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UV.2020.00203

Rente und Integritätsentschädigung nach Schädigung (zweifache Reruptur) der Rotatorenmanschette mit letztlich inverser Schulterprothese; kreisärztliche Beurteilung AF und IGE geschützt; Kompetenzniveau 1 oder 2 für angepasste Tätigkeit offengelassen, da bei geringerem Abzug im tieferen Niveau kein höherer Rentenanspruch resultiert

Zürich SozVersG · 2021-07-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1958, war als Kältemonteur über seine Arbeitgeberin bei der Suva gegen d ie Folgen von Unfall obligatorisch versichert ( Urk. 12/1) , als ihm am 3 1. Mai 2016 ein 80 kg schwere r Kompressor-Filter für Klimaanlagen entglitt und er sich beim unkontrollierten Nachfassen ( Urk. 12/21/1 ) eine komplette Rup tur der Supraspinatussehne links im proximalen Drittel zuzog ( Urk. 12/8; Bild gebung Urk. 12/12).

Am 1 5. Juni 2016 erfolgte eine letztlich offene Rekon struk tion der Sehne im Spital Y.___

( Urk. 12/17). Die Suva übernahm

die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 12/30/1 und 13/31). Mit Schreiben vom 1 4. August 2017 setzte sie den Versicherten darüber in Kenntnis, den Fall g estützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. August 2017 ( Urk. 12/132 und 12/133) per 31. Juli 2017 abzuschliessen ( Urk. 12/134).

Nachdem beim Versicherten im Oktober 2017 bildgebend eine Reruptur der Sup ra spinatussehne links und der oberen Hälfte der Infraspinatussehne links sowie eine leichte bis mässige Omarthrose festgestellt worden waren

( Urk. 12/151 ; Bild gebung Urk. 12/165/3 f.), bezeichnete die Suva das

«Abschlussschreiben» vom 1 4. August 2017 als hinfällig und erbrachte weiterhin die bisherigen Leistungen ( vgl. Urk. 12/159) . Am 22. Dezember 2017 führte Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , an der Klinik A.___ , an der linken Schulter

des Versicherten eine Rotatoren manschetten-Teilrekonstruktion mit vollständigem Verschluss ( Margin-Conver gence-Technik ), Bi c epstenotomie und - tenodese sowie Re - Acromioplastik und Coplaning

d urch ( Urk. 12/170) . Dabei wurden auch Gewebeproben entnommen und ein Low-Grade- Infekt nachgewiesen (Urk. 12/174).

Nach zunächst regelrech te m postoperativen Verlauf klagte der Versicherte erneut über eine Beschwer de zunahme (Urk. 12/207).

Im August 201 8

erstellte Bilddokumente zeigten erneut eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne von ca. 1,6 cm , eine Arthrose im Acro mioclaviculargelenk (AC) , eine beginnende Atrophie des Supraspinatus , eine leichte

Verfettung von Supra-

und Infraspinatus mit fraglich auch leichten öde matösen Veränderungen im Vergleich zum Subscapularis sowie Zeichen einer Omarthrose mit L a brumdege ner ation und grossen Osteophyten

( Urk. 12/218). Nach d er kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2018 ( Urk. 12/227) entschied sich der Versicherte für eine inverse Schultertotalprothese links ( Urk. 12/238) . Diese wurde ihm am 8. März 2019 von Dr. Z.___

eingesetzt ( Urk. 12/242) . Ei ne gleichzeitig entnommene Gewebeprobe

wurde wiederum posi tiv auf das Propion ibacterium

acnes getestet ( Urk. 12/245).

Am 1 7. September 201 9 erfolgte die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch med. pract . B.___ , Fachärztin für Chi r urgie ( Urk. 12/260).

Anschliessend teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 2 3. September 2019 mit, die Heilungs kosten und Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2019 einzustellen; über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung werde er später informiert ( Urk. 12/262). Hierauf gingen bei der Suva je ein neuer Bericht des Hausarztes ( Urk. 12/272) sowie von

Dr. Z.___ ( Urk. 12/275) ein . Mit Ver fügung vom 5. November 2019 sprach die Suva dem Versicherten eine Inva liden rente bei einer Erwerbseinbusse von 14 % mit Wirkung ab 1. November 2019 sowie eine Integritätsentschädigung bei eine r Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 12/280).

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten ( Urk. 8/284 ; Ergänzung en

Urk. 12/298 und 12/304 ) unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 12/297 , 12/299 und 2/303 ) wies sie am 1 3. August 2020 ab ( Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechts anwältin Zürcher, mit Eingabe vom 1 4. September 2020 Beschwerde ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte er, es seien ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 %

zuzusprechen , eventualiter sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch substantiierte und belegte er mit Eingabe n vom 2 4. September 2020 und 1 7. November 2020 ( Urk. 7-9 und 15-16). Derweilen schloss die Suva in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11; Urk. 12/1-317 und Urk. 13). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14).

Auf eine Stellungnahme zum vom Versicherten am 2 9. Januar 2021 ( Urk.

17) nachgereichten Vorbescheid der Invalid enversicherung vom 11. Januar 2021 ( Urk. 19)

verzichtete die Suva ( Urk. 22). Das entsprechende Schreiben wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 4. März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall ver sicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

– wie der vorliegende – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben , nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe stim mungen). Es kommen deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Nor men zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige (Heil-)Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden dabei nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen braucht

nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhalts punkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Ab klärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Inva lidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 2.

2.1

Während die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Beurteilung durch die Kreisärztin med. pract .

B.___ abstellte ( Urk. 2 E. 4 und 6.3 -4 ; Urk. 11 Abs. 2 ), bezweifelte der Beschwerdeführer deren fachliche Qualifikation und Objektivität. Sodann hielt er vorab gestützt auf Stellung nahmen seiner behandelnden Ärzte dafür, dass ihm in einer dem Schulterleiden angepa ssten Tätigkeit höchstens ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar sei und seine Integritätseinbusse mindestens 25 % betrage . Zusätzlich rügte er eine Verletzung der Begründungspflicht mangels Auseinandersetzung mit den vorgelegten Stellungnahmen (Urk. 1 Ziff. IV.1 , IV.3 und IV.5 ) . Ergänzend verwies er auf den Vorbescheid der Invalidenversicherung ( Urk. 17). 2.2

Aus rechtliche r Sicht erachtete

der Beschwerdeführer

eine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar , mindestens aber sei aus diversen Gründen

ein maximale r leidensbe dingte r Abzug von 25 %

angezeigt ( Urk. 1 Ziff. IV . 2 ) . Die Beschwerdegegnerin stellte beides in Abrede ( Urk. 2 E. 5.3 und 5.5 ; Urk. 11 Abs. 3 ). Zwischen den Parteien ferner umstritten ist , ob beim Invalideneinkommen

auf das Kompetenz niveau 1 oder 2 der Tabelle TA1_tira ge_ skill_level der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 abzustellen ist . Schliesslich

verlangte der Beschwerdeführer

eine gle ichmässige Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, was die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitge be rin ablehnte ( Urk. 1 Ziff. IV.4; Urk. 2 E. 5.2 und 5.4 ; Urk. 11 Abs. 4 ). 3. 3.1

Der in der Beschwerde vorweg erhobene Einwand, die Kreisärztin habe bei ihrer Abschlussuntersuchung im September 2019 über keinen Doktortitel verfügt und es habe damals

gemäss Ärzteverzeichnis auch noch keine Fortbildungs-Diplom/

Bestätigungs-Phase

stattgefunden gehabt ( Urk. 1 Ziff. IV.1) ,

ist nicht geeignet, ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzun g die Beweiskraft abzusprechen. 3.2

Gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH ( Foederatio

Medicorum

Helveticorum ; im Internet abrufbar unter www.doctorfmh.ch) erwarb med. pract . B.___

bereits im Jahr 2010 in der Schweiz den Facharzttitel « Chirurgie » , wobei sich zusätzlich unter der Rubrik « Fortbildungs-Diplom/-Bestätigung » der Eintrag « Chirurgie ( 2020- 2022) » findet. Mit dem vor einigen Jahren erworbenen Facharzttitel verfügt die Kreisärztin ohne weiteres über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen , um das Schulterleiden des Beschwerdeführers zu beurteilen ; ein Doktortitel ist hierfür nicht erforderlich ( vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 9C_588/2010 vom 3.

November 2010 E. 3.2 und 8 C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1).

Der Erwerb eines Fortbildungsdiploms war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Ab schlussuntersuchung im September 2019 i m Gegensatz zur Fo rtbildungspflicht noch keine gesetzliche Notwendig keit. Art. 9 der Fortbildungsordnung (FBO ; ab rufbar unter www.swif.ch ) wurde erst im November 2019 entsprechend revi diert. Entscheidend war nur, dass sich Ärzte, sofern sie in der Schweiz eine ärzt liche Tätigkeit ausüb t en, im vorgeschriebe nen Umfang fortbildeten . E ine Verlet zung der Fortbildungspflicht wird durch die Gesundheitsbehörden zudem ledig lich mit einem Verweis oder einer Busse geahndet . Der Facharzttitel bleibt unangetastet ( vgl. die unter www.siwf.ch > Fortbildung > Fortbildungsplattform

abrufbare n Publikationen: « Das SIWF-Fortbildungsdiplom: der ‹ Goldstandard › in der Fortbil dung » , Artikel SAEZ Nr. 11/2021 und «Haben Sie ein SIWF- Fortbildungsdip lom?» , Artikel in der SAEZ Nr. 1/2, 2017 ). 3.3

Der fragliche Eintrag im Ärzteverzeichnis lässt letztlich

einzig darauf schliessen, dass med. pract . B.___ k urz nach Abgabe ihrer Beurteilung eine dreijährige Fortbil dungsperiode abschloss, worauf ihr als langjährige Chirurgin ein Fortbildungs diplom der Fachrichtung Chirurgie mit Gültigkeitsdauer für die Jahre 2 020 bis 2022 ausgestellt wurde. Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, sie habe bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung nicht über die notwendige Erfahrung verfügt oder ihr Wissen sei nicht auf dem aktuellsten Stand gewesen. 3.4

Im Übrigen ist es üblich, zu Beginn einer Expertise neben dem beobachteten Ver halten auch das äussere Erscheinungsbild der versicherten Person kurz zu be schreiben. Soweit es sich dabei nicht um klar falsche oder abfällige Bemerkungen handelt, vermögen diese die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. IV 1) ist denn auch kein Zusammenhang zwischen der Feststellung von med. pract . B.___ , dass er deutlich jünger wirke , und der von ihr festgelegten Höhe der Arbeitsfähigkeit respektive Integritätseinbusse ersichtlich. 4. 4.1

Im Bericht vom 2 8. August 2019 hielt Dr. Z.___ zur Verlaufskontrolle vom Vortag fest, anamnestisch gehe es dem Beschwerdeführer deutlich besser. Er habe noch leichte Beschwerden. Zum Befund der linken Schulter notierte er: Flexion 135°, Abduktion 160°, Aussenrotation 40°, Schürzengriff L1, Bewegungs untersuchung noch leicht bis mässig schmerzhaft eingeschränkt. Überkopf könne er noch nicht belasten. Der Operateur schlussfolgerte, es sei eine relevante Bes serung eingetreten bei mittlerweile guter Funktion. Die Überkopffunktion sei aber eingeschränkt. Die nächste Kontrolle klinisch und radiologisch werde ein Jahr postoperativ erfolgen. Eine Physiotherapie sei nicht mehr notwendig. Die Schulter werde sich spontan zum Teil noch erholen. Als Kältemonteur sei der Beschwer deführer sowohl jetzt als auch in Zukunft nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten auf Bau ch höhe sollten möglich sein bei einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % . Diese Einschränkung werde wohl auch in Zukunft so bleiben ( Urk. 12/255 ) . 4.2

4.2.1

In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 7. September 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber med. pract . B.___ an, er habe weiterhin Beschwerden und Bewegungseinschränkungen, gesamthaft aber dennoch von der inversen Schulterprothesenimplantation profitiert. Die Behandlung bei Dr. Z.___

sei abgeschlossen; er werde zur Jahreskontrolle aufgeboten. Physiotherapie mache er schon länger nicht mehr, an Schmerzmedikamenten nehme er noch Oxycodon-Naloxon

Mepha 5/2,5 mg in Reserve. Es gebe Tage, an denen er zwei bis drei Tabletten nehme, aber auch gute Wochen, in denen er insgesamt nur zwei Tabletten benötige. Somit hätte er auch schon mal einige aufeinanderfolgende Tage gehabt, an denen er keine Schmerzmedikamente habe einnehmen müssen. Nachts erwache er häufig nach drei bis vier Stunden. Er schaue dann etwas fern, gehe auch mal spazieren, um dann nochmals zu schlafen. Tagsüber schlafe er kaum. Während der Antibiotikaeinnahme habe er einige gesundheitliche Prob leme gehabt, diese hätten sich jedoch gemäss hausärztlicher Kontrolle und eige nem Empfinden deutlich gebessert, nachdem diese gestoppt worden sei. Seitens der rechten oberen Extremität bestünden keine Einschränkungen, wobei er rechtsdominant sei. Fahren mit dem Automatikfahrzeug gehe problemlos. Im Übrigen habe er wegen degenerativer Kniegelenksbeschwerden letzte Woche eine Spritze erhalten und könne nun sicherlich wieder 6 bis 7 km gehen. Zuvor habe er auf der Treppe zu seiner Wohnung pausieren müssen (vgl. Urk. 12/260/6). 4.2.2

Die Kreisärztin stellte in der Untersuchung der linken Schulter

im Wesentlichen eine leichte Muskelhypertrophie gegenüber der rechten Schulter, eine mässig gradige

Druckdolenz im Bereich d es Schultereckgelenks und der Bizepsrinne sowie eine deutliche Kraftminderung im P alm up - und im J obe - T est mit Nach geben wegen Kraftlosigkeit, nicht wegen Sc hmerzen , fest . Sie notierte eine Ein schränkung der Beweglichkeit gegenüber der rechten Schulter von 30° bei der Anteversion, von 60° bei der Abduktion und von 30° bei der Aussenrotation . Die Faustschlusskraft nach Jamar S tufe 2 betrug in drei Versuchen links 18, 16 und 10 kg und

rechts 38, 36 und 36 kg. Der Umfang des stärkste n O ber- bzw.

Unter arms betrug links 1,5 bzw.

0,5 cm weniger als rechts (vgl. Urk. 12/260/7 f.). Gestützt auf diese Befunde sowie in Kenntnis der Vorakten , einschliesslich der bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 12/260/1-6) , diagnostizierte die Kreisärztin eine leichtgradige Funktionseinschränkung mit Belastungsintoleranz der Schulter links (vgl. Urk. 12/260/8). 4.2.3

Sie

empfahl alsdann den administrativen Fallabschluss. Dazu führte sie aus, e in halbes Jahr nach der Implantation der inversen Schultertotalprothese k önn e im Rahmen weiterer Behandlungen nicht mehr mit überwiegender Wahrschein lich keit von einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens aus gegangen werden. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Be schwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit wieder v ollumfänglich arbeits fähig werde. Zudem zeige sich heute ein deutlich besserer Untersuchungsbefund als anlässlich der letzten kreisärztlichen U ntersuchung. Z um einen sei der Schmerz mittelbedarf weniger geworden , zum anderen sei die Beweglichkeit deutlich besse r geworden, wobei die Kraftentwicklung nicht weiter zurückgegangen sei und schon im November 2018 eine deutliche Einschränkung im Seitenvergleich auf gewiesen habe ( vgl. U rk. 12/260/9). 4.2.4

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlussfolgerte sie, d ie angestammte Tätigkeit als Kältemonteur sei

nicht mehr zumutbar. A uch die anderen von ihm bisher durchgeführten Tätigkeiten wie Automechaniker und Stahlbaumonteur seien zu schwer und zu belastend. Zumutbar sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit in voller Präsenz. Es erschliesse sich auch im Vergleich zu ähnlich gearteten Fällen keineswegs, warum er nur noch in 50 % iger Präsenz arbeitsfähig sein solle. Es liege weder ein schweres ,

chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, noch bestünden derart grosse Einschränkungen, dass eine volle Präsenz unzumutbar wäre . Es sei zudem mit Sicherheit leichter, eine Tätigkeit in voller Präsenz als eine solche in Teilzeit zu finden. Inwieweit die Situation mit dem rechten Knie hin einspiele, lasse sich nicht beurteilen, spiele aufgrund der Unfallfremdheit aber auch keine Rolle. Entgegen der Annahme der kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2017 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit allerdings nicht mehr zumutbar . Die Tätigkeit sollte leicht, ohne repetitive Arbeiten über Brust höhe, ohne Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität und ohne Tragen von Lasten am langen Hebel mit links sein. Zudem sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen allenfalls verminderte r Haltefunktion nicht zumutbar ( Urk. 12/260/9 f.). 4.3

4.3.1

In d en nachfolgenden – teilweise vom Beschwerdeführer explizit im Hinblick auf den Leistungsstreit mit der Beschwerdegegnerin erbetenen – Berichten hielt Dr. Z.___ an seiner bisherigen E inschätzung fest. Im Bericht vom 31. Oktober 2019 betonte er , den Beschwerdeführer als höchstens 50 % arbeits fähig ein zu stufen. Im Alter von 61 Jahren werde es wohl nicht mehr möglich sein, die Arbeit zu wechseln. Seines Erachtens wäre die Berentung indiziert. Eine Begutachtung durch eine unabhängige Stelle könne allenfalls die unterschied lichen Beurte ilungen klären ( Urk. 12/275/2). 4 .3.2

Dem Bericht von Dr. Z.___

vom 2 8. Februar 2020 ist präzisierend zu ent nehmen, die Bewegung sei limitiert und die Belastbarkeit sowieso. Leichte Tätig keiten auf Bauchhöhe sollten möglich sein. Er schätze die Arbeitsfähigkeit bei seiner Schmerzhaftigkeit auf 50 % ( Urk. 12/297). 4.3.3

Schliesslich gab der Beschwerdeführer i n der Jahreskontrolle vom 2 7. Mai 2020 an, es ginge. Bei schwerer Belastung habe er doch mässige Schmerzen im late ralen Oberarmbereich. In Ruhe ginge es. Nachts würde er zweimal aufwachen ( Urk. 12/302/1). Zum Befund der linken Schulter notierte Dr. Z.___ : Flexion 125°, Abduktion 140° mit doch deutlich schmerzhafter Elevation, Aussen rotation 45°, Schürzengriff L3, Jobe -Test weniger st ark im Vergleich zur Gegen seite und wenig symptomatisch, Aussenrotationskraft ordentlich . Radiologisch fand sich eine regelrechte i nverse Schultertotalprothese ohne Lockerungszeichen. Dr. Z.___

beurteilte das Operationsergebnis als mässig gut. Die Funktion sei teilweise wieder hergestellt . Belasten könne der Beschwerdeführer nicht. Als Kältemonteur sei er nicht arbeitsfähig. Für angepasste Tätigkeiten, das heisse leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe, werde er wohl maximal 50 % arbeitsfähig sein ( Urk. 12/302/2). 4. 4

4.4.1

Zusätzlich ersuchte der Beschwerdeführer auch Dr. med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bei dem er wegen Kniebeschwerden in Behandlung steht, um eine Beurteilung der linken Schulter . Im Bericht vom 4. März 2020 notierte Dr. C.___

anamne s tisch , es be stün den anhaltende Schmerzen sowie eine Funktionseinschränkung, jedoch keine Ruheschmerzen. Die Schmerzen seien belastungs- bzw. bewegungsabhängig. Sie träten insbesondere bei Belastungen « überhalb » der Horizontalebene sowie hinter der Körperachse auf. Zusätzlich bestünden Ruheschmerzen bei Wetterwechse ln ( Urk. 12/299/2) . 4.4.2

Zum eigenhändigen Untersuch erörterte Dr. C.___ , inspektorisch bestehe eine deu tliche Hypot rophie bzw. Atrophie vom ventralen lateralen Deltaareal. Die glenohumerale Gelenkbeweglichkeit sei im Seitenvergleich deutlich einge schränkt mit einer Aussenrotation von 10° (Gegenseite 30°), Abduktion von 55° (Gegen seite 90°) und Innenrotation 60° (Gegenseite 90°). Beim passiven Durchbewegen des Gelenks komme es bei der Aussenrotation zu einer deutlichen Schmerz reak tion und bei d er Abduktion zu einer geringfügigen Subluxation. Die Gesamt elevation liege bei 120° . Die Widerstandstests aus der Neutralposition heraus ergäben eine gute Kraftentfaltung für die Aussenrotation (5/5), eine mässig reduzierte Kraftentfaltung für die Abduktion (4/5) und eine deutlich reduzierte Kraftentfaltung für die Innenrotation (3/5). Widerstandstest s bei abduziertem Arm oder Arm in Elevation führten zu einer deutlichen Schmerzreaktion mit assoziierter Kraftminderung. Die Schmerzen würden hierbei insbesondere im ventralen Aspekt der Schulter auftreten ( Urk. 12/299/2) . 4.4.3

Dr. C.___ schlussfolgerte, klinisch bestehe ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit. Bezüglich Tätigkeiten bei hängendem Arm b zw. Arm in körper naher Position bestehe eine ausreichende Funktion. Diesbezüglich sei lediglich die Kraft für die Innenrotation deutlichst reduziert. Auch müssten schla g ende bzw. klopfende Tätigkeiten sowie insgesamt impul s artige und kräftige Tätigkeiten vermieden werden. Körperliche Tätigkeiten « überhalb » der Horizontalebene seien nicht zumutbar und bei der vorliegenden Krankengeschichte auch nicht sinnvoll .

Zum Arbeitspensum oder Rendement äusserte sich Dr. C.___ nicht; er hielt einzig dafür, die Kreisärztin habe die Integritätsentschädigung deutlich zu niedrig eingestuft (vgl. Urk. 12/299/2). 4.5

Vom B eschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht erwähnt wurde übrigens d as Arztzeu gn is des Allgemeinmediziners Dr. med. D.___ vom 6. September 2019 ( Urk. 12/272) . Diesem ist in der vorliegenden Konstellation kein Beweiswert beizumessen. Zum einen wurde es vor dem Hintergrund des A ufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und ohne Berücksichtigung von versicherungsmedizinischen Aspekten (z. B. Fallabschluss ) verfasst, zum anderen verfügt der Hausarzt anders als die übrigen Ärzte über keine orthopädischen Fachkenntnisse und begründete seine medizinische Einschätzung auch nicht näher. 5. 5.1

Festzuhalten ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die – wie vorliegend – im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforde run gen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2018 vom 1 4. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4 und 122 V 157 E. 1d). 5.2

Zu Recht unstrittig ist der Fallabschluss per 3 1. Oktober 2019, nachdem die Behandlung b eim Operateur sowie die Physiotherapie dannzumal abgeschlossen waren und sowohl nach Ansicht von Dr. Z.___ als auch der Kreisärztin keine massgebliche Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer «namhaften» Besserung nach Art. 19 Abs. 1 UVG ( dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3 ) mehr zu erwarten war (vgl. E. 4.1 , 4.2.1 und 4.2 .3 ) . Eine solche ist soweit ersichtlich auch retrospektiv nicht mehr eingetreten (vgl. E. 4.3.3) .

E ingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stand en

dannzumal (noch) keine zur Diskussion (vgl. Urk. 19 S. 3). Von solchen ist zudem kein höheres Invalideneinkommen zu erwarten, zumal ein Anspruch auf Arbeits vermittlung im Vorbescheid der Invalidenversicherung ausdrücklich verneint wurde (vgl. Urk. 19 S. 2) und eine Umschulung altersbedingt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausser Betracht fällt. 5. 3

Ebenfalls einig sind sich die Kreisärztin (vgl. E. 4.2. 4 ) und Dr. Z.___ (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 ) , dass mit dem Zumutbarkeitsprofil der eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter R echnung zu tragen ist, wobei sie jeweils ähnliche Befunde

– vorab bezüglich Flexion, Abduktion und Aussenrotation (vgl. E. 4.1, 4.2. 2 und 4.3.3 )

– erhoben.

Als noch zumutbar erachte te n beide körperlich leichte Tätigkeiten – Dr. Z.___ auf Bau ch höhe (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 ) , med. pract .

B.___

zumindest ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe

und ohne Lasten am langen Hebel links (vgl. E. 4.2. 4 ) . Die kreis ärztliche Beurteilung ist dabei gut vereinbar mit der Aussage von Dr. C.___ , der eine ausreichende Funktion bezüglich Tätigkeit mit hängendem A rm bzw. körper naher Position des Arms beschrieb (vgl. E. 4.4.3) . Nachvollziehbar sind auch

die von med. pract . B.___

zusätzlich postulierten

(vgl. E. 4.2. 4 ) und von Dr. C.___ teil weise ebenfalls genannten

(vgl. E. 4.4.3) Einschränkungen bezüglichen Schlägen, Vibrationen und Festhalten an Leitern und Gerüsten.

Es bleibt anzumerken, dass Dr. C.___ im Gegensatz zu den anderen beiden Fach ärzten , die den Bewegungsumfang unter Mitbeteiligung des Schultergürtels beur teilten, das Schultergelenk isoliert betrachtete und dabei als einziger eine deutlich eingeschränkte Innenrotation feststell t

e. Zudem wies er auf eine geringfügige Subluxation bei der Abduktion hin (vgl. E. 4.4.2) . Wie soeben dargelegt, bezeich nete er die Funktion bezüglich Tätigkeiten mit körpernaher Position des Arms insgesamt dennoch als ausreichend, so dass sich daraus keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. 5. 4

5.4.1

Klar diskrepant beurteilt wurde von Dr. Z.___

(vgl. E. 4.1 und 4.3) und med. pract . B.___

(vgl. E. 4.2. 4 ) somit einzig das dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zumutbare Arbeitspensum. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsun fähigkeit auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht, wes halb die medizinische Folgenabschätzung unausweichlich Ermessen s züge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), wobei behandelnde Arztpersonen in Zweifelsfällen auch eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Letzteres zeigt sich etwa im Umstand, dass Dr. Z.___

im Bericht vom 2 8. August 2019 zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % ausging, die – obschon sich die Schulter seiner Ansicht nach zum Teil noch spon tan erholen würde – wohl auch in Zukunft bleiben w ü rde (vgl. E. 4.1) . I m Bericht vom 3 1. Oktober 2019 hielt er gar dezidiert dafür, der Beschwerdeführer sei höchstens 50 % arbeitsfähig, wobei er explizit aufgrund des sen Alters einen Tätigkeitswechsel als nicht mehr möglich erachtete und sich für eine Berentung aussprach (vgl. E. 4.3.1) .

Dies bedeutet nicht , dass Dr. Z.___

die Befunde nicht korrekt erhob, die ihm geklagten Beschwerden unzutreffend schilderte oder seine Behandlung bzw. die Angaben dazu zu beanstanden wären. J edoch haben das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sowie die für ihn als Behandler im

Fokus stehende Gesundung

die daraus gezogenen Schlussfolgerungen

zur Arbeits fähigkeit/Berentung beeinflusst. Aus dem Umstand, dass bei ihm Bericht e

einge holt wurden, lässt sich daher entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine Unparteilichkeit ableiten (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.1) . 5.4.2

Im Bericht vom 2 8. Februar 2020 begründete Dr. Z.___ die von ihm pos tulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten mit der Schmerz haftigkeit des Schulterleidens (vgl. E.

4.3.2) . Ergänzend ergibt sich aus dem Be richt vom 2 8. Mai 2020, dass die Elevation doch deutlich schmerzhaft sei , der Jobe -Test indessen wenig symp to matisch (vgl. E. 4.3.3).

Weder die klinischen und radiologischen Befunde noch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deuten dabei auf eine gesundheitliche Verschlechterung sei t dem Bericht vom 2 8. August 2019 hin (vgl. E. 4.1). Die K reisärztin hielt einem Teilzeitpensum bereits dannzumal entgegen, dass die Einschränkung en nicht derart gross seien, kein schweres chro nifiziertes Schmerzsyndrom vorliege und sich auch mit Blick auf ähnlich ge la gerte Fälle eine blosse Teilarbeitsfähig keit nicht erschliesse (vgl. E. 4.2.4). Hier auf wurde auch im

Einspracheentscheid hin gewiesen ( Urk. 2 E. 4).

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass jeweils der Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3) . Soweit jedoch ähnliche Befunde

vorliegen, muss mit Blick auf die Gleichbehandlung der Versicherten auch eine ähnliche medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten resul tie ren ; es sei denn , es lägen zusätzliche Besonderheiten vor . Solche wurden von Dr. Z.___ nicht aufgezeigt.

Das subjektive Empfinden bzw.

die eigene Krankheitsüberzeugung der versicherten Person sind nicht massgebend .

Ebenso ist der von Dr. Z.___ erwähnte Umstand, dass die Stellensuche alters be dingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Acht zu lassen (vgl. im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 5.4.3

Ergänzend zur kreisärztliche n Begründung ist anzumerken , dass

Dr. Z.___

im Rahme n der K ontrolle vom 27. August 2019 anamnestisch selbst nur leichte Beschwerden festgehalten und die Bewegungsuntersuchung , bei welcher die Gre n zen des Möglichen ausgelotet wurden, nur als leicht bis mässig schmerzhaft beur teilt hatte (vgl. E. 4.1) . In der bisher letzten Kontrolle gab der Beschwerdeführer zudem an, bei schwerer Belastung mässige Schmerzen zu haben (vgl. E. 4.3.3) , während vorliegend einzig körperlich leichte Tätigkeiten zur Diskussion stehen. Gegen ein schmerzbedingtes

zeitliches Limit bei leichten Tätigkeiten spricht auch die nach Angaben des Beschwerdeführers d eutlich reduzierte Einnahme von Schmerzmitteln bis hin zum vollständigen Verzicht über mehrere Tage (vgl. E.

4. 2.1) . Dabei gilt es auch zu bedenken , dass er seinen Alltag alleine zu bewäl tigen hat (vgl. Urk. 12/227/5 unten) , zumal seine Ehefrau im Ausland lebt und arbeitet (vgl. Urk. 12/260/6 unten) . Ruheschmerzen bestehen (a usgenommen bei Wetterwechsel )

ausdrücklich keine (vgl. E. 4.4.1 und 4.3.3 ) .

Die nur vereinzelten Hinweise auf deutliche Schmerzreaktionen bei Ausreizen des Bewegungsumfangs im Untersuch , wie sie von Dr. C.___ (vgl. E. 4.4.2) und Dr. Z.___ (vgl. E. 4.3.3)

in ihren

gerade im Hinblick auf den Leistungs bezug verfassten Stellungnahmen

erwähnt wurden , vermöge n ein Vollzeitpensum be i entsprechendem Stellenprofil nicht in Frage zu stellen.

Es fällt viel mehr auf, dass Dr. C.___ ein ausführliches (positives und negatives) Leistungsprofil erstellt e , ohne hierbei ein zeitliches Limit, einen erhöhten Pausenbedarf oder ein vermin dertes Rendement zu erwähnen (vgl. E . 4.4.3 ).

Für eine seitens des Beschwer deführers in der Beschwerde weiter

geltend gemachte erhebliche

Tagesmüdigkeit mit aktuell M ittagsschlaf und

eine relevante G efühlsstörung mit regelmässigem Fallenlassen von Gegenständen finden sich in den medizinischen Unterlagen zudem keine

hinreichenden Hinweise (vgl. Urk. 12/132 oben: Fallenlassen von Gegenständen nur zwischen den ersten beiden Operation überhaupt erwähnt; Urk. 12/260/6 Mitte : schläft tagsüber kaum ) , weshalb sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, dass diese Beschwerden bei Erlass des angefochtenen Entscheids in einem relevanten Aus mass

vorhanden waren. In jenem Zeitpunkt endet die gerichtliche Überprüfungs befugnis in zeitlicher Hinsicht (vgl. BGE 134 V 392 E.

6) , weshalb offen bl ei ben kann, inwieweit sich der Zustand zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert hat.

Im Übrigen würde das Fallenlassen von Gegenständen mit der adominanten Han d, wohl höchstens das Spektrum der Verweistätigkeiten geringfügig einschrän ken, hätte jedoch kaum Einfluss auf das Arbeitspensum. 5.4.4

Nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan ist ( Urk. 17), inwiefern der Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 11. Januar 2021 seine Argumentation stützen soll . Im Vorbescheid wurde eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den unfallbedingten Beschwerden der linken Schulter angepassten Tätigkeit ausdrücklich bestätigt ; die Arbeitsfähigkeit wurde infolge der zusätzlichen krank heitsbedingten Kniebeschwerden gesamthaft auf nur 50 % geschätzt. 5.5

Zusammenfassend bestehen nach einhelliger Auffassung der Ärzte eine einge schränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter , welche die bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten (vgl. Urk.

13) ohne weiter es als nicht mehr sinnvoll durchführbar erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für seine letzte Tätigkeit als Kältemonteur, di e mit viel Überkopfarbeit verbunden war (vgl. Urk. 12/90/1 und 12/99). Die Abweichungen zwischen den von med. pract . B.___ , Dr. Z.___ und Dr. C.___ definierten Zumutbarkeitsprofilen für eine angepasste Tätigkeit sind – soweit nicht bloss anders formuliert – geringfügig und damit letztlich ohne Auswirkungen auf die Festsetzung des Invaliden ein kommens. Schliesslich vermochte Dr. Z.___ mit seinem Hinweis auf eine limitierende Schmerz haftigkeit letztlich keine Zweifel daran zu wecken, dass de m

Beschwerdeführer in eine r dem S chulterleiden angepasste n Tätigkeit entspre chend dem kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofil

ein Vollzeitpensum zu mut bar ist .

Das Zumutbarkeitsprofil steht denn auch mit den vom Beschwerde führer (zu mindest bis zur Beschwerdeerhebung) geklagten Beschwerden weitest gehend im Einklang. Es besteht diesbezüglich somit kein weiterer medizinischer Abklärungs bedarf. 5.6

Eine Verletzung der Begründungspflic ht

– wie vom Beschwerdeführer gerügt (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3) – ist übrigens nicht ersich tlich . Mit den Erwägungen zum von der Kreisärztin definierten Zumutbarkeitsprofil und zu ihrer Argumentation zum Teilzeitpensum

erfolgte im Einspracheentscheid

eine eingehende Auseinander setzung mit den von Dr. Z.___ aufgezeigten Aspekten (Bewegungsum fang, Belastbarkeit und Schmerzhaftigkeit der linken Schulter) , so dass – wie die Beschwerde zeigt – dieser sachgerecht anfechtbar war. 6. 6.1

Der B eschwerdeführer erachtet die Verwertbarkeit s einer

Restarbeitsfähigkeit auf grund seines hohen Alters und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt als kaum noch gegeben ( Urk. 1 Ziff. IV.2) .

Aufgrund des ihm zumutbaren Vollzeitpensums in einer dem kreisärztlichen Zu mutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer indessen ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen . So bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss konstanter Rechtsprechung genügend rea lis tische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen, die funktionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 2 9. April 2020 E. 4.5 mit weite ren Hinweisen). Zu denken sind beim Beschwerdeführer neben der Bedienung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des linken Arms erfordern, etwa an Überwachungsarbeiten , leichte Montagear beiten in körpernaher Position oder eine Tätigkeit als Parkplatzwächter .

Im Bereich der Unfallversicherung hat sich zudem keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Rest arbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 1 0. August 2018 E. 6.6 ) . 6.2

Stattdessen hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Er werbs tätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein träch tigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind d er Inva liditätsbemessung die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde zu legen. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jah ren oder zwischen 40 und 45 Jahren .

Dabei kann nicht nur di e ab einem Alter von rund 60 Jahren aus medizinischer Sicht grundsätzlich vorhandene physio lo gi sche Altersgebrechlichkeit die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV recht fertigen. Vielmehr wurden in der jüngeren Rechtsprechung vermehrt die erwerb lichen Auswirkungen des Altersfaktors betont, indem die Bestimmung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutb arkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funk tio nellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber d er Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil beispielsweise die Wiedereingliede rung schwierig ist, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde ( zum Ganzen:

Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2 und 5 sowie 8 C_799/2019 vom 1 7. März 2020 E. 2.3 und 3.2 .2 ).

Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit erschöpft sich darin, dass er das Vorliegen von Umständen geltend macht, welche zu einer Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV führen. Soweit ihm angesichts der ihm verbleibenden kurzen Aktivitätsdauer sowie seiner sich auf körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten beschränkenden Berufs- und Arbeitserfah rung gefolgt werden kann, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. 6 . 3

Bezüglich des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin ( Urk. 2

E.

5.2 ) auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 mutmasslich (wie bei Anstellungsbeginn, vgl. Urk. 12/106 f. und 12/1) 13 Monatslöhne à Fr. 5'750. --, entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 74'750 .--, e rhalten hätte ( Urk. 12/236). Der Beschwer deführer machte geltend, entgegen diesen hypothetischen Angaben könnte das E inkommen auch gestiegen sein , weshalb die Nominallohnentwicklung bei beiden Vergleichseinkommen aufzurechnen oder wegzulassen sei ( Urk. 1 Ziff. IV.4).

Mit Urteil 8C_795/2019 vom 2 5. März 2020 E. 4.4.1 bestätigte das Bundesgericht erneut die von der Beschwerdegegnerin erörterte Rechtsprechung ( Urk. 2 E. 5.2), wonach das Ausbleiben von Lohnanpassungen aufgrund der finanziellen Situa tion des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumindest in den ersten Jahren in aller Regel noch keinen Anlass bildet, sich nach einer beruflichen Veränderung umzusehen, welche unter Umständen doch auch mit erheblichen Umtrieben und finanziellen Einbussen verbunden sein könnte. Hält eine solche Lohnstagnierung indessen über mehrere Jahre an, so kann dies bei stetig ansteigender Differenz zu andernorts gebotenen branchenüblichen Löhnen dazu führen, dass die Annahme, der Arbeitnehmer würde dennoch keinen Stellenwechsel ins Auge fassen, nicht mehr als realistisch betrachtet werden kann .

Der Beschwerdeführer hatte seine letzte Stelle erst im Mai 2015 angetreten ( Urk. 12/1), davor hatte er in der Schweiz nur eine Temporärstelle

( Urk. 13). Zudem

wird er in absehbarer Zeit das ordentliche Pensionsalter erreichen , so dass die Umtriebe eines Stellenwechsel s schwer wettzumachen sind und auch an der neuen Stelle mit keiner massgeblichen Lohnsteigerung mehr zu rechnen ist . Dass

er andernorts branchenüblich einen deutlich höheren Einstiegslohn gehabt hätte o der die Lohnstagnation für ihn Anlass für einen S tellenwechsel gewesen wäre , brachte der Beschwerdeführer auch gar nicht vor .

Nicht ersichtlich ist , inwiefern die ehemalige Arbeitgeberin ein Interesse daran haben könnte, einen zu tiefen hypothetischen Lohn anzugeben. Es erscheint daher als überwiegend wahrschein lich , dass der Beschwerdeführer als gesunde Person an seiner letzten Anstellung festgehalten und den von der letzten Arbeitgeberin deklarierten Lohn verdient hätte. Der Verzicht auf die

Aufrechnung der Nominallohnentwicklung beim V alideneinkommen ist somit nicht zu beanstanden. 6. 4

Hinsichtlich des Invalideneinkommens vertritt d ie

Beschwerdegegnerin die Auf fas sung, e s sei vom Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher heitsdienst/Fahrdienst) von Fr. 5'649. -- auszugehen (LSE 2018, Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Zeile « TOTAL » ), weil der Beschwerdeführer über überdurchschnittliche handwerkliche und weitere Fähigkeiten verfüge, wie sein Lebenslauf zeige. Er habe Berufserfahrung als M aschinenschlosser und Elektroschweisser, Schaltbauschlosser, Vorarbeiter in einer Müllverbrennungsanlage, Kältemonteur, Kältetechniker und zuletzt Lei tungs monteur. Er habe zudem folgende Aus- und Weiterbildungen: Autospengler , Vermessungstechnik-Theodolite Kurs, Prüfung von operativ tätigen Mitarbeitern, Fachausbildung von Sicherheitsvertrauenspersonen, E rste Hilfe Grundkurs und Hartlöter -Zertifikat. Ferner verfüge er über sehr gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse ( Urk. 11 Abs. 4). Dem widersprach der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die fehlende Ausbildung und Erfahrung für Tätigkeiten auf diesem Kompetenzniveau sowie die Einschränkungen an Schultern und Armen, welche etwa eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst ausschliesse, weil er niemanden fest hal ten könne ( Urk. 1 Ziff. IV.4).

W enn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 2 6. März 2019 E. 8.2.1

mit weiteren Hinweisen ).

Solche bejahte das Bundesgericht etwa im Fall eines gelernten Zimmermanns, der mit seinem Betrieb ein deutlich höheres Einkommen erzielt hatte, als er als Angestellter hätte verdienen können . Dabei hatte er auch a dministrative Arbeiten erledigt

und gegenüber vier Angestellten und zwei Lehrlingen Führungs- bzw. Aus bildungsaufgaben wahrgenommen .

Zudem konnte er weiterhin eine hand werkliche Arbeit ausüben (vgl. soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_732/2018, 8C_742/2018 E. 8.2.2). Gleiches gilt für einen ausgebildeten Deko rationsangestellten , der seine in einer Verkaufstätigkeit erworbenen praktischen Fähigkeiten, die ihm aufgrund der Stehbelastung nicht mehr zumutbar war, in einer wechselbelastenden Bürotätigkeit etwa im Bereich des Telemarketings verwerten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E.

5.3). Lediglich das Kompetenzniveau 1 als anwendbar erachtete das Bun desgericht bei einem Versicherten, der keine Berufsausbildung besass, in der Schweiz ausschliesslich grobmanuelle Tätigkeiten ausgeübt hatte und aufgrund des Belastungsprofils (insbesondere Gewichtslimit von 1 kg, keine vibrierenden Maschinen)

keine eigentliche Handwerkstätigkeit mehr ausüben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 7.3). Gleiches gilt für einen gelernten, während 30 Jahre selb st ändig

erwerbend

ge wesenen P lattenleger , der selbst keine administrativen Arbeiten verrichtet hatte und bei dem handwerkliche Arbeiten aufgrund des Belastungsprofils (insbeson dere nur gelegentliches und beidhändiges Anheben von Gegenständen bis 10 kg, repetitives Anheben von Gegenständen bis 5 kg unter Gebrauch beider Hände, keine spe ziellen Arbeiten mit manueller Beanspruch ung der dominanten rechten Hand wie Rotation, Ha n tieren mit Werk z e ug über 2 kg, Hämmern, Schlagen, Vibrieren ) nicht mehr in Betracht fielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.1 und 4.2.2).

Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss Protokoll zur Besprechung mit dem Aussendienstmitarbei t er vom 2 0. Januar 2017 in E.___ eine Ausbildung als Autospengler und Stahlbauer , in F.___ eine weitere Ausbildung als Kälte monteur (vgl. Urk. 12/90/1). Diese Angaben stimmen nicht mit dem von der Be schwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf überein, wonach er einzig eine Aus bildung als Autospengler in E.___ sowie einige kleiner e Weiterbildungen (Auf wand jeweils ein bis zwei Tage) in F.___ absolvierte und wonach er bei der vorangehenden Arbeitgeberin auch lediglich Mithilfe bei Unterhaltsarbeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanl a gen leistete (vgl. Urk. 13).

Über Berufs erfahrung verfügt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Metallverarbei tung und Gebäudetechnik, welche aufgrund des grossen Anteils von körperlich schweren und Überkopfarbeiten

beide ausser Betracht fallen . Zudem arbeitete er einige Jahre in der Müllverbrennu ngsanlage, wo er als Vorarbeiter tätig war. Zusammenfassend verfügt er somit weder über administrative Kenntnisse, noch relevante Führungserfahrung (nur auf unterster Stufe) oder (gelernte respektive angeeignete) praktische Fertigkeiten, welche ihm in einer angepassten Tätigkeit von besonderem Nutzen sein werden. Er wird zudem nur noch bedingt hand werk lich arbeiten können (ohne Vibration, Schläge etc.) bzw. vornehmlich in

fein mo torische n Tätigkeiten in

neuen Branchen . Unter diesen Gesichtspunkten ist das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 durchaus fragwürdig. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.

6. 5

Beim Abstellen auf den Zentralwert der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenar beit s zeit im Jahre 2019 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nomi nal lohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’ 377 .-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit en in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2018, 8C_618/2018 vom 1 7. Mai 2019 E . 5.3.1 mit Hin weis auf BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Dabei

entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominan ten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist zum einen die adomi nante obere Extremität betroffen, zum anderen sind dem Beschwerdeführer leichte Tätig keit en mit wenigen Einschränkungen wie Arbeiten über Brusthöhe , mit Schlägen und Vibration oder Festhalten auf Leitern und Gerüsten weiterhin mög lich. Damit steht ihm

ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten im Kompetenz niveau 1 offen (vg l . E. 6.1) . Folglich können nur Umstände zu einem Abzug auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten führen, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sin d nicht ersichtlich.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände

(vgl. Urk. 1 Ziff. IV . 2) finden im Komp e tenzniveau 1 keine Berücksichtigung. Dies gilt vorab für das Alter, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters un abhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) , und auch für die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Ebenso wenig rechtfer tigen im K ompetenzniveau 1 die fehlend e berufliche Ausbildung in noch mög lichen Tätigkeiten und die (vorliegend strittigen )

Sprachkenntnisse einen Tabel lenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli

2020 E.

6.3.4 mit Hinweis).

Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für regelmässige Absenzen in einer angepassten Tätigkeit , wie vom Beschwerdeführer behauptet,

finden sich in den fachärztlichen Beurteilung en keine . Angesichts seines Lebenslaufs ( Urk .

13) und des kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils verfügt der Beschwerde führer zudem über eine hinreichende geistige Flex i bilität und Einsetzbarkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit. Dass er keine mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten verrichten kann, ist wie dargelegt nicht abzugsrelevant. Schliesslich mag es zutreffen , dass d ie Covid 19 -P andemie

den realen Arb eits markt verändert hat , wobei d er Beschwerdeführer jedoch mangels lohnwirksamer Vorkenntnis nicht darauf angewiesen ist , sein e Restarbeitsfähigkeit in einer der besonders betroffenen Branchen, wie der Gastronomie oder dem Tourismus, zu verwerten.

Insbesondere aber ist d er Begriff des ausgeglichenen Arbeitsm arktes gemäss Art. 16 ATSG e in theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die kon krete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungs bereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu grenzen. Er umschliesst daher ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Ange bot von Stellen und der Nachfrage nach solchen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen ) . 6. 6

Zusammenfassend ist für das Jahr 2019 somit von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘750. -- auszugehen. Wird für das auf zeitidentischer Grundlage zu erheben de Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 zurückgegriffen, so recht fertigt sich in Anbetracht der geringfügigen Einschränkungen der adominanten oberen Extremität in leichten Tä tigkeiten höchstens ein minimaler leidens be dingter Abzug von 5 % . Es resultiert ein Invalideneinkommen von F r. 64'958.-- und damit ein Invaliditätsgrad von knapp über 13 % . Damit muss es bei der von der Beschwerdegegnerin festgelegten , auf einem Invaliditätsgrad von 14 % basie renden Invalidenrente sein Bewenden haben.

7 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und dessen Bemessung ( Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 zur UVV) richtig dargelegt (vgl. Urk. 2 E. 6.1-2). Darauf wird verwiesen. 7 .2

Die Kreisärztin med. pract . B.___ schätzte den Integritätsschaden in ihrer Stel lungnahme vom 8. August 2017 nach der ersten Operation zunächst auf 10 %. Dazu führte sie aus, die Beurteilung erfolge gestützt auf die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extrem itäten). Darin werde die bis 30 ° über die Horizontale bewegliche Schulter mit 10 % angegeben. Dieser Wert entspreche auch dem Schmerzsyndrom/der Periarthrosis

humerosc apularis in d er mässigen Form ( Urk. 12/133).

Nach der letzten Operation kam sie in ihrer Beurteilung vom 1 7. September 2019 zum Schluss, es sei die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) heran zuziehen. Die Omarthrose leichten Ausmasses sei nie entschädigungspflicht ig ; im mässigen Ausmass werde sie mit 5-10 % und im schweren Ausmass mit 15-25 % angegeben. Der Referenzwert bei einer Endoprothese mit gutem Erfolg betrage 15-20 % . In der letzten Bildgebung vor der Prothesenimplantation zeige sich allenfalls ein Übergang der mässigen zur schweren Arthrose, was lediglich eine 10 % ige Integritätsentschädigung zur Folge hätte. Aufgrund der Gesamtsituation scheine hier jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % gerecht fer tigt und geschuldet ( Urk. 12/261/1). 7 .3

Der Beschwerdeführer monierte – soweit ersichtlich – vorab, dass es sich um eine blosse Schätzung handelt ( Urk. 1 Ziff. IV.1). Des Weiteren beanstandete er, dass die Kreisärztin selbst festgestellt habe, dass ein Übergang der mässigen zur schwe ren Arthrose vor Protheseneinsetzung stattgefunden habe, und nur schon hierfür der Integritätsschaden mit 15-25 % berechnet werde. Damit werde die Gesamt situation noch nicht berücksichtigt, insbesondere nicht die gesundheitlichen Ein schränkungen nach der Protheseneinsetzung, und es müsse auch mit einer Ver schlech terung des Zustandes gerechnet werden, wie der Bericht von Dr. C.___ zeige. In diesem Zusammenhang erwähnt e der Beschwerdeführer ferner die anti biotische Langzeitbehandlung mit Beschwerden bis zur Absetzung, die Schulter prothese mit mässig gutem Operationsergebnis, ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit, die ständige Einnahme von Schmerzmitteln, Schlafstörungen, Atrophie und Subluxation (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.5) . 7 .4

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass d ie Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs g emäss Bundesgericht

auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen hat . Es begründet dies damit, dass die Inte gritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Aus diesem Grunde ist nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Es ist unerheblich, ob der Integritätsschaden dadurch unter Umständen soweit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung der ent sprechenden Lebensfunktion mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 2 8. April 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen ; ferner Einleitung der Suva-Tabelle 1, wonach dies zumindest gelten soll, wenn die Endoprothese

– wie vorliegend – nicht unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wird ).

7 .5

Die Integritätsentschädigung beruht alsdann grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beein trächtigung des Lebensgenusses bringen. Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Be messung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivil recht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Ein zelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität ( Urteil des Bundes gerichts 8C_756/2019 vom 1 1. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Zu bedenken ist etwa , dass versicherte Personen mit Funktionsstörungen an der Schulter häufig unter Schmerzen leiden, was sich insbesondere auf das Ausmass der Bewegungseinschränkung niederschlägt. Diese bildet denn auch das Haupt kri terium bei der tabellarischen Festsetzung eines Integritätsschaden s

im Rahmen einer Funktionsstörung der Schulter gemäss der Suva-Tabelle 1, womit die Schmerzen mit dem entsprechenden Prozentsatz abgegolten sind (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_756/2019 E. 4.3).

Diese Überlegung m uss auch für die Suva-Tabelle 5 gelten, zumal sich der Schweregrad der Arthrose ebenfalls unmittelbar auf das Ausmass der Schmerzen und die damit verbundenen Einschränkungen auswirkt. Dies zeigt sich mitunter im Umstand, dass für eine leichte Arthrose noch keine Entschädigungspflicht be steht. Wird demnach der medizinisch-theoretischen Beeinträchtigung, welche mit dem Ausmass der Bewegungseinschränkung der Schulter bzw. dem Schweregrad der Arthrose grundsätzlich verknüpft ist, mit den Prozent sätzen in den Suva-Tabellen 1 und 5 hinreichend Rechnung getragen, vermögen die vom Beschwer de führer hervorgehobenen Aspekte, wi e etwa die Einnahme von Schmerzmitteln , der schmerzbedingten Beeinträchtigung des Schlafes, den schmerzhafte n Funk tionsdefizite n und eine Muskelatrophie keine Erhöhung der Integritätsent schä digung zu rechtfertigen. 7 .6

Ein Integritätsschaden von 25 %

- wie vom Beschwerdeführer gefordert – recht fertigt sich nur bei einer nicht reponierten Luxation, also einem dauerhaft «aus gelenkten» Gelenk mit schmerzhaft weitestgehend unbrauchbaren Schulterge lenk funktionen (vgl. Suva-Tabelle 1) , oder nach einer kompletten Entfernung oder Versteifung des Schultergelenks (vgl. Suva-Tabelle 5) . Die in der Suva-Tabelle 1 ebenfalls aufgeführte Periarthrosis

humerosca p ularis

entspricht nur bei mit diesen Tatbeständen vergleichbarer Schwere einem Integritätsschaden von 25 %

(vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_756/2019 E. 4.4).

In der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2018, rund ein Vierteljahr vor der Implantation der inversen Schulter total prothese, stellte med. pract . B.___

eine mässiggradige , eher zunehmende Funktionseinschränkung der linken Sch ulter fest (vgl. Urk. 12/227/7) – insbesondere Anteversion 90° (rechts 170°) , Abduktion 90° ( rechts 170 ° ) und Aussenrotation 60° (rechts 80° ; vgl. Urk. 12/227/6). Die Bild dokumente vom 2 7. August 2018 zeigten neben der R e-Ruptur der Supra spinatussehne

vorab eine AC-A rthrose sowie Zeichen einer Omarthrose mit Labrumdegeneration und grossen Osteophyten (vgl. Urk. 12/218), wozu die Kreis ärztin in der vorstehend zitierten Beurteilung vom 1 7. September 2019 präzisie rend festhielt, es zeige sich « allenfalls ein Übergang der mässigen zur schweren Arthrose » (vgl. E. 5.2).

Gemäss Bericht von Dr. Z.___ zur Untersuchung vom 3 1. Januar 2019 fand in der Folge eine Kortison-Infiltration des druckdolenten

AC statt, auf w elche der Beschwerdeführer jedoch nicht ansprach. Die Beweglichkeit der Schul ter gab Dr. Z.___

leicht verbessert wie folgt an: Flexion 110°, Abduktion 105°, Aussenrotation 60° und Schürzengriff T12 (vgl. Urk. 12/238/2 f.). A lsdann im plantierte er am 8. März 2019 eine inverse Schultertotalprothese und führte eine AC -Resektion durch (vgl. Urk. 12/242/1). 7 .7

Damit ist auch im Rahmen des

(auch nach Angaben des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 12/260/6 Mitte) schlechtere n,

unkorrigierten Zustand s

vor der Einsetzung der Prothese keine Funktionseinschränkung oder Arthrose der linken Schulter dokumentiert, welche die Annahme eines Integritätsschadens von mindestens 25 % rechtfertigen würde . Insbesondere ist ein Omarthrose am (allfälligen) Über gang von einer mässigen zu einer schweren Arthrose gemäss der Suva-Tabelle 5 durchaus mit einem Wert von 10 % vereinbar. Beim von med. pract . B.___ ange gebenen Mindestreferenzwert von 15 % für eine schwere Omarthrose handelt es sich offensichtlich um ein Versehen.

Würde die funktionelle Störung anhand der Suva-Tabelle 1 beurteilt, würde die Beweglichkeit bis zur Horizontalen respektive etwas darüber (gemäss Dr. Z.___ ) für einen Integritätsschaden zwischen 10 und 15 % sprechen. In Anbetracht der sich überschneidenden funktionellen Störungen von Gelenk und Rotatorenmanschette erscheint es somit nachvoll zieh bar, dass med. pract . B.___ den Integritätsschaden letztlich auf 15 % schätzte. Eine Schätzung ist es deshalb , weil die Suva-Tabellen nur R ichtwerte für bestimmte Tatbestände enthalten, anhand welcher der Einzelfall zu beurteilen ist.

Dr. C.___

wies in seiner Beurteilung nur auf ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit hin . Er legte nicht dar, welche Aspekte von der Kreisärztin übersehen wurden bzw. welche Befunde in Anbetracht der Suva-Tabellen (selbst angesichts des von ihm untersuchten, verbesserten postoperativen Zustands) zu eine r höheren Integritäts entschädigung

führen müss t en (vgl. Urk. 12/299/2).

Hie r auf wurde bereits im Einspracheentscheid hingewiesen (vgl. Urk. 2 E. 6.4). Dem ent sprechend fehl geht der vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammen hang erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3).

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass Dr. Z.___ fünf Monate post operativ von einer mittlerweile guten Funktion sprach (vgl. Urk. 12/255/2). Er st im Rahmen des ihm zugetragenen Leistungsstreits bezeichnete er das Opera tions ergebnis als mässig gut (vgl. Urk. 12/303/2), wobei der gemessene Bewegungs umfang etwas von der Tagesform abhängig zu sein scheint und weniger auf eine relevante Verschlechterung ein Jahr postoperativ hindeutet (vgl. Urk. 12/55/2, 12/260/7 und 12/303/2). Somit wäre die Integritätsentschädigung von 15 % auch unter Berücksichtigung des Erfolgs der Endoprothese letztlich nicht zu beanstan den (vgl. Suva-Tabelle 5). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die unfallbedingte Integritätseinbusse des Beschwerdeführers mehr als 15 % beträgt. 8 .

Zusammenfassend ist auf die Einschätzung von med. pract . B.___ abzustellen, wo n ach der Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit vo ll zeitig arbeiten kann und sein Integritätsschaden

15 % beträgt . Die behan deln den Ärzte begründeten ihre abweichende n Beurteilung en nicht oder zumin dest nicht so, dass Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Kreisärztin auf k ommen . Die Rügen betreffend die Person der Kreisärztin und die Begrün dungs pflicht erweisen sich als unbegründet.

Da sich bei der Festsetzung des Invali deneinkommens anhand des LSE- Zentralwert s für männliche Hilfs kräfte

kein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % auf drängen würde , ist der von der Beschwerdegegnerin im Zusammenha n g mit dem Rentenanspruch errech nete Invaliditätsgrad von 14 %

letztlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9 . 9.1

Der Beschwerdeführer bezieht mittlerweile Sozialhilfe ( Urk. 16), weshalb von Mittel l osigkeit auszugehen ist . Sein Begehren kann trotz Abweisung der Be schwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss eigenen Angaben lehnte die Rechtsschutzversicherung eine Kosten über nahme mangels Deckung ab (vgl. Urk. 7 Frage 5).

Der medizinische Sachverhalt und insbesondere die Bemessung der Integritätsentschädigung erweisen sich als hinreichend komplex, um eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist ent spre chend seinem Gesuch vom 1 4. September 2020 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Zürcher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 9.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des unterliegenden Beschwerdeführers ist a us der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorarnote ein gereicht wurde, ist die Entschädigung wie angekündigt (vgl. Urk. 14 ) in Anwen dung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gun gen vor dem Sozialversicherungsgericht nach Ermessen festzusetzen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ange sichts des geringen Umfangs der medizinischen Unterlagen sowie des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert vorliegend eine Entschädi gung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) . 9.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ilona Zürcher , Thal, wird mit Fr. 1 ’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ilona Zürcher - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1958, war als Kältemonteur über seine Arbeitgeberin bei der Suva gegen d ie Folgen von Unfall obligatorisch versichert ( Urk. 12/1) , als ihm am

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall ver sicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

– wie der vorliegende – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben , nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe stim mungen). Es kommen deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Nor men zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige (Heil-)Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden dabei nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen braucht

nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhalts punkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Ab klärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Inva lidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 2.

2.1

Während die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Beurteilung durch die Kreisärztin med. pract .

B.___ abstellte ( Urk. 2 E. 4 und 6.3 -4 ; Urk.

E. 3 1. Mai 2016 ein 80 kg schwere r Kompressor-Filter für Klimaanlagen entglitt und er sich beim unkontrollierten Nachfassen ( Urk. 12/21/1 ) eine komplette Rup tur der Supraspinatussehne links im proximalen Drittel zuzog ( Urk. 12/8; Bild gebung Urk. 12/12).

Am 1 5. Juni 2016 erfolgte eine letztlich offene Rekon struk tion der Sehne im Spital Y.___

( Urk. 12/17). Die Suva übernahm

die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 12/30/1 und 13/31). Mit Schreiben vom 1 4. August 2017 setzte sie den Versicherten darüber in Kenntnis, den Fall g estützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. August 2017 ( Urk. 12/132 und 12/133) per 31. Juli 2017 abzuschliessen ( Urk. 12/134).

Nachdem beim Versicherten im Oktober 2017 bildgebend eine Reruptur der Sup ra spinatussehne links und der oberen Hälfte der Infraspinatussehne links sowie eine leichte bis mässige Omarthrose festgestellt worden waren

( Urk. 12/151 ; Bild gebung Urk. 12/165/3 f.), bezeichnete die Suva das

«Abschlussschreiben» vom 1 4. August 2017 als hinfällig und erbrachte weiterhin die bisherigen Leistungen ( vgl. Urk. 12/159) . Am 22. Dezember 2017 führte Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , an der Klinik A.___ , an der linken Schulter

des Versicherten eine Rotatoren manschetten-Teilrekonstruktion mit vollständigem Verschluss ( Margin-Conver gence-Technik ), Bi c epstenotomie und - tenodese sowie Re - Acromioplastik und Coplaning

d urch ( Urk. 12/170) . Dabei wurden auch Gewebeproben entnommen und ein Low-Grade- Infekt nachgewiesen (Urk. 12/174).

Nach zunächst regelrech te m postoperativen Verlauf klagte der Versicherte erneut über eine Beschwer de zunahme (Urk. 12/207).

Im August 201

E. 3.1 Der in der Beschwerde vorweg erhobene Einwand, die Kreisärztin habe bei ihrer Abschlussuntersuchung im September 2019 über keinen Doktortitel verfügt und es habe damals

gemäss Ärzteverzeichnis auch noch keine Fortbildungs-Diplom/

Bestätigungs-Phase

stattgefunden gehabt ( Urk. 1 Ziff. IV.1) ,

ist nicht geeignet, ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzun g die Beweiskraft abzusprechen.

E. 3.2 Gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH ( Foederatio

Medicorum

Helveticorum ; im Internet abrufbar unter www.doctorfmh.ch) erwarb med. pract . B.___

bereits im Jahr 2010 in der Schweiz den Facharzttitel « Chirurgie » , wobei sich zusätzlich unter der Rubrik « Fortbildungs-Diplom/-Bestätigung » der Eintrag « Chirurgie ( 2020- 2022) » findet. Mit dem vor einigen Jahren erworbenen Facharzttitel verfügt die Kreisärztin ohne weiteres über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen , um das Schulterleiden des Beschwerdeführers zu beurteilen ; ein Doktortitel ist hierfür nicht erforderlich ( vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 9C_588/2010 vom 3.

November 2010 E. 3.2 und 8 C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1).

Der Erwerb eines Fortbildungsdiploms war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Ab schlussuntersuchung im September 2019 i m Gegensatz zur Fo rtbildungspflicht noch keine gesetzliche Notwendig keit. Art. 9 der Fortbildungsordnung (FBO ; ab rufbar unter www.swif.ch ) wurde erst im November 2019 entsprechend revi diert. Entscheidend war nur, dass sich Ärzte, sofern sie in der Schweiz eine ärzt liche Tätigkeit ausüb t en, im vorgeschriebe nen Umfang fortbildeten . E ine Verlet zung der Fortbildungspflicht wird durch die Gesundheitsbehörden zudem ledig lich mit einem Verweis oder einer Busse geahndet . Der Facharzttitel bleibt unangetastet ( vgl. die unter www.siwf.ch > Fortbildung > Fortbildungsplattform

abrufbare n Publikationen: « Das SIWF-Fortbildungsdiplom: der ‹ Goldstandard › in der Fortbil dung » , Artikel SAEZ Nr. 11/2021 und «Haben Sie ein SIWF- Fortbildungsdip lom?» , Artikel in der SAEZ Nr. 1/2, 2017 ).

E. 3.3 Der fragliche Eintrag im Ärzteverzeichnis lässt letztlich

einzig darauf schliessen, dass med. pract . B.___ k urz nach Abgabe ihrer Beurteilung eine dreijährige Fortbil dungsperiode abschloss, worauf ihr als langjährige Chirurgin ein Fortbildungs diplom der Fachrichtung Chirurgie mit Gültigkeitsdauer für die Jahre 2 020 bis 2022 ausgestellt wurde. Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, sie habe bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung nicht über die notwendige Erfahrung verfügt oder ihr Wissen sei nicht auf dem aktuellsten Stand gewesen.

E. 3.4 Im Übrigen ist es üblich, zu Beginn einer Expertise neben dem beobachteten Ver halten auch das äussere Erscheinungsbild der versicherten Person kurz zu be schreiben. Soweit es sich dabei nicht um klar falsche oder abfällige Bemerkungen handelt, vermögen diese die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. IV 1) ist denn auch kein Zusammenhang zwischen der Feststellung von med. pract . B.___ , dass er deutlich jünger wirke , und der von ihr festgelegten Höhe der Arbeitsfähigkeit respektive Integritätseinbusse ersichtlich. 4. 4.1

Im Bericht vom 2 8. August 2019 hielt Dr. Z.___ zur Verlaufskontrolle vom Vortag fest, anamnestisch gehe es dem Beschwerdeführer deutlich besser. Er habe noch leichte Beschwerden. Zum Befund der linken Schulter notierte er: Flexion 135°, Abduktion 160°, Aussenrotation 40°, Schürzengriff L1, Bewegungs untersuchung noch leicht bis mässig schmerzhaft eingeschränkt. Überkopf könne er noch nicht belasten. Der Operateur schlussfolgerte, es sei eine relevante Bes serung eingetreten bei mittlerweile guter Funktion. Die Überkopffunktion sei aber eingeschränkt. Die nächste Kontrolle klinisch und radiologisch werde ein Jahr postoperativ erfolgen. Eine Physiotherapie sei nicht mehr notwendig. Die Schulter werde sich spontan zum Teil noch erholen. Als Kältemonteur sei der Beschwer deführer sowohl jetzt als auch in Zukunft nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten auf Bau ch höhe sollten möglich sein bei einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % . Diese Einschränkung werde wohl auch in Zukunft so bleiben ( Urk. 12/255 ) . 4.2

4.2.1

In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 7. September 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber med. pract . B.___ an, er habe weiterhin Beschwerden und Bewegungseinschränkungen, gesamthaft aber dennoch von der inversen Schulterprothesenimplantation profitiert. Die Behandlung bei Dr. Z.___

sei abgeschlossen; er werde zur Jahreskontrolle aufgeboten. Physiotherapie mache er schon länger nicht mehr, an Schmerzmedikamenten nehme er noch Oxycodon-Naloxon

Mepha 5/2,5 mg in Reserve. Es gebe Tage, an denen er zwei bis drei Tabletten nehme, aber auch gute Wochen, in denen er insgesamt nur zwei Tabletten benötige. Somit hätte er auch schon mal einige aufeinanderfolgende Tage gehabt, an denen er keine Schmerzmedikamente habe einnehmen müssen. Nachts erwache er häufig nach drei bis vier Stunden. Er schaue dann etwas fern, gehe auch mal spazieren, um dann nochmals zu schlafen. Tagsüber schlafe er kaum. Während der Antibiotikaeinnahme habe er einige gesundheitliche Prob leme gehabt, diese hätten sich jedoch gemäss hausärztlicher Kontrolle und eige nem Empfinden deutlich gebessert, nachdem diese gestoppt worden sei. Seitens der rechten oberen Extremität bestünden keine Einschränkungen, wobei er rechtsdominant sei. Fahren mit dem Automatikfahrzeug gehe problemlos. Im Übrigen habe er wegen degenerativer Kniegelenksbeschwerden letzte Woche eine Spritze erhalten und könne nun sicherlich wieder 6 bis 7 km gehen. Zuvor habe er auf der Treppe zu seiner Wohnung pausieren müssen (vgl. Urk. 12/260/6). 4.2.2

Die Kreisärztin stellte in der Untersuchung der linken Schulter

im Wesentlichen eine leichte Muskelhypertrophie gegenüber der rechten Schulter, eine mässig gradige

Druckdolenz im Bereich d es Schultereckgelenks und der Bizepsrinne sowie eine deutliche Kraftminderung im P alm up - und im J obe - T est mit Nach geben wegen Kraftlosigkeit, nicht wegen Sc hmerzen , fest . Sie notierte eine Ein schränkung der Beweglichkeit gegenüber der rechten Schulter von 30° bei der Anteversion, von 60° bei der Abduktion und von 30° bei der Aussenrotation . Die Faustschlusskraft nach Jamar S tufe 2 betrug in drei Versuchen links 18,

E. 8 erstellte Bilddokumente zeigten erneut eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne von ca. 1,6 cm , eine Arthrose im Acro mioclaviculargelenk (AC) , eine beginnende Atrophie des Supraspinatus , eine leichte

Verfettung von Supra-

und Infraspinatus mit fraglich auch leichten öde matösen Veränderungen im Vergleich zum Subscapularis sowie Zeichen einer Omarthrose mit L a brumdege ner ation und grossen Osteophyten

( Urk. 12/218). Nach d er kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2018 ( Urk. 12/227) entschied sich der Versicherte für eine inverse Schultertotalprothese links ( Urk. 12/238) . Diese wurde ihm am 8. März 2019 von Dr. Z.___

eingesetzt ( Urk. 12/242) . Ei ne gleichzeitig entnommene Gewebeprobe

wurde wiederum posi tiv auf das Propion ibacterium

acnes getestet ( Urk. 12/245).

Am 1 7. September 201

E. 9 erfolgte die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch med. pract . B.___ , Fachärztin für Chi r urgie ( Urk. 12/260).

Anschliessend teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 2 3. September 2019 mit, die Heilungs kosten und Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2019 einzustellen; über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung werde er später informiert ( Urk. 12/262). Hierauf gingen bei der Suva je ein neuer Bericht des Hausarztes ( Urk. 12/272) sowie von

Dr. Z.___ ( Urk. 12/275) ein . Mit Ver fügung vom 5. November 2019 sprach die Suva dem Versicherten eine Inva liden rente bei einer Erwerbseinbusse von 14 % mit Wirkung ab 1. November 2019 sowie eine Integritätsentschädigung bei eine r Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 12/280).

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten ( Urk. 8/284 ; Ergänzung en

Urk. 12/298 und 12/304 ) unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 12/297 , 12/299 und 2/303 ) wies sie am 1 3. August 2020 ab ( Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechts anwältin Zürcher, mit Eingabe vom 1 4. September 2020 Beschwerde ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte er, es seien ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 %

zuzusprechen , eventualiter sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch substantiierte und belegte er mit Eingabe n vom 2 4. September 2020 und 1 7. November 2020 ( Urk. 7-9 und 15-16). Derweilen schloss die Suva in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11; Urk. 12/1-317 und Urk. 13). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14).

Auf eine Stellungnahme zum vom Versicherten am 2 9. Januar 2021 ( Urk.

17) nachgereichten Vorbescheid der Invalid enversicherung vom 11. Januar 2021 ( Urk. 19)

verzichtete die Suva ( Urk. 22). Das entsprechende Schreiben wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 4. März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer bezieht mittlerweile Sozialhilfe ( Urk. 16), weshalb von Mittel l osigkeit auszugehen ist . Sein Begehren kann trotz Abweisung der Be schwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss eigenen Angaben lehnte die Rechtsschutzversicherung eine Kosten über nahme mangels Deckung ab (vgl. Urk. 7 Frage 5).

Der medizinische Sachverhalt und insbesondere die Bemessung der Integritätsentschädigung erweisen sich als hinreichend komplex, um eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist ent spre chend seinem Gesuch vom 1 4. September 2020 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Zürcher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

E. 9.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des unterliegenden Beschwerdeführers ist a us der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorarnote ein gereicht wurde, ist die Entschädigung wie angekündigt (vgl. Urk. 14 ) in Anwen dung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gun gen vor dem Sozialversicherungsgericht nach Ermessen festzusetzen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ange sichts des geringen Umfangs der medizinischen Unterlagen sowie des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert vorliegend eine Entschädi gung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) .

E. 9.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ilona Zürcher , Thal, wird mit Fr. 1 ’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ilona Zürcher - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti

E. 11 Abs. 4 ). 3.

E. 16 und 10 kg und

rechts 38, 36 und 36 kg. Der Umfang des stärkste n O ber- bzw.

Unter arms betrug links 1,5 bzw.

0,5 cm weniger als rechts (vgl. Urk. 12/260/7 f.). Gestützt auf diese Befunde sowie in Kenntnis der Vorakten , einschliesslich der bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 12/260/1-6) , diagnostizierte die Kreisärztin eine leichtgradige Funktionseinschränkung mit Belastungsintoleranz der Schulter links (vgl. Urk. 12/260/8). 4.2.3

Sie

empfahl alsdann den administrativen Fallabschluss. Dazu führte sie aus, e in halbes Jahr nach der Implantation der inversen Schultertotalprothese k önn e im Rahmen weiterer Behandlungen nicht mehr mit überwiegender Wahrschein lich keit von einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens aus gegangen werden. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Be schwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit wieder v ollumfänglich arbeits fähig werde. Zudem zeige sich heute ein deutlich besserer Untersuchungsbefund als anlässlich der letzten kreisärztlichen U ntersuchung. Z um einen sei der Schmerz mittelbedarf weniger geworden , zum anderen sei die Beweglichkeit deutlich besse r geworden, wobei die Kraftentwicklung nicht weiter zurückgegangen sei und schon im November 2018 eine deutliche Einschränkung im Seitenvergleich auf gewiesen habe ( vgl. U rk. 12/260/9). 4.2.4

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlussfolgerte sie, d ie angestammte Tätigkeit als Kältemonteur sei

nicht mehr zumutbar. A uch die anderen von ihm bisher durchgeführten Tätigkeiten wie Automechaniker und Stahlbaumonteur seien zu schwer und zu belastend. Zumutbar sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit in voller Präsenz. Es erschliesse sich auch im Vergleich zu ähnlich gearteten Fällen keineswegs, warum er nur noch in 50 % iger Präsenz arbeitsfähig sein solle. Es liege weder ein schweres ,

chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, noch bestünden derart grosse Einschränkungen, dass eine volle Präsenz unzumutbar wäre . Es sei zudem mit Sicherheit leichter, eine Tätigkeit in voller Präsenz als eine solche in Teilzeit zu finden. Inwieweit die Situation mit dem rechten Knie hin einspiele, lasse sich nicht beurteilen, spiele aufgrund der Unfallfremdheit aber auch keine Rolle. Entgegen der Annahme der kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2017 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit allerdings nicht mehr zumutbar . Die Tätigkeit sollte leicht, ohne repetitive Arbeiten über Brust höhe, ohne Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität und ohne Tragen von Lasten am langen Hebel mit links sein. Zudem sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen allenfalls verminderte r Haltefunktion nicht zumutbar ( Urk. 12/260/9 f.). 4.3

4.3.1

In d en nachfolgenden – teilweise vom Beschwerdeführer explizit im Hinblick auf den Leistungsstreit mit der Beschwerdegegnerin erbetenen – Berichten hielt Dr. Z.___ an seiner bisherigen E inschätzung fest. Im Bericht vom 31. Oktober 2019 betonte er , den Beschwerdeführer als höchstens 50 % arbeits fähig ein zu stufen. Im Alter von 61 Jahren werde es wohl nicht mehr möglich sein, die Arbeit zu wechseln. Seines Erachtens wäre die Berentung indiziert. Eine Begutachtung durch eine unabhängige Stelle könne allenfalls die unterschied lichen Beurte ilungen klären ( Urk. 12/275/2). 4 .3.2

Dem Bericht von Dr. Z.___

vom 2 8. Februar 2020 ist präzisierend zu ent nehmen, die Bewegung sei limitiert und die Belastbarkeit sowieso. Leichte Tätig keiten auf Bauchhöhe sollten möglich sein. Er schätze die Arbeitsfähigkeit bei seiner Schmerzhaftigkeit auf 50 % ( Urk. 12/297). 4.3.3

Schliesslich gab der Beschwerdeführer i n der Jahreskontrolle vom 2 7. Mai 2020 an, es ginge. Bei schwerer Belastung habe er doch mässige Schmerzen im late ralen Oberarmbereich. In Ruhe ginge es. Nachts würde er zweimal aufwachen ( Urk. 12/302/1). Zum Befund der linken Schulter notierte Dr. Z.___ : Flexion 125°, Abduktion 140° mit doch deutlich schmerzhafter Elevation, Aussen rotation 45°, Schürzengriff L3, Jobe -Test weniger st ark im Vergleich zur Gegen seite und wenig symptomatisch, Aussenrotationskraft ordentlich . Radiologisch fand sich eine regelrechte i nverse Schultertotalprothese ohne Lockerungszeichen. Dr. Z.___

beurteilte das Operationsergebnis als mässig gut. Die Funktion sei teilweise wieder hergestellt . Belasten könne der Beschwerdeführer nicht. Als Kältemonteur sei er nicht arbeitsfähig. Für angepasste Tätigkeiten, das heisse leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe, werde er wohl maximal 50 % arbeitsfähig sein ( Urk. 12/302/2). 4. 4

4.4.1

Zusätzlich ersuchte der Beschwerdeführer auch Dr. med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bei dem er wegen Kniebeschwerden in Behandlung steht, um eine Beurteilung der linken Schulter . Im Bericht vom 4. März 2020 notierte Dr. C.___

anamne s tisch , es be stün den anhaltende Schmerzen sowie eine Funktionseinschränkung, jedoch keine Ruheschmerzen. Die Schmerzen seien belastungs- bzw. bewegungsabhängig. Sie träten insbesondere bei Belastungen « überhalb » der Horizontalebene sowie hinter der Körperachse auf. Zusätzlich bestünden Ruheschmerzen bei Wetterwechse ln ( Urk. 12/299/2) . 4.4.2

Zum eigenhändigen Untersuch erörterte Dr. C.___ , inspektorisch bestehe eine deu tliche Hypot rophie bzw. Atrophie vom ventralen lateralen Deltaareal. Die glenohumerale Gelenkbeweglichkeit sei im Seitenvergleich deutlich einge schränkt mit einer Aussenrotation von 10° (Gegenseite 30°), Abduktion von 55° (Gegen seite 90°) und Innenrotation 60° (Gegenseite 90°). Beim passiven Durchbewegen des Gelenks komme es bei der Aussenrotation zu einer deutlichen Schmerz reak tion und bei d er Abduktion zu einer geringfügigen Subluxation. Die Gesamt elevation liege bei 120° . Die Widerstandstests aus der Neutralposition heraus ergäben eine gute Kraftentfaltung für die Aussenrotation (5/5), eine mässig reduzierte Kraftentfaltung für die Abduktion (4/5) und eine deutlich reduzierte Kraftentfaltung für die Innenrotation (3/5). Widerstandstest s bei abduziertem Arm oder Arm in Elevation führten zu einer deutlichen Schmerzreaktion mit assoziierter Kraftminderung. Die Schmerzen würden hierbei insbesondere im ventralen Aspekt der Schulter auftreten ( Urk. 12/299/2) . 4.4.3

Dr. C.___ schlussfolgerte, klinisch bestehe ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit. Bezüglich Tätigkeiten bei hängendem Arm b zw. Arm in körper naher Position bestehe eine ausreichende Funktion. Diesbezüglich sei lediglich die Kraft für die Innenrotation deutlichst reduziert. Auch müssten schla g ende bzw. klopfende Tätigkeiten sowie insgesamt impul s artige und kräftige Tätigkeiten vermieden werden. Körperliche Tätigkeiten « überhalb » der Horizontalebene seien nicht zumutbar und bei der vorliegenden Krankengeschichte auch nicht sinnvoll .

Zum Arbeitspensum oder Rendement äusserte sich Dr. C.___ nicht; er hielt einzig dafür, die Kreisärztin habe die Integritätsentschädigung deutlich zu niedrig eingestuft (vgl. Urk. 12/299/2). 4.5

Vom B eschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht erwähnt wurde übrigens d as Arztzeu gn is des Allgemeinmediziners Dr. med. D.___ vom 6. September 2019 ( Urk. 12/272) . Diesem ist in der vorliegenden Konstellation kein Beweiswert beizumessen. Zum einen wurde es vor dem Hintergrund des A ufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und ohne Berücksichtigung von versicherungsmedizinischen Aspekten (z. B. Fallabschluss ) verfasst, zum anderen verfügt der Hausarzt anders als die übrigen Ärzte über keine orthopädischen Fachkenntnisse und begründete seine medizinische Einschätzung auch nicht näher. 5. 5.1

Festzuhalten ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die – wie vorliegend – im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforde run gen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2018 vom 1 4. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4 und 122 V 157 E. 1d). 5.2

Zu Recht unstrittig ist der Fallabschluss per 3 1. Oktober 2019, nachdem die Behandlung b eim Operateur sowie die Physiotherapie dannzumal abgeschlossen waren und sowohl nach Ansicht von Dr. Z.___ als auch der Kreisärztin keine massgebliche Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer «namhaften» Besserung nach Art.

E. 19 -P andemie

den realen Arb eits markt verändert hat , wobei d er Beschwerdeführer jedoch mangels lohnwirksamer Vorkenntnis nicht darauf angewiesen ist , sein e Restarbeitsfähigkeit in einer der besonders betroffenen Branchen, wie der Gastronomie oder dem Tourismus, zu verwerten.

Insbesondere aber ist d er Begriff des ausgeglichenen Arbeitsm arktes gemäss Art. 16 ATSG e in theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die kon krete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungs bereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu grenzen. Er umschliesst daher ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Ange bot von Stellen und der Nachfrage nach solchen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen ) . 6. 6

Zusammenfassend ist für das Jahr 2019 somit von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘750. -- auszugehen. Wird für das auf zeitidentischer Grundlage zu erheben de Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 zurückgegriffen, so recht fertigt sich in Anbetracht der geringfügigen Einschränkungen der adominanten oberen Extremität in leichten Tä tigkeiten höchstens ein minimaler leidens be dingter Abzug von 5 % . Es resultiert ein Invalideneinkommen von F r. 64'958.-- und damit ein Invaliditätsgrad von knapp über 13 % . Damit muss es bei der von der Beschwerdegegnerin festgelegten , auf einem Invaliditätsgrad von 14 % basie renden Invalidenrente sein Bewenden haben.

7 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und dessen Bemessung ( Art.

E. 24 und 25 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 zur UVV) richtig dargelegt (vgl. Urk. 2 E. 6.1-2). Darauf wird verwiesen. 7 .2

Die Kreisärztin med. pract . B.___ schätzte den Integritätsschaden in ihrer Stel lungnahme vom 8. August 2017 nach der ersten Operation zunächst auf 10 %. Dazu führte sie aus, die Beurteilung erfolge gestützt auf die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extrem itäten). Darin werde die bis 30 ° über die Horizontale bewegliche Schulter mit 10 % angegeben. Dieser Wert entspreche auch dem Schmerzsyndrom/der Periarthrosis

humerosc apularis in d er mässigen Form ( Urk. 12/133).

Nach der letzten Operation kam sie in ihrer Beurteilung vom 1 7. September 2019 zum Schluss, es sei die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) heran zuziehen. Die Omarthrose leichten Ausmasses sei nie entschädigungspflicht ig ; im mässigen Ausmass werde sie mit 5-10 % und im schweren Ausmass mit 15-25 % angegeben. Der Referenzwert bei einer Endoprothese mit gutem Erfolg betrage 15-20 % . In der letzten Bildgebung vor der Prothesenimplantation zeige sich allenfalls ein Übergang der mässigen zur schweren Arthrose, was lediglich eine 10 % ige Integritätsentschädigung zur Folge hätte. Aufgrund der Gesamtsituation scheine hier jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % gerecht fer tigt und geschuldet ( Urk. 12/261/1). 7 .3

Der Beschwerdeführer monierte – soweit ersichtlich – vorab, dass es sich um eine blosse Schätzung handelt ( Urk. 1 Ziff. IV.1). Des Weiteren beanstandete er, dass die Kreisärztin selbst festgestellt habe, dass ein Übergang der mässigen zur schwe ren Arthrose vor Protheseneinsetzung stattgefunden habe, und nur schon hierfür der Integritätsschaden mit 15-25 % berechnet werde. Damit werde die Gesamt situation noch nicht berücksichtigt, insbesondere nicht die gesundheitlichen Ein schränkungen nach der Protheseneinsetzung, und es müsse auch mit einer Ver schlech terung des Zustandes gerechnet werden, wie der Bericht von Dr. C.___ zeige. In diesem Zusammenhang erwähnt e der Beschwerdeführer ferner die anti biotische Langzeitbehandlung mit Beschwerden bis zur Absetzung, die Schulter prothese mit mässig gutem Operationsergebnis, ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit, die ständige Einnahme von Schmerzmitteln, Schlafstörungen, Atrophie und Subluxation (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.5) . 7 .4

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass d ie Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs g emäss Bundesgericht

auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen hat . Es begründet dies damit, dass die Inte gritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Aus diesem Grunde ist nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Es ist unerheblich, ob der Integritätsschaden dadurch unter Umständen soweit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung der ent sprechenden Lebensfunktion mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 2 8. April 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen ; ferner Einleitung der Suva-Tabelle 1, wonach dies zumindest gelten soll, wenn die Endoprothese

– wie vorliegend – nicht unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wird ).

7 .5

Die Integritätsentschädigung beruht alsdann grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beein trächtigung des Lebensgenusses bringen. Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Be messung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivil recht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Ein zelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität ( Urteil des Bundes gerichts 8C_756/2019 vom 1 1. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Zu bedenken ist etwa , dass versicherte Personen mit Funktionsstörungen an der Schulter häufig unter Schmerzen leiden, was sich insbesondere auf das Ausmass der Bewegungseinschränkung niederschlägt. Diese bildet denn auch das Haupt kri terium bei der tabellarischen Festsetzung eines Integritätsschaden s

im Rahmen einer Funktionsstörung der Schulter gemäss der Suva-Tabelle 1, womit die Schmerzen mit dem entsprechenden Prozentsatz abgegolten sind (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_756/2019 E. 4.3).

Diese Überlegung m uss auch für die Suva-Tabelle 5 gelten, zumal sich der Schweregrad der Arthrose ebenfalls unmittelbar auf das Ausmass der Schmerzen und die damit verbundenen Einschränkungen auswirkt. Dies zeigt sich mitunter im Umstand, dass für eine leichte Arthrose noch keine Entschädigungspflicht be steht. Wird demnach der medizinisch-theoretischen Beeinträchtigung, welche mit dem Ausmass der Bewegungseinschränkung der Schulter bzw. dem Schweregrad der Arthrose grundsätzlich verknüpft ist, mit den Prozent sätzen in den Suva-Tabellen 1 und 5 hinreichend Rechnung getragen, vermögen die vom Beschwer de führer hervorgehobenen Aspekte, wi e etwa die Einnahme von Schmerzmitteln , der schmerzbedingten Beeinträchtigung des Schlafes, den schmerzhafte n Funk tionsdefizite n und eine Muskelatrophie keine Erhöhung der Integritätsent schä digung zu rechtfertigen. 7 .6

Ein Integritätsschaden von 25 %

- wie vom Beschwerdeführer gefordert – recht fertigt sich nur bei einer nicht reponierten Luxation, also einem dauerhaft «aus gelenkten» Gelenk mit schmerzhaft weitestgehend unbrauchbaren Schulterge lenk funktionen (vgl. Suva-Tabelle 1) , oder nach einer kompletten Entfernung oder Versteifung des Schultergelenks (vgl. Suva-Tabelle 5) . Die in der Suva-Tabelle 1 ebenfalls aufgeführte Periarthrosis

humerosca p ularis

entspricht nur bei mit diesen Tatbeständen vergleichbarer Schwere einem Integritätsschaden von 25 %

(vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_756/2019 E. 4.4).

In der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2018, rund ein Vierteljahr vor der Implantation der inversen Schulter total prothese, stellte med. pract . B.___

eine mässiggradige , eher zunehmende Funktionseinschränkung der linken Sch ulter fest (vgl. Urk. 12/227/7) – insbesondere Anteversion 90° (rechts 170°) , Abduktion 90° ( rechts 170 ° ) und Aussenrotation 60° (rechts 80° ; vgl. Urk. 12/227/6). Die Bild dokumente vom 2 7. August 2018 zeigten neben der R e-Ruptur der Supra spinatussehne

vorab eine AC-A rthrose sowie Zeichen einer Omarthrose mit Labrumdegeneration und grossen Osteophyten (vgl. Urk. 12/218), wozu die Kreis ärztin in der vorstehend zitierten Beurteilung vom 1 7. September 2019 präzisie rend festhielt, es zeige sich « allenfalls ein Übergang der mässigen zur schweren Arthrose » (vgl. E. 5.2).

Gemäss Bericht von Dr. Z.___ zur Untersuchung vom 3 1. Januar 2019 fand in der Folge eine Kortison-Infiltration des druckdolenten

AC statt, auf w elche der Beschwerdeführer jedoch nicht ansprach. Die Beweglichkeit der Schul ter gab Dr. Z.___

leicht verbessert wie folgt an: Flexion 110°, Abduktion 105°, Aussenrotation 60° und Schürzengriff T12 (vgl. Urk. 12/238/2 f.). A lsdann im plantierte er am 8. März 2019 eine inverse Schultertotalprothese und führte eine AC -Resektion durch (vgl. Urk. 12/242/1). 7 .7

Damit ist auch im Rahmen des

(auch nach Angaben des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 12/260/6 Mitte) schlechtere n,

unkorrigierten Zustand s

vor der Einsetzung der Prothese keine Funktionseinschränkung oder Arthrose der linken Schulter dokumentiert, welche die Annahme eines Integritätsschadens von mindestens 25 % rechtfertigen würde . Insbesondere ist ein Omarthrose am (allfälligen) Über gang von einer mässigen zu einer schweren Arthrose gemäss der Suva-Tabelle 5 durchaus mit einem Wert von 10 % vereinbar. Beim von med. pract . B.___ ange gebenen Mindestreferenzwert von 15 % für eine schwere Omarthrose handelt es sich offensichtlich um ein Versehen.

Würde die funktionelle Störung anhand der Suva-Tabelle 1 beurteilt, würde die Beweglichkeit bis zur Horizontalen respektive etwas darüber (gemäss Dr. Z.___ ) für einen Integritätsschaden zwischen 10 und 15 % sprechen. In Anbetracht der sich überschneidenden funktionellen Störungen von Gelenk und Rotatorenmanschette erscheint es somit nachvoll zieh bar, dass med. pract . B.___ den Integritätsschaden letztlich auf 15 % schätzte. Eine Schätzung ist es deshalb , weil die Suva-Tabellen nur R ichtwerte für bestimmte Tatbestände enthalten, anhand welcher der Einzelfall zu beurteilen ist.

Dr. C.___

wies in seiner Beurteilung nur auf ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit hin . Er legte nicht dar, welche Aspekte von der Kreisärztin übersehen wurden bzw. welche Befunde in Anbetracht der Suva-Tabellen (selbst angesichts des von ihm untersuchten, verbesserten postoperativen Zustands) zu eine r höheren Integritäts entschädigung

führen müss t en (vgl. Urk. 12/299/2).

Hie r auf wurde bereits im Einspracheentscheid hingewiesen (vgl. Urk. 2 E. 6.4). Dem ent sprechend fehl geht der vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammen hang erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3).

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass Dr. Z.___ fünf Monate post operativ von einer mittlerweile guten Funktion sprach (vgl. Urk. 12/255/2). Er st im Rahmen des ihm zugetragenen Leistungsstreits bezeichnete er das Opera tions ergebnis als mässig gut (vgl. Urk. 12/303/2), wobei der gemessene Bewegungs umfang etwas von der Tagesform abhängig zu sein scheint und weniger auf eine relevante Verschlechterung ein Jahr postoperativ hindeutet (vgl. Urk. 12/55/2, 12/260/7 und 12/303/2). Somit wäre die Integritätsentschädigung von 15 % auch unter Berücksichtigung des Erfolgs der Endoprothese letztlich nicht zu beanstan den (vgl. Suva-Tabelle 5). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die unfallbedingte Integritätseinbusse des Beschwerdeführers mehr als 15 % beträgt. 8 .

Zusammenfassend ist auf die Einschätzung von med. pract . B.___ abzustellen, wo n ach der Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit vo ll zeitig arbeiten kann und sein Integritätsschaden

15 % beträgt . Die behan deln den Ärzte begründeten ihre abweichende n Beurteilung en nicht oder zumin dest nicht so, dass Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Kreisärztin auf k ommen . Die Rügen betreffend die Person der Kreisärztin und die Begrün dungs pflicht erweisen sich als unbegründet.

Da sich bei der Festsetzung des Invali deneinkommens anhand des LSE- Zentralwert s für männliche Hilfs kräfte

kein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % auf drängen würde , ist der von der Beschwerdegegnerin im Zusammenha n g mit dem Rentenanspruch errech nete Invaliditätsgrad von 14 %

letztlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2020.00203

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom

23. Juli 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher Anwaltskanzlei Zürcher Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1958, war als Kältemonteur über seine Arbeitgeberin bei der Suva gegen d ie Folgen von Unfall obligatorisch versichert ( Urk. 12/1) , als ihm am 3 1. Mai 2016 ein 80 kg schwere r Kompressor-Filter für Klimaanlagen entglitt und er sich beim unkontrollierten Nachfassen ( Urk. 12/21/1 ) eine komplette Rup tur der Supraspinatussehne links im proximalen Drittel zuzog ( Urk. 12/8; Bild gebung Urk. 12/12).

Am 1 5. Juni 2016 erfolgte eine letztlich offene Rekon struk tion der Sehne im Spital Y.___

( Urk. 12/17). Die Suva übernahm

die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen ( Urk. 12/30/1 und 13/31). Mit Schreiben vom 1 4. August 2017 setzte sie den Versicherten darüber in Kenntnis, den Fall g estützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 8. August 2017 ( Urk. 12/132 und 12/133) per 31. Juli 2017 abzuschliessen ( Urk. 12/134).

Nachdem beim Versicherten im Oktober 2017 bildgebend eine Reruptur der Sup ra spinatussehne links und der oberen Hälfte der Infraspinatussehne links sowie eine leichte bis mässige Omarthrose festgestellt worden waren

( Urk. 12/151 ; Bild gebung Urk. 12/165/3 f.), bezeichnete die Suva das

«Abschlussschreiben» vom 1 4. August 2017 als hinfällig und erbrachte weiterhin die bisherigen Leistungen ( vgl. Urk. 12/159) . Am 22. Dezember 2017 führte Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , an der Klinik A.___ , an der linken Schulter

des Versicherten eine Rotatoren manschetten-Teilrekonstruktion mit vollständigem Verschluss ( Margin-Conver gence-Technik ), Bi c epstenotomie und - tenodese sowie Re - Acromioplastik und Coplaning

d urch ( Urk. 12/170) . Dabei wurden auch Gewebeproben entnommen und ein Low-Grade- Infekt nachgewiesen (Urk. 12/174).

Nach zunächst regelrech te m postoperativen Verlauf klagte der Versicherte erneut über eine Beschwer de zunahme (Urk. 12/207).

Im August 201 8

erstellte Bilddokumente zeigten erneut eine Re-Ruptur der Supraspinatussehne von ca. 1,6 cm , eine Arthrose im Acro mioclaviculargelenk (AC) , eine beginnende Atrophie des Supraspinatus , eine leichte

Verfettung von Supra-

und Infraspinatus mit fraglich auch leichten öde matösen Veränderungen im Vergleich zum Subscapularis sowie Zeichen einer Omarthrose mit L a brumdege ner ation und grossen Osteophyten

( Urk. 12/218). Nach d er kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2018 ( Urk. 12/227) entschied sich der Versicherte für eine inverse Schultertotalprothese links ( Urk. 12/238) . Diese wurde ihm am 8. März 2019 von Dr. Z.___

eingesetzt ( Urk. 12/242) . Ei ne gleichzeitig entnommene Gewebeprobe

wurde wiederum posi tiv auf das Propion ibacterium

acnes getestet ( Urk. 12/245).

Am 1 7. September 201 9 erfolgte die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch med. pract . B.___ , Fachärztin für Chi r urgie ( Urk. 12/260).

Anschliessend teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 2 3. September 2019 mit, die Heilungs kosten und Taggeldleistungen per 3 1. Oktober 2019 einzustellen; über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente und Integritätsentschädigung werde er später informiert ( Urk. 12/262). Hierauf gingen bei der Suva je ein neuer Bericht des Hausarztes ( Urk. 12/272) sowie von

Dr. Z.___ ( Urk. 12/275) ein . Mit Ver fügung vom 5. November 2019 sprach die Suva dem Versicherten eine Inva liden rente bei einer Erwerbseinbusse von 14 % mit Wirkung ab 1. November 2019 sowie eine Integritätsentschädigung bei eine r Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 12/280).

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten ( Urk. 8/284 ; Ergänzung en

Urk. 12/298 und 12/304 ) unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 12/297 , 12/299 und 2/303 ) wies sie am 1 3. August 2020 ab ( Urk. 2).

2.

Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte , vertreten durch Rechts anwältin Zürcher, mit Eingabe vom 1 4. September 2020 Beschwerde ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/3-4). Darin beantragte er, es seien ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 66 % sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 %

zuzusprechen , eventualiter sei ein orthopädisches Gutachten einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Bewilligung der unentgelt lichen Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2). Dieses Gesuch substantiierte und belegte er mit Eingabe n vom 2 4. September 2020 und 1 7. November 2020 ( Urk. 7-9 und 15-16). Derweilen schloss die Suva in der Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11; Urk. 12/1-317 und Urk. 13). Die Beschwerdeantwort wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 14).

Auf eine Stellungnahme zum vom Versicherten am 2 9. Januar 2021 ( Urk.

17) nachgereichten Vorbescheid der Invalid enversicherung vom 11. Januar 2021 ( Urk. 19)

verzichtete die Suva ( Urk. 22). Das entsprechende Schreiben wurde dem Versicherten mit Schreiben vom 4. März 2021 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall ver sicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

– wie der vorliegende – vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben , nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbe stim mungen). Es kommen deshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Nor men zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige (Heil-)Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr ein Taggeld zu (Art. 16 Abs. 1 UVG). Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person überdies Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Der Unfallversicherer haftet für einen Gesundheitsschaden dabei nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber ge henden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundes ge richts 8C_ 527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen ).

Der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen braucht

nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhalts punkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Ab klärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Inva lidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht s 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 2.

2.1

Während die Beschwerdegegnerin auf die medizinische Beurteilung durch die Kreisärztin med. pract .

B.___ abstellte ( Urk. 2 E. 4 und 6.3 -4 ; Urk. 11 Abs. 2 ), bezweifelte der Beschwerdeführer deren fachliche Qualifikation und Objektivität. Sodann hielt er vorab gestützt auf Stellung nahmen seiner behandelnden Ärzte dafür, dass ihm in einer dem Schulterleiden angepa ssten Tätigkeit höchstens ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar sei und seine Integritätseinbusse mindestens 25 % betrage . Zusätzlich rügte er eine Verletzung der Begründungspflicht mangels Auseinandersetzung mit den vorgelegten Stellungnahmen (Urk. 1 Ziff. IV.1 , IV.3 und IV.5 ) . Ergänzend verwies er auf den Vorbescheid der Invalidenversicherung ( Urk. 17). 2.2

Aus rechtliche r Sicht erachtete

der Beschwerdeführer

eine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit als nicht mehr verwertbar , mindestens aber sei aus diversen Gründen

ein maximale r leidensbe dingte r Abzug von 25 %

angezeigt ( Urk. 1 Ziff. IV . 2 ) . Die Beschwerdegegnerin stellte beides in Abrede ( Urk. 2 E. 5.3 und 5.5 ; Urk. 11 Abs. 3 ). Zwischen den Parteien ferner umstritten ist , ob beim Invalideneinkommen

auf das Kompetenz niveau 1 oder 2 der Tabelle TA1_tira ge_ skill_level der Schweizerischen Lohn struk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2018 abzustellen ist . Schliesslich

verlangte der Beschwerdeführer

eine gle ichmässige Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung, was die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitge be rin ablehnte ( Urk. 1 Ziff. IV.4; Urk. 2 E. 5.2 und 5.4 ; Urk. 11 Abs. 4 ). 3. 3.1

Der in der Beschwerde vorweg erhobene Einwand, die Kreisärztin habe bei ihrer Abschlussuntersuchung im September 2019 über keinen Doktortitel verfügt und es habe damals

gemäss Ärzteverzeichnis auch noch keine Fortbildungs-Diplom/

Bestätigungs-Phase

stattgefunden gehabt ( Urk. 1 Ziff. IV.1) ,

ist nicht geeignet, ihrer Arbeitsfähigkeitsschätzun g die Beweiskraft abzusprechen. 3.2

Gemäss dem Ärzteverzeichnis der FMH ( Foederatio

Medicorum

Helveticorum ; im Internet abrufbar unter www.doctorfmh.ch) erwarb med. pract . B.___

bereits im Jahr 2010 in der Schweiz den Facharzttitel « Chirurgie » , wobei sich zusätzlich unter der Rubrik « Fortbildungs-Diplom/-Bestätigung » der Eintrag « Chirurgie ( 2020- 2022) » findet. Mit dem vor einigen Jahren erworbenen Facharzttitel verfügt die Kreisärztin ohne weiteres über die erforderlichen beruflichen Qualifikationen , um das Schulterleiden des Beschwerdeführers zu beurteilen ; ein Doktortitel ist hierfür nicht erforderlich ( vgl. dazu Urteil e des Bundesgerichts 9C_588/2010 vom 3.

November 2010 E. 3.2 und 8 C_66/2010 vom 6. September 2010 E. 3.1).

Der Erwerb eines Fortbildungsdiploms war im Zeitpunkt der kreisärztlichen Ab schlussuntersuchung im September 2019 i m Gegensatz zur Fo rtbildungspflicht noch keine gesetzliche Notwendig keit. Art. 9 der Fortbildungsordnung (FBO ; ab rufbar unter www.swif.ch ) wurde erst im November 2019 entsprechend revi diert. Entscheidend war nur, dass sich Ärzte, sofern sie in der Schweiz eine ärzt liche Tätigkeit ausüb t en, im vorgeschriebe nen Umfang fortbildeten . E ine Verlet zung der Fortbildungspflicht wird durch die Gesundheitsbehörden zudem ledig lich mit einem Verweis oder einer Busse geahndet . Der Facharzttitel bleibt unangetastet ( vgl. die unter www.siwf.ch > Fortbildung > Fortbildungsplattform

abrufbare n Publikationen: « Das SIWF-Fortbildungsdiplom: der ‹ Goldstandard › in der Fortbil dung » , Artikel SAEZ Nr. 11/2021 und «Haben Sie ein SIWF- Fortbildungsdip lom?» , Artikel in der SAEZ Nr. 1/2, 2017 ). 3.3

Der fragliche Eintrag im Ärzteverzeichnis lässt letztlich

einzig darauf schliessen, dass med. pract . B.___ k urz nach Abgabe ihrer Beurteilung eine dreijährige Fortbil dungsperiode abschloss, worauf ihr als langjährige Chirurgin ein Fortbildungs diplom der Fachrichtung Chirurgie mit Gültigkeitsdauer für die Jahre 2 020 bis 2022 ausgestellt wurde. Es besteht deshalb kein Grund zur Annahme, sie habe bei der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung nicht über die notwendige Erfahrung verfügt oder ihr Wissen sei nicht auf dem aktuellsten Stand gewesen. 3.4

Im Übrigen ist es üblich, zu Beginn einer Expertise neben dem beobachteten Ver halten auch das äussere Erscheinungsbild der versicherten Person kurz zu be schreiben. Soweit es sich dabei nicht um klar falsche oder abfällige Bemerkungen handelt, vermögen diese die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 Ziff. IV 1) ist denn auch kein Zusammenhang zwischen der Feststellung von med. pract . B.___ , dass er deutlich jünger wirke , und der von ihr festgelegten Höhe der Arbeitsfähigkeit respektive Integritätseinbusse ersichtlich. 4. 4.1

Im Bericht vom 2 8. August 2019 hielt Dr. Z.___ zur Verlaufskontrolle vom Vortag fest, anamnestisch gehe es dem Beschwerdeführer deutlich besser. Er habe noch leichte Beschwerden. Zum Befund der linken Schulter notierte er: Flexion 135°, Abduktion 160°, Aussenrotation 40°, Schürzengriff L1, Bewegungs untersuchung noch leicht bis mässig schmerzhaft eingeschränkt. Überkopf könne er noch nicht belasten. Der Operateur schlussfolgerte, es sei eine relevante Bes serung eingetreten bei mittlerweile guter Funktion. Die Überkopffunktion sei aber eingeschränkt. Die nächste Kontrolle klinisch und radiologisch werde ein Jahr postoperativ erfolgen. Eine Physiotherapie sei nicht mehr notwendig. Die Schulter werde sich spontan zum Teil noch erholen. Als Kältemonteur sei der Beschwer deführer sowohl jetzt als auch in Zukunft nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten auf Bau ch höhe sollten möglich sein bei einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % . Diese Einschränkung werde wohl auch in Zukunft so bleiben ( Urk. 12/255 ) . 4.2

4.2.1

In der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 1 7. September 2019 gab der Beschwerdeführer gegenüber med. pract . B.___ an, er habe weiterhin Beschwerden und Bewegungseinschränkungen, gesamthaft aber dennoch von der inversen Schulterprothesenimplantation profitiert. Die Behandlung bei Dr. Z.___

sei abgeschlossen; er werde zur Jahreskontrolle aufgeboten. Physiotherapie mache er schon länger nicht mehr, an Schmerzmedikamenten nehme er noch Oxycodon-Naloxon

Mepha 5/2,5 mg in Reserve. Es gebe Tage, an denen er zwei bis drei Tabletten nehme, aber auch gute Wochen, in denen er insgesamt nur zwei Tabletten benötige. Somit hätte er auch schon mal einige aufeinanderfolgende Tage gehabt, an denen er keine Schmerzmedikamente habe einnehmen müssen. Nachts erwache er häufig nach drei bis vier Stunden. Er schaue dann etwas fern, gehe auch mal spazieren, um dann nochmals zu schlafen. Tagsüber schlafe er kaum. Während der Antibiotikaeinnahme habe er einige gesundheitliche Prob leme gehabt, diese hätten sich jedoch gemäss hausärztlicher Kontrolle und eige nem Empfinden deutlich gebessert, nachdem diese gestoppt worden sei. Seitens der rechten oberen Extremität bestünden keine Einschränkungen, wobei er rechtsdominant sei. Fahren mit dem Automatikfahrzeug gehe problemlos. Im Übrigen habe er wegen degenerativer Kniegelenksbeschwerden letzte Woche eine Spritze erhalten und könne nun sicherlich wieder 6 bis 7 km gehen. Zuvor habe er auf der Treppe zu seiner Wohnung pausieren müssen (vgl. Urk. 12/260/6). 4.2.2

Die Kreisärztin stellte in der Untersuchung der linken Schulter

im Wesentlichen eine leichte Muskelhypertrophie gegenüber der rechten Schulter, eine mässig gradige

Druckdolenz im Bereich d es Schultereckgelenks und der Bizepsrinne sowie eine deutliche Kraftminderung im P alm up - und im J obe - T est mit Nach geben wegen Kraftlosigkeit, nicht wegen Sc hmerzen , fest . Sie notierte eine Ein schränkung der Beweglichkeit gegenüber der rechten Schulter von 30° bei der Anteversion, von 60° bei der Abduktion und von 30° bei der Aussenrotation . Die Faustschlusskraft nach Jamar S tufe 2 betrug in drei Versuchen links 18, 16 und 10 kg und

rechts 38, 36 und 36 kg. Der Umfang des stärkste n O ber- bzw.

Unter arms betrug links 1,5 bzw.

0,5 cm weniger als rechts (vgl. Urk. 12/260/7 f.). Gestützt auf diese Befunde sowie in Kenntnis der Vorakten , einschliesslich der bildgebenden Abklärungen (vgl. Urk. 12/260/1-6) , diagnostizierte die Kreisärztin eine leichtgradige Funktionseinschränkung mit Belastungsintoleranz der Schulter links (vgl. Urk. 12/260/8). 4.2.3

Sie

empfahl alsdann den administrativen Fallabschluss. Dazu führte sie aus, e in halbes Jahr nach der Implantation der inversen Schultertotalprothese k önn e im Rahmen weiterer Behandlungen nicht mehr mit überwiegender Wahrschein lich keit von einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens aus gegangen werden. Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass der Be schwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit wieder v ollumfänglich arbeits fähig werde. Zudem zeige sich heute ein deutlich besserer Untersuchungsbefund als anlässlich der letzten kreisärztlichen U ntersuchung. Z um einen sei der Schmerz mittelbedarf weniger geworden , zum anderen sei die Beweglichkeit deutlich besse r geworden, wobei die Kraftentwicklung nicht weiter zurückgegangen sei und schon im November 2018 eine deutliche Einschränkung im Seitenvergleich auf gewiesen habe ( vgl. U rk. 12/260/9). 4.2.4

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schlussfolgerte sie, d ie angestammte Tätigkeit als Kältemonteur sei

nicht mehr zumutbar. A uch die anderen von ihm bisher durchgeführten Tätigkeiten wie Automechaniker und Stahlbaumonteur seien zu schwer und zu belastend. Zumutbar sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit in voller Präsenz. Es erschliesse sich auch im Vergleich zu ähnlich gearteten Fällen keineswegs, warum er nur noch in 50 % iger Präsenz arbeitsfähig sein solle. Es liege weder ein schweres ,

chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, noch bestünden derart grosse Einschränkungen, dass eine volle Präsenz unzumutbar wäre . Es sei zudem mit Sicherheit leichter, eine Tätigkeit in voller Präsenz als eine solche in Teilzeit zu finden. Inwieweit die Situation mit dem rechten Knie hin einspiele, lasse sich nicht beurteilen, spiele aufgrund der Unfallfremdheit aber auch keine Rolle. Entgegen der Annahme der kreisärztlichen Untersuchung im Jahr 2017 sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Tätigkeit allerdings nicht mehr zumutbar . Die Tätigkeit sollte leicht, ohne repetitive Arbeiten über Brust höhe, ohne Schläge und Vibrationen auf die linke obere Extremität und ohne Tragen von Lasten am langen Hebel mit links sein. Zudem sei das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen allenfalls verminderte r Haltefunktion nicht zumutbar ( Urk. 12/260/9 f.). 4.3

4.3.1

In d en nachfolgenden – teilweise vom Beschwerdeführer explizit im Hinblick auf den Leistungsstreit mit der Beschwerdegegnerin erbetenen – Berichten hielt Dr. Z.___ an seiner bisherigen E inschätzung fest. Im Bericht vom 31. Oktober 2019 betonte er , den Beschwerdeführer als höchstens 50 % arbeits fähig ein zu stufen. Im Alter von 61 Jahren werde es wohl nicht mehr möglich sein, die Arbeit zu wechseln. Seines Erachtens wäre die Berentung indiziert. Eine Begutachtung durch eine unabhängige Stelle könne allenfalls die unterschied lichen Beurte ilungen klären ( Urk. 12/275/2). 4 .3.2

Dem Bericht von Dr. Z.___

vom 2 8. Februar 2020 ist präzisierend zu ent nehmen, die Bewegung sei limitiert und die Belastbarkeit sowieso. Leichte Tätig keiten auf Bauchhöhe sollten möglich sein. Er schätze die Arbeitsfähigkeit bei seiner Schmerzhaftigkeit auf 50 % ( Urk. 12/297). 4.3.3

Schliesslich gab der Beschwerdeführer i n der Jahreskontrolle vom 2 7. Mai 2020 an, es ginge. Bei schwerer Belastung habe er doch mässige Schmerzen im late ralen Oberarmbereich. In Ruhe ginge es. Nachts würde er zweimal aufwachen ( Urk. 12/302/1). Zum Befund der linken Schulter notierte Dr. Z.___ : Flexion 125°, Abduktion 140° mit doch deutlich schmerzhafter Elevation, Aussen rotation 45°, Schürzengriff L3, Jobe -Test weniger st ark im Vergleich zur Gegen seite und wenig symptomatisch, Aussenrotationskraft ordentlich . Radiologisch fand sich eine regelrechte i nverse Schultertotalprothese ohne Lockerungszeichen. Dr. Z.___

beurteilte das Operationsergebnis als mässig gut. Die Funktion sei teilweise wieder hergestellt . Belasten könne der Beschwerdeführer nicht. Als Kältemonteur sei er nicht arbeitsfähig. Für angepasste Tätigkeiten, das heisse leichte Tätigkeiten auf Bauchhöhe, werde er wohl maximal 50 % arbeitsfähig sein ( Urk. 12/302/2). 4. 4

4.4.1

Zusätzlich ersuchte der Beschwerdeführer auch Dr. med. C.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bei dem er wegen Kniebeschwerden in Behandlung steht, um eine Beurteilung der linken Schulter . Im Bericht vom 4. März 2020 notierte Dr. C.___

anamne s tisch , es be stün den anhaltende Schmerzen sowie eine Funktionseinschränkung, jedoch keine Ruheschmerzen. Die Schmerzen seien belastungs- bzw. bewegungsabhängig. Sie träten insbesondere bei Belastungen « überhalb » der Horizontalebene sowie hinter der Körperachse auf. Zusätzlich bestünden Ruheschmerzen bei Wetterwechse ln ( Urk. 12/299/2) . 4.4.2

Zum eigenhändigen Untersuch erörterte Dr. C.___ , inspektorisch bestehe eine deu tliche Hypot rophie bzw. Atrophie vom ventralen lateralen Deltaareal. Die glenohumerale Gelenkbeweglichkeit sei im Seitenvergleich deutlich einge schränkt mit einer Aussenrotation von 10° (Gegenseite 30°), Abduktion von 55° (Gegen seite 90°) und Innenrotation 60° (Gegenseite 90°). Beim passiven Durchbewegen des Gelenks komme es bei der Aussenrotation zu einer deutlichen Schmerz reak tion und bei d er Abduktion zu einer geringfügigen Subluxation. Die Gesamt elevation liege bei 120° . Die Widerstandstests aus der Neutralposition heraus ergäben eine gute Kraftentfaltung für die Aussenrotation (5/5), eine mässig reduzierte Kraftentfaltung für die Abduktion (4/5) und eine deutlich reduzierte Kraftentfaltung für die Innenrotation (3/5). Widerstandstest s bei abduziertem Arm oder Arm in Elevation führten zu einer deutlichen Schmerzreaktion mit assoziierter Kraftminderung. Die Schmerzen würden hierbei insbesondere im ventralen Aspekt der Schulter auftreten ( Urk. 12/299/2) . 4.4.3

Dr. C.___ schlussfolgerte, klinisch bestehe ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit. Bezüglich Tätigkeiten bei hängendem Arm b zw. Arm in körper naher Position bestehe eine ausreichende Funktion. Diesbezüglich sei lediglich die Kraft für die Innenrotation deutlichst reduziert. Auch müssten schla g ende bzw. klopfende Tätigkeiten sowie insgesamt impul s artige und kräftige Tätigkeiten vermieden werden. Körperliche Tätigkeiten « überhalb » der Horizontalebene seien nicht zumutbar und bei der vorliegenden Krankengeschichte auch nicht sinnvoll .

Zum Arbeitspensum oder Rendement äusserte sich Dr. C.___ nicht; er hielt einzig dafür, die Kreisärztin habe die Integritätsentschädigung deutlich zu niedrig eingestuft (vgl. Urk. 12/299/2). 4.5

Vom B eschwerdeführer in der Beschwerde zu Recht nicht erwähnt wurde übrigens d as Arztzeu gn is des Allgemeinmediziners Dr. med. D.___ vom 6. September 2019 ( Urk. 12/272) . Diesem ist in der vorliegenden Konstellation kein Beweiswert beizumessen. Zum einen wurde es vor dem Hintergrund des A ufenthaltsstatus des Beschwerdeführers und ohne Berücksichtigung von versicherungsmedizinischen Aspekten (z. B. Fallabschluss ) verfasst, zum anderen verfügt der Hausarzt anders als die übrigen Ärzte über keine orthopädischen Fachkenntnisse und begründete seine medizinische Einschätzung auch nicht näher. 5. 5.1

Festzuhalten ist, dass bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die – wie vorliegend – im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforde run gen an die Beweiswürdigung zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2018 vom 1 4. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4 und 122 V 157 E. 1d). 5.2

Zu Recht unstrittig ist der Fallabschluss per 3 1. Oktober 2019, nachdem die Behandlung b eim Operateur sowie die Physiotherapie dannzumal abgeschlossen waren und sowohl nach Ansicht von Dr. Z.___ als auch der Kreisärztin keine massgebliche Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit im Sinne einer «namhaften» Besserung nach Art. 19 Abs. 1 UVG ( dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 64/2021 vom

14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3 ) mehr zu erwarten war (vgl. E. 4.1 , 4.2.1 und 4.2 .3 ) . Eine solche ist soweit ersichtlich auch retrospektiv nicht mehr eingetreten (vgl. E. 4.3.3) .

E ingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung stand en

dannzumal (noch) keine zur Diskussion (vgl. Urk. 19 S. 3). Von solchen ist zudem kein höheres Invalideneinkommen zu erwarten, zumal ein Anspruch auf Arbeits vermittlung im Vorbescheid der Invalidenversicherung ausdrücklich verneint wurde (vgl. Urk. 19 S. 2) und eine Umschulung altersbedingt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausser Betracht fällt. 5. 3

Ebenfalls einig sind sich die Kreisärztin (vgl. E. 4.2. 4 ) und Dr. Z.___ (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 ) , dass mit dem Zumutbarkeitsprofil der eingeschränkten Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter R echnung zu tragen ist, wobei sie jeweils ähnliche Befunde

– vorab bezüglich Flexion, Abduktion und Aussenrotation (vgl. E. 4.1, 4.2. 2 und 4.3.3 )

– erhoben.

Als noch zumutbar erachte te n beide körperlich leichte Tätigkeiten – Dr. Z.___ auf Bau ch höhe (vgl. E. 4.3.2 und 4.3.3 ) , med. pract .

B.___

zumindest ohne repetitive Arbeiten über Brusthöhe

und ohne Lasten am langen Hebel links (vgl. E. 4.2. 4 ) . Die kreis ärztliche Beurteilung ist dabei gut vereinbar mit der Aussage von Dr. C.___ , der eine ausreichende Funktion bezüglich Tätigkeit mit hängendem A rm bzw. körper naher Position des Arms beschrieb (vgl. E. 4.4.3) . Nachvollziehbar sind auch

die von med. pract . B.___

zusätzlich postulierten

(vgl. E. 4.2. 4 ) und von Dr. C.___ teil weise ebenfalls genannten

(vgl. E. 4.4.3) Einschränkungen bezüglichen Schlägen, Vibrationen und Festhalten an Leitern und Gerüsten.

Es bleibt anzumerken, dass Dr. C.___ im Gegensatz zu den anderen beiden Fach ärzten , die den Bewegungsumfang unter Mitbeteiligung des Schultergürtels beur teilten, das Schultergelenk isoliert betrachtete und dabei als einziger eine deutlich eingeschränkte Innenrotation feststell t

e. Zudem wies er auf eine geringfügige Subluxation bei der Abduktion hin (vgl. E. 4.4.2) . Wie soeben dargelegt, bezeich nete er die Funktion bezüglich Tätigkeiten mit körpernaher Position des Arms insgesamt dennoch als ausreichend, so dass sich daraus keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte ergeben. 5. 4

5.4.1

Klar diskrepant beurteilt wurde von Dr. Z.___

(vgl. E. 4.1 und 4.3) und med. pract . B.___

(vgl. E. 4.2. 4 ) somit einzig das dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zumutbare Arbeitspensum. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen ärztlicher Diagnose und attestierter Arbeitsun fähigkeit auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht, wes halb die medizinische Folgenabschätzung unausweichlich Ermessen s züge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1), wobei behandelnde Arztpersonen in Zweifelsfällen auch eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 4 65 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Letzteres zeigt sich etwa im Umstand, dass Dr. Z.___

im Bericht vom 2 8. August 2019 zunächst von einer Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % ausging, die – obschon sich die Schulter seiner Ansicht nach zum Teil noch spon tan erholen würde – wohl auch in Zukunft bleiben w ü rde (vgl. E. 4.1) . I m Bericht vom 3 1. Oktober 2019 hielt er gar dezidiert dafür, der Beschwerdeführer sei höchstens 50 % arbeitsfähig, wobei er explizit aufgrund des sen Alters einen Tätigkeitswechsel als nicht mehr möglich erachtete und sich für eine Berentung aussprach (vgl. E. 4.3.1) .

Dies bedeutet nicht , dass Dr. Z.___

die Befunde nicht korrekt erhob, die ihm geklagten Beschwerden unzutreffend schilderte oder seine Behandlung bzw. die Angaben dazu zu beanstanden wären. J edoch haben das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer sowie die für ihn als Behandler im

Fokus stehende Gesundung

die daraus gezogenen Schlussfolgerungen

zur Arbeits fähigkeit/Berentung beeinflusst. Aus dem Umstand, dass bei ihm Bericht e

einge holt wurden, lässt sich daher entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine Unparteilichkeit ableiten (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.1) . 5.4.2

Im Bericht vom 2 8. Februar 2020 begründete Dr. Z.___ die von ihm pos tulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in angepassten Tätigkeiten mit der Schmerz haftigkeit des Schulterleidens (vgl. E.

4.3.2) . Ergänzend ergibt sich aus dem Be richt vom 2 8. Mai 2020, dass die Elevation doch deutlich schmerzhaft sei , der Jobe -Test indessen wenig symp to matisch (vgl. E. 4.3.3).

Weder die klinischen und radiologischen Befunde noch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit deuten dabei auf eine gesundheitliche Verschlechterung sei t dem Bericht vom 2 8. August 2019 hin (vgl. E. 4.1). Die K reisärztin hielt einem Teilzeitpensum bereits dannzumal entgegen, dass die Einschränkung en nicht derart gross seien, kein schweres chro nifiziertes Schmerzsyndrom vorliege und sich auch mit Blick auf ähnlich ge la gerte Fälle eine blosse Teilarbeitsfähig keit nicht erschliesse (vgl. E. 4.2.4). Hier auf wurde auch im

Einspracheentscheid hin gewiesen ( Urk. 2 E. 4).

Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass jeweils der Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3) . Soweit jedoch ähnliche Befunde

vorliegen, muss mit Blick auf die Gleichbehandlung der Versicherten auch eine ähnliche medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten resul tie ren ; es sei denn , es lägen zusätzliche Besonderheiten vor . Solche wurden von Dr. Z.___ nicht aufgezeigt.

Das subjektive Empfinden bzw.

die eigene Krankheitsüberzeugung der versicherten Person sind nicht massgebend .

Ebenso ist der von Dr. Z.___ erwähnte Umstand, dass die Stellensuche alters be dingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Acht zu lassen (vgl. im Zusammenhang mit dem leidensbedingten Abzug etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_296/2020 vom 25. November 2020 E. 6.3.2 mit Hinweisen). 5.4.3

Ergänzend zur kreisärztliche n Begründung ist anzumerken , dass

Dr. Z.___

im Rahme n der K ontrolle vom 27. August 2019 anamnestisch selbst nur leichte Beschwerden festgehalten und die Bewegungsuntersuchung , bei welcher die Gre n zen des Möglichen ausgelotet wurden, nur als leicht bis mässig schmerzhaft beur teilt hatte (vgl. E. 4.1) . In der bisher letzten Kontrolle gab der Beschwerdeführer zudem an, bei schwerer Belastung mässige Schmerzen zu haben (vgl. E. 4.3.3) , während vorliegend einzig körperlich leichte Tätigkeiten zur Diskussion stehen. Gegen ein schmerzbedingtes

zeitliches Limit bei leichten Tätigkeiten spricht auch die nach Angaben des Beschwerdeführers d eutlich reduzierte Einnahme von Schmerzmitteln bis hin zum vollständigen Verzicht über mehrere Tage (vgl. E.

4. 2.1) . Dabei gilt es auch zu bedenken , dass er seinen Alltag alleine zu bewäl tigen hat (vgl. Urk. 12/227/5 unten) , zumal seine Ehefrau im Ausland lebt und arbeitet (vgl. Urk. 12/260/6 unten) . Ruheschmerzen bestehen (a usgenommen bei Wetterwechsel )

ausdrücklich keine (vgl. E. 4.4.1 und 4.3.3 ) .

Die nur vereinzelten Hinweise auf deutliche Schmerzreaktionen bei Ausreizen des Bewegungsumfangs im Untersuch , wie sie von Dr. C.___ (vgl. E. 4.4.2) und Dr. Z.___ (vgl. E. 4.3.3)

in ihren

gerade im Hinblick auf den Leistungs bezug verfassten Stellungnahmen

erwähnt wurden , vermöge n ein Vollzeitpensum be i entsprechendem Stellenprofil nicht in Frage zu stellen.

Es fällt viel mehr auf, dass Dr. C.___ ein ausführliches (positives und negatives) Leistungsprofil erstellt e , ohne hierbei ein zeitliches Limit, einen erhöhten Pausenbedarf oder ein vermin dertes Rendement zu erwähnen (vgl. E . 4.4.3 ).

Für eine seitens des Beschwer deführers in der Beschwerde weiter

geltend gemachte erhebliche

Tagesmüdigkeit mit aktuell M ittagsschlaf und

eine relevante G efühlsstörung mit regelmässigem Fallenlassen von Gegenständen finden sich in den medizinischen Unterlagen zudem keine

hinreichenden Hinweise (vgl. Urk. 12/132 oben: Fallenlassen von Gegenständen nur zwischen den ersten beiden Operation überhaupt erwähnt; Urk. 12/260/6 Mitte : schläft tagsüber kaum ) , weshalb sich nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, dass diese Beschwerden bei Erlass des angefochtenen Entscheids in einem relevanten Aus mass

vorhanden waren. In jenem Zeitpunkt endet die gerichtliche Überprüfungs befugnis in zeitlicher Hinsicht (vgl. BGE 134 V 392 E.

6) , weshalb offen bl ei ben kann, inwieweit sich der Zustand zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert hat.

Im Übrigen würde das Fallenlassen von Gegenständen mit der adominanten Han d, wohl höchstens das Spektrum der Verweistätigkeiten geringfügig einschrän ken, hätte jedoch kaum Einfluss auf das Arbeitspensum. 5.4.4

Nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan ist ( Urk. 17), inwiefern der Vorbescheid der Invalidenversicherung vom 11. Januar 2021 seine Argumentation stützen soll . Im Vorbescheid wurde eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den unfallbedingten Beschwerden der linken Schulter angepassten Tätigkeit ausdrücklich bestätigt ; die Arbeitsfähigkeit wurde infolge der zusätzlichen krank heitsbedingten Kniebeschwerden gesamthaft auf nur 50 % geschätzt. 5.5

Zusammenfassend bestehen nach einhelliger Auffassung der Ärzte eine einge schränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter , welche die bisher vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten (vgl. Urk.

13) ohne weiter es als nicht mehr sinnvoll durchführbar erscheinen lassen. Dies gilt insbesondere für seine letzte Tätigkeit als Kältemonteur, di e mit viel Überkopfarbeit verbunden war (vgl. Urk. 12/90/1 und 12/99). Die Abweichungen zwischen den von med. pract . B.___ , Dr. Z.___ und Dr. C.___ definierten Zumutbarkeitsprofilen für eine angepasste Tätigkeit sind – soweit nicht bloss anders formuliert – geringfügig und damit letztlich ohne Auswirkungen auf die Festsetzung des Invaliden ein kommens. Schliesslich vermochte Dr. Z.___ mit seinem Hinweis auf eine limitierende Schmerz haftigkeit letztlich keine Zweifel daran zu wecken, dass de m

Beschwerdeführer in eine r dem S chulterleiden angepasste n Tätigkeit entspre chend dem kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofil

ein Vollzeitpensum zu mut bar ist .

Das Zumutbarkeitsprofil steht denn auch mit den vom Beschwerde führer (zu mindest bis zur Beschwerdeerhebung) geklagten Beschwerden weitest gehend im Einklang. Es besteht diesbezüglich somit kein weiterer medizinischer Abklärungs bedarf. 5.6

Eine Verletzung der Begründungspflic ht

– wie vom Beschwerdeführer gerügt (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3) – ist übrigens nicht ersich tlich . Mit den Erwägungen zum von der Kreisärztin definierten Zumutbarkeitsprofil und zu ihrer Argumentation zum Teilzeitpensum

erfolgte im Einspracheentscheid

eine eingehende Auseinander setzung mit den von Dr. Z.___ aufgezeigten Aspekten (Bewegungsum fang, Belastbarkeit und Schmerzhaftigkeit der linken Schulter) , so dass – wie die Beschwerde zeigt – dieser sachgerecht anfechtbar war. 6. 6.1

Der B eschwerdeführer erachtet die Verwertbarkeit s einer

Restarbeitsfähigkeit auf grund seines hohen Alters und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt als kaum noch gegeben ( Urk. 1 Ziff. IV.2) .

Aufgrund des ihm zumutbaren Vollzeitpensums in einer dem kreisärztlichen Zu mutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer indessen ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten offen . So bestehen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss konstanter Rechtsprechung genügend rea lis tische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen, die funktionell als Ein armige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2020 vom 2 9. April 2020 E. 4.5 mit weite ren Hinweisen). Zu denken sind beim Beschwerdeführer neben der Bedienung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des linken Arms erfordern, etwa an Überwachungsarbeiten , leichte Montagear beiten in körpernaher Position oder eine Tätigkeit als Parkplatzwächter .

Im Bereich der Unfallversicherung hat sich zudem keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden medizinisch-theoretischen Rest arbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 1 0. August 2018 E. 6.6 ) . 6.2

Stattdessen hat der Bundesrat in Art. 28 Abs. 4 UVV eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Er werbs tätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beein träch tigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind d er Inva liditätsbemessung die Vergleichseinkommen für einen Versicherten im mittleren Alter zu Grunde zu legen. Dieses liegt nach der Rechtsprechung bei etwa 42 Jah ren oder zwischen 40 und 45 Jahren .

Dabei kann nicht nur di e ab einem Alter von rund 60 Jahren aus medizinischer Sicht grundsätzlich vorhandene physio lo gi sche Altersgebrechlichkeit die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 4 UVV recht fertigen. Vielmehr wurden in der jüngeren Rechtsprechung vermehrt die erwerb lichen Auswirkungen des Altersfaktors betont, indem die Bestimmung auch dann zur Anwendung gelangt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutb arkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funk tio nellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber d er Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit trotzdem entgegensteht, weil beispielsweise die Wiedereingliede rung schwierig ist, eine Umschulungsmassnahme nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, der eine Person in diesem Alter noch einstellen würde ( zum Ganzen:

Urteile des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2 und 5 sowie 8 C_799/2019 vom 1 7. März 2020 E. 2.3 und 3.2 .2 ).

Die Argumentation des Beschwerdeführers zur Verwertbarkeit seiner Restarbeits fähigkeit erschöpft sich darin, dass er das Vorliegen von Umständen geltend macht, welche zu einer Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV führen. Soweit ihm angesichts der ihm verbleibenden kurzen Aktivitätsdauer sowie seiner sich auf körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten beschränkenden Berufs- und Arbeitserfah rung gefolgt werden kann, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. 6 . 3

Bezüglich des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin ( Urk. 2

E.

5.2 ) auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2019 mutmasslich (wie bei Anstellungsbeginn, vgl. Urk. 12/106 f. und 12/1) 13 Monatslöhne à Fr. 5'750. --, entsprechend einem Jahreslohn von Fr. 74'750 .--, e rhalten hätte ( Urk. 12/236). Der Beschwer deführer machte geltend, entgegen diesen hypothetischen Angaben könnte das E inkommen auch gestiegen sein , weshalb die Nominallohnentwicklung bei beiden Vergleichseinkommen aufzurechnen oder wegzulassen sei ( Urk. 1 Ziff. IV.4).

Mit Urteil 8C_795/2019 vom 2 5. März 2020 E. 4.4.1 bestätigte das Bundesgericht erneut die von der Beschwerdegegnerin erörterte Rechtsprechung ( Urk. 2 E. 5.2), wonach das Ausbleiben von Lohnanpassungen aufgrund der finanziellen Situa tion des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zumindest in den ersten Jahren in aller Regel noch keinen Anlass bildet, sich nach einer beruflichen Veränderung umzusehen, welche unter Umständen doch auch mit erheblichen Umtrieben und finanziellen Einbussen verbunden sein könnte. Hält eine solche Lohnstagnierung indessen über mehrere Jahre an, so kann dies bei stetig ansteigender Differenz zu andernorts gebotenen branchenüblichen Löhnen dazu führen, dass die Annahme, der Arbeitnehmer würde dennoch keinen Stellenwechsel ins Auge fassen, nicht mehr als realistisch betrachtet werden kann .

Der Beschwerdeführer hatte seine letzte Stelle erst im Mai 2015 angetreten ( Urk. 12/1), davor hatte er in der Schweiz nur eine Temporärstelle

( Urk. 13). Zudem

wird er in absehbarer Zeit das ordentliche Pensionsalter erreichen , so dass die Umtriebe eines Stellenwechsel s schwer wettzumachen sind und auch an der neuen Stelle mit keiner massgeblichen Lohnsteigerung mehr zu rechnen ist . Dass

er andernorts branchenüblich einen deutlich höheren Einstiegslohn gehabt hätte o der die Lohnstagnation für ihn Anlass für einen S tellenwechsel gewesen wäre , brachte der Beschwerdeführer auch gar nicht vor .

Nicht ersichtlich ist , inwiefern die ehemalige Arbeitgeberin ein Interesse daran haben könnte, einen zu tiefen hypothetischen Lohn anzugeben. Es erscheint daher als überwiegend wahrschein lich , dass der Beschwerdeführer als gesunde Person an seiner letzten Anstellung festgehalten und den von der letzten Arbeitgeberin deklarierten Lohn verdient hätte. Der Verzicht auf die

Aufrechnung der Nominallohnentwicklung beim V alideneinkommen ist somit nicht zu beanstanden. 6. 4

Hinsichtlich des Invalideneinkommens vertritt d ie

Beschwerdegegnerin die Auf fas sung, e s sei vom Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicher heitsdienst/Fahrdienst) von Fr. 5'649. -- auszugehen (LSE 2018, Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Zeile « TOTAL » ), weil der Beschwerdeführer über überdurchschnittliche handwerkliche und weitere Fähigkeiten verfüge, wie sein Lebenslauf zeige. Er habe Berufserfahrung als M aschinenschlosser und Elektroschweisser, Schaltbauschlosser, Vorarbeiter in einer Müllverbrennungsanlage, Kältemonteur, Kältetechniker und zuletzt Lei tungs monteur. Er habe zudem folgende Aus- und Weiterbildungen: Autospengler , Vermessungstechnik-Theodolite Kurs, Prüfung von operativ tätigen Mitarbeitern, Fachausbildung von Sicherheitsvertrauenspersonen, E rste Hilfe Grundkurs und Hartlöter -Zertifikat. Ferner verfüge er über sehr gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse ( Urk. 11 Abs. 4). Dem widersprach der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die fehlende Ausbildung und Erfahrung für Tätigkeiten auf diesem Kompetenzniveau sowie die Einschränkungen an Schultern und Armen, welche etwa eine Tätigkeit im Sicherheitsdienst ausschliesse, weil er niemanden fest hal ten könne ( Urk. 1 Ziff. IV.4).

W enn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität - wie hier - nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt ( Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018, 8C_742/2018 vom 2 6. März 2019 E. 8.2.1

mit weiteren Hinweisen ).

Solche bejahte das Bundesgericht etwa im Fall eines gelernten Zimmermanns, der mit seinem Betrieb ein deutlich höheres Einkommen erzielt hatte, als er als Angestellter hätte verdienen können . Dabei hatte er auch a dministrative Arbeiten erledigt

und gegenüber vier Angestellten und zwei Lehrlingen Führungs- bzw. Aus bildungsaufgaben wahrgenommen .

Zudem konnte er weiterhin eine hand werkliche Arbeit ausüben (vgl. soeben erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_732/2018, 8C_742/2018 E. 8.2.2). Gleiches gilt für einen ausgebildeten Deko rationsangestellten , der seine in einer Verkaufstätigkeit erworbenen praktischen Fähigkeiten, die ihm aufgrund der Stehbelastung nicht mehr zumutbar war, in einer wechselbelastenden Bürotätigkeit etwa im Bereich des Telemarketings verwerten konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 1 8. Dezember 2019 E.

5.3). Lediglich das Kompetenzniveau 1 als anwendbar erachtete das Bun desgericht bei einem Versicherten, der keine Berufsausbildung besass, in der Schweiz ausschliesslich grobmanuelle Tätigkeiten ausgeübt hatte und aufgrund des Belastungsprofils (insbesondere Gewichtslimit von 1 kg, keine vibrierenden Maschinen)

keine eigentliche Handwerkstätigkeit mehr ausüben konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 7.3). Gleiches gilt für einen gelernten, während 30 Jahre selb st ändig

erwerbend

ge wesenen P lattenleger , der selbst keine administrativen Arbeiten verrichtet hatte und bei dem handwerkliche Arbeiten aufgrund des Belastungsprofils (insbeson dere nur gelegentliches und beidhändiges Anheben von Gegenständen bis 10 kg, repetitives Anheben von Gegenständen bis 5 kg unter Gebrauch beider Hände, keine spe ziellen Arbeiten mit manueller Beanspruch ung der dominanten rechten Hand wie Rotation, Ha n tieren mit Werk z e ug über 2 kg, Hämmern, Schlagen, Vibrieren ) nicht mehr in Betracht fielen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.2.1 und 4.2.2).

Der Beschwerdeführer absolvierte gemäss Protokoll zur Besprechung mit dem Aussendienstmitarbei t er vom 2 0. Januar 2017 in E.___ eine Ausbildung als Autospengler und Stahlbauer , in F.___ eine weitere Ausbildung als Kälte monteur (vgl. Urk. 12/90/1). Diese Angaben stimmen nicht mit dem von der Be schwerdegegnerin eingereichten Lebenslauf überein, wonach er einzig eine Aus bildung als Autospengler in E.___ sowie einige kleiner e Weiterbildungen (Auf wand jeweils ein bis zwei Tage) in F.___ absolvierte und wonach er bei der vorangehenden Arbeitgeberin auch lediglich Mithilfe bei Unterhaltsarbeiten an Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanl a gen leistete (vgl. Urk. 13).

Über Berufs erfahrung verfügt der Beschwerdeführer soweit ersichtlich in der Metallverarbei tung und Gebäudetechnik, welche aufgrund des grossen Anteils von körperlich schweren und Überkopfarbeiten

beide ausser Betracht fallen . Zudem arbeitete er einige Jahre in der Müllverbrennu ngsanlage, wo er als Vorarbeiter tätig war. Zusammenfassend verfügt er somit weder über administrative Kenntnisse, noch relevante Führungserfahrung (nur auf unterster Stufe) oder (gelernte respektive angeeignete) praktische Fertigkeiten, welche ihm in einer angepassten Tätigkeit von besonderem Nutzen sein werden. Er wird zudem nur noch bedingt hand werk lich arbeiten können (ohne Vibration, Schläge etc.) bzw. vornehmlich in

fein mo torische n Tätigkeiten in

neuen Branchen . Unter diesen Gesichtspunkten ist das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 durchaus fragwürdig. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend geklärt zu werden.

6. 5

Beim Abstellen auf den Zentralwert der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiert unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenar beit s zeit im Jahre 2019 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durch schnittlichen Nomi nal lohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’ 377 .-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invaliden einkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit en in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2018, 8C_618/2018 vom 1 7. Mai 2019 E . 5.3.1 mit Hin weis auf BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Dabei

entspricht es der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominan ten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Vorliegend ist zum einen die adomi nante obere Extremität betroffen, zum anderen sind dem Beschwerdeführer leichte Tätig keit en mit wenigen Einschränkungen wie Arbeiten über Brusthöhe , mit Schlägen und Vibration oder Festhalten auf Leitern und Gerüsten weiterhin mög lich. Damit steht ihm

ein breites Spektrum an Verweistätigkeiten im Kompetenz niveau 1 offen (vg l . E. 6.1) . Folglich können nur Umstände zu einem Abzug auf dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten führen, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche sin d nicht ersichtlich.

Die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände

(vgl. Urk. 1 Ziff. IV . 2) finden im Komp e tenzniveau 1 keine Berücksichtigung. Dies gilt vorab für das Alter, zumal Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt alters un abhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen) , und auch für die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen). Ebenso wenig rechtfer tigen im K ompetenzniveau 1 die fehlend e berufliche Ausbildung in noch mög lichen Tätigkeiten und die (vorliegend strittigen )

Sprachkenntnisse einen Tabel lenlohnabzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 1 5. Juli

2020 E.

6.3.4 mit Hinweis).

Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für regelmässige Absenzen in einer angepassten Tätigkeit , wie vom Beschwerdeführer behauptet,

finden sich in den fachärztlichen Beurteilung en keine . Angesichts seines Lebenslaufs ( Urk .

13) und des kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils verfügt der Beschwerde führer zudem über eine hinreichende geistige Flex i bilität und Einsetzbarkeit im Rahmen einer angepassten Tätigkeit. Dass er keine mittelschweren und schweren körperlichen Arbeiten verrichten kann, ist wie dargelegt nicht abzugsrelevant. Schliesslich mag es zutreffen , dass d ie Covid 19 -P andemie

den realen Arb eits markt verändert hat , wobei d er Beschwerdeführer jedoch mangels lohnwirksamer Vorkenntnis nicht darauf angewiesen ist , sein e Restarbeitsfähigkeit in einer der besonders betroffenen Branchen, wie der Gastronomie oder dem Tourismus, zu verwerten.

Insbesondere aber ist d er Begriff des ausgeglichenen Arbeitsm arktes gemäss Art. 16 ATSG e in theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die kon krete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungs bereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu grenzen. Er umschliesst daher ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Ange bot von Stellen und der Nachfrage nach solchen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 2 3. September 2014 E. 3.1 mit Hinweisen ) . 6. 6

Zusammenfassend ist für das Jahr 2019 somit von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘750. -- auszugehen. Wird für das auf zeitidentischer Grundlage zu erheben de Invalideneinkommen auf das Kompetenzniveau 1 zurückgegriffen, so recht fertigt sich in Anbetracht der geringfügigen Einschränkungen der adominanten oberen Extremität in leichten Tä tigkeiten höchstens ein minimaler leidens be dingter Abzug von 5 % . Es resultiert ein Invalideneinkommen von F r. 64'958.-- und damit ein Invaliditätsgrad von knapp über 13 % . Damit muss es bei der von der Beschwerdegegnerin festgelegten , auf einem Invaliditätsgrad von 14 % basie renden Invalidenrente sein Bewenden haben.

7 . 7 .1

Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und dessen Bemessung ( Art. 24 und 25 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 zur UVV) richtig dargelegt (vgl. Urk. 2 E. 6.1-2). Darauf wird verwiesen. 7 .2

Die Kreisärztin med. pract . B.___ schätzte den Integritätsschaden in ihrer Stel lungnahme vom 8. August 2017 nach der ersten Operation zunächst auf 10 %. Dazu führte sie aus, die Beurteilung erfolge gestützt auf die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extrem itäten). Darin werde die bis 30 ° über die Horizontale bewegliche Schulter mit 10 % angegeben. Dieser Wert entspreche auch dem Schmerzsyndrom/der Periarthrosis

humerosc apularis in d er mässigen Form ( Urk. 12/133).

Nach der letzten Operation kam sie in ihrer Beurteilung vom 1 7. September 2019 zum Schluss, es sei die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) heran zuziehen. Die Omarthrose leichten Ausmasses sei nie entschädigungspflicht ig ; im mässigen Ausmass werde sie mit 5-10 % und im schweren Ausmass mit 15-25 % angegeben. Der Referenzwert bei einer Endoprothese mit gutem Erfolg betrage 15-20 % . In der letzten Bildgebung vor der Prothesenimplantation zeige sich allenfalls ein Übergang der mässigen zur schweren Arthrose, was lediglich eine 10 % ige Integritätsentschädigung zur Folge hätte. Aufgrund der Gesamtsituation scheine hier jedoch eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % gerecht fer tigt und geschuldet ( Urk. 12/261/1). 7 .3

Der Beschwerdeführer monierte – soweit ersichtlich – vorab, dass es sich um eine blosse Schätzung handelt ( Urk. 1 Ziff. IV.1). Des Weiteren beanstandete er, dass die Kreisärztin selbst festgestellt habe, dass ein Übergang der mässigen zur schwe ren Arthrose vor Protheseneinsetzung stattgefunden habe, und nur schon hierfür der Integritätsschaden mit 15-25 % berechnet werde. Damit werde die Gesamt situation noch nicht berücksichtigt, insbesondere nicht die gesundheitlichen Ein schränkungen nach der Protheseneinsetzung, und es müsse auch mit einer Ver schlech terung des Zustandes gerechnet werden, wie der Bericht von Dr. C.___ zeige. In diesem Zusammenhang erwähnt e der Beschwerdeführer ferner die anti biotische Langzeitbehandlung mit Beschwerden bis zur Absetzung, die Schulter prothese mit mässig gutem Operationsergebnis, ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit, die ständige Einnahme von Schmerzmitteln, Schlafstörungen, Atrophie und Subluxation (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.5) . 7 .4

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass d ie Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder Gebrauchsunfähigkeit eines Organs g emäss Bundesgericht

auch bei der Versorgung mit Endoprothesen nach dem unkorrigierten Zustand zu erfolgen hat . Es begründet dies damit, dass die Inte gritätsentschädigung den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht und nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine Lebensgestaltung. Aus diesem Grunde ist nicht zu unterscheiden zwischen der Korrektur mit Hilfsmitteln oder dem Ausgleich mit implantierten Prothesen. Es ist unerheblich, ob der Integritätsschaden dadurch unter Umständen soweit ausgeglichen werden kann, dass praktisch keine Beeinträchtigung der ent sprechenden Lebensfunktion mehr besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2007 vom 2 8. April 2008 E. 2.1.2 mit Hinweisen ; ferner Einleitung der Suva-Tabelle 1, wonach dies zumindest gelten soll, wenn die Endoprothese

– wie vorliegend – nicht unmittelbar nach dem Unfall eingesetzt wird ).

7 .5

Die Integritätsentschädigung beruht alsdann grundsätzlich auf dem Gedanken der Genugtuung und soll einen gewissen Ausgleich für Schmerz, Leid sowie Beein trächtigung des Lebensgenusses bringen. Bei der konkreten Festsetzung muss allerdings beachtet werden, dass das Prinzip der abstrakten und egalitären Be messung gilt. Im Unterschied zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivil recht sind die erlittene Unbill und die weiteren besonderen Umstände des Ein zelfalles nicht zu berücksichtigen. Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität ( Urteil des Bundes gerichts 8C_756/2019 vom 1 1. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

Zu bedenken ist etwa , dass versicherte Personen mit Funktionsstörungen an der Schulter häufig unter Schmerzen leiden, was sich insbesondere auf das Ausmass der Bewegungseinschränkung niederschlägt. Diese bildet denn auch das Haupt kri terium bei der tabellarischen Festsetzung eines Integritätsschaden s

im Rahmen einer Funktionsstörung der Schulter gemäss der Suva-Tabelle 1, womit die Schmerzen mit dem entsprechenden Prozentsatz abgegolten sind (vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_756/2019 E. 4.3).

Diese Überlegung m uss auch für die Suva-Tabelle 5 gelten, zumal sich der Schweregrad der Arthrose ebenfalls unmittelbar auf das Ausmass der Schmerzen und die damit verbundenen Einschränkungen auswirkt. Dies zeigt sich mitunter im Umstand, dass für eine leichte Arthrose noch keine Entschädigungspflicht be steht. Wird demnach der medizinisch-theoretischen Beeinträchtigung, welche mit dem Ausmass der Bewegungseinschränkung der Schulter bzw. dem Schweregrad der Arthrose grundsätzlich verknüpft ist, mit den Prozent sätzen in den Suva-Tabellen 1 und 5 hinreichend Rechnung getragen, vermögen die vom Beschwer de führer hervorgehobenen Aspekte, wi e etwa die Einnahme von Schmerzmitteln , der schmerzbedingten Beeinträchtigung des Schlafes, den schmerzhafte n Funk tionsdefizite n und eine Muskelatrophie keine Erhöhung der Integritätsent schä digung zu rechtfertigen. 7 .6

Ein Integritätsschaden von 25 %

- wie vom Beschwerdeführer gefordert – recht fertigt sich nur bei einer nicht reponierten Luxation, also einem dauerhaft «aus gelenkten» Gelenk mit schmerzhaft weitestgehend unbrauchbaren Schulterge lenk funktionen (vgl. Suva-Tabelle 1) , oder nach einer kompletten Entfernung oder Versteifung des Schultergelenks (vgl. Suva-Tabelle 5) . Die in der Suva-Tabelle 1 ebenfalls aufgeführte Periarthrosis

humerosca p ularis

entspricht nur bei mit diesen Tatbeständen vergleichbarer Schwere einem Integritätsschaden von 25 %

(vgl. erwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_756/2019 E. 4.4).

In der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. November 2018, rund ein Vierteljahr vor der Implantation der inversen Schulter total prothese, stellte med. pract . B.___

eine mässiggradige , eher zunehmende Funktionseinschränkung der linken Sch ulter fest (vgl. Urk. 12/227/7) – insbesondere Anteversion 90° (rechts 170°) , Abduktion 90° ( rechts 170 ° ) und Aussenrotation 60° (rechts 80° ; vgl. Urk. 12/227/6). Die Bild dokumente vom 2 7. August 2018 zeigten neben der R e-Ruptur der Supra spinatussehne

vorab eine AC-A rthrose sowie Zeichen einer Omarthrose mit Labrumdegeneration und grossen Osteophyten (vgl. Urk. 12/218), wozu die Kreis ärztin in der vorstehend zitierten Beurteilung vom 1 7. September 2019 präzisie rend festhielt, es zeige sich « allenfalls ein Übergang der mässigen zur schweren Arthrose » (vgl. E. 5.2).

Gemäss Bericht von Dr. Z.___ zur Untersuchung vom 3 1. Januar 2019 fand in der Folge eine Kortison-Infiltration des druckdolenten

AC statt, auf w elche der Beschwerdeführer jedoch nicht ansprach. Die Beweglichkeit der Schul ter gab Dr. Z.___

leicht verbessert wie folgt an: Flexion 110°, Abduktion 105°, Aussenrotation 60° und Schürzengriff T12 (vgl. Urk. 12/238/2 f.). A lsdann im plantierte er am 8. März 2019 eine inverse Schultertotalprothese und führte eine AC -Resektion durch (vgl. Urk. 12/242/1). 7 .7

Damit ist auch im Rahmen des

(auch nach Angaben des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 12/260/6 Mitte) schlechtere n,

unkorrigierten Zustand s

vor der Einsetzung der Prothese keine Funktionseinschränkung oder Arthrose der linken Schulter dokumentiert, welche die Annahme eines Integritätsschadens von mindestens 25 % rechtfertigen würde . Insbesondere ist ein Omarthrose am (allfälligen) Über gang von einer mässigen zu einer schweren Arthrose gemäss der Suva-Tabelle 5 durchaus mit einem Wert von 10 % vereinbar. Beim von med. pract . B.___ ange gebenen Mindestreferenzwert von 15 % für eine schwere Omarthrose handelt es sich offensichtlich um ein Versehen.

Würde die funktionelle Störung anhand der Suva-Tabelle 1 beurteilt, würde die Beweglichkeit bis zur Horizontalen respektive etwas darüber (gemäss Dr. Z.___ ) für einen Integritätsschaden zwischen 10 und 15 % sprechen. In Anbetracht der sich überschneidenden funktionellen Störungen von Gelenk und Rotatorenmanschette erscheint es somit nachvoll zieh bar, dass med. pract . B.___ den Integritätsschaden letztlich auf 15 % schätzte. Eine Schätzung ist es deshalb , weil die Suva-Tabellen nur R ichtwerte für bestimmte Tatbestände enthalten, anhand welcher der Einzelfall zu beurteilen ist.

Dr. C.___

wies in seiner Beurteilung nur auf ein deutliches und schmerzhaftes Funktionsdefizit hin . Er legte nicht dar, welche Aspekte von der Kreisärztin übersehen wurden bzw. welche Befunde in Anbetracht der Suva-Tabellen (selbst angesichts des von ihm untersuchten, verbesserten postoperativen Zustands) zu eine r höheren Integritäts entschädigung

führen müss t en (vgl. Urk. 12/299/2).

Hie r auf wurde bereits im Einspracheentscheid hingewiesen (vgl. Urk. 2 E. 6.4). Dem ent sprechend fehl geht der vom Beschwerdeführer auch in diesem Zusammen hang erhobene Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt (vgl. Urk. 1 Ziff. IV.3).

Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass Dr. Z.___ fünf Monate post operativ von einer mittlerweile guten Funktion sprach (vgl. Urk. 12/255/2). Er st im Rahmen des ihm zugetragenen Leistungsstreits bezeichnete er das Opera tions ergebnis als mässig gut (vgl. Urk. 12/303/2), wobei der gemessene Bewegungs umfang etwas von der Tagesform abhängig zu sein scheint und weniger auf eine relevante Verschlechterung ein Jahr postoperativ hindeutet (vgl. Urk. 12/55/2, 12/260/7 und 12/303/2). Somit wäre die Integritätsentschädigung von 15 % auch unter Berücksichtigung des Erfolgs der Endoprothese letztlich nicht zu beanstan den (vgl. Suva-Tabelle 5). Insgesamt bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass die unfallbedingte Integritätseinbusse des Beschwerdeführers mehr als 15 % beträgt. 8 .

Zusammenfassend ist auf die Einschätzung von med. pract . B.___ abzustellen, wo n ach der Beschwerdeführer in einer dem Schulterleiden angepassten Tätigkeit vo ll zeitig arbeiten kann und sein Integritätsschaden

15 % beträgt . Die behan deln den Ärzte begründeten ihre abweichende n Beurteilung en nicht oder zumin dest nicht so, dass Zweifel an den nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Kreisärztin auf k ommen . Die Rügen betreffend die Person der Kreisärztin und die Begrün dungs pflicht erweisen sich als unbegründet.

Da sich bei der Festsetzung des Invali deneinkommens anhand des LSE- Zentralwert s für männliche Hilfs kräfte

kein leidensbedingter Abzug von mehr als 5 % auf drängen würde , ist der von der Beschwerdegegnerin im Zusammenha n g mit dem Rentenanspruch errech nete Invaliditätsgrad von 14 %

letztlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9 . 9.1

Der Beschwerdeführer bezieht mittlerweile Sozialhilfe ( Urk. 16), weshalb von Mittel l osigkeit auszugehen ist . Sein Begehren kann trotz Abweisung der Be schwerde nicht als von Prozessbeginn an als klar aussichtslos bezeichnet werden. Gemäss eigenen Angaben lehnte die Rechtsschutzversicherung eine Kosten über nahme mangels Deckung ab (vgl. Urk. 7 Frage 5).

Der medizinische Sachverhalt und insbesondere die Bemessung der Integritätsentschädigung erweisen sich als hinreichend komplex, um eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu rechtfertigen. Damit sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt und dem Beschwerdeführer ist ent spre chend seinem Gesuch vom 1 4. September 2020 ( Urk. 1 S. 2) Rechtsanwältin Zürcher als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 9.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreter in des unterliegenden Beschwerdeführers ist a us der Gerichtskasse zu entschädigen. Da dem Gericht keine Honorarnote ein gereicht wurde, ist die Entschädigung wie angekündigt (vgl. Urk. 14 ) in Anwen dung von §§ 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gun gen vor dem Sozialversicherungsgericht nach Ermessen festzusetzen. Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Ent schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Ange sichts des geringen Umfangs der medizinischen Unterlagen sowie des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- resultiert vorliegend eine Entschädi gung von Fr. 1‘7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) . 9.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ilona Zürcher , Thal, wird mit Fr. 1 ’ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ilona Zürcher - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBonetti