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UV.2022.00158

Zeitpunkt Fallabschluss. Beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung. Volle Arbeitsfähigkeit bezüglich des vorliegend zu beurteilenden linken Knies wiedererlangt.

Zürich SozVersG · 2023-08-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 19 68 , war vom

14. Oktober 2013 bis 31. August 2016 bei der Y.___

GmbH als Chauffeur angestellt und in dieser Eigen schaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert (vgl. Urk . 10 /1 ).

Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 24 . August

2016 (Urk. 10 /1) wissen, dass er am 5. August

2016

bei einem Scooterunfall

in Grie chenland gestürzt sei und sich verletzt habe. Neben diverse n Haut

- und Weicht eilverletzungen zog sich der Versicherte dabei insbesondere Verletzungen am linken Knie zu (Urk. 9 /74) . Die Erstversorgung erfolgte in Griechenland (Urk. 10 /45-46). PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom Zentrum A.___

nannte in seinem Bericht vom 25. August 2016 (Urk. 10 /6) gestützt auf ein MRI des linken Knies vom 24. August 2016 (Urk. 10 /77) als Diagnose in Bezug auf das linke Knie ei nen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit minimal dislozierter lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medi alen Kollateralbandes links.

Die Suva legte den Fall unter der internen Registra tionsnummer «…»

an (vgl. Urk. 10/99 S. 4) und

tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Sie legte die medizinischen Unterlagen den Kreisärzten Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, und med. pract .

C.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, vor, welche am 12. November 2020 (Urk.

10 /96) ihre ärztliche Beurteilung erstattete n .

Zuvor hatte sich der Versicherte am 10. April 2017 das linke Knie beim Treppen steigen verdreht und sich unter anderem eine Partialruptur des vorderen Kreuz bandes zu gezogen (Urk. 10 /80 , Urk. 10 /83 ), wobei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Suva gegen die Folge von Unfällen versichert war . 1.2

Mit Verfügung vom 1 . Dezember 202 0 (Urk.

10 /99 ) stellte die Suva unter ande rem die Leistungen bezüglich des Unfalls vom 5. August 2016 betreffend die Beschwerden am

linken Knie per 28 .

Februar 20 17

mit der Feststellung ein , dass diesbezüglich am 5. Februar 2017 von einem unfallbedingten Endzustand auszu gehen und der Versicherte als Chauffeur wegen dem linken Knie spätestens ab dem 1. März 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk.

10 / 100 ) wies die Suva mit Entscheid vom 8. Juli 2022 ab (Urk. 2) , nachdem sie zusätzlich eingereichte medizinische Unter lagen (Urk. 10 /107-110) Kreisarz t

Dr. B.___ zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Beurteilung vom 5. Juli 2022; Urk. 10 /112) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Juli 2022 seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten zuzusprechen (S. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20 . Oktober 2022 (Urk.

8) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (S. 2) . Mit Replik vom 9 . Januar 202 3 (Urk.

1 4 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S.

2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 14 .

Februar 202 3 (Urk.

1 7 ) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (S.

2), was dem Beschwerde führer am 16 .

Februar 2022 (Urk.

1 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Einspracheentscheid (Urk.

2) auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___

und med. pract . C.___ vom 12 . November 2020 sowie von Dr. B.___ vom 5. Juli 2022 , welche sie als umfassen d , widerspruchsfrei und schlüssig erachtete. Aufgrund der medizini schen Aktenlage sowie der kreisärztlichen Beurteilungen s ei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom

5. August 2016 spätestens am 28. Februar 2017 wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, weshalb dann der Anspruch auf weitere Taggeldleistungen ent falle. Ebenso sei zu diesem Zeitpunkt keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten gewesen, weshalb der Fallabschluss gegeben gewesen sei, womit auch die Heilkostenleistungen hätten eingestellt werden können (Urk. 2 S. 6-13; insbesondere S. 9-13; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 20 . Oktober 2022 [Urk. 8 S. 4 -6 ] und die Duplik vom 14 . Februar 202 3 [Urk. 1 7 S. 2 ]). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber gestützt auf die Berichte der Behandler in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus näher dargelegten Gründen gel tend, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Folgen des Unfalls vom 5. August 2016 seien bereits am 5. Februar 2017 abgeheilt gewesen und der unfallbedingte Endzustand erreicht, gehe fehl. Insgesamt sei klar, dass die gesetzlichen Leistun gen für das linke Knie mindestens bis zum 17. November 2017 zu übernehmen seien, richtigerweise auch weiterhin, denn ausbehandelt sei sein Knie noch nicht (S. 4 - 9 ; vgl. auch die Replik vom 9 . Januar 202 3 [Urk. 1 4 S. 3 f.]). 2.3

Im Wesentlichen strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom

5. August 2016

für die Beschwerden am

linken Knie auch über den 28 . Februar 2017 hinaus leistungspflichtig ist. 3. 3. 1

Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, hielt in seinem Bericht vom 23 . August 2016 (Urk. 9 /7 4 ) fest , klinisch könne das linke Knie mit Schwerkraft im Sitzen circa 10° unter Schmerzen flektiert werden. Es zeige sich eine Knieschwellung mit ausgeprägter Druckdolenz vom medialen Gelenkspalt und -stand. Beim Motorradunfall am 4. August 2016 sei es zu multiplen Weichteil kontusionen respektive -verletzungen gekommen, die alle praktisch völ lig abgeheilt seien (S. 1 ). 3. 2

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Radiologie FMH, berichtete über ein MRI des linken Knies vom 24. August 2016 ( Urk. 10 /7 7 ) , es sei ein e kaum dislo zierte laterale Tibiaplateaufraktur mit Stufe im Gelenkspalt von einem Millimeter, eine transtrabekuläre Mikrofraktur des Fibulaköpfchens , eine Ruptur des media len Kollateralbandes sowie ein bone-bruise am medialen Tibiaplateau feststellbar. 3. 3

PD Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 25. August 2016 (Urk. 10 /6) gestützt auf das MRI des linken Knies vom 24. August 2016 als Diagnose betref fend das linke Knie einen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit minimal dislozierter lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medialen Kollateral bandes links (S. 1) . Zudem notierte er, auf Knieebene links seien eine proximale Innenbandruptur und eine praktisch nicht dislozierte laterale Tibiaplate a ufraktur mit deutlichem Reizerguss beziehungsweise Hämarthros festzustellen (S. 2) . 3. 4

Dr. D.___

hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 16. November 2016 (Urk. 10 /76 )

fest, gemäss PD Dr. Z.___ seien die Beschwerden am linken Knie mittels Knie- Brace mit konsequentem Innenbandschutz und Physiotherapie zum Aufbautraining der Kniebeweglichkeit behandelt worden. Zurzeit finde aus ser dem Knie- Brace und Dafalgan keine Therapie statt. K linisch habe sich das linke Knie mit einer minimalen Schwellung und einer Flexionseinschränkung von knapp 3° mit Endphasenschmerz präsentiert. Zudem seien eine leichte mediale Instabilität und Druckdolenzen vom medialen und lateralen Gelenkspalt respek tive der Bandansätze feststellbar . Zwecks Ergänzung zur klinischen Standort bestimmung werde noch ein MRI durchgeführt und dann erfolge die Festsetzung der weiteren konservativen Therapie (S. 4). 3. 5

Dr. med. F.___

berichtete am 16. November 2016 (Urk. 10 /94), das heutige MRI zeige die posttraumatische Veränderung beidseits des tibiofibularen Gelenk spaltes weitgehend zurückgebildet. Das Ödem-Korrelat sei kaum noch nachweis bar. Ein deutlicher Erguss sei ersichtlich. Als führender pathologischer Befund zeige sich ein ausgeprägter Bonebruise im medialen Femurkondylus mit Zeichen einer beginnenden subchondralen Nek r ose nach medial hin. Das vordere Kreuz band sei nun beim Abklingen der akuten Veränderungen als proximal partiell rupturiert einzustufen. Das hintere Kreuzband sei intakt. Der mediale Kollateral band-Apparat sei abgerissen. 3. 6

Unter Berücksichtigung des vorerwähnten

MRI des linken Knies vom 16. November 2016 berichtete PD Dr. Z.___ am 23. November 2016 (Urk. 10 /72/24-25), seit September trage der Beschwerdeführer konsequent ein e innenbandschützende Knieorthese. Diesbezüglich bestehe eine günstige Entwick lung. Im Vordergrund stünden die intermittierenden Schmerzen des rechten Knies auf der Innenseite. Bezüglich des linken Knies bestehe ein stabiler Innenbandap parat mit noch diskreter Druckdolenz im Insertionsbereich femoral wie tibial bei reizfreien Verhältnissen (S. 1). Zum MRI hielt er fest, es sei ein deutliches Stress ödem im medialen Femurkondylus mit kleinstem nekroseverdächtigem Areal sub chondral zu sehen , welches in der MRI-Untersuchung vom 24. August 2016 noch nicht erkennbar gewesen sei. Es bestünden noch deutliche Reizungszeichen im proximalen medialen Kollateralbandapparat. Die Veränderungen im lateralen Tibiaplateau seien praktisch vollständig regredient . Er verordnete Calcimagon D3 und Miacalcic -Spray zur Unterstützung des Knochenstoffwechsels und empfahl eine entsprechende Schonung mit Stockentlastung für die nächsten zwei Wochen (S. 2). 3. 7

Am 10 . April 2017 (Urk. 10 /8 3 )

wurde der Beschwerdeführer notfallmässig beim Stadtspital G.___

vorstellig, nachdem er sich beim Treppensteigen

das linke Knie verdreht hatte . A ls Diagnose wurde eine Kniedistorsion links mit Verdacht auf Binnenläsion gestellt und eine MRI-Abklärung sowie eine Analgesie nach Mass gabe der Beschwerden und eine Stockentlastung als Therapie

veranlasst. 3. 8

In ihrem Befundbericht über ein MRI des linken Knies vom 18. April 2017 (Urk. 10 /81) hielten Dr. med. H.___

und med. pract . I.___

fest, es sei eine Zer rung/Partialruptur des vorderen Kreuzbandes mit nicht dislozierter Tibiapla teaumikrofraktur dorsolateral rechts feststellbar sowie eine begleitende, nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen Femurkondylus . Es bestünden keine abgrenzbaren Meniskusrisse. Ersichtlich sei ein Status nach Ruptur des medialen Retinakulums mit altem ossärem Ausriss an der Patella medialseits . Es bestehe ein Verdacht auf Status nach Zerrung/Ruptur des medialen Kollateralbandes. Feststellbar sei eine Chondromalazie Grad II femoropatellär , II-III laterales Kom partiment. Ersichtlich sei eine kleine Bakerzyste sowie ein Gelenkerguss. 3. 9

Oberarzt J.___

und Assistenzarzt K.___

von der Chirurgischen Klinik des Stadt spitals G.___ nannten in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 10 /80) als Diag nosen

eine vordere Kreuzbandruptur bei Distorsionstrauma des linken Knies am 10. April 2017 und einen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit Bonebruise laterales Tibiaplateau und Ruptur des medialen Kollateralbandes links. Bei vorliegendem Befund werde mit dem Beschwerdeführer eine konser vative Therapie geplant. Dazu erhalte er Physiotherapie. Er werde angewiesen, Heimübungen für den Quadrizepsaufbau zu machen. Analgesie dürfe er weiterhin einnehmen, wie bereits begonnen. 3. 10

Am 2. Juni 2017 ( 10 / 79) berichteten Assistenzarzt K.___ und Spitalärztin Ambu latorium Chirurgie L.___

von der Chirurgischen Klinik des Stadtspital s

G.___ , der Beschwerdeführer habe sich zur Nachkontrolle sieben Wochen posttrauma tisch nach konservativer Therapie mittels Quadrizeps-Aufbaus vorgestellt. Die Schmerzen des linken Knies seien massiv regredient . Zudem habe auch die Bewegungsfreiheit normalisiert werden können. Er fühle sich wieder bereit , zu arbeiten (S. 1). 3. 11

Dr. med. M.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, welcher den Beschwerde führer am 28. März 2018 untersucht hatte, nannte in seinem von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebene n Gutachten vom 10. November 2018 (Urk. 10 /72/47- 56 ) diverse Diagnosen , aber keine i m Zusammenhang mit dem linken Knie (S. 9) . 3. 12

Dr. med. N.___ , Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in ihrem von der IV-Stelle in Auftrag gegebene n Gutachten vom 23. September 2019 (Urk. 10 /72 /1-1 6 ) neben diversen anderen Diagnosen als Diagnose betreffend das linke Knie ein chronisches Reizknie bei Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medialen K ol l ateralbandes im August 2016 und einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes nach Distorsion im April 2017 (S. 14). Betreffend

Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des linken Knie s

hielt sie fest: Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 acht Wochen 100

% arbeitsunfähig und Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes bei konserva tiver Therapie sechs Wochen 100

% arbeitsunfähig, April bis Mai 2017 (S. 15). 3. 13

Die Kreisärzte Dr. B.___

und med. pract . C.___

führten in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 12. November 2020 (Urk. 10 /96) hinsichtlich des Ereignisses vom 5. August 2016 aus, der Endzustand sei sechs Monate nach dem Unfall ereignis erreicht und die Tätigkeit als Chauffeur sei wieder vollzeitig zumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2016 keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Integrität ent standen (S. 16). 3. 14

PD Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Radiologie, berichtete am 11. Mai 2021 (Urk. 10 /108) über ein gleichentags erstelltes MRI des linken Knies, feststellbar seien eine leichte mediale Gonarthrose (Chondropathie Grad I), ein Verdacht auf einen feinen horizontalen Riss in der Pars Intermedia des medialen Meniskus, ein etwas signalalteriertes, jedoch intaktes mediales Kollateralband und vorderes Kreuzband sowie kein Kniegelenkerguss. 3. 15

PD Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 18. November 2021 (Urk. 10 /106) als Diagnose unter anderem ein symptomatisches Tibi o fibularge lenk links bei Status nach minimal dislozierter lateraler Tibiaplat e aufraktur und Ruptur des medialen Kollateralbandes bei Status nach Töffunfall vom 4. August 201 6. Er hielt fest, es sei ein e deutliche Druckdolenz im Tibiofibulargelenk links festzustellen. Er habe die Durchführung einer Infiltration des Tibiofibulargelenks vereinbar t . Chirurgischen Behandlungsbedarf sehe er auf Knieebene links aktuell nicht. 3. 16

PD Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Radiologie, notierte anlässlich der CT-gesteuerten Infiltration des proximalen Tibiofibulargelenks des linken Knies vom 29. November 2021 ,

dieses

stelle sich regelrecht dar (Urk. 9/110) . 3. 17

Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5 . Juli 202 2 (Urk. 10 /11 2 ) aus , bildgebend hätten im MRI vom 24. August 2016 keine Hin weise für eine Mitbeteiligung des medialen Femur k ondylus dargestellt werden können. Es hätten sich kein bone

bruise und kein Hinweis für eine Fraktur in diesem Bereich finden können.

Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer konservativ behandelt worden. PD Dr.

Z.___

habe eine Kniebandage und eine medizinische Trainingstherapie verordnet. Im MRI vom 16. November 2016 hätten sich ein unverändertes Bild am rupturierten medialen Kollateralbandap parat, eine Rückbildung der Ödemzonen lateral am Tibiaplateau und im Bereich des Fibulaköpfchens als Hinweis dafür, dass der bone

bruise verheilt gewesen sei, und ein ausgeprägte s Ödem im medialen Femur k ondylus mit Zeichen einer beginnenden subchondralen Nekrose gezeigt (S. 2).

Weiter hielt Dr. B.___ fest, i m Zeitraum nach dem M R I vom 16. November 2016 bis zum 10. April 2017, als sich ein erneutes Unfallereignis ereignet habe, sei der Beschwerdeführer laut vorliegender Dokumentation nicht mehr ärztlich behandelt worden und auch nicht mehr arbeitsunfähig gewese

n. Es lägen keine Zeugnisse vor. Weitere medizinische Behandlung en hätten erst nach dem erneu ten Unfallereignis am 10. April 2017 stattgefunden. Es sei von einer Kniedistor sion und - k ontusion links mit Verdacht auf Binnenläsion ausgegangen

und Abklärungen eingeleitet worden . In der Röntgenaufnahme vom 10. April 2017 habe sich ein Verdacht

auf eine frische knöcherne Läsion des medialen Femur k ondylus und der lateralen Tibiahinterkante ,

bei deutlichem angrenzende m Weichteilödem in Projektion auf das mediale Kollateralband gezeigt . Im MRI

vom 18. April 2017 habe sich eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes mit nicht dislozierter

Tibiaplateaumikrofraktur dorsolateral rechts, eine nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen

Femur k ondylus , ein Status nach Ruptur des medialen Retinakulums mit altem ossären Ausriss an

der Patella medialseits , ein Verdacht auf Status nach Zerrung/Ruptur des medialen Kollateralbandes

und eine Chondro malazie Grad II femoropatellär und II-III im lateralen Kompartiment gezeigt. D ie beiden

Menisken hätten sich intakt gezeigt (S. 3 oben) .

Ferner notierte Dr. B.___ , Dr. M.___ habe in seinem Gutachten vom 10. November 2018 im Bereich des linken Kniegelenkes klinisch

ein en altersge mässe n Befund dokumentiert und bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

das linke Kniegelenk nicht erwähnt. Die von Dr.

M.___ for mulierte Arbeitsfähigkeit habe sich auf die posttraumatische Koxarthrose rechts mit

Schädigung des Nervus ischiadicus rechts bezogen . Anhand dieses Gutach tens lasse sich keine richtungsgebende

Verschlimmerung durch das Ereignis im Jahr 2016 das linke Kniegelenk betreffend medizinisch begründen.

Im Gutachten von Dr.

N.___

vom 23. September 2019 hätten sich

b ei der klinischen Untersu chung des linken Kniegelenkes ausser ein Druckschmerz entlang des lateralen Unterschenkels im Bereich der alten Verletzung

keine pathologischen Befunde gezeigt.

I nsbesondere hätten Zeichen einer Instabilität gefehlt , welche auf

eine Bandverletzung zurückzuführen gewesen wäre n . Offensichtlich habe eine mus kulär gut stabilisierte

Situation vor gelegen. Zeichen einer Dekonditionierung des linken Beins hätten sich bei der Untersuchung nicht gezeigt .

Auch anhand dieses Gutachtens lasse sich keine richtungsgebende

Verschlimmerung durch das Ereig nis

im 2016 das linke Kniegelenk betreffend medizinisch begründen. A nhand des am 18. November 2021 erhobenen Befundes von PD Dr. Z.___

lasse sich rückblickend auf den

gesamten Verlauf keine richtungsgebende Verschlimme rung die Gesundheit des linken Kniegelenks

betreffend begründen. Der Beschwerde führer habe im November 2021

unspezifische Schmerzen im linken Tibiofibulargelenk beklagt.

E ine richtungsgebende Verschlimmerung

dieses Gelenk s

sei zu keinem Zeitpunkt bildgebend dokumentiert gewesen. Im MRI vom

11. Mai 2021 habe objektiviert werden können , dass das mediale Seitenband, welches im Jahr 2016 rupturiert gewesen sei , wieder verheilt gewesen sei (S. 3 f.) .

Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, auch unter Würdigung der erhobenen Befunde bei den orthopädischen Begutachtungen

und anhand der Befunde von 2021 müsse weiterhin vollumfänglich an der Beurteilung vom

12. November 2 020 fest ge halten werden, dass der medizinische Endzustand allerspätestens sechs Monate nach

dem Ereignis Töffunfall in Griechenland erreicht gewesen sei . D er Beschwerdeführer sei in seiner

angestammten Tätigkeit als Chauffeur ab dem 1. März 2017 wieder zu 100

% arbeitsfähig gewesen (S. 4) . 4.

4. 1

Dr. B.___ und med. pract . C.___

im November 2020 sowie Dr. B.___

im Juli 2022 nahm en

bei ihre n Beurteilung en

bei lückenlos vorliegendem Befund von der gesamten Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtigte n die se ein gehend in

ihren detailreichen Aktenbeurteilung en (Urk. 10/ 96 S. 12-16 und Urk. 10/112 ) . Mit Blick auf diese Grundlagen und die bildgebenden Befunde haben sie respektive Dr. B.___ im Juli 2022 nachvollziehbar aufge zeigt, dass die von den Behandler n

durchgeführte Therapie und der

im echtzeitlichen Bildma terial ersichtliche Heilungsverlauf wie auch die im Nachgang erstellte n Bildgebun gen und Untersuchungen darauf schliessen lassen, dass spätestens sechs Monate nach dem Töffunfall

am 5. August 2016 der Endzustand erreicht und d er Beschwerde führer als Chauffeur wieder zu 100

% arbeitsfähig gewesen war ( E. 3.13 und E. 3.17) .

Dr. B.___ zeigte auf, dass PD Dr. Z.___ mit Trainingstherapie und Ban dage nur eine konservative Therapie verordnete und in der Zeit vom 16. November 2016 bis zum Treppenzwischenfall am 10. April 2017 keinerlei Therapie durchgeführt und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde n (E. 3.17) und somit die Heilbehandlung abgeschlossen und die Arbeitsfähigkeit wieder her gestellt war . Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage und findet Stütze in der Betrachtung des Heilungsverlaufes anhand der klinischen Untersuchungs berichte der Behandler. Die Weichteilverletzungen waren bereits am 23. August 2016 abgeheilt (E. 3.1). Auch die Beweglichkeit und Schmerzempfin dung besserten sich zügig. Am 23. August 2016 konnte das linke Knie nur unter Schmerzen im Sitzen circa 10° flektiert werden (E. 3.1) und am 16. November 2016 war nur noch eine minime Flexionseinschränkung von knapp 3° mit Endphasenschmerz präsent (E. 3.4). PD Dr. Z.___ erachtete die Ent wicklung gleichentags als günstig und stellte einen stabilen Innenbandapparat bei reizfreien Verhältnissen fest (E. 3.6). Die ursprünglich verordnete Physio therapie zum Aufbautraining der Kniebeweglichkeit wurde bereits am 16. November 2016 nicht mehr durchgeführt (E. 3.4). So verordnete PD Dr. Z.___ am 23. November 2016 explizit nur noch ein Calciumpräparat und einen entsprechenden Spray zu r Unterstützung des Knochenstoffwechsels, verzichtete aber auf eine neuerliche Physiotherapieverordnung. Er hielt einzig noch eine kurzzeitige Stockentlastung von gerade einmal zwei Wochen für empfehlenswert (E. 3.6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14 S. 3 unten ) ist gerade die Tatsache, dass PD Dr. Z.___ lediglich noch eine so kurzzeitige Stockentlastung empfahl bei sonstiger Einstellung übriger Heilbehandlun gen ein Zeichen dafür, dass

selbst er

die Heilbehandlung für abge schlossen hielt.

Dr. B.___ legte auch anhand der Bildgebung plausibel dar, dass die im MRI vom 24. August 2016 ersichtlichen strukturellen Schäden an Knochen und Bän dern

aus dem Unfall vom 5. August 2016 ( Tibiaplateaufraktur mit Gelenkspalt, Mikrofraktur des Fibulaköpfchen , Ruptur medialen Kollateralbandes, bone-bruise am medialen Tibi a plateau ; vgl. E. 3.2) spätestens am

5. Februar 2017 abgeheilt waren . So zeigte er auf, dass im ursprünglichen MRI vom 24. August 2016 keine Hinweise auf eine Beteiligung des

medialen Femurkondy l u s

(keine Fraktur, kein bone

bruise in diesem Bereich) bestanden und sich im MRI vom 16. November 2016 die Rückbildung der Ödemzonen am lateralen Tibiaplateau und am Fibulaköpfchen als Hinweis für den geheilten bone

bruise darstellten (E. 3.17). Dr. B.___ wies schlüssig nach, dass sich aufgrund des Treppenvorfalls ein anderes Verletzungs muster mit frischen Verwundungen auch an anderen Stellen am linken Knie zeigte. So wies er diesbezüglich zu Recht darauf hin , dass in den Röntgenaufnahmen vom 10. April 2017 und dem MRI vom 18. April 2017 frische knöcherne Läsionen des medialen Femurkondylus und der lateralen Tibiahinterkante sowie am Tibiaplateau Mikrofrakturen dorsolateral rechts und eine Mikrofraktur des lateralen Fermukon dylus feststellbar waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist damit dargetan, dass unterschiedliche beziehungsweise neue Verletzungen beim Treppenunfall entstanden , welche nicht vorbestehend waren. Die Schlussfolgerung von Dr. B.___ mit Blick auf die Bildgebung steht denn auch in Einklang mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte. So stellte Dr. F.___ am 16. November 2016 aufgrund eines MRI fest, dass der tibiofibulare Gelenkspalt weitgehend zurückgebildet und das Ödem-Korrelat kaum noch nachweisbar waren (E. 3.5) und PD Dr. Z.___ ging am 23. November 2016 von einer praktisch vollständig regredienten Veränderung im lateralen Tibiaplateau aus (E. 3.6) . Weiter deutet auch die rasche Genesung nach dem Treppenvorfall, wonach der Beschwerde führer bei doch erheblichen strukturellen Verletzungen (unter anderem: Ruptur des vorderen Kreuzbandes, dislozierte Tibiaplateaumikrofraktur dorsolateral, nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen Femurkondylus , Bakerzyste , Gelen kerguss) und erneut lediglich konservativem Therapieansatz nach sieben Wochen posttraumatisch wieder über eine normalisierte Bewegungsfreiheit verfügte und sich arbeitsbereit fühlte, darauf hin, dass auch vor diesem Treppenvorfall eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden haben muss (vgl. E. 3.8-10).

Ferner zeigte Dr. B.___ überzeugend auf, dass auch die medizinischen Unterla gen aus den Jahren nach dem Töffunfall

keinen anderen Schluss zulassen. Zu Recht wies er darauf hin, dass Dr. M.___ in seiner Begutachtung aus dem Jahr 2018 keine Diagnose hinsichtlich des linken Knies mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt hatte (vgl. E. 3.11 und E. 3.17) . Plausibel legte er dar, dass sich bei der Untersuchung von Dr. N.___ keine Dekonditionierung des linken Knies gezeigt hatte.

N eben den Kreisärzten äusserte sich sodann auch nur sie ausdrücklich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der entsprechenden Zeit . S ie ging denn gar noch weiter als die Kreisärzte und hielt eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Unfall vom 5. August 2016 gar lediglich für acht Wochen für gegeben ( vgl. E. 3.12 und E. 3.17 ). Schliesslich legte Dr. B.___ nachvollziehbar dar, dass weder der Bericht von PD Dr. Z.___ vom18. November 2021 aufgrund des darin erho benen Befundes noch die neuere Bildgebung nahelegte, dass aufgrund des Unfalls vom 5. August 2016 über den 5. Februar 2017 hinaus Heilbehandlungen notwen dig gewesen wären oder e ine Arbeitsunfähigkeit bestand en hätte. Mit Blick auf das MRI von Dr. O.___ vom 11. Mai 2021 (E. 3.14) und d a s CT von PD Dr. P.___ vom 29. November 2021 (E. 3.16) erweist sich dies als schlüssig . Im CT stellte sich das linke Knie regelrecht dar und im MRI waren die im MRI vom August 2016 ursprünglich festgestellten Verletzungen nicht mehr ersichtlich , v ielmehr zeigte sich das mediale Kollateralband intakt und ein Kniegelenkserguss war nicht feststellbar.

Schliesslich wurde von keinem einzigen Arzt eine abweichende

Ansicht

betref fend eine über den 5. Februar 2017 hinausgehende notwendige Heilbehandlung des linken Knies aufgrund des Unfalles vom 5. August 2016 oder eine nach dem 5. Februar 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit vertreten. Im Übrigen zeigen die obigen Ausführungen, dass die Beurteilung en der Kreisärzte und insbesondere von Dr. B.___ im Einklang mit den medizinischen Akten steh en . 4. 2

Was die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte

Kritik angeht, ist zu bemerken, dass ein operativer Eingriff am linken Knie, welchen der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht des Stadtspital s

G.___ vom 2. Juni 2017 belegen wollte (Urk. 1 S. 8), nie stattgefunden hat . Im besagten Bericht ging es um den Heilungs verlauf nach dem Treppenzwischenfall am 4. April 201 7. Bezüglich des linken Knies äusserte er sich damals vielmehr dahingehend, dass er sich wieder dafür bereit fühle, arbeiten zu könne n (E. 3.10). Im Bericht ging es um eine allfällige Operation am rechten Knie (Urk. 10/79 S. 2). Auch die Argumentation hinsichtlich der Schmerzmedikation mit Verweis auf die Apothekerrechnungen (Urk. 1 S. 8) ist nicht stichhaltig. Aus den besagten Rechnungen ist ersichtlich, dass es um die Schmerzmedikation aufgrund des Treppenvorfall s ging (vgl. Urk. 10/91/14 ff.), sind doch alle Rechnungen nach dem 10. April 2017 datiert. Wie aus den Berichten der Behandler über die Therapie für diesen Vorfall hervorgeht, wurde direkt danach eine medikamentöse Schmerzbehandlung ( Analgesie ) aufgenommen und fortge führt (E. 3.7 und E. 3.9). Aus der mit U n fallschein UVG am 17. November 2017 (Urk. 10/86) durch die Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeit lässt sich entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts ableiten (Urk. 1 S. 8), noch vermag die se

die Beurteilung von Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen. Inhaltlich lässt sich dieser abgesehen vom Attest nichts entnehmen. Zum einen stammt das am 17. November 2017 ausgestellte Attest a us einer Zeit nach dem Treppenzwischenfall am 4. April 2017 - letztmalig vorher erfolgte am 17. Februar 2017 ein Eintrag - , zum anderen steht sie aber auch in eindeutigem Widerspruch zum Heilungsverlauf, wonach sich der Beschwerdeführer im Nachgang zum Treppenzwischenfall bereits am 2 .

Juni 2017 bei normalisierter Bewegungsfreiheit arbeitsbereit fühlte (E. 3.10).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik vermag demnach nicht auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. 4. 3

Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der auf einem lückenlosen Befund mit feststehendem medizinischem Sach verhalt beruhenden kreisärztlichen Beurteilung. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt . Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind von weiter e n Abklärungen nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Damit war spätestens am 5 . Februar 201 7

der Endzustand in Bezug auf die auf den Unfall vom 5. August 201 6 zurückgehenden

Beschwerden des linken Knies erreicht und der Fallabschluss per

28. Februar 201 7

(Heilungskosten) sowie die E instellung der Taggelder per selbigem Datum aufgrund der wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit als Chauffeur im Hinblick auf das linke Knie rechtens.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 . Dezember 202 0 (Urk.

10 /99 ) stellte die Suva unter ande rem die Leistungen bezüglich des Unfalls vom 5. August 2016 betreffend die Beschwerden am

linken Knie per 28 .

Februar 20 17

mit der Feststellung ein , dass diesbezüglich am 5. Februar 2017 von einem unfallbedingten Endzustand auszu gehen und der Versicherte als Chauffeur wegen dem linken Knie spätestens ab dem 1. März 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk.

10 / 100 ) wies die Suva mit Entscheid vom 8. Juli 2022 ab (Urk. 2) , nachdem sie zusätzlich eingereichte medizinische Unter lagen (Urk. 10 /107-110) Kreisarz t

Dr. B.___ zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Beurteilung vom 5. Juli 2022; Urk. 10 /112) .

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Juli 2022 seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten zuzusprechen (S. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20 . Oktober 2022 (Urk.

8) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (S. 2) . Mit Replik vom 9 . Januar 202

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Einspracheentscheid (Urk.

2) auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___

und med. pract . C.___ vom

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber gestützt auf die Berichte der Behandler in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus näher dargelegten Gründen gel tend, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Folgen des Unfalls vom 5. August 2016 seien bereits am 5. Februar 2017 abgeheilt gewesen und der unfallbedingte Endzustand erreicht, gehe fehl. Insgesamt sei klar, dass die gesetzlichen Leistun gen für das linke Knie mindestens bis zum 17. November 2017 zu übernehmen seien, richtigerweise auch weiterhin, denn ausbehandelt sei sein Knie noch nicht (S. 4 - 9 ; vgl. auch die Replik vom 9 . Januar 202 3 [Urk. 1 4 S. 3 f.]).

E. 2.3 Im Wesentlichen strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom

5. August 2016

für die Beschwerden am

linken Knie auch über den 28 . Februar 2017 hinaus leistungspflichtig ist. 3. 3. 1

Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, hielt in seinem Bericht vom 23 . August 2016 (Urk. 9 /7 4 ) fest , klinisch könne das linke Knie mit Schwerkraft im Sitzen circa 10° unter Schmerzen flektiert werden. Es zeige sich eine Knieschwellung mit ausgeprägter Druckdolenz vom medialen Gelenkspalt und -stand. Beim Motorradunfall am 4. August 2016 sei es zu multiplen Weichteil kontusionen respektive -verletzungen gekommen, die alle praktisch völ lig abgeheilt seien (S. 1 ). 3. 2

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Radiologie FMH, berichtete über ein MRI des linken Knies vom 24. August 2016 ( Urk. 10 /7 7 ) , es sei ein e kaum dislo zierte laterale Tibiaplateaufraktur mit Stufe im Gelenkspalt von einem Millimeter, eine transtrabekuläre Mikrofraktur des Fibulaköpfchens , eine Ruptur des media len Kollateralbandes sowie ein bone-bruise am medialen Tibiaplateau feststellbar. 3. 3

PD Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 25. August 2016 (Urk. 10 /6) gestützt auf das MRI des linken Knies vom 24. August 2016 als Diagnose betref fend das linke Knie einen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit minimal dislozierter lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medialen Kollateral bandes links (S. 1) . Zudem notierte er, auf Knieebene links seien eine proximale Innenbandruptur und eine praktisch nicht dislozierte laterale Tibiaplate a ufraktur mit deutlichem Reizerguss beziehungsweise Hämarthros festzustellen (S. 2) . 3. 4

Dr. D.___

hielt in seinem Untersuchungsbericht vom

E. 3 (Urk.

1

E. 4 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S.

2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 14 .

Februar 202 3 (Urk.

1

E. 7 ) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (S.

2), was dem Beschwerde führer am 16 .

Februar 2022 (Urk.

1

E. 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 12 . November 2020 sowie von Dr. B.___ vom 5. Juli 2022 , welche sie als umfassen d , widerspruchsfrei und schlüssig erachtete. Aufgrund der medizini schen Aktenlage sowie der kreisärztlichen Beurteilungen s ei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom

5. August 2016 spätestens am 28. Februar 2017 wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, weshalb dann der Anspruch auf weitere Taggeldleistungen ent falle. Ebenso sei zu diesem Zeitpunkt keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten gewesen, weshalb der Fallabschluss gegeben gewesen sei, womit auch die Heilkostenleistungen hätten eingestellt werden können (Urk. 2 S. 6-13; insbesondere S. 9-13; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 20 . Oktober 2022 [Urk. 8 S. 4 -6 ] und die Duplik vom

E. 14 . Februar 202 3 [Urk. 1 7 S. 2 ]).

E. 16 PD Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Radiologie, notierte anlässlich der CT-gesteuerten Infiltration des proximalen Tibiofibulargelenks des linken Knies vom 29. November 2021 ,

dieses

stelle sich regelrecht dar (Urk. 9/110) . 3.

E. 17 Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5 . Juli 202 2 (Urk. 10 /11 2 ) aus , bildgebend hätten im MRI vom 24. August 2016 keine Hin weise für eine Mitbeteiligung des medialen Femur k ondylus dargestellt werden können. Es hätten sich kein bone

bruise und kein Hinweis für eine Fraktur in diesem Bereich finden können.

Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer konservativ behandelt worden. PD Dr.

Z.___

habe eine Kniebandage und eine medizinische Trainingstherapie verordnet. Im MRI vom 16. November 2016 hätten sich ein unverändertes Bild am rupturierten medialen Kollateralbandap parat, eine Rückbildung der Ödemzonen lateral am Tibiaplateau und im Bereich des Fibulaköpfchens als Hinweis dafür, dass der bone

bruise verheilt gewesen sei, und ein ausgeprägte s Ödem im medialen Femur k ondylus mit Zeichen einer beginnenden subchondralen Nekrose gezeigt (S. 2).

Weiter hielt Dr. B.___ fest, i m Zeitraum nach dem M R I vom 16. November 2016 bis zum 10. April 2017, als sich ein erneutes Unfallereignis ereignet habe, sei der Beschwerdeführer laut vorliegender Dokumentation nicht mehr ärztlich behandelt worden und auch nicht mehr arbeitsunfähig gewese

n. Es lägen keine Zeugnisse vor. Weitere medizinische Behandlung en hätten erst nach dem erneu ten Unfallereignis am 10. April 2017 stattgefunden. Es sei von einer Kniedistor sion und - k ontusion links mit Verdacht auf Binnenläsion ausgegangen

und Abklärungen eingeleitet worden . In der Röntgenaufnahme vom 10. April 2017 habe sich ein Verdacht

auf eine frische knöcherne Läsion des medialen Femur k ondylus und der lateralen Tibiahinterkante ,

bei deutlichem angrenzende m Weichteilödem in Projektion auf das mediale Kollateralband gezeigt . Im MRI

vom 18. April 2017 habe sich eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes mit nicht dislozierter

Tibiaplateaumikrofraktur dorsolateral rechts, eine nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen

Femur k ondylus , ein Status nach Ruptur des medialen Retinakulums mit altem ossären Ausriss an

der Patella medialseits , ein Verdacht auf Status nach Zerrung/Ruptur des medialen Kollateralbandes

und eine Chondro malazie Grad II femoropatellär und II-III im lateralen Kompartiment gezeigt. D ie beiden

Menisken hätten sich intakt gezeigt (S. 3 oben) .

Ferner notierte Dr. B.___ , Dr. M.___ habe in seinem Gutachten vom 10. November 2018 im Bereich des linken Kniegelenkes klinisch

ein en altersge mässe n Befund dokumentiert und bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

das linke Kniegelenk nicht erwähnt. Die von Dr.

M.___ for mulierte Arbeitsfähigkeit habe sich auf die posttraumatische Koxarthrose rechts mit

Schädigung des Nervus ischiadicus rechts bezogen . Anhand dieses Gutach tens lasse sich keine richtungsgebende

Verschlimmerung durch das Ereignis im Jahr 2016 das linke Kniegelenk betreffend medizinisch begründen.

Im Gutachten von Dr.

N.___

vom 23. September 2019 hätten sich

b ei der klinischen Untersu chung des linken Kniegelenkes ausser ein Druckschmerz entlang des lateralen Unterschenkels im Bereich der alten Verletzung

keine pathologischen Befunde gezeigt.

I nsbesondere hätten Zeichen einer Instabilität gefehlt , welche auf

eine Bandverletzung zurückzuführen gewesen wäre n . Offensichtlich habe eine mus kulär gut stabilisierte

Situation vor gelegen. Zeichen einer Dekonditionierung des linken Beins hätten sich bei der Untersuchung nicht gezeigt .

Auch anhand dieses Gutachtens lasse sich keine richtungsgebende

Verschlimmerung durch das Ereig nis

im 2016 das linke Kniegelenk betreffend medizinisch begründen. A nhand des am 18. November 2021 erhobenen Befundes von PD Dr. Z.___

lasse sich rückblickend auf den

gesamten Verlauf keine richtungsgebende Verschlimme rung die Gesundheit des linken Kniegelenks

betreffend begründen. Der Beschwerde führer habe im November 2021

unspezifische Schmerzen im linken Tibiofibulargelenk beklagt.

E ine richtungsgebende Verschlimmerung

dieses Gelenk s

sei zu keinem Zeitpunkt bildgebend dokumentiert gewesen. Im MRI vom

11. Mai 2021 habe objektiviert werden können , dass das mediale Seitenband, welches im Jahr 2016 rupturiert gewesen sei , wieder verheilt gewesen sei (S. 3 f.) .

Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, auch unter Würdigung der erhobenen Befunde bei den orthopädischen Begutachtungen

und anhand der Befunde von 2021 müsse weiterhin vollumfänglich an der Beurteilung vom

12. November 2

E. 020 fest ge halten werden, dass der medizinische Endzustand allerspätestens sechs Monate nach

dem Ereignis Töffunfall in Griechenland erreicht gewesen sei . D er Beschwerdeführer sei in seiner

angestammten Tätigkeit als Chauffeur ab dem 1. März 2017 wieder zu 100

% arbeitsfähig gewesen (S. 4) . 4.

4. 1

Dr. B.___ und med. pract . C.___

im November 2020 sowie Dr. B.___

im Juli 2022 nahm en

bei ihre n Beurteilung en

bei lückenlos vorliegendem Befund von der gesamten Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtigte n die se ein gehend in

ihren detailreichen Aktenbeurteilung en (Urk. 10/ 96 S. 12-16 und Urk. 10/112 ) . Mit Blick auf diese Grundlagen und die bildgebenden Befunde haben sie respektive Dr. B.___ im Juli 2022 nachvollziehbar aufge zeigt, dass die von den Behandler n

durchgeführte Therapie und der

im echtzeitlichen Bildma terial ersichtliche Heilungsverlauf wie auch die im Nachgang erstellte n Bildgebun gen und Untersuchungen darauf schliessen lassen, dass spätestens sechs Monate nach dem Töffunfall

am 5. August 2016 der Endzustand erreicht und d er Beschwerde führer als Chauffeur wieder zu 100

% arbeitsfähig gewesen war ( E. 3.13 und E. 3.17) .

Dr. B.___ zeigte auf, dass PD Dr. Z.___ mit Trainingstherapie und Ban dage nur eine konservative Therapie verordnete und in der Zeit vom 16. November 2016 bis zum Treppenzwischenfall am 10. April 2017 keinerlei Therapie durchgeführt und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde n (E. 3.17) und somit die Heilbehandlung abgeschlossen und die Arbeitsfähigkeit wieder her gestellt war . Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage und findet Stütze in der Betrachtung des Heilungsverlaufes anhand der klinischen Untersuchungs berichte der Behandler. Die Weichteilverletzungen waren bereits am 23. August 2016 abgeheilt (E. 3.1). Auch die Beweglichkeit und Schmerzempfin dung besserten sich zügig. Am 23. August 2016 konnte das linke Knie nur unter Schmerzen im Sitzen circa 10° flektiert werden (E. 3.1) und am 16. November 2016 war nur noch eine minime Flexionseinschränkung von knapp 3° mit Endphasenschmerz präsent (E. 3.4). PD Dr. Z.___ erachtete die Ent wicklung gleichentags als günstig und stellte einen stabilen Innenbandapparat bei reizfreien Verhältnissen fest (E. 3.6). Die ursprünglich verordnete Physio therapie zum Aufbautraining der Kniebeweglichkeit wurde bereits am 16. November 2016 nicht mehr durchgeführt (E. 3.4). So verordnete PD Dr. Z.___ am 23. November 2016 explizit nur noch ein Calciumpräparat und einen entsprechenden Spray zu r Unterstützung des Knochenstoffwechsels, verzichtete aber auf eine neuerliche Physiotherapieverordnung. Er hielt einzig noch eine kurzzeitige Stockentlastung von gerade einmal zwei Wochen für empfehlenswert (E. 3.6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14 S. 3 unten ) ist gerade die Tatsache, dass PD Dr. Z.___ lediglich noch eine so kurzzeitige Stockentlastung empfahl bei sonstiger Einstellung übriger Heilbehandlun gen ein Zeichen dafür, dass

selbst er

die Heilbehandlung für abge schlossen hielt.

Dr. B.___ legte auch anhand der Bildgebung plausibel dar, dass die im MRI vom 24. August 2016 ersichtlichen strukturellen Schäden an Knochen und Bän dern

aus dem Unfall vom 5. August 2016 ( Tibiaplateaufraktur mit Gelenkspalt, Mikrofraktur des Fibulaköpfchen , Ruptur medialen Kollateralbandes, bone-bruise am medialen Tibi a plateau ; vgl. E. 3.2) spätestens am

5. Februar 2017 abgeheilt waren . So zeigte er auf, dass im ursprünglichen MRI vom 24. August 2016 keine Hinweise auf eine Beteiligung des

medialen Femurkondy l u s

(keine Fraktur, kein bone

bruise in diesem Bereich) bestanden und sich im MRI vom 16. November 2016 die Rückbildung der Ödemzonen am lateralen Tibiaplateau und am Fibulaköpfchen als Hinweis für den geheilten bone

bruise darstellten (E. 3.17). Dr. B.___ wies schlüssig nach, dass sich aufgrund des Treppenvorfalls ein anderes Verletzungs muster mit frischen Verwundungen auch an anderen Stellen am linken Knie zeigte. So wies er diesbezüglich zu Recht darauf hin , dass in den Röntgenaufnahmen vom 10. April 2017 und dem MRI vom 18. April 2017 frische knöcherne Läsionen des medialen Femurkondylus und der lateralen Tibiahinterkante sowie am Tibiaplateau Mikrofrakturen dorsolateral rechts und eine Mikrofraktur des lateralen Fermukon dylus feststellbar waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist damit dargetan, dass unterschiedliche beziehungsweise neue Verletzungen beim Treppenunfall entstanden , welche nicht vorbestehend waren. Die Schlussfolgerung von Dr. B.___ mit Blick auf die Bildgebung steht denn auch in Einklang mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte. So stellte Dr. F.___ am 16. November 2016 aufgrund eines MRI fest, dass der tibiofibulare Gelenkspalt weitgehend zurückgebildet und das Ödem-Korrelat kaum noch nachweisbar waren (E. 3.5) und PD Dr. Z.___ ging am 23. November 2016 von einer praktisch vollständig regredienten Veränderung im lateralen Tibiaplateau aus (E. 3.6) . Weiter deutet auch die rasche Genesung nach dem Treppenvorfall, wonach der Beschwerde führer bei doch erheblichen strukturellen Verletzungen (unter anderem: Ruptur des vorderen Kreuzbandes, dislozierte Tibiaplateaumikrofraktur dorsolateral, nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen Femurkondylus , Bakerzyste , Gelen kerguss) und erneut lediglich konservativem Therapieansatz nach sieben Wochen posttraumatisch wieder über eine normalisierte Bewegungsfreiheit verfügte und sich arbeitsbereit fühlte, darauf hin, dass auch vor diesem Treppenvorfall eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden haben muss (vgl. E. 3.8-10).

Ferner zeigte Dr. B.___ überzeugend auf, dass auch die medizinischen Unterla gen aus den Jahren nach dem Töffunfall

keinen anderen Schluss zulassen. Zu Recht wies er darauf hin, dass Dr. M.___ in seiner Begutachtung aus dem Jahr 2018 keine Diagnose hinsichtlich des linken Knies mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt hatte (vgl. E. 3.11 und E. 3.17) . Plausibel legte er dar, dass sich bei der Untersuchung von Dr. N.___ keine Dekonditionierung des linken Knies gezeigt hatte.

N eben den Kreisärzten äusserte sich sodann auch nur sie ausdrücklich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der entsprechenden Zeit . S ie ging denn gar noch weiter als die Kreisärzte und hielt eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Unfall vom 5. August 2016 gar lediglich für acht Wochen für gegeben ( vgl. E. 3.12 und E. 3.17 ). Schliesslich legte Dr. B.___ nachvollziehbar dar, dass weder der Bericht von PD Dr. Z.___ vom18. November 2021 aufgrund des darin erho benen Befundes noch die neuere Bildgebung nahelegte, dass aufgrund des Unfalls vom 5. August 2016 über den 5. Februar 2017 hinaus Heilbehandlungen notwen dig gewesen wären oder e ine Arbeitsunfähigkeit bestand en hätte. Mit Blick auf das MRI von Dr. O.___ vom 11. Mai 2021 (E. 3.14) und d a s CT von PD Dr. P.___ vom 29. November 2021 (E. 3.16) erweist sich dies als schlüssig . Im CT stellte sich das linke Knie regelrecht dar und im MRI waren die im MRI vom August 2016 ursprünglich festgestellten Verletzungen nicht mehr ersichtlich , v ielmehr zeigte sich das mediale Kollateralband intakt und ein Kniegelenkserguss war nicht feststellbar.

Schliesslich wurde von keinem einzigen Arzt eine abweichende

Ansicht

betref fend eine über den 5. Februar 2017 hinausgehende notwendige Heilbehandlung des linken Knies aufgrund des Unfalles vom 5. August 2016 oder eine nach dem 5. Februar 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit vertreten. Im Übrigen zeigen die obigen Ausführungen, dass die Beurteilung en der Kreisärzte und insbesondere von Dr. B.___ im Einklang mit den medizinischen Akten steh en . 4. 2

Was die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte

Kritik angeht, ist zu bemerken, dass ein operativer Eingriff am linken Knie, welchen der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht des Stadtspital s

G.___ vom 2. Juni 2017 belegen wollte (Urk. 1 S. 8), nie stattgefunden hat . Im besagten Bericht ging es um den Heilungs verlauf nach dem Treppenzwischenfall am 4. April 201 7. Bezüglich des linken Knies äusserte er sich damals vielmehr dahingehend, dass er sich wieder dafür bereit fühle, arbeiten zu könne n (E. 3.10). Im Bericht ging es um eine allfällige Operation am rechten Knie (Urk. 10/79 S. 2). Auch die Argumentation hinsichtlich der Schmerzmedikation mit Verweis auf die Apothekerrechnungen (Urk. 1 S. 8) ist nicht stichhaltig. Aus den besagten Rechnungen ist ersichtlich, dass es um die Schmerzmedikation aufgrund des Treppenvorfall s ging (vgl. Urk. 10/91/14 ff.), sind doch alle Rechnungen nach dem 10. April 2017 datiert. Wie aus den Berichten der Behandler über die Therapie für diesen Vorfall hervorgeht, wurde direkt danach eine medikamentöse Schmerzbehandlung ( Analgesie ) aufgenommen und fortge führt (E. 3.7 und E. 3.9). Aus der mit U n fallschein UVG am 17. November 2017 (Urk. 10/86) durch die Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeit lässt sich entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts ableiten (Urk. 1 S. 8), noch vermag die se

die Beurteilung von Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen. Inhaltlich lässt sich dieser abgesehen vom Attest nichts entnehmen. Zum einen stammt das am 17. November 2017 ausgestellte Attest a us einer Zeit nach dem Treppenzwischenfall am 4. April 2017 - letztmalig vorher erfolgte am 17. Februar 2017 ein Eintrag - , zum anderen steht sie aber auch in eindeutigem Widerspruch zum Heilungsverlauf, wonach sich der Beschwerdeführer im Nachgang zum Treppenzwischenfall bereits am 2 .

Juni 2017 bei normalisierter Bewegungsfreiheit arbeitsbereit fühlte (E. 3.10).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik vermag demnach nicht auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. 4. 3

Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der auf einem lückenlosen Befund mit feststehendem medizinischem Sach verhalt beruhenden kreisärztlichen Beurteilung. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt . Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind von weiter e n Abklärungen nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Damit war spätestens am 5 . Februar 201 7

der Endzustand in Bezug auf die auf den Unfall vom 5. August 201 6 zurückgehenden

Beschwerden des linken Knies erreicht und der Fallabschluss per

28. Februar 201 7

(Heilungskosten) sowie die E instellung der Taggelder per selbigem Datum aufgrund der wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit als Chauffeur im Hinblick auf das linke Knie rechtens.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2022.00158

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiber Müller Urteil vom

10. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 19 68 , war vom

14. Oktober 2013 bis 31. August 2016 bei der Y.___

GmbH als Chauffeur angestellt und in dieser Eigen schaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versi chert (vgl. Urk . 10 /1 ).

Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 24 . August

2016 (Urk. 10 /1) wissen, dass er am 5. August

2016

bei einem Scooterunfall

in Grie chenland gestürzt sei und sich verletzt habe. Neben diverse n Haut

- und Weicht eilverletzungen zog sich der Versicherte dabei insbesondere Verletzungen am linken Knie zu (Urk. 9 /74) . Die Erstversorgung erfolgte in Griechenland (Urk. 10 /45-46). PD Dr. med. Z.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom Zentrum A.___

nannte in seinem Bericht vom 25. August 2016 (Urk. 10 /6) gestützt auf ein MRI des linken Knies vom 24. August 2016 (Urk. 10 /77) als Diagnose in Bezug auf das linke Knie ei nen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit minimal dislozierter lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medi alen Kollateralbandes links.

Die Suva legte den Fall unter der internen Registra tionsnummer «…»

an (vgl. Urk. 10/99 S. 4) und

tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Sie legte die medizinischen Unterlagen den Kreisärzten Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie, und med. pract .

C.___ , Fachärztin für Anästhesiologie, vor, welche am 12. November 2020 (Urk.

10 /96) ihre ärztliche Beurteilung erstattete n .

Zuvor hatte sich der Versicherte am 10. April 2017 das linke Knie beim Treppen steigen verdreht und sich unter anderem eine Partialruptur des vorderen Kreuz bandes zu gezogen (Urk. 10 /80 , Urk. 10 /83 ), wobei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Suva gegen die Folge von Unfällen versichert war . 1.2

Mit Verfügung vom 1 . Dezember 202 0 (Urk.

10 /99 ) stellte die Suva unter ande rem die Leistungen bezüglich des Unfalls vom 5. August 2016 betreffend die Beschwerden am

linken Knie per 28 .

Februar 20 17

mit der Feststellung ein , dass diesbezüglich am 5. Februar 2017 von einem unfallbedingten Endzustand auszu gehen und der Versicherte als Chauffeur wegen dem linken Knie spätestens ab dem 1. März 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk.

10 / 100 ) wies die Suva mit Entscheid vom 8. Juli 2022 ab (Urk. 2) , nachdem sie zusätzlich eingereichte medizinische Unter lagen (Urk. 10 /107-110) Kreisarz t

Dr. B.___ zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Beurteilung vom 5. Juli 2022; Urk. 10 /112) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Juli 2022 seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten zuzusprechen (S. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20 . Oktober 2022 (Urk.

8) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (S. 2) . Mit Replik vom 9 . Januar 202 3 (Urk.

1 4 ) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S.

2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 14 .

Februar 202 3 (Urk.

1 7 ) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (S.

2), was dem Beschwerde führer am 16 .

Februar 2022 (Urk.

1 8 ) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebro chen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs bestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicher ten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beur teilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Einspracheentscheid (Urk.

2) auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___

und med. pract . C.___ vom 12 . November 2020 sowie von Dr. B.___ vom 5. Juli 2022 , welche sie als umfassen d , widerspruchsfrei und schlüssig erachtete. Aufgrund der medizini schen Aktenlage sowie der kreisärztlichen Beurteilungen s ei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom

5. August 2016 spätestens am 28. Februar 2017 wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, weshalb dann der Anspruch auf weitere Taggeldleistungen ent falle. Ebenso sei zu diesem Zeitpunkt keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten gewesen, weshalb der Fallabschluss gegeben gewesen sei, womit auch die Heilkostenleistungen hätten eingestellt werden können (Urk. 2 S. 6-13; insbesondere S. 9-13; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 20 . Oktober 2022 [Urk. 8 S. 4 -6 ] und die Duplik vom 14 . Februar 202 3 [Urk. 1 7 S. 2 ]). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber gestützt auf die Berichte der Behandler in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus näher dargelegten Gründen gel tend, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Folgen des Unfalls vom 5. August 2016 seien bereits am 5. Februar 2017 abgeheilt gewesen und der unfallbedingte Endzustand erreicht, gehe fehl. Insgesamt sei klar, dass die gesetzlichen Leistun gen für das linke Knie mindestens bis zum 17. November 2017 zu übernehmen seien, richtigerweise auch weiterhin, denn ausbehandelt sei sein Knie noch nicht (S. 4 - 9 ; vgl. auch die Replik vom 9 . Januar 202 3 [Urk. 1 4 S. 3 f.]). 2.3

Im Wesentlichen strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom

5. August 2016

für die Beschwerden am

linken Knie auch über den 28 . Februar 2017 hinaus leistungspflichtig ist. 3. 3. 1

Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, hielt in seinem Bericht vom 23 . August 2016 (Urk. 9 /7 4 ) fest , klinisch könne das linke Knie mit Schwerkraft im Sitzen circa 10° unter Schmerzen flektiert werden. Es zeige sich eine Knieschwellung mit ausgeprägter Druckdolenz vom medialen Gelenkspalt und -stand. Beim Motorradunfall am 4. August 2016 sei es zu multiplen Weichteil kontusionen respektive -verletzungen gekommen, die alle praktisch völ lig abgeheilt seien (S. 1 ). 3. 2

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Radiologie FMH, berichtete über ein MRI des linken Knies vom 24. August 2016 ( Urk. 10 /7 7 ) , es sei ein e kaum dislo zierte laterale Tibiaplateaufraktur mit Stufe im Gelenkspalt von einem Millimeter, eine transtrabekuläre Mikrofraktur des Fibulaköpfchens , eine Ruptur des media len Kollateralbandes sowie ein bone-bruise am medialen Tibiaplateau feststellbar. 3. 3

PD Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 25. August 2016 (Urk. 10 /6) gestützt auf das MRI des linken Knies vom 24. August 2016 als Diagnose betref fend das linke Knie einen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit minimal dislozierter lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medialen Kollateral bandes links (S. 1) . Zudem notierte er, auf Knieebene links seien eine proximale Innenbandruptur und eine praktisch nicht dislozierte laterale Tibiaplate a ufraktur mit deutlichem Reizerguss beziehungsweise Hämarthros festzustellen (S. 2) . 3. 4

Dr. D.___

hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 16. November 2016 (Urk. 10 /76 )

fest, gemäss PD Dr. Z.___ seien die Beschwerden am linken Knie mittels Knie- Brace mit konsequentem Innenbandschutz und Physiotherapie zum Aufbautraining der Kniebeweglichkeit behandelt worden. Zurzeit finde aus ser dem Knie- Brace und Dafalgan keine Therapie statt. K linisch habe sich das linke Knie mit einer minimalen Schwellung und einer Flexionseinschränkung von knapp 3° mit Endphasenschmerz präsentiert. Zudem seien eine leichte mediale Instabilität und Druckdolenzen vom medialen und lateralen Gelenkspalt respek tive der Bandansätze feststellbar . Zwecks Ergänzung zur klinischen Standort bestimmung werde noch ein MRI durchgeführt und dann erfolge die Festsetzung der weiteren konservativen Therapie (S. 4). 3. 5

Dr. med. F.___

berichtete am 16. November 2016 (Urk. 10 /94), das heutige MRI zeige die posttraumatische Veränderung beidseits des tibiofibularen Gelenk spaltes weitgehend zurückgebildet. Das Ödem-Korrelat sei kaum noch nachweis bar. Ein deutlicher Erguss sei ersichtlich. Als führender pathologischer Befund zeige sich ein ausgeprägter Bonebruise im medialen Femurkondylus mit Zeichen einer beginnenden subchondralen Nek r ose nach medial hin. Das vordere Kreuz band sei nun beim Abklingen der akuten Veränderungen als proximal partiell rupturiert einzustufen. Das hintere Kreuzband sei intakt. Der mediale Kollateral band-Apparat sei abgerissen. 3. 6

Unter Berücksichtigung des vorerwähnten

MRI des linken Knies vom 16. November 2016 berichtete PD Dr. Z.___ am 23. November 2016 (Urk. 10 /72/24-25), seit September trage der Beschwerdeführer konsequent ein e innenbandschützende Knieorthese. Diesbezüglich bestehe eine günstige Entwick lung. Im Vordergrund stünden die intermittierenden Schmerzen des rechten Knies auf der Innenseite. Bezüglich des linken Knies bestehe ein stabiler Innenbandap parat mit noch diskreter Druckdolenz im Insertionsbereich femoral wie tibial bei reizfreien Verhältnissen (S. 1). Zum MRI hielt er fest, es sei ein deutliches Stress ödem im medialen Femurkondylus mit kleinstem nekroseverdächtigem Areal sub chondral zu sehen , welches in der MRI-Untersuchung vom 24. August 2016 noch nicht erkennbar gewesen sei. Es bestünden noch deutliche Reizungszeichen im proximalen medialen Kollateralbandapparat. Die Veränderungen im lateralen Tibiaplateau seien praktisch vollständig regredient . Er verordnete Calcimagon D3 und Miacalcic -Spray zur Unterstützung des Knochenstoffwechsels und empfahl eine entsprechende Schonung mit Stockentlastung für die nächsten zwei Wochen (S. 2). 3. 7

Am 10 . April 2017 (Urk. 10 /8 3 )

wurde der Beschwerdeführer notfallmässig beim Stadtspital G.___

vorstellig, nachdem er sich beim Treppensteigen

das linke Knie verdreht hatte . A ls Diagnose wurde eine Kniedistorsion links mit Verdacht auf Binnenläsion gestellt und eine MRI-Abklärung sowie eine Analgesie nach Mass gabe der Beschwerden und eine Stockentlastung als Therapie

veranlasst. 3. 8

In ihrem Befundbericht über ein MRI des linken Knies vom 18. April 2017 (Urk. 10 /81) hielten Dr. med. H.___

und med. pract . I.___

fest, es sei eine Zer rung/Partialruptur des vorderen Kreuzbandes mit nicht dislozierter Tibiapla teaumikrofraktur dorsolateral rechts feststellbar sowie eine begleitende, nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen Femurkondylus . Es bestünden keine abgrenzbaren Meniskusrisse. Ersichtlich sei ein Status nach Ruptur des medialen Retinakulums mit altem ossärem Ausriss an der Patella medialseits . Es bestehe ein Verdacht auf Status nach Zerrung/Ruptur des medialen Kollateralbandes. Feststellbar sei eine Chondromalazie Grad II femoropatellär , II-III laterales Kom partiment. Ersichtlich sei eine kleine Bakerzyste sowie ein Gelenkerguss. 3. 9

Oberarzt J.___

und Assistenzarzt K.___

von der Chirurgischen Klinik des Stadt spitals G.___ nannten in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 10 /80) als Diag nosen

eine vordere Kreuzbandruptur bei Distorsionstrauma des linken Knies am 10. April 2017 und einen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit Bonebruise laterales Tibiaplateau und Ruptur des medialen Kollateralbandes links. Bei vorliegendem Befund werde mit dem Beschwerdeführer eine konser vative Therapie geplant. Dazu erhalte er Physiotherapie. Er werde angewiesen, Heimübungen für den Quadrizepsaufbau zu machen. Analgesie dürfe er weiterhin einnehmen, wie bereits begonnen. 3. 10

Am 2. Juni 2017 ( 10 / 79) berichteten Assistenzarzt K.___ und Spitalärztin Ambu latorium Chirurgie L.___

von der Chirurgischen Klinik des Stadtspital s

G.___ , der Beschwerdeführer habe sich zur Nachkontrolle sieben Wochen posttrauma tisch nach konservativer Therapie mittels Quadrizeps-Aufbaus vorgestellt. Die Schmerzen des linken Knies seien massiv regredient . Zudem habe auch die Bewegungsfreiheit normalisiert werden können. Er fühle sich wieder bereit , zu arbeiten (S. 1). 3. 11

Dr. med. M.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie, welcher den Beschwerde führer am 28. März 2018 untersucht hatte, nannte in seinem von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebene n Gutachten vom 10. November 2018 (Urk. 10 /72/47- 56 ) diverse Diagnosen , aber keine i m Zusammenhang mit dem linken Knie (S. 9) . 3. 12

Dr. med. N.___ , Fachärztin für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in ihrem von der IV-Stelle in Auftrag gegebene n Gutachten vom 23. September 2019 (Urk. 10 /72 /1-1 6 ) neben diversen anderen Diagnosen als Diagnose betreffend das linke Knie ein chronisches Reizknie bei Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medialen K ol l ateralbandes im August 2016 und einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes nach Distorsion im April 2017 (S. 14). Betreffend

Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des linken Knie s

hielt sie fest: Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 acht Wochen 100

% arbeitsunfähig und Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes bei konserva tiver Therapie sechs Wochen 100

% arbeitsunfähig, April bis Mai 2017 (S. 15). 3. 13

Die Kreisärzte Dr. B.___

und med. pract . C.___

führten in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 12. November 2020 (Urk. 10 /96) hinsichtlich des Ereignisses vom 5. August 2016 aus, der Endzustand sei sechs Monate nach dem Unfall ereignis erreicht und die Tätigkeit als Chauffeur sei wieder vollzeitig zumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2016 keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Integrität ent standen (S. 16). 3. 14

PD Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Radiologie, berichtete am 11. Mai 2021 (Urk. 10 /108) über ein gleichentags erstelltes MRI des linken Knies, feststellbar seien eine leichte mediale Gonarthrose (Chondropathie Grad I), ein Verdacht auf einen feinen horizontalen Riss in der Pars Intermedia des medialen Meniskus, ein etwas signalalteriertes, jedoch intaktes mediales Kollateralband und vorderes Kreuzband sowie kein Kniegelenkerguss. 3. 15

PD Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 18. November 2021 (Urk. 10 /106) als Diagnose unter anderem ein symptomatisches Tibi o fibularge lenk links bei Status nach minimal dislozierter lateraler Tibiaplat e aufraktur und Ruptur des medialen Kollateralbandes bei Status nach Töffunfall vom 4. August 201 6. Er hielt fest, es sei ein e deutliche Druckdolenz im Tibiofibulargelenk links festzustellen. Er habe die Durchführung einer Infiltration des Tibiofibulargelenks vereinbar t . Chirurgischen Behandlungsbedarf sehe er auf Knieebene links aktuell nicht. 3. 16

PD Dr. med. P.___ , Facharzt FMH für Radiologie, notierte anlässlich der CT-gesteuerten Infiltration des proximalen Tibiofibulargelenks des linken Knies vom 29. November 2021 ,

dieses

stelle sich regelrecht dar (Urk. 9/110) . 3. 17

Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5 . Juli 202 2 (Urk. 10 /11 2 ) aus , bildgebend hätten im MRI vom 24. August 2016 keine Hin weise für eine Mitbeteiligung des medialen Femur k ondylus dargestellt werden können. Es hätten sich kein bone

bruise und kein Hinweis für eine Fraktur in diesem Bereich finden können.

Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer konservativ behandelt worden. PD Dr.

Z.___

habe eine Kniebandage und eine medizinische Trainingstherapie verordnet. Im MRI vom 16. November 2016 hätten sich ein unverändertes Bild am rupturierten medialen Kollateralbandap parat, eine Rückbildung der Ödemzonen lateral am Tibiaplateau und im Bereich des Fibulaköpfchens als Hinweis dafür, dass der bone

bruise verheilt gewesen sei, und ein ausgeprägte s Ödem im medialen Femur k ondylus mit Zeichen einer beginnenden subchondralen Nekrose gezeigt (S. 2).

Weiter hielt Dr. B.___ fest, i m Zeitraum nach dem M R I vom 16. November 2016 bis zum 10. April 2017, als sich ein erneutes Unfallereignis ereignet habe, sei der Beschwerdeführer laut vorliegender Dokumentation nicht mehr ärztlich behandelt worden und auch nicht mehr arbeitsunfähig gewese

n. Es lägen keine Zeugnisse vor. Weitere medizinische Behandlung en hätten erst nach dem erneu ten Unfallereignis am 10. April 2017 stattgefunden. Es sei von einer Kniedistor sion und - k ontusion links mit Verdacht auf Binnenläsion ausgegangen

und Abklärungen eingeleitet worden . In der Röntgenaufnahme vom 10. April 2017 habe sich ein Verdacht

auf eine frische knöcherne Läsion des medialen Femur k ondylus und der lateralen Tibiahinterkante ,

bei deutlichem angrenzende m Weichteilödem in Projektion auf das mediale Kollateralband gezeigt . Im MRI

vom 18. April 2017 habe sich eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes mit nicht dislozierter

Tibiaplateaumikrofraktur dorsolateral rechts, eine nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen

Femur k ondylus , ein Status nach Ruptur des medialen Retinakulums mit altem ossären Ausriss an

der Patella medialseits , ein Verdacht auf Status nach Zerrung/Ruptur des medialen Kollateralbandes

und eine Chondro malazie Grad II femoropatellär und II-III im lateralen Kompartiment gezeigt. D ie beiden

Menisken hätten sich intakt gezeigt (S. 3 oben) .

Ferner notierte Dr. B.___ , Dr. M.___ habe in seinem Gutachten vom 10. November 2018 im Bereich des linken Kniegelenkes klinisch

ein en altersge mässe n Befund dokumentiert und bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

das linke Kniegelenk nicht erwähnt. Die von Dr.

M.___ for mulierte Arbeitsfähigkeit habe sich auf die posttraumatische Koxarthrose rechts mit

Schädigung des Nervus ischiadicus rechts bezogen . Anhand dieses Gutach tens lasse sich keine richtungsgebende

Verschlimmerung durch das Ereignis im Jahr 2016 das linke Kniegelenk betreffend medizinisch begründen.

Im Gutachten von Dr.

N.___

vom 23. September 2019 hätten sich

b ei der klinischen Untersu chung des linken Kniegelenkes ausser ein Druckschmerz entlang des lateralen Unterschenkels im Bereich der alten Verletzung

keine pathologischen Befunde gezeigt.

I nsbesondere hätten Zeichen einer Instabilität gefehlt , welche auf

eine Bandverletzung zurückzuführen gewesen wäre n . Offensichtlich habe eine mus kulär gut stabilisierte

Situation vor gelegen. Zeichen einer Dekonditionierung des linken Beins hätten sich bei der Untersuchung nicht gezeigt .

Auch anhand dieses Gutachtens lasse sich keine richtungsgebende

Verschlimmerung durch das Ereig nis

im 2016 das linke Kniegelenk betreffend medizinisch begründen. A nhand des am 18. November 2021 erhobenen Befundes von PD Dr. Z.___

lasse sich rückblickend auf den

gesamten Verlauf keine richtungsgebende Verschlimme rung die Gesundheit des linken Kniegelenks

betreffend begründen. Der Beschwerde führer habe im November 2021

unspezifische Schmerzen im linken Tibiofibulargelenk beklagt.

E ine richtungsgebende Verschlimmerung

dieses Gelenk s

sei zu keinem Zeitpunkt bildgebend dokumentiert gewesen. Im MRI vom

11. Mai 2021 habe objektiviert werden können , dass das mediale Seitenband, welches im Jahr 2016 rupturiert gewesen sei , wieder verheilt gewesen sei (S. 3 f.) .

Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, auch unter Würdigung der erhobenen Befunde bei den orthopädischen Begutachtungen

und anhand der Befunde von 2021 müsse weiterhin vollumfänglich an der Beurteilung vom

12. November 2 020 fest ge halten werden, dass der medizinische Endzustand allerspätestens sechs Monate nach

dem Ereignis Töffunfall in Griechenland erreicht gewesen sei . D er Beschwerdeführer sei in seiner

angestammten Tätigkeit als Chauffeur ab dem 1. März 2017 wieder zu 100

% arbeitsfähig gewesen (S. 4) . 4.

4. 1

Dr. B.___ und med. pract . C.___

im November 2020 sowie Dr. B.___

im Juli 2022 nahm en

bei ihre n Beurteilung en

bei lückenlos vorliegendem Befund von der gesamten Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtigte n die se ein gehend in

ihren detailreichen Aktenbeurteilung en (Urk. 10/ 96 S. 12-16 und Urk. 10/112 ) . Mit Blick auf diese Grundlagen und die bildgebenden Befunde haben sie respektive Dr. B.___ im Juli 2022 nachvollziehbar aufge zeigt, dass die von den Behandler n

durchgeführte Therapie und der

im echtzeitlichen Bildma terial ersichtliche Heilungsverlauf wie auch die im Nachgang erstellte n Bildgebun gen und Untersuchungen darauf schliessen lassen, dass spätestens sechs Monate nach dem Töffunfall

am 5. August 2016 der Endzustand erreicht und d er Beschwerde führer als Chauffeur wieder zu 100

% arbeitsfähig gewesen war ( E. 3.13 und E. 3.17) .

Dr. B.___ zeigte auf, dass PD Dr. Z.___ mit Trainingstherapie und Ban dage nur eine konservative Therapie verordnete und in der Zeit vom 16. November 2016 bis zum Treppenzwischenfall am 10. April 2017 keinerlei Therapie durchgeführt und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde n (E. 3.17) und somit die Heilbehandlung abgeschlossen und die Arbeitsfähigkeit wieder her gestellt war . Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage und findet Stütze in der Betrachtung des Heilungsverlaufes anhand der klinischen Untersuchungs berichte der Behandler. Die Weichteilverletzungen waren bereits am 23. August 2016 abgeheilt (E. 3.1). Auch die Beweglichkeit und Schmerzempfin dung besserten sich zügig. Am 23. August 2016 konnte das linke Knie nur unter Schmerzen im Sitzen circa 10° flektiert werden (E. 3.1) und am 16. November 2016 war nur noch eine minime Flexionseinschränkung von knapp 3° mit Endphasenschmerz präsent (E. 3.4). PD Dr. Z.___ erachtete die Ent wicklung gleichentags als günstig und stellte einen stabilen Innenbandapparat bei reizfreien Verhältnissen fest (E. 3.6). Die ursprünglich verordnete Physio therapie zum Aufbautraining der Kniebeweglichkeit wurde bereits am 16. November 2016 nicht mehr durchgeführt (E. 3.4). So verordnete PD Dr. Z.___ am 23. November 2016 explizit nur noch ein Calciumpräparat und einen entsprechenden Spray zu r Unterstützung des Knochenstoffwechsels, verzichtete aber auf eine neuerliche Physiotherapieverordnung. Er hielt einzig noch eine kurzzeitige Stockentlastung von gerade einmal zwei Wochen für empfehlenswert (E. 3.6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14 S. 3 unten ) ist gerade die Tatsache, dass PD Dr. Z.___ lediglich noch eine so kurzzeitige Stockentlastung empfahl bei sonstiger Einstellung übriger Heilbehandlun gen ein Zeichen dafür, dass

selbst er

die Heilbehandlung für abge schlossen hielt.

Dr. B.___ legte auch anhand der Bildgebung plausibel dar, dass die im MRI vom 24. August 2016 ersichtlichen strukturellen Schäden an Knochen und Bän dern

aus dem Unfall vom 5. August 2016 ( Tibiaplateaufraktur mit Gelenkspalt, Mikrofraktur des Fibulaköpfchen , Ruptur medialen Kollateralbandes, bone-bruise am medialen Tibi a plateau ; vgl. E. 3.2) spätestens am

5. Februar 2017 abgeheilt waren . So zeigte er auf, dass im ursprünglichen MRI vom 24. August 2016 keine Hinweise auf eine Beteiligung des

medialen Femurkondy l u s

(keine Fraktur, kein bone

bruise in diesem Bereich) bestanden und sich im MRI vom 16. November 2016 die Rückbildung der Ödemzonen am lateralen Tibiaplateau und am Fibulaköpfchen als Hinweis für den geheilten bone

bruise darstellten (E. 3.17). Dr. B.___ wies schlüssig nach, dass sich aufgrund des Treppenvorfalls ein anderes Verletzungs muster mit frischen Verwundungen auch an anderen Stellen am linken Knie zeigte. So wies er diesbezüglich zu Recht darauf hin , dass in den Röntgenaufnahmen vom 10. April 2017 und dem MRI vom 18. April 2017 frische knöcherne Läsionen des medialen Femurkondylus und der lateralen Tibiahinterkante sowie am Tibiaplateau Mikrofrakturen dorsolateral rechts und eine Mikrofraktur des lateralen Fermukon dylus feststellbar waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist damit dargetan, dass unterschiedliche beziehungsweise neue Verletzungen beim Treppenunfall entstanden , welche nicht vorbestehend waren. Die Schlussfolgerung von Dr. B.___ mit Blick auf die Bildgebung steht denn auch in Einklang mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte. So stellte Dr. F.___ am 16. November 2016 aufgrund eines MRI fest, dass der tibiofibulare Gelenkspalt weitgehend zurückgebildet und das Ödem-Korrelat kaum noch nachweisbar waren (E. 3.5) und PD Dr. Z.___ ging am 23. November 2016 von einer praktisch vollständig regredienten Veränderung im lateralen Tibiaplateau aus (E. 3.6) . Weiter deutet auch die rasche Genesung nach dem Treppenvorfall, wonach der Beschwerde führer bei doch erheblichen strukturellen Verletzungen (unter anderem: Ruptur des vorderen Kreuzbandes, dislozierte Tibiaplateaumikrofraktur dorsolateral, nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen Femurkondylus , Bakerzyste , Gelen kerguss) und erneut lediglich konservativem Therapieansatz nach sieben Wochen posttraumatisch wieder über eine normalisierte Bewegungsfreiheit verfügte und sich arbeitsbereit fühlte, darauf hin, dass auch vor diesem Treppenvorfall eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden haben muss (vgl. E. 3.8-10).

Ferner zeigte Dr. B.___ überzeugend auf, dass auch die medizinischen Unterla gen aus den Jahren nach dem Töffunfall

keinen anderen Schluss zulassen. Zu Recht wies er darauf hin, dass Dr. M.___ in seiner Begutachtung aus dem Jahr 2018 keine Diagnose hinsichtlich des linken Knies mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit gestellt hatte (vgl. E. 3.11 und E. 3.17) . Plausibel legte er dar, dass sich bei der Untersuchung von Dr. N.___ keine Dekonditionierung des linken Knies gezeigt hatte.

N eben den Kreisärzten äusserte sich sodann auch nur sie ausdrücklich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der entsprechenden Zeit . S ie ging denn gar noch weiter als die Kreisärzte und hielt eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Unfall vom 5. August 2016 gar lediglich für acht Wochen für gegeben ( vgl. E. 3.12 und E. 3.17 ). Schliesslich legte Dr. B.___ nachvollziehbar dar, dass weder der Bericht von PD Dr. Z.___ vom18. November 2021 aufgrund des darin erho benen Befundes noch die neuere Bildgebung nahelegte, dass aufgrund des Unfalls vom 5. August 2016 über den 5. Februar 2017 hinaus Heilbehandlungen notwen dig gewesen wären oder e ine Arbeitsunfähigkeit bestand en hätte. Mit Blick auf das MRI von Dr. O.___ vom 11. Mai 2021 (E. 3.14) und d a s CT von PD Dr. P.___ vom 29. November 2021 (E. 3.16) erweist sich dies als schlüssig . Im CT stellte sich das linke Knie regelrecht dar und im MRI waren die im MRI vom August 2016 ursprünglich festgestellten Verletzungen nicht mehr ersichtlich , v ielmehr zeigte sich das mediale Kollateralband intakt und ein Kniegelenkserguss war nicht feststellbar.

Schliesslich wurde von keinem einzigen Arzt eine abweichende

Ansicht

betref fend eine über den 5. Februar 2017 hinausgehende notwendige Heilbehandlung des linken Knies aufgrund des Unfalles vom 5. August 2016 oder eine nach dem 5. Februar 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit vertreten. Im Übrigen zeigen die obigen Ausführungen, dass die Beurteilung en der Kreisärzte und insbesondere von Dr. B.___ im Einklang mit den medizinischen Akten steh en . 4. 2

Was die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte

Kritik angeht, ist zu bemerken, dass ein operativer Eingriff am linken Knie, welchen der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht des Stadtspital s

G.___ vom 2. Juni 2017 belegen wollte (Urk. 1 S. 8), nie stattgefunden hat . Im besagten Bericht ging es um den Heilungs verlauf nach dem Treppenzwischenfall am 4. April 201 7. Bezüglich des linken Knies äusserte er sich damals vielmehr dahingehend, dass er sich wieder dafür bereit fühle, arbeiten zu könne n (E. 3.10). Im Bericht ging es um eine allfällige Operation am rechten Knie (Urk. 10/79 S. 2). Auch die Argumentation hinsichtlich der Schmerzmedikation mit Verweis auf die Apothekerrechnungen (Urk. 1 S. 8) ist nicht stichhaltig. Aus den besagten Rechnungen ist ersichtlich, dass es um die Schmerzmedikation aufgrund des Treppenvorfall s ging (vgl. Urk. 10/91/14 ff.), sind doch alle Rechnungen nach dem 10. April 2017 datiert. Wie aus den Berichten der Behandler über die Therapie für diesen Vorfall hervorgeht, wurde direkt danach eine medikamentöse Schmerzbehandlung ( Analgesie ) aufgenommen und fortge führt (E. 3.7 und E. 3.9). Aus der mit U n fallschein UVG am 17. November 2017 (Urk. 10/86) durch die Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeit lässt sich entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts ableiten (Urk. 1 S. 8), noch vermag die se

die Beurteilung von Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen. Inhaltlich lässt sich dieser abgesehen vom Attest nichts entnehmen. Zum einen stammt das am 17. November 2017 ausgestellte Attest a us einer Zeit nach dem Treppenzwischenfall am 4. April 2017 - letztmalig vorher erfolgte am 17. Februar 2017 ein Eintrag - , zum anderen steht sie aber auch in eindeutigem Widerspruch zum Heilungsverlauf, wonach sich der Beschwerdeführer im Nachgang zum Treppenzwischenfall bereits am 2 .

Juni 2017 bei normalisierter Bewegungsfreiheit arbeitsbereit fühlte (E. 3.10).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik vermag demnach nicht auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. 4. 3

Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der auf einem lückenlosen Befund mit feststehendem medizinischem Sach verhalt beruhenden kreisärztlichen Beurteilung. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt . Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind von weiter e n Abklärungen nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Damit war spätestens am 5 . Februar 201 7

der Endzustand in Bezug auf die auf den Unfall vom 5. August 201 6 zurückgehenden

Beschwerden des linken Knies erreicht und der Fallabschluss per

28. Februar 201 7

(Heilungskosten) sowie die E instellung der Taggelder per selbigem Datum aufgrund der wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit als Chauffeur im Hinblick auf das linke Knie rechtens.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stéphanie Baur - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubMüller