Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1969, war ab dem Jahr 2007 als Plattenleger für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 9/321/10). Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert (vgl. Urk. 9/1), als er sich am 1 0. Dezember 2015 bei einem Autounfall (Polizeirapport, Urk. 9/19) eine komplexe erstgradig offene Luxationsfraktur des oberen Sprung gelenks ( OSG ; Trimalleolarfraktur ) rechts zuzog. Bei Ausbildung einer posttrau matischen Arth rose bzw. persistierenden Beschwerden wurde am 29. Januar 2018 letztlich eine Totalprothese implantiert. Es folgte am 7. März 2018 eine Revision des Nervus tibial is (etwa Urk. 9/227/2). Zudem wurde im Herbst 2018 eine stati onäre Reha bilitation durchgeführt ( Urk. 9/279). 1.2
Nach einer beruflichen Grundabklärung in der Rehaklinik Z.___ ( Urk. 9/293) nahm die Invalidenversicherung die berufliche Eingliederung des Versicherten an die Hand. Sie leistete Kostengutsprache für eine vertiefte berufliche Abklärung in derselben Klinik ( Urk. 9/307; Urk. 9/321) und übernahm hernach die Kosten für eine Umschulung (Erwerb Führerschein Kategorie D und CZV -Ausbildung bei der A.___ AG) mit Begleitung wiederum durch die Rehaklinik Z.___ ( Urk. 8/322; Urk. 9/332; Urk. 9/336; Urk. 9 /339). Nachdem der Versicherte im Januar 2020 seine Ausbildung abgeschlossen hatte, trat er am 1. April 2020 eine Vollzeitstelle als Buschauffeur bei der B.___ AG an ( Urk. 9 /351; Urk. 9 /346). 1.3
Die Suva übernahm zunächst die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung Tag geldleistungen (vgl. Urk. 9 /20/1-2; Urk. 9 /356). Mit formlosem Schreiben vom 2 9. März 2019 verneinte sie eine Leistungspflicht für die ihr dannzumal gemel deten Kopfbeschwerden (vgl. Urk. 9 /312). Am 21. Juli 2020 teilte die Suva dem Versicherten schriftlich mit, den Fall per Ende Monat abzuschliessen und somit auch die Heilkostenleistungen einzustellen ( Urk. 9 /370).
Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte je doch einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 9 /377). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9 /384; Ergänzung Urk. 9 /389) wies sie mit Ein spra cheentscheid vom 1 1. Januar 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 ). 2.
2.1
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Februar 2021 Beschwerde. Darin beantragte er ,
den angefoch te nen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente und höher e Integritätsentschädigung) aus zurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva ( Urk. 1). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2021 unter Beilage einer neuen kreisärztlichen Beurteilung vom 1 9. April 2021 ( Urk.
8) auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 ordnete das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Replik vom 9. September 2021 ( Urk.14 ; Beilagen Urk. 15/1-2) sowie der Duplik vom 1. Oktober 2021 ( Urk.
18) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). 2.2
Im Übrigen verneinte die Suva mit Verfügung vom 2 1. April 2021 einen Leis tungsanspruch des Versicherten aus Rückfall . Die dagegen erhobene Einsprache desselben wies sie am
11. August 2021 ab . Mit Urteil UV.2021.00178
vom 2 2. Oktober 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht die vom Versicherten dagegen erhobene B eschwerde in dem Sinne gut, als es de n Einspracheentscheid der Suva vom 11. August 2021 auf hob und die Sache an diese zurück wies , damit die Suva nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Prozesses Nr. UV.2021.00045 erneut über die Rückfallmeldung befinde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). In E. 5 des angefochtenen Entscheids ( Urk.
2) findet sich eine ausführliche Darstel lung der Bemessungsgrundlagen ( Art. 25 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 der UVV und Suva-Tabellen). Darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer hielt
dafür , er habe sein Arbeitspensum auf 80 % redu zie ren müssen, die medizinische Einschätzung sei zu optimistisch gewesen. Gemäss Orthopäde bestünden trotz gutem Verlauf keine normalen Gelenkverhält nisse ( Urk. 1 Rz 5 ; Urk. 14 Rz 2 ).
Um das Lohnniveau zu halten, hätte er sich b ei guter Gesundheit mit Einführung des Verbots der Akkordarbeit, da s einer Ände rungs kündigung bedurft e, eine neue Stelle gesucht. Wie die aktuelle Anstellung zeige, wäre er dabei
gewillt gewesen, in einem anderen Kanton zu arbeiten. Er habe früher zudem öfter für einen höheren Lohn über Temporärbüros gearbeitet und der Stundenlohn g emäss Gesamtarbeitsvertrag ( GAV ) betrage ab dem 50. A lters jahr Fr. 36.0 5. D ie Invalidenversicherung gehe denn auch von einem Validenein kommen von Fr.
104'285.75
aus ( Urk. 1 Rz 6 ; Urk. 14 Rz 1 ). Schliess lich gehe es nicht an, bei der Integritätsentschädigung die Nervenverletzung komplett ausser Acht zu lassen ( Urk. 1 Rz 7). 2.2
Dem entgegnete die Suva, die Ärzte seien sich bei Erlass des Entscheids einig gewesen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur zumutbar sei, was nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer vollständig beschwerdefrei sei. Gemäss orthopädischem Bericht vom 1 1. Februar 2021 träten nur am Ende der Schicht Beschwerden auf und der Beschwerdeführer sei in der Ausübung der Tätigkeit nicht eingeschränkt . Es lägen keine Befunde hinsichtlich einer Überbelastung vor, die Gelenkverhältnisse hätten sich nicht verändert. Es werde bloss auf die sub jektiven Angaben abgestellt ( Urk. 7 Ziff. 4.1 ; Urk. 18 ). Es sei nicht anzu nehmen, dass der Beschwerdeführer das Einzugsgebiet des GAV verlassen hätte. Diesem sei er vorher unterstellt gewesen un d wäre es auch heute. Es gehe um den erziel baren Lohn ( Urk. 7 Ziff. 4.2 ; Urk. 18 ) . Die residuale neurologische Schädi gung sei kreisärztlich gewürdigt und als nicht entschädigungspflichtig beurteilt worden . Es liege eine lokal begrenzte Gefühlsstörung ohne funktionelle Beein trächtigung des Fusses vor. Die Gefühlsstörung im Bereich der Fusssohle habe sich sogar normalisiert ( Urk. 7 Ziff. 4.3). 3. 3.1
Umstritten ist vorab das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitspensum , da s sich unmittelbar auf die Höhe des Invalideneinkommens auswirkt . Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwer defall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_601 /2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.1). 3.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Auf Akten berichte kann praxisgemäss abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht ( statt vieler: Urteil des Bundesge richts 8C_183 /2020 vom 2 2. April 2020 E.4.1 ). 4. 4.1
Der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Allgemeinmediziner, hielt in seiner Aktenbeur tei lung vom 1 5. März 2019 fest, im orthopädischen Nachschaubericht des D.___ vom 2 7. November 2018 ( dazu Urk. 9/288/3 f. ; Verlaufsbericht ) würden eine Bes serung der Schmerzsymptomatik sowie eine Rückbildung der Sensibilitätsstörun gen bei einem reizlosen und stabilen Sprunggelenksbefund rechts mit einer Fle xion/Extension von 30-0-10° und einer leichtgradigen Flexionsfehlstellung der 2. bis 5. Zehe mit einer guten Alltags funktionsfähigkeit beschrieben . Schnelles Gehen oder Mehrbelastungen des Fusses seien noch schmerzhaft und eine weitere intensive physiotherapeutische Behandlung sowie radiologische und neurologi sche Verlaufskontrollen seien angezeigt .
Mit Bezug auf diesen Bericht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastend e Tätigkeiten ganztags (100 % ) zumutbar , die er überwiegend (>
50 % ) im Sitzen sowie n ach eigener Wahl zeitweise, aber nicht dauerhaft im S tehen oder für kurze Distanzen auf festem und ebenem Untergrund im Gehen ausüben könne. Auszuschliessen seien Tätigkeiten auf einem unebenen oder sich bewegenden Untergrund, mit repetitivem Begehen von Treppen sowie mit Bestei gen von L ei tern und Ger üsten. Ebenso seien körperliche Zwangshaltungen wie Hocken, Knien und Kauern mit einer besonderen Belastung des Fusses zu vermei den. Eine Maschinenbedi en ung mit Fuss s cha lt ern oder mit Schwingungs-und Vibrationsübertragungen auf die Füsse sei ebenfalls nicht leidensgerecht ( vgl. Urk. 9/300). 4.2
In der Beurteilung vom 2 1. April 2020 wies Dr. C.___ insbesondere auf den Bericht zur am 2 9. Mai 2019 im D.___ erfolgte n klinische n und radiologische n Verlaufskontrolle (dazu Urk. 9/327) hin. Danach sei von Seiten der Prothesen implantation ein exzellentes Ergebnis (mit einem Endzustand bei einer regel rech ten Stabilität, Flexion/Extension von 30-0-10° und einem komplett reizlosen Lokalbef und) erreicht. B ezüglich des Kraftgrads zur Extension und Flexion im Sprunggelenk und der Zehen liege keine bleibende Kraftminderung mehr vor. Bei einer zugleich verbesserten Empfindung im Bereich der Fusssohle habe noch eine Hypästhesie im Bereich der 4. und 5. Zehe vorgelegen.
Bei einer uneingeschränkt beurteilten Zumutbarkeit als Chauffeur sei eine nächste elektive Verlaufskontrolle erst fünf Jahre postoperativ geplant.
Der Kreisarzt schlussfolgerte, zwei Jahre nach der Totalprothetik des OSG rechts und einer neuralen Revision sei ein stabiler medizinischer Zustand erreicht. Bei einem reizlosen Lokal- und guten Funktionsbefund könne durch weitere Behand lungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Zustandes mehr erreicht werden. Auch nach dem Fallabschluss könne dem Beschwerdeführer eine bedarfsgerechte gelegentliche Verlaufsunter suchung alle 1 bis 2 Jahre mit der Abgabe einer bedarfsgerechten a nalgetischen Medikotherapie
(zuletzt ohne regelmässigen Bedarf) zugestanden werden ( vgl. Urk. 9/353/2). Zum Zumutbarkeitsprofil äusserte er sich nicht mehr
(vgl. auch Urk. 9/348/2). 4.3
Am 2 4. Juni 2020 erfolgte sodann eine weitere Konsultation im D.___ . Der Beschwerdeführer gab an, er habe mehr belastet und dann vor einer Woche deut liche Schmerzen im Bereich des Innenknöchels verspürt. Zum Befund wurde ein deutlicher Druckschmerz über dem Innenknöchel bei weiterhin reizlosem Lokal befund, unveränderter Flexion/Extension des OSG , regelrechter Stabilität und un verändertem Bildbefund notiert . Die Beschwerden wurden als am ehesten belas tungsbedingt interpretiert und ein zunächst exspektatives Verhalten empfohlen. Es wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer für seinen neuen Beruf als Chauffeur orthopädische Serienschuhe mit einer adäquaten Fussein bettung mit orthopädischer Masseinlage benötigt habe, wofür ihm ein Rezept ausgestellt wor den sei ( vgl. Urk. 9/366). 4.4
Zur Konsultation vom 1 0. Februar 2021 berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leiter der Fusschirurgie des D.___ , der Beschwerdeführer arbeite 100 % als Busfahrer . Er müsse regelmässig alle 2 bis 3 Stunden den Bus wechseln. Die Schichten wür den ca. 7 bis 9 Stunden dauernd. Vor allem am Ende der Schicht verspüre er einen deutlichen Druck im Bereich der Knochen am S prunggelenk. Zudem wür den regelmässige Dysästhesien am Fuss auftreten, di e ihn bei der Ausübung der Tätigkeit nicht einschränken würde n, aber sehr unangenehm seien.
Zum Befund notierte Dr. E.___ , das Alignment des Rückfusses sei regel recht. Es bestehe keine Schwellung der Weichteile bei unauffälligen Narben. Subjektiv sei die Empfindung im Bereich der Fusssohle normal und seitengleich. Im Bereich der Fussaussenseite im Versorgungsbereich des Nervus suralis bestehe ( wie nach Entnahme des Nervus suralis zur Rekonstruktion des Nervus
tibialis zu erwarten ) eine Hypästhesie. Die Flexion und Extension des OSG betrag e 25-0-10° mit regelrechter sagittaler und mediolateraler Stabilität. Er schlussfolgerte, insge samt bestehe drei Jahre nach dem Eingriff ein guter Verlauf. Der Beschwerde führer habe sich zum Busfahrer umschulen lassen und sei sehr motiviert. Trotz guter Beweglichkeit der Sprunggelenksprothese habe er jedoch Mühe, eine komplette Schicht beschwerdefrei zu absolvieren. Eine dauerhafte Reduktion auf 80 % wäre daher sicherlich sinnvoll. Derzeit benötig e der Beschwerdeführer keine Versor gung mit orthopädischen Masseinlagen oder orthopädischen Serien- oder Masschuhen .
Dieser fühle sich sehr wohl in seinen Konfektionsschuhen; allenfalls müsse die Situation in Zukunft neu evaluiert werden ( Urk. 9/403). 4.5
Die letzte aktenkundige Konsultation bei Dr. E.___ fand innert erstreckter Frist zur Einreichung der Replik (vgl. Urk. 10-13) am 1. September 2021 statt. Anam nestisch wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei aktuell 80 % arbeits fähig; die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe das D.___ ausgestellt (dazu Urk. 15/2: Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 1 5. April 2021 bis 2 2. August 2021) . Der Beschwerdeführer berichte, dass er durch Anpassung der Schichtlänge seine Arbeitstätigkeit als Busfahrer nun deutlich besser und schmerzfreier bewäl tigen könne. Die vormals am Ende einer vollen Schicht stark vorhanden en Schmerzen seien nun weniger ausgeprägt. Bestimmte Bewegungen sei en jedoch schmerzhaft, bei Beugung des Sprunggelenkes nach oben trete ein einklem mendes Gefühl auf der Innenseite des Sprunggelenkes auf. Regelmässig würden auf der Innen- und Aussenseite des Fusses D ysästhesien auftreten.
Im klinischen Untersuch fanden sich reizlose Weichteile ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Das Alignement des Rückfusses und die Stabilität waren wiederum regelrecht. Die Flexion und Extension des OSG wurde mit 20-0-5° angegeben. Dr. E.___ , nunmehr tätig an der Privatklinik F.___ , schlussfol gerte, trotz einem unauffälligen klinischen und radiologischen Verlauf mit akzeptabler Beweglichkeit des OSG bestünden keine normalen Gelenks verhält nisse wie bei einem gesunden, nicht-operierten Gelenk. Nach den Nerven operationen bestünden Dysästhesien , Mehrbelastungen führten zu Schmerzen. Nach einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % könne er nun mit Anpassung der Schichten seine Arbeit als Busfahrer gut und schmerzreduziert bewältigen. Eine dauerhafte Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 80 % sei daher unvermeidbar. Er bestätigte somit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 3. Sep tember 2021 bis zum 1 7. Oktober 2021 ( Urk. 15/1). 5. 5.1
Es
ist hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits erstmals ab April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als Buschauffeur attestiert wurde (vgl. E. 4.5) , obschon diese Tätigkeit bereits in den Konsultationen vom 2 9. Mai 2019 sowie vom 24. Juni 2020 bekannt war und der Beschwerdeführer bereits im Rah men der letztgenannten Konsultation eine Überbelastung beklagte (vgl. 4.3). 5.2
Eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zwischen
Mai 2019 bzw. April 2020 und April 2021 ist
mit den vorliegenden Unterlagen nicht
dokumentiert. Wie von der Suva dargelegt, lagen bis zuletzt keine Anzeichen für eine Überlastung im Sinne einer Schwellung, Überwärmung oder Rötung vor und auch die S tabilität war regelrecht. Im Gegensatz zum Bericht vom Juni 2020 war der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht mehr auf orthopädische Serienschuhe mit einer adäquaten Fusseinbettung mit orthopädischer Masseinlage angewiesen, vielmehr fühlte er sich in seinen K onfektionsschuhen sehr wohl (vgl. E. 4.5) . Darüber hinaus
bestehen keine rlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit der Arbeitsaufnahme regelmässig oder wenigstens vermehrt auf Schmerzmittel ange wiesen wäre . Die Extension und Flexion des OSG rechts wurde in der letzten Konsultation vom September 2021 immer noch als akzeptabel beschrieben (vgl. E. 4.5 ) . Die entsprechenden klinischen Befunde hatten sich unmittelbar nach Erlass des angefochtenen Entscheids
etwas
verschlechtert, was nach dem soeben Ausgeführten und bei berichteter subjektiver Beschwerdebesserung nach der Pen sumsreduktion offenbar keine relevanten Auswirkungen zeitigte (vgl. E. 4.3-5). 5.3
Dr. E.___ zeigt e
letztlich n icht auf, inwiefern die Tätigkeit als Buschauffeur das operierte Gelenk über die Massen belast en bzw. inwiefern das von Dr. C.___ definierte Zumutbarkeitsprofil der Tatsache, dass trotz regelrechtem Verlauf keine mit einem gesunden Gelenk vergleichbaren Verhältnisse vorliegen, zu wenig Rechnung tragen würde . Er stellte allein auf die subjektiven A ngaben des Beschwerdeführers ab, der über weniger Beschwerden bei einem 80 %
- Pensum berichtete . Gleichzeitig kann davon ausgegangen werden , dass Kreis ärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Fach arzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrun gen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510 /2007 vom 3. Okto ber 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316 /2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerde führer eine Ausbildung als Buschauffeur zunächst wegen der Arbeitszeiten für sich ausge schlossen hatte (vgl. Urk. 9/293) . Kürzere Schichten dürften ihm auch unter die sem Aspekt entgegenkommen. 5. 4
Bei ansonsten unbestrittenen und belegten (vgl. Urk. 9/346/3 und 9/359/2 ff.) Berechnungsgrundlagen muss e s demnach beim im angefochtenen Einsprache entscheid festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 69'614. -- (= 12 x 5'384.50 zzgl. 1 3. Monatslohn von Fr. 5'000.--) sein Bewenden haben (vgl. Urk. 2 E. 4.b ) . Es sei angefügt, dass dem Beschwerdeführer andernfalls für eine optimal leid adaptierte Hilfstätigkeit ein vergleichbares Einkommen anzurechnen wäre.
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level , privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgra des von 100 % im Jahre 2020 nämlich ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- ( Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden) .
Beim Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE führen sodann nur Umstände zu einem Abzug, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841 /2017 vom 1 4. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sind mit Bezug auf das Belas tungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema. So ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303 /2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176 /2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8) vorhanden. 6. 6.1
Für das Valideneinkommen ist r echtsprechungsgemäss entscheidend, was die ver sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähig kei ten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da
nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstell t sein. Die Ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_581 /2020, 8C_585 /2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit diversen Hinweisen). 6.2
Zu beachten ist insbesondere Folgendes: Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurch schnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre ( soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_581 /2020, 8C_585 /2020 E. 6.1). Umgekehrt kann auf den Lohn, den die versicherte Person heute bei ihrem ehe maligen Arbeitgeber verdienen würde, nicht abgestellt werden, wenn der frühere Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden Lohn zu bezahlen, indem er beispiels weise eine Pensenerhöhung von 80 auf 100 % nicht entsprechend lohn mässig abzugelten vermochte (Urteil des Bundesgerichts 9C_192 /2014 vom 2 3. Septem ber 2014 E. 3.2). Wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxis gemäss ge stützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den Gesamtarbeits vertrag zu ermitteln (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_551 /2017 vom 2. August 2018 E. 5 und 8C_741 /2016 vom 3. März 2017 E. 6 ). 7. 7.1
Gemäss den vorliegenden Lohn abrechnungen erzielte der Beschwerdeführer im Akkord bei der früheren Arbeitgeberin im Dezember 2014 einen Bruttolohn von Fr. 9'377.50, im Januar 2015 von Fr. 9'115.40, im Februar 2015 von Fr. 8’259.80, im März 2015 von Fr. 8'456.95, im April 2015 von Fr. 8'899. 80, im Mai 2015 von Fr. 7'422.85, im Juni 2015 von Fr. 7'787.80, im Juli 2015 von Fr. 8'660.10, im August 2015 von Fr. 8'901.10, im September 2015 von Fr. 8'342.80, im Oktober 2015 von Fr. 8'675.15, im November 2015 von Fr. 15'442.85 und im Dezember 2015 von Fr. 12'331.25 (inkl. Unfalltaggelder)
– jeweils einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung, Anteil am 1 3. Monatslohn und Spesenpauschalen für Verpflegung und Au to (vgl. Urk. 9/118 und 9/119).
Für die Jahre 2016 und 2017 deklarierte die frühere Arbeitgeberin jeweils einen Lohn von
13 x Fr. 7'000. -- zzgl. einer Mittagsentschädigung von Fr. 250.-- pro Monat und Autospesen von Fr. 400.-- pro Monat (vgl. Urk. 9/133/2 ; ferner Änderungsvereinbarung vom 2 4. November 2015,
Urk. 9 /369 ) . Für das Jahr 2018 gab sie einen L ohn von 13 x Fr. 5'500.-- bei unveränderten Spesen an (vgl. Urk. 9/263/2) , ebenso für das Jahr 2019 , jedoch ohne Autospesen. Für das Jahr 2020
nannte sie einen L ohn von 13 x Fr. 5'530.-- zzgl. Zulagen von Fr. 250 .-- (vgl. Urk. 9/3 6 3/3). Dies entspricht der gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Lohnerhöhung von Fr. 30.-- pro Monat (Änderungsbeschluss vom 2 7. Februar 2020 sowie
GAV für das Plattenleger- und Offenbaugewerbe , abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund > Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge). 7.2
Dazu erläuterte die frühere Arbeitgeberin in ihrer E-Mail vom 1 9. September 2018 , dass der Gesamtarbeitsvertrag jetzt auch für die Ostschweizerkantone all gemeinverbindlich erklärt worden und die Akkordarbeit nun verboten sei. Auch würde man heute aufgrund der wettbewerbs- wie auch der wirtschaftlichen Situation der Berufsgattung nicht mehr in der Lage sein, einen derart hohen Monatslohn für einen Plattenleger zu bezahlen. Zudem habe man die Erfahrung machen müssen, dass bei Akkord-Mitarbeitern aufgrund der Umstellung auf Monatslohn die Leistung (bei gleichem Arbeitsvolumen) extrem – teilweise bis zu 20 %
- nachgelassen habe. Der angegebene Monatslohn liege höher als der Min destlohn für einen gelernten Plattenleger und auch die derzeit bei ihnen noch angestellten Plattenleger würden in diesem Bereich verdienen (vgl. Urk. 9/265/1).
Ergänzend führte sie in der E-Mail vom 1 5. Juli 2020 aus, die Mittagsent schädi gung und die Autospesen seien nicht AHV-pflichtig. Seit Mitte 2018 seien zudem alle Plattenleger mit einem Betriebsfahrzeug ausgestattet, womit die Autospesen ohnehin entfallen würden (vgl. Urk. 9/363/1). 7.3
Bereits a m 4. November 2016 hatte die frühere Arbeitgeberin gegenüber der Suva-Mitarbeiterin telefonisch an gegeben , dass man aus wirtschaftlichen Grün den leider insgesamt acht Mitarbeitern habe kündigen müssen. Eine erste Mittei lung sei bereits vor drei Monaten erfolgt. Den Arbeitern sei auch ein Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag angeboten worden, den diese jedoch nicht ange nommen hätten. Die Kündigung des Beschwerdeführers (per 3 1. Dezember 2016 mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2016, dazu Urk. 9/100) habe demzufolge nichts mit dem Unfall zu tun. Im Gegenteil, man hätte ihn sehr gerne weiterbeschäftigt, aus wirtschaftlicher Sicht sei dies jedoch leider nicht möglich ( Urk. 9 /104/1). Der Beschwerdeführer erklärte hierzu im Gespräch vom 16. November 2016, dass bis Ende 2015 alle Arbeiter der Firma im Akkord ange stellt gewesen seien. Seit Januar 2016 sei ein fixer Monatslohn vereinbart. Die Firma habe ursprünglich alle wieder im Akkord weiterbeschäftigen wollen respektive sieben Mitarbeiter n , die sich selbständig gemacht hätten, wäre die Gründung einer Genossenschaft möglich gewesen. Da keiner dieses Angebot angenommen habe, sei die Unter zeichnung eines Aufhebungsvertrages oder die Kündigung in Aussicht gestellt worden ( Urk. 9 /104/1 f.). 7.4
Im Übrigen achtete die Y.___ AG schon vor dem Unfall darauf, dass der Beschwerdeführer Aufträge im Raum G.___ erhielt (vgl. Urk. 9/48/2). Auch bei früheren temporären Einsätzen als Plattenleger war er jeweils im Kanton Zürich tätig gewesen (vgl. Urk. 9/32 1 /7). Sein aktueller Arbeitsort ist gemäss Ziff. 5 des Arbeitsvertrages mit der B.___ AG H.___ bei I.___ (vgl. Urk. 9/346/2), s o dass sein Arbeitsweg vom bisherigen Wohnort rund 40 Minuten beträgt (vgl. Urk. 9/350/1; ebenso Routenplaner unter www.google.ch/maps).
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten alten Lohnunterlagen ergibt sich fer ner, dass der Beschwerdeführer als Plattenleger B (Fachausweis oder 5-jährige Berufserfahrung) im Jahr 2 0 06 einen Stundenlohn von Fr. 31.50 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil am 1 3. Monatslohn) erzielte , oft über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden leistete und bereits damals mehr ver diente als der vorliegend zur Diskussion gestellte gesamtarbeitsvertragliche Min destlohn von Fr. 5'170.-- ( Urk. 9/390). 8. 8.1
Zusammenfassend erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG im Jahr 2015 einen Bruttojahreslohn von Fr. 104'695.75 exkl. Spesen , aber
inkl. der Unfalltag gelder für die letzten Tage .
Ohne den Unfall hätte sein Bruttojahres lohn n ach Einführung des Monatslohnes mit der noch vor dem Unfall verein barten Ver tragsänderung in den Jahr en
2016 und
2017 noch Fr. 91'000.-- (= 13 x Fr. 7'000.-- ) betragen. In den Jahren 2018 und 2019 bezahlte die frühere Arbeit geberin ihren Plattenlegern ein noch tieferes Jahresgehalt aus , nämlich Fr. 71'500.-- (= 13 x Fr. 5'500.--). Dies lässt sich nicht mit dem Akkord-Verbot im GAV erklären , zumal der Monatslohn bereits früher eingeführt worden war . Die frühere Arbeitgeberin gab denn auch wirtschaftliche Gründe, die Konkurrenz situation und eine verminderte Leistungsbereitsc haft der früher im Akkord tätig gewesenen
Plattenleger an . Im Jahr 2020 hätte der Lohn schliesslich Fr. 71'890.-- (= 13 x Fr. 5'530.--) und damit noch zwei Drittel vom im Jahr 2015 erzielten Einkommen (exkl. Spesen) betragen. 8.2
Einerseits kann somit dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als er gel tend machte, er hätte sich
– wie übrigens a ndere Plattenleger auch
– eine neue Stelle gesucht . So war
die frühere Arbeitgeberin in erster Linie aus wirtschaft li chen Gründen nicht mehr in der Lage, ihm einen
vergleichbaren L ohn zu entrich ten. Der von ihr deklarierte Monatslohn lag denn auch nur noch knapp über dem gesamtarbeitsvertraglich geschuldeten Mindestlohn von Fr. 5'1 70 .-- , wobei es sich beim Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge
jedoch um einen langjähri gen Mitarbeiter handelte, den sie im Gesundheitsfall sehr gerne weiter beschäftigt hätte. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer noch relativ jung, d.h. es verbleibt ihm noch eine längere Erwerbsdauer. Im Übrigen kann nicht ohne weiteres an genommen werden, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers hätte mit Einführung des Monatslohns von Fr. 7'000.-- so stark abgenommen , dass sich eine weitere Kürzung seines Jahresbrutto lohns um Fr. 20'000.-- gerechtfertigt hätte. Die Lohneinbusse ist massiv und ein Verbleib bei der früheren Arbeitgebe rin daher wenig realistisch . 8.3
Andererseits bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Stellenwechsels vollumfänglich an seinen hohen Lohn
im Jahr
2015 hätte anknüpfen können. Es ist unbestritten, dass dieser
mit der Akkordarbeit bei guter Leistung zusammenhing. Indessen gilt der Gesamtarbeitsvertrag für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe , der die Akkord arbeit verbietet ( Art. 13),
nunmehr fast in allen K antonen ( Art. 1 ). Das Angebot an Akkordarbeit ist somit begrenzt . Es wäre auch erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) umzieht, wobei er über keine F remdsprachenkenntnisse verfügt und in der Schweiz
stets in der näheren Um gebung von Zürich gearbeitet hatte (vgl. Urk. 9/321/7 f.). Schliesslich
liegt das Lohnniveau – wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik (BFS) 2018, Tabelle «Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen und Grossregionen zeigt – im Grossraum Zürich auch im Baugewerbe über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt ( vgl. ferner
auch https://www.lohnanalyse.ch/ch/loehne.html > Plattenleger, besucht am 17. Dezember 2021). 8.4
Zusammenfassend kann , d a der B eschwerdeführer mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch i m Gesundheitsfall nicht mehr für die früher e Arbeitgeberin tätig wäre , da diese den Lohn nach dem Unfall primär aus wirtschaftlichen Grün den mas siv kürzte, das Valideneinkommen nicht anhand ihrer Angaben zum hypothetischen Verdienst für das Jahr 2020 festgesetzt werden.
Ebenso wenig rechtfertigt sich nach dem vorstehend Ausgeführten ein Abstellen auf den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn . So haben die Erfahrung und die von der Arbeitgeberin indirekt bestätigt en gute n Leistungen auf diesem Kompetenzniveau einen anderen Stellenwert als bei Hilfsarbeiten .
Beim anhand der LSE vorgenom menen Einkommensvergleich ist praxisgemäss von der
Tabellengruppe A (stan dardisierte Bruttolöhne) auszugehen . Üblicherweise wird dabei auf die Tabelle TA1 abgestellt. D ieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut, sondern kennt Aus nahmen, wenn das
Abstellen namentlich auf die Tabellen TA7 resp ektive
T17 eine genauere Festsetzung des Einkommens erlaubt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_58 /2021 vom 3 0. Juni 2021 E. 4.1.1).
In Anbetracht seines bisherigen Einkommens sowie im Hinblick auf eine mög lichst konkrete Berechnung ist für das Valideneinkommen zugunsten des Beschwerdeführers auf die LSE-Tabelle 17 Ziff. 7 1, Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen ommen Elektriker/innen abzustellen. Demnach ist unter Berücksichtigung der bereits in E. 5. 4 erörterten durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 %
von einem massgeb lichen Valideneinkommen von Fr. 80'947.35 für das Jahr 2020 auszugehen ( Fr. 6’3 6 2 .-- [LSE 2018 Tabelle T17 , Ziff. 71 , Männer , >= 50 Jahre )] x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden ). Stellt man diesem das Invalideneinkommen von Fr. 69'614.-- (vgl. E. 5.4) gegenüber, so resultiert ein aufgerundeter Invaliditätsgrad von 14 % . Bei unstrittigem Fallabschluss per 3 1. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer somit ab 1. August 2020
Anspruch auf eine Invalidenrente von 14 % . 9 . 9 .1
Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert jeweils auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es daher dem Arzt zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, wel cher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwal tung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Gelangt der Rechtsanwender im Rah men der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826 /2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 2.4 mit diversen Hinweisen). 9.2
Kreisarzt Dr. C.___ führte am 2 1. April 2020 aus, die Beurteilung erfolge anhand der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen). Danach werde für eine Endoprothesenversorgung bei einer OSG -Arthrose mit gutem Erfolg ein Referenz bereich von 10 bis 15 % ausgewiesen. Er wähle hier de n obere n Refe renzbereich. Dabei werde auch eine residuale neurologische Störung mit einer Dys -/Hypästhe sie plantar bzw. im Bereich der 4. und 5. Zehe mitberücksichtigt (vgl. Urk. 9/352).
Ergänzend hielt er am 2 8. Dezember 2020 zum unkorrigierten Zustand vor der Prothesenimplantation fest, in der Arthroskopie des Sprunggelenks vom 1 3. April 2017 habe sich eine insgesamt nur leichte, beginnende Arthrose des Gelenks sowie in der Röntgenbildgebung vom 4. August 2017 eine mässige, lateral betonte Arthrose des OSG bei einer subtalar und in den angrenzenden Mittelfuss gelenken erhaltenen Artikulation gezeigt . Auch unter Berücksichtigung des fort schreitenden Gelenkverschleisses sei damit der Mittelwert zwischen den Spalten 1 und 2 der Suva-Tabelle 5 angemessen und grosszügig bewertet, der bereits einer Sprunggelenksversteifung/ Arthrodese gemäss Spalte 3 entspreche. Im Vergleich zur Vorbeurteilung, die auf das postoperative funktionelle Verlaufsergebnis fokussiert habe, ergebe sich bei der Schätzung anhand des unkorrigierten präope rativen Zustands keine andere Bewertung ( Urk. 9/393/1). 9.3
In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer einzig, die residuale neuro lo gische Schädigung sei nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 Rz 7)
Hierzu
konstatierte Dr. C.___
am 19. April 2021 , die residuale neurologische Schädigung im Bereich der rechten Fussaussenseite im Versorgungsbereich des Nervus suralis , einem rein sensiblen Nerv des Unterschenkels, werde in beiden Vorbeurteilungen berücksichtigt. Eine Dys -/Hypästhesie im Bereich der 4. und 5. Zehe, entsprechend dem Versorgungsgebiet eines sensiblen Hautnervenendasts des Nervus suralis , dem sog. Nervus cutaneus
dorsalis
lateralis , ohne ein darüber hinausgehendes mot orisches Defizit beding e keine Erhöhung des Integritäts scha dens. Auch mit Verweis auf die Suva- Tabelle 2 ( Integritätsschaden bei Funk tionsstörungen an den unteren Extremitäten ) würden rein sensible Nerven schä den ohne Lähmungen mit keiner Integritätsentschädigung gewürdigt. Hierzu pas send führe eine derartige, lokal begrenzte Gefühlsstörung in der Regel zu keiner relevanten funktionellen Beeinträchtigung des Fusses. Zur Verlaufs kontrolle vom 10. Februar 2021 sei denn auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch die Dysästhesie am Fuss bei der Ausübung seiner Tätig keit n icht einge schränkt sei. Betreffend d ie Gefühlsstörung im Bereich der Fuss sohle werde sogar eine Normalisierung mit einem wieder seitengleichen Empfin den beschrieben ( Urk. 8 S. 2).
Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Replik nichts mehr ein ( Urk. 14). 9.4
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs gemäss Bundesgericht auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem un korrigierten Zustand zu erfolgen hat. Es begründet dies damit, dass die Integ ri tätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als sol chen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Aus diesem Grunde ist nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Es ist unerheblich, ob der Integritätsschaden dadurch unter Umständen soweit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung der ent sprechenden Lebensfunktion mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600 /2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen; ferner Einleitung der Suva-Tabelle 5 , wonach dies zumindest gelten soll, wenn die Endoprothese
– wie vorliegend – nicht unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wird).
Die kreisärztlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Suva-Tabelle 5 und de n prä- bzw. intraoperativen Befunden (vgl. E. 9.2) sind unbestritten und nachvoll ziehbar (vgl. Urk. 9/156/4 und 9/171) .
Die veranschlagte Integritätsentschädi gung von 15 % entspricht dabei dem Maximum für eine mässige
OSG -Arthrose (Spalte 1) und deckt selbst noch eine schwere OSG -Arthrose ab (Spalte 2). Es sei angefügt, dass die Befunde nach Dr. E.___ auch noch nicht zwingend eine Endoprothese erforderlich gemacht hätten; er hätte vielmehr einem gelenkerhal tenden Vorgehen den Vorzug gegeben (vgl. Urk. 9/195/4). Wie vom Kreisarzt zu nächst erörtert (vgl. E. 9.2), rechtfertigt sich auch unter dem Blickwinkel des Operationsergebnisses letztlich keine höhere Integritätsentschädigung (vgl. Suva-Tabelle 5, Spalte 4). 9 .5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen soll (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230). Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil 8C_812 /2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 147 E. 1 S. 147).
Zu bedenken ist etwa, dass versicherte Personen mit Funktionsstörungen an der Schulter häufig unter Schmerzen leiden, was sich insbesondere auf das Ausmass der Bewegungseinschränkung niederschlägt. Diese bildet denn auch das Haupt kriterium bei der tabellarischen Festsetzung eines Integritätsschadens im Rahmen einer Funktionsstörung der Schulter gemäss der Suva-Tabelle 1 (Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten), womit die Schmer zen mit dem entsprechenden Prozentsatz abgegolten sind ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_756 /2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.3). Entsprechendes muss auch für die Suva-Tabelle 5 gelten , zumal sich der Schweregrad der Arthrose ebenfalls unmittelbar auf das Ausmass der Schmerzen und die damit verbun denen Ein sch ränkungen auswirkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00203 vom 2 3. Juli 2021 E. 7.5).
Eine residuale neurale Schädigung ist im Gegensatz dazu
keine häufig mit der Arthrose unmittelbar verknüpfte Problematik. Sie lässt sich vorliegend
zudem
immerhin insoweit objektivier en , als der Nervus suralis zur Rekonstruktion des Nervus tibialis entnommen wurde (vgl. E. 4.4). Der Kreisarzt legte jedoch anhand der Suva-Tabelle 2 einleuchtend dar, dass nur eine Lähmung zu einer höheren Integri tätsentschädigung führen könnte, während beim Beschwerdeführer keine entsprechende Funktionseinschränkung bestehe (vgl. E. 9.3) . Es ist daran zu erinnern, dass e in Integritätsschaden nach Art. 36 Abs. 1 UVV nur als erheblich und damit entschädigungspflichtig gilt , wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
Deshalb ist auch für eine bloss leichte Arthrose gemäss Suva-Tabelle 5 explizit keine Entschädi gung geschuldet. Gleiches muss für die noch verbliebene resdiuale neurale Schädigung des Beschwerdeführers gelten, welche er zwar spürt, ihn aber nicht wesentlich beeinträchtigt. 10.
Zusammenfassend sind einzig die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung des Valideneinkommens teilweise begründet , was zur Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. August 2020 führt. In die sem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzu wei sen. 11.
Die teilweise obsiegende Beschwerde führende Person hat alsdann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ; Art. 61 lit. g ATSG ). Der Beschwerdeführer vermochte allein mit dem rechtlichen Argument der Berech nung des Valideneinkommens durchzudringen, welches indessen auch in seinen Rechtsschriften und letztlich der Rentenberechnung – insbesondere im Vergleich zur Integritätsentschädigung – deutlich im Vordergrund stand. Die Suva hat dem Beschwerdeführer daher für die Aufwendungen seines Anwalts eine nur leicht (konkret um 25 % ) reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 1. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als darin ein Rentenanspruch verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
E. 1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). In E. 5 des angefochtenen Entscheids ( Urk.
2) findet sich eine ausführliche Darstel lung der Bemessungsgrundlagen ( Art. 25 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 der UVV und Suva-Tabellen). Darauf kann verwiesen werden.
E. 2 ).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer hielt
dafür , er habe sein Arbeitspensum auf 80 % redu zie ren müssen, die medizinische Einschätzung sei zu optimistisch gewesen. Gemäss Orthopäde bestünden trotz gutem Verlauf keine normalen Gelenkverhält nisse ( Urk. 1 Rz 5 ; Urk. 14 Rz 2 ).
Um das Lohnniveau zu halten, hätte er sich b ei guter Gesundheit mit Einführung des Verbots der Akkordarbeit, da s einer Ände rungs kündigung bedurft e, eine neue Stelle gesucht. Wie die aktuelle Anstellung zeige, wäre er dabei
gewillt gewesen, in einem anderen Kanton zu arbeiten. Er habe früher zudem öfter für einen höheren Lohn über Temporärbüros gearbeitet und der Stundenlohn g emäss Gesamtarbeitsvertrag ( GAV ) betrage ab dem 50. A lters jahr Fr. 36.0 5. D ie Invalidenversicherung gehe denn auch von einem Validenein kommen von Fr.
104'285.75
aus ( Urk. 1 Rz
E. 2.2 Dem entgegnete die Suva, die Ärzte seien sich bei Erlass des Entscheids einig gewesen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur zumutbar sei, was nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer vollständig beschwerdefrei sei. Gemäss orthopädischem Bericht vom 1 1. Februar 2021 träten nur am Ende der Schicht Beschwerden auf und der Beschwerdeführer sei in der Ausübung der Tätigkeit nicht eingeschränkt . Es lägen keine Befunde hinsichtlich einer Überbelastung vor, die Gelenkverhältnisse hätten sich nicht verändert. Es werde bloss auf die sub jektiven Angaben abgestellt ( Urk.
E. 6 ; Urk. 14 Rz 1 ). Schliess lich gehe es nicht an, bei der Integritätsentschädigung die Nervenverletzung komplett ausser Acht zu lassen ( Urk. 1 Rz 7).
E. 6.1 Für das Valideneinkommen ist r echtsprechungsgemäss entscheidend, was die ver sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähig kei ten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da
nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstell t sein. Die Ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_581 /2020, 8C_585 /2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit diversen Hinweisen).
E. 6.2 Zu beachten ist insbesondere Folgendes: Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurch schnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre ( soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_581 /2020, 8C_585 /2020 E. 6.1). Umgekehrt kann auf den Lohn, den die versicherte Person heute bei ihrem ehe maligen Arbeitgeber verdienen würde, nicht abgestellt werden, wenn der frühere Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden Lohn zu bezahlen, indem er beispiels weise eine Pensenerhöhung von 80 auf 100 % nicht entsprechend lohn mässig abzugelten vermochte (Urteil des Bundesgerichts 9C_192 /2014 vom 2 3. Septem ber 2014 E. 3.2). Wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxis gemäss ge stützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den Gesamtarbeits vertrag zu ermitteln (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_551 /2017 vom 2. August 2018 E. 5 und 8C_741 /2016 vom 3. März 2017 E. 6 ).
E. 7 Ziff. 4.3). 3. 3.1
Umstritten ist vorab das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitspensum , da s sich unmittelbar auf die Höhe des Invalideneinkommens auswirkt . Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwer defall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_601 /2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.1). 3.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Auf Akten berichte kann praxisgemäss abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht ( statt vieler: Urteil des Bundesge richts 8C_183 /2020 vom 2 2. April 2020 E.4.1 ). 4. 4.1
Der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Allgemeinmediziner, hielt in seiner Aktenbeur tei lung vom 1 5. März 2019 fest, im orthopädischen Nachschaubericht des D.___ vom 2 7. November 2018 ( dazu Urk. 9/288/3 f. ; Verlaufsbericht ) würden eine Bes serung der Schmerzsymptomatik sowie eine Rückbildung der Sensibilitätsstörun gen bei einem reizlosen und stabilen Sprunggelenksbefund rechts mit einer Fle xion/Extension von 30-0-10° und einer leichtgradigen Flexionsfehlstellung der 2. bis 5. Zehe mit einer guten Alltags funktionsfähigkeit beschrieben . Schnelles Gehen oder Mehrbelastungen des Fusses seien noch schmerzhaft und eine weitere intensive physiotherapeutische Behandlung sowie radiologische und neurologi sche Verlaufskontrollen seien angezeigt .
Mit Bezug auf diesen Bericht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastend e Tätigkeiten ganztags (100 % ) zumutbar , die er überwiegend (>
50 % ) im Sitzen sowie n ach eigener Wahl zeitweise, aber nicht dauerhaft im S tehen oder für kurze Distanzen auf festem und ebenem Untergrund im Gehen ausüben könne. Auszuschliessen seien Tätigkeiten auf einem unebenen oder sich bewegenden Untergrund, mit repetitivem Begehen von Treppen sowie mit Bestei gen von L ei tern und Ger üsten. Ebenso seien körperliche Zwangshaltungen wie Hocken, Knien und Kauern mit einer besonderen Belastung des Fusses zu vermei den. Eine Maschinenbedi en ung mit Fuss s cha lt ern oder mit Schwingungs-und Vibrationsübertragungen auf die Füsse sei ebenfalls nicht leidensgerecht ( vgl. Urk. 9/300). 4.2
In der Beurteilung vom 2 1. April 2020 wies Dr. C.___ insbesondere auf den Bericht zur am 2 9. Mai 2019 im D.___ erfolgte n klinische n und radiologische n Verlaufskontrolle (dazu Urk. 9/327) hin. Danach sei von Seiten der Prothesen implantation ein exzellentes Ergebnis (mit einem Endzustand bei einer regel rech ten Stabilität, Flexion/Extension von 30-0-10° und einem komplett reizlosen Lokalbef und) erreicht. B ezüglich des Kraftgrads zur Extension und Flexion im Sprunggelenk und der Zehen liege keine bleibende Kraftminderung mehr vor. Bei einer zugleich verbesserten Empfindung im Bereich der Fusssohle habe noch eine Hypästhesie im Bereich der 4. und 5. Zehe vorgelegen.
Bei einer uneingeschränkt beurteilten Zumutbarkeit als Chauffeur sei eine nächste elektive Verlaufskontrolle erst fünf Jahre postoperativ geplant.
Der Kreisarzt schlussfolgerte, zwei Jahre nach der Totalprothetik des OSG rechts und einer neuralen Revision sei ein stabiler medizinischer Zustand erreicht. Bei einem reizlosen Lokal- und guten Funktionsbefund könne durch weitere Behand lungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Zustandes mehr erreicht werden. Auch nach dem Fallabschluss könne dem Beschwerdeführer eine bedarfsgerechte gelegentliche Verlaufsunter suchung alle 1 bis 2 Jahre mit der Abgabe einer bedarfsgerechten a nalgetischen Medikotherapie
(zuletzt ohne regelmässigen Bedarf) zugestanden werden ( vgl. Urk. 9/353/2). Zum Zumutbarkeitsprofil äusserte er sich nicht mehr
(vgl. auch Urk. 9/348/2). 4.3
Am 2 4. Juni 2020 erfolgte sodann eine weitere Konsultation im D.___ . Der Beschwerdeführer gab an, er habe mehr belastet und dann vor einer Woche deut liche Schmerzen im Bereich des Innenknöchels verspürt. Zum Befund wurde ein deutlicher Druckschmerz über dem Innenknöchel bei weiterhin reizlosem Lokal befund, unveränderter Flexion/Extension des OSG , regelrechter Stabilität und un verändertem Bildbefund notiert . Die Beschwerden wurden als am ehesten belas tungsbedingt interpretiert und ein zunächst exspektatives Verhalten empfohlen. Es wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer für seinen neuen Beruf als Chauffeur orthopädische Serienschuhe mit einer adäquaten Fussein bettung mit orthopädischer Masseinlage benötigt habe, wofür ihm ein Rezept ausgestellt wor den sei ( vgl. Urk. 9/366). 4.4
Zur Konsultation vom 1 0. Februar 2021 berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leiter der Fusschirurgie des D.___ , der Beschwerdeführer arbeite 100 % als Busfahrer . Er müsse regelmässig alle 2 bis 3 Stunden den Bus wechseln. Die Schichten wür den ca. 7 bis 9 Stunden dauernd. Vor allem am Ende der Schicht verspüre er einen deutlichen Druck im Bereich der Knochen am S prunggelenk. Zudem wür den regelmässige Dysästhesien am Fuss auftreten, di e ihn bei der Ausübung der Tätigkeit nicht einschränken würde n, aber sehr unangenehm seien.
Zum Befund notierte Dr. E.___ , das Alignment des Rückfusses sei regel recht. Es bestehe keine Schwellung der Weichteile bei unauffälligen Narben. Subjektiv sei die Empfindung im Bereich der Fusssohle normal und seitengleich. Im Bereich der Fussaussenseite im Versorgungsbereich des Nervus suralis bestehe ( wie nach Entnahme des Nervus suralis zur Rekonstruktion des Nervus
tibialis zu erwarten ) eine Hypästhesie. Die Flexion und Extension des OSG betrag e 25-0-10° mit regelrechter sagittaler und mediolateraler Stabilität. Er schlussfolgerte, insge samt bestehe drei Jahre nach dem Eingriff ein guter Verlauf. Der Beschwerde führer habe sich zum Busfahrer umschulen lassen und sei sehr motiviert. Trotz guter Beweglichkeit der Sprunggelenksprothese habe er jedoch Mühe, eine komplette Schicht beschwerdefrei zu absolvieren. Eine dauerhafte Reduktion auf 80 % wäre daher sicherlich sinnvoll. Derzeit benötig e der Beschwerdeführer keine Versor gung mit orthopädischen Masseinlagen oder orthopädischen Serien- oder Masschuhen .
Dieser fühle sich sehr wohl in seinen Konfektionsschuhen; allenfalls müsse die Situation in Zukunft neu evaluiert werden ( Urk. 9/403). 4.5
Die letzte aktenkundige Konsultation bei Dr. E.___ fand innert erstreckter Frist zur Einreichung der Replik (vgl. Urk. 10-13) am 1. September 2021 statt. Anam nestisch wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei aktuell 80 % arbeits fähig; die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe das D.___ ausgestellt (dazu Urk. 15/2: Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 1 5. April 2021 bis 2 2. August 2021) . Der Beschwerdeführer berichte, dass er durch Anpassung der Schichtlänge seine Arbeitstätigkeit als Busfahrer nun deutlich besser und schmerzfreier bewäl tigen könne. Die vormals am Ende einer vollen Schicht stark vorhanden en Schmerzen seien nun weniger ausgeprägt. Bestimmte Bewegungen sei en jedoch schmerzhaft, bei Beugung des Sprunggelenkes nach oben trete ein einklem mendes Gefühl auf der Innenseite des Sprunggelenkes auf. Regelmässig würden auf der Innen- und Aussenseite des Fusses D ysästhesien auftreten.
Im klinischen Untersuch fanden sich reizlose Weichteile ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Das Alignement des Rückfusses und die Stabilität waren wiederum regelrecht. Die Flexion und Extension des OSG wurde mit 20-0-5° angegeben. Dr. E.___ , nunmehr tätig an der Privatklinik F.___ , schlussfol gerte, trotz einem unauffälligen klinischen und radiologischen Verlauf mit akzeptabler Beweglichkeit des OSG bestünden keine normalen Gelenks verhält nisse wie bei einem gesunden, nicht-operierten Gelenk. Nach den Nerven operationen bestünden Dysästhesien , Mehrbelastungen führten zu Schmerzen. Nach einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % könne er nun mit Anpassung der Schichten seine Arbeit als Busfahrer gut und schmerzreduziert bewältigen. Eine dauerhafte Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 80 % sei daher unvermeidbar. Er bestätigte somit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 3. Sep tember 2021 bis zum 1 7. Oktober 2021 ( Urk. 15/1). 5. 5.1
Es
ist hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits erstmals ab April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als Buschauffeur attestiert wurde (vgl. E. 4.5) , obschon diese Tätigkeit bereits in den Konsultationen vom 2 9. Mai 2019 sowie vom 24. Juni 2020 bekannt war und der Beschwerdeführer bereits im Rah men der letztgenannten Konsultation eine Überbelastung beklagte (vgl. 4.3). 5.2
Eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zwischen
Mai 2019 bzw. April 2020 und April 2021 ist
mit den vorliegenden Unterlagen nicht
dokumentiert. Wie von der Suva dargelegt, lagen bis zuletzt keine Anzeichen für eine Überlastung im Sinne einer Schwellung, Überwärmung oder Rötung vor und auch die S tabilität war regelrecht. Im Gegensatz zum Bericht vom Juni 2020 war der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht mehr auf orthopädische Serienschuhe mit einer adäquaten Fusseinbettung mit orthopädischer Masseinlage angewiesen, vielmehr fühlte er sich in seinen K onfektionsschuhen sehr wohl (vgl. E. 4.5) . Darüber hinaus
bestehen keine rlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit der Arbeitsaufnahme regelmässig oder wenigstens vermehrt auf Schmerzmittel ange wiesen wäre . Die Extension und Flexion des OSG rechts wurde in der letzten Konsultation vom September 2021 immer noch als akzeptabel beschrieben (vgl. E. 4.5 ) . Die entsprechenden klinischen Befunde hatten sich unmittelbar nach Erlass des angefochtenen Entscheids
etwas
verschlechtert, was nach dem soeben Ausgeführten und bei berichteter subjektiver Beschwerdebesserung nach der Pen sumsreduktion offenbar keine relevanten Auswirkungen zeitigte (vgl. E. 4.3-5). 5.3
Dr. E.___ zeigt e
letztlich n icht auf, inwiefern die Tätigkeit als Buschauffeur das operierte Gelenk über die Massen belast en bzw. inwiefern das von Dr. C.___ definierte Zumutbarkeitsprofil der Tatsache, dass trotz regelrechtem Verlauf keine mit einem gesunden Gelenk vergleichbaren Verhältnisse vorliegen, zu wenig Rechnung tragen würde . Er stellte allein auf die subjektiven A ngaben des Beschwerdeführers ab, der über weniger Beschwerden bei einem 80 %
- Pensum berichtete . Gleichzeitig kann davon ausgegangen werden , dass Kreis ärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Fach arzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrun gen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510 /2007 vom 3. Okto ber 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316 /2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerde führer eine Ausbildung als Buschauffeur zunächst wegen der Arbeitszeiten für sich ausge schlossen hatte (vgl. Urk. 9/293) . Kürzere Schichten dürften ihm auch unter die sem Aspekt entgegenkommen. 5. 4
Bei ansonsten unbestrittenen und belegten (vgl. Urk. 9/346/3 und 9/359/2 ff.) Berechnungsgrundlagen muss e s demnach beim im angefochtenen Einsprache entscheid festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 69'614. -- (= 12 x 5'384.50 zzgl. 1 3. Monatslohn von Fr. 5'000.--) sein Bewenden haben (vgl. Urk. 2 E. 4.b ) . Es sei angefügt, dass dem Beschwerdeführer andernfalls für eine optimal leid adaptierte Hilfstätigkeit ein vergleichbares Einkommen anzurechnen wäre.
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level , privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgra des von 100 % im Jahre 2020 nämlich ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- ( Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden) .
Beim Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE führen sodann nur Umstände zu einem Abzug, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841 /2017 vom 1 4. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sind mit Bezug auf das Belas tungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema. So ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303 /2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176 /2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8) vorhanden. 6.
E. 7.1 Gemäss den vorliegenden Lohn abrechnungen erzielte der Beschwerdeführer im Akkord bei der früheren Arbeitgeberin im Dezember 2014 einen Bruttolohn von Fr. 9'377.50, im Januar 2015 von Fr. 9'115.40, im Februar 2015 von Fr. 8’259.80, im März 2015 von Fr. 8'456.95, im April 2015 von Fr. 8'899. 80, im Mai 2015 von Fr. 7'422.85, im Juni 2015 von Fr. 7'787.80, im Juli 2015 von Fr. 8'660.10, im August 2015 von Fr. 8'901.10, im September 2015 von Fr. 8'342.80, im Oktober 2015 von Fr. 8'675.15, im November 2015 von Fr. 15'442.85 und im Dezember 2015 von Fr. 12'331.25 (inkl. Unfalltaggelder)
– jeweils einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung, Anteil am 1 3. Monatslohn und Spesenpauschalen für Verpflegung und Au to (vgl. Urk. 9/118 und 9/119).
Für die Jahre 2016 und 2017 deklarierte die frühere Arbeitgeberin jeweils einen Lohn von
13 x Fr. 7'000. -- zzgl. einer Mittagsentschädigung von Fr. 250.-- pro Monat und Autospesen von Fr. 400.-- pro Monat (vgl. Urk. 9/133/2 ; ferner Änderungsvereinbarung vom 2 4. November 2015,
Urk.
E. 7.2 Dazu erläuterte die frühere Arbeitgeberin in ihrer E-Mail vom 1 9. September 2018 , dass der Gesamtarbeitsvertrag jetzt auch für die Ostschweizerkantone all gemeinverbindlich erklärt worden und die Akkordarbeit nun verboten sei. Auch würde man heute aufgrund der wettbewerbs- wie auch der wirtschaftlichen Situation der Berufsgattung nicht mehr in der Lage sein, einen derart hohen Monatslohn für einen Plattenleger zu bezahlen. Zudem habe man die Erfahrung machen müssen, dass bei Akkord-Mitarbeitern aufgrund der Umstellung auf Monatslohn die Leistung (bei gleichem Arbeitsvolumen) extrem – teilweise bis zu 20 %
- nachgelassen habe. Der angegebene Monatslohn liege höher als der Min destlohn für einen gelernten Plattenleger und auch die derzeit bei ihnen noch angestellten Plattenleger würden in diesem Bereich verdienen (vgl. Urk. 9/265/1).
Ergänzend führte sie in der E-Mail vom 1 5. Juli 2020 aus, die Mittagsent schädi gung und die Autospesen seien nicht AHV-pflichtig. Seit Mitte 2018 seien zudem alle Plattenleger mit einem Betriebsfahrzeug ausgestattet, womit die Autospesen ohnehin entfallen würden (vgl. Urk. 9/363/1).
E. 7.3 Bereits a m 4. November 2016 hatte die frühere Arbeitgeberin gegenüber der Suva-Mitarbeiterin telefonisch an gegeben , dass man aus wirtschaftlichen Grün den leider insgesamt acht Mitarbeitern habe kündigen müssen. Eine erste Mittei lung sei bereits vor drei Monaten erfolgt. Den Arbeitern sei auch ein Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag angeboten worden, den diese jedoch nicht ange nommen hätten. Die Kündigung des Beschwerdeführers (per 3 1. Dezember 2016 mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2016, dazu Urk. 9/100) habe demzufolge nichts mit dem Unfall zu tun. Im Gegenteil, man hätte ihn sehr gerne weiterbeschäftigt, aus wirtschaftlicher Sicht sei dies jedoch leider nicht möglich ( Urk. 9 /104/1). Der Beschwerdeführer erklärte hierzu im Gespräch vom 16. November 2016, dass bis Ende 2015 alle Arbeiter der Firma im Akkord ange stellt gewesen seien. Seit Januar 2016 sei ein fixer Monatslohn vereinbart. Die Firma habe ursprünglich alle wieder im Akkord weiterbeschäftigen wollen respektive sieben Mitarbeiter n , die sich selbständig gemacht hätten, wäre die Gründung einer Genossenschaft möglich gewesen. Da keiner dieses Angebot angenommen habe, sei die Unter zeichnung eines Aufhebungsvertrages oder die Kündigung in Aussicht gestellt worden ( Urk. 9 /104/1 f.).
E. 7.4 Im Übrigen achtete die Y.___ AG schon vor dem Unfall darauf, dass der Beschwerdeführer Aufträge im Raum G.___ erhielt (vgl. Urk. 9/48/2). Auch bei früheren temporären Einsätzen als Plattenleger war er jeweils im Kanton Zürich tätig gewesen (vgl. Urk. 9/32 1 /7). Sein aktueller Arbeitsort ist gemäss Ziff. 5 des Arbeitsvertrages mit der B.___ AG H.___ bei I.___ (vgl. Urk. 9/346/2), s o dass sein Arbeitsweg vom bisherigen Wohnort rund 40 Minuten beträgt (vgl. Urk. 9/350/1; ebenso Routenplaner unter www.google.ch/maps).
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten alten Lohnunterlagen ergibt sich fer ner, dass der Beschwerdeführer als Plattenleger B (Fachausweis oder 5-jährige Berufserfahrung) im Jahr 2 0 06 einen Stundenlohn von Fr. 31.50 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil am 1 3. Monatslohn) erzielte , oft über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden leistete und bereits damals mehr ver diente als der vorliegend zur Diskussion gestellte gesamtarbeitsvertragliche Min destlohn von Fr. 5'170.-- ( Urk. 9/390). 8. 8.1
Zusammenfassend erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG im Jahr 2015 einen Bruttojahreslohn von Fr. 104'695.75 exkl. Spesen , aber
inkl. der Unfalltag gelder für die letzten Tage .
Ohne den Unfall hätte sein Bruttojahres lohn n ach Einführung des Monatslohnes mit der noch vor dem Unfall verein barten Ver tragsänderung in den Jahr en
2016 und
2017 noch Fr. 91'000.-- (= 13 x Fr. 7'000.-- ) betragen. In den Jahren 2018 und 2019 bezahlte die frühere Arbeit geberin ihren Plattenlegern ein noch tieferes Jahresgehalt aus , nämlich Fr. 71'500.-- (= 13 x Fr. 5'500.--). Dies lässt sich nicht mit dem Akkord-Verbot im GAV erklären , zumal der Monatslohn bereits früher eingeführt worden war . Die frühere Arbeitgeberin gab denn auch wirtschaftliche Gründe, die Konkurrenz situation und eine verminderte Leistungsbereitsc haft der früher im Akkord tätig gewesenen
Plattenleger an . Im Jahr 2020 hätte der Lohn schliesslich Fr. 71'890.-- (= 13 x Fr. 5'530.--) und damit noch zwei Drittel vom im Jahr 2015 erzielten Einkommen (exkl. Spesen) betragen. 8.2
Einerseits kann somit dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als er gel tend machte, er hätte sich
– wie übrigens a ndere Plattenleger auch
– eine neue Stelle gesucht . So war
die frühere Arbeitgeberin in erster Linie aus wirtschaft li chen Gründen nicht mehr in der Lage, ihm einen
vergleichbaren L ohn zu entrich ten. Der von ihr deklarierte Monatslohn lag denn auch nur noch knapp über dem gesamtarbeitsvertraglich geschuldeten Mindestlohn von Fr. 5'1 70 .-- , wobei es sich beim Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge
jedoch um einen langjähri gen Mitarbeiter handelte, den sie im Gesundheitsfall sehr gerne weiter beschäftigt hätte. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer noch relativ jung, d.h. es verbleibt ihm noch eine längere Erwerbsdauer. Im Übrigen kann nicht ohne weiteres an genommen werden, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers hätte mit Einführung des Monatslohns von Fr. 7'000.-- so stark abgenommen , dass sich eine weitere Kürzung seines Jahresbrutto lohns um Fr. 20'000.-- gerechtfertigt hätte. Die Lohneinbusse ist massiv und ein Verbleib bei der früheren Arbeitgebe rin daher wenig realistisch . 8.3
Andererseits bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Stellenwechsels vollumfänglich an seinen hohen Lohn
im Jahr
2015 hätte anknüpfen können. Es ist unbestritten, dass dieser
mit der Akkordarbeit bei guter Leistung zusammenhing. Indessen gilt der Gesamtarbeitsvertrag für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe , der die Akkord arbeit verbietet ( Art. 13),
nunmehr fast in allen K antonen ( Art. 1 ). Das Angebot an Akkordarbeit ist somit begrenzt . Es wäre auch erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) umzieht, wobei er über keine F remdsprachenkenntnisse verfügt und in der Schweiz
stets in der näheren Um gebung von Zürich gearbeitet hatte (vgl. Urk. 9/321/7 f.). Schliesslich
liegt das Lohnniveau – wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik (BFS) 2018, Tabelle «Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen und Grossregionen zeigt – im Grossraum Zürich auch im Baugewerbe über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt ( vgl. ferner
auch https://www.lohnanalyse.ch/ch/loehne.html > Plattenleger, besucht am 17. Dezember 2021). 8.4
Zusammenfassend kann , d a der B eschwerdeführer mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch i m Gesundheitsfall nicht mehr für die früher e Arbeitgeberin tätig wäre , da diese den Lohn nach dem Unfall primär aus wirtschaftlichen Grün den mas siv kürzte, das Valideneinkommen nicht anhand ihrer Angaben zum hypothetischen Verdienst für das Jahr 2020 festgesetzt werden.
Ebenso wenig rechtfertigt sich nach dem vorstehend Ausgeführten ein Abstellen auf den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn . So haben die Erfahrung und die von der Arbeitgeberin indirekt bestätigt en gute n Leistungen auf diesem Kompetenzniveau einen anderen Stellenwert als bei Hilfsarbeiten .
Beim anhand der LSE vorgenom menen Einkommensvergleich ist praxisgemäss von der
Tabellengruppe A (stan dardisierte Bruttolöhne) auszugehen . Üblicherweise wird dabei auf die Tabelle TA1 abgestellt. D ieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut, sondern kennt Aus nahmen, wenn das
Abstellen namentlich auf die Tabellen TA7 resp ektive
T17 eine genauere Festsetzung des Einkommens erlaubt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_58 /2021 vom 3 0. Juni 2021 E. 4.1.1).
In Anbetracht seines bisherigen Einkommens sowie im Hinblick auf eine mög lichst konkrete Berechnung ist für das Valideneinkommen zugunsten des Beschwerdeführers auf die LSE-Tabelle 17 Ziff. 7 1, Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen ommen Elektriker/innen abzustellen. Demnach ist unter Berücksichtigung der bereits in E. 5. 4 erörterten durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 %
von einem massgeb lichen Valideneinkommen von Fr. 80'947.35 für das Jahr 2020 auszugehen ( Fr. 6’3 6 2 .-- [LSE 2018 Tabelle T17 , Ziff. 71 , Männer , >= 50 Jahre )] x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden ). Stellt man diesem das Invalideneinkommen von Fr. 69'614.-- (vgl. E. 5.4) gegenüber, so resultiert ein aufgerundeter Invaliditätsgrad von 14 % . Bei unstrittigem Fallabschluss per 3 1. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer somit ab 1. August 2020
Anspruch auf eine Invalidenrente von 14 % . 9 . 9 .1
Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert jeweils auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es daher dem Arzt zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, wel cher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwal tung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Gelangt der Rechtsanwender im Rah men der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826 /2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 2.4 mit diversen Hinweisen).
E. 9 /369 ) . Für das Jahr 2018 gab sie einen L ohn von
E. 9.2 Kreisarzt Dr. C.___ führte am 2 1. April 2020 aus, die Beurteilung erfolge anhand der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen). Danach werde für eine Endoprothesenversorgung bei einer OSG -Arthrose mit gutem Erfolg ein Referenz bereich von 10 bis 15 % ausgewiesen. Er wähle hier de n obere n Refe renzbereich. Dabei werde auch eine residuale neurologische Störung mit einer Dys -/Hypästhe sie plantar bzw. im Bereich der 4. und 5. Zehe mitberücksichtigt (vgl. Urk. 9/352).
Ergänzend hielt er am 2 8. Dezember 2020 zum unkorrigierten Zustand vor der Prothesenimplantation fest, in der Arthroskopie des Sprunggelenks vom 1 3. April 2017 habe sich eine insgesamt nur leichte, beginnende Arthrose des Gelenks sowie in der Röntgenbildgebung vom 4. August 2017 eine mässige, lateral betonte Arthrose des OSG bei einer subtalar und in den angrenzenden Mittelfuss gelenken erhaltenen Artikulation gezeigt . Auch unter Berücksichtigung des fort schreitenden Gelenkverschleisses sei damit der Mittelwert zwischen den Spalten 1 und 2 der Suva-Tabelle 5 angemessen und grosszügig bewertet, der bereits einer Sprunggelenksversteifung/ Arthrodese gemäss Spalte 3 entspreche. Im Vergleich zur Vorbeurteilung, die auf das postoperative funktionelle Verlaufsergebnis fokussiert habe, ergebe sich bei der Schätzung anhand des unkorrigierten präope rativen Zustands keine andere Bewertung ( Urk. 9/393/1).
E. 9.3 In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer einzig, die residuale neuro lo gische Schädigung sei nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 Rz 7)
Hierzu
konstatierte Dr. C.___
am 19. April 2021 , die residuale neurologische Schädigung im Bereich der rechten Fussaussenseite im Versorgungsbereich des Nervus suralis , einem rein sensiblen Nerv des Unterschenkels, werde in beiden Vorbeurteilungen berücksichtigt. Eine Dys -/Hypästhesie im Bereich der 4. und 5. Zehe, entsprechend dem Versorgungsgebiet eines sensiblen Hautnervenendasts des Nervus suralis , dem sog. Nervus cutaneus
dorsalis
lateralis , ohne ein darüber hinausgehendes mot orisches Defizit beding e keine Erhöhung des Integritäts scha dens. Auch mit Verweis auf die Suva- Tabelle 2 ( Integritätsschaden bei Funk tionsstörungen an den unteren Extremitäten ) würden rein sensible Nerven schä den ohne Lähmungen mit keiner Integritätsentschädigung gewürdigt. Hierzu pas send führe eine derartige, lokal begrenzte Gefühlsstörung in der Regel zu keiner relevanten funktionellen Beeinträchtigung des Fusses. Zur Verlaufs kontrolle vom 10. Februar 2021 sei denn auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch die Dysästhesie am Fuss bei der Ausübung seiner Tätig keit n icht einge schränkt sei. Betreffend d ie Gefühlsstörung im Bereich der Fuss sohle werde sogar eine Normalisierung mit einem wieder seitengleichen Empfin den beschrieben ( Urk. 8 S. 2).
Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Replik nichts mehr ein ( Urk. 14).
E. 9.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs gemäss Bundesgericht auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem un korrigierten Zustand zu erfolgen hat. Es begründet dies damit, dass die Integ ri tätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als sol chen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Aus diesem Grunde ist nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Es ist unerheblich, ob der Integritätsschaden dadurch unter Umständen soweit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung der ent sprechenden Lebensfunktion mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600 /2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen; ferner Einleitung der Suva-Tabelle 5 , wonach dies zumindest gelten soll, wenn die Endoprothese
– wie vorliegend – nicht unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wird).
Die kreisärztlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Suva-Tabelle 5 und de n prä- bzw. intraoperativen Befunden (vgl. E. 9.2) sind unbestritten und nachvoll ziehbar (vgl. Urk. 9/156/4 und 9/171) .
Die veranschlagte Integritätsentschädi gung von 15 % entspricht dabei dem Maximum für eine mässige
OSG -Arthrose (Spalte 1) und deckt selbst noch eine schwere OSG -Arthrose ab (Spalte 2). Es sei angefügt, dass die Befunde nach Dr. E.___ auch noch nicht zwingend eine Endoprothese erforderlich gemacht hätten; er hätte vielmehr einem gelenkerhal tenden Vorgehen den Vorzug gegeben (vgl. Urk. 9/195/4). Wie vom Kreisarzt zu nächst erörtert (vgl. E. 9.2), rechtfertigt sich auch unter dem Blickwinkel des Operationsergebnisses letztlich keine höhere Integritätsentschädigung (vgl. Suva-Tabelle 5, Spalte 4). 9 .5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen soll (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230). Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil 8C_812 /2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 147 E. 1 S. 147).
Zu bedenken ist etwa, dass versicherte Personen mit Funktionsstörungen an der Schulter häufig unter Schmerzen leiden, was sich insbesondere auf das Ausmass der Bewegungseinschränkung niederschlägt. Diese bildet denn auch das Haupt kriterium bei der tabellarischen Festsetzung eines Integritätsschadens im Rahmen einer Funktionsstörung der Schulter gemäss der Suva-Tabelle 1 (Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten), womit die Schmer zen mit dem entsprechenden Prozentsatz abgegolten sind ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_756 /2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.3). Entsprechendes muss auch für die Suva-Tabelle 5 gelten , zumal sich der Schweregrad der Arthrose ebenfalls unmittelbar auf das Ausmass der Schmerzen und die damit verbun denen Ein sch ränkungen auswirkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00203 vom 2 3. Juli 2021 E. 7.5).
Eine residuale neurale Schädigung ist im Gegensatz dazu
keine häufig mit der Arthrose unmittelbar verknüpfte Problematik. Sie lässt sich vorliegend
zudem
immerhin insoweit objektivier en , als der Nervus suralis zur Rekonstruktion des Nervus tibialis entnommen wurde (vgl. E. 4.4). Der Kreisarzt legte jedoch anhand der Suva-Tabelle 2 einleuchtend dar, dass nur eine Lähmung zu einer höheren Integri tätsentschädigung führen könnte, während beim Beschwerdeführer keine entsprechende Funktionseinschränkung bestehe (vgl. E. 9.3) . Es ist daran zu erinnern, dass e in Integritätsschaden nach Art. 36 Abs. 1 UVV nur als erheblich und damit entschädigungspflichtig gilt , wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
Deshalb ist auch für eine bloss leichte Arthrose gemäss Suva-Tabelle 5 explizit keine Entschädi gung geschuldet. Gleiches muss für die noch verbliebene resdiuale neurale Schädigung des Beschwerdeführers gelten, welche er zwar spürt, ihn aber nicht wesentlich beeinträchtigt. 10.
Zusammenfassend sind einzig die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung des Valideneinkommens teilweise begründet , was zur Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. August 2020 führt. In die sem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzu wei sen. 11.
Die teilweise obsiegende Beschwerde führende Person hat alsdann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ; Art. 61 lit. g ATSG ). Der Beschwerdeführer vermochte allein mit dem rechtlichen Argument der Berech nung des Valideneinkommens durchzudringen, welches indessen auch in seinen Rechtsschriften und letztlich der Rentenberechnung – insbesondere im Vergleich zur Integritätsentschädigung – deutlich im Vordergrund stand. Die Suva hat dem Beschwerdeführer daher für die Aufwendungen seines Anwalts eine nur leicht (konkret um 25 % ) reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 1. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als darin ein Rentenanspruch verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti
E. 13 x Fr. 5'530.-- zzgl. Zulagen von Fr. 250 .-- (vgl. Urk. 9/3 6 3/3). Dies entspricht der gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Lohnerhöhung von Fr. 30.-- pro Monat (Änderungsbeschluss vom 2 7. Februar 2020 sowie
GAV für das Plattenleger- und Offenbaugewerbe , abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund > Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2021.00045
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 4. Januar 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder Baumann Lerch Epprecht , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1969, war ab dem Jahr 2007 als Plattenleger für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 9/321/10). Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert (vgl. Urk. 9/1), als er sich am 1 0. Dezember 2015 bei einem Autounfall (Polizeirapport, Urk. 9/19) eine komplexe erstgradig offene Luxationsfraktur des oberen Sprung gelenks ( OSG ; Trimalleolarfraktur ) rechts zuzog. Bei Ausbildung einer posttrau matischen Arth rose bzw. persistierenden Beschwerden wurde am 29. Januar 2018 letztlich eine Totalprothese implantiert. Es folgte am 7. März 2018 eine Revision des Nervus tibial is (etwa Urk. 9/227/2). Zudem wurde im Herbst 2018 eine stati onäre Reha bilitation durchgeführt ( Urk. 9/279). 1.2
Nach einer beruflichen Grundabklärung in der Rehaklinik Z.___ ( Urk. 9/293) nahm die Invalidenversicherung die berufliche Eingliederung des Versicherten an die Hand. Sie leistete Kostengutsprache für eine vertiefte berufliche Abklärung in derselben Klinik ( Urk. 9/307; Urk. 9/321) und übernahm hernach die Kosten für eine Umschulung (Erwerb Führerschein Kategorie D und CZV -Ausbildung bei der A.___ AG) mit Begleitung wiederum durch die Rehaklinik Z.___ ( Urk. 8/322; Urk. 9/332; Urk. 9/336; Urk. 9 /339). Nachdem der Versicherte im Januar 2020 seine Ausbildung abgeschlossen hatte, trat er am 1. April 2020 eine Vollzeitstelle als Buschauffeur bei der B.___ AG an ( Urk. 9 /351; Urk. 9 /346). 1.3
Die Suva übernahm zunächst die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung Tag geldleistungen (vgl. Urk. 9 /20/1-2; Urk. 9 /356). Mit formlosem Schreiben vom 2 9. März 2019 verneinte sie eine Leistungspflicht für die ihr dannzumal gemel deten Kopfbeschwerden (vgl. Urk. 9 /312). Am 21. Juli 2020 teilte die Suva dem Versicherten schriftlich mit, den Fall per Ende Monat abzuschliessen und somit auch die Heilkostenleistungen einzustellen ( Urk. 9 /370).
Mit Verfügung vom 2 3. Juli 2020 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte je doch einen Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 9 /377). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9 /384; Ergänzung Urk. 9 /389) wies sie mit Ein spra cheentscheid vom 1 1. Januar 2021 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 ). 2.
2.1
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. Februar 2021 Beschwerde. Darin beantragte er ,
den angefoch te nen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen (Rente und höher e Integritätsentschädigung) aus zurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva ( Urk. 1). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2021 unter Beilage einer neuen kreisärztlichen Beurteilung vom 1 9. April 2021 ( Urk.
8) auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 ordnete das Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Replik vom 9. September 2021 ( Urk.14 ; Beilagen Urk. 15/1-2) sowie der Duplik vom 1. Oktober 2021 ( Urk.
18) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 19). 2.2
Im Übrigen verneinte die Suva mit Verfügung vom 2 1. April 2021 einen Leis tungsanspruch des Versicherten aus Rückfall . Die dagegen erhobene Einsprache desselben wies sie am
11. August 2021 ab . Mit Urteil UV.2021.00178
vom 2 2. Oktober 2021 hiess das Sozialversicherungsgericht die vom Versicherten dagegen erhobene B eschwerde in dem Sinne gut, als es de n Einspracheentscheid der Suva vom 11. August 2021 auf hob und die Sache an diese zurück wies , damit die Suva nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Prozesses Nr. UV.2021.00045 erneut über die Rückfallmeldung befinde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmass nah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.3
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). In E. 5 des angefochtenen Entscheids ( Urk.
2) findet sich eine ausführliche Darstel lung der Bemessungsgrundlagen ( Art. 25 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 der UVV und Suva-Tabellen). Darauf kann verwiesen werden. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer hielt
dafür , er habe sein Arbeitspensum auf 80 % redu zie ren müssen, die medizinische Einschätzung sei zu optimistisch gewesen. Gemäss Orthopäde bestünden trotz gutem Verlauf keine normalen Gelenkverhält nisse ( Urk. 1 Rz 5 ; Urk. 14 Rz 2 ).
Um das Lohnniveau zu halten, hätte er sich b ei guter Gesundheit mit Einführung des Verbots der Akkordarbeit, da s einer Ände rungs kündigung bedurft e, eine neue Stelle gesucht. Wie die aktuelle Anstellung zeige, wäre er dabei
gewillt gewesen, in einem anderen Kanton zu arbeiten. Er habe früher zudem öfter für einen höheren Lohn über Temporärbüros gearbeitet und der Stundenlohn g emäss Gesamtarbeitsvertrag ( GAV ) betrage ab dem 50. A lters jahr Fr. 36.0 5. D ie Invalidenversicherung gehe denn auch von einem Validenein kommen von Fr.
104'285.75
aus ( Urk. 1 Rz 6 ; Urk. 14 Rz 1 ). Schliess lich gehe es nicht an, bei der Integritätsentschädigung die Nervenverletzung komplett ausser Acht zu lassen ( Urk. 1 Rz 7). 2.2
Dem entgegnete die Suva, die Ärzte seien sich bei Erlass des Entscheids einig gewesen, dass eine volle Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur zumutbar sei, was nicht bedeute, dass der Beschwerdeführer vollständig beschwerdefrei sei. Gemäss orthopädischem Bericht vom 1 1. Februar 2021 träten nur am Ende der Schicht Beschwerden auf und der Beschwerdeführer sei in der Ausübung der Tätigkeit nicht eingeschränkt . Es lägen keine Befunde hinsichtlich einer Überbelastung vor, die Gelenkverhältnisse hätten sich nicht verändert. Es werde bloss auf die sub jektiven Angaben abgestellt ( Urk. 7 Ziff. 4.1 ; Urk. 18 ). Es sei nicht anzu nehmen, dass der Beschwerdeführer das Einzugsgebiet des GAV verlassen hätte. Diesem sei er vorher unterstellt gewesen un d wäre es auch heute. Es gehe um den erziel baren Lohn ( Urk. 7 Ziff. 4.2 ; Urk. 18 ) . Die residuale neurologische Schädi gung sei kreisärztlich gewürdigt und als nicht entschädigungspflichtig beurteilt worden . Es liege eine lokal begrenzte Gefühlsstörung ohne funktionelle Beein trächtigung des Fusses vor. Die Gefühlsstörung im Bereich der Fusssohle habe sich sogar normalisiert ( Urk. 7 Ziff. 4.3). 3. 3.1
Umstritten ist vorab das dem Beschwerdeführer noch zumutbare Arbeitspensum , da s sich unmittelbar auf die Höhe des Invalideneinkommens auswirkt . Bei der Beurteilung der Arbeits ( un ) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwer defall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um fang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_601 /2019 vom 7. Januar 2020 E. 3.1). 3.2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b /ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs inter nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Auf Akten berichte kann praxisgemäss abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht ( statt vieler: Urteil des Bundesge richts 8C_183 /2020 vom 2 2. April 2020 E.4.1 ). 4. 4.1
Der Kreisarzt Dr. med. C.___ , Allgemeinmediziner, hielt in seiner Aktenbeur tei lung vom 1 5. März 2019 fest, im orthopädischen Nachschaubericht des D.___ vom 2 7. November 2018 ( dazu Urk. 9/288/3 f. ; Verlaufsbericht ) würden eine Bes serung der Schmerzsymptomatik sowie eine Rückbildung der Sensibilitätsstörun gen bei einem reizlosen und stabilen Sprunggelenksbefund rechts mit einer Fle xion/Extension von 30-0-10° und einer leichtgradigen Flexionsfehlstellung der 2. bis 5. Zehe mit einer guten Alltags funktionsfähigkeit beschrieben . Schnelles Gehen oder Mehrbelastungen des Fusses seien noch schmerzhaft und eine weitere intensive physiotherapeutische Behandlung sowie radiologische und neurologi sche Verlaufskontrollen seien angezeigt .
Mit Bezug auf diesen Bericht seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastend e Tätigkeiten ganztags (100 % ) zumutbar , die er überwiegend (>
50 % ) im Sitzen sowie n ach eigener Wahl zeitweise, aber nicht dauerhaft im S tehen oder für kurze Distanzen auf festem und ebenem Untergrund im Gehen ausüben könne. Auszuschliessen seien Tätigkeiten auf einem unebenen oder sich bewegenden Untergrund, mit repetitivem Begehen von Treppen sowie mit Bestei gen von L ei tern und Ger üsten. Ebenso seien körperliche Zwangshaltungen wie Hocken, Knien und Kauern mit einer besonderen Belastung des Fusses zu vermei den. Eine Maschinenbedi en ung mit Fuss s cha lt ern oder mit Schwingungs-und Vibrationsübertragungen auf die Füsse sei ebenfalls nicht leidensgerecht ( vgl. Urk. 9/300). 4.2
In der Beurteilung vom 2 1. April 2020 wies Dr. C.___ insbesondere auf den Bericht zur am 2 9. Mai 2019 im D.___ erfolgte n klinische n und radiologische n Verlaufskontrolle (dazu Urk. 9/327) hin. Danach sei von Seiten der Prothesen implantation ein exzellentes Ergebnis (mit einem Endzustand bei einer regel rech ten Stabilität, Flexion/Extension von 30-0-10° und einem komplett reizlosen Lokalbef und) erreicht. B ezüglich des Kraftgrads zur Extension und Flexion im Sprunggelenk und der Zehen liege keine bleibende Kraftminderung mehr vor. Bei einer zugleich verbesserten Empfindung im Bereich der Fusssohle habe noch eine Hypästhesie im Bereich der 4. und 5. Zehe vorgelegen.
Bei einer uneingeschränkt beurteilten Zumutbarkeit als Chauffeur sei eine nächste elektive Verlaufskontrolle erst fünf Jahre postoperativ geplant.
Der Kreisarzt schlussfolgerte, zwei Jahre nach der Totalprothetik des OSG rechts und einer neuralen Revision sei ein stabiler medizinischer Zustand erreicht. Bei einem reizlosen Lokal- und guten Funktionsbefund könne durch weitere Behand lungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Zustandes mehr erreicht werden. Auch nach dem Fallabschluss könne dem Beschwerdeführer eine bedarfsgerechte gelegentliche Verlaufsunter suchung alle 1 bis 2 Jahre mit der Abgabe einer bedarfsgerechten a nalgetischen Medikotherapie
(zuletzt ohne regelmässigen Bedarf) zugestanden werden ( vgl. Urk. 9/353/2). Zum Zumutbarkeitsprofil äusserte er sich nicht mehr
(vgl. auch Urk. 9/348/2). 4.3
Am 2 4. Juni 2020 erfolgte sodann eine weitere Konsultation im D.___ . Der Beschwerdeführer gab an, er habe mehr belastet und dann vor einer Woche deut liche Schmerzen im Bereich des Innenknöchels verspürt. Zum Befund wurde ein deutlicher Druckschmerz über dem Innenknöchel bei weiterhin reizlosem Lokal befund, unveränderter Flexion/Extension des OSG , regelrechter Stabilität und un verändertem Bildbefund notiert . Die Beschwerden wurden als am ehesten belas tungsbedingt interpretiert und ein zunächst exspektatives Verhalten empfohlen. Es wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer für seinen neuen Beruf als Chauffeur orthopädische Serienschuhe mit einer adäquaten Fussein bettung mit orthopädischer Masseinlage benötigt habe, wofür ihm ein Rezept ausgestellt wor den sei ( vgl. Urk. 9/366). 4.4
Zur Konsultation vom 1 0. Februar 2021 berichtete Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Leiter der Fusschirurgie des D.___ , der Beschwerdeführer arbeite 100 % als Busfahrer . Er müsse regelmässig alle 2 bis 3 Stunden den Bus wechseln. Die Schichten wür den ca. 7 bis 9 Stunden dauernd. Vor allem am Ende der Schicht verspüre er einen deutlichen Druck im Bereich der Knochen am S prunggelenk. Zudem wür den regelmässige Dysästhesien am Fuss auftreten, di e ihn bei der Ausübung der Tätigkeit nicht einschränken würde n, aber sehr unangenehm seien.
Zum Befund notierte Dr. E.___ , das Alignment des Rückfusses sei regel recht. Es bestehe keine Schwellung der Weichteile bei unauffälligen Narben. Subjektiv sei die Empfindung im Bereich der Fusssohle normal und seitengleich. Im Bereich der Fussaussenseite im Versorgungsbereich des Nervus suralis bestehe ( wie nach Entnahme des Nervus suralis zur Rekonstruktion des Nervus
tibialis zu erwarten ) eine Hypästhesie. Die Flexion und Extension des OSG betrag e 25-0-10° mit regelrechter sagittaler und mediolateraler Stabilität. Er schlussfolgerte, insge samt bestehe drei Jahre nach dem Eingriff ein guter Verlauf. Der Beschwerde führer habe sich zum Busfahrer umschulen lassen und sei sehr motiviert. Trotz guter Beweglichkeit der Sprunggelenksprothese habe er jedoch Mühe, eine komplette Schicht beschwerdefrei zu absolvieren. Eine dauerhafte Reduktion auf 80 % wäre daher sicherlich sinnvoll. Derzeit benötig e der Beschwerdeführer keine Versor gung mit orthopädischen Masseinlagen oder orthopädischen Serien- oder Masschuhen .
Dieser fühle sich sehr wohl in seinen Konfektionsschuhen; allenfalls müsse die Situation in Zukunft neu evaluiert werden ( Urk. 9/403). 4.5
Die letzte aktenkundige Konsultation bei Dr. E.___ fand innert erstreckter Frist zur Einreichung der Replik (vgl. Urk. 10-13) am 1. September 2021 statt. Anam nestisch wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei aktuell 80 % arbeits fähig; die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe das D.___ ausgestellt (dazu Urk. 15/2: Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 1 5. April 2021 bis 2 2. August 2021) . Der Beschwerdeführer berichte, dass er durch Anpassung der Schichtlänge seine Arbeitstätigkeit als Busfahrer nun deutlich besser und schmerzfreier bewäl tigen könne. Die vormals am Ende einer vollen Schicht stark vorhanden en Schmerzen seien nun weniger ausgeprägt. Bestimmte Bewegungen sei en jedoch schmerzhaft, bei Beugung des Sprunggelenkes nach oben trete ein einklem mendes Gefühl auf der Innenseite des Sprunggelenkes auf. Regelmässig würden auf der Innen- und Aussenseite des Fusses D ysästhesien auftreten.
Im klinischen Untersuch fanden sich reizlose Weichteile ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Das Alignement des Rückfusses und die Stabilität waren wiederum regelrecht. Die Flexion und Extension des OSG wurde mit 20-0-5° angegeben. Dr. E.___ , nunmehr tätig an der Privatklinik F.___ , schlussfol gerte, trotz einem unauffälligen klinischen und radiologischen Verlauf mit akzeptabler Beweglichkeit des OSG bestünden keine normalen Gelenks verhält nisse wie bei einem gesunden, nicht-operierten Gelenk. Nach den Nerven operationen bestünden Dysästhesien , Mehrbelastungen führten zu Schmerzen. Nach einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 20 % könne er nun mit Anpassung der Schichten seine Arbeit als Busfahrer gut und schmerzreduziert bewältigen. Eine dauerhafte Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 80 % sei daher unvermeidbar. Er bestätigte somit eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 3. Sep tember 2021 bis zum 1 7. Oktober 2021 ( Urk. 15/1). 5. 5.1
Es
ist hervorzuheben, dass dem Beschwerdeführer ärztlicherseits erstmals ab April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als Buschauffeur attestiert wurde (vgl. E. 4.5) , obschon diese Tätigkeit bereits in den Konsultationen vom 2 9. Mai 2019 sowie vom 24. Juni 2020 bekannt war und der Beschwerdeführer bereits im Rah men der letztgenannten Konsultation eine Überbelastung beklagte (vgl. 4.3). 5.2
Eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zwischen
Mai 2019 bzw. April 2020 und April 2021 ist
mit den vorliegenden Unterlagen nicht
dokumentiert. Wie von der Suva dargelegt, lagen bis zuletzt keine Anzeichen für eine Überlastung im Sinne einer Schwellung, Überwärmung oder Rötung vor und auch die S tabilität war regelrecht. Im Gegensatz zum Bericht vom Juni 2020 war der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht mehr auf orthopädische Serienschuhe mit einer adäquaten Fusseinbettung mit orthopädischer Masseinlage angewiesen, vielmehr fühlte er sich in seinen K onfektionsschuhen sehr wohl (vgl. E. 4.5) . Darüber hinaus
bestehen keine rlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer seit der Arbeitsaufnahme regelmässig oder wenigstens vermehrt auf Schmerzmittel ange wiesen wäre . Die Extension und Flexion des OSG rechts wurde in der letzten Konsultation vom September 2021 immer noch als akzeptabel beschrieben (vgl. E. 4.5 ) . Die entsprechenden klinischen Befunde hatten sich unmittelbar nach Erlass des angefochtenen Entscheids
etwas
verschlechtert, was nach dem soeben Ausgeführten und bei berichteter subjektiver Beschwerdebesserung nach der Pen sumsreduktion offenbar keine relevanten Auswirkungen zeitigte (vgl. E. 4.3-5). 5.3
Dr. E.___ zeigt e
letztlich n icht auf, inwiefern die Tätigkeit als Buschauffeur das operierte Gelenk über die Massen belast en bzw. inwiefern das von Dr. C.___ definierte Zumutbarkeitsprofil der Tatsache, dass trotz regelrechtem Verlauf keine mit einem gesunden Gelenk vergleichbaren Verhältnisse vorliegen, zu wenig Rechnung tragen würde . Er stellte allein auf die subjektiven A ngaben des Beschwerdeführers ab, der über weniger Beschwerden bei einem 80 %
- Pensum berichtete . Gleichzeitig kann davon ausgegangen werden , dass Kreis ärzte der Suva nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind und unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Fach arzttitel über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrun gen verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_510 /2007 vom 3. Okto ber 2008 E. 7.5.4, Urteil des Bundesgerichts 8C_316 /2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerde führer eine Ausbildung als Buschauffeur zunächst wegen der Arbeitszeiten für sich ausge schlossen hatte (vgl. Urk. 9/293) . Kürzere Schichten dürften ihm auch unter die sem Aspekt entgegenkommen. 5. 4
Bei ansonsten unbestrittenen und belegten (vgl. Urk. 9/346/3 und 9/359/2 ff.) Berechnungsgrundlagen muss e s demnach beim im angefochtenen Einsprache entscheid festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 69'614. -- (= 12 x 5'384.50 zzgl. 1 3. Monatslohn von Fr. 5'000.--) sein Bewenden haben (vgl. Urk. 2 E. 4.b ) . Es sei angefügt, dass dem Beschwerdeführer andernfalls für eine optimal leid adaptierte Hilfstätigkeit ein vergleichbares Einkommen anzurechnen wäre.
Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level , privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgra des von 100 % im Jahre 2020 nämlich ein hypo thetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- ( Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden) .
Beim Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE führen sodann nur Umstände zu einem Abzug, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841 /2017 vom 1 4. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sind mit Bezug auf das Belas tungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema. So ist auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303 /2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176 /2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8) vorhanden. 6. 6.1
Für das Valideneinkommen ist r echtsprechungsgemäss entscheidend, was die ver sicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähig kei ten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Da
nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesund heitsfall weitergeführt worden wäre, ist grundsätzlich vom letzten vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung erzielten, der Teuerung sowie der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst auszugehen. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstell t sein. Die Ermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_581 /2020, 8C_585 /2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1 mit diversen Hinweisen). 6.2
Zu beachten ist insbesondere Folgendes: Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurch schnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre ( soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil
8C_581 /2020, 8C_585 /2020 E. 6.1). Umgekehrt kann auf den Lohn, den die versicherte Person heute bei ihrem ehe maligen Arbeitgeber verdienen würde, nicht abgestellt werden, wenn der frühere Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage war, einen der erbrachten Arbeitsleistung entsprechenden Lohn zu bezahlen, indem er beispiels weise eine Pensenerhöhung von 80 auf 100 % nicht entsprechend lohn mässig abzugelten vermochte (Urteil des Bundesgerichts 9C_192 /2014 vom 2 3. Septem ber 2014 E. 3.2). Wenn die versicherte Person als Gesunde nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen praxis gemäss ge stützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den Gesamtarbeits vertrag zu ermitteln (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_551 /2017 vom 2. August 2018 E. 5 und 8C_741 /2016 vom 3. März 2017 E. 6 ). 7. 7.1
Gemäss den vorliegenden Lohn abrechnungen erzielte der Beschwerdeführer im Akkord bei der früheren Arbeitgeberin im Dezember 2014 einen Bruttolohn von Fr. 9'377.50, im Januar 2015 von Fr. 9'115.40, im Februar 2015 von Fr. 8’259.80, im März 2015 von Fr. 8'456.95, im April 2015 von Fr. 8'899. 80, im Mai 2015 von Fr. 7'422.85, im Juni 2015 von Fr. 7'787.80, im Juli 2015 von Fr. 8'660.10, im August 2015 von Fr. 8'901.10, im September 2015 von Fr. 8'342.80, im Oktober 2015 von Fr. 8'675.15, im November 2015 von Fr. 15'442.85 und im Dezember 2015 von Fr. 12'331.25 (inkl. Unfalltaggelder)
– jeweils einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung, Anteil am 1 3. Monatslohn und Spesenpauschalen für Verpflegung und Au to (vgl. Urk. 9/118 und 9/119).
Für die Jahre 2016 und 2017 deklarierte die frühere Arbeitgeberin jeweils einen Lohn von
13 x Fr. 7'000. -- zzgl. einer Mittagsentschädigung von Fr. 250.-- pro Monat und Autospesen von Fr. 400.-- pro Monat (vgl. Urk. 9/133/2 ; ferner Änderungsvereinbarung vom 2 4. November 2015,
Urk. 9 /369 ) . Für das Jahr 2018 gab sie einen L ohn von 13 x Fr. 5'500.-- bei unveränderten Spesen an (vgl. Urk. 9/263/2) , ebenso für das Jahr 2019 , jedoch ohne Autospesen. Für das Jahr 2020
nannte sie einen L ohn von 13 x Fr. 5'530.-- zzgl. Zulagen von Fr. 250 .-- (vgl. Urk. 9/3 6 3/3). Dies entspricht der gesamtarbeitsvertraglich vorgesehenen Lohnerhöhung von Fr. 30.-- pro Monat (Änderungsbeschluss vom 2 7. Februar 2020 sowie
GAV für das Plattenleger- und Offenbaugewerbe , abrufbar unter www.seco.admin.ch > Arbeit > Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Gesamtarbeitsverträge > Gesamtarbeitsverträge Bund > Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge). 7.2
Dazu erläuterte die frühere Arbeitgeberin in ihrer E-Mail vom 1 9. September 2018 , dass der Gesamtarbeitsvertrag jetzt auch für die Ostschweizerkantone all gemeinverbindlich erklärt worden und die Akkordarbeit nun verboten sei. Auch würde man heute aufgrund der wettbewerbs- wie auch der wirtschaftlichen Situation der Berufsgattung nicht mehr in der Lage sein, einen derart hohen Monatslohn für einen Plattenleger zu bezahlen. Zudem habe man die Erfahrung machen müssen, dass bei Akkord-Mitarbeitern aufgrund der Umstellung auf Monatslohn die Leistung (bei gleichem Arbeitsvolumen) extrem – teilweise bis zu 20 %
- nachgelassen habe. Der angegebene Monatslohn liege höher als der Min destlohn für einen gelernten Plattenleger und auch die derzeit bei ihnen noch angestellten Plattenleger würden in diesem Bereich verdienen (vgl. Urk. 9/265/1).
Ergänzend führte sie in der E-Mail vom 1 5. Juli 2020 aus, die Mittagsent schädi gung und die Autospesen seien nicht AHV-pflichtig. Seit Mitte 2018 seien zudem alle Plattenleger mit einem Betriebsfahrzeug ausgestattet, womit die Autospesen ohnehin entfallen würden (vgl. Urk. 9/363/1). 7.3
Bereits a m 4. November 2016 hatte die frühere Arbeitgeberin gegenüber der Suva-Mitarbeiterin telefonisch an gegeben , dass man aus wirtschaftlichen Grün den leider insgesamt acht Mitarbeitern habe kündigen müssen. Eine erste Mittei lung sei bereits vor drei Monaten erfolgt. Den Arbeitern sei auch ein Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag angeboten worden, den diese jedoch nicht ange nommen hätten. Die Kündigung des Beschwerdeführers (per 3 1. Dezember 2016 mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2016, dazu Urk. 9/100) habe demzufolge nichts mit dem Unfall zu tun. Im Gegenteil, man hätte ihn sehr gerne weiterbeschäftigt, aus wirtschaftlicher Sicht sei dies jedoch leider nicht möglich ( Urk. 9 /104/1). Der Beschwerdeführer erklärte hierzu im Gespräch vom 16. November 2016, dass bis Ende 2015 alle Arbeiter der Firma im Akkord ange stellt gewesen seien. Seit Januar 2016 sei ein fixer Monatslohn vereinbart. Die Firma habe ursprünglich alle wieder im Akkord weiterbeschäftigen wollen respektive sieben Mitarbeiter n , die sich selbständig gemacht hätten, wäre die Gründung einer Genossenschaft möglich gewesen. Da keiner dieses Angebot angenommen habe, sei die Unter zeichnung eines Aufhebungsvertrages oder die Kündigung in Aussicht gestellt worden ( Urk. 9 /104/1 f.). 7.4
Im Übrigen achtete die Y.___ AG schon vor dem Unfall darauf, dass der Beschwerdeführer Aufträge im Raum G.___ erhielt (vgl. Urk. 9/48/2). Auch bei früheren temporären Einsätzen als Plattenleger war er jeweils im Kanton Zürich tätig gewesen (vgl. Urk. 9/32 1 /7). Sein aktueller Arbeitsort ist gemäss Ziff. 5 des Arbeitsvertrages mit der B.___ AG H.___ bei I.___ (vgl. Urk. 9/346/2), s o dass sein Arbeitsweg vom bisherigen Wohnort rund 40 Minuten beträgt (vgl. Urk. 9/350/1; ebenso Routenplaner unter www.google.ch/maps).
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten alten Lohnunterlagen ergibt sich fer ner, dass der Beschwerdeführer als Plattenleger B (Fachausweis oder 5-jährige Berufserfahrung) im Jahr 2 0 06 einen Stundenlohn von Fr. 31.50 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil am 1 3. Monatslohn) erzielte , oft über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden leistete und bereits damals mehr ver diente als der vorliegend zur Diskussion gestellte gesamtarbeitsvertragliche Min destlohn von Fr. 5'170.-- ( Urk. 9/390). 8. 8.1
Zusammenfassend erzielte der Beschwerdeführer bei der Y.___ AG im Jahr 2015 einen Bruttojahreslohn von Fr. 104'695.75 exkl. Spesen , aber
inkl. der Unfalltag gelder für die letzten Tage .
Ohne den Unfall hätte sein Bruttojahres lohn n ach Einführung des Monatslohnes mit der noch vor dem Unfall verein barten Ver tragsänderung in den Jahr en
2016 und
2017 noch Fr. 91'000.-- (= 13 x Fr. 7'000.-- ) betragen. In den Jahren 2018 und 2019 bezahlte die frühere Arbeit geberin ihren Plattenlegern ein noch tieferes Jahresgehalt aus , nämlich Fr. 71'500.-- (= 13 x Fr. 5'500.--). Dies lässt sich nicht mit dem Akkord-Verbot im GAV erklären , zumal der Monatslohn bereits früher eingeführt worden war . Die frühere Arbeitgeberin gab denn auch wirtschaftliche Gründe, die Konkurrenz situation und eine verminderte Leistungsbereitsc haft der früher im Akkord tätig gewesenen
Plattenleger an . Im Jahr 2020 hätte der Lohn schliesslich Fr. 71'890.-- (= 13 x Fr. 5'530.--) und damit noch zwei Drittel vom im Jahr 2015 erzielten Einkommen (exkl. Spesen) betragen. 8.2
Einerseits kann somit dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt werden, als er gel tend machte, er hätte sich
– wie übrigens a ndere Plattenleger auch
– eine neue Stelle gesucht . So war
die frühere Arbeitgeberin in erster Linie aus wirtschaft li chen Gründen nicht mehr in der Lage, ihm einen
vergleichbaren L ohn zu entrich ten. Der von ihr deklarierte Monatslohn lag denn auch nur noch knapp über dem gesamtarbeitsvertraglich geschuldeten Mindestlohn von Fr. 5'1 70 .-- , wobei es sich beim Beschwerdeführer ihren Angaben zufolge
jedoch um einen langjähri gen Mitarbeiter handelte, den sie im Gesundheitsfall sehr gerne weiter beschäftigt hätte. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer noch relativ jung, d.h. es verbleibt ihm noch eine längere Erwerbsdauer. Im Übrigen kann nicht ohne weiteres an genommen werden, die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers hätte mit Einführung des Monatslohns von Fr. 7'000.-- so stark abgenommen , dass sich eine weitere Kürzung seines Jahresbrutto lohns um Fr. 20'000.-- gerechtfertigt hätte. Die Lohneinbusse ist massiv und ein Verbleib bei der früheren Arbeitgebe rin daher wenig realistisch . 8.3
Andererseits bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Stellenwechsels vollumfänglich an seinen hohen Lohn
im Jahr
2015 hätte anknüpfen können. Es ist unbestritten, dass dieser
mit der Akkordarbeit bei guter Leistung zusammenhing. Indessen gilt der Gesamtarbeitsvertrag für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe , der die Akkord arbeit verbietet ( Art. 13),
nunmehr fast in allen K antonen ( Art. 1 ). Das Angebot an Akkordarbeit ist somit begrenzt . Es wäre auch erforderlich gewesen, dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Ehefrau) umzieht, wobei er über keine F remdsprachenkenntnisse verfügt und in der Schweiz
stets in der näheren Um gebung von Zürich gearbeitet hatte (vgl. Urk. 9/321/7 f.). Schliesslich
liegt das Lohnniveau – wie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes amtes für Statistik (BFS) 2018, Tabelle «Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftsabteilungen und Grossregionen zeigt – im Grossraum Zürich auch im Baugewerbe über dem gesamtschweizerischen Durchschnitt ( vgl. ferner
auch https://www.lohnanalyse.ch/ch/loehne.html > Plattenleger, besucht am 17. Dezember 2021). 8.4
Zusammenfassend kann , d a der B eschwerdeführer mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auch i m Gesundheitsfall nicht mehr für die früher e Arbeitgeberin tätig wäre , da diese den Lohn nach dem Unfall primär aus wirtschaftlichen Grün den mas siv kürzte, das Valideneinkommen nicht anhand ihrer Angaben zum hypothetischen Verdienst für das Jahr 2020 festgesetzt werden.
Ebenso wenig rechtfertigt sich nach dem vorstehend Ausgeführten ein Abstellen auf den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestlohn . So haben die Erfahrung und die von der Arbeitgeberin indirekt bestätigt en gute n Leistungen auf diesem Kompetenzniveau einen anderen Stellenwert als bei Hilfsarbeiten .
Beim anhand der LSE vorgenom menen Einkommensvergleich ist praxisgemäss von der
Tabellengruppe A (stan dardisierte Bruttolöhne) auszugehen . Üblicherweise wird dabei auf die Tabelle TA1 abgestellt. D ieser Grundsatz gilt indessen nicht absolut, sondern kennt Aus nahmen, wenn das
Abstellen namentlich auf die Tabellen TA7 resp ektive
T17 eine genauere Festsetzung des Einkommens erlaubt (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_58 /2021 vom 3 0. Juni 2021 E. 4.1.1).
In Anbetracht seines bisherigen Einkommens sowie im Hinblick auf eine mög lichst konkrete Berechnung ist für das Valideneinkommen zugunsten des Beschwerdeführers auf die LSE-Tabelle 17 Ziff. 7 1, Bau- und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, ausgen ommen Elektriker/innen abzustellen. Demnach ist unter Berücksichtigung der bereits in E. 5. 4 erörterten durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden und der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 %
von einem massgeb lichen Valideneinkommen von Fr. 80'947.35 für das Jahr 2020 auszugehen ( Fr. 6’3 6 2 .-- [LSE 2018 Tabelle T17 , Ziff. 71 , Männer , >= 50 Jahre )] x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden ). Stellt man diesem das Invalideneinkommen von Fr. 69'614.-- (vgl. E. 5.4) gegenüber, so resultiert ein aufgerundeter Invaliditätsgrad von 14 % . Bei unstrittigem Fallabschluss per 3 1. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer somit ab 1. August 2020
Anspruch auf eine Invalidenrente von 14 % . 9 . 9 .1
Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert jeweils auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es daher dem Arzt zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, wel cher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwal tung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat. Gelangt der Rechtsanwender im Rah men der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_826 /2012 vom 2 8. Mai 2013 E. 2.4 mit diversen Hinweisen). 9.2
Kreisarzt Dr. C.___ führte am 2 1. April 2020 aus, die Beurteilung erfolge anhand der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen). Danach werde für eine Endoprothesenversorgung bei einer OSG -Arthrose mit gutem Erfolg ein Referenz bereich von 10 bis 15 % ausgewiesen. Er wähle hier de n obere n Refe renzbereich. Dabei werde auch eine residuale neurologische Störung mit einer Dys -/Hypästhe sie plantar bzw. im Bereich der 4. und 5. Zehe mitberücksichtigt (vgl. Urk. 9/352).
Ergänzend hielt er am 2 8. Dezember 2020 zum unkorrigierten Zustand vor der Prothesenimplantation fest, in der Arthroskopie des Sprunggelenks vom 1 3. April 2017 habe sich eine insgesamt nur leichte, beginnende Arthrose des Gelenks sowie in der Röntgenbildgebung vom 4. August 2017 eine mässige, lateral betonte Arthrose des OSG bei einer subtalar und in den angrenzenden Mittelfuss gelenken erhaltenen Artikulation gezeigt . Auch unter Berücksichtigung des fort schreitenden Gelenkverschleisses sei damit der Mittelwert zwischen den Spalten 1 und 2 der Suva-Tabelle 5 angemessen und grosszügig bewertet, der bereits einer Sprunggelenksversteifung/ Arthrodese gemäss Spalte 3 entspreche. Im Vergleich zur Vorbeurteilung, die auf das postoperative funktionelle Verlaufsergebnis fokussiert habe, ergebe sich bei der Schätzung anhand des unkorrigierten präope rativen Zustands keine andere Bewertung ( Urk. 9/393/1). 9.3
In der Beschwerde monierte der Beschwerdeführer einzig, die residuale neuro lo gische Schädigung sei nicht berücksichtigt worden ( Urk. 1 Rz 7)
Hierzu
konstatierte Dr. C.___
am 19. April 2021 , die residuale neurologische Schädigung im Bereich der rechten Fussaussenseite im Versorgungsbereich des Nervus suralis , einem rein sensiblen Nerv des Unterschenkels, werde in beiden Vorbeurteilungen berücksichtigt. Eine Dys -/Hypästhesie im Bereich der 4. und 5. Zehe, entsprechend dem Versorgungsgebiet eines sensiblen Hautnervenendasts des Nervus suralis , dem sog. Nervus cutaneus
dorsalis
lateralis , ohne ein darüber hinausgehendes mot orisches Defizit beding e keine Erhöhung des Integritäts scha dens. Auch mit Verweis auf die Suva- Tabelle 2 ( Integritätsschaden bei Funk tionsstörungen an den unteren Extremitäten ) würden rein sensible Nerven schä den ohne Lähmungen mit keiner Integritätsentschädigung gewürdigt. Hierzu pas send führe eine derartige, lokal begrenzte Gefühlsstörung in der Regel zu keiner relevanten funktionellen Beeinträchtigung des Fusses. Zur Verlaufs kontrolle vom 10. Februar 2021 sei denn auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer durch die Dysästhesie am Fuss bei der Ausübung seiner Tätig keit n icht einge schränkt sei. Betreffend d ie Gefühlsstörung im Bereich der Fuss sohle werde sogar eine Normalisierung mit einem wieder seitengleichen Empfin den beschrieben ( Urk. 8 S. 2).
Dagegen wendete der Beschwerdeführer in der Replik nichts mehr ein ( Urk. 14). 9.4
Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs gemäss Bundesgericht auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem un korrigierten Zustand zu erfolgen hat. Es begründet dies damit, dass die Integ ri tätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als sol chen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Aus diesem Grunde ist nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Es ist unerheblich, ob der Integritätsschaden dadurch unter Umständen soweit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung der ent sprechenden Lebensfunktion mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600 /2007 vom 28. April 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen; ferner Einleitung der Suva-Tabelle 5 , wonach dies zumindest gelten soll, wenn die Endoprothese
– wie vorliegend – nicht unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wird).
Die kreisärztlichen Ausführungen zur Anwendbarkeit der Suva-Tabelle 5 und de n prä- bzw. intraoperativen Befunden (vgl. E. 9.2) sind unbestritten und nachvoll ziehbar (vgl. Urk. 9/156/4 und 9/171) .
Die veranschlagte Integritätsentschädi gung von 15 % entspricht dabei dem Maximum für eine mässige
OSG -Arthrose (Spalte 1) und deckt selbst noch eine schwere OSG -Arthrose ab (Spalte 2). Es sei angefügt, dass die Befunde nach Dr. E.___ auch noch nicht zwingend eine Endoprothese erforderlich gemacht hätten; er hätte vielmehr einem gelenkerhal tenden Vorgehen den Vorzug gegeben (vgl. Urk. 9/195/4). Wie vom Kreisarzt zu nächst erörtert (vgl. E. 9.2), rechtfertigt sich auch unter dem Blickwinkel des Operationsergebnisses letztlich keine höhere Integritätsentschädigung (vgl. Suva-Tabelle 5, Spalte 4). 9 .5
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht die Integritätsentschädigung grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Aus gleich für Schmerz, Leid sowie Beeinträchtigung des Lebensgenusses bringen soll (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230). Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Bemessung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Einzelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (vgl. Urteil 8C_812 /2010 vom 2. Mai 2011 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 147 E. 1 S. 147).
Zu bedenken ist etwa, dass versicherte Personen mit Funktionsstörungen an der Schulter häufig unter Schmerzen leiden, was sich insbesondere auf das Ausmass der Bewegungseinschränkung niederschlägt. Diese bildet denn auch das Haupt kriterium bei der tabellarischen Festsetzung eines Integritätsschadens im Rahmen einer Funktionsstörung der Schulter gemäss der Suva-Tabelle 1 (Integritäts schaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten), womit die Schmer zen mit dem entsprechenden Prozentsatz abgegolten sind ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_756 /2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.3). Entsprechendes muss auch für die Suva-Tabelle 5 gelten , zumal sich der Schweregrad der Arthrose ebenfalls unmittelbar auf das Ausmass der Schmerzen und die damit verbun denen Ein sch ränkungen auswirkt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2020.00203 vom 2 3. Juli 2021 E. 7.5).
Eine residuale neurale Schädigung ist im Gegensatz dazu
keine häufig mit der Arthrose unmittelbar verknüpfte Problematik. Sie lässt sich vorliegend
zudem
immerhin insoweit objektivier en , als der Nervus suralis zur Rekonstruktion des Nervus tibialis entnommen wurde (vgl. E. 4.4). Der Kreisarzt legte jedoch anhand der Suva-Tabelle 2 einleuchtend dar, dass nur eine Lähmung zu einer höheren Integri tätsentschädigung führen könnte, während beim Beschwerdeführer keine entsprechende Funktionseinschränkung bestehe (vgl. E. 9.3) . Es ist daran zu erinnern, dass e in Integritätsschaden nach Art. 36 Abs. 1 UVV nur als erheblich und damit entschädigungspflichtig gilt , wenn die körperliche, geistige oder psy chische Integrität
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
Deshalb ist auch für eine bloss leichte Arthrose gemäss Suva-Tabelle 5 explizit keine Entschädi gung geschuldet. Gleiches muss für die noch verbliebene resdiuale neurale Schädigung des Beschwerdeführers gelten, welche er zwar spürt, ihn aber nicht wesentlich beeinträchtigt. 10.
Zusammenfassend sind einzig die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung des Valideneinkommens teilweise begründet , was zur Zusprechung einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % ab 1. August 2020 führt. In die sem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzu wei sen. 11.
Die teilweise obsiegende Beschwerde führende Person hat alsdann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ; Art. 61 lit. g ATSG ). Der Beschwerdeführer vermochte allein mit dem rechtlichen Argument der Berech nung des Valideneinkommens durchzudringen, welches indessen auch in seinen Rechtsschriften und letztlich der Rentenberechnung – insbesondere im Vergleich zur Integritätsentschädigung – deutlich im Vordergrund stand. Die Suva hat dem Beschwerdeführer daher für die Aufwendungen seines Anwalts eine nur leicht (konkret um 25 % ) reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 1 1. Januar 2021 insoweit aufgehoben, als darin ein Rentenanspruch verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2020 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti