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UV.2021.00179

Valideneinkommen basierend auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, auch wenn diese nur 14 Monate gedauert hat, da Zahlen realistisch und ohne grössere Schwankungen.

Zürich SozVersG · 2021-12-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, war seit 2 1. März 2017 in seiner eigenen Unterneh mung Y.___ GmbH als Bodenleger angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 2 8. April 2018 schnitt er sich mit der Tischfräse in die linke Hand und erlitt dabei eine Amputation des Dig . V, eine subtotale Am putation des Dig . IV sowie Gefäss- und Nervenverletzungen ( Urk. 8/2 und Urk. 8/7). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Während des Taggeldbezuges stürzte der Versicherte am 5. Januar 2019 auf die S chulter, wobei es zu einem Abriss der Subscapularissehne rechts kam, worauf eine Rekonstruktion im Sinne einer Naht erfolgte ( Urk. 8/87, Urk. 8/96 ,

Urk. 8/105 und Urk. 8/238/4) . Auch hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. 1.3

Mit Verfügung vom 1 7. Februar

2021 ( Urk. 8/232) sprach die Suva dem Versi cherten ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsein busse von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integri tätseinbusse von 40 % zu. Die dagegen am 1 9. März 2021 ( Urk. 8/239) und 2 8. Juni 2021 ( Urk. 8/248) mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 53 % erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 7. Juli 2021 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 53 % (S. 2). Die Suva ersuchte am 1 9. Oktober 2021 ( Urk.

6) um Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 2 2. Oktober 2021 ( Urk.

9) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in medizinischer Hinsicht davon aus, dass dem Be schwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit im eigenen Kleinst be trieb nicht mehr möglich sei, in einer - näher bezeichneten - leichten Tätigkeit unter Einsatz der linken Hand nurmehr als passive Hilfshand indes eine voll zeitliche Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 2 S. 4). Das Invalideneinkommen (Fr.

58'878.--) berechnete sie aufgrund der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Kom petenzniveau 1 alle Wirtschaftszweige) und gewährte einen lei dens bedingten Ab zug von 15 % (S. 4 f.). Zur Ermittlung des Valideneinkommens

( Fr. 71'271.--) zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Tabellenlöhne bei (Kompetenzniveau 1 Baugewerbe) unter Hinweis auf einen fehlenden repräsen tativen Zeitraum (zum Abstellen auf den letzten Verdienst) bei einer selb stän digen Tätigkeit von ledig lich knapp über einem Jahr (S. 6 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der medizinischen Einschätzung einver standen ( Urk. 1 S. 4), bemä n gelte indes vorweg die Berech n ung des Validenein kommens . Hierzu brachte er vor, er sei seit den 90er Jahren als Bodenleger tätig gewesen , unter anderem auch selbständig, und habe dabei Einkommen von über Fr. 100'000.-- erzielen können. Nach dem Konkurs seiner Firma habe er auch a u fgrund von psychischen Beschwerden zwischenzeitlich nicht mehr reüssieren können. Aus diesem Grunde sei er über mehre re Jahre nicht erwerbstätig gewe sen. Er habe dann wieder in der Arbeitswelt Fuss fassen wollen und ihm sei be wusst gewesen, dass er wieder in der Bodenlegerbranche als Subunternehmer tä tig sein wolle, zumal er diese Branche gekannt und dabei hohe Einkommen habe generieren können. Obwohl er die Firma erst am 1 6. März 2017 habe eintragen lassen und entsprechend einen Umsatz erwirtschaften

können, habe er im Jahre 2017 einen Bruttolohn von Fr. 58'500.-- generiert und sich für 2018 einen Lohn von Fr. 8'400.-- x 13 auszahlen lassen (S. 2 f.). Er habe innert Kürze seinen Be trieb hochfahren und einen guten Verdienst erzielen können. Mit seinem Lebens lauf und dem IK-Auszug könne er erstellen, dass er fähig gewesen wäre, mit sei nem Unternehmen noch einen deutlich höheren Gewinn bzw. Verdienst zu gene rieren, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. D a die Baubranche noch immer boome, ergäben sich keinerlei Hinweise, dass der Lohn nicht auch heute verdient werden könnte, hätte er die Unfälle nicht erlitten. Entsprechend sei auf den tat sächlich erzielten Verdienst vor dem Unfall abzustellen, was zu einem Validen einkommen von Fr. 113'066.-- führe (S. 5).

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin be mängelte der Beschwerdeführer den Abzug vom Tabellenlohn, welchen er auf 25 % veranschlagte (S. 6). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht führte Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2020 ( Urk. 8/198) über die Untersuchung vom gleichen Tag aus, beim Beschwerdeführer sei eine deutliche neuropathische Schmerzkomponente nach CRPS ( Chronic Regional Pain Syndrome) verblieben . Die linke Hand sei funktionell fast nicht mehr einsetzbar und maximal als passive Hilfshand zu be trachten. Nach der Naht der Rotatorenmanschette sei eine weitere Verbesserung nicht mehr zu erwarten. Es bestünden bewegungsabhängige endgradige Schmer zen bei einer Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere oberhalb der Hori zontalen (S. 10).

Er befand die linke Hand funktionell nur noch als passive Hilfshand einsetzbar, was faktisch einer Einhändigkeit entspreche. Bezüglich der rechten Schulter sei kein regelmässiges Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu empfehlen. Zu vermei den sei en

regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe. Gewichte bis 10 kg sollten nur noch körpernah getragen werden, schwere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden . Zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrie renden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen und regelmässig axialer Krafteinwirkung bei gestrecktem Arm. Eine solche Tätigkeit sei ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar (S. 11). 3.2

Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist begründet und wurde von den Par teien nicht in Frage gestellt. Darauf ist abzustellen und damit auf die implizite Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar ist. Umstritten sind dagegen die erwerblichen Auswirkun gen. 4. 4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesge richts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7) . 4.2

Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeigt, dass er keine Berufslehre ab solviert hat, indes zur Hauptsache als Bodenleger tätig war. Dabei erzielte er zum Teil stark schwankende Einkommen ( Urk. 7). Während seiner Selbständigkeit zwi schen Juli 1998 und 2001 erzielte er Jahreslöhne über Fr. 100'000.--, während de r Anstellung bei der A.___ GmbH, an der er beteiligt war ( Urk. 1 S. 2 f.) , zwischen 2002 und 2004 solche von Fr. 80'000.-- bis

Fr. 90'000.--. Nach über zehn Jahren als Nichterwerbstätiger infolge psychischer Probleme ( Urk. 1 S. 3) -

unterbrochen von einer gut einjährigen Anstellung 2013/14 - gründete er im März 2017 die Y.___ GmbH und betätigte sich als Subunternehmer in der Bodenlegerbranche . In seiner Firma wirkten zwei Angestellte als Hilfskräfte mit, einer davon sein Sohn, ein anderer Sohn kümmerte sich unentgeltlich um administrative Belange ( Urk. 8/20). In den 14 Monaten zwischen Geschäftsgrün dung und Unfall weist der Auszug aus dem individuellen Konto (hochgerechnete) Jahreslöhne von Fr. 78'000.-- (2017) und Fr. 75'600.-- (2018) aus. Der Wert 2018 basiert auf abgerechneten Löhnen von Fr. 25'200.-- von Januar bis April 201 8. 4.3

Bei der Frage, welches Einkommen

der Beschwerdeführer am 1. Februar

2021 ohne die Unfälle erzielt hätte, ist vorwegzuschicken, dass die Rechtsprechung die ersten Jahre nach der Aufnahme eines neuen Betriebes als Aufbauphase betrach tet und davon ausgeht, dass die dabei erzielte Einkommen (noch) keine verlässli che Basis für die Festlegung des Valideneinkommens bilden .

Bei erst kurzzeitig ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich die Einkommensent wicklung

regelmässi g nicht zuverlässig voraussagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.1). Dies unter anderem deshalb, weil in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 2.2.2) . 4.4

Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht geschlossen werden, dass den Ein kommen nach Betriebsgründung gar keine Aussagekraft zukommt. Regelmässig stellt sich die Problematik, dass die erzielten Einkommen nach der Firmengrün dung gering sind. Vorliegend ist das Gegenteil der Fall. Die Beschwerdegegnerin erachtet die verabgabten Einkommen als zu hoch und stellt den künftigen Be tri e bserfolg auf gleichem Niveau in Frage. Hierfür bestehen indes keine Anhalts punkte. Das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers, als Subunternehmer mit zwei Hilfsarbeitern mit hoher Geschwindigkeit Bodenbeläge zu verlegen, hat

durchaus Erfolgspotential. Allerdings legte er auch dar, dass er Aufträge von grossen Bodenleger-Betrieben erhält, wenn diese selber zu wenig Kapazität ha ben. Der Kosten- und Zeitdruck sei enorm und die Abschreiber bei Leertagen gross. Er führte sodann aus, die Firma sei einigermassen gelaufen vor dem Unfall, man sei aber schon da finanziell nur knapp über die Runden gekomme n ( Urk. 8/20/1). 4.5

Die vom Beschwerdeführer nach der Gründung erzielten Einkommen liegen bei Fr. 78'000.-- respektive Fr. 75'600.-- (E. 4.2). Der von ihm auf der Unfallmeldung angegebene Lohn von Fr. 8'400.-- pro Monat (x 13) ist dagegen nicht erstellt. Seine Aussage , er habe (oder hätte) sich einen solchen Lohn ausbezahlt ( Urk. 1

S.

3) , divergiert einerseits mit dem Eintrag im IK, wobei explizit vier Monate abge rechnet wurden (Janu a r bis April, Fr. 25'200.--). Dass er sich nur drei Monate hätte auszahlen sollen (3 x Fr. 8'400.--) und der abgerechnete Betrag auf diese Weise zustande gekommen sein soll, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Beim Unfalldatum von 2 8. April 2018 (Samstag) ist nicht davon auszugehen, dass er während des ganzen Monats nicht s verdient hat. Gegenüber den Steuerbehör den deklarierte er für das Jahr

2017 ein Einkommen von Fr. 86'714.-- ( Urk. 8/177/2), was dem Eintrag im IK-Auszug widerspricht und worauf nicht abzustellen ist. Für das Jahr 2018 deklarierte er Fr. 20'460.-- ( Urk. 8/178/3), was leicht unter dem zu erwartenden Nettolohn des gegenüber der AHV verabgabten Betrages liegt.

Weshalb diesem Beweismittel (Steuererklärung) keine Relevanz zukommen sollte ( Urk. 1 S. 4 f.) , ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist wohl das Vorbringen des Be schwerdeführers, dass bereits aufgrund der Taggelder der Beschwerdegegnerin erstellt sei, dass die Steuererklärung 2018 nicht korrekt sein könne. In der Tat fehlen die Taggelder in Ziff. 3.4 der Steuererklärung. Aus welchem Grund aber der angegebene Haupterwerb gänzlich falsch sein sollte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig wie der Zusammenhang dieser Angaben mit der Auflösung der Gesellschaft im Oktober 201 8.

Geht man vom Durchschnitt der verabgabten Löhne aus, ergibt sich ein Wert von Fr. 76'800.--. Dass sich der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2018 Fr.

109'200.-- ausbezahlt hätte, ist dagegen durch nichts erstellt und eine blosse Behauptung.

Diese r Wert entspricht in der Grössenordnung (Abweichung von 4 % ) dem Tabel lenwert nach der LSE 2018 TA1_tirage_ skill_ level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kom petenzniveau 2. Der Wert von Fr. 5'962.-- ergibt unter Berücksichtigung der be triebsüblichen Arbeitszeit ( Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Ziff. 43 sonstiges Ausbau gewerbe) von 41.2 Stunden (2018) ein Jahreseinkommen von Fr. 73'690.--. 4.6

Nach dem Gesagten liegt keine Konstellation vor, in der aufgrund einer neu auf genommenen selbständigen Erwerbstätigkeit keine verlässlichen Einkommens zahlen verfügbar sind und deshalb statistische Lohnangaben beizuziehen wären. Aufgrund der nur geringen Schwankungen und dem - im Vergleich zu den Ta bellenlöhnen - nachvollziehbaren Lohnniveau ist das Valideneinkommen mit Fr. 76'800.-- (Wert 2018) zu bemessen.

Dass der Beschwerdeführer nur ein Einkommen gemäss Kompetenzniveau 1 er zielen könnte, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt ( Urk. 6 S. 3), geht an der Sache vorbei. Wohl hat er keine Ausbildung, indes Erfahrungen aufgrund der langjährigen Berufstätigkeit. Es handelt sich um eine praktische Tätigkeit, welche gewisse Vorkenntnisse voraussetzt. Die relevante Frage ist sodann nicht, welchen Lohn er in einer Anstellung erzielten könnte. Hier wäre durchaus seine fehlende Grundbildung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war aber faktisch Selb ständigerwerbender und hatte ein Ges c häftsmodell entwickelt, mit welchem er mehr oder weniger erfolgreich war. Erstellt ist, dass er jeweils unter grossem Zeit druck arbeiten musste, weshalb eine Verwandtschaft zu Akkord-Handwerkern offenkundig ist. Dabei können bei entsprechendem Arbeitspensum durchaus sehr hohe Löhne erzielt werden. Er führte sodann zwei Hilfsarbeiter, welche ohne ihn die Arbeiten nicht hätten erledigen können.

Dagegen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er Löhne über Fr. 100'000.-- hätte er zielen können. Dies hätte einer Auftragssteigerung bedurft, welche nicht erstellt ist. Auch dürfte der Beschwerdeführer mit zunehmendem Alter nicht schneller werden, weshalb ganz hohe Löhne realistischerweise nicht mehr zu erzielen sind. Sodann ver wies er auf angespannte Verhältnisse (E. 4.4) . Allerdings konnte er offenbar seinen Verpflichtungen nachkommen und sich den genannten Lohn aus zahlen . 5. 5.1

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sind sich die Parteien lediglich in Bezug auf den Abzug vom Tabellenlohn uneins. Richtigerweise kommen für den Beschwerdeführer einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in Frage . Im Jahr 2018 lag der Zentralwert über sämtliche Wirtschaftszweige bei Fr.

5'417.--, was bei der dur ch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden einem Jahreseinkommen von Fr. 67'767.-- (Wert 2018) entspricht . Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 ist nicht angezeigt, verfügt doch der Be schwerdeführer in der Gesamtwirtschaft über keine Kenntnisse, sondern lediglich in Bezug auf seine Bodenlegertätigkeit , welche ihm nicht mehr zumutbar ist. 5.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.3

Der Beschwerdeführer verwies zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung, wonach faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag ( Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2019 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2 ) . Angesichts des Um standes, dass vorlie ge nd die adominante Seite betroffen ist, erscheint der ge währte Abzug von 15 % unter diesem Titel als rechtens.

Der Beschwerdeführer ist auch von Seiten der rechten Schulter eingeschränkt, so dass beide oberen Extremitäten nicht mehr störungsfrei eingesetzt werden kön nen. Allerdings ist der dominante Arm in leichter e n Tätigkeiten - bis zu einer Gewichtslimite von 10 kg sowie unter Vermeidung vibrierender Werkzeuge und ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten - ohne grössere Einschränkungen einsetzbar. Bei dieser Ausgangslage verbleibt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein ge nügend breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten. Der Verzicht der Beschwer degegnerin auf einen zusätzlichen Abzug unter diesem Titel ist jedenfalls nicht als unangemessen zu qualifizieren.

Da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersun abhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), rechtfertigt sich vorliegend unter diesem Titel kein Abzug vom Tabellenlohn. 5.4

Damit resultiert beim zu bestätigenden Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 57'602.-- ( Fr. 67'767.-- x 0.85). 6.

Bei Gegenüberstellung das Valideneinkommens von Fr. 76'800.-- und des Inva lideneinkommens von Fr. 57'602.-- (beides je Wert 2018, eine Aufrechnung auf das massgebliche Jahr 2021 kann deshalb unterbleiben) ergibt sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 19'198.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 25 % . Der Be schwerdeführer hat Anrecht auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Anwendung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1 ' 5 00.-- festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 7. Juli 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfä higkeitsgrad von 25 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1964, war seit 2 1. März 2017 in seiner eigenen Unterneh mung Y.___ GmbH als Bodenleger angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 2 8. April 2018 schnitt er sich mit der Tischfräse in die linke Hand und erlitt dabei eine Amputation des Dig . V, eine subtotale Am putation des Dig . IV sowie Gefäss- und Nervenverletzungen ( Urk. 8/2 und Urk. 8/7). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.

E. 1.2 Während des Taggeldbezuges stürzte der Versicherte am 5. Januar 2019 auf die S chulter, wobei es zu einem Abriss der Subscapularissehne rechts kam, worauf eine Rekonstruktion im Sinne einer Naht erfolgte ( Urk. 8/87, Urk. 8/96 ,

Urk. 8/105 und Urk. 8/238/4) . Auch hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 1 7. Februar

2021 ( Urk. 8/232) sprach die Suva dem Versi cherten ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsein busse von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integri tätseinbusse von 40 % zu. Die dagegen am 1 9. März 2021 ( Urk. 8/239) und 2 8. Juni 2021 ( Urk. 8/248) mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 53 % erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 7. Juli 2021 ( Urk.

2) ab.

E. 2 S. 4). Das Invalideneinkommen (Fr.

58'878.--) berechnete sie aufgrund der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Kom petenzniveau 1 alle Wirtschaftszweige) und gewährte einen lei dens bedingten Ab zug von 15 % (S. 4 f.). Zur Ermittlung des Valideneinkommens

( Fr. 71'271.--) zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Tabellenlöhne bei (Kompetenzniveau 1 Baugewerbe) unter Hinweis auf einen fehlenden repräsen tativen Zeitraum (zum Abstellen auf den letzten Verdienst) bei einer selb stän digen Tätigkeit von ledig lich knapp über einem Jahr (S. 6 f.).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in medizinischer Hinsicht davon aus, dass dem Be schwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit im eigenen Kleinst be trieb nicht mehr möglich sei, in einer - näher bezeichneten - leichten Tätigkeit unter Einsatz der linken Hand nurmehr als passive Hilfshand indes eine voll zeitliche Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der medizinischen Einschätzung einver standen ( Urk. 1 S. 4), bemä n gelte indes vorweg die Berech n ung des Validenein kommens . Hierzu brachte er vor, er sei seit den 90er Jahren als Bodenleger tätig gewesen , unter anderem auch selbständig, und habe dabei Einkommen von über Fr. 100'000.-- erzielen können. Nach dem Konkurs seiner Firma habe er auch a u fgrund von psychischen Beschwerden zwischenzeitlich nicht mehr reüssieren können. Aus diesem Grunde sei er über mehre re Jahre nicht erwerbstätig gewe sen. Er habe dann wieder in der Arbeitswelt Fuss fassen wollen und ihm sei be wusst gewesen, dass er wieder in der Bodenlegerbranche als Subunternehmer tä tig sein wolle, zumal er diese Branche gekannt und dabei hohe Einkommen habe generieren können. Obwohl er die Firma erst am 1 6. März 2017 habe eintragen lassen und entsprechend einen Umsatz erwirtschaften

können, habe er im Jahre 2017 einen Bruttolohn von Fr. 58'500.-- generiert und sich für 2018 einen Lohn von Fr. 8'400.-- x 13 auszahlen lassen (S. 2 f.). Er habe innert Kürze seinen Be trieb hochfahren und einen guten Verdienst erzielen können. Mit seinem Lebens lauf und dem IK-Auszug könne er erstellen, dass er fähig gewesen wäre, mit sei nem Unternehmen noch einen deutlich höheren Gewinn bzw. Verdienst zu gene rieren, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. D a die Baubranche noch immer boome, ergäben sich keinerlei Hinweise, dass der Lohn nicht auch heute verdient werden könnte, hätte er die Unfälle nicht erlitten. Entsprechend sei auf den tat sächlich erzielten Verdienst vor dem Unfall abzustellen, was zu einem Validen einkommen von Fr. 113'066.-- führe (S. 5).

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin be mängelte der Beschwerdeführer den Abzug vom Tabellenlohn, welchen er auf 25 % veranschlagte (S. 6).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht führte Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2020 ( Urk. 8/198) über die Untersuchung vom gleichen Tag aus, beim Beschwerdeführer sei eine deutliche neuropathische Schmerzkomponente nach CRPS ( Chronic Regional Pain Syndrome) verblieben . Die linke Hand sei funktionell fast nicht mehr einsetzbar und maximal als passive Hilfshand zu be trachten. Nach der Naht der Rotatorenmanschette sei eine weitere Verbesserung nicht mehr zu erwarten. Es bestünden bewegungsabhängige endgradige Schmer zen bei einer Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere oberhalb der Hori zontalen (S. 10).

Er befand die linke Hand funktionell nur noch als passive Hilfshand einsetzbar, was faktisch einer Einhändigkeit entspreche. Bezüglich der rechten Schulter sei kein regelmässiges Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu empfehlen. Zu vermei den sei en

regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe. Gewichte bis 10 kg sollten nur noch körpernah getragen werden, schwere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden . Zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrie renden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen und regelmässig axialer Krafteinwirkung bei gestrecktem Arm. Eine solche Tätigkeit sei ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar (S. 11).

E. 3.2 Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist begründet und wurde von den Par teien nicht in Frage gestellt. Darauf ist abzustellen und damit auf die implizite Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar ist. Umstritten sind dagegen die erwerblichen Auswirkun gen.

E. 3.4 der Steuererklärung. Aus welchem Grund aber der angegebene Haupterwerb gänzlich falsch sein sollte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig wie der Zusammenhang dieser Angaben mit der Auflösung der Gesellschaft im Oktober 201 8.

Geht man vom Durchschnitt der verabgabten Löhne aus, ergibt sich ein Wert von Fr. 76'800.--. Dass sich der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2018 Fr.

109'200.-- ausbezahlt hätte, ist dagegen durch nichts erstellt und eine blosse Behauptung.

Diese r Wert entspricht in der Grössenordnung (Abweichung von 4 % ) dem Tabel lenwert nach der LSE 2018 TA1_tirage_ skill_ level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kom petenzniveau 2. Der Wert von Fr. 5'962.-- ergibt unter Berücksichtigung der be triebsüblichen Arbeitszeit ( Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Ziff. 43 sonstiges Ausbau gewerbe) von 41.2 Stunden (2018) ein Jahreseinkommen von Fr. 73'690.--.

E. 4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesge richts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7) .

E. 4.2 Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeigt, dass er keine Berufslehre ab solviert hat, indes zur Hauptsache als Bodenleger tätig war. Dabei erzielte er zum Teil stark schwankende Einkommen ( Urk. 7). Während seiner Selbständigkeit zwi schen Juli 1998 und 2001 erzielte er Jahreslöhne über Fr. 100'000.--, während de r Anstellung bei der A.___ GmbH, an der er beteiligt war ( Urk. 1 S. 2 f.) , zwischen 2002 und 2004 solche von Fr. 80'000.-- bis

Fr. 90'000.--. Nach über zehn Jahren als Nichterwerbstätiger infolge psychischer Probleme ( Urk. 1 S. 3) -

unterbrochen von einer gut einjährigen Anstellung 2013/14 - gründete er im März 2017 die Y.___ GmbH und betätigte sich als Subunternehmer in der Bodenlegerbranche . In seiner Firma wirkten zwei Angestellte als Hilfskräfte mit, einer davon sein Sohn, ein anderer Sohn kümmerte sich unentgeltlich um administrative Belange ( Urk. 8/20). In den 14 Monaten zwischen Geschäftsgrün dung und Unfall weist der Auszug aus dem individuellen Konto (hochgerechnete) Jahreslöhne von Fr. 78'000.-- (2017) und Fr. 75'600.-- (2018) aus. Der Wert 2018 basiert auf abgerechneten Löhnen von Fr. 25'200.-- von Januar bis April 201 8.

E. 4.3 Bei der Frage, welches Einkommen

der Beschwerdeführer am 1. Februar

2021 ohne die Unfälle erzielt hätte, ist vorwegzuschicken, dass die Rechtsprechung die ersten Jahre nach der Aufnahme eines neuen Betriebes als Aufbauphase betrach tet und davon ausgeht, dass die dabei erzielte Einkommen (noch) keine verlässli che Basis für die Festlegung des Valideneinkommens bilden .

Bei erst kurzzeitig ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich die Einkommensent wicklung

regelmässi g nicht zuverlässig voraussagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.1). Dies unter anderem deshalb, weil in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 2.2.2) .

E. 4.4 Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht geschlossen werden, dass den Ein kommen nach Betriebsgründung gar keine Aussagekraft zukommt. Regelmässig stellt sich die Problematik, dass die erzielten Einkommen nach der Firmengrün dung gering sind. Vorliegend ist das Gegenteil der Fall. Die Beschwerdegegnerin erachtet die verabgabten Einkommen als zu hoch und stellt den künftigen Be tri e bserfolg auf gleichem Niveau in Frage. Hierfür bestehen indes keine Anhalts punkte. Das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers, als Subunternehmer mit zwei Hilfsarbeitern mit hoher Geschwindigkeit Bodenbeläge zu verlegen, hat

durchaus Erfolgspotential. Allerdings legte er auch dar, dass er Aufträge von grossen Bodenleger-Betrieben erhält, wenn diese selber zu wenig Kapazität ha ben. Der Kosten- und Zeitdruck sei enorm und die Abschreiber bei Leertagen gross. Er führte sodann aus, die Firma sei einigermassen gelaufen vor dem Unfall, man sei aber schon da finanziell nur knapp über die Runden gekomme n ( Urk. 8/20/1).

E. 4.5 Die vom Beschwerdeführer nach der Gründung erzielten Einkommen liegen bei Fr. 78'000.-- respektive Fr. 75'600.-- (E. 4.2). Der von ihm auf der Unfallmeldung angegebene Lohn von Fr. 8'400.-- pro Monat (x 13) ist dagegen nicht erstellt. Seine Aussage , er habe (oder hätte) sich einen solchen Lohn ausbezahlt ( Urk. 1

S.

3) , divergiert einerseits mit dem Eintrag im IK, wobei explizit vier Monate abge rechnet wurden (Janu a r bis April, Fr. 25'200.--). Dass er sich nur drei Monate hätte auszahlen sollen (3 x Fr. 8'400.--) und der abgerechnete Betrag auf diese Weise zustande gekommen sein soll, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Beim Unfalldatum von 2 8. April 2018 (Samstag) ist nicht davon auszugehen, dass er während des ganzen Monats nicht s verdient hat. Gegenüber den Steuerbehör den deklarierte er für das Jahr

2017 ein Einkommen von Fr. 86'714.-- ( Urk. 8/177/2), was dem Eintrag im IK-Auszug widerspricht und worauf nicht abzustellen ist. Für das Jahr 2018 deklarierte er Fr. 20'460.-- ( Urk. 8/178/3), was leicht unter dem zu erwartenden Nettolohn des gegenüber der AHV verabgabten Betrages liegt.

Weshalb diesem Beweismittel (Steuererklärung) keine Relevanz zukommen sollte ( Urk. 1 S. 4 f.) , ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist wohl das Vorbringen des Be schwerdeführers, dass bereits aufgrund der Taggelder der Beschwerdegegnerin erstellt sei, dass die Steuererklärung 2018 nicht korrekt sein könne. In der Tat fehlen die Taggelder in Ziff.

E. 4.6 Nach dem Gesagten liegt keine Konstellation vor, in der aufgrund einer neu auf genommenen selbständigen Erwerbstätigkeit keine verlässlichen Einkommens zahlen verfügbar sind und deshalb statistische Lohnangaben beizuziehen wären. Aufgrund der nur geringen Schwankungen und dem - im Vergleich zu den Ta bellenlöhnen - nachvollziehbaren Lohnniveau ist das Valideneinkommen mit Fr. 76'800.-- (Wert 2018) zu bemessen.

Dass der Beschwerdeführer nur ein Einkommen gemäss Kompetenzniveau 1 er zielen könnte, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt ( Urk.

E. 6 Bei Gegenüberstellung das Valideneinkommens von Fr. 76'800.-- und des Inva lideneinkommens von Fr. 57'602.-- (beides je Wert 2018, eine Aufrechnung auf das massgebliche Jahr 2021 kann deshalb unterbleiben) ergibt sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 19'198.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 25 % . Der Be schwerdeführer hat Anrecht auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Anwendung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1 ' 5 00.-- festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 7. Juli 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfä higkeitsgrad von 25 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00179

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 9. Dezember 2021 in Sache n X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, war seit 2 1. März 2017 in seiner eigenen Unterneh mung Y.___ GmbH als Bodenleger angestellt und damit bei der Suva gegen Unfälle versichert. Am 2 8. April 2018 schnitt er sich mit der Tischfräse in die linke Hand und erlitt dabei eine Amputation des Dig . V, eine subtotale Am putation des Dig . IV sowie Gefäss- und Nervenverletzungen ( Urk. 8/2 und Urk. 8/7). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. 1.2

Während des Taggeldbezuges stürzte der Versicherte am 5. Januar 2019 auf die S chulter, wobei es zu einem Abriss der Subscapularissehne rechts kam, worauf eine Rekonstruktion im Sinne einer Naht erfolgte ( Urk. 8/87, Urk. 8/96 ,

Urk. 8/105 und Urk. 8/238/4) . Auch hierfür erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen. 1.3

Mit Verfügung vom 1 7. Februar

2021 ( Urk. 8/232) sprach die Suva dem Versi cherten ab 1. Februar 2021 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsein busse von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integri tätseinbusse von 40 % zu. Die dagegen am 1 9. März 2021 ( Urk. 8/239) und 2 8. Juni 2021 ( Urk. 8/248) mit dem Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 53 % erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 2 7. Juli 2021 ( Urk.

2) ab. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 4. September 2021 ( Urk.

1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens 53 % (S. 2). Die Suva ersuchte am 1 9. Oktober 2021 ( Urk.

6) um Abweisung der Be schwerde, was dem Versicherten am 2 2. Oktober 2021 ( Urk.

9) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in medizinischer Hinsicht davon aus, dass dem Be schwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit im eigenen Kleinst be trieb nicht mehr möglich sei, in einer - näher bezeichneten - leichten Tätigkeit unter Einsatz der linken Hand nurmehr als passive Hilfshand indes eine voll zeitliche Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 2 S. 4). Das Invalideneinkommen (Fr.

58'878.--) berechnete sie aufgrund der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (Kom petenzniveau 1 alle Wirtschaftszweige) und gewährte einen lei dens bedingten Ab zug von 15 % (S. 4 f.). Zur Ermittlung des Valideneinkommens

( Fr. 71'271.--) zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Tabellenlöhne bei (Kompetenzniveau 1 Baugewerbe) unter Hinweis auf einen fehlenden repräsen tativen Zeitraum (zum Abstellen auf den letzten Verdienst) bei einer selb stän digen Tätigkeit von ledig lich knapp über einem Jahr (S. 6 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der medizinischen Einschätzung einver standen ( Urk. 1 S. 4), bemä n gelte indes vorweg die Berech n ung des Validenein kommens . Hierzu brachte er vor, er sei seit den 90er Jahren als Bodenleger tätig gewesen , unter anderem auch selbständig, und habe dabei Einkommen von über Fr. 100'000.-- erzielen können. Nach dem Konkurs seiner Firma habe er auch a u fgrund von psychischen Beschwerden zwischenzeitlich nicht mehr reüssieren können. Aus diesem Grunde sei er über mehre re Jahre nicht erwerbstätig gewe sen. Er habe dann wieder in der Arbeitswelt Fuss fassen wollen und ihm sei be wusst gewesen, dass er wieder in der Bodenlegerbranche als Subunternehmer tä tig sein wolle, zumal er diese Branche gekannt und dabei hohe Einkommen habe generieren können. Obwohl er die Firma erst am 1 6. März 2017 habe eintragen lassen und entsprechend einen Umsatz erwirtschaften

können, habe er im Jahre 2017 einen Bruttolohn von Fr. 58'500.-- generiert und sich für 2018 einen Lohn von Fr. 8'400.-- x 13 auszahlen lassen (S. 2 f.). Er habe innert Kürze seinen Be trieb hochfahren und einen guten Verdienst erzielen können. Mit seinem Lebens lauf und dem IK-Auszug könne er erstellen, dass er fähig gewesen wäre, mit sei nem Unternehmen noch einen deutlich höheren Gewinn bzw. Verdienst zu gene rieren, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. D a die Baubranche noch immer boome, ergäben sich keinerlei Hinweise, dass der Lohn nicht auch heute verdient werden könnte, hätte er die Unfälle nicht erlitten. Entsprechend sei auf den tat sächlich erzielten Verdienst vor dem Unfall abzustellen, was zu einem Validen einkommen von Fr. 113'066.-- führe (S. 5).

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin be mängelte der Beschwerdeführer den Abzug vom Tabellenlohn, welchen er auf 25 % veranschlagte (S. 6). 3. 3.1

In medizinischer Hinsicht führte Kreisarzt Dr. med. Z.___ , Facharzt Orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seinem Bericht vom 2 2. Oktober 2020 ( Urk. 8/198) über die Untersuchung vom gleichen Tag aus, beim Beschwerdeführer sei eine deutliche neuropathische Schmerzkomponente nach CRPS ( Chronic Regional Pain Syndrome) verblieben . Die linke Hand sei funktionell fast nicht mehr einsetzbar und maximal als passive Hilfshand zu be trachten. Nach der Naht der Rotatorenmanschette sei eine weitere Verbesserung nicht mehr zu erwarten. Es bestünden bewegungsabhängige endgradige Schmer zen bei einer Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere oberhalb der Hori zontalen (S. 10).

Er befand die linke Hand funktionell nur noch als passive Hilfshand einsetzbar, was faktisch einer Einhändigkeit entspreche. Bezüglich der rechten Schulter sei kein regelmässiges Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten zu empfehlen. Zu vermei den sei en

regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über Brusthöhe. Gewichte bis 10 kg sollten nur noch körpernah getragen werden, schwere Gewichte nur bis Gürtelhöhe angehoben werden . Zu vermeiden seien Tätigkeiten auf stark vibrie renden Maschinen/Arbeitsflächen oder mit stark vibrierenden Werkzeugen und regelmässig axialer Krafteinwirkung bei gestrecktem Arm. Eine solche Tätigkeit sei ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar (S. 11). 3.2

Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist begründet und wurde von den Par teien nicht in Frage gestellt. Darauf ist abzustellen und damit auf die implizite Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bodenleger nicht mehr zumutbar ist. Umstritten sind dagegen die erwerblichen Auswirkun gen. 4. 4.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewe senen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Indivi duellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Ein tritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer län geren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundes gerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr scheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheits beeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens dar stellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstä tigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesge richts 8C_626/2011 vom 2 9. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.6-7) . 4.2

Die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers zeigt, dass er keine Berufslehre ab solviert hat, indes zur Hauptsache als Bodenleger tätig war. Dabei erzielte er zum Teil stark schwankende Einkommen ( Urk. 7). Während seiner Selbständigkeit zwi schen Juli 1998 und 2001 erzielte er Jahreslöhne über Fr. 100'000.--, während de r Anstellung bei der A.___ GmbH, an der er beteiligt war ( Urk. 1 S. 2 f.) , zwischen 2002 und 2004 solche von Fr. 80'000.-- bis

Fr. 90'000.--. Nach über zehn Jahren als Nichterwerbstätiger infolge psychischer Probleme ( Urk. 1 S. 3) -

unterbrochen von einer gut einjährigen Anstellung 2013/14 - gründete er im März 2017 die Y.___ GmbH und betätigte sich als Subunternehmer in der Bodenlegerbranche . In seiner Firma wirkten zwei Angestellte als Hilfskräfte mit, einer davon sein Sohn, ein anderer Sohn kümmerte sich unentgeltlich um administrative Belange ( Urk. 8/20). In den 14 Monaten zwischen Geschäftsgrün dung und Unfall weist der Auszug aus dem individuellen Konto (hochgerechnete) Jahreslöhne von Fr. 78'000.-- (2017) und Fr. 75'600.-- (2018) aus. Der Wert 2018 basiert auf abgerechneten Löhnen von Fr. 25'200.-- von Januar bis April 201 8. 4.3

Bei der Frage, welches Einkommen

der Beschwerdeführer am 1. Februar

2021 ohne die Unfälle erzielt hätte, ist vorwegzuschicken, dass die Rechtsprechung die ersten Jahre nach der Aufnahme eines neuen Betriebes als Aufbauphase betrach tet und davon ausgeht, dass die dabei erzielte Einkommen (noch) keine verlässli che Basis für die Festlegung des Valideneinkommens bilden .

Bei erst kurzzeitig ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich die Einkommensent wicklung

regelmässi g nicht zuverlässig voraussagen (Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.1). Dies unter anderem deshalb, weil in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 3 0. Dezember 2013 E. 2.2.2) . 4.4

Aus dieser Rechtsprechung kann indes nicht geschlossen werden, dass den Ein kommen nach Betriebsgründung gar keine Aussagekraft zukommt. Regelmässig stellt sich die Problematik, dass die erzielten Einkommen nach der Firmengrün dung gering sind. Vorliegend ist das Gegenteil der Fall. Die Beschwerdegegnerin erachtet die verabgabten Einkommen als zu hoch und stellt den künftigen Be tri e bserfolg auf gleichem Niveau in Frage. Hierfür bestehen indes keine Anhalts punkte. Das Geschäftsmodell des Beschwerdeführers, als Subunternehmer mit zwei Hilfsarbeitern mit hoher Geschwindigkeit Bodenbeläge zu verlegen, hat

durchaus Erfolgspotential. Allerdings legte er auch dar, dass er Aufträge von grossen Bodenleger-Betrieben erhält, wenn diese selber zu wenig Kapazität ha ben. Der Kosten- und Zeitdruck sei enorm und die Abschreiber bei Leertagen gross. Er führte sodann aus, die Firma sei einigermassen gelaufen vor dem Unfall, man sei aber schon da finanziell nur knapp über die Runden gekomme n ( Urk. 8/20/1). 4.5

Die vom Beschwerdeführer nach der Gründung erzielten Einkommen liegen bei Fr. 78'000.-- respektive Fr. 75'600.-- (E. 4.2). Der von ihm auf der Unfallmeldung angegebene Lohn von Fr. 8'400.-- pro Monat (x 13) ist dagegen nicht erstellt. Seine Aussage , er habe (oder hätte) sich einen solchen Lohn ausbezahlt ( Urk. 1

S.

3) , divergiert einerseits mit dem Eintrag im IK, wobei explizit vier Monate abge rechnet wurden (Janu a r bis April, Fr. 25'200.--). Dass er sich nur drei Monate hätte auszahlen sollen (3 x Fr. 8'400.--) und der abgerechnete Betrag auf diese Weise zustande gekommen sein soll, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Beim Unfalldatum von 2 8. April 2018 (Samstag) ist nicht davon auszugehen, dass er während des ganzen Monats nicht s verdient hat. Gegenüber den Steuerbehör den deklarierte er für das Jahr

2017 ein Einkommen von Fr. 86'714.-- ( Urk. 8/177/2), was dem Eintrag im IK-Auszug widerspricht und worauf nicht abzustellen ist. Für das Jahr 2018 deklarierte er Fr. 20'460.-- ( Urk. 8/178/3), was leicht unter dem zu erwartenden Nettolohn des gegenüber der AHV verabgabten Betrages liegt.

Weshalb diesem Beweismittel (Steuererklärung) keine Relevanz zukommen sollte ( Urk. 1 S. 4 f.) , ist nicht ersichtlich. Zutreffend ist wohl das Vorbringen des Be schwerdeführers, dass bereits aufgrund der Taggelder der Beschwerdegegnerin erstellt sei, dass die Steuererklärung 2018 nicht korrekt sein könne. In der Tat fehlen die Taggelder in Ziff. 3.4 der Steuererklärung. Aus welchem Grund aber der angegebene Haupterwerb gänzlich falsch sein sollte, ist nicht erkennbar. Ebenso wenig wie der Zusammenhang dieser Angaben mit der Auflösung der Gesellschaft im Oktober 201 8.

Geht man vom Durchschnitt der verabgabten Löhne aus, ergibt sich ein Wert von Fr. 76'800.--. Dass sich der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2018 Fr.

109'200.-- ausbezahlt hätte, ist dagegen durch nichts erstellt und eine blosse Behauptung.

Diese r Wert entspricht in der Grössenordnung (Abweichung von 4 % ) dem Tabel lenwert nach der LSE 2018 TA1_tirage_ skill_ level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kom petenzniveau 2. Der Wert von Fr. 5'962.-- ergibt unter Berücksichtigung der be triebsüblichen Arbeitszeit ( Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Ziff. 43 sonstiges Ausbau gewerbe) von 41.2 Stunden (2018) ein Jahreseinkommen von Fr. 73'690.--. 4.6

Nach dem Gesagten liegt keine Konstellation vor, in der aufgrund einer neu auf genommenen selbständigen Erwerbstätigkeit keine verlässlichen Einkommens zahlen verfügbar sind und deshalb statistische Lohnangaben beizuziehen wären. Aufgrund der nur geringen Schwankungen und dem - im Vergleich zu den Ta bellenlöhnen - nachvollziehbaren Lohnniveau ist das Valideneinkommen mit Fr. 76'800.-- (Wert 2018) zu bemessen.

Dass der Beschwerdeführer nur ein Einkommen gemäss Kompetenzniveau 1 er zielen könnte, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt ( Urk. 6 S. 3), geht an der Sache vorbei. Wohl hat er keine Ausbildung, indes Erfahrungen aufgrund der langjährigen Berufstätigkeit. Es handelt sich um eine praktische Tätigkeit, welche gewisse Vorkenntnisse voraussetzt. Die relevante Frage ist sodann nicht, welchen Lohn er in einer Anstellung erzielten könnte. Hier wäre durchaus seine fehlende Grundbildung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war aber faktisch Selb ständigerwerbender und hatte ein Ges c häftsmodell entwickelt, mit welchem er mehr oder weniger erfolgreich war. Erstellt ist, dass er jeweils unter grossem Zeit druck arbeiten musste, weshalb eine Verwandtschaft zu Akkord-Handwerkern offenkundig ist. Dabei können bei entsprechendem Arbeitspensum durchaus sehr hohe Löhne erzielt werden. Er führte sodann zwei Hilfsarbeiter, welche ohne ihn die Arbeiten nicht hätten erledigen können.

Dagegen fehlen Anhaltspunkte dafür, dass er Löhne über Fr. 100'000.-- hätte er zielen können. Dies hätte einer Auftragssteigerung bedurft, welche nicht erstellt ist. Auch dürfte der Beschwerdeführer mit zunehmendem Alter nicht schneller werden, weshalb ganz hohe Löhne realistischerweise nicht mehr zu erzielen sind. Sodann ver wies er auf angespannte Verhältnisse (E. 4.4) . Allerdings konnte er offenbar seinen Verpflichtungen nachkommen und sich den genannten Lohn aus zahlen . 5. 5.1

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sind sich die Parteien lediglich in Bezug auf den Abzug vom Tabellenlohn uneins. Richtigerweise kommen für den Beschwerdeführer einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in Frage . Im Jahr 2018 lag der Zentralwert über sämtliche Wirtschaftszweige bei Fr.

5'417.--, was bei der dur ch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden einem Jahreseinkommen von Fr. 67'767.-- (Wert 2018) entspricht . Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 ist nicht angezeigt, verfügt doch der Be schwerdeführer in der Gesamtwirtschaft über keine Kenntnisse, sondern lediglich in Bezug auf seine Bodenlegertätigkeit , welche ihm nicht mehr zumutbar ist. 5.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Ein zelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen kör perlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts füh ren dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwer deinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ). 5.3

Der Beschwerdeführer verwies zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtspre chung, wonach faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag ( Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2019 vom 2 8. Mai 2019 E. 3.2 ) . Angesichts des Um standes, dass vorlie ge nd die adominante Seite betroffen ist, erscheint der ge währte Abzug von 15 % unter diesem Titel als rechtens.

Der Beschwerdeführer ist auch von Seiten der rechten Schulter eingeschränkt, so dass beide oberen Extremitäten nicht mehr störungsfrei eingesetzt werden kön nen. Allerdings ist der dominante Arm in leichter e n Tätigkeiten - bis zu einer Gewichtslimite von 10 kg sowie unter Vermeidung vibrierender Werkzeuge und ohne Arbeiten auf Leitern/Gerüsten - ohne grössere Einschränkungen einsetzbar. Bei dieser Ausgangslage verbleibt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein ge nügend breites Spektrum an möglichen Tätigkeiten. Der Verzicht der Beschwer degegnerin auf einen zusätzlichen Abzug unter diesem Titel ist jedenfalls nicht als unangemessen zu qualifizieren.

Da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersun abhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen), rechtfertigt sich vorliegend unter diesem Titel kein Abzug vom Tabellenlohn. 5.4

Damit resultiert beim zu bestätigenden Abzug vom Tabellenlohn von 15 % ein Invalideneinkommen von Fr. 57'602.-- ( Fr. 67'767.-- x 0.85). 6.

Bei Gegenüberstellung das Valideneinkommens von Fr. 76'800.-- und des Inva lideneinkommens von Fr. 57'602.-- (beides je Wert 2018, eine Aufrechnung auf das massgebliche Jahr 2021 kann deshalb unterbleiben) ergibt sich eine Erwerbs einbusse von Fr. 19'198.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 25 % . Der Be schwerdeführer hat Anrecht auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. 7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Anwendung der massgeblichen Kriterien auf Fr. 1 ' 5 00.-- festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2 7. Juli 2021 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfä higkeitsgrad von 25 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti