opencaselaw.ch

UV.2021.00236

Leistungseinstellung bei nie dagewesener Unfallkausalität rechtens

Zürich SozVersG · 2022-03-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1970 geborene X.___

war seit dem 1. März 1990 als Maschinenführer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als ihm am 18 . Januar 2018

bei der Mo ntage eines Hydraulikschlauchs Hydrau l iköl

mit Hochdruck in beide Augen gespritzt wurde

(vgl.

Unfallmeldung vom 6. Februar 2018, Urk. 12/1 ) . Am 3 1. Januar 2018 wurde der Versicherte in der Z.___ Augen klinik am linken Auge operiert ( Vitrektomie mit Silikonölfüllung bei superiorer und inferiorer Amotio

retinae , vgl. Operationsbericht, Urk. 12/10/3); am 1 4. März 2018 erfolgt e die Silikonölentfernung (vgl. Opera tionsbericht, Urk. 12/13/2). Zudem wurde d em Versicherten vom 31. Januar bis 1 6. Februar 2018 und vom 1 4. bis 2 8. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigt ( Urk. 12/6 f. , Urk. 12/ 12 ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder/Heilungskosten).

Im weite ren Verlauf wurde ein Makulaödem

resp. Irvine-Gass-Syndrom links diagnosti ziert

( Urk. 12/43/1 , Urk. 12/100 ). Am 27. November 2020 und 4. D ezember 2020 nahm

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie sowie Vertrauensarzt der Suva , zur Sache Stellung ( Urk. 12/56, Urk. 12/58). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 stellte die S uva die Heilkosten

per 28. Dezember 2020 ein und begründete dies damit, der Zustand, wie er si ch auch ohne den Unfall vom 18. Januar 2018 eingestellt hätte, sei spätestens am 2 5. Januar 2018 erreicht gewesen (Urk. 12/68). Auf die Einsprache des V ersicherten und der Krankenversich erung ( Urk. 12/ 73 f., Urk. 12/87) hin ,

tätigte die Suva weitere Abklärungen und veranlasste die vertrauensärztliche n Stellungnahme n von Dr. A.___ vom 2 2. Januar 2021 und 1 6. April 2021 ( Urk. 12/77, Urk. 12 /104) . Auf Vorlage der vollständigen, ergänzten Akten ( Urk. 12/105) zog die Krank enversicherung die am 5. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 5. Januar 2021 er hobene Einsprache zurück ( Urk. 12 /107) ; der Versicherte teilte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 mit, an der Einsprache festzuhal ten ( Urk. 12 /111). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. November 2 021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des a ngefochtenen E ntscheids vom 5. November 2021 festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfall vom 1 8. Januar 2018 grundsätzlich und auch weiterhin Anspruch auf UVG-Leistungen habe und es seien ihm rückwirkend und auch weiterhin UVG-Leistungen (Taggeld, Heilkosten, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen). 1.4

Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil behandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ . E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_786 /2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinwei sen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c ). Den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b /ee). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die behandelnden Ärzte hätten weder in den Operationsberichten noch in den da rauffolgenden Arztberichten Bezug auf den Unfall vom 1 8. Janu ar 2018 genommen. Vielmehr sei ein lang zurückliegendes Trauma in der Kindheit erwähnt worden . Daraus könne gefolgert werden, dass einem aktu ellen Ereignis kein relevantes G ewicht beigemessen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiterhin zwei Wochen voll gearbeitet; erst am 3 1. Januar 2018 habe er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Damit sei eine gravierende direkte Verletzung wenig wahrscheinlich und liege eine Unfallkausalität nicht gerade auf der Hand. Zudem bestehe ein erheblicher Vorzustand. Die behandelnden Ärzte hätte n sich zur Unfallkausalität auch nicht explizit geäussert. Vielmehr sei gestützt auf die vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ eine Unfallkausali tät zwischen der am 1 8. Januar 2018 erlittenen Bulbuskontusion und Netzhaut ablösung nicht gegeben. Eine Unfallkausalität habe von Anfang an nicht bestan den, wesha lb auf die initiale Anerkennung der Leistungspflicht zurückzukommen und die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen abzulehnen sei ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei irrelevant, dass das Ereignis vom 1 8. Januar 2018 in den echtzeitlichen Arztberichten keinerlei Erwähnung finde. Die behandelnden Ärzte hätten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren und ihre Berichte verfolgten nicht den Zweck, den UVG-Versicherern einen abschliessenden Entscheid über den Versicherungsanspruch zu liefern. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht mit der Frage nach der Unfallkausalität an die behandelnden Ärzte gelangt. Es sei unbestritten, dass die Operation vom 1 4. März 2018 F olge der Operation vom 3 1. Januar 2018 gewesen sei, weil dabei das am 3 1. Januar 2018 eingebrachte Silikonöl habe entfernt wer den müssen. Unbestritten sei auch, dass sich das Irvine-Gass-Syndrom infolge der Operation vom 1 4. März 2018 entwickelt habe und dass der Beschwerdeführer deshalb noch immer in ärztlicher Behandlung sei. Entgegen der Beschwerde gegnerin sei der Hydraulikölunfall vom 1 8. Januar 2018 gen ügend ausgeprägt gewesen , um die am 3 1. Januar 2018 operierte Netzhautablösung zu bewirken. Insbesondere habe das Öl aus den Augen ausgewaschen werden müssen und sei der Beschwerdeführer seitens Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Ophthal mologie und Ophthalmochirurgie , am 3 1. Januar 2018 notfallmässig zur Opera tion überwiesen worden. Im Bericht vom 5. Janua r 2021 habe Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Ophthalmologie und leitende Ärztin der Z.___ Augenklinik , ausdrücklich festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerde gegnerin die Unfallkausalität vern eine. So handle es sich beim Ir vine-Gass-Syndrom um ein chronisches Geschehen, welches nach operativen Versorgungen auftreten könne. Zudem sei die Ödembildung erstmals im Juli 2019 dokumentiert worden und damit eindeutig im Rahmen der operativen Versorgung vom Januar 2018 zu verstehen. Weiter habe Dr. B.___ im Bericht vom 1 5. März 2021 aus drücklich festgehalten, es ergäbe n sich aktenanamnestisch keinerlei Hinweise auf vorbestehende Netzhautläsionen bzw. Netzhautverdünnungen, welche die 2018 eingetretene Amotio

retinae zu begründen vermöchte n . Anlässlich der notfall mässigen Konsultation 2018 habe sie eine inferiore und superiore

A motio

retinae mit mehreren Rundlöchern diagnostiziert. In diesem Zusammenhang bestehe auch eine präoperative Z eichnung des operierenden Arztes, auf welcher keine degenerativen Veränderungen festgehalten seien. Damit habe Dr. B.___ mit anderen Worten darauf hingewiesen, dass die Operation

vom 3 1. Januar 2018 nichts anderes als die Folge des mit hohem Druck ins Auge gespritzten Hydraulik öls gewesen sei. Zusammenfassend seien die behandelnden Ärzte klar der Ansicht, dass der Unfall in der Kindheit bzw. der Einsatz der Kunstlinse bei de r

am 3 1. Januar 2018 operierten Netzhautablösung ke ine Rolle gespielt habe. Der Bericht von Dr. A.___

sei zumindest nicht schlüssig und es bestünden in vielerlei Hinsicht Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Insbesondere ergebe sich aus Internetbeiträgen von Augenärzten, dass Schmerzen kein typisches Symptom einer Netzhautablösung sei; die Netzhaut sei nicht innerviert. Mithin habe der Unfall vom 1 8. Januar 2018 die am 3 1. Januar 2018 operierte Netzhaut ablösung verursacht. Am 1 4. März 2018 habe das am 3 1. Januar 2018 einge brachte Silikonöl wieder entfernt werden müssen. Infolge dessen habe sich ein Irvine-Gass-Syndrom entwickelt. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). 3. 3.1

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung eines UV-Leistungsanspruchs infolge des Unfalls vom 1 8. Januar 2018 beantragt (Urk. 1 S. 2), gilt es zu beach ten, dass Feststellungsbegehren nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht und ein Leis tungsentscheid nicht möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_804 /2010 vom 20. Dezember 2010 E. 1.2). Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin e inen Leistungsentscheid gefällt, indem sie die Heilkos ten ( per 2 8. Dezember 2020, vgl. 12/68)

einstellte, weil ein

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und leistungsbegründenden Gesundheit sschaden gar nie bestanden

habe (vgl. E. 1.4) .

Damit hat sie eine Leistungspflicht grundsätzlich, das heisst mit Bezug auf sämtliche UV-L eistungen , und in zeitlicher Hinsicht

auch für den Zeitraum vor dem 28. Dezember 2020

implizit verneint . Da es damit an einem rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen

Feststellungsinteresse

fehlt , ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 3.2

Der Vollständigkeit halber bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwer degegnerin

ungeachtet dessen, dass sie die Leistungseinstellung im angefoch tenen Entscheid abweichend von der Verfügung vom 5. Januar 2021 begründete

- nicht verpflichtet war , vorgängig eine neue Verfügung zu erlassen resp. ein neues Einspracheverfahren durchzuführen ; der Beschwerdeführer konnte sich zur

seit Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2021 ergänz ten Aktenlage äussern ( Urk. 12/106, Urk. 12/111; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606 /2014 vom

9. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Gehörsverletzung ist damit jedenfalls zu verneinen und wurde beschwerdeweise auch nicht behauptet. 4. 4 .1

Der Beschwerdeführer

wurde am 3 1. Januar 2018 in der Z.___ Augen klinik am linken Auge operiert ( Vitrektomie mit Silikonfüllung ) . Im Operationsbericht sind

als Diagnosen (1) eine rhegmatog ene

Amotio

retinae , Makula on, proliferative Vitreoretinopathie ( P VR ) Grad A mit/bei Status nach penetrierendem Bulbustrauma in der Kindheit, Hornhautnaht, Aphakie , Sekundärlinsenim pla ntation , entrundete Pupille links sowie (2) eine periphere gitterige

retinale Degeneration mit atrophen Rundlöchern rechts festgehalten ( Urk. 12/10 ); a m 1 4. März 2021 erfolgte die Silikonöl-Extraktion (vgl. Operationsbericht, Urk. 12/13). 4 .2

Mit Schreiben vom 1 3. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin die gemäs s Unfallmeldung erstbehandelnde

Dr. B.___

erfolglos , das

« A rztze ugnis UVG» auszufüllen und zuzustellen (vgl. Urk. 12/8) . In den daraufhin verlangten ( Urk. 12/19, Urk. 12/22, Urk. 12/27, Urk. 12/33) Verlaufsberichte n vom 2 4. M ai 2018, 1 8. September 2018, 1 9. Dezember 2018 und 2 7. März 2019

diagnostizierte

Dr. B.___

jeweils (1) einen Status nach Silikonölentfernung bei Status nach Vitrektomie mit Silikon öl füllung Januar 2018 bei superiorer und inferiorer Amotio

retinae links, (2) Status nach Sekundärlinsen Implantation in den Sulcus links und (3) Status nach perforierendem Bulbustrauma mit ursprünglich residuel ler

Aphakie links in der Kindheit . Der Beschwerdeführer habe vom chirurgischen Eingriff mit deutlichem Visusanstieg

profitiert

( Urk. 12/21, Urk. 12/28, Urk. 12/32 , Urk. 12/35 ). Im Bericht vom 4. Juli 2019 hielt Dr. B.___ neu eine zystische Veränderung in der Netzhaut am linken Auge fest ( Urk. 12/38); im Dezember 2019 erwähnte sie eine Ödembildung in der Netzhaut links und wies daraufhin, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2019 in der Z.___ Augenklinik behandelt werde ( vgl. Bericht vom 1 1. Dezember 2019, Urk. 12/41). 4.3

I m von der Beschwerdegegnerin daraufhin veranlassten Bericht vom 3. Januar 2020 diagnostizierte Dr. C.___ ,

Z.___ Augenklinik , neu ein Irvine-Gass-Syndrom links (ED Juli 2019). Dieses sei zunächst mit Nevanac Augentropfen und später mittels intravitrealen

Triamcinolon -Injektionen behandelt worden ( Urk. 12/43) ; im Verlaufsbericht vom 1 6. November 2020 führte Dr. C.___ aus, beim vorlie genden Makulaödem

handle es sich um ein e chronische Variante des Irvine- Gass-Syndroms bei Status nach multiplen operativen Eingriffen . Der Fernvisus

links sei infolge dessen auf 0.4 resp. 0.5 begrenzt; die optische Kohärenz-Tomographie ( OCT ) des rechten Auges sei unauffällig ( Urk. 12/54). 4 .4

Auf erstmalige V orlage hin hielt

Vertrauens arzt Dr. A.___ mit Stellungnahme vom 2 7. November 2020 fest , für den Zeitraum zwischen dem Unfall vom 1 8. Januar 2018 und der Operation vom 3 1. Januar 2018 bestünden keine augenärztlichen Berichte. Bei der vorliegenden Akten lage sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlich davon ausz ugehen, dass der Unfall vom 18. Januar 2018 zu den linksseitigen Augenbeschwerden , welche am 31. Januar 2018 operiert worden seien , geführt habe . Vielmehr sei von einer Verschlechterung des Vorzu standes auszugehen. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit eine perforie rende Verletzung am linken Auge erlitten und sei bereits vor dem Unfall vom 1 8. Januar 2018 pseudophak gewesen. Bei Annahme einer relevanten ,

die links seitige Netzhautablösung bewirkende n

Augenverletzung am 1 8. J anuar 2018 hätten derart starke unmittelbare Schmerzen auftreten müssen, dass es zu einer notfallmässigen augenärztlichen Konsultation gekommen wäre. Eine solche Kon sultation sei jedoch nirgends dokumentiert ( Urk. 8/56); am 4. Dezember 2020 bestätigte Dr. A.___ sein e Einschätzung, wonach zwischen dem Unf all vom 1 8. Januar 2018 und den linksseitigen Augenbeschwerden

k ein K ausal zusammenhang bestehe. Allenfalls seien im Zusammenhang mit dem Vorschaden weitere Unterlagen einzuholen ( Urk. 8/58). 4.5

Mit Schreiben

vom 4. Januar 2021

forderte die Beschwerdegegnerin

Dr. B.___ auf, die komplette Krankengeschichte betreffend das linke Auge einzure ichen ( Urk. 12/67).

Daraufhin reichte diese

den Bericht vom 31. Dezember 2020

ein . Darin hielt

sie ein chronisches Ödem bei Status nach mehreren Augenoperationen bei ursprünglich Status nach perforierendem Bulbustrauma in der Kindheit und ausserdem fest, der Beschwerdeführer habe nebst dem Trauma im Kindsalter anamnestisch eine Contus io bulbi am Arbeitsplatz erlitten; aktuelle Befunde könne sie nicht mitteilen, da der Beschwerdeführer weiterhin bei Dr. C.___ in Behandlung sei ( Urk. 12/70) . 4.6

Am

5. Januar 2021 teilte die Dr. C.___ mit, sie könne sich der Auffassung von Dr. A.___

(vgl. E. 4.4 ) nicht anschliessen. Es bestehe ein chronisches Irvin e-Gass-Syndrom am rechten [wohl gemeint : linken] Auge im Sinne eines Makulaödems . Dabei handle es sich um ein multifaktorielles Geschehen infolge de r vorliegenden Verletzungen, des Unfalls sowie operativen Versorgungen. Die Pseudophakie habe bereits vor dem Unfall vorgelegen; hierunter sei es nicht zur Ausbildung eines Irvine-Gass-Syndroms gekommen. Insofern sei die Ödem bildung , welche erstmals im Juli 2019 dokumentiert worden sei, aus ihrer Sicht «eindeutig im Rahmen der operativen Versorgung nach Trauma vom Januar 2018 naheliegend» ( Urk. 12/71). 4.7

Auf erneute Vorlage hielt Dr. A.___

am 2 2. Januar 2021 fest , die neu eingereichten Arztberichte sei en mit Blick auf die entscheidrelev a nte Frage, ob zwischen dem Unfallereignis v om 1 8. Januar 2018, anlässlich welchem beide Augen

mit hohem Druck mit Hydra uliköl getroffen worden seien, und d er am 31. Januar 201 8 operierten Netzhautablösung ein Kausalzusammenhang bestehe, nicht hinreichend aufschlussreich . Bei der unzulän glichen Datenlage seien weitere Unterlagen /Informationen zum Vorschaden, zum genauen Unfallhergang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie zu allfälligen Arztkonsultationen im Januar 2018 einzuholen ( Urk. 12/77). 4.8

Mit E-Mail vom 2 8. Januar 2021 forderte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___

auf, die gesamte Krankengeschichte betreffend das rechte und linke Auge sowie insbesondere den Bericht betreffend die Konsultation vom 3 1. Januar 2018 ein zureichen ( Urk. 12/82 ; vgl. auch das Telefonat vom 1 4. Januar 2021, Urk. 12/72 ). Am 2 9. Januar 2021 teilte Dr. B.___ telefonisch mit, sie könne

keine weiter en Unterlagen zustellen. Z war sei der Beschwerdeführer bi s 2019 2-3 Mal jährlich zwecks Kontrolle bei ihr gewesen, Auszüge aus de r Krankengeschichte existierten nicht . Weitere Unterlagen seien bei der Z.___ Augenklinik anzufordern ( Urk. 12/83). I m Februar 2 021 teilte letztere

auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin

mit, für den Zeitraum vor 2018 und bis 3 1. Januar 2018 existier ten keine Unterlagen ( Urk. 12/84 f.). 4.9

Anlässlich der telefonischen Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 führte der Beschw erdeführer zum Unfallhergang aus , am 1 8. Januar 2018 habe der Hydraulikschlauch an einer Maschine ausgewechselt werden müssen. Die Maschine sei abgestellt gewesen. Beim Einhängen des Hydraulikschlauchs , welche r unter Druck gestanden habe, habe sich dieser gelöst. D adurch sei ihm mit hohem Druck Hydraulikö l ins Auge gespritzt worden. Er habe sich seine Augen sofort ausgewaschen und danach weitergearbeitet. Nach ein paar Tagen habe er den Eindruck gehabt, es sei alles dunkel. Daraufhin habe er Dr. B.___ konsultiert, welche ihn notfallmässig zur Operation über wiesen habe ( Urk. 12/85). 4.10

Im Februar und März 2021 ersuchte die Suva Dr. B.___

wie auch die Z.___ Augenklinik abermals um Herausgabe der gesamten Krankengeschichte betref fend das links und rechte Auge ( Urk. 12/85, Urk. 12/88 ff., Urk. 12/94; vgl. auch die Besprechung vom 9.

März 2021, Urk. 12/92). Mit Schr e iben vom 1 5. März 2021 teilte diese schliesslich mit, der Beschwerdeführer sei in ihrer Augenarzt praxis von verschiedenen Ärzte n beurteilt worden. Nach Durchsicht sämtlich e r Einträge der Krankengeschichte seien keine speziellen Hinweise betreffend eine vorbestehende Netzhautläsion bzw. Netzhautverdünnung, welche die 2018 ein getretene Amotio

retinae erklären könnte , ersichtlich . Insbesondere sei vor der sekundären Linsenimplantation eine Kontaktglasuntersuchung, ohne Hinweise auf eine Lattice , Foramen etc. der Netzhaut vermerkt. Anlässlich der notfallmäs sigen Untersuchung 2018 sei eine inferiore und superiore

Amotio

retinae mit mehreren Rundlöchern diagnostiziert worden. Auf den – dem Schreiben beige legten - präoperativen Netzhautzeichnungen des Operateurs seien keine degene rativen Veränderungen festgehalten ( Urk. 12/95). 4.11

Am 1 6. April 2021 nahm Dr. A.___ abermals zur Sache Stellung und hielt unter Würdigung der neu eingereichten Unterl agen daran fest , dass die am 3 1. Januar 201 8 operierte Netzhautablösung mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf eine Verschlechterung des Vorzustandes zurückzuführen sei . Das Unfall ereignis vom 1 8. Januar 2018 sei aufgrund der Unterlagen nicht genüge nd stark ausgeprägt gewesen, als es die fragliche Netzhautablösung hätte bewirken kön ne n . Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorschädigung ( Urk. 12/104). 5 .

5 .1

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers vermag die in Kenntnis und Auseinander setzung mit den vorhandenen Akten abgegebene

Einschätzung von Dr. A.___ , wonach sich ein Kausalzusammenhang zwischen der erst mals am 3 1. Januar 2018 dokumentierten Netzhautablösung am linken Auge

und dem Unfall vom 1 8. Januar 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten lässt (E. 3.3, E. 3.6), zu überzeugen ; eine d avon abwe ichende ärztliche Beurteilung

liegt denn auch nicht vor. Zwar teilte D r. C.___ im Schreiben vom 5. Januar 2021 mit, sie könne sich der Argumentation von Dr. A.___ nicht anschliessen . Dies begründete sie indes damit, dass es sich beim Irvine-Gass-Syndrom um ein multifaktorielles Geschehen aufgrund der vorliegenden Verletzungen, „dem Unfall“ sowie operativen Versorgungen handle ( Urk. 12/73). Mithin hat sich Dr. C.___ im Schreiben vom 5. Januar 2021 nicht zur entscheid relevanten Unfallkausalität des am 3 1. Januar 2018 operierten Gesundheits schadens geäussert . Das s das erstmals im Juli 2019, das heisst 18 Monate nach dem Unfall vom 18. Januar 2018 dokumentierte (damals milde) Makulaödem links (vgl. Urk. 12/100) direkte Folge des Unfallgeschehen s ist, k ann im Übrigen bereits mit Blick auf die zeitliche Distanz nicht angenommen werden und wurde zu Recht auch nicht behaup tet .

Alsdann

liegen für den Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Januar 2018 keine medizinischen Unterlagen vor und ist den vorhandenen Arztberichten

eine konkrete, am 18. Januar 2018 erlittene Augenverletzung nicht zu entnehmen ; ob und wann die behauptete Erstkonsultation bei Dr. B.___ stattfand ist fraglich .

I m Operationsbericht vom 31.

Januar 2018

wurde eine

rhegmatogene

Amotio

retinae

links, ohne jeglichen Hinweis auf ein frisches Trauma

«bei Status nach penetrierendem Bulbustrauma in der Kindheit» diagnos tiziert ( vgl. Operationsbericht, Urk. 12/10 ; vgl. auch Urk. 12/101 ). Dass die am 3 1. Januar 2018 erstmals dokumentierte Amotio

retinae links auf den Unfall vom 1 8. Januar 2018 zurückzuführen wäre

resp. dass es sich dabei um eine unfa llbe dingte, richtunggebende Verschlim merung des pathogenen Vorzustandes han deln würde , ergibt sich auch nicht aus den Verlaufsberichten

von

Dre s . B.___ und C.___ . Mithin ist e ine unfallbedingte

Netzhaut ablösung am linken Auge

bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht ausgewiesen

(vgl. auch die Stellung nahme des Vertrauensarztes der Kr ankentaggeldversicherung vom 3. Februar 2021, wonach die Ursache der eingetretenen Amotio unklar und in Anbetracht der Vorgeschichte auch ohne zusätzlich auslösendes Trauma möglich sei, Urk. 12/87/3) . Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch , dass der Beschwerdeführer bis am 3 1. Januar 2021 weitergearbeitet hat ( Urk. 12/7) und den medizinischen Akten mit Bezug auf das rechte A uge

– wenn überhaupt – lediglich degenerative Veränderungen zu entnehmen sind (vgl. Operationsbericht vom 3 1. Januar 2021, Urk. 12/10; vgl. auch den

Bericht von Dr. C.___

vom 16. November 2020 , wonach sich die OCT -Untersuchung , welche eine exakte Abbildung der Netzhautdicke erlaubt, am rechte n Auge als unauffällig erwies , Urk. 12/ 54 ) . L etzteres obschon dem Beschwerdeführer nach eigenen Angabe n am 1 8. Januar 2018 in beide Augen Hydrauliköl gespritzt wurde ( Urk. 12/85).

D ass sich gemäss Schreiben von Dr. B.___

vom 1 5. März 2021 aufgrund der Ein träge

in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers k eine speziellen Hinweise für eine vorbestehende Netzhautläsion resp. – verdünnung

erge ben

würden ( Urk. 12/95), vermag am bisher Gesagten nichts zu ändern. D ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b / bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332 /2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu ver werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241 /2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Nachdem keine medizinische Einschätzung vorliegt, welche eine unfallkausale Ursache der am 3 1. Januar 2018 operierten

Netzhautablösung nahelegen ,

geschweige denn behaupten

würde , erübrigen sich Weiterungen zum im Verlauf diagnostizierten Makulaödem resp. Irvine-Gass-Syndrom ; ob dieses auf die Operationen vom 31.

Januar und 1 4. März 2018 zurückzuführen ist, ist nach dem Gesagten nicht

entscheidrelevant .

Zusammenfassend erweist es sich als rechtens , wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die überzeugende n

Beurteilung en von Dr. A.___ zum Schluss gelangt, dass

die Heilkosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (jedenfalls per 28. Dezember 2020 , vgl. Urk. 12/68 ) einzustellen sind, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegr ündendem Gesundheitsschaden gar nie bestanden hat (vgl. E.1.4 ) . Auch

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärun gen weitere Erkenntnisse erbrächten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen ).

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 4. bis 2 8. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigt ( Urk. 12/6 f. , Urk. 12/ 12 ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder/Heilungskosten).

Im weite ren Verlauf wurde ein Makulaödem

resp. Irvine-Gass-Syndrom links diagnosti ziert

( Urk. 12/43/1 , Urk. 12/100 ). Am 27. November 2020 und 4. D ezember 2020 nahm

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie sowie Vertrauensarzt der Suva , zur Sache Stellung ( Urk. 12/56, Urk. 12/58). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 stellte die S uva die Heilkosten

per 28. Dezember 2020 ein und begründete dies damit, der Zustand, wie er si ch auch ohne den Unfall vom 18. Januar 2018 eingestellt hätte, sei spätestens am 2 5. Januar 2018 erreicht gewesen (Urk. 12/68). Auf die Einsprache des V ersicherten und der Krankenversich erung ( Urk. 12/ 73 f., Urk. 12/87) hin ,

tätigte die Suva weitere Abklärungen und veranlasste die vertrauensärztliche n Stellungnahme n von Dr. A.___ vom

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

E. 1.4 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil behandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ . E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_786 /2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinwei sen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c ). Den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b /ee).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des a ngefochtenen E ntscheids vom 5. November 2021 festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfall vom 1 8. Januar 2018 grundsätzlich und auch weiterhin Anspruch auf UVG-Leistungen habe und es seien ihm rückwirkend und auch weiterhin UVG-Leistungen (Taggeld, Heilkosten, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die behandelnden Ärzte hätten weder in den Operationsberichten noch in den da rauffolgenden Arztberichten Bezug auf den Unfall vom 1 8. Janu ar 2018 genommen. Vielmehr sei ein lang zurückliegendes Trauma in der Kindheit erwähnt worden . Daraus könne gefolgert werden, dass einem aktu ellen Ereignis kein relevantes G ewicht beigemessen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiterhin zwei Wochen voll gearbeitet; erst am 3 1. Januar 2018 habe er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Damit sei eine gravierende direkte Verletzung wenig wahrscheinlich und liege eine Unfallkausalität nicht gerade auf der Hand. Zudem bestehe ein erheblicher Vorzustand. Die behandelnden Ärzte hätte n sich zur Unfallkausalität auch nicht explizit geäussert. Vielmehr sei gestützt auf die vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ eine Unfallkausali tät zwischen der am 1 8. Januar 2018 erlittenen Bulbuskontusion und Netzhaut ablösung nicht gegeben. Eine Unfallkausalität habe von Anfang an nicht bestan den, wesha lb auf die initiale Anerkennung der Leistungspflicht zurückzukommen und die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen abzulehnen sei ( Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei irrelevant, dass das Ereignis vom 1 8. Januar 2018 in den echtzeitlichen Arztberichten keinerlei Erwähnung finde. Die behandelnden Ärzte hätten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren und ihre Berichte verfolgten nicht den Zweck, den UVG-Versicherern einen abschliessenden Entscheid über den Versicherungsanspruch zu liefern. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht mit der Frage nach der Unfallkausalität an die behandelnden Ärzte gelangt. Es sei unbestritten, dass die Operation vom 1 4. März 2018 F olge der Operation vom 3 1. Januar 2018 gewesen sei, weil dabei das am 3 1. Januar 2018 eingebrachte Silikonöl habe entfernt wer den müssen. Unbestritten sei auch, dass sich das Irvine-Gass-Syndrom infolge der Operation vom 1 4. März 2018 entwickelt habe und dass der Beschwerdeführer deshalb noch immer in ärztlicher Behandlung sei. Entgegen der Beschwerde gegnerin sei der Hydraulikölunfall vom 1 8. Januar 2018 gen ügend ausgeprägt gewesen , um die am

E. 3 1. Januar 2018 operierten Netzhautablösung ke ine Rolle gespielt habe. Der Bericht von Dr. A.___

sei zumindest nicht schlüssig und es bestünden in vielerlei Hinsicht Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Insbesondere ergebe sich aus Internetbeiträgen von Augenärzten, dass Schmerzen kein typisches Symptom einer Netzhautablösung sei; die Netzhaut sei nicht innerviert. Mithin habe der Unfall vom 1 8. Januar 2018 die am 3 1. Januar 2018 operierte Netzhaut ablösung verursacht. Am 1 4. März 2018 habe das am 3 1. Januar 2018 einge brachte Silikonöl wieder entfernt werden müssen. Infolge dessen habe sich ein Irvine-Gass-Syndrom entwickelt. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1).

E. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung eines UV-Leistungsanspruchs infolge des Unfalls vom 1 8. Januar 2018 beantragt (Urk. 1 S. 2), gilt es zu beach ten, dass Feststellungsbegehren nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht und ein Leis tungsentscheid nicht möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_804 /2010 vom 20. Dezember 2010 E. 1.2). Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin e inen Leistungsentscheid gefällt, indem sie die Heilkos ten ( per 2 8. Dezember 2020, vgl. 12/68)

einstellte, weil ein

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und leistungsbegründenden Gesundheit sschaden gar nie bestanden

habe (vgl. E. 1.4) .

Damit hat sie eine Leistungspflicht grundsätzlich, das heisst mit Bezug auf sämtliche UV-L eistungen , und in zeitlicher Hinsicht

auch für den Zeitraum vor dem 28. Dezember 2020

implizit verneint . Da es damit an einem rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen

Feststellungsinteresse

fehlt , ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten.

E. 3.2 Der Vollständigkeit halber bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwer degegnerin

ungeachtet dessen, dass sie die Leistungseinstellung im angefoch tenen Entscheid abweichend von der Verfügung vom 5. Januar 2021 begründete

- nicht verpflichtet war , vorgängig eine neue Verfügung zu erlassen resp. ein neues Einspracheverfahren durchzuführen ; der Beschwerdeführer konnte sich zur

seit Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2021 ergänz ten Aktenlage äussern ( Urk. 12/106, Urk. 12/111; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606 /2014 vom

9. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Gehörsverletzung ist damit jedenfalls zu verneinen und wurde beschwerdeweise auch nicht behauptet.

E. 4 .4

Auf erstmalige V orlage hin hielt

Vertrauens arzt Dr. A.___ mit Stellungnahme vom 2 7. November 2020 fest , für den Zeitraum zwischen dem Unfall vom 1 8. Januar 2018 und der Operation vom 3 1. Januar 2018 bestünden keine augenärztlichen Berichte. Bei der vorliegenden Akten lage sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlich davon ausz ugehen, dass der Unfall vom 18. Januar 2018 zu den linksseitigen Augenbeschwerden , welche am 31. Januar 2018 operiert worden seien , geführt habe . Vielmehr sei von einer Verschlechterung des Vorzu standes auszugehen. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit eine perforie rende Verletzung am linken Auge erlitten und sei bereits vor dem Unfall vom 1 8. Januar 2018 pseudophak gewesen. Bei Annahme einer relevanten ,

die links seitige Netzhautablösung bewirkende n

Augenverletzung am 1 8. J anuar 2018 hätten derart starke unmittelbare Schmerzen auftreten müssen, dass es zu einer notfallmässigen augenärztlichen Konsultation gekommen wäre. Eine solche Kon sultation sei jedoch nirgends dokumentiert ( Urk. 8/56); am 4. Dezember 2020 bestätigte Dr. A.___ sein e Einschätzung, wonach zwischen dem Unf all vom 1 8. Januar 2018 und den linksseitigen Augenbeschwerden

k ein K ausal zusammenhang bestehe. Allenfalls seien im Zusammenhang mit dem Vorschaden weitere Unterlagen einzuholen ( Urk. 8/58).

E. 4.3 I m von der Beschwerdegegnerin daraufhin veranlassten Bericht vom 3. Januar 2020 diagnostizierte Dr. C.___ ,

Z.___ Augenklinik , neu ein Irvine-Gass-Syndrom links (ED Juli 2019). Dieses sei zunächst mit Nevanac Augentropfen und später mittels intravitrealen

Triamcinolon -Injektionen behandelt worden ( Urk. 12/43) ; im Verlaufsbericht vom 1 6. November 2020 führte Dr. C.___ aus, beim vorlie genden Makulaödem

handle es sich um ein e chronische Variante des Irvine- Gass-Syndroms bei Status nach multiplen operativen Eingriffen . Der Fernvisus

links sei infolge dessen auf 0.4 resp. 0.5 begrenzt; die optische Kohärenz-Tomographie ( OCT ) des rechten Auges sei unauffällig ( Urk. 12/54).

E. 4.5 Mit Schreiben

vom 4. Januar 2021

forderte die Beschwerdegegnerin

Dr. B.___ auf, die komplette Krankengeschichte betreffend das linke Auge einzure ichen ( Urk. 12/67).

Daraufhin reichte diese

den Bericht vom 31. Dezember 2020

ein . Darin hielt

sie ein chronisches Ödem bei Status nach mehreren Augenoperationen bei ursprünglich Status nach perforierendem Bulbustrauma in der Kindheit und ausserdem fest, der Beschwerdeführer habe nebst dem Trauma im Kindsalter anamnestisch eine Contus io bulbi am Arbeitsplatz erlitten; aktuelle Befunde könne sie nicht mitteilen, da der Beschwerdeführer weiterhin bei Dr. C.___ in Behandlung sei ( Urk. 12/70) .

E. 4.6 Am

5. Januar 2021 teilte die Dr. C.___ mit, sie könne sich der Auffassung von Dr. A.___

(vgl. E. 4.4 ) nicht anschliessen. Es bestehe ein chronisches Irvin e-Gass-Syndrom am rechten [wohl gemeint : linken] Auge im Sinne eines Makulaödems . Dabei handle es sich um ein multifaktorielles Geschehen infolge de r vorliegenden Verletzungen, des Unfalls sowie operativen Versorgungen. Die Pseudophakie habe bereits vor dem Unfall vorgelegen; hierunter sei es nicht zur Ausbildung eines Irvine-Gass-Syndroms gekommen. Insofern sei die Ödem bildung , welche erstmals im Juli 2019 dokumentiert worden sei, aus ihrer Sicht «eindeutig im Rahmen der operativen Versorgung nach Trauma vom Januar 2018 naheliegend» ( Urk. 12/71).

E. 4.7 Auf erneute Vorlage hielt Dr. A.___

am 2 2. Januar 2021 fest , die neu eingereichten Arztberichte sei en mit Blick auf die entscheidrelev a nte Frage, ob zwischen dem Unfallereignis v om 1 8. Januar 2018, anlässlich welchem beide Augen

mit hohem Druck mit Hydra uliköl getroffen worden seien, und d er am 31. Januar 201

E. 4.8 Mit E-Mail vom 2 8. Januar 2021 forderte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___

auf, die gesamte Krankengeschichte betreffend das rechte und linke Auge sowie insbesondere den Bericht betreffend die Konsultation vom 3 1. Januar 2018 ein zureichen ( Urk. 12/82 ; vgl. auch das Telefonat vom 1 4. Januar 2021, Urk. 12/72 ). Am 2 9. Januar 2021 teilte Dr. B.___ telefonisch mit, sie könne

keine weiter en Unterlagen zustellen. Z war sei der Beschwerdeführer bi s 2019 2-3 Mal jährlich zwecks Kontrolle bei ihr gewesen, Auszüge aus de r Krankengeschichte existierten nicht . Weitere Unterlagen seien bei der Z.___ Augenklinik anzufordern ( Urk. 12/83). I m Februar 2 021 teilte letztere

auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin

mit, für den Zeitraum vor 2018 und bis 3 1. Januar 2018 existier ten keine Unterlagen ( Urk. 12/84 f.).

E. 4.9 Anlässlich der telefonischen Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 führte der Beschw erdeführer zum Unfallhergang aus , am 1 8. Januar 2018 habe der Hydraulikschlauch an einer Maschine ausgewechselt werden müssen. Die Maschine sei abgestellt gewesen. Beim Einhängen des Hydraulikschlauchs , welche r unter Druck gestanden habe, habe sich dieser gelöst. D adurch sei ihm mit hohem Druck Hydraulikö l ins Auge gespritzt worden. Er habe sich seine Augen sofort ausgewaschen und danach weitergearbeitet. Nach ein paar Tagen habe er den Eindruck gehabt, es sei alles dunkel. Daraufhin habe er Dr. B.___ konsultiert, welche ihn notfallmässig zur Operation über wiesen habe ( Urk. 12/85).

E. 4.10 Im Februar und März 2021 ersuchte die Suva Dr. B.___

wie auch die Z.___ Augenklinik abermals um Herausgabe der gesamten Krankengeschichte betref fend das links und rechte Auge ( Urk. 12/85, Urk. 12/88 ff., Urk. 12/94; vgl. auch die Besprechung vom 9.

März 2021, Urk. 12/92). Mit Schr e iben vom 1 5. März 2021 teilte diese schliesslich mit, der Beschwerdeführer sei in ihrer Augenarzt praxis von verschiedenen Ärzte n beurteilt worden. Nach Durchsicht sämtlich e r Einträge der Krankengeschichte seien keine speziellen Hinweise betreffend eine vorbestehende Netzhautläsion bzw. Netzhautverdünnung, welche die 2018 ein getretene Amotio

retinae erklären könnte , ersichtlich . Insbesondere sei vor der sekundären Linsenimplantation eine Kontaktglasuntersuchung, ohne Hinweise auf eine Lattice , Foramen etc. der Netzhaut vermerkt. Anlässlich der notfallmäs sigen Untersuchung 2018 sei eine inferiore und superiore

Amotio

retinae mit mehreren Rundlöchern diagnostiziert worden. Auf den – dem Schreiben beige legten - präoperativen Netzhautzeichnungen des Operateurs seien keine degene rativen Veränderungen festgehalten ( Urk. 12/95).

E. 4.11 Am 1 6. April 2021 nahm Dr. A.___ abermals zur Sache Stellung und hielt unter Würdigung der neu eingereichten Unterl agen daran fest , dass die am 3 1. Januar 201

E. 8 operierte Netzhautablösung mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf eine Verschlechterung des Vorzustandes zurückzuführen sei . Das Unfall ereignis vom 1 8. Januar 2018 sei aufgrund der Unterlagen nicht genüge nd stark ausgeprägt gewesen, als es die fragliche Netzhautablösung hätte bewirken kön ne n . Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorschädigung ( Urk. 12/104). 5 .

5 .1

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers vermag die in Kenntnis und Auseinander setzung mit den vorhandenen Akten abgegebene

Einschätzung von Dr. A.___ , wonach sich ein Kausalzusammenhang zwischen der erst mals am 3 1. Januar 2018 dokumentierten Netzhautablösung am linken Auge

und dem Unfall vom 1 8. Januar 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten lässt (E. 3.3, E. 3.6), zu überzeugen ; eine d avon abwe ichende ärztliche Beurteilung

liegt denn auch nicht vor. Zwar teilte D r. C.___ im Schreiben vom 5. Januar 2021 mit, sie könne sich der Argumentation von Dr. A.___ nicht anschliessen . Dies begründete sie indes damit, dass es sich beim Irvine-Gass-Syndrom um ein multifaktorielles Geschehen aufgrund der vorliegenden Verletzungen, „dem Unfall“ sowie operativen Versorgungen handle ( Urk. 12/73). Mithin hat sich Dr. C.___ im Schreiben vom 5. Januar 2021 nicht zur entscheid relevanten Unfallkausalität des am 3 1. Januar 2018 operierten Gesundheits schadens geäussert . Das s das erstmals im Juli 2019, das heisst 18 Monate nach dem Unfall vom 18. Januar 2018 dokumentierte (damals milde) Makulaödem links (vgl. Urk. 12/100) direkte Folge des Unfallgeschehen s ist, k ann im Übrigen bereits mit Blick auf die zeitliche Distanz nicht angenommen werden und wurde zu Recht auch nicht behaup tet .

Alsdann

liegen für den Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Januar 2018 keine medizinischen Unterlagen vor und ist den vorhandenen Arztberichten

eine konkrete, am 18. Januar 2018 erlittene Augenverletzung nicht zu entnehmen ; ob und wann die behauptete Erstkonsultation bei Dr. B.___ stattfand ist fraglich .

I m Operationsbericht vom 31.

Januar 2018

wurde eine

rhegmatogene

Amotio

retinae

links, ohne jeglichen Hinweis auf ein frisches Trauma

«bei Status nach penetrierendem Bulbustrauma in der Kindheit» diagnos tiziert ( vgl. Operationsbericht, Urk. 12/10 ; vgl. auch Urk. 12/101 ). Dass die am 3 1. Januar 2018 erstmals dokumentierte Amotio

retinae links auf den Unfall vom 1 8. Januar 2018 zurückzuführen wäre

resp. dass es sich dabei um eine unfa llbe dingte, richtunggebende Verschlim merung des pathogenen Vorzustandes han deln würde , ergibt sich auch nicht aus den Verlaufsberichten

von

Dre s . B.___ und C.___ . Mithin ist e ine unfallbedingte

Netzhaut ablösung am linken Auge

bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht ausgewiesen

(vgl. auch die Stellung nahme des Vertrauensarztes der Kr ankentaggeldversicherung vom 3. Februar 2021, wonach die Ursache der eingetretenen Amotio unklar und in Anbetracht der Vorgeschichte auch ohne zusätzlich auslösendes Trauma möglich sei, Urk. 12/87/3) . Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch , dass der Beschwerdeführer bis am 3 1. Januar 2021 weitergearbeitet hat ( Urk. 12/7) und den medizinischen Akten mit Bezug auf das rechte A uge

– wenn überhaupt – lediglich degenerative Veränderungen zu entnehmen sind (vgl. Operationsbericht vom 3 1. Januar 2021, Urk. 12/10; vgl. auch den

Bericht von Dr. C.___

vom 16. November 2020 , wonach sich die OCT -Untersuchung , welche eine exakte Abbildung der Netzhautdicke erlaubt, am rechte n Auge als unauffällig erwies , Urk. 12/ 54 ) . L etzteres obschon dem Beschwerdeführer nach eigenen Angabe n am 1 8. Januar 2018 in beide Augen Hydrauliköl gespritzt wurde ( Urk. 12/85).

D ass sich gemäss Schreiben von Dr. B.___

vom 1 5. März 2021 aufgrund der Ein träge

in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers k eine speziellen Hinweise für eine vorbestehende Netzhautläsion resp. – verdünnung

erge ben

würden ( Urk. 12/95), vermag am bisher Gesagten nichts zu ändern. D ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b / bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332 /2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu ver werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241 /2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Nachdem keine medizinische Einschätzung vorliegt, welche eine unfallkausale Ursache der am 3 1. Januar 2018 operierten

Netzhautablösung nahelegen ,

geschweige denn behaupten

würde , erübrigen sich Weiterungen zum im Verlauf diagnostizierten Makulaödem resp. Irvine-Gass-Syndrom ; ob dieses auf die Operationen vom 31.

Januar und 1 4. März 2018 zurückzuführen ist, ist nach dem Gesagten nicht

entscheidrelevant .

Zusammenfassend erweist es sich als rechtens , wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die überzeugende n

Beurteilung en von Dr. A.___ zum Schluss gelangt, dass

die Heilkosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (jedenfalls per 28. Dezember 2020 , vgl. Urk. 12/68 ) einzustellen sind, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegr ündendem Gesundheitsschaden gar nie bestanden hat (vgl. E.1.4 ) . Auch

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärun gen weitere Erkenntnisse erbrächten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen ).

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00236

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 2 5. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1970 geborene X.___

war seit dem 1. März 1990 als Maschinenführer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert , als ihm am 18 . Januar 2018

bei der Mo ntage eines Hydraulikschlauchs Hydrau l iköl

mit Hochdruck in beide Augen gespritzt wurde

(vgl.

Unfallmeldung vom 6. Februar 2018, Urk. 12/1 ) . Am 3 1. Januar 2018 wurde der Versicherte in der Z.___ Augen klinik am linken Auge operiert ( Vitrektomie mit Silikonölfüllung bei superiorer und inferiorer Amotio

retinae , vgl. Operationsbericht, Urk. 12/10/3); am 1 4. März 2018 erfolgt e die Silikonölentfernung (vgl. Opera tionsbericht, Urk. 12/13/2). Zudem wurde d em Versicherten vom 31. Januar bis 1 6. Februar 2018 und vom 1 4. bis 2 8. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit bescheinigt ( Urk. 12/6 f. , Urk. 12/ 12 ). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder/Heilungskosten).

Im weite ren Verlauf wurde ein Makulaödem

resp. Irvine-Gass-Syndrom links diagnosti ziert

( Urk. 12/43/1 , Urk. 12/100 ). Am 27. November 2020 und 4. D ezember 2020 nahm

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie sowie Vertrauensarzt der Suva , zur Sache Stellung ( Urk. 12/56, Urk. 12/58). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 stellte die S uva die Heilkosten

per 28. Dezember 2020 ein und begründete dies damit, der Zustand, wie er si ch auch ohne den Unfall vom 18. Januar 2018 eingestellt hätte, sei spätestens am 2 5. Januar 2018 erreicht gewesen (Urk. 12/68). Auf die Einsprache des V ersicherten und der Krankenversich erung ( Urk. 12/ 73 f., Urk. 12/87) hin ,

tätigte die Suva weitere Abklärungen und veranlasste die vertrauensärztliche n Stellungnahme n von Dr. A.___ vom 2 2. Januar 2021 und 1 6. April 2021 ( Urk. 12/77, Urk. 12 /104) . Auf Vorlage der vollständigen, ergänzten Akten ( Urk. 12/105) zog die Krank enversicherung die am 5. Februar 2021 gegen die Verfügung vom 5. Januar 2021 er hobene Einsprache zurück ( Urk. 12 /107) ; der Versicherte teilte mit Eingabe vom 8. Juli 2021 mit, an der Einsprache festzuhal ten ( Urk. 12 /111). Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5. November 2 021 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 9. Dezember 2021 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des a ngefochtenen E ntscheids vom 5. November 2021 festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfall vom 1 8. Januar 2018 grundsätzlich und auch weiterhin Anspruch auf UVG-Leistungen habe und es seien ihm rückwirkend und auch weiterhin UVG-Leistungen (Taggeld, Heilkosten, Rente, Integritätsentschädigung) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b , je mit Hinweisen). 1.4

Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heil behandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwä gung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegrün dendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ . E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteil des Bundesgerichts 8C_786 /2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinwei sen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a , 122 V 157 E. 1c ). Den Berichten und Gutachten versicherungs interner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b /ee). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die behandelnden Ärzte hätten weder in den Operationsberichten noch in den da rauffolgenden Arztberichten Bezug auf den Unfall vom 1 8. Janu ar 2018 genommen. Vielmehr sei ein lang zurückliegendes Trauma in der Kindheit erwähnt worden . Daraus könne gefolgert werden, dass einem aktu ellen Ereignis kein relevantes G ewicht beigemessen worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall weiterhin zwei Wochen voll gearbeitet; erst am 3 1. Januar 2018 habe er ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Damit sei eine gravierende direkte Verletzung wenig wahrscheinlich und liege eine Unfallkausalität nicht gerade auf der Hand. Zudem bestehe ein erheblicher Vorzustand. Die behandelnden Ärzte hätte n sich zur Unfallkausalität auch nicht explizit geäussert. Vielmehr sei gestützt auf die vertrauensärztlichen Beurteilungen von Dr. A.___ eine Unfallkausali tät zwischen der am 1 8. Januar 2018 erlittenen Bulbuskontusion und Netzhaut ablösung nicht gegeben. Eine Unfallkausalität habe von Anfang an nicht bestan den, wesha lb auf die initiale Anerkennung der Leistungspflicht zurückzukommen und die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen abzulehnen sei ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, es sei irrelevant, dass das Ereignis vom 1 8. Januar 2018 in den echtzeitlichen Arztberichten keinerlei Erwähnung finde. Die behandelnden Ärzte hätten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren und ihre Berichte verfolgten nicht den Zweck, den UVG-Versicherern einen abschliessenden Entscheid über den Versicherungsanspruch zu liefern. Zudem sei die Beschwerdegegnerin nicht mit der Frage nach der Unfallkausalität an die behandelnden Ärzte gelangt. Es sei unbestritten, dass die Operation vom 1 4. März 2018 F olge der Operation vom 3 1. Januar 2018 gewesen sei, weil dabei das am 3 1. Januar 2018 eingebrachte Silikonöl habe entfernt wer den müssen. Unbestritten sei auch, dass sich das Irvine-Gass-Syndrom infolge der Operation vom 1 4. März 2018 entwickelt habe und dass der Beschwerdeführer deshalb noch immer in ärztlicher Behandlung sei. Entgegen der Beschwerde gegnerin sei der Hydraulikölunfall vom 1 8. Januar 2018 gen ügend ausgeprägt gewesen , um die am 3 1. Januar 2018 operierte Netzhautablösung zu bewirken. Insbesondere habe das Öl aus den Augen ausgewaschen werden müssen und sei der Beschwerdeführer seitens Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Ophthal mologie und Ophthalmochirurgie , am 3 1. Januar 2018 notfallmässig zur Opera tion überwiesen worden. Im Bericht vom 5. Janua r 2021 habe Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Ophthalmologie und leitende Ärztin der Z.___ Augenklinik , ausdrücklich festgehalten, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerde gegnerin die Unfallkausalität vern eine. So handle es sich beim Ir vine-Gass-Syndrom um ein chronisches Geschehen, welches nach operativen Versorgungen auftreten könne. Zudem sei die Ödembildung erstmals im Juli 2019 dokumentiert worden und damit eindeutig im Rahmen der operativen Versorgung vom Januar 2018 zu verstehen. Weiter habe Dr. B.___ im Bericht vom 1 5. März 2021 aus drücklich festgehalten, es ergäbe n sich aktenanamnestisch keinerlei Hinweise auf vorbestehende Netzhautläsionen bzw. Netzhautverdünnungen, welche die 2018 eingetretene Amotio

retinae zu begründen vermöchte n . Anlässlich der notfall mässigen Konsultation 2018 habe sie eine inferiore und superiore

A motio

retinae mit mehreren Rundlöchern diagnostiziert. In diesem Zusammenhang bestehe auch eine präoperative Z eichnung des operierenden Arztes, auf welcher keine degenerativen Veränderungen festgehalten seien. Damit habe Dr. B.___ mit anderen Worten darauf hingewiesen, dass die Operation

vom 3 1. Januar 2018 nichts anderes als die Folge des mit hohem Druck ins Auge gespritzten Hydraulik öls gewesen sei. Zusammenfassend seien die behandelnden Ärzte klar der Ansicht, dass der Unfall in der Kindheit bzw. der Einsatz der Kunstlinse bei de r

am 3 1. Januar 2018 operierten Netzhautablösung ke ine Rolle gespielt habe. Der Bericht von Dr. A.___

sei zumindest nicht schlüssig und es bestünden in vielerlei Hinsicht Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit. Insbesondere ergebe sich aus Internetbeiträgen von Augenärzten, dass Schmerzen kein typisches Symptom einer Netzhautablösung sei; die Netzhaut sei nicht innerviert. Mithin habe der Unfall vom 1 8. Januar 2018 die am 3 1. Januar 2018 operierte Netzhaut ablösung verursacht. Am 1 4. März 2018 habe das am 3 1. Januar 2018 einge brachte Silikonöl wieder entfernt werden müssen. Infolge dessen habe sich ein Irvine-Gass-Syndrom entwickelt. Allenfalls sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1). 3. 3.1

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung eines UV-Leistungsanspruchs infolge des Unfalls vom 1 8. Januar 2018 beantragt (Urk. 1 S. 2), gilt es zu beach ten, dass Feststellungsbegehren nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig sind, wenn ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellung besteht und ein Leis tungsentscheid nicht möglich ist (BGE 132 V 18 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_804 /2010 vom 20. Dezember 2010 E. 1.2). Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin e inen Leistungsentscheid gefällt, indem sie die Heilkos ten ( per 2 8. Dezember 2020, vgl. 12/68)

einstellte, weil ein

Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und leistungsbegründenden Gesundheit sschaden gar nie bestanden

habe (vgl. E. 1.4) .

Damit hat sie eine Leistungspflicht grundsätzlich, das heisst mit Bezug auf sämtliche UV-L eistungen , und in zeitlicher Hinsicht

auch für den Zeitraum vor dem 28. Dezember 2020

implizit verneint . Da es damit an einem rechtlichen oder tatsächlichen und aktuellen

Feststellungsinteresse

fehlt , ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 3.2

Der Vollständigkeit halber bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwer degegnerin

ungeachtet dessen, dass sie die Leistungseinstellung im angefoch tenen Entscheid abweichend von der Verfügung vom 5. Januar 2021 begründete

- nicht verpflichtet war , vorgängig eine neue Verfügung zu erlassen resp. ein neues Einspracheverfahren durchzuführen ; der Beschwerdeführer konnte sich zur

seit Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2021 ergänz ten Aktenlage äussern ( Urk. 12/106, Urk. 12/111; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_606 /2014 vom

9. Dezember 2014 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Gehörsverletzung ist damit jedenfalls zu verneinen und wurde beschwerdeweise auch nicht behauptet. 4. 4 .1

Der Beschwerdeführer

wurde am 3 1. Januar 2018 in der Z.___ Augen klinik am linken Auge operiert ( Vitrektomie mit Silikonfüllung ) . Im Operationsbericht sind

als Diagnosen (1) eine rhegmatog ene

Amotio

retinae , Makula on, proliferative Vitreoretinopathie ( P VR ) Grad A mit/bei Status nach penetrierendem Bulbustrauma in der Kindheit, Hornhautnaht, Aphakie , Sekundärlinsenim pla ntation , entrundete Pupille links sowie (2) eine periphere gitterige

retinale Degeneration mit atrophen Rundlöchern rechts festgehalten ( Urk. 12/10 ); a m 1 4. März 2021 erfolgte die Silikonöl-Extraktion (vgl. Operationsbericht, Urk. 12/13). 4 .2

Mit Schreiben vom 1 3. Februar 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin die gemäs s Unfallmeldung erstbehandelnde

Dr. B.___

erfolglos , das

« A rztze ugnis UVG» auszufüllen und zuzustellen (vgl. Urk. 12/8) . In den daraufhin verlangten ( Urk. 12/19, Urk. 12/22, Urk. 12/27, Urk. 12/33) Verlaufsberichte n vom 2 4. M ai 2018, 1 8. September 2018, 1 9. Dezember 2018 und 2 7. März 2019

diagnostizierte

Dr. B.___

jeweils (1) einen Status nach Silikonölentfernung bei Status nach Vitrektomie mit Silikon öl füllung Januar 2018 bei superiorer und inferiorer Amotio

retinae links, (2) Status nach Sekundärlinsen Implantation in den Sulcus links und (3) Status nach perforierendem Bulbustrauma mit ursprünglich residuel ler

Aphakie links in der Kindheit . Der Beschwerdeführer habe vom chirurgischen Eingriff mit deutlichem Visusanstieg

profitiert

( Urk. 12/21, Urk. 12/28, Urk. 12/32 , Urk. 12/35 ). Im Bericht vom 4. Juli 2019 hielt Dr. B.___ neu eine zystische Veränderung in der Netzhaut am linken Auge fest ( Urk. 12/38); im Dezember 2019 erwähnte sie eine Ödembildung in der Netzhaut links und wies daraufhin, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2019 in der Z.___ Augenklinik behandelt werde ( vgl. Bericht vom 1 1. Dezember 2019, Urk. 12/41). 4.3

I m von der Beschwerdegegnerin daraufhin veranlassten Bericht vom 3. Januar 2020 diagnostizierte Dr. C.___ ,

Z.___ Augenklinik , neu ein Irvine-Gass-Syndrom links (ED Juli 2019). Dieses sei zunächst mit Nevanac Augentropfen und später mittels intravitrealen

Triamcinolon -Injektionen behandelt worden ( Urk. 12/43) ; im Verlaufsbericht vom 1 6. November 2020 führte Dr. C.___ aus, beim vorlie genden Makulaödem

handle es sich um ein e chronische Variante des Irvine- Gass-Syndroms bei Status nach multiplen operativen Eingriffen . Der Fernvisus

links sei infolge dessen auf 0.4 resp. 0.5 begrenzt; die optische Kohärenz-Tomographie ( OCT ) des rechten Auges sei unauffällig ( Urk. 12/54). 4 .4

Auf erstmalige V orlage hin hielt

Vertrauens arzt Dr. A.___ mit Stellungnahme vom 2 7. November 2020 fest , für den Zeitraum zwischen dem Unfall vom 1 8. Januar 2018 und der Operation vom 3 1. Januar 2018 bestünden keine augenärztlichen Berichte. Bei der vorliegenden Akten lage sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlich davon ausz ugehen, dass der Unfall vom 18. Januar 2018 zu den linksseitigen Augenbeschwerden , welche am 31. Januar 2018 operiert worden seien , geführt habe . Vielmehr sei von einer Verschlechterung des Vorzu standes auszugehen. Der Beschwerdeführer habe in der Kindheit eine perforie rende Verletzung am linken Auge erlitten und sei bereits vor dem Unfall vom 1 8. Januar 2018 pseudophak gewesen. Bei Annahme einer relevanten ,

die links seitige Netzhautablösung bewirkende n

Augenverletzung am 1 8. J anuar 2018 hätten derart starke unmittelbare Schmerzen auftreten müssen, dass es zu einer notfallmässigen augenärztlichen Konsultation gekommen wäre. Eine solche Kon sultation sei jedoch nirgends dokumentiert ( Urk. 8/56); am 4. Dezember 2020 bestätigte Dr. A.___ sein e Einschätzung, wonach zwischen dem Unf all vom 1 8. Januar 2018 und den linksseitigen Augenbeschwerden

k ein K ausal zusammenhang bestehe. Allenfalls seien im Zusammenhang mit dem Vorschaden weitere Unterlagen einzuholen ( Urk. 8/58). 4.5

Mit Schreiben

vom 4. Januar 2021

forderte die Beschwerdegegnerin

Dr. B.___ auf, die komplette Krankengeschichte betreffend das linke Auge einzure ichen ( Urk. 12/67).

Daraufhin reichte diese

den Bericht vom 31. Dezember 2020

ein . Darin hielt

sie ein chronisches Ödem bei Status nach mehreren Augenoperationen bei ursprünglich Status nach perforierendem Bulbustrauma in der Kindheit und ausserdem fest, der Beschwerdeführer habe nebst dem Trauma im Kindsalter anamnestisch eine Contus io bulbi am Arbeitsplatz erlitten; aktuelle Befunde könne sie nicht mitteilen, da der Beschwerdeführer weiterhin bei Dr. C.___ in Behandlung sei ( Urk. 12/70) . 4.6

Am

5. Januar 2021 teilte die Dr. C.___ mit, sie könne sich der Auffassung von Dr. A.___

(vgl. E. 4.4 ) nicht anschliessen. Es bestehe ein chronisches Irvin e-Gass-Syndrom am rechten [wohl gemeint : linken] Auge im Sinne eines Makulaödems . Dabei handle es sich um ein multifaktorielles Geschehen infolge de r vorliegenden Verletzungen, des Unfalls sowie operativen Versorgungen. Die Pseudophakie habe bereits vor dem Unfall vorgelegen; hierunter sei es nicht zur Ausbildung eines Irvine-Gass-Syndroms gekommen. Insofern sei die Ödem bildung , welche erstmals im Juli 2019 dokumentiert worden sei, aus ihrer Sicht «eindeutig im Rahmen der operativen Versorgung nach Trauma vom Januar 2018 naheliegend» ( Urk. 12/71). 4.7

Auf erneute Vorlage hielt Dr. A.___

am 2 2. Januar 2021 fest , die neu eingereichten Arztberichte sei en mit Blick auf die entscheidrelev a nte Frage, ob zwischen dem Unfallereignis v om 1 8. Januar 2018, anlässlich welchem beide Augen

mit hohem Druck mit Hydra uliköl getroffen worden seien, und d er am 31. Januar 201 8 operierten Netzhautablösung ein Kausalzusammenhang bestehe, nicht hinreichend aufschlussreich . Bei der unzulän glichen Datenlage seien weitere Unterlagen /Informationen zum Vorschaden, zum genauen Unfallhergang und Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowie zu allfälligen Arztkonsultationen im Januar 2018 einzuholen ( Urk. 12/77). 4.8

Mit E-Mail vom 2 8. Januar 2021 forderte die Beschwerdegegnerin Dr. B.___

auf, die gesamte Krankengeschichte betreffend das rechte und linke Auge sowie insbesondere den Bericht betreffend die Konsultation vom 3 1. Januar 2018 ein zureichen ( Urk. 12/82 ; vgl. auch das Telefonat vom 1 4. Januar 2021, Urk. 12/72 ). Am 2 9. Januar 2021 teilte Dr. B.___ telefonisch mit, sie könne

keine weiter en Unterlagen zustellen. Z war sei der Beschwerdeführer bi s 2019 2-3 Mal jährlich zwecks Kontrolle bei ihr gewesen, Auszüge aus de r Krankengeschichte existierten nicht . Weitere Unterlagen seien bei der Z.___ Augenklinik anzufordern ( Urk. 12/83). I m Februar 2 021 teilte letztere

auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin

mit, für den Zeitraum vor 2018 und bis 3 1. Januar 2018 existier ten keine Unterlagen ( Urk. 12/84 f.). 4.9

Anlässlich der telefonischen Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2021 führte der Beschw erdeführer zum Unfallhergang aus , am 1 8. Januar 2018 habe der Hydraulikschlauch an einer Maschine ausgewechselt werden müssen. Die Maschine sei abgestellt gewesen. Beim Einhängen des Hydraulikschlauchs , welche r unter Druck gestanden habe, habe sich dieser gelöst. D adurch sei ihm mit hohem Druck Hydraulikö l ins Auge gespritzt worden. Er habe sich seine Augen sofort ausgewaschen und danach weitergearbeitet. Nach ein paar Tagen habe er den Eindruck gehabt, es sei alles dunkel. Daraufhin habe er Dr. B.___ konsultiert, welche ihn notfallmässig zur Operation über wiesen habe ( Urk. 12/85). 4.10

Im Februar und März 2021 ersuchte die Suva Dr. B.___

wie auch die Z.___ Augenklinik abermals um Herausgabe der gesamten Krankengeschichte betref fend das links und rechte Auge ( Urk. 12/85, Urk. 12/88 ff., Urk. 12/94; vgl. auch die Besprechung vom 9.

März 2021, Urk. 12/92). Mit Schr e iben vom 1 5. März 2021 teilte diese schliesslich mit, der Beschwerdeführer sei in ihrer Augenarzt praxis von verschiedenen Ärzte n beurteilt worden. Nach Durchsicht sämtlich e r Einträge der Krankengeschichte seien keine speziellen Hinweise betreffend eine vorbestehende Netzhautläsion bzw. Netzhautverdünnung, welche die 2018 ein getretene Amotio

retinae erklären könnte , ersichtlich . Insbesondere sei vor der sekundären Linsenimplantation eine Kontaktglasuntersuchung, ohne Hinweise auf eine Lattice , Foramen etc. der Netzhaut vermerkt. Anlässlich der notfallmäs sigen Untersuchung 2018 sei eine inferiore und superiore

Amotio

retinae mit mehreren Rundlöchern diagnostiziert worden. Auf den – dem Schreiben beige legten - präoperativen Netzhautzeichnungen des Operateurs seien keine degene rativen Veränderungen festgehalten ( Urk. 12/95). 4.11

Am 1 6. April 2021 nahm Dr. A.___ abermals zur Sache Stellung und hielt unter Würdigung der neu eingereichten Unterl agen daran fest , dass die am 3 1. Januar 201 8 operierte Netzhautablösung mit überwiegender Wahrscheinlich keit auf eine Verschlechterung des Vorzustandes zurückzuführen sei . Das Unfall ereignis vom 1 8. Januar 2018 sei aufgrund der Unterlagen nicht genüge nd stark ausgeprägt gewesen, als es die fragliche Netzhautablösung hätte bewirken kön ne n . Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Vorschädigung ( Urk. 12/104). 5 .

5 .1

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers vermag die in Kenntnis und Auseinander setzung mit den vorhandenen Akten abgegebene

Einschätzung von Dr. A.___ , wonach sich ein Kausalzusammenhang zwischen der erst mals am 3 1. Januar 2018 dokumentierten Netzhautablösung am linken Auge

und dem Unfall vom 1 8. Januar 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit herleiten lässt (E. 3.3, E. 3.6), zu überzeugen ; eine d avon abwe ichende ärztliche Beurteilung

liegt denn auch nicht vor. Zwar teilte D r. C.___ im Schreiben vom 5. Januar 2021 mit, sie könne sich der Argumentation von Dr. A.___ nicht anschliessen . Dies begründete sie indes damit, dass es sich beim Irvine-Gass-Syndrom um ein multifaktorielles Geschehen aufgrund der vorliegenden Verletzungen, „dem Unfall“ sowie operativen Versorgungen handle ( Urk. 12/73). Mithin hat sich Dr. C.___ im Schreiben vom 5. Januar 2021 nicht zur entscheid relevanten Unfallkausalität des am 3 1. Januar 2018 operierten Gesundheits schadens geäussert . Das s das erstmals im Juli 2019, das heisst 18 Monate nach dem Unfall vom 18. Januar 2018 dokumentierte (damals milde) Makulaödem links (vgl. Urk. 12/100) direkte Folge des Unfallgeschehen s ist, k ann im Übrigen bereits mit Blick auf die zeitliche Distanz nicht angenommen werden und wurde zu Recht auch nicht behaup tet .

Alsdann

liegen für den Zeitraum vom 18. Januar bis 31. Januar 2018 keine medizinischen Unterlagen vor und ist den vorhandenen Arztberichten

eine konkrete, am 18. Januar 2018 erlittene Augenverletzung nicht zu entnehmen ; ob und wann die behauptete Erstkonsultation bei Dr. B.___ stattfand ist fraglich .

I m Operationsbericht vom 31.

Januar 2018

wurde eine

rhegmatogene

Amotio

retinae

links, ohne jeglichen Hinweis auf ein frisches Trauma

«bei Status nach penetrierendem Bulbustrauma in der Kindheit» diagnos tiziert ( vgl. Operationsbericht, Urk. 12/10 ; vgl. auch Urk. 12/101 ). Dass die am 3 1. Januar 2018 erstmals dokumentierte Amotio

retinae links auf den Unfall vom 1 8. Januar 2018 zurückzuführen wäre

resp. dass es sich dabei um eine unfa llbe dingte, richtunggebende Verschlim merung des pathogenen Vorzustandes han deln würde , ergibt sich auch nicht aus den Verlaufsberichten

von

Dre s . B.___ und C.___ . Mithin ist e ine unfallbedingte

Netzhaut ablösung am linken Auge

bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht ausgewiesen

(vgl. auch die Stellung nahme des Vertrauensarztes der Kr ankentaggeldversicherung vom 3. Februar 2021, wonach die Ursache der eingetretenen Amotio unklar und in Anbetracht der Vorgeschichte auch ohne zusätzlich auslösendes Trauma möglich sei, Urk. 12/87/3) . Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch , dass der Beschwerdeführer bis am 3 1. Januar 2021 weitergearbeitet hat ( Urk. 12/7) und den medizinischen Akten mit Bezug auf das rechte A uge

– wenn überhaupt – lediglich degenerative Veränderungen zu entnehmen sind (vgl. Operationsbericht vom 3 1. Januar 2021, Urk. 12/10; vgl. auch den

Bericht von Dr. C.___

vom 16. November 2020 , wonach sich die OCT -Untersuchung , welche eine exakte Abbildung der Netzhautdicke erlaubt, am rechte n Auge als unauffällig erwies , Urk. 12/ 54 ) . L etzteres obschon dem Beschwerdeführer nach eigenen Angabe n am 1 8. Januar 2018 in beide Augen Hydrauliköl gespritzt wurde ( Urk. 12/85).

D ass sich gemäss Schreiben von Dr. B.___

vom 1 5. März 2021 aufgrund der Ein träge

in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers k eine speziellen Hinweise für eine vorbestehende Netzhautläsion resp. – verdünnung

erge ben

würden ( Urk. 12/95), vermag am bisher Gesagten nichts zu ändern. D ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b / bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332 /2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu ver werten (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 241 /2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Nachdem keine medizinische Einschätzung vorliegt, welche eine unfallkausale Ursache der am 3 1. Januar 2018 operierten

Netzhautablösung nahelegen ,

geschweige denn behaupten

würde , erübrigen sich Weiterungen zum im Verlauf diagnostizierten Makulaödem resp. Irvine-Gass-Syndrom ; ob dieses auf die Operationen vom 31.

Januar und 1 4. März 2018 zurückzuführen ist, ist nach dem Gesagten nicht

entscheidrelevant .

Zusammenfassend erweist es sich als rechtens , wenn die Beschwerde gegnerin gestützt auf die überzeugende n

Beurteilung en von Dr. A.___ zum Schluss gelangt, dass

die Heilkosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision (jedenfalls per 28. Dezember 2020 , vgl. Urk. 12/68 ) einzustellen sind, weil ein Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegr ündendem Gesundheitsschaden gar nie bestanden hat (vgl. E.1.4 ) . Auch

liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärun gen weitere Erkenntnisse erbrächten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen ).

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger