Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , war ab dem Jahr 2007 als Platten leger für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 8/321). Ü ber dieses Arbeits verhältnis
war er bei der Suva
gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert ( vgl. Urk. 8/1) , als er sich am 10. Dezember 2015 bei einem Autounfall ( Polizeirapport, Urk.
8/19) eine komplexe erstgradig offene Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG ; Trimalleolarfraktur ) rechts zuzog . Bei Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose bzw.
persistierenden Beschwerden wurde am 29. Januar 2018 letztlich eine Totalprothese implantiert . Es folgte am 7. März 2018 eine Revision des Nervus
tibials ( etwa Urk. 8/227/2 ) . Zudem wurde im Herbst 2018 e ine stationäre Rehabilitation durchgeführt ( Urk. 8/279) . 1.2
Nach einer beruflichen Grundabklärung in der Rehaklinik
Z.___ (Urk. 8/293) nahm die Invalidenversicherung die berufliche Eingliederung des Versicherten an die Hand. Sie leistete
Kostengutsprache für eine vertiefte berufliche Abklärung in der selben Klinik (Urk. 8/307 ; Urk. 8/321) und übernahm hernach die Kosten für eine Umschulung (Erwerb Führerschein Kategorie D und CZV-Ausbildung bei der A.___ AG) mit Begleitung wiederum durch die Rehaklinik Z.___ (Urk. 8/322; Urk. 8/332 ; Urk. 8/336 ; Urk. 8/339 ).
Nachdem der Versicherte i m Januar 2020 seine Ausbildung abgeschlossen hatte, trat er am 1. April 2020 eine Vollzeitstelle als Buschauffeur bei der B.___ AG an ( Urk. 8/351; Urk. 8/346). 1. 3
Die Suva übernahm zunächst die K osten der Heilbehandlung und erbrachte bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung
durch die Invalidenversicherung Taggeld leistungen (vgl. Urk. 8/ 20 /1-2 ; Urk. 8/3 56 ) . Mit formlosem Schreiben vom 29. März 2019 verneinte sie eine Leistungspflicht für die ihr dannzumal gemel deten Kopfbeschwerden (vgl. Urk. 8/312).
Am 21 .
Juli 2020 teilte die Suva dem Versicherten schriftlich mit, den Fall per Ende Monat abzuschliessen und somit auch die Heilkostenleistungen einzustellen (Urk. 8/370).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Inte gri tätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu , verneinte jedoch
einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/377). Die vom Versicherten da ge gen erhobene Einsprache (Urk. 8/384; Ergänzung Urk. 8/389) wies sie mit Ein spra cheentscheid vom 11. Januar 2021 ab und entzog einer allfälligen Be schwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/394). Gegen jenen Ein sprache ent scheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
und beantragte , den angefoch te nen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen ( R ente und höher e Integritätsentschädigung) auszurichten (Urk. 8/401 ). Die Beschwerde ist nach wie vor u nter der Prozess-Nr. UV.2021.00045 hängig. 1.4
Mit E-Mail vom 19. März 2021 machte der Versicherte bei der Suva vorsorglich einen Rückfall infolge einer um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit geltend (vgl. Urk. 8/405). Noch vor Eingang der Schadenmeldung (Urk. 8/413) verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. April 2021 einen Leistungsanspruch au s Rückfall mangels medizinisch objektivierbarer Verschlimmerung seit dem letzten Behand lungsabschluss (Urk. 8/412). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/418; Ergänzung Urk. 8/421) wies sie mit E ntscheid vom 11. August 2021 ab, da mangels eines rechtskräftigen Abschlusses im Prozess-Nr. UV.2021.00045 die formellen und im Übrigen auch die materiellen Voraussetzungen für einen Rückfall nicht erfüllt seien (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2021 ebenfalls Beschwerde . Er beantragte , den ange fochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, eventualiter sei das Verfahren mit dem Prozess Nr. UV.2021.00045 zu ver ei ni gen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. September 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Suva eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwer de antwort an (Urk. 5). Diese beantragte mit Eingabe vom 1. Oktober 2021, das Ver fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses Nr. UV.2021.00045 zu sistieren und ihr bei Ablauf der Sistierung bzw. Ablehnung des Antrags auf Sistierung eine Nachfrist für eine materielle Stellungnahme einzuräumen (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung stan den, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechts erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegend zu beurteile n de
– vor dem 1. Januar 2017 ereignet h aben
nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs be stimmungen ). Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewe senen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert . 1.2
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obli gatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Viel mehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallver siche rungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfa llversicherung zu beanspru chen.
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer ver meintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krank heitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hin weisen) .
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spät folgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus ( vgl. BGE 144 V 245 E. 6.2 ). 1. 3
Gemäss BGE 140 V 65 hat die Rentenerhöhung bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen . Nichts Anderes kann grundsätzlich gelten fü r den Fall, dass noch gar kein Rentenanspruch besteht und der Rentenbe ginn erstmals festzusetzen ist.
In Konstellationen , in welchen im Zeitpunkt der Rückfallmeldung keine Heilbehandlung erfolgt, von deren Ab schluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), rechtfertigt es sich, den Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bzw. der Rückfallmeldung festzulegen. Ab diesem Moment wird der Unfallversicherer in die Lage versetzt, das entsprechende Abklärungsverfahren zeitnah durchzuführen (BGE 144 V 245 E. 6.4). 2.
2.1
Die Suva erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde gegen den renten ablehnenden Entscheid sei noch hängig. Der Arztbericht, mit welchem der Be schwerdeführer einen Rückfall begründe, sei Gegenstand jenes V erfahrens. Mange ls Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids seien die formellen Voraus setzungen für einen Rückfall von vornherein nicht erfüllt (Urk. 2 E. 2c). Die Dysästhesien am Fuss sowie die lediglich am Ende der Schicht verspürten Be schwerden am Sprunggelenk würden die Arbeitsfähigkeit zudem nicht beein trächtigen, auch wenn der Behandler eine Pensumsreduktion aufgrund der ihm beschriebenen Mühe, eine komplette Schicht beschwerdefrei zu absolvieren, als sinnvoll erachte. Gemäss Kreisarzt sei ein guter und stabiler klinischer Verlaufs befund ohne Behandlungsbedarf erhoben worden (Urk. 2 E. 2d). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür , der Chirurg habe im B ericht vom 11. Februar 2021 eine Reduktion der Tätigkeit als Buschauffeur um 20 % auf 80 % empfohlen. Die Suva habe sich im Prozess Nr. UV.2021.00045 auf den Standpunkt gestellt, es handle sich hierbei um eine neue Tatsache, di e den mass geblichen Sachverhalt nicht mehr betreffe. Deshalb habe er vorsorglich ein Rück fallgesuch gestellt. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. April 2021 sei die Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht thematisiert worden. Die Suva habe somit ihre Abklärungspflicht verletzt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit könne eine Spät folge bzw. einen Rückfall darstellen. Gemäss Rechtsprechung setz e ein Rückfall einen abgeschlossenen Grundfall voraus. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht
erfüllt. Da jedoch auch medizinische Beurteilungen abgehandelt würden, erscheine eine Prozessvereinigung sachgerecht (Urk. 1) . 2.3
In der Begründung ihres Antrags auf Sistierung des Verfahrens betonte die Suva, dass die Beantwortung der Frage nach einer Veränderung voraussetze, dass der Ausgangszustand bekannt sei . Bevor zur Frage nach dem Rückfall Stellung ge nommen werden könne, müsse also der Prozess Nr. UV.2021.00045 rechtskräftig abgeschlossen sein. 3.
3.1
Mit Blick auf die in E. 1.2 zitierte Rechtsprechung ist d en Parteien ohne weiteres beizupflichten, dass über Leistungen im Rahmen von Spätfolgen oder eines Rückfalls erst entschieden werden kann, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über die Leistungen beim Abschluss des Grundfalls vorliegt . Wie dargelegt, handelt es sich um revisionsrechtliche Tatbestände, die gegebenenfalls eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse erlauben ungeachtet des Umstands, ob bei der vorangegangen Anspruchsprüfung Leistungen zugesprochen oder verweigert wurden.
Im vorliegenden Fall gilt es daher vorab, im Prozess Nr. UV.2021.00045 zu klären , ob der massgebliche medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit per 31. Juli 2020 hinreichend abgeklärt sind bzw. diese bindend festzulegen. 3.2
Zwar hat der B eschwerdeführer angesichts des Streits der Parteien darüber, ob die von ihm neu vorgelegte chirurgische Arbeitsfähigkeit einschätzung noch den Grundfall oder bereits einen Rückfall betrifft , durchaus ein Interesse daran, bei der Suva vorsorglich einen Rückfall anzumelden . So kann ein Rückfall bei fehlender Heilbehandlung frühestens mit Wirkung ab
dem Datum der Gesuch einreichung zur Zusprechung oder Anpassung einer Rente führen. Nichtsde sto trotz erweist sich der vorsorglich gemeldete Rückfall bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundfalls als nicht spruchreif, wie die Parteien zurecht erkannt habe n . 3.3
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist es alsdann der Versicherungsträger und damit die Suva , welche die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat . Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom
18. September 2014 E. 3.1.3) . Der rechtserhebliche Sachverhalt ist dabei
vor Verfügungserlass abzuklären . Diese Aufgabe darf nicht ins Ein spracheverfahren verlegt werden . Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (vgl. BGE 132 V 368). Es kann folglich nicht angehen, dass der
relevante Sachverhalt und ein allfälliger Abklärungsbedarf von der Verwaltung erstmals im Gerichts ver fahren
abschliessend geprüft werden können . Dies würde zu einer massiven Ver kürzung des Rechtsmittelweg es für die Versicherten und einer zusätzlich en Arbeitslast der Gerichte führen. 3.4
Die von der Suva der Vollständigkeit halber angefügte materielle Eventual be grün dung im angefochtenen Einspracheentscheid , der die ihm zugrundeliegende Verfügung ersetzt, vermag an diesen allgemeingültigen Überlegungen nichts zu ändern. Ob die Eventualbegründung verfängt, lässt sich erst beurteilen, wenn der für den Grundfall massgebliche medizinische Sachverhalt rechtskräftig festge stellt wurde.
4.
Zusammenfassend hätte die Suva somit noch keinen Entscheid fällen dürfen, sondern hätte nach Erhalt der explizit vorsorglich eingereichten Rückfallmeldung das Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen E rledigung des hängigen Prozess es
Nr. UV.2021.00045 sistieren müssen.
Dementsprechend ist der Einspracheent scheid vom 11. August 2021 aufzuheben und die Sache an die Suva zurück zu weisen, damit sie nach rechtskräftigem Abschluss des obgenannten Prozesses erneut über die Rückfallmeldung befinde. Die von den Parteien gestellten pro zessualen An träge auf Prozessvereinigung und Sistierung des Verfahrens erwei sen sich damit als gegenstandslos. 5.
Es bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer nach Anhängigmach ung des Prozesses Nr. UV.2021.00045 für die vorliegende Beschwerde kaum zusätzlicher A ufwand entstand. Darüber hinaus war er es, der die Suva trotz entsprechendem Hinweis zu einem vorzeitigen Entscheid drängte (Urk. 8/407 und 8/421). Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist daher abzusehen (§ 28 lit . a des Ge setz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit . f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache ent scheid der Suva vom 11. August 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurück ge wiesen wird, damit sie nach rechtskräftig er Erledigung des Prozesses Nr. UV.2021.000 45 erneut über die Rückfallmeldung befinde. 2.
Die Anträge der Parteien auf Prozessvereinigung bzw. Sistierung des Verfahrens werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung stan den, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechts erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegend zu beurteile n de
– vor dem 1. Januar 2017 ereignet h aben
nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs be stimmungen ). Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewe senen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert .
E. 1.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obli gatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Viel mehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallver siche rungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfa llversicherung zu beanspru chen.
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer ver meintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krank heitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hin weisen) .
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spät folgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus ( vgl. BGE 144 V 245 E. 6.2 ). 1.
E. 1.4 Mit E-Mail vom 19. März 2021 machte der Versicherte bei der Suva vorsorglich einen Rückfall infolge einer um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit geltend (vgl. Urk. 8/405). Noch vor Eingang der Schadenmeldung (Urk. 8/413) verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. April 2021 einen Leistungsanspruch au s Rückfall mangels medizinisch objektivierbarer Verschlimmerung seit dem letzten Behand lungsabschluss (Urk. 8/412). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/418; Ergänzung Urk. 8/421) wies sie mit E ntscheid vom 11. August 2021 ab, da mangels eines rechtskräftigen Abschlusses im Prozess-Nr. UV.2021.00045 die formellen und im Übrigen auch die materiellen Voraussetzungen für einen Rückfall nicht erfüllt seien (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2021 ebenfalls Beschwerde . Er beantragte , den ange fochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, eventualiter sei das Verfahren mit dem Prozess Nr. UV.2021.00045 zu ver ei ni gen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. September 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Suva eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwer de antwort an (Urk. 5). Diese beantragte mit Eingabe vom 1. Oktober 2021, das Ver fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses Nr. UV.2021.00045 zu sistieren und ihr bei Ablauf der Sistierung bzw. Ablehnung des Antrags auf Sistierung eine Nachfrist für eine materielle Stellungnahme einzuräumen (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Gemäss BGE 140 V 65 hat die Rentenerhöhung bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen . Nichts Anderes kann grundsätzlich gelten fü r den Fall, dass noch gar kein Rentenanspruch besteht und der Rentenbe ginn erstmals festzusetzen ist.
In Konstellationen , in welchen im Zeitpunkt der Rückfallmeldung keine Heilbehandlung erfolgt, von deren Ab schluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), rechtfertigt es sich, den Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bzw. der Rückfallmeldung festzulegen. Ab diesem Moment wird der Unfallversicherer in die Lage versetzt, das entsprechende Abklärungsverfahren zeitnah durchzuführen (BGE 144 V 245 E. 6.4). 2.
2.1
Die Suva erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde gegen den renten ablehnenden Entscheid sei noch hängig. Der Arztbericht, mit welchem der Be schwerdeführer einen Rückfall begründe, sei Gegenstand jenes V erfahrens. Mange ls Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids seien die formellen Voraus setzungen für einen Rückfall von vornherein nicht erfüllt (Urk. 2 E. 2c). Die Dysästhesien am Fuss sowie die lediglich am Ende der Schicht verspürten Be schwerden am Sprunggelenk würden die Arbeitsfähigkeit zudem nicht beein trächtigen, auch wenn der Behandler eine Pensumsreduktion aufgrund der ihm beschriebenen Mühe, eine komplette Schicht beschwerdefrei zu absolvieren, als sinnvoll erachte. Gemäss Kreisarzt sei ein guter und stabiler klinischer Verlaufs befund ohne Behandlungsbedarf erhoben worden (Urk. 2 E. 2d). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür , der Chirurg habe im B ericht vom 11. Februar 2021 eine Reduktion der Tätigkeit als Buschauffeur um 20 % auf 80 % empfohlen. Die Suva habe sich im Prozess Nr. UV.2021.00045 auf den Standpunkt gestellt, es handle sich hierbei um eine neue Tatsache, di e den mass geblichen Sachverhalt nicht mehr betreffe. Deshalb habe er vorsorglich ein Rück fallgesuch gestellt. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. April 2021 sei die Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht thematisiert worden. Die Suva habe somit ihre Abklärungspflicht verletzt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit könne eine Spät folge bzw. einen Rückfall darstellen. Gemäss Rechtsprechung setz e ein Rückfall einen abgeschlossenen Grundfall voraus. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht
erfüllt. Da jedoch auch medizinische Beurteilungen abgehandelt würden, erscheine eine Prozessvereinigung sachgerecht (Urk. 1) . 2.3
In der Begründung ihres Antrags auf Sistierung des Verfahrens betonte die Suva, dass die Beantwortung der Frage nach einer Veränderung voraussetze, dass der Ausgangszustand bekannt sei . Bevor zur Frage nach dem Rückfall Stellung ge nommen werden könne, müsse also der Prozess Nr. UV.2021.00045 rechtskräftig abgeschlossen sein.
E. 3.1 Mit Blick auf die in E. 1.2 zitierte Rechtsprechung ist d en Parteien ohne weiteres beizupflichten, dass über Leistungen im Rahmen von Spätfolgen oder eines Rückfalls erst entschieden werden kann, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über die Leistungen beim Abschluss des Grundfalls vorliegt . Wie dargelegt, handelt es sich um revisionsrechtliche Tatbestände, die gegebenenfalls eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse erlauben ungeachtet des Umstands, ob bei der vorangegangen Anspruchsprüfung Leistungen zugesprochen oder verweigert wurden.
Im vorliegenden Fall gilt es daher vorab, im Prozess Nr. UV.2021.00045 zu klären , ob der massgebliche medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit per 31. Juli 2020 hinreichend abgeklärt sind bzw. diese bindend festzulegen.
E. 3.2 Zwar hat der B eschwerdeführer angesichts des Streits der Parteien darüber, ob die von ihm neu vorgelegte chirurgische Arbeitsfähigkeit einschätzung noch den Grundfall oder bereits einen Rückfall betrifft , durchaus ein Interesse daran, bei der Suva vorsorglich einen Rückfall anzumelden . So kann ein Rückfall bei fehlender Heilbehandlung frühestens mit Wirkung ab
dem Datum der Gesuch einreichung zur Zusprechung oder Anpassung einer Rente führen. Nichtsde sto trotz erweist sich der vorsorglich gemeldete Rückfall bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundfalls als nicht spruchreif, wie die Parteien zurecht erkannt habe n .
E. 3.3 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist es alsdann der Versicherungsträger und damit die Suva , welche die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat . Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom
18. September 2014 E. 3.1.3) . Der rechtserhebliche Sachverhalt ist dabei
vor Verfügungserlass abzuklären . Diese Aufgabe darf nicht ins Ein spracheverfahren verlegt werden . Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (vgl. BGE 132 V 368). Es kann folglich nicht angehen, dass der
relevante Sachverhalt und ein allfälliger Abklärungsbedarf von der Verwaltung erstmals im Gerichts ver fahren
abschliessend geprüft werden können . Dies würde zu einer massiven Ver kürzung des Rechtsmittelweg es für die Versicherten und einer zusätzlich en Arbeitslast der Gerichte führen.
E. 3.4 Die von der Suva der Vollständigkeit halber angefügte materielle Eventual be grün dung im angefochtenen Einspracheentscheid , der die ihm zugrundeliegende Verfügung ersetzt, vermag an diesen allgemeingültigen Überlegungen nichts zu ändern. Ob die Eventualbegründung verfängt, lässt sich erst beurteilen, wenn der für den Grundfall massgebliche medizinische Sachverhalt rechtskräftig festge stellt wurde.
E. 4 Zusammenfassend hätte die Suva somit noch keinen Entscheid fällen dürfen, sondern hätte nach Erhalt der explizit vorsorglich eingereichten Rückfallmeldung das Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen E rledigung des hängigen Prozess es
Nr. UV.2021.00045 sistieren müssen.
Dementsprechend ist der Einspracheent scheid vom 11. August 2021 aufzuheben und die Sache an die Suva zurück zu weisen, damit sie nach rechtskräftigem Abschluss des obgenannten Prozesses erneut über die Rückfallmeldung befinde. Die von den Parteien gestellten pro zessualen An träge auf Prozessvereinigung und Sistierung des Verfahrens erwei sen sich damit als gegenstandslos.
E. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Suva - Bundesamt für Gesundheit
E. 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00178
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
22. Oktober 2021 in S achen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1969 , war ab dem Jahr 2007 als Platten leger für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 8/321). Ü ber dieses Arbeits verhältnis
war er bei der Suva
gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert ( vgl. Urk. 8/1) , als er sich am 10. Dezember 2015 bei einem Autounfall ( Polizeirapport, Urk.
8/19) eine komplexe erstgradig offene Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG ; Trimalleolarfraktur ) rechts zuzog . Bei Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose bzw.
persistierenden Beschwerden wurde am 29. Januar 2018 letztlich eine Totalprothese implantiert . Es folgte am 7. März 2018 eine Revision des Nervus
tibials ( etwa Urk. 8/227/2 ) . Zudem wurde im Herbst 2018 e ine stationäre Rehabilitation durchgeführt ( Urk. 8/279) . 1.2
Nach einer beruflichen Grundabklärung in der Rehaklinik
Z.___ (Urk. 8/293) nahm die Invalidenversicherung die berufliche Eingliederung des Versicherten an die Hand. Sie leistete
Kostengutsprache für eine vertiefte berufliche Abklärung in der selben Klinik (Urk. 8/307 ; Urk. 8/321) und übernahm hernach die Kosten für eine Umschulung (Erwerb Führerschein Kategorie D und CZV-Ausbildung bei der A.___ AG) mit Begleitung wiederum durch die Rehaklinik Z.___ (Urk. 8/322; Urk. 8/332 ; Urk. 8/336 ; Urk. 8/339 ).
Nachdem der Versicherte i m Januar 2020 seine Ausbildung abgeschlossen hatte, trat er am 1. April 2020 eine Vollzeitstelle als Buschauffeur bei der B.___ AG an ( Urk. 8/351; Urk. 8/346). 1. 3
Die Suva übernahm zunächst die K osten der Heilbehandlung und erbrachte bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung
durch die Invalidenversicherung Taggeld leistungen (vgl. Urk. 8/ 20 /1-2 ; Urk. 8/3 56 ) . Mit formlosem Schreiben vom 29. März 2019 verneinte sie eine Leistungspflicht für die ihr dannzumal gemel deten Kopfbeschwerden (vgl. Urk. 8/312).
Am 21 .
Juli 2020 teilte die Suva dem Versicherten schriftlich mit, den Fall per Ende Monat abzuschliessen und somit auch die Heilkostenleistungen einzustellen (Urk. 8/370).
Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Inte gri tätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu , verneinte jedoch
einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/377). Die vom Versicherten da ge gen erhobene Einsprache (Urk. 8/384; Ergänzung Urk. 8/389) wies sie mit Ein spra cheentscheid vom 11. Januar 2021 ab und entzog einer allfälligen Be schwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/394). Gegen jenen Ein sprache ent scheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. Februar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
und beantragte , den angefoch te nen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen ( R ente und höher e Integritätsentschädigung) auszurichten (Urk. 8/401 ). Die Beschwerde ist nach wie vor u nter der Prozess-Nr. UV.2021.00045 hängig. 1.4
Mit E-Mail vom 19. März 2021 machte der Versicherte bei der Suva vorsorglich einen Rückfall infolge einer um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit geltend (vgl. Urk. 8/405). Noch vor Eingang der Schadenmeldung (Urk. 8/413) verneinte die Suva mit Verfügung vom 21. April 2021 einen Leistungsanspruch au s Rückfall mangels medizinisch objektivierbarer Verschlimmerung seit dem letzten Behand lungsabschluss (Urk. 8/412). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 8/418; Ergänzung Urk. 8/421) wies sie mit E ntscheid vom 11. August 2021 ab, da mangels eines rechtskräftigen Abschlusses im Prozess-Nr. UV.2021.00045 die formellen und im Übrigen auch die materiellen Voraussetzungen für einen Rückfall nicht erfüllt seien (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2021 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2021 ebenfalls Beschwerde . Er beantragte , den ange fochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurich ten, eventualiter sei das Verfahren mit dem Prozess Nr. UV.2021.00045 zu ver ei ni gen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1). Mit Verfügung vom 17. September 2021 setzte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich der Suva eine 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwer de antwort an (Urk. 5). Diese beantragte mit Eingabe vom 1. Oktober 2021, das Ver fahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Prozesses Nr. UV.2021.00045 zu sistieren und ihr bei Ablauf der Sistierung bzw. Ablehnung des Antrags auf Sistierung eine Nachfrist für eine materielle Stellungnahme einzuräumen (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung stan den, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechts erhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegend zu beurteile n de
– vor dem 1. Januar 2017 ereignet h aben
nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs be stimmungen ). Vorliegend finden deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewe senen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert . 1.2
Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obli gatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Viel mehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallver siche rungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfa llversicherung zu beanspru chen.
Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer ver meintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicher weise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krank heitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hin weisen) .
Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b; BGE 118 V 293 E. 2d). Diesem Umstand ist auch dann Rechnung zu tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsanspruch verneint wurde. Unter diesen Titeln kann daher nicht eine uneingeschränkte neuerliche Prüfung vorgenommen werden. Vielmehr ist von der rechtskräftigen Beurteilung auszugehen, und die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spät folgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus ( vgl. BGE 144 V 245 E. 6.2 ). 1. 3
Gemäss BGE 140 V 65 hat die Rentenerhöhung bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen . Nichts Anderes kann grundsätzlich gelten fü r den Fall, dass noch gar kein Rentenanspruch besteht und der Rentenbe ginn erstmals festzusetzen ist.
In Konstellationen , in welchen im Zeitpunkt der Rückfallmeldung keine Heilbehandlung erfolgt, von deren Ab schluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), rechtfertigt es sich, den Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
bzw. der Rückfallmeldung festzulegen. Ab diesem Moment wird der Unfallversicherer in die Lage versetzt, das entsprechende Abklärungsverfahren zeitnah durchzuführen (BGE 144 V 245 E. 6.4). 2.
2.1
Die Suva erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde gegen den renten ablehnenden Entscheid sei noch hängig. Der Arztbericht, mit welchem der Be schwerdeführer einen Rückfall begründe, sei Gegenstand jenes V erfahrens. Mange ls Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids seien die formellen Voraus setzungen für einen Rückfall von vornherein nicht erfüllt (Urk. 2 E. 2c). Die Dysästhesien am Fuss sowie die lediglich am Ende der Schicht verspürten Be schwerden am Sprunggelenk würden die Arbeitsfähigkeit zudem nicht beein trächtigen, auch wenn der Behandler eine Pensumsreduktion aufgrund der ihm beschriebenen Mühe, eine komplette Schicht beschwerdefrei zu absolvieren, als sinnvoll erachte. Gemäss Kreisarzt sei ein guter und stabiler klinischer Verlaufs befund ohne Behandlungsbedarf erhoben worden (Urk. 2 E. 2d). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt indessen dafür , der Chirurg habe im B ericht vom 11. Februar 2021 eine Reduktion der Tätigkeit als Buschauffeur um 20 % auf 80 % empfohlen. Die Suva habe sich im Prozess Nr. UV.2021.00045 auf den Standpunkt gestellt, es handle sich hierbei um eine neue Tatsache, di e den mass geblichen Sachverhalt nicht mehr betreffe. Deshalb habe er vorsorglich ein Rück fallgesuch gestellt. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. April 2021 sei die Höhe der Arbeitsfähigkeit nicht thematisiert worden. Die Suva habe somit ihre Abklärungspflicht verletzt. Eine verminderte Leistungsfähigkeit könne eine Spät folge bzw. einen Rückfall darstellen. Gemäss Rechtsprechung setz e ein Rückfall einen abgeschlossenen Grundfall voraus. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht
erfüllt. Da jedoch auch medizinische Beurteilungen abgehandelt würden, erscheine eine Prozessvereinigung sachgerecht (Urk. 1) . 2.3
In der Begründung ihres Antrags auf Sistierung des Verfahrens betonte die Suva, dass die Beantwortung der Frage nach einer Veränderung voraussetze, dass der Ausgangszustand bekannt sei . Bevor zur Frage nach dem Rückfall Stellung ge nommen werden könne, müsse also der Prozess Nr. UV.2021.00045 rechtskräftig abgeschlossen sein. 3.
3.1
Mit Blick auf die in E. 1.2 zitierte Rechtsprechung ist d en Parteien ohne weiteres beizupflichten, dass über Leistungen im Rahmen von Spätfolgen oder eines Rückfalls erst entschieden werden kann, wenn ein rechtskräftiger Entscheid über die Leistungen beim Abschluss des Grundfalls vorliegt . Wie dargelegt, handelt es sich um revisionsrechtliche Tatbestände, die gegebenenfalls eine Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse erlauben ungeachtet des Umstands, ob bei der vorangegangen Anspruchsprüfung Leistungen zugesprochen oder verweigert wurden.
Im vorliegenden Fall gilt es daher vorab, im Prozess Nr. UV.2021.00045 zu klären , ob der massgebliche medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit per 31. Juli 2020 hinreichend abgeklärt sind bzw. diese bindend festzulegen. 3.2
Zwar hat der B eschwerdeführer angesichts des Streits der Parteien darüber, ob die von ihm neu vorgelegte chirurgische Arbeitsfähigkeit einschätzung noch den Grundfall oder bereits einen Rückfall betrifft , durchaus ein Interesse daran, bei der Suva vorsorglich einen Rückfall anzumelden . So kann ein Rückfall bei fehlender Heilbehandlung frühestens mit Wirkung ab
dem Datum der Gesuch einreichung zur Zusprechung oder Anpassung einer Rente führen. Nichtsde sto trotz erweist sich der vorsorglich gemeldete Rückfall bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundfalls als nicht spruchreif, wie die Parteien zurecht erkannt habe n . 3.3
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ist es alsdann der Versicherungsträger und damit die Suva , welche die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat . Die Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2014 vom
18. September 2014 E. 3.1.3) . Der rechtserhebliche Sachverhalt ist dabei
vor Verfügungserlass abzuklären . Diese Aufgabe darf nicht ins Ein spracheverfahren verlegt werden . Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (vgl. BGE 132 V 368). Es kann folglich nicht angehen, dass der
relevante Sachverhalt und ein allfälliger Abklärungsbedarf von der Verwaltung erstmals im Gerichts ver fahren
abschliessend geprüft werden können . Dies würde zu einer massiven Ver kürzung des Rechtsmittelweg es für die Versicherten und einer zusätzlich en Arbeitslast der Gerichte führen. 3.4
Die von der Suva der Vollständigkeit halber angefügte materielle Eventual be grün dung im angefochtenen Einspracheentscheid , der die ihm zugrundeliegende Verfügung ersetzt, vermag an diesen allgemeingültigen Überlegungen nichts zu ändern. Ob die Eventualbegründung verfängt, lässt sich erst beurteilen, wenn der für den Grundfall massgebliche medizinische Sachverhalt rechtskräftig festge stellt wurde.
4.
Zusammenfassend hätte die Suva somit noch keinen Entscheid fällen dürfen, sondern hätte nach Erhalt der explizit vorsorglich eingereichten Rückfallmeldung das Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen E rledigung des hängigen Prozess es
Nr. UV.2021.00045 sistieren müssen.
Dementsprechend ist der Einspracheent scheid vom 11. August 2021 aufzuheben und die Sache an die Suva zurück zu weisen, damit sie nach rechtskräftigem Abschluss des obgenannten Prozesses erneut über die Rückfallmeldung befinde. Die von den Parteien gestellten pro zessualen An träge auf Prozessvereinigung und Sistierung des Verfahrens erwei sen sich damit als gegenstandslos. 5.
Es bleibt anzumerken, dass dem Beschwerdeführer nach Anhängigmach ung des Prozesses Nr. UV.2021.00045 für die vorliegende Beschwerde kaum zusätzlicher A ufwand entstand. Darüber hinaus war er es, der die Suva trotz entsprechendem Hinweis zu einem vorzeitigen Entscheid drängte (Urk. 8/407 und 8/421). Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist daher abzusehen (§ 28 lit . a des Ge setz es über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit . f der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einsprache ent scheid der Suva vom 11. August 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurück ge wiesen wird, damit sie nach rechtskräftig er Erledigung des Prozesses Nr. UV.2021.000 45 erneut über die Rückfallmeldung befinde. 2.
Die Anträge der Parteien auf Prozessvereinigung bzw. Sistierung des Verfahrens werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3 .
Das Verfahren ist kostenlos. 4 .
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Suva - Bundesamt für Gesundheit 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti