechtfertigt sich mit der Suva ( Urk. 2 E. 3b ) eine Qualifi ka tion des vorliegenden Ereignisse s als höchstens mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen . Inwiefern das Stuhlfabrikat über die Höhe der Sitzfläche hinaus eine entscheide Rolle spiele könnte, ist nicht ersichtlich. Von einer un fall analytischen oder biomechanischen Expertise sind daher keine entschei den den neuen Erkenntnis se zu erwa r ten . Einer solchen Expertise
käme beweisrecht lich auch kein erhöhtes Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114 /2018 vom 2 2. August 2018 E 5.3.1).
5.6
Bei einem mittelschweren Unfall ist die Unfalladäquanz
zu bejahen , wenn bei einem Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen mindestens vier (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_414 /2017 E. 3.4 mit Hinweisen) und bei einem Ereignis im eigentlichen mittleren Bereich mindestens drei ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_114 /2018 vom 2 2. August 2018 E. 5.3.3) der sieben Adä quanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt.
Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und er hebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_212 /2019 vom 2 1. August 2019 E. 4.3.1).
Es kann vorab auf die Ausführungen der Suva verwiesen werden, welche sämt li che Zusatzkriterien verneinte ( Urk. 2 E. 3b ). Die Beschwerdeführerin machte so weit ersichtlich einzig geltend, d ie Kriterien «erhebliche Beschwerden» und «erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen» seien erfüllt (vgl. Urk. 1 Ziff. 28). Offenbar geht sie davon aus, mindestens eines davon liege in ausgeprägter Weise vor, andernfalls die Adäquanz auch bei der von ihr geltend gemachten Unfallschwere von vorherein zu verneinen wäre.
5.7
5.7.1
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682 /2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Gemäss eigenen Angaben singt die Beschwerdeführerin nicht mehr im Chor mit (vgl. Urk. 8/75/3 ) und benötigt das gesamte Wochenende, um sich liegend zu er holen (vgl. Urk. 8/67/1). Indessen berichtete l etztmals Dr. Z.___ als Reaktion auf die Ver fügung vom 6. Januar 2020 am 1. Februar 2020, dass die Beschwer de füh rerin kontinuierlich Analgetika einnehmen müsse ( Urk. 8/64/1). In den
jüngeren Berichten, beginnend mit demjenigen von Dr. Y.___ zur Konsultation vom 2 1. Januar 2020, wurde die Einnahme von Schmerzmitteln verneint (vgl. Urk. 8/67/1, Urk. 8/75/3 unten , Urk. 3/4 und 3/5 ) . Mit der Beschwerdeführerin wurde zudem früh über eine psychische Überlagerung gesprochen, dennoch bean spruchte sie erst nach der Leistungseinstellung eine blosse psychologische Unter stützung, die ihr gut
tat (vgl. E . 4.7). Der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck sprich t
somit gegen eine erhebliche Ausprägung dieses Kriteriums . 5.7.2
Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher un gewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massge bend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der An reiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkenn bar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person kön nen sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönli cher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen a usz uweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252 /2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf
BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635 /2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5 ) .
Vorliegend verzögerte sich die Arbeitsaufnahme aufgrund der v orbestehenden Arbeitslosigkeit
nach Attestierung einer erneuten Arbeitsfähigkeit . Ihren Willen zur Arbeit liess die Beschwerdeführerin erkennen, als sie sogleich mit einem Arbeitspensum von 80 % einstieg und die Belastung nicht – wie von den A.___ Spezialisten empfohlen – langsam steigerte. Trotz der geklagten Beschwerde zu nahme ( bei fraglichen Therapiemassnahmen in dieser Zeit) vermochte sie
das Pensum zu halten , wobei keine Anhaltspunkte für eine leistungsbedingte Lohn einbusse oder einen Soziallohn bestehen. Ihre Bemühungen trugen somit Früchte. Verblieben ist eine Teilerwerbslosigkeit von (lediglich) 20 % , für welche die Be schwerdeführerin keine Bemühungen nachzuweisen vermag , die ihr angerechnet werden könnten . Dies gilt übrigens über den Fallabschluss hinaus auch während der günstigen Konditionen im Homeoffice . Dieses Kriterium kann daher , falls überhaupt, nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden. 5 .8
Demnach liegt keines der umstrittenen Zusatzkriterien in besonders ausgeprägter Weise vor, weshalb die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn das Ereignis als mittelschwere r Unfall im mittleren Bereich qualifiziert würde. 6.
I nsgesamt erweisen sich der Fallabschluss per 3 1. Januar 2020 sowie die Ver nei nung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den darüber hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfall als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente , sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art.
E. 1.2 Die Suva übernahm zunächst die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 8/2) . Nachdem die Versicherte am 1. November 2019 eine Stelle als Biblio thekarin mit einem Arbeitspensum von 80 %
angetreten hatte ( Urk. 8/47), infor mierte die Suva sie am 4. Dezember 2019 schriftlich, dass man davon ausgehe, sie sei seit dem 1. November 2019 voll arbeitsfähig ( Urk. 8/48). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020
stellte die Suva
die Leistungen so dann
mangels Vorliegen s adä quater Unfallfolgen per
E. 3 0. Juni 2020 ergänzte ( Urk. 8/73 ) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 7. Oktober 2020 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde d ie aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). In der Zwischenzeit nahm die Versicherte vom 7. September bis 3. Oktober 2020 eine stationäre Rehabilitation wahr ( Urk. 3/5). 2.
Mit Eingabe vom 3 0. November 2020 (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-5) erhob die Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Wyss, Beschwerde g egen den Ein spra che entscheid
vom 2 7. Oktober 2020 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heil be handlung zuzusprechen ; unter Entschädigungsfolge zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2). Letztere schloss mit Beschwerdea ntwort vom 7. Januar 2021 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.
E. 3.1 Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich vorliegend
– da keine Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Diskussion stehen – da nach, ob von einer Fortsetzung der spezifischen ärztliche n Behandlung der un fallbedingte n Beschwerden über den 3 1. Januar 2020 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art.
E. 3.3 Eine von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in formeller Hinsicht gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begrün dungspflicht (vgl. Urk. 1 Ziff.
27) liegt nicht vor, nachdem ihr eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids durchaus möglich war . Die Suva hatte im angefoch tenen Einspracheentscheid
E. 2b hinreichend erläutert, dass in keinem der Arzt berichte eine namhafte gesundheitliche Besserung prognostiziert worden war und trotz der bisherigen Physiotherapien nur eine leichte gesundheitliche Besserung eingetreten war. Damit beschränkte sie sich in zulässiger Weise auf die entscheid wesentlichen Gesichtspunkte (vgl. BGE 124 V 180 E 1a ; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Zudem setzte sie sich in der Beschwerdeantwort eingehend mit den einzelnen Arztberichten bzw. Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan der (vgl. Urk. 7), wozu letztere alsdann in der Replik Stellung nahm (vgl. Urk. 13). Eine allfällige Gehörsverletzung könnte somit als geheilt gelten, zumal das Sozial versicherungsgericht den Sachverhalt frei überprüfen kann und die Rück weisung ein formalistischer Leerlauf wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 4. 4.1
Dem B ericht des A.___ vom 13. Dezember 2019 ist zu entnehmen, die Kopf- und Nackenschmerzen der Beschwer d eführerin hätten sich seit dem beruflich en Wiedereinstieg akzentuiert . Dies sei nach einem längeren Arbeitsausfall nicht un üblich . Man habe sie motiviert weiterzuarbeiten und mit ihr mögliche therapeuti sche Massnahmen besprochen (Schwerpunkt Entspannung mit regelmäs sigen Nackenlockerungsübungen, Atemübungen und
Pausen wäh rend der Arbeit sowie ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung inkl. Stehpult falls möglich; daneben regelmässig e muskuloske let t al -fokus sierte Physiotherapie). Sie sei auch nochmals auf die Empfehlung der Kollegen zur psychotherapeu tischen/
psychiatrischen Behandlung angesprochen worden , zeige sich diesbezügl ich wei ter hin nicht zugänglich.
Zusammenfassend habe man aus neurologischer Sicht nach zwei multimodalen Therapieblöcken hinsichtlich der Balancestörung eine verbesserte und nun stabile Situation erreicht. Auch die Nacken- und Kopf schmerzsituation habe sich bis Ende Oktober verbessert. Man sei zuversichtlich, dass durch Umset zen obiger Massnahmen und vorübergehend engere physio the rapeutische Stüt zung die aktuelle Situation angegangen werden könne bzw. sich die Situation im Verlauf erneut stabilisiere. Entsprechend habe man abgemacht, die Behandlungen am A.___
abzuschliessen ( Urk. 8/62/2 f.). 4.2
Ein dritter multimodaler Therapieblock wurde seitens der Spezialisten des A.___
somit nicht als erforder lich und zweckmässig beurteilt. Vielmehr schlossen diese die Behandlung ab und betonten, bis im Herbst 2019 einen stabilen Gesund heits zustand erreicht zu haben .
Be reits im Verlaufsbericht vom 2. J uli 2019 war der Beschwerdeführer in seitens der Spezialisten des
A.___
nach umfangreichen Abklärungen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei das Arbeitspen sum beginnend mit 25 % ab Mitte Juli 2019 monatlich um 25 % hätte gesteigert werden sollen (vgl. Urk. 8/11/6). Eine Beschwerdebesserung bis Herbst 2019 bestätigte
auch Prof. Dr. med. Y.___ , Leitende r Arzt der Klinik für Ohre n -, Nasen-, Hals - und Gesichtschirurgie des B.___ , im
Bericht vom 8. Oktober 2019 ( im Detail vgl. E.
4. 4 ) . Gleiches gilt für den Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. med. Z.___
i n seinem Bericht vom 29. August 2019 (vgl. Urk. 8/26/1) , auch wenn er der
schon vor dem Unfall arbeitslosen Beschwer deführerin wohlwollend bis zum Antritt einer neuen Stelle weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attes tierte
(vgl. Urk. 8/26/1 und 8/45/3 ).
Die tatsächliche berufliche Reintegration erfolgte
im November 2019 in eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von sogleich
80 %. Nach Angaben der Beschwerdeführerin führte dies
z u einer Beschwerdezunahme . Die Spezialisten des A.___
sahen die Akzentuierung der Beschwerden allerdings vorderhand in der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt begründet. Sie
ge langten zur Auffassung, der Gesundheitszustand könne
bereits
durch verschie dene Entspannungselemente
im Arbeitsalltag und kurzfristig engmaschigere phy siotherapeutische
Sitzungen wieder stabilis i ert werden ; eine psychotherapeu ti sche/ psychiatrische Behandlung wurde angesprochen, aber hierfür offenbar nicht als zwingend erachtet .
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollten somit letztlich der Aufrechterhaltung des im Herbst 2019 bereits erreichten , stabilen Gesund heits zustandes dienen .
Inwiefern die se zu Beginn der Arbeitsaufnahme umgesetzt wurden, erscheint fraglich, zumal die jüngste aktenkundige Verordnung für neun Sitzungen Physio therapie vom 1 4. Oktober 2019 datiert (vgl. Urk. 8/51) und Dr. Z.___ im Schrei ben vom 1 8. März 2020 ausführte, die Beschwerdeführerin werde die physiothe rapeu tischen Sitzungen wieder aufnehmen und begebe sich auch in psychothe ra peu tische Behandlung (vgl. Urk. 8/70).
Eine vorübergehende Reduktion des Arbeits pensums, e ine leistungsbedingte Lohneinbusse im ausgeübten Pensum
bzw. ein Soziallohn oder ein gescheiterter Arbeitsv ersuch in einem Vollzeitpen sum sind nicht dokumentiert. In Anbetracht all dessen erweist sich der Fallab schluss per 31. Januar 2020 als rechtens. 4. 3
Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2020 s teht dem nicht entgegen. Er führte aus , dass es trotz mehrerer Serien physiotherapeutischer Behandlungen bisher nur zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen sei. Nach den Therapiesitzungen zeige sich lediglich für ein bis zwei Tage eine gewisse Linde rung. Er denke aber, dass es durch weitere multimodale Therapie n zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes kommen werde und der Endzustand nicht erreicht sei. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin zurzeit überhaupt die Leis tungsfähigkeit für ihre 80%-Anstellung als Bibl iothekarin besitze ( Urk. 8/64).
Damit zeigte er
keine Aspekte auf , welche die Spezialisten des A.___
beim Be handlungsabschluss übersehen hatten . Ebenso wenig
spezifizierte er den
zu erwarten den Behandlungserfolg . Da er f ür die Vergangenheit
nur eine leichte Beschwerdebesserung unter der vorgeschlagenen Therapie berichtete, bietet seine Beurteilung keine n konkreten A nhalt für einen A ufschub des Fallabschlusses .
E ntsprechend verhalten äusserte sich Dr. Z.___
im B ericht v om 2 0. Juli 2020 : S eit dem Sturz sei trotz multimodaler Therapieversuche im ambulanten Setting nur eine leichte Beschwerdebesserung erreicht worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. November 2019 zu maximal 60 % als Bibliothekarin arbeitsfähig. Inwie weit die Beschwerden im Rahmen der stationären Rehabilitation gelindert werden könnten, werde sich zeigen (vgl. Urk. 14/6).
Er verneinte folglich eine relevante gesundheitliche Besserung seit November 2019 bzw. nach dem Fallabschluss und hatte auch keine konkreten
Erwartungen an die stationäre Rehabilitation. 4. 4
Nichts Anderes gilt für die Berichte von Prof. Y.___ . Dieser
konstatierte am 8. O ktober 2019, die vestibulären Symptome seien offensichtlich rückläufig, ebenso die initial ausgeprägte Hyperakusis . Somit bleibe das rauschende Ohrge räusch, da s allerdings erst sechs bis sieben Wochen nach dem Unfall aufgetreten sei. Einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem Unfall im Sinne einer Commotio labyrinthi sehe er bei dieser Zeitspanne nicht unbedingt. Möglichweise stehe die Symptomatik im Zusammenhang mit den Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur (dazu Urk. 8/42/1: mögliche somatosensorische Komponente des Tinntius bei zervikozephalem Syndrom und Bruxismus unter Schienentherapie) . Er halte die Belastungssituation jedoch nicht für derart aus geprägt, als dass eine physiotherapeutische Intervention erfolgen müsste. Ange sichts des eher kurzen Zeitverlaufs
seit dem Unfall bestehe noch eine deutliche Verbesserungsmöglichkeit d urch ein abwartendes Verhalten (vgl. Urk. 8/42/2).
Damit erscheint nicht nur die Unfallkausalität der auditiven Symptomatik frag lich , sondern Prof. Y.___
verneinte vorab eine Behandlungsbedürftigkeit mangels eines entsprechenden Leidensdruck s.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2020 über heftige Schmerzen im Bereich des Nackens und Hinterkopfes im Laufe der Arbeitswoche ( keine Medi kation) , ein subjektiv lauter gewordenes Ohrgeräusch und eine massgebliche Lärmempfindlichkeit (Ohrstöpsel) geklagte hatte , empfahl er ihr vorab ,
nochmals über eine psychotherapeu tische Begleitung nachzudenken. Ferner
empfahl er dringend, die physiotherapeutischen Massnahmen
fortzusetzen. Er fügte an , er könnte sich vorstellen , dass die Arbeitsbelastung für den Einstieg zu viel und all enfalls eine Reduktion auf 60 % anzustreben sei
(vgl. Urk. 8/67).
Bereits der einleitende Satz , wonach die Situation für die Beschwerdeführerin noch nicht zufriedenstellend zu sein scheine, macht deutlich, dass das vorgeschlagene Pro z e dere
allein auf ihrer Beschwerdeklage ( vorab
einem h öheren Scorewert
im Tinnitus -Fragebogen) beruht e . Prof. Y.___
e rhob weder einen spezifischen Befund , n och erläuterte er, wa s er von den angeführten Massnahmen erwartete .
Allein aus der empfohlen en Fortsetzung der Physiotherapie kann nicht auf eine absehbare gesundheitliche Besserung von Relevanz geschlossen werden. Dies muss umso mehr gelten, als im Herbst 2019 ein stabiler Gesundheitszustand er reicht worden war und Prof. Y.___
selbst einen Zusammenhang zwischen der auditiven Symptomatik und den muskulären Verspannungen
bloss als möglich beurteilte . D ie unerwartete
Beschwerde zunahme bestärkte Prof. Y.___
denn auch primär in der Annahme einer im Vordergrund stehenden psychischen Kom po nente . Wie die Spezialisten des A.___
vermutete er überdies , dass der Einstieg in den Arbeitsprozess an sich M ühe bereitete, w eshalb er eine vorübergehende Reduktion des Arbeitspensums um 20 %
zwar nicht empfahl , aber als allfällige Möglichkeit
erwähnte .
Am 4. August 2020 hielt
Prof. Y.___ fest , die psychotherapeutische Inter vention tue der Beschwerdeführerin gut. Die Gespräche seien sehr hilfreich, die verschie denen Beschwerde n einzuordnen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, eine derartige Intervention wäre viel leicht schon wesentlich früher nötig gewesen. Zudem habe diese den Eindruck, dass ihre Effektivität durch die Homeoffice-Situation deutlich zugelegt habe. Bei der Physiotherapie würde nun vermehrt auch auf körperliche Belastun g mittels Fahrradfahren gesetzt . Mittlerweile habe sie deutlich an Kondition zu gelegt. Unterstützende Medikamente nehme sie weder für die Psyche noch die Schmerzen ein . Zum weiteren Prozedere erwog Prof. Y.___
Botox-Injektionen bezüglich der
muskulären Verspannung, empfahl dringend die Weiterführung der Physiothera pie und unterstützte das Arbeiten teilweise im Homeoffice
sowie die geplante stationäre Rehabilitation
(vgl. Urk. 3/4). Die Beschwerdeführerin ver mochte mit psychologischer Unterstütz ung also zeitnah einen verbesserten Um gang mi t ihren Beschwerden zu erlernen und gab zudem eine subjektiv ver besserte Leistungsfä higkeit im Rahmen der geänderten Arbeitsbedingungen an. Dies mag indessen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass Prof. Y.___
die Beschwerden generell und im fachspezifischen Befund als im Wesentlichen un verändert beschrieb . Dennoch unterstützte er alle von der Beschwerdeführerin begehrten Therapien, o hne deren Nutzen (z.B. eine absehbare Aufstockung des Arbeitspensums) darzutun . Nicht ersichtlich ist dabei insbesondere, inwiefern die damalige physiotherapeutische Behandlung ( vermehrtes Konditionstraining mit dem Fahrrad) noch mit den geklagten Unfallfolgen, vorab der verspannten Hals - und Nacken muskulatur, zusammenh ing . 4. 5
Zum
von der Beschwerdeführerin angeführten (vgl. Urk. 1 Ziff.
15) Bericht des C.___ vom 2 1. April 202 0 ist festzuhalten, dass eine n europsychologische Abklä rung eine Zusatzabklärung darstellt, der für sich allein grundsätzlich keine Aus sagekraft bezüglich kognitiver Defizite zukommt (vgl. etwa Urteil 9C_752 /2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3). Die aus rein neurokognitiver Sicht postulierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 %
und der Hinweis, die Beschwerdefüh rerin benötige zudem weiterhin drin gend Ruhe- und Entspannungsphasen wäh rend einem Arbeitstag ( Urk. 8/75/5), vermögen denn auch unter verschiedenen Aspekten nicht zu überzeugen .
Die leichte k ognitive Funktionsstörung wurde einzig d amit begründet, dass d ie Beschwerdeführerin (bei geklagter auditiver Symptomatik und am Ende der Tes tung ) bei einer Aufgabe auf einen Warnton mittelgradig unterdurchschnittlich schnell reagierte und davon nicht wie erwartet profitierte. Ohne Warnton war ihre Reaktionsgeschwindigkeit indessen
knapp durchschnittlich ausgefallen. Fer ner zeigte n
sich bei einer auf die Daueraufmerksamkeit gerichteten Aufgabe leichte Leistungsschwankungen , bei einem jedoch im Normbereich liegenden Bearbeitungstempo und einer durchschnittlichen Fehlerkontrolle ( Urk. 8/75/4 ) .
Die kognitiven Fähigkeiten waren also nicht allgemein herabgesetzt .
Die Defizite wurden als schmerzassoziiert und Ausdruck einer anhaltend vermin derten kognitiven Belastbarkeit bei Status nach leichtem Schädel-Hirn-Traum a
interpretiert. Gleichzeitig wurde festgehalten , dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel mehr einnehme und die
Literatur von einer Normalisierung der unfallbedingten funktionellen und strukturellen Konnektivität nach unkompli zier ter leichter traumatischer Hirnverletzung innerhalb eines Ja hres ausgehe (vgl. Urk. 8/75/5), das im Zeitpunkt der Berichterstattung so gut wie um war .
D e m ent sprechend verneinte der K reisarzt eine Unfallkausalität der in diesem Bericht fest gestellten neurokognitiven Einschränkungen
(vgl. Urk. 8/80/5).
Di e unge wöhn li che Kopfha ltung war
schon von den Spezialisten des A.___
bemerkt und längere Zeit beobachtet worden. Im Herbst 2019 war diese nur noch intermit tie rend ,
vor allem unter Beobachtung festzustellen gewesen , weshalb sie
auf eine psy chophy sische Komponente geschlossen hatten (vgl. Urk. 8/29/2).
Schliesslich wurde auch im Bericht des C.___
selbst anamnestisch eine neurologische Untersuchung mit unauffälligem Befund vom März 2020 erwähnt, wonach die Beschwerdesympto matik als eher muskulärer Genese, verstärkt durch psychosomatische Anteile beurteilt wurde (vgl. Urk. 8/75/2).
Insgesamt erscheint eine noch möglich e bedeu tsame Besserung, die einen A uf schub des Fallabschlusses zu rechtfertigen verm öchte , aufgrund der angegebenen bloss punktuellen, leichten kognitiven Einschränkungen von vornherein frag wür dig.
Dies gilt umso mehr für die vorgeschlagenen rein somatischen Therapie an sätze (vgl. Urk. 8/75/6) bei überwiegend wahrscheinlich massgebliche r psy chi sche r
Komponente. Die Formulierung betreffend somatisch orientierte statio näre
Behandlung und Craniosacral -Therapie beinhalte t denn auch keine klare medizi nische Indikation, sondern lässt auf eine n blossen T herapieversuch schliessen
– wie der spätere Bericht von Dr. Z.___ verdeutlicht (vgl.
Urk. 14/6) . 4.6
Es bleibt der v orläufige Austrittsbericht zur stationären Neurorehabilitation vom 7. September bis 3. Oktober 2020 zu erwähnen . Darin wurde notiert , beim Eintritt habe sich ein Zittern am Kopf gezeigt, die Reklination und die Seitenneigung seien um einen Drittel eingeschränkt gewesen und im Nackenbereich habe sich eine Druckdolenz gefunden. Im Rahmen des multimodalen Therapieprogrammes habe die muskuläre Konditionierung zugenommen, so dass die Mobilität und Belastbarkeit kontinuierlich zugenommen hätten. Es sei der Beschwerdeführerin erfreulicherweise gelungen, bis zum Austritt auf Analgetika zu verzichten. Die Resultate des Somnochecks zum Ausschluss eines Obstruktiven Schlafapnoe Syn droms seien noch ausstehend. Die Beschwerdeführerin sei in gebessertem Allge meinzustand entlassen worden ( vgl. Urk. 3/5).
Wie die Suva zutreffend argumentierte , ist damit noch keine namhafte
Besserung von Unfallfolgen dargetan. Eine Schmerzmedikation bestand schon seit langem nicht mehr (vgl. auch Urk. 8/75/3 unten) und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht . Dieser vermag somit die Einschätzung der A.___ Spezialisten retrospektiv nicht zu widerlegen. Aus den medizinischen Unterlagen geht im Übrigen auch nicht hervor, dass die ab Sommer 2020 vermehrt ange gan gene allgemeine körperliche Dekonditionierung eine Folge des Unfalls ist
und die Beschwerdeführerin im Beruf und Alltag über die Massen einschränkt . Sie selbst gab im April 2020 an, in den letzten Monaten zwar 6 kg zugenommen zu haben, aber schon immer eher adipös gewesen zu sein (vgl. Urk. 8/75/3). Offen bleiben muss, d a weder der definitive Austrittsbericht noch die Resultate des Somno ch e ckes
vorliegen , ob ein
unfallfremdes Obstruktive s Schlafapnoesyndrom besteht, das oftmals zu einer vermehrten Müdigkeit führt. 4. 7
Zusammenfassend ist der Fallabschluss per 3 1. Januar 2020 prospektiv beurteilt, wie auch retrospektiv betrachtet nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet dessen , ob dem adäquaten Kausalzusammenhang neben dem natürlichen eine eigen stän dige Bedeutung zukommt respektive ob dieser nach der sog. Psycho- oder der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen ist, zumal nach dem vorstehend Ausgeführten insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (zur Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen beim Fallabschluss: Urteil des Bundesgerichts 8C_892 /2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass gewisse Therapien die Beschwerden nach Einschätzung gewisser Behandlungs personen
möglicherweise
noch günstig hätten beeinflussen können, genügt den Anforderungen der Rechtsprechung für eine weitergehende Pflicht des Unfallver sicherers zur Übernahme vorübergehender Leistungen nicht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_620 /2019 vom 5. Februar 2020 E. 6.1.1). Eine relevante Besserung der Beschwerden, die in ihrer Bedeut samkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen wäre, wurde von diesen indessen weder in Aussicht gestellt, noch trat eine solche tatsächlich ein .
4.8
Soweit aus der Gesprächstherapie ein verbesserte r Umgang mit den Beschwerden resultierte , sei angemerkt , dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Fallab schluss
nicht ernsthaft bereit dazu gezeigt hatte , sich konsequent einer psychiatrischen, psychologischen oder psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen. Sie machte daher zu Recht selbst nicht geltend, der Fallabschluss wäre aufzuschieben gewesen, weil am 3 1. Januar 2020 noch ein e
solche anstand, geplant oder not wendig war. D aran ändert das Schreiben des A.___ vom 1 4. Januar 2020 nichts, worin diesbezügliche Ausführungen im Bericht vom 1 3. Dezember 2019 n ach ihrer Rückmeldung «korrigiert» wurde n ( im Detail Urk. 8/62/6).
Bereits am 2 7. Juni 2019 hatten die Spezialisten des A.___ mit ihr ein offenes Gespräch über den Aspekt der psychophysischen Überlagerung geführt (vgl. Urk. 8/11/5) und einen Ausbau der pharmakologischen Kopfschmerzbasis prophy laxe erwogen (vgl. Urk. 8/11/6). Das am
2. September 2019 beobachtete Verhal ten bestärkte die Spezialisten in ihrer Annahme einer deutlichen psycho physi schen Komponente (vgl. Urk. 8/29/2). Sie empfahlen eine Medikation mit Venlafaxin , für die sich die Beschwerdeführerin nicht offen zeigte (vgl. Urk. 8/29/3).
Eine erste psychiatrische Abklärung brach sie ab (vgl. Urk. 8/29/2). Im Bericht der D.___ vom 1 1. Oktober 2019 wurde die Indikation für eine psy chiatrische-psychotherapeutische Behand lung - im Falle einer Persistenz der affektiven Niedergestimmtheit - insofern als gegeben erachtet , als im Sinne einer Prophylaxe gegen einen langwährenden Schmerzmittelgebrauch vor allem bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ein Antidepressivum ergänzend empfehlens wert sein könne. Die Beschwerdeführerin zeige sich im Falle einer Notwendigkeit gerade bei einem möglichen Arbeits eintritt im November 2019 hierfür offen ( Urk. 8/44/2). Indes sen berich tete Prof. Y.___ zur Konsultation vom 2 1. Januar 202 0 , die Beschwerdeführerin
sei noch unter Vermittlung des A.___ bei einer Psychiaterin/Psychotherapeutin gewe sen. Es sei eine Psychotherapie empfohlen worden, angedacht in Kombination mit Psychopharmaka. Diese habe die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit Hausarzt und Physiotherapeut nicht einnehmen wollen. Weiterer Ko ntakt habe nicht stattgefunden. Er empfahl ihr , dies nochmals zu überdenken , wobei die Beschwerdeführer in damals mit Blick auf die diesbezügliche Indikationsstellung seitens der D.___
aber schon keine Schmerzmittel mehr einnahm
(vgl. E. 4. 4 ).
Am 1 8. März 2020 teilte Dr. Z.___
der Suva schliesslich mit , die Beschwerdeführerin werde sich in psychotherapeutische Behandlung begeben (vgl. Urk. 8/70).
In der Folge nahm sie tatsächlich
eine niederschwellige Unterstützung in Form von Gesprächen bei einer Psychologin wahr , di e sich als bald günstig auf ihr Wohl befinden auswirkte, wie dem jüngste n Bericht von Prof . Y.___ zu entnehmen ist (vgl. E. 4.4). 5 . 5.1
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich orga nisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.
2 ; 127 V 102 E. 5b / bb ). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zier bar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewen de ten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E.
5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). 5 .2
Wie die Suva bereits mit entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung aus führlich erörterte (vgl. Urk. 2 E. 2a ) sind myofasziale Befunde
nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten. Gleiches gilt für tendino tische bzw. myotendinotische Befunde. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806 /2007 vom 7. August 2008 E. 8.3).
Das MRI des Neurokraniums vom 2 7. April 2020 förderte weder posttraumatische Alterationen noch anderweitige strukturelle Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine kausal e zerebrale Gefässpathologie zu tage (vgl. Urk. 8/75/5). Hinreichend abgeklärt und zutreffend ver n eint wurde von der Suva zudem d ie Unfallkausalität der nach dem Unfall festgestellten Bandscheibenprotrusionen der HWS. Eine
rich tunggebende Verschlimmerung müsste
gemäss Rechtsprechung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progres sion abheben. Die nur vorübergehende Verschlimmerung eines (stummen) dege nerativen Vorzustandes im Rahmen einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule gilt
in der Regel nach sechs bis neun Monaten – bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr – als ab geschlossen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_834 /2018 vom 1 9. März 2019 E.
3.3). Gemäss MRI der HWS vom 2 3. Mai 2019 konnte n weder eine Höhenmin de rung der Wirbelkörper noch ödematöse Veränderungen oder eine prävertebrale Schwellung festgestellt werden , di e mit dem Unfall hätten in Verbindung ge bracht werden können . Dafür zeigten sich eine Oste ochondrose und Facetten gelenksarthrose (v gl. Urk. 8/18). Der von Dr. Z.___ daraus gezogene Schluss , es bestünden leichte degenerative, aber keine posttraumatischen Veränderungen (vgl. Urk. 8/41/3) , ist deshalb nicht zu beanstanden .
Es kann letztlich dem Kreisarzt gefolgt werden, der am 17. Juli 2020 betonte, dass sich keine strukturellen Läsionen im Bereich des Kopfes, des Gehirns oder de r
HWS objektivieren liessen. Anderslautende ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor. Es trifft zwar zu, dass jeweils die Umstände im Einzelfall massgebend sind. Die Beschwerdeführerin brachte indessen nichts vor , was auf organisch ob jektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Zeitpunkt des Fallabschluss es
hindeuten , ein Ab weichen von den medizinischen Erfahrungstatsachen nahelegen oder zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen geben würde (vgl. Urk. 1 Ziff. 23-26).
Wären die Bildbefunde tatsächlich ursächlich für die geklagten B eschwerden, wäre die Suva bereits mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht leistungspflichtig. Entsprechendes geht aus den Arztberichten indessen nicht hervor, weshalb eine Prüfung der adäquaten Unfallkausalität erforderlich ist. 5. 3
Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen we rd en die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie bei Schädelhirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis). Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechts frage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auf tretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwie rig keiten bereiten würde ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_156 /2016 vom 1. September 2016 E. 2.2 ).
D ie Frage, ob die Adäquanzprüfung nach der für Folgen eines Schleudertraumas, einer äquivalenten Verletzung der HWS sowie eines Schädelhirntraumas (BGE
134 V 109 E. 2.1) oder nach derjenigen nach psychischen Folgeschäden eines Unfalles gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat, kann offen bleiben, sollten die Adäquanzkriterien unter Annahme der für die Beschwerdeführerin
günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 – wie von der Suva dargetan - nicht erfüllt sein ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1045 /2010 vom 16. März 2011 E.
3.3). 5.4
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eig nis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387 /2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 5.5
Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (Urteil 8C_44 /2017 vom 1 9. April 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem stehen die Unkon trol lierbarkeit des Sturzes, ein harter Fussboden und ein Kopfanprall (vorab bei einer Commotio cerebri) nicht entgegen. Dabei bemisst sich die Sturzhöhe nicht nach dem Abstand des Kopfes, sondern nach demjenigen der Füsse der versi cher ten Person bzw. der sie tragenden Fläche vom Boden. Ansonsten müsste jedes gewöhnliche Hinfallen als Sturz aus einer Höhe, die der Körpergrösse entspricht, qualifiziert werden
(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_632 /2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 8.3 und 8 C _66 /2021 vom. 6. Juli 2021 E. 7.2 ).
Egal ob die Sturzhöhe vorliegend nach dem Abstand der Füsse oder der Sitzfläche des Stuhls zum Boden b emessen wird, diese beträgt
selbst bei einem Barhocker weniger als 1 Meter . D azu passt, dass die Beschwerdeführerin weder das Bewusst sein verlor noch eine Rissquet sch wunde erlitt (vgl. Urk. 8/41/1). Als mittel schwe ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten qualifizierte das Bundesgericht etwa einen
Fahrradsturz auf vereister Strasse , bei dem sich die versicherte Person ein Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur
zuzog (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_414 /2017 vom 2 6. Februar 2018 Sachverhalt A.a und E. 3.4 ). Gar a ls leichte r Unfall im Grenzbereich zu den mittelschweren wurde das Ereignis ein ge stuft, bei dem die versicherte Person auf dem Glatteis ausrutschte und auf den Hinterkopf stürzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436 /2015 v om 2. September 2015 Sachverhalt A. und E. 3.2.3).
In Anbetracht dessen rechtfertigt sich mit der Suva ( Urk. 2 E. 3b ) eine Qualifi ka tion des vorliegenden Ereignisse s als höchstens mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen . Inwiefern das Stuhlfabrikat über die Höhe der Sitzfläche hinaus eine entscheide Rolle spiele könnte, ist nicht ersichtlich. Von einer un fall analytischen oder biomechanischen Expertise sind daher keine entschei den den neuen Erkenntnis se zu erwa r ten . Einer solchen Expertise
käme beweisrecht lich auch kein erhöhtes Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114 /2018 vom 2 2. August 2018 E 5.3.1).
5.6
Bei einem mittelschweren Unfall ist die Unfalladäquanz
zu bejahen , wenn bei einem Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen mindestens vier (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_414 /2017 E. 3.4 mit Hinweisen) und bei einem Ereignis im eigentlichen mittleren Bereich mindestens drei ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_114 /2018 vom 2 2. August 2018 E. 5.3.3) der sieben Adä quanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt.
Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und er hebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_212 /2019 vom 2 1. August 2019 E. 4.3.1).
Es kann vorab auf die Ausführungen der Suva verwiesen werden, welche sämt li che Zusatzkriterien verneinte ( Urk. 2 E. 3b ). Die Beschwerdeführerin machte so weit ersichtlich einzig geltend, d ie Kriterien «erhebliche Beschwerden» und «erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen» seien erfüllt (vgl. Urk. 1 Ziff. 28). Offenbar geht sie davon aus, mindestens eines davon liege in ausgeprägter Weise vor, andernfalls die Adäquanz auch bei der von ihr geltend gemachten Unfallschwere von vorherein zu verneinen wäre.
5.7
5.7.1
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682 /2013 vom 1 4. Februar 2014 E.
E. 7 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Züric h ordnete mit Verfügung vom 25. Januar 2021 einen zweiten Schrif ten wechsel an ( Urk. 9). In der fristgerecht
eingereichten ( Urk.
E. 11 und 12) Replik vom 1 9. Mai 2021 ( Urk.
E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Gemäss eigenen Angaben singt die Beschwerdeführerin nicht mehr im Chor mit (vgl. Urk. 8/75/3 ) und benötigt das gesamte Wochenende, um sich liegend zu er holen (vgl. Urk. 8/67/1). Indessen berichtete l etztmals Dr. Z.___ als Reaktion auf die Ver fügung vom 6. Januar 2020 am 1. Februar 2020, dass die Beschwer de füh rerin kontinuierlich Analgetika einnehmen müsse ( Urk. 8/64/1). In den
jüngeren Berichten, beginnend mit demjenigen von Dr. Y.___ zur Konsultation vom 2 1. Januar 2020, wurde die Einnahme von Schmerzmitteln verneint (vgl. Urk. 8/67/1, Urk. 8/75/3 unten , Urk. 3/4 und 3/5 ) . Mit der Beschwerdeführerin wurde zudem früh über eine psychische Überlagerung gesprochen, dennoch bean spruchte sie erst nach der Leistungseinstellung eine blosse psychologische Unter stützung, die ihr gut
tat (vgl. E . 4.7). Der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck sprich t
somit gegen eine erhebliche Ausprägung dieses Kriteriums . 5.7.2
Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher un gewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massge bend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der An reiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkenn bar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person kön nen sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönli cher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art.
E. 13 ; Beilage Urk. 14/6)
und Duplik vom 1 1. Juni 2021 ( Urk.
E. 17 S. 3 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Versi cherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durc h den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesund heits schaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834 /2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1). 1. 2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall dann unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 527 /2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hin wei sen ). Dem Rentenbezüger bzw. der Rentenbezügerin werden Heilbehandlungs leistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraus set zun gen ausgerichtet.
In vorstehend umschriebenem Zeitpunkt ist der Unfall ver siche rer ferner befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_377 /2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674 /2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ). 2. 2.1
Die Suva erwog, es fänden sich keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen . Bildgebend hätten sich weder ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma noch eine posttraumatische Veränderung der Ha lswirbelsäule (HWS) be stätig en lassen ( Urk. 2 E. 2a ; Urk. 7 Ziff. 1 0 f. ) ; eine solche sei auch nie anerkannt worden ( Urk. 17 Ziff. 6). Bei Diskushernien werde die Unfallkausalität nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen bejaht . T raumatische Verschlim me rungen eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbel säule würden rechtsprechungsgemäss in der Regel nach sechs bis neun , s pätestens aber nach zwölf Monaten als abgeschlossen betrachte t ( Urk. 7 Ziff. 11).
Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht mehr zu erwarten gewesen . Prof . Y.___ habe keine (auffälligen) Befunde erhoben. Auf seine fach fremde n
Behandlungse mpfehlungen ohne Prognose könne nicht abgestellt wer den. Dr. Z.___ habe nach mehreren Serien Physiotherapie nur eine leichte Be schwerdeb esserung festgestellt , wobei die Versicherte die Übungen inzwischen eigenverantwortlich durchführen können sollte .
Fehl gehe d er allfällige Einwand, es sei nach dem Fallabschluss noch eine gesundheitliche Verbesserung erzielt worden, da die Frage prospektiv zu beurteilen sei . Die Entlassung aus der statio nären Rehabilitation in gebessertem Allgemeinzustand lasse ferner
nicht auf eine wesentliche Besserung der unfallbedingten Beschwerden schliessen . Ebenso wenig
gehe eine solche aus dem Bericht von D r. Z.___ vom 2 0. Juli 2020 hervor ( Urk. 2 E.
2b ;
Urk.
7
Ziff. 5-6 und 8-9 ; Urk. 17 Ziff. 1 , 3 und 5 ).
Aufgrund der Abknickbewegung der HWS
sei die Adäquanz in Anwendung der Kriterien nach BGE 117 V 366 zu prüfen. Ohne Rissquetschwunde und Bewusst losigkeit sei der Unfall höchstens als mittelschwer an der Grenze zu leicht einzu stufen. Die 172 cm grosse Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich zuerst mit Ge säss, Rücken und Schulter aufgeprallt ; eine Abschätzung der Kräfte anhand des augenfälligen Geschehensablauf s genüge .
Sämtliche
K riterien seien zu verne inen – an gesichts d er Arbeitstätigkeit vorab
die Kriterien «erhebliche Beschwerden» und «erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen» ( Urk. 2 E. 2c und 3 ; Urk. 7 Ziff. 12 ; Urk. 17 Ziff. 8 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin monierte , die Suva
habe sich nicht genüg en d mit der Rüge der verfrühten Adä quanzprüfung auseinandergesetzt ( Urk. 1 Ziff. 27). B ei weiteren Heilbehandlungen, wie Physiotherapie, sei mit einer wese n tlichen ge sund heitlichen Besserung zu rechnen , was sich nicht allein nach der Arbeits fä higkeit beurteile. Dabei habe s ie das (unter B erücksichtigung der Ausbildung) zuvor ausgeübte und wieder angestrebte Vollzeitpensum noch nicht erreicht
(Urk. 1 Ziff. 13-16 und
19-21).
Es seien eine Besserung p rognostiziert , man n ig fache Behandlungsoptionen ins Auge gefasst und mit der station ä ren Rehabili t a tion umgesetzt worden (U rk. 1 Ziff. 27). Ansonsten hätte die Suva die Behandler nach der Prognose fragen müssen ( Urk. 13 Ziff. 39). Die späteren Berichte seien relevant, soweit sie Aufschluss über den Z ustand im entscheidwesentlichen Moment g ä ben ( Urk. 13 Ziff. 37). Prof . Y.___ habe mittels Fragebogen einen dekompensierten Tinnitus erhoben , der auf die unfallbedingte Verspannung de r Halsmuskulatur zurückzuführen sei . V orübergehende Leistungen seien geschul det, solange Physiotherapie nötig sei und da mit die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne ( Urk. 13 Ziff. 32).
In diesem Sinne habe sie ihr P ensum auf 80 % erhöhen können ( Urk. 13 Ziff. 33). Es stehe der Suva frei, ihr eine Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen , jedoch seien auch passive physiotherap eutische Massnahmen nötig (Urk. 13 Ziff. 35).
Nicht nachvollziehbar sei , da s s bei muskulären Funktionsstörungen in der versi che rungsinternen Beurteilung ein Schädel-Hirn-Trauma und organische Unfall fol gen verneint würden. Die Unfallkausalität der Bandscheibenprotrusion sei zumindest abklärungs bedürftig ( Urk. 1 Ziff. 23-26). Da die Beschwerden aner kannt worden seien, habe die Suva den Eintritt des status quo sine oder quo ante zu beweisen ( Urk. 1 Ziff. 40).
Der direkte Kopfanprall aus 1,5 m Höhe auf den Steinboden sei als mittelschwerer Umfall im mittleren Bereich zu qualifizieren . Der von der Suva vermutete Un fall hergang sei ohne Beleg; diese hätte ein mechanisches Gutachten einholen müs sen . Im Übrigen sei sie gewippt und es gebe Zeugen f ür den Unfallhergang. D ie Kriteri en der « erheblichen Beschwerden »
und «Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wie sener Anstrengungen» seien gegeben. Die berufliche Integration sei ihr wichtig , weshalb sie mit Schmerzmedikation über ihre eigentliche Leistungsfähigkeit von 60 % hinaus gehe ( Urk. 1 Ziff.
E. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen a usz uweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252 /2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf
BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635 /2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5 ) .
Vorliegend verzögerte sich die Arbeitsaufnahme aufgrund der v orbestehenden Arbeitslosigkeit
nach Attestierung einer erneuten Arbeitsfähigkeit . Ihren Willen zur Arbeit liess die Beschwerdeführerin erkennen, als sie sogleich mit einem Arbeitspensum von 80 % einstieg und die Belastung nicht – wie von den A.___ Spezialisten empfohlen – langsam steigerte. Trotz der geklagten Beschwerde zu nahme ( bei fraglichen Therapiemassnahmen in dieser Zeit) vermochte sie
das Pensum zu halten , wobei keine Anhaltspunkte für eine leistungsbedingte Lohn einbusse oder einen Soziallohn bestehen. Ihre Bemühungen trugen somit Früchte. Verblieben ist eine Teilerwerbslosigkeit von (lediglich)
E. 20 % , für welche die Be schwerdeführerin keine Bemühungen nachzuweisen vermag , die ihr angerechnet werden könnten . Dies gilt übrigens über den Fallabschluss hinaus auch während der günstigen Konditionen im Homeoffice . Dieses Kriterium kann daher , falls überhaupt, nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden. 5 .8
Demnach liegt keines der umstrittenen Zusatzkriterien in besonders ausgeprägter Weise vor, weshalb die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn das Ereignis als mittelschwere r Unfall im mittleren Bereich qualifiziert würde. 6.
I nsgesamt erweisen sich der Fallabschluss per 3 1. Januar 2020 sowie die Ver nei nung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den darüber hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfall als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00281
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 6. November 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1972, war als Arbeitslose bei der Suva gegen die Folgen von Un fall obligatorisch versichert, als sie sich am 1. Mai 20 19
sitzend die Haare föhnte, die Stuhllehne brach, sie nach hinten kippte und mit dem Hinter kopf auf die Steinflies en am Boden prallte ( Urk. 8/1/2) . In der Erstkon sul tation am Folgetag berichtete sie dem Hausarzt über Kopf- und Nacken schmer zen, Schwindel, Übel keit und Schlafstörung (vgl. Urk. 8/41 /2 ) . Im weiteren Ver lauf klagte sie über diverse zusätzliche Beschwerden wie Tinnitus, Gangunsicher heit, Photophobie, Phonophobie, Erschöpfung und kognitive Einbussen (vgl. Urk. 8/7) . 1.2
Die Suva übernahm zunächst die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 8/2) . Nachdem die Versicherte am 1. November 2019 eine Stelle als Biblio thekarin mit einem Arbeitspensum von 80 %
angetreten hatte ( Urk. 8/47), infor mierte die Suva sie am 4. Dezember 2019 schriftlich, dass man davon ausgehe, sie sei seit dem 1. November 2019 voll arbeitsfähig ( Urk. 8/48). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020
stellte die Suva
die Leistungen so dann
mangels Vorliegen s adä quater Unfallfolgen per 3 1. Januar
2020 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integri tätsentschädigung ( Urk. 8/57 ). Die von der Versicherten am 5. Februar 2020
da gegen erhobene ( Urk. 8/65 ) und am 3 0. Juni 2020 ergänzte ( Urk. 8/73 ) Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 7. Oktober 2020 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde d ie aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). In der Zwischenzeit nahm die Versicherte vom 7. September bis 3. Oktober 2020 eine stationäre Rehabilitation wahr ( Urk. 3/5). 2.
Mit Eingabe vom 3 0. November 2020 (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-5) erhob die Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Wyss, Beschwerde g egen den Ein spra che entscheid
vom 2 7. Oktober 2020 mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heil be handlung zuzusprechen ; unter Entschädigungsfolge zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2). Letztere schloss mit Beschwerdea ntwort vom 7. Januar 2021 (Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Züric h ordnete mit Verfügung vom 25. Januar 2021 einen zweiten Schrif ten wechsel an ( Urk. 9). In der fristgerecht
eingereichten ( Urk. 11 und 12) Replik vom 1 9. Mai 2021 ( Urk. 13 ; Beilage Urk. 14/6)
und Duplik vom 1 1. Juni 2021 ( Urk. 17 S. 3 ) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde der Versi cherten mit Verfügung vom 1 8. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu ( Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente , sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durc h den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
Der Unfallversicherer haftet für einen Gesund heits schaden jedoch nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_834 /2018 vom 1 9. März 2019 E. 3.1). 1. 2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall dann unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_ 527 /2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hin wei sen ). Dem Rentenbezüger bzw. der Rentenbezügerin werden Heilbehandlungs leistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraus set zun gen ausgerichtet.
In vorstehend umschriebenem Zeitpunkt ist der Unfall ver siche rer ferner befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen ( vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_377 /2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674 /2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1 ). 2. 2.1
Die Suva erwog, es fänden sich keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen . Bildgebend hätten sich weder ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirn trauma noch eine posttraumatische Veränderung der Ha lswirbelsäule (HWS) be stätig en lassen ( Urk. 2 E. 2a ; Urk. 7 Ziff. 1 0 f. ) ; eine solche sei auch nie anerkannt worden ( Urk. 17 Ziff. 6). Bei Diskushernien werde die Unfallkausalität nur unter besonderen, hier nicht erfüllten Voraussetzungen bejaht . T raumatische Verschlim me rungen eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbel säule würden rechtsprechungsgemäss in der Regel nach sechs bis neun , s pätestens aber nach zwölf Monaten als abgeschlossen betrachte t ( Urk. 7 Ziff. 11).
Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht mehr zu erwarten gewesen . Prof . Y.___ habe keine (auffälligen) Befunde erhoben. Auf seine fach fremde n
Behandlungse mpfehlungen ohne Prognose könne nicht abgestellt wer den. Dr. Z.___ habe nach mehreren Serien Physiotherapie nur eine leichte Be schwerdeb esserung festgestellt , wobei die Versicherte die Übungen inzwischen eigenverantwortlich durchführen können sollte .
Fehl gehe d er allfällige Einwand, es sei nach dem Fallabschluss noch eine gesundheitliche Verbesserung erzielt worden, da die Frage prospektiv zu beurteilen sei . Die Entlassung aus der statio nären Rehabilitation in gebessertem Allgemeinzustand lasse ferner
nicht auf eine wesentliche Besserung der unfallbedingten Beschwerden schliessen . Ebenso wenig
gehe eine solche aus dem Bericht von D r. Z.___ vom 2 0. Juli 2020 hervor ( Urk. 2 E.
2b ;
Urk.
7
Ziff. 5-6 und 8-9 ; Urk. 17 Ziff. 1 , 3 und 5 ).
Aufgrund der Abknickbewegung der HWS
sei die Adäquanz in Anwendung der Kriterien nach BGE 117 V 366 zu prüfen. Ohne Rissquetschwunde und Bewusst losigkeit sei der Unfall höchstens als mittelschwer an der Grenze zu leicht einzu stufen. Die 172 cm grosse Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich zuerst mit Ge säss, Rücken und Schulter aufgeprallt ; eine Abschätzung der Kräfte anhand des augenfälligen Geschehensablauf s genüge .
Sämtliche
K riterien seien zu verne inen – an gesichts d er Arbeitstätigkeit vorab
die Kriterien «erhebliche Beschwerden» und «erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen» ( Urk. 2 E. 2c und 3 ; Urk. 7 Ziff. 12 ; Urk. 17 Ziff. 8 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin monierte , die Suva
habe sich nicht genüg en d mit der Rüge der verfrühten Adä quanzprüfung auseinandergesetzt ( Urk. 1 Ziff. 27). B ei weiteren Heilbehandlungen, wie Physiotherapie, sei mit einer wese n tlichen ge sund heitlichen Besserung zu rechnen , was sich nicht allein nach der Arbeits fä higkeit beurteile. Dabei habe s ie das (unter B erücksichtigung der Ausbildung) zuvor ausgeübte und wieder angestrebte Vollzeitpensum noch nicht erreicht
(Urk. 1 Ziff. 13-16 und
19-21).
Es seien eine Besserung p rognostiziert , man n ig fache Behandlungsoptionen ins Auge gefasst und mit der station ä ren Rehabili t a tion umgesetzt worden (U rk. 1 Ziff. 27). Ansonsten hätte die Suva die Behandler nach der Prognose fragen müssen ( Urk. 13 Ziff. 39). Die späteren Berichte seien relevant, soweit sie Aufschluss über den Z ustand im entscheidwesentlichen Moment g ä ben ( Urk. 13 Ziff. 37). Prof . Y.___ habe mittels Fragebogen einen dekompensierten Tinnitus erhoben , der auf die unfallbedingte Verspannung de r Halsmuskulatur zurückzuführen sei . V orübergehende Leistungen seien geschul det, solange Physiotherapie nötig sei und da mit die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könne ( Urk. 13 Ziff. 32).
In diesem Sinne habe sie ihr P ensum auf 80 % erhöhen können ( Urk. 13 Ziff. 33). Es stehe der Suva frei, ihr eine Schadenmin derungspflicht aufzuerlegen , jedoch seien auch passive physiotherap eutische Massnahmen nötig (Urk. 13 Ziff. 35).
Nicht nachvollziehbar sei , da s s bei muskulären Funktionsstörungen in der versi che rungsinternen Beurteilung ein Schädel-Hirn-Trauma und organische Unfall fol gen verneint würden. Die Unfallkausalität der Bandscheibenprotrusion sei zumindest abklärungs bedürftig ( Urk. 1 Ziff. 23-26). Da die Beschwerden aner kannt worden seien, habe die Suva den Eintritt des status quo sine oder quo ante zu beweisen ( Urk. 1 Ziff. 40).
Der direkte Kopfanprall aus 1,5 m Höhe auf den Steinboden sei als mittelschwerer Umfall im mittleren Bereich zu qualifizieren . Der von der Suva vermutete Un fall hergang sei ohne Beleg; diese hätte ein mechanisches Gutachten einholen müs sen . Im Übrigen sei sie gewippt und es gebe Zeugen f ür den Unfallhergang. D ie Kriteri en der « erheblichen Beschwerden »
und «Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wie sener Anstrengungen» seien gegeben. Die berufliche Integration sei ihr wichtig , weshalb sie mit Schmerzmedikation über ihre eigentliche Leistungsfähigkeit von 60 % hinaus gehe ( Urk. 1 Ziff. 19 und 28 ; Urk. 13 Ziff. 42 ). 3. 3.1
Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich vorliegend
– da keine Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Diskussion stehen – da nach, ob von einer Fortsetzung der spezifischen ärztliche n Behandlung der un fallbedingte n Beschwerden über den 3 1. Januar 2020 hinaus noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu erwar ten war.
Ob noch mit einer namhaften gesundheitlichen Besserung zu rechnen ist , bestimmt sich gemäss der Rechtsprechung insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbe dingt beeinträchtigt ist. Die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung muss ins Gewicht fallen (BGE
134 V 109 E. 4.3). Eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung verleiht keinen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden. Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst wer den ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_44 /2021 vom 5. März 2021 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen ). 3. 2
Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als nach der Rechtsprechung die Überprüfung der prospektiven Festsetzung der Arbeitsfähigkeit ex post zu läs sig ist , wenn bis zu dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Zeit punkt des angefochtenen Einspracheentscheides (BGE 129 V 167 E. 1) eine sach verhalt liche Grundlage für eine zuverlässige Beurteilung besteht (obgenanntes Bundes gerichtsurteil 8C_44 /2021 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Es kann ins be sondere geltend gemacht werden, die Prognose habe sich aufgrund der tatsäch lichen Ent wicklung als falsch erwiesen (vgl. Urteil des B undesgerichts 8C_949 /2009 vom 2 8. April 2010 E. 9.2).
Zudem setzt die
hier im Fokus stehende Heilbehandlung gemäss Art.
10 UVG
eine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit , nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit vor aus. Die Leistungseinstellung lässt sich also nicht allein damit begründen, dass die Arbeitsfähigkeit durch die verbliebenen unfallbedingten Einschrän kungen nicht (mehr) beeinträchtigt ist ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_354 /2014 vom 10.
Juli 2014 E. 3.2 ) , oder anders formuliert, es handelt sich bei der zu erwar ten den Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
nicht um ein exklu sives Beurteilungskriterium. Selbst eine ärztlich bescheinigte vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vermag einen Anspruch auf Fort setzung der ärztlichen Behandlung nicht a usz uschliessen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_620 /2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.3
Eine von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in formeller Hinsicht gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begrün dungspflicht (vgl. Urk. 1 Ziff.
27) liegt nicht vor, nachdem ihr eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids durchaus möglich war . Die Suva hatte im angefoch tenen Einspracheentscheid
E. 2b hinreichend erläutert, dass in keinem der Arzt berichte eine namhafte gesundheitliche Besserung prognostiziert worden war und trotz der bisherigen Physiotherapien nur eine leichte gesundheitliche Besserung eingetreten war. Damit beschränkte sie sich in zulässiger Weise auf die entscheid wesentlichen Gesichtspunkte (vgl. BGE 124 V 180 E 1a ; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Zudem setzte sie sich in der Beschwerdeantwort eingehend mit den einzelnen Arztberichten bzw. Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan der (vgl. Urk. 7), wozu letztere alsdann in der Replik Stellung nahm (vgl. Urk. 13). Eine allfällige Gehörsverletzung könnte somit als geheilt gelten, zumal das Sozial versicherungsgericht den Sachverhalt frei überprüfen kann und die Rück weisung ein formalistischer Leerlauf wäre (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). 4. 4.1
Dem B ericht des A.___ vom 13. Dezember 2019 ist zu entnehmen, die Kopf- und Nackenschmerzen der Beschwer d eführerin hätten sich seit dem beruflich en Wiedereinstieg akzentuiert . Dies sei nach einem längeren Arbeitsausfall nicht un üblich . Man habe sie motiviert weiterzuarbeiten und mit ihr mögliche therapeuti sche Massnahmen besprochen (Schwerpunkt Entspannung mit regelmäs sigen Nackenlockerungsübungen, Atemübungen und
Pausen wäh rend der Arbeit sowie ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung inkl. Stehpult falls möglich; daneben regelmässig e muskuloske let t al -fokus sierte Physiotherapie). Sie sei auch nochmals auf die Empfehlung der Kollegen zur psychotherapeu tischen/
psychiatrischen Behandlung angesprochen worden , zeige sich diesbezügl ich wei ter hin nicht zugänglich.
Zusammenfassend habe man aus neurologischer Sicht nach zwei multimodalen Therapieblöcken hinsichtlich der Balancestörung eine verbesserte und nun stabile Situation erreicht. Auch die Nacken- und Kopf schmerzsituation habe sich bis Ende Oktober verbessert. Man sei zuversichtlich, dass durch Umset zen obiger Massnahmen und vorübergehend engere physio the rapeutische Stüt zung die aktuelle Situation angegangen werden könne bzw. sich die Situation im Verlauf erneut stabilisiere. Entsprechend habe man abgemacht, die Behandlungen am A.___
abzuschliessen ( Urk. 8/62/2 f.). 4.2
Ein dritter multimodaler Therapieblock wurde seitens der Spezialisten des A.___
somit nicht als erforder lich und zweckmässig beurteilt. Vielmehr schlossen diese die Behandlung ab und betonten, bis im Herbst 2019 einen stabilen Gesund heits zustand erreicht zu haben .
Be reits im Verlaufsbericht vom 2. J uli 2019 war der Beschwerdeführer in seitens der Spezialisten des
A.___
nach umfangreichen Abklärungen eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, wobei das Arbeitspen sum beginnend mit 25 % ab Mitte Juli 2019 monatlich um 25 % hätte gesteigert werden sollen (vgl. Urk. 8/11/6). Eine Beschwerdebesserung bis Herbst 2019 bestätigte
auch Prof. Dr. med. Y.___ , Leitende r Arzt der Klinik für Ohre n -, Nasen-, Hals - und Gesichtschirurgie des B.___ , im
Bericht vom 8. Oktober 2019 ( im Detail vgl. E.
4. 4 ) . Gleiches gilt für den Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. med. Z.___
i n seinem Bericht vom 29. August 2019 (vgl. Urk. 8/26/1) , auch wenn er der
schon vor dem Unfall arbeitslosen Beschwer deführerin wohlwollend bis zum Antritt einer neuen Stelle weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit attes tierte
(vgl. Urk. 8/26/1 und 8/45/3 ).
Die tatsächliche berufliche Reintegration erfolgte
im November 2019 in eine der Ausbildung entsprechende Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von sogleich
80 %. Nach Angaben der Beschwerdeführerin führte dies
z u einer Beschwerdezunahme . Die Spezialisten des A.___
sahen die Akzentuierung der Beschwerden allerdings vorderhand in der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt begründet. Sie
ge langten zur Auffassung, der Gesundheitszustand könne
bereits
durch verschie dene Entspannungselemente
im Arbeitsalltag und kurzfristig engmaschigere phy siotherapeutische
Sitzungen wieder stabilis i ert werden ; eine psychotherapeu ti sche/ psychiatrische Behandlung wurde angesprochen, aber hierfür offenbar nicht als zwingend erachtet .
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollten somit letztlich der Aufrechterhaltung des im Herbst 2019 bereits erreichten , stabilen Gesund heits zustandes dienen .
Inwiefern die se zu Beginn der Arbeitsaufnahme umgesetzt wurden, erscheint fraglich, zumal die jüngste aktenkundige Verordnung für neun Sitzungen Physio therapie vom 1 4. Oktober 2019 datiert (vgl. Urk. 8/51) und Dr. Z.___ im Schrei ben vom 1 8. März 2020 ausführte, die Beschwerdeführerin werde die physiothe rapeu tischen Sitzungen wieder aufnehmen und begebe sich auch in psychothe ra peu tische Behandlung (vgl. Urk. 8/70).
Eine vorübergehende Reduktion des Arbeits pensums, e ine leistungsbedingte Lohneinbusse im ausgeübten Pensum
bzw. ein Soziallohn oder ein gescheiterter Arbeitsv ersuch in einem Vollzeitpen sum sind nicht dokumentiert. In Anbetracht all dessen erweist sich der Fallab schluss per 31. Januar 2020 als rechtens. 4. 3
Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2020 s teht dem nicht entgegen. Er führte aus , dass es trotz mehrerer Serien physiotherapeutischer Behandlungen bisher nur zu einer leichten Besserung der Beschwerden gekommen sei. Nach den Therapiesitzungen zeige sich lediglich für ein bis zwei Tage eine gewisse Linde rung. Er denke aber, dass es durch weitere multimodale Therapie n zu einer Ver besserung des Gesundheitszustandes kommen werde und der Endzustand nicht erreicht sei. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin zurzeit überhaupt die Leis tungsfähigkeit für ihre 80%-Anstellung als Bibl iothekarin besitze ( Urk. 8/64).
Damit zeigte er
keine Aspekte auf , welche die Spezialisten des A.___
beim Be handlungsabschluss übersehen hatten . Ebenso wenig
spezifizierte er den
zu erwarten den Behandlungserfolg . Da er f ür die Vergangenheit
nur eine leichte Beschwerdebesserung unter der vorgeschlagenen Therapie berichtete, bietet seine Beurteilung keine n konkreten A nhalt für einen A ufschub des Fallabschlusses .
E ntsprechend verhalten äusserte sich Dr. Z.___
im B ericht v om 2 0. Juli 2020 : S eit dem Sturz sei trotz multimodaler Therapieversuche im ambulanten Setting nur eine leichte Beschwerdebesserung erreicht worden. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. November 2019 zu maximal 60 % als Bibliothekarin arbeitsfähig. Inwie weit die Beschwerden im Rahmen der stationären Rehabilitation gelindert werden könnten, werde sich zeigen (vgl. Urk. 14/6).
Er verneinte folglich eine relevante gesundheitliche Besserung seit November 2019 bzw. nach dem Fallabschluss und hatte auch keine konkreten
Erwartungen an die stationäre Rehabilitation. 4. 4
Nichts Anderes gilt für die Berichte von Prof. Y.___ . Dieser
konstatierte am 8. O ktober 2019, die vestibulären Symptome seien offensichtlich rückläufig, ebenso die initial ausgeprägte Hyperakusis . Somit bleibe das rauschende Ohrge räusch, da s allerdings erst sechs bis sieben Wochen nach dem Unfall aufgetreten sei. Einen offensichtlichen Zusammenhang mit dem Unfall im Sinne einer Commotio labyrinthi sehe er bei dieser Zeitspanne nicht unbedingt. Möglichweise stehe die Symptomatik im Zusammenhang mit den Verspannungen im Bereich der Nacken- und Halsmuskulatur (dazu Urk. 8/42/1: mögliche somatosensorische Komponente des Tinntius bei zervikozephalem Syndrom und Bruxismus unter Schienentherapie) . Er halte die Belastungssituation jedoch nicht für derart aus geprägt, als dass eine physiotherapeutische Intervention erfolgen müsste. Ange sichts des eher kurzen Zeitverlaufs
seit dem Unfall bestehe noch eine deutliche Verbesserungsmöglichkeit d urch ein abwartendes Verhalten (vgl. Urk. 8/42/2).
Damit erscheint nicht nur die Unfallkausalität der auditiven Symptomatik frag lich , sondern Prof. Y.___
verneinte vorab eine Behandlungsbedürftigkeit mangels eines entsprechenden Leidensdruck s.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 1. Januar 2020 über heftige Schmerzen im Bereich des Nackens und Hinterkopfes im Laufe der Arbeitswoche ( keine Medi kation) , ein subjektiv lauter gewordenes Ohrgeräusch und eine massgebliche Lärmempfindlichkeit (Ohrstöpsel) geklagte hatte , empfahl er ihr vorab ,
nochmals über eine psychotherapeu tische Begleitung nachzudenken. Ferner
empfahl er dringend, die physiotherapeutischen Massnahmen
fortzusetzen. Er fügte an , er könnte sich vorstellen , dass die Arbeitsbelastung für den Einstieg zu viel und all enfalls eine Reduktion auf 60 % anzustreben sei
(vgl. Urk. 8/67).
Bereits der einleitende Satz , wonach die Situation für die Beschwerdeführerin noch nicht zufriedenstellend zu sein scheine, macht deutlich, dass das vorgeschlagene Pro z e dere
allein auf ihrer Beschwerdeklage ( vorab
einem h öheren Scorewert
im Tinnitus -Fragebogen) beruht e . Prof. Y.___
e rhob weder einen spezifischen Befund , n och erläuterte er, wa s er von den angeführten Massnahmen erwartete .
Allein aus der empfohlen en Fortsetzung der Physiotherapie kann nicht auf eine absehbare gesundheitliche Besserung von Relevanz geschlossen werden. Dies muss umso mehr gelten, als im Herbst 2019 ein stabiler Gesundheitszustand er reicht worden war und Prof. Y.___
selbst einen Zusammenhang zwischen der auditiven Symptomatik und den muskulären Verspannungen
bloss als möglich beurteilte . D ie unerwartete
Beschwerde zunahme bestärkte Prof. Y.___
denn auch primär in der Annahme einer im Vordergrund stehenden psychischen Kom po nente . Wie die Spezialisten des A.___
vermutete er überdies , dass der Einstieg in den Arbeitsprozess an sich M ühe bereitete, w eshalb er eine vorübergehende Reduktion des Arbeitspensums um 20 %
zwar nicht empfahl , aber als allfällige Möglichkeit
erwähnte .
Am 4. August 2020 hielt
Prof. Y.___ fest , die psychotherapeutische Inter vention tue der Beschwerdeführerin gut. Die Gespräche seien sehr hilfreich, die verschie denen Beschwerde n einzuordnen und entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, eine derartige Intervention wäre viel leicht schon wesentlich früher nötig gewesen. Zudem habe diese den Eindruck, dass ihre Effektivität durch die Homeoffice-Situation deutlich zugelegt habe. Bei der Physiotherapie würde nun vermehrt auch auf körperliche Belastun g mittels Fahrradfahren gesetzt . Mittlerweile habe sie deutlich an Kondition zu gelegt. Unterstützende Medikamente nehme sie weder für die Psyche noch die Schmerzen ein . Zum weiteren Prozedere erwog Prof. Y.___
Botox-Injektionen bezüglich der
muskulären Verspannung, empfahl dringend die Weiterführung der Physiothera pie und unterstützte das Arbeiten teilweise im Homeoffice
sowie die geplante stationäre Rehabilitation
(vgl. Urk. 3/4). Die Beschwerdeführerin ver mochte mit psychologischer Unterstütz ung also zeitnah einen verbesserten Um gang mi t ihren Beschwerden zu erlernen und gab zudem eine subjektiv ver besserte Leistungsfä higkeit im Rahmen der geänderten Arbeitsbedingungen an. Dies mag indessen nicht darüber hinwegzutäuschen, dass Prof. Y.___
die Beschwerden generell und im fachspezifischen Befund als im Wesentlichen un verändert beschrieb . Dennoch unterstützte er alle von der Beschwerdeführerin begehrten Therapien, o hne deren Nutzen (z.B. eine absehbare Aufstockung des Arbeitspensums) darzutun . Nicht ersichtlich ist dabei insbesondere, inwiefern die damalige physiotherapeutische Behandlung ( vermehrtes Konditionstraining mit dem Fahrrad) noch mit den geklagten Unfallfolgen, vorab der verspannten Hals - und Nacken muskulatur, zusammenh ing . 4. 5
Zum
von der Beschwerdeführerin angeführten (vgl. Urk. 1 Ziff.
15) Bericht des C.___ vom 2 1. April 202 0 ist festzuhalten, dass eine n europsychologische Abklä rung eine Zusatzabklärung darstellt, der für sich allein grundsätzlich keine Aus sagekraft bezüglich kognitiver Defizite zukommt (vgl. etwa Urteil 9C_752 /2018 vom 1 2. April 2019 E. 5.3). Die aus rein neurokognitiver Sicht postulierte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 %
und der Hinweis, die Beschwerdefüh rerin benötige zudem weiterhin drin gend Ruhe- und Entspannungsphasen wäh rend einem Arbeitstag ( Urk. 8/75/5), vermögen denn auch unter verschiedenen Aspekten nicht zu überzeugen .
Die leichte k ognitive Funktionsstörung wurde einzig d amit begründet, dass d ie Beschwerdeführerin (bei geklagter auditiver Symptomatik und am Ende der Tes tung ) bei einer Aufgabe auf einen Warnton mittelgradig unterdurchschnittlich schnell reagierte und davon nicht wie erwartet profitierte. Ohne Warnton war ihre Reaktionsgeschwindigkeit indessen
knapp durchschnittlich ausgefallen. Fer ner zeigte n
sich bei einer auf die Daueraufmerksamkeit gerichteten Aufgabe leichte Leistungsschwankungen , bei einem jedoch im Normbereich liegenden Bearbeitungstempo und einer durchschnittlichen Fehlerkontrolle ( Urk. 8/75/4 ) .
Die kognitiven Fähigkeiten waren also nicht allgemein herabgesetzt .
Die Defizite wurden als schmerzassoziiert und Ausdruck einer anhaltend vermin derten kognitiven Belastbarkeit bei Status nach leichtem Schädel-Hirn-Traum a
interpretiert. Gleichzeitig wurde festgehalten , dass die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel mehr einnehme und die
Literatur von einer Normalisierung der unfallbedingten funktionellen und strukturellen Konnektivität nach unkompli zier ter leichter traumatischer Hirnverletzung innerhalb eines Ja hres ausgehe (vgl. Urk. 8/75/5), das im Zeitpunkt der Berichterstattung so gut wie um war .
D e m ent sprechend verneinte der K reisarzt eine Unfallkausalität der in diesem Bericht fest gestellten neurokognitiven Einschränkungen
(vgl. Urk. 8/80/5).
Di e unge wöhn li che Kopfha ltung war
schon von den Spezialisten des A.___
bemerkt und längere Zeit beobachtet worden. Im Herbst 2019 war diese nur noch intermit tie rend ,
vor allem unter Beobachtung festzustellen gewesen , weshalb sie
auf eine psy chophy sische Komponente geschlossen hatten (vgl. Urk. 8/29/2).
Schliesslich wurde auch im Bericht des C.___
selbst anamnestisch eine neurologische Untersuchung mit unauffälligem Befund vom März 2020 erwähnt, wonach die Beschwerdesympto matik als eher muskulärer Genese, verstärkt durch psychosomatische Anteile beurteilt wurde (vgl. Urk. 8/75/2).
Insgesamt erscheint eine noch möglich e bedeu tsame Besserung, die einen A uf schub des Fallabschlusses zu rechtfertigen verm öchte , aufgrund der angegebenen bloss punktuellen, leichten kognitiven Einschränkungen von vornherein frag wür dig.
Dies gilt umso mehr für die vorgeschlagenen rein somatischen Therapie an sätze (vgl. Urk. 8/75/6) bei überwiegend wahrscheinlich massgebliche r psy chi sche r
Komponente. Die Formulierung betreffend somatisch orientierte statio näre
Behandlung und Craniosacral -Therapie beinhalte t denn auch keine klare medizi nische Indikation, sondern lässt auf eine n blossen T herapieversuch schliessen
– wie der spätere Bericht von Dr. Z.___ verdeutlicht (vgl.
Urk. 14/6) . 4.6
Es bleibt der v orläufige Austrittsbericht zur stationären Neurorehabilitation vom 7. September bis 3. Oktober 2020 zu erwähnen . Darin wurde notiert , beim Eintritt habe sich ein Zittern am Kopf gezeigt, die Reklination und die Seitenneigung seien um einen Drittel eingeschränkt gewesen und im Nackenbereich habe sich eine Druckdolenz gefunden. Im Rahmen des multimodalen Therapieprogrammes habe die muskuläre Konditionierung zugenommen, so dass die Mobilität und Belastbarkeit kontinuierlich zugenommen hätten. Es sei der Beschwerdeführerin erfreulicherweise gelungen, bis zum Austritt auf Analgetika zu verzichten. Die Resultate des Somnochecks zum Ausschluss eines Obstruktiven Schlafapnoe Syn droms seien noch ausstehend. Die Beschwerdeführerin sei in gebessertem Allge meinzustand entlassen worden ( vgl. Urk. 3/5).
Wie die Suva zutreffend argumentierte , ist damit noch keine namhafte
Besserung von Unfallfolgen dargetan. Eine Schmerzmedikation bestand schon seit langem nicht mehr (vgl. auch Urk. 8/75/3 unten) und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit äussert sich der Bericht nicht . Dieser vermag somit die Einschätzung der A.___ Spezialisten retrospektiv nicht zu widerlegen. Aus den medizinischen Unterlagen geht im Übrigen auch nicht hervor, dass die ab Sommer 2020 vermehrt ange gan gene allgemeine körperliche Dekonditionierung eine Folge des Unfalls ist
und die Beschwerdeführerin im Beruf und Alltag über die Massen einschränkt . Sie selbst gab im April 2020 an, in den letzten Monaten zwar 6 kg zugenommen zu haben, aber schon immer eher adipös gewesen zu sein (vgl. Urk. 8/75/3). Offen bleiben muss, d a weder der definitive Austrittsbericht noch die Resultate des Somno ch e ckes
vorliegen , ob ein
unfallfremdes Obstruktive s Schlafapnoesyndrom besteht, das oftmals zu einer vermehrten Müdigkeit führt. 4. 7
Zusammenfassend ist der Fallabschluss per 3 1. Januar 2020 prospektiv beurteilt, wie auch retrospektiv betrachtet nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet dessen , ob dem adäquaten Kausalzusammenhang neben dem natürlichen eine eigen stän dige Bedeutung zukommt respektive ob dieser nach der sog. Psycho- oder der Schleudertrauma-Praxis zu prüfen ist, zumal nach dem vorstehend Ausgeführten insgesamt keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (zur Berücksichtigung psychischer Unfallfolgen beim Fallabschluss: Urteil des Bundesgerichts 8C_892 /2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass gewisse Therapien die Beschwerden nach Einschätzung gewisser Behandlungs personen
möglicherweise
noch günstig hätten beeinflussen können, genügt den Anforderungen der Rechtsprechung für eine weitergehende Pflicht des Unfallver sicherers zur Übernahme vorübergehender Leistungen nicht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_620 /2019 vom 5. Februar 2020 E. 6.1.1). Eine relevante Besserung der Beschwerden, die in ihrer Bedeut samkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen wäre, wurde von diesen indessen weder in Aussicht gestellt, noch trat eine solche tatsächlich ein .
4.8
Soweit aus der Gesprächstherapie ein verbesserte r Umgang mit den Beschwerden resultierte , sei angemerkt , dass sich die Beschwerdeführerin vor dem Fallab schluss
nicht ernsthaft bereit dazu gezeigt hatte , sich konsequent einer psychiatrischen, psychologischen oder psychopharmakologischen Behandlung zu unterziehen. Sie machte daher zu Recht selbst nicht geltend, der Fallabschluss wäre aufzuschieben gewesen, weil am 3 1. Januar 2020 noch ein e
solche anstand, geplant oder not wendig war. D aran ändert das Schreiben des A.___ vom 1 4. Januar 2020 nichts, worin diesbezügliche Ausführungen im Bericht vom 1 3. Dezember 2019 n ach ihrer Rückmeldung «korrigiert» wurde n ( im Detail Urk. 8/62/6).
Bereits am 2 7. Juni 2019 hatten die Spezialisten des A.___ mit ihr ein offenes Gespräch über den Aspekt der psychophysischen Überlagerung geführt (vgl. Urk. 8/11/5) und einen Ausbau der pharmakologischen Kopfschmerzbasis prophy laxe erwogen (vgl. Urk. 8/11/6). Das am
2. September 2019 beobachtete Verhal ten bestärkte die Spezialisten in ihrer Annahme einer deutlichen psycho physi schen Komponente (vgl. Urk. 8/29/2). Sie empfahlen eine Medikation mit Venlafaxin , für die sich die Beschwerdeführerin nicht offen zeigte (vgl. Urk. 8/29/3).
Eine erste psychiatrische Abklärung brach sie ab (vgl. Urk. 8/29/2). Im Bericht der D.___ vom 1 1. Oktober 2019 wurde die Indikation für eine psy chiatrische-psychotherapeutische Behand lung - im Falle einer Persistenz der affektiven Niedergestimmtheit - insofern als gegeben erachtet , als im Sinne einer Prophylaxe gegen einen langwährenden Schmerzmittelgebrauch vor allem bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit ein Antidepressivum ergänzend empfehlens wert sein könne. Die Beschwerdeführerin zeige sich im Falle einer Notwendigkeit gerade bei einem möglichen Arbeits eintritt im November 2019 hierfür offen ( Urk. 8/44/2). Indes sen berich tete Prof. Y.___ zur Konsultation vom 2 1. Januar 202 0 , die Beschwerdeführerin
sei noch unter Vermittlung des A.___ bei einer Psychiaterin/Psychotherapeutin gewe sen. Es sei eine Psychotherapie empfohlen worden, angedacht in Kombination mit Psychopharmaka. Diese habe die Beschwerdeführerin nach Rücksprache mit Hausarzt und Physiotherapeut nicht einnehmen wollen. Weiterer Ko ntakt habe nicht stattgefunden. Er empfahl ihr , dies nochmals zu überdenken , wobei die Beschwerdeführer in damals mit Blick auf die diesbezügliche Indikationsstellung seitens der D.___
aber schon keine Schmerzmittel mehr einnahm
(vgl. E. 4. 4 ).
Am 1 8. März 2020 teilte Dr. Z.___
der Suva schliesslich mit , die Beschwerdeführerin werde sich in psychotherapeutische Behandlung begeben (vgl. Urk. 8/70).
In der Folge nahm sie tatsächlich
eine niederschwellige Unterstützung in Form von Gesprächen bei einer Psychologin wahr , di e sich als bald günstig auf ihr Wohl befinden auswirkte, wie dem jüngste n Bericht von Prof . Y.___ zu entnehmen ist (vgl. E. 4.4). 5 . 5.1
Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich orga nisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.
2 ; 127 V 102 E. 5b / bb ). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reprodu zier bar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit appa rativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewen de ten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E.
5.1; 134 V 109 E. 7 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5). 5 .2
Wie die Suva bereits mit entsprechenden Hinweisen auf die Rechtsprechung aus führlich erörterte (vgl. Urk. 2 E. 2a ) sind myofasziale Befunde
nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten. Gleiches gilt für tendino tische bzw. myotendinotische Befunde. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit können für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_806 /2007 vom 7. August 2008 E. 8.3).
Das MRI des Neurokraniums vom 2 7. April 2020 förderte weder posttraumatische Alterationen noch anderweitige strukturelle Auffälligkeiten oder Hinweise auf eine kausal e zerebrale Gefässpathologie zu tage (vgl. Urk. 8/75/5). Hinreichend abgeklärt und zutreffend ver n eint wurde von der Suva zudem d ie Unfallkausalität der nach dem Unfall festgestellten Bandscheibenprotrusionen der HWS. Eine
rich tunggebende Verschlimmerung müsste
gemäss Rechtsprechung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progres sion abheben. Die nur vorübergehende Verschlimmerung eines (stummen) dege nerativen Vorzustandes im Rahmen einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule gilt
in der Regel nach sechs bis neun Monaten – bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr – als ab geschlossen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_834 /2018 vom 1 9. März 2019 E.
3.3). Gemäss MRI der HWS vom 2 3. Mai 2019 konnte n weder eine Höhenmin de rung der Wirbelkörper noch ödematöse Veränderungen oder eine prävertebrale Schwellung festgestellt werden , di e mit dem Unfall hätten in Verbindung ge bracht werden können . Dafür zeigten sich eine Oste ochondrose und Facetten gelenksarthrose (v gl. Urk. 8/18). Der von Dr. Z.___ daraus gezogene Schluss , es bestünden leichte degenerative, aber keine posttraumatischen Veränderungen (vgl. Urk. 8/41/3) , ist deshalb nicht zu beanstanden .
Es kann letztlich dem Kreisarzt gefolgt werden, der am 17. Juli 2020 betonte, dass sich keine strukturellen Läsionen im Bereich des Kopfes, des Gehirns oder de r
HWS objektivieren liessen. Anderslautende ärztliche Beurteilungen liegen nicht vor. Es trifft zwar zu, dass jeweils die Umstände im Einzelfall massgebend sind. Die Beschwerdeführerin brachte indessen nichts vor , was auf organisch ob jektiv ausgewiesene Unfallfolgen im Zeitpunkt des Fallabschluss es
hindeuten , ein Ab weichen von den medizinischen Erfahrungstatsachen nahelegen oder zumindest Anlass zu weiteren Abklärungen geben würde (vgl. Urk. 1 Ziff. 23-26).
Wären die Bildbefunde tatsächlich ursächlich für die geklagten B eschwerden, wäre die Suva bereits mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht leistungspflichtig. Entsprechendes geht aus den Arztberichten indessen nicht hervor, weshalb eine Prüfung der adäquaten Unfallkausalität erforderlich ist. 5. 3
Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen we rd en die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie bei Schädelhirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis). Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechts frage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auf tretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwie rig keiten bereiten würde ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_156 /2016 vom 1. September 2016 E. 2.2 ).
D ie Frage, ob die Adäquanzprüfung nach der für Folgen eines Schleudertraumas, einer äquivalenten Verletzung der HWS sowie eines Schädelhirntraumas (BGE
134 V 109 E. 2.1) oder nach derjenigen nach psychischen Folgeschäden eines Unfalles gemäss BGE 115 V 133 zu erfolgen hat, kann offen bleiben, sollten die Adäquanzkriterien unter Annahme der für die Beschwerdeführerin
günstigeren Variante nach BGE 134 V 109 – wie von der Suva dargetan - nicht erfüllt sein ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1045 /2010 vom 16. März 2011 E.
3.3). 5.4
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfaller eig nis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387 /2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 5.5
Praxisgemäss werden Stürze aus einer Höhe zwischen etwa zwei und vier Metern in die Tiefe noch als im engeren Sinne mittelschwere Unfälle qualifiziert (Urteil 8C_44 /2017 vom 1 9. April 2017 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem stehen die Unkon trol lierbarkeit des Sturzes, ein harter Fussboden und ein Kopfanprall (vorab bei einer Commotio cerebri) nicht entgegen. Dabei bemisst sich die Sturzhöhe nicht nach dem Abstand des Kopfes, sondern nach demjenigen der Füsse der versi cher ten Person bzw. der sie tragenden Fläche vom Boden. Ansonsten müsste jedes gewöhnliche Hinfallen als Sturz aus einer Höhe, die der Körpergrösse entspricht, qualifiziert werden
(vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_632 /2018 vom 1 0. Mai 2019 E. 8.3 und 8 C _66 /2021 vom. 6. Juli 2021 E. 7.2 ).
Egal ob die Sturzhöhe vorliegend nach dem Abstand der Füsse oder der Sitzfläche des Stuhls zum Boden b emessen wird, diese beträgt
selbst bei einem Barhocker weniger als 1 Meter . D azu passt, dass die Beschwerdeführerin weder das Bewusst sein verlor noch eine Rissquet sch wunde erlitt (vgl. Urk. 8/41/1). Als mittel schwe ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten qualifizierte das Bundesgericht etwa einen
Fahrradsturz auf vereister Strasse , bei dem sich die versicherte Person ein Schädelhirntrauma mit Schädelkalottenfraktur
zuzog (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_414 /2017 vom 2 6. Februar 2018 Sachverhalt A.a und E. 3.4 ). Gar a ls leichte r Unfall im Grenzbereich zu den mittelschweren wurde das Ereignis ein ge stuft, bei dem die versicherte Person auf dem Glatteis ausrutschte und auf den Hinterkopf stürzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436 /2015 v om 2. September 2015 Sachverhalt A. und E. 3.2.3).
In Anbetracht dessen rechtfertigt sich mit der Suva ( Urk. 2 E. 3b ) eine Qualifi ka tion des vorliegenden Ereignisse s als höchstens mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen . Inwiefern das Stuhlfabrikat über die Höhe der Sitzfläche hinaus eine entscheide Rolle spiele könnte, ist nicht ersichtlich. Von einer un fall analytischen oder biomechanischen Expertise sind daher keine entschei den den neuen Erkenntnis se zu erwa r ten . Einer solchen Expertise
käme beweisrecht lich auch kein erhöhtes Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_114 /2018 vom 2 2. August 2018 E 5.3.1).
5.6
Bei einem mittelschweren Unfall ist die Unfalladäquanz
zu bejahen , wenn bei einem Ereignis an der Grenze zu den leichten Unfällen mindestens vier (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_414 /2017 E. 3.4 mit Hinweisen) und bei einem Ereignis im eigentlichen mittleren Bereich mindestens drei ( etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_114 /2018 vom 2 2. August 2018 E. 5.3.3) der sieben Adä quanzkriterien erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt.
Der Katalog dieser Kriterien lautet (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und er hebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_212 /2019 vom 2 1. August 2019 E. 4.3.1).
Es kann vorab auf die Ausführungen der Suva verwiesen werden, welche sämt li che Zusatzkriterien verneinte ( Urk. 2 E. 3b ). Die Beschwerdeführerin machte so weit ersichtlich einzig geltend, d ie Kriterien «erhebliche Beschwerden» und «erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen» seien erfüllt (vgl. Urk. 1 Ziff. 28). Offenbar geht sie davon aus, mindestens eines davon liege in ausgeprägter Weise vor, andernfalls die Adäquanz auch bei der von ihr geltend gemachten Unfallschwere von vorherein zu verneinen wäre.
5.7
5.7.1
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_682 /2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Gemäss eigenen Angaben singt die Beschwerdeführerin nicht mehr im Chor mit (vgl. Urk. 8/75/3 ) und benötigt das gesamte Wochenende, um sich liegend zu er holen (vgl. Urk. 8/67/1). Indessen berichtete l etztmals Dr. Z.___ als Reaktion auf die Ver fügung vom 6. Januar 2020 am 1. Februar 2020, dass die Beschwer de füh rerin kontinuierlich Analgetika einnehmen müsse ( Urk. 8/64/1). In den
jüngeren Berichten, beginnend mit demjenigen von Dr. Y.___ zur Konsultation vom 2 1. Januar 2020, wurde die Einnahme von Schmerzmitteln verneint (vgl. Urk. 8/67/1, Urk. 8/75/3 unten , Urk. 3/4 und 3/5 ) . Mit der Beschwerdeführerin wurde zudem früh über eine psychische Überlagerung gesprochen, dennoch bean spruchte sie erst nach der Leistungseinstellung eine blosse psychologische Unter stützung, die ihr gut
tat (vgl. E . 4.7). Der behandlungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck sprich t
somit gegen eine erhebliche Ausprägung dieses Kriteriums . 5.7.2
Was das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener An strengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher un gewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massge bend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der An reiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkenn bar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person kön nen sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönli cher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen a usz uweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252 /2007 vom 1 6. Mai 2008 E. 7.7.1 mit Hinweis auf
BGE 134 V 109 E. 10.2.7; vgl. auch Urteil 8C_635 /2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.5 ) .
Vorliegend verzögerte sich die Arbeitsaufnahme aufgrund der v orbestehenden Arbeitslosigkeit
nach Attestierung einer erneuten Arbeitsfähigkeit . Ihren Willen zur Arbeit liess die Beschwerdeführerin erkennen, als sie sogleich mit einem Arbeitspensum von 80 % einstieg und die Belastung nicht – wie von den A.___ Spezialisten empfohlen – langsam steigerte. Trotz der geklagten Beschwerde zu nahme ( bei fraglichen Therapiemassnahmen in dieser Zeit) vermochte sie
das Pensum zu halten , wobei keine Anhaltspunkte für eine leistungsbedingte Lohn einbusse oder einen Soziallohn bestehen. Ihre Bemühungen trugen somit Früchte. Verblieben ist eine Teilerwerbslosigkeit von (lediglich) 20 % , für welche die Be schwerdeführerin keine Bemühungen nachzuweisen vermag , die ihr angerechnet werden könnten . Dies gilt übrigens über den Fallabschluss hinaus auch während der günstigen Konditionen im Homeoffice . Dieses Kriterium kann daher , falls überhaupt, nicht als in besonders ausgeprägter Weise erfüllt betrachtet werden. 5 .8
Demnach liegt keines der umstrittenen Zusatzkriterien in besonders ausgeprägter Weise vor, weshalb die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn das Ereignis als mittelschwere r Unfall im mittleren Bereich qualifiziert würde. 6.
I nsgesamt erweisen sich der Fallabschluss per 3 1. Januar 2020 sowie die Ver nei nung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen den darüber hinaus geklagten Beschwerden und dem Unfall als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti